842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017
Verordnung
über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten
Vom 10. April 2017
Auf Grund des § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes Abschnitt 5
sowie des § 88a und des § 93 des Erneuerbare-Ener- Meldepflichten und
gien-Gesetzes, von denen § 111f des Energiewirt- Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
schaftsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 15 des Geset-
§ 18 Zusätzliche Meldepflichten
zes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert
§ 19 Veröffentlichungen
worden ist, § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
durch Artikel 2 Nummer 55 des Gesetzes vom 22. De- Abschnitt 6
zember 2016 (BGBl. I S. 3106) und § 93 Nummer 8 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 Num- Sonstige Bestimmungen
mer 57 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I § 20 Nutzungsbestimmungen
S. 3106) geändert worden sind, verordnet das Bundes- § 21 Ordnungswidrigkeiten
ministerium für Wirtschaft und Energie: § 22 Festlegungen
§ 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Er-
Artikel 1 neuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetz
Verordnung § 24 Berichterstattung
über das zentrale elektronische § 25 Übergangsbestimmungen
Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten Anlage Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten
(Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV)
Abschnitt 1
Inhaltsübersicht Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
§1
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Diese Verordnung dient der Ausgestaltung des
Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energie-
wirtschaftsgesetzes.
Abschnitt 2
Registrierungen §2
§ 3 Registrierung von Marktakteuren Begriffsbestimmungen
§ 4 Registrierung von Behörden Im Sinn dieser Verordnung ist
§ 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-
Anlagen 1. „Bestandseinheit“ jede Einheit, die vor dem 1. Juli
§ 6 Erforderliche Daten zur Registrierung
2017 in Betrieb genommen worden ist,
§ 7 Registrierung von Änderungen 2. „Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine
Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage für die
Abschnitt 3 Erzeugung von Strom nutzt,
Behördliches Verfahren 3. „EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energien, die nach der für
§ 8 Registrierungsverfahren sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener-
§ 9 Verarbeitung von Daten gien-Gesetzes eine Anlage ist,
§ 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten
4. „Einheit“ jede ortsfeste
§ 11 Übernahme von Bestandsdaten
§ 12 Überprüfung und Ergänzung übernommener Bestandsda- a) Gaserzeugungseinheit,
ten b) Gasspeichereinheit,
§ 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber
c) Gasverbrauchseinheit,
§ 14 Daten zu Lokationen
d) Stromerzeugungseinheit,
Abschnitt 4 e) Stromspeichereinheit,
Nutzung des Marktstammdatenregisters f) Stromverbrauchseinheit,
§ 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten 5. „Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrich-
§ 16 Nutzung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte tung zur Erzeugung von Gas,
§ 17 Nutzung der Daten durch Netzbetreiber und andere Markt- 6. „Gasspeichereinheit“ jede technische Einrichtung
akteure zur Speicherung von Gas,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 843
7. „Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrich- (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) bei der Bundes-
tung zum Verbrauch von Gas, netzagentur registriert werden,
8. „KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in 7. Personen, die Projekte eintragen,
der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt 8. Stromlieferanten und
werden,
9. Transportkunden.
9. „Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Per-
(2) Marktakteure, die nach Absatz 1 zur Registrie-
son, die am Energiemarkt teilnimmt,
rung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Mo-
10. „Projekt“ jede Einheit in der Entwurfsphase, deren nats nach dem erstmaligen Tätigwerden registrieren.
Errichtung geplant ist,
(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung ver-
11. „Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrich- pflichtet sind, und andere Personen können sich im
tung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträ- Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.
ger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist
jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungs- §4
einheit,
Registrierung von Behörden
12. „Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische
(1) Folgende Behörden müssen sich im Markt-
Person, die Strom an andere liefert,
stammdatenregister registrieren:
13. „Stromspeichereinheit“ jede technische Einrich-
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
tung, die elektrische Energie
2. das Umweltbundesamt,
a) zur Zwischenspeicherung von elektrischer Ener-
gie in einem elektrischen, chemischen, mecha- 3. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
nischen oder physikalischen Stromspeicher ver- und
braucht und 4. das Statistische Bundesamt.
b) durch eine unmittelbar mit ihr verbundene (2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet
Stromerzeugungseinheit zeitlich versetzt erzeugt, sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig
14. „Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrich- registrieren.
tung, die Strom verbraucht,
§5
15. „Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gas-
lieferant einschließlich der Handelsabteilung eines Registrierung von
vertikal integrierten Unternehmens. Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen
(1) Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und
Abschnitt 2 KWK-Anlagen bei deren Inbetriebnahme im Markt-
Registrierungen stammdatenregister registrieren.
(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absät-
§3 zen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt
Registrierung von Marktakteuren 1. bei Gas- und Stromerzeugungseinheiten, bei Gas-
und Stromspeichereinheiten und bei EEG- und
(1) Folgende Marktakteure müssen sich nach Ab-
KWK-Anlagen, wenn
satz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:
a) die Einheit oder die EEG- oder KWK-Anlage nicht
1. Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach
unmittelbar oder nicht mittelbar an ein Netz ange-
§ 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine
schlossen ist oder werden kann oder
Pflicht zur Registrierung besteht oder sofern er
Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen b) im Fall einer Stromerzeugungseinheit, einer
muss, Stromspeichereinheit oder einer EEG- oder
KWK-Anlage der in der Einheit oder Anlage er-
2. Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Arti-
zeugte Strom auch nicht mittels kaufmännisch-
kel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU)
bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird
Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember
oder werden kann,
2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Ab-
satz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 2. bei Stromverbrauchseinheiten, die nicht an das
des Europäischen Parlaments und des Rates über Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen
die Integrität und Transparenz des Energiegroßhan- sind,
delsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121), so- 3. bei Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Fern-
weit sie Produkte für das deutsche Marktgebiet han- leitungsnetz angeschlossen sind, und
deln, 4. bei Einheiten militärischer Einrichtungen, die der
3. Bilanzkreisverantwortliche, Landesverteidigung dienen.
4. Messstellenbetreiber, (3) Betreiber müssen vorläufige und endgültige Still-
5. Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von ge- legungen ihrer Einheiten registrieren.
schlossenen Verteilernetzen, (4) Projekte müssen nur dann im Marktstammdaten-
6. Personen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) register registriert werden, wenn
Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und 1. die Errichtung oder der Betrieb der geplanten Gas-
des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität oder Stromerzeugungseinheit oder Gas- oder
und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts Stromspeichereinheit einer Zulassung nach dem
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017
Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem übermitteln; hierzu sind Formulare zu verwenden, die
Windenergie-auf-See-Gesetz bedarf, die Bundesnetzagentur auf Anforderung bereitstellt.
2. die geplante Einheit zu einer Einrichtung zur Erzeu- (2) Die Bundesnetzagentur weist jeder registrierten
gung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit Person, jeder registrierten Zulassung, jedem registrier-
einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt ten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder regis-
gehört, oder trierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Num-
3. die geplante Einheit zu einer Biomasseanlage mit mer zu, sobald die für die jeweilige Registrierung nach
einer installierten Leistung von mehr als 150 Kilowatt der Anlage zu dieser Verordnung erforderlichen Daten
gehört. eingetragen wurden.
Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen (3) Registrierungen haben keine feststellende Wir-
mit der erteilten Zulassung registriert werden. Sind für kung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. Ins-
den Betrieb einer Biomasseanlage mehrere Zulassun- besondere haben Registrierungen keine feststellende
gen erforderlich, so muss nur die Zulassung für die Er- Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen,
richtung und den Betrieb der Einheit registriert werden. die für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förde-
Projekte, die nicht registrierungspflichtig sind, können rung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder
freiwillig registriert werden. dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.
(5) Die Registrierungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 (4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern
Satz 1 müssen innerhalb eines Monats nach dem Ein- die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schrift-
treten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. Für Regis- lich, sofern die Einheit als in Betrieb genommen regis-
trierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die triert wurde.
Erteilung der Zulassung.
§9
(6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb
des Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anla- Verarbeitung von Daten
gen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung (1) Die Bundesnetzagentur verarbeitet Daten ein-
gleich, soweit die Meldepflicht in einer Rechtsverord- schließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur
nung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Registerführung erforderlich ist.
oder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völ- (2) Die Bundesnetzagentur löscht den Namen, die
kerrechtlichen Vereinbarung so bestimmt worden ist. Anschrift und die übrigen Kontaktdaten der Betreiber
von Einheiten, die endgültig stillgelegt worden sind, in-
§6 nerhalb von drei Monaten, sofern der Betreiber keine
andere Einheit betreibt und nicht als anderer Marktak-
Erforderliche Daten zur Registrierung teur nach § 3 registriert ist. Satz 1 gilt entsprechend,
Bei jeder Registrierung müssen die Daten eingetra- wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage
gen werden, die nach der Anlage zu dieser Verordnung mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt, wenn der Be-
erforderlich sind. treiber bis spätestens drei Monate nach der Eintragung
der endgültigen Stilllegung der Bundesnetzagentur mit-
§7 teilt, dass er innerhalb von zwei Jahren ab dem in Satz 1
Registrierung von Änderungen genannten Zeitpunkt der Löschung eine neue Einheit
betreiben wird. Wenn der Betreiber innerhalb von zwei
(1) Änderungen, die die im Marktstammdatenregister Jahren ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Lö-
eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwort- schung keine neue Einheit betreibt oder eine andere
liche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im nach § 3 registrierungspflichtige Tätigkeit aufgenom-
Marktstammdatenregister registrieren. men hat, löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf
(2) Sofern die installierte Leistung einer Gas- oder dieses Zeitraums unverzüglich den Namen, die An-
Stromerzeugungseinheit oder einer Gas- oder Strom- schrift sowie die übrigen Kontaktdaten des Betreibers.
speichereinheit geändert werden soll und hierfür eine (3) Die Bundesnetzagentur löscht Daten, die nicht
Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz mehr für die Überwachung und den Vollzug energie-
oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz erforder- rechtlicher Bestimmungen oder zu energiestatistischen
lich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zwecken erforderlich sind.
Zulassung der Änderung der installierten Leistung zu
registrieren. Die Registrierung muss innerhalb eines (4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register an-
Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung erfolgen. gemessene organisatorische und technische Vorkeh-
rungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbar-
Abschnitt 3 keit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der infor-
mationstechnischen Systeme, Komponenten oder Pro-
Be h ö rd l i c h e s Ve r f a h re n zesse des Registers sowie der gespeicherten Daten.
§8 (5) Vor der Löschung von Daten hat die Bundesnetz-
agentur dem Bundesarchiv eine Kopie des vollständi-
Registrierungsverfahren gen Datenbestandes zur Übernahme anzubieten. Die
(1) Für die Registrierungen muss die elektronische Bundesnetzagentur kann dem Bundesarchiv stattdes-
Plattform genutzt werden, die die Bundesnetzagentur sen regelmäßig eine Ausfertigung der zur Datensiche-
im Internet bereitstellt. Sofern der Marktakteur eine na- rung hergestellten Kopien anbieten. Das Anbietungs-
türliche Person ist, darf er dem Marktstammdatenregis- und Abgabeverfahren erfolgt nach § 5 Absatz 3 Satz 5
ter Daten und andere Informationen auch schriftlich des Bundesarchivgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 845
§ 10 5. von den Betreibern von Einheiten zur Erzeugung von
Überprüfung Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 16 Ab-
und Änderung der gespeicherten Daten satz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,
(1) Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des
Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung über- Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März
prüfen. Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregis- 2012 und am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und
ter eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die
6. von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von
1. aus den in § 11 genannten Quellen stammen, Strom aus Biogas nach § 33i Absatz 1 Nummer 3
2. aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind, Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung.
3. ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwal-
tungsverfahren übermittelt worden sind,
§ 12
4. im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind, Überprüfung
und Ergänzung übernommener Bestandsdaten
5. im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind, (1) Betreiber von Bestandseinheiten müssen die Da-
ten zu den von ihnen betriebenen Bestandseinheiten,
6. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die in das Marktstammdatenregister übernommen wor-
im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach den sind, überprüfen, erforderlichenfalls aktualisieren
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft- oder nach der Anlage zu dieser Verordnung ergänzen
Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert und bestätigen. Mit der Bestätigung übernehmen die
hat oder Marktakteure die Verantwortung für die Vollständigkeit
7. in weiteren behördlichen Registern mit energiewirt- und Richtigkeit der gespeicherten Daten.
schaftlichem Bezug gespeichert sind. (2) Ergibt die Prüfung der Daten nach Absatz 1, dass
(2) Die Bundesnetzagentur kann registrierte Markt- Bestandseinheiten eines Betreibers nicht im Markt-
akteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Da- stammdatenregister gespeichert sind, so ist der Betrei-
ten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten ber verpflichtet, die Bestandseinheiten nach Maßgabe
einzutragen. Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten des § 5 in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verord-
ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit nung zu registrieren.
dies möglich ist. Die Bundesnetzagentur kann in ande- (3) Betreiber müssen ihren Pflichten nach Absatz 1
ren Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure und Absatz 2 bis zum 30. Juni 2019 nachkommen.
über die beabsichtigte Änderung informiert hat. Sofern
die Bundesnetzagentur Änderungen vorgenommen hat,
§ 13
informiert sie die zur Eintragung verpflichteten Markt-
akteure. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Überprüfung
Daten verbleibt bei den Marktakteuren. gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber
(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der (1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber
Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erfor- auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetra-
derlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der genen Daten von Einheiten, die an ihr Netz angeschlos-
Daten im Marktstammdatenregister herzustellen. sen sind oder aus denen ihnen Strom kaufmännisch-
bilanziell weitergegeben wird, zu prüfen. Insbesondere
§ 11 soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten
auffordern, die
Übernahme von Bestandsdaten
1. bei einer Registrierung anlässlich der Inbetrieb-
Die Bundesnetzagentur übernimmt vorhandene Da-
nahme dieser Einheiten angegeben wurden oder
ten zu Bestandseinheiten (Bestandsdaten) in das
Marktstammdatenregister. Sie kann dabei auch Daten 2. nach § 12 Absatz 1 ergänzt und bestätigt wurden.
in das Register übernehmen, die ihr vor Inkrafttreten (2) Die Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb
dieser Verordnung aufgrund folgender Bestimmungen eines Monats nach der Aufforderung nach Absatz 1
zu den dort genannten Zwecken übermittelt worden überprüfen und bestätigen. Die Netzbetreiber teilen
sind: der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermit-
1. von den Betreibern von EEG-Anlagen nach den §§ 3 telt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüf-
bis 6 der Anlagenregisterverordnung in der am ergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfeh-
30. Juni 2017 geltenden Fassung, ler oder von den eingetragenen Daten abweichende
Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
2. von den Netzbetreibern nach § 111e Absatz 6 des
Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 8 Absatz 4 in (3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte
Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Anlagenregisterver- Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im
ordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung, Marktstammdatenregister.
3. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Ab- (4) Verändern Betreiber die geprüften Daten zu ihren
satz 1 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsver- Einheiten, so kann die Bundesnetzagentur die Netzbe-
ordnung, treiber zur erneuten Überprüfung der Daten auffordern.
4. von den Netzbetreibern und Eigenversorgern nach (5) Sofern die Einheit an mehrere Netze angeschlos-
§ 76 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, sen ist und sich die Prüfungsergebnisse der Netzbetrei-
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017
ber unterscheiden, ist § 10 Absatz 2 entsprechend an- mit einem Netz verbunden sind. In diesem Fall sind die
zuwenden. Daten zu den Einheiten entsprechend zusammenzufas-
sen. Die Zusammenfassung nach Satz 3 ist nicht anzu-
§ 14 wenden für Einheiten, die zu EEG-Anlagen gehören.
Daten zu Lokationen (2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffent-
(1) Netzbetreiber fassen Einheiten, die miteinander lichung der Daten zu registrierten Zulassungen abse-
verbunden sind (Konfigurationen), zu folgenden Loka- hen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von
tionen zusammen: Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-
setz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem
1. jede Konfiguration aus einer oder mehreren elek- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist.
trisch verbundenen Stromerzeugungseinheiten, die
elektrische Energie über einen oder mehrere Netz-
§ 16
anschlusspunkte in ein oder mehrere Stromnetze
einspeisen kann, zu einer Stromerzeugungslokation, Nutzung der Daten
durch Behörden; Weitergabe an Dritte
2. jede Konfiguration aus einer oder mehreren durch
Gasleitungen verbundenen Gaserzeugungseinheiten, (1) Behörden sollen die öffentlich zugänglichen Da-
die Gas über einen oder mehrere Netzanschluss- ten des Registers nutzen, soweit sie diese Daten zur
punkte in ein oder mehrere Gasnetze einspeisen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Für per-
kann, zu einer Gaserzeugungslokation, sonenbezogene Daten oder Daten, die nach der Anlage
zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft oder die
3. jede Konfiguration aus einer oder mehreren elek-
nach § 15 Absatz 1 Satz 2 nicht öffentlich zugänglich
trisch verbundenen Stromverbrauchseinheiten, die
sind, gilt dies nur, soweit die Behörden nach den Ab-
elektrische Energie über einen oder mehrere Netzan-
sätzen 2 bis 4 auf die Daten zugreifen können.
schlusspunkte aus einem oder mehreren Stromnet-
zen entnimmt oder entnehmen kann, zu einer Strom- (2) Die Bundesnetzagentur darf die im Marktstamm-
verbrauchslokation, datenregister gespeicherten Daten nutzen, soweit dies
für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforder-
4. jede Konfiguration aus einer oder mehreren durch
lich ist. Personenbezogene Daten und Daten, die nach
Gasleitungen verbundenen Gasverbrauchseinheiten,
der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich einge-
die Gas über einen oder mehrere Netzanschluss-
stuft sind, darf die Bundesnetzagentur nur nutzen,
punkte aus einem oder mehreren Gasnetzen ent-
wenn die Nutzung erforderlich ist.
nimmt oder entnehmen kann, zu einer Gasver-
brauchslokation. (3) Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Be-
hörden auf Anforderung einen Zugang zu personen-
(2) Die Netzbetreiber müssen innerhalb eines Mo-
bezogenen Daten oder zu Daten, die nach der Anlage
nats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 1 für jede
zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind,
Lokation die Daten eintragen, die nach der Anlage zu
soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer ge-
dieser Verordnung erforderlich sind. Ist eine Lokation an
setzlichen Aufgaben benötigen:
Netze von mehr als einem Netzbetreiber angeschlos-
sen, so muss jeder dieser Netzbetreiber die Daten ein- 1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
tragen. 2. dem Bundeskartellamt,
(3) Die Bundesnetzagentur weist jeder Lokation eine 3. dem Umweltbundesamt,
eindeutige Nummer zu.
4. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
Abschnitt 4 5. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung,
Nutzung des
Marktstammdatenregisters 6. dem Statistischen Bundesamt,
7. den Finanzbehörden des Bundes und der Länder
§ 15 und
Öffentliche Zugänglichkeit der Daten 8. den Landesregulierungsbehörden.
(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Die Bundesnetzagentur muss jeden Zugang, den sie
Daten sind öffentlich zugänglich. Hiervon ausgenom- nach Satz 1 eröffnet, im Internet bekanntmachen und
men sind dabei die angegebene gesetzliche Aufgabe der jeweili-
1. personenbezogene Daten, gen Behörde benennen.
2. Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als (4) Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden
vertraulich eingestuft sind. erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur sieht davon ab, Daten zu Ein- personenbezogene Daten und Daten, die nach der
heiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit An- Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft
hang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastruk- sind, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Auf-
turen gelten, öffentlich zugänglich zu machen, soweit gaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist.
der Betreiber nachweist, dass die Daten besonders Die Bundesnetzagentur muss jede Übermittlung nach
schutzbedürftig sind. Betreiber von mehreren Stromer- Satz 1 dokumentieren und dabei die gesetzliche Auf-
zeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen gabe der jeweiligen Behörde benennen.
verlangen, dass die Veröffentlichung zu ihren Einheiten (5) Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach
zusammengefasst erfolgt, sofern die Einheiten über Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten und Daten,
einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertrau-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 847
lich eingestuft sind, an Dritte, die sie mit der Schaffung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung,
und Aufbereitung statistischer Grundlagen für die Erfül- die für die Anlage nach § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
lung der nationalen, europäischen und internationalen oder Nummer 10 und Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-
Berichtspflichten oder mit Forschungen beauftragt ha- Energien-Gesetzes maßgeblich ist, in Anspruch zu neh-
ben, nur weitergeben, soweit die Nutzung der Daten zur men, müssen die Umstellung als EEG-Anlage innerhalb
Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Die Daten sind eines Monats nach der Umstellung im Marktstamm-
dabei in derart zusammengefasster Weise weiterzuge- datenregister eintragen.
ben, dass ein Personenbezug oder Rückschlüsse auf (3) Wird eine EEG-Anlage, die ausschließlich mit
Einzelfälle ausgeschlossen sind. Biomethan betrieben wurde, endgültig stillgelegt, so
(6) Marktakteure sind berechtigt, die Übermittlung muss der Anlagenbetreiber bei der Registrierung der
von Daten zu energiestatistischen Zwecken oder zum Stilllegung erklären, ob er der Nutzung der frei gewor-
Vollzug energierechtlicher Bestimmungen an Bundes- denen Kapazität im Sinn des § 100 Absatz 3 des Er-
behörden zu verweigern, soweit diese Daten bereits neuerbare-Energien-Gesetzes widerspricht.
im Marktstammdatenregister eingetragen sind. Unbe- (4) Ein Betreiber, der die frei gewordene Kapazität
rührt von Satz 1 bleiben Meldepflichten nach dem einer stillgelegten Anlage, die ausschließlich mit Bio-
Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treib- methan betrieben wurde, nutzen möchte, muss
hausgas-Emissionshandelsgesetz. Ausgenommen von
Satz 1 sind Meldepflichten nach der Verordnung (EU) 1. dies dem Netzbetreiber mitteilen, an dessen Netz er
Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des eine Anlage anschließen möchte, und
Rates über die Integrität und Transparenz des Energie- 2. die Anlage, der die Kapazität zugewiesen werden
großhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1). soll, zumindest als Projekt registrieren.
Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur die
§ 17 Nutzung der Kapazität unverzüglich mitteilen.
Nutzung der Daten (5) Betreiber von Solaranlagen müssen bei der Re-
durch Netzbetreiber und andere Marktakteure gistrierung ihrer Anlage bei deren Inbetriebnahme nach
(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern § 5 Absatz 1 angeben, ob sie für den in der Anlage
Zugang zu personenbezogenen Daten und zu Daten, erzeugten Strom Zahlungen des Netzbetreibers nach
die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertrau- § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch
lich eingestuft sind, soweit nehmen wollen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht
1. es sich um Daten zu Einheiten handelt, die an ihr anzuwenden.
Netz angeschlossen sind, und
§ 19
2. die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufga-
ben der Netzbetreiber erforderlich sind. Veröffentlichungen
Satz 1 ist mit Ausnahme des Zugangs zu personen- (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer
bezogenen Daten entsprechend für die Betreiber von Internetseite:
vor- oder nachgelagerten Netzen und Marktgebiets- 1. spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats
verantwortliche anzuwenden. a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an
(2) Marktakteure können anderen Marktakteuren und Land und auf See im jeweils vorangegangenen
registrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert aus-
Marktstammdatenregister gewähren, die sie registriert zuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergie-
haben. anlagen an Land und auf See,
b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils
Abschnitt 5 vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist ge-
Meldepflichten und sondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Frei-
Ve r ö ff e n t l i c h u n g e n n a c h flächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,
c) die Summe der installierten Leistung aller Solar-
§ 18 anlagen, für deren Strom eine Zahlung nach § 19
Zusätzliche Meldepflichten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch
(1) Betreiber von EEG-Anlagen, für die erstmals die genommen wird oder werden soll; die Bundes-
Flexibilitätsprämie nach § 50b des Erneuerbare-Ener- netzagentur veröffentlicht außerdem den nach
gien-Gesetzes in Anspruch genommen werden soll, § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Geset-
müssen die geplante Inanspruchnahme im Markt- zes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-
stammdatenregister eintragen. Die Eintragung darf frü- sung geschätzten Wert der als gefördert gelten-
hestens drei Monate vor der geplanten Inanspruch- den Anlagen und die Summe beider Werte,
nahme der Flexibilitätsprämie erfolgen. Diese Frist ist d) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im je-
abweichend von § 7 Absatz 1 auch anzuwenden auf weils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei
die Registrierung einer Erhöhung der installierten Leis- ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von
tung der Anlage, wenn die Leistung zur Inanspruch- Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht
nahme der Flexibilitätsprämie erhöht wird. durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und
(2) Betreiber von EEG-Anlagen, in denen erstmals e) die Summe der flexibel bereitgestellten zusätzlich
ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung einge- installierten Leistung zur Erlangung der Flexibili-
setzt wird, um eine Förderung nach den Bestimmungen tätsprämie und
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017
2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen § 22
Bezugszeitraum nach § 46a Absatz 5 und nach Festlegungen
§ 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
folgenden Kalendermonats Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach
§ 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter
a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Ener-
Land in dem Bezugszeitraum, giewirtschaftsgesetzes treffen über:
b) den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranla- 1. weitere registrierungspflichtige Personen und die bei
gen in dem Bezugszeitraum und ihrer Registrierung zu übermittelnden Daten,
c) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach 2. weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die
Maßgabe der §§ 46a und 49 des Erneuerbare- zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei
Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen an der Registrierung zu übermittelnden Daten,
Land und Solaranlagen ergeben. 3. Arten von Einheiten und Daten, die abweichend von
(2) Zur Umsetzung des § 100 Absatz 3 Satz 3 des der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr zu
Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetz- registrieren und zu übermitteln sind,
agentur die Eintragungen von Stilllegungen nach § 18 4. Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Ver-
Absatz 3 gesondert auf ihrer Internetseite zu veröffent- ordnung als vertraulich gelten oder nicht mehr als
lichen. Dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der in- vertraulich gelten,
stallierten Leistung der jeweiligen stillgelegten Anlage,
die für den Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des 5. Personen, die abweichend von § 3 Absatz 1 nicht
Erneuerbare-Energien-Gesetzes herangezogen werden registrierungspflichtig sind,
kann. Die Veröffentlichung muss aktualisiert werden, 6. die Definitionen der zu übermittelnden Daten oder
sobald eine Stilllegung eingetragen worden ist oder 7. Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netz-
ein Netzbetreiber die geplante Nutzung der Kapazität betreiber nach § 13.
im Sinn des § 18 Absatz 4 angezeigt hat.
§ 23
Abschnitt 6
Fälligkeit von
Sonstige Bestimmungen Ansprüchen auf Zahlungen nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
§ 20 und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Nutzungsbestimmungen Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Ein-
speisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen dieser Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zu-
Verordnung durch Allgemeinverfügung weitere konkre- schlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen
tisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nut- nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst
zung des Marktstammdatenregisters erlassen. Insbe- fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben
sondere kann sie Formulare, Formatvorgaben und oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des
Registrierungsverfahren verbindlich vorgeben. Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Marktakteuren und Satz 1 ist entsprechend für Abschlagszahlungen auf
Behörden über elektronische Schnittstellen Zugang zu diese Zahlungen anzuwenden. § 52 des Erneuerbare-
den im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopp-
ermöglichen. lungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesnetzagentur kann für die Datenüber- § 24
mittlungen nach dieser Verordnung ein bestimmtes
Format und ein etabliertes, dem Schutzbedarf ange- Berichterstattung
messenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. Das Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag im
Verschlüsselungsverfahren muss den Vorgaben des Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“ jährlich über
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Erfahrungen mit dem Marktstammdatenregister und
entsprechen. seiner Entwicklung.
§ 21 § 25
Ordnungswidrigkeiten Übergangsbestimmungen
Ordnungswidrig im Sinn des § 95 Absatz 1 Nummer 5 (1) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermitt-
Buchstabe d des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, lung nach § 16 Absatz 6 darf erst ab dem 1. Juli 2019
wer vorsätzlich oder fahrlässig geltend gemacht werden.
(2) Registrierungen von Marktakteuren und Einhei-
1. entgegen § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1
ten, die bis zum 1. Januar 2018 vorgenommen werden,
oder § 7 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht
gelten abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 und von § 5
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
Absatz 1 und 5 als rechtzeitig. Hiervon ausgenommen
nicht rechtzeitig vornimmt oder
sind die Registrierungen von Netzbetreibern sowie von
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 EEG-Anlagen und deren Betreibern, die bereits nach
zuwiderhandelt. den §§ 3 und 4 der Anlagenregisterverordnung in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 849
am 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgenommen vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind,
werden mussten. darüber informieren, dass Betreiber von KWK-Anlagen
(3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 sich im Marktstammdatenregister registrieren und die
betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüf- Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen und erfor-
ergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den Lo- derlichenfalls korrigieren und ergänzen müssen; dabei
kationen für Aufforderungen bis zum 31. Januar 2019 ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6 hinzuweisen.
sechs Monate. Hiervon ausgenommen sind Prüfungen, Die Informationen und Hinweise sind mit der ersten Ab-
die bereits nach § 9 der Anlagenregisterverordnung in rechnung der Jahre 2018 und 2019 zu übermitteln. Sie
der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgenommen sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestell-
werden mussten, mit Ausnahme der Prüfungen der ten Vorlagen erfolgen.
Daten von Solaranlagen. Die Registrierungspflicht für (6) Sofern Betreiber von Bestandseinheiten bis zum
Projekte nach § 5 Absatz 4 Satz 1 besteht nicht, wenn 30. Juni 2019 nicht die Bestandsdaten nach § 12 Ab-
die Zulassungen vor dem 1. Juli 2017 erteilt worden satz 1 bestätigt und erforderlichenfalls ergänzt haben,
sind, soweit sich eine Registrierungspflicht nicht aus werden folgende Ansprüche ab diesem Zeitpunkt so-
anderen Vorschriften ergibt. lange nicht fällig, bis eine Registrierung der Einheiten
(4) Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anla- nach § 12 Absatz 2 erfolgt ist:
gen, die an ihr Netz angeschlossen und vor dem 1. Juli 1. Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Ein-
2017 in Betrieb genommen worden sind, schriftlich da- speisevergütungen, Flexibilitätsprämien nach dem
rüber informieren, dass Betreiber von EEG-Anlagen Erneuerbare-Energien-Gesetz und Abschlagszah-
sich im Marktstammdatenregister registrieren müssen lungen auf diese Zahlungen oder
und die Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen
2. Ansprüche auf Zuschlagszahlungen und sonstige
und erforderlichenfalls korrigieren und ergänzen müs-
finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-
sen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6 hin-
Kopplungsgesetz.
zuweisen. Die Informationen und Hinweise sind sowohl
mit der Endabrechnung der finanziellen Förderung nach (7) § 23 ist ab dem 1. Januar 2018 auf Ansprüche
der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die von Einheiten und Anlagen mit einer Inbetriebnahme
für die jeweilige Anlage gilt, für das Kalenderjahr 2017 ab dem 1. Juli 2017 anzuwenden.
zu übermitteln als auch in der Jahresendabrechnung für (8) Die Pflicht zur Meldung von EEG-Anlagen nach
das Kalenderjahr 2018. Sie sollen mittels von der Bun- § 5 Absatz 1 und deren Betreibern nach § 3 Absatz 1
desnetzagentur bereitgestellten Vorlagen erfolgen. Nummer 1 besteht nicht, bevor die Bundesnetzagentur
(5) Netzbetreiber müssen Betreiber von KWK-Anla- den Zeitpunkt nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Erneuer-
gen, die an ihr Netz angeschlossen sind, eine Zahlung bare-Energien-Gesetzes im Bundesanzeiger bekannt
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten und gemacht hat.
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017
Anlage
Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten
Abkürzung Bedeutung
P Meldepflicht
R Meldepflicht mit gleichzeitiger Registrierungsvoraussetzung
X „Ja“ (Vertraulichkeit oder Netzbetreiberprüfung)
NB-Prüfung Netzbetreiberprüfung
*1 ab einer Nettonennleistung von 10 MW
*2 ab einer Nettonennleistung von 100 MW
*3 bei Anschluss an Hoch- und Höchstspannung
*4 nur bei Neueinheiten
*5 nur bei Bestandseinheiten
*6 für Registrierung der Genehmigung
*7 nur bei Neuanlagen; bei Pumpspeichern alle Anlagen
*8 nicht bei natürlichen Personen
*9 nur bei natürlichen Personen
*10 nur bei Anlagenbetreibern
WI Windenergie
SO solare Strahlungsenergie
BI Biomasse
WA Wasserkraft
VE Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen
SP Stromspeicher ohne Pumpspeicherkraftwerke
NE Netzersatzanlagen
GS Geothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas
KE Strom aus Kernkraft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 851
Tabelle I
Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden
Nr. Datum aktiv vertraulich NB-Prüfung
1 Allgemeine Daten
1.1 Name des Marktakteurs R X*9 X*10
1.2 Adressdaten einschließlich zustellfähiger Adresse R X*9 X*10
1.3 Region auf NUTS-II-Ebene P X*9
1.4 Telefon R X*9
1.5 E-Mail R X*9
1.6 Rechtsform R*8 X*9
1.7 Register-Nummer P*8 X*9
1.8 Registergericht P*8 X*9
1.9 Geburtsdatum R*9 X*9
1.10 Tätigkeitsbeginn P X*9
1.11 Tätigkeitsende P X*9
1.12 Marktpartneridentifikationsnummer (MP-ID) P X*9
1.13 ACER-Code P X*9
1.14 Kontaktdaten des Ansprechpartners für das Marktstamm- R X*9
datenregister
1.15 Umsatzsteueridentifikationsnummer P X*9
1.16 Betriebsnummer Bundesnetzagentur P X*9
2 Zusätzliche Daten zu den Anlagenbetreibern
2.1 Angabe, ob Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen P X*9
2.2 Hauptwirtschaftszweig P X*9
3 Zusätzliche Daten zu den Stromlieferanten
3.1 Direktvermarktungsunternehmen R X*9
3.2 Stromgroßhändler R X*9
3.3 Belieferung von Letztverbrauchern R X*9
3.4 Belieferung von Haushaltskunden mit Strom R X*9
4 Z u s ä t z l i c h e D a t e n z u d e n Tr a n s p o r t k u n d e n
4.1 Gasgroßhändler R X*9
4.2 Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant) R X*9
4.3 Belieferung von Haushaltskunden mit Gas R X*9
5 Zusätzliche Daten zu den Strom- und Gasnetzbetreibern
5.0.1 geschlossenes Verteilernetz P
5.0.2 Bundesländer P
5.0.3 über 100 000 angeschlossene Kunden P
5.1 Daten zu Stromnetzbetreibern
5.1.1 Bilanzierungsgebiete P
5.1.2 Regelzone P
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017
Tabelle II
Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen
I II III IV V technologiespezifische
Abweichungen
Nr. Datum in Planung/ NB- von Meldepflicht,
in Betrieb stillgelegt vertraulich Vertraulichkeit und Pflicht
im Bau Prüfung
zur Netzbetreiberprüfung
1 Allgemeine Daten
1.1 Name der Einheit P R
1.2 Name des Kraftwerksblocks VE: [I]: P, [II]: P. KE: [I]:
P, [II]: P.
1.3 Name des Kraftwerks VE: [I]: R, [II]: R. KE: [I]:
R, [II]: R.
1.4 Standort der Einheit R R X
(Adresse oder Flurstücke)
1.5 Standort der Einheit R R X
(geografisch)
1.6 Energy Identification Code P NE: /.
für technische Ressourcen
(W-EIC)
1.7 Kraftwerksnummer Bundes- P NE: /. SP: /. GS: /.
netzagentur
1.8 geplantes Inbetriebnahme- R NE: /.
datum
1.9 Datum des Baubeginns VE: [I]: P*1.
1.10 technisches R X
Inbetriebnahmedatum
1.11 Bruttoleistung R R R X WI: [I]: P, [II]: P, [III]: /.
BI: [V]: X*4. KE: [I]: /.
1.12 Nettonennleistung P R R X WI: [I]: R. SO: [V]: X*4.
WA: [V]: X*4. SP: [V]:
X*4. NE: [V]: X*4. GS:
[I]: R. KE: [I]: /.
1.13 Steigerung der Nettonenn- VE: [II]: P, [V]: X.
leistung durch Kombibetrieb
1.14 Marktstammdatenregister- VE: [II]: P.
Nummern der SEE, die mit
der SEE im Kombibetrieb
verbunden sind
1.15 Schwarzstartfähigkeit P*3 X X
1.16 Präqualifikation Regelleis- P X
tung
1.17 Fernsteuerbarkeit P X
1.18 Netzbetreiber R
1.19 Identifikationsnummer P
1.20 Einsatzverantwortlicher P*1
1.21 Inselbetriebsfähigkeit P*3 X X
1.22 Art der Spannungshaltung P
bzw.
Blindleistungsbereitstellung
1.23 Art der Einspeisung P
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 853
I II III IV V technologiespezifische
Abweichungen
Nr. Datum in Planung/ NB- von Meldepflicht,
in Betrieb stillgelegt vertraulich Vertraulichkeit und Pflicht
im Bau Prüfung
zur Netzbetreiberprüfung
1.24 Technologie R WI: [I]: P, [II]: P. SO: /.
BI: [I]: P. NE: [I]: P, [II]:
P. GS: [II]: P.
1.25 Lage WI: [I]: R, [II]: P. SO:
[II]: R, [V]: X.
1.26 Hauptbrennstoff/Energie- R R X
träger
1.27 weiterer Hauptbrennstoff VE: [II]: P.
1.28 Grenzkraftwerk WA: [II]: P. VE: [II]: P.
1.29 Datum des Beginns der VE: [II]: P.
gesetzlichen Hinderung an
der Stilllegung
1.30 Datum der endgültigen Still- R X
legung
1.31 Datum des Beginns der WA: [II]: P*1. VE: [II]:
vorläufigen Stilllegung P*1.
1.32 Datum der Beendigung der WA: [II]: P*1. VE: [II]:
vorläufigen Stilllegung P*1.
2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur für Neuanlagen und nach der
Anlagenregisterverordnung verpflichtete Anlagen)
2.1 Art der Genehmigung R*7 P NE: /. KE: /.
2.2 Genehmigungsdatum R*7 P NE: /. KE: /.
2.3 Genehmigungsbehörde R*7 P NE: /. KE: /.
2.4 Aktenzeichen der Genehmi- P P NE: /. KE: /.
gung gemäß Genehmi-
gungsbehörde
2.5 Genehmigungsfrist P P NE: /. KE: /.
2.6 Wasserrechtsnummer WA: [I]: P, [II]: P.
2.7 Ablaufdatum der Wasser- WA: [I]: P, [II]: P.
rechtsgenehmigung
3 Zusätzliche Daten zu Batterien
3.1 Wechselrichterleistung R X*4
3.2 Batterietechnologie R
3.3 AC oder DC gekoppeltes P
System
4 Zusätzliche Daten zu Strom aus Biomasse
4.1 Biomasseart (Brennstoff) R X
5 Zusätzliche Daten zu Einheiten mit Brennstoff Erdgas und einer Nettonenn-
leistung > 10 MW
5.1 maximale Gasbezugsleis- R
tung
5.2 Gasnetzbetreiber R X
5.3 Identifikationsnummer R
6 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Netzersatzanlagen
6.1 Einsatzort P
6.2 Betriebsart P
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017
I II III IV V technologiespezifische
Abweichungen
Nr. Datum in Planung/ NB- von Meldepflicht,
in Betrieb stillgelegt vertraulich Vertraulichkeit und Pflicht
im Bau Prüfung
zur Netzbetreiberprüfung
7 Zusätzliche Daten zu Strom aus Strahlungsenergie ohne Solarthermie
7.0.1 zugeordnete Wirkleistung P P X*4
des/der Wechselrichter
7.0.2 gemeinsamer Wechselrichter P
mit Stromspeicher
7.0.3 Anzahl der Module P
7.0.4 Angabe, ob alle Module der P
SEE gleiche Ausrichtung und
Neigungswinkel haben
7.0.5 Hauptausrichtung P
7.0.6 Neigungswinkel der Haupt- P
ausrichtung
7.0.7 Nebenausrichtung P
7.0.8 Neigungswinkel der Neben- P
ausrichtung
7.0.9 Leistungsbegrenzung P
7.0.10 Inanspruchnahme von R
Zahlungen nach § 19 EEG
7.1 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen
7.1.1 in Anspruch genommene P
Fläche
7.1.2 in Anspruch genommene P
Ackerfläche
7.1.3 Art der Fläche P
7.2 Zusätzliche Daten zu Dach- und Fassadenanlagen
7.2.1 Nutzungsbereich P
8 Zusätzliche Daten zu Strom aus Windenergieanlagen
8.0.1 Name des Windparks P P
8.0.2 Nabenhöhe des Horizontal- P P
läufers
8.0.3 Rotordurchmesser P P
8.0.4 Höhe des Vertikalläufers P P
8.0.5 Auflagen zu Abschaltungen P
bzw. Leistungsbegrenzun-
gen
8.0.6 Hersteller P X*4
8.0.7 Typenbezeichnung P X*4
8.1 Zusätzliche Daten zu Wind auf See
8.1.1 Wassertiefe P
8.1.2 Küstenentfernung P
9 Zusätzliche Daten zu Strom aus Wasserkraft
9.1 Art des Zuflusses (nur Lauf- P
wasser)
9.2 Leistung im Pumpbetrieb P
(nur Pumpspeicher)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 855
I II III IV V technologiespezifische
Abweichungen
Nr. Datum in Planung/ NB- von Meldepflicht,
in Betrieb stillgelegt vertraulich Vertraulichkeit und Pflicht
im Bau Prüfung
zur Netzbetreiberprüfung
9.3 kontinuierliche Regelbarkeit P
im Pumpbetrieb (nur Pump-
speicher)
10 Daten zu EEG-Anlagen
10.0.1 Anlagenschlüssel EEG P X
10.0.2 installierte Leistung R X
10.0.3 Inbetriebnahmedatum R X
10.0.4 Anlagenkennziffer P*5
(Anlagenregister)
10.1 Zusätzliche EEG-Anlagendaten bei Teilnahme an Ausschreibungen
10.1.1 Zuschlagsnummer P P
10.1.2 Zugeordnete Gebotsmenge So: (I): P, So: (II): P.
10.2 Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Biomasse
10.2.0.1 ausschließliche Verwendung P
von Biomasse nach der Bio-
masseverordnung
10.2.1 Zusätzliche EEG-Anlagendaten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie
10.2.1.1 Inanspruchnahme Flexibili- P X
tätsprämie
10.2.1.2 Datum der ersten Inan- P X
spruchnahme der Flexibili-
tätsprämie
10.2.3 Zusätzliche EEG-Anlagendaten bei Strom aus gasförmiger Biomasse
10.2.3.1 Art der Verstromung bei Bio- R
gas
10.2.3.2 Quelle des Gases R
10.2.3.3 Höchstbemessungsleistung P*5 X
10.2.4 Zusätzliche Daten bei gasförmiger Biomasse, vor Ort verstromt
10.2.4.1 Gaserzeugungskapazität P
10.2.5 Zusätzliche Daten bei gasförmiger Biomasse: Biomethan
10.2.5.1 Datum des erstmaligen aus- R
schließlichen Einsatzes von
Biomethan
10.2.6 Zusätzliche Daten bei Leistungserhöhung
10.2.6.1 Datum der Leistungserhö- P
hung
10.2.6.2 Umfang der Leistungserhö- P
hung
10.3 Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen
10.3.1 Registrierungsnummer P
PV-Melderegister
10.4 Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Windenergieanlagen
10.4.1 Pilotwindenergieanlage P P X
10.4.2 Prototypanlage P P
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017
I II III IV V technologiespezifische
Abweichungen
Nr. Datum in Planung/ NB- von Meldepflicht,
in Betrieb stillgelegt vertraulich Vertraulichkeit und Pflicht
im Bau Prüfung
zur Netzbetreiberprüfung
10.4.3 Verhältnis der Ertragsein- P P
schätzung zum Referenzer-
trag nach Ertragsgutachten
10.4.4 Verhältnis des Ertrags zum P
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
fünf Jahren
10.4.5 Verhältnis des Ertrags zum P
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
zehn Jahren
10.4.6 Verhältnis des Ertrags zum P
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
15 Jahren
10.5 Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Wasserkraft
10.5.1 Art der Ertüchtigung P
10.5.2 Datum der Wiederinbetrieb- P
nahme nach Durchführung
der Ertüchtigungsmaßnahme
10.5.3 prozentuale Erhöhung des P
Leistungsvermögens
10.5.4 Zulassungspflichtige Ertüch- P
tigungsmaßnahme
11 Zusätzliche Daten zu KWK-Anlagen
11.1 thermische Nutzleistung R
11.2 elektrische KWK-Leistung R
Tabelle III
Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Verbrauchseinheiten
in Planung/
Nr. Datum im Bau in Betrieb stillgelegt vertraulich NB-Prüfung
1 Allgemeine Daten
1.1 Name der Einheit P P
1.2 Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) R R
1.3 Standort der Einheit (geografisch) R X
1.4 geplantes Inbetriebnahmedatum R
1.5 technisches Inbetriebnahmedatum R X
1.6 Datum der endgültigen Stilllegung R X
1.7 Netzbetreiber R X
1.8 Identifikationsnummer R X
2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten
2.1 Einsatzverantwortlicher P*1
2.2 Anzahl angeschlossener Stromverbrauchsein- P
heiten > 50 MW
2.3 präqualifizierte Leistung zur Teilnahme als P
abschaltbare Last nach AbLaV
2.4 Anteil beeinflussbarer Last P
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 857
in Planung/
Nr. Datum im Bau in Betrieb stillgelegt vertraulich NB-Prüfung
3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten
3.1 Technologie R R X
3.2 Erzeugungsleistung R R X
Tabelle IV
Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten
Nr. Datum in Planung in Betrieb stillgelegt vertraulich NB-Prüfung
1 Allgemeine Daten
1.1 Speichername P
2 Daten zu Gasspeichereinheiten
2.1 Speicherart R R X
2.2 maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen R X
2.3 maximale Einspeicherleistung R
2.4 maximale Ausspeicherleistung R
3 Daten zu Stromspeichereinheiten
3.1 nutzbare Speicherkapazität R R X*4
3.2 EE-Speicher P P
Tabelle V
Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungs- und
Stromverbrauchslokationen und Gaszeugungs- und Gasverbrauchslokationen
Nr. Datum in Betrieb vertraulich
1 Allgemeine Daten
1.1 Name der Lokation P
1.2 Netzanschlusspunktbezeichnung P
2 Daten zu Stromlokationen
2.0.1 Spannungsebene P
2.0.2 Bilanzierungsgebiet P
2.0.3 Regelzone P
2.0.4 reale Zählpunktbezeichnung P
2.1 Daten zu Stromerzeugungslokationen
2.1.1 Nettoengpassleistung P
2.2 Daten zu Stromverbrauchslokationen
2.2.1 Netzanschlusskapazität P
3 Daten zu Gaslokationen
3.0.1 Marktgebiet P
3.1 Daten zu Gaserzeugungslokationen
3.1.1 maximale Einspeiseleistung P
3.2 Daten zu Gasverbrauchslokationen
3.2.1 maximale Ausspeiseleistung P
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
(2) Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)
geändert worden ist, tritt am 1. September 2017 außer Kraft.
Berlin, den 10. April 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 859
Zweite Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung1
Vom 12. April 2017
Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des
Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
27. Mai 2015 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Evaluierung“.
2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Evaluierung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft bis zum 31. Dezember 2019 unter Berück-
sichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anforderungen an synthetische Polymere nach
Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 und Tabelle 8 Nummer 8.1.3 und 8.2.9 und bewertet hierbei, ob eine Änderung
der dort genannten Anforderungen zu den in § 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ist.“
3. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „verwendet werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2016“ durch die Wörter
„dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018“ ersetzt.
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Tabelle 7 wird Nummer 7.4.7 wie folgt gefasst:
1 2 3
„7.4.7 Synthetische Poly- Im Falle synthetischer Po- Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von
mere oder Polymere lymere, die ausschließlich Böden.
auf Basis von Chitin in geschlossenen Syste-
oder Polymere auf men verwendet und an- Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzu-
Basis von Stärke schließend entsorgt wer- geben.
den, ist ab dem 1.1.2019 Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere
eine darauf folgende Ver- nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der
wertung zur Verwendung Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
als Stoff nach § 2 Dünge- sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
gesetz, ausgenommen zum
selben Zweck, nicht zuläs- „Anwendungsvorgabe:
sig.
Dieses Produkt enthält synthetische Polymere.
Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dün-
gegesetzes, die synthetische Polymere enthalten,
dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet
werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an
synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz
je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht über-
schreitet.
Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-
sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Pro-
duktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die
nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehal-
ten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener
Einheit] nicht überschreiten.
Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten
nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanz-
löchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendun-
gen darf eine Aufwandmenge von 4 kg syntheti-
schen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter
Boden nicht überschritten werden.“
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsver-
fahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015,
S. 1).
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017
1 2 3
Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere
nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorga-
ben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem
1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hin-
weise zur sachgerechten Anwendung mit den
Wörtern zu ergänzen:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-
brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf
folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff
nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum sel-
ben Zweck, ist nicht zulässig.““
b) Tabelle 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8.1.3 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„8.1.3 Polymere, synthe- Im Falle synthetischer Po- Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs-
tisch oder auf Ba- lymere, die ausschließlich und Konditionierungsmittel oder zur Wasser-
sis von Chitin oder in geschlossenen Syste- speicherung).
Stärke men verwendet und an-
schließend entsorgt wer- Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufberei-
den, ist ab dem 1.1.2019 tung.
eine darauf folgende Ver- Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-
wertung zur Verwendung mere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung
als Stoff nach § 2 Dünge- der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
gesetz, ausgenommen sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
zum selben Zweck, nicht
zulässig. „Anwendungsvorgabe:
Dieses Produkt oder Material enthält syntheti-
sche Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6
bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische
Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche
nur so angewendet werden, dass die hierbei
aufgebrachte Menge an synthetischen Polyme-
ren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von
3 Jahren nicht überschreitet.
Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-
sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses
Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei
der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge
eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer an-
gegebener Einheit] nicht überschreiten.“
Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gel-
ten nicht im Falle synthetischer Polymere, die
sich um mindestens 20 % in zwei Jahren ab-
bauen.
Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gel-
ten ferner nicht im Falle einer Verwendung syn-
thetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem
Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten An-
wendung mit den Wörtern zu ergänzen:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-
brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine da-
rauf folgende Verwertung zur Verwendung als
Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen
zum selben Zweck, ist nicht zulässig.““
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 861
bb) Nummer 8.2.9 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„8.2.9 Polymere, synthe- Im Falle synthetischer Po- Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Was-
tisch oder auf Ba- lymere, die ausschließlich seraufnahme und des Wasserhaltevermögens.
sis von Chitin oder in geschlossenen Syste-
Stärke men verwendet und an- Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung
schließend entsorgt wer- der Nährstoffverfügbarkeit.
den, ist ab dem 1.1.2019 Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-
eine darauf folgende Ver- mere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung
wertung zur Verwendung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
als Stoff nach § 2 Dünge- sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
gesetz, ausgenommen
zum selben Zweck, nicht „Anwendungsvorgabe:
zulässig. Dieses Produkt enthält synthetische Polymere.
Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dün-
gegesetzes, die synthetische Polymere enthal-
ten, dürfen auf derselben Fläche nur so ange-
wendet werden, dass die hierbei aufgebrachte
Menge an synthetischen Polymeren 150 kg
Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren
nicht überschreitet.
Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-
sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses
Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei
der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge
eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer an-
gegebener Einheit] nicht überschreiten.
Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten
nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanz-
löchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendun-
gen darf eine Aufwandmenge von 4 kg syntheti-
schen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter
Kultursubstrat nicht überschritten werden.
Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf.“
Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-
mere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungs-
vorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab
dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten Anwendung
mit den Wörtern zu ergänzen:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-
brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine da-
rauf folgende Verwertung zur Verwendung als
Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen
zum selben Zweck, ist nicht zulässig.““
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. April 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 5 Euro
(Gedenkmünze „Tropische Zone“)
Vom 4. April 2017
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Randstab umgeben.
regierung beschlossen, eine 5-Euro-Sammlermünze Die Bildseite zeigt – aus einer besonderen Vogel-
„Tropische Zone“ mit einem roten Kunststoffring prägen perspektive – Baumriesen, an denen entlang der Be-
zu lassen. Die Münze bildet den Auftakt einer fünfteiligen trachter in die tropische Zone eintaucht sowie einen
Serie „Klimazonen der Erde“ (2017 – 2021, eine Aus- Papagei als Symbol für die Biodiversität der Tropen.
gabe pro Jahr) und schließt damit thematisch an die Diese realistischen Bildelemente abstrahieren die
innovative 5-Euro-Münze „Planet Erde“ an, die als welt- tropische Zone mit dem immerfeuchten Regenwald.
weit erste Sammlermünze mit einem farbigen, licht- Der rote Ring definiert den Übergang in eine luftige
durchlässigen Kunststoffring im April 2016 vom Bund Freifläche, die die Ausdruckskraft des Entwurfes be-
herausgegeben wurde. sonders zur Geltung kommen lässt.
Die Auflage der Münze beträgt 2 300 000 Stück, Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
davon 300 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2017, die zwölf
Berlin, München, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg Europasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münz-
geprägt. zeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart),
Die Münze wird ab dem 27. April 2017 in den Verkehr „G“ (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).
gebracht. Sie besteht aus drei Komponenten: Einem Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
äußeren Ring und einem inneren Kern (Pille) aus Metall Inschrift:
(CuNi25/CuNi19) sowie einem prägbaren, zwischen
Ring und Pille eingefügten, Polymerring. Die Münze „KLIMAZONEN DER ERDE •“.
hat einen Durchmesser von 27,25 Millimetern und eine Der Entwurf der Münze stammt von der Künstlerin
Masse von 9 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Stefanie Radtke aus Leipzig.
Berlin, den 4. April 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble