1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017
Zweiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Mai 2017
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen
Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, Num- bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren wer-
mer 2 Buchstabe a, b, c, e, f, s, w und x, Nummer 3 den, wenn mindestens die Räder
erster Halbsatz, Nummer 17 sowie § 26a des Straßen- 1. der permanent angetriebenen Achsen und
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 2. der vorderen Lenkachsen
Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der all-
Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 gemeinen Anforderungen an die Bereifung den An-
(BGBl. I S. 1802) geändert, § 6 Absatz 1 Nummer 2 forderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-
Buchstabe b und w durch Artikel 1 Nummer 2 des Ge- Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraft-
setzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert, § 6 fahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x durch Artikel 1 Num- Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des
mer 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
eingefügt sowie § 26a Absatz 1 durch Artikel 1 Num- Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf,
mer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allge-
S. 1802) geändert worden sind, verordnet das Bundes- meinen Verpflichtungen hinaus
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: 1. vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforder-
lich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit
Artikel 1 anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
Änderung der 2. während der Fahrt
Straßenverkehrs-Ordnung
a) einen Abstand in Metern zu einem vorausfah-
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 renden Fahrzeug von mindestens der Hälfte
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h
nung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2938) geän- angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Ge-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: schwindigkeit einzuhalten,
1. In § 2 Absatz 3a werden die Sätze 1 bis 3 durch b) nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn
folgende Sätze ersetzt: nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten
„Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei ist.“
Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte 2. In § 23 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „sowie an
oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Fahrrädern“ und die Wörter „sonst jedoch nur, falls
Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allge- zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Ver-
meinen Anforderungen an die Bereifung den Anfor- kehr befinden wird, wenn Beleuchtung notwendig ist
derungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs- (§ 17 Absatz 1)“ gestrichen.
Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
3. § 52 wird wie folgt geändert:
1. Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. einspurige Kraftfahrzeuge,
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
3. Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahr-
zeug-Zulassungsverordnung, „(2) Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf
der Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum
4. motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Ablauf des 30. September 2024 bei Glatteis,
Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verord- Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder
nung, Reifglätte auch fahren, wenn alle Räder mit Reifen
5. Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemei-
Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bau- nen Anforderungen an die Bereifung
artbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den 1. die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie
Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßen- 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992
verkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraft-
6. Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine fahrzeuganhängern und über ihre Montage
Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt
sind. durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 1283
17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, be- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
schriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Rei- „(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahr-
fen) und zeugen müssen den Betriebsbedingungen, be-
2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt sonders der Belastung und der durch die Bau-
worden sind. art bestimmten Höchstgeschwindigkeit des
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forst-
das am Reifen angegebene Herstellungsdatum. wirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
zeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit
(3) § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere
am ersten Tag des sechsten Monats, der auf den Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen
Monat folgt, in dem das Bundesministerium für diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für diese
Verkehr und digitale Infrastruktur dem Bundesrat Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen
einen Bericht über eine Felduntersuchung der oder andere Laufflächen dürfen keine Uneben-
Bundesanstalt für Straßenwesen über die Eig- heiten haben, die eine feste Fahrbahn beschä-
nung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3 digen können. Eiserne Reifen müssen abge-
Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem rundete Kanten haben und daran verwendete
1. Juli 2020, anzuwenden.“ Nägel müssen eingelassen sein.“
Artikel 2 b) Die bisherigen Absätze 1a und 2 werden die
Absätze 2 und 3.
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung c) Nach dem neuen Absatz 3 werden die folgen-
den Absätze 4, 4a und 5 eingefügt:
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Arti- „(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse
kel 172 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächen-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ergänzt: mischung oder Bauart vor allem die Fahr-
eigenschaften bei Schnee gegenüber nor-
a) Nach der § 63 betreffenden Zeile wird folgende
malen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft
Zeile eingefügt:
beim Anfahren, bei der Stabilisierung der
„§ 63a Beschreibung von Fahrrädern“. Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen
b) Nach der § 67 betreffenden Zeile wird folgende des Fahrzeugs verbessert werden, und
Zeile eingefügt:
2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpikto-
„§ 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahr- gramm mit Schneeflocke) nach der Rege-
radanhängern“. lung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der
2. § 22a wird wie folgt geändert: Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –
a) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst: Einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Reifen hinsichtlich der Rollge-
„1a. Luftreifen (§ 36 Absatz 2);“.
räuschemissionen und der Haftung auf
b) In Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe „§ 67 nassen Oberflächen und/oder des Rollwider-
Absatz 10“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 6“ standes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) ge-
ersetzt. kennzeichnet sind.
c) Absatz 1 Nummer 22 wird wie folgt gefasst: (4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten
„22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblend- bis zum Ablauf des 30. September 2024 als
licht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch
mit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten, Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die
auch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrich- 1. die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie
tungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rück- 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992
strahler, Pedalrückstrahler und retroreflek- über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraft-
tierende Streifen an Reifen, Felgen oder fahrzeuganhängern und über ihre Montage
in den Speichen, weiß retroreflektierende (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt
Speichen oder Speichenhülsen für Fahr- durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46
räder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist,
bis 5, § 67a Absatz 1);“. beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S
3. In § 31b wird in Nummer 6 das Komma am Ende Reifen) und
durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 7 wird 2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 herge-
aufgehoben. stellt worden sind.
4. In § 34 Absatz 4 und 5 wird jeweils im einleitenden Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist
Satzteil die Angabe „§ 36 Absatz 3“ durch die An- das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.
gabe „§ 36 Absatz 8“ ersetzt.
(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des
4a. In § 35a Absatz 4a wird in Satz 7 die Angabe Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerb-
„DIN-Norm 75078-2:1999“ durch die Angabe lichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“,
„DIN-Norm 75078-2:2015-04“ ersetzt. deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter
5. § 36 wird wie folgt geändert: der durch die Bauart bestimmten Höchstge-
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017
schwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anfor- Batterie oder einem wieder aufladbaren Energie-
derung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der speicher oder einer Kombination daraus als Ener-
Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn giequelle ausgerüstet sein. Alle lichttechnischen
Einrichtungen, mit Ausnahme von Batterien und
1. die für die Reifen zulässige Höchstge-
wieder aufladbaren Energiespeichern, müssen
schwindigkeit
den Anforderungen des § 22a genügen. Die Nenn-
a) für die Dauer der Verwendung der Reifen spannung der Energiequelle muss verträglich mit
an dem Fahrzeug durch ein Schild oder der Spannung der verwendeten aktiven lichttech-
einen Aufkleber oder nischen Einrichtungen sein.
b) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumin- (2) Als lichttechnische Einrichtungen gelten
dest rechtzeitig vor Erreichen der für die auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die
verwendeten Reifen zulässigen Höchst- lichttechnischen Einrichtungen müssen vor-
geschwindigkeit, schriftsmäßig im Sinne dieser Verordnung und
im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben während ihres Betriebs fest angebracht, gegen un-
oder angezeigt wird und absichtliches Verstellen unter normalen Betriebs-
bedingungen gesichert sowie ständig einsatz-
2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht über-
bereit sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen
schritten wird.“
nicht verdeckt sein. Scheinwerfer, Leuchten und
d) Die bisherigen Absätze 2a bis 5 werden die Ab- deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müs-
sätze 6 bis 10. sen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkel-
6. In § 37 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 36 heit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst
Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 3 erfordern, angebracht werden. Lichttechnische
und 8“ ersetzt. Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinan-
der gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme
7. In § 58 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die von Fahrtrichtungsanzeigern. Lichttechnische Ein-
Wörter „§ 36 Absatz 5 Satz 6 Halbsatz 2“ durch richtungen dürfen sich in ihrer Wirkung gegenseitig
die Wörter „§ 36 Absatz 10 Satz 6 zweiter Halb- nicht beeinflussen. Fahrräder mit einer Breite über
satz“ ersetzt. 1 000 mm müssen nach vorne und hinten gerich-
8. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: tete, paarweise horizontal angebrachte Rück-
strahler sowie mindestens zwei weiße Schein-
„§ 63a werfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen,
Beschreibung von Fahrrädern die mit einem seitlichen Abstand von maximal
200 mm paarweise zur Außenkante angebracht
(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens
sein müssen. Abweichend davon müssen Fahr-
zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskel-
räder, die breiter als 1 800 mm sind, den Anbau-
kraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von
vorschriften der Regelung Nr. 48 der Wirtschafts-
Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.
kommission der Vereinten Nationen für Europa
(2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe gung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus
ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung (ABl. L 265 vom 30.9.2016, S. 125) für Personen-
von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstüt- kraftwagen entsprechen.
zung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwin-
digkeit progressiv verringert und beim Erreichen (3) Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach
einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Ab-
der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, blendlicht ausgerüstet sein. Der Scheinwerfer
unterbrochen wird. Die Anforderungen des Sat- muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrs-
zes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad teilnehmer nicht blendet. Blinkende Scheinwerfer
über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 ver- sind unzulässig. Fahrräder müssen mit mindestens
fügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler
eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ausgerüstet sein. Scheinwerfer dürfen zusätzlich
ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fah- mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes
rers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).“ Licht mit einer maximalen Lichtstärke und Licht-
verteilung der Tagfahrlichtfunktion nach der Rege-
9. § 67 wird wie folgt gefasst: lung Nr. 87 der Wirtschaftskommission der Verein-
„§ 67 ten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten
Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge (ABl. L 164 vom
(1) Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen 30.6.2010, S. 46) ausgerüstet sein. Die Umschal-
Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, tung zwischen den Lichtfunktionen muss auto-
wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartge- matisch erfolgen oder von Hand mit Bedienteilen
nehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausge- entsprechend der Lageanordnung nach der Rege-
rüstet sind. Für abnehmbare Scheinwerfer und lung Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Verein-
Leuchten gilt Absatz 2 Satz 4. Fahrräder müssen ten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche
für den Betrieb des Scheinwerfers und der Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger
Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsicht-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 1285
lich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile tungen (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88) sowie
und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontroll- Anordnung der Bedienteile nach der Regelung
leuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297 Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Vereinten
vom 15.10.2014, S. 23). Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Vor-
schriften für die Genehmigung zweirädriger Kraft-
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit min-
räder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der
destens
vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und
1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontroll-
leuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297
2. einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der vom 15.10.2014, S. 23), sind nur bei mehrspurigen
Kategorie „Z“ ausgerüstet sein. Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der
Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise ver-
Gerät verbaut sein. Schlussleuchten dürfen zu- deckt, zulässig.
sätzlich mit einer Bremslichtfunktion für rotes (6) Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen
Licht mit einer Lichtstärke und Lichtverteilung nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit
der Bremslichtfunktion entsprechend der Rege- Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden. Bei
lung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Verein- eingeschalteter Standlichtfunktion darf auch die
ten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Schlussleuchte allein leuchten. In den Schein-
Bedingungen für die Genehmigung von Begren- werfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer
zungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Bauart dafür bestimmten Leuchtmittel verwendet
Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrich- werden.
tungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahr- (7) Bei Fahrrädern mit elektrischer Tretunter-
zeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) stützung kann die Versorgung der Beleuchtungs-
ausgerüstet sein. Blinkende Schlussleuchten sind anlage über eine Kopplung an den Energie-
unzulässig. speicher für den Antrieb erfolgen, wenn
(5) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und 1. nach entladungsbedingter Abschaltung des
nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern aus- Unterstützungsantriebs noch eine ununter-
gerüstet sein. Die Längsseiten eines Fahrrades brochene Stromversorgung der Beleuchtungs-
müssen nach jeder Seite mit anlage über mindestens zwei Stunden gewähr-
leistet ist oder
1. ringförmig zusammenhängenden retroreflektie-
renden weißen Streifen an den Reifen oder 2. der Antriebsmotor als Lichtmaschine über-
Felgen oder in den Speichen des Vorderrades gangsweise benutzt werden kann, um auch wei-
und des Hinterrades oder terhin die Lichtanlage mit Strom zu versorgen.
Satz 1 gilt nicht für Fahrräder mit elektrischer
2. Speichen an jedem Rad, alle Speichen ent-
Tretunterstützung, die vor dem 1. Januar 2019 in
weder vollständig weiß retroreflektierend oder
Verkehr gebracht werden.
mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder
(8) Für lichttechnische Einrichtungen am Fahr-
3. mindestens zwei um 180 Grad versetzt ange- rad gelten folgende Anbauhöhen
brachten, nach der Seite wirkenden gelben
Speichenrückstrahlern an den Speichen des Minimale Maximale
Vorderrades und des Hinterrades Lichttechnische Einrichtung Höhe Höhe
[mm] [mm]
kenntlich gemacht sein.
Scheinwerfer für
Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Abblendlicht 400 1 200
Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus
den anderen Absicherungsarten angebracht sein. Rückstrahler vorne 400 1 200
Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an Hinten: Schlussleuchte,
einem Rad angebracht, so sind sie am Radum- Rückstrahler 250 1 200
fang gleichmäßig zu verteilen. Zusätzliche nach “.
der Seite wirkende bauartgenehmigte gelbe rück- 10. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
strahlende Mittel sind zulässig. Nach vorne und
„§ 67a
nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger, ge-
nehmigt nach der Regelung Nr. 50 der Wirtschafts- Lichttechnische
kommission der Vereinten Nationen für Europa Einrichtungen an Fahrradanhängern
(UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Ge- (1) An Fahrradanhängern dürfen nur die vorge-
nehmigung von Begrenzungsleuchten, Schluss- schriebenen und bauartgenehmigten lichttechni-
leuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern schen Einrichtungen angebracht sein. Lichttechni-
und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere sche Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (2) Fahrradanhänger müssen mindestens mit
(ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut nach folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausge-
der Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission rüstet sein:
der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) –
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung 1. nach vorn wirkend:
von Fahrzeugen der Klasse L 1 hinsichtlich des a) bei einer Breite des Anhängers von mehr als
Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrich- 600 mm mit zwei paarweise angebauten
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017
weißen Rückstrahlern mit einem maximalen 11. § 69a wird wie folgt geändert:
Abstand von 200 mm zur Außenkante, a) Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
b) bei einer Breite des Anhängers von mehr als aa) Die Wörter „3 bis 5, Absatz 2“ werden durch
1 000 mm zusätzlich mit einer Leuchte für die Wörter „3 bis 4, Absatz 3“ ersetzt.
weißes Licht auf der linken Seite,
bb) Die Wörter „oder Absatz 2a Satz 1“ werden
2. nach hinten wirkend: durch die Wörter „, Absatz 5 Satz 1 oder
a) mit einer Schlussleuchte für rotes Licht auf Absatz 6“ ersetzt.
der linken Seite, falls mehr als 50 Prozent der cc) die Angabe „§ 36 Absatz 5“ wird durch die
sichtbaren leuchtenden Fläche der Schluss- Angabe „§ 36 Absatz 10“ ersetzt.
leuchte des Fahrrads durch den Anhänger
b) In Absatz 4 Nummer 7a wird das Wort „oder“
verdeckt wird oder falls der Anhänger mehr
am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
als 600 mm breit ist und
c) Absatz 4 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
b) mit zwei roten Rückstrahlern der Katego-
rie „Z“ mit einem maximalen Abstand von „8. des § 67 über lichttechnische Einrichtungen
200 mm zur Außenkante, an Fahrrädern oder“.
3. nach beiden Seiten wirkend: d) Dem Absatz 4 wird folgende Nummer 9 ange-
fügt:
a) mit ringförmig zusammenhängenden retrore-
flektierenden weißen Streifen an Reifen oder „9. des § 67a über lichttechnische Einrichtun-
Felgen oder Rädern oder gen an Fahrradanhängern.“
b) mit weiß retroreflektierenden Speichen (jede e) Absatz 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Speiche) oder Speichenhülsen (an jeder „5. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 einen Luft-
Speiche) an jedem Rad oder reifen nicht, nicht vollständig oder nicht in
c) mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,“.
angebrachten, nach der Seite wirkenden
11a. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gelben Speichenrückstrahlern an den Spei-
chen jedes Rades. a) Der Nummer 1b wird folgender Satz angefügt:
(3) Anhänger, die nicht breiter als 1 000 mm „35a Absatz 4a Satz 7 in Verbindung mit
sind, dürfen mit einer Leuchte für weißes Licht Absatz 4b ist bis einschließlich 31. August
nach vorne ausgerüstet werden. 2017 abweichend erfüllt, wenn ersatzweise zur
DIN-Norm 75078-2:2015-04 die DIN-Norm
(4) Unabhängig von der Breite dürfen Anhänger 75078-2:1999 angewendet wird.“
mit
b) Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d
1. einer weiteren Leuchte für rotes Licht nach eingefügt:
hinten auf der rechten Seite oder
„1d. § 36 Absatz 4a tritt am 1. Oktober 2024
2. Fahrtrichtungsanzeigern, genehmigt nach der außer Kraft.“
Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission
der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – c) Die bisherige Nummer 1d wird Nummer 1e.
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung 12. Der Anhang wird wie folgt geändert:
von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten,
Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und a) Die Bestimmungen zu § 36 Absatz 1a werden
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere die Bestimmungen zu § 36 Absatz 2.
Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L b) Am Ende der Bestimmungen zu § 36 Absatz 2
(ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es
nach der Regelung Nr. 74 der Wirtschafts- werden folgende Wörter angefügt:
kommission der Vereinten Nationen für Europa
(UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die „Abschnitte der Ergänzung 8 zur Änderungs-
Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 1 1, 2, 4 serie 02 der Regelung Nr. 117 der
hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und und 6, Wirtschaftskommission der Verein-
Anhänge ten Nationen für Europa (UNECE) –
Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 166 vom
3 bis 7 Einheitliche Bedingungen für die
18.6.2013, S. 88), oder
Genehmigung der Reifen hinsicht-
3. zwei weiteren zusätzlichen roten nicht dreiecki- lich der Rollgeräuschemissionen
gen Rückstrahlern nach hinten wirkend mit und der Haftung auf nassen Ober-
einem maximalen Abstand von 200 mm zur flächen und/oder des Rollwider-
Außenkante standes (ABl. L 218 vom 12.8.2016,
S. 1),
ausgerüstet werden.
(5) Lichttechnische Einrichtungen dürfen zu- Abschnitte der Regelung Nr. 109 der Wirt-
sammengebaut, ineinander gebaut oder kombi- 1, 2, 3 schaftskommission der Vereinten
niert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungs- und 7, Nationen für Europa (UNECE) –
anzeigern. Anhänge Einheitliche Bedingungen für die
3, 4, 5, 6, Genehmigung der Herstellung
(6) Absatz 2 gilt nicht für Fahrradanhänger, die 7 und 8 runderneuerter Luftreifen für Nutz-
vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht fahrzeuge und ihre Anhänger (ABl.
werden.“ L 181 vom 4.7.2006, S. 3).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 1287
Artikel 3
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
„5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder § 2 Absatz 3a Satz 1 60 €“.
Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO § 49 Absatz 1 Nummer 2
beschriebenen Eigenschaften erfüllt
2. In Nummer 208 und 209 werden die Wörter „§ 36 Absatz 2a Satz 1, 2“ jeweils durch die Wörter „§ 36 Absatz 6
Satz 1, 2“ ersetzt.
3. In Nummer 210 und 211 werden die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 5“ jeweils durch die Wörter „§ 36 Absatz 3
Satz 5“ ersetzt.
4. In Nummer 212 und 213 werden die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5“ jeweils durch die Wörter „§ 36 Absatz 3
Satz 3 bis 5“ ersetzt.
5. Nach Nummer 213 wird folgende Nummer 213a eingefügt:
„213a Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatt- § 31 Absatz 2 i. V. m. 75 €“.
eis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ange- § 36 Absatz 4 und 4a
ordnet oder zugelassen, dessen Bereifung, die in § 36 Absatz 4 § 69a Absatz 5 Nummer 3
oder Absatz 4a StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht
erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3a StVO bei
Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur
mit solchen Reifen gefahren werden darf, die die in § 36
Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllen
6. Nummer 230 wird wie folgt gefasst:
„230 Fahrrad oder Fahrradanhänger oder Fahrrad mit Beiwagen § 67 20 €“.
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über lichttechnische § 67a
Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb ge- § 69a Absatz 4 Nummer 8, 9
nommen
Artikel 4
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die laufende Nummer 3.5.7 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3.5.7 Bereifung und Laufflächen 212, 213, 213a“.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Mai 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017
Verordnung
zur Durchführung der Teilnahme der Länder
am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung – LwErzgSchulproTeilnV)
Vom 26. Mai 2017
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Landwirt- Schulprogrammgesetzes sind dem Bundesministerium
schaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes vom 13. De- innerhalb eines Monats nach der Änderung mitzuteilen.
zember 2016 (BGBl. I S. 2858) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft: §2
Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung
§1
(1) Das Bundesministerium teilt den am Schulpro-
Anzeige- und Übermittlungsfristen gramm teilnehmenden Ländern die voraussichtliche
(1) Die Länder zeigen ihre Teilnahme am Schulpro- Höhe der auf die Länder jeweils entfallenden Unions-
gramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach § 3 beihilfe nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeug-
Absatz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulpro- nisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November
grammgesetzes bis zum 31. Oktober des Kalender- des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplan-
jahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme ten Teilnahme vorangeht.
vorangeht, dem Bundesministerium für Ernährung und (2) Die endgültige Höhe der auf die am Schulpro-
Landwirtschaft (Bundesministerium) an. gramm teilnehmenden Länder jeweils entfallenden Uni-
(2) Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder onsbeihilfe nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschafts-
teilen dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember erzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gibt das Bundes-
des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten ministerium den Ländern innerhalb von zwei Wochen
Teilnahme vorangeht, Folgendes mit: nach Erhalt des Durchführungsbeschlusses der Kom-
mission über die endgültige Zuteilung einer Unionsbei-
1. die Höhe der Unionsbeihilfe, die für die Durchfüh-
hilfe an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schul-
rung des Schulprogramms im Schuljahr der geplan-
programms bekannt.
ten Teilnahme benötigt wird, und
2. die Höhe der weiteren Unionsbeihilfen, die nach § 3 §3
Absatz 2 Satz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-
Übergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018
Schulprogrammgesetzes für das Schuljahr der ge-
planten Teilnahme in Anspruch genommen werden Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 haben diejeni-
sollen. gen Länder, die zum Schuljahr 2017/2018 am Schul-
programm teilnehmen, ihre jeweilige regionale Strategie
(3) Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder dem Bundesministerium bis zum 1. Juli 2017 zu über-
übermitteln dem Bundesministerium ihre jeweilige regio- mitteln.
nale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landwirt-
schaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum §4
31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr
beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet Inkrafttreten
werden soll. Änderungen an der regionalen Strategie Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nach § 3 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Mai 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 1289
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2017
– 2 BvL 6/11 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 8c Satz 1 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Unternehmen-
steuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1912) sowie § 8c Absatz 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz in der
Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für
Kapitalbeteiligungen vom 12. August 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1672)
und den nachfolgenden Fassungen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei
Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 2998)
sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit bei der un-
mittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 Prozent
des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber
(schädlicher Beteiligungserwerb) insoweit die bis zum schädlichen Beteili-
gungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte
(nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2018
rückwirkend zum 1. Januar 2008 eine Neuregelung zu treffen.
3. Sollte der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommen, tritt am
1. Januar 2019 im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit rückwirkend
auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Nichtigkeit von § 8c Satz 1 und
§ 8c Absatz 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz ein.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 23. Mai 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017
Bekanntmachung
der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages
Vom 30. März 2017
Der Präsident des Deutschen Bundestages hat im d) die in den Büros im Deutschen Bundestag be-
Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, schäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Immunität und Geschäftsordnung beschlossen, die deutschen Mitglieder des Europäischen Parla-
Hausordnung des Deutschen Bundestages in der Fas- ments,
sung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I e) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interpar-
S. 3483), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom lamentarischen Arbeitsgemeinschaft,
23. April 2014 (BGBl. I S. 535), wie folgt zu ändern:
4. die Mitglieder der G 10-Kommission,
„§ 1 5. der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen
Kontrollgremiums.
Geltungsbereich
(3) Einen Bundestagsausweis können ferner erhalten
Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der
Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer 1. Inhaber eines
oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäu- a) Dienstausweises einer obersten Bundes- oder
deteile und Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO-BT) dienen Landesbehörde,
der parlamentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsi- b) Protokollausweises (Kennzeichnung „D“) des Aus-
dent des Deutschen Bundestages das Hausrecht und wärtigen Amtes,
die Polizeigewalt aus. Es gilt diese Hausordnung.
c) Dienstausweises des Sekretariats des Europä-
§2 ischen Parlaments oder der EU-Kommission,
wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besu-
Zutrittsberechtigung
che besteht,
(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugäng-
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form
lichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben
eines Bundestagspresseausweises (Tages- oder
1. a) die Mitglieder des Deutschen Bundestages, Jahresakkreditierung durch das Pressezentrum des
b) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bun- Deutschen Bundestages).
desrates sowie deren Beauftragte, Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung ei-
c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen nes amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Ta-
Bundestages, gesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgege-
ben. Medienvertreter erhalten solche Tagesausweise
2. Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bun- vom Pressereferat.
destag ausgegebenen Bundestagsausweises,
(4) Andere Personen können für einen nicht nur gele-
3. bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Ab- gentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass
sätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgege- einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer
benen Ausweises. grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufenden Ka-
(2) Einen Bundestagsausweis erhalten lenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften er-
halten. Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterle-
1. auf Grund ihres Mitgliedsausweises
gung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte
a) die deutschen Mitglieder des Europäischen Par- ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage aus-
laments, gegeben.
b) sachverständige Mitglieder der Enquete-Kom- (5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines amt-
missionen, lichen Ausweises erhalten auch
2. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige 1. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige
Mitglieder des Deutschen Bundestages, deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments,
3. auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses 2. auf Grund ihres Mitgliedsausweises die Mitglieder
der deutschen Länderparlamente,
a) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates, wenn diesen 3. auf Grund ihres Beschäftigungsnachweises die nicht
kein elektronischer Dienstausweis ausgestellt in den Büros beim Deutschen Bundestag beschäf-
wurde, tigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deut-
schen Mitglieder des Europäischen Parlaments.
b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktio-
nen, (6) Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsbe-
rechtigt auf Grund
c) die mit einem Arbeitsvertrag oder als Praktikantin
oder Praktikant beschäftigten Mitarbeiterinnen 1. einer Einlasskarte,
und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen 2. eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst ge-
Bundestages, gen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises ausge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 1291
geben wird und zu einem einmaligen befristeten Zu- Betreuung der Gruppe beauftragten Beschäftigten der
tritt berechtigt. Verwaltung des Deutschen Bundestages. Richtlinien
(6a) Die Ausstellung eines Bundestagsausweises er- zur Anmeldung, Einladung und Zuschussgewährung
folgt auf Antrag. Der Antrag kann abgelehnt werden, für Besuchergruppen bleiben unberührt.
wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der an- (11) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit er-
tragstellenden Person bestehen. Bei antragstellenden weiterte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden.
Personen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3, des Absatzes 3 (12) Personen, die die geforderten Zuverlässigkeits-
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 2 (Jahresakkreditie- überprüfungen oder Sicherheitsmaßnahmen ablehnen,
rungen) sowie des Absatzes 4 Satz 1 wird eine Zuver- haben keinen Zutritt.
lässigkeitsüberprüfung durchgeführt. Die Zuverlässig-
keitsüberprüfung erfolgt mit Einwilligung der Betroffe-
§3
nen insbesondere durch Einsichtnahme in das Vor-
gangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Plenarsaal
Bundestag, in das Informationssystem der Polizei und (1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundes-
in das Bundeszentralregister. tages haben während der Sitzungen
(6b) Ein Bundestagsausweis kann eingezogen wer- 1. a) die Mitglieder des Bundestages,
den, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit
b) die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundes-
der Inhaberin oder des Inhabers bestehen.
rates sowie deren Beauftragte,
(6c) Bei Personen, die auf Grundlage des Absatzes 3
c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen
Satz 1 Nr. 2 (Tagesakkreditierung), des Absatzes 5 und
Bundestages,
des Absatzes 6 aus berechtigtem Anlass Zutritt er-
halten, wird zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung 2. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Bediens-
durchgeführt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt teten der Verwaltung des Deutschen Bundestages,
insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangs- 3. auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder
bearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bun- Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
destag sowie in das Informationssystem der Polizei. der Regierungs- und Bundesratsmitglieder.
(7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich (2) Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte
sichtbar vermerkt. Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Di-
1. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel die Zeit bis plomaten, ausländische Delegationen und Gäste des
zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie die-
sen Personen bzw. den Angehörigen dieser Gruppen
2. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a)
zur Verfügung. Darüber hinaus erhalten bevorzugt Zu-
gelten für die Dauer des Mandats, die Ausweise ge-
tritt
mäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstaben b) bis d) gelten für
die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längs- a) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen
tens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der
Deutschen Bundestages beziehungsweise des Eu- Länderparlamente,
ropäischen Parlamentes. b) Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen
3. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) oder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deut-
gelten in der Regel für die Dauer des Beschäfti- schen Bundestages ausgegeben werden,
gungsverhältnisses, längstens bis zum Ende der c) Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Be-
Gültigkeit des Dienstausweises. sucherdienst eingeladen oder zugelassen worden
4. Die Ausweise nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden mit sind.
einer Gültigkeit als Tages- oder Jahresausweise be- (3) In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter
ziehungsweise mit kurzer Befristung ausgegeben. sachkundiger Führung von den Besuchertribünen aus
5. Die Ausweise verlieren ihre Gültigkeit mit dem Tag, besichtigt werden. Kindern unter zehn Jahren ist die
an dem der Antragsgrund wegfällt, und sind mit Teilnahme nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
Wegfall der Gültigkeit an die ausgebende Stelle zu- (4) Für den Zutritt zur Ostlobby während der Sitzun-
rückzugeben. gen gilt Absatz 1 entsprechend. Zutritt haben auch die
(8) Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und
den Gebäuden des Deutschen Bundestages grund- Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie die
sätzlich für jeden erkennbar offen zu tragen. zum Dienst in der Ostlobby eingeteilten Bediensteten
des Deutschen Bundestages.
(9) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheits-
aufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
haben alle Inhaberinnen und Inhaber eines Bundes- §4
tagsausweises, die sich in den Gebäuden des Deut- Verhalten in Gebäuden
schen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung (1) In den Gebäuden des Deutschen Bundestages
nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechti- sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher ha-
gung nicht aus Absatz 1 Nr. 1 ergibt, den Zweck ihres ben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit
Aufenthaltes anzugeben. im Haus Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle
(10) Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Beglei- Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tä-
tung eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages be- tigkeit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien,
ziehungsweise seines Beauftragten oder eines mit der Organe und Einrichtungen zu stören.
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017
(2) Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Trans- §7
parente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen
Anordnungen des Ordnungspersonals,
oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zu-
Anwendung unmittelbaren Zwangs, Hausverbot
gelassen.
(3) Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die (1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Durchführung von Sammelbestellungen sowie die Ver- haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit
anstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben
Deutschen Bundestages untersagt. Dies gilt nicht für durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.
den Vertrieb von Waren in den Pachtbetrieben, aus Au- (2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ord-
tomaten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für nung kann unmittelbarer Zwang im Sinne des Gesetzes
den durch die zuständigen Stellen in Auftrag gegebe- über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffent-
nen Vertrieb aus Anlass internationaler Konferenzen. licher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes aus-
(4) Das Mitbringen von Tieren – ausgenommen Blin- geübt werden.
denführhunde – ist nicht gestattet.
(3) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zu-
(5) Im Unterirdischen Erschließungssystem, in den widerhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundes-
Parkdecks und auf den sonstigen Verkehrsflächen fin- tages verwiesen werden.
den die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
(StVO) entsprechende Anwendung. Ge- und Verbots- (4) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann
schilder sind zu beachten. Parken ist nur im Rahmen bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Haus-
der erteilten Berechtigung gestattet. verbot verhängen.
§5 §8
Besondere Verhaltensregeln Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe
für die Besucher von Sitzungen des
Deutschen Bundestages und seiner Gremien (1) Über die Überlassung von Räumen des Bundes-
tages für Veranstaltungen von Behörden, Organisatio-
(1) Einzelbesucher und Angehörige von Besucher- nen oder anderen Stellen entscheidet der Präsident des
gruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Kof- Deutschen Bundestages. Das Verfahren bei der Ver-
fer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Über- gabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt
mittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und unberührt.
Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Gar-
deroben abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen, (2) Werden Räume in den Gebäuden des Bundes-
wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden tages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deut-
sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zu- sche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass
gelassen werden. hierzu nur Besucher zugelassen werden, die sich im
Besitz einer von den Veranstaltern ausgestellten Ein-
(2) Besucher der Sitzungen haben die ihnen zuge-
trittskarte befinden.
wiesenen Sitzplätze einzunehmen.
(3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Miss- (3) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Haus-
fallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von ordnung sinngemäß. Das Gleiche gilt für Sonderveran-
Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet staltungen des Deutschen Bundestages.
sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt. (4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von
Pacht- oder Mietverträgen überlassen werden, sind
§6 die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen maß-
Bild- und Tonaufnahmen, Medien gebend.
(1) Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertra-
gung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit §9
Einwilligung des Präsidenten des Deutschen Bundes- Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen
tages und nach Maßgabe der vom Präsidenten in Aus-
übung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und
Medienberichterstattung benutzt werden. Die unauto- anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden
risierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Wei- Benutzungsordnungen maßgebend.
se, dass diese lesbar sind, ist untersagt.
(2) Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzun- § 10
gen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien Schlussbestimmungen
dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus
erfolgen. (1) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann
aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von
(3) Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbe-
Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder
sondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten
versagen. Er entscheidet über Ausnahmen von den Be-
Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbe-
stimmungen dieser Hausordnung.
trieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude
Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in (2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann
Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier in Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelun-
Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben unberührt. gen erlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 1293
Anhang zur Hausordnung
§ 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
„§ 112
Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungs-
organ des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes
des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen
oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im
Einzelfall erlassen hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des
Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die
Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anord-
nungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die
Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landes-
regierung und deren Beauftragte.“
§ 106b des Strafgesetzbuches (StGB)
„§ 106b
Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder
eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Ge-
setzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall
erlässt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans
des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für
die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei
Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder
für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der
Landesregierung und ihre Beauftragten.““
Berlin, den 30. März 2017
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Dr. N o r b e r t L a m m e r t
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
(BMELWidVertrAnO)
Vom 16. Mai 2017
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 §3
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar Vorbehaltsklausel
2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft an: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse und
§1 die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst auszuüben.
Erlass von Widerspruchsbescheiden
§4
Die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamten-
rechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, wird den Übergangsregelung
folgenden Behörden übertragen, soweit diese die Maß- Auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juni
nahme getroffen haben: 2017 erhoben worden sind, sind die in § 5 Absatz 2
1. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- genannten Anordnungen weiter anzuwenden.
rung,
§5
2. dem Bundessortenamt,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit, (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
4. dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut (2) Gleichzeitig treten die folgenden Anordnungen
für Kulturpflanzen, außer Kraft:
5. dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungs- 1. die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von
institut für Tiergesundheit, Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-
6. dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
für Ernährung und Lebensmittel, Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums für Ernährung,
7. dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundes-
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. April
forschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und
2009 (BGBl. I S. 814),
Fischerei,
2. die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von
8. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-
Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-
mögensfragen,
bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
9. dem Bundesverwaltungsamt. Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums für Ernährung,
§2 Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 3. De-
Vertretung bei Klagen zember 2009 (BGBl. I S. 3883),
aus dem Beamtenverhältnis 3. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die
Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Präsiden- Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-
tinnen und Präsidenten der in § 1 genannten Behörden amtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundes-
übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
Entscheidung über Widersprüche zuständig sind. braucherschutz vom 29. Juli 2013 (BGBl. I S. 2854).
Bonn, den 16. Mai 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung
Dr. H e r m a n n O n k o A e i k e n s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 1295
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von
Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis
(BSGWidVertrAnO)
Vom 18. Mai 2017
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des
Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April
1972 (BGBl. I S. 713) ordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern an:
§1
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen und richterdienst-
rechtlichen Angelegenheiten von Beschäftigten des Bundessozialgerichts zu er-
lassen, wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es die Maßnahme
getroffen hat.
§2
Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten
des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder dem Richterverhältnis wird
dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit dieses nach § 1 zur Entschei-
dung über den Widerspruch befugt ist. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für
den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder
Richterverhältnis vom 16. Mai 2011 (BGBl. I S. 939) außer Kraft.
Berlin, den 18. Mai 2017
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
In Vertretung
Thorben Albrecht
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,95 € (1,90 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren
und über die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für die
Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in Angelegenheiten
der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe
Vom 23. Mai 2017
Artikel 1
In den §§ 1 und 2 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im
Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem Beamten-
verhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in
Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskosten-
vergütung und der Beihilfe vom 23. September 2015 (BGBl. I S. 1600) werden
jeweils die Wörter „Bundesministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Bundes-
ministerium des Innern“ sowie die Wörter „Bundesamt für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen“ durch das Wort „Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft.
Berlin, den 23. Mai 2017
Die Präsidentin des Bundesrates
Malu Dreyer