Bundesgesetzblatt
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Teil I G 5702
2017 Ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017 Nr. 2
Tag Inhalt Seite
5. 1. 2017 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher
Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
FNA: 2030-2-28, 2030-2-28-1, 2030-25, 2030-27-1, 2030-35, 2032-1, 2032-3, 51-1, 53-1, 53-4, 860-3, 1101-8, 12-12
GESTA: B075
5. 1. 2017 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen 31
FNA: 319-87
GESTA: C122
30.12. 2016 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin 37
FNA: 806-21-1-337
30.12. 2016 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie,
Biologie und Lack . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
FNA: 806-22-1-55
Gesetz
zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 5. Januar 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- aufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur
sen: für diesen Zweck verwendet werden.“
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mit-
Änderung des tel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung
Versorgungsrücklagegesetzes der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und
Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsauf-
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai sichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuld-
2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird wie verschreibungen und in Aktien angelegt. Der Anteil
folgt geändert: an Aktien darf 20 Prozent des Sondervermögens
nicht übersteigen. Änderungen der Marktpreise
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
können vorübergehend zu einem höheren Anteil
„§ 2 an Aktien führen.“
Errichtung 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 „§ 5a
des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versor-
Anlagerichtlinien und Anlageausschuss
gungsrücklage des Bundes“ als Sondervermögen
des Bundes errichtet.“ (1) Das Bundesministerium des Innern erlässt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
2. § 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
nanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bun-
„Das Sondervermögen dient der Entlastung der in desbank Anlagerichtlinien. Sofern bezüglich der
§ 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungs- Verwaltung von Mitteln anderer Sondervermögen
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auf die Anlagerichtlinien Bezug genommen wird, 7. Die §§ 7a bis 7c werden aufgehoben.
sind die zuständigen Bundesministerien zu beteili- 8. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ende“
gen. das Wort „eines“ eingefügt.
(2) Die Anlagerichtlinien enthalten nach Maß- 9. § 11 wird wie folgt geändert:
gabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1
Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
insbesondere nähere Vorgaben zu den für Invest- fügt:
ments in Frage kommenden Anlageklassen und An- „(1a) Soweit andere Gesetze auf den Anlage-
lageformen. Sie sind maßgeblich für die Verwaltung ausschuss oder die Anlagerichtlinien Bezug neh-
der Mittel durch die Deutsche Bundesbank. men, erstreckt sich die Mitwirkung des Beirats
(3) Bei der Anlage der Mittel wirkt ein Anlageaus- auch auf die dadurch ebenfalls in Bezug genom-
schuss mit, dessen Aufgaben die Anlagerichtlinien menen Sondervermögen.“
bestimmen. Der Vorsitz im Anlageausschuss ob- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
liegt der fachlich zuständigen Abteilungsleitung aa) In Satz 1 wird die Angabe „13“ durch die An-
des Bundesministeriums des Innern. Die von Ab- gabe „14“ ersetzt.
satz 1 erfassten Bundesministerien sind im Anlage-
ausschuss als Mitglieder vertreten. Zudem können bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Anlagerichtlinien beratende Mitglieder „2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des
bestimmt werden. Bundesministeriums der Finanzen, des
(4) Der Anlageausschuss ist für den Entwurf und Bundesministeriums für Arbeit und So-
die Überprüfung der Anlagerichtlinien zuständig. Er ziales und des Bundesministeriums für
kann konkretisierende Vorgaben zur Anlage der Mit- Gesundheit,“.
tel im Rahmen der in der Rechtsverordnung nach 10. In § 14 Satz 1 wird nach dem Wort „Zur“ das Wort
§ 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsauf- „anteiligen“ eingefügt.
sichtsgesetzes und der in den Anlagerichtlinien vor- 11. § 15 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
gesehenen Spielräume machen.“
„Für die Verwaltung der Mittel gelten die §§ 5 und
5. § 6 wird wie folgt geändert: 5a entsprechend.“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 bis 3“ 12. § 16 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„Das Bundesministerium des Innern regelt durch
„(4) Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
genannten Dienstherren als Versorgungszu- Bundesministerium der Finanzen das Nähere
schläge nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 über die Bestimmung der Zuweisungen, insbe-
Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes sondere über deren Höhe. Die Höhe der Zuwei-
oder nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch- sungen wird durch die Rechtsverordnung nach
stabe b des Soldatenversorgungsgesetzes ver- Satz 3 zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle
einnahmt werden, sind dem Sondervermögen fünf Jahre überprüft.“
zuzuführen.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(5) Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 ge-
„§ 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.“
nannten Dienstherren als Abfindungen nach dem
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag verein- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
nahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzu- „(4) Kapitalbeträge sind dem Versorgungs-
führen. Ein in § 1 Absatz 1 genannter Dienstherr, fonds zuzuführen, wenn sie an den Dienstherrn
der für einen Beamten bereits eine Abfindung abgeführt werden, um eine nach den Bestim-
dem Sondervermögen zugeführt hatte, kann mungen des Beamtenversorgungsgesetzes
denselben Betrag aus dem Sondervermögen durchzuführende Ruhensregelung zu vermeiden.
entnehmen, wenn er für denselben Beamten Dies gilt nur für Personenkreise im Sinne des
eine Abfindung nach dem Versorgungslastentei- § 14 Satz 1.“
lungs-Staatsvertrag gezahlt hat.
13. § 17 wird wie folgt gefasst:
(6) Kapitalbeträge sind der Versorgungsrück- „§ 17
lage zuzuführen, wenn sie an den Dienstherren
abgeführt werden, um eine nach den Bestim- Verwendung des
mungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder Sondervermögens „Versorgungsfonds
des Soldatenversorgungsgesetzes durchzufüh- des Bundes“; Verordnungsermächtigung
rende Ruhensregelung zu vermeiden. Dies gilt Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsaus-
nur für jene Personenkreise, die nicht dem § 14 gaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personen-
Satz 1 unterfallen.“ kreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versor-
6. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: gungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet
werden, werden den die Versorgungsausgaben an-
a) Die Angabe „Abs. 2 bis 3“ wird durch die Wörter ordnenden Dienststellen der in § 13 Absatz 1 ge-
„Absatz 2 und 3“ ersetzt. nannten Dienstherren aus dem Sondervermögen
b) Die Angabe „2018“ wird durch die Angabe „Versorgungsfonds des Bundes“ nach Maßgabe
„2032“ ersetzt. der Sätze 2 und 3 erstattet. Das Bundesministerium
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des Innern regelt durch Rechtsverordnung im Ein- b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- „5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die
zen das Nähere über die Erstattung der Versor- Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
gungsausgaben, insbesondere über die Berech- kann berücksichtigt werden, wenn
nung und die Höhe der Erstattung sowie über das
Erstattungsverfahren. Die Höhe der Erstattungs- a) spätestens bei Beendigung des Urlaubs
sätze wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 2 schriftlich oder elektronisch anerkannt
erstmals zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle worden ist, dass dieser dienstlichen Inte-
fünf Jahre überprüft.“ ressen oder öffentlichen Belangen dient,
und
14. § 18 wird aufgehoben.
b) der Beamte für die Dauer der Beurlau-
Artikel 2 bung einen Versorgungszuschlag zahlt,
sofern gesetzlich nichts anderes be-
Änderung der
stimmt ist; der Versorgungszuschlag be-
Versorgungsfondszuweisungsverordnung
trägt 30 Prozent der ohne Beurlaubung
§ 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbe-
vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549), die zuletzt durch züge, wobei Leistungsbezüge nach § 5
Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2011 (BGBl. I Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in vol-
S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ler Höhe zu berücksichtigen sind; das
Bundesministerium des Innern kann Aus-
„§ 3 nahmen zulassen,“.
Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze 4. In § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 werden jeweils die
Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesmi- Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres“ ge-
nisterium des Innern im Einvernehmen mit dem Bun- strichen.
desministerium der Finanzen unter Berücksichtigung 5. In § 10 Satz 1 und § 11 werden jeweils die Wörter
versicherungsmathematischer Berechnungen der De- „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres“
ckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen gestrichen.
Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts
überprüft und bei Bedarf angepasst.“ 6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Voll-
Artikel 3 endung des siebzehnten Lebensjahres“ gestri-
Änderung des chen.
Beamtenversorgungsgesetzes b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Voll-
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der endung des 17. Lebensjahres“ gestrichen.
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I 7. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden a) In Satz 1 werden die Wörter „, soweit sie nach
ist, wird wie folgt geändert: Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt,“
gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 werden die Wörter „, soweit sie nach
a) Die Angabe zu § 62a wird wie folgt gefasst:
Vollendung des 17. Lebensjahres liegen,“ gestri-
„§ 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflich- chen.
ten“.
8. Dem § 14 Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
b) Nach der Angabe zu § 69j wird folgende Angabe gefügt:
eingefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der
„§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Ge- Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den
setzes zur Änderung des Versorgungs- §§ 6, 8, 9, 10 und 67 von weniger als fünf Jahren
rücklagegesetzes und weiterer dienst- zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des
rechtlicher Vorschriften“. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen
c) Die Angabe zu § 107d wird wie folgt gefasst: Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wur-
„§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungs- de.“
einkommen“. 9. § 14a wird wie folgt geändert:
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 2 werden die Wörter „soweit sie ruhege- „4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkom-
haltfähig ist“ durch die Wörter „sofern sie ruhe- men nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im
gehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro
insoweit nicht anzuwenden“ ersetzt. monatlich übersteigt.“
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „sind einzu- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Voll-
rechnen“ ein Semikolon und die Wörter „Satz 2 endung des 17. Lebensjahres und“ gestrichen.
zweiter Halbsatz gilt entsprechend“ eingefügt.
10. In § 15 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 werden jeweils
3. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: nach dem Wort „kann“ die Wörter „auf Antrag“ ein-
a) Nummer 1 wird aufgehoben. gefügt.
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11. In § 30 Absatz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort 18. § 36 wird wie folgt geändert:
„Unfallentschädigung“ die Wörter „und einmalige a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Entschädigung“ eingefügt.
„(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles
12. § 31 wird wie folgt geändert: dienstunfähig geworden und deswegen in den
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder in- Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfall-
folge“ gestrichen. ruhegehalt.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sein dem b) In Absatz 2 wird das Wort „getretenen“ durch
Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das Wort „versetzten“ ersetzt.
das mit ihm in einem Haushalt lebt,“ durch die c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sechsund-
Wörter „sein eigenes dem Grunde nach kinder- sechzigzweidrittel“ durch die Angabe „66,67“ er-
geldberechtigendes Kind“ ersetzt. setzt.
13. In § 31a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder 19. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
infolge“ gestrichen. jeweils das Wort „getreten“ durch die Wörter „ver-
14. In § 32 Satz 1 werden nach den Wörtern „die der setzt wurde“ sowie die Wörter „des Eintritts“ durch
Beamte“ die Wörter „zur Dienstausübung oder die Wörter „der Versetzung“ ersetzt.
während der Dienstzeit benötigt und deshalb“ ein- 20. § 38 wird wie folgt geändert:
gefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
15. § 33 wird wie folgt geändert: tritt“ die Wörter „oder Versetzung“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „sechsund-
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ärzt- sechzigzweidrittel“ durch die Angabe „66,67“ er-
liche“ die Wörter „und zahnärztliche“ einge- setzt.
fügt. c) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „zwanzig“
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch durch die Angabe „25“ ersetzt.
ein Komma ersetzt. 21. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „20“
cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an- durch die Angabe „25“ ersetzt.
gefügt: 22. § 45 wird wie folgt geändert:
„4. die notwendige Haushaltshilfe und a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „für den
5. die notwendigen Reisekosten.“ Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren
Verwaltungsbehörde“ durch die Wörter „zustän-
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
digen Dienstunfallfürsorgestelle“ ersetzt.
ter „oder Heilanstaltspflege“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ärztlichen“
von Amts wegen oder durch die Meldung des
die Wörter „Untersuchung und“ eingefügt.
verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich
bb) Folgender Satz wird angefügt: zu untersuchen und das Ergebnis der zuständi-
„Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr gen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen.“
bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher 23. Dem § 46 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Arzt die Untersuchung oder Behandlung
„Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus
nach Satz 1 durchführt.“
dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen
16. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wartung“ Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses
durch das Wort „Hilfe“ ersetzt. Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich
17. § 35 wird wie folgt geändert: dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe,
dass dieses Gesetz angewendet wird.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
24. § 49 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden
aa) In Satz 1 werden die Wörter „wesentlich be- Sätze ersetzt:
schränkt“ durch die Wörter „um mindestens
25 Prozent gemindert“ ersetzt. „Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist
auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er- Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund
setzt: der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt
„Dieser wird in Höhe der Grundrente nach werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines
§ 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Beamten von einem anderen Dienstherrn in den
Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bun- Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidun-
desversorgungsgesetzes gewährt. Wird die gen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens
Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidun-
Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der gen zugrunde liegt.“
Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades 25. In § 50a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Die
der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zah- §§ 249 und 249a“ durch die Wörter „§ 249 des
len, der wenigstens sechs Monate Bestand Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum
hat.“ 30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a“ er-
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. setzt.
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26. § 50e wird wie folgt geändert: bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge- „Erwerbseinkommen wird in den Monaten
fasst: des Zusammentreffens mit Versorgungsbe-
„5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatz- zügen mit einem Zwölftel des im Kalender-
einkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, jahr erzielten Einkommens angerechnet. Er-
das im Durchschnitt des Kalenderjahres werbsersatzeinkommen werden im Zufluss-
525 Euro monatlich übersteigt.“ monat angerechnet.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter 28. In § 54 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Witwengeld“
„ein Erwerbseinkommen bezieht, das durch- durch die Wörter „Witwer- oder Witwengeld“ ersetzt
schnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter
zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages in- „; beruht das Witwengeld, das Witwergeld oder
nerhalb eines Kalenderjahres“ durch die Wörter die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines ande-
„ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 ren Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige
und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalen- Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze
derjahres 525 Euro monatlich“ ersetzt. um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder
den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen“
27. § 53 wird wie folgt geändert: eingefügt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
29. § 55 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld
anzuwenden.“ a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Erfolgt die Zahlung einer Abfindung oder eines
sonstigen Kapitalbetrages, weil kein Anspruch
aa) Nummer 2 wird aufgehoben. auf eine laufende Rente besteht, so ist der Be-
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro trag zugrunde zu legen, der sich bei einer Ver-
zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages rentung der einmaligen Zahlung ergibt.“
innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
Angabe „525 Euro“ ersetzt. werden nach dem Wort „zuzüglich“ die Wörter
c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Zahl „5“ durch die „ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung
Zahl „4“ ersetzt. des 17. Lebensjahres sowie“ eingefügt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Umrechnung von Renten ausländischer
„Nicht als Erwerbseinkommen gelten Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“
1. Aufwandsentschädigungen,
30. § 58 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1
anerkannte Betriebsausgaben und Wer- a) In Satz 1 werden die Wörter „Tage, an dem die
bungskosten nach dem Einkommensteu- Entscheidung des Familiengerichts ergangen
ergesetz, ist,“ durch die Wörter „Ende der Ehezeit“ ersetzt.
3. Jubiläumszuwendungen, b) In Satz 2 werden die Wörter „von dem Tage, an
4. ein Unfallausgleich nach § 35, dem die Entscheidung des Familiengerichts er-
gangen ist,“ durch die Wörter „vom Tage nach
5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur dem Ende der Ehezeit an,“ ersetzt.
Grundpflege oder hauswirtschaftlichen
Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Ein- 31. § 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
kommensteuergesetzes, „(2) Waisengeld wird nach Vollendung des
6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die
und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne Waise
des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bun- 1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
desbeamtengesetzes entsprechen,
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbil-
7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbe- dung befindet,
züge im Sinne der Bundesleistungsbesol-
dungsverordnung und des § 18 (Bund) b) sich in einer Übergangszeit von höchstens
des Tarifvertrags für den öffentlichen vier Kalendermonaten befindet, die zwischen
Dienst und vergleichbare Leistungen aus zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen
einer Beschäftigung im öffentlichen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableis-
Dienst sowie tung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildiens-
tes oder der Ableistung eines freiwilligen
8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bun-
Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt,
desbesoldungsgesetzes, wenn ein Ver-
oder
sorgungsberechtigter auf Grund seiner
Verwendung außerhalb des Geltungsbe- c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32
reiches des Grundgesetzes ein Einkom- Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des
men nach Absatz 8 bezieht.“ Einkommensteuergesetzes leistet;
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2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be- vorgesetzte im Sinne des § 3 Absatz 2 des Bundes-
hinderung außerstande ist, sich selbst zu unter- beamtengesetzes sind, übermitteln dem Bundesmi-
halten; Waisengeld wird auch über das 27. Le- nisterium des Innern die für die Erstellung des Be-
bensjahr hinaus gewährt, wenn richtes erforderlichen Daten
a) die Behinderung vor Vollendung des 27. Le- 1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach
bensjahres eingetreten ist und Hauptdiagnoseklassen und
b) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr
Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen 2. zur Person und letzten Beschäftigung des Be-
ausreichenden Unterhalt leisten kann oder troffenen, die zur statistischen Auswertung erfor-
dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist derlich sind.
und sie auch nicht unterhält.
Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, kön-
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a nen bei anderen als den in Satz 1 genannten Stel-
und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige len, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen
Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Ab- Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu
satz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommen- Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erho-
steuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 ben werden.“
Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuer-
gesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den 34. In § 68 Satz 2 werden die Kommata jeweils nach
Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes dem Wort „Stelle“ sowie die Wörter „für Ehrenbe-
oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Alters- amte des Bundes“ gestrichen.
grenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer
des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes 35. Nach § 69j wird folgender § 69k eingefügt:
oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um
„69k
die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildiens-
tes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Übergangs-
Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein regelung aus Anlass
gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In des Gesetzes zur Änderung
den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisen- des Versorgungsrücklagegesetzes
geld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkom- und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
mens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eige-
nes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar
des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 2017 eingetreten sind, sind § 6 Absatz 1 Satz 2
Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, Nummer 1, § 38 Absatz 2 Nummer 2 und § 55
wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden
Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 ange- Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für
rechnet.“ künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar
32. § 62 wird wie folgt geändert: 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.“
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter 36. Dem § 107b wird folgender Absatz 6 angefügt:
„in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen der
§§ 50a bis 50e“ gestrichen. „(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfin-
dung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastentei-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
lungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor
fügt:
bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Ab-
„(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach satz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach
Abschnitt V dieses Gesetzes beantragt oder er- § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so
hält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienst-
oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsa- herrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des
chen anzugeben, die für die Leistung erheblich § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig
sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu
erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des
33. § 62a wird wie folgt gefasst:
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten
„§ 62a entsprechend.“
Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
37. § 107d wird wie folgt gefasst:
(1) Die Bundesregierung soll dem Deutschen
Bundestag in jeder Wahlperiode einen Bericht über „107d
die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleis-
tungen im öffentlichen Dienst, über die Entwicklung Befristete Ausnahme
der Sondervermögen nach dem Versorgungsrück- für Verwendungseinkommen
lagegesetz sowie über Vorausberechnungen der
§ 53 ist auf Ruhestandsbeamte, die ein Verwen-
zumindest in den nächsten 30 Jahren zu erwarten-
dungseinkommen aus einer Beschäftigung beim
den Versorgungsleistungen vorlegen.
Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration
(2) Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe bei
und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienst- der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017 23
ziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwen- (3) Die Unterschiedsbeträge nach Absatz 2 und
den. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfä- 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsaus-
higkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst gaben durch das Versorgungsänderungsgesetz
nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelal- 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wer-
tersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundes- den der Versorgungsrücklage jährlich, letztmalig in
beamtengesetzes erreicht haben.“ 2031, zugeführt.
(4) Das Nähere, insbesondere die Verwaltung und
Artikel 4 Anlage des Sondervermögens, wird durch ein be-
Änderung des sonderes Gesetz geregelt.“
Gesetzes zur Änderung des 2. In § 28 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „bis“ durch
Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger das Wort „und“ ersetzt.
dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
3. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 17 des Gesetzes zur Änderung des Beamten-
„Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und
versorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versor-
der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen
gungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989
werden standardisierte Dienstortbewertungen im
(BGBl. I S. 2218), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde
zes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert
gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen
worden ist, wird aufgehoben.
des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig
abgegolten.“
Artikel 5
4. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des
Altersgeldgesetzes „Der Mietzuschuss wird nicht gewährt, solange ein
Anspruch auf Kostenerstattung nach der Auslands-
§ 10 Absatz 6 des Altersgeldgesetzes vom 28. Au-
umzugskostenverordnung besteht.“
gust 2013 (BGBl. I S. 3386), das durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert 5. In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Soldaten“
worden ist, wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „Beamte und Soldaten“ ersetzt.
„(6) § 62a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgeset- 6. § 83 wird wie folgt geändert:
zes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Daten a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
zu übermitteln sind, die für die Darstellung der Entwick- b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
lung des Altersgeldes im Bericht der Bundesregierung
nach § 62a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 7. Anlage I wird wie folgt geändert:
erforderlich sind.“ a) Die Vorbemerkung Nummer 6a wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 6 aa) In der Überschrift werden die Wörter „Nach-
Änderung des prüfer von Luftfahrtgerät“ durch die Wörter
Bundesbesoldungsgesetzes „Luftfahrttechnisches Prüfpersonal“ ersetzt.
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), cc) Absatz 3 wird Absatz 2.
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. No-
b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgrup-
vember 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist,
pe A 13“ wird in Fußnote 10 die Angabe „3 Pro-
wird wie folgt geändert:
zent“ durch die Angabe „6 Prozent“ ersetzt.
1. § 14a wird wie folgt gefasst:
c) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“
„§ 14a wird wie folgt geändert:
Versorgungsrücklage aa) Die Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes
(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der des Bundes4“ wird gestrichen.
demographischen Veränderungen und des Anstiegs bb) Die Fußnote 4 wird aufgehoben.
der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen,
d) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen
wird wie folgt geändert:
aus der Verminderung der Besoldungs- und Versor-
gungserhöhungen nach Absatz 2 gebildet. Dafür aa) Die Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes
werden bis zum 31. Dezember 2024 Erhöhungen des Bundes3“ wird gestrichen.
der Besoldung und Versorgung vermindert. bb) Die Fußnote 3 wird aufgehoben.
(2) Jede Erhöhung nach § 14 Absatz 1 wird um cc) Die Angabe
0,2 Prozentpunkte vermindert. Werden Besoldung „Vizepräsident7
und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich ge-
staffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der – als der ständige Vertreter eines in Besol-
ersten Erhöhung. Die Unterschiedsbeträge gegen- dungsgruppe B 5 eingestuften Leiters
über den nicht nach Satz 1 verminderten Erhöhun- einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
gen werden der Versorgungsrücklage des Bundes richtung –
zugeführt. Die Mittel der Versorgungsrücklage dür- – als der ständige Vertreter eines in Besol-
fen nur zur Finanzierung der Versorgungsausgaben dungsgruppe B 5 eingestuften Leiters
verwendet werden. einer Bundespolizeidirektion8 –“
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017
wird wie folgt gefasst: bb) Nach der Angabe
„Vizepräsident7 „Vizepräsident5
– als der ständige Vertreter eines in Besol- – als der ständige Vertreter eines in Besol-
dungsgruppe B 5 eingestuften Leiters dungsgruppe B 8 eingestuften Leiters
einer Dienststelle oder sonstigen Ein- einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
richtung – richtung –“
– als der ständiger Vertreter eines in Be- wird folgende Angabe eingefügt:
soldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters
„Vizepräsident beim Deutschen Patent- und
einer Bundespolizeidirektion1 –“.
Markenamt“.
dd) Fußnote 8 wird aufgehoben. cc) Die Angabe „Vizepräsident des Bundesamtes
e) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ für Bevölkerungsschutz und Katastrophen-
wird wie folgt geändert: hilfe6“ wird gestrichen.
aa) In der Angabe dd) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
„Abteilungsdirektor „3 Soweit nicht in der Besoldungsgrup-
pe B 6.“
– als der ständige Vertreter des Direktors
des Zentrums für Informationsverarbei- ee) Fußnote 6 wird aufgehoben.
tung und Informationstechnik – g) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“
– als der ständige Vertreter eines Direk- wird wie folgt geändert:
tionspräsidenten bei der Generalzoll- aa) Die Angabe
direktion –
„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
– als Leiter der Zentralabteilung des Bun- agentur für Arbeit
desinstitutes für Berufsbildung –“
– als Geschäftsführer –2“
wird die Angabe
wird durch die Angabe
„– als der ständige Vertreter des Direktors des
Zentrums für Informationsverarbeitung und „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
Informationstechnik –“ agentur für Arbeit
durch die Angabe – als Geschäftsführer –7“
„– als der ständige Vertreter des Direktors des ersetzt.
Informationstechnikzentrums Bund –“ bb) Die Angabe „Präsident einer Bundespolizei-
ersetzt. direktion4“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „Direktor der Bundesanstalt für cc) Fußnote 4 wird aufgehoben.
IT-Dienstleistungen“ wird gestrichen. dd) In der Fußnote 6 wird die Angabe „B 3, B 6,
cc) Die Angabe B 7“ durch die Angabe „B 3, B 6“ ersetzt.
„Vizepräsident16 ee) Folgende Fußnote 7 wird angefügt:
– als der ständige Vertreter eines in Besol- „7 Soweit nicht in den Besoldungsgrup-
dungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften pen B 6, B 7.“
Leiters einer Dienststelle oder sonstigen h) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
Einrichtung –“ wird wie folgt geändert:
wird wie folgt gefasst: aa) Die Angaben „Bundesdisziplinaranwalt“, „Prä-
„Vizepräsident16 sident des Bundesamtes für Bauwesen und
Raumordnung“ und „Präsident des Bundes-
– als der ständige Vertreter eines in Besol- amtes für Justiz“ werden gestrichen.
dungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften
Leiters einer Dienststelle oder sonstigen bb) Die Angabe
Einrichtung – „Direktor des Zentrums für Informationsverar-
– als der ständige Vertreter eines in Besol- beitung und Informationstechnik“
dungsgruppe B 6 eingestuften Leiters wird durch die Angabe
einer Bundespolizeidirektion3 –“.
„Direktor des Informationstechnikzentrums
dd) In Fußnote 17 wird die Angabe „B 5, B 6, B 7“ Bund“
durch die Angabe „B 5, B 6“ ersetzt.
ersetzt.
f) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“
cc) Die Angabe
wird wie folgt geändert:
„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
aa) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes für
agentur für Arbeit
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit“ wird gestrichen. – als Geschäftsführer –3“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017 25
wird durch die Angabe ee) Die Angabe
„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes- „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung
agentur für Arbeit einer Regionaldirektion der Bundesagentur
– als Geschäftsführer –11“ für Arbeit1“
ersetzt. wird gestrichen.
dd) Nach der Angabe ff) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„Präsident des Bundesamtes für Güterver- „1 Für höchstens einen Geschäftsführer, des-
kehr“ sen Funktion sich von denen der
Geschäftsführer in den Besoldungsgrup-
werden die folgenden Angaben eingefügt:
pen B 5, B 6 abhebt.“
„Präsident des Bundesamtes für Strahlen-
schutz Artikel 7
Präsident des Bundesamtes für Verbraucher- Änderung des
schutz und Lebensmittelsicherheit“. Bundesumzugskostengesetzes
ee) Nach der Angabe Das Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember
„Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes“ 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 46 der
wird folgende Angabe eingefügt: Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Präsident einer Bundespolizeidirektion10“.
1. Dem § 3 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
ff) Fußnote 9 wird durch folgende Fußnoten 9
bis 11 ersetzt: „(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen,
dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst
„9 Soweit nicht in den Besoldungsgrup- drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam
pen B 3, B 5. wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Woh-
10 Soweit nicht in der Besoldungsgrup- nung. Voraussetzung ist, dass
pe B 4. 1. der festgelegte Bereich
11 Soweit nicht in den Besoldungsgrup- a) eine besondere Versetzungshäufigkeit auf-
pen B 5, B 7.“ weist oder
i) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“
b) von wesentlichen Restrukturierungen betroffen
wird wie folgt geändert:
ist und
aa) Nach der Angabe
2. es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 han-
„Ministerialdirigent delt.
– im Bundesministerium der Verteidigung Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einverneh-
als ständiger Vertreter des Leiters einer mens des Bundesministeriums der Finanzen insbe-
großen oder bedeutenden Abteilung sondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwor-
oder als Leiter des Stabes Organisation tung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt
und Revision –“ der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem
wird die Angabe Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich
oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die
„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeit-
agentur für Arbeit
punkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die
– als Geschäftsführer –1“ Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch
eingefügt. gegeben sind.
bb) Nach der Angabe (4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Per-
sonalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der
„Präsident des Bildungszentrums der Bun-
Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen
deswehr“
Gründen notwendig ist.“
wird folgende Angabe eingefügt:
2. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Präsident des Bundesamtes für Bauwesen
a) In Satz 1 werden die Wörter „450 Deutsche Mark“
und Raumordnung“.
durch die Angabe „230 Euro“ ersetzt.
cc) Nach der Angabe
b) In Satz 2 werden die Wörter „320 Deutsche Mark“
„Präsident des Bundesamtes für Familie und durch die Angabe „164 Euro“ ersetzt.
zivilgesellschaftliche Aufgaben“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
wird folgende Angabe eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Präsident des Bundesamtes für Justiz“.
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
dd) Die Angabe gefügt:
„Präsident des Bundesamtes für Strahlen- „2. wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3
schutz“ Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die
wird gestrichen. Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,“.
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Artikel 10
Nummern 3 und 4. Änderung des
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
„(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Tren-
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
nungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Ge-
worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für
setzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geän-
weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Ab-
satz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugs- 1. In der Inhaltsangabe wird die Angabe zum Sechs-
kostenvergütung erlischt bei Gewährung des ten Teil Unterabschnitt 16 durch folgende Angabe
Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht er- ersetzt:
neut erteilt werden.“ „16. Befristete Ausnahme für Verwen-
dungseinkommen § 104
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
17. Übergangsregelung aus Anlass des
Artikel 8 Gesetzes zur Änderung des Versor-
gungsrücklagegesetzes und weiterer
Änderung des dienstrechtlicher Vorschriften § 105“.
Soldatengesetzes
2. § 11 wird wie folgt geändert:
In § 25 Absatz 5 Satz 1 des Soldatengesetzes in der a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset- aa) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die An-
zes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert gabe „75“ ersetzt.
worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter bb) In Satz 3 wird die Angabe „50“ durch die An-
„; § 46 Absatz 3a ist nicht anzuwenden.“ ersetzt. gabe „25“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
Artikel 9
dd) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort
Änderung des „Bildungszuschuss“ die Wörter „bis zu des-
Wehrsoldgesetzes sen Höhe“ eingefügt.
Nach § 8g des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der b) In Absatz 6 Satz 2 werden vor dem Punkt am
Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt
S. 1718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes nicht für Monate, in denen Verwendungseinkom-
vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert wor- men im Sinne des § 53 Absatz 6 bezogen wird“
den ist, wird folgender § 8h eingefügt: eingefügt.
3. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 8h a) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 3
Zulage für Soldaten bei dem
ist nicht anzuwenden“ eingefügt.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein
(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt Semikolon und die Wörter „§ 22 Satz 3 und
für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis § 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden“
zum 31. Dezember 2018 eine Zulage. eingefügt.
(2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die 4. § 20 wird wie folgt geändert:
Wehrdienst
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
siebten Dienstmonat
bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wird wie folgt
a) in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 85 Euro, gefasst:
b) in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 110 Euro, „1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
oder ohne Wehrsold; die Zeit einer Beur-
c) in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 125 Euro, laubung ohne Dienstbezüge kann be-
d) in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 140 Euro; rücksichtigt werden, wenn
a) spätestens bei Beendigung des Ur-
2. nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes
laubs schriftlich oder elektronisch an-
leisten,
erkannt worden ist, dass dieser
a) in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 68 Euro, dienstlichen Interessen oder öffent-
lichen Belangen dient, und
b) in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 88 Euro,
b) der Soldat für die Dauer des Urlaubs
c) in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 100 Euro, monatlich im Voraus einen Versor-
gungszuschlag in Höhe von 30 Pro-
d) in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 112 Euro.
zent der ohne die Beurlaubung zuste-
(3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend.“ henden ruhegehaltfähigen Dienstbe-
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züge zahlt; das Bundesministerium 13. In § 43 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
der Verteidigung kann Ausnahmen zu- „kann“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.
lassen,“. 14. § 46 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
cc) Die Nummern 3 und 4 werden die Num- „Bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Be-
mern 2 und 3. rufssoldaten ist auf Antrag zu entscheiden, ob Zei-
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: ten nach den §§ 22 bis 24 und 66 als ruhegehalt-
fähig berücksichtigt werden.“
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt. 15. § 53 wird wie folgt geändert:
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„4. in einem kommunalen Wahlbeamtenver- aa) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
hältnis auf Zeit.“ Angabe „Satz 4“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
5. § 21 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisen-
„§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Ab-
geld anzuwenden.“
satz 2 gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6. In § 22 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 sowie § 24 werden jeweils die Wörter „nach aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
Vollendung des 17. Lebensjahres“ gestrichen. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro
7. In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, soweit zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages
sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt,“ innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die
gestrichen. Angabe „525 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
8. Dem § 26 Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
gefügt: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der „Nicht als Erwerbseinkommen gelten
Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach 1. Aufwandsentschädigungen,
den §§ 20, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als 2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1
fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn anerkannte Betriebsausgaben und Wer-
der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge bungskosten nach dem Einkommensteu-
Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand ver- ergesetz,
setzt wurde.“
3. Jubiläumszuwendungen,
9. § 26a wird wie folgt geändert:
4. ein Unfallausgleich nach § 35 des Beam-
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge- tenversorgungsgesetzes,
fasst:
5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur
„4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkom- Grundpflege oder hauswirtschaftlichen
men nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Ein-
Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro kommensteuergesetzes,
monatlich übersteigt.“
6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Voll- und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne
endung des 17. Lebensjahres und“ gestrichen. des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des
c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter Soldatengesetzes entsprechen,
„im Sinne des § 53 Absatz 5“ durch die Wörter 7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbe-
„(§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)“ und die Wörter züge im Sinne der Bundesleistungsbesol-
„durchschnittlich im Monat einen Betrag von dungsverordnung und des § 18 (Bund)
450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Be- des Tarifvertrags für den öffentlichen
trages innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die Dienst und vergleichbare Leistungen aus
Wörter „im Durchschnitt des Kalenderjahres einer Beschäftigung im öffentlichen
525 Euro monatlich“ ersetzt. Dienst sowie
10. § 27 wird wie folgt geändert: 8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bun-
desbesoldungsgesetzes, wenn ein Ver-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder
sorgungsberechtigter auf Grund seiner
infolge“ gestrichen.
Verwendung außerhalb des Geltungsbe-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „sein“ reiches des Grundgesetzes ein Einkom-
das Wort „eigenes“ eingefügt und nach dem men nach Absatz 6 bezieht.“
Wort „Kind“ das Komma und die Wörter „das
bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
mit ihm in einem Haushalt lebt,“ gestrichen.
„Erwerbseinkommen wird in den Monaten
11. In § 36 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter des Zusammentreffens mit Versorgungsbe-
„auf Antrag“ eingefügt. zügen mit einem Zwölftel des im Kalender-
12. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort jahr erzielten Einkommens angerechnet. Er-
„Wehrpflichtgesetz“ die Wörter „oder nach § 58b werbsersatzeinkommen werden im Zufluss-
des Soldatengesetzes“ eingefügt. monat angerechnet.“
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017
16. Nach § 55 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein- In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
gefügt: und b und Nummer 2 erhöht sich die für den An-
„Beruht das Witwergeld, das Witwengeld oder die spruch auf Waisengeld oder den Eintritt der Behin-
ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen derung maßgebende Altersbegrenzung für eine
Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Son- Waise, die einen der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Num-
derzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um mer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ge-
ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den nannten Dienste geleistet oder eine in § 32 Absatz 5
Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen.“ Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes
genannte Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt
17. § 55a wird wie folgt geändert: hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht.
„Erfolgt die Zahlung einer Abfindung oder eines Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um
sonstigen Kapitalbetrages, weil kein Anspruch den Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen
auf eine laufende Rente besteht, so ist der Be- Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegs-
trag zugrunde zu legen, der sich bei einer Ver- dienstverweigerern des gesetzlichen Zivildienstes
rentung der einmaligen Zahlung ergibt.“ entspricht; § 32 Absatz 5 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes gilt entsprechend. Im Fall des Sat-
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer- zes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der
den nach dem Wort „zuzüglich“ die Wörter „ru- Höhe des Einkommens der Waise gewährt. Soweit
hegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindest-
17. Lebensjahres sowie“ eingefügt. vollwaisengeldes nach § 26 Absatz 7 Satz 2 und
c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: § 43 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
„Für die Umrechnung von Renten ausländischer § 24 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vier- übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld
ten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“ zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Ab-
satz 1 angerechnet. Waisengeld wird nach Vollen-
18. § 55d Absatz 2 wird wie folgt geändert: dung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt,
a) In Satz 1 werden die Wörter „Tage, an dem die wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie
Entscheidung des Familiengerichts ergangen das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen
ist,“ durch die Wörter „Ende der Ehezeit“ ersetzt. Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als
b) In Satz 2 werden die Wörter „von dem Tage, an Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit
dem die Entscheidung des Familiengerichts er- von höchstens vier Kalendermonaten zwischen ei-
gangen ist,“ durch die Wörter „vom Tage nach nem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung ei-
dem Ende der Ehezeit an,“ ersetzt. nes freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Sol-
datengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten
19. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: entsprechend.“
„(2) Waisengeld wird nach Vollendung des
20. § 60 wird wie folgt geändert:
18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die
Waise a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Ab-
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbil- satz 3 Satz 5 und“ durch die Wörter „§ 11
dung befindet, Absatz 3 Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2,“ er-
setzt.
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens
vier Kalendermonaten befindet, die zwischen bb) In Nummer 5 werden die Wörter „in den
zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Fällen des § 24b sowie der §§ 70 bis 74“
einem Ausbildungsabschnitt und der Ableis- gestrichen.
tung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildiens- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
tes oder der Ableistung eines freiwilligen fügt:
Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt,
oder „(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach
§ 27 beantragt oder erhält, hat gegenüber der
c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32
obersten Dienstbehörde oder der von ihr be-
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des
stimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die
Einkommensteuergesetzes leistet;
für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2
2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be- gilt entsprechend.“
hinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-
halten; Waisengeld wird auch über das 27. Le- 21. In § 63f Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe
bensjahr hinaus gewährt, wenn „§ 58b“ die Wörter „und dem Vierten Abschnitt“
eingefügt.
a) die Behinderung vor Vollendung des 27. Le-
bensjahres eingetreten ist und 22. In den §§ 65, 66 und 68 werden jeweils die Wörter
„nach Vollendung des 17. Lebensjahres“ gestri-
b) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr
chen.
Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen
ausreichenden Unterhalt leisten kann oder 23. In § 70 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Die
dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist §§ 249 und 249a“ durch die Wörter „§ 249 des
und sie auch nicht unterhält. Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017 29
30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a“ er- Artikel 11
setzt. Änderung des
24. § 74 wird wie folgt geändert: Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
beitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
fasst:
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5
„5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzein- des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
kommen nach § 53 Absatz 5 beziehen, das geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Euro monatlich übersteigt.“
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „ge-
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter bildet“ durch das Wort „finanziert“ ersetzt.
„im Sinne des § 53 Absatz 5“ durch die Wörter
b) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
„(§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)“ und die Wörter
„durchschnittlich im Monat einen Betrag von c) Nummer 3 wird Nummer 1 und nach dem Wort
450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Be- „regelmäßigen“ werden die Wörter „sowie ergän-
trages innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die zenden“ eingefügt.
Wörter „im Durchschnitt des Kalenderjahres d) Nummer 4 wird Nummer 2 und die Angabe
525 Euro monatlich“ ersetzt. „Abs. 2 bis 3“ wird durch die Wörter „Absatz 2
25. § 82 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: und 3“ ersetzt.
e) Nummer 5 wird Nummer 3.
„Wehrdienst Leistende nach den §§ 5, 6a und 6b
des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehr- 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
dienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes „(3) Die ergänzenden Zuweisungen werden dem
sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Versorgungsfonds aus der Rücklage der Bundes-
erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei agentur nach § 366 Absatz 1 zugeführt. Sie können
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbe- sowohl zum Ausgleich einer festgestellten Unter-
handlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechen- finanzierung als auch anstelle zukünftiger regelmäßi-
der Anwendung des § 10 Absatz 1 und 3 sowie der ger Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorge-
§§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungs- nommen werden. Über Zeitpunkt und Höhe der er-
gesetzes.“ gänzenden Zuweisungen entscheidet die Bundes-
26. Im Sechsten Teil wird Unterabschnitt 16 wie folgt agentur mit Zustimmung des Bundesministeriums
gefasst: für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums
der Finanzen.“
„16. Befristete Ausnahme
3. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
für Verwendungseinkommen
Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
§ 104 Artikel 12
§ 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die ein Ver- Änderung des
wendungseinkommen aus einer Beschäftigung Abgeordnetengesetzes
beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migra-
§ 11 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fas-
tion und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe
sung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996
bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen
(BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzu-
zes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) geändert worden
wenden. Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen
ist, wird wie folgt geändert:
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wor-
den sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie 1. Hinter dem Wort „Untersuchungsausschüsse“ wird
die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.“ 2. Hinter dem Wort „Enquete-Kommissionen“ werden
27. Folgender 17. Unterabschnitt wird angefügt: die Wörter „sowie des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums“ eingefügt.
„17. Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes Artikel 13
und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Änderung des
Kontrollgremiumgesetzes
§ 105
In § 12a Satz 1 des Kontrollgremiumgesetzes vom
Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), das durch Artikel 1
2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2746)
Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum geändert worden ist, werden die Wörter „einem Bun-
10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. desbeamten der Besoldungsgruppe B 9“ durch die
Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene Wörter „einer Bundesbeamtin oder einem Bundesbe-
eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Ver- amten der Besoldungsgruppe B 9 bei einer obersten
sorgungsempfängers.“ Bundesbehörde“ ersetzt.
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017
Artikel 14 (5) Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 26
Inkrafttreten bis 28 und 37, Artikel 6 Nummer 2 und 5, Artikel 9 so-
wie Artikel 10 Nummer 9 Buchstabe a und c, Num-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 mer 15, 16, 24 und 26 treten mit Wirkung vom 1. Januar
bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2016 in Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 36 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2011 in Kraft. Bereits abgeschlossene Vereinba- (6) Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b bis i und Arti-
rungen zur Verteilung der Versorgungslasten bleiben kel 10 Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. Januar 2017
unberührt. in Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 25 und Artikel 10 Nummer 23
(7) Artikel 6 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2018 in
treten mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.
Kraft.
(4) Artikel 6 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. De-
zember 2015 in Kraft. (8) Artikel 6 Nummer 3 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Januar 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017 31
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen*
Vom 5. Januar 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates d) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst:
das folgende Gesetz beschlossen: „§ 97 (weggefallen)“.
Artikel 1 e) Nach der Angabe zu § 98b werden die folgenden
Angaben eingefügt:
Änderung des
Gesetzes über die „§ 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um
internationale Rechtshilfe in Strafsachen sonstige Rechtshilfe
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in § 98d Gleichstellung von ausländischen mit in-
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom ländischen Amtsträgern bei Amtshand-
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti- lungen in der Bundesrepublik Deutsch-
kel 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 land
(BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt
§ 98e Ausgleich von Schäden“.
geändert:
2. In § 63 Absatz 4 und § 69 Absatz 3 wird jeweils die
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 62
a) Nach der Angabe zu § 91 werden die folgenden Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1“
Angaben eingefügt: ersetzt.
„Abschnitt 2 3. Nach § 91 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
Europäische Ermittlungsanordnung
„Abschnitt 2
§ 91a Grundsatz
Europäische Ermittlungsanordnung
§ 91b Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 91c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzun- § 91a
gen für besondere Formen der Rechts-
Grundsatz
hilfe
(1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die sons-
§ 91d Unterlagen
tige Rechtshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der
§ 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Auf- Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie
schub der Bewilligung 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des
§ 91f Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnah- Rates vom 3. April 2014 über die Europäische
men Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130
§ 91g Fristen vom 1.5.2014, S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16)
(Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung).
§ 91h Erledigung des Ersuchens
(2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf
§ 91i Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermitt-
lung von Beweismitteln 1. die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgrup-
pen sowie auf die Erhebung von Beweismitteln
§ 91j Ausgehende Ersuchen“.
innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe,
b) Vor der Angabe zu § 92 wird die Angabe zum
bisherigen Abschnitt 2 die Angabe zu Abschnitt 3. 2. grenzüberschreitende Observationen und
c) Nach der Angabe zu § 92c wird folgende Angabe 3. Vernehmungen von Beschuldigten im Wege einer
eingefügt: Telefonkonferenz.
„§ 92d Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um (3) Die Sicherstellung von Beweismitteln für oder
Überwachung des Telekommunikations- durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
verkehrs ohne technische Hilfe; Verord- Union richtet sich nach Absatz 1. Für die Sicherstel-
nungsermächtigung“. lung von Vermögensgegenständen zum Zweck des
Verfalls oder der Einziehung sind die §§ 94 bis 96
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU des anzuwenden.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom (4) Die Vorschriften des Ersten, des Fünften bis
1.5.2014, S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16). Siebenten Teils dieses Gesetzes sowie die allgemei-
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017
nen und besonderen Bestimmungen dieses Teils (2) Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn
sind anzuwenden, außer den Voraussetzungen nach § 91b Absatz 1,
1. soweit dieser Abschnitt keine besonderen Rege- Absatz 3 oder Absatz 4 die Voraussetzungen vor-
lungen enthält oder liegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behör-
den nach § 59 Absatz 3 Rechtshilfe leisten bei
2. wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe der
Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung ge- 1. Ersuchen, die in einem Verfahren nach § 1 Ab-
stellt wurde. satz 2 gestellt werden, oder
2. Ersuchen um
§ 91b a) Auskunft zu Konten, die bei einem Finanzinstitut
Voraussetzungen der Zulässigkeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richt-
(1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nicht zulässig, linie (EU) 2015/849 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur
1. wenn sie im Gesetz besonders bezeichnete Straf-
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
taten oder Straftaten von einer bestimmten
zum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-
Erheblichkeit voraussetzt und die dem Ersuchen
musfinanzierung, zur Änderung der Verord-
zugrunde liegende Tat diese Voraussetzung auch
nung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Par-
bei gegebenenfalls sinngemäßer Umstellung des
laments und des Rates und zur Aufhebung der
Sachverhalts nicht erfüllt oder
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Par-
2. soweit laments und des Rates und der Richtlinie
a) Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte, 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom
insbesondere nach den §§ 52, 53 oder 55 der 5.6.2015, S. 73) mit Sitz im Inland geführt wer-
Strafprozessordnung, oder hierauf Bezug neh- den,
mende Vorschriften entgegenstehen oder b) Auskunft zu einzelnen Kontobewegungen oder
b) eine der in § 77 Absatz 2 genannten Vorschrif- zu sonstigen Geschäften, die im Zusammen-
ten oder die §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfas- hang mit einem Konto im Sinne von Buch-
sungsgesetzes eingreifen. stabe a getätigt werden oder
(2) Ein Ersuchen in Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder c) Ermittlungsmaßnahmen, die auf eine gewisse
Währungsangelegenheiten ist auch zulässig, wenn Dauer angelegt sind, insbesondere Ersuchen
das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Ab- um
gaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält aa) die Überwachung von einzelnen Konto-
wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates. bewegungen oder von sonstigen Geschäf-
(3) § 73 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die ten, die über ein Konto bei einem Kredit-
Leistung der Rechtshilfe nicht zulässig ist, wenn be- institut im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kre-
rechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass ditwesengesetzes oder bei einem Finanz-
die Erledigung des Ersuchens mit den Verpflichtun- institut im Sinne von Buchstabe a getätigt
gen der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 6 werden,
des Vertrags über die Europäische Union und der bb) die Durchführung von kontrollierten Liefe-
Charta der Grundrechte der Europäischen Union un- rungen,
vereinbar wäre.
cc) den Einsatz von verdeckten Ermittlern
(4) § 66 Absatz 2 Nummer 1 und § 67 Absatz 1 oder
und 2 gelten mit der Maßgabe, dass die beider-
seitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dd) die Überwachung der Telekommunikation.
dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem (3) § 62 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die
Recht des ersuchenden Mitgliedstaates einer der in vorübergehende Überstellung auch zu anderen als
Anhang D der Richtlinie Europäische Ermittlungsan- den dort genannten Ermittlungsmaßnahmen erfol-
ordnung aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist gen kann. § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in
und mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsent- Verbindung mit § 63 Absatz 4, findet keine Anwen-
ziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung dung, wenn die betroffene Person in den räumlichen
im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht Geltungsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates
ist. oder dieses Gesetzes überstellt wurde und diesen
(5) Ist die Leistung der Rechtshilfe nicht zulässig, Geltungsbereich innerhalb von 15 aufeinander fol-
ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitglied- genden Tagen, nachdem ihre Anwesenheit von den
staates unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrich- dort jeweils zuständigen Stellen nicht mehr verlangt
tung erfolgt in einer Form, die einen schriftlichen wird, nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Mög-
Nachweis ermöglicht. lichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückge-
kehrt ist.
§ 91c (4) § 91b Absatz 5 gilt entsprechend.
Ergänzende
Zulässigkeitsvoraussetzungen § 91d
für besondere Formen der Rechtshilfe Unterlagen
(1) Eine audiovisuelle Vernehmung im Sinne von (1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nur zulässig,
§ 61c ist nicht zulässig, wenn die zu vernehmende wenn der ersuchende Mitgliedstaat für sein Ersuchen
Person der Vernehmung nicht zustimmt. das in Anhang A oder in Anhang C der Richtlinie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017 33
Europäische Ermittlungsanordnung wiedergegebene gliedstaat für ein dort anhängiges Verfahren ge-
Formblatt in der jeweils gültigen Fassung verwendet, mäß § 63 stimmt die inhaftierte Person nicht zu,
das 5. bei Ersuchen um den Einsatz von verdeckten Er-
1. von einer justiziellen Stelle im Sinne von Artikel 2 mittlern kann mit dem ersuchenden Mitgliedstaat
Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie Europäische keine Einigung über die Dauer des Einsatzes,
Ermittlungsanordnung ausgestellt wurde oder dessen genaue Voraussetzungen oder die
2. von einer anderen als in Nummer 1 genannten Rechtsstellung der Ermittler erzielt werden.
Stelle, die der ersuchende Mitgliedstaat hierfür (2) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann aufge-
als zuständig bezeichnet hat, ausgestellt und schoben werden, soweit
durch eine Stelle gemäß Nummer 1 in Abschnitt L 1. sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beein-
des Formblatts aus Anhang A der Richtlinie Euro- trächtigen könnte oder
päische Ermittlungsanordnung bestätigt wurde.
2. die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in
(2) Der Empfang eines Ersuchens nach Absatz 1 einem anderen Verfahren verwendet werden.
ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche
nach seinem Eingang bei der zuständigen Stelle (3) Entscheidungen betreffend die Bewilligung
durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem in An- oder den Aufschub der Bewilligung sind zu begrün-
hang B der Richtlinie Europäische Ermittlungsanord- den.
nung wiedergegebenen Formblatt in der jeweils gül- (4) Über Entscheidungen nach den Absätzen 1
tigen Fassung entspricht. Ist ein Ersuchen bei einer oder 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden
nicht zuständigen Stelle eingegangen, ist es an die Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. Bei
zuständige Stelle weiterzuleiten; die ersuchende Entscheidungen nach Absatz 2 sind die Gründe für
Stelle ist über die Weiterleitung durch eine Mitteilung den Aufschub anzugeben; die zu erwartende Dauer
nach Satz 1 zu unterrichten. des Aufschubs soll angegeben werden. § 91b Ab-
satz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ist ein Formblatt nach Absatz 1 unvollständig
oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann
deshalb Rechtshilfe nicht geleistet werden, ist die § 91f
zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung soll (1) Steht eine weniger einschneidende Ermitt-
in einer Form erfolgen, die einen schriftlichen Nach- lungsmaßnahme als die in dem Ersuchen nach
weis ermöglicht. § 91d Absatz 1 angegebene zur Verfügung, ist auf
erstere zurückzugreifen, wenn mit dieser das gleiche
§ 91e Ergebnis erzielt werden kann wie mit der in dem Er-
Bewilligung; Bewilligungs- suchen angegebenen Ermittlungsmaßnahme.
hindernisse; Aufschub der Bewilligung (2) Auf eine andere als die in dem Ersuchen nach
(1) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann nur ab- § 91d Absatz 1 angegebene Ermittlungsmaßnahme
gelehnt werden, wenn mindestens einer der folgen- ist zurückzugreifen, wenn die angegebene Ermitt-
den Gründe vorliegt: lungsmaßnahme
1. durch die Bewilligung würden wesentliche Sicher- 1. im deutschen Recht nicht vorgesehen ist oder
heitsinteressen des Bundes oder der Länder be- 2. in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht
einträchtigt, Informationsquellen gefährdet oder zur Verfügung stünde.
eine Verwendung von Verschlusssachen über
(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2
spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeit erfor-
sind zu begründen.
derlich,
(4) Vor einem Rückgriff auf eine andere Ermitt-
2. die verfolgte Person wurde wegen derselben Tat, lungsmaßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist
die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaa-
einem anderen als dem ersuchenden Mitglied- tes unverzüglich zu unterrichten. § 91b Absatz 5
staat rechtskräftig abgeurteilt und im Fall der Ver- Satz 2 gilt entsprechend.
urteilung ist die Sanktion bereits vollstreckt wor-
den, wird gerade vollstreckt oder kann nach dem (5) Gibt es im Fall von Absatz 2 keine andere Er-
Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt mittlungsmaßnahme, mit der das gleiche Ergebnis
werden, erzielt werden kann wie mit der im Ersuchen nach
§ 91d Absatz 1 angegebenen Ermittlungsmaßnah-
3. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat me, ist der zuständigen Stelle des ersuchenden Mit-
a) wurde außerhalb des Hoheitsgebiets des ersu- gliedstaates unverzüglich mitzuteilen, dass es nicht
chenden Mitgliedstaates und ganz oder teil- möglich war, die erbetene Unterstützung zu leisten.
weise im Inland oder in einem der in § 4 des § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel
begangen und § 91g
b) ist nach deutschem Recht weder als Straftat Fristen
mit Strafe noch als Ordnungswidrigkeit mit (1) Über die Bewilligung der Rechtshilfe soll un-
Geldbuße bewehrt, verzüglich, spätestens aber 30 Tage nach Eingang
4. bei Ersuchen um eine vorübergehende Überstel- des Ersuchens bei der zuständigen Stelle entschie-
lung von Personen aus dem ersuchenden Mit- den werden. Über die Bewilligung von Ersuchen um
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017
eine Sicherstellung von Beweismitteln soll unverzüg- (2) Soweit die Richtlinie Europäische Ermittlungs-
lich und soweit möglich innerhalb von 24 Stunden anordnung nicht etwas anderes bestimmt und we-
nach Eingang des Ersuchens entschieden werden. sentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung
(2) Wenn kein Grund für einen Aufschub nach nicht entgegenstehen,
§ 91e Absatz 2 vorliegt oder die Beweismittel, um 1. sind besondere Formvorschriften oder Verfahrens-
die ersucht wird, sich nicht bereits im behördlichen vorschriften, die in dem Ersuchen nach § 91d Ab-
Besitz befinden, soll die Ermittlungsmaßnahme un- satz 1 angegeben wurden, einzuhalten und
verzüglich, spätestens aber 90 Tage nach Bewilli- 2. ist Bitten um Teilnahme von Behörden des er-
gung durchgeführt werden. suchenden Mitgliedstaates an einer Amtshand-
(3) Besonderen Wünschen der zuständigen Stelle lung zu entsprechen.
des ersuchenden Mitgliedstaates, die darin beste- Können besondere Formvorschriften oder Verfah-
hen, dass kürzere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 rensvorschriften nach Satz 1 Nummer 1 nicht einge-
genannten Fristen einzuhalten oder dass die Ermitt- halten werden oder kann Bitten nach Satz 1 Num-
lungsmaßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt mer 2 nicht entsprochen werden, ist die zuständige
durchzuführen sind, ist möglichst weitgehend zu Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich
entsprechen. zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-
(4) Können die Frist nach Absatz 1 Satz 1 oder chend.
besondere Wünsche nach Absatz 3 aus praktischen (3) Audiovisuelle Vernehmungen gemäß § 61c
Gründen nicht eingehalten werden, ist die zustän- werden unter der Leitung der zuständigen Stelle
dige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unver- und auf der Grundlage des Rechts des ersuchenden
züglich zu unterrichten. Dabei sind die Gründe und Mitgliedstaates durchgeführt. Die zuständige deut-
die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzu- sche Stelle nimmt an der Vernehmung teil, stellt die
geben. § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Identität der zu vernehmenden Person fest und ach-
Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann um höchstens tet auf die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze
30 Tage verlängert werden. der deutschen Rechtsordnung. Beschuldigte sind
(5) Kann die Frist nach Absatz 2 aus praktischen bei Beginn der Vernehmung über die Rechte zu be-
Gründen nicht eingehalten werden, ist die zustän- lehren, die ihnen nach dem Recht des ersuchenden
dige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unver- Mitgliedstaates und nach deutschem Verfahrens-
züglich zu unterrichten. Dabei sind die Gründe für recht zustehen. Zeugen und Sachverständige sind
die Verzögerung anzugeben. § 91d Absatz 3 Satz 2 über die Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungs-
gilt entsprechend. Mit der zuständigen Stelle des er- rechte zu belehren, die ihnen nach dem Recht des
suchenden Mitgliedstaates ist der geeignete Zeit- ersuchenden Mitgliedstaates und nach deutschem
punkt für die Durchführung der Ermittlungshandlung Verfahrensrecht zustehen.
abzustimmen. (4) Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend für
(6) Sind Ersuchen auf eine grenzüberschreitende die telefonische Vernehmung von Zeugen oder
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ge- Sachverständigen.
richtet, ohne dass für die Durchführung der Überwa-
chung die technische Hilfe der Bundesrepublik § 91i
Deutschland benötigt wird, und würde die Ermitt- Rechtsbehelfe; Aufschub
lungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaat- der Übermittlung von Beweismitteln
lichen Fall nicht genehmigt, ist der zuständigen
(1) Erfolgt eine Vorlage nach § 61 Absatz 1 Satz 1
Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüg-
oder wird ein Antrag nach § 61 Absatz 1 Satz 2 ge-
lich, spätestens aber innerhalb von 96 Stunden nach
stellt, überprüft das Oberlandesgericht auf Antrag
Eingang des Ersuchens mitzuteilen, dass
auch Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 und nach
1. die Überwachung nicht durchgeführt werden § 91f Absatz 1 und 2. Wenn Entscheidungen nach
kann oder zu beenden ist und § 91e Absatz 3 ermessensfehlerhaft sind, stellt das
2. Erkenntnisse, die bereits gesammelt wurden, Gericht dies fest, hebt die Entscheidungen insoweit
während sich die überwachte Person im Hoheits- auf und reicht die Akten zur erneuten Entscheidung
bereich der Bundesrepublik Deutschland befand, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
nicht oder nur unter Bedingungen verwendet wer- zurück; andernfalls stellt das Gericht fest, dass die
den dürfen; die Bedingungen und ihre Gründe Entscheidungen ermessensfehlerfrei sind.
sind mitzuteilen. (2) Die Übermittlung von Beweismitteln an den er-
§ 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. suchenden Mitgliedstaat kann ausgesetzt werden,
bis über einen Rechtsbehelf entschieden worden ist,
§ 91h der eingelegt wurde
Erledigung des Ersuchens 1. in dem ersuchenden Mitgliedstaat gegen den
Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Leistung oder
der Rechtshilfe vor, ist das Ersuchen nach § 91d Ab-
satz 1 nach denselben Vorschriften auszuführen, die 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
gelten würden, wenn das Ersuchen von einer deut- (3) Über Rechtsbehelfe gemäß Absatz 2 Num-
schen Stelle gestellt worden wäre; dies gilt auch für mer 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mit-
Zwangsmaßnahmen, die bei der Erledigung des Er- gliedstaates zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2
suchens notwendig werden. gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017 35
§ 91j 1. für Ersuchen aus der Französischen Republik,
Ausgehende Ersuchen dem Königreich Spanien und der Portugiesischen
Republik das zuständige Gericht am Sitz der
(1) Für ausgehende Ersuchen ist das in Anhang A Landesregierung von Baden-Württemberg;
oder in Anhang C der Richtlinie Europäische Ermitt-
2. für Ersuchen aus der Italienischen Republik, der
lungsanordnung wiedergegebene Formblatt in der
Republik Kroatien, der Republik Malta, der Repu-
jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
blik Österreich und der Republik Slowenien das
(2) Wird ein Ersuchen in einem Verfahren nach § 1 zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung
Absatz 2 von einer Verwaltungsbehörde gestellt, ist des Freistaats Bayern;
das Ersuchen vor der Übermittlung an den ersuchten
3. für Ersuchen aus der Republik Estland, der Re-
Mitgliedstaat der Staatsanwaltschaft zur Bestäti-
publik Lettland und der Republik Litauen das zu-
gung unter Abschnitt L des Formblattes aus Anhang A
ständige Gericht am Sitz des Senats von Berlin;
der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung
vorzulegen. Örtlich zuständig ist die Staatsanwalt- 4. für Ersuchen aus der Republik Polen das zustän-
schaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die dige Gericht am Sitz der Landesregierung von
Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder kön- Brandenburg;
nen die Zuständigkeit nach Satz 1 einem Gericht zu- 5. für Ersuchen aus Irland das zuständige Gericht
weisen oder die örtliche Zuständigkeit nach Satz 2 am Sitz des Senats der Freien Hansestadt Bre-
abweichend regeln. men;
(3) Die Bestätigung nach Absatz 2 erfolgt, nach- 6. für Ersuchen aus dem Königreich Schweden das
dem die Staatsanwaltschaft oder das nach Absatz 2 zuständige Gericht am Sitz des Senats der
Satz 3 bestimmte Gericht festgestellt hat, dass die Freien und Hansestadt Hamburg;
Voraussetzungen für den Erlass des Ersuchens vor-
liegen, insbesondere dass 7. für Ersuchen aus der Republik Bulgarien und aus
Rumänien das zuständige Gericht am Sitz der
1. das Ersuchen dem Grundsatz der Verhältnismäßig- Landesregierung von Hessen;
keit entspricht und
8. für Ersuchen aus der Republik Finnland das zu-
2. die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungs- ständige Gericht am Sitz der Landesregierung
maßnahme in einem vergleichbaren innerstaat- von Mecklenburg-Vorpommern;
lichen Fall unter denselben Bedingungen ange-
9. für Ersuchen aus dem Vereinigten Königreich
ordnet werden könnte.
Großbritannien und Nordirland das zuständige
(4) Ist in einem Verfahren nach § 1 Absatz 2 die Gericht am Sitz der Landesregierung von Nie-
Anordnung einer Maßnahme dem Richter vorbehal- dersachsen;
ten, kann die Bestätigung nach den Absätzen 2 und 3
10. für Ersuchen aus dem Königreich der Nieder-
auch durch das insoweit befasste Gericht erfolgen,
lande das zuständige Gericht am Sitz der Lan-
wenn die Länder dies vorsehen.
desregierung von Nordrhein-Westfalen;
(5) § 69 gilt mit der Maßgabe, dass die vorüber-
11. für Ersuchen aus dem Königreich Belgien das
gehende Überstellung auch zu anderen als den dort
zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung
genannten Ermittlungsmaßnahmen erfolgen kann.
von Rheinland-Pfalz;
§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet in Verbindung
mit § 69 Absatz 3 oder § 70 Satz 1 keine Anwen- 12. für Ersuchen aus dem Großherzogtum Luxem-
dung, wenn die betroffene Person in den räumlichen burg das zuständige Gericht am Sitz der Lan-
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder des ersuchten desregierung des Saarlandes;
Mitgliedstaates überstellt wurde und diesen Gel- 13. für Ersuchen aus der Slowakischen Republik
tungsbereich innerhalb von 15 aufeinander folgen- und der Tschechischen Republik das zuständige
den Tagen, nachdem ihre Anwesenheit von den dort Gericht am Sitz der Landesregierung des Frei-
jeweils zuständigen Stellen nicht mehr verlangt wird, staats Sachsen;
nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit
14. für Ersuchen aus Ungarn das zuständige Gericht
hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist.“
am Sitz der Landesregierung von Sachsen-An-
4. Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3. halt;
5. Nach § 92c wird folgender § 92d eingefügt: 15. für Ersuchen aus dem Königreich Dänemark das
„§ 92d zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung
von Schleswig-Holstein;
Örtliche Zuständigkeit
für Ersuchen um Überwachung 16. für Ersuchen aus der Hellenischen Republik und
des Telekommunikationsverkehrs der Republik Zypern das zuständige Gericht am
ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung Sitz der Landesregierung des Freistaats Thürin-
gen.
(1) Örtlich zuständig für Ersuchen aus den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union, die auf eine (2) Die Landesregierungen können die örtliche
grenzüberschreitende Überwachung des Telekom- Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend
munikationsverkehrs gerichtet sind, ohne dass für regeln. Die Landesregierungen können diese Er-
die Durchführung der Überwachung die technische mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
Hilfe der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird, desjustizverwaltungen übertragen.“
ist 6. § 97 wird aufgehoben.
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017
7. Nach § 98b werden die folgenden §§ 98c bis 98e sachen, gegenüber der geschädigten Person oder
eingefügt: gegenüber einer Person, die der geschädigten Per-
„§ 98c son in ihren Rechten nachfolgt, so kann er von der
Bundesrepublik Deutschland Ausgleich des Geleis-
Übergangsvorschrift teten verlangen.
für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwen- (2) Schäden, die Richter oder sonstige Amts-
den auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der träger eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen päischen Union bei Amtshandlungen nach Ab-
sind. schnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland verursachen, wer-
§ 98d den von dem zuständigen Träger der deutschen
öffentlichen Gewalt so ersetzt, wie sie nach deut-
Gleichstellung von schem Recht zu ersetzen wären, wenn deutsche
ausländischen mit inländischen Richter oder sonstige deutsche Amtsträger die
Amtsträgern bei Amtshandlungen Schäden verursacht hätten.“
in der Bundesrepublik Deutschland
Richter und sonstige Amtsträger eines anderen Artikel 2
Mitgliedstaates der Europäischen Union, die bei
Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils Einschränkung
in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch- von Grundrechten
land anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer An- Durch Artikel 1 Nummer 3 dieses Gesetzes werden
wesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst be- die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
gehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegen- kel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit
über begangen werden, deutschen Richtern oder der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgeset-
sonstigen deutschen Amtsträgern gleich. zes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Ar-
tikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unver-
§ 98e letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
Ausgleich von Schäden zes) eingeschränkt.
(1) Ersetzt ein anderer Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union einen Schaden, den deutsche Richter Artikel 3
oder sonstige deutsche Amtsträger bei Amtshand-
Inkrafttreten
lungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem
Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verur- Dieses Gesetz tritt am 22. Mai 2017 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Januar 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017 37
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
Vom 30. Dezember 2016
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- 1. Warenwirtschaft und Produktion von Fleisch-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der und Wurstwaren sowie küchenfertigen Erzeug-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) nissen,
geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1
2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Arti-
kel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundes- In den Prüfungsbereichen „Warenwirtschaft und
ministerium für Wirtschaft und Energie im Einverneh- Produktion von Fleisch- und Wurstwaren sowie
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For- küchenfertigen Erzeugnissen“ und „Betriebswirt-
schung: schaftliches Handeln“ sind insbesondere pro-
duktbezogene Problemstellungen mit verknüpften
Artikel 1
1. hygienebezogenen sowie
Änderung der
Verordnung über die 2. planerischen, technologischen und mathema-
Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin tischen und
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Flei- 3. tierschutzrechtlichen
scher/zur Fleischerin vom 23. März 2005 (BGBl. I
S. 898) wird wie folgt geändert: Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und
Lösungswege darzustellen. Bei der Aufgaben-
1. In § 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage“ die An- stellung sind die nach § 4 Absatz 1 Nummer 18
gabe „1“ eingefügt. gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berück-
2. § 6 wird wie folgt gefasst: sichtigen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich
„§ 6
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbe-
Ausbildungsplan sondere aus folgendem Gebiet „Allgemeine wirt-
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn schaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungs- hänge aus der Berufs- und Arbeitswelt“ in Be-
rahmenplans für jeden Auszubildenden und jede tracht.“
Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.“ 4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Kopfzeile werden die Wörter „Anlage (zu
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: § 5)“ durch die Wörter „Anlage 1 (zu § 5 Satz 1)“
„Bei der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 4 Buch- ersetzt.
stabe a ist die Kenntnis der in der Anlage 2 ent- b) In Abschnitt II laufende Nummer 1 Spalte 3 wird
haltenen tierschutzrechtlichen Vorgaben und de- Buchstabe d wie folgt gefasst:
ren Einhaltung nachzuweisen.“
„d) Schlachtvorgang mit unterschiedlichen Betäu-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bungsverfahren und an unterschiedlichen Tier-
„(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der kategorien unter Berücksichtigung des Tier-
Prüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsberei- schutzes und der Anlage 2 vorbereiten und
chen schriftlich bearbeiten: durchführen“.
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017
5. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 9 Absatz 2 Satz 4)
Regelung
zur Prüfung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates
vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
(ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1, L 326 vom 11.11.2014, S. 6)
Tätigkeiten Bei der Prüfung zu behandelnde Themen
Alle nachfolgenden Tätigkeiten Verhalten der Tiere, Leiden der Tiere, Wahrnehmungs- und
Empfindungsvermögen der Tiere, Stress der Tiere
1. Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung
Ruhigstellung von Tieren
2. Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Be- Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den
täubung oder Tötung Typ der Geräte, die im Falle der Ruhigstellung mit mecha-
nischen Mitteln verwendet werden
3. Betäubung von Tieren a) praktische Aspekte von Betäubungsverfahren und
Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller
für den Typ der verwendeten Betäubungsgeräte
b) Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung
c) grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Gerät
zur Betäubung und Tötung
4. Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung Wirksamkeit der Betäubung und von Ersatzverfahren zur
Betäubung und Tötung überwachen
5. Einhängen und Hochziehen lebender Tiere a) praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung
von Tieren
b) Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung
6. Entbluten lebender Tiere a) Wirksamkeit der Betäubung und des Fehlens von
Lebenszeichen überwachen
b) angemessene Verwendung und Instandhaltung von
Entblutungsmessern
7. Schlachtung a) angemessene Verwendung und Instandhaltung von
Entblutungsmessern
b) Überwachung des Fehlens von Lebenszeichen
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Berlin, den 30. Dezember 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017 39
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Vom 30. Dezember 2016
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Anlage 2 Abschnitt A der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1600) wird wie folgt geändert:
1. In der laufenden Nummer 11.1 Spalte 3 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
„a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchs-
tieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlichen Empfehlungen entnehmen“.
2. Die laufende Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 84. 85. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
„12 Durchführen a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durch-
zoologisch-pharma- führung von Tierversuchen und beim Töten
kologischer Arbeiten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken an-
(§ 11 Absatz 2 wenden
Nummer 12) b) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf
tierexperimentelles Arbeiten analysieren und
anwenden
c) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und
Verbesserung von Tierversuchen („3R-Prinzip“:
Replacement, Reduction, Refinement) sowie
den Ersatz durch andere Verfahren erläutern
d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten
und kennzeichnen; artspezifische Handhabungs-
methoden anwenden; Lebensraumanreicherun-
gen einsetzen und Hygieneanforderungen um-
setzen
e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränder-
ter, insbesondere transgener Tiere, erläutern
f) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes
und Verhaltens von Versuchstieren, insbeson-
dere Nagetieren, feststellen und notwendige
Maßnahmen einleiten 22
g) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär,
intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation
an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren,
durchführen
h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaf-
ten unterscheiden
i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver-
suchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchs-
tieren, insbesondere Nagetieren, durchführen
und überwachen
j) analgetische Strategien einschließlich Lokal-
anästhesie anwenden
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017
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Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 84. 85. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
k) pharmakologische Wirkungen feststellen
l) tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur
Tötung von Versuchstieren unterscheiden und
auswählen
m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach
den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten
n) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere
Nagetieren, durchführen “.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
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für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig