1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
Zweiundfünfzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
Vom 23. Mai 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn
die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im
Artikel 1 Sinne des § 113 Absatz 1 ist.“
Änderung des 4. Der bisherige § 114 wird § 115 und wie folgt gefasst:
Strafgesetzbuches
„§ 115
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), Widerstand gegen
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April oder tätlicher Angriff auf Personen,
2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
folgt geändert:
(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermitt-
a) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende Angabe lungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne
eingefügt: Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 ent-
„§ 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbe- sprechend.
amte“. (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstüt-
b) Die Angabe zum bisherigen § 114 wird die An- zung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind,
gabe zu § 115 und wie folgt gefasst: gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.
„§ 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Un-
auf Personen, die Vollstreckungsbeam- glücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleis-
ten gleichstehen“. tende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes
c) Die bisherige Angabe zu den §§ 115 bis 119 wird oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder
wie folgt gefasst: durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114
㤤 116 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situa-
bis 119 (weggefallen)“. tionen tätlich angreift.“
d) Die Angabe zu § 323c wird wie folgt gefasst: 5. § 125 wird wie folgt geändert:
„§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung
a) In Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 wer-
von hilfeleistenden Personen“.
den nach dem Wort „bestraft“ das Komma und
2. § 113 wird wie folgt geändert: die Wörter „wenn die Tat nicht in anderen Vor-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder ihn dabei schriften mit schwererer Strafe bedroht ist“ ge-
tätlich angreift“ gestrichen. strichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „um diese „Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die
oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder“ Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im
gestrichen. Sinne des § 113 Absatz 1 ist.“
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
6. In § 125a Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „um
das Wort „oder“ ersetzt.
diese oder dieses bei der Tat zu verwenden,“ gestri-
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: chen.
„3. die Tat mit einem anderen Beteiligten ge-
7. § 323c wird wie folgt geändert:
meinschaftlich begangen wird.“
3. Nach § 113 wird folgender § 114 eingefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 114 „§ 323c
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte Unterlassene Hilfeleistung;
(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bun- Behinderung von hilfeleistenden Personen“.
deswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen
oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthand- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
lung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei „(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situa-
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. tionen eine Person behindert, die einem Dritten
(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend. Hilfe leistet oder leisten will.“
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Artikel 2 chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zu-
Folgeänderungen letzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter
(1) In § 1 Absatz 2 Nummer 5 des NATO-Truppen- „des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte“ durch
Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung die Wörter „des Widerstands gegen oder des tätlichen
vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490), das durch Artikel 4 Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen“ er-
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 113, 114 setzt.
Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 113, 114, 115 Absatz 2“
ersetzt. (4) In § 41 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesjagdge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
(2) In § 3 des Gesetzes zur Ausführung des interna-
29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt
tionalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016
Telegraphenkabel vom 14. März 1884 in der im Bun-
(BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird die Angabe
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, ver-
„§§ 113, 114“ durch die Angabe „§§ 113 bis 115“
öffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 151
ersetzt.
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§§ 113, 114 Abs. 2“
Artikel 3
durch die Wörter „§§ 113, 114 und 115 Absatz 2“ er-
setzt. Inkrafttreten
(3) In § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 Buchstabe b Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
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Gesetz
zur Neuregelung des Mutterschutzrechts*
Vom 23. Mai 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt 3
das folgende Gesetz beschlossen: Kündigungsschutz
§ 17 Kündigungsverbot
Artikel 1
Gesetz Abschnitt 4
zum Schutz von Müttern bei Leistungen
der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium § 18 Mutterschutzlohn
(Mutterschutzgesetz – MuSchG) § 19 Mutterschaftsgeld
§ 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Inhaltsübersicht § 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
Abschnitt 1 § 22 Leistungen während der Elternzeit
§ 23 Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum
Allgemeine Vorschriften Stillen
§ 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes § 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungs-
§ 2 Begriffsbestimmungen verboten
§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsver-
Abschnitt 2 bots
Gesundheitsschutz Abschnitt 5
Unterabschnitt 1 Durchführung des Gesetzes
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz § 26 Aushang des Gesetzes
§ 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung § 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitge-
bers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung be-
§ 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit
auftragten Personen
§ 5 Verbot der Nachtarbeit
§ 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäfti-
§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit gung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen § 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden,
§ 8 Beschränkung von Heimarbeit Jahresbericht
§ 30 Ausschuss für Mutterschutz
Unterabschnitt 2 § 31 Erlass von Rechtsverordnungen
Betrieblicher Gesundheitsschutz
Abschnitt 6
§ 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare
Gefährdung Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
§ 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen § 32 Bußgeldvorschriften
§ 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für § 33 Strafvorschriften
schwangere Frauen
§ 12 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stil- Abschnitt 7
lende Frauen
§ 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Schlussvorschriften
Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebli- § 34 Evaluationsbericht
ches Beschäftigungsverbot
§ 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber
Abschnitt 1
§ 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillen-
den Frauen Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 3 §1
Ärztlicher Gesundheitsschutz Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
§ 16 Ärztliches Beschäftigungsverbot
(1) Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau
und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studi-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des
Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen
enplatz während der Schwangerschaft, nach der Ent-
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von bindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es
schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Ar- der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in
beitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der
des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348
vom 28.11.1992, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen
(ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist. während der Schwangerschaft, nach der Entbindung
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und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen oder für die Praktikantinnen im Fall von § 1 Absatz 2
Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt. Satz 2 Nummer 1 tätig sind,
(2) Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäfti-
2. der Träger der Werkstatt für behinderte Menschen im
gung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches
Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
Sozialgesetzbuch. Unabhängig davon, ob ein solches
Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz 3. der Träger des Entwicklungsdienstes im Fall von § 1
auch für Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,
1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikan-
tinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes, 4. die Einrichtung, in der der Freiwilligendienst nach
dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach
2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Fall von § 1
behinderte Menschen beschäftigt sind, Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 geleistet wird,
3. Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne
des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind, jedoch 5. die geistliche Genossenschaft und ähnliche Gemein-
mit der Maßgabe, dass die §§ 18 bis 22 auf sie nicht schaft im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5,
anzuwenden sind,
6. der Auftraggeber und der Zwischenmeister von
4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfrei- Frauen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,
willigendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligen-
dienstgesetzes tätig sind, 7. die natürliche oder juristische Person oder die
5. Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genos- rechtsfähige Personengesellschaft, für die Frauen
senschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähn- im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 tätig
lichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder auf- sind, und
grund eines Gestellungsvertrages für diese tätig
werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außer- 8. die natürliche oder juristische Person oder die
schulischen Ausbildung, rechtsfähige Personengesellschaft, mit der das Aus-
bildungs- oder Praktikumsverhältnis im Fall von § 1
6. Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 besteht (Ausbildungs-
Gleichgestellte im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des stelle).
Heimarbeitsgesetzes, soweit sie am Stück mitarbei-
ten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 10 und 14 (2) Eine Beschäftigung im Sinne der nachfolgenden
auf sie nicht anzuwenden sind und § 9 Absatz 1 bis 5 Vorschriften erfasst jede Form der Betätigung, die eine
auf sie entsprechend anzuwenden ist, Frau im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
7. Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbst- nach § 1 Absatz 2 Satz 1 oder die eine Frau im Sinne
ständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzu- von § 1 Absatz 2 Satz 2 im Rahmen ihres Rechtsver-
sehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18, hältnisses zu ihrem Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1
19 Absatz 2 und § 20 auf sie nicht anzuwenden sind, Satz 2 ausübt.
und
(3) Ein Beschäftigungsverbot im Sinne dieses Ge-
8. Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbil- setzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3
dungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungs- bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16.
veranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr
Rahmen der schulischen oder hochschulischen Aus- Gleichgestellte tritt an die Stelle des Beschäftigungs-
bildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ab- verbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach
leisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17 den §§ 3, 8, 13 Absatz 2 und § 16. Für eine Frau, die
bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind. wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als
(3) Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Richte- arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, tritt an
rinnen. Das Gesetz gilt ebenso nicht für Soldatinnen, die Stelle des Beschäftigungsverbots nach Satz 1 die
auch soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt Befreiung von der vertraglich vereinbarten Leistungs-
sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher An- pflicht; die Frau kann sich jedoch gegenüber der dem
ordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbe- Arbeitgeber gleichgestellten Person oder Gesellschaft
reiches des Bundesministeriums der Verteidigung tätig. im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 dazu bereit er-
klären, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.
(4) Dieses Gesetz gilt für jede Person, die schwanger
ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Die Absätze 2 und 3 (4) Alleinarbeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor,
gelten entsprechend. wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz
in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäf-
§2 tigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den
Begriffsbestimmungen Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.
(1) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist die (5) Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das
natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Arbeitsentgelt, das nach § 14 des Vierten Buches So-
Personengesellschaft, die Personen nach § 1 Absatz 2 zialgesetzbuch in Verbindung mit einer aufgrund des
Satz 1 beschäftigt. Dem Arbeitgeber stehen gleich: § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen
1. die natürliche oder juristische Person oder die Verordnung bestimmt wird. Für Frauen im Sinne von § 1
rechtsfähige Personengesellschaft, die Frauen im Absatz 2 Satz 2 gilt als Arbeitsentgelt ihre jeweilige Ver-
Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ausbildet gütung.
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
Abschnitt 2 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppel-
woche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche wer-
Gesundheitsschutz
den die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf
eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem
Unterabschnitt 1
Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats
übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeits-
§3 zeiten zusammenzurechnen.
Schutzfristen vor und nach der Entbindung (2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stil-
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den lenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht be- eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf
schäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie Stunden gewähren.
sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit er-
klärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit §5
Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung Verbot der Nachtarbeit
der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussicht-
liche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stil-
dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Heb- lende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäf-
amme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbin- tigen. Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die
det eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.
oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung (2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder
entsprechend. stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Num-
(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf mer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der
von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäf- schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig
tigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Aus-
nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen bildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen,
wenn
1. bei Frühgeburten,
1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2. bei Mehrlingsgeburten und,
3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbin- 2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit
dung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von erforderlich ist und
§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialge- 3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für
setzbuch ärztlich festgestellt wird. die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutz- ausgeschlossen ist.
frist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung
um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die
Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Num- Zukunft widerrufen.
mer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbin-
dung nur, wenn die Frau dies beantragt. §6
(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist
nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stil-
hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn lende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen.
die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbil- Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäf-
dungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung tigen, wenn
jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod 2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit
ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeit-
nach der Entbindung beschäftigen, wenn gesetzes zugelassen ist,
1. die Frau dies ausdrücklich verlangt und 3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine unun-
2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. terbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stun-
den ein Ersatzruhetag gewährt wird und
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für
die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit
§4 ausgeschlossen ist.
Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stil- nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die
lende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Zukunft widerrufen.
Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb (2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder
Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppel- stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Num-
woche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stil- mer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der
lende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig
mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Aus-
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bildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teil- § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer
nehmen lassen, wenn physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres
1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirk-
samkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich
2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es
erforderlich ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar
3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine unun- ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft,
terbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stun- nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung
den ein Ersatzruhetag gewährt wird und ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund
4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit
die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.
ausgeschlossen ist. (2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren
nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst ver-
Zukunft widerrufen. mieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung
ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverant-
§7 wortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Ge-
Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen sundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwarten-
den Schwere des möglichen Gesundheitsschadens
(1) Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizu- nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefähr-
stellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im dung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber
Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversi- alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach
cherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erfor- dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren
derlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträch-
die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ver- tigt wird.
sichert ist.
(2) Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die
Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Ar-
Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizu- beitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unter-
stellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe brechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen,
Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer dass sich die schwangere oder stillende Frau während
zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeig-
Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Still- neten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen
zeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe kann.
der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, (4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem
einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten ge- Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedin-
währt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhän- gungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der
gend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen
als zwei Stunden unterbrochen wird. gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspre-
chen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die
§8 vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach
Beschränkung von Heimarbeit § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröf-
(1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf fentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichti-
Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäf- gen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung
tigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in sol- dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in
chem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen aus- diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.
geben, dass die Arbeit werktags während einer acht- (5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkun-
stündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann. dige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm oblie-
(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf gende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener
Heimarbeit an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte Verantwortung wahrzunehmen.
Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem
(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf
Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben,
der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei
dass die Arbeit werktags während einer siebenstündi-
ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Be-
gen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.
scheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau
auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt
Unterabschnitt 2
der Arbeitgeber.
Betrieblicher Gesundheitsschutz
§ 10
§9
Gestaltung der Beurteilung der
Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Ar- (1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingun-
beitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden gen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeit-
Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach geber für jede Tätigkeit
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1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu 3. Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die
beurteilen, denen eine schwangere oder stillende auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vor-
Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und gaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung
2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beur- führen können.
teilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1
ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,
Kind voraussichtlich 1. wenn
a) keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden, a) für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatz-
b) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach bezogenen Vorgaben eingehalten werden und es
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff
oder ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeits-
c) eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem platzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer
Arbeitsplatz nicht möglich sein wird. Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung b) der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazenta-
eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. schranke zu überwinden, oder aus anderen Grün-
den ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädi-
(2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat,
gung eintritt, und
dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber
unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeur- 2. wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des An-
teilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnah- hangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht
men festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie
Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Ar- für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewer-
beitsbedingungen anzubieten. ten ist.
(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stil- Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wis-
lende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, senschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.
für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach (2) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine
Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbe-
dingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit
§ 11 Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von
Unzulässige Tätigkeiten § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt
und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind
eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine un-
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine
verantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt
Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-
insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkei-
bedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß
ten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei
Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies
denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt
für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefähr-
oder kommen kann:
dung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im
Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die 1. mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne
schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeits- von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen
bedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden sind, oder
Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann: 2. mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma.
1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit
zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europä- Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die
2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Ver- selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.
packung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von
und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,
1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden
Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu Immunschutz verfügt.
bewerten sind
(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine
a) als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-
1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wir- bedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen
kungen auf oder über die Laktation, Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein
b) als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverant-
oder 1B, wortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Ein-
wirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu
c) als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B,
berücksichtigen:
d) als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger
Exposition nach der Kategorie 1 oder 1. ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,
e) als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3, 2. Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie
2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, 3. Hitze, Kälte und Nässe.
dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufge- (4) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine
nommen werden, oder Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-
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bedingungen aussetzen, bei denen sie einer belasten- § 12
den Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist
Unzulässige Tätigkeiten
oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine
und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen
unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeit-
geber darf eine schwangere Frau insbesondere keine (1) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine
Tätigkeiten ausüben lassen Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-
bedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß
1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies
der Druckluftverordnung, für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefähr-
dung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im
2. in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder
Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stil-
3. im Bergbau unter Tage. lende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen
ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen
(5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine ausgesetzt ist oder sein kann:
Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-
1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I
bedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Be-
zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduk-
lastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem
tionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen
Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie
auf oder über die Laktation zu bewerten sind oder
oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung
darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau ins- 2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht,
besondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufge-
nommen werden.
1. sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten
von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich (2) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine
Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-
Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss, bedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß
mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne
2. sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt
heben, halten, bewegen oder befördern muss und kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für
dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Ar- ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.
beiten nach Nummer 1 entspricht, Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1
liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Tätigkei-
3. sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwanger- ten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei
schaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen denen sie mit Biostoffen in Kontakt kommt oder kom-
muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden men kann, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3
überschreitet, Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Bio-
4. sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd
stoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maß-
hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangs-
nahmen erforderlich macht oder machen kann, die
haltungen einnehmen muss,
selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.
5. sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von
dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Satz 1 oder 2 gilt als ausgeschlossen, wenn die stillende
Gefährdung darstellt, Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
(3) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine
6. Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder
Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-
Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die
bedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen
für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Ge-
Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein
fährdung darstellen,
kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverant-
7. sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tra- wortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Ein-
gen eine Belastung darstellt oder wirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen zu be-
8. eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu be- rücksichtigen.
fürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit beson-
(4) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine
derer Fußbeanspruchung.
Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-
(6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau fol- bedingungen aussetzen, bei denen sie einer belasten-
gende Arbeiten nicht ausüben lassen: den Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist
oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine
1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitge-
durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres ber darf eine stillende Frau insbesondere keine Tätig-
Entgelt erzielt werden kann, keiten ausüben lassen
2. Fließarbeit oder 1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2
der Druckluftverordnung oder
3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstem-
2. im Bergbau unter Tage.
po, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo
für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unver- (5) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau folgende
antwortbare Gefährdung darstellt. Arbeiten nicht ausüben lassen:
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen Wenn die Beurteilung nach § 10 Absatz 1 ergibt, dass
durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner
Entgelt erzielt werden kann, Gefährdung im Sinne von § 9 Absatz 2 ausgesetzt ist
2. Fließarbeit oder oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in
einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit
3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurtei-
wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die lung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeits-
stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare schutzgesetzes zu vermerken.
Gefährdung darstellt.
(2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm
beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungs-
§ 13
beurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
Rangfolge der über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Ab-
Schutzmaßnahmen: Umgestaltung satz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.
der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatz-
(3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stil-
wechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot
lende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach
(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit
von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen
für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 zu
Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen: informieren.
1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die
schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaß- § 15
nahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzuge- Mitteilungen und Nachweise
stalten. der schwangeren und stillenden Frauen
2. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdun- (1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre
gen für die schwangere oder stillende Frau nicht Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der
durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie
nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umge- schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeit-
staltung wegen des nachweislich unverhältnismäßi- geber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.
gen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber
die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz (2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwan-
einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur gere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein
Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme
schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist. oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis
über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen
3. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdun- Tag der Entbindung enthalten.
gen für die schwangere oder stillende Frau weder
durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch Unterabschnitt 3
durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2
ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Ärztlicher Gesundheitsschutz
Frau nicht weiter beschäftigen.
§ 16
(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf
keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen Ärztliches Beschäftigungsverbot
ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht
durch Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis
ausgeschlossen werden können. ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer
der Beschäftigung gefährdet ist.
§ 14
(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem
Dokumentation und ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Ent-
Information durch den Arbeitgeber bindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten
(1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeits- beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
bedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumen-
tieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist: Abschnitt 3
1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Kündigungsschutz
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an
Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Num- § 17
mer 2,
Kündigungsverbot
2. die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnah-
men nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis (1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzu-
ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und lässig
3. das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über 1. während ihrer Schwangerschaft,
weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen 2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehl-
nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines geburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche
solchen Gesprächs. und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1235
3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, (2) Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen
mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen
nach der Entbindung, vor und nach der Entbindung sowie für den Entbin-
dungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in
wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünf-
die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften
ten Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschafts-
Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt
geld, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. Das Mut-
ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach
terschaftsgeld wird dieser Frau auf Antrag vom Bun-
Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschrei-
desversicherungsamt gezahlt. Endet das Beschäfti-
ten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschrei-
gungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2
tung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden
durch eine Kündigung, erhält die Frau Mutterschafts-
Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachge-
geld in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2
holt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhält-
Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im
nisses.
Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.
(2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste § 20
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der
Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt (1) Eine Frau erhält während ihres bestehenden Be-
nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach schäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen
der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahms- vor und nach der Entbindung sowie für den Entbin-
weise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kün- dungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum
digung bedarf der Schriftform und muss den Kündi- Mutterschaftsgeld. Als Zuschuss zum Mutterschafts-
gungsgrund angeben. geld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro
und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten
(3) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt
in Heimarbeit beschäftigte Frau in den Fristen nach Ab- der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Be-
satz 1 Satz 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe ginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. Einer
von Heimarbeit ausschließen; die §§ 3, 8, 11, 12, 13 Frau, deren Beschäftigungsverhältnis während der
Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt. Absatz 1 gilt auch Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt,
für eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn
gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf des Beschäftigungsverhältnisses an gezahlt.
§ 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt. Absatz 2 gilt
für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr (2) Ist eine Frau für mehrere Arbeitgeber tätig, sind
Gleichgestellte entsprechend. für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nach
Absatz 1 die durchschnittlichen kalendertäglichen Ar-
beitsentgelte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen
Abschnitt 4 zusammenzurechnen. Den sich daraus ergebenden Be-
Leistungen trag zahlen die Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der
von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertägli-
§ 18 chen Arbeitsentgelte.
(3) Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maß-
Mutterschutzlohn
gabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält
Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots die Frau für die Zeit nach dem Ende des Beschäfti-
außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbin- gungsverhältnisses den Zuschuss zum Mutterschafts-
dung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, geld nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutter-
erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als schaftsgeldes zuständigen Stelle. Satz 1 gilt entspre-
Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeits- chend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenz-
entgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate ereignisses im Sinne von § 165 Absatz 1 Satz 2 des
vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt Dritten Buches Sozialgesetzbuch den Zuschuss nach
auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung Absatz 1 nicht zahlen kann.
oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Be-
schäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwan- § 21
gerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus Ermittlung des
dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Be- durchschnittlichen Arbeitsentgelts
schäftigung zu berechnen.
(1) Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes
§ 19 für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsent-
gelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben
Mutterschaftsgeld Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge un-
(1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Kran- verschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat.
kenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor War das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Mo-
und nach der Entbindung sowie für den Entbindungs- nate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum
tag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünf- des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.
ten Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschrif- (2) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Ar-
ten des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche- beitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20
rung der Landwirte. bleiben unberücksichtigt:
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1. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a § 24
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Fortbestehen des
2. Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungs- Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten
zeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten
unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines
Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat
3. im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäfti-
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeits- gungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten,
entgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Been- kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
digung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Ur-
wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt laubsjahr beanspruchen.
ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen
dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist. § 25
(3) Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeits- Beschäftigung nach
entgelts entsprechend den Absätzen 1 und 2 nicht dem Ende des Beschäftigungsverbots
möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Ar- Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne
beitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entspre-
zugrunde zu legen. chend den vertraglich vereinbarten Bedingungen be-
(4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsent- schäftigt zu werden.
gelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der
Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für Abschnitt 5
die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu Durchführung des Gesetzes
legen, und zwar
1. für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die § 26
Änderung während des Berechnungszeitraums wirk- Aushang des Gesetzes
sam wird, (1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regel-
2. ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelt- mäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat
höhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeig-
nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird. neter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
Dies gilt nicht, wenn er das Gesetz für die Personen, die
bei ihm beschäftigt sind, in einem elektronischen Ver-
§ 22 zeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat.
Leistungen während der Elternzeit (2) Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau oder
eine ihr Gleichgestellte muss der Auftraggeber oder
Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistun- Zwischenmeister in den Räumen der Ausgabe oder Ab-
gen nach den §§ 18 und 20 aus dem wegen der Eltern- nahme von Heimarbeit eine Kopie dieses Gesetzes an
zeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. Übt geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushän-
die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, gen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsent-
gelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zu- § 27
grunde zu legen.
Mitteilungs- und
Aufbewahrungspflichten
§ 23 des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot
Entgelt bei Freistellung der mit der Überwachung beauftragten Personen
für Untersuchungen und zum Stillen (1) Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unver-
züglich zu benachrichtigen,
(1) Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7
darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein 1. wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat,
Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder a) dass sie schwanger ist oder
vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhe- b) dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichts-
pausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in behörde bereits über die Schwangerschaft dieser
anderen Vorschriften festgelegt sind. Frau benachrichtigt, oder
(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat einer 2. wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stil-
in Heimarbeit beschäftigten Frau und der ihr Gleich- lende Frau zu beschäftigen
gestellten für die Stillzeit ein Entgelt zu zahlen, das a) bis 22 Uhr nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2
nach der Höhe des durchschnittlichen Stundenentgelts Satz 2 und 3,
für jeden Werktag zu berechnen ist. Ist eine Frau für
mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, ha- b) an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des
ben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2
zu zahlen. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der Satz 2 und 3 oder
§§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes über den Ent- c) mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6
geltschutz Anwendung. Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1237
Er darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte (2) Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht
weitergeben. ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und
(2) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber
Verlangen die Angaben zu machen, die zur Erfüllung die Frau unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
der Aufgaben dieser Behörde erforderlich sind. Er hat beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde hat dem Arbeitge-
die Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzei- ber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine Mittei-
tig zu machen. lung zu machen, wenn die für den Antrag nach Absatz 1
erforderlichen Unterlagen unvollständig sind. Die Auf-
(3) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf sichtsbehörde kann die Beschäftigung vorläufig unter-
Verlangen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder sagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der
einzusenden, aus denen Folgendes ersichtlich ist: Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.
1. die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, (3) Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht in-
die bei ihm beschäftigt sind, nerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollstän-
2. die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäfti- digen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Auf
gung, Verlangen ist dem Arbeitgeber der Eintritt der Genehmi-
gungsfiktion (§ 42a des Verwaltungsverfahrensgeset-
3. die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind,
zes) zu bescheinigen.
4. die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingun-
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwal-
gen nach § 10 und
tungsverfahrensgesetzes.
5. alle sonstigen nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.
(4) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft § 29
auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unter- Zuständigkeit und
lagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
der Zivilprozessordung bezeichneten Angehörigen der (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften
Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ord- dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
nungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflich- erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht
tige Person ist darauf hinzuweisen. zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).
(5) Der Arbeitgeber hat die in Absatz 3 genannten (2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befug-
Unterlagen mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nisse wie die nach § 22 Absatz 2 und 3 des Arbeits-
nach der letzten Eintragung aufzubewahren. schutzgesetzes mit der Überwachung beauftragten
Personen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
(6) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
der Aufsichtsbehörde dürfen die ihnen bei ihrer Über-
eingeschränkt.
wachungstätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregel- (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen die er-
ten Fällen oder zur Verfolgung von Rechtsverstößen forderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber
oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zur Erfüllung derjenigen Pflichten zu treffen hat, die sich
zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behör- aus Abschnitt 2 dieses Gesetzes und aus den aufgrund
den offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und des § 31 Nummer 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnun-
Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Um- gen ergeben. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde:
welt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes han- 1. in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen
delt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach vom Verbot der Mehrarbeit nach § 4 Absatz 1
dem Umweltinformationsgesetz. Satz 1, 2 oder 4 sowie vom Verbot der Nachtarbeit
auch zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nach § 5 Absatz 1
§ 28 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bewilligen, wenn
Behördliches Genehmigungsverfahren für a) sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
b) nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Be-
(1) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5 schäftigung spricht und
Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers geneh-
migen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwi- c) in den Fällen des § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
schen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn satz 2 Satz 1 insbesondere eine unverantwort-
bare Gefährdung für die schwangere Frau oder
1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist,
2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäf-
2. verbieten, dass ein Arbeitgeber eine schwangere
tigung der Frau bis 22 Uhr spricht und
oder stillende Frau
3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für
a) nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zwischen 20 Uhr und
die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit
22 Uhr beschäftigt oder
ausgeschlossen ist.
b) nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 6 Absatz 2
Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der
Satz 2 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt,
Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 beizufügen.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung 3. Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen nach § 7
nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Absatz 2 und zur Bereithaltung von Räumlichkeiten,
Zukunft widerrufen. die zum Stillen geeignet sind, anordnen,
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
4. Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge nach § 8 nioren, Frauen und Jugend. Die Zustimmung erfolgt
anordnen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
5. Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 3 und beit und Soziales und dem Bundesministerium für Ge-
nach § 13 anordnen, sundheit.
6. Einzelheiten zu Art und Umfang der Beurteilung der (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Mutter-
Arbeitsbedingungen nach § 10 anordnen, schutz gehört es,
7. bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen 1. Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverant-
nach § 11 oder nach § 12 verbieten, wortbaren Gefährdungen einer schwangeren oder
stillenden Frau und ihres Kindes nach wissenschaft-
8. Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Absatz 6
lichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen,
Nummer 1 und 2 und des § 12 Absatz 5 Num-
mer 1 und 2 bewilligen, wenn die Art der Arbeit und 2. sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und ar-
das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefähr- beitshygienische Regeln zum Schutz der schwange-
dung für die schwangere oder stillende Frau oder ren oder stillenden Frau und ihres Kindes aufzustel-
für ihr Kind darstellen, und len und
9. Einzelheiten zu Art und Umfang der Dokumentation 3. das Bundesministerium für Familie, Senioren,
und Information nach § 14 anordnen. Frauen und Jugend in allen mutterschutzbezogenen
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung Fragen zu beraten.
nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a jederzeit mit Wir- Der Ausschuss arbeitet eng mit den Ausschüssen nach
kung für die Zukunft widerrufen. § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Arbeitsschutzgesetzes
(4) Die Aufsichtsbehörde berät den Arbeitgeber bei zusammen.
der Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz so- (4) Nach Prüfung durch das Bundesministerium für
wie die bei ihm beschäftigten Personen zu ihren Rech- Familie, Senioren, Frauen und Jugend, durch das
ten und Pflichten nach diesem Gesetz; dies gilt nicht für Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch das
die Rechte und Pflichten nach den §§ 18 bis 22. Bundesministerium für Gesundheit und durch das Bun-
(5) Für Betriebe und Verwaltungen im Geschäfts- desministerium für Bildung und Forschung kann das
bereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
die Aufsicht nach Absatz 1 durch das Bundesministe- Jugend im Einvernehmen mit den anderen in diesem
rium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Absatz genannten Bundesministerien die vom Aus-
Stelle in eigener Zuständigkeit durchgeführt. schuss für Mutterschutz nach Absatz 3 aufgestellten
(6) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerial-
über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten blatt veröffentlichen.
Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der (5) Die Bundesministerien sowie die obersten Lan-
Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung desbehörden können zu den Sitzungen des Ausschus-
von Unterrichtungspflichten aus internationalen Über- ses für Mutterschutz Vertreterinnen oder Vertreter ent-
einkommen oder Rechtsakten der Europäischen Union, senden. Auf Verlangen ist ihnen in der Sitzung das Wort
soweit sie den Mutterschutz betreffen. zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses für Mutterschutz
§ 30
werden vom Bundesamt für Familie und zivilgesell-
Ausschuss für Mutterschutz schaftliche Aufgaben geführt.
(1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend wird ein Ausschuss für Mutter- § 31
schutz gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten
Erlass von Rechtsverordnungen
der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbil-
dungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierenden- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
vertretungen und der Landesbehörden sowie weitere verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgen-
geeignete Personen, insbesondere aus der Wissen- des zu regeln:
schaft, vertreten sein sollen. Dem Ausschuss sollen
1. nähere Bestimmungen zum Begriff der unverant-
nicht mehr als 15 Mitglieder angehören. Für jedes Mit-
wortbaren Gefährdung nach § 9 Absatz 2 Satz 2
glied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
und 3,
Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Mutterschutz ist
ehrenamtlich. 2. nähere Bestimmungen zur Durchführung der erfor-
derlichen Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
und nach § 13,
Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bun- 3. nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der Beur-
desministerium für Gesundheit und dem Bundesminis- teilung der Arbeitsbedingungen nach § 10,
terium für Bildung und Forschung die Mitglieder des
4. Festlegungen von unzulässigen Tätigkeiten und
Ausschusses für Mutterschutz und die stellvertreten-
Arbeitsbedingungen im Sinne von § 11 oder § 12
den Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Ge-
oder von anderen nach diesem Gesetz unzulässigen
schäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den
Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen,
Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung
und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der 5. nähere Bestimmungen zur Dokumentation und Infor-
Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Se- mation nach § 14,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1239
6. nähere Bestimmungen zur Ermittlung des durch- 15. entgegen § 27 Absatz 5 eine Unterlage nicht oder
schnittlichen Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 18 bis 22 nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
und 16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 3
7. nähere Bestimmungen zum erforderlichen Inhalt der Satz 1 zuwiderhandelt oder
Benachrichtigung, ihrer Form, der Art und Weise der 17. einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 4 oder
Übermittlung sowie die Empfänger der vom Arbeit- einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer
geber nach § 27 zu meldenden Informationen. solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
Abschnitt 6 bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 mit einer
§ 32 Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen
Bußgeldvorschriften Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro ge-
ahndet werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig § 33
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung Strafvorschriften
mit Satz 4, entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2 oder 3, entgegen § 3 Ab- Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16
satz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 oder und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und
§ 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 13 Ab- dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes
satz 1 Nummer 3 oder § 16 eine Frau beschäftigt, gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
2. entgegen § 4 Absatz 2 eine Ruhezeit nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig gewährt, Abschnitt 7
3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 6 Absatz 2
Schlussvorschriften
Satz 1 eine Frau tätig werden lässt,
4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung § 34
mit Satz 2, oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine
Evaluationsbericht
Frau nicht freistellt,
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
5. entgegen § 8 oder § 13 Absatz 2 Heimarbeit aus- tag zum 1. Januar 2021 einen Evaluationsbericht über
gibt, die Auswirkungen des Gesetzes vor. Schwerpunkte des
6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung Berichts sollen die Handhabbarkeit der gesetzlichen
mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3, Regelung in der betrieblichen und behördlichen Praxis,
eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Gesetzes
rechtzeitig beurteilt oder eine Ermittlung nicht, nicht im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich, die Auswir-
richtig oder nicht rechtzeitig durchführt, kungen der Regelungen zum Verbot der Mehr- und
7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung Nachtarbeit sowie zum Verbot der Sonn- und Feier-
mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3, tagsarbeit und die Arbeit des Ausschusses für Mutter-
eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig oder schutz sein. Der Bericht darf keine personenbezogenen
nicht rechtzeitig festlegt, Daten enthalten.
8. entgegen § 10 Absatz 3 eine Frau eine andere als
Artikel 2
die dort bezeichnete Tätigkeit ausüben lässt,
9. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Änderung des
einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5 eine Bundesbeamtengesetzes
Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig § 79 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
oder nicht rechtzeitig erstellt, 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
10. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3, jeweils in Verbin- satz 4 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Num- geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
mer 5, eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, „§ 79
11. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Aufsichts- Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
benachrichtigt, nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-
12. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 eine Information sprechende Anwendung der Vorschriften des Mutter-
weitergibt, schutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverord-
nung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und
13. entgegen § 27 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mut-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig terschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle
macht, und Überwachung der Einhaltung der dem Gesund-
14. entgegen § 27 Absatz 3 eine Unterlage nicht, nicht heitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vor-
richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder schriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entspre-
nicht rechtzeitig einsendet, chend.
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord- 1. In § 10 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2
nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent- und § 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
sprechende Anwendung der Vorschriften des Bundes-
2. § 24i wird wie folgt geändert:
elterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit
auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Innern kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 und
Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des
§ 6 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizei-
vollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“
Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
Sicherheit ausschließen oder einschränken.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendli-
che Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. „(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutz-
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung frist vor der Entbindung nach § 3 Absatz 1 des
Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeits- Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis
schutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtin- stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder
nen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17
soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugs- Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gekündigt
dienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erfor- worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um
derlich sind.“ die gesetzlichen Abzüge verminderte durch-
schnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der
Artikel 3 letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des
Änderung des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchs-
Beamtenstatusgesetzes tens 13 Euro für den Kalendertag. Für die Ermitt-
§ 46 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 lung des durchschnittlichen kalendertäglichen Ar-
(BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 beitsentgelts gilt § 21 des Mutterschutzgesetzes
des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge- entsprechend. Übersteigt das durchschnittliche
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der
übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von
„§ 46 der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes
zuständigen Stelle nach den Vorschriften des
Mutterschutz und Elternzeit
Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für Frauen nach
Effektiver Mutterschutz und Elternzeit sind zu ge- Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird
währleisten.“ das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengel-
des gezahlt.“
Artikel 4
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Soldatengesetzes
§ 30 Absatz 5 des Soldatengesetzes in der Fassung „Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten
der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I sechs Wochen vor dem voraussichtlichen
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 30 des Ge- Tag der Entbindung, den Entbindungstag und
setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert für die ersten acht Wochen nach der Entbin-
worden ist, wird wie folgt gefasst: dung gezahlt.“
„(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung ge-
„Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in
regelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen
Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen
hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewähr-
nach der Entbindung bei dem Kind eine Be-
leistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vor-
hinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1
gesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig,
des Neunten Buches ärztlich festgestellt und
als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen
ein Antrag nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Mut-
Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle
terschutzgesetzes gestellt wird, verlängert
und Überwachung der Einhaltung der dem Gesund-
sich der Zeitraum der Zahlung des Mutter-
heitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vor-
schaftsgeldes nach Satz 1 auf die ersten
schriften ist vorzusehen.“
zwölf Wochen nach der Entbindung.“
Artikel 5 cc) In Satz 3 wird das Wort „mutmaßlichen“
durch das Wort „voraussichtlichen“ ersetzt.
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch dd) In Satz 4 wird das Wort „mutmaßliche“ durch
das Wort „voraussichtliche“ ersetzt.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom ee) In Satz 5 wird das Wort „Geburten“ durch das
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt Wort „Entbindungen“ und das Wort „mutmaß-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I lichen“ durch das Wort „voraussichtlichen“
S. 1050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1241
ff) Folgender Satz wird angefügt: triebshilfe gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung
„Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis wäh- des Unternehmens gefährdet ist. Bei vorzeitigen Ent-
rend der Schutzfristen nach § 3 des Mutter- bindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutz-
schutzgesetzes beginnt, wird das Mutter- gesetzes entsprechend anzuwenden.“
schaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhält- (7) In § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Ersten Buches
nisses an gezahlt.“ Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Ge-
setzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das
Artikel 6 zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird die
Folgeänderungen
Angabe „13“ durch die Angabe „19“ ersetzt.
(1) In § 125b Absatz 1 Satz 4 des Beamtenrechts-
(8) § 69 Absatz 2 Nummer 2 des Dritten Buches So-
rahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch
setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das
Artikel 6 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
zuletzt durch Artikel 159 des Gesetzes vom 29. März
S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
Abs. 2 und § 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
folgt geändert:
(2) In § 16 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1. In Buchstabe a werden die Wörter „nach den Be-
1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des stimmungen des Mutterschutzgesetzes Anspruch
Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) geändert auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung oder An-
worden ist, werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 und des § 6 spruch auf Mutterschaftsgeld besteht“ durch die
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt. Wörter „die Fehlzeit durch ein Beschäftigungsverbot
oder eine Schutzfrist aufgrund der Schwangerschaft
(3) § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Bezeichnung oder der Geburt entsteht“ ersetzt.
der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen
nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförde- 2. Buchstabe b wird wie folgt geändert:
rungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die a) Nach dem Wort „Mehrlingsgeburten“ werden die
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom Wörter „oder, wenn vor Ablauf von acht Wochen
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinde-
wird wie folgt geändert: rung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten
1. In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Ver- Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt
sicherung“ durch das Wort „Krankenversicherung“ wird,“ eingefügt.
ersetzt. b) Die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1“ wer-
2. In Buchstabe c wird die Angabe „13“ durch die An- den durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
gabe „19“ und die Angabe „14“ durch die Angabe (9) Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in
„20“ ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar
(4) In § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Wissen- 2015 (BGBl. I S. 33), das durch Artikel 1k des Gesetzes
schaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist,
S. 506), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März wird wie folgt geändert:
2016 (BGBl. I S. 442) geändert worden ist, wird die An- 1. In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-
gabe „§§ 3, 4, 6 und 8“ durch die Wörter „§§ 3 bis 6, 10 ter „§ 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1“ durch die An-
Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16“ ersetzt. gabe „§ 3“ ersetzt.
(5) § 36 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die 2. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 dert:
(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 152
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge- a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 13“ durch die
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Angabe „§ 19“ ersetzt.
„1. Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ab- b) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 14“ durch die
lauf von acht Wochen oder in den Fällen des § 3 Angabe „§ 20“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis 3. In § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbin- „§ 24b Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 24b
dung. Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend an-
zuwenden,“. 4. § 15 wird wie folgt geändert:
(6) § 9 Absatz 3a des Zweiten Gesetzes über die a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1“
Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2 b) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „von vier
des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geän- Wochen“ durch die Wörter „der in Satz 5 genann-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst: ten Frist“ ersetzt.
„(3a) Die Satzung kann bestimmen, dass während 5. § 16 wird wie folgt geändert:
der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wo-
chen, in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutter- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach aa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1“
der Entbindung anstelle von Mutterschaftsgeld Be- durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1“ gesetzes,“ die Wörter „des Mutterschutzgesetzes,“ ein-
durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3“ ersetzt. gefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1“ durch (15) § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 der Verordnung
die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3“ ersetzt. über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäder-
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-
betriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), die zuletzt
satz 2 und des § 6 Absatz 1“ durch die Angabe
durch Artikel 40 der Verordnung vom 26. März 2014
„§ 3“ ersetzt.
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
(10) Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. De- ändert:
zember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Arti- 1. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f ein-
kel 13 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I gefügt:
S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„f) Mutterschutzgesetz,“.
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1“ durch
(16) In Anlage 3 Nummer 2 Buchstabe B Absatz 5
die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.
Satz 2 zur Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11“ durch die 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch
Angabe „§ 18“ ersetzt. Artikel 181 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
2. § 2 wird wie folgt geändert: S. 626) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„das Jugendarbeitsschutzgesetz,“ die Wörter „das
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 oder Mutterschutzgesetz,“ eingefügt.
§ 14 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 18 oder § 20
Absatz 1“ ersetzt. (17) In § 1 Absatz 6 der Verordnung über die Eignung
der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 11“ durch Fischwirt vom 21. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2072)
die Angabe „§ 18“ und die Angabe „§ 14 Abs. 1“ werden nach den Wörtern „des Jugendarbeitsschutz-
durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt. gesetzes,“ die Wörter „des Mutterschutzgesetzes,“ ein-
3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe gefügt.
„§ 11 oder § 14 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 18 oder (18) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die
§ 20 Absatz 1“ ersetzt. Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-
4. In § 9 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 11“ dung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 17. April 2002
durch die Angabe „§ 18“ ersetzt. (BGBl. I S. 1442) werden nach den Wörtern „des Ju-
gendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter-
(11) In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Sozialver- schutzgesetzes,“ eingefügt.
sicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- (19) In § 2 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die
nung vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2637) geän- Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 14“ durch die An- dung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 12. August 1997
gabe „§ 20“ ersetzt. (BGBl. I S. 2044) werden nach den Wörtern „des Ju-
gendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter-
(12) In § 1 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über schutzgesetzes,“ eingefügt.
befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbil-
(20) In der Anlage zur Klavier- und Cembalobauer-
dung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt
Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I
S. 1647) werden in Nummer 1 Spalte 3 Buchstabe b
S. 506) geändert worden ist, werden die Wörter „Zeiten
nach den Wörtern „des Jugendarbeitsschutzgesetzes“
einer Beurlaubung nach § 8a des Mutterschutzgeset-
die Wörter „und des Mutterschutzgesetzes“ eingefügt.
zes oder“ durch die Wörter „die Elternzeit nach“ und
wird die Angabe „§§ 3, 4, 6 und 8“ durch die Wörter (21) In § 1 Absatz 5 der Verordnung über die Eignung
„§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft
und § 16“ ersetzt. vom 25. März 1975 (BGBl. I S. 758) werden nach den
Wörtern „des Jugendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wör-
(13) In § 8 Absatz 2 des Entwicklungshelfer-Geset- ter „des Mutterschutzgesetzes,“ eingefügt.
zes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt
durch Artikel 61 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I (22) In § 1 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung über die
S. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-
„Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 dung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31. Januar 1995
Abs. 1“ durch die Wörter „Zeit der Beschäftigungsver- (BGBl. I S. 179) werden nach den Wörtern „des Ju-
bote nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 gendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter-
Nummer 3 und § 16“ ersetzt und werden nach den schutzgesetzes,“ eingefügt.
Wörtern „während der Schutzfristen“ die Wörter „nach (23) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Milchwirtschaftliche-
§ 3 des Mutterschutzgesetzes“ eingefügt. Laboranten-Ausbildungsstätteneignungsverordnung
(14) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die vom 8. August 2014 (BGBl. I S. 1361) werden nach den
Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil- Wörtern „des Jugendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wör-
dung zur Fachkraft Agrarservice vom 13. Juli 2005 ter „des Mutterschutzgesetzes,“ eingefügt.
(BGBl. I S. 2174), die durch Artikel 13 der Verordnung (24) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Pflanzentechnologen-
vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist, ausbildungsstätteneignungsverordnung vom 1. August
werden nach den Wörtern „des Jugendarbeitsschutz- 2013 (BGBl. I S. 3146) werden nach den Wörtern „des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1243
Jugendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter- „bei Mehrlings- und Frühgeburten“ die Wörter „sowie in
schutzgesetzes,“ eingefügt. Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der
(25) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne
Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil- von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozial-
dung zum Pferdewirt und zur Pferdewirtin vom 7. Feb- gesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung
ruar 2011 (BGBl. I S. 228) werden nach den Wörtern der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutter-
„des Jugendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des schutzgesetzes von der Mutter beantragt wird,“ einge-
Mutterschutzgesetzes,“ eingefügt. fügt.
(26) In § 6 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b der Ver-
Artikel 8
ordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbil-
dungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin Änderung des
vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926), die zuletzt Mutterschutzgesetzes
durch Artikel 48 der Verordnung vom 26. März 2014 Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Be-
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, werden nach kanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),
den Wörtern „des Arbeitszeitgesetzes“ die Wörter „, des das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Okto-
Mutterschutzgesetzes“ eingefügt. ber 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird
(27) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die wie folgt geändert:
Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil- 1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei
dung zum Revierjäger und zur Revierjägerin vom 7. Feb- Früh- und Mehrlingsgeburten“ die Wörter „oder in
ruar 2011 (BGBl. I S. 230) werden nach den Wörtern Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach
„des Jugendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im
Mutterschutzgesetzes,“ eingefügt. Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches
(28) In § 1 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Ver-
Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil- längerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt
dung zum Tierwirt/zur Tierwirtin vom 13. Juli 2005 wird,“ eingefügt.
(BGBl. I S. 2172) werden nach den Wörtern „des Ju- 2. § 9 wird wie folgt geändert:
gendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
schutzgesetzes,“ eingefügt.
„während der Schwangerschaft“ die Wörter „ , bis
(29) § 4 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung über die zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlge-
Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meis- burt nach der zwölften Schwangerschaftswoche“
ter für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für eingefügt und die Wörter „oder Entbindung“
Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/ durch die Wörter „ , die Fehlgeburt nach der
Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 zwölften Schwangerschaftswoche oder die Ent-
(BGBl. I S. 118), die zuletzt durch Artikel 46 der Verord- bindung“ ersetzt.
nung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert wor-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „von
den ist, wird wie folgt geändert:
vier Monaten“ die Wörter „nach einer Fehlgeburt
1. Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e ein- nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder“
gefügt: eingefügt.
„e) Mutterschutzgesetz,“. c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „während
2. Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die Buch- der Schwangerschaft“ die Wörter „, bis zum Ab-
staben f bis h. lauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach
der zwölften Schwangerschaftswoche“ eingefügt.
(30) In § 1 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die
Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-
dung zum Winzer/zur Winzerin vom 9. Januar 2001 Artikel 9
(BGBl. I S. 117) werden nach den Wörtern „des Ju- Änderung der Verordnung
gendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter- zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
schutzgesetzes,“ eingefügt.
Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am
(31) In § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsver- Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die
tragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom
S. 2631), das zuletzt durch Artikel 1i des Gesetzes 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden
vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, ist, wird wie folgt geändert:
werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1“
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
a) In Nummer 1 werden die Buchstaben a und b wie
Artikel 7 folgt gefasst:
„a. Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die
Weitere Änderung des
Einstufung in eine oder mehrere der folgen-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch den Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien
In § 24i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozial- mit einem oder mehreren der folgenden Ge-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti- fahrenhinweise nach der Verordnung (EG)
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Ge- und des Rates1 erfüllen, sofern sie noch nicht
setzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern in Anlage 2 aufgenommen sind,
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
aa) Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B 2 Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parla-
oder 2 (H340, H341), ments und des Rates vom 29. April 2004 über
bb) Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
(H350, H350i, H351), durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
(Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16
cc) Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)
oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004,
Fall von Wirkungen auf oder über die Lak- S. 50).
tation (H360, H360D, H360FD, H360Fd,
H360Df, H361, H361d, H361fd, H362),
3 Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 18. September 2000
dd) spezifische Zielorgan-Toxizität nach ein-
über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefähr-
maliger Exposition, Kategorie 1 oder 2
dung durch biologische Arbeitsstoffe bei der
(H370, H371),
Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Arti-
b. die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des kel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl.
Europäischen Parlaments und des Rates2 L 262 vom 17.10.2000, S. 21).“
aufgeführten chemischen Gefahrstoffe,“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Buchstabe d der Artikel 10
Richtlinie 90/679/EWG3“ durch die Wörter
„Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 der Richtlinie Inkrafttreten; Außerkrafttreten
2000/54/EG des Europäischen Parlaments und (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
des Rates3“ ersetzt. am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Artikel 7 bis 9 treten am
2. In Abschnitt B wird die Angabe „90/394/EWG“ durch Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 32 Ab-
die Angabe „2004/37/EG“ ersetzt. satz 1 Nummer 6 des Mutterschutzgesetzes tritt am
1. Januar 2019 in Kraft.
3. Die Fußnoten 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen (2) Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Be-
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember kanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),
2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert
Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur worden ist, tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.
Änderung und Aufhebung der Richtlinien (3) Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Ar-
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung beitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zu-
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 letzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden
vom 31.12.2008, S. 1). ist, tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1245
Gesetz
zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Mai 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 3
Raumordnung im Bund
Artikel 1
§ 17 Raumordnungspläne für die deutsche aus-
Änderung des schließliche Wirtschaftszone und für den Ge-
Raumordnungsgesetzes1 samtraum
Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumord-
(BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der nungsplänen des Bundes
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 19 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen
des Bundes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht § 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen
und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen
Abschnitt 1 des Bundes
Allgemeine Vorschriften § 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-
§ 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumord- nungen
nung § 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bau-
§ 2 Grundsätze der Raumordnung wesen und Raumordnung
§ 3 Begriffsbestimmungen § 23 Beirat für Raumentwicklung
Abschnitt 4
§ 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der
Raumordnung Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
§ 5 Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4 § 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern
§ 6 Ausnahmen und Zielabweichung § 25 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumord-
nungsplänen der Nachbarstaaten
§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungs-
pläne § 26 Gebühren und Auslagen
§ 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von § 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung
Raumordnungsplänen in den Ländern
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1)
§ 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumord-
nungsplänen Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2)“.
§ 10 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; 2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zusam-
Bereithaltung von Raumordnungsplänen und menfassende, überörtliche und fachübergreifende“
von Unterlagen gestrichen.
§ 11 Planerhaltung 3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „sowie
§ 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen im Hinblick auf die noch fortwirkenden Folgen
und Maßnahmen
der deutschen Teilung“ gestrichen.
Abschnitt 2
b) In Nummer 3 Satz 6 werden die Wörter „und ver-
Raumordnung in den Ländern kehrssichere“ gestrichen.
§ 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regional- c) In Nummer 5 Satz 2 werden nach dem Wort
pläne und regionale Flächennutzungspläne „Naturdenkmälern“ die Wörter „sowie dem
§ 14 Raumordnerische Zusammenarbeit UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt“ ein-
gefügt.
§ 15 Raumordnungsverfahren
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
§ 16 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Absehen von Raumordnungsverfahren
„Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen
sind Naturgüter sparsam und schonend in
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/89/EU des Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkom-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaf-
fung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom men und die biologische Vielfalt sind zu
28.8.2014, S. 135). schützen.“
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
bb) In Satz 3 wird das Wort „vermindern“ durch aa) In Satz 1 werden die Wörter „ ; bei der Fest-
das Wort „verringern“ ersetzt, und nach dem legung von Zielen der Raumordnung ist ab-
Wort „insbesondere“ werden die Wörter schließend abzuwägen“ gestrichen.
„durch quantifizierte Vorgaben zur Verringe- bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 9 sowie die
rung der Flächeninanspruchnahme sowie“ Stellungnahmen in den Beteiligungsverfah-
eingefügt. ren nach §§ 10, 18“ durch die Wörter „§ 8
cc) Folgender Satz wird angefügt: sowie die Stellungnahmen im Beteiligungs-
„Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbe- verfahren nach § 9“ ersetzt.
reich ist unter Anwendung eines Ökosystem- cc) Folgender Satz wird angefügt:
ansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU „Raumordnungspläne benachbarter Pla-
des Europäischen Parlaments und des Rates nungsräume sind aufeinander abzustimmen.“
vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rah-
mens für die maritime Raumplanung (ABl. c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstüt- „(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können
zen.“ auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können
4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: dies Gebiete sein,
a) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 2)“ ge- 1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktio-
strichen. nen oder Nutzungen vorgesehen sind und
andere raumbedeutsame Funktionen oder
b) In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 1 Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen,
und 2)“ gestrichen. soweit diese mit den vorrangigen Funktionen
c) In Nummer 7 wird die Angabe „§§ 8“ durch die oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vor-
Angabe „§§ 13“ ersetzt. ranggebiete),
5. In § 4 wird in der Überschrift das Wort „Bindungs- 2. die bestimmten raumbedeutsamen Funktio-
wirkungen“ durch das Wort „Bindungswirkung“ er- nen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sol-
setzt. len, denen bei der Abwägung mit konkurrie-
6. § 5 wird wie folgt geändert: renden raumbedeutsamen Funktionen oder
Nutzungen besonderes Gewicht beizumes-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: sen ist (Vorbehaltsgebiete),
„§ 5 3. in denen bestimmten raumbedeutsamen
Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4“. Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebau-
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Raumordnung lich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beur-
nach § 4 Abs. 1“ durch die Wörter „Raumord- teilen sind, andere raumbedeutsame Belange
nung in Raumordnungsplänen nach § 13 Ab- nicht entgegenstehen, wobei diese Maß-
satz 1“ und wird die Angabe „§ 10“ durch die nahmen oder Nutzungen an anderer Stelle
Angabe „§ 9“ ersetzt. im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eig-
nungsgebiete),
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
4. die im Meeresbereich liegen, und in denen
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bestimmten raumbedeutsamen Funktionen
für raumbedeutsame Planungen und Maßnah- oder Nutzungen andere raumbedeutsame
men öffentlicher Stellen der Länder und der Belange nicht entgegenstehen, wobei diese
Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bin- Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle
dungswirkung der Ziele der Raumordnung in im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eig-
Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 nungsgebiete für den Meeresbereich).
Absatz 2.“
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden,
7. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „soll,“ dass sie zugleich die Wirkung von Eignungs-
die Angabe „nach § 4“ eingefügt. gebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.
8. § 7 wird wie folgt geändert: (4) Die Raumordnungspläne sollen auch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Planungen und Maßnahmen von öffentlichen
Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4
„Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in
Nutzungen und Funktionen des Raums nur Raumordnungspläne geeignet und zur Koordi-
für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder nierung von Raumansprüchen erforderlich sind
bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorge- und die durch Ziele oder Grundsätze der Raum-
sehen sind; eine Folge- oder Zwischennut- ordnung gesichert werden können.“
zung kann festgelegt werden.“
d) In Absatz 6 wird die Angabe 㤤 8 und 17 Abs. 2
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1“ die und 3“ durch die Angabe „§ 13 und § 17 Absatz 1
Angabe „und 2“ eingefügt. und 2“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt: e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„Ziele und Grundsätze der Raumordnung „(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6
sind als solche zu kennzeichnen.“ und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: überprüfen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1247
9. Die Zwischenüberschrift „Abschnitt 2 Raumord- Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellung-
nung in den Ländern“ wird gestrichen. nahme können angemessen verkürzt werden. Die
10. § 8 wird aufgehoben. Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die
von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf
11. § 9 wird § 8 und wie folgt geändert: die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: beschränkt werden, wenn durch die Änderung des
Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht be-
„§ 8
rührt werden.
Umweltprüfung bei
der Aufstellung von Raumordnungsplänen“. (4) Wird die Durchführung eines Raumordnungs-
plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die
aa) Die Angabe „nach § 8“ wird gestrichen. von diesem Staat als zuständig benannte oder, so-
fern der Staat keine Behörde benannt hat, die
bb) In Nummer 2 wird dem Wort „Boden“ das
oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu
Wort „Fläche,“ vorangestellt.
unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine
die Angabe „§ 10“ ersetzt. angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie
12. § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5
und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit
„§ 9
die Durchführung des Plans erhebliche Umweltaus-
Beteiligung bei wirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist
der Aufstellung von Raumordnungsplänen dieser nach § 14j des Gesetzes über die Umwelt-
(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen verträglichkeitsprüfung zu beteiligen.“
berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstel- 13. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:
lung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die
öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder „(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Be-
bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen gründung und, soweit über die Annahme des
sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, Raumordnungsplans nicht durch Gesetz ent-
die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. schieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung
Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informa- sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprü-
tionen, die für die Ermittlung und Bewertung des fung mit der zusammenfassenden Erklärung
Abwägungsmaterials zweckdienlich sind. nach Absatz 3 und der Aufstellung der Über-
(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belan- wachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1
gen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Ver-
Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und kündung ist darauf hinzuweisen, wo die Ein-
im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum sichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekannt-
Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 machung oder Verkündung von Raumordnungs-
genannten sowie weitere nach Einschätzung der plänen sowie bei der Bereithaltung von Raum-
für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle ordnungsplänen und von Unterlagen sollen elek-
zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von min- tronische Informationstechnologien ergänzend
destens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entspre-
und Dauer der Auslegung sind mindestens eine chend.“
Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich be- b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 9“ durch die An-
kannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer gabe „§ 8“ ersetzt.
angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungs-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
frist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellung-
nahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der „(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbar-
Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen aus- staaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den
geschlossen, die nicht auf besonderen privatrecht- Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der
lichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntma- dort zuständigen Behörde übermittelt.“
chung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung 14. § 12 wird § 11 und wie folgt geändert:
nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Infor-
mationstechnologien ergänzend genutzt werden. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisa- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1
torische und technische Maßnahmen, dass die ver- und 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 9“ er-
wendete elektronische Informationstechnologie vor setzt.
fremden Zugriffen gesichert wird.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Abs. 5 und
(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der des § 10 Abs. 1“ durch die Wörter „Absatz 5
Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geän- und des § 9 Absatz 2“ ersetzt.
dert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren
Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11“ durch
Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung die Angabe „§ 10“ ersetzt.
ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
„(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Regio- In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann
nalplans ist auch unbeachtlich, wenn ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetz-
1. § 13 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwi- buchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Num-
ckelns des Regionalplans aus dem Raum- mer 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5
ordnungsplan für das Landesgebiet verletzt und 6, § 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die §§ 9 und 10
worden ist, ohne dass hierbei die sich aus entsprechend. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den
dem Raumordnungsplan für das Landes- Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.
gebiet ergebende geordnete räumliche Ent- (2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumord-
wicklung beeinträchtigt worden ist, oder nungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln.
2. der Regionalplan aus einem Raumordnungs- Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse
plan für das Landesgebiet entwickelt worden der von Gemeinden beschlossenen sonstigen
ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1
von Verfahrens- oder Formvorschriften sich Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu
nach Bekanntmachung oder Verkündung des berücksichtigen.
Regionalplans herausstellt.“ (3) Ist eine Planung angesichts bestehender Ver-
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 9“ jeweils durch flechtungen, insbesondere in einem verdichteten
die Angabe „§ 8“, die Angabe „§ 10 Abs. 1“ wird Raum, über die Grenzen eines Landes hinaus erfor-
durch die Angabe „§ 9 Absatz 2“ und die Angabe derlich, soll eine gemeinsame Regionalplanung er-
„§ 11“ wird durch die Angabe „§ 10“ ersetzt. wogen werden.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: (4) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusam-
aa) Nummer 2 wird aufgehoben. menschlüsse von Gemeinden und Gemeindever-
bänden zu regionalen Planungsgemeinschaften,
bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-
kann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines
mern 2 und 3.
gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204
15. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den
„§ 12 §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften
Untersagung des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flä-
chennutzungsplan). Im Plan nach Satz 1 sind so-
raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
wohl die Festlegungen im Sinne des Absatzes 5
(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbe- und des § 7 Absatz 3 und 4 als auch die Darstel-
deutsame Planungen und Maßnahmen sowie die lungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu
Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumord-
den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefris- nung sind als solche zu kennzeichnen.
tet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung ent-
gegenstehen. (5) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen
zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu
(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbe-
deutsame Planungen und Maßnahmen sowie die 1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu
Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber können gehören
den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet a) Raumkategorien,
untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in
Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, b) Zentrale Orte,
dass die Planung oder Maßnahme die Verwirk- c) besondere Gemeindefunktionen wie Entwick-
lichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung lungsschwerpunkte und Entlastungsorte,
unmöglich machen oder wesentlich erschweren
d) Siedlungsentwicklungen,
würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu
zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres e) Achsen;
Jahr verlängert werden.
2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu
(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben können gehören
keine aufschiebende Wirkung.“
a) großräumig übergreifende Freiräume und
16. Nach § 12 wird folgende Überschrift eingefügt: Freiraumschutz,
„Abschnitt 2 b) Nutzungen im Freiraum wie Standorte für die
Raumordnung in den Ländern“. vorsorgende Sicherung sowie die geordnete
17. Nach der Überschrift zu Abschnitt 2 wird folgender Aufsuchung und Gewinnung von standortge-
§ 13 eingefügt: bundenen Rohstoffen,
„§ 13 c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktio-
Landesweite Raumordnungspläne, nen,
Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeu-
(1) In den Ländern sind aufzustellen: genden Hochwasserschutzes;
1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet 3. den zu sichernden Standorten und Trassen für
(landesweiter Raumordnungsplan) und Infrastruktur; hierzu können gehören
2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Län- a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen
der (Regionalpläne). von Gütern,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1249
b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließ- Satz 1 elektronisch vorgelegt hat. § 9 Ab-
lich Energieleitungen und -anlagen. satz 2 Satz 6 gilt entsprechend.“
Bei Festlegungen nach Satz 1 Nummer 2 kann cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben.
zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet 21. § 16 wird wie folgt geändert:
unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungs-
fähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschafts- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder „§ 16
gemindert werden. Beschleunigtes
(6) Soweit ein Plan nach Absatz 1 Regelungen Raumordnungsverfahren;
für ein Gebiet der deutschen Küstengewässer nach Absehen von Raumordnungsverfahren“.
§ 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes trifft, b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
soll er unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwir- folgt geändert:
kungen zwischen Land und Meer sowie unter Be-
aa) In Satz 1 werden die Angabe „Satz 1 und 2“
rücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegun-
durch die Angabe „Satz 1 und 6“ und das
gen treffen insbesondere
Wort „vereinfachtes“ durch das Wort „be-
1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig- schleunigtes“ ersetzt.
keit des Schiffsverkehrs,
bb) In Satz 2 wird das Wort „vereinfachten“
2. zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen, durch das Wort „beschleunigten“ ersetzt.
3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeres- „(2) Von der Durchführung eines Raumord-
umwelt. nungsverfahrens kann bei solchen Planungen
Die Absätze 2 bis 5 finden insoweit keine Anwen- und Maßnahmen abgesehen werden, für die
dung.“ sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit
anderweitig geprüft wird. Die Landesregierungen
18. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:
können durch Rechtsverordnung regeln, welche
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „im Fälle die Durchführung eines Raumordnungsver-
Hinblick auf“ die Wörter „regionen- oder“ einge- fahrens erübrigen.“
fügt.
22. § 17 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 17
aa) Das Wort „Formen“ wird durch die Wörter
Raumordnungspläne
„Formelle und informelle Arten“ ersetzt.
für die deutsche ausschließliche
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Entwick- Wirtschaftszone und für den Gesamtraum
lungskonzepte,“ das Wort „überregionale,“
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
eingefügt.
tale Infrastruktur stellt im Einvernehmen mit den
19. Der bisherige § 14 wird aufgehoben. fachlich betroffenen Bundesministerien für die
20. § 15 wird wie folgt geändert: deutsche ausschließliche Wirtschaftszone einen
Raumordnungsplan als Rechtsverordnung auf. Der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Raumordnungsplan soll unter Berücksichtigung et-
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: waiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer
„Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sollen sowie unter Berücksichtigung von Sicherheits-
auch ernsthaft in Betracht kommende aspekten Festlegungen treffen
Standort- oder Trassenalternativen sein.“ 1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig-
bb) Satz 4 wird aufgehoben. keit des Schiffsverkehrs,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stellen“ 3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie
die Wörter „und die Öffentlichkeit“ eingefügt. 4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeres-
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze umwelt.
eingefügt: Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
„Die Verfahrensunterlagen sind für die Dauer phie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums
von mindestens einem Monat öffentlich aus- für Verkehr und digitale Infrastruktur die vorberei-
zulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind tenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des
mindestens eine Woche vor Beginn der Aus- Raumordnungsplans durch. Das Bundesministe-
legung öffentlich bekannt zu machen; dabei rium für Verkehr und digitale Infrastruktur arbeitet
ist unter Angabe einer angemessenen Frist, mit den angrenzenden Staaten und Ländern zu-
die zumindest der Auslegungsfrist ent- sammen, um die Abstimmung und Kohärenz des
spricht, darauf hinzuweisen, dass Stellung- Raumordnungsplans mit den Raumplanungen der
nahmen abgegeben werden können. Elek- angrenzenden Staaten und Länder sicherzustellen.
tronische Informationstechnologien sollen (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
ergänzend genutzt werden, soweit der Trä- tale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den
ger der raumbedeutsamen Planung oder fachlich betroffenen Bundesministerien länderüber-
Maßnahme die Unterlagen nach Absatz 2 greifende Raumordnungspläne für den Hochwas-
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
serschutz sowie zu Standortkonzepten für Häfen regionalen Tageszeitungen amtlich bekannt
und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche zu machen.“
Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswege- c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
planung als Rechtsverordnung aufstellen. Voraus-
setzung ist, dass dies für die räumliche Entwicklung aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Nummer 1
und Ordnung des Bundesgebietes unter nationalen gelten auch“ durch die Wörter „des § 9 Ab-
oder europäischen Gesichtspunkten erforderlich satz 2 und 3 gelten“ ersetzt.
ist. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
§ 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundes- d) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
amt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zu-
24. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.
stimmung des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur die vorbereitenden Verfahrens- 25. § 21 wird § 19 und in Satz 1 werden die Wörter „§ 17
schritte zur Aufstellung der Raumordnungspläne Abs. 2 das Bundesministerium für Verkehr und di-
durch. Das Bundesministerium für Verkehr und di- gitale Infrastruktur und bei Raumordnungsplänen
gitale Infrastruktur beteiligt bei der Planaufstellung nach § 17 Abs. 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt
die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit und Hydrographie“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1
den Ländern und den angrenzenden Staaten her. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie und bei Raumordnungsplänen nach § 17
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
Absatz 2 das Bundesministerium für Verkehr und
tale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den
digitale Infrastruktur“ ersetzt.
fachlich betroffenen Bundesministerien für die
räumliche Entwicklung des Bundesgebietes ein- 26. § 22 wird § 20 und die Wörter „nach § 17 Absatz 2
zelne Grundsätze der Raumordnung nach § 2 und 3“ werden gestrichen und die Angabe „§ 14“
Absatz 2 durch Grundsätze in einem Raumord- wird durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
nungsplan konkretisieren. Die Beratungs- und Un- 27. § 23 wird § 21 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:
terrichtungspflicht nach § 24 Absatz 1 und 4 ist zu a) In Satz 1 werden die Wörter „in § 8 Abs. 5 bis 7
beachten. Das Bundesamt für Bauwesen und sowie § 17 aufgeführten“ gestrichen.
Raumordnung führt mit Zustimmung des Bundes-
ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur b) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 8 Abs. 5
die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstel- bis 7“ gestrichen.
lung des Raumordnungsplans durch. Das Bundes- 28. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur „§ 22
beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministe-
rien und stellt das Benehmen mit den Ländern und Zuständigkeiten des
den angrenzenden Staaten her. Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumord-
(4) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von
nung führt ein Informationssystem zur räumlichen
Raumordnungsplänen nach den Absätzen 1 und 2
Entwicklung im Bundesgebiet und in den angren-
kann der Träger der Bundesraumordnung entspre-
zenden Gebieten. Das Bundesministerium für
chend § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Verkehr und digitale Infrastruktur stellt den Ländern
vertragliche Vereinbarungen treffen; Gegenstand
die Ergebnisse des Informationssystems zur Ver-
dieser Vereinbarungen kann auch die Übernahme
fügung.
von Kosten sein, die dem Träger der Bundesraum-
ordnung bei der im Interesse des Vertragspartners (2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumord-
liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von nung erstattet dem Bundesministerium für Verkehr
Raumordnungsplänen entstehen. und digitale Infrastruktur zur Vorlage an den Deut-
schen Bundestag in regelmäßigen Abständen Be-
(5) Auf den Raumordnungsplan nach Absatz 3
richte, insbesondere über
finden die §§ 8 und 10 keine Anwendung. Der
Raumordnungsplan nach Absatz 3 ist im Bundes- 1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundes-
anzeiger bekannt zu machen; mit der Bekanntma- gebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Be-
chung tritt er in Kraft. Die Bekanntmachung kann standsaufnahme, Entwicklungstendenzen),
auch dadurch bewirkt werden, dass der Raumord- 2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen
nungsplan bei der Bundesverwaltung zu jeder- Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten
manns Einsicht ausgelegt und im Bundesanzeiger raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
darauf hingewiesen wird, wo der Raumordnungs-
3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen
plan eingesehen werden kann. Elektronische Infor-
Planungen und Maßnahmen des Bundes und
mationstechnologien sollen ergänzend genutzt wer-
der Europäischen Union im Bundesgebiet und
den; § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.“
deren Wirkung,
23. § 18 wird wie folgt geändert: 4. die Auswirkungen der europäischen Integration
a) Im Eingangssatz wird die Angabe „§ 10“ durch auf die räumliche Entwicklung des Bundesge-
die Angabe „§ 9“ ersetzt. bietes.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Die Berichte können sich auf fachliche und teil-
„1. Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 räumliche Aspekte beschränken.“
Absatz 2 sind mindestens eine Woche vor 29. § 24 wird § 23 und in Absatz 2 werden die Wörter
Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt „neben Vertretern der kommunalen Selbstverwal-
der auslegenden Behörde und in zwei über- tung Sachverständige insbesondere aus den Berei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1251
chen der Wissenschaft, der Landesplanung, der a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch
Stadtentwicklung, der Wirtschaft, der Land- und die Angabe „§ 13“ ersetzt, die Angabe „30. Juni
Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Land- 2009“ wird durch die Angabe „29. November
schaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer 2017“ ersetzt, und die Angabe „29. Juni 2009“
und des Sports“ durch die Wörter „Vertreter aus wird durch die Angabe „28. November 2017“ er-
der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen setzt.
mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
des Bundesgebietes“ ersetzt.
„(2) § 11 ist auch auf Raumordnungspläne
30. § 25 wird aufgehoben.
der Länder anzuwenden, die vor dem 29. No-
31. § 26 wird § 24. vember 2017 in Kraft getreten sind. Weiter
32. Nach § 24 wird folgender neuer § 25 eingefügt: gehende landesrechtliche Regelungen zur Un-
beachtlichkeit von Fehlern bei der Planauf-
„§ 25
stellung oder durch Fristablauf bleiben unbe-
Beteiligung bei der Aufstellung rührt.“
von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten
c) In Absatz 3 wird die Angabe „30. Juni 2009“
(1) Wird die Durchführung eines in einem Nach- durch die Angabe „29. November 2017“ ersetzt,
barstaat vorgesehenen Raumordnungsplans voraus- die Wörter „die Grundsätze der Raumordnung
sichtlich erhebliche Auswirkungen auf das angren- nach § 2 Abs. 2, die Zielabweichung nach § 6
zende Plangebiet in der Bundesrepublik Deutsch- Abs. 2“ werden durch die Wörter „§ 2 Ab-
land haben, so ersucht diejenige deutsche Stelle, satz 2, die §§ 6 bis 12“ ersetzt, und nach dem
an deren Plangebiet der ausländische Raumord- Wort „Gebührenregelungen“ werden die Wörter
nungsplan angrenzt und die für einen gleichartigen „und weiter gehendes Landesrecht zur Be-
Raumordnungsplan in Deutschland zuständig wäre, schleunigung des Verfahrens bei Änderung eines
die zuständige Behörde des Nachbarstaates um ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs“ ein-
Unterlagen über den Raumordnungsplan, insbe- gefügt.
sondere um eine Beschreibung des Planinhalts
und um Angaben über grenzüberschreitende Aus- 35. § 29 wird aufgehoben.
wirkungen des Plans. 36. In den Anlagen 1 und 2 wird die Angabe „§ 9“ je-
(2) Hält die deutsche Stelle nach Absatz 1 eine weils durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
Beteiligung für erforderlich, so teilt sie dies der
zuständigen Behörde des Nachbarstaates mit und Artikel 2
ersucht, soweit erforderlich, um weitere Angaben Änderung des
zum Raumordnungsplan. Sodann unterrichtet sie Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
und die Öffentlichkeit, gibt ihnen Gelegenheit zur Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Einsichtnahme in die Unterlagen und weist, sofern in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
sie nicht die Abgabe einer einheitlichen Stellung- 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
nahme für angezeigt hält, darauf hin, welcher Be- satz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074)
hörde des Nachbarstaates innerhalb welcher Frist geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
eine Stellungnahme zugeleitet werden kann. Die 1. In § 14d Satz 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die
deutsche Stelle nach Absatz 1 gibt der zuständigen Angabe „§ 8“ ersetzt.
Behörde des Nachbarstaates zudem alle ihr vorlie-
genden Informationen, die für die Aufstellung des 2. In § 25 Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 28“ durch
Raumordnungsplans bedeutsam sein können. die Angabe „§ 27“ ersetzt.
(3) Grenzt das Plangebiet eines ausländischen 3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Raumordnungsplans an die deutsche ausschließ- a) In Nummer 1.5 wird die Angabe „§ 8“ durch die
liche Wirtschaftszone an, so ist im Hinblick auf die Angabe „§ 13“ ersetzt.
dortigen Auswirkungen die für das Beteiligungsver-
fahren zuständige deutsche Stelle das Bundesmi- b) In Nummer 1.6 werden die Wörter „Absatz 2
nisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur.“ und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
33. § 27 wird § 26 und wie folgt geändert: Artikel 3
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„§ 26 Bundesberggesetzes
Gebühren und Auslagen“. § 48 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980
b) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche zes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert
Leistungen“ und die Angabe „§ 21“ wird durch worden ist, wird wie folgt geändert:
die Angabe „§ 19“ ersetzt. In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-
c) In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Amtshand- fügt:
lungen“ jeweils durch die Wörter „individuell zu- „Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Unter-
rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt. sagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen
34. § 28 wird § 27 und wie folgt geändert: Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten.“
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
Artikel 4 Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- Dieses Gesetz tritt am 29. November 2017 in Kraft.
frastruktur kann den Wortlaut des Raumordnungsge- § 26 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember
setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel- 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 die-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma- ses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Oktober
chen. 2021 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1253
Verordnung
zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung,
der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
Vom 17. Mai 2017
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a schwelle von 0,2 vom Hundert festgestellt wer-
und b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe a und d, Num- den kann. In den der Stichprobenuntersuchung
mer 8 Buchstabe c, Nummer 10, Nummer 11 Buch- unterfallenden Bestände sind jeweils alle über
stabe a bis c, Nummer 12, 13, 15 und 16, Nummer 17 zwölf Monate alten Rinder zu untersuchen. Ab-
Buchstabe a, Nummer 18 Buchstabe a, Nummer 20 satz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Buchstabe a und letzter Halbsatz und Nummer 29, da-
3. Nach Abschnitt III wird folgender Abschnitt IV einge-
von Nummer 4, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a
fügt:
bis c und Nummer 17 Buchstabe a auch in Verbindung
mit Nummer 23, des § 9 Nummer 1 und 2, des § 26 „IV. Amtlich anerkannter
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 3 leukosefreier Rinderbestand
und 4 sowie des § 38 Absatz 6 des Tiergesundheits- § 11a
gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist
schaft: im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Entscheidung
2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur
Artikel 1 Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-,
brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimm-
Änderung der
ter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaa-
Rinder-Leukose-Verordnung
ten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom
Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der 25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchfüh-
Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), rungsbeschluss (EU) 2016/448 (ABl. L 78 vom
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. De- 24.3.2016, S. 78) geändert worden ist, ein amtlich
zember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, anerkannter leukosefreier Rinderbestand.
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: § 11b
a) Absatz 1a Nummer 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber
„1. Leukose der Rinder, wenn bei einem über eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung
sechs Monate alten Rind durch seines Bestandes als leukosefrei, soweit für den Be-
stand
a) blut- oder milchserologische Untersuchung
(serologische Untersuchung), 1. der Verdacht auf Leukose der Rinder besteht oder
b) molekularbiologische Untersuchung mittels 2. Leukose der Rinder amtlich festgestellt worden ist.
Nukleinsäureamplifikationstechnik
In den Fällen des Verdachts auf Leukose der Rinder
ein positiver Befund festgestellt worden ist;“. kann die zuständige Behörde für die Dauer der be-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: hördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs
aa) Die Wörter „Anlage G“ werden durch die Wör- das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen,
ter „Anhang D Kapitel II“ ersetzt. soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der
Rinderleukose in absehbarer Zeit behördlich ent-
bb) Die Angabe „(ABl. EG 1975 Nr. C 189 S. 1)“ schieden werden kann.
wird durch die Angabe „(ABl. 121 vom
29.7.1964, S. 1977)“ ersetzt. (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1
Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Be-
2. § 3a wird wie folgt geändert:
hörde den Rinderbestand erneut amtlich als frei von
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Leukose der Rinder an, soweit der Verdacht im
b) In dem neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Sinne des § 11 Absatz 3 beseitigt ist oder die Leu-
„Besitzer von Rindern“ durch die Wörter „Halter kose der Rinder im Sinne des § 11 Absatz 2 erlo-
von Rindern“ ersetzt. schen ist.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Ab-
zuständige Behörde anordnen, dass nach Maß- satz 1 Satz 2 auf, soweit der Verdacht im Sinne
gabe der Sätze 2 bis 4 Stichprobenuntersuchun- des § 11 Absatz 3 beseitigt ist.“
gen in den Beständen durchgeführt werden. Die 4. Der bisherige Abschnitt IV wird der Abschnitt V.
zuständige Behörde legt die im Rahmen der
5. § 12 wird wie folgt geändert:
Stichprobenuntersuchung zu untersuchenden
Bestände fest. Dabei sind so viele Bestände ein- a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 3
zubeziehen, dass Leukose mit einer Wahrschein- Satz 2,“ die Wörter „§ 3a Absatz 2 Satz 1,“ einge-
lichkeit von 99 vom Hundert und einer Prävalenz- fügt.
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 3a“ die „a) zu töten, pathologisch-anatomisch zu unter-
Angabe „Absatz 1“ eingefügt. suchen und,
6. Der bisherige Abschnitt V wird der Abschnitt VI. aa) soweit pathologisch-anatomische Ver-
änderungen festgestellt werden, die auf
7. Im neuen Abschnitt VI wird folgender § 13 eingefügt:
Tuberkulose hindeuten,
„§ 13
aaa) die veränderten Organe und die je-
§ 11a gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit weils diesen Organen zugehörigen
die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 Lymphknoten zu entnehmen, mit-
1. wegen des Verdachts auf Leukose der Rinder tels Nukleinsäureamplifikations-
eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige technik molekularbiologisch auf
Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbe- Tuberkulose zu untersuchen und
stand angeordnet hat oder für mögliche weitergehende Unter-
suchungen aufzubewahren und
2. Leukose der Rinder in dem Rinderbestand amt-
lich festgestellt worden ist. bbb) Teile der Lunge, die Tonsillen und
die Retropharyngeal-, Lungen-,
Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand Darm-, Leber-, Nieren- und Euter-
amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit die lymphknoten, soweit sie keine Ver-
Voraussetzungen nach § 11b Absatz 2 vorliegen.“ änderungen aufweisen, zu entneh-
men und für mögliche weiterge-
Artikel 2 hende Untersuchungen aufzube-
Änderung der wahren,
Tuberkulose-Verordnung oder,
Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Be- bb) soweit keine pathologisch-anatomischen
kanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445; Veränderungen festgestellt werden, die
2014 I S. 47), die durch Artikel 16 der Verordnung vom auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lun-
17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird ge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-,
wie folgt geändert: Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Eu-
1. § 1 wird wie folgt geändert: terlymphknoten zu entnehmen, mittels
Nukleinsäureamplifikationstechnik mole-
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: kularbiologisch auf Tuberkulose zu unter-
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: suchen und für mögliche weitergehende
„a) bakteriologischen Nachweis von Myco- Untersuchungen aufzubewahren, oder“.
bacterium bovis, Mycobacterium caprae, b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Mycobacterium tuberculosis, Myco- „Für den Fall, dass die Untersuchung der patho-
bacterium africanum oder Mycobacte- logisch-anatomisch veränderten Organe und der
rium microti,“. dazu gehörenden Lymphknoten nach Satz 1
bb) In Buchstabe c werden die Wörter „aller- Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
gische Untersuchungen“ durch die Wörter Dreifachbuchstabe aaa mit negativem Ergebnis
„allergologische Untersuchungen“ ersetzt. durchgeführt worden ist, sind die nach Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
cc) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter
Dreifachbuchstabe bbb entnommenen Teile der
„Mykobakterium bovis oder Mykobakterium
Lunge, Tonsillen und Lymphknoten mittels Nu-
caprae“ durch die Wörter „Mycobacterium
kleinsäureamplifikationstechnik molekularbiolo-
bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacte-
gisch auf Tuberkulose zu untersuchen.“
rium tuberculosis, Mycobacterium africanum
oder Mycobacterium microti“ ersetzt. 5. § 4a wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 werden die Wörter „Mykobakterium a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
bovis oder Mykobakterium caprae“ durch die aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der An-
Wörter „Mycobacterium bovis, Mycobacterium gabe „§ 4 Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“
caprae, Mycobacterium tuberculosis, Myco- eingefügt.
bacterium africanum oder Mycobacterium bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
microti“ ersetzt.
„1. das betroffene Rind zu töten, patholo-
2. § 2a wird aufgehoben. gisch-anatomisch zu untersuchen und
3. § 3 wird wie folgt geändert: a) die Organe mit pathologisch-anatomi-
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Besitzer von Rin- schen Veränderungen, die auf Tuber-
dern die Tiere“ durch die Wörter „Tierhalter die kulose hindeuten und die jeweils die-
Rinder“ ersetzt. sen Organen zugehörigen Lymphkno-
ten und
b) In Absatz 5 wird das Wort „Besitzer“ durch das
Wort „Tierhalter“ ersetzt. b) Teile der Lunge, die Tonsillen und die
Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-,
4. § 4 wird wie folgt geändert: Leber-, Nieren- und Euterlymphkno-
a) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge- ten, soweit sie keine Veränderungen
fasst: aufweisen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1255
zu entnehmen, mittels Nukleinsäure- 10. Vor § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:
amplifikationstechnik molekularbiologisch
„V. Weitere Schutzmaßregeln“.
auf Tuberkulose zu untersuchen und für
mögliche weitergehende Untersuchun- 11. § 14 wird wie folgt gefasst:
gen aufzubewahren und“.
„§ 14
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 4 Satz 3“ ersetzt. (1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen
Haustieren als Rindern eine bakteriologische Unter-
6. § 5 wird wie folgt geändert: suchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
a) Das Wort „Besitzer“ wird durch das Wort „Tier- oder eine molekularbiologische Untersuchung nach
halter“ ersetzt. § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit positivem
b) Die Wörter „dem zuständigen beamteten Tier- Ergebnis durchgeführt worden,
arzt“ werden durch die Wörter „der zuständigen 1. hat der Tierhalter
Behörde“ ersetzt.
a) die zuständige Behörde hiervon unverzüglich
7. § 6 wird wie folgt geändert: zu unterrichten,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) die seuchenkranken Tiere abzusondern und
„(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuber- von den Rindern des Bestandes fernzuhalten
kulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft und
oder den sonstigen Standort Folgendes:
c) eine von der zuständigen Behörde angeord-
1. Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes nete Untersuchung zu dulden;
unverzüglich
2. ordnet die zuständige Behörde eine allergolo-
a) im Stall oder gische Untersuchung der über sechs Wochen
b) mit Genehmigung der zuständigen Be- alten weiblichen Rinder des Bestandes mittels
hörde auf der Weide Tuberkulinprobe an.
abzusondern. (2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Unter-
2. Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmi- suchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 2
gung der zuständigen Behörde aus dem Be- im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entspre-
stand entfernen. chend.
3. Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen (3) Die Tuberkulose der Rinder des Bestandes
Tuberkulose festgestellt worden ist, nach nä- gilt als festgestellt, soweit die Untersuchung nach
herer Anweisung der zuständigen Behörde Absatz 1 Nummer 2 mit positivem Ergebnis durch-
unschädlich zu beseitigen. geführt worden ist.“
4. Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und 12. In § 15 wird das Wort „Besitzer“ durch das Wort
sonstige Gegenstände, die in Ställen oder „Halter“ ersetzt.
sonstigen Standorten des Bestandes benutzt
13. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:
worden sind, nach näherer Anweisung der zu-
ständigen Behörde zu reinigen und zu desin- „VI. Ordnungswidrigkeiten“.
fizieren.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
5. Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und
Pflege der Rinder betrauten Personen haben a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 2“
sich nach Verlassen des Stalles nach näherer durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 2“ er-
Anweisung der zuständigen Behörde zu reini- setzt.
gen und zu desinfizieren.“ b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster
aa) Die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ werden Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2,
durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 2“ oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier
ersetzt. entfernt,“.
bb) Die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ wer- c) In Nummer 5 wird die Angabe „Buchstabe a“
den durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3 durch die Wörter „, auch in Verbindung mit § 6
bis 5“ ersetzt. Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2,“
8. In § 8 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die ersetzt.
Wörter „des beamteten Tierarztes“ durch die Wör- d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
ter „der zuständigen Behörde“ ersetzt.
aa) Die Wörter „Nummer 2, 3 oder Nummer 4“
9. In § 9 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a werden die
werden durch die Wörter „Nummer 3, 4 oder
Wörter „Mykobakterium bovis oder Mykobakterium
Nummer 5“ ersetzt.
caprae“ durch die Wörter „Mycobacterium bovis,
Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculo- bb) Nach den Wörtern „§ 6 Absatz 2 zweiter
sis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium Halbsatz“ werden die Wörter „oder § 14 Ab-
microti“ ersetzt. satz 2“ eingefügt.
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
15. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst: 1. die Untersuchung eines für die Seuche emp-
„VII. Schlussvorschriften“. fänglichen Tieres oder empfänglicher Tiere eines
Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Ge-
Artikel 3 bietes anordnen,
Änderung der 2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige
Brucellose-Verordnung Untersuchung durchzuführen ist,
Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Be- 3. für die Untersuchung eine in der vom Friedrich-
kanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1
S. 3601), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen
vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert amtlichen Methodensammlung beschriebene
worden ist, wird wie folgt geändert: Methode vorschreiben und
1. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst: 4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu unter-
suchen sind.
„Abschnitt 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete, für die
Begriffsbestimmungen“. Seuche empfängliche Tiere sowie Aborte während
2. § 1 wird wie folgt gefasst: des letzten Drittels der Trächtigkeit und Totgeburten
„§ 1 dieser Tiere entsprechend.“
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 6. § 6 wird wie folgt geändert:
1. Brucellose a) In Absatz 1 werden
a) im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus aa) die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und
durch bb) in Satz 1 das Wort „Besitzer“ durch das Wort
aa) bakteriologische oder molekularbiologi- „Tierhalter“ ersetzt.
sche Untersuchung oder b) Absatz 2 wird aufgehoben.
bb) mindestens zwei unterschiedliche sero- 7. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst:
logische Untersuchungsverfahren in Ver- „Unterabschnitt 2
bindung mit klinischen oder pathologisch-
anatomischen Untersuchungen oder epi- Besondere Schutzmaßregeln
demiologischen Anhaltspunkten, gegen die Brucellose der Rinder“.
b) im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella 8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
suis durch eine in Buchstabe a genannte Un- „(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose
tersuchung, oder der Verdacht auf Brucellose amtlich fest-
c) im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Bru- gestellt, so hat der Tierhalter von allen über zwölf
cella melitensis durch eine in Buchstabe a ge- Monate alten Rindern des Bestandes eine Blut-
nannte Untersuchung probe entnehmen zu lassen und nach Anlage C
der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen.
festgestellt ist; Die zuständige Behörde kann für Rinder, die aus-
2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer schließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen
klinischen, pathologisch-anatomischen, bakte- zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-
riologischen, molekularbiologischen oder sero- fung nicht entgegenstehen.“
logischen Untersuchung in Verbindung mit epi- 9. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
demiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch
der Brucellose befürchten lässt.“ „§ 8
3. Die Überschrift vor § 2 wird wie folgt gefasst: (1) Ist bei Rindern der Verdacht auf Brucellose
amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Ver-
„Abschnitt 2 dachtsbestandes
Schutzmaßregeln 1. seuchenverdächtige Rinder von den übrigen
Unterabschnitt 1 Rindern des Bestandes sowie von anderen für
die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich
Allgemeine Schutzmaßregeln“. abzusondern,
4. § 3 wird wie folgt geändert: 2. die Milch der Kühe des Bestandes entweder vor
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Besitzer“ Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an
durch das Wort „Halter“ ersetzt. Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine
b) Die Absätze 1a und 2 werden aufgehoben. ausreichende Erhitzung sichergestellt ist,
c) In Absatz 3 wird das Wort „Besitzer“ durch das 3. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen
Wort „Halter“ ersetzt. Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nach-
geburten in Berührung gekommene Streu un-
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: verzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach
„§ 3a näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu
Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus desinfizieren,
Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich 4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegen-
ist, stände, die an Standorten, in oder auf denen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1257
sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt „Unterabschnitt 3
worden sind, nach näherer Anweisung der zu- Besondere Schutzmaßregeln
ständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizie- gegen die Brucellose der Schweine“.
ren,
11. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
5. sicherzustellen, dass die Rinder des Bestandes
„(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucel-
a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und lose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von
allen über vier Monate alten Schweinen des Be-
b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.
standes eine Blutprobe entnehmen und nach An-
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des lage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu
Europäischen Parlaments und des Rates vom lassen. Die zuständige Behörde kann für Schweine,
21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Aus-
für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische nahmen zulassen, soweit Belange der Seuchen-
Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung bekämpfung nicht entgegenstehen.“
(EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische 12. § 11 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. „§ 11
(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucel-
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Be-
lose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des
lange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern,
Verdachtsbestandes
in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass
1. seuchenverdächtige Schweine von den übrigen
1. seuchenverdächtige Rinder ohne Blutentzug zu Schweinen des Bestandes sowie von anderen
töten und unschädlich zu beseitigen sind, für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüg-
2. die Rinder des Bestandes aufzustallen sind, lich abzusondern,
3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in 2. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen
oder auf denen sich seuchenverdächtige Rinder Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachge-
befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, burten in Berührung gekommene Streu unver-
den mit der Beaufsichtigung, Wartung und züglich unschädlich zu beseitigen oder nach
Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tier- näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu
ärzten und von Personen im amtlichen Auftrag desinfizieren,
betreten werden dürfen, und diese Personen 3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegen-
sich nach Verlassen des Stalles nach näherer stände, die an Standorten, in oder auf denen sich
Anweisung der zuständigen Behörde reinigen seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt wor-
und desinfizieren müssen, den sind, nach näherer Anweisung der zustän-
digen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,
4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenver-
dächtige Rinder gehalten worden sind, für die 4. sicherzustellen, dass die Schweine des Bestan-
Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem des
Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und
auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren
beschickt werden dürfen. b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
unberührt.
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulas-
sen für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung ver- (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Be-
bracht werden, soweit Belange der Tierseuchen- lange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern,
bekämpfung nicht entgegenstehen. in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass
1. die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blut-
§9 entzug zu töten und unschädlich zu beseitigen
sind,
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose
amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seu- 2. die Schweine des Bestandes aufzustallen sind,
chenbestandes sowohl die Maßregeln des § 8 Ab- 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in
satz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten oder auf denen sich seuchenverdächtige
und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des Schweine befinden, nur vom Tierhalter, seinem
sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung
und haltbaren Aufschrift „Rinderbrucellose – Unbe- und Pflege der Tiere betrauten Personen, von
fugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen. Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-
(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf trag betreten werden dürfen, und diese Perso-
den Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Ab- nen sich nach Verlassen des Stalles reinigen
satz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des und desinfizieren müssen,
Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenver-
(3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.“ dächtige Schweine gehalten worden sind, für
die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem
10. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefasst: Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren be- 2. die Milch von Schafen und Ziegen des Bestan-
schickt werden dürfen. des vor der Abgabe oder Verfütterung aufzuko-
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen chen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in
zulassen denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt
ist,
1. von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buch-
stabe a 3. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen
Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nach-
a) für über vier Monate alte Schweine, bei denen
geburten in Berührung gekommene Streu un-
zwei nach Feststellung des Verdachts im Ab-
verzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach
stand von 28 Tagen entnommene Blutproben
näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu
vor dem Verbringen im Rahmen einer Unter-
desinfizieren,
suchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buch-
stabe b mit negativem Ergebnis auf Brucel- 4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegen-
lose untersucht worden sind, stände, die in Ställen oder an sonstigen Stand-
orten, in oder auf denen sich seuchenverdäch-
b) für Schweine, die unmittelbar zur Schlach-
tige Schafe oder Ziegen befinden, benutzt
tung verbracht werden,
worden sind, nach näherer Anweisung der zu-
2. von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b ständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizie-
für die künstliche Besamung, ren,
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht 5. sicherzustellen, dass die Schafe und Ziegen des
entgegenstehen. Bestandes
§ 11a a) nicht aus dem Bestand verbracht,
(1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucel- b) nicht geschoren und
lose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des c) nicht gedeckt oder künstlich besamt
Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 11 werden.
Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahr-
ten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt
des sonstigen Standortes Schilder mit der deut- unberührt.
lichen und haltbaren Aufschrift „Schweinebrucellose (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Be-
– Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzu- lange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern,
bringen. in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass
(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf 1. die seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen
den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Ab- ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu
satz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des beseitigen sind,
Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.
2. die Schafe und Ziegen des Bestandes aufzustal-
(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.“ len sind,
13. § 12 wird wie folgt geändert: 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „Besit- oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe
zer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt. und Ziegen befinden, nur vom Tierhalter, seinem
b) In Nummer 2 wird das Wort „alsbaldigen“ durch Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung
das Wort „unverzüglichen“ ersetzt. und Pflege der Tiere betrauten Personen, von
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-
14. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst: trag betreten werden dürfen und diese Personen
„Unterabschnitt 4 sich nach Verlassen des Stalles reinigen und
Besondere Schutzmaßregeln desinfizieren müssen,
gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen“. 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenver-
15. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: dächtige Schafe oder Ziegen gehalten worden
sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet
„(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf
von dem Tag der amtlichen Feststellung des
Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter
Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und
von allen über sechs Monate alten Schafen und
Klauentieren beschickt werden dürfen.
Ziegen des Verdachtsbestandes eine Blutprobe
entnehmen und nach Anhang C der Richtlinie (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
91/68/EWG untersuchen zu lassen.“ von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulas-
sen für Schafe und Ziegen, die unmittelbar zur
16. § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Schlachtung verbracht werden, soweit Belange
„§ 14 der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf
Brucellose amtlich festgestellt, hat der Tierhalter § 14a
des Verdachtsbestandes (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der
1. seuchenverdächtige Schafe und Ziegen von den Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter
übrigen Schafen und Ziegen sowie von anderen des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des
für die Seuche empfänglichen Tieren des Be- § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den
standes unverzüglich abzusondern, Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1259
oder des sonstigen Standortes Schilder mit der 1. die Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen
deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schafbrucel- des betroffenen Bestandes verendet, getötet
lose – Unbefugter Zutritt verboten“ oder „Ziegen- oder entfernt worden sind oder
brucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sicht- 2. bei den im Bestand verbliebenen
bar anzubringen.
a) über zwölf Monate alten Rindern zwei im
(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf Abstand von drei Monaten entnommene
den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Ab- Blutproben und bei den milchgebenden
satz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Rindern zwei zugleich entnommene Milch-
Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. proben,
(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.“ b) über vier Monate alten Schweinen zwei im
17. Die Überschrift vor § 15 wird wie folgt gefasst: Abstand von sechs bis acht Wochen ent-
nommene Blutproben,
„Unterabschnitt 5
c) über sechs Monate alten Schafen und Zie-
Besondere Schutzmaßregeln gen zwei im Abstand von drei Monaten
in bestimmten Fällen“. entnommene Blutproben
18. § 15 wird wie folgt gefasst: im Falle von Rindern und Schweinen nach
„(1) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG und im
Verdacht auf Brucellose Falle von Schafen und Ziegen nach Anhang C
der Richtlinie 91/68/EWG mit negativem Er-
1. bei einem Rind durch den Nachweis von Bru- gebnis untersucht worden sind und bei die-
cella suis oder Brucella melitensis, sen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch
2. bei einem Hausschwein durch den Nachweis der Brucellose befürchten lassen, nicht fest-
von Brucella abortus oder Brucella melitensis, gestellt sind,
3. bei einem Schaf oder einer Ziege durch den und eine Desinfektion nach näherer Anweisung
Nachweis von Brucella abortus oder Brucella suis, der zuständigen Behörde und unter amtlicher
Überwachung durchgeführt und von der zustän-
amtlich festgestellt, so kann die zuständige Be- digen Behörde abgenommen worden ist. Die
hörde die bei der jeweiligen Tierart vorgesehenen erste Blutprobe nach Satz 1 Nummer 2 darf
Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseu- frühestens drei Wochen nach Entfernung der
chenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere,
der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend. bei trächtigen Kühen außerdem frühestens drei
(2) Im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs Wochen nach dem Kalben entnommen werden.“
von Brucella ovis bei einem Schaf kann die zustän- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
dige Behörde die für Schafe vorgesehenen Maß-
nahmen anordnen, soweit dies zur Tierseuchen- „(3) Der Verdacht auf Brucellose hat sich als
bekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung unbegründet erwiesen, wenn
der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend. 1. die seuchenverdächtigen Rinder, Schweine,
Schafe oder Ziegen aus dem betroffenen Be-
(3) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Ver-
stand entfernt worden sind und
dacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1
Nummer 1 bezeichneten Haustieren festgestellt, 2. bei den verbliebenen Tieren die für die jewei-
so kann die zuständige Behörde für die seuchen- lige Tierart nach Absatz 2 Nummer 2 vorge-
kranken und seuchenverdächtigen Tiere die glei- schriebenen Untersuchungen mit negativem
chen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser Ergebnis durchgeführt worden und bei den
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der
Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen Brucellose befürchten lassen, nicht festge-
sind, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung er- stellt sind.“
forderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen 23. Die Überschrift vor § 18 wird aufgehoben.
gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.“
24. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefasst:
19. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3
„Unterabschnitt 6 Amtlich anerkannter
Desinfektion“. brucellosefreier Rinderbestand“.
20. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „des beamteten 25. Die §§ 19 bis 21 werden durch folgende Vorschrif-
Tierarztes“ durch die Wörter „der zuständigen Be- ten ersetzt:
hörde“ ersetzt. „§ 19
21. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst: Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet,
„Unterabschnitt 7 das nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung
2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003
Aufhebung der Schutzmaßregeln“. zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberku-
22. § 17 wird wie folgt geändert: lose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status
bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mit-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände
„(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), zuletzt geändert
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei,
(ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78), als amtlich frei soweit
von der Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich an-
1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht
erkannter brucellosefreier Rinderbestand.
oder
§ 20 2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt wor-
(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter den ist.
eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die
seines Bestandes als brucellosefrei, soweit zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen
1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen
oder der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu er-
warten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose
2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt wor- in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden
den ist. kann.
In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die
(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1
zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen
Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige
Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen
Behörde den Schaf- oder Ziegenbestand erneut
der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu er-
amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Ver-
warten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose
dacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen
in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden
hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2
kann.
erloschen ist.
(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1
Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung
Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Ab-
brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach satz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach
§ 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.“
die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen 29. Die Überschrift vor § 23 wird wie folgt gefasst:
ist.
„Abschnitt 6
(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung
des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Ab- Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften“.
satz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach 30. § 23 wird wie folgt geändert:
§ 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.“
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
26. Die Überschrift vor § 22 wird wie folgt gefasst:
„2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2,
„Abschnitt 4
§ 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Ab-
Brucellosefreier Schweinebestand“. satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 3,
27. Der bisherige § 22 wird § 21 und in ihm wird in auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3, § 14
Nummer 1 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ durch Absatz 3, auch in Verbindung mit § 14a
die Wörter „§ 1 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt. Absatz 3, oder § 16 Absatz 4 verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,“.
28. Nach dem neuen § 21 wird folgender Abschnitt 5
eingefügt: b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5 „3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Ab-
Amtlich anerkannter satz 1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 3a,
brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit
§ 22 § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2, auch
Ein Schaf- oder Ziegenbestand, der sich im In-
in Verbindung mit § 11a Absatz 2, § 12, § 13
land befindet, das nach Artikel 2 der Entscheidung
Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember
oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit
1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitglied-
§ 14a Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1, Ab-
staaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend
satz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 16
die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben,
Absatz 2 zuwiderhandelt,“.
und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder
Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom c) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
21.1.1993, S. 14), zuletzt geändert durch den d) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/129 (ABl. L 21 Nummern 4 und 5.
vom 28.1.2015, S. 18), als amtlich frei von Brucel-
lose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter bru- e) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
cellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand. „5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1
§ 22a Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Num-
(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter mer 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht
eines Schaf- oder Ziegenbestandes die amtliche richtig oder nicht rechtzeitig absondert,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1261
f) Folgende Nummer 6 wird eingefügt: „§ 24
„6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 § 19 findet keine Anwendung, soweit die zustän-
oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Milch dige Behörde am 30. Mai 2017
nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht,“. 1. wegen des Verdachts auf Brucellose
g) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst: a) eine Untersuchung bei einem Rind des Be-
„7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, standes oder
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Streu nicht, nicht den Rinderbestand angeordnet hat oder
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig beseitigt, 2. Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festge-
stellt worden ist.
8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
Buchstabe a, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand
Buchstabe a oder § 14 Absatz 1 Satz 1 amtlich als brucellosefrei an, soweit die Vorausset-
Nummer 5 Buchstabe a nicht sicherstellt, zungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen.
dass ein dort genanntes Tier nicht aus dem
Bestand verbracht wird,“. § 24a
h) Die Nummern 9 bis 11 werden aufgehoben. § 22 findet keine Anwendung, soweit die zustän-
dige Behörde am 30. Mai 2017
i) Die bisherige Nummer 12 wird die Nummer 9
und wie folgt gefasst: 1. wegen des Verdachts auf Brucellose
„9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 a) eine Untersuchung bei einem Schaf oder ei-
Buchstabe b, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ner Ziege des Bestandes oder
Buchstabe b oder § 14 Absatz 1 Satz 1 b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf
Nummer 5 Buchstabe c nicht sicherstellt, den Schaf- oder Ziegenbestand angeordnet
dass ein dort genanntes Tier nicht gedeckt hat oder
oder künstlich besamt wird,“. 2. Brucellose in dem Schaf- oder Ziegenbestand
j) Die Nummern 13 bis 15 werden aufgehoben. amtlich festgestellt worden ist.
k) Die bisherige Nummer 16 wird die Nummer 10 Die zuständige Behörde erkennt den Schaf- oder
und wie folgt gefasst: Ziegenbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit
„10. entgegen § 9 Absatz 1, § 11a Absatz 1 oder die Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2 vorlie-
§ 14a Absatz 1 ein Schild nicht, nicht rich- gen.“
tig oder nicht rechtzeitig anbringt,“.
Artikel 4
l) Die Nummer 17 wird aufgehoben.
Bekanntmachungserlaubnis
m) Die bisherige Nummer 18 wird die Nummer 11
und die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 5 ein Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
Schaf oder eine Ziege schert oder enthäutet“ schaft kann den Wortlaut der Rinder-Leukose-Ver-
werden durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 1 ordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucel-
Nummer 5 Buchstabe b ein Schaf oder eine lose-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
Ziege schert“ ersetzt. nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
n) Die bisherige Nummer 19 wird aufgehoben.
o) Die bisherige Nummer 20 wird die Nummer 12. Artikel 5
p) Die Nummern 21 bis 23 werden aufgehoben. Inkrafttreten
31. Die Überschrift vor § 24 wird aufgehoben. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
32. § 24 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Mai 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
Bekanntmachung
der Neufassung der Rinder-Leukose-Verordnung
Vom 17. Mai 2017
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1253)
wird nachstehend der Wortlaut der Rinder-Leukose-Verordnung in der ab dem
30. Mai 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 13. März 1997
(BGBl. I S. 458),
2. den am 24. Dezember 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499),
3. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 17. April
2014 (BGBl. I S. 388),
4. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481),
5. den am 30. Mai 2017 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 17. Mai 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1263
Verordung
zum Schutz gegen die Leukose der Rinder
(Rinder-Leukose-Verordnung)
I. Begriffsbestimmungen b) in den letzten vier Jahren keine Tatsachen be-
kannt geworden sind, die auf Leukose schließen
§1 lassen, oder in dem Bestand die Leukose als
(1) Leukose im Sinne dieser Verordnung ist die erloschen oder der Verdacht auf Leukose als be-
Enzootische Leukose. seitigt gilt;
(1a) Im Sinne dieser Verordnung liegen in einem dies gilt nur, wenn in einem Land oder in dem Teil
Rinderbestand vor: eines Landes, der mindestens einem Regierungs-
bezirk vergleichbar ist, in weniger als 0,5 vom Hun-
1. Leukose der Rinder, wenn bei einem über sechs dert aller Rinder haltenden Betriebe Leukose oder
Monate alten Rind durch Verdacht auf Leukose der Rinder festgestellt ist,
a) blut- oder milchserologische Untersuchung (sero- 3. der Bestand nur aus Rindern besteht, die innerhalb
logische Untersuchung), der letzten sechs Monate aus leukoseunverdäch-
b) molekularbiologische Untersuchung mittels Nukle- tigen Beständen verbracht worden sind, oder
insäureamplifikationstechnik 4. der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1, 2
ein positiver Befund festgestellt worden ist; oder 3 erfüllt hat und danach
2. Verdacht auf Leukose der Rinder, wenn a) regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen
a) bei einem über sechs Monate alten Rind durch über zwei Jahre alten Rindern eine blutserolo-
zwei im Abstand von vier bis sechs Wochen gische Untersuchung durchgeführt worden ist
durchgeführte serologische Untersuchungen je- und diese Untersuchungen keine positiven oder
weils ein zweifelhafter Befund festgestellt worden wiederholt zweifelhaften Befunde ergeben haben
ist, und
b) bei einem Rind durch eine klinische oder patho- b) innerhalb des in Buchstabe a genannten Zeit-
logisch-anatomische Untersuchung leukotische raumes
Tumoren oder leukotische Infiltrationen festge- aa) keine Tatsachen bekannt geworden sind, die
stellt worden sind. auf Leukose schließen lassen,
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand bb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen Be-
leukoseunverdächtig, wenn ständen in den Bestand verbracht worden
1. a) in den letzten zwölf Monaten zwei serologische sind und
Untersuchungen aller über ein Jahr alten Rinder cc) zum Decken nur Bullen verwendet worden
auf Leukose im Abstand von mindestens vier sind, die in leukoseunverdächtigen Bestän-
Monaten durchgeführt worden sind und diese den stehen und nur zum Decken von Rindern
Untersuchungen keine positiven oder wieder- aaa) aus leukoseunverdächtigen Beständen
holt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben oder
haben oder
bbb) aus Beständen, von denen in den letz-
b) in einem Betrieb, dessen Bestand an Rindern ten zwei Jahren keine Tatsachen be-
über zwei Jahren zu mindestens 30 vom Hundert kannt geworden sind, die auf Leukose
aus Milchkühen besteht, in den letzten zwölf schließen lassen, oder in denen die
Monaten Leukose als erloschen oder der Ver-
aa) zwei serologische Untersuchungen aus der dacht auf Leukose als beseitigt gilt,
Bestandsmilch im Abstand von mindestens verwendet werden.
fünf und höchstens sieben Monaten und
In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus
bb) eine blutserologische Untersuchung der Zucht- Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Unter-
bullen suchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zucht-
durchgeführt worden sind und diese Untersu- bullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer sero-
chungen keine positiven oder wiederholt zweifel- logischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder
haften Befunde ergeben haben und Tankmilch untersucht worden sind.
c) in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen be- (3) Für die Untersuchungsmethode und die Beurtei-
kannt geworden sind, die auf Leukose schließen lung der Befunde bei der serologischen Untersuchung
lassen, oder in dem Bestand die Leukose als er- gilt Anhang D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG des
loschen oder der Verdacht auf Leukose als be- Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchen-
seitigt gilt, rechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Han-
2. a) in den letzten zwölf Monaten mindestens eine delsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom
serologische Untersuchung aller über ein Jahr 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung.
alten Rinder auf Leukose durchgeführt worden (4) Zucht- und Nutzrinder im Sinne dieser Verord-
ist und diese Untersuchungen keine positiven nung sind Hausrinder, die zur Erzeugung von Milch,
oder wiederholt zweifelhaften serologischen Be- zur Zucht, zur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere
funde ergeben haben und bestimmt sind.
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
§2 §6
(weggefallen) (weggefallen)
II. Schutzmaßregeln §7
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von
1. Allgemeine Schutzmaßregeln Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern an-
ordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämp-
§3 fung erforderlich ist. Sie kann die Art der Untersuchung
Impfungen gegen die Leukose der Rinder und Heil- anordnen.
versuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen für wissenschaftliche Versuche zulassen, 2. Besondere Schutzmaßregeln
wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen- nach amtlicher Feststellung der Leukose
stehen. oder des Verdachts auf Leukose der Rinder
§ 3a §8
(1) Ist in einem Bestand Leukose der Rinder oder der
(1) Der Halter von Rindern ist verpflichtet, die über
Verdacht auf Leukose amtlich festgestellt, so unterliegt
24 Monate alten Tiere nach näherer Anweisung der zu-
das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe
ständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jah-
folgender Vorschriften der Sperre:
ren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach
§ 1 Absatz 3 untersuchen zu lassen. In Beständen, die 1. Alle Rinder des Bestandes sind im Stall oder auf der
mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen be- Weide vom Besitzer so abzusondern, dass sie mit
stehen, ist die Untersuchung nach Satz 1 mit Aus- Rindern anderer Besitzer nicht in Berührung kom-
nahme der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Milch ge- men können. Der Besitzer hat Rinder, bei denen
benden Kühe mittels einer im Abstand von längstens leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt
drei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf zweifelhafte serologische Befunde festgestellt wor-
und höchstens sieben Monaten vorgenommenen sero- den sind, von den übrigen Rindern des Bestandes
logischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder abzusondern.
Tankmilch nach § 1 Absatz 3 untersucht worden sind. 2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zu- Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung aus
ständige Behörde anordnen, dass nach Maßgabe der dem Bestand entfernt werden.
Sätze 2 bis 4 Stichprobenuntersuchungen in den Be- 3. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
ständen durchgeführt werden. Die zuständige Behörde Behörde in den Bestand eingestellt werden.
legt die im Rahmen der Stichprobenuntersuchung zu
untersuchenden Bestände fest. Dabei sind so viele 4. Der Besitzer hat das Verenden oder die Notschlach-
Bestände einzubeziehen, dass Leukose mit einer Wahr- tung von Rindern des Bestandes unverzüglich dem
scheinlichkeit von 99 vom Hundert und einer Prä- beamteten Tierarzt anzuzeigen.
valenzschwelle von 0,2 vom Hundert festgestellt wer- 5. Die Milch von Kühen, bei denen leukotische Tumo-
den kann. In den der Stichprobenuntersuchung unter- ren oder positive oder wiederholt zweifelhafte sero-
fallenden Bestände sind jeweils alle über zwölf Monate logische Befunde festgestellt worden sind, ist vom
alten Rinder zu untersuchen. Absatz 1 Satz 2 bleibt Besitzer der Rinder entweder vor Abgabe oder Ver-
unberührt. fütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien
abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung
§4 sichergestellt ist. Kolostralmilch ist vom Besitzer
der Rinder stets unschädlich zu beseitigen.
(weggefallen)
6. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,
§5 die in einem Stall oder sonstigen Standort des Rin-
derbestandes benutzt worden sind, sind nach nähe-
(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen rer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen
1. in einen Rinderbestand nur verbracht oder einge- und zu desinfizieren.
stellt oder (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus-
2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen, nahmen von Absatz 1 Nummer 2 und 6 zulassen,
Tierversteigerungen, Veranstaltungen ähnlicher Art wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-
oder Gemeinschaftsweiden nur verbracht gegenstehen.
werden, wenn die Tiere aus einem leukoseunverdäch-
§9
tigen Rinderbestand stammen. Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für weniger Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rin-
als 30 Monate alte zur Mast bestimmte Rinder, sofern dern an, bei denen leukotische Tumoren oder ein
diese Tiere nicht in einen leukoseunverdächtigen Be- positiver serologischer Befund festgestellt worden sind.
stand eingestellt werden und eine Verbreitung der Sie kann die Tötung von Rindern anordnen, bei denen
Seuche dadurch nicht zu befürchten ist. wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festge-
stellt worden sind, sowie von ansteckungsverdächtigen
(2) (weggefallen) Rindern eines verseuchten Bestandes, wenn dies aus
(3) (weggefallen) Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1265
3. Desinfektion IV. Amtlich anerkannter
leukosefreier Rinderbestand
§ 10
§ 11a
Nach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische
Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte sero- Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist
logische Befunde festgestellt worden sind, sind im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Entscheidung
2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003
1. die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-,
2. die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Ge- brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter
genstände, die Träger des Seuchenerregers sein Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in
können, Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom
25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungs-
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu beschluss (EU) 2016/448 (ABl. L 78 vom 24.3.2016,
reinigen und zu desinfizieren. S. 78) geändert worden ist, ein amtlich anerkannter leu-
kosefreier Rinderbestand.
III. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 11b
§ 11 (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber
eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
seines Bestandes als leukosefrei, soweit für den Be-
wenn die Leukose der Rinder erloschen ist oder der
stand
Verdacht auf Leukose der Rinder beseitigt ist oder sich
als unbegründet erwiesen hat. 1. der Verdacht auf Leukose der Rinder besteht oder
(2) Die Leukose der Rinder gilt als erloschen, wenn 2. Leukose der Rinder amtlich festgestellt worden ist.
1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder ge- In den Fällen des Verdachts auf Leukose der Rinder
tötet oder entfernt worden sind oder kann die zuständige Behörde für die Dauer der be-
hördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das
2. a) Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit positi- Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit
ven oder wiederholt zweifelhaften serologischen zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Rinder-
Befunden verendet sind oder getötet oder ent- leukose in absehbarer Zeit behördlich entschieden
fernt worden sind und werden kann.
b) bei den im Bestand verbliebenen über sechs Mo- (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1
nate alten Rindern mindestens drei in Abständen Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Be-
von mindestens vier Monaten durchgeführte sero- hörde den Rinderbestand erneut amtlich als frei von
logische Untersuchungen, von denen die erste Leukose der Rinder an, soweit der Verdacht im Sinne
Nachuntersuchung frühestens zwei Monate nach des § 11 Absatz 3 beseitigt ist oder die Leukose der
Entfernung der in Buchstabe a bezeichneten Rinder im Sinne des § 11 Absatz 2 erloschen ist.
Tiere durchgeführt worden ist, keine positiven
oder wiederholt zweifelhaften serologischen Be- (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des
funde ergeben haben und während dieser Zeit Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1
an keinem lebenden oder toten Tier leukotische Satz 2 auf, soweit der Verdacht im Sinne des § 11 Ab-
Tumoren oder leukotische Infiltrationen festge- satz 3 beseitigt ist.
stellt worden sind sowie
V. Ordnungswidrigkeiten
3. eine Desinfektion nach näherer Anweisung des be-
amteten Tierarztes durchgeführt und vom beamteten § 12
Tierarzt abgenommen worden ist.
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
(3) Der Verdacht auf Leukose der Rinder gilt als mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
beseitigt, wenn delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit wiederholt 1. entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen Heil-
zweifelhaften serologischen Befunden verendet sind versuch vornimmt,
oder getötet oder entfernt worden sind und
2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 3a
2. bei den im Bestand verbliebenen über sechs Monate Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8
alten Rindern mindestens zwei serologische Unter- Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2
suchungen im Abstand von drei bis sechs Monaten, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
von denen die erste Untersuchung frühestens zwei
Monate nach Entfernung der in Nummer 1 bezeich- 3. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Tier nicht, nicht
neten Rinder aus dem Bestand durchgeführt worden richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
ist, keine positiven oder wiederholt zweifelhaften 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt
serologischen Befunde ergeben haben und oder einstellt,
3. die Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 3 durch- 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9
geführt worden ist. zuwiderhandelt,
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, VI. Schlussvorschriften
nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt, § 13
§ 11a gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die
8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt,
zuständige Behörde am 30. Mai 2017
9. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige 1. wegen des Verdachts auf Leukose der Rinder eine
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutz-
10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht maßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand ange-
oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht ordnet hat oder
richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 2. Leukose der Rinder in dem Rinderbestand amtlich
11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostral- festgestellt worden ist.
milch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig be- Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand
seitigt oder amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit die
12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen Voraussetzungen nach § 11b Absatz 2 vorliegen.
dort genannten Gegenstand oder einen dort ge-
nannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt § 14
oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1267
Bekanntmachung
der Neufassung der Brucellose-Verordnung
Vom 17. Mai 2017
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1253)
wird nachstehend der Wortlaut der Brucellose-Verordnung in der ab dem 30. Mai
2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3601),
2. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 17 der Verordnung vom
17. April 2014 (BGBl. I S. 388),
3. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481),
4. den am 30. Mai 2017 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 17. Mai 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
Verordnung
zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
(Brucellose-Verordnung)
Abschnitt 1 im Abstand von längstens drei Jahren durch zwei im
Begriffsbestimmungen Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben
Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchun-
§1 gen der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht
worden sind.
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
(1a) (aufgehoben)
1. Brucellose
a) im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus (2) (aufgehoben)
durch (3) Der Halter von über 12 Monate alten Schafen und
aa) bakteriologische oder molekularbiologische Ziegen ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anwei-
Untersuchung oder sung der zuständigen Behörde durch eine Blutuntersu-
chung nach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richt-
bb) mindestens zwei unterschiedliche serolo-
linie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur
gische Untersuchungsverfahren in Verbin-
Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innerge-
dung mit klinischen oder pathologisch-anato-
meinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Zie-
mischen Untersuchungen oder epidemiolo-
gen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden
gischen Anhaltspunkten,
Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen.
b) im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis
durch eine in Buchstabe a genannte Untersu- (4) Wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung
chung, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei Scha-
fen und Ziegen
c) im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella
melitensis durch eine in Buchstabe a genannte 1. eine Absonderung,
Untersuchung 2. eine amtliche Beobachtung
festgestellt ist; anordnen.
2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer
klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriolo- § 3a
gischen, molekularbiologischen oder serologischen
Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Grün-
Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose be- den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
fürchten lässt. 1. die Untersuchung eines für die Seuche empfäng-
lichen Tieres oder empfänglicher Tiere eines Bestan-
Abschnitt 2 des oder innerhalb eines bestimmten Gebietes an-
Schutzmaßregeln ordnen,
2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Un-
Unterabschnitt 1 tersuchung durchzuführen ist,
Allgemeine Schutzmaßregeln 3. für die Untersuchung eine in der vom Friedrich-
Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des
§2 Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amt-
Impfungen gegen die Brucellose der Rinder, Schwei- lichen Methodensammlung beschriebene Methode
ne, Schafe und Ziegen und Heilversuche sind verboten. vorschreiben und
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durch-
4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersu-
führung wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn
chen sind.
Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-
stehen. Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete, für die Seuche
empfängliche Tiere sowie Aborte während des letzten
§3 Drittels der Trächtigkeit und Totgeburten dieser Tiere
entsprechend.
(1) Der Halter von über 24 Monate alten Rindern ist
verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zu-
ständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jah- §4
ren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Ver-
Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom dacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-,
26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra- Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärzt-
gen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit lichen Untersuchung Folgendes:
Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in
1. Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorge-
der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose unter-
nommen werden.
suchen zu lassen. In Beständen, die mindestens zu
30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blut- 2. Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so
serologische Untersuchung mit Ausnahme der Unter- aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht ver-
suchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe schleppt werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1269
§5 Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Bru- Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
cellose öffentlich bekannt. ber 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenpro-
§6 dukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenpro-
Der Tierhalter hat ansteckungsverdächtige Rinder, dukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils
Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht ge- geltenden Fassung bleibt unberührt.
sperrten Gehöften befinden, unverzüglich nach Be-
kanntgabe des Ausbruchs abzusondern. Die Tiere sind (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange
amtlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist. der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug
auf den Verdachtsbestand anordnen, dass
Unterabschnitt 2 1. seuchenverdächtige Rinder ohne Blutentzug zu tö-
ten und unschädlich zu beseitigen sind,
Besondere Schutzmaßregeln
gegen die Brucellose der Rinder 2. die Rinder des Bestandes aufzustallen sind,
3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder
§7 auf denen sich seuchenverdächtige Rinder befinden,
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Be-
der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat aufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrau-
der Tierhalter von allen über zwölf Monate alten Rin- ten Personen, von Tierärzten und von Personen im
dern des Bestandes eine Blutprobe entnehmen zu las- amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese
sen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG un- Personen sich nach Verlassen des Stalles nach nä-
tersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für herer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen
Rinder, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, und desinfizieren müssen,
Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Tierseuchen- 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdäch-
bekämpfung nicht entgegenstehen. tige Rinder gehalten worden sind, für die Dauer von
(2) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen
der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit
kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.
Absatz 1 Satz 1 auch für Pferde, Hunde und andere (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Rindern Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für
des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht wer-
Standort untergebracht sind oder waren, sowie für un- den, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht
ter 12 Monate alte Rinder anordnen. Sie kann ferner die entgegenstehen.
Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen
Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie §9
von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucel- (1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amt-
lose anordnen. lich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbe-
standes sowohl die Maßregeln des § 8 Absatz 1 Satz 1
§8 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen
(1) Ist bei Rindern der Verdacht auf Brucellose amt- des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standor-
lich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachts- tes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
bestandes „Rinderbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut
1. seuchenverdächtige Rinder von den übrigen Rindern sichtbar anzubringen.
des Bestandes sowie von anderen für die Seuche (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den
empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern, Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2
2. die Milch der Kühe des Bestandes entweder vor Ab- an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts
gabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sam- auf Brucellose angeordnet worden sind.
melmolkereien abzugeben, in denen eine ausrei- (3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
chende Erhitzung sichergestellt ist,
3. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, Unterabschnitt 3
totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten in Berüh- Besondere Schutzmaßregeln
rung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu gegen die Brucellose der Schweine
beseitigen oder nach näherer Anweisung der zu-
ständigen Behörde zu desinfizieren, § 10
4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, (1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose
die an Standorten, in oder auf denen sich seuchen- amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über
verdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blut-
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde probe entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie
zu reinigen und zu desinfizieren, 64/432/EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige
5. sicherzustellen, dass die Rinder des Bestandes Behörde kann für Schweine, die ausschließlich zur
Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit
a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenste-
b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden. hen.
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
(2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas-
amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde sen
die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1
1. von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a
1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des a) für über vier Monate alte Schweine, bei denen
Schweinebestandes und zwei nach Feststellung des Verdachts im Abstand
2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche emp- von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem
fängliche Tiere, die mit Schweinen des Bestandes in Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im
demselben Stall oder an demselben Standort unter- Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit nega-
gebracht sind oder waren, tivem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden
sind,
anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgesto-
ßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen b) für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung
Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen verbracht werden,
zur Untersuchung auf Brucellose anordnen. 2. von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für
die künstliche Besamung,
§ 11 soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-
(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose gegenstehen.
amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Ver-
dachtsbestandes § 11a
1. seuchenverdächtige Schweine von den übrigen (1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose
Schweinen des Bestandes sowie von anderen für amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchen-
die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich ab- bestandes sowohl die Maßregeln des § 11 Absatz 1
zusondern, Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Ein-
gängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen
2. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren
totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berüh- Aufschrift „Schweinebrucellose – Unbefugter Zutritt
rung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu verboten“ gut sichtbar anzubringen.
beseitigen oder nach näherer Anweisung der zu-
ständigen Behörde zu desinfizieren, (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den
Seuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 an,
3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf
die an Standorten, in oder auf denen sich seuchen- Brucellose angeordnet worden sind.
verdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind,
(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
zu reinigen und zu desinfizieren,
§ 12
4. sicherzustellen, dass die Schweine des Bestandes
Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in
a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die
zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr
b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.
1. in dem gefährdeten Gebiet
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt un-
berührt. a) das Decken der Schweine anderer Tierhalter,
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange b) den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine
der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug aus verschiedenen Beständen,
auf den Verdachtsbestand anordnen, dass c) Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte
von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;
1. die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blutentzug
zu töten und unschädlich zu beseitigen sind, 2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten
Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung,
2. die Schweine des Bestandes aufzustallen sind,
soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucel-
3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder lose erforderlich ist.
auf denen sich seuchenverdächtige Schweine befin-
den, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der
Unterabschnitt 4
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere be-
trauten Personen, von Tierärzten und von Personen Besondere Schutzmaßregeln
im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen
diese Personen sich nach Verlassen des Stalles rei-
nigen und desinfizieren müssen, § 13
4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdäch- (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Bru-
tige Schweine gehalten worden sind, für die Dauer cellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von
von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amt- allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen
lichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, des Verdachtsbestandes eine Blutprobe entnehmen
nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden und nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG untersu-
dürfen. chen zu lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1271
(2) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der dürfen und diese Personen sich nach Verlassen des
Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Stalles reinigen und desinfizieren müssen,
Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdäch-
1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des tige Schafe oder Ziegen gehalten worden sind, für
Schaf- oder Ziegenbestandes und die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem
Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf
2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche emp-
Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren be-
fängliche Tiere, die mit Schafen oder Ziegen des Be-
schickt werden dürfen.
standes in demselben Stall oder an demselben
Standort untergebracht sind oder waren, (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für
anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgesto-
Schafe und Ziegen, die unmittelbar zur Schlachtung
ßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen
verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbe-
Lämmern oder Teilen davon sowie von Nachgeburts-
kämpfung nicht entgegenstehen.
teilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.
§ 14a
§ 14
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Bru- Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter
cellose amtlich festgestellt, hat der Tierhalter des Ver- des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des
dachtsbestandes § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zu-
1. seuchenverdächtige Schafe und Ziegen von den üb- fahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder
rigen Schafen und Ziegen sowie von anderen für die des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen
Seuche empfänglichen Tieren des Bestandes unver- und haltbaren Aufschrift „Schafbrucellose – Unbefugter
züglich abzusondern, Zutritt verboten“ oder „Ziegenbrucellose – Unbefugter
Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.
2. die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes
vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den
an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an,
ausreichende Erhitzung sichergestellt ist, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf
Brucellose angeordnet worden sind.
3. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen
Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgebur- (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
ten in Berührung gekommene Streu unverzüglich
unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anwei- Unterabschnitt 5
sung der zuständigen Behörde zu desinfizieren, Besondere Schutzmaßregeln
4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, in bestimmten Fällen
die in Ställen oder an sonstigen Standorten, in oder
auf denen sich seuchenverdächtige Schafe oder Zie- § 15
gen befinden, benutzt worden sind, nach näherer (1) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Ver-
Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen dacht auf Brucellose
und zu desinfizieren, 1. bei einem Rind durch den Nachweis von Brucella
5. sicherzustellen, dass die Schafe und Ziegen des Be- suis oder Brucella melitensis,
standes 2. bei einem Hausschwein durch den Nachweis von
a) nicht aus dem Bestand verbracht, Brucella abortus oder Brucella melitensis,
b) nicht geschoren und 3. bei einem Schaf oder einer Ziege durch den Nach-
weis von Brucella abortus oder Brucella suis,
c) nicht gedeckt oder künstlich besamt
amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde
werden. die bei der jeweiligen Tierart vorgesehenen Maßnah-
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt un- men anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämp-
berührt. fung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnah-
men gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange
der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug (2) Im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs von
auf den Verdachtsbestand anordnen, dass Brucella ovis bei einem Schaf kann die zuständige Be-
hörde die für Schafe vorgesehenen Maßnahmen anord-
1. die seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen ohne
nen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforder-
Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen
lich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17
sind,
Absatz 1 entsprechend.
2. die Schafe und Ziegen des Bestandes aufzustallen (3) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Ver-
sind, dacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Num-
3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder mer 1 bezeichneten Haustieren festgestellt, so kann die
auf denen sich seuchenverdächtige Schafe und Zie- zuständige Behörde für die seuchenkranken und seu-
gen befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, chenverdächtigen Tiere die gleichen Schutzmaßnah-
den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege men anordnen, die nach dieser Verordnung zum Schutz
der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe
von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden oder Ziegen vorgesehen sind, soweit dies zur Tierseu-
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
chenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung b) über vier Monate alten Schweinen zwei im Ab-
der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend. stand von sechs bis acht Wochen entnommene
Blutproben,
Unterabschnitt 6 c) über sechs Monate alten Schafen und Ziegen
Desinfektion zwei im Abstand von drei Monaten entnommene
Blutproben
§ 16 im Falle von Rindern und Schweinen nach Anlage C
(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen der Richtlinie 64/432/EWG und im Falle von Schafen
Brucellose oder Verdacht auf Brucellose festgestellt und Ziegen nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG
worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und
von der Sammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizie- bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch
ren. der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt
(2) Nach näherer Anweisung der zuständigen Be- sind,
hörde sind und eine Desinfektion nach näherer Anweisung der zu-
1. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdäch- ständigen Behörde und unter amtlicher Überwachung
tigen Tiere aus dem Bestand oder von ihren sons- durchgeführt und von der zuständigen Behörde abge-
tigen Standorten sowie nach Geburten, Fehlgebur- nommen worden ist. Die erste Blutprobe nach Satz 1
ten oder Blutentnahmen im Bestand die Ställe oder Nummer 2 darf frühestens drei Wochen nach Entfer-
sonstigen Standorte der Tiere, Jaucherinnen, Futter- nung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen
gänge, verwendete Gerätschaften und sonstige Ge- Tiere, bei trächtigen Kühen außerdem frühestens drei
genstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein Wochen nach dem Kalben entnommen werden.
können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen (3) Der Verdacht auf Brucellose hat sich als unbe-
Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich gründet erwiesen, wenn
zu reinigen und zu desinfizieren,
1. die seuchenverdächtigen Rinder, Schweine, Schafe
2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an oder Ziegen aus dem betroffenen Bestand entfernt
einem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen un- worden sind und
zugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und
2. bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tier-
mindestens drei Wochen zu lagern,
art nach Absatz 2 Nummer 2 vorgeschriebenen Un-
3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen tersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt
Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den
werden, zu desinfizieren. Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht
(3) Die mit der Wartung und Pflege der Tiere betrau- festgestellt sind.
ten Personen haben in den Fällen des Absatzes 2 Num-
mer 1 nach Verlassen des Stalles oder sonstigen § 18
Standortes Hände und Unterarme sowie Kleidung und (weggefallen)
Schuhwerk unverzüglich zu reinigen und zu desinfizie-
ren. Abschnitt 3
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die
Amtlich anerkannter
Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 1 auf die Stand-
brucellosefreier Rinderbestand
plätze der Tiere und die diesen benachbarten Stand-
plätze oder die Stallabteilungen, auf oder in denen die
§ 19
Geburt oder Fehlgeburt stattgefunden hat, oder auf die
Plätze, an denen die Blutentnahmen durchgeführt wor- Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, das
den sind, beschränkt wird. nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG
der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung
Unterabschnitt 7 des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und
rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten
Aufhebung der Schutzmaßregeln
und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rin-
derbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), zuletzt
§ 17
geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU)
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, 2016/448 (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78), als amtlich
wenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Ver- frei von der Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich
dacht als unbegründet erwiesen hat. anerkannter brucellosefreier Rinderbestand.
(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn
§ 20
1. die Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen des be-
troffenen Bestandes verendet, getötet oder entfernt (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines
worden sind oder Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Be-
standes als brucellosefrei, soweit
2. bei den im Bestand verbliebenen
a) über zwölf Monate alten Rindern zwei im Abstand 1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht
von drei Monaten entnommene Blutproben und oder
bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich 2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden
entnommene Milchproben, ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1273
In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer
zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Un- Zeit behördlich entschieden werden kann.
tersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amt- (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1
lichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Be-
dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer hörde den Schaf- oder Ziegenbestand erneut amtlich
Zeit behördlich entschieden werden kann. als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach
(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die
Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Be- Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist.
hörde den Rinderbestand erneut amtlich als brucellose- (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des
frei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1
unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3
des § 17 Absatz 2 erloschen ist. als unbegründet erwiesen hat.
(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des
Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Abschnitt 6
Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
als unbegründet erwiesen hat.
§ 23
Abschnitt 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
Brucellosefreier Schweinebestand
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 21
1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heil-
Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn versuch durchführt,
1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine 2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 8 Ab-
oder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt wor- satz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, § 10
den ist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 3, auch in Verbindung
hat, dieser sich auf Grund einer klinischen Untersu- mit § 11a Absatz 3, § 14 Absatz 3, auch in Verbin-
chung und einer Untersuchung nach § 1 Nummer 1 dung mit § 14a Absatz 3, oder § 16 Absatz 4 ver-
Buchstabe b als unbegründet erwiesen hat, bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
2. der Rinderbestand in demselben Gehöft ein aner- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1
kannter Bestand ist. Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 3a, § 7 Absatz 2,
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2,
Abschnitt 5 auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2,
Amtlich anerkannter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Ab-
brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand satz 2, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 2, § 12,
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder
§ 22 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14a Ab-
satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder
Ein Schaf- oder Ziegenbestand, der sich im Inland be- Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt,
findet, das nach Artikel 2 der Entscheidung 93/52/EWG
der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststel- 4. entgegen § 4 Nummer 1 eine Veränderung vor-
lung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die nimmt,
Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1
eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mit- Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
gliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes
(ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14), zuletzt geändert durch Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abson-
den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/129 (ABl. L 21 dert,
vom 28.1.2015, S. 18), als amtlich frei von Brucellose
6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14
anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellose-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Milch nicht oder nicht
freier Schaf- oder Ziegenbestand.
rechtzeitig aufkocht,
§ 22a 7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 11 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1
(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter ei- Nummer 3 Streu nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
nes Schaf- oder Ziegenbestandes die amtliche Aner- geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig besei-
kennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit tigt,
1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht 8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch-
oder stabe a, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buch-
2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden stabe a oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch-
ist. stabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die Tier nicht aus dem Bestand verbracht wird,
zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Un- 9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch-
tersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amt- stabe b, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buch-
lichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, stabe b oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch-
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
stabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand
Tier nicht gedeckt oder künstlich besamt wird, amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzun-
10. entgegen § 9 Absatz 1, § 11a Absatz 1 oder § 14a gen nach § 20 Absatz 2 vorliegen.
Absatz 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig anbringt, § 24a
11. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch- § 22 findet keine Anwendung, soweit die zuständige
stabe b ein Schaf oder eine Ziege schert, Behörde am 30. Mai 2017
12. entgegen § 16 Absatz 3 eine Reinigung oder eine 1. wegen des Verdachts auf Brucellose
Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt. a) eine Untersuchung bei einem Schaf oder einer
Ziege des Bestandes oder
§ 24
b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den
§ 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Schaf- oder Ziegenbestand angeordnet hat oder
Behörde am 30. Mai 2017
2. Brucellose in dem Schaf- oder Ziegenbestand amt-
1. wegen des Verdachts auf Brucellose lich festgestellt worden ist.
a) eine Untersuchung bei einem Rind des Bestan- Die zuständige Behörde erkennt den Schaf- oder Zie-
des oder genbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die
b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2 vorliegen.
Rinderbestand angeordnet hat oder
2. Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt § 25
worden ist. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1275
Dritte Verordnung
zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Vom 22. Mai 2017
Auf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittel- eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Be-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buch- handlung einer Abhängigkeit, die durch den Miss-
stabe c des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I brauch von erlaubt erworbenen oder durch den
S. 2192) geändert worden ist, verordnet die Bundes- Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlang-
regierung: ten Opioiden begründet ist, angewendet werden.
(2) Im Rahmen der ärztlichen Therapie soll eine
Artikel 1 Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden.
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei ins-
vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt besondere
durch Artikel 43 des Gesetzes vom 29. März 2017
1. die Sicherstellung des Überlebens,
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: 2. die Besserung und Stabilisierung des Gesund-
1. § 1 wird wie folgt geändert: heitszustandes,
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5c“ durch die 3. die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder
Angabe „§ 5d“ ersetzt. erlangten Opioiden,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 4. die Unterstützung der Behandlung von Begleit-
erkrankungen oder
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „, in Hos-
pizen und Einrichtungen der spezialisierten 5. die Verringerung der durch die Opioidabhängig-
ambulanten Palliativversorgung“ durch die keit bedingten Risiken während einer Schwan-
Wörter „sowie in Hospizen“ ersetzt. gerschaft sowie während und nach der Geburt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 5 Ab- (3) Ein Arzt darf einem Patienten Substitutions-
satz 9b“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 10 mittel unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und e, des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Num- er die Mindestanforderungen an eine suchtmedizi-
mer 4 und § 5a Absatz 2“ ersetzt. nische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekam-
2. § 5 wird wie folgt gefasst: mern nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Wissenschaft festgelegt werden
„§ 5 (suchtmedizinisch qualifizierter Arzt). Zudem muss
Substitution, er die Meldeverpflichtungen nach § 5b Absatz 2 er-
Verschreiben von Substitutionsmitteln füllen.
(1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist (4) Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderun-
die Anwendung eines Substitutionsmittels. Sub- gen an eine suchtmedizinische Qualifikation nach
stitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht qualifizier-
ärztlich verschriebene Betäubungsmittel, die bei ter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung
einem opioidabhängigen Patienten im Rahmen nach Absatz 3 Satz 2
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1. sich zu Beginn der Behandlung mit einem sucht- mäß den Feststellungen der Bundesärztekammer
medizinisch qualifizierten Arzt abstimmen sowie nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b aus-
2. sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn nahmsweise dann verschreiben, wenn
der Behandlung und mindestens einmal in jedem 1. die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des
Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt Patienten nicht anderweitig gewährleistet wer-
nach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliar- den kann,
behandlung vorstellt. 2. der Verlauf der Behandlung dies zulässt,
Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf 3. Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung so
gleichzeitig höchstens zehn Patienten mit Substitu- weit wie möglich ausgeschlossen sind und
tionsmitteln behandeln. Er darf keine Behandlung
nach § 5a durchführen. 4. die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungs-
mittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(5) Im Vertretungsfall soll der substituierende
Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt In diesem Fall darf das Substitutionsmittel nur in
vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden folgenden Mengen verschrieben werden:
Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen, 1. in der für bis zu zwei aufeinanderfolgende Tage
so kann er von einem suchtmedizinisch nicht benötigten Menge oder
qualifizierten Arzt vertreten werden. In diesem Fall
2. in der Menge, die benötigt wird für die Wochen-
darf die Vertretung einen zusammenhängenden
endtage Samstag und Sonntag und für dem
Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens
Wochenende vorangehende oder folgende
insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. Der
Feiertage, auch einschließlich eines dazwischen
Vertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt
liegenden Werktages, höchstens jedoch in der
grundsätzlich vor Beginn des Vertretungsfalles ab-
für fünf Tage benötigten Menge.
zustimmen. Notfallentscheidungen bleiben in allen
Vertretungsfällen unberührt. Der Vertreter fügt den Der substituierende Arzt darf dem Patienten inner-
Schriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeichnun- halb einer Kalenderwoche nicht mehr als eine
gen zwischen den an der Vertretung beteiligten Verschreibung aushändigen. Er darf die Verschrei-
Ärzten der Dokumentation nach Absatz 11 bei. bung nur im Rahmen einer persönlichen Konsulta-
Der Vertreter nach Satz 2 darf im Rahmen seiner tion aushändigen. Die Verschreibung ist nach dem
Vertretung keine Behandlung nach § 5a durch- Buchstaben „S“ zusätzlich mit dem Buchstaben „Z“
führen. zu kennzeichnen.
(6) Als Substitutionsmittel im Sinne von Absatz 1 (9) Sobald und solange der substituierende Arzt
darf der substituierende Arzt nur Folgendes ver- zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung
schreiben: des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Ver-
1. ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel, brauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist,
das nicht den Stoff Diamorphin enthält, darf er dem Patienten Substitutionsmittel zur eigen-
verantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellun-
2. eine Zubereitung von Levomethadon, von Metha- gen der Bundesärztekammer nach Absatz 12 Satz 1
don oder von Buprenorphin oder Nummer 3 Buchstabe b in folgenden Mengen ver-
3. in begründeten Ausnahmefällen eine Zuberei- schreiben:
tung von Codein oder Dihydrocodein. 1. grundsätzlich in der für bis zu sieben Tage benö-
Die in Satz 1 genannten Substitutionsmittel dürfen tigten Menge oder
nicht zur intravenösen Anwendung bestimmt sein. 2. in begründeten Einzelfällen in der für bis zu
Die Verschreibung eines in Satz 1 genannten Sub- 30 Tage benötigten Menge.
stitutionsmittels ist mit dem Buchstaben „S“ zu
kennzeichnen. Für die zur Substitution zugelasse- Ein Einzelfall nach Satz 1 Nummer 2 kann durch
nen Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin gilt § 5a. einen medizinischen oder einen anderen Sachver-
halt begründet sein. Ein durch einen anderen Sach-
(7) Dem Patienten ist das vom Arzt verschrie- verhalt begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der
bene Substitutionsmittel zum unmittelbaren Ver- Patient aus wichtigen Gründen, die seine Teilhabe
brauch von den in Absatz 10 Satz 1 und 2 bezeich- am gesellschaftlichen Leben oder seine Erwerbs-
neten Personen oder dem dort bezeichneten Per- tätigkeit betreffen, darauf angewiesen ist, eine Ver-
sonal in den in Absatz 10 Satz 1 und 2 genannten schreibung des Substitutionsmittels zur eigenver-
Einrichtungen zu überlassen. Im Fall des Verschrei- antwortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu erhal-
bens von Codein oder Dihydrocodein kann dem ten. Der Patient hat dem Substitutionsarzt diese
Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis Sachverhalte glaubhaft zu machen. Medizinische
zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zu- Sachverhalte, die einen Einzelfall begründen, wer-
sätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels den im Rahmen von Absatz 12 Satz 1 Nummer 3
in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm Buchstabe b durch die Bundesärztekammer festge-
die eigenverantwortliche Einnahme gestattet wer- stellt. Der substituierende Arzt darf die Verschrei-
den, sofern dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine bung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nur im Rahmen
nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Sub- einer persönlichen Konsultation an den Patienten
stitutionsmittels vorliegen. aushändigen. Die Verschreibung ist nach dem
(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der Buchstaben „S“ zusätzlich mit dem Buchstaben „T“
substituierende Arzt dem Patienten das Substitu- zu kennzeichnen. Der substituierende Arzt kann
tionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme ge- patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an
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denen Teilmengen des verschriebenen Substitu- in das Überlassen des Substitutionsmittels zum
tionsmittels in der Apotheke an den Patienten oder unmittelbaren Verbrauch eingewiesen wird. Die Ver-
an die Praxis des substituierenden Arztes abgege- einbarung nach den Sätzen 1 und 2 hat schriftlich
ben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder elektronisch zu erfolgen und muss bestimmen,
werden sollen. wie das eingesetzte Personal einer Einrichtung
(10) Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 nach den Sätzen 1 und 2 fachlich eingewiesen wird
dürfen dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch und muss daneben mindestens eine verantwort-
nur überlassen werden von liche Person in der jeweiligen Einrichtung benennen
sowie Regelungen über die Kontrollmöglichkeiten
1. dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in durch den substituierenden Arzt enthalten. Der
der er ärztlich tätig ist, substituierende Arzt darf die benötigten Substitu-
2. dem vom substituierenden Arzt in der Einrich- tionsmittel in den in den Sätzen 1 und 2 genannten
tung nach Nummer 1 eingesetzten medizini- Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern.
schen Personal oder Die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlich-
3. dem medizinischen, pharmazeutischen oder keiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt.
pflegerischen Personal in (11) Der substituierende Arzt hat die Erfüllung
seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 10
a) einer stationären Einrichtung der medizini-
sowie nach § 5a Absatz 1 bis 4 und § 5b Absatz 2
schen Rehabilitation,
und 4 gemäß den von der Bundesärztekammer
b) einem Gesundheitsamt, nach Absatz 12 Satz 3 bestimmten Anforderungen
c) einem Alten- oder Pflegeheim, zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Ver-
langen der zuständigen Landesbehörde zur Ein-
d) einem Hospiz oder
sicht und Auswertung vorzulegen oder einzusen-
e) einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu den.
diesem Zweck von der zuständigen Landes-
(12) Die Bundesärztekammer stellt den allgemein
behörde anerkannt sein muss,
anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizini-
sofern der substituierende Arzt nicht selber in schen Wissenschaft für die Substitution in einer
der jeweiligen Einrichtung tätig ist und er mit Richtlinie fest, insbesondere für
der jeweiligen Einrichtung eine Vereinbarung ge- 1. die Ziele der Substitution nach Absatz 2,
troffen hat.
2. die allgemeinen Voraussetzungen für die Einlei-
Außerdem darf ein Substitutionsmittel nach Ab- tung und Fortführung einer Substitution nach
satz 6 Satz 1 dem Patienten zum unmittelbaren Ver- Absatz 1 Satz 1,
brauch überlassen werden
3. die Erstellung eines Therapiekonzeptes nach
1. bei einem Hausbesuch Absatz 1 Satz 2, insbesondere
a) vom substituierenden Arzt oder dem von ihm a) die Auswahl des Substitutionsmittels nach
eingesetzten medizinischen Personal oder Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6,
b) vom medizinischen oder pflegerischen Perso- b) die Voraussetzungen für das Verschreiben
nal, das von einem ambulanten Pflegedienst des Substitutionsmittels zur eigenverantwort-
oder von einer Einrichtung der spezialisierten lichen Einnahme nach den Absätzen 8 und 9,
ambulanten Palliativversorgung eingesetzt
c) die Entscheidung über die Erforderlichkeit
wird, sofern der substituierende Arzt für die-
einer Einbeziehung psychosozialer Betreu-
sen Pflegedienst oder diese Einrichtung nicht
ungsmaßnahmen sowie
selber tätig ist und er mit diesem Pflegedienst
oder dieser Einrichtung eine Vereinbarung ge- d) die Bewertung und Kontrolle des Therapie-
troffen hat, verlaufs.
2. in einer Apotheke von dem Apotheker oder von Daneben kann die Bundesärztekammer nach dem
dem dort eingesetzten pharmazeutischen Perso- allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der
nal, sofern der substituierende Arzt mit dem medizinischen Wissenschaft weitere als die in Ab-
Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat, satz 2 Satz 2 bezeichneten wesentliche Ziele der
Substitution in dieser Richtlinie feststellen. Sie be-
3. in einem Krankenhaus von dem dort eingesetz- stimmt auch die Anforderungen an die Dokumen-
ten medizinischen oder pflegerischen Personal, tation der Substitution nach Absatz 11 Satz 1 in
sofern der substituierende Arzt für dieses Kran- dieser Richtlinie. Die Einhaltung des allgemein
kenhaus nicht selber tätig ist und er mit dem anerkannten Standes der Erkenntnisse der medizi-
Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat, nischen Wissenschaft wird vermutet, wenn und
oder soweit die Feststellungen nach den Sätzen 1
4. in einer staatlich anerkannten Einrichtung der und 2 beachtet worden sind.
Suchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten (13) Vor der Entscheidung der Bundesärztekam-
und dafür ausgebildeten Personal, sofern der mer über die Richtlinie nach Absatz 12 Satz 1 bis 3
substituierende Arzt für diese Einrichtung nicht ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91
selber tätig ist und er mit der Einrichtung eine des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gelegenheit
Vereinbarung getroffen hat. zur Stellungnahme zu dem allgemein anerkannten
Der substituierende Arzt hat sicherzustellen, dass Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissen-
das Personal nach den Sätzen 1 und 2 fachgerecht schaft für die Substitution zu geben. Die Stellung-
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nahme ist von der Bundesärztekammer in ihre Ent- 3. eine sachkundige Person benannt worden ist,
scheidung über die Richtlinie nach Absatz 12 Satz 1 die für die Einhaltung der in Nummer 2 genann-
bis 3 einzubeziehen. ten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnis-
behörde sowie der Anordnungen der Überwa-
(14) Die Bundesärztekammer hat dem Bundes-
chungsbehörde verantwortlich ist (Verantwort-
ministerium für Gesundheit die Richtlinie nach Ab-
licher).
satz 12 Satz 1 bis 3 zur Genehmigung vorzulegen.
Änderungen der vom Bundesministerium für Ge- (3) Diamorphin darf nur innerhalb der Einrichtung
sundheit genehmigten Richtlinie sind dem Bundes- nach Absatz 2 verschrieben, verabreicht oder unter
ministerium für Gesundheit von der Bundesärzte- Aufsicht des substituierenden Arztes oder des
kammer ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen. sachkundigen Personals nach Absatz 2 Satz 2
Das Bundesministerium für Gesundheit kann von Nummer 2 zum unmittelbaren Verbrauch überlas-
der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmi- sen werden. In den ersten sechs Monaten der Be-
gungsverfahrens zusätzliche Informationen und er- handlung müssen Maßnahmen der psychosozialen
gänzende Stellungnahmen anfordern. Das Bundes- Betreuung stattfinden.
ministerium für Gesundheit macht die genehmigte (4) Die Behandlung mit Diamorphin ist nach je-
Richtlinie und genehmigte Änderungen der Richt- weils spätestens zwei Jahren Behandlungsdauer
linie im Bundesanzeiger bekannt. daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen
(15) Die Absätze 3 bis 11 sind entsprechend an- für die Behandlung noch gegeben sind und ob die
zuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Behandlung fortzusetzen ist. Die Überprüfung er-
Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs zum folgt, indem eine Zweitmeinung eines suchtmedizi-
unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Ab- nisch qualifizierten Arztes, der nicht der Einrichtung
satz 7 Satz 2 ausgehändigt wird.“ angehört, eingeholt wird. Ergibt diese Überprüfung,
dass die Voraussetzungen für die Behandlung nicht
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
mehr gegeben sind, ist die diamorphingestützte
„§ 5a Behandlung zu beenden.
Verschreiben von (5) Die Absätze 1 bis 4 und § 5 Absatz 11 sind
Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin entsprechend anzuwenden, wenn Diamorphin aus
dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs
(1) Zur Behandlung einer schweren Opioidab-
nach Absatz 3 Satz 1 verabreicht oder zum unmit-
hängigkeit können zur Substitution zugelassene
telbaren Verbrauch überlassen wird.“
Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin verschrieben
werden. Der substituierende Arzt darf diese Arznei- 4. Der bisherige § 5a wird § 5b und wie folgt geändert:
mittel nur verschreiben, wenn a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
1. er ein suchtmedizinisch qualifizierter Arzt ist und „Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1
sich seine suchtmedizinische Qualifikation auf Nummer 6 oder die Anforderungen nach § 5 Ab-
die Behandlung mit Diamorphin erstreckt oder satz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter
er im Rahmen des Modellprojektes „Heroinge- „Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1
stützte Behandlung Opiatabhängiger“ mindes- oder die Anforderungen nach § 5 Absatz 4
tens sechs Monate ärztlich tätig war, Satz 1“ ersetzt.
2. bei dem Patienten eine seit mindestens fünf Jah- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ren bestehende Opioidabhängigkeit verbunden aa) In Nummer 2 wird das Wort „Verschreibung“
mit schwerwiegenden somatischen und psy- durch die Wörter „Anwendung eines Substi-
chischen Störungen bei derzeit überwiegend tutionsmittels“ ersetzt.
intravenösem Konsum vorliegt,
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Verschreibung“
3. ein Nachweis über zwei erfolglos beendete durch die Wörter „Anwendung eines Substi-
Behandlungen der Opioidabhängigkeit vorliegt, tutionsmittels“ ersetzt.
von denen mindestens eine eine sechsmonatige
Behandlung nach § 5 sein muss, und cc) In Nummer 6 werden die Wörter „Verschrei-
bens nach § 5 Absatz 3 Satz 1“ durch die
4. der Patient das 23. Lebensjahr vollendet hat. Wörter „Behandelns nach § 5 Absatz 4 Satz 1
§ 5 Absatz 1, 2, 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 und Ab- Nummer 1“ ersetzt und wird das Wort „Kon-
satz 12 gilt entsprechend. Die Verschreibung darf siliarius“ durch die Wörter „suchtmedizinisch
der Arzt nur einem pharmazeutischen Unternehmer qualifizierten Arztes, bei dem sich der jewei-
vorlegen. lige Patient nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 2 vorzustellen hat“ ersetzt.
(2) Die Behandlung mit Diamorphin darf nur in
Einrichtungen durchgeführt werden, denen eine Er- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
laubnis durch die zuständige Landesbehörde erteilt aa) In den Sätzen 1 bis 3 werden die Wörter „§ 5
wurde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Absatz 2 Satz 1 Nummer 6“ jeweils durch die
1. nachgewiesen wird, dass die Einrichtung in das Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
örtliche Suchthilfesystem eingebunden ist, bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
2. gewährleistet ist, dass die Einrichtung über eine aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Ab-
zweckdienliche personelle und sachliche Aus- satz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 3
stattung verfügt und Satz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1279
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Konsilia- b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 8“ durch
rien“ durch die Wörter „suchtmedizi- die Wörter „§ 5 Absatz 8 oder Absatz 9“ ersetzt.
nisch qualifizierten Ärzte“ ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
ccc) Im Satzteil nach der Aufzählung wer-
den die Wörter „und Konsiliarien die a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 5 Abs. 6
Mindestanforderungen nach § 5 Ab- Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5b
satz 2 Satz 1 Nummer 6“ durch die Abs. 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 7 Satz 1
Wörter „die Mindestanforderungen oder eines Betäubungsmittels nach § 5c Ab-
nach § 5 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. satz 2“ ersetzt.
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“ aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1“ er-
setzt. aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5c“
durch die Angabe „§ 5d“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 5 Ab-
satz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 5 Ab- bbb) In Nummer 6 werden die Wörter „vom
satz 4“ ersetzt. behandelnden Arzt“ gestrichen und
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Konsiliarius“ werden vor dem Komma am Ende die
durch die Wörter „suchtmedizinisch qualifi- Wörter „von den in § 5 Absatz 10 Satz 1
zierter Arzt“ ersetzt. und 2 oder den in § 5c Absatz 2 be-
nannten Personen“ eingefügt.
e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ccc) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 5
aa) in Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“
Absatz 9b Nummer 3“ durch die Wörter
durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1“ er-
„§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3“ er-
setzt.
setzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 5 Ab-
satz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 5 Ab- bb) Folgender Satz wird angefügt:
satz 4“ ersetzt. „Sobald und solange der Arzt die Nachweis-
cc) In Nummer 4 wird das Wort „Konsiliarius“ führung und Prüfung nach Satz 1 Nummer 6
durch die Wörter „suchtmedizinisch qualifi- nicht selbst vornimmt, hat er sicherzustellen,
zierter Arzt“ ersetzt. dass er durch eine Person nach § 5 Ab-
satz 10 Satz 1 und 2 oder § 5c Absatz 2
5. Die bisherigen §§ 5b und 5c werden die §§ 5c und
am Ende eines jeden Kalendermonats über
5d.
die erfolgte Prüfung und Nachweisführung
6. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Ab- schriftlich oder elektronisch unterrichtet
satz 9a“ durch die Angabe „§ 5a Absatz 1“ ersetzt. wird.“
7. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „im Falle des § 5
a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
Abs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitu-
„Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter
tionsmittels in Tagen“ durch die Wörter „im Fall
„Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.
des § 5 Absatz 8 und 9 zusätzlich die Reich-
dauer des Substitutionsmittels in Tagen und im b) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 5 Absatz 9c
Fall des § 5 Absatz 9 Satz 8 Vorgaben zur Ab- Satz 1“ durch die Wörter „§ 5a Absatz 3 Satz 1“
gabe des Substitutionsmittels oder, im Fall, dass ersetzt.
dem Patienten schriftliche Vorgaben zur Abgabe
oder zum Überlassen zum unmittelbaren Ver- 12. § 17 wird wie folgt geändert:
brauch des Substitutionsmittels übergeben wur- a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 9
den, ein Hinweis auf diese schriftlichen Vorga- Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 12,
ben“ ersetzt. § 5a Abs. 2 Satz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 5b
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4 Satz 1“ Absatz 2“ ersetzt und wird die Angabe „§ 5
durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 6
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, werden die Wörter „§ 5 Satz 3“ ersetzt.
Absatz 8 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 8
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 10“
Satz 5“ ersetzt und werden nach der Angabe
durch die Angabe „§ 5 Absatz 11“ ersetzt.
„Buchstabe „Z“,“ die Wörter „in den Fällen des
§ 5 Absatz 9 Satz 7 zusätzlich der Buch- c) In Nummer 10 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2
stabe „T“,“ eingefügt. Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 3 Satz 1 Num-
8. In § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 3 und mer 2 und 3, Satz 2 und 7 oder Satz 5 und 6
Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5c“ jeweils oder Absatz 9a Satz 2 Nummer 1“ durch die
durch die Angabe „§ 5d“ ersetzt. Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 oder
Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“
9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: und die Wörter „nach Absatz 9a Satz 2 Num-
a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem mer 1“ durch die Wörter „nach § 5a Absatz 1
Wort „die“ die Wörter „bei Vorlage“ eingefügt. Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
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13. § 18 wird wie folgt gefasst: macht die genehmigte Richtlinie unverzüglich im
Bundesanzeiger bekannt.
„§ 18 (2) Bis zur Bekanntmachung der Richtlinie ge-
mäß Absatz 1 Satz 2 findet die Verordnung in ihrer
Übergangsvorschrift bis zum 29. Mai 2017 geltenden Fassung weiter
(1) Die Bundesärztekammer hat die Richtlinie Anwendung.“
nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3 und Absatz 14
Satz 3 dem Bundesministerium für Gesundheit spä- Artikel 2
testens bis zum 31. August 2017 zur Genehmigung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Mai 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe