698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016
(Nachtragshaushaltsgesetz 2016)
Vom 31. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- rungsfonds“ vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) stellt
sen: der Bund dem Sondervermögen „Kommunalinvesti-
tionsförderungsfonds“ im Jahr 2016 einmalig weitere
Artikel 1 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung.“
Das Haushaltsgesetz 2016 vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2378) wird wie folgt geändert: Artikel 2
Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: Der Bundeshaushaltsplan 2016 wird nach Maßgabe
des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags
„§ 6b geändert.
Zuführung an den
„Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ Artikel 3
Abweichend von § 4 des Gesetzes zur Errichtung Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016
eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförde- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. März 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 699
Nachtrag
zum Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2016
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
(unverändert)
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes (unverändert)
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunktur-
komponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt-
einnahmen einnahmen einnahmen gegenüber 2015
Epl. Bezeichnung mehr (+)
2016 2016 2015 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 653 1 653 1 885 –232
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 69 96 –27
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 42 165 42 165 3 165 +39 000
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 792 148 792 144 095 +4 697
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486 543 486 543 443 126 +43 417
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527 319 527 319 488 634 +38 685
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 334 550 334 550 324 511 +10 039
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . 465 940 465 940 4 213 909 –3 747 969
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 815 67 815 85 117 –17 302
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 1 930 071 1 930 071 1 901 250 +28 821
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 018 409 6 018 409 5 833 933 +184 476
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 242 070 242 070 292 113 –50 043
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 110 936 110 936 107 036 +3 900
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 659 305 659 305 721 397 –62 092
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 399 69 399 68 440 +959
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 685 1 685 15 +1 670
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 11 – +11
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 620 175 620 175 566 166 +54 009
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 876 83 876 89 426 –5 550
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 529 420 1 529 420 1 325 425 +203 995
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303 559 564 303 559 564 290 290 028 +13 269 536
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316 900 000 316 900 000 306 900 000 +10 000 000
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 288 082 600 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 28 817 400 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 701
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Steuern und
Summe steuerähnliche Verwaltungs- Übrige
Spalten 8 bis 10 Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2016 2016 2016 2016
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
Summe Nachtrag 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
Bisherige Summe Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . 316 900 000 288 367 600 14 564 479 13 967 921
Neue Summe Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316 900 000 288 367 600 14 564 479 13 967 921
Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 900 000 280 347 500 19 716 087 6 836 413
gegenüber 2015 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +10 000 000 +8 020 100 –5 151 608 +7 131 508
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt-
ausgaben ausgaben ausgaben gegenüber 2015
Epl. Bezeichnung mehr (+)
2016 2016 2015 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 34 320 34 320 33 734 +586
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 856 981 856 981 801 486 +55 495
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 996 24 996 23 811 +1 185
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 2 413 099 2 413 099 2 234 798 +178 301
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 810 140 4 810 140 3 801 464 +1 008 676
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 801 488 7 801 488 6 307 796 +1 493 692
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745 492 745 492 695 452 +50 040
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 5 885 151 5 885 151 5 591 621 +293 530
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . 7 621 783 7 621 783 7 394 687 +227 096
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 595 168 5 595 168 5 350 716 +244 452
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 129 888 984 129 888 984 126 309 918 +3 579 066
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 571 659 24 571 659 23 281 434 +1 290 225
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 34 287 847 34 287 847 32 974 183 +1 313 664
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 14 572 911 14 572 911 12 066 920 +2 505 991
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 544 396 4 544 396 3 865 197 +679 199
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 103 673 9 103 673 8 835 562 +268 111
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 191 29 191 33 324 –4 133
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 610 148 610 141 482 +7 128
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 716 13 716 – +13 716
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 406 751 7 406 751 6 543 462 +863 289
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 400 265 16 400 265 15 274 960 +1 125 305
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 227 120 21 727 120 22 259 287 –532 167
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 916 259 18 416 259 23 078 706 –4 662 447
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316 900 000 316 900 000 306 900 000 +10 000 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 703
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Sächliche Militärische
Summe Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
Spalten 8 bis 14 ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
2016 2016 2016 2016
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 500 000 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 – – –
Summe Nachtrag 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
Bisherige Summe Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . 316 900 000 30 989 204 13 700 085 10 185 930
Neue Summe Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316 900 000 30 989 204 13 700 085 10 185 930
Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 900 000 29 995 918 12 873 192 9 568 004
gegenüber 2015 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +10 000 000 +993 286 +826 893 +617 926
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Zuweisungen
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
Schulden- (ohne für Finanzierungs-
Epl. Bezeichnung dienst Investitionen) Investitionen ausgaben
2016 2016 2016 2016
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 11 12 13 14
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 500 000 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 3 500 000 –
Summe Nachtrag 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 500 000 – 3 500 000 –
Bisherige Summe Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . 23 771 629 207 357 218 31 484 286 –588 352
Neue Summe Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 271 629 207 357 218 34 984 286 –588 352
Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 267 287 198 633 728 29 880 469 4 681 402
gegenüber 2015 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –995 658 +8 723 490 +5 103 817 –5 269 754
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 705
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung Haushalts-
2016 2017 2018 2019 Folgejahre jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . – – – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . – – – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . – – – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . – – – – – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . – – – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . – – – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
21 Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . – – – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . – – – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . – – – – – –
Summe Nachtrag 2016 . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
Bisherige Summe Haushalt 2016 . . . 71 354 482 16 129 025 12 766 468 9 451 424 16 360 593 16 646 972
Neue Summe Haushalt 2016 . . . . . . . 71 354 482 16 129 025 12 766 468 9 451 424 16 360 593 16 646 972
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Bisheriger Neuer
Betrag für Betrag für gegenüber 2015
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2016 2016 2015 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 24 193 24 193 23 710 +483
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13 332 556 332 556 310 001 +22 555
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 18 553 18 553 17 493 +1 060
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55 298 380 298 380 282 883 +15 497
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13 1 222 004 1 222 004 1 198 563 +23 441
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 23, 24, 25, 28,
29, 33, 34, 35 4 483 112 4 483 112 3 826 298 +656 814
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 460 493 460 493 436 151 +24 342
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 3 126 245 3 126 245 2 916 541 +209 704
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 870 244 870 244 832 013 +38 231
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 407 578 407 578 376 224 +31 354
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 228 599 228 599 223 000 +5 599
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24 1 512 085 1 512 085 1 041 002 +471 083
14 Bundesministerium der Verteidigung . . 03, 07, 11, 12, 13 5 467 626 5 467 626 2 053 525 +3 414 101
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17 300 684 300 684 300 815 –131
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17 397 394 397 394 390 934 +6 460
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15 133 675 133 675 119 331 +14 344
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12 22 779 22 779 27 014 –4 235
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13 103 398 103 398 98 236 +5 162
21 Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . . 11, 12 12 952 12 952 – +12 952
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12 99 901 99 901 88 572 +11 329
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 137 211 137 211 129 243 +7 968
Summe 19 659 662 19 659 662 14 691 549 +4 968 113
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 707
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Bisheriger Betrag Neuer Betrag
für 2016 für 2016
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
Millionen €
1 2 3
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . 0,35 0,35
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorange-
gangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 915 650 2 915 650
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 205 10 205
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 67
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (952) (952)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . 952 952
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . – –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (886) (886)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . 886 886
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . – –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251 –391
(Produkt aus 5c. und der Summe von 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 225 1 225
5b. Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –3 134
5c. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,205 0,205
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 887 10 529
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
9. Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –5 440 950
9a. Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds –440 –200
9b. Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds –3 500 –2 200
9c. Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds –1 500 3 350
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 440 –950
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2015 . . . – –
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 9.: Der Mittelabfluss des Energie- und Klimafonds, des Aufbauhilfe- und des Kommunalinvestitionsförderungsfonds basiert auf
vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag Für 2016 Neuer Betrag
für 2016 treten hinzu für 2016
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 515 000 – 310 515 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288 082 600 – 288 082 600
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 432 400 – 22 432 400
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316 900 000 – 316 900 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführun-
gen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmä-
ßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –6 385 000 – –6 385 000
2. Finanzierungssaldo
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285 000 – 285 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . – – –
2.1.3 Entnahme aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 100 000 – 6 100 000
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.1 Zuführung an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (6 385 000) (–) (6 385 000)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 709
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag Für 2016 Neuer Betrag
für 2016 treten hinzu für 2016
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . (207 175 900) (–13 587 711) (193 588 189)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 818 610 6 723 862 106 542 472
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 133 200 –4 104 731 51 028 469
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 224 090 –16 206 842 36 017 248
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (334) (334)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.2 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 12 12
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25
Abs. 3 Einigungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 200 200
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 122 122
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 175 900 –13 587 377 193 588 523
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 886 860 293 343 114 180 203
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 528 270 197 006 50 725 276
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 809 240 –3 924 036 27 885 204
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 224 370 –3 433 687 192 790 683
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 175 900 –13 587 711 193 588 189
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . – 334 334
(207 175 900) (–13 587 377) (193 588 523)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –196 224 370 3 433 687 –192 790 683
(10 951 530) (–10 153 690) (797 840)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 925 320 –7 002 878 –4 077 558
(13 876 850) (–17 156 568) (–3 279 718)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf
Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaf-
tungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . 84 641 –36 011 48 630
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . –2 188 021 6 721 –2 181 300
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbe-
treuungsfinanzierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . – – –
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . – – –
3.8 Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Haushaltseinnahmen
aus der Zuführung aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 500 000 – –1 500 000
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . –3 500 000 2 800 000 –700 000
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Bisheriger Betrag Für 2016 Neuer Betrag
für 2016 treten hinzu für 2016
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
3.9 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . – 3 500 000 3 500 000
3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . –1 500 000 1 350 000 –150 000
3.10 Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . – – –
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . –440 000 240 000 –200 000
3.11 Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge“
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage. – – –
3.11.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –6 100 000 6 100 000 –
3.12 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 266 530 3 195 858 4 462 388
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 711
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Vom 30. März 2017
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568)
wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt in der vom 31. März 2017 an geltenden Fassung bekannt ge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 30. März 2015
(BGBl. I S. 366),
2. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 489 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
3. den am 4. Juni 2016 in Kraft getretenen Artikel 17 der Verordnung vom 2. Juni
2016 (BGBl. I S. 1257),
4. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1843) und
5. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft getretenen, teils am
31. März 2017 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Berlin, den 30. März 2017
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)*
Inhaltsverzeichnis § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnen-
schifffahrt
§ 1 Geltungsbereich
§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 2 Begriffsbestimmungen in der Binnenschifffahrt
§ 3 Zulassung zur Beförderung § 35 Verlagerung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten § 35a Fahrweg im Straßenverkehr
§ 5 Ausnahmen § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und 35a gelten
digitale Infrastruktur § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a
§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Vertei- § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
digung oder vom Bundesministerium des Innern bestell-
ten Sachverständigen oder Dienststellen § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung § 37 Ordnungswidrigkeiten
und -prüfung § 38 Übergangsbestimmungen
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Material- Anlage 1 (weggefallen)
forschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Infor- Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9
mationstechnik und Nutzung der Bundeswehr des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1
Entsorgungssicherheit bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschrei-
tende Beförderungen
§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für
Tanks
§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für §1
Druckgefäße Geltungsbereich
§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Euro-
§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
päischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung)
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
gefährlicher Güter
§ 18 Pflichten des Absenders
§ 19 Pflichten des Beförderers 1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),
§ 20 Pflichten des Empfängers 2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr)
§ 21 Pflichten des Verladers und
§ 22 Pflichten des Verpackers
3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnen-
§ 23 Pflichten des Befüllers schifffahrt)
§ 23a Pflichten des Entladers
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbe- in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-
weglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder des bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung ge-
MEMU fährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstra-
§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekon- ßen und in angrenzenden Seehäfen.
ditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wie-
deraufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der
und Prüfungen von IBC 1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Be-
§ 26 Sonstige Pflichten förderungen auch für Fahrzeuge und Transportmit-
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahn- tel, die der Bundeswehr und ausländischen Streit-
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt kräften gehören oder für die die Bundeswehr und
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförde-
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehm-
baren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr rungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter
§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller
Eisenbahnverkehr Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministe-
§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Ei- riums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der
senbahnverkehr Bundeswehr erfordern.
§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr (3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
1. Nummer 1 genannten
a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2309 Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B
der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur vierten Anpassung der zu dem Europäischen Übereinkommen vom
Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments 30. September 1957 über die internationale Be-
und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 345 förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
vom 20.12.2016, S. 48). in der Fassung der Bekanntmachung der Neufas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 713
sung der Anlagen A und B vom 17. April 2015 Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absen-
(BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der;
der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Okto- 2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen
ber 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203) geändert worden Güter in
sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Num-
mer 1 bis 3, a) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kessel-
wagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbe-
b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge- weglicher Tank oder Tankcontainer),
meinschaftlichen Beförderungen auf der Straße
b) einen MEGC,
die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buch-
stabe a genannten ADR-Übereinkommen, c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in lo-
ser Schüttung,
2. Nummer 2 genannten
d) einen Schüttgut-Container,
a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen
die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförde- f) ein Batterie-Fahrzeug,
rung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des g) ein MEMU,
Übereinkommens über den internationalen Eisen-
h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,
bahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 i) einen Batteriewagen,
(BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maß- j) ein Schiff oder
gabe der 20. RID-Änderungsverordnung vom
k) einen Ladetank
11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258) geän-
dert worden ist, sowie die Vorschriften der An- einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als
lage 2 Nummer 1, 2 und 4, unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Be-
förderer zur Beförderung übergibt oder selbst be-
b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge- fördert;
meinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbah-
nen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und 3. Verlader ist das Unternehmen, das
3. Nummer 3 genannten a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder
ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug
a) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnenge- (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmit-
wässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der An- tel (ADN) oder einen Container verlädt oder
lage zu dem Europäischen Übereinkommen über
b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC,
die internationale Beförderung von gefährlichen
Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf
Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom
ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Be-
26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die
förderungsmittel (ADN) verlädt oder
zuletzt nach Maßgabe der 6. ADN-Änderungsver-
ordnung vom 25. November 2016 (BGBl. 2016 II c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein
S. 1298) geändert worden ist, sowie die Vorschrif- Schiff verlädt (ADN).
ten der Anlage 2 Nummer 1 und 5, Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmit-
b) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von telbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförde-
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am rer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen 4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefähr-
in Anlage 2 Nummer 6. lichen Güter in Verpackungen einschließlich Groß-
verpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstü-
(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN
cke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch
und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und
das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken
innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Be-
lässt oder das Versandstücke oder deren Kenn-
griffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitglied-
zeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern
staat“.
lässt;
(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6
5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt
ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe
des Verpackungsvorganges, bestehend aus der
der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN
Verpackung, der Großverpackung oder dem Groß-
auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.
packmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise sei-
nem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase
§2 sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe,
Begriffsbestimmungen Masse oder Formgebung unverpackt, oder in
Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrich-
Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser
tungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme
Verordnung wie folgt verwendet:
der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Be-
1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für griff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch
einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert
die Beförderung auf Grund eines Beförderungsver- werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff
trages, gilt als Absender der Absender nach diesem Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Contai-
Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entlade- ner (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontai-
nen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen ner, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen,
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batterie- 17. UNECE (United Nations Economic Commission for
wagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascon- Europe) ist die Wirtschaftskommission der Verein-
tainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein; ten Nationen für Europa;
6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und in- 18. GGVSee ist die Verordnung über die Beförderung
nergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 9. Februar
der Begriffsbestimmung im ADR – die in Ab- 2016 (BGBl. I S. 182);
schnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit ei- 19. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2
ner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten
mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in
zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfah- den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Ge-
rende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsma- fäße und Tanks für Gase;
schinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßen-
20. Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach
bahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrenn-
§ 1 Absatz 1 und Absatz 4 des Bundeswasserstra-
ten Schienennetz verkehren;
ßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in
deren Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der
und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach Elbe im Hamburger Hafen.
den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN
gestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche §3
Beförderungen die in der Anlage 2 Gliederungs- Zulassung zur Beförderung
nummer 1.1 und 1.2 genannten Güter;
Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur
8. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wie- befördert werden, wenn deren Beförderung nach den
deraufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgear- Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2,
beitete Großverpackungen und wiederaufgearbei- 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2,
tete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3
1.2.1 ADR/RID herstellt; ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlos-
9. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das re- sen ist und die Beförderung unter Einhaltung der an-
konditionierte Verpackungen im Sinne des Ab- wendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.
schnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;
§4
10. Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen,
Allgemeine Sicherheitspflichten
das einen Absender beauftragt, als solcher aufzu-
treten und Gefahrgut selbst oder durch einen Drit- (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-
ten zu versenden; ligten haben die nach Art und Ausmaß der vorherseh-
baren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,
11. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Ab- um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines
schnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Groß- Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu
packmittel; halten.
12. IMDG-Code (International Maritime Dangerous (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine
Goods Code) ist der Internationale Code für die besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit ge-
Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, fährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten
der zuletzt durch die Entschließung MSC. 372(93) austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch
geändert worden ist, in der amtlichen deutschen beseitigt werden, hat
Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
2014 (VkBl. S. 810);
2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im
13. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Eisenbahnverkehr oder
Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gas-
3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
container mit mehreren Elementen. Dies gilt auch
für UN-MEGC; die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-
ständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen
14. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosi- oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendi-
ven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) gen Informationen zu versehen oder versehen zu las-
ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit sen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüg-
oder ein Fahrzeug; lich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer
15. Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die zu benachrichtigen.
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom (3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicher-
29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt heit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat
durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August
1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;
2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder
16. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les
transports internationaux ferroviaires) ist die Zwi- 3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
schenstaatliche Organisation für den internationa- die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die
len Eisenbahnverkehr; Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 715
Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Geneh- Gefahren erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der
migungen der zuständigen Behörden erteilt sind. Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müs-
sen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 un-
§5 terzogen und von der Kommission anerkannt worden
Ausnahmen sein; sie sind dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur mitzuteilen. Sie dürfen ab dem
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön- Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission
nen für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlän-
1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den gerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6
Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.
und 1.10 – ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und (6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die
Anlage 2 dieser Verordnung, von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr,
2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbun- in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen
deseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von die-
von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapi- ser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Ver-
tel 1.8 und 1.10 – RID und teidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit ge-
3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht bührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1
Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, so-
von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapi- weit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesmi-
tel 1.8 und 1.10 – ADN nisterium der Verteidigung tätig wird und soweit sicher-
heitspolitische Interessen dies erfordern.
für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,
soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom (7) Die Bundesministerien des Innern, der Justiz und
24. September 2008 des Europäischen Parlaments für Verbraucherschutz und der Finanzen sowie die Innen-
und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter und Justizminister (-senatoren) der Länder oder die
im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zuläs- von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufga-
sig ist. benbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb
Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahn- 2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entspre-
verkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes chend. Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von
auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausge- den §§ 35 bis 35b und von Anlage 2 dieser Verordnung
nommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderun- zulassen.
gen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach
der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. (8) Die für den Bereich
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- 1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnah-
fahrt kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der men nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der
Bundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach
Teilen 1 bis 9 ADN – ausgenommen Abschnitt 1.5.2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnah-
ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN – für Beförderungen men gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bun-
innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach desamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des
der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Diese Ausnah- Bundes;
men schließen für den Bereich der Bundeswasserstra- 2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelasse-
ßen weitere für das Vorhaben erforderliche Entschei- nen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der üb-
dungen nach Teil 7 ADN – ausgenommen Unterab- rigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern
schnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Aus-
ADN – mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im nahmen gelten im Benehmen mit der Generaldirek-
Benehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen Be- tion Wasserstraßen und Schifffahrt auch für den Be-
hörde. reich der Bundeswasserstraßen,
(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht et-
über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom was anderes bestimmt.
Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen
vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-
die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss rungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen
begründet werden, weshalb die Zulassung der Aus- nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Num-
nahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar mer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförde-
angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage rungen nach deren Bestimmungen durchgeführt wer-
weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ver- den.
langen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller (10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförde-
selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen rung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeut-
kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gut- schen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder
achtens verzichten. grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Aus-
(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
schriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt (11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt
des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auf- das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des
erlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten
Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, 4. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-
dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-
Personen lesbar gemacht werden kann. bescheinigungen für Fahrzeugführer und
5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahr-
§6 wegbestimmung nach § 35a Absatz 3,
Zuständigkeiten des soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.
Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur (2) Die vom Bundesministerium des Innern bestell-
ten Sachverständigen oder Dienststellen sind zustän-
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
dige Behörden für
frastruktur ist zuständige Behörde für
1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;
1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Ab-
schnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Ab- 2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen
schnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und
UNECE/OTIF; 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der
IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;
2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;
3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-
3. (weggefallen)
schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-
4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter bescheinigungen für Fahrzeugführer und
technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und
Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID 4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahr-
wegbestimmung nach § 35a Absatz 3,
a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE
und soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministe-
riums des Innern erforderlich ist.
b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;
(3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 be-
5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die stellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß-
Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeför-
nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und er- derungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der
forderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekreta- Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie
riat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommis- von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundes-
sion für die Rheinschifffahrt und ministeriums des Innern. Bei der Beförderung gefähr-
6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach licher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder
den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 durch ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die
ADN. Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die
nach Absatz 1 bestellten Dienststellen neben den nach
§7 Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung
befugt.
Zuständigkeiten der vom
Bundesministerium der Verteidigung
§8
oder vom Bundesministerium des Innern
bestellten Sachverständigen oder Dienststellen Zuständigkeiten der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung
(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung be-
stellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und
die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zu- -prüfung ist zuständige Behörde für
ständige Behörden für
1. Aufgaben nach
1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;
a) den Kapiteln 2.1 und 2.2 mit Ausnahme der Ab-
2. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü- sätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemerkung 4
fung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten ADR/RID/ADN und der dem Bundesamt für Aus-
6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und Prüfung rüstung, Informationstechnik und Nutzung der
der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR, die Bau- Bundeswehr nach § 10 und dem Bundesamt
musterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN- für kerntechnische Entsorgungssicherheit nach
MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,
6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapi-
b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der
tel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,
dem Bundesamt für Ausrüstung, Informations-
6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR, die erstmalige und
technik und Nutzung der Bundeswehr nach
wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und au-
§ 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,
ßerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der
Ausrüstungsteile von ortsbeweglichen Tanks und c) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterabschnitt
UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR und die Zulassung 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID
des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach und die dem Bundesamt für Ausrüstung, Infor-
den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR; mationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,
3. die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfungen
nicht in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche- d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte
Druckgeräte-Verordnung fallen; 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 717
e) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/ 5. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-
RID im Einvernehmen mit der Physikalisch-Tech- rung nach Absatz 6.8.2.3.4 ADR sowie für Tankcon-
nischen Bundesanstalt, tainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbe-
hälter) nach Absatz 6.8.2.3.4 RID;
f) Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts
6.2.2.11 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach 6. die Genehmigung der Beförderungsbedingungen
Nummer 10 sowie der §§ 13 und 13a, für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase nach
Unterabschnitt 3.1.2.6 Satz 2 Buchstabe b ADR/
g) Kapitel 6.7 ADR/RID, RID/ADN;
h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Ertei- 7. die Anerkennung und Überwachung von Manage-
lung der Kennzeichen und die Baumusterzulas- mentsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prü-
sung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeu- fung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung
gen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tank- und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Ver-
wechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und sandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4
die Festlegung von Bedingungen nach Ab- ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/
schnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID/ADN;
ADR/RID sowie die Anerkennung der Befähigung
8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-
der Hersteller für die Ausführung von Schweiß-
stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4
arbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfun-
ADR/RID;
gen nach Absatz 6.8.2.1.23 und die Festlegung
der Bedingungen für Schweißnähte der Tank- 9. die Überwachung von Managementsystemen für
körper nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR, die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumenta-
tion, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion
i) Kapitel 6.9 ADR/RID, von zulassungspflichtigen Versandstücken für ra-
j) Kapitel 6.10 ADR/RID, dioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Ver-
bindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;
k) Kapitel 6.11 ADR/RID und
10. die Anerkennung einer Norm oder eines Regel-
l) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3 werks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerken-
und Kapitel 9.8 ADR, nung von technischen Regelwerken nach Ab-
soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle satz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Absatz 6.7.2.2.1
zugewiesen ist; Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1
Satz 1, Absatz 6.7.4.7.4, den Absätzen 6.7.5.2.9,
2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in 6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7 und
besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbin- 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit dem
dung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeug- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
nis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die struktur;
Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht
spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexa- 11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unter-
fluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit abschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es
Unterabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unter- sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
abschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Prüfung und 12. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach
Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radio- Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR;
aktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung 13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die
mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2
Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADN und
ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
kerntechnische Entsorgungssicherheit; 14. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterab-
schnitt 7.2.2.6 ADN.
3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten
Erteilung der Kennzeichen und die Bauartzulassung
nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich
von Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Ber-
der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.
gungsverpackungen und Bergungsgroßverpackun-
gen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR/ (2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, d
RID sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11, 13 und 14 genannten
IBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN; Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Ge-
nehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und
4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts- mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich
sicherungsprogrammen für die Fertigung, Wieder- ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrecht-
aufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und lichen Vorschriften sicherzustellen.
Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpa-
ckungen sowie die Anerkennung von Überwa- §9
chungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähig-
keit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungspro- Zuständigkeiten der von der
gramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 Bundesanstalt für Materialforschung
sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für und -prüfung anerkannten Prüfstellen
die erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und
und Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 -prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee
ADR/RID; anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumus-
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
terprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind
außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zuständig für
und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) 1. die Baumusterprüfung von
nach Kapitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern
diese Prüfungen in den Geltungsbereich der Ortsbe- a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den
wegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen. Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und
6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den
§ 10 Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und
6.7.5.12.7 ADR/RID,
Zuständigkeiten des
Bundesamtes für Ausrüstung, b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,
Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-
Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik
bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach
und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um
Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3
den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde
und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5
für Aufgaben nach
ADR/RID und
1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive
c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten
Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-
2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive bindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh-
Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, men mit der Bundesanstalt für Materialforschung
3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und -prüfung;
und Gegenstände mit Explosivstoff und 2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi-
4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug schenprüfung und außerordentliche Prüfungen der
auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv- Tankkörper und der Ausrüstungsteile von
stoff. a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Ka-
pitel 6.7 ADR/RID,
§ 11
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-
Zuständigkeiten Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,
des Bundesamtes für Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-
kerntechnische Entsorgungssicherheit bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs- Kapitel 6.8 sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit
sicherheit ist zuständige Behörde für Kapitel 6.10 ADR/RID und
1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)
Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufge- nach Kapitel 6.9 ADR/RID;
führten Radionuklidwerte und von alternativen Ra-
3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,
dionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/
6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,
ADN;
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4
2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7
Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN; – jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für
3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein- Materialforschung und -prüfung – sowie nach Ab-
barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach satz 6.8.5.2.2 ADR/RID;
Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 4. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be-
ADR/RID/ADN; dienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnit-
4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab- ten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der
satz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN; Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prü-
5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für fung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und
radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Ab- 6.8.2.4.4 ADR;
satz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren 5. die Baumusterprüfung und die getrennte Baumus-
Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 terzulassung von Ventilen und anderen Bedienungs-
ADR/RID/ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis ausrüstungen für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9,
6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach für die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine Norm
Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und aufgeführt ist; für die getrennte Baumusterzulassung
6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für sind die Verfahren anzuwenden, die in Ab-
die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem schnitt 1.8.7 vorgeschrieben sind; dabei darf ein be-
Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN. triebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6
in Verbindung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Über-
§ 12 wachung der Herstellung der Ventile und anderen
Bedienungsausrüstungen nach Unterabschnitt
Ergänzende Zuständigkeiten 1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung nach Unterab-
der Benannten Stellen für Tanks schnitt 1.8.7.4 genehmigt werden, nicht jedoch für
(1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg- die Baumusterzulassung nach Unterabschnitt
liche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchfüh- 1.8.7.2 und die wiederkehrende Prüfung nach Unter-
rung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN abschnitt 1.8.7.5; die Bemerkung zur Begriffsbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 719
stimmung „Antragsteller“ nach Abschnitt 1.2.1 ADR/ § 13a
RID ist für diese Vorschrift nicht anwendbar und Zuständigkeiten der
6. a) die Prüfung zur Zulassung einer Änderung nach Benennenden Behörde
den Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4 ADR/RID Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Num-
und mer 9 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist
b) die Bescheinigung über die Zulassung einer Än- zuständig für die Registrierung der Unterscheidungs-
derung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID. zeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Ab-
satz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchsta-
Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und be b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4
Nummer 5 und 6 gilt nicht, sofern diese Aufgaben in Buchstabe b sowie des Kennzeichens des Herstellers
den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte- nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID.
Verordnung fallen. Für alle vorgenannten Aufgaben
nach Kapitel 6.7 ADR/RID sind auch die Benannten § 14
Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver-
Besondere
ordnung zuständig, die nicht nach der DIN EN ISO/IEC
Zuständigkeiten im Straßenverkehr
17020:2012 akkreditiert, aber von der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige
Gefahrgutverordnung See als Prüfstelle anerkannt sind. Behörde für die Entgegennahme der Berichte über Er-
eignisse mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesministe-
Infrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch zwi- rium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
schen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9
und der nationalen Akkreditierungsstelle sowie den (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Be-
Baumusterzulassungsbehörden nach § 8 Absatz 1 hörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1 Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.
Nummer 10 ein, an dem die vorgenannten Behörden (3) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän-
und Stellen teilnehmen müssen. dig für
1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung,
§ 13 die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung
Ergänzende Zuständigkeiten der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung
der Benannten Stellen für Druckgefäße nach Abschnitt 8.2.2 ADR, wobei die Schulungs-
und Prüfungssprache deutsch ist,
(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-
2. die Umschreibung der Bescheinigung über die Fahr-
Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stel-
zeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR nach
len sind zuständig für
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 in
1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände- eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Num-
rung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID; mer 1 und
2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpa- 3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-
ckungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absat- schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-
zes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundes- bescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; der in § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Num-
mer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.
3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt
Einzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 bis 3 können die In-
4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9
dustrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.
ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung; (4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für
den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen
4. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID; Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zu-
5. die Anerkennung des Qualitätssicherungspro- ständigen Stelle tätig sind, und die Technischen Diens-
gramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID; te, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung von
Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Ge-
6. die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen fahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für die
6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2
7. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Ab- zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschrif-
satz 6.2.1.7.2 ADR/RID. ten der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung einer
ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt
(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1
Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Ver- ADR.
fahren für die Konformitätsbewertung und für die wie-
(5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Stra-
derkehrenden Prüfungen anwenden.
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der
(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I
Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver- vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden
ordnung fallen. ist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zu-
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
ständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr 10. die Baumusterzulassung von Kesselwagen und ab-
bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Lan- nehmbaren Tanks nach Kapitel 6.8 RID, sofern
desrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig diese Zulassungen nicht in den Geltungsbereich
für die jährliche technische Untersuchung und die Ver- der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fal-
längerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbeschei- len;
nigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 sowie für nicht 11. die Erteilung der Zustimmung nach Absatz
vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergän- 6.8.3.2.16 RID;
zungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheini-
gungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR. 12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmi-
gung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4
(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahrzeug-Zu-
Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im
lassungsverordnung sind zuständig für Änderungen in
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-
Nummer 4 und 5 von ADR-Zulassungsbescheinigungen
forschung und -prüfung;
nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.
13. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-
§ 15 rung nach Absatz 6.8.2.3.4 RID für Kesselwagen
und abnehmbare Tanks, sofern diese Aufgabe nicht
Besondere
in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druck-
Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
geräte-Verordnung fällt;
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Be-
14. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
hörde für
keiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des
1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset- Bundes;
zung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID
15. die Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Wei-
im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
terverwendung von Kesselwagen für die Beförde-
2. die Entgegennahme der Informationen und Mittei- rung von Gasen der Klasse 2 und
lungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b
Gliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Be- 16. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach
Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 RID.
reich der Eisenbahnen des Bundes;
3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkon- (2) Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 10
trollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verord- bis 13 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Aner-
nung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; kennungen und Genehmigungen können widerruflich
erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, so-
4. die Durchführung der Amtshilfe nach Ab- weit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahr-
schnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des gutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustel-
Bundes; len.
5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un- sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nicht-
terabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das bundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verord-
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- nung nichts anderes bestimmt ist.
struktur;
6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder § 16
besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapi-
Besondere
tel 1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes
Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
und die Unterrichtung der Zwischenstaatlichen Or-
ganisation für den internationalen Eisenbahnver- (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist
kehr (OTIF) über die Beförderungseinschränkungen zuständige Behörde für
nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbah- 1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherun-
nen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem gen nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- und die Typzulassung von Hochgeschwindigkeits-
struktur; ventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangs-
7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen vorschrift zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwin-
nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung digkeitsventil“);
der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Ab- 2. die Typzulassung von Probeentnahmeeinrichtungen
satz 6.8.2.1.16 RID; nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probe-
8. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für entnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeent-
die Ausführung von Schweißarbeiten und die An- nahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)“, von
ordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab- Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbe-
satz 6.8.2.1.23 und die Festlegung der Bedingun- stimmung „Probeentnahmeöffnung“ und von An-
gen für Schweißnähte der Tankkörper nach Ab- schlüssen nach Abschnitt 1.2.1 ADN (Begriffsbe-
satz 6.8.5.2.2 RID; stimmung „Anschluss für eine Probeentnahmeein-
9. die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksen- richtung“) und
dungen nach Absatz 4.3.2.3.7 Buchstabe b, Ab- 3. den Erlass von Vorschriften für den Öffnungsdruck
satz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Absatz 6.7.3.15.6 von Sicherheitsventilen von Drucktanks nach Ab-
Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b schnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung „Öffnungs-
RID; druck“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 721
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- chemiker mit der besonderen Qualifikation für die Fest-
fahrt ist zuständige Behörde für stellung von Gaszuständen auf Wasserfahrzeugen und
1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 mit Ausnahme des Un- die Ausstellung von Gaszustandsbescheinigungen.
terabschnitts 1.16.13.2 Satz 2 und 3 ADN; (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
2. die Anerkennung und Überwachung der Schulun- fahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und die je-
gen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 so- weilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich
wie die Anerkennung von Dokumenten nach den der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige
Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN; Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ord-
nungswidrigkeiten nach § 37.
3. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elek-
(5) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
trischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADN;
fahrt ist zuständige Behörde für
4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung
1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Un-
und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feu-
terabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und
erlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche,
der besonderen Ausrüstung und der Gasspüranla- 2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab-
gen nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 schnitt 8.2.2.7 ADN.
ADN; (6) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt in sei-
5. (weggefallen) nem jeweiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswas-
serstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zustän-
6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Absät-
dige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasser-
zen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADN;
straßen ist zuständige Behörde für
7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen 1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Auf-
Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach gaben nach Absatz 3, § 8 Nummer 14 und § 11
Unterabschnitt 1.10.1.6 ADN; Nummer 6;
8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung 2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungs-
von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un- arbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach
terabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das Abschnitt 8.3.5 ADN;
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur; 3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte
Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Un-
9. die Zulassung von sachkundigen Personen oder terabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28
Firmen nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Buchstabe b ADN bei der Beförderung von UN 2448;
Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33
Buchstabe i 2 ADN; 4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 und die Untersa-
gung der Verwendung eines Schiffes für die Beför-
10. die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 derung gefährlicher Güter nach Unterabschnitt
ADN; 1.16.13.2 ADN und
11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Ab- 5. die Entgegennahme der Informationen und Mittei-
schnitt 1.5.3 ADN; lungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b
12. die Genehmigung von Ladeplänen nach Unter- Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN.
abschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 so-
Buchstabe p ADN bei der Beförderung von UN 1280 wie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils
und UN 2983; nach Landesrecht zuständige Stelle.
13. die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie (7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle
des Zulassungszeugnisses auf der Tafel eines ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterab-
Schubleichters mit dem Original nach den Unterab- schnitt 1.8.1.4 ADN.
schnitten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und
(8) Die Berufsgenossenschaft für Transport und
14. den Erlass von Betriebsvorschriften nach Ab- Verkehrswirtschaft ist zuständig nach der IMO Resolu-
satz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu den Absät- tion A.749 (18) einschließlich deren Anlage „Code über
zen 9.3.1.17.1 und 9.3.3.17.1 ADN. Intaktstabilität aller Schiffstypen“ in der Fassung der
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164)
fahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und die je- für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Ab-
weilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich satz 9.2.0.94.4 ADN.
der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige
Behörde für § 17
1. die Zulassung von Personen zur Feststellung und Pflichten des Auftraggebers des Absenders
Bescheinigung der Gasfreiheit nach Absatz 7.2.3.7.6 (1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und
Satz 3 ADN und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Fir- 1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu
men zum Entgasen von Ladetanks nach Ab- vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2
satz 7.2.3.7.1 ADN. ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 beför-
Die Zulassung von Personen nach Satz 1 Nummer 1 gilt dert werden dürfen;
als erteilt für die von einer Industrie- und Handels- 2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben
kammer öffentlich bestellten und vereidigten Handels- nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie
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den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/ 5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großver-
RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von packungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe ver-
Namen und Anschrift des Absenders nach Ab- wendet werden, die für die Beförderung der betref-
satz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich oder fenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID,
elektronisch mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2
auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung
Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;
unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder
6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach
elektronisch hinzuweisen und
Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird;
3. dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung 7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Ab-
nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenz- satz 4.1.9.1.9 und einer Kopie der erforderlichen
ten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 zu sein und auf
Beförderung nach Kapitel 3.5 auf das gefährliche Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab-
Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der An- satz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur
zahl der Versandstücke, ausgenommen bei Beförde- Verfügung zu stellen;
rungen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN,
hingewiesen wird. 8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach
Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Ab-
(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahn- schnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sonder-
verkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die vorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Ab-
Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich oder sätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/
elektronisch mitgeteilt werden. ADN und Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforder-
ten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält;
§ 18
9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-
Pflichten des Absenders nisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor
(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr dem Be- und Entladen zugänglich gemacht wer-
sowie in der Binnenschifffahrt hat den;
1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter 10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die
über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen einge- erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendba-
führt worden sind, den Verlader, der als erster die ren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/
gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen- ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterab-
fahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnen- schnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADN
schiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im beigefügt werden;
Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung 11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten
des Beförderungsauftrags schriftlich oder elektronisch hinzuweisen und
a) auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach 12. eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche
Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zu-
ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d sätzlichen Informationen und Dokumentation für ei-
ADN nen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der
Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/
b) und, wenn Güter auf der Straße befördert wer-
ADN aufzubewahren.
den, die den §§ 35 und 35a unterliegen, auf des-
sen Beachtung (2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sor-
gen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die
schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; bei Beför-
Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Ab-
derungen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/
satz 6 oder 7 übergeben wird.
ADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche
Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erfor- (3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat
derlich; 1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach
2. den Beförderer vor der Beförderung nach Ab- Kapitel 7.6 RID zu beachten;
schnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer 2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten leeren
Form über die Bruttomasse der in begrenzten Men- Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für Gü-
gen zu versendenden gefährlichen Güter zu infor- ter in loser Schüttung
mieren;
a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6
3. sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und RID,
vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung
zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit
Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID,
befördert werden dürfen; c) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und
4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas- d) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID
sung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Aus-
angebracht werden und
nahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförde-
rungsgesetzes festgelegten Angaben in das Beför- 3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die
derungspapier eingetragen werden; Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.
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(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beför-
zu sorgen, derung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Con-
1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförde- tainern nach den anwendbaren Vorschriften in den
rungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Ab- Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für die
satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 übergeben wird und Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR be-
achtet werden;
2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten lee-
ren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit 4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-
Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Bat- grenzung der beförderten Mengen nach Ab-
terie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, satz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR ein-
Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie gehalten werden;
an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und 5. dafür zu sorgen, dass
Containern für die Beförderung in loser Schüttung a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1
a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buch-
und stabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beför-
b) die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.7 derungen in Aufsetztanks die Bescheinigung
ADN über die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab-
satz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3, sofern
angebracht werden. die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt
1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird, und
§ 19
b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1
Pflichten des Beförderers Nummer 1, Absatz 6 oder 7
(1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnver- dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-
kehr sowie in der Binnenschifffahrt geben werden;
1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer
Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt
über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die 8.2.2.8 ADR eingesetzt werden;
Dosisleistung oder die Kontamination informieren;
7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach
2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1 Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur
Nummer 1 und 4 und Absatz 2 bis 4 genannten Vor- Beförderung aufgegeben werden;
schriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung
so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt 8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks,
sind; Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte
nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an
3. hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Unterabschnitt einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforde-
4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe f ADR/RID nicht zur Beför- rung zuständigen Behörden vorgelegt und dem
derung aufgegeben werden; Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird;
4. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefähr- 9. die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten
liche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten;
zusätzlichen Informationen und Dokumentation für
einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende 10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in
der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/ Verbindung mit § 36 oder den zugelassenen natio-
RID/ADN aufzubewahren; nalen Normen einzuhalten;
5. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam- 11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln
menhang mit der Beförderung von Güterbeförde- (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbe-
rungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beför- nen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzei-
derung nicht vollständig belüftet worden sind, die chen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6
Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN ent- auszurüsten und hat dafür zu sorgen, dass in den
halten, und Fällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbindung mit Ab-
schnitt 3.4.14 die Kennzeichen nach Ab-
6. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam- schnitt 3.4.15 ADR angebracht werden;
menhang mit der Beförderung von Fahrzeugen, Wa-
gen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert 12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden,
und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1
wurden, die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/ in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17 bis
RID/ADN enthalten. 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen ent-
spricht;
(2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat
13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der
1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-
Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzu- Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den
halten; Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif-
2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die ten nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2,
schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den Abschnit-
5.4.3.2 ADR zu übergeben und dafür zu sorgen, ten 6.10.1, 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-
dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt
verstehen und richtig anwenden kann; 9.1.3.1 oder in der Bescheinigung nach den Absät-
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zen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.18 ADR angegebenen sungen in einer Sprache bereitzustellen, die der
Stoffe entspricht; Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;
14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absätze 6. hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt
6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche über die geladenen gefährlichen Güter und deren
Prüfung des festverbundenen Tanks und des Batte- Position im Zug nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbin-
rie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Sicher- dung mit Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informieren;
heit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträch- 7. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen
tigt sein kann; Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorge-
15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitge-
zur Durchführung der Ladungssicherung zu überge- führt wird;
ben; 8. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am
16. die Beförderungseinheit nach Abschnitt 8.1.5 ADR Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Groß-
auszurüsten; zettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID ange-
bracht sind, und
17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen,
9. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort
a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelas-
übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe c
sen sind, für die in der ADR-Zulassungsbeschei-
RID durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass
nigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Num-
die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen
mer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vor-
Mängel, keine Undichtigkeiten oder Risse aufwei-
schriften über den Bau und die Ausrüstung der
sen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbin-
dung mit den ergänzenden Vorschriften nach 10. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort
den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f
zu vergewissern, dass die für die Wagen in Kapi-
b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht
tel 5.3 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards),
zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über
Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln ange-
den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge
bracht sind, und
nach den anwendbaren Sondervorschriften in
Abschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2, 11. hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die
den Abschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6 nach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur Verfügung gestellt
ADR werden, auch den Tank und seine Ausrüstung um-
fassen.
beachtet werden;
(4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt
18. dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr
die Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 über das 1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Ab-
Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeu- schnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförde-
gen eingehalten wird, und rung der gefährlichen Güter zugelassen ist;
19. dafür zu sorgen, dass festverbundene Tanks, Bat- 2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt
terie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweg- 1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Besatzung ein
liche Tanks und Tankcontainer nicht verwendet wer- Lichtbildausweis an Bord ist;
den, wenn das Datum der nächsten Prüfung über- 3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die
schritten ist. schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN
(3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsfüh-
rer und der Sachkundige lesen und verstehen kön-
1. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm nen;
genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeit-
punkt während der Beförderung schnell und unein- 4. hat dafür zu sorgen, dass
geschränkt über die Daten verfügen kann, die es a) die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Be-
ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterab- fördern, Löschen und sonstige Handhaben der
schnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen; Ladung nach Teil 7 beachtet, mit Ausnahme der
2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt Vorschriften über die Klassifikation von Tankschif-
1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung eines fen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und
Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert wer- Ausrüstungen, und
den, einen Lichtbildausweis während der Beförde- b) der vorgeschriebene Ladungsrechner nach den
rung mit sich führt; Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3
3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Num- ADN benutzt wird;
mer 8 und 10 genannten Begleitpapiere während 5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
der Beförderung verfügbar sind und zuständigen Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterab-
Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt schnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden;
werden; 6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die
4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1
Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet bis 8.1.2.3 ADN übergeben werden;
werden; 7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt wer-
5. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der den, wenn der hauptverantwortliche Schiffsführer
Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Wei- oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 725
Schiffsführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15 seitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung
und 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung nach den nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;
Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN 3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach
hat, und Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen
8. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d ADN sicher- wird, wenn die Verpackung den Anforderungen des
zustellen, dass beim Laden und Löschen ein zweites Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht;
Evakuierungsmittel verfügbar ist, sofern die land-
4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
seitige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11
zweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist. in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID
beachtet werden;
§ 20
5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen nach
Pflichten des Empfängers den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR/RID/ADN
(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnver- angebracht wird;
kehr sowie in der Binnenschifffahrt 6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvor-
1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet, schriften nach den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15
a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden ADR/RID/ADN beachtet werden;
Grund zu verzögern und 7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versand-
b) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen stücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht
oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass überschritten wird, und
die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ 8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von un-
ADN eingehalten worden sind, und verpacktem Trockeneis die Maßnahmen nach Unter-
2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 abschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ADN ergriffen werden.
Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit (2) Der Verlader im Straßenverkehr hat
Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung
1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den
eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d
Kontamination zu informieren.
ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert
(2) Der Empfänger im Straßenverkehr darf nach Ab- werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1
satz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beach-
Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen tung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Bei
Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem der Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5
Beförderer den Container erst dann zurückstellen, ADR ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das gefähr-
wenn der Verstoß behoben worden ist. liche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen
(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach erforderlich;
Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst 2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Trä-
zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vor- gerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen
schriften des RID für die Entladung eingehalten worden Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR einge-
sind. halten werden;
(4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge-
wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buch- fahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt
stabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR beachtet
aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug werden;
oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Ver-
4. zu prüfen, ob an Containern mit Versandstücken
stoß behoben worden ist.
Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2
und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR an-
§ 21
gebracht sind, und
Pflichten des Verladers
5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-
(1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr den, die den technischen Anforderungen nach den
sowie in der Binnenschifffahrt Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen.
1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge- (3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat
ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge-
2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter fahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt
oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde- 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID beachtet
rung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvoll- werden;
ständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit
Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist. 2. dafür zu sorgen, dass
Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung er- a) an Großcontainern und Wagen mit Versand-
kennbar unvollständig oder beschädigt, insbeson- stücken sowie an Tragwagen Großzettel (Pla-
dere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt cards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3
oder austreten kann oder an der Außenseite mit An- und 5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr nach Ab-
haftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur satz 1.1.4.4.4, Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4
Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel be- sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
b) an einem Wagen oder Container orangefarbene § 22
Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter An- Pflichten des Verpackers
strich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und
(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr
c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Ab- sowie in der Binnenschifffahrt hat
satz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die
Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach 1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken
Absatz 1.1.4.4.4 RID und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1
bis 3.4.11 ADR/RID/ADN;
angebracht sind;
2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken
3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer- und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1
den, die den technischen Anforderungen nach den bis 3.5.4 ADR/RID/ADN;
Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen, und
3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung
4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen,
Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über Verpackungen einschließlich IBC und Großverpa-
ckungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und
a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-
den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID
tel 7.2 RID und
sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapi-
b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 tel 3.3 ADR/RID/ADN;
RID
4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach
beachtet werden. a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn
(4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen
ist, und
1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;
ADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in begrenz- 5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezet-
ten und freigestellten Mengen nach den Kapiteln 3.4 telung
und 3.5 ADN ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das
a) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buch-
gefährliche Gut erforderlich;
stabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luft-
2. dafür zu sorgen, dass beförderung eingeschlossen ist, und
a) an Containern, MEGC, Tankcontainern und orts- b) von Versandstücken nach den Abschnitten 5.1.4,
beweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach 5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie
Unterabschnitt 5.3.1.2 sowie das Kennzeichen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Ka-
nach Abschnitt 5.3.6 ADN, pitel 3.3 ADR/RID/ADN
b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, zu beachten und
MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks 6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.
befördert werden, Großzettel (Placards) nach Un-
terabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADN, (2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vor-
schriften über
c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser
1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-
Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen
schnitt 5.1.2 ADR und
und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Pla-
cards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADN, 2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioak-
tive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR
d) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke be-
fördert werden, Großzettel (Placards) nach Unter- zu beachten.
abschnitt 5.3.1.5 ADN und (3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vor-
e) auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren schriften über
Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit 1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-
Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, schnitt 5.1.2 RID und
Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC,
2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioak-
MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen
tive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID
Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen,
Wagen und Containern für die Beförderung in zu beachten.
loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Ab-
satz 5.3.1.6.1 ADN § 23
angebracht sind; Pflichten des Befüllers
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das (1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr
Laden, Befördern und die Handhabung nach Ab- sowie in der Binnenschifffahrt
schnitt 7.1.4 ADN beachtet werden, und 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-
4. nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN sicherzu- ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
stellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung 2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.5 Satz 3
mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüs- Buchstabe a bis e und g ADR/RID dem Beförderer
tet ist. nicht übergeben;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 727
3. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach 13. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern,
Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen
Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt die offizielle Benennung der beförderten Stoffe
4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unter- und Gase nach den Absätzen 6.8.2.5.2 und
abschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 6.8.3.5.11 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintra-
ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen gung zugeordnet sind, zusätzlich die technische
gefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6 und
nächsten Prüfung nicht überschritten ist; 6.8.3.5.12 ADR/RID angegeben wird;
4. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen 14. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach
Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschluss- Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b
einrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben
Tanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und werden, und
Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 15. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und
4.2.3.8 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.2.4.6 ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwand-
Buchstabe a ADR/RID nicht befördert werden, freien Zustand befinden.
wenn sie undicht sind;
(2) Der Befüller im Straßenverkehr
5. darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung
nicht überschritten ist, mit den nach Ab- 1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit
satz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a
befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße beför-
Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zu- dert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a
lässig ist; Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf de-
ren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzu-
6. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige Fül- weisen;
lungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Fül-
lung je Liter Fassungsraum oder die höchstzuläs- 2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kenn-
sige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1, zeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln
4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;
4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den an- 3. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, orts-
wendbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt beweglichen Tanks, MEGC und Containern mit lo-
4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2, ser Schüttung
den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 oder den an- a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt
wendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 5.3.1.2 ADR,
ADR/RID eingehalten wird;
b) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2
7. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Be- ADR,
füllen nach den anwendbaren Sondervorschriften in
Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vorschriften c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit
nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Verschlüsse Ausnahme an MEGC und
und der Ausrüstung geprüft wird oder nach Ab- d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR
satz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in ge- angebracht werden;
schlossener Stellung sind und keine Undichtheit
auftritt; 4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften
nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2
8. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 ADR beachtet werden;
Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an
den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füll- 5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9
gutes anhaften; und 8.3.5 ADR zu beachten;
9. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift
4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;
mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren 7. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor
können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung
Tankabteilen oder -kammern befüllt werden; nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 ein-
10. hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeu- gewiesen wird;
ge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der 8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sonder-
nächsten Prüfung nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID vorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach
überschritten ist, nicht befüllt und nicht zur Beför- Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser
derung aufgegeben werden; Schüttung beachtet werden;
11. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver- 9. hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbe-
wendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- weglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnah-
und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 men zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen
ADR/RID durchgeführt werden; nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden;
12. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen 10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach
Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung zuge- Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern
lassenen Gase nach den Absätzen 6.7.3.16.2 und befüllen, wenn bei den verwendeten Fahrzeugen
6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird; das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbeschei-
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
nigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht über- 4. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q und x ADN
schritten ist; sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige
11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmit-
die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR teln ausgerüstet ist;
eingehalten sind, und 5. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v, wenn die
Sondervorschrift 803 in Abschnitt 3.3.1 ADN Anwen-
12. hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvor-
dung findet, sicherzustellen und zu dokumentieren,
schriften für flexible Schüttgut-Container nach Un-
dass die maximal zulässige Temperatur beim Verla-
terabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden.
den nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer
(3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat die in der Sondervorschrift 803 Buchstabe d ge-
1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen nannten Instruktionen zu erteilen;
von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften 6. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u ADN si-
nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID be- cherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Be-
achtet werden; füllens eine ständige und zweckmäßige Überwa-
2. dafür zu sorgen, dass chung gewährleistet ist;
a) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 7. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m vor dem
5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID, Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen
Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN
b) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID, auszufüllen, und
c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 8. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r sicherzu-
Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID, stellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und nach Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine
Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die
e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID
das Schiff gegen Detonation und Flammendurch-
angebracht werden; schlag von Land aus schützt.
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-
förderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID § 23a
beachtet werden; Pflichten des Entladers
4. dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach (1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr
den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID be- sowie in der Binnenschifffahrt hat
achtet werden; 1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch ei-
5. nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665 Satz 1 Buch- nen Vergleich der entsprechenden Informationen im
stabe b Satz 2 RID sicherzustellen und zu dokumen- Beförderungspapier mit den Informationen auf dem
tieren, dass die maximal zulässige Temperatur der Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahr-
Ladung während oder unmittelbar nach dem Befül- zeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewis-
len nicht überschritten wird, und sern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
6. dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften 2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und wäh-
für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt rend der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen,
7.3.2.10 RID eingehalten werden. der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförde-
rungsmittel oder der Container so stark beschädigt
(4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat
worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevor-
1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den gang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu verge-
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a wissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird,
bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Ge-
ADN hinzuweisen; fahr ergriffen worden sind;
2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe- 3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar
weglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefähr- nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens,
lichen Gütern in loser Schüttung Beförderungsmittels oder Containers
a) die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt a) gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach
5.3.1.2 ADN, dem Entladevorgang an der Außenseite des
Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels
b) die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt
oder Containers anhaften, und
5.3.2.1 ADN,
b) den Verschluss der Ventile und der Besichti-
c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit
gungsöffnungen sicherzustellen;
Ausnahme an MEGC und
4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustel-
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN
len, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgif-
angebracht werden; tung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln
3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den ge- oder Containern vorgenommen wird;
fährlichen Gütern gemäß der Schiffsstoffliste nach 5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sor-
Absatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach gen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten,
Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADN im Zulassungs- entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen,
zeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist; Beförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 729
Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks keine § 24
Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine
Pflichten des Betreibers eines
orangefarbenen Tafeln gemäß den Kapiteln 3.4
Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks,
und 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und
MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/
Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen
RID/ADN nach der Belüftung und Entladung von be-
Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im
gasten Güterbeförderungseinheiten zu entfernen.
Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
(2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sor- schifffahrt hat dafür zu sorgen, dass
gen, dass
1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und
1. bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank- Schüttgut-Container mit orangefarbenen Tafeln nach
containern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro- Abschnitt 5.3.2 ADR/RID/ADN ausgerüstet sind;
statischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR
2. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC,
durchgeführt werden;
Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-Contai-
2. die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Ka- ner auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-
pitel 8.5 ADR beachtet wird; rüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach
3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, den Unterab-
der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliede- schnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2,
rungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 6.8.3.5, den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Un-
eingewiesen wird, und terabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und
den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5 ADR/RID ent-
4. die Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3 sprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller an-
ADR beachtet werden. zugebenden beförderten Stoffe und Gase;
(3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat dafür zu 3. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11,
sorgen, dass die Entladevorschriften nach Unterab- 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12, 6.8.2.4.4,
schnitt 7.5.1.3 RID beachtet werden. 6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/
(4) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat RID eine außerordentliche Prüfung durchgeführt
wird;
1. nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe g ADN sicherzu-
stellen, dass beim Entladen die landseitige Einrich- 4. nur Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder
tung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln aus- MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tank-
gerüstet ist, und wände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnit-
ten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absätzen
2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 ADR/RID genannten Anfor-
von Ladetanks derungen entspricht;
a) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschif- 5. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Be-
fes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt füllung übergeben werden;
7.2.4.10 ADN auszufüllen;
6. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungsein-
b) sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, richtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft
wenn diese nach Absatz 7.2.4.16.12 Satz 1 ADN werden;
erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsiche-
rung vorhanden ist; 7. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Ab-
satz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an ei-
c) sicherzustellen, dass die Löschrate mit der an nen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben,
Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt
und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt
9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an wird, und
der Übergabestelle der Gasrückfuhr- oder Gas-
abfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochge- 8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht
schwindigkeitsventils nicht übersteigt; und geprüft werden.
d) sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung
§ 25
gestellten Dichtungen zwischen den Verbin-
dungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Pflichten des
Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen be- Herstellers, Wiederauf-
stehen, die weder durch die Ladung angegriffen arbeiters und Rekonditionierers
werden noch eine Zersetzung der Ladung oder von Verpackungen, des Herstellers
eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit und Wiederaufarbeiters von IBC und der
der Ladung verursachen können; Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
e) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des (1) Der Hersteller oder Wiederaufarbeiter im Straßen-
Löschens eine ständige und zweckmäßige Über- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
wachung gewährleistet ist, und
1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Ver-
f) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bord- packungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen
eigenen Löschpumpe diese von der Landanlage die Kennzeichen nach Abschnitt 6.1.3, den Unter-
aus abgeschaltet werden kann. abschnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur an- § 27
bringen, sofern diese der zugelassenen Bauart ent- Pflichten
sprechen und die in der Zulassung genannten Ne- mehrerer Beteiligter im Straßen- und
benbestimmungen erfüllt sind; Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
2. muss die ausstellende zuständige Behörde über Än- (1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im
derungen des zugelassenen Baumusters nach Ab- Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
satz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kenntnis schifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer
setzen; im Eisenbahnverkehr haben dafür zu sorgen, dass nach
3. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die Vorlage eines
und Verschließen der Versandstücke nach Unter- Berichts spätestens einen Monat nach dem Ereignis
abschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab- 1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterver-
satz 12 ADR/RID zu liefern und kehr,
4. muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID dem Eigen- 2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt
tümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der und
Zulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen. 3. in der Binnenschifffahrt an die Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt
(2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisenbahn-
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an rekondi- erfolgt.
tionierten Verpackungen die Kennzeichen nach Ab- (2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im
schnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
in Übereinstimmung mit dem anerkannten Qualitäts- schifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buch-
sicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 stabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines
ADR/RID rekonditioniert wurden und die im Anerken- Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination
nungsbescheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und
sind. Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergrei-
(3) Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen von fen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten
IBC nach Absatz 6.5.4.4.1 Buchstabe a oder 6.5.4.5.2 ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt
im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen- haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass
schifffahrt durchführt, darf an IBC die Kennzeichen 1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige
nach den Absätzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID Behörde,
nur anbringen, sofern die Nebenbestimmungen des Be- 2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen
scheides, mit dem die Prüfstelle als Inspektionsstelle des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Be-
anerkannt wurde, eingehalten werden. reich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach
Landesrecht zuständige Behörde und
§ 26 3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde
Sonstige Pflichten nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5
(1) Wer ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks informiert wird.
zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst beför- (3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im
dert, hat dafür zu sorgen, dass Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
schifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Ver-
1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen
antwortlichkeiten
keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
1. die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10
2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt
ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche, Plätze,
Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe
gefüllten Zustand, und ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und,
3. die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Abschnit- soweit möglich und angemessen, für die Öffentlich-
ten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorgeschriebenen keit unzugänglich zu gestalten und
Großzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht 2. dafür zu sorgen, dass
sind. a) die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach
(2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1 Unterabschnitt 1.10.2.3 ADR/RID/ADN erfolgt,
Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undich- und
tigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, b) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des
dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betä- Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4
tigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf-
dicht sind. bewahrt werden.
(3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164, (4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit ho-
für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN hem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnver-
einschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung kehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auftrag-
nach Absatz 2 Satz 1 dieser Sondervorschrift eine tech- geber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader,
nische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger müssen
sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen. Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die mindes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 731
tens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2 ADR/ lässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum
RID/ADN entsprechen, einführen und anwenden. Dies und die zulässige Befülltemperatur nach Unterab-
gilt nicht für Auftraggeber des Absenders oder Empfän- schnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und
ger, die als Privatpersonen beteiligt sind. 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschrif-
(4a) Die nach Absatz 4 an der Beförderung gefähr- ten in Abschnitt 4.3.5 ADR einzuhalten; er hat bei
licher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen
und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Füllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzuhal-
Beteiligten haben dafür zu sorgen, dass der zuständi- ten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Fül-
gen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn lungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer an-
ihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder wendbaren Sondervorschrift entnommen werden
Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefah- kann;
renpotenzial oder diese Güter selbst abhandenkom- 4. die Vorschriften über
men. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Beim
Abhandenkommen von in Tabelle 1.10.3.1.2 aufgeliste- a) den Betrieb von Tanks nach Unterabschnitt
ten explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosiv- 4.3.2.3, mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.3.1,
stoff und in den Absätzen 1.10.3.1.3 bis 1.10.3.1.5 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.3.2.3.6
ADR/RID/ADN genannten radioaktiven Stoffen ist eine Satz 1, und Unterabschnitt 4.3.2.4, den Absät-
gesonderte Mitteilung nach Satz 1 nur erforderlich, so- zen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3 und Abschnitt 4.3.5
fern die zuständige Polizeibehörde nicht bereits in die Sondervorschrift TU 13 und TU 14 ADR und
entsprechende Meldung nach § 26 Absatz 1 des b) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften
Sprengstoffgesetzes oder nach § 71 Absatz 1 Satz 1 nach Kapitel 8.5 ADR
der Strahlenschutzverordnung einbezogen worden ist.
zu beachten;
Die Polizeibehörde, die eine Meldung nach den Sät-
zen 1 bis 3 entgegennimmt, unterrichtet hierüber unver- 5. wenn er den Tank, das Batterie-Fahrzeug oder den
züglich das Bundeskriminalamt (BKA) sowie das Bun- MEGC selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dicht-
desamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe heit der Verschlusseinrichtungen nach Ab-
(BBK). satz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;
(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver- 6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-
kehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor- ten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und nach Ab-
gen, dass satz 5.3.1.1.6 ADR zu entfernen oder abzudecken;
1. die Unterweisung von Personen, die an der Beför- 7. die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15, die orange-
derung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapi- farbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das
tel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt, und Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6
2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des anzubringen oder sichtbar zu machen, die Tafeln
Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN nach Absatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder zu verde-
fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden. cken und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6
ADR zu entfernen;
(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver-
kehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor- 8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterab-
gen, dass schnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen
1. die mit der Handhabung von begasten Güterbeför- zu treffen;
derungseinheiten befassten Personen nach Unter- 9. sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen
abschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN, und nach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR
2. die mit der Handhabung oder Beförderung von am Fahrzeug, Container oder Tank angebracht ist;
gekühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen 10. während der Beförderung
oder Containern befassten Personen nach Ab-
satz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten
8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie
unterwiesen sind. bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetz-
tanks die Bescheinigung über die Prüfung des
§ 28 Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5, sofern
Pflichten des die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt
Fahrzeugführers im Straßenverkehr 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird,
Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat b) die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschu-
1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpa- lung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,
ckung erkennbar unvollständig oder beschädigt, c) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnit-
insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut ten 8.1.4.1, 8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1 ADR,
austritt oder austreten kann;
d) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5
2. die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach ADR und
Abschnitt 8.6.4 ADR zu beachten;
e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1
3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den
Nummer 1, Absatz 6 und 7
Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug
selbst befüllt, den vom Befüller angegebenen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-
höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzu- gen zur Prüfung auszuhändigen;
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
11. die Vorschriften über die Überwachung der Fahr- (4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im
zeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 Straßenverkehr haben die Vorschriften
ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen 1. über die Verladung in offene oder belüftete Fahr-
auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 zu be- zeuge oder in offene oder belüftete Container oder
achten; über das Anbringen des Kennzeichens nach Ab-
12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Ab- schnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36 ADR und
satz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende ge- 2. über die Beförderung von Nebenprodukten der Alu-
fährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder ent- miniumherstellung oder Aluminiumumschmelzung
fernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV37 ADR
Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcon-
tainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC zu beachten.
selbst befüllt; (5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu
sorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförde-
13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit
rung gefährlicher Güter beteiligten Personen nach Ab-
kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten
schnitt 8.2.3 ADR erfolgt.
die Einnahme von alkoholischen Getränken zu un-
terlassen und die Fahrt mit diesen Gütern nicht an-
§ 30
zutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Ge-
tränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder Pflichten des Betreibers
0,49 Promille BAK steht; eines Kesselwagens, abnehmbaren
Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und
die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2 Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren
ADR während der Beförderung entleert sind; Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr hat da-
für zu sorgen, dass
15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das
Fahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den 1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-
Tankcontainer vor und während des Befüllens oder wagen verwendet werden, deren Dicke der Tank-
Entleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR ge- wände den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1 in
nannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.3 und
Aufladungen zu erden und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 und den anwendbaren Son-
dervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht;
16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten.
2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewa-
gen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-
§ 29 rüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach
Pflichten den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,
mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren
Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspre-
(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßen- chen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzuge-
verkehr haben die Vorschriften über die Beladung und benden beförderten Stoffe und Gase;
die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1,
7.5.1.2, 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 3. in den Fällen nach den Absätzen 6.8.2.4.4 und
7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten. 6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der
Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewa-
(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader gen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des
und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschrif- Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein
ten könnte;
1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, 4. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-
der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift wagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID ge-
zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen führt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder
nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buch- Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen
stabe b ADR; Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen so-
wie der für die Instandhaltung zuständigen Stelle
2. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-
(ECM) zur Verfügung gestellt wird;
tel 7.2 ADR;
5. ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein
3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Ver- Batteriewagen nicht verwendet wird, wenn das Da-
bindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und tum der nächsten Prüfung überschritten ist, und
4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und 6. die Informationen, die nach Unterabschnitt 1.4.3.5
offenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift Buchstabe e RID zur Verfügung gestellt werden,
S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförde- auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen.
rungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1
zu beachten. § 30a
(3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im Pflichten der für die Instandhaltung
Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Ab- zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
schnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah- (1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle
rungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten. (ECM) hat dafür zu sorgen, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 733
1. die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstung oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur be-
nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe a in einer fördern lassen, wenn die Vorschriften nach Unterab-
Weise sichergestellt wird, die gewährleistet, dass schnitt 1.1.3.8 RID beachtet sind.
der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspru-
chungen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, § 33
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach
den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, Pflichten des
6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID ent- Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
spricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzu-
gebenden beförderten Stoffe und Gase; 1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Ab-
schnitt 1.4.1 ADN zu beachten;
2. die nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe b RID
festgelegten Informationen auch den Tank und seine 2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff
Ausrüstung umfassen, und nicht überladen oder der einzelne Ladetank nicht
überfüllt ist und nach den Vorgaben des Stabilitäts-
3. die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank und handbuchs oder des Ladungsrechners gemäß den
seine Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buch- Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN
stabe c RID in den Instandhaltungsunterlagen aufge- beladen ist;
zeichnet werden.
3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,
(2) Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die Or- dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung
ganisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat sie keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten
dafür zu sorgen, dass oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungs-
1. ein Kesselwagen nicht verwendet wird, wenn das teile fehlen;
Datum der nächsten Prüfung überschritten ist und 4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied
2. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 RID eine außer- der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach
ordentliche Prüfung des Kesselwagens durchgeführt Abschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden
wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner kann;
Ausrüstung beeinträchtigt sein könnte. 5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Ab-
schnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen
§ 31 zu treffen;
Pflichten des Eisenbahn- 6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das
infrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handha-
Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisen- ben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten wer-
bahnverkehr den, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klas-
sifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen,
1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter- Hinweistafeln und Ausrüstungen;
abschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und
7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Betreiber
2. hat seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;
a) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID in- 8. hat während der Beförderung
terne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt
werden, und a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten
8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und
b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung
einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1
den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 und 3
Buchstabe b RID hat. mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-
gen zur Prüfung auszuhändigen;
§ 31a
9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Ka-
Pflichten des pitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme
Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr der Vorschriften über Hinweistafeln, und
Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss 10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenann-
nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt ten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die
die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall Sendung so lange nicht befördern, bis die Vor-
oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einse- schriften erfüllt sind.
hen.
§ 34
§ 32
Pflichten des Eigentümers
Pflichten des oder Betreibers in der Binnenschifffahrt
Reisenden im Eisenbahnverkehr
Der Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem
Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche Betreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Binnen-
Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen schifffahrt hat dafür zu sorgen, dass
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifika- senbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß
tion von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hin- ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße.
weistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden; (4) Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung
2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1
werden; Nummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beförde-
rung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür
3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten
eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung er-
8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;
forderlich. Die Bescheinigung wird für den jeweiligen
4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bun-
der Hinweistafeln eingehalten werden; desamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt ausgestellt. Der Beförderer hat dafür zu sor-
5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden;
gen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 dem Fahr-
6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisie- zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.
rung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 in- Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigung während
nerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genann- der Beförderung mitführen und zuständigen Personen
ten Frist erfolgt, und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
7. das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort (5) Bei dem Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 genügt
genannten Fällen einer Sonderuntersuchung unter- das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des
zogen wird. Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten
Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem
§ 34a Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird,
dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen
Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen lesbar gemacht werden kann.
Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befind- § 35a
lichen Personen haben den Anweisungen des Schiffs- Fahrweg im Straßenverkehr
führers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen
des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrer- (1) Beförderungen von in § 35b genannten gefähr-
seits beizutragen. lichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Stra-
ßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten
Rahmen auf Autobahnen durchzuführen.
§ 35
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
Verlagerung
1. die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindes-
(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müs- tens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Be-
sen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisen- nutzung anderer geeigneter Straßen, oder
bahn- oder Wasserweg befördert werden, sofern
2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften
1. der Verlader und der Befüller am Beginn und der der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreise-
Entlader am Ende der Beförderung über einen dafür verordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.
geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen,
(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von
2. die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasser- der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine
weg durchführbar ist und einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten
3. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe- für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten
reich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer be- auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die
trägt. Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfü-
gung erfolgen. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiese-
(2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Num- nen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestim-
mer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten ge- mung benutzt werden.
fährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen im
(4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur
multimodalen Verkehr zu befördern, sofern
befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist.
1. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe- Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung
reich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer be- dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn überge-
trägt und ben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestim-
mung beachten und sie während der Beförderung mit-
2. die Beförderung auf dem größeren Teil der Strecke
führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgeführt
Prüfung aushändigen.
werden kann.
(5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3
In diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der Beför-
Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Be-
derung im Beförderungspapier die Bezeichnung der
scheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteil-
Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für
ten und signierten Bescheides sowie dessen digitali-
die Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu
sierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese
vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB“.
derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf
(3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht wer-
und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Ei- den kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 735
§ 35b
Gefährliche Güter,
für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:
Tabelle
Klasse/ Geltung Beförderung in
lfd.
Unter- Stoff oder Gegenstand der §§ 35 Tanks Versandstücken Bemerkungen
Nr.
klasse und 35a ab ab
1 1.1 explosive Stoffe und § 35 und nicht zulässig 1 000 kg Siehe Ausnahmen nach
Gegenstände mit § 35a Nettoexplosiv- § 35c Absatz 9
Explosivstoff stoffmasse
1.2 explosive Stoffe und § 35 und nicht zulässig 1 000 kg
Gegenstände mit § 35a Nettoexplosiv-
Explosivstoff stoffmasse
1.5 explosive Stoffe und § 35 und 1 000 kg 1 000 kg Beförderungen in Tanks
Gegenstände mit § 35a Nettoexplosiv- Nettoexplosiv- sind nur für die UN-
Explosivstoff stoffmasse stoffmasse Nummern 0331 und 0332
zulässig (Siehe Ausnahmen
nach § 35c Absatz 9)
2 2 entzündbare Gase § 35 und 9 000 kg entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
(Klassifizierungscodes, § 35a Nettomasse für Beförderungen in Tanks
die nur den Buchstaben F (Siehe Ausnahmen nach
enthalten) § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
3 2 giftige Gase (Klassifizie- § 35 und 1 000 kg entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
rungscodes, die den/die § 35a Nettomasse für Beförderungen in Tanks
Buchstaben T, TF, TC, TO,
TFC oder TOC enthalten)
4 3 entzündbare flüssige § 35a 3 000 Liter bei entfällt § 35a gilt nur für Beför-
Stoffe der Verpackungs- Verpackungs- derungen in Tanks (Siehe
gruppen I und II, mit Aus- gruppe I Ausnahme nach § 35c
nahme der UN-Nummern 6 000 Liter bei Absatz 3)
1093, 1099, 1100, 1131 Verpackungs-
und 1921 gruppe II
5 3 UN-Nummern 1093, 1099, § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
1100, 1131 und 1921 der § 35a für Beförderungen in Tanks
Verpackungsgruppe I
6 4.1 desensibilisierte explosive § 35 und nicht zulässig 1 000 kg
Stoffe der UN-Nummern § 35a Nettomasse
3364, 3365, 3367 und
3368
7 4.2 UN-Nummer 3394 § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
§ 35a für Beförderungen in Tanks
8 4.3 UN-Nummern 1928 und § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
3399 § 35a für Beförderungen in Tanks
9 5.1 entzündend (oxidierend) § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
wirkende flüssige Stoffe § 35a für Beförderungen in Tanks
der Verpackungsgruppe I
der UN-Nummern 1745,
1746, 1873 und 2015
10 6.1 giftige flüssige Stoffe der § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
Verpackungsgruppe I § 35a für Beförderungen in Tanks
11 8 ätzende flüssige Stoffe der § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
Verpackungsgruppe I der § 35a für Beförderungen in Tanks
UN-Nummern 1052, 1739,
1744, 1777, 1790, 1829
und 2699
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1
jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die
§§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungs-
einheit anzuwenden.
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
§ 35c (5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündba-
Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a ren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Ta-
belle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförde-
(1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen rungsstrecke nicht mehr als 300 Kilometer beträgt.
von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende
Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden, (6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen
von entzündbaren Gasgemischen der UN-Num-
1. die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung ge-
mer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks
baut sind,
nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11 000 kg Nettomasse in
2. deren Summe der Wanddicken der metallenen Au- der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit ei-
ßenwand und des Innentanks die Mindestwanddicke nem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach
nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreitet, § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulas-
3. deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwand- sungs-Ordnung ausgerüstet sind und dies in der ADR-
dicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschrei- Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1
tet und ADR vermerkt ist.
4. deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel- (7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen
oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen. von entzündbaren Gasgemischen der UN-Num-
mer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks
(2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR-
nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11 000 kg bis
Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1
22 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, so-
ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des
fern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockier-
Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder
verhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der
Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestäti-
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer
gen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 14 (S)
Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control –
der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sowie der
ESC) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulas-
Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter.
sungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR
(3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzünd- vermerkt ist.
baren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende
Nummer 4, sofern die Beförderungen in (8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von
entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961,
1. nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks 1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende
nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Be- Nummer 2).
rechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal
(4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck (9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen
von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförde-
sind, rungsstrecke nicht mehr als 300 km beträgt, von explo-
siven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff
2. Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent höher
(§ 35b Tabelle laufende Nummer 1)
ist, als das eines Tanks aus Baustahl nach Ab-
satz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des For- 1. der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unter-
schungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von Trans- klasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und 0332
porttanks für Gefahrgut“1 und Bekanntmachung zur (Unterklasse 1.5), wenn für diese explosiven Stoffe
Anwendung des Forschungsberichts 2032), wenn die und Gegenstände mit Explosivstoff der Konformi-
Kenngröße f3 zur Ermittlung der Risikozahl mindes- tätsnachweis nach § 5 des Sprengstoffgesetzes er-
tens 0,5 beträgt und das Sicherheitsniveau von der bracht wurde und diese explosiven Stoffe und Ge-
nach § 12 für die Baumusterprüfung zuständigen genstände mit Explosivstoff eine Schlagempfindlich-
Stelle bescheinigt wurde oder keit von mehr als 40 Joule sowie eine Reibempfind-
3. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch- lichkeit von mehr als 360 Newton bei Durchführung
stabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Ab- der Prüfverfahren3 haben, und
satz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach 2. der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1)
Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke
Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach a) bis 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Be-
Kapitel 6.10 ADR förderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit ei-
nem automatischen Blockierverhinderer (ABV)
durchgeführt werden.
nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenver-
(4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 kehrs-Zulassungs-Ordnung, oder
ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Un-
terabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen b) bis 3 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Be-
Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sach- förderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit ei-
verständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Ab- nem automatischen Blockierverhinderer (ABV)
satz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Aus- nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenver-
nahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S)
3
der GGAV gelten weiter. Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008
der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmetho-
den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
1
Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung
Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87. und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom
2
Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen
S. 522. Union veröffentlichten Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 737
kehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahr- 4. entgegen § 18
dynamikregelung (Electronic Stability Control – a) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht
ESC) richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungs- geschriebenen Weise gibt,
bescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ver-
b) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht,
merkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1
nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
und Nummer 2 Buchstabe a oder b können neben-
einander in Anspruch genommen werden. § 35b c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht
Satz 3 ist nicht anzuwenden. rechtzeitig vergewissert,
d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass
§ 36 eine Angabe in das Beförderungspapier einge-
Prüffrist für Feuerlöschgeräte tragen wird,
Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur
beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschge- eine dort zugelassene und geeignete Verpa-
räte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ckung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort
ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein
angegebenen Prüfung. dort zugelassenes und geeignetes MEMU
oder nur ein dort zugelassenes und geeigne-
§ 36a tes Schiff verwendet wird,
Beförderung gefährlicher f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die
Güter als behördliche Asservate zuständige Behörde benachrichtigt wird,
Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder g) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer
zur Sicherung der Asservate erforderlich ist, dürfen ge- Zeugnis- oder Anweisungskopie ist oder eine
fährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur
die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen- Verfügung stellt,
und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bun- h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein
des und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehör- Beförderungspapier mit einer geforderten An-
den und in deren Auftrag tätige private Unternehmen gabe, Anweisung oder einem geforderten Hin-
befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennun- weis mitgegeben wird,
gen für die Beförderung mit der technischen Benen-
nung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID er- i) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein
gänzt werden. Dies gilt auch für die Angabe in einem erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht
Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b wird,
ADR/RID. j) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass
ein erforderliches Begleitpapier beigefügt
§ 37 wird,
Ordnungswidrigkeiten k) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht, nicht
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsge- oder nicht rechtzeitig auf die Begasung hin-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig weist,
1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförde-
Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder rungspapiers, der Informationen oder Doku-
nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder mentation nicht oder nicht mindestens drei
nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht Monate aufbewahrt,
mit Informationen versieht oder versehen lässt, m) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnah-
2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder mezulassung vor Beförderungsbeginn überge-
nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fort- ben wird,
setzt, n) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den
3. entgegen § 17 Versand als Expressgut nicht beachtet,
a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht recht- o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
zeitig vergewissert, Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kenn-
zeichen und der Rangierzettel angebracht
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
werden,
eine dort genannte Angabe schriftlich oder
elektronisch mitgeteilt oder auf eine dort ge- p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass
nannte Vorschrift schriftlich oder elektronisch das Beförderungspapier die Angaben enthält,
hingewiesen wird, q) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die
c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn
ein gefährliches Gut hingewiesen wird, oder übergeben wird, oder
d) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
nannte Angabe schriftlich oder elektronisch Großzettel und die orangefarbene Tafel ange-
mitgeteilt wird, bracht werden,
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
5. entgegen § 19 Absatz 1 n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außer-
a) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig ordentliche Prüfung durchgeführt wird,
oder nicht rechtzeitig informiert, o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforder-
liche Ausrüstung nicht übergibt,
b) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht
die Vorschriften erfüllt, p) Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht
ausrüstet,
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank
nicht zur Beförderung aufgegeben wird, q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort
genannte Vorschrift beachtet wird,
d) Nummer 4 eine Kopie des Beförderungspa-
piers, der Informationen oder Dokumentation r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vor-
nicht oder nicht mindestens drei Monate auf- schrift über das Abstellen eingehalten wird,
bewahrt, oder
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Doku- s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festver-
mente die erforderlichen Angaben enthalten, bundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Auf-
oder setztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank
oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird,
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Doku-
mente die erforderlichen Angaben enthalten, 7. entgegen § 19 Absatz 3
a) Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber
6. entgegen § 19 Absatz 2
über Daten verfügen kann,
a) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Ver-
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besat-
wendung nicht einhält,
zungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich
b) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder führt,
nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-
übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mit- papier verfügbar ist und ausgehändigt wird,
glied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen
und richtig anwenden kann, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
nannte Vorschrift beachtet wird,
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort
genannte Vorschrift über die Beförderung in e) Nummer 5 eine schriftliche Weisung nicht,
loser Schüttung und in Tanks beachtet wird, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort reitstellt,
genannte Vorschrift über die Begrenzung der
Mengen eingehalten wird, f) Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit- informiert,
papier, die Bescheinigung oder eine Ausnah-
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorge-
mezulassung vor Beförderungsbeginn überge-
schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand
ben wird,
mitgeführt wird,
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahr-
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die orange-
zeugführer mit einer gültigen Bescheinigung
farbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards)
eingesetzt werden,
angebracht sind,
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbe- i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein
weglicher Tank nicht zur Beförderung aufge- Wagen oder eine Ladung keine Mängel, Un-
geben wird, dichtigkeiten oder Risse aufweist oder kein
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte Ausrüstungsteil fehlt,
geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt j) Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass ein
oder zur Verfügung gestellt wird, Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orange-
i) Nummer 9 die Beförderungseinheit nicht mit farbene Tafel angebracht ist, oder
einem Feuerlöschgerät ausrüstet, k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort
j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält, genannte Information den Tank oder seine
Ausrüstung umfasst,
k) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem
Großzettel, einer orangefarbenen Tafel oder ei- 8. entgegen § 19 Absatz 4
nem Kennzeichen ausrüstet oder nicht dafür a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das
sorgt, dass ein dort genanntes Kennzeichen Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter
angebracht wird, zugelassen ist,
l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes
verwendet wird, der den dort genannten An- Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis
forderungen entspricht, an Bord ist,
m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank c) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt
oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-, der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Spra-
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift chen bereitstellt, die der Schiffsführer und der
entspricht, Sachkundige lesen und verstehen können,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 739
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- n) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
nannte Vorschrift beachtet wird, eine Vorschrift über die Gefahrzettel und
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- Kennzeichen beachtet wird,
nannte Vorschrift eingehalten wird, o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffs-
oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,
führer ein Dokument übergeben wird,
p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff nur
ein Container eingesetzt wird, der den dort ge-
unter der dort genannten Voraussetzung ein-
nannten Anforderungen entspricht,
gesetzt wird, oder
q) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass
h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass ein zweites
eine dort genannte Vorschrift über die Beför-
Evakuierungsmittel verfügbar ist,
derung in Versandstücken oder die Beladung
9. entgegen § 20 und Handhabung beachtet wird,
a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme r) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis
des Gutes verzögert, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
b) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder s) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften Großzettel oder das Kennzeichen angebracht
eingehalten worden sind, ist,
c) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder t) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass
nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
Grenzwertes informiert, oder
d) Absatz 2 einen Container zurückstellt, u) Absatz 4 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die
landseitige Einrichtung mit einem oder zwei
e) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurück-
Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,
stellt oder wieder verwendet oder
11. entgegen § 22
f) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder
einen Wagen zurückstellt, a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte
Vorschrift über das Verpacken, das Umverpa-
10. entgegen § 21 cken und die Kennzeichnung nicht beachtet,
a) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt, b) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vor-
b) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Be- schrift über die Verwendung und Prüfung nicht
förderung übergibt, beachtet,
c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vor-
Versandstück nur verladen wird, wenn die Ver- schrift über das Zusammenpacken nicht be-
packung den dort genannten Anforderungen achtet,
entspricht, d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vor-
d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass schrift über die Kennzeichnung und Bezette-
eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, lung nicht beachtet,
e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umver-
Warnkennzeichen angebracht wird, packungen nicht sichert oder
f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift
eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift nicht beachtet,
beachtet wird, 12. entgegen § 23 Absatz 1
g) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die a) Nummer 1 Güter übergibt,
Anzahl der Versandstücke nicht überschritten b) Nummer 2 einen Tank übergibt,
wird,
c) Nummer 3 einen Tank befüllt,
h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass
eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit
einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein
i) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ist,
in der vorgeschriebenen Weise gibt,
e) Nummer 5 einen Tank befüllt,
j) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Fül-
eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
lungsgrad, die Masse oder Bruttomasse ein-
k) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass gehalten wird,
eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit
l) Absatz 2 Nummer 4 nicht prüft, ob ein Groß- der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft
zettel und das Kennzeichen angebracht sind, wird oder alle Verschlüsse in geschlossener
m) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur Stellung sind und keine Undichtheit auftritt,
ein Container eingesetzt wird, der den dort ge- h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass einem Tank
nannten Anforderungen entspricht, keine Reste anhaften,
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass nebeneinan- f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
derliegende Tankabteile oder -kammern nicht nannte Vorschrift eingehalten wird,
mit gefährlich miteinander reagierenden Stof- 15. entgegen § 23 Absatz 4
fen befüllt werden,
a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig
j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank,
oder nicht vollständig gibt,
Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC
nicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufge- b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-
geben wird, tel, die orangefarbene Tafel und das Kennzei-
chen angebracht werden,
k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Ent-
leerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß- c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank-
nahme durchgeführt wird, schiff nur mit den zugelassenen gefährlichen
Gütern befüllt wird und das Datum im Zulas-
l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine Be-
sungszeugnis nicht überschritten ist,
zeichnung angegeben wird,
d) Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landsei-
m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass die Benen-
tige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuie-
nung angegeben wird,
rungsmitteln ausgerüstet ist,
n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass der MEGC
nicht zur Beförderung aufgegeben wird, oder e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Tempe-
ratur nicht überschritten wird,
o) Nummer 15 einen Tank befüllt,
f) Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine Über-
13. entgegen § 23 Absatz 2 wachung gewährleistet ist,
a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, g) Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
benen Weise gibt, ausfüllt, oder
b) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt, h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Flam-
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet- mendurchschlagsicherung vorhanden ist,
tel, die orangefarbene Tafel und das Kennzei-
15a. entgegen § 23a
chen angebracht werden,
a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert,
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade-
dass die richtigen Güter ausgeladen werden,
vorschrift beachtet wird,
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht
e) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,
vergewissert, dass geeignete Maßnahmen er-
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- griffen wurden,
nannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,
c) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahr- Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig ent-
zeugführer in der vorgeschriebenen Weise ein- fernt,
gewiesen wird,
d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Ver-
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vor- schluss nicht oder nicht rechtzeitig sicher-
schrift über die Beförderung in loser Schüttung stellt,
beachtet wird,
e) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgif-
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maß- tung nicht sicherstellt,
nahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufla-
dungen durchgeführt wird, f) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein
Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orange-
j) Nummer 10 einen Tank befüllt, farbene Tafel nicht mehr sichtbar ist,
k) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die
g) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen
dort genannten Vorschriften eingehalten sind,
nicht entfernt,
oder
h) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort
eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostati-
genannte Vorschrift eingehalten wird,
scher Aufladungen durchgeführt wird,
14. entgegen § 23 Absatz 3
i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- eine dort genannte zusätzliche Vorschrift be-
nannte Kontrollvorschrift beachtet wird, achtet wird,
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet- j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der
tel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise
und das Kennzeichen angebracht werden, eingewiesen wird,
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- k) Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 nicht dafür
nannte Vorschrift beachtet wird, sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift be-
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade- achtet wird,
vorschrift beachtet wird, l) Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die
e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Tempe- landseitige Einrichtung mit einem oder zwei
ratur nicht überschritten wird, oder Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 741
m) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn be- 18. entgegen § 26
treffenden Teil der Prüfliste nicht oder nicht a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ei-
rechtzeitig ausfüllt, nem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften,
n) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicher- b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
stellt, dass eine Flammendurchschlagsiche- Tank verschlossen und dicht ist,
rung vorhanden ist,
c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein
o) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicher- Großzettel oder ein Kennzeichen angebracht
stellt, dass der Druck an der Übergabestelle ist, oder
den Öffnungsdruck des Hochgeschwindig-
keitsventils nicht übersteigt, d) Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
p) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht sicher- anfertigt,
stellt, dass die Dichtungen aus den dort ge-
nannten Werkstoffen bestehen, 19. entgegen § 27
q) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht sicher- a) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage
stellt, dass eine Überwachung gewährleistet eines Berichts rechtzeitig erfolgt,
ist, oder b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt,
r) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht sicher- eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür
stellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert
werden kann, wird,
16. entgegen § 24 c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die
Sicherung nicht beachtet,
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort ge-
nannter Tank oder Container mit orangefarbe- d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür
nen Tafeln ausgerüstet ist, sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcon- e) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür
tainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC, ein sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre auf-
Schüttgut-Container oder flexibler Schüttgut- bewahrt werden,
Container einer dort genannten Bau-, Ausrüs- f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder
tungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent- anwendet,
spricht,
g) Absatz 4a Satz 1, auch in Verbindung mit
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer- Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung
ordentliche Prüfung durchgeführt wird, erfolgt,
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tank- h) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die
container, ein ortsbeweglicher Tank oder Unterweisung erfolgt,
MEGC verwendet wird, der den dort genannten
i) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die
Anforderungen entspricht,
Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden,
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC oder
nicht zur Befüllung übergeben wird,
j) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druck- unterwiesen sind,
entlastungseinrichtung geprüft wird,
20. entgegen § 28
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte
a) Nummer 1 ein Versandstück befördert,
geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt
oder zur Verfügung gestellt wird, oder b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über
die Beförderungsbe- oder -einschränkungen
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU un-
nicht beachtet,
tersucht und geprüft werden,
c) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder
17. entgegen § 25
die Befülltemperatur nicht einhält,
a) Absatz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Kenn-
d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über
zeichen anbringt,
den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen
b) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder Vorschriften nicht beachtet,
nicht richtig in Kenntnis setzt, e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,
c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht lie- f) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt,
fert, entfernt oder abdeckt,
d) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines g) Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen
Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulas- oder eine dort genannte Tafel nicht oder nicht
sungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt, richtig anbringt, nicht oder nicht richtig sicht-
e) Absatz 2 ein dort genanntes Kennzeichen an- bar macht, nicht, nicht richtig oder nicht voll-
bringt oder ständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder
f) Absatz 3 ein dort genanntes Kennzeichen an- nicht vollständig verdeckt,
bringt, h) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
Warnkennzeichen angebracht ist, eine dort genannte Information den Tank oder
j) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheini- seine Ausrüstung umfasst,
gung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüs- c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass
tungsgegenstand oder die Ausnahmezulas- eine Aufzeichnung gefertigt wird,
sung nicht mitführt oder nicht oder nicht d) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein
rechtzeitig aushändigt, Kesselwagen nicht verwendet wird, oder
k) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über e) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
die Überwachung nicht beachtet, eine außerordentliche Prüfung durchgeführt
l) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes wird,
nicht entfernt oder entfernen lässt, 23. entgegen § 31
m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Ge- a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Perso-
tränke nicht unterlässt oder die Fahrt unter nal unterwiesen wird,
der dort genannten Wirkung solcher Getränke
b) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass
antritt,
ein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder
n) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Ver-
c) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass
bindungsleitung oder ein Rohr entleert ist,
er Zugriff zu einer Information hat,
o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder 23a. entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht
p) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift oder nicht rechtzeitig einsieht,
nicht beachtet, 24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder
21. entgegen § 29 befördern lässt,
a) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die 25. entgegen § 33
Beladung und Handhabung nicht beachtet, a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht be-
b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht achtet,
beachtet, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff
c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über oder Tankschiff nicht überladen oder ein Lade-
Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet, tank nicht überfüllt ist,
d) Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über die c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das
Verladung oder das Kennzeichen nicht beach- Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine
tet, Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist
oder keine Ausrüstungsteile fehlen,
e) Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über die
Beförderung nicht beachtet, oder d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betrof-
fene Mitglied der Besatzung die schriftlichen
f) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Unterwei- Weisungen versteht und richtig anwenden
sung erfolgt, kann,
22. entgegen § 30 e) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wa- nicht trifft,
gen oder ein Tank verwendet wird, der den dort f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
genannten Anforderungen entspricht, nannte Vorschrift eingehalten wird,
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen g) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder
oder ein Tank einer dort genannten Bau-, Aus- Betreiber seinen Pflichten nachgekommen ist,
rüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent-
spricht, h) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnah-
mezulassung nicht mitführt oder nicht oder
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer- nicht rechtzeitig aushändigt,
ordentliche Prüfung durchgeführt wird,
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte nannte Vorschrift eingehalten wird, oder
geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt
j) Nummer 10 eine Sendung befördert,
oder zur Verfügung gestellt wird,
26. entgegen § 34
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kessel-
wagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batte- a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass
riewagen nicht verwendet wird, oder eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sach-
nannte Information den Tank oder seine Aus- kundiger an Bord ist,
rüstung umfasst, c) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktua-
22a. entgegen § 30a lisierung erfolgt, oder
a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die d) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff
Instandhaltung eines Tanks oder seiner Aus- einer Sonderuntersuchung unterzogen wird,
rüstung in einer dort genannten Weise sicher- 26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des
gestellt wird, Schiffsführers nicht Folge leistet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 743
27. entgegen § 35 Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Ok-
a) Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Ver- tober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich
merk nicht in das Beförderungspapier einträgt, der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzig-
tausend Euro bleibt unberührt.
b) Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine
Bescheinigung übergeben wird, oder
§ 38
c) Absatz 4 Satz 4 eine Bescheinigung nicht mit-
führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushän- Übergangsbestimmungen
digt,
(1) Bis zum 30. Juni 2017 darf die Beförderung ge-
28. entgegen § 35a
fährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Ver-
a) Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut befördert, ordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden
b) Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Fassung durchgeführt werden.
Fahrwegbestimmung übergeben wird, oder
(2) Bis zum 31. Dezember 2017 darf § 35 in Verbin-
c) Absatz 4 Satz 3 eine Fahrwegbestimmung dung mit Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung
nicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt der Bekanntmachung vom 30. März 2015 sowie die
oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. Ausnahmen 13 (S) und 14 (S) der Gefahrgut-Ausnah-
(2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte meverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der vom 18. Februar 2016 angewendet werden.
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage 2
Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit
der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR
und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen
sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
1. Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschiff-
fahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Ein-
schränkungen zu den Teilen 1 bis 7:
1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADN von der Beförderung ausge-
schlossen:
Güter, die
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2
Buchstabe a bzw. d oder
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2
Buchstabe a und b bzw. d und e oder
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2
Buchstabe a bis c
enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A
ADR/RID/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:
a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),
1,2,3,7,8-Penta-CDD,
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),
2,3,4,7,8-Penta-CDF,
b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8-Penta-CDF,
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),
1,2,3,7,8-Penta-BDD,
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
2,3,4,7,8-Penta-BDF,
e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8-Penta-BDF.
2. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-
gelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Ein-
schränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:
2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach
Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:
a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je
Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 745
Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4
50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste
Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und
Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und
Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3
nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unter-
abschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.
b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als Produkte oder überwa-
chungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-
nung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.
c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse
je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der
Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei
Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibili-
sierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1,
Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der
Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht
überschreiten.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende
Vorschriften eingehalten werden:
– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6
und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.
– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach
Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.
2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:
a) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche
Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und
b) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaat-
liche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)
gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
3. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-
gelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR:
3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht
Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container
und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.
3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Füll-
einrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich
der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung
ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3
ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend.
3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container
Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Con-
tainer entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger
einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden,
sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt
nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202.
4. Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und
Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID:
4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderun-
gen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht
sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen
Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b ver-
boten.
a) Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID genannten
Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten.
b) Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt)
ist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7
RID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt:
aa) Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:
Beförderung in Versandstücken
Gefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9
in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen
a) Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen,
und F ohne Nebengefahr giftig, Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und
Straßenfahrzeugen mit Tankcontainern)
b) Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungs-
gruppe II und III ohne Nebengefahr giftig,
c) Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungs-
gruppe II und III ohne Nebengefahr giftig und
d) Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungs-
gruppe II und III
bb) Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften
nach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.
cc) Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit:
Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf de-
nen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen,
auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein
unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut
beladen ist, zu befördern.
Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf
denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen,
auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens
zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut
beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.
Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende
mitgeführt werden.
dd) Schriftliche Weisungen:
Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3
ADR mitzuführen.
ee) Beförderungsausschluss:
Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich
Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Stra-
ßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer
Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.
ff) Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks:
Vorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten
leeren Tanks anzuwenden.
gg) Angaben im Beförderungspapier:
Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss
den Vorschriften des RID entsprechen.
5. In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nach-
stehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN:
5.1 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich.
6. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein
6.1 Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern
oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m über-
schreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 747
6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:
6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwin-
digkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar)) befördert
werden:
a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen
mit Flammendurchschlagsicherung oder Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwin-
digkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe
und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beför-
derung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer
T.M.S. PIZ EVEREST 0232 6324 1
6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwin-
digkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar)) befördert
werden:
a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N
offen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des
Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in
Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) ge-
fordert wird, befördert werden.
b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe
und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beför-
derung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 9 0430 4830 5
6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils
von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit
einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils
von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit
einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in
Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert
wird, befördert werden.
Stoffliste Nummer 1:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1114 3, F1 II BENZEN
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN
Stofflisten Nummer 2 bis 4
(weggefallen)
Stoffliste Nummer 5:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 749
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN
(o-NITROTOLUEN)
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Bekanntmachung
zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017)
Vom 28. März 2017
Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 und des § 850f Absatz 3 Satz 4 der
Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 145 Nummer 4 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, wird bekannt
gemacht:
1. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivil-
prozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2017
in Absatz 1 Satz 1
von 1 073,88 auf 1 133,80 Euro monatlich,
von 247,14 auf 260,93 Euro wöchentlich,
von 49,43 auf 52,19 Euro täglich,
in Absatz 1 Satz 2
von 2 378,72 auf 2 511,43 Euro monatlich,
von 547,43 auf 577,97 Euro wöchentlich,
von 109,49 auf 115,59 Euro täglich,
von 404,16 auf 426,71 Euro monatlich,
von 93,01 auf 98,20 Euro wöchentlich,
von 18,60 auf 19,64 Euro täglich,
von 225,17 auf 237,73 Euro monatlich,
von 51,82 auf 54,71 Euro wöchentlich,
von 10,36 auf 10,94 Euro täglich,
in Absatz 2 Satz 2
von 3 292,09 auf 3 475,79 Euro monatlich,
von 757,63 auf 799,91 Euro wöchentlich,
von 151,53 auf 159,98 Euro täglich.
2. Die Grenzbeträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung
erhöhen sich zum 1. Juli 2017
von 3 253,87 auf 3 435,44 Euro monatlich,
von 739,83 auf 781,11 Euro wöchentlich,
von 143,07 auf 151,05 Euro täglich.
3. Die ab 1. Juli 2017 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen
aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.
Berlin, den 28. März 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 751
Anhang
Auszahlung für Monate
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
monatlich mehr
in Euro
bis 1 139,99 – – – – – –
1 140,00 bis 1 149,99 4,34 – – – – –
1 150,00 bis 1 159,99 11,34 – – – – –
1 160,00 bis 1 169,99 18,34 – – – – –
1 170,00 bis 1 179,99 25,34 – – – – –
1 180,00 bis 1 189,99 32,34 – – – – –
1 190,00 bis 1 199,99 39,34 – – – – –
1 200,00 bis 1 209,99 46,34 – – – – –
1 210,00 bis 1 219,99 53,34 – – – – –
1 220,00 bis 1 229,99 60,34 – – – – –
1 230,00 bis 1 239,99 67,34 – – – – –
1 240,00 bis 1 249,99 74,34 – – – – –
1 250,00 bis 1 259,99 81,34 – – – – –
1 260,00 bis 1 269,99 88,34 – – – – –
1 270,00 bis 1 279,99 95,34 – – – – –
1 280,00 bis 1 289,99 102,34 – – – – –
1 290,00 bis 1 299,99 109,34 – – – – –
1 300,00 bis 1 309,99 116,34 – – – – –
1 310,00 bis 1 319,99 123,34 – – – – –
1 320,00 bis 1 329,99 130,34 – – – – –
1 330,00 bis 1 339,99 137,34 – – – – –
1 340,00 bis 1 349,99 144,34 – – – – –
1 350,00 bis 1 359,99 151,34 – – – – –
1 360,00 bis 1 369,99 158,34 – – – – –
1 370,00 bis 1 379,99 165,34 – – – – –
1 380,00 bis 1 389,99 172,34 – – – – –
1 390,00 bis 1 399,99 179,34 – – – – –
1 400,00 bis 1 409,99 186,34 – – – – –
1 410,00 bis 1 419,99 193,34 – – – – –
1 420,00 bis 1 429,99 200,34 – – – – –
1 430,00 bis 1 439,99 207,34 – – – – –
1 440,00 bis 1 449,99 214,34 – – – – –
1 450,00 bis 1 459,99 221,34 – – – – –
1 460,00 bis 1 469,99 228,34 – – – – –
1 470,00 bis 1 479,99 235,34 – – – – –
1 480,00 bis 1 489,99 242,34 – – – – –
1 490,00 bis 1 499,99 249,34 – – – – –
1 500,00 bis 1 509,99 256,34 – – – – –
1 510,00 bis 1 519,99 263,34 – – – – –
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
monatlich mehr
in Euro
1 520,00 bis 1 529,99 270,34 – – – – –
1 530,00 bis 1 539,99 277,34 – – – – –
1 540,00 bis 1 549,99 284,34 – – – – –
1 550,00 bis 1 559,99 291,34 – – – – –
1 560,00 bis 1 569,99 298,34 – – – – –
1 570,00 bis 1 579,99 305,34 4,75 – – – –
1 580,00 bis 1 589,99 312,34 9,75 – – – –
1 590,00 bis 1 599,99 319,34 14,75 – – – –
1 600,00 bis 1 609,99 326,34 19,75 – – – –
1 610,00 bis 1 619,99 333,34 24,75 – – – –
1 620,00 bis 1 629,99 340,34 29,75 – – – –
1 630,00 bis 1 639,99 347,34 34,75 – – – –
1 640,00 bis 1 649,99 354,34 39,75 – – – –
1 650,00 bis 1 659,99 361,34 44,75 – – – –
1 660,00 bis 1 669,99 368,34 49,75 – – – –
1 670,00 bis 1 679,99 375,34 54,75 – – – –
1 680,00 bis 1 689,99 382,34 59,75 – – – –
1 690,00 bis 1 699,99 389,34 64,75 – – – –
1 700,00 bis 1 709,99 396,34 69,75 – – – –
1 710,00 bis 1 719,99 403,34 74,75 – – – –
1 720,00 bis 1 729,99 410,34 79,75 – – – –
1 730,00 bis 1 739,99 417,34 84,75 – – – –
1 740,00 bis 1 749,99 424,34 89,75 – – – –
1 750,00 bis 1 759,99 431,34 94,75 – – – –
1 760,00 bis 1 769,99 438,34 99,75 – – – –
1 770,00 bis 1 779,99 445,34 104,75 – – – –
1 780,00 bis 1 789,99 452,34 109,75 – – – –
1 790,00 bis 1 799,99 459,34 114,75 – – – –
1 800,00 bis 1 809,99 466,34 119,75 0,70 – – –
1 810,00 bis 1 819,99 473,34 124,75 4,70 – – –
1 820,00 bis 1 829,99 480,34 129,75 8,70 – – –
1 830,00 bis 1 839,99 487,34 134,75 12,70 – – –
1 840,00 bis 1 849,99 494,34 139,75 16,70 – – –
1 850,00 bis 1 859,99 501,34 144,75 20,70 – – –
1 860,00 bis 1 869,99 508,34 149,75 24,70 – – –
1 870,00 bis 1 879,99 515,34 154,75 28,70 – – –
1 880,00 bis 1 889,99 522,34 159,75 32,70 – – –
1 890,00 bis 1 899,99 529,34 164,75 36,70 – – –
1 900,00 bis 1 909,99 536,34 169,75 40,70 – – –
1 910,00 bis 1 919,99 543,34 174,75 44,70 – – –
1 920,00 bis 1 929,99 550,34 179,75 48,70 – – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 753
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
monatlich mehr
in Euro
1 930,00 bis 1 939,99 557,34 184,75 52,70 – – –
1 940,00 bis 1 949,99 564,34 189,75 56,70 – – –
1 950,00 bis 1 959,99 571,34 194,75 60,70 – – –
1 960,00 bis 1 969,99 578,34 199,75 64,70 – – –
1 970,00 bis 1 979,99 585,34 204,75 68,70 – – –
1 980,00 bis 1 989,99 592,34 209,75 72,70 – – –
1 990,00 bis 1 999,99 599,34 214,75 76,70 – – –
2 000,00 bis 2 009,99 606,34 219,75 80,70 – – –
2 010,00 bis 2 019,99 613,34 224,75 84,70 – – –
2 020,00 bis 2 029,99 620,34 229,75 88,70 – – –
2 030,00 bis 2 039,99 627,34 234,75 92,70 – – –
2 040,00 bis 2 049,99 634,34 239,75 96,70 1,21 – –
2 050,00 bis 2 059,99 641,34 244,75 100,70 4,21 – –
2 060,00 bis 2 069,99 648,34 249,75 104,70 7,21 – –
2 070,00 bis 2 079,99 655,34 254,75 108,70 10,21 – –
2 080,00 bis 2 089,99 662,34 259,75 112,70 13,21 – –
2 090,00 bis 2 099,99 669,34 264,75 116,70 16,21 – –
2 100,00 bis 2 109,99 676,34 269,75 120,70 19,21 – –
2 110,00 bis 2 119,99 683,34 274,75 124,70 22,21 – –
2 120,00 bis 2 129,99 690,34 279,75 128,70 25,21 – –
2 130,00 bis 2 139,99 697,34 284,75 132,70 28,21 – –
2 140,00 bis 2 149,99 704,34 289,75 136,70 31,21 – –
2 150,00 bis 2 159,99 711,34 294,75 140,70 34,21 – –
2 160,00 bis 2 169,99 718,34 299,75 144,70 37,21 – –
2 170,00 bis 2 179,99 725,34 304,75 148,70 40,21 – –
2 180,00 bis 2 189,99 732,34 309,75 152,70 43,21 – –
2 190,00 bis 2 199,99 739,34 314,75 156,70 46,21 – –
2 200,00 bis 2 209,99 746,34 319,75 160,70 49,21 – –
2 210,00 bis 2 219,99 753,34 324,75 164,70 52,21 – –
2 220,00 bis 2 229,99 760,34 329,75 168,70 55,21 – –
2 230,00 bis 2 239,99 767,34 334,75 172,70 58,21 – –
2 240,00 bis 2 249,99 774,34 339,75 176,70 61,21 – –
2 250,00 bis 2 259,99 781,34 344,75 180,70 64,21 – –
2 260,00 bis 2 269,99 788,34 349,75 184,70 67,21 – –
2 270,00 bis 2 279,99 795,34 354,75 188,70 70,21 – –
2 280,00 bis 2 289,99 802,34 359,75 192,70 73,21 1,26 –
2 290,00 bis 2 299,99 809,34 364,75 196,70 76,21 3,26 –
2 300,00 bis 2 309,99 816,34 369,75 200,70 79,21 5,26 –
2 310,00 bis 2 319,99 823,34 374,75 204,70 82,21 7,26 –
2 320,00 bis 2 329,99 830,34 379,75 208,70 85,21 9,26 –
2 330,00 bis 2 339,99 837,34 384,75 212,70 88,21 11,26 –
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
monatlich mehr
in Euro
2 340,00 bis 2 349,99 844,34 389,75 216,70 91,21 13,26 –
2 350,00 bis 2 359,99 851,34 394,75 220,70 94,21 15,26 –
2 360,00 bis 2 369,99 858,34 399,75 224,70 97,21 17,26 –
2 370,00 bis 2 379,99 865,34 404,75 228,70 100,21 19,26 –
2 380,00 bis 2 389,99 872,34 409,75 232,70 103,21 21,26 –
2 390,00 bis 2 399,99 879,34 414,75 236,70 106,21 23,26 –
2 400,00 bis 2 409,99 886,34 419,75 240,70 109,21 25,26 –
2 410,00 bis 2 419,99 893,34 424,75 244,70 112,21 27,26 –
2 420,00 bis 2 429,99 900,34 429,75 248,70 115,21 29,26 –
2 430,00 bis 2 439,99 907,34 434,75 252,70 118,21 31,26 –
2 440,00 bis 2 449,99 914,34 439,75 256,70 121,21 33,26 –
2 450,00 bis 2 459,99 921,34 444,75 260,70 124,21 35,26 –
2 460,00 bis 2 469,99 928,34 449,75 264,70 127,21 37,26 –
2 470,00 bis 2 479,99 935,34 454,75 268,70 130,21 39,26 –
2 480,00 bis 2 489,99 942,34 459,75 272,70 133,21 41,26 –
2 490,00 bis 2 499,99 949,34 464,75 276,70 136,21 43,26 –
2 500,00 bis 2 509,99 956,34 469,75 280,70 139,21 45,26 –
2 510,00 bis 2 519,99 963,34 474,75 284,70 142,21 47,26 –
2 520,00 bis 2 529,99 970,34 479,75 288,70 145,21 49,26 0,86
2 530,00 bis 2 539,99 977,34 484,75 292,70 148,21 51,26 1,86
2 540,00 bis 2.549,99 984,34 489,75 296,70 151,21 53,26 2,86
2 550,00 bis 2.559,99 991,34 494,75 300,70 154,21 55,26 3,86
2 560,00 bis 2 569,99 998,34 499,75 304,70 157,21 57,26 4,86
2 570,00 bis 2 579,99 1 005,34 504,75 308,70 160,21 59,26 5,86
2 580,00 bis 2 589,99 1 012,34 509,75 312,70 163,21 61,26 6,86
2 590,00 bis 2 599,99 1 019,34 514,75 316,70 166,21 63,26 7,86
2 600,00 bis 2 609,99 1 026,34 519,75 320,70 169,21 65,26 8,86
2 610,00 bis 2 619,99 1 033,34 524,75 324,70 172,21 67,26 9,86
2 620,00 bis 2 629,99 1 040,34 529,75 328,70 175,21 69,26 10,86
2 630,00 bis 2 639,99 1 047,34 534,75 332,70 178,21 71,26 11,86
2 640,00 bis 2 649,99 1 054,34 539,75 336,70 181,21 73,26 12,86
2 650,00 bis 2 659,99 1 061,34 544,75 340,70 184,21 75,26 13,86
2 660,00 bis 2 669,99 1 068,34 549,75 344,70 187,21 77,26 14,86
2 670,00 bis 2 679,99 1 075,34 554,75 348,70 190,21 79,26 15,86
2 680,00 bis 2 689,99 1 082,34 559,75 352,70 193,21 81,26 16,86
2 690,00 bis 2 699,99 1 089,34 564,75 356,70 196,21 83,26 17,86
2 700,00 bis 2 709,99 1 096,34 569,75 360,70 199,21 85,26 18,86
2 710,00 bis 2 719,99 1 103,34 574,75 364,70 202,21 87,26 19,86
2 720,00 bis 2 729,99 1 110,34 579,75 368,70 205,21 89,26 20,86
2 730,00 bis 2 739,99 1 117,34 584,75 372,70 208,21 91,26 21,86
2 740,00 bis 2 749,99 1 124,34 589,75 376,70 211,21 93,26 22,86
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2 750,00 bis 2 759,99 1 131,34 594,75 380,70 214,21 95,26 23,86
2 760,00 bis 2 769,99 1 138,34 599,75 384,70 217,21 97,26 24,86
2 770,00 bis 2 779,99 1 145,34 604,75 388,70 220,21 99,26 25,86
2 780,00 bis 2 789,99 1 152,34 609,75 392,70 223,21 101,26 26,86
2 790,00 bis 2 799,99 1 159,34 614,75 396,70 226,21 103,26 27,86
2 800,00 bis 2 809,99 1 166,34 619,75 400,70 229,21 105,26 28,86
2 810,00 bis 2 819,99 1 173,34 624,75 404,70 232,21 107,26 29,86
2 820,00 bis 2 829,99 1 180,34 629,75 408,70 235,21 109,26 30,86
2 830,00 bis 2 839,99 1 187,34 634,75 412,70 238,21 111,26 31,86
2 840,00 bis 2 849,99 1 194,34 639,75 416,70 241,21 113,26 32,86
2 850,00 bis 2 859,99 1 201,34 644,75 420,70 244,21 115,26 33,86
2 860,00 bis 2 869,99 1 208,34 649,75 424,70 247,21 117,26 34,86
2 870,00 bis 2 879,99 1 215,34 654,75 428,70 250,21 119,26 35,86
2 880,00 bis 2 889,99 1 222,34 659,75 432,70 253,21 121,26 36,86
2 890,00 bis 2 899,99 1 229,34 664,75 436,70 256,21 123,26 37,86
2 900,00 bis 2 909,99 1 236,34 669,75 440,70 259,21 125,26 38,86
2 910,00 bis 2 919,99 1 243,34 674,75 444,70 262,21 127,26 39,86
2 920,00 bis 2 929,99 1 250,34 679,75 448,70 265,21 129,26 40,86
2 930,00 bis 2 939,99 1 257,34 684,75 452,70 268,21 131,26 41,86
2 940,00 bis 2 949,99 1 264,34 689,75 456,70 271,21 133,26 42,86
2 950,00 bis 2 959,99 1 271,34 694,75 460,70 274,21 135,26 43,86
2 960,00 bis 2 969,99 1 278,34 699,75 464,70 277,21 137,26 44,86
2 970,00 bis 2 979,99 1 285,34 704,75 468,70 280,21 139,26 45,86
2 980,00 bis 2 989,99 1 292,34 709,75 472,70 283,21 141,26 46,86
2 990,00 bis 2 999,99 1 299,34 714,75 476,70 286,21 143,26 47,86
3 000,00 bis 3 009,99 1 306,34 719,75 480,70 289,21 145,26 48,86
3 010,00 bis 3 019,99 1 313,34 724,75 484,70 292,21 147,26 49,86
3 020,00 bis 3 029,99 1 320,34 729,75 488,70 295,21 149,26 50,86
3 030,00 bis 3 039,99 1 327,34 734,75 492,70 298,21 151,26 51,86
3 040,00 bis 3 049,99 1 334,34 739,75 496,70 301,21 153,26 52,86
3 050,00 bis 3 059,99 1 341,34 744,75 500,70 304,21 155,26 53,86
3 060,00 bis 3 069,99 1 348,34 749,75 504,70 307,21 157,26 54,86
3 070,00 bis 3 079,99 1 355,34 754,75 508,70 310,21 159,26 55,86
3 080,00 bis 3 089,99 1 362,34 759,75 512,70 313,21 161,26 56,86
3 090,00 bis 3 099,99 1 369,34 764,75 516,70 316,21 163,26 57,86
3 100,00 bis 3 109,99 1 376,34 769,75 520,70 319,21 165,26 58,86
3 110,00 bis 3 119,99 1 383,34 774,75 524,70 322,21 167,26 59,86
3 120,00 bis 3 129,99 1 390,34 779,75 528,70 325,21 169,26 60,86
3 130,00 bis 3 139,99 1 397,34 784,75 532,70 328,21 171,26 61,86
3 140,00 bis 3 149,99 1 404,34 789,75 536,70 331,21 173,26 62,86
3 150,00 bis 3 159,99 1 411,34 794,75 540,70 334,21 175,26 63,86
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Nettolohn 5 und
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3 160,00 bis 3 169,99 1 418,34 799,75 544,70 337,21 177,26 64,86
3 170,00 bis 3 179,99 1 425,34 804,75 548,70 340,21 179,26 65,86
3 180,00 bis 3 189,99 1 432,34 809,75 552,70 343,21 181,26 66,86
3 190,00 bis 3 199,99 1 439,34 814,75 556,70 346,21 183,26 67,86
3 200,00 bis 3 209,99 1 446,34 819,75 560,70 349,21 185,26 68,86
3 210,00 bis 3 219,99 1 453,34 824,75 564,70 352,21 187,26 69,86
3 220,00 bis 3 229,99 1 460,34 829,75 568,70 355,21 189,26 70,86
3 230,00 bis 3 239,99 1 467,34 834,75 572,70 358,21 191,26 71,86
3 240,00 bis 3 249,99 1 474,34 839,75 576,70 361,21 193,26 72,86
3 250,00 bis 3 259,99 1 481,34 844,75 580,70 364,21 195,26 73,86
3 260,00 bis 3 269,99 1 488,34 849,75 584,70 367,21 197,26 74,86
3 270,00 bis 3 279,99 1 495,34 854,75 588,70 370,21 199,26 75,86
3 280,00 bis 3 289,99 1 502,34 859,75 592,70 373,21 201,26 76,86
3 290,00 bis 3 299,99 1 509,34 864,75 596,70 376,21 203,26 77,86
3 300,00 bis 3 309,99 1 516,34 869,75 600,70 379,21 205,26 78,86
3 310,00 bis 3 319,99 1 523,34 874,75 604,70 382,21 207,26 79,86
3 320,00 bis 3 329,99 1 530,34 879,75 608,70 385,21 209,26 80,86
3 330,00 bis 3 339,99 1 537,34 884,75 612,70 388,21 211,26 81,86
3 340,00 bis 3 349,99 1 544,34 889,75 616,70 391,21 213,26 82,86
3 350,00 bis 3 359,99 1 551,34 894,75 620,70 394,21 215,26 83,86
3 360,00 bis 3 369,99 1 558,34 899,75 624,70 397,21 217,26 84,86
3 370,00 bis 3 379,99 1 565,34 904,75 628,70 400,21 219,26 85,86
3 380,00 bis 3 389,99 1 572,34 909,75 632,70 403,21 221,26 86,86
3 390,00 bis 3 399,99 1 579,34 914,75 636,70 406,21 223,26 87,86
3 400,00 bis 3 409,99 1 586,34 919,75 640,70 409,21 225,26 88,86
3 410,00 bis 3 419,99 1 593,34 924,75 644,70 412,21 227,26 89,86
3 420,00 bis 3 429,99 1 600,34 929,75 648,70 415,21 229,26 90,86
3 430,00 bis 3 439,99 1 607,34 934,75 652,70 418,21 231,26 91,86
3 440,00 bis 3 449,99 1 614,34 939,75 656,70 421,21 233,26 92,86
3 450,00 bis 3 459,99 1 621,34 944,75 660,70 424,21 235,26 93,86
3 460,00 bis 3 469,99 1 628,34 949,75 664,70 427,21 237,26 94,86
3 470,00 bis 3 475,79 1 635,34 954,75 668,70 430,21 239,26 95,86
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bis 262,49 – – – – – –
262,50 bis 264,99 1,10 – – – – –
265,00 bis 267,49 2,85 – – – – –
267,50 bis 269,99 4,60 – – – – –
270,00 bis 272,49 6,35 – – – – –
272,50 bis 274,99 8,10 – – – – –
275,00 bis 277,49 9,85 – – – – –
277,50 bis 279,99 11,60 – – – – –
280,00 bis 282,49 13,35 – – – – –
282,50 bis 284,99 15,10 – – – – –
285,00 bis 287,49 16,85 – – – – –
287,50 bis 289,99 18,60 – – – – –
290,00 bis 292,49 20,35 – – – – –
292,50 bis 294,99 22,10 – – – – –
295,00 bis 297,49 23,85 – – – – –
297,50 bis 299,99 25,60 – – – – –
300,00 bis 302,49 27,35 – – – – –
302,50 bis 304,99 29,10 – – – – –
305,00 bis 307,49 30,85 – – – – –
307,50 bis 309,99 32,60 – – – – –
310,00 bis 312,49 34,35 – – – – –
312,50 bis 314,99 36,10 – – – – –
315,00 bis 317,49 37,85 – – – – –
317,50 bis 319,99 39,60 – – – – –
320,00 bis 322,49 41,35 – – – – –
322,50 bis 324,99 43,10 – – – – –
325,00 bis 327,49 44,85 – – – – –
327,50 bis 329,99 46,60 – – – – –
330,00 bis 332,49 48,35 – – – – –
332,50 bis 334,99 50,10 – – – – –
335,00 bis 337,49 51,85 – – – – –
337,50 bis 339,99 53,60 – – – – –
340,00 bis 342,49 55,35 – – – – –
342,50 bis 344,99 57,10 – – – – –
345,00 bis 347,49 58,85 – – – – –
347,50 bis 349,99 60,60 – – – – –
350,00 bis 352,49 62,35 – – – – –
352,50 bis 354,99 64,10 – – – – –
355,00 bis 357,49 65,85 – – – – –
357,50 bis 359,99 67,60 – – – – –
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
wöchentlich mehr
in Euro
360,00 bis 362,49 69,35 0,44 – – – –
362,50 bis 364,99 71,10 1,69 – – – –
365,00 bis 367,49 72,85 2,94 – – – –
367,50 bis 369,99 74,60 4,19 – – – –
370,00 bis 372,49 76,35 5,44 – – – –
372,50 bis 374,99 78,10 6,69 – – – –
375,00 bis 377,49 79,85 7,94 – – – –
377,50 bis 379,99 81,60 9,19 – – – –
380,00 bis 382,49 83,35 10,44 – – – –
382,50 bis 384,99 85,10 11,69 – – – –
385,00 bis 387,49 86,85 12,94 – – – –
387,50 bis 389,99 88,60 14,19 – – – –
390,00 bis 392,49 90,35 15,44 – – – –
392,50 bis 394,99 92,10 16,69 – – – –
395,00 bis 397,49 93,85 17,94 – – – –
397,50 bis 399,99 95,60 19,19 – – – –
400,00 bis 402,49 97,35 20,44 – – – –
402,50 bis 404,99 99,10 21,69 – – – –
405,00 bis 407,49 100,85 22,94 – – – –
407,50 bis 409,99 102,60 24,19 – – – –
410,00 bis 412,49 104,35 25,44 – – – –
412,50 bis 414,99 106,10 26,69 – – – –
415,00 bis 417,49 107,85 27,94 0,46 – – –
417,50 bis 419,99 109,60 29,19 1,46 – – –
420,00 bis 422,49 111,35 30,44 2,46 – – –
422,50 bis 424,99 113,10 31,69 3,46 – – –
425,00 bis 427,49 114,85 32,94 4,46 – – –
427,50 bis 429,99 116,60 34,19 5,46 – – –
430,00 bis 432,49 118,35 35,44 6,46 – – –
432,50 bis 434,99 120,10 36,69 7,46 – – –
435,00 bis 437,49 121,85 37,94 8,46 – – –
437,50 bis 439,99 123,60 39,19 9,46 – – –
440,00 bis 442,49 125,35 40,44 10,46 – – –
442,50 bis 444,99 127,10 41,69 11,46 – – –
445,00 bis 447,49 128,85 42,94 12,46 – – –
447,50 bis 449,99 130,60 44,19 13,46 – – –
450,00 bis 452,49 132,35 45,44 14,46 – – –
452,50 bis 454,99 134,10 46,69 15,46 – – –
455,00 bis 457,49 135,85 47,94 16,46 – – –
457,50 bis 459,99 137,60 49,19 17,46 – – –
460,00 bis 462,49 139,35 50,44 18,46 – – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 759
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
wöchentlich mehr
in Euro
462,50 bis 464,99 141,10 51,69 19,46 – – –
465,00 bis 467,49 142,85 52,94 20,46 – – –
467,50 bis 469,99 144,60 54,19 21,46 – – –
470,00 bis 472,49 146,35 55,44 22,46 0,44 – –
472,50 bis 474,99 148,10 56,69 23,46 1,19 – –
475,00 bis 477,49 149,85 57,94 24,46 1,94 – –
477,50 bis 479,99 151,60 59,19 25,46 2,69 – –
480,00 bis 482,49 153,35 60,44 26,46 3,44 – –
482,50 bis 484,99 155,10 61,69 27,46 4,19 – –
485,00 bis 487,49 156,85 62,94 28,46 4,94 – –
487,50 bis 489,99 158,60 64,19 29,46 5,69 – –
490,00 bis 492,49 160,35 65,44 30,46 6,44 – –
492,50 bis 494,99 162,10 66,69 31,46 7,19 – –
495,00 bis 497,49 163,85 67,94 32,46 7,94 – –
497,50 bis 499,99 165,60 69,19 33,46 8,69 – –
500,00 bis 502,49 167,35 70,44 34,46 9,44 – –
502,50 bis 504,99 169,10 71,69 35,46 10,19 – –
505,00 bis 507,49 170,85 72,94 36,46 10,94 – –
507,50 bis 509,99 172,60 74,19 37,46 11,69 – –
510,00 bis 512,49 174,35 75,44 38,46 12,44 – –
512,50 bis 514,99 176,10 76,69 39,46 13,19 – –
515,00 bis 517,49 177,85 77,94 40,46 13,94 – –
517,50 bis 519,99 179,60 79,19 41,46 14,69 – –
520,00 bis 522,49 181,35 80,44 42,46 15,44 – –
522,50 bis 524,99 183,10 81,69 43,46 16,19 – –
525,00 bis 527,49 184,85 82,94 44,46 16,94 0,35 –
527,50 bis 529,99 186,60 84,19 45,46 17,69 0,85 –
530,00 bis 532,49 188,35 85,44 46,46 18,44 1,35 –
532,50 bis 534,99 190,10 86,69 47,46 19,19 1,85 –
535,00 bis 537,49 191,85 87,94 48,46 19,94 2,35 –
537,50 bis 539,99 193,60 89,19 49,46 20,69 2,85 –
540,00 bis 542,49 195,35 90,44 50,46 21,44 3,35 –
542,50 bis 544,99 197,10 91,69 51,46 22,19 3,85 –
545,00 bis 547,49 198,85 92,94 52,46 22,94 4,35 –
547,50 bis 549,99 200,60 94,19 53,46 23,69 4,85 –
550,00 bis 552,49 202,35 95,44 54,46 24,44 5,35 –
552,50 bis 554,99 204,10 96,69 55,46 25,19 5,85 –
555,00 bis 557,49 205,85 97,94 56,46 25,94 6,35 –
557,50 bis 559,99 207,60 99,19 57,46 26,69 6,85 –
560,00 bis 562,49 209,35 100,44 58,46 27,44 7,35 –
562,50 bis 564,99 211,10 101,69 59,46 28,19 7,85 –
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
wöchentlich mehr
in Euro
565,00 bis 567,49 212,85 102,94 60,46 28,94 8,35 –
567,50 bis 569,99 214,60 104,19 61,46 29,69 8,85 –
570,00 bis 572,49 216,35 105,44 62,46 30,44 9,35 –
572,50 bis 574,99 218,10 106,69 63,46 31,19 9,85 –
575,00 bis 577,49 219,85 107,94 64,46 31,94 10,35 –
577,50 bis 579,99 221,60 109,19 65,46 32,69 10,85 –
580,00 bis 582,49 223,35 110,44 66,46 33,44 11,35 0,20
582,50 bis 584,99 225,10 111,69 67,46 34,19 11,85 0,45
585,00 bis 587,49 226,85 112,94 68,46 34,94 12,35 0,70
587,50 bis 589,99 228,60 114,19 69,46 35,69 12,85 0,95
590,00 bis 592,49 230,35 115,44 70,46 36,44 13,35 1,20
592,50 bis 594,99 232,10 116,69 71,46 37,19 13,85 1,45
595,00 bis 597,49 233,85 117,94 72,46 37,94 14,35 1,70
597,50 bis 599,99 235,60 119,19 73,46 38,69 14,85 1,95
600,00 bis 602,49 237,35 120,44 74,46 39,44 15,35 2,20
602,50 bis 604,99 239,10 121,69 75,46 40,19 15,85 2,45
605,00 bis 607,49 240,85 122,94 76,46 40,94 16,35 2,70
607,50 bis 609,99 242,60 124,19 77,46 41,69 16,85 2,95
610,00 bis 612,49 244,35 125,44 78,46 42,44 17,35 3,20
612,50 bis 614,99 246,10 126,69 79,46 43,19 17,85 3,45
615,00 bis 617,49 247,85 127,94 80,46 43,94 18,35 3,70
617,50 bis 619,99 249,60 129,19 81,46 44,69 18,85 3,95
620,00 bis 622,49 251,35 130,44 82,46 45,44 19,35 4,20
622,50 bis 624,99 253,10 131,69 83,46 46,19 19,85 4,45
625,00 bis 627,49 254,85 132,94 84,46 46,94 20,35 4,70
627,50 bis 629,99 256,60 134,19 85,46 47,69 20,85 4,95
630,00 bis 632,49 258,35 135,44 86,46 48,44 21,35 5,20
632,50 bis 634,99 260,10 136,69 87,46 49,19 21,85 5,45
635,00 bis 637,49 261,85 137,94 88,46 49,94 22,35 5,70
637,50 bis 639,99 263,60 139,19 89,46 50,69 22,85 5,95
640,00 bis 642,49 265,35 140,44 90,46 51,44 23,35 6,20
642,50 bis 644,99 267,10 141,69 91,46 52,19 23,85 6,45
645,00 bis 647,49 268,85 142,94 92,46 52,94 24,35 6,70
647,50 bis 649,99 270,60 144,19 93,46 53,69 24,85 6,95
650,00 bis 652,49 272,35 145,44 94,46 54,44 25,35 7,20
652,50 bis 654,99 274,10 146,69 95,46 55,19 25,85 7,45
655,00 bis 657,49 275,85 147,94 96,46 55,94 26,35 7,70
657,50 bis 659,99 277,60 149,19 97,46 56,69 26,85 7,95
660,00 bis 662,49 279,35 150,44 98,46 57,44 27,35 8,20
662,50 bis 664,99 281,10 151,69 99,46 58,19 27,85 8,45
665,00 bis 667,49 282,85 152,94 100,46 58,94 28,35 8,70
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 761
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
wöchentlich mehr
in Euro
667,50 bis 669,99 284,60 154,19 101,46 59,69 28,85 8,95
670,00 bis 672,49 286,35 155,44 102,46 60,44 29,35 9,20
672,50 bis 674,99 288,10 156,69 103,46 61,19 29,85 9,45
675,00 bis 677,49 289,85 157,94 104,46 61,94 30,35 9,70
677,50 bis 679,99 291,60 159,19 105,46 62,69 30,85 9,95
680,00 bis 682,49 293,35 160,44 106,46 63,44 31,35 10,20
682,50 bis 684,99 295,10 161,69 107,46 64,19 31,85 10,45
685,00 bis 687,49 296,85 162,94 108,46 64,94 32,35 10,70
687,50 bis 689,99 298,60 164,19 109,46 65,69 32,85 10,95
690,00 bis 692,49 300,35 165,44 110,46 66,44 33,35 11,20
692,50 bis 694,99 302,10 166,69 111,46 67,19 33,85 11,45
695,00 bis 697,49 303,85 167,94 112,46 67,94 34,35 11,70
697,50 bis 699,99 305,60 169,19 113,46 68,69 34,85 11,95
700,00 bis 702,49 307,35 170,44 114,46 69,44 35,35 12,20
702,50 bis 704,99 309,10 171,69 115,46 70,19 35,85 12,45
705,00 bis 707,49 310,85 172,94 116,46 70,94 36,35 12,70
707,50 bis 709,99 312,60 174,19 117,46 71,69 36,85 12,95
710,00 bis 712,49 314,35 175,44 118,46 72,44 37,35 13,20
712,50 bis 714,99 316,10 176,69 119,46 73,19 37,85 13,45
715,00 bis 717,49 317,85 177,94 120,46 73,94 38,35 13,70
717,50 bis 719,99 319,60 179,19 121,46 74,69 38,85 13,95
720,00 bis 722,49 321,35 180,44 122,46 75,44 39,35 14,20
722,50 bis 724,99 323,10 181,69 123,46 76,19 39,85 14,45
725,00 bis 727,49 324,85 182,94 124,46 76,94 40,35 14,70
727,50 bis 729,99 326,60 184,19 125,46 77,69 40,85 14,95
730,00 bis 732,49 328,35 185,44 126,46 78,44 41,35 15,20
732,50 bis 734,99 330,10 186,69 127,46 79,19 41,85 15,45
735,00 bis 737,49 331,85 187,94 128,46 79,94 42,35 15,70
737,50 bis 739,99 333,60 189,19 129,46 80,69 42,85 15,95
740,00 bis 742,49 335,35 190,44 130,46 81,44 43,35 16,20
742,50 bis 744,99 337,10 191,69 131,46 82,19 43,85 16,45
745,00 bis 747,49 338,85 192,94 132,46 82,94 44,35 16,70
747,50 bis 749,99 340,60 194,19 133,46 83,69 44,85 16,95
750,00 bis 752,49 342,35 195,44 134,46 84,44 45,35 17,20
752,50 bis 754,99 344,10 196,69 135,46 85,19 45,85 17,45
755,00 bis 757,49 345,85 197,94 136,46 85,94 46,35 17,70
757,50 bis 759,99 347,60 199,19 137,46 86,69 46,85 17,95
760,00 bis 762,49 349,35 200,44 138,46 87,44 47,35 18,20
762,50 bis 764,99 351,10 201,69 139,46 88,19 47,85 18,45
765,00 bis 767,49 352,85 202,94 140,46 88,94 48,35 18,70
767,50 bis 769,99 354,60 204,19 141,46 89,69 48,85 18,95
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
wöchentlich mehr
in Euro
770,00 bis 772,49 356,35 205,44 142,46 90,44 49,35 19,20
772,50 bis 774,99 358,10 206,69 143,46 91,19 49,85 19,45
775,00 bis 777,49 359,85 207,94 144,46 91,94 50,35 19,70
777,50 bis 779,99 361,60 209,19 145,46 92,69 50,85 19,95
780,00 bis 782,49 363,35 210,44 146,46 93,44 51,35 20,20
782,50 bis 784,99 365,10 211,69 147,46 94,19 51,85 20,45
785,00 bis 787,49 366,85 212,94 148,46 94,94 52,35 20,70
787,50 bis 789,99 368,60 214,19 149,46 95,69 52,85 20,95
790,00 bis 792,49 370,35 215,44 150,46 96,44 53,35 21,20
792,50 bis 794,99 372,10 216,69 151,46 97,19 53,85 21,45
795,00 bis 797,49 373,85 217,94 152,46 97,94 54,35 21,70
797,50 bis 799,91 375,60 219,19 153,46 98,69 54,85 21,95
Der Mehrbetrag über 799,91 EURO ist voll pfändbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 763
Auszahlung für Tage
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
täglich mehr
in Euro
bis 52,49 – – – – – –
52,50 bis 52,99 0,22 – – – – –
53,00 bis 53,49 0,57 – – – – –
53,50 bis 53,99 0,92 – – – – –
54,00 bis 54,49 1,27 – – – – –
54,50 bis 54,99 1,62 – – – – –
55,00 bis 55,49 1,97 – – – – –
55,50 bis 55,99 2,32 – – – – –
56,00 bis 56,49 2,67 – – – – –
56,50 bis 56,99 3,02 – – – – –
57,00 bis 57,49 3,37 – – – – –
57,50 bis 57,99 3,72 – – – – –
58,00 bis 58,49 4,07 – – – – –
58,50 bis 58,99 4,42 – – – – –
59,00 bis 59,49 4,77 – – – – –
59,50 bis 59,99 5,12 – – – – –
60,00 bis 60,49 5,47 – – – – –
60,50 bis 60,99 5,82 – – – – –
61,00 bis 61,49 6,17 – – – – –
61,50 bis 61,99 6,52 – – – – –
62,00 bis 62,49 6,87 – – – – –
62,50 bis 62,99 7,22 – – – – –
63,00 bis 63,49 7,57 – – – – –
63,50 bis 63,99 7,92 – – – – –
64,00 bis 64,49 8,27 – – – – –
64,50 bis 64,99 8,62 – – – – –
65,00 bis 65,49 8,97 – – – – –
65,50 bis 65,99 9,32 – – – – –
66,00 bis 66,49 9,67 – – – – –
66,50 bis 66,99 10,02 – – – – –
67,00 bis 67,49 10,37 – – – – –
67,50 bis 67,99 10,72 – – – – –
68,00 bis 68,49 11,07 – – – – –
68,50 bis 68,99 11,42 – – – – –
69,00 bis 69,49 11,77 – – – – –
69,50 bis 69,99 12,12 – – – – –
70,00 bis 70,49 12,47 – – – – –
70,50 bis 70,99 12,82 – – – – –
71,00 bis 71,49 13,17 – – – – –
71,50 bis 71,99 13,52 – – – – –
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
täglich mehr
in Euro
72,00 bis 72,49 13,87 0,09 – – – –
72,50 bis 72,99 14,22 0,34 – – – –
73,00 bis 73,49 14,57 0,59 – – – –
73,50 bis 73,99 14,92 0,84 – – – –
74,00 bis 74,49 15,27 1,09 – – – –
74,50 bis 74,99 15,62 1,34 – – – –
75,00 bis 75,49 15,97 1,59 – – – –
75,50 bis 75,99 16,32 1,84 – – – –
76,00 bis 76,49 16,67 2,09 – – – –
76,50 bis 76,99 17,02 2,34 – – – –
77,00 bis 77,49 17,37 2,59 – – – –
77,50 bis 77,99 17,72 2,84 – – – –
78,00 bis 78,49 18,07 3,09 – – – –
78,50 bis 78,99 18,42 3,34 – – – –
79,00 bis 79,49 18,77 3,59 – – – –
79,50 bis 79,99 19,12 3,84 – – – –
80,00 bis 80,49 19,47 4,09 – – – –
80,50 bis 80,99 19,82 4,34 – – – –
81,00 bis 81,49 20,17 4,59 – – – –
81,50 bis 81,99 20,52 4,84 – – – –
82,00 bis 82,49 20,87 5,09 – – – –
82,50 bis 82,99 21,22 5,34 – – – –
83,00 bis 83,49 21,57 5,59 0,09 – – –
83,50 bis 83,99 21,92 5,84 0,29 – – –
84,00 bis 84,49 22,27 6,09 0,49 – – –
84,50 bis 84,99 22,62 6,34 0,69 – – –
85,00 bis 85,49 22,97 6,59 0,89 – – –
85,50 bis 85,99 23,32 6,84 1,09 – – –
86,00 bis 86,49 23,67 7,09 1,29 – – –
86,50 bis 86,99 24,02 7,34 1,49 – – –
87,00 bis 87,49 24,37 7,59 1,69 – – –
87,50 bis 87,99 24,72 7,84 1,89 – – –
88,00 bis 88,49 25,07 8,09 2,09 – – –
88,50 bis 88,99 25,42 8,34 2,29 – – –
89,00 bis 89,49 25,77 8,59 2,49 – – –
89,50 bis 89,99 26,12 8,84 2,69 – – –
90,00 bis 90,49 26,47 9,09 2,89 – – –
90,50 bis 90,99 26,82 9,34 3,09 – – –
91,00 bis 91,49 27,17 9,59 3,29 – – –
91,50 bis 91,99 27,52 9,84 3,49 – – –
92,00 bis 92,49 27,87 10,09 3,69 – – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 765
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
täglich mehr
in Euro
92,50 bis 92,99 28,22 10,34 3,89 – – –
93,00 bis 93,49 28,57 10,59 4,09 – – –
93,50 bis 93,99 28,92 10,84 4,29 – – –
94,00 bis 94,49 29,27 11,09 4,49 0,09 – –
94,50 bis 94,99 29,62 11,34 4,69 0,24 – –
95,00 bis 95,49 29,97 11,59 4,89 0,39 – –
95,50 bis 95,99 30,32 11,84 5,09 0,54 – –
96,00 bis 96,49 30,67 12,09 5,29 0,69 – –
96,50 bis 96,99 31,02 12,34 5,49 0,84 – –
97,00 bis 97,49 31,37 12,59 5,69 0,99 – –
97,50 bis 97,99 31,72 12,84 5,89 1,14 – –
98,00 bis 98,49 32,07 13,09 6,09 1,29 – –
98,50 bis 98,99 32,42 13,34 6,29 1,44 – –
99,00 bis 99,49 32,77 13,59 6,49 1,59 – –
99,50 bis 99,99 33,12 13,84 6,69 1,74 – –
100,00 bis 100,49 33,47 14,09 6,89 1,89 – –
100,50 bis 100,99 33,82 14,34 7,09 2,04 – –
101,00 bis 101,49 34,17 14,59 7,29 2,19 – –
101,50 bis 101,99 34,52 14,84 7,49 2,34 – –
102,00 bis 102,49 34,87 15,09 7,69 2,49 – –
102,50 bis 102,99 35,22 15,34 7,89 2,64 – –
103,00 bis 103,49 35,57 15,59 8,09 2,79 – –
103,50 bis 103,99 35,92 15,84 8,29 2,94 – –
104,00 bis 104,49 36,27 16,09 8,49 3,09 – –
104,50 bis 104,99 36,62 16,34 8,69 3,24 – –
105,00 bis 105,49 36,97 16,59 8,89 3,39 0,07 –
105,50 bis 105,99 37,32 16,84 9,09 3,54 0,17 –
106,00 bis 106,49 37,67 17,09 9,29 3,69 0,27 –
106,50 bis 106,99 38,02 17,34 9,49 3,84 0,37 –
107,00 bis 107,49 38,37 17,59 9,69 3,99 0,47 –
107,50 bis 107,99 38,72 17,84 9,89 4,14 0,57 –
108,00 bis 108,49 39,07 18,09 10,09 4,29 0,67 –
108,50 bis 108,99 39,42 18,34 10,29 4,44 0,77 –
109,00 bis 109,49 39,77 18,59 10,49 4,59 0,87 –
109,50 bis 109,99 40,12 18,84 10,69 4,74 0,97 –
110,00 bis 110,49 40,47 19,09 10,89 4,89 1,07 –
110,50 bis 110,99 40,82 19,34 11,09 5,04 1,17 –
111,00 bis 111,49 41,17 19,59 11,29 5,19 1,27 –
111,50 bis 111,99 41,52 19,84 11,49 5,34 1,37 –
112,00 bis 112,49 41,87 20,09 11,69 5,49 1,47 –
112,50 bis 112,99 42,22 20,34 11,89 5,64 1,57 –
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
täglich mehr
in Euro
113,00 bis 113,49 42,57 20,59 12,09 5,79 1,67 –
113,50 bis 113,99 42,92 20,84 12,29 5,94 1,77 –
114,00 bis 114,49 43,27 21,09 12,49 6,09 1,87 –
114,50 bis 114,99 43,62 21,34 12,69 6,24 1,97 –
115,00 bis 115,49 43,97 21,59 12,89 6,39 2,07 –
115,50 bis 115,99 44,32 21,84 13,09 6,54 2,17 –
116,00 bis 116,49 44,67 22,09 13,29 6,69 2,27 0,04
116,50 bis 116,99 45,02 22,34 13,49 6,84 2,37 0,09
117,00 bis 117,49 45,37 22,59 13,69 6,99 2,47 0,14
117,50 bis 117,99 45,72 22,84 13,89 7,14 2,57 0,19
118,00 bis 118,49 46,07 23,09 14,09 7,29 2,67 0,24
118,50 bis 118,99 46,42 23,34 14,29 7,44 2,77 0,29
119,00 bis 119,49 46,77 23,59 14,49 7,59 2,87 0,34
119,50 bis 119,99 47,12 23,84 14,69 7,74 2,97 0,39
120,00 bis 120,49 47,47 24,09 14,89 7,89 3,07 0,44
120,50 bis 120,99 47,82 24,34 15,09 8,04 3,17 0,49
121,00 bis 121,49 48,17 24,59 15,29 8,19 3,27 0,54
121,50 bis 121,99 48,52 24,84 15,49 8,34 3,37 0,59
122,00 bis 122,49 48,87 25,09 15,69 8,49 3,47 0,64
122,50 bis 122,99 49,22 25,34 15,89 8,64 3,57 0,69
123,00 bis 123,49 49,57 25,59 16,09 8,79 3,67 0,74
123,50 bis 123,99 49,92 25,84 16,29 8,94 3,77 0,79
124,00 bis 124,49 50,27 26,09 16,49 9,09 3,87 0,84
124,50 bis 124,99 50,62 26,34 16,69 9,24 3,97 0,89
125,00 bis 125,49 50,97 26,59 16,89 9,39 4,07 0,94
125,50 bis 125,99 51,32 26,84 17,09 9,54 4,17 0,99
126,00 bis 126,49 51,67 27,09 17,29 9,69 4,27 1,04
126,50 bis 126,99 52,02 27,34 17,49 9,84 4,37 1,09
127,00 bis 127,49 52,37 27,59 17,69 9,99 4,47 1,14
127,50 bis 127,99 52,72 27,84 17,89 10,14 4,57 1,19
128,00 bis 128,49 53,07 28,09 18,09 10,29 4,67 1,24
128,50 bis 128,99 53,42 28,34 18,29 10,44 4,77 1,29
129,00 bis 129,49 53,77 28,59 18,49 10,59 4,87 1,34
129,50 bis 129,99 54,12 28,84 18,69 10,74 4,97 1,39
130,00 bis 130,49 54,47 29,09 18,89 10,89 5,07 1,44
130,50 bis 130,99 54,82 29,34 19,09 11,04 5,17 1,49
131,00 bis 131,49 55,17 29,59 19,29 11,19 5,27 1,54
131,50 bis 131,99 55,52 29,84 19,49 11,34 5,37 1,59
132,00 bis 132,49 55,87 30,09 19,69 11,49 5,47 1,64
132,50 bis 132,99 56,22 30,34 19,89 11,64 5,57 1,69
133,00 bis 133,49 56,57 30,59 20,09 11,79 5,67 1,74
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 767
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
täglich mehr
in Euro
133,50 bis 133,99 56,92 30,84 20,29 11,94 5,77 1,79
134,00 bis 134,49 57,27 31,09 20,49 12,09 5,87 1,84
134,50 bis 134,99 57,62 31,34 20,69 12,24 5,97 1,89
135,00 bis 135,49 57,97 31,59 20,89 12,39 6,07 1,94
135,50 bis 135,99 58,32 31,84 21,09 12,54 6,17 1,99
136,00 bis 136,49 58,67 32,09 21,29 12,69 6,27 2,04
136,50 bis 136,99 59,02 32,34 21,49 12,84 6,37 2,09
137,00 bis 137,49 59,37 32,59 21,69 12,99 6,47 2,14
137,50 bis 137,99 59,72 32,84 21,89 13,14 6,57 2,19
138,00 bis 138,49 60,07 33,09 22,09 13,29 6,67 2,24
138,50 bis 138,99 60,42 33,34 22,29 13,44 6,77 2,29
139,00 bis 139,49 60,77 33,59 22,49 13,59 6,87 2,34
139,50 bis 139,99 61,12 33,84 22,69 13,74 6,97 2,39
140,00 bis 140,49 61,47 34,09 22,89 13,89 7,07 2,44
140,50 bis 140,99 61,82 34,34 23,09 14,04 7,17 2,49
141,00 bis 141,49 62,17 34,59 23,29 14,19 7,27 2,54
141,50 bis 141,99 62,52 34,84 23,49 14,34 7,37 2,59
142,00 bis 142,49 62,87 35,09 23,69 14,49 7,47 2,64
142,50 bis 142,99 63,22 35,34 23,89 14,64 7,57 2,69
143,00 bis 143,49 63,57 35,59 24,09 14,79 7,67 2,74
143,50 bis 143,99 63,92 35,84 24,29 14,94 7,77 2,79
144,00 bis 144,49 64,27 36,09 24,49 15,09 7,87 2,84
144,50 bis 144,99 64,62 36,34 24,69 15,24 7,97 2,89
145,00 bis 145,49 64,97 36,59 24,89 15,39 8,07 2,94
145,50 bis 145,99 65,32 36,84 25,09 15,54 8,17 2,99
146,00 bis 146,49 65,67 37,09 25,29 15,69 8,27 3,04
146,50 bis 146,99 66,02 37,34 25,49 15,84 8,37 3,09
147,00 bis 147,49 66,37 37,59 25,69 15,99 8,47 3,14
147,50 bis 147,99 66,72 37,84 25,89 16,14 8,57 3,19
148,00 bis 148,49 67,07 38,09 26,09 16,29 8,67 3,24
148,50 bis 148,99 67,42 38,34 26,29 16,44 8,77 3,29
149,00 bis 149,49 67,77 38,59 26,49 16,59 8,87 3,34
149,50 bis 149,99 68,12 38,84 26,69 16,74 8,97 3,39
150,00 bis 150,49 68,47 39,09 26,89 16,89 9,07 3,44
150,50 bis 150,99 68,82 39,34 27,09 17,04 9,17 3,49
151,00 bis 151,49 69,17 39,59 27,29 17,19 9,27 3,54
151,50 bis 151,99 69,52 39,84 27,49 17,34 9,37 3,59
152,00 bis 152,49 69,87 40,09 27,69 17,49 9,47 3,64
152,50 bis 152,99 70,22 40,34 27,89 17,64 9,57 3,69
153,00 bis 153,49 70,57 40,59 28,09 17,79 9,67 3,74
153,50 bis 153,99 70,92 40,84 28,29 17,94 9,77 3,79
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017
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156,50 bis 156,99 73,02 42,34 29,49 18,84 10,37 4,09
157,00 bis 157,49 73,37 42,59 29,69 18,99 10,47 4,14
157,50 bis 157,99 73,72 42,84 29,89 19,14 10,57 4,19
158,00 bis 158,49 74,07 43,09 30,09 19,29 10,67 4,24
158,50 bis 158,99 74,42 43,34 30,29 19,44 10,77 4,29
159,00 bis 159,49 74,77 43,59 30,49 19,59 10,87 4,34
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