866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
Gesetz
zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
Vom 13. April 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. die Umsatzerlöse des Schuldners mehr als 15 Pro-
zent der zusammengefassten Umsatzerlöse der
Artikel 1 Unternehmensgruppe betrugen.
Änderung der Haben mehrere gruppenangehörige Schuldner zeit-
Insolvenzordnung gleich einen Antrag nach Satz 1 gestellt oder ist bei
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I mehreren Anträgen unklar, welcher Antrag zuerst
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom gestellt worden ist, ist der Antrag des Schuldners
29. März 2017 (BGBl. I S. 654) geändert worden ist, maßgeblich, der im vergangenen abgeschlossenen
wird wie folgt geändert: Geschäftsjahr die meisten Arbeitnehmer beschäftigt
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: hat; die anderen Anträge sind unzulässig. Erfüllt kei-
ner der gruppenangehörigen Schuldner die Voraus-
„(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je setzungen des Satzes 2, kann der Gruppen-Gerichts-
Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzge- stand jedenfalls bei dem Gericht begründet werden,
richt bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand das für die Eröffnung des Verfahrens für den gruppen-
nach § 3a begründet werden kann. Die Zuständig- angehörigen Schuldner zuständig ist, der im voran-
keit des bestimmten Insolvenzgerichts kann inner-
gegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr im Jah-
halb eines Landes auch über den Bezirk eines Ober- resdurchschnitt die meisten Arbeitnehmer beschäf-
landesgerichts erstreckt werden.“ tigt hat.
2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3e ein-
gefügt: (2) Bestehen Zweifel daran, dass eine Verfahrens-
konzentration am angerufenen Insolvenzgericht im
„§ 3a
gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt, kann
Gruppen-Gerichtsstand das Gericht den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ab-
(1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unter- lehnen.
nehmensgruppe im Sinne von § 3e angehört (gruppen-
(3) Das Antragsrecht des Schuldners geht mit der
angehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene
Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenz-
Insolvenzgericht für die Insolvenzverfahren über die
verwalter und mit der Bestellung eines vorläufigen
anderen gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen-
Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und
Folgeverfahren) für zuständig, wenn in Bezug auf
Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuld-
den Schuldner ein zulässiger Eröffnungsantrag vor-
ners übergeht, auf diesen über.
liegt und der Schuldner nicht offensichtlich von unter-
geordneter Bedeutung für die gesamte Unterneh-
mensgruppe ist. Eine untergeordnete Bedeutung ist § 3b
in der Regel nicht anzunehmen, wenn im voran-
gegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr die Fortbestehen
Zahl der vom Schuldner im Jahresdurchschnitt be- des Gruppen-Gerichtsstands
schäftigten Arbeitnehmer mehr als 15 Prozent der in Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichts-
der Unternehmensgruppe im Jahresdurchschnitt stand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder
beschäftigten Arbeitnehmer ausmachte und Einstellung des Insolvenzverfahrens über den an-
1. die Bilanzsumme des Schuldners mehr als 15 Pro- tragstellenden Schuldner unberührt, solange an die-
zent der zusammengefassten Bilanzsumme der sem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen
Unternehmensgruppe betrug oder gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.
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§ 3c Unternehmen, die nicht lediglich von untergeord-
Zuständigkeit neter Bedeutung für die Unternehmensgruppe
für Gruppen-Folgeverfahren sind; für die übrigen gruppenangehörigen Unter-
nehmen sollen entsprechende Angaben gemacht
(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist werden,
für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig,
der für das Verfahren zuständig ist, in dem der 2. aus welchen Gründen eine Verfahrenskonzentra-
Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. tion am angerufenen Insolvenzgericht im gemein-
samen Interesse der Gläubiger liegt,
(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-
Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Ab- 3. ob eine Fortführung oder Sanierung der Unter-
satz 1 zuständigen Gericht gestellt werden. nehmensgruppe oder eines Teils davon ange-
strebt wird,
§ 3d 4. welche gruppenangehörigen Unternehmen Insti-
Verweisung tute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesen-
an den Gruppen-Gerichtsstand gesetzes, Finanzholding-Gesellschaften im Sinne
des § 1 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes,
(1) Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des
über das Vermögen eines gruppenangehörigen
§ 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,
Schuldners bei einem anderen Insolvenzgericht als
Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1
dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands bean-
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Ver-
tragt, kann das angerufene Gericht das Verfahren
sicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Num-
an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ver-
mer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,
weisen. Eine Verweisung hat auf Antrag zu erfolgen,
und
wenn der Schuldner unverzüglich nachdem er
Kenntnis von dem Eröffnungsantrag eines Gläubi- 5. die gruppenangehörigen Schuldner, über deren
gers erlangt hat, einen zulässigen Eröffnungsantrag Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfah-
bei dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands stellt. rens beantragt oder ein Verfahren eröffnet wurde,
einschließlich des zuständigen Insolvenzgerichts
(2) Antragsberechtigt ist der Schuldner. § 3a Ab-
und des Aktenzeichens.
satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands kann (2) Dem Antrag nach § 3a Absatz 1 ist der letzte
den vom Erstgericht bestellten vorläufigen Insol- konsolidierte Abschluss der Unternehmensgruppe
venzverwalter entlassen, wenn dies erforderlich ist, beizufügen. Liegt ein solcher nicht vor, sind die letz-
um nach § 56b eine Person zum Insolvenzverwalter ten Jahresabschlüsse der gruppenangehörigen Un-
in mehreren oder allen Verfahren über die gruppen- ternehmen beizufügen, die nicht lediglich von unter-
angehörigen Schuldner zu bestellen. geordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe
sind. Die Jahresabschlüsse der übrigen gruppen-
§ 3e angehörigen Unternehmen sollen beigefügt werden.“
Unternehmensgruppe 4. § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
(1) Eine Unternehmensgruppe im Sinne dieses
Gesetzes besteht aus rechtlich selbständigen Unter- „1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen,
nehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58
Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder bis 66 und 269a entsprechend gelten;“.
mittelbar miteinander verbunden sind durch 5. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:
1. die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschen- „§ 56b
den Einflusses oder
Verwalterbestellung
2. eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung. bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe
(2) Als Unternehmensgruppe im Sinne des Absat- (1) Wird über das Vermögen von gruppenangehö-
zes 1 gelten auch eine Gesellschaft und ihre persön- rigen Schuldnern die Eröffnung eines Insolvenzver-
lich haftenden Gesellschafter, wenn zu diesen weder fahrens beantragt, so haben die angegangenen In-
eine natürliche Person noch eine Gesellschaft zählt, solvenzgerichte sich darüber abzustimmen, ob es im
an der eine natürliche Person als persönlich haften- Interesse der Gläubiger liegt, lediglich eine Person
der Gesellschafter beteiligt ist, oder sich die Verbin- zum Insolvenzverwalter zu bestellen. Bei der Ab-
dung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.“ stimmung ist insbesondere zu erörtern, ob diese
3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: Person alle Verfahren über die gruppenangehörigen
Schuldner mit der gebotenen Unabhängigkeit wahr-
„§ 13a
nehmen kann und ob mögliche Interessenkonflikte
Antrag zur durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern
Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands ausgeräumt werden können.
(1) In einem Antrag nach § 3a Absatz 1 sind an- (2) Von dem Vorschlag oder den Vorgaben eines
zugeben: vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 56a kann
1. Name, Sitz, Unternehmensgegenstand sowie das Gericht abweichen, wenn der für einen anderen
Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnitt- gruppenangehörigen Schuldner bestellte vorläufige
liche Zahl der Arbeitnehmer des letzten Ge- Gläubigerausschuss eine andere Person einstimmig
schäftsjahres der anderen gruppenangehörigen vorschlägt, die sich für eine Tätigkeit nach Absatz 1
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Satz 1 eignet. Vor der Bestellung dieser Person ist (2) Der Gruppen-Gläubigerausschuss unterstützt
der vorläufige Gläubigerausschuss anzuhören. Ist die Insolvenzverwalter und die Gläubigerausschüsse
zur Auflösung von Interessenkonflikten ein Sonder- in den einzelnen Verfahren, um eine abgestimmte
insolvenzverwalter zu bestellen, findet § 56a ent- Abwicklung dieser Verfahren zu erleichtern. Die §§ 70
sprechende Anwendung.“ bis 73 gelten entsprechend. Hinsichtlich der Ver-
6. Nach § 269 wird folgender Siebter Teil eingefügt: gütung gilt die Tätigkeit als Mitglied im Gruppen-
Gläubigerausschuss als Tätigkeit in dem Gläubiger-
„Siebter Teil ausschuss, den das Mitglied im Gruppen-Gläubiger-
Koordinierung der ausschuss vertritt.
Verfahren von Schuldnern, (3) Dem Gläubigerausschuss steht in den Fällen
die derselben Unternehmensgruppe angehören der Absätze 1 und 2 ein vorläufiger Gläubigeraus-
schuss gleich.
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Zweiter Abschnitt
Koordinationsverfahren
§ 269a
§ 269d
Zusammenarbeit
der Insolvenzverwalter Koordinationsgericht
Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuld- (1) Wird über die Vermögen von gruppenangehö-
ner sind untereinander zur Unterrichtung und Zu- rigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfah-
sammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht ren beantragt oder wurden solche Verfahren eröff-
die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beein- net, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folge-
trächtigt werden, für das sie bestellt sind. Insbeson- verfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht)
dere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle In- auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten.
formationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren (2) Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige
von Bedeutung sein können. Schuldner. § 3a Absatz 3 findet entsprechende An-
wendung. Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubi-
§ 269b gerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss
Zusammenarbeit der Gerichte eines gruppenangehörigen Schuldners auf der
Grundlage eines einstimmigen Beschlusses.
Werden die Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen von gruppenangehörigen Schuldnern bei ver- § 269e
schiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Ge-
Verfahrenskoordinator
richte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum
Austausch der Informationen verpflichtet, die für (1) Das Koordinationsgericht bestellt eine von
das andere Verfahren von Bedeutung sein können. den gruppenangehörigen Schuldnern und deren
Dies gilt insbesondere für: Gläubigern unabhängige Person zum Verfahrens-
koordinator. Die zu bestellende Person soll von den
1. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,
Insolvenzverwaltern und Sachwaltern der gruppen-
2. die Eröffnung des Verfahrens, angehörigen Schuldner unabhängig sein. Die Bestel-
3. die Bestellung eines Insolvenzverwalters, lung eines gruppenangehörigen Schuldners ist aus-
geschlossen.
4. wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen,
(2) Vor der Bestellung des Verfahrenskoordinators
5. den Umfang der Insolvenzmasse und gibt das Koordinationsgericht einem bestellten
6. die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige Gruppen-Gläubigerausschuss Gelegenheit, sich zu
Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzver- der Person des Verfahrenskoordinators und den an
fahrens. ihn zu stellenden Anforderungen zu äußern.
§ 269c § 269f
Zusammenarbeit Aufgaben
der Gläubigerausschüsse und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators
(1) Auf Antrag eines Gläubigerausschusses, der in (1) Der Verfahrenskoordinator hat für eine abge-
einem Verfahren über das Vermögen eines gruppen- stimmte Abwicklung der Verfahren über die gruppen-
angehörigen Schuldners bestellt ist, kann das Ge- angehörigen Schuldner zu sorgen, soweit dies im
richt des Gruppen-Gerichtsstands nach Anhörung Interesse der Gläubiger liegt. Zu diesem Zweck kann
der anderen Gläubigerausschüsse einen Gruppen- er insbesondere einen Koordinationsplan vorlegen.
Gläubigerausschuss einsetzen. Jeder Gläubigeraus- Er kann diesen in den jeweiligen Gläubigerversamm-
schuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines lungen erläutern oder durch eine von ihm bevoll-
gruppenangehörigen Schuldners, der nicht von offen- mächtigte Person erläutern lassen.
sichtlich untergeordneter Bedeutung für die gesamte (2) Die Insolvenzverwalter und vorläufigen Insol-
Unternehmensgruppe ist, stellt ein Mitglied des venzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner
Gruppen-Gläubigerausschusses. Ein weiteres Mit- sind zur Zusammenarbeit mit dem Verfahrenskoordi-
glied dieses Ausschusses wird aus dem Kreis der nator verpflichtet. Sie haben ihm auf Aufforderung
Vertreter der Arbeitnehmer bestimmt. insbesondere die Informationen mitzuteilen, die er
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für eine zweckentsprechende Ausübung seiner Tätig- § 269i
keit benötigt. Abweichungen
(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt vom Koordinationsplan
ist, gelten für die Bestellung des Verfahrenskoordi-
(1) Der Insolvenzverwalter eines gruppenangehö-
nators, für die Aufsicht durch das Insolvenzgericht
rigen Schuldners hat im Berichtstermin den Koordi-
sowie für die Haftung und Vergütung § 27 Absatz 2
nationsplan zu erläutern, wenn dies nicht durch den
Nummer 5 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 ent-
Verfahrenskoordinator oder eine von diesem bevoll-
sprechend.
mächtigte Person erfolgt. Der Insolvenzverwalter hat
im Anschluss an die Erläuterung zu begründen, von
§ 269g welchen im Plan beschriebenen Maßnahmen er ab-
Vergütung weichen will. Liegt zum Zeitpunkt des Berichtster-
des Verfahrenskoordinators mins noch kein Koordinationsplan vor, so kommt
(1) Der Verfahrenskoordinator hat Anspruch auf der Insolvenzverwalter seinen Pflichten nach den
Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung an- Sätzen 1 und 2 in einer Gläubigerversammlung
gemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung nach, für die das Insolvenzgericht alsbald einen
wird nach dem Wert der zusammengefassten In- Termin bestimmt.
solvenzmassen der in das Koordinationsverfahren (2) Auf Beschluss der Gläubigerversammlung ist
einbezogenen Verfahren über gruppenangehörige der Koordinationsplan einem vom Insolvenzverwal-
Schuldner berechnet. Dem Umfang und der Schwie- ter auszuarbeitenden Insolvenzplan zugrunde zu
rigkeit der Koordinationsaufgabe wird durch Ab- legen.“
weichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
7. Die bisherigen Teile Sieben bis Zwölf werden die
Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
Teile Acht bis Dreizehn.
(2) Die Vergütung des Verfahrenskoordinators ist
8. Nach § 270c wird folgender § 270d eingefügt:
anteilig aus den Insolvenzmassen der gruppenange-
hörigen Schuldner zu berichtigen, wobei im Zweifel „§ 270d
das Verhältnis des Werts der einzelnen Massen zu- Eigenverwaltung
einander maßgebend ist. bei gruppenangehörigen Schuldnern
§ 269h Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige
Eigenverwaltung bei einem gruppenangehörigen
Koordinationsplan Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den
(1) Zur abgestimmten Abwicklung der Insolvenz- Kooperationspflichten des § 269a. Dem eigenver-
verfahren über das Vermögen von gruppenangehöri- waltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröff-
gen Schuldnern können der Verfahrenskoordinator nung die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d
und, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, die Absatz 2 und § 269d Absatz 2 Satz 2 zu.“
Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuld-
ner gemeinsam dem Koordinationsgericht einen Artikel 2
Koordinationsplan zur Bestätigung vorlegen. Der Änderung des
Koordinationsplan bedarf der Zustimmung eines Rechtspflegergesetzes
bestellten Gruppen-Gläubigerausschusses. Das Ge-
richt weist den Plan von Amts wegen zurück, wenn § 18 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fas-
die Vorschriften über das Recht zur Vorlage, den sung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I
Inhalt des Plans oder über die verfahrensmäßige S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 5 des
Behandlung nicht beachtet worden sind und die Vor- Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)
legenden den Mangel nicht beheben können oder geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
innerhalb einer angemessenen vom Gericht gesetz- 1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
ten Frist nicht beheben.
„3. die Entscheidung über die Begründung des
(2) In dem Koordinationsplan können alle Maß- Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1
nahmen beschrieben werden, die für eine abge- der Insolvenzordnung, die Entscheidung über
stimmte Abwicklung der Verfahren sachdienlich den Antrag auf Verweisung an das Gericht des
sind. Insbesondere kann der Plan Vorschläge ent- Gruppen-Gerichtsstands nach § 3d Absatz 1 der
halten: Insolvenzordnung sowie das Koordinationsver-
1. zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leis- fahren nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenz-
tungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen ordnung,“.
Schuldner und der Unternehmensgruppe, 2. Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-
2. zur Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten, mern 4 und 5.
3. zu vertraglichen Vereinbarungen zwischen den
Artikel 3
Insolvenzverwaltern.
(3) Gegen den Beschluss, durch den die Bestäti- Änderung der
gung des Koordinationsplans versagt wird, steht Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
jedem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu. § 3 Absatz 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungs-
Die übrigen Vorlegenden sind in dem Verfahren zu- verordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205),
zuziehen. die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie Artikel 5
folgt geändert: Änderung des
1. In Buchstabe d wird das Wort „oder“ durch ein Handelsgesetzbuchs
Komma ersetzt. In § 8b Absatz 2 Nummer 11 des Handelsgesetz-
2. In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das buchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Wort „oder“ ersetzt. nummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
3. Folgender Buchstabe f wird angefügt: das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April
2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird das
„f) der Schuldner in ein Koordinationsverfahren ein- Wort „Neunten“ durch das Wort „Zehnten“ ersetzt.
bezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator
nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt wor- Artikel 6
den ist.“
Änderung des
Artikel 4 Kreditwesengesetzes
Änderung des In § 46b des Kreditwesengesetzes in der Fassung
Gerichtskostengesetzes der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 5 des
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be- Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), worden ist, wird nach Absatz 1 der folgende Absatz 1a
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar eingefügt:
2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: „(1a) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Ab-
satz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung ste-
1. § 23 wird wie folgt geändert: hen bei Instituten und bei nach § 10a als übergeordnete
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaf-
ten ausschließlich der Bundesanstalt zu. Die Einleitung
„(3) Die Kosten des Koordinationsverfahrens
eines Koordinationsverfahrens (§§ 269d bis 269i der
trägt der Schuldner, der die Einleitung des Verfah-
Insolvenzordnung) entfaltet für die gruppenangehörigen
rens beantragt hat. Dieser Schuldner trägt die
Institute und für die als übergeordnete Unternehmen
Kosten auch, wenn der Antrag von dem Insol-
bestimmten Finanzholding-Gesellschaften nur dann
venzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwal-
Wirkung, wenn die Bundesanstalt sie beantragt oder
ter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufi-
ihr zugestimmt hat. Für die Bestellung des Verfahrens-
gen Gläubigerausschuss gestellt wird.“
koordinators gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge- Artikel 7
ändert: Änderung des
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Hauptabschnitt 3 Abschnitt 6 durch folgende An- Dem § 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
gabe ersetzt: vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch
„Abschnitt 6 Koordinationsverfahren Artikel 14 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I
S. 396) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5
Abschnitt 7 Beschwerden“.
angefügt:
b) Nach Nummer 2350 wird folgender Abschnitt 6
„(5) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Ab-
eingefügt:
satz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung ste-
Gebühr oder hen bei Instituten ausschließlich der Bundesanstalt zu.
Satz der Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens (§§ 269d
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach bis 269i der Insolvenzordnung) entfaltet für die gruppen-
§ 34 GKG
angehörigen Institute nur dann Wirkung, wenn die Bun-
„Abschnitt 6 desanstalt sie beantragt oder ihr zugestimmt hat.“
Koordinationsverfahren
2360 Verfahren im Allgemeinen . . . 500,00 € Artikel 8
Änderung des
2361 In dem Verfahren wird ein Kapitalanlagegesetzbuchs
Koordinationsplan zur Be-
stätigung vorgelegt: In § 43 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Arti-
Die Gebühr 2360 beträgt . . . 1 000,00 €“. kel 129 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 46b Absatz 1“
c) Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7. durch die Wörter „§ 46b Absatz 1, 1a und 3“ ersetzt.
d) Die bisherigen Nummern 2360 bis 2362 werden
die Nummern 2370 bis 2372. Artikel 9
e) Die bisherige Nummer 2363 wird Nummer 2373 Änderung des
und im Gebührentatbestand wird die Angabe Versicherungsaufsichtsgesetzes
„2362“ durch die Angabe „2372“ ersetzt. Dem § 312 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-
f) Die bisherige Nummer 2364 wird Nummer 2374. gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 871
durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 26. Juli Versicherungsunternehmen nur dann Wirkung, wenn
2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, werden die Aufsichtsbehörde sie beantragt oder ihr zugestimmt
die folgenden Sätze angefügt: hat.“
„Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2
und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen aus- Artikel 10
schließlich der Aufsichtsbehörde zu. Die Einleitung
Inkrafttreten
eines Koordinationsverfahrens (§§ 269d bis 269i der In-
solvenzordnung) entfaltet für die gruppenangehörigen Dieses Gesetz tritt am 21. April 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. April 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
Gesetz
zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung*
Vom 13. April 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
sen:
§ 75 Wirkung der Einziehung
Artikel 1 § 76 Nachträgliche Anordnung der Einzie-
Änderung des hung des Wertersatzes
Strafgesetzbuches § 76a Selbständige Einziehung
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
§ 76b Verjährung der Einziehung von Taterträ-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
gen und des Wertes von Taterträgen“.
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2017
(BGBl. I S. 815) geändert worden ist, wird wie folgt ge- e) In der Angabe zu § 129b werden die Wörter „Er-
ändert: weiterter Verfall und“ gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: f) In der Angabe zu § 150 werden die Wörter „Er-
a) Nach der Angabe zu § 43 wird die Angabe weiterter Verfall und“ gestrichen.
„– Vermögensstrafe –“ gestrichen. g) Die Angabe zu § 181c wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 43a wird gestrichen. h) In der Angabe zu § 233b werden das Komma
c) In der Angabe zum Siebenten Titel des Dritten und die Wörter „Erweiterter Verfall“ gestrichen.
Abschnitts des Allgemeinen Teils werden die i) In der Angabe zu § 256 werden das Komma und
Wörter „Verfall und“ gestrichen. die Wörter „Vermögensstrafe und Erweiterter
d) Die Angaben zu den §§ 73 bis 76a werden Verfall“ gestrichen.
durch die folgenden Angaben ersetzt: j) In der Angabe zu § 282 werden die Wörter „Ver-
„§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern mögensstrafe, Erweiterter Verfall und“ gestri-
und Teilnehmern chen.
k) In der Angabe zu § 286 werden die Wörter „Ver-
§ 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen
mögensstrafe, Erweiterter Verfall und“ gestri-
bei Tätern und Teilnehmern
chen.
§ 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen l) Die Angabe zu § 302 wird wie folgt gefasst:
§ 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen „§ 302 (weggefallen)“.
§ 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; m) Die Angabe zu § 338 wird wie folgt gefasst:
Schätzung „§ 338 (weggefallen)“.
§ 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertra- 2. In § 2 Absatz 5 wird das Wort „Verfall,“ gestrichen.
ges oder des Wertersatzes
3. In § 11 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „der
§ 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln Verfall,“ gestrichen.
und Tatobjekten bei Tätern und Teilneh- 4. § 41 Satz 2 wird aufgehoben.
mern
5. Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Vermö-
§ 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln gensstrafe“ gestrichen.
und Tatobjekten bei anderen
6. § 43a wird aufgehoben.
§ 74b Sicherungseinziehung 7. § 52 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
§ 74c Einziehung des Wertes von Tatproduk- „(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maß-
ten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tä- nahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann
tern und Teilnehmern erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Ge-
§ 74d Einziehung von Schriften und Unbrauch- setze dies vorschreibt oder zulässt.“
barmachung 8. § 53 wird wie folgt geändert:
§ 74e Sondervorschrift für Organe und Vertre- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
ter b) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe „Satz 2“
wird gestrichen.
* Die Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt- 9. In § 54 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
linie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom „fünfzehn Jahre“ das Komma und die Wörter „bei
3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeu-
gen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des
vom 29.4.2014, S. 39; L 138 vom 13.5.2014, S. 114). Täters“ und nach dem Wort „übersteigen“ das Se-
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mikolon und die Wörter „§ 43a Abs. 1 Satz 3 gilt 2. ihm das Erlangte
entsprechend“ gestrichen.
a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund
10. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert: übertragen wurde oder
a) In Satz 1 wird das Wort „Vermögensstrafen,“ ge-
b) übertragen wurde und er erkannt hat oder
strichen.
hätte erkennen müssen, dass das Erlangte
b) Satz 2 wird aufgehoben. aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
11. § 57 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: 3. das Erlangte auf ihn
„(6) Das Gericht kann davon absehen, die Voll-
streckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe a) als Erbe übergegangen ist oder
zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte b) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnis-
Person unzureichende oder falsche Angaben über nehmer übertragen worden ist.
den Verbleib von Gegenständen macht, die der Ein-
ziehung von Taterträgen unterliegen.“ Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung,
wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht
12. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verfall,“ erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass
gestrichen. das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
13. Der Siebente Titel des Dritten Abschnitts des Allge- entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen
meinen Teils wird wie folgt gefasst: wurde.
„Siebenter Titel (2) Erlangt der andere unter den Voraussetzun-
Einziehung gen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Num-
mer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlang-
§ 73 ten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ord-
Einziehung von net das Gericht auch deren Einziehung an.
Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht
rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ord- auch die Einziehung dessen anordnen, was erwor-
net das Gericht dessen Einziehung an. ben wurde
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus 1. durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes
dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschä-
auch deren Einziehung an. digung oder Entziehung oder
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der 2. auf Grund eines erlangten Rechts.
Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilneh-
mer erworben hat
§ 73c
1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz
für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Ent- Einziehung des Wertes von Taterträgen
ziehung oder Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen
2. auf Grund eines erlangten Rechts. der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem
anderen Grund nicht möglich oder wird von der Ein-
§ 73a ziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Ab-
Erweiterte Einziehung von satz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so
Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetra-
ges an, der dem Wert des Erlangten entspricht.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch ne-
so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegen- ben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit
ständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlang-
wenn diese Gegenstände durch andere rechtswid- ten zurückbleibt.
rige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der § 73d
Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer
anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut Bestimmung des
über die Einziehung seiner Gegenstände zu ent- Wertes des Erlangten; Schätzung
scheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die be- (1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlang-
reits ergangene Anordnung. ten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers
oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht
§ 73b bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat
Einziehung von oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder einge-
Taterträgen bei anderen setzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistun-
(1) Die Anordnung der Einziehung nach den gen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber
§§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, dem Verletzten der Tat handelt.
der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn (2) Umfang und Wert des Erlangten einschließ-
1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter lich der abzuziehenden Aufwendungen können ge-
oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat, schätzt werden.
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§ 73e 2. die Gegenstände einem anderen als dem Täter
oder Teilnehmer gehören oder zustehen.
Ausschluss der Einziehung
des Tatertrages oder des Wertersatzes (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird
der andere aus der Staatskasse unter Berücksich-
(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist
tigung des Verkehrswertes des eingezogenen Ge-
ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem
genstandes angemessen in Geld entschädigt. Das
Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlang-
Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit
ten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten er-
dem Recht eines anderen belastet ist, das durch
wachsen ist, erloschen ist.
die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist.
(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung (3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausge-
schlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit 1. der nach Absatz 2 Entschädigungsberechtigte
der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betrof- a) mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat,
fenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet
waren die Umstände, welche die Anordnung der worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder
Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer an- b) den Gegenstand oder das Recht an dem Ge-
sonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des genstand in Kenntnis der Umstände, welche
Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge die Einziehung zulassen, in verwerflicher
von Leichtfertigkeit unbekannt. Weise erworben hat oder
2. es nach den Umständen, welche die Einziehung
§ 74
begründet haben, auf Grund von Rechtsvor-
Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln schriften außerhalb des Strafrechts zulässig
und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern wäre, dem Entschädigungsberechtigten den Ge-
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat genstand oder das Recht an dem Gegenstand
hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Bege- ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen.
hung oder Vorbereitung gebraucht worden oder be- Abweichend von Satz 1 kann eine Entschädigung
stimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezo- jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige
gen werden. Härte wäre, sie zu versagen.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat be-
zieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach § 74c
der Maßgabe besonderer Vorschriften. Einziehung des Wertes
von Tatprodukten, Tatmitteln
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Ge-
und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
genstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter
oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt (1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegen-
auch für die Einziehung, die durch eine besondere standes nicht möglich, weil der Täter oder Teilneh-
Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben mer diesen veräußert, verbraucht oder die Einzie-
oder zugelassen ist. hung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das
Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetra-
§ 74a ges anordnen, der dem Wert des Gegenstandes
entspricht.
Einziehung von Tatprodukten,
Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht
auch neben oder statt der Einziehung eines Gegen-
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können standes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer
Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem
dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen
zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet
1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Ab-
dass sie als Tatmittel verwendet worden oder satz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der
Tatobjekt gewesen sind, oder Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersat-
zes nach dem Wert der Belastung des Gegenstan-
2. sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einzie- des.
hung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise
erworben hat. (3) Der Wert des Gegenstandes und der Belas-
tung kann geschätzt werden.
§ 74b
§ 74d
Sicherungseinziehung
Einziehung von
(1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und Schriften und Unbrauchbarmachung
nach den Umständen die Allgemeinheit oder be-
(1) Schriften (§ 11 Absatz 3), die einen solchen
steht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswid-
Inhalt haben, dass jede vorsätzliche Verbreitung in
riger Taten dienen werden, können sie auch dann
Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Straf-
eingezogen werden, wenn
gesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen,
1. der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehan- wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswid-
delt hat oder rige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt
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worden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur Personenvereinigung verantwortlich handelt,
Herstellung der Schriften gebrauchten oder be- wozu auch die Überwachung der Geschäftsfüh-
stimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die Verviel- rung oder die sonstige Ausübung von Kontroll-
fältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar ge- befugnissen in leitender Stellung gehört,
macht werden. eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stü- unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74
cke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder
oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss
befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Ver- der Entschädigung begründen würde, wird seine
breiten durch Versenden noch nicht dem Empfän- Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem
ger ausgehändigt worden sind. Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt ent-
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Schriften (§ 11 sprechend.
Absatz 3), die einen solchen Inhalt haben, dass die
vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts § 74f
nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tat- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
bestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde.
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so
Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden
darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht an-
jedoch nur angeordnet, soweit
geordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und
1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeich- zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffe-
neten Vorrichtungen sich im Besitz des Täters, nen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der
des Teilnehmers oder eines anderen befinden, §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass
für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck
oder von diesen Personen zur Verbreitung be- auch durch eine weniger einschneidende Maß-
stimmt sind und nahme erreicht werden kann. In Betracht kommt
2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein ge- insbesondere die Anweisung,
setzwidriges Verbreiten durch die in Nummer 1 1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
bezeichneten Personen zu verhindern.
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegen-
steht es gleich, wenn eine Schrift (§ 11 Absatz 3) stände sonst zu ändern oder
oder mindestens ein Stück der Schrift durch Aus-
stellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer 3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu
Weise öffentlich zugänglich gemacht wird. verfügen.
(5) Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der
der Rechtskraft der Entscheidung über die Einzie- Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Ge-
hung oder Unbrauchbarmachung einem anderen richt die Einziehung nachträglich an. Ist die Einzie-
als dem Täter oder Teilnehmer zu oder war der Ge- hung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil
genstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das der Gegenstände beschränkt werden.
durch die Entscheidung erloschen oder beeinträch- (2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach
tigt ist, wird dieser aus der Staatskasse unter Be- § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1
rücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Satz 2 und 3 entsprechend.
Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entspre-
chend. § 75
Wirkung der Einziehung
§ 74e
(1) Wird die Einziehung eines Gegenstandes an-
Sondervorschrift
geordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder
für Organe und Vertreter
das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf
Hat jemand den Staat über, wenn der Gegenstand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristi- 1. dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser
schen Person oder als Mitglied eines solchen Zeit gehört oder zusteht oder
Organs,
2. einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tat-
oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, umstände gewährt hat.
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache
rechtsfähigen Personengesellschaft, oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsan-
Stellung als Prokurist oder Handlungsbevoll- ordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vor-
mächtigter einer juristischen Person oder einer her derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zu-
in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereini- steht, sein Recht bei der Vollstreckungsbehörde an-
gung oder meldet.
5. als sonstige Person, die für die Leitung des Be- (2) Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem
triebs oder Unternehmens einer juristischen Per- Gegenstand bestehen. In den in § 74b bezeichne-
son oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten ten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
dieser Rechte an. In den Fällen der §§ 74 und 74a Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder
kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten an- verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines
ordnen, wenn der Dritte Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum
an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,
der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3
dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet
gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1
worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder
sind
2. das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der
1. aus diesem Gesetz:
Umstände, welche die Einziehung zulassen, in
verwerflicher Weise erworben hat. a) Vorbereitung einer schweren staatsgefähr-
denden Gewalttat nach § 89a und Terroris-
(3) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sa-
musfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
che oder des Rechts wirkt die Anordnung der Ein-
ziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129
Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereini-
§ 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. gungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils
auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
(4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der
Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzord- c) Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Ver-
nung keine Anwendung. bindung mit Absatz 3,
d) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-
§ 76 grafischer Schriften in den Fällen des § 184b
Nachträgliche Anordnung Absatz 2,
der Einziehung des Wertersatzes e) gewerbs- und bandenmäßige Begehung des
Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegen- Menschenhandels, der Zwangsprostitution
standes unzureichend oder nicht ausführbar, weil und der Zwangsarbeit nach den §§ 232
nach der Anordnung eine der in den §§ 73c bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung
oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetre- der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Aus-
ten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht nutzung einer Freiheitsberaubung nach den
die Einziehung des Wertersatzes nachträglich an- §§ 233 und 233a,
ordnen. f) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmä-
ßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Ab-
§ 76a satz 1, 2 und 4,
Selbständige Einziehung 2. aus der Abgabenordnung:
(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Ab-
Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet satz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzun-
das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbar- gen,
machung selbständig an, wenn die Voraussetzun- b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und banden-
gen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben mäßiger Schmuggel nach § 373,
ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so
kann das Gericht die Einziehung unter den Voraus- c) Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
setzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die 3. aus dem Asylgesetz:
Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Er-
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantrag-
mächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits
stellung nach § 84 Absatz 3,
rechtskräftig über sie entschieden worden ist.
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur
(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b
missbräuchlichen Asylantragstellung nach
und 73c ist die selbständige Anordnung der Einzie-
§ 84a,
hung des Tatertrages und die selbständige Einzie-
hung des Wertes des Tatertrages auch dann zuläs- 4. aus dem Aufenthaltsgesetz:
sig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Ab-
Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt satz 2,
das Gleiche für die selbständige Anordnung der
Sicherungseinziehung, der Einziehung von Schrif- b) Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs-
ten und der Unbrauchbarmachung. und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das 5. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach
dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des 6. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt. a) Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift
(4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender
unter den dort genannten Voraussetzungen,
Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des
Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sicher- b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1
gestellt worden ist, soll auch dann selbständig ein- Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a
gezogen werden, wenn der von der Sicherstellung und 30b,
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7. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs- 24. § 181c wird aufgehoben.
waffen: 25. § 184b Absatz 6 Satz 1 wird aufgehoben.
a) Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 26. In § 184d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“
Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
jeweils auch in Verbindung mit § 21,
27. § 233b wird wie folgt geändert:
b) Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
a) In der Überschrift werden das Komma und die
8. aus dem Waffengesetz: Wörter „Erweiterter Verfall“ gestrichen.
a) Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3, b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 c) Absatz 2 wird aufgehoben.
und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5
und 6. 28. § 244 Absatz 4 wird aufgehoben.
29. § 244a Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 76b
30. § 256 wird wie folgt geändert:
Verjährung der Einziehung von
a) In der Überschrift werden das Komma und die
Taterträgen und des Wertes von Taterträgen
Wörter „Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall“
(1) Die erweiterte und die selbständige Einzie- gestrichen.
hung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertra-
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
ges nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jah-
ren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der c) Absatz 2 wird aufgehoben.
rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter 31. § 260 Absatz 3 wird aufgehoben.
oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des
§ 73b etwas erlangt hat. Die §§ 78b und 78c gelten 32. § 260a Absatz 3 wird aufgehoben.
entsprechend. 33. § 261 wird wie folgt geändert:
(2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Ver-
des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erwei- fall,“ gestrichen.
terte und die selbständige Einziehung des Tatertra-
b) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.
ges oder des Wertes des Tatertrages nach den
§§ 73a und 76a nicht.“ 34. § 263 Absatz 7 wird aufgehoben.
14. In § 78 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 35. In § 263a Absatz 2 wird die Angabe „7“ durch die
Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. Angabe „6“ ersetzt.
15. In § 79 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Verfall,“ 36. § 282 wird wie folgt geändert:
gestrichen. a) In der Überschrift werden die Wörter „Vermö-
16. In § 79a Nummer 2 Buchstabe c wird nach dem gensstrafe, Erweiterter Verfall und“ gestrichen.
Wort „Geldstrafe“ das Komma und das Wort „Ver- b) Absatz 1 wird aufgehoben.
fall“ gestrichen.
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
17. In § 89a Absatz 6 werden das Semikolon und die
Wörter „§ 73d ist anzuwenden“ gestrichen. 37. § 286 wird wie folgt geändert:
18. In § 101a Satz 3 wird die Angabe „des § 74 Abs. 2“ a) In der Überschrift werden die Wörter „Vermö-
durch die Wörter „des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des gensstrafe, Erweiterter Verfall und“ gestrichen.
§ 74b“ ersetzt. b) Absatz 1 wird aufgehoben.
19. In § 109k Satz 3 wird die Angabe „des § 74 Abs. 2“ c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
durch die Wörter „des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des
38. In § 297 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort
§ 74b“ ersetzt.
„Einziehung“ die Angabe „(§§ 74 bis 74f)“ einge-
20. § 129b wird wie folgt geändert: fügt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erweiterter 39. § 302 wird aufgehoben.
Verfall und“ gestrichen.
40. § 338 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „sind die §§ 73d
und“ durch die Angabe „ist §“ ersetzt. Artikel 2
21. § 150 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erweiterter Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Verfall und“ gestrichen. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
b) Absatz 1 wird aufgehoben. 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I
S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Geset-
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. zes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert
22. In § 152a Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri- worden ist, wird wie folgt geändert:
chen. 1. In Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem
23. In § 152b Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri- Wort „Gegenständen“ die Wörter „im Sinne der §§ 74
chen. bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches“ eingefügt.
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
2. Vor Artikel 317 wird folgender Artikel 316h eingefügt: § 111n Herausgabe beweglicher Sachen
„Artikel 316h
§ 111o Verfahren bei der Herausgabe
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Reform der § 111p Notveräußerung
strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
§ 111q Beschlagnahme von Schriften und Vor-
Wird über die Anordnung der Einziehung des Tat- richtungen“.
ertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen
einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden b) Vor § 421 wird folgende Angabe eingefügt:
ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abwei-
„Dritter Abschnitt
chend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die
§§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, Verfahren bei Einziehung
73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Straf- und Vermögensbeschlagnahme“.
gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Re- c) Die Angaben zu den §§ 421 bis 442 werden
form der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch die folgenden Angaben ersetzt:
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden.
Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der „§ 421 Absehen von der Einziehung
strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
§ 422 Abtrennung der Einziehung
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren
anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits § 423 Einziehung nach Abtrennung
eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls
oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.“ § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren
§ 425 Absehen von der Verfahrensbeteiligung
Artikel 3
Änderung der § 426 Anhörung von möglichen Einziehungs-
Strafprozessordnung beteiligten im vorbereitenden Verfahren
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- § 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, im Hauptverfahren
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. April 2017 (BGBl. I S. 815) geändert worden ist, wird § 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten
wie folgt geändert:
§ 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbe-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: teiligten
a) Die Angaben zu den §§ 111b bis 111n werden § 430 Stellung in der Hauptverhandlung
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Ein- § 431 Rechtsmittelverfahren
ziehung oder Unbrauchbarmachung
§ 432 Einziehung durch Strafbefehl
§ 111c Vollziehung der Beschlagnahme
§ 433 Nachverfahren
§ 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlag-
nahme; Rückgabe beweglicher Sachen § 434 Entscheidung im Nachverfahren
§ 111e Vermögensarrest zur Sicherung der § 435 Selbständiges Einziehungsverfahren
Wertersatzeinziehung
§ 436 Entscheidung im selbständigen Einzie-
§ 111f Vollziehung des Vermögensarrestes hungsverfahren
§ 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermö- § 437 Besondere Regelungen für das selbstän-
gensarrestes dige Einziehungsverfahren
§ 111h Wirkung der Vollziehung des Vermö- § 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren
gensarrestes
§ 439 Der Einziehung gleichstehende Rechts-
§ 111i Insolvenzverfahren folgen
§ 111j Verfahren bei der Anordnung der Be- §§ 440 bis 442 (weggefallen)“.
schlagnahme und des Vermögensarres- d) Die Angaben zu den §§ 459g und 459h werden
tes
durch die folgenden Angaben ersetzt:
§ 111k Verfahren bei der Vollziehung der Be- „§ 459g Vollstreckung von Nebenfolgen
schlagnahme und des Vermögensarres-
tes § 459h Entschädigung des Verletzten
§ 111l Mitteilungen § 459i Mitteilungen
§ 111m Verwaltung beschlagnahmter oder ge- § 459j Verfahren bei Rückübertragung und
pfändeter Gegenstände Herausgabe
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§ 459k Verfahren bei Auskehrung des Verwer- Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines
tungserlöses vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register
verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei
§ 459l Ansprüche des Betroffenen entsprechend.
§ 459m Entschädigung in sonstigen Fällen
§ 111d
§ 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung
§ 459o Einwendungen gegen vollstreckungs- Wirkung der
rechtliche Entscheidungen“. Vollziehung der Beschlagnahme;
Rückgabe beweglicher Sachen
2. Dem § 94 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines
„(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet
Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräuße-
sich nach den §§ 111n und 111o.“
rungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen
3. Die §§ 111b bis 111n werden durch die folgenden Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme
§§ 111b bis 111q ersetzt: wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
„§ 111b über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt;
Beschlagnahme zur Sicherung Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen
der Einziehung oder Unbrauchbarmachung Verfahren nicht angefochten werden.
(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraus- (2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache
setzungen der Einziehung oder Unbrauchbarma- kann dem Betroffenen zurückgegeben werden,
chung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden
zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt
werden. Liegen dringende Gründe für diese An- an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen
nahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt. zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Ab-
(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend. schluss des Verfahrens überlassen werden; die
Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden,
§ 111c dass der Betroffene Sicherheit leistet oder be-
stimmte Auflagen erfüllt.
Vollziehung der Beschlagnahme
(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sa- § 111e
che wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Ge-
wahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme Vermögensarrest zur
kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie Sicherung der Wertersatzeinziehung
durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich ge-
macht wird. (1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraus-
setzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen,
(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder ei- so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Ver-
nes anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vor- mögensarrest in das bewegliche und unbewegliche
schriften über die Zwangsvollstreckung in das un- Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Lie-
bewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfän- gen dringende Gründe für diese Annahme vor, so
dung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozess- soll der Vermögensarrest angeordnet werden.
ordnung über die Zwangsvollstreckung in Forde-
rungen und andere Vermögensrechte sind insoweit (2) Der Vermögensarrest kann auch zur Siche-
sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Ab- rung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der vo-
gabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung raussichtlichen Kosten des Strafverfahrens ange-
bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbe- ordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten
schluss aufzunehmen. ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen
(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder worden ist.
eines Rechts, das den Vorschriften über die (3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten er-
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermö- geht kein Arrest.
gen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im
Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Geset- (4) In der Anordnung ist der zu sichernde An-
zes über die Zwangsversteigerung und Zwangsver- spruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeich-
waltung über den Umfang der Beschlagnahme bei nen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag
der Zwangsversteigerung gelten entsprechend. festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Be-
(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines troffene die Vollziehung des Arrestes abwenden
Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes
nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozess-
Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register ordnung gilt entsprechend.
für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist (5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
die Beschlagnahme in diesem Register einzutra-
gen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige (6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324
Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach
angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Absatz 1 nicht entgegen.
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§ 111f das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so er-
Vollziehung des Vermögensarrestes lischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an
dem Gegenstand oder an dem durch dessen Ver-
(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sa- wertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insol-
che, in eine Forderung oder ein anderes Vermö- venzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht er-
gensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in lischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat
das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenz-
Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivil- verfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2
prozessordnung gelten sinngemäß. § 111c Absatz 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der
Satz 3 gilt entsprechend. nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder (2) Gibt es mehrere Verletzte und reicht der Wert
ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangs- des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicher-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unter- ten Gegenstandes oder des durch dessen Verwer-
liegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypo- tung erzielten Erlöses nicht aus, um die Ansprüche
thek bewirkt. Die §§ 928 und 932 der Zivilprozess- der Verletzten auf Ersatz des Wertes des Erlangten,
ordung gelten sinngemäß. die ihnen aus der Tat erwachsen sind und von ihnen
(3) Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend ge-
Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach macht werden, zu befriedigen, stellt die Staatsan-
Absatz 1 bewirkt. Ist der Gegenstand im Schiffs- waltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insol-
oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfand- venzverfahrens über das Vermögen des Arrest-
rechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die schuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der
§§ 928 und 931 der Zivilprozessordung sinngemäß. Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begrün-
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird dete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenz-
auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 verfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen (3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Über-
Gesetzbuchs eingetragen. schuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Ver-
mögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des
§ 111g Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In
Aufhebung der diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den
Vollziehung des Vermögensarrestes Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszu-
geben.
(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e
Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollzie- § 111j
hungsmaßnahme aufgehoben.
Verfahren bei der Anordnung der
(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafver-
fahrens angeordnet worden, so ist eine Vollzie- (1) Beschlagnahme und Vermögensarrest wer-
hungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten den durch das Gericht angeordnet. Bei Gefahr im
aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandge- Verzug kann die Anordnung auch durch die Staats-
genstand zur Aufbringung der Kosten seiner Vertei- anwaltschaft erfolgen. Unter der Voraussetzung des
digung, seines Unterhalts oder des Unterhalts sei- Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer beweg-
ner Familie benötigt. lichen Sache auch die Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfas-
§ 111h sungsgesetzes) befugt.
Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlag-
nahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt
(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in ei- sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestäti-
nen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräuße- gung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Be-
rungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen schlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet
Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Voll- ist. Der Betroffene kann in allen Fällen die Entschei-
ziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 dung des Gerichts beantragen. Die Zuständigkeit
Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung. des Gerichts bestimmt sich nach § 162.
(2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die
im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden § 111k
sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung Verfahren bei der Vollziehung der
nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanord- Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
nung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unbe-
rührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat (1) Beschlagnahme und Vermögensarrest wer-
erwachsen ist. den durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. So-
weit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfän-
§ 111i dung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann
dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgeset-
Insolvenzverfahren zes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher,
(1) Ist mindestens einem Verletzten aus der Tat die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermitt-
ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten lungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsge-
erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über setzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme be-
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weglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungs- (2) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen der Ver-
personen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Ge- waltung nach Absatz 1 getroffen werden, kann der
richtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zu-
Absatz 4 gilt entsprechend. ständigen Gerichts beantragen.
(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der § 111n
Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfas- Herausgabe beweglicher Sachen
sungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt wer- (1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94
den können. Für Zustellungen an ein im Inland zum beschlagnahmt oder auf andere Weise sicherge-
Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gilt § 174 stellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt
der Zivilprozessordnung entsprechend. worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht
(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahr-
Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes ge- samsinhaber herausgegeben.
troffen werden, kann der Betroffene die Entschei- (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an
dung des nach § 162 zuständigen Gerichts bean- den Verletzten herausgegeben, dem sie durch die
tragen. Straftat entzogen worden ist, wenn dieser bekannt
ist.
§ 111l
(3) Steht der Herausgabe an den letzten Ge-
Mitteilungen wahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Drit-
der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes ten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.
dem Verletzten mit. Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Vorausset-
(2) In den Fällen der Beschlagnahme einer be- zungen offenkundig sind.
weglichen Sache ist die Mitteilung mit dem Hinweis
auf den Regelungsgehalt des Verfahrens über die § 111o
Herausgabe nach den §§ 111n und 111o zu verbin- Verfahren bei der Herausgabe
den.
(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbe-
(3) Wird ein Vermögensarrest vollzogen, so for- reitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Ab-
dert die Staatsanwaltschaft den Verletzten zugleich schluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im
mit der Mitteilung auf zu erklären, ob und in welcher Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.
Höhe er den Anspruch auf Ersatz des Wertes des
(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
Erlangten, der ihm aus der Tat erwachsen ist, gel-
und ihrer Ermittlungspersonen können die Betroffe-
tend machen wolle. Die Mitteilung ist mit dem Hin-
nen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen
weis auf den Regelungsgehalt des § 111h Absatz 2
Gerichts beantragen.
und der Verfahren nach § 111i Absatz 2, § 459h
Absatz 2 sowie § 459k zu verbinden.
§ 111p
(4) Die Mitteilung kann durch einmalige Bekannt-
Notveräußerung
machung im Bundesanzeiger erfolgen, wenn eine
Mitteilung gegenüber jedem einzelnen Verletzten (1) Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlag-
mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wä- nahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann
re. Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein er-
geeigneter Weise veröffentlicht werden. Gleiches heblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewah-
gilt, wenn der Verletzte unbekannt oder unbekann- rung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten
ten Aufenthalts ist. Personendaten dürfen nur ver- oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräuße-
öffentlicht werden, soweit ihre Angabe zur Wahrung rung). Der Erlös tritt an die Stelle des veräußerten
der Rechte der Verletzten unerlässlich ist. Nach Be- Gegenstandes.
endigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst (2) Die Notveräußerung wird durch die Staatsan-
die Staatsanwaltschaft die Löschung der Bekannt- waltschaft angeordnet. Ihren Ermittlungspersonen
machung. (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht
diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verder-
§ 111m ben droht, bevor die Entscheidung der Staatsan-
Verwaltung beschlagnahmter waltschaft herbeigeführt werden kann.
oder gepfändeter Gegenstände (3) Die von der Beschlagnahme oder Pfändung
(1) Die Verwaltung von Gegenständen, die nach Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört wer-
§ 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Ver- den. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräu-
mögensarrestes nach § 111f gepfändet worden ßerung sind ihnen, soweit dies ausführbar er-
sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. Sie kann ihre scheint, mitzuteilen.
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfas- (4) Die Durchführung der Notveräußerung ob-
sungsgesetzes) oder den Gerichtsvollzieher mit liegt der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwalt-
der Verwaltung beauftragen. In geeigneten Fällen schaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen
kann auch eine andere Person mit der Verwaltung (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beauftra-
beauftragt werden. gen. Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die
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Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ver- 7. In § 310 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
wertung von Gegenständen sinngemäß. „eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach
§ 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d“ durch
(5) Gegen die Notveräußerung und ihre Durch-
die Wörter „einen Vermögensarrest nach § 111e“
führung kann der Betroffene die Entscheidung des
nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. Das ersetzt.
Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann 8. In § 314 Absatz 2 wird die Angabe „§ 434 Abs. 1
die Aussetzung der Veräußerung anordnen. Satz 1“ durch die Wörter „§ 428 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
§ 111q 9. In § 385 Absatz 4 wird die Angabe „430“ durch die
Beschlagnahme Angabe „421“ ersetzt.
von Schriften und Vorrichtungen 10. In § 407 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
(1) Die Beschlagnahme einer Schrift oder einer „Verfall,“ gestrichen.
Vorrichtung im Sinne des § 74d des Strafgesetzbu- 11. In § 409 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 111i
ches darf nach § 111b Absatz 1 nicht angeordnet Abs. 2 sowie“ gestrichen und wird das Wort „gel-
werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbeson- ten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
dere die Gefährdung des öffentlichen Interesses 12. Die §§ 421 bis 439 werden durch folgenden Dritten
an unverzögerter Verbreitung, offenbar außer Ver- Abschnitt ersetzt:
hältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.
„Dritter Abschnitt
(2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts
Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme Verfahren bei Einziehung
auszuschließen. Die Beschlagnahme kann in der und Vermögensbeschlagnahme
Anordnung weiter beschränkt werden.
§ 421
(3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewen-
Absehen von der Einziehung
det werden, dass der Betroffene den Teil der
Schrift, der zur Beschlagnahme Anlass gibt, von (1) Das Gericht kann mit Zustimmung der
der Vervielfältigung oder der Verbreitung aus- Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen,
schließt. wenn
(4) Die Beschlagnahme einer periodisch erschei- 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
nenden Schrift oder einer zu deren Herstellung ge- 2. die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe
brauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne oder Maßregel der Besserung und Sicherung
des § 74d des Strafgesetzbuches ordnet das Ge- nicht ins Gewicht fällt oder
richt an. Die Beschlagnahme einer anderen Schrift
3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft,
oder einer zu deren Herstellung gebrauchten oder
einen unangemessenen Aufwand erfordern oder
bestimmten Vorrichtung im Sinne des § 74d des
die Herbeiführung der Entscheidung über die an-
Strafgesetzbuches kann bei Gefahr in Verzug auch
deren Rechtsfolgen der Tat unangemessen er-
die Staatsanwaltschaft anordnen. Die Anordnung
schweren würde.
der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie
nicht binnen drei Tagen von dem Gericht bestätigt (2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in
wird. In der Anordnung der Beschlagnahme sind die jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf
Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlass gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu
geben, zu bezeichnen. entsprechen. § 265 gilt entsprechend.
(5) Eine Beschlagnahme nach Absatz 4 ist auf- (3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staats-
zuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die öf- anwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechts-
fentliche Klage erhoben oder die selbständige Ein- folgen beschränken. Die Beschränkung ist akten-
ziehung beantragt ist. Reicht die in Satz 1 bezeich- kundig zu machen.
nete Frist wegen des besonderen Umfanges der Er-
mittlungen nicht aus, kann das Gericht auf Antrag § 422
der Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Abtrennung der Einziehung
Monate verlängern. Der Antrag kann einmal wieder-
Würde die Herbeiführung einer Entscheidung
holt werden. Vor Erhebung der öffentlichen Klage
über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des
oder vor Beantragung der selbständigen Einzie-
Strafgesetzbuches die Entscheidung über die an-
hung ist die Beschlagnahme aufzuheben, wenn
deren Rechtsfolgen der Tat unangemessen er-
die Staatsanwaltschaft dies beantragt.“
schweren oder verzögern, kann das Gericht das
4. In § 232 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verfall,“ Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Ge-
gestrichen. richt kann die Verbindung in jeder Lage des Verfah-
5. In § 233 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verfall,“ rens wieder anordnen.
gestrichen.
§ 423
6. In § 304 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 werden die
Wörter „den Verfall,“ gestrichen und wird die An- Einziehung nach Abtrennung
gabe „§§ 440, 441 Abs. 2 und § 442“ durch die (1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422
Wörter „§§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung
§ 434 Absatz 2 und § 439“ ersetzt. nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 883
Das Gericht ist an die Entscheidung in der Haupt- in § 92 Absatz 2 des Strafgesetzbuches be-
sache und die tatsächlichen Feststellungen, auf de- zeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und
nen diese beruht, gebunden. 2. den Umständen nach anzunehmen ist, dass
(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder
spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der einer ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur
Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen Förderung ihrer Bestrebungen zur Verfügung ge-
werden. stellt hat.
(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung über die Einziehung des Ge-
Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde an- genstandes ist der Besitzer der Sache oder der zur
fechtbar. Verfügung über das Recht Befugte zu hören, wenn
dies ausführbar ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht
anordnen, dass die Entscheidung auf Grund münd-
licher Verhandlung durch Urteil ergeht. Das Gericht § 426
muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Anhörung von möglichen Einziehungs-
Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich beteiligten im vorbereitenden Verfahren
die Einziehung richtet, dies beantragt. Die §§ 324 (1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren
und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Einziehungs-
finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung beteiligter in Betracht kommt, ist er zu hören. Dies
entsprechende Anwendung. gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint.
§ 425 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 424
(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteilig-
Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren ter in Betracht kommt, dass er gegen die Einzie-
(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Per- hung Einwendungen vorbringen wolle, gelten im
son, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf An- Fall seiner Vernehmung die Vorschriften über die
ordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, Vernehmung des Beschuldigten insoweit entspre-
soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungs- chend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht
beteiligter). kommt.
(2) Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung un-
§ 427
terbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wä-
re, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft Befugnisse des
schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
Behörde schriftlich erklärt, dass er gegen die Ein- (1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an
ziehung des Gegenstandes keine Einwendungen hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz
vorbringen wolle. War die Anordnung zum Zeit- nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem
punkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie auf- Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfah-
gehoben. ren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung,
(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Aus- im Strafbefehlsverfahren vom Erlass des Strafbe-
spruch der Einziehung und, wenn eine zulässige fehls an.
Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der (2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sach-
Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet verhalts das persönliche Erscheinen des Einzie-
werden. hungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungs-
(4) Der Beschluss, durch den die Verfahrensbe- beteiligte, dessen persönliches Erscheinen ange-
teiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten ordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus,
werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen,
ist sofortige Beschwerde zulässig. wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch
Zustellung geladen worden ist.
(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der
Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.
§ 428
§ 425 Vertretung des Einziehungsbeteiligten
Absehen von der Verfahrensbeteiligung (1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder
Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit
(1) In den Fällen der §§ 74a und 74b des Straf- nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten
gesetzbuches kann das Gericht von der Anordnung lassen. Die für die Verteidigung geltenden Vorschrif-
der Verfahrensbeteiligung absehen, wenn wegen ten der §§ 137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie entsprechend anzuwenden.
nicht ausgeführt werden kann.
(2) Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbe-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn teiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen
1. eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung außer- Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der
halb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung
Gesetzes zu beteiligen wäre, die Bestrebungen betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts gebo-
gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bun- ten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der
desrepublik Deutschland oder gegen einen der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst
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wahrnehmen kann. § 140 Absatz 2 Satz 2 gilt ent- ligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuld-
sprechend. spruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der
(3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1 Einziehungsbeteiligte
entsprechend. 1. insoweit Einwendungen vorbringt und
2. im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Ver-
§ 429 schulden zum Schuldspruch nicht gehört wor-
Terminsnachricht den ist.
an den Einziehungsbeteiligten Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf den
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin Schuldspruch, legt das Gericht die zur Schuld ge-
zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntge- troffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das
macht; § 40 gilt entsprechend. Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute
Prüfung erfordert.
(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einzie-
hungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren betei- (2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht,
ligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen
§ 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt. Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden
ist.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte da-
rauf hingewiesen, dass (3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendun-
gen gegen den Schuldspruch innerhalb der Be-
1. auch ohne ihn verhandelt werden kann,
gründungsfrist vorzubringen.
2. er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachge-
(4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe der
wiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen
Entschädigung angefochten, kann über das
kann und
Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden,
3. über die Einziehung auch ihm gegenüber ent- wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Das Ge-
schieden wird. richt weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines sol-
chen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt
§ 430 ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.
Stellung in der Hauptverhandlung
§ 432
(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Haupt-
verhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnach- Einziehung durch Strafbefehl
richt aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 (1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl ange-
ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der ordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einzie-
Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung hungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Ver-
entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbro- fahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt
chenen Hauptverhandlung ausbleibt. entsprechend.
(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteilig- (2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungs-
ten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist beteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2
§ 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht anzu- und 3 entsprechend.
wenden.
(3) Ordnet das Gericht die Einziehung eines Ge- § 433
genstandes nach § 74b Absatz 1 des Strafgesetz- Nachverfahren
buches an, ohne dass eine Entschädigung nach
(1) Ist die Einziehung rechtskräftig angeordnet
§ 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu gewäh-
worden und macht jemand glaubhaft, dass er seine
ren ist, spricht es zugleich aus, dass dem Einzie-
Rechte als Einziehungsbeteiligter ohne sein Ver-
hungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht.
schulden weder im Verfahren des ersten Rechtszu-
Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädi-
ges noch im Berufungsverfahren hat wahrnehmen
gung des Einziehungsbeteiligten nach § 74b Ab-
können, so kann er in einem Nachverfahren geltend
satz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten
machen, dass die Einziehung ihm gegenüber nicht
hält; in diesem Fall entscheidet es zugleich über
gerechtfertigt sei.
die Höhe der Entschädigung. Das Gericht weist
den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglich- (2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats
keit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm nach Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der
Gelegenheit, sich zu äußern. Antragsteller von der rechtskräftigen Entscheidung
Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzulässig,
(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkün- wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstri-
dung des Urteils nicht zugegen und auch nicht ver- chen sind und die Vollstreckung beendet ist.
treten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. Das Gericht
kann anordnen, dass Teile des Urteils, welche die (3) Durch den Antrag auf Durchführung des
Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden. Nachverfahrens wird die Vollstreckung der Anord-
nung der Einziehung nicht gehemmt; das Gericht
§ 431 kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbre-
chung der Vollstreckung anordnen. Wird in den Fäl-
Rechtsmittelverfahren len des § 73b des Strafgesetzbuches, auch in Ver-
(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die bindung mit § 73c des Strafgesetzbuches, unter
Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbetei- den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Nachver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 885
fahren beantragt, sollen bis zu dessen Abschluss hung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in des-
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller sen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden
unterbleiben. ist.
(4) Für den Umfang der Prüfung gilt § 431 Ab- (2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2
satz 1 entsprechend. Wird das vom Antragsteller bis 4 gelten entsprechend.
behauptete Recht nicht erwiesen, ist der Antrag un-
begründet. § 437
(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht unter Besondere Regelungen für das
den Voraussetzungen des § 421 Absatz 1 mit Zu- selbständige Einziehungsverfahren
stimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung
der Einziehung aufheben. Bei der Entscheidung über die selbständige Ein-
ziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbu-
(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach ches kann das Gericht seine Überzeugung davon,
§ 359 Nummer 5 zu dem Zweck, die Einwendungen dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat
nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlos- herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhält-
sen. nis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den
rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen.
§ 434 Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung
Entscheidung im Nachverfahren insbesondere auch berücksichtigen
(1) Die Entscheidung über die Einziehung im 1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die
Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechts- Anlass für das Verfahren war,
zuges.
2. die Umstände, unter denen der Gegenstand auf-
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gefunden und sichergestellt worden ist, sowie
gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.
3. die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen
(3) Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund Verhältnisse des Betroffenen.
mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden,
wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der An- § 438
tragsteller es beantragt oder das Gericht dies an-
ordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung Nebenbetroffene am Strafverfahren
gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zu- (1) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes
lässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Be- zu entscheiden, ordnet das Gericht an, dass eine
rufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Person, die weder Angeschuldigte ist noch als Ein-
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Ab- ziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Neben-
satz 4 entsprechend. betroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit
es die Einziehung betrifft, wenn es glaubhaft er-
§ 435 scheint, dass
Selbständiges Einziehungsverfahren 1. dieser Person der Gegenstand gehört oder zu-
steht oder
(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger
können den Antrag stellen, die Einziehung selb- 2. diese Person an dem Gegenstand ein sonstiges
ständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig Recht hat, dessen Erlöschen nach § 75 Absatz 2
und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermitt- Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches im Falle der
lungen zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann Einziehung angeordnet werden könnte.
insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung gelten
Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Ver- § 424 Absatz 2 bis 5 und § 425 entsprechend.
fahren einen unangemessenen Aufwand erfordern
würde. (2) Das Gericht kann anordnen, dass sich die
Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des An-
(2) In dem Antrag ist der Gegenstand oder der geschuldigten erstreckt, wenn
Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu be-
zeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen 1. die Einziehung im Fall des Absatzes 1 Nummer 1
die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung be- nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt,
gründen. Im Übrigen gilt § 200 entsprechend. dass der Gegenstand demjenigen gehört oder
zusteht, gegen den sich die Einziehung richtet,
(3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201
oder
bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit
dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 2. der Gegenstand nach den Umständen, welche
bis 430 und 433 entsprechende Anwendung. die Einziehung begründen können, auch auf
Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des
§ 436 Strafrechts ohne Entschädigung dauerhaft ent-
zogen werden könnte.
Entscheidung im
selbständigen Einziehungsverfahren § 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Entscheidung über die selbständige Ein- (3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 ent-
ziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafver- sprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen
folgung einer bestimmten Person zuständig wäre. des § 432 Absatz 2 und des § 433 das Gericht
Für die Entscheidung über die selbständige Einzie- den Schuldspruch nicht nachprüft, wenn nach den
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
Umständen, welche die Einziehung begründet ha- letzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Er-
ben, eine Anordnung nach Absatz 2 zulässig wäre. langten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfol-
ger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn der Ge-
§ 439 genstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbu-
Der Einziehung ches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des
gleichstehende Rechtsfolgen Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. In den
Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetz-
Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseiti- buches wird der eingezogene Gegenstand dem
gung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger heraus-
Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.“ gegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei
13. Die §§ 440 bis 442 werden aufgehoben. der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.
14. § 444 wird wie folgt geändert: (2) Hat das Gericht die Einziehung des Werter-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 431 satzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1
Abs. 4, 5“ durch die Wörter „§ 424 Absatz 3 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit
und 4“ ersetzt. § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeord-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 432 net, wird der Erlös aus der Verwertung der auf
bis 434, 435 Abs. 2 und 3 Nr. 1, § 436 Abs. 2 Grund des Vermögensarrestes oder der Einzie-
und 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1“ durch hungsanordnung gepfändeten Gegenstände an
die Wörter „§§ 426 bis 428, 429 Absatz 2 den Verletzten, dem ein Anspruch auf Ersatz des
und 3 Nummer 1, § 430 Absatz 2 und 4, § 431 Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist,
Absatz 1 bis 3, § 432 Absatz 1“ und wird die oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.
Angabe „§ 441 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter § 111i gilt entsprechend.
„§ 434 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 440 § 459i
und 441 Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§§ 435,
Mitteilungen
436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Ab-
satz 2 oder 3“ ersetzt. (1) Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungs-
15. Die §§ 459g und 459h werden durch die folgenden anordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Ab-
§§ 459g bis 459o ersetzt: satz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Ver-
bindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches,
„§ 459g
wird dem Verletzten unverzüglich mitgeteilt. Die
Vollstreckung von Nebenfolgen Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt ent-
(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Un- sprechend.
brauchbarmachung einer Sache wird dadurch voll-
(2) Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des
streckt, dass die Sache demjenigen, gegen den
Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch
sich die Anordnung richtet, weggenommen wird.
nach § 459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach
Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des
§ 459j zu verbinden. Im Fall der Einziehung des
Justizbeitreibungsgesetzes.
Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den An-
(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu spruch nach § 459h Absatz 2 und das Verfahren
einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, nach den §§ 459k bis 459m zu verbinden.
459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.
(3) Die §§ 102 bis 110, 111c Absatz 1 und 2, § 459j
§ 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie
§ 131 Absatz 1 gelten entsprechend. Verfahren bei
(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Voll- Rückübertragung und Herausgabe
streckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c (1) Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger
des Strafgesetzbuches an, soweit der Anspruch, hat seinen Anspruch auf Rückübertragung oder He-
der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr rausgabe nach § 459h Absatz 1 binnen sechs Mo-
des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Er- naten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Ein-
langten erwachsen ist, erloschen ist. ziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde
(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf anzumelden.
Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit
der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen (2) Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des
des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstre- Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungs-
ckung sonst unverhältnismäßig wäre. Die Vollstre- anordnung und den ihr zugrundeliegenden Fest-
ckung wird wieder aufgenommen, wenn nachträg- stellungen, so wird der eingezogene Gegenstand
lich Umstände bekannt werden oder eintreten, die an den Antragsteller zurückübertragen oder heraus-
einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. gegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung
durch das Gericht. Das Gericht lässt die Rücküber-
§ 459h tragung oder Herausgabe nach Maßgabe des
§ 459h Absatz 1 zu. Die Zulassung ist zu versagen,
Entschädigung des Verletzten wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechti-
(1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetz- gung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozess-
buches eingezogener Gegenstand wird dem Ver- ordnung ist anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 887
(3) Vor der Entscheidung über die Rückübertra- § 459l
gung oder Herausgabe ist derjenige, gegen den
Ansprüche des Betroffenen
sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu hö-
ren. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar (1) Legt derjenige, gegen den sich die Anord-
erscheint. nung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares
Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessord-
(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 ge- nung oder einen anderen Vollstreckungstitel im
nannten Frist ist unter den in den §§ 44 und 45 Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor, aus
bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinset- dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat
zung in den vorigen Stand zu gewähren. ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten er-
(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 wachsen ist, kann er verlangen, dass der ein-
kann der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger gezogene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h
seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Heraus- Absatz 1 an den Verletzten oder dessen Rechts-
gabe nach § 459h Absatz 1 geltend machen, indem nachfolger zurückübertragen oder herausgegeben
er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 wird. § 459j Absatz 2 gilt entsprechend.
der Zivilprozessordnung oder einen anderen Voll- (2) Befriedigt derjenige, gegen den sich die An-
streckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozess- ordnung der Einziehung des Wertersatzes richtet,
ordnung vorlegt, aus dem sich der geltend ge- den Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf
machte Anspruch ergibt. Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des
Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann er im
§ 459k Umfang der Befriedigung Ausgleich aus dem Ver-
wertungserlös verlangen, soweit unter den Voraus-
Verfahren bei setzungen des § 459k Absatz 2 Satz 1 der Verwer-
Auskehrung des Verwertungserlöses tungserlös an den Verletzten nach § 459h Absatz 2
(1) Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger auszukehren gewesen wäre. § 459k Absatz 2 Satz 2
hat seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwer- bis 4 gilt entsprechend. Die Befriedigung des An-
tungserlöses nach § 459h Absatz 2 binnen sechs spruchs muss in allen Fällen durch eine Quittung
Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers
Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbe- glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte oder des-
hörde anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe sen Rechtsnachfolger ist vor der Entscheidung
des Anspruchs zu bezeichnen. über den Ausgleichsanspruch zu hören, wenn dies
ausführbar erscheint.
(2) Ergeben sich die Anspruchsberechtigung des
Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weite- § 459m
res aus der Einziehungsanordnung und den ihr zu-
grunde liegenden Feststellungen, so wird der Ver- Entschädigung in sonstigen Fällen
wertungserlös in diesem Umfang an den Antrag- (1) In den Fällen des § 111i Absatz 3 wird der
steller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulas- Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechts-
sung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Aus- nachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares End-
kehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe urteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung
des § 459h Absatz 2 zu. Die Zulassung ist zu ver- oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des
sagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsbe- § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem
rechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivil- sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. § 459k
prozessordnung ist anzuwenden. Absatz 2 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aus-
kehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit
(3) Vor der Entscheidung über die Auskehrung
der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen
ist derjenige, gegen den sich die Anordnung der
Einziehung richtet, zu hören. Dies gilt nur, wenn sind. In den Fällen des § 111i Absatz 2 gelten die
Sätze 1 bis 3 entsprechend, wenn ein Insolvenzver-
die Anhörung ausführbar erscheint.
fahren nicht durchgeführt wird.
(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 ge-
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend,
nannten Frist ist unter den in den §§ 44 und 45
wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinset-
oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwer-
zung in den vorigen Stand zu gewähren.
tungserlöses bei der Vollstreckung der Wertersatz-
(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 einziehung nach den §§ 73c und 76a Absatz 1
kann der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung
seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungs- mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, ein Ge-
erlöses nach § 459h Absatz 2 geltend machen, in- genstand gepfändet wird.
dem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des
§ 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen § 459n
Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivil-
Zahlungen auf Wertersatzeinziehung
prozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend
gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung
Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessord- richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einzie-
nung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche hung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a
Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetz- zes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert
buches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die worden ist, wird wie folgt geändert:
§§ 459k und 459m entsprechend.
1. Der Überschrift des Fünften Abschnitts des Ersten
Teils werden die Wörter „von Gegenständen“ ange-
§ 459o fügt.
Einwendungen gegen 2. Die Überschrift des § 22 wird wie folgt gefasst:
vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
„§ 22
Über Einwendungen gegen die Entscheidung
der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, Einziehung von Gegenständen“.
459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das 3. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des
Gericht.“ Ersten Teils wird das Wort „Verfall“ durch die Wör-
ter „Einziehung des Wertes von Taterträgen“ er-
16. § 460 Satz 2 wird aufgehoben.
setzt.
17. In § 462 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 74b
4. § 29a wird wie folgt gefasst:
Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 74f Absatz 1
Satz 4“ und werden die Wörter „von Verfall oder“ „§ 29a
durch das Wort „der“ ersetzt.
Einziehung des Wertes von Taterträgen
18. In § 467a Absatz 2, § 469 Absatz 1 Satz 2 und (1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße be-
§ 470 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 431 Abs. 1 drohte Handlung oder für sie etwas erlangt und
Satz 1, §§ 442“ durch die Angabe „§ 424 Absatz 1, wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße
§ 438 Absatz 1, §§ 439“ ersetzt. nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung
19. In § 472b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet
Verfall,“ gestrichen. werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.
20. § 473 wird wie folgt geändert: (2) Die Anordnung der Einziehung eines Geldbe-
trages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 431 Abs. 1 sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, rich-
Satz 1, §§ 442“ durch die Angabe „§ 424 Ab- ten, wenn
satz 1, §§ 439“ ersetzt.
1. er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung
b) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 439“ etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt
durch die Angabe „§ 433“ ersetzt. hat,
2. ihm das Erlangte
Artikel 4
a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund
Änderung des übertragen wurde oder
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
b) übertragen wurde und er erkannt hat oder
Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in hätte erkennen müssen, dass das Erlangte
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das herrührt, oder
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
(BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird folgender 3. das Erlangte auf ihn
§ 14 angefügt: a) als Erbe übergegangen ist oder
b) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnis-
„§ 14
nehmer übertragen worden ist.
Übergangsregelung
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung,
zum Gesetz zur Reform der
wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht
strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass
Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermö- das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten
gensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) Handlung herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem
gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten Grund übertragen wurde.
dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt (3) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlang-
wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil ten sind die Aufwendungen des Täters oder des
Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1 anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch
Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.“ das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vor-
bereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.
Artikel 5
(4) Umfang und Wert des Erlangten einschließ-
Änderung des lich der abzuziehenden Aufwendungen können ge-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten schätzt werden. § 18 gilt entsprechend.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas- (5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset- die Einziehung selbständig angeordnet werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 889
5. § 30 wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. August
a) In Absatz 5 werden die Wörter „den Verfall nach 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
den §§ 73 oder 73a“ durch die Wörter „die Ein- folgt geändert:
ziehung nach den §§ 73 oder 73c“ ersetzt. 1. § 19 Absatz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 111d Absatz 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 111e Absatz 2“ er- 2. In § 20 Absatz 4 wird die Angabe „§ 111l“ durch die
setzt. Angabe „§ 111p“ ersetzt.
6. § 87 wird wie folgt geändert: (2) Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Novem-
„§ 87 ber 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 30
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Anordnung der Einziehung“. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 431, 434
Abs. 2, § 436 Abs. 3 der Strafprozeßordnung“ 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 24
durch die Wörter „§§ 424, 425, 428 Absatz 2, die Wörter „und Erweiterter Verfall“ gestrichen.
§ 430 Absatz 3, § 438 Absatz 1 und 2 der Straf- 2. § 24 wird wie folgt geändert:
prozessordnung“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 439 der a) In der Überschrift werden die Wörter „und Erwei-
Strafprozeßordnung“ durch die Wörter „§ 433 terter Verfall“ gestrichen.
der Strafprozessordnung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „des § 74
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Abs. 2“ durch die Wörter „des § 74 Absatz 3
„(6) Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 zweiter Satz 1“ ersetzt.
Halbsatz und Absatz 4 gelten nicht im Verfahren
bei Anordnung der Einziehung nach § 29a.“ c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 74f“ durch die
Wörter „§ 74b Absatz 2 und 3“ ersetzt.
7. In § 88 Absatz 1 werden die Wörter „§ 434 Abs. 2
der Strafprozeßordnung“ durch die Wörter „§ 428 d) Absatz 3 wird aufgehoben.
Absatz 2 der Strafprozessordnung“ ersetzt.
(3) In § 42 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes
8. In § 90 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Arti-
„Einziehung“ die Wörter „eines Gegenstandes“ ein- kel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
gefügt. (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden die Wörter
9. § 99 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „der Verfall“ durch die Wörter „die Einziehung von Tat-
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Verfall“ durch erträgen“ ersetzt.
die Wörter „die Einziehung“, wird das Wort „Ver-
(4) In § 71 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtenge-
fallsbeteiligte“ durch das Wort „Einziehungsbe-
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt
teiligte“ und werden die Wörter „des Verfalls“
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. März 2017
durch die Wörter „der Einziehung“ ersetzt.
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter
b) In Satz 2 werden die Wörter „für verfallen erklär- „der Verfall“ durch die Wörter „die Einziehung von Tat-
te“ durch das Wort „eingezogene“ und wird das erträgen“ ersetzt.
Wort „Verfallsbeteiligten“ durch das Wort „Ein-
ziehungsbeteiligten“ ersetzt. (5) § 5 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2210), das durch Artikel 1 der Verord-
10. In § 110b Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder
nung vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1624) geändert wor-
dem Verfall“ gestrichen und wird die Angabe „111n“
den ist, wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „111q“ ersetzt.
11. Dem § 133 wird folgender Absatz 6 angefügt: 1. In der Überschrift werden die Wörter „Erweiterter
„(6) Wird die Anordnung der Einziehung des Verfall und“ gestrichen.
Wertes des Tatertrages wegen einer mit Geldbuße 2. Absatz 1 wird aufgehoben.
bedrohten Handlung, die vor dem 1. Juli 2017 be-
gangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt ent- 3. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
schieden, ist § 29a in der Fassung des Gesetzes
zur Reform der strafrechtlichen Vermögens- (6) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
abschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
anzuwenden. In Verfahren, in denen bis zum 1. Juli das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März
2017 bereits eine Entscheidung über den Verfall 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wird wie
des Wertersatzes ergangen ist, ist § 29a in der bis folgt geändert:
zum 1. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 6 a) Die Angabe zu § 30c wird gestrichen.
Änderung
weiterer Rechtsvorschriften b) In der Angabe zu § 33 werden die Wörter „Erwei-
terter Verfall und“ gestrichen.
(1) Das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenüber-
einkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das 2. § 30c wird aufgehoben.
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
3. § 33 wird wie folgt geändert: (14) Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntma-
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erweiterter chung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das
Verfall und“ gestrichen. zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden
b) Absatz 1 wird aufgehoben. ist, wird wie folgt geändert:
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. 1. § 84 wird wie folgt geändert:
(7) § 19 Absatz 3 Satz 3 des Grundstoffüberwa- a) Absatz 5 wird aufgehoben.
chungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306),
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 29. März
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird aufge- 2. § 84a Absatz 3 wird aufgehoben.
hoben. (15) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-
(8) § 5 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das durch Arti- das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. De-
kel 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) zember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden ist,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „und erweiter- 1. § 96 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
ter Verfall“ gestrichen. 2. § 97 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
2. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. „(4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwen-
3. Absatz 2 wird aufgehoben. den.“
(9) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Be- (16) In § 142a Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1
kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes
ist, wird wie folgt geändert: vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 440 der Strafprozeß-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 98a ge- ordnung“ durch die Wörter „§ 435 der Strafprozessord-
strichen. nung“ ersetzt.
2. § 98a wird aufgehoben. (17) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der
(10) In § 22 Absatz 4 des Batteriegesetzes vom Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Arti- 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
kel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist,
S. 2071) geändert worden ist, wird das Wort „Verfall“ wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Einziehung nach § 29a des Gesetzes 1. § 22 wird wie folgt gefasst:
über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.
„§ 22
(11) In § 45 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikge- Gerichtliche Geschäfte
rätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), in Straf- und Bußgeldverfahren
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März
2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, wird das Wort Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und
„Verfall“ durch die Wörter „Einziehung nach § 29a des Bußgeldverfahren wird dem Rechtspfleger die Ent-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt. scheidung über Feststellungsanträge nach § 52 Ab-
satz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergü-
(12) In § 2 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe f der tungsgesetzes übertragen.“
BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I
S. 716), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2010 (BGBl. I S. 716; 2013 I S. 728) geändert worden „(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft
ist, werden die Wörter „Verfall und“ durch das Wort im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger über-
„die“ ersetzt. tragen:
(13) Das Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 1. die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlag-
(BGBl. I S. 1914) wird wie folgt geändert: nahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung),
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 85
die Wörter „und erweiterter Verfall“ gestrichen. 2. die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlag-
nahme und der Vollziehung des Vermögensarres-
2. § 85 wird wie folgt geändert:
tes sowie die Anordnung der Notveräußerung und
a) In der Überschrift werden die Wörter „und erwei- die weiteren Anordnungen bei deren Durchfüh-
terter Verfall“ gestrichen. rung (§§ 111k und 111p der Strafprozessord-
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. nung), soweit die entsprechenden Geschäfte im
Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
Rechtspfleger übertragen sind,
3. § 86 wird wie folgt geändert: 3. die Geschäfte im Zusammenhang mit Insolvenz-
a) In Absatz 1 werden die Angabe „nach § 85“ sowie verfahren (§ 111i der Strafprozessordnung) und
die Wörter „oder dem Verfall“ gestrichen. 4. die Geschäfte bei der Verwaltung beschlagnahm-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „und Verfall“ ge- ter oder gepfändeter Gegenstände (§ 111m der
strichen. Strafprozessordnung).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 891
(18) In Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Straf- 9. In § 55 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden
gesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Ver- jeweils die Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.
sammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeu- 10. § 56 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
genregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni
1989 (BGBl. I S. 1059), das zuletzt durch Artikel 1 des a) In Satz 1 werden die Wörter „des Verfalls oder“
Gesetzes vom 19. Januar 1996 (BGBl. I S. 58) geändert gestrichen.
worden ist, werden die Wörter „gerichtet sind, bei b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 439“ durch die An-
denen der Erweiterte Verfall (§ 73d des Strafgesetz- gabe „§ 433“ ersetzt.
buches) angeordnet werden kann“ durch die Wörter
11. § 56a wird wie folgt geändert:
„im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessord-
nung gerichtet sind“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
und in Nummer 3 werden jeweils die Wörter „des
(19) Das Gesetz über die Entschädigung für Straf-
Verfalls“ durch die Wörter „der Einziehung von
verfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I
Taterträgen“ ersetzt.
S. 157), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist, wird b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 73e Absatz 1
wie folgt geändert: Satz 2“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 2 Satz 1“
ersetzt.
1. In § 2 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Arrest
nach § 111d“ durch die Wörter „Vermögensarrest c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Ver-
nach § 111e“ ersetzt. falls“ durch die Wörter „der Einziehung von Tat-
erträgen“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Arrest
(§§ 111b bis 111d“ durch die Wörter „Vermögensar- 12. In § 56b Absatz 1 werden die Wörter „des Verfalls
rest (§§ 111b bis 111h“ ersetzt und werden die Wör- oder“ gestrichen.
ter „der Verfall oder“ und die Wörter „oder von einer 13. In § 57 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „des
solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden Verfalls“ durch die Wörter „der Einziehung von Tat-
ist, weil durch den Verfall die Erfüllung eines An- erträgen“ ersetzt.
spruchs beseitigt oder gemindert worden wäre, der
14. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
dem Verletzten aus der Tat erwachsen“ gestrichen.
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Verfalls oder“
(20) Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe
gestrichen und wird die Angabe „111d“ durch
in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung
die Angabe „111h“ ersetzt.
vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I b) In Satz 2 werden die Wörter „Einziehungs- oder
S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Verfallsentscheidung“ durch das Wort „Einzie-
hungsentscheidung“ ersetzt und wird die An-
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum
gabe „111d“ durch die Angabe „111h“ ersetzt.
Neunten Teil Abschnitt 3 die Wörter „und Verfall“
gestrichen. 15. In § 66 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „aus
ihr“ durch die Wörter „durch sie“ ersetzt.
2. In § 38 Absatz 1 Nummer 2 werden vor den Wörtern
„oder als Entgelt“ die Wörter „für sie“ eingefügt. 16. In § 71a werden die Wörter „des Verfalls oder“ ge-
strichen.
3. In § 48 Satz 2 werden die Wörter „des Verfalls oder“
gestrichen. 17. In § 87 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „von
Tatwerkzeugen oder von Erträgen aus Straftaten“
4. § 49 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 18. In der Überschrift des Abschnitts 3 des Neunten
aa) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wör- Teils werden die Wörter „und Verfall“ gestrichen.
ter „des Verfalls oder“ und nach dem Wort 19. § 88a wird wie folgt geändert:
„Anordnung“ das Komma und die Wörter
„ungeachtet der Vorschrift des § 73 Absatz 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 des Strafgesetzbuchs“ gestrichen. aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
bb) In den Nummern 4 und 5 in dem Satzteil vor Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.
Buchstabe a werden jeweils die Wörter „des bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Verfalls oder“ gestrichen.
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
b) In Absatz 5 in dem Satzteil vor Buchstabe a wer- den die Wörter „des Verfalls oder“ und
den die Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen. die Wörter „ungeachtet des § 73 Ab-
5. In § 51 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des satz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs“
Verfalls oder“ und jeweils die Wörter „der Verfall gestrichen.
oder“ gestrichen. bbb) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 73d“
6. In § 52 Absatz 3 werden die Wörter „des Verfalls durch die Angabe „§ 73a“ ersetzt.
oder“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7. In § 53 Absatz 1 werden die Wörter „des Verfalls aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
oder“ gestrichen. Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.
8. In § 54 Absatz 2a Satz 1 und 3 werden jeweils die bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des Verfalls
Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen. oder“ gestrichen.
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Verfall d) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
oder“ gestrichen. wird das Wort „Verfallsanordnung“ durch die Wör-
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „des Verfalls ter „Anordnung der Einziehung von Taterträgen“
oder“ und die Angabe „Nummer 1“ gestri- ersetzt.
chen. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Verfalls“
Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 durch die Wörter „der Einziehung von Tat-
werden jeweils die Wörter „des Verfalls oder“ ge- erträgen“ und wird das Wort „Verfallsverfah-
strichen. rens“ durch das Wort „Einziehungsverfah-
20. In § 88b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter rens“ ersetzt.
„den Verfall oder“ gestrichen. bb) In Satz 4 wird die Angabe „111h und 111l“
21. In § 88c Nummer 4 und 5 werden jeweils die Wörter durch die Angabe „111m und 111p“ ersetzt.
„des Verfalls oder“ gestrichen.
cc) In Satz 5 wird die Angabe „111k“ durch die
22. In § 88d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „111d“ Angabe „111n“ ersetzt.
durch die Angabe „111h“ ersetzt.
5. In § 46 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verfallsan-
23. In § 89 wird die Angabe „111d“ durch die Angabe ordnung“ durch das Wort „Einziehungsanordnung“
„111h“ und werden die Wörter „Einziehungs- oder ersetzt.
Verfallsentscheidung“ durch das Wort „Einzie-
hungsentscheidung“ ersetzt. 6. In § 51 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „un-
mittelbar oder mittelbar“ gestrichen und werden
24. In § 90 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden je- nach den Wörtern „durch diese Tat“ ein Komma
weils die Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen. und die Wörter „für sie“ eingefügt.
25. In § 91a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des
(22) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Verfalls oder“ gestrichen.
Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I
26. In § 94 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Verfalls oder“ gestrichen. 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird
(21) Das IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I wie folgt geändert:
S. 2144), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 4 des Ge- 1. In § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird
setzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) ge- jeweils die Angabe „§§ 440, 441“ durch die Angabe
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „§§ 435 bis 437“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 44 2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
das Wort „Verfallsanordnungen“ durch die Wörter ändert:
„Anordnungen der Einziehung von Taterträgen“ er-
setzt. a) In der Gliederung wird in der Angabe zu Teil 3
Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1 die Angabe „§ 440“
2. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „un-
durch die Angabe „§ 435“ ersetzt.
mittelbar oder mittelbar“ gestrichen und werden vor
den Wörtern „oder als Entgelt“ die Wörter „für sie“ b) In Vorbemerkung 3.4 Absatz 1 wird die Angabe
eingefügt. „§ 442“ durch die Angabe „§ 439“ ersetzt.
3. In § 40 Satz 2 werden die Wörter „des Verfalls“ durch c) In der Überschrift von Teil 3 Hauptabschnitt 4 Ab-
die Wörter „der Einziehung von Taterträgen“ ersetzt. schnitt 1 wird die Angabe „§ 440“ durch die An-
4. § 44 wird wie folgt geändert: gabe „§ 435“ ersetzt.
a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils d) In Nummer 3420 wird im Gebührentatbestand die
das Wort „Verfallsanordnungen“ durch die Wörter Angabe „§ 441 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 434
„Anordnungen der Einziehung von Taterträgen“ Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2,“ ersetzt.
ersetzt. e) In Nummer 3601 wird im Gebührentatbestand die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Angabe „§§ 440, 441“ durch die Angabe „§§ 435
bis 437“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Verfall des
Gegenstandes“ durch die Wörter „die Einzie- f) In Vorbemerkung 4.2 Absatz 1 wird die Angabe
hung von Taterträgen“ ersetzt. „§ 442“ durch die Angabe „§ 439“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 73 Abs. 2 bis 4, g) In Nummer 4210 wird im Gebührentatbestand die
§§ 73a und 73b“ durch die Wörter „§ 73 Ab- Angabe „§ 441 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1
satz 2 und 3, die §§ 73b, 73c und 73d“ er- OWiG“ durch die Wörter „§ 434 Abs. 2, auch
setzt. i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: § 46 Abs. 1 OWiG,“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Verfall eines h) In Nummer 4400 wird im Gebührentatbestand die
Gegenstandes“ durch die Wörter „die Einzie- Angabe „§§ 440, 441“ durch die Angabe „§§ 435
hung von Taterträgen“ und wird das Wort bis 437“ ersetzt.
„verfallene“ durch das Wort „eingezogene“ (23) In § 1 Nummer 2a der Justizbeitreibungsord-
ersetzt. nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
bb) In Satz 3 wird das Wort „Verfall“ durch die nummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Wörter „Einziehung von Taterträgen“ ersetzt. die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. No-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 893
vember 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, „und 111k“ durch ein Komma und die Angabe „111n
werden die Wörter „den Verfall,“ gestrichen. und 111o“ ersetzt.
(24) In den Nummern 4142 und 5116 der Anlage 1 (32) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-
(Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergü- kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
tungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. No- vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden
vember 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, ist, wird wie folgt geändert:
wird jeweils in Absatz 1 der Anmerkung die Angabe
1. In § 401 werden die Wörter „oder den Verfall“ gestri-
„§ 442“ durch die Angabe „§ 439“ ersetzt.
chen und wird die Angabe „440, 442 Abs. 1, §“
(25) In § 25 Absatz 5 Satz 3 des Gebrauchsmuster- durch die Angabe „435,“ ersetzt.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch 2. In § 406 Absatz 2 werden die Wörter „oder den Ver-
Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) fall“ gestrichen.
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Einzie- (33) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-
hung“ die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbu- gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni
ches)“ eingefügt. 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Arti-
(26) In § 143 Absatz 5 Satz 3 des Markengesetzes kel 95 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes 1. In § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, ter „des Verfalls“ durch die Wörter „der Einziehung
werden nach dem Wort „Einziehung“ die Wörter „(§§ 74 von Taterträgen“ ersetzt.
bis 74f des Strafgesetzbuches)“ eingefügt.
2. In § 34a Absatz 1 wird das Wort „Verfall“ durch die
(27) In § 51 Absatz 5 Satz 3 des Designgesetzes in Wörter „Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des 3. In § 82a Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert „Verfall“ durch die Wörter „Einziehung nach § 29a
worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung“ die des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.
Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches)“ einge- (34) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002
fügt. (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt
(28) In § 76 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in durch Artikel 107 des Gesetzes vom 29. März 2017
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt
1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des geändert:
Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 54
worden ist, werden die Wörter „den Verfall oder“ gestri- die Wörter „und erweiterter Verfall“ gestrichen.
chen.
2. § 54 wird wie folgt geändert:
(29) Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I a) In der Überschrift werden die Wörter „und erwei-
S. 1313), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes terter Verfall“ gestrichen.
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert wor- b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
den ist, wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 74b Abs. 2 Satz 2“
1. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „§ 74f Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Verfalls (§§ 73 (35) Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013
bis 73e“ durch die Wörter „der Einziehung von (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
Taterträgen (§§ 73 bis 73e und 75“ ersetzt. zes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Verfalls“ durch worden ist, wird wie folgt geändert:
die Wörter „der Einziehung von Taterträgen“ er- 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 20
setzt. die Wörter „und Erweiterter Verfall“ gestrichen.
2. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 440
2. § 20 wird wie folgt geändert:
Abs. 1, 2 und § 441 Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter
„§ 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1 a) In der Überschrift werden die Wörter „und Erwei-
und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3“ er- terter Verfall“ gestrichen.
setzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben.
(30) In § 19 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes in
3. In § 21 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 111l“
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005
durch die Angabe „§ 111p“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 86 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert (36) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
worden ist, werden die Wörter „der Verfall“ durch die (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 117
Wörter „die Einziehung von Taterträgen“ ersetzt. des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(31) In § 20 Absatz 5 der Wehrdisziplinarordnung
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt 1. In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ver-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2017 falls“ durch die Wörter „der Einziehung von Taterträ-
(BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird die Angabe gen“ ersetzt.
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
2. § 97 wird wie folgt geändert: (41) In § 43 Absatz 2 Satz 1 des Telekommunika-
a) In Satz 1 wird das Wort „Verfall“ durch die Wörter tionsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190),
„Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ord- das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. De-
nungswidrigkeiten“ ersetzt. zember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist,
werden die Wörter „des Verfalls“ durch die Wörter „der
b) In Satz 2 wird das Wort „Verfall“ durch die Wörter Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.
„Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten“ ersetzt. (42) In § 51 Absatz 4 Nummer 3 des Bundeswasser-
straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(37) In § 39 Absatz 5 Satz 3 des Sortenschutzgeset-
vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. De-
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember
zember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Arti-
2016 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, werden die
kel 4 Absatz 82 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
Wörter „des Verfalls“ durch die Wörter „der Einziehung
S. 1666) geändert worden ist, werden nach dem Wort
des Wertes von Taterträgen“ und wird die Angabe
„Einziehung“ die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafge-
„§ 29“ durch die Angabe „§ 29a“ ersetzt.
setzbuches)“ eingefügt.
(38) In § 37 Absatz 4 des Marktorganisationsgeset- (43) In § 11 Absatz 4 Nummer 3 des Binnenschiff-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 des machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt
Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) ge- durch Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom 18. Juli
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 111l Abs. 2 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die
Satz 2“ durch die Wörter „§ 111p Absatz 2 Satz 2“ er- Wörter „des Verfalls im Sinne des § 29“ durch die Wör-
setzt. ter „der Einziehung des Wertes von Taterträgen im
Sinne des § 29a“ ersetzt.
(39) In § 21 Absatz 5 des Mindestlohngesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 2
Artikel 7
Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
S. 203) geändert worden ist, werden die Wörter „ding- Bekanntmachungserlaubnis
lichen Arrestes nach § 111d“ durch die Wörter „Vermö- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
gensarrestes nach § 111e“ ersetzt. schaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgeset-
(40) In § 23 Absatz 5 des Arbeitnehmer-Entsendege- zes in der vom 1. Juli 2017 an geltenden Fassung im
setzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt Bundesgesetzblatt bekannt machen.
durch Artikel 19 Absatz 15 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, Artikel 8
werden die Wörter „dinglichen Arrestes nach § 111d“
Inkrafttreten
durch die Wörter „Vermögensarrestes nach § 111e“ er-
setzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. April 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 895
Elfte Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 13. April 2017
Auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni
2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1166), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 27. September 2016 (BGBl. I S. 2202) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 18 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2016/166“ durch die
Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2017/186“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2015/2383
(ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 57)“ durch die Wörter „Durchführungsverord-
nung (EU) 2017/186 (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 24)“ ersetzt.
b) In Nummer 12 werden die Wörter „die durch die Durchführungsverord-
nung (EU) 2016/2106 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 44) geändert worden
ist,“ angefügt.
c) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. Durchführungsverordnung (EU) 2017/186 der Kommission vom
2. Februar 2017 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die
Einfuhr von Sendungen aus bestimmten Drittländern in die Union
aufgrund von mikrobieller Kontamination sowie zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 24).“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung in der vom 22. April
2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. April 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
Verordnung
über die Bewirtschaftung von
gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
(Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)
Vom 18. April 2017
Auf Grund Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling
– des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 65 Ab- und die sonstige Verwertung,
satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Feb- 1. von gewerblichen Siedlungsabfällen und
ruar 2012 (BGBl. I S. 212) nach Anhörung der be-
teiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des 2. von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
Deutschen Bundestages und (2) Diese Verordnung gilt für
– des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 1. Erzeuger und Besitzer der in Absatz 1 genannten
Nummer 1 bis 4 sowie des § 16 Satz 1 Nummer 2 Abfälle und
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nach Anhörung der
beteiligten Kreise 2. Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungs-
anlagen.
verordnet die Bundesregierung:
(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung auf Grund der
Inhaltsübersicht §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der
Abschnitt 1 §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen, findet
Allgemeine Vorschriften
diese Verordnung nur Anwendung, soweit Erzeuger
§ 1 Anwendungsbereich und Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend
§ 2 Begriffsbestimmungen den Regelungen der jeweiligen Verordnung zurückgeben.
Abschnitt 2 (4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die
Gewerbliche Siedlungsabfälle 1. dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
§ 3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt
und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017
§ 4 Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, in der jeweils
§ 5 Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen geltenden Fassung unterliegen,
§ 6 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
2. dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
§ 7 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
verwertet werden
vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter-
Abschnitt 3
liegen, oder
Bau- und Abbruchabfälle
§ 8 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung
3. einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1
§ 9 Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über-
und Abbruchabfällen lassen worden sind.
(5) Die Vorgaben der Altholzverordnung vom 15. Au-
Abschnitt 4
gust 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 6
Gemeinsame Vorschriften der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)
§ 10 Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
§ 11 Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen bleiben unberührt.
§ 12 Betriebstagebuch
§ 13 Ordnungswidrigkeiten §2
§ 14 Übergangsvorschrift
Begriffsbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffs-
(zu § 6 Absatz 1 Satz 1) Technische Mindestanforderungen für bestimmungen:
Vorbehandlungsanlagen
1. gewerbliche Siedlungsabfälle:
Abschnitt 1 a) Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen
Allgemeine Vorschriften als privaten Haushaltungen, die aufgeführt sind
in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-
§1 Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
Anwendungsbereich nung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103)
(1) Diese Verordnung gilt für die Bewirtschaftung, geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die sung, insbesondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 897
aa) gewerbliche und industrielle Abfälle sowie 8. Recyclingquote:
bb) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrich- der Quotient der dem Recycling zugeführten Masse
tungen, an Abfällen und der Gesamtmasse der durch die
Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Ab-
die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf fälle multipliziert mit 100 Prozent; bei hintereinander-
Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammen- geschaltet betriebenen Anlagen ist die dem Recycling
setzung ähnlich sind, sowie zugeführte Masse an Abfällen die Summe der aus
b) weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfall- allen Anlagen dem Recycling zugeführten Massen
verzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche an Abfällen und ist die Gesamtmasse der durch die
und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammen- Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Ab-
setzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten fälle die Summe der in allen Anlagen zur Verwertung
Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar aussortierten Massen an Abfällen.
sind,
Abschnitt 2
2. Abfälle aus privaten Haushaltungen:
Gewerbliche Siedlungsabfälle
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der
privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in §3
Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder
Getrennte Sammlung,
Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren An-
Vorbereitung zur Wiederverwendung
fallorten, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des
und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen
betreuten Wohnens,
(1) Ungeachtet der für die in den Nummern 1 bis 4
3. Bau- und Abbruchabfälle: genannten Abfallfraktionen nach § 14 Absatz 1 des
bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende minera- Kreislaufwirtschaftsgesetzes geltenden Getrenntsamm-
lische und weitere nicht mineralische Abfälle, die in lungspflicht haben Erzeuger und Besitzer von gewerb-
Kapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verord- lichen Siedlungsabfällen die folgenden Abfallfraktionen
nung aufgeführt sind, mit Ausnahme der Abfälle der jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie
Abfallgruppe 17 05 der Anlage der Abfallverzeichnis- nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirt-
Verordnung, schaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wieder-
verwendung oder dem Recycling zuzuführen:
4. Vorbehandlungsanlage:
1. Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von
Anlage, einschließlich eines verfahrenstechnisch Hygienepapier,
selbstständigen Anlagenteils einer Entsorgungs-
2. Glas,
anlage, in der Abfälle vor der Verwertung vorbehan-
delt werden, insbesondere durch Sortierung, Zer- 3. Kunststoffe,
kleinerung, Siebung, Sichtung, Verdichtung oder 4. Metalle,
Pelletierung, 5. Holz,
5. Aufbereitungsanlage: 6. Textilien,
stationäre oder mobile Anlage, in der aus minera- 7. Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirt-
lischen Bau- und Abbruchabfällen definierte Ge- schaftsgesetzes und
steinskörnungen hergestellt werden, insbesondere 8. weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nummer 1
durch Sortierung, Zerkleinerung und Klassierung, Buchstabe b genannten Abfällen enthalten sind.
6. Getrenntsammlungsquote: Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungs-
der Quotient der getrennt gesammelten Masse an abfällen nach Satz 1 können eine weitergehende ge-
gewerblichen Siedlungsabfällen und der Gesamt- trennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten
masse der bei einem Erzeuger anfallenden gewerb- Abfallfraktionen vornehmen. Das Vermischungsverbot
lichen Siedlungsabfälle multipliziert mit 100 Prozent, für gefährliche Abfälle des § 9 Absatz 2 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Ab-
7. Sortierquote: satz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt
der Quotient der durch die Sortierung von Gemischen unberührt.
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 (2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen,
Nummer 1 sowie von gemischten Bau- und Ab- soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfall-
bruchabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 für eine Ver- fraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich
wertung ausgebrachten Masse an Abfällen und der nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die
Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zu- getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine
geführten oben genannten Gemische multipliziert Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Samm-
mit 100 Prozent; bei hintereinandergeschaltet betrie- lung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Ab-
benen Anlagen ist die für die Verwertung ausge- fallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von
brachte Masse an Abfällen die Summe der in allen einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die
Anlagen zur Verwertung aussortierten Massen an getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Be-
Abfällen und ist die Gesamtmasse der einer Vorbe- sitzer nicht gewährleistet werden kann. Die getrennte
handlungsanlage zugeführten Gemische die Masse Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn
der der ersten Vorbehandlungsanlage zugeführten die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere
Gemische, auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent
gemischte Sammlung und eine anschließende Vor- betragen hat.
behandlung stehen.
(4) Entfällt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 unter den
(3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3, so haben Erzeuger
Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abwei- und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen ge-
chung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraus- trennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ord-
setzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Doku- nungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonsti-
mentation ist wie folgt vorzunehmen: gen, insbesondere energetischen Verwertung zuzufüh-
1. für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Licht- ren. In diesen Gemischen dürfen
bilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine
oder ähnliche Dokumente, 1. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärzt-
lichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18
2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht
zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum enthalten sein sowie
Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die
Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen 2. Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle
Namen und Anschrift sowie die Masse und den be- nur enthalten sein, soweit sie die hochwertige
absichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und sonstige, insbesondere energetische Verwertung
3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten nicht beeinträchtigen oder verhindern.
Sammlung durch eine Darlegung der technischen (5) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der
Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumut- Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Ab-
barkeit. weichung von dieser Pflicht, das Vorliegen der Voraus-
Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen setzungen nach Absatz 3 und die Einhaltung der Pflicht
Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der nach Absatz 4 zu dokumentieren. Die Dokumentation
zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. kann mit Ausnahme der Dokumentation der Getrennt-
sammlungsquote nach Absatz 3 Satz 3 insbesondere
§4 durch Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege, wie
Vorbehandlung Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder
von gewerblichen Siedlungsabfällen Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle
übernimmt, erfolgen. Die Dokumentation ist auf Verlan-
(1) Entfallen die Pflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage
unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2, sind Er- hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektro-
zeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Ab- nisch zu erfolgen. Zur Dokumentation der Getrennt-
fälle verpflichtet, diese unverzüglich einer Vorbehand- sammlungsquote nach Absatz 3 Satz 3 hat der Erzeu-
lungsanlage zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen ger bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen
1. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärzt- zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis
lichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 zu erstellen. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde
der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht auf Verlangen vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen
enthalten sein sowie der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.
2. Bioabfälle und Glas nur enthalten sein, soweit sie die (6) Zugelassener Sachverständiger nach Absatz 5
Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern. Satz 4 ist,
(2) Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erst-
maligen Übergabe der Gemische von dem Betreiber 1. wessen Befähigung durch eine Akkreditierung der
der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein
lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 anerkannten Verfahren festgestellt ist,
Absatz 1 und 3 erfüllt. Hierfür können sie sich insbe- 2. wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorga-
sondere die Dokumentation nach § 6 Absatz 4 Satz 1 nisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9
sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle nach und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt-
§ 11 Absatz 1 vorlegen lassen. Beauftragt ein Erzeuger auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
oder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
Gemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November
einzuholen. Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Be- 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der
sitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-
mit, ob die Anlage die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I
und 3 erfüllt. Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, soweit Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
die Behandlung der Gemische in einer Vorbehand- des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
lungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
nicht zumutbar ist. Die Behandlung ist dann wirtschaft- NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
lich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behand- (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
lung der Gemische und die anschließende Verwertung nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik
der Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten für eine Ver- (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch
wertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert. Die die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom
Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt für Erzeuger eben- 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils
falls, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorange- geltenden Fassung, tätig werden darf,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 899
3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich be- liche Sortierquote in zwei Monaten des laufenden
stellt ist oder Kalenderjahres mehr als zehn Prozentpunkte unter der
4. wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen jährlichen Sortierquote nach Absatz 3 liegt, haben die
Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens Betreiber die zuständige Behörde nach Satz 3 un-
über den Europäischen Wirtschaftsraum nieder- verzüglich hierüber zu unterrichten. Dabei hat der Be-
gelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorüber- treiber Folgendes mitzuteilen:
gehend und gelegentlich ausüben will und seine Be- 1. die Ursachen für die Unterschreitung der monat-
rufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entspre- lichen Sortierquote,
chend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat 2. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die jähr-
nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer liche Sortierquote einzuhalten,
können über eine einheitliche Stelle abgewickelt
3. die Schritte, die zur Umsetzung der Maßnahmen
werden.
notwendig sind, und
§5 4. den Zeitbedarf, der für die Umsetzung erforderlich ist.
Gemeinsame Erfassung Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unter-
und Entsorgung von Kleinmengen schiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat
der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungs- Sätzen 1 bis 3 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Be-
abfällen können diese gemeinsam mit den auf dem je- treiber der nachgeschalteten Anlagen monatlich die
weiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten zur Verwertung ausgebrachten Massen an Abfällen mit.
Haushaltungen in den dafür vorgesehenen Abfallbehäl- Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der
tern erfassen und im Rahmen der für die privaten Haus- nachgeschalteten Anlagen monatlich die von ihm er-
haltungen vorgesehenen Entsorgungswege einer Ver- mittelte monatliche Sortierquote und jährlich die jähr-
wertung oder einer Beseitigung zuführen, wenn ihnen liche Sortierquote mit.
auf Grund der geringen Menge der angefallenen ge-
(5) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben
werblichen Siedlungsabfälle eine Erfüllung der Pflichten
spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote
nach den §§ 3 und 4 wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen. Die Bun-
Für diesen Fall entfällt die Pflicht zur Benutzung von
desregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2020 auf
Abfallbehältern nach § 7 Absatz 2.
der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung
und den bis dahin gesammelten Erfahrungen zur Vor-
§6
behandlung und zum Recycling, ob und inwieweit die
Anforderungen Quote nach Satz 1 anzupassen ist.
an Vorbehandlungsanlagen (6) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die
(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Recyclingquote für jedes Kalenderjahr festzustellen, un-
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, schadlosen verzüglich nach Feststellung zu dokumentieren und die
und hochwertigen Recyclings, insbesondere der Abfall- Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres der
fraktionen Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall zuständigen Behörde vorzulegen. Wird die Recycling-
sowie Holz, ihre Anlagen mit mindestens den in der quote unterschritten, haben sie im Rahmen der Vorlage
Anlage genannten Komponenten auszustatten. Diese nach Satz 1 zudem die Ursachen hierfür der zuständi-
Pflicht ist auch erfüllt, wenn die Komponenten auf meh- gen Behörde mitzuteilen. Bei hintereinandergeschaltet
rere Anlagen verteilt sind und diese Anlagen hinter- betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach
einandergeschaltet betrieben werden. Sofern es sich Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten An-
dabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, lage die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 zu erfüllen.
ist durch Verträge zwischen den beteiligten Betreibern Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten
sicherzustellen, dass alle von der ersten Anlage zur Ver- Anlagen jährlich bis zum 1. März des Folgejahres die
wertung aussortierten Abfälle weiterbehandelt und ins- dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen mit.
gesamt die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern
werden. der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 31. März
des Folgejahres die Recyclingquote mit.
(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben
durch geeignete bauliche, technische oder organisato- (7) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die
rische Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren Anla- aussortierten und keinem Recycling zugeführten Ab-
gen keine Vermischung der Gemische nach § 4 Absatz 1 fälle vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen
Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der und hochwertigen sonstigen, insbesondere energeti-
gemischten Bau- und Abbruchabfälle nach § 9 Absatz 3 schen Verwertung zuzuführen.
Satz 1 mit anderen als den in diesem Absatz genannten (8) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ge-
Abfällen erfolgt. fährliche Abfälle auszusortieren und einer ordnungs-
(3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ihre gemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.
Anlagen so zu betreiben, dass eine Sortierquote von
mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalen- §7
derjahr erreicht wird. Überlassung von gewerblichen
(4) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden
Feststellung der jährlichen Sortierquote die Sortier- (1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Sied-
quote für jeden Monat festzustellen und unverzüglich lungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese
nach Feststellung zu dokumentieren. Sobald die monat- dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
träger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des ausscheidet. Die getrennte Sammlung ist dann wirt-
Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen. schaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die ge-
(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung trennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen
Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der je-
trägers oder eines von ihm beauftragten Dritten in an- weiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten
gemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen für eine gemischte Sammlung und eine anschließende
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindes- Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen. Kosten, die
tens aber einen Behälter, zu nutzen. durch nicht durchgeführte aber technisch mögliche
und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selekti-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der ven Abbruchs und Rückbaus hätten vermieden werden
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche können, sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zu-
Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß mutbarkeit von den Kosten für die getrennte Sammlung
§ 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von abzuziehen.
der Entsorgung ausgeschlossen hat.
(3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der
Abschnitt 3 Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abwei-
chung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraus-
Bau- und Abbruchabfälle setzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Doku-
mentation ist wie folgt vorzunehmen:
§8
1. für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Licht-
Getrennte bilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine
Sammlung, Vorbereitung zur oder ähnliche Dokumente,
Wiederverwendung und Recycling
von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen 2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle
zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum
(1) Ungeachtet der für die in den Nummern 1 bis 3 Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die
genannten Abfallfraktionen geltenden Pflichten zur Ge- Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen
trenntsammlung nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirt- Namen und Anschrift sowie die Masse und den be-
schaftsgesetzes haben Erzeuger und Besitzer von Bau- absichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat,
und Abbruchabfällen die folgenden Abfallfraktionen und
jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach
Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- 3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten
gesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwen- Sammlung durch eine Darlegung der technischen
dung oder dem Recycling zuzuführen: Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumut-
barkeit.
1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02),
Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen
2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03), Behörde vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1
3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel bis 3 gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen,
17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11), bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden
4. Holz (Abfallschlüssel 17 02 01), Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.
5. Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04), §9
6. Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02), Vorbehandlung und Aufbereitung
7. Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02), von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
8. Beton (Abfallschlüssel 17 01 01), (1) Entfallen die Pflichten nach § 8 Absatz 1 unter
9. Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 sind Erzeuger
und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle ver-
10. Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03). pflichtet,
Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen 1. Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle,
können eine getrennte Sammlung weiterer Abfallfraktio- einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten, un-
nen und eine weitergehende getrennte Sammlung inner- verzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen
halb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vorneh- und
men. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle
des § 9 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch 2. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen
in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislauf- oder Keramik enthalten, unverzüglich einer Auf-
wirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. bereitungsanlage zuzuführen.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, so- In den Gemischen nach Satz 1 dürfen Glas, Dämm-
weit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfall- material, Bitumengemische und Baustoffe auf Gips-
fraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich basis nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung
nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die ge- oder Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhin-
trennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine dern. In den Gemischen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen
Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Samm- zudem Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik nur ent-
lung nicht genug Platz zur Verfügung steht. Die ge- halten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht be-
trennte Sammlung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, einträchtigen oder verhindern.
9 und 10 genannten mineralischen Abfälle ist insbeson- (2) Erzeuger und Besitzer von Gemischen nach Ab-
dere auch dann technisch nicht möglich, wenn sie aus satz 1 Satz 1 Nummer 2 haben sich bei der erstmaligen
rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen Übergabe von dem Betreiber der Aufbereitungsanlage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 901
in Textform bestätigen zu lassen, dass in der Aufberei- 3. des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfall-
tungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt verzeichnis-Verordnung.
werden. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen (2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei
Beförderer mit der Anlieferung dieser Gemische, so ist jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangs-
dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Be- kontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergeb-
förderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nis zu dokumentieren. Die Ausgangskontrolle umfasst
nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob in der Anlage die Feststellung
definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Für
Erzeuger und Besitzer von Gemischen nach Absatz 1 1. des Namens und der Anschrift des Sammlers oder
Satz 1 Nummer 1 gilt § 4 Absatz 2 entsprechend. Beförderers,
(3) Erzeuger und Besitzer von gemischten Bau- und 2. der Masse und des beabsichtigten Verbleibs des
Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) haben diese ausgelieferten Abfalls und
unverzüglich entweder einer Vorbehandlungs- oder einer 3. des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfall-
Aufbereitungsanlage zuzuführen. Im Fall der Zuführung verzeichnis-Verordnung.
zu einer Vorbehandlungsanlage gilt § 4 Absatz 2 und im (3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben
Fall der Zuführung zu einer Aufbereitungsanlage gilt sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle
Absatz 2 entsprechend. innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auslieferung von
(4) Die Pflicht zur Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 den jeweiligen Betreibern derjenigen Anlagen nach
oder Absatz 3 Satz 1 entfällt, soweit die Behandlung Satz 2 in Textform bestätigen zu lassen, in denen die
der Gemische in einer Vorbehandlungs- oder Aufberei- ausgelieferten Abfälle behandelt, verwertet oder be-
tungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaft- seitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. In der
lich nicht zumutbar ist. Die Behandlung ist dann wirt- Bestätigung sind anzugeben:
schaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die 1. der Name und die Anschrift des Betreibers der
Behandlung der Gemische und die anschließende Anlage,
Verwertung außer Verhältnis zu den Kosten für eine
Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung oder Auf- 2. im Fall der Verwertung, ob ein Recycling oder eine
bereitung erfordert. sonstige Verwertung vorliegt und
(5) Entfällt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder 3. die Art der Anlage; soweit die weitere Entsorgung in
Absatz 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des Ab- einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf
satzes 4, so haben Erzeuger und Besitzer die Gemische der Grundlage der Bezeichnung im Genehmigungs-
von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüg- bescheid.
lich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und
hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen. § 11
(6) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Fremdkontrolle
Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder, bei Vorbehandlungsanlagen
im Fall der Abweichung von dieser Pflicht, das Vor- (1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben für
liegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 und die Ein- jedes Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach
haltung der Pflicht nach Absatz 5 zu dokumentieren. Jahresende eine Fremdkontrolle nach Satz 2 durch eine
Die Dokumentation kann insbesondere durch Lage- von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle
pläne oder Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder durchführen zu lassen. Die Fremdkontrolle, die insbe-
Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise sondere durch die Kontrolle der vorzuhaltenden Doku-
desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, mentationen erfolgen kann, umfasst die Überprüfung,
erfolgen. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zu- ob die Anforderungen nach den §§ 6 und 10 einge-
ständigen Behörde vorzulegen. Die Pflichten nach den halten werden.
Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Bau- und Abbruch-
(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben
maßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt
anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet. 1. sicherzustellen, dass ihnen die Ergebnisse der
Fremdkontrolle unverzüglich nach ihrer Erstellung
Abschnitt 4 mitgeteilt werden und
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n 2. die Ergebnisse der Fremdkontrolle unverzüglich der
zuständigen Behörde zu übermitteln.
§ 10 (3) Für Entsorgungsfachbetriebe und für nach dem
Eigenkontrolle Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanage-
bei Vorbehandlungsanlagen ment und die Umweltbetriebsprüfung zertifizierte Be-
triebe, die für die Vorbehandlung oder Aufbereitung
(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei der jeweiligen Gemische zertifiziert sind, entfällt die
jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahme- Pflicht, eine Fremdkontrolle durchführen zu lassen.
kontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergeb-
nis zu dokumentieren. Die Annahmekontrolle umfasst (4) Die zuständige Behörde hat eine für die Fremd-
eine Sichtkontrolle sowie die Feststellung kontrolle zuständige Stelle auf deren Antrag bekannt zu
geben, wenn diese über die erforderliche Fachkunde,
1. des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische
Beförderers, Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch
2. der Masse und des Herkunftsbereiches des ange- die zuständige Behörde des Landes, in dem der An-
lieferten Abfalls und tragsteller seinen Geschäftssitz hat. Sie gilt für das ge-
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
samte Bundesgebiet. Besteht kein Geschäftssitz im In- gen auf Grund anderer Bestimmungen zurückgegriffen
land, so ist das Land zuständig, in dem die Fremdkon- werden.
trolle vorrangig ausgeübt werden soll. Die Bekanntgabe (3) Das Betriebstagebuch kann in Papierform oder
kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, mit einer Be- elektronisch geführt werden. Wenn für verschiedene
fristung, mit Bedingungen, mit Auflagen und mit einem Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter ge-
Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren führt werden, sind diese wöchentlich zusammenzu-
nach diesem Absatz können über eine einheitliche fassen. Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher
Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Es
auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei muss jederzeit an dem betroffenen Standort einsehbar
Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 sein. Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat die
bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwen- im Betriebstagebuch enthaltenen Informationen nach
dung. ihrem Eintrag fünf Jahre lang aufzubewahren und auf
(5) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags- (4) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen
schaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 4 Person oder von einer von ihr beauftragten Person regel-
Satz 1 gleich, soweit sie ihnen gleichwertig sind. Bei mäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Ab- Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
satz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an- § 13
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
Ordnungswidrigkeiten
päischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen
gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antrag- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
steller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 4 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesent- wer vorsätzlich oder fahrlässig
lichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungs- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 8 Absatz 1
staates erfüllt. Unterlagen über die gleichwertige An- Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht
erkennung nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach richtig sammelt oder nicht richtig befördert,
Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1
Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Be-
oder Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch nicht,
glaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche
nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehand-
Übersetzung können verlangt werden.
lungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt,
(6) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen
3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder § 9 Absatz 5 ein
Fachkunde eines Antragstellers aus einem anderen Mit-
dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
einer Verwertung zuführt,
und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend. Bei
vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines 4. entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine
Staatsangehörigen eines in einem anderen Mitglied- Vermischung dort genannter Gemische oder dort
staat der Europäischen Union oder in einem anderen genannter Abfälle nicht erfolgt oder
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 5. entgegen § 7 Absatz 2 einen dort genannten Abfall-
Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungser- behälter nicht oder nicht richtig nutzt.
bringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
§ 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbe- Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
ordnung entsprechend. wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 12 1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 5 Satz 1
oder 4, § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 6 Satz 1
Betriebstagebuch eine dort genannte Dokumentation oder einen dort
(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ein genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht
Betriebstagebuch nach Satz 2 zu führen und dieses vollständig erstellt,
nach Kalenderjahren zu unterteilen. Folgende Angaben 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3
sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen: oder 5, § 6 Absatz 6 Satz 1, § 8 Absatz 3 Satz 3
1. die Sortierquote nach § 6 Absatz 4 und die Recycling- oder § 9 Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Doku-
quote nach § 6 Absatz 6, mentation oder einen dort genannten Nachweis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
2. die Angaben nach § 10 Absatz 1 und 2,
rechtzeitig vorlegt,
3. die Bestätigungen nach § 10 Absatz 3 sowie 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
4. die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 11 Ab- mit Satz 3, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
satz 1 Satz 2. geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 stätigen lässt, dass die Anlage dort genannte An-
kann auf Nachweise und Register nach der Nachweis- forderungen erfüllt,
verordnung, auf das Betriebstagebuch nach der Entsor- 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4, § 6 Absatz 4 Satz 5
gungsfachbetriebeverordnung oder auf Aufzeichnun- oder 6, § 6 Absatz 6 Satz 2, 4 oder 5 oder § 9 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 903
satz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder 14. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 5 eine dort genannte
nicht rechtzeitig macht, Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
5. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig dokumentiert, § 14
6. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung Übergangsvorschrift
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 3 ist für das Ent-
rechtzeitig vornimmt,
fallen der Pflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1
7. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, sich nicht, nicht richtig, nicht in der 1. im Kalenderjahr des Inkrafttretens der Verordnung
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be- nicht die Getrenntsammlungsquote aus dem voran-
stätigen lässt, dass dort genannte Gesteinskörnun- gegangenen Kalenderjahr sondern aus den letzten
gen hergestellt werden, drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten der Ver-
ordnung maßgeblich; in diesen Fällen ist abwei-
8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 chend von § 4 Absatz 5 Satz 4 der Nachweis inner-
eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht halb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Ver-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ordnung der zuständigen Behörde vorzulegen,
durchführt oder eine dort genannte Dokumentation
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 2. im Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten der Verord-
rechtzeitig erstellt, nung nicht die Getrenntsammlungsquote aus dem
9. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 sich die weitere Ent- vorangegangenen Kalenderjahr sondern die Ge-
sorgung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder trenntsammlungsquote vom Zeitpunkt des Inkraft-
nicht rechtzeitig bestätigen lässt, tretens bis zum Ende des Jahres des Inkrafttretens
maßgeblich.
10. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Fremdkontrolle
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
§ 15
rechtzeitig durchführen lässt,
11. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicher- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
stellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mit- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
geteilt werden, zes 2 am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
12. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 die Ergebnisse Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I
der Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht voll- S. 1938), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert wor-
den ist, außer Kraft.
13. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstage-
buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt (2) § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6
oder treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. April 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
Anlage
(zu § 6 Absatz 1 Satz 1)
Technische Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen
Vorbehandlungsanlagen für die Behandlung von Gemischen gemäß § 4 Absatz 1
Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und gemischten Bau- und Abbruch-
abfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 müssen über die folgenden Anlagenkompo-
nenten verfügen sowie die in den Nummern 4 und 5 genannten Stoffausbrin-
gungen erfüllen:
1. Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, wie zum Beispiel Vor-
zerkleinerer,
2. Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Korn-
formen und Korndichten, wie zum Beispiel Siebe und Sichter,
3. Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem
Stand der Technik, wie zum Beispiel Sortierband mit Sortierkabine,
4. Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer
Metallausbringung von mindestens 95 Prozent, sofern Eisen- und Nicht-
eisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind, sowie
5. Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung
von mindestens 85 Prozent, von Holz oder von Papier, wie zum Beispiel
Nahinfrarotaggregate.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 905
Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(AwSV)1, 2
Vom 18. April 2017
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 Abschnitt 3
und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 Einstufung von Gemischen
und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgeset- und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
zes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 § 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemi-
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Ge- schen; Dokumentation
setzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 62 § 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gas-
Absatz 4 zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom förmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden § 10 Einstufung fester Gemische
sind, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung § 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
der beteiligten Kreise:
Abschnitt 4
Inhaltsübersicht Kommission zur
Bewertung wassergefährdender Stoffe
Kapitel 1
§ 12 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
Zweck;
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen Kapitel 3
§ 1 Zweck; Anwendungsbereich Technische und
§ 2 Begriffsbestimmungen organisatorische Anforderungen
an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Kapitel 2 Abschnitt 1
Einstufung von Stoffen und Gemischen Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
Abschnitt 1
§ 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen
Grundsätze § 15 Technische Regeln
§ 3 Grundsätze § 16 Behördliche Anordnungen
Abschnitt 2
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an Anlagen
Einstufung von Stoffen
und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung § 17 Grundsatzanforderungen
§ 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender
§ 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation Stoffe
§ 5 Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoff- § 19 Anforderungen an die Entwässerung
gruppen
§ 20 Rückhaltung bei Brandereignissen
§ 6 Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im
§ 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohr-
Bundesanzeiger
leitungen
§ 7 Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht
§ 22 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als
Auffangvorrichtung
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der § 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- § 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
tes vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden Abschnitt 3
ist,
– Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- Besondere Anforderungen
tes vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen- an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen
markt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36),
§ 25 Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
– Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum
§ 26 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Ab-
Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus land-
wirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die füllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester was-
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom sergefährdender Stoffe
21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. § 27 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla- Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah- Stoffe anhaften
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
§ 28 Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wasser-
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
gefährdende Stoffe
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und § 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des inter-
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). modalen Verkehrs
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
§ 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Kapitel 5
Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften
Wasserfahrzeugen
§ 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager § 65 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölver- § 66 Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen
braucheranlagen § 67 Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe
§ 33 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimm- § 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
ten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender § 69 Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
Stoffe § 70 Prüffristen für bestehende Anlagen
§ 34 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden § 71 Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern
wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversor-
§ 72 Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständi-
gung und in Einrichtungen des Wasserbaus
genorganisationen und bestellte Personen
§ 35 Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kol-
§ 73 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
lektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
§ 36 Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Anlage 1 Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht
Massekabelanlagen wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen
§ 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gär- (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe
substraten landwirtschaftlicher Herkunft als allgemein wassergefährdend
§ 38 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Anlage 2 Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und
Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen Gemischen
Anlage 3 Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim
Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
Abschnitt 4
Anlage 4 Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim
Anforderungen an Anlagen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen Anlage 5 Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb
von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig
§ 39 Gefährdungsstufen von Anlagen gesicherten Überschwemmungsgebieten
§ 40 Anzeigepflicht Anlage 6 Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutz-
§ 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung gebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten
§ 42 Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung Überschwemmungsgebieten
§ 43 Anlagendokumentation Anlage 7 Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesicker-
saftanlagen (JGS-Anlagen)
§ 44 Betriebsanweisung; Merkblatt
§ 45 Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
§ 46 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers Kapitel 1
§ 47 Prüfung durch Sachverständige
§ 48 Beseitigung von Mängeln
Zweck;
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
Abschnitt 5
§1
Anforderungen an Anlagen
Zweck; Anwendungsbereich
in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewäs-
§ 49 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten
ser vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften
§ 50 Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig
durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen
gesicherten Überschwemmungsgebieten
aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.
§ 51 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdi-
schen Gewässern (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
1. den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten
Kapitel 4 nicht wassergefährdenden Stoffen,
Sachverständigenorganisationen 2. nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen,
und Sachverständige; Güte- und Über- in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegan-
wachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe gen wird, sowie
§ 52 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen 3. Untergrundspeicher nach § 4 Absatz 9 des Bundes-
§ 53 Bestellung von Sachverständigen berggesetzes.
§ 54 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der
Bestellung von Sachverständigen
(3) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung
§ 55 Pflichten der Sachverständigenorganisationen
auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht
mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder
§ 56 Pflichten der bestellten Sachverständigen
mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gas-
§ 57 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
förmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen
§ 58 Bestellung von Fachprüfern
außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder
§ 59 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der
Bestellung von Fachprüfern vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten be-
§ 60 Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften finden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgeset-
und Fachprüfern zes bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen kei-
§ 61 Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisatio- ner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Was-
nen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften serhaushaltsgesetzes.
§ 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben (4) Diese Verordnung findet zudem keine Anwen-
§ 63 Pflichten der Fachbetriebe dung, wenn der Umfang der wassergefährdenden Stof-
§ 64 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft fe, sofern mit ihnen neben anderen Sachen in einer An-
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lage umgegangen wird, während der gesamten Be- zugesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der
triebsdauer der Anlage unerheblich ist. Auf Antrag des Be- und Verarbeitung nicht erhöht,
Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, ob die 4. Silagesickersaft sowie
Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt ist.
5. tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Fest-
§2 mist und Geflügelkot.
Begriffsbestimmungen (9) „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen“ (Anlagen) sind
(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestim-
mungen der Absätze 2 bis 33. 1. selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte
Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gela-
(2) „Wassergefährdende Stoffe“ sind feste, flüssige
gert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt
und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet
oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im
sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen
Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet wer-
Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbe-
den, sowie
schaffenheit herbeizuführen, und die nach Maßgabe
von Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind 2. Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des
oder als wassergefährdend gelten. Wasserhaushaltsgesetzes.
(3) Ein „Stoff“ ist ein chemisches Element und seine Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten,
Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu
ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wah- einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben wer-
rung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und den; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen be-
der durch das angewandte Verfahren bedingten Verun- stehen.
reinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, (10) „Fass- und Gebindelager“ sind Lageranlagen für
die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabi- ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Ein-
lität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung ab- zelvolumen 1,25 Kubikmeter nicht überschreitet.
getrennt werden können.
(11) „Heizölverbraucheranlagen“ sind Lageranlagen
(4) Ein „Gemisch“ besteht aus zwei oder mehreren und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffent-
Stoffen. licher Einrichtungen auch Verwendungsanlagen,
(5) „Gasförmig“ sind Stoffe und Gemische, die 1. die dem Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen,
1. bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem
Dampfdruck von mehr als 300 Kilopascal (3 bar) ha- Erwärmen von Wasser dienen,
ben oder
2. deren Jahresverbrauch an Heizöl leicht (Heizöl EL)
2. bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und dem nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, die bei
Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und
gasförmig sind. bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig
(6) „Flüssig“ sind Stoffe und Gemische, die gesichert niedergelegt ist, an anderen leichten Heiz-
ölen mit gleichwertiger Qualität, an flüssigen Trigly-
1. bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen
ceriden oder an flüssigen Fettsäuremethylestern
Dampfdruck von weniger als 300 Kilopascal (3 bar)
100 Kubikmeter nicht übersteigt und
haben,
2. bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und einem 3. deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt
Standarddruck von 101,3 Kilopascal nicht vollstän- werden.
dig gasförmig sind und Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen
3. einen Schmelzpunkt oder einen Schmelzbeginn bei gleich.
einer Temperatur von 20 Grad Celsius oder weniger (12) „Eigenverbrauchstankstellen“ sind Lager- und
bei einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal Abfüllanlagen,
haben. 1. die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind,
(7) „Fest“ sind Stoffe und Gemische, die nicht gas- 2. die dafür bestimmt sind, Fahrzeuge und Geräte, die
förmig oder flüssig sind. für den zugehörigen Betrieb genutzt werden, mit
(8) „Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Kraftstoffen zu versorgen,
Gewinnung von Biogas“ sind
3. deren Jahresabgabe 100 Kubikmeter nicht über-
1. pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher steigt und
Grundproduktion,
4. die nur vom Betreiber oder den von ihm bestimmten
2. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirt- und unterwiesenen Personen bedient werden.
schaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbauli-
chen Betrieben oder im Rahmen der Landschafts- (13) „Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen
pflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht an- (JGS-Anlagen)“ sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen
ders genutzt worden sind, ausschließlich von
3. pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Ge- 1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Fest-
tränken sowie Rückstände aus der Be- und Verarbei- mist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des
tung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Ge- Düngegesetzes,
treide- und Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- 2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Dün-
und Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe gegesetzes,
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
3. tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher (20) „Lagern“ ist das Vorhalten von wassergefähr-
Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in ver- denden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder
arbeiteter Form, Entsorgung.
4. Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder La- (21) „Erdbecken“ sind ins Erdreich gebaute oder
gerung von Gärfutter durch Zellaufschluss oder durch Dämme errichtete Becken zum Lagern von Jau-
Pressdruck anfallen und die überwiegend aus einem che, Gülle und Silagesickersäften, die im Sohlen- und
Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen Säuren Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und gegen-
und Mikroorganismen sowie etwaigem Nieder- über dem Boden mit Dichtungsbahnen abgedichtet
schlagswasser bestehen (Silagesickersaft), oder sind.
5. Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesickersaft (22) „Abfüllen“ ist das Befüllen von Behältern oder
anfallen kann. Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.
(14) „Biogasanlagen“ sind (23) „Umschlagen“ ist das Laden und Löschen von
Schiffen, soweit es unverpackte wassergefährdende
1. Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Stoffe betrifft, sowie das Umladen von wassergefähr-
Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und denden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von
Nachgärer, einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschla-
2. Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsub- gen gehört auch das vorübergehende Abstellen von
straten, wenn sie in einem engen räumlichen und Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden
funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang
Nummer 1 stehen, und mit dem Transport.
3. zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 gehö- (24) „Intermodaler Verkehr“ umfasst den Transport
rige Abfüllanlagen. von Gütern in ein und derselben Ladeeinheit oder dem-
selben Straßenfahrzeug mit zwei oder mehr Verkehrs-
(15) „Unterirdische Anlagen“ sind Anlagen, bei de- trägern, wobei ein Wechsel der Verkehrsträger, aber
nen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist; unterir- kein Umschlag der transportierten Güter selbst erfolgt.
disch sind Anlagenteile,
(25) „Herstellen“ ist das Erzeugen und Gewinnen
1. die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet von wassergefährdenden Stoffen.
sind oder
(26) „Behandeln“ ist das Einwirken auf wasserge-
2. die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die un- fährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verän-
mittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, ein- dern.
gebettet sind.
(27) „Verwenden“ ist das Anwenden, Gebrauchen
Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen un-
insbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrich- ter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der ge-
tungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie werblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Ein-
Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder richtungen.
mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt
sind. (28) „Errichten“ ist das Aufstellen, Einbauen oder
Einfügen von Anlagen und Anlagenteilen.
(16) „Rückhalteeinrichtungen“ sind Anlagenteile zur
Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen, die aus (29) „Instandhalten“ ist das Aufrechterhalten des
undicht gewordenen Anlagenteilen, die bestimmungs- ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage, „Instandset-
gemäß wassergefährdende Stoffe umschließen, austre- zen“ ist das Wiederherstellen dieses Zustands.
ten; dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffang- (30) „Stilllegen“ ist die dauerhafte Außerbetrieb-
wannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrlei- nahme einer Anlage.
tungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in oder auf (31) „Wesentliche Änderungen“ einer Anlage sind
denen Stoffe zurückgehalten oder in oder auf denen Maßnahmen, die die baulichen oder sicherheitstechni-
Stoffe abgeleitet werden. schen Merkmale der Anlage verändern.
(17) „Doppelwandige Anlagen“ sind Anlagen, die (32) „Schutzgebiete“ sind
aus zwei unabhängigen Wänden bestehen, deren Zwi-
schenraum als Überwachungsraum ausgestaltet ist, 1. Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1
der mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet ist, Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das ein Undichtwerden der inneren und der äußeren 2. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 52
Wand anzeigt. Absatz 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1
(18) „Abfüll- oder Umschlagflächen“ sind Anlagen- Nummer 1 oder Nummer 2 des Wasserhaushaltsge-
teile, die beim Abfüllen oder Umschlagen im Fall einer setzes erlassen worden ist, und
Betriebsstörung mit wassergefährdenden Stoffen be- 3. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des
aufschlagt werden können, zuzüglich der Ablauf- und Wasserhaushaltsgesetzes.
Stauflächen sowie der Abtrennung von anderen Flä-
Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so
chen.
gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich; sind Zo-
(19) „Rohrleitungen“ sind feste oder flexible Leitun- nen zum Schutz gegen qualitative und quantitative Be-
gen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, ein- einträchtigungen unterschiedlich abgegrenzt, gelten die
schließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Förderaggre- Abgrenzungen zum Schutz gegen qualitative Beein-
gate, Flansche und Dichtmittel. trächtigungen.
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(33) „Sachverständige“ sind von nach § 52 aner- (3) Als nicht wassergefährdend gelten:
kannten Sachverständigenorganisationen bestellte Per- 1. Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind oder
sonen, die berechtigt sind, Anlagen zu prüfen und zu von denen erwartet werden kann, dass sie als Le-
begutachten. bensmittel aufgenommen werden, und
2. Stoffe und Gemische, die zur Tierfütterung bestimmt
Kapitel 2
sind, mit Ausnahme von Siliergut und Silage, soweit
Einstufung von Stoffen und Gemischen bei diesen Silagesickersaft anfallen kann.
(4) Solange Stoffe und Gemische nicht nach Maß-
Abschnitt 1 gabe dieses Kapitels oder nach § 66 eingestuft sind,
Grundsätze gelten sie als stark wassergefährdend. Dies gilt nicht
für Stoffe und Gemische, die unter Absatz 2 oder Ab-
satz 3 fallen.
§3
Grundsätze Abschnitt 2
(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapi- Einstufung von
tels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen Stoffen und Dokumentation;
umgegangen wird, entsprechend ihrer Gefährlichkeit Entscheidung über die Einstufung
als nicht wassergefährdend oder in eine der folgenden
Wassergefährdungsklassen eingestuft: §4
Wassergefährdungs- Selbsteinstufung von
klasse 1: schwach wassergefährdend, Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
Wassergefährdungs- (1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit ei-
klasse 2: deutlich wassergefährdend, nem Stoff umzugehen, hat er diesen nach Maßgabe der
Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder
Wassergefährdungs- in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1
klasse 3: stark wassergefährdend. einzustufen.
Die Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt. (2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Ab-
(2) Folgende Stoffe und Gemische gelten als allge- satz 1 gilt nicht für
mein wassergefährdend und werden nicht in Wasserge- 1. Stoffe nach § 3 Absatz 2 und 3,
fährdungsklassen eingestuft:
2. Stoffe, deren Einstufung bereits nach § 6 Absatz 4
1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Fest- oder § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden
mist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des ist,
Düngegesetzes,
3. Stoffe, die zu einer Stoffgruppe gehören, deren Ein-
2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Dün- stufung bereits nach § 6 Absatz 4 oder § 66 im Bun-
gegesetzes, desanzeiger veröffentlicht worden ist,
3. tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher 4. Stoffe, die der Betreiber unabhängig von ihren Ei-
Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in ver- genschaften als stark wassergefährdend betrachtet,
arbeiteter Form, sowie
4. Silagesickersaft, 5. Stoffe, die während der Durchführung einer Beförde-
rung in Behältern oder Verpackungen umgeschlagen
5. Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft an- werden.
fallen kann,
(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines
6. Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Ge- Stoffes nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 1 zu do-
winnung von Biogas sowie die bei der Vergärung an- kumentieren und diese Dokumentation dem Umwelt-
fallenden flüssigen und festen Gärreste, bundesamt vorzulegen.
7. aufschwimmende flüssige Stoffe, die nach Anlage 1 (4) Ist der Betreiber der Auffassung, dass die Einstu-
Nummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesan- fung eines Stoffes nach Maßgabe der Anlage 1 die
zeiger veröffentlicht worden sind, und Gemische, die Wassergefährdung unzureichend abbildet, kann er
nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie dem Umweltbundesamt eine abweichende Einstufung
8. feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden vorschlagen. Dem Vorschlag sind zusätzlich zu der Do-
Einstufung gemäß § 10. kumentation nach Absatz 3 alle für die Beurteilung der
abweichenden Einstufung erforderlichen Unterlagen
Abweichend von Satz 1 Nummer 8 ist ein festes Ge- beizufügen.
misch nicht wassergefährdend, wenn das Gemisch
oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundes- §5
amt nach § 6 Absatz 4 oder § 66 als nicht wasserge-
fährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Als Kontrolle und Überprüfung
nicht wassergefährdend gelten auch feste Gemische, der Dokumentation; Stoffgruppen
bei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder (1) Das Umweltbundesamt kontrolliert die Dokumen-
ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung tationen zur Selbsteinstufung von Stoffen auf ihre Voll-
der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist. ständigkeit und Plausibilität. Das Umweltbundesamt
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht Abschnitt 3
plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.
Einstufung von
(2) Darüber hinaus überprüft das Umweltbundesamt Gemischen und Dokumentation;
stichprobenartig die Qualität der Dokumentation der Überprüfung der Einstufung
Selbsteinstufungen von Stoffen. Hierbei wird die aus-
gewählte Dokumentation anhand von Prüfberichten, §8
Literatur und anderen geeigneten Unterlagen überprüft.
Zum Zweck der Überprüfung kann das Umweltbundes- Selbsteinstufung von flüssigen
amt den Betreiber verpflichten, die nach § 4 Absatz 3 oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
und 4 dokumentierten Angaben anhand vorhandener (1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit
und ihm zugänglicher Unterlagen zu belegen. einem flüssigen oder gasförmigen Gemisch umzuge-
hen, hat er dieses nach Maßgabe der Kriterien von An-
(3) Das Umweltbundesamt kann Stoffe zu Stoffgrup-
lage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wasser-
pen zusammenfassen und die Stoffgruppen einstufen.
gefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen.
§6 (2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Ab-
satz 1 gilt nicht für
Entscheidung über die Einstufung;
1. Gemische nach § 3 Absatz 2 und 3,
Veröffentlichung im Bundesanzeiger
2. Gemische, deren Einstufung nach § 66 im Bundes-
(1) Das Umweltbundesamt entscheidet auf Grund anzeiger veröffentlicht worden ist,
der Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen nach
§ 5 Absatz 1 und 2 über die Einstufung von Stoffen und 3. Gemische, für die bereits eine Dokumentation nach
Stoffgruppen. Bei der Entscheidung kann auch Folgen- Absatz 3 erstellt worden ist,
des berücksichtigt werden:
4. Gemische, die der Betreiber unabhängig von ihren
1. vorliegende eigene Erkenntnisse oder Bewertungen, Eigenschaften als stark wassergefährdend betrach-
insbesondere zur Toxizität, zur Mobilität eines Stof- tet,
fes im Boden, zur Grundwassergängigkeit oder zur 5. Gemische, die im intermodalen Verkehr umgeschla-
Anreicherung im Sediment sowie gen werden, sowie
2. vorliegende Stellungnahmen der Kommission zur 6. Gemische, die vom Umweltbundesamt nach § 11
Bewertung wassergefährdender Stoffe nach § 12 eingestuft sind und deren Einstufung im Bundesan-
Absatz 1. zeiger veröffentlicht worden ist.
(2) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe von (3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Ge-
Absatz 1 Satz 2 auch unabhängig von einer Selbstein- misches nach Absatz 1 nach Maßgabe von Anlage 2
stufung des Betreibers eine Entscheidung zur Einstu- Nummer 2 zu dokumentieren und diese Dokumentation
fung von Stoffen und Stoffgruppen treffen. der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung
der Anlage sowie auf Verlangen der Behörde im Rah-
(3) Das Umweltbundesamt gibt die Entscheidung men der Überwachung der Anlage vorzulegen. Der Be-
nach Absatz 1 Satz 1 dem Betreiber in schriftlicher treiber hat die Dokumentation und die Selbsteinstufung
Form bekannt; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt. des Gemisches auf dem aktuellen Stand zu halten.
(4) Das Umweltbundesamt gibt die Entscheidungen (4) Sofern die Dokumentation Betriebsgeheimnisse
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 im Bundesanzeiger zur Rezeptur eines Gemisches enthält, kann der Betrei-
öffentlich bekannt. Es stellt zudem im Internet eine ber die Vorlage der Dokumentation nach Absatz 3 ver-
Suchfunktion bereit, mit der die bestehenden Einstu- weigern. In diesem Fall hat er der zuständigen Behörde
fungen wassergefährdender Stoffe und Stoffgruppen mitzuteilen, wie groß jeweils der Anteil aller Stoffe der
ermittelt werden können. jeweiligen Wassergefährdungsklassen ist. Die zustän-
dige Behörde dokumentiert die Nachvollziehbarkeit
§7 der Einstufung.
Änderung bestehender §9
Einstufungen; Mitteilungspflicht
Überprüfung
(1) Liegen dem Umweltbundesamt Erkenntnisse vor, der Selbsteinstufung
die die Änderung einer Einstufung nach § 6 Absatz 1 von flüssigen oder gasförmigen
oder Absatz 2 notwendig machen können, nimmt es Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
eine Neubewertung und erforderlichenfalls eine Ände-
rung der Einstufung vor. § 6 Absatz 3 und 4 gilt ent- (1) Die zuständige Behörde kann die Dokumentation
sprechend. nach § 8 Absatz 3 überprüfen. Die zuständige Behörde
kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht
(2) Liegen dem Betreiber Erkenntnisse vor, die zu ei- plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.
ner Änderung der veröffentlichten Einstufung eines Sie kann die Gemische abweichend von der Selbstein-
Stoffes oder einer Stoffgruppe führen können, muss er stufung nach § 8 Absatz 1 einstufen. Die Entscheidung
diese Erkenntnisse unverzüglich schriftlich dem Um- nach Satz 3 ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu
weltbundesamt mitteilen. geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 911
(2) Das Umweltbundesamt berät die zuständige Be- Abschnitt 4
hörde auf deren Ersuchen in Fragen, die die Einstufung Kommission zur
von flüssigen oder gasförmigen Gemischen betreffen. Bewertung wassergefährdender Stoffe
§ 10 § 12
Kommission zur
Einstufung fester Gemische
Bewertung wassergefährdender Stoffe
(1) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abwei- (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Natur-
chend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 als nicht schutz, Bau und Reaktorsicherheit wird als Beirat eine
wassergefährdend einstufen, wenn Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
eingerichtet. Sie berät das Bundesministerium für Um-
1. das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 als nicht welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und das
wassergefährdend eingestuft werden kann, Umweltbundesamt in Fragen, die die Einstufung betref-
2. das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften fen.
selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten (2) In die Kommission zur Bewertung wassergefähr-
und ohne technische Sicherungsmaßnahmen offen dender Stoffe sind Vertreterinnen und Vertreter aus den
eingebaut werden darf oder betroffenen Bundes- und Landesbehörden, aus der
Wissenschaft sowie von Betreibern von Anlagen zu be-
3. das Gemisch der Einbauklasse Z 0 oder Z 1.1 der rufen. Die Kommission soll nicht mehr als zwölf Mitglie-
Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall der umfassen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Die
(LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung von Be-
von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische triebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet, die ih-
Regeln“, Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 2004, die bei nen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission be-
der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge- kannt werden. Die Vertreterinnen und Vertreter von Be-
sichert niedergelegt ist und in der Bibliothek des treibern in der Kommission sind darüber hinaus ver-
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau pflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ih-
und Reaktorsicherheit eingesehen werden kann, nen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission be-
entspricht. kannt werden, nicht für eigene Zwecke, insbesondere
für Geschäftszwecke, zu nutzen.
(2) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abwei-
chend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 nach Maß- (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
gabe von Anlage 1 Nummer 5 in eine Wassergefähr- Bau und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder der
dungsklasse einstufen. Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stof-
fe. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung
(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines fes- und wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen
ten Gemisches als nicht wassergefährdend oder in eine Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung bedarf der Zu-
Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Anlage 2 stimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
Nummer 2 oder Nummer 3 zu dokumentieren und die schutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen
der Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Be- Kapitel 3
hörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzu-
legen. Der Betreiber hat die Dokumentation und die Technische und
Selbsteinstufung des Gemisches auf dem aktuellen organisatorische Anforderungen an Anlagen
Stand zu halten. Die zuständige Behörde kann die Do- zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
kumentation überprüfen. Sie kann den Betreiber ver-
pflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu er- Abschnitt 1
gänzen oder zu berichtigen. Allgemeine Bestimmungen
(4) Die zuständige Behörde kann auf Grund der
Überprüfung nach Absatz 3 Satz 3 der Selbsteinstu- § 13
fung nach Absatz 1 oder Absatz 2 widersprechen; im Einschränkungen des
Fall des Absatzes 2 kann sie das Gemisch auch in eine Geltungsbereichs dieses Kapitels
abweichende Wassergefährdungsklasse einstufen. Sie (1) Dieses Kapitel gilt für Anlagen, in denen mit auf-
kann sich dabei vom Umweltbundesamt beraten las- schwimmenden flüssigen Stoffen gemäß § 3 Absatz 2
sen. Die Entscheidung ist dem Betreiber schriftlich be- Satz 1 Nummer 7 umgegangen wird, nur, sofern nicht
kannt zu geben. ausgeschlossen werden kann, dass diese Stoffe in ein
oberirdisches Gewässer gelangen können. Satz 1 gilt
§ 11 auch für Gemische, die nur aufschwimmende flüssige
Stoffe gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 enthalten,
Einstufung von sowie für Gemische aus diesen aufschwimmenden
Gemischen durch das Umweltbundesamt flüssigen Stoffen und nicht wassergefährdenden Stof-
fen.
Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maß-
gabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in (2) Dieses Kapitel gilt nicht für
eine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4 1. Anlagen zum Lagern von Haushaltsabfällen und ver-
gilt entsprechend. gleichbaren Abfällen, insbesondere aus Büros, Be-
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
hörden, Schulen oder Gaststätten, die in oder an men enthalten kann, als für eine Tagesproduktion oder
den Gebäuden eingerichtet sind, bei denen diese Charge benötigt wird.
Abfälle anfallen;
(7) Eine Rohrleitung, die nach § 62 Absatz 1 Satz 2
2. Anlagen zum Lagern und Behandeln von Bioabfällen Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Zubehör
im Rahmen der Eigenkompostierung im privaten Be- einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden
reich; Stoffen ist oder die nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Num-
3. Anlagen zum Lagern von festen gewerblichen Abfäl- mer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anlagen verbin-
len und festen gewerblichen Abfällen, denen wasser- det, die in einem engen räumlichen und betrieblichen
gefährdende Stoffe anhaften, wenn Zusammenhang miteinander stehen, ist der Anlage zu-
zuordnen, deren Zubehör sie ist oder mit der sie im Zu-
a) das Volumen des Lagerbehälters 1,25 Kubikmeter sammenhang steht.
nicht übersteigt,
b) der Lagerbehälter dicht ist, § 15
c) die Fläche, auf der der Lagerbehälter aufgestellt Technische Regeln
ist, so ausgeführt ist, dass bei Betriebsstörungen
wassergefährdende Stoffe nicht in ein Gewässer (1) Den allgemein anerkannten Regeln der Technik
gelangen können, und nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ent-
sprechende Regeln (technische Regeln) sind insbeson-
d) ein für Betriebsstörungen geeignetes Bindemittel dere die folgenden Regeln:
vorgehalten wird;
1. technische Regeln wassergefährdender Stoffe der
4. Anlagen zum Lagern von festen Gemischen, die auf Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Ab-
der Baustelle unmittelbar durch die Bautätigkeit ent- wasser und Abfall e. V. (DWA),
stehen.
2. technische Regeln, die in der Musterliste der tech-
(3) Für JGS-Anlagen gelten aus diesem Kapitel nur
nischen Baubestimmungen oder in der Bauregelliste
die §§ 16, 24 Absatz 1 und 2 und § 51 sowie Anlage 7.
des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) aufge-
führt sind, soweit sie den Gewässerschutz betreffen,
§ 14
sowie
Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen
3. DIN-Normen und EN-Normen, soweit sie den Ge-
(1) Der Betreiber einer Anlage hat zu dokumentieren, wässerschutz betreffen und nicht in der Bauregel-
welche Anlagenteile zu der Anlage gehören und wo die liste des Deutschen Instituts für Bautechnik aufge-
Schnittstellen zu anderen Anlagen sind. führt sind.
(2) Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die in (2) Normen und sonstige Bestimmungen anderer
einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Zusammenhang miteinander stehen. Dies ist insbeson- Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
dere dann anzunehmen, wenn zwischen den Anlagen- ischen Wirtschaftsraum stehen technischen Regeln
teilen wassergefährdende Stoffe ausgetauscht werden nach Absatz 1 gleich, wenn mit ihnen dauerhaft das
oder ein unmittelbarer sicherheitstechnischer Zusam- gleiche Schutzniveau erreicht wird.
menhang zwischen ihnen besteht.
(3) Zu einer Anlage gehören auch die Flächen ein- § 16
schließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern oder
Behördliche Anordnungen
dem regelmäßigen Abstellen von wassergefährdenden
Stoffen in Behältern oder Verpackungen dienen. (1) Ist auf Grund der besonderen Umstände des Ein-
zelfalls, insbesondere auf Grund der hydrogeologi-
(4) Flächen, auf denen Transportmittel mit wasserge-
schen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des
fährdenden Stoffen abgestellt werden, sind keine La-
Aufstellungsortes, nicht gewährleistet, dass die Anfor-
geranlagen. Bei Umschlaganlagen sind auch solche
derungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsge-
Flächen, auf denen Behälter oder Verpackungen mit
setzes erfüllt werden, kann die zuständige Behörde An-
wassergefährdenden Stoffen vorübergehend im Zu-
forderungen stellen, die über die im Folgenden genann-
sammenhang mit dem Transport abgestellt werden,
ten hinausgehen:
keine Lageranlagen, sondern der Umschlaganlage zu-
zuordnen. 1. über die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
(5) Eine Fläche, von der aus eine Anlage mit wasser- 2. über die Anforderungen nach diesem Kapitel oder
gefährdenden Stoffen befüllt wird oder von der aus Be-
3. über die Anforderungen, die in einer Eignungsfest-
hälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden
stellung oder in einer die Eignungsfeststellung erset-
Stoffen in eine Anlage hineingestellt oder aus einer An-
zenden sonstigen Regelung festgelegt sind.
lage genommen werden, ist Teil dieser Anlage.
Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 kann die zu-
(6) Ein Behälter, in dem wassergefährdende Stoffe
ständige Behörde auch die Errichtung einer Anlage un-
weder hergestellt noch behandelt noch verwendet wer-
tersagen.
den, der jedoch in engem funktionalen Zusammenhang
mit einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwen- (2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber
dungsanlage steht, ist Teil dieser Anlage. Ein Behälter Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des
ist jedoch dann Teil einer Lageranlage, wenn er mehre- Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erken-
ren Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsan- nung von Verunreinigungen erforderlich ist, die von sei-
lagen zugeordnet ist oder wenn er ein größeres Volu- ner Anlage ausgehen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 913
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus- wenn sie ihre Dicht- und Tragfunktion während der
nahmen von den Anforderungen dieses Kapitels zulas- Dauer der Beanspruchung durch die wassergefährden-
sen, wenn die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des den Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt werden. nicht verlieren.
Abschnitt 2 (3) Rückhalteeinrichtungen müssen für folgendes
Volumen ausgelegt sein:
Allgemeine
Anforderungen an Anlagen 1. bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder
Verwenden wassergefährdender Stoffe muss das
§ 17 Rückhaltevolumen dem Volumen an wassergefähr-
Grundsatzanforderungen denden Stoffen entsprechen, das bei Betriebsstö-
rungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicher-
(1) Anlagen müssen so geplant und errichtet wer- heitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,
den, beschaffen sein und betrieben werden, dass
1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können, 2. bei Anlagen zum Abfüllen flüssiger wassergefähr-
dender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem
2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wasserge- Volumen entsprechen, das bei größtmöglichem
fährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter
und zuverlässig erkennbar sind, Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,
3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und
zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ord- 3. bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender
nungsgemäß entsorgt werden; dies gilt auch für be- Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen
triebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste, entsprechen, das aus dem größten Behälter, der
und größten Verpackung oder der größten Umschlags-
einheit, in dem oder in der sich wassergefährdende
4. bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Be- Stoffe befinden und für den oder für die die Anlage
triebs der Anlage (Betriebsstörung) anfallende Gemi- ausgelegt ist, freigesetzt werden kann.
sche, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe
enthalten können, zurückgehalten und ordnungsge- Auf ein Rückhaltevolumen kann bei oberirdischen An-
mäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt lagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
werden. der Wassergefährdungsklasse 1 mit einem Volumen
(2) Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen- bis 1 000 Liter verzichtet werden, sofern sich diese
über den zu erwartenden mechanischen, thermischen auf einer Fläche befinden, die
und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfä- 1. den betriebstechnischen Anforderungen genügt,
hig sein. und eine Leckerkennung durch infrastrukturelle
(3) Einwandige unterirdische Behälter für flüssige Maßnahmen gewährleistet ist, oder
wassergefährdende Stoffe sind unzulässig. Einwandige
unterirdische Behälter für gasförmige wassergefähr- 2. flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet ist.
dende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen (4) Bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln
wassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer oder Verwenden wassergefährdender Stoffe der Ge-
sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden fährdungsstufe D nach § 39 Absatz 1 muss die Rück-
Boden in vorhandener Feuchtigkeit lösen. halteeinrichtung abweichend von Absatz 3 Satz 1 Num-
(4) Der Betreiber hat bei der Stilllegung einer Anlage mer 1 so ausgelegt sein, dass das Volumen flüssiger
oder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den wassergefährdender Stoffe, das aus der größten abge-
Anlagenteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, sperrten Betriebseinheit bei Betriebsstörungen freige-
soweit technisch möglich, zu entfernen. Er hat die An- setzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen ge-
lage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern. troffen werden, vollständig zurückgehalten werden
kann.
§ 18
(5) Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige
Anforderungen an die Anlagenteile müssen von Wänden, Böden und sonsti-
Rückhaltung wassergefährdender Stoffe gen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Ab-
(1) Anlagen müssen ausgetretene wassergefähr- stand haben, dass die Erkennung von Leckagen und
dende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten. Dazu die Zustandskontrolle, insbesondere auch der Rückhal-
sind sie mit einer Rückhalteeinrichtung im Sinne von teeinrichtungen, jederzeit möglich sind.
§ 2 Absatz 16 auszurüsten. Satz 2 gilt nicht, wenn es
sich um eine doppelwandige Anlage im Sinne von § 2 (6) Bei oberirdischen doppelwandigen Behältern, die
Absatz 17 handelt. Einzelne Anlagenteile können über über ein Leckanzeigesystem mit Flüssigkeiten der Was-
unterschiedliche, jeweils voneinander unabhängige sergefährdungsklasse 1 verfügen, ist eine Rückhaltung
Rückhalteeinrichtungen verfügen. Bei Anlagen, die nur der Leckanzeigeflüssigkeit nicht erforderlich, wenn das
teilweise doppelwandig ausgerüstet sind, sind einwan- Volumen dieser Flüssigkeit 1 Kubikmeter nicht über-
dige Anlagenteile mit einer Rückhalteeinrichtung zu ver- steigt.
sehen. (7) Wassergefährdende Stoffe, die beim Austreten
(2) Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsun- so miteinander reagieren können, dass die Funktion
durchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben. Flüs- der Rückhaltung nach Absatz 1 beeinträchtigt wird,
sigkeitsundurchlässig sind Bauausführungen dann, müssen getrennt aufgefangen werden.
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
§ 19 § 20
Anforderungen an die Entwässerung Rückhaltung bei Brandereignissen
(1) Bei unvermeidlichem Zutritt von Niederschlags- Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben
wasser sind abweichend von § 18 Absatz 2 Abläufe werden, dass die bei Brandereignissen austretenden
zulässig, wenn sie nur nach vorheriger Feststellung, wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs-
dass keine wassergefährdenden Stoffe im Nieder- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbren-
schlagswasser enthalten sind, geöffnet werden. Mit nungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften
wassergefährdenden Stoffen verunreinigtes Nieder- nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
schlagswasser ist ordnungsgemäß als Abwasser zu be- zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen,
seitigen oder als Abfall zu entsorgen. bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist,
und für Heizölverbraucheranlagen.
(2) Bei Abfüll- oder Umschlaganlagen, bei denen ein
Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist,
§ 21
kann abweichend von Absatz 1 und § 18 Absatz 2
das Niederschlagswasser, das mit wassergefährden- Besondere Anforderungen
den Stoffen verunreinigt sein kann, in einen Abwasser- an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
kanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn (1) Oberirdische Rohrleitungen zum Befördern flüssi-
1. die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wasser- ger wassergefährdender Stoffe sind mit Rückhalteein-
gefährdenden Stoffe zurückgehalten werden und richtungen auszurüsten. Das Rückhaltevolumen muss
dem Volumen wassergefährdender Stoffe entsprechen,
2. die Einleitung des verunreinigten Niederschlagswas-
das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden ge-
sers den wasserrechtlichen Anforderungen und ört-
eigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden
lichen Einleitungsbedingungen entspricht.
kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf der
Bei Transformatoren und Schaltanlagen im Bereich der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Maß-
Elektrizitätswirtschaft, bei denen ein Zutritt von Nieder- nahmen technischer oder organisatorischer Art sicher-
schlagswasser unvermeidlich ist, kann dieses abwei- gestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau
chend von Absatz 1 und § 18 Absatz 2 in einen Abwas- erreicht wird. Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefähr-
serkanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn dungsstufen A und B gilt die Gefährdungsabschätzung
die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wasserge- als geführt, wenn die Heizölverbraucheranlage den gel-
fährdenden Stoffe zurückgehalten werden. tenden allgemein anerkannten Regeln der Technik im
(3) Bei Eigenverbrauchstankstellen gelten die Ab- Sinne des § 15 entspricht. Für oberirdische Rohrleitun-
sätze 1 und 2 und § 18 Absatz 3 nicht, wenn durch gen zum Befördern von flüssigen wassergefährdenden
Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art si- Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 kann ohne eine
chergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsni- Gefährdungsabschätzung von Rückhalteeinrichtungen
veau erreicht wird. abgesehen werden, wenn die Standorte der Rohrleitun-
gen auf Grund ihrer hydrogeologischen Eigenschaften
(4) Das Niederschlagswasser von Flächen, auf de- keines besonderen Schutzes bedürfen.
nen Kühlaggregate von Kälteanlagen mit Ethylen- oder
Propylenglycol im Freien aufgestellt werden, ist in einen (2) Bei unterirdischen Rohrleitungen zum Befördern
Schmutz- oder Mischwasserkanal einzuleiten. Wasser- flüssiger oder gasförmiger wassergefährdender Stoffe
rechtliche Anforderungen an die Einleitung sowie örtli- sind lösbare Verbindungen und Armaturen in flüssig-
che Einleitungsbedingungen bleiben unberührt. keitsundurchlässigen Kontrolleinrichtungen anzuord-
nen, die regelmäßig zu kontrollieren sind. Diese Rohr-
(5) Mit Gärsubstraten oder Gärresten verunreinigtes leitungen müssen
Niederschlagswasser in Biogasanlagen ist vollständig
aufzufangen und ordnungsgemäß als Abwasser zu be- 1. doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände
seitigen oder als Abfall zu verwerten. Dies gilt für Bio- müssen durch ein Leckanzeigesystem selbsttätig
gasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Her- angezeigt werden,
kunft zur Gewinnung von Biogas nicht, soweit das ver- 2. als Saugleitung ausgeführt sein, in der die Flüssig-
unreinigte Niederschlagswasser entsprechend der gu- keitssäule bei Undichtheiten abreißt, in den Lager-
ten fachlichen Praxis der Düngung verwendet wird. Die behälter zurückfließt und eine Heberwirkung ausge-
Umwallung nach § 37 Absatz 3 ist ordnungsgemäß zu schlossen ist, oder
entwässern. 3. mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal
(6) Bei Rückhalteeinrichtungen, bei denen verlegt sein; austretende wassergefährdende Stoffe
müssen in einer flüssigkeitsundurchlässigen Kon-
1. der Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich
trolleinrichtung sichtbar werden; derartige Rohrlei-
ist und
tungen dürfen keine Flüssigkeiten mit einem Flamm-
2. eine Kontrolle des Ablaufs vor dessen Öffnung nur punkt bis zu einer Temperatur von 55 Grad Celsius
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, führen.
entscheidet die zuständige Behörde über die Art der Kann insbesondere aus Gründen der Betriebssicherheit
Rückhaltung wassergefährdender Stoffe und die Besei- keine der Anforderungen nach Satz 2 erfüllt werden, ist
tigung des Niederschlagswassers. durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer
(7) Nicht überdachte Rückhalteeinrichtungen müs- Art sicherzustellen, dass ein gleichwertiges Sicher-
sen zusätzlich zum Rückhaltevolumen für wasserge- heitsniveau erreicht wird.
fährdende Stoffe nach § 18 Absatz 3 ein Rückhaltevo- (3) Auf Rohrleitungen von Sprinkleranlagen und von
lumen für Niederschlagswasser haben. Heizungs- und Kühlanlagen, die in Gebäuden mit einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 915
Gemisch aus Wasser und Glycol betrieben werden, Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Ent-
sind die Absätze 1 und 2 Satz 2 nicht anzuwenden. leeren einzuhalten.
(4) Bei Kälteanlagen, in denen Ammoniak als Kälte- (2) Behälter in Anlagen zum Umgang mit flüssigen
mittel verwendet wird, dürfen in dem Anlagenteil, durch wassergefährdenden Stoffen dürfen nur mit festen Lei-
den die Kühlleistung erbracht wird, unterirdisch ein- tungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüll-
wandige Rohrleitungen verwendet werden. sicherung befüllt werden. Bei Anlagen zum Herstellen,
(5) Rohrleitungen zum Befördern fester wasserge- Behandeln oder Verwenden flüssiger wassergefährden-
fährdender Stoffe müssen über die betriebstechnischen der Stoffe sowie bei oberirdischen Behältern jeweils mit
Erfordernisse hinaus keine Anforderungen bezüglich einem Rauminhalt von bis zu 1,25 Kubikmetern, die
der Rückhaltung erfüllen. nicht miteinander verbunden sind, sind auch andere
technische oder organisatorische Sicherungsmaßnah-
§ 22 men, die zu einem gleichwertigen Sicherheitsniveau
führen, zulässig. Bei Anlagen zum Abfüllen nicht orts-
Anforderungen bei der Nutzung
fest benutzter Behälter mit einem Volumen von mehr als
von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
1,25 Kubikmetern kann die Überfüllsicherung durch
(1) Wassergefährdende Stoffe, deren Austreten aus eine volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung er-
einer Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb unver- setzt werden.
meidbar ist und die aus betriebstechnischen Gründen
nicht schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten (3) Behälter in Anlagen zum Lagern von Brennstoffen
und ordnungsgemäß entsorgt werden können, dürfen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2, Dieselkraftstof-
in die betriebliche Kanalisation eingeleitet werden, fen, Ottokraftstoffen oder Kraftstoffen, die aus Bio-
wenn masse hergestellte Stoffe unabhängig von ihrem Anteil
enthalten, dürfen aus Straßentankwagen, Aufsetztanks
1. es sich um unerhebliche Mengen handelt,
und ortsbeweglichen Tanks nur unter Verwendung einer
2. die betriebliche Abwasserbehandlungsanlage dafür selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt wer-
geeignet ist und den. Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen
3. die Einleitung den wasserrechtlichen Anforderungen von bis zu 1,25 Kubikmetern dürfen abweichend von
und örtlichen Einleitungsbedingungen entspricht. Satz 1 auch unter Verwendung selbsttätig schließender
Zapfventile befüllt werden.
(2) Können bei Leckagen oder Betriebsstörungen
austretende wassergefährdende Stoffe oder mit diesen
Stoffen verunreinigte andere Stoffe oder Gemische aus § 24
betriebstechnischen Gründen nicht in der Anlage selbst
Pflichten bei
zurückgehalten werden, dürfen sie in einer geeigneten
Betriebsstörungen; Instandsetzung
Auffangvorrichtung der betrieblichen Kanalisation zu-
rückgehalten werden, wenn sie von dort aus schadlos (1) Kann bei einer Betriebsstörung nicht ausge-
als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden schlossen werden, dass wassergefährdende Stoffe
können. aus Anlagenteilen austreten, hat der Betreiber unver-
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Grund züglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu er-
einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebs- greifen. Er hat die Anlage unverzüglich außer Betrieb
störungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung
Abwasseranlagen und der Empfindlichkeit der Gewäs- eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern
ser in der Betriebsanweisung nach § 44 zu regeln, wel- kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.
che technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
(2) Wer eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, aus-
treffen sind, um den Austritt wassergefährdender Stoffe
baut, stilllegt, instand hält, instand setzt, reinigt, über-
zu erkennen und zu kontrollieren. Außerdem ist in der
wacht oder überprüft, hat das Austreten wassergefähr-
Betriebsanweisung zu regeln, ob die wassergefährden-
dender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge
den Stoffe getrennt vom Abwasser aufzufangen sind
unverzüglich der zuständigen Behörde oder einer Poli-
oder in die Abwasseranlagen eingeleitet werden dürfen.
zeidienststelle anzuzeigen. Die Verpflichtung besteht
(4) Die Teile von Abwasseranlagen, die nach Absatz 2 auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende
oder § 19 Absatz 2 Satz 1 auch für die Rückhaltung Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits
wassergefährdender Stoffe oder nach Absatz 1 genutzt ausgetreten sind, wenn eine Gefährdung eines Gewäs-
werden dürfen, müssen flüssigkeitsundurchlässig aus- sers oder von Abwasseranlagen nicht auszuschließen
geführt werden und sind von den Sachverständigen in ist. Anzeigepflichtig ist auch, wer das Austreten was-
die Prüfungen nach § 46 einzubeziehen, wenn die zu- sergefährdender Stoffe verursacht hat oder Maßnah-
gehörige Anlage prüfpflichtig ist. men zur Ermittlung oder Beseitigung wassergefährden-
der Stoffe durchführt, die aus Anlagen ausgetreten
§ 23 sind. Falls Dritte, insbesondere Betreiber von Abwas-
Anforderungen an seranlagen oder Wasserversorgungsunternehmen, be-
das Befüllen und Entleeren troffen sein können, hat der Betreiber diese unverzüg-
lich zu unterrichten.
(1) Wer eine Anlage befüllt oder entleert, hat diesen
Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbei- (3) Für die Instandsetzung einer Anlage oder eines
ten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür er- Teils einer Anlage ist auf der Grundlage einer Zustands-
forderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. begutachtung ein Instandsetzungskonzept zu erarbei-
Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der ten.
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
Abschnitt 3 § 27
Besondere Anforderungen
Besondere
an Anlagen zum Lagern
Anforderungen an die
oder Abfüllen fester Stoffe, denen
Rückhaltung bei bestimmten Anlagen
flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
Bei Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe,
§ 25 denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, ist
abweichend von § 18 Absatz 3 für die Bemessung des
Vorrang der
Volumens der Rückhalteeinrichtungen das Volumen
Regelungen des Abschnitts 3
flüssiger wassergefährdender Stoffe maßgeblich, das
Soweit dieser Abschnitt für bestimmte Anlagen be- sich ansammeln kann. Ist dieses nicht bekannt, ist ein
sondere Anforderungen an die Rückhaltung wasser- Volumen von 5 Prozent des Anlagenvolumens anzu-
gefährdender Stoffe vorsieht oder nach diesem Ab- setzen.
schnitt unter bestimmten Voraussetzungen eine Rück-
haltung nicht erforderlich ist, gehen diese Regelungen § 28
den jeweiligen Anforderungen nach § 18 Absatz 1 bis 3 Besondere Anforderungen
vor. an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
(1) Die Umschlagflächen von Umschlaganlagen für
§ 26 flüssige wassergefährdende Stoffe müssen flüssig-
keitsundurchlässig sein. Das dort anfallende Nieder-
Besondere Anforderungen schlagswasser ist ordnungsgemäß als Abfall zu entsor-
an Anlagen zum Lagern, gen oder nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ord-
Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder nungsgemäß als Abwasser zu beseitigen. Für Um-
Verwenden fester wassergefährdender Stoffe schlagflächen von Umschlaganlagen für feste wasser-
gefährdende Stoffe gilt § 26 Absatz 1 entsprechend.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Be-
(2) An Verkehrsflächen, die dem Rangieren von
handeln oder Verwenden fester wassergefährdender
Transportmitteln mit Transportbehältern und Verpa-
Stoffe bedürfen keiner Rückhaltung, wenn
ckungen mit wassergefährdenden Stoffen dienen, wer-
1. sich diese Stoffe den über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine
Anforderungen gestellt.
a) in dicht verschlossenen Behältern oder Ver-
packungen befinden, die gegen Beschädigung § 29
und vor Witterungseinflüssen geschützt und ge- Besondere Anforderungen
gen die Stoffe beständig sind, oder an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
b) in geschlossenen oder vor Witterungseinflüssen (1) Flächen von Umschlaganlagen des intermodalen
geschützten Räumen befinden, die eine Ver- Verkehrs sind diejenigen, auf denen wassergefähr-
wehung verhindern, und dende Stoffe in Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeugen,
die gefahrgutrechtlich gekennzeichnet sind, umgeladen
2. die Bodenfläche den betriebstechnischen Anforde- werden. Flächen nach Satz 1 müssen in Beton- oder
rungen genügt. Asphaltbauweise so befestigt sein, dass das dort anfal-
lende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht
(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Be- austritt und nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1
handeln oder Verwenden fester wassergefährdender ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt wird oder ord-
Stoffe, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser nungsgemäß als Abfall entsorgt wird.
oder anderem Wasser zu diesen Stoffen nicht unter
(2) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
allen Betriebsbedingungen verhindert werden kann, be-
müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Havarie-
dürfen keiner Rückhaltung, wenn
fläche oder -einrichtung verfügen, auf der Ladeeinhei-
1. die Löslichkeit der wassergefährdenden Stoffe in ten oder Straßenfahrzeuge, aus denen wassergefähr-
Wasser unter 10 Gramm pro Liter liegt, dende Stoffe austreten, abgestellt werden können und
auf der wassergefährdende Stoffe zurückgehalten wer-
2. mit den festen wassergefährdenden Stoffen so um- den. Das auf den Havarieflächen anfallende Nieder-
gegangen wird, dass eine nachteilige Veränderung schlagswasser ist nach Maßgabe von § 19 Absatz 2
der Eigenschaften von Gewässern durch ein Ver- Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen
wehen, Abschwemmen, Auswaschen oder sonsti- oder ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.
ges Austreten dieser Stoffe oder von mit diesen (3) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
Stoffen verunreinigtem Niederschlagswasser verhin-
dert wird, und § 30
3. die Flächen, auf denen mit den festen wassergefähr- Besondere Anforderungen
denden Stoffen umgegangen wird, so befestigt sind, an Anlagen zum Laden und
dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf Löschen von Schiffen sowie an Anlagen
der Unterseite der Befestigung nicht austritt und zur Betankung von Wasserfahrzeugen
ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder ord- (1) Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen
nungsgemäß als Abfall entsorgt wird. mit wassergefährdenden Stoffen sowie Anlagen zur Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 917
tankung von Wasserfahrzeugen bedürfen schiffsseitig § 32
keiner Rückhaltung.
Besondere Anforderungen
(2) Beim Laden und Löschen unverpackter flüssiger
an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
wassergefährdender Stoffe und beim Betanken von
Wasserfahrzeugen müssen jedoch folgende besondere
Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen bedür-
Anforderungen erfüllt sein:
fen keiner Rückhaltung, wenn die Heizölverbraucheran-
1. die land- und schiffsseitigen Sicherheitssysteme lage aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen im
sind aufeinander abzustimmen, Vollschlauchsystem befüllt wird und hierbei eine zuge-
2. beim Laden und Löschen im Druckbetrieb müssen lassene selbsttätig schließende Abfüllsicherung und ein
Abreißkupplungen verwendet werden, die beidseitig Grenzwertgeber verwendet werden. Satz 1 gilt auch für
selbsttätig schließen, Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von bis
zu 1,25 Kubikmetern, die unter Verwendung eines
3. beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei selbsttätig schließenden Zapfventils befüllt werden.
einem Schaden an der Saugleitung die angeschlos-
senen Behälter durch Heberwirkung nicht leerlaufen
können, § 33
4. soweit sich Rohrleitungen oder Schläuche über Ge-
Besondere Anforderungen
wässern befinden, ist durch Maßnahmen techni-
an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum
scher oder organisatorischer Art sicherzustellen,
Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor
nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften er-
Abfüllflächen als Teile von Anlagen zum Verwenden
reicht wird.
flüssiger wassergefährdender Stoffe, bei denen auf
(3) Schüttgüter sind so zu laden und zu löschen, Grund des Einsatzzweckes davon auszugehen ist, dass
dass der Eintrag von festen wassergefährdenden Stof- sie grundsätzlich nur einmal befüllt oder entleert wer-
fen in oberirdische Gewässer durch geeignete Maßnah- den, bedürfen keiner Rückhaltung. Zu den Anlagen im
men verhindert wird. Sinne von Satz 1 gehören insbesondere Hydraulikanla-
gen sowie ölgefüllte Transformatoren.
§ 31
Besondere Anforderungen § 34
an Fass- und Gebindelager
(1) Bei Fass- und Gebindelagern müssen die was- Besondere Anforderungen
sergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behäl- an Anlagen zum Verwenden
tern oder Verpackungen gelagert werden, die wassergefährdender Stoffe
im Bereich der Energieversorgung
1. gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder und in Einrichtungen des Wasserbaus
2. gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Be-
schädigung, im Freien auch gegen Witterungsein- (1) Oberirdische Anlagen zum Verwenden flüssiger
flüsse, geschützt sind. wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungs-
klasse 1 oder Wassergefährdungsklasse 2 als Kühl-,
(2) Fass- und Gebindelager müssen über eine Rück- Schmier- oder Isoliermittel oder als Hydraulikflüssigkeit
halteeinrichtung mit einem Rückhaltevolumen verfügen, im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen
das sich abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 Num- des Wasserbaus, die über ein Volumen von bis zu
mer 1 wie folgt bestimmt: 10 Kubikmetern verfügen, bedürfen keiner Rückhal-
Maßgebendes Volumen (Vges) tung, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2
Rückhaltevolumen und 3 erfüllen.
der Anlage in Kubikmetern
≤ 100 10 % von Vges, wenigstens (2) Anlagen und Anlagenteile einschließlich Rohrlei-
jedoch der Rauminhalt des
tungen, die betriebs- oder bauartbedingt nicht über
größten Behältnisses
eine Rückhalteeinrichtung verfügen können, sind durch
> 100 ≤ 1 000 3 % von Vges, wenigstens selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit
jedoch 10 Kubikmeter einer ständig besetzten Betriebsstelle oder Messwarte
oder durch regelmäßige Kontrollgänge zu überwachen.
> 1 000 2 % von Vges, wenigstens Für sie sind Alarm- und Maßnahmepläne aufzustellen,
jedoch 30 Kubikmeter die wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Ver-
meidung von Gewässerschäden beschreiben und die
(3) Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abge-
Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen stimmt sind. Die Alarm- und Maßnahmepläne sind der
von bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Be- zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
hälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2
eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes (3) Werden Kühler mit Direktkontakt zum Wasser
Rückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene eingesetzt, sind sie als Doppelrohrkühler, Zweikreisküh-
wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen wer- ler oder als diesen Kühlern technisch gleichwertige
den können und die Schadenbeseitigung mit einfachen Kühlsysteme auszuführen. Die Kühlsysteme sind mit
betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist. automatischen Störmeldeeinrichtungen auszurüsten.
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
§ 35 ständig erfasst und auf die Abweichung von Sollwerten
Besondere Anforderungen kontrolliert werden.
an Erdwärmesonden und
-kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen § 37
(1) Für Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkol- Besondere Anforderungen
lektoren und Kälteanlagen, in denen wassergefähr- an Biogasanlagen mit
dende Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet (1) Abweichend von § 18 Absatz 1 bis 3 ist die Rück-
werden, gelten die Absätze 2 bis 4. haltung wassergefährdender Stoffe in Biogasanlagen,
in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8
(2) Die Wärmeträgerkreisläufe von Erdwärmesonden
eingesetzt werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5
und -kollektoren dürfen unterirdisch nur einwandig aus-
auszugestalten.
geführt werden, wenn
(2) Einwandige Anlagen mit flüssigen allgemein was-
1. sie aus einem werkseitig geschweißten Sondenfuß
sergefährdenden Stoffen müssen mit einem Leckageer-
und endlosen Sondenrohren bestehen,
kennungssystem ausgestattet sein. Anlagen zur Lage-
2. sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicher- rung von festen Gärsubstraten oder festen Gärresten
heitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Lagerflä-
einer Leckage des Wärmeträgerkreislaufs die Um- che verfügen; sie bedürfen keines Leckageerkennungs-
wälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm aus- systems.
gelöst wird, und
(3) Anlagen, bei denen Leckagen oberhalb der Ge-
3. als Wärmeträgermedium nur die folgenden Stoffe ländeoberkante auftreten können, sind mit einer Um-
oder Gemische verwendet werden: wallung zu versehen, die das Volumen zurückhalten
a) nicht wassergefährdende Stoffe oder kann, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwer-
den geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt
b) Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren werden kann, mindestens aber das Volumen des größ-
Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol ten Behälters; dies gilt nicht für die Lageranlagen für
sind. feste Gärsubstrate oder feste Gärreste. Einzelne Anla-
Sind die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, finden § 18 gen nach § 2 Absatz 14 können mit einer gemeinsamen
Absatz 1 bis 3 und § 21 Absatz 2 Satz 2 keine Anwen- Umwallung ausgerüstet werden.
dung. (4) Unterirdische Behälter, Rohrleitungen sowie
(3) Solarkollektoren und Kälteanlagen im Freien mit Sammeleinrichtungen, in denen regelmäßig wasserge-
flüssigen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner fährdende Stoffe angestaut werden, dürfen einwandig
Rückhaltung, wenn ausgeführt werden, wenn sie mit einem Leckageerken-
nungssystem ausgerüstet sind und den technischen
1. sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicher- Regeln entsprechen.
heitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall
einer Leckage die Umwälzpumpe sofort abgeschal- (5) Unterirdische Behälter, bei denen der tiefste
tet und ein Alarm ausgelöst wird, Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem höchsten
zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sowie unterir-
2. sie als Wärmeträgermedien nur die folgenden Stoffe dische Behälter in Schutzgebieten sind als doppelwan-
oder Gemische verwenden: dige Behälter mit Leckanzeigesystem auszuführen.
a) nicht wassergefährdende Stoffe oder (6) Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten
b) Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zulässig.
Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol
sind, und § 38
3. Kühlaggregate auf einer befestigten Fläche aufge- Besondere Anforderungen
stellt sind. an oberirdische Anlagen zum Umgang
mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
(4) Kälteanlagen mit gasförmigen wassergefährden-
den Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 bedürfen (1) Oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmi-
keiner Rückhaltung. gen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner
Rückhaltung.
§ 36 (2) Abweichend von Absatz 1 sind auf der Grundlage
Besondere Anforderungen einer Gefährdungsabschätzung Maßnahmen zur Scha-
an unterirdische denerkennung, zur Rückhaltung sowie zur ordnungsge-
Ölkabel- und Massekabelanlagen mäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung
der Stoffe zu treffen, wenn
Bei unterirdischen Massekabelanlagen sind Einrich-
tungen zur Rückhaltung von Kabeltränkmasse nicht er- 1. mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen um-
forderlich. Bei unterirdischen Ölkabelanlagen sind Ein- gegangen wird, die auf Grund ihrer chemischen oder
richtungen zur Rückhaltung von Isolierölen nicht erfor- physikalischen Eigenschaften bei einer Betriebsstö-
derlich, wenn der Betreiber die Anlagen elektrisch und rung flüssig austreten können, oder
hydraulisch durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen 2. bei Schadenbekämpfungsmaßnahmen Stoffe anfal-
überwacht, Störungen in einer ständig besetzten Be- len können, die mit ausgetretenen wassergefährden-
triebsstelle angezeigt werden und die Betriebswerte den Stoffen verunreinigt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 919
(3) Für Anlagen mit einer maßgebenden Masse bis Transportmittel auf ein anderes sowie bei Anlagen
zu 1 Tonne gasförmiger wassergefährdender Stoffe zum Laden und Löschen von Stückgut oder losen
sind auch beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Schüttungen von Schiffen entspricht das maßgebende
Absatz 2 keine Rückhaltemaßnahmen erforderlich, Volumen oder die maßgebende Masse der größten Um-
wenn die Behälter den gefahrgutrechtlichen Anforde- ladeeinheit, für die die Anlage ausgelegt ist.
rungen genügen und die Schadenbeseitigung mit ein-
(6) Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Ver-
fachen betrieblichen Mitteln möglich ist.
wenden wassergefährdender Stoffe bestimmt sich das
maßgebende Volumen nach dem unter Berücksichti-
Abschnitt 4
gung der Verfahrenstechnik ermittelten größten Volu-
Anforderungen men, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einer
an Anlagen in Abhängigkeit Anlage vorhanden ist.
von ihren Gefährdungsstufen
(7) Bei Rohrleitungsanlagen ist das maßgebende
§ 39 Volumen entweder der Rauminhalt, der sich beim
größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn
Gefährdungsstufen von Anlagen Minuten zusätzlich zum Volumen der Rohrleitungs-
(1) Betreiber haben Anlagen nach Maßgabe der anlage ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem
nachstehenden Tabelle einer Gefährdungsstufe zuzu- mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der
ordnen. Bei flüssigen Stoffen ist das für die jeweilige größere Wert maßgebend ist.
Anlage maßgebende Volumen zugrunde zu legen, bei (8) Bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschla-
gasförmigen und festen Stoffen die für die jeweilige An- gen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende
lage maßgebende Masse. Stoffe anhaften, ist das Volumen flüssiger wasserge-
Ermittlung der Wassergefährdungsklasse fährdender Stoffe maßgeblich, das sich ansammeln
Gefährdungsstufen (WGK) kann.
Volumen in Kubikmetern (m3) (9) Das maßgebende Volumen einer Biogasanlage
1 2 3
oder Masse in Tonnen (t) ergibt sich aus der Summe der Volumina der in § 2 Ab-
≤ 0,22 m3 oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A satz 14 genannten Anlagen.
> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1 Stufe A Stufe A Stufe B (10) Bei Anlagen, in denen gleichzeitig mit wasser-
gefährdenden Stoffen unterschiedlicher Wassergefähr-
> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C dungsklassen umgegangen wird, sind für die Ermittlung
> 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D der Gefährdungsstufe die Stoffe mit der höchsten Was-
sergefährdungsklasse maßgebend, sofern der Anteil
> 100 ≤ 1 000 Stufe B Stufe D Stufe D dieser Stoffe mehr als 3 Prozent des Gesamtinhalts
> 1 000 Stufe C Stufe D Stufe D der Anlage beträgt. Ist dieser Prozentsatz kleiner, ist
die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse maßge-
(2) Soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes bend.
geregelt ist, (11) Anlagen zum Umgang mit allgemein wasserge-
1. ist das maßgebende Volumen das Nennvolumen der fährdenden Stoffen nach § 3 Absatz 2 werden keiner
Anlage einschließlich aller Anlagenteile oder nach Gefährdungsstufe zugeordnet.
sicherheitstechnischer Umrüstung das Volumen,
das im Betrieb maximal genutzt werden kann und § 40
das auf nicht zu entfernende Art auf der Anlage an-
gegeben ist, und Anzeigepflicht
2. ist die maßgebende Masse die Masse wassergefähr- (1) Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüf-
dender Stoffe, mit der in der Anlage einschließlich pflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will
aller Anlagenteile umgegangen werden kann. oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu
einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Ab-
Betrieblich genutzte Absperreinrichtungen innerhalb
satz 1 führen, hat dies der zuständigen Behörde min-
einer Anlage bleiben außer Betracht.
destens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzu-
(3) Bei Lageranlagen ergibt sich das maßgebende zeigen.
Volumen aus dem betriebstechnisch nutzbaren Raum-
inhalt aller zur Anlage gehörenden Behälter. Das maß- (2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss Angaben zum
gebende Volumen eines Fass- und Gebindelagers er- Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der An-
gibt sich aus der Summe der Rauminhalte aller Behält- lage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen
nisse und Verpackungen, für die die Lageranlage aus- in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen
gelegt ist. Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen
und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicher-
(4) Bei Abfüllanlagen ist das maßgebende Volumen heit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.
entweder der Rauminhalt, der sich beim größten
Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten (3) Nicht anzeigepflichtig nach Absatz 1 ist das Er-
ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren richten von
Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der größere 1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen
Wert maßgebend ist. wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungs-
(5) Bei Anlagen zum Umladen wassergefährdender feststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaus-
Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem haltsgesetzes beantragt wird, und
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
2. sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulas- mer 1 genannten Nachweise und des Gutachtens nach
sungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften Satz 1 Nummer 2 weder die Errichtung oder den Be-
sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfül- trieb untersagt noch Anforderungen an die Errichtung
lung der Anforderungen dieser Verordnung sicherge- oder den Betrieb festgesetzt hat. Anforderungen nach
stellt wird. anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt.
Nicht anzeigepflichtig sind in den Fällen des Satzes 1 (3) Bei Anlagen der Gefährdungsstufe D kann die zu-
Nummer 2 auch zulassungsbedürftige wesentliche Än- ständige Behörde von einer Eignungsfeststellung abse-
derungen der Anlage. hen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 er-
(4) Nach einem Wechsel des Betreibers einer nach füllt sind.
§ 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtigen Anlage
hat der neue Betreiber diesen Wechsel der zuständigen § 42
Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt Antragsunterlagen
nicht für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen. für die Eignungsfeststellung
Dem Antrag auf Erteilung einer Eignungsfeststellung
§ 41
sind die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Un-
Ausnahmen vom terlagen beizufügen. Auf Verlangen der zuständigen
Erfordernis der Eignungsfeststellung Behörde ist dem Antrag ein Gutachten eines Sachver-
(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des ständigen beizufügen. Als Nachweise gelten auch Prüf-
Wasserhaushaltsgesetzes ist über die in § 63 Absatz 2 bescheinigungen und Gutachten von in anderen Mit-
und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelten Fälle gliedstaaten der Europäischen Union und anderen Ver-
hinaus nicht erforderlich für tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sach-
1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen
verständigen, wenn die Anforderungen an die Prüfung
gasförmiger wassergefährdender Stoffe sowie Anla-
der Anlage denen nach dieser Verordnung gleichwertig
gen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen flüssi-
sind; für die Prüfbescheinigungen und Gutachten gilt
ger oder fester wassergefährdender Stoffe der Ge-
§ 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
fährdungsstufe A,
2. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von § 43
aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 7, Anlagendokumentation
3. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von (1) Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu
allgemein wassergefährdenden Stoffen, die keiner führen, in der die wesentlichen Informationen über die
Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 unter- Anlage enthalten sind. Hierzu zählen insbesondere An-
liegen, gaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu
den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werk-
4. Heizölverbraucheranlagen und stoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitsein-
5. Anlagen mit einem Volumen von bis zu 1 Kubikme- richtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasser-
ter, die doppelwandig sind oder über ein Rückhalte- rückhaltung und zur Standsicherheit. Die Dokumenta-
volumen verfügen, das das gesamte in der Anlage tion ist bei einem Wechsel des Betreibers an den neuen
vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe zu- Betreiber zu übergeben.
rückhalten kann.
(2) Ist die Anlage nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3
(2) Eine Eignungsfeststellung ist für Anlagen der Ge- prüfpflichtig, hat der Betreiber neben der Dokumenta-
fährdungsstufen B und C sowie für nach § 46 Absatz 2 tion nach Absatz 1 zusätzlich die Unterlagen bereitzu-
oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlagen mit allgemein halten, die für die Prüfung der Anlage und für die
wassergefährdenden Stoffen nicht erforderlich, wenn Durchführung fachbetriebspflichtiger Tätigkeiten nach
1. für alle Teile einer Anlage einschließlich ihrer techni- § 45 erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere
schen Schutzvorkehrungen einer der folgenden eine Dokumentation der Abgrenzung der Anlage nach
Nachweise vorliegt: § 14 Absatz 1, eine erteilte Eignungsfeststellung, bau-
aufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise sowie der
a) ein CE-Kennzeichen, das zulässige Klassen und
letzte Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 Satz 1.
Leistungsstufen nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufweist, (3) Der Betreiber hat die Unterlagen nach Absatz 2
der zuständigen Behörde, Sachverständigen vor Prü-
b) Zulassungen oder Nachweise nach § 63 Absatz 3
fungen und Fachbetrieben nach § 62 vor fachbetriebs-
Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Wasserhaus-
pflichtigen Tätigkeiten jeweils auf Verlangen vorzule-
haltsgesetzes oder
gen.
c) bei Behältern und Verpackungen die Zulassungen
nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften (4) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die zu einem
EMAS-Standort im Sinne von § 3 Nummer 12 des Was-
und serhaushaltsgesetzes gehören, sofern der Anlagendo-
2. durch das Gutachten eines Sachverständigen bestä- kumentation vergleichbare Angaben enthalten sind in
tigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässer- 1. einer der Registrierung zugrunde gelegten Umwelt-
schutzanforderungen erfüllt. erklärung nach Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung
Die Anlage darf wie geplant errichtet und betrieben wer- (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments
den, wenn die zuständige Behörde innerhalb einer Frist und des Rates vom 25. November 2009 über die
von sechs Wochen nach Vorlage der in Satz 1 Num- freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 921
Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und nach § 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt
Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Ver- und stillgelegt werden:
ordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse 1. unterirdische Anlagen,
der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG
(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die 2. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen
Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstu-
10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, die der zustän- fen C und D,
digen Behörde vorliegt und validiert worden ist, oder 3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen
2. einem Umweltbetriebsprüfungsbericht nach An- wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungs-
hang III Buchstabe C der Verordnung (EG) stufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,
Nr. 1221/2009. 4. Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B,
C und D,
§ 44
5. Biogasanlagen,
Betriebsanweisung; Merkblatt
6. Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie
(1) Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzu-
7. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssi-
halten, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und
gen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7.
Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr
nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Ge- (2) Abweichend von Absatz 1 müssen Tätigkeiten an
wässern festlegt. Der Plan ist mit den Stellen abzustim- Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Be-
men, die im Rahmen des Notfallplans und der Sofort- deutung für die Anlagensicherheit haben, nicht von
maßnahmen beteiligt sind. Der Betreiber hat die Einhal- Fachbetrieben ausgeführt werden.
tung der Betriebsanweisung und deren Aktualisierung
sicherzustellen. § 46
(2) Das Betriebspersonal der Anlage ist vor Auf- Überwachungs-
nahme der Tätigkeit und dann regelmäßig in angemes- und Prüfpflichten des Betreibers
senen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jähr-
(1) Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die
lich, zu unterweisen, wie es sich laut Betriebsanwei-
Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regel-
sung zu verhalten hat. Die Durchführung der Unterwei-
mäßig zu kontrollieren. Die zuständige Behörde kann
sung ist vom Betreiber zu dokumentieren.
im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Über-
(3) Die Betriebsanweisung muss dem Betriebsper- wachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 62 ab-
sonal der Anlage jederzeit zugänglich sein. schließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sach-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für kunde besitzt und auch nicht über sachkundiges Per-
sonal verfügt.
1. Anlagen der Gefährdungsstufe A,
(2) Betreiber haben Anlagen außerhalb von Schutz-
2. Eigenverbrauchstankstellen, gebieten und außerhalb von festgesetzten oder vor-
3. Heizölverbraucheranlagen, läufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach
4. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssi- Maßgabe der in Anlage 5 geregelten Prüfzeitpunkte
gen Stoffen mit einem Volumen bis zu 100 Kubikme- und -intervalle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
tern und prüfen zu lassen.
5. Anlagen mit festen Gemischen bis zu 1 000 Tonnen. (3) Betreiber haben Anlagen in Schutzgebieten und
in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Über-
Stattdessen ist bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 3 das schwemmungsgebieten nach Maßgabe der in Anlage 6
Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim geregelten Prüfzeitpunkte und -intervalle auf ihren ord-
Betrieb von Heizölverbraucheranlagen nach Anlage 3 nungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.
und bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5
das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften (4) Die zuständige Behörde kann unabhängig von
beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach den sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden Prüf-
Anlage 4 an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der An- zeitpunkten und -intervallen eine einmalige Prüfung
lage dauerhaft anzubringen. Auf das Anbringen des oder wiederkehrende Prüfungen anordnen, insbeson-
Merkblattes nach Anlage 4 kann verzichtet werden, dere wenn die Besorgnis einer nachteiligen Verände-
wenn die dort vorgegebenen Informationen auf andere rung von Gewässereigenschaften besteht.
Weise in der Nähe der Anlage gut sichtbar dokumen- (5) Betreiber haben Anlagen, bei denen nach § 47
tiert sind. Bei Anlagen zum Verwenden wassergefähr- Absatz 2 ein erheblicher oder ein gefährlicher Mangel
dender Stoffe der Gefährdungsstufe A, die im Freien festgestellt worden ist, nach Beseitigung des Mangels
außerhalb von Ortschaften betrieben werden, ist die nach § 48 Absatz 1 erneut prüfen zu lassen.
gut sichtbare Anbringung einer Telefonnummer ausrei- (6) Die Prüfung nach Absatz 2 oder Absatz 3 entfällt,
chend, unter der bei Betriebsstörungen eine Alarmie- wenn die Anlage der Forschung, Entwicklung oder Er-
rung erfolgen kann.
probung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse
oder Verfahren dient und nicht länger als ein Jahr be-
§ 45 trieben wird.
Fachbetriebspflicht; Ausnahmen (7) Weiter gehende Regelungen, insbesondere in
(1) Folgende Anlagen einschließlich der zu ihnen ge- einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des
hörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben Wasserhaushaltsgesetzes, bleiben unberührt.
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
§ 47 § 48
Prüfung durch Sachverständige Beseitigung von Mängeln
(1) Prüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 dürfen nur (1) Werden bei Prüfungen nach § 46 durch einen
von Sachverständigen durchgeführt werden. Sachverständigen geringfügige Mängel festgestellt,
hat der Betreiber diese Mängel innerhalb von sechs
(2) Der Sachverständige hat die Anlage auf Grund Monaten und, soweit nach § 45 erforderlich, durch
des Ergebnisses der Prüfungen nach § 46 in eine der einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche
folgenden Klassen einzustufen: und gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich zu
1. ohne Mangel, beseitigen.
2. mit geringfügigem Mangel, (2) Hat der Sachverständige bei seiner Prüfung nach
§ 46 einen gefährlichen Mangel im Sinne von § 47 Ab-
3. mit erheblichem Mangel oder satz 2 Nummer 4 festgestellt, hat der Betreiber die An-
4. mit gefährlichem Mangel. lage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit
dies nach Feststellung des Sachverständigen erforder-
(3) Der Sachverständige hat der zuständigen Be- lich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Be-
hörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten trieb genommen werden, wenn der zuständigen Be-
Prüfung nach § 46 innerhalb von vier Wochen nach hörde eine Bestätigung des Sachverständigen über
Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzule- die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel
gen. Über einen gefährlichen Mangel hat er die zustän- vorliegt.
dige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfbe-
richt nach Satz 1 muss Angaben zu Folgendem enthal-
Abschnitt 5
ten:
Anforderungen an
1. zum Betreiber, Anlagen in Schutzgebieten
2. zum Standort, und Überschwemmungsgebieten
3. zur Anlagenidentifikation,
§ 49
4. zur Anlagenzuordnung, Anforderungen an
5. zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in Anlagen in Schutzgebieten
der Anlage umgegangen wird, (1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von
6. zu behördlichen Zulassungen, Schutzgebieten dürfen keine Anlagen errichtet und be-
trieben werden.
7. zum Sachverständigen und zu der Sachverständi-
genorganisation, die ihn bestellt hat, (2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen
folgende Anlagen nicht errichtet und folgende beste-
8. zu Art und Umfang der Prüfung, hende Anlagen nicht erweitert werden:
9. dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abge- 1. Anlagen der Gefährdungsstufe D,
schlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht
2. Biogasanlagen mit einem maßgebenden Volumen
geprüft wurden,
von insgesamt über 3 000 Kubikmetern,
10. zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,
3. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C so-
11. zu Datum und Ergebnis der Prüfung, wie
12. zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vor- 4. Anlagen mit Erdwärmesonden.
schlag für eine angemessene Frist für ihre Umset- Anlagen in der weiteren Zone von Schutzgebieten
zung oder zur Erforderlichkeit der Erarbeitung eines dürfen nicht so geändert werden, dass sie durch diese
Instandsetzungskonzeptes, Änderung zu Anlagen nach Satz 1 werden. Satz 1 Num-
13. zum Datum der nächsten Prüfung und mer 2 gilt nicht, soweit die Überschreitung des Volu-
mens zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 12 der
14. zu einer erfolgreichen Beseitigung festgestellter Düngeverordnung an die Kapazität des Gärrestelagers
Mängel bei Nachprüfungen nach § 46 Absatz 5. erforderlich ist oder in den Biogasanlagen ausschließ-
Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3, 9, 11 und 13 lich mit den tierischen Ausscheidungen aus einer eige-
sind auf der ersten Seite des Prüfberichts in optisch nen in der weiteren Schutzzone bestehenden Tierhal-
deutlich hervorgehobener Form darzustellen. tung umgegangen wird.
(4) Stuft der Sachverständige eine Heizölverbrau- (3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der wei-
cheranlage nach Abschluss ihrer Prüfung in die Klasse teren Zone von Schutzgebieten nur Lageranlagen und
„ohne Mangel“ oder „mit geringfügigem Mangel“ nach Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden
Absatz 2 ein, hat er auf der Anlage an gut sichtbarer wassergefährdender Stoffe errichtet und betrieben wer-
Stelle eine Plakette anzubringen, aus der das Datum den, die
der Prüfung und das Datum der nächsten Prüfung er- 1. mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sind, die
sichtlich sind. abweichend von § 18 Absatz 3 das gesamte in der
(5) Bei der Prüfung einer Heizölverbraucheranlage Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender
hat der Sachverständige dem Betreiber das Merkblatt Stoffe aufnehmen kann, oder
nach Anlage 3 auszuhändigen, sofern an der Anlage ein 2. doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckan-
solches Merkblatt nicht bereits aushängt. zeigesystem ausgerüstet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 923
Abweichend von Satz 1 gelten für die in Abschnitt 3 kannte Sachverständigenorganisationen sind berech-
bestimmten Anlagen nur die dort geregelten Anforde- tigt,
rungen; dies gilt nicht für die in §§ 31 und 38 genannten 1. Sachverständige zu bestellen, die
Anlagen sowie die in § 34 genannten Anlagen zum Ver-
wenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der a) Anlagenprüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 und
Energieversorgung. Anlage 7 Nummer 6.4 und 6.7 Satz 3 durchführen
und
(4) Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von
den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilen, b) Gutachten nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
wenn auch in Verbindung mit Absatz 3, oder nach § 42
Satz 2 erstellen, sowie
1. das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das
Verbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde 2. Fachbetriebe nach § 62 Absatz 1 zu zertifizieren und
und zu überwachen, sofern sich die Anerkennung auch
darauf erstreckt.
2. der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beein-
trächtigt wird. (2) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, soweit landes- staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
rechtliche Verordnungen zur Festsetzung von Schutz- schaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1
gebieten weiter gehende Regelungen treffen. gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der
zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüf- oder
§ 50 Überwachungstätigkeiten im Original oder in Kopie vor-
Anforderungen an Anlagen zulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt
in festgesetzten und vorläufig werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus
gesicherten Überschwemmungsgebieten verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach
(1) Anlagen dürfen in festgesetzten und vorläufig ge- Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorge-
sicherten Überschwemmungsgebieten im Sinne des legt werden.
§ 76 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landes- (3) Eine Organisation kann als Sachverständigen-
rechtlichen Vorschriften nur errichtet und betrieben organisation anerkannt werden, wenn sie
werden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hoch- 1. eine vertretungsberechtigte natürliche Person be-
wasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden nennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber
und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer der zuständigen Behörde nachweist,
oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen kön-
nen. 2. nachweist, dass eine technische Leitung und eine
Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachver-
(2) Für Befreiungen von den Anforderungen nach ständige geltenden Anforderungen nach § 53 erfül-
Absatz 1 gilt § 49 Absatz 4 entsprechend. len,
(3) § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie weiter 3. eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen be-
gehende landesrechtliche Vorschriften für Über- stellt hat, die die in § 53 genannten Anforderungen
schwemmungsgebiete bleiben unberührt. erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen
Leitung gebunden sind,
§ 51
4. Grundsätze aufgestellt hat, die bei den Anlagenprü-
Abstand fungen zu beachten sind,
zu Trinkwasserbrunnen,
Quellen und oberirdischen Gewässern 5. ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nach-
weist,
Der Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen,
in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 6. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflicht-
eingesetzt werden, zu privat oder gewerblich genutzten versicherung für Boden- und Gewässerschäden für
Quellen oder zu Brunnen, die der Trinkwassergewin- die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer
nung dienen, hat mindestens 50 Meter, der Abstand Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro
zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 Meter zu pro Schadenfall erbringt und
betragen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, 7. erklärt, dass sie die Länder, in denen die Sachver-
dass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewin- ständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung
nung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleis- für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt.
tet ist. Das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5
hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstruk-
Kapitel 4 turen vorhanden sind, die ordnungsgemäße Anlagen-
Sachverständigenorganisationen prüfungen nach § 46 gewährleisten. Es muss insbeson-
und Sachverständige; Güte- und Überwachungs- dere Vorgaben zu Kontrollen der Prüfberichte und der
gemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe Prüfmittel, zur Durchführung von Einzelgesprächen mit
den Sachverständigen sowie zu Kontrollen der Prüf-
§ 52 tätigkeit der Sachverständigen an Referenzanlagen ent-
halten. Soll sich die Anerkennung auch auf die Zertifi-
Anerkennung von zierung und Überwachung von Fachbetrieben nach
Sachverständigenorganisationen § 62 Absatz 1 erstrecken, gilt für die Sachverständigen-
(1) Sachverständigenorganisationen bedürfen der organisation zusätzlich zu den in Satz 1 genannten
Anerkennung durch die zuständige Behörde. Aner- Voraussetzungen § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4
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entsprechend. In diesem Fall hat das Qualitätssiche- vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu doku-
rungssystem nach Satz 1 Nummer 5 ungeachtet des mentieren.
Satzes 2 auch sicherzustellen, dass geeignete Organi- (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche
sationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn
Fachprüfer überwacht werden und die die ordnungsge- der Sachverständige zu einer Freiheitsstrafe, Jugend-
mäße Überprüfung der Fachbetriebe gewährleisten. strafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden
(4) Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung ist wegen Verletzung von Vorschriften
stehen Nachweise einzelner Voraussetzungen aus 1. des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte, über
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Delikte gegen die Umwelt oder über Urkunden-
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens fälschung,
über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen
Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass 2. des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-,
die Organisation die betreffenden Anforderungen nach Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
Absatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im We- 3. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-
sentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstel- oder Infektionsschutzrechts,
lungsstaats erfüllt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre- 4. des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeits-
chend. schutzrechts oder
(5) Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des 5. des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoff-
Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen rechts.
und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist außerdem in
Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.
der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige
(6) Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung mit
einer Frist von vier Monaten zu entscheiden; § 42a Ab- einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro
satz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes belegt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften
ist anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren kann
1. des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und
über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-,
(7) Als Sachverständigenorganisation können auch Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen orga- 2. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-
nisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusam- oder Infektionsschutzrechts,
mengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht
weisungsgebunden sind. Absatz 3 bleibt unberührt. 3. des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeits-
schutzrechts oder
§ 53 4. des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoff-
rechts.
Bestellung von Sachverständigen
Die Zuverlässigkeit ist auch nicht bei Personen gege-
(1) Eine Sachverständigenorganisation darf nur
ben, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
solche Personen als Sachverständige bestellen, die
gemäß § 45 des Strafgesetzbuches nicht mehr besit-
1. für die Tätigkeit als Sachverständige die erforder- zen.
liche Zuverlässigkeit besitzen, (4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel
2. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind; insbe- auch dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige
sondere darf kein Zusammenhang zwischen den 1. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen in den Ab-
Aufgaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sätzen 2 und 3 genannte Vorschriften verstoßen hat,
und anderen Leistungen bestehen, die im Zusam-
menhang mit der Planung oder Herstellung, dem 2. Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig
Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat,
zu prüfenden Anlagen oder Anlagenteile erbracht 3. wiederholt gegen Anforderungen des technischen
werden oder erbracht wurden, Regelwerks verstoßen hat, die für die Richtigkeit
3. körperlich in der Lage sind, die Prüfungen ordnungs- der Prüfungsergebnisse relevant sind,
gemäß durchzuführen, 4. vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich
aus dieser Verordnung ergeben, verletzt hat oder
4. auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch prakti-
sche Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr 5. wiederholt Prüfberichte erstellt hat, die erhebliche
dafür bieten, dass sie Prüfungen ordnungsgemäß oder schwerwiegende Mängel aufweisen, oder vor-
durchführen, sätzlich oder grob fahrlässig wiederholt Fristen für
deren Vorlage versäumt hat.
5. über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeb-
lichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebs- (5) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche
sicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts Fachkunde liegt vor, wenn der Sachverständige ein
und der technischen Regeln verfügen und ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in
einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fach-
6. von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Sach- richtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine
verständigenorganisation bestellt sind. als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt.
Die Bestellung kann auf bestimmte Tätigkeitsbereiche Die Erfahrungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfor-
beschränkt werden. Die Erfüllung der Anforderungen dern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit
nach Satz 1 ist von der Sachverständigenorganisation auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung oder des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 925
Betriebs sowie der Prüfung von Anlagen zum Umgang Der Sachverständige hat in den Fällen des Satzes 1 das
mit wassergefährdenden Stoffen. Die Sachverständi- Bestellungsschreiben nach § 53 Absatz 7 zurückzu-
genorganisation hat sich mittels einer theoretischen geben.
und praktischen Prüfung vor der Bestellung davon zu
überzeugen, dass der zu bestellende Sachverständige § 55
den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Pflichten der
genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumen-
Sachverständigenorganisationen
tieren.
Die Sachverständigenorganisation ist verpflichtet,
(6) Sollen bei einer Sachverständigenorganisation,
die berechtigt ist, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu 1. die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben,
überwachen, Sachverständige eingesetzt werden, die wenn
ausschließlich Fachbetriebe zertifizieren und über- a) die Bestellung durch arglistige Täuschung,
wachen sollen, darf für diese Sachverständigen von Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfah-
rung nach Absatz 5 nach Zustimmung der zuständigen b) der Sachverständige wiederholt Anlagenprüfun-
Behörde abgewichen werden. gen fehlerhaft durchgeführt hat, wiederholt grob
fahrlässig oder vorsätzlich gegen Pflichten nach
(7) Mit der Bestellung ist dem Sachverständigen ein § 56 verstoßen hat oder die in § 53 aufgeführten
Bestellungsschreiben auszuhändigen. Anforderungen an Sachverständige nicht mehr
erfüllt oder
§ 54 c) die zuständige Behörde die Aufhebung der Be-
Widerruf und stellung anordnet,
Erlöschen der Anerkennung; 2. die Bestellung der Sachverständigen, ihre Tätig-
Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen keitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsberei-
(1) Die Anerkennung der Sachverständigenorganisa- che sowie das Erlöschen der Bestellung der Sach-
tion kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Num- verständigen der zuständigen Behörde innerhalb
mer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wider- von vier Wochen anzuzeigen,
rufen werden, wenn die Sachverständigenorganisation 3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen
1. eine der Anforderungen nach § 52 Absatz 3 oder der Sachverständigen stichprobenweise zu kontrol-
Absatz 4 nicht mehr erfüllt, lieren,
2. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde die 4. die bei Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu
Bestellung eines Sachverständigen, der die Voraus- sammeln und auszuwerten und mindestens viermal
setzungen nach § 53 nicht mehr erfüllt oder wieder- im Jahr einen internen Austausch dieser Erkennt-
holt Anlagenprüfungen nach § 46 fehlerhaft durch- nisse, auch zur Weiterbildung der Sachverständi-
geführt hat, nicht aufhebt, gen, durchzuführen,
3. Verpflichtungen nach § 55 Nummer 1 bis 4 oder 5. an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der tech-
Nummer 6 bis 9, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nischen Leitungen aller Sachverständigenorganisa-
oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht tionen teilzunehmen,
ordnungsgemäß erfüllt oder 6. jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das ver-
gangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur
4. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde
Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben folgende
einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach
Angaben zu übermitteln:
§ 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt
fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchge- a) Änderungen ihrer Organisationsstruktur und
führt hat, nicht die Zertifizierung entzieht. ihrer Prüfgrundsätze,
(2) Mit der Auflösung der Sachverständigenorgani- b) eine Übersicht der von jedem Sachverständigen
sation oder der Entscheidung über die Eröffnung des durchgeführten Prüfungen sowie
Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Die zu- c) die Erkenntnisse, die bei Prüfungen sowie bei
ständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insol- der Feststellung von Abweichungen nach § 68
venzverfahrens auf Antrag die Sachverständigenorgani- Absatz 3 gewonnen wurden,
sation für einen befristeten Zeitraum erneut anerken-
nen. 7. der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wech-
sel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,
(3) Die Bestellung eines Sachverständigen erlischt,
wenn 8. sicherzustellen, dass die technische Leitung sowie
die bestellten Sachverständigen regelmäßig, min-
1. sie aufgehoben wird, destens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstal-
2. der Sachverständige aus der Sachverständigenor- tungen teilnehmen,
ganisation, von der er bestellt wurde, ausscheidet 9. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im
oder Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht un-
3. die Anerkennung der Sachverständigenorganisation, befugt zu offenbaren oder zu verwerten und
von der der Sachverständige bestellt wurde, nach 10. der zuständigen Behörde unverzüglich die Auf-
Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 lösung der Sachverständigenorganisation mitzu-
erlischt. teilen.
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
§ 56 (5) Die Anerkennung kann auf bestimmte Fach-
Pflichten der bestellten Sachverständigen gebiete beschränkt werden. Sie kann mit einem Vorbe-
halt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen,
(1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, ein Prüf- Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen
tagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Um- werden. Die Anerkennung gilt im gesamten Bundes-
fang und Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen er- gebiet.
geben. Das Prüftagebuch hat der Sachverständige der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (6) Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb
einer Frist von vier Monaten zu entscheiden; § 42a Ab-
(2) Sachverständige dürfen Betriebs- und Ge- satz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
schäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätig- ist anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren kann
keit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
verwerten.
§ 58
§ 57
Bestellung von Fachprüfern
Anerkennung von
Güte- und Überwachungsgemeinschaften (1) Eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf
(1) Güte- und Überwachungsgemeinschaften bedür- für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbe-
fen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. trieben nur solche Personen als Fachprüfer bestellen,
Anerkannte Güte- und Überwachungsgemeinschaften die
sind berechtigt, Fachprüfer zur Zertifizierung und Über- 1. für die Tätigkeit als Fachprüfer die erforderliche Zu-
wachung von Fachbetrieben nach § 62 Absatz 1 zu be- verlässigkeit besitzen,
stellen.
2. hinsichtlich ihrer Tätigkeit unabhängig sind; ins-
(2) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat besondere darf kein Zusammenhang zwischen der
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags- Zertifizierung oder der Überwachung und anderen
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- Leistungen für den Fachbetrieb bestehen,
schaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1
gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der 3. auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch prakti-
zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeiten sche Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen in der Lage
nach Absatz 1 Satz 2 im Original oder in Kopie vorzu- sind, Fachbetriebe daraufhin zu überprüfen, ob sie
legen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt wer- die Anforderungen nach § 62 Absatz 2 erfüllen,
den. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus ver- 4. über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeb-
langen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 lichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebs-
in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt wer- sicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts
den. und der technischen Regeln verfügen und
(3) Eine Organisation ist als Güte- und Überwa- 5. von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Güte-
chungsgemeinschaft anzuerkennen, wenn sie und Überwachungsgemeinschaft bestellt sind.
1. eine vertretungsberechtigte natürliche Person be- Für die Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 53
nennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber Absatz 2 bis 4 entsprechend. Die nach Satz 1 Num-
der zuständigen Behörde nachweist, mer 3 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der zu
2. nachweist, dass sie eine technische Leitung und bestellende Fachprüfer ein ingenieur- oder naturwis-
eine Stellvertretung bestellt hat, die die für Fach- senschaftliches Studium in einer für die ausgeübte
prüfer geltenden Anforderungen nach § 58 Absatz 1 Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abge-
erfüllen, schlossen hat oder über eine als gleichwertig aner-
kannte Berufsausbildung verfügt. Die Erfahrungen nach
3. eine ausreichende Anzahl von Fachprüfern bestellt
Satz 1 Nummer 3 erfordern eine mindestens fünfjährige
hat, die die in § 58 Absatz 1 genannten Anforderun-
berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der
gen erfüllen und an fachliche Weisungen der tech-
Errichtung, der Instandsetzung, des Betriebs oder der
nischen Leitung gebunden sind,
Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-
4. Grundsätze aufgestellt hat, die bei der Zertifizierung denden Stoffen. Die Güte- und Überwachungsgemein-
und Überwachung von Fachbetrieben zu beachten schaft hat sich mittels einer Prüfung vor der Bestellung
sind, und davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Fach-
5. ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nach- prüfer den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3 ge-
weist. nügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentie-
ren. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist
Das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5
von der Güte- und Überwachungsgemeinschaft vor
hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstruk-
der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumen-
turen vorhanden sind, nach denen die Fachprüfer über-
tieren.
wacht werden und die die ordnungsgemäße Überprü-
fung der Fachbetriebe gewährleisten. (2) Von den Anforderungen an die Fachkunde und
die Erfahrung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 darf nach
(4) Für Nachweise einzelner Anerkennungsvoraus-
Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen
setzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
werden. Dies gilt nicht für die technische Leitung.
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) Mit der Bestellung ist dem Fachprüfer ein Bestel-
gilt § 52 Absatz 4 entsprechend. lungsschreiben auszuhändigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 927
(4) Eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft 1. die Bestellung eines Fachprüfers aufzuheben, wenn
kann mit einer anderen Güte- und Überwachungsge- a) die Bestellung durch arglistige Täuschung,
meinschaft oder mit einer Sachverständigenorganisa- Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
tion vereinbaren, dass Personen, die von der anderen
Organisation für die Zertifizierung und Überwachung b) der Fachprüfer wiederholt grob fahrlässig oder
von Fachbetrieben bestellt worden sind, für sie tätig vorsätzlich gegen Pflichten nach Absatz 2 ver-
werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Personen stoßen hat oder die in § 58 Absatz 1 aufgeführten
Anforderungen an Fachprüfer nicht mehr erfüllt
1. an die nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bei der oder
Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben
zu beachtenden Grundsätze der Güte- und Über- c) die zuständige Behörde die Aufhebung der Be-
wachungsgemeinschaft, für die sie tätig werden, ge- stellung anordnet,
bunden sind und 2. die Bestellung der Fachprüfer, ihre Tätigkeitsbe-
reiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie
2. dem betrieblichen Qualitätssicherungssystem nach
das Erlöschen der Bestellung der Fachprüfer der zu-
§ 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Güte- und Über-
ständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzu-
wachungsgemeinschaft, für die sie tätig werden,
zeigen,
unterworfen sind.
3. jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das ver-
§ 59 gangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur
Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben Änderungen
Widerruf und
der Organisationsstruktur zu übermitteln,
Erlöschen der Anerkennung;
Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern 4. der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wech-
sel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,
(1) Die Anerkennung der Güte- und Überwachungs-
gemeinschaft kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 5. sicherzustellen, dass die technische Leitung, ihre
Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensge- Stellvertretung und die Fachprüfer regelmäßig, min-
setzes widerrufen werden, wenn die Güte- und Über- destens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstal-
wachungsgemeinschaft tungen teilnehmen,
1. eine der Anforderungen nach § 57 Absatz 3 oder 6. mindestens viermal im Jahr einen internen Aus-
Absatz 4 nicht mehr erfüllt, tausch der bei den Zertifizierungen und der Überwa-
chung der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse
2. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde durchzuführen, der auch für Schulungen des Perso-
einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach nals der Fachbetriebe genutzt wird,
§ 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt
fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchge- 7. an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der tech-
führt hat, nicht die Zertifizierung entzieht oder nischen Leitungen der Güte- und Überwachungsge-
meinschaften teilzunehmen,
3. Verpflichtungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 6
oder Nummer 8, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 8. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im
oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbe-
ordnungsgemäß erfüllt. fugt zu offenbaren oder zu verwerten und
(2) Mit der Auflösung der Güte- und Überwachungs- 9. der zuständigen Behörde unverzüglich die Auf-
gemeinschaft oder der Entscheidung über die Eröff- lösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft
nung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerken- mitzuteilen.
nung. Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröff- (2) Fachprüfer dürfen Betriebs- und Geschäftsge-
nung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Güte- und heimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt
Überwachungsgemeinschaft für einen befristeten Zeit- werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
raum erneut anerkennen.
§ 61
(3) Die Bestellung eines Fachprüfers erlischt, wenn
Gemeinsame Pflichten
1. sie aufgehoben wird,
der Sachverständigenorganisationen
2. der Fachprüfer aus der Güte- und Überwachungs- und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften
gemeinschaft, von der er bestellt wurde, ausschei-
(1) Sachverständigenorganisationen, die berechtigt
det oder
sind, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen,
3. die Anerkennung der Güte- und Überwachungsge- sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind
meinschaft, von der der Fachprüfer bestellt wurde, verpflichtet,
nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2
1. die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2
Satz 1 erlischt.
sowie das ordnungsgemäße Arbeiten des Fachbe-
Der Fachprüfer hat in den Fällen des Satzes 1 das Be- triebs regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, sowie
stellungsschreiben nach § 58 Absatz 3 zurückzugeben. bei gegebenem Anlass zu kontrollieren und Art, Um-
fang und Ergebnisse sowie Ort und Zeitpunkt der
§ 60 jeweiligen Kontrolle zu dokumentieren,
Pflichten von Güte- und 2. die bei den Kontrollen der Fachbetriebe gewonne-
Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern nen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten,
(1) Die Güte- und Überwachungsgemeinschaft ist 3. der zuständigen Behörde die bei den Kontrollen der
verpflichtet, Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse jeweils bis
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
zum 31. März eines Jahres für das vergangene keit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer
Kalenderjahr zu übermitteln. geeigneten gleichwertigen Ausbildung,
Zu den Kontrollen nach Satz 1 Nummer 1 gehören ins- b) mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeits-
besondere Kontrollen der Ergebnisse und der Qualität gebiet des Fachbetriebs und
von praktischen, vom Fachbetrieb ausgeführten Tätig- c) ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 ge-
keiten, Kontrollen der Teilnahme an Schulungen oder nannten Bereichen, die in einer Prüfung nachge-
Fortbildungsveranstaltungen nach Absatz 2 sowie Kon- wiesen wurden,
trollen der Geräte und Ausrüstungsteile nach § 62 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1. 3. nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen
Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten ver-
(2) Sachverständigenorganisationen und Güte- und fügt, beispielsweise auch an Schulungen von Her-
Überwachungsgemeinschaften müssen für ihr Tätig- stellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen
keitsgebiet Schulungen anbieten, mit denen der be- hat, und
trieblich verantwortlichen Person und dem eingesetzten
Personal der Fachbetriebe die erforderlichen Kenntnis- 4. Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsge-
se, insbesondere auf den in § 62 Absatz 2 Satz 2 ge- mäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.
nannten Gebieten, vermittelt werden. Die Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c
(3) Sachverständigenorganisationen und Güte- und müssen Folgendes umfassen:
Überwachungsgemeinschaften müssen Fachbetriebe, 1. Aufbau und Funktionsweise der Anlagen sowie
die für Dritte tätig werden, unverzüglich nach der Zerti- deren Gefährdungspotenzial,
fizierung in geeigneter Weise im Internet bekannt
machen; die Angaben sind aktuell zu halten. Bei der 2. Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen
Bekanntmachung nach Satz 1 sind die Fachbereiche umgegangen wird, insbesondere hinsichtlich ihrer
und Tätigkeiten anzugeben, in denen der Fachbetrieb Wassergefährdung,
von der Sachverständigenorganisation oder der Güte- 3. maßgebliche Vorschriften des Wasser-, Bau-, Be-
und Überwachungsgemeinschaft überwacht wird. triebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfall-
(4) Sachverständigenorganisationen und Güte- und rechts und
Überwachungsgemeinschaften sind verpflichtet, einem 4. Anforderungen an das Verarbeiten von bestimmten
Fachbetrieb die Zertifizierung unverzüglich zu ent- Bauprodukten und Anlagenteilen.
ziehen, wenn dieser (3) Die Sachverständigenorganisation oder die Güte-
1. wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft und Überwachungsgemeinschaft stellt nach abge-
durchgeführt hat, schlossener Zertifizierung eine Urkunde über die Zerti-
2. die in § 62 Absatz 2 und § 63 Absatz 1 aufgeführten fizierung aus. Die Urkunde muss folgende Angaben
Anforderungen an Fachbetriebe nicht mehr erfüllt enthalten:
oder 1. Name und Anschrift des Fachbetriebs,
3. die Pflicht nach § 63 Absatz 2 nicht erfüllt. 2. Name und Anschrift der Sachverständigenorganisa-
tion oder der Güte- und Überwachungsgemein-
§ 62 schaft, die den Betrieb zertifiziert hat,
Fachbetriebe; 3. eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Fach-
Zertifizierung von Fachbetrieben betriebs sowie
(1) Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 genannten Tä- 4. die Geltungsdauer der Zertifizierung.
tigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagen- (4) Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen
teilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fach- nach Absatz 2 erfüllt und berechtigt ist, in einem ande-
betrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. Die Zerti- anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
fizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt päischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten durchzuführen,
werden. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu die in der Bundesrepublik Deutschland nach § 45 Fach-
befristen. betrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem
(2) Eine Sachverständigenorganisation oder eine anderen Staat einer gleichwertigen Überwachung un-
Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf einen Be- terliegt.
trieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Be-
trieb § 63
1. über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch Pflichten der Fachbetriebe
die die Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Ab- (1) Der Fachbetrieb hat sicherzustellen, dass die be-
satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und die- trieblich verantwortliche Person mindestens alle zwei
ser Verordnung gewährleistet wird, Jahre sowie das eingesetzte Personal regelmäßig an
2. eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat Schulungen nach § 61 Absatz 2 oder an anderen
mit gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.
a) erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in (2) Fachbetriebe sind verpflichtet, der Sachverstän-
einem einschlägigen Handwerk, mit erfolg- digenorganisation oder der Güte- und Überwachungs-
reichem Abschluss eines ingenieurwissenschaft- gemeinschaft, die sie überwacht, Änderungen ihrer Or-
lichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätig- ganisationsstruktur unverzüglich mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 929
(3) Ein Betrieb, dem die Zertifizierung als Fachbe- 9. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7
trieb entzogen wurde, hat die Zertifizierungsurkunde Nummer 6.5 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder
nach § 62 Absatz 3 der Sachverständigenorganisation nicht rechtzeitig vorlegt,
oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft unver-
10. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7
züglich zurückzugeben; sie darf nicht weiter verwendet
Nummer 6.7 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht,
werden.
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig beseitigt,
§ 64
11. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7
Nachweis der Fachbetriebseigenschaft Nummer 6.7 Satz 4 eine Anlage nicht oder nicht
Fachbetriebe haben die Fachbetriebseigenschaft un- rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder
aufgefordert gegenüber dem Betreiber einer Anlage nicht rechtzeitig entleert,
nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fach- 12. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7
betriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Gegenüber Nummer 6.7 Satz 5 eine Anlage wieder in Betrieb
der zuständigen Behörde haben sie ihre Fachbetriebs- nimmt,
eigenschaft auf Verlangen nachzuweisen. Der Nach-
weis nach den Sätzen 1 und 2 ist geführt, wenn der 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1
Fachbetrieb die Zertifizierungsurkunde nach § 62 Ab- zuwiderhandelt,
satz 3 oder eine beglaubigte Kopie der Zertifizierungs- 14. entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig
urkunde vorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen errichtet oder nicht richtig betreibt,
des § 62 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Berech-
15. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 einen dort genann-
tigung und die gleichwertige Kontrolle nachzuweisen
ten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
sind; § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
16. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 eine Anlage nicht
Kapitel 5 oder nicht rechtzeitig sichert,
17. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 einen Vorgang nicht
Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig
vom ordnungsgemäßen Zustand einer dort genann-
§ 65 ten Sicherheitseinrichtung überzeugt,
Ordnungswidrigkeiten 18. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 eine Belastungs-
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 grenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrich-
Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes tung nicht einhält,
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 19. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1
1. entgegen § 7 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht einen Behälter befüllt,
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie- 20. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht
benen Weise oder nicht rechtzeitig macht, oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
2. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 21. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
Nummer 2.2 eine Anlage nicht richtig errichtet oder mit Satz 2 oder Satz 3, oder entgegen § 40 Absatz 1
nicht richtig betreibt, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
3. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7
rechtzeitig erstattet,
Nummer 5.1 Buchstabe a einen Vorgang nicht über-
wacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom 22. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanwei-
ordnungsgemäßen Zustand einer dort genannten sung nicht vorhält,
Sicherheitseinrichtung überzeugt, 23. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Betriebspersonal
4. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 nicht oder nicht rechtzeitig unterweist,
Nummer 5.1 Buchstabe b eine Belastungsgrenze 24. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 2 ein Merkblatt nicht,
einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für
einhält, die vorgeschriebene Dauer anbringt,
5. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 25. entgegen § 45 Absatz 1 eine Anlage errichtet,
Nummer 6.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig reinigt, instand setzt oder stilllegt,
oder nicht rechtzeitig erstattet,
26. entgegen § 46 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 5
6. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
Nummer 6.2 Satz 2 oder Nummer 6.3 eine Maß-
nahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er- 27. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Absatz 4
greift, zuwiderhandelt,
7. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 28. entgegen § 47 Absatz 1 eine Prüfung durchführt,
Nummer 6.2 Satz 3 eine Benachrichtigung nicht, 29. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 einen Prüfbericht
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 30. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen
Nummer 6.4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie-
prüfen lässt, benen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
31. entgegen § 48 Absatz 2 Satz 1 eine Anlage nicht hat der Sachverständige zu prüfen, inwieweit die An-
oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder lage die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
nicht oder nicht rechtzeitig entleert, nicht erfüllt.
32. entgegen § 48 Absatz 2 Satz 2 eine Anlage wieder (3) Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehren-
in Betrieb nimmt, den Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen,
33. entgegen § 49 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder § 50 hat der Sachverständige bei der ersten Prüfung nach
Absatz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, be- diesen Vorschriften festzustellen, inwieweit für die An-
treibt oder erweitert oder lage Anforderungen dieser Verordnung bestehen, die
über die Anforderungen hinausgehen, die nach den je-
34. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Per- weiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli
son als Sachverständigen bestellt. 2017 zu beachten waren, mit Ausnahme der in Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften. Die Fest-
§ 66 stellung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde zu-
sammen mit dem Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 vor-
Bestehende zulegen.
Einstufungen von Stoffen und Gemischen
(4) Werden nach Absatz 3 Satz 1 Abweichungen
Stoffe, Stoffgruppen und Gemische, die am 1. August
festgestellt, kann die zuständige Behörde technische
2017 bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungs-
oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anord-
vorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom
nen,
17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a S. 3), die durch die Verwal-
tungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a S. 3) 1. mit denen diese Abweichungen behoben werden,
geändert worden ist, eingestuft worden sind, gelten
nach Maßgabe dieser Einstufung als eingestuft im 2. die für diese Abweichungen in technischen Regeln
Sinne von Kapitel 2; diese Einstufungen werden jeweils für bestehende Anlagen vorgesehen sind oder
vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffent-
3. mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in Absatz 3
licht. Das Umweltbundesamt stellt zudem im Internet
Satz 1 bezeichneten Anforderungen erreicht wird.
eine Suchfunktion bereit, mit der die bestehenden Ein-
stufungen wassergefährdender Stoffe, Stoffgruppen In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die
und Gemische nach Satz 1 ermittelt werden können. Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaus-
haltsgesetzes zu beachten.
§ 67
(5) Auf Grund von nach Absatz 3 Satz 1 festgestell-
Änderung der ten Abweichungen können die Stilllegung oder die Be-
Einstufung wassergefährdender Stoffe seitigung einer Anlage oder Anpassungsmaßnahmen,
Führt die Änderung der Einstufung eines wasserge- die einer Neuerrichtung der Anlage gleichkommen oder
fährdenden Stoffes zur Erhöhung der Gefährdungsstufe die den Zweck der Anlage verändern, nicht verlangt
einer Anlage, sind die hieraus folgenden weiter gehen- werden.
den Anforderungen an die Anlage erst zu erfüllen, wenn (6) Werden bei einer Prüfung nach § 46 Absatz 2
die zuständige Behörde dies anordnet. Satz 1 gilt auch bis 4 von bestehenden Anlagen erhebliche oder gefähr-
für Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet liche Mängel am Behälter oder an der Rückhalteeinrich-
sind (bestehende Anlagen). tung festgestellt, sind bei der Beseitigung dieser Män-
gel die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten.
§ 68
(7) Sollen wesentliche bauliche Teile oder wesent-
Bestehende liche Sicherheitseinrichtungen einer bestehenden An-
wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen lage geändert werden, gelten für diese Teile oder diese
(1) Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehren- Sicherheitseinrichtungen die Anforderungen dieser Ver-
den Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, ordnung, die über die Anforderungen hinausgehen, die
gelten ab dem 1. August 2017: nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am
31. Juli 2017 zu beachten waren, mit Ausnahme der in
1. § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 bis 48 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften, be-
2. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit reits ab dem Zeitpunkt der Änderung.
sie Anforderungen beinhalten, die den Anforderun- (8) Bestehende Anlagen, die im Sinne von § 19h Ab-
gen entsprechen, die nach den jeweiligen landes- satz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
rechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beach- in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung und
ten waren; Anforderungen in behördlichen Zulassun- nach näherer Maßgabe der am 31. Juli 2017 geltenden
gen gelten als Anforderungen nach landesrechtli- landesrechtlichen Vorschriften einfacher oder her-
chen Vorschriften. kömmlicher Art sind, bedürfen keiner Eignungsfeststel-
Informationen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2, deren lung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushalts-
Beschaffung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem gesetzes.
Aufwand möglich ist, müssen in der Anlagendokumen-
(9) Gleisflächen von bestehenden Umschlaganlagen
tation nicht enthalten sein.
müssen abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 1 und § 29
(2) Bei bestehenden Anlagen, die einer wiederkeh- Absatz 1 Satz 2 nicht flüssigkeitsundurchlässig nach-
renden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, gerüstet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 931
(10) Bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten § 71
ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft sind bis Einbau von
zum 1. August 2022 mit einer Umwallung nach § 37 Leichtflüssigkeitsabscheidern
Absatz 3 zu versehen. Mit Zustimmung der zuständigen
Behörde kann darauf verzichtet werden, wenn eine Um- Leichtflüssigkeitsabscheider für Kraftstoffe mit Zu-
wallung, insbesondere aus räumlichen Gründen, nicht mischung von Ethanol dürfen nur eingebaut werden,
zu verwirklichen ist. Weitere Anpassungsmaßnahmen wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass sie ge-
sind nach Maßgabe von Absatz 4 auf Anordnung der genüber diesen Kraftstoffen beständig sind und ihre
zuständigen Behörde erst nach dem 1. August 2022 Funktionsfähigkeit nur unerheblich verringert wird.
zu verwirklichen.
§ 72
§ 69 Übergangsbestimmung
für Fachbetriebe, Sachverständigen-
Bestehende nicht
organisationen und bestellte Personen
wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
(1) Ein Betrieb, der am 21. April 2017 berechtigt war,
(1) Für bestehende Anlagen, die keiner wiederkeh- Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwa-
renden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, chungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder der
sind die am 31. Juli 2017 geltenden landesrechtlichen vor dem 22. April 2017 einen Überwachungsvertrag
Vorschriften weiter anzuwenden, solange und soweit mit einer Technischen Überwachungsorganisation ab-
die zuständige Behörde keine Entscheidung nach geschlossen hatte, gilt bis zum 22. April 2019 als Fach-
Satz 2 getroffen hat. Die zuständige Behörde kann für betrieb im Sinne von § 62 Absatz 1, solange die Anfor-
Anlagen im Sinne von Satz 1 festlegen, welche Anfor- derungen nach § 62 Absatz 2 erfüllt sind und die bau-
derungen nach dieser Verordnung zu welchem Zeit- rechtlich anerkannte Überwachungs- oder Gütege-
punkt erfüllt werden müssen. Unbeschadet der Sätze meinschaft oder die Technische Überwachungsorgani-
1 und 2 gelten § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 und sation die Einhaltung der Anforderungen überwacht. In
43 bis 48 bereits ab dem 1. August 2017. den Fällen des § 64 Satz 1 ist der Nachweis der
(2) Im Übrigen gilt § 68 Absatz 5, 7 und 8 entspre- Fachbetriebseigenschaft geführt, wenn der Fachbetrieb
chend. eine Bestätigung der Überwachungs- oder Gütege-
meinschaft, dass er zur Führung des Gütezeichens be-
§ 70 rechtigt ist, oder eine Bestätigung einer Technischen
Überwachungsorganisation, dass der Fachbetrieb von
Prüffristen für bestehende Anlagen
ihr im Rahmen eines Überwachungsvertrages über-
(1) Die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung wacht wird, vorlegt.
von Anlagen nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der An- (2) Anerkennungen von Sachverständigenorganisa-
lage 6 beginnt bei Anlagen, die am 1. August 2017 be- tionen nach landesrechtlichen Vorschriften, die vor
reits errichtet sind, mit dem Abschluss der letzten Prü- dem 1. August 2017 erteilt worden sind, gelten als An-
fung nach landesrechtlichen Vorschriften. Als Prüfung erkennungen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 fort. Soweit
im Sinne von Satz 1 gelten auch Tätigkeiten eines § 52 Absatz 3 Anforderungen enthält, die über die An-
Fachbetriebs, die nach Landesrecht die Prüfung ersetz- forderungen der bisherigen landesrechtlichen Vorschrif-
ten. ten hinausgehen, sind diese Anforderungen ab dem
(2) Bestehende Anlagen, die nach Spalte 3 der An- 1. Oktober 2017 zu erfüllen. Wurde die Anerkennung
lage 5 oder der Anlage 6 einer wiederkehrenden Prü- nach Satz 1 befristet erteilt und endet diese Befristung
fung unterliegen, die aber nach den landesrechtlichen vor dem 1. Februar 2018, so gilt sie bis zum 1. Februar
Vorschriften vor dem 1. August 2017 nicht wiederkeh- 2018 als Anerkennung im Sinne des § 52 Absatz 1
rend prüfpflichtig waren, sind innerhalb der folgenden Satz 1 fort.
Fristen erstmals zu prüfen: (3) Die Anforderungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1
1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 1971 in Betrieb ge- Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 5 sowie nach
nommen wurden, bis zum 1. August 2019, § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c
gelten nicht für Personen, die vor dem 1. August 2017
2. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis
von einer Sachverständigenorganisation oder einem
zum 31. Dezember 1975 in Betrieb genommen wur-
Fachbetrieb bestellt worden sind.
den, bis zum 1. August 2021,
3. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis § 73
zum 31. Dezember 1982 in Betrieb genommen wur-
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
den, bis zum 1. August 2023,
Die §§ 57 bis 60 treten am Tag nach der Verkündung
4. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. August
zum 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wur- 2017 in Kraft. Zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt
den, bis zum 1. August 2025, tritt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
5. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1993 in Be- wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010
trieb genommen wurden, bis zum 1. August 2027. (BGBl. I S. 377) außer Kraft.
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. April 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 933
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)
Einstufung von Stoffen und Gemischen
als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK);
Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend
1 Grundsätze
1.1 Die in dieser Anlage verwendeten Fachbegriffe, insbesondere zu toxischen Eigenschaften und zu Auswir-
kungen von Stoffen und Gemischen auf die Umwelt, werden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeich-
nung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom
31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl.
L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richt-
linie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5) geändert worden ist,
verwendet.
1.2 Krebserzeugende Stoffe sind alle Stoffe, die einzustufen sind
a) nach Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A
oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen“),
b) nach Anhang VI Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1
oder Kategorie 2 (R45: „Kann Krebs erzeugen“) oder
c) nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kate-
gorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen“).
Krebserzeugend sind auch die Stoffe, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales nach § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643,
1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist,
als krebserzeugend bezeichnet werden. Stoffe, die nur auf inhalativem Weg krebserzeugend wirken, gelten
bei der Bestimmung der Wassergefährdungsklasse nicht als krebserzeugend.
1.3 Aufschwimmende flüssige Stoffe sind alle flüssigen Stoffe, die unter Normalbedingungen folgende physi-
kalische Eigenschaften aufweisen:
a) eine Dichte von kleiner oder gleich 1 000 kg/m3,
b) einen Dampfdruck von kleiner oder gleich 0,3 kPa und
c) eine Wasserlöslichkeit von kleiner oder gleich 1 g/l.
1.4 Wird nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Verbindung mit Anhang I Teil 4 Ab-
schnitt 4.1.3.5.5.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für Stoffe wegen ihrer hohen aquatischen Toxizität
ein Multiplikationsfaktor (M-Faktor) festgelegt, wird dieser bei der Ermittlung des prozentualen Gehaltes
eines Stoffes in Gemischen berücksichtigt.
2 Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend
2.1 Stoffe
Stoffe sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:
a) Die Summe nach Nummer 4.4 ist Null.
b) Ein flüssiger Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 10 mg/l auf.
c) Ein fester Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 100 mg/l auf.
d) Es ist keine Prüfung bekannt, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer
Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) unterhalb der Löslich-
keitsgrenze liegt. Es müssen valide Prüfungen an zwei der vorgenannten Organismen durchgeführt
worden sein.
e) Ein flüssiger organischer Stoff ist leicht biologisch abbaubar.
f) Ein fester organischer Stoff ist entweder leicht biologisch abbaubar oder weist kein erhöhtes Bioakku-
mulationspotenzial auf.
g) Durch leichte biologische oder abiotische Abbaubarkeit entsteht kein wassergefährdender Stoff.
h) Der Stoff ist kein aufschwimmender flüssiger Stoff nach Nummer 1.3.
2.2 Gemische
Gemische sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:
a) Der Gehalt an Stoffen der WGK 1 ist geringer als 3 Prozent Massenanteil.
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
b) Der Gehalt an Stoffen der WGK 2 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.
c) Der Gehalt an Stoffen der WGK 3 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.
d) Der Gehalt an nicht identifizierten Stoffen ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.
e) Dem Gemisch wurden keine krebserzeugenden Stoffe nach Nummer 1.2 gezielt zugesetzt.
f) Dem Gemisch wurden keine Stoffe der WGK 3 gezielt zugesetzt.
g) Dem Gemisch wurden keine Stoffe gezielt zugesetzt, deren wassergefährdende Eigenschaften nicht
bekannt sind.
h) Dem Gemisch wurden keine Dispergatoren oder Emulgatoren gezielt zugesetzt.
i) Das Gemisch schwimmt in oberirdischen Gewässern nicht auf.
Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor
nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor
multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1
Buchstabe b und c verwendet.
3 Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe und Gemische als allgemein wassergefährdend
3.1 Aufschwimmende flüssige Stoffe nach Nummer 1.3 sind allgemein wassergefährdend, wenn sie die An-
forderungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis g erfüllen.
3.2 Die aufschwimmenden flüssigen Stoffe nach Nummer 3.1 werden vom Umweltbundesamt im Bundesan-
zeiger öffentlich bekannt gegeben. Zudem stellt das Umweltbundesamt im Internet eine Suchfunktion
bereit, mit der die nach Satz 1 bekannt gegebenen Stoffe ermittelt werden können.
3.3 Ein aufschwimmendes Gemisch aus aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach Nummer 3.1 und nicht
wassergefährdenden Stoffen gilt als allgemein wassergefährdend.
4 Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen
4.1 M e t h o d i s c h e Vo rg a b e n
Grundlage für die Einstufung sind wissenschaftliche Prüfungen an dem jeweiligen Stoff gemäß den Vor-
gaben der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüf-
methoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom
31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Wurden aus diesen wissenschaftlichen Prüfungen für den jeweiligen Stoff
a) R-Sätze gemäß den Anhängen I und VI der Richtlinie 67/548/EWG oder
b) Gefahrenhinweise nach den Anhängen I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
in der jeweils geltenden Fassung abgeleitet, werden den R-Sätzen bzw. Gefahrenhinweisen Bewertungs-
punkte nach Maßgabe von Nummer 4.2 zugeordnet.
Wurden wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf
die Umwelt für den jeweiligen Stoff nicht durchgeführt, werden dem Stoff Vorsorgepunkte nach Maßgabe
von Nummer 4.3 zugeordnet.
Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für den jeweiligen Stoff wird die Wassergefähr-
dungsklasse nach Maßgabe von Nummer 4.4 ermittelt.
4.2 R-Sätze, Gefahrenhinweise und Bewertungspunkte
Den R-Sätzen oder Gefahrenhinweisen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 werden folgende Bewertungs-
punkte zugeordnet:
Bezeichnungen Vorrangigkeit Bewertungs-
R-Satz
der besonderen Gefahren anderer R-Sätze punkte
R21 gesundheitsschädlich bei Berührung wird nicht zusätzlich zu R25, R23/25, 1
mit der Haut R28 oder R26/28 berücksichtigt
R22 gesundheitsschädlich beim Ver- wird nicht zusätzlich zu R24, R23/24, 1
schlucken R27 oder R26/27 berücksichtigt
R24 giftig bei Berührung mit der Haut wird nicht zusätzlich zu R28 oder 3
R26/28 berücksichtigt
R25 giftig beim Verschlucken wird nicht zusätzlich zu R27 oder 3
R26/27 berücksichtigt
R27 sehr giftig bei Berührung mit der Haut 4
R28 sehr giftig beim Verschlucken 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 935
Bezeichnungen Vorrangigkeit Bewertungs-
R-Satz
der besonderen Gefahren anderer R-Sätze punkte
R29 entwickelt bei Berührung mit Wasser 2
giftige Gase
R33 Gefahr kumulativer Wirkungen 2
R40* Verdacht auf krebserzeugende wird nicht zusätzlich zu R68 berück- 2
Wirkung sichtigt
R45* kann Krebs erzeugen 9
R46 kann vererbbare Schäden verur- wird nicht zusätzlich zu R45 berück- 9
sachen sichtigt
R50 sehr giftig für Wasserorganismen 6
R52 schädlich für Wasserorganismen 3
R53 kann in Gewässern längerfristig 3
schädliche Wirkungen haben
R60 kann die Fortpflanzungsfähigkeit 4
beeinträchtigen
R61 kann das Kind im Mutterleib wird nicht zusätzlich zu R60 berück- 4
schädigen sichtigt
R62 kann möglicherweise die Fort- wird nicht zusätzlich zu R61 berück- 2
pflanzungsfähigkeit beeinträchtigen sichtigt
R63 kann das Kind im Mutterleib wird nicht zusätzlich zu R60 und R62 2
möglicherweise schädigen berücksichtigt
R65 gesundheitsschädlich: kann beim wird nicht zusätzlich zu R21 und R22 1
Verschlucken Lungenschäden berücksichtigt
verursachen
R68 irreversibler Schaden möglich wird nicht zusätzlich zu R40 berück- 2
sichtigt
R15/29 reagiert mit Wasser unter Bildung 2
giftiger und hochentzündlicher Gase
R20/21 gesundheitsschädlich beim Einatmen wird nicht zusätzlich zu R25 oder R28 1
und bei Berührung mit der Haut berücksichtigt
R20/22 gesundheitsschädlich beim Einatmen wird nicht zusätzlich zu R24 oder R27 1
und Verschlucken berücksichtigt
R20/21/22 gesundheitsschädlich beim Einatmen, 1
Verschlucken und Berührung mit der
Haut
R21/22 gesundheitsschädlich bei Berührung 1
mit der Haut und beim Verschlucken
R23/24 giftig beim Einatmen und bei wird nicht zusätzlich zu R28 berück- 3
Berührung mit der Haut sichtigt
R23/25 giftig beim Einatmen und Ver- wird nicht zusätzlich zu R27 berück- 3
schlucken sichtigt
R23/24/25 giftig beim Einatmen, Verschlucken 3
und Berührung mit der Haut
R24/25 giftig bei Berührung mit der Haut und 3
beim Verschlucken
R26/27 sehr giftig beim Einatmen und bei 4
Berührung mit der Haut
R26/28 sehr giftig beim Einatmen und Ver- 4
schlucken
R26/27/28 sehr giftig beim Einatmen, Ver- 4
schlucken und Berührung mit der
Haut
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
Bezeichnungen Vorrangigkeit Bewertungs-
R-Satz
der besonderen Gefahren anderer R-Sätze punkte
R27/28 sehr giftig bei Berührung mit der Haut 4
und beim Verschlucken
R39/24 giftig: ernste Gefahr irreversiblen 4
Schadens bei Berührung mit der Haut
R39/25 giftig: ernste Gefahr irreversiblen 4
Schadens durch Verschlucken
R39/23/24 giftig: ernste Gefahr irreversiblen 4
Schadens durch Einatmen und bei
Berührung mit der Haut
R39/23/25 giftig: ernste Gefahr irreversiblen 4
Schadens durch Einatmen und durch
Verschlucken
R39/24/25 giftig: ernste Gefahr irreversiblen 4
Schadens bei Berührung mit der Haut
und durch Verschlucken
R39/23/24/25 giftig: ernste Gefahr irreversiblen 4
Schadens durch Einatmen, Berührung
mit der Haut und durch Verschlucken
R39/27 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen 4
Schadens bei Berührung mit der Haut
R39/28 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen 4
Schadens durch Verschlucken
R39/26/27 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen 4
Schadens durch Einatmen und bei
Berührung mit der Haut
R39/26/28 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen 4
Schadens durch Einatmen und durch
Verschlucken
R39/27/28 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen 4
Schadens bei Berührung mit der Haut
und durch Verschlucken
R39/26/27/28 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen 4
Schadens durch Einatmen, Berührung
mit der Haut und durch Verschlucken
R48/21 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster 2
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Berührung mit der
Haut
R48/22 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster 2
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Verschlucken
R48/20/21 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster 2
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Einatmen und durch
Berührung mit der Haut
R48/20/22 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster 2
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Einatmen und durch
Verschlucken
R48/21/22 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster 2
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Berührung mit der
Haut und durch Verschlucken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 937
Bezeichnungen Vorrangigkeit Bewertungs-
R-Satz
der besonderen Gefahren anderer R-Sätze punkte
R48/20/21/22 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster 2
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Einatmen,
Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken
R48/24 giftig: Gefahr ernster Gesundheits- 4
schäden bei längerer Exposition durch
Berührung mit der Haut
R48/25 giftig: Gefahr ernster Gesundheits- 4
schäden bei längerer Exposition durch
Verschlucken
R48/23/24 giftig: Gefahr ernster Gesundheits- 4
schäden bei längerer Exposition durch
Einatmen und durch Berührung mit
der Haut
R48/23/25 giftig: Gefahr ernster Gesundheits- 4
schäden bei längerer Exposition durch
Einatmen und durch Verschlucken
R48/24/25 giftig: Gefahr ernster Gesundheits- 4
schäden bei längerer Exposition durch
Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken
R48/23/24/25 giftig: Gefahr ernster Gesundheits- 4
schäden bei längerer Exposition durch
Einatmen, Berührung mit der Haut und
durch Verschlucken
R50/53 sehr giftig für Wasserorganismen, 8
kann in Gewässern längerfristig
schädliche Wirkungen haben
R51/53 giftig für Wasserorganismen, kann in 6
Gewässern längerfristig schädliche
Wirkungen haben
R52/53 schädlich für Wasserorganismen, 4
kann in Gewässern längerfristig
schädliche Wirkungen haben
R68/21 gesundheitsschädlich: Möglichkeit 2
irreversiblen Schadens bei Berührung
mit der Haut
R68/22 gesundheitsschädlich: Möglichkeit 2
irreversiblen Schadens durch Ver-
schlucken
R68/20/21 gesundheitsschädlich: Möglichkeit 2
irreversiblen Schadens durch Einat-
men und bei Berührung mit der Haut
R68/20/22 gesundheitsschädlich: Möglichkeit 2
irreversiblen Schadens durch Einat-
men und durch Verschlucken
R68/21/22 gesundheitsschädlich: Möglichkeit 2
irreversiblen Schadens bei Berührung
mit der Haut und durch Verschlucken
R68/20/21/22 gesundheitsschädlich: Möglichkeit 2
irreversiblen Schadens durch
Einatmen, Berührung mit der Haut
und durch Verschlucken
* Stoffen, die nur auf inhalativem Expositionsweg wirken, werden keine Bewertungspunkte zugeordnet.
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
Gefahren- Bezeichnung Vorrangigkeit Bewertungs-
hinweis der Gefahrenhinweise anderer Gefahrenhinweise punkte
EUH029 entwickelt bei Berührung mit Wasser 2
giftige Gase
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken 4
H301 giftig bei Verschlucken wird nicht zusätzlich zu H310 berück- 3
sichtigt
H302 gesundheitsschädlich bei Ver- wird nicht zusätzlich zu H311 oder 1
schlucken H310 berücksichtigt
H304 kann bei Verschlucken und Eindringen wird nicht zusätzlich zu H312 und 1
in die Atemwege tödlich sein H302 berücksichtigt
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt wird nicht zusätzlich zu H300 berück- 4
sichtigt
H311 giftig bei Hautkontakt wird nicht zusätzlich zu H301 oder 3
H300 berücksichtigt
H312 gesundheitsschädlich bei Hautkontakt wird nicht zusätzlich zu H302, H301 1
oder H300 berücksichtigt
H340* kann genetische Defekte verursachen wird nicht zusätzlich zu H350 berück- 9
(Expositionsweg angeben, sofern sichtigt
schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr
bei keinem anderen Expositionsweg
besteht)
H341* kann vermutlich genetische Defekte wird nicht zusätzlich zu H351 berück- 2
verursachen (Expositionsweg ange- sichtigt
ben, sofern schlüssig belegt ist, dass
diese Gefahr bei keinem anderen
Expositionsweg besteht)
H350* kann Krebs verursachen 9
(Expositionsweg angeben, sofern
schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr
bei keinem anderen Expositionsweg
besteht)
H351* kann vermutlich Krebs verursachen wird nicht zusätzlich zu H341 berück- 2
(Expositionsweg angeben, sofern sichtigt
schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr
bei keinem anderen Expositionsweg
besteht)
H360D kann das Kind im Mutterleib wird nicht zusätzlich zu H360F 4
schädigen berücksichtigt
H360F kann die Fruchtbarkeit beeinträchti- 4
gen
H361d kann vermutlich das Kind im Mutter- wird nicht zusätzlich zu H360F und 2
leib schädigen H361f berücksichtigt
H361f kann vermutlich die Fruchtbarkeit wird nicht zusätzlich zu H360D 2
beeinträchtigen berücksichtigt
H370* schädigt die Organe (oder alle 4
betroffenen Organe nennen, sofern
bekannt) (Expositionsweg angeben,
sofern schlüssig belegt ist, dass
diese Gefahr bei keinem anderen
Expositionsweg besteht)
H371* kann die Organe schädigen (oder alle 2
betroffenen Organe nennen, sofern
bekannt) (Expositionsweg angeben,
sofern schlüssig belegt ist, dass
diese Gefahr bei keinem anderen
Expositionsweg besteht)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 939
Gefahren- Bezeichnung Vorrangigkeit Bewertungs-
hinweis der Gefahrenhinweise anderer Gefahrenhinweise punkte
H372* schädigt die Organe (alle betroffenen 4
Organe nennen) bei längerer oder
wiederholter Exposition (Expositions-
weg angeben, wenn schlüssig belegt
ist, dass diese Gefahr bei keinem
anderen Expositionsweg besteht)
H373* kann die Organe schädigen 2
(alle betroffenen Organe nennen) bei
längerer oder wiederholter Exposition
(Expositionsweg angeben, wenn
schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr
bei keinem anderen Expositionsweg
besteht)
H400 sehr giftig für Wasserorganismen wird nicht zusätzlich zu H410 berück- 6
sichtigt
H410 sehr giftig für Wasserorganismen mit 8
langfristiger Wirkung
H411 giftig für Wasserorganismen mit lang- 6
fristiger Wirkung
H412 schädlich für Wasserorganismen mit 4
langfristiger Wirkung
H413 kann für Wasserorganismen schädlich 3
sein, mit langfristiger Wirkung
* Stoffen, die nur auf inhalativem Expositionsweg wirken, werden keine Bewertungspunkte zugeordnet.
4.3 Vo r s o rg e p u n k t e
4.3.1 Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zur akuten oralen und
dermalen Toxizität vorhanden, werden dem Stoff 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.
4.3.2 Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zu Auswirkungen auf die
Umwelt vorhanden, werden dem Stoff 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.
Die Anzahl der Vorsorgepunkte wird um 2 vermindert, wenn die leichte biologische Abbaubarkeit nach-
gewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen wurde.
4.3.3 Wurden einem Stoff keine R-Sätze oder Gefahrenhinweise zu Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von
Nummer 4.1 Satz 2 zugeordnet und sind Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zu Auswirkungen auf
die Umwelt für den Stoff bekannt, werden die folgenden Vorsorgepunkte zugewiesen:
a) 8 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart
(96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50)
nicht mehr als 1 mg/l beträgt und
aa) kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder
bb) kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,
b) 6 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart
(96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50)
mehr als 1 mg/l und nicht mehr als 10 mg/l beträgt und
aa) kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder
bb) kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,
c) 4 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart
(96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50)
mehr als 10 mg/l und nicht mehr als 100 mg/l beträgt und kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit
in Gewässern vorhanden ist,
d) 2 Vorsorgepunkte, wenn nur Prüfungen bekannt sind, nach denen die akute Toxizität an einer Fischart
(96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50)
mehr als 100 mg/l beträgt und
aa) kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden ist sowie
bb) kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist.
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
4.4 Ermittlung der Wassergefährdungsklasse
Aus den nach den Nummern 4.2 und 4.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für den jeweiligen
Stoff wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird eine der folgenden Wassergefährdungs-
klassen zugeordnet:
Die Summe beträgt 0 bis 4: WGK 1
Die Summe beträgt 5 bis 8: WGK 2
Die Summe beträgt mehr als 8: WGK 3
5 Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen
5.1 Grundsätze
5.1.1 Die Wassergefährdungsklasse von Gemischen wird aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen
Stoffe rechnerisch ermittelt. Dabei werden nicht identifizierte Stoffe und Stoffe gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1
wie Stoffe der WGK 3 behandelt.
5.1.2 Werden feste Gemische bei der Herstellung von flüssigen Gemischen verwendet und wurden diese festen
Gemische nicht als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft, werden die
festen Gemische bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Gemisches wie Stoffe der
WGK 3 behandelt. Wurden die festen Gemische nach Nummer 5.2 oder Nummer 5.3 in eine Wassergefähr-
dungsklasse eingestuft, werden sie bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Ge-
misches wie Stoffe dieser Wassergefährdungsklasse behandelt. Satz 2 gilt entsprechend für eingestufte
flüssige Gemische.
5.1.3 Krebserzeugende Stoffe nach Nummer 1.2 sind ab einem Massenanteil von 0,1 Prozent, bezogen auf den
Einzelstoff, zu berücksichtigen. Sind für die Einstufung des Gemisches als krebserzeugend (R45 bzw.
H350) nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zuberei-
tungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom 31.2.2008, S. 1) geändert worden ist, oder nach den Anhängen I und II der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 andere Massenanteile maßgebend, gelten diese. Bei der Ableitung der
WGK 1 sind zugesetzte krebserzeugende Stoffe immer zu berücksichtigen.
5.1.4 Nicht krebserzeugende Stoffe mit einem Massenanteil von weniger als 0,2 Prozent, bezogen auf den
Einzelstoff, werden nicht berücksichtigt.
Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor
nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor
multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils verwendet.
5.1.5 Liegen wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen
Toxizität oder zur aquatischen Toxizität für das Gemisch vor, kann die Wassergefährdungsklasse abwei-
chend von den Nummern 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 aus diesen Prüfergebnissen bestimmt werden. Den Prüf-
ergebnissen werden Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet. Wurden bestimmte
wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die
Umwelt für das jeweilige Gemisch nicht durchgeführt, werden dem Gemisch Vorsorgepunkte nach Maß-
gabe von Nummer 5.3 zugeordnet.
Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für das jeweilige Gemisch wird die Wassergefähr-
dungsklasse ermittelt.
Führen beide Methoden zu unterschiedlichen Wassergefährdungsklassen, so ist die aus den am Gemisch
bestimmten Prüfdaten ermittelte Wassergefährdungsklasse maßgeblich.
5.1.6 Wurde zu einem Gemisch die Wassergefährdungsklasse anhand der Prüfdaten ermittelt, kann auf eine
erneute Prüfung des Gemisches verzichtet werden, wenn nur ein Stoff ausgetauscht worden ist und
a) der neue Stoff bereits eingestuft und in die gleiche oder eine niedrigere Wassergefährdungsklasse wie
der ausgetauschte Stoff eingestuft ist oder der neue Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft ist und
b) keine Eigenschaften des neuen Stoffes bekannt sind, die zu einer Erhöhung des wassergefährdenden
Potenzials des Gemisches führen können.
5.2 R e c h n e r i s c h e A b l e i t u n g d e r Wa s s e rg e f ä h rd u n g s k l a s s e a u s d e n Wa s s e rg e f ä h r-
dungsklassen der enthaltenen Stoffe
5.2.1 Ableitung der Wassergefährdungsklasse 3
Das Gemisch wird in die WGK 3 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 3.
b) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 3 beträgt 3 Prozent oder
mehr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 941
Muss bei einem Stoff der WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4
berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich
daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b ver-
wendet.
5.2.2 Ableitung der Wassergefährdungsklasse 2
Trifft keine der unter Nummer 5.2.1 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 2
eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 2.
b) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 2 beträgt 5 Prozent oder
mehr.
c) Das Gemisch enthält Stoffe der WGK 3, die nichtkrebserzeugend sind, mit einem Massenanteil von
0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.
d) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 3
beträgt weniger als 3 Prozent.
Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor
nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor
multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1
Buchstabe b bis d verwendet.
5.2.3 Ableitung der Wassergefährdungsklasse 1
Trifft keine der unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in
die WGK 1 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Das Gemisch enthält zugesetzte krebserzeugende Stoffe unterhalb der in Nummer 5.1.3 genannten
Berücksichtigungsgrenze.
b) Das Gemisch enthält nichtkrebserzeugende Stoffe der WGK 2 mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent
oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.
c) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 2
beträgt weniger als 5 Prozent.
d) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 1 beträgt 3 Prozent oder
mehr.
e) Das Gemisch erfüllt nicht alle der unter Nummer 2.2 genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als
nicht wassergefährdend.
Muss bei einem Stoff der WGK 2 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4
berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich
daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c
verwendet.
5.3 Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus am Gemisch gewonnenen Prüf-
ergebnissen
5.3.1 Berücksichtigung der am Gemisch bestimmten akuten oralen oder dermalen Toxizität
Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen
Toxizität bekannt, ist festzustellen, ob das Gemisch nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG oder An-
hang I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustufen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn diese wissenschaftlichen Prüfungen für alle enthaltenen Stoffe, nicht
jedoch für das Gemisch bekannt sind. Werden aus den Prüfergebnissen nach Anhang II der Richt-
linie 1999/45/EG oder den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 R-Sätze oder Gefahren-
hinweise zur akuten oralen oder dermalen Toxizität abgeleitet, werden diesen die in Nummer 4.2 genann-
ten Bewertungspunkte zugeordnet.
Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen
Toxizität weder für das Gemisch noch für alle enthaltenen Stoffe bekannt, werden dem Gemisch 4 Vorsor-
gepunkte zugewiesen.
5.3.2 Berücksichtigung der am Gemisch gewonnenen Prüfergebnisse zu Auswirkungen auf die Umwelt
Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart
(96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder zur Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) für
mindestens zwei der vorgenannten Organismen bekannt, werden die folgenden Bewertungspunkte zuge-
ordnet:
a) 8 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus 1 mg/l oder weniger beträgt,
b) 6 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 1 und bis zu
10 mg/l beträgt,
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
c) 4 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 10 und bis zu
100 mg/l beträgt,
d) 2 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 100 mg/l beträgt
oder oberhalb der in Wasser erreichbaren Konzentration liegt.
Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart,
zur akuten Toxizität an einer Wasserflohart und zur Hemmung des Algenwachstums nicht bekannt oder nur
für einen dieser Organismen bestimmt, werden dem Gemisch 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.
Ist bekannt, dass einer der vorgenannten Organismen besonders empfindlich auf einen im Gemisch ent-
haltenen Stoff reagiert, so muss die Prüfung am Gemisch auch mit diesem Organismus durchgeführt
worden sein.
Ist für alle Stoffe eines Gemisches jeweils die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein
Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen, werden die für die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelten
Bewertungspunkte oder Vorsorgepunkte um 2 vermindert.
5.3.3 Berücksichtigung anderer am Gemisch gewonnener Prüfergebnisse
Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 bekannt, aus denen für das Gemisch
nach den Anhängen II und III der Richtlinie 1999/45/EG oder nach den Anhängen I und II der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 ein in Nummer 4.2 genannter R-Satz oder Gefahrenhinweis abgeleitet wird (ausgenom-
men R21 bis R28, R50 bis R53 und R65, jeweils einzeln oder in Kombination, oder H300, H301, H302,
H304, H310, H311, H312, H400 und H410 bis H413, jeweils einzeln oder in Kombination), werden die dort
aufgeführten Bewertungspunkte zugeordnet.
5.3.4 Ermittlung der Wassergefährdungsklasse
Aus den nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für das jewei-
lige Gemisch wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird dem Gemisch in entsprechender
Anwendung von Nummer 4.4 eine Wassergefährdungsklasse zugeordnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 943
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)
Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
1 Dokumentationsformblatt für Stoffe
1.1 Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsform-
blatt 1 zu verwenden.
1.2 Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen
1.2.1 Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden:
a) Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation,
b) chemisch eindeutige Stoffbezeichnung,
c) EG-Nummer sowie – soweit vorhanden – CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1272/2008,
d) Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2,
e) Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4,
f) Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
g) zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2,
h) zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3,
i) Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und
j) Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.
1.2.2 Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben
dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:
a) Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,
b) Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),
c) akute orale und dermale Toxizität,
d) Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und
e) biologische Abbaubarkeit.
Sofern ein Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft werden soll, ist der Betreiber verpflichtet, die An-
gaben nach Satz 1 vollständig zu dokumentieren.
1.2.3 Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:
a) die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll,
b) der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,
c) der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines
Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und
d) der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt
oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.
Abweichend von Nummer 1.2.1 ist eine Dokumentation von Polymeren auch dann vollständig, wenn keine
EG-Nummer und keine CAS-Nummer vorliegen.
2 Dokumentationsformblatt für Gemische
Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3
und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3
Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.
3 Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werden
Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10
Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
Dokumentationsformblatt 1
Dokumentation der Selbsteinstufung eines Stoffes
Von der Dokumentationsstelle
auszufüllen
Angaben zum Betreiber der Anlage Kenn-Nr.:
Firma Aufnahme am:
Abteilung Kürzel:
Ansprechpartner/-in
Straße/Postfach Datum
E-Mail-
PLZ Ort
Adresse
Staat (bei Sitz des Betreibers außerhalb der
Telefon/Fax
Bundesrepublik Deutschland)
Angaben zum Stoff
chemisch eindeutige
2
Stoffbezeichnung
1
[ EG-Name [ CAS-Name
synonyme Bezeichnungen
(englische Stoffbezeichnung)
2 3
CAS-Nr. EG-Nr. Index-Nr.
Wasserlöslichkeit relative Dichte
in mg/l bei 20 °C bei 20 °C
Aggregatzustand Dampfdruck
bei 20 °C in kPa bei 20 °C
zusätzliche Angaben bei Polymeren
mittlere Molmasse
4
Molekulargewichtsbereich
Identität und Gehalt von Restmonomeren,
Additiven und Verunreinigungen > 0,2 %
Massenanteil
Identität und Gehalt krebserzeugender
Stoffe > 0,1 % Massenanteil
Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrenhinweise nach Anlage III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
1
Gefahrenhinweise [ nicht klassifiziert auf der Basis vorhandener Daten
1
Säugetiertoxizität [ nicht klassifiziert auf Grund fehlender Daten
1
Gefahrenhinweise [ nicht klassifiziert auf der Basis vorhandener Daten
1
Umweltgefährlichkeit [ nicht klassifiziert auf Grund fehlender Daten
(gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG)
Multiplikationsfaktor
Nr. 1272/2008)
1
Zutreffendes bitte ankreuzen.
2
Auch für Stoffe, deren Identitätsmerkmale vertraulich behandelt werden sollen, ist die Angabe der EG-Nummer und des
chemisch eindeutigen Namens bzw. des EG-Namens erforderlich.
3
Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
4
Bestimmt z. B. mit Ausschlusschromatographie [Size Exclusion Chromatography (SEC) oder Gel Permeations
Chromatography (GPC)].
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 945
R-Satz-Einstufung nach Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG
1
Gefahrensätze (R-Sätze) [ nicht klassifiziert auf der Basis vorhandener Daten
1
Säugetiertoxizität [ nicht klassifiziert auf Grund fehlender Daten
1
Gefahrensätze (R-Sätze) [ nicht klassifiziert auf der Basis vorhandener Daten
1
Umweltgefährlichkeit [ nicht klassifiziert auf Grund fehlender Daten
2
Prüfergebnisse
3
akute orale/dermale Säugetierart Dauer/LDX/ Wert in mg/kg Quelle
Toxizität Applikationsweg Körpergewicht E L S U
[ [ [ [
aquatische Toxizität Artname Dauer/Endpunkt Wert in mg/l
Fisch [ [ [ [
Wasserfloh [ [ [ [
Alge [ [ [ [
andere Organismen [ [ [ [
biologisches Testmethode Abbaugrad nach 10-Tage-Fenster
Abbauverhalten 28 Tagen in % eingehalten?
1 1
[ ja [ nein [ [ [ [
Bioakkumulationspotenzial 1
[ gemessen
log POW [ berechnet 1 [ [ [ [
1
[ gemessen
BCF 1 [ [ [ [
[ berechnet
Bewertungspunkte
Säugetiertoxizität Umweltgefährlichkeit
Bewertungspunkte auf Basis der R-Sätze oder
Gefahrenhinweise
oder Bewertungspunkte auf Basis von Prüfergebnissen
Vorsorgepunkte
Summe
Gesamtbewertung
4
WGK
Dokumentationsbezogene Bemerkungen des Betreibers (z. B. Erkenntnisse, die eine von Anlage 1 AwSV
abweichende Einstufung rechtfertigen)
Erkenntnisse, die zu einer Änderung der WGK führen, hat der Betreiber dem Umweltbundesamt umgehend
mitzuteilen.
Unterschrift des Betreibers, ggf. Stempel
1
Zutreffendes bitte ankreuzen.
2
Die Angaben sind obligatorisch für nicht wassergefährdende Stoffe (nwg-Stoffe).
3
Bitte ankreuzen: E = firmeneigene Studie; L = Literaturwert; S = Sekundärliteratur; U = Untersuchungsbericht liegt bei.
4
Bei nicht wassergefährdenden Stoffen bitte „nwg“ eintragen.
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
Dokumentationsformblatt 2
Dokumentation der Selbsteinstufung eines Gemisches
Ggf. Eingangsvermerk der
Angaben zum Betreiber der Anlage zuständigen Behörde:
Firma
Abteilung
Ansprechpartner/-in
Straße/Postfach Datum
E-Mail-
PLZ Ort
Adresse
Staat (bei Sitz des Betreibers außerhalb der
Telefon/Fax
Bundesrepublik Deutschland)
Angaben zur Identität des Gemisches
Bezeichnung
Handelsname
Ableitung der WGK nach Anlage 1 Nummer 5.2 AwSV
ja nein
Massenanteil krebserzeugender Stoffe WGK 2
1
nach Anlage 1 Nummer 5.1.3 AwSV J 0,1 % WGK 3
Dem Gemisch wurden krebserzeugende Stoffe
nach Anlage 1 Nummer 1.2 AwSV zugesetzt.
Dem Gemisch wurden Dispergatoren zugesetzt.
Im Gemisch enthaltene Stoffe Summe der Massenanteile in %
WGK 3
2
WGK 3 mit M-Faktor
WGK 2
2
WGK 2 mit M-Faktor
WGK 1
aufschwimmende flüssige Stoffe nach
Anlage 1 Nummer 3.1 AwSV
nicht wassergefährdende Stoffe (nwg-
Stoffe)
nicht identifizierte Stoffe und Stoffe
nach § 3 Absatz 4 Satz 1 (gemäß
Anlage 1 Nummer 5.1.1 Satz 2 AwSV)
AwSV
3
resultierende WGK
1
Andere Massenanteile nach Anlage 1 Nummer 5.1.3 Satz 2 AwSV können maßgebend sein.
2
Multiplikationsfaktor (M-Faktor) nach Anlage 1 Nummer 1.4 AwSV. Bitte die Massenanteile mit den jeweiligen
M-Faktoren multiplizieren.
3
Bei nicht wassergefährdenden Gemischen bitte „nwg“ eintragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 947
Ableitung der WGK aus Prüfergebnissen nach Anlage 1 Nummer 5.3 AwSV
1
akute orale/dermale Säugetierart Dauer/LDX/ Wert in mg/kg Quelle
Toxizität Applikationsweg Körpergewicht E L S U
[ [ [ [
aquatische Toxizität
(an mindestens
zwei aquatischen Arten aus zwei Artname Dauer/Endpunkt Wert in mg/l
verschiedenen Ebenen der
Nahrungskette)
Fisch 96 h LC50 [ [ [ [
Wasserfloh 48 h EC50 [ [ [ [
Alge 72 h IC50 [ [ [ [
andere Organismen [ [ [ [
biologisches Alle Stoffe dieses Gemisches sind leicht biologisch abbaubar gemäß [ ja
Abbauverhalten OECD 301. [ nein
Für alle Stoffe dieses Gemisches wird ein Bioakkumulationspotenzial [ ja
Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen.
[ nein
andere
Gefährlichkeitsmerkmale
(nach Anlage 1 Nummer 5.3.3
[ [ [ [
AwSV)
Bewertungspunkte
Säugetiertoxizität Umweltgefährlichkeit
Bewertungspunkte auf Basis von Prüfergebnissen
Vorsorgepunkte
Bewertungspunkte entsprechend Anlage 1 Nummer 5.3.3
AwSV
Summe
Gesamtbewertung
2
WGK
Dokumentationsbezogene Bemerkungen des Betreibers (z. B. Erkenntnisse, die eine von Anlage 1 AwSV
abweichende Einstufung rechtfertigen)
Erkenntnisse, die zu einer Änderung der WGK führen, hat der Betreiber der zuständigen Behörde
umgehend mitzuteilen.
Unterschrift des Betreibers, ggf. Stempel
1
Bitte ankreuzen: E = firmeneigene Studie; L = Literaturwert; S = Sekundärliteratur; U = Untersuchungsbericht liegt bei.
2
Bei nicht wassergefährdenden Gemischen bitte „nwg“ eintragen.
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
Dokumentationsformblatt 3
Dokumentation der Selbsteinstufung eines festen nicht wassergefährdenden Gemisches
Ggf. Eingangsvermerk der
Angaben zum Betreiber der Anlage zuständigen Behörde:
Firma
Abteilung
Ansprechpartner/-in
Straße/Postfach Datum
E-Mail-
PLZ Ort
Adresse
Staat (bei Sitz des Betreibers außerhalb der
Telefon/Fax
Bundesrepublik Deutschland)
Angaben zum Gemisch
Beschreibung
Einstufung durch den Betreiber
Das Gemisch wird als nicht wassergefährdend eingestuft, da
U das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger
veröffentlicht wurden (§ 3 Absatz 2 Satz 2 AwSV).
U das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 AwSV als nicht wassergefährdend eingestuft werden kann
(§ 10 Absatz 1 Nummer 1 AwSV).
U das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten und
ohne technische Sicherungsmaßnahmen offen eingebaut werden darf (§ 10 Absatz 1 Nummer 2
AwSV).
U das Gemisch den Einbauklassen Z 0 oder Z 1.1 der „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von
Abfällen – Technische Regeln“ entspricht (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 AwSV).
Dokumentationsbezogene Bemerkungen des Betreibers (z. B. Erkenntnisse, die eine von Anlage 1 AwSV
abweichende Einstufung rechtfertigen)
Erkenntnisse, nach denen das feste Gemisch nicht mehr als nicht wassergefährdend einzustufen ist, hat
der Betreiber der zuständigen Behörde umgehend mitzuteilen.
Unterschrift des Betreibers, ggf. Stempel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 949
Anlage 3
(zu § 44 Absatz 4 Satz 2)
Merkblatt
zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!
Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber
hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel
aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird.
Besondere örtliche Lage: O Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
O Heilquellenschutzgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
O Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sachverständigen-Prüfpflicht: O bei Inbetriebnahme
(§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV)
Datum der Inbetriebnahmeprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
O regelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre
nächste Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
nächste Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
nächste Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fachbetriebspflicht: O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig
(§ 45 AwSV)
O die Anlage ist fachbetriebspflichtig
Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen
zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).
Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu mel-
den, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder
gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):
Feuerwehr Telefon: 112
Polizeidienststelle Telefon: 110
örtlich zuständige Behörde: Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Adresse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
Anlage 4
(zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)
Merkblatt
zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!
Wer eine Anlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46
Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu
führen können, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden.
Anlagenbezeichnung: ..................................................................................
Füllgut (wassergefährdender Stoff): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . WGK: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Besondere örtliche Lage: O Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
O Heilquellenschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
O Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fachbetriebspflicht: O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig
(§ 45 AwSV)
O die Anlage ist fachbetriebspflichtig
Besteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe austreten können, oder ist dieses bereits geschehen, sind
unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).
Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich einer der
folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches
Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):
Feuerwehr Telefon: 112
Polizeidienststelle Telefon: 110
örtlich zuständige Behörde: Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Adresse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Betriebliche/-r Ansprechpartner/-in: Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herr/Frau: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 951
Anlage 5
(zu § 46 Absatz 2)
Prüfzeitpunkte und -intervalle
für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und
festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Anlagen1, 2 Prüfzeitpunkte und -intervalle
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Zeile 1 vor Inbetriebnahme3 wiederkehrende bei Stilllegung einer
oder nach einer wesent- Prüfung4, 5 Anlage
lichen Änderung
Zeile 2 unterirdische Anlagen A, B, C und D A, B, C und D A, B, C und D
mit flüssigen oder gas- alle 5 Jahre
förmigen wassergefähr-
denden Stoffen
Zeile 3 oberirdische Anlagen B, C und D C und D C und D
mit flüssigen oder gas- alle 5 Jahre
förmigen wassergefähr-
denden Stoffen, ein-
schließlich Heizölver-
braucheranlagen
Zeile 4 Anlagen mit festen über 1 000 t unterirdische Anlagen unterirdische Anlagen
wassergefährdenden und Anlagen im Freien und Anlagen im Freien
Stoffen über 1 000 t alle 5 Jahre über 1 000 t
Zeile 5 Anlagen zum Um- über 100 t umgeschlage- Anlagen über 100 t Anlagen über 100 t
schlagen wassergefähr- ner Stoffe pro Arbeitstag umgeschlagener Stoffe umgeschlagener Stoffe
dender Stoffe im inter- pro Arbeitstag alle pro Arbeitstag
modalen Verkehr 5 Jahre
Zeile 6 Anlagen mit auf- über 100 m3 über 1 000 m3 alle 5 Jahre über 1 000 m3
schwimmenden
flüssigen Stoffen
Zeile 7 Biogasanlagen, in über 100 m3 über 1 000 m3 alle 5 Jahre über 1 000 m3
denen ausschließlich
Gärsubstrate nach § 2
Absatz 8 eingesetzt
werden6
Zeile 8 Abfüll- und Umschlag- B, C und D B alle 10 Jahre; B, C und D
anlagen sowie Anlagen C und D alle 5 Jahre
zum Laden und Löschen
von Schiffen
1
Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.
2
Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse
wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.
3
Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der
Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme
nicht.
4
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen
Änderung nach Spalte 2.
5
Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.
6
Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
Anlage 6
(zu § 46 Absatz 3)
Prüfzeitpunkte und -intervalle
für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten
oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Anlagen1, 2 Prüfzeitpunkte und -intervalle
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Zeile 1 vor Inbetriebnahme3 wiederkehrende bei Stilllegung einer
oder nach einer wesent- Prüfung4, 5 Anlage
lichen Änderung
Zeile 2 unterirdische Anlagen A, B, C und D3 A, B, C und D A, B, C und D
mit flüssigen oder gas- alle 30 Monate4
förmigen wassergefähr-
denden Stoffen
Zeile 3 oberirdische Anlagen B, C und D B, C und D B, C und D
mit flüssigen oder gas- alle 5 Jahre
förmigen wassergefähr-
denden Stoffen, ein-
schließlich oberirdischer
Heizölverbraucher-
anlagen
Zeile 4 Anlagen mit festen über 1 000 t unterirdische Anlagen unterirdische Anlagen
wassergefährdenden und Anlagen im Freien und Anlagen im Freien
Stoffen über 1 000 t alle 5 Jahre über 1 000 t
Zeile 5 Anlagen zum Um- über 100 t umgeschlage- über 100 t umge- über 100 t umge-
schlagen wassergefähr- ner Stoffe pro Arbeitstag schlagener Stoffe schlagener Stoffe
dender Stoffe im inter- pro Arbeitstag alle pro Arbeitstag
modalen Verkehr 5 Jahre
Zeile 6 Anlagen mit auf- über 100 m3 über 1 000 m3 alle 5 Jahre über 1 000 m3
schwimmenden
flüssigen Stoffen
Zeile 7 Biogasanlagen, in über 100 m3 über 1 000 m3 alle 5 Jahre über 1 000 m3
denen ausschließlich
Gärsubstrate nach § 2
Absatz 8 eingesetzt
werden6
Zeile 8 Abfüll- und Umschlag- B, C und D B, C und D alle 5 Jahre B, C und D
anlagen sowie Anlagen
zum Laden und Löschen
von Schiffen
1
Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.
2
Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse
wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.
3
Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der
Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme
nicht.
4
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen
Änderung nach Spalte 2.
5
Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.
6
Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 953
Anlage 7
(zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)
Anforderungen
an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Zu JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller
und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen,
Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.
1.2 Sammeleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen zum Sammeln und Fördern von Jauche,
Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und -leitungen, Vorgruben,
Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube, sofern sie nicht regelmäßig eingestaut sind.
2 Allgemeine Anforderungen
2.1 Es dürfen für die Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bau-
aufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorlie-
gen.
2.2 Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass
a) allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 nicht austreten können,
b) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit Stoffen nach Buchstabe a in Berührung stehen, schnell und
zuverlässig erkennbar sind,
c) austretende allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 schnell und
zuverlässig erkannt werden und
d) bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten
können, ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
2.3 JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechani-
schen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein.
2.4 Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach § 62
zu beauftragen, sofern er nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt. Dies gilt nicht für
Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von bis zu 25 Kubikmetern, sonstige JGS-
Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 Kubikmetern oder für Anlagen zum Lagern von Fest-
mist oder Siliergut mit einem Volumen von bis zu 1 000 Kubikmetern.
2.5 Unzulässig ist das Errichten von Behältern aus Holz.
3 Anlagen zum Lagern von flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen
3.1 Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolu-
men von mehr als 25 Kubikmetern müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Ein-
wandige Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie den technischen Regeln entsprechen.
3.2 Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem nach Nummer 3.1 mit einzu-
beziehen. Bei Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen kann auf ein Leckageerkennungssystem
verzichtet werden, wenn die Aufstauhöhe auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird und
insbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft
werden.
4 Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut
4.1 Die Lagerflächen von Anlagen zur Lagerung von Festmist und Siliergut sind seitlich einzufassen und gegen
das Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände zu
schützen. An Flächen von Foliensilos für Rund- und Quaderballen werden keine Anforderungen gestellt,
wenn auf ihnen keine Entnahme von Silage erfolgt.
4.2 Es ist sicherzustellen, dass Jauche, Silagesickersaft und das mit Festmist oder Siliergut verunreinigte
Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall
verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich
ist.
5 Abfülleinrichtungen
5.1 Wer eine JGS-Anlage befüllt oder entleert, hat
a) diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand
der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen und
b) die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen beim Befüllen und beim
Entleeren einzuhalten.
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017
5.2 Es ist sicherzustellen, dass das beim Abfüllen durch allgemein wassergefährdende Stoffe verunreinigte
Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall
verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich
ist.
6 Pflichten des Betreibers zur Anzeige und zur Überwachung
6.1 Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine
sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder eine Anlage zum
Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1 000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt
oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs
Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für das Errichten von Anlagen, die einer Zulas-
sung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen oder diese erlangt haben, sofern durch die
Zulassung auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.
6.2 Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sowie die Funktionsfähig-
keit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Ergibt die Überwachung nach Satz 1 einen
Verdacht auf Undichtheit, hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Austreten
der Stoffe zu verhindern. Besteht der Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheb-
lichen Menge bereits ausgetreten sind und eine Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist, hat
er unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
6.3 Bestätigt sich der Verdacht auf Undichtheit oder treten wassergefährdende Stoffe aus, hat der Betreiber
unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und eine Instandsetzung durch einen
Fachbetrieb zu veranlassen, sofern er nicht selbst Fachbetrieb ist.
6.4 Betreiber haben nach Nummer 6.1 anzeigepflichtige Anlagen einschließlich der Rohrleitungen vor Inbe-
triebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit
und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Betreiber haben Erdbecken alle fünf Jahre, in Wasserschutzge-
bieten alle 30 Monate, durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
6.5 Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prü-
fung nach Nummer 6.4 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vor-
zulegen. Er hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen in eine der folgenden Klassen ein-
zustufen:
a) ohne Mangel,
b) mit geringfügigem Mangel,
c) mit erheblichem Mangel oder
d) mit gefährlichem Mangel.
Über gefährliche Mängel hat der Sachverständige die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
6.6 Der Prüfbericht nach Nummer 6.5 muss Angaben zu Folgendem enthalten:
a) zum Betreiber,
b) zum Standort,
c) zur Anlagenidentifikation,
d) zur Anlagenzuordnung,
e) zu behördlichen Zulassungen,
f) zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat,
g) zu Art und Umfang der Prüfung,
h) dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht
geprüft wurden,
i) zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,
j) zu Datum und Ergebnis der Prüfung und
k) zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung.
6.7 Der Betreiber hat die bei Prüfungen nach Nummer 6.4 festgestellten geringfügigen Mängel innerhalb von
sechs Monaten nach Feststellung und, soweit nach Nummer 2.4 erforderlich, durch einen Fachbetrieb
nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel hat der Betreiber unverzüglich zu beseitigen.
Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch einen Sachverständigen. Stellt der
Sachverständige einen gefährlichen Mangel fest, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb
zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die
Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung
des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 955
7 Bestehende Anlagen
7.1 Für JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen), gelten ab diesem
Datum
a) § 24 Absatz 1 und 2 sowie die Nummern 5.1 und 6.1 bis 6.3,
b) die Nummern 6.4 bis 6.7 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die Prüfung der dort genann-
ten Anlagen und Erdbecken durch einen Sachverständigen nur dann anordnen kann, wenn der Verdacht
erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt und
c) die Nummern 1 bis 4 und 5.2, soweit sie Anforderungen beinhalten, die den Anforderungen entspre-
chen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren.
Im Übrigen gelten für bestehende Anlagen, die vor dem 1. August 2017 bereits nach den jeweils geltenden
landesrechtlichen Vorschriften prüfpflichtig waren, diese Prüfpflichten auch weiterhin.
7.2 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, die den Anforderungen
nach den Nummern 2 bis 4 und 5.2 nicht entsprechen, kann die zuständige Behörde technische oder
organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen,
a) mit denen diese Abweichungen behoben werden,
b) die für diese Abweichungen in technischen Regeln für bestehende Anlagen vorgesehen sind oder
c) mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in den Nummern 2 bis 4 und 5.2 bezeichneten Anforderungen
erreicht wird.
In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b und c sind die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasser-
haushaltsgesetzes zu beachten.
Davon unberührt bleibt für alle bestehenden Anlagen die Anordnungsbefugnis nach § 100 Absatz 1 Satz 2
des Wasserhaushaltsgesetzes.
7.3 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, bei denen eine Nach-
rüstung mit einem Leckageerkennungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder nur mit unver-
hältnismäßigem Aufwand zu erreichen ist, ist die Dichtheit der Anlage durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen nachzuweisen.
7.4 In den Anordnungen nach Nummer 7.2 kann die Behörde nicht verlangen, dass die Anlage stillgelegt oder
beseitigt wird oder Anpassungsmaßnahmen fordern, die einer Neuerrichtung gleichkommen oder die den
Zweck der Anlage verändern. Bei der Beseitigung von erheblichen oder gefährlichen Mängeln eines JGS-
Behälters sind die Anforderungen dieser Verordnung zu beachten. Im Übrigen gilt für bestehende Anlagen
§ 68 Absatz 7 entsprechend.
7.5 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern hat der Betreiber die Ein-
haltung der Anforderungen nach den Nummern 6.2 und 6.3, insbesondere Art, Umfang, Ergebnis, Ort und
Zeitpunkt der jeweiligen Überwachung sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und die
Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
8 Anforderungen in besonderen Gebieten
8.1 Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine JGS-Anlagen errichtet und
betrieben werden. In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen einwandige JGS-Lageranlagen für
flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe nur mit einem Leckageerkennungssystem errichtet und be-
trieben werden.
8.2 In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten dürfen JGS-Anlagen nur errichtet
und betrieben werden, wenn
a) sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden können und
b) wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt werden, nicht freigesetzt werden
und nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer gelangen können.
8.3 Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Nummern 8.1 und 8.2
erteilen, wenn
a) das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde
und
b) wenn der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.
8.4 Weiter gehende Vorschriften in landesrechtlichen Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten
bleiben unberührt.