770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU
über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen*
Vom 4. April 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. das Format die automatische und elektronische
sen: Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Artikel 1
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
Änderung des rates besondere Vorschriften zur Ausgestaltung
E-Government-Gesetzes des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen.
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Diese Vorschriften können sich beziehen auf
S. 2749; 2015 I S. 678), das durch Artikel 1 des Geset- 1. die Art und Weise der Verarbeitung der elektro-
zes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert wor- nischen Rechnung, insbesondere auf die elektro-
den ist, wird wie folgt geändert: nische Verarbeitung,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. die Anforderungen an die elektronische Rech-
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe nungsstellung, und zwar insbesondere auf die
eingefügt: von den elektronischen Rechnungen zu erfüllen-
„§ 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verord- den Voraussetzungen, den Schutz personenbe-
nungsermächtigung“. zogener Daten, das zu verwendende Rechnungs-
datenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der
b) Folgende Angabe wird angefügt:
elektronischen Form,
„§ 18 Anwendungsregelung“.
3. die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern,
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern,
„§ 4a in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung
Elektronischer elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie
Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung 4. Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheits-
(1) Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung spezifische Aufträge und Angelegenheiten des
von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Auswärtigen Dienstes.“
Konzessionen von Stellen im Sinne von § 159 Ab- 3. Folgender § 18 wird angefügt:
satz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen ausgestellt wurden, sind „§ 18
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Ab- Anwendungsregelung
satz 3 zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Ver-
pflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für
gemäß § 1 und unabhängig davon, ob der Wert des Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber ist
vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen § 4a erst ab dem 27. November 2019 anzuwenden.
Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öf-
Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen fentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundes-
Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen behörden sind. Verfassungsorgane des Bundes sind
Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Vertrag- für die Zwecke dieses Gesetzes den obersten Bun-
liche Regelungen, die die elektronische Rechnungs- desbehörden gleichgestellt.“
stellung vorschreiben, bleiben unberührt.
(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn Artikel 2
1. sie in einem strukturierten elektronischen Format Weitere Änderungen
ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und des E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 1
2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffent- dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
lichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1). geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017 771
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie elektronisch angezeigt werden. Dies gilt auch,
folgt gefasst: wenn die sonstige Forderung außerhalb eines
„§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und elektro- Verwaltungsverfahrens erhoben wird.“
nische Rechnungsstellung“.
Artikel 3
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 27. November 2018 in Kraft.
„(2) Erfolgt die Einzahlung von Gebühren oder
die Begleichung sonstiger Forderungen durch ein (2) Artikel 1 Nummer 2 § 4a Absatz 3 tritt am 27. Mai
elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren des 2017 in Kraft.
Bundes, sollen Rechnungen oder Quittungen (3) Artikel 2 tritt am 27. November 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. April 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017
Gesetz
zur Neuregelung des Rechts
zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise
Vom 4. April 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt 1
das folgende Gesetz beschlossen: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 §1
Gesetz Versorgungskrise
über die Sicherstellung der (1) Eine Versorgungskrise liegt vor, wenn die Bun-
Grundversorgung mit Lebensmitteln desregierung festgestellt hat, dass
in einer Versorgungskrise und Maßnahmen 1. die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an
zur Vorsorge für eine Versorgungskrise Lebensmitteln in wesentlichen Teilen des Bundes-
(Ernährungssicherstellungs- gebietes ernsthaft gefährdet ist
und -vorsorgegesetz – ESVG) a) im Spannungsfall nach Artikel 80a des Grundge-
setzes oder im Verteidigungsfall nach Artikel 115a
Inhaltsübersicht
des Grundgesetzes oder
Abschnitt 1 b) infolge einer Naturkatastrophe, eines besonders
Allgemeine Bestimmungen schweren Unglücksfalles, einer Sabotagehand-
§ 1 Versorgungskrise lung, einer wirtschaftlichen Krisenlage oder eines
§ 2 Begriffsbestimmungen sonstigen vergleichbaren Ereignisses und
§ 3 Ausführung des Gesetzes 2. diese Gefährdung ohne hoheitliche Eingriffe in den
Markt nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhält-
Abschnitt 2 nismäßigen Mitteln zu beheben ist.
Vorschriften zur Sicherstellung
der Grundversorgung in einer Versorgungskrise (2) Die Bundesregierung hat die Versorgungskrise
unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraus-
§ 4 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur
Sicherstellung der Grundversorgung setzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind.
§ 5 Einzelweisungen
§ 6 Anordnungsbefugnis zur einstweiligen Sicherstellung der §2
Grundversorgung Begriffsbestimmungen
§ 7 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
§ 8 Unterstützende Leistungen 1. Grundversorgung: die Deckung des lebensnotwen-
§ 9 Datenübermittlung zwischen den Behörden digen Bedarfs der Bevölkerung an Lebensmitteln
§ 10 Aufhebung von Rechtsverordnungen und Maßnahmen im Falle einer Versorgungskrise,
2. Erzeugnisse:
Abschnitt 3
a) Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verord-
Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
nung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla-
§ 11 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur ments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Vorsorge für eine Versorgungskrise
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und An-
§ 12 Vollzugsvorkehrungen, Zusammenarbeit zwischen Bund
und Ländern forderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich-
§ 13 Datenübermittlung zwischen den Behörden
tung der Europäischen Behörde für Lebensmittel-
§ 14 Selbstschutz
sicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002,
Abschnitt 4 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)
Durchführung des Gesetzes
geändert worden ist,
§ 15 Auskunftspflicht für Ernährungsunternehmen, Überwa-
chungsbefugnisse b) lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebens-
§ 16 Entschädigung, Ermächtigung zum Erlass einer Rechts- mitteln dienen können, und Bruteier,
verordnung c) Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der
§ 17 Härtefallausgleich bei Vermögensnachteil, Ermächtigung Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
zum Erlass einer Rechtsverordnung
§ 18 Zustellungen d) Pflanzen vor dem Ernten, die der Gewinnung von
Lebensmitteln oder Futtermitteln dienen können,
Abschnitt 5 e) Saatgut im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
Straf- und Bußgeldvorschriften Saatgutverkehrsgesetzes und
§ 19 Bußgeldvorschriften f) Vermehrungsmaterial im Sinne des § 2 Absatz 1
§ 20 Strafvorschriften Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017 773
3. Herstellen: Herstellen im Sinne des § 3 Nummer 2 kung oder des Verbots des Bezugs, der Erfassung,
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der Verteilung und der Abgabe,
4. Behandeln: Behandeln im Sinne des § 3 Nummer 3 3. die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen, Han-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, delsspannen, Bearbeitungs- und Verarbeitungs-
5. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Ar- spannen sowie Zahlungs- und Lieferungsbedingun-
tikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, gen für Erzeugnisse,
6. Ernährungsunternehmen: ein Unternehmen, das 4. die Verwendung von
eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem
a) Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behan-
Vertrieb von Erzeugnissen zusammenhängende Tä-
deln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
tigkeit ausübt, unabhängig davon, ob es auf Gewinn-
erzielung ausgerichtet ist oder nicht, b) Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschi-
7. Bundesministerium: das Bundesministerium für Er- nen und Geräte,
nährung und Landwirtschaft, c) Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb
8. Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Landwirtschaft dieser Maschinen und Geräte sowie
und Ernährung. d) sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behan-
deln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
§3
5. die Sicherstellung von Erzeugnissen,
Ausführung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz sowie Rechtsverordnungen, die 6. die Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, werden Schließung von Ernährungsunternehmen oder ein-
von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. zelnen Betriebsstätten von Ernährungsunternehmen,
Soweit die Regelungen Zwecken der Verteidigung die- 7. die Bevorratung von Erzeugnissen durch Ernäh-
nen, werden sie im Auftrag des Bundes durchgeführt. rungsunternehmen,
(2) Die Zuständigkeit für die Ausführung dieses Ge- 8. Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten über
setzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen die in den Nummern 1 bis 4, 6 und 7 genannten wirt-
Rechtsverordnungen richtet sich nach Landesrecht. schaftlichen Vorgänge.
(3) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 11
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1
kann vorgesehen werden, dass zentral zu erledigende
kann auch vorgesehen werden, dass Lebensmittel un-
Aufgaben durch die Bundesanstalt ausgeführt werden.
ter hoheitlicher Aufsicht hergestellt oder behandelt wer-
Die Bundesanstalt erledigt außerdem, soweit keine
den. In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2
andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Auf-
kann insbesondere vorgesehen werden, dass Lebens-
gaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit de-
mittel durch Behörden oder unter hoheitlicher Aufsicht
ren Durchführung die Bundesanstalt vom Bundesminis-
abgegeben werden.
terium beauftragt wird.
(4) Private Hilfsorganisationen unterstützen die zu- (3) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums
ständigen Behörden im Falle einer Versorgungskrise, nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 7 bedürfen des
soweit sie diesen gegenüber ihre Bereitschaft hierzu er- Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Um-
klärt haben. Bei Einsätzen, die die zuständige Behörde welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit
angeordnet hat, handeln sie als Verwaltungshelfer. Im der Schutz der Bevölkerung vor einer Einwirkung durch
Übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Mitglie- Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des
der privater Hilfsorganisationen nach den Vorschriften Bodens oder ionisierender Strahlung berührt ist. Satz 1
der Organisation, der sie angehören. gilt nicht für Rechtsverordnungen nach Absatz 5 Satz 1.
(4) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums
Abschnitt 2 nach Absatz 1 bedürfen, soweit nichts anderes be-
Vo r s c h r i f t e n z u r stimmt ist, der Zustimmung des Bundesrates.
Sicherstellung der Grund- (5) Beträgt die Geltungsdauer der Rechtsverordnun-
v e r s o r g u n g i n e i n e r Ve r s o r g u n g s k r i s e gen nach Absatz 1 höchstens sechs Monate, so ist eine
Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. Die
§4 Zustimmung des Bundesrates ist jedoch erforderlich,
Ermächtigungen zum wenn die Geltungsdauer dieser Verordnung über sechs
Erlass von Rechtsverordnungen Monate hinaus verlängert wird.
zur Sicherstellung der Grundversorgung
(1) Soweit es zur Sicherstellung der Grundversor- §5
gung in einer Versorgungskrise geboten ist, kann das Einzelweisungen
Bundesministerium durch Rechtsverordnung Vorschrif-
ten erlassen über Soweit dieses Gesetz nach § 3 Absatz 1 Satz 1 von
den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird,
1. das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von kann die Bundesregierung zur Ausführung von Rechts-
Erzeugnissen, verordnungen nach § 4 Absatz 1 in Ausnahmefällen
2. den Bezug, die Erfassung, die Verteilung und die Ab- Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung der
gabe von Erzeugnissen einschließlich der Beschrän- Grundversorgung dringend geboten ist.
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017
§6 2. nach den §§ 10 bis 14 des Verkehrssicherstellungs-
Anordnungsbefugnis zur gesetzes in Verbindung mit einer auf Grund des Ver-
einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung kehrssicherstellungsgesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnung Leistungen anfordern,
(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 4
Absatz 1 können die zuständigen Behörden die notwen- 3. nach § 2 des Bundesleistungsgesetzes Leistungen
digen Maßnahmen treffen, die zur einstweiligen Sicher- anfordern, soweit die zuständigen Behörden in einer
stellung der Grundversorgung unmittelbar geboten sind. Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 des Bundes-
Sie können insbesondere leistungsgesetzes zu Anforderungsbehörden be-
stimmt worden sind.
1. Anordnungen über das Herstellen, Bearbeiten und
Inverkehrbringen von Erzeugnissen treffen, (2) Soweit die Bundesregierung durch die Bundes-
anstalt Maßnahmen zur Vorratshaltung von Erzeugnis-
2. den Bezug, die Erfassung, die Lagerung, den Trans-
sen durchführt, können die obersten Landesbehörden
port, die Verteilung oder die Abgabe von Erzeugnis-
bei der Bundesanstalt Lieferungen von Erzeugnissen
sen anordnen, untersagen, beschränken oder unter
anfordern. Im Rahmen der verfügbaren Vorräte ent-
hoheitliche Aufsicht stellen,
scheidet die Bundesanstalt nach pflichtgemäßem Er-
3. die Verwendung von messen über die Verteilung der Vorräte. Die Bundesan-
a) Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behan- stalt kann zur Verteilung von Erzeugnissen unterstüt-
deln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen, zende Leistungen nach Absatz 1 anfordern.
b) Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschi-
§9
nen und Geräte,
Datenübermittlung zwischen den Behörden
c) Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb
dieser Maschinen und Geräte sowie In einer Versorgungskrise übermitteln alle Behörden
d) sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behan- des Bundes und der Länder den nach diesem Gesetz
deln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen zuständigen Behörden auf deren Anforderung die zur
Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Da-
regeln, ten über die Ernährungsunternehmen, die von ihnen
4. Erzeugnisse sicherstellen, hergestellten oder bearbeiteten Erzeugnisse, die Zahl
5. die vorübergehende Aufrechterhaltung, Umstellung, der dort beschäftigten Arbeitskräfte sowie Art und Um-
Eröffnung oder Schließung von Ernährungsunter- fang der vorhandenen Betriebsmittel. Die Daten über
nehmen oder einzelnen Betriebsstätten von Ernäh- die Ernährungsunternehmen umfassen deren Namen,
rungsunternehmen anordnen oder Anschrift und Kontaktdaten.
6. Maßnahmen zur hoheitlichen Verteilung von Lebens- § 10
mitteln an die Bevölkerung treffen.
Aufhebung von
(2) Von mehreren geeigneten Maßnahmen haben die Rechtsverordnungen und Maßnahmen
zuständigen Behörden diejenige zu treffen, die die ein-
zelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche
wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlasse-
einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg er- nen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getrof-
kennbar außer Verhältnis steht. fen worden sind, unverzüglich aufzuheben.
(3) Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sind
Abschnitt 3
von der zuständigen Behörde aufzuheben, sobald nach
§ 4 Absatz 1 eine Rechtsverordnung erlassen wurde, die Maßnahmen zur
regelt, unter welchen Voraussetzungen derartige Maß- Vo r s o r g e f ü r e i n e Ve r s o r g u n g s k r i s e
nahmen zu treffen sind oder getroffen werden können.
§ 11
§7 Ermächtigungen zum
Keine aufschiebende Wirkung Erlass von Rechtsverordnungen
von Widerspruch und Anfechtungsklage zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen nach § 6 (1) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
erlassene Verwaltungsakte oder gegen auf Grund einer geboten ist, kann das Bundesministerium durch
Rechtsverordnung nach § 4 erlassene Verwaltungsakte Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
haben keine aufschiebende Wirkung. Vorschriften über Melde- und Auskunftspflichten für
Ernährungsunternehmen, auch zur Vorbereitung von
§8 Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1, erlassen.
Unterstützende Leistungen (2) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
(1) Soweit dies zur Sicherstellung der Grundversor- geboten ist, kann die Bundesregierung durch Rechts-
gung in einer Versorgungskrise erforderlich ist, können verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
die zuständigen Behörden unter den dort genannten schriften erlassen über
Voraussetzungen 1. die Vorratshaltung durch Ernährungsunternehmen,
1. nach § 7 des Verkehrsleistungsgesetzes über die 2. Maßnahmen zur Sicherstellung einer geordneten Ab-
Bundesanstalt beim Bundesamt für Güterverkehr gabe von Erzeugnissen durch Ernährungsunterneh-
Verkehrsleistungen anfordern, men und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017 775
3. das Vorhalten und die Verwendung von (2) Die zuständige Behörde darf die ihr nach Absatz 1
a) Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behan- übermittelten Daten nur für den dort genannten Zweck
deln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen, verwenden.
b) Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschi- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
nen und Geräte, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
c) Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb 1. die Daten zu bestimmen, deren Übermittlung nach
dieser Maschinen und Geräte sowie Absatz 1 gefordert werden kann, und
d) sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behan-
2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der
deln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen.
Übermittlung der Daten nach Absatz 1 zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 kann
auch vorgesehen werden, dass Erzeugnisse nur bis zu
§ 14
einer bestimmten Menge je Verbraucherin oder Ver-
braucher abgegeben werden dürfen. Soweit es erfor- Selbstschutz
derlich ist, um eine unzumutbare Belastung der betrof-
fenen Ernährungsunternehmen durch eine Rechtsver- (1) Der Bund und die Länder ergreifen Maßnahmen,
ordnung nach Satz 1 Nummer 1 auszuschließen, ist in um den Selbstschutz der Bevölkerung vor den Folgen
der Rechtsverordnung vorzusehen, dass den Ernäh- einer Versorgungskrise zu stärken.
rungsunternehmen für die Kosten der Vorratshaltung (2) Der Bund und die Länder informieren die Bevöl-
Zuschüsse, Kredite, Bürgschaften oder sonstige Ge- kerung über private Vorsorgemaßnahmen zur Stärkung
währleistungen gewährt werden. des Selbstschutzes.
(3) Die Bundesregierung kann die Befugnis zum Er-
lass von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 durch Abschnitt 4
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf das Bundesministerium übertragen. Durchführung des Gesetzes
§ 12 § 15
Vollzugsvorkehrungen,
Auskunftspflicht für Ernährungs-
Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern
unternehmen, Überwachungsbefugnisse
(1) Die zuständigen Behörden des Bundes und der
Länder treffen organisatorische, personelle und mate- (1) Ernährungsunternehmen sind verpflichtet, den
rielle Vorkehrungen, um die Ausführung dieses Geset- zuständigen Behörden auf deren Verlangen Auskünfte
zes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen insbesondere über ihre Bestands- und Produktions-
Rechtsverordnungen in einer Versorgungskrise sicher- daten zu erteilen, soweit diese Auskünfte zur Sicher-
stellen zu können. stellung der Grundversorgung oder zur Vorsorge für
eine Versorgungskrise erforderlich sind.
(2) Der Bund und die Länder legen in Verwaltungs-
vereinbarungen nähere Einzelheiten zur Zusammenar- (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein-
beit in einer Versorgungskrise, insbesondere Gremien holung von Auskünften beauftragten Personen sind im
und Verfahren zur gegenseitigen Information und Koor- Rahmen des Absatzes 1 jederzeit befugt,
dinierung, fest, soweit die Zusammenarbeit nicht durch
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor 1. Betriebs- und Geschäftsräume sowie dazugehörige
der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung gere- Grundstücke der auskunftspflichtigen Personen zu
gelt ist. betreten,
2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen
§ 13 und
Datenübermittlung zwischen den Behörden
3. die geschäftlichen Unterlagen des Ernährungsunter-
(1) Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 nehmens einzusehen.
genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zu-
ständigen Behörden auf deren Anforderung Daten zu (3) Ernährungsunternehmen sind verpflichtet, die mit
übermitteln, die erhoben und verarbeitet worden sind der Einholung von Auskünften beauftragten Personen zu
nach unterstützen und ihnen die geschäftlichen Unterlagen
vorzulegen.
1. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
2. dem Tiergesundheitsgesetz, (4) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
3. dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungs-
selbst oder eine oder einen der in § 383 Absatz 1 Num-
waren,
mer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-
4. dem InVeKoS-Daten-Gesetz oder gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
5. einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
Rechtsverordnung. rigkeiten aussetzen würde.
Die Übermittlung erfolgt nach näherer Bestimmung (5) Die zuständige Behörde darf die nach den Absät-
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 von den jeweils zen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen nur für
zuständigen Behörden. den in Absatz 1 genannten Zweck verwenden.
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017
§ 16 diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch
Entschädigung, Ermächtigung eine Maßnahme der Bundesanstalt zugefügt worden
zum Erlass einer Rechtsverordnung ist. In den übrigen Fällen ist die Entschädigung von
dem Land zu leisten, dessen Behörde die Maßnahme
(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechts- angeordnet hat.
verordnung oder eine Maßnahme auf Grund dieses
Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz (3) § 16 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
erlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist
eine Entschädigung in Geld zu leisten. § 18
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Ent- Zustellungen
gelt, das für eine vergleichbare Leistung im Wirtschafts- Zustellungen der Verwaltungsbehörden können, so-
verkehr üblich ist. Fehlt es an einer vergleichbaren Leis- weit es zur Sicherstellung der Grundversorgung erfor-
tung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, so derlich ist, durch schriftliche oder elektronische, münd-
ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der liche oder telefonische Mitteilung, durch öffentliche
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu Bekanntmachung in der Presse, im Hörfunk und im
bemessen. Fernsehen oder in einer sonstigen ortsüblichen Weise
(3) Zur Leistung der Entschädigung ist diejenige Per- erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zustellung an dem auf
son verpflichtet, die durch die Rechtsverordnung oder die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.
Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 begünstigt ist.
(4) Kann die Entschädigung von der begünstigten Abschnitt 5
Person nicht erlangt werden oder ist keine begünstigte Straf- und Bußgeldvorschriften
Person vorhanden, so leistet der Bund die Entschädi-
gung, wenn die Enteignung durch eine auf Grund die- § 19
ses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder durch Bußgeldvorschriften
Maßnahmen einer Bundesbehörde erfolgt ist. In den
übrigen Fällen leistet das Land, dessen Behörde die (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Maßnahme getroffen hat, die Entschädigung. Soweit fahrlässig
der Bund oder das Land die entschädigungsberechtigte 1. einer Rechtsverordnung nach
Person befriedigt, geht deren Anspruch gegen die be-
a) § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder 7,
günstigte Person auf den Bund oder das Land über.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil der entschädi- b) § 4 Absatz 1 Nummer 8 oder
gungsberechtigten Person geltend gemacht werden. c) § 11 Absatz 2 Satz 1
(5) Ist die Enteignung durch eine nach diesem Ge- oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
setz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maß- solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
nahme der Bundesanstalt erfolgt, so setzt die Bundes- die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
anstalt die Höhe der Entschädigung fest. Im Übrigen stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
wird die Entschädigung von der Behörde festgesetzt,
die die Maßnahme angeordnet hat. 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1
Satz 1 zuwiderhandelt,
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 3. entgegen § 15 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
Vorschriften über die Verjährung des Entschädigungs- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
anspruchs, das Verfahren der Festsetzung einer Ent- oder
schädigung sowie die Zuständigkeit und das Verfahren 4. entgegen § 15 Absatz 3 eine beauftragte Person
der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 50 bis 63 nicht unterstützt.
und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Da-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
bei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die
Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
in Absatz 4 genannten Behörden.
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c mit
§ 17
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den
Härtefallausgleich bei übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtau-
Vermögensnachteil, Ermächtigung send Euro geahndet werden.
zum Erlass einer Rechtsverordnung
(1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene § 20
Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme auf Strafvorschriften
Grund einer solchen Rechtsverordnung der betroffenen
Person ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
§ 16 zu entschädigen ist, so ist eine Entschädigung in strafe wird bestraft, wer eine in § 19 Absatz 1 Nummer 1
Geld zu gewähren, soweit die wirtschaftliche Existenz Buchstabe a oder Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche
der betroffenen Person durch einen unabwendbaren Handlung begeht und
Schaden gefährdet oder vernichtet ist oder die Ent- 1. dadurch die Grundversorgung schwer gefährdet
schädigung zur Vermeidung oder zum Ausgleich ähn- oder
licher unbilliger Härten geboten ist. 2. dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund ver- Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von be-
pflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach deutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017 777
Artikel 2 S. 1474) geändert worden ist, und die Ernährungswirt-
schaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I
Änderung des
S. 2214), die zuletzt durch Artikel 363 der Verordnung
Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
Nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitssicherstel- den ist, werden aufgehoben.
lungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, Artikel 4
wird folgende Nummer 4a eingefügt:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„4a. in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6
des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgege- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
setzes,“. Kraft. Gleichzeitig treten das Ernährungssicherstel-
lungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 3 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), das zuletzt durch
Artikel 359 der Verordnung vom 31. August 2015
Aufhebung (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und das Ernäh-
von Rechtsverordnungen rungsvorsorgegesetz vom 20. August 1990 (BGBl. I
Die Ernährungsbewirtschaftungsverordnung vom S. 1766), das zuletzt durch Artikel 362 der Verordnung
10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52), die zuletzt durch Arti- vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
kel 360 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I den ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. April 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017
Gesetz
zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung
(Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG)*
Vom 4. April 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erstellung von einmaligen Verbänden an Körper-
teilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, ge-
Artikel 1 gebenenfalls mehrfach verwendet werden, um
Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder
Änderung des
zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bun-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom desausschuss bis zum 30. April 2018 in den
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6;
durch Artikel 161 des Gesetzes vom 29. März 2017 Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt ge- entsprechend. Bis zwölf Monate nach dem Wirk-
ändert: samwerden der Regelungen nach Satz 4 sind
0a. § 5 wird wie folgt geändert: solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der
Krankenkassen zu erbringen, die vor dem 11. April
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder 2017 erbracht wurden.“
Unterhaltsgeld“ gestrichen und werden die
Wörter „ab Beginn des zweiten Monats bis zur 2. § 33 wird wie folgt geändert:
zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Drit-
ten Buches) oder ab Beginn des zweiten Mo- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nats“ durch die Wörter „wegen einer Sperrzeit aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(§ 159 des Dritten Buches) oder“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Hilfsmittel müssen mindestens die im
Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2
„Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche festgelegten Anforderungen an die Qualität
Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder der Versorgung und der Produkte erfüllen,
Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach
Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet.“ § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort
0b. § 24i Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: genannten Produktgruppen erfasst sind.“
„Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort
Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der „auch“ die Wörter „zusätzlich zur Bereit-
Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzge- stellung des Hilfsmittels zu erbringende,
setzes endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeits- notwendige Leistungen wie“ eingefügt.
verhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. Nach § 31 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt: „Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen-
„(1a) Verbandmittel sind Gegenstände ein- det haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen,
schließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung wenn sie
darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile 1. nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Seh-
zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflä- beeinträchtigung oder Blindheit bei best-
chengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder möglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen
beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verband- eine schwere Sehbeeinträchtigung mindes-
mittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Ge- tens der Stufe 1 oder
genstand ergänzend eine Wunde feucht hält. Er-
fasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen 2. einen verordneten Fern-Korrekturausgleich
für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Di-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des optrien bei Myopie oder Hyperopie oder
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über
die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa- aufweisen; Anspruch auf therapeutische Seh-
tionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132). hilfen besteht, wenn diese der Behandlung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017 779
von Augenverletzungen oder Augenerkrankun- (2) Voraussetzung für die Teilnahme der Heil-
gen dienen.“ mittelerbringer ist, dass sie
c) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b ein- 1. nach § 124 Absatz 2 zur Versorgung zugelas-
gefügt: sen sind,
„(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die 2. auf Grund ihrer Ausbildung über die notwen-
Genehmigung der beantragten Hilfsmittelver- dige Qualifikation verfügen und gegebenenfalls
sorgung verzichten, haben sie den Antrag auf weitere von den Vertragspartnern nach Absatz 1
Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem wei- vertraglich vereinbarte Qualifikationsanforde-
sungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie rungen erfüllen und
können in geeigneten Fällen durch den Medizi-
3. ihre Tätigkeit nicht als selbständige Heilkunde
nischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfs-
ausüben.
mittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen
lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine (3) Die Modellvorhaben nach Absatz 1 sind im
Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.“ Regelfall auf längstens drei Jahre zu befristen.
§ 65 gilt entsprechend. § 63 Absatz 3b Satz 2
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
und 3 bleibt unberührt.
„Im Falle des § 127 Absatz 1 Satz 4 können die
Versicherten einen der Leistungserbringer frei (4) Im Übrigen gilt für Heilmittel, die nach der
auswählen.“ Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Be-
2a. In § 36 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort handlung krankheitsbedingter Schädigungen nur
„Den“ das Wort „maßgeblichen“ und nach dem verordnungsfähig sind, wenn die Schädigungen
Wort „Leistungserbringer“ die Wörter „auf Bun- auf Grund bestimmter Grunderkrankungen eintre-
desebene“ eingefügt. ten, dass auch ihre Anwendung bei anderen ur-
3. Dem § 37 wird folgender Absatz 7 angefügt: sächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von
„(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt Modellvorhaben nach § 63 Absatz 2 sein kann.“
in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung 4a. Dem § 66 werden die folgenden Sätze angefügt:
bestehender Therapieangebote das Nähere zur „Die Unterstützung der Krankenkassen nach
Versorgung von chronischen und schwer heilen- Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von
den Wunden. Die Versorgung von chronischen den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Voll-
und schwer heilenden Wunden kann auch in ständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der
spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Versicherten die Anforderung weiterer Unterlagen
Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten bei den Leistungserbringern, die Veranlassung ei-
erfolgen.“ ner sozialmedizinischen Begutachtung durch den
4. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt: Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Num-
„§ 64d mer 4 sowie eine abschließende Gesamtbewer-
tung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. Die
Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
auf Grundlage der Einwilligung des Versicherten
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen bei den Leistungserbringern erhobenen Daten
und die Ersatzkassen haben gemeinsam und ein- dürfen ausschließlich zum Zwecke der Unterstüt-
heitlich mit den für die Wahrnehmung der Interes- zung des Versicherten bei Behandlungsfehlern
sen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Verbän- verwendet werden.“
den auf Landesebene zur Stärkung der Verantwor-
4b. Dem § 71 Absatz 6 werden die folgenden Sätze
tung der Heilmittelerbringer die Durchführung von
angefügt:
Modellvorhaben nach Satz 3 zu vereinbaren. Da-
bei kann ein Modellvorhaben auch auf mehrere „Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach
Länder erstreckt werden. In den Modellvorhaben § 140a Absatz 1 Satz 3. Verträge zwischen Kran-
ist vorzusehen, dass die Heilmittelerbringer auf kenkassen und Leistungserbringern dürfen keine
der Grundlage einer vertragsärztlich festgestellten Vorschläge in elektronischer oder maschinell ver-
Diagnose und Indikation für eine Heilmittelbe- wertbarer Form für die Vergabe und Dokumenta-
handlung selbst die Auswahl und die Dauer der tion von Diagnosen für den Vertragspartner bein-
Therapie sowie die Frequenz der Behandlungsein- halten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen
heiten bestimmen. In der Vereinbarung nach Satz 1 der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der
ist die mit dem Modellvorhaben verbundene hö- Einhaltung Nachweise zu erbringen.“
here Verantwortung der Heilmittelerbringer, insbe- 5. § 73 wird wie folgt geändert:
sondere im Hinblick auf zukünftige Mengenent-
wicklungen und auf die Anforderungen an die a) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
Qualifikation der Heilmittelerbringer, zu berück- sicherten“ die Wörter „oder für die Vergabe und
sichtigen. Zudem ist in der Vereinbarung festzule- Dokumentation von Diagnosen“ eingefügt.
gen, inwieweit die Heilmittelerbringer bei der Leis- b) In Absatz 9 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
tungserbringung von den Vorgaben der Richtlinien Nummer 1 nach dem Wort „Arzneimitteln“ ein
des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Komma und die Wörter „von Verbandmitteln
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 abweichen dürfen. Ver- und von Produkten, die gemäß den Richtlinien
einbarungen nach Satz 1 sind den zuständigen nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten
Aufsichtsbehörden vorzulegen. § 211a gilt ent- der gesetzlichen Krankenversicherung verord-
sprechend. net werden können,“ eingefügt.
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017
5a. Dem § 73b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Fortbil-
dung und“ durch die Wörter „Fort- und
„Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für
Weiterbildung sowie zur“ ersetzt.
Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge
sein.“ bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ver-
gütungsstrukturen“ die Wörter „einschließ-
5b. Dem § 83 werden die folgenden Sätze angefügt:
lich der Transparenzvorgaben für die Vergü-
„Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische tungsverhandlungen zum Nachweis der
Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Ar-
Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamt- beitsentgelte“ eingefügt.
verträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistun-
gen.“ aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Heilmit-
teln“ ein Komma und die Wörter „der erfor-
6. In § 92 Absatz 7a werden die Wörter „§ 126 Ab- derlichen Weiterbildungen“ eingefügt.
satz 1a Satz 3“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 6
Satz 1“ ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
6a. Dem § 117 wird folgender Absatz 4 angefügt: „Für die Jahre 2017 bis 2019 gilt § 71 für
die Verträge nach Satz 1 nicht.“
„(4) Untersuchungs- und Behandlungsmetho-
den können Gegenstand des Leistungsumfangs cc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem
der Hochschulambulanzen nach den Absätzen 1 Wort „Schiedsperson“ die Wörter „inner-
und 2 sein, soweit der Gemeinsame Bundesaus- halb von drei Monaten“ eingefügt.
schuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c dd) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender
für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Satz eingefügt:
Entscheidung getroffen hat. § 137c Absatz 3 gilt
entsprechend.“ „Die Benennung der Schiedsperson kann
von den Vertragspartnern für das jeweilige
6b. § 120 wird wie folgt geändert: Schiedsverfahren oder für einen Zeitraum
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: von bis zu vier Jahren erfolgen.“
aa) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ee) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:
ein Semikolon und die Wörter „die Höhe „Einigen sich die Vertragspartner nicht auf
der Vergütung für die Leistungen der jewei- eine Schiedsperson, wird diese von der für
ligen Hochschulambulanz gilt auch für an- die vertragsschließende Krankenkasse
dere Krankenkassen im Inland, wenn deren oder den vertragsschließenden Landesver-
Versicherte durch diese Hochschulambu- band zuständigen Aufsichtsbehörde inner-
lanz behandelt werden“ eingefügt. halb eines Monats nach Vorliegen der für
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Vereinbarun- die Bestimmung der Schiedsperson not-
gen nach Absatz 3 Satz 4“ durch die Wörter wendigen Informationen bestimmt; Satz 6
„Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 erstmals gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils die Schiedsperson auch für nachfolgende
innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft- Schiedsverfahren des Verbandes der Leis-
treten der Anpassung der Grundsätze nach tungserbringer mit anderen Krankenkassen
Absatz 3 Satz 4“ ersetzt. oder Landesverbänden bestimmt werden
kann.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Absatz 2 Satz 2“ die Wörter „oder eine Be- ff) Die folgenden Sätze werden angefügt:
rücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 „Widersprüche und Klagen gegen die Be-
Satz 4“ eingefügt. stimmung der Schiedsperson haben keine
7. § 124 wird wie folgt geändert: aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die
Festlegung des Vertragsinhalts richten sich
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: gegen eine der beiden Vertragsparteien,
„Die Landesverbände der Krankenkassen und nicht gegen die Schiedsperson.“
die Ersatzkassen können die Entscheidung c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
über die Erteilung oder Aufhebung der Zulas- fügt:
sung oder über den Widerspruch dagegen auf
einen anderen Landesverband oder den Ver- „(2a) Die Vertragspartner nach Absatz 2
band der Ersatzkassen übertragen, der zu die- Satz 1 schließen Verträge über eine zentrale
sem Zweck Verwaltungsakte erlassen darf.“ und bundeseinheitliche Prüfung und Listung
der Weiterbildungsträger, der Weiterbildungs-
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 125 stätten sowie der Fachlehrer hinsichtlich der
Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 125 Absatz 2 Erfüllung der Anforderungen an die Durchfüh-
Satz 4“ ersetzt. rung von besonderen Maßnahmen der Physio-
therapie unter Berücksichtigung der Richtlinien
8. § 125 wird wie folgt geändert:
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und der
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: Rahmenempfehlungen nach Absatz 1.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017 781
d) In Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort „er- Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der
reichen“ ein Semikolon und die Wörter „Ab- Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle
satz 2 Satz 2 bleibt unberührt“ eingefügt. unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifi-
zierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbrin-
9. § 126 Absatz 1a und 2 wird wie folgt gefasst:
ger, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlö-
„(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass schen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt Leistungserbringer haben umgehend mit einer an-
sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis deren Präqualifizierungsstelle die Fortführung des
der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der
Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeig- die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorlie-
neten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungs- genden Antragsunterlagen in elektronischer Form
stelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministe-
der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Fest- rium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich
stellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leis- dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die natio-
tungserbringer haben einen Anspruch auf Ertei- nale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungs-
lung des Zertifikats oder eine Feststellung der stellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach
Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 er- zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung
füllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum
Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle 30. April 2019 den Nachweis über eine erfolg-
im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die reiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale
Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfeh- Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung
lungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zer- der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den
tifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Prä-
Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszuset- qualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen
zen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung
Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuneh-
Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne men, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anfor-
der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, derungen für die Akkreditierung nicht oder nicht
feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich
Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.
der Leistungserbringer nicht innerhalb einer ange- Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen
messenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die na-
erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis tionale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1
der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf Informationen der Krankenkassen oder des
Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbrin- Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, be-
gern erheben, verarbeiten und nutzen. Sie haben rufsständischer Organisationen und Aufsichtsbe-
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen hörden zurückgreifen.“
entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte
sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausge- 10. § 127 wird wie folgt geändert:
setzte und zurückgezogene Zertifikate einschließ-
lich der für die Identifizierung der jeweiligen Leis- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tungserbringer erforderlichen Daten zu unterrich-
ten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten den Sätze ersetzt:
und den Krankenkassen sowie der nationalen Ak-
„Dabei haben sie durch die Leistungsbe-
kreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt
schreibung eine hinreichende Auswahl an
zu geben.
mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität
(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zer- der Hilfsmittel, die notwendige Beratung
tifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und der Versicherten und die sonstigen, zusätz-
Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, lichen Leistungen im Sinne des § 33 Ab-
Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vor- satz 1 Satz 4 sicherzustellen sowie für eine
gaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und wohnortnahe Versorgung der Versicherten
von einer nationalen Akkreditierungsstelle im zu sorgen. Den Verträgen sind mindestens
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Eu- die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139
ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli Absatz 2 festgelegten Anforderungen an
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung die Qualität der Versorgung und Produkte
und Marktüberwachung im Zusammenhang mit zugrunde zu legen. Werden nach Ab-
der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe- schluss des Vertrages die Anforderungen
bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates an die Qualität der Versorgung und Pro-
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils dukte nach § 139 Absatz 2 durch Fort-
geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die schreibung des Hilfsmittelverzeichnisses
Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu be- verändert, liegt darin eine wesentliche Än-
fristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf derung der Verhältnisse, die die Vertrags-
der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der parteien zur Vertragsanpassung oder Kün-
Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der digung berechtigt.“
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„Verträge nach Satz 1 können mit mehreren aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Nachfra-
Leistungserbringern abgeschlossen wer- ge“ gestrichen.
den.“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 informieren die
cc) Folgender Satz wird angefügt:
Krankenkassen ihre Versicherten auf Nach-
„Öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 frage, wenn diese bereits einen Leistungs-
Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbe- erbringer gewählt oder die Krankenkassen
werbsbeschränkungen, deren geschätzter auf die Genehmigung der beantragten
Auftragswert ohne Umsatzsteuer den maß- Hilfsmittelversorgung verzichtet haben.“
geblichen Schwellenwert gemäß § 106 des cc) Folgender Satz wird angefügt:
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
„Die Krankenkassen haben die wesentli-
kungen erreicht oder überschreitet, sind
chen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für
nach Maßgabe des Teils 4 des Gesetzes
Versicherte anderer Krankenkassen im In-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu
ternet zu veröffentlichen.“
vergeben.“
e) Nach Absatz 5 werden die folgenden Ab-
dd) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „in der sätze 5a und 5b eingefügt:
Regel“ gestrichen. „(5a) Die Krankenkassen überwachen die
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein- Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen
gefügt: Pflichten der Leistungserbringer nach diesem
Gesetz. Zur Sicherung der Qualität in der Hilfs-
„(1b) Bei Ausschreibungen nach Absatz 1 ist mittelversorgung führen sie Auffälligkeits- und
der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot Stichprobenprüfungen durch. Die Leistungs-
zu erteilen. Der Preis darf nicht das alleinige erbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen
Zuschlagskriterium sein. Zu berücksichtigen auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1
sind verschiedene, mit dem Auftragsgegen- erforderlichen einrichtungsbezogenen Informa-
stand in Verbindung stehende Kriterien, wie tionen und Auskünfte zu erteilen und die von
etwa Qualität, technischer Wert, Zweckmäßig- den Versicherten unterzeichnete Bestätigung
keit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere über die Durchführung der Beratung nach Ab-
für Menschen mit Behinderungen, Organisa- satz 4a Satz 1 vorzulegen. Soweit es für Prü-
tion, Qualifikation und Erfahrung des mit der fungen nach Satz 1 erforderlich ist und der Ver-
Ausführung des Auftrags betrauten Personals, sicherte nach vorheriger Information schriftlich
Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbe- eingewilligt hat, können die Krankenkassen von
dingungen, Betriebs- und Lebenszykluskosten den Leistungserbringern auch die personenbe-
und Preis. Die Leistungsbeschreibung oder die zogene Dokumentation über den Verlauf der
Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und Versorgung einzelner Versicherter anfordern.
bestimmt sein, dass qualitative Aspekte ange- Die Leistungserbringer sind insoweit zur Daten-
messen berücksichtigt sind; soweit diese qua- übermittlung verpflichtet. Die Krankenkassen
litativen Anforderungen der Liefer- oder Dienst- stellen vertraglich sicher, dass Verstöße der
leistungen nicht bereits in der Leistungsbe- Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen
schreibung festgelegt sind, darf die Gewich- und gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz
tung der Zuschlagskriterien, die nicht den Preis angemessen geahndet werden. Schwerwie-
oder die Kosten betreffen, 50 Prozent nicht un- gende Verstöße sind der Stelle, die das Zertifi-
terschreiten. § 60 der Vergabeverordnung zum kat nach § 126 Absatz 1a Satz 2 erteilt hat,
Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote mitzuteilen.
bleibt unberührt.“ (5b) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- kassen gibt bis zum 30. Juni 2017 Rahmen-
fügt: empfehlungen zur Sicherung der Qualität in
der Hilfsmittelversorgung ab, in denen insbe-
„(4a) Die Leistungserbringer haben die Ver- sondere Regelungen zum Umfang der Stich-
sicherten vor Inanspruchnahme der Leistung probenprüfungen in den jeweiligen Produktbe-
zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen reichen, zu möglichen weiteren Überwa-
Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 4 für chungsinstrumenten und darüber getroffen
die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind.“
geeignet und notwendig sind. Die Leistungs- f) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-
erbringer haben die Beratung nach Satz 1 ben“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2017“
schriftlich zu dokumentieren und sich durch und vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und
Unterschrift der Versicherten bestätigen zu las- die Wörter „Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt entspre-
sen. Das Nähere ist in den Verträgen nach chend“ eingefügt.
§ 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1
Satz 6 sind die Versicherten vor der Wahl der 11. Dem § 128 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch „Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Leistungen zur
über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten Versorgung von chronischen und schwer heilen-
zu informieren. Satz 2 gilt entsprechend.“ den Wunden nach § 37 Absatz 7 gegenüber den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017 783
Leistungserbringern, die diese Leistungen erbrin- ihm der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
gen.“ sen das Ergebnis der Auskunft mitgeteilt hat.“
12. § 131 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
„Für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln, von gefügt:
Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß „Hat der Hersteller Nachweise nach Satz 1 nur
den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num- für bestimmte Indikationen erbracht, ist die
mer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi- Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis auf
cherung verordnet werden können, übermitteln diese Indikationen zu beschränken. Nimmt der
die pharmazeutischen Unternehmer und sonsti- Hersteller an Hilfsmitteln, die im Hilfsmittelver-
gen Hersteller die für die Abrechnung nach § 300 zeichnis aufgeführt sind, Änderungen vor, hat
erforderlichen Preis- und Produktangaben ein- er diese dem Spitzenverband Bund der Kran-
schließlich der Rabatte nach § 130a an die in kenkassen unverzüglich mitzuteilen. Die Mittei-
§ 129 Absatz 2 genannten Verbände sowie an lungspflicht gilt auch, wenn ein Hilfsmittel nicht
die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den mehr hergestellt wird.“
Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege elek- d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
tronischer Datenübertragung und maschinell ver-
wertbar auf Datenträgern; dabei ist auch der für aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
den Versicherten maßgebliche Arzneimittelabga- „Bis zum Eingang einer im Einzelfall nach
bepreis nach § 129 Absatz 5a sowie für Produkte Absatz 3 Satz 3 angeforderten Auskunft
nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1 des Gemeinsamen Bundesausschusses ist
und 4 ein Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit der Lauf der Frist nach Satz 3 unterbro-
zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung chen.“
anzugeben.“ bb) In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe
13. § 132a Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „einheitliche“ e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „und flächendeckende“ eingefügt.
„(7) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
b) In Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort kassen beschließt bis zum 31. Dezember 2017
„Leistungserbringer“ die Wörter „einschließlich eine Verfahrensordnung, in der er nach Maß-
Anforderungen an die Eignung zur Versorgung gabe der Absätze 3 bis 6, 8 und 9 das Nähere
nach § 37 Absatz 7“ eingefügt. zum Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in
14. § 139 wird wie folgt geändert: das Hilfsmittelverzeichnis, zu deren Streichung
und zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeich-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nisses sowie das Nähere zum Verfahren der
aa) In Satz 1 wird das Wort „können“ durch das Auskunftseinholung beim Gemeinsamen Bun-
Wort „sind“ ersetzt und werden die Wörter desausschuss regelt. Er kann dabei vorsehen,
„festgelegt werden“ durch das Wort „fest- dass von der Erfüllung bestimmter Anforderun-
zulegen“ ersetzt. gen ausgegangen wird, sofern Prüfzertifikate
bb) In Satz 3 wird das Wort „können“ durch das geeigneter Institutionen vorgelegt werden oder
Wort „sind“ ersetzt und werden die Wörter die Einhaltung einschlägiger Normen oder
„geregelt werden“ durch die Wörter „zu re- Standards in geeigneter Weise nachgewiesen
geln“ ersetzt. wird. In der Verfahrensordnung legt er insbe-
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- sondere Fristen für die regelmäßige Fortschrei-
gefügt: bung des Hilfsmittelverzeichnisses fest. Den
maßgeblichen Spitzenorganisationen der be-
„Hält der Spitzenverband Bund der Kranken- troffenen Hersteller und Leistungserbringer auf
kassen bei der Prüfung des Antrags eine Klä- Bundesebene ist vor Beschlussfassung inner-
rung durch den Gemeinsamen Bundesaus- halb einer angemessenen Frist Gelegenheit
schuss für erforderlich, ob der Einsatz des zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnah-
Hilfsmittels untrennbarer Bestandteil einer men sind in die Entscheidung einzubeziehen.
neuen Untersuchungs- oder Behandlungsme- Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmi-
thode ist, holt er hierzu unter Vorlage der ihm gung des Bundesministeriums für Gesundheit.
vorliegenden Unterlagen sowie einer Begrün- Für Änderungen der Verfahrensordnung gelten
dung seiner Einschätzung eine Auskunft des die Sätze 4 und 5 entsprechend. Sofern dies in
Gemeinsamen Bundesausschusses ein. Der einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 vorge-
Gemeinsame Bundesausschuss hat die Aus- sehen ist, erhebt der Spitzenverband Bund der
kunft innerhalb von sechs Monaten zu erteilen. Krankenkassen Gebühren zur Deckung seiner
Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss zu Verwaltungsausgaben nach Satz 1.“
dem Ergebnis, dass das Hilfsmittel untrenn-
barer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- f) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8
oder Behandlungsmethode ist, beginnt un- bis 11 ersetzt:
mittelbar das Verfahren zur Bewertung der „(8) Das Bundesministerium für Gesundheit
Methode nach § 135 Absatz 1 Satz 1, wenn kann durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
der Hersteller den Antrag auf Eintragung des mung des Bundesrates bestimmen, dass für
Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nicht das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln
innerhalb eines Monats zurücknimmt, nachdem in das Hilfsmittelverzeichnis Gebühren von
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017
den Herstellern zu erheben sind. Es legt die 14a. Dem § 140a Absatz 2 wird folgender Satz ange-
Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung fügt:
des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung
der Angelegenheit für den Gebührenschuldner „Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für
fest. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge
werden, dass die tatsächlich entstandenen sein.“
Kosten auf der Grundlage pauschalierter Kos- 15. § 140f wird wie folgt geändert:
tensätze zu berechnen sind.
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 127
(9) Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig Abs. 1a Satz 1 und Absatz 6“ durch die Wörter
fortzuschreiben. Der Spitzenverband Bund der „§ 127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5b und 6“
Krankenkassen hat bis zum 31. Dezember ersetzt.
2018 sämtliche Produktgruppen, die seit dem
30. Juni 2015 nicht mehr grundlegend aktuali- b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
siert wurden, einer systematischen Prüfung zu gefügt:
unterziehen und sie im erforderlichen Umfang „Der Anspruch auf Unterstützung durch den
fortzuschreiben. Er legt dem Ausschuss für Ge- Gemeinsamen Bundesausschuss gilt ebenso
sundheit des Deutschen Bundestages über das für die Wahrnehmung der Antrags-, Beteili-
Bundesministerium für Gesundheit einmal jähr- gungs- und Stellungnahmerechte nach § 137a
lich zum 1. März einen Bericht über die im Be- Absatz 4 und 7, § 139a Absatz 5 sowie § 139b
richtszeitraum erfolgten sowie über die begon- Absatz 1. Der Anspruch auf Übernahme von
nenen, aber noch nicht abgeschlossenen Fort- Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Ver-
schreibungen vor. Die Fortschreibung umfasst dienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für
die Weiterentwicklung und Änderungen der die Teilnahme der sachkundigen Personen an
Systematik und der Anforderungen nach Ab- Koordinierungs- und Abstimmungstreffen so-
satz 2, die Aufnahme neuer Hilfsmittel sowie wie an Fortbildungen und Schulungen nach
die Streichung von Hilfsmitteln. Satz 3.“
(10) Zum Zweck der Fortschreibung nach c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
Absatz 9 Satz 1, 2 und 4 kann der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen von dem Her- „(8) Die in der Verordnung nach § 140g ge-
steller für seine im Hilfsmittelverzeichnis auf- nannten oder nach der Verordnung nach § 140g
geführten Produkte innerhalb einer in der Ver- anerkannten Organisationen erhalten für den
fahrensordnung festgelegten angemessenen Aufwand zur Koordinierung ihrer Beteiligungs-
Frist die zur Prüfung der Anforderungen nach rechte einen Betrag in Höhe von 120 Euro für
Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Unterlagen an- jede neu für ein Gremium benannte sachkun-
fordern. Bringt der Hersteller die angeforderten dige Person. Der Anspruch richtet sich gegen
Unterlagen nicht fristgemäß bei, verliert die das jeweilige Gremium, in dem die sachkun-
Aufnahme des Produktes in das Hilfsmittelver- dige Person tätig ist. Der Anspruch ist durch
zeichnis ihre Wirksamkeit und das Produkt ist den von den anerkannten Organisationen ge-
unmittelbar aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu bildeten Koordinierungsausschuss geltend zu
streichen. Ergibt die Prüfung, dass die Anforde- machen.“
rungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht oder nicht 16. Nach § 217f Absatz 4a wird folgender Absatz 4b
mehr erfüllt sind, ist die Aufnahme zurückzu- eingefügt:
nehmen oder zu widerrufen. Nach Eintritt der
Bestandskraft des Rücknahme- oder Wider- „(4b) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
rufsbescheids ist das Produkt aus dem Hilfs- kassen legt bis zum 31. Januar 2018 in einer
mittelverzeichnis zu streichen. Für die Prüfung, Richtlinie Maßnahmen zum Schutz von Sozial-
ob ein Hilfsmittel noch hergestellt wird, gelten daten der Versicherten vor unbefugter Kenntnis-
die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maß- nahme fest, die von den Krankenkassen bei Kon-
gabe, dass die Streichung auch zu einem spä- takten mit ihren Versicherten anzuwenden sind.
teren Zeitpunkt erfolgen kann. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, im Ver-
hältnis zum Gefährdungspotential mit abgestuften
(11) Vor einer Weiterentwicklung und Ände- Verfahren den Schutz der Sozialdaten zu gewähr-
rungen der Systematik und der Anforderungen leisten und dem Stand der Technik entsprechen.
nach Absatz 2 ist den maßgeblichen Spitzen- Insbesondere für die elektronische Übermittlung
organisationen der betroffenen Hersteller und von Sozialdaten hat die Richtlinie Maßnahmen
Leistungserbringer auf Bundesebene unter zur sicheren Identifizierung und zur sicheren
Übermittlung der hierfür erforderlichen Informa- Datenübertragung vorzusehen; hierbei sollen be-
tionen innerhalb einer angemessenen Frist reits vorhandene Verfahren für einen sicheren
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die elektronischen Identitätsnachweis nach § 36a Ab-
Stellungnahmen sind in die Entscheidung ein- satz 2 Satz 5 des Ersten Buches berücksichtigt
zubeziehen. Der Spitzenverband Bund der werden. Die Richtlinie hat Konzepte zur Umset-
Krankenkassen kann auch Stellungnahmen zung der Maßnahmen durch die Krankenkassen
von medizinischen Fachgesellschaften sowie und Vorgaben für eine Zertifizierung durch unab-
Sachverständigen aus Wissenschaft und Tech- hängige Gutachter vorzusehen. Sie ist in Abstim-
nik einholen.“ mung mit der oder dem Bundesbeauftragten für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017 785
den Datenschutz und die Informationsfreiheit und lichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa- gelegt werden.“
tionstechnik zu erstellen und bedarf der Geneh- c) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4b.
migung des Bundesministeriums für Gesundheit.“
16c. In § 243 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4a“ durch
16a. Dem § 231 wird folgender Absatz 3 angefügt: die Angabe „Absatz 4b“ ersetzt.
„(3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach 16d. Dem § 268 wird folgender Absatz 4 angefügt:
§ 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, inner-
halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender- „(4) Die Krankenkassen erheben vom 1. Juli
jahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, bei- 2017 an versichertenbezogen den amtlichen Ge-
tragspflichtige Einnahmen nach, die für den meindeschlüssel des Wohnorts des Versicherten.
Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatli- Das Nähere über die zeitliche Zuordnung und das
chen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem Verfahren der Erhebung und Übermittlung der Da-
Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet, ten nach Satz 1 bestimmt der Spitzenverband
der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit
der Grundlage der tatsächlich erzielten beitrags- dem Bundesversicherungsamt in der Bestimmung
pflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen nach § 267 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2.
müssen.“ § 268 Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.“
16e. § 269 wird wie folgt geändert:
16b. § 240 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
sätze 3a bis 3d eingefügt:
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „(3a) Das Bundesversicherungsamt gibt Fol-
„Die durch den Spitzenverband Bund der gegutachten in Auftrag, mit denen insbeson-
Krankenkassen auf Grundlage der Sätze 3 dere die in den Gutachten nach Absatz 3 Satz 1
und 4 bestimmten Voraussetzungen für entwickelten Modelle auf Grundlage der nach
eine Beitragsberechnung sind bis zur end- § 30 Absatz 1 der Risikostruktur-Ausgleichs-
gültigen Beitragsfestsetzung nach Ab- verordnung sowie nach den Absätzen 3b
satz 4a Satz 3 durch das Mitglied nachzu- und 3c erhobenen Daten überprüft und zur Um-
weisen.“ setzungsreife weiterentwickelt werden sollen.
Zur Erfüllung des jeweiligen Gutachtenauftrags
bb) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben. ist der beauftragten Person oder Personen-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- gruppe beim Bundesversicherungsamt Einsicht
fügt: in die diesem nach § 30 Absatz 4 Satz 1 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung sowie
„(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu
nach Absatz 3d übermittelten pseudonymisier-
bemessenden Beiträge werden auf der Grund- ten versichertenbezogenen Daten zu gewäh-
lage des zuletzt erlassenen Einkommensteuer- ren. Absatz 3 Satz 3 und 5 gilt entsprechend.
bescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der
Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbe- (3b) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen
messung ab Beginn des auf die Ausfertigung zur Deckung der Aufwendungen für Kranken-
folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 geld sind die im Gutachten nach Absatz 3
Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Satz 1 entwickelten Modelle für eine zielgerich-
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wer- tetere Ermittlung der Zuweisungen zur De-
den die Beiträge auf der Grundlage der nach- ckung der Aufwendungen für Krankengeld
gewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vor- insbesondere auf Grundlage der Daten, mit
läufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 welchen sich die für die Höhe der Krankengeld-
vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf ausgaben der Krankenkassen maßgeblichen
Grundlage der tatsächlich erzielten beitrags- Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten
pflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalen- nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, zu über-
derjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkom- prüfen und zur Umsetzungsreife weiterzuentwi-
mensteuerbescheides endgültig festgesetzt. ckeln. Dazu erheben die Krankenkassen für die
Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnah- Berichtsjahre 2016 und 2017 versichertenbezo-
men auf Verlangen der Krankenkasse nicht gen folgende zur Abbildung der Bestimmungs-
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des je- faktoren nach Satz 1 erforderliche Angaben:
weiligen Kalenderjahres nach, gilt für die end- 1. die beitragspflichtigen Einnahmen aus nicht-
gültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als selbständiger Tätigkeit gemäß der Jahres-
beitragspflichtige Einnahme für den Kalender- arbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3
tag der 30. Teil der monatlichen Beitrags- Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten
bemessungsgrenze. Für die Bemessung der Buches sowie den Zeitraum, in dem diese
Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Einnahmen erzielt wurden,
Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 ent-
sprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn 2. die beitragspflichtigen Einnahmen aus selb-
auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommen- ständiger Tätigkeit sowie den Zeitraum, in
steuerbescheides oder einer Erklärung des Mit- dem diese erzielt wurden,
glieds für den Kalendertag beitragspflichtige 3. die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem
Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monat- Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 des
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017
Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugs- amt erstmals bis zum 15. Juni 2018 und letzt-
tage, mals bis zum 15. April 2019 zu übermitteln; für
4. die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 die Erhebung und Übermittlung der Daten gilt
Nummer 1 einschließlich des Datums der § 268 Absatz 3 Satz 2 bis 9 entsprechend. Das
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und des Nähere über die zeitliche Zuordnung, zum Um-
Beginns der Arbeitsunfähigkeit, fang sowie zum Verfahren der Erhebung und
Übermittlung der Daten nach Satz 1 bestimmt
5. die Leistungsausgaben für Krankengeld der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
nach § 44 sowie das Datum des Beginns im Einvernehmen mit dem Bundesversiche-
und des Endes des Krankengeldbezugs, rungsamt in der Bestimmung nach § 267 Ab-
6. die Leistungsausgaben für Krankengeld satz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2. Die Nutzung der
nach § 45 sowie das Datum des Beginns Daten nach den Absätzen 3b und 3c ist auf die
und des Endes des Krankengeldbezugs, Zwecke nach den Absätzen 3b und 3c be-
7. den Tätigkeitsschlüssel nach § 28a Absatz 3 schränkt. Das Bundesversicherungsamt oder
Satz 1 Nummer 5 des Vierten Buches sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversiche-
8. die dem Beschäftigungsbetrieb des Versi- rung – Ausland –, kann den nach Absatz 3a
cherten zugeordnete Betriebsnummer nach beauftragten Personen oder Personengruppen
§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Vierten ausschließlich für die Zwecke der Folgegutach-
Buches. ten nach den Absätzen 3b und 3c die jeweils
(3c) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen erforderlichen versichertenbezogenen Daten
für Versicherte, die während des überwiegen- nach Absatz 3a Satz 2 und 3 in pseudonymi-
den Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegan- sierter oder anonymisierter Form übermitteln,
genen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnli- wenn eine ausschließliche Nutzung der Daten
chen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der über eine Einsichtnahme nach Absatz 3a Satz 2
Bundesrepublik Deutschland hatten, sind die und 3 aus organisatorischen oder technischen
im Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickel- Gründen nicht ausreichend ist. Die nach Satz 4
ten Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung übermittelten Daten sind von den nach Ab-
der Zuweisungen zur Deckung der Aufwendun- satz 3a beauftragten Personen oder Personen-
gen für diese Versichertengruppe insbesondere gruppen jeweils unverzüglich nach Übergabe
auf Grundlage der Daten, mit welchen sich die der Gutachten an das Bundesversicherungs-
für die Höhe der Ausgaben einer Krankenkasse amt zu löschen. Die Löschung ist von den nach
für diese Versichertengruppen maßgeblichen Absatz 3a beauftragten Personen oder Perso-
Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten nengruppen dem Bundesversicherungsamt
nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, zu über- oder dem Spitzenverband Bund der Kranken-
prüfen und zur Umsetzungsreife weiterzuentwi- kassen, Deutsche Verbindungsstelle Kranken-
ckeln. Dazu erheben die Krankenkassen für die versicherung – Ausland –, nachzuweisen.“
Berichtsjahre 2016 und 2017 versichertenbezo- b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch
gen folgende zur Abbildung der Bestimmungs- die Angabe „3d“ ersetzt.
faktoren nach Satz 1 erforderliche Angaben:
16f. § 273 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
1. das Grenzgängerkennzeichen,
„Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei der Prü-
2. das Länderkennzeichen des Wohnstaats.
fung aufklärend mitzuwirken und auf Verlangen
Darüber hinaus erhebt der Spitzenverband des Bundesversicherungsamts diesem weitere
Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbin- Auskünfte und Nachweise, insbesondere über die
dungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, zugehörigen anonymisierten Arztnummern sowie
nicht personenbezogen die mit den Kranken- die abgerechneten Gebührenpositionen, in einer
kassen abgerechneten Rechnungssummen, von diesem gesetzten angemessenen Frist zu
differenziert nach dem Wohnstaat, dem Ab- liefern; legt die Krankenkasse die geforderten Un-
rechnungsjahr und der leistungspflichtigen terlagen nicht innerhalb der Frist vor, kann das
Krankenkasse, und übermittelt diese an das Bundesversicherungsamt ein Zwangsgeld ent-
Bundesversicherungsamt. Das Nähere zur Er- sprechend § 71 Absatz 6 Satz 5 festsetzen.“
hebung und Übermittlung sowie zum Umfang
16g. In § 276 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wör-
der Datenerhebung nach Satz 3 bestimmt das
tern „erheben und speichern“ die Wörter „sowie
Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit
einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln“
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
eingefügt.
Es kann auch bestimmt werden, dass der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen, Deut- 16h. Nach § 279 Absatz 4a Satz 8 wird folgender Satz
sche Verbindungsstelle Krankenversicherung eingefügt:
– Ausland –, weitere für das Gutachten nach „Die Vertreter des Beirates nach Satz 1 erhalten
Satz 1 erforderliche nicht personenbezogene Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz
Daten zu Abrechnungen von Versicherten nach oder nach den Vorschriften des Landes über Rei-
Satz 1 erhebt und an das Bundesversiche- sekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls
rungsamt übermittelt. in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2
(3d) Die Daten nach den Absätzen 3b und 3c des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für
Satz 1 und 2 sind dem Bundesversicherungs- Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der mo-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017 787
natlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) Absatz 1a mit Angabe geeigneter Einrichtun-
für jeden Kalendertag einer Sitzung.“ gen,“.
17. § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 20. § 302 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird am Ende ein Komma einge- a) In Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
fügt. Wörter „und die Höhe der mit dem Versicherten
abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1
b) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a
Satz 5 anzugeben“ eingefügt.
eingefügt:
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„16a. die Überwachung der Einhaltung der ver-
traglichen und gesetzlichen Pflichten der „(5) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach kassen veröffentlicht erstmals bis zum 30. Juni
§ 127 Absatz 5a“. 2018 und danach jährlich einen nach Produkt-
gruppen differenzierten Bericht über die Ent-
18. § 294a Absatz 1 wird wie folgt geändert: wicklung der Mehrkostenvereinbarungen für
a) In Satz 2 wird nach den Wörtern „eines sexuel- Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen. Der
len Missbrauchs“ ein Komma und werden die Bericht informiert ohne Versicherten- oder Ein-
Wörter „eines sexuellen Übergriffs, einer sexu- richtungsbezug insbesondere über die Zahl der
ellen Nötigung, einer Vergewaltigung“ einge- abgeschlossenen Mehrkostenvereinbarungen
fügt. und die durchschnittliche Höhe der mit ihnen
verbundenen Aufzahlungen der Versicherten.
b) Folgender Satz wird angefügt:
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
„Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesund- bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mit-
heitsschäden, die Folge einer Misshandlung, gliedern zu übermittelnden statistischen Infor-
eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen mationen sowie Art und Umfang der Übermitt-
Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer lung.“
Vergewaltigung einer oder eines volljährigen
20a. Dem § 303 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Versicherten sein können, besteht die Mittei-
lungspflicht nach Satz 1 nur dann, wenn die „(4) Sofern Datenübermittlungen zu Diagnosen
oder der Versicherte in die Mitteilung ausdrück- nach den §§ 295 und 295a fehlerhaft oder unvoll-
lich eingewilligt hat.“ ständig sind, ist eine erneute Übermittlung in kor-
rigierter oder ergänzter Form nur im Falle techni-
18a. § 295 wird wie folgt geändert:
scher Übermittlungs- oder formaler Datenfehler
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den zulässig. Eine nachträgliche Änderung oder Er-
Wörtern „des Tages“ die Wörter „und, soweit gänzung von Diagnosedaten insbesondere auch
für die Überprüfung der Zulässigkeit und Rich- auf Grund von Prüfungen gemäß den §§ 106
tigkeit der Abrechnung erforderlich, der Uhr- bis 106c, Unterrichtungen nach § 106d Absatz 3
zeit“ eingefügt. Satz 2 und Anträgen nach § 106d Absatz 4 ist
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem unzulässig. Das Nähere regeln die Vertragspartner
Wort „Tag“ die Wörter „und, soweit für die nach § 82 Absatz 1 Satz 1.“
Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit 21. In § 305 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 127
der Abrechnung erforderlich, die Uhrzeit“ ein- Abs. 3“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 4,
gefügt. Absatz 3 und 4a“ ersetzt.
18b. § 299 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 22. Dem § 305a wird folgender Satz angefügt:
a) In Satz 7 werden nach der Angabe „§ 135b Ab- „Eine Beratung des Arztes oder Psychotherapeu-
satz 2“ die Wörter „sowie die für die Durchfüh- ten durch die Krankenkasse oder durch einen von
rung der Aufgaben einer Datenannahmestelle der Krankenkasse beauftragten Dritten im Hinblick
oder für Einrichtungsbefragungen zur Quali- auf die Vergabe und Dokumentation von Diagno-
tätssicherung aus Richtlinien nach § 136 Ab- sen auch mittels informationstechnischer Sys-
satz 1 Satz 1“ eingefügt. teme ist unzulässig.“
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Artikel 1a
„Eine über die in den Richtlinien nach § 136 Änderung des
Absatz 1 Satz 1 festgelegten Zwecke hinaus- Vierten Buches Sozialgesetzbuch
gehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
dieser Daten, insbesondere eine Zusammen- Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
führung mit anderen Daten, ist unzulässig. Auf- Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
gaben zur Qualitätssicherung sind von den der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
Kassenärztlichen Vereinigungen räumlich und S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
personell getrennt von ihren anderen Aufgaben kel 160 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
wahrzunehmen.“ S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
19. § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 118 wie
gefasst: folgt gefasst:
„8. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge „§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Not-
zur erforderlichen weiteren Behandlung für ärztin oder Notarzt im Rettungsdienst“.
Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 2. § 23c wird wie folgt geändert:
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. „2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld
nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer
„(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen
oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht bei- einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten
tragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entschei-
1. einer Beschäftigung mit einem Umfang von re- dung, die zum Bezug der Leistung geführt hat,
gelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurück-
außerhalb des Rettungsdienstes oder gefordert oder zurückgezahlt worden ist,“.
2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt Artikel 1d
oder als Arzt in privater Niederlassung
Änderung der
ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig
sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem In § 2 Absatz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
Buch.“ nung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt
durch Artikel 6a des Gesetzes vom 19. Dezember 2016
3. § 118 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 118 „Abs. 4a“ durch die Angabe „Absatz 4b“ ersetzt.
Übergangsregelung für Tätigkeiten Artikel 1e
als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
Weitere Änderung der
§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als
Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.“ Nach § 33 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch
Artikel 1d dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
Artikel 1b
folgender § 33a eingefügt:
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch „§ 33a
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Folgegutachten zu Zuweisungen
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- zur Deckung der Aufwendungen
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Arti- für Krankengeld und Auslandsversicherte
kel 163 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
(1) Das Bundesversicherungsamt beauftragt Perso-
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nen oder Personengruppen, die über besonderen
1. Dem § 2 Absatz 1 Nummer 13 wird folgender Buch- Sachverstand in Bezug auf die Versichertenklassifika-
stabe d angefügt: tion nach § 31 Absatz 4 verfügen, mit der Erstellung
von wissenschaftlichen Folgegutachten nach § 269 Ab-
„d) Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Ret-
satz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
tungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten
neben (2) In den Gutachten nach Absatz 1 sollen insbeson-
dere die in den Gutachten nach § 33 Absatz 2 entwi-
aa) einer Beschäftigung mit einem Umfang von
ckelten Modelle zur zielgerichteteren Ermittlung der
regelmäßig mindestens 15 Stunden wö-
Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Kran-
chentlich außerhalb des Rettungsdienstes
kengeld und zur Deckung der Aufwendungen für Versi-
oder
cherte, die während des überwiegenden Teils des dem
bb) einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohn-
oder als Arzt in privater Niederlassung sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Ge-
biets der Bundesrepublik Deutschland hatten (Aus-
ausgeübt werden,“.
landsversicherte), auf Basis von Daten aller am Risiko-
2. Nach § 135 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein- strukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen über-
gefügt: prüft und zur Umsetzungsreife weiterentwickelt werden.
„(4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Num- Die Vorgaben des § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
mer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind bei
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.“ der Überprüfung und Weiterentwicklung der Modelle
zu beachten.
Artikel 1c (3) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen insbesondere
Änderung des
die im Gutachten nach § 33 Absatz 3 enthaltenen Mo-
Elften Buches Sozialgesetzbuch
delle überprüft und weiterentwickelt werden, bei denen
§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches die Zuweisungen für Versicherte mit Krankengeld-
Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti- anspruch nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetz-
kel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, buch auf Grundlage standardisierter Krankengeldbe-
1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom zugszeiten und versichertenindividuell geschätzter
21. Februar 2017 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, Krankengeldzahlbeträge ermittelt werden; bei der Stan-
wird wie folgt gefasst: dardisierung der Krankengeldbezugszeiten sind Morbi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017 789
ditätskriterien einzubeziehen. Darüber hinaus ist zu Artikel 1h
überprüfen, ob und inwieweit die Einbeziehung von Änderung des
weiteren Angaben gemäß § 269 Absatz 3b Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in das Modell um-
setzbar ist, ob dies zu einer Verbesserung der Zielge- § 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes vom
nauigkeit des Modells führt und ob ergänzend eine Re- 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 30
gelung entsprechend § 41 Absatz 1 Satz 3 oder einer des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) ge-
alternativen anteiligen Berücksichtigung der tatsächli- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
chen Aufwendungen der Krankenkassen für das Kran- 1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Eine Person,
kengeld nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetz- die“ die Wörter „bei Inkrafttreten dieses Gesetzes“
buch erforderlich ist. Zudem ist ein gesondertes Modell gestrichen.
zu entwickeln, in dem für jede Krankenkasse die Zuwei-
2. In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
sungen für die Aufwendungen für das Krankengeld
Wörter „bei Inkrafttreten des Gesetzes“ gestrichen.
nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf
Grundlage der diesbezüglich tatsächlichen Aufwendun-
Artikel 1i
gen der Krankenkasse zu ermitteln sind.
Änderung des
(4) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3c des Versicherungsvertragsgesetzes
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen Modelle zur
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
landesspezifischen Differenzierung der Zuweisungen
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 20 Ab-
für Auslandsversicherte auf Grundlage der Erkennt-
satz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
nisse des Gutachtens nach § 33 Absatz 4 geprüft und
S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
weiterentwickelt werden. Darüber hinaus ist zu über-
prüfen, ob und in welcher Form eine ergänzende Rege- 1. Dem § 192 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
lung entsprechend der Regelung in § 41 Absatz 1 Satz 2 „Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall,
erforderlich ist. Außerdem ist unter Beachtung von Ab- der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2
satz 2 Satz 2 zu prüfen, ob und wie alternativ ein Ver- und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie
fahren ausgestaltet werden kann, in dem die Zuweisun- am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte
gen für Auslandsversicherte für jede Krankenkasse auf Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicher-
der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen der ten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz
Krankenkasse für diese Versicherten ermittelt werden. für den während dieser Zeit verursachten Verdienst-
ausfall zusteht.“
(5) Die Gutachten nach den Absätzen 3 und 4 sind
dem Bundesversicherungsamt jeweils bis zum 31. De- 2. In § 197 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
zember 2019 zu erstatten.“ „Entbindung,“ die Wörter „Krankentagegeld nach
§ 192 Absatz 5 Satz 2,“ eingefügt.
Artikel 1f 3. In § 208 Satz 1 werden nach dem Wort „Von“ die
Wörter „§ 192 Absatz 5 Satz 2 und“ eingefügt.
Änderung des
Krankenpflegegesetzes Artikel 1j
Änderung der
Dem § 19 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes vom Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Arti-
kel 32 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) Die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: 18. April 2016 (BGBl. I S. 780) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europä-
ischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend „(4) Die Teilkopfschäden für Leistungen nach § 25
von Satz 4 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung Satz 1 Nummer 2 sind für alle Alter gesondert zu
des Europäischen Berufsausweises zu erneuern.“ ermitteln. Die entsprechenden rechnungsmäßigen
Teilkopfschäden sind auf alle Alter gleichmäßig zu
verteilen.“
Artikel 1g
2. § 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mut-
Bundes-Apothekerordnung terschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die
Nach § 11a Absatz 2 Satz 2 der Bundes-Apotheker- 1. in dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom einer Geburt beginnt und einen Monat nach einer
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Geburt endet;
Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 2. auf Grund des § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versi-
S. 3191) geändert worden ist, wird folgender Satz ein- cherungsvertragsgesetzes erbracht werden in
gefügt: den dort maßgeblichen Zeiträumen.“
„Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europä- 3. Dem § 27 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
ischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend „Für Leistungen nach § 25 Satz 1 Nummer 2 ist die
von Satz 2 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung Glättung nach den Sätzen 2 und 3 gesondert durch-
des Europäischen Berufsausweises zu erneuern.“ zuführen mit der Maßgabe, dass die sich ergeben-
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017
den rechnungsmäßigen Teilkopfschäden auf alle Al- 2. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ter gleichmäßig zu verteilen sind.“
a) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „der
Artikel 1k Maßgabe anzuwenden, dass“ durch die Wörter
„den Maßgaben anzuwenden, dass Absatz 4a
Änderung des nicht angewendet wird und“ ersetzt.
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
In § 4 Absatz 5 Satz 3 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntma- „Die Satzung kann vorsehen, dass Veränderun-
chung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) werden gen der Beitragsbemessung auf Grund eines
nach den Wörtern „anzurechnende Leistungen“ die vom Versicherten geführten Nachweises nur zum
Wörter „oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versiche- ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachwei-
rungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen“ ein- ses folgenden Monats wirksam werden.“
gefügt.
Artikel 3
Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes Inkrafttreten
über die Krankenversicherung der Landwirte (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
(2) Artikel 1 Nummer 0a und 0b sowie Artikel 1c tre-
2557), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 4 des Geset-
ten am 1. August 2017 in Kraft.
zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: (3) Artikel 1 Nummer 16a bis 16c, die Artikel 1d und 2
1. In § 40 Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter „das Nummer 2 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
0,2060fache der monatlichen Bezugsgröße nach (4) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 30. April 2018 in
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ durch Kraft.
die Wörter „der sich aus § 232a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er- (5) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b tritt am 31. Juli
gebende Wert“ ersetzt. 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. April 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017 791
Verordnung
zur Durchführung der Kennzeichnung
der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen
(Reifenkennzeichnungsverordnung – ReifKennzV)
Vom 4. April 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2, satz 1 Nummer 2 den Vorgaben in den Anhängen I und
Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 und 4 II der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 entsprechen.
des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom (3) Lieferanten haben die in Artikel 4 Absatz 3 der
10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), von denen § 4 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 genannten Angaben
durch Artikel 337 Nummer 1 Buchstabe a der Verord- über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesent-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert liche Parameter für Reifen der Klassen C1, C2 und C3
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- im technischen Werbematerial und auf ihren Webseiten
schaft und Energie: gemäß den Anhängen I und III der Verordnung (EG)
Nr. 1222/2009 bereitzustellen.
§1
(4) Lieferanten haben innerhalb einer Frist von zehn
Anwendungsbereich Arbeitstagen den zuständigen Marktaufsichtsbehörden
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden für Reifen im auf Verlangen eine technische Dokumentation nach
Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe c des Energiever- Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG)
brauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 Nr. 1222/2009 zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant
(BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- hat die technische Dokumentation für die Dauer von
zes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) geändert fünf Jahren nach der Bereitstellung des letzten Reifens
worden ist, in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und an- eines bestimmten Reifentyps bereitzuhalten.
dere wesentliche Parameter.
§4
(2) Diese Verordnung dient der Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Pflichten der Reifenhändler
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (1) Die Händler haben für Reifen der Klassen C1
über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die und C2 nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG)
Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter Nr. 1222/2009 sicherzustellen, dass
(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch
1. in der Verkaufsstelle Reifen den Aufkleber mit der
die Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 (ABl. L 317 vom
Kennzeichnung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1
30.11.2011, S. 17) geändert worden ist.
deutlich sichtbar tragen oder
§2 2. die gedruckte Kennzeichnung mit Angaben über die
Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche
Begriffsbestimmungen Parameter gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 in der
Es sind die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 Verkaufsstelle nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzuwenden. Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
angebracht und vor dem Verkauf von Reifen auf sie
§3 hingewiesen wird.
Pflichten der Reifenlieferanten (2) Falls zum Kauf angebotene Reifen für den End-
nutzer nicht sichtbar sind, stellen Händler den Endnut-
(1) Lieferanten haben für Reifen der Klassen C1 zern vor dem Verkauf der Reifen Informationen über die
und C2 gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Para-
Nr. 1222/2009, die an Händler oder Endnutzer geliefert meter gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG)
werden, sicherzustellen, dass Nr. 1222/2009 zur Verfügung.
1. auf der Lauffläche ein Aufkleber mit einer Kennzeich- (3) Für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 haben
nung der Kraftstoffeffizienzklasse und anderer Händler auf oder zusammen mit den Rechnungen den
wesentlicher Parameter gemäß Artikel 4 Absatz 1 Endnutzern Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und andere wesentliche Parameter gemäß Artikel 5 Ab-
angebracht ist oder satz 3 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
2. jedem Posten aus einem oder mehr identischen zur Verfügung zu stellen.
gelieferten Reifen eine gedruckte Kennzeichnung
gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verord- §5
nung (EG) Nr. 1222/2009 beigefügt wird. Pflichten der
(2) Lieferanten haben sicherzustellen, dass der Inhalt Fahrzeuglieferanten und Fahrzeughändler
und das Format des Aufklebers gemäß Absatz 1 Num- Wird den Endnutzern in einer Verkaufsstelle für die
mer 1 und der gedruckten Kennzeichnung gemäß Ab- Bereifung eines Neufahrzeugs die Wahl zwischen un-
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017
terschiedlichen Reifen angeboten, haben die Fahrzeug- 2. entgegen § 3 Absatz 3 eine dort genannte Angabe
lieferanten und Fahrzeughändler ihnen vor dem Verkauf nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt,
von Reifen der Klasse C1, C2 und C3 die in § 4 Absatz 3 3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 oder 3
genannten Informationen mindestens im technischen oder § 5 eine technische Dokumentation oder eine
Werbematerial zur Verfügung zu stellen. dort genannte Angabe oder Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
§6 nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt
oder
Ordnungswidrigkeiten
4. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Num- Reifen den dort genannten Aufkleber trägt oder die
mer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes dort genannte Kennzeichnung angebracht ist und
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf sie hingewiesen wird.
1. entgegen § 3 Absatz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass §7
ein dort genannter Aufkleber angebracht ist oder
eine dort genannte Kennzeichnung beigefügt wird Inkrafttreten
oder Inhalt oder Format den dort genannten Vorga- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ben entsprechen, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. April 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017 793
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
Vom 3. April 2017
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 5. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 2796) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c ist die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1“ durch die
Angabe „§ 24 Abs. 1a Nr. 1“ und sind die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1“
durch die Wörter „§ 24 Absatz 1a Nummer 1“ zu ersetzen.
Bonn, den 3. April 2017
Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
Im Auftrag
B. Höpfner
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
9. 3. 2017 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundertacht-
undneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach In-
strumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) BAnz AT 03.04.2017 V1 22. 6. 2017
FNA: 96-1-2-198
22. 3. 2017 Dritte Verordnung zur Änderung der Zweihunderteinundvierzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen Berlin-Schönefeld) BAnz AT 03.04.2017 V2 16. 7. 2017
FNA: 96-1-2-241