1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Verordnung
über die Berufsausbildung zum
Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft
und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft
(MühGetreiWiTechAusbV)*
Vom 3. Mai 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- § 12 Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 236 Nummer 1 der § 13 Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitspla-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) nung
geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 § 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein- Unterabschnitt 4
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Teil 2 der Abschluss- oder
Forschung: Gesellenprüfung in der Fachrichtung Agrarlager
§ 16 Inhalt von Teil 2
Inhaltsübersicht
§ 17 Prüfungsbereiche von Teil 2
Abschnitt 1 § 18 Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut
Gegenstand, Dauer und § 19 Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzen-
Gliederung der Berufsausbildung schutzmitteln
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 20 Prüfungsbereich Lagerungstechniken
§ 2 Dauer der Berufsausbildung § 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
menplan das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan Abschnitt 3
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Schlussvorschriften
Abschnitt 2 § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschluss- oder Gesellenprüfung Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft
Unterabschnitt 1
und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreide-
Allgemeines wirtschaft
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Abschnitt 1
Unterabschnitt 2
Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung Gegenstand, Dauer und
§ 8 Inhalt von Teil 1 Gliederung der Berufsausbildung
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
§1
Unterabschnitt 3
Staatliche
Teil 2 der Abschluss- oder Anerkennung des Ausbildungsberufes
Gesellenprüfung in der Fachrichtung Müllerei
§ 10 Inhalt von Teil 2 Der Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 Mühlen- und Getreidewirtschaft und der Verfahrens-
technologin Mühlen- und Getreidewirtschaft wird staat-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
lich anerkannt nach
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-
1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- 2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 28,
veröffentlicht. Müller, der Handwerksordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1003
§2 (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
Dauer der Berufsausbildung den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Agrarlager sind:
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
1. Rohstoffpartien gesund erhalten,
§3 2. Schädlinge abwehren und bekämpfen,
Gegenstand der 3. Düngemittel annehmen, lagern, mischen und ab-
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan geben,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 4. Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Legu-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann- minosen beurteilen,
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus- 5. Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden
bildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen und abgeben und
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson- 6. Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben.
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand- 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh-
ren und Kontrollieren ein. 4. Umweltschutz,
5. Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten und
§4
6. Informations- und Kommunikationstechniken an-
Struktur der
wenden.
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: §5
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer- Ausbildungsplan
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
Fähigkeiten in der Fachrichtung plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszu-
a) Müllerei oder bildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
b) Agrarlager sowie
§6
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in (1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schrift-
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs- lichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen
bildes gebündelt. während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber- (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt- weis regelmäßig durchzusehen.
nisse und Fähigkeiten sind:
1. qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, Abschnitt 2
2. Rohstoffe annehmen und untersuchen, Abschluss- oder Gesellenprüfung
3. Rohstoffe lagern,
Unterabschnitt 1
4. Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorberei-
ten, Allgemeines
5. Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen und
§7
6. Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und
warten. Ziel, Aufteilung
in zwei Teile und Zeitpunkt
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der (1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist
Fachrichtung Müllerei sind: festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-
fähigkeit erworben hat.
1. Produktionsprozesse steuern,
2. Mahlerzeugnisse herstellen, (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht
aus den Teilen 1 und 2.
3. Futtermittel herstellen,
(3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungs-
4. Spezialerzeugnisse herstellen und jahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-
5. Waren lagern, verpacken und verladen. ausbildung.
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Unterabschnitt 2 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Te i l 1 d e r stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan
Abschluss- oder Gesellenprüfung genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
§8 (2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die
Inhalt von Teil 1
bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder
Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen
sich auf werden, als es für die Feststellung der beruflichen
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo- Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten sowie § 11
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- Prüfungsbereiche von Teil 2
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Fachrichtung Müllerei in den folgenden Prüfungs-
entspricht. bereichen statt:
1. Herstellen von Enderzeugnissen,
§9
2. Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung sowie
Prüfungsbereich von Teil 1
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet
im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen statt.
§ 12
(2) Im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen
Prüfungsbereich
soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Herstellen von Enderzeugnissen
1. Arbeitsabläufe vorzubereiten,
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeug-
2. Probenahmen durchzuführen, nissen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
3. Rohstoffe mit sensorischen, chemischen und phy- ist,
sikalischen Verfahren zu untersuchen, 1. Herstellungsverfahren auszuwählen und Produk-
4. Rohstoffe zu beurteilen und zu klassifizieren, tionsprozesse zu planen,
5. Rückstellmuster zu erstellen, 2. Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,
6. mechanische Fördersysteme auszuwählen, 3. Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,
4. Produktionsprozesse zu steuern und Enderzeug-
7. Rohstoffe mechanisch zu fördern,
nisse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ver-
8. Rohstoffe zu reinigen und für die Lagerung oder fahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben her-
Verarbeitung vorzubereiten, zustellen,
9. Geräte, Maschinen und Anlagen zu reinigen und zu 5. Enderzeugnisse zu kontrollieren und sensorische,
warten sowie chemische und physikalische Untersuchungen
10. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund- durchzuführen,
heitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, 6. Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln ein-
zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu zuhalten,
beschreiben.
7. Erzeugnisse zu verpacken und zu lagern,
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-
8. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund-
ren. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
heitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der und zum Qualitätsmanagement zu treffen sowie
beiden Arbeitsaufgaben zusammen 180 Minuten. Für
9. seine Vorgehensweise zu begründen.
die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie
60 Minuten. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der
folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Unterabschnitt 3 1. Herstellen von Mahlerzeugnissen,
Te i l 2 d e r 2. Herstellen von Futtermitteln,
Abschluss- oder Gesellenprüfung
3. Herstellen von Spezialprodukten.
in der Fachrichtung Müllerei
Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche beiden
§ 10 Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Eine der Tätig-
keiten muss der Produktionsschwerpunkt des Aus-
Inhalt von Teil 2
bildungsbetriebes sein.
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er- (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-
streckt sich in der Fachrichtung Müllerei auf ren. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede der
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie geführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1005
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 300 Minuten. (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-
Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die beiden auf- den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet
tragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens worden sind:
20 Minuten.
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“,
§ 13
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
Prüfungsbereich chend“,
Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und mindestens „ausreichend“ und
Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „unge-
in der Lage ist,
nügend“.
1. Verfahren unter Berücksichtigung von zu verarbei- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
tenden oder zu lagernden Rohstoffen sowie von der Prüfungsbereiche „Verfahrenstechnologie und
Zwischen- und Enderzeugnissen zu skizzieren, Arbeitsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“
2. Arbeitspläne zu erstellen, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
zu ergänzen, wenn
3. Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berück-
sichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
Produktionsabläufe zu beschreiben, chend“ bewertet worden ist und
4. fachbezogene Berechnungen durchzuführen, 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag
5. Fließschemata darzustellen und Maßnahmen zur geben kann.
Steuerung von Abläufen zu erläutern,
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
6. Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen, fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
7. Qualitätsmanagementsysteme zu erläutern sowie
hältnis 2:1 zu gewichten.
8. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund-
heitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz Unterabschnitt 4
und zur Wirtschaftlichkeit zu beschreiben.
Te i l 2 d e r
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Abschluss- oder Gesellenprüfung
in der Fachrichtung Agrarlager
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 16
§ 14
Inhalt von Teil 2
Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-
streckt sich in der Fachrichtung Agrarlager auf
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stellen und zu beurteilen. stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear- entspricht.
beiten. (2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die
bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder
Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen
§ 15 werden, als es für die Feststellung der beruflichen
Gewichtung der Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung § 17
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche Prüfungsbereiche von Teil 2
sind in der Fachrichtung Müllerei wie folgt zu gewich- Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in
ten: der Fachrichtung Agrarlager in den folgenden Prü-
1. Annehmen von Rohstoffen mit 25 Prozent, fungsbereichen statt:
2. Herstellen von Enderzeugnissen mit 35 Prozent, 1. Rohstoffe und Saatgut,
3. Verfahrenstechnologie 2. Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln,
und Arbeitsplanung mit 30 Prozent sowie 3. Lagerungstechniken sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
§ 18 § 20
Prüfungsbereich Prüfungsbereich
Rohstoffe und Saatgut Lagerungstechniken
(1) Im Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut soll (1) Im Prüfungsbereich Lagerungstechniken soll der
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. die Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten oder 1. Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Rohstoff-
Leguminosen zu beurteilen, partien auszuwählen,
2. die Vorbereitung von Lagerstätten zu beschreiben,
2. die Qualität von Saatgut zu beurteilen,
3. Verfahren zur Gesunderhaltung von Rohstoffpartien
3. Saatgut aufzubereiten und zu beizen sowie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrens-
4. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund- technologischer und zeitlicher Vorgaben auszu-
heitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, wählen,
zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanage- 4. Berechnungen zur Belüftung, Kühlung und Trock-
ment zu treffen. nung von Rohstoffpartien durchzuführen,
(2) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchfüh- 5. Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berück-
ren. Während der Durchführung wird mit ihm über jede sichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für die
Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt. Lagerung zu planen,
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. 6. Abläufe anhand von Fließschemata darzustellen
Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die drei situa- und Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,
tiven Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten. 7. Maßnahmen zum Schädlingsmonitoring und zur
Schädlingsbekämpfung darzustellen,
§ 19
8. Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Dünge-
Prüfungsbereich mittel auszuwählen,
Anwenden und Abgeben 9. Maßnahmen zur Lagerung von Düngemitteln, zum
von Pflanzenschutzmitteln Umgang mit Düngemitteln und zur Abgabe von
(1) Im Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Düngemitteln darzustellen sowie
Pflanzenschutzmitteln soll der Prüfling nachweisen, 10. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund-
dass er in der Lage ist, heitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz,
1. Rechtsvorschriften über die Anwendung, Beratung zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanage-
und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln einzuhalten, ment zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
2. Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflan-
zen und Pflanzenerzeugnissen zu erkennen, (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
3. Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln zu unter-
§ 21
scheiden,
Prüfungsbereich
4. Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes auf- Wirtschafts- und Sozialkunde
zuzeigen,
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
5. mit Pflanzenschutzmitteln bei Aufbewahrung, Lage- kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
rung und Transport bestimmungsgemäß und sach- ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
gerecht umzugehen, Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-
6. Pflanzenschutzgeräte zu verwenden, zu reinigen und zustellen und zu beurteilen.
zu warten sowie (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
7. sachkundige und nicht sachkundige Erwerber und sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-
Erwerberinnen zur sachgerechten Anwendung, La- beiten.
gerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
unter Berücksichtigung der Risikovermeidung und
-minimierung für Mensch, Tier und Umwelt zu be- § 22
raten sowie Alternativen mit geringerem Risiko auf-
Gewichtung der
zuzeigen.
Prüfungsbereiche und Anforderungen für
(2) Für den Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. Für sind in der Fachrichtung Agrarlager wie folgt zu ge-
den Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten wichten:
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wird mit dem
Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt. 1. Annehmen von Rohstoffen mit 25 Prozent,
(3) Die Prüfungszeit für die schriftlichen Aufgaben 2. Rohstoffe und Saatgut mit 20 Prozent,
beträgt 60 Minuten. Für die Durchführung der Ge- 3. Anwenden und Abgeben
sprächssimulation beträgt sie 15 Minuten. von Pflanzenschutzmitteln mit 15 Prozent,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1007
4. Lagerungstechniken mit 30 Prozent sowie 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
geben kann.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
worden sind:
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- hältnis 2:1 zu gewichten.
tens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- Abschnitt 3
chend“, Schlussvorschriften
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
mindestens „ausreichend“ und § 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
gend“. Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
bildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Müh-
der Prüfungsbereiche „Lagerungstechniken“ oder
len- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrens-
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
technologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
vom 1. Juni 2006 (BGBl. I S. 1285), die durch Artikel 25
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722)
chend“ bewertet worden ist und geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 3. Mai 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen
Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Qualitätssichernde a) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden
Maßnahmen anwenden b) Muster nehmen, kennzeichnen und lagern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
c) Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen und Produkten
sicherstellen
d) produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere 4
Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden
e) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen
f) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Lebensmittelsicher-
heits- und Qualitätsmanagementsystemen beachten
g) prozessunterstützende Kontrollen in den verschiede-
nen Prozessstufen durchführen und bei Abweichun-
gen Maßnahmen veranlassen
4
h) qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaß-
nahmen einleiten, durchführen und dokumentieren
i) bei Schädlingsbefall Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen
2 Rohstoffe annehmen a) Proben nach produktspezifischen Plänen nehmen
und untersuchen b) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit Liefergut
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen er-
greifen
c) Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumen-
tieren
d) produktspezifische sensorische, chemische, physi-
kalische und mikrobiologische Untersuchungen im
Hinblick auf Qualität und weitere Verwendung der
anzunehmenden Produkte durchführen und extern
veranlassen
e) Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen 12
Vorgaben abgleichen, bewerten und Analyseberichte
erstellen, Zuordnung zu Qualitätsgruppen prüfen und
vornehmen sowie bei Abweichungen Maßnahmen
ergreifen
f) Besatzanalysen unter Berücksichtigung von Kornbe-
satz, Fremdbesatz und tierischem Befall durchführen
g) Rohstoffe annehmen und auf Gewicht und Menge
prüfen
h) Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterial
kontrollieren und annehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1009
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Rohstoffe lagern a) Lagerarten und Lagereinrichtungen unter Berück-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) sichtigung von Lagergut, Lagermenge und Lagerzeit
auswählen
b) Lagereinrichtungen reinigen und vorbereiten
c) Rohstoffe fördern
d) Rohstoffe, insbesondere Getreide, lagerfähig machen
e) Rohstoffe, insbesondere Getreide, unter Berücksich-
tigung der Einflüsse von Feuchtigkeit, von Tempera-
tur, von enzymatischer Aktivität und von Schadorga-
nismen werterhaltend lagern und überwachen
12
f) an der Erstellung von Monitoringplänen mitwirken
und Schädlingsmonitoring durchführen
g) Lagerbestandskontrollen durchführen
h) Qualitätsparameter, Maßnahmen und Bestände do-
kumentieren
i) Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmateria-
lien zuordnen und lagern
j) bei Abweichung von Qualitätsvorgaben Maßnahmen
ergreifen
4 Rohstoffe reinigen und für a) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Reinigung von
die Verarbeitung vorbereiten Rohstoffen, insbesondere Getreidevorreiniger, Farb-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) ausleser, Kreissiebe, Steinausleser, Magnetausleser
und Trieure, unter Berücksichtigung von Trennmetho-
den produktspezifisch auswählen
b) Anlagen zur Reinigung einstellen und kontrollieren
c) Rohstoffe reinigen
d) Reinigungseffekte bewerten und dokumentieren und 12
bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
e) Rohstoffe durch Konditionieren, insbesondere durch
Netzen und Abstehen, für die weitere Verarbeitung
vorbereiten
f) Rohstoffe ihrer weiteren Verwendung zuführen
g) ausgelesene Stoffe und Materialien verwerten und
entsorgen
5 Geräte, Maschinen a) mechanische Fördersysteme im Hinblick auf Förder-
und Anlagen bedienen mengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte transportie-
ren und dazu insbesondere Bandförderer, Elevatoren,
Rohrschneckenförderer, Trogkettenförderer, Trog-
schneckenförderer und Vibrorinnen einsetzen
c) Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichti-
gung von Prozessdiagrammen und Fließschemata
bedienen und dabei Sicherheitsmaßnahmen berück- 15
sichtigen
d) Mess- und Regelanlagen bedienen
e) Aspiration unter Beachtung des Umwelt- und Ge-
sundheitsschutzes kontrollieren und regulieren
f) Betriebsstoffe unter Beachtung von Arbeitssicher-
heit, Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz
prüfen und einsetzen
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Prozessdiagramme und Fließschemata darstellen
h) pneumatische Fördersysteme im Hinblick auf Förder-
mengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen
und einsetzen 11
i) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten, umrüsten
und in Betrieb nehmen und dabei Sicherheitsmaß-
nahmen beachten
6 Geräte, Maschinen und a) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungs-
Anlagen reinigen und warten zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
b) Geräte, Maschinen und Anlagen gemäß Bedienungs-
anleitung und sonstigen Vorgaben unter Beachtung
des Produkt- und Umweltschutzes reinigen, pflegen
und warten und dabei Sicherheitsmaßnahmen be-
achten
c) Geräte, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß prü-
fen, Verschleißteile nach betrieblichen Vorgaben aus-
tauschen und Maßnahmen veranlassen 15
d) Laufrohre unter Berücksichtigung produktspezi-
fischer Eigenschaften reinigen und warten
e) Funktionsfähigkeit von Geräten, Maschinen und An-
lagen kontrollieren, Störungen und Abweichungen
feststellen und Maßnahmen einleiten
f) Maßnahmen dokumentieren und kommunizieren und
technische Skizzen von Maschinenteilen anfertigen
g) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Müllerei
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Produktionsprozesse steuern a) Fließschemata anwenden und Bedienungsanleitun-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) gen umsetzen
b) Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auswählen und Mi-
schungen gemäß Rezepturen unter Einhaltung recht-
licher Vorgaben herstellen
c) Prozessleittechnik unter Berücksichtigung technolo-
gischer, ökonomischer und ökologischer Aspekte be-
dienen 33
d) Produktionsprozesse und Verfahrensschritte überwa-
chen, Störungen feststellen und kommunizieren und
Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumen-
tieren
e) Qualität und Ausbeute von Zwischen- und Endpro-
dukten kontrollieren, optimieren und dokumentieren
2 Mahlerzeugnisse herstellen a) Mahlverfahren für Getreide auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) b) Maschinen und Anlagen zum Mahlen von Getreide
auswählen 3
c) Mehl und Mahlprodukte unter Berücksichtigung von
Kundenanforderungen herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
3 Futtermittel herstellen a) Zerkleinerungsverfahren auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) b) Maschinen und Anlagen zum Zerkleinern auswählen
c) bei der Optimierung von Mischungen und Rezepturen
3
unter Einhaltung rechtlicher Vorgaben mitwirken
d) Futtermittel gemäß Rezepturen durch Mischen, Homo-
genisieren, Konditionieren und Pelletieren herstellen
4 Spezialerzeugnisse herstellen a) Herstellungsverfahren für Getreideflocken auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) b) Maschinen und Anlagen zum Schälen und Flockieren
auswählen
c) Herstellungsverfahren für Extrudate, Gewürze, Grau-
pen, Grütze, Ölprodukte, Reis oder Tee auswählen 3
d) Maschinen und Anlagen zum Herstellen von Spezial-
erzeugnissen auswählen
e) Spezialerzeugnisse unter Berücksichtigung von Kun-
denanforderungen herstellen
5 Waren lagern, verpacken a) Waren produktspezifisch lagern
und verladen b) Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen,
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
insbesondere rechtliche Regelungen einhalten
c) Verpackungs- und Verladungsanlagen einrichten, be-
schicken und bedienen
d) Produkte versandfertig machen sowie Versandein-
10
heiten prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen er-
greifen
e) Frachträume nach Vorgabe inspizieren und freigeben,
Ware verladen, Frachtpapiere erstellen und überge-
ben sowie Abgabe dokumentieren
f) Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherstellen
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Agrarlager
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Rohstoffpartien a) Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Getreide, Le-
gesund erhalten guminosen und Ölsaaten unter Berücksichtigung von
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) Feuchtigkeit, Temperatur- und Energieeffizienz aus-
wählen
b) Transportwege von Luft und Luftverteilung unter
Berücksichtigung von Luftströmungsberechnungen
festlegen und Strömungsmaschinen einsetzen
c) Rohstoffpartien unter Berücksichtigung relativer Luft-
feuchte belüften
d) Rohstoffpartien unter Beachtung von betrieblichen 20
Vorgaben und Gegebenheiten kühlen
e) Rohstoffpartien unter Berücksichtigung von Fließge-
schwindigkeiten sowie Luft- und Produkttemperatur
trocknen
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
f) Lagerprozesse von Rohstoffpartien bis zu deren
Auslagerung steuern, überwachen und Störungen
feststellen und kommunizieren und Maßnahmen zur
Beseitigung ergreifen und dokumentieren
2 Schädlinge abwehren a) Gefährdungen erkennen und Gefährdungspotenzial
und bekämpfen beurteilen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
b) Schädlingsbefall und Befallsymptome durch Insek-
ten, Milben, Schadnagetiere und Vögel erkennen
c) Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von
Insekten, Milben und Vögeln unter Einhaltung recht-
licher Regelungen, insbesondere des Tierschutzes,
planen und durchführen
8
d) Schadnagetiere unter Beachtung rechtlicher Rege-
lungen, insbesondere des Tierschutzes, mit Schlag-
fallen und Bioziden töten
e) Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von
Insekten, Milben, Schadnagetieren und Vögeln kon-
trollieren und erhalten
f) Maßnahmen dokumentieren
3 Düngemittel annehmen, a) bei der Annahme, Lagerung, Mischung und Abgabe
lagern, mischen und abgeben von Düngemitteln rechtliche Regelungen beachten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
b) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie-
fergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnah-
men ergreifen
c) Qualität von Düngemitteln beurteilen
d) Düngemittel annehmen
e) Düngemittel lagern und konservieren 5
f) Düngemittel unter Berücksichtigung chemischer Zu-
sammensetzung und von Kundenvorgaben mischen
und Prozesse steuern
g) Produkte versandfertig verpacken und Versandein-
heiten prüfen
h) Versandeinheiten abgeben, verladen und Abgabe do-
kumentieren
4 Qualität von Braugetreide, a) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio-
Mais, Ölsaaten und logische Untersuchungen von Braugetreide im Hin-
Leguminosen beurteilen blick auf Keimfähigkeit und Proteingehalt sowie auf
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) Vollkornanteil durchführen und Qualität beurteilen
b) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio-
logische Untersuchungen von Mais im Hinblick auf
Feuchtigkeit und Stärke durchführen und Qualität
beurteilen
c) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio- 8
logische Untersuchungen von Ölsaaten im Hinblick
auf Feuchtigkeit, Ölgehalt und Anteil freier Fettsäuren
durchführen und Qualität beurteilen
d) sensorische, chemische, physikalische und mikro-
biologische Untersuchungen von Leguminosen im
Hinblick auf Rohprotein durchführen und Qualität be-
urteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
5 Pflanzenschutzmittel a) bei der Anwendung, Beratung und Abgabe rechtliche
annehmen, lagern, Regelungen beachten, insbesondere pflanzenschutz-
anwenden und abgeben rechtliche Regelungen einschließlich der Regelungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) zum Nachweis der Sachkunde
b) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie-
fergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnah-
men ergreifen
c) Pflanzenschutzmittel annehmen
d) Pflanzenschutzmittel lagern und dabei gefahrgut-
rechtliche Regelungen einhalten und Wechselwirkun-
gen mit anderen Stoffen berücksichtigen
e) Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflan-
zen und Pflanzenerzeugnissen erkennen
f) Eigenschaften und Verfahren zur Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln unterscheiden 6
g) Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes auf-
zeigen
h) Pflanzenschutzgeräte verwenden, reinigen und war-
ten
i) sachkundige und nicht sachkundige Personen über
die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwen-
dung von Pflanzenschutzmitteln beraten sowie über
Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier
sowie für den Naturhaushalt und über die Vermei-
dung dieser Risiken unterrichten
j) Produkte versandfertig verpacken und Versandein-
heiten prüfen
k) Versandeinheiten abgeben, verladen und sichern und
Abgabe dokumentieren
6 Saatgut annehmen, a) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie-
bearbeiten, lagern und fergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnah-
abgeben men ergreifen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
b) Sortenreinheit bei der Annahme, Bearbeitung, Lage-
rung und Abgabe von Saatgut gewährleisten
c) Probenahme und produktspezifische Untersuchun-
gen im Hinblick auf Sorten, Keimfähigkeit und Ganz-
kornanteil durchführen
d) Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen
Vorgaben abgleichen und bewerten sowie bei Ab-
weichungen Maßnahmen ergreifen
e) Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumen- 5
tieren
f) Saatgut zur Erhöhung des Ganzkornanteils reinigen,
Saatgut beizen und Prozesse steuern
g) Saatgut zur Zertifizierung vorbereiten
h) Saatgut unter Berücksichtigung von Wechselwirkun-
gen mit anderen Gütern lagern
i) Saatgut versandfertig verpacken und Versandein-
heiten prüfen
j) Versandeinheiten abgeben und verladen und Abgabe
dokumentieren
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Arbeits- und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- der gesamten
bei der Arbeit meidung der Gefährdung ergreifen Ausbildung
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Arbeitsabläufe vorbereiten a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und auf Umsetz-
und im Team arbeiten barkeit prüfen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5) 4
b) Arbeitsschritte festlegen und dokumentieren
c) Arbeitsergebnisse dokumentieren und kontrollieren
d) Kundenwünsche berücksichtigen
e) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen
f) Gespräche lösungsorientiert führen sowie zur Ver-
5
meidung von Kommunikationsstörungen und Konflik-
ten beitragen
g) Arbeitsergebnisse bewerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Informations- und a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen
Kommunikationstechniken und nutzen, insbesondere Fachliteratur, Betriebs-
anwenden anleitungen und Produktbeschreibungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6) 4
b) betriebliche Informations- und Kommunikationssys-
teme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische
Software anwenden
c) Informationen auswerten
d) Daten erfassen, sichern und pflegen
6
e) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
beachten
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Zweite Verordnung
zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
Vom 3. Mai 2017
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- Artikel 1
frastruktur verordnet auf Grund
Verordnung
– des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des über das Führen von Sportbooten
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3b und 3 in Verbin-
(Sportbootführerscheinverordnung – SpFV)
dung mit Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016
(BGBl. I S. 1489), §1
– des § 9e Absatz 2 Satz 7 des Seeaufgabengesetzes Anwendungsbereich
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni Diese Verordnung gilt
2016 (BGBl. I S. 1489) im Einvernehmen mit dem
1. auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als
Bundesministerium des Innern,
15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und
– des § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bugspriet,
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
2. auf den übrigen Binnnenschifffahrtsstraßen: für
machung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) in
Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, ge-
Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-
messen ohne Ruder und Bugspriet,
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi- 3. auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne
nanzen, Längenbegrenzung.
– des § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 6a in Verbindung mit
Absatz 6 und des § 3a des Binnenschifffahrtsaufga- §2
bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Begriffsbestimmungen
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3
Im Sinne dieser Verordnung sind
Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des
Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) 1. Binnenschifffahrtsstraßen:
eingefügt worden ist, § 3 Absatz 6 durch Artikel 18 die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1
des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
geändert worden ist und § 3a zuletzt durch Arti- mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der
kel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober Elbe im Hamburger Hafen.
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan- 2. Seeschifffahrtsstraßen:
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I die Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De- der Seeschifffahrtsstraßenordnung und des § 1 der
zember 2013 (BGBl. I S. 4310), Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung
– des § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Emsmündung.
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung 3. Sportboote:
der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Erholungszwe-
S. 2026), der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 120 des
cke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wasser-
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geän-
motorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch
dert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden.
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) sowie in
§3
Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Fahrerlaubnis
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi- für die Binnenschifffahrtsstraßen
nanzen, (1) Wer auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Sport-
– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswid- boot führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die je-
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom weilige Antriebsart. Die Fahrerlaubnis wird unbescha-
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 det des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein
Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen
(BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist: nachgewiesen (Anlage 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1017
(2) Als Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes 1 wer- ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der
den für die jeweilige Antriebsart anerkannt: Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht.
1. das Schifferpatent für den Bodensee der Katego- (4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene
rien B oder C oder den Hochrhein nach der Boden- Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Bin-
see-Schifffahrts-Ordnung, nenschifffahrtsstraßen wird für die jeweilige Antriebsart
2. ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen ei- ersetzt durch einen:
nes mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs 1. amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder anderen Bin- nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
nengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420), die zuletzt durch
der im Geltungsbereich dieser Verordnung nach an- Artikel 48 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Februar
deren Vorschriften erteilt worden ist, 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist,
3. ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen ei- 2. Sportbootführerschein nach der Sportbootführer-
nes mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahr- scheinverordnung-See in der Fassung der Bekannt-
zeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, der im Gel- machung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die
tungsbereich dieser Verordnung vor dem 1. April zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes
1978 erteilt worden ist, vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
4. Befähigungszeugnisse der Gruppen A oder B der ist, wenn er vor dem 1. April 1978, im Land Berlin vor
Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom dem 1. April 1989, erteilt worden ist,
19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), die vor dem 3. Motorbootführerschein nach der Motorbootführer-
1. April 1978 erteilt worden sind, scheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl.
5. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung
nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatent- vom 21. Oktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 1107) ge-
verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I ändert worden ist,
S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verord- 4. Sportbootführerschein-Binnen nach der Sportboot-
nung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) führerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989
geändert worden ist, in der jeweils geltenden und (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-
anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahr- satz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
zeugen berechtigen, S. 1666) geändert worden ist,
6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die 5. Befähigungsnachweis für das Führen von Sport- und
nach den Bestimmungen der Schiffspersonalverord- Hausbooten in dem Fahrtbereich Binnengewässer,
nung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der der nach den Vorschriften der Deutschen Demokra-
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom tischen Republik erteilt worden ist.
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlage- (5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten
band)), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Ver-
2015 (Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 1 der Verord- bände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportboot-
nung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) führerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschiff-
geändert worden ist, in der jeweils geltenden und fahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt.
anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahr- Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, so-
zeugen berechtigen. fern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung
(3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahr- des Nachweises der Tauglichkeit liegt. Das Ablegen
erlaubnis auf den Binnenschifffahrtsstraßen für ein einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Sportboot erforderlich ist, gilt für die jeweilige Antriebs- (6) Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten
art als erbracht für die Inhaber Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Ver-
1. eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach bände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaub-
anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähi- nis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Gel-
gungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit tungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige
Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnen- Antriebsart ausgestellt, sofern die Voraussetzungen
gewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. Das Ab-
sofern das Bundesministerium für Verkehr und digi- legen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
tale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis (7) Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten
anerkannt hat, Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Ver-
2. eines Schifferpatents für den Bodensee der Kate- bände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportboot-
gorien A oder D nach der Bodensee-Schifffahrts- führerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschiff-
Ordnung, fahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt.
3. eines von einer als gemeinnützig anerkannten Kör- Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht er-
perschaft oder staatlichen Organisation erteilten forderlich.
Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasser-
rettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium §4
für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Be- Fahrerlaubnis
fähigungsnachweis anerkannt hat. für die Seeschifffahrtsstraßen
Eine Übersicht über die durch Satz 1 Nummer 1 und 3 (1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot
erfassten Befähigungsnachweise und Berechtigungs- mit Antriebsmaschine führen will, bedarf einer Fahrer-
scheine wird im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundes- laubnis. Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Ab-
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
satzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem führerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrts-
Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nachgewiesen straßen ausgestellt. Das Ablegen einer Prüfung ist in
(Anlage 1). diesem Fall nicht erforderlich.
(2) Als Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes 1 wer- (8) Eine Übersicht über die nach Absatz 2 Nummer 2
den anerkannt: und Absatz 3 anerkannten Befähigungsnachweise wird
1. ein Befähigungszeugnis zum Kapitän, ein Befähi- im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums
gungszeugnis zum nautischen Schiffsoffizier oder für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepu-
ein Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker blik Deutschland – veröffentlicht.
oder
2. ein im Geltungsbereich dieser Verordnung nach an- §5
deren Vorschriften erteilter amtlicher Befähigungs- Besondere Regelungen
nachweis zum Führen eines Fahrzeugs auf den See-
schifffahrtsstraßen, soweit das Bundesministerium (1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung be-
für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als dürfen
Befähigungsnachweis anerkannt hat. 1. Personen beim Führen eines Sportbootes auf dem
(3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahr- Rhein, sofern das zu führende Sportboot mit einer
erlaubnis auf den Seeschifffahrtsstraßen für ein Sport- Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte
boot erforderlich ist, gilt als erbracht für die Inhaber nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 3,68
eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körper- Kilowatt beträgt,
schaft oder staatlichen Organisation erteilten Berech-
2. auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf
tigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahr-
den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen
zeugs, sofern das Bundesministerium für Verkehr und
eines Sportbootes, sofern das zu führende Sport-
digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis
boot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist,
anerkannt hat.
deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung
(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene höchstens 11,03 Kilowatt beträgt,
Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich See-
schifffahrtsstraßen wird ersetzt durch einen: 3. Personen beim Führen eines Segelsurfbretts,
1. Motorbootführerschein nach der Motorbootführer- 4. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungs-
scheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. bereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger
1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung
vom 21. Oktober 1968 (BGBl. II S. 1107) geändert aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaub-
worden ist, nis für das zu führende Sportboot erforderlich ist,
2. Sportbootführerschein-See nach der Sportbootfüh- 5. Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkann-
rerscheinverordnung-See in der Fassung der Be- ten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises
kanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem
die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes jeweiligen Geltungsbereich.
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
ist, Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 4 in dem Staat des
Wohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den
3. Befähigungsnachweis für das Führen von Sportboo- jeweiligen Gewässern ein Befähigungsnachweis amt-
ten mit dem Fahrtbereich Seewasserstraßen, Küs- lich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Reso-
tenfahrt und Seefahrt, der nach den Vorschriften lution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl. 2013
der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wor- S. 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnach-
den ist. weis oder ein internationales Zertifikat nach der Reso-
(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten lution Nr. 40 ECE für das jeweilige Gewässer im Gel-
Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Ver- tungsbereich dieser Verordnung. Die Generaldirektion
bände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportboot- Wasserstraßen und Schifffahrt macht im Verkehrsblatt
führerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrts- bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE an-
straßen ausgestellt. Dies gilt auch für ruhende Befähi- wenden.
gungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der
(2) Eine Fahrerlaubnis für das Führen eines Sport-
Nichtereneuerung des Nachweises der Tauglichkeit
bootes unter Segel ist nur auf den in der Anlage 8 auf-
liegt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht
geführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich.
erforderlich.
(6) Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten (3) Auf dem Rhein ist bei einer Nutzleistung von
Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Ver- mehr als 3,68 Kilowatt für das Führen eines Sportboo-
bände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaub- tes Folgendes erforderlich:
nis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Gel- 1. eine Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1,
tungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt, sofern
die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 2. ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vor-
vorliegen. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall schriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Bin-
nicht erforderlich. nengewässer entspricht oder
(7) Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten 3. sofern der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im In-
Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Ver- land hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich die-
bände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportboot- ser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1019
a) ein im Wohnsitzstaat amtlich vorgeschriebener (5) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen ver-
Befähigungsnachweis für das Führen von Sport- kehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen
booten auf Binnengewässern oder hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.
b) ein internationales Zertifikat im Sinne der Reso- Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begrün-
lution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, so- den können, sind insbesondere:
fern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewen- 1. rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährdung des
det wird. Schiffsverkehrs,
(4) Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins, 2. wiederholte, mit Geldbuße geahndete Zuwiderhand-
Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschiffer- lungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften,
scheins oder eines vor dem 1. Oktober 1999 erteilten
Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Seg- 3. rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen
ler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 er- andere Verkehrsstraftatbestände,
teilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große 4. im Einzelfall rechtskräftige Verurteilung wegen
Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Seg- Verstoßes gegen andere Straftatbestände oder
ler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einem wiederholte, mit Geldbuße geahndete erhebliche
der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines Zuwiderhandlungen gegen andere verkehrsrecht-
Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschiff- liche Vorschriften, soweit daraus ein Rückschluss
fahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf auf das künftige Verhalten des Bewerbers im
Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbe- Schiffsverkehr zu ziehen ist, oder
reich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten
5. Kenntnis von der Teilnahme am Verkehr unter dem
erteilt.
Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender
Mittel auch ohne abgeschlossene Straf- oder Buß-
§6
geldverfahren.
Anforderungen
für die Erteilung der Fahrerlaubnis §7
(1) Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahr- Antrag auf Zulassung zur Prüfung
erlaubnis für das Führen eines Sportbootes
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Ertei-
1. für das Führen
lung der Fahrerlaubnis ist spätestens eine Woche vor
a) eines Sportbootes mit Antriebsmaschine mindes- dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsaus-
tens 16 Jahre alt sein, schuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung
b) eines Sportbootes unter Segel mindestens ablegen möchte.
14 Jahre alt sein, (2) Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen
2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportboo- und Unterlagen enthalten:
tes tauglich sein, 1. Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum,
3. zuverlässig sein, Geburtsort, Nationalität und Anschrift des Bewer-
4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach bers,
§ 8 nachgewiesen haben. 2. Art der Fahrerlaubnis, die erworben werden soll,
Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt ist, bedarf der 3. ein aktuelles Passbild in der Größe 35 x 45 Millime-
schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. ter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung zeigt,
(2) Körperlich untauglich zum Führen eines Sport- 4. ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der An-
bootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichen- lage 2, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar
des Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsaus-
verfügt. schusses in einem verschlossenen Umschlag und
(3) Zur Feststellung oder Überprüfung der körper- in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder
lichen oder geistigen Tauglichkeit des Bewerbers kann eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins
der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amts- oder für den jeweils anderen Geltungsbereich oder die
fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen. andere Antriebsart, wenn dieser durch Prüfung er-
(4) Einem Bewerber, der körperlich oder geistig be- worben worden und zum Zeitpunkt der Antragstel-
dingt tauglich ist, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen lung nicht älter als ein Jahr ist,
erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der 5. die Kopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeug-
Tauglichkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen wer- führerscheins oder auf Verlangen des Prüfungsaus-
den können. Ein nicht ausreichendes Farbunterschei- schusses ein Führungszeugnis nach den Vorschrif-
dungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeg- ten des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart O),
lichen werden. Tritt eine bedingte Tauglichkeit nach wenn ein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführer-
der Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträg- schein nicht vorgelegt wird,
lich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen sind im
Sportbootführerschein zu vermerken. Fällt ein Mangel 6. eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis
der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit nachträg- für Sportboote bereits ein- oder mehrmals entzo-
lich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen gen worden ist,
auf Antrag gestrichen werden. Für die Erteilung und 7. bei Bewerbern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die
Streichung der Auflagen sind die beliehenen Verbände Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 6 Ab-
zuständig. satz 1 Satz 2),
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
8. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung 1. wenn der Prüfer die Bewerber zuvor persönlich ge-
einer Legasthenie oder Unterlagen wie Atteste, schult hat oder
ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder
2. die Bewerber in einer Ausbildungsstätte ausgebildet
Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht aus-
worden sind, der der Prüfer angehört.
reichender Deutschkenntnisse geeignet sind,
9. soweit erteilt, eine Kopie des amtlichen Sportboot- (4) Bei mehr als einem Prüfer beschließen die Prüfer
führerscheins, der zur Befreiung von Prüfungsteilen über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original gleichheit entscheidet der Vorsitzende der Prüfungs-
vorzulegen ist, kommission. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll
anzufertigen.
10. Ort und Datum der gewünschten Prüfung,
(5) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der
11. freiwillig eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnum-
Bewerber regelmäßig ein geeignetes Sportboot mit
mer.
Bootsführer zu stellen, das den Anforderungen der An-
Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben. lage 5 zu dieser Verordnung entspricht.
(3) Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 kann in den (6) Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prü-
Richtlinien nach § 16 Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden, fungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden.
1. in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichen- Ein bestandener Prüfungsteil ist ein Jahr gültig. Ein
des Sehvermögen auch mit einer Sehtestbescheini- nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demsel-
gung einer amtlich anerkannten Sehteststelle ge- ben Tag wiederholt werden.
führt werden kann und
(7) Inhaber eines internationalen Zertifikats, das
2. in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichen- nach der Resolution Nr. 40 ECE von einem anderen
des Hörvermögen auch mit einer Hörtestbescheini- Staat als der Bundesrepublik Deutschland ordnungsge-
gung eines Hörgeräteakustikbetriebes geführt wer- mäß ausgestellt wurde, sind beim Erwerb einer Fahrer-
den kann. laubnis für die jeweilige Antriebsart und den jeweiligen
(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, Geltungsbereich von der praktischen Prüfung befreit.
1. wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 (8) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung
und 2 erfüllt sind und zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm
die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt und ein ent-
2. die Gebühren nach § 18 bezahlt worden sind.
sprechender Sportbootführerschein unter Verwendung
(5) Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich. des Musters der Anlage 1 ausgestellt. Sofern erforder-
Sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen. lich, wird auf Antrag des Bewerbers ein vorläufiger
(6) Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9
der Leiter des Prüfungsausschusses dem Bewerber ausgestellt.
einen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenent- (9) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm
scheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied
der Prüfungskommission das Ergebnis mündlich mitzu-
§8 teilen. Die Mitteilung erfolgt mit dem Hinweis, dass der
Prüfung Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen
und Rechtsbehelfsbelehrung erhält.
(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes
ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt sich (10) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der
nach Antriebsart und Geltungsbereich des zu erwer- nach § 16 zuständigen Stellen können die Prüfungen
benden Sportbootführerscheins bestimmt. Die Prüfung beaufsichtigen. Sie gehören nicht der Prüfungskom-
besteht in der Regel aus einem theoretischen Teil und mission an.
einem praktischen Teil. Die Teilprüfungen können zu
verschiedenen Zeitpunkten absolviert werden. Die Ein- §9
zelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus
der Anlage 3, die Einzelheiten der praktischen Prüfung Prüfungsausschüsse
ergeben sich aus der Anlage 4.
(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Ab-
(2) Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt nahme werden flächendeckend Prüfungsausschüsse
den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommis- eingerichtet. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
sion ein. Die Prüfungskommission besteht aus einem einem Leiter und aus weiteren Prüfern. Die Prüfungs-
Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. ausschüsse werden von den beliehenen Verbänden
Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Inha- gemeinsam oder jeweils getrennt eingerichtet. Die be-
ber des mit der Prüfung zu erwerbenden Sportbootfüh- liehenen Verbände legen dem Bundesministerium für
rerscheins für den entsprechenden Geltungsbereich Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich eine Liste über
und die entsprechende Antriebsart sein. die Prüfungsausschüsse und deren Besetzung vor und
Bei Teilprüfungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind unterrichten es im Fall einer Änderung. Das Bundes-
für die Abnahme des theoretischen Teils mindestens ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann
zwei, für die Abnahme des praktischen Teils mindes- sich hierbei durch die Generaldirektion Wasserstraßen
tens ein Prüfer erforderlich. und Schifffahrt unterstützen lassen.
(3) Eine Prüfungstätigkeit ist immer dann ausge- (2) Die Leiter und die anderen Prüfer werden von den
schlossen, beliehenen Verbänden bestellt und entlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1021
(3) Die Prüfungsausschüsse führen bei der Durch- zu belehren und die Gewähr zu bieten, dass diese die
führung ihrer Aufgaben eine der folgenden Bezeichnun- vorstehenden Voraussetzungen jederzeit erfüllen.
gen: (4) Wenn Umstände eintreten, die den Leiter des
1. Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motor- Prüfungsausschusses oder einen anderen Prüfer für
yachtverbandes e. V. für den amtlichen Sportboot- die Prüfertätigkeit ungeeignet oder unzuverlässig er-
führerschein, scheinen lassen, so haben die beliehenen Verbände
2. Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Segler- dies zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass der betreffende
Verbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführer- Leiter oder Prüfer nicht mehr geeignet oder zuverlässig
schein oder ist, ist er von dem beliehenen Verband aus seinem Amt
zu entlassen.
3. Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motor-
yachtverbandes e. V. und des Deutschen Segler- § 11
Verbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführer-
schein. Ersatzausfertigung
Ist ein Sportbootführerschein, der in dem Verzeichnis
§ 10 gemäß § 17 registriert ist, unbrauchbar geworden oder
Voraussetzungen für die wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist,
Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Ver-
band eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche
(1) Die Prüfer müssen zu kennzeichnen ist. Sofern erforderlich, wird auf An-
1. für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein, trag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein
nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. Der Inhaber
2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportboo-
hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wie-
tes tauglich sein,
der aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich
3. ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zu den in bei den beliehenen Verbänden abzugeben.
den Prüfungsteilen abgefragten Themen besitzen
und § 12
4. die Gewähr bieten, dass die Hoheitsaufgaben nach Pflichten des
Maßgabe dieser Verordnung und nach Maßgabe der Schiffseigentümers und des Schiffsführers
zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien ord-
nungsgemäß ausgeführt werden. (1) Der jeweils erforderliche Befähigungsnachweis
ist beim Führen von Sportbooten vom Schiffsführer
Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Tauglich- mitzuführen. Der Befähigungsnachweis ist den zur Kon-
keit ist vor der ersten Bestellung den beliehenen Ver- trolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung
bänden ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der auszuhändigen. Anstelle des Sportbootführerscheins
Anlage 2 vorzulegen, das vom untersuchenden Arzt un- für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen kann
mittelbar dem beliehenen Verband in einem verschlos- auch der Sportküstenschifferschein, der Sportseeschif-
senen Umschlag und in Abschrift dem Prüfer zuzuleiten ferschein und der Sporthochseeschifferschein nach der
ist. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Feststellung Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der
oder Überprüfung der köperlichen oder geistigen Taug- Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),
lichkeit des Prüfers kann der beliehene Verband zusätz- die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 125 des Gesetzes
lich die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeug- vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
nisses oder Gutachtens verlangen. Zum Nachweis der ist, mitgeführt und zur Kontrolle ausgehändigt werden.
Zuverlässigkeit ist den beliehenen Verbänden vor der Der Schiffseigentümer darf nicht anordnen oder zulas-
ersten Bestellung ein behördliches Führungszeugnis sen, dass entgegen § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 ein
(Belegart O) nach den Vorschriften des Bundeszentral- Fahrzeug ohne die hierfür vorgeschriebene Fahrerlaub-
registergesetzes vorzulegen. nis geführt wird.
(2) Die Leiter der Prüfungsausschüsse und die ande- (2) Ein Sportboot führt nicht, wer es unter Aufsicht
ren Prüfer müssen des Schiffsführers steuert. Die schifffahrtsrechtlichen
1. mindestens einen Sportbootführerschein mit dem Vorschriften über die Anforderungen an den Rudergän-
Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder ei- ger bleiben unberührt.
nen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich
Seeschifffahrtsstraßen besitzen und § 13
2. die für eine Bestellung als Prüfer erforderlichen Entziehung der Fahrerlaubnis
Voraussetzungen nach der Anlage 6 erfüllen. oder des Befähigungsnachweises
(3) Die regelmäßige Bestellung der Leiter der Prü- (1) Wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum
fungsausschüsse und der Prüfer erfolgt für die Dauer Führen von Sportbooten als untauglich oder unzuver-
von fünf Jahren. Bei einer regelmäßigen Bestellung dür- lässig erweist, ist ihm vorbehaltlich der Anwendung des
fen die Leiter der Prüfungsausschüsse und die Prüfer Seesicherheitsuntersuchungsgesetzes die Fahrerlaub-
noch nicht 67Jahre alt sein; die Bestellung endet auto- nis oder der Befähigungsnachweis von der nach § 16
matisch mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde zu entziehen. Be-
dem der Leiter des Prüfungsausschusses oder der stehen Zweifel an der Tauglichkeit, kann von der nach
Prüfer 72 Jahre alt wird. Die beliehenen Verbände § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde die Vorlage
haben die Leiter der Prüfungsausschüsse und die eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt
Prüfer über ihre Stellung nach Maßgabe der Anlage 7 werden. Der Inhaber der Fahrerlaubnis gilt als widerleg-
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
lich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach 2. mehrfach eine vorgeschriebene Höchstgeschwin-
§ 14 Absatz 5 nicht innerhalb einer Woche, nachdem digkeit überschritten hat.
die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis voll-
(3) Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Be-
ziehbar geworden ist, nachgekommen ist.
hörde kann das unbefristete Ruhen der Fahrerlaubnis
(2) Die Fahrerlaubnis kann von der nach § 16 Ab- anordnen, wenn in den Fällen des § 3 Absatz 2, § 4
satz 3 Satz 1 zuständigen Behörde entzogen werden, Absatz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2 die Voraussetzungen
wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 6 Ab- des § 13 Absatz 1 vorliegen. Sie kann das befristete
satz 4 Satz 1 nicht nachkommt. Die Wasserschutzpoli- Ruhen der Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Absätze 2
zeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die und 3 anordnen. Sie darf die Anordnung über das unbe-
ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung fristete Ruhen der Fahrerlaubnis nur aufheben, wenn
rechtfertigen können. die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3
(3) Liegen bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die erfüllt sind.
Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis (4) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befä-
vor, hat die Entziehung die Wirkung der Aberkennung higungszeugnisses darf ein Sportboot nicht führen,
des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch wenn die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Be-
zu machen. hörde das Ruhen der Fahrerlaubnis vollziehbar ange-
(4) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. Der ordnet hat.
Inhaber hat den Sportbootführerschein unverzüglich
(5) Der Sportbootführerschein ist der nach § 16 Ab-
bei der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde
satz 3 Satz 1 zuständigen Behörde im Falle des Absat-
abzugeben.
zes 1 spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung
(5) Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Be- zur amtlichen Verwahrung vorzulegen. Die Dauer, wäh-
hörde kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an rend der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem
Auflagen und Bedingungen binden. Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vor-
(6) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der gelegt wird.
Fahrerlaubnis den beliehenen Verbänden unverzüglich (6) Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über
mit. Sofern der Inhaber seine Verpflichtung nach Ab- das Ruhen der Fahrerlaubnis den beliehenen Verbän-
satz 4 nicht erfüllt hat, teilt die zuständige Behörde den und den Wasserschutzpolizeien der Länder, im
die Entziehung auch den Wasserschutzpolizeien der Falle des Absatzes 3 auch der ausstellenden Behörde
Länder unverzüglich mit. mit. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 14 (7) Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes Ver-
bot, Fahrzeuge auf dem Wasser zu führen, ist auch
Ruhen der Fahrerlaubnis beim Führen von Sportbooten zu beachten.
(1) Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Be-
hörde kann das befristete Ruhen der Fahrerlaubnis an- § 15
ordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder
eines Befähigungszeugnisses nach § 3 Absatz 4 oder Sicherstellung
§ 4 Absatz 4 die Voraussetzungen für eine Entziehung von Befähigungszeugnissen
noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverläs- (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-
sigkeit oder Tauglichkeit bestehen. Werden diese Zwei- den, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 13) oder das Ru-
fel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung hen der Erlaubnis angeordnet (§ 14) wird, so kann der
aufzuheben. Sportbootführerschein oder ein anderes Befähigungs-
(2) Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbeson- zeugnis durch die schifffahrtspolizeilichen Vollzugs-
dere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahr- behörden oder durch die nach § 16 Absatz 3 Satz 1
erlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses wegen zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden.
einer Ordnungswidrigkeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Bis zu einer Entscheidung über den Entzug oder das
Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes oder § 7 Absatz 1 Ruhen der Fahrerlaubnis gilt die vorläufige Sicherstel-
oder 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, die er lung zugleich als Anordnung nach § 14 Absatz 1.
unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten
(2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführer-
eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig
schein oder ein vorläufig sichergestelltes Befähigungs-
Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat,
zeugnis ist der für die Entscheidung nach § 13 oder
eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer Ver-
nach § 14 zuständigen Behörde von dem Sicherstellen-
letzung der Pflichten im Sinne des Satzes 1 ist in der
den zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. Dabei
Regel auszugehen, wenn die Geldbuße festgesetzt
sind die Gründe für die Sicherstellung anzugeben.
worden ist, weil der Betroffene
1. mehrfach ein Sportboot geführt hat (3) Die vorläufige Sicherstellung des Sportbootfüh-
rerscheins oder des Befähigungszeugnisses ist aufzu-
a) mit 0,25 Milligramm oder mehr Alkohol je Liter heben und der Sportbootführerschein oder das Befähi-
Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol gungszeugnis ist dem Inhaber zurückzugeben, wenn
im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkohol- 1. der Grund der Sicherstellung weggefallen ist oder
konzentration führt, oder 2. die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde
b) unter erheblicher Einwirkung berauschender Mit- die Erlaubnis nicht entzieht oder deren Ruhen nicht
tel oder anordnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1023
§ 16 nach § 14 entscheidet die Generaldirektion Wasser-
Zuständige Stellen straßen und Schifffahrt. Die Entscheidung ist, sofern
der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist,
(1) Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die die
Deutsche Segler-Verband e. V. werden mit der Durch- Fahrerlaubnis erteilt hat.
führung von Sportbootführerscheinprüfungen beliehen.
Dazu zählen insbesondere folgende Rechte und Pflich-
§ 17
ten:
Verzeichnis
1. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung zur
Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 7), (1) Die beiliehenen Verbände führen ein gemeinsa-
mes Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis. Das
2. die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Fahr-
Verzeichnis enthält folgende Angaben:
erlaubnissen (§§ 3, 4, 8) und die Übermittlung der
zur Herstellung eines Sportbootführerscheins erfor- 1. Vor- und Nachname des Inhabers,
derlichen Daten unter Berücksichtigung des Bun- 2. Anschrift des Inhabers,
desdatenschutzgesetzes an die vom Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur benannte 3. Geschlecht des Inhabers,
Stelle, 4. Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität des In-
3. die Entscheidung über Anträge auf Ersatzausferti- habers,
gungen (§ 11), 5. Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,
4. die Erteilung erforderlicher Auflagen (§ 6 Absatz 4) 6. Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Num-
und mer des erteilten Sportbootführerscheins,
5. die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach 7. nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen,
Maßgabe des § 18.
8. im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführer-
(2) Die beliehenen Verbände unterstehen bei der Er- scheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfer-
füllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Fachauf- tigung,
sicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur. Das Bundesministerium für Verkehr und 9. im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis den Grund
digitale Infrastruktur bedient sich bei der Durchführung sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahr-
der Fachaufsicht über die beliehenen Verbände der Ge- erlaubnis nicht erteilt werden darf.
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die belie- (2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an
henen Verbände haben die ihnen übertragenen Aufga- Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften, die General-
ben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom direktion Wasserstraßen und Schifffahrt und Polizei-
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- behörden erteilt werden, soweit die Erteilung der Aus-
tur zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien wahr- künfte für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforder-
zunehmen. lich ist.
(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 13 (3) Es ist sicherzustellen, dass die beliehenen Ver-
oder die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis bände jederzeit Zugriff auf das Verzeichnis haben.
§ 18
Gebühren und Auslagen
(1) Es werden nachfolgende Gebühren und Auslagen erhoben, die als
Vorauszahlung zu erheben sind:
1. für die Zulassung zur Prüfung 14,00 Euro
2. für die theoretische Prüfung zur Führung von 26,00 Euro
Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel
3. für die theoretische Prüfung zur Führung von 28,00 Euro
Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen mit
Antriebsmaschine
4. für die theoretische Prüfung zur Führung von 34,00 Euro
Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen
5. für die theoretischen Prüfungen zur Führung von 38,00 Euro
Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf
Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am
selben Tag stattfinden
6. für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen 29,00 Euro
auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel oder
Antriebsmaschine
7. für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen 33,00 Euro
auf Seeschifffahrtsstraßen
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
8. für die praktischen Prüfungen zur Führung von 42,00 Euro
Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf
Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am
selben Tag stattfinden
9. für die Fahrerlaubnis 23,00 Euro
10. für die Fahrerlaubnis ohne Prüfung 32,00 Euro
11. für die nachträgliche Erteilung oder Streichung von 8,00 Euro
Auflagen
12. für die Ersatzausfertigung 32,00 Euro
13. für die vorläufige Fahrerlaubnis 15,00 Euro
14. für die Ablehnung eines Antrages aus anderen 75 Prozent der
Gründen als Unzuständigkeit Gebühr nach den
Nummern 1, 9,
10, 11, 12 oder 13
15. für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 13) oder die 65,00 bis
Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 14) 195,00 Euro
16. für die vollständige oder teilweise Zurückweisung 100 Prozent der
eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, Gebühr, die für
soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht die angefochtene
nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer individuell
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des zurechenbare
Vewaltungsverfahrensgesetzes beruht öffentliche
Leistung
vorgesehen ist
17. In den Fällen der Rücknahme eines Widerspruchs 75 Prozent der
gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der Gebühr, die für
sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung die angefochtene
individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
vorgesehen ist
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 schließen die Reisekosten der Prüfer sowie
etwaige Raumkosten ein. Abweichend von Satz 1 werden für Prüfungen an der
Mittelmeer- und Atlantikküste zusätzlich Reisekosten in Höhe von 38,00 Euro je
Bewerber erhoben.
(3) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 wird erneut erhoben, wenn der
Bewerber den Prüfungsausschuss wechselt.
(4) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 15 sowie nach den
Nummern 16 und 17, sofern sie in Zusammenhang mit Nummer 15 stehen,
werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgesetzt
und eingezogen. In den übrigen Fällen werden die Gebühren von den beliehe-
nen Verbänden festgesetzt und eingezogen.
§ 19 5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 das Führen eines
Ordnungswidrigkeiten Sportbootes anordnet oder zulässt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des 6. entgegen § 14 Absatz 4 ein Sportboot führt.
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
sätzlich oder fahrlässig
Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vor-
1. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Sport- sätzlich oder fahrlässig
boot führt,
1. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Sport-
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1
boot führt oder
oder 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 11 Satz 3 oder § 13 Absatz 4 Satz 2 2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichnete Hand-
einen dort genannten Sportbootführerschein nicht lung in Bezug auf den Geltungsbereich Seeschiff-
oder nicht rechtzeitig abgibt, fahrtsstraßen begeht.
4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Befähigungs- (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
nachweis nicht mitführt, dung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1025
und 2 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und fahrtsstraßen nach dem Muster der Sportbootführer-
Schifffahrt übertragen. scheinverordnung-Binnen in der bis zum 10. Mai 2017
geltenden Fassung, der Sportbootführerschein für den
§ 20 Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach dem
Übergangsvorschriften Muster der Sportbootführerscheinverordnung-See in
der bis zum 10. Mai 2017 geltenden Fassung ausge-
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für stellt.
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor
dem 10. Mai 2017 beantragt oder begonnen, aber noch (3) Bis zum 31. Dezember 2017 gelten abweichend
nicht vollständig erbracht wurden, ist je nach Geltungs- von § 18 Absatz 1 Nummer 9, 10 und 12 die folgenden
bereich die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen Gebührensätze:
oder die Sportbootführerscheinverordnung-See, jeweils 9. für die Fahrerlaubnis 18,00 Euro
in der bis zum 10. Mai 2017 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. 10. für die Fahrerlaubnis ohne Prüfung 27,00 Euro
(2) Bis zum 31. Dezember 2017 wird der Sportboot- 12. für die Ersatzausfertigung 27,00 Euro
führerschein für den Geltungsbereich Binnenschiff-
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)
Muster für den amtlichen Sportbootführerschein
Sportbootführerschein der Bundesrepublik Deutschland
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
COAT OF ARMS
1.
2. 6.
3.
4.
(Lichtbild)
7.
8.
9.
10.
11.
12. 5.
13.
14.
15.
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN
(In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe „Binnenschifffahrt“)
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
(Resolution No. 40 of the UNECE Working Party on Inland Water Transport)
CERTIFICAT INTERNATIONAL DE CONDUCTEUR DE BATEAU DE PLAISANCE
(Résolution n° 40 du Groupe de travail CEE-ONU des transports par voie navigable)
1. Vorname(n) des Inhabers 1. Surname of the Holder
2. Nachname(n) des Inhabers 2. Other Name(s) of the Holder
3. Geburtsdatum und Geburtsort 3. Date and Place of Birth
4. Datum der Ausfertigung 4. Date of Issue
5. Zertifikatnummer 5. Number of the Certificate
6. Foto des Inhabers 6. Photograph of the Holder
7. Unterschrift des Inhabers 7. Signature of the Holder
8. Adresse des Inhabers 8. Address of the Holder
9. Nationalität des Inhabers 9. Nationality of the Holder
10. Gültig für: IW (Binnenschifffahrtsstraßen, 10. Valid for: IW (Inland waters),
CW (Seeschifffahrtsstraßen), CW (Coastal waters), M (Motorized craft),
M (Motorschiffe), S (Segelschiffe) S (Sailing craft)
11. Sport- und Freizeitfahrzeuge von nicht 11. Pleasure craft not exceeding
mehr als (Länge, Tragfähigkeit, Leistung) (lenght, deadweight, power)
12. Ablaufdatum 12. Date of Expiry
13. Ausgestellt von 13. Issued by
14. Zugelassen durch 14. Authorized by
15. Bedingungen 15. Conditions
Das Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen.
Ländercode gemäß ISO ALPHA-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1027
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4, § 10 Absatz 1 Satz 2)
Ärztliches Zeugnis
für Bewerberinnen und Bewerber
um den Sportbootführerschein/für Prüferinnen und Prüfer in der Sportschifffahrt*
(* Nichtzutreffendes bitte streichen)
Die/der durch Reisepass oder Personalausweis ausgewiesene
Vorname: Name:
geboren am: in:
wurde heute auf die Tauglichkeit zur Führung eines Sportbootes auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen
untersucht.
I. S e h v e r m ö g e n
1. Sehschärfe
Die Untersuchung der Sehschärfe muss nach DIN 58220 erfolgen. Die Sehschärfe muss für jedes Auge einzeln und
für beide Augen zusammen festgestellt werden. Die Sehschärfe muss mit oder ohne Sehhilfe bei der Untersuchung
beider Augen mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen, bei der Untersuchung jedes
einzelnen Auges mindestens 1,0 auf dem einen Auge betragen. Ist die Sehschärfe beider Augen zusammen besser
als die jedes einzelnen Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zusammen als der Wert des Auges mit
der besseren Sehschärfe angesetzt werden. Als Sehhilfe sind Brillen und Kontaktlinsen zugelassen. Ist die beid-
äugige Sehschärfe besser als die jedes Einzelauges, kann die beidäugige Sehschärfe als die des Auges mit der
besseren Sehschärfe angesetzt werden.
Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfe ausreichend (tauglich) ⃞
Die Sehschärfe ist nur mit Sehhilfe ausreichend (bedingt tauglich) ⃞
Die Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht ausreichend (untauglich) ⃞
2. Farbunterscheidungsvermögen
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Untersuchte den Farnsworth-Panel-
D-15-Test oder einen anerkannten Farbtafeltest besteht. Farbfiltersehhilfen sind unzulässig. In Zweifelsfällen muss
die Prüfung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test durchgeführt werden.
Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine
Farbentüchtigkeit (normale Trichromasie mit einem Anomalquotienten zwischen 0,7 und 1,4), so ist nur eine
Grünschwäche (Deuterananomalie mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0) zulässig. Anerkannte
Farbtafeltests sind:
a) Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14,
b) Stilling/Velhagen,
c) Boström,
d) HRR (Ergebnis mindestens „leicht“),
e) TMC (Ergebnis mindestens „second degree“),
f) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“).
Das Farbunterscheidungsvermögen ist ⃞ ausreichend (tauglich) ⃞ nicht ausreichend (untauglich),
der Anomalquotient beträgt , .
(Ggf. Ort, Datum, Stempel mit Anschrift und Unterschrift der amtlich anerkannten Sehteststelle)
II. H ö r v e r m ö g e n
Das erforderliche Hörvermögen ist vorhanden, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke
aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden
Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in ge-
wöhnlicher Lautstärke aus 5 Metern Entfernung verstanden wird.
Das Hörvermögen ist ohne Hörhilfe ausreichend (tauglich) ⃞
Das Hörvermögen ist nur mit Hörhilfe ausreichend (bedingt tauglich) ⃞
Das Hörvermögen ist ohne und mit Hörhilfe nicht ausreichend (untauglich) ⃞
(Ggf. Ort, Datum, Stempel mit Anschrift und Unterschrift des Hörgeräteakustikbetriebes)
– bitte wenden –
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
III. S o n s t i g e d i e Ta u g l i c h k e i t b e e i n t r ä c h t i g e n d e B e f u n d e
Auch das Vorhandensein sonstiger körperlicher Mängel oder Krankheiten (Beispiele vgl. unten *) kann die Tauglich-
keit zum Führen eines Sportbootes einschränken oder ausschließen.
Die/der Untersuchte ist zum Führen eines Sportbootes
⃞ tauglich
⃞ untauglich
⃞ bedingt tauglich
Bei bedingter Tauglichkeit kommt/kommen aus ärztlicher Sicht folgende Auflage/n in Betracht:
⃞ Sehhilfe
⃞ Hörhilfe
Sonstige Auflage/(n):
(Ort, Datum) (Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)
* Körperliche und geistige Mängel
Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte/den Untersuchten als Schiffsführer un-
geeignet erscheinen lassen, können sein:
– Anfallsleiden jeglicher Ursache
– Krankheiten jeglicher Ursache, die mit Bewusstseins- und/oder Gleichgewichtsstörungen einhergehen
– Erkrankungen oder Schäden des zentralen Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere
organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen
nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen
– Störungen oder erhebliche Beeinträchtigungen der zentralnervösen Belastbarkeit und/oder der Vigilanz
– Gemüts- und/oder Geisteskrankheiten, auch außerhalb eines akuten Schubes
– Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte
– erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder
der Nebennieren
– schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme
– Bronchialasthma mit Anfällen
– Erkrankungen und/oder Veränderungen des Herzens und/oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leis-
tungs- bzw. Regulationsfähigkeit, Blutdruckveränderungen stärkeren Grades, Zustand nach Herzinfarkt mit
erheblicher Reinfarktgefährdung
– Neigung zu Gallen- oder Nierenkoliken
– Missbildungen von Gliedmaßen oder Teilverlust von Gliedmaßen mit Beeinträchtigung der Greiffähigkeit und/
oder der Stand- bzw. Gangsicherheit
– Erkrankungen bzw. Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit oder zum Verlust oder zur
Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen
– chronischer Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholkrankheit, Betäubungsmittelsucht und/oder andere Suchtformen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1029
Anlage 3
(zu § 8 Absatz 1 Satz 4)
Theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins
1. Allgemeines
Im theoretischen Prüfungsteil soll der Bewerber nachweisen, dass er mindestens ausreichende Kenntnisse der für
das Führen eines Sportbootes maßgebenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die zur sicheren Führung
eines Sportbootes erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse für den jeweiligen Geltungsbereich be-
sitzt.
Im theoretischen Prüfungsteil werden Basisfragen und spezifische Fragen gestellt, die im Antwort-Auswahl-Ver-
fahren zu beantworten sind. Die Basisfragen beinhalten in einem allgemeinen Teil Regelungen zum Verkehrsrecht,
zur Schiffsführung, zum Umweltrecht, zur Schiffstechnik und zum Wetter sowie besondere Regelungen für die
Antriebsarten mit Antriebsmaschine und unter Segel. Die spezifischen Fragen beinhalten Besonderheiten des
Binnenschifffahrtsrechts bzw. des Seeschifffahrtsrechts. Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus
jeweils vier Antwortvorschlägen eine Antwort durch Ankreuzen auswählen. Von den vier Antwortvorschlägen ist
jeweils nur ein Antwortvorschlag richtig. Für jede richtig ausgewählte Antwort erhält der Bewerber einen Punkt.
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich schriftlich durchzuführen.
1.1 Navigationsaufgabe Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
Für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ist außer dem Fragebogen eine Navigationsaufgabe zu bearbeiten,
bei der die Antworten zu den Aufgaben frei formuliert oder Eintragungen in der Seekarte vorgenommen werden
müssen. Für jede richtige Antwort oder Eintragung erhält der Bewerber einen Punkt je Aufgabe. Dies gilt auch für
Antworten, die lediglich aufgrund eines Folgefehlers unrichtig sind. Ein Folgefehler liegt vor, wenn ein unrichtiger
Ansatz folgerichtig weitergeführt wird, sei es, dass bei einer Rechenaufgabe ein unrichtiges Ergebnis bei der
Lösung weiterer Rechenaufgaben eingesetzt und dadurch trotz des richtigen Rechenwegs auch die weiteren Auf-
gaben unrichtig gelöst werden, oder sei es, dass bei einer unrichtigen Weichenstellung in einer sonstigen Arbeit
danach ein folgerichtiger Lösungsweg beschritten wird.
1.2 Anerkennung von Prüfungsteilen
Fähigkeiten, die beim Erwerb des Sportbootführerscheins für einen Geltungsbereich oder eine Antriebsart bereits
geprüft wurden, werden beim Erwerb des Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich oder die an-
dere Antriebsart grundsätzlich nicht erneut geprüft. Erfolgt die Prüfung für den anderen Geltungsbereich oder die
andere Antriebsart nicht bei demselben Prüfungsausschuss für den zuerst erworbenen Geltungsbereich oder die
zuerst erworbene Antriebsart, ist zum Nachweis der geprüften Fähigkeiten die Vorlage des Sportbootführerscheins
erforderlich. Prüfungsteile (theoretische oder praktische Prüfung), die bei einem Prüfungsausschuss des anderen
Verbands durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt.
1.3 Hilfsmittel
Bei der Navigationsaufgabe sind als Hilfsmittel ein Navigationsdreieck, ein Anlegedreieck, ein Doppellineal, ein
Portland Plotter und ein Zirkel erlaubt. Andere Hilfsmittel, wie zum Beispiel Nachschlagewerke, auch elektronischer
Art, dürfen bei der Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung
als nicht bestanden. Das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende der Prü-
fungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungversuchs zu belehren.
Die Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission zu beaufsichtigen.
2. Nachzuweisende Kenntnisse
Durch die Prüfung ist der Nachweis über die folgenden Kenntnisse entsprechend dem zu prüfenden Geltungs-
bereich und der zu prüfenden Antriebsart zu erbringen:
2.1 Basiskenntnisse
2.1.1 Allgemeine Kenntnisse (für beide Geltungsbereiche)
– Grundbegriffe
– allgemeine Ausweichregeln, Schallsignale und Lichterführung
– allgemeine Gebots-, Verbots- und Schifffahrtszeichen
– Naturschutz
– allgemeine Verhaltenspflichten
– Flüssiggasanlagen
– Wartung aufblasbarer Rettungsmittel
– Feuerlöscher, Brandbekämpfung
– Verhalten nach einem Zusammenstoß
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
– Technik von Motorbooten:
Antriebsmotoren, Antriebswelle, Kraftstoffanlage, Ruderanlage, Fahrmanöver, Wirkung der Propellerdrehrich-
tung, Maschinenanlage, Betrieb von Außenbordmotoren, Schadstoffausstoß bei Bootsmotoren
2.2 Kenntnisse im Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen
2.2.1 Kenntnisse der maßgebenden Vorschriften
– Verkehrsregeln auf Binnenschifffahrtsstraßen, Rhein, Mosel und Donau
– Signale, Gebots- und Verbotszeichen, Ausweichregeln, Lichterführung nach der Binnenschifffahrtsstraßen-
Ordnung
– Fahrerlaubnispflicht
– spezifische Kenntnisse der Fahrzeugführung auf dem Rhein
– Verhaltenspflichten
– Wetterkunde
– allgemeine Sorgfaltspflicht
– Fahrwasser, Fahrrinne und Verhalten bei Hochwasser
– Ankerverbot in Kanälen, Brückendurchfahrt
– Schleusendurchfahrt, Sichtzeichen der Fahrzeuge, Ausweichpflichten
– Schallsignale, Begegnen, Überholen, Ausweichen
– Wasserski- und Wassermotorradfahren, Kennzeichnung des Sportbootes
– Nutzung von Funk- und Radaranlagen
2.2.2 Kenntnisse unter Segel
– Rumpfformen, Stabilität
– Behandlung von Tauwerk, Segel und ihre Behandlung
– Wind, optimaler Anstellwinkel, Abdrift und Krängung
– Trimmen der Segel und des Bootes, Segelmanöver
– gesperrte Wasserflächen
2.3 Kenntnisse im Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
2.3.1 Kenntnisse der maßgebenden Vorschriften:
– Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und Schifffahrtsordnung Emsmündung
– nautischen Veröffentlichungen
– Signale, Gebots- und Verbotszeichen, Ausweichregeln, Lichterführung
– Kollisionsverhütungsregeln
– Verhaltenspflichten
– Fahrerlaubnispflicht
– Verhalten bei Seegang und Überbordgehen
– Befahren von Warngebieten, NOK, Naturschutzgebieten und Nationalparks
– Wetterkunde
– Navigation:
Umgang mit Seekarten, Standortbestimmung durch Peilen und Koppeln, Kursabweichung und Besteckverset-
zung, Missweisung, Deviation, Strom- und Windversatz, Gezeiten, Leuchtfeuerverzeichnis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1031
Anlage 4
(zu § 8 Absatz 1 Satz 4)
Praktische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins
1. Allgemeines
Im praktischen Teil der Prüfung muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sport-
bootes (mit der jeweiligen Antriebsart) auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder auf den Seeschifffahrtsstraßen oder
allen Schifffahrtsstraßen notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theore-
tischen Wissens fähig ist.
Je nach Antriebsart sind Pflichtmanöver und sonstige Manöver durchzuführen. Für jedes Manöver hat der Bewer-
ber zwei Versuche. Bei den sonstigen Manövern werden aus den fünf möglichen drei ausgewählt, von denen zwei
ausreichend sein müssen. Aus neun möglichen Knoten werden sieben ausgewählt, von denen sechs ausreichend
ausgeführt und erklärt werden müssen.
Beim Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen besteht die praktische
Prüfung bei Besitz des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen und der An-
triebsart mit Antriebsmaschine aus den Pflichtmanövern gemäß Abschnitt I Nummer 1 des Praxisprotokolls.
Fähigkeiten, die beim Erwerb des Sportbootführerscheins für einen Geltungsbereich oder eine Antriebsart bereits
erfolgreich geprüft wurden, werden beim Erwerb des Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich
oder die andere Antriebsart grundsätzlich nicht erneut geprüft. Erfolgt die Prüfung für den anderen Geltungsbe-
reich oder die andere Antriebsart nicht bei demselben Prüfungsausschuss für den zuerst erworbenen Geltungs-
bereich oder die zuerst erworbene Antriebsart, ist zum Nachweis der geprüften Fähigkeiten die Vorlage des
Sportbootführerscheins erforderlich. Prüfungsteile (theoretische oder praktische Prüfung), die bei einem Prüfungs-
ausschuss des anderen Verbands durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt.
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
2. Praxisprotokoll
Für die praktische Prüfung ist ein Protokoll nach nachstehendem Muster zu verwenden:
Praktische Prüfung zum amtlichen Sportbootführerschein
⃞ Binnenschifffahrtsstraßen ⃞ unter Segel ⃞ mit Antriebsmaschine
⃞ Seeschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine
Prüfung am: Prüfung in: Prüfungsausschuss:
Name: Vorname: Geb.-Datum:
Inhaber/in Sportbootführerschein Binnenschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine ⃞ unter Segel ⃞
Inhaber/in Sportbootführerschein Seeschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine ⃞
I. Fähigkeiten mit Antriebsmaschine
I.1 Pflichtmanöver
1. Versuch 2. Versuch
1. Rettungsmanöver unter Maschine ⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
(Mensch über Bord) ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
2. Anlegen unter Maschine ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
Alle Aufgaben müssen mit ⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
ausreichendem Ergebnis 3. Ablegen unter Maschine ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
ausgeführt werden.
4. Steuern nach Kompass ⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
(nur bei Seeschifffahrtsstraßen) ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
5. Peilen; Einfache oder Kreuzpeilung ⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
(nur bei Seeschifffahrtsstraßen) ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
Ergebnis Pflichtmanöver mit Antriebsmaschine ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞
I.2 Sonstige Manöver
1. Versuch 2. Versuch
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
1. Kursgerechtes Aufstoppen ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
2. Wenden auf engem Raum ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
Von maximal drei
Aufgaben müssen ⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
3. Steuern nach Schifffahrtszeichen/
zwei mit ausreichendem ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
Landmarken
Ergebnis ausgeführt
werden. ⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
4. Anlegen einer Rettungsweste/
eines Sicherheitsgurts ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
5. Manöverschallsignal (eins von drei) ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
Ergebnis Sonstige Manöver mit Antriebsmaschine ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞
II. Fähigkeiten unter Segel
II.1 Pflichtmanöver
1. Versuch 2. Versuch
1. Rettungsmanöver unter Segel ⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
(Mensch über Bord) ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
Alle Aufgaben müssen mit ⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
ausreichendem Ergebnis 2. Anlegen unter Segel ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
ausgeführt werden.
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
3. Ablegen unter Segel ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
Ergebnis Pflichtmanöver unter Segel ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1033
II.2 Sonstige Manöver
1. Versuch 2. Versuch
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
1. Segel setzen/bergen ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
2. Wenden/Halsen ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
Von maximal drei
Aufgaben müssen ⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
zwei mit ausreichendem 3. Anluven/Abfallen ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
Ergebnis ausgeführt
werden. ⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
4. Steuern nach Wind/Schifffahrtszeichen ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
5. Anlegen einer Rettungsweste/ ⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
eines Sicherheitsgurts ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
Ergebnis Sonstige Manöver unter Segel ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞
III. Knoten
1. Versuch 2. Versuch
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
1. Achtknoten ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
2. Kreuzknoten ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
3. Palstek ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
Von maximal sieben 4. Einfacher oder doppelter Schotstek ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
verlangten Knoten müssen
sechs mit ausreichendem ⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
5. Stopperstek ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
Ergebnis ausgeführt und
deren Verwendung richtig
erklärt werden. ⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
6. Webleinstek ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
7. Webleinstek auf Slip ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
8. Rundtörn mit zwei halben Schlägen ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
9. Belegen einer Klampe mit Kopfschlag ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
Unterschrift Knoten-Prüfer/in
Knoten ausreichend ⃞
Knoten nicht ausreichend ⃞
Begründung bei nicht ausreichendem Ergebnis der Teile I bis III:
Praktischer Prüfungsteil mit Antriebsmaschine Unterschrift Prüfer/in
bestanden ⃞
nicht bestanden ⃞
Praktischer Prüfungsteil unter Segel Unterschrift Prüfer/in
bestanden ⃞
nicht bestanden ⃞
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Anlage 5
(zu § 8 Absatz 5)
Ausstattung und Besatzung des Prüfungsboots
Das Sportboot muss neben dem Bewerber und dem Bootsführer, der im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis
sein muss, mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission Platz bieten. Bei Prüfungen zum Führen von
Sportbooten unter Segel auf Binnenschifffahrtsstraßen muss sich der Prüfer nicht an Bord des Prüfungsboots
befinden; er kann seine Anweisungen, soweit möglich, auch vom Ufer, einem Steg oder einem anderen Boot aus
geben. Der Bootsführer muss bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten unter Segel als Fahrerlaubnisinhaber nur
an Bord sein, soweit gewässerbedingt eine Fahrerlaubnispflicht besteht. Die Prüfungskommission kann ein Sport-
boot ablehnen, wenn es
1. nicht verkehrssicher ist,
2. aufgrund seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist oder
3. nicht mit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der Prüfung auszuführenden Manöver erforderlich
sind.
