1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
Gesetz
zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration*
Vom 12. Mai 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates e) Nach der Angabe zu § 19a werden die folgenden
das folgende Gesetz beschlossen: Angaben eingefügt:
„§ 19b ICT-Karte für unternehmensintern trans-
Artikel 1 ferierte Arbeitnehmer
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes § 19c Kurzfristige Mobilität für unternehmens-
intern transferierte Arbeitnehmer
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das § 19d Mobiler-ICT-Karte“.
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 15 des Gesetzes vom
f) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird
Angaben eingefügt:
wie folgt geändert:
„§ 20a Kurzfristige Mobilität für Forscher
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: § 20b Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
„§ 16 Studium“. § 20c Ablehnungsgründe bei Forschern, Stu-
b) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden denten, Schülern, Praktikanten, Teilneh-
Angaben eingefügt: mern an Sprachkursen und Teilnehmern
„§ 16a Mobilität im Rahmen des Studiums am europäischen Freiwilligendienst“.
g) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
§ 16b Teilnahme an Sprachkursen und Schul-
besuch“. „§ 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug
der Arbeitserlaubnis“.
c) Nach der Angabe zu § 17a wird folgende An-
gabe eingefügt: h) Die Angabe zu § 91d wird wie folgt gefasst:
„§ 17b Studienbezogenes Praktikum EU“. „§ 91d Auskünfte zur Durchführung der Richt-
d) Nach der Angabe zu § 18c wird folgende An- linie (EU) 2016/801“.
gabe eingefügt: i) Nach der Angabe zu § 91f wird folgende Angabe
„§ 18d Teilnahme am europäischen Freiwilligen- eingefügt:
dienst“. „§ 91g Auskünfte zur Durchführung der Richt-
linie 2014/66/EU“.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2014/36/EU des 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über
die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaats- a) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein
angehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 Komma und der Punkt am Ende durch die Wör-
vom 28.3.2014, S. 375), 2014/66/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Ein- ter „und die Tätigkeit als Beamter.“ ersetzt.
reise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines
unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1) und
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom aa) Satz 6 wird aufgehoben.
11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufent-
halt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwe- bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „den
cken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Sätzen 5 und 6“ durch die Angabe „Satz 5“
Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvor-
haben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom und die Angabe „31. Dezember“ durch die
21.5.2016, S. 21). Angabe „31. August“ ersetzt.
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3. § 4 wird wie folgt geändert: 2. der Besuch eines Studienkollegs oder einer ver-
gleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren
aa) In Satz 2 werden nach Nummer 2a die fol- Einrichtung nachgewiesen ist.
genden Nummern 2b und 2c eingefügt: Ein Nachweis hinreichender Kenntnisse der Ausbil-
„2b. ICT-Karte (§ 19b), dungssprache wird verlangt, wenn die Sprach-
kenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung
2c. Mobiler-ICT-Karte (§ 19d),“. geprüft worden sind noch durch die studienvor-
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Blaue bereitende Maßnahme erworben werden sollen.
Karte EU“ ein Komma und die Wörter „die (2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte“ einge- beträgt bei der Ersterteilung und bei der Verlänge-
fügt. rung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: überschreiten. Sie beträgt mindestens zwei Jahre,
wenn der Ausländer an einem Unions- oder multi-
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Dies gilt lateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil-
nicht“ die Wörter „für Saisonbeschäftigun- nimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwi-
gen, wenn der Ausländer eine Arbeitserlaub- schen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt.
nis zum Zweck der Saisonbeschäftigung be- Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so wird
sitzt, oder für andere Erwerbstätigkeiten“ die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Stu-
eingefügt. diums erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlän-
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „eine gert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht
Kopie des Aufenthaltstitels“ ein Komma ist und in einem angemessenen Zeitraum noch er-
und die Wörter „der Arbeitserlaubnis zum reicht werden kann. Zur Prüfung der Frage, ob der
Zweck der Saisonbeschäftigung“ eingefügt. Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann
die aufnehmende Ausbildungseinrichtung beteiligt
4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: werden.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufenthalts- (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-
erlaubnis,“ die Wörter „einer ICT-Karte,“ einge- übung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage
fügt. oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten
darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätig-
b) Folgender Satz wird angefügt:
keiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu
„Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.“ studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr
des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit.
5. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Blaue Karte EU,“ die Wörter „die ICT-Karte,“ ein- (4) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu einem ande-
gefügt. ren Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genann-
ten Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert wer-
6. § 16 wird wie folgt gefasst: den, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen
„§ 16 wurde. Wenn das Studium ohne Abschluss beendet
wurde, darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem an-
Studium deren als dem in Absatz 1 genannten Zweck erteilt
(1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Voll- oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen
zeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die in
einer staatlich anerkannten Hochschule oder an § 16b Absatz 2 genannten Fälle oder nach § 17
einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine vorliegen und die Berufsausbildung in einem Beruf
Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) erfolgt, für den die Bundesagentur für Arbeit die
2016/801 des Europäischen Parlaments und des Feststellung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für getroffen hat, oder wenn ein gesetzlicher Anspruch
die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsan- besteht. Während des Studiums soll in der Regel
gehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufent-
zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme haltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufent-
an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschpro- haltszweck nur erteilt oder verlängert werden, so-
grammen oder Bildungsvorhaben und zur Aus- fern ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet
übung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom keine Anwendung.
21.5.2016, S. 21) erteilt, wenn der Ausländer von (5) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums
der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist. wird die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur
Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch Suche einer diesem Abschluss angemessenen Er-
studienvorbereitende Maßnahmen und das Absol- werbstätigkeit verlängert, sofern diese Erwerbs-
vieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorberei- tätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18, 19,
tende Maßnahmen sind 19a, 20 und 21 von einem Ausländer aufgenommen
1. der Besuch eines studienvorbereitenden Sprach- werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt
kurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeit- während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Er-
studium zugelassen worden ist und die Zulas- werbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.
sung an den Besuch eines studienvorbereiten- (6) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub-
den Sprachkurses gebunden ist, und nis erteilt werden, wenn
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1. er von einer staatlichen Hochschule, einer staat- 3. einen Teil seines Studiums an dieser Ausbil-
lich anerkannten Hochschule oder einer ver- dungseinrichtung durchführen möchte, und er
gleichbaren Ausbildungseinrichtung
a) im Rahmen seines Studienprogramms ver-
a) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen pflichtet ist, einen Teil seines Studiums an
worden ist und die Zulassung mit einer Bedin- einer Bildungseinrichtung eines anderen Mit-
gung verbunden ist, die nicht auf den Besuch gliedstaates der Europäischen Union durch-
einer studienvorbereitenden Maßnahme ge- zuführen,
richtet ist,
b) an einem Austauschprogramm zwischen den
b) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
worden ist und die Zulassung mit der Bedin- an einem Austauschprogramm der Europä-
gung des Besuchs eines Studienkollegs oder ischen Union teilnimmt oder
einer vergleichbaren Einrichtung verbunden
ist, der Ausländer aber den Nachweis über c) vor seinem Wechsel an die Ausbildungsein-
die Annahme zu einem Studienkolleg oder ei- richtung im Bundesgebiet das nach Num-
ner vergleichbaren Einrichtung nach Absatz 1 mer 1 begonnene Studium mindestens zwei
Satz 3 Nummer 2 nicht erbringen kann oder Jahre in dem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union betrieben hat sowie der Auf-
c) zum Zweck des Teilzeitstudiums zugelassen
enthalt zum Zweck des Studiums im Bundes-
worden ist,
gebiet 360 Tage nicht überschreiten wird.
2. er zur Teilnahme an einem studienvorbereiten-
Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1
den Sprachkurs angenommen worden ist, ohne
beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterlagen
dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums
zu seiner akademischen Vorbildung und zum beab-
an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich
sichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die
anerkannten Hochschule oder einer vergleich-
die Fortführung des bisherigen Studiums durch das
baren Ausbildungseinrichtung vorliegt, oder
Studium im Bundesgebiet belegen. Die Aufent-
3. ihm die Zusage eines Betriebs für das Absolvie- haltserlaubnis wird für die Dauer des Studienteils,
ren eines studienvorbereitenden Praktikums vor- der in Deutschland durchgeführt wird, erteilt. Ab-
liegt. satz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwen-
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1 dung.
Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 5 entsprechend (10) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr
anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personen-
und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend sorge berechtigten Personen dem geplanten Auf-
anzuwenden; die Aufenthaltserlaubnis berechtigt enthalt zustimmen.
zur Beschäftigung nur in der Ferienzeit sowie zur
Ausübung des Praktikums. (11) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Studiums oder der Studienbewerbung nach den
(7) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der
Absätzen 1, 6 und 7 wird nicht erteilt, wenn eine
Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
der in § 20 Absatz 6 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8
werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf
genannten Voraussetzungen vorliegt.“
höchstens neun Monate betragen. Die Aufenthalts-
erlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Be- 7. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b
schäftigung und nicht zur Ausübung studentischer eingefügt:
Nebentätigkeiten. Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend
„§ 16a
anzuwenden.
Mobilität im Rahmen des Studiums
(8) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1
oder Absatz 6 aus Gründen, die in der Verantwor- (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck des Stu-
tung der Ausbildungseinrichtung liegen und die der diums, der 360 Tage nicht überschreitet, bedarf
Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines
wird, widerrufen wird oder gemäß § 7 Absatz 2 Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Ausbil-
Satz 2 nachträglich befristet wird, ist dem Auslän- dungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bundes-
der die Möglichkeit zu gewähren, die Zulassung bei amt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat,
einer anderen Ausbildungseinrichtung zu beantra- dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seines
gen. Studiums im Bundesgebiet durchzuführen, und mit
(9) Einem Ausländer, der in einem Mitgliedstaat der Mitteilung vorlegt:
der Europäischen Union internationalen Schutz im 1. den Nachweis, dass der Ausländer einen von
Sinne der Richtlinie 2011/95/EU genießt, kann eine einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums er- Union für die Dauer des geplanten Aufenthalts
teilt werden, wenn er gültigen Aufenthaltstitel zum Zweck des Stu-
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- diums besitzt, der in den Anwendungsbereich
ischen Union ein Studium begonnen hat, der Richtlinie (EU) 2016/801 fällt,
2. von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich 2. den Nachweis, dass der Ausländer einen Teil sei-
anerkannten Hochschule oder einer vergleich- nes Studiums an einer Ausbildungseinrichtung
baren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er
zum Zweck des Studiums zugelassen worden an einem Unions- oder multilateralen Programm
ist und mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn
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eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr gung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck
Hochschulen gilt, des Studiums im Rahmen der kurzfristigen Mobilität
3. den Nachweis, dass der Ausländer von der auf- auszustellen.
nehmenden Ausbildungseinrichtung zugelassen
wurde, § 16b
4. die Kopie eines anerkannten und gültigen Pas- Teilnahme an Sprachkursen und Schulbesuch
ses oder Passersatzes des Ausländers und (1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub-
5. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des nis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der
Ausländers gesichert ist. Studienvorbereitung dienen, zur Teilnahme an
einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen für
Die aufnehmende Ausbildungseinrichtung hat die
den Schulbesuch erteilt werden. Eine Aufenthalts-
Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem
erlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraustausch
der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der
kann auch erteilt werden, wenn kein unmittelbarer
Europäischen Union den Antrag auf Erteilung eines
Austausch erfolgt. Sofern der Ausländer das 18. Le-
Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richt-
bensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur
linie (EU) 2016/801 stellt. Ist der aufnehmenden
Personensorge berechtigten Personen dem ge-
Ausbildungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die
planten Aufenthalt zustimmen.
Absicht des Ausländers, einen Teil des Studiums
im Bundesgebiet durchzuführen, noch nicht be- (2) Dient der Schulbesuch nach Absatz 1 Satz 1
kannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt einer qualifizierten Berufsausbildung, so berechtigt
zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von
Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 dieser Ausbildung unabhängigen Beschäftigung
Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen- bis zu zehn Stunden je Woche.
Staat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der (3) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizier-
nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine ten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis
Kopie der Mitteilung mitzuführen und den zustän- bis zu zwölf Monate zur Suche eines diesem Ab-
digen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen. schluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert
(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 werden, sofern dieser Arbeitsplatz nach den Be-
Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein- stimmungen der §§ 18 und 21 von einem Ausländer
reise und der Aufenthalt nicht nach § 20c Absatz 3 besetzt werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis be-
abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb rechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung
der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Num- einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.
mer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mit-
(4) In den Fällen, in denen die Aufenthaltserlaub-
gliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und
nis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht
sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Er-
der Studienvorbereitung dient, oder für den Schul-
folgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 ge-
besuch erteilt wurde, gilt § 16 Absatz 4 Satz 1 und 3
nannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der
entsprechend. In den Fällen, in denen die Aufent-
Aufenthalt nicht nach § 20c Absatz 3 abgelehnt, so
haltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraus-
darf der Ausländer in das Bundesgebiet einreisen
tausch erteilt wurde, gilt § 16 Absatz 4 Satz 3 ent-
und sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten.
sprechend.“
Der Ausländer ist zur Ausübung einer Beschäf-
tigung, die insgesamt ein Drittel der Aufenthalts- 8. In § 17 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 16
dauer nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung Abs. 2“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 4 Satz 1
studentischer Nebentätigkeiten berechtigt. und 3“ ersetzt.
(3) Der Ausländer und die aufnehmende Ausbil- 9. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
dungseinrichtung sind verpflichtet, der Ausländer- „§ 17b
behörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1
genannten Voraussetzungen anzuzeigen. Studienbezogenes Praktikum EU
(4) Wenn im Rahmen des Aufenthalts nach § 16a (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-
ein Abschluss an einer deutschen Hochschule nis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie
erworben wurde, gilt für die Erteilung einer Aufent- (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für
haltserlaubnis § 16 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch
entsprechend. Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1
oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung be-
(5) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach
stimmt ist, dass das Praktikum ohne Zustimmung
§ 20c Absatz 3 abgelehnt, so hat der Ausländer das
der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, und
Studium unverzüglich einzustellen. Die bis dahin
nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom 1. das Praktikum dazu dient, dass sich der Auslän-
Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt. der Wissen, praktische Kenntnisse und Erfah-
rungen in einem beruflichen Umfeld aneignet,
(6) Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Zugang
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine 2. der Ausländer eine Vereinbarung mit einer auf-
Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des nehmenden Einrichtung über die Teilnahme an
Ausländers nach § 20c Absatz 3 erfolgt, ist dem einem Praktikum vorlegt, die theoretische und
Ausländer durch das Bundesamt für Migration und praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht, und
Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechti- Folgendes enthält:
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
a) eine Beschreibung des Programms für das 11. Nach § 18c wird folgender § 18d eingefügt:
Praktikum einschließlich des Bildungsziels „§ 18d
oder der Lernkomponenten,
Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
b) die Angabe der Dauer des Praktikums,
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-
c) die Bedingungen der Tätigkeit und der Be- nis zum Zweck der Teilnahme an einem euro-
treuung des Ausländers, päischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie
d) die Arbeitszeiten des Ausländers und (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für
Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch
e) das Rechtsverhältnis zwischen dem Auslän- Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1
der und der aufnehmenden Einrichtung, oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung be-
3. der Ausländer nachweist, dass er in den letzten stimmt ist, dass die Teilnahme an einem euro-
zwei Jahren vor der Antragstellung einen Hoch- päischen Freiwilligendienst ohne Zustimmung der
schulabschluss erlangt hat, oder nachweist, Bundesagentur für Arbeit zulässig ist und der Aus-
dass er ein Studium absolviert, das zu einem länder eine Vereinbarung mit der aufnehmenden
Hochschulabschluss führt, Einrichtung vorlegt, die Folgendes enthält:
4. das Praktikum fachlich und im Niveau dem in 1. eine Beschreibung des Freiwilligendienstes,
Nummer 3 genannten Hochschulabschluss oder 2. Angaben über die Dauer des Freiwilligendienstes
Studium entspricht und und über die Dienstzeiten des Ausländers,
5. die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur 3. Angaben über die Bedingungen der Tätigkeit
Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die und der Betreuung des Ausländers,
öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach 4. Angaben über die dem Ausländer zur Verfügung
der Beendigung der Praktikumsvereinbarung stehenden Mittel für Lebensunterhalt und Unter-
entstehen für kunft sowie Angaben über Taschengeld, das ihm
a) den Lebensunterhalt des Ausländers während für die Dauer des Aufenthalts mindestens zur
eines unerlaubten Aufenthalts im Bundes- Verfügung steht, und
gebiet und 5. Angaben über die Ausbildung, die der Ausländer
b) eine Abschiebung des Ausländers. gegebenenfalls erhält, damit er die Aufgaben
des Freiwilligendienstes ordnungsgemäß durch-
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die verein- führen kann.
barte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für
sechs Monate erteilt. (2) Der Aufenthaltstitel für den Ausländer wird für
die vereinbarte Dauer der Teilnahme am europä-
(3) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr ischen Freiwilligendienst, höchstens jedoch für ein
noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personen- Jahr erteilt.
sorge berechtigten Personen dem geplanten Auf-
(3) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr
enthalt zustimmen.
noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personen-
(4) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub- sorge berechtigten Personen dem geplanten Auf-
nis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie enthalt zustimmen.
(EU) 2016/801 nicht erteilt, wenn eine der in § 20
(4) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-
Absatz 6 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 genannten
nis zum Zweck der Teilnahme an einem euro-
Voraussetzungen vorliegt.“
päischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie
10. § 18 wird wie folgt geändert: (EU) 2016/801 nicht erteilt, wenn eine der in § 20
Absatz 6 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 genannten
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Voraussetzungen vorliegt.“
fügt:
12. Nach § 19a werden die folgenden §§ 19b bis 19d
„(4a) Einem Ausländer, der in einem Beam- eingefügt:
tenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn
steht, wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Erfül- „§ 19b
lung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet er- ICT-Karte für
teilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
von drei Jahren erteilt, wenn das Dienstverhält-
nis nicht auf einen kürzeren Zeitraum befristet (1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach
ist. Nach drei Jahren wird eine Niederlassungs- der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parla-
erlaubnis abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 ments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die
Nummer 1 und 3 erteilt.“ Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt
von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unter-
b) In Absatz 5 wird die Angabe „oder § 19a“ durch nehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom
die Angabe „, § 19a, § 19b oder § 19d“ ersetzt. 27.5.2014, S. 1) zum Zweck eines unternehmens-
c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 19 oder § 19a“ internen Transfers eines Ausländers. Ein unter-
durch die Wörter „den §§ 17b, 18d, 19, 19a, 19b, nehmensinterner Transfer ist die vorübergehende
19d, 20 oder 20b“ ersetzt und werden nach der Abordnung eines Ausländers
Angabe „Nummer 3“ die Wörter „oder Absatz 3“ 1. in eine inländische Niederlassung des Unterneh-
eingefügt. mens, dem der Ausländer angehört, wenn das
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Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Euro- 2. die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 genann-
päischen Union hat, oder ten Voraussetzungen vorliegen.
2. in eine inländische Niederlassung eines anderen Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über
Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der einen Hochschulabschluss verfügt, ein Trainee-
auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb programm absolviert, das der beruflichen Entwick-
der Europäischen Union gehört, dem der Aus- lung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäfts-
länder angehört. techniken und -methoden dient, und entlohnt wird.
(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, (4) Die ICT-Karte wird erteilt
wenn 1. bei Führungskräften und bei Spezialisten für die
1. er in der aufnehmenden Niederlassung als Füh- Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei
rungskraft oder Spezialist tätig wird, Jahre und
2. er dem Unternehmen oder der Unternehmens- 2. bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchs-
gruppe unmittelbar vor Beginn des unterneh- tens jedoch für ein Jahr.
mensinternen Transfers seit mindestens sechs Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in
Monaten und für die Zeit des Transfers ununter- Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten
brochen angehört, werden.
3. der unternehmensinterne Transfer mehr als (5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Aus-
90 Tage dauert, länder
4. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge- 1. auf Grund von Übereinkommen zwischen der
stimmt hat, oder durch Rechtsverordnung nach Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
§ 42 Absatz 1 Nummer 1 oder durch zwischen- einerseits und Drittstaaten andererseits ein
staatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Recht auf freien Personenverkehr genießt, das
ICT-Karte ohne Zustimmung der Bundesagentur dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
für Arbeit erteilt werden kann,
2. in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser
5. der Ausländer einen für die Dauer des unterneh- Drittstaaten beschäftigt ist oder
mensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag
und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben 3. im Rahmen seines Studiums ein Praktikum ab-
vorweist, worin enthalten sind: solviert.
a) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sons- (6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht er-
tigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des teilt, wenn
unternehmensinternen Transfers sowie 1. die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich
b) der Nachweis, dass der Ausländer nach Be- zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise
endigung des unternehmensinternen Trans- von unternehmensintern transferierten Arbeit-
fers in eine außerhalb der Europäischen nehmern zu erleichtern,
Union ansässige Niederlassung des gleichen 2. sich der Ausländer im Rahmen der in der Richt-
Unternehmens oder der gleichen Unterneh- linie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeiten
mensgruppe zurückkehren kann und der Einreise und des Aufenthalts in mehreren
6. er seine berufliche Qualifikation nachweist. Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rah-
men des Transfers länger in einem anderen Mit-
Führungskraft im Sinne diese Gesetzes ist eine in gliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet
einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in oder
erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet
und die hauptsächlich unter der allgemeinen Auf- 3. der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit
sicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner dem Ende des letzten Aufenthalts des Auslän-
oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen ders zum Zweck des unternehmensinternen
allgemeine Weisungen erhält. Diese Position Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.
schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlas-
sung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der § 19c
aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung Kurzfristige Mobilität für
und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
führenden Personals und der Fach- und Führungs- (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck eines unter-
kräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer nehmensinternen Transfers, der eine Dauer von
Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von
Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Geset- 180 Tagen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer
zes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse abweichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthalts-
über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die titels, wenn die ihn aufnehmende Niederlassung in
Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein dem anderen Mitgliedstaat dem Bundesamt für
hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der
Berufserfahrung verfügt. Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung im
(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch er- Bundesgebiet beabsichtigt, und mit der Mitteilung
teilt, wenn vorlegt
1. er als Trainee im Rahmen eines unternehmens- 1. den Nachweis, dass der Ausländer einen gülti-
internen Transfers tätig wird und gen nach der Richtlinie 2014/66/EU erteilten
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates 3. die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in
der Europäischen Union besitzt, betrügerischer Weise erworben oder gefälscht
oder manipuliert wurden,
2. den Nachweis, dass die inländische aufneh-
mende Niederlassung demselben Unternehmen 4. der Ausländer sich schon länger als drei Jahre in
oder derselben Unternehmensgruppe angehört der Europäischen Union aufhält oder, falls es
wie dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb sich um einen Trainee handelt, länger als ein
der Europäischen Union, dem der Ausländer an- Jahr in der Europäischen Union aufhält oder
gehört, 5. ein Ausweisungsinteresse besteht; § 73 Absatz 2
3. einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Abordnungsschreiben gemäß den Vorgaben in Eine Ablehnung hat in den Fällen des Satzes 1
§ 19b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, der oder das Nummer 1 bis 4 spätestens 20 Tage nach Zugang
bereits den zuständigen Behörden des anderen der vollständigen Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1
Mitgliedstaates vorgelegt wurde, und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
erfolgen. Im Fall der Nummer 5 ist eine Ablehnung
4. die Kopie eines anerkannten und gültigen Pas-
jederzeit während des Aufenthalts des Ausländers
ses oder Passersatzes des Ausländers.
möglich. Die Ablehnung ist neben dem Ausländer
Die aufnehmende Niederlassung in dem anderen auch der zuständigen Behörde des anderen Mit-
Mitgliedstaat hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt gliedstaates sowie der aufnehmenden Niederlas-
zu machen, zu dem der Ausländer in dem anderen sung in dem anderen Mitgliedstaat bekannt zu ge-
Mitgliedstaat der Europäischen Union den Antrag ben. Bei fristgerechter Ablehnung hat der Ausländer
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwen- die Erwerbstätigkeit unverzüglich einzustellen; die
dungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU stellt. Ist bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befrei-
der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen ung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.
Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt die Absicht des (5) Sofern innerhalb von 20 Tagen nach Zugang
Transfers in eine Niederlassung im Bundesgebiet der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine
noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des
dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht Ausländers nach Absatz 4 erfolgt, ist dem Auslän-
bekannt wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels der durch das Bundesamt für Migration und Flücht-
nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht linge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur
Schengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unter-
Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Aus- nehmensinternen Transfers im Rahmen der kurzfris-
länder eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und tigen Mobilität auszustellen.
den zuständigen Behörden auf deren Verlangen
vorzulegen.
§ 19d
(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Mobiler-ICT-Karte
Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die
Einreise und der Aufenthalt nicht nach Absatz 4 (1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel
abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb nach der Richtlinie 2014/66/EU zum Zweck eines
der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Num- unternehmensinternen Transfers im Sinne des
mer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mit- § 19b Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen
gliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen nach
sich dort zum Zweck des unternehmensinternen der Richtlinie 2014/66/EU erteilten Aufenthaltstitel
Transfers aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem eines anderen Mitgliedstaates besitzt.
in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf (2) Einem Ausländer wird die Mobiler-ICT-Karte
der Ausländer nach Zugang der Mitteilung inner- erteilt, wenn
halb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 1. er als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig
Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen wird,
Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und
sich dort zum Zweck des unternehmensinternen 2. der unternehmensinterne Transfer mehr als
Transfers aufhalten. 90 Tage dauert,
3. er einen für die Dauer des Transfers gültigen Ar-
(3) Der Ausländer hat der Ausländerbehörde
beitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abord-
unverzüglich mitzuteilen, wenn der Aufenthaltstitel
nungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch den anderen
Mitgliedstaat verlängert wurde. a) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sons-
tigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des
(4) Die Einreise und der Aufenthalt werden durch Transfers sowie
die Ausländerbehörde abgelehnt, wenn
b) der Nachweis, dass der Ausländer nach
1. das Arbeitsentgelt, das dem Ausländer während Beendigung des Transfers in eine außerhalb
des unternehmensinternen Transfers im Bundes- der Europäischen Union ansässige Niederlas-
gebiet gewährt wird, ungünstiger ist als das sung des gleichen Unternehmens oder der
Arbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeit- gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren
nehmer, kann, und
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 4. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge-
Nummer 1, 2 und 4 nicht vorliegen, stimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach
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§ 42 Absatz 1 Nummer 1 oder zwischenstaat- In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buch-
liche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Mobi- stabe a ist die Aufenthaltserlaubnis innerhalb
ler-ICT-Karte ohne Zustimmung der Bundes- von 60 Tagen nach Antragstellung zu erteilen.“
agentur für Arbeit erteilt werden kann. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(3) Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Beginn des
„Nimmt der Ausländer an einem Unions-
Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der
oder multilateralen Programm mit Mobilitäts-
Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiter-
maßnahmen teil, so wird die Aufenthalts-
hin gültig, so gelten bis zur Entscheidung der Aus-
erlaubnis für mindestens zwei Jahre erteilt.“
länderbehörde der Aufenthalt und die Beschäfti-
gung des Ausländers für bis zu 90 Tage innerhalb bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
eines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt. aaa) Die Wörter „von Satz 1“ werden durch
(4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel die Wörter „von den Sätzen 1 und 2“
zu einer Mitteilung nach § 19c Absatz 1 Satz 1 ge- ersetzt.
stellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn bbb) Nach dem Wort „befristet“ werden ein
er zwar während des Aufenthalts nach § 19c, aber Semikolon und die Wörter „die Frist be-
nicht mindestens 20 Tage vor Ablauf dieses Aufent- trägt in den Fällen des Satzes 2 min-
halts vollständig gestellt wurde. destens ein Jahr“ eingefügt.
(5) Die Mobiler-ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn c) Absatz 5 wird aufgehoben.
sich der Ausländer im Rahmen des unternehmens- d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie
internen Transfers im Bundesgebiet länger aufhal- folgt geändert:
ten wird als in anderen Mitgliedstaaten.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1
(6) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn und 5 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
1. die Höchstdauer des unternehmensinternen ersetzt.
Transfers nach § 19b Absatz 4 erreicht wurde bb) Satz 3 wird aufgehoben.
oder e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie
2. der in § 19b Absatz 6 Nummer 3 genannte folgt geändert:
Ablehnungsgrund vorliegt. aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden die
(7) Die inländische aufnehmende Niederlassung Wörter „Die Absätze 1 und 5 gelten“ durch
ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt.
Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten bb) Der Nummer 1 werden die Wörter „ , oder
Voraussetzungen unverzüglich, in der Regel inner- die in einem Mitgliedstaat internationalen
halb einer Woche, anzuzeigen.“ Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU
13. § 20 wird wie folgt geändert: genießen,“ angefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: cc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
„(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthalts-
dd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
erlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801
ein Komma ersetzt.
zum Zweck der Forschung erteilt, wenn
ee) Die folgenden Nummern 6 bis 8 werden an-
1. er
gefügt:
a) eine wirksame Aufnahmevereinbarung „6. die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt –
oder einen entsprechenden Vertrag zur EU oder einen Aufenthaltstitel, der durch
Durchführung eines Forschungsvorhabens einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
mit einer Forschungseinrichtung abge- päischen Union auf der Grundlage der
schlossen hat, die für die Durchführung Richtlinie 2003/109/EG erteilt wurde, be-
des besonderen Zulassungsverfahrens für sitzen,
Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist,
oder 7. die auf Grund von Übereinkommen zwi-
schen der Europäischen Union und ihren
b) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaa-
einen entsprechenden Vertrag mit einer ten andererseits ein Recht auf freien Per-
Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, sonenverkehr genießen, das dem der
die Forschung betreibt, und Unionsbürger gleichwertig ist, oder
2. die Forschungseinrichtung sich schriftlich zur 8. die eine Blaue Karte EU nach § 19a oder
Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die einen Aufenthaltstitel, der durch einen
öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach anderen Mitgliedstaat der Europäischen
der Beendigung der Aufnahmevereinbarung Union auf Grundlage der Richtlinie
entstehen für 2009/50/EG erteilt wurde, besitzen.“
a) den Lebensunterhalt des Ausländers wäh- f) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
rend eines unerlaubten Aufenthalts in einem „(7) Nach Abschluss der Forschungstätigkeit
Mitgliedstaat der Europäischen Union und wird die Aufenthaltserlaubnis um bis zu neun
b) eine Abschiebung des Ausländers. Monate zur Suche einer der Qualifikation des
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Forschers entsprechenden Erwerbstätigkeit ver- reise und der Aufenthalt nicht nach § 20c Absatz 3
längert, sofern der Abschluss von der aufneh- abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb
menden Einrichtung bestätigt wurde und diese der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in das
Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen der Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck
§§ 18, 19, 19a, 20 und 21 von einem Ausländer der Forschung aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu
aufgenommen werden darf. Die Aufenthalts- dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so
erlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums darf der Ausländer nach Zugang der Mitteilung in-
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. nerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1
(8) Einem Ausländer, der in einem Mitglied- Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen
staat der Europäischen Union internationalen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und
Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU ge- sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten.
nießt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck (3) Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach
der Forschung erteilt werden, wenn die Voraus- Absatz 1 erfüllt, ist berechtigt, in der aufnehmenden
setzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und er Forschungseinrichtung die Forschungstätigkeit
sich mindestens zwei Jahre nach Erteilung der aufzunehmen und Tätigkeiten in der Lehre aufzu-
Schutzberechtigung in diesem Mitgliedstaat auf- nehmen.
gehalten hat. Absatz 5 gilt entsprechend.“
(4) Der Ausländer und die aufnehmende For-
14. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c schungseinrichtung sind verpflichtet, der zustän-
eingefügt: digen Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf
„§ 20a die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzu-
zeigen.
Kurzfristige Mobilität für Forscher
(5) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach
(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der For-
§ 20c Absatz 3 abgelehnt, so hat der Ausländer die
schung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb
Forschungsstätigkeit unverzüglich einzustellen. Die
eines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet,
bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befrei-
bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1
ung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.
keines Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende
Forschungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bun- (6) Sofern keine Ablehnung der Einreise und des
desamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, Aufenthalts nach § 20c Absatz 3 erfolgt, wird dem
dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seiner Ausländer durch das Bundesamt für Migration und
Forschungstätigkeit im Bundesgebiet durchzufüh- Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berech-
ren, und mit der Mitteilung vorlegt tigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck
der Forschung im Rahmen der kurzfristigen Mobili-
1. den Nachweis, dass der Ausländer einen gülti-
tät ausgestellt.
gen nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten
Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates
zum Zweck der Forschung besitzt, § 20b
2. die Aufnahmevereinbarung oder den entspre- Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
chenden Vertrag, die oder der mit der aufneh- (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der For-
menden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet schung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein
geschlossen wurde, Jahr dauert, wird einem Ausländer eine Aufenthalts-
3. die Kopie eines anerkannten und gültigen Pas- erlaubnis erteilt, wenn
ses oder Passersatzes des Ausländers und 1. er einen für die Dauer des Verfahrens gültigen
4. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten Auf-
Ausländers gesichert ist. enthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates be-
sitzt,
Die aufnehmende Forschungseinrichtung hat die
Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem 2. die Kopie eines anerkannten und gültigen Pas-
der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der ses oder Passersatzes vorgelegt wird und
Europäischen Union den Antrag auf Erteilung eines
3. die Aufnahmevereinbarung oder der entspre-
Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richt-
chende Vertrag, die oder der mit der aufnehmen-
linie (EU) 2016/801 stellt. Ist der aufnehmenden
den Forschungseinrichtung im Bundesgebiet
Forschungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die
geschlossen wurde, vorgelegt wird.
Absicht des Ausländers, einen Teil der Forschungs-
tätigkeit im Bundesgebiet durchzuführen, noch nicht (2) Wird der Antrag auf Erteilung der Aufenthalts-
bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt erlaubnis mindestens 30 Tage vor Beginn des
zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der
Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiter-
Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen- hin gültig, so gelten, bevor über den Antrag ent-
Staat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der schieden wird, der Aufenthalt und die Erwerbstätig-
nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine keit des Ausländers für bis zu 180 Tage innerhalb
Kopie der Mitteilung mitzuführen und den zustän- eines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt.
digen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen. (3) Für die Berechtigung zur Ausübung der For-
(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 schungstätigkeit und einer Tätigkeit in der Lehre gilt
Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein- § 20 Absatz 5 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1115
(4) Der Ausländer und die aufnehmende For- 4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
schungseinrichtung sind verpflichtet, der Auslän- das Vermögen der aufnehmenden Einrichtung
derbehörde Änderungen in Bezug auf die in Ab- mangels Masse abgelehnt wurde und der Ge-
satz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen. schäftsbetrieb eingestellt wurde,
(5) Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 5. die aufnehmende Einrichtung keine Geschäfts-
nach Abschluss der Forschungstätigkeit gilt § 20 tätigkeit ausübt,
Absatz 7. 6. die nach § 16a Absatz 1 oder § 20a Absatz 1
(6) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise
zu einer Mitteilung nach § 20a Absatz 1 Satz 1 ge- erworben, gefälscht oder manipuliert wurden,
stellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn 7. die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu
er zwar während eines Aufenthalts nach § 20a Ab- dem Zweck gegründet wurde oder betrieben
satz 1, aber nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf wird, die Einreise und den Aufenthalt von Aus-
dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde. ländern zu dem in § 16a oder § 20a genannten
Zweck zu erleichtern,
§ 20c
8. Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür be-
Ablehnungsgründe stehen, dass der Ausländer seinen Aufenthalt zu
bei Forschern, Studenten, Schülern, anderen Zwecken nutzt oder nutzen wird als zu
Praktikanten, Teilnehmern an Sprachkursen und jenen, die in der Mitteilung nach § 16a Absatz 1
Teilnehmern am europäischen Freiwilligendienst oder § 20a Absatz 1 angegeben wurden, oder
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 9. ein Ausweisungsinteresse besteht; § 73 Absatz 2
16b, 17b, 18d, 20 oder 20b wird nicht erteilt, wenn und 3 ist entsprechend anzuwenden.
die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu
dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und Eine Ablehnung nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 hat
den Aufenthalt von Ausländern zu dem in der jewei- innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der vollstän-
ligen Vorschrift genannten Zweck zu erleichtern. digen Mitteilung nach § 16a Absatz 1 Satz 1 oder
§ 20a Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt für Migra-
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltser- tion und Flüchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Sat-
laubnis nach den §§ 16, 16b, 17b, 18d, 20 oder 20b zes 1 Nummer 9 ist eine Ablehnung jederzeit
kann abgelehnt werden, wenn während des Aufenthalts des Ausländers möglich.
1. über das Vermögen der aufnehmenden Einrich- Die Ablehnung ist neben dem Ausländer auch der
tung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates
auf Auflösung der Einrichtung und Abwicklung und der mitteilenden Einrichtung schriftlich bekannt
des Geschäftsbetriebs gerichtet ist, zu geben.“
2. die aufnehmende Einrichtung im Rahmen der 15. § 27 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufge- „Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der
löst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet,
wurde, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, § 20b oder
3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte
das Vermögen der aufnehmenden Einrichtung oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich
mangels Masse abgelehnt wurde und der Ge- gemäß § 20a berechtigt im Bundesgebiet aufhält.“
schäftsbetrieb eingestellt wurde, 16. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
4. die aufnehmende Einrichtung keine Geschäfts- „oder eine Blaue Karte EU“ durch ein Komma und
tätigkeit ausübt oder die Wörter „eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte
oder eine Mobiler-ICT-Karte“ und wird das Wort
5. Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür „und“ durch die Wörter „oder sich gemäß § 20a
bestehen, dass der Ausländer den Aufenthalt berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und“ ersetzt.
zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen,
für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis 17. § 30 wird wie folgt geändert:
beantragt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Die Einreise und der Aufenthalt nach § 16a aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
oder § 20a werden durch die Ausländerbehörde ab-
aaa) In Buchstabe c wird nach der Angabe
gelehnt, wenn
„§ 20“ ein Komma und die Angabe
1. die jeweiligen Voraussetzungen von § 16a Ab- „§ 20b“ eingefügt.
satz 1 oder § 20a Absatz 1 nicht vorliegen,
bbb) In Buchstabe g werden nach den Wör-
2. über das Vermögen der aufnehmenden Einrich- tern „Blaue Karte EU“ ein Komma und
tung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das die Wörter „eine ICT-Karte oder eine
auf Auflösung der Einrichtung und Abwicklung Mobiler-ICT-Karte“ eingefügt.
des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,
bb) In Satz 3 Nummer 5 werden nach den Wör-
3. die aufnehmende Einrichtung im Rahmen der tern „Blauen Karte EU“ ein Komma und die
Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufge- Wörter „einer ICT-Karte oder einer Mobiler-
löst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis
wurde, nach § 20 oder § 20b“ eingefügt.
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 1. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Nie-
„(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 20a be- derlassung seinen oder ihren sozialversiche-
rechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehe- rungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder ar-
gatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewie- beitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekom-
sen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen men ist,
Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmä- 2. über das Vermögen des Unternehmens, dem
ßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten der Ausländer angehört, oder über das Ver-
hat. Die Voraussetzungen nach § 20a Absatz 1 mögen der aufnehmenden Niederlassung ein
Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und die Ablehnungs- Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf
gründe nach § 20c gelten für den Ehegatten ent- Auflösung des Unternehmens oder der Nie-
sprechend.“ derlassung und Abwicklung des Geschäfts-
18. § 32 wird wie folgt geändert: betriebs gerichtet ist,
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Blaue 3. das Unternehmen, dem der Ausländer ange-
Karte EU,“ die Wörter „eine ICT-Karte, eine hört, oder die aufnehmende Niederlassung im
Mobiler-ICT-Karte,“ eingefügt. Rahmen der Durchführung eines Insolvenz-
verfahrens aufgelöst wurde und der Ge-
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
schäftsbetrieb abgewickelt wurde,
„oder eine Blaue Karte EU“ durch ein Komma
und die Wörter „eine Blaue Karte EU, eine ICT- 4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Auf- das Vermögen des Unternehmens, dem der
enthaltserlaubnis nach § 20 oder § 20b“ ersetzt. Ausländer angehört, oder über das Vermögen
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: der aufnehmenden Niederlassung mangels
Masse abgelehnt wurde und der Geschäfts-
„(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 20a be- betrieb eingestellt wurde,
rechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das
minderjährige ledige Kind keines Aufenthalts- 5. das Unternehmen, dem der Ausländer ange-
titels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das hört, oder die aufnehmende Niederlassung
Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europä- keine Geschäftstätigkeit ausübt oder
ischen Union rechtmäßig als Angehöriger des 6. durch die Präsenz des unternehmensintern
Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzun- transferierten Arbeitnehmers eine Einfluss-
gen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 nahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche
und 4 und die Ablehnungsgründe nach § 20c gel- Auseinandersetzungen oder Verhandlungen
ten für das minderjährige Kind entsprechend.“ bezweckt oder bewirkt wird.“
19. § 39 wird wie folgt geändert: 21. § 41 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 41
„bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll“
die Wörter „oder beschäftigt ist“ und nach den Widerruf der Zustimmung
Wörtern „der dafür eine Zustimmung benötigt“ und Entzug der Arbeitserlaubnis
die Wörter „oder erhalten hat“ eingefügt. Die Zustimmung kann widerrufen und die Ar-
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: beitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung
„(6) Die Absätze 2 und 4 gelten für die Ertei- kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu un-
lung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Sai- günstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare
sonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der
sind die für die Zustimmung der Bundesagentur Tatbestand des § 40 erfüllt ist.“
für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die 22. § 42 wird wie folgt geändert:
Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes
„§ 17 Satz 1,“ die Wörter „§ 17a Absatz 1 Satz 3,
bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann
§ 17b Absatz 1,“, nach der Angabe „§ 18 Abs. 2
für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufent-
Satz 1,“ die Angabe „§ 18d Absatz 1,“ und nach
haltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung
den Wörtern „§ 19a Absatz 1 Nummer 2“ die
und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum
Wörter „, § 19b Absatz 2, § 19d Absatz 2“ einge-
Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf ori-
fügt.
entierte Zulassungszahlen festlegen.“
20. § 40 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
„worden ist“ ein Semikolon und die Wörter „dies ein Komma ersetzt.
gilt bei einem unternehmensinternen Transfer bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
gemäß § 19b oder § 19d entsprechend für die
aufnehmende Niederlassung“ eingefügt. „6. die Voraussetzungen und das Verfahren
zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Zweck der Saisonbeschäftigung an
„(3) Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT- Staatsangehörige der in Anhang II zu
Karte nach § 19b oder einer Mobiler-ICT-Karte der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ge-
nach § 19d kann versagt werden, wenn nannten Staaten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1117
23. In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein- e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
gefügt: fügt:
„(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19b erteilten „(4a) Eine nach § 17b oder § 18d erteilte Auf-
ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 enthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen
2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis
macht, einen Teil des unternehmensinternen Trans- erteilt werden könnte.“
fers in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
25. § 69 wird wie folgt geändert:
ischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer
nach § 16 oder § 20 erteilten Aufenthaltserlaubnis a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7,
„Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsver-
wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU)
fahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen
2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch
Mobilität von Studenten nach § 16a, von unter-
macht, einen Teil des Studiums oder des For-
nehmensintern transferierten Arbeitnehmern
schungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat
nach § 19c und von Forschern nach § 20a.“
der Europäischen Union durchzuführen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
24. § 52 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1a werden die folgenden
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „2a,“ Nummern 1b und 1c eingefügt:
die Angabe „2b, 2c,“ eingefügt.
„1b. für die Erteilung einer ICT-Karte:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- 140 Euro,
fügt:
1c. für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Kar-
„(2a) Eine nach § 19b erteilte ICT-Karte, eine te: 100 Euro,“.
nach § 19d erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein
Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennach- bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
zugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Komma ersetzt und nach den Wörtern
Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, „Blauen Karte EU“ werden die Wörter „oder
wenn der Ausländer einer ICT-Karte“ eingefügt.
1. nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
erfüllt oder eingefügt:
2. gegen Vorschriften eines anderen Mitglied- „3a. für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-
staates der Europäischen Union über die Mo- Karte: 80 Euro,“.
bilität von unternehmensintern transferierten 26. § 72 wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der
Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat. a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 25 Abs. 3
Satz 2 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 25
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
widerrufen, so ist zugleich der dem Familienan-
b) In Absatz 7 wird nach der Angabe „§§ 17a,“ die
gehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen,
Angabe „17b,“ eingefügt und wird die Angabe
es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein
„und 19a“ durch die Angabe „ , 19a, 19b, 19c
eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthalts-
und 19d“ ersetzt.
titel zu.“
27. In § 75 Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 8
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 der Richtlinie 2004/114/EG und“ gestrichen
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An- und werden nach der Angabe „2009/50/EG“ die
gabe „Abs. 1“ durch die Wörter „Absatz 1, 6 Wörter „ , Artikel 26 der Richtlinie 2014/66/EU und
oder 9“ ersetzt. Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/801 “ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1 oder 28. In § 77 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
Abs. 6“ durch die Wörter „Absatz 1, 6 oder 9“ gefügt:
ersetzt. „(1a) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer
cc) Folgender Satz wird angefügt: ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte sind zusätz-
lich der aufnehmenden Niederlassung oder dem
„Zur Prüfung der Voraussetzungen von aufnehmenden Unternehmen schriftlich mitzuteilen
Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungsein-
richtung beteiligt werden.“ 1. die Versagung der Verlängerung einer ICT-Karte
oder einer Mobiler-ICT-Karte,
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2. die Rücknahme oder der Widerruf einer ICT-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,
Angabe „§ 20“ die Angabe „oder § 20b“ ein-
gefügt. 3. die Versagung der Verlängerung eines Aufent-
haltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 20“ einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobi-
die Angabe „oder § 20b“ eingefügt. ler-ICT-Karte oder
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
4. die Rücknahme oder der Widerruf eines Aufent- d) In Absatz 3 werden die Wörter „Erteilung einer
haltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 8 der Richtlinie
einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobi- 2004/114/EG“ durch die Wörter „Mobilität des
ler-ICT-Karte. Ausländers nach den Artikeln 28 bis 31 der
In der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind Richtlinie (EU) 2016/801“ ersetzt.
auch die Gründe für die Entscheidung anzugeben.“ e) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
29. Dem § 81 wird folgender Absatz 6 angefügt: „Voraussetzungen“ die Wörter „der Mobilität
„(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufent- nach den §§ 16a und 20a und“ eingefügt und
haltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem In- wird die Angabe „§ 16 Abs. 6“ durch die Angabe
haber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte „§ 20b“ ersetzt.
gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT- f) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so
wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufent- „(5) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
haltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs linge unterrichtet die zuständige Behörde eines
gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT- anderen Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.“ on, in dem der Ausländer einen Aufenthaltstitel
nach der Richtlinie (EU) 2016/801 besitzt, über
30. § 82 wird wie folgt geändert: den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
1. die Ablehnung der nach § 16a Absatz 1 und
„Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b § 20a Absatz 1 mitgeteilten Mobilität nach
beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen § 20c Absatz 3 sowie
Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen,
die während des Antragsverfahrens eintritt und 2. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der § 20b.
Erteilung der ICT-Karte hat.“
Die Ausländerbehörde, die die Entscheidung
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§§ 18 getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für
oder 18a oder einer Blauen Karte EU“ durch die Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hier-
Wörter „§§ 18 oder 18a oder im Besitz einer für erforderlichen Angaben. Die Ausländerbehör-
Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte“ ersetzt. den können der nationalen Kontaktstelle die für
31. § 91d wird wie folgt geändert: die Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen
Daten aus dem Ausländerzentralregister unter
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Nutzung der AZR-Nummer automatisiert über-
„§ 91d mitteln.
Auskünfte zur (6) Wird ein Aufenthaltstitel nach § 16 Ab-
Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801“. satz 1, den §§ 17b, 18d oder § 20 widerrufen,
b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 zurückgenommen, nicht verlängert oder läuft er
und 2 vorangestellt: nach einer Verkürzung der Frist gemäß § 7 Ab-
„(1) Das Bundesamt für Migration und Flücht- satz 2 Satz 2 ab, so unterrichtet das Bundesamt
linge nimmt als nationale Kontaktstelle nach für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die
Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/801 zuständigen Behörden des anderen Mitglied-
Mitteilungen nach § 16a Absatz 1 und § 20a Ab- staates, sofern sich der Ausländer dort im Rah-
satz 1 entgegen. Das Bundesamt für Migration men des Anwendungsbereichs der Richtlinie
und Flüchtlinge (EU) 2016/801 aufhält und dies dem Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge bekannt ist. Die
1. prüft die Mitteilungen hinsichtlich der Voll- Ausländerbehörde, die die Entscheidung getrof-
ständigkeit der nach § 16a Absatz 1 oder fen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migra-
§ 20a Absatz 1 vorzulegenden Nachweise, tion und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür er-
2. leitet die Mitteilungen unverzüglich an die zu- forderlichen Angaben. Die Ausländerbehörden
ständige Ausländerbehörde weiter und teilt können der nationalen Kontaktstelle die für die
das Datum des Zugangs der vollständigen Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen
Mitteilung mit und Daten aus dem Ausländerzentralregister unter
3. teilt der aufnehmenden Ausbildungseinrich- Nutzung der AZR-Nummer automatisiert über-
tung oder der aufnehmenden Forschungsein- mitteln.“
richtung die zuständige Ausländerbehörde mit. 32. Nach § 91f wird folgender § 91g eingefügt:
Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde bleibt
„§ 91g
unberührt.
(2) Das Bundesamt für Migration und Flücht- Auskünfte zur
linge nimmt Anträge nach § 20b entgegen und Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU
leitet diese Anträge an die zuständige Auslän- (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
derbehörde weiter. Es teilt dem Antragsteller nimmt als nationale Kontaktstelle nach Artikel 26
die zuständige Ausländerbehörde mit.“ Absatz 1 der Richtlinie 2014/66/EU Mitteilungen
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab- nach § 19c entgegen. Das Bundesamt für Migration
sätze 3 und 4. und Flüchtlinge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1119
1. prüft die Mitteilungen hinsichtlich der Vollstän- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet
digkeit der nach § 19c Absatz 1 vorzulegenden eingegangene Auskünfte an die zuständigen Aus-
Nachweise, länderbehörden und Auslandsvertretungen weiter.
2. leitet die Mitteilungen unverzüglich an die zu- Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen
ständige Ausländerbehörde weiter und teilt das Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Datum des Zugangs der vollständigen Mitteilung Union übermittelt werden, dürfen die Ausländer-
mit und behörden und Auslandsvertretungen zu diesem
Zweck nutzen.
3. teilt der aufnehmenden Niederlassung in dem
anderen Mitgliedstaat die zuständige Ausländer- (5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
behörde mit. unterrichtet die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem
Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde bleibt un- der Ausländer eine ICT-Karte besitzt, über den In-
berührt. halt und den Tag einer Entscheidung über
(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 1. die Ablehnung der nach § 19c Absatz 1 mit-
nimmt Anträge nach § 19d entgegen und leitet geteilten Mobilität gemäß § 19c Absatz 4 sowie
diese Anträge an die zuständige Ausländerbehörde
weiter. Es teilt dem Antragsteller die zuständige 2. die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d.
Ausländerbehörde mit. Wird eine ICT-Karte nach § 19b widerrufen, zurück-
(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genommen oder nicht verlängert oder läuft sie nach
erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mit- einer Verkürzung der Frist gemäß § 7 Absatz 2
gliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen Satz 2 ab, so unterrichtet das Bundesamt für Mi-
die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen gration und Flüchtlinge unverzüglich die Behörde
Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europä- des anderen Mitgliedstaates, in dem der Ausländer
ischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen
Voraussetzungen für die Mobilität des Ausländers Möglichkeit, einen Teil des unternehmensinternen
nach der Richtlinie 2014/66/EU vorliegen. Die Aus- Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
künfte umfassen päischen Union durchzuführen, Gebrauch gemacht
hat, sofern dies der Ausländerbehörde bekannt ist.
1. die Personalien des Ausländers und Angaben Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat,
zum Identitäts- und Reisedokument, übermittelt dem Bundesamt für Migration und
2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen
Aufenthaltsstatus in Deutschland, Angaben. Die Ausländerbehörden können der na-
3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Auslän- tionalen Kontaktstelle die für die Unterrichtungen
derbehörde bekannten strafrechtlichen Ermitt- nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Auslän-
lungsverfahren, derzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer
automatisiert übermitteln.
4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, so-
fern sie im Ausländerzentralregister gespeichert (6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
werden oder sie aus der Ausländer- oder Visum- übermittelt den zuständigen Organen der Europä-
akte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat ischen Union jährlich
der Europäischen Union um ihre Übermittlung 1. die Zahl
ersucht hat. a) der erstmals erteilten ICT-Karten,
Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretun-
b) der erstmals erteilten Mobiler-ICT-Karten und
gen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die c) der Mitteilungen nach § 19c Absatz 1,
Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben. 2. jeweils die Staatsangehörigkeit des Ausländers
(4) Die Auslandsvertretungen und die Ausländer- und
behörden können über das Bundesamt für Migra- 3. jeweils die Gültigkeitsdauer oder die Dauer des
tion und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zu- geplanten Aufenthalts.“
ständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Euro-
33. § 98 wird wie folgt geändert:
päischen Union richten, soweit dies erforderlich ist,
um die Voraussetzungen der Mobilität nach § 19c a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
oder der Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte zu prü- „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
fen. Sie können hierzu oder leichtfertig
1. die Personalien des Ausländers, 1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Ausländer
2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedoku- mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst-
ment und zu seinem im anderen Mitgliedstaat oder Werkleistung beauftragt, die der Aus-
der Europäischen Union ausgestellten Aufent- länder auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
haltstitel sowie 2. entgegen § 19c Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine
3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der zeitig macht,
Antragstellung 3. entgegen § 19d Absatz 7 eine Anzeige nicht,
übermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
der erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen. rechtzeitig erstattet oder
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
4. entgegen § 60a Absatz 2 Satz 7 eine Mittei- die Angabe „Absatzes 2b“ durch die Wörter „Ab-
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, satzes 2a Nummer 2, 3 und 4“ ersetzt.
nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht
rechtzeitig macht.“
Artikel 2
b) Absatz 2b wird aufgehoben.
Inkrafttreten
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatzes 2a“
durch die Wörter „Absatzes 2a Nummer 1“ und Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Mai 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1121
Gesetz
zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie
und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe*
Vom 12. Mai 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
sen: kel 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 1. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes- werden, wer
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deut-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des schen Richtergesetz erlangt hat,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) ge- 3. über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5
ändert worden ist, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- nicht anzuwenden.“
Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20). 2. § 5 wird aufgehoben.
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
3. § 7 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Wör- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „und“
ter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antrag- die Wörter „den oder“ eingefügt.
stellende Person“ ersetzt. bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „beste-
b) In Nummer 4 werden die Wörter „den Bewerber“ hender“ die Wörter „weiterer Kanzleien und“
durch die Wörter „die antragstellende Person“ eingefügt.
ersetzt. cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „beste-
c) In Nummer 5 werden die Wörter „der Bewerber“ hender“ die Wörter „weiterer Kanzleien und“
durch die Wörter „die antragstellende Person“ eingefügt.
und wird das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ dd) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Ver-
ersetzt. tretungsverbote“ die Wörter „sowie beste-
d) In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils die Wör- hende, sofort vollziehbare Rücknahmen und
ter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antrag- Widerrufe der Zulassung“ eingefügt.
stellende Person“ ersetzt. ee) In Nummer 8 werden vor dem Wort „Vor-
e) In Nummer 9 werden die Wörter „der Bewerber“ namen“ die Wörter „Vorname oder“ einge-
durch die Wörter „die antragstellende Person“, fügt.
die Wörter „des Bewerbers“ durch die Wörter c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„der antragstellenden Person“ und die Wörter
„(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in
„der Bewerber“ durch die Wörter „die antragstel-
das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeich-
lende Person“ ersetzt.
nung des besonderen elektronischen Anwalts-
f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: postfachs einzutragen. Sie trägt die daten-
„10. wenn die antragstellende Person Richter, schutzrechtliche Verantwortung für diese Daten.
Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechts-
ist, es sei denn, dass sie die ihr übertra- anwälten zudem die Eintragung von Sprach-
genen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt kenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in
oder dass ihre Rechte und Pflichten auf das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.“
Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Ab- 8. § 31a wird wie folgt geändert:
geordnetengesetzes oder entsprechender a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort
Rechtsvorschriften ruhen.“ „Anwaltspostfach“ das Wort „empfangsbereit“
4. In § 10 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter eingefügt.
„den Bewerber“ durch die Wörter „die antragstel- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „und“
lende Person“ ersetzt. die Wörter „den oder“ eingefügt.
5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: c) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
„(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, „(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann
wenn die Bewerberin oder der Bewerber auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern
1. vereidigt ist und besondere elektronische Anwaltspostfächer ein-
richten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.
2. den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung
nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszu- (6) Der Inhaber des besonderen elektroni-
sage vorgelegt hat.“ schen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für
dessen Nutzung erforderlichen technischen Ein-
6. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: richtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder errichtet er den Zugang von Mitteilungen über das beson-
eine Zweigstelle“ durch ein Komma und die Wör- dere elektronische Anwaltspostfach zur Kennt-
ter „errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine nis zu nehmen.
Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei (7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für
oder eine Zweigstelle auf“ ersetzt. jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Errich- Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwalts-
tung“ die Wörter „oder Aufgabe einer weiteren kammer ein weiteres besonderes elektronisches
Kanzlei oder“ eingefügt. Anwaltspostfach einzurichten. Wird die Eintra-
gung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis
7. § 31 wird wie folgt geändert:
gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze die Zugangsberechtigung zu dem weiteren be-
ersetzt: sonderen elektronischen Anwaltspostfach auf
„Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt
der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6
Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsan- dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 4 Satz 1
waltskammern geben die in ihren Verzeichnissen und 2 gelten für das weitere besondere elektro-
zu speichernden Daten im automatisierten nische Anwaltspostfach entsprechend.“
Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus 9. In § 33 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 3,
dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammer- § 46c Absatz 4 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 3“
zugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben.“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1123
10. § 46a Absatz 4 wird wie folgt geändert: Vorenthalten nach den Umständen unangemessen
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Se- wäre.
mikolon ersetzt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von
fügt: Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten
der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
„2. abweichend von § 12 Absatz 3 die Bewerbe-
rin oder der Bewerber unbeschadet des § 12 (5) In anderen Vorschriften getroffene Regelun-
Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der gen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten
Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt bleiben unberührt.“
Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu 13. § 51 wird wie folgt geändert:
dem der Antrag auf Zulassung dort einge-
a) In Absatz 5 werden die Wörter „1 vom Hundert“
gangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die
durch die Wörter „einem Prozent“ ersetzt.
die Zulassung erfolgt, erst nach der Antrag-
stellung begonnen hat; in diesem Fall wird b) Absatz 8 wird aufgehoben.
die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt
14. § 51a Absatz 3 wird aufgehoben.
des Beginns der Tätigkeit begründet;“.
15. In § 53 Absatz 6 wird nach der Angabe „Satz 1“ die
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die
Angabe „und 2“ eingefügt.
Wörter „die Tätigkeit abweichend von § 12 Ab-
satz 4“ werden durch die Wörter „abweichend 16. § 55 wird wie folgt geändert:
von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit“ ersetzt. a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
11. § 46c wird wie folgt geändert: gefügt:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „49a, 51“ durch die „Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein
Wörter „49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die anderer Abwickler bestellt werden.“
§§ 51“ ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter „Ein Abwickler
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: kann auch für die Kanzlei“ durch die Wörter
„Abwickler können auch für die Kanzlei und
aa) In Satz 2 wird das Wort „gesonderte“ durch
weitere Kanzleien“ ersetzt.
das Wort „weitere“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben. 17. § 57 wird wie folgt geändert:
12. § 50 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 „Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309
und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß
Handakten anzuwenden.“
(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
von Handakten ein geordnetes und zutreffendes gefügt:
Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben
können. Er hat die Handakten für die Dauer von „§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maß-
sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit gabe, dass Einwendungen, die den Anspruch
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag be- selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als
endet wurde. sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend
gemacht werden konnten. Solche Einwendun-
(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass gen sind im Wege der Klage bei dem in § 797
seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten
oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt sei- Gericht geltend zu machen.“
nem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben.
Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen 18. In § 58 Absatz 3 werden die Wörter „Abschriften
geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für einzelner Schriftstücke“ durch die Wörter „Kopien
die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auf- einzelner Dokumente“ ersetzt.
zubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, 19. In § 59a Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort
wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefor- „aus“ das Wort „anderen“ eingefügt.
dert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen,
und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen 20. § 59b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespon-
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das
denz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auf-
Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.
traggeber sowie für die Dokumente, die der Auf-
traggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhal- bb) In Buchstabe f wird dem Wort „Umgang“ das
ten hat. Wort „sorgfältiger“ vorangestellt.
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber cc) In Buchstabe g werden nach dem Wort
die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 „Kanzleipflicht“ die Wörter „und Pflichten
Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm bei der Einrichtung und Unterhaltung von
vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und weiteren Kanzleien und Zweigstellen“ einge-
Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das fügt.
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: mittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch
Komma durch ein Semikolon ersetzt und in der Kammerversammlung abgegeben werden
werden die Wörter „hierbei betrifft die Rege- können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl
lungsbefugnis“ angefügt. durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberin-
nen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf
bb) In Buchstabe a wird dem Wort „Bestim- sich vereinigen.“
mung“ das Wort „die“ vorangestellt.
26. In § 66 Nummer 3 werden nach dem Wort „Geld-
cc) In Buchstabe b wird dem Wort „Regelung“
buße“ die Wörter „(§ 114 Absatz 1 Nummer 3)“ ein-
das Wort „die“ vorangestellt.
gefügt.
c) In Nummer 6 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a
27. § 69 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.
d) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Mitglie- „(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor-
dern der Rechtsanwaltskammer“ ein Komma zeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit
und die Wörter „die Pflichten bei der Zustellung durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann
von Anwalt zu Anwalt“ eingefügt. abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder
des Vorstandes nicht unter sieben sinkt. Die Erset-
21. § 59j wird wie folgt geändert: zung kann durch das Nachrücken einer bei der letz-
a) Absatz 3 wird aufgehoben. ten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die
Geschäftsordnung der Kammer.“
22. In § 59m Absatz 2 wird nach der Angabe „43b,“ die
Angabe „43d,“ eingefügt und werden die Wörter 28. In § 73 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter
„und die §§ 57 bis 59“ durch ein Komma und die „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kam-
Wörter „die §§ 57 bis 59 und 59b“ ersetzt. merversammlung“ ersetzt.
23. § 60 wird wie folgt gefasst: 29. In § 74 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“
durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
„§ 60
Bildung und 30. § 74a wird wie folgt geändert:
Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird „Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a
eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwen-
Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. den.“
(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind b) In Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“
1. Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, 31. In § 76 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden je-
2. Rechtsanwaltsgesellschaften, die von ihr zuge- weils nach dem Wort „Rechtsanwälte“ das Komma
lassen wurden, und und das Wort „Bewerber“ gestrichen.
3. Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaf- 32. In § 80 Absatz 3 werden die Wörter „Versammlung
ten nach Nummer 2, die nicht schon nach Num- der Kammer“ durch das Wort „Kammerversamm-
mer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. lung“ ersetzt.
(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskam- 33. In § 82 Satz 1 werden die Wörter „über die
mer erlischt Versammlung der Kammer“ durch die Wörter „der
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn Kammerversammlung“ ersetzt.
die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 34. § 84 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Absatz 3 Satz 3 vorliegen, „(3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch
die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 4 selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie
oder des § 59i Satz 2 in Verbindung mit § 27 nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren
Absatz 3 Satz 3 vorliegen, Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn § 112a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten.
bei der Rechtsanwaltsgesellschaft die Voraus- Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei
setzungen der Nummer 2 vorliegen, gegen den dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung be-
Geschäftsführer eine bestandskräftige Entschei- zeichneten Gericht geltend zu machen.“
dung im Sinne des § 115c Satz 2 ergangen ist 35. § 85 wird wie folgt geändert:
oder die Geschäftsführungstätigkeit für die
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung
Rechtsanwaltsgesellschaft beendet ist.“
der Kammer“ durch das Wort „Kammerver-
24. In § 63 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter sammlung“ ersetzt.
„Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kam-
merversammlung“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Versammlung
der Kammer“ durch die Wörter „die Kammerver-
25. § 64 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: sammlung“ und die Wörter „der Versammlung“
„(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von durch die Wörter „der Kammerversammlung“
den Mitgliedern der Kammer in geheimer und un- ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1125
c) In Absatz 3 wird das Wort „Versammlung“ durch sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Sat-
das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt. zung nicht vereinbar sind,
36. § 86 wird wie folgt geändert: 1. Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechts-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung anwaltskammern und der Organe der Bundes-
der Kammer“ durch das Wort „Kammerver- rechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Sat-
sammlung“ ersetzt. zungsversammlung sowie
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort 2. Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern
„Versammlung“ durch das Wort „Kammer- und der Bundesrechtsanwaltskammer.
versammlung“ ersetzt.
(2) Klagen nach Absatz 1 können erhoben wer-
37. In § 87 Absatz 1 werden das Wort „Kammer“ und den
das Wort „Versammlung“ jeweils durch das Wort
„Kammerversammlung“ ersetzt. 1. durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt,
und
38. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Versammlung“ durch 2. im Fall der Klage gegen eine Rechtsanwalts-
das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt. kammer durch ein Mitglied der Rechtsanwalts-
kammer; im Fall der Klage gegen die Bundes-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
rechtsanwaltskammer durch eine Rechtsan-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Versammlung“ waltskammer.
durch das Wort „Kammerversammlung“ er-
setzt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Klage
gegen einen Beschluss nur zulässig, wenn der Klä-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kammer“ durch das ger geltend macht, durch den Beschluss in seinen
Wort „Kammerversammlung“ ersetzt. Rechten verletzt zu sein.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „der Kammer“
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Num-
gestrichen.
mer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats
39. § 89 wird wie folgt geändert: nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Versamm- werden.“
lung der Kammer“ durch das Wort „Kammer-
43. Nach § 112g wird folgender § 112h eingefügt:
versammlung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „§ 112h
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort Verwendung gefälschter
„Versammlung“ durch das Wort „Kammer- Berufsqualifikationsnachweise
versammlung“ ersetzt.
Wird durch den Anwaltsgerichtshof oder den
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechts-
„1. die Geschäftsordnung der Kammer zu anwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner
beschließen;“. Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
40. In § 112a Absatz 1 wird vor den Wörtern „einer auf rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22;
Grund“ das Wort „nach“ eingefügt und werden die L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,
Wörter „einer Satzung einer der nach diesem Ge- S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom
setz errichteten Rechtsanwaltskammern, einschließ- 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie
lich der Bundesrechtsanwaltskammer“ durch die 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132;
Wörter „nach einer Satzung einer Rechtsanwalts- L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016,
kammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer“ S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
ersetzt. Fassung einen gefälschten Berufsqualifikations-
41. § 112d wird wie folgt geändert: nachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Ent-
scheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
Rechtskraft der Rechtsanwaltskammer zu übermit-
die Wörter „Rechtsanwaltskammer oder Be-
teln.“
hörde“ durch die Wörter „Rechtsanwaltskam-
mer, die Bundesrechtsanwaltskammer oder die 44. In § 115c Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“
Behörde“ ersetzt. durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort 45. In § 163 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 7 dieses
„Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „oder Bun- Gesetzes“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
desrechtsanwaltskammer“ eingefügt.
46. In § 168 Absatz 3 werden nach dem Wort „für“ die
42. § 112f wird wie folgt gefasst:
Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
„§ 112f
47. In § 173 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(§ 47
Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1
(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden kön- Satz 1, § 163)“ durch die Wörter „(§ 47 Absatz 2,
nen, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder § 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5, § 161 Absatz 1
der Satzung zustande gekommen sind oder wenn Satz 1, § 163 Satz 1)“ ersetzt.
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
48. § 177 Absatz 2 wird wie folgt geändert: organen zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Auf-
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort hebung unterfallen. Sie treten am ersten Tag des
„Kammer“ durch das Wort „Bundesrechtsan- dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats
waltskammer“ ersetzt. in Kraft.“
b) In Nummer 1 wird das Wort „Kammern“ durch 57. Nach § 204 Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden
das Wort „Rechtsanwaltskammern“ ersetzt. Sätze eingefügt:
49. In § 178 Absatz 3 wird das Wort „Kammern“ durch „§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maß-
das Wort „Rechtsanwaltskammern“ ersetzt. gabe, dass Einwendungen, die den Anspruch
selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie
50. In § 180 Absatz 2 wird das Wort „Kammer“ durch nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend ge-
das Wort „Bundesrechtsanwaltskammer“ ersetzt. macht werden konnten. Solche Einwendungen sind
51. In § 185 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der
Kammer“ gestrichen. Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend
52. In § 187 wird das Wort „Hauptversammlungen“ zu machen.“
durch die Wörter „Versammlungen ihrer Mitglieder 58. § 205a wird wie folgt geändert:
(Hauptversammlungen)“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
53. § 191a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eintragungen in den über den Rechtsan-
„(4) Der Satzungsversammlung gehören an: walt geführten Akten über die in Satz 4 genann-
1. ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums ten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach
der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsi- Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu til-
denten der Rechtsanwaltskammern; gen. Dabei sind die über diese Maßnahmen
und Entscheidungen entstandenen Vorgänge
2. mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mit-
aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.
glieder.“
Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die
54. § 191b wird wie folgt geändert: Akten über den Rechtsanwalt elektronisch ge-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kammer- führt werden. Die Fristen betragen
mitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder der 1. fünf Jahre bei
Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.
a) Warnungen,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Rügen,
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kammer“ durch das
c) Belehrungen,
Wort „Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.
d) strafgerichtlichen Verurteilungen und an-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
deren Entscheidungen in Verfahren wegen
„Die Wahl kann auch als elektronische Wahl Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der
durchgeführt werden.“ Verletzung von Berufspflichten, die nicht
cc) In dem neuen Satz 3 wird der Punkt am Ende zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme
durch ein Semikolon ersetzt. oder Rüge geführt haben;
dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „sind 2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen,
die“ die Wörter „Bewerberinnen oder“ einge- auch wenn sie nebeneinander verhängt wer-
fügt. den;
55. § 191d wird wie folgt geändert: 3. 20 Jahre bei Vertretungsverboten (§ 114
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versammlung“ Absatz 1 Nummer 4).“
durch das Wort „Satzungsversammlung“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „anwaltsgericht-
b) Absatz 5 wird aufgehoben. liche Maßnahme“ durch die Wörter „Maßnahme
oder Entscheidung“ ersetzt.
56. § 191e wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 4 werden die Wörter „anwaltsgericht-
„§ 191e lichen Maßnahmen“ durch die Wörter „den Maß-
Prüfung von nahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1“
Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde ersetzt.
(1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
hat die von der Satzungsversammlung gefassten 59. § 207 wird wie folgt geändert:
Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesminis-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzu- a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das Mit-
leiten. Dieses kann die Beschlüsse oder Teile der- glied der Rechtsanwaltskammer“ durch die Wör-
selben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im ter „der niedergelassene ausländische Rechts-
Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) anwalt“ ersetzt.
aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegen- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „gelten“ das
heit zur Stellungnahme geben. Wort „sinngemäß“ gestrichen, werden die
(2) Die von der Satzungsversammlung gefassten Wörter „4 bis 6, 12 und 12a“ durch die Wör-
Beschlüsse sind in den für die Verlautbarungen der ter „4, 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presse- sowie der §§ 12a und 17“ ersetzt und wer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1127
den nach dem Wort „Gesetzes“ die Wörter „Teil 4
„sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c
Feststellung einer
erlassene Rechtsverordnung“ eingefügt.
gleichwertigen Berufsqualifikation“.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
b) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgenden
„Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt Angaben ersetzt:
§ 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die
Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in „§ 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwerti-
Deutschland entsprechend.“ gen Berufsqualifikation
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 § 16a Entscheidung über den Antrag“.
und 4 ersetzt:
c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der niedergelassene ausländische Rechts-
„§ 19 (weggefallen)“.
anwalt hat bei der Führung seiner Berufsbe-
zeichnung den Herkunftsstaat in deutscher d) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe
Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikus- eingefügt:
rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer auf-
genommen, hat er seiner Berufsbezeichnung zu- „§ 27a Besonderes elektronisches Anwaltspost-
fach“.
dem die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern
nachzustellen. Der niedergelassene ausländi- e) Die Angaben zu den §§ 37 und 38 werden wie
sche Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen folgt gefasst:
Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der
Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden. „§ 37 Europäische Verwaltungszusammenar-
beit; Bescheinigungen
(4) Für die Anwendung der Vorschriften des
Strafgesetzbuches über die Straflosigkeit der § 38 Mitteilungspflichten gegenüber anderen
Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Ab- Staaten“.
satz 3 Satz 2), über die Gebührenüberhebung f) Die Angabe zu § 43 wird gestrichen.
(§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen
niedergelassene ausländische Rechtsanwälte 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
den Rechtsanwälten und Anwälten gleich.“
„(1) Für die Aufnahme in die Rechtsanwalts-
60. In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort kammer gelten mit Ausnahme des § 12 Absatz 4
„gelten“ das Wort „sinngemäß“ gestrichen, werden sowie der §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
die Wörter „4 bis 6, 12 und 12a“ durch die Wörter der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36,
„4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechts-
der §§ 12a und 17“ ersetzt und werden nach dem anwaltsordnung sinngemäß sowie die auf Grund
Wort „Gesetzes“ die Wörter „sinngemäß sowie die von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlas-
auf Grund von § 31c erlassene Rechtsverordnung“ sene Rechtsverordnung.“
eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
61. § 214 wird § 211.
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 4
62. § 215 wird aufgehoben.
Absatz 1 Satz 2“ gestrichen und wird das Wort
63. Der Bundesrechtsanwaltsordnung wird die aus der „„(Syndikus)““ durch die Wörter „„Syndikus“ in
Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsüber- Klammern“ ersetzt.
sicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Bun-
desrechtsanwaltsordnung erhalten die Bezeichnun- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
gen und Fassungen, die sich jeweils aus der In- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
haltsübersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz
ergeben. Die Paragraphen der Bundesrechtsan- a) In Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 31 bis 31c
waltsordnung erhalten die Überschriften, die sich sowie“ gestrichen.
jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu b) Absatz 2 wird aufgehoben.
diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragra-
phen erhalten keine Überschrift. c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
und 3.
Artikel 2 5. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „nach Teil 4 in
Änderung des Verbindung mit § 4“ durch die Wörter „4 dieses
Gesetzes über die Tätigkeit Gesetzes in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 2
oder 3“ ersetzt.
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts- 6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes gestrichen.
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert 7. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „münd-
worden ist, wird wie folgt geändert: lich oder schriftlich“ gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 8. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme
a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst: des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ gestrichen.
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
9. Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst: § 16a
„Teil 4 Entscheidung über den Antrag
Feststellung einer (1) Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des
gleichwertigen Berufsqualifikation“. Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Mo-
10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 und 16a er- nats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstel-
setzt: lenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder
von Dokumenten einfache oder beglaubigte Über-
„§ 16
setzungen vorzulegen sind. Das Prüfungsamt ent-
Antrag auf Feststellung scheidet über den Antrag spätestens vier Monate
einer gleichwertigen Berufsqualifikation nach Eingang aller erforderlichen Dokumente.
(1) Eine Person, die eine Ausbildung abge- (2) Das Prüfungsamt lehnt den Antrag ab, wenn
schlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum die antragstellende Person keine Zugangsberech-
Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) be- tigung im Sinne des § 16 Absatz 1 und 2 besitzt
rechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt.
Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3
(3) Das Prüfungsamt erlegt der antragstellenden
die Feststellung beantragen, dass die von ihr er-
Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf,
worbene Berufsqualifikation die Kenntnisse um-
wenn
fasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechts-
anwalts in Deutschland erforderlich sind. Der An- 1. sich ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich
trag kann bei jedem der nach § 18 Absatz 1 und 2 wesentlich von denen unterscheiden, die für die
zuständigen Prüfungsämter, jedoch nicht bei meh- Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in
reren gleichzeitig gestellt werden. Deutschland erforderlich sind, und
(2) Beruht die Zugangsberechtigung zum Beruf 2. diese Unterschiede nicht anderweitig, insbeson-
eines europäischen Rechtsanwalts auf einem Aus- dere durch Berufspraxis oder Weiterbildungs-
bildungsnachweis, maßnahmen, ausgeglichen wurden.
1. dessen zu Grunde liegende Ausbildung nicht Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Ent-
überwiegend in einem Mitgliedstaat der Euro- scheidung nach Absatz 1 Satz 3. Beabsichtigt das
päischen Union oder einem anderen Vertrags- Prüfungsamt, von der Auferlegung einer Eignungs-
staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder prüfung abzusehen, so hat es zuvor eine Stellung-
der Schweiz durchgeführt wurde oder nahme der Rechtsanwaltskammer einzuholen, in
2. der nicht von einem der in Nummer 1 genannten deren Bezirk es gelegen ist.
Staaten ausgestellt wurde, (4) Das Prüfungsamt hat die Auferlegung einer
so muss die antragstellende Person in dem Staat, Eignungsprüfung zu begründen und der antragstel-
in dem der Nachweis ausgestellt oder anerkannt lenden Person dabei mitzuteilen,
wurde, ausweislich einer Bescheinigung der dort 1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11
zuständigen Behörde den Beruf des europäischen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt Parlaments und des Rates vom 7. September
haben. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen: tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271
vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,
1. ein tabellarischer Lebenslauf;
S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom
2. ein Nachweis, der die Berechtigung zum unmit- 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richt-
telbaren Zugang zum Beruf eines europäischen linie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom
Kopie; 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der je-
3. ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte weils geltenden Fassung zum einen die von ihr
der Mindestausbildungszeit in einem der in Ab- erlangte Berufsqualifikation und zum anderen
satz 2 Nummer 1 genannten Staaten durchge- die zur Erlangung der Befähigung zum Richter-
führt wurde, oder in den Fällen des Absatzes 2 amt nach dem Deutschen Richtergesetz gefor-
eine Bescheinigung über die mindestens drei- derte Berufsqualifikation entspricht und
jährige Berufsausübung; 2. worin die Unterschiede nach Absatz 3 Satz 1
4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls Nummer 1 liegen und warum diese nicht nach
bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen an-
Antrag nach Absatz 1 gestellt oder eine Eig- zusehen sind.
nungsprüfung abgelegt wurde; (5) Wer die Voraussetzungen des § 16 unmittel-
5. für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass bar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält
Unterschiede nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Num- hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und
mer 1 nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1,
vollständig ausgeglichen wurden, geeignete 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der
Nachweise hierüber. Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zu-
(4) Der Antrag und die nach Absatz 3 Nummer 1 gelassen.
und 4 beizufügenden Dokumente sind in deutscher (6) Das Verwaltungsverfahren nach dieser Vor-
Sprache abzufassen. schrift und § 16 kann elektronisch und über eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1129
einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Ver- a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und“ durch
waltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“ die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz“
11. § 17 wird wie folgt geändert: ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Herkunfts-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kenntnisse“
staat“ durch die Wörter „Staat der Niederlas-
die Wörter „und Kompetenzen“ eingefügt und
sung“ ersetzt.
werden die Wörter „der Bundesrepublik“ gestri-
chen. 18. § 27 wird wie folgt geändert:
b) Satz 3 wird aufgehoben. a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
„43b“ ein Komma und die Angabe „43d“ einge-
12. § 18 wird wie folgt geändert: fügt.
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
fügt:
„(3) Der dienstleistende europäische Rechts-
„(3) Soweit nicht in diesem Gesetz oder in anwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtver-
einer auf der Grundlage dieses Gesetzes er- sicherung zur Deckung der sich aus seiner
lassenen Rechtsverordnung Abweichendes be- Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haft-
stimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die pflichtgefahren für Vermögensschäden abzu-
Vorschriften für die zweite juristische Staatsprü- schließen, die nach Art und Umfang den durch
fung desjenigen Landes entsprechend, in dem seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken
das Prüfungsamt eingerichtet ist.“ angemessen ist. Ist dem Rechtsanwalt der Ab-
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die schluss einer solchen Versicherung nicht mög-
Absätze 4 und 5. lich oder unzumutbar, hat er seinen Mandanten
auf diese Tatsache und deren Folgen vor seiner
13. § 19 wird aufgehoben.
Mandatierung in Textform hinzuweisen. Die
14. § 21 wird wie folgt geändert: Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Tätigkeit
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- eines Syndikusrechtsanwalts ausgeübt wird.“
fügt: 19. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„(2) Das Prüfungsamt erlässt der antragstel- „§ 27a
lenden Person auf Antrag einzelne Prüfungsleis- Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
tungen ganz oder teilweise, wenn sie nachweist,
(1) Der dienstleistende europäische Rechtsan-
dass sie durch ihre berufliche Ausbildung oder
walt kann bei der nach § 32 Absatz 4 zuständigen
anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis
Rechtsanwaltskammer die Einrichtung eines be-
oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem Prü-
sonderen elektronischen Anwaltspostfachs bean-
fungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsan-
tragen. Liegen die Voraussetzungen für die Einrich-
waltsberufs in Deutschland erforderlichen mate-
tung vor, wird er nur zu diesem Zweck in das Ver-
riell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kennt-
zeichnis der Rechtsanwaltskammer und das Ge-
nisse im deutschen Recht erworben hat. Ein An-
samtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
trag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit
eingetragen. Für die Eintragung in diese Verzeich-
dem Antrag nach § 16 Absatz 1 gestellt werden.
nisse gilt § 31 Absatz 1 Satz 3, 5 und 6, Absatz 3
Das Prüfungsamt kann vor dem Erlass von Prü-
Nummer 1, 2 und 5, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie
fungsleistungen eine Stellungnahme der Rechts-
Absatz 5 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwalts-
anwaltskammer einholen, in deren Bezirk es ge-
ordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die
legen ist.“
Stelle der Beendigung der Mitgliedschaft in der
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Rechtsanwaltskammer der Verlust der Zulassung
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgen- zur Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat oder der
der Satz wird angefügt: Antrag auf Löschung des besonderen elektroni-
schen Anwaltspostfachs tritt. Zudem gilt für die
„Satz 1 gilt nicht, wenn der antragstellenden Eintragung in diese Verzeichnisse die auf Grund
Person eine Aufsichtsarbeit nach Absatz 2 erlas- von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlas-
sen wurde.“ sene Rechtsverordnung.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. (2) Nach der Eintragung im Gesamtverzeichnis
15. In § 23 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift- richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für den
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ein
besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein.
16. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 4 und 6 der
„(1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf die Bundesrechtsanwaltsordnung gilt sinngemäß mit
Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 3. Zudem gilt
nach den folgenden Vorschriften vorübergehend die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwalts-
und gelegentlich ausüben (dienstleistender euro- ordnung erlassene Rechtsverordnung.
päischer Rechtsanwalt). Ob die Tätigkeiten vorüber- (3) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Deckung
gehend und gelegentlich erbracht werden, ist ins- des Verwaltungsaufwands für die Einrichtung und
besondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmä- den Betrieb des besonderen elektronischen An-
ßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.“ waltspostfachs von dem dienstleistenden euro-
17. § 26 wird wie folgt geändert: päischen Rechtsanwalt Gebühren nach festen Sät-
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
zen sowie Auslagen erheben. Sie bestimmt die Ge- a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bühren- und Auslagentatbestände sowie die Höhe b) Absatz 2 wird aufgehoben.
und die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen
durch Satzung; § 192 Satz 2 der Bundesrechts- 24. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:
anwaltsordnung gilt entsprechend. Die Gebühren „§ 36
und Auslagen dürfen die von den Mitgliedern der Bescheinigungen des
Rechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Heimat- oder Herkunftsstaates
Betrieb des besonderen elektronischen Anwalts-
Sofern für eine Entscheidung über die Aufnahme
postfachs erhobenen Beträge nicht übersteigen.
in die Rechtsanwaltskammer nach Teil 2 oder über
Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu über-
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach den
prüfen. Die Satzung ist der Aufsichtsbehörde anzu-
Teilen 3 oder 4 dieses Gesetzes
zeigen. Für die Einziehung rückständiger Gebühren
und Auslagen gilt § 84 der Bundesrechtsanwalts- 1. Bescheinigungen darüber, dass keine schwer-
ordnung entsprechend. Ab dem in § 84 Absatz 2 wiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten
der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Zeit- oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die
punkt sind § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 und § 31a Eignung der Person für den Beruf des Rechts-
Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinn- anwalts in Frage stellen,
gemäß anwendbar.“ 2. Bescheinigungen darüber, dass über das Ver-
20. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt: mögen der Person kein Insolvenzverfahren an-
hängig ist und die Person nicht für insolvent
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern ein
erklärt wurde,
Gericht oder eine Behörde bei einem dienstleisten-
den europäischen Rechtsanwalt, der einen sicheren 3. Bescheinigungen über die körperliche oder geis-
Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer tige Gesundheit der Person oder
Dokumente eröffnet hat, auf die Bestellung eines 4. Bescheinigungen über das Bestehen und den
Zustellungsbevollmächtigten verzichtet.“ Umfang einer Haftpflichtversicherung
21. § 32 wird wie folgt geändert: erforderlich sind, genügen Bescheinigungen des
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforde-
rungen des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richt-
ein Semikolon und die Wörter „dies umfasst
linie 2005/36/EG entsprechen.
die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu un-
terbreiten;“ ersetzt.
§ 37
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
Europäische Verwaltungs-
„6. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen zusammenarbeit; Bescheinigungen
dienstleistenden europäischen Rechts-
(1) Für die europäische Verwaltungszusammen-
anwälten und ihrer Mandantschaft zu
arbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsver-
vermitteln; dies umfasst die Befugnis,
fahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ausge-
Schlichtungsvorschläge zu unterbrei-
hende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst
ten.“
werden dürfen und eingehende Ersuchen auch er-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „5“ durch die An- ledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in
gabe „6“ ersetzt. deutscher Sprache aus den Akten ergibt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „56, 57, 74, 74a (2) Benötigt ein Rechtsanwalt, um auf der
und 77“ durch die Wörter „56, 57 und 73 Ab- Grundlage eines Rechtsakts der Europäischen
satz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199, Union in einem anderen Staat tätig sein zu können,
205 und 205a“ ersetzt. eine Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer, so
22. § 34 wird wie folgt geändert: stellt ihm die Rechtsanwaltskammer diese inner-
halb eines Monats aus.
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
Wörtern „Siebenten Teils“ ein Komma und die § 38
Wörter „des Dritten Abschnitts des Zehnten Teils
und des Elften Teils“ eingefügt. Mitteilungspflichten
gegenüber anderen Staaten
b) In Nummer 2 werden die Wörter „tritt in § 114
Abs. 1 Nr. 5, § 114a Abs. 3 Satz 1, § 148 Abs. 1 (1) Ist ein Rechtsanwalt auch in einem anderen
Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 1, § 153 Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem ande-
Satz 1, § 156 Abs. 1 und § 158 Nr. 1“ durch die ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
Wörter „(§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt“ ersetzt. raums oder der Schweiz tätig, so teilt die Rechts-
anwaltskammer der zuständigen Stelle des anderen
c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Staates über das Binnenmarkt-Informationssystem
Semikolon ersetzt. der Europäischen Union Folgendes mit:
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt: 1. berufsrechtliche Sanktionen,
„5. an die Stelle der Rechtsanwaltskammer 2. strafrechtliche oder in Ordnungswidrigkeitenver-
nach § 198 tritt die nach § 32 dieses Geset- fahren verhängte Sanktionen, die sich auf die
zes zuständige Rechtsanwaltskammer.“ Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit auswirken
23. § 34a wird wie folgt geändert: können, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1131
3. sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
auf die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit aus-
wirken können. „§ 3
Satz 1 gilt auch für niedergelassene europäische Ablegung der Eignungsprüfung
Rechtsanwälte, sofern die Mitteilung nicht schon (1) Hat das Prüfungsamt der antragstellenden
nach § 9 erfolgt ist. Ist der Rechtsanwaltskammer Person eine Eignungsprüfung auferlegt, so muss es
nach § 112h der Bundesrechtsanwaltsordnung eine ihr die Ablegung der Prüfung innerhalb von sechs
Entscheidung übermittelt worden, hat sie den an- Monaten nach Erlass des Bescheids ermöglichen.
deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
den anderen Vertragsstaaten des Europäischen (2) Wird die Eignungsprüfung bei dem von der
Wirtschaftsraums und der Schweiz binnen drei Ta- antragstellenden Person gewählten Prüfungsamt
gen nach Rechtskraft der Entscheidung über das regelmäßig erst zu einem Zeitpunkt durchgeführt,
Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen der außerhalb der Frist des Absatzes 1 liegt, bei
Union die Angaben zur Identität des Rechtsanwalts einem anderen Prüfungsamt jedoch innerhalb dieser
und die Tatsache, dass er einen gefälschten Berufs- Frist, so kann die antragstellende Person bei der
qualifikationsnachweis verwendet hat, mitzuteilen. Auferlegung der Eignungsprüfung auf die Möglich-
(2) Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Ab- keit hingewiesen werden, die Eignungsprüfung bei
satz 1 hat eine Mitteilung nach § 8d Absatz 2 des dem anderen Prüfungsamt abzulegen. Beabsichtigt
Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. In ihr die antragstellende Person in diesem Fall die Ab-
ist auf die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Ent- legung der Eignungsprüfung bei dem anderen Prü-
scheidung, die Mitteilung nach Absatz 1 zu veran- fungsamt, so hat sie dies dem bisher gewählten
lassen, hinzuweisen. Wird ein Rechtsbehelf gegen Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang
die Entscheidung eingelegt, ergänzt die Rechtsan- des Bescheids mitzuteilen. Anderenfalls hat sie die
waltskammer die Mitteilung nach Absatz 1 um ei- nicht fristgerechte Prüfung in Kauf zu nehmen.
nen entsprechenden Hinweis. (3) Beabsichtigt die antragstellende Person die
(3) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend Ablegung der ihr auferlegten Eignungsprüfung, so
anzuwenden auf Rechtsanwälte, die in Deutschland hat sie dem Prüfungsamt, sofern sie dies nicht be-
zugelassen und in einem der anderen in Absatz 1 reits vor Erlass des Bescheids getan hat, innerhalb
Satz 1 genannten Staaten unter ihrer ursprüngli- eines Monats nach Zugang des Bescheids über die
chen Berufsbezeichnung niedergelassen sind. Ab- Auferlegung je ein Wahlfach aus den beiden Wahl-
satz 1 Satz 1 gilt in diesem Fall nur insoweit, als die fachgruppen und das von ihr gewählte Fach für die
Mitteilung nicht schon nach Satz 1 erfolgt. zweite Aufsichtsarbeit mitzuteilen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt für dienstleistende euro- (4) Beabsichtigt die antragstellende Person, die
päische Rechtsanwälte entsprechend. ihr auferlegte Eignungsprüfung zunächst nicht abzu-
(5) Hat die zuständige Stelle eines der anderen legen, so hat sie dies dem Prüfungsamt innerhalb
in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten der Rechts- eines Monats nach Zugang des Bescheids über die
anwaltskammer zu einem Rechtsanwalt Sanktionen Auferlegung mitzuteilen. Beabsichtigt die antragstel-
oder Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 lende Person sodann später, die Eignungsprüfung
mitgeteilt, so unterrichtet die Rechtsanwaltskam- abzulegen, hat sie dies dem Prüfungsamt anzuzei-
mer diese Stelle über die auf Grund der Mitteilung gen. Ab dem Zeitpunkt dieser Anzeige gelten die
getroffenen Maßnahmen.“ Absätze 1 bis 3 entsprechend.“
25. § 40 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt ge- 4. In § 4 werden die Wörter „der Zulassung“ durch die
fasst: Wörter „Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1
„2. die prüfenden Personen, und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2“
ersetzt.
3. den Ablauf des Prüfungsverfahrens,“.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
26. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„die Durchführung“ die Wörter „des Antragsverfah- „§ 5
rens und“ eingefügt.
Erlass von Prüfungsleistungen
27. § 43 wird aufgehoben.
Begehrt die antragstellende Person den Erlass
Artikel 3 von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:
Änderung der 1. Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein
Verordnung über die Eignungsprüfung Prüfungszeugnis,
für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2. erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des
Die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zu- Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechts-
lassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember anwälte in Deutschland und
1990 (BGBl. I S. 2881), die zuletzt durch Artikel 10 des
3. Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Be-
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
scheinigungen.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird aufgehoben. 6. § 13 wird aufgehoben.
2. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. 7. § 13a wird § 13.
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
Artikel 4 b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unter-
halts der“ die Wörter „Bewerberinnen und“ ein-
Änderung der gefügt.
Patentanwaltsordnung
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset- „(3) Bewerberinnen und Bewerber, die zur
zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert Prüfung zugelassen werden, haben an den Prä-
worden ist, wird wie folgt geändert: sidenten des Patentamts eine Prüfungsgebühr
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die zu entrichten. Das Bundesministerium der Justiz
Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eig- und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
nungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwalt- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
schaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden Bundesrates Vorschriften über die Höhe der
hat“ durch die Wörter „hat oder über eine Beschei- Prüfungsgebühr, deren Erhebung und deren
nigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Stundung oder Erlass zu erlassen.“
Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutsch- 8. § 14 wird wie folgt geändert:
land verfügt“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „als“ a) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Wör-
die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt und ter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antrag-
wird das Wort „daß“ durch die Wörter „dass sie stellende Person“ ersetzt.
oder“ ersetzt. b) In Nummer 4 werden die Wörter „den Bewerber“
3. § 7 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „die antragstellende Person“
ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die
Wörter „Die Bewerberin oder der“ ersetzt und c) In Nummer 5 werden die Wörter „der Bewerber“
wird die Angabe „(§ 11)“ gestrichen. durch die Wörter „die antragstellende Person“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch und wird das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“
das Wort „zwölf“ ersetzt. ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- d) In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils die Wör-
fügt: ter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antrag-
„(2a) Der Präsident des Patentamts bestimmt stellende Person“ ersetzt.
nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leit- e) In Nummer 9 werden die Wörter „der Bewerber“
linien für die Voraussetzungen, unter denen eine durch die Wörter „die antragstellende Person“,
im Ausland durchgeführte Ausbildung nach Ab- die Wörter „des Bewerbers“ durch die Wörter
satz 2 anzuerkennen ist. In den Leitlinien sind „der antragstellenden Person“ und die Wörter
insbesondere die Anforderungen an die Organi- „der Bewerber“ durch die Wörter „die antragstel-
sation und den Inhalt der Ausbildung sowie an lende Person“ ersetzt.
die ausbildende Person zu regeln. Die Leitlinien
sind auf der Internetseite des Patentamts zu ver- f) In Nummer 10 werden die Wörter „der Bewer-
öffentlichen.“ ber“ durch die Wörter „die antragstellende Per-
son“, die Wörter „daß er die ihm“ durch die Wör-
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die
ter „dass sie die ihr“ und die Wörter „daß seine“
Wörter „Die Bewerberin oder der“ ersetzt.
durch die Wörter „dass ihre“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „von“
die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt. 9. In § 17 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„den Bewerber“ durch die Wörter „die antragstel-
4. In § 8 Satz 2 werden nach dem Wort „ob“ die Wör- lende Person“ ersetzt.
ter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt. „(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt wer-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ den, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
die Wörter „der Bewerberin oder“ eingefügt.
1. vereidigt ist und
c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils nach
dem Wort „kann“ die Wörter „die Bewerberin 2. den Abschluss der Berufshaftpflichtversiche-
oder“ eingefügt. rung nachgewiesen oder eine vorläufige De-
ckungszusage vorgelegt hat.“
6. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „oder die Eig-
nungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungs- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „wird“ die
prüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft“ Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
gestrichen.
11. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „oder errichtet
7. § 12 wird wie folgt geändert: er eine Zweigstelle“ durch ein Komma und die Wör-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Bewerbers“ ter „errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine
durch die Wörter „der Bewerberin oder des Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder
Bewerbers“ ersetzt. eine Zweigstelle auf“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1133
12. § 29 wird wie folgt gefasst: 13. In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Verwaltungsverfahren“ die Wörter „nach diesem
„§ 29
Gesetz“ eingefügt.
Patentanwaltsverzeichnis, 14. § 41b wird wie folgt geändert:
Verordnungsermächtigung
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektroni- „den §§ 5 bis 8“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“
sches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte. ersetzt.
Sie nimmt Neueintragungen nur nach Durchführung
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
eines Identifizierungsverfahrens vor. Die Patentan-
waltskammer trägt die datenschutzrechtliche Ver- aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
antwortung für die von ihr in das Verzeichnis einge- Semikolon ersetzt.
gebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßig- bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
keit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. eingefügt:
(2) Das Verzeichnis dient der Information der Be- „2. abweichend von § 18 Absatz 3 die Be-
hörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie werberin oder der Bewerber unbescha-
anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht det des § 18 Absatz 1, 2 Nummer 1 und
in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend
Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektroni- zu dem Zeitpunkt Mitglied der Patent-
sches Suchsystem ermöglicht. anwaltskammer wird, zu dem der Antrag
auf Zulassung dort eingegangen ist, so-
(3) In das Verzeichnis hat die Patentanwaltskam-
fern nicht die Tätigkeit, für die die Zulas-
mer einzutragen:
sung erfolgt, erst nach der Antragstel-
1. den Familiennamen und den oder die Vornamen lung begonnen hat; in diesem Fall wird
des Patentanwalts; die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt
des Beginns der Tätigkeit begründet;“.
2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird
keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige An- cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
schrift; die Wörter „die Tätigkeit abweichend von
§ 18 Absatz 4“ werden durch die Wörter „ab-
3. den Namen und die Anschrift bestehender wei- weichend von § 18 Absatz 4 die Tätigkeit“
terer Kanzleien und Zweigstellen; ersetzt.
4. von dem Patentanwalt mitgeteilte Kommunika- 15. § 41d wird wie folgt geändert:
tionsdaten und Internetadressen der Kanzlei
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dieses
und bestehender weiterer Kanzleien und Zweig-
Gesetzes“ gestrichen.
stellen;
b) In Absatz 3 wird die Angabe „43, 45“ durch die
5. den Zeitpunkt der Zulassung; Wörter „43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die
6. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Ver- §§ 45“ ersetzt.
tretungsverbote sowie bestehende, sofort voll- c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5“
ziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulas- die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und wird das
sung; Wort „gesonderte“ durch das Wort „weitere“
7. die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers ersetzt.
sowie die Benennung eines Zustellungsbevoll- d) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5“
mächtigten unter Angabe von Familienname, die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
Vorname oder Vornamen und Anschrift des Ver- 16. § 44 wird wie folgt gefasst:
treters, Abwicklers oder Zustellungsbevollmäch-
„§ 44
tigten;
Handakten
8. in den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 1 oder des
§ 27 Absatz 2 Satz 1 den Inhalt der Befreiung. (1) Der Patentanwalt muss durch das Führen von
Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild
(4) Die Eintragungen zu einem Patentanwalt in über die Bearbeitung seiner Aufträge geben kön-
dem Verzeichnis werden gesperrt, sobald dessen nen. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs
Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet. Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf
Die Eintragungen werden anschließend nach ange- des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet
messener Zeit gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt, wurde.
erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sper-
(2) Dokumente, die der Patentanwalt aus Anlass
rung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst
seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber
nach Beendigung der Abwicklung.
oder für ihn erhalten hat, hat der Patentanwalt sei-
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für nem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben.
Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen
ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelhei- geltend, hat der Patentanwalt die Dokumente für
ten der Datenerhebung für das elektronische Ver- die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auf-
zeichnis der Patentanwaltskammer, der Führung zubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht,
des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefor-
Verzeichnis.“ dert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen,
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen gemacht werden konnten. Solche Einwendun-
sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen gen sind im Wege der Klage bei dem in § 797
ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespon- Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten
denz zwischen dem Patentanwalt und seinem Auf- Gericht geltend zu machen.“
traggeber sowie für die Dokumente, die der Auf-
22. In § 51 Absatz 3 werden die Wörter „Abschriften
traggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhal-
einzelner Schriftstücke“ durch die Wörter „Kopien
ten hat.
einzelner Dokumente“ ersetzt.
(3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber
die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 23. § 52 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm „§ 52
vom Auftraggeber geschuldeten Honorare und
Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Ausbildung von Bewerberinnen
Vorenthalten nach den Umständen unangemessen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft
wäre. Der Patentanwalt hat Bewerberinnen und Bewer-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, so- ber, die zur Ausbildung bei ihm beschäftigt sind, in
fern sich der Patentanwalt zum Führen von Hand- den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen,
akten oder zur Verwahrung von Dokumenten der sie anzuleiten, ihnen Gelegenheit zu praktischen Ar-
elektronischen Datenverarbeitung bedient. beiten zu geben und ihnen die für die Durchführung
eines Studiums (§ 7 Absatz 4 Satz 2) erforderliche
(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelun-
Zeit zu gewähren. Er soll sie zudem dabei unter-
gen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten
stützen, eine Ausbildung bei einem Gericht für Pa-
bleiben unberührt.“
tentstreitsachen durchzuführen.“
17. § 45 wird wie folgt geändert:
24. In § 52a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
a) In Absatz 5 werden die Wörter „1 vom Hundert“ „Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder“
durch die Wörter „einem Prozent“ ersetzt. gestrichen und wird die Angabe „§ 154a“ durch
b) Absatz 8 wird aufgehoben. die Wörter „§ 20 des Gesetzes über die Tätigkeit
c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und in europäischer Patentanwälte in Deutschland“ er-
Satz 1 werden die Wörter „bestandener Eignungs- setzt.
prüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprü- 25. § 52b wird wie folgt geändert:
fung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft“
durch die Wörter „einer Bescheinigung nach a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung
§ 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit der Kammer“ durch das Wort „Kammerver-
europäischer Patentanwälte in Deutschland“ er- sammlung“ ersetzt.
setzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
18. § 45a Absatz 3 wird aufgehoben. aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
19. § 46 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „einen Be- das Komma durch einen Doppelpunkt
werber, der“ durch die Wörter „eine Bewerberin ersetzt.
oder einen Bewerber, die oder der“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe f wird dem Wort „Um-
b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Satz 1“ die gang“ das Wort „sorgfältiger“ vorange-
Angabe „und 2“ eingefügt. stellt.
20. § 48 wird wie folgt geändert:
ccc) In Buchstabe g werden nach dem Wort
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge- „Kanzleipflicht“ die Wörter „und Pflich-
fügt: ten bei der Einrichtung und Unter-
„Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein haltung von weiteren Kanzleien und
anderer Abwickler bestellt werden.“ Zweigstellen“ eingefügt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Ein Abwickler bb) In Nummer 5 wird in dem Satzteil vor Buch-
kann auch für die Kanzlei“ durch die Wörter „Ab- stabe a das Komma durch einen Doppel-
wickler können auch für die Kanzlei und weitere punkt ersetzt.
Kanzleien“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern
21. § 50 wird wie folgt geändert: „Mitgliedern der Patentanwaltskammer“ ein
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Komma und die Wörter „die Pflichten bei
„Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309 der Zustellung von Anwalt zu Anwalt“ einge-
und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß fügt.
anzuwenden.“ 26. § 52j wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
gefügt:
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
„§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maß-
gabe, dass Einwendungen, die den Anspruch 27. In § 52m Absatz 2 werden die Wörter „§ 46 sowie
selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als die §§ 49 bis 52 und“ durch die Wörter „die §§ 46,
sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend 49 bis 52 und 52b sowie“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1135
28. § 53 wird wie folgt gefasst: Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Ge-
„§ 53 schäftsordnung der Kammer.“
Bildung und 34. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Zusammensetzung der Patentanwaltskammer a) In Nummer 6 werden die Wörter „Versammlung
(1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. der Kammer“ durch das Wort „Kammerver-
Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt. sammlung“ ersetzt.
(2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind b) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Aus-
bildung der“ und „von“ jeweils die Wörter
1. Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zu-
„Bewerberinnen und“ eingefügt.
gelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
35. In § 70 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“
2. Patentanwaltsgesellschaften, die von ihr zuge-
durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
lassen wurden, und
36. § 70a wird wie folgt geändert:
3. Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaf-
ten nach Nummer 2, die nicht schon nach Num- a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
mer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind. „Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a
(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskam- der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwen-
mer erlischt den.“
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn b) In Absatz 7 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“
die Voraussetzungen des § 20 vorliegen, durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn 37. In § 71 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden je-
die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 weils nach dem Wort „Patentanwälte“ das Komma
vorliegen, und das Wort „Bewerber“ gestrichen.
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn 38. § 73 wird wie folgt geändert:
bei der Patentanwaltsgesellschaft die Voraus-
a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 werden jeweils
setzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen,
die Wörter „Versammlung der Kammer“ durch
gegen den Geschäftsführer eine bestandskräf-
das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
tige Entscheidung im Sinne des § 97a Satz 2 er-
gangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit b) In Absatz 4 werden die Wörter „Versammlung
für die Patentanwaltsgesellschaft beendet ist.“ der“ gestrichen.
29. In § 55 Nummer 2 werden die Wörter „Versamm- 39. In § 75 Satz 1 werden die Wörter „Versammlung der
lung der Kammer“ durch das Wort „Kammerver- Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“
sammlung“ ersetzt. ersetzt.
30. § 57 wird wie folgt gefasst: 40. § 77 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 57 „(3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der
Stellung der Patentanwaltskammer Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch
selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie
(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundes- nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren
unmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 94a
(2) Der Präsident des Patentamts führt die Staats- Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche
aufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in
beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichne-
beachtet und insbesondere die der Patentanwalts- ten Gericht geltend zu machen.“
kammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.“ 41. § 78 wird wie folgt geändert:
31. § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung
„(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kammer“ durch das Wort „Kammer-
den Mitgliedern der Kammer in geheimer und un- versammlung“ ersetzt.
mittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Die Wahl
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Versammlung
kann auch als elektronische Wahl durchgeführt wer-
der Kammer“ durch das Wort „Kammer-
den. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewer-
versammlung“ und die Wörter „der Versamm-
ber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.“
lung“ durch die Wörter „der Kammerversamm-
32. In § 60 Nummer 3 werden nach dem Wort „Geld- lung“ ersetzt.
buße“ die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Nummer 3)“ ein-
c) In Absatz 3 wird das Wort „Versammlung“ durch
gefügt.
das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
33. § 63 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
42. § 79 wird wie folgt geändert:
„(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzei-
tig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung
ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann abge- der Kammer“ durch das Wort „Kammer-
sehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des versammlung“ ersetzt.
Vorstands nicht unter sieben sinkt. Die Ersetzung b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
kann durch das Nachrücken einer bei der letzten „Versammlung“ durch das Wort „Kammer-
Wahl nicht gewählten Person oder durch eine versammlung“ ersetzt.
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
43. In § 80 Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung Fassung einen gefälschten Berufsqualifikations-
der Kammer“ durch das Wort „Kammerversamm- nachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Ent-
lung“ ersetzt. scheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der
44. § 81 wird wie folgt geändert: Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermit-
teln.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung
der Kammer“ durch das Wort „Kammer- 49. In § 97a Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“
versammlung“ ersetzt. durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 50. § 144a wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Versamm- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
lung der Kammer“ durch das Wort „Kammer- „(1) Eintragungen in den über den Patentan-
versammlung“ ersetzt. walt geführten Akten über die in Satz 4 genann-
ten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach
d) In Absatz 5 werden die Wörter „der Versamm-
Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu til-
lung der Kammer“ gestrichen.
gen. Dabei sind die über diese Maßnahmen
45. § 82 wird wie folgt geändert: und Entscheidungen entstandenen Vorgänge
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Versamm- aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.
lung der Kammer“ durch das Wort „Kammer- Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die
versammlung“ ersetzt. Akten über den Patentanwalt elektronisch ge-
führt werden. Die Fristen betragen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. fünf Jahre bei
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Versammlung der Kammer“ durch a) Warnungen,
das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt. b) Rügen,
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: c) Belehrungen,
„2. die Geschäftsordnung der Kammer zu d) strafgerichtlichen Verurteilungen und an-
beschließen;“. deren Entscheidungen in Verfahren wegen
cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der
„Ausbildung der“ die Wörter „Bewerberinnen Verletzung von Berufspflichten, die nicht
und“ eingefügt. zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme
oder Rüge geführt haben;
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen.“
46. § 87 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsgericht-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei dem liche Maßnahme“ durch die Wörter „Maßnahme
Oberlandesgericht“ gestrichen. oder Entscheidung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 4 werden die Wörter „berufsgericht-
„(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die lichen Maßnahmen“ durch die Wörter „den Maß-
der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zu- nahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1“
stehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung ersetzt.
auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
Behörden zu übertragen. Die Landesregierung
kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch 51. Der Neunte Teil wird aufgehoben.
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal- 52. Der Zehnte Teil wird der Neunte Teil.
tung übertragen.“ 53. § 155 wird wie folgt geändert:
47. In § 94e Absatz 1 werden dem Wortlaut die Wörter a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 11)“ gestrichen.
„Wahlen nach § 58 Absatz 2 sowie“ vorangestellt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Zustel-
48. Nach § 94f wird folgender § 94g eingefügt: lungsbevollmächtigter“ gestrichen.
„§ 94g c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1
Verwendung gefälschter und“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2
Berufsqualifikationsnachweise und Absatz“ ersetzt.
Wird durch das Oberlandesgericht oder den 54. In § 156 wird die Angabe „(§ 11)“ gestrichen.
Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentan- 55. Der Elfte Teil wird der Zehnte Teil.
walt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Be- 56. In § 158 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie in § 159
rufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG werden jeweils dem Wort „Bewerber“ die Wörter
des Europäischen Parlaments und des Rates vom „Bewerberinnen und“ vorangestellt.
7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; 57. § 161 wird aufgehoben.
L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, 58. Der Patentanwaltsordnung wird die aus der An-
S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom lage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsüber-
24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie sicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Pa-
2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; tentanwaltsordnung erhalten die Bezeichnungen
L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhalts-
S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden übersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1137
geben. Die Paragraphen der Patentanwaltsordnung Te i l 1
erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e
Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz Zulassung zur Patentanwaltschaft
ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine
Überschrift.
§1
Feststellungsantrag
Artikel 5
(1) Eine Person, die im Besitz eines Ausbildungs-
Gesetz oder Befähigungsnachweises im Sinne der Absätze 2
über die Tätigkeit und 3 ist, kann zum Zweck der Zulassung zur Patent-
europäischer Patentanwälte in Deutschland anwaltschaft die Feststellung beantragen, dass die von
ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse um-
(EuPAG)
fasst, die für die Ausübung des Berufs des Patent-
Inhaltsübersicht anwalts in Deutschland erforderlich sind. Der Antrag
ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.
Teil 1
(2) Die antragstellende Person muss im Besitz eines
Voraussetzungen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft des Artikels 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie
§ 1 Feststellungsantrag 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
§ 2 Entscheidung über den Antrag Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
§ 3 Zweck der Eignungsprüfung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
§ 4 Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung
S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,
§ 5 Prüfungsfächer
S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,
S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU
§ 6 Prüfungsleistungen
(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom
§ 7 Prüfungsentscheidung
15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert
§ 8 Wiederholung der Eignungsprüfung
worden ist, sein, der
§ 9 Prüfungsgebühr
§ 10 Verordnungsermächtigung 1. von der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
§ 11 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates gliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat),
§ 12 Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert
ist, ausgestellt wurde und der sie berechtigt, in die-
sem Mitgliedstaat den Beruf des Patentanwalts aus-
Teil 2
zuüben,
Vorübergehende Dienstleistung 2. von der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
§ 13 Dienstleistender europäischer Patentanwalt gliedstaates, in dem der Beruf des Patentanwalts
§ 14 Berufserfahrung nicht reglementiert ist, ausgestellt wurde und der be-
§ 15 Meldung scheinigt, dass sie in einem reglementierten Ausbil-
§ 16 Rechte und Pflichten dungsgang auf die Ausübung des Berufs vorbereitet
§ 17 Berufshaftpflichtversicherung wurde,
§ 18 Aufsicht 3. von der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
§ 19 Berufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten gliedstaates, in dem der Beruf des Patentanwalts
nicht reglementiert ist, ausgestellt wurde und der be-
Teil 3 scheinigt, dass sie in einem nicht reglementierten
Ausbildungsgang auf die Ausübung des Berufs vor-
Berufsausübung bereitet wurde, wobei ein solcher Nachweis jedoch
als niedergelassener europäischer Patentanwalt nur dann ausreichend ist, wenn die Person zudem
§ 20 Niedergelassener europäischer Patentanwalt nachweist, dass sie in einem Mitgliedstaat, in dem
§ 21 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche
der Beruf des Patentanwalts nicht reglementiert ist,
Stellung innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindes-
tens ein Jahr lang den Beruf des Patentanwalts aus-
geübt hat, oder
Teil 4
4. in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, ausge-
Allgemeine Vorschriften stellt wurde und der von einem anderen Mitglied-
§ 22 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgeset- staat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglemen-
zes tiert ist, anerkannt wurde, wobei ein solcher Nach-
§ 23 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten weis jedoch nur dann ausreichend ist, wenn die Per-
§ 24 Europäische Verwaltungszusammenarbeit und Bescheini- son zudem in dem Mitgliedstaat ausweislich einer
gungen Bescheinigung der dort zuständigen Behörde min-
§ 25 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten destens drei Jahre den Beruf des Patentanwalts
§ 26 Gleichgestellte Staaten ausgeübt hat.
§ 27 Statistik (3) Betrifft der Ausbildungs- und Befähigungsnach-
§ 28 Gebühren und Auslagen weis in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 eine
§ 29 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches Ausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten
§ 30 Übergangsregelung durchgeführt wurde, so muss die antragstellende Per-
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
son in dem Mitgliedstaat, in dem der Nachweis ausge- Patentanwaltsordnung geforderte Berufsqualifika-
stellt wurde, den Beruf des Patentanwalts mindestens tion entspricht und
drei Jahre ausgeübt haben. 2. worin die Unterschiede nach Absatz 3 Satz 1 Num-
(4) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen: mer 1 liegen und warum diese nicht nach Absatz 3
1. ein tabellarischer Lebenslauf, Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen anzusehen sind.
2. der nach Absatz 2 erforderliche Ausbildungs- oder (5) Wer die Voraussetzungen des § 1 unmittelbar
Befähigungsnachweis im Original oder in Kopie, erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierü-
ber vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Be-
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 ein
scheinigung und wird nach den §§ 13 bis 34 und 41b
Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Aus-
bis 41d Absatz 1, 4 und 5 der Patentanwaltsordnung
bildungszeit in einem Mitgliedstaat durchgeführt
von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft
wurde,
zugelassen.
4. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sowie
(6) Wer über eine Bescheinigung nach Absatz 5 ver-
des Absatzes 3 die erforderliche Bescheinigung über
fügt, ist berechtigt, die Bezeichnung „Patentassessor“
die Berufsausübung,
oder „Patentassessorin“ zu führen.
5. eine Erklärung darüber, ob schon einmal ein Antrag
nach Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung §3
abgelegt wurde, und
Zweck der Eignungsprüfung
6. für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass Unter-
Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die be-
schiede nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach
ruflichen Kenntnisse und Kompetenzen der antragstel-
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vollständig ausgegli-
lenden Person betreffende staatliche Prüfung. Mit ihr
chen wurden, geeignete Nachweise hierüber.
soll die Fähigkeit der antragstellenden Person, den Be-
(5) Der Antrag und die nach Absatz 4 Nummer 1 ruf des Patentanwalts in Deutschland auszuüben, beur-
und 5 beizufügenden Dokumente sind in deutscher teilt werden. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand
Sprache abzufassen. Rechnung tragen, dass die antragstellende Person in
einem Mitgliedstaat über eine berufliche Qualifikation
§2 für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt.
Entscheidung über den Antrag
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt §4
den Eingang des Antrags nach § 1 innerhalb eines Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung
Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellen- Die Eignungsprüfung wird vor der für die Patent-
den Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von anwaltsprüfung zuständigen Kommission beim Deut-
Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen schen Patent- und Markenamt abgelegt. Das Deutsche
vorzulegen sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt Patent- und Markenamt hat die Ablegung der Eig-
entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach de-
nach Eingang aller erforderlichen Dokumente. ren Auferlegung zu ermöglichen.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnt den
Antrag ab, wenn die antragstellende Person die Voraus- §5
setzungen des § 1 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt oder die Prüfungsfächer
erforderlichen Dokumente nicht vorlegt.
Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt erlegt der
Fächer:
antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungs-
prüfung auf, wenn 1. Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht, jeweils ein-
schließlich des zugehörigen Verfahrensrechts,
1. sich ihre berufliche Ausbildung auf Fächer bezog,
die sich wesentlich von denen unterscheiden, die 2. Markenrecht und Designrecht, jeweils einschließlich
für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in des zugehörigen Verfahrensrechts,
Deutschland erforderlich sind, und 3. Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozess-
2. diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere recht, soweit diese Rechtsgebiete für die Ausübung
durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, des Berufs des Patentanwalts von Bedeutung sind,
ausgeglichen wurden. 4. Recht der Arbeitnehmererfindungen,
Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Ent- 5. Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht, soweit
scheidung nach Absatz 1 Satz 3. Beabsichtigt das diese Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs
Deutsche Patent- und Markenamt, von der Auferlegung des Patentanwalts von Bedeutung sind,
einer Eignungsprüfung abzusehen, so hat es zuvor eine
6. Sortenschutzrecht und
Stellungnahme der Patentanwaltskammer einzuholen.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die 7. Berufsrecht des Patentanwalts.
Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und
der antragstellenden Person dabei mitzuteilen, §6
1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Prüfungsleistungen
Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas- (1) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schrift-
sung zum einen die von ihr erlangte Berufsqualifi- lichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher
kation und zum anderen die nach § 5 Absatz 2 der Sprache abgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1139
(2) Die Prüfungskommission erlässt dem Prüfling auf § 11
Antrag einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teil- Bescheinigungen des
weise, wenn er nachweist, dass er durch seine beruf- Heimat- oder Herkunftsstaates
liche Ausbildung oder anderweitig, insbesondere durch
Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem Sofern für eine Entscheidung über die Zulassung zur
Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Patentan- Patentanwaltschaft nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes
waltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell- in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 der Patentan-
rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im waltsordnung
deutschen Recht erworben hat. Ein Antrag nach Satz 1 1. Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwie-
soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 1 Ab- genden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder
satz 1 gestellt werden. Die Prüfungskommission kann sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung
vor dem Erlass von Prüfungsleistungen eine Stellung- der antragstellenden Person für den Beruf des Pa-
nahme der Patentanwaltskammer einholen. tentanwalts in Frage stellen,
(3) Die schriftliche Prüfung umfasst vier Klausuren. 2. Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen
Der Schwerpunkt je einer Klausur hat auf je einem der der antragstellenden Person kein Insolvenzverfahren
in § 5 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer zu anhängig ist und die Person nicht für insolvent er-
liegen. klärt wurde,
(4) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung nur zu- 3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige
gelassen, wenn mindestens zwei Klausuren den Anfor- Gesundheit der antragstellenden Person oder
derungen genügen; anderenfalls gilt die Prüfung als 4. Bescheinigungen über das Bestehen und den Um-
nicht bestanden. Sofern dem Prüfling Klausuren nach fang einer Berufshaftpflichtversicherung
Absatz 2 vollständig erlassen wurden, sind diese als erforderlich sind, genügen Bescheinigungen des Hei-
den Anforderungen genügend im Sinne des Satzes 1 mat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen
zu werten. des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII
Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richtlinie 2005/36/EG
§7 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Prüfungsentscheidung
§ 12
Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Partieller Zugang
Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der zum Beruf des Patentanwalts
mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stim-
menmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 (1) Personen, deren Berechtigung zur Ausübung des
erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt. Berufs des Patentanwalts in ihrem Herkunftsstaat auf
einen Teil der Rechtsgebiete beschränkt ist, auf denen
Patentanwälte in Deutschland tätig werden dürfen, dür-
§8
fen den Beruf des Patentanwalts mit der Beschränkung
Wiederholung der Eignungsprüfung auf diese Rechtsgebiete auch in Deutschland ausüben,
wenn
Die Eignungsprüfung kann wiederholt werden.
1. die Unterschiede zwischen ihrer Tätigkeit und der
§9 Tätigkeit eines Patentanwalts in Deutschland so
groß sind, dass deren Ausgleich der Anforderung
Prüfungsgebühr gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Pa-
Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat an das tentanwalts nach § 5 Absatz 2 der Patentanwalts-
Deutsche Patent- und Markenamt eine Prüfungsgebühr ordnung zu erwerben,
zu entrichten. 2. sich ihre Tätigkeit von den anderen Tätigkeiten tren-
nen lässt, die von einem Patentanwalt in Deutsch-
§ 10 land zu erbringen sind,
Verordnungsermächtigung 3. der Erbringung ihrer Tätigkeit in Deutschland keine
zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entge-
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- genstehen und
cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
4. sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwalt-
ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
schaft zugelassen wurden.
der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere
(2) Für die Erlangung der Bescheinigung nach § 2
1. die prüfenden Personen, Absatz 5 gelten die §§ 1 bis 11 mit der Maßgabe, dass
2. den Ablauf des Prüfungsverfahrens, sich insbesondere die nachzuweisenden Qualifikatio-
nen und Tätigkeiten, die Eignungsprüfung und die Fest-
3. die Prüfungsleistungen, stellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der
4. die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, Person jeweils nur auf die Rechtsgebiete erstrecken,
auf denen die Person in dem anderen Mitgliedstaat
5. den Erlass von Prüfungsleistungen,
tätig werden darf. Klausuren nach § 6 Absatz 3 ent-
6. die Wiederholung der Prüfung, fallen dann, wenn die ihren Schwerpunkt bildenden
Prüfungsfächer nach § 5 Nummer 1 bis 4 ausschließlich
7. die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie
solche Gegenstände betreffen, die vom Tätigkeits-
8. die Höhe und die Zahlung der Prüfungsgebühr. bereich der Person nicht umfasst sind.
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
(3) Nach Absatz 1 partiell zugelassene Patentan- 7. einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaft-
wälte haben ihre patentanwaltliche Berufstätigkeit unter pflichtversicherung nach § 17 oder Angaben dazu,
der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbe- warum der Abschluss einer solchen Versicherung
zeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben. Sie ha- nicht möglich oder unzumutbar ist.
ben ihre Mandantschaft vor ihrer Mandatierung über
(2) Wesentliche Änderungen der nach Absatz 1
den Umfang ihres Tätigkeitsbereichs aufzuklären.
Satz 2 erforderlichen Angaben hat der dienstleistende
europäische Patentanwalt der Patentanwaltskammer
Te i l 2
unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden
Vo r ü b e r g e h e n d e D i e n s t l e i s t u n g und, soweit erforderlich, zu belegen.
§ 13 (3) Der dienstleistende europäische Patentanwalt
hat die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 jeweils nach Ab-
Dienstleistender europäischer Patentanwalt
lauf eines Jahres zu wiederholen, wenn er im folgenden
(1) Natürliche Personen, die in einem anderen Mit- Jahr erneut Dienstleistungen in Deutschland erbringen
gliedstaat zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts will. Diese Meldung kann sich auf die Angaben nach
rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen die Tätigkeiten Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 7 beschränken.
eines Patentanwalts in Deutschland vorübergehend und
gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer (4) Sobald die Meldung nach Absatz 1 vollständig
Patentanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und vorliegt, nimmt die Patentanwaltskammer für zunächst
gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall insbeson- ein Jahr eine Eintragung des dienstleistenden euro-
dere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßi- päischen Patentanwalts in einem von ihr zu führenden
gen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung öffentlichen elektronischen Meldeverzeichnis der dienst-
zu beurteilen. leistenden europäischen Patentanwälte vor. Die Eintra-
gung hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
(2) Der dienstleistende europäische Patentanwalt 2, 5 und 7 zu umfassen. Werden der Patentanwalts-
hat seine Tätigkeit unter der in seinem Niederlassungs- kammer nach Absatz 2 Änderungen mitgeteilt, hat sie
staat geltenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine das Meldeverzeichnis unverzüglich zu berichtigen. Bei
Verwechslung mit der Berufsbezeichnung „Patent- einer Wiederholung der Meldung nach Absatz 3 ver-
anwalt“ oder „Patentanwältin“ muss ausgeschlossen längert die Patentanwaltskammer die Eintragung im
sein. Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt“ Meldeverzeichnis um ein weiteres Jahr. Unterbleibt eine
darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht Wiederholung der Meldung nach Absatz 3, wird die
verwendet werden. Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und
nach angemessener Zeit gelöscht. Die Eintragung und
§ 14 die Einsicht in das Meldeverzeichnis sind kostenfrei.
Berufserfahrung
Ist im Niederlassungsstaat weder der Beruf des § 16
Patentanwalts noch die Ausbildung zum Beruf des
Rechte und Pflichten
Patentanwalts reglementiert, darf die Tätigkeit als
dienstleistender europäischer Patentanwalt nur ausge- Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat
übt werden, wenn der Patentanwalt den Beruf in einem die Stellung eines inländischen Patentanwalts, insbe-
Mitgliedstaat innerhalb der vorangegangenen zehn sondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese
Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer so-
wie die Kanzlei betreffen. Von den Vorschriften des Drit-
§ 15 ten Teils der Patentanwaltsordnung gelten nur die §§ 39,
Meldung 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41, 45b und 51. § 18 Ab-
satz 2 bleibt unberührt. Die Vorschriften der nach § 52b
(1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt ist
der Patentanwaltsordnung erlassenen Berufsordnung
verpflichtet, vor der ersten Erbringung seiner Dienstleis-
gelten, soweit sie die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b,
tungen der Patentanwaltskammer schriftlich oder elek-
41 und 49a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung näher
tronisch Meldung zu erstatten. Seine Meldung hat zu
ausgestalten.
enthalten:
1. Vornamen und Familienname,
§ 17
2. die Geschäftsanschrift im Niederlassungsstaat und,
sofern vorhanden, in Deutschland, Berufshaftpflichtversicherung
3. eine Bescheinigung darüber, dass er zur Ausübung Der dienstleistende europäische Patentanwalt ist
des Berufs des Patentanwalts im Niederlassungs- verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur De-
staat rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm ckung der sich aus seiner Berufstätigkeit in Deutsch-
die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorüber- land ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögens-
gehend, untersagt ist, schäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den
4. einen Nachweis seiner Berufsqualifikation, durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken
angemessen ist. Ist dem Patentanwalt der Abschluss
5. die Berufsbezeichnung nach § 13 Absatz 2, einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzu-
6. im Fall des § 14 einen Nachweis, dass er den Beruf mutbar, hat er seinen Mandanten auf diese Tatsache
des Patentanwalts innerhalb der vorangegangenen und deren Folgen vor seiner Mandatierung in Textform
zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, hinzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die
und Tätigkeit eines Syndikuspatentanwalts ausgeübt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1141
§ 18 Te i l 3
Aufsicht
Berufsausübung
(1) Dienstleistende europäische Patentanwälte wer- als niedergelassener
den durch die Patentanwaltskammer beaufsichtigt. europäischer Patentanwalt
Dem Vorstand der Patentanwaltskammer obliegt es
insbesondere,
§ 20
1. in Fragen der Berufspflichten eines Patentanwalts zu
beraten und zu belehren; Niedergelassener
2. die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und europäischer Patentanwalt
das Recht der Rüge zu handhaben;
Ein europäischer Patentanwalt, der in einem anderen
3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleisten- Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts re-
den europäischen Patentanwälten und inländischen glementiert ist, niedergelassen ist und der in die Patent-
Patentanwälten zu vermitteln; dies umfasst die anwaltskammer aufgenommen ist, ist berechtigt, sich
Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates
4. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleisten- zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des auslän-
den europäischen Patentanwälten und ihrer Man- dischen und des internationalen gewerblichen Rechts-
dantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, schutzes in Deutschland niederzulassen (niedergelas-
Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten. sener europäischer Patentanwalt).
Der Vorstand kann die in Satz 2 Nummer 1, 3 und 4
bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vor- § 21
stands übertragen.
(2) § 49 Absatz 1, die §§ 50 und 69 Absatz 3 sowie Aufnahme in die
die §§ 70, 70a, 144a, 148, 150a und 151 der Patent- Patentanwaltskammer und berufliche Stellung
anwaltsordnung gelten entsprechend.
(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwalts-
(3) Die Patentanwaltskammer kann bei Zweifeln an kammer ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat
der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des dienst- der antragstellenden Person zuständigen Behörde da-
leistenden europäischen Patentanwalts oder daran, rüber beizufügen, dass die Person in diesem Staat als
dass gegen ihn keine berufs- oder strafrechtlichen Patentanwalt niedergelassen ist. Eine solche Beschei-
Sanktionen vorliegen, von den zuständigen Behörden nigung ist der Patentanwaltskammer jährlich neu vor-
des Niederlassungsstaates Informationen einholen. zulegen. Kommt der niedergelassene europäische Pa-
tentanwalt der Pflicht nach Satz 2 nicht nach, ist die
§ 19 Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen.
Berufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten
(2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Auf-
(1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt nahme in die Patentanwaltskammer, für die Rechtsstel-
untersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflich- lung des niedergelassenen europäischen Patentan-
ten der Berufsgerichtsbarkeit. walts nach der Aufnahme sowie für die Rücknahme
(2) Für die berufsgerichtliche Ahndung von Pflicht- und den Widerruf der Aufnahme gelten mit Ausnahme
verletzungen und die Verhängung vorläufiger berufs- der §§ 5 bis 13, 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
gerichtlicher Maßnahmen gelten die Vorschriften des sowie der §§ 19 und 24 der Zweite bis Vierte Teil, der
Sechsten und Siebenten Teils sowie des Dritten Ab- Dritte Abschnitt des Fünften Teils sowie der Sechste
schnitts des Achten Teils der Patentanwaltsordnung bis Achte Teil der Patentanwaltsordnung sinngemäß
mit folgenden Maßgaben: sowie die aufgrund von § 29 Absatz 5 der Patent-
1. an die Stelle der Ausschließung aus der Patent- anwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. An die
anwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft
Verbot, im Bundesgebiet Tätigkeiten eines Patent- nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 der Patentanwalts-
anwalts auszuüben; ordnung tritt der Verlust der Mitgliedschaft. Vorläufige
Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 Absatz 1
2. ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 132 Satz 1 der Patentanwaltsordnung sind für das Bundes-
Absatz 1 Satz 1) darf nur für das Bundesgebiet aus- gebiet auszusprechen.
gesprochen werden;
3. § 143 ist nicht anzuwenden. (3) Der niedergelassene europäische Patentanwalt
hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Her-
(3) Für Zustellungen in berufsgerichtlichen Verfahren kunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er
und in Verfahren nach den §§ 49, 50, 70 und 70a der als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer
Patentanwaltsordnung gilt § 10 des Gesetzes über die aufgenommen, hat er der Berufsbezeichnung zudem
Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern nachzustel-
entsprechend. len. Der niedergelassene europäische Patentanwalt ist
(4) Für die Mitteilungspflichten der Gerichte und Be- berechtigt, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung
hörden zur Einleitung von Verfahren gelten § 34a Satz 1 „Mitglied der Patentanwaltskammer“ zu verwenden.
des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechts- Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt“ darf als
anwälte in Deutschland und § 34 Absatz 2 Satz 2 der Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwen-
Patentanwaltsordnung entsprechend. det werden.
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
Te i l 4 3. sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf
die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit aus-
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
wirken können.
§ 22 Ist der Patentanwaltskammer nach § 94g der Patent-
anwaltsordnung eine gerichtliche Entscheidung über-
Ergänzende Anwendung mittelt worden, hat sie den anderen Mitgliedstaaten
des Verwaltungsverfahrensgesetzes binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung
(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz über das Binnenmarkt-Informationssystem der Euro-
oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen päischen Union die Angaben zur Identität des Patent-
Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt anwalts und die Tatsache, dass er einen gefälschten
ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Verwaltungs- Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, mitzutei-
verfahren nach diesem Gesetz können elektronisch und len.
über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e (2) Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Absatz 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt wer- hat eine Mitteilung nach § 8d Absatz 2 des Verwal-
den. tungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. In ihr ist auf die
(2) Über Anträge ist, soweit nichts anderes bestimmt zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die
ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entschei- Mitteilung nach Absatz 1 zu veranlassen, hinzuweisen.
den; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsver- Wird ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einge-
fahrensgesetzes gilt entsprechend. legt, ergänzt die Patentanwaltskammer die Mitteilung
nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis.
§ 23 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für dienstleistende
Rechtsweg in europäische Patentanwälte und niedergelassene euro-
verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten päische Patentanwälte entsprechend.
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem (4) Hat die zuständige Stelle eines anderen Mitglied-
Gesetz oder nach einer nach ihm erlassenen Rechts- staates der Patentanwaltskammer zu einem Patent-
verordnung gelten die Bestimmungen der Patentan- anwalt Sanktionen oder Sachverhalte im Sinne des Ab-
waltsordnung für verwaltungsrechtliche Patentanwalts- satzes 1 mitgeteilt, so unterrichtet die Patentanwalts-
sachen entsprechend, soweit die Streitigkeiten nicht kammer diese Stelle über die aufgrund der Mitteilung
berufsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht getroffenen Maßnahmen.
ausdrücklich zugewiesen sind.
§ 26
§ 24 Gleichgestellte Staaten
Europäische Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen die
Verwaltungszusammenarbeit und Bescheinigungen anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
(1) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den
gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensge- Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich.
setzes mit der Maßgabe, dass ausgehende Ersuchen
auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und § 27
eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen, Statistik
wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus
Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine
den Akten ergibt.
Bundesstatistik geführt. § 17 des Berufsqualifikations-
(2) Benötigt ein Patentanwalt, um auf der Grundlage gesetzes ist anzuwenden.
eines Rechtsakts der Europäischen Union in einem
anderen Mitgliedstaat tätig sein zu können, eine Be- § 28
scheinigung der Patentanwaltskammer, so stellt ihm
die Patentanwaltskammer diese innerhalb eines Mo- Gebühren und Auslagen
nats aus. Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und
Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
§ 25 sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung ent-
sprechend anzuwenden.
Mitteilungspflichten
gegenüber anderen Mitgliedstaaten
§ 29
(1) Ist ein Patentanwalt auch in einem anderen Mit-
Anwendung von
gliedstaat tätig, so teilt die Patentanwaltskammer der
Vorschriften des Strafgesetzbuches
zuständigen Stelle dieses Staates über das Binnen-
markt-Informationssystem der Europäischen Union Fol- Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetz-
gendes mit: buches über die Verletzung von Privatgeheimnissen
(§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 5, §§ 204
1. berufsrechtliche Sanktionen,
und 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und
2. strafrechtliche oder in Ordnungswidrigkeitenverfah- über den Parteiverrat (§ 356) stehen dienstleistende
ren verhängte Sanktionen, die sich auf die Ausübung europäische Patentanwälte und niedergelassene euro-
der patentanwaltlichen Tätigkeit auswirken können, päische Patentanwälte Patentanwälten und Anwälten
und gleich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1143
§ 30 des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zumindest
Übergangsregelung 18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung
im Inland erfolgen. Ist die Person berechtigt, in
Die §§ 5 und 6 sind erst ab dem 1. Juni 2018 anzu- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
wenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 5 und 6 Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulas- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
sung zur Patentanwaltschaft in der bis zum 17. Mai der Schweiz einen der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. mer 1 oder 2 genannten Berufe oder einen ver-
Artikel 6 gleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Vo-
raussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 des Geset-
Änderung des zes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte
Rechtsdienstleistungsgesetzes in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sach-
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember kunde unter Berücksichtigung der bestehenden
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 5 Berufsqualifikation auch durch einen mindestens
Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewie-
S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: sen werden.“
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 6. In § 13 Absatz 1 Satz 4 in dem Satzteil vor Num-
§ 14 folgende Angabe eingefügt: mer 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1“ durch die
Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
„§ 14a Bestellung eines Abwicklers für Renten-
berater“. 7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
2. § 1 wird wie folgt geändert: „§ 14a
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater
„Befugnis,“ die Wörter „in der Bundesrepublik (1) Ist eine als Rentenberater registrierte Person
Deutschland“ eingefügt. (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) verstorben oder
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- wurde ihre Registrierung zurückgenommen oder
fügt: widerrufen, so kann die für die Registrierung zu-
ständige Behörde einen Abwickler für ihre Praxis
„(2) Wird eine Rechtsdienstleistung aus- bestellen. Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein
schließlich aus einem anderen Staat heraus er- oder eine Registrierung für denselben Bereich be-
bracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegen- sitzen wie die registrierte Person, deren Praxis
stand deutsches Recht ist.“ abzuwickeln ist.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. (2) Für die Bestellung und Durchführung der Ab-
3. § 10 wird wie folgt geändert: wicklung gelten § 53 Absatz 5 Satz 3, Absatz 9
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: und 10 Satz 1 bis 6 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4
und 5, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2
„Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der und Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung
in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt wer- entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle
den, wenn sich der Teilbereich von den anderen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer die Be-
in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen hörde tritt, die den Abwickler bestellt hat.“
lässt und der Registrierung für den Teilbereich
keine zwingenden Gründe des Allgemeininteres- 8. § 15 wird wie folgt geändert:
ses entgegenstehen.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Ausübung
eines in“ die Angabe „§ 10 Abs. 1“ durch die
„Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für
Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag
oder 2“ und werden die Wörter „auf dem
zu bezeichnen.“
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: denselben Befugnissen wie eine nach § 10
„Ist die Registrierung auf einen Teilbereich Abs. 1“ durch die Wörter „in der Bundesre-
beschränkt, muss der Umfang der beruflichen publik Deutschland mit denselben Rechten
Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber ein- und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1
deutig angegeben werden.“ Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt: bb) In Satz 2 wird das Wort „dort“ durch die Wör-
ter „in den in Satz 1 genannten Staaten“ und
„(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im
werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die
Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur
Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2
registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der in die deutsche Sprache übersetzten Berufs- aa) In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 13
bezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.“ Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „einer nach
5. § 12 Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden § 19“ ersetzt.
Sätze ersetzt: bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In der Regel müssen im Fall des § 10 Absatz 1 „Das Registrierungsverfahren kann auch
Satz 1 Nummer 1 zumindest zwölf Monate, im Fall über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1. im Staat der Niederlassung nicht mehr recht-
abgewickelt werden.“ mäßig niedergelassen ist oder ihr die Aus-
übung der Tätigkeit dort untersagt ist,
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
2. in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistun-
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die gen über die eingetragene Befugnis hinaus
Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1“ durch die erbringt,
Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1“ ersetzt. 3. beharrlich gegen Darlegungs- und Informa-
tionspflichten nach § 11a verstößt,
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 4. nicht über die für die Ausübung der Berufs-
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 tätigkeit im Inland erforderlichen deutschen
Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt. Sprachkenntnisse verfügt,
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „im 5. beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige
Staat der Niederlassung“ durch die Berufsbezeichnung führt oder
Wörter „in den in Nummer 1 genannten
Staaten“ und die Wörter „zwei Jahre“ 6. beharrlich gegen die Vorgaben des Absatzes 5
durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt. über die Berufshaftpflichtversicherung ver-
stößt.
ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: (7) Natürliche und juristische Personen sowie
„3. sofern der Beruf auf dem Gebiet Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in
der Bundesrepublik Deutschland einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat zur
ausgeübt wird, einen Nachweis Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem
über das Bestehen einer Berufs- ausländischen Recht (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
haftpflichtversicherung nach Ab- mer 3) rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen
satz 5 oder Angaben dazu, warum diese Rechtsdienstleistungen in der Bundesre-
der Abschluss einer solchen Versi- publik Deutschland mit denselben Befugnissen
cherung nicht möglich oder unzu- wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
mutbar ist; anderenfalls eine Erklä- registrierte Person vorübergehend und gelegent-
rung darüber, dass der Beruf aus- lich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleis-
schließlich aus dem Niederlas- tungen). Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Ab-
sungsstaat heraus ausgeübt wird,“. sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.“
dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: 9. In § 15a Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 4“ ersetzt.
„In diesem Fall ist der Nachweis oder die 10. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Erklärung nach Satz 3 Nummer 3 erneut
beizufügen.“ a) In Satz 2 wird nach dem Wort „nach“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
bis 7 ersetzt: b) Folgender Satz wird angefügt:
„Wird ein Abwickler bestellt, ist auch dies unter
„(5) Vorübergehend registrierte Personen Angabe von Familienname, Vorname und An-
oder Gesellschaften, die ihren Beruf auf dem Ge- schrift des Abwicklers zu veröffentlichen.“
biet der Bundesrepublik Deutschland ausüben,
sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversiche- 11. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätig- a) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die
keit in Deutschland ergebenden Haftpflichtge- Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
fahren für Vermögensschäden abzuschließen,
b) Folgender Satz wird angefügt:
die nach Art und Umfang den durch ihre beruf-
liche Tätigkeit entstehenden Risiken angemes- „Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein
sen ist. Ist der Person oder Gesellschaft der Ab- Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst
schluss einer solchen Versicherung nicht mög- nach Beendigung der Abwicklung.“
lich oder unzumutbar, hat sie ihre Auftraggeberin 12. § 18 wird wie folgt geändert:
oder ihren Auftraggeber vor ihrer Beauftragung
auf diese Tatsache und deren Folgen in Textform a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
hinzuweisen. ersetzt:
„Gerichte und Behörden dürfen der zuständigen
(6) Die zuständige Behörde kann einer vorü-
Behörde personenbezogene Daten übermitteln,
bergehend registrierten Person oder Gesell-
soweit deren Kenntnis für folgende Zwecke er-
schaft die weitere Erbringung von Rechtsdienst-
forderlich ist:
leistungen untersagen, wenn aufgrund begrün-
deter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauer- 1. die Registrierung oder die Rücknahme oder
haft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum den Widerruf der Registrierung,
Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechts- 2. eine Untersagung nach § 9 Absatz 1 oder
verkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheb- § 15 Absatz 6,
lichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind regel- 3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13a,
mäßig erfüllt, wenn die Person oder Gesellschaft 4. eine Maßnahme nach § 15b oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1145
5. die europäische Verwaltungszusammenarbeit Artikel 7
nach Absatz 2.
Änderung der
Satz 3 gilt nur, soweit durch die Übermittlung der Rechtsdienstleistungsverordnung
Daten schutzwürdige Interessen der Person Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni
nicht beeinträchtigt werden oder soweit das öf- 2008 (BGBl. I S. 1069), die durch Artikel 15 des Geset-
fentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse zes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert wor-
der Person überwiegt.“ den ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 1. § 1 wird aufgehoben.
und 2a ersetzt: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 12
„(2) Für die europäische Verwaltungszusam- Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 3
menarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwal- Satz 4“ ersetzt.
tungsverfahrensgesetzes. Die zuständige Be-
hörde nutzt für die europäische Verwaltungszu- b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Patent-
sammenarbeit das Binnenmarkt-Informations- anwaltsberufs, des Steuerberaterberufs oder
system der Europäischen Union. eines vergleichbaren Berufs“ durch die Wörter
„eines Berufs, der den beantragten Teilbereich
(2a) Wird in einem verwaltungsgerichtlichen umfasst,“ ersetzt.
Verfahren festgestellt, dass eine Person bei 3. § 3 wird wie folgt geändert:
einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqua-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 4
lifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des
zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
Steuerberaterberufs oder eines vergleichbaren
7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufs“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 zur Aus-
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
übung eines Berufs, der den beantragten Teil-
S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom
bereich umfasst“ ersetzt.
4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49;
L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 3“
die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt
28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; und wird das Wort „zusätzlich“ gestrichen.
L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, 4. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“ durch
in der jeweils geltenden Fassung einen gefälsch- die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
ten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat,
5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5 und 6 wird
hat die zuständige Behörde die Angaben zur
jeweils die Angabe „Abs. 2 Nr.“ durch die Wörter
Identität der Person und die Tatsache, dass sie
„Absatz 2 Satz 1 Nummer“ ersetzt.
einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis
verwendet hat, binnen drei Tagen nach Rechts- Artikel 8
kraft der gerichtlichen Entscheidung über das
Änderung des
Binnenmarkt-Informationssystem den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Einführungsgesetzes
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über zum Rechtsdienstleistungsgesetz
den Europäischen Wirtschaftsraum und der Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungs-
Schweiz mitzuteilen. § 38 Absatz 2 des Ge- gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846),
setzes über die Tätigkeit europäischer Rechts- das zuletzt durch Artikel 143 der Verordnung vom
anwälte in Deutschland gilt entsprechend.“ 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
13. § 20 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(6) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach
Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertre-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 15 tung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt
Absatz 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 15 ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zu-
Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit rückgenommen oder widerrufen, kann die für die Re-
Absatz 7,“ ersetzt. gistrierung zuständige Behörde einen Abwickler für
seine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ ge- Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt
strichen. entsprechend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
3. § 7 wird aufgehoben.
aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe
„Satz 1“ ein Komma und die Wörter „auch Artikel 9
in Verbindung mit Absatz 7,“ eingefügt. Änderung der
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 4“ durch Bundesnotarordnung
die Wörter „Satz 5, auch in Verbindung mit Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
Absatz 7,“ ersetzt. blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des 7. rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in
Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.“
1. In § 4 Satz 2 wird das Wort „ist“ durch das Wort 12. In § 52 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4
„sind“ ersetzt. und 6“ durch die Wörter „Nummer 5 und 7“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter 13. In § 54 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die
„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern 14. In § 65 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„von ihr“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“ ein- „von ihr“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“
gefügt. eingefügt.
4. In § 7a Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter 15. § 66 wird wie folgt geändert:
„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Versamm-
5. In § 9 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 lung der Kammer“ durch das Wort „Kammer-
werden nach den Wörtern „von ihnen“ die Wörter versammlung“ ersetzt.
„durch Rechtsverordnung“ eingefügt. b) In Absatz 3 wird das Wort „Kammer“ durch das
6. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Wort „Notarkammer“ ersetzt.
Kanzlei nach § 27 Abs. 1“ durch die Wörter „eine 16. § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 wird wie folgt
Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2“ ersetzt. gefasst:
7. § 15 Absatz 3 wird aufgehoben. „7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, ins-
besondere in Bezug auf die Information über die
8. § 19a wird wie folgt geändert:
Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlich-
a) In Absatz 4 werden die Wörter „1 vom Hundert“ keit, die Geschäftspapiere, die Führung von
durch die Wörter „einem Prozent“ ersetzt. Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die
b) Absatz 7 wird aufgehoben. Führung des Namens in Verzeichnissen sowie
die Anbringung von Amts- und Namensschil-
9. In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern dern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmun-
„von ihnen“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“ gen,“.
eingefügt.
17. In den §§ 68 und 69 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2
10. § 29 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Versammlung der
und 4 ersetzt: Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“
„(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 ersetzt.
mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen ver- 18. In § 69a Absatz 1 Satz 2 und § 69b Absatz 1 Satz 1
bunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweig- sowie Absatz 4 wird jeweils das Wort „Kammer“
stellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in durch das Wort „Notarkammer“ ersetzt.
Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an
19. § 70 wird wie folgt geändert:
einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschil-
dern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis „Kammer“ durch das Wort „Notarkammer“ er-
muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfol- setzt.
gen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das b) In Absatz 3 werden die Wörter „Versammlung
Wort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit der Kammer“ durch das Wort „Kammerver-
die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die sammlung“ ersetzt.
Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach
§ 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweig- 20. § 71 wird wie folgt geändert:
stellen enthalten. a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung
der Kammer“ durch das Wort „Kammerver-
(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Ge-
sammlung“ ersetzt.
schäftsstellen geführt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11. § 47 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Versammlung
„§ 47
der Kammer“ durch das Wort „Kammer-
Das Amt des Notars erlischt durch versammlung“ ersetzt.
1. Entlassung aus dem Amt (§ 48), bb) In Satz 2 wird das Wort „Versammlung“
durch das Wort „Kammerversammlung“ er-
2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,
setzt.
3. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),
c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Versamm-
4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in lung“ durch das Wort „Kammerversammlung“
einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 ersetzt.
Absatz 2,
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat, „Versammlung“ durch das Wort „Kammer-
6. bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50), versammlung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1147
bb) In den Nummern 1 und 5 wird jeweils das „Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notar-
Wort „Kammer“ durch das Wort „Notarkam- kammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum Notar im
mer“ ersetzt. Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt werden. § 6 Absatz 1
21. In § 73 Absatz 2 und § 74 Absatz 1 Satz 1 wird Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 6b, 7
jeweils das Wort „Kammer“ durch das Wort „Notar- und 13 finden keine Anwendung. Ein Antrag nach
kammer“ ersetzt. Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2019 bei der Lan-
desjustizverwaltung schriftlich zu stellen. Mit der
22. In § 78 Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 werden die Wör- Bestellung zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1
ter „§ 34a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 34a gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als be-
Absatz 1 und 2“ und die Wörter „§ 347 Absatz 1 standskräftig widerrufen. Die Landesjustizverwal-
Satz 1“ durch die Wörter „§ 347 Absatz 1 bis 3“ tung hat eine Bestellung nach Satz 5 der Rechts-
ersetzt. anwaltskammer mitzuteilen.“
23. § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird 34. § 117b wird wie folgt geändert:
wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„a) von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
Beurkundungsgesetzes oder von Gerichten
chen.
nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Absatz 1
bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fami- bb) In Satz 1 werden die Wörter „ein deutscher
liensachen und in den Angelegenheiten der frei- Staatsangehöriger“ gestrichen und wird
willigen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind,“. nach den Wörtern „bestellt werden,“ das
Wort „der“ durch das Wort „wer“ ersetzt.
24. § 78c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„Das zuständige Standesamt hat der Registerbe-
hörde den Tod, die Todeserklärung oder die gericht- 35. § 118 wird aufgehoben.
liche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzu- 36. § 120 wird wie folgt geändert:
teilen (Sterbefallmitteilung).“ a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
25. In § 78d Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 347 strichen.
Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 347 Absatz 1 b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
bis 3“ ersetzt.
37. § 121 wird aufgehoben.
26. In § 85 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versamm-
lung“ durch das Wort „Vertreterversammlung“ er- Artikel 10
setzt.
Änderung der Zivilprozessordnung
27. In § 86 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Versammlungen“ durch das Wort „Vertreterver- Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
sammlungen“ ersetzt. kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7
28. § 97 wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) ge-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Im Disziplinarverfahren können folgende Maß- 1. Nach § 130 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
nahmen verhängt werden: eingefügt:
1. Verweis, „1a. die für eine Übermittlung elektronischer Doku-
2. Geldbuße, mente erforderlichen Angaben, sofern eine
solche möglich ist;“.
3. Entfernung aus dem Amt.“
2. § 169 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 wird die Angabe „(Absatz 1)“ durch
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schriftstück“
die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“
die Wörter „oder ein elektronisches Dokument“
ersetzt.
eingefügt.
29. Dem § 100 wird folgender Satz angefügt:
b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein
„Die Landesregierungen können diese Ermächti- Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für ein
gung durch Rechtsverordnung auf die Landes- elektronisches Dokument (§ 130a), das mit einer
justizverwaltungen übertragen.“ qualifizierten elektronischen Signatur der verant-
30. § 110a wird wie folgt geändert: wortenden Person oder einem elektronischen
Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
ist“ eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag
des Notars“ gestrichen. Artikel 11
31. In § 111a Satz 4 werden nach den Wörtern „die Änderung des
Ermächtigung“ die Wörter „durch Rechtsverord- Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
nung“ eingefügt.
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in
32. In § 111e Absatz 3 wird das Wort „Kammer“ durch der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
das Wort „Notarkammer“ ersetzt. 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
33. Dem § 116 Absatz 1 werden die folgenden Sätze durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
angefügt: S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
1. Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst: q) Podologinnen und Podologen,
„§ 3 r) Psychologische Psychotherapeutinnen und
Anwendungsbereich der Strafprozessordnung“. -therapeuten,
2. Die Überschrift von § 6 wird wie folgt gefasst: s) Rettungsassistentinnen und -assistenten,
„§ 6 t) Tierärztinnen und Tierärzte,
Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften“. u) Zahnärztinnen und Zahnärzte und
3. Die Überschrift von § 7 wird wie folgt gefasst: v) sonstige Angehörige reglementierter Berufe,
die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen
„§ 7
auf die Patientensicherheit haben;
Begriff des Gesetzes“.
2. Erziehungsberufe:
4. Die Überschrift von § 8 wird wie folgt gefasst:
a) Erzieherinnen und Erzieher,
„§ 8
b) Lehrerinnen und Lehrer und
Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger“.
c) sonstige Angehörige reglementierter Berufe,
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Min-
„§ 9 derjähriger ausüben.
Vorwarnmechanismus Die Unterrichtung erfolgt im Fall eines vorläufigen
(1) Das Gericht unterrichtet die zuständigen Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro- Anordnung durch das entscheidende Gericht, im Fall
päischen Union, der anderen Vertragsstaaten des eines Berufsverbots spätestens drei Tage nach des-
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- sen Rechtskraft durch das Gericht, bei dem das Ver-
raum und der Schweiz mittels des durch die Verord- fahren im Zeitpunkt der Rechtskraft anhängig ist.
nung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parla- Dabei sind folgende Daten mitzuteilen:
ments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über 1. Angaben zur Identität der betroffenen Person,
die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Bin-
2. betroffener Beruf,
nenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung
der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission 3. Angabe des Gerichts, das die Anordnung getrof-
(„IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), fen hat,
die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. 4. Umfang des Berufsverbots und
L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten 5. Zeitraum, für den das Berufsverbot gilt.
Binnenmarkt-Informationssystems über Entschei- (2) Wird eine Person verurteilt, weil sie bei einem
dungen in Strafsachen, durch die ein vorläufiges Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation
Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
oder ein Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetz- Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
buches gegen Angehörige folgender Berufe ange- über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
ordnet wurde: (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom
1. Heilberufe: 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33
vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115),
a) Ärztinnen und Ärzte, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl.
b) Altenpflegerinnen und -pfleger, L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom
c) Apothekerinnen und Apotheker, 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
d) Diätassistentinnen und -assistenten, einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis ver-
e) Ergotherapeutinnen und -therapeuten, wendet hat, unterrichtet das Gericht, bei dem das
f) Hebammen und Entbindungspfleger, Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurtei-
lung anhängig ist, die zuständigen Behörden der an-
g) Heilpraktikerinnen und -praktiker,
deren in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels
h) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin- des Binnenmarkt-Informationssystems spätestens
nen und -therapeuten, drei Tage nach Rechtskraft hierüber. Dabei sind fol-
i) Krankenschwestern und -pfleger, gende Daten mitzuteilen:
j) Logopädinnen und Logopäden, 1. Angaben zur Identität der betroffenen Person,
k) Masseurinnen und Masseure sowie medizini- 2. betroffener Beruf und
sche Bademeisterinnen und -meister, 3. Angabe des verurteilenden Gerichts.
l) Medizinisch-technische Assistentinnen und (3) Unverzüglich nach der Mitteilung nach Ab-
Assistenten, satz 1 oder 2 unterrichtet das Gericht die betroffene
m) Notfallsanitäterinnen und -sanitäter, Person schriftlich über die Mitteilung und belehrt sie
n) Orthoptistinnen und Orthoptisten, über die Rechtsbehelfe, die ihr gegen die Entschei-
dung, die Mitteilung zu veranlassen, zustehen. Legt
o) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und die betroffene Person gegen die Entscheidung einen
Assistenten, Rechtsbehelf ein, ist die Mitteilung unverzüglich um
p) Physiotherapeutinnen und -therapeuten, einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1149
(4) Spätestens drei Tage nach der Aufhebung S. 1455), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 25 des
eines vorläufigen Berufsverbots unterrichtet das Ge- Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
richt die zuständigen Behörden der anderen in Ab- worden ist, wird wie folgt geändert:
satz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnen- 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er“ die
markt-Informationssystems hierüber und veranlasst Wörter „im Inland“ gestrichen und werden nach dem
die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. Wird ein Wort „Strafanträgen“ die Wörter „befugt und“ einge-
rechtskräftig angeordnetes Berufsverbot aufgeho- fügt.
ben, ändert sich der Zeitraum, für den es gilt, oder
wird die Vollstreckung unterbrochen, so unterrichtet 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
das Gericht die zuständigen Behörden hierüber und 3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ur- und 3.
sprünglichen Mitteilung. Bei einer Aufhebung oder
Veränderung des Geltungszeitraums des Berufs- Artikel 15
verbots auf Grund einer Gnadenentscheidung, auf
Änderung des Markengesetzes
Grund einer Entscheidung nach § 456c Absatz 2
der Strafprozessordnung oder auf Grund des § 70 § 96 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
Absatz 4 Satz 3 des Strafgesetzbuches nimmt die (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das
Staatsanwaltschaft die Unterrichtung vor und ver- zuletzt durch Artikel 6 Absatz 26 des Gesetzes vom
anlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprüng- 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird
lichen Mitteilung.“ wie folgt geändert:
6. § 11 wird wie folgt gefasst: 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er“ die
„§ 11 Wörter „im Inland“ gestrichen und werden nach dem
Wort „Strafanträgen“ die Wörter „befugt und“ einge-
Übergangsregelung zum Gesetz fügt.
zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Für die nach dem DNA-Identitätsfeststellungs-
gesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), 3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. De- und 3.
zember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist,
erhobenen und verwendeten Daten finden ab dem Artikel 16
1. November 2005 die Regelungen der Strafprozess- Änderung des Designgesetzes
ordnung Anwendung.“
§ 58 des Designgesetzes in der Fassung der Be-
Artikel 12 kanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122),
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 27 des Gesetzes vom
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird
In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Sozialge- wie folgt geändert:
richtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er“ die
vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt Wörter „im Inland“ gestrichen und werden nach dem
durch Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. De- Wort „Strafanträgen“ die Wörter „befugt und“ einge-
zember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, fügt.
wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit
Satz 2,“ ersetzt. 3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
und 3.
Artikel 13
Artikel 17
Änderung des Patentgesetzes
Änderung der Designverordnung
§ 25 des Patentgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I § 6 Absatz 4 der Designverordnung vom 2. Januar
S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2014 (BGBl. I S. 18), die durch Artikel 14 Absatz 3 des
4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert
wie folgt geändert: worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er“ die 1. In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und
Wörter „im Inland“ gestrichen und werden nach dem Absatz 2“ durch die Wörter „die Absätze 1 und 2“
Wort „Strafanträgen“ die Wörter „befugt und“ einge- ersetzt.
fügt. 2. Satz 3 wird aufgehoben.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 Artikel 18
und 3. Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14
Dem § 286f des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
§ 28 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 162 des Gesetzes
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden „(3) Eintragungen nach § 1 Satz 2 Nummer 4
ist, wird folgender Satz angefügt: sind nicht einsehbar.“
„Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstat- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
tet worden, scheidet eine Erstattung nach den allge- 7. § 10 wird wie folgt geändert:
meinen Vorschriften aus.“
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ange-
hören“ die Wörter „oder die sonst für sie zustän-
Artikel 19
dig ist“ angefügt.
Änderung der Rechtsanwalts- b) In Nummer 4 wird das Wort „mitgeteilt“ durch die
verzeichnis- und ‑postfachverordnung Wörter „selbst eingetragen“ ersetzt.
Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverord- 8. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „veranlasst“
nung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167) wird durch die Wörter „ermöglicht den in § 16 Satz 2
wie folgt geändert: genannten Personen durch geeignete technische
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie Vorkehrungen“ ersetzt und werden das Wort „mit-
folgt gefasst: geteilten“ und die Wörter „der in § 16 Satz 2 ge-
„§ 31 (weggefallen)“. nannten Personen“ gestrichen.
2. § 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 9. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein „Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet
Semikolon ersetzt. zudem, dass Sprachkenntnisse und Tätigkeits-
schwerpunkte nur von der eingetragenen Person
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: eingetragen, berichtigt und gelöscht werden kön-
„4. dienstleistende europäische Rechtsanwälte nen.“
einschließlich dienstleistender europäischer 10. In § 16 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1“ die
Syndikusrechtsanwälte, sofern für diese ein Wörter „Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
besonderes elektronisches Anwaltspostfach
11. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
einzurichten und dies nach § 27a Absatz 1
„und“ die Wörter „Vorname oder“ eingefügt.
Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 des
Gesetzes über die Tätigkeit europäischer 12. In § 19 Absatz 4 werden vor dem Wort „stehen“ die
Rechtsanwälte in Deutschland bei ihr zu be- Wörter „sowie nach § 1 Satz 2 Nummer 4 eingetra-
antragen ist.“ gene Personen“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert: 13. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „alle Vornamen
einzutragen“ durch die Wörter „diese nur inso- „(3) Für weitere besondere elektronische Anwalts-
weit einzutragen, als sie im Rahmen der Berufs- postfächer gelten die §§ 19, 20 und 22 bis 30 ent-
ausübung üblicherweise verwendet werden“ sprechend.
ersetzt. (4) Beantragt ein dienstleistender europäischer
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Rechtsanwalt die Einrichtung eines besonderen
elektronischen Anwaltspostfachs, so hat er eine
„Wird eine weitere Kanzlei eingetragen, muss
höchstens einen Monat alte Bescheinigung darüber
sich deren Name von dem Namen anderer für
vorzulegen, dass er zur Ausübung des Berufs des
die Person eingetragener Kanzleien unterschei-
Rechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat be-
den.“
rechtigt ist. Verliert ein dienstleistender euro-
c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: päischer Rechtsanwalt, für den ein besonderes
„Wurde nach § 14 Absatz 4 Satz 1 der Bundes- elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet wurde,
rechtsanwaltsordnung die sofortige Vollziehung seine Zulassung, ist er verpflichtet, der für ihn zu-
der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulas- ständigen Rechtsanwaltskammer diesen Verlust
sung angeordnet, so ist auch diese Maßnahme unverzüglich mitzuteilen. Hierüber ist er von der
unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns einzu- Rechtsanwaltskammer zu belehren. Die Rechtsan-
tragen; Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.“ waltskammer hat zudem die für die Zulassung des
Rechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat zu-
4. Nach § 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
ständige Stelle darum zu bitten, ihr einen Verlust
„Im Fall des § 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt die Ein- der Zulassung unverzüglich mitzuteilen.“
tragung unverzüglich nach der Feststellung der
14. § 31 wird aufgehoben.
Voraussetzungen für die Einrichtung des besonde-
ren elektronischen Anwaltspostfachs.“
Artikel 20
5. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„Für dienstleistende europäische Rechtsanwälte gilt
Satz 1 mit der Maßgabe nach § 27a Absatz 1 Satz 3 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
Rechtsanwälte in Deutschland sinngemäß.“ tritt das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas-
sung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I
6. § 6 wird wie folgt geändert: S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 214 der Ver-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
fügt: ändert worden ist, außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1151
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 treten in Kraft: 3. Artikel 4 Nummer 12,
1. Artikel 1 Nummer 10, 4. Artikel 9 Nummer 33,
2. Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b und
5. Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b und
3. Artikel 18.
6. Artikel 19 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b und c, Num-
(3) In Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe c tritt § 12 Ab- mer 4 bis 7 Buchstabe a, Nummer 10 sowie 12
satz 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung am 1. Oktober bis 14.
2017 in Kraft.
(5) Am 1. Juli 2018 treten in Kraft:
(4) Am 1. Januar 2018 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb 1. Artikel 1 Nummer 25, 27, 38 sowie 39 Buchstabe b
bis dd sowie in Nummer 8 Buchstabe c § 31a Ab- Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und
satz 6 und 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Artikel 4 Nummer 31, 33, 44 Buchstabe b und Num-
2. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 19 mer 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, Buch-
und 20, stabe c.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Mai 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 63)
Inhaltsübersicht § 43b Werbung
Erster Teil § 43c Fachanwaltschaft
Der Rechtsanwalt § 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkasso-
dienstleistungen
§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
§ 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
§ 2 Beruf des Rechtsanwalts
§ 45 Tätigkeitsverbote
§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung
§ 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
Zweiter Teil § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Zulassung des Rechtsanwalts § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikus-
rechtsanwalt
Erster Abschnitt
§ 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
§ 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
§ 5 (weggefallen)
§ 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 7 Versagung der Zulassung § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
§§ 8 und 9 (weggefallen) § 49b Vergütung
§ 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens § 50 Handakten
§ 11 (weggefallen) § 51 Berufshaftpflichtversicherung
§ 12 Zulassung § 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschafts-
§ 12a Vereidigung gesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
§ 13 Erlöschen der Zulassung § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung § 53 Bestellung eines Vertreters
§ 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der
§ 54 (weggefallen)
Zulassung
§ 16 (weggefallen) § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
§ 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeich- § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der
nung Rechtsanwaltskammer
§ 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
Zweiter Abschnitt § 58 Einsicht in die Personalakten
Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis § 59 Ausbildung von Referendaren
§§ 18 bis 26 (weggefallen) § 59a Berufliche Zusammenarbeit
§ 27 Kanzlei § 59b Satzungskompetenz
§ 28 (weggefallen)
§ 29 Befreiung von der Kanzleipflicht Zweiter Abschnitt
§ 29a Kanzleien in anderen Staaten
Rechtsanwaltsgesellschaften
§ 30 Zustellungsbevollmächtigter
§ 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamt- § 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Betei-
verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer ligung an beruflichen Zusammenschlüssen
§ 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach § 59d Zulassungsvoraussetzungen
§ 31b Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis § 59e Gesellschafter
§ 31c Verordnungsermächtigung § 59f Geschäftsführung
§ 59g Zulassungsverfahren
Dritter Abschnitt
§ 59h Erlöschen der Zulassung
Ve r w a l t u n g s v e r f a h re n
§ 59i Kanzlei
§ 32 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes § 59j Berufshaftpflichtversicherung
§ 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit § 59k Firma
§ 34 Zustellung § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden
§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren § 59m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und
§ 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung perso- Verschwiegenheitspflicht
nenbezogener Daten
§§ 37 bis 42 (weggefallen) Vierter Teil
Die Rechtsanwaltskammern
Dritter Teil
Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts Erster Abschnitt
und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte Allgemeines
Erster Abschnitt § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwalts-
Allgemeines kammer
§ 43 Allgemeine Berufspflicht § 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer
§ 43a Grundpflichten § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1153
Zweiter Abschnitt § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des
Organe der Rechtsanwaltskammer Anwaltsgerichtshofes
§ 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
Erster Unterabschnitt § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
Vorstand
§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes Dritter Abschnitt
§ 64 Wahlen zum Vorstand Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
§ 66 Ausschluss von der Wählbarkeit § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und
§ 68 Wahlperiode Recht zur Ablehnung
§ 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
§ 70 Sitzungen des Vorstandes § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur
§ 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes Verschwiegenheit
§ 72 Beschlüsse des Vorstandes § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 73 Aufgaben des Vorstandes § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
§ 73a Einheitliche Stelle
§ 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten Vierter Abschnitt
§ 74 Rügerecht des Vorstandes G er ic ht l i c he s Ver f ah ren
§ 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
§ 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
§ 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit § 112b Örtliche Zuständigkeit
§ 77 Abteilungen des Vorstandes § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 112d Klagegegner und Vertretung
Zweiter Unterabschnitt § 112e Berufung
Präsidium § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
§ 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums § 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§ 79 Aufgaben des Präsidiums § 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
§ 80 Aufgaben des Präsidenten
§ 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Sechster Teil
Wahlergebnisse Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 82 Aufgaben des Schriftführers § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung
§ 83 Aufgaben des Schatzmeisters § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
§ 84 Einziehung rückständiger Beiträge § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhand-
lungen
Dritter Unterabschnitt § 115 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
Kammerversammlung § 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
§ 85 Einberufung der Kammerversammlung § 115b Anderweitige Ahndung
§ 86 Einladung und Einberufungsfrist § 115c Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwalts-
§ 87 Ankündigung der Tagesordnung gesellschaften
§ 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
Siebenter Teil
§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung
§§ 90 und 91 (weggefallen) Anwaltsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt
Fünfter Teil
Allgemeines
Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches
§ 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei
Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
überlangen Gerichtsverfahren
Erster Abschnitt § 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
Das Anwaltsgericht § 117a Verteidigung
§ 92 Bildung des Anwaltsgerichts § 117b Akteneinsicht
§ 93 Besetzung des Anwaltsgerichts § 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum
Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu
§ 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
§ 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
§ 97 Geschäftsverteilung
§ 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung Zweiter Abschnitt
§ 99 Amts- und Rechtshilfe
Ve r f a h re n i m e r s t e n R e c h t s z u g
Zweiter Abschnitt Erster Unterabschnitt
Der Anwaltsgerichtshof Allgemeine Vorschriften
§ 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes § 119 Zuständigkeit
§ 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des § 120a Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und
Anwaltsgerichtshofes Rechtsanwaltskammer
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
Zweiter Unterabschnitt § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots
Einleitung des Verfahrens § 160 Mitteilung des Verbots
§ 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens § 161 Bestellung eines Vertreters
§ 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
Verfahrens
§ 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwalts- Achter Teil
gerichtlichen Verfahrens Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
§§ 124 bis 129 (weggefallen)
Erster Abschnitt
§ 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
§ 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens Allgemeines
vor dem Anwaltsgericht § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
§ 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 163 Sachliche Zuständigkeit
§ 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Zweiter Abschnitt
Dritter Unterabschnitt Zulassung als
Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
§ 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsan- § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
walts § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundes-
§ 135 Nichtöffentliche Hauptverhandlung gerichtshof
§ 136 (weggefallen) § 166 Vorschlagslisten für die Wahl
§ 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder er- § 167 Prüfung des Wahlausschusses
suchten Richter § 167a Akteneinsicht
§ 138 Verlesen von Protokollen § 168 Entscheidung des Wahlausschusses
§ 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 140 Protokollführer § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
§ 141 Ausfertigung der Entscheidungen § 171 (weggefallen)
Dritter Abschnitt Dritter Abschnitt
Rechtsmittel Besondere Rechte und Pflichten
Erster Unterabschnitt der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts § 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
§ 172a Sozietät
§ 142 Beschwerde
§ 172b Kanzlei
§ 143 Berufung
§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der
§ 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwalts- Kanzlei
gerichtshof
Vierter Abschnitt
Zweiter Unterabschnitt
Die Rechtsanwaltskammer
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
bei dem Bundesgerichtshof
§ 145 Revision
§ 174 Zusammensetzung und Vorstand
§ 146 Einlegung der Revision und Verfahren
§ 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundes- Neunter Teil
gerichtshof
Die Bundesrechtsanwaltskammer
Vierter Abschnitt Erster Abschnitt
Sicherung von Beweisen Allgemeines
§ 148 Anordnung der Beweissicherung § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwalts-
§ 149 Verfahren kammer
§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
Fünfter Abschnitt § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
Berufs- und § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
Ve r t r e t u n g s v e r b o t a l s v o r l ä u f i g e M a ß n a h m e
§ 150 Voraussetzung für das Verbot Zweiter Abschnitt
§ 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staats- Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
anwaltschaft
Erster Unterabschnitt
§ 151 Mündliche Verhandlung
§ 152 Abstimmung über das Verbot Präsidium
§ 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung § 179 Zusammensetzung des Präsidiums
§ 154 Zustellung des Beschlusses § 180 Wahlen zum Präsidium
§ 155 Wirkungen des Verbots § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
§ 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
§ 157 Beschwerde § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
§ 158 Außerkrafttreten des Verbots § 184 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 159 Aufhebung des Verbots § 185 Aufgaben des Präsidenten
§ 159a Dreimonatsfrist § 186 Aufgaben des Schatzmeisters
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1155
Zweiter Unterabschnitt Dritter Abschnitt
Hauptversammlung Kosten im anwalts-
g er ic ht l i ch e n Ve r f ah ren
§ 187 Versammlung der Mitglieder
u n d i m Ve r f a h r e n b e i A n t r ä g e n
§ 188 Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptver- auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
sammlung
§ 195 Gerichtskosten
§ 189 Einberufung der Hauptversammlung
§ 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgericht-
§ 190 Beschlüsse der Hauptversammlung
lichen Verfahrens
§ 191 (weggefallen)
§ 197 Kostenpflicht des Verurteilten
§ 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwalts-
Dritter Unterabschnitt gerichtliche Entscheidung
Satzungsversammlung § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
§ 191a Einrichtung und Aufgabe § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem
§ 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungs- Anwaltsgericht
versammlung §§ 200 bis 203 (weggefallen)
§ 191c Einberufung und Stimmrecht
§ 191d Leitung der Versammlung und Beschlussfassung Elfter Teil
§ 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde Vollstreckung anwaltsgerichtlicher
Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
Dritter Abschnitt § 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
Schlichtung § 205 Beitreibung der Kosten
§ 205a Tilgung
§ 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Zwölfter Teil
Zehnter Teil
Anwälte aus anderen Staaten
Kosten in Anwaltssachen § 206 Niederlassung
Erster Abschnitt § 207 Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung
Kosten in
Dreizehnter Teil
Ve r w a l t u n g s v e r f a h re n
der Rechtsanwaltskammern Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung
und Beistandschaft
Zweiter Abschnitt § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis
nach dem Rechtsberatungsgesetz
K o s t e n i n g e r i c ht l i c h en Ve r f ah re n § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum
§ 193 Gerichtskosten Richteramt
§ 194 Streitwert Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
Anlage 2
(zu Artikel 4 Nummer 58)
Inhaltsübersicht Dritter Teil
Erster Teil Rechte und Pflichten des Patentanwalts
und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
Der Patentanwalt
§ 1 Stellung in der Rechtspflege Erster Abschnitt
§ 2 Beruf des Patentanwalts Allgemeines
§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung § 39 Allgemeine Berufspflicht
§ 4 Auftreten vor den Gerichten § 39a Grundpflichten
§ 39b Werbung
Zweiter Teil
§ 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Zulassung des Patentanwalts § 41 Tätigkeitsverbote
Erster Abschnitt § 41a Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte
§ 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt
Zulassung zur Patentanwaltschaft
§ 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikus-
Erster Unterabschnitt patentanwalt
§ 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
Allgemeine Voraussetzungen
§ 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst
§ 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts
§ 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung
§ 6 Technische Befähigung
§ 43a Vergütung
§ 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
§ 43b Erfolgshonorar
schutzes
§ 44 Handakten
§ 8 Prüfung
§ 45 Berufshaftpflichtversicherung
§ 9 Prüfungskommission
§ 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsge-
§ 10 Zulassung zur Prüfung
sellschaft mit beschränkter Berufshaftung
§ 11 Patentassessor
§ 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 46 Bestellung eines Vertreters
§ 47 (weggefallen)
Zweiter Unterabschnitt
§ 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
Zulassung zur § 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der
Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung Patentanwaltskammer
§ 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft § 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
§ 14 Versagung der Zulassung § 51 Einsicht in die Personalakten
§§ 15 und 16 (weggefallen) § 52 Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die
§ 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens Patentanwaltschaft
§ 18 Zulassung § 52a Berufliche Zusammenarbeit
§ 19 Vereidigung § 52b Satzungskompetenz
§ 20 Erlöschen der Zulassung
§ 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung Zweiter Abschnitt
§ 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Patentanwaltsgesellschaften
Zulassung
§ 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft und Beteili-
§ 23 (weggefallen) gung an beruflichen Zusammenschlüssen
§ 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeich- § 52d Zulassungsvoraussetzungen
nung
§ 52e Gesellschafter
§ 52f Geschäftsführung
Dritter Unterabschnitt
§ 52g Zulassungsverfahren
Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis § 52h Erlöschen der Zulassung
§ 25 (weggefallen) § 52i Kanzlei
§ 26 Kanzlei § 52j Berufshaftpflichtversicherung
§ 27 Kanzleien in anderen Staaten § 52k Firma
§ 28 Zustellungsbevollmächtigter § 52l Vertretung vor Gerichten und Behörden
§ 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung § 52m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Ver-
schwiegenheitspflicht
Zweiter Abschnitt
Ve r w a l t u n g s v e r f a h re n Vierter Teil
§ 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensge- Die Patentanwaltskammer
setzes
Erster Abschnitt
§ 31 Sachliche Zuständigkeit
§ 32 Zustellung Allgemeines
§ 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren § 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwalts-
§ 34 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung perso- kammer
nenbezogener Daten § 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer
§§ 35 bis 38 (weggefallen) § 55 Organe der Patentanwaltskammer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1157
§ 56 Satzung der Patentanwaltskammer § 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers
§ 57 Stellung der Patentanwaltskammer § 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Zweiter Abschnitt Dritter Abschnitt
Organe der Patentanwaltskammer G e r i c h t l i c h e s Ve r f a h r e n i n
verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
Erster Unterabschnitt
§ 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
Vorstand
§ 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 58 Zusammensetzung des Vorstands § 94c Klagegegner und Vertretung
§ 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit § 94d Berufung
§ 60 Ausschluss von der Wählbarkeit § 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
§ 61 Recht zur Ablehnung der Wahl § 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§ 62 Wahlperiode § 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
§ 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
§ 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Sechster Teil
Schatzmeisters
Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 65 Sitzungen des Vorstands
§ 66 Beschlussfähigkeit des Vorstands § 95 Ahndung einer Pflichtverletzung
§ 67 Beschlüsse des Vorstands § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen
§ 68 Abteilungen des Vorstands § 97 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
§ 69 Aufgaben des Vorstands § 97a Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwalts-
gesellschaften
§ 69a Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
§ 70 Rügerecht des Vorstands
Siebenter Teil
§ 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
Berufsgerichtliches Verfahren
§ 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
§ 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands Erster Abschnitt
§ 73 Aufgaben des Präsidenten Allgemeines
§ 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über
§ 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei
Wahlergebnisse
überlangen Gerichtsverfahren
§ 75 Aufgaben des Schriftführers
§ 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts
§ 76 Aufgaben des Schatzmeisters
§ 100 Verteidigung
§ 77 Einziehung rückständiger Beiträge
§ 101 Akteneinsicht des Patentanwalts
§ 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf-
Zweiter Unterabschnitt oder Bußgeldverfahren
Kammerversammlung § 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu Ver-
§ 78 Einberufung der Kammerversammlung fahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
§ 79 Einladung und Einberufungsfrist § 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 80 Ankündigung der Tagesordnung § 103 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
§ 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung § 103a Anderweitige Ahndung
§ 82 Aufgaben der Kammerversammlung
§ 82a Prüfung der Satzung der Kammerversammlung durch Zweiter Abschnitt
die Aufsichtsbehörde Ve r f a h re n i m e r s t e n R e c h t s z u g
§§ 83 und 84 (weggefallen)
Erster Unterabschnitt
Fünfter Teil Allgemeine Vorschriften
Gerichte in § 104 Zuständigkeit
Patentanwaltssachen und gerichtliches § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
Zweiter Unterabschnitt
Erster Abschnitt
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das Landgericht und das
Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen § 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 85 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht § 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung
§ 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandes- § 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufs-
gericht gerichtlichen Verfahrens
§ 87 Patentanwaltliche Mitglieder §§ 109 bis 114 (weggefallen)
§ 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder § 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift
§ 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds § 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
Zweiter Abschnitt § 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Der Bundesgerichtshof
Dritter Unterabschnitt
in Patentanwaltssachen
§ 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundes- Hauptverhandlung
gerichtshof § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts
§ 91 Patentanwälte als Beisitzer § 120 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
§ 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer § 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
§ 122 Verlesen von Protokollen Achter Teil
§ 123 Entscheidung Kosten in Patentanwaltssachen
Erster Abschnitt
Dritter Abschnitt
K o s t e n i n Ve r w a l t u n g s -
Rechtsmittel verfahren der Patentanwaltskammer
§ 124 Beschwerde § 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
§ 125 Berufung
§ 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Zweiter Abschnitt
§ 127 Revision Kosten in
§ 128 Einlegung der Revision und Verfahren g e r i c ht l i ch en Ver f ah ren i n
§ 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundes- verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
gerichtshof § 146 Gerichtskosten
§ 147 Streitwert
Vierter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Sicherung von Beweisen
Kosten im berufsgerichtlichen
§ 130 Anordnung der Beweissicherung Ve r f a h r e n u n d i m Ve r f a h r e n b e i
§ 131 Verfahren Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
§ 148 Gerichtskosten
Fünfter Abschnitt § 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgericht-
Berufs- und lichen Verfahrens
Ve r t r e t u n g s v e r b o t a l s v o r l ä u f i g e M a ß n a h m e § 150 Kostenpflicht des Verurteilten
§ 150a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entschei-
§ 132 Voraussetzung des Verbots
dung des Landgerichts
§ 133 Mündliche Verhandlung § 151 Haftung der Patentanwaltskammer
§ 134 Abstimmung über das Verbot
§§ 152 bis 154 (weggefallen)
§ 135 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 136 Zustellung des Beschlusses Neunter Teil
§ 137 Wirkungen des Verbots Beratungs- und Vertretungsbefugnis
§ 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis
§ 139 Beschwerde § 155 Beratung und Vertretung von Dritten
§ 140 Außerkrafttreten des Verbots § 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
§ 141 Aufhebung des Verbots § 156 Auftreten vor den Gerichten
§ 142 Mitteilung des Verbots
§ 143 Bestellung eines Vertreters Zehnter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Sechster Abschnitt
§ 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag
Vo l l s t rec k un g b e r u f s g e r i c ht l i ch er § 158 Patentsachbearbeiter
Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt
§ 144 Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
§ 144a Tilgung Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1159
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin
(Übersetzerprüfungsverordnung – ÜbPrV)
Vom 8. Mai 2017
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 5. kritisches Bewerten von Informationsquellen,
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 6. mündliches Kommunizieren auf hohem sprachlichen
zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Niveau in der Fremdsprache und
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für 7. kunden- und qualitätsorientiertes Abwickeln von
Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- Aufträgen.
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein- (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer
und Energie: oder Geprüfte Übersetzerin.
§1 §3
Gegenstand Voraussetzungen
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkann- für die Zulassung zur Prüfung
ten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine der folgen-
Geprüfte Übersetzerin. den Voraussetzungen nachweist:
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem
§2 anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus-
Ziel der Prüfung und bildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung fol-
gende mindestens einjährige Berufspraxis sowie
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-
den Erwerb gehobener fremdsprachlicher Kenntnisse
abschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Überset-
und übersetzungsmethodischer Fertigkeiten in der
zerin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende
jeweiligen Zielsprache sowie gehobener wirtschafts-
Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nach-
bezogener Kenntnisse oder
gewiesen werden.
2. gehobene fremdsprachliche Kenntnisse und über-
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle
setzungsmethodische Fertigkeiten in der jeweiligen
durchgeführt.
Zielsprache sowie gehobene wirtschaftsbezogene
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand- Kenntnisse, erlangt durch ausreichende wissen-
lungsfähigkeit soll der Geprüfte Übersetzer oder die schaftliche oder praktische Tätigkeit.
Geprüfte Übersetzerin in der Lage sein, Aufträge zur Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 sind
Übersetzung aus dem Deutschen (Hauptsprache) in eine in der Regel durch den Nachweis einer erfolgreich ab-
Fremdsprache (Zielsprache) oder aus der Fremdsprache gelegten öffentlich-rechtlichen Prüfung sowie durch die
in die deutsche Sprache im Rahmen eines Beschäfti- Bestätigung der Teilnahme an entsprechenden Qualifi-
gungsverhältnisses oder auf selbstständiger Basis ins- zierungsmaßnahmen nachzuweisen.
besondere für Unternehmen, Übersetzungsagenturen,
Gerichte und Notare sowie für öffentliche Institutionen (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss der Fort-
eigenständig und eigenverantwortlich durchzuführen. bildung zum Geprüften Übersetzer und zur Geprüften
Dies umfasst Übersetzerin dienlich sein und wesentliche Bezüge zu
den Aufgaben nach § 2 Absatz 3 haben.
1. inhaltlich und sprachlich korrektes Übersetzen
schwieriger Fachtexte aus dem breiten Spektrum (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch
der Wirtschaft aus der und in die Fremdsprache, zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
wobei die übersetzten Texte in der Zielkultur die auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-
gewünschte Wirkung erreichen sollen, nisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der be-
ruflichen Handlungsfähigkeit entsprechen und die Zu-
2. kultur-, adressaten- und funktionsgerechtes Verfas- lassung zur Prüfung rechtfertigen.
sen inhaltlich und sprachlich anspruchsvoller Texte
in der Fremdsprache, §4
3. Prüfen der sprachlichen und inhaltlichen Richtigkeit Handlungsbereiche
sowie stilistisches Überarbeiten eigener und fremder,
auch maschinenübersetzter Texte, (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden
Handlungsbereiche:
4. Einsetzen von Werkzeugen zu computerunterstütz-
ter Übersetzung, Recherche und Terminologiever- 1. Übersetzen aus der und in die Fremdsprache,
waltung, 2. Texte verfassen und bearbeiten,
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
3. Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache und 2. schwierige fremdsprachige Texte aus einem der wirt-
4. Aufträge selbstständig planen und abwickeln. schaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 in der
Fremdsprache sinngemäß zusammenfassen,
(2) Den jeweiligen Handlungsbereichen nach Ab-
satz 1 liegen wirtschaftsbezogene Themen der folgen- 3. eigene Zusammenfassungen auf formale, termino-
den Bereiche zugrunde: logische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilis-
tische Angemessenheit überprüfen,
1. Volkswirtschaft,
4. vorgelegte Übersetzungen eines schwierigen fremd-
2. Betriebswirtschaft, sprachigen Textes ins Deutsche auf inhaltliche Rich-
3. Bank- und Finanzwesen, tigkeit durch Vergleich mit dem Ausgangstext prüfen
und überarbeiten sowie
4. internationaler Handel,
5. vorgelegte Übersetzungen auf sprachliche und for-
5. Informations- und Telekommunikationstechnologie,
male Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessen-
6. Umwelt, heit prüfen und überarbeiten.
7. Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,
§7
8. Recht und
Handlungsbereich
9. Politik. „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache“
Interkulturelle Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie lan- (1) Im Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren
deskundliche Kenntnisse der jeweiligen Zielkultur sind in der Fremdsprache“ soll der Prüfungsteilnehmer oder
für alle Handlungsbereiche grundlegend. die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie
in der Lage ist, in der Fremdsprache auf hohem sprach-
§5 lichen Niveau mündlich zu kommunizieren.
Handlungsbereich (2) In diesem Handlungsbereich können folgende
„Übersetzen aus der und in die Fremdsprache“ Qualifikationsinhalte in der Fremdsprache geprüft wer-
(1) Im Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in den:
die Fremdsprache“ soll der Prüfungsteilnehmer oder 1. mündlich auf hohem sprachlichen Niveau sach- und
die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie situationsgerecht kommunizieren,
in der Lage ist, schwierige Fachtexte aus dem breiten
2. Übersetzungsprozesse erläutern und bewerten,
Spektrum der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4
Absatz 2 aus der und in die Fremdsprache zu über- 3. fachliche Aspekte wirtschaftsbezogener Themen
setzen. nach § 4 Absatz 2 kontextabhängig schildern und
erklären sowie
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende
Qualifikationsinhalte geprüft werden: 4. interkulturelle und landeskundliche Besonderheiten
erläutern.
1. schwierige Fachtexte inhaltlich, sprachlich und for-
mal korrekt sowie adressatengerecht aus dem Deut-
§8
schen in die Fremdsprache und aus der Fremd-
sprache ins Deutsche übersetzen, Handlungsbereich
„Aufträge selbstständig planen und abwickeln“
2. Übersetzungsprobleme erkennen und lösen,
(1) Im Handlungsbereich „Aufträge selbstständig
3. fachsprachliche Terminologie einheitlich verwenden, planen und abwickeln“ soll der Prüfungsteilnehmer
4. Informationsquellen kritisch bewerten und auswählen, oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er
5. das angemessene Sprachregister einsetzen, oder sie in der Lage ist, Aufträge kunden- und quali-
tätsorientiert zu planen und abzuwickeln.
6. beim Übersetzen die Wirkung der Übersetzung in
der Zielkultur berücksichtigen und (2) In diesem Handlungsbereich können folgende
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
7. eigene Übersetzungen auf formale, terminologische
1. Kundenanfragen hinsichtlich terminlicher, preislicher,
und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische
qualitativer und technischer Anforderungen analysie-
Angemessenheit überprüfen.
ren und bewerten,
§6 2. Rechercheaufwand einschätzen,
Handlungsbereich 3. über den Einsatz von Werkzeugen zur computer-
„Texte verfassen und bearbeiten“ unterstützten Übersetzung, Recherche und Termino-
logieverwaltung auftragsgerecht entscheiden,
(1) Im Handlungsbereich „Texte verfassen und be-
arbeiten“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prü- 4. Übersetzung auftragsgemäß und termingerecht ab-
fungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der liefern sowie
Lage ist, inhaltlich und sprachlich anspruchsvolle Texte 5. Auftragsabwicklung dokumentieren.
adressaten- und funktionsgerecht in der Fremdsprache
zu verfassen und zu überarbeiten. §9
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Durchführung der Prüfung
Qualifikationsinhalte geprüft werden: (1) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung
1. wesentliche Inhalte eines fremdsprachigen Textes nach § 10 und dem Übersetzungsprojekt mit anschlie-
erkennen, ßendem Fachgespräch nach § 11.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1161
(2) Das Übersetzungsprojekt ist innerhalb von zwei (4) Die Aufgabenstellung für das Übersetzungspro-
Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schrift- jekt erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Bearbei-
lichen Prüfung durchzuführen. Bei Überschreiten der tungszeit beträgt 14 Kalendertage.
Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen. (5) Das projektbezogene Fachgespräch ist nach er-
folgreichem Abschluss des Übersetzungsprojekts nach
§ 10 Absatz 3 durchzuführen.
Schriftliche Prüfung (6) In dem projektbezogenen Fachgespräch soll der
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufga- Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nach-
benstellungen. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prü- weisen, dass er oder sie in der Lage ist, entsprechend
fungsteilnehmerin soll der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3
1. einen schwierigen Text von rund 1 200 Zeichen aus und 4 auf hohem sprachlichem Niveau in der Fremd-
dem Deutschen (Hauptsprache) in die Fremdsprache sprache mündlich zu kommunizieren und unterschied-
übersetzen, liche Aspekte der Übersetzungspraxis und des wirt-
schaftsbezogenen Themengebietes zu erörtern. Das
2. einen schwierigen Text von rund 1 200 Zeichen aus projektbezogene Fachgespräch soll nicht länger als
der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) 45 Minuten dauern.
übersetzen und
3. einen schwierigen fremdsprachigen Text von rund § 12
3 600 Zeichen auf rund 1 200 Zeichen in der Fremd-
Deutsch als Fremdsprache
sprache zusammenfassen und eine Teilübersetzung
von rund 1 200 Zeichen des fremdsprachigen Textes Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen,
ins Deutsche (Hauptsprache) auf sprachliche und deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, sind in Deutsch
inhaltliche Richtigkeit prüfen und stilistisch über- als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 10
arbeiten. und des § 11 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufgaben
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils 60 Mi- § 13
nuten und für die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Num- Befreiung
mer 3 insgesamt 120 Minuten. von einzelnen Prüfungsbestandteilen
(3) Die Texte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestand-
müssen jeweils aus einem der Bereiche nach § 4 Ab- teilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
satz 2 stammen. Insgesamt müssen mindestens zwei entsprechend anzuwenden.
dieser Bereiche abgedeckt werden.
(4) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung ist § 14
so zu gestalten, dass die Handlungsbereiche nach § 4 Bewerten der
Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgedeckt werden. Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote
§ 11 (1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prü-
fung und im Übersetzungsprojekt mit anschließendem
Übersetzungsprojekt Fachgespräch sind gesondert und mit Punkten zu
mit anschließendem Fachgespräch bewerten.
(1) Das Übersetzungsprojekt ist nach erfolgreichem (2) Die Gesamtnote ist aus dem arithmetischen Mit-
Abschluss der schriftlichen Prüfung durchzuführen. tel der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden; dabei
(2) Durch das Übersetzungsprojekt soll der Prü- sind die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 1
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nach- Satz 2 Nummer 1 bis 3 und die Übersetzung im Prü-
weisen, dass er oder sie einen Übersetzungsauftrag fungsteil nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 doppelt, die
kunden- und qualitätsorientiert abwickeln kann und Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und
entsprechend den Handlungsbereichen nach § 4 Ab- das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 jeweils einfach
satz 1 Nummer 1 und 4 in der Lage ist, Kundenanfor- zu gewichten.
derungen zu analysieren und unter Abwägung geeigne-
ter Werkzeuge und Informationsquellen einen Überset- § 15
zungsauftrag qualitätsorientiert und fachgerecht durch-
Bestehen der Prüfung und Zeugnis
zuführen.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungs-
(3) Im Übersetzungsprojekt soll der Prüfungsteil-
leistungen nach den §§ 10 und 11 mit mindestens
nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
„ausreichend“ bewertet worden sind.
1. einen schwierigen Text von rund 1 800 Zeichen aus
(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige
einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 aus der
Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird
Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) über-
der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt,
setzen und
und zwar mit folgenden Angaben:
2. eine schriftliche Dokumentation von mindestens
3 600 und höchstens 5 400 Zeichen in der Fremd- 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach
§ 2 Absatz 4,
sprache in Form einer Hausarbeit anfertigen, in der
die Arbeitsschritte der Übersetzung beschrieben 2. den Sprachen, in denen die Qualifikation erworben
und Entscheidungen begründet werden. wurde, und
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
3. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungs- (5) Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer
ordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt. nicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens Prüfungsleistungen wiederholt werden. In diesem Fall
angegeben: gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.
1. die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1,
§ 17
2. die Prüfungsergebnisse nach § 14 Absatz 1 mit
Angabe der jeweiligen Hauptsprache und der Ziel- Übergangsvorschriften
sprache, (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 angemeldete
3. die Gesamtnote nach § 14 Absatz 2 und Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfungen zu
4. Befreiungen nach § 13; jede Befreiung ist mit Ort, den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I
S. 1004) werden bis zum 30. Juni 2020 nach den bis-
§ 16 herigen Vorschriften zu Ende geführt.
Wiederholung der Prüfung (2) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des
(1) Jede Prüfung, die nicht bestanden worden ist, Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin
kann zweimal wiederholt werden. auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden;
die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Dezember
(2) Ist das projektbezogene Fachgespräch nicht be- 2021 zu Ende zu führen. § 16 Absatz 4 ist in diesem
standen worden, muss für die Wiederholungsprüfung Fall nicht anzuwenden.
ebenfalls das Übersetzungsprojekt als neue Aufgabe
gestellt werden.
§ 18
(3) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zustän- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
digen Stelle zu beantragen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(4) Wer eine Wiederholungsprüfung innerhalb von Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfungen zu
zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/
Prüfung, beantragt, ist von denjenigen Prüfungsleistun- Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/
gen zu befreien, die in der vorangegangenen Prüfung Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I
mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind. S. 1004) außer Kraft.
Bonn, den 8. Mai 2017
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1163
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft
(Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung – EnWPrV)
Vom 9. Mai 2017
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 3. Vertriebsstrategien entwickeln und Produkte mit
satz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset- den entsprechenden Verträgen kundenorientiert
zes, von denen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 ableiten und vermarkten,
Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 4. im Rahmen des Risikomanagements das Portfolio-
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet management durchführen,
das Bundesministerium für Bildung und Forschung
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- 5. Netzplanung, -bau und -betrieb koordinieren; Vor-
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem gaben der Regulierungsbehörden in der Netzwirt-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: schaft unter Berücksichtigung des Zusammen-
wirkens von Netzbetreibern und deren Marktpart-
nern umsetzen,
§1
6. Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen,
Gegenstand
Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkann- und Risiken identifizieren und bewerten sowie
ten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Ener- Lösungen für die festgestellten Defizite erarbeiten,
giewirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Energiewirt-
7. mit internen und externen Partnern situationsge-
schaft.
recht kommunizieren,
§2 8. Teamarbeit und Projektmanagement umsetzen,
Ziel der Prüfung 9. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen und deren
und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses berufliche Entwicklung fördern sowie
10. Berufsausbildung planen und durchführen.
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-
abschluss Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
und Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft soll die erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt
auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung für Energiewirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Ener-
der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen wer- giewirtschaft.
den.
§3
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle
durchgeführt. Voraussetzung
für die Zulassung zur Prüfung
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-
lungsfähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt für Energie- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
wirtschaft oder die Geprüfte Fachwirtin für Energiewirt- weist:
schaft in der Lage sein, eigenständig und verantwort- 1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in ei-
lich die folgenden energiewirtschaftlichen Aufgaben nem anerkannten kaufmännischen oder verwalten-
unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologi- den Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungs-
schen und ethischen Dimensionen eines nachhaltigen dauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbil-
Wirtschaftens prozessorientiert wahrzunehmen und in dung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,
diesem Zusammenhang auch Mitarbeiter und Mitarbei-
2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in ei-
terinnen zu führen:
nem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder
1. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unter- verwaltenden Ausbildungsberuf und eine auf die
nehmensziele unterstützen, Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige
2. energiewirtschaftliche Zusammenhänge und Zah- Berufspraxis,
lungsströme beurteilen und deren Bedeutung und 3. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in ei-
Einflüsse auf die Unternehmensziele bewerten, nem anerkannten gewerblich-technischen Ausbil-
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
dungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von 6. wirtschaftliche Auswirkungen von Veränderungen
mindestens drei Jahren und eine auf die Berufsaus- der rechtlichen, technischen und technologischen
bildung folgende, mindestens zweijährige Berufs- Rahmenbedingungen erkennen und bewerten sowie
praxis oder 7. Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen,
4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen
wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten für die festgestellten Defizite erarbeiten.
Aufgaben haben.
§6
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder Handlungsbereich
auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt- „Energiebeschaffung und
nisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der be- Energievertrieb durchführen“
ruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die (1) Im Handlungsbereich „Energiebeschaffung und
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Energievertrieb durchführen“ soll der Prüfungsteilneh-
mer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass
§4 er oder sie in der Lage ist, Prozesse der Energie-
Handlungsbereiche beschaffung und des Energievertriebs schnittstellen-
orientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung
Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Hand- von technischen, organisatorischen und betrieblichen
lungsbereiche: Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedin-
1. Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur gungen zu planen, zu steuern und zu optimieren. Dabei
Unternehmenspositionierung erarbeiten, sollen auch Aspekte der Nachhaltigkeit beachtet wer-
2. Energiebeschaffung und Energievertrieb durchfüh- den.
ren, (2) In diesem Handlungsbereich können folgende
3. Netzmanagement im regulierten und nicht regulier- Qualifikationsinhalte geprüft werden:
ten Geschäftsfeld unterstützen sowie 1. Energiemarkt in Bezug auf die Energiebeschaffung
4. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit analysieren,
internen und externen Partnern sicherstellen. 2. Kundenlastprofile mit Produkten des Energiehandels
eindecken,
§5 3. im Rahmen des Risikomanagements das Portfolio-
Handlungsbereich management durchführen,
„Marktmechanismen analysieren und Vorschläge 4. Vertriebsstrategien entwickeln und Produkte mit den
zur Unternehmenspositionierung erarbeiten“ entsprechenden Verträgen kundenorientiert ableiten
(1) Im Handlungsbereich „Marktmechanismen analy- und vermarkten sowie
sieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung 5. Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen,
erarbeiten“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prü- Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und
fungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen
Lage ist, Marktmechanismen der Energiewirtschaft zu für die festgestellten Defizite erarbeiten.
analysieren, zu präsentieren und zu erläutern sowie
auf dieser Grundlage Vorschläge zu erarbeiten, um die §7
Entwicklung des Marktes zu prognostizieren und das
Unternehmen langfristig wirtschaftlich und technisch Handlungsbereich
stabil zu positionieren. Dabei sollen auch rechtliche, „Netzmanagement im regulierten und
technische, ökologische, wirtschaftliche und gesell- nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen“
schaftliche Aspekte zielorientiert und situationsbezo- (1) Im Handlungsbereich „Netzmanagement im re-
gen berücksichtigt werden. gulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unter-
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende stützen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-
Qualifikationsinhalte geprüft werden: teilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage
ist, Prozesse des regulierten und nicht regulierten Netz-
1. Bedeutung von Marktteilnehmern und Wertschöp- managements schnittstellenorientiert und wirtschaftlich
fungsstufen in der energiewirtschaftlichen und tech- unter Berücksichtigung von technischen, physikali-
nischen Leistungserstellung berücksichtigen, schen, organisatorischen und betrieblichen Anforde-
2. energiewirtschaftliche Zusammenhänge und Zah- rungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen
lungsströme beurteilen und deren Bedeutung und zu unterstützen und zu optimieren. Dabei sollen auch
Einflüsse auf die Unternehmensziele bewerten, Aspekte der Nachhaltigkeit beachtet werden.
3. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unter- (2) In diesem Handlungsbereich können folgende
nehmensziele unterstützen, Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4. betriebliche Funktionen bewerten und deren Zusam- 1. Vorgaben der Regulierungsbehörden in der Netzwirt-
menwirken im Kontext der Unternehmensziele inter- schaft unter Berücksichtigung des Zusammenwir-
pretieren, kens von Netzbetreibern und deren Marktpartnern
5. Bilanzen, Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse zur Ein- umsetzen,
schätzung der Unternehmenssituation anhand von 2. Netzplanung, -bau und -betrieb zum Zweck der
Kennzahlen beurteilen, Netz- und Systemstabilität unter Berücksichtigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1165
technischer Regeln und wirtschaftlicher Vorgaben (2) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht zu
koordinieren, bearbeitenden Aufgabenstellungen.
3. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unter- (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgaben-
nehmensziele in den Geschäftsfeldern unterstützen, stellung 300 Minuten.
4. wirtschaftliche Auswirkungen auf Grund rechtlicher (4) Beide Aufgabenstellungen müssen aus der Be-
Rahmenbedingungen erkennen und Geschäftspro- schreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und
zesse anpassen sowie aufeinander abgestimmt sein. Sie müssen dem Prü-
5. Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen, fungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eigen-
Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und ständige Lösungen ermöglichen. Die Aufgabenstellun-
Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen gen sind so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich
für die festgestellten Defizite erarbeiten. nach § 4 insgesamt mindestens einmal in den zwei Auf-
gabenstellungen situationsbezogen thematisiert wird.
§8
Handlungsbereich § 11
„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit Mündliche Prüfung
mit internen und externen Partnern sicherstellen“
(1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer
(1) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung die schriftliche Prüfung abgelegt hat.
und Zusammenarbeit mit internen und externen Part-
nern sicherstellen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder (2) Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei
die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie Jahren nach Ablegen der schriftlichen Prüfung durch-
in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mit- zuführen. Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche
arbeiterinnen, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Prüfung erneut abzulegen.
Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Metho- (3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteil-
den der Kommunikation und des Konfliktmanagements nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,
situationsgerecht einzusetzen, ethische Grundsätze zu dass er oder sie in der Lage ist, angemessen und sach-
berücksichtigen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, gerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsen-
Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung tieren.
der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen
und der Unternehmensziele zu führen und zu motivie- (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsen-
ren. tation und einem sich unmittelbar anschließenden
Fachgespräch.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende
Qualifikationsinhalte geprüft werden: (5) In der Präsentation soll der Prüfungsteilnehmer
1. mit internen und externen Partnern situationsgerecht oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er
kommunizieren sowie Präsentationstechniken ziel- oder sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der
gerichtet einsetzen, betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beur-
teilen und zu lösen. Der Prüfungsteilnehmer oder die
2. Kriterien für die Personalauswahl festlegen und be- Prüfungsteilnehmerin wählt selbst ein Thema für die
gründen sowie bei der Personalrekrutierung mitwir- Präsentation; das Thema muss aus mindestens einem
ken, der Handlungsbereiche nach § 4 Nummer 1 bis 3 stam-
3. Personaleinsatz planen und steuern, men und mit dem Handlungsbereich nach § 4 Num-
mer 4 inhaltlich verknüpft werden. Er oder sie reicht
4. Führungsmethoden situationsgerecht anwenden,
das Thema mit einer Kurzbeschreibung des Problems
5. Berufsausbildung planen und durchführen, und einer inhaltlichen Gliederung seiner geplanten Prä-
6. berufliche Entwicklung und Weiterbildung von Mit- sentation bei der zuständigen Stelle zum Termin der
arbeitern und Mitarbeiterinnen fördern sowie zweiten schriftlichen Prüfungsleistung ein. Die Präsen-
tation soll nicht länger als 10 Minuten dauern.
7. Arbeits- und Gesundheitsschutz gestalten.
(6) Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer
§9 oder die Prüfungsteilnehmerin, ausgehend von der
Präsentation, nachweisen, dass er oder sie in der Lage
Durchführung der Prüfung ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren
(1) Die Prüfung besteht aus einem selbstständigen und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maß-
schriftlichen Teil und einem selbstständigen münd- gebenden Einflussfaktoren zu bewerten. In das Fach-
lichen Teil. gespräch können alle Handlungsbereiche nach § 4 ein-
bezogen werden. Das Fachgespräch soll nicht länger
(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei
als 20 Minuten dauern.
Jahren, beginnend vom Zeitpunkt der ersten Prüfungs-
leistung, abzuschließen.
§ 12
§ 10 Befreiung
Schriftliche Prüfung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestand-
einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durch- teilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
geführt. entsprechend anzuwenden.
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017
§ 13 (3) Wer die Wiederholung der mündlichen Prüfung
Bewerten der innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht
Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von der schrift-
lichen Prüfung zu befreien, wenn die in der vorange-
(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prü- gangenen schriftlichen Prüfung erbrachte Leistung mit
fung und in der mündlichen Prüfung sind gesondert mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
und mit Punkten zu bewerten.
(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung sind (4) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung
die zwei schriftlichen Aufgabenstellungen gleich zu ge- innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht
wichten. bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von der münd-
lichen Prüfung zu befreien, wenn die in der vorange-
(3) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist gangenen mündlichen Prüfung erbrachte Leistung mit
das Fachgespräch gegenüber der Präsentation doppelt mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
zu gewichten.
(5) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung eines
(4) Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung und
nicht bestandenen Prüfungsteils auch eine bereits be-
aus der Bewertung der mündlichen Prüfung wird das
standene Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall gilt
arithmetische Mittel gebildet; anhand dessen wird die
nur das Ergebnis der letzten Prüfung.
Gesamtnote festgestellt.
§ 14 § 16
Bestehen der Prüfung und Zeugnis Ausbildereignung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden
und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Aus-
„ausreichend“ bewertet worden ist. bilder-Eignungsverordnung befreit.
(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige
Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird § 17
der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, Übergangsvorschriften
und zwar unter Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach (1) Folgende Prüfungen, die vor Ablauf des 31. De-
§ 2 Absatz 4 und zember 2017 angemeldet wurden, werden bis zum
31. Juli 2021 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
2. der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle geführt:
dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den
Angaben im Bundesgesetzblatt. 1. Prüfung zum „Energiefachwirt (IHK)“ oder zur „Ener-
giefachwirtin (IHK)“ und
(3) Im zweiten Zeugnis sind darüber hinaus mindes-
tens anzugeben: 2. Prüfung zum „Geprüften Energiefachwirt (IHK)“ oder
1. die Handlungsbereiche nach § 4, zur „Geprüften Energiefachwirtin (IHK)“.
2. die Prüfungsergebnisse nach § 13 Absatz 2, 3 und 4, (2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Januar
2020 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer
3. die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach
oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bis-
der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16 sowie
herigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist dann
4. Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist mit Ort, bis zum 31. Juli 2021 zu Ende zu führen.
Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin
§ 15 auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden;
die Wiederholungsprüfung ist dann bis zum 31. Juli
Wiederholung der Prüfung
2021 zu Ende zu führen. § 15 Absatz 3, 4 und 5 sind
(1) Eine nicht bestandene schriftliche oder eine nicht in diesem Fall nicht anzuwenden.
bestandene mündliche Prüfung kann zweimal wieder-
holt werden. § 18
(2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
Inkrafttreten
nehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zustän-
digen Stelle zu beantragen. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Bonn, den 9. Mai 2017
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka