682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017
Zweite Verordnung
zur Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung
Vom 30. März 2017
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),
der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Werksteinherstellerausbildungsverordnung
§ 19 Absatz 2 der Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom 13. Juli
2015 (BGBl. I S. 1168), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November
2015 (BGBl. I S. 2108) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie
folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. März 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017 683
Verordnung
zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
Vom 30. März 2017
Auf Grund Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verord-
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 8, 9, 9a, 12
net das Bundesministerium für Verkehr und digitale
und 15 und Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes sowie
Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-
des § 32 Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgeset-
ministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
zes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 567
terium für Wirtschaft und Energie:
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und cc
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) und § 32 Absatz 4 durch Artikel 567 Num- Artikel 1
mer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verord- Änderung der
net das Bundesministerium für Verkehr und digitale Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor- der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229),
sicherheit, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. De-
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Luftver- zember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist,
kehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 Buch- wird wie folgt geändert:
stabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, 1. § 19 wird wie folgt geändert:
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen sowie „Kennzeichen, Kennzeichnung“.
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von denen
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 2 Ab- „(3) Der Eigentümer eines Flugmodells oder
satz 175 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 32 Absatz 1 einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm,
Satz 4 durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe a eines unbemannten Ballons oder Drachens mit
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017
jeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilo- 4. § 20 wird wie folgt gefasst:
gramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb
muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer „§ 20
Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauer-
hafter und feuerfester Beschriftung an dem Flug- Erlaubnisbedürftige
gerät anbringen.“ Nutzung des Luftraums
2. § 108 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luft-
raums bedürfen der Erlaubnis:
„3. entgegen § 19 Absatz 3 eine dort genannte
Beschriftung nicht, nicht richtig, nicht vollständig 1. das Steigenlassen von Drachen und Schirm-
oder nicht rechtzeitig anbringt,“. drachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als
100 Metern Länge gehalten werden,
3. Anlage 1 Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn sie
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
mehr als 300 Meter aufsteigen,
b) Nummer 4 wird Nummer 3.
3. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit
einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge
Artikel 2 gehalten werden,
Änderung der
Luftverkehrs-Ordnung 4. der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit
Eigenantrieb,
Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1894), die durch Artikel 3 des Gesetzes 5. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen
vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden Lichtsignalgeräten, insbesondere von Lasergerä-
ist, wird wie folgt geändert: ten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer wäh-
rend des An- oder Abflugs zu blenden,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
6. der Betrieb von unbemannten Freiballonen
a) In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Ausweich- nach Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU)
regeln“ durch die Wörter „Zuständige Behörde Nr. 923/2012 im Hoheitsgebiet der Bundesrepu-
nach Anhang SERA.3210 der Durchführungs- blik Deutschland.
verordnung (EU) Nr. 923/2012“ ersetzt.
Der Starter eines Drachens, Schirmdrachens oder
b) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden
unbemannten Fesselballons muss das Halteseil in
Angaben eingefügt:
Abständen von 100 Metern bei Tag durch rotweiße
„Abschnitt 5a Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Blitz-
oder Blinklichter so kenntlich machen, dass es von
Betrieb von unbemannten anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Er-
§ 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbe-
laubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige
mannten Luftfahrtsystemen und Flugmodel-
Luftfahrtbehörde des Landes.
len
§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luft- (3) Die zuständige Behörde bestimmt, welche
fahrtsystemen und Flugmodellen Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gut-
§ 21c Zuständige Behörde achten eines Sachverständigen über die Eignung
des Geländes und des Luftraums verlangen. Die
§ 21d Bescheinigungen zum Nachweis ausrei- zuständige Behörde kann vom Antragsteller den
chender Kenntnisse und Fertigkeiten; an- Nachweis verlangen, dass der Eigentümer oder
erkannte Stellen sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks,
§ 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausrei- auf dem der Aufstieg stattfinden soll, der Nutzung
chender Kenntnisse und Fertigkeiten zum zustimmt.
Betrieb von Flugmodellen
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsich-
§ 21f Ausweichregeln für unbemannte Flug- tigte Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr
geräte“. für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt.
2. In der Überschrift zu § 12 wird das Wort „Ausweich-
regeln“ durch die Wörter „Zuständige Behörde nach (5) Die Erlaubnis kann natürlichen und juris-
Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung tischen Personen oder Personenvereinigungen all-
(EU) Nr. 923/2012“ ersetzt. gemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Sie
kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbeson-
3. § 19 wird wie folgt geändert:
dere mit Auflagen verbunden werden.“
a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
5. Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a ein-
b) Absatz 5 wird Absatz 3. gefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017 685
„Abschnitt 5a 1. der Anwendung und der Navigation dieser Flug-
geräte,
Betrieb von unbemannten
Luftfahrtsystemen und Flugmodellen 2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
3. der örtlichen Luftraumordnung
§ 21a nach Satz 3 nachweisen. Satz 1 gilt nicht, sofern der
Erlaubnisbedürftiger Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine all-
Betrieb von unbemannten gemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen
Luftfahrtsystemen und Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt
worden ist.
(1) Der Betrieb von folgenden unbemannten Luft-
Der Nachweis wird erbracht durch
fahrtsystemen und Flugmodellen bedarf der Er-
laubnis: 1. eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder
eine beglaubigte Kopie derselben,
1. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle
mit mehr als 5 Kilogramm Startmasse, 2. eine Bescheinigung über eine bestandene Prü-
fung von einer nach § 21d vom Luftfahrt-Bundes-
2. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle amt anerkannten Stelle oder
mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treib-
3. eine Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung
satzes mehr als 20 Gramm beträgt,
durch einen beauftragten Luftsportverband oder
3. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle einen von ihm beauftragten Verein nach § 21e
mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung für den Betrieb eines Flugmodells.
von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebie- (5) Die zuständige Behörde bestimmt nach
ten betrieben werden, pflichtgemäßem Ermessen, ob dem Antrag auf Er-
4. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle teilung einer Erlaubnis weitere Unterlagen beigefügt
aller Art in einer Entfernung von weniger als werden müssen. Sie kann insbesondere noch ver-
1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flug- langen:
plätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von 1. den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer
unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodel- oder sonst Berechtigte dem Aufstieg zugestimmt
len darüber hinaus der Zustimmung der Luft- hat,
aufsichtsstelle und der Flugleitung,
2. das Gutachten eines Sachverständigen über die
5. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle Eignung des Geländes und des betroffenen Luft-
aller Art bei Nacht im Sinne des Artikel 2 raums für den Betrieb von unbemannten Luft-
Nummer 97 der Durchführungsverordnung (EU) fahrtsystemen oder Flugmodellen,
Nr. 923/2012. 3. weitere fachspezifische Bewertungen oder Gut-
(2) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 und keines achten, insbesondere zum Natur- und Lärm-
Nachweises nach Absatz 4 bedarf der Betrieb von schutz, sofern diese im Einzelfall erforderlich
unbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter sind.
Aufsicht von (6) Schutzvorschriften insbesondere des Bundes-
naturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die auf
1. Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Auf-
Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind
gaben stattfindet;
oder fortgelten, sowie das Naturschutzrecht der
2. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zu- Länder, sowie die Pflicht zur ordnungsgemäßen
sammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Flugvorbereitung im Sinne von Anhang SERA.2010
Katastrophen. Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 923/2012 bleiben unberührt.
Absatz 1 Nummer 4 zweiter Teilsatz gilt entspre-
chend. § 21b
(3) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Verbotener
1. der beabsichtigte Betrieb von unbemannten Flug- Betrieb von unbemannten
geräten nach Absatz 1 und die Nutzung des Luft- Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
raums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des (1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsyste-
Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder men und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht
Ordnung, insbesondere zu einer Verletzung der durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder
Vorschriften über den Datenschutz und über den unter deren Aufsicht erfolgt,
Naturschutz, führen und 1. außerhalb der Sichtweite des Steuerers nach
2. der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksich- Maßgabe des Satzes 2, sofern die Startmasse
tigt ist. des Geräts 5 Kilogramm und weniger beträgt,
§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend. 2. über und in einem seitlichen Abstand von
100 Metern von Menschenansammlungen, Un-
(4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit glücksorten, Katastrophengebieten und anderen
einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen Einsatzorten von Behörden und Organisationen
ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017
Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im 10. zum Transport von Explosivstoffen und pyro-
Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, technischen Gegenständen, von radioaktiven
Stoffen, von gefährlichen Stoffen und Gemi-
3. über und in einem seitlichen Abstand von schen gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz
100 Metern von der Begrenzung von Industrie- vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risiko-
anlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen gruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Bio-
des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen stoffverordnung sowie von Gegenständen, Flüs-
und Organisationen, Anlagen der Energieerzeu- sigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die ge-
gung und -verteilung sowie über Einrichtungen, eignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik,
in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Furcht oder Schrecken bei Menschen hervor-
Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung aus- zurufen,
geübt werden, soweit nicht der Betreiber der
Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt 11. über und in einem seitlichen Abstand von
hat, 100 Metern von der Begrenzung von Kranken-
häusern.
4. über und in einem seitlichen Abstand von
100 Metern von Grundstücken, auf denen die Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des
Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte Flug-
oder oberste und obere Bundes- oder Landes- gerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht
behörden oder diplomatische und konsularische mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr ein-
Vertretungen sowie internationale Organisa- deutig erkennen kann. Als nicht außerhalb der Sicht-
tionen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz weite des Steuerers gilt der Betrieb eines unbe-
haben sowie von Liegenschaften von Polizei mannten Fluggeräts mithilfe eines visuellen Aus-
und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht gabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn
die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zuge- dieser Betrieb in Höhen unterhalb von 30 Metern
stimmt hat, erfolgt und
5. über und in einem seitlichen Abstand von 1. die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als
100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundes- 0,25 Kilogramm beträgt, oder wenn
wasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht
die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich 2. der Steuerer von einer anderen Person, die das
zugestimmt hat, Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den
Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende
6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Ab- Gefahren hingewiesen werden kann.
satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Natio-
nalparken im Sinne des § 24 des Bundesnatur- (2) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsyste-
schutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des men mit einer Startmasse von mehr als 25 Kilo-
§ 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnatur- gramm ist verboten. Die zuständige Behörde kann
schutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbe- zum Beispiel für einen Betrieb zu land- oder forst-
mannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach wirtschaftlichen Zwecken, auf Antrag Ausnahmen
landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn die
geregelt ist, Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt
sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6 gelten
7. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse entsprechend.
des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt
oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der (3) In begründeten Fällen kann die zuständige Be-
Lage sind, optische, akustische oder Funk- hörde Ausnahmen von den Betriebsverboten nach
signale zu empfangen, zu übertragen oder auf- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 zulassen, wenn
zuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 er-
über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen füllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6
Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige gelten entsprechend.
Nutzungsberechtigte hat dem Überflug aus-
drücklich zugestimmt, (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur evaluiert die Auswirkungen der in
8. in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es Absatz 1 Nummer 8 enthaltenen Höhenbegrenzung
sei denn, auf den Betrieb von bemannten Luftfahrzeugen in
dem Höhenband zwischen 50 und 100 Metern über
a) der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne
einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 7. April
des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder,
2017.
b) soweit es sich nicht um einen Multicopter
handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gülti- § 21c
gen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder
verfügt über eine Bescheinigung entspre- Zuständige Behörde
chend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2
oder 3, Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaub-
nis nach § 21a Absatz 1 sowie für die Erteilung der
9. unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3
denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des
über Grund, Landes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017 687
§ 21d § 21e
Bescheinigungen Bescheinigungen
zum Nachweis ausreichender zum Nachweis ausreichender Kenntnisse
Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen
(1) Die Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 (1) Die Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 4
Nummer 2 wird von einer nach Absatz 2 anerkann- Satz 3 Nummer 3 für Flugmodelle wird von einem
ten Stelle nach Bestehen einer Prüfung ausgestellt. sachkundigen Benannten eines nach den §§ 1
Die Bescheinigung gilt fünf Jahre. oder 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luft-
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag sportverbänden beauftragten Luftsportverbandes
Stellen für die Erteilung der Bescheinigung an, wenn oder eines von ihm beauftragten Vereins nach einer
der Prüfungsumfang geeignet ist, die Qualifikation Einweisung erteilt. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre.
des Steuerers festzustellen. Außerdem müssen die Die beauftragten Luftsportverbände legen die Vor-
Stellen zur Anerkennung durch das Luftfahrt- gaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheini-
Bundesamt gung fest.
1. in angemessenem Umfang über qualifiziertes (2) Der Bewerber muss das 14. Lebensjahr voll-
Personal und über geeignete Räumlichkeiten zur endet haben. Bei Minderjährigkeit ist die Zu-
Abnahme der Prüfungen verfügen und stimmung des gesetzlichen Vertreters nachzu-
2. eine Beschreibung vorlegen, in der die Prüfungs- weisen.
und Bewertungsverfahren, die Maßnahmen zur
Qualitätssicherung und zur Vermeidung und Auf- § 21f
deckung von Täuschungsversuchen, die Orga-
nisationsstruktur und die Qualifikation des Schu- Ausweichregeln
lungspersonals festgehalten sind. für unbemannte Fluggeräte
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen
versehen, insbesondere mit Auflagen verbunden und Flugmodellen haben dafür Sorge zu tragen,
werden. dass diese bemannten Luftfahrzeugen und unbe-
mannten Freiballonen im Sinne von Anlage 2 der
(3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr voll-
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 aus-
endet haben und hat der anerkannten Stelle vor der
weichen.“
Prüfung folgende Unterlagen vorzulegen:
1. ein gültiges Identitätsdokument, 6. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. bei Minderjährigkeit die Zustimmung des gesetz- a) In Nummer 13 werden die Wörter „oder 3 Satz 1“
lichen Vertreters, gestrichen.
3. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder b) In Nummer 14 wird nach der Angabe „§ 20 Ab-
Strafverfahren und satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des c) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
Bundeszentralregistergesetzes, sofern er sich
erstmals um eine Bescheinigung bewirbt. „15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 ein Halteseil
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
(4) Die Prüfung kann auch in einem internet-
kenntlich macht,“.
gestützten Verfahren abgelegt werden. Das Luft-
fahrt-Bundesamt kann dafür Ausnahmen von dem d) Nach Nummer 17 werden die folgenden Num-
Erfordernis geeigneter Räumlichkeiten nach Absatz 2 mern 17a bis 17e eingefügt:
Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Antragsteller
nachweist, dass eine Täuschung über die Identität „17a. ohne Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 ein
des Bewerbers ausgeschlossen ist. unbemanntes Luftfahrtsystem oder Flug-
modell betreibt,
(5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der
Bescheinigung fest und veröffentlicht sie in den 17b. einer mit einer Erlaubnis nach § 21a Ab-
„Nachrichten für Luftfahrer“. satz 1 oder § 21b Absatz 2 Satz 2 oder
Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren
(6) Die anerkannte Stelle führt ein Verzeichnis
Auflage zuwiderhandelt,
über die Namen und Anschriften der geprüften
Bewerber. In diesem Verzeichnis sind auch Täu- 17c. entgegen § 21a Absatz 4 Satz 1 einen dort
schungsversuche zu vermerken. genannten Nachweis nicht, nicht richtig,
(7) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
über die anerkannten Stellen. Beschäftigte des Luft- bringt,
fahrt-Bundesamtes sind hierbei befugt, die Räum- 17d. entgegen § 21b Absatz 1 Nummer 1 bis 9
lichkeiten der Stellen zu den üblichen Betriebs- und oder Absatz 2 Satz 1 ein unbemanntes
Geschäftszeiten zu betreten und entsprechende Er- Luftfahrtsystem oder Flugmodell betreibt,
mittlungen vorzunehmen. Sie sind zu Aufsichts-
zwecken auch befugt, einer Prüfung beizuwohnen 17e. entgegen § 21f nicht dafür sorgt, dass ein
und Einsicht in das Verzeichnis nach Absatz 6 zu unbemanntes Luftfahrtsystem oder Flug-
nehmen. modell ausweicht,“.
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017
Artikel 3
Änderung der
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt
durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 25 werden die Wörter „Flugmodellen und“ sowie die Angabe „8 und“ gestrichen.
b) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25a eingefügt:
Gebührentatbestand Gebühr
„25a. Ausstellen der Bescheinigung nach § 21e Absatz 1 LuftVO 25 EUR“.
2. In Abschnitt VI werden nach Nummer 16 die folgenden Nummern 16a und 16b eingefügt:
Gebührentatbestand Gebühr
„16a. Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems oder
Flugmodells nach § 21a Absatz 1 LuftVO 30 bis 3 500 EUR
16b. Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 21b Absatz 2 oder Absatz 3 LuftVO 50 bis 3 500 EUR“.
3. In Abschnitt VII wird Nummer 35 wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand Gebühr
„35. Anerkennung als Stelle zur Ausstellung einer Bescheinigung über nachgewiesene
Kenntnisse in den Bereichen Luftrecht, Meteorologie und Flugbetrieb sowie über
allgemeine praktische Kenntnisse und Fertigkeiten nach den §§ 21d und 21a
Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO bis 750 EUR“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft. Artikel 1 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. März 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017 689
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2017
Vom 31. März 2017
Auf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzah-
des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 lungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche
(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministe- Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht
rium der Finanzen: möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach
Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-
§1 rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen
Vollzug der sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen
Umsatzsteuerverteilung ist unverzüglich durchzuführen.
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2017 (3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nie-
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- dersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2
Ausgleichsjahr 2017 wird der Zahlungsverkehr nach keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch
§ 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchge- Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf
führt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil
50,58061751 Prozent an der durch Landesfinanzbehör- ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer-
den verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Pro- und Finanzausgleich überweist das Bundesministe-
zentsätze festgelegt wird: rium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen
an Brandenburg 38 432 000 Euro, an Mecklenburg-
Baden-Württemberg 66,0 % Vorpommern 126 715 000 Euro, an Niedersachsen
Bayern 81,4 % 137 230 000 Euro, an Sachsen 156 868 000 Euro, an
Sachsen-Anhalt 168 122 000 Euro und an Thüringen
Berlin 18,8 %
146 290 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines
Brandenburg – jeden Monats fällig.
Bremen 5,4 % (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
Hamburg 84,4 %
das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-
Hessen 80,1 % den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage
des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-
Mecklenburg-Vorpommern –
genden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrech-
Niedersachsen – net, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu
Nordrhein-Westfalen 61,6 % viel oder zu wenig gezahlt worden sind.
Rheinland-Pfalz 28,7 % (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Saarland 52,1 % Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern
Sachsen – zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-
steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des
Sachsen-Anhalt – Folgemonats überwiesen.
Schleswig-Holstein 33,5 %
§2
Thüringen – .
Inkrafttreten
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 te- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
legrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes- 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 31. März 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 3. April 2017
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die
zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind
Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016,
S. 13).“
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Standardreisedoku-
ment für die Rückführung“ durch die Wörter „Europäische Reisedokument
für die Rückkehr“ ersetzt.
3. In § 56 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Standardreisedokumente für
die Rückführung“ durch die Wörter „Europäische Reisedokumente für die
Rückkehr“ ersetzt.
4. In § 58 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „Standardreisedokument für
die Rückführung“ durch die Wörter „Europäische Reisedokument für die
Rückkehr“ ersetzt.
5. In § 81 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 8)“ durch die Wörter
„nach § 1 Absatz 8 in der bis einschließlich 7. April 2017 geltenden Fassung“
ersetzt.
6. Anlage D10 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017 691
„Anlage D10
Europäisches Reisedokument
für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
“.