1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
Bekanntmachung
der Neufassung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 9. Mai 2017
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 895)
wird nachstehend der Wortlaut der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeld-
verordnung in der seit dem 22. April 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1166),
2. den am 20. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1563),
3. den am 12. Oktober 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
27. September 2016 (BGBl. I S. 2202),
4. den am 22. April 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 895).
Bonn, den 9. Mai 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1171
Verordnung
zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
(Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung)
§1 4. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An-
Durchsetzung hang II Kapitel IV
bestimmter Vorschriften der a) Nummer 1 einen Transportbehälter oder einen
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Container nicht sauber oder nicht instand hält,
(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 b) Nummer 4 Satz 1 ein Lebensmittel in einem an-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird deren als dort genannten Container oder Tank be-
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fördert,
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig c) Nummer 4 Satz 2 einen Container nicht als Beför-
1. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere oder derungsmittel für Lebensmittel ausweist oder
frisches Fleisch entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1
d) Nummer 5 einen Transportbehälter oder einen
in Verbindung mit Anhang V Nummer 1, 2 oder 4.1
Container nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien
reinigt,
nicht oder nicht richtig entfernt,
5. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An-
2. entgegen Anhang V Nummer 5 Knochen oder nicht
hang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a Gegen-
entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen
stände, Armaturen oder Ausrüstungen, mit denen
für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,
Lebensmittel in Berührung kommen, nicht oder nicht
3. entgegen Anhang V Nummer 6 das zentrale Nerven- richtig reinigt,
gewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem
6. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An-
Betäuben zerstört oder
hang II Kapitel VI Nummer 2 Satz 1 Lebensmittel-
4. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere ent- abfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse oder andere
gegen Anhang V Nummer 7 Zungen von Rindern Abfälle nicht richtig lagert,
nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungen-
7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An-
grund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkör-
hang II Kapitel VII Nummer 4 Satz 1 oder 2 Eis nicht
pers gewinnt.
richtig herstellt, nicht richtig behandelt oder nicht
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 richtig lagert oder
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
8. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An-
mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung
hang II Kapitel IX Nummer 2 oder 8 einen Rohstoff,
(EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er als Verfügungsbe-
eine Zutat oder einen dort genannten Stoff nicht
rechtigter über Schlachttiere vorsätzlich oder fahrlässig
richtig lagert.
1. entgegen Anhang V Nummer 8.1 Kopffleisch von
Rindern nicht gemäß einem von der zuständigen §3
Behörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt oder
Durchsetzung
2. entgegen Anhang V Nummer 11.3 Satz 1 in Verbin- bestimmter Vorschriften der
dung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontrollsys- Verordnung (EG) Nr. 853/2004
tem für die Entfernung der Wirbelsäule nicht oder
nicht richtig einrichtet. (1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004
§2
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Durchsetzung Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III
bestimmter Vorschriften der
1. Abschnitt V Kapitel II Nummer 1 oder 3 nicht
Verordnung (EG) Nr. 852/2004
sicherstellt, dass die verwendeten Rohstoffe die
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num- dort genannten Bedingungen und Anforderungen
mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel- erfüllen,
gesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
2. Abschnitt VI Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein
Nr. 852/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
dort genanntes Teil für die Herstellung von
lässig
Fleischerzeugnissen nicht verwendet wird,
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit An-
hang I Teil A Nummer 8 Buchstabe a oder b oder 3. Abschnitt VII
Nummer 9 Buchstabe a nicht oder nicht richtig Buch a) Kapitel II Teil A Nummer 1 lebende Muscheln
führt, erntet,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An- b) Kapitel II Teil A Nummer 2 in Verbindung mit
hang II Kapitel I Nummer 10 ein Reinigungs- oder Kapitel V Nummer 2 lebende Muscheln für
Desinfektionsmittel lagert, den unmittelbaren menschlichen Verzehr in
3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An- den Verkehr bringt,
hang II Kapitel II Nummer 3 Satz 2 eine Vorrichtung c) Kapitel II Teil A Nummer 3 lebende Muscheln
zum Waschen von Lebensmitteln nicht sauber hält, zum menschlichen Verzehr in Verkehr bringt,
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
d) Kapitel II Teil C Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c straft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004
lebende Muscheln nicht mindestens über einen verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Ver-
Zeitraum von zwei Monaten in Meerwasser bindung mit Anhang III
lagert, 1. Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 oder Abschnitt II
e) Kapitel IX Nummer 1 in Verbindung mit Kapi- Kapitel I Nummer 2 ein Tier zum Schlachthof beför-
tel V Nummer 2 Kammmuscheln in den Verkehr dert oder
bringt oder
2. Abschnitt IV Kapitel II Nummer 8 Buchstabe b in
f) Kapitel IX Nummer 3 Satz 1 Kammmuscheln Verbindung mit Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d in
für den menschlichen Verzehr in den Verkehr Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der
bringt, Verordnung (EG) Nr. 854/2004 frei lebendes Groß-
4. Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nummer 1 in Ver- wild in den Verkehr bringt.
bindung mit Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahr-
Rohstoff oder ein Enderzeugnis einer dort ge- lässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebens-
nannten Gefrierbehandlung unterzogen wird, mittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
4a. Abschnitt VIII Kapitel IV Teil B Nummer 1 Satz 1 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
a) Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Roh- Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
stoff von einem dort genannten Betrieb oder mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung
Fischereifahrzeug stammt, oder (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder
b) Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Roh- fahrlässig
stoff aus einem Fischereierzeugnis stammt, 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
das genusstauglich ist, hang II Abschnitt III
5. Abschnitt VIII Kapitel V a) Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 oder 3
a) Teil C in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II ein Tier in Räumlichkeiten eines Schlachthofes
Kapitel I Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) zulässt,
Nr. 2074/2005 ein unverarbeitetes Fischerei- b) Nummer 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht
erzeugnis, das den TVB-N-Grenzwert über- richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
schreitet, stellt oder
b) Teil D Satz 2 ein Fischereierzeugnis für den c) Nummer 6 Satz 1 den amtlichen Tierarzt nicht
menschlichen Verzehr oder oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
c) Teil E Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1
1a. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
ein dort genanntes Fischereierzeugnis
hang II Abschnitt IV Nummer 2 nicht dafür sorgt,
in Verkehr bringt, dass der zuständigen Behörde eine dort genannte
6. Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nummer 4 in Verbin- Information zur Verfügung gestellt wird,
dung mit Nummer 1 Buchstabe a, c bis e oder 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
Nummer 2 oder Teil II B Nummer 1 Buchstabe b hang III Abschnitt I
Halbsatz 2 Rohmilch, Kolostrum oder Milch für
den menschlichen Verzehr verwendet, a) Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe a Fleisch für
den menschlichen Verzehr verwendet,
7. Abschnitt XI Nummer 3 Frösche oder Schnecken
für den menschlichen Verzehr bearbeitet, b) Kapitel IV Nummer 8 einen Schlachtkörper
oder einen Körperteil nicht vollständig enthäu-
8. Abschnitt XII Kapitel II Nummer 2 ein Lösungs-
tet,
mittel gebraucht,
c) Kapitel IV Nummer 9 Satz 1 ein Schwein nicht,
9. Abschnitt XIV
nicht richtig oder nicht rechtzeitig entborstet,
a) Kapitel I Nummer 1 in Verbindung mit Num-
mer 3 oder 4 Gelatine herstellt, d) Kapitel IV Nummer 20 eine Einrichtung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht,
b) Kapitel I Nummer 2 bei der Herstellung von nicht richtig oder nicht rechtzeitig wäscht oder
Gelatine Häute oder Felle verwendet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig des-
c) Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inver- infiziert,
kehrbringen von Gelatine die dort genannten e) Kapitel V Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b, auch
Rückstandsgrenzwerte eingehalten sind oder in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel II Num-
10. Abschnitt XV mer 9, nicht sicherstellt, dass Fleisch auf einer
a) Kapitel I Nummer 1 in Verbindung mit Num- nicht höheren als dort genannten Temperatur
mer 3 oder 4 Kollagen herstellt, gehalten wird oder
b) Kapitel I Nummer 2 bei der Herstellung von f) Kapitel VII Nummer 5 Fleisch nicht richtig la-
Kollagen Häute oder Felle verwendet oder gert oder nicht richtig befördert,
c) Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inver- 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
kehrbringen von Kollagen die dort genannten hang III Abschnitt II
Rückstandsgrenzwerte eingehalten sind. a) Kapitel I Nummer 3 Satz 2 einen Transportbe-
(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des hälter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be- reinigt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1173
wäscht oder nicht, nicht richtig oder nicht a) Kapitel I Nummer 1 lebende Muscheln in den
rechtzeitig desinfiziert, Verkehr bringt,
b) Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe a Fleisch für b) Kapitel I Nummer 3 in Verbindung mit Num-
den menschlichen Verzehr verwendet, mer 4 lebende Muscheln befördert,
c) Kapitel IV Nummer 10 Satz 1 ein Tier schlach- c) Kapitel I Nummer 6 eine Abschrift des Regis-
tet, trierscheins nicht oder nicht mindestens zwölf
d) Kapitel IV Nummer 10 Satz 2 Halbsatz 2 einen Monate aufbewahrt,
Schlachtraum nicht, nicht richtig oder nicht d) Kapitel II Teil B Nummer 1 Satz 2 Buchstabe d
rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder oder Teil C Nummer 1 Satz 1 ein anderes als
nicht rechtzeitig desinfiziert, dort genanntes Gebiet nutzt,
e) Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b, auch in Ver- e) Kapitel II Teil C Nummer 3 nicht, nicht richtig
bindung mit Abschnitt IV Kapitel III Nummer 7, oder nicht vollständig Buch führt,
nicht sicherstellt, dass die Temperatur des Flei- f) Kapitel IV Teil A Nummer 1 lebende Muscheln
sches auf höchstens 4 °C gehalten wird, nicht von Schlamm oder angesammelten
f) Kapitel V Nummer 4, auch in Verbindung mit Schmutzpartikeln befreit,
Abschnitt IV Kapitel III Nummer 7, Fleisch nicht g) Kapitel IV Teil A Nummer 6 in einem Reini-
richtig lagert oder nicht richtig befördert, gungsbecken Krebstiere, Fische oder andere
g) Kapitel VI Satz 1 ohne Genehmigung der zu- Meerestiere hält,
ständigen Behörde Geflügel im Haltungsbe- h) Kapitel IV Teil A Nummer 7 als Lebensmittel-
trieb schlachtet, unternehmer, der lebende Muscheln reinigt,
h) Kapitel VI Nummer 6 oder 7 als Lebensmittel- ein Packstück nicht mit einem Etikett versieht,
unternehmer, der in seinem Haltungsbetrieb i) Kapitel VI Nummer 1 Austern nicht richtig um-
Geflügel schlachtet, einem Schlachtkörper die hüllt oder nicht richtig verpackt,
Erklärung oder die Bescheinigung nicht oder
j) Kapitel VII Nummer 3 oder Kapitel IX Nummer 4
nicht rechtzeitig beifügt oder
Buchstabe b in Verbindung mit Kapitel VII
i) Kapitel VI Nummer 8 Satz 2 ein Tier nicht, nicht Nummer 3 ein dort bezeichnetes Etikett nicht
richtig oder nicht rechtzeitig ausweidet, oder nicht mindestens 60 Tage aufbewahrt
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- oder
hang III Abschnitt IV k) Kapitel VIII Nummer 2 lebende Muscheln in
a) Kapitel II Nummer 4 Buchstabe c Kopf oder Wasser eintaucht oder mit Wasser besprengt,
Eingeweide nicht oder nicht vollständig beim 7. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
Wildkörper belässt oder hang III Abschnitt VIII
b) Kapitel II Nummer 6 das Übereinanderlegen a) Kapitel III Teil A Nummer 1 Satz 1 ein Erzeugnis
von Wildkörpern nicht vermeidet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig lagert,
c) Kapitel II Nummer 8 Buchstabe a frei lebendes b) Kapitel III Teil D Nummer 4 Buchstabe a ein
Großwild enthäutet oder in den Verkehr bringt, dort genanntes Fischereierzeugnis in den Ver-
5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- kehr bringt,
hang III Abschnitt V Kapitel III c) Kapitel III Teil D Nummer 4 Buchstabe b Satz 1
a) Nummer 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass das nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
Fleisch nicht eine höhere als die dort genannte Fischereierzeugnis von einem dort genannten
Temperatur aufweist und nur nach Bedarf in Fanggrund oder von einer dort genannten
den Arbeitsraum gebracht wird, Fischzucht stammt,
b) Nummer 2 Buchstabe b Hackfleisch oder d) Kapitel V Teil D Satz 1 nicht sicherstellt, dass
Fleischzubereitungen aus gekühltem Fleisch ein Fischereierzeugnis einer Sichtkontrolle un-
nach Ablauf der dort genannten Fristen her- terzogen wird,
stellt, e) Kapitel VII Nummer 2 Halbsatz 1 ein Fischerei-
c) Nummer 2 Buchstabe c Satz 1 Hackfleisch erzeugnis nicht richtig lagert oder
oder Fleischzubereitungen nicht, nicht richtig f) Kapitel VIII Nummer 1 Buchstabe b Halbsatz 1
oder nicht rechtzeitig umhüllt, nicht, nicht rich- ein Fischereierzeugnis nicht auf der dort ge-
tig oder nicht rechtzeitig verpackt, nicht, nicht nannten Temperatur hält,
richtig oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht, 8. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
nicht richtig oder nicht rechtzeitig gefriert, hang III Abschnitt IX
d) Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 eine dort ge- a) Kapitel I Teil II A Nummer 4 Satz 1 eine Ober-
nannte Temperatur bei der Lagerung oder fläche nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Beförderung nicht einhält oder reinigt,
e) Nummer 5 Hackfleisch, Fleischzubereitungen b) Kapitel I Teil II A Nummer 4 Satz 2 einen Be-
oder Separatorenfleisch nach dem Auftauen hälter oder einen Tank nicht, nicht richtig oder
wieder einfriert, nicht mindestens einmal pro Arbeitstag reinigt
6. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- oder nicht, nicht richtig oder nicht mindestens
hang III Abschnitt VII einmal pro Arbeitstag desinfiziert,
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
c) Kapitel I Teil II B Nummer 2 Buchstabe a Milch oder 3 oder Teil I C Nummer 2, Kapitel III Teil B
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ab- in Verbindung mit Kapitel I Teil I C Nummer 2, Ab-
kühlt, schnitt XI Nummer 2 oder Abschnitt XII Kapitel I
d) Kapitel I Teil II B Nummer 2 Buchstabe b Ko- Nummer 1 oder 2 Buchstabe a oder b oder ent-
lostrum nicht getrennt lagert, nicht, nicht rich- gegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ein Erzeug-
tig oder nicht rechtzeitig abkühlt oder nicht, nis tierischen Ursprungs in den Verkehr bringt
nicht richtig oder nicht rechtzeitig einfriert, oder
e) Kapitel II Teil I Nummer 1 Buchstabe a nicht 14. einer vollziehbaren Anordnung nach Anhang III
sicherstellt, dass Milch auf die dort genannte Abschnitt I Kapitel IV Nummer 5 oder 12 oder
Temperatur gekühlt und auf dieser Temperatur Kapitel VI Nummer 8 oder Abschnitt II Kapitel IV
gehalten wird, Nummer 2 oder 6 zuwiderhandelt.
f) Kapitel II Teil I Nummer 1 Buchstabe b nicht (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
sicherstellt, dass Kolostrum auf die dort ge- Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
nannte Temperatur gekühlt wird oder eingefro- mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung
ren bleibt und auf dieser Temperatur gehalten (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder
wird oder fahrlässig
g) Kapitel III Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit An-
rechtzeitig versiegelt, hang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 2 bis 5 und 7
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ein Erzeugnis tie-
9. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- rischen Ursprungs in den Verkehr bringt oder
hang III Abschnitt X
2. entgegen Artikel 5 Absatz 3, auch in Verbindung mit
a) Kapitel II Teil III Nummer 1 für die Herstellung Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit An-
von Eiprodukten andere als dort genannte Eier hang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 2 bis 5 und 7
aufschlägt, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ein Genusstaug-
b) Kapitel II Teil III Nummer 3 Satz 1 für die Her- lichkeitskennzeichen entfernt.
stellung von Eiprodukten die dort genannten
Eier nicht getrennt bearbeitet oder nicht ge- §4
trennt verarbeitet, Durchsetzung
c) Kapitel II Teil III Nummer 3 Satz 2 eine Ausrüs- bestimmter Vorschriften der
tung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig Verordnung (EG) Nr. 854/2004
reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht recht- Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
zeitig desinfiziert, mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
d) Kapitel II Teil III Nummer 4 für die Herstellung gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
von Eiprodukten Eiinhalt durch Zentrifugieren einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 in Verbin-
oder Zerdrücken von Eiern gewinnt oder zur dung mit Anhang IV Kapitel II Nummer 2 Satz 1 der
Gewinnung von Eiweißresten leere Schalen Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zuwiderhandelt.
zentrifugiert oder
e) Kapitel II Teil III Nummer 7 Satz 2 Flüssigei vor §5
der Verarbeitung länger als 48 Stunden lagert, Durchsetzung
10. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- bestimmter Vorschriften der
hang III Abschnitt XI Nummer 5 Froschschenkel Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ab- (1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6
wäscht, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
abkühlt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
einfriert oder nicht, nicht richtig oder nicht recht- kel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 eine
zeitig verarbeitet, Partie Separatorenfleisch verwendet.
11. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
hang III Abschnitt XIII Nummer 1 Buchstabe a Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
oder b Tierdärme, -blasen oder -mägen in den mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Verkehr bringt, lässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-
12. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- bindung mit Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG)
hang III Abschnitt XIII Nummer 2 Satz 2 ein dort Nr. 2073/2005 ein Erzeugnis oder eine Partie Lebens-
genanntes Erzeugnis nicht richtig aufbewahrt, mittel nicht oder nicht rechtzeitig vom Markt nimmt
oder nicht oder nicht rechtzeitig zurückruft.
13. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a in Ver-
bindung mit Anhang III Abschnitt I Kapitel II Num- §6
mer 2 Buchstabe d oder e, Nummer 3, 5 oder 8,
Kapitel III Nummer 1, 2, 4 oder 5, Abschnitt II Durchsetzung
Kapitel II Nummer 1 oder 2 Buchstabe b, d oder e, bestimmter Vorschriften der
Nummer 3, 4 oder 5, Kapitel III Nummer 1 Buch- Verordnung (EG) Nr. 2074/2005
stabe a, b, d oder e oder Nummer 2, Abschnitt V Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
Kapitel I Nummer 1, 2, 4 oder 5, Abschnitt VIII mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
Kapitel I Teil I A Nummer 1, Teil I B Nummer 1 gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1175
entgegen Anhang II Abschnitt I Kapitel II Nummer 1 § 11
Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 oder Nummer 2 Satz 1
Durchsetzung
der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 Fisch oder Fisch-
bestimmter Vorschriften der
filets nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer
Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Sichtkontrolle unterzieht.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
§7
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Durchsetzung lässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit
bestimmter Vorschriften der Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Verordnung (EG) Nr. 124/2009 Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in Ver-
kehr bringt, die einer dort genannten Anforderung an
Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des die Kennzeichnung oder Aufmachung nicht entspricht.
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
straft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 124/2009 ver- Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)
1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Le-
Nr. 609/2013 ein Lebensmittel in einer anderen als der
bensmittel in den Verkehr bringt oder
dort genannten Form im Einzelhandel vertreibt.
2. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 ein Le-
bensmittel mit einem anderen Lebensmittel ver- § 12
mischt.
Durchsetzung
bestimmter Vorschriften der
§8 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014
Durchsetzung Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
bestimmter Vorschriften der mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-
Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 884/2014 verstößt, indem er als
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num- Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter vor-
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel- sätzlich oder fahrlässig
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Do-
entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) kument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Nr. 669/2009 als Lebensmittelunternehmer oder als nicht rechtzeitig übermittelt oder
sein Vertreter das dort genannte Dokument nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit- 2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit
telt. Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
§9
§ 13
Durchsetzung Durchsetzung
bestimmter Vorschriften der bestimmter Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 931/2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num- Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel- mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 entgegen Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverord-
Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 931/2011 nung (EU) Nr. 885/2014 das dort genannte Dokument
nicht sicherstellt, dass der zuständigen Behörde eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird. zeitig übermittelt.
§ 10 § 14
Durchsetzung
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der
bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num- mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-
mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel- gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungs-
entgegen Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverord- verordnung (EU) 2015/175 als Lebensmittelunterneh-
nung (EU) Nr. 208/2013 der zuständigen Behörde eine mer oder als sein Vertreter das dort genannte Doku-
dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll- ment nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. rechtzeitig übermittelt.
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
§ 15 § 17
Durchsetzung Durchsetzung
bestimmter Vorschriften der bestimmter Vorschriften der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 Durchführungsverordnung (EU) 2016/6
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
(1) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
straft, wer entgegen Artikel 2 der Durchführungsverord-
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungs-
nung (EU) 2015/943 ein dort genanntes Lebensmittel
verordnung (EU) 2016/6 als Lebensmittelunternehmer
einführt.
oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
lässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 zeitig übermittelt.
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ord-
nungswidrig. § 18
Durchsetzung
§ 16 bestimmter Vorschriften der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/186
Durchsetzung
bestimmter Vorschriften der Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des entgegen Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverord-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be- nung (EU) 2017/186 das dort genannte Dokument
straft, wer entgegen Artikel 13 Absatz 1 der Durchfüh- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
rungsverordnung (EU) 2015/1375 Fleisch einführt. tig übermittelt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-
lässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 § 19
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ord- Verweisungen auf
nungswidrig. Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Verweisungen in dieser Verordnung auf Rechtsakte
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter- der Europäischen Gemeinschaft beziehen sich auf die
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr- in der Anlage jeweils angegebene Fassung.
lässig entgegen Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 einen § 20
Schlachtkörper zerlegt. (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1177
Anlage
(zu § 19)
Fundstellenverzeichnis
der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften
zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147
vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1162 (ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 3)
geändert worden ist,
2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebens-
mittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom
21.2.2008, S. 51, L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom
31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezi-
fischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226
vom 25.6.2004, S. 22, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15,
L 66 vom 11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1137/2014 (ABl. L 307 vom 28.10.2014,
S. 28) geändert worden ist,
4. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen
Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis-
sen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83, L 204 vom 4.8.2007,
S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 51, ABl. L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 633/2014 (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 6) geändert worden ist,
5. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für
Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1, L 278 vom 10.10.2006, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 217/2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 93) geändert worden ist,
6. Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungs-
vorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen
Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom
22.12.2005, S. 27), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 218/2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 95) geändert
worden ist,
7. Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an
Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in
Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7), die durch die Verordnung
(EU) Nr. 610/2012 (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 1) geändert worden ist,
8. Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei
der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Ent-
scheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11, L 132 vom 19.5.2011, S. 19, L 287 vom 4.11.2011,
S. 42), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/186 (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 24) geändert
worden ist,
9. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeits-
anforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2, L 327 vom 9.12.2011,
S. 70, ABl. L 19 vom 22.1.2014, S. 8),
10. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an
die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. L 68 vom 12.3.2013,
S. 16),
11. Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebens-
mittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen
für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien
96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des
Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35),
12. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer
Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des
Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom
14.8.2014, S. 4), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2106 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 44)
geändert worden ist,
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
13. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer
Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 91/2013 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 20),
14. Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sonder-
vorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos
einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10),
15. Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission vom 18. Juni 2015 über Sofortmaßnahmen zur Aus-
setzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 669/2009 (ABl. L 154 vom 19.6.2015, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/874 (ABl.
L 145 vom 2.6.2016, S. 18) geändert worden ist,
16. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften
für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7),
17. Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für
die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kern-
kraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom
6.1.2016, S. 5),
18. Durchführungsverordnung (EU) 2017/186 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung besonderer
Bedingungen für die Einfuhr von Sendungen aus bestimmten Drittländern in die Union aufgrund von mikro-
bieller Kontamination sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 24).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1179
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den
mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Vom 15. Mai 2017
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes- § 22 Leistungstests
beamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des § 23 Klausuren
Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert § 24 Prüfende
worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 der § 25 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch § 26 Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar § 27 Leistungstests während des Einführungslehrgangs
2013 (BGBl. I S. 316) und Anlage 2 durch Artikel 1 § 28 Leistungstests während des Abschlusslehrgangs
Nummer 1 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I § 29 Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests während
S. 1257) geändert worden ist, verordnet das Bundes- des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs
ministerium der Finanzen: § 30 Zeugnis über die fachtheoretische Ausbildung
§ 31 Leistungstests während der berufspraktischen Ausbil-
Artikel 1 dung, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufs-
praktische Ausbildung
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den Abschnitt 4
mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes Prüfungen
(MntZollDVDV) § 32 Laufbahnprüfung
Inhaltsübersicht § 33 Prüfungsamt
§ 34 Prüfungsakte, Einsichtnahme
Abschnitt 1
§ 35 Prüfungskommissionen
Allgemeines § 36 Prüfungsgrundsätze
§ 1 Vorbereitungsdienst § 37 Zwischenprüfung
§ 2 Ziele der Ausbildung § 38 Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis
§ 3 Dauer der Ausbildung § 39 Abschlussprüfung
§ 4 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Dienstauf- § 40 Schriftliche Abschlussprüfung
sicht § 41 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 5 Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungs- § 42 Mündliche Abschlussprüfung
tests und Prüfungen § 43 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
§ 6 Bewertung der Leistungen § 44 Abschlusszeugnis
§ 7 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests und Prü- § 45 Wiederholung von Prüfungen
fungen
§ 8 Täuschung und Ordnungsverstoß Abschnitt 5
§ 9 Erholungsurlaub
Schlussvorschriften
Abschnitt 2 § 46 Übergangsvorschriften
Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 1
§ 10 Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 11 Auswahlkommission
Allgemeines
§ 12 Auswahlverfahren
§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§1
§ 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Vorbereitungsdienst
§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung
§ 16 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ist der Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttech-
§ 17 Einstellung nischen Zolldienst des Bundes.
Abschnitt 3 §2
Ausbildungsordnung
Ziele der Ausbildung
§ 18 Aufbau der Ausbildung Die Ausbildung vermittelt das fachtheoretische Wis-
§ 19 Lehrplan und Ausbildungsrahmenplan sen und die berufspraktischen Fähigkeiten und Kennt-
§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildende nisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren
§ 21 Ausbildungsakte nichttechnischen Zolldienst des Bundes erforderlich
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
sind. Sie soll die Auszubildenden zu verantwortlichem Leiters der Ausbildungsbehörde, in deren oder dessen
Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und Zuständigkeitsbereich sie sich zum jeweiligen Ab-
sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch schnitt der Ausbildung befinden.
die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen Raum
und im internationalen, insbesondere europäischen §5
Raum. Die Auszubildenden sollen Kompetenzen entwi-
Nachteilsausgleich im
ckeln, um den sich ständig wandelnden Herausforde-
Auswahlverfahren, bei Leistungstests und Prüfungen
rungen an die Zollverwaltung gerecht zu werden. Die
Auszubildenden sollen befähigt werden, sich eigenver- (1) Menschen mit Behinderung und Menschen mit
antwortlich weiterzubilden. einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf ihren
Antrag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie
§3 in allen Teilen der Laufbahnprüfung ein angemessener
Dauer der Ausbildung Nachteilsausgleich gewährt. Hierauf sind sie durch die
Einstellungsbehörden oder das Prüfungsamt rechtzeitig
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei
hinzuweisen.
Jahre. Über eine Verkürzung oder Verlängerung des
Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbe- (2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen
hörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbe-
und der Generalzolldirektion. hörde, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.
(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit
§4 der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. Sofern
Einstellungsbehörden, die betroffene Person schwerbehindert ist oder schwer-
Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht behinderten Menschen gleichgestellt ist, erfolgt zudem
(1) Einstellungsbehörden sind die Behörden der Zoll- eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung,
verwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht.
oder von der von ihm bestimmten Behörde als solche Ein Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit ge-
bestimmt worden sind. Sie sind für alle beamtenrecht- genüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten
lichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Ent- Menschen herstellen. Er darf nicht dazu führen, dass
scheidungen durch diese Verordnung nicht anderen die Anforderungen für die Eignung herabgesetzt wer-
Behörden übertragen werden. den. Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig
zu machen.
(2) Ausbildungsbehörden sind die Hauptzollämter,
die vom Bundesministerium der Finanzen oder von (4) Bei Bedarf kann ein privat- oder amtsärztliches
der von ihm bestimmten Behörde als solche bestimmt Gutachten gefordert werden. Die Kosten trägt der
worden sind. Dienstherr.
(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der (5) Nach Einstellung in den Vorbereitungsdienst und
Auszubildenden ist die Leiterin oder der Leiter der Ein- mit Zustimmung der betroffenen Person teilt die Ein-
stellungsbehörde. Daneben unterstehen die Auszubil- stellungsbehörde die im Auswahlverfahren gewährten
denden auch der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Nachteilsausgleiche dem Prüfungsamt mit.
§6
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Auszubildenden werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
Rangpunkte/
erreichten Punktzahl an der Note Notendefinition
Rangpunktzahl
erreichbaren Punktzahl
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
sehr gut Maß entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4 83,39 bis 79,20 12 gut
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
7 70,89 bis 66,70 9 befriedigend
8 66,69 bis 62,50 8
9 62,49 bis 58,40 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6 ausreichend
11 54,19 bis 50,00 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1181
Prozentualer Anteil der
Rangpunkte/
erreichten Punktzahl an der Note Notendefinition
Rangpunktzahl
erreichbaren Punktzahl
1 2 3 4
12 49,99 bis 41,70 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
13 41,69 bis 33,40 3 mangelhaft Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
14 33,39 bis 25,00 2 absehbarer Zeit behoben werden können
15 24,99 bis 12,50 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
ungenügend sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht be-
16 12,49 bis 0,00 0
hoben werden können
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer
Zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechende Punkte zugeteilt. Die erreichbare Punktzahl bei schrift-
lichen Leistungstests soll grundsätzlich 100 Punkte betragen.
(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie
das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(4) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische
Mittel gebildet und auf volle Rangpunkte aufgerundet.
(5) Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen
ohne Auf- und Abrundung berechnet.
§7 nahme am Leistungstest, an der Klausur, an der münd-
Fernbleiben und Rücktritt lichen Abschlussprüfung oder an der Prüfung insge-
von Leistungstests und Prüfungen samt ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt
schung, eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens
von einem Leistungstest, von einer Prüfung, einem
an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-
Prüfungsteil oder einer Klausur in der Prüfung gilt der
stoßes entscheidet die zuständige Stelle nach Anhö-
Leistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder die
rung der oder des Aufsichtführenden und der betroffe-
Klausur als mit null Rangpunkten bewertet.
nen Personen. Je nach Schwere des Verstoßes kann
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt
1. die Wiederholung des Leistungstestes, der Klausur
der Leistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder
in der Prüfung oder der mündlichen Abschluss-
die Klausur in der Prüfung als nicht begonnen. Die Ge-
prüfung angeordnet werden,
nehmigung darf nur erteilt werden, wenn die oder der
Auszubildende nachweist, dass ein wichtiger Grund 2. der Leistungstest, die Klausur in der Prüfung oder
vorliegt. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur er- die mündliche Abschlussprüfung mit null Rangpunk-
teilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest ten bewertet werden oder
vorgelegt wird. Auf Verlangen der zuständigen Stelle 3. die Zwischenprüfung, die schriftliche Abschluss-
ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin prüfung oder die mündliche Abschlussprüfung für
oder eines Arztes, die oder der von der zuständigen insgesamt nicht bestanden erklärt werden.
Stelle beauftragt worden ist, vorzulegen; die Kosten
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
trägt der Dienstherr.
zu versehen.
(3) Die für die Entscheidung über die Genehmigung
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung eines
des Fernbleibens oder des Rücktritts zuständige Stelle
Leistungstestes, einer Klausur in der Prüfung oder der
bestimmt, ob und inwieweit bereits absolvierte Leis-
mündlichen Abschlussprüfung festgestellt wird, ist Ab-
tungstests, Prüfungsteile oder Klausuren in Prüfungen
satz 2 entsprechend anzuwenden.
gewertet werden und zu welchem Zeitpunkt sie nach-
geholt werden. Die Entscheidung ist mit einer Rechts- (4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss
behelfsbelehrung zu versehen. der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann
nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Lauf-
§8 bahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag
der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden
Täuschung und Ordnungsverstoß erklären.
(1) Auszubildenden, die bei einem Leistungstest, bei (5) Die Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen
einer Klausur in einer Prüfung oder bei der mündlichen bleibt unberührt.
Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versu-
chen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung §9
verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstestes,
der Klausur oder der mündlichen Abschlussprüfung un- Erholungsurlaub
ter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung Erholungsurlaub wird in der Regel während der be-
der zuständigen Stelle gestattet werden. Bei einem rufspraktischen Ausbildung gewährt und auf den Vor-
erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teil- bereitungsdienst angerechnet.
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
Abschnitt 2 ein Beamter des mittleren Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 9 (mittlerer Dienst) angehören. In begründeten
Auswahlverfahren und Einstellung
Fällen kann höchstens eine vergleichbare Tarifbeschäf-
tigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter je Aus-
§ 10
wahlkommission bestellt werden.
Zulassung zum Auswahlverfahren
(3) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl
die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kennt- von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von
nissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Die Aus-
für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Besonders wahlkommission soll paritätisch mit weiblichen und
wichtig sind kognitive Fähigkeiten, Teamfähigkeit, männlichen Mitgliedern besetzt werden. Ist dies aus
Kommunikationsfähigkeit und Leistungsmotivation. triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe akten-
Die Einstellungsbehörde kündigt das Auswahlverfahren kundig zu machen.
durch Ausschreibung an.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in
(2) Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungs- dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-
behörde zugelassen, wer nach den eingereichten Un- den.
terlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraus-
(5) Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommis-
setzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten
sion haben gleiches Gewicht. Die Auswahlkommission
Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist
der Ausbildungsplätze, die der Einstellungsbehörde
nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
zur Verfügung stehen, so kann die Zahl der am Aus-
der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
wahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; je-
doch sind mindestens dreimal so viele geeignete Be-
werberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbil- § 12
dungsplätze zur Verfügung stehen. Im Fall einer Be- Auswahlverfahren
schränkung wird zugelassen, wer nach den eingereich-
ten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten, (1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-
am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte und lichen und einem mündlichen Teil. Einzelne Abschnitte
diesen gleichgestellte behinderte Menschen werden des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Infor-
unabhängig von einer Beschränkung zugelassen, wenn mationstechnik durchgeführt werden. Bewertungsent-
sie nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus- scheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine auto-
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen. matisierte Auswertung gestützt werden. Die Gesamt-
verantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahl-
(3) Für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit kommission.
mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gilt das Ver-
fahren nach § 10 des Soldatenversorgungsgesetzes. (2) Das Bundesministerium der Finanzen oder die
von ihm bestimmte Behörde legt bundeseinheitlich die
(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens, den Ablauf der
oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine Mit- einzelnen Teile sowie die Bewertungs- und Gewich-
teilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen tungssystematik fest. Die Festlegung kann vor dem
sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu ver- Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil er-
nichten; elektronisch übermittelte Bewerbungsunter- folgen. Das Bundesministerium der Finanzen oder die
lagen sind zu löschen. von ihm bestimmte Behörde kann die Bewertungs-
systematik im laufenden Verfahren bundeseinheitlich
§ 11 für jeden Teil ändern.
Auswahlkommission (3) Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder die
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungs-
richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommis- versuch während des Auswahlverfahrens führen zum
sion ein. Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommis- Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom
sionen einrichten. In diesem Fall ist sicherzustellen, Auswahlverfahren. Vor der Entscheidung über den Aus-
dass in allen Auswahlkommissionen die gleichen Be- schluss wird die Bewerberin oder der Bewerber ange-
wertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden. hört.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
§ 13
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
Dienstes oder des gehobenen Dienstes der Besol-
dungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) als Vorsitzen- (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist
der oder Vorsitzendem und ein Leistungstest mit mehreren Abschnitten. In diesen
Abschnitten werden folgende Kompetenzbereiche ge-
2. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
prüft:
Dienstes, von denen eine Beamtin oder ein Beamter
mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören 1. kognitive Fähigkeiten,
soll.
2. sprachliche Fähigkeiten,
Anstelle von höchstens einer Beamtin oder einem Be-
3. methodische Fähigkeiten und
amten des gehobenen Dienstes nach Satz 1 Nummer 2
kann der Auswahlkommission auch eine Beamtin oder 4. Allgemeinwissen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1183
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens 240 Mi- § 15
nuten. Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(3) Die Auswahlkommission bewertet die Leistungs- (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens be-
tests arbeitsteilig. Sie kann sich bei der Bewertung steht aus bis zu vier Simulationsübungen und einem
durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informa- strukturierten Interview. Er dient dazu, die Eignung der
tionstechnik unterstützen lassen. Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persön-
(4) Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenz- lichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.
bereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten (2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens darf
Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den schriftlichen pro Tag mit höchstens acht Bewerberinnen und Bewer-
Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. Für das Bestehen bern durchgeführt werden. Die Dauer der Simulations-
des schriftlichen Teils wird in der Bewertungssystema- übungen einschließlich erforderlicher Vorbereitungszei-
tik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt. ten und die Dauer des Interviews werden den Bewerbe-
rinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen Teils
(5) Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in
mitgeteilt. Die Dauer der Simulationsübungen beträgt
der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen festge-
pro Bewerberin oder Bewerber höchstens 150 Minuten.
legt werden. Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht
worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen (3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kön-
Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den nen die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der
schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. Hat Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbe-
eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Kompe- hindertenvertretung teilnehmen.
tenzbereich nicht die erforderliche Mindestpunktzahl (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten
erreicht, so ist für sie oder ihn das Auswahlverfahren nach jeder Simulationsübung unabhängig voneinander
erfolglos beendet. Hiervon ausgenommen sind schwer- die mit der Übung überprüften Kompetenzbereiche
behinderte und diesen gleichgestellte behinderte Men- jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. Die Bewertung
schen. erfolgt mit Punkten. Die Bewertung des einzelnen Kom-
(6) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist petenzbereiches ist das arithmetische Mittel der Einzel-
bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bewertungen der Kommissionsmitglieder. Die Bewer-
tung ist vorläufig.
1. die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht
(5) Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahl-
hat und
kommission eine Beratung über die endgültigen Be-
2. im Falle des Absatzes 5 Satz 1 in jedem Kompetenz- wertungen durch. Die Gleichstellungsbeauftragte kann
bereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht an der Beratung teilnehmen. Den Mitgliedern der Per-
hat. sonal- und Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn
der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestan-
den haben, legt die Auswahlkommission anhand der (6) Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenz-
erzielten Ergebnisse eine Rangfolge fest. bereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten
Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den mündlichen
§ 14 Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. Für das Bestehen
des mündlichen Teils wird in der Bewertungssystematik
Zulassung zum eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.
mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
(7) Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen vorge-
zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlver- sehen werden. Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht
fahrens bestanden hat. worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be- Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den
werber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfah- mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt.
rens bestanden haben, die Zahl der Ausbildungsplätze, (8) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist be-
die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, um standen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am münd- 1. die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht
lichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden be- hat und
schränkt werden. Es sind jedoch mindestens doppelt
2. im Falle des Absatzes 7 Satz 1 in jedem Kompetenz-
so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie
bereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht
Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall
hat.
wird zugelassen, wer nach der Rangfolge, die nach
dem schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens gebildet
§ 16
worden ist, am besten geeignet ist.
Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
(3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte be-
hinderte Menschen, die am schriftlichen Teil des Aus- (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-
wahlverfahrens teilgenommen haben, werden immer berin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des
zum mündlichen Teil zugelassen. Ihnen ist im münd- Auswahlverfahrens. In das Gesamtergebnis gehen das
lichen Teil Gelegenheit zu geben, die Auswahlkommis- Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das
sion von der Eignung zu überzeugen, soweit diese Eig- Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.
nung im schriftlichen Verfahren noch nicht festgestellt (2) Das Gesamtergebnis wird auf die zweite Nach-
werden konnte. kommastelle kaufmännisch gerundet.
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
(3) Das Auswahlverfahren ist bestanden, wenn die praktischen Ausbildung betragen mindestens 300 Lehr-
Bewerberin oder der Bewerber veranstaltungsstunden.
1. den schriftlichen und den mündlichen Teil des Aus- (3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist
wahlverfahrens bestanden und verpflichtend. Die Auszubildenden sind zum Selbst-
2. die für das Gesamtergebnis erforderliche Mindest- studium verpflichtet.
gesamtpunktzahl erreicht hat. Die Höhe und die (4) Für die fachtheoretische Ausbildung und für die
Grundlagen der Ermittlung der Mindestgesamtpunkt- praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der be-
zahl werden in der Bewertungssystematik festgelegt. rufspraktischen Ausbildung werden die Auszubildenden
von den Ausbildungsbehörden an die Generalzolldirek-
(4) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet
tion abgeordnet. Die Praktika werden bei der Ausbil-
die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewer-
dungsbehörde durchgeführt.
berinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren
bestanden haben. Sind in einer Einstellungsbehörde
mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine § 19
Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. Lehrplan und Ausbildungsrahmenplan
Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maß- (1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt die
gebend. Generalzolldirektion einen Lehrplan, in dem der Ausbil-
(5) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte be- dungsverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer und
hinderte Bewerberinnen und Bewerber haben das Aus- Aufteilung der einzelnen Abschnitte und der entspre-
wahlverfahren darüber hinaus bestanden und werden in chenden Zeitrichtwerte geregelt ist.
die Rangfolge aufgenommen, wenn (2) Für die berufspraktische Ausbildung erstellt die
1. sie den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens be- Generalzolldirektion einen Ausbildungsrahmenplan, in
standen haben, dem der Ausbildungsverlauf im Einzelnen einschließlich
der Dauer und Aufteilung der einzelnen Abschnitte und
2. die Mindestgesamtpunktzahl für das Bestehen des
der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.
Auswahlverfahrens erreicht ist und
3. die Auswahlkommission festgestellt hat, dass sie § 20
von der Eignung der Bewerberin oder des Bewer-
Ausbildungsleitung, Ausbildende
bers überzeugt ist.
(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt jeweils mindes-
§ 17 tens eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen
Dienstes als Ausbildungsleitung und als Vertretung der
Einstellung Ausbildungsleitung.
(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren (2) Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsge-
nichttechnischen Zolldienst des Bundes kann einge- mäße Durchführung der berufspraktischen Ausbildung
stellt werden, wer erfolgreich am Auswahlverfahren teil- verantwortlich. Sie erstellt die Ausbildungspläne, be-
genommen hat und nach ärztlichem Gutachten die ge- stellt die Ausbildenden und berät die Auszubildenden
sundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt. sowie die Ausbildenden.
(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die (3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungs-
Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der leitung regelmäßig über den Stand der Ausbildung.
Grundlage der Rangfolge nach § 16 Absatz 4. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Auszubildende
(3) Die Einstellungsbehörde veranlasst für die zur zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden
Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewer- können. Sie sind angemessen von anderen Dienstge-
ber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Die Kos- schäften zu entlasten.
ten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.
§ 21
Abschnitt 3 Ausbildungsakte
Ausbildungsordnung (1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Auszubil-
dende und jeden Auszubildenden eine Ausbildungs-
§ 18 akte.
Aufbau der Ausbildung (2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzu-
(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ab- nehmen
schnitte: 1. eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,
1. eine fachtheoretische Ausbildung, bestehend aus 2. Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung,
einem mindestens fünfmonatigen Einführungslehr- die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen
gang und einem mindestens viermonatigen Ab- von Entscheidungen über die Gewährung von Nach-
schlusslehrgang, und teilsausgleichen,
2. eine höchstens 15-monatige berufspraktische Aus- 3. Ausfertigungen der schriftlichen Bestätigungen über
bildung, bestehend aus Praktika und praxisbezoge- die Ergebnisse der Leistungstests während des
nen Lehrveranstaltungen. Einführungs- und des Abschlusslehrgangs (§ 29
(2) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst min- Absatz 1),
destens 1 000 Lehrveranstaltungsstunden. Die praxis- 4. die Leistungstests während der berufspraktischen
bezogenen Lehrveranstaltungen während der berufs- Ausbildung (§ 31 Absatz 1),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1185
5. Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der § 25
Leistungen während der berufspraktischen Ausbil-
Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
dung (§ 31 Absatz 2 Satz 1) und
(1) Die Ausbildungsgebiete der fachtheoretischen
6. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufs-
Ausbildung sind:
praktische Ausbildung (§ 31 Absatz 3).
1. berufliche Grundbildung einschließlich der in der
§ 22 Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informa-
tionsverarbeitung,
Leistungstests
2. Vollzugsrecht,
(1) Während der Ausbildung werden Leistungstests
durchgeführt. 3. Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,
(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden ins- 4. Zolltarifrecht,
besondere in Form 5. Verbrauchsteuerrecht und Verkehrsteuerrecht,
1. einer Klausur, 6. allgemeines Steuerrecht und Vollstreckungsrecht,
2. einer schriftlichen Ausarbeitung, 7. Strafrecht und Recht der Ordnungswidrigkeiten,
3. eines Referats oder einer anderen mündlichen Leis- 8. Recht der sozialen Sicherung und
tung oder
9. Ausländerrecht.
4. einer Anwendung in der Informationstechnik.
(2) Der Einführungslehrgang umfasst mindestens
(3) Jeder Leistungstest muss mindestens eine Wo- 550 Lehrveranstaltungsstunden. Er vermittelt die Grund-
che im Voraus angekündigt werden. Pro Tag darf von kenntnisse in den Ausbildungsgebieten.
den Auszubildenden nur ein Leistungstest gefordert
werden. (3) Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwi-
schenprüfung ab. Das Bestehen der Zwischenprüfung
(4) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen ist Zulassungsvoraussetzung für den Abschlusslehr-
kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem gang.
späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.
(4) Der Abschlusslehrgang umfasst mindestens
(5) Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen 450 Lehrveranstaltungsstunden. Er baut ergänzend
Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung und vertiefend auf den Lehrinhalten des Einführungs-
erbracht worden sein. Ist ein Leistungstest nicht bis lehrgangs und auf den in der berufspraktischen Ausbil-
spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschluss- dung vermittelten Kenntnissen auf.
prüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rang-
punkten bewertet.
§ 26
§ 23 Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
Klausuren (1) Während der berufspraktischen Ausbildung sol-
len die Auszubildenden berufliche Kenntnisse und Er-
(1) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die be- fahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Aus-
nutzt werden dürfen, angegeben. bildung erwerben sowie die erworbenen theoretischen
(2) Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. Kenntnisse vertiefen und lernen, diese Kenntnisse in
Die oder der Aufsichtführende fertigt ein Protokoll an der Praxis anzuwenden. Zu einzelnen Ausbildungsge-
und vermerkt darin den Beginn der Klausur und den bieten werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen
Abgabezeitpunkt, Unterbrechungszeiten, etwaige be- durchgeführt.
sondere Vorkommnisse und in Anspruch genommene (2) Ziel der berufspraktischen Ausbildung ist es, die
Nachteilsausgleiche. Die oder der Aufsichtführende Auszubildenden mit den Aufgaben der Zollverwaltung
hat das Protokoll zu unterschreiben. und mit adressatenorientiertem Verhalten vertraut zu
(3) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer machen. Anhand praktischer Fälle werden die Auszu-
Kennziffer zu versehen. Die Übersicht mit der Zuord- bildenden besonders in der Anwendung von Rechts-
nung der Kennziffern und Namen ist geheim zu halten. und Verwaltungsvorschriften, in den Arbeitstechniken
Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der end- und den in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren
gültigen Bewertung der Klausur bekannt gegeben der Informationsverarbeitung ausgebildet.
werden. (3) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organi-
satorischen Möglichkeiten sollen die Auszubildenden
§ 24
1. einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufga-
Prüfende ben ihrer Laufbahn sind, selbständig oder unter An-
leitung bearbeiten und
(1) Die Leistungstests werden von Lehrkräften oder
sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Angehörigen der 2. an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen.
Generalzolldirektion bewertet.
(4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck des Vorberei-
(2) Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unab- tungsdienstes entsprechen, dürfen den Auszubilden-
hängig und nicht weisungsgebunden. den nicht übertragen werden.
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
§ 27 § 30
Leistungstests Zeugnis über die
während des Einführungslehrgangs fachtheoretische Ausbildung
(1) Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder (1) Nach Beendigung des Abschlusslehrgangs er-
Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird ge- mittelt die Generalzolldirektion die Durchschnittsrang-
schrieben punktzahl der fachtheoretischen Ausbildung. Bei der
Ermittlung werden alle Leistungstests gleich gewichtet.
1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Num-
mer 1, (2) Zum Abschluss des Abschlusslehrgangs stellt
die Generalzolldirektion jeder und jedem Auszubilden-
2. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Num- den ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis werden aufge-
mer 2, führt:
3. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 1. die Rangpunkte und Noten der Leistungstests wäh-
und rend der fachtheoretischen Ausbildung und
4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoreti-
Nummer 8 und 9 gemeinsam. schen Ausbildung.
Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4
bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt § 31
werden. Leistungstests
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur während der berufspraktischen
180 Minuten. Ausbildung, schriftliche Bewertungen,
Zeugnis über die berufspraktische Ausbildung
§ 28 (1) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltun-
gen werden vier Leistungstests durchgeführt. Die Form
Leistungstests der Leistungstests wird im Ausbildungsrahmenplan
während des Abschlusslehrgangs festgelegt.
(1) Im Abschlusslehrgang schreibt jede und jeder (2) Während der berufspraktischen Ausbildung bei
Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird ge- den Ausbildungsbehörden erhalten die Auszubildenden
schrieben für jeden Bereich, dem sie nach dem Ausbildungsplan
1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Num- für mindestens zehn Werktage zugewiesen worden
mer 2, sind, eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen. Die
Ausbildenden teilen der Ausbildungsleitung die Bewer-
2. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 tung mit und besprechen sie mit den Auszubildenden.
Nummer 3 und 4 gemeinsam, Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung der
3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Bewertung und können zu der Bewertung Stellung
Nummer 5 bis 7 gemeinsam und nehmen.
4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 (3) Zum Abschluss der berufspraktischen Ausbil-
Nummer 8 und 9 gemeinsam. dung erstellt die Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über
die berufspraktische Ausbildung. In dem Zeugnis wer-
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur den aufgeführt:
180 Minuten.
1. die Rangpunkte und Noten der Leistungstests,
§ 29 2. die Rangpunkte und Noten der schriftlichen Bewer-
tungen und
Schriftliche Bestätigungen
für Leistungstests während des 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufsprakti-
Einführungs- und des Abschlusslehrgangs schen Ausbildung.
(1) Über das Ergebnis jedes Leistungstestes wäh- Die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen
rend des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Einzel-
erstellt die Generalzolldirektion eine schriftliche Be- bewertungen der Leistungstests und der schriftlichen
stätigung. In der Bestätigung sind anzugeben: Bewertungen.
1. der Ausbildungsabschnitt, Abschnitt 4
2. das Ausbildungsgebiet, Prüfungen
3. die Form des Leistungstestes sowie
§ 32
4. die erzielten Rangpunkte und die Note.
Laufbahnprüfung
Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Ausbil-
dungsabschnitts können in einer schriftlichen Bestäti- Die Laufbahnprüfung besteht aus:
gung zusammengefasst werden. 1. der Zwischenprüfung,
(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung 2. den Leistungstests während der fachtheoretischen
der Bestätigung. Ausbildung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1187
3. den Leistungstests und den schriftlichen Bewer- kommissionen eingerichtet werden. Die Spitzenorgani-
tungen während der berufspraktischen Ausbildung sationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände
sowie des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für die Prü-
4. der Abschlussprüfung. fungskommissionen der Abschlussprüfung vorschlagen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für
§ 33 die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Wieder-
Prüfungsamt bestellung ist zulässig. Mitglieder der Prüfungskommis-
sion sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und
(1) Das bei der Generalzolldirektion eingerichtete nicht weisungsgebunden.
Prüfungsamt ist insbesondere zuständig für
(3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der
1. die Gestaltung, Organisation und Durchführung der
Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindes-
Prüfungen,
tens vier Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben
2. die Erstellung, Prüfung und Auswahl der Prüfungs- betrauten Angehörigen der Generalzolldirektion, von
aufgaben für die schriftlichen Prüfungen, denen eine oder einer den Vorsitz hat.
3. die Entwicklung der Bewertungsmaßstäbe und da- (4) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der
für, dass in allen Prüfungen die gleichen Bewer- schriftlichen Abschlussprüfung besteht aus
tungsmaßstäbe angelegt werden,
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
4. die Einrichtung der Prüfungskommissionen sowie Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder
5. die Führung und Aufbewahrung der Prüfungsakten. der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 ange-
(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für hört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten. 2. sieben Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
Dienstes als Beisitzenden.
§ 34 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können vergleich-
Prüfungsakte, Einsichtnahme bare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden.
(1) Zu jeder und jedem Auszubildenden wird eine Mindestens ein Mitglied soll Lehrende oder Lehrender
Prüfungsakte geführt. In die Prüfungsakte aufzuneh- oder eine sonstige mit Lehraufgaben betraute Ange-
men sind: hörige oder ein sonstiger mit Lehraufgaben betrauter
Angehöriger der Generalzolldirektion sein; mindestens
1. die Klausuren der Zwischenprüfung, sechs Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zoll-
2. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses dienst angehören. Die Prüfungskommissionen sollen
und eine Ausfertigung des Bescheides über das Be- paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern
stehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung, besetzt werden. Ist dies aus triftigen Gründen nicht
3. die Leistungstests während der fachtheoretischen möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
Ausbildung, (5) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der
4. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fach- mündlichen Abschlussprüfung besteht aus
theoretische Ausbildung, 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
5. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung, Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder
der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 ange-
6. die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen
hört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
Abschlussprüfung,
2. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
7. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses,
Dienstes als Beisitzenden.
8. eine Ausfertigung des Bescheides über das Be-
Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt mit den Maßgaben entspre-
stehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
chend, dass
sowie
1. mindestens ein Mitglied Lehrende oder Lehrender
9. die Ausbildungsakte.
oder eine sonstige mit Lehraufgaben betraute Ange-
(2) Die Prüfungsakte wird mindestens für fünf Jahre hörige oder ein sonstiger mit Lehraufgaben betrauter
nach Ablauf des Jahres der Abschlussprüfung aufbe- Angehöriger der Generalzolldirektion sein soll und
wahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet. mindestens drei Mitglieder dem nichttechnischen
(3) Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Be- Zolldienst angehören sollen und
stehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und 2. mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission
des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person weiblich sein muss, wenn weibliche Auszubildende
auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Teile geprüft werden.
der Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in
der Akte zu vermerken. (6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder anwesend
§ 35 sind. Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 2 ist
die Prüfungskommission nur beschlussfähig, wenn
Prüfungskommissionen mindestens ein weibliches Mitglied anwesend ist. Eine
(1) Das Prüfungsamt richtet für die Bewertung der Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehr-
Zwischenprüfung, der schriftlichen Abschlussprüfung heit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder
und der mündlichen Abschlussprüfung Prüfungskom- des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist
missionen ein und bestellt hierfür Mitglieder und Ersatz- nicht zulässig. Beratungen der Prüfungskommissionen
mitglieder. Es können auch jeweils mehrere Prüfungs- sind nicht öffentlich.
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
§ 36 § 38
Prüfungsgrundsätze Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis
(1) Das Prüfungsamt (1) Die Auszubildenden erhalten vom Prüfungsamt
über das Ergebnis der Zwischenprüfung einen Be-
1. setzt Ort und Zeit der Prüfungen fest, scheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der
2. gibt bei jeder Prüfungsaufgabe die Hilfsmittel an, die Zwischenprüfung und ein Zwischenprüfungszeugnis.
benutzt werden dürfen, (2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält
3. stellt sicher, dass Klausuren anstelle des Namens 1. zu jeder Klausur das Ausbildungsgebiet, die er-
mit einer Kennziffer versehen werden, und zielten Rangpunkte und die Note sowie
4. teilt den Auszubildenden alle Festlegungen recht- 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü-
zeitig vor Prüfungsbeginn mit. fung.
(2) An einem Tag darf von den Auszubildenden bei (3) Der Bescheid über die Zwischenprüfung ist mit
der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung nur einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine Aus-
eine Klausur gefordert werden. Nach zwei aufeinander- fertigung des Bescheides wird der Einstellungsbehörde
folgenden Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen für die Personalakte übermittelt.
werden.
(3) Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prü- § 39
fungskommission unabhängig voneinander bewertet.
Abschlussprüfung
Das Prüfungsamt bestimmt die Erstprüfende oder den
Erstprüfenden sowie die Zweitprüfende oder den Zweit- (1) In der Abschlussprüfung sollen die Auszubilden-
prüfenden. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis den nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse
von den Korrekturanmerkungen und der Bewertung der erworben haben und für die vorgesehene Laufbahn be-
oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertun- fähigt sind.
gen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsit-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schrift-
zende der Prüfungskommission.
lichen und einem mündlichen Teil.
§ 37 (3) Die schriftliche Abschlussprüfung soll spätestens
zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abge-
Zwischenprüfung schlossen sein. Die mündliche Prüfung ist bis zum
(1) In der Zwischenprüfung sollen die Auszubilden- Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen.
den nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnis-
stand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Aus- § 40
bildung erwarten lässt. Schriftliche Abschlussprüfung
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zuge-
Je eine Klausur wird geschrieben lassen, wer die berufspraktische Ausbildung und den
1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Num- Abschlusslehrgang absolviert hat.
mer 1, (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus
2. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Num- vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
mer 2, 1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Num-
3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 mer 2,
Nummer 3 und 4 gemeinsam und 2. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1
4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam,
Nummer 8 und 9 gemeinsam. 3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur Nummer 5 bis 7 gemeinsam und
180 Minuten. 4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1
(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn Nummer 8 und 9 gemeinsam.
1. mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur
Rangpunkten bewertet worden sind und 180 Minuten.
(4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden,
2. eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5
wenn
erreicht worden ist.
1. mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf
Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische
Rangpunkten bewertet worden sind und
Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren
erzielt worden sind. 2. eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5
erreicht worden ist.
(5) Die oder der Auszubildende darf nach Abschluss
der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische
betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. Für die Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren
Einsichtnahme gilt § 34 Absatz 3 entsprechend. erzielt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1189
§ 41 die sich aus den vier Einzelbewertungen für die Ausbil-
Zulassung zur dungsgebiete ergibt.
mündlichen Abschlussprüfung (5) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden,
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas- wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindes-
sen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden tens 5 erreicht worden ist.
hat. (6) Im Anschluss an die mündliche Abschluss-
(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-
Auszubildenden rechtzeitig vor der mündlichen Ab- kommission den Auszubildenden die Ergebnisse der
schlussprüfung bekannt gegeben. Gleichzeitig werden mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die
den Auszubildenden die in den Klausuren der schrift- Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.
lichen Abschlussprüfung erzielten Rangpunkte mitge- (7) Über den Ablauf der mündlichen Abschluss-
teilt. Die Entscheidung bedarf der Schriftform. prüfung wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll
(3) Die Nichtzulassung ist mit einer Rechtsbehelfs- ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu
belehrung zu versehen. unterschreiben.
(4) Eine Ausfertigung der jeweiligen Entscheidung § 43
wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte über-
mittelt. Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
(1) Im Anschluss an die mündliche Abschluss-
§ 42 prüfung errechnet die Prüfungskommission die Rang-
Mündliche Abschlussprüfung punktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Ab-
schlussnote fest. Bei der Berechnung der Rangpunkt-
(1) Die Prüfungsfragen für die mündliche Abschluss- zahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergeb-
prüfung sind den Ausbildungsgebieten nach § 25 Ab- nisse wie folgt gewichtet:
satz 1 Nummer 2 bis 9 zu entnehmen. Die Ausbildungs-
gebiete werden dabei nach Maßgabe des § 40 Absatz 2 1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü-
zusammen geprüft. Die Fachprüferinnen oder Fach- fung mit 5 Prozent,
prüfer der genannten Ausbildungsgebiete wählen die 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoreti-
Fragen aus. schen Ausbildung mit 10 Prozent,
(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Grup- 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufsprakti-
penprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus nicht schen Ausbildung mit 10 Prozent,
mehr als sechs Auszubildenden bestehen. Die Dauer
4. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Ab-
der Prüfung darf je Auszubildende oder Auszubilden-
schlussprüfung mit 50 Prozent und
den 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minu-
ten nicht überschreiten. Die oder der Vorsitzende der 5. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-
Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt den schlussprüfung mit 25 Prozent.
ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sicher. Die (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die
mündliche Prüfung wird durch mindestens eine Pause mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und eine
von angemessener Dauer unterbrochen. Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5
(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent- erreicht worden ist.
lich. Mitglieder des Prüfungsamtes dürfen unabhängig (3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die
vom Einverständnis der Auszubildenden anwesend Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festset-
sein. Das Prüfungsamt kann unabhängig vom Einver- zung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze
ständnis der Auszubildenden folgenden Personen die Zahl gerundet.
Anwesenheit gestatten:
1. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe- § 44
riums der Finanzen, Abschlusszeugnis
2. Vertreterinnen und Vertretern der Einstellungsbe- (1) Die Auszubildenden erhalten vom Prüfungsamt
hörde, einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen
3. die Leiterinnen und Leiter der Direktionen der der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis.
Generalzolldirektion und (2) Das Abschlusszeugnis enthält
4. in Ausnahmefällen anderen mit der Ausbildung be- 1. die Feststellung, dass die oder der Auszubildende
fassten Personen. die Laufbahnprüfung bestanden oder nicht be-
Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten standen hat,
sowie der Personalvertretungen und der Schwerbe- 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü-
hindertenvertretungen bleiben unberührt. Zuhörerinnen fung,
und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Auf-
zeichnungen machen. 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoreti-
schen Ausbildung,
(4) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt für
das ihm zugewiesene Ausbildungsgebiet die Bewer- 4. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufsprakti-
tung vor. Über diesen Vorschlag stimmt die Prüfungs- schen Ausbildung,
kommission ab. Das Ergebnis der mündlichen Ab- 5. die Rangpunkte der Klausuren der schriftlichen Ab-
schlussprüfung ist die Durchschnittsrangpunktzahl, schlussprüfung,
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab- 1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
schlussprüfung sowie der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung
7. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ab- und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
schlussnote. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung
tritt und
(3) Der Bescheid über die Laufbahnprüfung ist mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34
Absatz 1 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 der
(4) Eine Ausfertigung des Bescheides und des Ab-
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und
schlusszeugnisses ist der Einstellungsbehörde für die
Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vor-
Personalakte zu übersenden.
gesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums
(5) Offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung der Finanzen nicht erforderlich sind.
oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden durch
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. De-
das Prüfungsamt berichtigt. Offensichtlich unrichtige
zember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der Bundes-
Abschlusszeugnisse hat die oder der Auszubildende
laufbahnverordnung in der bis zum 26. Januar 2017
zurückzugeben.
geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl
für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den
§ 45
Aufstieg teilgenommen haben oder zum Praxisaufstieg
Wiederholung von Prüfungen zugelassen worden sind, sind die §§ 27 bis 29 der Ver-
(1) Auszubildende, die die Zwischenprüfung oder die ordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung
schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht be- für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 20. Juli
standen haben oder deren Prüfung als nicht bestanden 2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Ist die satz 11 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
Wiederholung der Prüfung erfolglos, ist die Ausbildung S. 320) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.
beendet. Das Bundesministerium der Finanzen oder die
von ihm bestimmte Behörde kann in begründeten Fäl- Artikel 2
len eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischen-
prüfung oder die schriftliche oder mündliche Ab-
Änderung der
schlussprüfung ist jeweils vollständig zu wiederholen. Verordnung über den
Vorbereitungsdienst für den gehobenen
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der
Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü- nichttechnischen Zolldienst des Bundes
fung wiederholt werden muss. Die Wiederholungs- Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den
phase soll mindestens drei Monate betragen und ein gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Jahr nicht überschreiten. vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1322) wird wie folgt ge-
(3) Die Wiederholung der Zwischenprüfung soll un- ändert:
verzüglich, frühestens jedoch einen Monat nach Be- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
kanntgabe des Zwischenprüfungsergebnisses erfolgen.
a) In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „im
Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wieder-
Studium“ gestrichen.
holung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. Bei Aus-
zubildenden, die die schriftliche oder mündliche Ab- b) In der Angabe zu § 7 werden die Wörter „im
schlussprüfung wiederholen, wird der Vorbereitungs- Studium“ gestrichen.
dienst bis zum Ablauf der vom Prüfungsamt angesetz- c) In der Angabe zu § 8 werden die Wörter „im
ten Wiederholungsfrist verlängert, sofern die nach § 15 Studium“ gestrichen.
Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung zulässige
Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes nicht über- d) In der Angabe zu § 48 werden die Wörter „Stu-
schritten wird. dienabschnitte und“ gestrichen.
(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung er- 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
reicht werden, ersetzen die zuvor erreichten. „(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums
(5) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt wird der akademische Grad „Diplom-Finanzwirtin
werden. (FH)“ oder „Diplom-Finanzwirt (FH)“ verliehen.“
3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 5
„(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
Schlussvorschriften
der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter
der Einstellungsbehörde. Daneben unterstehen die
§ 46 Studierenden auch der Dienstaufsicht der Leiterin
Übergangsvorschriften oder des Leiters der Ausbildungsbehörde, in deren
(1) Für Auszubildende, die bis zum Inkrafttreten die- oder dessen Zuständigkeitsbereich sie sich zum
ser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen jeweiligen Abschnitt des Studiums befinden.“
haben, ist die Verordnung über die Laufbahnen, Aus- 4. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „für das
bildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des erforderliche Gutachten“ gestrichen.
Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung vom 12. Feb- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
ruar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter a) In der Überschrift werden die Wörter „im Studi-
anzuwenden mit der Maßgabe, dass um“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1191
b) In Absatz 4 werden die Wörter „werden Dezimal- (5) Für die einzelnen Kompetenzbereiche
zahlen“ gestrichen. können in der Bewertungssystematik Mindest-
6. In der Überschrift des § 7 werden die Wörter „im punktzahlen festgelegt werden. Sofern die Min-
Studium“ gestrichen. destpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus
den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbe-
7. In der Überschrift des § 8 werden die Wörter „im reiche eine Gesamtpunktzahl für den schrift-
Studium“ gestrichen. lichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. Hat
8. § 10 wird wie folgt geändert: eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Leistungs- Kompetenzbereich nicht die erforderliche Min-
fähigkeit“ durch das Wort „Fähigkeiten“ ersetzt. destpunktzahl erreicht, so ist für sie oder ihn
das Auswahlverfahren erfolglos beendet. Hier-
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
von ausgenommen sind schwerbehinderte und
„Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
behinderte Menschen werden unabhängig von
einer Beschränkung zugelassen, wenn sie nach (6) Der schriftliche Teil des Auswahlverfah-
den eingereichten Unterlagen die in der Aus- rens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfül- der Bewerber
len.“ 1. die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl er-
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ ge- reicht hat und
strichen. 2. im Fall des Absatzes 5 Satz 1 in jedem
9. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Kompetenzbereich die erforderliche Mindest-
punktzahl erreicht hat.
„In begründeten Fällen kann höchstens eine ver-
gleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer (7) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die
Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission bestellt bestanden haben, legt die Auswahlkommission
werden.“ anhand der erzielten Ergebnisse eine Rangfolge
10. § 12 wird wie folgt geändert: fest.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 12. Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem „Ihnen ist im mündlichen Teil Gelegenheit zu geben,
schriftlichen und einem mündlichen Teil. Ein- die Auswahlkommission von der Eignung zu über-
zelne Abschnitte des Auswahlverfahrens können zeugen, soweit diese Eignung im schriftlichen Ver-
unterstützt durch Informationstechnik durchge- fahren noch nicht festgestellt werden konnte.“
führt werden. Bewertungsentscheidungen dürfen 13. § 15 wird wie folgt geändert:
nicht ausschließlich auf eine automatisierte Aus-
wertung gestützt werden. Die Gesamtverantwor- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
tung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkom- aa) In Satz 2 werden die Wörter „anhand von“
mission.“ durch das Wort „mit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „zu“ die Wör- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
ter „einer Täuschung oder“ eingefügt.
„Die Bewertung des einzelnen Kompetenz-
11. § 13 wird wie folgt geändert: bereiches ist das arithmetische Mittel der
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Einzelbewertungen der Kommissionsmitglie-
„In diesen Abschnitten werden folgende Kompe- der. Die Bewertung ist vorläufig.“
tenzbereiche geprüft: b) Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden
1. kognitive Fähigkeiten, Absätze 5 bis 8 ersetzt:
2. sprachliche Fähigkeiten, „(5) Am Ende jedes Auswahltages führt die
3. methodische Fähigkeiten und Auswahlkommission eine Beratung über die
endgültigen Bewertungen durch. Die Gleichstel-
4. Allgemeinwissen.“ lungsbeauftragte kann an der Beratung teilneh-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: men. Den Mitgliedern der Personal- und Schwer-
„(3) Die Auswahlkommission bewertet die behindertenvertretung ist vor Beginn der Bera-
Leistungstests arbeitsteilig. Sie kann sich bei tung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte (6) Aus den Bewertungen der einzelnen Kom-
oder durch Informationstechnik unterstützen petenzbereiche wird unter Zugrundelegung der
lassen.“ festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl
c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
Absätze 4 bis 7 ersetzt: ermittelt. Für das Bestehen des mündlichen Teils
wird in der Bewertungssystematik eine Mindest-
„(4) Aus den Bewertungen der einzelnen
Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung gesamtpunktzahl festgelegt.
der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunkt- (7) Für die einzelnen Kompetenzbereiche
zahl für den schriftlichen Teil des Auswahlver- können in der Bewertungssystematik Mindest-
fahrens ermittelt. Für das Bestehen des schrift- punktzahlen vorgesehen werden. Sofern die
lichen Teils wird in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird
eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt. aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenz-
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
bereiche eine Gesamtpunktzahl für den münd- c) In Nummer 4 werden die Wörter „einschließlich
lichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. der Ausfertigungen der schriftlichen Bescheini-
gungen“ gestrichen.
(8) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens
ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der 18. § 22 wird wie folgt geändert:
Bewerber a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl er- aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
reicht hat und durch die Wörter „oder einer anderen münd-
2. im Fall des Absatzes 7 Satz 1 in jedem Kom- lichen Leistung oder“ ersetzt.
petenzbereich die erforderliche Mindest- bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
punktzahl erreicht hat.“ cc) Nummer 5 wird Nummer 4.
14. § 16 wird wie folgt gefasst: b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„§ 16 „(5) Alle Leistungstests sollen bis spätestens
Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Ab-
(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Be- schlussprüfung erbracht worden sein. Ist ein
werberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor
des Auswahlverfahrens. In das Gesamtergebnis ge- der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht wor-
hen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Pro- den, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.“
zent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 19. § 27 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
60 Prozent ein. „(2) Ziel der berufspraktischen Studienzeit ist es,
(2) Das Gesamtergebnis wird auf die zweite die Studierenden mit den Aufgaben der Zollverwal-
Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. tung und mit adressatenorientiertem Verhalten ver-
traut zu machen. Anhand praktischer Fälle werden
(3) Das Auswahlverfahren ist bestanden, wenn
die Studierenden besonders in der Anwendung
die Bewerberin oder der Bewerber
von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in den
1. den schriftlichen und den mündlichen Teil des Arbeitstechniken und den in der Zollverwaltung ein-
Auswahlverfahrens bestanden und gesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung
2. die für das Gesamtergebnis erforderliche Min- ausgebildet.“
destgesamtpunktzahl erreicht hat. Die Höhe 20. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und die Grundlagen der Ermittlung der Mindest- „(1) Im Grundstudium schreibt jede und jeder
gesamtpunktzahl werden in der Bewertungs- Studierende vier Klausuren. Je eine Klausur wird
systematik festgelegt. geschrieben
(4) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse 1. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der
2. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlver-
fahren bestanden haben. Sind in einer Einstellungs- 3. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3
behörde mehrere Auswahlkommissionen eingerich- und
tet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und 4. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.
Bewerber gebildet. Die festgelegte Rangfolge ist
Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6
für die Einstellung maßgebend.
kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt wer-
(5) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte den.“
behinderte Bewerberinnen und Bewerber haben 21. § 29 wird wie folgt geändert:
das Auswahlverfahren darüber hinaus bestanden
und werden in die Rangfolge aufgenommen, wenn a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Hauptstudium schreibt jede und jeder
1. sie den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
Studierende zwölf Klausuren. Je zwei Klausuren
bestanden haben,
werden geschrieben
2. die Mindestgesamtpunktzahl für das Bestehen 1. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Num-
des Auswahlverfahrens erreicht ist und mer 1,
3. die Auswahlkommission festgestellt hat, dass 2. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Num-
sie von der Eignung der Bewerberin oder des mer 2,
Bewerbers überzeugt ist.“
3. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Num-
15. In § 19 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach dem mer 3,
Wort „Dauer“ die Wörter „und Aufteilung“ ergänzt.
4. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Num-
16. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „in Abstimmung mer 4,
mit der Hochschule“ gestrichen. 5. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Num-
17. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert: mer 5 und
a) In Nummer 2 werden die Wörter „– soweit die 6. in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1
betroffene Person zugestimmt hat –“ gestrichen. Nummer 6 und 7 gemeinsam.“
b) In Nummer 3 wird das Wort „Bescheinigungen“ b) Absatz 3 wird aufgehoben.
durch das Wort „Bestätigungen“ ersetzt. 22. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1193
a) In Satz 1 wird das Wort „Praktika“ durch die a) In der Überschrift werden die Wörter „Studien-
Wörter „berufspraktischen Studienzeit“ ersetzt. abschnitte und“ gestrichen.
b) In Satz 3 wird das Wort „dieser“ durch die Wörter b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„der Bewertung“ ersetzt. „Bundesministerium der Finanzen“ die Wörter
23. In § 37 Absatz 2 werden die Wörter „dem Tag der „oder die von ihm bestimmte Behörde“ einge-
mündlichen Abschlussprüfung“ durch die Wörter fügt.
„Ablauf des Jahres der Abschlussprüfung“ ersetzt.
29. § 50 wird wie folgt gefasst:
24. § 38 wird wie folgt geändert:
„§ 50
a) In Absatz 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„vier“ ersetzt. Übergangsvorschriften
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: (1) Für Studierende, die bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst be-
„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 kön-
gonnen haben, ist die Verordnung über die Lauf-
nen vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzen-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
den bestellt werden.“
nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch
„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 kön- Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar
nen vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzen- 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter
den bestellt werden.“ anzuwenden mit der Maßgabe, dass
d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
„Im Fall des Absatzes 5 Satz 6 ist die Prüfungs- satz 2 und 3 der Verordnung über die Laufbahn,
kommission nur beschlussfähig, wenn mindes- Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
tens ein weibliches Mitglied anwesend ist.“ nichttechnischen Zolldienst des Bundes § 4 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung
25. § 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
tritt und
„(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klau-
suren. Je eine Klausur wird geschrieben 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3,
§ 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39
1. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Lauf-
2. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobe-
3. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 nen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
und vorgesehenen Beteiligungen des Bundesminis-
4. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4. teriums der Finanzen nicht erforderlich sind.
Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 (2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum
kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt wer- 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1
den.“ der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum
26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an
26. § 43 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem
„(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen
aus sechs Klausuren. Je eine Klausur wird ge- haben oder zum Praxisaufstieg zugelassen worden
schrieben sind, sind die §§ 27 bis 29 der Verordnung über die
1. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobe-
2. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, nen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom
20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch
3. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar
4. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4, 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter
5. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 anzuwenden.“
und Artikel 3
6. in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Nummer 6 und 7 gemeinsam.“
27. § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen,
„(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst
die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die
und in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung vom
von mindestens 5 erreicht worden ist.“ 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist,
28. § 48 wird wie folgt geändert: außer Kraft.
Berlin, den 15. Mai 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 15. Mai 2017
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit gliedern mit Funktionen in einem vertretungs-
Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom berechtigten Organ eines der Finanzdienstleis-
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), von denen Satz 3 durch tungsaufsicht unterliegenden Unternehmens soll
Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. November nicht erfolgen. § 6 Absatz 5 bleibt unberührt.“
2012 (BGBl. I S. 2369) und durch Artikel 20 Nummer 1 c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f“
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geän- durch die Angabe „Buchstabe d“ ersetzt.
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der 2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Komma
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
3. In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2“ durch
Artikel 1 die Angabe „Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz“
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der ersetzt.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 4. In § 6 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f“
29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Arti- durch die Angabe „Buchstabe d“ ersetzt.
kel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 5. § 8 wird wie folgt geändert:
S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3,
1. § 3 wird wie folgt geändert: Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5“ durch die Angabe „§ 3
a) In Absatz 1 Satz 3 werden das Wort „Kapitalanla- Absatz 3, Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5“ ersetzt.
gegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalver- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
waltungsgesellschaften“ und die Angabe „Buch-
stabe f“ durch die Angabe „Buchstabe d“ ersetzt. aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „Gesamtver-
„(2) Dem Bundesministerium ist vor einer band der Versicherungswirtschaft e.V.“ durch
Bestellung ein Lebenslauf des zu bestellenden die Wörter „Gesamtverband der Deutschen
Mitglieds vorzulegen. Eine gleichzeitige Mitglied- Versicherungswirtschaft e.V.“ ersetzt.
schaft oder Funktion als Stellvertreter in einem
vertretungsberechtigten Organ sowie die Zuge- 6. In § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-
hörigkeit als Mitglied oder stellvertretendes Mit- ter „für Ernährung, Landwirtschaft und“ durch die
glied zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Wörter „der Justiz und für“ ersetzt.
entsprechenden Organ eines der Finanzdienst-
leistungsaufsicht unterliegenden oder sonstigen Artikel 2
gewerblichen Unternehmens ist dem Bundes- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ministerium anzuzeigen. Eine Bestellung von Mit- in Kraft.
Berlin, den 15. Mai 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1195
Siebenunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote – 37. BImSchV)1, 2
Vom 15. Mai 2017
Auf Grund des § 37d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 nung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert
Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 13 und 15 worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Buchstabe d und Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Teil 2
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes
Anrechnung
vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert
strombasierter Kraftstoffe
worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhö-
rung der beteiligten Kreise und nach Zustimmung des
Deutschen Bundestages: §3
Anrechnungsvoraussetzungen
Teil 1
(1) Die Verpflichtung zur Minderung der Treibhaus-
Allgemeine Bestimmungen gasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissions-
§1 schutzgesetzes kann durch Inverkehrbringen von Kraft-
Anwendungsbereich stoffen nach Anlage 1 erfüllt werden. Kraftstoffe nach
Anlage 1 gelten durch Abgabe an den Letztverbraucher
Diese Verordnung regelt die Anrechnung von strom-
zur Verwendung im Straßenverkehr als in den Verkehr
basierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen
gebracht im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Ölen auf die gesetzliche Verpflichtung zur Minderung
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit diese Kraft-
der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1
stoffe keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-
und 3 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006
Immissionsschutzgesetzes.
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
§2 S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Begriffsbestimmungen Fassung sind. In diesem Fall ist Verpflichteter oder Drit-
(1) Hersteller ist der Betreiber der Anlage zur Her- ter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immis-
stellung von Kraftstoffen nach Anlage 1. sionsschutzgesetzes die Person, in deren Namen und
auf deren Rechnung die Abgabe an den Letztverbrau-
(2) Erneuerbare Energien nicht-biogenen Ursprungs cher erfolgt.
sind erneuerbare Energien im Sinne des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), (2) Die Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe nach
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember Anlage 1 berechnen sich durch Multiplikation der vom
2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist. Dazu ge- Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen
hört nicht Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Menge des jeweiligen Kraftstoffs mit dem Wert für des-
Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem sen spezifische Treibhausgasemissionen nach Anlage 1
biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haus- und dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor für die
halten und Industrie. Antriebseffizienz nach Anlage 2. Für die spezifischen
Treibhausgasemissionen von erneuerbaren Kraftstoffen
(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs
nicht-biogenen Ursprungs ist der in Anlage 1 festge-
sind Kraftstoffe nach Anlage 1 Buchstabe a und b.
legte Wert nur dann zugrunde zu legen, sofern aus-
(4) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle schließlich Strom aus erneuerbaren Energien nicht-bio-
nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der Rege- genen Ursprungs für die Herstellung dieser Kraftstoffe
lungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 eingesetzt wurde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn
(BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- der Strom aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen
Ursprungs
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/652
des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsver- 1. nicht aus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuer-
fahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG bare-Energien-Gesetzes entnommen wurde, sondern
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von direkt von einer Stromerzeugungsanlage nach § 61a
Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26).
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezo-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- gen wird oder
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 2. aus einem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuer-
vom 17.9.2015, S. 1). bare-Energien-Gesetzes entnommen worden ist und
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
a) sich die Anlage zur Herstellung der Kraftstoffe für die Berechnung der Treibhausgasminderung festzu-
zum Zeitpunkt der Herstellung im Netzausbau- stellen.
gebiet nach § 36c Absatz 1 des Erneuerbare- (3) § 37c Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 6, Absatz 3 Satz 4
Energien-Gesetzes befindet und und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutz-
b) die Anlage zur Herstellung der Kraftstoffe aus- gesetzes sowie § 3 Absatz 2 und § 6 der Verordnung
schließlich auf Grundlage eines Vertrages nach zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoff-
§ 13 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes quote sind entsprechend anzuwenden, soweit diese
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zu- Verordnung nichts anderes bestimmt.
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2016 geändert worden ist, betrieben wird. §5
Aus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare- Spezifische Nachweise
Energien-Gesetzes entnommener Strom, der aus- für netzentkoppelte Anlagen
schließlich dazu verwendet wird, die Anlage im Notfall (1) Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt zum
herunterzufahren, steht einer Berücksichtigung des Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3
Wertes nach Satz 2 nicht entgegen, auch wenn für die- Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Unterlagen vor, aus denen
sen Strom die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht er- hervorgeht:
füllt sind.
1. für welche Anlage die Regelung nach § 3 Absatz 2
(3) Der Wert für die spezifischen Treibhausgasemis- Satz 3 Nummer 1 in Anspruch genommen werden
sionen nach Anlage 1 wird für erneuerbare Kraftstoffe soll,
nicht-biogenen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2021
in Verkehr gebracht werden und in Anlagen hergestellt 2. der Standort der Anlage,
wurden, die diese Kraftstoffe erstmals vor dem 25. April 3. wie hoch die jährliche Produktionskapazität der An-
2015 produziert haben, abweichend von Absatz 2 auch lage ist,
dann herangezogen, wenn der Strom aus dem Netz 4. aus welchen Stromerzeugungsanlagen der Strom,
nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Geset- der für die Herstellung des erneuerbaren Kraftstoffs
zes entnommen wurde. nicht-biogenen Ursprungs eingesetzt wird, stammt
(4) Erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs und
sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 5. wie sichergestellt wird, dass der Strom aus erneuer-
auch dann anrechenbar, wenn sie vor der Mitteilung baren Energien nicht-biogenen Ursprungs nicht aus
nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satz 4 her- dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-
gestellt worden sind, aber erst danach in Verkehr ge- Energien-Gesetzes entnommen wird.
bracht wurden.
Sofern der Hersteller von der Regelung nach § 3 Ab-
(5) Für die Anrechnung nach Absatz 1 ist § 37a Ab- satz 4 Gebrauch machen will, muss aus den Unterlagen
satz 4 Satz 3 bis 5, 9 und 10, Absatz 6 bis 8 des Bun- ersichtlich sein, ab welchem Zeitpunkt der Herstellung
des-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzu- der Kraftstoffe die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2
wenden, soweit diese Verordnung keine anderen Be- Satz 3 Nummer 1 erfüllt sind. Änderungen zu den nach
stimmungen trifft. § 44b Absatz 5 des Erneuerbare- Satz 1 vorgelegten Unterlagen sind dem Umweltbun-
Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. desamt durch den Hersteller unverzüglich mitzuteilen.
(2) Das Umweltbundesamt prüft anhand der vorge-
§4
legten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob
Nachweise durch den Verpflichteten die Angaben richtig und die Anrechnungsvoraussetzun-
(1) Der Verpflichtete hat der Biokraftstoffquotenstelle gen erfüllt sind. Das Umweltbundesamt teilt das Ergeb-
Nachweise über die Herkunft der Kraftstoffe nach An- nis der Prüfungen der Biokraftstoffquotenstelle sowie
lage 1 im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält für jede An-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen. lage das Datum der Herstellung der Kraftstoffe, ab dem
Der Verpflichtete legt zusätzlich die Kaufverträge über eine Anrechnung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht-
die genaue energetische Menge der Kraftstoffe sowie biogenen Ursprungs erfolgen kann.
eine Erklärung des Herstellers über Ort und Zeitpunkt (3) Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt jähr-
der Herstellung der Kraftstoffe vor, jeweils differenziert lich spätestens bis zum 31. Januar vor:
nach Kraftstoffen entsprechend der Anlage 1. 1. Aufzeichnungen über die im vorangegangenen
(2) Der Verpflichtete hat durch geeignete Aufzeich- Kalenderjahr hergestellte energetische Menge der
nungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und Kraftstoffe nach Anlage 1 und
zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten 2. eine Dokumentation der Notfälle nach § 3 Absatz 2
Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Absatz 1 Num- Satz 4.
mer 7 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuer-
gesetzes zu versteuern sind oder die er nach § 3 Ab- Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unter-
satz 1 Satz 2 an den Letztverbraucher abgegeben hat. lagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen.
Der Verpflichtete hat dabei insbesondere die Art und (4) Das Umweltbundesamt prüft anhand der nach
zugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen Absatz 3 vorgelegten Unterlagen und, soweit erforder-
der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nach An- lich, vor Ort, ob die Angaben zutreffend und die An-
lage 1 zu erfassen. Auf Grundlage der Aufzeichnungen rechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Umwelt-
muss es einem sachverständigen Dritten innerhalb ei- bundesamt informiert spätestens sechs Wochen nach
ner angemessenen Frist möglich sein, die Grundlagen Vorlage der Unterlagen sowohl die Biokraftstoffquoten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1197
stelle als auch den Hersteller über das Ergebnis der 4. zu welchem Zeitpunkt die Produktion des erneuer-
Prüfung und teilt dabei mit, welche Kraftstoffe die An- baren Kraftstoffs nicht-biogenen Ursprungs aufge-
forderungen von § 3 Absatz 2 Satz 3 erfüllen. nommen wurde.
§6 (2) Das Umweltbundesamt prüft auf Grund der vor-
gelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort,
Spezifische Nachweise ob die Angaben richtig und die Anrechnungsvorausset-
bei Vermeidung der Reduzierung zungen erfüllt sind. Das Umweltbundesamt teilt das Er-
der Einspeiseleistung von Anlagen gebnis der Prüfungen der Biokraftstoffquotenstelle so-
zur Erzeugung von erneuerbarem Strom wie dem Hersteller mit.
(1) Der Hersteller legt der Bundesnetzagentur zum
Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3 (3) Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt jähr-
Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Unterlagen vor, aus denen lich spätestens bis zum 31. Januar vor:
hervorgeht:
1. Aufzeichnungen über die im vorangegangenen
1. für welche Anlage die Regelung nach § 3 Absatz 2 Kalenderjahr hergestellte energetische Menge der
Satz 3 Nummer 2 in Anspruch genommen werden Kraftstoffe nach Anlage 1 und
soll,
2. der Standort der Anlage, 2. eine Bescheinigung des Netzbetreibers, an den die
Anlage zur Herstellung des erneuerbaren Kraftstoffs
3. wie hoch die jährliche Produktionskapazität der An- nicht-biogenen Ursprungs angeschlossen ist, über
lage ist, die im vorangegangenen Kalenderjahr von der An-
4. dass sich die Anlage nach Nummer 1 im Netzaus- lage bezogene Strommenge.
baugebiet nach § 36c Absatz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes befindet, und Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unter-
lagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen.
5. die vertragliche Vereinbarung nach § 3 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b. (4) Das Umweltbundesamt prüft auf Grund der
Änderungen zu den vorgelegten Unterlagen hat der Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die An-
Hersteller der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzu- gaben des Herstellers richtig und die Anrechnungs-
teilen. voraussetzungen erfüllt sind. Das Umweltbundesamt
informiert spätestens sechs Wochen nach Vorlage der
(2) Der Hersteller legt der Bundesnetzagentur jähr-
Unterlagen nach Absatz 3 die Biokraftstoffquotenstelle
lich spätestens bis zum 31. Januar vor: sowie den Hersteller über das Ergebnis der Prüfung
1. Aufzeichnungen über die im vorangegangenen und teilt dabei mit, bei welchen Kraftstoffen die Voraus-
Kalenderjahr hergestellte energetische Menge der setzungen nach § 3 Absatz 3 erfüllt sind.
Kraftstoffe nach Anlage 1 im Zeitverlauf und
2. eine Bescheinigung des Netzbetreibers, an den die §8
Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe
nicht-biogenen Ursprungs angeschlossen ist, über Überprüfungsersuchen
die im vorangegangenen Kalenderjahr von der An-
lage bezogene Strommenge. (1) Stellt die Biokraftstoffquotenstelle anhand vor-
liegender Unterlagen Unregelmäßigkeiten fest, die eine
Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unter- Überprüfung durch das Umweltbundesamt erforderlich
lagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen. machen, stellt die Biokraftstoffquotenstelle ein Über-
(3) Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung prüfungsersuchen beim Umweltbundesamt. Das Um-
der Anrechnungsvoraussetzungen im Rahmen der weltbundesamt teilt der Biokraftstoffquotenstelle das
Überwachung der Vorgaben des § 13 Absatz 6 des Ergebnis seiner Überprüfung in angemessener Frist mit.
Energiewirtschaftsgesetzes. Die Bundesnetzagentur
informiert spätestens sechs Wochen nach Vorlage der (2) Stellt die Biokraftstoffquotenstelle anhand vor-
Unterlagen sowohl die Biokraftstoffquotenstelle als liegender Unterlagen Unregelmäßigkeiten fest, die eine
auch den Hersteller über das Ergebnis der Prüfung Überprüfung durch die Bundesnetzagentur erforderlich
und teilt mit, welche Kraftstoffe die Anforderungen machen, stellt die Biokraftstoffquotenstelle ein Über-
von § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 erfüllen. prüfungsersuchen bei der Bundesnetzagentur. Die Bun-
desnetzagentur teilt der Biokraftstoffquotenstelle das
§7 Ergebnis seiner Überprüfung in angemessener Frist mit.
Spezifische Nachweise für Bestandsanlagen
§9
(1) Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt zum
Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3 Bericht
Absatz 3 Unterlagen vor, aus denen Folgendes hervor-
geht: Das Umweltbundesamt veröffentlicht jährlich einen
1. für welche Anlage die Regelung nach § 3 Absatz 3 in Bericht über die Anrechnung erneuerbarer Kraftstoffe
Anspruch genommen werden soll, nicht-biogenen Ursprungs auf die Verpflichtung zur
Minderung von Treibhausgasemissionen nach § 37a
2. der Standort der Anlage, Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des
3. wie hoch die jährliche Produktionskapazität der An- Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vorangegangen
lage ist und Verpflichtungsjahr.
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
Te i l 3 § 11
Mitverarbeitete biogene Öle Nachweis für mitverarbeitete biogene Öle
Vom Verpflichteten ist die Menge der in Verkehr
§ 10 gebrachten hydrierten biogenen Öle, die in einem
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mine-
Anrechnung von mitverarbeiteten
ralölstämmigen Ölen erzeugt wurde, gegenüber der
biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Biokraftstoffquotenstelle im Zusammenhang mit der
(1) Abweichend von § 37b Absatz 5 Satz 1 des Bun- Mitteilung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutz-
des-Immissionsschutzgesetzes sind hydrierte biogene gesetzes nachzuweisen. Als Nachweise sind Analyse-
Öle auch dann Biokraftstoffe, wenn sie in einem raffine- zertifikate nach DIN 51637, Ausgabe Februar 2014, in
rietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralöl- Kombination mit den Aufzeichnungen nach § 2 der Ver-
stämmigen Ölen hydriert worden sind. § 37b Absatz 5 ordnung zur Durchführung der Regelungen der Bio-
Satz 2 gilt entsprechend. kraftstoffquote vorzulegen.
(2) Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können bio- Te i l 4
gene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren Zugänglichkeit der DIN-Normen
gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert wor-
den sind, bis zum Verpflichtungsjahr 2020 auf die Ver- § 12
pflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Ver- Zugänglichkeit der DIN-Normen
bindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutz-
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen
gesetzes angerechnet werden, soweit die landwirt-
wird, sind im Beuth Verlag GmbH erschienen und in der
schaftlichen Rohstoffe, die bei der Herstellung von bio-
Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert.
genen Ölen verwendet werden sollen, nachhaltig er-
zeugt worden sind. Anrechenbar ist ausschließlich der
Te i l 5
Anteil der biogenen Öle, der als Bestandteil des Kraft-
stoffs in Verkehr gebracht wird. Schlussbestimmung
(3) § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes- § 13
Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 der
Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Bio- Inkrafttreten
kraftstoffquote bleibt unberührt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 15. Mai 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1199
Anlage 1
(zu § 3)
Treibhausgasemissionen strombasierter Kraftstoffe
Die Treibhausgasemissionen sind:
Spezifische
Kraftstoff Rohstoffquelle und Verfahren Treibhausgasemissionen
(in kg CO2Äq pro GJ)
a) Komprimiertes syntheti- Sabatier-Prozess mit 3,3
sches Methan Wasserstoff aus der durch
nicht-biogene erneuer-
bare Energien gespeisten
Elektrolyse
b) Komprimierter Wasser- Vollständig durch nicht- 9,1
stoff in einer Brennstoff- biogene erneuerbare
zelle Energien gespeisten
Elektrolyse
c) Komprimierter Wasser- Vollständig durch aus 234,4
stoff in einer Brennstoff- Kohle gewonnenem
zelle Strom gespeiste Elektro-
lyse
d) Komprimierter Wasser- Vollständig durch aus 52,7
stoff in einer Brennstoff- Kohle gewonnenem
zelle Strom gespeiste Elektro-
lyse, sofern bei der Ge-
winnung der Kohle das
CO2 aus Prozessemissio-
nen abgeschieden und
gespeichert worden ist
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
Anlage 2
(zu § 3)
Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz
Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:
Anpassungsfaktoren
Vorherrschende Umwandlungstechnologie für die Antriebseffizienz
Verbrennungsmotor 1
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb 0,4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1201
Zweite Verordnung
zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung1
Vom 17. Mai 2017
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
– des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, des § 13 Absatz 2 Nummer 1 und des § 15 Absatz 2 Nummer 3 des
Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie,
– des § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
– des § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der
Tabakerzeugnisverordnung
Die Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1468) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
01. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz werden nach dem Wort „Inverkehrbringens“ die Wörter
„, einschließlich des Anbietens zum Verkauf,“ eingefügt.
1. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bei Tabak zum Selbstdrehen“ die Wörter „und Wasser-
pfeifentabak“ eingefügt.
2. § 20 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Händler, die nach § 143 der Abgabenordnung zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet sind und
dieser Verpflichtung nachkommen, genügen der Verpflichtung nach Satz 1, soweit sie Tabakerzeugnisse
unmittelbar an den Verbraucher abgeben.“
b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
„Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren, beginnend
mit dem Zeitpunkt, in dem das individuelle Erkennungsmerkmal des Tabakerzeugnisses dem Wirtschafts-
akteur nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt wurde.“
3. In § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Kindern“ die Wörter „und Jugendlichen“ eingefügt.
4. Dem § 34 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ist ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.“
5. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 4)
Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen
1. Vitamine oder folgende sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen
gesundheitlichen Nutzen habe oder geringere Gesundheitsrisiken berge:
a) Aminosäuren und modifizierte Aminosäuren, die gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
Anlage 2 Kategorie 3 der Diätverordnung in der jeweils geltenden Fassung für diätetische Lebensmittel
zugelassen sind, sowie S-Adenosylmethionin und L-5-Hydroxytryptophan
b) Carnitin
L-Carnitin
L-Carnitinhydrochlorid
L-Carnitin-L-Tartrat
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
c) Flavonoide sowie antioxidativ wirksame Phospholipide
d) Natriumselenit
2. Koffein, Taurin oder folgende sonstige Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und
Vitalität assoziiert werden:
a) Maltodextrin
b) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle der Kaffeepflanze und der
Kaffeebohnen
c) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle des Teestrauches Camellia
sinensis L. Kuntze
d) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle der Guaranapflanze
e) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle des Mate-Strauches
f) Thujon
3. Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben
4. folgende Zusatzstoffe bei Rauchtabakerzeugnissen, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleich-
tern:
a) p-Menthan-3-substitutierte und modifizierte Verbindungen, einschließlich
p-Menthan-3-carboxamide, einschließlich der p-Menthan-3-N-alkylcarboxamide
p-Menthan-3-ester
p-Menthan-3-ether
p-Menthan-3-carbonsäuren und deren Ester
Menthon 1,2-glycerolketal (CAS-Nr. 63187-91-7)
b) p-Menthan-alkohole und deren Ester
c) folgende Verbindungen:
3,4-Dihydro-3-(2-hydroxyphenyl)-6-(3-nitrophenyl)-(1H)-pyrimidin-2-on (CAS-Nr. 36945-98-9)
2-Isopropyl-N 2,3-trimethylbutyramid (CAS-Nr. 51115-67-4)
Isopulegol (CAS-Nr. 7786-67-6 oder CAS-Nr. 89-79-2)
1-(di-sec-Butyl-phoshinoyl)-heptan
d) folgende Stoffe:
aa) Menthol (CAS-Nr. 1490-04-6)
(-)-Menthol (CAS-Nr. 2216-51-5)
(+)-Menthol (CAS-Nr. 15356-60-2)
bb) Menthon (CAS-Nr. 89-80-5)
(-)-Menthon (CAS-Nr. 14073-97-3)
(+)-Menthon (CAS-Nr. 3391-87-5)
L-Carvon (CAS-Nr. 6485-40-1)
Geraniol (CAS-Nr. 106-24-1)
Linalool (CAS-Nr. 78-70-6)
1,8-Cineol (Eukalyptol) (CAS-Nr. 470-82-6)
Hydroxycitronellal (CAS-Nr. 107-75-5)
e) folgende aus Pflanzen gewonnene Stoffe:
Öle und Bestandteile, die aus Pflanzen der Gattungen Mentha, Eucalyptos, Ocimum, Thymus und Salvia
stammen
5. folgende Zusatzstoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften haben:
a) Stoffe, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2016/1179 (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 11) geändert worden ist, als CMR-Stoffe der
Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind
b) folgende weitere Stoffe:
Birkenteeröl (CAS-Nr. 8001-88-5 und CAS-Nr. 85940-29-0)
Wacholderteeröl (CAS-Nr. 8013-10-03)
Sassafrasöl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1203
Sassafrasholz
Sassafrasblätter
Sassafrasrinde
Methyleugenol (CAS-Nr. 93-15-2)
Estragol (CAS-Nr. 140-67-0)
Para-Hydroxybenzoesäure-Propylester (CAS-Nr. 94-13-3)“.
6. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 28)
Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
1. Vitamine oder folgende sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass der Konsum einer elektro-
nischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters einen gesundheitlichen Nutzen habe oder geringere Ge-
sundheitsrisiken berge:
a) Aminosäuren und modifizierte Aminosäuren, die gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
Anlage 2 Kategorie 3 der Diätverordnung in der jeweils geltenden Fassung für diätetische Lebensmittel
zugelassen sind, sowie S-Adenosylmethionin und L-5-Hydroxytryptophan
b) Carnitin
L-Carnitin
L-Carnitinhydrochlorid
L-Carnitin-L-Tartrat
c) Flavonoide sowie antioxidativ wirksame Phospholipide
d) Natriumselenit
2. Koffein, Taurin oder folgende sonstige Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und
Vitalität assoziiert werden:
a) Maltodextrin
b) Glucose, Fructose und Galactose
c) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle der Kaffeepflanze und der
Kaffeebohnen
d) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle des Teestrauches Camellia
sinensis L. Kuntze
e) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle der Guaranapflanze
f) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle des Mate-Strauches
g) Thujon
3. Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben
4. folgende Zusatzstoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften haben:
a) Stoffe, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2016/1179 (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 11) geändert worden ist, als CMR-Stoffe der
Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind
b) folgende weitere Stoffe:
Birkenteeröl (CAS-Nr. 8001-88-5 und CAS-Nr. 85940-29-0)
Wacholderteeröl (CAS-Nr. 8013-10-03)
Sassafrasöl
Sassafrasholz
Sassafrasblätter
Sassafrasrinde
Methyleugenol (CAS-Nr. 93-15-2)
Estragol (CAS-Nr. 140-67-0)
Para-Hydroxybenzoesäure-Propylester (CAS-Nr. 94-13-3)
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
5. folgende Inhaltsstoffe außer Nikotin in der Flüssigkeit, die in erhitzter oder nicht erhitzter Form ein Risiko für
die menschliche Gesundheit darstellen:
a) folgende Aromastoffe:
Diacetyl (2,3-Butandion) (CAS-Nr. 431-03-8)
2,3-Pentandion (CAS-Nr. 600-14-6)
2,3-Hexandion (CAS-Nr. 3848-24-6)
2,3-Heptandion (CAS-Nr. 96-04-8)
Cumarin
b) folgende aus Pflanzen gewonnene Stoffe:
Bittermandelöl
Verarbeitete Bestandteile und Extrakte des Engelsüßwurzelstocks
Verarbeitete Bestandteile, Extrakte und Öle, die aus der Pflanze Poleyminze stammen
Agarizinsäure“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Mai 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt