42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
Vom 9. Januar 2017
Es verordnen auf Grund
– des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie
– des § 27 Absatz 4 und des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch
Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2.1, Spalte b, werden nach den Wörtern „naturbelassenem Holz“ die Wörter „sowie in der
eigenen Produktionsanlage anfallendem gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz,
Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holz-
schutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogen-
organischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“ eingefügt.
b) Nummer 3.9.2 wird wie folgt gefasst:
„ 3.9.2 durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen
3.9.2.1 auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder
mehr Rohstahl je Stunde, G E
3.9.2.2 auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn,
Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr V
je Stunde;
“.
c) In den Nummern 4.1.18 und 4.2, jeweils Spalte b, werden jeweils das Wort „Schädlingsbekämpfungsmittel“
und das voranstehende Komma gestrichen.
d) Nummer 7.3.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:
„zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen bei Verarbeitung von aus-
schließlich Milch, mit einer Produktionskapazität von“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 43
e) Die Nummern 7.4 bis 7.4.1.2 werden wie folgt gefasst:
„ 7.4 Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven aus
7.4.1 tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von aus-
schließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktions-
kapazität von
7.4.1.1 P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, G E
7.4.1.2 1 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungs-
regel, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren von V
Nahrungs- oder Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen,
“.
f) In Nummer 7.5.2, Spalte b, wird das Wort „Räucherkapazität“ durch das Wort „Produktionskapazität“
ersetzt.
g) In Nummer 7.12.1.3, Spalte b, werden nach dem Wort „Stunde“ die Wörter „und weniger als 50 Kilogramm
je Charge“ eingefügt.
h) In Nummer 7.12.2, Spalte b, werden nach dem Wort „ausgenommen“ die Wörter „die Aufbewahrung gemäß
§ 10 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und“ eingefügt.
i) Nummer 7.16 wird wie folgt gefasst:
„ 7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produk-
tionskapazität von
7.16.1 75 Tonnen oder mehr je Tag, G E
7.16.2 weniger als 75 Tonnen je Tag; G
“.
j) Nummer 7.17 wird wie folgt gefasst:
„ 7.17 Anlagen zur Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung oder zum Umschlag
von Fischmehl oder Fischöl
7.17.1 mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von 75 Tonnen oder
mehr je Tag, G E
7.17.2 mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von weniger als
75 Tonnen je Tag, V
7.17.3 in denen Fischmehl ungefasst gelagert wird, V
7.17.4 mit einer Umschlagkapazität für ungefasstes Fischmehl von 200 Tonnen
oder mehr je Tag; V
“.
k) Nummer 7.18 wird wie folgt gefasst:
„ 7.18 Anlagen zum Brennen von Melasse, soweit nicht von Nummer 4.1.2
erfasst, mit einer Produktionskapazität von
7.18.1 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr G E
in Betrieb ist,
7.18.2 weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr V
in Betrieb ist;
“.
l) Nummer 7.25 wird wie folgt gefasst:
„ 7.25 Anlagen zur Trocknung von Grünfutter mit einer Produktionskapazität von
7.25.1 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr G E
in Betrieb ist,
7.25.2 weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst ge- V
wonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb;
“.
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017
m) Nummer 7.26 wird wie folgt gefasst:
„ 7.26 Anlagen zur Trocknung von Biertreber mit einer Produktionskapazität
von
7.26.1 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr G E
in Betrieb ist,
7.26.2 weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr V
in Betrieb ist;
“.
n) Nummer 7.27.2, Spalte b, wird wie folgt gefasst:
„200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, soweit nicht durch Nummer 7.27.1
erfasst;“.
o) Nummer 7.28.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:
„tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanz-
lichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von“.
p) Nummer 7.31.1.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:
„P Tonnen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von tierischen Rohstoffen, allein,
ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen,“.
q) Nummer 7.31.2.1 und Nummer 7.31.3.1, jeweils Spalte b, werden wie folgt gefasst:
„50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung tierischer
Rohstoffe, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Roh-
stoffen,“.
r) Nummer 7.32 wird wie folgt gefasst:
„ 7.32 Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von
7.32.1 ausschließlich Milch mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als
Jahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr je Tag, G E
7.32.2 ausschließlich Milch in Sprühtrocknern mit einer Kapazität der eingehen-
den Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 5 Tonnen bis weniger V
als 200 Tonnen je Tag,
7.32.3 Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen in Sprühtrocknern mit einer
Produktionskapazität von 5 Tonnen oder mehr je Tag, soweit nicht von V
Nummer 7.34.1 erfasst;
“.
s) Nummer 7.34.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:
„tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanz-
lichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag gemäß
Mischungsregel,“.
t) Nummer 8.1.1.4 wird wie folgt gefasst:
„
8.1.1.4 weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, ausgenom-
men die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach
der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt V
durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)
geändert worden ist,
8.1.1.5 weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit aus-
schließlich Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholz-
verordnung verbrannt wird und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt V
oder mehr beträgt,
“.
u) Nummer 8.2 wird aufgehoben.
v) In Nummer 8.13, Spalte b, werden die Wörter „einem Fassungsvermögen“ durch die Wörter „einer Lager-
kapazität“ ersetzt.
w) In Nummer 9.1, Spalte b, werden die Wörter „die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten
Dampfdruck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare
Gase)“ durch die Wörter „die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von
101,3 Kilopascal vollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft haben (entzünd-
bare Gase)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 45
x) In Nummer 9.1.2, Spalte b, werden nach dem Wort „Fassungsvermögen“ die Wörter „entzündbarer Gase“
eingefügt.
y) In Nummer 10.22.1, Spalte b, werden die Wörter „sehr giftige oder giftige Stoffe oder Gemische eingesetzt
werden“ durch die Wörter „Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richt-
linien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353
vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/918 (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1)
geändert worden ist, in die Gefahrenklassen „akute Toxizität“ Kategorie 1, 2 oder 3, „spezifische Zielorgan-
Toxizität (einmalige Exposition)“ Kategorie 1 oder „Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“
Kategorie 1 einzustufen sind“ ersetzt.
2. In Anhang 2 werden die Nummern 29 und 30 wie folgt gefasst:
„ 29 Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die
Gefahrenklasse „akute Toxizität“ Kategorien 1 oder 2 einzustufen sind 2 20
30 1. Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
in die Gefahrenklassen
• „akute Toxizität“ Kategorien 1, 2 oder 3,
• „spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ Kategorie 1,
• „spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“ Kategorie 1,
• „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“,
• „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“,
• „organische Peroxide“,
• „oxidierende Gase“,
• „oxidierende Flüssigkeiten“ oder
• „oxidierende Feststoffe“
einzustufen sind, ausgenommen Stoffe oder Gemische, die in die Ge-
fahrenklassen
• „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“,
Unterklasse 1.6, 10 200
• „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“, Typ G, oder
• „organische Peroxide“, Typ G,
einzustufen sind, sowie
2. Stoffe und Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14
der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur
Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewer-
tung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142
vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266
(ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, die nicht einzustufen
sind in die Gefahrenklassen
• „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“,
• „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“ oder
• „organische Peroxide“
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
“.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über Emissionserklärungen
In § 1 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 8
Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist,
wird die Angabe „9.1 und 9.36“ durch die Wörter „9, ausgenommen die Num-
mern 9.2, 9.11 und 9.37“ ersetzt.
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
kann den Wortlaut der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der
vom 14. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Januar 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 47
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates1
Vom 9. Januar 2017
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4a des Bundes- geändert:
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be- a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
teiligten Kreise und auf Grund des § 7 Absatz 4, des eingefügt:
§ 10 Absatz 10 und des § 48a Absatz 3 des Bundes- „§ 8a Information der Öffentlichkeit“.
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
und des § 23b Absatz 5 des Bundes-Immissions- „§ 11 Weitergehende Information der Öffent-
schutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des lichkeit“.
Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
eingefügt worden ist, sowie des § 19 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 3 Nummer 6 und 8 des Chemika- „§ 14 (weggefallen)“.
liengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom d) Die Überschrift des Dritten Teils wird gestrichen.
2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch § 44
e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1324) geändert worden ist, verordnet die Bundes- „§ 17 Überwachungsplan und Überwachungs-
regierung: programm“.
f) Die Angabe zu § 18 wird durch folgende Angabe
Artikel 1 ersetzt:
Änderung der „Vierter Abschnitt
Störfall-Verordnung Genehmigungsverfahren nach § 23b
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt § 18 Genehmigungsverfahren nach § 23b des
durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 Bundes-Immissionsschutzgesetzes“.
g) Die Überschrift des Vierten Teils wird durch fol-
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des gende Überschrift ersetzt:
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr-
schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur „Dritter Teil
Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG
des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). Meldeverfahren, Schlussvorschriften“.
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017
h) Die Überschrift zu Anhang III wird wie folgt ge- 4. gefährliche Stoffe:
fasst:
Stoffe oder Gemische, die in Anhang I aufge-
„Anhang III führt sind oder die dort festgelegten Kriterien
Sicherheitsmanagementsystem“. erfüllen, einschließlich in Form von Rohstoffen,
Endprodukten, Nebenprodukten, Rückständen
i) Nach der Überschrift „Anhang V Information der oder Zwischenprodukten;
Öffentlichkeit“ wird folgende Angabe eingefügt:
5. Vorhandensein gefährlicher Stoffe:
„Teil 1: Informationen zu Betriebsbereichen der
unteren und der oberen Klasse das tatsächliche oder vorgesehene Vorhanden-
Teil 2: Weitergehende Informationen zu Be- sein gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein
triebsbereichen der oberen Klasse“. im Betriebsbereich, soweit vernünftigerweise
vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle
2. § 1 wird wie folgt geändert: geratenen Prozessen, auch bei Lagerung in ei-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ner Anlage innerhalb des Betriebsbereichs, an-
fallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I
„(1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit genannten Mengenschwellen erreichen oder
Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebs- überschreiten;
bereiche der unteren und der oberen Klasse. Für
Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten au- 6. Ereignis:
ßerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.“
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Betriebsbe- einem Betriebsbereich unter Beteiligung eines
reichs“ die Wörter „der unteren Klasse“ einge- oder mehrerer gefährlicher Stoffe;
fügt und die Wörter „auch dann auferlegen,
7. Störfall:
wenn die in dem Betriebsbereich vorhandenen
gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 ge- ein Ereignis, das unmittelbar oder später inner-
nannten Mengenschwellen nicht erreichen“ halb oder außerhalb des Betriebsbereichs zu ei-
durch das Wort „auferlegen“ ersetzt. ner ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach
c) Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nummer 4 führt;
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 8. ernste Gefahr:
Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, die in eine Gefahr, bei der
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2012/18/EU des Europäischen Parlaments und a) das Leben von Menschen bedroht wird oder
des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigun-
der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen gen von Menschen zu befürchten sind,
Stoffen, zur Änderung und anschließenden Auf- b) die Gesundheit einer großen Zahl von Men-
hebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. schen beeinträchtigt werden kann oder
L 197 vom 24.7.2012, S. 1) genannt sind, es sei
denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Ab- c) die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflan-
satz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU zen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre
genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.“ sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter ge-
schädigt werden können, falls durch eine
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
Veränderung ihres Bestandes oder ihrer
„§ 2 Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt
Begriffsbestimmung würde;
Im Sinne dieser Verordnung sind 9. Überwachungssystem:
1. Betriebsbereich der unteren Klasse: umfasst den Überwachungsplan, das Überwa-
chungsprogramm und die Vor-Ort-Besichtigung
ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in
sowie alle Maßnahmen, die von der zuständi-
Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 4 der
gen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt
Stoffliste in Anhang I genannten Mengen-
werden, um die Einhaltung der Bestimmungen
schwellen erreichen oder überschreiten, aber
dieser Verordnung durch die Betriebsbereiche
die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I ge-
zu überprüfen und zu fördern;
nannten Mengenschwellen unterschreiten;
2. Betriebsbereich der oberen Klasse: 10. Stand der Sicherheitstechnik:
ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfah-
Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 der ren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die
Stoffliste in Anhang I genannten Mengen- praktische Eignung einer Maßnahme zur Ver-
schwellen erreichen oder überschreiten; hinderung von Störfällen oder zur Begrenzung
ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt.
3. benachbarter Betriebsbereich: Bei der Bestimmung des Standes der Sicher-
ein Betriebsbereich, der sich so nah bei einem heitstechnik sind insbesondere vergleichbare
anderen Betriebsbereich befindet, dass da- Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
durch das Risiko oder die Folgen eines Störfalls heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt
vergrößert werden; worden sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 49
4. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt: Wörter „und der Gefahrenkategorie von
Stoffen, die gemäß § 2 Nummer 5 vorhanden
„(5) Die Wahrung angemessener Sicherheitsab-
sind“ ersetzt.
stände zwischen Betriebsbereich und benachbar-
ten Schutzobjekten stellt keine Betreiberpflicht dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
dar.“ die Wörter „, einschließlich, soweit verfüg-
bar, Einzelheiten zu
5. In § 4 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
eingefügt: a) benachbarten Betriebsbereichen,
„1a. Maßnahmen zu treffen, damit Freisetzungen b) anderen Betriebsstätten, die nicht unter
gefährlicher Stoffe in Luft, Wasser oder Boden den Anwendungsbereich dieser Verord-
vermieden werden,“. nung fallen, und
6. § 6 wird wie folgt geändert: c) Bereichen und Entwicklungen, von denen
ein Störfall ausgehen könnte oder bei
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die denen sich die Wahrscheinlichkeit des
Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder
„2. zur Information der Öffentlichkeit und be- die Auswirkungen eines Störfalls und von
nachbarter Betriebsstätten, die nicht unter Domino-Effekten nach § 15 verschlim-
den Anwendungsbereich dieser Verordnung mern können.“
fallen, sowie zur Übermittlung von Angaben ersetzt.
an die für die Erstellung von externen Alarm-
und Gefahrenabwehrplänen zuständige Be- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
hörde zusammenzuarbeiten.“ „(2) Der Betreiber hat der zuständigen Be-
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie hörde folgende Änderungen mindestens einen
folgt gefasst: Monat vorher schriftlich anzuzeigen:
„(3) Der Betreiber hat der zuständigen Be- 1. Änderungen der Angaben nach Absatz 1
hörde auf Verlangen genügend Informationen Nummer 1 bis 3 und
zu liefern, die notwendig sind, damit die Behörde 2. die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbe-
1. die Möglichkeit des Eintritts eines Störfalls in reichs oder einer Anlage des Betriebsbe-
voller Sachkenntnis beurteilen kann, reichs.“
2. ermitteln kann, inwieweit sich die Wahr- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
scheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls er- fügt:
höhen kann oder die Auswirkungen eines „(3) Der Betreiber hat der zuständigen Be-
Störfalls verschlimmern können, hörde störfallrelevante Änderungen nach § 3 Ab-
3. Entscheidungen über die Ansiedlung oder die satz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
störfallrelevante Änderung von Betriebsberei- schriftlich anzuzeigen.“
chen sowie über Entwicklungen in der Nach- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
barschaft von Betriebsbereichen treffen kann,
8. § 8 wird wie folgt gefasst:
4. externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne er-
stellen kann und „§ 8
5. Stoffe berücksichtigen kann, die auf Grund Konzept zur Verhinderung von Störfällen
ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen (1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein
Merkmale oder des Ortes, an dem sie vorhan- schriftliches Konzept zur Verhinderung von
den sind, zusätzliche Vorkehrungen erfor- Störfällen auszuarbeiten und es der zuständigen
dern.“ Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Betriebsbe-
7. § 7 wird wie folgt geändert: reichen der oberen Klasse kann das Konzept
Bestandteil des Sicherheitsberichts sein.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Das Konzept soll ein hohes Schutzniveau für
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge- die menschliche Gesundheit und die Umwelt
fasst: gewährleisten und den Gefahren von Störfällen im
Betriebsbereich angemessen sein. Es muss die
„Der Betreiber hat der zuständigen Behörde
übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze
mindestens einen Monat vor Beginn der
des Betreibers, die Rolle und die Verantwortung
Errichtung eines Betriebsbereichs, oder vor
der Leitung des Betriebsbereichs umfassen sowie
einer störfallrelevanten Änderung nach § 3
die Verpflichtung beinhalten, die Beherrschung der
Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzge-
Gefahren von Störfällen ständig zu verbessern und
setzes, Folgendes schriftlich anzuzeigen:“.
ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch das
(3) Der Betreiber hat die Umsetzung des Kon-
Wort „und“ ersetzt.
zeptes durch angemessene Mittel und Strukturen
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „oder der sowie durch ein Sicherheitsmanagementsystem
Kategorie gefährlicher Stoffe“ durch die nach Anhang III sicherzustellen.
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017
(4) Der Betreiber hat das Konzept, das Sicher- c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4b Abs. 2 Satz 2“
heitsmanagementsystem nach Anhang III sowie durch die Wörter „§ 4b Absatz 2 Satz 1“ ersetzt
die Verfahren zu dessen Umsetzung zu überprüfen und werden die Wörter „und unverzüglich nach
und soweit erforderlich zu aktualisieren, und zwar einer Aktualisierung auf Grund der in Absatz 5
vorgeschriebenen Überprüfung“ gestrichen.
1. mindestens alle fünf Jahre nach erstmaliger Er-
stellung oder Änderung, d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2. vor einer Änderung nach § 7 Absatz 3 und aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. unverzüglich nach einem Ereignis nach An- aaa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden
hang VI Teil 1.“ die Wörter „sowie das Konzept zur Ver-
hinderung von Störfällen und das
9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: Sicherheitsmanagementsystem“ durch
„§ 8a die Wörter „zu überprüfen und soweit
erforderlich zu aktualisieren, und zwar:“
Information der Öffentlichkeit ersetzt.
(1) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit die An- bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
gaben nach Anhang V Teil 1 ständig zugänglich zu
„2. bei einer störfallrelevanten Ände-
machen, auch auf elektronischem Weg. Die An-
rung nach § 3 Absatz 5b des Bun-
gaben sind insbesondere bei einer störfallrelevan-
des-Immissionsschutzgesetzes,“.
ten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes auf dem neuesten Stand ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
zu halten. Die Informationspflicht ist mindestens ei- mer 3 eingefügt:
nen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbe-
„3. nach einem Ereignis nach An-
reichs oder vor störfallrelevanten Änderungen nach
hang VI Teil 1 und“.
§ 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche Vor- ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
schriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben mer 4.
unberührt. eee) Nach Nummer 4 werden die Wörter „zu
(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde überprüfen“ gestrichen.
darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie das Kon-
privater Belange nach den Bestimmungen des Bun- zept zur Verhinderung von Störfällen und das
des und der Länder über den Zugang zu Umwelt- Sicherheitsmanagementsystem“ gestrichen.
informationen von der Veröffentlichung von Infor-
mationen gemäß Absatz 1 abgesehen werden.“ cc) Folgender Satz wird angefügt:
10. § 9 wird wie folgt geändert: „Er hat der zuständigen Behörde die aktuali-
sierten Teile des Sicherheitsberichts in Fällen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Nummern 1, 3 und 4 unverzüglich und in
Fällen der Nummer 2 mindestens einen Mo-
aa) Die Wörter „nach § 1 Abs. 1 Satz 2“ werden
nat vor Durchführung der Änderung vorzu-
durch die Wörter „der oberen Klasse“ er-
legen.“
setzt.
e) Absatz 6 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „den Grund-
sätzen des Anhangs“ durch das Wort „An- 11. § 10 wird wie folgt geändert:
hang“ ersetzt und nach dem Wort „ist“ die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „und umgesetzt wurde“ eingefügt.
aa) Der Wortlaut des Satzteils vor Nummer 1
cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Stör- wird wie folgt gefasst:
fällen“ die Wörter „und mögliche Störfallsze-
narien“ eingefügt und die Wörter „Mensch „Der Betreiber eines Betriebsbereichs der
und Umwelt“ durch die Wörter „die mensch- oberen Klasse hat nach Maßgabe des Sat-
liche Gesundheit und die Umwelt“ ersetzt. zes 2“.
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den zu-
ständigen Behörden“ durch die Wörter „der
„4. interne Alarm- und Gefahrenabwehr- zuständigen Behörde“ ersetzt.
pläne vorliegen und die erforderlichen In-
formationen zur Erstellung externer cc) Folgender Satz wird angefügt:
Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gege- „Die Pflichten nach Satz 1 sind mindestens
ben werden sowie“. einen Monat vor Inbetriebnahme eines Be-
triebsbereichs oder vor Änderungen der An-
ee) In Nummer 5 werden die Wörter „zuständi-
lage oder der Tätigkeiten, auf Grund derer
gen Behörden“ durch die Wörter „zuständige
der Betriebsbereich unter den Anwendungs-
Behörde“ und das Wort „können“ durch das
bereich dieser Verordnung fällt oder auf
Wort „kann“ ersetzt.
Grund derer ein Betriebsbereich der unteren
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „aktuelles“ ge- Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen
strichen. Klasse wird, zu erfüllen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 51
b) In Absatz 2 werden die Wörter „den zuständigen aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Behörden nach Absatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter
„Der Betreiber hat die Informationen nach
„der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Num-
Absatz 3 zu überprüfen, und zwar
mer 2“ ersetzt.
1. mindestens alle drei Jahre und
c) In Absatz 4 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
2. bei einer störfallrelevanten Änderung
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissi-
entsprechend.“ onsschutzgesetzes.“
12. § 11 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Öffentlich-
„§ 11 keit zugänglich gemachten“ durch die Wör-
ter „nach Absatz 3 übermittelten“ ersetzt.
Weitergehende
Information der Öffentlichkeit“. e) Der bisherige Absatz 3 wird durch die folgenden
Absätze 5 und 6 ersetzt:
b) Dem Absatz 1 werden folgende Absätze voran-
gestellt: „(5) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit auf
Anfrage den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1
„(1) Über die Anforderungen des § 8a Ab- und 2 oder Absatz 3 unverzüglich zugänglich zu
satz 1 hinaus hat der Betreiber eines Betriebs- machen.
bereichs der oberen Klasse der Öffentlichkeit die
(6) Der Betreiber kann von der zuständigen
Angaben nach Anhang V Teil 2 ständig zugäng-
Behörde verlangen, bestimmte Teile des Sicher-
lich zu machen, auch auf elektronischem Weg.
heitsberichts aus Gründen nach Artikel 4 der
Die Angaben sind auf dem neuesten Stand zu
Richtlinie 2003/4/EG nicht offenlegen zu müs-
halten, insbesondere bei einer störfallrelevanten
sen. Nach Zustimmung der zuständigen Be-
Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Im-
hörde legt der Betreiber in solchen Fällen der
missionsschutzgesetzes. Die Informationspflicht
Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht
ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme
vor, in dem die nicht offenzulegenden Teile aus-
eines Betriebsbereichs oder vor einer störfallre-
gespart sind und der zumindest allgemeine In-
levanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bun-
formationen über mögliche Auswirkungen eines
des-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. An-
Störfalls auf die menschliche Gesundheit und
dere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Infor-
die Umwelt umfasst, und macht diesen der Öf-
mation der Öffentlichkeit bleiben unberührt.
fentlichkeit auf Anfrage zugänglich.“
(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde 13. § 12 wird wie folgt geändert:
darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder
privater Belange nach den Bestimmungen des a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 1 Abs. 1
Bundes und der Länder über den Zugang zu Satz 2“ durch die Wörter „der oberen Klasse“
Umweltinformationen von der Veröffentlichung ersetzt.
von Informationen gemäß Absatz 1 abgesehen b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „sind“
werden.“ die Wörter „bis zur nächsten Vor-Ort-Besichti-
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und wird gung, jedoch“ eingefügt.
wie folgt geändert: 14. § 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 20
Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1.“
„Der Betreiber eines Betriebsbereichs hat
alle Personen und alle Einrichtungen mit 15. § 14 wird aufgehoben.
Publikumsverkehr, wie öffentlich genutzte 16. § 15 wird wie folgt gefasst:
Gebäude und Gebiete, einschließlich Schu-
„§ 15
len und Krankenhäuser, sowie Betriebsstät-
ten oder benachbarte Betriebsbereiche, die Domino-Effekt
von einem Störfall in diesem Betriebsbereich (1) Die zuständige Behörde hat gegenüber den
betroffen sein könnten, vor Inbetriebnahme Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsberei-
über die Sicherheitsmaßnahmen und das chen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf
richtige Verhalten im Fall eines Störfalls in Grund ihrer geographischen Lage, ihres Abstands
einer auf die speziellen Bedürfnisse der je- zueinander und der in ihren Anlagen vorhandenen
weiligen Adressatengruppe abgestimmten gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
Weise zu informieren.“ von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle
bb) In Satz 2 werden hinter den Wörtern „An- folgenschwerer sein können. Hierfür hat die zustän-
hang V“ die Wörter „Teil 1 und 2“ eingefügt. dige Behörde insbesondere folgende Angaben zu
verwenden:
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
1. die Angaben, die der Betreiber in der Anzeige
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie nach § 7 und im Sicherheitsbericht nach § 9
folgt geändert: übermittelt hat,
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017
2. die Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen men und Instrumenten zum Erfahrungsaus-
der zuständigen Behörde um zusätzliche Aus- tausch und zur Wissenskonsolidierung auf dem
künfte vom Betreiber übermittelt wurden, und Gebiet der Überwachung von Betriebsberei-
chen.“
3. die Informationen, die die zuständige Behörde
durch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
(2) Die zuständige Behörde hat Informationen,
über die sie zusätzlich zu den vom Betreiber nach „(4) Die zuständige Behörde kann einen ge-
§ 7 Absatz 1 Nummer 7 übermittelten Angaben ver- eigneten Sachverständigen mit Vor-Ort-Besichti-
fügt, dem Betreiber unverzüglich zur Verfügung zu gungen oder sonstigen Überwachungsmaßnah-
stellen, sofern dies für die Zusammenarbeit der Be- men, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2
treiber gemäß § 6 Absatz 2 erforderlich ist.“ Nummer 1 und der Überprüfung der Folgemaß-
nahmen beauftragen. Bestandteil des Auftrags
17. § 16 wird wie folgt geändert:
muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Num-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mer 1 und das Ergebnis der Überprüfung binnen
vier Wochen nach Fertigstellung des Berichts
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Art des be- oder nach Abschluss der Überprüfung der zu-
treffenden Betriebsbereichs“ gestrichen. ständigen Behörde zu übermitteln. Als Sachver-
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: ständige sind insbesondere die gemäß § 29b
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die gegebenen Sachverständigen geeignet.“
Wörter „des Betriebsbereichs“ durch
die Wörter „der betroffenen Betriebs- 18. Die Überschrift des Dritten Teils wird gestrichen.
bereiche“ ersetzt. 19. § 17 wird wie folgt gefasst:
bbb) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 11 „§ 17
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1
und § 11 Absatz 1“ und der Punkt am Überwachungsplan
Ende durch die Wörter „und dass die und Überwachungsprogramm
Informationen nach § 11 Absatz 3 er-
(1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen des
folgt sind.“ ersetzt.
Überwachungssystems einen Überwachungsplan
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: zu erstellen. Der Überwachungsplan muss Folgen-
des enthalten:
„(2) Das Überwachungssystem gewährleistet,
dass: 1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
1. nach jeder Vor-Ort-Besichtigung von der zu- 2. eine allgemeine Beurteilung der Anlagensicher-
ständigen Behörde ein Bericht erstellt wird, heit im Geltungsbereich des Plans,
welcher die relevanten Feststellungen der Be-
3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des
hörde und erforderlichen Folgemaßnahmen
Plans fallenden Betriebsbereiche,
enthält,
4. ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsberei-
2. der Bericht dem Betreiber innerhalb von vier
chen nach § 15,
Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung
durch die zuständige Behörde übermittelt 5. ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen
wird, sich durch besondere umgebungsbedingte Ge-
fahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Ein-
3. baldmöglichst, aber spätestens innerhalb von
tritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkun-
sechs Monaten, eine Vor-Ort-Besichtigung
gen eines solchen Störfalls verschlimmern kön-
oder eine sonstige Überwachungsmaßnahme
nen,
durchgeführt wird, bei
6. die Verfahren für die Aufstellung von Program-
a) schwerwiegenden Beschwerden,
men für die regelmäßige Überwachung,
b) Ereignissen nach Anhang VI Teil 1 und
7. die Verfahren für die Überwachung aus beson-
c) bedeutenden Verstößen gegen Vorschrif- derem Anlass,
ten dieser Verordnung oder anderer für
8. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwi-
die Anlagensicherheit relevanter Rechts-
schen Überwachungsbehörden.
vorschriften,
4. Vor-Ort-Besichtigungen mit Überwachungs- Die Überwachungspläne sind von der zuständigen
maßnahmen im Rahmen anderer Rechtsvor- Behörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit er-
schriften wenn möglich koordiniert werden.“ forderlich, zu aktualisieren.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- (2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne
fügt: erstellen und aktualisieren die zuständigen Behör-
den regelmäßig Überwachungsprogramme, in de-
„(3) Die zuständige Behörde beteiligt sich im nen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen
Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv an Maßnah- Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. Der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 53
Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen überschreitenden Beteiligung nach den §§ 8
darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten: und 9a des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung oder das Bestehen einer grenz-
1. ein Jahr, bei Betriebsbereichen der oberen Klas-
überschreitenden Informationspflicht des Betrei-
se, sowie
bers nach § 11 Absatz 3 Satz 4,
2. drei Jahre, bei Betriebsbereichen der unteren
Klasse, 3. über die für die Genehmigung zuständige Behör-
de, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Ein-
es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der sicht ausgelegt wird, sowie wo und wann Ein-
Grundlage einer systematischen Beurteilung der sicht genommen werden kann,
mit den Betriebsbereichen verbundenen Gefahren
von Störfällen andere zeitliche Abstände erarbeitet. 4. darüber, dass Personen, deren Belange berührt
sind, und Vereinigungen, welche die Anforderun-
(3) Die systematische Beurteilung der Gefahren gen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Um-
von Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens fol- welt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen (betroffene
gende Kriterien berücksichtigen: Öffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Be-
1. mögliche Auswirkungen des Betriebsbereichs kanntmachung bezeichneten Stelle innerhalb der
auf die menschliche Gesundheit und auf die Um- Frist gemäß § 23b Absatz 2 Satz 3 des Bundes-
welt, Immissionsschutzgesetzes erheben können,
2. die Einhaltung der Anforderungen dieser Verord- 5. die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit
nung und anderer für die Anlagensicherheit we- vorhanden, den Entscheidungsentwurf,
sentlicher Rechtsvorschriften und
6. darüber, dass die Zustellung der Entscheidung
3. für die Anlagensicherheit wesentliche Ergeb- über die Einwendungen durch öffentliche Be-
nisse von Überwachungsmaßnahmen, die im kanntmachung ersetzt werden kann, sowie
Rahmen anderer Rechtsvorschriften durchge-
führt worden sind.“ 7. gegebenenfalls über weitere Einzelheiten des
Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit
20. Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt: und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit.
„Vierter Abschnitt Weitere Informationen, die für die Entscheidung
Genehmigungsverfahren nach § 23b über die Genehmigung von Bedeutung sein können
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“. und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn
der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit
21. § 18 wird wie folgt gefasst: nach den Bestimmungen über den Zugang zu Um-
„§ 18 weltinformationen zugänglich zu machen. Besteht
für das Vorhaben eine UVP-Pflicht, muss die Be-
Genehmigungsverfahren nach § 23b kanntmachung darüber hinaus den Anforderungen
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes des § 9 Absatz 1a des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung entsprechen.
(1) Der Träger des Vorhabens hat dem Antrag
nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissions- (3) Die Auslegung des Antrags und der Unterla-
schutzgesetzes alle Unterlagen beizufügen, die für gen nach § 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Im-
die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen er- missionsschutzgesetzes erfolgt bei der Genehmi-
forderlich sind. Die zuständige Behörde teilt dem gungsbehörde und, soweit erforderlich, bei einer
Antragsteller nach Eingang des Antrags und der geeigneten Stelle in der Nähe des Standortes des
Unterlagen unverzüglich mit, welche zusätzlichen Vorhabens. Die Einwendungen können bei der Ge-
Unterlagen sie für die Prüfung benötigt. Erfolgt die nehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben
Antragstellung in elektronischer Form, kann die zu- werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht
ständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Über- ausliegen.
mittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen
auch in schriftlicher Form verlangen. (4) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu
erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antrag-
(2) Hat der Antragsteller den Antrag und die er- steller und den Personen, die Einwendungen erho-
forderlichen Unterlagen vollständig übermittelt, ben haben, zuzustellen. In der Begründung sind die
macht die zuständige Behörde das Vorhaben in ih- wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grün-
rem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem de, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitun- haben, die Behandlung der Einwendungen sowie
gen, die im Bereich des Standortes des Vorhabens Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öf-
verbreitet sind, öffentlich bekannt. In der Bekannt- fentlichkeit aufzunehmen. Haben mehr als 50 Per-
machung ist die Öffentlichkeit über Folgendes zu sonen Einwendungen erhoben, kann die Zustellung
informieren: durch die öffentliche Bekanntmachung nach Ab-
1. über den Gegenstand des Vorhabens, satz 5 ersetzt werden.
2. gegebenenfalls über die Feststellung der UVP- (5) Der Genehmigungsbescheid ist öffentlich be-
Pflicht des Vorhabens nach § 3a des Gesetzes kannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des
erforderlichenfalls Durchführung einer grenz- Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in ent-
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017
sprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die Empfehlungen nach Absatz 3 Nummer 4
bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzu- dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
weisen. Eine Ausfertigung des gesamten Genehmi- schutz, Bau und Reaktorsicherheit schriftlich
gungsbescheids ist vom Tage nach der Bekannt- über die nach Landesrecht zuständige Behörde
machung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. mit. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, schutz, Bau und Reaktorsicherheit unterrichtet
wo und wann der Bescheid und seine Begründung die Europäische Kommission so bald wie mög-
eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden lich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines
können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Jahres nach dem Ereignis, über das Ergebnis
Bescheid auch Dritten gegenüber, die keine Ein- der Analyse und die Empfehlungen. Die Informa-
wendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf tionen sind zu aktualisieren, sobald Ergebnisse
ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der weiterer Analysen und Empfehlungen verfügbar
öffentlichen Bekanntmachung können der Be- sind. Die Unterrichtung darf zurückgestellt wer-
scheid und seine Begründung bis zum Ablauf der den, wenn der Abschluss gerichtlicher Verfahren
Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwen- durch eine solche Informationsübermittlung be-
dungen erhoben haben, schriftlich angefordert einträchtigt werden könnte.“
werden.
24. § 20 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Vorhaben nach
§ 23c Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset- „§ 20
zes entsprechend, soweit § 57d des Bundesberg-
gesetzes dies anordnet.“ Übergangsvorschriften
22. In der Überschrift des Vierten Teils wird das Wort (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der am
„Vierter“ durch das Wort „Dritter“ ersetzt. 13. Januar 2017 unter den Anwendungsbereich
23. § 19 wird wie folgt geändert: dieser Verordnung fällt und dessen Einstufung als
Betriebsbereich der oberen oder unteren Klasse
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sich ab dem 14. Januar 2017 nicht ändert, hat
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Inspektionen“
durch das Wort „Vor-Ort-Besichtigungen“ er- 1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7
setzt. Absatz 1 bis zum Ablauf des 14. Juli 2017
schriftlich anzuzeigen, sofern der Betreiber der
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestri- zuständigen Behörde die entsprechenden An-
chen. gaben nicht bereits übermittelt hat,
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt: 2. das Konzept nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unverzüg-
lich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des
„3. die von dem Störfall möglicherweise be- 14. Juli 2017, zu aktualisieren, soweit dies auf
troffenen Personen über diesen sowie Grund der Anforderungen dieser Verordnung er-
gegebenenfalls über Maßnahmen zu un- forderlich ist.
terrichten, die ergriffen wurden, um seine
Auswirkungen zu mildern, und“. (2) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 1
um einen Betriebsbereich der oberen Klasse han-
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
delt, hat der Betreiber zusätzlich
ee) Folgender Satz wird angefügt:
1. den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2
„Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den oder Absatz 3 bis zum Ablauf des 14. Juli 2017
Nummern 1, 2 und 4 kann die zuständige zu aktualisieren und aktualisierte Teile der zu-
Behörde auch ein Gutachten vom Betreiber ständigen Behörde bis zu diesem Zeitpunkt vor-
fordern.“ zulegen,
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
2. die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
„(4) Die zuständige Behörde hat dem Bun- nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu aktua-
desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau lisieren und den zuständigen Behörden nach
und Reaktorsicherheit über die nach Landes- § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich,
recht zuständige Behörde unverzüglich eine Ko- spätestens jedoch zum Ablauf des 14. Juli 2017
pie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 zu- Informationen zu übermitteln, sofern nicht die
zuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt, bestehenden internen Alarm- und Gefahren-
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter- abwehrpläne sowie die Informationen nach § 10
richtet die Europäische Kommission, wenn eines Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unverändert geblie-
der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II ben sind und den Anforderungen dieser Verord-
erfüllt ist. Die Unterrichtung hat so bald wie nung entsprechen.
möglich zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum
Ablauf eines Jahres nach dem Ereignis.“ (3) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der ab
dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als Ände-
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
rungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die
„(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergeb- eine Änderung ihres Inventars gefährlicher Stoffe
nis der Analyse nach Absatz 3 Nummer 1 und zur Folge haben, unter den Anwendungsbereich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 55
der Richtlinie 2012/18/EU fällt oder eine Änderung einen Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht,
seiner Einstufung als Betriebsbereich der unteren nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
oder oberen Klasse erfährt, hat zeitig aktualisiert,
1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 6. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Ab-
Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem satz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Angabe
Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den be- oder einen Sicherheitsbericht nicht, nicht rich-
treffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich anzu- tig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
zeigen, sofern der Betreiber der zuständigen Be- schriebenen Weise zugänglich macht,
hörde die entsprechenden Angaben nicht bereits
übermittelt hat, 7. entgegen § 9 Absatz 4 oder 5 Satz 3 oder § 20
Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1
2. das Konzept nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unverzüg- oder § 19 Absatz 2 Satz 1 einen Sicherheitsbe-
lich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von richt oder dessen aktualisierte Teile oder eine
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
diese Verordnung für den betreffenden Betriebs- nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
bereich gilt, auszuarbeiten und seine Umsetzung rechtzeitig vorlegt,
sicherzustellen.
8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
In den Fällen des Satzes 1 gelten dessen Anforde- dung mit § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder Ab-
rungen abweichend von Absatz 1, wenn sie vor satz 4 Nummer 2, einen dort genannten Alarm-
dem 13. Januar 2017 eintreten. oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig,
(4) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 3 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt
um einen Betriebsbereich der oberen Klasse han- oder die erforderliche Information nicht, nicht
delt, hat der Betreiber zusätzlich richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
1. den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2
unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf 9. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 einen Beschäf-
eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die tigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Anforderungen an Betriebsbereiche der oberen nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht, nicht
Klasse für den betreffenden Betriebsbereich gel- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ten, zu erstellen und der zuständigen Behörde anhört,
vorzulegen, wobei § 9 Absatz 3 entsprechend
gilt, 10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 einen Beschäf-
tigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
2. die Pflichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 unver- nicht rechtzeitig unterweist,
züglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines
Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anfor- 11. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 einen Alarm-
derungen an Betriebsbereiche der oberen Klasse oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig
für den betreffenden Betriebsbereich gelten, zu oder nicht rechtzeitig erprobt,
erfüllen, wobei § 10 Absatz 2 bis 4 entsprechend
12. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 eine Information
gilt.“
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
25. § 21 wird wie folgt gefasst: vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
gibt,
„§ 21
13. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine Verbin-
Ordnungswidrigkeiten
dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 einrichtet,
Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 14. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Unterlage
nicht oder nicht bis zur nächsten Vor-Ort-Be-
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Ab- sichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre auf-
satz 2 zuwiderhandelt, bewahrt,
2. entgegen § 6 Absatz 3 eine Information nicht, 15. entgegen § 19 Absatz 1 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig liefert, zeitig macht oder
3. entgegen § 7 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 20 Ab- 16. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung
satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 eine nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergänzt
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht berichtigt.
rechtzeitig erstattet,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
4. entgegen § 8 Absatz 3 oder § 20 Absatz 3
Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Satz 1 Nummer 2 die Umsetzung des Konzepts
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Ab-
nicht sicherstellt,
satz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine
5. entgegen § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht, die
oder § 20 Absatz 1 Nummer 2 ein Konzept oder Teil eines Betriebsbereichs ist.“
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017
26. Anhang I wird wie folgt gefasst:
„A n h a n g I
Mengenschwellen
1. Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2
Nummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest.
2. Für die Einstufung von Stoffen und Gemischen ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) in ihrer jeweils
geltenden Fassung maßgeblich.
Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb
der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine
andere Beschreibung angegeben ist.
3. Die in der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen (Spalten 4 und 5) gelten je Betriebsbereich.
4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmen-
gen, die vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in
einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berech-
nung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an
einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs
wirken können.
5. Zur Prüfung, ob ein Betriebsbereich besteht, sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beach-
tung der vorstehenden Nummer 4 über den möglichen Betriebsbereich zu addieren und ist jede Einzel-
summe mit den in den Spalten 4 und 5 der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Sind
mehrere gefährliche Stoffe vorhanden, gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen
gefährlicher Stoffe und zu bildender Quotienten:
Ein Betriebsbereich der unteren Klasse besteht, wenn die Summe
q1/QG1 + q2/QG2 + q3/QG3 + q4/QG4 + q5/QG5 + … qx/QGx ≥ 1 ist,
wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und
derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste und QG[1, 2…x] die relevante Mengen-
schwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie)
nach der Spalte 4 der Stoffliste ist.
Ein Betriebsbereich der oberen Klasse besteht, wenn die Summe
q1/QE1 + q2/QE2 + q3/QE3 + q4/QE4 + q5/QE5 + … qx/QEx ≥ 1 ist,
wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und
derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste ist und QE[1, 2…x] die relevante Mengen-
schwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie)
nach der Spalte 5 der Stoffliste ist.
Diese Berechnungsregeln finden unter folgenden Bedingungen Anwendung:
a) bei den unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführten Stoffen und Gemischen in Mengen
unter ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter der Num-
mer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
b) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste
aufgeführten Gefahrenkategorie,
c) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.1 der Stoffliste
aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
d) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.2 der Stoffliste
aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
e) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.3 der Stoffliste
aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind.
6. Fällt ein unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe
von Stoffen auch unter eine unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführte Gefahrenkategorie, so sind die
unter der Nummer 2 der Stoffliste festgelegten Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 anzuwenden.
7. Fallen unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische
unter mehr als eine der unter der Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien, so ist die jeweils niedrigste
Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in der vorstehenden Nummer 5 festgelegten Berech-
nungsregeln ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 57
8. Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 fallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den ange-
troffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder be-
sitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem
ähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste namentlich genannten Stoffen zugeordnet.
Stoffliste
Mengenschwellen in kg
Gefahrenkategorien gemäß
Betriebsbereiche
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
Nr. CAS-Nr.1 nach
namentlich genannte
gefährliche Stoffe § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
1 Gefahrenkategorien
1.1 H Gesundheitsgefahren
1.1.1 H1 Akut toxisch, 5 000 20 000
Kategorie 1
(alle Expositionswege)
1.1.2 H2 Akut toxisch, 50 000 200 000
– Kategorie 2
(alle Expositionswege),
– Kategorie 3
(inhalativer Expositionsweg, oraler Expositionsweg)2
1.1.3 H3 Spezifische Zielorgan-Toxizität 50 000 200 000
nach einmaliger Exposition
(STOT SE), Kategorie 1
1.2 P Physikalische Gefahren
1.2.1 P1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff3
1.2.1.1 P1a Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit 10 000 50 000
Explosivstoff,
– instabile explosive Stoffe und Gemische,
– explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5
oder 1.6,
– Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften
nach Methode A.14 der Verordnung (EG)
Nr. 440/20084, die nicht den Gefahrenklassen orga-
nische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und
Gemische zuzuordnen sind
1.2.1.2 P1b Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit 50 000 200 000
Explosivstoff,
Unterklasse 1.45
1.2.2 P2 Entzündbare Gase, 10 000 50 000
Kategorie 1 oder 2
1.2.3 P3 Aerosole
1.2.3.1 P3a Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die entzündbare 150 000 500 000
Gase der Kategorie 1 oder 2 oder entzündbare (netto) (netto)
Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten
1.2.3.2 P3b Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die weder 5 000 000 50 000 000
entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 noch (netto) (netto)
entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten7
1.2.4 P4 Oxidierende Gase, 50 000 200 000
Kategorie 1
1.2.5 P5 Entzündbare Flüssigkeiten
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017
Mengenschwellen in kg
Gefahrenkategorien gemäß
Betriebsbereiche
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
Nr. CAS-Nr.1 nach
namentlich genannte
gefährliche Stoffe § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
1.2.5.1 P5a Entzündbare Flüssigkeiten, 10 000 50 000
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1,
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunk-
tes gehalten werden,
– andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von
≤ 60 °C, die auf einer Temperatur oberhalb ihres
Siedepunktes gehalten werden8
1.2.5.2 P5b Entzündbare Flüssigkeiten, 50 000 200 000
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie
hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfall-
gefahren führen können,
– andere Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von ≤ 60 °C, bei denen besondere
Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder
hohe Temperatur zu Störfallgefahren führen können8
1.2.5.3 P5c Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2 5 000 000 50 000 000
oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b
1.2.6 P6 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder
organische Peroxide
1.2.6.1 P6a Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A 10 000 50 000
oder B, oder organische Peroxide, Typ A oder B
1.2.6.2 P6b Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, 50 000 200 000
E oder F, oder organische Peroxide, Typ C, D, E oder F
1.2.7 P7 Pyrophore Flüssigkeiten, 50 000 200 000
Kategorie 1, oder
pyrophore Feststoffe, Kategorie 1
1.2.8 P8 Oxidierende Flüssigkeiten, 50 000 200 000
Kategorie 1, 2 oder 3, oder
oxidierende Feststoffe,
Kategorie 1, 2 oder 3
1.3 E Umweltgefahren
1.3.1 E1 Gewässergefährdend, 100 000 200 000
Kategorie Akut 1 oder Chronisch 1
1.3.2 E2 Gewässergefährdend, 200 000 500 000
Kategorie Chronisch 2
1.4 O Andere Gefahren
1.4.1 O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis 100 000 500 000
EUH014
1.4.2 O2 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser 100 000 500 000
entzündbare Gase entwickeln,
Kategorie 1
1.4.3 O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis 50 000 200 000
EUH029
2 Namentlich genannte gefährliche Stoffe
2.1 Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2, 50 000 200 000
(einschließlich Flüssiggas) und Erdgas9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 59
Mengenschwellen in kg
Gefahrenkategorien gemäß
Betriebsbereiche
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
Nr. CAS-Nr.1 nach
namentlich genannte
gefährliche Stoffe § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
2.2 Folgende krebserzeugende Stoffe oder Gemische, die 500 2 000
diese Stoffe in Konzentrationen von über 5 Gewichts-
prozent enthalten; die Mengenschwellen in Spalte 4
und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich
vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Num-
mern 2.2.1 bis 2.2.17:
2.2.1 4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze 92-67-1
2.2.2 Benzidin und/oder seine Salze 92-87-5
2.2.3 Benzotrichlorid 98-07-7
2.2.4 Bis(chlormethyl)ether 542-88-1
2.2.5 Chlormethylmethylether 107-30-2
2.2.6 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 96-12-8
2.2.7 1,2-Dibromethan 106-93-4
2.2.8 Diethylsulfat 64-67-5
2.2.9 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-7
2.2.10 1,2-Dimethylhydrazin 540-73-8
2.2.11 N,N-Dimethylnitrosamin 62-75-9
2.2.12 Dimethylsulfat 77-78-1
2.2.13 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 680-31-9
2.2.14 Hydrazin 302-01-2
2.2.15 2-Naphthylamin und/oder seine Salze 91-59-8
2.2.16 4-Nitrobiphenyl 92-93-3
2.2.17 1,3-Propansulton 1120-71-4
2.3 Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe; die 2 500 000 25 000 000
Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die
Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe
und Gemische nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.5:
2.3.1 Ottokraftstoffe und Naphtha
2.3.2 Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)
2.3.3 Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl
und Gasölmischströme)
2.3.4 Schweröle
2.3.5 Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen
wie die unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten
Erzeugnisse und ähnliche Eigenschaften in Bezug auf
Entzündbarkeit und Umweltgefährdung aufweisen
2.4 Acetylen 74-86-2 5 000 50 000
2.5 Ammoniak, wasserfrei 7664-41-7 50 000 200 000
2.6 Ammoniumnitrat 6484-52-2
2.6.1 Ammoniumnitrat10 5 000 000 10 000 000
2.6.2 Ammoniumnitrat11 1 250 000 5 000 000
2.6.3 Ammoniumnitrat12 350 000 2 500 000
2.6.4 Ammoniumnitrat13 10 000 50 000
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017
Mengenschwellen in kg
Gefahrenkategorien gemäß
Betriebsbereiche
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
Nr. CAS-Nr.1 nach
namentlich genannte
gefährliche Stoffe § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
2.7 Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1 000 2 000
2.8 Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze 100
2.9 Arsenwasserstoff (Arsin) 7784-42-1 200 1 000
2.10 Bis(2-dimethylaminoethyl)-methylamin 3030-47-5 50 000 200 000
2.11 Bleialkylverbindungen 5 000 50 000
2.12 Bortrifluorid 7637-07-2 5 000 20 000
2.13 Brom 7726-95-6 20 000 100 000
2.14 1-Brom-3-chlorpropan14 109-70-6 500 000 2 000 000
2.15 tert-Butylacrylat14 1663-39-4 200 000 500 000
2.16 Chlor 7782-50-5 10 000 25 000
2.17 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 7647-01-0 25 000 250 000
2.18 Ethylenimin (Aziridin) 151-56-4 10 000 20 000
2.19 Ethylenoxid 75-21-8 5 000 50 000
2.20 3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin 5397-31-9 50 000 200 000
2.21 Fluor 7782-41-4 10 000 20 000
2.22 Formaldehyd (≥ 90 Gew.-%) 50-00-0 5 000 50 000
2.23 Kaliumnitrat 7757-79-1
2.23.1 Kaliumnitrat15 5 000 000 10 000 000
2.23.2 Kaliumnitrat16 1 250 000 5 000 000
2.24 Methanol 67-56-1 500 000 5 000 000
2.25 Methylacrylat14 96-33-3 500 000 2 000 000
2.26 2-Methyl-3-butennitril14 16529-56-9 500 000 2 000 000
2.27 4,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und/oder 101-14-4 10
seine Salze, pulverförmig
2.28 Methylisocyanat 624-83-9 150
2.29 3-Methylpyridin14 108-99-6 500 000 2 000 000
2.30 Natriumhypochlorit-Gemische*, die als gewässerge- 200 000 500 000
fährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger
als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen
Gefahrenkategorien dieser Stoffliste eingestuft sind
* Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht
als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft
2.31 Einatembare pulverförmige Nickelverbindungen 1 000
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-
disulfid, Dinickeltrioxid)
2.32 Carbonyldichlorid (Phosgen) 75-44-5 300 750
2.33 Phosphorwasserstoff (Phosphin) 7803-51-2 200 1 000
2.34 Piperidin 110-89-4 50 000 200 000
2.35 Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine 1
(einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berech-
net17
2.36 Propylamin14 107-10-8 500 000 2 000 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 61
Mengenschwellen in kg
Gefahrenkategorien gemäß
Betriebsbereiche
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
Nr. CAS-Nr.1 nach
namentlich genannte
gefährliche Stoffe § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
2.37 Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) 75-56-9 5 000 50 000
2.38 Sauerstoff 7782-44-7 200 000 2 000 000
2.39 Schwefeldichlorid 10545-99-0 1 000
2.40 Schwefeltrioxid 7446-11-9 15 000 75 000
2.41 Schwefelwasserstoff 7783-06-4 5 000 20 000
2.42 Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion 533-74-4 100 000 200 000
(Dazomet)14
2.43 Toluylendiisocyanat (TDI); die Mengenschwellen in 10 000 100 000
Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im
Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische
nach den Nummern 2.43.1 bis 2.43.3:
2.43.1 2,4-Toluylendiisocyanat 584-84-9
2.43.2 2,6-Toluylendiisocyanat 91-08-7
2.43.3 TDI-Gemische
2.44 Wasserstoff 1333-74-0 5 000 50 000
Fußnoten zur Stoffliste
1 Registriernummer des Chemical Abstracts Service.
2 Gefährliche Stoffe, die unter „akut toxisch, Kategorie 3, oral“ (H 301) fallen, fallen unter den Eintrag „H2 Akut Toxisch“,
wenn sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten
lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen.
3 Die Gefahrenklasse „Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ umfasst Erzeugnisse mit Explosiv-
stoff (siehe Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder
explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge für die Zwecke dieser Verordnung zu beachten. Ist
die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieser
Verordnung das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.
4 Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren
nach Anhang 6 Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über
Prüfungen und Kriterien (im Folgenden „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“) bei dem Stoff oder dem Gemisch
mögliche explosive Eigenschaften nachweist.
Weitere Hinweise zur Befreiung von der Prüfung finden sich in der Beschreibung der Methode A.14 in der Verordnung
(EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschrän-
kung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014
(ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist.
5 Werden explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt
oder wiederverpackt, werden sie unter Eintrag P1a eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie
vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
6 Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40), die zuletzt durch
die Richtlinie 2013/10/EU (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 20) geändert worden ist, einzustufen. Die Kategorien „extrem
entzündbar“ und „entzündbar“ für Aerosole gemäß Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien
„Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
7 Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Kategorie 1 oder 2
noch eine entzündbare Flüssigkeit der Kategorie 1 enthalten.
8 Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden
Verbrennung nach dem UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Da
dies allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck gilt, sind solche Flüs-
sigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017
9 Aufbereitetes Biogas
Zur Umsetzung dieser Verordnung kann aufbereitetes Biogas unter Nummer 2.1 der Stoffliste dieses Anhangs einge-
stuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, sodass
eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und das Biogas höchstens
1 % Sauerstoff enthält.
10 Ammoniumnitrat (5 000 000/10 000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind
Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat
und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
– gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren
organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1618 (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 24) geändert worden ist, erfüllen,
– gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,
und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, Teil III
Unterabschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahr-
stoffverordnung der Gruppe B zugeordnet sind.
11 Ammoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität
Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderun-
gen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete
Stickstoffgehalt
– gewichtsmäßig größer als 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-
Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,
– bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % (vgl. Fußnote 10
Satz 2) ist,
– bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit
einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % ist.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.
Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A
zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen.
12 Ammoniumnitrat (350 000/2 500 000): Technische Qualität
Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete
Stickstoffgehalt
– gewichtsmäßig zwischen 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) und 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) beträgt und die höchs-
tens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,
– gewichtsmäßig größer als 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten.
Dies gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichts-
mäßig größer als 80 % ist.
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Gemische, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoff-
verordnung der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind.
13 Ammoniumnitrat (10 000/50 000): Nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Deto-
nationstest nicht bestehen
Dies gilt für
– zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammonium-
nitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Fußnoten 11
und 12, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wieder-
aufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung
zurückgegeben werden oder wurden, weil sie den Anforderungen der Fußnoten 11 und 12 nicht mehr entsprechen,
– Düngemittel gemäß der Fußnote 10 erster Gedankenstrich und der Fußnote 11, die den Anforderungen des An-
hangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht entsprechen.
Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den
Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Gemische, die keiner der Rahmenzusammensetzungen
der Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen
der Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung nicht erfüllen und deren Gefährlichkeits-
merkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nummer 5.3 Absatz 8
des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung festgestellt wurden.
14 Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter Nummer 1.2.5.1 (P5a Entzündbare Flüssigkeiten) oder Nummer 1.2.5.2
(P5b Entzündbare Flüssigkeiten) der Stoffliste fällt, finden für die Zwecke dieser Verordnung die niedrigsten Mengen-
schwellen Anwendung.
15 Kaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger in geprillter oder granulierter Form auf der Basis von Kalium-
nitrat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 63
Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammo-
niumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts
sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.
16 Kaliumnitrat (1 250 000/5 000 000): Mehrnährstoffdünger in kristalliner Form auf der Basis von Kaliumnitrat
Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammo-
niumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu behandeln. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitrat-
gehalts sind die entsprechenden Eintragungen für Ammoniumnitrat zu verwenden und die Regelungen der Gefahrstoff-
verordnung anzuwenden.
17 Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nach-
stehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:
WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005
Polychlordibenzodioxine Polychlordibenzofurane
2,3,7,8-TCDD 1 2,3,7,8-TCDF 0,1
1,2,3,7,8-PeCDD 1 2,3,4,7,8-PeCDF 0,3
1,2,3,7,8-PeCDF 0,03
1,2,3,4,7,8-HxCDD 1,2,3,4,7,8-HxCDF
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDF
0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD 1,2,3,6,7,8-HxCDF
2,3,4,6,7,8-HxCDF
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF
0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
OCDD 0,0003 OCDF 0,0003
(T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)
Referenz: Van den Berg et al.: The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic
Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds“.
27. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Satz 1 wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ und werden die Wörter „Grundsätzen ent-
sprechen“ durch die Wörter „Punkte abdecken“ ersetzt.
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Standorts“ durch das Wort „Betriebsbereichs“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Auf der Grundlage verfügbarer Informationen Verzeichnis benachbarter Betriebsbereiche und Be-
triebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, sowie Bereiche und Entwick-
lungen außerhalb des Betriebsbereichs, die einen Störfall verursachen oder die Wahrscheinlichkeit
des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten
verschlimmern können.“
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Anlage“ durch die Wörter „Anlagen des Betriebsbereichs“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; gegebenenfalls Berücksichtigung verfügbarer
Informationen über bewährte Verfahren.“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „Mensch oder Umwelt“ durch die Wörter „die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt“ ersetzt.
d) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Anlage“ durch die Wörter „des Betriebsbereichs“ ersetzt und wird
der Punkt am Ende durch die Wörter „, insbesondere unter Berücksichtigung:
a) betrieblicher Gefahrenquellen,
b) umgebungsbedingter Gefahrenquellen, z. B. Erdbeben, Hochwasser oder Einwirkungen die von be-
nachbarten Betriebsbereichen oder Betriebsstätten ausgehen können,
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017
c) Eingriffe Unbefugter und
d) anderer Bereiche und Entwicklungen, die einen Störfall verursachen, die Wahrscheinlichkeit des Ein-
tritts eines Störfalls erhöhen oder Auswirkungen eines Störfalls verschlimmern können.“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „in dem Betriebsbereich“ und die Wörter „, vorbehaltlich des § 11
Abs. 3“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Bewertung vergangener Ereignisse im Zusammenhang mit den gleichen Stoffen und Verfahren, Be-
rücksichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf die jeweiligen
Maßnahmen, die ergriffen wurden, um entsprechende Ereignisse zu verhindern.“
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
e) Abschnitt V wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, beispielsweise Melde-/Schutzsysteme und
technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Stofffreisetzungen, einschließlich Beriese-
lungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtungen oder -behälter, Notabsperrventilen, Inertisie-
rungssystemen, Löschwasserrückhaltung.“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Beschreibung technischer und nicht technischer Maßnahmen, die für die Begrenzung der Aus-
wirkungen eines Störfalls von Bedeutung sind.“
28. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anhang III
Sicherheitsmanagementsystem“.
b) Nummer 1 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Das Sicherheitsmanagementsystem ist den Gefahren, Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebs-
organisation angemessen und beruht auf einer Risikobeurteilung.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Insbesondere bei bereits nach § 32 des Umweltauditgesetzes EMAS-registrierten Standorten kann auf
deren Managementstrukturen und Vorgehensweisen aufgesetzt werden.“
d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Organisation und Personal
Aufgaben und Verantwortungsbereiche des für die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung
ihrer Auswirkungen vorgesehenen Personals auf allen Organisationsebenen; Maßnahmen, die zur
Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden. Ermittlung des
entsprechenden Ausbildungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der erforderlichen Aus-
bildungs- und Schulungsmaßnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebsbereichs sowie
des im Betriebsbereich beschäftigten Personals von Subunternehmen, soweit dies unter dem Ge-
sichtspunkt der Sicherheit relevant ist.“
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Betrieb“ die Wörter „, einschließlich von Tätigkeiten, die als
Unteraufträge vergeben sind,“ eingefügt.
cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„3. Überwachung des Betriebs
Festlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich
der Wartung der Anlagen, für Verfahren und Einrichtung sowie für Alarmmanagement und zeitlich
begrenzte Unterbrechungen. Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren
zur Überwachung und Prüfung, um die Wahrscheinlichkeit von Systemausfällen zu verringern. Be-
trachtung und Beherrschung der durch Alterung oder Korrosion von Anlagenteilen im Betriebsbe-
reich entstehenden Risiken.
Dokumentation der Anlagenteile im Betriebsbereich, verbunden mit einer Strategie und Methodik zur
Überwachung und Prüfung des Zustands dieser Anlagenteile. Gegebenenfalls Festlegung von er-
forderlichen Gegenmaßnahmen und angemessenen Folgemaßnahmen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 65
dd) Buchstabe f wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verfahren umfassen das System für die Meldung von Ereignissen, insbesondere von solchen,
bei denen Schutzmaßnahmen versagt haben, sowie die entsprechenden Untersuchungen und
Folgemaßnahmen, bei denen einschlägige Erfahrungen und Erkenntnisse aus innerbetrieblichen
und außerbetrieblichen Ereignissen zugrunde zu legen sind.“
bbb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Verfahren können auch Leistungsindikatoren wie sicherheitsbezogene Leistungsindikatoren
und andere relevante Indikatoren beinhalten.“
ee) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, einschließlich der Erwägung und
Einarbeitung notwendiger Änderungen gemäß der systematischen Überprüfung und Bewertung.“ er-
setzt.
29. Anhang V wird wie folgt gefasst:
„A n h a n g V
Information der Öffentlichkeit
Te i l 1 : I n f o r m a t i o n e n z u B e t r i e b s b e r e i c h e n d e r u n t e r e n u n d o b e r e n K l a s s e
1. Name oder Firma des Betreibers und vollständige Anschrift des Betriebsbereichs.
2. Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt und dass der zustän-
digen Behörde die Anzeige nach § 7 Absatz 1 und bei Betriebsbereichen der oberen Klasse der Sicher-
heitsbericht nach § 9 Absatz 1 vorgelegt wurde.
3. Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeiten im Betriebsbereich.
4. Gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne der Stoffliste in Anhang I Nummer 1
– generische Bezeichnung oder Gefahreneinstufung der im Betriebsbereich vorhandenen relevanten gefähr-
lichen Stoffe, von denen ein Störfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigen-
schaften in einfachen Worten.
5. Allgemeine Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung erforderlichenfalls gewarnt wird; ange-
messene Informationen über das Verhalten bei einem Störfall oder Hinweis, wo diese Informationen elek-
tronisch zugänglich sind.
6. Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung nach § 17 Absatz 2 oder Hinweis, wo diese Information elektronisch
zugänglich ist; Unterrichtung darüber, wo ausführlichere Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung und zum
Überwachungsplan nach § 17 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater
Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen
auf Anfrage eingeholt werden können.
7. Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder
privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umwelt-
informationen eingeholt werden können.
Te i l 2 : W e i t e r g e h e n d e I n f o r m a t i o n e n z u B e t r i e b s b e r e i c h e n d e r o b e r e n K l a s s e
1. Allgemeine Informationen zu den Gefahren, die von einem Störfall ausgehen können, einschließlich ihrer
möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und zusammenfassende Dar-
stellung der wesentlichen Störfallszenarien und der Maßnahmen, mit denen diese Szenarien verhindert
werden oder ihre Auswirkungen begrenzt werden sollen.
2. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Gelände des Betriebsbereichs – auch in Zusam-
menarbeit mit Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Störfällen und
zur größtmöglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu treffen.
3. Angemessene Informationen aus den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zur Bekämpfung der
Auswirkungen von Ereignissen außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen
von Notfall- oder Rettungsdiensten im Fall eines Ereignisses Folge zu leisten.
4. Gegebenenfalls Angabe, ob der Betriebsbereich in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitglied-
staats liegt und damit die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall grenzüberschreitende Auswirkungen nach
dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschafts-
kommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) hat.“
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30. Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die“ durch die
Wörter „Ein Ereignis, welches“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird das Wort „unfallbedingte“ durch das Wort „ereignisbedingte“ ersetzt und werden
die Wörter „des Anhangs I“ durch die Wörter „der Stoffliste in Anhang I“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Grundeigentum“ die Wörter „mit nachstehenden Folgen:“
eingefügt und die Wörter „Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für
eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:“ gestrichen.
ddd) In Nummer 5 wird das Wort „Unfall“ durch das Wort „Störfall“ ersetzt.
bb) In Abschnitt II werden die Wörter „Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die“ durch die
Wörter „Ein Ereignis, das“ und die Wörter „aber die“ durch das Wort „aber“ ersetzt.
cc) In Abschnitt III werden die Wörter „Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der Stoffe“
durch die Wörter „Ein Ereignis, bei dem Stoffe“ ersetzt.
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.2 Tabelle Spalte 4 wird das Wort „Stoffkategorie“ durch das Wort „Gefahrenkategorie“
ersetzt.
bb) In Nummer 3.2 wird das Wort „Störfalls“ durch das Wort „Ereignisses“ ersetzt.
cc) In Nummer 3.4 wird das Wort „Stabilitätsklassen“ durch das Wort „Windrichtung“ ersetzt.
dd) In Nummer 7.1 wird das Wort „Störfälle“ durch das Wort „Ereignisse“ ersetzt.
ee) In Nummer 7.2 wird das Wort „Störfallauswirkungen“ durch die Wörter „Auswirkungen des Ereignisses“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Teil eines Betriebsbereichs“ durch die Wörter „Bestandteil eines
Betriebsbereichs“ und die Wörter „Nr. 1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1, 3 und 4
sowie den Abschnitten III bis V“ ersetzt.
2. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigengutachten ein, soweit dies für die Prüfung der
Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist. Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8) erteilt werden. Ein Sachverständigengutachten ist in der Regel not-
wendig
1. zur Beurteilung der Angaben derjenigen Teile des Sicherheitsberichts nach § 9 der Störfall-Verordnung, die
Abschnitt II Nummer 1, 3 und 4 sowie den Abschnitten III bis V des Anhangs II der Störfall-Verordnung
entsprechen, soweit sie dem Antrag nach § 4b Absatz 2 beizufügen sind;
2. zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs gemäß § 6 der
KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung, es sei denn, es liegt ein Testat einer für die Prüfung der Wirt-
schaftlichkeitsanalyse nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Bundesbehörde vor, sowie
3. zur Beurteilung der Angaben zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verord-
nung.
Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers herangezogen werden, wenn zu
erwarten ist, dass hierdurch das Genehmigungsverfahren beschleunigt wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 67
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
kann den Wortlaut der Störfall-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Januar 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks