962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017
Drittes Gesetz
zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Vom 25. April 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. juristische Personen oder Personenvereini-
gungen ohne Sitz in einem Mitgliedstaat
Artikel 1 der Europäischen Union
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas- unmittelbar oder mittelbar über die willens-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I bestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapi-
S. 2026), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 43 des Ge- tals oder der Stimmrechte verfügen.“
setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und
worden ist, wird wie folgt geändert: dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft“ gestrichen.
1. § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„5. hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an
Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Per- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
sonen die Abwehr von Gefahren für Leben und aaa) Die Wörter „auf schriftlichen Antrag“
Gesundheit und die Sicherung einer angemes- werden durch die Wörter „auf Antrag“
senen Unterbringung,“. ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert: bbb) Die Wörter „Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung“ werden durch die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: setzt.
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Gel- bb) In Satz 4 werden die Wörter „Verkehr, Bau
tungsbereich dieses Gesetzes“ durch und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
die Wörter „eines Mitgliedstaates der „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
Europäischen Union“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt a) In Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 4
gefasst: werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr
„2. einer natürlichen Person gehört, die
und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
nicht Angehöriger eines Mitglied-
staates der Europäischen Union b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
ist oder ihren Wohnsitz nicht in aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
einem Mitgliedstaat der Euro-
aaa) Die Wörter „Verkehr, Bau und Stadt-
päischen Union hat, oder
entwicklung“ werden durch die Wörter
3. einer juristischen Person oder Per- „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-
sonenvereinigung gehört, die ihren setzt.
Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der bbb) Die Wörter „Umwelt, Naturschutz und
Europäischen Union hat.“ Reaktorsicherheit“ durch die Wörter
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Gleiche „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-
gilt“ durch die Wörter „Satz 1 gilt auch“ torsicherheit“ ersetzt.
ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „1, 2, 2a,“ ge-
cc) Folgender Satz wird angefügt: strichen.
„Satz 1 Nummer 3 gilt trotz eines Sitzes c) In Absatz 6 Nummer 2 wird im einleitenden Satz-
einer juristischen Person oder Personen- teil das Wort „Wasserschutzpolizeien“ durch das
vereinigung in einem Mitgliedstaat der Euro- Wort „Polizeidienststellen“ ersetzt.
päischen Union, wenn 4. § 3a wird wie folgt geändert:
1. natürliche Personen, die nicht Angehörige a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verkehr,
eines Mitgliedstaates der Europäischen Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
Union sind, oder „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
2. natürliche Personen ohne Wohnsitz in b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
einem Mitgliedstaat der Europäischen „Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juris-
Union oder tischen Personen der Fachaufsicht des Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 963
ministeriums für Verkehr und digitale Infra- fahrzeugs oder Verbandes, ausgenommen Sport-
struktur.“ fahrzeuge, bestehend aus:
5. In § 3b Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 6a Absatz 1 a) Schiffsname,
Satz 2, § 7 Absatz 6 Satz 2, § 12 Absatz 3 und § 15 b) Register,
werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadt-
c) See- und Küstenfunkstellenkennzeichnung,
entwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale
Infrastruktur“ ersetzt. d) IMO-Schiffsidentifikationsnummer,
6. In § 3c wird die Überschrift wie folgt gefasst: e) einheitliche europäische Schiffsnummer,
„§ 3c f) Unterscheidungssignal oder Funkrufzeichen,
Angleichung der Wettbewerbsbedingungen“. g) Typ, Länge und Breite des Wasserfahrzeugs,
7. § 3d wird wie folgt geändert: h) Art, Länge und Breite eines Verbandes,
i) Baujahr,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
j) Nationalität,
„§ 3d
k) Tragfähigkeit oder Verdrängung,
Berufszulassung von Unternehmern“.
l) Tiefgang,
b) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr m) Maschinenleistung,
und digitale Infrastruktur“ ersetzt. n) Anzahl und Größe von Schubleichtern oder
geschleppten Gefäßen,
8. § 3e Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
o) höchstzulässige Fahrgastzahl bei Tagesaus-
„(1) Die Ermächtigungen nach § 3 Absatz 1,
flugsschiffen,
auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und Ab-
satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, und § 3b p) Anzahl der Betten bei Kabinenschiffen,
Absatz 1 können durch Rechtsverordnung auf die 2. die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeugs,
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt über- bestehend aus:
tragen werden. § 3 Absatz 3 und 7 gilt für Rechts-
a) Name,
verordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt entsprechend. Zum Erlass der b) Bauart,
Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt c) Baujahr,
1. im Falle des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in d) Länge und Breite,
Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundes- e) Nationalitätenkennzeichen,
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
und das Bundesministerium für Umwelt, Natur- f) sonstige amtliche oder amtlich anerkannte
schutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam, Kennzeichen,
2. in den übrigen Fällen das Bundesministerium für 3. die Identifikationsmerkmale des Eigentümers,
Verkehr und digitale Infrastruktur, das des Ein- Ausrüsters, Charterers, Mieters, Gebührenschuld-
vernehmens mit anderen Bundesministerien in- ners oder Führers eines Wasserfahrzeugs, be-
soweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen stehend aus:
von der zu übertragenden Ermächtigung er- a) Familienname,
forderlich wäre.“ b) Geburtsname,
9. In § 6 Absatz 1a werden die Wörter „nach § 1 c) Vornamen,
Nummer 2“ durch die Wörter „nach § 1 Absatz 1
d) Anschrift,
Nummer 2“ ersetzt.
4. Start- und Zielhafen, Fahrtweg, letzter Auslauf-
10. § 6a Absatz 4 wird aufgehoben. und nächster Anlaufhafen, voraussichtliche Ab-
11. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „fünf- fahrts- und Ankunftszeit, auch an auf dem Fahrt-
tausend Euro“ durch die Wörter „zehntausend Euro“ weg liegenden Schifffahrtanlagen, Position zum
ersetzt. Zeitpunkt der Datenerhebung, Geschwindigkeit,
12. § 8 wird wie folgt gefasst: Fahrtrichtung, Status, Anzahl der blauen Kegel
oder Lichter sowie Tiefgang,
„§ 8
5. Ladungsdaten, insbesondere Güterart, HS Code,
Erhebung, Verarbeitung und Ladehafen, Bestimmungshafen und Größe der
Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr Ladung (in Tonnen) sowie bei Gefahrgut zu-
(1) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und sätzlich die Güterbezeichnung, Ladungs-Code,
Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen, soweit Klasse, Verpackungscode und die UN-Nummer.
dies zum Betrieb von Binnenschifffahrtsinforma- Satz 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge der Bundes-
tionsdiensten, insbesondere für Verkehrsinforma- wehr und der Behörden des Bundes und der Län-
tionen und zum Verkehrsmanagement, erforderlich der, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugs-
ist, folgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen: aufgaben bestimmt sind.
1. die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffs- (2) Soweit dies zur Erstellung eigener Statistiken
register eingetragenen oder mit einer amtlichen erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasser-
Funkstellenkennzeichnung versehenen Wasser- straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017
Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 waltungen der Länder, Hafenverwaltungen und
mit Ausnahme des Schiffsnamens, der IMO-Schiffs- nicht-öffentliche Stellen,
identifikationsnummer, der einheitlichen europäischen
2. der Verfolgung von Straftaten, die im Zusam-
Schiffsnummer und der amtlichen oder amtlich an-
menhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst in
erkannten Kennzeichen erheben, speichern und
einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammen-
nutzen.
hang mit Wasserfahrzeugen stehen sowie von
(3) Soweit dies zur Erhebung von Schifffahrts- schweren Straftaten nach § 100a Absatz 2 Straf-
gebühren erforderlich ist, dürfen die Dienststellen prozessordnung, an Gerichte, Staatsanwaltschaf-
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des ten, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungs-
Bundes die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und eine behörde, die Polizeidienststellen der Länder, die
Bankverbindung der Gebührenschuldner erheben, Bundespolizei und den Zoll,
speichern und nutzen.
3. der Durchführung von Forschungsvorhaben im
(4) Soweit dies zur Unterstützung der Unfall- Bereich der Binnenschifffahrt und der Bundes-
bekämpfung erforderlich ist, dürfen die Dienststellen wasserstraßen in anonymisierter Form an die
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Bundes die Daten nach Absatz 1 Satz 1 sowie Infrastruktur oder den Dienststellen der Wasser-
Aufzeichnungen des Binnenschifffahrtssprechfunks straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
und die Anzahl der an Bord befindlichen Personen beauftragten Forschungsnehmer,
erheben, speichern und nutzen. 4. der Durchführung der Verordnung (EU) Nr.
(5) Soweit dies zur Steuerung des Betriebs- 1177/2010 des Europäischen Parlaments und
ablaufs der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen er- des Rates vom 24. November 2010 über die
forderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasser- Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffs-
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes verkehr und zur Änderung der Verordnung (EG)
Audio-, Video- und Betriebsdaten erheben, spei- Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1)
chern und nutzen. an das Eisenbahn-Bundesamt,
(6) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und auf Ersuchen der jeweils zuständigen Stelle über-
Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Da- mitteln, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung
ten nach den Absätzen 1 bis 5 den Polizeidienst- der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben
stellen der Länder übermitteln, soweit dies zur jeweils erforderlich ist.
Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugs- (8) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und
aufgaben nach Maßgabe der mit den Ländern ge- Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten
schlossenen Vereinbarungen erforderlich ist. Die nach Absatz 1 Satz 1 auf Ersuchen der jeweils zu-
Daten nach Satz 1 dürfen nicht zur Verfolgung von ständigen Stelle an die hierfür zuständigen Organe
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verwendet und Einrichtungen der Europäischen Union, an über-
werden mit Ausnahme von oder zwischenstaatliche Stellen, an internationale
1. Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Organisationen oder öffentliche Stellen anderer
Schiffsverkehr oder sonst in einem auf die Schiff- Staaten übermitteln, soweit dies
fahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasser- 1. zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen
fahrzeugen stehen, auf dem Gebiet der Schifffahrt,
2. Straftaten nach § 100a Absatz 2 Strafprozess- 2. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusam-
ordnung. menhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst in
(7) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammen-
Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten hang mit Wasserfahrzeugen stehen,
nach den Absätzen 1 bis 5 zum Zwecke durch die zuständigen Organe und Einrichtungen
1. der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach der Europäischen Union, über- oder zwischenstaat-
liche Stellen, internationale Organisationen oder
a) diesem Gesetz, dem Seeaufgabengesetz, dem
öffentliche Stellen anderer Staaten im Einzelfall
Flaggenrechtsgesetz, dem Seelotsgesetz, dem
jeweils erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf
Bundeswasserstraßengesetz, dem Gefahrgut-
hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck
beförderungsgesetz, dem Wasserhaushaltsge-
verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie
setz, dem Verkehrsleistungsgesetz und dem
übermittelt wurden.
Verkehrssicherstellungsgesetz,
(9) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und
b) auf Grund der unter Buchstabe a genannten
Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die
Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder
zum Betrieb von staatenübergreifenden Binnen-
c) den Landeswassergesetzen oder nach auf schifffahrtsinformationsdiensten erforderlichen Da-
Grund dieser Gesetze erlassenen Rechts- ten nach Absatz 1 Satz 1 an benachbarte Staaten
verordnungen übermitteln.
an das Bundesministerium für Verkehr und digi- (10) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und
tale Infrastruktur, die Dienststellen der Wasser- Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermitteln dem
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun- Statistischen Bundesamt zur Erstellung der Binnen-
des, die Polizeidienststellen der Länder, die schifffahrtsstatistik auf Anforderung im automati-
Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsver- sierten Verfahren Angaben zu den Merkmalen nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 965
§§ 3, 25 Nummer 3 des Verkehrsstatistikgesetzes, aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
soweit sie bei ihnen vorliegen. aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
(11) Die nach Absatz 1 bis 5 gespeicherten per- „a) nach diesem Gesetz, dem Ge-
sonenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, fahrgutbeförderungsgesetz sowie
soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Ab- dazu erlassener Rechtsverordnun-
satz 1 bis 5 im Einzelfall jeweils nicht mehr erforder- gen oder“.
lich sind.
bbb) Im abschließenden Satzteil wird das
(12) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Wort „Wasserschutzpolizeien“ durch
Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Da- das Wort „Polizeidienststellen“ ersetzt.
ten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 zur
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Wasserschutz-
Durchführung des jeweiligen Warentransports an
polizeien“ durch das Wort „Polizeidienst-
Schiffsführer, Frachtmakler, Flottenmanager, Termi-
stellen“ ersetzt.
nalbetreiber, Verlader, Spediteure und Hafenbehör-
den (Transportbeteiligte) übermitteln. Die Transport- c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
beteiligten dürfen die Daten nach Satz 1 nur zur „(8) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1
Durchführung des jeweiligen Warentransports spei- dürfen die Daten nach Absatz 2 von der General-
chern und nutzen; eine weitere Übermittlung ist direktion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben
nicht zulässig. Die Daten nach Satz 1 sind von den und in den bestehenden regionalen Dateien ge-
Transportbeteiligten unmittelbar nach Abschluss speichert und genutzt werden.“
des Warentransports zu löschen. Speichert oder 15. § 13 wird wie folgt gefasst:
nutzt ein Transportbeteiligter nachweislich die Da-
ten über den Zweck nach Satz 2 hinaus, ist er von „§ 13
der weiteren Datenübermittlung auszuschließen. Datei über
Speichert oder nutzt ein Transportbeteiligter nach- Befähigungszeugnisse
weislich die Daten noch nach Abschluss des Waren- und sonstige Befähigungsnachweise
transports, soll er von der weiteren Datenübermitt- (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und
lung ausgeschlossen werden. Die Dienststellen der Schifffahrt führt eine Datei
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
1. zur Feststellung, welche von ihr oder einer ihrer
des haben die Transportbeteiligten auf ihre Pflich-
nachgeordneten Behörden erteilten Fahrerlaub-
ten nach Satz 2 und 3 sowie auf die Folge von Ver-
nisse, Patente, Befähigungszeugnisse und sons-
stößen nach den Sätzen 4 und 5 hinzuweisen.
tige Befähigungsnachweise in der Binnenschiff-
(13) Die Absätze 1 bis 12 sind nicht auf See- fahrt eine Person besitzt,
schifffahrtsstraßen anzuwenden.“
2. zur Feststellung, welche Fahrerlaubnisse, Paten-
13. § 9 wird wie folgt geändert: te, Befähigungszeugnisse und sonstige Berech-
a) In Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 4 tigungen ruhen, vorläufig oder endgültig entzo-
werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und gen wurden.
Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken kön-
und digitale Infrastruktur“ ersetzt. nen folgende Daten erhoben, gespeichert und ge-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: nutzt werden:
1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und
a) Nummer 1 abschließender Satzteil wird wie
Ort der Geburt, Anschrift,
folgt geändert:
2. Art und Registernummer des Befähigungszeug-
aaa) Das Wort „Wasserschutzpolizeien“ wird
nisses oder sonstigen Befähigungsnachweises,
durch das Wort „Polizeidienststellen“
Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer,
ersetzt.
3. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen
bbb) Die Wörter „Berufsgenossenschaft für Befähigungsnachweis verbundene Befugnisse
Transport und Verkehrswirtschaft“ wer- einschließlich eventueller Beschränkungen,
den durch die Wörter „Berufsgenossen-
schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik 4. früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sons-
Telekommunikation“ ersetzt. tige Befähigungsnachweise,
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau 5. vollziehbare Entscheidungen über Versagung
und Stadtentwicklung“ durch die Wörter der Erteilung, Entziehung, Widerruf, Rücknahme
„Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt. und Ruhen von Fahrerlaubnissen, Patenten oder
sonstigen Berechtigungen,
c) In Nummer 3 wird das Wort „Wasserschutz-
6. Sicherstellung und Verwahrung von Befähigungs-
polizeien“ durch das Wort „Polizeidienst-
zeugnissen oder sonstigen Befähigungsnach-
stellen“ ersetzt.
weisen,
14. § 11 wird wie folgt geändert:
7. Verbote oder Beschränkungen, ein Wasserfahr-
a) In Absatz 3 einleitender Satzteil werden die zeug zu führen.
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ (3) Bei einer zentralen Herstellung der Befähi-
durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra- gungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnach-
struktur“ ersetzt. weise übermittelt die Generaldirektion Wasser-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: straßen und Schifffahrt dem Hersteller die hierfür
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017
notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließ- 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusam-
lich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungs- menhang mit der Schifffahrt oder sonst mit
zeugnisse alle Seriennummern der hergestellten Wasserfahrzeugen, Schiffspapieren, Fahrerlaub-
Befähigungszeugnisse speichern. Die Speicherung nissen oder Befähigungszeugnissen stehen,
der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuwei-
Angaben ist unzulässig, soweit sie nicht aus- sen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet
schließlich und vorübergehend der Herstellung des und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt
Befähigungszeugnisses dient; die Angaben sind worden sind. Die Übermittlung von personenbezo-
anschließend zu löschen. genen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi- ein angemessener Datenschutzstandard nicht ge-
tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver- währleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von
ordnung das Nähere über Art und Umfang der zu erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffs-
speichernden Daten nach Absatz 3 zu bestimmen. verkehrs oder bei begründetem Verdacht für die
Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personen-
dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffen-
bezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich
kontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz,
ist, zum Zwecke der
die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben bedroht sind, oder für die Entscheidung über die
a) nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Entziehung einer Fahrerlaubnis erforderlich ist.
Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes er- (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personen-
lassener Rechtsvorschriften oder bezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die
b) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind,
Grund dieser Gesetze erlassener Rechts- spätestens jedoch, wenn die zugrunde liegende
verordnungen in der am 31. Dezember 1999 Fahrerlaubnis seit mehr als drei Jahren nicht mehr
geltenden Fassung, besteht und kein Ruhen einer weiteren Fahrerlaub-
nis angeordnet wurde.
einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit,
(8) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1
Zuverlässigkeit und Befähigung einer Person,
dürfen die Daten nach Absatz 2 von der General-
an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schiff-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben
fahrtsverwaltung des Bundes, Polizeidienststel-
und in den bestehenden regionalen Registern ge-
len der Länder, die obersten Dienststellen der
speichert und genutzt werden. Die Absätze 3 bis 7
Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder
gelten entsprechend.“
und die nach § 3a beliehenen Dritten,
16. § 14 wird wie folgt geändert:
2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
hang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt „§ 14
als Strafverfolgungsbehörde und die Polizei-
Datei über Schifferdienstbücher“.
dienststellen der Länder,
b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem
Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwalt- „(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr
schaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und und digitale Infrastruktur zu bestimmende zu-
Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Poli- ständige Stelle führt eine Datei über die von
zeidienststellen der Länder oder den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern aus-
gestellten Schifferdienstbücher zur Erteilung von
4. Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen Auskünften für die Prüfung der Tauglichkeit und
von Fahrerlaubnissen und Patenten, deren Ent- Befähigung einer in der Schifffahrt tätigen Person.
ziehung, Rücknahme oder Widerruf an Dienst-
stellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsver- (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck
waltung des Bundes und die Polizeidienststellen kann die in Absatz 1 genannte Stelle folgende
der Länder Daten erheben, verarbeiten und nutzen:
1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag
übermittelt werden.
und Ort der Geburt, Anschrift,
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personen-
2. Angaben über das Schifferdienstbuch: aus-
bezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen
stellende Behörde, Ausstellungsdatum und
Stellen der Europäischen Union, internationaler
Nummer des Schifferdienstbuchs, Tauglich-
Organisationen, anderer Staaten oder an über- oder
keit und Befähigung des Inhabers, Gültig-
zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, so-
keitsvermerke.
weit dies
(3) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1
1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der dürfen die Daten nach Absatz 2 in den bestehen-
Schifffahrt, einschließlich der ordnungsgemäßen den Registern der Wasserstraßen- und Schiff-
Durchführung von Prüfungsverfahren oder Ent- fahrtsämter erhoben, gespeichert und genutzt
ziehung von Fahrerlaubnissen, werden. Nach der Errichtung der Datei nach
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 übermitteln die Wasserstraßen- und
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schiff- Schifffahrtsämter die Daten nach Absatz 2 un-
fahrt oder verzüglich an die nach Absatz 1 genannte Stelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 967
und löschen die Daten aus den bei ihnen be- durch die Wörter „mit der Rückgabe des Schiffer-
stehenden Registern unverzüglich. dienstbuchs oder dem Eingang einer amtlichen
(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten perso- Mitteilung über den Tod des Schifferdienstbuch-
nenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum inhabers.“ ersetzt.
Zwecke der Durchführung von Verwaltungsauf-
gaben nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Artikel 2
Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
struktur kann den Wortlaut des Binnenschifffahrtsauf-
widrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem
gabengesetzes in der ab dem 5. Mai 2017 geltenden
Schiffsverkehr stehen, erforderlich ist, an Dienst-
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
stellen der Wasserstraßen- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes und Polizeidienststellen
der Länder übermittelt werden.“ Artikel 3
c) In Absatz 5 werden die Wörter „zwei Jahre, Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nachdem die letzte Befristung abgelaufen ist.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. April 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017
Gesetz
zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes –
Erhöhung der Sicherheit in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen
und im öffentlichen Personenverkehr durch optisch-elektronische Einrichtungen
(Videoüberwachungsverbesserungsgesetz)
Vom 28. April 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes
§ 6b des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des
Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Videoüberwachung von
1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-,
Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Park-
plätzen, oder
2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des
öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen
Personen als ein besonders wichtiges Interesse.“
2. Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 28. April 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 969
Gesetz
zur Reform des Bauvertragsrechts,
zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung,
zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und
zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
Vom 28. April 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu er-
setzen;“.
Artikel 1 b) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein
Änderung des Semikolon ersetzt.
Bürgerlichen Gesetzbuchs c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- „15. (Abschlagszahlungen und Sicherheitsleis-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; tung)
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden eine Bestimmung, nach der der Verwender
ist, wird wie folgt geändert: bei einem Werkvertrag
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 a) für Teilleistungen Abschlagszahlungen
Abschnitt 8 Titel 9 wie folgt gefasst: vom anderen Vertragsteil verlangen kann,
die wesentlich höher sind als die nach
„Titel 9 § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1
Werkvertrag und ähnliche Verträge zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b) die Sicherheitsleistung nach § 650m Ab-
Untertitel 1 satz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe
Werkvertragsrecht leisten muss.“
4. § 312 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Kapitel 1 „3. Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,“.
Allgemeine Vorschriften 5. Nach § 356d wird folgender § 356e eingefügt:
Kapitel 2 „§ 356e
Bauvertrag Widerrufsrecht
bei Verbraucherbauverträgen
Kapitel 3 Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Ab-
Verbraucherbauvertrag satz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der
Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249
Kapitel 4 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
Unabdingbarkeit Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate
und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2
Untertitel 2 genannten Zeitpunkt.“
Architektenvertrag und Ingenieurvertrag 6. Nach § 357c wird folgender § 357d eingefügt:
Untertitel 3 „§ 357d
Bauträgervertrag Rechtsfolgen des
Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
Untertitel 4 Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf er-
Reisevertrag“. brachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlos-
sen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer
2. In § 218 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 275 Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes
Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3“ durch ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist
die Wörter „§ 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch,
oder § 635 Absatz 3“ ersetzt. ist der Wertersatz auf der Grundlage des Markt-
3. § 309 wird wie folgt geändert: wertes der erbrachten Leistung zu berechnen.“
a) Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc 7. § 439 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt gefasst: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung) „(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache
die Verpflichtung des Verwenders ausge- gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck
schlossen oder beschränkt wird, die zum in eine andere Sache eingebaut oder an eine
Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im
wendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017
Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer
Entfernen der mangelhaften und den Einbau verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens
oder das Anbringen der nachgebesserten oder zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der
gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.
§ 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwen- Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre
den, dass für die Kenntnis des Käufers an die nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache
Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder dem Verkäufer abgeliefert hat.
das Anbringen der mangelhaften Sache durch (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche
den Käufer tritt.“ des Lieferanten und der übrigen Käufer in der
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entspre-
sätze 4 und 5. chende Anwendung, wenn die Schuldner Unter-
8. § 440 wird wie folgt gefasst: nehmer sind.“
10. § 474 wird durch die folgenden §§ 474 und 475
„§ 440
ersetzt:
Besondere Bestimmungen
„§ 474
für Rücktritt und Schadensersatz
Verbrauchsgüterkauf
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des
§ 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch
dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine
Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchs-
oder wenn die dem Käufer zustehende Art der güterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag,
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache
ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen die Erbringung einer Dienstleistung durch den Un-
zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich ternehmer zum Gegenstand hat.
nicht insbesondere aus der Art der Sache oder (2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend
des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Dies
anderes ergibt.“ gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffent-
9. Nach § 445 werden die folgenden §§ 445a und 445b lich zugänglichen Versteigerung verkauft werden,
eingefügt: an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
„§ 445a § 475
Rückgriff des Verkäufers Anwendbare Vorschriften
(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu (1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringen-
hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm den Leistungen weder bestimmt noch aus den
die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Auf- Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger
wendungen verlangen, die er im Verhältnis zum diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1
Käufer nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Ab- nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss
satz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach
geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien
der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war. können die Leistungen sofort bewirken.
(2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des (2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die
Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es we- Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
gen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht,
sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer
Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als oder die sonst zur Ausführung der Versendung be-
Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste stimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung
oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat. beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
des Lieferanten und der übrigen Käufer in der (3) § 439 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzu-
Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entspre- wenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben
chende Anwendung, wenn die Schuldner Unter- oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445
nehmer sind. und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unbe- (4) Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275
rührt. Absatz 1 ausgeschlossen oder kann der Unterneh-
mer diese nach § 275 Absatz 2 oder 3 oder § 439
§ 445b Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er die andere Art
Verjährung der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßig-
von Rückgriffsansprüchen keit der Kosten nach § 439 Absatz 4 Satz 1 verwei-
gern. Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen
(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwen- der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Absatz 2
dungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab oder Absatz 3 Satz 1 unverhältnismäßig, kann der
Ablieferung der Sache. Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen an-
(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a gemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemes-
Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers sung dieses Betrages sind insbesondere der Wert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 971
der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeu- aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-
tung des Mangels zu berücksichtigen. den Sätze ersetzt:
(5) § 440 Satz 1 ist auch in den Fällen anzuwen- „Der Unternehmer kann von dem Besteller
den, in denen der Verkäufer die Nacherfüllung ge- eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes
mäß Absatz 4 Satz 2 beschränkt. der von ihm erbrachten und nach dem
(6) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.
für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nach- Sind die erbrachten Leistungen nicht ver-
erfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen tragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung
und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vor- eines angemessenen Teils des Abschlags
schuss verlangen.“ verweigern. Die Beweislast für die vertrags-
11. Der bisherige § 475 wird § 476. gemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme
beim Unternehmer.“
12. Der bisherige § 476 wird § 477.
bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
13. Der bisherige § 477 wird aufgehoben.
„Sätze 1 bis 4“ durch die Wörter „Sätze 1
14. § 478 wird wie folgt geändert: bis 5“ ersetzt.
a) Der Überschrift werden die Wörter „Sonder- b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
bestimmungen für den“ vorangestellt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wird
wie folgt gefasst:
„(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein
Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den „(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann
Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maß- auch durch eine Garantie oder ein sonstiges
gabe Anwendung, dass die Frist mit dem Über- Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich
gang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.“ dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet
c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
werden.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und in
Satz 1 werden die Wörter „von den §§ 433 18. § 640 wird wie folgt geändert:
bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Ab- a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
sätzen 1 bis 3 und von § 479“ durch die Wörter
„von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie „(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch,
von § 445b“ ersetzt. wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fer-
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und die tigstellung des Werks eine angemessene Frist
Wörter „Absätze 1 bis 4“ werden durch die zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die
Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt. Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter An-
f) Absatz 6 wird aufgehoben. gabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die
15. § 479 wird wie folgt gefasst:
Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn
„§ 479 der Unternehmer den Besteller zusammen mit
Sonderbestimmungen für Garantien der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen
einer nicht erklärten oder ohne Angabe von
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach
Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen
und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:
hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.“
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des
Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Garantie nicht eingeschränkt werden, und 19. Nach § 647 wird folgender § 647a eingefügt:
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen An-
„§ 647a
gaben, die für die Geltendmachung der Garantie
erforderlich sind, insbesondere die Dauer und Sicherungshypothek
den räumlichen Geltungsbereich des Garantie- des Inhabers einer Schiffswerft
schutzes sowie Namen und Anschrift des Garan-
tiegebers. Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine For-
derungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an
die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird. dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann
wird nicht dadurch berührt, dass eine der vor- er die Einräumung der Schiffshypothek für einen der
stehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.“ geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung
16. Vor § 631 wird folgende Überschrift eingefügt: und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Aus-
lagen verlangen. § 647 findet keine Anwendung.“
„Kapitel 1
20. Die §§ 648 und 648a werden aufgehoben.
Allgemeine Vorschriften“.
17. § 632a wird wie folgt geändert: 21. § 649 wird § 648.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 22. Nach § 648 wird folgender § 648a eingefügt:
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017
„§ 648a 2. eine Änderung, die zur Erreichung des verein-
Kündigung aus wichtigem Grund barten Werkerfolgs notwendig ist,
(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi- Änderung und die infolge der Änderung zu leistende
gungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer
wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Ände-
der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des rung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm
Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht
Werks nicht zugemutet werden kann. der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die
Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1
(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast
auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten hierfür. Trägt der Besteller die Verantwortung für die
Werks beziehen. Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist
(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines An-
(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei gebots über die Mehr- oder Mindervergütung ver-
von der anderen verlangen, dass sie an einer ge- pflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung
meinsamen Feststellung des Leistungsstandes mit- erforderliche Planung vorgenommen und dem Un-
wirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung ternehmer zur Verfügung gestellt hat. Begehrt der
oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer
der anderen Vertragspartei innerhalb einer ange- nach § 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf
messenen Frist bestimmten Termin zur Leistungs- Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben
standfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung
den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines (2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach
Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat Zugang des Änderungsbegehrens beim Unter-
und den sie der anderen Vertragspartei unverzüg- nehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der
lich mitgeteilt hat. Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der
(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des
Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Ver- Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach
gütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm
erbrachten Teil des Werks entfällt. die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu ver-
langen, wird durch die Kündigung nicht ausge- § 650c
schlossen.“
Vergütungsanpassung
23. § 650 wird § 649.
bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
24. § 651 wird § 650 und in Satz 3 wird die Angabe „649
(1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den
und 650“ durch die Angabe „648 und 649“ ersetzt.
infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b
25. Nach § 650 werden die folgenden Kapitel 2 bis 4 Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand
und die Untertitel 2 und 3 eingefügt: ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit
„Kapitel 2 angemessenen Zuschlägen für allgemeine Ge-
schäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.
Bauvertrag Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers
auch die Planung des Bauwerks oder der Außen-
§ 650a anlage, steht diesem im Fall des § 650b Absatz 1
Bauvertrag Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für
(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstel- vermehrten Aufwand zu.
lung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder (2) Der Unternehmer kann zur Berechnung der
den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer
eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergän- vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zu-
zend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels. rückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis
(2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bau- der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der
werks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Vergütung nach Absatz 1 entspricht.
Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungs- (3) Bei der Berechnung von vereinbarten oder
gemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. gemäß § 632a geschuldeten Abschlagszahlungen
kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem
§ 650b Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 genannten
Änderung des Vertrags; Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien
Anordnungsrecht des Bestellers nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine
anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht.
(1) Begehrt der Besteller Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht
1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs keine anderslautende gerichtliche Entscheidung,
(§ 631 Absatz 2) oder wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 973
Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangs-
fällig. Zahlungen nach Satz 1, die die nach den vollstreckung begonnen werden darf.
Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung (3) Der Unternehmer hat dem Besteller die übli-
übersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren chen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem
und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzin- Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu erstatten.
sen. § 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 289 Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Ein-
Satz 1 gelten entsprechend. wendungen des Bestellers gegen den Vergütungs-
anspruch des Unternehmers aufrechterhalten wer-
§ 650d den muss und die Einwendungen sich als unbe-
Einstweilige Verfügung gründet erweisen.
Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Strei- (4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergü-
tigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b tungsanspruch eine Sicherheit nach Absatz 1 oder 2
oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer
nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen.
dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird. (5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos
eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit
§ 650e nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer
die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen.
Sicherungshypothek Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer be-
des Bauunternehmers rechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen;
Der Unternehmer kann für seine Forderungen er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen,
aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungs- was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Auf-
hypothek an dem Baugrundstück des Bestellers wendungen erspart oder durch anderweitige Ver-
verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so wendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig
kann er die Einräumung der Sicherungshypothek zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass da-
für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil nach dem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch
der Vergütung und für die in der Vergütung nicht nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden
inbegriffenen Auslagen verlangen. vereinbarten Vergütung zustehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung,
§ 650f wenn der Besteller
Bauhandwerkersicherung 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts
(1) Der Unternehmer kann vom Besteller Sicher- oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
heit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren
noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazu- unzulässig ist, oder
gehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent 2. Verbraucher ist und es sich um einen Verbrau-
des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzuset- cherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bau-
zen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Um- trägervertrag nach § 650u handelt.
fang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Ver- Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des
gütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die
Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten
dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder Baubetreuer.
das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen
(7) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende
der Besteller gegen den Anspruch des Unterneh-
Vereinbarung ist unwirksam.
mers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei
der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt,
§ 650g
es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausrei- Zustandsfeststellung
chend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer (1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter
wesentlichen Verschlechterung der Vermögensver- Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Un-
hältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungs- ternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des
ansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die Zustands des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame
der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklä- Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages
rung noch nicht erbracht hat. der Anfertigung versehen werden und ist von bei-
(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie den Vertragsparteien zu unterschreiben.
oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im (2) Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäfts- einem von dem Unternehmer innerhalb einer ange-
betrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversi- messenen Frist bestimmten Termin zur Zustands-
cherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder feststellung fern, so kann der Unternehmer die Zu-
der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unter- standsfeststellung auch einseitig vornehmen. Dies
nehmer nur leisten, soweit der Besteller den Ver- gilt nicht, wenn der Besteller infolge eines Um-
gütungsanspruch des Unternehmers anerkennt stands fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat
oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zah- und den er dem Unternehmer unverzüglich mitge-
lung der Vergütung verurteilt worden ist und die teilt hat. Der Unternehmer hat die einseitige Zu-
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017
standsfeststellung mit der Angabe des Tages der (2) Soweit die Baubeschreibung unvollständig
Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben oder unklar ist, ist der Vertrag unter Berücksich-
sowie dem Besteller eine Abschrift der einseitigen tigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände,
Zustandsfeststellung zur Verfügung zu stellen. insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards
(3) Ist das Werk dem Besteller verschafft worden nach der übrigen Leistungsbeschreibung, auszu-
und ist in der Zustandsfeststellung nach Absatz 1 legen. Zweifel bei der Auslegung des Vertrags be-
oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, züglich der vom Unternehmer geschuldeten Leis-
wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfest- tung gehen zu dessen Lasten.
stellung entstanden und vom Besteller zu vertreten (3) Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben
ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder,
seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Ab-
sein kann. schlusses des Bauvertrags nicht angegeben wer-
(4) Die Vergütung ist zu entrichten, wenn den kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten.
Enthält der Vertrag diese Angaben nicht, werden
1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die
die vorvertraglich in der Baubeschreibung über-
Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und
mittelten Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung
2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige des Werks oder zur Dauer der Bauausführung Inhalt
Schlussrechnung erteilt hat. des Vertrags.
Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine
übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistun- § 650l
gen enthält und für den Besteller nachvollziehbar
Widerrufsrecht
ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schluss- Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß
rechnung begründete Einwendungen gegen ihre § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell
Prüffähigkeit erhoben hat. beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den
Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3
§ 650h des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
Schriftform der Kündigung buche über sein Widerrufsrecht zu belehren.
Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der
§ 650m
schriftlichen Form.
Abschlagszahlungen;
Kapitel 3 Absicherung des Vergütungsanspruchs
Verbraucherbauvertrag (1) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlun-
gen nach § 632a, darf der Gesamtbetrag der Ab-
§ 650i schlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten
Verbraucherbauvertrag Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für
Nachtragsleistungen nach § 650c nicht übersteigen.
(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch
die der Unternehmer von einem Verbraucher zum (2) Dem Verbraucher ist bei der ersten Ab-
Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen schlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige
Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in
verpflichtet wird. Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamt-
(2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Text- vergütung zu leisten. Erhöht sich der Vergütungs-
form. anspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers
nach den §§ 650b und 650c oder infolge sonstiger
(3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um
die folgenden Vorschriften dieses Kapitels. mehr als 10 Prozent, ist dem Verbraucher bei der
nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit
§ 650j in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungs-
Baubeschreibung anspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unter-
Der Unternehmer hat den Verbraucher über die nehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt
sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum dergestalt zu erbringen, dass der Verbraucher die
Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag
in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es der geschuldeten Sicherheit zurückhält.
sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauf- (3) Sicherheiten nach Absatz 2 können auch
tragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben. durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungs-
versprechen eines im Geltungsbereich dieses Ge-
§ 650k setzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts
Inhalt des Vertrags oder Kreditversicherers geleistet werden.
(1) Die Angaben der vorvertraglich zur Verfügung (4) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlun-
gestellten Baubeschreibung in Bezug auf die Bau- gen nach § 632a, ist eine Vereinbarung unwirksam,
ausführung werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung
die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas an- für die vereinbarte Vergütung verpflichtet, die die
deres vereinbart. nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 975
einbarten Vergütung übersteigt. Gleiches gilt, wenn § 650q
die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben.
Anwendbare Vorschriften
§ 650n (1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten
die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 so-
Erstellung
wie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit
und Herausgabe von Unterlagen
sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.
(1) Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer
(2) Für die Vergütungsanpassung im Fall von
geschuldeten Leistung hat der Unternehmer die-
Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die
jenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem
Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für
Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt,
Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden
um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu
Fassung, soweit infolge der Anordnung zu er-
können, dass die Leistung unter Einhaltung der ein-
bringende oder entfallende Leistungen vom An-
schlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus-
wendungsbereich der Honorarordnung erfasst wer-
geführt werden wird. Die Pflicht besteht nicht, so-
den. Im Übrigen ist die Vergütungsanpassung für
weit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter
den vermehrten oder verminderten Aufwand auf
die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.
Grund der angeordneten Leistung frei vereinbar.
(2) Spätestens mit der Fertigstellung des Werks Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung
hat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu er- treffen, gilt § 650c entsprechend.
stellen und dem Verbraucher herauszugeben, die
dieser benötigt, um gegenüber Behörden den § 650r
Nachweis führen zu können, dass die Leistung
unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-recht- Sonderkündigungsrecht
lichen Vorschriften ausgeführt worden ist. (1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen.
wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nach- Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach
weise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher je-
verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte doch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der
Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündi-
Bedingungen einzuhalten. gungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden
kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unter-
Kapitel 4 richtet hat.
Unabdingbarkeit (2) Der Unternehmer kann dem Besteller eine
angemessene Frist für die Zustimmung nach § 650p
§ 650o Absatz 2 Satz 2 setzen. Er kann den Vertrag kündi-
gen, wenn der Besteller die Zustimmung verweigert
Abweichende Vereinbarungen
oder innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Erklärung
Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l zu den Unterlagen abgibt.
und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrau-
(3) Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekün-
chers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden
digt, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Ver-
auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
gütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung
Gestaltungen umgangen werden.
erbrachten Leistungen entfällt.
Untertitel 2
§ 650s
Architektenvertrag
und Ingenieurvertrag Teilabnahme
Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letz-
§ 650p ten Leistung des bauausführenden Unternehmers
Vertragstypische Pflichten oder der bauausführenden Unternehmer eine Teil-
aus Architekten- und Ingenieurverträgen abnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistun-
gen verlangen.
(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieur-
vertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leis-
§ 650t
tungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand
der Planung und Ausführung des Bauwerks oder Gesamtschuldnerische Haftung
der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen mit dem bauausführenden Unternehmer
den Parteien vereinbarten Planungs- und Über- Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen
wachungsziele zu erreichen. eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu
(2) Soweit wesentliche Planungs- und Über- einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außen-
wachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der anlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leis-
Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur tung verweigern, wenn auch der ausführende Bau-
Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Be- unternehmer für den Mangel haftet und der Bestel-
steller die Planungsgrundlage zusammen mit einer ler dem bauausführenden Unternehmer noch nicht
Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustim- erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
mung vor. bestimmt hat.
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017
Untertitel 3 2. In Artikel 244 wird nach der Angabe „§ 632a“ die
Angabe „oder § 650m“ eingefügt.
Bauträgervertrag
3. Folgender Artikel 249 wird angefügt:
§ 650u „Artikel 249
Informationspflichten
Bauträgervertrag; bei Verbraucherbauverträgen
anwendbare Vorschriften
(1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die §1
Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder Informationspflichten
eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand bei Verbraucherbauverträgen
hat und der zugleich die Verpflichtung des Unter-
Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürgerlichen
nehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an
Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher recht-
dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbau-
zeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine
recht zu bestellen oder zu übertragen. Hinsichtlich
Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu
der Errichtung oder des Umbaus finden die Vor-
stellen.
schriften des Untertitels 1 Anwendung, soweit sich
aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes
§2
ergibt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung
des Eigentums an dem Grundstück oder auf Über- Inhalt der Baubeschreibung
tragung oder Bestellung des Erbbaurechts finden (1) In der Baubeschreibung sind die wesentlichen
die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer
Weise darzustellen. Sie muss mindestens folgende
(2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a,
Informationen enthalten:
650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l
und 650m Absatz 1. 1. allgemeine Beschreibung des herzustellenden
Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten,
gegebenenfalls Haustyp und Bauweise,
§ 650v
2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen,
Abschlagszahlungen gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung,
der Arbeiten am Grundstück und der Baustellen-
Der Unternehmer kann von dem Besteller Ab-
einrichtung sowie der Ausbaustufe,
schlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß
einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des 3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenan-
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte,
vereinbart sind.“ 4. gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum
Brandschutz- und zum Schallschutzstandard so-
26. Der bisherige Untertitel 2 wird Untertitel 4.
wie zur Bauphysik,
5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktio-
Artikel 2
nen aller wesentlichen Gewerke,
Änderung des Einführungs- 6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus,
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetech-
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz- nischen Anlagen,
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Ge-
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), bäude oder der Umbau genügen muss,
das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 8. Juli
2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie 9. gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte,
folgt geändert: der Armaturen, der Elektroanlage, der Installatio-
nen, der Informationstechnologie und der Außen-
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 39 angefügt: anlagen.
„§ 39 (2) Die Baubeschreibung hat verbindliche Anga-
ben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu
Übergangsvorschrift enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch
zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben.
zur Änderung der kaufrechtlichen
Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen §3
Rechtsschutzes und zum maschinellen Widerrufsbelehrung
Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
(1) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach
Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Januar § 650l Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist
2018 entstanden ist, finden die Vorschriften dieses der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor
Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform
Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bau- über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufs-
trägerverträgen in der bis zu diesem Tag geltenden belehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Ver-
Fassung Anwendung.“ braucher seine wesentlichen Rechte in einer an das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 977
benutzte Kommunikationsmittel angepassten Weise 1. § 71 wird wie folgt geändert:
deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Er- ein Semikolon ersetzt.
klärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
keiner Begründung bedarf,
„5. in Streitigkeiten
3. den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die a) über das Anordnungsrecht des Bestel-
Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der lers gemäß § 650b des Bürgerlichen
Widerruf zu erklären ist, gegebenenfalls seine Gesetzbuchs,
Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
b) über die Höhe des Vergütungsan-
4. einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der spruchs infolge einer Anordnung des
Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Frist- Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen
wahrung die rechtzeitige Absendung der Wider- Gesetzbuchs).“
rufserklärung genügt, und
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
5. einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem
„(4) Die Landesregierungen werden ermäch-
Unternehmer Wertersatz nach § 357d des Bürger-
tigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen
lichen Gesetzbuchs schuldet, wenn die Rück-
in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buch-
gewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung
stabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht
ihrer Natur nach ausgeschlossen ist.
für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertra-
(2) Der Unternehmer kann seine Belehrungs- gen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buch-
pflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher stabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen,
das in Anlage 10 vorgesehene Muster für die Wider- wenn dies der Sicherung einer einheitlichen
rufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform über- Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen
mittelt.“ können die Ermächtigung auf die Landesjustiz-
4. Anlage 10, die die aus der Anlage zu diesem Gesetz verwaltungen übertragen.“
ersichtliche Fassung erhält, wird angefügt. 2. In § 72 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„einschließlich der Kammern für Handelssachen“ die
Artikel 3 Wörter „und der in § 72a genannten Kammern“ ein-
gefügt.
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes 3. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungs- „§ 72a
klagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu- oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachge-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2016 biete gebildet:
(BGBl. I S. 720) geändert worden ist, wird wie folgt 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
geändert:
2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen
1. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f ein- sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zu-
gefügt: sammenhang mit Bauleistungen stehen,
„f) Bauverträge,“. 3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlun-
2. Die bisherigen Buchstaben f bis h werden die Buch- gen und
staben g bis i. 4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhält-
nissen.
Artikel 4 Den Zivilkammern nach Satz 1 können neben den
Änderung der Verordnung über Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 ge-
Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen nannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach den
In § 1 Satz 3 der Verordnung über Abschlagszahlun- §§ 71 und 72 zugewiesen werden.“
gen bei Bauträgerverträgen vom 23. Mai 2001 (BGBl. I 4. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:
S. 981), die durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes „§ 119a
vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geändert wor-
Bei den Oberlandesgerichten werden ein Zivil-
den ist, wird die Angabe „§ 632a Abs. 3“ durch die
senat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden
Wörter „§ 650m Absatz 2 und 3“ ersetzt.
Sachgebiete gebildet:
Artikel 5 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
Änderung des 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen
Gerichtsverfassungsgesetzes sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zu-
sammenhang mit Bauleistungen stehen,
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), 3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlun-
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 16 des Gesetzes gen und
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden 4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhält-
ist, wird wie folgt geändert: nissen.
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017
Den Zivilsenaten nach Satz 1 können neben den § 72a Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder“
Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 eingefügt.
genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach
§ 119 Absatz 1 zugewiesen werden.“ Artikel 8
Änderung der
Artikel 6 Grundbuchordnung
Änderung des Einführungs- Dem § 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung in der
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
Nach § 40 des Einführungsgesetzes zum Gerichts- (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 16 des
verfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)
Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom „Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.“
folgender § 40a eingefügt:
Artikel 9
„§ 40a Änderung der
Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgeset- Schiffsregisterordnung
zes sind auf die vor dem 1. Januar 2018 anhängig ge- Dem § 37 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung in der
wordenen Verfahren nicht anzuwenden.“ Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 156 der
Artikel 7 Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Änderung der
Zivilprozessordnung „Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des
Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.“
In § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozess-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 10
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431;
2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes Inkrafttreten
vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert Die Artikel 8 und 9 treten am Tag nach der Verkündung
worden ist, werden in dem Satzteil vor Buchstabe a in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
nach den Wörtern „der Kammer“ die Wörter „nach 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. April 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 979
Anlage (zu Artikel 2 Nummer 4)
Anlage 10
(zu Artikel 249 § 3)
Muster für die
Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauverträgen
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen
Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie
beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (*) mittels einer eindeutigen
Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag
zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die
Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir
von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen.
Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis
zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer
Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht
ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.
Gestaltungshinweis:
* Fügen Sie Ihren Namen oder den Namen Ihres Unternehmens, Ihre Anschrift und Ihre
Telefonnummer ein. Sofern verfügbar sind zusätzlich anzugeben: Ihre Telefaxnummer
und E-Mail-Adresse.
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017
Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 27. April 2017
Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von
denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1
und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und
§ 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b
durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, ver-
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292,
393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 421) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die
Wörter „ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die
Wörter „ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich“ eingefügt.
3. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „560 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
der Angabe „590 Euro“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 von
620 Euro“ eingefügt.
4. In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab
1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich“ eingefügt.
5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab
1. September 2016 von mehr als 620 Euro monatlich,“ eingefügt.
b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab
1. September 2016 von mehr als 620 Euro monatlich“ eingefügt.
6. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.8.2014
bis
31.8.2016
Euro“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 981
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.9.2016
Euro
1 066
1 066
537
405
298
268
537
800
537“.
7. Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 29 729 36 661 49 010 64 117“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 19 819 24 441 32 673 42 745“.
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 11 892 14 664 19 608 25 644“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 5 940 7 332 9 804 12 828“.
Artikel 2
Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I
S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 421) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe „560 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
der Angabe „590 Euro“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 von
620 Euro“ eingefügt.
2. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „580 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach der Angabe „610 Euro“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 von
mindestens 640 Euro“ eingefügt.
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017
3. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.8.2014
bis
31.8.2016
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.9.2016
Euro
541
673
802
937
1 068
1 333“.
4. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.8.2014
bis
31.8.2016
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.9.2016
Euro
1 245“.
5. Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 24 816 25 824 26 772 27 780 28 740 29 724“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 25 920 28 068 30 228 32 388 34 524 36 660“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 983
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 31 284 34 020 36 768 39 492 42 228 44 976“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45. 50.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 40 620 43 824 46 956 50 148 53 328 56 520 59 688“.
Artikel 3
Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 421) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.8.2014
bis
31.8.2016
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.9.2016
Euro
2 388“.
2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.8.2014
bis
31.8.2016
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.9.2016
Euro
702“.
3. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die seit dem 1. August 2014 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. September 2016 um 4,6 Prozent
erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 388 Euro nicht überschritten werden darf.“
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.8.2014
bis
31.8.2016
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.9.2016
Euro
2 388“.
5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.8.2014
bis
31.8.2016
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.9.2016
Euro
1 209
1 522
126“.
6. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. August 2014“ durch die Wörter „bis 31. August 2016“ ersetzt, wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2016 1 101 Euro.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. August 2014“ durch die Wörter „bis 31. August 2016“ ersetzt, wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2016 126 Euro.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. August 2014“ durch die Wörter „bis 31. August 2016“ ersetzt, wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2016 395 Euro.“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. August 2014“ durch die Wörter „bis 31. August 2016“ ersetzt, wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2016 518 Euro.“
7. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.9.2016
Euro
756“.
b) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.9.2016
Euro
581“.
c) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.9.2016
Euro
290“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 985
8. Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 26 784 28 747 29 729“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 30 218 34 514 36 661“.
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 36 755 42 228 44 969“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 46 980 53 333 56 511 59 687“.
9. Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 26 784 28 747 29 729“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 12 053 18 686 21 702“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 8 040 12 456 14 472“.
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 670 1 038 1 206“.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 30 218 34 514 36 661“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 13 598 22 434 26 763“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 9 060 14 952 17 844“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 755 1 246 1 487“.
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 36 755 42 228 44 969“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 16 540 27 448 32 827“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 987
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 11 028 18 300 21 888“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 919 1 525 1 824“.
d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 46 980 53 333 56 511 59 687“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 16 584 29 333 38 993 42 975“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 11 052 19 560 25 992 28 656“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014“ durch die Angabe „bis 31.8.2016“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2016 921 1 630 2 166 2 388“.
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. April 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 989
Zweite Verordnung
zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom 27. April 2017
Es verordnet auf Grund § 19b
– des § 15 Absatz 4, des § 16 Absatz 7 und des § 17 Aufhebung der
Absatz 2 und 3 des Direktzahlungen-Durchführungs- Bestimmung von Dauergrünland
gesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), von denen als umweltsensibel in bestimmten Fällen
§ 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 7 durch Artikel 1 des Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-
Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370) land als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des
eingefügt worden sind, das Bundesministerium für Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchsta-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, ben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Ver-
Bau und Reaktorsicherheit, ordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.
– des § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Direktzah- Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-
lungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 land als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des
(BGBl. I S. 897), der durch Artikel 5 des Gesetzes Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine
vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestim-
worden ist, das Bundesministerium für Ernährung mung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche
und Landwirtschaft, mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von
einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6
1. unmittelbar angrenzt,
Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes in der 2. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,
(BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt bewachsen ist, und
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.“
(BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) 2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
geändert worden sind, das Bundesministerium für „§ 20a
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
Genehmigung der Umwandlung
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
von Dauergrünland in bestimmten Fällen
desministerium für Wirtschaft und Energie:
(1) Die Genehmigung der Umwandlung von Dau-
ergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-
Artikel 1
Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die
Änderung der die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom
(2) Die Genehmigung der Umwandlung von Dau-
3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch
ergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als
S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für
1. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b ein- Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer
gefügt: Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche
natürlich ausgebreitet hat, die
„§ 19a
1. unmittelbar angrenzt,
Geltungsdauer der Aufhebung 2. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht
der Bestimmung von Dauergrünland der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, be-
als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a wachsen ist, und
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.“
Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün- 3. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
land als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird zu „Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Dele-
dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem eine Genehmi- gierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittel-
gung der Umwandlung des Dauergrünlands nach bar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend
§ 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungs- anzuwenden.“
gesetzes nach Maßgabe des § 21a endet. 4. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017
„Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Dele- bb) In Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „unter
gierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittel- Angabe des ersten Jahres, ab dem diese Nut-
bar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend zung ununterbrochen im Sammelantrag an-
anzuwenden.“ gegeben wurde,“ gestrichen.
5. Im Teil 5 wird vor § 34 folgender § 34 eingefügt: 3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3
„§ 34 und 4.
Anwendungsbestimmungen 4. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Ok- a) In Satz 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
tober 2016 anzuwenden.“
„1a. die beabsichtigte andere Nutzung der Flä-
6. Der bisherige § 34 wird § 35. che,“.
Artikel 2 b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Änderung der „Soll die Fläche für die Durchführung eines nach
InVeKoS-Verordnung anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflich-
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 tigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag
(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung bei-
nung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2387) geändert zufügen.“
worden ist, wird wie folgt geändert: 5. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b ein-
1. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben. gefügt:
2. § 10 wird wie folgt geändert: „§ 25a
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Antrag auf
„(1) In Bezug auf die im Sammelantrag anzu- Aufhebung der Bestimmung
gebenden Flächen hat der Betriebsinhaber von Dauergrünland als umweltsensibel
1. alle landwirtschaftlichen Parzellen sowie alle (1) Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung
berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15
des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Ver- Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsge-
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 grafisch in das von setzes ist schriftlich bei der Landesstelle zu stellen.
der Landesstelle zur Verfügung gestellte geo-
(2) In dem Antrag ist anzugeben:
grafische Beihilfeantragsformular im Sinne des
Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverord- 1. Lage und Größe der Fläche, für die die Aufhebung
nung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder der Bestimmung von Dauergrünland als umwelt-
2. die im geografischen Beihilfeantragsformular sensibel beantragt wird,
vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung zu be- 2. die beabsichtigte Nutzung der Fläche als nicht-
stätigen. landwirtschaftliche Fläche.
Satz 1 gilt entsprechend für Landschaftselemente (3) Soll die Fläche für die Durchführung eines
im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Num- nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungs-
mer 4 sowie für im Umweltinteresse genutzte pflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem
Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung
oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchfüh- beizufügen.
rungsverordnung. Auf Terrassen und Einzel-
bäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, (4) Soll die Fläche für die Durchführung eines
dass lediglich deren Länge oder Standort einzu- nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst mittei-
zeichnen oder zu bestätigen ist.“ lungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem
Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige beizu-
b) Der Wortlaut des bisherigen Absatzes 1 wird Ab- fügen und anzugeben, wann diese gegenüber der
satz 2. zuständigen Stelle abgegeben worden ist, sowie zu
c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: bestätigen, dass die vom Antragsteller zu vertreten-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: den Voraussetzungen vorliegen, damit nach den Vor-
schriften des Bauordnungsrechts mit der Ausfüh-
„Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1
rung begonnen werden darf.
hat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer
Nutzung unter Angabe des von der zustän- (5) Soll die Fläche für die Durchführung eines
digen Landesstelle vorgesehenen Nutzungs- nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutz-
codes gesetzes anzeigepflichtigen Projekts genutzt wer-
1. für jede landwirtschaftliche Parzelle des den, ist in dem Antrag zu bestätigen, dass das Pro-
Betriebes die Hauptkultur im Zeitraum jekt nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnatur-
1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres, schutzgesetzes angezeigt worden ist. Außerdem ist
entweder zu bestätigen, dass das Projekt innerhalb
2. sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen der einzuhaltenden Frist weder durch die zuständige
im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buch- Behörde untersagt worden ist, noch dass diese eine
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Beschränkung verfügt hat, die die beabsichtigte
des Betriebes Nutzung ausschließt, oder dass diese mitgeteilt hat,
anzugeben.“ keine solche Entscheidung zu treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 991
§ 25b (4) Soweit die Landesstelle über Daten gemäß
Mitteilungspflichten Absatz 2 oder die Unterlage gemäß Absatz 3 verfügt
nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und für die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2
und § 16 Absatz 6 Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Muster be-
kannt gibt oder Vordrucke oder Formulare auch elek-
(1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und tronisch bereithält, kann darin von Angaben gemäß
die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direkt- Absatz 2 oder der Beifügung der Kopie gemäß Ab-
zahlungen-Durchführungsgesetzes sind durch einen satz 3 abgesehen werden.
Betriebsinhaber, der für das Jahr 2017 einen Sam-
melantrag stellt und der die betreffende Umwand- (5) In den in den §§ 19b und 20a der Direkt-
lung durchgeführt hat, schriftlich im Zusammenhang zahlungen-Durchführungsverordnung bezeichneten
mit dem Sammelantrag für das Jahr 2017 zu machen. Fällen gelten die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b
(2) In der Mitteilung ist anzugeben: Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als ge-
1. Lage und Größe der betroffenen Fläche,
macht.“
2. Zeitpunkt, ab dem die Nutzung dieser Fläche der-
art geändert worden ist, dass sie keine landwirt- 6. In § 35 Absatz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 7
schaftliche Fläche mehr ist, Absatz 3“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.
3. die geänderte Nutzung der Fläche.
(3) Bedurfte die Änderung der Nutzung der Fläche Artikel 3
nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmi- Inkrafttreten
gung, ist der Mitteilung eine Kopie der erforderlichen
Genehmigung beizufügen oder unverzüglich nach- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zureichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. April 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „50 Jahre Deutsche Sporthilfe“)
Vom 19. April 2017
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite greift das Laufen als die klassische
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Sportart auf. Die Lebendigkeit und Dynamik des Sports
regierung beschlossen, zur Würdigung des 50-jährigen zeigt sich in dem rosettenhaften Aufbau der Läuferdar-
Bestehens der Stiftung Deutsche Sporthilfe eine 20- stellung.
Euro-Gedenkmünze „50 Jahre Deutsche Sporthilfe“
prägen zu lassen. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,2 Millionen Wertbezeichnung, das Prägezeichen „D“ des Bayeri-
Stück, davon ca. 0,2 Millionen Stück in Spiegelglanz- schen Hauptmünzamtes, München, die Jahreszahl
qualität. Die Prägung erfolgt durch das Bayerische 2017 sowie die zwölf Europasterne. Zusätzlich ist die
Hauptmünzamt, München (Prägezeichen D). Angabe „SILBER 925“ aufgeprägt.
Die Münze wird ab dem 4. Mai 2017 in den Verkehr
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat ei- Inschrift:
nen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse „LEISTUNG. FAIRPLAY. MITEINANDER.“.
von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist er-
haben und wird von einem schützenden, glatten Rand- Der Entwurf stammt von der Künstlerin Adelheid
stab umgeben. Fuss aus Geltow.
Berlin, den 19. April 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 993
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Vom 20. April 2017
In der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711) ist die
Neufassung wie folgt zu berichtigen:
In § 35c Absatz 2 ist die Angabe „Ausnahme Nr. 14 (S)“ durch die Angabe
„Ausnahme Nr. 40 (S)“ zu ersetzen.
Berlin, den 20. April 2017
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Schwan