1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017
Gesetz
zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV
(GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AMVSG)
Vom 4. Mai 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- bis 5“ und die Wörter „Absatz 1 Satz 4“ durch
sen: die Wörter „Absatz 1 Satz 7“ ersetzt.
3. § 35a wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a0) Nach Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz
Änderung des eingefügt:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
„Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche stimmt in seiner Verfahrensordnung, wann
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom die Voraussetzungen nach Satz 5 vorlie-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt gen.“
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I
S. 778) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a00) Nach Absatz 1a Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:
1. In § 31 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „oder
„Ein Antrag auf Freistellung nach Satz 1 ist
§ 35a“ gestrichen.
nur vor der erstmaligen Verpflichtung zur
2. § 35 wird wie folgt geändert: Vorlage der Nachweise nach Absatz 1 Satz 3
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zulässig.“
aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze a000) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
eingefügt: eingefügt:
„Bei der Bildung von Gruppen nach Satz 1 „(1b) Für folgende Arzneimittel besteht
soll bei Arzneimitteln mit Wirkstoffen zur keine Verpflichtung zur Vorlage von Nach-
Behandlung bakterieller Infektionskrankhei- weisen nach Absatz 1 Satz 3:
ten (Antibiotika) die Resistenzsituation be- 1. für Arzneimittel, die nach § 34 Absatz 1
rücksichtigt werden. Arzneimittel, die als Satz 5 für versicherte Kinder und Ju-
Reserveantibiotika für die Versorgung von gendliche nicht von der Versorgung nach
Bedeutung sind, können von der Bildung § 31 ausgeschlossen sind,
von Gruppen nach Satz 1 ausgenommen
2. für verschreibungspflichtige Arzneimittel,
werden.“
die nach § 34 Absatz 1 Satz 6 von der
bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter Versorgung nach § 31 ausgeschlossen
„ausgenommen von diesen Gruppen sind sind.“
Arzneimittel mit patentgeschützten Wirk-
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a
stoffen, deren Wirkungsweise neuartig ist
eingefügt:
oder die eine therapeutische Verbesserung,
auch wegen geringerer Nebenwirkungen, „(3a) Der Gemeinsame Bundesaus-
bedeuten“ durch die Wörter „insbesondere schuss veröffentlicht innerhalb eines Mo-
können altersgerechte Darreichungsformen nats nach dem Beschluss nach Absatz 3
für Kinder berücksichtigt werden“ ersetzt. eine maschinenlesbare Fassung zu dem
Beschluss, die zur Abbildung in elektro-
cc) Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender nischen Programmen nach § 73 Absatz 9
Satz eingefügt: geeignet ist und den Anforderungen der
„Ausgenommen von den nach Satz 2 Num- Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9
mer 2 und 3 gebildeten Gruppen sind Arz- Satz 2 genügt. Das Nähere regelt der Ge-
neimittel mit patentgeschützten Wirkstof- meinsame Bundesausschuss erstmals in-
fen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
die eine therapeutische Verbesserung, der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9
auch wegen geringerer Nebenwirkungen, Satz 2 in seiner Verfahrensordnung. Vor der
bedeuten.“ erstmaligen Beschlussfassung nach Satz 2
b) Absatz 1a wird aufgehoben. findet § 92 Absatz 3a entsprechende An-
wendung. Zu den vor der erstmaligen Ände-
c) In Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „3“ durch rung der Verfahrensordnung nach Satz 2
die Angabe „5“ ersetzt und werden die Wörter gefassten Beschlüssen nach Absatz 3 ver-
„und Absatz 1a Satz 2“ gestrichen. öffentlicht der Gemeinsame Bundesaus-
d) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 schuss die maschinenlesbare Fassung
Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 nach Satz 1 innerhalb von sechs Monaten
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nach der erstmaligen Änderung der Verfah- d) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange-
rensordnung nach Satz 2.“ fügt:
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: „(9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Frühes- von Arzneimitteln nur solche elektronischen
tens ein Jahr nach Veröffentlichung des Programme nutzen, die mindestens folgende
Beschlusses nach Absatz 3“ durch die Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthal-
Wörter „Für ein Arzneimittel, für das ein ten:
Beschluss nach Absatz 3 vorliegt,“ er- 1. die Informationen nach Absatz 8 Satz 2
setzt. und 3,
bb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Mona- 2. die Informationen über das Vorliegen von
ten“ durch die Wörter „acht Wochen“ er- Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8,
setzt. 3. die Informationen nach § 131 Absatz 4
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge- Satz 2,
fügt: 4. die zur Erstellung und Aktualisierung des
„Die erneute Nutzenbewertung beginnt Medikationsplans nach § 31a notwendigen
frühestens ein Jahr nach Veröffentli- Funktionen und Informationen sowie
chung des Beschlusses nach Absatz 3.“ 5. die Informationen nach § 35a Absatz 3a
c) Absatz 5b wird wie folgt gefasst: Satz 1
„(5b) Der Gemeinsame Bundesaus- und die von der Kassenärztlichen Bundesverei-
schuss kann den für die Vorlage der erfor- nigung für die vertragsärztliche Versorgung zu-
derlichen Nachweise maßgeblichen Zeit- gelassen sind. Das Bundesministerium für Ge-
punkt auf Antrag des pharmazeutischen sundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Unternehmers abweichend von Absatz 1 nung ohne Zustimmung des Bundesrates das
Satz 3 bestimmen, wenn innerhalb eines Nähere insbesondere zu den Mindestanforde-
Zeitraums von sechs Monaten ab dem nach rungen der Informationen nach Satz 1 Num-
Absatz 1 Satz 3 maßgeblichen Zeitpunkt die mer 5 und zur Veröffentlichung der Beschlüsse
Zulassung von mindestens einem neuen nach § 35a Absatz 3a zu regeln. Es kann in der
Anwendungsgebiet zu erwarten ist. Der Rechtsverordnung auch das Nähere zu den
vom Gemeinsamen Bundesausschuss be- weiteren Anforderungen nach Satz 1 regeln.
stimmte maßgebliche Zeitpunkt darf nicht Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für
mehr als sechs Monate nach dem maßgeb- die vertragsärztliche Versorgung geltenden Re-
lichen Zeitpunkt nach Absatz 1 Satz 3 lie- gelungen zur Zweckmäßigkeit und Wirtschaft-
gen. Der pharmazeutische Unternehmer lichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im
hat den Antrag spätestens drei Monate vor Vergleich zu anderen Therapiemöglichkeiten
dem maßgeblichen Zeitpunkt nach Absatz 1 machen. Es kann auch Vorgaben zu semanti-
Satz 3 zu stellen. Der Gemeinsame Bundes- schen und technischen Voraussetzungen zur
ausschuss entscheidet über den Antrag in- Interoperabilität machen. Weitere Einzelheiten
nerhalb von acht Wochen. Er regelt das Nä- sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu
here in seiner Verfahrensordnung. § 130b vereinbaren. Die Vereinbarungen in den Verträ-
Absatz 3a Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 3 gen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei
bleiben unberührt.“ Monaten nach dem erstmaligen Inkrafttreten
der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
sowie nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer
„(6) Für ein Arzneimittel mit einem Wirk- Änderung der Rechtsverordnung anzupassen.
stoff, der kein neuer Wirkstoff im Sinne des Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen
Absatzes 1 Satz 1 ist, kann der Gemein- Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzu-
same Bundesausschuss eine Nutzenbewer- passen.
tung nach Absatz 1 veranlassen, wenn für
(10) Für die Verordnung von Heilmitteln dür-
das Arzneimittel eine neue Zulassung mit
fen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur
neuem Unterlagenschutz erteilt wird. Satz 1
solche elektronischen Programme nutzen, die
gilt auch für Arzneimittel mit einem neuen
die Informationen der Richtlinien nach § 92 Ab-
Wirkstoff im Sinne des Absatzes 1 Satz 1,
satz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92
wenn für das Arzneimittel eine neue Zulas-
Absatz 6 und über besondere Verordnungsbe-
sung mit neuem Unterlagenschutz erteilt
darfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 enthalten
wird. Das Nähere regelt der Gemeinsame
und die von der Kassenärztlichen Bundesverei-
Bundesausschuss in seiner Verfahrensord-
nigung für die vertragsärztliche Versorgung zu-
nung.“
gelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen
4. § 73 wird wie folgt geändert: nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.“
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort 5. § 87 wird wie folgt geändert:
„Verordnungsermächtigung“ angefügt. a) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „oder § 35a“ „Der Bewertungsausschuss überprüft, in wel-
gestrichen. chem Umfang Diagnostika zur schnellen und
c) Absatz 8 Satz 7 bis 10 wird aufgehoben. zur qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie
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eingesetzt werden können, und beschließt auf Preise nach Satz 1 neu zu vereinbaren.
dieser Grundlage erstmals bis spätestens zum Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1
1. Dezember 2017 entsprechende Anpassun- oder 2 ganz oder teilweise nicht zustande,
gen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes entscheidet die Schiedsstelle nach Ab-
für ärztliche Leistungen.“ satz 8. Die Vereinbarung nach Satz 2 ist
b) In Absatz 3e Satz 1 Nummer 1 werden vor den bis zum 31. August 2017 zu treffen. Die
Wörtern „eine Verfahrensordnung“ die Wörter Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt
„bis spätestens zum 31. August 2017“ einge- bis zum Wirksamwerden einer neuen Ver-
fügt. einbarung fort.“
c) Dem Absatz 5b werden die folgenden Sätze bb) In dem neuen Satz 8 werden nach den
angefügt: Wörtern „Unternehmer über die“ die Wörter
„Abnehmer, die abgegebenen Mengen und
„Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärzt- die“ eingefügt.
liche Leistungen ist zeitgleich mit dem Be-
schluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 anzupas- cc) Nach dem neuen Satz 8 werden die folgen-
sen, sofern die Fachinformation des Arzneimit- den Sätze eingefügt:
tels zu seiner Anwendung eine zwingend erfor- „Sofern eine Apotheke bei der parenteralen
derliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der
des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für Onkologie einen Betrieb, der nach § 21 Ab-
ärztliche Leistungen erforderlich macht. Das satz 2 Nummer 1b Buchstabe a erste Alter-
Nähere zu ihrer Zusammenarbeit regeln der Be- native des Arzneimittelgesetzes tätig wird,
wertungsausschuss und der Gemeinsame beauftragt, können der Spitzenverband
Bundesausschuss im gegenseitigen Einverneh- Bund der Krankenkassen und die Kranken-
men in ihrer jeweiligen Verfahrensordnung. Für kasse von der Apotheke auch einen Nach-
Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1, die vor weis über den tatsächlichen Einkaufspreis
dem 13. Mai 2017 getroffen worden sind, gilt dieses Betriebs verlangen. Der Anspruch
Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Satz 8 umfasst jeweils auch die auf
der Bewertungsausschuss spätestens bis das Fertigarzneimittel und den Gesamtum-
13. November 2017 den einheitlichen Bewer- satz bezogenen Rabatte. Klagen über den
tungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzu- Auskunftsanspruch haben keine aufschie-
passen hat.“ bende Wirkung; ein Vorverfahren findet
6. In § 92 Absatz 2 Satz 11 werden die Wörter „oder nicht statt.“
durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags 7a. In § 129a Satz 4 werden die Wörter „Absatz 5c
nach § 130b“ gestrichen. Satz 4 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 5c Satz 8
7. § 129 wird wie folgt geändert: und 12“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 8. § 130 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Fertigarz-
„Eine Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches neimittel“ die Wörter „sowie für Zubereitungen
Arzneimittel ist auch bei Fertigarzneimitteln nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverord-
vorzunehmen, die für in Apotheken herge- nung, die nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittel-
stellte parenterale Zubereitungen verwen- preisverordnung unterfallen,“ eingefügt.
det werden, wenn für das wirkstoffgleiche b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „oder § 35a“
Arzneimittel eine Vereinbarung nach § 130a gestrichen.
Absatz 8a mit Wirkung für die Kranken- 9. § 130a wird wie folgt geändert:
kasse besteht und sofern in Verträgen nach
Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist.“ a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2
bis 4“ durch die Wörter „Satz 3 bis 5“ ersetzt.
bb) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „4“
durch die Angabe „5“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder des § 35a“
gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „4“
durch die Angabe „5“ ersetzt. c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die
Angabe „2022“ ersetzt.
aa) Satz 3 wird aufgehoben.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Verträge nach Satz 3 in der bis zum 12. Mai „Zur Berechnung des Abschlags nach
2017 geltenden Fassung werden mit Ablauf Satz 1 ist der Preisstand vom 1. August
des 31. August 2017 unwirksam.“ 2009 erstmalig am 1. Juli 2018 und jeweils
am 1. Juli der Folgejahre um den Betrag
c) Absatz 5c wird wie folgt geändert: anzuheben, der sich aus der Veränderung
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze des vom Statistischen Bundesamt festge-
eingefügt: legten Verbraucherpreisindex für Deutsch-
„Für parenterale Zubereitungen aus Fertig- land im Vergleich zum Vorjahr ergibt.“
arzneimitteln in der Onkologie haben die cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017 1053
dd) In den neuen Sätzen 8 und 9 werden je- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
weils die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 5“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „ist ein Erstat-
durch die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 6“
tungsbetrag nach Absatz 1 zu vereinbaren“
ersetzt.
durch die Wörter „soll ein Erstattungsbe-
ee) In dem neuen Satz 11 werden vor dem trag nach Absatz 1 vereinbart werden“ er-
Punkt am Ende die Wörter „ab dem 13. Mai setzt.
2017 im Benehmen mit den für die Wahr-
bb) In Satz 2 wird das Wort „darf“ durch das
nehmung der wirtschaftlichen Interessen
Wort „soll“ ersetzt.
gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisa-
tionen der pharmazeutischen Unternehmer cc) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze
auf Bundesebene“ eingefügt. angefügt:
ff) Folgender Satz wird angefügt: „Für ein Arzneimittel, für das ein Zusatznut-
„Der Abschlag nach Satz 1 gilt entspre- zen nach § 35a Absatz 1 Satz 5 als nicht
chend für Arzneimittel, die nach § 129a ab- belegt gilt, ist ein Erstattungsbetrag zu ver-
gegeben werden; Absatz 1 Satz 7 gilt ent- einbaren, der zu in angemessenem Umfang
sprechend.“ geringeren Jahrestherapiekosten führt als
die nach § 35a Absatz 1 Satz 7 bestimmte
d) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
zweckmäßige Vergleichstherapie. Sind
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 5“ durch nach § 35a Absatz 1 Satz 7 mehrere Alter-
die Angabe „Satz 6“ ersetzt. nativen für die zweckmäßige Vergleichsthe-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Satz 7 bis 10“ rapie bestimmt, ist ein Erstattungsbetrag zu
durch die Wörter „Satz 8 bis 11“ ersetzt. vereinbaren, der zu in angemessenem Um-
fang geringeren Jahrestherapiekosten führt
e) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
als die wirtschaftlichste Alternative.“
f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt: e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(8a) Die Landesverbände der Krankenkas-
sen und die Ersatzkassen können einheitlich „(7a) Für Arzneimittel, für die nach dem Be-
und gemeinsam zur Versorgung ihrer Versicher- schluss nach § 35a Absatz 3 ein Zusatznutzen
ten mit in Apotheken hergestellten parenteralen in keinem Anwendungsgebiet belegt ist und für
Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der die vor dem 13. Mai 2017 ein Erstattungsbetrag
Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwen- nach Absatz 3 vereinbart oder nach Absatz 4
dung bei Patienten mit pharmazeutischen Un- festgesetzt wurde, kann die Vereinbarung oder
ternehmern Rabatte für die jeweils verwende- der Schiedsspruch von jeder Vertragspartei bis
ten Fertigarzneimittel vereinbaren. Absatz 8 zum 13. August 2017 gekündigt werden, auch
Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. In den Verein- wenn sich das Arzneimittel im Geltungsbereich
barungen nach Satz 1 ist die Sicherstellung ei- dieses Gesetzes nicht im Verkehr befindet. Im
ner bedarfsgerechten Versorgung der Versi- Fall einer Kündigung nach Satz 1 ist unverzüg-
cherten zu berücksichtigen.“ lich erneut ein Erstattungsbetrag nach Absatz 3
zu vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zu-
10. § 130b wird wie folgt geändert:
satznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5 als
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort nicht belegt gilt.“
„Verordnungsermächtigung“ angefügt.
f) Nach Absatz 9 Satz 3 wird folgender Satz ein-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- gefügt:
fügt:
„In der Vereinbarung nach Satz 1 sind auch
„(1a) Bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 Maßstäbe für die Angemessenheit der Ab-
können insbesondere auch mengenbezogene schläge nach Absatz 3 Satz 5 und 6 zu verein-
Aspekte, wie eine mengenbezogene Staffelung baren.“
oder ein jährliches Gesamtvolumen, vereinbart
werden. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 kann 11. § 130c wird wie folgt geändert:
auch das Gesamtausgabenvolumen des Arz- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
neimittels unter Beachtung seines Stellenwerts
in der Versorgung berücksichtigen. Dies kann aa) In Satz 3 werden die Wörter „abgelöst wer-
eine Begrenzung des packungsbezogenen Er- den“ durch die Wörter „ganz oder teilweise
stattungsbetrags oder die Berücksichtigung abgelöst werden; dabei können auch zu-
mengenbezogener Aspekte erforderlich ma- sätzliche Rabatte auf den Erstattungsbe-
chen. Das Nähere zur Abwicklung solcher Ver- trag vereinbart werden“ ersetzt.
einbarungen, insbesondere im Verhältnis zu bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
den Krankenkassen und im Hinblick auf deren
„§ 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes
Mitwirkungspflichten, regelt der Spitzenver-
bleibt unberührt.“
band Bund der Krankenkassen in seiner Sat-
zung.“ b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 8
Satz 7“ durch die Wörter „Absatz 9 Satz 1“ er-
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 8
setzt.
Satz 7“ durch die Wörter „Absatz 9 Satz 1“ er-
setzt. 12. § 132e Absatz 2 wird aufgehoben.
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017
13. Dem § 300 Absatz 2 werden die folgenden Sätze men Bundesausschuss bestimmten Zeit-
angefügt: punkt;“.
„Für die Datenübermittlung an die Kassenärztli- b) In Nummer 4 werden die Wörter „frühestens ein
chen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren Jahr nach dem Beschluss“ gestrichen.
einen dem Arbeitsaufwand entsprechenden Auf-
c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
wandsersatz. Der Arbeitsaufwand für die Daten-
Semikolon ersetzt.
übermittlung ist auf Nachfrage der Kassenärztli-
chen Vereinigungen diesen in geeigneter Form d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
nachzuweisen.“ „7. für Arzneimittel, für die der Gemeinsame Bun-
desausschuss eine Nutzenbewertung nach
Artikel 2 § 35a Absatz 6 des Fünften Buches Sozialge-
Weitere Änderung des setzbuch veranlasst, innerhalb von drei Mo-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch naten nach Anforderung des Gemeinsamen
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Bundesausschusses.“
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 3. § 5 wird wie folgt geändert:
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
a) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz einge-
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
fügt:
wird wie folgt geändert:
„Bei der Bewertung des Zusatznutzens von Anti-
1. § 130a wird wie folgt geändert:
biotika soll die Resistenzsituation berücksichtigt
a) Nach Absatz 8 Satz 2 werden die folgenden werden.“
Sätze eingefügt:
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
„Verträge nach Satz 1 über patentfreie Arzneimit- fügt:
tel sind so zu vereinbaren, dass die Pflicht des
pharmazeutischen Unternehmers zur Gewährleis- „(5a) Bei der Bewertung von Arzneimitteln mit
tung der Lieferfähigkeit frühestens sechs Monate einer Genehmigung für die pädiatrische Verwen-
nach Versendung der Information nach § 134 Ab- dung im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verord-
satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- nung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Par-
schränkungen und frühestens drei Monate nach laments und des Rates vom 12. Dezember 2006
Zuschlagserteilung beginnt. Der Bieter, dessen über Kinderarzneimittel und zur Änderung der
Angebot berücksichtigt werden soll, ist zeitgleich Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien
zur Information nach § 134 Absatz 1 des Geset- 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verord-
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die nung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom
geplante Annahme des Angebots zu informieren.“ 27.11.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 1902/2006 (ABl. L 378 vom
b) In Absatz 8a Satz 2 werden die Wörter „Satz 2
27.12.2006, S. 20) geändert worden ist, prüft der
bis 7“ durch die Wörter „Satz 2 bis 9“ ersetzt.
Gemeinsame Bundesausschuss, ob für Patien-
2. In § 130b Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „4“ durch tengruppen oder Teilindikationen, die von der Zu-
die Angabe „6“ ersetzt. lassung umfasst sind, die jedoch in der Studien-
population nicht oder nicht hinreichend vertreten
Artikel 3 sind und für die die Zulassung aufgrund der Über-
Änderung der tragung von Evidenz ausgesprochen wurde, ein
Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung Zusatznutzen anerkannt werden kann. Er kann in
diesen Fällen einen Zusatznutzen anerkennen,
Die Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung vom
sofern die Übertragung der Evidenz nach dem
28. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2324), die zuletzt durch
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2014 (BGBl. I
im Hinblick auf die Nutzenbewertung zulässig
S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
und begründet ist. Der Gemeinsame Bundesaus-
1. § 3 wird wie folgt geändert: schuss regelt das Nähere in seiner Verfahrensord-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. nung.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 4. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„(2) Die Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 6 „Veranlasst der Gemeinsame Bundesausschuss eine
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 6 des Fünften
durchgeführt für erstattungsfähige Arzneimittel Buches Sozialgesetzbuch, so hat er eine Beratung
mit Wirkstoffen, die keine neuen Wirkstoffe im anzubieten, bevor er den pharmazeutischen Unter-
Sinne dieser Verordnung sind, wenn der Gemein- nehmer zur Einreichung eines Dossiers auffordert.“
same Bundesausschuss eine Nutzenbewertung
nach § 35a Absatz 6 des Fünften Buches Sozial- Artikel 4
gesetzbuch veranlasst.“
Änderung des
2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Das Gesetz über Rabatte für Arzneimittel vom 22. De-
„3. für Arzneimittel, für die ein Antrag nach § 35a zember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das durch Arti-
Absatz 5b des Fünften Buches Sozialgesetz- kel 3a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
buch gestellt wurde, zu dem vom Gemeinsa- S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017 1055
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„§ 1a „(6) Eine nach Überprüfung der erforderlichen
Anspruch auf Ausgleich Sachkenntnis durch die zuständige Behörde
des Differenzbetrags zwischen rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als sachkundige
Erstattungsbetrag und tatsächlichem Abgabepreis Person berechtigt auch zur Ausübung dieser Tä-
tigkeit innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer
Für Arzneimittel, für die ein Erstattungsbetrag anderen zuständigen Behörde, es sei denn, es
nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass
gilt, haben die pharmazeutischen Unternehmer den die bisherige Sachkenntnis für die neu auszu-
Unternehmen der privaten Krankenversicherung und übende Tätigkeit nicht ausreicht.“
den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und
Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften 2. In § 29 Absatz 1d wird nach dem Wort „dies“ das
die Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag und Wort „insbesondere“ eingefügt.
dem tatsächlichen Abgabepreis nach dem Anteil 3. In § 52b wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
der Kostentragung auszugleichen, sofern der eingefügt:
tatsächliche Abgabepreis über dem zum Zeitpunkt „(3a) Pharmazeutische Unternehmer müssen im
der Abgabe geltenden Erstattungsbetrag liegt. § 1 Rahmen ihrer Verantwortlichkeit Krankenhäuser im
Satz 2 bis 4 sowie die §§ 2, 3, 4 und 5 gelten ent- Falle ihnen bekannt gewordener Lieferengpässe bei
sprechend.“ verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur stationä-
2. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Treuhänder“ ren Versorgung umgehend informieren.“
die Wörter „innerhalb eines Jahres ab Geltendma-
4. § 73 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
chung des Anspruchs nach § 1“ eingefügt.
a) In Satz 1 werden im Satzteil nach der Aufzählung
Artikel 5 nach den Wörtern „oder wenn“ die Wörter „sie in
angemessenem Umfang, der zur Sicherstellung
Änderung des
einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patien-
Arzneimittelgesetzes
ten des Krankenhauses notwendig ist, zum Zwe-
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- cke der vorübergehenden Bevorratung von einer
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), Krankenhausapotheke oder krankenhausversor-
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes genden Apotheke unter den Voraussetzungen
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden der Nummer 2 bestellt und von dieser Kranken-
ist, wird wie folgt geändert: hausapotheke oder krankenhausversorgenden
1. § 15 wird wie folgt geändert: Apotheke unter den Voraussetzungen der Num-
mer 3 im Rahmen der bestehenden Apotheken-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
betriebserlaubnis zum Zwecke der Verabreichung
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „abge- an einen Patienten des Krankenhauses unter der
schlossenem“ ein Komma und die Wörter unmittelbaren persönlichen Verantwortung einer
„mindestens vierjährigem“ und nach dem ärztlichen Person abgegeben werden oder“ ein-
Wort „Chemie“ ein Komma und die Wörter gefügt.
„der pharmazeutischen Chemie und Techno-
logie“ eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Bestellung und
Abgabe“ durch die Wörter „Die Bestellung nach
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: Satz 1 Nummer 1 und die Abgabe der nach Satz 1
„Die Mindestdauer des Hochschulstudiums in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
kann dreieinhalb Jahre betragen, wenn auf brachten Arzneimittel“ ersetzt.
das Hochschulstudium eine theoretische 5. § 78 wird wie folgt geändert:
und praktische Ausbildung von mindestens
einem Jahr folgt, die ein Praktikum von min- a) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
destens sechs Monaten in einer öffentlichen ein Semikolon und werden die Wörter „zu den be-
Apotheke umfasst und durch eine Prüfung auf rechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher
Hochschulniveau abgeschlossen wird. Die gehört auch die Sicherstellung der Versorgung“
Dauer der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 eingefügt.
kann um ein Jahr herabgesetzt werden, wenn b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
das Hochschulstudium mindestens fünf Jahre „Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die
umfasst, und um eineinhalb Jahre, wenn das Preise und Preispannen gemäß der Verordnung
Hochschulstudium mindestens sechs Jahre nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenom-
umfasst. Bestehen zwei akademische oder men sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach
als gleichwertig anerkannte Hochschulstu- Satz 1 nicht überschritten werden.“
diengänge, von denen sich der eine über vier,
der andere über drei Jahre erstreckt, so ist Artikel 6
davon auszugehen, dass das Zeugnis über
den akademischen oder den als gleichwertig Änderung der
anerkannten Hochschulstudiengang von drei Arzneimittelpreisverordnung
Jahren Dauer die Anforderung an die Dauer Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
nach Satz 2 erfüllt, sofern die Zeugnisse über 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 2b des
die beiden Hochschulstudiengänge als Gesetzes vom 27. März 2014 (BGBl. I S. 261) geändert
gleichwertig anerkannt werden.“ worden ist, wird wie folgt geändert:
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 3 wird die Angabe „7,00 Euro“
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „8,00 Euro“ ersetzt.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Kran-
kenhausapotheken,“ die Wörter „soweit es „Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von paren-
sich nicht um die Abgabe von parenteralen teralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in
Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch
Onkologie zur ambulanten Versorgung han- Krankenhausapotheken ist höchstens der Apo-
delt,“ eingefügt. thekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich
der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu be-
bb) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Fertig-
rechnen.“
arzneimitteln“ die Wörter „auf Grund ärztli-
cher Verordnung“ eingefügt. d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 oder
Nr. 2“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des
„§ 7
Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt.“
Betäubungsmittel
2. § 5 wird wie folgt geändert:
und Arzneimittel nach § 3a
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Arzneimittelverschreibungsverordnung
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Ab- Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen
satz 3“ ein Komma eingefügt. Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein- Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie
gefügt: bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arz-
neimittelverschreibungsverordnung können die Apo-
„3. ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zube- theken einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro ein-
reitungen nach Absatz 3, die nicht Ab- schließlich Umsatzsteuer berechnen.“
satz 6 unterfallen“.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 7
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2,50 Euro“ Inkrafttreten
durch die Angabe „3,50 Euro“ ersetzt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,00 Euro“ am Tag nach der Verkündung in Kraft.
durch die Angabe „6,00 Euro“ ersetzt. (2) Artikel 2 tritt am 1. März 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Mai 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017 1057
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU
im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt*
Vom 4. Mai 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
Artikel 1 „Pflanzen“ ein Komma und das Wort
Änderung des „Fläche“ eingefügt.
Baugesetzbuchs bbb) In Buchstabe i werden die Wörter
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt- „Buchstaben a, c und d“ durch die
machung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), Wörter „Buchstaben a bis d“ ersetzt.
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Okto-
ccc) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
ber 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: „j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
die Auswirkungen, die aufgrund der
a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe Anfälligkeit der nach dem Bebau-
eingefügt: ungsplan zulässigen Vorhaben für
„§ 6a Zusammenfassende Erklärung zum Flä- schwere Unfälle oder Katastrophen
chennutzungsplan; Einstellen in das zu erwarten sind, auf die Belange
Internet“. nach den Buchstaben a bis d und i,“.
b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe 3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
eingefügt: „eines Monats“ ein Komma und die Wörter „bei
einem Fristbeginn im Monat Februar für die Dauer
„§ 10a Zusammenfassende Erklärung zum Be- von mindestens 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines
bauungsplan; Einstellen in das Internet“.
wichtigen Grundes für die Dauer einer angemesse-
c) Nach § 13a wird folgende Angabe eingefügt: nen längeren Frist“ eingefügt.
„§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen 4. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
in das beschleunigte Verfahren“. „eines Monats“ ein Komma und die Wörter „bei
einem Fristbeginn im Monat Februar innerhalb von
d) Die Angabe zu § 245c wird wie folgt gefasst: 30 Tagen,“ eingefügt.
„§ 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des 5. § 4a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
2014/52/EU im Städtebaurecht und zur „(4) Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntma-
Stärkung des neuen Zusammenlebens chung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3
in der Stadt“. Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen sind
2. § 1 wird wie folgt geändert: zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein
zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu
a) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „sozial- machen. Die Stellungnahmen der Behörden und
gerechte Bodennutzung“ die Wörter „unter Be- sonstigen Träger öffentlicher Belange können
rücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevöl- durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen
kerung“ eingefügt. Auslegung nach § 3 Absatz 2 und der Internet-
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: adresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung
und die Unterlagen nach Satz 1 im Internet ein-
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
gesehen werden können, eingeholt werden; die
„Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ ein
Mitteilung kann elektronisch übermittelt werden. In
Komma und die Wörter „insbesondere auch
den Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde der
von Familien mit mehreren Kindern“ einge-
Behörde oder einem sonstigen Träger öffentlicher
fügt.
Belange auf Verlangen den Entwurf des Bauleit-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des
plans und der Begründung in Papierform zu über-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Än- mitteln; § 4 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“
derung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 6. In § 4c Satz 1 werden nach dem Wort „ergreifen“
vom 25.4.2014, S. 1). ein Semikolon und die Wörter „Gegenstand der
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017
Überwachung ist auch die Durchführung von Dar- der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzun-
stellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 gen, Arten von Nutzungen oder für nach Art,
Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende
Satz 4“ eingefügt. Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in
7. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert: einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass
diese zulässig, nicht zulässig oder nur aus-
a) Satz 3 wird aufgehoben. nahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen
b) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „zu- können für Teile des räumlichen Geltungs-
sammenfassende Erklärung“ die Wörter „nach bereichs des Bebauungsplans unterschiedlich
§ 6a Absatz 1“ eingefügt. getroffen werden.“
8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: 10. § 10 wird wie folgt geändert:
„§ 6a a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“
Zusammenfassende Erklärung zum durch die Angabe „§ 10a Absatz 1“ ersetzt.
Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet b) Absatz 4 wird aufgehoben.
(1) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist 11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über
„§ 10a
die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbetei- Zusammenfassende Erklärung zum
ligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt Bebauungsplan; Einstellen in das Internet
wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan (1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist
nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die
gewählt wurde. Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbetei-
(2) Der wirksame Flächennutzungsplan mit der ligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wur-
Begründung und der zusammenfassenden Erklä- den, und über die Gründe, aus denen der Plan nach
rung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommen-
und über ein zentrales Internetportal des Landes den anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt
zugänglich gemacht werden.“ wurde.
9. § 9 wird wie folgt geändert: (2) Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Begründung und der zusammenfassenden Erklä-
rung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt
aa) Nummer 23 wird wie folgt geändert: und über ein zentrales Internetportal des Landes
aaa) In Buchstabe b wird das Semikolon zugänglich gemacht werden.“
durch ein Komma ersetzt. 12. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-
bbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt: ter „des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölke-
„c) bei der Errichtung, Änderung oder rung“ durch die Wörter „der Erwerb angemessenen
Nutzungsänderung von nach Art, Wohnraums durch einkommensschwächere und
Maß oder Nutzungsintensität zu weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölke-
bestimmenden Gebäuden oder rung“ ersetzt.
sonstigen baulichen Anlagen in 13. Dem § 12 wird folgender Absatz 7 angefügt:
der Nachbarschaft von Betriebsbe-
„(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten
reichen nach § 3 Absatz 5a des
nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohn-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde
bestimmte bauliche und sonstige
nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhaben-
technische Maßnahmen, die der
bezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbe-
Vermeidung oder Minderung der
sondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu
Folgen von Störfällen dienen, ge-
Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.“
troffen werden müssen;“.
bb) In Nummer 24 werden nach den Wörtern 14. § 13 wird wie folgt geändert:
„technischen Vorkehrungen“ ein Komma a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und die Wörter „einschließlich von Maßnah-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
men zum Schutz vor schädlichen Umwelt-
Komma ersetzt.
einwirkungen durch Geräusche, wobei die
Vorgaben des Immissionsschutzrechts un- bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
berührt bleiben“ eingefügt. „und“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge- cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
fügt: „3. keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
„(2c) Für im Zusammenhang bebaute Orts- dass bei der Planung Pflichten zur Ver-
teile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in meidung oder Begrenzung der Auswir-
der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach kungen von schweren Unfällen nach
§ 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzge- § 50 Satz 1 des Bundes-Immissions-
setzes kann zur Vermeidung oder Verringerung schutzgesetzes zu beachten sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017 1059
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 5 einem oder mehreren Miteigentümern zur
Satz 3 und § 10 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 6a ausschließlichen Benutzung zugewiesen
Absatz 1 und § 10a Absatz 1“ ersetzt. sind und die Aufhebung der Gemein-
15. § 13a Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: schaft ausgeschlossen ist,
„Das beschleunigte Verfahren ist auch ausge- 5. die Nutzung von Räumen in Wohngebäu-
schlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beein- den oder Beherbergungsbetrieben als
trächtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buch- Nebenwohnung, wenn die Räume insge-
stabe b genannten Schutzgüter oder dafür beste- samt an mehr als der Hälfte der Tage
hen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung eines Jahres unbewohnt sind.“
oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissions-
cc) Im neuen Satz 2 werden nach den Wörtern
schutzgesetzes zu beachten sind.“
„Teilung der Rechte“ ein Komma und die
16. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt: Wörter „durch die Regelung nach § 1010
„§ 13b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch
die Nutzung als Nebenwohnung“ eingefügt.
Einbeziehung von Außenbereichs-
flächen in das beschleunigte Verfahren b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entspre- aa) In Satz 3 werden die Wörter „Die Gemeinde
chend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche teilt dem Grundbuchamt“ durch die Wörter
im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger „Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1
als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässig- Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem
keit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet Grundbuchamt“ ersetzt.
wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Orts- bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „kann“ die
teile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung ei- Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
nes Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum Nummer 1 und 2“ eingefügt.
31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum
31. Dezember 2021 zu fassen.“ aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Teilung
17. § 22 wird wie folgt geändert: der Rechte“ ein Komma und die Wörter
„durch die Regelung nach § 1010 des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Nutzung als Nebenwohnung“ eingefügt.
„Die Gemeinden, die oder deren Teile über- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Genehmigung
wiegend durch den Fremdenverkehr geprägt ist zu erteilen“ durch die Wörter „Genehmi-
sind, können in einem Bebauungsplan oder gung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
durch eine sonstige Satzung bestimmen, ist zu erteilen“ ersetzt.
dass zur Sicherung der Zweckbestimmung d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die von
von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktio- Absatz 1 erfassten Eintragungen“ durch die
nen Folgendes der Genehmigung unterliegt: Wörter „die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
1. die Begründung oder Teilung von Woh- erfassten Eintragungen“ ersetzt.
nungseigentum oder Teileigentum nach 18. § 34 wird wie folgt geändert:
§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,
a) Absatz 3a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
2. die Begründung der in den §§ 30 und 31
des Wohnungseigentumsgesetzes be- „1. einem der nachfolgend genannten Vorhaben
zeichneten Rechte, dient:
3. die Begründung von Bruchteilseigentum a) der Erweiterung, Änderung, Nutzungsän-
nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetz- derung oder Erneuerung eines zulässiger-
buchs an Grundstücken mit Wohngebäu- weise errichteten Gewerbe- oder Hand-
den oder Beherbergungsbetrieben, wenn werksbetriebs,
zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bür- b) der Erweiterung, Änderung oder Erneue-
gerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als rung eines zulässigerweise errichteten,
Belastung eingetragen werden soll, dass Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
Räume einem oder mehreren Miteigen-
c) der Nutzungsänderung einer zulässiger-
tümern zur ausschließlichen Benutzung
weise errichteten baulichen Anlage zu
zugewiesen sind und die Aufhebung der
Wohnzwecken, einschließlich einer erfor-
Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
derlichen Änderung oder Erneuerung,“.
4. bei bestehendem Bruchteilseigentum
nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetz- b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
buchs an Grundstücken mit Wohngebäu- fasst:
den oder Beherbergungsbetrieben eine im „3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchti-
Grundbuch als Belastung einzutragende gung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buch-
Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bür- stabe b genannten Schutzgüter oder dafür
gerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume bestehen, dass bei der Planung Pflichten
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017
zur Vermeidung oder Begrenzung der Aus- tungsgerichtsordnung, auch in Verbin-
wirkungen von schweren Unfällen nach dung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, § 13a
§ 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz- Absatz 2 Nummer 1 und § 13b Satz 1,
gesetzes zu beachten sind.“ gefehlt hat,
19. § 35 Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 wird wie folgt ge-
d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
fasst:
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die
„3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung Dauer einer angemessenen längeren Frist
der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b ge- ausgelegt worden ist und die Begründung
nannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass für die Annahme des Nichtvorliegens ei-
bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder nes wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
Begrenzung der Auswirkungen von schweren
Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immis- e) bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1
sionsschutzgesetzes zu beachten sind.“ der Inhalt der Bekanntmachung und die
20. In § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 werden die auszulegenden Unterlagen zwar in das In-
Wörter „sieben Jahre. Die“ durch die Wörter „fünf ternet eingestellt, aber nicht über das
Jahre; die“ ersetzt. zentrale Internetportal des Landes zu-
gänglich sind,
21. Dem § 173 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 f) bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2
hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen die Angabe darüber, dass von einer Um-
über die Erteilung einer Genehmigung zu informie- weltprüfung abgesehen wird, unterlassen
ren.“ wurde oder
22. § 213 wird wie folgt geändert: g) bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- oder des § 13, auch in Verbindung mit
fügt: § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b,
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich die Voraussetzungen für die Durchführung
oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 22 der Beteiligung nach diesen Vorschriften
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten verkannt worden sind;“.
Raum als Nebenwohnung nutzt.“
b) In Absatz 2a werden nach den Wörtern „im be-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie schleunigten Verfahren nach § 13a“ ein Komma
folgt gefasst: und die Wörter „auch in Verbindung mit § 13b,“
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- eingefügt.
len des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 24. § 245c wird wie folgt gefasst:
Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtau-
send Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Num- „§ 245c
mer 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Überleitungsvorschrift
Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-
aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der
buße bis zu tausend Euro geahndet werden.“
Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur
23. § 214 wird wie folgt geändert: Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst: (1) Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 kön-
nen Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor
„2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann
Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechts-
Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und vorschriften abgeschlossen werden, wenn die früh-
Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 zeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen
Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1
§ 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. § 233
§ 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden
sind; dabei ist unbeachtlich, wenn (2) Bebauungspläne oder Satzungen mit Rege-
a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne lungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4
Personen, Behörden oder sonstige Träger finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach
öffentlicher Belange nicht beteiligt wor- § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor
den sind, die entsprechenden Belange dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebau-
jedoch unerheblich waren oder in der Ent- ungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach
scheidung berücksichtigt worden sind, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden keine An-
wendung, wenn die Nutzung als Nebenwohnung
b) einzelne Angaben dazu, welche Arten
vor dem 13. Mai 2017 aufgenommen worden ist.
umweltbezogener Informationen verfüg-
bar sind, gefehlt haben, (3) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach
c) der Hinweis nach § 3 Absatz 2 Satz 2 § 6a der Baunutzungsverordnung keine Anwen-
Halbsatz 2 auf § 47 Absatz 2a der Verwal- dung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017 1061
25. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c)
Der Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 und § 2a Satz 2 Nummer 2 hat folgende Bestandteile:
1. Eine Einleitung mit folgenden Angaben:
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich einer Beschreibung
der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und
Boden der geplanten Vorhaben;
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes,
die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der
Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden;
2. eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach
§ 2 Absatz 4 Satz 1 ermittelt wurden; hierzu gehören folgende Angaben:
a) eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario),
einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und
eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der
Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt wer-
den kann;
b) eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung; hierzu sind,
soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebs-
phase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i zu
beschreiben, unter anderem infolge
aa) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abriss-
arbeiten,
bb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und bio-
logische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berück-
sichtigen ist,
cc) der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und
Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen,
dd) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung,
ee) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel durch
Unfälle oder Katastrophen),
ff) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichti-
gung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit
spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen,
gg) der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treib-
hausgasemissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klima-
wandels,
hh) der eingesetzten Techniken und Stoffe;
die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären,
kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorü-
bergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken; die Be-
schreibung nach Halbsatz 2 soll zudem den auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Lan-
des- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung tragen;
c) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umwelt-
auswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie
gegebenenfalls geplante Überwachungsmaßnahmen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen
werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist;
d) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Gel-
tungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für
die getroffene Wahl;
e) eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe j;
zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen können die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorge-
schriebener Prüfungen genutzt werden; soweit angemessen, sollte diese Beschreibung Maßnahmen zur
Verhinderung oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die
Umwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen
für derartige Krisenfälle erfassen;
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017
3. zusätzliche Angaben:
a) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umwelt-
prüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten
sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
b) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der
Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt,
c) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage,
d) eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen
herangezogen wurden.“
Artikel 2 1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer
Änderung der Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in
Baunutzungsverordnung Kerngebieten allgemein zulässig sind,
Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der 2. Tankstellen.
Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), (4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden
2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: 1. im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohn-
nutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ist,
a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
2. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten
eingefügt:
Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,
„§ 6a Urbane Gebiete“.
3. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zu-
b) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe lässigen Geschossfläche oder eine im Bebau-
eingefügt: ungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche
„§ 13a Ferienwohnungen“. für Wohnungen zu verwenden ist, oder
2. § 1 wird wie folgt geändert: 4. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zu-
lässigen Geschossfläche oder eine im Bebau-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche
aa) Nach Nummer 6 wird folgende neue Num- für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.“
mer 7 eingefügt:
4. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„7. urbane Gebiete (MU)“. „Fremdenbeherbergung“ ein Komma und die Wörter
bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die „auch mit einer Mischung von Fremdenbeherber-
Nummern 8 bis 11. gung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauer-
wohnen andererseits“ eingefügt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2 bis 9 und 13“
durch die Wörter „§§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a“ 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
ersetzt. „§ 13a
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: Ferienwohnungen
„§ 6a
Räume oder Gebäude, die einem ständig wech-
Urbane Gebiete selnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorüberge-
(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie hend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden
der Unterbringung von Gewerbebetrieben und so- und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit
zialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), ge-
die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nut- hören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den
zungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein. nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3
Nummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den
(2) Zulässig sind Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3,
1. Wohngebäude, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 4,
§ 6a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 Num-
2. Geschäfts- und Bürogebäude,
mer 3. Abweichend von Satz 1 können Räume nach
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt- Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer
schaften sowie Betriebe des Beherbergungsge- baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der
werbes, in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu
4. sonstige Gewerbebetriebe, den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach
§ 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2,
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 3,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2
Zwecke. oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungs-
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden gewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017 1063
6. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16
dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl
nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht über-
schritten werden:
1 2 3 4
Grund- Geschoss- Bau-
Baugebiet flächenzahl flächenzahl massenzahl
(GRZ) (GFZ) (BMZ)
in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 0,2 0,4 –
in reinen Wohngebieten (WR)
allgem. Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten 0,4 1,2 –
in besonderen Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 –
in Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI) 0,6 1,2 –
in urbanen Gebieten (MU) 0,8 3,0 –
in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0 –
in Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten 0,8 2,4 10,0
in Wochenendhausgebieten 0,2 0,2 –
“.
Artikel 3
Änderung der
Planzeichenverordnung
Die Anlage zur Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I
S. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage“.
2. Nach Nummer 1.2.2 wird folgende Nummer 1.2.3 eingefügt:
„1.2.3 Urbane Gebiete
(§ 6a BauNVO)
“.
3. Die bisherige Nummer 1.2.3 wird Nummer 1.2.4.
Artikel 4
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
kann den Wortlaut des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung in der
vom 1. Oktober 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
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Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
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Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Mai 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks