1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
Gesetz
zur Verbesserung der
Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen
und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten
der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik
Vom 5. Mai 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 ge-
speichert werden.
Artikel 1 (4) Werden nach Absatz 1 personenbezogene
Änderung des Daten aufgezeichnet, sind die Bild- und Tonauf-
Bundespolizeigesetzes zeichnungen 30 Tage aufzubewahren. Im Anschluss
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten,
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des soweit sie nicht benötigt werden
Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert 1. für die Verfolgung von
worden ist, wird wie folgt geändert: a) Straftaten oder
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall
§ 27 die folgenden Angaben eingefügt: erheblicher Bedeutung,
„§ 27a Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte 2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
§ 27b Anlassbezogene automatische Kennzeichen-
3. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Be-
erfassung
troffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
§ 27c Gesprächsaufzeichnung“. von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.
2. Nach § 27 werden die folgenden §§ 27a bis 27c ein- Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 Nummer 2
gefügt: aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind
„§ 27a in jedem Fall spätestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach ihrer Entstehung zu vernichten, es
Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
sei denn, sie werden inzwischen für Zwecke des
(1) Die Bundespolizei kann an öffentlich zugäng- Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 3
lichen Orten personenbezogene Daten durch die benötigt.
offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnun-
gen mittels körpernah getragener Bild- und Ton- § 27b
aufzeichnungsgeräte erheben, wenn tatsächliche
Anlassbezogene
Anhaltspunkte bestehen, dass dies erforderlich ist
automatische Kennzeichenerfassung
1. zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Auf-
Bundespolizei oder Dritten gegen eine Gefahr für
gaben nach § 2 Absatz 2 im öffentlichen Verkehrs-
Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum oder
raum vorübergehend und nicht flächendeckend
2. zur Verfolgung von die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der
a) Straftaten oder Person durch den Einsatz technischer Mittel auto-
b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall matisch erheben, wenn
erheblicher Bedeutung. 1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
(2) Die Erhebung personenbezogener Daten kann Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforder-
auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar be- lich ist,
troffen sind. Auf Maßnahmen nach Absatz 1 ist in 2. dies auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten
geeigneter Form hinzuweisen; bei Gefahr im Verzug für Straftaten von erheblicher Bedeutung, die
kann der Hinweis unterbleiben. gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind,
(3) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen erfolgt oder
im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher 3. eine Person oder ein Fahrzeug durch die Bundes-
kurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind auto- polizei oder eine andere Behörde ausgeschrieben
matisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu wurde und die Begehung einer Straftat von er-
löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufnahme nach heblicher Bedeutung durch diese Person oder
Absatz 1. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 er- mittels des ausgeschriebenen Fahrzeugs un-
fassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden mittelbar bevorsteht oder andauert.
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(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten können § 27c
mit dem Fahndungsbestand nach § 34 Absatz 1
Gesprächsaufzeichnung
Satz 2 automatisch abgeglichen werden.
(3) Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstim- (1) Die Bundespolizei kann bei Einsatzleitstellen
mung zwischen den erfassten Daten und den Daten eingehende Telefonanrufe aufzeichnen, soweit dies
aus dem Fahndungsbestand zu überprüfen. Die über- zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
einstimmenden Daten können verarbeitet und zu- (2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos
sammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgaben-
ausschreibende Stelle übermittelt werden. erfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach
(4) Liegt kein Treffer vor, sind die Daten sofort und 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur
spurenlos zu löschen. Verfolgung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr
weiter benötigt.“
(5) Sofern der Abgleich der erhobenen Daten mit
dem Fahndungsbestand nach § 34 Absatz 1 Satz 2 3. In § 30 Absatz 5 wird nach den Wörtern „zum Zwecke
zwar einen Treffer ergibt, die Ausschreibung im der“ das Wort „Einreiseverweigerung,“ eingefügt.
Fahndungsbestand jedoch nicht im Zusammenhang
mit der Verfolgung der Zwecke des Absatzes 1 Num- Artikel 2
mer 1 bis 3 steht, sind die Daten sofort und spuren-
Inkrafttreten
los zu löschen, es sei denn, sie werden benötigt, um
die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeu- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
tung zu verfolgen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Mai 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
Erstes Gesetz
zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften
Vom 5. Mai 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
rates das folgende Gesetz beschlossen: stimmung des Bundesrates die Anwendung
von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8
Artikel 1 näher zu bestimmen. In Rechtsverordnungen
Änderung nach Satz 1 können insbesondere
des Düngegesetzes 1. die Anforderungen der guten fachlichen
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, Praxis im Sinne des Absatzes 2 näher be-
136), das zuletzt durch Artikel 370 der Verordnung vom stimmt werden,
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, 2. Vorschriften zur Sicherung der Boden-
wird wie folgt geändert: fruchtbarkeit erlassen werden,
1. § 1 wird wie folgt geändert: 3. bestimmte Anwendungen verboten oder be-
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein- schränkt werden.
gefügt: (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4
„4. einen nachhaltigen und ressourceneffizien- Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3
ten Umgang mit Nährstoffen bei der land- können auch Vorschriften zum Schutz der Ge-
wirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, wässer vor Verunreinigung, insbesondere durch
insbesondere Nährstoffverluste in die Um- Nitrat, erlassen werden insbesondere über
welt so weit wie möglich zu vermeiden,“. 1. Zeiträume, in denen das Aufbringen be-
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. stimmter Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: bis 8 auf landwirtschaftlichen Flächen ver-
boten ist,
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „aus“ das
Wort „allen“ eingefügt. 2. flächen- oder betriebsbezogene Obergren-
zen für das Aufbringen von Nährstoffen aus
b) In Nummer 5 wird der erste Halbsatz wie folgt Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,
gefasst:
3. das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Num-
„5. ist Jauche: Wirtschaftsdünger aus tierischen mer 1 und 6 bis 8 auf stark geneigten land-
Ausscheidungen, bei dem es sich um ein wirtschaftlichen Flächen,
Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten
feinen Bestandteilen des Kotes oder der 4. das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Num-
Einstreu sowie von Wasser handelt;“. mer 1 und 6 bis 8 auf wassergesättigten,
überschwemmten, gefrorenen oder schnee-
c) In Nummer 7 wird die Angabe „Nummer 16“ bedeckten Böden,
durch die Angabe „Nummer 10“ ersetzt.
5. die Bedingungen für das Aufbringen von
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: auf landwirtschaftlichen Flächen in der
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Nähe von Wasserläufen,
„Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung 6. die Berücksichtigung von beim Weidegang
auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbin- anfallenden sowie durch andere Maßnah-
dung mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 men als der Düngung zugeführten Nähr-
Nummer 1 und 6 bis 8 vorbehaltlich des stoffen,
Absatzes 3 nur nach guter fachlicher Praxis 7. die Aufzeichnungen der Anwendung von
angewandt werden.“ Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8
bb) In Satz 2 wird die Angabe „, preiswerten“ sowie die Vorlage-, Melde- und Mittei-
gestrichen. lungspflichten der Anwender,
b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgen- 8. die Technik und die Verfahren zum Aufbrin-
den Absätze 3 bis 6 ersetzt: gen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6
„(3) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung bis 8,
auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbindung 9. die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger
mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und Düngemittel, bei denen es sich um
und 6 bis 8 unbeschadet des Absatzes 2 nur Gärrückstände aus dem Betrieb einer Bio-
so angewandt werden, dass durch die An- gasanlage handelt,
wendung die Gesundheit von Menschen und 10. Anordnungen der zuständigen Behörden,
Tieren nicht geschädigt und der Naturhaushalt die zum Schutz der Gewässer vor Ver-
nicht gefährdet werden. unreinigung, insbesondere zur Einhaltung
(4) Das Bundesministerium für Ernährung der nach den Nummern 1 bis 9 erlassenen
und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird Vorschriften erforderlich sind.
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(6) Rechtsverordnungen troffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist
1. nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen
Satz 2 Nummer 1 und 2 oder oder elektronischen Stellungnahme gegenüber
dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Frist-
2. nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit ablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2
Satz 2 Nummer 3, soweit Vorschriften zum mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellung-
Schutz der Gewässer im Sinne des Ab- nahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden
satzes 5 erlassen werden, vom Bundesministerium bei der Erarbeitung der
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes- Änderung des Aktionsprogramms angemessen
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und berücksichtigt. Die Fundstelle der vom Bundes-
Reaktorsicherheit.“ ministerium unter Berücksichtigung der Änderung
des Aktionsprogramms erlassenen und im Bun-
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
desgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung ist
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in
„§ 3a zusammengefasster Form über den Ablauf des
Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und
Nationales Erwägungen, auf denen die getroffene Entschei-
Aktionsprogramm dung beruht, zu unterrichten.“
zum Schutz von Gewässern
vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirt- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
schaftlichen Quellen, Öffentlichkeitsbeteiligung a) Das Wort „Inverkehrbringens,“ wird durch die
(1) Das Bundesministerium erarbeitet im Ein- Wörter „Inverkehrbringens einschließlich des
vernehmen mit dem Bundesministerium für Um- Vermittelns sowie“ ersetzt.
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit b) Die Wörter „§ 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbin-
und im Benehmen mit den Ländern ein nationales dung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 satz 3“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1,
in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5 und 2 und 3, auch in Verbindung mit einer Rechts-
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie verordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung
91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 mit Absatz 5“ ersetzt.
zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
(ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt „§ 11a
durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl.
Umgang mit
L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
Nährstoffen im Betrieb, Nährstoffsteuerung
Satz 1 gilt nicht im Hinblick auf die Beschaffen-
heit, die Lage, die Errichtung und den Betrieb von (1) Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung hat
Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, der Umgang mit Nährstoffen im Betrieb nach guter
Jauche oder Silagesickersäften sowie von ver- fachlicher Praxis zu erfolgen. Zur guten fachlichen
gleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Praxis gehört insbesondere, dass bei der land-
Stoffen nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5 wirtschaftlichen Erzeugung ein nachhaltiger und
der Richtlinie 91/676/EWG. Satz 1 in Verbindung ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im
mit Satz 2 gilt bei einer Änderung des Aktions- Betrieb sichergestellt und hierbei Nährstoffver-
programms entsprechend. Zu dem Entwurf des luste in die Umwelt so weit wie möglich vermie-
Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Ände- den werden. Die Vorschriften über die Anwendung
rung des Aktionsprogramms wird eine Strate- der in § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 genannten Stoffe
gische Umweltprüfung nach dem Gesetz über nach § 3 Absatz 1 bis 3 und einer auf Grund des
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 er-
Das Aktionsprogramm und seine Änderungen lassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
sind bei Erlass einer Rechtsverordnung auf Grund (2) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind ab dem
des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 1. Januar 2023 die Zufuhr von Nährstoffen in den
Nummer 3 und mit Absatz 5 in die Beratungen zur Betrieb und die Abgabe von Nährstoffen aus dem
Erstellung des Entwurfes einzubeziehen. Betrieb in Betrieben mit mehr als 20 Hektar land-
(2) Soweit ein Aktionsprogramm nach Absatz 1 wirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Groß-
geringfügig geändert wird und hierbei nach Maß- vieheinheiten je Betrieb in einer Stoffstrombilanz
gabe des § 14d des Gesetzes über die Umwelt- zu erfassen und zu bewerten. Die Verpflichtung
verträglichkeitsprüfung keine Strategische Umwelt- nach Satz 1 gilt für Betriebe mit mehr als 50 Groß-
prüfung durchzuführen ist, ist die Öffentlichkeit vieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hek-
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu tar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tier-
beteiligen. Der Entwurf der Änderung des Aktions- besatzdichte von mehr als 2,5 Großvieheinheiten
programms sowie Informationen über das Betei- je Hektar ab dem 1. Januar 2018. Die Verpflich-
ligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu ver- tungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für
öffentlichen. Natürliche und juristische Personen Betriebe, die die dort festgesetzten Schwellen-
sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Ver- werte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jewei-
einigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren ligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus ande-
Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgaben- ren Betrieben zugeführt wird. Das Bundesminis-
bereich durch den Entwurf berührt werden (be- terium erlässt nach Maßgabe des Satzes 5 im Ein-
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
vernehmen mit dem Bundesministerium für Um- c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit fügt:
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des „(7) Zum Zweck der Überwachung der Ein-
Bundesrates zur näheren Bestimmung der Anfor- haltung der Anforderungen des § 3 Absatz 1
derungen an die gute fachliche Praxis beim Um- bis 3 und der auf Grund des § 3 Absatz 4 auch
gang mit Nährstoffen im Sinne des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 5 und des § 4, jeweils
die näheren Vorschriften über eine betriebliche auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6, erlasse-
Stoffstrombilanz. In Rechtsverordnungen nach nen Rechtsverordnungen übermitteln die in
Satz 4 sind insbesondere Vorschriften zu erlassen den Nummern 1 bis 4 genannten Stellen und
über die Ermittlung, Aufzeichnung und Bewertung Behörden den für die Überwachung nach Ab-
der Nährstoffmengen, die satz 1 zuständigen Behörden auf Ersuchen die
1. dem Betrieb zugeführt werden, insbesondere folgenden Daten:
durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8, 1. die Zahlstellen im Sinne des § 2 Nummer 3
Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. De-
und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche zember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das
Nutztiere sowie den Anbau von Leguminosen, zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
2. vom Betrieb abgegeben werden, insbesondere 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert wor-
durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8, den ist, in der jeweils geltenden Fassung
tierische und pflanzliche Erzeugnisse sowie bereits vorhandene Angaben über
landwirtschaftliche Nutztiere. a) Name oder Firma und Anschrift von Be-
In Rechtsverordnungen nach Satz 4 können ferner triebsinhabern sowie die Betriebsnummer,
Vorschriften erlassen werden über b) landwirtschaftliche Flächen der Betriebe
1. Anordnungen der zuständigen Behörden, die nach Lage und Größe und die jeweiligen
für einen nachhaltigen und ressourceneffizien- Nutzungen,
ten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb, ins- c) Arten, Anzahl und Bestandsregister der
besondere zur Verringerung von Nährstoff- in den Betrieben gehaltenen landwirt-
verlusten in die Umwelt, erforderlich sind, schaftlichen Nutztiere,
2. Beratungsangebote der zuständigen Behörden, 2. die nach der Viehverkehrsverordnung in der
die für einen nachhaltigen und ressourcen- Fassung der Bekanntmachung vom 3. März
effizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb, 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch
insbesondere zur Vermeidung von Nährstoff- Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016
verlusten in die Umwelt, erforderlich sind. (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung für die Er-
Das Bundesministerium untersucht die Auswirkun-
hebung der Daten für die Anzeige und die
gen der verbindlichen Stoffstrombilanzierung und
Registrierung Vieh haltender Betriebe zu-
erstattet dem Deutschen Bundestag hierüber bis
ständigen Behörden bereits vorhandene
spätestens 31. Dezember 2021 Bericht. Dieser
Angaben über
Bericht soll Vorschläge für notwendige Anpassun-
gen der Regelungen enthalten. a) Name, Anschrift und Registriernummer
von Haltern von Tieren nach § 26 Ab-
(3) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundes- Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung,
rat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch
Beschluss des Bundestages geändert oder ab- b) Art und Anzahl der vorhandenen Tiere
gelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages nach Buchstabe a sowie die Klassifi-
wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der zierung nach Alter, Gewicht und Produk-
Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen tionsrichtung,
seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr 3. die nach Landesrecht für die Entschädigung
befasst, so wird die unveränderte Rechtsverord- bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1
nung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai
Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch
des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom
erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.“ 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
7. § 12 wird wie folgt geändert: worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung zuständigen Stellen bereits vorhan-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: dene Angaben über
„§ 12 a) Name, Anschrift und Registriernummer
Überwachung, Datenübermittlung“. von Haltern von Tieren nach § 26 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung,
„Die zuständigen Behörden können insbeson- b) Art und Anzahl der vorhandenen Tiere
dere verlangen, dass die Auskunftspflichtigen nach Buchstabe a sowie die Klassifi-
ihnen die erforderlichen Auskünfte mündlich zierung nach Alter, Gewicht und Produk-
oder durch Vorlage von Unterlagen erteilen.“ tionsrichtung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1071
4. die für die Erteilung und die Überwachung die Wörter „§ 3 Absatz 1, 2 oder 3, auch in
bau- oder immissionsschutzrechtlicher Ge- Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
nehmigungen zuständigen Behörden bereits Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5,“
vorhandene Angaben über ersetzt.
a) Name oder Firma und Anschrift von Be- b) Folgender Satz wird angefügt:
triebsinhabern, „Abweichend von Satz 1 kann die zuständige
b) die in Baugenehmigungen oder immis- Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nähr-
sionsschutzrechtlichen Genehmigungen stoffen im Betrieb im Sinne des § 11a Absatz 1
aa) genehmigten Arten der landwirtschaft- nur treffen, wenn die Anforderungen der guten
lichen Nutztiere und die genehmigte fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstof-
Anzahl der landwirtschaftlichen Nutz- fen im Betrieb in einer Rechtsverordnung nach
tiere, § 11a Absatz 2 näher bestimmt sind.“
bb) genehmigte Anlagenleistung von Bio- 8a. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
gasanlagen, „§ 13a
cc) genehmigten Anlagen zur Lagerung Qualitätssicherung
der anfallenden Wirtschaftsdünger im Bereich von Wirtschaftsdüngern
oder Düngemittel, die als Ausgangs- (1) Zur Förderung der Einhaltung der Vorschrif-
stoff oder Bestandteil Wirtschafts- ten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
dünger enthalten, Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die für
dd) enthaltenen Angaben über Anlagen- die Anwendung, das Inverkehrbringen, das Her-
teile und Verfahrensschritte zum Be- stellen, das Befördern, die Übernahme oder das
trieb der landwirtschaftlichen Anlage, Lagern von Wirtschaftsdüngern sowie von Dünge-
einschließlich der Abluftreinigung, mitteln, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil
c) die Menge angefallener Wirtschaftsdün- Wirtschaftsdünger enthalten, gelten, können Träger
ger oder Düngemittel, die als Ausgangs- einer Qualitätssicherung eine regelmäßige Quali-
stoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger tätssicherung nach Maßgabe der folgenden Vor-
enthalten, schriften für die genannten Düngemittel einrichten.
d) Nachweise über vertragliche Vereinba- (2) Träger einer Qualitätssicherung ist eine
rungen des Genehmigungsinhabers mit juristische Person oder Personengesellschaft des
einem Dritten über die Abnahme von Wirt- Privatrechts, deren Mitglieder, Gesellschafter oder
schaftsdüngern oder Düngemitteln, die Anteilseigner
als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirt- 1. natürliche oder juristische Personen oder Per-
schaftsdünger enthalten. sonengesellschaften, die die in Absatz 1 ge-
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe d nannten Stoffe anwenden, in Verkehr bringen,
unterbleibt eine Übermittlung, soweit Betriebs- herstellen, befördern, übernehmen oder lagern,
oder Geschäftsgeheimnisse des Dritten ande- sowie
renfalls gefährdet würden. Die Übermittlung 2. Fachverbände oder fachkundige Einrichtungen,
der Daten nach Satz 1 kann im automatisierten Institutionen oder Personen
Verfahren, nach Maßgabe des § 10 des Bun- sind.
desdatenschutzgesetzes auch im automati-
sierten Abrufverfahren erfolgen. (3) Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche
oder juristische Person oder Personengesell-
(8) Die für die Überwachung nach Absatz 1 schaft des Privatrechts, die gewerbsmäßig oder
zuständigen Behörden dürfen zu dem in Ab- im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen die in
satz 7 Satz 1 genannten Zweck die dort ge- Absatz 1 genannten Stoffe anwendet, in Verkehr
nannten Daten erheben, speichern und nutzen. bringt, herstellt, befördert, übernimmt oder lagert
Zu dem in Absatz 7 Satz 1 genannten Zweck und über das Recht verfügt, ein Qualitätszeichen
dürfen die zuständigen Behörden diese Daten eines Trägers der Qualitätssicherung zu verwen-
mit Daten abgleichen, die sie nach diesem den.
Gesetz oder den auf Grund des § 3 Absatz 4
oder 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung (4) Der Träger der Qualitätssicherung bedarf
mit § 15 Absatz 6, erlassenen Rechtsverord- der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die
nungen erhoben, gespeichert oder genutzt ha- Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Träger
ben. Die in Satz 1 genannten Daten sind durch 1. eine für die Leitung und Beaufsichtigung des
die nach Absatz 1 zuständige Behörde unver- Trägers verantwortliche Person benannt hat
züglich zu löschen, sobald sie zur Erfüllung des und deren Vertretungsbefugnis nachweist,
Zwecks, zu dem sie erhoben, gespeichert oder 2. nachweist, dass eine technische Leitung und
genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich eine Stellvertretung bestellt sind,
sind.“
3. nachweist, dass das in den Nummern 1 und 2
8. § 13 wird wie folgt geändert: genannte Personal sowie das sonstige Perso-
a) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 nal über die für seine Tätigkeit erforderliche
Abs. 1 oder 2 oder auf Grund des § 3 Abs. 3 Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde ver-
oder 5 erlassene Rechtverordnungen“ durch fügt und von zu prüfenden Qualitätszeichen-
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nehmern, von Mitgliedern, Gesellschaftern oder 2. Anforderungen an die Organisation, die perso-
Anteilseignern des Trägers der Qualitätssiche- nelle, gerätetechnische und sonstige Ausstat-
rung sowie von Untersuchungsstellen unab- tung des Qualitätszeichennehmers,
hängig ist, 3. Anforderungen an den Qualitätszeichennehmer
4. nachweist, dass eine ausreichende Anzahl von und die bei ihm beschäftigten Personen, ins-
Sachverständigen für die Überwachung der besondere Mindestanforderungen an die Fach-
Qualitätszeichennehmer bestellt ist, und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie
5. Informationen über die Strategie, die Planung an deren Nachweis,
und die Umsetzung der Qualitätssicherung ein- 4. Anforderungen an die Tätigkeit der Träger der
schließlich der für die Organisation gültigen Qualitätssicherung, insbesondere an deren Bil-
und verbindlichen Regelungen vorgelegt hat dung, Auflösung, Organisation und Arbeits-
und weise einschließlich der Bestellung, Aufgaben
6. die erforderlichen Maßnahmen einschließlich und Befugnisse der Prüforgane sowie Mindest-
des befristeten oder endgültigen Entzugs des anforderungen an die Mitglieder dieser Prüf-
Rechts zur Verwendung des Qualitätszeichens organe,
festgelegt hat, um die Einhaltung der Anforde- 5. Mindestanforderungen an die für die Träger der
rungen für die Erteilung des Qualitätszeichens Qualitätssicherung tätigen Sachverständigen
durch den Qualitätszeichennehmer sicherzu- sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle,
stellen. 6. Anforderungen an das Qualitätszeichen, ins-
(5) Der Träger der Qualitätssicherung hat die besondere an die Form und den Inhalt sowie
Voraussetzungen für die Verwendung des Quali- an seine Erteilung, seine Aufhebung, sein Er-
tätszeichens durch einen Qualitätszeichennehmer löschen und seinen Entzug durch den Träger
und die Überwachung dessen Verwendung nach des Qualitätszeichens oder durch die zustän-
Maßgabe des Absatzes 6 Nummer 2 bis 4 und dige Behörde,
des Absatzes 7 so zu bestimmen, dass sie für 7. die besonderen Voraussetzungen, das Ver-
jeden Qualitätszeichennehmer, der das Qualitäts- fahren, die Erteilung und die Aufhebung der
zeichen des Trägers der Qualitätssicherung ver- Anerkennung sowie die Überwachung des
wenden will, verbindlich sind. Trägers der Qualitätssicherung durch die zu-
(6) Das Qualitätszeichen darf nur erteilt wer- ständige Behörde,
den, wenn der Qualitätszeichennehmer 8. die Pflicht, die erforderlichen Erklärungen,
1. die Anforderungen nach den in Absatz 1 ge- Nachweise, Benachrichtigungen oder sonsti-
nannten Vorschriften erfüllt, gen Daten elektronisch zu führen und Doku-
2. die Anforderungen des Trägers der Qualitäts- mente in elektronischer Form gemäß § 3a
sicherung an Nachweispflichten und Analyse- Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfah-
verfahren erfüllt, rensgesetzes vorzulegen.
3. die erforderlichen Anforderungen an die Orga- (10) Die Landesregierungen können Rechts-
nisation, die personelle, gerätetechnische und verordnungen nach Absatz 9 erlassen, soweit
sonstige Ausstattung sowie an die Zuverläs- das Bundesministerium von seiner Ermächtigung
sigkeit und Fach- und Sachkunde ihres Perso- keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen
nals erfüllt, können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere
4. sich verpflichtet, die Erfüllung der Anforderun- Behörden übertragen.“
gen nach den Nummern 1 bis 3 im Rahmen
einer fortlaufenden Überwachung gegenüber 9. § 14 wird wie folgt geändert:
dem Träger des Qualitätszeichens darzulegen. a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
(7) Der Träger der Qualitätssicherung darf sich aa) Buchstabe a wird durch die folgenden
für die Überwachung der Qualitätszeichennehmer Buchstaben a bis c ersetzt:
nur solcher Sachverständiger und Untersuchungs- „a) nach § 3 Absatz 4 oder 5 Nummer 2, 3,
stellen bedienen, die die für die Durchführung der 5, 6, 8 oder 10, auch in Verbindung mit
Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unab- § 15 Absatz 6 Satz 1, oder nach § 11a
hängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen. Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, auch in
(8) Ein Qualitätszeichen darf von einem Quali- Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1
tätszeichennehmer nur geführt werden, solange oder 2 Nummer 1,
und soweit ihm vom Träger der Qualitätssiche- b) nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 9,
rung das Recht zur Verwendung erteilt ist. jeweils auch in Verbindung mit § 15 Ab-
(9) Das Bundesministerium wird ermächtigt, satz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des nach § 3 Absatz 5 Nummer 4, auch in
Bundesrates, soweit dies zur in Absatz 1 genann- Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1,
ten Förderung durch eine Qualitätssicherung er- c) nach § 3 Absatz 5 Nummer 7 oder
forderlich ist, Regelungen zu erlassen über § 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Num-
1. Anforderungen an die Maßnahmen zur Quali- mer 2, jeweils auch in Verbindung mit
tätssicherung einschließlich deren Umfang, § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1073
oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 7 b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4“ durch
oder 8,“. die Wörter „§ 3a Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie
bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden Absatz 2“ ersetzt.
die Buchstaben d bis f. 11. § 17 wird aufgehoben.
cc) In den neuen Buchstaben d bis f wird je-
weils die Angabe „§ 15 Abs. 6“ durch die Artikel 2
Wörter „§ 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Num- Folgeänderungen
mer 1“ ersetzt. (1) In § 13 der Klärschlamm-Entschädigungsfonds-
dd) Der bisherige Buchstabe e wird aufge- verordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), die
hoben. zuletzt durch Artikel 368 der Verordnung vom 31. Au-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
die Angabe „Buchstabe e“ durch die Angabe „Buch-
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
stabe b“ ersetzt.
Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b
mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzig- (2) In § 7 der Verordnung über das Inverkehrbringen
tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli
Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße 2010 (BGBl. I S. 1062) wird die Angabe „Buchstabe b“
bis zu zehntausend Euro und in den übrigen durch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau- (3) § 9 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember
send Euro geahndet werden.“ 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 1 der
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Buch- Verordnung vom 12. April 2017 (BGBl. I S. 859) geän-
stabe c“ durch die Angabe „Buchstabe e“ er- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
setzt. 1. In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe c“ durch
10. § 15 Absatz 6 wird wie folgt geändert: die Angabe „Buchstabe d“ ersetzt.
a) Satz 2 wird wie folgt geändert: 2. In Absatz 2 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt.
Nr. 2 bis 8“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 5
Nummer 2 bis 6, 8 und 10“ ersetzt. Artikel 3
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 3“ Inkrafttreten
durch die Wörter „Absatz 4 auch in Verbin- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
dung mit Absatz 5“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Mai 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
Gesetz
zur Fortentwicklung des Gesetzes
zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager
für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
Vom 5. Mai 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des
sen: Atomgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland er-
Artikel 1 mittelt werden. Der Standort mit der bestmöglichen Si-
cherheit ist der Standort, der im Zuge eines verglei-
Gesetz chenden Verfahrens aus den in der jeweiligen Phase
zur Suche und Auswahl eines Standortes nach den hierfür maßgeblichen Anforderungen dieses
für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle Gesetzes geeigneten Standorten bestimmt wird und
(Standortauswahlgesetz – StandAG) die bestmögliche Sicherheit für den dauerhaften Schutz
von Mensch und Umwelt vor ionisierender Strahlung
und sonstigen schädlichen Wirkungen dieser Abfälle
Teil 1 für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewähr-
Allgemeine Vorschriften leistet. Dazu gehört auch die Vermeidung unzumutbarer
Lasten und Verpflichtungen für zukünftige Generatio-
nen. Zur Erreichung dieses Ziels werden zwischen der
§1
Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten
Zweck des Gesetzes keine Abkommen geschlossen, mit denen nach den
Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/EURATOM des
(1) Dieses Gesetz regelt das Standortauswahlver-
Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschafts-
fahren.
rahmen für die verantwortungsvolle und sichere Ent-
(2) Mit dem Standortauswahlverfahren soll in einem sorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver
partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48) eine Verbrin-
selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren für die gung radioaktiver Abfälle einschließlich abgebrannter
im Inland verursachten hochradioaktiven Abfälle ein Brennelemente zum Zweck der Endlagerung außerhalb
Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Deutschlands ermöglicht würde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1075
(3) In Deutschland kommen grundsätzlich für die der radioaktiven Abfälle in einem Endlager gewähr-
Endlagerung hochradioaktiver Abfälle die Wirtsgesteine leistet;
Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein in Betracht.
10. Einlagerungsbereich
(4) An dem auszuwählenden Standort soll die End-
der räumliche Bereich des Gebirges, in den die
lagerung in tiefen geologischen Formationen in einem
radioaktiven Abfälle eingelagert werden sollen; falls
für diese Zwecke errichteten Endlagerbergwerk mit
das Einschlussvermögen des Endlagersystems
dem Ziel des endgültigen Verschlusses erfolgen. Die
wesentlich auf technischen und geotechnischen
Möglichkeit einer Rückholbarkeit für die Dauer der Be-
Barrieren beruht, zählt hierzu auch der Bereich des
triebsphase des Endlagers und die Möglichkeit einer
Gebirges, der die Funktionsfähigkeit und den Erhalt
Bergung für 500 Jahre nach dem geplanten Verschluss
dieser Barrieren gewährleistet;
des Endlagers sind vorzusehen.
(5) Das Standortauswahlverfahren ist nach Maßgabe 11. Endlagersystem
der §§ 12 ff. reversibel. Die Festlegung des Standortes das den sicheren Einschluss der radioaktiven Ab-
wird für das Jahr 2031 angestrebt. fälle durch das Zusammenwirken der verschiede-
(6) Die Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver nen Komponenten bewirkende System, das aus
Abfälle am auszuwählenden Standort ist zulässig, wenn dem Endlagerbergwerk, den Barrieren und den
die gleiche bestmögliche Sicherheit des Standortes wie das Endlagerbergwerk und die Barrieren umgeben-
bei der alleinigen Endlagerung hochradioaktiver Abfälle den oder überlagernden geologischen Schichten
gewährleistet ist. bis zur Erdoberfläche besteht, soweit sie zur Si-
cherheit des Endlagers beitragen;
§2 12. Endlagerbereich
Begriffsbestimmungen der Gebirgsbereich, in dem ein Endlagersystem
Im Sinne dieses Gesetzes sind realisiert ist oder realisiert werden soll;
1. Endlagerung 13. Deckgebirge
die Einlagerung radioaktiver Abfälle in eine Anlage der Teil des Gebirges oberhalb des einschlusswirk-
des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atom- samen Gebirgsbereichs und bei Endlagersystemen,
gesetzes (Endlager), wobei eine Rückholung nicht die auf technischen und geotechnischen Barrieren
beabsichtigt ist; beruhen, oberhalb des Einlagerungsbereichs;
2. Erkundung
14. Prüfkriterien
die über- und untertägige Untersuchung des Unter-
die nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 4 und § 18
grundes auf seine Eignung zur Einrichtung eines
Absatz 2 für die Bewertung der Ergebnisse der un-
Endlagers für hochradioaktive Abfälle;
tertägigen Erkundung aufzustellenden und anzu-
3. Rückholbarkeit wendenden standortspezifischen Prüfmaßstäbe;
die geplante technische Möglichkeit zum Entfernen
der eingelagerten Abfallbehälter mit radioaktiven 15. Sicherheitsanforderungen
Abfällen während der Betriebsphase; die nach § 26 Absatz 3 durch Rechtsverordnung zu
erlassenden Bestimmungen, die festlegen, welches
4. Bergung
Sicherheitsniveau ein Endlager für hochradioaktive
ungeplantes Herausholen von radioaktiven Abfällen Abfälle in tiefen geologischen Formationen zur Er-
aus einem Endlager; füllung der atomrechtlichen Anforderungen einzu-
5. Reversibilität halten hat;
die Möglichkeit der Umsteuerung im laufenden Ver- 16. vorläufige Sicherheitsuntersuchungen
fahren zur Ermöglichung von Fehlerkorrekturen;
die auf der Grundlage von § 27 und einer Rechts-
6. Gebiete verordnung nach § 27 Absatz 6 durchzuführenden
sämtliche hinsichtlich ihrer Eignung als Endlager- Untersuchungen, die in den Verfahrensschritten
standort zu bewertenden räumlichen Bereiche in- nach § 14 Absatz 1 auf Grundlage der erhobenen,
nerhalb Deutschlands; ein Gebiet umfasst die über- bei den Behörden des Bundes und der Länder vor-
tägigen Flächen und die darunterliegenden unter- liegenden Daten, nach § 16 Absatz 1 auf Grund-
tägigen Gesteinsformationen; lage der Ergebnisse der übertägigen Erkundung
und nach § 18 Absatz 1 auf Grundlage der Ergeb-
7. geologische Barrieren
nisse der untertägigen Erkundung sowie auf Grund-
geologische Einheiten, die eine Ausbreitung von lage des dem jeweiligen Verfahrensstand entspre-
Radionukliden be- oder verhindern; chenden konkretisierten Endlagerkonzeptes anzu-
8. technische und geotechnische Barrieren fertigen sind;
künstlich erstellte Einheiten, die eine Ausbreitung 17. Erkundungsprogramme
von Radionukliden be- oder verhindern;
die Gesamtheit der nach § 15 Absatz 4 und § 17
9. einschlusswirksamer Gebirgsbereich Absatz 4 für die über- und untertägige Erkundung
der Teil eines Gebirges, der bei Endlagersystemen, vorzusehenden Maßnahmen, die dazu dienen, die
die wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen, standortbezogenen geowissenschaftlichen Daten
im Zusammenwirken mit den technischen und geo- zu ermitteln, die für die erneute Anwendung der
technischen Verschlüssen den sicheren Einschluss geowissenschaftlichen Anforderungen und Krite-
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
rien und zur Durchführung der vorläufigen Sicher- (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
heitsuntersuchungen jeweils erforderlich sind; sicherheit ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im
Standortauswahlverfahren. Es informiert die Öffentlich-
18. Teilgebiete
keit umfassend und systematisch über das Standort-
die nach § 13 zu ermittelnden Gebiete, die günstige auswahlverfahren. Es veröffentlicht die Vorschläge je-
geologische Voraussetzungen für die sichere End- weils unmittelbar nach Übermittlung durch den Vorha-
lagerung hochradioaktiver Abfälle erwarten lassen; benträger.
19. Standortregionen
die nach § 14 zu ermittelnden Gebiete, die inner- Teil 2
halb der Teilgebiete liegen und die für die übertägige Beteiligungsverfahren
Erkundung zur Ermittlung der in diesen Regionen
liegenden möglicherweise geeigneten Endlager- §5
standorte in Betracht kommen;
Grundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung
20. Standorte
(1) Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Lösung
die nach § 16 Absatz 2 zu ermittelnden Gebiete, die zu finden, die in einem breiten gesellschaftlichen Kon-
innerhalb der Standortregionen liegen und für die sens getragen wird und damit auch von den Betroffe-
untertägige Erkundung zur Ermittlung ihrer Eignung nen toleriert werden kann. Hierzu sind Bürgerinnen und
als Endlagerstandort in Betracht kommen. Bürger als Mitgestalter des Verfahrens einzubeziehen.
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
§3 sicherheit hat nach diesem Gesetz dafür zu sorgen,
Vorhabenträger dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während der
Dauer des Standortauswahlverfahrens umfassend und
(1) Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3
systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel
Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes. Der Vor-
und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine
habenträger hat die Aufgabe, das Standortauswahl-
voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet und über
verfahren durchzuführen, insbesondere:
die vorgesehenen Beteiligungsformen beteiligt wird.
1. Teilgebiete nach § 13 zu ermitteln, Dies soll in einem dialogorientierten Prozess erfolgen.
2. Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen Hierzu soll es sich des Internets und anderer geeigneter
und der zu erkundenden Standorte nach § 14 Ab- Medien bedienen.
satz 2 und § 16 Absatz 3 zu erarbeiten, (3) Das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit
3. Erkundungsprogramme nach § 14 Absatz 1 und § 16 wird entsprechend fortentwickelt. Hierzu können sich
Absatz 2 sowie Prüfkriterien nach § 16 Absatz 2 zu die Beteiligten über die gesetzlich geregelten Mindest-
erarbeiten, anforderungen hinaus weiterer Beteiligungsformen be-
dienen. Die Geeignetheit der Beteiligungsformen ist in
4. die übertägige und untertägige Erkundung nach den angemessenen zeitlichen Abständen zu prüfen.
§§ 16 und 18 durchzuführen,
5. die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchun- §6
gen nach § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 1 Informationsplattform
und § 26 zu erstellen,
Zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit
6. dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs- errichtet das Bundesamt für kerntechnische Entsor-
sicherheit den Standort für ein Endlager nach § 18 gungssicherheit eine Internetplattform mit einem Infor-
Absatz 3 vorzuschlagen. mationsangebot; darin werden fortlaufend die das
Standortauswahlverfahren betreffenden wesentlichen
(2) Der Vorhabenträger informiert die Öffentlichkeit
über die im Rahmen des Standortauswahlverfahrens Unterlagen des Bundesamtes für kerntechnische Ent-
sorgungssicherheit und des Vorhabenträgers nach
von ihm vorgenommenen Maßnahmen.
§ 10 des Umweltinformationsgesetzes zur Verfügung
gestellt. Zu den wesentlichen Unterlagen gehören ins-
§4
besondere Gutachten, Stellungnahmen, Datensamm-
Bundesamt für lungen und Berichte.
kerntechnische Entsorgungssicherheit
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs- §7
sicherheit hat im Standortauswahlverfahren insbeson- Stellungnahmeverfahren; Erörterungstermine
dere die Aufgaben: (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
1. Erkundungsprogramme nach § 15 Absatz 4 und § 17 sicherheit gibt der Öffentlichkeit und den Trägern öf-
Absatz 4 sowie Prüfkriterien nach § 17 Absatz 4 fentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch einen
festzulegen, Vorschlag des Vorhabenträgers nach Absatz 2 berührt
wird, nach Übermittlung des jeweiligen Vorschlags so-
2. die Vorschläge des Vorhabenträgers nach § 14 Ab-
wie im Fall einer Nachprüfung nach abgeschlossenem
satz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu prüfen
Nachprüfverfahren nach § 10 Absatz 5 Gelegenheit zur
und hierzu begründete Empfehlungen zu erarbeiten,
Stellungnahme zu den Vorschlägen sowie den dazu je-
3. den Vollzug des Standortauswahlverfahrens ent- weils vorliegenden Berichten und Unterlagen. Die Stel-
sprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgesetzes lungnahmen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten
zu überwachen. abzugeben. Die Stellungnahmen sind bei den weiteren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1077
Verfahrensschritten zu berücksichtigen; das Bundes- licht. Abweichende Voten sind bei der Veröffentlichung
amt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und der von Empfehlungen und Stellungnahmen zu dokumen-
Vorhabenträger werten die Stellungnahmen aus. tieren.
(2) Zu den bereitzustellenden Informationen, zu de- (3) Die Mitglieder dürfen weder einer gesetzgeben-
nen die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann, gehören den Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch
insbesondere der Bundes- oder einer Landesregierung angehören;
1. der Vorschlag für die übertägig zu erkundenden sie dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in Bezug
Standortregionen nach § 14 Absatz 2 mit den dazu- auf die Standortauswahl oder die Endlagerung im
gehörigen standortbezogenen Erkundungsprogram- weitesten Sinne haben. Die Amtszeit eines Mitgliedes
men für die übertägige Erkundung, beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung ist zweimal
möglich. Das Nationale Begleitgremium soll aus 18 Mit-
2. der Vorschlag für die untertägig zu erkundenden
gliedern bestehen. Zwölf Mitglieder sollen anerkannte
Standorte nach § 16 Absatz 3 mit den dazugehöri-
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein. Sie wer-
gen Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien für
den vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat auf
die untertägige Erkundung,
der Grundlage eines gleichlautenden Wahlvorschlages
3. der Standortvorschlag nach § 18 Absatz 3. gewählt; daneben werden sechs Bürgerinnen oder
(3) Nach Abschluss des jeweiligen Stellungnahme- Bürger, darunter zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
verfahrens führt das Bundesamt für kerntechnische jungen Generation, die zuvor in einem dafür geeigneten
Entsorgungssicherheit in den betroffenen Gebieten ei- Verfahren der Bürgerbeteiligung nominiert worden sind,
nen Erörterungstermin zu den Vorschlägen nach Ab- von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für
satz 2 sowie den dazu jeweils vorliegenden Berichten Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit er-
und Unterlagen auf Grundlage der ausgewerteten Stel- nannt.
lungnahmen durch. (4) Das Nationale Begleitgremium wird bei der
(4) Die wesentlichen, den Erörterungsgegenstand Durchführung seiner Aufgaben von einer Geschäfts-
betreffenden Unterlagen sind auf der Internetplattform stelle unterstützt. Diese wird vom Bundesministerium
des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungs- für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
sicherheit zu veröffentlichen und für die Dauer von eingesetzt und untersteht fachlich dem Nationalen
mindestens einem Monat im räumlichen Bereich der Begleitgremium. Das Nationale Begleitgremium gibt
betroffenen Gebiete auszulegen. Die Auslegung ist im sich eine Geschäftsordnung; es kann sich durch Dritte
Bundesanzeiger, auf der Internetplattform des Bundes- wissenschaftlich beraten lassen.
amtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit und
in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vor- (5) Das Nationale Begleitgremium beruft einen Parti-
zipationsbeauftragten, der als Angehöriger der Ge-
habens verbreitet sind, bekannt zu machen.
schäftsstelle die Aufgabe der frühzeitigen Identifikation
(5) An den Erörterungsterminen sollen neben der möglicher Konflikte und der Entwicklung von Vorschlä-
Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange gen zu deren Auflösung im Standortauswahlverfahren
auch der Vorhabenträger, Vertreter der in den §§ 10 übernimmt. Das Bundesamt für kerntechnische Entsor-
und 11 geregelten Konferenzen, die jeweils zustän- gungssicherheit, der Vorhabenträger und die Konferen-
digen obersten Landesbehörden und die betroffenen zen nach den §§ 9 bis 11 können den Partizipations-
Gebietskörperschaften teilnehmen. Der Erörterungs- beauftragten bei Fragen zum Beteiligungsverfahren
termin ist jeweils im räumlichen Bereich des Vorhabens hinzuziehen. Dieser berichtet dem Nationalen Begleit-
durchzuführen. Er ist mindestens einen Monat vor gremium über seine Tätigkeit.
seiner Durchführung entsprechend Absatz 4 Satz 2
bekannt zu machen.
§9
§8 Fachkonferenz Teilgebiete
Nationales Begleitgremium (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
(1) Aufgabe des pluralistisch zusammengesetzten sicherheit beruft nach Erhalt des Zwischenberichts
Nationalen Begleitgremiums ist die vermittelnde und nach § 13 Absatz 2 Satz 3 eine Fachkonferenz Teilge-
unabhängige Begleitung des Standortauswahlverfah- biete. Teilnehmende Personen sind Bürgerinnen und
rens, insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligung, mit Bürger, Vertreter der Gebietskörperschaften der nach
dem Ziel, so Vertrauen in die Verfahrensdurchführung § 13 Absatz 2 ermittelten Teilgebiete, Vertreter gesell-
zu ermöglichen. Es kann sich unabhängig und wissen- schaftlicher Organisationen sowie Wissenschaftlerin-
schaftlich mit sämtlichen Fragestellungen das Stand- nen und Wissenschaftler.
ortauswahlverfahren betreffend befassen, die zustän- (2) Die Fachkonferenz Teilgebiete erörtert den Zwi-
digen Institutionen jederzeit befragen und Stellung- schenbericht des Vorhabenträgers nach § 13 Absatz 2
nahmen abgeben. Es kann dem Deutschen Bundestag in höchstens drei Terminen innerhalb von sechs Mona-
weitere Empfehlungen zum Standortauswahlverfahren ten. Hierzu erläutert der Vorhabenträger den Teilneh-
geben. mern der Fachkonferenz Teilgebiete die Inhalte des
(2) Die Mitglieder erhalten Einsicht in alle Akten Zwischenberichts. Die Fachkonferenz Teilgebiete legt
und Unterlagen des Standortauswahlverfahrens des dem Vorhabenträger ihre Beratungsergebnisse inner-
Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicher- halb eines Monats nach dem letzten Termin vor. Mit
heit, des Vorhabenträgers, der Bundesanstalt für Geo- Übermittlung der Beratungsergebnisse an den Vorha-
wissenschaften und Rohstoffe sowie der geologischen benträger löst sich die Fachkonferenz Teilgebiete auf.
Dienste. Die Beratungsergebnisse werden veröffent- Der Vorhabenträger berücksichtigt die Beratungsergeb-
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
nisse bei seinem Vorschlag für die übertägig zu erkun- den gerügten Mangel sowie den Umfang der geforder-
denden Standortregionen nach § 14 Absatz 2. ten Nachprüfung konkret benennen. Ein Nachprüfauf-
(3) Die Fachkonferenz Teilgebiete wird von einer Ge- trag kann nicht mehr gestellt werden, nachdem der
schäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt für kern- Erörterungstermin zu dem jeweiligen Vorschlag bekannt
technische Entsorgungssicherheit eingerichtet wird. gemacht wurde. Unter Berücksichtigung des Nach-
prüfauftrags prüft das Bundesamt für kerntechnische
§ 10 Entsorgungssicherheit den jeweiligen Vorschlag. Er-
gibt sich aus der Nachprüfung Überarbeitungsbedarf,
Regionalkonferenzen fordert das Bundesamt für kerntechnische Entsor-
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs- gungssicherheit den Vorhabenträger auf, den gerügten
sicherheit richtet in jeder nach § 14 Absatz 2 zur über- Mangel zu beheben und den jeweiligen Vorschlag vor
tägigen Erkundung vorgeschlagenen Standortregion Durchführung des Stellungnahmeverfahrens nach § 7
eine Regionalkonferenz ein. Diese besteht jeweils aus Absatz 1 zu ergänzen; es gibt der die Nachprüfung aus-
einer Vollversammlung und einem Vertretungskreis. Die lösenden Regionalkonferenz Gelegenheit zur Stellung-
Regionalkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung; nahme.
darin sind insbesondere Regelungen zu einer Anhörung (6) Die Regionalkonferenzen werden von jeweils ei-
der Vollversammlung festzulegen. ner Geschäftsstelle unterstützt, die vom Bundesamt
(2) Die Vollversammlung besteht aus Personen, die für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingerichtet
in den kommunalen Gebietskörperschaften der jeweili- wird.
gen Standortregion oder unmittelbar angrenzenden (7) Mit dem Ausscheiden einer Region aus dem Aus-
kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Bun- wahlverfahren löst sich die dazugehörige Regional-
desmeldegesetz angemeldet sind und das 16. Lebens- konferenz auf.
jahr vollendet haben. Grenzt die Standortregion an
einen anderen Staat, sind die Interessen der dort be-
§ 11
troffenen Bürgerinnen und Bürger gleichwertig zu be-
rücksichtigen; das Nähere regelt die Geschäftsord- Fachkonferenz Rat der Regionen
nung. (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
(3) Der Vertretungskreis besteht zu je einem Drittel sicherheit richtet nach Bildung der Regionalkonferen-
aus Bürgerinnen und Bürgern der Vollversammlung, zen eine Fachkonferenz Rat der Regionen ein. Diese
Vertretern der kommunalen Gebietskörperschaften der setzt sich aus Vertretern der Regionalkonferenzen und
Standortregion sowie Vertretern gesellschaftlicher von Gemeinden, in denen radioaktive Abfälle zwischen-
Gruppen; er soll die Anzahl von 30 Teilnehmern nicht gelagert werden, zusammen. Die Anzahl aller Vertreter
überschreiten. Die Teilnehmer werden von der Vollver- der Zwischenlagerstandorte soll der Anzahl der dele-
sammlung in den Vertretungskreis gewählt. Sie werden gierten Vertreter einer Regionalkonferenz entsprechen.
für einen Zeitraum von drei Jahren berufen und können Die Fachkonferenz Rat der Regionen soll die Anzahl
zweimal wiedergewählt werden. Der Vertretungskreis von 30 Teilnehmern nicht überschreiten.
nimmt die Aufgaben der Regionalkonferenz nach den (2) Die Fachkonferenz Rat der Regionen begleitet die
Absätzen 4 und 5 wahr. Prozesse der Regionalkonferenzen aus überregionaler
(4) Die Regionalkonferenzen begleiten das Standort- Sicht und leistet Hilfestellung beim Ausgleich wider-
auswahlverfahren und erhalten vor dem Erörterungs- streitender Interessen der Standortregionen.
termin nach § 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu (3) Die Fachkonferenz Rat der Regionen wird von ei-
den Vorschlägen nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 ner Geschäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt
und § 18 Absatz 3. Sie erhalten ebenfalls Gelegenheit für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingerichtet
zur Stellungnahme bei der Erarbeitung der sozioökono- wird.
mischen Potenzialanalysen nach § 16 Absatz 1 Satz 3.
Sie erarbeiten Konzepte zur Förderung der Regional-
Teil 3
entwicklung und sind bei der letztendlichen Standort-
vereinbarung zu beteiligen. Die Regionalkonferenzen Standortauswahlverfahren
informieren die Öffentlichkeit in angemessenem Um-
fang. Sie können ihre Unterlagen auf der Informations- Kapitel 1
plattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsor-
Allgemeine Bestimmungen
gungssicherheit nach § 6 veröffentlichen. Die Regional-
konferenzen können sich wissenschaftlicher Beratung
§ 12
bedienen.
(5) Jede Regionalkonferenz kann innerhalb einer an- Erkundung; Verhältnis zur Raumordnung
gemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschrei- (1) Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48
ten darf, einen Nachprüfauftrag an das Bundesamt für und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberg-
kerntechnische Entsorgungssicherheit richten, wenn gesetzes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen blei-
sie einen Mangel in den Vorschlägen des Vorhaben- ben die Vorschriften des Bundesberggesetzes unbe-
trägers nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 rührt. Für die Anwendung dieser Vorschriften gilt, dass
Absatz 3 rügt. Der Nachprüfauftrag darf von jeder die übertägige und untertägige Erkundung aus zwin-
Regionalkonferenz zu jedem der vorgenannten Vor- genden Gründen des öffentlichen Interesses erfolgt.
schläge einmal geltend gemacht werden; er ist jeweils Für die Erkundung nach diesem Gesetz und die jewei-
nach Übermittlung des Vorschlags nach § 14 Absatz 2, ligen Standortentscheidungen gelten die §§ 9d bis 9f
§ 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu stellen und muss sowie § 9g Absatz 3 bis 5 des Atomgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1079
(2) Die Entscheidungen im Standortauswahlverfah- § 14
ren einschließlich der Zulassungen und Erlaubnisse Ermittlung von
nach Absatz 1 haben Vorrang vor Landesplanungen Standortregionen für übertägige Erkundung
und Bauleitplanungen.
(1) Der Vorhabenträger ermittelt aus den Teilgebieten
(3) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten arbeitet nach § 13 Absatz 1 Standortregionen für die übertägige
der Vorhabenträger mit Forschungs- und Beratungs- Erkundung. Er führt für die Teilgebiete repräsentative
einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministe- vorläufige Sicherheitsuntersuchungen nach § 27 durch.
riums für Bildung und Forschung und des Bundesmi- Auf der Grundlage der daraus ermittelten Ergebnisse
nisteriums für Wirtschaft und Energie zusammen und hat der Vorhabenträger unter erneuter Anwendung der
kann wissenschaftliche Erkenntnisse anderer wissen- geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach § 24
schaftlicher Einrichtungen heranziehen. Soweit für die günstige Standortregionen zu ermitteln. Planungs-
Erkundung und den Standortvergleich Geodaten, ins- wissenschaftliche Abwägungskriterien sind nach den
besondere geowissenschaftliche und hydrogeologi- Vorgaben in § 25 anzuwenden. Für die Standortregio-
sche Daten, die bei den zuständigen Landesbehörden nen nach Absatz 2 erarbeitet er standortbezogene
vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten Erkundungsprogramme für die übertägige Erkundung
dem Vorhabenträger unentgeltlich für die Zwecke des nach Maßgabe der Anforderungen und Kriterien nach
Standortauswahlverfahrens zur Verfügung zu stellen; den §§ 22 bis 24 und für die Durchführung der weiter-
dies gilt auch für Daten, an denen Rechte Dritter beste- entwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen
hen. Zu den zur Verfügung zu stellenden Daten gehören nach § 16 Absatz 1.
auch Informationen über die nach § 21 zugelassenen (2) Der Vorhabenträger übermittelt den Vorschlag
Vorhaben. für die übertägig zu erkundenden Standortregionen
mit Begründung und den Ergebnissen der Beteiligung
(4) Die Funktionen der Länder als amtliche Sachver- zu dem Zwischenbericht nach § 13 Absatz 2 an das
ständige und Träger öffentlicher Belange bleiben unbe- Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit.
rührt. Liegen zu einzelnen Gebieten keine hinreichenden In-
formationen für die Anwendung der Kriterien nach den
§§ 22 bis 24 vor, ist eine begründete Empfehlung zum
Kapitel 2 weiteren Verfahren mit diesen Gebieten aufzunehmen.
(3) Mit dem Vorschlag legt der Vorhabenträger dem
Ablauf des Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
Standortauswahlverfahrens die standortbezogenen Erkundungsprogramme für die
übertägige Erkundung zur Festlegung vor.
§ 13
§ 15
Ermittlung von Teilgebieten Entscheidung über übertägige
Erkundung und Erkundungsprogramme
(1) Der Vorhabenträger hat unter Anwendung der in
den §§ 22 bis 24 festgelegten geowissenschaftlichen (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
Anforderungen und Kriterien Teilgebiete zu ermitteln, sicherheit prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers.
die günstige geologische Voraussetzungen für die Will das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle erwarten sicherheit von dem Vorschlag des Vorhabenträgers ab-
lassen. weichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.
(2) Der Vorhabenträger wendet hierzu auf die ihm (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
von den zuständigen Behörden des Bundes und der sicherheit übermittelt dem Bundesministerium für Um-
Länder zur Verfügung zu stellenden geologischen Da- welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Vor-
ten für das gesamte Bundesgebiet zunächst die geo- schlag des Vorhabenträgers gemäß § 14 Absatz 2, die
wissenschaftlichen Ausschlusskriterien nach § 22 und darauf bezogenen Ergebnisse des Beteiligungsverfah-
auf das verbleibende Gebiet die Mindestanforderungen rens einschließlich der Beratungsergebnisse des Natio-
nach § 23 an. Aus den identifizierten Gebieten ermittelt nalen Begleitgremiums und eine begründete Empfeh-
der Vorhabenträger durch Anwendung der geowissen- lung zum Vorschlag des Vorhabenträgers. Die Bundes-
schaftlichen Abwägungskriterien nach § 24 die Teil- regierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und
gebiete, die sich auf Basis der Abwägung als günstig den Bundesrat über die Standortregionen, die über-
erweisen. Der Vorhabenträger veröffentlicht das Ergeb- tägig erkundet werden sollen, und legt insbesondere
nis in einem Zwischenbericht und übermittelt diesen die Unterlagen nach Satz 1 vor.
unverzüglich an das Bundesamt für kerntechnische
Entsorgungssicherheit. In dem Zwischenbericht wer- (3) Die übertägig zu erkundenden Standortregionen
den sämtliche für die getroffene Auswahl entschei- und das weitere Verfahren mit den Gebieten, zu denen
dungserheblichen Tatsachen und Erwägungen darge- keine hinreichenden Informationen für die Anwendung
stellt; sofern Gebiete vorhanden sind, die aufgrund der Kriterien nach den §§ 22 bis 24 vorliegen, werden
nicht hinreichender geologischer Daten nicht einge- durch Bundesgesetz bestimmt.
ordnet werden können, sind diese ebenfalls aufzu- (4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
führen und ist eine Empfehlung zum weiteren Umgang sicherheit prüft die standortbezogenen Erkundungs-
mit diesen Gebieten aufzunehmen. § 23 Absatz 2 bleibt programme zur übertägigen Erkundung für die durch
unberührt. Bundesgesetz ausgewählten Standortregionen, legt
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
diese fest und veröffentlicht sie sowie Änderungen im desrat über Standorte, die untertägig erkundet werden
Bundesanzeiger. sollen, und legt insbesondere die Unterlagen nach
Satz 1 vor. Die untertägig zu erkundenden Standorte
§ 16 werden durch Bundesgesetz bestimmt.
Übertägige Erkundung und (3) Vor Übermittlung des Vorschlags nach § 17 Ab-
Vorschlag für untertägige Erkundung satz 2 stellt das Bundesamt für kerntechnische Entsor-
gungssicherheit durch Bescheid fest, ob das bisherige
(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz Standortauswahlverfahren nach den Regelungen die-
ausgewählten Standortregionen übertägig nach den ses Gesetzes durchgeführt wurde und der Auswahlvor-
standortbezogenen Erkundungsprogrammen zu erkun- schlag diesen entspricht. Der Bescheid ist in entspre-
den. Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat chender Anwendung der Bestimmungen über die öf-
der Vorhabenträger weiterentwickelte vorläufige Sicher- fentliche Bekanntmachung von Genehmigungsbeschei-
heitsuntersuchungen durchzuführen. Er führt in den den der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung öffent-
Standortregionen sozioökonomische Potenzialanaly- lich bekannt zu machen. Für Rechtsbehelfe gegen die
sen durch. Entscheidung nach Satz 1 findet das Umwelt-Rechts-
(2) Auf Grundlage der nach Absatz 1 ermittelten Er- behelfsgesetz mit der Maßgabe entsprechende Anwen-
gebnisse hat der Vorhabenträger unter erneuter Anwen- dung, dass die kommunalen Gebietskörperschaften, in
dung der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 deren Gebiet ein zur untertägigen Erkundung vorge-
bis 24 günstige Standorte nach Absatz 3 zu ermitteln. schlagener Standort liegt, und deren Einwohnerinnen
Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien sind und Einwohner sowie deren Grundstückseigentümerin-
nach den Vorgaben in § 25 anzuwenden. Für die Stand- nen und Grundstückseigentümer den nach § 3 des Um-
orte nach Absatz 3 erarbeitet er Erkundungsprogramme welt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigun-
und Prüfkriterien für die untertägige Erkundung nach gen gleichstehen. Einer Nachprüfung der Entscheidung
Maßgabe der Anforderungen und Kriterien nach den nach Satz 1 in einem Vorverfahren nach § 68 der Ver-
§§ 22 bis 24 und für die Durchführung der umfassenden waltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. Über Klagen
vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 18 Ab- gegen die Entscheidung nach Satz 1 entscheidet im
satz 1. ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungs-
gericht.
(3) Der Vorhabenträger übermittelt seinen Vorschlag
für die untertägig zu erkundenden Standorte mit Be- (4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
gründung an das Bundesamt für kerntechnische Ent- sicherheit prüft die Erkundungsprogramme und Prüfkri-
sorgungssicherheit. Dabei sind auch die möglichen terien für die durch Bundesgesetz ausgewählten Stand-
Umweltauswirkungen sowie sonstige mögliche Auswir- orte, legt diese fest und veröffentlicht sie sowie Ände-
kungen eines Endlagervorhabens darzustellen. rungen im Bundesanzeiger.
(4) Mit dem Vorschlag legt der Vorhabenträger dem § 18
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
die Erkundungsprogramme und Prüfkriterien für die Untertägige Erkundung
untertägige Erkundung zur Festlegung vor.
(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz
ausgewählten Standorte nach den Erkundungspro-
§ 17
grammen untertägig zu erkunden. Auf der Grundlage
Entscheidung über untertägige der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger um-
Erkundung und Erkundungsprogramme fassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durch-
zuführen sowie die Unterlagen für die Umweltverträg-
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs- lichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes des End-
sicherheit prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers. lagers nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträg-
Will das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs- lichkeitsprüfung zu erstellen.
sicherheit von dem Vorschlag des Vorhabenträgers ab-
weichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellung- (2) Auf Grundlage der nach Absatz 1 ermittelten Er-
nahme zu geben. gebnisse hat der Vorhabenträger unter Anwendung der
Prüfkriterien sowie erneuter Anwendung der Anforde-
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs- rungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 geeignete
sicherheit übermittelt dem Bundesministerium für Um- Standorte nach Absatz 3 zu ermitteln. Planungswissen-
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Vor- schaftliche Abwägungskriterien sind nach den Vorga-
schlag des Vorhabenträgers nach § 16 Absatz 3, die ben in § 25 anzuwenden.
Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich
der Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremi- (3) Der Vorhabenträger übermittelt seinen Standort-
ums und eine begründete Empfehlung zum Vorschlag vorschlag für ein Endlager mit Begründung an das Bun-
des Vorhabenträgers. Die Übermittlung des Vorschlags desamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. Die
an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Begründung enthält eine vergleichende Bewertung der
Bau und Reaktorsicherheit darf erst erfolgen, wenn ge- zu betrachtenden Standorte. Das Bundesamt für kern-
gen den Bescheid nach Absatz 3 keine Rechtsbehelfe technische Entsorgungssicherheit führt auf Grundlage
mehr eingelegt werden können oder das Bundesver- der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die
waltungsgericht über den Bescheid nach Absatz 3 Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Stand-
rechtskräftig entschieden hat. Die Bundesregierung ortes entsprechend den §§ 7 bis 9b des Gesetzes über
unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bun- die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1081
§ 19 § 20
Abschließender Standortentscheidung
Standortvergleich und Standortvorschlag (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs- destag und dem Bundesrat den Standortvorschlag in
sicherheit prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers ein- Form eines Gesetzentwurfs vor. Zu den von der Bun-
schließlich des zugrunde liegenden Standortvergleichs desregierung ergänzend vorzulegenden, für die Bewer-
von mindestens zwei Standorten. Auf Grundlage des tung des Standortes erforderlichen Unterlagen gehören
Ergebnisses dieser Prüfung und unter Abwägung sämt- insbesondere ein zusammenfassender Bericht über die
licher privater und öffentlicher Belange sowie der Er- Ergebnisse des Standortauswahlverfahrens und die Er-
gebnisse des Beteiligungsverfahrens bewertet das gebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich der
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremiums.
welches der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit (2) Über die Annahme des Standortvorschlags wird
ist. Der Standortvorschlag muss erwarten lassen, dass durch Bundesgesetz entschieden.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik er- (3) Die Standortentscheidung nach Absatz 2 ist für
forderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errich- das anschließende Genehmigungsverfahren nach § 9b
tung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers Absatz 1a des Atomgesetzes für die Errichtung, den
nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes gewährleistet Betrieb und die Stilllegung des Endlagers verbindlich.
ist und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist die Eignung
entgegenstehen. Der durch das Bundesamt für kern- des Vorhabens im Genehmigungsverfahren vollumfäng-
technische Entsorgungssicherheit zu übermittelnde lich zu prüfen.
Standortvorschlag muss eine zusammenfassende Dar-
stellung und Bewertung der Ergebnisse des Beteili- (4) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumord-
gungsverfahrens, der Umweltauswirkungen entspre- nungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 3 Num-
chend den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Um- mer 16 der Raumordnungsverordnung und anderen
weltverträglichkeitsprüfung und eine Begründung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften findet ein Raum-
Raumverträglichkeit umfassen. ordnungsverfahren für die Errichtung des Endlagers
nicht statt.
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit hat dem Bundesministerium für Umwelt, § 21
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den begründe-
Sicherungsvorschriften
ten Standortvorschlag einschließlich aller hierfür erfor-
derlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Übermittlung (1) Gebiete, die als bestmöglich sicherer Standort
des Vorschlags an das Bundesministerium für Umwelt, für die Endlagerung in Betracht kommen, sind vor Ver-
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit darf erst erfol- änderungen zu schützen, die ihre Eignung als Endlager-
gen, wenn gegen den Bescheid nach Satz 3 keine standort beeinträchtigen können. Der Schutz erfolgt
Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können oder nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. § 12 Absatz 1
das Bundesverwaltungsgericht über den Bescheid Satz 4 bleibt unberührt.
nach Satz 3 rechtskräftig entschieden hat. Vor Über- (2) Bis zu dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt dür-
mittlung des Standortvorschlags stellt das Bundesamt fen Anträge Dritter auf Zulassung eines Vorhabens in
für kerntechnische Entsorgungssicherheit durch Be- Teufen von mehr als 100 Metern nach den Bestimmun-
scheid fest, ob das bisherige Standortauswahlver- gen des Bundesberggesetzes oder sonstigen Rechts-
fahren nach den Regelungen dieses Gesetzes durchge- vorschriften in Gebieten, in denen in einer Teufe von
führt wurde und der Standortvorschlag diesen ent- 300 bis 1 500 Metern unter der Geländeoberkante
spricht. Das Bundesamt für kerntechnische Entsor- stratiforme Steinsalz- oder Tonsteinformationen mit
gungssicherheit ist in seiner Beurteilung an die im einer Mächtigkeit von mindestens 100 Metern, Salz-
Bescheid nach § 17 Absatz 3 Satz 1 enthaltene Fest- formationen in steiler Lagerung oder Kristallingesteins-
stellung zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens gebunden, formationen mit einer vertikalen Ausdehnung von min-
soweit dieser Bescheid unanfechtbar ist. Der Bescheid destens 100 Metern vorhanden sind oder erwartet wer-
ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen den können, nur dann zugelassen werden, wenn
über die öffentliche Bekanntmachung von Genehmi- 1. für das Gebiet, in das das Vorhaben fällt, offensicht-
gungsbescheiden der Atomrechtlichen Verfahrensver- lich ist, dass mindestens eine Mindestanforderung
ordnung öffentlich bekannt zu machen. Für Rechtsbe- nicht erfüllt oder mindestens ein Ausschlusskrite-
helfe gegen die Entscheidung nach Satz 3 findet das rium erfüllt ist, oder
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, dass die betroffenen kommu- 2. das Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang
nalen Gebietskörperschaften, in deren Gebiet der vor- mit bereits durchgeführten Maßnahmen steht, durch
geschlagene Standort liegt, und deren Einwohnerinnen die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund er-
und Einwohner sowie deren Grundstückseigentüme- folgt ist, oder
rinnen und Grundstückseigentümer den nach § 3 des 3. das Vorhaben eine dieser Gesteinsformationen be-
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereini- rührt, deren Eigenschaften, die nach den Anforde-
gungen gleichstehen. Einer Nachprüfung der Entschei- rungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 zu be-
dung nach Satz 3 in einem Vorverfahren nach § 68 werten sind, über große Flächen nur geringen räum-
der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. Über lichen Schwankungen unterliegen und deren Fläche
Klagen gegen die Entscheidung nach Satz 3 entschei- auch ohne das von den Auswirkungen dieses und
det im ersten und letzten Rechtszug das Bundesver- anderer nach dieser Regelung zugelassener Vorha-
waltungsgericht. ben möglicherweise beeinträchtigte Gebiet mindes-
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
tens das Zehnfache des für die Realisierung des können. Es hat diese Bescheide im Bundesanzeiger
Endlagers erforderlichen Flächenbedarfes beträgt, bekannt zu machen. Vor Erlass des Bescheids sind
oder die Gebietskörperschaften, deren Gebiet von der Fest-
4. das Vorhaben nur Bohrungen von 100 Metern bis legung betroffen wird, die zuständigen Bergbehörden
200 Metern Endteufe umfasst und sowie betroffene Grundstückseigentümer und betrof-
fene Inhaber von Bergbauberechtigungen zu hören.
a) durch die Bohrungen oder die mit dieser Bohrung Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicher-
in Verbindung stehenden Maßnahmen keine Ge- heit kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, wenn
steinsschichten erheblich geschädigt werden die Untersagung im Einzelfall zu einer offenbar nicht
können, die einen langfristigen Schutz darunter- beabsichtigten Härte führen würde und überwiegende
liegender, für die Endlagerung geeigneter Schich- öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine zwei-
ten bewirken können oder die langfristig im Sinne malige Verlängerung des Bescheids um jeweils höchs-
einer zusätzlichen Barriere für das Endlager wir- tens zehn Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzungen
ken können und nach Satz 1 fortbestehen.
b) in Fällen, in denen am Ort des beabsichtigten Vor- (5) § 9g Absatz 5 des Atomgesetzes gilt entspre-
habens in einer Teufe von 300 bis 1 500 Metern chend.
unter Geländeoberkante stratiforme Steinsalzfor-
mationen von mindestens 100 Metern Mächtig-
Kapitel 3
keit oder Salzformationen in steiler Lagerung mit
einer vertikalen Ausdehnung von mindestens Kriterien und Anforderungen
100 Metern vorhanden sind, der Salzspiegel un- für die Standortauswahl
terhalb von 400 Metern unter Geländeoberkante
liegt oder bei einem höheren Salzspiegel durch § 22
die Bohrung und die mit dieser Bohrung in Ver- Ausschlusskriterien
bindung stehenden Maßnahmen die Salzforma-
tion nicht geschädigt wird und keine wesentliche (1) Ein Gebiet ist nicht als Endlagerstandort geeig-
Beeinflussung des Grundwassers im Bereich von net, wenn mindestens eines der Ausschlusskriterien
50 Metern über der höchsten Stelle des Salzspie- nach Absatz 2 in diesem Gebiet erfüllt ist.
gels verursacht werden kann, oder (2) Die Ausschlusskriterien sind:
5. die Nichtzulassung des Antrags im Einzelfall zu einer 1. großräumige Vertikalbewegungen
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde es ist eine großräumige geogene Hebung von im
und überwiegende öffentliche Belange nicht entge- Mittel mehr als 1 mm pro Jahr über den Nachweis-
genstehen. zeitraum von einer Million Jahren zu erwarten;
Bei der Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben, die 2. aktive Störungszonen
die bereits laufende Gewinnung von Bodenschätzen
auf Grundlage eines nach dem Bundesberggesetz zu- in den Gebirgsbereichen, die als Endlagerbereich in
gelassenen Betriebsplans betreffen, ist in der Regel Betracht kommen, einschließlich eines abdeckenden
davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Sicherheitsabstands, sind geologisch aktive Stö-
Zulassung nach Satz 1 erfüllt sind. Über die Zulassung rungszonen vorhanden, die das Endlagersystem
eines Vorhabens aufgrund des Satzes 1 der Nummer 1 und seine Barrieren beeinträchtigen können;
bis 5 entscheidet die zuständige Behörde im Einver- Unter einer „aktiven Störungszone“ werden Brüche
nehmen mit dem Bundesamt für kerntechnische Ent- in den Gesteinsschichten der oberen Erdkruste wie
sorgungssicherheit. Die Erklärung des Bundesamtes für Verwerfungen mit deutlichem Gesteinsversatz sowie
kerntechnische Entsorgungssicherheit ist öffentlich zu ausgedehnte Zerrüttungszonen mit tektonischer
machen. Das Einvernehmen gilt für die Zulassung von Entstehung, an denen nachweislich oder mit großer
Bohrungen bis 200 Metern Endteufe aufgrund des Sat- Wahrscheinlichkeit im Zeitraum Rupel bis heute,
zes 1 Nummer 2 oder 4 als erteilt, wenn das Bundes- also innerhalb der letzten 34 Millionen Jahre, Bewe-
amt für kerntechnische Entsorgungssicherheit inner- gungen stattgefunden haben. Atektonische bezie-
halb von acht Wochen nach Anzeige des Vorhabens hungsweise aseismische Vorgänge, also Vorgänge,
durch die zuständige Behörde keine Erklärung über die nicht aus tektonischen Abläufen abgeleitet wer-
das Einvernehmen abgegeben hat. den können oder nicht auf seismische Aktivitäten
(3) Absatz 2 ist nicht mehr anwendbar, wenn das zurückzuführen sind und die zu ähnlichen Konse-
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit quenzen für die Sicherheit eines Endlagers wie tek-
zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fort- tonische Störungen führen können, sind wie diese
setzung einer begonnenen Erkundung das Gebiet als zu behandeln.
zu schützendes Gebiet nach Absatz 4 bekannt ge- 3. Einflüsse aus gegenwärtiger oder früherer bergbau-
macht hat, spätestens sechs Monate nach Ermittlung licher Tätigkeit
der Teilgebiete nach § 13. das Gebirge ist durch gegenwärtige oder frühere
(4) Zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder bergbauliche Tätigkeit so geschädigt, dass daraus
Fortsetzung einer begonnenen Erkundung kann das negative Einflüsse auf den Spannungszustand und
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit die Permeabilität des Gebirges im Bereich eines
für die Dauer von höchstens zehn Jahren für bestimmte vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgsbe-
Gebiete untersagen, dass auf deren Flächen oder in reichs oder vorgesehenen Endlagerbereichs zu be-
deren Untergrund Veränderungen vorgenommen wer- sorgen sind; vorhandene alte Bohrungen dürfen die
den, die das jeweilige Vorhaben erheblich erschweren Barrieren eines Endlagers, die den sicheren Ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1083
schluss gewährleisten, in ihrer Einschlussfunktion den Einlagerungsbereich entsprechend anzuwenden.
nachweislich nicht beeinträchtigen; Absatz 3 gilt entsprechend.
4. seismische Aktivität (5) Die Mindestanforderungen sind:
die örtliche seismische Gefährdung ist größer als in
1. Gebirgsdurchlässigkeit
Erdbebenzone 1 nach DIN EN 1998-1/NA 2011-01;
in einem einschlusswirksamen Gebirgsbereich muss
5. vulkanische Aktivität die Gebirgsdurchlässigkeit kf weniger als 10-10 m/s
es liegt quartärer Vulkanismus vor oder es ist zu- betragen; sofern ein direkter Nachweis in den
künftig vulkanische Aktivität zu erwarten; Begründungen für die Vorschläge nach den §§ 14
6. Grundwasseralter und 16 noch nicht möglich ist, muss nachgewiesen
werden, dass der einschlusswirksame Gebirgsbe-
in den Gebirgsbereichen, die als einschlusswirksa- reich aus Gesteinstypen besteht, denen eine Ge-
mer Gebirgsbereich oder Einlagerungsbereich in Be- birgsdurchlässigkeit kleiner als 10-10 m/s zugeord-
tracht kommen, sind junge Grundwässer nachge- net werden kann; die Erfüllung des Kriteriums kann
wiesen worden. auch durch den Einlagerungsbereich überlagernde
(3) Folgen von Maßnahmen zur Erkundung poten- Schichten nachgewiesen werden;
zieller Endlagerstandorte bleiben bei der Anwendung
2. Mächtigkeit des einschlusswirksamen Gebirgsbe-
des Kriteriums nach Absatz 2 Nummer 3 außer Be-
reichs
tracht. In den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen
ist zu zeigen, dass der Nachweis des sicheren Ein- der Gebirgsbereich, der den einschlusswirksamen
schlusses trotz dieser Folgen geführt werden kann. Er- Gebirgsbereich aufnehmen soll, muss mindestens
kundungsmaßnahmen sind so zu planen und durchzu- 100 Meter mächtig sein; bei Gesteinskörpern des
führen, dass der einschlusswirksame Gebirgsbereich Wirtsgesteins Kristallin mit geringerer Mächtigkeit
nur in dem für den erforderlichen Informationsgewinn kann der Nachweis des sicheren Einschlusses für
unvermeidlichen Ausmaß verritzt und seine Integrität den betroffenen Gebirgsbereich bei Vorliegen ge-
nicht gefährdet wird. ringer Gebirgsdurchlässigkeit auch über das Zusam-
menwirken des Wirtsgesteins mit geotechnischen
§ 23 und technischen Barrieren geführt werden; eine Un-
terteilung in mehrere solcher Gebirgsbereiche inner-
Mindestanforderungen halb eines Endlagersystems ist zulässig;
(1) Für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle 3. minimale Teufe des einschlusswirksamen Gebirgsbe-
kommen die Wirtsgesteine Steinsalz, Tongestein und reichs
Kristallingestein in Betracht. Für das Wirtsgestein Kris-
die Oberfläche eines einschlusswirksamen Gebirgs-
tallingestein ist unter den Voraussetzungen des Ab-
bereichs muss mindestens 300 Meter unter der
satzes 4 für den sicheren Einschluss ein alternatives
Geländeoberfläche liegen. In Gebieten, in denen im
Konzept zu einem einschlusswirksamen Gebirgsbe-
Nachweiszeitraum mit exogenen Prozessen wie ins-
reich möglich, das deutlich höhere Anforderungen an
besondere eiszeitlich bedingter intensiver Erosion zu
die Langzeitintegrität des Behälters stellt.
rechnen ist, deren direkte oder indirekte Auswirkun-
(2) Gebiete, die kein Ausschlusskriterium nach § 22 gen zur Beeinträchtigung der Integrität eines ein-
erfüllen, sind nur als Endlagerstandort geeignet, wenn schlusswirksamen Gebirgsbereichs führen können,
sämtliche in Absatz 5 genannten Mindestanforderun- muss die Oberfläche des einschlusswirksamen Ge-
gen erfüllt sind. birgsbereichs tiefer als die zu erwartende größte
Tiefe der Auswirkungen liegen; soll ein einschluss-
(3) Sofern für die Bewertung der Erfüllung einer
wirksamer Gebirgsbereich im Gesteinstyp Steinsalz
Mindestanforderung notwendige Daten für ein Gebiet
in steiler Lagerung ausgewiesen werden, so muss
erst in einer späteren Phase des Standortauswahl-
die Salzschwebe über dem einschlusswirksamen
verfahrens erhoben werden können, gilt die jeweilige
Gebirgsbereich mindestens 300 Meter mächtig sein;
Mindestanforderung bis zur Erhebung dieser Daten als
soll ein einschlusswirksamer Gebirgsbereich im Ge-
erfüllt, soweit dies aufgrund der vorhandenen Daten-
steinstyp Tonstein ausgewiesen werden, so muss zu
lage zu erwarten ist. Spätestens in der Begründung
erwarten sein, dass das Deckgebirge auch nach
für den Vorschlag nach § 18 Absatz 3 ist die Erfüllung
dem Eintreten der genannten exogenen Prozesse
aller Mindestanforderungen standortspezifisch nachzu-
ausreichend mächtig ist, um eine Beeinträchtigung
weisen.
der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbe-
(4) Ist in einem Gebiet absehbar, dass kein ein- reichs durch Dekompaktion ausschließen zu kön-
schlusswirksamer Gebirgsbereich ausgewiesen werden nen;
kann, es sich aber für ein wesentlich auf technischen
oder geotechnischen Barrieren beruhendes Endlager- 4. Fläche des Endlagers
system eignet, muss anstelle der Mindestanforderung ein einschlusswirksamer Gebirgsbereich muss über
nach Absatz 5 Nummer 1 der Nachweis geführt wer- eine Ausdehnung in der Fläche verfügen, die eine
den, dass die technischen und geotechnischen Barrie- Realisierung des Endlagers ermöglicht; in den Flä-
ren den sicheren Einschluss der Radionuklide für eine chenbedarf des Endlagers eingeschlossen sind Flä-
Million Jahre gewährleisten können. Der Nachweis ist chen, die für die Realisierung von Maßnahmen zur
spätestens in der Begründung für den Vorschlag nach Rückholung von Abfallbehältern oder zur späteren
§ 18 Absatz 3 zu führen. Die Mindestanforderungen Auffahrung eines Bergungsbergwerks erforderlich
nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 sind in diesem Fall auf sind und verfügbar gehalten werden müssen;
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
5. Erhalt der Barrierewirkung trachten sind. Die planungswissenschaftlichen Abwä-
es dürfen keine Erkenntnisse oder Daten vorliegen, gungskriterien werden in einem Abwägungsprozess in
welche die Integrität des einschlusswirksamen Ge- drei Gewichtungsgruppen nach Anlage 12 unterteilt,
birgsbereichs, insbesondere die Einhaltung der von denen die Gewichtungsgruppe 1 am stärksten,
geowissenschaftlichen Mindestanforderungen zur die Gewichtungsgruppe 2 am zweitstärksten und die
Gebirgsdurchlässigkeit, Mächtigkeit und Ausdeh- Gewichtungsgruppe 3 mit der geringsten Gewichtung
nung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs zu werten ist. Eine Abwägung der planungswissen-
über einen Zeitraum von einer Million Jahren zweifel- schaftlichen Abwägungskriterien mit den geowissen-
haft erscheinen lassen. schaftlichen Abwägungskriterien erfolgt nicht.
§ 24 § 26
Geowissenschaftliche Abwägungskriterien Sicherheitsanforderungen
(1) Anhand geowissenschaftlicher Abwägungskrite- (1) Sicherheitsanforderungen sind die Anforderun-
rien wird jeweils bewertet, ob in einem Gebiet eine gen, denen die Errichtung, der Betrieb und die Still-
günstige geologische Gesamtsituation vorliegt. Die legung einer nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes
günstige geologische Gesamtsituation ergibt sich nach genehmigungsbedürftigen Anlage zur Gewährleistung
einer sicherheitsgerichteten Abwägung der Ergebnisse der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik er-
zu allen Abwägungskriterien. Die in den Absätzen 3 forderlichen Vorsorge gegen Schäden genügen müssen
bis 5 aufgeführten Kriterien dienen hierbei als Bewer- und die damit das bei der Endlagerung zu erreichende
tungsmaßstab. Schutzniveau festlegen. Sie bilden die wesentliche
Grundlage für die nach den §§ 14, 16 und 18 im Rah-
(2) Im Fall des § 23 Absatz 4 tritt an die Stelle des
men der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach
Abwägungskriteriums nach Anlage 2 die rechnerische
§ 27 durchzuführende Bewertung, ob an einem Stand-
Ableitung, welches Einschlussvermögen die techni-
ort in Verbindung mit dem vorgesehenen Endlager-
schen und geotechnischen Barrieren voraussichtlich er-
konzept der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle
reichen. Erkenntnisse zur Fertigungsqualität der tech-
erwartet werden kann.
nischen und geotechnischen Barrieren sowie zu deren
Alterung unter Endlagerbedingungen am jeweiligen (2) Für die Sicherheitsanforderungen sind insbeson-
Standort sind zu berücksichtigen. Soweit sich die Ab- dere folgende Schutzziele und allgemeine Sicherheits-
wägungskriterien nach den Anlagen 1 und 3 bis 11 auf prinzipien verbindlich:
den einschlusswirksamen Gebirgsbereich beziehen, 1. Die radioaktiven und sonstigen Schadstoffe in den
sind sie in diesem Fall auf den Einlagerungsbereich ent- Abfällen sind in einem einschlusswirksamen Ge-
sprechend anzuwenden. birgsbereich oder nach Maßgabe von § 23 Absatz 1
(3) Die erreichbare Qualität des Einschlusses und die in Verbindung mit Absatz 4 bei wesentlich auf tech-
zu erwartende Robustheit des Nachweises werden an- nischen und geotechnischen Barrieren beruhenden
hand der Kriterien zum Transport durch Grundwasser, Endlagerkonzepten innerhalb dieser Barrieren mit
zur Konfiguration der Gesteinskörper, zur räumlichen dem Ziel zu konzentrieren und einzuschließen, diese
Charakterisierbarkeit und zur Prognostizierbarkeit beur- Stoffe von der Biosphäre fernzuhalten. Für einen
teilt. Diese Kriterien werden in den Anlagen 1 bis 4 fest- Zeitraum von einer Million Jahren muss im Hinblick
gelegt. auf den Schutz des Menschen und, soweit es um
den langfristigen Schutz der menschlichen Gesund-
(4) Die Absicherung des Isolationsvermögens wird
heit geht, der Umwelt sichergestellt werden, dass
anhand der Kriterien zu gebirgsmechanischen Voraus-
Expositionen aufgrund von Freisetzungen radioak-
setzungen und zur geringen Neigung zur Bildung von
tiver Stoffe aus dem Endlager geringfügig im Ver-
Fluidwegsamkeiten beurteilt. Diese Kriterien werden in
gleich zur natürlichen Strahlenexposition sind.
den Anlagen 5 und 6 festgelegt.
(5) Weitere sicherheitsrelevante Eigenschaften wer- 2. Es ist zu gewährleisten, dass die Auswirkungen der
den anhand der Kriterien zur Gasbildung, zur Tempe- Endlagerung auf Mensch und Umwelt im Ausland
raturverträglichkeit, zum Rückhaltevermögen der Ge- nicht größer sind als im Inland zulässig.
steine des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs ge- 3. Es ist zu gewährleisten, dass für die eingelagerten
genüber Radionukliden, zu hydrochemischen Verhält- Abfälle die Möglichkeit der Rückholung während
nissen und zum Deckgebirge beurteilt. Diese Kriterien der Betriebsphase besteht und dass für einen Zeit-
werden in den Anlagen 7 bis 11 festgelegt. raum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Ver-
schluss des Endlagers ausreichende Vorkehrungen
§ 25 für eine mögliche Bergung der Abfälle vorgesehen
werden.
Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien
Die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien 4. Das Endlager ist so zu errichten und zu betreiben,
dienen vorrangig der Einengung von großen, potenziell dass für den zuverlässigen langfristigen Einschluss
für ein Endlager geeigneten Gebieten, soweit eine Ein- der radioaktiven Abfälle in der Nachverschlussphase
engung sich nicht bereits aus der Anwendung der geo- keine Eingriffe oder Wartungsarbeiten erforderlich
wissenschaftlichen Kriterien nach den §§ 22 bis 24 und werden.
auf Grundlage der Ergebnisse der vorläufigen Sicher- (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
heitsuntersuchungen ergibt. Sie können auch für einen Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
Vergleich zwischen Gebieten herangezogen werden, Rechtsverordnung auf Grundlage der Sicherheitsprinzi-
die unter Sicherheitsaspekten als gleichwertig zu be- pien nach Absatz 2 Sicherheitsanforderungen für die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1085
Endlagerung festzulegen. Soweit erforderlich, sind festgelegt worden sind, wird aus Vorsorgegründen von
wirtsgesteinsabhängige Anforderungen für jedes der einer Grenztemperatur von 100 Grad Celsius an der
nach § 23 Absatz 1 zu betrachtenden Wirtsgesteine Außenfläche der Behälter ausgegangen.
festzulegen. Die festzulegenden Anforderungen umfas- (5) Inhalt der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen
sen insbesondere: ist auch eine Beurteilung, inwiefern in dem jeweiligen
1. Anforderungen an den Schutz vor Schäden durch Gebiet zu erwarten ist, dass eine zusätzliche Endlage-
ionisierende Strahlung; rung größerer Mengen schwach- und mittelradioaktiver
2. Anforderungen an die Rückholbarkeit und zur Er- Abfälle möglich ist.
möglichung einer Bergung; (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
3. Anforderungen zum Sicherheitskonzept des Endla- Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
gers für die Betriebs- und die Nachverschlussphase Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Anforderun-
einschließlich dessen schrittweiser Optimierung. gen für die Durchführung der vorläufigen Sicherheits-
untersuchungen im Standortauswahlverfahren für die
Die Verordnung muss spätestens zum Zeitpunkt der
Endlagerung hochradioaktiver Abfälle gelten. Die Ver-
Durchführung repräsentativer vorläufiger Sicherheits-
ordnung muss spätestens zum Zeitpunkt der Durch-
untersuchungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 vorliegen.
führung repräsentativer vorläufiger Sicherheitsunter-
Sie ist spätestens alle zehn Jahre zu überprüfen und,
suchungen gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 vorliegen. Sie
soweit erforderlich, an den Stand von Wissenschaft
ist alle zehn Jahre zu überprüfen und, soweit erforder-
und Technik anzupassen.
lich, an den Stand von Wissenschaft und Technik an-
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem zupassen.
Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann
(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 6 ist dem
durch Beschluss des Bundestages geändert oder ab-
Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann
gelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird
durch Beschluss des Bundestages geändert oder ab-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
gelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird
und Reaktorsicherheit zugeleitet. Hat sich der Bundes-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
tag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang
und Reaktorsicherheit zugeleitet. Hat sich der Bundes-
der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die
tag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang
unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministe-
der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die
rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-
unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministe-
heit zugeleitet.
rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-
heit zugeleitet.
§ 27
Vorläufige Sicherheitsuntersuchungen Teil 4
(1) Gegenstand der vorläufigen Sicherheitsuntersu-
Kosten
chungen nach § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 18
Absatz 1 ist die Bewertung, inwieweit der sichere Ein-
schluss der radioaktiven Abfälle unter Ausnutzung der § 28
geologischen Standortgegebenheiten erwartet werden Umlage
kann. Dabei sind die Sicherheitsanforderungen nach (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-
§ 26 zugrunde zu legen und die Anforderungen an die technische Entsorgungssicherheit legen ihre umlage-
Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen nach Ab- fähigen Kosten für die Umsetzung des Standortaus-
satz 6 einzuhalten. wahlverfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
(2) In den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und der §§ 29 bis 35 anteilig auf die Umlagepflichtigen
gemäß Absatz 1 wird das Endlagersystem in seiner Ge- um. § 21b des Atomgesetzes und die Endlagervoraus-
samtheit betrachtet und entsprechend dem Stand von leistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung.
Wissenschaft und Technik hinsichtlich seiner Sicherheit
(2) Umlagefähige Kosten nach Absatz 1 sind die
bewertet. Dazu wird das Verhalten des Endlagersys-
sächlichen Verwaltungsausgaben, Personalausgaben
tems unter verschiedenen Belastungssituationen und
und Investitionsausgaben, die dem Vorhabenträger
unter Berücksichtigung von Datenunsicherheiten, Fehl-
und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
funktionen sowie zukünftigen Entwicklungsmöglichkei-
sicherheit für die Aufgabenerledigung nach diesem Ge-
ten im Hinblick auf den sicheren Einschluss der radio-
setz entstehen, soweit sie nicht nach Absatz 3 anderen
aktiven Abfälle untersucht. Vorläufige Sicherheitsunter-
Kostenträgern zuzurechnen sind. Umlagefähige Kosten
suchungen bilden eine der Grundlagen für die Entschei-
nach Satz 1 sind insbesondere die Ausgaben für:
dung, ob ein Gebiet weiter im Auswahlverfahren be-
trachtet wird. 1. das Beteiligungsverfahren nach Teil 2 dieses Ge-
setzes, einschließlich der fachlichen Begleitung,
(3) Vorläufige Sicherheitsuntersuchungen werden
auf der Grundlage abdeckender Annahmen zu Menge, 2. die Ermittlung von Teilgebieten und in Betracht
Art und Eigenschaften der radioaktiven Abfälle durch- kommenden Standortregionen, einschließlich der
geführt. Der Detaillierungsgrad der vorläufigen Sicher- Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach
heitsuntersuchungen nimmt von Phase zu Phase des § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1,
Auswahlverfahrens zu. 3. übertägige Erkundungen von Standortregionen und
(4) Solange die maximalen physikalisch möglichen untertägige Erkundungen von Standorten, ein-
Temperaturen in den jeweiligen Wirtsgesteinen auf- schließlich der Erstellung von Sicherheitsunter-
grund ausstehender Forschungsarbeiten noch nicht suchungen nach den §§ 16 bis 18,
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
4. die Erstellung des Zwischenberichts nach § 13 Ab- rechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch
satz 2 sowie von Vorschlägen nach § 14 Absatz 2, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
§ 15 Absatz 1, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 18 und Reaktorsicherheit.
Absatz 3 und § 19 Absatz 1 sowie des Bescheids
nach § 19 Absatz 2, § 31
5. die Erstellung und Festlegung von Erkundungspro- Ermittlung des Umlagebetrages
grammen nach den §§ 14 bis 17 sowie Prüfkriterien
nach den §§ 16 und 17, (1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen er-
mittelten umlagefähigen Kosten nach § 30 Absatz 1 ha-
6. Forschungen und Entwicklungen des Vorhaben- ben der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-
trägers oder des Bundesamtes für kerntechnische technische Entsorgungssicherheit für jeden Umlage-
Entsorgungssicherheit im Zusammenhang mit der pflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen
Standortauswahl, Umlagebetrag nach § 29 Absatz 2 zu ermitteln und zu-
7. den Erwerb, die Errichtung und die Unterhaltung von zuordnen.
Grundstücken, Einrichtungen und Rechten zur Um-
(2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-
setzung des Standortauswahlverfahrens,
technische Entsorgungssicherheit übermitteln ihre Jah-
8. die Offenhaltung und im Fall des Ausschlusses den resrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem
Rückbau des Bergwerks Gorleben. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
(3) Nicht umlagefähig sind Kosten, die im Zusam- Reaktorsicherheit.
menhang mit dem Gesetzgebungsverfahren nach § 15
Absatz 3, § 17 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 als Kosten § 32
für die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit
oder den Bundesrat entstehen.
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des
(4) Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfah- Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht
rens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und (Umlagejahr).
Sparsamkeit zu beachten.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
§ 29 Bau und Reaktorsicherheit hat die vom Bundesamt
für kerntechnische Entsorgungssicherheit und vom Vor-
Umlagepflichtige und Umlagebetrag
habenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen.
(1) Umlagepflichtig ist derjenige, dem eine Genehmi- Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene
gung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlage-
nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden pflichtigen zuzuordnen. Die Festsetzung erfolgt durch
ist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit Bescheid.
radioaktive Abfälle, die an ein Endlager nach § 9a Ab-
(3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe
satz 3 des Atomgesetzes abgeliefert werden müssen,
des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn
angefallen sind oder damit zu rechnen ist. Soweit
nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung
Bau und Reaktorsicherheit einen späteren Zeitpunkt
radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsüber-
bestimmt.
gangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1 des
Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der
Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes § 33
anstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig. Umlagevorauszahlungen
Landessammelstellen nach § 9a des Atomgesetzes
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
sind nicht umlagepflichtig.
Bau und Reaktorsicherheit hat von den Umlagepflichti-
(2) Der zu entrichtende Anteil eines Umlagepflichti- gen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines
gen an den umlagefähigen Kosten (Umlagebetrag) be- Umlagejahres festzusetzen. Die Festsetzungen von
misst sich aufwandsgerecht entsprechend § 6 Absatz 1 Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorha-
Nummer 2 und Absatz 3 der Endlagervorausleistungs- benträgers und des Bundesamtes für kerntechnische
verordnung. Entsorgungssicherheit nimmt das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
§ 30 vor.
Jahresrechnung für die (2) Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlage-
Umsetzung der Standortsuche fähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 zugrunde zu legen,
und Ermittlung der umlagefähigen Kosten die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veran-
(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern- schlagt sind. Die §§ 31 und 32 Absatz 2 und 3 gelten
technische Entsorgungssicherheit stellen nach Ende entsprechend. Aus vorherigen Vorauszahlungen ent-
des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach stammende Überzahlungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2
§ 28 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die sind zu verrechnen.
Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des (3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung
Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung). voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundes-
(2) Für die Jahresrechnungen ist eine Abschluss- ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt- sicherheit für das laufende Umlagejahr eine weitere
schaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. Die Jahres- Umlagevorauszahlung festsetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1087
(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen 3. nicht zu den nach § 17 Absatz 2 festgelegten unter-
oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn tägig zu erkundenden Standorten gehört oder
sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit 4. nicht der Standort nach § 20 Absatz 2 ist.
oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine
Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben. (2) Die bergmännische Erkundung des Salzstocks
Gorleben ist beendet. Maßnahmen, die der Standort-
auswahl dienen, dürfen nur noch nach diesem Gesetz
§ 34
und in dem hier vorgesehenen Verfahrensschritt des
Differenz zwischen Standortauswahlverfahrens durchgeführt werden. Das
Umlagebetrag und Vorauszahlung Bergwerk wird bis zu der Standortentscheidung nach
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten dem Standortauswahlgesetz unter Gewährleistung aller
Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten rechtlichen Erfordernisse und der notwendigen Er-
Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines haltungsarbeiten offen gehalten, sofern der Salzstock
Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlage- Gorleben nicht nach Absatz 1 aus dem Verfahren aus-
betrages zu entrichten. Der Fehlbetrag ist in der Fest- geschlossen wurde. Der Bund ist für das Bergwerk Gor-
setzung des Umlagebetrages auszuweisen. leben zuständig. Ein Salzlabor im Salzstock Gorleben
zur standortunabhängigen Forschung zum Medium
(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag Salz als Wirtsgestein wird dort nicht betrieben.
den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung
mit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen. An-
Teil 6
stelle der Verrechnung nach Satz 1 ist die Überzahlung
zu erstatten, wenn der Umlagepflichtige eine solche Übergangsvorschriften
Erstattung beantragt.
§ 37
§ 35 Übergangsvorschriften
Säumniszuschlag (1) Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des
Werden die Umlagebeträge oder Umlagevorauszah- Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das
lungsbeträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Atomgesetz und die Endlagervorausleistungsverord-
Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden an- nung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
gefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag setzes geltenden Fassung fort.
von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrich- (2) Die Zulassung eines Vorhabens nach § 21 Ab-
ten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der satz 2, das nach dem 8. März 2017 beantragt wurde,
rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säum- ist bis zum Inkrafttreten des § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5
nis länger als drei Tage beträgt. Wird die Festsetzung nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für die Zulassung von
einer Umlage aufgehoben oder geändert, bleiben die Vorhaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2.
bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt.
Teil 7
Teil 5 Ermächtigungsvorschrift
Schlussvorschriften
§ 38
§ 36 Dokumentation, Verordnungsermächtigung
Salzstock Gorleben (1) Daten und Dokumente, die für die End- und Zwi-
schenlagerung radioaktiver Abfälle bedeutsam sind
(1) Der Salzstock Gorleben wird wie jeder andere in
oder werden können (Speicherdaten), werden vom
Betracht kommende Standort gemäß den nach den
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
§§ 22 bis 26 festgelegten Kriterien und Anforderungen
dauerhaft gespeichert.
in das Standortauswahlverfahren einbezogen. Er kann
lediglich im jeweiligen Verfahrensabschnitt nach den (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
§§ 13 bis 20 des Standortauswahlgesetzes mit einem Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
oder mehreren anderen Standorten verglichen werden, Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
solange er nicht nach Satz 5 ausgeschlossen wurde. rates bedarf, Einzelheiten zu den Speicherdaten und
Er dient nicht als Referenzstandort für andere zu erkun- zu ihrem Inhalt, Verwendungszweck, Umfang, ihrer
dende Standorte. Der Umstand, dass für den Standort Übermittlung, Speicherung und Nutzung zu bestim-
Gorleben Erkenntnisse aus der bisherigen Erkundung men. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Rege-
vorliegen, darf ebenso wenig in die vergleichende Be- lungen enthalten, nach denen die Inhaber von Spei-
wertung einfließen wie der Umstand, dass für den cherdaten diese vollständig und kostenfrei dem
Standort Gorleben bereits Infrastruktur für die Erkun- Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
dung geschaffen ist. Der Ausschluss nach dem Stand- oder einer von diesem bestimmten Stelle zur Verfügung
ortauswahlgesetz erfolgt, wenn der Salzstock Gorleben stellen. Sie kann eine Regelung enthalten, nach der die
Inhaber von Speicherdaten diese über die zuständigen
1. nicht zu den nach § 13 Absatz 2 ermittelten Teilge- Behörden der Länder der in Satz 2 genannten Be-
bieten gehört, hörde oder von dieser bestimmten Stelle zur Verfügung
2. nicht zu den nach § 15 Absatz 3 festgelegten über- stellen. Zudem soll sie festlegen, wie die dauerhafte
tägig zu erkundenden Standortregionen gehört, Unversehrtheit der Daten gesichert wird.
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
Anlage 1
(zu § 24 Absatz 3)
Kriterium zur Bewertung des Transportes
radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen im einschlusswirksamen Gebirgsbereich
Der Transport radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen und Diffusion im einschlusswirksamen Gebirgs-
bereich soll so gering wie möglich sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften dieses Kriteriums sind die im
einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorherrschende Grundwasserströmung, das Grundwasserangebot und die
Diffusionsgeschwindigkeit entsprechend der unten stehenden Tabelle. Solange die entsprechenden Indikatoren
nicht standortspezifisch erhoben sind, kann für die Abwägung das jeweilige Wirtsgestein als Indikator verwendet
werden.
Bewertungsrelevante Bewertungsgröße beziehungsweise Wertungsgruppe
Eigenschaft des Kriteriums Indikator des Kriteriums günstig bedingt günstig weniger günstig
Grundwasserströmung Abstandsgeschwindigkeit des < 0,1 0,1 – 1 >1
Grundwassers [mm/a]
Grundwasserangebot Charakteristische Gebirgsdurch- < 10–12 10–12 – 10–10 > 10–10*
lässigkeit des Gesteinstyps [m/s]
Charakteristischer effektiver < 10–11 10–11 – 10–10 > 10–10
Diffusionskoeffizient des
Diffusionsgeschwindigkeit Gesteinstyps für tritiiertes
Wasser (HTO) bei 25 °C [m2/s]
Diffusionsgeschwindigkeit Absolute Porosität < 20 % 20 % – 40 % > 40 %
bei Tonstein
Verfestigungsgrad Tonstein fester Ton halbfester Ton
* Für Endlagersysteme, die wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen, sind Standorte mit einer Gebirgsdurchlässigkeit von mehr als 10–10 m/s
gemäß § 23 Absatz 4 Nummer 1 als nicht geeignet aus dem Verfahren auszuschließen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1089
Anlage 2
(zu § 24 Absatz 3)
Kriterium zur Bewertung der Konfiguration der Gesteinskörper
Die barrierewirksamen Gesteine eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs müssen mindestens über eine Mäch-
tigkeit verfügen, die den sicheren Einschluss der Radionuklide über einen Zeitraum von einer Million Jahren be-
wirkt. Das voraussichtliche Einschlussvermögen soll möglichst hoch und zuverlässig prognostizierbar sein. Es ist
unter Berücksichtigung der Barrierewirkung der unversehrten Barriere mittels Modellrechnungen abzuleiten, sobald
die hierfür erforderlichen geowissenschaftlichen Daten vorliegen, spätestens für den Standortvorschlag nach § 18
Absatz 3. Solange die für die rechnerische Ableitung notwendigen Daten noch nicht vorliegen, können die Lage,
Ausdehnung und Mächtigkeit der barrierewirksamen Gesteinsformation, der Grad der Umschließung durch einen
einschlusswirksamen Gebirgsbereich sowie für das Wirtsgestein Tonstein deren Isolation von wasserleitenden
Schichten und hydraulischen Potenzialbringern entsprechend der unten stehenden Tabelle als Indikatoren heran-
gezogen werden.
Bewertungsrelevante Bewertungsgröße beziehungsweise Wertungsgruppe
Eigenschaft des Kriteriums Indikator des Kriteriums günstig bedingt günstig weniger günstig
Barrierenmächtigkeit [m] > 150 100 – 150 50 – 100
Grad der Umschließung des vollständig unvollständig, unvollständig;
Barrierewirksamkeit Einlagerungsbereichs durch kleinere größere
einen einschlusswirksamen Fehlstellen Fehlstellen,
Gebirgsbereich in unkritischer in kritischer
Position Position
Teufe der oberen Begrenzung > 500 300 – 500
Robustheit und des erforderlichen einschluss-
Sicherheitsreserven wirksamen Gebirgsbereichs
[m unter Geländeoberfläche]
Volumen des flächenhafte Ausdehnung >> 2-fach etwa 2-fach << 2-fach
einschlusswirksamen bei gegebener Mächtigkeit
Gebirgsbereichs (Vielfaches des
Mindestflächenbedarfs)
Indikator „Potenzial- keine Grund-
bringer“ bei Tonstein wasserleiter
Anschluss von wasser- Vorhandensein von Gesteins- als mögliche Grundwasser-
leitenden Schichten in schichten mit hydraulischen Potenzialbringer leiter in Nach-
unmittelbarer Nähe des Eigenschaften und hydraulischem in unmittel- barschaft zum
einschlusswirksamen Potenzial, die die Induzierung barer Nach- Wirtsgestein/
Gebirgsbereichs/ beziehungsweise Verstärkung der barschaft zum einschluss-
Wirtsgesteinkörpers an Grundwasserbewegung im ein- Wirtsgestein/ wirksamen
ein hohes hydraulisches schlusswirksamen Gebirgsbereich einschluss- Gebirgsbereich
Potenzial verursachendes ermöglichen können. wirksamen vorhanden
Gebiet Gebirgsbereich
vorhanden
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
Anlage 3
(zu § 24 Absatz 3)
Kriterium zur Bewertung der räumlichen Charakterisierbarkeit
Die räumliche Charakterisierung der wesentlichen geologischen Barrieren, die direkt oder indirekt den sicheren
Einschluss der radioaktiven Abfälle gewährleisten, insbesondere des vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgs-
bereichs oder des Einlagerungsbereichs, soll möglichst zuverlässig möglich sein. Bewertungsrelevante Eigen-
schaften hierfür sind die Ermittelbarkeit der relevanten Gesteinstypen und ihrer Eigenschaften sowie die Übertrag-
barkeit dieser Eigenschaften nach der unten stehenden Tabelle.
Bewertungsrelevante Bewertungsgröße beziehungsweise Wertungsgruppe
Eigenschaft des Kriteriums Indikator des Kriteriums günstig bedingt günstig ungünstig
Variationsbreite der Eigenschaften gering deutlich, erheblich
der Gesteinstypen im Endlager- aber bekannt und/oder nicht
bereich beziehungs- zuverlässig
weise zuver- erhebbar
lässig erhebbar
Räumliche Verteilung der gleichmäßig kontinuierliche, diskontinuier-
Gesteinstypen im Endlager- bekannte liche, nicht aus-
Ermittelbarkeit der bereich und ihrer Eigenschaften räumliche reichend genau
Gesteinstypen und ihrer Veränderungen vorhersagbare
charakteristischen Eigen- räumliche
schaften im vorgesehenen Veränderungen
Endlagerbereich, insbe-
weitgehend wenig gestört
sondere im vorgesehenen
ungestört (weitständige
einschlusswirksamen
(Störungen Störungen,
Gebirgsbereich gestört
im Abstand Abstand
> 3 km 100 m bis 3 km (engständig
Ausmaß der tektonischen
vom Rand vom Rand zerblockt,
Überprägung der geologischen
des einschluss- des einschluss- Abstand
Einheit
wirksamen wirksamen < 100 m),
Gebirgs- Gebirgs- gefaltet
bereichs), bereichs),
flache Lagerung Flexuren
Übertragbarkeit der Eigen- Fazies nach Fazies nach
schaften im vorgesehenen bekanntem nicht
einschlusswirksamen Gesteinsausbildung Fazies regional Muster bekanntem
Gebirgsbereich (Gesteinsfazies) einheitlich wechselnd Muster
wechselnd
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1091
Anlage 4
(zu § 24 Absatz 3)
Kriterium zur Bewertung
der langfristigen Stabilität der günstigen Verhältnisse
Die für die langfristige Stabilität der günstigen Verhältnisse wichtigen sicher-
heitsgerichteten geologischen Merkmale sollen sich in der Vergangenheit über
möglichst lange Zeiträume nicht wesentlich verändert haben. Indikatoren hierfür
sind insbesondere die Zeitspannen, über die sich die Betrachtungsmerkmale
„Mächtigkeit“, flächenhafte beziehungsweise räumliche „Ausdehnung“ und
„Gebirgsdurchlässigkeit“ des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs nicht we-
sentlich verändert haben. Sie sind wie folgt zu bewerten:
1. als günstig, wenn seit mehr als zehn Millionen Jahren keine wesentliche
Änderung des betreffenden Merkmals aufgetreten ist,
2. als bedingt günstig, wenn seit mehr als einer Million, aber weniger als zehn
Millionen Jahren keine solche Änderung aufgetreten ist, und
3. als ungünstig, wenn innerhalb der letzten eine Million Jahre eine solche
Änderung aufgetreten ist.
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
Anlage 5
(zu § 24 Absatz 4)
Kriterium zur Bewertung
der günstigen gebirgsmechanischen Eigenschaften
Die Neigung zur Ausbildung mechanisch induzierter Sekundärpermeabilitäten
im einschlusswirksamen Gebirgsbereich soll außerhalb einer konturnahen ent-
festigten Auflockerungszone um die Endlagerhohlräume möglichst gering sein.
Indikatoren hierfür sind:
1. das Gebirge kann als geomechanisches Haupttragelement die Beanspru-
chung aus Auffahrung und Betrieb ohne planmäßigen tragenden Ausbau,
abgesehen von einer Kontursicherung, bei verträglichen Deformationen auf-
nehmen;
2. um Endlagerhohlräume sind keine mechanisch bedingten Sekundärper-
meabilitäten außerhalb einer unvermeidbaren konturnah entfestigten Auf-
lockerungszone zu erwarten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1093
Anlage 6
(zu § 24 Absatz 4)
Kriterium zur Bewertung
der Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten
Die Neigung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs zur Ausbildung von Wegsamkeiten soll möglichst gering
sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften hierfür sind die Veränderbarkeit der Gebirgsdurchlässigkeit, Erfahrungen
über die Barrierewirksamkeit der Gebirgsformationen, die Rückbildbarkeit von Rissen und für den Vergleich von
Gebieten die Duktilität des Gesteins nach der unten stehenden Tabelle.
Bewertungsrelevante Bewertungsgröße beziehungsweise Wertungsgruppe
Eigenschaft des Kriteriums Indikator des Kriteriums günstig bedingt günstig weniger günstig
Verhältnis repräsentative Gebirgs-
durchlässigkeit/repräsentative < 10 10 – 100 > 100
Gesteinsdurchlässigkeit
Erfahrungen über die Barriere-
wirksamkeit der Gebirgsformatio-
nen in folgenden Erfahrungsbe-
reichen
– rezente Existenz als Die Gebirgs-
wasserlösliches Gestein formation/der
– fossile Fluideinschlüsse Gesteinstyp
wird unmittelbar Die Gebirgs- Die Gebirgs-
– unterlagernde wasserlösliche oder mittelbar formation/der formation/der
Gesteine anhand eines Gesteinstyp Gesteinstyp
– unterlagernde Vorkommen oder mehrerer ist mangels wird unmittelbar
flüssiger oder gasförmiger Erfahrungs- Erfahrung nicht oder mittelbar
Kohlenwasserstoffe bereiche als unmittelbar/ anhand eines
gering durch- mittelbar als Erfahrungsbe-
Veränderbarkeit der – Heranziehung als hydro- lässig bis geo- gering durch- reichs als nicht
vorhandenen geologische Schutzschicht logisch dicht lässig bis geo- hinreichend ge-
Gebirgsdurchlässigkeit bei Gewinnungsbergwerken identifiziert, logisch dicht zu ring durchlässig
– Aufrechterhaltung der auch unter charakterisieren. identifiziert.
Abdichtungsfunktion auch geogener oder
bei dynamischer Bean- technogener
spruchung Beanspruchung.
– Nutzung von Hohlräumen zur
behälterlosen Speicherung
von gasförmigen und
flüssigen Medien
Duktilität des Gesteins
(da es keine festgelegten
Grenzen gibt, ab welcher
Spröde-duktil
Bruchverformung ein Gestein Duktil/plastisch-
bis elastovisko- Spröde,
duktil oder spröde ist, soll viskos ausge-
plastisch wenig linear-elastisch
dieses Kriterium nur bei einem prägt
ausgeprägt
Vergleich von Standorten
angewandt werden)
Rückbildung der Sekundär- Die Rissschlie- Die Rissschlie- Die Rissschlie-
permeabilität durch ßung erfolgt ßung erfolgt ßung erfolgt nur
Rissschließung aufgrund dukti- durch mechani- in beschränk-
len Materialver- sche Risswei- tem Maße
haltens unter tenverringerung (zum Beispiel
Ausgleich von in Verbindung bei sprödem
Oberflächen- mit sekundären Materialver-
rauhigkeiten im Mechanismen, halten, Ober-
Grundsatz voll- zum Beispiel flächenrauhig-
ständig. Quelldeforma- keiten, Brücken-
Rückbildbarkeit von tionen. bildung).
Rissen
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
Bewertungsrelevante Bewertungsgröße beziehungsweise Wertungsgruppe
Eigenschaft des Kriteriums Indikator des Kriteriums günstig bedingt günstig weniger günstig
Rückbildung der mechanischen Rissverheilung Rissverheilung
Eigenschaften durch durch geo- nur durch geo-
Rissverheilung chemisch ge- gene Zufüh-
prägte Prozesse rung und Aus-
mit erneuter kristallisation
Aktivierung von Sekundär-
atomarer Bin- mineralen
dungskräfte im (mineralisierte
Rissflächenbe- Poren- und
reich Kluftwässer,
Sekundär-
mineralisation)
Bewertung Bewertung
Bewertung überwiegend überwiegend
überwiegend „bedingt „weniger
„günstig“: Keine günstig“: Ge- günstig“:
Zusammenfassende Beurteilung der Neigung zur Bildung von ringe Neigung Bildung von
bis marginale
Fluidwegsamkeiten aufgrund der Bewertung der einzelnen zur Bildung von dauerhaften
Neigung zur
Indikatoren dauerhaften sekundären
Bildung von
Fluidwegsam- Fluidwegsam- Fluidwegsam-
keiten keiten keiten zu er-
warten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1095
Anlage 7
(zu § 24 Absatz 5)
Kriterium zur Bewertung der Gasbildung
Die Gasbildung soll unter Endlagerbedingungen möglichst gering sein. Indikator hierfür ist das Wasserangebot im
Einlagerungsbereich nach der unten stehenden Tabelle.
Bewertungsrelevante Bewertungsgröße beziehungsweise Wertungsgruppe
Eigenschaft des Kriteriums Indikator des Kriteriums günstig bedingt günstig weniger günstig
feucht und dicht
Wasserangebot im (Gebirgsdurch-
Gasbildung trocken lässigkeit feucht
Einlagerungsbereich
< 10–11 m/s)
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
Anlage 8
(zu § 24 Absatz 5)
Kriterium zur Bewertung der Temperaturverträglichkeit
Die von Temperaturänderungen infolge der Einlagerung der radioaktiven Ab-
fälle betroffenen Gesteinsformationen sollen so beschaffen sein, dass dadurch
bedingte Änderungen der Gesteinseigenschaften sowie thermomechanische
Gebirgsspannungen nicht zu einem Festigkeitsverlust und der Bildung von
Sekundärpermeabilitäten im Endlagerbereich führen. Indikatoren hierfür sind
die Neigung zur Bildung wärmeinduzierter Sekundärpermeabilitäten und ihre
Ausdehnung sowie die Temperaturstabilität des Wirtsgesteins hinsichtlich
Mineralumwandlungen.
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Anlage 9
(zu § 24 Absatz 5)
Kriterium zur Bewertung
des Rückhaltevermögens im einschlusswirksamen Gebirgsbereich
Die barrierewirksamen Gesteine eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs sollen ein möglichst hohes Rück-
haltevermögen gegenüber den langzeitrelevanten Radionukliden besitzen. Indikatoren hierfür sind die Sorptions-
fähigkeit der Gesteine beziehungsweise die Sorptionskoeffizienten für die betreffenden Radionuklide nach der
unten stehenden Tabelle, ein möglichst hoher Gehalt an Mineralphasen mit großer reaktiver Oberfläche wie Tonmi-
nerale sowie Eisen- und Mangan-Hydroxide und -Oxihydrate, eine möglichst hohe Ionenstärke des Grundwassers
in der geologischen Barriere sowie Öffnungsweiten der Gesteinsporen im Nanometerbereich.
Bewertungsrelevante Bewertungsgröße beziehungsweise Wertungsgruppe
Eigenschaft des Kriteriums Indikator des Kriteriums günstig bedingt günstig weniger günstig
Uran,
Protactinium,
Thorium,
Plutonium, Uran,
Sorptionsfähigkeit der Neptunium, Plutonium,
Kd-Wert für folgende
Gesteine des einschluss- Zirkonium, Neptunium,
langzeitrelevante Radionuklide –
wirksamen Gebirgs- Technetium, Zirkonium,
≥ 0,001 m3/kg
bereichs Palladium, Technetium,
Jod, Cäsium
Cäsium,
Chlor
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
Anlage 10
(zu § 24 Absatz 5)
Kriterium zur Bewertung der hydrochemischen Verhältnisse
Die chemische Zusammensetzung der Tiefenwässer und die festen Mineral-
phasen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs sollen sich auch nach dem
Einbringen von Behälter- und Ausbaumaterial positiv auf die Rückhaltung der
Radionuklide auswirken und das Material technischer und geotechnischer
Barrieren chemisch möglichst nicht angreifen. Indikatoren hierfür sind:
1. ein chemisches Gleichgewicht zwischen dem Wirtsgestein im Bereich des
einschlusswirksamen Gebirgsbereichs und dem darin enthaltenen tiefen
Grundwasser,
2. neutrale bis leicht alkalische Bedingungen (pH-Wert 7 bis 8) im Bereich des
Tiefenwassers,
3. ein anoxisch-reduzierendes Milieu im Bereich des Tiefenwassers,
4. ein möglichst geringer Gehalt an Kolloiden und Komplexbildnern im Tiefen-
wasser und
5. eine geringe Karbonatkonzentration im Tiefenwasser.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1099
Anlage 11
(zu § 24 Absatz 5)
Kriterium zur Bewertung
des Schutzes des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch das Deckgebirge
Das Deckgebirge soll durch seine Mächtigkeit sowie seinen strukturellen Aufbau und seine Zusammensetzung
möglichst langfristig zum Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs gegen direkte oder indirekte Auswir-
kungen exogener Vorgänge beitragen. Indikatoren hierfür sind die Überdeckung des einschlusswirksamen
Gebirgsbereichs mit grundwasser- und erosionshemmenden Gesteinen und deren Verbreitung und Mächtigkeit
im Deckgebirge sowie das Fehlen von strukturellen Komplikationen im Deckgebirge, aus denen sich Beeinträch-
tigungen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs ergeben können, nach der unten stehenden Tabelle.
Bewertungsrelevante Bewertungsgröße des Kriteriums Wertungsgruppe
Eigenschaft des Kriterium beziehungsweise Indikators günstig bedingt günstig ungünstig
flächenhafte,
aber lücken-
hafte bezie-
hungsweise
mächtige unvollständige
Überdeckung des einschluss- vollständige Überdeckung, fehlende
wirksamen Gebirgsbereichs Überdeckung, flächenhafte, Überdeckung,
mit grundwasserhemmenden geschlossene aber lücken- Fehlen
Gesteinen, Verbreitung und Verbreitung hafte bezie- grundwasser-
Mächtigkeit grundwasser- grundwasser- hungsweise hemmender
hemmender Gesteine im hemmender unvollständige Gesteine im
Deckgebirge Gesteine im Verbreitung Deckgebirge
Deckgebirge grundwasser-
hemmender
Gesteine im
Deckgebirge
mächtige flächenhafte,
Schutz des einschluss- vollständige aber lücken-
wirksamen Gebirgs- Überdeckung, hafte bezie-
bereichs durch günstigen weiträumige hungsweise
Aufbau des Deckgebirges geschlossene unvollständige
gegen Erosion und Verbreitung Überdeckung, fehlende
Subrosion sowie ihre besonders flächenhafte, Überdeckung,
Verbreitung und Mächtigkeit
Folgen (insbesondere erosions- aber lücken- Fehlen
erosionshemmender Gesteine
Dekompaktion) hemmender hafte bezie- erosions-
im Deckgebirge des einschluss-
Gesteine im hungsweise hemmender
wirksamen Gebirgsbereichs
Deckgebirge unvollständige Gesteine im
Verbreitung Deckgebirge
erosions-
hemmender
Gesteine im
Deckgebirge
keine Ausprägung struktureller strukturelle strukturelle
Komplikationen (zum Beispiel Komplikationen, Komplikationen
Störungen, Scheitelgräben, aber ohne mit potenzieller
Karststrukturen) im Deckgebirge, Deckgebirge mit erkennbare hy- hydraulischer
aus denen sich subrosive, ungestörtem draulische Wirk- Wirksamkeit
hydraulische oder mechanische Aufbau samkeit (zum
Beeinträchtigungen für den ein- Beispiel ver-
schlusswirksamen Gebirgsbe- heilte Klüfte/
reich ergeben könnten Störungen)
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
Anlage 12
(zu § 25)
Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien
Gewichtungsgruppe 1
Wertungsgruppe
Kriterium
günstig bedingt günstig weniger günstig
Abstand zu vorhandener bebauter Abstand Abstand
Fläche von Wohngebieten und Abstand 500 – 1 000 m < 500 m
Mischgebieten > 1 000 m
Überschreitung der
Vorsorgewerte in Überschreitung der
Emissionen Unterschreitung der bestimmten Phasen Vorsorgewerte in
(zum Beispiel Lärm, Schadstoffe) Vorsorgewerte bei Einhaltung der bestimmten Phasen
Grenzwerte
oberflächennahe Grundwasser- Nutzung potenziell Bestehende oder ge-
vorkommen zur Trinkwasser- möglich oder Aus- plante Nutzung und
gewinnung keine weichpotenzial gut Ausweichpotenzial nur
erschließbar aufwändig erschließbar
Überschwemmungsgebiete keine
Gewichtungsgruppe 2
Wertungsgruppe
Kriterium
günstig bedingt günstig weniger günstig
Naturschutz- und Schutzgebiete nach
§§ 23 und 32 Bundesnaturschutzgesetz keine
bedeutende Kulturgüter keine
Nutzung potenziell Bestehende oder ge-
tiefe Grundwasservorkommen zur möglich oder Aus- plante Nutzung und
keine weichpotenzial gut Ausweichpotenzial nur
Trinkwassergewinnung
erschließbar aufwändig erschließbar
Gewichtungsgruppe 3
Wertungsgruppe
Kriterium
günstig bedingt günstig weniger günstig
Anlagen, die der zwölften Verordnung
zur Durchführung des keine Anlagen vorhandene Anlagen vorhandene Anlagen
Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Störfallrisiko mit Störfallrisiko sind mit Störfallrisiko sind
unterliegen verlegbar nicht verlegbar
keine Nutzung bestehende oder
Abbau von Bodenschätzen, bestehender Vor- geplante Nutzungen/
keine Vorkommen kommen/ungünstige günstige Abbau-
einschließlich Fracking
Abbaubedingungen bedingungen
geothermische Nutzung des bestehende oder
Untergrundes kein Potenzial geplante Nutzung
Nutzung des geologischen
Untergrundes als Erdspeicher bestehende oder
kein Potenzial
(Druckluft, CO2-Verpressung, Gas) geplante Nutzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1101
Artikel 2 1. In § 1 werden die Wörter „Bundesamt für kerntech-
nische Entsorgungssicherheit“ durch die Wörter
Änderung des
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
Atomgesetzes und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- 2. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt Wörter „vom Bundesamt für kerntechnische Entsor-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 gungssicherheit und dem Dritten nach § 9a Absatz 3
(BGBl. I S. 114) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes“ einge-
ändert: fügt.
1. Nach § 3 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: 3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für
„(6) Die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr kerntechnische Entsorgungssicherheit“ durch die
von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken stammen- schutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
den bestrahlten Brennelementen darf nur aus
schwerwiegenden Gründen der Nichtverbreitung Artikel 4
von Kernbrennstoffen oder aus Gründen einer aus-
reichenden Versorgung deutscher Forschungsreak-
Folgeänderungen
toren mit Brennelementen für medizinische und (1) In § 5 Absatz 3 der Atomrechtlichen Abfallver-
sonstige Zwecke der Spitzenforschung erfolgen. bringungsordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000),
Davon ausgenommen ist die Verbringung der Brenn- die zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 8. Juli
elemente nach Satz 1 mit dem Ziel der Herstellung in 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden
Deutschland endlagerfähiger und endzulagernder nach der Angabe „und 3“ die Wörter „sowie Absatz 6“
Abfallgebinde. Abweichend von Satz 1 darf eine Ge- eingefügt.
nehmigung zur Ausfuhr bestrahlter Brennelemente (2) In § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom
nach Satz 1 nicht erteilt werden, wenn diese Brenn- 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120) wird die Angabe
elemente auf der Grundlage einer Genehmigung „§ 21“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
nach § 6 im Inland zwischengelagert sind.“
(3) In § 1 Absatz 1 Satz 1 des Nachhaftungsgesetzes
2. In § 9a Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 127) wird das
Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz an- Wort „Kapitel“ durch das Wort „Teil“ ersetzt.
gefügt:
(4) In Anlage 3 (Liste „SUP-pflichtiger Pläne und
„§ 24 der Bundeshaushaltsordnung findet für An- Programme“) des Gesetzes über die Umweltverträg-
lagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle keine An- lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
wendung.“ vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch
3. In § 9d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I
§ 14 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 des Standortaus- S. 2749) geändert worden ist, wird Nummer 1.15 wie
wahlgesetzes“ durch die Wörter „nach § 15 Absatz 3 folgt gefasst:
des Standortauswahlgesetzes“ ersetzt. „1.15 Festlegung der Standortregionen für die über-
4. In § 9g Absatz 4 werden die Wörter „Die zuständige tägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Stand-
Behörde“ durch die Wörter „Das Bundesamt für ortauswahlgesetzes“.
kerntechnische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
5. In § 58 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „nach Artikel 5
§ 29 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes“ durch Inkrafttreten, Außerkrafttreten
die Wörter „nach § 36 Absatz 2 des Standortaus- (1) Artikel 1 § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5 tritt drei Mo-
wahlgesetzes“ ersetzt. nate nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Artikel 4 Absatz 2 und 3 tritt gleichzeitig mit dem
Artikel 3
Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kern-
Änderung der technischen Entsorgung in Kraft.
Endlagervorausleistungsverordnung (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Standortaus-
1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 5 des wahlgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das
Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geän- zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar
dert worden ist, wird wie folgt geändert: 2017 (BGBl. I S. 114) geändert worden ist, außer Kraft.
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Mai 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bekanntmachung
nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes
Vom 2. Mai 2017
Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni
2015 (BGBl. I S. 1061, 1062), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März
2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, werden als Anhang die ab 1. Mai
2017 geltenden Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 des Unterhaltssiche-
rungsgesetzes bekannt gemacht.
Bonn, den 2. Mai 2017
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1103
Anhang
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Reservistendienst Reservistendienst
Reservistendienst Leistende Leistende Leistende
Leistende mit einem unter- mit zwei unter- mit drei unterhalts-
ohne Kind haltsberechtigten haltsberechtigten berechtigten
Kind1 Kindern1 Kindern1
1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, 61,78 € 72,68 € 76,45 € 86,27 €
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat, Matrose, Gefreiter
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 62,81 € 73,86 € 77,47 € 87,10 €
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, 63,20 € 74,29 € 77,75 € 87,22 €
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
4 Stabsunteroffizier, Obermaat 64,77 € 75,92 € 78,90 € 87,92 €
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, 66,86 € 78,29 € 81,23 € 90,18 €
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 69,95 € 81,77 € 84,65 € 93,55 €
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, 74,52 € 87,10 € 89,95 € 98,78 €
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 78,89 € 91,79 € 94,81 € 103,38 €
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 87,55 € 101,54 € 104,46 € 113,10 €
10 Stabshauptmann, Stabskapitän- 104,34 € 120,67 € 123,62 € 132,29 €
leutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
veterinär
11 Oberstleutnant, Fregattenkapitän, 106,58 € 123,30 € 126,26 € 134,74 €
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
12 Oberfeldapotheker, Flottillenapo- 123,76 € 144,13 € 147,01 € 155,20 €
theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberst- 133,28 € 155,60 € 158,44 € 166,49 €
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und höhere Dienstgrade
1
Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht.
Stand: 1. Mai 2017