1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017
Gesetz
zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
(Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG)*
Vom 16. Mai 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. August 2010 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
§1 trags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
29. Januar 1987 in der aus der Anlage 4 ersichtlichen
Berufsbildung im Baugewerbe Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14
(1) Mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für
und des § 15 gelten die Rechtsnormen des Tarifver- alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige
trags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-
10. Dezember 2014 in der aus der Anlage 1 ersicht- tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-
lichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar- gewerbes verweist.
beitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom (5) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum
1. Januar 2015 bis zur Beendigung des Tarifvertrags, 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht vertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 5 ersichtlichen
Poliere des Baugewerbes verweist. Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14
(2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für
31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif- alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige
vertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-
29. Januar 1987 in der aus der Anlage 2 ersichtlichen tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-
Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 gewerbes verweist.
Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für (6) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige 31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen- trags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau- 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 6 ersichtlichen
gewerbes verweist. Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14
Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für
(3) Für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige
zum 30. Juni 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-
vertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-
29. Januar 1987 in der aus der Anlage 3 ersichtlichen
gewerbes verweist.
Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14
Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für (7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Ta-
Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen- rifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau- 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 7 ersichtlichen
gewerbes verweist. Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14
Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für
* Die Anlagen zum Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz werden als alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige
Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-
Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-
des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. gewerbes verweist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017 1211
§2 (5) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum
30. Juni 2012 gelten die Rechtsnormen des § 3 Num-
Zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe
mer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zu- §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des
sätzliche Altersversorgung im Baugewerbe vom 5. Juni Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom
2014 gelten in der aus der Anlage 8 ersichtlichen Fas- 4. Juli 2002 in der aus der Anlage 16 ersichtlichen Fas-
sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. September und Arbeitnehmer.
2016 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (6) Für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3
31. August 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarif- Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6,
vertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des
Baugewerbe vom 5. Juni 2014 in der aus der Anlage 9 Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für 4. Juli 2002 in der aus der Anlage 17 ersichtlichen Fas-
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer.
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum
31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif- (7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
vertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31. Mai 2006 gelten die Rechtsnormen des § 3 Num-
31. Oktober 2002 in der aus der Anlage 10 ersichtlichen mer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des
und Arbeitnehmer. Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom
4. Juli 2002 in der aus der Anlage 18 ersichtlichen Fas-
(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif- und Arbeitnehmer.
vertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe in der
aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 31. Okto- (8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch auf Arbeitsver-
ber 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber hältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Ar-
und Arbeitnehmer. beitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit-
nehmern Anwendung, soweit die tarifvertraglichen
Rechtsnormen, auf die in den Absätzen 1 bis 7 verwie-
§3
sen wird, Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Satz 1
Urlaubsregelungen für das Baugewerbe Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Arbeitneh-
mer-Entsendegesetzes zum Gegenstand haben.
(1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1,
5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des
§4
§ 11 Nummer 2 sowie des § 14 des Bundesrahmentarif-
vertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 gelten in Urlaubsregelung für das Baugewerbe in Bayern
der aus der Anlage 12 ersichtlichen Fassung in seinem (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsrege-
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer lung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe
für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur Beendi- in Bayern gelten in der aus der Anlage 19 ersichtlichen
gung des Tarifvertrags. Fassung vom 10. Dezember 2014 in seinem Geltungs-
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den
31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des § 3 Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zur Beendigung des
Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, Tarifvertrags.
der §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
4. Juli 2002 in der aus der Anlage 13 ersichtlichen Fas- vertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeit-
sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber nehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der An-
und Arbeitnehmer. lage 20 ersichtlichen Fassung vom 17. Dezember 2012
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar-
31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des § 3 beitnehmer.
Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, (3) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum
der §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom vertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeit-
4. Juli 2002 in der aus der Anlage 14 ersichtlichen Fas- nehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der
sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber Anlage 21 ersichtlichen Fassung vom 20. August 2007
und Arbeitnehmer. in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar-
(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum beitnehmer.
31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des § 3 (4) Für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum
Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Ta-
der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des rifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeit-
Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom nehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der An-
4. Juli 2002 in der aus der Anlage 15 ersichtlichen Fas- lage 22 ersichtlichen Fassung vom 19. Mai 2006 in sei-
sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
und Arbeitnehmer. nehmer.
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017
(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum sichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle
31. Mai 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifver- Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
trags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitneh- (7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
mer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 23 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
ersichtlichen Fassung vom 29. Juli 2005 in seinem Gel- vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. in der aus der Anlage 32 ersichtlichen Fassung vom
18. Dezember 2009 in seinem Geltungsbereich für alle
§5 Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Berufsbildungsverfahren im Berliner Baugewerbe (8) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfah- 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
ren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe gel- vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
ten in der aus der Anlage 24 ersichtlichen Fassung vom vom 20. Dezember 1999 in der aus der Anlage 33 er-
10. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle sichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle
Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
(9) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum
31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
§6 vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Sozialaufwandserstattung vom 20. Dezember 1999 in der aus der Anlage 34 er-
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über Sozialauf- sichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle
wandserstattung im Berliner Baugewerbe – gewerb- Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
liche Arbeitnehmer – gelten in der aus der Anlage 25 (10) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
ersichtlichen Fassung vom 17. Dezember 2002 in sei- 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des
nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit- Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Bau-
nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur gewerbe vom 20. Dezember 1999 in der aus der An-
Beendigung des Tarifvertrags. lage 35 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich
für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§7 (11) Die Absätze 1 bis 10 finden auch auf Arbeits-
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit-
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai nehmern Anwendung, soweit die tarifvertraglichen
2013 gelten in der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fas- Rechtsnormen, auf die in den Absätzen 1 bis 10 ver-
sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber wiesen wird, Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5
und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 Satz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
bis zur Beendigung des Tarifvertrags. zum Gegenstand haben.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum §8
31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe
vom 3. Mai 2013 in der aus der Anlage 27 ersichtlichen Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über zusätzliche
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren
und Arbeitnehmer. im Berliner Baugewerbe gelten in der aus der An-
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum lage 36 ersichtlichen Fassung vom 19. Mai 2006 in
31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif- seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur
vom 3. Mai 2013 in der aus der Anlage 28 ersichtlichen Beendigung des Tarifvertrags.
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer. §9
(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum Beendigung des Tarifvertrags
31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif- (1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes,
vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch
in der aus der Anlage 29 ersichtlichen Fassung vom einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst
3. Mai 2013 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeit- wird.
geber und Arbeitnehmer.
(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht
(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger
30. Juni 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifver- bekannt.
trags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
vom 18. Dezember 2009 in der aus der Anlage 30 er-
§ 10
sichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Anwendungsbereich
(6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum (1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in
31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif- den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe
vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe und selbständige Betriebsabteilungen, die die Maß-
vom 18. Dezember 2009 in der aus der Anlage 31 er- gaben der Anlage 37 erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017 1213
(2) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 8 sind die gleichskasse der Bauwirtschaft findet Abschnitt 5 des
unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechende An-
Tarifvertrags fallenden Personen. wendung.
§ 11 § 13
Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen Verhältnis zur Allgemein-
Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den verbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz
§§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, Die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechts-
ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden. normen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt.
§ 12 § 14
Zivilrechtliche Durchsetzung Inkrafttreten
Auf die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Urlaubskassenverfahren an die Urlaubs- und Lohnaus- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Mai 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017
Gesetz
zur Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes,
des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von
selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und
des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Vom 16. Mai 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. In § 16 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
das folgende Gesetz beschlossen: eingefügt:
„(2a) Zum Zweck der Beurteilung der Zuverläs-
Artikel 1 sigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter gilt
Änderung des Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene Buß-
Güterkraftverkehrsgesetzes geldverfahren wegen in Anhang 1 der Verordnung
(EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 492 der des Europäischen Parlaments und des Rates in Be-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) zug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung
1. In § 3 Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben. der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer
führen können, sowie zur Änderung von Anhang III
2. In § 5 wird der Satz 2 aufgehoben.
der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parla-
3. § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe m wird wie ments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016,
folgt gefasst: S. 8) genannter Zuwiderhandlungen, wenn die Ord-
nungswidrigkeit in einem Unternehmen mit Sitz im
„m) die nach den Rechtsvorschriften der Europä-
Inland begangen wurde und die Geldbuße bis zu
ischen Union über die technische Unterwegs-
zweihundert Euro beträgt. Über diese Verfahren
kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßen-
teilen die zuständigen Verwaltungsbehörden nach
verkehr teilnehmen, zu prüfenden technischen
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
Anforderungen an Kraftfahrzeuge zur Güterbe-
nungswidrigkeiten dem Bundesamt die Daten nach
förderung,“.
Absatz 1 Satz 1 mit. Die §§ 4 und 6 der Verordnung
4. § 14a wird wie folgt geändert: zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gelten entspre-
Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezem- chend.“
ber 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 6. § 17 wird wie folgt geändert:
88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
EU Nr. L 379 S. 5)“ durch die Angabe „Verord-
„Europäischen Union“ die Wörter „oder in einem
nung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
18. Dezember 2013 über die Anwendung der
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Ar-
Schweiz“ eingefügt.
beitsweise der Europäischen Union auf De-mini-
mis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ersetzt. aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Euro-
b) In Nummer 2 wird die Angabe „dem Abschnitt 8 päischen Union“ die Wörter „oder aus ande-
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommis- ren Vertragsstaaten des Abkommens über
sion vom 6. August 2008 zur Erklärung der Ver- den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
einbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit Schweiz“ eingefügt.
dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Euro-
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Grup- päischen Union“ die Wörter „oder des mittei-
penfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 lenden anderen Vertragsstaates des Abkom-
S. 3)“ durch die Angabe „der Verordnung (EU) mens über den Europäischen Wirtschafts-
Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 raum oder der Schweiz“ eingefügt.
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Ver- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Euro-
trags über die Arbeitsweise der Europäischen päischen Union“ die Wörter „oder anderer
Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)“ ersetzt. Vertragsstaaten des Abkommens über den
4a. In § 15 Absatz 4 Nummer 6 werden nach den Wör- Europäischen Wirtschaftsraum oder der
tern „Europäische Union“ die Wörter „oder einem Schweiz“ eingefügt.
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirt- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Euro-
schaftsraumes oder der Schweiz“ eingefügt. päischen Union“ die Wörter „oder aus ande-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017 1215
ren Vertragsstaaten des Abkommens über cc) In Satz 5 wird das Wort „Kontrollgerätes“
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der durch das Wort „Fahrtenschreibers“ ersetzt.
Schweiz“ eingefügt.
dd) Satz 7 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
aaa) Die Wörter „Artikels 14 Abs. 2 der Ver-
„Europäischen Union“ die Wörter „oder anderer
ordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
durch die Wörter „Artikels 33 Absatz 2
päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ er-
eingefügt.
setzt,
Artikel 2 bbb) die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden
Änderung des
durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2
Fahrpersonalgesetzes
und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Be- (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt,
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640),
das zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom ccc) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, die Wörter „und handschriftlichen Auf-
wird wie folgt geändert: zeichnungen“ eingefügt,
1. § 2 wird wie folgt geändert: ddd) die Wörter „Artikel 15 Abs. 7 der Verord-
nung (EWG) Nr. 3821/85“ werden durch
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: die Wörter „Artikel 36 Absatz 1 und 2
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör- der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ er-
ter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des setzt.
Rates vom 20. Dezember 1985 über das ee) Satz 8 wird wie folgt geändert:
Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG
Nr. L 370 S. 8),“ gestrichen. aaa) Die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden
bb) In Buchstabe b wird das Wort „Kontroll-
durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2
geräte“ durch das Wort „Fahrtenschreiber“
und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung
ersetzt.
(EU) Nr. 165/2014“ ersetzt,
cc) Im Satzteil nach Buchstabe e wird die An-
bbb) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden
gabe „in den Artikeln 3, 21 bis 24, 27, 29 und
die Wörter „und handschriftlichen Auf-
32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“
zeichnungen“ eingefügt,
durch die Angabe „in den Artikeln 3, 21
bis 24, 26, 27, 29 und 32 bis 41 der Verord- ccc) nach den Wörtern „der Abgabenord-
nung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt sowie die nung“ wird das Wort „und“ durch ein
Wörter „sowie in den Artikeln 3, 15, 16 und Komma ersetzt,
19 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ ge-
ddd) nach den Wörtern „des Vierten Buches
strichen.
Sozialgesetzbuch“ werden folgende
b) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Kon- Wörter eingefügt: „nach § 17 Absatz 2
trollgeräten“ durch das Wort „Fahrtenschreibern“ des Gesetzes zur Regelung eines allge-
ersetzt. meinen Mindestlohns, nach § 19 Ab-
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendege-
setzes oder nach § 17c Absatz 2 des
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“.
„Kontrollgerätkartenregister“ durch das Wort
„Fahrtenschreiberkartenregister“ ersetzt. ff) Satz 9 wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „der Ver- aaa) Die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der
ordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestrichen. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden
durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2,
cc) In Buchstabe d werden die Wörter „ein Jahr“
Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU)
durch die Wörter „fünf Jahre“ ersetzt.
Nr. 165/2014“ ersetzt,
2. § 4 wird wie folgt geändert:
bbb) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(EWG) die Wörter „und handschriftlichen Auf-
Nr. 3821/85,“ gestrichen. zeichnungen“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 7 und 12
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Schaublät- Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“
ter und“ das Wort „andere“ eingefügt. durch die Wörter „Artikel 15, 22 Absatz 3 und
Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU)
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Nr. 165/2014“ ersetzt.
„Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschrei-
3. § 4 b wird wie folgt geändert:
bers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte a) Die Wörter „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11
gespeicherten Daten in regelmäßigen Ab- und 15“ werden durch die Wörter „§ 49 Absatz 1
ständen zu kopieren.“ Nummer 1 bis 3, 7 bis 13 und 17“ ersetzt.
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017
b) Die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ „(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
wird durch die Angabe „Verordnung (EU) Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b
Nr. 165/2014“ ersetzt. oder Nummer 4 Buchstabe b, die bis zum 1. März
4. § 4c wird wie folgt geändert: 2016 unter Geltung der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 begangen wurden, können abwei-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: chend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ord-
„§ 4c nungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der
Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.“
Auskünfte aus dem
Fahrtenschreiberkartenregister“. 6a. § 8a wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Kon- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
trollgerätkartenregister“ durch das Wort „Fahr- „Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sorgt der Unter-
tenschreiberkartenregister“ ersetzt. nehmer auch dann nicht dafür, dass die regel-
c) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Ver- mäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8
ordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im Fahr-
„Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt. zeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlaf-
5. § 5 wird wie folgt geändert: möglichkeit verbracht wird.“
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Kontroll- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
geräte“ durch das Wort „Fahrtenschreiber“ er- „Im Fall von Satz 1 Nummer 1 wird die regelmä-
setzt. ßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Ab-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- satz 6 auch dann nicht eingehalten, wenn diese
fügt: im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete
Schlafmöglichkeit verbracht wird.“
„(1a) Ergeben sich bei einer Kontrolle kon-
krete Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrten- 7. In § 10 Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „zur
schreiber nicht ordnungsgemäß funktioniert, Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Per-
kann die zuständige Behörde eine Prüfung des sonen“ durch das Wort „Verkehrsleiter“ ersetzt.
Fahrtenschreibers nach Maßgabe des § 57b
Absatz 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulas- Artikel 3
sungs-Ordnung anordnen. Abweichend von Änderung des
§ 57b Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zu- Gesetzes zur Regelung
lassungs-Ordnung fallen dem Halter die Kosten der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
der Prüfung nur zu Last, wenn festgestellt wird,
dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und In § 6 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeits-
Arbeitsweise des Fahrtenschreibers nicht vor- zeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012
schriftsmäßig sind.“ (BGBl. I S. 1479) werden die Wörter „ein Kontrollgerät
nach Anhang I oder Anhang I B der Verordnung (EWG)
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätzen 1
Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über
und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1, 1a und 2“
das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom
ersetzt.
31.12.1985, S. 8)“ durch die Wörter „einen Fahrten-
6. § 8 wird wie folgt geändert: schreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Feb-
ruar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des
aaa) In Buchstabe b werden die Wörter „der Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestri- zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des
chen. Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmo-
nisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenver-
bbb) In Buchstabe j wird die Angabe „§ 5
kehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1)“ ersetzt.
Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1“
ersetzt. Artikel 4
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
aaa) In Buchstabe b werden die Wörter „der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestri- § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßenverkehrsgeset-
chen. zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3
bbb) In Buchstabe g wird die Angabe „§ 5 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geän-
Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1“
ersetzt. „20. Maßnahmen über die technische Unterwegskon-
trolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr
cc) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wör- teilnehmen, und daran die Mitwirkung amtlich an-
ter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ erkannter Sachverständiger oder Prüfer für den
gestrichen. Kraftfahrzeugverkehr einer technischen Prüfstelle,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: von amtlich anerkannten Überwachungsorganisa-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017 1217
tionen betraute Prüfingenieure sowie die für die mer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkann- zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November
ten Kraftfahrzeugwerkstätten.“ 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird das
Wort „Kontrollgerätekartenregisters“ durch das Wort
Artikel 5 „Fahrtenschreiberkartenregisters“ ersetzt.
Änderungen des
Gesetzes über die Errichtung Artikel 6
eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Inkrafttreten
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Geset-
zes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Mai 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017
Erstes Gesetz
zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
Vom 18. Mai 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. Zweimonatsvignette für Kraftfahrzeuge, für die
sen: für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine In-
frastrukturabgabe in Höhe von
Artikel 1 a) weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 7 Euro,
Im Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015
b) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 11 Euro,
(BGBl. I S. 904) wird die Anlage in Absatz 1 wie folgt
geändert: c) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 18 Euro,
1. Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: d) weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 30 Euro,
„1. Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die e) weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 40 Euro
für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine und
Infrastrukturabgabe in Höhe von f) 130 Euro zu entrichten ist, 50 Euro,“.
a) weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 2,50 Euro, 2. Satz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
b) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 4 Euro, „1. Zehntagesvignette 25 Euro,
c) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 8 Euro,
2. Zweimonatsvignette 50 Euro,“.
d) weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 14 Euro,
e) weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 20 Euro Artikel 2
und Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
f) 130 Euro zu entrichten ist, 25 Euro, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Mai 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017 1219
Vierundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 17. Mai 2017
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom
schaft verordnet 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist,“ gestrichen.
– auf Grund des § 23 Nummer 1, des § 23a Nummer 4, 5. In § 12 werden in der Überschrift die Wörter „Inver-
7, 8, und 10, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und kehrbringens- und Verfütterungsverbote“ durch das
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppel- Wort „Inverkehrbringensverbote“ ersetzt.
buchstabe aa, des § 62 Absatz 1 Nummer 2 und 6. In § 15 und in § 39 werden jeweils die Wörter
des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermit- „die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom
telgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma- 14.1.2016, S. 4)“ durch die Wörter „die Verordnung
chung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), (EU) 2017/110 (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42)“
– auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 3, des § 35 Num- ersetzt.
mer 1 und 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 4 7. § 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nummer 2, und des § 37 Absatz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
(BGBl. I S. 1426), die – mit Ausnahme des § 4 Ab- „Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom
satz 2 Nummer 2 – durch Artikel 67 Nummer 6 der 16.3.2012, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015,
geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem S. 5)“ ersetzt.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
8. § 18 wird wie folgt geändert:
– auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 b) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4“
(BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundes- durch die Wörter „Absätzen 2 bis 4“ ersetzt.
ministerium der Finanzen, c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
– auf Grund des § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes „Absatz 1 Satz 1,“ gestrichen.
über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und 9. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne der
Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I Fertigpackungsverordnung“ gestrichen.
S. 2618, 2653):
10. § 24 Absatz 1 wird aufgehoben.
Artikel 1 11. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1
oder 3“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 3“ ersetzt.
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) 12. In der Überschrift des § 27 wird das Wort „Probe-
wird wie folgt geändert: nahme“ durch die Wörter „Lagerung und Aufbe-
wahrung einer zurückgelassenen Endprobe“ er-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Die Nummern 2 und 5 werden aufgehoben.
13. In § 28 Satz 2 werden die Wörter „7. Ergänzungs-
b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 lieferung 2007“ durch die Wörter „8. Ergänzungslie-
und 3 und die Nummern 6 bis 15 werden die ferung 2012“ und die Wörter „3. Auflage 2008“
Nummern 4 bis 13. durch die Wörter „4. Auflage 2011“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 3 wird das Wort „Pelztieren“ durch die 14. § 29 wird wie folgt geändert:
Wörter „Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2
Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009“ a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermit-
3. In § 7 werden die Wörter „in Anhang I der Richtlinie teln auf Pestizidrückstände sind die in der amt-
2002/32/EG keine Höchstgehalte“ durch die Wörter lichen Sammlung von Untersuchungsverfahren
„in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Euro- nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel-
päischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Ana-
2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernäh- lysemethoden oder, soweit dort keine Analyse-
rung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt methoden aufgeführt sind, die in der amtlichen
durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom Sammlung von Untersuchungsverfahren nach
7.2.2015, S. 11) geändert worden ist, keine Höchst- § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Fut-
gehalte“ ersetzt. termittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebens-
mittel aufgeführten Analysemethoden anzuwen-
4. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „des Euro- den.“
päischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai
2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernäh- b) Satz 2 wird aufgehoben.
rung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt 15. § 31 Absatz 4 wird aufgehoben.
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017
16. § 40 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt geändert: termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
a) Buchstabe a wird aufgehoben. fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom
b) Die Buchstaben b und c werden die Buchsta- 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die
ben a und b. Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur
17. In § 43 werden die Wörter „Durchführungsverord- Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen
nung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1)“ werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des
durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
2016/2107 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 50)“ er- L 125 vom 21.5.2015, S. 10) nicht dafür sorgt, dass
setzt. ein dort genannter Betrieb zugelassen ist.“
18. In § 45 werden die Wörter „Durchführungsverord- 20. Die §§ 49 und 51 werden aufgehoben.
nung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1)“
durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 21. § 50 wird § 49.
2016/2106 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 44)“ er- 22. § 52 wird § 50 und wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
19. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
b) Die Gliederungsbezeichnung „(3)“ wird gestri-
„§ 46a
chen.
Ordnungswidrigkeiten
bei bestimmten Zuwiderhandlungen 23. § 53 wird § 51.
gegen die Verordnung (EU) 2015/786
Artikel 2
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Fut- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Mai 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017 1221
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 50 Euro
(Goldmünze „Lutherrose“)
Vom 15. Mai 2017
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Der Entwurf stammt von der Künstlerin Adelheid
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Fuss aus Geltow.
regierung beschlossen, zur Würdigung des 500. Refor-
Die Bildseite zeigt die Lutherrose als wichtiges Sym-
mationsjubiläums eine Gedenkmünze zu 50 Euro aus
bol für Martin Luthers Theologie und damit für die Be-
Gold prägen zu lassen.
deutung der Reformation. Die Elemente der Lutherrose
Die Auflage der Münze beträgt 150 000 Stück. (Kreuz, Herz, Blüte und Ring) erscheinen in einer außer-
Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münz- ordentlich sensibel und sorgfältig gestalteten Verbin-
stätten Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münz- dung.
zeichen „D“), Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe
(Münzzeichen „G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Stempelglanzausführung geprägt. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2017, die zwölf Euro-
Die Münze wird ab dem 24. Mai 2017 in den Verkehr
pasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münz-
gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt
zeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart),
von 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durch-
„G“ (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).
messer von 20 Millimetern und eine Masse von 7,78
Gramm. Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.
Berlin, den 15. Mai 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuordnung
der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
Vom 19. Mai 2017
Das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Ent-
sorgung vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 5 Nummer 2 und 3 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
„2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes
ist für den nach Absatz 3 auf die Genehmigungsinhaber, deren Finan-
zierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes überge-
gangen ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.“
2. In Artikel 6 Nummer 1 ist das Wort „dem“ zu streichen.
Berlin, den 19. Mai 2017
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dr. H a n s - C h r i s t o p h P a p e
Bundesgesetzblatt
1209
Teil I G 5702
2017 Ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
16. 5. 2017 Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahren-
sicherungsgesetz – SokaSiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1210
FNA: neu: 802-6
GESTA: G037
16. 5. 2017 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des
Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrs-
gesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes . . . . . . . . . . . 1214
FNA: 9241-34, 9231-8, 9231-12, 9231-1, 9230-1
GESTA: J031
18. 5. 2017 Erstes Gesetz zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1218
FNA: 9290-18
GESTA: J044
17. 5. 2017 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1219
FNA: 7825-1-4
15. 5. 2017 Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 50 Euro
(Goldmünze „Lutherrose“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1221
FNA: neu: 692-8-1
19. 5. 2017 Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung 1222
FNA: 751-19/1, 751-1-4, 751-1-8
Hinweis auf andere Verkündungen
Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1223
Die Anlagen zum Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz –
SokaSiG) werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden
Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die
Lieferung gegen Kostenerstattung.
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017
Gesetz
zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
(Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG)*
Vom 16. Mai 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. August 2010 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
§1 trags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
29. Januar 1987 in der aus der Anlage 4 ersichtlichen
Berufsbildung im Baugewerbe Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14
(1) Mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für
und des § 15 gelten die Rechtsnormen des Tarifver- alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige
trags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-
10. Dezember 2014 in der aus der Anlage 1 ersicht- tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-
lichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar- gewerbes verweist.
beitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom (5) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum
1. Januar 2015 bis zur Beendigung des Tarifvertrags, 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht vertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 5 ersichtlichen
Poliere des Baugewerbes verweist. Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14
(2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für
31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif- alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige
vertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-
29. Januar 1987 in der aus der Anlage 2 ersichtlichen tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-
Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 gewerbes verweist.
Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für (6) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige 31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen- trags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau- 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 6 ersichtlichen
gewerbes verweist. Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14
Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für
(3) Für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige
zum 30. Juni 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-
vertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-
29. Januar 1987 in der aus der Anlage 3 ersichtlichen
gewerbes verweist.
Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14
Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für (7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Ta-
Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen- rifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau- 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 7 ersichtlichen
gewerbes verweist. Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14
Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für
* Die Anlagen zum Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz werden als alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige
Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-
Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-
des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. gewerbes verweist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017 1211
§2 (5) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum
30. Juni 2012 gelten die Rechtsnormen des § 3 Num-
Zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe
mer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zu- §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des
sätzliche Altersversorgung im Baugewerbe vom 5. Juni Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom
2014 gelten in der aus der Anlage 8 ersichtlichen Fas- 4. Juli 2002 in der aus der Anlage 16 ersichtlichen Fas-
sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. September und Arbeitnehmer.
2016 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (6) Für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3
31. August 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarif- Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6,
vertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des
Baugewerbe vom 5. Juni 2014 in der aus der Anlage 9 Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für 4. Juli 2002 in der aus der Anlage 17 ersichtlichen Fas-
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer.
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum
31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif- (7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
vertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31. Mai 2006 gelten die Rechtsnormen des § 3 Num-
31. Oktober 2002 in der aus der Anlage 10 ersichtlichen mer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des
und Arbeitnehmer. Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom
4. Juli 2002 in der aus der Anlage 18 ersichtlichen Fas-
(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif- und Arbeitnehmer.
vertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe in der
aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 31. Okto- (8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch auf Arbeitsver-
ber 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber hältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Ar-
und Arbeitnehmer. beitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit-
nehmern Anwendung, soweit die tarifvertraglichen
Rechtsnormen, auf die in den Absätzen 1 bis 7 verwie-
§3
sen wird, Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Satz 1
Urlaubsregelungen für das Baugewerbe Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Arbeitneh-
mer-Entsendegesetzes zum Gegenstand haben.
(1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1,
5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des
§4
§ 11 Nummer 2 sowie des § 14 des Bundesrahmentarif-
vertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 gelten in Urlaubsregelung für das Baugewerbe in Bayern
der aus der Anlage 12 ersichtlichen Fassung in seinem (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsrege-
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer lung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe
für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur Beendi- in Bayern gelten in der aus der Anlage 19 ersichtlichen
gung des Tarifvertrags. Fassung vom 10. Dezember 2014 in seinem Geltungs-
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den
31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des § 3 Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zur Beendigung des
Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, Tarifvertrags.
der §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
4. Juli 2002 in der aus der Anlage 13 ersichtlichen Fas- vertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeit-
sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber nehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der An-
und Arbeitnehmer. lage 20 ersichtlichen Fassung vom 17. Dezember 2012
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar-
31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des § 3 beitnehmer.
Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, (3) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum
der §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom vertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeit-
4. Juli 2002 in der aus der Anlage 14 ersichtlichen Fas- nehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der
sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber Anlage 21 ersichtlichen Fassung vom 20. August 2007
und Arbeitnehmer. in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar-
(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum beitnehmer.
31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des § 3 (4) Für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum
Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Ta-
der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des rifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeit-
Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom nehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der An-
4. Juli 2002 in der aus der Anlage 15 ersichtlichen Fas- lage 22 ersichtlichen Fassung vom 19. Mai 2006 in sei-
sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
und Arbeitnehmer. nehmer.
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017
(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum sichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle
31. Mai 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifver- Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
trags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitneh- (7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
mer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 23 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
ersichtlichen Fassung vom 29. Juli 2005 in seinem Gel- vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. in der aus der Anlage 32 ersichtlichen Fassung vom
18. Dezember 2009 in seinem Geltungsbereich für alle
§5 Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Berufsbildungsverfahren im Berliner Baugewerbe (8) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfah- 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
ren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe gel- vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
ten in der aus der Anlage 24 ersichtlichen Fassung vom vom 20. Dezember 1999 in der aus der Anlage 33 er-
10. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle sichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle
Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
(9) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum
31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
§6 vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Sozialaufwandserstattung vom 20. Dezember 1999 in der aus der Anlage 34 er-
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über Sozialauf- sichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle
wandserstattung im Berliner Baugewerbe – gewerb- Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
liche Arbeitnehmer – gelten in der aus der Anlage 25 (10) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
ersichtlichen Fassung vom 17. Dezember 2002 in sei- 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des
nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit- Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Bau-
nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur gewerbe vom 20. Dezember 1999 in der aus der An-
Beendigung des Tarifvertrags. lage 35 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich
für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§7 (11) Die Absätze 1 bis 10 finden auch auf Arbeits-
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit-
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai nehmern Anwendung, soweit die tarifvertraglichen
2013 gelten in der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fas- Rechtsnormen, auf die in den Absätzen 1 bis 10 ver-
sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber wiesen wird, Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5
und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 Satz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
bis zur Beendigung des Tarifvertrags. zum Gegenstand haben.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum §8
31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe
vom 3. Mai 2013 in der aus der Anlage 27 ersichtlichen Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über zusätzliche
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren
und Arbeitnehmer. im Berliner Baugewerbe gelten in der aus der An-
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum lage 36 ersichtlichen Fassung vom 19. Mai 2006 in
31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif- seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur
vom 3. Mai 2013 in der aus der Anlage 28 ersichtlichen Beendigung des Tarifvertrags.
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer. §9
(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum Beendigung des Tarifvertrags
31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif- (1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes,
vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch
in der aus der Anlage 29 ersichtlichen Fassung vom einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst
3. Mai 2013 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeit- wird.
geber und Arbeitnehmer.
(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht
(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger
30. Juni 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifver- bekannt.
trags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
vom 18. Dezember 2009 in der aus der Anlage 30 er-
§ 10
sichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Anwendungsbereich
(6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum (1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in
31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif- den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe
vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe und selbständige Betriebsabteilungen, die die Maß-
vom 18. Dezember 2009 in der aus der Anlage 31 er- gaben der Anlage 37 erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017 1213
(2) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 8 sind die gleichskasse der Bauwirtschaft findet Abschnitt 5 des
unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechende An-
Tarifvertrags fallenden Personen. wendung.
§ 11 § 13
Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen Verhältnis zur Allgemein-
Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den verbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz
§§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, Die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechts-
ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden. normen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt.
§ 12 § 14
Zivilrechtliche Durchsetzung Inkrafttreten
Auf die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Urlaubskassenverfahren an die Urlaubs- und Lohnaus- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Mai 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017
Gesetz
zur Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes,
des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von
selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und
des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Vom 16. Mai 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. In § 16 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
das folgende Gesetz beschlossen: eingefügt:
„(2a) Zum Zweck der Beurteilung der Zuverläs-
Artikel 1 sigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter gilt
Änderung des Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene Buß-
Güterkraftverkehrsgesetzes geldverfahren wegen in Anhang 1 der Verordnung
(EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 492 der des Europäischen Parlaments und des Rates in Be-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) zug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung
1. In § 3 Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben. der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer
führen können, sowie zur Änderung von Anhang III
2. In § 5 wird der Satz 2 aufgehoben.
der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parla-
3. § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe m wird wie ments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016,
folgt gefasst: S. 8) genannter Zuwiderhandlungen, wenn die Ord-
nungswidrigkeit in einem Unternehmen mit Sitz im
„m) die nach den Rechtsvorschriften der Europä-
Inland begangen wurde und die Geldbuße bis zu
ischen Union über die technische Unterwegs-
zweihundert Euro beträgt. Über diese Verfahren
kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßen-
teilen die zuständigen Verwaltungsbehörden nach
verkehr teilnehmen, zu prüfenden technischen
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
Anforderungen an Kraftfahrzeuge zur Güterbe-
nungswidrigkeiten dem Bundesamt die Daten nach
förderung,“.
Absatz 1 Satz 1 mit. Die §§ 4 und 6 der Verordnung
4. § 14a wird wie folgt geändert: zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gelten entspre-
Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezem- chend.“
ber 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 6. § 17 wird wie folgt geändert:
88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
EU Nr. L 379 S. 5)“ durch die Angabe „Verord-
„Europäischen Union“ die Wörter „oder in einem
nung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
18. Dezember 2013 über die Anwendung der
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Ar-
Schweiz“ eingefügt.
beitsweise der Europäischen Union auf De-mini-
mis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ersetzt. aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Euro-
b) In Nummer 2 wird die Angabe „dem Abschnitt 8 päischen Union“ die Wörter „oder aus ande-
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommis- ren Vertragsstaaten des Abkommens über
sion vom 6. August 2008 zur Erklärung der Ver- den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
einbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit Schweiz“ eingefügt.
dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Euro-
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Grup- päischen Union“ die Wörter „oder des mittei-
penfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 lenden anderen Vertragsstaates des Abkom-
S. 3)“ durch die Angabe „der Verordnung (EU) mens über den Europäischen Wirtschafts-
Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 raum oder der Schweiz“ eingefügt.
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Ver- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Euro-
trags über die Arbeitsweise der Europäischen päischen Union“ die Wörter „oder anderer
Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)“ ersetzt. Vertragsstaaten des Abkommens über den
4a. In § 15 Absatz 4 Nummer 6 werden nach den Wör- Europäischen Wirtschaftsraum oder der
tern „Europäische Union“ die Wörter „oder einem Schweiz“ eingefügt.
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirt- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Euro-
schaftsraumes oder der Schweiz“ eingefügt. päischen Union“ die Wörter „oder aus ande-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017 1215
ren Vertragsstaaten des Abkommens über cc) In Satz 5 wird das Wort „Kontrollgerätes“
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der durch das Wort „Fahrtenschreibers“ ersetzt.
Schweiz“ eingefügt.
dd) Satz 7 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
aaa) Die Wörter „Artikels 14 Abs. 2 der Ver-
„Europäischen Union“ die Wörter „oder anderer
ordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
durch die Wörter „Artikels 33 Absatz 2
päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ er-
eingefügt.
setzt,
Artikel 2 bbb) die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden
Änderung des
durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2
Fahrpersonalgesetzes
und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Be- (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt,
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640),
das zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom ccc) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, die Wörter „und handschriftlichen Auf-
wird wie folgt geändert: zeichnungen“ eingefügt,
1. § 2 wird wie folgt geändert: ddd) die Wörter „Artikel 15 Abs. 7 der Verord-
nung (EWG) Nr. 3821/85“ werden durch
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: die Wörter „Artikel 36 Absatz 1 und 2
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör- der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ er-
ter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des setzt.
Rates vom 20. Dezember 1985 über das ee) Satz 8 wird wie folgt geändert:
Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG
Nr. L 370 S. 8),“ gestrichen. aaa) Die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden
bb) In Buchstabe b wird das Wort „Kontroll-
durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2
geräte“ durch das Wort „Fahrtenschreiber“
und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung
ersetzt.
(EU) Nr. 165/2014“ ersetzt,
cc) Im Satzteil nach Buchstabe e wird die An-
bbb) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden
gabe „in den Artikeln 3, 21 bis 24, 27, 29 und
die Wörter „und handschriftlichen Auf-
32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“
zeichnungen“ eingefügt,
durch die Angabe „in den Artikeln 3, 21
bis 24, 26, 27, 29 und 32 bis 41 der Verord- ccc) nach den Wörtern „der Abgabenord-
nung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt sowie die nung“ wird das Wort „und“ durch ein
Wörter „sowie in den Artikeln 3, 15, 16 und Komma ersetzt,
19 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ ge-
ddd) nach den Wörtern „des Vierten Buches
strichen.
Sozialgesetzbuch“ werden folgende
b) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Kon- Wörter eingefügt: „nach § 17 Absatz 2
trollgeräten“ durch das Wort „Fahrtenschreibern“ des Gesetzes zur Regelung eines allge-
ersetzt. meinen Mindestlohns, nach § 19 Ab-
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendege-
setzes oder nach § 17c Absatz 2 des
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“.
„Kontrollgerätkartenregister“ durch das Wort
„Fahrtenschreiberkartenregister“ ersetzt. ff) Satz 9 wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „der Ver- aaa) Die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der
ordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestrichen. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden
durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2,
cc) In Buchstabe d werden die Wörter „ein Jahr“
Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU)
durch die Wörter „fünf Jahre“ ersetzt.
Nr. 165/2014“ ersetzt,
2. § 4 wird wie folgt geändert:
bbb) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(EWG) die Wörter „und handschriftlichen Auf-
Nr. 3821/85,“ gestrichen. zeichnungen“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 7 und 12
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Schaublät- Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“
ter und“ das Wort „andere“ eingefügt. durch die Wörter „Artikel 15, 22 Absatz 3 und
Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU)
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Nr. 165/2014“ ersetzt.
„Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschrei-
3. § 4 b wird wie folgt geändert:
bers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte a) Die Wörter „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11
gespeicherten Daten in regelmäßigen Ab- und 15“ werden durch die Wörter „§ 49 Absatz 1
ständen zu kopieren.“ Nummer 1 bis 3, 7 bis 13 und 17“ ersetzt.
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017
b) Die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ „(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
wird durch die Angabe „Verordnung (EU) Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b
Nr. 165/2014“ ersetzt. oder Nummer 4 Buchstabe b, die bis zum 1. März
4. § 4c wird wie folgt geändert: 2016 unter Geltung der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 begangen wurden, können abwei-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: chend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ord-
„§ 4c nungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der
Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.“
Auskünfte aus dem
Fahrtenschreiberkartenregister“. 6a. § 8a wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Kon- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
trollgerätkartenregister“ durch das Wort „Fahr- „Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sorgt der Unter-
tenschreiberkartenregister“ ersetzt. nehmer auch dann nicht dafür, dass die regel-
c) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Ver- mäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8
ordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im Fahr-
„Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt. zeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlaf-
5. § 5 wird wie folgt geändert: möglichkeit verbracht wird.“
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Kontroll- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
geräte“ durch das Wort „Fahrtenschreiber“ er- „Im Fall von Satz 1 Nummer 1 wird die regelmä-
setzt. ßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Ab-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- satz 6 auch dann nicht eingehalten, wenn diese
fügt: im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete
Schlafmöglichkeit verbracht wird.“
„(1a) Ergeben sich bei einer Kontrolle kon-
krete Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrten- 7. In § 10 Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „zur
schreiber nicht ordnungsgemäß funktioniert, Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Per-
kann die zuständige Behörde eine Prüfung des sonen“ durch das Wort „Verkehrsleiter“ ersetzt.
Fahrtenschreibers nach Maßgabe des § 57b
Absatz 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulas- Artikel 3
sungs-Ordnung anordnen. Abweichend von Änderung des
§ 57b Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zu- Gesetzes zur Regelung
lassungs-Ordnung fallen dem Halter die Kosten der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
der Prüfung nur zu Last, wenn festgestellt wird,
dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und In § 6 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeits-
Arbeitsweise des Fahrtenschreibers nicht vor- zeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012
schriftsmäßig sind.“ (BGBl. I S. 1479) werden die Wörter „ein Kontrollgerät
nach Anhang I oder Anhang I B der Verordnung (EWG)
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätzen 1
Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über
und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1, 1a und 2“
das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom
ersetzt.
31.12.1985, S. 8)“ durch die Wörter „einen Fahrten-
6. § 8 wird wie folgt geändert: schreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Feb-
ruar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des
aaa) In Buchstabe b werden die Wörter „der Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestri- zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des
chen. Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmo-
nisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenver-
bbb) In Buchstabe j wird die Angabe „§ 5
kehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1)“ ersetzt.
Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1“
ersetzt. Artikel 4
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
aaa) In Buchstabe b werden die Wörter „der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestri- § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßenverkehrsgeset-
chen. zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3
bbb) In Buchstabe g wird die Angabe „§ 5 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geän-
Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1“
ersetzt. „20. Maßnahmen über die technische Unterwegskon-
trolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr
cc) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wör- teilnehmen, und daran die Mitwirkung amtlich an-
ter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ erkannter Sachverständiger oder Prüfer für den
gestrichen. Kraftfahrzeugverkehr einer technischen Prüfstelle,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: von amtlich anerkannten Überwachungsorganisa-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017 1217
tionen betraute Prüfingenieure sowie die für die mer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkann- zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November
ten Kraftfahrzeugwerkstätten.“ 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird das
Wort „Kontrollgerätekartenregisters“ durch das Wort
Artikel 5 „Fahrtenschreiberkartenregisters“ ersetzt.
Änderungen des
Gesetzes über die Errichtung Artikel 6
eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Inkrafttreten
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Geset-
zes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Mai 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017
Erstes Gesetz
zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
Vom 18. Mai 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. Zweimonatsvignette für Kraftfahrzeuge, für die
sen: für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine In-
frastrukturabgabe in Höhe von
Artikel 1 a) weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 7 Euro,
Im Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015
b) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 11 Euro,
(BGBl. I S. 904) wird die Anlage in Absatz 1 wie folgt
geändert: c) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 18 Euro,
1. Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: d) weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 30 Euro,
„1. Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die e) weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 40 Euro
für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine und
Infrastrukturabgabe in Höhe von f) 130 Euro zu entrichten ist, 50 Euro,“.
a) weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 2,50 Euro, 2. Satz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
b) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 4 Euro, „1. Zehntagesvignette 25 Euro,
c) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 8 Euro,
2. Zweimonatsvignette 50 Euro,“.
d) weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 14 Euro,
e) weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 20 Euro Artikel 2
und Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
f) 130 Euro zu entrichten ist, 25 Euro, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Mai 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017 1219
Vierundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 17. Mai 2017
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom
schaft verordnet 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist,“ gestrichen.
– auf Grund des § 23 Nummer 1, des § 23a Nummer 4, 5. In § 12 werden in der Überschrift die Wörter „Inver-
7, 8, und 10, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und kehrbringens- und Verfütterungsverbote“ durch das
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppel- Wort „Inverkehrbringensverbote“ ersetzt.
buchstabe aa, des § 62 Absatz 1 Nummer 2 und 6. In § 15 und in § 39 werden jeweils die Wörter
des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermit- „die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom
telgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma- 14.1.2016, S. 4)“ durch die Wörter „die Verordnung
chung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), (EU) 2017/110 (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42)“
– auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 3, des § 35 Num- ersetzt.
mer 1 und 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 4 7. § 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nummer 2, und des § 37 Absatz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
(BGBl. I S. 1426), die – mit Ausnahme des § 4 Ab- „Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom
satz 2 Nummer 2 – durch Artikel 67 Nummer 6 der 16.3.2012, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015,
geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem S. 5)“ ersetzt.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
8. § 18 wird wie folgt geändert:
– auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 b) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4“
(BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundes- durch die Wörter „Absätzen 2 bis 4“ ersetzt.
ministerium der Finanzen, c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
– auf Grund des § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes „Absatz 1 Satz 1,“ gestrichen.
über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und 9. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne der
Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I Fertigpackungsverordnung“ gestrichen.
S. 2618, 2653):
10. § 24 Absatz 1 wird aufgehoben.
Artikel 1 11. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1
oder 3“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 3“ ersetzt.
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) 12. In der Überschrift des § 27 wird das Wort „Probe-
wird wie folgt geändert: nahme“ durch die Wörter „Lagerung und Aufbe-
wahrung einer zurückgelassenen Endprobe“ er-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Die Nummern 2 und 5 werden aufgehoben.
13. In § 28 Satz 2 werden die Wörter „7. Ergänzungs-
b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 lieferung 2007“ durch die Wörter „8. Ergänzungslie-
und 3 und die Nummern 6 bis 15 werden die ferung 2012“ und die Wörter „3. Auflage 2008“
Nummern 4 bis 13. durch die Wörter „4. Auflage 2011“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 3 wird das Wort „Pelztieren“ durch die 14. § 29 wird wie folgt geändert:
Wörter „Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2
Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009“ a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermit-
3. In § 7 werden die Wörter „in Anhang I der Richtlinie teln auf Pestizidrückstände sind die in der amt-
2002/32/EG keine Höchstgehalte“ durch die Wörter lichen Sammlung von Untersuchungsverfahren
„in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Euro- nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel-
päischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Ana-
2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernäh- lysemethoden oder, soweit dort keine Analyse-
rung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt methoden aufgeführt sind, die in der amtlichen
durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom Sammlung von Untersuchungsverfahren nach
7.2.2015, S. 11) geändert worden ist, keine Höchst- § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Fut-
gehalte“ ersetzt. termittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebens-
mittel aufgeführten Analysemethoden anzuwen-
4. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „des Euro- den.“
päischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai
2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernäh- b) Satz 2 wird aufgehoben.
rung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt 15. § 31 Absatz 4 wird aufgehoben.
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017
16. § 40 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt geändert: termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
a) Buchstabe a wird aufgehoben. fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom
b) Die Buchstaben b und c werden die Buchsta- 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die
ben a und b. Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur
17. In § 43 werden die Wörter „Durchführungsverord- Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen
nung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1)“ werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des
durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
2016/2107 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 50)“ er- L 125 vom 21.5.2015, S. 10) nicht dafür sorgt, dass
setzt. ein dort genannter Betrieb zugelassen ist.“
18. In § 45 werden die Wörter „Durchführungsverord- 20. Die §§ 49 und 51 werden aufgehoben.
nung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1)“
durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 21. § 50 wird § 49.
2016/2106 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 44)“ er- 22. § 52 wird § 50 und wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
19. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
b) Die Gliederungsbezeichnung „(3)“ wird gestri-
„§ 46a
chen.
Ordnungswidrigkeiten
bei bestimmten Zuwiderhandlungen 23. § 53 wird § 51.
gegen die Verordnung (EU) 2015/786
Artikel 2
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Fut- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Mai 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017 1221
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 50 Euro
(Goldmünze „Lutherrose“)
Vom 15. Mai 2017
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Der Entwurf stammt von der Künstlerin Adelheid
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Fuss aus Geltow.
regierung beschlossen, zur Würdigung des 500. Refor-
Die Bildseite zeigt die Lutherrose als wichtiges Sym-
mationsjubiläums eine Gedenkmünze zu 50 Euro aus
bol für Martin Luthers Theologie und damit für die Be-
Gold prägen zu lassen.
deutung der Reformation. Die Elemente der Lutherrose
Die Auflage der Münze beträgt 150 000 Stück. (Kreuz, Herz, Blüte und Ring) erscheinen in einer außer-
Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münz- ordentlich sensibel und sorgfältig gestalteten Verbin-
stätten Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münz- dung.
zeichen „D“), Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe
(Münzzeichen „G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Stempelglanzausführung geprägt. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2017, die zwölf Euro-
Die Münze wird ab dem 24. Mai 2017 in den Verkehr
pasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münz-
gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt
zeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart),
von 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durch-
„G“ (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).
messer von 20 Millimetern und eine Masse von 7,78
Gramm. Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.
Berlin, den 15. Mai 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuordnung
der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
Vom 19. Mai 2017
Das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Ent-
sorgung vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 5 Nummer 2 und 3 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
„2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes
ist für den nach Absatz 3 auf die Genehmigungsinhaber, deren Finan-
zierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes überge-
gangen ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.“
2. In Artikel 6 Nummer 1 ist das Wort „dem“ zu streichen.
Berlin, den 19. Mai 2017
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dr. H a n s - C h r i s t o p h P a p e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017 1223
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
10. 4. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/678 der Kommission zur zollamt-
lichen Erfassung der aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Fahrrädern,
ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, soweit
das sri-lankische Unternehmen City Cycle Industries betroffen ist L 98/7 11. 4. 2017
10. 4. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/679 der Kommission zur Einstel-
lung der Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher
Absorption betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnis-
sen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan ohne Änderung
der geltenden Maßnahmen L 98/10 11. 4. 2017
– Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni
2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische
Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb
und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen
Union (ABl. L 165 vom 30.6.2015) L 98/44 11. 4. 2017
11. 4. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/685 des Rates zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen
gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen ange-
sichts der Lage in Iran L 99/10 12. 4. 2017
1. 2. 2017 Delegierte Verordnung (EU) 2017/686 der Kommission zur Änderung der
delegierten Verordnung (EU) 2015/96 in Bezug auf die Anforderungen an
die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land-
und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1) L 99/16 12. 4. 2017
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
30. 3. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/687 der Kommission zur Eintra-
gung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungs-
bezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (London
Cure Smoked Salmon (g.g.A.)) L 99/18 12. 4. 2017
8. 3. 2017 Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische
Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die
Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter
sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer
Bereitstellung (1) L 100/1 12. 4. 2017
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
7. 4. 2017 Verordnung (EU) 2017/693 der Kommission zur Änderung der
Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückstän-
den von Bitertanol, Chlormequat und Tebufenpyrad in oder auf bestimm-
ten Erzeugnissen (1) L 101/1 13. 4. 2017
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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beträgt 7 %. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
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kosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
– Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommis-
sion vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzi-
sierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom
29.12.2015) L 101/164 13. 4. 2017
– Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kom-
mission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
L 343 vom 29.12.2015) L 101/166 13. 4. 2017
– Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission
vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex
der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme
noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Ver-
ordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016) L 101/177 13. 4. 2017