1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Gesetz
zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben*
Vom 29. Mai 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ccc) Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden
rates das folgende Gesetz beschlossen: angefügt:
„4. Entscheidungen über die Annahme
Artikel 1 von Plänen und Programmen im
Änderung des Sinne von § 2 Absatz 5 des Ge-
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes setzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung und im Sinne der ent-
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung sprechenden landesrechtlichen Vor-
der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), schriften, für die nach
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, a) Anlage 3 des Gesetzes über
wird wie folgt geändert: die Umweltverträglichkeitsprü-
fung oder
1. § 1 wird wie folgt geändert:
b) landesrechtlichen Vorschriften
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eine Pflicht zur Durchführung einer
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Strategischen Umweltprüfung be-
stehen kann; ausgenommen hiervon
aaa) Die Wörter „Dieses Gesetz findet An-
sind Pläne und Programme, über
wendung für Rechtsbehelfe gegen“ wer-
deren Annahme durch formelles Ge-
den durch die Wörter „Dieses Gesetz ist
setz entschieden wird;
anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen
folgende Entscheidungen:“ ersetzt. 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-
rechtliche Verträge, durch die andere
bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende als in den Nummern 1 bis 2b ge-
durch ein Semikolon ersetzt. nannte Vorhaben unter Anwendung
umweltbezogener Rechtsvorschrif-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ten des Bundesrechts, des Landes-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen rechts oder unmittelbar geltender
und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, Rechtsakte der Europäischen Union
S. 1), der Umsetzung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über
zugelassen werden, und
die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter 6. Verwaltungsakte über Überwa-
umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der
Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die chungs- oder Aufsichtsmaßnahmen
Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 zur Umsetzung oder Durchführung
vom 25.6.2003, S. 17), der Umsetzung von Artikel 25 der Richt- von Entscheidungen nach den Num-
linie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung
mern 1 bis 5, die der Einhaltung um-
und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. weltbezogener Rechtsvorschriften
L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sowie der Umsetzung der Richtlinie des Bundesrechts, des Landes-
2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom rechts oder unmittelbar geltender
28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinfor-
mationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates Rechtsakte der Europäischen Union
(ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26). dienen.“
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bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
„Unberührt bleiben Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens bin-
nen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt
1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt ent-
2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Ab- sprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Ab-
satz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahl- satz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvor-
gesetzes sowie schriften nicht getroffen worden ist und die Ver-
einigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt
3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaube- hat oder hätte erlangen können.
schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz,
§ 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirt- (4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begrün-
schaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 des Wind- det, soweit
energie-auf-See-Gesetzes, § 15 Absatz 5 1. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
und § 16 Absatz 3 des Gesetzes über die Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen ge-
Umweltverträglichkeitsprüfung und andere gen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese
entsprechende Rechtsvorschriften.“ Entscheidung von Bedeutung sind, oder
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 2. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen ge-
Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5“ ersetzt. gen umweltbezogene Rechtsvorschriften ver-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: stößt, die für diese Entscheidung von Bedeu-
tung sind,
„(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im
Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die und der Verstoß Belange berührt, die zu den
sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer
Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Ab-
1. den Zustand von Umweltbestandteilen im
satz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine
Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Um-
Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im
weltinformationsgesetzes oder
Sinne von § 1 Nummer 1 des Gesetzes über die
2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.“
des Umweltinformationsgesetzes
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
beziehen.“
a) In Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
2. § 2 wird wie folgt geändert: „Aufgabenerfüllung“ ein Komma und die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung
an behördlichen Entscheidungsverfahren,“ einge-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „dem Um- fügt.
weltschutz dienen und“ gestrichen.
b) In Satz 3 wird der Halbsatz nach dem Semikolon
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: wie folgt gefasst:
„3. im Falle eines Verfahrens nach „dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Ver-
a) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b einigung im Schwerpunkt die Ziele des Natur-
zur Beteiligung berechtigt war; schutzes und der Landschaftspflege fördert,
sowie der räumliche Bereich, auf den sich die
b) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur
Anerkennung bezieht.“
Beteiligung berechtigt war und sie
sich hierbei in der Sache gemäß den c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
geltenden Rechtsvorschriften geäußert „Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet
hat oder ihr entgegen den geltenden zu veröffentlichen.“
Rechtsvorschriften keine Gelegenheit
zur Äußerung gegeben worden ist.“ d) Satz 6 wird aufgehoben.
cc) Folgender Satz wird angefügt: 4. § 4 wird wie folgt geändert:
„Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entschei- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
dung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a „§ 4
bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die
Verfahrensfehler“.
Vereinigung zudem die Verletzung umweltbe-
zogener Rechtsvorschriften geltend machen.“ b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1
b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden und 2“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 2b“ er-
Absätze 3 und 4 ersetzt: setzt.
„(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 c) Dem Wortlaut des § 4 Absatz 1b wird folgender
Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften Satz vorangestellt:
weder öffentlich bekannt gemacht noch der Ver- „Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt
einigung bekannt gegeben worden, so müssen nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach
Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres er- § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5,
hoben werden, nachdem die Vereinigung von der wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung
Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte er- oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden
langen können. Widerspruch oder Klage gegen kann.“
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d) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 fahren, in dem die angefochtene Entscheidung er-
ersetzt: gangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
„(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbe-
helfe von §7
1. Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwal- Besondere Bestimmungen
tungsgerichtsordnung und Vereinigungen ge- für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen
mäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichts- (1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1
ordnung sowie Satz 1 Nummer 5 oder 6 nach den geltenden
2. Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntma-
Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen. chung vorgeschrieben, so hat die zuständige Be-
hörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigun- Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau
gen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen
Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird
die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt
werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem 1. vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1
Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorge- Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder
sehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess 2. von demjenigen, an den die Behörde den Verwal-
genommen hat. tungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ge-
richtet hat.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidun- Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu
gen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die tragen.
Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. So- (2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung
weit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren
Raumordnungspläne nach dem Raumordnungs- Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das
gesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des
§§ 12 und 28 Absatz 2 des Raumordnungsgeset- § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungs-
zes sowie die einschlägigen landesrechtlichen gerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder
Vorschriften. Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend
und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und
fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelun- Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich
gen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“ zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die
Entscheidung über die Annahme des Plans oder
5. Die §§ 4a bis 6 werden durch die folgenden §§ 5
Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.
bis 8 ersetzt:
(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3
„§ 5
Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Ab-
Missbräuchliches oder satz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung
unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereini- nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlos-
gung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im sen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberück- Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechts-
sichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im vorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat,
Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unred- aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht
lich ist. für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung
oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10
§6 des Baugesetzbuches.
Klagebegründungsfrist (4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Ent-
scheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des bis 2b findet § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwal-
§ 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von tungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines
zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung Absatzes 8, keine Anwendung.
ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen (5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften
dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung
Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5,
dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulas- wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder
sen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann.
Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75
erfüllt ist. § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die (6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4
Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen
den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Num-
wenn die Person oder die Vereinigung in dem Ver- mer 1.
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§8 Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äuße-
Überleitungsvorschrift rungsfrist hinzuweisen.
(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen (1d) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheb-
Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 lichem Umfang eingereicht worden sind, kann die
und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind zuständige Behörde eine längere als die in Ab-
oder hätten ergehen müssen. Abweichend von satz 1c Satz 1 enthaltene Äußerungsfrist fest-
Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten legen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Ab-
Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Ja- satz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
nuar 2013 erhoben worden sind. zes zu setzende Frist nicht überschreiten.
(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen (1e) Die Äußerungsfrist nach den Absätzen 1c
Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 1d gilt auch für sonstige Einwendungen.“
bis 6, 2. In § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem
1. die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft Wort „Frist“ die Wörter „für das Verfahren über die
erlangt haben oder Zulässigkeit des Vorhabens“ eingefügt.
2. die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder 3. In § 14i Absatz 3 werden nach Satz 2 die folgenden
hätten ergehen müssen. Sätze eingefügt:
(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerken- „Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Äußerungen
nungen im Sinne dieses Gesetzes fort: ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privat-
rechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Be-
1. Anerkennungen kanntmachung der Auslegung oder bei der Bekannt-
a) nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom gabe der Äußerungsfrist hinzuweisen.“
28. Februar 2010, 4. § 14l Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ am Ende ge-
der Fassung vom 28. Februar 2010 und strichen.
c) auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzge- Wort „sowie“ ersetzt.
setzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind,
sowie „4. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die
Annahme des Plans oder Programms nicht
2. Anerkennungen des Bundes und der Länder nach durch Gesetz entschieden wird.“
§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis
zum 3. April 2002 geltenden Fassung.“ 5. Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Auf einen Raumordnungsplan nach Nummer 1.5
Artikel 2 oder 1.6 der Anlage 3, der Flächen für die Wind-
Änderung des Gesetzes energienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen
über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausweist, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 6. In § 18 Satz 2 werden nach dem Wort „finden“ die
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Wörter „mit Ausnahme von § 9 Absatz 1 Satz 3,
Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) geändert Absatz 1c und 1d“ eingefügt.
worden ist, wird wie folgt geändert: 7. Dem § 19b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
1. § 9 wird wie folgt geändert: „Auf die Verkehrswegeplanung auf Bundesebene ist
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechts-
behelfsgesetzes nicht anzuwenden.“
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
8. § 21 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechtsbe-
helfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zu- „(6) Für Anlagen, die militärischen Zwecken die-
ständige Behörde in einer dem Umweltschutz nen, obliegen dem Bundesministerium der Verteidi-
dienenden Weise unterstützen.“ gung und den von ihm benannten Stellen die Aufga-
ben des Vollzugs und der Überwachung.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 4 bis 7“
durch die Wörter „Absatz 5 bis 7“ ersetzt. Artikel 3
b) Nach Absatz 1b werden die folgenden Absätze 1c Änderung des
bis 1e eingefügt: Bundes-Immissionsschutzgesetzes
„(1c) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständi- S. 1274), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom
gen Behörde äußern. Mit Ablauf der Äußerungs- 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit wird wie folgt geändert:
des Vorhabens alle Äußerungen ausgeschlossen,
die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln 1. § 10 wird wie folgt geändert:
beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „erheben“ 2. § 64 wird wie folgt geändert:
ein Semikolon und die Wörter „bei Anlagen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt
eine Frist von einem Monat“ eingefügt. aa) Im ersten Teil des Satzes werden die Wörter
„Nummer 5 bis 7“ durch die Wörter „Num-
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „sind“ die mer 4a bis 7“ ersetzt.
Wörter „für das Genehmigungsverfahren“ ein-
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
gefügt.
„3. zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Num-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- mer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5
fügt: berechtigt war und sie sich hierbei in
„(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz der Sache geäußert hat oder ihr keine Ge-
anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige legenheit zur Äußerung gegeben worden
Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach
Weise unterstützen.“ § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
Nummer 6, sofern für ein solches Plan-
2. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2,
feststellungsverfahren eine Anwendung
3, 4, 6, 7 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10 Ab-
des Bundesnaturschutzgesetzes nicht
satz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3“ ersetzt. nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechts-
3. § 23b Absatz 2 wird wie folgt geändert: behelfsgesetzes ausgeschlossen ist.“
a) In Satz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 3 b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1
Satz 4“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 4 Satz 4“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 3
erster Halbsatz“ ersetzt. und 4“ sowie die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 4
Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: und § 5“ ersetzt.
„§ 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 3a gilt entspre-
chend.“ Artikel 5
Änderung der
Artikel 4 Verwaltungsgerichtsordnung
Änderung des § 47 Absatz 2a der Verwaltungsgerichtsordnung in
Bundesnaturschutzgesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 17 des Geset-
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
zes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 19 des
worden ist, wird aufgehoben.
Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 6
1. § 63 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Baugesetzbuchs
„2. vor der Erteilung von Befreiungen von Gebo- Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
ten und Verboten zum Schutz von geschütz- chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
ten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Ab- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017
satz 2 sowie vor dem Erlass von Abwei- (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt
chungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 geändert:
bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Num- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
mer 2, auch wenn diese durch eine andere a) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt
werden,“. „dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnah-
men während der Auslegungsfrist abgegeben
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: werden können und dass nicht fristgerecht ab-
aa) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num- gegebene Stellungnahmen bei der Beschluss-
mern 4a und 4b eingefügt: fassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.“
„4a. vor der Erteilung einer Genehmigung für
die Errichtung, die Erweiterung, eine b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
wesentliche Änderung oder den Betrieb „(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend
eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1, zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2
darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im
4b. vor der Zulassung einer Ausnahme nach
Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
§ 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechts-
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechts-
verordnung oder durch Allgemeinverfü-
behelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-
gung,“.
Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bio- Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit
sphärenreservaten“ die Wörter „sowie von allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie
Abweichungsentscheidungen nach § 34 Ab- im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht
satz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte gel-
Satz 1 Nummer 2“ eingefügt. tend machen können.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1303
2. In § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 1. In § 18a Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1
werden die Wörter „oder der Hinweis nach § 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit setzt.
§ 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt 2. In § 18d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
hat,“ gestrichen. durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
Artikel 7 Artikel 9
Änderung des Änderung des
Bundesberggesetzes Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, das zuletzt durch Artikel 466 der Verordnung vom
wird wie folgt geändert: 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 wird wie folgt geändert:
folgende Angabe eingefügt: 1. In § 17a Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1
„§ 5a Öffentliche Bekanntgabe“. Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-
setzt.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
2. In § 17d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
„§ 5a durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.“
Öffentliche Bekanntgabe
Artikel 10
(1) Entscheidungen, die in Ausführung dieses
Gesetzes ergehen und auf die § 1 Absatz 1 Satz 1 Änderung des
Nummer 1, 5 oder 6 des Umwelt-Rechtsbehelfs- Bundeswasserstraßengesetzes
gesetzes Anwendung findet, können von der zustän- Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
digen Behörde auch öffentlich bekannt gegeben Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
werden. Vorschriften über die Bekanntgabe einer 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 42
Entscheidung mittels Zustellung sowie andere Vor- des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-
schriften über die öffentliche Bekanntgabe bleiben ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
unberührt. 1. In § 14a Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1
(2) Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch be- Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-
wirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung setzt.
und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Ver- 2. In § 14d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
öffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt ge-
macht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, Artikel 11
in dem sich die Entscheidung voraussichtlich aus-
wirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Sofern Änderung des
die Entscheidung nicht vollständig bekannt gemacht Luftverkehrsgesetzes
wird, ist die Entscheidung einschließlich zugehöriger Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Pläne und der Begründung mit Rechtsbehelfsbeleh- machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
rung nach der Bekanntmachung zwei Wochen zur durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2017
Einsicht auszulegen. Nach Ablauf von zwei Wochen (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
nach der Bekanntmachung gilt die Entscheidung ändert:
auch denjenigen, denen Rechtsbehelfe nach dem 1. In § 6 Absatz 7 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zustehen, als bekannt durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzu-
2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
weisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung
„§ 9 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1
kann die Entscheidung bis zum Ablauf der Rechts-
Satz 4“ ersetzt.
behelfsfrist von den in Satz 3 genannten Vereinigun-
gen und denjenigen, denen die Entscheidung be-
kannt zu geben war, schriftlich angefordert werden. Artikel 12
In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, Änderung des
wo und wann die Entscheidung nach Satz 2 einge- Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
sehen und nach Satz 4 angefordert werden kann.“ Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom
23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch
Artikel 8 Artikel 4 Absatz 116 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
Änderung des (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
Allgemeinen Eisenbahngesetzes geändert:
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu- Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 setzt.
(BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt 2. In § 2c Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
geändert: durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Artikel 13 2. In § 7a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
Änderung des „nach Ablauf der Einwendungsfrist“ die Wörter „für
Energiewirtschaftsgesetzes das Genehmigungsverfahren“ eingefügt.
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 Ab- Artikel 16
satz 36 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
Änderung des
S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Umweltinformationsgesetzes
1. In § 43a Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1
Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er- § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Umweltinforma-
setzt. tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) wird wie folgt
2. In § 43d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
gefasst:
durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
„6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der
Artikel 14 Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des
Änderung der Verordnung Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-
ruar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden
In § 11a Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über das
Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf
Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekannt-
Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.“
machung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zu-
letzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden nach dem Artikel 17
Wort „Einwendungsfrist“ die Wörter „für das Genehmi-
Bekanntmachungserlaubnis
gungsverfahren“ eingefügt.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Artikel 15 Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des
Änderung der Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und des Bundes-
Atomrechtlichen Verfahrensverordnung Immissionsschutzgesetzes in der jeweils vom 2. Juni
Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 bekannt machen.
(BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert Artikel 18
worden ist, wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wer-
den“ die Wörter „für das Genehmigungsverfahren“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
eingefügt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Mai 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1305
Verordnung
zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen1
Vom 26. Mai 2017
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- § 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
schaft verordnet auf Grund 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist,
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 – des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Agrarzahlun-
Nummer 1 und 2 und mit Absatz 6 Nummer 1, auch gen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014
in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Dünge- (BGBl. I S. 1928) im Einvernehmen mit dem Bundes-
gesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), ministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 Num- terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
mer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 sicherheit:
(BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit,
Artikel 1
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Verordnung
Nummer 3, mit Absatz 5 und mit Absatz 6 Nummer 2, über die Anwendung
auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des von Düngemitteln, Boden-
Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, hilfsstoffen, Kultursubstraten und
136), von denen § 3 Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen
Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai
der guten fachlichen Praxis beim Düngen
2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, (Düngeverordnung – DüV)2
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
Inhaltsübersicht
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
§ 1 Geltungsbereich
Nummer 3, des § 4 und des § 5 Absatz 2 Nummer 1,
§ 2 Begriffsbestimmungen
jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1
§ 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Boden-
des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I hilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 durch Artikel 1
§ 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat
Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai
§ 5 Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff-
2017 (BGBl. I S. 1068) und § 4 zuletzt durch Artikel 1 oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
S. 1068) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, 2
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
Bau und Reaktorsicherheit, 1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum
– des § 5 Absatz 2 und des § 7 des Düngegesetzes Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirt-
schaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt
vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom
21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen 2. Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), die
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
vom 17.9.2015, S. 1). S. 193) geändert worden ist.
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
§ 6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene
Düngemitteln Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Boden-
§ 7 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote hilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
§ 8 Nährstoffvergleich zugeführt werden;
§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches
2. Schlag:
§ 10 Aufzeichnungen
§ 11 Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusam-
§ 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirt- menhängende und mit der gleichen Pflanzenart
schaftsdüngern und Gärrückständen oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nähr-
§ 13 Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sons- stoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung
tige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass vorgesehene Fläche;
von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
§ 14 Ordnungswidrigkeiten 3. Bewirtschaftungseinheit:
§ 15 Übergangsvorschrift zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standort-
Anlage 1 Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher verhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet
Nutztiere; mittlere Nährstoffaufnahme von Wieder- werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit
käuern aus Grobfutter Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprü-
Anlage 2 Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführ- chen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen
ter Stickstoffdünger
sind;
Anlage 3 Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus
organischen oder organisch-mineralischen Dünge- 4. Düngejahr:
mitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden
Ausgangsstoffen bestehen Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Be-
Anlage 4 Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs wirtschaftung des überwiegenden Teiles der land-
Anlage 5 Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich wirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die
Anlage 6 Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich dazugehörige Düngung, bezieht;
Anlage 7 Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse 5. Düngung:
Anlage 8 Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs-
stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel,
nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzen-
entsprechen hilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie
Anlage 9 Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutz- zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
tiere; Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Groß-
vieheinheiten (GV) 6. Nährstoffzufuhr:
Summe der über Düngung und Nährstoffeintrag
§1 außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoff-
mengen;
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt 7. Nährstoffabfuhr:
1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernte-
Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten produkten von der landwirtschaftlich genutzten
und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich ge- Fläche abgefahren oder durch Weidehaltung ent-
nutzten Flächen, zogen wird;
2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die 8. Nährstoffbedarf:
Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimm-
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf land- ten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter
wirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhält-
Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich nissen notwendig ist;
bestimmt.
9. Düngebedarf:
(2) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten
auch für die in Absatz 1 genannten Stoffe, die nach Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kul-
§ 3 Absatz 1 Satz 3 des Düngegesetzes angewendet tur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoff-
und nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in mengen und unter Berücksichtigung der Nährstoff-
den Verkehr gebracht werden dürfen. versorgung des Bodens abdeckt;
10. wesentliche Nährstoffmenge:
§2
eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr
Begriffsbestimmungen von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamt-
Im Sinne dieser Verordnung sind: stickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);
1. landwirtschaftlich genutzte Flächen: 11. wesentlicher Nährstoffgehalt:
pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als
genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom
Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnell- Hundert Phosphat;
wüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung
12. verfügbarer Stickstoff:
dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfen-
flächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaft- in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchlorid-
lich genutzten Fläche gehören auch befristet aus lösung gelöster Stickstoff;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1307
13. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff: Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die
der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calcium- kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1
chloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen
Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die
Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert; jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der
Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusam-
14. oberirdische Gewässer: mengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche
Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasser- von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei
haushaltsgesetzes; satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei
15. Grundwasser: Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens
jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem
Grundwasser im Sinne des § 3 Nummer 3 des
Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens
Wasserhaushaltsgesetzes;
für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.
16. satzweiser Anbau von Gemüsekulturen:
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf
zeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gemüse- darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme
kulturen während der Vegetationsperiode; nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig.
17. Betriebsinhaber: Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des
nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs beim Aufbringen
eine natürliche oder juristische Person oder eine
von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten
nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen
und Pflanzenhilfsmitteln nur zulässig, soweit auf Grund
Betrieb unterhält;
nachträglich eintretender Umstände, insbesondere
18. Betrieb: Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein
die Gesamtheit der für in dieser Verordnung ge- höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3
regelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebs- hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort
inhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet genannten Stoffe
der Bundesrepublik Deutschland befinden. 1. den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder
Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der
des Satzes 1 Nummer 1 gehören Vorgaben des § 4 und
1. in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kultur- 2. nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen
verfahren genutzte Flächen, Stelle erneut zu ermitteln.
2. Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Im Falle des Satzes 4 gelten Satz 1 und Absatz 2 Satz 2
Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasser- bis 4 entsprechend.
zufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhin- (4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Boden-
dert wird. hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Ge-
§3 halte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder
Grundsätze Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat
für die Anwendung 1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem
von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Betriebsinhaber bekannt sind,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht
(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs- zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist
unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf 3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter
ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen
Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nähr- Auftrag festgestellt worden sind.
stoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2
andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und
-menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus
zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens
Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nähr- die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 Zeile 5
stoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.
Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewäs- (5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr
ser und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei des Aufbringens
sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche
zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse 1. bei mineralischen Düngemitteln die darin enthalte-
für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfrucht- nen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
barkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen. 2. bei organischen oder organisch-mineralischen Dün-
(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoff- gemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens je-
mengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, doch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfüg-
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfs- barem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzu-
mitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der setzen.
Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungsein- Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im
heit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte
nicht für die in § 8 Absatz 6 genannten Flächen und bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Als Aufbringungsverluste dürfen bei der Verwendung 3. die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare
von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Dünge- Stickstoffmenge,
mitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem 4. die während des Wachstums des jeweiligen Pflan-
Betrieb einer Biogasanlage handelt, höchstens die sich zenbestandes als Ergebnis der Standortbedingun-
aus Anlage 2 Zeile 5 bis 9 ergebenden Werte, bei ande- gen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und
ren organischen oder organisch-mineralischen Dünge- des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar wer-
mitteln höchstens zehn vom Hundert der nach Absatz 4 denden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach
bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte an Anlage 4 Tabelle 6,
Gesamtstickstoff berücksichtigt werden.
5. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung
(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung von organischen oder organisch-mineralischen Dün-
nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass gemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in
der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Dünge-
20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach mitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,
dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL- im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Ab-
Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden satz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines
nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert
3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils
dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrach-
überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel ten Menge an Gesamtstickstoff,
höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphat-
abfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Frucht- 6. die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwi-
folge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für schenfrüchten während des Wachstums des jeweili-
einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei
gelegt werden. Wenn schädliche Gewässerveränderun- Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur
gen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Dünge- im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5
mittel nach Satz 1 festgestellt werden, kann die nach bei Gemüsekulturen.
Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach
dem Betriebsinhaber anordnen, dass abweichend von Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder
Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen,
werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach
Düngemittel untersagen. der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Im Falle
von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit
§4 Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stick-
stoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Ermittlung des
Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen
Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat
Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heran-
(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Acker- zuziehen.
land als standortbezogene Obergrenze auf der Grund- (2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grün-
lage der nachfolgenden Bestimmungen und der An- land, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutter-
lage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung bau als standortbezogene Obergrenze auf der Grund-
sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden lage der nachfolgenden Bestimmungen und der An-
Bedarf heranzuziehen: lage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung
1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden
für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Bedarf heranzuziehen:
Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9;
Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Er- dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe
tragsniveau der angebauten Kulturen im Durch- der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tat-
schnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau sächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten
nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht, drei Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9
2. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt
für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind im Durchschnitt der letzten drei Jahre bekannt ist
die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der An- und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 ab-
lage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche weicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich
Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durch- nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängig-
schnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau keit vom Rohproteingehalt angepasst werden,
nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur 2. die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat
Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt wer- nach Anlage 4 Tabelle 11,
den, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten
von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zu- 3. die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbin-
lässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusam- dung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,
mengefassten Flächen verschiedene Kulturen ange- 4. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung
baut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoff- von organischen oder organisch-mineralischen Dün-
bedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für gemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in
drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stick- Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten
stoffbedarfswerten erfolgen, Menge an Gesamtstickstoff.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1309
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder
(3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranzie- auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist,
hung der folgenden Einflüsse zu ermitteln: 3. der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von
1. der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke
unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingun- trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland
gen zu erwartenden Erträge und Qualitäten, handelt, und
2. die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare 4. anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und
Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung. von Strukturschäden durch das Befahren bestehen
würde.
Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der
Fruchtfolge erfolgen. Abweichend von Satz 3 dürfen unter den in Satz 3
Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen mit Dünge-
(4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmen-
mitteln, bei denen es sich um Festmist von Huftieren
gen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen
oder Klauentieren oder Komposte handelt, mehr als
vom Betriebsinhaber zu ermitteln
60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht
1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirt- werden.
schaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen,
Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnit- (2) Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphat-
tigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Dün- haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursub-
gung, mindestens aber jährlich, straten und Pflanzenhilfsmitteln ist
a) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder 1. ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von
Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden
b) nach Empfehlung der nach Landesrecht zustän- und
digen Stelle oder einer von dieser empfohlenen
Beratungseinrichtung 2. dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein
Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte
aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Unter-
Flächen, insbesondere in schützenswerte natürliche
suchungen vergleichbarer Standorte oder
Lebensräume, erfolgt.
bb) durch Anwendung von Berechnungs- und
Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Er- Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist zur Erfüllung der
kenntnissen beruhen, Verpflichtung ein Abstand von mindestens vier Metern
in Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik zwischen
2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung re- dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Auf-
präsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab bringungsfläche und der Böschungsoberkante des je-
einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Frucht- weiligen oberirdischen Gewässers einzuhalten. Abwei-
folge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen chend von Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2
sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 8 Ab- beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für
satz 6 Nummer 2. das Ausbringen der in Satz 1 genannten Stoffe Geräte,
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht
von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, ver-
im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die wendet werden. Innerhalb eines Abstandes von einem
im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersu- Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen
chung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Proben- Gewässers ist das Aufbringen der in Satz 1 genannten
nahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der Stoffe verboten.
nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen. (3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen in ober-
irdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphat-
§5 haltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
Besondere Vorgaben und Pflanzenhilfsmittel auf Flächen, die innerhalb eines
für die Anwendung von stickstoff- oder Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante
phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, eines solchen Gewässers eine Hangneigung von durch-
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln schnittlich mindestens zehn vom Hundert aufweisen
(stark geneigte Flächen), innerhalb eines Abstandes
(1) Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphat-
von fünf Metern zur Böschungsoberkante nicht auf-
haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstra-
gebracht werden. Auf stark geneigten Ackerflächen
ten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn
dürfen ferner die in Satz 1 genannten Stoffe innerhalb
der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren
eines Abstandes zwischen fünf und 20 Metern zur
oder schneebedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen
Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:
Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom
Hundert Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht 1. auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Ein-
werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Ge- arbeitung,
wässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besor-
2. auf bestellten Ackerflächen
gen ist. Abweichend von Satz 1 dürfen ferner mit den
dort genannten Stoffen bis zu 60 Kilogramm Gesamt- a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von
stickstoff je Hektar auf gefrorenen Boden aufgebracht 45 Zentimetern und mehr, nur bei entwickelter
werden, wenn Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
1. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens b) ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hin-
aufnahmefähig wird, reichender Bestandsentwicklung oder
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
c) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaat- (4) Aus organischen und organisch-mineralischen
verfahren. Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch
Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben der
§§ 3 und 4 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gewässer, die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durch-
soweit diese nach § 2 Absatz 2 des Wasserhaushalts- schnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des
gesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind. Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar
(5) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaf- und Jahr nicht überschreitet. Abweichend von Satz 1
tungsregelungen, die über die Regelungen der Ab- darf im Falle von Kompost die durch dieses Düngemit-
sätze 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt. tel aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durch-
schnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des
§6 Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilo-
gramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten.
Zusätzliche Vorgaben Für die Ermittlung der aufgebrachten Stickstoffmenge
für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln sind die im Sinne des § 3 Absatz 4 bekannten, ermittel-
(1) Wer organische, organisch-mineralische Dünge- ten oder festgestellten Gehalte, bei im Betrieb anfallen-
mittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, jeweils mit den Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft einschließ-
wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder lich des Weideganges und Düngemitteln, bei denen es
Ammoniumstickstoff auf unbestelltes Ackerland auf- sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogas-
bringt, hat diese unverzüglich, jedoch spätestens inner- anlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1
halb von vier Stunden nach Beginn des Aufbringens Tabelle 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 oder 3
einzuarbeiten. Satz 1 gilt nicht für anzusetzen. Für im Betrieb anfallende Wirtschafts-
1. Festmist von Huftieren oder Klauentieren, dünger tierischer Herkunft dürfen andere Werte ver-
wendet werden
2. Kompost sowie
1. bei der Haltung von Tierarten, die nicht in Anlage 1
3. organische oder organisch-mineralische Düngemit- Tabelle 1 und Anlage 2 aufgeführt sind, oder
tel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse
von weniger als zwei vom Hundert. 2. wenn der Betriebsinhaber gegenüber der nach
Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die
Die Einarbeitungsfrist nach Satz 1 darf nur überschrit-
aufgebrachte Stickstoffmenge – insbesondere durch
ten werden, wenn sie wegen Nichtbefahrbarkeit des
besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren –
Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereig-
abweicht.
nisse, die nach dem Aufbringen eingetreten sind, nicht
eingehalten werden kann. Im Falle des Satzes 3 muss Flächen, die für ein Aufbringen nach Absatz 5 herange-
die Einarbeitung unverzüglich erfolgen, nachdem die zogen werden, sind vor der Berechnung des Flächen-
Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist. durchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche
(2) Harnstoff als Düngemittel darf ab dem 1. Februar abzuziehen. Im Falle des Gewächshausanbaus gilt die
2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Beschränkung nach Satz 1 nur für Stickstoff aus Wirt-
Ureasehemmstoff zugegeben ist oder unverzüglich, schaftsdüngern tierischer Herkunft.
jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach (5) Für das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tieri-
der Aufbringung eingearbeitet wird. scher Herkunft kann die nach Landesrecht zuständige
(3) Flüssige organische und flüssige organisch- Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung
mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirt- nach Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der
schaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügba- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember
rem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl.
noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
direkt in den Boden eingebracht werden. Im Falle von ordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008,
Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feld- S. 1) geändert worden ist, genehmigen, soweit
futterbau gelten die Vorgaben nach Satz 1 ab dem 1. die Europäische Kommission gestützt auf die Richt-
1. Februar 2025. Die nach Landesrecht zuständige linie 91/676/EWG, insbesondere auf deren Anhang III
Stelle kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 ge- Absatz 2 Unterabsatz 3, einen Beschluss über die
nehmigen, dass die in Satz 1 genannten Stoffe mittels Genehmigung einer Ausnahmeregelung erlassen hat,
anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit
diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen 2. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
Ammoniakemissionen wie die in Satz 1 genannten Ver- schaft (Bundesministerium) den Beschluss im Bun-
fahren führen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle desanzeiger bekannt gemacht hat und
kann ferner Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 1
3. die Bestimmungen des Beschlusses in der Geneh-
und 2 genehmigen, soweit deren Einhaltung und eine
migung eingehalten werden.
Aufbringung mittels anderer Verfahren im Sinne des
Satzes 3 auf Grund der naturräumlichen oder agrar- Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie
strukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich die Aufhebung des Beschlusses im Bundesanzeiger
oder unzumutbar sind. Ein Ausnahmefall nach Satz 4 bekannt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat
liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Ein- ferner die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 27
haltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicher- bis 31, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzu-
heitsgründen ausscheidet. beziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist jährlich bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1311
der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantra- Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des Stickstoffdünge-
gen. Im Falle einer Genehmigung durch die nach Lan- bedarfs aufgebracht werden
desrecht zuständige Stelle gilt der Grenzwert nach Ab- 1. bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps
satz 4 Satz 1 nicht. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entspre- und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. Septem-
chend. ber oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei
(6) Für das Aufbringen von organischen und orga- einer Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch insgesamt
nisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirt- nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff
schaftsdüngern, bei denen es sich um Gärrückstände oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar,
aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, auf Acker-
2. bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und
land mit mehrjährigem Feldfutterbau, Grünland oder
Beerenobstkulturen.
Dauergrünland kann die nach Landesrecht zuständige
Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung Satz 1 gilt nicht für eine Aufbringung von Festmist von
nach Absatz 4 Satz 1 genehmigen, soweit ein geltender Huftieren oder Klauentieren sowie Komposten nach
Beschluss der Europäischen Kommission über die Ge- Absatz 8 Satz 2.
nehmigung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 5 (10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann
Satz 1 Nummer 1 vorliegt und das Bundesministerium genehmigen, dass der Beginn und das Ende der Ver-
den Beschluss nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 be- botszeiträume nach Absatz 8 oder 9 um bis zu vier
kannt gemacht hat. Die durch die nach Landesrecht Wochen verschoben werden. Die in den Absätzen 8 und 9
zuständige Stelle genehmigte Menge an Gesamtstick- festgelegte Dauer des Gesamtzeitraumes, in dem die
stoff je Hektar und Jahr, die mit den in Satz 1 genann- Aufbringung ohne Unterbrechung verboten ist, darf
ten Düngemitteln im Durchschnitt der in Satz 1 genann- hierbei nicht verkürzt werden. Die nach Landesrecht zu-
ten Flächen aufgebracht wird, darf höchstens der ständige Stelle kann ferner im Falle von Düngemitteln
Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr entspre- mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von
chen, die für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft weniger als zwei vom Hundert auf Antrag Ausnahmen
durch den Beschluss der Europäischen Kommission von den Verbotszeiträumen nach Absatz 8 oder 9 ge-
nach Absatz 5 Satz 1 oder Änderungen des Beschlus- nehmigen, wenn schädliche Gewässerveränderungen
ses genehmigt worden ist. Bei der Erteilung der Geneh- nicht zu erwarten sind und nicht mehr als 30 Kilogramm
migung hat die nach Landesrecht zuständige Stelle die Gesamtstickstoff je Hektar im genehmigten Zeitraum
sonstigen Bestimmungen des Beschlusses der Euro- aufgebracht werden. Für die Genehmigung nach den
päischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 so weit Sätzen 1 und 3 sind regionaltypische Gegebenheiten,
wie möglich entsprechend heranzuziehen und Ände- insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des
rungen des Beschlusses zu beachten. Absatz 5 Satz 3 Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des
und 4 gilt entsprechend. Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle
(7) Erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zum Aufbringen treffen und
nach Absatz 6 eine Genehmigung, dürfen die in Ab- die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.
satz 6 Satz 1 genannten Düngemittel nur aufgebracht
werden, soweit hierbei die anteilig aus Wirtschafts- §7
düngern tierischer Herkunft stammende Menge an
Anwendungsbeschränkungen
Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich
und Anwendungsverbote
genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Ge-
samtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. (1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-
Für die Ermittlung der mit den in Absatz 6 Satz 1 ge- stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln ent-
nannten Düngemitteln aufgebrachten Gesamtstickstoff- gegen den Anwendungsbeschränkungen, die sich für
menge sind die Gehalte anzusetzen, die nach § 3 die genannten Stoffe aus der Kennzeichnung nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 festgestellt worden sind. den Vorgaben der Düngemittelverordnung ergeben, ist
Für die Ermittlung der anteilig mit Wirtschaftsdüngern verboten.
tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge gilt (2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-
Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die
(8) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stick- unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochen-
stoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht mehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf land-
aufgebracht werden: wirtschaftlich genutztem Grünland und Dauergrünland
1. auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte sowie zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutter-
der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum bau verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe
Ablauf des 31. Januar, auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen auf-
bringt, hat diese sofort einzuarbeiten.
2. auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit
mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis (3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-
zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu
Ablauf des 31. Januar. deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf
bestelltem Ackerland, auf Grünland, auf Dauergrünland,
Abweichend von Satz 1 dürfen Festmist von Huftieren im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Ge-
oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom müse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind,
15. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht auf- verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf
gebracht werden. sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen auf-
(9) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 dür- bringt, hat diese sofort einzuarbeiten. Die Anwendung
fen auf Ackerland Düngemittel mit einem wesentlichen von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultur-
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
substraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstel- ligen Weidegang mindestens die Werte nach Anlage 2
lung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die An- Zeile 5 bis 8 Spalte 6, zugrunde zu legen.
wendung der in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten (5) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebs-
Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen typen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel,
ist verboten. beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung be-
(4) Die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdün- stimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten
gern tierischer Herkunft ist zur Kopfdüngung im Ge- oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht
müsebau verboten. Im Übrigen ist die Anwendung von zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen,
flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft im Ge- darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und
müsebau nur gestattet, wenn der Zeitraum zwischen erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstim-
der Anwendung und der Ernte der Gemüsekulturen mung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle be-
nicht weniger als zwölf Wochen beträgt. rücksichtigen. Außerdem darf der Betriebsinhaber für die
Ermittlung der Ergebnisse des Stickstoffvergleichs beim
§8 Anbau von Gemüsekulturen unvermeidliche Verluste in
Höhe von 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr
Nährstoffvergleich
berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für Flächen, auf denen
(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis Chicoréerüben, Kürbis, Möhren, Pastinaken, Schwarz-
zum 31. März nach Maßgabe der Anlage 5 einen be- wurzel, Speiserüben, Stangenbohnen, Wurzelpetersilie
trieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für oder Trockenspeisezwiebeln angebaut wurden.
Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als (6) Absatz 1 gilt nicht für
1. Vergleich von Zu- und Abfuhr für die landwirtschaft- 1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weih-
lich genutzte Fläche insgesamt oder nachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-,
2. Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen,
jeden Schlag, jede Bewirtschaftungseinheit oder eine nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des
nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeu-
zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen gung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energeti-
mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 6 zusam- schen Nutzung dienen,
menzufassen. 2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem
jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung)
(2) Bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr der an-
an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis
gebauten Kulturen nach Absatz 1 in Verbindung mit
zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine
Anlage 5 sind für den Stickstoffgehalt die Werte nach
zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Für Kulturen,
die in Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 nicht genannt sind, sind 3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nähr-
die Stickstoffgehalte bei der nach Landesrecht zu- stoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Dünge-
ständigen Stelle zu erfragen. Satz 2 gilt auch für die mitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflan-
Phosphatgehalte der angebauten Kulturen. Werden die zenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach
Nährstoffgehalte in den Haupternte- oder Nebenernte- § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen,
produkten auf der Grundlage wissenschaftlich aner- 4. Betriebe, die
kannter Untersuchungs- oder Messmethoden ermittelt,
a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1
so sind abweichend von den Sätzen 1 bis 3 diese Werte
und 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich
bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr zu verwenden.
genutzte Fläche bewirtschaften,
(3) Betriebsinhaber, die Tierarten halten, die in An-
b) höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, Hopfen,
lage 1 Tabelle 2 aufgeführt sind, haben abweichend
Wein oder Erdbeeren anbauen,
von Absatz 2 die Nährstoffabfuhr von den Grobfutter-
flächen wie folgt zu berechnen: c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-
düngern tierischer Herkunft von nicht mehr als
Nährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grob- 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und
futter nach Anlage 1 Tabelle 2 je Tier
oder Stallplatz x Anzahl der Tiere oder d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirt-
Stallplätze + Nährstoffabfuhr über ab- schaftsdünger sowie organischen und organisch-
gegebenes Grobfutter – Nährstoffzu- mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um
fuhr über erworbenes Grobfutter. Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogas-
anlage handelt, übernehmen und aufbringen.
Für nicht verwertete Futtermengen darf der Betriebs-
inhaber für Feldfutter einen Zuschlag von bis zu 15 vom §9
Hundert und für Grünland und Dauergrünland einen
Zuschlag von bis zu 25 vom Hundert der nach Satz 1 Bewertung des
ermittelten Nährstoffabfuhr vornehmen. betrieblichen Nährstoffvergleiches
(4) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tieri- (1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht
scher Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffverglei-
um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage che nach § 8 Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen.
handelt, hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des (2) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffver-
zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach An- gleiches nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6
lage 1 Tabelle 1 Spalte 4 und 5 und Anlage 2 Zeile 5 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre
bis 9 Spalte 4 und 5, bei Weidehaltung für den antei- ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1313
Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1 1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden,
genannte Kontrollwert 60 Kilogramm Stickstoff je Hek- einschließlich seiner Bezeichnung, Lage und Größe
tar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und später sowie der darauf angebauten Kultur,
begonnenen Düngejahren 50 Kilogramm Stickstoff je 2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das
Hektar und Jahr nicht überschreitet. Datum des Aufbringens,
(3) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffver- 3. der Inverkehrbringer des Stoffes nach Maßgabe der
gleiches nach § 8 Absatz 1 für Phosphat nach Anlage 6 Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,
Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre
ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Der 4. der enthaltene tierische Stoff nach Maßgabe der
Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1 Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,
genannte Kontrollwert 20 Kilogramm Phosphat je Hek- 5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung nach Maß-
tar und Jahr, in den ab 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, gabe der Kennzeichnung nach der Düngemittel-
2023 und später begonnenen Düngejahren 10 Kilogramm verordnung.
Phosphat je Hektar und Jahr nicht überschreitet. (3) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach
(4) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle den Absätzen 1 und 2 sieben Jahre nach Ablauf des
eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2 oder Düngejahres aufzubewahren und der nach Landesrecht
Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat sie zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
anzuordnen, dass der Betriebsinhaber im Jahr der Fest-
stellung an einer von der zuständigen Stelle anerkann- § 11
ten Düngeberatung teilzunehmen hat. Die Teilnahme ist Anforderungen
der zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb an die Geräte zum Aufbringen
von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen.
Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Boden-
Die Düngeberatung ist auf die Einhaltung der zulässi-
hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
gen Kontrollwerte auszurichten.
müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik
(5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle im entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1
auf die Düngeberatung nach Absatz 4 folgenden Jahr mit Geräten nach Anlage 8 ist verboten.
erneut eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2
oder Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat § 12
der Betriebsinhaber die Düngebedarfsermittlung nach
Fassungsvermögen
§ 3 Absatz 2 Satz 1 und den Nährstoffvergleich nach
von Anlagen zur Lagerung
§ 8 Absatz 1 der zuständigen Stelle bis zum 31. März
von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen
zur Prüfung vorzulegen.
(1) Das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lage-
§ 10 rung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus
dem Betrieb einer Biogasanlage, die als Düngemittel
Aufzeichnungen angewendet werden sollen, muss auf die Belange des
(1) Betriebsinhaber haben vor dem jeweiligen Auf- jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abge-
bringen von wesentlichen Nährstoffmengen mit Dünge- stimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein
mitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflan- als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in
zenhilfsmitteln aufzuzeichnen: dem das Aufbringen der in Satz 1 genannten Dünge-
1. den nach § 3 Absatz 2 oder 3 Satz 4 ermittelten mittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach
Düngebedarf einschließlich der Berechnungen nach § 6 Absatz 8 und 9 verboten ist.
§ 4, die der Ermittlung zugrunde liegen, (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Be-
2. die Werte nach § 3 Absatz 4 einschließlich der zu triebe, die flüssige Wirtschaftsdünger, wie Jauche oder
ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren, Gülle, oder Gärrückstände im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 erzeugen, sicherzustellen, dass sie mindestens
3. die ermittelten Nährstoffmengen nach § 4 Absatz 4 die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden
einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher
Verfahren. lagern können. Bei der Berechnung des Fassungsver-
Überschreitungen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 einschließ- mögens der Lagerbehältnisse ist der Dunganfall für je-
lich der Gründe für den höheren Düngebedarf sind den belegten Stallplatz nach Anlage 9 Tabelle 1 zu be-
unverzüglich nach der Überschreitung aufzuzeichnen. rücksichtigen. Darüber hinaus sind bei der Lagerung an-
Betriebsinhaber haben ferner bis zum 31. März des fallende Mengen an Niederschlags- und Abwasser sowie
auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalen- Silagesickersäfte und verbleibende Lagermengen, die
derjahres die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nähr- betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu be-
stoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 nach den Anlagen 5 rücksichtigen. Bei der Berechnung des Fassungsvermö-
und 6 aufzuzeichnen. Ausgenommen von den Sätzen 1 gens können Zeiten, in denen die in Anlage 9 Tabelle 1
bis 3 sind Flächen und Betriebe nach § 8 Absatz 6. genannten Nutztiere im Zeitraum vom 1. Oktober bis
(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfs- 1. April des Folgejahres nicht im Stall stehen, durch
stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die entsprechende Abschläge berücksichtigt werden.
unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen (3) Betriebe, die die in Absatz 2 Satz 1 genannten
oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf Wirtschaftsdünger erzeugen und nach dem in Anlage 9
landwirtschaftlich genutzten Flächen sind vom Be- Tabelle 2 genannten Umrechnungsschlüssel mehr als
triebsinhaber ferner innerhalb eines Monats nach der drei Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich ge-
jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen nutzter Flächen halten, sowie Betriebe, die solche Wirt-
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
schaftsdünger oder in Absatz 2 Satz 1 genannte Gär- 2. Gebiete, die dem jeweils betroffenen Einzugsgebiet
rückstände erzeugen und über keine eigenen Aufbrin- oder einem Teil des betroffenen Einzugsgebiets eines
gungsflächen verfügen, haben ab dem 1. Januar 2020 langsam fließenden oder stehenden oberirdischen
sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeit- Gewässers entsprechen, in denen eine Eutrophie-
raum von neun Monaten anfallenden flüssigen Wirt- rung durch erhebliche Nährstoffeinträge, insbeson-
schaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern kön- dere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen
nen, wenn sie diese im Betrieb verwenden oder an an- nachgewiesen wurde.
dere zu Düngezwecken abgeben. Absatz 2 Satz 2 bis 4
Eine Eutrophierung durch Phosphat im Sinne von Satz 1
gilt entsprechend.
Nummer 2 ist anzunehmen, wenn im Falle von langsam
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Be- fließenden oberirdischen Gewässern die Werte für
triebe, die Festmist oder Kompost erzeugen, ab dem Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2
1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie jeweils min- der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni
destens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfal- 2016 (BGBl. I S. 1373) und im Falle von stehenden
lende Menge der genannten Düngemittel sicher lagern oberirdischen Gewässern die Werte für Gesamtphos-
können. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. phor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächenge-
(5) Soweit der Betrieb, in dem die in den Absätzen 1 wässerverordnung überschritten sind. Die Landesregie-
bis 4 genannten Stoffe anfallen, nicht selbst über die rungen können im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Ge-
nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlichen Anlagen zur biete, die dem Bereich eines Grundwasserkörpers ent-
Lagerung verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schrift- sprechen, in dem weder mehr als 37,5 Milligramm
liche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicher- Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitrat-
zustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen gehalts noch mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter fest-
übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich ge- gestellt worden sind, von den in Satz 1 genannten ab-
lagert oder verwertet wird. weichenden Vorschriften ausnehmen. Soweit und so-
lange dies erforderlich ist, schreiben sie mindestens
(6) Auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen
drei der nachfolgenden Anforderungen vor:
Stelle haben die Inhaber der in den Absätzen 2 bis 5
genannten Betriebe durch die Vorlage geeigneter Un- 1. abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 3 darf der nach
terlagen nachzuweisen, dass sie ihre Verpflichtungen § 3 Absatz 2 ermittelte Düngebedarf an Stickstoff
erfüllen. auf Grund nachträglich eintretender Umstände um
höchstens zehn vom Hundert überschritten werden,
§ 13
2. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 darf das Auf-
Besondere Anforderungen an bringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organi-
Genehmigungen und sonstige Anordnungen schen und organisch-mineralischen Düngemitteln,
durch die zuständigen Stellen, Erlass von bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Be-
Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen trieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen,
(1) Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamt-
auf Grund dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt stickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammonium-
oder sonstige Anordnung trifft, hat sie dabei besonders stickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage
zu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom
die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt
Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht worden sind,
gefährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vor-
3. abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 2 kann in Ge-
schriften nicht entgegenstehen.
bieten nach Satz 1 Nummer 2 nicht nur im Einzelfall
(2) Den Landesregierungen wird die Befugnis über- angeordnet werden, dass abweichend von § 3 Ab-
tragen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung satz 6 Satz 1 nur geringere Phosphatmengen auf-
durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung gebracht werden dürfen, oder das Aufbringen
auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit phosphathaltiger Düngemittel untersagt werden,
Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes
abweichende Vorschriften zu erlassen für 4. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist
vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stick-
1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten stoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Be-
chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasser- triebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirt-
verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), schaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen,
die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnit-
(BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, auf Grund tigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Dün-
einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwas- gung, mindestens aber jährlich, durch Untersu-
serverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, chung repräsentativer Proben zu ermitteln,
Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem
Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverord- 5. abweichend von
nung und einer Nitratkonzentration von mindestens
a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverord-
Satz 2 ist beim Aufbringen dort genannter Stoffe
nung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder
ein Abstand von mindestens fünf Metern einzu-
Teilgebiete mit Überschreitung von 50 Milligramm
halten,
Nitrat je Liter in Grundwasserkörpern im guten
chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grund- b) § 5 Absatz 3 Satz 1 dürfen dort genannte Stoffe
wasserverordnung oder innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1315
Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden nannte Kontrollwert 50 Kilogramm Stickstoff je
und Hektar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und
später begonnenen Düngejahren 40 Kilogramm
c) § 5 Absatz 3 Satz 2 dürfen dort genannte Stoffe
Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet,
innerhalb eines Abstandes zwischen zehn und
20 Metern zur Böschungsoberkante nur in der 13. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 haben Be-
dort genannten Weise aufgebracht werden, triebe sicherzustellen, dass sie mindestens die in
6. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 sind die dort einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden
genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf un- flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände
bestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätes- sicher lagern können,
tens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des
14. abweichend von § 12 Absatz 4 haben Betriebe
Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2
sicherzustellen, dass sie jeweils mindestens die in
und 3 bleibt unberührt,
einem Zeitraum von vier Monaten anfallende
7. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 dürfen in Ge- Menge der dort genannten Düngemittel sicher
bieten nach Satz 1 Nummer 2 Düngemittel mit ei- lagern können.
nem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit
vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar Soweit sich Anforderungen in einer Rechtsverordnung
nicht aufgebracht werden; der Zeitraum kann in Ab- nach den Sätzen 1 bis 4 auf den ganzen Betrieb bezie-
hängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnis- hen, können die Landesregierungen auch ihre Anwen-
sen und Standortbedingungen um bis zu vier Wo- dung auf Betriebe regeln, deren Flächen nicht vollstän-
chen verlängert werden, dig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen.
8. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 (3) Soweit die Landesregierungen Rechtsverordnun-
dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt gen nach Absatz 2 erlassen, gelten die nach Landes-
an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der recht vorgeschriebenen Abweichungen nicht für Be-
Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar triebe, die gegenüber der nach Landesrecht zuständi-
nicht aufgebracht werden, gen Stelle nachweisen, dass der betriebliche Nährstoff-
vergleich nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6
9. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen Fest-
Zeile 10 im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre
mist von Huftieren oder Klauentieren oder Kom-
den Kontrollwert von 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar
poste in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf
und Jahr nicht überschreitet. In diesem Fall gelten die
des 31. Januar nicht aufgebracht werden; der Zeit-
Vorgaben dieser Verordnung.
raum kann für eines oder mehrere der genannten
Düngemittel in Abhängigkeit von den bodenklimati- (4) Die Landesregierungen können in einer Rechts-
schen Verhältnissen und Standortbedingungen um verordnung nach Absatz 2 Satz 1 vorsehen, dass die
bis zu vier Wochen verlängert werden, nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Aus-
10. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 nahmen von den in der Rechtsverordnung nach Ab-
dürfen die dort genannten Düngemittel nur bis satz 2 Satz 4 vorgesehenen Abweichungen für solche
zum 1. November zu den dort genannten Kulturen Betriebe genehmigen kann, die an einem Agrarumwelt-
aufgebracht werden, programm oder mehreren Agrarumweltprogrammen
des Landes teilnehmen, wenn dieses oder diese
11. abweichend von § 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in
Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Ab- 1. in besonderer Weise dem Schutz der Gewässer vor
satz 1 Satz 4, sind nur Betriebe, die Nährstoffeinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen
dient oder dienen und
a) abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Num-
mer 1 und 2 weniger als zehn Hektar landwirt- 2. auf der gesamten, sich in einem Gebiet nach Ab-
schaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, satz 2 Satz 1 befindlichen Fläche eines Betriebes
b) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen, die gleiche Wirkung erzielt oder erzielen, wie die in
Wein oder Erdbeeren anbauen, der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 vor-
geschriebenen Abweichungen.
c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-
düngern tierischer Herkunft von nicht mehr als Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei der Ent-
500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen, scheidung nach Satz 1 die Bewirtschaftungsziele im
und Sinne des § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzu-
beziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist bei Ände-
d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirt- rungen von Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 in einer
schaftsdünger sowie organische und organisch- Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder bei
mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Änderungen der die Genehmigung begründenden Tat-
Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogas- sachen nach Satz 1 und Satz 2 neu zu erteilen. Im Falle
anlage handelt, übernehmen und aufbringen, einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 gelten die
von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Vorgaben dieser Verordnung.
Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausge-
(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis über-
nommen,
tragen, in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten
12. abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 hat der Be- Gebieten und in den in Absatz 2 Satz 3 genannten Ge-
triebsinhaber sicherzustellen, dass der dort ge- bieten, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Ab-
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
satz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und 2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1
mit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass erster Halbsatz, § 5 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3
abweichend von Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Satz 2
1. § 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 einen dort genannten Stoff aufbringt,
Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4, Betriebe, 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einen Ein-
die trag oder ein Abschwemmen nicht vermeidet,
a) abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Num- 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 2
mer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaft- Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 einen dort genannten
lich genutzte Fläche bewirtschaften, Stoff nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,
b) höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen, 5. entgegen § 6 Absatz 2 ein dort genanntes Dünge-
Wein oder Erdbeeren anbauen, mittel aufbringt, dem kein Ureasehemmstoff zuge-
c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts- geben ist, oder das Düngemittel nicht oder nicht
düngern tierischer Herkunft von nicht mehr als rechtzeitig einarbeitet,
110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar auf- 6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
weisen und mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den
d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirt- Boden aufbringt oder in den Boden einbringt,
schaftsdünger sowie organischen und organisch- 7. entgegen § 7 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Satz 1, 3 oder 4 oder Absatz 4 einen dort genann-
Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogas- ten Stoff anwendet,
anlage handelt, übernehmen und aufbringen,
8. entgegen § 9 Absatz 1 oder 5 einen betrieblichen
von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Nährstoffvergleich oder eine Düngebedarfsermitt-
Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausgenom- lung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
men sind,
9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2
2. § 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kontroll-
über ausreichende eigene Grünland- oder Dauer- wert nicht überschritten wird, wenn die zuständige
grünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbrin- Stelle eine vollziehbare Anordnung nach § 9 Ab-
gung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirt- satz 4 Satz 1 gegen den Betriebsinhaber erlassen
schaftsdünger verfügen, sicherzustellen haben, dass hat, oder
sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs
10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 4
Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger
Satz 1 zuwiderhandelt.
sicher lagern können.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2
(6) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis
Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt,
übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3
wer vorsätzlich oder fahrlässig
Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder des
§ 4 des Düngegesetzes Regelungen zu erlassen 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 8
einen dort genannten Stoff aufbringt,
1. über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im
Zusammenhang mit den Nährstoffvergleichen nach 2. entgegen § 12 Absatz 6 einen Nachweis nicht oder
den §§ 8 und 9 und den Aufzeichnungen nach § 10 nicht rechtzeitig vorlegt.
Absatz 1 und 2 sowie über die Form der genannten (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2
Nährstoffvergleiche und Aufzeichnungen zu erlas- Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt,
sen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung wer vorsätzlich oder fahrlässig
der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist,
und 1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Ab-
satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
2. über die Pflicht des Betriebsinhabers, den nach § 3 vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
Absatz 2 oder 3 Satz 4 für jeden Schlag oder jede
Bewirtschaftungseinheit ermittelten Düngebedarf zu 2. entgegen § 10 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht
einem gesamtbetrieblichen Düngebedarf zusammen- oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder
zufassen und den gesamtbetrieblichen Düngebedarf nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
aufzuzeichnen und einzuhalten.
§ 15
(7) Die Landesregierungen unterrichten das Bundes-
ministerium über den erstmaligen Erlass und jede Ände- Übergangsvorschrift
rung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 5. Für die Zwecke der Zusammenfassung zu einem
jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffver-
§ 14 gleich nach § 8 Absatz 1 sowie der Ermittlung des Kon-
Ordnungswidrigkeiten trollwerts nach § 9 Absatz 2 und Absatz 3 und nach
§ 13 Absatz 3 Satz 1 stehen vor dem 2. Juni 2017 auf
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 der Grundlage der Düngeverordnung in der Fassung
Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I
wer vorsätzlich oder fahrlässig S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Ge-
1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
mit Satz 5, einen dort genannten Düngebedarf worden ist, erstellte Nährstoffvergleiche den Nährstoff-
überschreitet, vergleichen nach § 8 Absatz 1 gleich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1317
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 4 Satz 2, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 3 und 4)
Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere;
mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter
Tabelle 1
Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier1
Kategorie Produktionsverfahren Nährstoffanfall je Jahr
kg N kg P2O5
1 2 3 4 5
1. Milchviehhaltung
2. Kälberaufzucht je Stallplatz und Jahr
3. 0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a. 16,6 6,4
Jungrinder- Erstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes
4. aufzucht Tier je Tier und Jahr
5. konventionell 57 16,4
Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen
6. im „Naturschutz“ extensiv 54 16
7. mit Weide 48 15,5
Ackerfutterbaubetrieb
8. Stallhaltung 45 15
9. Milcherzeugung Leistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb je Tier und Jahr
10. 6 000 kg ECM 114 36
11. Grünlandbetrieb (mit Weidegang) 8 000 kg ECM 129 43
12. 10 000 kg ECM 143 47
13. 6 000 kg ECM 109 37
14. 8 000 kg ECM 124 43
Grünlandbetrieb
15. (ohne Weidegang mit Heu) 10 000 kg ECM 141 48
16. 12 000 kg ECM 159 55
17. mittelschwere und 6 000 kg ECM 103 37
schwere Rassen
18. 8 000 kg ECM 117 42
Ackerfutterbaubetrieb (mit Weidegang)
19. 10 000 kg ECM 134 47
20. 12 000 kg ECM 153 52
21. 6 000 kg ECM 100 36
22. 8 000 kg ECM 115 42
Ackerfutterbaubetrieb
23. (ohne Weidegang mit Heu) 10 000 kg ECM 133 47
24. 12 000 kg ECM 152 52
25. 5 000 kg ECM 76 27
26. leichte Rassen Ackerfutterbaubetrieb 7 000 kg ECM 91 33
27. 9 000 kg ECM 111 42
28. Rindermast
29. Jungrindermast je Stallplatz und Jahr
Rosa-Kalbfleisch
30. Erzeugung Mast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a. 31,0 12,7
1
Quelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014); zu beziehen beim
DLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main.
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Kategorie Produktionsverfahren Nährstoffanfall je Jahr
kg N kg P2O5
1 2 3 4 5
31. 50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a. MAT 13,0 6,5
Kälbermast
32. 50 bis 260 kg LM; 1,9 Umtriebe p.a. MAT und Kraftfutter 15,9 7,3
33. Standardfutter 15,7 5,4
Fresseraufzucht 80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a.
34. N-/P-reduziert 14,6 4,5
35. Bullenmast je Tier und Jahr
36. bis 675 kg LM (19 Monate) ab Kalb 45 kg LM 36,6 14,2
37. ab Kalb 45 kg LM 39,1 14,3
38. bis 750 kg LM ab 80 kg LM 40,7 14,7
39. ab 210 kg LM 41,3 14,8
40. Mutterkuhhaltung je Tier und Jahr
41. 6 Monate 500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (200 kg Absetzgewicht) 88 26
42. Säugezeit 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (230 kg Absetzgewicht) 105 31
9 Monate
43. Säugezeit 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (340 kg Absetzgewicht) 114 33
44. Sauenhaltung
45. Ferkelerzeugung je Sauenplatz und Jahr
46. Universalfutter 27,1 12,6
47. 22 aufgezogene Ferkel N-/P-reduziert 24,0 11,0
217 kg Zuwachs je Platz p.a.
48. stark N-/P-reduziert 23,0 10,3
49. Universalfutter 27,3 12,6
50. Ferkelaufzucht 25 aufgezogene Ferkel N-/P-reduziert 24,1 11,2
bis 8 kg LM 239 kg Zuwachs je Platz p.a.
51. stark N-/P-reduziert 23,1 10,3
52. Universalfutter 27,5 12,8
53. 28 aufgezogene Ferkel N-/P-reduziert 24,2 11,2
264 kg Zuwachs je Platz p.a.
54. stark N-/P-reduziert 23,2 10,3
55. Universalfutter 39,2 17,2
56. 22 aufgezogene Ferkel N-/P-reduziert 35,1 15,3
656 kg Zuwachs je Platz p.a.
57. stark N-/P-reduziert 33,5 14,0
58. Universalfutter 41,1 17,9
59. Ferkelaufzucht 25 aufgezogene Ferkel N-/P-reduziert 36,8 16,0
bis 28 kg LM 711 kg Zuwachs je Platz p.a.
60. stark N-/P-reduziert 35,0 14,7
61. Universalfutter 42,9 18,6
62. 28 aufgezogene Ferkel N-/P-reduziert 38,4 16,7
824 kg Zuwachs je Platz p.a.
63. stark N-/P-reduziert 36,6 15,1
64. Spezialisierte Ferkelaufzucht je Ferkelplatz und Jahr
65. 8 bis 28 kg LM Universalfutter 3,8 1,4
450 g Tages-
66. zunahme im Mittel N-/P-reduziert 3,6 1,4
der Aufzucht ab 8 bzw. 15 kg LM
67. stark N-/P-reduziert 3,4 1,1
68. 8 bis 28 kg LM Universalfutter 4,2 1,6
500 g Tages-
69. zunahme im Mittel N-/P-reduziert 3,8 1,4
der Aufzucht ab 8 bzw. 15 kg LM
70. stark N-/P-reduziert 3,6 1,4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1319
Kategorie Produktionsverfahren Nährstoffanfall je Jahr
kg N kg P2O5
1 2 3 4 5
je Jungsauenplatz
71. Jungsauenhaltung und Jahr
72. Universalfutter 10,8 5,5
Jungsauen- 28 bis 115 kg LM;
73. aufzucht 180 kg Zuwachs je Platz p.a. N-/P-reduziert 9,0 4,6
74. Universalfutter 15,4 8,5
Jungsauen- 95 bis 135 kg LM;
75. eingliederung 240 kg Zuwachs je Platz p.a. N-/P-reduziert 13,3 7,5
76. Schweinemast je Mastplatz und Jahr
77. Universalfutter 11,1 4,8
78. 700 g Tageszunahme; 210 kg Zuwachs N-/P-reduziert 10,7 4,1
79. stark N-/P-reduziert 9,6 3,7
80. Universalfutter 11,4 4,8
81. 750 g Tageszunahme; 223 kg Zuwachs N-/P-reduziert 10,9 4,1
82. Mastschwein; stark N-/P-reduziert 9,8 3,9
von 28
83. bis 118 kg LM Universalfutter 12,2 5,0
84. 850 g Tageszunahme; 244 kg Zuwachs N-/P-reduziert 11,7 4,4
85. stark N-/P-reduziert 10,6 3,9
86. Universalfutter 12,5 5,0
87. 950 g Tageszunahme; 267 kg Zuwachs N-/P-reduziert 12,0 4,4
88. stark N-/P-reduziert 10,8 3,9
89. Jungebermast
850 g Tageszunahme; Universalfutter 11,8 4,8
von 28
90. Geschlechterverhältnis w:m 50:50,
bis 118 kg LM N-/P-reduziert 11,3 4,4
2,7 Durchgänge, 246 kg Zuwachs
91. Eberhaltung je Eberplatz und Jahr
92. 60 kg Zuwachs je Platz p.a. 22,1 9,6
93. Pferdehaltung
94. Stallhaltung 51,1 23,4
Reitpferde
95. 500 – 600 kg LM Stall-/Weidehaltung 53,6 23,4
96. Reitponys Stallhaltung 34,9 16,5
300 kg LM;
97. leichte Arbeit Stall-/Weidehaltung 33,4 15,3
98. Großpferd 600 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a. 63,5 28,0
Zuchtstuten
99. Pony 350 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a. 42,3 18,4
100. Großpferd; 365 kg Zuwachs; Stall-/Weidehaltung; 6. – 36. Monat 44,5 18,9
Aufzuchtpferde
101. Pony; 150 kg Zuwachs; Stall-/Weidehaltung; 6. – 36. Monat 31,6 13,5
102. Lammfleischerzeugung
1,5 Lämmer/Schaf;
103. 40 kg Zuwachs je Lamm konventionell 20,1 6,2
Mutterschaf
mit Nachzucht 1,1 Lämmer/Schaf;
104. 40 kg Zuwachs je Lamm extensiv 17,6 5,0
105. Ziegenmilcherzeugung je Tier und Jahr
Milchziege 800 kg Milch/Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege;
106. mit Nachzucht 16 kg Zuwachs/Lamm 15,2 5,7
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Kategorie Produktionsverfahren Nährstoffanfall je Jahr
kg N kg P2O5
1 2 3 4 5
107. Kaninchenhaltung
108. Kaninchenaufzucht je Tier und Jahr
109. 52 aufgezogene Aufzucht bis 0,6 kg LM 2,6 1,5
Jungtiere/Häsin
110. p.a. Aufzucht bis 3 kg LM 9,7 5,4
111. Kaninchenmast je Mastplatz und Jahr
112. Mast 0,6 bis 3 kg LM; 14 kg Zuwachs/Platz 0,7 0,4
113. Gehegewild je Tier und Jahr
Fleischerzeugung; 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit
114. Damtiere (1 Alttier mit 0,85 Kalb) 21,6 6,2
115. Eiererzeugung je Stallplatz und Jahr
116. Standardfutter 0,269 0,176
Junghennen-
3,5 kg Zuwachs
117. aufzucht N-/P-reduziert 0,252 0,151
118. Standardfutter 0,764 0,396
Legehennen-
17,6 kg Eimasse/Tier
119. haltung N-/P-reduziert 0,731 0,346
120. Hähnchenmast (ohne Vorgriff) je Stallplatz und Jahr
121. Standardfutter 0,413 0,208
Mast über 39 Tage;
122. 2,6 kg Zuwachs/Tier N-/P-reduziert 0,385 0,176
123. Standardfutter 0,388 0,190
Mast 34 bis 38 Tage;
124. 2,3 kg Zuwachs/Tier N-/P-reduziert 0,357 0,174
125. Standardfutter 0,328 0,174
Mast 30 bis 33 Tage;
126. 1,85 kg Zuwachs/Tier N-/P-reduziert 0,311 0,153
127. Standardfutter 0,267 0,142
Mast bis 29 Tage;
128. 1,55 kg Zuwachs/Tier N-/P-reduziert 0,249 0,121
129. Putenmast je Stallplatz und Jahr
130. Standardfutter 2,145 1,209
22,1 kg Zuwachs; bis 21 Wochen Mast
Hähne
131. (56,4 kg Futterverbrauch je Tier) N-/P-reduziert 1,991 0,941
132. Standardfutter 1,420 0,774
10,9 kg Zuwachs; 16 Wochen Mast
Hennen
133. (26,7 kg Futterverbrauch je Tier) N-/P-reduziert 1,342 0,543
Standardfutter 2,468 1,372
134. Hähne ab der 6. Woche
N-/P-reduziert 2,282 1,044
Standardfutter 1,652 0,923
135. Hennen ab der 6. Woche
N-/P-reduziert 1,542 0,726
Standardfutter 1,652 0,923
gemischt geschlechtliche Mast;
136.
50 % Hähne und 50 % Hennen N-/P-reduziert 1,542 0,726
137. Putenaufzucht bis 5 Wochen 20 % Hähne, 50 % Hennen Standardfutter 0,422 0,289
138. Entenmast je Stallplatz und Jahr
19,5 kg Zuwachs/Platz p.a.; 6,5 Durchgänge
139. Pekingenten (3,0 kg Zuwachs je Tier) 0,605 0,344
15,4 kg Zuwachs/Platz p.a.; 4 Durchgänge;
140. Flugenten 2,7 kg weiblich, 5,0 kg männlich (w:m = 1:1) 0,576 0,367
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1321
Kategorie Produktionsverfahren Nährstoffanfall je Jahr
kg N kg P2O5
1 2 3 4 5
141. Gänsemast je Tier
142. Schnellmast, 5,0 kg Zuwachs/Tier 0,231 0,133
143. Mittelmast, 6,8 kg Zuwachs/Tier 0,702 0,387
144. Spät-/Weidemast, 7,8 kg Zuwachs/Tier 1,074 0,334
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Tabelle 2
Mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier1
Kategorie Produktionsverfahren Nährstoffaufnahme in kg
N P2O5
Milchviehhaltung je Stallplatz und Jahr
1. Kälberaufzucht 0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a. 5,6 2,0
Jungrinder- Erstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes
2. aufzucht Tier je Tier und Jahr
3. konventionell 58 17
Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen
4. im „Naturschutz“ extensiv 53 16
5. mit Weide 48 15
Ackerfutterbaubetrieb
6. Stallhaltung 43 14
7. Milcherzeugung Leistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb je Tier und Jahr
6 000 kg ECM 108 33
8. Grünlandbetrieb (mit Weidegang) 8 000 kg ECM 111 34
10 000 kg ECM 113 36
9. 6 000 kg ECM 98 31
10. Grünlandbetrieb 8 000 kg ECM 98 31
(ohne Weidegang mit Heu)
11. 10 000 kg ECM 101 33
12. 6 000 kg ECM 86 28
mittelschwere und
13. schwere Rassen 8 000 kg ECM 93 31
Ackerfutterbaubetrieb (mit Weidegang)
14. 10 000 kg ECM 98 33
15. 12 000 kg ECM 101 34
16. 6 000 kg ECM 77 27
17. 8 000 kg ECM 84 29
Ackerfutterbaubetrieb
18. (ohne Weidegang mit Heu) 10 000 kg ECM 89 31
19. 12 000 kg ECM 94 32
20. 5 000 kg ECM 68 22
21. leichte Rassen Ackerfutterbaubetrieb 7 000 kg ECM 75 25
22. 9 000 kg ECM 80 27
Rindermast
23. Jungrindermast je Stallplatz und Jahr
Rosa-Kalbfleisch
24. Erzeugung Mast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a. 7,0 2,9
1
Quelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014), zu beziehen beim
DLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1323
Kategorie Produktionsverfahren Nährstoffaufnahme in kg
N P2O5
25. MAT 0,6 0,4
Kälbermast 50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a.
26. MAT und Kraftfutter 0,3 0,1
27. Standardfutter 6,0 2,3
Fresseraufzucht 80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a.
28. N-/P-reduziert 6,0 2,3
Bullenmast je Tier und Jahr
bis 675 kg LM
29. (19 Monate) ab Kalb 45 kg LM 19,6 7,9
30. bis 750 kg LM ab Kalb 45 kg LM 20,2 8,1
31. bis 750 kg LM ab Kalb 80 kg LM 21,0 8,5
32. bis 750 kg LM ab Kalb 210 kg LM 22,4 9,0
Mutterkuhhaltung je Tier und Jahr
500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
33. (200 kg Absetzgewicht) 90 27
6 Monate
Säugezeit 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
34. (230 kg Absetzgewicht) 108 32
9 Monate 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
35. (340 kg Absetzgewicht) 120 36
Säugezeit
Lammfleischerzeugung je Tier und Jahr
1,5 Lämmer/Schaf;
36. 40 kg Zuwachs je Lamm konventionell 18,2 5,3
Mutterschaf
mit Nachzucht 1,1 Lämmer/Schaf;
37. 40 kg Zuwachs je Lamm extensiv 17,3 5,0
Ziegenmilcherzeugung je Tier und Jahr
Milchziege 800 kg Milch je Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege;
38. mit Nachzucht 11,7 3,8
16 kg Zuwachs je Lamm
Gehegewild je Tier und Jahr
Damtiere 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit
39. 21,3 6,1
(1 Alttier mit 0,85 Kalb)
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 4, Anlagen 5 und 6)
Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1
Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
1. Ausbringung Zufuhr
nach Abzug der nach Abzug der
2.
Stall- und Lagerungsverluste Stall-, Lagerungs- und Aufbringungsverluste
Festmist, Gülle,
Gülle, Festmist, Weide-
3. Tierart/Verfahren Jauche, Gärrück-
Gärrückstände Jauche haltung2
Weidehaltung2 stände
4. 1 2 3 4 5 6
70,
5. Rinder 85 70 ab 1.1.2020: 60 25
75
70,
6. Schweine 80 70 ab 1.1.2020: 60 25
75
7. Geflügel 60 50 25
andere Tierarten
8. (z. B. Pferde, Schafe) 55 50 25
Betrieb einer
9. Biogasanlage 95 85
1
Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.
2
Weidetage sind anteilig zu berechnen. Über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen
Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1325
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs
aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln
im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen
Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens in %
Ausgangsstoff des Düngemittels
des Gesamtstickstoffgehaltes
Rindergülle 50
Schweinegülle 60
Rinder-, Schaf- und Ziegenfestmist 25
Schweinefestmist 30
Hühnertrockenkot 60
Geflügel- und Kaninchenfestmist 30
Pferdefestmist 25
Rinderjauche 90
Schweinejauche 90
Klärschlamm flüssig (< 15 % TM) 30
Klärschlamm fest (≥ 15 % TM) 25
Pilzsubstrat 10
Grünschnittkompost 3
Sonstige Komposte 5
Biogasanlagengärrückstand flüssig 50
Biogasanlagengärrückstand fest 30
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Anlage 4
(zu § 4 Absatz 1 und 2)
Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs
Tabelle 1
Düngebedarfsermittlung für Acker- und Gemüsebau
Faktoren für die Düngebedarfsermittlung anzuwendende Tabelle/Vorschrift
1. Kultur Tabelle 2 oder 4
2. Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Tabelle 2 oder 4
3. Ertragsniveau laut Tabelle mit Stickstoffbedarfswerten in dt/ha Tabelle 2 oder 4
4. Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre Tabelle 3 oder 5
in dt/ha
5. Ertragsdifferenz in dt/ha aus Zeilen 3 und 4
Zu- und Abschläge in kg N/ha für
6. im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
und Absatz 4
7. Ertragsdifferenz Zeile 5, Tabelle 3 oder 5
8. Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat Tabelle 6
9. Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
10. Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse) Tabelle 7 oder 3
11. Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfrühung § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
12. Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha Summe der Werte der
Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 11
13. Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbeson- § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4
dere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse
Tabelle 2
Stickstoffbedarfswerte für landwirtschaftliche Ackerkulturen in Abhängigkeit vom Ertragsniveau
Vorbemerkungen und Hinweise:
1. Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode.
2. Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu Vegetationsbeginn in der
Regel aus 0 bis 90 cm Bodentiefe zu ermittelnde verfügbare Stickstoffmenge (Nmin).
Stickstoffbedarfswert
Kultur Ertragsniveau in dt/ha
in kg N/ha
Winterraps 40 200
Winterweizen A, B 80 230
Winterweizen C 80 210
Winterweizen E 80 260
Hartweizen 55 200
Wintergerste 70 180
Winterroggen 70 170
Wintertriticale 70 190
Sommergerste 50 140
Hafer 55 130
Körnermais 90 200
Silomais 450 200
Zuckerrübe 650 170
Kartoffel 450 180
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1327
Stickstoffbedarfswert
Kultur Ertragsniveau in dt/ha
in kg N/ha
Frühkartoffel 400 220
Sonnenblume 30 120
Öllein 20 100
Tabelle 3
Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Ackerkulturen
Vorbemerkungen und Hinweise:
1. Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 2 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im
Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 %
vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der
Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz
herangezogen werden.
2. Zu- und Abschläge richten sich grundsätzlich nach der jeweiligen Ertragsdifferenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 3
und 4. Abweichend hiervon sind bei höherem Ertragsniveau Zuschläge von mehr als 40 kg N/ha zulässig, wenn die nach
Landesrecht zuständige Stelle dies genehmigt hat. Geringere Ertragsdifferenzen können anteilig berücksichtigt werden.
1 2 3 4
Höchstzuschläge bei Mindestabschläge
höheren Erträgen bei niedrigeren Erträgen
Kultur Ertragsdifferenz in dt/ha
in kg N/ha je Einheit in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2 nach Spalte 2
Raps 5 10 15
Getreide und Körnermais 10 10 15
Silomais 50 10 15
Zuckerrüben 100 10 15
Kartoffel 50 10 10
Tabelle 4
Stickstoffbedarfswerte
für Gemüsekulturen und Erdbeeren in Abhängigkeit vom Ertragsniveau;
Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorkultur für die Folgekultur im gleichen Jahr
Vorbemerkungen und Hinweise:
1. Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode.
2. Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu ermittelnde verfügbare
Stickstoffmenge (Nmin) in der Probenahmetiefe nach Spalte 4.
3. Bei Abfuhr der ganzen Pflanze (zum Beispiel bei maschineller Porreeernte) sind keine Abschläge nach Spalte 5 vorzunehmen.
4. Wird die Untersuchung des Stickstoff-Vorrats (Nmin) des Bodens frühestens vier Wochen nach der Einarbeitung der Erntereste
der Vorkultur durchgeführt, dürfen die Abschläge nach Spalte 5 um bis zu zwei Drittel verringert werden.
5. Die Ermittlung der verfügbaren Stickstoffmenge im Boden ist abweichend von § 4 Absatz 4 bei den in Spalte 3 mit „*“ gekenn-
zeichneten Kulturen in der 4. Kulturwoche und bei den in Spalte 3 mit „**“ gekennzeichneten Kulturen in der 6. Kulturwoche
durchzuführen.
1 2 3 4 5
Abschläge auf Grund der
Ertrags- Stickstoff- Probe-
Kultur Stickstoffnachlieferung aus
niveau bedarfswert nahmetiefe
den Ernteresten für die Folgekultur
in dt/ha in kg N/ha in cm in kg N/ha
Blumenkohl 350 300 60 80
Brokkoli 150 310 60 100
Buschbohnen 120 110 60 45
Chicoréerüben 450 135* 90 40
Chinakohl 700 210 60 45
Dill, Frischmarkt 200 85 30 5
Dill, Industrieware 250 105 30 25
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
1 2 3 4 5
Abschläge auf Grund der
Ertrags- Stickstoff- Probe-
Kultur Stickstoffnachlieferung aus
niveau bedarfswert nahmetiefe
den Ernteresten für die Folgekultur
in dt/ha in kg N/ha in cm in kg N/ha
Erdbeeren, Pflanzung 0 60 0 – 30 0
Erdbeeren, Frühjahr 140 60 0 – 30 0
Erdbeeren, nach Ernte 140 60 0 – 30 0
Feldsalat 80 85 15 5
Feldsalat, großblättrig 130 110 15 5
Gemüseerbse 80 85 60 65
Grünkohl 400 200 60 35
Gurke, Einleger 800 210 30 50
Knollenfenchel 400 200 60 45
Kohlrabi 450 230 30 30
Kürbis 400 140 60 50
Mairüben (mit Laub) 650 170 30 15
Möhren, Bund- 600 115* 60 10
Möhren, Industrie 900 165** 90 45
Möhren, Wasch- 700 125** 60 30
Pastinake 400 140* 60 50
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt 240 160* 60 10
Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt 160 100 60 10
Petersilie, Wurzel- 400 130** 60 45
Porree 600 250 60 55
Radies 300 110 30 5
Rettich, Bund- 500 140 30 10
Rettich, deutsch 550 175 60 30
Rettich, japanisch 1 000 230 60 45
Rhabarber 1. Standjahr 0 130 30
Rhabarber 2. Standjahr Austrieb 100 100 30
Rhabarber 3. Standjahr Austrieb 200 120 60
Rhabarber ab 4. Standjahr Austrieb 350 140 60
Rhabarber 2. Standjahr nach Ernte 150 60
Rhabarber 3. Standjahr nach Ernte 170 90
Rhabarber ab 4. Standjahr nach Ernte 140 90
Rosenkohl 250 310 90 130
Rote Rüben 600 250 60 50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1329
1 2 3 4 5
Abschläge auf Grund der
Ertrags- Stickstoff- Probe-
Kultur Stickstoffnachlieferung aus
niveau bedarfswert nahmetiefe
den Ernteresten für die Folgekultur
in dt/ha in kg N/ha in cm in kg N/ha
Rotkohl 600 260 60 60
Rucola, Feinware 175 150 30 20
Rucola, Grobware 300 210 30 20
Salate, Baby Leaf Lettuce 140 90 30 0
Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul) 350 130 30 10
Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul) 300 115 30 10
Salate, Eissalat 600 175 30 15
Salate, Endivien, Frisée 350 150 60 15
Salate, Endivien, glattblättrig 600 190 60 20
Salate, Kopfsalat 500 150 30 10
Salate, Radicchio 280 140 60 30
Salate, verschiedene Arten 450 150 30 10
Salate, Romana 450 140 60 10
Salate, Romana Herzen 300 150 30 15
Salate, Zuckerhut 600 190 60 20
Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt 300 210** 60 10
Schnittlauch, gesät, nach einem Schnitt 200 180 60 25
Schnittlauch, Anbau für Treiberei 280 240** 60 55
Schwarzwurzel 200 75** 90 25
Sellerie, Bund- 600 205 30 10
Sellerie, Knollen- 650 220 60 40
Sellerie, Stangen- 500 230 30 40
Spargel 1. Standjahr 0 140 60
Spargel 2. Standjahr 20 160 90
Spargel 3. Standjahr 80 160 90
Spargel ab 4. Standjahr 100 80 90
Spinat, Blatt-, FM, Baby 100 100 30 10
Spinat, Blatt-, Standard 250 190 30 30
Spinat, Hack, Standard 300 205 30 30
Stangenbohne, Standard 250 100 60 70
Teltower Rübchen (Herbstanbau) 150 110 60 30
Weißkohl, Frischmarkt 700 260 60 75
Weißkohl, Industrie 1 000 320 90 75
Wirsing 400 285 60 80
Zucchini 650 250 60 85
Zuckermais 200 160 90 60
Zwiebel, Bund- 680 210* 30 15
Zwiebel, Trocken- 600 155** 60 30
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Tabelle 5
Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Gemüsekulturen
Vorbemerkungen und Hinweise:
Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 4 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durch-
schnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom
Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung
erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen
werden.
1 2 3 4
Zuschläge bei Abschläge bei
Ertragsdifferenz höheren Erträgen niedrigeren Erträgen
Kultur
in Prozent in kg N/ha je Einheit in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2 nach Spalte 2
Einlegegurken 20 40 40
Knollensellerie 20 40 40
Kopfkohl 20 40 40
Porree 20 40 40
Rettich 20 40 40
Rosenkohl 20 40 40
alle anderen in Tabelle 4
aufgeführten Kulturen 20 20 20
Tabelle 6
Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat
Vorbemerkungen und Hinweise:
Bei stark humosem Boden muss ein Abschlag nach Spalte 2 vorgenommen werden.
1 2
Humusgehalt in % Mindestabschlag in kg N/ha
größer 4,0 (humos) 20
Tabelle 7
Abschläge in Abhängigkeit von Vor- und Zwischenfrüchten
Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres) Mindestabschlag in kg N/ha
Grünland, Dauerbrache, Luzerne, Klee, Kleegras, Rotationsbrache
mit Leguminosen 20
Rotationsbrache ohne Leguminosen, Zuckerrüben ohne Blattbergung 10
Raps, Körnerleguminosen, Kohlgemüse 10
Feldgras 10
Getreide (mit und ohne Stroh), Silomais, Körnermais, Kartoffel,
Gemüse ohne Kohlarten 0
Zwischenfrucht
Nichtleguminosen, abgefroren 0
Nichtleguminosen, nicht abgefroren
– im Frühjahr eingearbeitet 20
– im Herbst eingearbeitet 0
Leguminosen, abgefroren 10
Leguminosen, nicht abgefroren
– im Frühjahr eingearbeitet 40
– im Herbst eingearbeitet 10
Futterleguminosen mit Nutzung 10
andere Zwischenfrüchte mit Nutzung 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1331
Tabelle 8
Düngebedarfsermittlung für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau
Faktoren für die Düngebedarfsermittlung anzuwendende Tabelle
1. Kultur (Grünland, Dauergrünland, mehrschnittiges Feldfutter) Tabelle 9
2. Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Tabelle 9
3. Ertragsniveau laut Stickstoffbedarfswerttabelle in dt TM/ha Tabelle 9
4. Gegebenenfalls Rohproteingehalt laut Stickstoffbedarfswerttabelle in Tabelle 9
% RP i. d. TM
5. Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in dt TM/ha Tabelle 10
6. Gegebenenfalls Rohproteingehalt grundsätzlich im Durchschnitt der letzten Tabelle 10
drei Jahre in % RP i. d. TM, soweit Werte vorliegen
7. Ertragsdifferenz in dt/ha aus Zeilen 3 und 5
8. Gegebenenfalls Rohproteindifferenz in % RP i. d. TM aus Zeilen 4 und 6
Zu- und Abschläge in kg N/ha für
9. Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
10. Ertragsdifferenz Zeile 7, Tabelle 10
11. Gegebenenfalls Rohproteindifferenz Zeile 8, Tabelle 10
12. Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat Tabelle 11
13. Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen Tabelle 12
14. Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha Summe der Werte
der Zeilen 2, 9, 10
bzw. 11, 12 und 13
15. Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4
Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse
Tabelle 9
Stickstoffbedarfswerte bei Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau
Vorbemerkungen und Hinweise:
1. Im Falle von „Weide intensiv“ gelten die angegebenen Werte für Grünland- oder Dauergrünlandstandorte mit einer 4-
bis 5-fachen Nutzung; die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist berücksichtigt.
2. Im Falle von „Weide extensiv“ gelten die angegebenen Werte für Grünland- oder Dauergrünlandstandorte mit einer 2-
bis 3-fachen Nutzung und die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist berücksichtigt.
3. Im Falle von „Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)“ gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte.
Rohproteingehalt
Stickstoff-
Ertragsniveau (Netto) (% RP: 6,25 = kg N/dt
bedarfswert
Trockenmasse (TM))
in dt TM/ha in % RP i. d. TM in kg N/ha
Grünland/Dauergrünland
1-Schnittnutzung 40 8,6 55
2-Schnittnutzung 55 11,4 100
3-Schnittnutzung 80 15,0 190
4-Schnittnutzung 90 17,0 245
5-Schnittnutzung 110 17,5 310
6-Schnittnutzung 120 18,2 350
Weide/Mähweide
Weide intensiv 90 18,0 130
Mähweiden, 60 % Weideanteil 94 17,6 190
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Rohproteingehalt
Stickstoff-
Ertragsniveau (Netto) (% RP: 6,25 = kg N/dt
bedarfswert
Trockenmasse (TM))
in dt TM/ha in % RP i. d. TM in kg N/ha
Mähweiden, 20 % Weideanteil 98 17,2 245
Weide extensiv 65 12,5 65
mehrschnittiger Feldfutterbau
Ackergras (5 Schnitte/Jahr) 150 16,6 400
Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr) 120 16,2 310
Klee-/Luzernegras
(3 – 4 Schnitte/Jahr) 120 18,2 350
Rotklee-/Luzerne in Reinkultur 110 20,5 360
Tabelle 10
Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau oder Rohproteingehalt
Vorbemerkungen und Hinweise:
1. Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im
Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 %
vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der
Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz
herangezogen werden.
2. Die Rohproteindifferenz ist die Differenz zwischen dem Rohproteingehalt nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Rohprotein-
gehalt im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Sie ist nur dann zu ermitteln, wenn im Betrieb Untersuchungsergebnisse vor-
liegen. Weicht der tatsächliche Rohproteingehalt in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Rohproteingehalt des
jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Rohproteingehalts, der im Jahr der Abweichung erreicht
wurde, der Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Rohproteindifferenz herangezogen
werden.
3. Zu- und Abschläge richten sich nach der jeweiligen Differenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 2 und 3.
4. Im Falle von „Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)“ gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte.
1 2 3
Zu- oder Abschläge in kg N/ha
je 10 dt TM/ha je 1 % Rohprotein in der
Ertragsdifferenz TM Rohproteindifferenz
Grünland/Dauergrünland
1-Schnittnutzung 14 6
2-Schnittnutzung 18 9
3-Schnittnutzung 24 13
4-Schnittnutzung 27 14
5-Schnittnutzung 28 18
6-Schnittnutzung 29 19
Weide/Mähweide
Weide intensiv 15 8
Mähweiden, 60 % Weideanteil 20 11
Mähweiden, 20 % Weideanteil 25 14
Weide extensiv 10 5
mehrschnittiges Feldfutter
Ackergras (5 Schnitte/Jahr) 27 24
Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr) 26 19
Klee-/Luzernegras
(3 – 4 Schnitte/Jahr) 29 19
mit einem Grasanteil > 50 %
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1333
Tabelle 11
Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat
Mindestabschläge in kg N/ha
Grünland/Dauergrünland
sehr schwach bis stark humose Grünland- oder Dauergrünlandböden
(weniger als 8 % organische Substanz) 10
stark bis sehr stark humose Grünland- oder Dauergrünlandböden
(8 % bis weniger als 15 % organische Substanz) 30
anmoorige Grünland- oder Dauergrünlandböden
(15 % bis weniger als 30 % organische Substanz) 50
Moorböden (30 % und mehr organische Substanz)
Hochmoor 50
Niedermoor 80
mehrschnittiger Feldfutterbau
Ackergras (ohne Leguminosen) 0
Tabelle 12
Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen
Mindestabschläge in kg N/ha
Leguminosen im Grünland/Dauergrünland
Ertragsanteil von Leguminosen 5 bis 10 % 20
Ertragsanteil von Leguminosen größer 10 bis 20 % 40
Ertragsanteil von Leguminosen größer 20 % 60
Leguminosen im mehrschnittigen Feldfutterbau
Klee-/Luzernegras je 10 % Ertragsanteil Leguminosen 30
Rotklee/Luzerne in Reinkultur 360
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Anlage 5
(zu § 8 Absatz 1 bis 5, § 10 Absatz 1 Satz 3)
Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich
für Stickstoff (N) oder Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) für das Düngejahr ………
1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich
– Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Beginn und Ende des Düngejahres: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Datum der Erstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch
1.1 Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die ()
landwirtschaftliche genutzte Fläche insgesamt,
1.2 Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede ()
Bewirtschaftungseinheit oder nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche.
2. Erfassung der Daten für den Nährstoffvergleich nach Nummer 1.1 oder 1.2
Notwendige Angaben bei einer Erfassung nach Nummer 1.2:
– Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3
zusammengefassten Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten
Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Bei Grünland, Dauergrünland, Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau:
Anzahl der Schnittnutzungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zahl der Weidetage auf dem Schlag: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 2 3 4
Zufuhr Abfuhr
(auf die Gesamtfläche, Nährstoff (von der Gesamtfläche, Nährstoff
Bewirtschaftungseinheit, in kg Bewirtschaftungseinheit, in kg
Einzelschlag, zusammengefasste Fläche) Einzelschlag, zusammengefassten Fläche)
1. Mineralische Düngemittel Haupternteprodukte1
2. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Nebenernteprodukte
3. Weidehaltung Weidehaltung
4. Sonstige organische Düngemittel2
5. Bodenhilfsstoffe
6. Kultursubstrate
7. Pflanzenhilfsmittel
8. Abfälle zur Beseitigung
(§ 28 Absatz 2 oder 3 KrWG)
9. Stickstoffbindung durch Leguminosen
10. Summe der Zufuhr Summe der Abfuhr
11. unvermeidliche Verluste und erforder-
liche Zuschläge nach § 8 Absatz 53
12. Differenz zwischen Zufuhr und Ab-
fuhr
1
Bei Grobfutterflächen ergibt sich die Nährstoffabfuhr aus dem Ergebnis der Berechnung nach § 8 Absatz 3.
2
Bei organischen Düngemitteln, bei denen es sich um Komposte handelt, kann die zugeführte Menge an Gesamtstickstoff auf drei Jahre
aufgeteilt werden.
3
Detaillierte Aufschlüsselung erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1335
Anlage 6
(zu § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3)
Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich
gleitende Mittelwerte für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (6 Jahre)
Letztes berücksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr:
Beginn und Ende des Düngejahres:
Eindeutige Bezeichnung des Betriebes:
Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:
Art der Bilanzierung der Ausgangsdaten:
Datum der Erstellung:
1. Betrieblicher Nährstoffvergleich
im Durchschnitt mehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 5
2. Differenz im Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr
Kilogramm/Hektar
3. Stickstoff: Phosphat:
Düngejahr und Düngejahr und
zwei Vorjahre fünf Vorjahre
4. Vorjahr: –
5. Vorjahr: –
6. Vorjahr: –
7. Vorjahr:
8. Vorjahr:
9. Düngejahr:
10. Durchschnittliche betriebliche Differenz
je Hektar und Jahr
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Anlage 7
(zu § 8 Absatz 2, Anlage 5)
Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse
Tabelle 1
Ackerkulturen
1 2 3 4 5
% TS in der kg N/dt
Kultur Ernteprodukt HNV1 1:x
Frischmasse Frischmasse
Getreide, Körnermais
Weizen Korn (12 % RP2) 86 – 1,81
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3 – 0,8 2,21
Korn (14 % RP2) 86 – 2,11
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3 – 0,8 2,51
Korn (16 % RP2) 86 – 2,41
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3 – 0,8 2,81
Wintergerste Korn (12 % RP2) 86 – 1,65
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3 – 0,7 2,00
Korn (13 % RP2) 86 – 1,79
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3 – 0,7 2,14
Roggen Korn (11 % RP2) 86 – 1,51
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3 – 0,9 1,96
Korn (12 % RP2) 86 – 1,65
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3 – 0,9 2,10
Wintertriticale Korn (12 % RP2) 86 – 1,65
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3 – 0,9 2,10
Korn (13 % RP2) 86 – 1,79
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3 – 0,9 2,24
Sommerfuttergerste Korn (12 % RP2) 86 – 1,65
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3 – 0,8 2,05
Korn (13 % RP2) 86 – 1,79
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3 – 0,8 2,19
Braugerste Korn (10 % RP2) 86 – 1,38
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3 – 0,7 1,73
Korn (11 % RP2) 86 – 1,51
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3 – 0,7 1,86
Hafer Korn (11 % RP2) 86 – 1,51
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3 – 1,1 2,06
Korn (12 % RP2) 86 – 1,65
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3 – 1,1 2,20
Getreide Ganzpflanze 35 – 0,56
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1337
1 2 3 4 5
% TS in der kg N/dt
Kultur Ernteprodukt HNV1 1:x
Frischmasse Frischmasse
Körnermais Korn (10 % RP2) 86 – 1,38
Stroh 86 – 0,90
Korn + Stroh3 – 1,0 2,28
Korn (11 % RP2) 86 – 1,51
Stroh 86 – 0,90
Korn + Stroh3 – 1,0 2,41
Einjährige Körnerleguminosen
Ackerbohne Korn (30 % RP2) 86 – 4,10
Stroh 86 – 1,50
Korn + Stroh3 – 1,0 5,60
Erbse Korn (26 % RP2) 86 – 3,60
Stroh 86 – 1,50
Korn + Stroh3 – 1,0 5,10
Lupine blau Korn (33 % RP2) 86 – 4,48
Stroh 86 – 1,50
Korn + Stroh3 – 1,0 5,98
Sojabohne Korn (32 % RP2) 86 – 4,40
Stroh 86 – 1,50
Korn + Stroh3 – 1,0 5,90
Ölfrüchte
Raps Korn (23 % RP2) 91 – 3,35
Stroh 86 – 0,70
Korn + Stroh3 – 1,7 4,54
Sonnenblume Korn (20 % RP2) 91 – 2,91
Stroh 86 – 1,00
Korn + Stroh3 – 2,0 4,91
Senf Korn 91 – 5,08
Stroh 86 – 0,70
Korn + Stroh3 – 1,5 6,13
Öllein Korn 91 – 3,50
Stroh 86 – 0,53
Korn + Stroh3 – 1,5 4,30
Faserpflanzen
Flachs (Faserlein) Ganzpflanze 86 – 1,00
Hanf Ganzpflanze 40 – 0,4
(100 – 150 dt/ha TM)
Miscanthus Ganzpflanze 80 – 0,15
(150 – 200 dt/ha TM)
Hackfrüchte
Kartoffel Knolle 22 – 0,35
Kraut 15 – 0,20
Knolle + Kraut3 – 0,2 0,39
Zuckerrübe Rübe 23 – 0,18
Blatt 18 – 0,40
Rübe + Blatt3 – 0,7 0,46
Gehaltsrübe Rübe 15 – 0,18
Blatt 16 – 0,30
Rübe + Blatt3 – 0,4 0,30
Massenrübe Rübe 12 – 0,14
Blatt 16 – 0,25
Rübe + Blatt3 – 0,4 0,24
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
1 2 3 4 5
% TS in der kg N/dt
Kultur Ernteprodukt HNV1 1:x
Frischmasse Frischmasse
Futterpflanzen
Silomais Ganzpflanze 28 – 0,38
Rotklee Ganzpflanze 20 – 0,65
Luzerne Ganzpflanze 20 – 0,65
Kleegras Ganzpflanze 20 – 0,58
Luzernegras Ganzpflanze 20 – 0,58
Weidelgras (Ackergras) Ganzpflanze 20 – 0,53
Futterzwischenfrüchte Ganzpflanze 15 – 0,43
Vermehrungspflanzen
Grassamenvermehrung Samen 86 – 2,20
Stroh 86 – 1,50
Samen + Stroh3 – 8,0 14,20
Klee-, Luzerne- Samen 91 – 5,50
vermehrung Stroh 86 – 1,50
Samen + Stroh3 – 8,0 17,50
1
Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.
2
Rohproteingehalt in der Trockenmasse.
3
Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf das Haupternteprodukt.
Tabelle 2
Gemüsekulturen und Erdbeeren
1 2 3
Stickstoffgehalt Nährstoffabfuhr
Kultur in kg N/100 dt Frischmasse in kg N/100 dt Frischmasse
Ganzpflanze Haupternteprodukt
Blumenkohl 31,4 28
Brokkoli 37,1 45
Buschbohne 34,7 25
Chicorée 25,0 25
Chinakohl 16,3 15
Dill, Frischmarkt 30,0 30
Dill, Industrieware 30,0 30
Erdbeeren 17
Feldsalat 45,0 45
Feldsalat, großblättrig 45,0 45
Gemüseerbse 52,0 100
Grünkohl 46,2 49
Gurke, Einleger 17,1 15
Knollenfenchel 24,3 20
Kohlrabi 29,8 28
Kohlrübe 26
Kürbis 25,0 25
Mairüben (mit Laub) 17,0 17
Möhre, Bund- 17,0 17
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1339
1 2 3
Stickstoffgehalt Nährstoffabfuhr
Kultur in kg N/100 dt Frischmasse in kg N/100 dt Frischmasse
Ganzpflanze Haupternteprodukt
Möhre, Industrie 17,3 13
Möhre, Wasch- 16,8 13
Pastinake 33,3 25
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt 45 45
Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt 43,6 45
Petersilie, Wurzel- 42,0 42
Porree 27,0 25
Radies 20,0 20
Rettich, Bund- 17,0 17
Rettich, deutsch 17,1 14
Rettich, japanisch 13,1 10
Rhabarber ab Ertragsbeginn 18
Rosenkohl 46,9 65
Rote Rüben 27,0 28
Rotkohl 25,6 22
Rucola, Feinware 36,7 40
Rucola, Grobware 36,7 40
Salate, Baby Leaf Lettuce 35,0 35
Salate, Blatt-, grün
(Lollo, Eichblatt, Krul) 19,0 19
Salate, Blatt-, rot
(Lollo, Eichblatt, Krul) 19,0 19
Salate, Eissalat 15,5 14
Salate, Endivien, Frisée 25,0 25
Salate, Endivien, glattblättrig 20,0 20
Salate, Kopfsalat 18,0 18
Salate, Radicchio 25,0 25
Salate, verschiedene Arten 19,0 19
Salate, Romana 20,0 20
Salate, Romana Herzen 26,8 24
Salate, Zuckerhut 20,0 20
Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt 50,0 50
Schnittlauch, gesät, nach einem
Schnitt 50,0 50
Schnittlauch, Anbau für Treiberei 50,0 50
Schwarzwurzel 23,8 23
Sellerie, Bund- 27,0 27
Sellerie, Knollen- 26,7 25
Sellerie, Stangen- 25,0 25
Spargel ab Ertragsbeginn 26
Spinat, Blatt-, FM, Baby 45,0 45
Spinat, Blatt-, Standard 40,0 40
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
1 2 3
Stickstoffgehalt Nährstoffabfuhr
Kultur in kg N/100 dt Frischmasse in kg N/100 dt Frischmasse
Ganzpflanze Haupternteprodukt
Spinat, Hack, Standard 36,0 36
Stangenbohne, Standard 29,5 25
Teltower Rübchen (Herbstanbau) 32,5 45
Weißkohl, Frischmarkt 24,2 20
Weißkohl, Industrie 23,3 20
Wirsing 37,5 35
Zucchini 23,0 16
Zuckermais 31,7 35
Zwiebel, Bund- 20,0 20
Zwiebel, Trocken- 22,4 18
Tabelle 3
Grünland
Stickstoffgehalt
Grünland Ernteprodukt
in kg N/dt Trockenmasse
1 Nutzung (40 dt/ha TM) Ganzpflanze 1,38
2 Nutzungen (55 dt/ha TM) Ganzpflanze 1,82
3 Nutzungen (80 dt/ha TM) Ganzpflanze 2,40
4 Nutzungen (90 dt/ha TM) Ganzpflanze 2,70
5 Nutzungen (110 dt/ha TM) Ganzpflanze 2,80
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1341
Anlage 8
(zu § 11 Satz 2)
Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln,
die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,
2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,
4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Ver-
teiler zum Aufbringen von Gülle,
5. Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle.
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Anlage 9
(zu § 12)
Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere;
Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV)
Tabelle 1
Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere in t/Tier bzw. m3/Tier
Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
Kategorie Produktionsverfahren Einstreu
Frischmist1 Gülle Jauche2
1 2 3 4 5 6 7
Milchviehhaltung kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
0 bis 16 Wochen, 90 kg Zuwachs
1. Kälberaufzucht 3,0 1,84 1,5 0,2
je Kalb; 3 Durchgänge p.a.
2. Jungrinder- Grünlandbetrieb, konventionell 3,0 4,0
aufzucht mit und ohne
Erstkalbealter Flächen im
3. 27 Monate; extensiv 3,0 4,0 1,2
„Naturschutz“ 4,65
4. 605 kg Zu- mit Weide 3,0 4,0
wachs je auf- Ackerfutterbau-
5. gezogenes Tier betrieb Stallhaltung 3,0 4,0
6. 6 000 kg ECM 4,0 7,2 9,5 3,0
7. Milch- Grünlandbetrieb 8 000 kg ECM 4,0 7,5 10,0 3,2
erzeugung (mit Weidegang)
8. Leistung 10 000 kg ECM 5,0 8,0 10,5 3,4
9. bezogen auf 6 000 kg ECM 4,0 7,2 9,54 3,04
ECM
10. (4,0 % Fett, Grünlandbetrieb 8 000 kg ECM 4,0 7,5 10,04 3,24
3,4 % Eiweiß); (ohne Weidegang
11. 0,9 Kalb mit Heu) 10 000 kg ECM 5,0 8,0 10,54 3,44
12. 12 000 kg ECM 6,0 8,5 11,05 3,65
13. 6 000 kg ECM 4,0 7,2 9,5 3,0
14. Ackerfutterbau- 8 000 kg ECM 4,0 7,5 10,0 3,2
Milch- betrieb
15. erzeugung (mit Weidegang) 10 000 kg ECM 5,0 8,0 10,5 3,4
Leistung
16. bezogen auf 12 000 kg ECM 6,0 7,2 11,05 3,65
17. ECM 6 000 kg ECM 4,0 7,5 9,5 3,0
(4,0 % Fett, Ackerfutterbau-
18. 3,4 % Eiweiß); betrieb 8 000 kg ECM 4,0 8,0 10,0 3,2
19. 0,9 Kalb (ohne Weidegang 10 000 kg ECM 5,0 8,5 10,5 3,4
mit Heu)
20. 12 000 kg ECM 6,0 8,5 11,05 3,65
21. 5 000 kg ECM 3,06 6,9 9,256 2,96
22. Leichte Rassen Ackerfutterbau- 7 000 kg ECM 4,06 7,4 9,756 3,16
betrieb
23. 9 000 kg ECM 5,06 7,9 10,256 3,36
Rindermast kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
Rosa-
24. Kalbfleisch- 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a. 0,54 0,169 2,06 0,256
Erzeugung
50 bis 250 kg LM;
25. 2,1 Umtriebe p.a. MAT 0,5 0,94 1,25 0,30
Kälbermast
50 bis 260 kg LM; MAT
26. 1,9 Umtriebe p.a. und Kraftfutter 0,54 0,94 1,254 0,304
27. Fresser- 80 bis 210 kg LM; Standardfutter 0,5 2,3 2,75 0,25
28. aufzucht 2,7 Umtriebe p.a. N-/P-reduziert 0,5 2,3 2,75 0,25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1343
Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
Kategorie Produktionsverfahren Einstreu
Frischmist1 Gülle Jauche2
1 2 3 4 5 6 7
bis 625 kg LM ab Kalb
29. (19 Monate) 45 kg LM 1,0 2,3 3,35 1,2
ab Kalb
30. Bullenmast 45 kg LM 1,0 2,3 3,65 1,5
31. bis 700 kg LM ab 80 kg LM 1,0 2,3 3,35 1,5
32. ab 210 kg LM 1,0 2,3 3,85 1,5
Mutterkuhhaltung kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
33. (200 kg Absetzgewicht) 4,0 6,0 8,0 2,75
6 Monate
Säugezeit 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
34. (230 kg Absetzgewicht) 5,0 7,9 10 3,0
9 Monate 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
35. Säugezeit (340 kg Absetzgewicht) 5,0 7,9 104 3,04
Schweinehaltung kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
36. Standardfutter
22 aufgezogene
37. Ferkel; N-/P-reduziert
2,0 1,75 2,0 0,6
217 kg Zuwachs
je Platz p.a. stark
38. N-/P-reduziert
Ferkelaufzucht
39. bis 8 kg LM Standardfutter
25 aufgezogene
40. Ferkel; N-/P-reduziert
2 1,8 2,15 0,655
239 kg Zuwachs
je Platz p.a. stark
41. N-/P-reduziert
42. Standardfutter
28 aufgezogene
43. Ferkelaufzucht Ferkel; N-/P-reduziert
2 1,85 2,25 0,75
bis 8 kg LM 264 kg Zuwachs
je Platz p.a. stark
44. N-/P-reduziert
45. Standardfutter
22 aufgezogene
46. Ferkel; N-/P-reduziert
3 2,4 3,0 1,1
656 kg Zuwachs
je Platz p.a. stark
47. N-/P-reduziert
48. Standardfutter
25 aufgezogene
49. Ferkelaufzucht Ferkel; N-/P-reduziert
3 2,6 3,255 1,25
bis 28 kg LM 711 kg Zuwachs
je Platz p.a. stark
50. N-/P-reduziert
51. Standardfutter
28 aufgezogene
52. Ferkel; N-/P-reduziert
3 2,75 3,55 1,35
824 kg Zuwachs
je Platz p.a. stark
53. N-/P-reduziert
54. Spezialisierte von 8 bis 28 kg LM Standardfutter
55. Ferkelaufzucht ab 8 bzw. 15 kg LM N-/P-reduziert
450 g Tageszu- 0,2 0,185 0,3 0,15
nahme im Mittel stark
56. der Aufzucht von 8 bis 28 kg LM N-/P-reduziert
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
Kategorie Produktionsverfahren Einstreu
Frischmist1 Gülle Jauche2
1 2 3 4 5 6 7
57. Spezialisierte von 8 bis 28 kg LM Standardfutter
58. Ferkelaufzucht ab 8 bzw. 15 kg LM N-/P-reduziert
500 g Tageszu- 0,2 0,185 0,34 0,154
nahme im Mittel stark
59. der Aufzucht von 8 bis 28 kg LM N-/P-reduziert
60. 28 bis 115 kg LM; Standardfutter
Jungsauen-
180 kg Zuwachs 0,5 0,69 0,9 0,3
aufzucht
61. je Platz p.a. N-/P-reduziert
62. 95 bis 135 kg LM; Standardfutter
Jungsauen-
240 kg Zuwachs 1,0 0,93 1,25 0,5
eingliederung
63. je Platz p.a. N-/P-reduziert
64. Standardfutter
65. 700 g Tages- N-/P-reduziert
zunahme; 0,5 0,54 0,75 0,3
210 kg Zuwachs stark
66. N-/P-reduziert
Standardfutter
750 g Tages- N-/P-reduziert
zunahme; 0,5 0,54 0,754 0,34
223 kg Zuwachs stark
Schweinemast; N-/P-reduziert
von 28
67. bis 118 kg LM Standardfutter
68. 850 g Tages- N-/P-reduziert
zunahme; 0,5 0,54 0,754 0,34
244 kg Zuwachs stark
69. N-/P-reduziert
70. Standardfutter
71. 950 g Tages- N-/P-reduziert
zunahme; 0,5 0,54 0,754 0,34
267 kg Zuwachs stark
72. N-/P-reduziert
850 g Tages-
zunahme; Standardfutter
Jungebermast; Geschlechter-
73. von 28 verhältnis 0,5 0,54 0,754 0,34
bis 118 kg LM w:m 50:50;
2,7 Durchgänge; N-/P-reduziert
246 kg Zuwachs
74. Eberhaltung 60 kg Zuwachs je Platz p.a. 1,0 1,23 1,80 0,75
Pferdehaltung kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
Stallhaltung
Reitpferde
75. 6,0 5,6 –3 –3
500 – 600 kg LM Stall-/Weidehaltung
Reitponys Stallhaltung
76. 300 kg LM; 4,0 3,4 –3 –3
leichte Arbeit Stall-/Weidehaltung
Großpferd 600 kg LM; Stallhaltung;
77. Zuchtstuten 0,5 Fohlen p.a. 6,0 5,6 –3 –3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1345
Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
Kategorie Produktionsverfahren Einstreu
Frischmist1 Gülle Jauche2
1 2 3 4 5 6 7
Pony 350 kg LM; Stallhaltung;
78. Aufzuchtpferde 0,5 Fohlen p.a. 6,0 3,4 –3 –3
Großpferd; 365 kg Zuwachs;
79. Aufzuchtpferde Stallhaltung; 6. – 36. Monat 2,0 3,4 –3 –3
Pony; 150 kg Zuwachs; Stallhaltung;
80. Aufzuchtpony 6. – 36. Monat 3,0 1,7 –3 –3
Schafhaltung kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
1,5 Lämmer/Schaf;
81. 40 kg Zuwachs konventionell 0,6 0,55 –3 –3
je Lamm
Mutterschaf
mit Nachzucht 1,1 Lämmer/Schaf;
82. 40 kg Zuwachs extensiv 0,6 0,55 –3 –3
je Lamm
83. Ziegenhaltung kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
800 kg Milch/Ziege p.a.;
Milchziege 1,5 Lämmer je Ziege;
84. 0,6 0,5 –3 –3
mit Nachzucht 16 kg Zuwachs/Lamm
Eiererzeugung kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
3,3 kg Zuwachs
Junghennen- 3 Phasen-
85. Standardfutter 0,071 0,00198 0,043 –3
aufzucht Fütterung
Kaninchenhaltung kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
Kaninchen- Aufzucht bis 0,6 kg LM 75 0,1395 0,1020 –3
aufzucht;
86. 52 aufgezogene
Jungtiere/Häsin
Aufzucht bis 3 kg LM 320 0,6076 0,4476 –3
p.a.
0,6 bis 3 kg LM;
87. Kaninchenmast 14 kg Zuwachs/Platz 30 0,0563 0,0413 –3
Gehegewild
Fleischerzeugung;
88. Damtiere 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit – –3 –3 –3
(1 Alttier mit 0,85 Damkalb)
kg FM/ t/1 000 Tier- m3/Tierplatz m3/Tierplatz
1 000 Tier- plätze
Eiererzeugung plätze
und Jahr
3,5 kg Zuwachs
je Platz p.a.; Standardfutter
Junghennen-
89. 3 Phasen- 710 3,5 –3 –3
aufzucht
Fütterung N-/P-reduziert
17,6 kg Eimasse
90. je Tier; Standardfutter
Legehennen-
2 Phasen- 1 220 11 –3 –3
haltung
91. Fütterung N-/P-reduziert
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
Kategorie Produktionsverfahren Einstreu
Frischmist1 Gülle Jauche2
1 2 3 4 5 6 7
Hähnchenmast kg FM/ t/1 000 Tier- m3/Tierplatz m3/Tierplatz
1 000 Tier- plätze
plätze
und Jahr
92. Mast über 39 Tage; Standardfutter
2,6 kg Zuwachs 570 5,9 –3 –3
93. je Tier N-/P-reduziert
Mast über 34 Standardfutter
bis 38 Tage;
94. 500 5,55 –3 –3
2,3 kg Zuwachs
je Tier N-/P-reduziert
Masthähnchen
Mast bis 30 Standardfutter
bis 33 Tage;
95. 380 5,00 –3 –3
1,85 kg Zuwachs
je Tier N-/P-reduziert
96. Mast bis 29 Tage; Standardfutter
1,55 kg Zuwachs 330 4,65 –3 –3
97. je Tier N-/P-reduziert
kg FM/Tier t/1 000 Tier- m3/Tierplatz m3/Tierplatz
Putenmast und plätze
Durchgang
98. 22,1 kg Zuwachs Standardfutter
bis 21 Wochen
Hähne 7,00 24,2 0,127 –3
Mast (56,4 kg
99. Futterverbrauch) N-/P-reduziert
100. 10,9 kg Zuwachs Standardfutter
Hennen 17 Wochen Mast 5,25 25,2 –3 –3
101. (26,7 kg Futter) N-/P-reduziert
102. Standardfutter
Hähne ab der 6. Woche 6,00 30,5 –3 –3
103. N-/P-reduziert
104. Standardfutter
Hennen ab der 6. Woche 4,25 30,0 –3 –3
105. N-/P-reduziert
106. Standardfutter
Gemischtgeschlechtliche Mast;
5,00 24,7 –3 –3
107. 50 % Hähne und 50 % Hennen N-/P-reduziert
Putenaufzucht bis 5 Wochen;
108. Standardfutter 1,00 6,6 –3 –3
50 % Hähne und 50 % Hennen
Entenmast kg FM/Tier- t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
platz
und Jahr
19,5 kg Zuwachs je Platz p.a.;
6,5 Durchgänge
109. Pekingenten (3,0 kg Zuwachs je Tier) 2,0 0,0288 –3 –3
bis 26 Tage Mast
15,4 kg Zuwachs je Platz p.a.;
4 Durchgänge
110. Flugenten (2,7 kg weiblich, 5,0 kg männlich) 2,04 0,0230 –3 –3
(w:m = 1:1)
Gänsemast kg FM/Tier- t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
platz
und Jahr
111. Schnellmast; 5,0 kg Zuwachs je Tier 3,15 0,0083 –3 –3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1347
Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
Kategorie Produktionsverfahren Einstreu
Frischmist1 Gülle Jauche2
1 2 3 4 5 6 7
112. Mittelmast; 6,8 kg Zuwachs je Tier 5,6 0,0187 –3 –3
113. Spät-/Weidemast; 7,8 kg Zuwachs je Tier 11,2 0,0303 –3 –3
1
Berechnet auch Gülle + Einstreu – Jauche bei Stroheinstreumenge laut Angabe.
2
Bei mittlerer Stroheinstreumenge (6 bis 8 kg/GV und Tag) ist angegebener Jaucheanfall zu halbieren, bei hoher Stroheinstreumenge (> 11 kg/GV
und Tag) fällt keine Jauche an.
3
Kein Jauche- bzw. Gülleanfall wegen Haltungsverfahren oder hoher Einstreumenge.
4
Werte entsprechend der anderen Verfahren.
5
Werte extrapoliert.
6
Werte interpoliert.
Tabelle 2
Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV)1
Bezeichnung GV2
Ponys und Kleinpferde 0,70
Andere Pferde unter 3 Jahren 0,70
Andere Pferde 3 Jahre alt und älter 1,10
Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr 0,30
Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre alt 0,70
Färsen, Milchkühe, Mutterkühe, Masttiere 1,00
Schafe unter 1 Jahr einschl. Lämmer 0,05
Schafe 1 Jahr alt und älter 0,10
Ferkel 0,02
Schweine unter 50 kg Lebendgewicht (LG) 0,06
Mastschweine über 50 kg LG 0,16
Zuchtschweine, Eber über 50 kg LG 0,30
Legehennen ½ Jahr und älter 0,004
Küken und Legehennen unter einem ½ Jahr 0,004
Schlacht- und Masthähne und -hühner 0,004
Gänse insgesamt 0,004
Enten insgesamt 0,004
Truthühner insgesamt 0,004
1
Für Tierarten und Produktionsverfahren, die wesentlich von den in dieser Tabelle genannten Haltungsverfahren abweichen, kann die mittlere
Einzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgelegt werden.
2
Eine GV entspricht 500 kg Lebendmasse.
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Artikel 2 satz 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der
Verordnung über das Inverkehrbringen 1. In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch
und Befördern von Wirtschaftsdünger die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt.
Die Verordnung über das Inverkehrbringen und Be- 2. In Absatz 2 wird die Angabe „Buchstabe e“ durch
fördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 die Angabe „Buchstabe f“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1062), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert Artikel 4
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: Folgeänderung
a) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort § 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
„Inverkehrbringen“ die Wörter „einschließlich des vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die
Vermittelns“ eingefügt. zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März
b) In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe 2017 (BGBl. I S. 455) geändert worden ist, wird wie
„§ 5 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 6“ folgt gefasst:
ersetzt.
„§ 2
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Schaffung von
Pufferzonen entlang von Wasserläufen
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die zuständigen Behörden eines Landes Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasser-
übermitteln der zuständigen obersten Landesbe- läufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten land-
hörde bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Anga- wirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anfor-
ben über die ihnen nach Absatz 1 gemeldete Ge- derungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-
samtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen dung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3,
Frischmasse. Die zuständigen obersten Landes- jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Düngeverord-
behörden übermitteln dem Bundesministerium für nung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf
Ernährung und Landwirtschaft bis zum 30. Juni stickstoffhaltige Düngemittel beziehen. Soweit die Lan-
eines jeden Jahres Angaben über die den zu- desregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13
ständigen Behörden des jeweiligen Landes nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der
Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort ge- Düngeverordnung abweichende Vorschriften erlassen,
nannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zu- die sich auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind
ständigen obersten Landesbehörden können eine – außer im Falle des § 13 Absatz 3 und 4 der Dünge-
andere Behörde des jeweiligen Landes festlegen, verordnung – abweichend von Satz 1 die Anforderun-
an die die Angaben nach Satz 1 zu übermitteln sind gen nach Landesrecht zu beachten.“
und die die Angaben nach Satz 2 übermittelt.“
3. In § 7 wird die Angabe „Buchstabe c“ durch die Artikel 5
Angabe „Buchstabe d“ ersetzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngeverordnung in der
Änderung der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007
Düngemittelverordnung (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36
§ 9 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 2 Ab- geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Mai 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1349
Sechste Verordnung
zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung
Vom 29. Mai 2017
Auf Grund des § 6a Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Kommunalträger-Zulassungsverordnung
In der Anlage der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. Septem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
14. August 2013 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird die Aufzählung
für das Land Niedersachsen wie folgt geändert:
1. Nummer 11 wird aufgehoben.
2. Die Nummern 12 bis 17 werden die Nummern 11 bis 16.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 29. Mai 2017
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles