1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Gesetz
zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes*
Vom 1. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 19 Daten zu anderen Personen
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 20 Verordnungsermächtigung
§ 21 Weiterverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung
Artikel 1 § 22 Weiterverarbeitung von Daten zur Aus- und Fortbildung,
zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung
Gesetz § 23 Elektronische Aktenführung
über das § 24 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erken-
Bundeskriminalamt nung von DNA-Trugspuren
und die Zusammenarbeit
Unterabschnitt 3
des Bundes und der Länder in
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten Datenübermittlung
(Bundeskriminalamtgesetz – BKAG) § 25 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
§ 26 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen
Inhaltsübersicht Union
Abschnitt 1 § 27 Datenübermittlung im internationalen Bereich
§ 28 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Zentrale Einrichtungen zur
Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen
Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes Abschnitt 3
§ 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminal- Zentralstelle
polizeilichen Angelegenheiten § 29 Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächti-
§ 2 Zentralstelle gung
§ 3 Internationale Zusammenarbeit § 30 Verbundrelevanz
§ 4 Strafverfolgung § 31 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen In-
§ 5 Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus formationsverbund
§ 6 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der § 32 Unterrichtung der Zentralstelle
Leitung des Bundeskriminalamtes § 33 Ausschreibungen bei der Zusammenarbeit im interna-
§ 7 Zeugenschutz tionalen Bereich
§ 8 Sicherung des Bundeskriminalamtes, behördlicher Eigen-
schutz Abschnitt 4
Befugnisse im
Abschnitt 2 Rahmen der Strafverfolgung
Allgemeine § 34 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
Befugnisse zur Datenverarbeitung § 35 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der
Unterabschnitt 1 Strafverfolgung
§ 36 Koordinierung bei der Strafverfolgung
Datenerhebung
§ 37 Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder
§ 9 Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung
an das Bundeskriminalamt
Abschnitt 5
§ 10 Bestandsdatenauskunft
§ 11 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe Befugnisse zur Abwehr
von Gefahren des internationalen Terrorismus
Unterabschnitt 2 § 38 Allgemeine Befugnisse
Weiterverarbeitung von Daten § 39 Erhebung personenbezogener Daten
§ 40 Bestandsdatenauskunft
§ 12 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneu-
erhebung § 41 Befragung und Auskunftspflicht
§ 13 Informationssystem des Bundeskriminalamtes § 42 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungs-
scheinen
§ 14 Kennzeichnung
§ 43 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 15 Regelung von Zugriffsberechtigungen
§ 44 Vorladung
§ 16 Datenweiterverarbeitung im Informationssystem
§ 45 Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 17 Projektbezogene gemeinsame Dateien
§ 46 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer
§ 18 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und Mittel in oder aus Wohnungen
sonstigen Anlasspersonen
§ 47 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder geziel-
ten Kontrolle
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des § 48 Rasterfahndung
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener § 49 Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, § 50 Postbeschlagnahme
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der § 51 Überwachung der Telekommunikation
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom § 52 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und
4.5.2016, S. 89). Nutzungsdaten
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§ 53 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Unterabschnitt 4
-endgeräten Pflichten
§ 54 Platzverweisung des Bundeskriminalamtes
§ 55 Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot § 74 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven
§ 56 Elektronische Aufenthaltsüberwachung Maßnahmen
§ 57 Gewahrsam § 75 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezoge-
§ 58 Durchsuchung von Personen ner Daten von Kindern
§ 59 Durchsuchung von Sachen § 76 Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen
§ 60 Sicherstellung zur polizeilichen Beobachtung im Schengener Informa-
tionssystem
§ 61 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
§ 77 Aussonderungsprüffrist; Mitteilung von Löschungsver-
§ 62 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
pflichtungen
§ 78 Berichtigung personenbezogener Daten sowie die Ein-
Abschnitt 6 schränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung
von Akten
Befugnisse zum
Schutz von Mitgliedern der Verfassungs- § 79 Löschung von durch Maßnahmen zur Abwehr von Gefah-
ren des internationalen Terrorismus oder vergleichbaren
organe und der Leitung des Bundeskriminalamtes
Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
§ 63 Allgemeine Befugnisse § 80 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 64 Besondere Mittel der Datenerhebung § 81 Protokollierung
§ 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder geziel- § 82 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven
ten Kontrolle Maßnahmen
§ 83 Benachrichtigung der oder des Bundesbeauftragten für
Abschnitt 7 den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Ver-
letzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Zeugenschutz
Unterabschnitt 5
§ 66 Befugnisse
Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 8 § 84 Rechte der betroffenen Person
§ 85 Ausübung der Betroffenenrechte im polizeilichen Informa-
Befugnisse zur Sicherung tionsverbund sowie bei projektbezogenen gemeinsamen
des Bundeskriminalamtes Dateien
und zum behördlichen Eigenschutz
§ 67 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes Unterabschnitt 6
§ 68 Sicherheitsüberprüfung Schadensersatz
§ 86 Schadensersatz im polizeilichen Informationsverbund
Abschnitt 9
Abschnitt 10
Datenschutz
und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person Schlussvorschriften
§ 87 Strafvorschriften
Unterabschnitt 1 § 88 Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag
Datenschutzaufsicht § 89 Einschränkung von Grundrechten
§ 90 Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren
§ 69 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauf- § 91 Übergangsvorschrift
tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Abschnitt 1
Unterabschnitt 2
Zentrale
Datenschutzbeauftragte
oder Datenschutzbeauftragter
Einrichtungen zur Zusammenarbeit
in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten,
§ 70 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des
Bundeskriminalamtes
Aufgaben des Bundeskriminalamtes
§ 71 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des
Bundeskriminalamtes §1
§ 72 Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bun- Zentrale
deskriminalamtes und Zusammenarbeit mit der oder dem Einrichtungen zur Zusammenarbeit
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
mationsfreiheit
(1) Der Bund unterhält ein Bundeskriminalamt zur
Unterabschnitt 3 Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in krimi-
nalpolizeilichen Angelegenheiten.
Datenschutzrechtliche
Verantwortung für die Tätigkeit (2) Die Länder unterhalten für ihr Gebiet zentrale
der an deutsche Auslandsvertretungen Dienststellen der Kriminalpolizei (Landeskriminalämter)
abgeordneten Verbindungsbeamtinnen zur Sicherung der Zusammenarbeit des Bundes und
und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes der Länder. Mehrere Länder können ein gemeinsames
Landeskriminalamt unterhalten.
§ 73 Datenschutzrechtliche Verantwortung der Verbindungs-
beamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskrimi- (3) Die Verfolgung sowie die Verhütung von Straf-
nalamtes taten und die Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr
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bleiben Sache der Länder, soweit gesetzlich nichts an- der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straf-
deres bestimmt ist. taten
1. strategische und operative kriminalpolizeiliche Ana-
§2 lysen, Statistiken, einschließlich der Kriminalstatis-
Zentralstelle tik, und Lageberichte zu erstellen und hierfür die
(1) Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentral- Entwicklung der Kriminalität zu beobachten und
stelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichten- auszuwerten,
wesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des 2. die erforderlichen Einrichtungen für alle Bereiche
Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfol- kriminaltechnischer Untersuchungen und für krimi-
gung von Straftaten mit länderübergreifender, interna- naltechnische Forschung zu unterhalten und die
tionaler oder erheblicher Bedeutung. Zusammenarbeit der Polizei auf diesen Gebieten zu
(2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung koordinieren,
dieser Aufgabe 3. polizeiliche Methoden und Arbeitsweisen der Krimi-
1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln nalitätsbekämpfung zu erforschen und zu entwickeln
und auszuwerten, sowie
2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der 4. angemessene organisatorische und technische Vor-
Länder unverzüglich über die sie betreffenden Infor- kehrungen sowie Verfahren zur Umsetzung von
mationen und die in Erfahrung gebrachten Zusam- Datenschutzgrundsätzen, insbesondere der Grund-
menhänge von Straftaten zu unterrichten. sätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit,
(3) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle einschließlich der Pseudonymisierung, zu entwi-
einen einheitlichen polizeilichen Informationsverbund ckeln.
nach Maßgabe dieses Gesetzes. (7) Das Bundeskriminalamt erstattet erkennungs-
(4) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle dienstliche und kriminaltechnische Gutachten für Straf-
zur Unterstützung und Koordinierung der Polizeien des verfahren auf Anforderungen von Polizeidienststellen,
Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfol- Staatsanwaltschaften und Gerichten.
gung von Straftaten und der Gefahrenabwehr zentrale
Einrichtungen und Sammlungen, insbesondere §3
1. zentrale erkennungsdienstliche und kriminaltech- Internationale Zusammenarbeit
nische Einrichtungen und Sammlungen sowie (1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentral-
2. zentrale Einrichtungen für die Fahndung nach Perso- büro der Bundesrepublik Deutschland für die Interna-
nen und Sachen. tionale Kriminalpolizeiliche Organisation und nationale
Die zentralen Einrichtungen und Sammlungen können Stelle für Europol nach § 1 des Europol-Gesetzes.
auch elektronisch geführt werden. (2) Das Bundeskriminalamt ist die zentrale nationale
(5) Das Bundeskriminalamt kann als Zentralstelle Stelle für den Informationsaustausch nach Artikel 39
zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 2 des Schengener
Länder Durchführungsübereinkommens, für den Betrieb des
nationalen Teils des Schengener Informationssystems
1. Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf kriminal-
und das SIRENE-Büro für den Austausch von Zusatz-
polizeilichen Spezialgebieten durchführen,
informationen.
2. Kompetenzzentren für informationstechnische Sys-
teme und Infrastrukturen sowie Einsatztechnik, tech- (3) Der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
nische Einsatzmittel und kriminaltechnische Unter- erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes
suchungsmethoden im kriminalpolizeilichen Bereich und der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden
aufbauen, unterhalten und deren Entwicklungen und sowie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stel-
Ergebnisse den Polizeien des Bundes und der Län- len anderer Staaten und mit für die Verhütung oder Ver-
der zur Verfügung stellen, folgung von Straftaten zuständigen zwischen- und
überstaatlichen Stellen obliegt dem Bundeskriminal-
3. auf Ersuchen bei der Durchführung von kriminal- amt. Unberührt hiervon bleiben
technischen Untersuchungen unterstützen sowie
1. besondere bundesgesetzliche Vorschriften, insbe-
4. auf Ersuchen bei der Datenverarbeitung unterstüt- sondere die Vorschriften über die internationale
zen. Rechtshilfe in Strafsachen,
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den
2. die internationale Zusammenarbeit der Zollbehör-
Fällen von Satz 1 Nummer 3 und 4 erfolgt nach den
den,
Weisungen der Polizeien des Bundes und der Länder
und nach deren Vorschriften über die Auftragsverarbei- 3. Vereinbarungen der zuständigen obersten Landes-
tung. Die Behörden der Länder haben dem Bundes- behörden mit den zuständigen ausländischen Stel-
kriminalamt die durch die Inanspruchnahme der Leis- len im Rahmen der vom Bund abgeschlossenen
tungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 entstehenden völkerrechtlichen Abkommen sowie
Kosten zu erstatten. Im Einzelfall kann das Bundes- 4. abweichende Regelungen durch Vereinbarungen
kriminalamt aus Gründen des öffentlichen Interesses des Bundeskriminalamtes mit den zuständigen Bun-
von der Erhebung der Kosten absehen. des- oder Landesbehörden, welche der Zustimmung
(6) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle fer- der jeweils zuständigen obersten Bundes- oder
ner zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und Landesbehörden bedürfen.
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Die abweichenden Vereinbarungen nach Satz 2 Num- soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
mer 4 sollen vorsehen, dass das Bundeskriminalamt dass die Tat sich richtet gegen
von dem Dienstverkehr automatisiert unterrichtet wird.
a) die innere oder äußere Sicherheit der Bundes-
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für den Dienstverkehr republik Deutschland oder
mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten und
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit b) Behörden oder Einrichtungen des Bundes oder
dieser sich auf Kriminalität von regionaler Bedeutung sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswich-
im Grenzgebiet bezieht oder soweit Gefahr im Verzug tigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zer-
ist. Die übermittelnden Polizeien unterrichten das Bun- störung eine erhebliche Bedrohung für die Ge-
deskriminalamt unverzüglich über den Dienstverkehr sundheit oder das Leben von Menschen zu
nach Satz 1. befürchten ist oder die für das Funktionieren des
Gemeinwesens unverzichtbar sind,
(5) Bei regional abgrenzbaren Fallgestaltungen kön-
nen die Polizeien des Bundes und der Länder zur Wahr- 6. in den Fällen von
nehmung ihrer Aufgaben abweichend von Absatz 3
Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundeskriminalamt a) Straftaten nach den §§ 81, 83 Absatz 1, §§ 87, 88
den erforderlichen Dienstverkehr mit den zuständigen und 94 bis 100a des Strafgesetzbuchs und nach
Behörden anderer Staaten und für die Verhütung oder § 13 des Völkerstrafgesetzbuchs sowie
Verfolgung von Straftaten zuständigen zwischen- und b) Straftaten nach den §§ 211, 212, 234, 234a, 239,
überstaatlichen Stellen führen. 239a, 239b des Strafgesetzbuchs, wenn anzu-
nehmen ist, dass die Tat durch Angehörige des
§4 Geheimdienstes einer fremden Macht oder im
Strafverfolgung Auftrag einer fremden Macht oder den Geheim-
dienst einer fremden Macht begangen worden ist.
(1) Das Bundeskriminalamt nimmt die polizeilichen
Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit dem
Bundeskriminalamt die Ermittlungen einer anderen
1. in Fällen des international organisierten ungesetz- sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen. Die
lichen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen, Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 2
Betäubungsmitteln, neuen psychoaktiven Stoffen und 3 Buchstabe b bedarf der Zustimmung des Bun-
oder Arzneimitteln und der international organisier- desministeriums des Innern; bei Gefahr im Verzug kann
ten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld, das Bundeskriminalamt vor Erteilung der Zustimmung
die eine Sachaufklärung im Ausland erfordern, sowie tätig werden.
damit im Zusammenhang begangener Straftaten
einschließlich der international organisierten Geld- (2) Das Bundeskriminalamt nimmt darüber hinaus
wäsche, die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Straf-
verfolgung wahr, wenn
2. in Fällen von Straftaten, die sich gegen das Leben
(§§ 211, 212 des Strafgesetzbuchs) oder die Freiheit 1. eine zuständige Landesbehörde darum ersucht,
(§§ 234, 234a, 239, 239b des Strafgesetzbuchs) des
Bundespräsidenten, von Mitgliedern der Bundes- 2. das Bundesministerium des Innern es nach Unter-
regierung, des Deutschen Bundestages und des richtung der obersten Landesbehörde aus schwer-
Bundesverfassungsgerichts oder der Gäste der Ver- wiegenden Gründen anordnet oder
fassungsorgane des Bundes aus anderen Staaten
3. der Generalbundesanwalt darum ersucht oder einen
oder der Leitungen und Mitglieder der bei der
Auftrag erteilt.
Bundesrepublik Deutschland beglaubigten diploma-
tischen Vertretungen richten, wenn anzunehmen ist, Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend für die Fahn-
dass der Täter aus politischen Motiven gehandelt dung nach Verurteilten zum Zwecke der Vollstreckung.
hat und die Tat bundes- oder außenpolitische Be-
lange berührt, (3) Die für die Strafrechtspflege und die Polizei zu-
ständigen obersten Landesbehörden sind unverzüglich
3. in den Fällen international organisierter Straftaten zu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt poli-
a) nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Ab- zeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung
satz 1, des Strafgesetzbuchs, wahrnimmt; außerdem sind unverzüglich zu benach-
richtigen die zuständigen Landeskriminalämter, der
b) nach den §§ 105 und 106 des Strafgesetzbuchs Generalbundesanwalt in den Fällen, in denen er für die
zum Nachteil des Bundespräsidenten, eines Ver- Führung der Ermittlungen zuständig ist, und in den
fassungsorgans des Bundes oder des Mitgliedes übrigen Fällen die Generalstaatsanwaltschaften, in
eines Verfassungsorgans des Bundes und damit deren Bezirken ein Gerichtsstand begründet ist. Die
im Zusammenhang stehender Straftaten, Verpflichtung anderer Polizeibehörden zur Durchfüh-
4. in den Fällen der in § 129a Absatz 1 Nummer 1 und 2 rung der notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen
des Strafgesetzbuchs genannten Straftaten und da- sowie die Befugnisse der Staatsanwaltschaft nach
mit im Zusammenhang stehender Straftaten, soweit § 161 der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
es sich um eine Auslandstat handelt und ein Ge-
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Bun-
richtsstand noch nicht feststeht,
deskriminalamt den zuständigen Landeskriminalämtern
5. in den Fällen von Straftaten nach den §§ 202a, 202b, Weisungen für die Zusammenarbeit geben. Die oberste
202c, 263a, 303a und 303b des Strafgesetzbuchs, Landesbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.
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§5 2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze
Abwehr von sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundes-
Gefahren des internationalen Terrorismus präsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung
und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste
(1) Das Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der aus anderen Staaten.
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
in Fällen wahrnehmen, in denen In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c
1. eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, und d kann der erforderliche Schutz insbesondere auch
über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Fami-
2. die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht lienangehörige einbeziehen.
erkennbar ist oder
3. die oberste Landesbehörde um eine Übernahme (2) Sollen Beamtinnen und Beamte des Bundes-
ersucht. kriminalamtes und der Polizei eines Landes in den
Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so
Gefahren des internationalen Terrorismus sind Gefah-
entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern
ren der Verwirklichung von Straftaten, die in § 129a
im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.
Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und
dazu bestimmt sind,
1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüch- §7
tern,
Zeugenschutz
2. eine Behörde oder eine internationale Organisation
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
(1) In den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 ob-
Gewalt zu nötigen oder
liegt dem Bundeskriminalamt der Schutz von Personen,
3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaft- deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Be-
lichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates deutung ist oder war. Entsprechendes gilt für deren An-
oder einer internationalen Organisation zu beseitigen gehörige und sonstige ihnen nahestehende Personen.
oder erheblich zu beeinträchtigen, Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständigen
und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkun- Landeskriminalämter unverzüglich von der Übernahme
gen einen Staat oder eine internationale Organisation des Zeugenschutzes.
erheblich schädigen können. Das Bundeskriminalamt
kann in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auch zur (2) Das Bundeskriminalamt kann Zeugenschutzmaß-
Verhütung von Straftaten nach Satz 2 tätig werden. nahmen aufgrund eines Ersuchens eines anderen Staa-
tes oder einer für die Verfolgung von Straftaten zu-
(2) Die Befugnisse der Länder und anderer Polizei- ständigen zwischen- und überstaatlichen Stelle durch-
behörden des Bundes bleiben unberührt. Die zuständi- führen, soweit es sich um einen Fall von besonderer
gen obersten Landesbehörden und, soweit zuständig, Bedeutung handelt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-
anderen Polizeibehörden des Bundes sind unverzüglich chend.
zu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt die
Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt. Die Aufgabenwahr- (3) In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen
nehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen. Stellt im Einvernehmen zwischen dem Bundeskriminalamt
das Bundeskriminalamt bei der Aufgabenwahrnehmung und einem Landeskriminalamt durch Polizeibeamtinnen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Zuständigkeit einer und Polizeibeamte dieses Landes durchgeführt werden.
Landespolizeibehörde fest, so gibt es diese Aufgabe an Die Verpflichtung anderer Polizeibehörden, die zur Ab-
diese Polizeibehörde ab, wenn nicht ein Fall des Ab- wehr von Gefahren erforderlichen unaufschiebbaren
satzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 vorliegt. Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.
§6
§8
Schutz von
Mitgliedern der Verfassungsorgane
Sicherung des
und der Leitung des Bundeskriminalamtes
Bundeskriminalamtes, behördlicher Eigenschutz
(1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des
Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der (1) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung
Bundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt seiner behördlichen Liegenschaften, sonstigen Einrich-
dem Bundeskriminalamt tungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren,
1. der erforderliche Personenschutz welche die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen.
Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 be-
a) für die Mitglieder der Verfassungsorgane des zeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie
Bundes, auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften
b) in besonders festzulegenden Fällen der Gäste und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstal-
dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten, tungen stattfinden.
c) auf Ersuchen des Präsidenten des Deutschen (2) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung
Bundestages für Hilfsorgane des Deutschen Bun- seines Dienstbetriebs gegen Gefahren, die von Perso-
destages und nen ausgehen, die für das Bundeskriminalamt tätig
d) für die Leitung des Bundeskriminalamtes; werden sollen.
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Abschnitt 2 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
für die Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminal-
Allgemeine amtes erforderlich ist. Die Vorschriften der Straf-
Befugnisse zur Datenverarbeitung prozessordnung, des Artikel 10-Gesetzes, des Bundes-
verfassungsschutzgesetzes, des BND-Gesetzes und
Unterabschnitt 1 des MAD-Gesetzes bleiben unberührt. Die Verantwor-
Datenerhebung tung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Er-
§9 suchen des Bundeskriminalamtes, trägt dieses die Ver-
antwortung.
Allgemeine
Datenerhebung durch (5) Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Infor-
und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt mationen zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
(1) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Er-
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder einer Sache
füllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Ab-
von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffent-
satz 2 Nummer 1 und Absatz 6 erforderlich ist, perso-
lichen Interesse liegt, erforderlich sind.
nenbezogene Daten zur Ergänzung vorhandener Sach-
verhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung mittels
§ 10
Auskünften oder Anfragen bei öffentlichen oder nicht-
öffentlichen Stellen erheben. Das Bundeskriminalamt Bestandsdatenauskunft
kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch (1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe des Bun-
Daten erheben deskriminalamtes
1. bei den in den §§ 26 und 27 genannten Behörden 1. als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und
und Stellen anderer Staaten, Absatz 6 zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte
2. bei zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit oder sonst zu Zwecken der Auswertung,
der Verfolgung und Verhütung von Straftaten befasst 2. zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane
sind, sowie und der Leitung des Bundeskriminalamtes nach § 6
3. unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundes- sowie
datenschutzgesetzes auch bei sonstigen öffent- 3. zum Zeugenschutz nach § 7
lichen und nichtöffentlichen Stellen im Ausland.
erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäfts-
In anhängigen Strafverfahren steht dem Bundeskrimi- mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
nalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen mit der zu- mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des
ständigen Strafverfolgungsbehörde zu. Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ver-
(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Er- langt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommuni-
füllung seiner Aufgaben nach den §§ 6 bis 8 erforderlich kationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen
ist, personenbezogene Daten erheben. Die personen- nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf End-
bezogenen Daten sind offen und bei der betroffenen geräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen
Person zu erheben. Sie können bei anderen öffent- Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt
lichen oder bei nichtöffentlichen Stellen erhoben wer- werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des
den, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur
nicht möglich ist oder durch sie die Erfüllung der dem verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzun-
Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben nach Satz 1 gen für die Nutzung der Daten vorliegen.
gefährdet oder erheblich erschwert würde. Eine Daten- (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
erhebung, die nicht als Maßnahme des Bundeskrimi- einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
nalamtes erkennbar sein soll, ist nur zulässig, wenn Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-
auf andere Weise die Erfüllung der dem Bundeskrimi- satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
nalamt obliegenden Aufgaben nach Satz 1 erheblich (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen
gefährdet wird oder wenn anzunehmen ist, dass dies nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten
dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertre-
entspricht. tung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr
(3) Soweit das Bundeskriminalamt für seine Aufga- im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin
ben nach den §§ 6 bis 8 personenbezogene Daten bei oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder
der betroffenen Person oder bei nichtöffentlichen Stel- ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem
len erhebt, sind diese auf Verlangen auf den Umfang Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
ihrer Auskunftspflicht und auf die Rechtsgrundlage der nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwen-
Datenerhebung hinzuweisen. Der Hinweis kann unter- dung, wenn die betroffene Person vom Auskunfts-
bleiben, wenn durch ihn die Erfüllung der jeweiligen verlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder
Aufgabe des Bundeskriminalamtes nach Absatz 2 ge- wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine ge-
fährdet oder erheblich erschwert würde. Sofern eine richtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen
Auskunftspflicht nicht besteht, ist auf die Freiwilligkeit der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu
der Auskunft hinzuweisen. machen.
(4) Öffentliche Stellen können von sich aus dem (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
Bundeskriminalamt Informationen einschließlich perso- satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Be-
nenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche auskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der 2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr a) zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung sol-
überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der cher Straftaten ergeben oder
betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die
Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum
Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar
zu machen. bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.
(5) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Ab- Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt.
satz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig (3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezoge-
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit- nen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz techni-
wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten scher Mittel in oder aus Wohnungen oder verdeckten
unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wur-
der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- den, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit
und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwen- der Maßgabe entsprechend, dass
den.
1. bei personenbezogenen Daten, die durch einen ver-
§ 11 deckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Woh-
nungen erlangt wurden, im Einzelfall eine dringende
Aufzeichnung Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 vorliegen muss
eingehender Telefonanrufe und
Das Bundeskriminalamt kann Telefonanrufe auf- 2. bei personenbezogenen Daten, die durch einen ver-
zeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der deckten Eingriff in informationstechnische Systeme
Öffentlichkeit bekannt gegeben wurden erlangt wurden, im Einzelfall eine Gefahrenlage im
1. für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen muss.
Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von
nach den §§ 4 bis 8 oder Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person
2. im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis, im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu
ist. Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung (4) Abweichend von Absatz 2 kann das Bundes-
erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, kriminalamt die vorhandenen Grunddaten (§ 18 Ab-
es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Erfüllung der satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) einer Person auch
Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 benötigt. weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.
(5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezoge-
Unterabschnitt 2 nen Daten stellt das Bundeskriminalamt durch organi-
Weiterverarbeitung von Daten satorische und technische Vorkehrungen sicher, dass
die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.
§ 12
Zweckbindung, § 13
Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung Informationssystem
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene des Bundeskriminalamtes
Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten (1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informa-
1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und tionssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den
§§ 2 bis 8.
2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfol-
gung oder Verhütung derselben Straftaten. (2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bun-
deskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfol-
Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen gung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informa-
Daten, die aus Maßnahmen nach § 46 erlangt wurden, tionssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:
muss im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des
§ 46 Absatz 1 vorliegen, und für die Weiterverarbeitung 1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,
von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen 2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie
nach § 49 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Fahndungen nach Personen und Sachen,
Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen.
3. Unterstützung bei der polizeilichen Informations-
(2) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner verdichtung durch Abklärung von Hinweisen und
Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwe- Spurenansätzen,
cken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden
sind, weiterverarbeiten, wenn 4. Durchführung von Abgleichen von personenbezoge-
nen Daten,
1. mindestens
5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen
a) vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, Analysen und Statistiken.
aufgedeckt oder verfolgt oder
(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bun-
b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt deskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29 und 30 am
werden sollen und polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1361
§ 14 (4) Das Informationssystem ist so zu gestalten, dass
Kennzeichnung eine weitgehende Standardisierung der nach § 76 Ab-
satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zu protokollie-
(1) Bei der Speicherung im Informationssystem sind renden Abfragegründe im Rahmen der Aufgaben des
personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen: Bundeskriminalamtes erfolgt.
1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten ein-
schließlich der Angabe, ob die Daten offen oder ver- § 16
deckt erhoben wurden,
Datenweiterverarbeitung
2. Angabe der Kategorie nach den §§ 18 und 19 bei im Informationssystem
Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
3. Angabe der Daten nach Maßgabe des § 12 im Informationssystem
a) Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Auf-
oder gaben erforderlich ist und soweit dieses Gesetz keine
zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsieht.
b) Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die
Erhebung dient, (2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
4. Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht Daten im Informationssystem weiterverarbeiten, soweit
das Bundeskriminalamt die Daten erhoben hat. dies erforderlich ist zur Fahndung und polizeilichen Be-
obachtung oder gezielten Kontrolle, wenn das Bundes-
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch kriminalamt oder die die Ausschreibung veranlassende
durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mit- Stelle nach dem für sie geltenden Recht befugt ist, die
tel der Datenerhebung ergänzt werden. mit der Ausschreibung für Zwecke der Strafverfolgung,
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entspre- des Strafvollzugs, der Strafvollstreckung oder der Ab-
chend den Anforderungen des Absatzes 1 gekenn- wehr erheblicher Gefahren vorgesehene Maßnahme
zeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet vorzunehmen oder durch eine Polizeibehörde vorneh-
oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung ent- men zu lassen. Satz 1 gilt entsprechend für Ausschrei-
sprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt bungen zur Durchführung aufenthaltsbeendender oder
ist. einreiseverhindernder Maßnahmen. Die veranlassende
Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist
Maßnahme. Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte
die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle
Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschrei-
aufrechtzuerhalten.
bung zu bezeichnen. Nach Beendigung einer Aus-
schreibung nach Satz 1 oder Satz 2 sind die zu diesem
§ 15
Zweck gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
Regelung von
(3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Zugriffsberechtigungen
Daten, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
(1) Das Bundeskriminalamt hat bei der Erteilung von auf dem Gebiet der Strafverfolgung erlangt hat, unter
Zugriffsberechtigungen der Nutzer des Informations- den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 im Informa-
systems sicherzustellen, dass tionssystem für Zwecke künftiger Strafverfahren weiter-
1. auf Grundlage der nach § 14 Absatz 1 vorzuneh- verarbeiten.
menden Kennzeichnungen die Vorgaben des § 12 (4) Das Bundeskriminalamt kann im Informations-
bei der Nutzung des Informationssystems beachtet system personenbezogene Daten mit Daten, auf die
werden und es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, abglei-
2. der Zugriff nur auf diejenigen personenbezogenen chen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies
Daten und Erkenntnisse möglich ist, deren Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist. Rechtsvor-
für die Erfüllung der jeweiligen dienstlichen Pflichten schriften über den Datenabgleich in anderen Fällen
erforderlich ist. bleiben unberührt.
(2) Das Bundeskriminalamt hat darüber hinaus si- (5) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner
cherzustellen, dass Änderungen, Berichtigungen und Aufgaben nach § 2 Absatz 4 im Informationssystem
Löschungen von personenbezogenen Daten im Infor- personenbezogene Daten, die bei der Durchführung
mationssystem nur durch eine hierzu befugte Person erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden
erfolgen können. sind, weiterverarbeiten,
(3) Das Bundeskriminalamt trifft hierzu alle erforder- 1. wenn eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
lichen organisatorischen und technischen Vorkehrun-
gen und Maßnahmen, die dem Stand der Technik ent- 2. wenn dies erforderlich ist,
sprechen. Die Vergabe von Zugriffsberechtigungen auf a) weil bei Beschuldigten und Personen, die einer
die im Informationssystem gespeicherten Daten erfolgt Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Aus-
auf der Grundlage eines abgestuften Rechte- und Rol- führung der Tat, der Persönlichkeit der betroffe-
lenkonzeptes, das die Umsetzung der Maßgaben der nen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund
Absätze 1 und 2 technisch und organisatorisch sicher- zu der Annahme besteht, dass gegen sie Straf-
stellt. Die Erstellung und Fortschreibung des abgestuf- verfahren zu führen sind, oder
ten Rechte- und Rollenkonzeptes erfolgt im Benehmen
b) um eine erhebliche Gefahr abzuwehren.
mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit. § 18 Absatz 5 gilt entsprechend.
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
(6) Das Bundeskriminalamt kann in den Fällen, in die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie
denen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind, geltenden Bestimmungen prüft.
zu dieser Person auch weiterverarbeiten: (4) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf
1. personengebundene Hinweise, die zum Schutz die- höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann um
ser Person oder zur Eigensicherung von Beamten zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert
erforderlich sind, oder werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusam-
2. weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz menarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden
Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels
zu dienen. erforderlich ist.
(5) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung
§ 17 und Löschung personenbezogener Daten durch die Be-
hörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jewei-
Projektbezogene
ligen für sie anwendbaren Vorschriften über die Berich-
gemeinsame Dateien
tigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung von
(1) Das Bundeskriminalamt kann für die Dauer einer Daten entsprechend. Für Daten, die das Bundeskrimi-
befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den nalamt eingegeben hat, finden § 75 Absatz 1, 2 und 4 des
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Län- Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 77 mit Ausnahme
der, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundes- von § 77 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Anwendung.
nachrichtendienst, Polizeibehörden des Bundes und
(6) Das Bundeskriminalamt hat mit Zustimmung des
der Länder und dem Zollkriminalamt eine gemeinsame
Bundesministeriums des Innern sowie der für die Fach-
Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit
aufsicht der zusammenarbeitenden Behörden zustän-
bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse
digen obersten Bundes- und Landesbehörden für die
der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und
projektbezogene gemeinsame Datei folgende Festle-
die gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder
gungen zu treffen:
nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu
1. Bezeichnung der Datei,
1. Straftaten nach den §§ 94 bis 96 und den §§ 97a
bis 100a des Strafgesetzbuchs, 2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
2. Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit 3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
§ 129b Absatz 1, den §§ 89a bis 89c und 91 des 4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
Strafgesetzbuchs,
5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Er-
3. vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 und 18 des schließung der Datei dienen,
Außenwirtschaftsgesetzes, soweit es sich um einen
6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
Fall von besonderer Bedeutung handelt, oder
7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespei-
4. Straftaten, die mit Straftaten nach den Nummern 1
cherte personenbezogene Daten an welche Empfän-
bis 3 in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
ger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
Personenbezogene Daten zu Straftaten nach Satz 2
8. Prüffristen und Speicherungsdauer,
dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die
an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten 9. Protokollierung.
Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse weiterverarbei- Das Bundeskriminalamt hat im Einvernehmen mit den
tet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen-
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Weiter- den Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten
verarbeitung der personenbezogenen Daten finden für zu bestimmen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt
die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden sind. Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-
Vorschriften über die Weiterverarbeitung von Daten An- schutz und die Informationsfreiheit ist vor den Fest-
wendung. legungen anzuhören. Ist im Hinblick auf die Dringlich-
(2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die keit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in den
gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungs- Sätzen 1 und 3 genannten Stellen nicht möglich, so
vorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit be- kann das Bundeskriminalamt eine Sofortanordnung
teiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, treffen. Das Bundeskriminalamt unterrichtet gleichzeitig
dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen unter Vorlage der Sofortanordnung das Bundesminis-
an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen- terium des Innern. Das Verfahren nach den Sätzen 1
den Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe und 3 ist unverzüglich nachzuholen.
ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien § 18
weiterverarbeiten darf. Die Daten sind zu kennzeichnen. Daten zu
(3) Für die Führung einer projektbezogenen gemein- Verurteilten, Beschuldigten,
samen Datei gelten § 29 Absatz 5, die §§ 31 und 86 Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
entsprechend. § 81 Absatz 2 findet mit der Maßgabe (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner
Anwendung, dass die Protokollierung bei jedem Daten- Aufgaben nach § 2 Absatz 1 bis 3 personenbezogene
abruf erfolgt. § 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist mit der Daten weiterverarbeiten von
Maßgabe anzuwenden, dass das Bundeskriminalamt
die Auskunft im Einvernehmen mit der nach § 84 Ab- 1. Verurteilten,
satz 1 Satz 1 zu beteiligenden Behörde erteilt und diese 2. Beschuldigten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1363
3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern § 19
die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist,
weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Per- Daten zu anderen Personen
sönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger (1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für
Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher
zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, Bedeutung erforderlich ist, kann das Bundeskriminal-
und amt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Ab-
4. Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung satz 1 bis 3 personenbezogene Daten von Personen
der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhalts-
dafür vorliegen, dass die betroffenen Personen in punkte dafür vorliegen, dass
naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung 1. sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in
begehen werden (Anlasspersonen). Betracht kommen,
(2) Das Bundeskriminalamt kann weiterverarbeiten: 2. sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht
1. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kommen,
a) die Grunddaten und 3. sie mit in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichne-
ten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem
b) soweit erforderlich, andere zur Identifizierung ge- Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen,
eignete Merkmale, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung
oder vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten
c) die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und gewonnen werden können, weil Tatsachen die An-
die Kriminalaktennummer, nahme rechtfertigen, dass die Personen von der Pla-
nung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der
d) die Tatzeiten und Tatorte,
Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder
e) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen daran mitwirken, oder
Vorschriften und die nähere Bezeichnung der 4. es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunfts-
Straftaten;
personen handelt.
2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wei- Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist zu beschränken
tere personenbezogene Daten, soweit die Weiterver- auf die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c
arbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher
Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen
betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Perso-
Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig nenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Num-
Strafverfahren gegen sie zu führen sind; mer 1, 2 und 4 dürfen nur mit Einwilligung der betroffe-
3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 wei- nen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist
tere personenbezogene Daten. nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Spei-
cherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten
(3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Zweck gefährden würde.
Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die be-
treffenden Personen die Voraussetzungen nach Ab- (2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
satz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu die- Daten weiterverarbeiten von Vermissten, unbekannten
sem Zweck weiterverarbeitet werden und sind im Infor- Personen und unbekannten Toten
mationssystem gesondert zu speichern. Die Daten sind 1. zu Zwecken der Identifizierung,
nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach
zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt 2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die genann-
wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzun- ten Personen.
gen nach Absatz 1 erfüllt.
Entsprechendes gilt, soweit es sonst zur Erfüllung sei-
(4) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene ner Aufgaben erforderlich ist, weil tatsächliche Anhalts-
Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist punkte dafür vorliegen, dass es sich um Täter, Opfer
zum Zweck des Nachweises von Personen, die wegen oder Zeugen im Zusammenhang mit einer Straftat han-
des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidri- delt.
gen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentzie-
hung unterliegen. Die Löschung von Daten, die allein zu (3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
diesem Zweck weiterverarbeitet werden, erfolgt nach Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die be-
zwei Jahren. treffenden Personen die Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 erfüllen. Die Daten dürfen aus-
(5) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigespro- schließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden
chen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn un- und sind im Informationssystem gesondert zu spei-
anfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vor- chern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung,
läufig eingestellt, so ist die Weiterverarbeitung unzuläs- spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, so-
sig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung er- weit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Per-
gibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht son die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2
rechtswidrig begangen hat. erfüllt.
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
§ 20 Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden.
Verordnungsermächtigung Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen
des Inhalts der Akte zum Abruf gewährt. Ein Aktenaus-
Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch druck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektro-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nischen Akten wird auf besonders zu begründenden
das Nähere über die Art und den Umfang der Daten, Antrag nur übermittelt, wenn die antragstellende Per-
die nach den §§ 16, 18 und 19 weiterverarbeitet werden son hieran ein berechtigtes Interesse hat. Einsicht in
dürfen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmt Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Bereit-
es insbesondere stellen des Inhalts der Akte zur Einsichtnahme in
1. die Grunddaten nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buch- Diensträumen gewährt. Auf besonderen Antrag wird
stabe a, die der Identifizierung dienen, wie insbeson- die Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, durch
dere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburts- Übersendung von Kopien, durch Übergabe zur Mit-
ort, Staatsangehörigkeit und Anschrift, nahme oder durch Übersendung der Akten gewährt.
2. andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach (4) Personenbezogene Daten werden nur an solche
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, wie insbe- Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öf-
sondere Lichtbilder und Personenbeschreibungen, fentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die
3. weitere personenbezogene Daten nach § 18 Ab- zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Ab-
satz 2 Nummer 2 und 3, satz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes
4. bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maß- findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entspre-
nahmen erhobene personenbezogene Daten, die chende Anwendung.
nach § 16 Absatz 5 weiterverarbeitet werden kön- (5) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die
nen, Forschungsarbeit weiterverarbeitet werden, für die sie
5. personenbezogene Daten zur Fahndung und polizei- übermittelt worden sind. Die Weiterverarbeitung für an-
lichen Beobachtung sowie gezielten Kontrolle, dere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet
sich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustim-
6. personenbezogene Daten zum Zwecke des Nach-
mung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
weises von Personen, die einer richterlich angeord-
neten Freiheitsentziehung unterliegen und (6) Durch organisatorische und technische Maßnah-
7. personenbezogene Daten von Vermissten, unbe- men hat die wissenschaftliche Forschung betreibende
kannten Personen und unbekannten Toten. Stelle zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbe-
fugte Kenntnisnahme geschützt sind.
§ 21 (7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die
Weiterverarbeitung personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange
für die wissenschaftliche Forschung dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale geson-
(1) Das Bundeskriminalamt kann im Rahmen seiner dert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über
Aufgaben bei ihm vorhandene personenbezogene Da- persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimm-
ten, wenn dies für bestimmte wissenschaftliche For- ten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden
schungsarbeiten erforderlich ist, weiterverarbeiten, so- können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusam-
weit eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem mengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies
Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse erfordert.
an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse (8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezo-
der betroffenen Person erheblich überwiegt. Eine solche gene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,
Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnis-
aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt sen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist
wurden, ist ausgeschlossen. und das Bundeskriminalamt zugestimmt hat.
(2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wis- § 22
senschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche
Weiterverarbeitung von
Stellen übermitteln, soweit
Daten zur Aus- und Fortbildung, zu
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft- statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung
licher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
(1) Das Bundeskriminalamt kann bei ihm vorhandene
2. eine Weiterverarbeitung anonymisierter Daten zu
personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und
diesem Zweck nicht möglich ist und
Fortbildung oder zu statistischen Zwecken weiterver-
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit arbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. Entsprechen-
an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über- des gilt für die Übermittlung an die Landeskriminal-
wiegt. ämter zu kriminalstatistischen Zwecken. Die Daten sind
Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist ausgeschlossen. § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
chend.
(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Er-
teilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der (2) Das Bundeskriminalamt kann, wenn dies zur Vor-
Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Er- gangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation
teilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezo-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1365
gene Daten ausschließlich zu diesem Zweck weiter- nem in Absatz 1 Satz 1 genannten Bereich zu erfolgen.
verarbeiten. Betroffene Personen sind schriftlich über den Zweck
und die Weiterverarbeitung sowie die Löschung der
§ 23 erhobenen Daten zu informieren.
Elektronische Aktenführung
Unterabschnitt 3
(1) Die Akten des Bundeskriminalamtes sollen elek-
tronisch geführt werden. Datenübermittlung
(2) Das Bundesministerium des Innern regelt die für
§ 25
die elektronische Aktenführung geltenden organisa-
torischen und technischen Rahmenbedingungen ein- Datenübermittlung
schließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Da- im innerstaatlichen Bereich
tenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefrei- (1) Das Bundeskriminalamt kann unter Beachtung
heit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenfüh- des § 12 Absatz 2 bis 4 an andere Polizeien des Bun-
rung und den Stand der Technik beachten, in Verwal- des und an Polizeien der Länder personenbezogene
tungsvorschriften. Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Auf-
(3) Die Vorschriften über die elektronische Akten- gaben oder der des Empfängers erforderlich ist.
führung im Strafverfahren bleiben unberührt. (2) Das Bundeskriminalamt kann an andere als die in
Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche
§ 24 Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit
Speicherung von dies
DNA-Identifizierungsmustern 1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
zur Erkennung von DNA-Trugspuren
2. unter Beachtung des § 12 Absatz 2 bis 4 zulässig
(1) Das Bundeskriminalamt kann von seinen Mit- und erforderlich ist
arbeiterinnen und Mitarbeitern, die Umgang mit Spu-
renmaterial haben oder die Bereiche in seinen Liegen- a) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Ge-
schaften und Einrichtungen betreten müssen, in denen setz,
mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert b) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvoll-
wird, streckung, des Strafvollzugs und der Gnaden-
1. mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer verfahren,
hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren c) für Zwecke der Gefahrenabwehr oder
Methode Körperzellen entnehmen,
d) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträch-
2. diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungs- tigung der Rechte Einzelner
musters molekulargenetisch untersuchen und
und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegen-
3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den stehen.
an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifizie-
rungsmustern automatisiert abgleichen, (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann
das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten auch
um zur Erkennung von DNA-Trugspuren festzustellen, an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Das Bundes-
ob an Spurenmaterial festgestellte DNA-Identifizie- kriminalamt hat einen Nachweis zu führen, aus dem An-
rungsmuster von diesen Personen stammen. Die Ent- lass, Inhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung sowie
nahme der Körperzellen darf nicht erzwungen werden. die Aktenfundstelle ersichtlich sind; die Nachweise sind
Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zu-
Satz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung griff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das
verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen. Die Lö-
sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der schung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke
Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejeni- eines bereits eingeleiteten Datenschutzkontrollverfah-
gen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmus- rens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer
ters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Frei-
gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. heit einer Person benötigt wird oder Grund zu der An-
(2) Untersuchungen und Abgleiche nach Absatz 1 nahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutz-
bei Personen, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würdige Interessen der betroffenen Person beeinträch-
des Bundeskriminalamtes sind, dürfen nur mit deren tigt würden.
schriftlicher Einwilligung erfolgen. (4) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten Übermittlung von Daten nach Absatz 3 der der Erhe-
sind zu pseudonymisieren und darüber hinaus im Infor- bung dieser Daten zugrunde liegende Zweck gefährdet
mationssystem des Bundeskriminalamtes gesondert zu würde, holt das Bundeskriminalamt vor der Übermitt-
speichern. Eine Verwendung dieser Daten zu anderen lung die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten
als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken ist dem Bundeskriminalamt übermittelt wurden. Unter den
unzulässig. Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu lö- Voraussetzungen des Satzes 1 kann die übermittelnde
schen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr Stelle bestimmte von ihr übermittelte Daten so kenn-
erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens drei zeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor
Jahre nach dem letzten Umgang der betreffenden Per- einer Übermittlung nach Absatz 3 ihre Zustimmung ein-
son mit Spurenmaterial oder dem letzten Zutritt zu ei- zuholen ist.
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
(5) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentral- zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfol-
registergesetzes unterfallen würden, können nach den gung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben
Absätzen 2 und 3 nur den in den §§ 41 und 61 des die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in
Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zuläs-
den dort genannten Zwecken übermittelt werden. Die sigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten
Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des durch das Bundeskriminalamt an eine Polizeibehörde
Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten. oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung
(6) Der Empfänger darf die übermittelten personen- von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mit-
bezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für gliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage
den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt un-
für andere Zwecke ist unter Beachtung des § 12 Ab- berührt.
satz 2 bis 4 zulässig; im Falle des Absatzes 3 gilt dies (2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Über-
nur, soweit zusätzlich das Bundeskriminalamt zu- mittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibe-
stimmt. Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung
hat das Bundeskriminalamt die empfangende Stelle von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staa-
darauf hinzuweisen. ten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitz-
(7) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens standes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens
für die Übermittlung von personenbezogenen Daten mit der Europäischen Union über die Umsetzung, An-
durch Abruf aus dem Informationssystem ist unter Be- wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstan-
achtung des § 12 Absatz 2 bis 4 nur zur Erfüllung voll- des anwenden.
zugspolizeilicher Aufgaben mit Zustimmung des Bun-
desministeriums des Innern und der Innenministerien § 27
und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, so- Datenübermittlung
weit diese Form der Datenübermittlung unter Berück- im internationalen Bereich
sichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffe-
(1) Das Bundeskriminalamt kann unter Beachtung
nen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen
des § 12 Absatz 2 bis 4 und unter Beachtung der §§ 78
oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange-
bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Polizei- und
messen ist. § 81 Absatz 2 gilt entsprechend.
Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung
(8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über- oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche
mittlung trägt das Bundeskriminalamt. Erfolgt die Über- Stellen in anderen als den in § 26 Absatz 1 genannten
mittlung in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 26 Ab-
auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die satz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stel-
Verantwortung. In diesen Fällen prüft das Bundeskrimi- len, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung
nalamt nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten
der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass übermitteln, soweit dies erforderlich ist
besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der
1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,
Übermittlung besteht.
2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstre-
(9) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach
ckung nach Maßgabe der Vorschriften über die inter-
den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden dürfen, wei-
nationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegen-
tere personenbezogene Daten der betroffenen Person
heiten oder der Vorschriften über die Zusammen-
oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine
arbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten 3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-
zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betrof- lichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
fenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vor-
offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser liegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung be-
Daten ist unzulässig. gangen werden sollen.
(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des
§ 26
Innern kann das Bundeskriminalamt gespeicherte nicht
Datenübermittlung an personenbezogene Daten, die der Suche nach Sachen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union dienen (Sachfahndung), für zentrale Polizeibehörden
(1) § 25 gilt entsprechend für die Übermittlung von anderer Staaten nach Maßgabe zwischenstaatlicher
personenbezogenen Daten an Vereinbarungen zum Abruf im automatisierten Verfah-
ren zur Sicherstellung von gestohlenen, unterschlage-
1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitglied- nen oder sonst abhanden gekommenen Sachen bereit-
staaten der Europäischen Union und halten.
2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Euro- (3) Für Daten, die zu Zwecken der Fahndung nach
päischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Personen oder der polizeilichen Beobachtung oder ge-
Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straf- zielten Kontrolle gespeichert sind, ist die Einrichtung
taten befasst sind. eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenüber- mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern
mittlung trägt das Bundeskriminalamt. Für die Über- im Benehmen mit den Innenministerien und Senats-
mittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sons- innenverwaltungen der Länder unter Beachtung des
tige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten § 12 Absatz 2 bis 4 zulässig, soweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1367
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist da-
Abrufe zur Verhinderung und Verfolgung von Straf- rauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck genutzt
taten von erheblicher Bedeutung sowie zur Abwehr werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforder- Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene
lich sind, Löschungszeitpunkt mitzuteilen.
2. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksich- (8) Das Bundeskriminalamt kann unter den Voraus-
tigung der schutzwürdigen Interessen der betroffe- setzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes
nen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlun- und unter Beachtung des § 12 Absatz 2 bis 4 Daten
gen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes ge-
angemessen ist und nannten Stellen übermitteln. Zusätzlich kann es unter
3. der Empfängerstaat das Übereinkommen des Europa- den Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die
rates über den Schutz des Menschen bei der auto- in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen
matisierten Verarbeitung personenbezogener Daten Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit
vom 28. Januar 1981 (BGBl. 1985 II S. 538) ratifiziert dies erforderlich ist
hat oder ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist 1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe oder
und eine Kontrollinstanz besteht, die die Gewährleis- 2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-
tung des Datenschutzes unabhängig überwacht. lichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Wird das Abrufverfahren für einen längeren Zeitraum als Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
drei Monate eingerichtet, bedarf die Vereinbarung der dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeu-
Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach tung begangen werden sollen.
Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die empfan-
gende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die Daten
§ 28
für Ausschreibungen zur Fahndung nur nach Vorliegen
eines Rechtshilfeersuchens nutzen darf. Übermittlungsverbote
und Verweigerungsgründe
(4) Die regelmäßige, im Rahmen einer systemati-
schen Zusammenarbeit erfolgende Übermittlung perso- (1) Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses
nenbezogener Daten an internationale Datenbestände Gesetzes unterbleibt, wenn
ist zulässig nach Maßgabe von Rechtsakten der Euro- 1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter
päischen Union und völkerrechtlicher Verträge, die der Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhe-
Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach bung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes bedürfen. Ent- Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung
sprechendes gilt, wenn durch das Bundesministerium überwiegen, oder
des Innern im Einzelfall im Benehmen mit der oder
2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelun-
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
gen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung
Informationsfreiheit festgestellt wird, dass durch die
gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Be-
Nutzung datenschutzfreundlicher und datenminimie-
rufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht
render Vorkehrungen die schutzwürdigen Belange der
auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unbe-
betroffenen Personen nicht überwiegen.
rührt.
(5) Das Bundeskriminalamt kann als Nationales Zen-
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an die
tralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Inter-
Staatsanwaltschaften.
nationale Kriminalpolizeiliche Organisation personen-
bezogene Daten an das Generalsekretariat der Organi- (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 26 und 27
sation unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 unterbleibt darüber hinaus,
übermitteln, soweit dies zur weiteren Übermittlung der 1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen
Daten an andere Nationale Zentralbüros oder an die in des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
Absatz 1 genannten Stellen geboten oder zu Zwecken
der Informationssammlung und Auswertung durch das 2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen
Generalsekretariat erforderlich ist. oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefähr-
det würde,
(6) Das Bundeskriminalamt kann unter Beachtung
des § 12 Absatz 2 bis 4 personenbezogene Daten an 3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch
Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes ver-
des Artikels 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkom- stoßen würde, oder
men zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages 4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in dass die Übermittlung der Daten zu den in der
der Bundesrepublik Deutschland stationierten auslän- Charta der Grundrechte der Europäischen Union
dischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch,
S. 1183) übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfül- dass durch die Nutzung der übermittelten Daten
lung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben er- im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren
forderlich ist. § 78 Absatz 2 des Bundesdatenschutz- rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschen-
gesetzes gilt entsprechend. rechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.
(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über- (3) Das Bundeskriminalamt führt für den polizeilichen
mittlung trägt das Bundeskriminalamt. § 25 Absatz 4 Informationsaustausch und Rechtshilfeverkehr eine
Satz 2 gilt entsprechend. Das Bundeskriminalamt hat fortlaufend aktualisierte Aufstellung über die Einhaltung
die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutz- weiligen Behörden hierzu berechtigt sind. § 12 Absatz 2
niveau in den jeweiligen Drittstaaten, die die speziellen bis 5, die §§ 14, 15 und 16 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 18
Erfordernisse des polizeilichen Informationsaustauschs Absatz 1, 2, 4 und 5, § 19 Absatz 1 und 2 sowie die
berücksichtigt. Hierbei berücksichtigt es insbesondere §§ 20 und 91 gelten entsprechend.
die jeweils aktuellen Erkenntnisse der Bundesregierung
und maßgeblich, ob ein Angemessenheitsbeschluss (5) Nur die Behörde, die Daten zu einer Person ein-
der Europäischen Kommission nach Artikel 36 der gegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments oder zu löschen. Hat eine teilnehmende Stelle des
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür- polizeilichen Informationsverbundes Anhaltspunkte da-
licher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge- für, dass Daten unrichtig oder zu löschen sind, teilt sie
ner Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwe- dies umgehend der eingebenden Behörde mit, die ver-
cke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfol- pflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen
gung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu be-
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rah- richtigen oder zu löschen oder in ihrer Verarbeitung ein-
menbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 zuschränken. Sind Daten zu einer Person gespeichert,
vom 4.5.2016, S. 89) vorliegt. kann jede teilnehmende Stelle des polizeilichen Infor-
mationsverbundes weitere Daten ergänzend eingeben.
Abschnitt 3
(6) Das Auswärtige Amt ist zum Abruf im automa-
Zentralstelle tisierten Verfahren der Fahndungsausschreibungen zur
Festnahme und Aufenthaltsermittlung berechtigt, so-
§ 29 weit dies für die Auslandsvertretungen in ihrer Eigen-
schaft als Pass- und Personalausweisbehörden erfor-
Polizeilicher derlich ist. Die Staatsanwaltschaften sind befugt, für
Informationsverbund, Verordnungsermächtigung Zwecke der Strafrechtspflege im automatisierten Ver-
(1) Das Bundeskriminalamt ist im Rahmen seiner fahren abzurufen:
Aufgabe nach § 2 Absatz 3 Zentralstelle für den polizei-
1. Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und
lichen Informationsverbund zwischen Bund und Län-
Aufenthaltsermittlung und, nach Maßgabe des Be-
dern. Es stellt zu diesem Zweck ein einheitliches Ver-
schlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007
bundsystem zur Verfügung.
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
(2) Das Verbundsystem erfüllt die Grundfunktionen des Schengener Informationssystems der zweiten
nach § 13 Absatz 2. Innerhalb des Verbundsystems Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63)
stellen die daran teilnehmenden Behörden einander sowie der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Euro-
Daten zum Abruf und zur Verarbeitung zur Verfügung. päischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-
Ausschreibungen im Schengener Informationssystem ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und
erfolgen im polizeilichen Informationsverbund. Das die Nutzung des Schengener Informationssystems
Bundesministerium des Innern bestimmt im Einverneh- der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom
men mit den Innenministerien und Senatsinnenverwal- 28.12.2006, S. 4), auch die Ausschreibungen, die
tungen der Länder sowie im Benehmen mit der oder im Schengener Informationssystem gespeichert sind,
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit die in den polizeilichen Informa- 2. Daten über Freiheitsentziehungen und
tionsverbund einzubeziehenden Daten.
3. Daten aus dem DNA-Analyse-System.
(3) Außer dem Bundeskriminalamt und den Landes-
kriminalämtern sind zur Teilnahme am polizeilichen In- (7) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
formationsverbund berechtigt: tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
1. sonstige Polizeibehörden der Länder, Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverord-
nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
2. die Bundespolizei, weitere im polizeilichen Informationsverbund gespei-
3. die Polizei beim Deutschen Bundestag, cherte Daten, die von den Staatsanwaltschaften zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, zum automa-
4. mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben tisierten Abruf freizugeben, soweit diese Form der Da-
betraute Behörden der Zollverwaltung, tenübermittlung unter Berücksichtigung der schutz-
5. die Zollfahndungsämter und würdigen Interessen der betroffenen Personen wegen
der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer be-
6. das Zollkriminalamt. sonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.
Die am polizeilichen Informationsverbund teilnehmen-
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
den Stellen haben das Recht, Daten zur Erfüllung der
fahrens ist für andere Behörden zur Erfüllung vollzugs-
Verpflichtung nach § 32 im automatisierten Verfahren
polizeilicher Aufgaben mit Zustimmung des Bundes-
einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgaben-
ministeriums des Innern und der Innenministerien und
erfüllung erforderlich ist, abzurufen.
Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit
(4) Durch organisatorische und technische Maßnah- diese Form der Datenübermittlung unter Berücksich-
men hat das Bundeskriminalamt sicherzustellen, dass tigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Eingaben von und Zugriffe auf Daten im polizeilichen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder
Informationsverbund nur möglich sind, soweit die je- wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1369
§ 30 den, soweit die Länder nach Absatz 2 verantwortlich
sind. Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-
Verbundrelevanz
schutz und die Informationsfreiheit arbeitet insoweit
(1) Die am polizeilichen Informationsverbund teil- mit den im Landesrecht bestimmten öffentlichen Stel-
nehmenden Stellen verarbeiten im polizeilichen Infor- len, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
mationsverbund ausschließlich über den Datenschutz zuständig sind, zusammen.
1. personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für
§ 32
die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit län-
derübergreifender, internationaler oder erheblicher Unterrichtung der Zentralstelle
Bedeutung erforderlich ist; (1) Die Landeskriminalämter übermitteln dem Bun-
2. personenbezogene Daten, deren Verarbeitung im deskriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 20 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentral-
Informationsverbund erforderlich ist
stelle erforderlichen Informationen. Die Verpflichtung
a) zu erkennungsdienstlichen Zwecken, soweit das der Landeskriminalämter nach Satz 1 kann im Beneh-
Bundeskriminalamt diese Daten nach § 16 Ab- men mit dem Bundeskriminalamt auch von anderen
satz 5 auch im Informationssystem weiterver- Polizeibehörden des Landes erfüllt werden. Das Bun-
arbeiten dürfte oder deskriminalamt legt im Benehmen mit den Landeskrimi-
nalämtern Einzelheiten der Informationsübermittlung fest.
b) zu Zwecken der Fahndung nach Personen und
Sachen, soweit das Bundeskriminalamt diese (2) Die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Länder
Daten nach § 16 Absatz 2 auch im Informations- teilen dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt un-
system weiterverarbeiten dürfte verzüglich den Beginn, die Unterbrechung und die Be-
endigung von Freiheitsentziehungen mit, die wegen des
(Verbundrelevanz). Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen
(2) Die am polizeilichen Informationsverbund teilneh- Tat von einem Gericht angeordnet worden sind. Die
menden Stellen legen unter Beteiligung der jeweils zu- Justizbehörden des Bundes und der Länder teilen
ständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden Kri- dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt unverzüg-
terien fest, die bestimmen, welche Straftaten nach all- lich und, soweit technisch möglich, automatisiert mit:
gemeiner kriminalistischer Erfahrung die Voraussetzun- 1. die Entscheidung, dass
gen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen. Die Kriterien
a) die beschuldigte Person rechtskräftig freigespro-
können sich an den unterschiedlichen kriminalistischen
chen wurde,
Phänomenbereichen orientieren. Die Kriterien sind in
angemessenen Abständen und, soweit erforderlich, zu b) die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die be-
aktualisieren. Die Festlegung und Aktualisierung dieser schuldigte Person unanfechtbar abgelehnt wurde
Kriterien erfolgen im Benehmen mit der oder dem Bun- oder
desbeauftragten für den Datenschutz und die Informa- c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt
tionsfreiheit. wurde
sowie
§ 31
2. die tragenden Gründe der Entscheidung nach Num-
Datenschutzrechtliche Verant- mer 1.
wortung im polizeilichen Informationsverbund (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Poli-
(1) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle für zeien des Bundes, soweit die Informationen Vorgänge
den polizeilichen Informationsverbund die Einhaltung betreffen, die sie in eigener Zuständigkeit bearbeiten.
der Regelungen zur Zusammenarbeit und zur Führung Satz 1 gilt im Bereich der Zollverwaltung nur für den
des Verbundsystems zu überwachen. Grenzzolldienst, soweit dieser aufgrund einer Rechts-
verordnung nach § 68 des Bundespolizeigesetzes
(2) Im Rahmen des polizeilichen Informationsver- grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt. Im Übrigen
bundes obliegt die datenschutzrechtliche Verantwor- richtet sich die Informationsübermittlung der Zollbehör-
tung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, den an das Bundeskriminalamt nach den Vorschriften
namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die der Abgabenordnung, des Zollverwaltungsgesetzes
Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder und des Zollfahndungsdienstgesetzes.
Aktualität der Daten, den Stellen, die die Daten unmit-
telbar eingeben. Die verantwortliche Stelle muss fest- (4) Für die im Rahmen seiner Aufgaben nach den
stellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des §§ 3 bis 8 gewonnenen Informationen gelten für das
Abrufs im automatisierten Verfahren trägt die empfan- Bundeskriminalamt die Unterrichtungspflichten nach
gende Stelle. Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(5) Die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der
(3) Die Datenschutzkontrolle obliegt der oder dem Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 3 trägt die über-
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor- mittelnde Stelle.
mationsfreiheit. Die von den Ländern in den polizei-
lichen Informationsverbund eingegebenen Datensätze § 33
können auch von den jeweiligen im Landesrecht be-
stimmten öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Ausschreibungen bei der
Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zu- Zusammenarbeit im internationalen Bereich
ständig sind, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung (1) Das Bundeskriminalamt kann auf ein der Verfol-
ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert wer- gung von Straftaten oder der Strafvollstreckung die-
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
nendes Ersuchen einer zuständigen Behörde eines der Europäischen Union ist, bedürfen der Anordnung
ausländischen Staates oder eines internationalen Straf- durch das Gericht. Soweit Maßnahmen nach Absatz 1
gerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Nummer 3 und Absatz 4 keiner gerichtlichen Anord-
Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, nung bedürfen, werden sie durch die zuständige Ab-
teilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren
1. eine Person, hinsichtlich derer die Anordnung von
Vertretung angeordnet. Die Anordnung ist aktenkundig
Auslieferungshaft oder Überstellungshaft zulässig
zu machen.
erscheint, zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung
ausschreiben, (6) Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und Ab-
satz 4 Nummer 3 sind auf höchstens ein Jahr zu befris-
2. andere Personen zur Aufenthaltsermittlung aus-
ten. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu
schreiben,
prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung
3. eine Person oder eine Sache ausschreiben zur poli- noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist akten-
zeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1) kundig zu machen. Die Verlängerung der Laufzeit über
oder zur gezielten Kontrolle (§ 47 Absatz 1 Num- insgesamt ein Jahr hinaus bedarf der erneuten Anord-
mer 2) und nung.
4. Verfahren zur Feststellung der Identität von Perso- (7) Besondere Regelungen aufgrund von Rechts-
nen durchführen. akten der Europäischen Union und völkerrechtlicher
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 Verträge bleiben unberührt.
sind nur zulässig, wenn sie bei dem zugrunde liegenden (8) Das Bundeskriminalamt kann für den Fall, dass
Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig die Zuständigkeit eines Landes nicht festgestellt wer-
wären. den kann, bei Warnmeldungen von Sicherheitsbehör-
(3) Das Bundeskriminalamt holt in Fällen des Absat- den anderer Staaten
zes 1, denen besondere Bedeutung in politischer, tat- 1. eine Person zur Ingewahrsamnahme ausschreiben,
sächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, zuvor wenn und solange die Ingewahrsamnahme unerläss-
die Bewilligung des Bundesministeriums der Justiz und lich ist, um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr
für Verbraucherschutz ein. für Leib, Leben, Freiheit oder wesentliche Vermö-
(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Ersuchen der in genswerte abzuwehren,
§ 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 genannten Behörden
2. eine Person zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben,
1. vermisste Minderjährige, die der Obhut der oder des wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Sorgeberechtigten entzogen worden sind oder sich von ihr eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder
dieser entzogen haben, und Personen, bei denen wesentliche Vermögenswerte ausgeht, oder
eine Ingewahrsamnahme zum Schutz gegen eine
3. eine Person sowie das amtliche Kennzeichen und
Gefahr für ihren Leib oder ihr Leben erforderlich ist,
sonstige Merkmale des von ihr genutzten oder ein-
insbesondere, weil die Person sich erkennbar in
gesetzten Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungs-
einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
nummer oder äußere Kennzeichnung eines von ihr
Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, zur
genutzten Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder ei-
Ingewahrsamnahme ausschreiben,
nes Containers ausschreiben zur polizeilichen Beob-
2. Vermisste, soweit sie nicht in Gewahrsam genom- achtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1) oder gezielten
men werden sollen, zur Aufenthaltsermittlung aus- Kontrolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 2), wenn Tat-
schreiben, sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen
3. eine Person ausschreiben zur polizeilichen Beob-
wird und dies zur Verhütung dieser Straftat erforder-
achtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1) oder gezielten
lich ist.
Kontrolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 2), wenn Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die Innen-
Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird ministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder
und dies zur Verhütung solcher Straftaten erforder- sind unverzüglich zu unterrichten.
lich ist,
4. das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale Abschnitt 4
eines Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungsnum-
mer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahr- Befugnisse
zeugs, Luftfahrzeugs oder eines Containers aus- im Rahmen der Strafverfolgung
schreiben zur polizeilichen Beobachtung (§ 47 Ab-
satz 1 Nummer 1) oder gezielten Kontrolle (§ 47 Ab- § 34
satz 1 Nummer 2), wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dies zur Ingewahrsamnahme Einsatz
nach Nummer 1, zur Aufenthaltsermittlung nach technischer Mittel zur Eigensicherung
Nummer 2 oder zur Straftatenverhütung nach Num-
(1) Werden vom Bundeskriminalamt beauftragte Per-
mer 3 erforderlich ist.
sonen im Rahmen der Befugnisse des Bundeskriminal-
(5) Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 amtes aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen,
und Absatz 4 Nummer 3, soweit sie aufgrund des Er- soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib,
suchens eines Staates erfolgen, der nicht Mitgliedstaat Leben oder Freiheit unerlässlich ist, ohne Wissen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1371
betroffenen Personen im Beisein oder in unmittelbarem (2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu
zeitlichem Zusammenhang mit dem Einsatz der vom benachrichtigen.
Bundeskriminalamt beauftragten Person das innerhalb
oder außerhalb einer Wohnung nicht öffentlich gespro-
chene Wort mit technischen Mitteln abgehört und auf- § 36
gezeichnet und Lichtbilder und Bildaufzeichnungen
Koordinierung
hergestellt werden.
bei der Strafverfolgung
(2) Ergeben sich bei der Maßnahme während der
Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass (1) Berührt eine Straftat den Bereich mehrerer Län-
der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen der oder besteht ein Zusammenhang mit einer anderen
ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies Straftat in einem anderen Land und ist angezeigt, dass
ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist. die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Straf-
Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor- verfolgung einheitlich wahrgenommen werden, so un-
liegen, dass durch eine Maßnahme allein Kenntnisse terrichtet das Bundeskriminalamt die obersten Landes-
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt behörden und die Generalstaatsanwaltschaften, in de-
würden, ist die Maßnahme unzulässig. Aufzeichnungen ren Bezirken ein Gerichtsstand begründet ist. Das Bun-
über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebens- deskriminalamt weist im Einvernehmen mit einer Gene-
gestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Er- ralstaatsanwaltschaft und einer obersten Landesbe-
kenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet hörde eines Landes diesem Land die polizeilichen Auf-
werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer gaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung mit der Maß-
Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation gabe zu, diese Aufgaben insgesamt wahrzunehmen.
darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkon-
trolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach (2) Zuständig für die Durchführung der einem Land
der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben ist das Landes-
nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das kriminalamt. Die oberste Landesbehörde kann an Stelle
endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu lö- des Landeskriminalamtes eine andere Polizeibehörde
schen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 im Land für zuständig erklären.
noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem
Abschluss aufzubewahren. § 37
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminal- Amtshandlungen,
amtes oder ihre oder seine Vertretung angeordnet. Bei Unterstützungspflichten der Länder
Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 1
auch durch die Leitung einer Abteilung des Bundes- (1) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des
kriminalamtes oder ihre Vertretung angeordnet werden. Bundes und der Länder können in den Fällen des § 4
Absatz 1 und 2 und des § 36 Absatz 1 im Geltungs-
(4) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz bereich dieses Gesetzes Amtshandlungen vornehmen.
technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der zuständigen
dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur Staatsanwaltschaft, wenn sie mindestens vier Jahre
zur Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die dem Polizeivollzugsdienst angehören. Sie unterrichten
personenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung die örtlichen Polizeidienststellen rechtzeitig über Er-
erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genann- mittlungen in deren Zuständigkeitsbereich, sofern nicht
ten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Recht- schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Zu den Er-
mäßigkeit der Maßnahme durch das Gericht; bei Gefahr mittlungshandlungen sollen, soweit es zweckmäßig ist,
im Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüg- Beamtinnen und Beamte der örtlich zuständigen Poli-
lich nachzuholen (Artikel 13 Absatz 5 des Grundgeset- zeidienststellen hinzugezogen werden.
zes). Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für
Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach der Straf- (2) Die polizeilichen Dienststellen des Bundes und
prozessordnung. der Länder geben dem Bundeskriminalamt in Fällen, in
denen es im Rahmen seiner Zuständigkeit ermittelt, so-
(5) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach
wie den von ihm nach § 35 Absatz 1 entsandten Beam-
Absatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich
tinnen und Beamten Auskunft und gewähren Aktenein-
zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 4
sicht. Das Gleiche gilt für die nach § 36 Absatz 1 tätig
genannten Zwecke noch benötigt.
werdenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der
Länder.
§ 35
Unterstützung der (3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen ge-
Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung währen Beamtinnen und Beamten des Bundeskriminal-
amtes oder, im Falle einer Zuweisung nach § 36 Ab-
(1) Zur Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnah- satz 1, eines anderen Landes, die Ermittlungen durch-
men kann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den führen, personelle und sachliche Unterstützung.
Polizeibehörden in den Ländern entsenden, wenn die
zuständige Landesbehörde darum ersucht oder wenn (4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
dies den Ermittlungen dienlich sein kann. Die Zustän- beamte des Bundeskriminalamtes können im Zustän-
digkeit der Polizeibehörden in den Ländern bleibt unbe- digkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das
rührt. jeweilige Landesrecht es vorsieht.
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Abschnitt 5 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
Daten vorliegen.
Befugnisse zur Abwehr
von Gefahren des internationalen Terrorismus (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
§ 38 Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-
satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
Allgemeine Befugnisse
(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner
nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten
Aufgabe nach § 5 Absatz 1 Satz 1 die notwendigen
des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertre-
Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, so-
tung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr
weit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des Bundes-
im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin
kriminalamtes besonders regelt. Die §§ 15 bis 20 des
oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder
Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem
(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicher- nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwen-
heit im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Ab- dung, wenn die betroffene Person vom Auskunfts-
satz 1 Satz 2. verlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss
oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine
§ 39 gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen
Erhebung der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu
personenbezogener Daten machen.
(1) Das Bundeskriminalamt kann, sofern in diesem (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezo- satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beaus-
gene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihm kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung er-
nach § 5 Absatz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist. folgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Aus-
kunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr über-
(2) Zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Ab- wiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der be-
satz 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener troffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Be-
Daten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme nachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach
rechtfertigen, dass Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig
1. die Person eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zu machen.
begehen will und die erhobenen Daten zur Ver-
(5) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Ab-
hütung dieser Straftat erforderlich sind oder
satz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig
2. die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten
steht und unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung
a) von der Vorbereitung einer Straftat nach § 5 Ab- der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs-
satz 1 Satz 2 Kenntnis hat, und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwen-
den.
b) aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte
oder
§ 41
c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Be-
gehung der Straftat bedienen könnte Befragung und Auskunftspflicht
und die Verhütung dieser Straftaten auf andere (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person befra-
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der
(3) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. dem Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ob-
liegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Be-
§ 40 fragung kann die Person angehalten werden. Auf Ver-
Bestandsdatenauskunft langen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur
Prüfung auszuhändigen.
(1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts
oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person (2) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vor-
nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 und 2 erforderlich ist, namen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und
darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommu- Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Er-
nikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft füllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Ab-
über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunika- satz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Eine
tionsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 weitergehende Auskunftspflicht besteht nur für die
Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). entsprechend den §§ 17 und 18 des Bundespolizeige-
Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf setzes Verantwortlichen und entsprechend den Voraus-
Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf setzungen des § 20 Absatz 1 des Bundespolizeigeset-
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder zes für die dort bezeichneten Personen sowie für die
hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten be-
wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikations- stehen, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr
gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1373
(3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozess- (2) Ist die Identität festgestellt, sind die im Zusam-
ordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betrof- menhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen
fene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung
Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die
Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind
oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
Person erforderlich ist. Eine in § 53 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Strafprozessord- § 44
nung genannte Person ist auch in den Fällen des Sat-
zes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die Vorladung
betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schrift-
der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die nach Satz 2 lich oder mündlich vorladen, wenn
erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Per-
Zweck verwendet werden. Für Personen nach § 53 Ab-
son sachdienliche Angaben machen kann, die für die
satz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gilt
Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Ab-
Satz 3 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte und Kam-
satz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind,
merrechtsbeistände handelt.
oder
(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entspre-
chend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maß-
findet keine Anwendung. nahmen erforderlich ist.
(2) § 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes
§ 42 gilt entsprechend.
Identitätsfeststellung
und Prüfung von Berechtigungsscheinen § 45
(1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Besondere
eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen wer- Mittel der Datenerhebung
den soll, kann das Bundeskriminalamt entsprechend
§ 23 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizei- (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
gesetzes die Identität einer Person feststellen, Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 er-
heben über
1. um eine Gefahr abzuwehren,
1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespoli-
2. wenn die Person sich an einem Ort aufhält, in Bezug
zeigesetzes Verantwortlichen oder entsprechend
auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 des Bun-
a) dort Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 verab- despolizeigesetzes über die dort bezeichnete Per-
redet, vorbereitet oder verübt werden sollen oder son zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder
b) sich dort Personen ohne erforderlichen Aufent- die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
haltstitel treffen oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
3. wenn die Person sich in einer Verkehrs- oder Versor- Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im
gungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen öffentlichen Interesse geboten ist,
Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen 2. eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-
besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer nahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines über-
Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme sehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art
rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Ab- nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5
satz 1 Satz 2 begangen werden sollen, durch die in Absatz 1 Satz 2 begehen wird,
oder an diesen Objekten befindliche Personen oder
diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und 3. eine Person, deren individuelles Verhalten die kon-
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie inner-
die Feststellung der Identität aufgrund von auf die
halb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat
Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird, oder
(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit es zur Er-
füllung der ihm nach § 5 Absatz 1 Satz 1 obliegenden 4. eine Person nach § 39 Absatz 2 Nummer 2,
Aufgabe erforderlich ist, verlangen, dass Berech- wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der
tigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder Straftaten auf andere Weise aussichtslos ist oder we-
sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, sentlich erschwert wäre. Die Maßnahme kann auch
wenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvor- durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betrof-
schrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen. fen werden.
§ 43 (2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
Erkennungsdienstliche Maßnahmen 1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person,
die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
(1) Ist eine nach § 42 Absatz 1 zulässige Identitäts-
an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige
feststellung auf andere Weise nicht oder nur unter er-
Observation),
heblichen Schwierigkeiten möglich, kann das Bundes-
kriminalamt erkennungsdienstliche Maßnahmen ent- 2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Woh-
sprechend § 24 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes nungen in einer für die betroffene Person nicht er-
vornehmen. kennbaren Weise
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -auf- Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anord-
zeichnungen von Personen oder Sachen, die sich nung. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
außerhalb von Wohnungen befinden, oder (6) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende
b) zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb
1. zur Erfüllung seines Auftrags am Rechtsverkehr teil-
von Wohnungen nicht öffentlich gesprochenen
nehmen und
Wortes,
2. mit Einverständnis der berechtigten Person deren
3. sonstige besondere für Observationszwecke be-
Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht
stimmte technische Mittel zur Erforschung des
durch ein über die Nutzung der Legende hinaus-
Sachverhalts oder zur Bestimmung des Aufenthalts-
gehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbei-
ortes einer in Absatz 1 genannten Person,
geführt werden.
4. der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammen-
Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der
arbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht be-
Legende eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2
kannt ist (Vertrauensperson), und
Nummer 5 unerlässlich ist, dürfen entsprechende Ur-
5. der Einsatz einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines kunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
Polizeivollzugsbeamten unter einer ihr oder ihm Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeck-
verliehenen und auf Dauer angelegten Legende ten Ermittlers nach diesem Abschnitt. Für den Einsatz
(Verdeckter Ermittler). technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von
(3) Maßnahmen nach Wohnungen gilt § 34 entsprechend.
1. Absatz 2 Nummer 1, (7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
nahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 2
2. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durch-
allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Le-
gehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei
bensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme un-
Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen an-
zulässig. Ergeben sich bei Maßnahmen nach Absatz 2
gefertigt werden sollen,
Nummer 4 und 5 während der Durchführung tatsäch-
3. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, liche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich betrof-
4. Absatz 2 Nummer 3, bei denen für Observations- fen ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies
zwecke bestimmte technische Mittel durchgehend ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist.
länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen Soweit im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 2
zum Einsatz kommen und Nummer 1 bis 3 eine unmittelbare Kenntnisnahme,
auch neben einer automatischen Aufzeichnung, erfolgt,
5. Absatz 2 Nummer 4 und 5, die sich gegen eine
ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit
bestimmte Person richten oder bei denen die Ver-
sich während der Überwachung tatsächliche Anhalts-
trauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine
punkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbe-
Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,
reich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, er-
dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungs- fasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf die Maß-
leitung oder deren Vertretung durch das Gericht ange- nahme in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-
ordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anord- stabe a und b als automatische Aufzeichnung weiter
nung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die zustän- fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind
dige Abteilungsleitung oder deren Vertretung getroffen unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen.
werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwert-
unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach barkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme
Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht be- nach Satz 3 unterbrochen worden, so darf sie für den
stätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die übrigen Maßnah- Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortge-
men nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen, außer bei führt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich priva-
Gefahr im Verzug, nur durch die zuständige Abteilungs- ter Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach
leitung oder deren Vertretung angeordnet werden. Absatz 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet
(4) Im Antrag sind anzugeben: werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu
löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumenta-
soweit möglich, mit Name und Anschrift, tion darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutz-
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, kontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach
3. der Sachverhalt sowie der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate
nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das
4. eine Begründung. endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu lö-
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an- schen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1
zugeben: noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, Abschluss aufzubewahren.
soweit möglich, mit Name und Anschrift, (8) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder
seine Vertretung im Benehmen mit der oder dem Daten-
3. die wesentlichen Gründe. schutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu be- Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der
fristen; im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 und 5 ist die Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich
Maßnahme auf höchstens drei Monate zu befristen. Die der technischen Unterstützung von zwei weiteren Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1375
diensteten des Bundeskriminalamtes bedienen, von 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
denen einer die Befähigung zum Richteramt haben 4. der Sachverhalt sowie
muss. Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes sind
zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werden- 5. eine Begründung.
den Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, (5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-
verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Ab- zugeben:
satz 7 ist unverzüglich nachzuholen. 1. der Name und die Anschrift der Person, gegen die
sich die Maßnahme richtet, soweit möglich,
§ 46
2. die zu überwachende Wohnung oder die zu über-
Besondere wachenden Wohnräume,
Bestimmungen über den 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
4. die wesentlichen Gründe.
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer
dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu
des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr
oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeuten- als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absät-
dem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse ge- zen 1, 6 und 7 bezeichneten Voraussetzungen unter
boten ist, durch den verdeckten Einsatz technischer Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fort-
Mittel in oder aus Wohnungen bestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung
nicht mehr vor, so sind die aufgrund der Anordnung
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
abhören und aufzeichnen,
(6) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeord-
a) die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundes- net und durchgeführt werden, soweit aufgrund tatsäch-
polizeigesetzes verantwortlich ist oder licher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu
b) bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis
sich oder zusammen mit weiteren bestimmten der zu überwachenden Personen zueinander, anzuneh-
Tatsachen die begründete Annahme rechtferti- men ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die
gen, dass sie Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurech-
begehen wird, und nen sind, nicht erfasst werden. Das Abhören und Beob-
achten nach Satz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen,
2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese Per-
soweit sich während der Überwachung tatsächliche
son herstellen,
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem
wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aus- Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. sind, erfasst werden. Sind das Abhören und Beobach-
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Ab- ten nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf es unter
satz 1 genannte Person richten und nur in deren Woh- den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt
nung durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Per- werden.
sonen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn aufgrund (7) Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach Ab-
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass satz 1 erlangt worden sind, sind dem anordnenden Ge-
1. sich eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b richt unverzüglich vorzulegen. Das Gericht entscheidet
genannte Person dort aufhält und unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung.
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensge-
2. die Maßnahme in der Wohnung dieser Person allein
staltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 er-
nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 führen
langt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Auf-
wird.
zeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung
andere Personen unvermeidbar betroffen werden. sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf aus-
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag schließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle ver-
der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskrimi- wendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Be-
nalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das nachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Er-
Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann teilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgül-
die Anordnung auch durch die Präsidentin oder den tige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist
Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht
seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss
die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzu- aufzubewahren.
holen. Soweit die Anordnung der Präsidentin oder des (8) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder
Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder
seiner Vertretung nicht binnen drei Tagen durch das seine Vertretung im Benehmen mit der oder dem Daten-
Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. schutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die
(4) Im Antrag sind anzugeben: Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der
Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, der technischen Unterstützung von zwei weiteren Be-
soweit möglich, mit Name und Anschrift, diensteten des Bundeskriminalamtes bedienen, von
2. die zu überwachende Wohnung oder die zu über- denen einer die Befähigung zum Richteramt haben
wachenden Wohnräume, muss. Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes sind
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werden- § 48
den Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, Rasterfahndung
verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Ab-
satz 7 ist unverzüglich nachzuholen. (1) Das Bundeskriminalamt kann von öffentlichen
oder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von per-
§ 47 sonenbezogenen Daten von bestimmten Personen-
gruppen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs
Ausschreibung zur mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies
polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Si-
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene cherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib,
Daten, insbesondere die Personalien einer Person und Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von be-
das amtliche Kennzeichen eines von ihr benutzten oder deutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse
eingesetzten Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungs- geboten ist, erforderlich ist; eine solche Gefahr liegt in
nummer oder äußere Kennzeichnung eines von ihr ein- der Regel auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungs-
gesetzten Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Con- handlungen die Annahme rechtfertigen, dass eine
tainers, in Fahndungssystemen zur polizeilichen Beob- Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen werden
achtung oder gezielten Kontrolle speichern, damit an- soll. Vom Bundesamt für Verfassungsschutz und von
dere Polizeibehörden den Verfassungsschutzbehörden der Länder, dem
Militärischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnach-
1. Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der richtendienst kann die Übermittlung nach Satz 1 nicht
Person, etwaiger Begleiter, des Fahrzeugs und sei- verlangt werden.
nes Führers, mitgeführte Sachen oder des Contai-
ners und Umstände des Antreffens bei Gelegenheit (2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, An-
einer Überprüfung aus anderem Anlass melden schrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf andere im
(Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung), oder Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken; es
darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstre-
2. die Person, etwaige Begleiter, das Fahrzeug und sei- cken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheim-
nen Führer, mitgeführte Sachen oder den Container nis unterliegen. Von Übermittlungsersuchen nicht er-
nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften fasste personenbezogene Daten dürfen übermittelt
durchsuchen (Ausschreibung zur gezielten Kontrolle). werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwie-
(2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobach- rigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder
tung oder gezielten Kontrolle nach Absatz 1 ist nur zu- Kostenaufwands eine Beschränkung auf die angefor-
lässig, wenn derten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen
vom Bundeskriminalamt nicht verwendet werden.
1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher
begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie (3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt
künftig Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die über-
wird, mittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme
zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Akten
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Per-
zu vernichten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachver-
son Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen
halt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind.
wird, oder
Die getroffene Maßnahme ist zu dokumentieren. Diese
3. die Person mit einer Person nach den Nummern 1 Dokumentation ist gesondert aufzubewahren und durch
und 2 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in organisatorische und technische Maßnahmen zu si-
Verbindung steht und tatsächliche Anhaltspunkte die chern. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung
Annahme rechtfertigen, dass sie von der Vorberei- nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der ge-
tung einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis richtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen
hat von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Daten-
und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist. schutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet,
ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzube-
(3) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobach- wahren.
tung oder gezielten Kontrolle darf nur durch die zustän-
(4) Die Maßnahme darf nur auf Antrag der Präsiden-
dige Abteilungsleitung oder deren Vertretung angeord-
tin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes
net werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maß-
oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht an-
geblichen Gründe zu dokumentieren.
geordnet werden.
(4) Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu be-
fristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist § 49
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung
noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu Verdeckter Eingriff
dokumentieren. Die Verlängerung der Laufzeit über ins- in informationstechnische Systeme
gesamt ein Jahr hinaus bedarf der gerichtlichen Anord- (1) Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen der
nung. betroffenen Person mit technischen Mitteln in von der
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung betroffenen Person genutzte informationstechnische
nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn
oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder eine Gefahr vorliegt für
gezielten Kontrolle unverzüglich zu löschen. 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1377
2. solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu be-
die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder fristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der weitere Monate ist zulässig, soweit die Anordnungs-
Menschen berührt. voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonne-
Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn nen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraus-
setzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf-
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unver-
dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf züglich zu beenden.
eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
eine Schädigung der in Satz 1 genannten Rechtsgü- (7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
ter eintritt oder nahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkennt-
nisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit
Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die
eines übersehbaren Zeitraums die in Satz 1 genann- den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen,
ten Rechtsgüter schädigen wird. nicht erhoben werden. Erkenntnisse, die durch Maß-
Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn nahmen nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind dem
sie für die Aufgabenerfüllung nach § 5 erforderlich ist anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen. Das Ge-
und diese ansonsten aussichtslos oder wesentlich er- richt entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit
schwert wäre. oder Löschung. Daten, die den Kernbereich privater
Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet wer-
(2) Es ist technisch sicherzustellen, dass den und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen
1. an dem informationstechnischen System nur Verän- der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu
derungen vorgenommen werden, die für die Daten- dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich
erhebung unerlässlich sind, und für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet wer-
2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung den. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung
der Maßnahme soweit technisch möglich automa- nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der ge-
tisiert rückgängig gemacht werden. richtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen
von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Daten-
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik schutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet,
gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzu-
sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, bewahren.
unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu
schützen. (8) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder
der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder
(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person seine Vertretung im Benehmen mit der oder dem Daten-
richten, die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundes- schutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die
polizeigesetzes verantwortlich ist. Die Maßnahme darf Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der
auch durchgeführt werden, wenn andere Personen un- Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich
vermeidbar betroffen werden. der technischen Unterstützung von zwei weiteren Be-
(4) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag diensteten des Bundeskriminalamtes bedienen, von
der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskrimi- denen einer die Befähigung zum Richteramt haben
nalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das muss. Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes sind
Gericht angeordnet werden. zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werden-
den Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen,
(5) Im Antrag sind anzugeben: verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Ab-
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, satz 7 ist unverzüglich nachzuholen.
soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. eine möglichst genaue Bezeichnung des informa- § 50
tionstechnischen Systems, in das zur Datenerhe- Postbeschlagnahme
bung eingegriffen werden soll,
(1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen der
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, betroffenen Person Postsendungen und Telegramme
4. der Sachverhalt sowie beschlagnahmen, die sich im Gewahrsam von Perso-
nen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig
5. eine Begründung. Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder
(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an- daran mitwirken und die an eine Person gerichtet sind,
zugeben: 1. die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizei-
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, gesetzes verantwortlich ist und dies zur Abwehr
soweit möglich, mit Name und Anschrift, einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für
2. eine möglichst genaue Bezeichnung des informa- Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen
tionstechnischen Systems, in das zur Datenerhe- von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffent-
bung eingegriffen werden soll, lichen Interesse liegt, geboten ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Be- 2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfer-
nennung des Endzeitpunktes sowie tigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeit-
4. die wesentlichen Gründe. raums auf eine zumindest ihrer Art nach konkreti-
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
sierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 gen. Die gerichtliche Entscheidung nach Satz 1 ist un-
begehen wird, verzüglich nachzuholen. Die Übertragung kann jeder-
3. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahr- zeit widerrufen werden.
scheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines (6) Ist eine Übertragung nach Absatz 5 nicht erfolgt,
übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Ab- legt das Bundeskriminalamt die ausgelieferten Post-
satz 1 Satz 2 begehen wird oder sendungen unverzüglich und, soweit sie verschlossen
4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfer- sind, ungeöffnet dem Gericht vor. Das Gericht entschei-
tigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 be- det unverzüglich über die Öffnung.
stimmte oder von dieser herrührende Postsendun- (7) § 100 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung
gen oder Telegramme entgegennimmt oder weiter- gilt entsprechend.
gibt (8) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straf- nahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkennt-
taten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich nisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
erschwert wäre. erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkennt-
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag nisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskrimi- dürfen nicht verwertet werden.
nalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das
Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann § 51
die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsi- Überwachung
denten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine der Telekommunikation
Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die (1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen der
gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. betroffenen Person die Telekommunikation einer Per-
Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch son überwachen und aufzeichnen,
das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft, auch
wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt 1. die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizei-
hat. gesetzes verantwortlich ist und dies zur Abwehr
einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die
(3) Im Antrag sind anzugeben: Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen
soweit möglich, mit Name und Anschrift, von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffent-
2. eine möglichst genaue Bezeichnung der Postsen- lichen Interesse liegt, geboten ist,
dungen, die der Beschlagnahme unterliegen sollen, 2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme recht-
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, fertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeit-
raums auf eine zumindest ihrer Art nach konkreti-
4. der Sachverhalt sowie sierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2
5. eine Begründung. begehen wird,
(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an- 3. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahr-
zugeben: scheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Ab-
soweit möglich, mit Name und Anschrift, satz 1 Satz 2 begehen wird,
2. Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeit- 4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme recht-
punktes, fertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1
bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen
3. eine möglichst genaue Bezeichnung der der Be- entgegennimmt oder weitergibt oder
schlagnahme unterliegenden Postsendungen sowie
5. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme recht-
4. die wesentlichen Gründe. fertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befris- Telekommunikationsanschluss oder Endgerät be-
ten. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei nutzen wird
weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzun- und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straf-
gen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewon- taten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
nenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraus- erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt
setzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maß- werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen
nahme unverzüglich zu beenden. werden.
(5) Die Öffnung der ausgelieferten Postsendung und (2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Tele-
die Entscheidung über die Verwertbarkeit der erlangten kommunikation darf ohne Wissen der betroffenen Per-
Erkenntnisse stehen dem Gericht zu. Es kann die Be- son in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln
fugnis zur Öffnung sowie die Entscheidung über die in von der betroffenen Person genutzte informations-
Verwertbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsiden- technische Systeme eingegriffen wird, wenn
ten des Bundeskriminalamtes oder auf ihre oder seine
Vertretung übertragen, soweit dies erforderlich ist, um 1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist,
die Abwehr der Gefahr nicht durch Verzögerung zu ge- dass ausschließlich laufende Telekommunikation
fährden. In diesen Fällen hat die Entscheidung über die überwacht und aufgezeichnet wird und
Verwertbarkeit im Benehmen mit der oder dem Daten- 2. der Eingriff in das informationstechnische System
schutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes zu erfol- notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1379
nung der Telekommunikation insbesondere auch in schädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizver-
unverschlüsselter Form zu ermöglichen. gütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend
§ 49 Absatz 2 gilt entsprechend. § 49 bleibt im Übrigen anzuwenden.
unberührt. (7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den Ab-
nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten sätzen 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kern-
des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertre- bereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist
tung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von
im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 neben einer
oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kennt-
ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem nisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu
Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich unterbrechen, soweit sich während der Überwachung
nachzuholen. Soweit diese Anordnung nicht binnen tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte,
drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu-
außer Kraft. zurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit
(4) Im Antrag sind anzugeben: Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fort-
gesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen.
soweit möglich, mit Name und Anschrift, Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwert-
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu barkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme
überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den
sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortge-
dass diese zugleich einem anderen Endgerät zu- führt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich priva-
geordnet ist, ter Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, den Absätzen 1 und 2 erlangt worden sind, dürfen nicht
verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unver-
4. im Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue züglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der
Bezeichnung des informationstechnischen Systems, Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die
in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Da-
5. der Sachverhalt sowie tenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs
6. eine Begründung. Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder
sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustim-
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-
mung über das endgültige Absehen von der Benach-
zugeben:
richtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Doku-
soweit möglich, mit Name und Anschrift, mentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder
überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts,
der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder
sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt,
seine Vertretung im Benehmen mit der oder dem Daten-
dass diese zugleich einem anderen Endgerät zu-
schutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die
geordnet ist,
Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benen- Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich
nung des Endzeitpunktes, der technischen Unterstützung von zwei weiteren Be-
4. im Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue diensteten des Bundeskriminalamtes bedienen, von
Bezeichnung des informationstechnischen Systems, denen einer die Befähigung zum Richteramt haben
in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, muss. Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes sind
sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werden-
den Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen,
5. die wesentlichen Gründe.
verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Ab-
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befris- satz 7 ist unverzüglich nachzuholen.
ten. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzun-
§ 52
gen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewon-
nenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraus- Erhebung von
setzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf- Telekommunikations-
grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unver- verkehrsdaten und Nutzungsdaten
züglich zu beenden.
(1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen der
(6) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der Telekom- betroffenen Person Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des
munikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diens- Telekommunikationsgesetzes) erheben zu
teanbieter), dem Bundeskriminalamt die Maßnahmen
nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen 1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespoli-
Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem zeigesetzes Verantwortlichen zur Abwehr einer drin-
Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt genden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit
sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Tele- des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben
kommunikations-Überwachungsverordnung. Für die Ent- oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeu-
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
tendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Inte- (3) § 51 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 5 gilt entspre-
resse geboten ist, chend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate
zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr
2. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-
als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1
nahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines über-
bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
sehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art
nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Ab- (4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach
satz 1 Satz 2 begehen wird, Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikations-
dienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Bundeskrimi-
3. der Person, deren individuelles Verhalten die kon-
nalamt die für die Ermittlung des Standortes des Mobil-
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie inner-
funkendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennum-
halb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat
mer unverzüglich mitzuteilen.
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird,
4. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die An- § 54
nahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach
Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Platzverweisung
Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Ge-
fahr eine Person vorübergehend von einem Ort verwei-
5. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-
sen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes
nahme rechtfertigen, dass eine Person nach Num-
verbieten.
mer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder
Endgerät benutzen wird,
§ 55
wenn die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straf-
taten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot
erschwert wäre. (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer
Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Ab-
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
satz 1 Satz 2 einer Person untersagen, sich ohne Er-
das Bundeskriminalamt von denjenigen, die geschäfts-
laubnis des Bundeskriminalamtes von ihrem Wohn-
mäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung be-
oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Be-
reithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
reich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten auf-
Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1 des Tele-
zuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn
mediengesetzes) verlangen. Die Auskunft kann auch
über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. 1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
Der Diensteanbieter hat die Daten dem Bundeskrimi- dass die betroffene Person innerhalb eines überseh-
nalamt unverzüglich auf dem vom Bundeskriminalamt baren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
bestimmten Weg zu übermitteln. konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 begehen wird oder
(3) § 51 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Präsidentin oder des 2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die
Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie
seiner Vertretung die zuständige Abteilungsleitung oder innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straf-
deren Vertretung tritt. Abweichend von § 51 Absatz 4 tat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird.
Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genügt eine (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der das Bundeskriminalamt zur Abwehr einer Gefahr oder
Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2
des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesent- einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Perso-
lich erschwert wäre. nen oder Personen einer bestimmten Gruppe unter-
sagen (Kontaktverbot).
§ 53
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen
Identifizierung und Lokalisierung nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder
von Mobilfunkkarten und -endgeräten deren Vertretung durch das Gericht angeordnet wer-
(1) Das Bundeskriminalamt kann unter den Voraus- den. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch
setzungen des § 51 Absatz 1 durch technische Mittel die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung
ermitteln: getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Ent-
scheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die An-
1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und ordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht
die Kartennummer der darin verwendeten Karte so- bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
wie
(4) Im Antrag sind anzugeben:
2. den Standort eines Mobilfunkendgeräts.
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anläss- mit Name und Anschrift,
lich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben wer-
den, wenn dies aus technischen Gründen zur Errei- 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließ-
chung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. lich
Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten a) im Falle der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1
Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht ver- einer Bezeichnung der Orte nach Absatz 1, von
wendet werden und sind nach Beendigung der Maß- denen sich die Person ohne Erlaubnis des Bun-
nahme unverzüglich zu löschen. deskriminalamtes nicht entfernen oder an denen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1381
sich die Person ohne Erlaubnis des Bundeskrimi- Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort
nalamtes nicht aufhalten darf, sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhe-
b) im Falle des Kontaktverbots nach Absatz 2 der bung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustel-
Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der len, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Per-
der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, son keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinaus-
soweit möglich, mit Name und Anschrift, gehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten
dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur
3. der Sachverhalt sowie verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die
4. eine Begründung. folgenden Zwecke:
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an- 1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten
zugeben: nach § 5 Absatz 1 Satz 2,
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet mit 2. zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthalts-
Name und Anschrift, vorgaben nach § 55 Absatz 1 und Kontaktverbote
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließ- nach § 55 Absatz 2,
lich 3. zur Verfolgung einer Straftat nach § 87,
a) im Falle der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1 4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr
einer Bezeichnung der Orte nach Absatz 1, von für Leib, Leben oder Freiheit einer dritten Person,
denen sich die Person ohne Erlaubnis des Bun-
deskriminalamtes nicht entfernen oder an denen 5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der
sich die Person ohne Erlaubnis des Bundeskrimi- technischen Mittel.
nalamtes nicht aufhalten darf, Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat die
b) im Falle des Kontaktverbots nach Absatz 2 der Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen, und
Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der es sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme be-
der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, sonders zu sichern. Die in Satz 1 genannten Daten sind
soweit möglich, mit Name und Anschrift, spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu lö-
schen, soweit sie nicht für die in Satz 3 genannten Zwe-
3. die wesentlichen Gründe. cke verwendet werden. Werden innerhalb der Wohnung
(6) Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote sind der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwe-
auf den zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung senheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dür-
von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen fen diese nicht verwendet werden und sind unverzüg-
Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei lich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer
Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.
nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der
Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Vorausset- Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach
zungen für die Aufenthaltsvorgabe oder das Kontakt- Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1
verbot nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu löschen.
zu beenden. (3) Die zuständigen Polizeibehörden des Bundes
(7) Die Vorschriften des Versammlungsrechts blei- und der Länder sowie sonstige öffentliche Stellen über-
ben unberührt. mitteln dem Bundeskriminalamt personenbezogene
Daten über die betroffene Person, soweit dies zur
§ 56 Durchführung der Maßnahme nach den Absätzen 1
Elektronische und 2 erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt kann zu
Aufenthaltsüberwachung diesem Zweck auch bei anderen Stellen personenbezo-
gene Daten über die betroffene Person erheben.
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person dazu
verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Auf- (4) Zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1
enthaltsort dieser Person elektronisch überwacht wer- hat das Bundeskriminalamt
den kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Kör- 1. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person
per bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit an die zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbe-
nicht zu beeinträchtigen, wenn hörden weiterzugeben, wenn dies zur Verhütung
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, oder zur Verfolgung einer Straftat nach § 5 Ab-
dass diese Person innerhalb eines übersehbaren satz 1 Satz 2 erforderlich ist,
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkre- 2. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person
tisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 an die zuständigen Polizeibehörden weiterzugeben,
begehen wird oder sofern dies zur Durchsetzung von Maßnahmen nach
2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahr- Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 erforderlich ist,
scheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb 3. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person
eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Ver-
§ 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird, folgung einer Straftat nach § 87 weiterzugeben,
um diese Person durch die Überwachung und die 4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person
Datenverwendung von der Begehung dieser Straftat an zuständige Polizeibehörden weiterzugeben, so-
abzuhalten. fern dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärti-
(2) Das Bundeskriminalamt verarbeitet mit Hilfe der gen Gefahr im Sinne von Absatz 2 Satz 3 Nummer 4
von der betroffenen Person mitgeführten technischen erforderlich ist,
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
5. eingehende Systemmeldungen über Verstöße nach Stelle der dort genannten Freiheitsentziehungen die
Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 entgegenzunehmen und Maßnahme nach Absatz 1 tritt.
zu bewerten,
6. die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu kann § 58
das Bundeskriminalamt Kontakt mit der betroffenen Durchsuchung von Personen
Person aufnehmen, sie befragen, sie auf den Verstoß
hinweisen und ihr mitteilen, wie sie dessen Beendi- (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person durch-
gung bewirken kann, suchen, wenn
7. eine Überprüfung der bei der betroffenen Person 1. sie nach diesem Abschnitt festgehalten werden
vorhandenen technischen Geräte auf ihre Funktions- kann,
fähigkeit oder Manipulation und die zu der Behe- 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
bung einer Funktionsbeeinträchtigung erforderlichen Sachen mit sich führt, die nach § 60 sichergestellt
Maßnahmen, insbesondere den Austausch der tech- werden dürfen,
nischen Mittel oder von Teilen davon, einzuleiten,
3. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2
8. Anfragen der betroffenen Person zum Umgang mit genannten Orte aufhält,
den technischen Mitteln zu beantworten.
4. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 3
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme
der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertre- rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Ab-
tung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr satz 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder
im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige
Abteilungsleitung oder deren Vertretung getroffen wer- 5. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person aufhält,
den. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Be-
unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht gehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2
binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt gefährdet ist
sie außer Kraft. und die Durchsuchung aufgrund von auf die zu durch-
(6) Im Antrag sind anzugeben: suchende Person bezogenen Anhaltspunkten erforder-
lich ist. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
mit Name und Anschrift, (2) Das Bundeskriminalamt kann eine Person, deren
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvor-
schriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explo-
3. die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sionsmitteln oder anderen gefährlichen Gegenständen
sich die Maßnahme richtet, eine Aufenthaltsvorgabe durchsuchen, soweit dies nach den Umständen zum
oder ein Kontaktverbot besteht, Schutz der Bediensteten des Bundeskriminalamtes,
4. der Sachverhalt sowie der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr
für Leib oder Leben erforderlich ist.
5. eine Begründung.
(7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an- (3) § 43 Absatz 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes
zugeben: gilt entsprechend.
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, § 59
mit Name und Anschrift,
Durchsuchung von Sachen
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durch-
3. die wesentlichen Gründe.
suchen, wenn
(8) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu
befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 58
drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraus- durchsucht werden darf,
setzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in
der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unver- ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt
züglich zu beenden. werden darf,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in
§ 57
ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genom-
Gewahrsam men werden darf,
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in 4. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2
Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, genannten Orte aufhält,
1. um eine Platzverweisung nach § 54 durchzusetzen 5. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 3
oder genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme
2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Ab-
Fortsetzung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 satz 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder
zu verhindern. 6. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet,
(2) § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Ab- die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Be-
satz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 des Bundespolizeigeset- gehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2
zes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die gefährdet ist
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und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache be- (5) § 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entspre-
zogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. § 42 Absatz 1 chend.
bleibt unberührt.
(2) § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt § 62
entsprechend. Schutz
zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
§ 60 (1) Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die sich ge-
Sicherstellung gen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicher- Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person
stellen, richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen
würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder dürfte, sind unzulässig. § 41 Absatz 3 bleibt unberührt.
2. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet
diesem Abschnitt festgehalten wird, und die Sache werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu
verwendet werden kann, um löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist
a) sich zu töten oder zu verletzen, zu dokumentieren. Die Sätze 3 bis 5 gelten entspre-
chend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht ge-
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, gen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder
c) fremde Sachen zu beschädigen oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person
d) sich oder einem anderen die Flucht zu ermög- richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse
lichen oder zu erleichtern. erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern
dürfte. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Num-
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes mer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 bis 6
gelten entsprechend. nur, soweit es sich um Rechtsanwälte oder Kammer-
rechtsbeistände handelt.
§ 61
(2) Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Ab-
Betreten und satz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a und 3b oder Nummer 5
Durchsuchen von Wohnungen der Strafprozessordnung genannte Person betroffen
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt
ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durch- würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern
suchen, wenn dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnis-
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in mäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses
ihr eine Person befindet, die nach § 44 Absatz 2 vor- an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben
geführt oder nach § 57 in Gewahrsam genommen und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser
werden darf, Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tat-
sachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit
ihr eine Sache befindet, die nach § 60 Absatz 1 dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu be-
Nummer 1 sichergestellt werden darf oder schränken. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1
3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Be- Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1
stand oder Sicherheit des Bundes oder eines Lan- und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder
des oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person Kammerrechtsbeistände handelt.
oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Er- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit
haltung in öffentlichem Interesse geboten ist, erfor- die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Per-
derlich ist. sonen das Zeugnis verweigern dürften.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tat-
Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes sachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnis-
befriedetes Besitztum. verweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verant-
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Straf- wortlich ist.
prozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen
einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Abschnitt 6
Nummer 3 zulässig.
Befugnisse zum
(3) Zur Erfüllung der ihm nach § 5 Absatz 1 obliegen- Schutz von Mitgliedern der
den Aufgabe kann das Bundeskriminalamt Wohnungen
Verfassungsorgane
zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort und der Leitung des Bundeskriminalamtes
erfahrungsgemäß Personen Straftaten nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 verabreden, vorbereiten oder verüben. § 63
(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Allgemeine Befugnisse
andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 kann das
zugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenab- Bundeskriminalamt die notwendigen Maßnahmen tref-
wehr im Rahmen der dem Bundeskriminalamt nach § 5 fen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die
Absatz 1 obliegenden Aufgabe während der Arbeits-, öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht dieses
Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden. Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes be-
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
sonders regelt. Die zur Erfüllung der Aufgaben nach verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines
§ 6 geregelten Befugnisse gelten in Bezug auf Perso- Ortes verbieten.
nen nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von (6) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer
ihnen Gefährdungen für die zu schützende Person aus- gegenwärtigen Gefahr für die zu schützenden Personen
gehen können. Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizei- oder Räumlichkeiten eine Sache sicherstellen. Die §§ 48
gesetzes gelten entsprechend. bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entspre-
(2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass chend.
Straftaten begangen werden sollen, durch die die zu (7) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung
schützenden Personen oder Räumlichkeiten unmittel- ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsu-
bar gefährdet sind, kann das Bundeskriminalamt chen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Ge-
1. die Identität einer Person feststellen, wenn die Fest- fahr für Leib, Leben oder Freiheit einer zu schützenden
stellung der Identität aufgrund der Gefährdungslage Person unerlässlich ist. Die Wohnung umfasst die
oder von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Ge-
erforderlich ist; § 23 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des schäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend, § 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
2. verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheini- (8) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Ge-
gungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur wahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die
Prüfung ausgehändigt werden, soweit es zur Erfül- unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat ge-
lung seiner Aufgabe erforderlich ist und die betrof- gen die zu schützenden Personen oder Räumlichkeiten
fene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift ver- zu verhindern. § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 und 42
pflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen, Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigeset-
zes gelten entsprechend.
3. eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn die
Durchsuchung aufgrund der Gefährdungslage oder § 64
von auf die Person oder Sache bezogenen Anhalts-
punkten erforderlich ist; § 43 Absatz 3 bis 5 und § 44 Besondere
Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gelten entspre- Mittel der Datenerhebung
chend. (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 er-
(3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
heben über
Straftaten begangen werden sollen, durch die die zu
schützenden Personen unmittelbar gefährdet sind, 1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-
kann das Bundeskriminalamt eine Person schriftlich fertigen, dass von ihnen eine Straftat gegen Leib,
oder mündlich vorladen, wenn Leben oder Freiheit einer zu schützenden Person
oder eine gemeingefährliche Straftat gegen eine
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die der in § 6 genannten Räumlichkeiten verübt werden
Person sachdienliche Angaben machen kann, die für soll, oder
die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 6
Absatz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, 2. Personen nach § 39 Absatz 2 Nummer 2
oder und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der
2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maß- Straftat auf andere Weise aussichtslos ist oder wesent-
nahmen erforderlich ist. lich erschwert würde. Die Erhebung kann auch durch-
geführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen
§ 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt ent- werden.
sprechend.
(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind:
(4) Das Bundeskriminalamt kann erkennungsdienst-
1. die längerfristige Observation,
liche Maßnahmen entsprechend § 24 Absatz 3 des
Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach 2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb der Woh-
Absatz 2 Nummer 1 zulässige Identitätsfeststellung nung in einer für die betroffene Person nicht erkenn-
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen baren Weise
Schwierigkeiten möglich ist. Ist die Identität festge- a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -auf-
stellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung zeichnungen,
angefallenen Unterlagen zu vernichten. Dies gilt nicht,
b) zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffent-
wenn ihre weitere Aufbewahrung zur Verhütung von
lich gesprochenen Wortes und
Straftaten gegen die zu schützenden Personen oder
Räumlichkeiten erforderlich ist, weil die betroffene Per- 3. der Einsatz von Vertrauenspersonen.
son verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu (3) Maßnahmen nach
haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die
1. Absatz 2 Nummer 1,
Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn die
weitere Aufbewahrung nach anderen Rechtsvorschrif- 2. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durch-
ten zulässig ist. Sind die Unterlagen an andere Stellen gehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei
übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Ver- Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen an-
nichtung zu unterrichten. gefertigt werden sollen,
(5) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer 3. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b,
Gefahr für die zu schützenden Personen oder Räum- 4. Absatz 2 Nummer 3, die sich gegen eine bestimmte
lichkeiten eine Person vorübergehend von einem Ort Person richten oder bei denen die Vertrauensperson
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eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist, fortgeführt werden; für den Fall, dass noch die
ist, Strafvollstreckung betrieben wird, sind die Maßnahmen
dürfen nur auf Antrag der Leitung der für den Personen- im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde
schutz zuständigen Abteilung des Bundeskriminalam- und im Falle fortdauernder Inhaftierung auch im Einver-
tes oder deren Vertretung durch das Gericht angeord- nehmen mit der Justizvollzugsbehörde durchzuführen.
net werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung § 63 Absatz 2 und 4 bis 8 und § 64 sowie die §§ 15
einer Maßnahme nach Satz 1 durch die Leitung der für bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
den Personenschutz zuständigen Abteilung des Bun- (2) Von Maßnahmen des Bundeskriminalamtes, die
deskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen wer- nach Absatz 1 getroffen werden, sind die zuständigen
den. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung Landeskriminalämter und die für die Strafverfolgung zu-
unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht ständige Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrich-
binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt ten. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Ge-
sie außer Kraft. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2 richt unverzüglich zu unterrichten, ob das Bundeskrimi-
Nummer 1 bis 3 dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur nalamt Maßnahmen nach Absatz 1 durchführt. Sollen
durch die Leitung der für den Personenschutz zustän- die Maßnahmen eingestellt werden, ist die Staatsan-
digen Abteilung des Bundeskriminalamtes oder deren waltschaft zu unterrichten.
Vertretung angeordnet werden.
(4) § 45 Absatz 4, 5, 7 und 8 gilt entsprechend. Abschnitt 8
(5) Personenbezogene Daten, die durch Maßnah- Befugnisse zur
men nach Absatz 2 erlangt worden sind, sind unverzüg- Sicherung des Bundeskriminal-
lich zu löschen, soweit sie für den der Anordnung zu- amtes und zum behördlichen Eigenschutz
grunde liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Straf-
prozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder § 67
nicht mehr erforderlich sind.
Befugnisse zur
Sicherung des Bundeskriminalamtes
§ 65
Ausschreibung zur Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner
polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle Aufgabe nach § 8 Absatz 1 die erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um Gefahren für seine behördlichen
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Ausschrei- Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und Veran-
bung zur polizeilichen Beobachtung oder eine Aus- staltungen abzuwehren. § 63 Absatz 2, 4 bis 6 und 8
schreibung zur gezielten Kontrolle vornehmen, wenn sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes
1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher gelten entsprechend.
begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie
künftig Straftaten, durch die die zu schützenden Per- § 68
sonen unmittelbar gefährdet sind, begehen wird, Sicherheitsüberprüfung
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Per- Für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig
son Straftaten, durch die die zu schützenden Perso- werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung
nen unmittelbar gefährdet sind, begehen wird oder nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzu-
3. die Person mit einer Person nach den Nummern 1 führen. § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Sicherheitsüber-
und 2 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in prüfungsgesetzes gilt entsprechend.
Verbindung steht und tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme rechtfertigen, dass sie von der Vorberei- Abschnitt 9
tung einer Straftat, durch die die zu schützenden
Personen unmittelbar gefährdet sind, Kenntnis hat Datenschutz und
Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person
und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.
(2) § 47 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Unterabschnitt 1
Datenschutzaufsicht
Abschnitt 7
Zeugenschutz § 69
Aufgaben und Befugnisse
§ 66 der oder des Bundesbeauftragten
Befugnisse für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 7 kann das (1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-
Bundeskriminalamt, soweit nicht dieses Gesetz oder schutz und die Informationsfreiheit führt, unbeschadet
das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz die Befug- ihrer oder seiner in § 14 des Bundesdatenschutzgeset-
nisse besonders regelt, die erforderlichen Maßnahmen zes genannten Aufgaben, auch im Hinblick auf die
treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Datenverarbeitung im Informationssystem nach § 13
Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschlie- und im Informationsverbund nach § 29 Kontrollen be-
ßung und -betätigung oder wesentliche Vermögens- züglich der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach
werte der in § 7 genannten Personen abzuwehren. Die Abschnitt 5, nach § 34 oder nach § 64 und von Über-
Maßnahmen können auch nach rechtskräftigem Ab- mittlungen nach § 27 mindestens alle zwei Jahre durch.
schluss des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt Sie oder er kontrolliert darüber hinaus mindestens alle
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zwei Jahre, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten oder er das Benehmen mit der Leitung des Bundes-
im Informationssystem und, im Rahmen ihrer oder kriminalamtes hergestellt hat; bei Unstimmigkeiten
seiner Zuständigkeit, im Informationsverbund nur inner- zwischen der oder dem Datenschutzbeauftragten des
halb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 1 Bundeskriminalamtes und der Leitung des Bundes-
erfolgen. kriminalamtes entscheidet das Bundesministerium des
(2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Innern.
Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach
§ 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes be- Unterabschnitt 3
anstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen Datenschutzrechtliche
anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Ve r a n t w o r t u n g f ü r d i e
Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften er- Tätigkeit der an deutsche
forderlich ist. Auslandsvertretungen
a b g e o r d n e t e n Ve r b i n d u n g s -
Unterabschnitt 2 b e a m t i n n e n u n d Ve r b i n d u n g s -
Datenschutzbeauftragte beamten des Bundeskriminalamtes
oder Datenschutzbeauftragter
§ 73
§ 70 Datenschutzrechtliche
Benennung der oder des Verantwortung der Verbindungsbeamtinnen
Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes
Unbeschadet des § 5 Absatz 1 des Bundesdaten- Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätig-
schutzgesetzes benennt das Bundeskriminalamt im keit der an deutsche Auslandsvertretungen abgeordne-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ten Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten
schriftlich eine oder einen Beauftragten für den Daten- des Bundeskriminalamtes verbleibt beim Bundeskrimi-
schutz (Datenschutzbeauftragte oder Datenschutz- nalamt.
beauftragter des Bundeskriminalamtes). Die Abberufung
kann nur in entsprechender Anwendung des § 626 Unterabschnitt 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. Über die Ab- Pflichten des
berufung ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundes- Bundeskriminalamtes
ministerium des Innern herzustellen.
§ 74
§ 71
Benachrichtigung
Aufgaben der oder des bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes
(1) Über eine Maßnahme nach den §§ 34, 45
(1) Unbeschadet seiner in § 7 des Bundesdaten- bis 53 und 64 sind zu benachrichtigen im Falle
schutzgesetzes genannten Aufgaben arbeitet die oder
der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes 1. des § 34, bei der Vorgänge außerhalb von Wohnun-
mit den Datenschutzbeauftragten der Landeskriminal- gen erfasst wurden, des § 45 Absatz 2 Num-
ämter, der Bundespolizei und des Zollkriminalamts zu- mer 1 bis 3 (längerfristige Observation, Bildauf-
sammen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbeson- nahmen, Tonaufnahmen, technische Observations-
dere den Informations- und Erfahrungsaustausch über mittel) und des § 64 Absatz 2 Nummer 1 und 2
Fragen zur Datenverarbeitung grundsätzlicher Art. (längerfristige Observation, Bildaufnahmen, Tonauf-
nahmen) die Zielperson sowie die erheblich mit-
(2) Die Tätigkeit der oder des Datenschutzbe- betroffenen Personen,
auftragten des Bundeskriminalamtes erstreckt sich
auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- 2. des § 34, bei der Vorgänge innerhalb von Wohnun-
oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem gen erfasst wurden, des § 45 Absatz 2 Num-
Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, un- mer 4 und 5 (Einsatz Vertrauensperson und Ver-
terliegen. deckter Ermittler) und des § 64 Absatz 2 Nummer 3
(Einsatz Vertrauensperson)
§ 72 a) die Zielperson,
Stellung der oder des b) die erheblich mitbetroffenen Personen,
Datenschutzbeauftragten des c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche
Bundeskriminalamtes und Zusammen- Wohnung die beauftragte Person, die Vertrau-
arbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten ensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat,
(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte des Bun- 3. des § 46 (Wohnraumüberwachung)
deskriminalamtes ist der Leitung des Bundeskriminal-
amtes unmittelbar zu unterstellen. a) die Person, gegen die sich die Maßnahme
richtete,
(2) Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgabe kann sich
die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskrimi- b) sonstige überwachte Personen,
nalamtes in Zweifelsfällen an die Bundesbeauftragte c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit
oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz der Durchführung der Maßnahme innehatten
und die Informationsfreiheit wenden, nachdem sie oder bewohnten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1387
4. des § 47 (Ausschreibung) die Zielperson und die grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht
Personen, deren personenbezogene Daten ge- eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten
meldet worden sind, gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die
5. des § 48 (Rasterfahndung) die betroffenen Perso- Daten gelöscht wurden. Sind mehrere Maßnahmen in
nen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt
Maßnahmen getroffen wurden, worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der
Beendigung der letzten Maßnahme.
6. des § 49 (Verdeckter Eingriff in informationstech-
nische Systeme) die Zielperson sowie die mit- § 75
betroffenen Personen,
Benachrichtigung
7. des § 50 (Postbeschlagnahme) der Absender und
über die Speicherung
der Adressat der Postsendung,
personenbezogener Daten von Kindern
8. des § 51 (Telekommunikationsüberwachung) die
Werden personenbezogene Daten von Kindern, die
Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden
9. des § 52 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu be-
die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, nachrichtigen, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch
10. des § 52 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) nicht mehr gefährdet wird. Von der Benachrichtigung
der Nutzer, kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass
die Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für das
11. des § 53 (IMSI-Catcher) die Zielperson.
Kind führt. Im Rahmen des polizeilichen Informations-
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwie- verbundes obliegt diese Verpflichtung der datenein-
gende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person gebenden Stelle.
entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung
einer in Satz 1 Nummer 6 bis 9 bezeichneten Person, § 76
gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unter-
Nachträgliche Benachrichtigung
bleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheb-
über Ausschreibungen zur polizeilichen
lich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein
Beobachtung im Schengener Informationssystem
Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachfor-
schungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 (1) Ist eine Ausschreibung zur polizeilichen Beob-
bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies achtung nach Artikel 36 Absatz 1 des Beschlusses
unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maß- 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Ein-
nahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) durch eine Stelle der
geboten ist. Bundesrepublik Deutschland in das Schengener Infor-
(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne mationssystem eingegeben worden, hat das Bundes-
Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestan- kriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die
des des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Ausschreibung veranlasst hat, die betroffene Person
Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Er- nach Beendigung der Ausschreibung über diese Aus-
haltung im öffentlichen Interesse geboten ist, möglich schreibung zu benachrichtigen, soweit die Benachrich-
ist. Im Falle der §§ 34, 45 Absatz 2 Nummer 4 und 5 und tigung nicht aufgrund anderer besonderer gesetzlicher
des § 64 Absatz 2 Nummer 3 erfolgt die Benachrichti- Bestimmungen vorgesehen ist.
gung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Mög- (2) Die Benachrichtigung unterbleibt, solange da-
lichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Er- durch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe
mittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Wird im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet
wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein straf- würde. Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat,
rechtliches Ermittlungsverfahren geführt, entscheidet unterrichtet das Bundeskriminalamt über die Löschung
die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vor- und darüber, ob die betroffene Person benachrichtigt
schriften des Strafverfahrensrechts, ob eine Benach- werden kann.
richtigung vorgenommen wird. Die Benachrichtigung (3) Erfolgt die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgestellte
erfolgt durch das Bundeskriminalamt. Wird die Benach- Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Be-
richtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurück- endigung der Ausschreibung, bedürfen weitere Zurück-
gestellt, ist dies zu dokumentieren. stellungen auf Antrag der Stelle, die die Ausschreibung
(3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Be- veranlasst hat, der gerichtlichen Zustimmung. Das Ge-
nachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Be- richt bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen.
endigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurück- Fünf Jahre nach Beendigung der Ausschreibung kann
stellung der gerichtlichen Zustimmung. Im Falle der es dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung
§§ 46 und 49 beträgt die Frist sechs Monate. Das Ge- zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Be-
richt bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung, nachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahr-
im Falle der §§ 46 und 49 jedoch nicht länger als sechs scheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden.
Monate. Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach
zulässig. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme dem jeweils für die Stelle, die die Ausschreibung veran-
kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der lasst hat, geltenden Bundes- oder Landesrecht. Ist in-
Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraus- soweit keine Regelung getroffen, ist das Amtsgericht
setzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, die die Aus-
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
schreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. In diesem Fall hat diese einzuhalten. Die Löschung unterbleibt, wenn
gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Geset- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten für die
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamtes als Zen-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent- tralstelle, namentlich bei Vorliegen weitergehender Er-
sprechend. kenntnisse, erforderlich sind, es sei denn, auch das
(4) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Absatz 3 Bundeskriminalamt wäre zur Löschung verpflichtet.
des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Be- (5) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 4 Satz 1
nachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die legt das Bundeskriminalamt bei Speicherung der per-
Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Be- sonenbezogenen Daten im Informationssystem außer-
endigung der Ausschreibung, sobald eine Gefährdung halb des polizeilichen Informationsverbundes im Be-
des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen wer- nehmen mit der übermittelnden Stelle die Aussonde-
den kann. rungsprüffrist nach Absatz 1 oder Absatz 2 fest. Die
anliefernde Stelle hat das Bundeskriminalamt zu unter-
§ 77 richten, wenn sie feststellt, dass zu löschende oder in
Aussonderungsprüffrist; ihrer Verarbeitung einzuschränkende Daten übermittelt
Mitteilung von Löschungsverpflichtungen worden sind. Entsprechendes gilt, wenn die anliefernde
Stelle feststellt, dass unrichtige Daten übermittelt wur-
(1) Das Bundeskriminalamt prüft nach § 75 des Bun- den und die Berichtigung zur Wahrung schutzwürdiger
desdatenschutzgesetzes bei der Einzelfallbearbeitung Interessen der betroffenen Person oder zur Erfüllung
und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte perso- der Aufgaben der anliefernden Stelle oder des Bundes-
nenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen kriminalamtes erforderlich ist.
sind. Die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 3
des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen bei im Infor- (6) Bei im polizeilichen Informationsverbund gespei-
mationssystem des Bundeskriminalamtes verarbeiteten cherten personenbezogenen Daten obliegen die in § 75
personenbezogenen Daten bei Erwachsenen zehn Jahre, des Bundesdatenschutzgesetzes und den Absätzen 1
bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre bis 3 genannten Verpflichtungen der Stelle, die die da-
nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speiche- tenschutzrechtliche Verantwortung nach § 31 Absatz 2
rung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu un- trägt. Absatz 4 Satz 3 gilt für die zur Löschung ver-
terscheiden ist. Die Beachtung der Aussonderungs- pflichtete Landesbehörde entsprechend. In diesem Fall
prüffristen ist durch geeignete technische Maßnahmen überlässt die Landesbehörde dem Bundeskriminalamt
zu gewährleisten. die entsprechenden schriftlichen Unterlagen.
(2) In den Fällen von § 19 Absatz 1 dürfen die Aus-
sonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und § 78
bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Perso- Berichtigung
nenbezogene Daten der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Num- personenbezogener Daten
mer 1 bis 4 bezeichneten Personen können ohne Zu- sowie die Einschränkung der
stimmung der betroffenen Person nur für die Dauer Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten
eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für
jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraus- (1) Stellt das Bundeskriminalamt die Unrichtigkeit
setzungen des § 19 Absatz 1 weiterhin vorliegen. Die personenbezogener Daten in Akten fest, ist die in § 75
maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannte
Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. Berichtigungspflicht dadurch zu erfüllen, dass dies in
Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten
drei Jahre und bei der Verhütung und Verfolgung von wird. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie
Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b betreffender personenbezogener Daten und lässt sich
Absatz 1, des Strafgesetzbuchs sowie nach den §§ 6 weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen,
bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs fünf Jahre nicht sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine
überschreiten. Verarbeitungseinschränkung nach § 58 Absatz 1 Satz 2
des Bundesdatenschutzgesetzes zu ermöglichen.
(3) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das
letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung (2) Das Bundeskriminalamt hat die Verarbeitung per-
der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der sonenbezogener Daten in Akten einzuschränken, wenn
betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder
Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen 1. die Verarbeitung unzulässig ist oder
Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Speiche- 2. aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt
rung kann über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fris- wird, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung
ten hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwal- der dem Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben
tung aufrechterhalten werden, sofern dies erforderlich nicht mehr erforderlich ist oder eine Löschungs-
ist; in diesem Falle können die Daten nur noch für die- verpflichtung nach § 77 Absatz 3 bis 5 besteht.
sen Zweck oder zur Behebung einer bestehenden Be-
weisnot verwendet werden. Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Er-
füllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nicht
(4) Bei der Übermittlung von personenbezogenen
mehr erforderlich ist. Die Vernichtung unterbleibt, wenn
Daten an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle
außerhalb des polizeilichen Informationsverbundes teilt 1. Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls
die anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
Löschungsverpflichtungen mit. Das Bundeskriminalamt beeinträchtigt würden oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1389
2. die personenbezogenen Daten für Zwecke eines 2. Kategorien von Tätigkeiten der Datenverarbeitun-
gerichtlichen Verfahrens weiter aufbewahrt werden gen, die es in Erfüllung seiner Aufgabe nach § 2
müssen. Absatz 3 durchführt.
In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzu- (2) Die nach § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
schränken und sind die Unterlagen mit einem entspre- Bundesdatenschutzgesetzes geforderte Darstellung der
chenden Einschränkungsvermerk zu versehen. Zwecke der im Informationssystem des Bundeskrimi-
(3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dür- nalamtes und in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Ab-
fen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den die satz 3 durchgeführten Kategorien an Verarbeitungen
Vernichtung der Akte unterblieben ist; sie dürfen auch richtet sich nach den in den §§ 2 bis 8 genannten Auf-
verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer be- gaben des Bundeskriminalamtes.
stehenden Beweisnot unerlässlich ist oder die betrof-
(3) Die nach § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des
fene Person einwilligt.
Bundesdatenschutzgesetzes geforderte Darstellung der
(4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2 Kategorien von Empfängern enthält auch Angaben
sind die Akten an das zuständige Archiv abzugeben, dazu, ob die Übermittlung im Wege eines nach § 25
sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne Absatz 7 eingerichteten automatisierten Abrufverfah-
des § 3 des Bundesarchivgesetzes zukommt. rens erfolgt.
(5) § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (4) Die nach § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des
sowie § 77 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend. Bundesdatenschutzgesetzes geforderte Beschreibung
§ 79 1. der Kategorien betroffener Personen richtet sich ins-
besondere nach den in den §§ 18 und 19 genannten
Löschung von durch
Personen,
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus oder vergleichbaren 2. der Kategorien personenbezogener Daten richtet
Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sich insbesondere nach den in der Rechtsverord-
(1) Sind die durch eine in Abschnitt 5 genannte Maß- nung nach § 20 aufgeführten Datenarten.
nahme oder durch Maßnahmen nach § 34 oder § 64
(5) Die im Verzeichnis enthaltenen Angaben zu Kate-
erlangten personenbezogenen Daten, die nicht dem
gorien von Datenverarbeitungen nach Absatz 1 Num-
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen
mer 2 enthalten Aussagen zu den Kriterien nach § 30.
sind, zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegen-
den Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprü- (6) Das Bundeskriminalamt stellt das Verzeichnis
fung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie und dessen Aktualisierungen der oder dem Bundes-
unverzüglich zu löschen, soweit keine Weiterverarbei- beauftragten für den Datenschutz und die Informations-
tung der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 1 freiheit zur Verfügung.
Unterabschnitt 2 erfolgt. Die Tatsache der Löschung ist
zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließ-
§ 81
lich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet
werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrich- Protokollierung
tigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung
der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Ab- (1) Die Protokollierung nach § 76 des Bundesdaten-
sehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die schutzgesetzes erfolgt zu Verarbeitungsvorgängen im
Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht Informationssystem ergänzend zu den dort genannten
beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss Anforderungen in einer Weise, dass die Protokolle
aufzubewahren.
1. der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bun-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für personenbezo- deskriminalamtes und der oder dem Bundesbeauf-
gene Daten, die tragten für den Datenschutz und die Informations-
1. dem Bundeskriminalamt übermittelt worden sind freiheit in elektronisch auswertbarer Form für die
und Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbei-
tung zur Verfügung stehen und
2. durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnah-
men nach § 34, Abschnitt 5 oder § 64 entsprechen. 2. eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf
personenbezogene Daten im Informationssystem
§ 80 innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Ab-
satz 1 und 2 erfolgen.
Verzeichnis von
Verarbeitungstätigkeiten (2) Absatz 1 gilt für Zugriffe der Teilnehmer am poli-
(1) Das Bundeskriminalamt nimmt in das Verzeichnis zeilichen Informationsverbund entsprechend. Das Bun-
nach § 70 des Bundesdatenschutzgesetzes Angaben deskriminalamt hat insbesondere den Zeitpunkt, die
auf zu Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Daten-
sätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verant-
1. Kategorien von innerhalb seines Informationssys- wortliche Dienststelle zu protokollieren.
tems durchgeführten Tätigkeiten der Datenverarbei-
tungen, einschließlich derer, die es im Rahmen sei- (3) Die nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes
ner Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund und unter Beachtung der Absätze 1 und 2 generierten
nach § 29 Absatz 3 durchführt, Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
§ 82 8. bei Maßnahmen nach § 51 (Telekommunikations-
Protokollierung bei überwachung)
verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen a) die Beteiligten der überwachten Telekommuni-
(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 34, 45 kation sowie
bis 53 und 64 sind zu protokollieren: b) im Falle, dass Überwachung mit einem Eingriff in
1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel, von der betroffenen Person genutzte informa-
tionstechnische Systeme verbunden ist, die An-
2. der Zeitpunkt des Einsatzes, gaben zur Identifizierung des informationstech-
3. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten nischen Systems und die daran vorgenomme-
ermöglichen, sowie nen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durch- 9. bei Maßnahmen nach § 52 Absatz 1 (Erhebung von
führt. Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Tele-
(2) Zu protokollieren sind auch kommunikation,
1. bei Maßnahmen nach § 34, bei denen Vorgänge 10. bei Maßnahmen nach § 52 Absatz 2 (Erhebung von
außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, nach Nutzungsdaten) der Nutzer,
§ 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (längerfristige Obser- 11. bei Maßnahmen nach § 53 (IMSI-Catcher) die Ziel-
vation, Bildaufnahmen, Tonaufnahmen, technische person.
Observationsmittel) und nach § 64 Absatz 2 Num- (3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität
mer 1 und 2 (längerfristige Observation, Bildaufnah- einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzu-
men, Tonaufnahmen) die Zielperson sowie die er- nehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Ein-
heblich mitbetroffenen Personen, griffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Per-
2. bei Maßnahmen nach § 34, bei denen Vorgänge son, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität
innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, nach sowie der daraus für diese oder andere Personen fol-
§ 45 Absatz 2 Nummer 4 und 5 (Einsatz einer genden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der
Vertrauensperson und eines Verdeckten Ermittlers) Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist
und nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 (Einsatz einer im Protokoll anzugeben.
Vertrauensperson) (4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden
a) die Zielperson, für Zwecke der Benachrichtigung nach § 74 und um der
b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie betroffenen Person oder einer dazu befugten öffent-
lichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maß-
c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche nahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind
Wohnung die beauftragte Person, die Vertrauens- bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 69 Absatz 1
person oder der Verdeckte Ermittler betreten hat, aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen,
3. bei Maßnahmen nach § 46 (Wohnraumüberwachung) es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten
Zweck noch erforderlich sind.
a) die Person, gegen die sich die Maßnahme rich-
tete,
§ 83
b) sonstige überwachte Personen sowie
Benachrichtigung
c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der oder des Bundes-
der Durchführung der Maßnahme innehatten beauftragten für den Datenschutz und
oder bewohnten, die Informationsfreiheit bei Verletzungen
4. bei Maßnahmen nach § 47 (Ausschreibung) die des Schutzes personenbezogener Daten
Zielperson und die Personen, deren personenbezo- Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezoge-
gene Daten gemeldet worden sind, ner Daten sind die teilnehmenden Behörden im Rah-
5. bei Maßnahmen nach § 48 (Rasterfahndung) men des polizeilichen Informationsverbunds entspre-
a) die im Übermittlungsersuchen nach § 48 Ab- chend § 65 Absatz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes
satz 2 enthaltenen Merkmale sowie zu benachrichtigen, wenn von ihnen eingegebene Da-
ten betroffen sind.
b) die betroffenen Personen, gegen die nach Aus-
wertung der Daten weitere Maßnahmen getrof- Unterabschnitt 5
fen wurden,
Rechte der
6. bei Maßnahmen nach § 49 (Verdeckter Eingriff in betroffenen Person
informationstechnische Systeme)
a) die Zielperson sowie die mitbetroffenen Perso- § 84
nen sowie Rechte der
b) die Angaben zur Identifizierung des informa- betroffenen Person
tionstechnischen Systems und die daran vorge- (1) Über die in den §§ 57 und 58 des Bundesdaten-
nommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, schutzgesetzes enthaltenen Rechte der betroffenen
7. bei Maßnahmen nach § 50 (Postbeschlagnahme) Person hinaus gilt für die Verarbeitung im polizeilichen
der Absender und der Adressat der Postsendung Informationsverbund die Besonderheit, dass bei Daten,
sowie die Art und die Anzahl der beschlagnahmten die im polizeilichen Informationsverbund verarbeitet
Postsendungen, werden, das Bundeskriminalamt die Auskunft nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1391
§ 57 des Bundesdatenschutzgesetzes im Einverneh- Abschnitt 10
men mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Ver-
Schlussvorschriften
antwortung nach § 31 Absatz 2 trägt, erteilt. Erteilt ein
Landeskriminalamt Auskunft aus seinem Landessys-
§ 87
tem, kann es hiermit einen Hinweis auf einen vom Land
in den polizeilichen Informationsverbund eingegebenen Strafvorschriften
Datensatz verbinden. Bei der Berichtigung, Löschung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Geldstrafe wird bestraft, wer
Daten findet Satz 1 entsprechende Anwendung bei
1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach
Daten, die im polizeilichen Informationsverbund ver-
§ 55 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anord-
arbeitet werden.
nung nach § 55 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und
(2) Bei Ausschreibungen zur polizeilichen Beobach- dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
tung durch ausländische Stellen nach Artikel 36 Ab-
2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach
satz 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom
§ 56 Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anord-
12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und
nung nach § 56 Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und
die Nutzung des Schengener Informationssystems der
dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Auf-
zweiten Generation (SIS II) hat das Bundeskriminalamt
enthaltsortes durch das Bundeskriminalamt verhin-
eine Auskunft, die nach Artikel 58 Absatz 3 und 4 des
dert.
Beschlusses 2007/533/JI unterblieben ist, nachträglich
zu erteilen, wenn die der Auskunftserteilung entgegen- (2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskriminal-
stehenden Umstände entfallen sind. Es hat dies im Zu- amtes verfolgt.
sammenwirken mit der Stelle, die die Ausschreibung
veranlasst hat, spätestens zum vorgesehenen Zeit- § 88
punkt der Löschung im nationalen Teil des Schengener Berichtspflicht
Informationssystems zu prüfen. gegenüber dem Deutschen Bundestag
Das Bundeskriminalamt berichtet dem Bundesminis-
§ 85 terium des Innern alle zwei Jahre, erstmals bis zum
Ausübung der 1. Oktober 2019, über die Ausübung seiner in Ab-
Betroffenenrechte schnitt 5 und in den §§ 34 und 64 genannten Befug-
im polizeilichen Informationsverbund nisse sowie über Übermittlungen nach § 27. In dieser
sowie bei projektbezogenen gemeinsamen Dateien Unterrichtung wird insbesondere dargestellt, in wel-
Sind die Daten der betroffenen Person beim Bundes- chem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass
kriminalamt automatisiert in der Weise gespeichert, welcher Art von Verdachtslagen Gebrauch gemacht
dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber
und ist die betroffene Person nicht in der Lage fest- benachrichtigt wurden. Das Bundesministerium des
zustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, Innern leitet diese Unterrichtung der Bundesregierung
so kann sie sich zur Geltendmachung ihrer Rechte an und dem Deutschen Bundestag innerhalb von zwei
jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Monaten zu. Der Deutsche Bundestag macht die Unter-
Vorbringen der betroffenen Person an die Stelle, die die richtung öffentlich zugänglich.
Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Die betroffene
Person ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu § 89
unterrichten. Das Bundeskriminalamt kann statt der Einschränkung
betroffenen Person die oder den Bundesbeauftragten von Grundrechten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
unterrichten. Das weitere Verfahren richtet sich nach (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Frei-
§ 57 Absatz 7 Satz 3 und 6 des Bundesdatenschutz- heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grund-
gesetzes. gesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis-
ses (Artikel 10 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit
Unterabschnitt 6 (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Un-
Schadensersatz verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-
§ 86 geschränkt.
Schadensersatz im
polizeilichen Informationsverbund § 90
(1) Bei der Datenverarbeitung im polizeilichen Infor- Gerichtliche
mationsverbund gilt das Bundeskriminalamt gegenüber Zuständigkeit, Verfahren
einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im (1) Für Maßnahmen nach den §§ 10, 33, 34, Ab-
Sinne von § 83 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgeset- schnitt 5 und § 64 sowie für gerichtliche Entscheidun-
zes. § 83 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes ist gen nach § 74 gelten, soweit nichts anderes bestimmt
nicht anzuwenden. ist, die nachstehenden Regelungen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im (2) Für gerichtliche Entscheidungen ist das Amtsge-
Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der daten- richt zuständig, in dessen Bezirk das Bundeskriminal-
schutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle amt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Be-
zuzurechnen ist. stimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen sehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art
Gerichtsbarkeit entsprechend. nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 4a
(3) Bei Entscheidungen über die Verwertbarkeit oder Absatz 1 Satz 2 begehen wird oder
Löschung von Erkenntnissen, die bei Maßnahmen nach 2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person
den §§ 34, 45, 46, 49, 51 und 64 erhoben worden sind, die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
kann das Gericht sachkundige Bedienstete des Bundes- sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine
kriminalamtes zur Berücksichtigung von ermittlungs- Straftat nach § 4a Absatz 1 Satz 2 begehen wird.
spezifischem Fachverstand anhören. Bei der Sichtung (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
der erhobenen Daten kann sich das Gericht der tech- kann das Bundeskriminalamt zur Abwehr einer Ge-
nischen Unterstützung des Bundeskriminalamtes be- fahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 4a
dienen. Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes Absatz 1 Satz 2 einer Person auch den Kontakt mit
sind zur Verschwiegenheit über ihnen bekannt wer- bestimmten Personen oder Personen einer be-
dende Erkenntnisse, deren Löschung das Gericht an- stimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).
ordnet, verpflichtet.
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dür-
§ 91 fen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung
oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet
Übergangsvorschrift werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung
Abweichend von § 14 Absatz 2 ist eine Weiterver- durch die zuständige Abteilungsleitung oder deren
arbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die
auch zulässig nach den Bestimmungen der für die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuho-
Daten am 24. Mai 2018 jeweils geltenden Errichtungs- len. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen
anordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung. (4) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
Artikel 2
mit Name und Anschrift,
Änderung des 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, ein-
Bundeskriminalamtgesetzes schließlich
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 a) im Falle der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1
(BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 einer Bezeichnung der Orte nach Absatz 1,
des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) von denen sich die Person ohne Erlaubnis
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: des Bundeskriminalamtes nicht entfernen oder
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: an denen sich die Person ohne Erlaubnis des
a) Nach der Angabe zu § 20x werden die folgenden Bundeskriminalamtes nicht aufhalten darf,
Angaben eingefügt: b) im Falle des Kontaktverbots nach Absatz 2 der
Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der
„§ 20y Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot
der betroffenen Person der Kontakt untersagt
§ 20z Elektronische Aufenthaltsüberwachung“. ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
b) Nach § 38 wird folgender Abschnitt 4 angefügt: 3. der Sachverhalt sowie
„Abschnitt 4 4. eine Begründung.
Strafvorschriften (5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind
anzugeben:
§ 39 Strafvorschriften“.
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
2. In § 15a Absatz 1 Satz 9 und in § 20v Absatz 2 Satz 2 mit Name und Anschrift,
werden jeweils die Wörter „Gesetzes über die Ange- 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, ein-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch schließlich
die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen a) im Falle der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1
Gerichtsbarkeit“ ersetzt. einer Bezeichnung der Orte nach Absatz 1,
von denen sich die Person ohne Erlaubnis
3. Nach § 20x werden die folgenden §§ 20y und 20z des Bundeskriminalamtes nicht entfernen oder
eingefügt: an denen sich die Person ohne Erlaubnis des
„§ 20y Bundeskriminalamtes nicht aufhalten darf,
Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot b) im Falle des Kontaktverbots nach Absatz 2 der
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der
Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 4a der betroffenen Person der Kontakt untersagt
Absatz 1 Satz 2 einer Person untersagen, sich ohne ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
Erlaubnis des Bundeskriminalamtes von ihrem Wohn- 3. die wesentlichen Gründe.
oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Be- (6) Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote sind
reich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten auf den zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung
aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn von Straftaten nach § 4a Absatz 1 Satz 2 erforder-
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, lichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchs-
dass die betroffene Person innerhalb eines über- tens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1393
jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, so- werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen.
weit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Per-
Voraussetzungen für die Aufenthaltsvorgabe oder son über den Umstand ihrer Anwesenheit hinaus-
das Kontaktverbot nicht mehr vor, ist die Maßnahme gehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese
unverzüglich zu beenden. nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach
(7) Die Vorschriften des Versammlungsrechts Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer
bleiben unberührt. Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.
Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke
§ 20z der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist
nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen.
Elektronische
Aufenthaltsüberwachung (3) Die zuständigen Polizeibehörden des Bundes
und der Länder sowie sonstige öffentliche Stellen
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person übermitteln dem Bundeskriminalamt personenbezo-
dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem gene Daten über die betroffene Person, soweit dies
der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch über- zur Durchführung der Maßnahme nach den Absät-
wacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zu- zen 1 und 2 erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt
stand am Körper bei sich zu führen und dessen kann zu diesem Zwecke auch bei anderen Stellen
Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn personenbezogene Daten über die betroffene Per-
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, son erheben.
dass diese Person innerhalb eines übersehbaren (4) Zur Durchführung der Maßnahme nach Ab-
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach kon- satz 1 hat das Bundeskriminalamt
kretisierte Weise eine Straftat nach § 4a Absatz 1
1. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Per-
Satz 2 begehen wird, oder
son an die zuständigen Polizei- und Strafverfol-
2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahr- gungsbehörden weiterzugeben, wenn dies zur
scheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb Verhütung oder zur Verfolgung einer Straftat nach
eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 4a Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist,
§ 4a Absatz 1 Satz 2 begehen wird,
2. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Per-
um diese Person durch die Überwachung und die son an die zuständigen Polizeibehörden weiterzu-
Datenverwendung von der Begehung dieser Straf- geben, sofern dies zur Durchsetzung von Maß-
taten abzuhalten. nahmen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 erfor-
(2) Das Bundeskriminalamt verarbeitet mit Hilfe derlich ist,
der von der betroffenen Person mitgeführten techni- 3. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Per-
schen Mittel automatisiert Daten über deren Aufent- son an die zuständige Strafverfolgungsbehörde
haltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der zur Verfolgung einer Straftat nach § 39 weiterzu-
Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist geben,
sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der be-
4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Per-
troffenen Person keine über den Umstand ihrer An-
son an zuständige Polizeibehörden weiterzuge-
wesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erho-
ben, sofern dies zur Abwehr einer erheblichen
ben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung
gegenwärtigen Gefahr im Sinne von Absatz 2
der betroffenen Person nur verwendet werden, so-
Satz 3 Nummer 4 erforderlich ist,
weit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
5. eingehende Systemmeldungen über Verstöße
1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten
nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 entgegenzuneh-
nach § 4a Absatz 1 Satz 2,
men und zu bewerten,
2. zur Feststellung von Verstößen gegen Aufent- 6. die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu
haltsvorgaben nach § 20y Absatz 1 und Kontakt- kann das Bundeskriminalamt Kontakt mit der be-
verbote nach § 20y Absatz 2, troffenen Person aufnehmen, sie befragen, sie auf
3. zur Verfolgung einer Straftat nach § 39, den Verstoß hinweisen und ihr mitteilen, wie sie
4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen dessen Beendigung bewirken kann,
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer dritten 7. eine Überprüfung der bei der betroffenen Person
Person, vorhandenen technischen Geräte auf ihre Funkti-
5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der onsfähigkeit oder Manipulation und die zu der
technischen Mittel. Behebung einer Funktionsbeeinträchtigung erfor-
derlichen Maßnahmen, insbesondere den Aus-
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat tausch der technischen Mittel oder von Teilen da-
die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen von, einzuleiten,
und es sind die Daten gegen unbefugte Kenntnis-
nahme besonders zu sichern. Die in Satz 1 genann- 8. Anfragen der betroffenen Person zum Umgang
ten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer mit den technischen Mitteln zu beantworten.
Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in (5) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf An-
Satz 3 genannten Zwecke verwendet werden. Bei trag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren
jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeit- Vertretung durch das Gericht angeordnet werden.
punkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch
zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die zuständige Abteilungsleitung oder deren Ver-
die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet tretung getroffen werden. In diesem Fall ist die ge-
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
richtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 3. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20k“ durch die
Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch Angabe „§ 49“ ersetzt.
das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 4. In Nummer 5 wird die Angabe „§ 16“ durch die
(6) Im Antrag sind anzugeben: Angabe „§ 34“ ersetzt.
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
mit Name und Anschrift, Artikel 4
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, Änderung des
3. die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
sich die Maßnahme richtet, eine Aufenthalts- § 4 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsextremismus-Datei-
vorgabe oder ein Kontaktverbot besteht, Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das
4. der Sachverhalt sowie durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2318; 2016 I S. 48) geändert worden ist, wird
5. eine Begründung.
wie folgt geändert:
(7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind
1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 20l“ durch die
anzugeben:
Angabe „§ 51“ ersetzt.
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20h“ durch die
mit Name und Anschrift,
Angabe „§ 46“ ersetzt.
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20k“ durch die
3. die wesentlichen Gründe. Angabe „§ 49“ ersetzt.
(8) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate 4. In Nummer 5 wird die Angabe „§ 16“ durch die
zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht Angabe „§ 34“ ersetzt.
mehr als drei Monate ist möglich, soweit die An-
ordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Artikel 5
Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist
die Maßnahme unverzüglich zu beenden.“ Änderung des
4. Nach § 38 wird folgender Abschnitt 4 angefügt: Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
„Abschnitt 4
In § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale
Strafvorschriften Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-
§ 39 letzt durch Artikel 6 Absatz 20 des Gesetzes vom
Strafvorschriften 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15
Geldstrafe wird bestraft, wer Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und § 33 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung
nach § 20y Absatz 3 Satz 1 oder einer vollzieh-
Artikel 6
baren Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 2 zu-
widerhandelt und dadurch den Zweck der Anord- Änderung des
nung gefährdet oder Ausführungsgesetzes zum
2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm
nach § 20z Absatz 5 Satz 1 oder einer vollzieh- Das Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und
baren Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 2 zu- zum Ratsbeschluss Prüm vom 10. Juli 2006 (BGBl. I
widerhandelt und dadurch die kontinuierliche S. 1458; 2007 II S. 857), das durch Artikel 1 des Ge-
Feststellung seines Aufenthaltsortes durch das setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert
Bundeskriminalamt verhindert. worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskrimi- 1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch
nalamtes verfolgt.“ die Angabe „§ 27“ ersetzt.
2. In § 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der
Artikel 3
Errichtungsanordnung nach § 34“ durch die Wörter
Änderung des „dem Verzeichnis nach § 78“ ersetzt.
Antiterrordateigesetzes
§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Antiterrordateigesetzes vom Artikel 7
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Änderung des
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I IStGH-Gesetzes
S. 2318; 2016 I S. 48) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: In § 68 Absatz 4 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 6
1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 20l“ durch die Absatz 21 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
Angabe „§ 51“ ersetzt. S. 872) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14“
2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20h“ durch die durch die Angabe „§ 27“ und die Angabe „§ 15 Abs. 1
Angabe „§ 46“ ersetzt. bis 3“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1395
Artikel 8 geändert worden ist, wird die Angabe „§ 20l“ durch die
Angabe „§ 51“ ersetzt.
Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des
Artikel 11
Abkommens zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Änderung der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Zweiten Verordnung über Ausnahmen von
vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und In § 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von
Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom
In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3113), die durch Artikel 3
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes- der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I
republik Deutschland und der Regierung der Vereinig- S. 3920) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
ten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die § 5 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom
Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2
und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität vom des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) ge-
11. September 2009 (BGBl. I S. 2998; 2012 II S. 499) ändert worden ist,“ durch die Wörter „nach § 6 des
wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt. Bundeskriminalamtgesetzes“ ersetzt.
Artikel 9 Artikel 12
Änderung des Einschränkung
Telekommunikationsgesetzes von Grundrechten
In § 110 Absatz 1 Satz 6 des Telekommunikations- Das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1
gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zu- des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe von Artikel 2
letzt durch Artikel 6 Absatz 41 des Gesetzes vom Nummer 3 dieses Gesetzes eingeschränkt.
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 20l Abs. 5“ durch die Angabe „§ 51 Ab-
satz 6“ ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 10
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Änderung der am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundes-
Telekommunikations- kriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650),
Überwachungsverordnung das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert
worden ist, außer Kraft.
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d der Telekom-
munikations-Überwachungsverordnung vom 3. Novem- (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
ber 2005 (BGBl. I S. 3136), die zuletzt durch Artikel 4 Kraft, gleichzeitig tritt in Artikel 1 § 20 des Bundes-
des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) kriminalamtgesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Gesetz
zur Neuordnung
der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen
und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs
bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 1. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Der Notar darf die zur Erzeugung amtlicher
sen: qualifizierter Signaturen bestimmten elektronischen
Signaturerstellungsdaten nur selbst verwalten. Er
Artikel 1 darf die hierzu bestimmte qualifizierte elektronische
Änderung der Signaturerstellungseinheit keiner anderen Person
Bundesnotarordnung überlassen und er darf keine Wissensdaten preis-
geben, die er zur Identifikation gegenüber seiner
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz- qualifizierten elektronischen Signaturerstellungs-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich- einheit benutzt.
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 34
1. In § 23 wird die Angabe „§§ 54a bis 54d“ durch die Meldepflichten
Wörter „die §§ 57 bis 62“ ersetzt.
Der Notar hat der Aufsichtsbehörde sowie derje-
2. Die §§ 33 und 34 werden wie folgt gefasst: nigen Notarkammer, in deren Bezirk er seinen
„§ 33 Amtssitz hat, unverzüglich mitzuteilen, wenn er
Elektronische Signatur feststellt oder begründeten Anlass zu der Annahme
hat, dass
(1) Der Notar muss über ein auf Dauer prüfbares
qualifiziertes Zertifikat eines qualifizierten Vertrau- 1. sein Amtssiegel dauerhaft oder zeitweise abhan-
ensdiensteanbieters und über die technischen Mit- dengekommen ist oder missbraucht wurde oder
tel für die Erzeugung und Validierung qualifizierter eine Fälschung seines Amtssiegels im Umlauf
elektronischer Signaturen verfügen. Bei der erstma- ist,
ligen Beantragung eines qualifizierten Zertifikats für
elektronische Signaturen hat die Identifizierung 2. seine qualifizierte elektronische Signaturerstel-
durch die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift lungseinheit abhandengekommen ist, miss-
des Notars unter dem Antrag zu erfolgen. Das qua- braucht oder manipuliert wurde oder Wissens-
lifizierte Zertifikat muss mit einem Attribut versehen daten zur Identifikation des Notars gegenüber
sein, welches den Inhaber als Notar ausweist und der qualifizierten elektronischen Signaturerstel-
daneben den Amtssitz des Notars sowie das Land lungseinheit einer anderen Person bekannt ge-
und die Notarkammer enthält, in deren Bezirk der worden sind,
Notar seinen Amtssitz hat. 3. Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die
(2) Der Notar darf sein qualifiziertes Zertifikat nur zum Schutz des Elektronischen Urkundenar-
von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter chivs, des Elektronischen Notaraktenspeichers,
beziehen, der gewährleistet, dass das Zertifikat un- des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zen-
verzüglich gesperrt wird, sobald das Erlöschen des tralen Testamentsregisters vor unbefugtem Zu-
Amtes des Notars oder eine vorläufige Amtsenthe- gang vorgesehen sind, missbraucht, manipuliert
bung in das Notarverzeichnis eingetragen wird. oder Unbefugten zugänglich geworden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1397
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat der Notar au- § 36
ßerdem unverzüglich eine Sperrung des qualifizier- Verordnungsermächtigung
ten Zertifikats bei dem Vertrauensdiensteanbieter zu Akten und Verzeichnissen
zu veranlassen und den Nachweis über die Sper-
rung mit der Mitteilung nach Satz 1 vorzulegen. Im (1) Das Bundesministerium der Justiz und für
Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung
unverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrich- mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Be-
ten, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die stimmungen zu treffen über die vom Notar zu füh-
Sicherheit des Elektronischen Urkundenarchivs, renden Akten und Verzeichnisse, über deren Inhalt
des Elektronischen Notaraktenspeichers, des Zen- sowie die Art und Weise ihrer Führung. Insbeson-
tralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testa- dere sind darin nähere Bestimmungen zu treffen
mentsregisters auch im Hinblick auf die von ande- über
ren Stellen übermittelten oder verwahrten Daten 1. die vom Notar zu den Akten zu nehmenden Un-
betroffen ist.“ terlagen sowie die in die Verzeichnisse einzutra-
3. Die §§ 35 und 36 werden durch folgenden Ab- genden Angaben einschließlich der zu erheben-
schnitt 4a ersetzt: den Daten und der insoweit zu beachtenden
Fristen,
„Abschnitt 4a
2. die Aufbewahrungsfristen,
Führung der Akten und Verzeichnisse
3. die Einzelheiten der elektronischen Führung von
§ 35 Akten und Verzeichnissen nach § 35 Absatz 2
sowie über die Maßnahmen zur Gewährleistung
Führung der Akten und Verzeichnisse
der Vertraulichkeit, der Integrität, der Transpa-
(1) Der Notar ist verpflichtet, Akten und Ver- renz und der Verfügbarkeit auch über die Amts-
zeichnisse so zu führen, dass deren Verfügbarkeit, zeit des Notars hinaus einschließlich der zulässi-
Integrität, Transparenz und Vertraulichkeit gewähr- gen Datenformate sowie der Schnittstellen und
leistet sind. der Datenverknüpfungen zwischen den Akten
(2) Der Notar kann Akten und Verzeichnisse in und Verzeichnissen,
Papierform oder elektronisch führen, soweit die 4. die Voraussetzungen, unter denen die durch
Form nicht durch oder auf Grund eines Gesetzes oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehene
vorgeschrieben ist. Zusätzlich darf er für die Akten- Übertragung eines in Papierform vorliegenden
führung Hilfsmittel verwenden, deren Vertraulichkeit Schriftstücks in die elektronische Form unter-
ebenfalls zu gewährleisten ist. bleiben kann.
(3) Akten und Verzeichnisse in Papierform darf Bei der Bemessung der Aufbewahrungsfristen nach
der Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle nur bei Satz 2 Nummer 2 ist insbesondere der Zweck der
der Notarkammer oder mit Genehmigung der Auf- Verfügbarkeit der Akten und Verzeichnisse im Hin-
sichtsbehörde führen. Seine Verfügungsgewalt blick auf die Bedürfnisse einer geordneten Rechts-
muss gewahrt bleiben. Außer im Fall der Führung pflege sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass
bei der Notarkammer darf eine gemeinsame Füh- bei Amtshaftungsansprüchen die Möglichkeit der
rung nur im Zusammenschluss mit anderen Nota- Sachaufklärung gegeben bleibt.
ren erfolgen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu
(2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass
erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Anforde-
neben den für das Auffinden von Urkunden erfor-
rungen des Absatzes 1 und des Satzes 2 eingehal-
derlichen Eintragungen weitere Angaben in das Ur-
ten werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen
kundenverzeichnis eingetragen werden können
verbunden, mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
oder sollen. Sie kann zudem nähere Bestimmungen
oder befristet werden. Vor der Erteilung oder der
treffen über die Verwendung der im Urkundenver-
Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer
zeichnis gespeicherten Daten
anzuhören. Die Führung bei der Notarkammer ist
der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 1. im elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten,
Behörden und Dritten,
(4) Elektronische Akten und Verzeichnisse darf
der Notar außerhalb der Geschäftsstelle nur im 2. zur Führung anderer Akten und Verzeichnisse
Elektronischen Urkundenarchiv oder im Elektro- des Notars sowie
nischen Notaraktenspeicher führen. 3. für die Zwecke der Aufsicht.“
(5) Zur Führung der Akten und Verzeichnisse 4. § 45 wird wie folgt gefasst:
dürfen nur Personen herangezogen werden, die
bei dem Notar oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 „§ 45
bei dem Zusammenschluss der Notare beschäftigt Verwahrung
sind. Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bleiben unbe- bei Abwesenheit oder Verhinderung
rührt. (1) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhin-
(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen ist die derung kann der Notar, dem kein Vertreter bestellt
verwahrende Stelle verpflichtet, die in Papierform ist, seine Akten und Verzeichnisse sowie die ihm
geführten Akten und Verzeichnisse zu vernichten amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegen-
und die elektronisch geführten Akten und Verzeich- stände einem anderen Notar im Bezirk desselben
nisse zu löschen, sofern nicht im Einzelfall eine wei- oder eines benachbarten Amtsgerichts in seinem
tere Aufbewahrung erforderlich ist. Amtsbezirk oder der Notarkammer, in deren Bezirk
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. § 51a (2) Die Siegel und Stempel des Notars hat der
gilt entsprechend. Die Verwahrung durch einen an- Präsident des Landgerichts zu vernichten, in des-
deren Notar ist der Notarkammer und der Auf- sen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden
sichtsbehörde mitzuteilen. Die Verwahrung durch hat.
die Notarkammer ist der Aufsichtsbehörde mitzutei-
(3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines
len.
Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut
(2) Der Notar oder die Notarkammer, dem oder zum Notar bestellt und ihm als Amtssitz ein Ort in-
der die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung ge- nerhalb seines früheren Amtsbereichs zugewiesen,
geben sind, hat an Stelle des abwesenden oder kann die Landesjustizverwaltung ihm die Zustän-
verhinderten Notars Ausfertigungen und Abschrif- digkeit für die Verwahrung wieder übertragen. Die
ten zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewäh- Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkun-
ren. den und Wertgegenstände sind dem Notar von der
Stelle zu übergeben, in deren Verwahrung sie sich
(3) Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesen- zuletzt befunden haben. § 51a gilt mit Ausnahme
heit oder Verhinderung seine Akten und Verzeich- von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
nisse nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben
und wird die Erteilung einer Ausfertigung oder Ab- (4) Wird der Amtssitz eines Notars innerhalb der-
schrift aus den Akten oder die Einsicht in die Akten selben Stadtgemeinde verlegt, bleibt der Notar für
verlangt, so hat die Notarkammer, in deren Bezirk die Verwahrung auch dann zuständig, wenn sich
der Notar seinen Amtssitz hat, die Akten und Ver- dadurch der Amtsbereich ändert. Die Siegel und
zeichnisse in Verwahrung zu nehmen und die bean- Stempel sind nicht abzuliefern.
tragte Amtshandlung vorzunehmen. § 51a Absatz 1
und 4 gilt entsprechend. § 51a
(4) Der Notar, der die Akten und Verzeichnisse in Ablieferung verwahrter Gegenstände
Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und be- (1) In den Fällen des § 51 Absatz 1 ist der Notar
glaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und verpflichtet, die Akten und Verzeichnisse sowie die
unter seinem Siegel oder Stempel. Dies gilt ent- ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertge-
sprechend für die Notarkammer, die die Akten und genstände bei der für die Verwahrung zuständigen
Verzeichnisse in Verwahrung hat. Im Ausfertigungs- Stelle abzuliefern und ihr den Zugang zu den elek-
vermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinde- tronisch geführten Akten und Verzeichnissen zu er-
rung des Notars hingewiesen werden. möglichen. Stempel und Siegel hat der Notar bei
(5) Werden die Akten und Verzeichnisse durch dem Präsidenten des Landgerichts abzuliefern.
einen anderen Notar verwahrt, stehen diesem die Die Aufsichtsbehörde kann die Ablieferung der in
Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder den Sätzen 1 und 2 genannten Gegenstände an-
Abschriften zu. Werden die Akten und Verzeich- ordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
nisse durch die Notarkammer verwahrt, stehen die- die Anordnung der Ablieferung haben keine auf-
ser die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen schiebende Wirkung.
oder Abschriften zu; die Vorschriften des Gerichts- (2) Die Ablieferung der Akten und Verzeichnisse
und Notarkostengesetzes für den Notar, dem die sowie der amtlich übergebenen Urkunden und
Kosten für seine Tätigkeit selbst zufließen, gelten Wertgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 hat geord-
entsprechend.“ net und in einem zur Aufbewahrung geeigneten Zu-
5. § 51 wird durch die folgenden §§ 51 und 51a er- stand zu erfolgen. Liefert der Notar Akten, Verzeich-
setzt: nisse und die ihm amtlich übergebenen Urkunden
oder Wertgegenstände nicht in einem geordneten
„§ 51 und zur Aufbewahrung geeigneten Zustand ab, so
Verwahrung bei Erlöschen kann die zuständige Stelle diese auf Kosten des
des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes Notars einem geordneten und zur Aufbewahrung
geeigneten Zustand zuführen. Die zuständige Stelle
(1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder än- kann sich dritter Personen bedienen; § 18 Absatz 1
dert sich auf Grund der Verlegung seines Amtssit- bleibt unberührt.
zes sein Amtsbereich, ist für die Verwahrung seiner
(3) Soweit die Aufbewahrungsfristen abgelaufen
Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich
sind, hat der Notar vor der Ablieferung nach Ab-
übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die
satz 1 Satz 1 die in Papierform verwahrten Akten
Notarkammer zuständig, in deren Bezirk sich der
und Verzeichnisse zu vernichten und die elektro-
Amtssitz des Notars befunden hat. Die Landesjus-
nisch verwahrten Akten und Verzeichnisse zu lö-
tizverwaltung kann die Zuständigkeit für die Ver-
schen, sofern nicht im Einzelfall eine weitere Aufbe-
wahrung einer anderen Notarkammer oder einem
wahrung erforderlich ist. Akten und Verzeichnisse,
Notar übertragen. § 35 Absatz 1 und § 45 Ab-
deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, hat
satz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Mehrere No-
die zuständige Stelle auf Kosten des Notars zu ver-
tarkammern können sich zur gemeinsamen Ver-
nichten oder zu löschen. Die zuständige Stelle kann
wahrung von Akten und Verzeichnissen zusammen-
sich dritter Personen bedienen; § 18 Absatz 1 bleibt
schließen; die eigene Verfügungsgewalt der Notar-
unberührt.
kammer muss gewahrt bleiben. Die gemeinsame
Verwahrung ist der Landesjustizverwaltung mitzu- (4) Die für die Verwahrung zuständige Stelle ist
teilen. nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der abgeliefer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1399
ten Akten und Verzeichnisse sowie der dem Notar bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
amtlich übergebenen Urkunden zu überprüfen.“ ein Semikolon ersetzt.
6. § 55 wird wie folgt geändert: cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 gefügt:
und 2 ersetzt: „4. Notardaten und technische Zugangsbe-
„(1) Ist ein Notar vorläufig seines Amtes ent- rechtigungen zum Elektronischen Urkun-
hoben und weder ein Vertreter noch ein Nota- denarchiv und zum Elektronischen Notar-
riatsverwalter bestellt, so ist in diesem Zeitraum aktenspeicher zu verwalten;
für die Verwahrung seiner Akten und Verzeich- 5. die Stellung als Notar oder Notariatsver-
nisse sowie der ihm amtlich übergebenen Ur- walter sowie sonstige amts- oder berufs-
kunden und Wertgegenstände die Notarkammer bezogene Angaben bei der Vergabe von
zuständig, in deren Bezirk der Notar seinen qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen;
Amtssitz hat. Die in Papierform vorhandenen Ak- die Notarkammer kann die Sperrung
ten und Verzeichnisse des Notars und die ihm eines entsprechenden qualifizierten Zer-
amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegen- tifikats verlangen.“
stände sowie Siegel, Stempel und Amtsschild
b) Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge-
sind von der Notarkammer für die Dauer der vor-
fasst:
läufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu neh-
men. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 „4. allein oder gemeinsam mit anderen Notar-
und § 51a Absatz 4 gelten entsprechend. kammern Einrichtungen unterhalten, die
(2) Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei
ist verpflichtet, seine Akten, Verzeichnisse, die folgenden Schäden ermöglichen:
ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertge- a) Schäden, die durch vorsätzliche Handlun-
genstände sowie Stempel und Siegel an die gen von Notaren entstehen und die nicht
Notarkammer herauszugeben. Die Aufsichtsbe- durch Versicherungsverträge nach Ab-
hörde kann die Herausgabe der in Satz 1 ge- satz 3 Nummer 3 gedeckt sind,
nannten Gegenstände anordnen. Widerspruch
b) Schäden, die durch amtlich verwahrte,
und Anfechtungsklage gegen die Anordnung
aber nicht mehr aufzufindende Urkunden
der Herausgabe haben keine aufschiebende Wir-
entstehen, die nicht durch § 19a oder
kung.“
durch Versicherungsverträge nach Ab-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. satz 3 Nummer 3 gedeckt sind und für
7. § 58 wird wie folgt geändert: die der Geschädigte auf keine andere zu-
mutbare Weise Ersatz erlangen kann, wo-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: bei die Höhe der Leistungen auf 500 000
„(1) Der Notariatsverwalter ist zuständig für Euro je Urkunde beschränkt ist.“
die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse c) Absatz 5 wird aufgehoben.
des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, so-
wie für die Verwahrung der dem Notar amtlich d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
übergebenen Urkunden und Wertgegenstände. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Sind bei der Bestellung des Notariatsverwalters
bereits Akten, Verzeichnisse, amtlich überge- „(6) Die Landesjustizverwaltung benachrich-
bene Urkunden und Wertgegenstände von der tigt die Notarkammer unverzüglich über
Notarkammer in Verwahrung genommen, so 1. die Bestellung eines Notars, Notariatsverwal-
sind sie in der Regel zurückzugeben. § 51a Ab- ters oder Notarvertreters, jeweils unter An-
satz 4 gilt entsprechend.“ gabe des Beginns und der Dauer der Bestel-
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Bücher lung,
und Akten“ durch die Wörter „Akten und Ver- 2. das Erlöschen des Amtes eines Notars oder
zeichnisse“ ersetzt. Notariatsverwalters und den Widerruf der Be-
8. § 63 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: stellung eines Notarvertreters,
„(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem 3. eine vorläufige Amtsenthebung,
Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Ak- 4. die Verlegung eines Amtssitzes eines Notars,
ten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Ver-
wahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 5. eine anderweitige Zuweisung der Verwahrzu-
§ 78i bleibt unberührt.“ ständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2.“
9. In § 64 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und 11. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Bücher“ durch ein Komma und die Wörter „Ver- „Bei der Erteilung von Ausfertigungen, vollstreck-
zeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und baren Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften
Wertgegenstände“ ersetzt. der von der Notarkammer nach den Vorschriften
10. § 67 wird wie folgt geändert: dieses Gesetzes verwahrten Urkunden wird die No-
tarkammer darüber hinaus von denjenigen Mitglie-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: dern des Vorstandes oder Mitarbeitern der Notar-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem kammer vertreten, die hierzu vom Präsidenten
Wort „obliegt“ das Wort „es“ eingefügt. durch eine dauerhaft aufzubewahrende schriftliche
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
oder elektronische Verfügung bestimmt worden Aus- und Fortbildung des beruflichen Nach-
sind.“ wuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen,
12. In § 71 Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort 2. Notardaten verwalten und
„Beiträge“ ein Komma und die Wörter „Gebühren 3. die elektronische Kommunikation der Notare mit
und Auslagen“ eingefügt. Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten so-
13. Dem § 73 wird folgender Absatz 3 angefügt: wie die elektronische Aktenführung und die
sonstige elektronische Datenverarbeitung der
„(3) Nimmt der Notar bei der Notarkammer Anla-
Notare unterstützen.
gen, Einrichtungen und Tätigkeiten für die Führung
seiner Akten und Verzeichnisse in Anspruch, kann
§ 78a
die Notarkammer dafür von dem Notar Gebühren
erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.“ Zentrales Vorsorgeregister;
Verordnungsermächtigung
14. In § 74 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Büchern
und Akten“ durch die Wörter „Akten und Verzeich- (1) Die Bundesnotarkammer führt als Register-
nissen“ ersetzt. behörde ein automatisiertes elektronisches Regis-
ter über Vorsorgevollmachten und Betreuungsver-
15. Die §§ 78 bis 78f werden durch die folgenden §§ 78 fügungen. Das Bundesministerium der Justiz und
bis 78o ersetzt: für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über
„§ 78 die Registerbehörde.
Aufgaben (2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Anga-
(1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch ben aufgenommen werden über
Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie 1. Vollmachtgeber,
hat insbesondere 2. Bevollmächtigte,
1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkam- 3. die Vollmacht und deren Inhalt,
mern angehen, die Auffassung der einzelnen No-
4. Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,
tarkammern zu ermitteln und im Wege gemein-
schaftlicher Aussprache die Auffassung der 5. Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und
Mehrheit festzustellen; 6. den Vorschlagenden.
2. in allen die Gesamtheit der Notarkammern be- (3) Das Bundesministerium der Justiz und für
rührenden Angelegenheiten die Auffassung der Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung
Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Be-
und Behörden gegenüber zur Geltung zu brin- stimmungen zu treffen über
gen; 1. die Einrichtung und Führung des Registers,
3. die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber 2. die Auskunft aus dem Register,
Behörden und Organisationen zu vertreten;
3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von
4. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetz- Registereintragungen,
gebung beteiligte Behörde oder Körperschaft
4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und
des Bundes oder ein Bundesgericht in Angele-
-speicherung und
genheiten der Notare anfordert;
5. die Einzelheiten der Datensicherheit.
5. durch Beschluss der Vertreterversammlung
Empfehlungen für die von den Notarkammern § 78b
nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien
auszusprechen; Auskunft und Gebühren
6. Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der (1) Die Registerbehörde erteilt Gerichten auf Er-
Notare aufzustellen; suchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregis-
ter. Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notar-
7. den Elektronischen Notaraktenspeicher (§ 78k) kammern zur Einsicht in Registrierungen, die von
zu führen; ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betref-
8. das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen; fen, bleibt unberührt.
9. die besonderen elektronischen Notarpostfächer (2) Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Ge-
(§ 78n) einzurichten. bühren finanziert. Die Registerbehörde kann Ge-
bühren für die Aufnahme von Erklärungen in das
(2) Die Bundesnotarkammer führt
Register erheben. Zur Zahlung der Gebühren sind
1. das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a), der Antragsteller und derjenige verpflichtet, der für
2. das Zentrale Testamentsregister (§ 78c), die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes
haftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge-
3. das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h).
samtschuldner. Gerichte und Notare können die
(3) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Gebühren für die Registerbehörde entgegenneh-
Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben men.
wahrnehmen. Sie kann insbesondere (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der
1. Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaft- mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauer-
lichen Beratung der Notarkammern und ihrer haften Führung und der Nutzung des Zentralen Vor-
Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der sorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwal-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1401
tungsaufwand einschließlich der Personal- und satz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren
Sachkosten gedeckt wird. Dabei ist auch der für in Familiensachen und in den Angelegenhei-
die Aufnahme von Erklärungen in das Register ge- ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu über-
wählte Kommunikationsweg zu berücksichtigen. mitteln sind,
(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren b) nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Über-
nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung führungsgesetzes zu überführen sind,
durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf 2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsver-
der Genehmigung durch das Bundesministerium zeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen
der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe sind.
der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf
§ 78c die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres
zu löschen.
Zentrales Testamentsregister;
Verordnungsermächtigung (2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente,
Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen,
(1) Die Bundesnotarkammer führt als Register- welche die Erbfolge beeinflussen können, insbe-
behörde ein automatisiertes elektronisches Regis- sondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und An-
ter über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkun- fechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsver-
den und sonstige Daten nach § 78d. Die Erhebung zichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsver-
und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfül- träge und Rechtswahlen. Verwahrangaben sind An-
lung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehör- gaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkun-
de, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen den erforderlich sind.
Erforderliche zu beschränken. Das Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die (3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Ur-
Rechtsaufsicht über die Registerbehörde. kunden, die
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für 1. öffentlich beurkundet worden sind oder
Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung 2. in amtliche Verwahrung genommen worden sind.
mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Be- (4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Ver-
stimmungen zu treffen über gleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne
1. die Einrichtung und Führung des Registers, von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unver-
2. die Auskunft aus dem Register, züglich die Verwahrangaben an die das Zentrale
Testamentsregister führende Registerbehörde nach
3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Maßgabe der nach § 78c Absatz 2 und 3 erlasse-
Registereintragungen, nen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem Ge-
4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und richt die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.
-speicherung und
5. die Einzelheiten der Datensicherheit. § 78e
(3) In der Rechtsverordnung können darüber hi- Sterbefallmitteilung
naus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmit- Das zuständige Standesamt hat der Registerbe-
teilungen nach § 78e Satz 1 getroffen werden. Fer- hörde den Tod, die Todeserklärung oder die gericht-
ner können in der Rechtsverordnung Ausnahmen liche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzu-
zugelassen werden von teilen (Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde
1. § 78e Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister
an das Nachlassgericht betrifft; Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Sie
benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufga-
2. der elektronischen Benachrichtigung nach § 78e ben des Nachlassgerichts und der verwahrenden
Satz 4; Stellen erforderlich ist, unverzüglich
3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermitt- 1. das zuständige Nachlassgericht über den Ster-
lung nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkun- befall und etwaige Angaben nach § 78d Absatz 1
dungsgesetzes und § 347 Absatz 1 bis 3 des Satz 1 und
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall
richtsbarkeit. und etwaige Verwahrangaben nach § 78d Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1.
§ 78d Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.
Inhalt des
Zentralen Testamentsregisters § 78f
(1) In das Zentrale Testamentsregister werden Auskunft aus
aufgenommen: dem Zentralen Testamentsregister
1. Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkun- (1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen
den, die 1. Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Testa-
a) von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des mentsregister sowie
Beurkundungsgesetzes oder von Gerichten 2. Notaren Auskunft über Verwahrangaben aus
nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Ab- dem Zentralen Testamentsregister.
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Die Auskunft wird nur erteilt, soweit sie im Rahmen § 78h
der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare er- Elektronisches Urkundenarchiv;
forderlich ist. Auskünfte können zu Lebzeiten des Verordnungsermächtigung
Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt
werden. (1) Die Bundesnotarkammer betreibt als Urkun-
denarchivbehörde ein zentrales elektronisches Ar-
(2) Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notar- chiv, das den Notaren die Führung der elektro-
kammern zur Einsicht in Registrierungen, die von nischen Urkundensammlung, des Urkundenver-
ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betref- zeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses
fen, bleibt unberührt. ermöglicht (Elektronisches Urkundenarchiv). Das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
(3) Die Registerbehörde kann Gerichte bei der schutz führt die Rechtsaufsicht über die Urkunden-
Ermittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden archivbehörde.
unterstützen, für die mangels Verwahrungsnach-
richt keine Eintragung im Zentralen Testamentsre- (2) Die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authenti-
gister vorliegt. Die Verwahrangaben der nach Satz 1 zität, die Vertraulichkeit und die Transparenz der
ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind Daten des Urkundenverzeichnisses, des Verwah-
nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das rungsverzeichnisses und der im Elektronischen
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Doku-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zen- mente müssen für die gesamte Dauer der Aufbe-
trale Testamentsregister zu melden. wahrungsfrist gewährleistet sein. Die Urkunden-
archivbehörde trifft die erforderlichen technischen
und organisatorischen Maßnahmen, um die Erhal-
§ 78g tung des Beweiswerts der verwahrten elektro-
nischen Dokumente dauerhaft zu gewährleisten,
Gebühren des
ohne dass es einer erneuten Signatur durch die ver-
Zentralen Testamentsregisters
wahrende Stelle bedarf.
(1) Das Zentrale Testamentsregister wird durch (3) Elektronische Dokumente, die im Elektro-
Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Ge- nischen Urkundenarchiv zusammen verwahrt wer-
bühren erheben für den, müssen derart miteinander verknüpft sein,
dass sie nur zusammen abgerufen werden können.
1. die Aufnahme von Erklärungen in das Testa- § 42 Absatz 3 und § 49 Absatz 5 des Beurkun-
mentsregister und dungsgesetzes bleiben unberührt.
2. die Erteilung von Auskünften aus dem Testa- (4) Das Bundesministerium der Justiz und für
mentsregister nach § 78f Absatz 1 Satz 1 Num- Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung
mer 2. ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren
Bestimmungen zu treffen über
(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
1. die Einrichtung des Elektronischen Urkunden-
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der archivs,
Erblasser, 2. die Führung und den technischen Betrieb,
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der 3. die Einzelheiten der Datenübermittlung und
Veranlasser des Auskunftsverfahrens. -speicherung,
4. die Einzelheiten der Datensicherheit und
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
schuldner. Gerichte und Notare können die Gebüh- 5. die Erteilung und Entziehung der technischen
ren für die Registerbehörde entgegennehmen. Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der § 78i
mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der
Zugangsberechtigung
dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen
zum Elektronischen Urkundenarchiv
Testamentsregisters durchschnittlich verbundene
Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Ver-
Sachkosten gedeckt wird. Dabei sind auch die Kos- wahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen
ten für die Überführung der Verwahrungsnachrich- Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Doku-
ten nach dem Testamentsverzeichnis-Überfüh- menten steht ausschließlich der für die Verwahrung
rungsgesetz zu berücksichtigen. Die durch die Auf- zuständigen Stelle zu. Hierzu trifft die Urkunden-
nahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 archivbehörde geeignete technische und organisa-
des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes torische Maßnahmen.
entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.
§ 78j
(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren
nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung Gebühren des
durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf Elektronischen Urkundenarchivs
der Genehmigung durch das Bundesministerium (1) Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch
der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe Gebühren finanziert. Die Urkundenarchivbehörde
der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. kann Gebühren erheben für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1403
1. die Aufnahme von elektronischen Dokumenten bedarf der Genehmigung durch das Bundesminis-
in die elektronische Urkundensammlung und terium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die
2. die Führung des Verwahrungsverzeichnisses. Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: (5) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derje- ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren
nige, der zur Zahlung der Kosten für die jeweilige Bestimmungen zu treffen über
notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abwei-
chend hiervon 1. die Einrichtung des Elektronischen Notarakten-
speichers,
a) im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse,
2. die Führung und den technischen Betrieb,
b) im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar,
3. die Einzelheiten der Datenübermittlung und
c) im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer, -speicherung,
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der 4. die Einzelheiten der Datensicherheit und
Notar.
5. die Erteilung und Entziehung der technischen
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt- Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.
schuldner. Notare können die Gebühren für die Ur-
kundenarchivbehörde entgegennehmen. § 78l
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der Notarverzeichnis
mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der
(1) Die Bundesnotarkammer führt ein elektro-
dauerhaften Führung und Nutzung des Elektro-
nisches Verzeichnis der Notare und Notariatsver-
nischen Urkundenarchivs durchschnittlich verbun-
walter (Notarverzeichnis). Jede Notarkammer gibt
dene Verwaltungsaufwand einschließlich der Perso-
die Daten zu den in ihr zusammengeschlossenen
nal- und Sachkosten gedeckt wird. Bei der Bemes-
Notaren und zu den in ihrem Bezirk bestellten No-
sung der Gebühren für die Aufnahme von elektro-
tariatsverwaltern in das Notarverzeichnis ein. Die
nischen Dokumenten in die elektronische Urkun-
Notarkammern nehmen Eintragungen unverzüglich
densammlung kann der Umfang des elektronischen
auf Grund der Benachrichtigungen durch die Lan-
Dokuments berücksichtigt werden. Die Gebühr
desjustizverwaltung gemäß § 67 Absatz 6 vor.
kann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die
nicht mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusam- (2) Das Notarverzeichnis dient der Information
menhang stehen, niedriger bemessen werden. der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden
und der anderen am Rechtsverkehr Beteiligten. Da-
(4) Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Ge-
rüber hinaus dient es der Erfüllung der Aufgaben
bühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Er-
der jeweiligen Notarkammer und der Bundesnotar-
hebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung
kammer. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem
bedarf der Genehmigung durch das Bundesministe-
unentgeltlich zu. Die Suche in dem Verzeichnis wird
rium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe
durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
(3) In das Notarverzeichnis sind einzutragen:
§ 78k 1. die von der Landesjustizverwaltung nach § 67
Elektronischer Notaraktenspeicher; Absatz 6 mitgeteilten Tatsachen unter Angabe
Verordnungsermächtigung des jeweils maßgeblichen Datums,
(1) Die Bundesnotarkammer betreibt einen zen- 2. der Familienname und der oder die Vornamen
tralen elektronischen Aktenspeicher, der den Nota- sowie frühere Familiennamen, die der Notar seit
ren die elektronische Führung ihrer nicht im Elektro- seiner Bestellung geführt hat,
nischen Urkundenarchiv zu führenden Akten und 3. Zuständigkeiten für die Aktenverwahrung, die
Verzeichnisse sowie die Speicherung sonstiger Da- dem Notar nach § 51 Absatz 1 und 3 übertragen
ten ermöglicht (Elektronischer Notaraktenspeicher). sind,
(2) Der Elektronische Notaraktenspeicher wird 4. der Amtssitz, die Anschrift von Geschäftsstellen
durch Gebühren finanziert. Die Bundesnotarkam- sowie die Orte und Termine auswärtiger Sprech-
mer kann Gebühren erheben für die elektronische tage,
Führung von Akten und Verzeichnissen sowie die 5. die Kammerzugehörigkeit,
Speicherung sonstiger Daten im Elektronischen
Notaraktenspeicher. Zur Zahlung der Gebühren ist 6. die Bezeichnung des besonderen elektronischen
der Notar verpflichtet. Notarpostfachs,
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der 7. die Telekommunikationsdaten, die der Notar mit-
mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der geteilt hat,
dauerhaften Führung und Nutzung des Elektro- 8. Sprachkenntnisse, soweit der Notar solche mit-
nischen Notaraktenspeichers durchschnittlich ver- teilt.
bundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind
Personal- und Sachkosten gedeckt wird. von der jeweiligen Notarkammer, die Eintragungen
(4) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Ge- zu Satz 1 Nummer 6 bis 8 von der Bundesnotarkam-
bühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Er- mer vorzunehmen. Die Eintragung von Notarvertre-
hebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung tern kann auch unmittelbar durch die zuständige
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Aufsichtsbehörde erfolgen. Die Notarkammern, die dere elektronische Notarpostfach soll barrierefrei
Bundesnotarkammer und die Aufsichtsbehörde tra- ausgestaltet sein.
gen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die (3) Wird das Erlöschen des Amtes des Notars
jeweils von ihnen in das Verzeichnis eingegebenen oder die vorläufige Amtsenthebung in das Notarver-
Daten. zeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer
(4) Absatz 3 gilt für Notariatsverwalter entspre- die Zugangsberechtigung zum besonderen elektro-
chend. nischen Notarpostfach auf. Sie löscht das beson-
dere elektronische Notarpostfach, sobald es nicht
(5) Ist ein Notar zu gleichzeitiger Amtsausübung
mehr benötigt wird.
neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt, kön-
nen die zu seiner Person zu erhebenden Daten (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Notariatsver-
auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis walter entsprechend.
der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bun- (5) Das Bundesministerium der Justiz und für
desrechtsanwaltsordnung) abgerufen werden. Das Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung
Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
zum Notarvertreter. der besonderen elektronischen Notarpostfächer,
(6) Wenn die Eintragungen zur Information der in insbesondere Einzelheiten
Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten über die Zu- 1. ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen
ständigkeit für die Verwahrung von Akten und Ver- Datenübermittlung,
zeichnissen eines Notars oder sonst zur Erfüllung 2. ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich
der Aufgaben der Notarkammer oder der Bundes- ihrer Barrierefreiheit,
notarkammer nicht mehr erforderlich sind, werden
sie gelöscht. 3. ihrer Führung,
4. der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
§ 78m 5. des Löschens von Nachrichten und
Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis 6. ihrer Löschung.
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung § 78o
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten Beschwerde
der Datenerhebung für das Notarverzeichnis, der
(1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde
Führung des Notarverzeichnisses und der Einsicht-
nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchiv-
nahme in das Notarverzeichnis. Soweit in der
behörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund
Rechtsverordnung nicht anders geregelt, bleibt die
einer Rechtsverordnung oder Satzung nach den
Zulässigkeit der Einrichtung gemeinsamer Verfah-
genannten Vorschriften erfolgen, findet ohne Rück-
ren nach § 11 des E-Government-Gesetzes unbe-
sicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes
rührt.
die Beschwerde nach den Vorschriften des Geset-
(2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder zes über das Verfahren in Familiensachen und in
gestatten, dass weitere den in § 78l Absatz 2 Satz 1 den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung keit statt, soweit sich nicht aus den folgenden Ab-
eines Notarvertreters und seiner Tätigkeit dienende sätzen etwas anderes ergibt.
Angaben gespeichert werden. Sie hat in diesem Fall (2) Die Beschwerde ist bei der Behörde einzule-
deren Verwendungszweck näher zu bestimmen. gen, die die Entscheidung getroffen hat. Diese kann
Dabei kann insbesondere das Einsichtsrecht be- der Beschwerde abhelfen. Beschwerden, denen sie
schränkt oder ausgeschlossen werden. nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der
Bundesnotarkammer vor.
§ 78n
(3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.“
Besonderes elektronisches
16. § 93 wird wie folgt geändert:
Notarpostfach; Verordnungsermächtigung
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bücher,
(1) Die Bundesnotarkammer richtet zum 1. Ja- Verzeichnisse und Akten“ durch die Wörter „Ak-
nuar 2018 für jeden in das Notarverzeichnis einge- ten und Verzeichnisse“ ersetzt.
tragenen Notar ein persönliches elektronisches
Postfach ein (besonderes elektronisches Notar- b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und Bü-
postfach). cher“ gestrichen.
(2) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
dass der Zugang zum besonderen elektronischen „(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichts-
Notarpostfach nur durch ein sicheres Verfahren behörden oder den von diesen mit der Prüfung
mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungs- Beauftragten Einsicht in die Akten und Verzeich-
mitteln möglich ist. Die Bundesnotarkammer kann nisse sowie die in seiner Verwahrung befind-
unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigun- lichen Urkunden zu gewähren und ihnen diese
gen für Notare und andere Personen vorsehen. Sie auszuhändigen. Der Notar hat ihnen zudem den
ist berechtigt, die in dem besonderen elektroni- Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen
schen Notarpostfach gespeicherten Nachrichten personenbezogene Daten automatisiert verar-
nach angemessener Zeit zu löschen. Das beson- beitet werden, sowie ihnen die für die Zwecke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1405
der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen. stelle. Für die rechtliche Stellung der elektronischen
§ 78i bleibt unberührt. Personen, mit denen sich Dokumente gilt § 56 Absatz 3 des Beurkundungs-
der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung gesetzes entsprechend. In das Urkundenverzeich-
verbunden oder mit denen er gemeinsame Ge- nis werden aus der Urkundenrolle mindestens die
schäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, Angaben zum Namen und Amtssitz des Notars,
den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen zum Jahrgang der Urkundenrolle und zu der laufen-
und Akten und Verzeichnisse vorzulegen, soweit den Nummer aufgenommen, unter der das Amtsge-
dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwir- schäft in der Urkundenrolle eingetragen ist.
kungsverbote erforderlich ist. Dies gilt auch für (2) An den jeweiligen elektronischen Dokumen-
Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im ten setzen sich die bis zur Übertragung geltenden
Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 2 besteht oder Aufbewahrungsfristen fort. Die Aufbewahrungsfris-
bestanden hat.“ ten für die übertragenen Dokumente richten sich ab
17. § 113 wird wie folgt geändert: der Übertragung nach den ab dem 1. Januar 2022
a) In Absatz 17 Satz 10 werden die Wörter „Akten, für den Notar geltenden Vorschriften. Die Aufbe-
Urkunden, Konten, Verzeichnisse und Bücher“ wahrungsfristen für die übertragenen Dokumente
durch die Wörter „Urkunden, Akten, Verzeich- beginnen mit dem ersten Tag des auf die Einstel-
nisse und Konten“ ersetzt. lung der elektronischen Dokumente in das Elektro-
nische Urkundenarchiv folgenden Kalenderjahres
b) In Absatz 18 Satz 1 werden die Wörter „Büchern
neu und enden spätestens mit dem Ablauf der Auf-
und Akten“ durch die Wörter „Akten und Ver-
bewahrungsfrist für die jeweiligen elektronischen
zeichnissen“ ersetzt.
Dokumente. Für die Urkundenverzeichnisse gelten
18. Die §§ 118 bis 120 werden wie folgt gefasst: die Aufbewahrungsfristen für die Urkundenrollen
„§ 118 entsprechend.
Übergangsvorschrift für (3) Der Notar kann Schriftstücke aus von ihm
Akten, Bücher und Verzeichnisse verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge
(1) Für die Bücher des Notars der Jahrgänge bis bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerk-
einschließlich 2021 gelten die die Akten und Ver- blätter in die elektronische Form übertragen sowie
zeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45, auch ohne eine solche Übertragung Urkundenver-
51a, 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3 zeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2 bis 8 und Ab-
Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 satz 2 gelten entsprechend.
Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie des § 113 (4) Die Notarkammer kann Schriftstücke aus von
Absatz 17 und 18 entsprechend. ihr verwahrten Urkundensammlungen der Jahr-
(2) Für Akten, Bücher und Verzeichnisse, die das gänge bis einschließlich 2021 einschließlich der
Amtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Ver- Vermerkblätter in die elektronische Form übertra-
wahrung genommen hat, sind die §§ 45, 51 Ab- gen sowie auch ohne eine solche Übertragung Ur-
satz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3, § 55 Absatz 1 kundenverzeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2
und § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. Dezember 2021 bis 8, Absatz 2 und § 70 Absatz 1 Satz 2 gelten
geltenden Fassung weiter anzuwenden. entsprechend.
(3) Die Aufbewahrungsfristen für die von dem
§ 120
Amtsgericht oder der Notarkammer verwahrten Ak-
ten, Bücher und Verzeichnisse richten sich nach Übergangsvorschrift für
den für den Notar geltenden Vorschriften. die Übernahme durch ein öffentliches Archiv
(1) Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs-
§ 119 fristen sind die Urkundenrolle, das Namensverzeich-
Übergangsvorschrift für nis zur Urkundenrolle und die in der Urkundensamm-
bereits verwahrte Urkundensammlungen lung verwahrten Schriftstücke der Jahrgänge bis
(1) Das Amtsgericht kann von ihm verwahrte einschließlich 2021 dem zuständigen öffentlichen
Schriftstücke aus den Urkundensammlungen der Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vor-
Notare einschließlich der Vermerkblätter in die elek- schriften zur Übernahme anzubieten.
tronische Form übertragen. Die elektronischen Do- (2) Werden Urkundensammlungen der Jahr-
kumente sind in elektronischen Urkundensammlun- gänge bis einschließlich 2021, deren Aufbewah-
gen zu verwahren. Für jede elektronische Urkun- rungsfristen noch nicht abgelaufen sind, bereits
densammlung ist ein Urkundenverzeichnis anzule- vom zuständigen öffentlichen Archiv verwahrt, so
gen. § 55 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes gilt werden Ausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigun-
entsprechend. Die in den Urkundensammlungen gen und Abschriften vom Notar erteilt, wenn es sich
verwahrten Erbverträge sind zuvor zu gesonderten um Urkunden eines noch in seinem Amt befind-
Sammlungen zu nehmen und in den Urkunden- lichen Notars oder um Urkunden handelt, die auf
sammlungen durch beglaubigte Abschriften zu er- Grund des § 51 Absatz 1 Satz 2 einem anderen
setzen. Für die Übertragung der Papierdokumente Notar zur Verwahrung übergeben worden waren.
in die elektronische Form und die Einstellung der In sonstigen Fällen werden sie von dem Amtsge-
elektronischen Dokumente in die elektronischen Ur- richt erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz
kundensammlungen gilt § 56 Absatz 1 und 2 des hatte. § 45 Absatz 4 und 5 Satz 1 dieses Gesetzes
Beurkundungsgesetzes entsprechend; anstelle des sowie § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gel-
Notars handelt der Urkundsbeamte der Geschäfts- ten entsprechend. Für die Erteilung von Ausfer-
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
tigungen und Abschriften durch das Amtsgericht 6. In § 40 Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1, Abs. 2
gelten die Vorschriften über die Erteilung von Aus- Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1, 2 und 3 Satz 1“
fertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkun- ersetzt.
den. Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die
7. In § 41 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1, Abs. 2
Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu.“
Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1, 2 und 3 Satz 1“
19. Der Bundesnotarordnung wird die aus der Anlage zu ersetzt.
diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht voran-
8. § 44a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gestellt. Die Untergliederungen der Bundesnotar-
ordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassun- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
gen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der „Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der
Anlage zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragra- Richtigstellung zu versehen.“
phen der Bundesnotarordnung erhalten die Über-
schriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „und mit
in der Anlage zu diesem Gesetz ergeben. Wegge- dem Datum der Richtigstellung zu versehen“ ge-
fallene Paragraphen erhalten keine Überschrift. strichen.
c) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz ein-
Artikel 2 gefügt:
Änderung des „Wird die elektronische Fassung der Urschrift
Beurkundungsgesetzes zum Zeitpunkt der Richtigstellung bereits in der
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 elektronischen Urkundensammlung verwahrt,
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem
zes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert gesonderten, mit der Urkunde zu verbindenden
worden ist, wird wie folgt geändert: Blatt niedergelegt werden.“
1. In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 5 d) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.
Abs. 2“ die Wörter „und des Fünften Abschnittes“ 9. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt:
eingefügt.
„§ 44b
2. § 10 wird wie folgt geändert:
Nachtragsbeurkundung
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt: (1) Wird der Inhalt einer Niederschrift in einer an-
deren Niederschrift berichtigt, geändert, ergänzt
„(1) Der Notar soll sich Gewissheit über die oder aufgehoben, soll der Notar durch einen mit
Person der Beteiligten verschaffen.“ dem Datum zu versehenden und von ihm zu unter-
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab- schreibenden Nachtragsvermerk auf die andere
sätze 2 und 3. Niederschrift verweisen. § 44a Absatz 2 Satz 3
3. Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt: und 4 gilt entsprechend. Anstelle eines Nachtrags-
vermerks kann der Notar die andere Niederschrift
„(4) Die Urschrift einer Verfügung von Todes we- zusammen mit der Niederschrift verwahren.
gen darf nicht nach § 56 in die elektronische Form
übertragen werden.“ (2) Nachtragsvermerke sowie die zusammen mit
der Niederschrift verwahrten anderen Niederschrif-
4. In § 34a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b ten nach Absatz 1 soll der Notar in Ausfertigungen
Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung“ durch und Abschriften der Urschrift übernehmen.“
die Wörter „§ 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesno-
tarordnung“ und die Wörter „§ 78b Absatz 2 Satz 2 10. § 45 wird wie folgt geändert:
der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter „§ 78d a) In der Überschrift werden die Wörter „Aushän-
Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt. digung der“ gestrichen.
5. § 39a wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1 und wie folgt „(2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde
geändert: nach § 56 in ein elektronisches Dokument über-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Sig- tragen und in der elektronischen Urkunden-
naturgesetz“ gestrichen. sammlung verwahrt, steht die elektronische Fas-
sung der Urschrift derjenigen in Papierform
bb) Folgender Satz wird angefügt: gleich.“
„Der Notar muss die Signatur selbst erzeu-
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
gen und die elektronischen Signaturerstel-
lungsdaten selbst verwalten.“ 11. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Absatz 2. „§ 45a
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Aushändigung der Urschrift
„(3) Bei der Beglaubigung eines elektro- (1) Die Urschrift einer Niederschrift soll nur aus-
nischen Dokuments, das mit einer qualifizierten gehändigt werden, wenn dargelegt wird, dass sie
elektronischen Signatur versehen ist, soll das im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche
Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlan-
werden.“ gen können. In diesem Fall soll die Urschrift mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1407
dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Aus- „Fünfter Abschnitt
fertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt wer-
Verwahrung der Urkunden
den, an wen und weshalb die Urschrift ausgehän-
digt worden ist. Die Ausfertigung tritt an die Stelle
der Urschrift. § 55
Verzeichnis und
(2) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form Verwahrung der Urkunden
eines Vermerks verfasst ist, ist auszuhändigen,
wenn nicht die Verwahrung verlangt wird.“ (1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis
über Beurkundungen und sonstige Amtshandlun-
12. § 46 wird wie folgt geändert: gen (Urkundenverzeichnis).
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „noch vor- (2) Das Urkundenverzeichnis und die elektroni-
handenen“ gestrichen. sche Urkundensammlung sind vom Notar im Elek-
tronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesno-
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 tarordnung) zu führen.
und 3 ersetzt:
(3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Ur-
„(2) Ist die elektronische Fassung der Ur- kunden verwahrt der Notar in einer Urkunden-
schrift ganz oder teilweise zerstört worden, soll sammlung, einer elektronischen Urkundensamm-
die Urschrift erneut nach § 56 in die elektro- lung und einer Erbvertragssammlung.
nische Form übertragen und in der elektroni-
schen Urkundensammlung verwahrt werden. Ist § 56
die Urschrift nicht mehr vorhanden, gilt Absatz 1
Übertragung
entsprechend oder die Wiederherstellung erfolgt
der Papierdokumente in die
aus einer im Elektronischen Urkundenarchiv ge-
elektronische Form; Einstellung
speicherten früheren elektronischen Fassung der
der elektronischen Dokumente in
Urschrift. Für die Wiederherstellung aus einer
die elektronische Urkundensammlung
früheren elektronischen Fassung gilt § 56 Ab-
satz 1 entsprechend; in dem Vermerk soll zu- (1) Bei der Übertragung der in Papierform vorlie-
sätzlich die Tatsache der sicheren Speicherung genden Schriftstücke in die elektronische Form soll
im Elektronischen Urkundenarchiv angegeben durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der
werden. Technik sichergestellt werden, dass die elektro-
nischen Dokumente mit den in Papierform vorhan-
(3) Die Ersetzung erfolgt durch die Stelle, die denen Schriftstücken inhaltlich und bildlich über-
für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig einstimmen. Diese Übereinstimmung ist vom Notar
ist.“ in einem Vermerk unter Angabe des Ortes und der
Zeit seiner Ausstellung zu bestätigen. Durchstrei-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
chungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierun-
13. § 49 wird wie folgt geändert: gen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen
im Vermerk angegeben werden, soweit sie nicht
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: aus dem elektronischen Dokument eindeutig er-
sichtlich sind. Das elektronische Dokument und
„(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit dem der Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektro-
Ausfertigungsvermerk versehen, in einer Ab- nischen Signatur versehen werden. § 39a Absatz 1
schrift der Urschrift oder in einem Ausdruck der Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
elektronischen Fassung der Urschrift.“
(2) Werden nach der Einstellung der elektro-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nischen Fassung einer in der Urkundensammlung
zu verwahrenden Urschrift oder Abschrift in die
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Urschrift“ elektronische Urkundensammlung Nachtragsver-
die Wörter „oder der elektronischen Fassung merke, weitere Unterlagen oder andere Urschriften
der Urschrift“ eingefügt. der Urschrift oder Abschrift beigefügt, sind die
Nachtragsvermerke, die weiteren Unterlagen und
bb) Folgender Satz wird angefügt:
die anderen Urschriften nach Absatz 1 in elektro-
„Besteht die Ausfertigung in einem Ausdruck nische Dokumente zu übertragen und zusammen
der elektronischen Fassung der Urschrift, mit der elektronischen Fassung der Urschrift in der
soll das Ergebnis der Signaturprüfung doku- elektronischen Urkundensammlung zu verwahren.
mentiert werden.“ (3) Die von dem Notar in der elektronischen Ur-
kundensammlung verwahrten elektronischen Doku-
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Auf der Ur-
mente stehen den Dokumenten gleich, aus denen
schrift“ durch die Wörter „Im Urkundenverzeich-
sie nach den Absätzen 1 und 2 übertragen worden
nis“ ersetzt.
sind.“
14. In § 54 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 45, 46, 51“ 16. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster Ab-
durch die Angabe „§§ 45a, 46 und 51“ ersetzt. schnitt.
15. Nach § 54 wird folgender Fünfter Abschnitt einge- 17. Die bisherigen §§ 54a und 54b werden die §§ 57
fügt: und 58.
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
18. In dem neuen § 58 Absatz 3 Satz 3 werden nach 30. Der neue § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.
dem Wort „Notar“ die Wörter „oder im Land Baden- 31. Die bisherigen §§ 62 bis 64 werden die §§ 67 bis 69.
Württemberg durch Notariatsabwickler“ eingefügt.
32. Der neue § 69 wird aufgehoben.
19. Nach dem neuen § 58 werden die folgenden §§ 59
und 59a eingefügt: 33. Die bisherigen §§ 65 bis 70 werden die §§ 70 bis 75.
„§ 59 34. Die Zwischenüberschrift „3. Inkrafttreten“ wird
durch die Zwischenüberschrift „3. Übergangsvor-
Verordnungsermächtigung
schrift“ ersetzt.
Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit 35. Der bisherige § 71 wird § 76.
Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestim- 36. Der neue § 76 wird wie folgt gefasst:
mungen zu treffen über den Inhalt, den Aufbau und „§ 76
die Führung des Verwahrungsverzeichnisses ein-
schließlich der Verweismöglichkeiten auf die im Ur- Übergangsvorschrift zur Einführung
kundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten des Elektronischen Urkundenarchivs
Daten sowie über Einzelheiten der Datenübermitt- (1) Für Beurkundungen und sonstige Amtshand-
lung und -speicherung sowie der Datensicherheit. lungen, die vor dem 1. Januar 2020 vorgenommen
Die Verordnung kann auch Ausnahmen von der Ein- worden sind, findet § 55 keine Anwendung; abwei-
tragungspflicht anordnen. Die technischen und or- chend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu
ganisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung vermerken, wem und an welchem Tag eine Ausfer-
der Datensicherheit müssen denen zur Gewährleis- tigung erteilt worden ist.
tung der Datensicherheit des Elektronischen Urkun-
denarchivs entsprechen. (2) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor
dem 1. Januar 2020 entgegengenommen hat, fin-
det § 59a keine Anwendung. Für diese Verwah-
§ 59a
rungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die
Verwahrungsverzeichnis Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum
(1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den
über Verwahrungsmassen, die er nach § 23 der vor dem 1. Januar 2020 geltenden Bestimmungen
Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 geführt und verwahrt.
entgegennimmt (Verwahrungsverzeichnis). (3) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeich-
(2) Das Verwahrungsverzeichnis ist im Elektroni- nisse und die Namensverzeichnisse zur Urkunden-
schen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarord- rolle für die vor dem 1. Januar 2020 errichteten Ur-
nung) zu führen. Erfolgt die Verwahrung in Vollzug kunden werden von dem Notar nach Maßgabe der
eines vom Notar in das Urkundenverzeichnis einzu- vor dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften ge-
tragenden Amtsgeschäfts, soll der Notar im Ver- führt und verwahrt.
wahrungsverzeichnis auf die im Urkundenverzeich- (4) Für die zwischen dem 1. Januar 2020 und
nis zu der Urkunde gespeicherten Daten verweisen, dem 31. Dezember 2021 vorgenommenen Beur-
soweit diese auch in das Verwahrungsverzeichnis kundungen und sonstigen Amtshandlungen gilt
einzutragen wären.“ § 55 Absatz 2 nur im Hinblick auf das Urkundenver-
20. Der bisherige § 54c wird § 60 und in Absatz 3 Satz 2 zeichnis.
wird die Angabe „§ 54a“ durch die Angabe „§ 57“ (5) Für Beurkundungen und sonstige Amtshand-
ersetzt. lungen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen
21. Der bisherige § 54d wird § 61 und in dem Satzteil worden sind, finden § 55 Absatz 3 und § 56 keine
vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die Anwendung. Die Urkundensammlungen und die
Angabe „§ 54a“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt. Erbvertragssammlungen für die vor dem 1. Januar
22. Der bisherige § 54e wird § 62 und wie folgt geän- 2022 errichteten Urkunden werden von dem Notar
dert: nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 gelten-
den Vorschriften geführt und verwahrt. Zusätze und
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 54a, 54c und Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022
54d“ durch die Angabe „§§ 57, 60 und 61“ er- geltenden Bestimmungen vorzunehmen.“
setzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 54b Abs. 2“ Artikel 3
durch die Angabe „§ 58 Absatz 2“ ersetzt.
Änderung des
23. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Ab- Rechtspflegergesetzes
schnitt.
Dem § 33 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung
24. Der bisherige § 55 wird aufgehoben. der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I
25. Der bisherige § 56 wird § 63. S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
26. Der bisherige § 57 wird aufgehoben. satz 17 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
27. Die bisherigen §§ 58 und 59 werden die §§ 64 angefügt:
und 65.
„(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Ab-
28. Der bisherige § 60 wird aufgehoben. satz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c
29. Der bisherige § 61 wird § 66. oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1409
mer 1 bis 3 und 5 noch § 16. Dem Richter bleiben vor- rium der Justiz und für Verbraucherschutz nach
behalten: § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlas-
sen werden. Die Landesregierungen können die
1. die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
Landesjustizverwaltungen übertragen.“
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, 6. Dem § 486 wird folgender Absatz 3 angefügt:
2. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines „(3) § 378 Absatz 3 gilt nicht, soweit Anmeldun-
Einwilligungsvorbehalts und gen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgeset-
3. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Unter- zes nach Landesrecht zuständigen Person oder
suchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heil- Stelle öffentlich beglaubigt worden sind.“
behandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach 7. Dem § 493 wird folgender Absatz 3 angefügt:
§ 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils
in Verbindung mit § 1846 des Bürgerlichen Gesetz- „(3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich
buchs.“ 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden,
findet § 378 Absatz 3 keine Anwendung.“
Artikel 4
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über das Änderung der
Verfahren in Familiensachen und in den Grundbuchordnung
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. April 2017
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt
2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom geändert:
1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: 1. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 378 wie „(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklä-
folgt gefasst: rungen sind vor ihrer Einreichung für das Grund-
buchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit
„§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verord-
nungsermächtigung“. zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von
einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.“
2. In § 77 Absatz 2 werden nach dem Wort „Abgabe“
die Wörter „der Vermögensauskunft und“ eingefügt. 2. Dem § 143 wird folgender Absatz 4 angefügt:
3. In § 278 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 78a „(4) § 15 Absatz 3 gilt nicht, soweit die zu einer
Abs. 1 der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter Eintragung erforderlichen Erklärungen von einer ge-
„§ 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt. mäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landes-
recht zuständigen Person oder Stelle öffentlich be-
4. In § 347 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b glaubigt worden sind.“
Absatz 2 Satz 2 der Bundenotarordnung“ durch die
Wörter „§ 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarord- 3. Folgender § 151 wird angefügt:
nung“ ersetzt.
„§ 151
5. § 378 wird wie folgt geändert:
Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet
„§ 378 § 15 Absatz 3 keine Anwendung.“
Vertretung; notarielle Zuständigkeit;
Artikel 6
Verordnungsermächtigung“.
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: Folgeänderungen
„(3) Anmeldungen in Registersachen mit Aus- (1) Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli
nahme der Genossenschafts- und Partner- 2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 1 der
schaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung Verordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1411) geän-
für das Registergericht von einem Notar auf Ein- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
tragungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregister- 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b
sachen sind sie zudem bei einem Notar zur Wei- Absatz 4 der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter
terleitung an die für die Eintragung zuständige „§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
Stelle einzureichen.
2. In § 6 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 78c
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
Satz 1 der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter
Notare neben den elektronischen Anmeldungen
„§ 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
bestimmte darin enthaltene Angaben in struktu-
rierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln 3. In § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 werden jeweils die
haben, soweit nicht durch das Bundesministe- Wörter „§ 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bun-
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
desnotarordnung“ durch die Wörter „§ 78d Absatz 1 3. Nummer 22124 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
Gebühr oder
Satz der
4. § 8 wird wie folgt geändert: Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach
§ 34 GNotKG
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: – Tabelle B
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in
„22124 Die Tätigkeit beschränkt
Nummer 2 werden jeweils die Wörter „§ 78d sich auf
Absatz 1 der Bundesnotarordnung“ durch die
Wörter „§ 78f Absatz 1 der Bundesnotarord- 1. die Übermittlung von
nung“ ersetzt. Anträgen, Erklärungen
oder Unterlagen an ein
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 78d Absatz 1 Gericht, eine Behörde
Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung“ durch oder einen Dritten oder
die Wörter „§ 78f Absatz 1 Satz 2 und 3 der die Stellung von Anträ-
Bundesnotarordnung“ ersetzt. gen im Namen der Be-
teiligten,
b) In Absatz 4 werden die Wörter „und Notare“ 2. die Prüfung der Eintra-
durch ein Komma und die Wörter „Notare und gungsfähigkeit in den
Notarkammern“ und die Wörter „(§ 78d Absatz 2 Fällen des § 378 Abs. 3
der Bundesnotarordnung)“ durch die Wörter FamFG und des § 15
„(§ 78f Absatz 2 der Bundesnotarordnung)“ er- Abs. 3 der Grundbuch-
setzt. ordnung . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €“.
5. In § 9 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ 78b (1) Die Gebühr entsteht nur,
Absatz 4 der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter wenn nicht eine Gebühr nach
„§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung“ ersetzt. den Nummern 22120 bis
22123 anfällt.
6. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 78b
(2) Die Gebühr nach Num-
Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung“ durch die mer 2 entsteht nicht neben
Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarord- der Gebühr 25100 oder 25101.
nung“ ersetzt.
(3) Die Gebühr entsteht
auch, wenn Tätigkeiten nach
(2) Das Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz
Nummer 1 und nach Nummer 2
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258), das ausgeübt werden. In diesem
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 Fall wird die Gebühr nur einmal
(BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt ge- erhoben.
ändert:
4. Der Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 3 wird folgender
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 78 Absatz 2 Satz angefügt:
Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung)“ durch
die Wörter „(§ 78c Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotar- „Dies gilt nicht für die Prüfung der Eintragungsfähig-
ordnung)“ ersetzt. keit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des
§ 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung.“
2. In § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die
Wörter „§ 78c der Bundesnotarordnung“ durch die
5. In Nummer 32015 Anmerkung Satz 2 werden nach
Wörter „§ 78e der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
dem Wort „Testamentsregisters“ die Wörter „sowie
(3) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- des Elektronischen Urkundenarchivs“ eingefügt.
und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes (4) In § 36 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 des Bundesberg-
vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das
worden ist, wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Mai 2017
(BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, werden die
1. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 wird die Angabe „§ 62 Wörter „vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1“ ersetzt. geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1980 (BGBl. I
S. 157),“ gestrichen.
2. In Nummer 22122 wird die Anmerkung wie folgt ge-
ändert:
Artikel 7
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Änderung des
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Gesetzes zur Abwicklung der
staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
„(2) Die Gebühr entsteht nicht für die Prüfung
der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Artikel 3 des Gesetzes zur Abwicklung der staatli-
Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grund- chen Notariate in Baden-Württemberg vom 23. Novem-
buchordnung.“ ber 2015 (BGBl. I S. 2090) wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1411
Artikel 8 S. 2591) geändert worden ist, wird in der Gebührenbe-
Änderung des tragsspalte die Angabe „4,50 €“ durch die Angabe
Gesetzes zur Änderung der „1,50 €“ ersetzt.
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
Artikel 11
Das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
Inkrafttreten
und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert bis 5 am 1. Januar 2022 in Kraft.
worden ist, wird wie folgt geändert: (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 6 Nummer 1 wird aufgehoben. 1. Artikel 1 Nummer 1 und 2, in Nummer 3 die Ab-
schnittsüberschrift und § 36 der Bundesnotarord-
2. Artikel 7 wird aufgehoben.
nung, Nummer 10 und 15,
3. Artikel 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 2. Artikel 2 Nummer 2, 4 bis 7, 16 und 17, in Nummer 19
„(3) Die Artikel 3 und 6 Nummer 2 treten am 1. Ja- § 59 des Beurkundungsgesetzes, Nummer 20 bis
nuar 2018 in Kraft.“ 29, 31, 33 und 35,
3. die Artikel 4 und 5,
Artikel 9 4. Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4
Änderung des Gesetzes zur sowie
Regelung der betreuungsrechtlichen 5. die Artikel 7 bis 9.
Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
(3) Artikel 10 tritt am 23. Juni 2017 in Kraft.
Die Artikel 5 und 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung
(4) Am 1. Januar 2018 treten in Kraft:
der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I 1. Artikel 2 Nummer 18, 30 und 32,
S. 266) werden aufgehoben. 2. Artikel 3.
(5) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft:
Artikel 10
1. In Artikel 1 Nummer 3 § 35 der Bundesnotarordnung,
Änderung des 2. Artikel 2 Nummer 1, 13 Buchstabe c, in Nummer 15
Justizverwaltungskostengesetzes
die Abschnittsüberschrift und § 55 Absatz 1 und 2
In Nummer 1124 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum des Beurkundungsgesetzes, in Nummer 19 § 59a
Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 des Beurkundungsgesetzes, Nummer 34 und in
(BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 15 Ab- Nummer 36 § 76 Absatz 1 bis 4 des Beurkundungs-
satz 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I gesetzes.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Anlage
(zu Artikel 1 Nummer 19)
Inhaltsübersicht § 29 Werbeverbot
Te i l 1 § 30 Ausbildungspflicht
§ 31 Verhalten des Notars
Das Amt des Notars
§ 32 Bezug von Gesetzes- und Amtsblättern
Abschnitt 1 § 33 Elektronische Signatur
Bestellung zum Notar § 34 Meldepflichten
§ 1 Wesen und Aufgaben des Notars
§ 2 Beruf des Notars Abschnitt 4a
§ 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare Führung der Akten und Verzeichnisse
§ 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
§ 5 Befähigung zum Richteramt § 35 Führung der Akten und Verzeichnisse
§ 6 Eignung für das Amt des Notars § 36 Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeich-
§ 6a Versagung der Bestellung nissen
§ 6b Bewerbung § 37 (weggefallen)
§ 7 Anwärterdienst
§ 7a Notarielle Fachprüfung Abschnitt 5
§ 7b Schriftliche Prüfung
§ 7c Mündliche Prüfung Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertreter
§ 7d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel
§ 7e Rücktritt; Versäumnis § 38 Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
§ 7f Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße § 39 Bestellung eines Vertreters
§ 7g Prüfungsamt § 40 Schriftliche Verfügung, Amtseid, Widerruf der Vertreter-
bestellung
§ 7h Gebühren
§ 41 Amtsausübung des Vertreters
§ 7i Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung
§ 42 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und
§ 8 Nebentätigkeit Notarvertreter
§ 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung § 43 Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters
§ 10 Amtssitz § 44 Dauer der Amtsbefugnis des Vertreters
§ 10a Amtsbereich § 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung
§ 11 Amtsbezirk § 46 Amtspflichtverletzung des Vertreters
§ 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten
Notar
§ 12 Bestallungsurkunde Abschnitt 6
§ 13 Vereidigung Erlöschen des Amtes;
vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
Abschnitt 2
Ausübung des Amtes § 47 Erlöschen des Amtes
§ 48 Entlassung
§ 14 Allgemeine Berufspflichten
§ 48a Altersgrenze
§ 15 Verweigerung der Amtstätigkeit
§ 48b Vorübergehende Amtsniederlegung
§ 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
§ 48c Erneute Bestellung am bisherigen Amtssitz
§ 17 Gebühren
§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung
§ 18 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 50 Amtsenthebung
§ 19 Amtspflichtverletzung
§ 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung
§ 19a Berufshaftpflichtversicherung des Amtssitzes
§ 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände
Abschnitt 3
§ 52 Weiterführung der Amtsbezeichnung
Die Amtstätigkeit § 53 Übernahme von Räumen oder Angestellten des aus-
§ 20 Beurkundungen und Beglaubigungen geschiedenen Notars
§ 21 Sonstige Bescheinigungen § 54 Vorläufige Amtsenthebung
§ 22 Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Ver- § 55 Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger
sicherungen Amtsenthebung
§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen § 56 Notariatsverwalter
§ 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten § 57 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
§ 58 Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
Abschnitt 4 § 59 Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer
§ 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen
Sonstige Pflichten des Notars
§ 61 Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters
§ 25 Beschäftigung von Mitarbeitern § 62 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer
§ 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen und Notariatsverwaltung
§ 27 Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Be- § 63 Einsicht der Notarkammer
rufsausübung § 64 Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kos-
§ 28 Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit tenforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1413
Abschnitt 7 Te i l 3
Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren Aufsicht; Disziplinarverfahren
§ 64a Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Abschnitt 1
Übermittlung personenbezogener Informationen Aufsicht
Te i l 2 § 92 Aufsichtsbehörden
§ 93 Befugnisse der Aufsichtsbehörden
Notarkammern und Bundesnotarkammer
§ 94 Missbilligungen
Abschnitt 1
Notarkammern Abschnitt 2
Disziplinarverfahren
§ 65 Bildung; Sitz
§ 66 Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht § 95 Dienstvergehen
§ 67 Aufgaben § 95a Verjährung
§ 68 Organe § 96 Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinar-
§ 69 Vorstand gesetzes
§ 69a Verschwiegenheitspflicht; Aussagegenehmigung § 97 Disziplinarmaßnahmen
§ 69b Abteilungen § 98 Verhängung der Disziplinarmaßnahmen
§ 70 Präsident § 99 Disziplinargericht
§ 71 Versammlung § 100 Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts
durch Rechtsverordnung
§ 72 Regelung durch Satzung
§ 101 Besetzung des Oberlandesgerichts
§ 73 Erhebung von Beiträgen
§ 102 Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 74 Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht
§ 103 Bestellung der notariellen Beisitzer
§ 75 Ermahnung
§ 104 Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer
Abschnitt 2 § 105 Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandes-
gerichts
Bundesnotarkammer § 106 Besetzung des Bundesgerichtshofs
§ 76 Bildung; Sitz § 107 Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 77 Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung § 108 Bestellung der notariellen Beisitzer
§ 78 Aufgaben § 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung § 110 Maßgebliches Verfahren
§ 78b Auskunft und Gebühren § 110a Tilgung von Disziplinareintragungen
§ 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermäch-
tigung Te i l 4
§ 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 78e Sterbefallmitteilung
§ 111 Sachliche Zuständigkeit
§ 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
§ 111a Örtliche Zuständigkeit
§ 78g Gebühren des Zentralen Testamentsregisters
§ 111b Verfahrensvorschriften
§ 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermäch-
tigung § 111c Beklagter
§ 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkunden- § 111d Berufung
archiv § 111e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
§ 78j Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs § 111f Gebühren
§ 78k Elektronischer Notaraktenspeicher; Verordnungser- § 111g Streitwert
mächtigung § 111h Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§ 78l Notarverzeichnis § 112 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwal-
§ 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis tung
§ 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verord- § 113 Notarkasse und Ländernotarkasse
nungsermächtigung § 113a (weggefallen)
§ 78o Beschwerde § 113b Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von
§ 79 Organe Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 80 Präsidium § 114 Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg
§ 81 Wahl des Präsidiums § 115 (weggefallen)
§ 81a Verschwiegenheitspflicht § 116 Sondervorschriften für einzelne Länder
§ 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums § 117 Gemeinschaftliches Oberlandesgericht für mehrere
§ 83 Vertreterversammlung Länder
§ 84 Vertretung in der Vertreterversammlung § 117a Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt
am Main und in den neuen Bundesländern
§ 85 Einberufung der Vertreterversammlung
§ 117b Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare
§ 86 Zusammensetzung und Beschlussfassung der Vertre- aus den neuen Bundesländern
terversammlung
§ 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeich-
§ 87 Bericht des Präsidiums nisse
§ 88 Status der Mitglieder § 119 Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkunden-
§ 89 Regelung durch Satzung sammlungen
§ 90 Auskunftsrecht § 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein
§ 91 Erhebung von Beiträgen öffentliches Archiv
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 1. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- dem Königreich Norwegen nach dem Übereinkom-
sen: men vom 28. Juni 2006 zwischen der Europäischen
Union und der Republik Island und dem Königreich
Artikel 1 Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen
Änderung des Gesetzes den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006,
S. 2).
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom (2) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelun-
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti- gen enthält, finden die Bestimmungen des Achten
kel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) Teils mit Ausnahme des § 79 Absatz 1 Satz 1, der
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: §§ 80, 81 Nummer 4, § 83c Absatz 4, § 83f Absatz 3
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: und § 83i entsprechend sowie nach Maßgabe des
§ 78 die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes
a) Nach der Angabe zu § 97 werden die folgenden Anwendung.
Angaben eingefügt:
„Elfter Teil (3) Die §§ 35 und 36 finden mit der Maßgabe An-
wendung, dass bei Erweiterung der Auslieferungs-
Auslieferungs- und bewilligung oder bei der Weiterlieferung der verfolg-
Durchlieferungsverkehr mit der ten Person an Mitgliedstaaten der Europäischen
Republik Island und dem Königreich Norwegen Union, an die Republik Island oder das Königreich
§ 98 Vorrang des Elften Teils Norwegen abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1
§ 99 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung“. eine Zustimmung zu erteilen ist. Hierbei gelten
§ 83a Absatz 1 und § 83c Absatz 5 entsprechend.
b) Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die Die §§ 38 und 39 finden mit der Maßgabe Anwen-
Angabe zum Zwölften Teil. dung, dass diese bei Vorliegen der Voraussetzungen
c) Die Angaben zu den bisherigen §§ 98 bis 99 wer- zur Vornahme der Maßnahmen verpflichten.
den die Angaben zu den §§ 100 bis 106.
(4) An die Stelle des Mitgliedstaates tritt in den
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: anwendbaren Bestimmungen des Achten Teils neben
„(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch
strafrechtlichen Angelegenheit, die den Ausliefe- die Republik Island und das Königreich Norwegen;
rungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik an die Stelle des Europäischen Haftbefehls tritt ein
Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, rich- Auslieferungsersuchen auf Grundlage eines Haftbe-
tet sich nach diesem Gesetz.“ fehls im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 des Überein-
3. In § 73 Satz 2 werden nach dem Wort „Neunten“ die kommens vom 28. Juni 2006 zwischen der Euro-
Wörter „und Zehnten Teil“ durch ein Komma sowie päischen Union und der Republik Island und dem
die Wörter „Zehnten und Elften Teil“ ersetzt. Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
4. § 83c Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Union und Island und Norwegen. Ferner tritt dieses
„Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Um- Übereinkommen an die Stelle des Rahmenbeschlus-
ständen unmöglich, die sich dem Einfluss der betei- ses Europäischer Haftbefehl in den anwendbaren
ligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu Vorschriften des Achten Teils.
vereinbaren, nach dem die Übergabe binnen zehn
Tagen zu erfolgen hat.“ § 99
5. Nach dem Zehnten Teil wird folgender Elfter Teil ein-
gefügt: Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung
„Elfter Teil Zulässige Ersuchen der Republik Island und des
Königreichs Norwegen um Auslieferung oder Durch-
Auslieferungs- und
lieferung eines Ausländers können nur abgelehnt
Durchlieferungsverkehr mit der
werden, soweit dies in diesem Teil oder in den übri-
Republik Island und dem Königreich Norwegen
gen anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes
vorgesehen ist.“
§ 98
Vorrang des Elften Teils 6. Der bisherige Elfte Teil wird Zwölfter Teil.
(1) Dieser Teil gilt für den Auslieferungs- und 7. Die bisherigen §§ 98 bis 99 werden die §§ 100
Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und bis 106.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1415
Artikel 2 Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Inkrafttreten
und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006,
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem S. 2) in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz
das Übereinkommen vom 28. Juni 2006 zwischen der und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkraft-
Europäischen Union und der Republik Island und dem tretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen*
Vom 1. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Kapitel 4
Wettbewerbsregeln
Artikel 1
§ 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung
Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 25 Stellungnahme Dritter
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in § 26 Anerkennung
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 Ab- § 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln,
satz 33 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I Bekanntmachungen
S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Kapitel 5
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Sonderregeln
a) Der Erste bis Dritte Teil wird wie folgt gefasst: für bestimmte Wirtschaftsbereiche
„Teil 1 § 28 Landwirtschaft
Wettbewerbsbeschränkungen
§ 29 Energiewirtschaft
Kapitel 1 § 30 Presse
Wettbewerbsbeschränkende § 31 Verträge der Wasserwirtschaft
Vereinbarungen, Beschlüsse
und abgestimmte Verhaltensweisen § 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht
§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Ver- § 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Be-
einbarungen fugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen
§ 2 Freigestellte Vereinbarungen Kapitel 6
§ 3 Mittelstandskartelle Befugnisse
der Kartellbehörden,
§§ 4 bis 17 (weggefallen)
Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
Kapitel 2
Abschnitt 1
Marktbeherrschung, sonstiges
wettbewerbsbeschränkendes Verhalten Befugnisse
der Kartellbehörden
§ 18 Marktbeherrschung
§ 32 Abstellung und nachträgliche Feststel-
§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherr- lung von Zuwiderhandlungen
schenden Unternehmen
§ 32a Einstweilige Maßnahmen
§ 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen
mit relativer oder überlegener Markt- § 32b Verpflichtungszusagen
macht
§ 32c Kein Anlass zum Tätigwerden
§ 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wett-
§ 32d Entzug der Freistellung
bewerbsbeschränkenden Verhaltens
§ 32e Untersuchungen einzelner Wirtschafts-
Kapitel 3 zweige und einzelner Arten von Verein-
Anwendung des barungen
europäischen Wettbewerbsrechts
Abschnitt 2
§ 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Arti-
keln 101 und 102 des Vertrages über die Schadensersatz
Arbeitsweise der Europäischen Union und Vorteilsabschöpfung
§ 23 (weggefallen) § 33 Beseitigungs- und Unterlassungsan-
spruch
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des § 33a Schadensersatzpflicht
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014
über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach natio- § 33b Bindungswirkung von Entscheidungen
nalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrecht- einer Wettbewerbsbehörde
liche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union
(ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1). § 33c Schadensabwälzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1417
§ 33d Gesamtschuldnerische Haftung § 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden
und Aufsichtsstellen
§ 33e Kronzeuge
§ 47j Vertrauliche Informationen, operationelle
§ 33f Wirkungen des Vergleichs Zuverlässigkeit, Datenschutz
§ 33g Anspruch auf Herausgabe von Beweis-
mitteln und Erteilung von Auskünften Abschnitt 2
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
§ 33h Verjährung
§ 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraft-
§ 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartell- stoffe
behörde
§ 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände Abschnitt 3
Evaluierung
Kapitel 7
§ 47l Evaluierung der Markttransparenzstellen
Zusammenschlusskontrolle
§ 35 Geltungsbereich der Zusammenschluss- Teil 2
kontrolle Kartellbehörden
§ 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zu-
sammenschlüssen Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 37 Zusammenschluss
§ 48 Zuständigkeit
§ 38 Berechnung der Umsatzerlöse, der
Marktanteile und des Wertes der Gegen- § 49 Bundeskartellamt und oberste Landes-
leistung behörde
§ 39 Anmelde- und Anzeigepflicht § 50 Vollzug des europäischen Rechts
§ 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle § 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der euro-
päischen Wettbewerbsbehörden
§ 41 Vollzugsverbot, Entflechtung
§ 50b Sonstige Zusammenarbeit mit auslän-
§ 42 Ministererlaubnis dischen Wettbewerbsbehörden
§ 43 Bekanntmachungen § 50c Behördenzusammenarbeit
§ 43a Evaluierung
Kapitel 2
Kapitel 8 Bundeskartellamt
Monopolkommission § 51 Sitz, Organisation
§ 44 Aufgaben § 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
§ 45 Mitglieder § 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte
§ 46 Beschlüsse, Organisation, Rechte und
Pflichten der Mitglieder Teil 3
Verfahren
§ 47 Übermittlung statistischer Daten
Kapitel 9 Kapitel 1
Markttransparenzstellen Verwaltungssachen
für den Großhandel mit
Strom und Gas und für Kraftstoffe Abschnitt 1
Verfahren
Abschnitt 1 vor den Kartellbehörden
Markttransparenzstelle § 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
§ 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit
§ 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
§ 56 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 47b Aufgaben
§ 57 Ermittlungen, Beweiserhebung
§ 47c Datenverwendung
§ 58 Beschlagnahme
§ 47d Befugnisse
§ 59 Auskunftsverlangen
§ 47e Mitteilungspflichten
§ 60 Einstweilige Anordnungen
§ 47f Verordnungsermächtigung
§ 61 Verfahrensabschluss, Begründung der
§ 47g Festlegungsbereiche Verfügung, Zustellung
§ 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen § 62 Bekanntmachung von Verfügungen
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Abschnitt 2 Kapitel 3
Beschwerde Vollstreckung
§ 63 Zulässigkeit, Zuständigkeit § 86a Vollstreckung
§ 64 Aufschiebende Wirkung Kapitel 4
§ 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 66 Frist und Form § 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Land-
gerichte
§ 67 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 88 Klageverbindung
§ 68 Anwaltszwang
§ 89 Zuständigkeit eines Landgerichts für
§ 69 Mündliche Verhandlung mehrere Gerichtsbezirke
§ 70 Untersuchungsgrundsatz § 89a Streitwertanpassung, Kostenerstattung
§ 71 Beschwerdeentscheidung § 89b Verfahren
§ 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs § 89c Offenlegung aus der Behördenakte
auf rechtliches Gehör
§ 89d Beweisregeln
§ 72 Akteneinsicht
§ 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g
§ 73 Geltung von Vorschriften des Gerichts- und 89b bis 89d
verfassungsgesetzes und der Zivilpro-
zessordnung Kapitel 5
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen
Rechtsbeschwerde § 90 Benachrichtigung und Beteiligung der
Kartellbehörden
§ 74 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerde-
gründe § 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der
Europäischen Kommission und den
§ 75 Nichtzulassungsbeschwerde Kartellbehörden
§ 76 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist § 91 Kartellsenat beim Oberlandesgericht
Abschnitt 4 § 92 Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts
oder des Obersten Landesgerichts für
Gemeinsame Bestimmungen mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs-
§ 77 Beteiligtenfähigkeit und Bußgeldsachen
§ 78 Kostentragung und -festsetzung § 93 Zuständigkeit für Berufung und Be-
schwerde
§ 79 Rechtsverordnungen
§ 94 Kartellsenat beim Bundesgerichtshof
§ 80 Gebührenpflichtige Handlungen
§ 95 Ausschließliche Zuständigkeit
Kapitel 2
§ 96 (weggefallen)“.
Bußgeldverfahren
b) Der Fünfte Teil wird wie folgt gefasst:
§ 81 Bußgeldvorschriften
„Teil 5
§ 81a Ausfallhaftung im Übergangszeitraum
Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3“.
§ 81b Auskunftspflichten 2. Vor § 1 werden die Überschriften wie folgt gefasst:
§ 82 Zuständigkeit für Verfahren wegen der „Teil 1
Festsetzung einer Geldbuße gegen eine
Wettbewerbsbeschränkungen
juristische Person oder Personenverei-
nigung
Kapitel 1
§ 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im ge- Wettbewerbsbeschränkende
richtlichen Bußgeldverfahren Vereinbarungen, Beschlüsse
§ 83 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und abgestimmte Verhaltensweisen“.
im gerichtlichen Verfahren 3. Vor § 18 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
§ 84 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichts- „Kapitel 2
hof Marktbeherrschung, sonstiges
§ 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Buß- wettbewerbsbeschränkendes Verhalten“.
geldbescheid 4. § 18 wird wie folgt geändert:
§ 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der a) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne
Vollstreckung dieses Gesetzes“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1419
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- „Kapitel 3
gefügt:
Anwendung des
„(2a) Der Annahme eines Marktes steht europäischen Wettbewerbsrechts“.
nicht entgegen, dass eine Leistung unentgelt-
lich erbracht wird.“ 8. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- Zweiten Abschnitts“ durch die Wörter „des Kapi-
gefügt: tels 2“ ersetzt.
„(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märk- 9. Vor § 24 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
ten und Netzwerken sind bei der Bewertung
der Marktstellung eines Unternehmens auch „Kapitel 4
zu berücksichtigen:
Wettbewerbsregeln“.
1. direkte und indirekte Netzwerkeffekte,
2. die parallele Nutzung mehrerer Dienste und 10. In § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
der Wechselaufwand für die Nutzer, dem Sechsten Abschnitt“ durch die Wörter „nach
Kapitel 6“ ersetzt.
3. seine Größenvorteile im Zusammenhang mit
Netzwerkeffekten, 11. Vor § 28 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten „Kapitel 5
Daten,
5. innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.“ Sonderregeln
für bestimmte Wirtschaftsbereiche“.
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 an-
gefügt: 12. § 30 wird wie folgt geändert:
„(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
und Energie berichtet den gesetzgebenden
Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren „§ 30
nach Inkrafttreten der Regelungen in den Ab-
sätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Presse“.
Vorschriften.“
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
5. § 19 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„(2b) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwi-
„5. andere Unternehmen dazu auffordert, ihm schen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über
ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vor- eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit,
teile zu gewähren; hierbei ist insbesondere soweit die Vereinbarung den Beteiligten er-
zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für möglicht, ihre wirtschaftliche Basis für den inter-
das andere Unternehmen nachvollziehbar medialen Wettbewerb zu stärken. Satz 1 gilt
begründet ist und ob der geforderte Vorteil nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionel-
in einem angemessenen Verhältnis zum len Bereich. Die Unternehmen haben auf An-
Grund der Forderung steht.“ trag einen Anspruch auf eine Entscheidung
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 30 Ab- der Kartellbehörde nach § 32c, wenn
satz 2a“ ein Komma und die Angabe „2b“ ein-
gefügt. 1. bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die
Voraussetzungen für ein Verbot nach Arti-
6. § 20 wird wie folgt geändert: kel 101 Absatz 1 des Vertrages über die
a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz Arbeitsweise der Europäischen Union nach
eingefügt: den der Kartellbehörde vorliegenden Er-
„Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der kenntnissen nicht gegeben sind und
zwischen dem Unternehmen mit überlegener
2. die Antragsteller ein erhebliches rechtliches
Marktmacht und seinem Lieferanten verein-
und wirtschaftliches Interesse an dieser
barte Preis für die Beschaffung der Ware oder
Entscheidung haben.
Leistung, auf den allgemein gewährte und im
Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichen- Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.“
der Sicherheit feststehende Bezugsvergüns-
tigungen anteilig angerechnet werden, soweit c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
nicht für bestimmte Waren oder Leistungen „Absatz 2a“ die Wörter „oder eine Verein-
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.“ barung nach Absatz 2b“ eingefügt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 33 Absatz 2“ d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
durch die Angabe „§ 33 Absatz 4“ ersetzt.
6a. § 21 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie berichtet den gesetzgebenden
„1. einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Körperschaften nach Ablauf von fünf Jahren
Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 nach Inkrafttreten der Regelung in den Ab-
Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder“. sätzen 2b und 3 Satz 2 über die Erfahrungen
7. Vor § 22 wird die Überschrift wie folgt gefasst: mit der Vorschrift.“
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
13. Vor § 32 werden die Überschriften wie folgt gefasst: (4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch
„Kapitel 6 geltend gemacht werden von
Befugnisse 1. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-
der Kartellbehörden, werblicher oder selbstständiger beruflicher In-
Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung teressen, wenn
a) ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener
Abschnitt 1 Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 an-
Befugnisse gehört und
der Kartellbehörden“. b) sie insbesondere nach ihrer personellen,
14. In § 32 Absatz 1 werden die Wörter „dieses Ge- sachlichen und finanziellen Ausstattung
setzes“ durch die Wörter „dieses Teils“ ersetzt. imstande sind, ihre satzungsmäßigen Auf-
gaben der Verfolgung gewerblicher oder
15. Nach § 32e wird folgende Überschrift eingefügt:
selbstständiger beruflicher Interessen tat-
„Abschnitt 2 sächlich wahrzunehmen;
Schadensersatz 2. Einrichtungen, die nachweisen, dass sie ein-
und Vorteilsabschöpfung“. getragen sind in
16. In § 32e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter a) die Liste qualifizierter Einrichtungen nach
„dieses Gesetzes“ durch die Wörter „der Vor- § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
schriften dieses Teils“ ersetzt.
b) das Verzeichnis der Europäischen Kommis-
16a. Dem § 32e Absatz 4 werden die folgenden Ab-
sion nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie
sätze 5 und 6 angefügt:
2009/22/EG des Europäischen Parlaments
„(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend und des Rates vom 23. April 2009 über Un-
bei begründetem Verdacht des Bundeskartellamts terlassungsklagen zum Schutz der Verbrau-
auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Ver- cherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009,
stöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interes-
sen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Ver- § 33a
brauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn
die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in Schadensersatzpflicht
die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt. (1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vor-
Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Regelun- sätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des
gen zum Betreten von Räumlichkeiten der Betrof- daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
fenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung
von Unterlagen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Num- (2) Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kar-
mer 3, den Absätzen 2 und 3 sowie die Regelun- tell einen Schaden verursacht. Ein Kartell im Sinne
gen zu Durchsuchungen nach § 59 Absatz 4 keine dieses Abschnitts ist eine Absprache oder ab-
Anwendung finden. gestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder
mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres
(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Be-
einer Abmahnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des einflussung der relevanten Wettbewerbsparameter.
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen
ab der Veröffentlichung eines Abschlussberichts gehören unter anderem
über eine Sektoruntersuchung nach Absatz 5 für
vier Monate ausgeschlossen.“ 1. die Festsetzung oder Koordinierung der An-
oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäfts-
17. § 33 wird durch die folgenden §§ 33 bis 33h er-
bedingungen,
setzt:
2. die Aufteilung von Produktions- oder Absatz-
„§ 33
quoten,
Beseitigungs-
und Unterlassungsanspruch 3. die Aufteilung von Märkten und Kunden ein-
schließlich Angebotsabsprachen, Einfuhr- und
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder Ausfuhrbeschränkungen oder
gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt 4. gegen andere Wettbewerber gerichtete wett-
(Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung bewerbsschädigende Maßnahmen.
der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem (3) Für die Bemessung des Schadens gilt § 287
Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung der Zivilprozessordnung. Dabei kann insbeson-
und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung dere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverlet-
verpflichtet. zer durch den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat,
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits berücksichtigt werden.
dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. (4) Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuld-
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder ner ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die
sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß be- §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
einträchtigt ist. buchs finden entsprechende Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1421
§ 33b (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende
Anwendung für den Fall, dass der Verstoß gegen
Bindungswirkung
§ 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Ver-
von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde
trages über die Arbeitsweise der Europäischen
Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Union die Belieferung des Rechtsverletzers be-
Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 trifft.
oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
(5) Bei der Entscheidung über den Umfang der
der Europäischen Union Schadensersatz gefor-
Schadensabwälzung findet § 287 der Zivilpro-
dert, so ist das Gericht an die Feststellung des
zessordnung entsprechende Anwendung.
Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestands-
kräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der
§ 33d
Europäischen Kommission oder der Wettbewerbs-
behörde oder des als solche handelnden Gerichts Gesamtschuldnerische Haftung
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen (1) Begehen mehrere gemeinschaftlich einen
Union getroffen wurde. Das Gleiche gilt für ent- Verstoß im Sinne des § 33a Absatz 1, sind sie
sprechende Feststellungen in rechtskräftigen Ge- als Gesamtschuldner zum Ersatz des daraus
richtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung entstehenden Schadens verpflichtet. Im Übrigen
von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. finden die §§ 830 und 840 Absatz 1 des Bürger-
Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte lichen Gesetzbuchs Anwendung.
und Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union. (2) Das Verhältnis, in dem die Gesamtschuld-
ner untereinander für die Verpflichtung zum Ersatz
und den Umfang des zu leistenden Ersatzes haf-
§ 33c
ten, hängt von den Umständen ab, insbesondere
Schadensabwälzung davon, in welchem Maß sie den Schaden ver-
(1) Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem ursacht haben. Im Übrigen finden die §§ 421
überteuerten Preis bezogen (Preisaufschlag), so bis 425 sowie 426 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert (3) Verstoßen mehrere Unternehmen gegen § 1
wurde. Der Schaden des Abnehmers ist aus- oder 19 oder gegen Artikel 101 oder 102 des
geglichen, soweit der Abnehmer einen Preis- Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
aufschlag, der durch einen Verstoß nach § 33a Union, so ist die Verpflichtung eines kleinen oder
Absatz 1 verursacht worden ist, an seine Ab- mittleren Unternehmens im Sinne der Empfehlung
nehmer (mittelbare Abnehmer) weitergegeben hat 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003
(Schadensabwälzung). Davon unberührt bleibt betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
entgangenen Gewinns nach § 252 des Bürger- (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zum Schadens-
lichen Gesetzbuchs, soweit der entgangene Ge- ersatz nach § 33a Absatz 1 auf den Ersatz des
winn durch die Weitergabe des Preisaufschlags Schadens beschränkt, der seinen unmittelbaren
verursacht worden ist. und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten aus
(2) Dem Grunde nach wird zugunsten eines dem Verstoß entsteht, wenn
mittelbaren Abnehmers vermutet, dass der Preis- 1. sein Anteil an dem relevanten Markt während
aufschlag auf ihn abgewälzt wurde, wenn des Zeitraums, in dem der Verstoß begangen
wurde, stets weniger als 5 Prozent betrug und
1. der Rechtsverletzer einen Verstoß gegen § 1
oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertra- 2. die regelmäßige Ersatzpflicht nach Absatz 1
ges über die Arbeitsweise der Europäischen seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit unwieder-
Union begangen hat, bringlich gefährden und seine Aktiva jeden
Werts berauben würde.
2. der Verstoß einen Preisaufschlag für den un-
mittelbaren Abnehmer des Rechtsverletzers Anderen Geschädigten ist das kleine oder mittlere
zur Folge hatte und Unternehmen nur zum Ersatz des aus dem Ver-
stoß gemäß § 33a Absatz 1 entstehenden Scha-
3. der mittelbare Abnehmer Waren oder Dienst- dens verpflichtet, wenn sie von den übrigen
leistungen erworben hat, die Rechtsverletzern mit Ausnahme des Kronzeugen
a) Gegenstand des Verstoßes waren, keinen vollständigen Ersatz erlangen konnten.
§ 33e Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
b) aus Waren oder Dienstleistungen hervorge-
gangen sind, die Gegenstand des Verstoßes (4) Die übrigen Rechtsverletzer können von
waren, oder dem kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne
von Absatz 3 Satz 1 Ausgleichung nach Absatz 2
c) Waren oder Dienstleistungen enthalten ha-
nur bis zur Höhe des Schadens verlangen, den
ben, die Gegenstand des Verstoßes waren.
dieses seinen unmittelbaren und mittelbaren Ab-
(3) Die Vermutung einer Schadensabwälzung nehmern oder Lieferanten verursacht hat. Satz 1
nach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn gilt nicht für die Ausgleichung von Schäden, die
glaubhaft gemacht wird, dass der Preisaufschlag anderen als den unmittelbaren oder mittelbaren
nicht oder nicht vollständig an den mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten der beteiligten
Abnehmer weitergegeben wurde. Rechtsverletzer aus dem Verstoß entstehen.
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
(5) Die Beschränkung der Haftung nach den chende Geschädigte von den übrigen Gesamt-
Absätzen 3 und 4 ist ausgeschlossen, wenn schuldnern insoweit keinen vollständigen Ersatz
1. das kleine oder mittlere Unternehmen den erlangen konnte. Satz 3 findet keine Anwendung,
Verstoß organisiert oder wenn die Vergleichsparteien dies in dem Vergleich
ausgeschlossen haben.
2. das kleine oder mittlere Unternehmen die an-
deren Rechtsverletzer zur Teilnahme an dem (2) Gesamtschuldner, die nicht an dem Ver-
Verstoß gezwungen hat oder gleich nach Absatz 1 beteiligt sind, können von
dem sich vergleichenden Gesamtschuldner keine
3. in der Vergangenheit bereits die Beteiligung Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 für den Ersatz
des kleinen oder mittleren Unternehmens an des Schadens des sich vergleichenden Geschä-
einem sonstigen Verstoß gegen § 1 oder 19 digten verlangen, der nach Abzug des Anteils des
oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über sich vergleichenden Gesamtschuldners verblie-
die Arbeitsweise der Europäischen Union oder ben ist.
gegen Wettbewerbsrecht im Sinne des § 89e
Absatz 2 behördlich oder gerichtlich festge-
§ 33g
stellt worden ist.
Anspruch auf Herausgabe
§ 33e von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften
Kronzeuge (1) Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für
die Erhebung eines auf Schadensersatz gerichte-
(1) Abweichend von § 33a Absatz 1 ist ein an
ten Anspruchs nach § 33a Absatz 1 erforderlich
einem Kartell beteiligtes Unternehmen oder eine
sind, ist verpflichtet, sie demjenigen herauszu-
an dem Kartell beteiligte natürliche Person, dem
geben, der glaubhaft macht, einen solchen Scha-
oder der im Rahmen eines Kronzeugenpro-
densersatzanspruch zu haben, wenn dieser die
gramms der vollständige Erlass der Geldbuße
Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf
gewährt wurde (Kronzeuge), nur zum Ersatz des
Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugäng-
Schadens verpflichtet, der seinen oder ihren un-
lichen Tatsachen möglich ist.
mittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder
Lieferanten aus dem Verstoß entsteht. Anderen (2) Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für
Geschädigten ist der Kronzeuge nur zum Ersatz die Verteidigung gegen einen auf Schadensersatz
des aus dem Verstoß gemäß § 33a Absatz 1 ent- gerichteten Anspruch nach § 33a Absatz 1 erfor-
stehenden Schadens verpflichtet, wenn sie von derlich sind, ist verpflichtet, sie demjenigen heraus-
den übrigen Rechtsverletzern keinen vollstän- zugeben, gegen den ein Rechtsstreit über den
digen Ersatz erlangen konnten. Anspruch nach Absatz 1 oder den Anspruch auf
(2) In Fällen nach Absatz 1 Satz 2 ist der Kron- Schadensersatz nach § 33a Absatz 1 rechts-
zeuge nicht zum Ersatz des Schadens verpflich- hängig ist, wenn dieser die Beweismittel so
tet, soweit die Schadensersatzansprüche gegen genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der
die übrigen Rechtsverletzer bereits verjährt sind. mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen
möglich ist. Der Anspruch nach Satz 1 besteht
(3) Die übrigen Rechtsverletzer können von auch, wenn jemand Klage auf Feststellung er-
dem Kronzeugen Ausgleichung nach § 33d Ab- hoben hat, dass ein anderer keinen Anspruch
satz 2 nur bis zur Höhe des Schadens verlangen, nach § 33a Absatz 1 gegen ihn hat, und er den
den dieser seinen unmittelbaren und mittelbaren der Klage zugrunde liegenden Verstoß im Sinne
Abnehmern oder Lieferanten verursacht hat. des § 33a Absatz 1 nicht bestreitet.
Diese Beschränkung gilt nicht für die Aus-
gleichung von Schäden, die anderen als den un- (3) Die Herausgabe von Beweismitteln nach
mittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit
Lieferanten der an dem Kartell beteiligten Unter- sie unter Berücksichtigung der berechtigten Inte-
nehmen aus dem Verstoß entstehen. ressen der Beteiligten unverhältnismäßig ist. Bei
der Abwägung sind insbesondere zu berücksich-
§ 33f tigen:
Wirkungen des Vergleichs 1. in welchem Umfang der Antrag auf zugäng-
liche Informationen und Beweismittel gestützt
(1) Wenn nicht anders vereinbart, wird im Falle wird,
einer durch einvernehmliche Streitbeilegung er-
zielten Einigung (Vergleich) über einen Schadens- 2. der Umfang der Beweismittel und die Kosten
ersatzanspruch nach § 33a Absatz 1 der sich ver- der Herausgabe, insbesondere, wenn die Be-
gleichende Gesamtschuldner in Höhe seines An- weismittel von einem Dritten verlangt werden,
teils an dem Schaden von seiner Haftung gegen- 3. der Ausschluss der Ausforschung von Tat-
über dem sich vergleichenden Geschädigten be- sachen, die für den Anspruch nach § 33a Ab-
freit. Die übrigen Gesamtschuldner sind nur zum satz 1 oder für die Verteidigung gegen diesen
Ersatz des Schadens verpflichtet, der nach Abzug Anspruch nicht erheblich sind,
des Anteils des sich vergleichenden Gesamt-
4. die Bindungswirkung von Entscheidungen nach
schuldners verbleibt. Den Ersatz des verbliebenen
§ 33b,
Schadens kann der sich vergleichende Geschä-
digte von dem sich vergleichenden Gesamt- 5. die Wirksamkeit der öffentlichen Durchsetzung
schuldner nur verlangen, wenn der sich verglei- des Kartellrechts und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1423
6. der Schutz von Betriebs- und Geschäfts- In diesem Fall kann der Anspruchsteller die Heraus-
geheimnissen und sonstiger vertraulicher Infor- gabe der Beweismittel an das zuständige Gericht
mationen und welche Vorkehrungen zu deren zur Entscheidung nach § 89b Absatz 6 verlangen.
Schutz bestehen. Satz 2 ist nicht anzuwenden auf
Das Interesse desjenigen, gegen den der An- 1. Personen im Sinne des § 383 Absatz 1 Num-
spruch nach § 33a Absatz 1 geltend gemacht mer 4 und 5 der Zivilprozessordnung, soweit
wird, die Durchsetzung des Anspruchs zu ver- sie nach dieser Vorschrift zur Zeugnisverwei-
meiden, ist nicht zu berücksichtigen. gerung berechtigt wären, und
(4) Ausgeschlossen ist die Herausgabe eines 2. Personen im Sinne des § 203 Absatz 1 Num-
Dokuments oder einer Aufzeichnung, auch über mer 1 bis 5, Absatz 2 und 3 des Strafgesetz-
den Inhalt einer Vernehmung im wettbewerbs- buchs, soweit sie nach § 383 Absatz 1 Num-
behördlichen Verfahren, wenn und soweit darin mer 6 der Zivilprozessordnung zur Zeugnis-
eine freiwillige Erklärung seitens oder im Namen verweigerung berechtigt wären.
eines Unternehmens oder einer natürlichen Per- Geistlichen stehen ihre berufsmäßig tätigen Ge-
son gegenüber einer Wettbewerbshörde enthalten hilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur
ist, Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.
1. in der das Unternehmen oder die natürliche (7) Macht der nach Absatz 1 oder Absatz 2
Person die Kenntnis von einem Kartell und Verpflichtete zu der Herausgabe der Beweismittel
seine beziehungsweise ihre Beteiligung daran Aufwendungen, die er den Umständen nach für
darlegt und die eigens zu dem Zweck formu- erforderlich halten darf, kann er von dem anderen
liert wurde, im Rahmen eines Kronzeugen- Teil den Ersatz dieser Aufwendungen verlangen.
programms bei der Wettbewerbsbehörde den
(8) Erteilt der Verpflichtete nach Absatz 1 oder 2
Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße zu
die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig
erwirken (Kronzeugenerklärung) oder
falsch, unvollständig oder gar nicht oder gibt er
2. die ein Anerkenntnis oder den Verzicht auf das Beweismittel vorsätzlich oder grob fahrlässig
Bestreiten seiner Beteiligung an einer Zuwider- fehlerhaft, unvollständig oder gar nicht heraus,
handlung gegen das Kartellrecht und seiner ist er dem Anspruchsteller zum Ersatz des daraus
Verantwortung für diese Zuwiderhandlung ent- entstehenden Schadens verpflichtet.
hält und die eigens für den Zweck formuliert
(9) Die von dem Verpflichteten nach den Ab-
wurde, der Wettbewerbsbehörde die Anwen-
sätzen 1 und 2 erteilten Auskünfte oder heraus-
dung eines vereinfachten oder beschleunigten
gegebenen Beweismittel dürfen in einem Strafver-
Verfahrens zu ermöglichen (Vergleichsausfüh-
fahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz
rungen).
über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der
Nicht von der Kronzeugenerklärung umfasst sind Erteilung der Auskunft oder der Herausgabe eines
Beweismittel, die unabhängig von einem wettbe- Beweismittels begangenen Tat gegen den Ver-
werbsbehördlichen Verfahren vorliegen, unabhän- pflichteten oder gegen einen in § 52 Absatz 1
gig davon, ob diese Informationen in den Akten der Strafprozessordnung bezeichneten Angehöri-
einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind oder gen nur mit Zustimmung des Verpflichteten ver-
nicht. Behauptet ein Verpflichteter, ein Beweis- wertet werden. Dies gilt auch, wenn die Auskunft
mittel oder Teile davon seien nach Satz 1 von im Rahmen einer Zeugen- oder Parteivernehmung
der Herausgabe ausgeschlossen, kann der An- erteilt oder wiederholt wird. Die Sätze 1 und 2
spruchsteller insoweit die Herausgabe an das zu- finden keine Anwendung in Verfahren gegen Un-
ständige Gericht nach § 89b Absatz 8 allein zum ternehmen.
Zweck der Prüfung verlangen.
(10) Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 89b
(5) Bis zum vollständigen Abschluss des wett- bis 89d über die Herausgabe von Beweismitteln
bewerbsbehördlichen Verfahrens gegen alle Be- gelten für die Erteilung von Auskünften entspre-
teiligten ist die Herausgabe von Beweismitteln chend.
ausgeschlossen, soweit sie Folgendes enthalten:
1. Informationen, die von einer natürlichen oder § 33h
juristischen Person oder Personenvereinigung Verjährung
eigens für das wettbewerbsbehördliche Ver-
(1) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a
fahren erstellt wurden,
Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.
2. Mitteilungen der Wettbewerbsbehörde an die
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss
Beteiligten in dem Verfahren oder
des Jahres, in dem
3. Vergleichsausführungen, die zurückgezogen 1. der Anspruch entstanden ist,
wurden.
2. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat
(6) Die Herausgabe von Beweismitteln nach oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
den Absätzen 1 und 2 kann verweigert werden, müssen
soweit der Besitzer in einem Rechtsstreit über
einen Anspruch nach § 33a Absatz 1 dieses Ge- a) von den Umständen, die den Anspruch be-
setzes gemäß § 383 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 gründen, und davon, dass sich daraus ein
oder gemäß § 384 Nummer 3 der Zivilprozessord- Verstoß nach § 33 Absatz 1 ergibt, sowie
nung zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre. b) von der Identität des Rechtsverletzers und
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
3. der den Anspruch begründende Verstoß nach Rechtsverletzern mit Ausnahme des Kron-
§ 33 Absatz 1 beendet worden ist. zeugen keinen vollständigen Ersatz seines
(3) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a aus dem Verstoß entstehenden Schadens er-
Absatz 1 verjähren ohne Rücksicht auf die Kennt- langen konnte.
nis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Absatz 3 findet keine Anwendung auf Schadens-
Umständen nach Absatz 2 Nummer 2 in zehn ersatzansprüche, deren Verjährungsfrist nach Maß-
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem gabe dieses Absatzes beginnt.“
1. der Anspruch entstanden ist und 18. § 34 wird wie folgt geändert:
2. der Verstoß nach § 33 Absatz 1 beendet wurde. a) In Absatz 1 werden die Wörter „dieses Geset-
(4) Im Übrigen verjähren die Ansprüche in zes“ durch die Wörter „dieses Teils“ ersetzt.
30 Jahren nach dem Verstoß nach § 33 Absatz 1,
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
der den Schaden ausgelöst hat.
„(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur inner-
(5) Verjährung tritt ein, wenn eine der Fristen
halb einer Frist von bis zu sieben Jahren seit
nach den Absätzen 1, 3 oder 4 abgelaufen ist.
Beendigung der Zuwiderhandlung und längs-
(6) Die Verjährung eines Anspruchs nach § 33 tens für einen Zeitraum von fünf Jahren ange-
Absatz 1 oder nach § 33a Absatz 1 wird ge- ordnet werden. § 33h Absatz 6 gilt entspre-
hemmt, wenn chend. Im Falle einer bestandskräftigen Ent-
1. eine Kartellbehörde Maßnahmen im Hinblick scheidung im Sinne des § 33b Satz 1 oder
auf eine Untersuchung oder auf ihr Verfahren einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im
wegen eines Verstoßes im Sinne des § 33 Sinne des § 33b Satz 2 beginnt die Frist nach
Absatz 1 trifft; Satz 1 erneut.“
2. die Europäische Kommission oder eine Wett- 19. § 34a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
bewerbsbehörde eines anderen Mitglied-
„(5) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf
staates der Europäischen Union oder das als
Jahren. Die §§ 33b und 33h Absatz 6 gelten ent-
solche handelnde Gericht Maßnahmen im
sprechend.“
Hinblick auf eine Untersuchung oder auf ihr
Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Arti- 20. Vor § 35 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
kel 101 oder 102 des Vertrages über die „Kapitel 7
Arbeitsweise der Europäischen Union oder
gegen eine Bestimmung des nationalen Wett- Zusammenschlusskontrolle“.
bewerbsrechts eines anderen Mitgliedstaates 21. § 35 wird wie folgt geändert:
der Europäischen Union im Sinne des § 89e
Absatz 2 trifft oder a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
3. der Anspruchsberechtigte gegen den Rechts-
verletzer Klage auf Auskunft oder Herausgabe „(1a) Die Vorschriften über die Zusammen-
von Beweismitteln nach § 33g erhoben hat. schlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
Die Hemmung endet ein Jahr nach der bestands- 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-
und rechtskräftigen Entscheidung oder der ander- mer 1 erfüllt sind,
weitigen Erledigung des Verfahrens. § 204 Ab- 2. im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem
satz 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz- Zusammenschluss
buchs findet entsprechende Anwendung.
a) ein beteiligtes Unternehmen Umsatz-
(7) Die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf erlöse von mehr als 25 Millionen Euro
Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 wegen der Be- erzielt hat und
friedigung eines Schadensersatzanspruchs nach
§ 33a Absatz 1 beginnt mit der Befriedigung b) weder das zu erwerbende Unternehmen
dieses Schadensersatzanspruchs. noch ein anderes beteiligtes Unterneh-
men Umsatzerlöse von jeweils mehr als
(8) Abweichend von Absatz 2 beginnt die Ver-
5 Millionen Euro erzielt haben,
jährungsfrist des Schadensersatzanspruchs nach
§ 33a Absatz 1 von Geschädigten, 3. der Wert der Gegenleistung für den Zusam-
1. die nicht unmittelbare oder mittelbare Ab- menschluss mehr als 400 Millionen Euro
nehmer oder Lieferanten des Kronzeugen sind, beträgt und
gegen den Kronzeugen mit dem Schluss des 4. das zu erwerbende Unternehmen nach
Jahres, in dem der Geschädigte von den Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland
übrigen Rechtsverletzern keinen vollständigen tätig ist.“
Ersatz seines aus dem Verstoß entstehenden
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
Schadens erlangen konnte;
gefügt:
2. die nicht unmittelbare oder mittelbare Abneh-
„Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle
mer oder Lieferanten eines kleinen oder mittle-
am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
ren Unternehmens nach § 33d Absatz 3 Satz 1
sind, gegen dieses Unternehmen mit dem 1. Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Ver-
Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte bundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4
nach § 33d Absatz 3 Satz 2 von den übrigen Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1425
2. im Wesentlichen für die Unternehmen der bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren eingefügt:
Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbrin- „3a. im Fall des § 35 Absatz 1a Angaben
gen und zu Art und Umfang der Tätigkeit im
3. bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine Inland;“.
eigenen vertraglichen Endkundenbeziehun- b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Leistun-
gen unterhalten. gen“ die Wörter „sowie über die Tätigkeit eines
Satz 3 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Unternehmens im Inland einschließlich von
Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des Angaben zu Zahlen und Standorten seiner
§ 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesen- Kunden sowie der Orte, an denen seine Ange-
gesetzes.“ bote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt
werden,“ eingefügt.
22. In § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach
den Wörtern „umgesetzt wurden“ ein Komma und 26. Dem § 40 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
die Wörter „es sei denn, es handelt sich um einen „Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Be-
Markt im Sinne von § 18 Absatz 2a oder einen Fall reich der bundesweiten Verbreitung von Fernseh-
des § 35 Absatz 1a,“ eingefügt. programmen durch private Veranstalter betreffen,
23. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermitt-
lung der Konzentration im Medienbereich herzu-
a) Der Nummer 1 werden die Wörter „das gilt stellen.“
auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen,
26a. In § 41 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der
dessen Vermögen erworben wird, noch keine
Bundesminister“ durch die Wörter „die Bundes-
Umsatzerlöse erzielt hat;“ angefügt.
ministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.
b) Der Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „das 26b. § 42 wird wie folgt geändert:
gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unter-
nehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
angefügt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
24. § 38 wird wie folgt geändert: minister“ durch die Wörter „Die Bundes-
ministerin oder der Bundesminister“ er-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: setzt.
„§ 38 bb) Folgender Satz wird angefügt:
Berechnung der „Weicht die Entscheidung vom Votum der
Umsatzerlöse, der Marktanteile Stellungnahme ab, die die Monopolkom-
und des Wertes der Gegenleistung“. mission nach Absatz 5 Satz 1 erstellt hat,
ist dies in der Verfügung gesondert zu be-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „ist das Acht-
gründen.“
fache,“ durch das Wort „sowie“ und das Wort
„Zwanzigfache“ durch das Wort „Achtfache“ b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
ersetzt. bis 6 ersetzt:
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein- „(4) Die Bundesministerin oder der Bundes-
gefügt: minister für Wirtschaft und Energie soll über
den Antrag innerhalb von vier Monaten ent-
„(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a scheiden. Wird die Entscheidung nicht inner-
umfasst halb dieser Frist getroffen, teilt das Bundes-
1. alle Vermögensgegenstände und sonstigen ministerium für Wirtschaft und Energie die
geldwerten Leistungen, die der Veräußerer Gründe hierfür dem Deutschen Bundestag
vom Erwerber im Zusammenhang mit dem unverzüglich schriftlich mit. Wird die Verfügung
Zusammenschluss nach § 37 Absatz 1 er- den antragstellenden Unternehmen nicht inner-
hält, (Kaufpreis) und halb von sechs Monaten nach Eingang des
vollständigen Antrags zugestellt, gilt der An-
2. den Wert etwaiger vom Erwerber übernom-
trag auf die Ministererlaubnis als abgelehnt.
mener Verbindlichkeiten.“
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
d) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 35“ Energie kann die Frist nach Satz 3 auf Antrag
die Angabe „Absatz 1“ und werden nach dem der antragstellenden Unternehmen um bis zu
Wort „erreicht“ die Wörter „oder die Vorausset- zwei Monate verlängern. In diesem Fall ist
zungen des § 35 Absatz 1a erfüllt“ eingefügt. Satz 3 nicht anzuwenden und die Verfügung
ist den antragstellenden Unternehmen inner-
25. § 39 wird wie folgt geändert:
halb der Frist nach Satz 4 zuzustellen.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(5) Vor der Entscheidung nach Absatz 4
aa) Der Nummer 3 werden die Wörter „im Fall Satz 1 ist eine Stellungnahme der Monopol-
des § 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der kommission einzuholen und den obersten Lan-
Wert der Gegenleistung für den Zusam- desbehörden, in deren Gebiet die beteiligten
menschluss nach § 38 Absatz 4a, ein- Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit
schließlich der Grundlagen für seine Be- zur Stellungnahme zu geben. Im Fall eines An-
rechnung, anzugeben;“ angefügt. trags auf Erlaubnis eines untersagten Zusam-
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
menschlusses im Bereich der bundesweiten dem die zuständige Behörde des Sitzstaates
Verbreitung von Fernsehprogrammen durch ersuchen, geeignete Maßnahmen zur Verbes-
private Veranstalter ist zusätzlich eine Stel- serung des Zugangs zu diesen Informationen
lungnahme der Kommission zur Ermittlung zu treffen.“
der Konzentration im Medienbereich einzu- 32. § 47f wird wie folgt geändert:
holen. Die Monopolkommission soll ihre Stel-
lungnahme innerhalb von zwei Monaten nach a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Aufforderung durch das Bundesministerium für „4. vorzusehen, dass eine Börse oder ein ge-
Wirtschaft und Energie abgeben. eigneter Dritter die Angaben nach § 47e
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft Absatz 2 in Verbindung mit § 47g auf Kos-
und Energie erlässt Leitlinien über die Durch- ten der Mitteilungsverpflichteten übermit-
führung des Verfahrens.“ teln darf oder zu übermitteln hat, und die
Einzelheiten hierzu festzulegen oder die
27. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
Markttransparenzstelle zu entsprechenden
„§ 43a Festlegungen zu ermächtigen,“.
Evaluierung b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
Das Bundesministerium für Wirtschaft und das Wort „sowie“ ersetzt.
Energie berichtet den gesetzgebenden Körper- c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
schaften nach Ablauf von drei Jahren nach In-
krafttreten der Vorschrift über die Erfahrungen „6. eine Registrierungspflicht für die Melde-
mit den Regelungen von § 35 Absatz 1a, § 37 pflichtigen vorzusehen und die Markttrans-
Absatz 1 Nummer 1 und § 38 Absatz 4a.“ parenzstelle zu ermächtigen, den Melde-
pflichtigen hierfür ein zu nutzendes Regis-
28. Vor § 44 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
trierungsportal vorzugeben und die inhalt-
„Kapitel 8 lichen und technischen Details der Regis-
Monopolkommission“. trierung festzulegen.“
29. Vor § 47a werden die Überschriften wie folgt ge- 33. In § 47g Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Stun-
fasst: denbasis“ durch das Wort „Viertelstundenbasis“
„Kapitel 9 ersetzt.
Markttransparenzstellen 34. § 47h wird wie folgt geändert:
für den Großhandel mit a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
Strom und Gas und für Kraftstoffe Bundesnetzagentur“ durch die Wörter „dem
Bundeskartellamt“ ersetzt.
Abschnitt 1
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der
Markttransparenzstelle Bundesnetzagentur“ durch die Wörter „dem
für den Großhandel im Bereich Strom und Gas“. Bundeskartellamt“ ersetzt.
30. § 47d Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst: 35. In § 47j Absatz 5 wird die Angabe „und 5b“ ge-
„Die §§ 50c, 54, 56, 57, 61 bis 68, 70, 71, 72, 74 strichen.
bis 77, 82a, 83, 85, 91 und 92 gelten ent- 36. Vor § 47k wird die Überschrift wie folgt gefasst:
sprechend.“
„Abschnitt 2
31. § 47e wird wie folgt geändert:
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe“.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
37. § 47k wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „unterliegen“ die Wörter „neben a) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Aufgaben“
den in § 47g genannten Mitteilungspflich- die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“ gestrichen.
tigen“ eingefügt. b) Absatz 9 Satz 3 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Letztverbrau- 38. Vor § 47l wird die Überschrift wie folgt gefasst:
cher“ durch das Wort „Haushaltskunden“
und werden die Wörter „§ 3 Nummer 25 „Abschnitt 3
des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Evaluierung“.
Wörter „§ 3 Nummer 22 des Energiewirt-
39. Vor § 48 werden die Überschriften wie folgt ge-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
fasst:
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„Teil 2
„(5) Die Verpflichtungen nach den Absät-
zen 1 bis 4 gelten für Unternehmen, wenn sie Kartellbehörden
an einer inländischen Börse zur Teilnahme am
Handel zugelassen sind oder wenn sich ihre Kapitel 1
Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Geset- Allgemeine Vorschriften“.
zes auswirken. Übermittelt ein Unternehmen
mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs die- 40. § 50c wird wie folgt geändert:
ses Gesetzes die verlangten Informationen a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
nicht, so kann die Markttransparenzstelle zu- „Regulierungsbehörden“ ein Komma und die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1427
Wörter „die oder der Bundesbeauftragte für „Teil 3
den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verfahren
und die Landesbeauftragten für Datenschutz“
eingefügt. Kapitel 1
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Verwaltungssachen
„Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Abschnitt 1
Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deut- Verfahren
schen Bundesbank, den zuständigen Auf- vor den Kartellbehörden“.
sichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches 43a. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Sozialgesetzbuch und den Landesmedien- „Soweit sich nicht aus den besonderen Bestim-
anstalten sowie der Kommission zur Ermittlung mungen dieses Gesetzes Abweichungen er-
der Konzentration im Medienbereich zusam- geben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vor-
men. Die Kartellbehörden tauschen mit den schriften der Verwaltungsverfahrensgesetze an-
Landesmedienanstalten und der Kommission zuwenden.“
zur Ermittlung der Konzentration im Medien-
bereich gegenseitig Erkenntnisse aus, soweit 43b. Dem § 56 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben „In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat
erforderlich ist; mit den übrigen in Satz 1 die Monopolkommission in den Fällen des § 42
genannten Behörden können sie entsprechend das Recht, gehört zu werden und die Stellung-
auf Anfrage Erkenntnisse austauschen.“ nahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat,
zu erläutern.“
41. Vor § 51 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
44. Vor § 63 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Kapitel 2 „Abschnitt 2
Bundeskartellamt“. Beschwerde“.
44a. Dem § 63 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
42. Dem § 53 werden die folgenden Absätze 4 und 5
angefügt: „Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis
nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem
„(4) Das Bundeskartellamt kann der Öffentlich- Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die
keit auch fortlaufend über seine Tätigkeit sowie Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.“
über die Lage und Entwicklung auf seinem Auf- 45. § 73 wird wie folgt geändert:
gabengebiet berichten.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(5) Das Bundeskartellamt soll jede Bußgeld- „§ 73
entscheidung wegen eines Verstoßes gegen § 1
oder 19 bis 21 oder Artikel 101 oder 102 des Ver- Geltung von Vorschriften
trages über die Arbeitsweise der Europäischen des Gerichtsverfassungsgesetzes
Union spätestens nach Abschluss des behörd- und der Zivilprozessordnung“.
lichen Bußgeldverfahrens auf seiner Internetseite b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
mitteilen. Die Mitteilung soll mindestens Folgen- die Wörter „sowie über den elektronischen
des enthalten: Rechtsverkehr.“ ersetzt.
1. Angaben zu dem in der Bußgeldentscheidung 46. Vor § 74 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
festgestellten Sachverhalt, „Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde“.
2. Angaben zu der Art des Verstoßes und
dem Zeitraum, in dem der Verstoß begangen 47. Vor § 77 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
wurde, „Abschnitt 4
3. Angaben zu den Unternehmen, die an dem Gemeinsame Bestimmungen“.
Verstoß beteiligt waren, 48. § 78a wird aufgehoben.
4. Angaben zu den betroffenen Waren und 49. § 80 wird wie folgt geändert:
Dienstleistungen, a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
5. den Hinweis, dass Personen, denen aus dem aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 31b Ab-
Verstoß ein Schaden entstanden ist, den Ersatz satz 3“ durch die Wörter „§ 31b Absatz 1
dieses Schadens verlangen können, sowie, und 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
6. wenn die Bußgeldentscheidung bereits rechts- durch ein Semikolon ersetzt und wird
kräftig ist, den Hinweis auf die Bindungs- folgende Nummer 5 angefügt:
wirkung von Entscheidungen einer Wettbe-
werbsbehörde nach § 33b.“ „5. Gewährung von Einsicht in kartell-
behördliche Akten oder die Erteilung
43. Vor § 54 werden die Überschriften wie folgt ge- von Auskünften daraus nach § 406e
fasst: oder 475 der Strafprozessordnung.“
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fin-
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: det insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt
auch für die Rechtsnachfolge nach § 30 Ab-
„3. 5 000 Euro in den Fällen der Gewäh- satz 2a Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
rung von Einsicht in kartellbehördliche widrigkeiten, soweit eine Ordnungswidrigkeit
Akten oder die Erteilung von Auskünf- nach § 81 Absatz 1 bis 3 zugrunde liegt.
ten daraus nach § 406e oder 475 der
(3c) Die Geldbuße nach § 30 Absatz 1 und 2
Strafprozessordnung;“.
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten so-
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: wie nach Absatz 3a kann auch gegen die juris-
„4. 5 000 Euro in den Fällen von § 26 Ab- tischen Personen oder Personenvereinigungen
satz 1 und 2, § 30 Absatz 3, § 31a festgesetzt werden, die das Unternehmen in
Absatz 1 und § 31b Absatz 1;“. wirtschaftlicher Kontinuität fortführen (wirt-
schaftliche Nachfolge). Für das Verfahren gilt
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Absatz 3b Satz 2 entsprechend.
„Nummer 1 findet keine Anwendung, soweit
(3d) In den Fällen der Absätze 3a, 3b und 3c
Auskünfte aus einer kartellbehördlichen Akte bestimmen sich das Höchstmaß der Geldbuße
nach § 406e oder 475 der Strafprozessord- und die Verjährung nach dem für die Ordnungs-
nung erteilt werden.“ widrigkeit geltenden Recht. Die Geldbuße nach
d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird der Punkt Absatz 3a kann selbstständig festgesetzt wer-
am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird den.
folgende Nummer 5 angefügt: (3e) Soweit in den Fällen der Absätze 3a, 3b
„5. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Num- und 3c gegen mehrere juristische Personen
mer 5, wer die Gewährung von Einsicht oder Personenvereinigungen wegen derselben
in kartellbehördliche Akten oder die Er- Ordnungswidrigkeit Geldbußen festgesetzt wer-
teilung von Auskünften daraus nach § 406e den, finden die Vorschriften zur Gesamtschuld
oder 475 der Strafprozessordnung be- entsprechende Anwendung.“
antragt hat.“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
50. Vor § 81 wird die Überschrift wie folgt gefasst: aa) In Satz 2 werden die Wörter „Gegen ein
„Kapitel 2 Unternehmen oder eine Unternehmensver-
einigung“ durch die Wörter „Im Falle eines
Bußgeldverfahren“.
Unternehmens oder einer Unternehmens-
51. § 81 wird wie folgt geändert: vereinigung“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „aller
„§ 81a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter natürlichen und juristischen Personen“ die
„§ 81b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. Wörter „sowie Personenvereinigungen“ ein-
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab- gefügt.
sätze 3a bis 3e eingefügt: d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
„(3a) Hat jemand als Leitungsperson im gefügt:
Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des „(4a) Bei der Zumessung der Geldbuße sind
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ord- die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unter-
nungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 be- nehmens oder der Unternehmensvereinigung
gangen, durch die Pflichten, welche das Unter- maßgeblich. Haben sich diese während oder
nehmen treffen, verletzt worden sind oder das nach der Tat infolge des Erwerbs durch einen
Unternehmen bereichert worden ist oder wer- Dritten verändert, so ist eine geringere Höhe
den sollte, so kann auch gegen weitere juris- der gegenüber dem Unternehmen oder der
tische Personen oder Personenvereinigungen, Unternehmensvereinigung zuvor angemesse-
die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Be- nen Geldbuße zu berücksichtigen.“
gehung der Ordnungswidrigkeit gebildet haben e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
und die auf die juristische Person oder Perso-
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort
nenvereinigung, deren Leitungsperson die Ord-
„zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
nungswidrigkeit begangen hat, unmittelbar oder
mittelbar einen bestimmenden Einfluss ausge- bb) Folgender Satz wird angefügt:
übt haben, eine Geldbuße festgesetzt werden. „Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und
(3b) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjah-
oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge res, in dem die festgesetzte Geldbuße voll-
durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Um- ständig gezahlt oder beigetrieben wurde.“
wandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach 52. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
Absatz 3a auch gegen den oder die Rechts- „§ 81a
nachfolger festgesetzt werden. Im Bußgeld-
verfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten Ausfallhaftung
die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung im Übergangszeitraum
ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeit- (1) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über
punkt des Wirksamwerdens der Rechtsnach- Ordnungswidrigkeiten verantwortliche juristische
folge befunden hat. § 30 Absatz 2a Satz 2 Person oder Personenvereinigung nach der Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1429
kanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit
oder wird Vermögen verschoben mit der Folge, Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchun-
dass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber gen, unterrichten.“
eine nach § 81 Absatz 4 und 5 in Bezug auf das 55. In § 83 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Unternehmen angemessene Geldbuße nicht fest-
gesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt wer- „§ 83
den kann, so kann gegen juristische Personen Zuständigkeit des
oder Personenvereinigungen, die zum Zeitpunkt Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren“.
der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldver- 56. In § 84 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
fahrens das Unternehmen gebildet und auf die
verantwortliche juristische Person oder Personen- „§ 84
vereinigung oder ihren Rechtsnachfolger unmit- Rechtsbeschwerde
telbar oder mittelbar einen bestimmenden Ein- zum Bundesgerichtshof“.
fluss ausgeübt haben oder die nach der Be- 57. Vor § 86a wird die Überschrift wie folgt gefasst:
kanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens
Rechtsnachfolger im Sinne des § 81 Absatz 3b „Kapitel 3
oder wirtschaftlicher Nachfolger im Sinne des Vollstreckung“.
§ 81 Absatz 3c werden, ein Haftungsbetrag in
58. Vor § 87 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Höhe der nach § 81 Absatz 4 und 5 in Bezug auf
das Unternehmen angemessenen Geldbuße fest- „Kapitel 4
gesetzt werden. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“.
(2) § 81 Absatz 3b und 3c gilt in Bezug auf die 59. In § 87 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwen-
Haftung nach Absatz 1 entsprechend. dung“ die Wörter „dieses Gesetzes“ durch die
(3) Für das Verfahren zur Festsetzung und Voll- Wörter „von Vorschriften des Teils 1“ ersetzt.
streckung des Haftungsbetrages gelten die Vor- 60. § 89a wird wie folgt geändert:
schriften über die Festsetzung und Vollstreckung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
einer Geldbuße entsprechend. Für die Verjäh-
rungsfrist gilt das für die Ordnungswidrigkeit „§ 89a
geltende Recht entsprechend. § 31 Absatz 3 des Streitwertanpassung, Kostenerstattung“.
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt mit der b) In Absatz 1 werden die Wörter „ein Anspruch
Maßgabe entsprechend, dass die Verjährung mit nach § 33 oder § 34a“ durch die Wörter „ein
Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 1 be- Anspruch nach den §§ 33, 33a Absatz 1 oder
ginnt. § 34a“ ersetzt.
(4) Sofern gegen mehrere juristische Personen c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
oder Personenvereinigungen eines Unternehmens
wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen „(3) Ist in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein
und Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im Anspruch nach § 33a Absatz 1 geltend ge-
Vollstreckungsverfahren diesen gegenüber insge- macht wird, ein Nebenintervenient einer Haupt-
samt nur eine Beitreibung bis zur Erreichung des partei beigetreten, hat der Gegner, soweit ihm
höchsten festgesetzten Einzelbetrages erfolgen.“ Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden
oder soweit er sie übernimmt, die Rechts-
53. Der bisherige § 81a wird § 81b und Absatz 1 anwaltskosten der Nebenintervention nur nach
Satz 1 wird wie folgt geändert: dem Gegenstandswert zu erstatten, den das
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach Gericht nach freiem Ermessen festsetzt. Bei
den Wörtern „§ 81 Absatz 4 Satz 2 und 3“ die mehreren Nebeninterventionen darf die Summe
Wörter „oder die Festsetzung eines Haftungs- der Gegenstandswerte der einzelnen Neben-
betrages nach § 81a“ eingefügt. interventionen den Streitwert der Hauptsache
nicht übersteigen.“
b) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ein-
gefügt: 61. Nach § 89a werden die folgenden §§ 89b bis 89e
eingefügt:
„3. gesellschaftsrechtliche Verbindungen, ins-
besondere über Beteiligungsverhältnisse, „§ 89b
Gesellschafts- und Unternehmensverträge, Verfahren
Gesellschafterrechte und -vereinbarungen
(1) Für die Erteilung von Auskünften gemäß
sowie deren Ausübung, Geschäftsordnun-
§ 33g gilt § 142 der Zivilprozessordnung entspre-
gen und Sitzungen von Beratungs-, Auf-
chend.
sichts- und Entscheidungsgremien,
(2) § 142 Absatz 2 der Zivilprozessordnung
4. die Übertragung und den Erhalt von Ver- findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich
mögenswerten sowie Veränderungen der die Zumutbarkeit nach § 33g Absatz 3 bis 6
rechtlichen Ausgestaltung, soweit ein Fall bestimmt.
des § 81 Absatz 3b, 3c oder § 81a in Be-
tracht kommt.“ (3) Über den Anspruch nach § 33g Absatz 1
oder 2 kann das Gericht durch Zwischenurteil ent-
54. Dem § 82 wird folgender Satz angefügt: scheiden, wenn er in dem Rechtsstreit über den
„In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staats- Anspruch auf Ersatz des Schadens nach § 33a
anwaltschaft und die Kartellbehörde gegenseitig Absatz 1 gegen die andere Partei erhoben wird.
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Hierüber entscheidet das Gericht durch Be-
Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. schluss. Vor Beschlüssen nach diesem Absatz
(4) Das Gericht kann den Rechtsstreit über den ist die Wettbewerbsbehörde anzuhören, gegen-
auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach über der die Kronzeugenerklärung oder Ver-
§ 33a Absatz 1 auf Antrag aussetzen gleichsausführung abgegeben worden ist. Die
Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung
1. bis zur Erledigung des wegen des Anspruchs verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen den
nach § 33g Absatz 1 oder 2 geführten Rechts- Inhalt der geheim gehaltenen Beweismittel nicht
streits oder erkennen lassen. Gegen Beschlüsse nach diesem
2. für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, Absatz findet sofortige Beschwerde statt.
wenn und solange die Parteien sich an einem
Verfahren beteiligen, das zum Ziel hat, den § 89c
Rechtsstreit über den Schadensersatzan-
Offenlegung
spruch außergerichtlich beizulegen.
aus der Behördenakte
(5) Gegen denjenigen, dessen Verstoß gegen
(1) In einem Rechtsstreit wegen eines An-
eine Vorschrift des Teils 1 oder gegen Artikel 101
spruchs nach § 33a Absatz 1 oder nach § 33g
oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Absatz 1 oder 2 kann das Gericht auf Antrag einer
Europäischen Union durch eine gemäß § 33b
Partei bei der Wettbewerbsbehörde die Vorlegung
bindende Entscheidung der Wettbewerbsbehörde
von Urkunden und Gegenständen ersuchen, die
festgestellt wurde, kann die Herausgabe dieser
sich in deren Akten zu einem Verfahren befinden
Entscheidung der Wettbewerbsbehörde bei Vor-
oder in einem Verfahren amtlich verwahrt werden,
liegen der Voraussetzungen des § 33g im Wege
wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er
der einstweiligen Verfügung auch ohne die Dar-
legung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 1. einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 33a
und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Absatz 1 gegen eine andere Partei hat und
Voraussetzungen angeordnet werden. Der An- 2. die in der Akte vermuteten Informationen nicht
tragsgegner ist vor der Anordnung anzuhören. mit zumutbarem Aufwand von einer anderen
(6) Auf Antrag kann das Gericht nach An- Partei oder einem Dritten erlangen kann.
hörung der Betroffenen durch Beschluss die
Das Gericht entscheidet über den Antrag durch
Offenlegung von Beweismitteln oder die Erteilung
Beschluss. Gegen den Beschluss findet sofortige
von Auskünften anordnen, deren Geheimhaltung
Beschwerde statt.
aus wichtigen Gründen verlangt wird oder deren
Offenlegung beziehungsweise Erteilung nach (2) Das Gericht kann dem Antragsteller die vor-
§ 33g Absatz 6 verweigert wird, soweit gelegten Urkunden und Gegenstände zugänglich
machen oder ihm Auskünfte daraus erteilen, so-
1. es diese für die Durchsetzung eines Anspruchs
weit
nach § 33a Absatz 1 oder die Verteidigung
gegen diesen Anspruch als sachdienlich er- 1. es seinem Antrag entspricht,
achtet und
2. die Tatsachen oder Beweismittel zur Erhebung
2. nach Abwägung aller Umstände des Einzel- eines Anspruchs nach § 33a Absatz 1 oder zur
falles das Interesse des Anspruchstellers an Verteidigung gegen diesen Anspruch erforder-
der Offenlegung das Interesse des Betroffenen lich sind und
an der Geheimhaltung überwiegt.
3. die Zugänglichmachung oder Auskunftsertei-
Der Beschluss ist zu begründen. Gegen den Be- lung nicht unverhältnismäßig ist.
schluss findet sofortige Beschwerde statt.
Das Gericht hat von der Offenlegung Betroffene
(7) Das Gericht trifft die erforderlichen Maß- und die Wettbewerbsbehörde vor der Zugänglich-
nahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz machung oder Auskunftserteilung anzuhören.
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und Tatsachen und Beweismittel, deren Geheimhal-
anderen vertraulichen Informationen zu gewähr- tung aus wichtigen Gründen verlangt wird, sind
leisten. von der Zugänglichmachung oder Auskunftsertei-
(8) Auf begründeten Antrag einer Partei in einem lung auszunehmen. § 89b Absatz 6 findet ent-
Rechtsstreit über den Anspruch nach § 33a Ab- sprechende Anwendung.
satz 1, § 33g Absatz 1 oder 2 prüft das Gericht die (3) Das Ersuchen nach Absatz 1 oder um die
ihm aufgrund des Anspruchs nach § 33g Absatz 4 Erteilung amtlicher Auskünfte von der Wettbe-
allein zum Zweck der Prüfung vorgelegten Be- werbsbehörde ist ausgeschlossen, soweit es un-
weismittel darauf, ob sie Kronzeugenerklärungen verhältnismäßig ist. Bei der Entscheidung über
oder Vergleichsausführungen, die nicht zurück- das Ersuchen nach Absatz 1, über das Ersuchen
gezogen wurden, enthalten. Das Gericht legt die um die Erteilung amtlicher Auskünfte von der
Beweismittel den Parteien vor, soweit Wettbewerbsbehörde sowie über die Zugänglich-
1. sie keine Kronzeugenerklärungen oder Ver- machung oder Auskunftserteilung nach Absatz 2
gleichsausführungen, die nicht zurückgezogen berücksichtigt das Gericht neben § 33g Absatz 3
wurden, enthalten und insbesondere auch
2. im Übrigen die Voraussetzungen für die Heraus- 1. die Bestimmtheit des Antrags hinsichtlich der
gabe nach § 33g vorliegen. in der Akte der Wettbewerbsbehörde erwarte-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1431
ten Beweismittel nach deren Art, Gegenstand § 89c erlangt worden sind, können keinen Beweis
und Inhalt, für Tatsachen in einem Rechtsstreit über einen
2. die Anhängigkeit des Anspruchs nach § 33a Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Ver-
Absatz 1, stoßes nach § 33 Absatz 1 erbringen.
3. die Wirksamkeit der öffentlichen Durchsetzung (3) Beweismittel im Sinne von § 33g Absatz 5,
des Kartellrechts, insbesondere den Einfluss die allein durch Einsicht in die Akten einer Be-
der Offenlegung auf laufende Verfahren und hörde oder eines Gerichts oder nach § 89c erlangt
auf die Funktionsfähigkeit von Kronzeugen- worden sind, können keinen Beweis für Tatsachen
programmen und Vergleichsverfahren. in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf
Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach
(4) Die Wettbewerbsbehörde kann die Vor- § 33 Absatz 1 erbringen, bis die Wettbewerbsbe-
legung von Urkunden und Gegenständen, die sich hörde ihr Verfahren vollständig durch Erlass einer
in ihren Akten zu einem Verfahren befinden oder Entscheidung oder in anderer Weise gegen jeden
in einem Verfahren amtlich verwahrt werden, ab- Beteiligten beendet hat.
lehnen, soweit sie Folgendes enthalten:
(4) Die §§ 142, 144, § 371 Absatz 2, § 371a
1. Kronzeugenerklärungen,
Absatz 1 Satz 1, die §§ 421, 422, 428, 429
2. Vergleichsausführungen, die nicht zurückgezo- und 432 der Zivilprozessordnung finden in einem
gen wurden, Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadens-
3. interne Vermerke der Behörden oder ersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1
oder über einen Anspruch nach § 33g Absatz 1
4. Kommunikation der Wettbewerbsbehörden un-
oder Absatz 2 nur Anwendung, soweit in Bezug
tereinander oder mit der Generalstaatsanwalt-
auf die vorzulegende Urkunde oder den vorzu-
schaft am Sitz des für die Wettbewerbs-
legenden Gegenstand auch ein Anspruch auf
behörde zuständigen Oberlandesgerichts oder
Herausgabe von Beweismitteln nach § 33g gegen
dem Generalbundesanwalt beim Bundesge-
den zur Vorlage Verpflichteten besteht, es sei
richtshof.
denn, es besteht ein vertraglicher Anspruch auf
§ 33g Absatz 5 und § 89b Absatz 8 finden ent- Vorlage gegen den Verpflichteten. Satz 1 gilt ent-
sprechende Anwendung; letztere Regelung mit sprechend für die Vorlage durch Behörden bei
der Maßgabe, dass sie auch für die Überprüfung Urkunden und Gegenständen, die sich in der Akte
von Urkunden und Gegenständen im Sinne des einer Wettbewerbsbehörde befinden oder in einem
Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt. Verfahren amtlich verwahrt werden, mit der Maß-
(5) Die §§ 406e und 475 der Strafprozessord- gabe, dass in Bezug auf das betreffende Beweis-
nung finden neben den Absätzen 1 bis 3 keine mittel auch die Voraussetzungen für eine Vorlage
Anwendung, soweit die Einsicht in die kartell- nach § 89c Absatz 1 bis 4 und 6 vorliegen
behördliche Akte oder die Auskunft der Erhebung müssen.
eines Schadensersatzanspruchs wegen eines
Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der Vorberei- § 89e
tung dieser Erhebung dienen soll. Das Recht, auf- Gemeinsame Vorschriften
grund dieser Vorschriften Einsicht in Bußgeld- für die §§ 33g und 89b bis 89d
bescheide zu begehren, die eine Kartellbehörde
erlassen hat, bleibt unberührt. § 33g Absatz 1 (1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g
und 2 findet keine Anwendung auf Wettbewerbs- und 89b bis 89d sind
behörden, die im Besitz von Beweismitteln sind. 1. das Bundeskartellamt,
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten 2. die nach Landesrecht zuständigen obersten
entsprechend für Behörden und Gerichte, die Landesbehörden,
Akten, Bestandteile oder Kopien von Akten einer
3. die Europäische Kommission und
Wettbewerbsbehörde in ihren Akten haben. Die
Wettbewerbsbehörde, die die Akte führt oder ge- 4. die Wettbewerbsbehörden anderer Mitglied-
führt hat, ist nach Absatz 2 Satz 2 zu beteiligen. staaten der Europäischen Union.
(2) Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d
§ 89d finden entsprechende Anwendung auf die Durch-
Beweisregeln setzung von Schadensersatzansprüchen oder
Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche
(1) Beweismittel, die allein durch Einsicht in
wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen
die Akten einer Wettbewerbsbehörde oder nach
des nationalen Rechts eines anderen Mitglied-
§ 89c erlangt worden sind, können nur Beweis
staates der Europäischen Union,
für Tatsachen in einem Rechtsstreit über einen
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Ver- 1. mit denen überwiegend das gleiche Ziel ver-
stoßes nach § 33 Absatz 1 erbringen, wenn der- folgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102
jenige, dem die Einsicht gewährt worden ist, oder des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
dessen Rechtsnachfolger Partei in dem Rechts- päischen Union und
streit ist. 2. die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
(2) Kronzeugenerklärungen und Vergleichsaus- Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum
führungen, die allein durch Einsicht in die Akten Wettbewerbsrecht der Europäischen Union an-
einer Behörde oder eines Gerichts oder nach gewandt werden.
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvor- „§ 92
schriften, mit denen natürlichen Personen straf- Zuständigkeit
rechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei eines Oberlandesgerichts oder
denn, solche strafrechtlichen Sanktionen dienen des Obersten Landesgerichts
als Mittel, um das für Unternehmen geltende für mehrere Gerichtsbezirke
Wettbewerbsrecht durchzusetzen.“ in Verwaltungs- und Bußgeldsachen“.
62. Vor § 90 wird die Überschrift wie folgt gefasst: 66. In § 94 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Kapitel 5 „§ 94
Kartellsenat
Gemeinsame Bestimmungen“. beim Bundesgerichtshof“.
63. § 90 wird wie folgt geändert: 67. Vor § 185 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Teil 5
Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3“.
„(1) Die deutschen Gerichte unterrichten
das Bundeskartellamt über alle Rechtsstreitig- 68. § 186 wird wie folgt geändert:
keiten, deren Entscheidung ganz oder teilweise a) In Absatz 1 wird die Angabe „2017“ durch die
von der Anwendung der Vorschriften dieses Angabe „2022“ ersetzt.
Gesetzes, von einer Entscheidung, die nach b) Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden an-
diesen Vorschriften zu treffen ist, oder von der gefügt:
Anwendung von Artikel 101 oder 102 des Ver-
trages über die Arbeitsweise der Europäischen „(3) Mit Ausnahme von § 33c Absatz 5 sind
Union oder von Artikel 53 oder 54 des Abkom- die §§ 33a bis 33f nur auf Schadensersatz-
mens über den europäischen Wirtschaftsraum ansprüche anwendbar, die nach dem 26. De-
abhängt. Dies gilt auch in den Fällen einer ent- zember 2016 entstanden sind. § 33h ist auf
sprechenden Anwendung der genannten Vor- nach dem 26. Dezember 2016 entstandene
schriften. Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitig- Ansprüche nach § 33 Absatz 1 oder § 33a
keiten über Entscheidungen nach § 42. Das Absatz 1 sowie auf vor dem 27. Dezember
Gericht hat dem Bundeskartellamt auf Verlan- 2016 entstandene Unterlassungs-, Beseiti-
gen Abschriften von allen Schriftsätzen, Proto- gungs- und Schadensersatzansprüche wegen
kollen, Verfügungen und Entscheidungen zu eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne
übersenden.“ des § 33 Absatz 1 oder gegen eine Verfügung
der Kartellbehörde anzuwenden, die am 9. Juni
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 1 2017 noch nicht verjährt waren. Der Beginn,
Satz 2“ durch die Wörter „des Absatzes 1 die Hemmung, die Ablaufhemmung und der
Satz 4“ ersetzt. Neubeginn der Verjährung der Ansprüche, die
vor dem 27. Dezember 2016 entstanden sind,
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: bestimmen sich jedoch für die Zeit bis zum
„(5) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag 8. Juni 2017 nach den bisher für diese Ansprü-
eines Gerichts, das über einen Schadens- che jeweils geltenden Verjährungsvorschriften.
ersatzanspruch nach § 33a Absatz 1 Satz 1 (4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b
zu entscheiden hat, eine Stellungnahme zur bis 89e sind nur in Rechtsstreiten anzuwen-
Höhe des Schadens abgeben, der durch den den, in denen nach dem 26. Dezember 2016
Verstoß entstanden ist. Die Rechte des Präsi- Klage erhoben worden ist.
denten des Bundeskartellamts nach Absatz 2 (5) § 81a findet Anwendung, wenn das Er-
bleiben unberührt. löschen der nach § 30 des Gesetzes über
(6) Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten Ordnungswidrigkeiten verantwortlichen juris-
entsprechend für Streitigkeiten vor Gericht, tischen Person oder Personenvereinigung oder
die erhebliche, dauerhafte oder wiederholte die Verschiebung von Vermögen nach dem
Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vor- 9. Juni 2017 erfolgt. War die Tat zu diesem
schriften zum Gegenstand haben, die nach Zeitpunkt noch nicht beendet, gehen die Rege-
ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen lungen des § 81 Absatz 3a bis 3e vor.
einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Ver- (6) § 30 Absatz 2b findet nur Anwendung
brauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, auf Vereinbarungen, die nach dem 9. Juni 2017
wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach und vor dem 31. Dezember 2027 wirksam ge-
Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundes- worden sind.“
behörden fällt.“
Artikel 2
64. In § 91 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Änderung des
„§ 91 Achten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes
Kartellsenat gegen Wettbewerbsbeschränkungen
beim Oberlandesgericht“.
Die Artikel 2 und 7 Satz 2 des Achten Gesetzes zur
65. In § 92 wird die Überschrift wie folgt gefasst: Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1433
kungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) werden des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121)
aufgehoben. geändert worden ist, wird die Angabe „78a“ durch die
Angabe „78“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Artikel 6
Gesetzes zur Teilumsetzung der
Änderung des
Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung
Gerichtsverfassungsgesetzes
des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen In § 95 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfas-
In Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Teilumsetzung sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I
gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15. April S. 969) geändert worden ist, wird das Wort „Schadens-
2015 (BGBl. I S. 578) wird die Angabe „2019“ durch ersatzansprüche“ durch die Wörter „Auskunfts- oder
die Angabe „2021“ ersetzt. Schadensersatzansprüche“ ersetzt.
Artikel 4 Artikel 7
Änderung des Bekanntmachungserlaubnis
Verwertungsgesellschaftengesetzes
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
In § 110 Absatz 2 Satz 2 des Verwertungsgesell- kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
schaftengesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190), beschränkungen in der vom 9. Juni 2017 an geltenden
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
2016 (BGBl. I S. 3037) geändert worden ist, wird die
Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Artikel 8
Artikel 5 Inkrafttreten
Änderung des In Artikel 1 Nummer 17 treten die §§ 33a bis 33f
Sozialgerichtsgesetzes und 33h unter Ausnahme von § 33c Absatz 5 mit
In § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Wirkung vom 27. Dezember 2016 in Kraft. Im Übrigen
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 12 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Fünfzehntes Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes
Vom 1. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. die weder den bestimmungsgemäßen Betrieb
noch den auslegungsgemäßen Einsatz von
Artikel 1* Sicherheits- und Notstandseinrichtungen be-
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt- einträchtigen und deren Verträglichkeit mit
machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zu- dem Sicherheitskonzept gewährleistet ist,
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 2. die bei Unfällen anwendbar sind, die gleich-
(BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt zeitig mehrere Blöcke betreffen oder beein-
geändert: trächtigen,
1. § 7c wird wie folgt geändert: 3. deren Funktionsfähigkeit durch Wartung und
a) Dem Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Wör- wiederkehrende Prüfungen der vorgesehenen
ter angefügt: Einrichtungen sicherzustellen ist,
„und erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten der 4. die regelmäßig in Übungen angewandt und
Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, deren geprüft werden und
Tätigkeiten die nukleare Sicherheit einer kern- 5. die unter Berücksichtigung der aus Übungen
technischen Anlage beeinträchtigen könnten“. und aus Unfällen gewonnenen Erkenntnisse
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem Komma regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
am Ende die folgenden Wörter eingefügt:
Die organisatorischen Vorkehrungen des anlagen-
„und sicherzustellen, dass seine Auftragnehmer internen Notfallschutzes müssen die eindeutige
und Unterauftragnehmer, deren Tätigkeiten die Zuweisung von Zuständigkeiten, die Koordinie-
nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage rung mit den zuständigen Behörden sowie Vor-
beinträchtigen könnten, personelle Mittel mit an- kehrungen zur Annahme externer Unterstützung
gemessenen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Er- beinhalten. Bei den Verfahren und Vorkehrungen
füllung ihrer Pflichten in Bezug auf die nukleare für den anlageninternen Notfallschutz hat der Ge-
Sicherheit der jeweiligen kerntechnischen Anlage nehmigungsinhaber Planungen und Maßnahmen
vorsehen und einsetzen,“. des anlagenexternen Notfallschutzes zu berück-
c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein sichtigen.“
Komma ersetzt. 2. § 24a wird wie folgt geändert:
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„4. im Rahmen seiner Kommunikationspolitik und
„§ 24a
unter Wahrung seiner Rechte und Pflichten
die Öffentlichkeit über den bestimmungsge- Information der
mäßen Betrieb der kerntechnischen Anlage, Öffentlichkeit; Informationsübermittlung“.
über meldepflichtige Ereignisse und Unfälle b) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
zu informieren und dabei die lokale Bevölke- stellt:
rung und die Interessenträger in der Umge-
bung der kerntechnischen Anlage besonders „(1) Die zuständigen Behörden unterrichten
zu berücksichtigen.“ die Öffentlichkeit für den Bereich der nuklearen
Sicherheit mindestens über Folgendes:
e) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, 1. Informationen über den bestimmungsgemäßen
angemessene Verfahren und Vorkehrungen für Betrieb der kerntechnischen Anlagen sowie
den anlageninternen Notfallschutz vorzusehen. 2. Informationen bei meldepflichtigen Ereignissen
Dabei hat der Genehmigungsinhaber präventive und bei Unfällen.
und mitigative Maßnahmen des anlageninternen
Das Umweltinformationsgesetz und die Bestim-
Notfallschutzes vorzusehen,
mungen der Länder über die Verbreitung von
Umweltinformationen bleiben unberührt.“
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie des
Rates 2014/87/EURATOM vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richt- c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
linie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die
nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 3. § 24b wird wie folgt geändert:
25.7.2014, S. 42) sowie der Umsetzung des Artikels 69 der Richtlinie
2013/59/EURATOM des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Fest- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
legung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den
Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/EURATOM, 90/641/EURATOM,
96/29/EURATOM, 97/43/EURATOM und 2003/122/EURATOM (ABl. „(2) Das für die kerntechnische Sicherheit und
L 13 vom 17.1.2014, S. 1). den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1435
1. veranlasst im Hinblick auf ein ausgewähltes Die erste Selbstbewertung nach Absatz 2 Satz 1
technisches Thema im Zusammenhang mit Nummer 1 leitet das für die kerntechnische
der nuklearen Sicherheit eine Selbstbewertung Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige
der in Betracht kommenden und sich im Gel- Bundesministerium im Jahr 2017 ein, danach
tungsbereich dieses Gesetzes befindlichen mindestens alle sechs Jahre.
kerntechnischen Anlagen,
(3) Im Falle eines Unfalls in einer kerntech-
2. lädt zu der gegenseitigen Überprüfung der Be-
nischen Anlage, der Maßnahmen des anlagen-
wertung nach Nummer 1 alle Mitgliedstaaten
externen Notfallschutzes erfordert, lädt das für
der Europäischen Union sowie, als Beobach-
die kerntechnische Sicherheit und den Strahlen-
ter, die Europäische Kommission ein,
schutz zuständige Bundesministerium unverzüg-
3. veranlasst angemessene Folgemaßnahmen zu lich zu einer internationalen Überprüfung ein.“
den Erkenntnissen, die aus dieser gegenseiti-
gen Überprüfung gewonnen wurden und
Artikel 2
4. veröffentlicht einen Bericht über das Bewer-
tungsverfahren und dessen wichtigste Ergeb- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nisse, sobald diese vorliegen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
Vom 17. Mai 2017
Auf Grund des § 47 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der zuletzt durch Artikel 522 Nummer 7 des Gesetzes vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Anlage der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450),
die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 4)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebührenpflichtige
Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Tatbestände
1 Planfeststellung für den Ausbau § 14 Absatz 1 Bei Baukosten bis 0,85 v. H. des Baukostenwertes,
oder Neubau Satz 1 WaStrG zu 500 000 Euro mindestens 1 190 Euro
in Verbindung
mit § 74 VwVfG bei Baukosten von 5 370 Euro zuzüglich 0,75 v. H.
500 000 Euro der 500 000 Euro übersteigenden
bis 1 Mio. Euro Baukosten
bei Baukosten über 9 550 Euro zuzüglich 0,6 v. H.
1 Mio. Euro der 1 Mio. Euro übersteigenden
bis 2,5 Mio. Euro Baukosten
bei Baukosten über 20 280 Euro zuzüglich 0,5 v. H.
2,5 Mio. Euro der 2,5 Mio. Euro übersteigenden
bis 5 Mio. Euro Baukosten
bei Baukosten über 35 200 Euro zuzüglich 0,36 v. H.
5 Mio. Euro der 5 Mio. Euro übersteigenden
bis 25 Mio. Euro Baukosten
bei Baukosten über 121 100 Euro zuzüglich 0,25 v. H.
25 Mio. Euro der 25 Mio. Euro übersteigenden
bis 50 Mio. Euro Baukosten
bei Baukosten über 195 670 Euro zuzüglich 0,12 v. H.
50 Mio. Euro der 50 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten
2 Planänderung § 14d WaStrG 1 v. H. des Baukostenwertes der geänderten Maßnah-
me, mindestens 600 Euro
3 Versagen der Planfeststellung § 14b Nummer 6 bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 oder
für den Ausbau oder Neubau WaStrG Nummer 2
oder Rücknahme des Antrags
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1437
Lfd. Gebührenpflichtige
Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Tatbestände
4 Genehmigung des Ausbaues § 14 Absatz 1 Bei Baukosten bis 0,75 v. H. des Baukostenwertes,
oder Neubaues ohne Planfest- Satz 2 WaStrG zu 500 000 Euro mindestens 600 Euro
stellung
bei Baukosten von 4 470 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der
500 000 Euro 500 000 Euro übersteigenden
bis 1 Mio. Euro Baukosten
bei Baukosten über 8 050 Euro zuzüglich 0,5 v. H. der
1 Mio. Euro 1 Mio. Euro übersteigenden Bau-
bis 2,5 Mio. Euro kosten
bei Baukosten über 17 000 Euro zuzüglich 0,4 v. H.
2,5 Mio. Euro der 2,5 Mio. Euro übersteigenden
bis 5 Mio. Euro Baukosten
bei Baukosten über 28 930 Euro zuzüglich 0,25 v. H.
5 Mio. Euro der 5 Mio. Euro übersteigenden
bis 25 Mio. Euro Baukosten
bei Baukosten über 88 590 Euro zuzüglich 0,12 v. H.
25 Mio. Euro der 25 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten
5 Vorläufige Anordnung für Teil- § 14 Absatz 2 0,12 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 600 Euro
maßnahmen zum Ausbau oder Satz 1 WaStrG
Neubau
6 Vorbehaltene Entscheidung § 74 Absatz 3 150 Euro bis 1 190 Euro
nach Abschluss der Planfest- VwVfG
stellung
7 Entscheidungen bei nicht § 75 Absatz 2 150 Euro bis 1 190 Euro
voraussehbaren Wirkungen Satz 2 und 4
des Vorhabens nach Unan- VwVfG
fechtbarkeit des Planes
8 Aufhebung des Planfeststel- § 77 VwVfG bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1
lungsbeschlusses
9 Schriftliche strompolizeiliche § 28 Absatz 2 120 Euro bis 2 980 Euro
Verfügung Satz 1 WaStrG
10 Strom- und schifffahrtspolizei- § 31 Absatz 1 240 Euro bis 2 390 Euro
liche Genehmigung für Benut- Nummer 1
zungen WaStrG
11 Strom- und schifffahrtspolizei- § 31 Absatz 1 Bei Baukosten bis 0,5 v. H. des Baukostenwertes,
liche Genehmigung für die Er- Nummer 2 zu 500 000 Euro mindestens 150 Euro
richtung, die Veränderung und WaStrG
den Betrieb von Anlagen bei Baukosten über 4 770 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der
500 000 Euro 500 000 Euro übersteigenden
bis 1 Mio. Euro Baukosten
bei Baukosten über 7 160 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der
1 Mio. Euro 1 Mio. Euro übersteigenden Bau-
bis 2,5 Mio. Euro kosten
bei Baukosten über 11 930 Euro zuzüglich 0,3 v. H.
2,5 Mio. Euro der 2,5 Mio. Euro übersteigenden
bis 5 Mio. Euro Baukosten
bei Baukosten über 17 900 Euro zuzüglich 0,1 v. H.
5 Mio. Euro der 5 Mio. Euro übersteigenden
Baukosten
12 Versagung der strom- und § 31 Absatz 5 bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der
schifffahrtspolizeilichen Geneh- Satz 1 WaStrG Gebühr nach Nummer 11
migung
13 Rücknahme oder Widerruf der § 32 Absatz 2 bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der
strom- und schifffahrtspolizeili- WaStrG Gebühr nach Nummer 11
chen Genehmigung § 32 Absatz 3
WaStrG
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Lfd. Gebührenpflichtige
Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Tatbestände
14 Genehmigung zum Setzen oder § 34 Absatz 2 240 Euro bis 2 390 Euro
Betreiben eines Schifffahrtszei- Satz 2 WaStrG
chens
15 Niederschrift über die Einigung § 37 Absatz 1 90 Euro bis 300 Euro
in Entschädigungsverfahren Satz 3 WaStrG
15a Festsetzungsbescheid über die § 37 Absatz 2 180 Euro bis 2 390 Euro
Entschädigung Satz 1 WaStrG
16 Nachträgliche Entscheidung zu § 31 WaStrG bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen
Verwaltungsakten nach den § 34 WaStrG Verwaltungsakt
Nummern 10, 11 und 14 (z. B.
Verlängerung, Übertragung,
nachträgliche Auflagen)
17 Schriftliche Einzelgenehmigung § 2 Absatz 1 der 70 Euro
Verordnung über
die Sicherung von
Strandschutzwer-
ken auf der Nord-
seeinsel Borkum
17a Schriftliche Einzelgenehmigung § 2 Absatz 1 der 70 Euro
Verordnung über
den Schutz der
Randdünen auf
der Nordseeinsel
Wangerooge
18 Schriftliche Einzelgenehmigung § 3 Absatz 1 50 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer
Nummer 1 der Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt
Strompolizei- werden
verordnung zum
Schutz bundes-
eigener Betriebs-
anlagen an
Bundeswasser-
straßen
19 Allgemeine Genehmigung § 3 Absatz 1 50 Euro bis 120 Euro
Nummer 2 der
Strompolizei-
verordnung zum
Schutz bundes-
eigener Betriebs-
anlagen an
Bundeswasser-
straßen
20 Erteilung einer Erlaubnis zur § 9 Absatz 1 der 120 Euro bis 1 190 Euro
Gewerbeausübung in den Schleusenbe-
Schleusenbereichen triebsverordnung
der General-
direktion Wasser-
straßen und
Schifffahrt
21 Versagung einer Erlaubnis zur § 9 Absatz 1 der bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 20
Gewerbeausübung in den Schleusenbe-
Schleusenbereichen triebsverordnung
der General-
direktion Wasser-
straßen und
Schifffahrt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1439
Lfd. Gebührenpflichtige
Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Tatbestände
22 Schriftliche Befreiung von der § 12 der Schleu- 50 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer
Vorschrift über die Grenzen und senbetriebs- Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt
Benutzung der Yachthäfen verordnung der werden
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau Generaldirektion
Wasserstraßen
und Schifffahrt
23 Schriftliche Befreiung vom La- § 40 i. V. m. 60 Euro für eine einmalige Befreiung,
de-/Löschverbot (Anlanden von § 20 der Schutz- 120 Euro für eine ganzjährige Befreiung
Passagieren/Passagierschiff- und Sicherheits-
fahrt) in den Schutz- und hafenverordnung
Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau
und Brunsbüttel
24 Erteilung einer schriftlichen § 9 der Hafen- 50 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach gelagerten
Ausnahmegenehmigung zum ordnung Borkum Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf
Benutzen von Anlagen des 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahrzeuge
Schutz-, Sicherheits- und Bau- 50 Euro bis 600 Euro
hafens Borkum
25 Versagung einer schriftlich er- § 9 der Hafen- bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 24
teilten Ausnahmegenehmigung ordnung Borkum
zum Benutzen von Anlagen des
Schutz-, Sicherheits- und Bau-
hafens Borkum
26 Ablehnung oder Rücknahme § 1 Absatz 2 bis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte
nach Beginn der sachlichen WaStrG-KostV individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgese-
Bearbeitung eines Antrags auf hen ist oder zu erheben wäre
Vornahme einer gebührenpflich-
tigen individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung, soweit
nicht speziell geregelt
27 Vollständige oder teilweise § 1 Absatz 3 60 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der
Zurückweisung von Widersprü- WaStrG-KostV angeforderten individuell zurechenbaren öffentlichen
chen – auch Dritter – gegen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
gebührenpflichtige individuell
zurechenbare öffentliche Leis-
tungen oder die Rücknahme
eines solchen Widerspruchs
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung
“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Mai 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Vom 31. Mai 2017
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen in der seit dem 14. Januar 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 2. Mai 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 973, 3756),
2. den am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 28. April
2015 (BGBl. I S. 670),
3. den am 14. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 31. Mai 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1441
Vierte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV)
§1 (5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maß-
Genehmigungsbedürftige Anlagen gebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die
Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals über-
(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 schritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Ge-
genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, so- nehmigung.
weit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie
länger als während der zwölf Monate, die auf die (6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit
Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer
werden. Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren
Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter
Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikums-
als während der zwölf Monate, die auf die Inbetrieb- maßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Er-
nahme folgen, an demselben Ort betrieben werden probung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen
sollen. Für die in den Nummern 2.10.2, 7.4, 7.5, 7.25, Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, so-
7.28, 9.1, 9.3 und 9.11 des Anhangs 1 genannten An- weit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder
lagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken entwickelt werden.
dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun- (7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lage-
gen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbe- rung von Stoffen, die eine Behörde in Erfüllung ihrer
dürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen vom gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sicherge-
Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leis- stellt hat.
tungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den
rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang §2
der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage ab-
Zuordnung zu den Verfahrensarten
zustellen.
(1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt
(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf
nach
alle vorgesehenen
1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für
1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb
notwendig sind, und a) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem
Buchstaben G gekennzeichnet sind,
2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und
Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räum- b) Anlagen, die sich aus in Spalte c des Anhangs 1
lichen und betriebstechnischen Zusammenhang mit dem Buchstaben G und dem Buchstaben V
stehen und die von Bedeutung sein können für gekennzeichneten Anlagen zusammensetzen,
a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, c) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem
b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun- Buchstaben V gekennzeichnet sind und zu deren
gen oder Genehmigung nach den §§ 3a bis 3f des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
Nachteile oder erheblicher Belästigungen.
2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im ver-
(3) Die im Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen einfachten Verfahren für in Spalte c des Anhangs 1
sind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art mit dem Buchstaben V gekennzeichnete Anlagen.
in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusam-
menhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen Soweit die Zuordnung zu den Genehmigungsverfahren
die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagen- von der Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt,
größen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger gilt § 1 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist ge- (2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen An-
geben, wenn die Anlagen lagenbezeichnungen im Anhang 1 zugeordnet werden,
1. auf demselben Betriebsgelände liegen, so ist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend.
2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden (3) Für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buch-
sind und staben G gekennzeichnete Anlagen, die ausschließlich
oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung
3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Er-
(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebenein- zeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das verein-
richtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig fachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung
wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung. für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; dieser Anlage erreicht oder überschritten, so wird die Geneh-
Zeitraum kann auf Antrag um höchstens ein Jahr ver- migung für die Änderung in dem Verfahren erteilt, dem
längert werden. Satz 1 ist auf Anlagen der Anlage 1 die Anlage nach der Summe ihrer Leistung oder Größe
(Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) zum Gesetz über die entspricht.
Umweltverträglichkeitsprüfung nur anzuwenden, soweit
nach den Vorschriften dieses Gesetzes keine Umwelt- §3
verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Soll die Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach
Satz 1 genehmigten Anlage für einen anderen Entwick- Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I
lungs- oder Erprobungszweck geändert werden, ist ein der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parla-
Verfahren nach Satz 1 durchzuführen. ments und des Rates vom 24. November 2010 über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Ver-
(4) Wird die für die Zuordnung zu einer Verfahrensart minderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)
maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sind Anlagen, die
durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben E ge-
Teilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der kennzeichnet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1443
Anhang 1
Rohstoffbegriff in Nummer 7
Der in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff „Rohstoff“ gilt unab-
hängig davon, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht.
Abfallbegriff in Nummer 8
Der in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff
„Abfall“ betrifft jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes Anwendung finden.
Mischungsregel
Wird in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genom-
men, errechnet sich die Produktionskapazität P beim Einsatz tierischer und pflanzlicher
Rohstoffe wie folgt:
冦
75 für A ≥ 10
P=
[300 – (22,5 · A)] für A < 10
wobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an den insgesamt einge-
setzten Rohstoffen darstellt.
Legende
Nr.:
Ordnungsnummer der Anlagenart
Anlagenbeschreibung:
Die vollständige Beschreibung der Anlagenart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text
von der 2. bis zur jeweils letzten Gliederungsebene der Ordnungsnummer.
(z. B. ergibt sich die vollständige Beschreibung der Anlagenart von Nummer 1.2.4.1
aus dem fortlaufenden Text der Nummern 1.2, 1.2.4 und 1.2.4.1)
Verfahrensart:
G: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)
V: Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung)
Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU:
E: Anlage gemäß § 3
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie
1.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Ver-
brennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbi-
nenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), ein- G E
schließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung
von 50 Megawatt oder mehr;
1.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heiz-
kraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sons-
tige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenom-
men Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,
durch den Einsatz von
1.2.1 Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,
naturbelassenem Holz sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem
gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Span-
platten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden
Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Be- V
handlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen
Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, emulgiertem Naturbitumen,
Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt,
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
1.2.2 gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahl-
gas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erd-
öl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feue-
rungswärmeleistung von
1.2.2.1 10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, V
1.2.2.2 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen
oder Gasturbinenanlagen, V
1.2.3 Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzen-
ölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feue-
rungswärmeleistung von
1.2.3.1 20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, V
1.2.3.2 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen
oder Gasturbinenanlagen, V
1.2.4 anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen
Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weni- V
ger als 50 Megawatt;
1.3 (nicht besetzt)
1.4 Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen zum Antrieb von
Arbeitsmaschinen für den Einsatz von
1.4.1 Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzen-
ölen, Pflanzenölmethylestern, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffine-
riegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas,
Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gas-
versorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.1.1 50 Megawatt oder mehr, G E
1.4.1.2 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungs-
motoranlagen für Bohranlagen, V
1.4.2 anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von
1.4.2.1 50 Megawatt oder mehr, G E
1.4.2.2 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; V
1.5 (nicht besetzt)
1.6 Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als
50 Metern und
1.6.1 20 oder mehr Windkraftanlagen, G
1.6.2 weniger als 20 Windkraftanlagen; V
1.7 (nicht besetzt)
1.8 Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr
einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroum- V
spannanlagen;
1.9 Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Kapazität von
1 Tonne oder mehr je Stunde; V
1.10 Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; G
1.11 Anlagen zur Trockendestillation (z. B. Kokereien, Gaswerke und Schwelerei-
en), insbesondere von Steinkohle oder Braunkohle, Holz, Torf oder Pech, G E
ausgenommen Holzkohlenmeiler;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1445
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
1.12 Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeug-
nissen oder von Teer- oder Gaswasser; G
1.13 (nicht besetzt)
1.14 Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von
1.14.1 Kohle, G E
1.14.2 bituminösem Schiefer mit einem Energieäquivalent von
1.14.2.1 20 Megawatt oder mehr, G E
1.14.2.2 weniger als 20 Megawatt, G
1.14.3 anderen Brennstoffen als Kohle oder bituminösem Schiefer, insbesondere
zur Erzeugung von Generator-, Wasser-, oder Holzgas, mit einer Pro-
duktionskapazität an Stoffen, entsprechend einem Energieäquivalent von
1.14.3.1 20 Megawatt oder mehr, G E
1.14.3.2 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt; V
1.15 Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst,
mit einer Produktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr V
Rohgas oder mehr;
1.16 Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von
1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr; V
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
2.1 Steinbrüche mit einer Abbaufläche von
2.1.1 10 Hektar oder mehr, G
2.1.2 weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden; V
2.2 Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem
oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder V
Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden;
2.3 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Pro-
duktionskapazität von
2.3.1 500 Tonnen oder mehr je Tag, G E
2.3.2 50 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen
hergestellt, G E
2.3.3 weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt, V
2.3.4 weniger als 50 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt; V
2.4 Anlagen zum Brennen von
2.4.1 Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionskapazität von
2.4.1.1 50 Tonnen oder mehr Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, G E
2.4.1.2 weniger als 50 Tonnen Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, V
2.4.2 Bauxit, Gips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu Schamotte; V
2.5 Anlagen zur Gewinnung von Asbest; G E
2.6 Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen; G E
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
2.7 Anlagen zum Blähen von Perlite oder Schiefer; V
2.8 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt
wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer
Schmelzkapazität von
2.8.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E
2.8.2 100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen in Anlagen
zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmelde- V
technische Zwecke bestimmt sind;
2.9 (nicht besetzt)
2.10 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum
Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von
2.10.1 75 Tonnen oder mehr je Tag, G E
2.10.2 weniger als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage
4 Kubikmeter oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilo-
gramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen V
elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung
betrieben werden;
2.11 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur
Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von
2.11.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E
2.11.2 weniger als 20 Tonnen je Tag; V
2.12 (nicht besetzt)
2.13 (nicht besetzt)
2.14 Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement
oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrie- V
ren mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde;
2.15 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen
oder Teer mit Mineralstoffen, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in
Kaltbauweise herstellen, einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse V
Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen;
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
3.1 Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide),
Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch G E
Erhitzen) von Erzen;
3.2 Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen
3.2.1 und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und
Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller
Hinsicht miteinander verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke), mit einer
Schmelzkapazität von
3.2.1.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, G E
3.2.1.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde, G
3.2.2 oder Stahl, einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder
sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von
3.2.2.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, G E
3.2.2.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde; V
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1447
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
3.3 Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten
oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektro- G E
lytische Verfahren;
3.4 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisen-
metallen mit einer Schmelzkapazität von
3.4.1 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag
oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen, G E
3.4.2 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von
2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,
ausgenommen
1. Vakuum-Schmelzanlagen,
2. Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus
Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
3. Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen
sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- V
oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder
gießfertige Legierungen niederschmelzen,
4. Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edel-
metallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,
5. Schwalllötbäder und
6. Heißluftverzinnungsanlagen;
3.5 Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von
Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen; V
3.6 Anlagen zur Umformung von
3.6.1 Stahl durch Warmwalzen mit einer Kapazität je Stunde von
3.6.1.1 20 Tonnen oder mehr, G E
3.6.1.2 weniger als 20 Tonnen, V
3.6.2 Stahl durch Kaltwalzen mit einer Bandbreite von 650 Millimetern oder mehr, V
3.6.3 Schwermetallen, ausgenommen Eisen oder Stahl, durch Walzen mit einer
Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde, V
3.6.4 Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr
je Stunde; V
3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität an
Flüssigmetall von
3.7.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E
3.7.2 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag; V
3.8 Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssig-
metall von
3.8.1 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr
je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, G E
3.8.2 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder
2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,
ausgenommen
1. Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,
V
2. Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und
3. Gießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln
niedergeschmolzen wird;
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten
3.9.1 mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Ver-
arbeitungskapazität von
3.9.1.1 2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde, G E
3.9.1.2 2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, soweit nicht von der Nummer 3.9.1.1
erfasst, G
3.9.1.3 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen
Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, V
3.9.2 durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen
3.9.2.1 auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder
mehr Rohstahl je Stunde, G E
3.9.2.2 auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn,
Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr V
je Stunde;
3.10 Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von
3.10.1 30 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoff-
oberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, G E
3.10.2 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metall-
oberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder V
Salpetersäure;
3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern
oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder
Fallwerkes
3.11.1 50 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehand-
lungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt, G E
3.11.2 50 Kilojoule oder mehr beträgt, soweit nicht von Nummer 3.11.1 erfasst, G
3.11.3 1 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt; V
3.12 (nicht besetzt)
3.13 Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei
einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss; V
3.14 – (nicht besetzt)
3.15
3.16 Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten
Rohren aus Stahl mit einer Produktionskapazität von
3.16.1 20 Tonnen oder mehr je Stunde, G E
3.16.2 weniger als 20 Tonnen je Stunde; G
3.17 (nicht besetzt)
3.18 Anlage zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen
(Schiffswerft) aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr; G
3.19 Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität
von 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeug-
einheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Trieb- G
zuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen;
3.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech
oder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume
betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen V
sowie Anlagen mit einem Luftdurchsatz von weniger als 300 Kubikmetern
je Stunde;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1449
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
3.21 Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren; V
3.22 Anlagen zur Behandlung von Schrotten in Schredderanlagen, sofern nicht
von Nummer 8.9 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Eingangsstoffen
von
3.22.1 50 Tonnen oder mehr je Tag, G
3.22.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; V
3.23 Anlagen zur Herstellung von Metallpulvern oder -pasten, insbesondere Alu-
minium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder blei- oder nickel-
haltigen Pulvern oder Pasten, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von V
Edelmetallpulver;
3.24 Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen
für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils G
100 000 Stück oder mehr je Jahr;
3.25 Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung einschließ-
lich kleinerer Reparaturen, von Luftfahrzeugen,
3.25.1 soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können, G
3.25.2 soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge instand gehalten werden können; V
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiter-
verarbeitung
4.1 Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische,
biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang, aus-
genommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen
oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Herstellung von
4.1.1 Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte,
aliphatische oder aromatische), G E
4.1.2 sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone,
Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide, G E
4.1.3 schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen, G E
4.1.4 stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitro-
oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate, G E
4.1.5 phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen, G E
4.1.6 halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen, G E
4.1.7 metallorganischen Verbindungen, G E
4.1.8 Kunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoff-
basis), G E
4.1.9 synthetischen Kautschuken, G E
4.1.10 Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und
Anstrichmittel, G E
4.1.11 Tensiden, G E
4.1.12 Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasser-
stoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasser- G E
stoff, Schwefeldioxid, Phosgen,
4.1.13 Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salz-
säure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren, G E
4.1.14 Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid, G E
4.1.15 Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natrium-
karbonat, Perborat, Silbernitrat, G E
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
4.1.16 Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen
wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide, G E
Schwefel,
4.1.17 phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder
Mehrnährstoffdünger), G E
4.1.18 Pflanzenschutzmittel oder Biozide, G E
4.1.19 Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse, G E
4.1.20 Explosivstoffen, G E
4.1.21 Stoffen oder Stoffgruppen, die keiner oder mehreren der Nummern 4.1.1
bis 4.1.20 entsprechen, G E
4.1.22 – organischen Grundchemikalien,
– anorganischen Grundchemikalien,
– phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff
oder Mehrnährstoff),
– Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden,
– Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder G E
biologischen Verfahrens oder
– Explosivstoffen,
im Verbund, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und
in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierte chemische
Anlagen);
4.2 Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel, Biozide oder ihre Wirkstoffe ge-
mahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit
diese Stoffe in einer Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt V
werden;
4.3 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenpro-
dukten im industriellen Umfang, soweit nicht von Nummer 4.1.19 erfasst,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Herstellung der Darrei-
chungsform dienen, in denen
4.3.1 Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder
auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen V
mit Ethanol ohne Erwärmen,
4.3.2 Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und
Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden; V
4.4 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung
von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in
4.4.1 Mineralölraffinerien, G E
4.4.2 Schmierstoffraffinerien, G
4.4.3 Gasraffinerien, G E
4.4.4 petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin; G
4.5 Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette,
Metallbearbeitungsöle; V
4.6 Anlagen zur Herstellung von Ruß; G E
4.7 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrogra-
phit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Strom- G E
abnehmer oder Apparateteile;
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4.8 Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen, die bei
einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens
0,01 Kilopascal haben, mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr V
je Stunde;
4.9 Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit einer
Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag; V
4.10 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren,
Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von
25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen, die G
bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens
0,01 Kilopascal haben;
5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von
bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung
von Harzen und Kunststoffen
5.1 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen, so-
weit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem
Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von
293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungs-
mittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüch-
tigkeit aufweisen,
5.1.1 von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazu-
gehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungs-
mitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten,
Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit
einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von
5.1.1.1 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr, G E
5.1.1.2 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis
weniger als 200 Tonnen je Jahr, ausgenommen zum Bedrucken, V
5.1.2 von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder
Lacke
5.1.2.1 organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an
Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger
als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je V
Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden,
5.1.2.2 sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt
25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je
Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen V
Lösungsmitteln verbraucht werden,
5.1.3 zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhalti-
gen Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von
weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je V
Jahr;
5.2 Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Trän-
ken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafel-
förmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen
mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren
(Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-,
Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen Anlagen für den
Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von
5.2.1 25 Kilogramm oder mehr je Stunde, G
5.2.2 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde; V
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5.3 Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemika-
lien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer G E
Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag;
5.4 Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit
Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasser-
stoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen V
zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen;
5.5 (nicht besetzt)
5.6 Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschi-
nen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung
von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen V
aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl;
5.7 Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit
Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen (zum
Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder Formteilen oder Fertig- V
erzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet
werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche;
5.8 Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino-
oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylol-
harzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe V
10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt;
5.9 Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von 10 Kilo-
gramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbin- V
demitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird;
5.10 Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papie-
ren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungs- V
mittel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1 erfasst werden;
5.11 Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Ver-
wendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum
Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der
Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, V
ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischem Polyurethan-
granulat;
5.12 Anlagen zur Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren unter Verwen-
dung von Gemischen aus Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer Kapazi- V
tät von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr;
6. Holz, Zellstoff
6.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faser-
stoffen; G E
6.2 Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produk-
tionskapazität von
6.2.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E
6.2.2 weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder
mehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe be-
stehen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe V
bei allen Maschinen weniger als 75 Meter beträgt;
6.3 Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holz-
fasermatten mit einer Produktionskapazität von
6.3.1 600 Kubikmetern oder mehr je Tag, G E
6.3.2 weniger als 600 Kubikmetern je Tag; V
6.4 Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (z. B. Holzpellets, Holzbriketts)
mit einer Produktionskapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr; V
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7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
7.1.1 Hennen mit
7.1.1.1 40 000 oder mehr Hennenplätzen, G E
7.1.1.2 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen, V
7.1.2 Junghennen mit
7.1.2.1 40 000 oder mehr Junghennenplätzen, G E
7.1.2.2 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennenplätzen, V
7.1.3 Mastgeflügel mit
7.1.3.1 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätzen, G E
7.1.3.2 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügelplätzen, V
7.1.4 Truthühnern mit
7.1.4.1 40 000 oder mehr Truthühnermastplätzen, G E
7.1.4.2 15 000 bis weniger als 40 000 Truthühnermastplätzen, V
7.1.5 Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs
Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit 600 oder mehr Rinderplätzen, V
7.1.6 Kälbern mit 500 oder mehr Kälbermastplätzen, V
7.1.7 Mastschweinen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht)
mit
7.1.7.1 2 000 oder mehr Mastschweineplätzen, G E
7.1.7.2 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen, V
7.1.8 Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis
weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit
7.1.8.1 750 oder mehr Sauenplätzen, G E
7.1.8.2 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen, V
7.1.9 Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 Kilogramm bis weniger als
30 Kilogramm Lebendgewicht) mit
7.1.9.1 6 000 oder mehr Ferkelplätzen, G
7.1.9.2 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen, V
7.1.10 Pelztieren mit
7.1.10.1 1 000 oder mehr Pelztierplätzen, G
7.1.10.2 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen, V
7.1.11 gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der
Vom Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft
werden
7.1.11.1 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1 oder 7.1.8.1, G E
7.1.11.2 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 in
Verbindung mit den Nummern 7.1.9.1 oder 7.1.10.1, soweit nicht von G
Nummer 7.1.11.1 erfasst,
7.1.11.3 in den Nummern 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2,
7.1.8.2, 7.1.9.2 oder 7.1.10.2, soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 oder V
7.1.11.2 erfasst;
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
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7.2 Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von
7.2.1 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag, G E
7.2.2 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei Geflügel, V
7.2.3 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei sonstigen
Tieren; V
7.3 Anlagen
7.3.1 zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen
bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, mit einer Produktionskapazität
von
7.3.1.1 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, G E
7.3.1.2 weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen
zur Erzeugung von Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in
Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speisefett V
je Woche,
7.3.2 zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität von
7.3.2.1 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, G E
7.3.2.2 weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen
zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten
in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speise- V
fett je Woche;
7.4 Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven aus
7.4.1 tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von aus-
schließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktions-
kapazität von
7.4.1.1 P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, G E
7.4.1.2 1 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungsregel,
ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren von Nahrungs- V
oder Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen,
7.4.2 ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.4.2.1 300 Tonnen Konserven oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Konserven oder
mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden G E
Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.4.2.2 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag, ausgenommen
Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in ge-
schlossenen Behältnissen oder weniger als 600 Tonnen Konserven je Tag, V
sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist;
7.5 Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktions-
kapazität von
7.5.1 75 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag, G E
7.5.2 weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen
1. Anlagen in Gaststätten oder
V
2. Räuchereien mit einer Produktionskapazität von weniger als 1 Tonne
Fleisch- oder Fischwaren je Woche;
7.6 (nicht besetzt)
7.7 (nicht besetzt)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1455
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7.8 Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionskapazität je Tag
von
7.8.1 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr, G E
7.8.2 weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie Anlagen zur Herstellung
von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim; V
7.9 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen
Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn,
Hörner, Klauen oder Blut, soweit nicht durch Nummer 9.11 erfasst, mit einer
Produktionskapazität von
7.9.1 75 Tonnen oder mehr Fertigerzeugnissen je Tag, G E
7.9.2 weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag; G
7.10 (nicht besetzt)
7.11 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für
selbst gewonnene Knochen in
1. Fleischereien mit einer Verarbeitungskapazität von weniger als V
4 000 Kilogramm Fleisch je Woche,
2. Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden;
7.12 Anlagen zur
7.12.1 Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit
einer Verarbeitungskapazität von
7.12.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
7.12.1.2 50 Kilogramm je Stunde bis weniger als 10 Tonnen je Tag, G
7.12.1.3 weniger als 50 Kilogramm je Stunde und weniger als 50 Kilogramm je
Charge, V
7.12.2 Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Abfällen
tierischer Herkunft zum Einsatz in Anlagen nach Nummer 7.12.1, ausge-
nommen die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt G
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert
worden ist, und Anlagen mit einem gekühlten Lagervolumen von weniger als
2 Kubikmetern;
7.13 Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder
Tierfelle, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle
je Tag behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 4 Ton- V
nen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3 anfallen;
7.14 Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tier-
fellen mit einer Verarbeitungskapazität von
7.14.1 12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, G E
7.14.2 weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in
denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden können als beim
Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3 V
anfallen;
7.15 Kottrocknungsanlagen; V
7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktions-
kapazität von
7.16.1 75 Tonnen oder mehr je Tag, G E
7.16.2 weniger als 75 Tonnen je Tag; G
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7.17 Anlagen zur Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung oder zum Umschlag von
Fischmehl oder Fischöl
7.17.1 mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von 75 Tonnen oder
mehr je Tag, G E
7.17.2 mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von weniger als
75 Tonnen je Tag, V
7.17.3 in denen Fischmehl ungefasst gelagert wird, V
7.17.4 mit einer Umschlagkapazität für ungefasstes Fischmehl von 200 Tonnen
oder mehr je Tag; V
7.18 Anlagen zum Brennen von Melasse, soweit nicht von Nummer 4.1.2 erfasst,
mit einer Produktionskapazität von
7.18.1 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die
Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb G E
ist,
7.18.2 weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Be- V
trieb ist;
7.19 Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität von
7.19.1 300 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Sauerkraut oder
mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden G E
Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.19.2 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag oder weniger als
600 Tonnen Sauerkraut je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf- V
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.20 Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktions-
kapazität von
7.20.1 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Braumalz oder
mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden G E
Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.20.2 weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag oder weniger als 600 Tonnen Brau-
malz je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden V
Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.21 Anlagen zum Mahlen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen
nicht als Nahrungs- oder Futtermittel bestimmten pflanzlichen Stoffen
(Mühlen) mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen
oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, G E
sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist;
7.22 Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktions-
kapazität von
7.22.1 300 Tonnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder 600 Tonnen Hefe
oder Stärkemehlen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als G E
90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.22.2 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder
weniger als 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag, sofern die Anlage V
an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.23 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanz-
lichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.23.1 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertig-
erzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf- G E
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
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7.23.2 weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktions-
mitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne
oder mehr beträgt oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag V
mit Hilfe von Extraktionsmittel, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.24 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von
Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität je Tag von
7.24.1 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr oder 600 Tonnen Fertigerzeug-
nissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander G E
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.24.2 weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder weniger als 600 Tonnen
Fertigerzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinan- G
der folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.25 Anlagen zur Trocknung von Grünfutter mit einer Produktionskapazität von
7.25.1 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die
Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb G E
ist,
7.25.2 weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Be-
trieb ist, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem V
Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb;
7.26 Anlagen zur Trocknung von Biertreber mit einer Produktionskapazität von
7.26.1 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die
Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb G E
ist,
7.26.2 weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Be- V
trieb ist;
7.27 Brauereien mit einer Produktionskapazität von
7.27.1 3 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag oder 6 000 Hektoliter Bier oder mehr
je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen G E
im Jahr in Betrieb ist,
7.27.2 200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,
soweit nicht durch Nummer 7.27.1 erfasst; V
7.28 Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus
7.28.1 tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von aus-
schließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
kapazität von
7.28.1.1 P Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, G E
7.28.1.2 weniger als P Tonnen Speisewürzen je Tag gemäß Mischungsregel, V
7.28.2 ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.28.2.1 300 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Speisewürzen
oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander G E
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.28.2.2 weniger als 300 Tonnen Speisewürzen je Tag oder weniger als 600 Tonnen
Speisewürzen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander V
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
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7.29 Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahle-
nem Kaffee mit einer Produktionskapazität von
7.29.1 300 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag oder 600 Tonnen geröste-
tem Kaffee oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf- G E
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.29.2 0,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag oder
weniger als 600 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag, sofern die Anlage an nicht V
mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.30 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen
oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von
7.30.1 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen
Erzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf- G E
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.30.2 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag oder
weniger als 600 Tonnen Erzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht V
mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.31 Anlagen zur Herstellung von
7.31.1 Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität von
7.31.1.1 P Tonnen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von
tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von aus- G E
schließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen,
7.31.1.2 300 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher
Rohstoffe oder 600 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung aus-
schließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 G E
aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.31.2 Kakaomasse aus Rohkakao oder thermischen Veredelung von Kakao oder
Schokoladenmasse mit einer Produktionskapazität von
7.31.2.1 50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei
der Verwendung tierischer Rohstoffe, allein, ausgenommen bei Verarbeitung V
von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen,
7.31.2.2 50 Kilogramm bis weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung aus-
schließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der
Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an V
nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.31.3 Lakritz mit einer Produktionskapazität von
7.31.3.1 50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei
der Verwendung tierischer Rohstoffe, allein, ausgenommen bei Verarbeitung V
von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen,
7.31.3.2 weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanz-
licher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der Verwendung
ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als V
90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.32 Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von
7.32.1 ausschließlich Milch mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als
Jahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr Milch je Tag, G E
7.32.2 ausschließlich Milch in Sprühtrocknern mit einer Kapazität der eingehenden
Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 5 Tonnen bis weniger als V
200 Tonnen je Tag,
7.32.3 Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen in Sprühtrocknern mit einer
Produktionskapazität von 5 Tonnen oder mehr je Tag, soweit nicht von V
Nummer 7.34.1 erfasst;
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gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
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7.33 (nicht besetzt)
7.34 Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeug-
nissen aus
7.34.1 tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von aus-
schließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
kapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag gemäß G E
Mischungsregel,
7.34.2 ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag; G E
7.35 (nicht besetzt)
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
8.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern
gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe
mit brennbaren Bestandteilen durch
8.1.1 thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,
Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer
Durchsatzkapazität von
8.1.1.1 10 Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag, G E
8.1.1.2 weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag, G
8.1.1.3 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde, G E
8.1.1.4 weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, ausgenommen
die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Alt-
holzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch V
Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert
worden ist,
8.1.1.5 weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit aus-
schließlich Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverord-
nung verbrannt wird und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder V
mehr beträgt,
8.1.2 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage
mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.1.2.1 50 Megawatt oder mehr, G E
8.1.2.2 weniger als 50 Megawatt, V
8.1.3 Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenom-
men über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erfor- V
derlich sind;
8.2 (nicht besetzt)
8.3 Anlagen zur
8.3.1 thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von
Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht, G
8.3.2 Behandlung zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder Metallver-
bindungen durch thermische Verfahren, insbesondere Pyrolyse, Verbren-
nung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle nicht
gefährlich sind, von
8.3.2.1 edelmetallhaltigen Abfällen, einschließlich der Präparation, soweit die
Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, V
8.3.2.2 von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen
oder Walzzunder; V
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8.4 Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus haus-
müllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurück-
gewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatz- V
stoffen oder mehr je Tag;
8.5 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.5.1 75 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.5.2 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag; V
8.6 Anlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5
oder 8.7 erfasst, von
8.6.1 gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.6.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.6.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V
8.6.2 nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst, mit
einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.6.2.1 50 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.6.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, V
8.6.3 Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe
Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von
8.6.3.1 100 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.6.3.2 weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas
1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt; V
8.7 Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische
Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verun-
reinigtem Boden bei
8.7.1 gefährlichen Abfällen von
8.7.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.7.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V
8.7.2 nicht gefährlichen Abfällen von
8.7.2.1 50 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.7.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; V
8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen
Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Kalzinierung, Neutralisation oder
Oxidation, von
8.8.1 gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.8.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.8.1.2 weniger als 10 Tonnen je Tag, G
8.8.2 nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen
von
8.8.2.1 50 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.8.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; V
8.9 Anlagen zur Behandlung von
8.9.1 nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.9.1.1 50 Tonnen oder mehr je Tag, G E
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8.9.1.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, V
8.9.2 Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen
(einschließlich der Trockenlegung) mit einer Durchsatzkapazität je Woche
von 5 oder mehr Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder V
Sonderfahrzeugen;
8.10 Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum
Destillieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzkapazität an
Einsatzstoffen bei
8.10.1 gefährlichen Abfällen von
8.10.1.1 10 Tonnen je Tag oder mehr, G E
8.10.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V
8.10.2 nicht gefährlichen Abfällen von
8.10.2.1 50 Tonnen je Tag oder mehr, G E
8.10.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; V
8.11 Anlagen zur
8.11.1 Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch
die Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden,
1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,
2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energie-
erzeugung durch andere Mittel,
3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiedergewinnungs-
möglichkeiten von Öl,
4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,
5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen
Lösungsmitteln oder
6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der
Bekämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wieder-
gewinnung von Katalysatorbestandteilen,
mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.11.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.11.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V
8.11.2 sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1
bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von
8.11.2.1 gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.11.2.2 gefährlichen Abfällen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V
8.11.2.3 nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitver-
brennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen G E
handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag,
8.11.2.4 nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst,
von 10 Tonnen oder mehr je Tag; V
8.12 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um
Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Ein-
sammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die
durch Nummer 8.14 erfasst werden bei
8.12.1 gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von
8.12.1.1 50 Tonnen oder mehr, G E
8.12.1.2 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen, V
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8.12.2 nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen
oder mehr, V
8.12.3 Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit
8.12.3.1 einer Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmetern oder mehr oder einer
Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen oder mehr, G
8.12.3.2 einer Gesamtlagerfläche von 1 000 bis weniger als 15 000 Quadratmetern
oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1 500 Tonnen; V
8.13 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit
es sich um Gülle oder Gärreste handelt, mit einer Lagerkapazität von V
6 500 Kubikmetern oder mehr;
8.14 Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als
einem Jahr mit
8.14.1 einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 50 Tonnen, soweit die Lagerung
untertägig erfolgt, G E
8.14.2 einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Ge-
samtlagerkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr,
8.14.2.1 für andere Abfälle als Inertabfälle, G E
8.14.2.2 für Inertabfälle, G
8.14.3 einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Ge-
samtlagerkapazität von
8.14.3.1 weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt, G
8.14.3.2 150 Tonnen bis weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefähr-
liche Abfälle handelt, G
8.14.3.3 weniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt; V
8.15 Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Um-
schlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder
Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12
oder 8.14 erfasst, mit einer Kapazität von
8.15.1 10 Tonnen oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag, G
8.15.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag, V
8.15.3 100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag; V
9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen
9.1 Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Tem-
peratur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal
vollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft
haben (entzündbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese
Stoffe oder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dienen,
ausgenommen Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3
erfasst werden,
9.1.1 soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen
von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fas-
sungsvermögen von
9.1.1.1 30 Tonnen oder mehr, G
9.1.1.2 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen, V
9.1.2 soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von
jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungs- V
vermögen entzündbarer Gase von 30 Tonnen oder mehr;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1463
Anlage
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9.2 Anlagen, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, ausgenommen An-
lagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen
von
9.2.1 10 000 Tonnen oder mehr, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von
373,15 Kelvin oder weniger haben, G
9.2.2 5 000 Tonnen bis weniger als 10 000 Tonnen, soweit die Flüssigkeiten einen
Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normal- V
druck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt;
9.3 Anlagen, die der Lagerung von in der Stoffliste zu Nummer 9.3 (Anhang 2)
genannten Stoffen dienen, mit einer Lagerkapazität von
9.3.1 den in Spalte 4 der Stoffliste (Anhang 2) ausgewiesenen Mengen oder mehr, G
9.3.2 den in Spalte 3 der Stoffliste (Anhang 2) bis weniger als den in Spalte 4 der
Anlage ausgewiesenen Mengen; V
9.4 – 9.10 (nicht besetzt)
9.11 Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen, ausgenommen Anlagen
die von Nummer 9.3 erfasst werden,
9.11.1 zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben
können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung
von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen
Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt
werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erd- V
aushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von
Bodenschätzen anfällt, sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten
oder Hülsenfrüchten,
9.11.2 zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Ton-
nen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25 000 Tonnen oder mehr V
je Kalenderjahr umgeschlagen werden können;
9.12 – (nicht besetzt)
9.35
9.36 Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von
6 500 Kubikmetern oder mehr; V
9.37 Anlagen, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen
Stoffen oder Erzeugnissen dienen, ausgenommen Anlagen, die von den
Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen G
von 25 000 Tonnen oder mehr;
10. Sonstige Anlagen
10.1 Anlagen, in denen mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen
Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes umgegangen wird zur
1. Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung dieser Stoffe, zur
Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische
Sätze oder zur Herstellung derselben, ausgenommen Anlagen im G
handwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern
sowie ortsbewegliche Mischladegeräte, oder
2. Wiedergewinnung oder Vernichtung dieser Stoffe;
10.2 (nicht besetzt)
10.3 Eigenständig betriebene Anlagen zur Behandlung der Abgase (Verminde-
rung von Luftschadstoffen) aus nach den Nummern dieses Anhangs geneh-
migungsbedürftigen Anlagen,
10.3.1 soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet, G E
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Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
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10.3.2 soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E nicht gekennzeichnet und
10.3.2.1 in Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet, G
10.3.2.2 in Spalte c mit dem Buchstaben V gekennzeichnet; V
10.4 Eigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid-
Strömen aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftiger
Anlagen zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung, soweit in G E
Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet;
10.5 (nicht besetzt)
10.6 Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Anlagen, die diese
Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel V
herstellen, mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag;
10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Ver-
wendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
10.7.1 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, G
10.7.2 weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in
denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden V
oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird;
10.8 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutz-
mitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthalten und von V
diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden;
10.9 Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von
halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen; V
10.10 Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum
Färben von Fasern oder Textilien mit
10.10.1 einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien
je Tag, G E
10.10.2 einer Färbekapazität von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen Fasern oder
Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter
Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenan- V
lagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden,
10.10.3 einer Bleichkapazität von weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag
bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von V
Chlor oder Chlorverbindungen;
10.11 – (nicht besetzt)
10.14
10.15 Prüfstände für oder mit
10.15.1 Verbrennungsmotoren, ausgenommen
1. Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und
2. Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete V
Serienmotoren geprüft werden,
mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr,
10.15.2 Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von ins-
gesamt
10.15.2.1 200 Megawatt oder mehr, G
10.15.2.2 weniger als 200 Megawatt; V
10.16 Prüfstände für oder mit Luftschrauben; V
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1465
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
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10.17 Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge,
10.17.1 als ständige Anlagen, G
10.17.2 zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je Jahr,
ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in ge- V
schlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen;
10.18 Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen
Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB
(.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der V
Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkaliberwaffen) und
Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen;
10.19 (nicht besetzt)
10.20 Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen
metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Raum- V
inhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt;
10.21 Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahr-
zeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automati-
schen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungs-
anlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, V
ausgenommen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-,
Genuss- oder Futtermitteln gereinigt werden;
10.22 Anlagen zur Begasung, Sterilisation oder Entgasung,
10.22.1 mit einem Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisationskammer oder des
zu begasenden Behälters von 1 Kubikmeter oder mehr, soweit Stoffe oder
Gemische eingesetzt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG
und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 V
(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 2016/918 (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in
die Gefahrenklassen „akute Toxizität“ Kategorien 1, 2 oder 3, „spezifische
Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ Kategorie 1 oder „Spezifische
Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“ Kategorie 1 einzustufen sind,
10.22.2 soweit 40 Entgasungen oder mehr je Jahr gemäß TRGS 512 Nummer 5.4.3
durchzuführen sind; V
10.23 Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren,
Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Qua- V
dratmeter Textilien je Stunde behandelt werden;
10.24 (nicht besetzt)
10.25 Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammo-
niak oder mehr. V
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Anhang 2
Stoffliste zu Nr. 9.3 des Anhangs 1
Mengen- Mengen-
schwelle schwelle
Nr. Stoffe Nr. 9.3.2 Nr. 9.3.1
Anhang 1 Anhang 1
(Tonnen) (Tonnen)
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
1 Acrylnitril 20 200
2 Chlor 10 75
3 Schwefeldioxid 20 250
4 Sauerstoff 200 2 000
5 Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der
Gruppe A nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung 25 500
6 Alkalichlorat 5 100
7 Schwefeltrioxid 15 100
8 ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang I
Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung 100 2 500
9 Ammoniak 3 30
10 Phosgen 0,075 0,75
11 Schwefelwasserstoff 5 50
12 Fluorwasserstoff 5 50
13 Cyanwasserstoff 5 20
14 Schwefelkohlenstoff 20 200
15 Brom 20 200
16 Acetylen (Ethin) 5 50
17 Wasserstoff 3 30
18 Ethylenoxid 5 50
19 Propylenoxid 5 50
20 Acrolein 20 200
21 Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration ≥ 90 %) 5 50
22 Brommethan 20 200
23 Methylisocyanat 0,015 0,15
24 Tetraethylblei oder Tetramethylblei 5 50
25 1,2-Dibromethan 5 50
26 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 20 200
27 Diphenylmethandiisocyanat (MDI) 20 200
28 Toluylendiisocyanat (TDI) 10 100
29 Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in
die Gefahrenklasse „akute Toxizität“ Kategorien 1 oder 2 einzustufen sind 2 20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1467
Mengen- Mengen-
schwelle schwelle
Nr. Stoffe Nr. 9.3.2 Nr. 9.3.1
Anhang 1 Anhang 1
(Tonnen) (Tonnen)
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
30 1. Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
in die Gefahrenklassen
– „akute Toxizität“ Kategorien 1, 2 oder 3,
– „spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“
Kategorie 1,
– „spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“
Kategorie 1,
– „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“,
– „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“,
– „organische Peroxide“,
– „oxidierende Gase“,
– „oxidierende Flüssigkeiten“ oder
– „oxidierende Feststoffe“
einzustufen sind, ausgenommen Stoffe oder Gemische, die in die
Gefahrenklassen
– „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“,
Unterklasse 1.6, 10 200
– „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“, Typ G, oder
– „organische Peroxide“, Typ G,
einzustufen sind, sowie
2. Stoffe und Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode
A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai
2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemi-
scher Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016,
S. 1) geändert worden ist, die nicht einzustufen sind in die Gefah-
renklassen
– „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“,
– „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“ oder
– „organische Peroxide“
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Zweite Verordnung
zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Vom 1. Juni 2017
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach
Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
1. in Gewerbegebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A), im Übrigen 65 dB(A),
nachts 50 dB(A),
1a. in urbanen Gebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58 dB(A), im Übrigen 63 dB(A),
nachts 45 dB(A),
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A), im Übrigen 60 dB(A),
nachts 45 dB(A),
3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A),
nachts 40 dB(A),
4. in reinen Wohngebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 45 dB(A), im Übrigen 50 dB(A),
nachts 35 dB(A),
5. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
tags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
nachts 35 dB(A).“
2. In § 5 Absatz 4 werden nach den Wörtern „errichtet waren“ die Wörter „und danach nicht wesentlich geändert
werden“ eingefügt.
3. Der bisherige Anhang wird Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1469
4. Folgender Anhang 2 wird angefügt:
„Anhang 2
Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:
– Flutlichtanlagen,
– nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m2,
– nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m2,
– Einrichtung von Sport- und Spielflächen,
– Werbeanlagen,
– Zugänge und Zufahrten,
– Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und
Außenwandflächen,
– Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung,
– Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden,
– Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,
– Instandhaltungsmaßnahmen,
– Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspiel-
flächen in Kunststoffrasenspielflächen,
– Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,
– Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche,
– Neubau von Garagen,
– Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,
– Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderun-
gen,
– Beregnungsanlagen,
– Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und
Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen,
– Rückbau von Teilen der Anlage,
– Lärmschutzmaßnahmen,
– Neubau von Vereinsheimen und
– Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Juni 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen
von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts und Bundespatentgerichts
in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts
sowie von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts
(BVAÜWidVertrAnO)
Vom 31. Mai 2017
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 desminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder
2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deut- selbst übernehmen.
schen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I
S. 713) ordnet das Bundesministerium der Justiz und §3
für Verbraucherschutz an:
Übergangsregelung
§1 (1) § 1 ist auch auf Widersprüche gegen Maßnah-
Entscheidung über Widersprüche men anzuwenden, die das Bundesamt für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen vor dem 1. Juni
(1) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis
2017 getroffen hat.
übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des
Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Wider- (2) § 2 ist auch anzuwenden, wenn der Wider-
sprüche von Beschäftigten des Bundesverwaltungs- spruchsbescheid vor dem 1. Juni 2017 vom Bundes-
gerichts zu entscheiden, soweit das Bundesverwal- amt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
tungsamt die Maßnahme getroffen hat. erlassen worden ist.
(2) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis
übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des §4
Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Wider- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sprüche von Beschäftigten des Bundespatentgerichts
zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2017
die Maßnahme getroffen hat. in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis 1. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
übertragen, in Angelegenheiten des Umzugskosten- für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die
rechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bun- Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäf-
desfinanzhofs zu entscheiden, soweit das Bundes- tigten des Bundesverwaltungsgerichts in Angele-
verwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat. genheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- Trennungsgeldrechts vom 5. März 2015 (BGBl. I
braucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu S. 315),
entscheiden. 2. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die
§2 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäf-
Vertretung bei Klagen tigten des Bundespatentgerichts in Angelegenheiten
der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungs-
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes-
geldrechts vom 5. März 2015 (BGBl. I S. 316) sowie
verwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepu-
blik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des 3. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
Bundesverwaltungsgerichts bis einschließlich A 13g, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die
des Bundespatentgerichts und des Bundesfinanzhofs Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäf-
übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach tigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des
§ 1 Absatz 1 bis 3 zur Entscheidung über den Wider- Umzugskostenrechts vom 5. März 2015 (BGBl. I
spruch befugt ist. Die Bundesministerin oder der Bun- S. 319).
Berlin, den 31. Mai 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
In Vertretung
Wirtz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1471
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJVBhWidVertrAnO)
Vom 31. Mai 2017
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 (2) § 2 ist auch anzuwenden, wenn der Wider-
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar spruchsbescheid vor dem 1. Juli 2017 vom Bundesamt
2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deut- für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen er-
schen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I lassen worden ist.
S. 713) ordnet das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz an: §4
§1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Entscheidung über Widersprüche Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2017
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis über- in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
tragen, in Beihilfeangelegenheiten über Widersprüche
der Personen, die dem Bundesministerium der Justiz 1. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
und für Verbraucherschutz angehören und beihilfe- für die Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchs-
berechtigt sind, sowie der aktiven Beschäftigten des bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
Bundesgerichtshofs, des Generalbundesanwalts beim Klagen von Angehörigen des Bundesministeriums
Bundesgerichtshof, des Bundesverwaltungsgerichts, der Justiz in Angelegenheiten nach den Beihilfe-
des Bundesfinanzhofs, des Bundespatentgerichts, des vorschriften vom 14. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2624),
Bundesamts für Justiz und des Deutschen Patent- und 2. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
Markenamts zu entscheiden, soweit das Bundesver- für die Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchs-
waltungsamt die Maßnahme getroffen hat. Das Bun- bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Klagen von Beschäftigten des Bundesgerichtshofs
behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden. und des Generalbundesanwalts beim Bundes-
gerichtshof einschließlich der Dienststelle Bundes-
§2 zentralregister in Angelegenheiten nach den Beihilfe-
Vertretung bei Klagen vorschriften vom 9. September 2004 (BGBl. I
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes- S. 2331),
verwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepu- 3. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
blik Deutschland bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten für die Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchs-
übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
§ 1 Satz 1 zur Entscheidung über den Widerspruch be- Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungs-
fugt ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister gerichts in Angelegenheiten nach den Beihilfevor-
der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall schriften vom 25. Februar 2004 (BGBl. I S. 471),
die Vertretung abweichend regeln oder selbst über-
nehmen. 4. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
für die Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchs-
§3 bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
Übergangsregelung Klagen von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in
Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften vom
(1) § 1 ist auch auf Widersprüche gegen Maßnahmen 10. Februar 2004 (BGBl. I S. 218),
anzuwenden, die das Bundesamt für zentrale Dienste
und offene Vermögensfragen vor dem 1. Juni 2017 5. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
getroffen hat. für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
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Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäf- in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften
tigten des Bundespatentgerichts in Angelegenheiten vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 3227) sowie
nach den Beihilfevorschriften vom 16. Juli 2002 7. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
(BGBl. I S. 2669), für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und
6. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Be-
für die Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchs- schäftigten des Deutschen Patent- und Markenamts
bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften
Klagen von Beschäftigten des Bundesamts für Justiz vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2670).
Berlin, den 31. Mai 2017
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Wirtz