Auf dem Prüfungsboot muss für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste vorhanden sein.
Für die Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen muss
auf dem Prüfungsboot ein Kompass vorhanden sein.
Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer Antriebs-
maschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als 11,03 kW besitzt. Dies gilt auch für Prüfungen, die
auf dem Rhein durchgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1035
Anlage 6
(zu § 10 Absatz 2 Nummer 2)
Voraussetzungen für eine Bestellung als Prüfer
1. Bewerbung
Für eine Bewerbung als Prüfer in der Sportschifffahrt sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:
– Bewerbung (Anschreiben) mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, dem beruflichen Werdegang (soweit für
die Antragsprüfung erforderlich) und der freiwilligen Angabe der E-Mail-Adresse,
– Passbild,
– Liste und Kopien der Sportbootführerscheine, der Funkzeugnisse und sonstiger nautischer oder technischer
Befähigungsnachweise,
– „Wassersportlicher Lebenslauf“ (Ausbildung, Erfahrung, Lehr- und/oder Prüfertätigkeit),
– Umfang der Zeit, die für eine Tätigkeit als Prüfer zur Verfügung stehen würde,
– Vereinszugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer Segelschule oder einer anderen Ausbildungsstätte,
– sofern ein Beschäftigungsverhältnis besteht: Nachweis der Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als
Prüfer (selbstständiger Sachverständiger) durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn,
– zum Nachweis der Tauglichkeit ein ärztliches Zeugnis gemäß Anlage 2,
– zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein behördliches Führungszeugnis (Belegart O).
2. Prüfung
In einem von den beliehenen Verbänden durchzuführenden Prüfungsverfahren müssen die Bewerber ihre fachliche
und soziale Qualifikation nachweisen. Das Prüfungsverfahren muss zur Feststellung der individuellen Geeignetheit,
Prüfungen durchzuführen, und zur Kontrolle des aktiven Fachwissens folgende Elemente enthalten:
Vorstellung, Präsentation, Durchführung von Prüfungen, Konfliktlösungen, Problemlösungen, Leistungs- und
Organisationstests. Die Elemente sind mündlich, schriftlich, theoretisch, praktisch, individuell, in der Gruppe und
als Rollenspiel zu prüfen.
Ansprüche auf Teilnahme an der Prüfung, Vorschlag zur Bestellung und Einsatz als Prüfer/in bestehen nicht.
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Anlage 7
(zu § 10 Absatz 3 Satz 3)
Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3
Die für die beliehenen Verbände tätigen Prüfer erhalten Entscheidungsbefugnisse für die Ausübung ihrer Prüfungs-
tätigkeit und treten dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis als Hoheitsträger gegenüber.
Dies erfordert von ihnen fachliche Qualifikationen, Erfahrungen im Wassersport und im Umgang mit Menschen und
schließlich auch persönliche Integrität. Diese Voraussetzungen müssen sie jederzeit erfüllen. Der Verlust auch nur
einer dieser Eigenschaften kann zur Entlassung aus dem Amt des Prüfers führen.
Die Prüfer haben folgende Rechte und Pflichten:
– einen zur Prüfung zugelassenen Bewerber zurückzuweisen, wenn er erkennbar die Anforderungen an die
Zuverlässigkeit oder die Tauglichkeit nicht oder nicht mehr erfüllt;
– in der Prüfung den Umfang der Befähigung des Bewerbers festzustellen;
– in der Prüfungskommission über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, über Erteilung oder Nichterteilung
der Fahrerlaubnis sowie ggf. über zu erteilende Auflagen zu entscheiden;
– während der Prüfung Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten, um im Interesse aller Bewerber einen ordnungs-
gemäßen Prüfungsablauf zu gewährleisten;
– alle Entscheidungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffen und dabei die Richtlinien des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die sonstigen Anordnungen der Verbände sowie die
Weisungen der zuständigen Fachaufsichtsbehörde zu beachten;
– sich bei Entscheidungen, die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sind, ausschließlich von sachgerechten
Erwägungen leiten zu lassen und sachfremde Überlegungen nicht zu berücksichtigen;
– sich den Bewerbern gegenüber höflich, aber bestimmt zu verhalten.
Über die Belehrung ist eine Niederschrift nach Anhang 1 zu Anlage 7 zu führen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1037
Anhang 1
(zu Anlage 7)
Niederschrift
über die Verpflichtungen nach § 83 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) und nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) jeweils in geltender Fassung.
I.
Frau/Herr «Titel»
geboren am
wohnhaft
wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als Prüfer in der Sportschifffahrt verpflichtet, die Arbeit gewissenhaft und
unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.
II.
Es wurde auf folgende für Sie geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:
Strafgesetzbuch:
§ 133 Absatz 1 und 3 – Verwahrungsbruch
§ 201 Absatz 3 – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 203 Absatz 2, 4 und 5 – Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204 – Verwertung fremder Geheimnisse
§ 331 – Vorteilsannahme
§ 332 – Bestechlichkeit
§ 353b – Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 355 – Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 358 – Nebenfolgen
Abgabenordnung:
§ 30 Absatz 1 bis 3 – Steuergeheimnis
Bundesdatenschutzgesetz:
§5 – Datengeheimnis
§9 – Technische und organisatorische Maßnahmen
– Anlage zu § 9 Satz 1
III.
Mit der Unterzeichnung dieser Niederschrift bestätige ich, dass ich den wesentlichen Inhalt der vorbezeichneten
Gesetze/Vorschriften zur Kenntnis genommen habe.
Unterschrift der/des Verpflichtenden Ort und Datum Unterschrift der/des Verpflichteten
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Anlage 8
(zu § 5 Absatz 2)
Binnenschifffahrtsstraßen,
auf denen für das Führen eines Sportbootes unter Segel eine Fahrerlaubnis erforderlich ist
Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 10,20
einschließlich: Nieder Neuendorfer See
Spandauer Havel
mit: Tegeler See
Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 16,40
einschließlich: Pichelsdorfer Havel
mit: Großem Wannsee
Spree-Oder-Wasserstraße von der Abzweigung aus der Havel bei Spandau bis Oder-Spree-Kanal (km 45,10)
einschließlich: Untere Spree
Berliner Spree
Treptower Spree
mit: Ruhlebener Altarm
Rummelsburger See
Müggelspree von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Köpenick)
bis km 11,40 einschließlich Großem und Kleinem Müggelsee sowie „Die Bänke“
Langer See
Großer Krampe
Seddinsee
Griebnitzsee
Kleinmachnower See
Stölpchensee
Pohlesee
Kleiner Wannsee
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1039
Anlage 9
(zu § 8 Absatz 8 Satz 2)
Muster für den vorläufigen Sportbootführerschein
Ausstellende Behörde
Vorläufiger Sportbootführerschein
(nur gültig in Zusammenhang mit einem Personalausweis oder Reisepass)
Gültig für
Binnenschifffahrtsstraßen*
Sportboote mit Antriebsmaschine/unter Segel*, Länge < 20 Meter**
Seeschifffahrtsstraßen*
Sportboote mit Antriebsmaschine
Frau/Herr*
(Name) (Vorname)
Geburtsdatum: Geburtsort:
Staat:
ist Inhaberin/Inhaber* des oben angegebenen Sportbootführerscheins. Dieser vorläufige Führerschein ist gültig bis zum
Erhalt des amtlichen Sportbootführerscheins, längstens bis 3 Monate nach seinem Ausstellungsdatum.
(Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers*)
Ausstellungsort:
Ausstellungsdatum:
(Stempel/Unterschrift der ausstellenden Behörde)
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
** auf dem Rhein < 15 Meter.
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Artikel 2 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis
nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführer-
Änderung der
scheinverordnung vom 3. Mai 2017
Sportbootführerschein- (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden
verordnung zum 1. Oktober 2021 Fassung,“.
Die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 6. § 21 Satz 3 wird aufgehoben.
2017 (BGBl. I S. 1016) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „nach Artikel 4
§ 18“ durch die Wörter „nach einer Besonderen Ge-
Änderung der
bührenverordnung des Bundesministeriums für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 Binnenschifffahrt-
des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt. Sportbootvermietungsverordnung
2. In § 16 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „des Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-
§ 18“ durch die Wörter „einer Besonderen Gebüh- nung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt
renverordnung des Bundesministeriums für Verkehr durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 16. Dezember
und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie
Bundesgebührengesetzes“ ersetzt. folgt geändert:
3. § 18 wird aufgehoben. 1. § 2 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
4. § 19 wird § 18. „7. Sportbootführerscheinverordnung:
5. § 20 wird aufgehoben. Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai
2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden
Artikel 3 Fassung,“.
2. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
Binnenschifferpatentverordnung „(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an
Personen vermieten, die nach den jeweils einschlä-
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
gigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes
ber 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2
auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.“
§ 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „15 Metern“ durch „(1) Abweichend von § 8 Absatz 4 darf ein Unter-
die Angabe „20 Metern“ ersetzt. nehmen ein Sportboot von weniger als 15 Metern
Länge auch vermieten an Personen, denen es eine
2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „durch den
amtlich anerkannte Bescheinigung über die ausrei-
Sportbootführerschein-See oder den Sportboot-
chende Befähigung des Mieters oder des von ihm
führerschein-Binnen“ durch die Wörter „durch den
bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung)
Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich
nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der
Seeschifffahrtsstraßen oder dem Geltungsbereich
Absätze 2, 4 und 5 ausgestellt hat.“
Binnenschifffahrtsstraßen“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird Artikel 5
jeweils die Angabe „15 Metern“ durch die Angabe
„20 Metern“ ersetzt. Änderung der
Wassermotorräder-Verordnung
4. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 28
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 2“ ersetzt. § 2 Nummer 2 der Wassermotorräder-Verordnung
vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch
5. § 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2016
a) In Absatz 2 wird die Angabe „15 Metern“ durch (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt
die Angabe „20 Metern“ ersetzt. gefasst:
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: „2. die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fas-
„15 Metern“ durch die Angabe „20 Metern“ sung,“.
ersetzt.
bb) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge- Artikel 6
fasst: Änderung der
„a) eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungs- See-Sportbootverordnung
bereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
Sportbootführerscheinverordnung vom (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der
3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der je- Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668)
weils geltenden Fassung,“. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt ge- 1. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „Sportbootfüh-
fasst: rerscheinverordnung-See in der Fassung der Be-
„a) eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter kanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367),
Antriebsmaschine mit dem Geltungsbe- die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Ok-
reich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 tober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist,“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1041
durch die Wörter „Sportbootführerscheinverordnung scheinverordnung-See“ durch das Wort „Sport-
vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016)“ ersetzt. bootführerscheinverordnung“ ersetzt.
2. § 15 Absatz 1a wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wer-
Die Wörter „Sportbootführerschein-See im Sinne den die Wörter „Sportbootführerscheins-See“
des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sportbootführerschein- durch die Wörter „Sportbootführerscheins für
verordnung-See in der Fassung der Bekanntma- den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen“ er-
chung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zu- setzt.
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 3. In § 12 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Sport-
2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist“ werden bootführerscheins-See“ durch die Wörter „Sport-
durch die Wörter „Sportbootführerschein für den bootführerscheins für den Geltungsbereich See-
Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen im Sinne schifffahrtsstraßen“ ersetzt.
der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai
2017 (BGBl. I S. 1016)“ ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt geändert:
3. In der Anlage 4 wird in der Spalte „Besetzung“ die a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8
Angabe „1 x Sportbootführerschein-See“ durch die Abs. 2 Sportbootführerscheinverordnung-See“
Wörter „1 x Sportbootführerschein für den Geltungs- durch die Wörter „für den Geltungsbereich See-
bereich Seeschifffahrtsstraßen“ ersetzt. schifffahrtsstraßen nach § 13 Absatz 1 oder 2 der
Sportbootführerscheinverordnung“ ersetzt.
Artikel 7 b) In Absatz 1a werden die Wörter „nach § 8a der
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See“ durch die
Sportseeschifferscheinverordnung Wörter „nach § 14 Absatz 1 der Sportbootführer-
scheinverordnung“ ersetzt.
Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I
S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 125 des Ge- Artikel 8
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert Inkrafttreten, Außerkrafttreten
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3a Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Num- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
mer 3, § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Sportboot- Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten
führerschein-See“ durch die Wörter „Sportbootfüh- die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
rerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrts- 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch
straßen“ ersetzt. Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist und die Sport-
2. § 6 wird wie folgt geändert: bootführerscheinverordnung-See in der Fassung der
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367),
Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Sportboot- die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes
führerscheins-See“ durch die Wörter „Sportboot- vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
führerscheins für den Geltungsbereich Seeschiff- ist, außer Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in
fahrtsstraßen“ und die Wörter „Sportbootführer- Kraft.
Berlin, den 3. Mai 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Sechste Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung*
Vom 4. Mai 2017
Auf Grund des § 24 Nummer 1 und 2 jeweils in Verbindung mit § 67 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet
die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und nach
Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2919) geändert worden ist, werden die
Wörter „die delegierte Richtlinie 2015/573/EU (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 4)
und die delegierte Richtlinie 2015/574/EU (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 6)“
durch die Wörter „die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028 (ABl. L 168 vom
25.6.2016, S. 13) und die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1029 (ABl. L 168 vom
25.6.2016, S. 15)“ ersetzt.
Artikel 2
Aufhebung der
Fünften Verordnung zur Änderung der
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-
Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2919) wird aufgehoben.
Artikel 3
Weitere Änderung der
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verord-
nung geändert worden ist, werden die Wörter „die delegierte Richtlinie (EU)
2016/1028 (ABl. L 168 vom 25.6.2016, S. 13) und die delegierte Richtlinie (EU)
2016/1029 (ABl. L 168 vom 25.6.2016, S. 15)“ durch die Wörter „die delegierte
Richtlinie (EU) 2016/585 (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 12)“ ersetzt.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der folgenden delegierten Richtlinien der Kommission:
Delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028 der Kommission vom 19. April 2016 zur Änderung – zwecks
Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten elektrischer Ver-
bindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in bestimmten Geräten.
Delegierte Richtlinie (EU) 2016/1029 der Kommission vom 19. April 2016 zur Änderung – zwecks
Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium-Anoden in Hersch-
Zellen für bestimmte Sauerstoffsensoren, die in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumen-
ten verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1043
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1 und 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 6. November 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Mai 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Erste Verordnung
zur Änderung der Grundwasserverordnung1
Vom 4. Mai 2017
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2, 8 bis 11 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), von denen Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und
Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)
geändert worden sind und Absatz 1 Nummer 13 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom
15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) angefügt worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Wasserhaushalts-
gesetzes, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Grundwasserverordnung
Die Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Nach Maßgabe der Anlage 4a berechnen die zuständigen Behörden für Stoffe oder Stoffgruppen, die
im Grundwasser natürlich vorkommen, Hintergrundwerte und beziehen diese auf hydrogeochemische Ein-
heiten. Bei gleichartigen hydrogeochemischen Einheiten, die an verschiedenen Orten im Bundesgebiet an-
getroffen werden, stimmen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der Berechnung der
Hintergrundwerte untereinander ab. Die zuständigen Behörden teilen dem Umweltbundesamt die Hinter-
grundwerte mit. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Hintergrundwerte für die hydrogeochemischen
Einheiten im Bundesgebiet im Bundesanzeiger.
(3) Ist der in Anlage 2 angegebene Schwellenwert für einen Stoff oder eine Stoffgruppe niedriger als der
Hintergrundwert der hydrogeochemischen Einheit, soll die zuständige Behörde für den oder die betroffenen
Grundwasserkörper oder Teile des jeweiligen Grundwasserkörpers einen abweichenden Schwellenwert unter
Berücksichtigung der Messdaten nach Anlage 4a festlegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Schwellenwerte“ die Wörter
„nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3“ eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die nach § 6 Absatz 2 für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe ermittelte Flächen-
summe beträgt weniger als ein Fünftel der Fläche des Grundwasserkörpers oder“.
bb) Der bisherige Buchstabe b wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und wird wie folgt gefasst:
„b) bei nachteiligen Veränderungen des Grundwassers durch schädliche Bodenveränderungen oder Alt-
lasten ist die festgestellte oder die in absehbarer Zeit zu erwartende Ausdehnung der Überschreitung
für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe auf insgesamt weniger als 25 Quadratkilo-
meter pro Grundwasserkörper und bei Grundwasserkörpern, die kleiner als 250 Quadratkilometer
sind, auf weniger als ein Zehntel der Fläche des Grundwasserkörpers begrenzt,“.
3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne
(1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zu-
sätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen auf-
zunehmen:
1. Angabe der Schwellenwerte nach Anlage 2 sowie der Schwellenwerte, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 3 für einzelne Grundwasserkörper festgelegt worden sind,
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/80/EU der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie
2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 182
vom 21.6.2014, S. 52).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1045
2. ein Vergleich der Schwellenwerte nach Nummer 1 mit
a) Hintergrundwerten nach § 5 Absatz 2,
b) stoffspezifischen Anforderungen an die mit dem Grundwasserkörper verbundenen Oberflächengewässer,
c) von den zuständigen Behörden festgelegten spezifischen Anforderungen an unmittelbar vom Grundwas-
serkörper abhängige Landökosysteme und
d) stoffbezogenen Bewirtschaftungs- und anderen Umweltqualitätszielen sowie mit Werten aus sonstigen
Rechtsvorschriften zum Gewässerschutz, einschließlich Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union und internationalen Vereinbarungen,
3. das für die Ermittlung der Schwellenwerte angewendete Ableitungsverfahren, einschließlich relevanter Infor-
mationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz, Bioakkumulationspotenzial und Dispersionsneigung
der Stoffe,
4. Angaben zur Methode zur Bestimmung von Hintergrundwerten nach Anlage 4a,
5. Angaben zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers, einschließlich der zeitlichen,
räumlichen und methodischen Aggregation der Überwachungsergebnisse, der Definition des nach § 7 Ab-
satz 3 zulässigen Ausmaßes einer Überschreitung eines Schwellenwertes sowie der Methode für seine Be-
rechnung.
(2) Für Grundwasserkörper, die nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft wurden, sind in die aktualisierten
Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes neben den Angaben nach Absatz 1
auch folgende Informationen aufzunehmen:
1. Anzahl und Größe der als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper,
2. Hintergrundwerte nach § 5 Absatz 2 für natürlich vorkommende Stoffe,
3. Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren, die zu der Einstufung als gefährdeter
Grundwasserkörper geführt haben,
4. Stoffe und Stoffgruppen, bei denen Schwellenwerte nach Absatz 1 Nummer 1 überschritten werden, und
5. der Zusammenhang zwischen den Bewirtschaftungszielen nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf die
bei der Einstufung als gefährdeter Grundwasserkörper Bezug genommen wurde, und
a) den zugelassenen oder zulassungsfähigen künftigen Benutzungen des Grundwassers und seinen Funk-
tionen im Naturhaushalt, die durch die Verfehlung der Bewirtschaftungsziele beeinträchtigt werden, und
b) den mit den Grundwasserkörpern verbundenen Oberflächengewässern und den vom Grundwasserkörper
abhängigen Landökosystemen.
(3) § 7 Absatz 5, § 10 Absatz 6 und § 11 Absatz 3 bleiben unberührt.“
4. In § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.
5. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1)
Schwellenwerte
Stoffe und Stoffgruppen CAS-Nr.1 Schwellenwert Ableitungskriterium
Nitrat (NO3) 14797-55-8 50 mg/l Grundwasserqualitätsnorm gemäß
Richtlinie 2006/118/EG
Wirkstoffe in Pflanzenschutzmit- – jeweils 0,1 μg/l Grundwasserqualitätsnorm gemäß
teln einschließlich der relevanten insgesamt4 0,5 μg/l Richtlinie 2006/118/EG
Metaboliten2, 5, Biozid-Wirkstoffe
einschließlich relevanter Stoff-
wechsel- oder Abbau- bzw. Reak-
tionsprodukte sowie bedenkliche
Stoffe in Biozidprodukten3, 5
Arsen (As)5 7440-38-2 10 µg/l Trinkwasser-Grenzwert für chemische
Parameter
Cadmium (Cd)5 7440-43-9 0,5 µg/l Hintergrundwert
Blei (Pb)5 7439-92-1 10 µg/l Trinkwassergrenzwert für chemische
Parameter
Quecksilber (Hg)5 7439-97-6 0,2 µg/l Hintergrundwert
Ammonium (NH4+) 7664-41-7 0,5 mg/l Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara-
meter
Chlorid (Cl-) 168876-00-6 250 mg/l Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara-
meter
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Stoffe und Stoffgruppen CAS-Nr.1 Schwellenwert Ableitungskriterium
Nitrit 14797-65-0 0,5 mg/l Trinkwasser-Grenzwert für chemische
Parameter (Anlage 2 Teil II der Trink-
wasserverordnung)
ortho-Phosphat (PO43-) 14265-44-2 0,5 mg/l Hintergrundwert
Sulfat (SO42-) 14808-79-8 250 mg/l Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara-
meter
Summe aus Tri- und 79-01-6 10 μg/l Trinkwassergrenzwert für chemische
Tetrachlorethen 127-18-4 Parameter
1
Chemical Abstracts Service, Internationale Registrierungsnummer für chemische Stoffe.
2
Nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des
Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über
die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
4
„Insgesamt“ bedeutet die Summe aller einzelnen bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Wirkstoff-
gehalte von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte sowie be-
denklicher Stoffe in Biozid-Produkten.
5
Die betroffenen Stoffe und Stoffgruppen sind nach Membranfiltration mit geeignetem Material mit einer Porengröße von 0,45 µm zu analysie-
ren. Die Membranfiltration kann entfallen, wenn die direkte Gewinnung der Proben aus dem Grundwasser zu vergleichbaren Ergebnissen
führt.“
6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.4 eingefügt:
„2.4 Um die Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das Grundwasser beurteilen zu
können, sind die betroffenen Grundwasserkörper auch auf pflanzenschutzrechtlich nicht relevante
Metabolite hin zu überwachen.“
b) Die Nummern 2.4 und 2.5 werden die Nummern 2.5 und 2.6.
7. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt:
„Anlage 4a
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3)
Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten
1. Die zuständigen Behörden ermitteln auf der Basis von Messdaten Hintergrundwerte für im Grundwasser
natürlich vorkommende Stoffe oder Stoffgruppen. Für jede Messstelle wird das Ergebnis einer repräsentati-
ven Analyse des Stoffes oder der Stoffgruppe ausgewählt.
2. Die Messdaten werden den hydrogeochemischen Einheiten zugeordnet, die in der Hydrogeochemischen
Übersichtskarte von Deutschland 1 : 200 000 (HÜK200)2 festgelegt sind.
3. Aus dem Datensatz für jede hydrogeochemische Einheit werden mittels eines statistischen Auswertungsver-
fahrens zunächst die Anomalien entfernt. Hierbei sind Wahrscheinlichkeitsnetze nach der DIN 53804-1, Aus-
gabe 2002, anzuwenden, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent-
amt archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Im Anschluss daran sind die Verteilungsparameter (Mittelwert,
Standardabweichung) für die verbleibende Normalpopulation zu ermitteln.
4. Sofern für eine hydrogeochemische Einheit nach Entfernung der Anomalien noch mindestens 10 Messwerte
unterschiedlicher Messstellen vorliegen, wird aus den errechneten Verteilungsparametern das 90. Perzentil
dieser Normalpopulation als natürlicher Hintergrundwert berechnet.
5. Liegen nach Entfernung der Anomalien weniger als 10 Messwerte vor, sollen zusätzliche Daten erhoben
werden. Bis diese vorliegen, sind die Hintergrundwerte auf der Grundlage vorliegender Überwachungsdaten
zu bestimmen, sofern mehr als ein Messwert vorliegt. Dabei können auch vereinfachte Verfahren genutzt
werden, die sich auf Teilproben beziehen, die keine Beeinflussung durch menschliche Aktivitäten zeigen.
Soweit Informationen über geochemische Übertragungen oder Prozesse vorhanden sind, sollen diese eben-
falls berücksichtigt werden.
6. Soweit die vorliegenden Daten aus der Grundwasserüberwachung unzureichend oder die Informationen über
geochemische Übertragungen oder Prozesse unzulänglich sind, sollen zusätzliche Daten und Informationen
erhoben werden. Bis diese vorliegen, können Hintergrundwerte geschätzt werden. Hierzu können statistische
Bezugswerte für dieselbe Art von Grundwasserleitern in anderen Gebieten herangezogen werden, für die
ausreichende Überwachungsdaten vorliegen.
2
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und Staatliche Geologische Dienste, Hydrogeologische Übersichtskarte von
Deutschland 1 : 200 000, Digitales Kartenwerk Version 3, Hrsg. BGR Hannover 2016.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1047
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Mai 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks