626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
Gesetz
zum Abbau verzichtbarer
Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
Vom 29. März 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 22 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-
das folgende Gesetz beschlossen: bildung und Prüfung für den mittleren technischen
Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung
Wehrtechnik – (2030-7-17-3)
Inhaltsübersicht
Artikel 23 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der
Artikel 1 Änderung des E-Government-Gesetzes (206-6) Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
Artikel 2 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (2030-7-17-4)
(12-10) Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und
Artikel 3 Änderung des BDBOS-Gesetzes (200-7) Prüfung für den höheren technischen Dienst in der
Artikel 4 Änderung der BDBOS-Zertifizierungsverordnung Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
(200-7-1) (2030-7-17-5)
Artikel 5 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Artikel 25 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-
(201-6) bildung und Prüfung für den höheren technischen
Verwaltungsdienst des Bundes (2030-7-25-2)
Artikel 6 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
(2030-1) Artikel 26 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
dienst für den gehobenen technischen Verwaltungs-
Artikel 7 Änderung der Bundesnebentätigkeitsverordnung
dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
(2030-2-9)
tung des Bundes (2030-8-5-1)
Artikel 8 Änderung der Arbeitszeitverordnung (2030-2-29)
Artikel 27 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
Artikel 9 Änderung des Bundesbeamtengesetzes (2030-2-30) dienst für den gehobenen Verwaltungsinformatik-
Artikel 10 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung dienst des Bundes (2030-8-5-2)
(2030-2-30-1) Artikel 28 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
Artikel 11 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs- dienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
dienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (2030-8-5-3)
(2030-6-31) Artikel 29 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus- dienst für den gehobenen technischen Dienst – Fach-
bildung und Prüfung für den mittleren Dienst im richtung Bahnwesen – (2030-8-5-5)
Verfassungsschutz des Bundes (2030-7-4-1) Artikel 30 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus- (2030-32)
bildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Artikel 31 Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Verfassungsschutz des Bundes (2030-7-4-2) (2030-33)
Artikel 14 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs- Artikel 32 Änderung des Altersgeldgesetzes (2030-35)
dienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in
Artikel 33 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (2032-1)
der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
(2030-7-5-3) Artikel 34 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverord-
nung (2032-1-10)
Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in Artikel 35 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (2032-2-10)
(2030-7-5-4) Artikel 36 Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und (2032-2-11)
Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes Artikel 37 Änderung der Trennungsgeldverordnung (2032-3-10)
(2030-7-10-3) Artikel 38 Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
Artikel 17 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus- (2032-3-13)
bildung und Prüfung für den höheren Dienst an Artikel 39 Änderung des Gesetzes über vermögenswirksame
wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und
(2030-7-11-1) Soldaten auf Zeit (2032-10)
Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus- Artikel 40 Änderung der BSI-Zertifizierungs- und -Anerken-
bildung und Prüfung für den mittleren nichttech- nungsverordnung (206-2-1)
nischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrver- Artikel 41 Änderung des Apothekengesetzes (2121-2)
waltung (2030-7-12-2)
Artikel 42 Änderung der Apothekenbetriebsordnung (2121-2-2)
Artikel 19 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-
bildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Artikel 43 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsver-
Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bun- ordnung (2121-6-24-4)
des (2030-7-14-1) Artikel 44 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
Artikel 20 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus- (2121-6-27)
bildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Artikel 45 Änderung des Arzneimittelgesetzes (2121-51-1-2)
Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bun-
des (2030-7-14-2) Artikel 46 Änderung der Arzneimittel-Sachverständigenverord-
nung (2121-51-2)
Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-
bildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtech- Artikel 47 Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung
nischen Dienst in der Bundeswehr (2030-7-15-1) (2121-51-21)
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Artikel 48 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstel- Artikel 86 Änderung des Soldatengesetzes (51-1)
lungsverordnung (2121-51-46) Artikel 87 Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen
Artikel 49 Änderung des Transfusionsgesetzes (2121-52) und Soldaten (51-1-22)
Artikel 50 Änderung des Stammzellgesetzes (2121-61) Artikel 88 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstel-
Artikel 51 Änderung der ZES-Verordnung (2121-61-1) lungsgesetzes (51-7)
Artikel 52 Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung Artikel 89 Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlver-
(2125-44-7) ordnung Soldatinnen (51-7-1)
Artikel 53 Änderung der Gegenproben-Verordnung Artikel 90 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (53-4)
(2125-44-11) Artikel 91 Änderung der Berufsförderungsverordnung (53-4-19)
Artikel 54 Änderung der Psychiatrie-Personalverordnung Artikel 92 Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes
(2126-9-11) (700-6)
Artikel 55 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Artikel 93 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des
(2129-8) Rechts der Industrie- und Handelskammern (701-1)
Artikel 56 Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung Artikel 94 Änderung der Verordnung über die Kosten der
von leichtflüchtigen halogenierten organischen Ver- Kartellbehörden (703-1-6)
bindungen (2129-8-2-3) Artikel 95 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
Artikel 57 Änderung der Verordnung über das Genehmigungs- schränkungen (703-5)
verfahren (2129-8-9) Artikel 96 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und
Artikel 58 Änderung der Störfall-Verordnung (2129-8-12-1) Sicherheit (703-5-3)
Artikel 59 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Koh- Artikel 97 Änderung der Gewerbeordnung (7100-1)
lenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Artikel 98 Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung
Kraftfahrzeugen (2129-8-21) (7100-1-9)
Artikel 60 Änderung der Bekanntgabeverordnung (2129-8-41) Artikel 99 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung (7102-49)
Artikel 61 Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung Artikel 100 Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung
(2129-18-1) (7102-50)
Artikel 62 Änderung der Altholzverordnung (2129-27-2-19) Artikel 101 Änderung der Versteigererverordnung (7104-8)
Artikel 63 Änderung der Verordnung über Zusammensetzung, Artikel 102 Änderung der Seeschiffbewachungsdurchführungs-
Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kom- verordnung (7104-10)
mission wissenschaftlicher Sachverständiger nach Artikel 103 Änderung der Druckluftverordnung (7108-33)
§ 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs-
gesetzes vom 22. September 1994 (2129-28-1) Artikel 104 Änderung der Handwerksordnung (7110-1)
Artikel 64 Änderung des Umweltauditgesetzes (2129-29) Artikel 105 Änderung der Verordnung über die Anerkennung von
Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
Artikel 65 Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (7110-4-6)
(2129-29-1)
Artikel 106 Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
Artikel 66 Änderung der UAG-Beleihungsverordnung (7110-18)
(2129-29-2)
Artikel 107 Änderung des Waffengesetzes (7133-4)
Artikel 67 Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
(2129-44) Artikel 108 Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
(7133-4-1)
Artikel 68 Änderung der Seeversicherungsnachweisverordnung
(2129-58-1) Artikel 109 Änderung des Sprengstoffgesetzes (7134-2)
Artikel 69 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (2163-1) Artikel 110 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-
gesetz (7134-2-1)
Artikel 70 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
(2211-4) Artikel 111 Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoff-
gesetz (7134-2-2)
Artikel 71 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes (2212-2) Artikel 112 Änderung der Fertigpackungsverordnung
(7141-6-1-6)
Artikel 72 Änderung der Verordnung über den leistungsabhän-
gigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen Artikel 113 Änderung des Beschussgesetzes (7144-2)
(2212-2-12) Artikel 114 Änderung der Beschussverordnung (7144-2-1)
Artikel 73 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgeset- Artikel 115 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
zes (2212-4) (7400-4-1)
Artikel 74 Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes Artikel 116 Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes
(2212-6) (7402-1)
Artikel 75 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Artikel 117 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (752-6)
Denkmal für die ermordeten Juden Europas“ (224-16) Artikel 118 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung (752-6-1)
Artikel 76 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Artikel 119 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung (752-6-13)
Jüdisches Museum Berlin“ (224-17) Artikel 120 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Artikel 77 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Übertragungsnetz (752-8)
Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Aus- Artikel 121 Änderung der Abwasserverordnung (753-1-5)
land, Bonn (224-18) Artikel 122 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (753-13)
Artikel 78 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Akademie Artikel 123 Änderung der Industriekläranlagen-Zulassungs- und
der Künste (224-19) Überwachungsverordnung (753-13-4)
Artikel 79 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Artikel 124 Änderung der Mineralölausgleichs-Verordnung
„Deutsches Historisches Museum“ (224-25) (754-3-6)
Artikel 80 Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes (2251-5) Artikel 125 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsver-
Artikel 81 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes ordnung (754-22-3)
(251-1) Artikel 126 Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsver-
Artikel 82 Änderung des AZR-Gesetzes (26-8) ordnung (754-22-9)
Artikel 83 Änderung der Aufenthaltsverordnung (26-12-1) Artikel 127 Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes (754-24)
Artikel 84 Änderung des Visa-Warndateigesetzes (26-14) Artikel 128 Änderung der Anzeigenverordnung (7610-2-33)
Artikel 85 Änderung der Heimaturlaubsverordnung (27-7-2) Artikel 129 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs (7612-3)
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
Artikel 130 Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung Artikel 170 Änderung der Postdienstleistungsverordnung
(7628-8-1) (900-14-3)
Artikel 131 Änderung der Saatgutverordnung (7822-6-3) Artikel 171 Änderung der Fahrzeugteileverordnung (9232-11)
Artikel 132 Änderung des Tierzuchtgesetzes (7824-8) Artikel 172 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 133 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die (9232-16)
Vesikuläre Schweinekrankheit (7831-1-41-25) Artikel 173 Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungs-
Artikel 134 Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung verordnung (9234-6)
(7831-1-46-6) Artikel 174 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 135 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung (933-10)
(7831-1-47-7) Artikel 175 Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 136 Änderung der TSE-Resistenzzuchtverordnung (9501-45)
(7831-1-50-3) Artikel 176 Änderung der Verordnung über die Küstenschifffahrt
Artikel 137 Änderung der Schweine-Salmonellen-Verordnung (9510-1-26)
(7831-1-54-1) Artikel 177 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Artikel 138 Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung (9512-19-1)
(7831-1-54-6) Artikel 178 Änderung der Flaggenrechtsverordnung (9514-1-5)
Artikel 139 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver- Artikel 179 Änderung der Lotstarifverordnung (9515-19)
ordnung (7831-10) Artikel 180 Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur
Artikel 140 Änderung der Tierischen Lebensmittel-Hygienever- Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flug-
ordnung (7832-7-1) dienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmit-
Artikel 141 Änderung des Tierschutzgesetzes (7833-3) gliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von
Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)
Artikel 142 Änderung der Versuchstiermeldeverordnung
(96-1-14-2-1)
(7833-3-21)
Artikel 181 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Artikel 143 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverord-
(96-1-38)
nung (7843-6-2)
Artikel 182 Änderung der Luftsicherheits-Schulungsverordnung
Artikel 144 Änderung der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsver-
(96-14-3)
ordnung (7847-31-1)
Artikel 183 Inkrafttreten
Artikel 145 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen
für Eier (7849-2-4-1)
Artikel 146 Änderung der Biostoffverordnung (805-3-13) Artikel 1
Artikel 147 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung Änderung des
(805-3-14) E-Government-Gesetzes
Artikel 148 Änderung der Gefahrstoffverordnung (8053-6-34)
(206-6)
Artikel 149 Änderung des Berufsbildungsgesetzes (806-22)
Artikel 150 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgeset- Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
zes (806-23) S. 2749; 2015 I S. 678) wird wie folgt geändert:
Artikel 151 Änderung des Altersteilzeitgesetzes (810-36) 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
Artikel 152 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte (8251-10) „§ 17 Änderung verwaltungsrechtlicher Rechtsver-
Artikel 153 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
ordnungen des Bundes“.
(8253-1) 2. In § 11 Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
Artikel 154 Änderung der Verordnung über den Beirat und die werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (8253-1-1) elektronisch“ eingefügt.
Artikel 155 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverord-
nung (8253-1-5) 3. Folgender § 17 wird angefügt:
Artikel 156 Änderung des Gesetzes über das Verwaltungsver- „§ 17
fahren der Kriegsopferversorgung (833-1)
Änderung verwaltungs-
Artikel 157 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (85-4)
rechtlicher Rechtsverordnungen des Bundes
Artikel 158 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(860-2) Soweit Anordnungen der Schriftform in Rechts-
Artikel 159 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch verordnungen des Bundes nach dem Bericht der
(860-3) Bundesregierung zu Artikel 30 Absatz 2 Nummer 1
Artikel 160 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Ver-
(860-4-1) waltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 161 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) verzichtbar sind
(860-5)
(Bundestagsdrucksache 18/9177, S. 29 bis 47), sind
Artikel 162 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
diese aufzuheben oder mit dem Ziel einer möglichst
(860-6)
einfachen elektronischen Verfahrensabwicklung zu
Artikel 163 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7) ergänzen.“
Artikel 164 Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
(860-7-2) Artikel 2
Artikel 165 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des
(860-9) Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 166 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(860-10-1) (12-10)
Artikel 167 Änderung der Werkstättenverordnung (871-1-7) In § 14 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprü-
Artikel 168 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe- fungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867),
verordnung (871-1-14) das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März
Artikel 169 Änderung des Postgesetzes (900-14) 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, werden nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 629
dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Arti-
eingefügt. kel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden nach
Artikel 3 dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
Änderung des eingefügt.
BDBOS-Gesetzes
(200-7) Artikel 7
Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I Änderung der
S. 2039), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Ge- Bundesnebentätigkeitsverordnung
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 2 (2030-2-9)
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), wird
In § 13 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnebentätigkeits-
wie folgt geändert:
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. In § 5 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch
„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ einge- Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I
fügt. S. 2362) geändert worden ist, werden nach dem Wort
2. In § 15a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein-
gefügt.
Artikel 8
Artikel 4 Änderung der
Änderung der Arbeitszeitverordnung
BDBOS-Zertifizierungsverordnung (2030-2-29)
(200-7-1)
In § 13 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Arbeitszeitverord-
Die BDBOS-Zertifizierungsverordnung vom 17. De-
nung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt
zember 2010 (BGBl. I S. 2120) wird wie folgt geändert:
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2014
1. § 2 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, werden jeweils
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
nisch“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
lichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein-
gefügt und werden das Komma sowie die Artikel 9
Wörter „der auch in einer elektronischen Fas-
sung zu übermitteln ist“ gestrichen. Änderung des
Bundesbeamtengesetzes
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(2030-2-30)
„Ein schriftlicher Antrag ist auch in einer elek-
tronischen Fassung zu übermitteln.“ Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2
die Angabe „Satz 4“ ersetzt. des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) ge-
2. In § 3 Absatz 2 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 Num- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
mer 1, § 7 Absatz 1 Satz 4 sowie § 9 Absatz 2 Num-
1. In § 101 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
mer 1 wird jeweils die Angabe „Satz 3“ durch die
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein-
Angabe „Satz 4“ ersetzt.
gefügt.
Artikel 5 2. In § 27 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 5 Satz 2, § 99
Änderung des Absatz 5 Satz 5, § 100 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie
Verwaltungsverfahrensgesetzes Absatz 3, § 105 Absatz 1 Satz 1 sowie § 106 Ab-
(201-6) satz 2 Satz 5 werden jeweils nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
In § 74 Absatz 5 Satz 4 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10
Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1679) geändert worden ist, werden nach dem Wort Änderung der
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. Bundesbeihilfeverordnung
(2030-2-30-1)
Artikel 6
Änderung des In § 18 Absatz 2 Satz 2 der Bundesbeihilfeverord-
Beamtenrechtsrahmengesetzes nung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2016
(2030-1) (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, werden nach
In § 123 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmen- dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektroni-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom schen“ eingefügt.
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
Artikel 11 b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
Änderung der „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
Verordnung über den Vorbereitungsdienst fügt.
für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes 3. In § 33 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und un-
(2030-6-31) terschreiben die Niederschrift“ gestrichen.
4. In § 35 Absatz 5 wird das Wort „unterschreiben“
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den
durch das Wort „bestätigen“ ersetzt.
gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 2. Februar
2015 (BGBl. I S. 98, 100) wird wie folgt geändert: Artikel 14
1. Nach § 15 Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz ein- Änderung der
gefügt: Verordnung über den
„Sofern die Bachelorarbeit elektronisch übermittelt Vorbereitungsdienst für den
werden kann, kann die Versicherung auch elektro- gehobenen nichttechnischen Dienst in der
nisch abgegeben werden.“ allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
2. In § 16 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „unterschrei- (2030-7-5-3)
ben“ durch das Wort „bestätigen“ ersetzt. Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den
gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen
Artikel 12 und inneren Verwaltung des Bundes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1214), die durch Artikel 1 der Verord-
Änderung der
nung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1514) geän-
Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den dert worden ist, wird wie folgt geändert:
mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes 1. Dem § 14 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
(2030-7-4-1) „Sofern die Diplomarbeit elektronisch übermittelt
werden kann, kann die Versicherung auch elektro-
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
nisch abgegeben werden.“
Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz
des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), 2. In § 15 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „unterschrei-
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. No- ben“ durch das Wort „bestätigen“ ersetzt.
vember 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: Artikel 15
Änderung der
1. In § 24 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort
Verordnung über die
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Ausbildung und Prüfung für den
2. § 25 wird wie folgt geändert: mittleren nichttechnischen Dienst in der
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche“ allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
die Wörter „oder elektronische“ eingefügt. (2030-7-5-4)
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort In § 19 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung über die Aus-
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- bildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen
fügt. Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des
Bundes vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554), die durch
3. In § 34 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und un-
Artikel 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I
terschreiben die Niederschrift“ gestrichen.
S. 89) geändert worden ist, wird das Wort „unterschrei-
4. In § 36 Absatz 5 wird das Wort „unterschreiben“ ben“ durch das Wort „bestätigen“ ersetzt.
durch das Wort „bestätigen“ ersetzt.
Artikel 16
Artikel 13 Änderung der
Änderung der Verordnung über die
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (2030-7-10-3)
(2030-7-4-2) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und den gehobenen Wetterdienst des Bundes vom 3. Juni
Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungs- 2011 (BGBl. I S. 1025), die durch Artikel 39 der Verord-
schutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
S. 2640), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom worden ist, wird wie folgt geändert:
20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden 1. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ist, wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
1. In § 23 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort b) In Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
2. § 24 wird wie folgt geändert: 2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche“ a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“
die Wörter „oder elektronische“ eingefügt. gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 631
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „unterschreiben“ 6. In § 36 Absatz 5 werden die Wörter „eine Nieder-
durch das Wort „bestätigen“ ersetzt. schrift“ durch die Wörter „ein Protokoll schriftlich
oder elektronisch“ ersetzt.
3. In § 25 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2
wird jeweils das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
Artikel 19
Artikel 17 Änderung der
Verordnung über die
Änderung der Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
Verordnung über die für den mittleren Dienst der Fernmelde-
Laufbahn, Ausbildung und und Elektronischen Aufklärung des Bundes
Prüfung für den höheren Dienst
(2030-7-14-1)
an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
(2030-7-11-1) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und
§ 17 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar
und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaft- 2002 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
lichen Bibliotheken des Bundes vom 25. Oktober 2001 satz 22 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2779), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset- S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
2. § 22 wird wie folgt geändert:
liche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche“
2. In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schrift- die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
Artikel 18 „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt.
Änderung der
3. In § 27 Absatz 3 werden die Wörter „eine Nieder-
Verordnung über die
schrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prü-
Laufbahn, Ausbildung und
fungskommission unterschreiben“ durch die Wörter
Prüfung für den mittleren nichttechnischen
„ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen
Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch
(2030-7-12-2) gefertigt“ ersetzt.
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und 4. In § 29 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „eine
Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwal- Niederschrift“ durch die Wörter „ein schriftliches
tungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. No- oder elektronisches Protokoll“ ersetzt und die Wör-
vember 2001 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Arti- ter „und unterschreiben die Niederschrift“ gestri-
kel 3 Absatz 19 der Verordnung vom 12. Februar 2009 chen.
(BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
5. In § 31 Absatz 5 werden die Wörter „eine Nieder-
ändert:
schrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prü-
1. In § 21 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort fungskommission unterschreiben“ durch die Wörter
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. „ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen
Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch
2. § 22 wird wie folgt geändert:
gefertigt“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche“
6. In § 35 Absatz 4 werden die Wörter „eine Nieder-
die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
schrift“ durch die Wörter „ein schriftliches oder elek-
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort tronisches Protokoll“ ersetzt.
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt. Artikel 20
3. In § 24a Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort Änderung der
„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ einge- Verordnung über die
fügt. Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen Dienst der Fernmelde-
4. In § 30 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „eine
und Elektronischen Aufklärung des Bundes
Niederschrift“ durch die Wörter „ein schriftliches
oder elektronisches Protokoll“ ersetzt und die Wör- (2030-7-14-2)
ter „und unterschreiben die Niederschrift“ gestri- Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
chen. Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und
5. In § 32 Absatz 5 werden die Wörter „eine Nieder- Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August
schrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prü- 2006 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
fungskommission unterschreiben“ durch die Wörter satz 23 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
„ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch 1. In § 20 Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort
gefertigt“ ersetzt. „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
2. § 21 wird wie folgt geändert: 6. In § 33 Absatz 4 werden die Wörter „eine Nieder-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche“ schrift“ durch die Wörter „ein schriftliches oder elek-
die Wörter „oder elektronische“ eingefügt. tronisches Protokoll“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- Artikel 22
fügt.
Änderung der
3. In § 26 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „eine Verordnung über die
Niederschrift“ durch die Wörter „ein schriftliches Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
oder elektronisches Protokoll“ ersetzt und werden für den mittleren technischen Dienst in der
die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift“ Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
gestrichen.
(2030-7-17-3)
4. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „eine Nieder-
schrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskom- Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
mission unterschreiben“ durch die Wörter „ein Pro- Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der
tokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungs- Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
kommission schriftlich oder elektronisch gefertigt“ vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch
ersetzt. Artikel 3 Absatz 29 der Verordnung vom 12. Februar
5. In § 32 Absatz 4 werden die Wörter „eine Nieder- 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie
schrift“ durch die Wörter „ein schriftliches oder elek- folgt geändert:
tronisches Protokoll“ ersetzt.
1. In § 19 Absatz 2 Satz 5 und § 20 Absatz 3 Satz 3
6. In § 39 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wör-
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
ter „oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 21 2. In § 27 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „eine
Änderung der Niederschrift“ durch die Wörter „ein schriftliches
Verordnung über die Laufbahn, oder elektronisches Protokoll“ ersetzt und werden
Ausbildung und Prüfung für den mittleren die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift“
feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr gestrichen.
(2030-7-15-1)
3. In § 29 Absatz 5 werden die Wörter „eine Nieder-
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und schrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prü-
Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst fungskommission unterschreiben“ durch die Wörter
in der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), „ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen
die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 24 der Verordnung Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden gefertigt“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort Artikel 23
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt. Änderung der
2. § 20 wird wie folgt geändert: Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche“
für den gehobenen technischen Dienst in der
die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
(2030-7-17-4)
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt. Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für
3. In § 25 Absatz 4 werden die Wörter „eine Nieder- den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehr-
schrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prü- verwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 2. Okto-
fungskommission unterschreiben“ durch die Wörter ber 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch
„ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Januar 2017
Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch (BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt
gefertigt“ ersetzt. geändert:
4. In § 27 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „eine
Niederschrift“ durch die Wörter „ein schriftliches 1. In § 17 Absatz 3 Satz 5, § 26 Absatz 6 und 10 Satz 3
oder elektronisches Protokoll“ ersetzt und werden werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wör-
die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift“ ter „oder elektronisch“ eingefügt.
gestrichen.
2. In § 27 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
5. In § 29 Absatz 5 werden die Wörter „eine Nieder- „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein-
schrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prü- gefügt.
fungskommission unterschreiben“ durch die Wörter
„ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen 3. In § 29 Absatz 5 und § 33 Absatz 3 werden jeweils
Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
gefertigt“ ersetzt. nisch“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 633
Artikel 24 Artikel 26
Änderung der
Änderung der
Verordnung über den
Verordnung über die
Vorbereitungsdienst für den gehobenen
Ausbildung und Prüfung
technischen Verwaltungsdienst in der Wasser-
für den höheren technischen Dienst in der
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
(2030-8-5-1)
(2030-7-17-5)
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Was-
den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrver- serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
waltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 31. März vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2974), die durch
2010 (BGBl. I S. 366), die durch Artikel 7 des Gesetzes Artikel 3 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I
vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“
1. In § 24 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort gestrichen.
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein- 2. In § 22 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „unterschrei-
gefügt. ben“ durch das Wort „bestätigen“ ersetzt.
2. In § 18 Absatz 3 Satz 5, § 23 Absatz 5 Satz 3, § 26 Artikel 27
Absatz 7 und § 30 Absatz 4 werden jeweils nach
dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ Änderung der
eingefügt. Verordnung über den
Vorbereitungsdienst für den gehobenen
Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Artikel 25 (2030-8-5-2)
Änderung der Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den
Verordnung über die gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622) wird wie folgt
höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes geändert:
(2030-7-25-2) 1. Dem § 17 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die schriftliche Ausarbeitung elektronisch
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
übermittelt werden kann, kann die Versicherung
Prüfung für den höheren technischen Verwaltungs-
auch elektronisch abgegeben werden.“
dienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I
S. 2230), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung 2. In § 18 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „unterschrei-
vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, ben“ durch das Wort „bestätigen“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
Artikel 28
1. § 17 wird wie folgt geändert:
Änderung der
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftliche“ Verordnung über den Vorbereitungsdienst
gestrichen. für den mittleren Wetterdienst des Bundes
(2030-8-5-3)
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ ge-
In § 21 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung über den
strichen.
Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des
2. § 25 wird wie folgt geändert: Bundes vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3541), die
durch Artikel 42 der Verordnung vom 31. August 2015
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort
„schriftlicher“ die Wörter „oder elektronischer“ „unterschreiben“ durch das Wort „bestätigen“ ersetzt.
eingefügt.
Artikel 29
b) In Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort
Änderung der
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- Verordnung über den
fügt. Vorbereitungsdienst für den gehobenen
technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –
3. In § 26 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „und un-
terschreibt die Niederschrift“ gestrichen. (2030-8-5-5)
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den
4. § 27 wird wie folgt geändert: gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahn-
wesen – vom 12. September 2014 (BGBl. I S. 1526)
a) In Absatz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 9 wird das Wort „unterschreiben“ durch 1. In § 16 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“
das Wort „bestätigen“ ersetzt. gestrichen.
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
2. In § 17 Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „unterschrei- nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
ben“ durch das Wort „bestätigen“ ersetzt. nisch“ eingefügt.
Artikel 30 Artikel 35
Änderung des Änderung der
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes Auslandstrennungsgeldverordnung
(2030-32) (2032-2-10)
In § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 In § 16 Absatz 1 Satz 1 der Auslandstrennungsgeld-
Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 12 Ab- 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Ar-
satz 2 Satz 1 sowie § 16 Absatz 1 Satz 1 des Einsatz- tikel 15 Absatz 41 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
Weiterverwendungsgesetzes in der Fassung der Be- (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden nach dem
kanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
S. 2070), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes fügt.
vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,
werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen“ die Wör- Artikel 36
ter „oder elektronischen“ eingefügt.
Änderung der
Auslandsreisekostenverordnung
Artikel 31
(2032-2-11)
Änderung des
Bundesversorgungsteilungsgesetzes In § 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung
vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch
(2030-33)
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. I
In § 2 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungstei- S. 1591) geändert worden ist, werden nach dem Wort
lungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ einge-
das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 fügt.
(BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ Artikel 37
eingefügt.
Änderung der
Trennungsgeldverordnung
Artikel 32
(2032-3-10)
Änderung des
Altersgeldgesetzes In § 9 Absatz 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
(2030-35)
1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 4a des
In § 10 Absatz 2 des Altersgeldgesetzes vom 28. Au- Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) ge-
gust 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 5 ändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich“
des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) ge- die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
ändert worden ist, werden nach dem Wort „schrift-
lichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt. Artikel 38
Änderung der
Artikel 33
Auslandsumzugskostenverordnung
Änderung des (2032-3-13)
Bundesbesoldungsgesetzes
In § 23 Absatz 4 der Auslandsumzugskostenverord-
(2032-1)
nung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349), die
In § 28 Absatz 5 Nummer 2, § 43b Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2016
sowie § 79 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsge- (BGBl. I S. 1561) geändert worden ist, werden nach
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Arti- eingefügt.
kel 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „schrift- Artikel 39
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Änderung des
Gesetzes über vermögens-
Artikel 34 wirksame Leistungen für Beamte,
Änderung der Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (2032-10)
(2032-1-10)
In § 4 Absatz 1 des Gesetzes über vermögenswirk-
In § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Bundesmehrarbeits- same Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten
vergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntma- und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die chung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) werden nach
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, werden eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 635
Artikel 40 das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März
Änderung der 2017 (BGBl. I S. 456) geändert worden ist, wird wie
BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung folgt geändert:
(206-2-1) 1. In § 47 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ einge-
In § 5 Absatz 1 der BSI-Zertifizierungs- und -Aner- fügt.
kennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2231) werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter 2. In § 76 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils nach dem
„oder elektronisch“ eingefügt. Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
gefügt.
Artikel 41
Artikel 46
Änderung des
Änderung der
Apothekengesetzes
Arzneimittel-Sachverständigenverordnung
(2121-2)
(2121-51-2)
In § 11a Satz 1 des Apothekengesetzes in der Fas-
In § 3 Absatz 3 der Arzneimittel-Sachverständigen-
sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
verordnung vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 30), die zu-
(BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 2a des Ge-
letzt durch Artikel 53 der Verordnung vom 31. August
setzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geän-
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das
dert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Wort „schriftliche“ durch das Wort „eine“ ersetzt.
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 47
Artikel 42
Änderung der
Änderung der
Arzneimittelhandelsverordnung
Apothekenbetriebsordnung
(2121-51-21)
(2121-2-2)
Die Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. Novem-
In § 20 Absatz 1 Satz 2 der Apothekenbetriebsord- ber 1987 (BGBl. I S. 2370), die zuletzt durch Artikel 2
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108)
26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3048) geändert worden ist, werden nach dem Wort 1. § 1a wird wie folgt geändert:
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. a) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlichen“
die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
Artikel 43 b) Folgender Satz wird angefügt:
Änderung der „Soweit nach dieser Verordnung anstelle der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Schriftform elektronische Verfahren eingesetzt
(2121-6-24-4) werden dürfen, ist sicherzustellen, dass die elek-
In § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Betäubungs- tronischen Dokumente für die jeweiligen Empfän-
mittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 ger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie
(BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge- in hinreichender Weise vor unbefugten Manipula-
setzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert tionen geschützt sind.“
worden ist, werden nach den Wörtern „ersten Beliefe- 2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
rung schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein-
fügt. gefügt.
3. In § 7a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
Artikel 44 „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
Änderung des fügt.
Grundstoffüberwachungsgesetzes 4. § 7b wird wie folgt geändert:
(2121-6-27) a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem
In § 4 Absatz 2 Satz 2 des Grundstoffüberwachungs- Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
gesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zu- eingefügt.
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. März 2017 b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
(BGBl. I S. 403) geändert worden ist, werden nach dem „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- fügt.
fügt.
Artikel 48
Artikel 45 Änderung der
Änderung des Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Arzneimittelgesetzes (2121-51-46)
(2121-51-1-2)
Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- nung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zu-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird wie Artikel 49
folgt geändert:
Änderung des
1. In § 2 Nummer 14 und 15 werden jeweils nach dem Transfusionsgesetzes
Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“
(2121-52)
eingefügt.
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: § 17 Absatz 1 des Transfusionsgesetzes in der Fas-
„(4) Soweit nach dieser Verordnung anstelle der sung der Bekanntmachung vom 28. August 2007
Schriftform elektronische Verfahren eingesetzt wer- (BGBl. I S. 2169), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
den dürfen, ist sicherzustellen, dass die elektro- zes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert
nischen Dokumente für die jeweiligen Empfänger worden ist, wird wie folgt geändert:
jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hin-
1. In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
reichender Weise vor unbefugten Manipulationen
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
geschützt sind.“
3. § 6 wird wie folgt geändert: 2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Im Falle einer elektronischen Festlegung des Ver-
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ fahrens ist sicherzustellen, dass die elektronischen
eingefügt. Dokumente für die jeweiligen Empfänger jederzeit
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender
„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt
eingefügt. sind.“
4. In § 7 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 und § 12
Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Artikel 50
Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
eingefügt. Änderung des
Stammzellgesetzes
5. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1
werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen“ die (2121-61)
Wörter „oder elektronischen“ eingefügt. In § 6 Absatz 3 Satz 1 des Stammzellgesetzes vom
6. § 16 wird wie folgt geändert: 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Arti-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift- kel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
lichen“ die Wörter „oder elektronischen“ einge- S. 1666) geändert worden ist, werden nach dem Wort
fügt. „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein- Artikel 51
gefügt.
Änderung der
7. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ZES-Verordnung
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
(2121-61-1)
fügt.
8. In § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Die ZES-Verordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I
Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort S. 2663), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein- vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 68) geändert worden
gefügt. ist, wird wie folgt geändert:
9. § 25 wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ einge-
die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt. fügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
2. In § 12 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
Komma und die Wörter „wobei die elektronische
gefügt.
Namenswiedergabe genügt“ eingefügt.
10. In § 28 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 30
Absatz 5 Satz 2 sowie § 31 Absatz 10 Satz 2 und
Artikel 52
Absatz 12 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- Änderung der
fügt. Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
11. § 38 Absatz 4 wird wie folgt geändert: (2125-44-7)
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlicher“
die Wörter „oder elektronischer“ eingefügt. In § 3a Satz 2 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“ die 2011 (BGBl. I S. 1860), die zuletzt durch Artikel 9 Ab-
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. satz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
12. In § 40 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter „in
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- elektronischer Form“ durch das Wort „elektronisch“
fügt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 637
Artikel 53 b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Se-
Änderung der mikolon und die Wörter „die zuständige Behörde
Gegenproben-Verordnung kann bei einer elektronischen Anzeige Mehraus-
fertigungen sowie die Übermittlung der der An-
(2125-44-11)
zeige beizufügenden Unterlagen auch in schrift-
Die Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 licher Form verlangen“ eingefügt.
(BGBl. I S. 2852), die durch Artikel 1 der Verordnung c) In Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3918) geändert wor- Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
den ist, wird wie folgt geändert:
4. § 23b wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 4 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer- aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „schrift-
den nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder lichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein-
elektronisch“ und nach den Wörtern „im Original, gefügt.
in“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ einge- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
fügt. „§ 10 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gilt ent-
sprechend.“
Artikel 54
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
Änderung der „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
Psychiatrie-Personalverordnung fügt.
(2126-9-11)
5. In § 47 Absatz 5a Satz 3 und § 58b Absatz 2 Satz 2
In § 4 Absatz 3 Satz 2 der Psychiatrie-Personalver- werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wör-
ordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2930), die ter „oder elektronisch“ eingefügt.
durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750) geändert worden ist, werden Artikel 56
nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
Änderung der
nisch“ eingefügt.
Verordnung zur Emissions-
begrenzung von leichtflüchtigen
Artikel 55 halogenierten organischen Verbindungen
Änderung des (2129-8-2-3)
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
In § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie § 20 Absatz 1 Num-
(2129-8)
mer 13 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindun-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I gen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zu-
S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom letzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. August
30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden je-
ist, wird wie folgt geändert: weils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elek-
1. § 10 wird wie folgt geändert: tronisch“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 57
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift- Änderung der
lichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein- Verordnung über das Genehmigungsverfahren
gefügt.
(2129-8-9)
bb) In Satz 4 werden die Wörter „in elektronischer
Form“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt. In § 2 Absatz 1 Satz 1, § 6 sowie § 18 Absatz 5 Satz 3
der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
b) In Absatz 3 Satz 4 und Absatz 8 Satz 6 werden der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
„oder elektronisch“ eingefügt. nung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47) geändert wor-
2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: den ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 58
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Wörter „oder elektronisch“ und vor dem Punkt am Änderung der
Ende ein Semikolon und die Wörter „sie kann bei Störfall-Verordnung
einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen (2129-8-12-1)
sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher machung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) wird wie
Form verlangen“ eingefügt. folgt geändert:
3. § 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in elek-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die tronischer Form“ durch das Wort „elektronisch“ er-
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. setzt.
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
2. § 19 wird wie folgt geändert: 2. In Satz 5 werden die Wörter „Namen und Unter-
schrift des Probenehmers, mit welcher dieser die
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
Ordnungsgemäßheit der Probenahme versichert“
„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ ein-
durch die Wörter „den Namen des Probenehmers“
gefügt.
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „schriftlichen“ gestri-
chen. Artikel 63
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort Änderung der
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- Verordnung über Zusammen-
fügt. setzung, Berufung und Verfahren
einer unabhängigen Kommission
d) In Absatz 6 wird das Wort „schriftlichen“ gestri-
wissenschaftlicher Sachverständiger
chen.
nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
Artikel 59
(2129-28-1)
Änderung der
Verordnung zur Begrenzung Die Verordnung über Zusammensetzung, Berufung
der Kohlenwasserstoffemissionen und Verfahren einer unabhängigen Kommission wis-
bei der Betankung von Kraftfahrzeugen senschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5
des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom
(2129-8-21)
22. September 1994 vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1660),
In § 5 Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 der Ver- die durch Artikel 99 der Verordnung vom 31. August
ordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemis- 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
sionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
(BGBl. I S. 1453), die durch Artikel 7 der Verordnung „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden
2. § 9 wird wie folgt geändert:
ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wör-
ter „oder elektronisch“ eingefügt. a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“
Artikel 60 eingefügt.
Änderung der b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
Bekanntgabeverordnung „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt.
(2129-8-41)
In § 13 Absatz 2 Satz 2 der Bekanntgabeverordnung Artikel 64
vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zu- Änderung des
letzt durch Artikel 88 der Verordnung vom 31. August Umweltauditgesetzes
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden
(2129-29)
nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektro-
nische“ eingefügt. Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),
Artikel 61 das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist,
Änderung der wird wie folgt geändert:
Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
1. In § 27 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
(2129-18-1) „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ einge-
In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ölhaftungsbescheini- fügt.
gungs-Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), 2. § 32 wird wie folgt geändert:
die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 1 des Gesetzes
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden
„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ ein-
ist, werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter
gefügt.
„oder elektronischen“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
Artikel 62 „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt.
Änderung der
Altholzverordnung Artikel 65
(2129-27-2-19) Änderung der
Anhang IV Nummer 1.1 der Altholzverordnung vom UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch (2129-29-1)
Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I
In § 7 Absatz 2 Satz 2 der UAG-Zulassungsverfah-
S. 2770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
rensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
1. In Satz 4 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter vom 12. September 2002 (BGBl. I S. 3654), die zuletzt
„schriftlich oder elektronisch“ eingefügt. durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 639
(BGBl. I S. 95) geändert worden ist, werden nach dem Artikel 70
Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- Änderung des
fügt. Fernunterrichtsschutzgesetzes
(2211-4)
Artikel 66
In § 19 Absatz 2 Satz 3 des Fernunterrichtsschutz-
Änderung der gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
UAG-Beleihungsverordnung 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch
(2129-29-2) Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2013
(BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, werden nach
In § 3 Absatz 2 Satz 2 der UAG-Beleihungsverord- dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“
nung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die eingefügt.
zuletzt durch Artikel 100 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer- Artikel 71
den nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elek-
tronisch“ eingefügt. Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 67 (2212-2)
Änderung des In § 48 Absatz 6 und § 50 Absatz 1 Satz 1 des Bun-
Projekt-Mechanismen-Gesetzes desausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I
(2129-44) S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 6
Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. Septem- des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) ge-
ber 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 4 ändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort
Absatz 29 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 72
1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Änderung der
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ Verordnung über den leistungsabhängigen
die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt. Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen
b) In Satz 6 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen. (2212-2-12)
2. In § 5 Absatz 4 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 8 In § 11 Absatz 1 der Verordnung über den leistungs-
Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort abhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdar-
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein- lehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575),
gefügt. die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektro-
Artikel 68 nische“ eingefügt.
Änderung der
Seeversicherungsnachweisverordnung Artikel 73
(2129-58-1) Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Die Seeversicherungsnachweisverordnung vom
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926, 1927), die durch Arti- (2212-4)
kel 117 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016
(BGBl. I S. 1450) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1 wer-
den jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter 1. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
„oder elektronisch“ eingefügt. „Pflegegesetzes“ durch das Wort „Pflegezeitgeset-
zes“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein- 2. In § 13b Absatz 3 Satz 2 und § 23 Absatz 1 Satz 1
gefügt. werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wör-
ter „oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 69 Artikel 74
Änderung des Änderung des
Unterhaltsvorschussgesetzes Stipendienprogramm-Gesetzes
(2163-1) (2212-6)
In § 9 Absatz 2 Satz 1 des Unterhaltsvorschuss- In § 6 Absatz 1 Satz 1 des Stipendienprogramm-Ge-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom setzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), das zuletzt
17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Arti- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014
kel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, werden nach
S. 1824) geändert worden ist, werden nach dem Wort dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. eingefügt.
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
Artikel 75 Artikel 80
Änderung des Änderung des
Gesetzes zur Errichtung einer Deutsche-Welle-Gesetzes
„Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“ (2251-5)
(224-16)
Das Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Be-
In § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung kanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90),
einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Eu- das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April
ropas“ vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 212), das durch 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird wie
Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1686) folgt geändert:
geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftli- 1. In § 21 Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“
che“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt. die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 76 2. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“
gestrichen.
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung
Artikel 81
einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“
Änderung des
(224-17)
Bundesentschädigungsgesetzes
§ 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stif- (251-1)
tung Jüdisches Museum Berlin“ vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2138, 2171), das durch Artikel 15 Absatz 61 Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bun-
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, ver-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die
(BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt
Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
geändert:
2. In Satz 5 wird das Wort „fernschriftlichen“ durch das
1. In § 182 Absatz 1 werden die Wörter „schriftlich oder
Wort „elektronischen“ und das Wort „fernschriftlich“
mündlich“ gestrichen.
durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.
2. In § 195 Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort
Artikel 77 „Unterschrift“ die Wörter „oder die Namenswieder-
gabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder
Änderung des
seines Beauftragten“ eingefügt.
Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche
Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
Artikel 82
(224-18)
Änderung des
In § 7 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung AZR-Gesetzes
einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Insti-
(26-8)
tute im Ausland, Bonn vom 20. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2003), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli In § 4 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 2 sowie
2009 (BGBl. I S. 2622) geändert worden ist, werden § 34 Absatz 4 Satz 2 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep-
nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektro- tember 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Arti-
nischen“ eingefügt. kel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, werden jeweils
Artikel 78 nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
nisch“ eingefügt.
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung der Akademie der Künste
Artikel 83
(224-19)
Änderung der
In § 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung Aufenthaltsverordnung
der Akademie der Künste vom 1. Mai 2005 (BGBl. I
(26-12-1)
S. 1218; 2006 I S. 571) werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. In § 38c Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 der
Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
Artikel 79 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
Änderung des nung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I S. 162) geändert
Gesetzes zur Errichtung einer worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
(224-25)
Artikel 84
In § 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung Änderung des
einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ vom Visa-Warndateigesetzes
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891), das durch Arti-
(26-14)
kel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 784)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „schrift- In § 12 Absatz 3 Satz 2 des Visa-Warndateigesetzes
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037), das durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 641
Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 Artikel 90
(BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ Änderung des
eingefügt. Soldatenversorgungsgesetzes
(53-4)
Artikel 85
In § 46 Absatz 8 Satz 1 sowie § 62 Absatz 6 Satz 2
Änderung der
des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der
Heimaturlaubsverordnung
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
(27-7-2) S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
In § 6 Satz 1 der Heimaturlaubsverordnung vom vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden
3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen“ die
der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 792) ge- Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
ändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. Artikel 91
Artikel 86 Änderung der
Änderung des Berufsförderungsverordnung
Soldatengesetzes (53-4-19)
(51-1)
Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober
In § 29 Absatz 3 Satz 10 sowie § 58d Absatz 2 Satz 1 2006 (BGBl. I S. 2336), die durch Artikel 1 der Verord-
und 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Be- nung vom 13. August 2015 (BGBl. I S. 1426) geändert
kanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), worden ist, wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März
2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, werden 1. In § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 3, § 13 Absatz 1, § 15
jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1,
elektronisch“ eingefügt. § 20 Absatz 2, § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 2
Satz 1, § 26 Satz 1 und 5, § 28 Absatz 4, § 32 Ab-
Artikel 87 satz 3, § 33 Absatz 3 sowie § 34 Absatz 1 werden
jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
Änderung der elektronisch“ eingefügt.
Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
(51-1-22) 2. In § 36 Satz 1 und § 37 Satz 1 werden jeweils nach
dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektroni-
In § 2 Absatz 1 Satz 1 der Elternzeitverordnung für
schen“ eingefügt.
Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855),
die zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 13. Mai Artikel 92
2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ Änderung des
eingefügt. Satellitendatensicherheitsgesetzes
(700-6)
Artikel 88
In § 6 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 und
Änderung des Absatz 2 sowie § 13 des Satellitendatensicherheits-
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590),
(51-7) das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes
In § 17 Absatz 2 Satz 1 des Soldatinnen- und Sol- vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert
datengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“
(BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 21 des Ge- die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
setzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „schriftliche“ die Artikel 93
Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
Änderung des
Artikel 89 Gesetzes zur vorläufigen Regelung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Änderung der
Gleichstellungsbeauftragten- (701-1)
Wahlverordnung Soldatinnen
In § 9 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes zur vorläufigen
(51-7-1)
Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskam-
In § 11 Absatz 2 Satz 1 der Gleichstellungsbeauf- mern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
tragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 nummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
(BGBl. I S. 1394), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom das zuletzt durch Artikel 254 der Verordnung vom
6. September 2013 (BGBl. I S. 3559) geändert worden 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
ist, werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
„oder elektronisch“ eingefügt. elektronisch“ eingefügt.
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
Artikel 94 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird jeweils das
Änderung der Wort „schriftlich“ gestrichen.
Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden
(703-1-6) Artikel 98
Die Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden Änderung der
vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1535), die durch Versicherungsvermittlungsverordnung
Artikel 2 Absatz 77 des Gesetzes vom 7. August 2013
(7100-1-9)
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Die Versicherungsvermittlungsverordnung vom
1. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „sie 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch
schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. Artikel 276 der Verordnung vom 31. August 2015
2. In § 5 Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftliche“ (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
die Wörter „oder elektronische“ eingefügt. geändert:
1. In § 7 Satz 2 werden die Wörter „Schriftlich darf die
Artikel 95
Registerbehörde“ durch die Wörter „Die Register-
Änderung des behörde darf“ ersetzt.
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(703-5) 2. In § 15 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „un-
terzeichnen“ ein Komma und die Wörter „wobei die
In § 47 Absatz 6 sowie § 61 Absatz 2 des Gesetzes elektronische Namenswiedergabe genügt“ eingefügt.
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes Artikel 99
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-
Änderung der
den ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die
Rohrfernleitungsverordnung
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
(7102-49)
Artikel 96
In § 4 Absatz 4 Satz 2, § 4a Absatz 1 Satz 1 Num-
Änderung der mer 1 sowie § 7 Absatz 3 Satz 1 der Rohrfernleitungs-
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777,
(703-5-3) 3809), die zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom
Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter
Artikel 5 der Verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I „oder elektronisch“ eingefügt.
S. 624) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ Artikel 100
durch die Wörter „in Textform nach § 126b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt. Änderung der
Gashochdruckleitungsverordnung
2. § 14 wird wie folgt geändert:
(7102-50)
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“
durch die Wörter „in Textform nach § 126b des Die Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt. 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 281 der
b) In Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a werden die Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
Wörter „befragen die Auftraggeber schriftlich“ ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „konsultieren die Auftraggeber“
1. In § 11 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift-
und die Wörter „ob sie“ durch das Wort „die“ er-
lichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
setzt.
3. In § 29 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 Satz 1 wird je- 2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
weils das Wort „schriftlich“ gestrichen. „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
4. In § 36 Absatz 2 werden die Wörter „schriftlichen
Antrags“ durch die Wörter „Antrags in Textform nach Artikel 101
§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
Änderung der
Artikel 97 Versteigererverordnung
Änderung der (7104-8)
Gewerbeordnung
In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Versteigererverordnung
(7100-1)
vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch
In § 14 Absatz 11 Satz 2 sowie § 69 Absatz 3 der Artikel 2a Absatz 4 des Gesetzes vom 4. März 2013
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, werden nach
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 643
Artikel 102 b) Nummer 7 wird aufgehoben.
Änderung der 3. In § 36 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vor-
Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung geschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise
(7104-10) geführt“ durch die Wörter „einen vom Ausbilder
und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungs-
In § 6 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
nachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufs-
der Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung vom
bildungsgesetzes vorgelegt“ ersetzt.
21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1623) wird das Wort „schrift-
liches“ gestrichen. 4. In § 44 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„schriftlichen Ausbildungsnachweisen“ durch die
Artikel 103 Wörter „Ausbildungsnachweisen nach § 13 Satz 2
Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.
Änderung der
Druckluftverordnung 5. § 125 wird wie folgt gefasst:
(7108-33) „§ 125
Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. Septem-
(BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- ber 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem
nung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) geändert Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 6 Absatz 2
worden ist, wird wie folgt geändert: Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Num-
1. § 3 wird wie folgt geändert: mer 2 und § 44 Absatz 2 Nummer 1 in ihrer bis zum
5. April 2017 geltenden Fassung weiter anzuwen-
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“
den.“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Artikel 105
„(4) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 oder Änderung der
nach Absatz 3 elektronisch, kann die zuständige Verordnung über die Anerkennung von
Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
der beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher
(7110-4-6)
Form verlangen.“
2. § 6 wird wie folgt geändert: § 4 Satz 2 der Verordnung über die Anerkennung von
Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vom
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1935) wird aufgehoben.
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: Artikel 106
„Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die Änderung der
zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Meisterprüfungsverfahrensverordnung
Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Un-
(7110-18)
terlagen auch in schriftlicher Form verlangen.“
3. § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge- Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
fasst: 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2145)
„1. entgegen § 3 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder 1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
nicht rechtzeitig erstattet, „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein-
gefügt.
2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 eine
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, 2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht „schriftliches“ die Wörter „oder elektronisches“ ein-
rechtzeitig beifügt,“. gefügt.
3. In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 3 Satz 1 sowie
Artikel 104 § 13 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schrift-
Änderung der lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Handwerksordnung
(7110-1) Artikel 107
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- Änderung des
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; Waffengesetzes
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283 der Ver- (7133-4)
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti-
1. In § 6 Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort kel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 26 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“
einen Punkt ersetzt. eingefügt.
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
2. In § 13 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „von bei- Artikel 111
den unterzeichneten“ durch die Wörter „schriftlichen Änderung der
oder elektronischen“ ersetzt. Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
3. § 27 wird wie folgt geändert: (7134-2-2)
a) In Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 In § 3 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffge-
Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep-
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. tember 2002 (BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch Artikel 2
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von beiden der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I
unterzeichneten“ durch die Wörter „schriftlichen S. 1643) geändert worden ist, werden nach dem Wort
oder elektronischen“ ersetzt. „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ einge-
fügt.
4. In § 38 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlicher“
die Wörter „oder elektronischer“ eingefügt.
Artikel 112
5. In § 10 Absatz 1a, § 20 Absatz 5 Satz 3, § 24 Ab-
satz 5 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 37 Änderung der
Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort Fertigpackungsverordnung
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. (7141-6-1-6)
In § 4 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung in der
Artikel 108 Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994
Änderung der (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung satz 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2016 (BGBl. I
(7133-4-1) S. 198) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie § 22 Absatz 2 Satz 1
und 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom Artikel 113
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 Änderung des
(BGBl. I S. 2698) geändert worden ist, werden jeweils Beschussgesetzes
nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro- (7144-2)
nisch“ eingefügt.
In § 9 Absatz 1 Satz 3 des Beschussgesetzes vom
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt
Artikel 109
durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 18. Juli
Änderung des 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden
Sprengstoffgesetzes nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
(7134-2) nisch“ eingefügt.
In § 2 Absatz 3 Satz 5 des Sprengstoffgesetzes in
Artikel 114
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 5 Ab- Änderung der
satz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) Beschussverordnung
geändert worden ist, werden nach dem Wort „schrift- (7144-2-1)
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1474), die zuletzt durch Artikel 295 der Verordnung
Artikel 110
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
Änderung der den ist, wird wie folgt geändert:
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in schrift-
(7134-2-1) licher oder elektronischer Form“ durch die Wörter
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 2. In § 10 Absatz 3 werden nach dem Wort „schrift-
(BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 13 der Verord- licher“ die Wörter „oder elektronischer“ eingefügt.
nung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: 3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in
schriftlicher oder elektronischer Form“ durch die
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftliche“ die
Wörter „oder elektronische“ eingefügt. Artikel 115
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Änderung der
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. Außenwirtschaftsverordnung
2. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort (7400-4-1)
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein- In § 13 Absatz 5 sowie § 66 Absatz 5 der Außenwirt-
gefügt. schaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I
3. In § 25 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. vom 19. Dezember 2016 (BAnz AT 23.12.2016 V1) ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 645
ändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort 1. In § 9 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. „schriftlich“ ein Komma und das Wort „elektronisch“
eingefügt.
Artikel 116 2. In § 22 Absatz 6 Satz 1 sowie § 32 Absatz 3 Satz 2
Änderung des werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wör-
Außenhandelsstatistikgesetzes ter „oder elektronisch“ eingefügt.
(7402-1)
Artikel 121
In § 7 Absatz 3 Satz 6 des Außenhandelsstatistikge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Änderung der
nummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Abwasserverordnung
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli (753-1-5)
2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden In Anhang 50 Buchstabe E Absatz 2 Nummer 4 der
nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro- Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntma-
nisch“ eingefügt. chung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die
zuletzt durch Artikel 16 Absatz 6 des Gesetzes vom
Artikel 117 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist,
Änderung des werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder
Energiewirtschaftsgesetzes elektronische“ eingefügt.
(752-6)
Artikel 122
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Änderung des
Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geän- Wasserhaushaltsgesetzes
dert worden ist, wird wie folgt geändert: (753-13)
1. § 23a Absatz 3 wird wie folgt geändert: Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. zes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Satz 5 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
1. In § 65 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
2. In § 73 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ gestri-
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein-
chen.
gefügt.
Artikel 118 2. In § 45i Absatz 1 Satz 2, § 60 Absatz 4 Satz 1 sowie
§ 83 Absatz 4 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort
Änderung der
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Gasnetzentgeltverordnung
(752-6-1) Artikel 123
In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Gasnetzentgeltverordnung Änderung der
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Industriekläranlagen-
Artikel 14 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I Zulassungs- und Überwachungsverordnung
S. 2473) geändert worden ist, werden nach dem Wort
(753-13-4)
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
§ 3 Absatz 4 der Industriekläranlagen-Zulassungs-
Artikel 119 und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013
(BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der
Änderung der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
Gasnetzzugangsverordnung
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(752-6-13)
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die
In § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Gas- Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
netzzugangsverordnung vom 3. September 2010
(BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 13 des Ge- 2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
setzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert „Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zu-
worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ ständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Über-
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. mittlung der Unterlagen, die dem Antrag beizufügen
sind, auch in schriftlicher Form verlangen.“
Artikel 120
Änderung des Netzausbau- Artikel 124
beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz Änderung der
(752-8) Mineralölausgleichs-Verordnung
(754-3-6)
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu- In § 2 Absatz 6 Satz 1 sowie § 3 Absatz 1 Satz 3 der
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Oktober Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember
2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie 1985 (BGBl. I S. 2267), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
folgt geändert: satz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738)
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort Artikel 130
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. Änderung der
Pfandbrief-Barwertverordnung
Artikel 125 (7628-8-1)
Änderung der In § 5 Absatz 2 Satz 2 der Pfandbrief-Barwertverord-
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nung vom 14. Juli 2005 (BGBl. I S. 2165), die zuletzt
(754-22-3) durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2010
(BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird das Wort
In § 18 Absatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltig- „schriftlich“ gestrichen.
keitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174),
die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Okto- Artikel 131
ber 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden
Änderung der
die Wörter „in schriftlicher Form“ gestrichen.
Saatgutverordnung
(7822-6-3)
Artikel 126
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
Änderung der machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-
Herkunfts- und Regional- letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016
nachweis-Durchführungsverordnung (BGBl. I S. 1508) geändert worden ist, wird wie folgt
(754-22-9) geändert:
In § 24 Absatz 2 Satz 1 sowie § 32 Absatz 2 Satz 1 1. § 42 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungs- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
verordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektroni-
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. De- schen“ eingefügt.
zember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, b) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils nach
werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
„oder elektronisch“ eingefügt. nisch“ eingefügt.
2. In den §§ 9, 13 Satz 1, § 15 Absatz 4 Satz 2 sowie
Artikel 127 § 44 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort
Änderung des „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Erdölbevorratungsgesetzes
Artikel 132
(754-24)
Änderung des
In § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie § 16 Absatz 4 Satz 2 Tierzuchtgesetzes
des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (7824-8)
(BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874) geändert In § 7 Absatz 3 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes vom
worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. Artikel 378 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
Artikel 128 eingefügt.
Änderung der
Anzeigenverordnung Artikel 133
(7610-2-33) Änderung der
Verordnung zum Schutz
In § 14 Absatz 3 Satz 2 der Anzeigenverordnung vom gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch
(7831-1-41-25)
Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2796) geändert worden ist, werden nach dem Wort In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verordnung
„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt. zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April
2001 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch Artikel 13 der
Artikel 129
Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geän-
Änderung des dert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Kapitalanlagegesetzbuchs Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
(7612-3)
Artikel 134
In § 342 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs Änderung der
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Schweinehaltungshygieneverordnung
Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I
(7831-1-46-6)
S. 1514) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„schriftlich“ ein Komma und das Wort „elektronisch“ In § 7 Absatz 2 Nummer 2 in dem Satzteil vor Buch-
eingefügt. stabe a der Schweinehaltungshygieneverordnung in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 647
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 Artikel 139
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord- Änderung der
nung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geän- Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
dert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich“ die
(7831-10)
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in
Artikel 135 der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005
Änderung der (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-
Tierimpfstoff-Verordnung nung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
(7831-1-47-7)
1. In § 21 Absatz 2 werden nach dem Wort „schrift-
Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 liche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
(BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 384 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- 2. In § 40 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „in elek-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: tronischer Form“ durch das Wort „elektronisch“ er-
setzt.
1. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ Artikel 140
eingefügt.
Änderung der
2. In § 40 Absatz 2 werden nach dem Wort „schrift-
Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung
liche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
(7832-7-1)
3. In § 20 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 5, § 33 Absatz 3
Satz 2 sowie § 44 Absatz 6 Satz 1 werden jeweils In § 9 Absatz 1 Satz 1 der Tierischen Lebensmittel-
nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro- Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I
nisch“ eingefügt. S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 444) geändert wor-
Artikel 136 den ist, werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter
„oder elektronisch“ eingefügt.
Änderung der
TSE-Resistenzzuchtverordnung
Artikel 141
(7831-1-50-3)
Änderung des
In § 2 Absatz 2 der TSE-Resistenzzuchtverordnung Tierschutzgesetzes
vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die zuletzt
(7833-3)
durch Artikel 386 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach § 11 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes in der Fas-
dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ sung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
eingefügt. S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 87
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
Artikel 137 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der 1. In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Schweine-Salmonellen-Verordnung Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
(7831-1-54-1) 2. In Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlicher“ die
Wörter „oder elektronischer“ eingefügt.
§ 2 Absatz 4 der Schweine-Salmonellen-Verordnung
vom 13. März 2007 (BGBl. I S. 322), die durch Artikel 27
der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) ge- Artikel 142
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung der
1. In Satz 4 werden die Wörter „in elektronischer Form“ Versuchstiermeldeverordnung
durch das Wort „elektronisch“ ersetzt. (7833-3-21)
2. In Satz 5 werden die Wörter „der Erstellung des In § 1 Absatz 2 sowie in der Anlage Nummer 1 Satz 7
Probenahmeberichts in elektronischer Form“ durch der Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember
die Wörter „der elektronischen Erstellung des Probe- 2013 (BGBl. I S. 4145), die durch Artikel 395 der Ver-
nahmeberichts“ ersetzt. ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, werden jeweils die Wörter „in elektro-
Artikel 138 nischer Form“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.
Änderung der
Geflügel-Salmonellen-Verordnung Artikel 143
(7831-1-54-6) Änderung der
2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
In § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Geflügel-Salmonellen-
(7843-6-2)
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58), die zuletzt durch Arti- In § 1 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 der
kel 8 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. No-
S. 2481) geändert worden ist, werden die Wörter „in vember 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch
schriftlicher oder elektronischer Form“ durch die Wörter Artikel 7 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I
„schriftlich oder elektronisch“ ersetzt. S. 793) geändert worden ist, werden jeweils nach dem
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- Artikel 148
fügt. Änderung der
Gefahrstoffverordnung
Artikel 144 (8053-6-34)
Änderung der Anhang I der Gefahrstoffverordnung vom 26. Novem-
ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung ber 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Ar-
(7847-31-1) tikel 1 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I
S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom
7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044) wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „in elektronischer a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Form“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt. Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
2. In § 12 Absatz 1 und 6 werden jeweils nach dem
Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ „Erfolgt die Anzeige elektronisch, kann die zu-
eingefügt. ständige Behörde Mehrfertigungen sowie die
Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Un-
Artikel 145 terlagen auch in schriftlicher Form verlangen.“
Änderung der 2. Nummer 4.3.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
(7849-2-4-1) Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
In § 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Vermark-
tungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntma- „Erfolgt die Anzeige elektronisch, kann die zu-
chung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt ständige Behörde Mehrfertigungen sowie die
durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Juni 2014 Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Un-
(BGBl. I S. 793) geändert worden ist, werden nach terlagen auch in schriftlicher Form verlangen.“
dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ 3. Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) Nach dem Wort „schriftlich“ werden die Wörter
„oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 146
b) Folgender Satz wird angefügt:
Änderung der
„Erfolgt die Anzeige elektronisch, kann die zu-
Biostoffverordnung
ständige Behörde Mehrfertigungen sowie die
(805-3-13) Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Un-
§ 15 Absatz 3 der Biostoffverordnung vom 15. Juli terlagen auch in schriftlicher Form verlangen.“
2013 (BGBl. I S. 2514) wird wie folgt geändert:
Artikel 149
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Änderung des
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Berufsbildungsgesetzes
2. Folgender Satz wird angefügt: (806-22)
„Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zu- Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005
ständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Über- (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 3
mittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
auch in schriftlicher Form verlangen.“ geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 147
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch
Änderung der einen Punkt ersetzt.
Betriebssicherheitsverordnung
b) Nummer 7 wird aufgehoben.
(805-3-14)
2. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
§ 18 Absatz 3 der Betriebssicherheitsverordnung
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch
Komma ersetzt.
Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016
(BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
geändert: „10. die Form des Ausbildungsnachweises nach
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die § 13 Satz 2 Nummer 7.“
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. 3. § 13 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2. Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
„Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zu-
ständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Über- b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
mittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen „7. einen schriftlichen oder elektronischen Aus-
auch in schriftlicher Form verlangen.“ bildungsnachweis zu führen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 649
4. § 14 wird wie folgt geändert: Artikel 152
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Änderung des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
„4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule (8251-10)
anzuhalten,“.
In § 40 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Alters-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 1
„(2) Ausbildende haben Auszubildende zum des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 geändert worden ist, werden nach dem Wort „schrift-
Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmä- lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
ßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gele-
genheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am
Artikel 153
Arbeitsplatz zu führen.“
Änderung des
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Künstlersozialversicherungsgesetzes
5. In § 43 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vor- (8253-1)
geschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise ge- In § 27 Absatz 1a Satz 1 des Künstlersozialversiche-
führt“ durch die Wörter „einen vom Ausbilder und rungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das
Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnach- zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember
weis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt“ ersetzt. 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
6. In § 79 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
nisch“ eingefügt.
„schriftlichen Ausbildungsnachweisen“ durch die
Wörter „Ausbildungsnachweisen nach § 13 Satz 2
Artikel 154
Nummer 7“ ersetzt.
Änderung der
7. In § 102 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe Verordnung über den Beirat
„Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
8. Dem § 104 wird folgender Absatz 3 angefügt: (8253-1-1)
Die Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse
„(3) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem
bei der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982
30. September 2017 abgeschlossen wurden oder
(BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden,
nung vom 11. Januar 2017 (BGBl. I S. 77) geändert
sind § 5 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2,
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 13 Satz 2, die §§ 14, 43 Absatz 1 Nummer 2,
§ 79 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 102 Absatz 1 Num- 1. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „schriftliche“ gestri-
mer 3 in ihrer bis zum 5. April 2017 geltenden Fas- chen.
sung weiter anzuwenden.“ 2. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Artikel 150
Widerspruchsbescheid
Änderung des Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namens-
(806-23) wiedergabe genügt. Sofern der Widerspruchsbe-
scheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zu-
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom zustellen.“
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch
3. In § 21 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
S. 2572) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift- Artikel 155
lichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt. Änderung der
2. In § 15 Absatz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestri- KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
chen. (8253-1-5)
Die KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom
Artikel 151 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die zuletzt durch
Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. April 2015
Änderung des (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Altersteilzeitgesetzes ändert:
(810-36) 1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „schriftlichen“ durch
In § 12 Absatz 1 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes die Wörter „schriftlich oder elektronisch durchge-
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch führten“ ersetzt.
Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
S. 1710) geändert worden ist, wird das Wort „schrift- „schriftlicher“ die Wörter „oder elektronischer“ ein-
lichen“ gestrichen. gefügt.
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
3. In § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2
dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) ge-
eingefügt. ändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 156
Änderung des Artikel 161
Gesetzes über das Änderung des
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(833-1) (860-5)
In § 6 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Be- Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
kanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), das 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
zuletzt durch Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ist, werden die Wörter „schriftlich oder mündlich unter 1. In § 25a Absatz 4 Satz 5 und § 63 Absatz 3a Satz 3
Aufnahme einer Niederschrift“ gestrichen. werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wör-
ter „oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 157
2. In § 91 Absatz 9 Satz 1 und § 95d Absatz 6 Satz 3
Änderung des werden jeweils nach dem Wort „schriftliche“ die
Bundeskindergeldgesetzes Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
(85-4) 3. In § 110 Absatz 2 Satz 3 und 5 werden jeweils nach
In § 14 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 eingefügt.
(BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) Artikel 162
geändert worden ist, wird das Wort „schriftlicher“ ge- Änderung des
strichen. Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Artikel 158
In § 109 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches So-
Änderung des zialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
(860-2) 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
In § 44c Absatz 1 Satz 9 sowie § 44e Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsiche- S. 3234) geändert worden ist, werden nach dem Wort
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt- „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember Artikel 163
2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, werden Änderung des
jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch
elektronisch“ eingefügt. (860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Artikel 159
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
Änderung des gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 8
Dritten Buches Sozialgesetzbuch des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
(860-3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 99 Absatz 1 Satz 1 sowie § 323 Absatz 2 Satz 1 1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, gefügt.
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 11 des 2. In § 34 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“
Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert gestrichen.
worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“
3. In § 193 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
„unterzeichnen“ ein Semikolon und die Wörter „bei
Erstattung der Anzeige durch Datenübertragung ist
Artikel 160 anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder
Änderung des Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis
Vierten Buches Sozialgesetzbuch genommen hat“ eingefügt.
(860-4-1) 4. In § 213 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „schriftlicher“
In § 7a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des gestrichen.
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor- 5. In § 103 Absatz 1 sowie § 204 Absatz 6 werden je-
schriften für die Sozialversicherung – in der Fassung weils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I elektronisch“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 651
Artikel 164 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bedarf der
Änderung der Schriftform“ durch die Wörter „ergeht schriftlich
Berufskrankheiten-Verordnung oder elektronisch“ ersetzt.
(860-7-2)
Artikel 168
In § 4 Absatz 2 Satz 1 der Berufskrankheiten-Verord-
nung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zu- Änderung der
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
2014 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird das (871-1-14)
Wort „schriftlich“ gestrichen.
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-
Artikel 165 nung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt
durch Artikel 19 Absatz 19 des Gesetzes vom 23. De-
Änderung des
zember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist,
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
wird wie folgt geändert:
(860-9)
1. In § 42 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
In § 6a Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 2
Nummer 3 sowie § 87 Absatz 1 Satz 1 des Neunten 2. In § 43 Absatz 2 sowie § 44 Absatz 1 werden jeweils
Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elek-
behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom tronischen“ eingefügt.
19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Artikel 169
S. 3234) geändert worden ist, werden jeweils nach dem
Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- Änderung des
fügt. Postgesetzes
(900-14)
Artikel 166
In § 36 Satz 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember
Änderung des
1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
satz 102 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
(860-10-1) S. 1666) geändert worden ist, werden nach dem Wort
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal- „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I Artikel 170
S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Ge-
setzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert Änderung der
worden ist, wird wie folgt geändert: Postdienstleistungsverordnung
1. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt: (900-14-3)
„Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwal- In § 10 Absatz 3 Satz 3 der Postdienstleistungsver-
tungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Ver- ordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2178) werden
waltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
Satz 1 elektronisch zu erfolgen.“ nisch“ eingefügt.
2. In § 76 Absatz 2 Nummer 1 und § 79 Absatz 2 Satz 2
in dem Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils nach Artikel 171
dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
eingefügt. Änderung der
Fahrzeugteileverordnung
3. § 80 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(9232-11)
a) In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden
nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder In § 3 Absatz 1 Satz 1 sowie § 4 Absatz 1 Satz 1 und
elektronisch“ eingefügt. Absatz 2 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August
1998 (BGBl. I S. 2142), die zuletzt durch Artikel 2 der
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftliche“ die
Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803) geän-
Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
dert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 167
Änderung der
Artikel 172
Werkstättenverordnung
(871-1-7) Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 18 der Werkstättenverordnung vom 13. August
1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 19 Ab- (9232-16)
satz 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I In § 20 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift- durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2017
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, werden nach
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektroni- a) In Abschnitt C.I.3 Nummer 2 wird das Wort
schen“ eingefügt. „schriftlicher“ gestrichen.
b) In Abschnitt C.III wird das Wort „schriftlichen“ ge-
Artikel 173 strichen.
Änderung der 3. In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 2 wird das Wort
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung „schriftlichen“ gestrichen.
(9234-6)
Artikel 178
In § 22 Absatz 1 Satz 1 der Straßenbahn-Betriebs-
leiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I Änderung der
S. 1554), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung Flaggenrechtsverordnung
vom 4. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3854; 2010 I S. 940) (9514-1-5)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „schrift- In § 20 Absatz 3 Nummer 2 der Flaggenrechtsverord-
lichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt. nung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt
durch Artikel 562 der Verordnung vom 31. August 2015
Artikel 174 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort
Änderung der „schriftliche“ gestrichen.
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
(933-10) Artikel 179
Änderung der
In § 47 Absatz 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
Lotstarifverordnung
ordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober (9515-19)
2016 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist, werden In § 5 Absatz 3 der Lotstarifverordnung vom 26. Ja-
nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektro- nuar 2009 (BGBl. I S. 97), die zuletzt durch Artikel 1 der
nische“ eingefügt. Verordnung vom 14. Februar 2017 (BGBl. I S. 277) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „schriftliche“ gestri-
Artikel 175 chen.
Änderung der
Donauschifffahrtspolizeiverordnung Artikel 180
(9501-45) Änderung der
Zweiten Durchführungs-
In § 3.48 Nummer 2 Buchstabe b der Anlage A der verordnung zur Betriebs-
Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 ordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-,
(BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten
durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 16. Dezember von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrt-
2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, werden unternehmen und außerhalb von Luftfahrt-
nach dem Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder elektro- unternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)
nischer“ eingefügt. (96-1-14-2-1)
Artikel 176 In § 15 Absatz 5 der Zweiten Durchführungsverord-
nung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-,
Änderung der Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungs-
Verordnung über die Küstenschifffahrt mitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb
(9510-1-26) von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betäti-
gung) vom 6. April 2009 (BAnz. S. 1327) werden nach
In § 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Küs-
dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
tenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die
eingefügt.
zuletzt durch Artikel 56 der Verordnung vom 2. Juni
2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird das
Artikel 181
Wort „schriftliche“ gestrichen.
Änderung der
Artikel 177 Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
(96-1-38)
Änderung der
Schiffssicherheitsverordnung Anlage 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
(9512-19-1) vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt
durch Artikel 574 der Verordnung vom 31. August 2015
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 geändert:
der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504)
1. Nummer 3.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Der Organisator ist zuständig für die Erstellung von
1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Num-
Einladung und Tagesordnung, für die schriftliche
mer 3 und § 9 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort
oder elektronische Protokollierung der Sitzungen
„schriftlichen“ gestrichen.
des Nutzerausschusses sowie für die Bereitstellung
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: des Sitzungsraumes.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 653
2. In Nummer 3.5 Satz 2 werden nach dem Wort 2008 (BGBl. I S. 647), die durch Artikel 583 der Verord-
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Artikel 182 Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Änderung der
Luftsicherheits-Schulungsverordnung Artikel 183
(96-14-3) Inkrafttreten
In § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 4 sowie § 15 Absatz 4 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. März 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
Gesetz
zur Verbesserung der Rechtssicherheit
bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
Vom 29. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem
engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt
Artikel 1 der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt,
Änderung der ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben,
Insolvenzordnung wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und
Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeits-
22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden entgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürger-
ist, wird wie folgt geändert: lichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeit-
1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: nehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die
Leistung bewirkt hat.“
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, 4. Dem § 143 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
dass die Forderung erfüllt wird.“
„Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die
b) Satz 3 wird aufgehoben.
Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des
2. § 133 wird wie folgt geändert: § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe
und 3 eingefügt: von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist aus-
geschlossen.“
„(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil
eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder
ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Artikel 2
Satz 1 vier Jahre.
Änderung des
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder
ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insol-
Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert
andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungs- worden ist, wird folgender Artikel 103j eingefügt:
vereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger
Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird
vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zah- „Artikel 103j
lungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.“
Überleitungsvorschrift
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. zum Gesetz zur Verbesserung der
3. § 142 wird wie folgt gefasst: Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der
Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
„§ 142
Bargeschäft (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 5. April 2017
eröffnet worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die un-
die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
mittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein
Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die (2) Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstan-
Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben dene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von
sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Nutzungen unterliegen vor dem 5. April 2017 den bis
Schuldner unlauter handelte. dahin geltenden Vorschriften. Für die Zeit ab dem
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleis- 5. April 2017 ist auf diese Ansprüche § 143 Absatz 1
tung ist unmittelbar, wenn er nach Art der aus- Satz 3 der Insolvenzordnung in der ab dem 5. April
getauschten Leistungen und unter Berücksichtigung 2017 geltenden Fassung anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 655
Artikel 3 Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird
Änderung des vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zah-
Anfechtungsgesetzes lungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.“
Das Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
S. 2911), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: „Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die
Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des
1. § 3 wird wie folgt geändert: § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe
und 3 eingefügt: von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist aus-
„(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil geschlossen.“
eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder 3. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1
„(4) Auf Fälle, bei denen die Anfechtbarkeit vor
Satz 1 vier Jahre.
dem 5. April 2017 gerichtlich geltend gemacht wor-
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil den ist, sind die bis dahin geltenden Vorschriften
eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder weiter anzuwenden.“
ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der
Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der Artikel 4
drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der Inkrafttreten
andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungs- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
vereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. März 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU
und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
Vom 24. März 2017
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Artikel 2
Absatz 1a, des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5,
Änderung der
des § 27 Absatz 4 Satz 1, des § 48a Absatz 1 und 3 Verordnung zur Begrenzung
sowie des § 62 Absatz 3 des Bundes-Immissions- der Emissionen flüchtiger organischer
schutzgesetzes in der Bekanntmachung vom 17. Mai Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von
2013 (BGBl. I S. 1274), unter Wahrung der Rechte des Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
Bundestages gemäß § 48b des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes und zu § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
bis 3 und § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissions- flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder
schutzgesetzes jeweils nach Anhörung der beteiligten Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder
Kreise verordnet die Bundesregierung: Rohbenzin in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. August 2014 (BGBl. I S. 1447) wird wie folgt geän-
dert:
Artikel 1
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „vom 7. April 2009
Änderung der (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maßgabe der
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht- 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober
flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134)“ durch die Wörter „der
Neufassung der Anlagen A und B vom 17. April 2015
§ 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Emissions- (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der
begrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organi- 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober
schen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203)“ und die Wörter
S. 2694), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom „16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)“ durch die Wörter
wird wie folgt gefasst: „20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November
2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)“ und die Wörter „der
„Der Betreiber einer Anlage hat schädliche Stoffe oder 3. ADN-Änderungsverordnung vom 17. Dezember
Gemische, die eingesetzt werden und denen aufgrund 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550)“ werden durch die Wör-
ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) ter „der 6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. No-
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des vember 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298)“ ersetzt.
Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Ge- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
mischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien a) In Nummer 3 werden die Wörter „Richtlinie
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14)“
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom durch die Wörter „Richtlinie 2013/22/EU (ABl.
31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) L 158 vom 10.6.2013, S. 356)“ ersetzt.
2016/918 (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1) geän-
b) In Nummer 16 werden die Wörter „Artikel 8 des
dert worden ist, als karzinogen, keimzellmutagen oder
Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I
reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organi-
S. 2298)“ durch die Wörter „Artikel 10 des Geset-
schen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340,
zes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583)“ ersetzt.
H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder
die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, durch c) In Nummer 22 wird nach dem Wort „oder“ das
weniger schädliche zu ersetzen.“ Wort „nach“ eingefügt, werden die Wörter „in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 657
Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicher- zes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)“
heitsverordnung vom 27. September 2002 ersetzt.
(BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des
d) In Nummer 18 werden nach den Wörtern „auf-
Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)
gefangenen Kraftstoffdampfes,“ die Wörter „die
geändert worden ist“ durch die Wörter „in Verbin-
am Prüfstand mit dem Messverfahren nach Num-
dung mit Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 1 der
mer 5.2 der DIN EN 16321-1, Ausgabe Dezember
Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar
2013, und den drei Prüftanks nach Anhang A der
2015 (BGBl. I S. 49)“ und die Wörter „§ 1 Absatz 2
DIN EN 16321-1 ermittelt wird,“ eingefügt.
Satz 1 Nummer 3 und 4“ durch die Wörter „§ 18
Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und nach Anhang 2 e) In Nummer 19 werden die Wörter „in Verbindung
Abschnitt 3 Nummer 1“ ersetzt. mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverord-
nung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),
3. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
„(4) Tanklager mit Anlagen zur Befüllung von 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
Straßentankfahrzeugen hat der Betreiber so zu er- worden ist“ durch die Wörter „in Verbindung mit
richten und zu betreiben, dass alle Füllstellen die Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 1 der Betriebssi-
für die Untenbefüllung festgelegten Anforderungen cherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I
in Anhang IV der Richtlinie 94/63/EG des Euro- S. 49), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem- vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geän-
ber 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger dert worden ist,“ und die Wörter „§ 1 Absatz 2
organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Satz 1 Nummer 3 und 4“ durch die Wörter „§ 18
Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und nach Anhang 2
von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen Abschnitt 3 Nummer 1“ ersetzt.
(ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24), die zuletzt durch
3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der An-
die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom
lage 1 Nummer 1“ durch die Wörter „gemäß Num-
21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, einhalten.“
mer 5.2 der DIN EN 16321-1, Ausgabe Dezember
2013,“ ersetzt.
Artikel 3
4. In § 4 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 2
Änderung der
oder 3 oder Absatz 4 Nummer 1“ durch die Wörter
Verordnung zur Begrenzung
„§ 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 und Absatz 4 Num-
der Kohlenwasserstoffemissionen
mer 1“ ersetzt.
bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
5. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasser-
stoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 oder 4“
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
2014 (BGBl. I S. 1453), die zuletzt durch Artikel 59 des
b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 1
wie folgt gefasst: „Die Überprüfung ist entsprechend Nummer 5.4
der DIN EN 16321-2, Ausgabe Dezember 2013,
„Anlage 1 (zu den §§ 3 und 5)
durchzuführen. Das Prüfverfahren nach Nummer
Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssys- 5.5 oder 5.6 der DIN EN 16321-2 sollte nur dort
temen und Einstellung des Korrekturfaktors bei zur Anwendung kommen, wo eine Messung nach
Kraftstoffgemischen“. Nummer 5.4 nicht durchgeführt werden kann.“
2. § 2 wird wie folgt geändert: 6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: a) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1.
„3. befähigte Person: b) Satz 4 wird Absatz 2.
eine Person gemäß § 2 Absatz 6 der Betriebs- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
sicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015
(BGBl. I S. 49);“. „(3) Tankstellen, die bis zum 12. Mai 2016
errichtet wurden, dürfen bis zum 31. Dezember
b) In Nummer 13 werden die Wörter „vom 7. April 2018 abweichend von § 3 Absatz 2 mit einem
2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maß- Gasrückführungssystem, bei welchem der Wir-
gabe der 21. ADR-Änderungsverordnung vom kungsgrad von 85 Prozent unter Anwendung der
7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134)“ durch Anlage 1 in der bis zum 12. Mai 2016 geltenden
die Wörter „der Neufassung der Anlagen A und B Fassung in Verbindung mit der VDI-Richtlinie: VDI
vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zu- 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005, bestimmt
letzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungs- wurde, betrieben werden. Abweichend von § 5
verordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II Absatz 2 dürfen bis zum 31. Dezember 2018 die
S. 1203)“ ersetzt. Überprüfungen nach der VDI-Richtlinie: VDI 4205
c) In Nummer 15 werden die Wörter „Artikel 8 des Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und der VDI-Richt-
Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I linie: VDI 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003,
S. 2298)“ durch die Wörter „Artikel 16 des Geset- erfolgen.“
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist,“ durch die Wörter „in Verbindung mit
„Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 1 der Betriebssi-
(zu den §§ 3 und 5) cherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I
Bestimmung der Dichtheit von S. 49), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
Gasrückführungssystemen und Einstellung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geän-
des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen“. dert worden ist,“ und die Wörter „§ 1 Absatz 2
b) Die Nummern 1 bis 1.5 werden aufgehoben. Satz 1 Nummer 3 und 4“ durch die Wörter „§ 18
Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und nach Anhang 2
c) Nummer 2 wird Nummer 1. Abschnitt 3 Nummer 1“ ersetzt.
d) Nummer 2.1 wird Nummer 1.1. 2. § 3 wird wie folgt geändert:
e) Nummer 2.2 wird Nummer 1.2.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
f) Nummer 2.3 wird Nummer 1.3.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
g) Nummer 3 wird Nummer 2 und in Satz 1 werden
die Wörter „(zum Beispiel Trockenmessung nach „Der Betreiber einer Anlage hat schädliche
der VDI-Richtlinie: 4205 Blatt 3, Ausgabe Novem- Stoffe oder Gemische, denen aufgrund ihres
ber 2003)“ durch die Wörter „(nach dem Mess- Gehaltes an nach der Verordnung (EG)
prinzip mit simuliertem Benzindurchfluss – Tro- Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments
ckenmessverfahren nach Nummer 5.4 der DIN und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
EN 16321-2, Ausgabe Dezember 2013)“ ersetzt. die Einstufung, Kennzeichnung und Verpa-
ckung von Stoffen und Gemischen, zur Än-
derung und Aufhebung der Richtlinien
Artikel 4
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Ände-
Änderung der rung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl.
Verordnung zur Begrenzung L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch
von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie die Verordnung (EU) 2016/918 (ABl. L 156
In § 7 Nummer 3 der Verordnung zur Begrenzung von vom 14.6.2016, S. 1) geändert worden ist,
Emissionen aus der Titandioxid-Industrie in der Fas- als karzinogen, keimzellmutagen oder repro-
sung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2014 (BGBl. I duktionstoxisch eingestuften flüchtigen orga-
S. 1316) werden nach dem Wort „Absatz“ die Wörter nischen Verbindungen die Gefahrenhinweise
„1 oder Absatz“ eingefügt. H340, H350, H350i, H360D oder H360F zuge-
ordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu
Artikel 5 kennzeichnen sind, durch weniger schädliche
Änderung der
zu ersetzen.“
Verordnung zur Begrenzung bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern „flüchtigen
der Emissionen flüchtiger orga- organischen Verbindungen“ ein Komma ein-
nischer Verbindungen bei der Verwendung gefügt und werden die Wörter „nach Satz 1“
organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen durch die Wörter „die als karzinogen, keim-
Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen zellmutagen oder reproduktionstoxisch ein-
flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwen- gestuft sind,“ ersetzt.
dung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen cc) Folgender Satz wird angefügt:
vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt
„Abweichend von Satz 3 dürfen die Emissio-
durch Artikel 82 der Verordnung vom 31. August 2015
nen an Formaldehyd einen Massenstrom von
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
10 Gramm je Stunde oder im gefassten Ab-
geändert:
gas eine Massenkonzentration von 2 Milli-
1. § 2 wird wie folgt geändert: gramm je Kubikmeter nicht überschreiten.“
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„5. Beschichtungsstoff: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ab dem 1. De-
flüssiges, pasten- oder pulverförmiges Ge- zember 2010 dürfen die Emissionen flüchtiger
misch, einschließlich aller enthaltenen oder organischer Verbindungen“ durch die Wörter
für seine Gebrauchstauglichkeit zugesetzten „Die Emissionen flüchtiger organischer Ver-
organischen Lösemittel, das dazu verwendet bindungen dürfen“ und die Wörter „R-Sätze
wird, auf einer Oberfläche eine dekorative, R 40 oder R 68“ durch die Wörter „Gefahren-
schützende oder auf sonstige Art und Weise hinweise H341 oder H351“ ersetzt.
funktionale Wirkung zu erzielen;“. bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Nummer 25 werden die Wörter „Artikel 3 des Ge- 3. In § 5 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einer nach
setzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)“ § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes be-
durch die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom kannt gegebenen Stelle“ durch die Wörter „Stellen,
11. März 2016 (BGBl. I S. 396)“ ersetzt. die über eine Bekanntgabe für den Tätigkeitsbereich
c) In Nummer 32 werden die Wörter „in Verbindung der Gruppe I Nr. 1 und den Stoffbereich G gemäß der
mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverord- Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
nung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), verfügen,“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 659
4. Der Fünfte Teil wird aufgehoben. bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Für“
5. In Anhang II Nummer 4.1 wird die Angabe „Richtlinie die Wörter „nicht genehmigungsbedürftige“
97/27/EG (ABl. EG Nr. L 233 S. 1)“ durch die Wörter eingefügt.
„Richtlinie 2006/40/EG (ABl. L 161 vom 14.6.2006, cc) In den Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 werden je-
S. 12)“ ersetzt. weils die Wörter „in Übereinstimmung mit den
6. Anhang III wird wie folgt geändert: Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1“ gestri-
a) In Nummer 3.1.2 Buchstabe b wird die Angabe chen.
„KWL“ durch die Wörter „organischen Lösemit- 8. Anhang V Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:
teln einschließlich KWL“ ersetzt.
a) In Buchstabe a werden die Wörter „2.2.1a oder
b) Nach Nummer 11.1.1 wird folgende Num-
der Nummer 2.2.2a“ durch die Wörter „2.2 Mittel-
mer 11.1.2 angefügt:
bare Methode a oder der Nummer 2.2 Direkte
„11.1.2 Besondere Anforderungen Methode a“ ersetzt.
Anlagen der Nummer 6.3 des Anhangs I b) In Buchstabe b werden die Wörter „2.2.1b oder
der Richtlinie 2010/75/EU mit einem Lö- der Nummer 2.2.2b“ durch die Wörter „2.2 Mittel-
semittelverbrauch von 10 Tonnen oder bare Methode b oder der Nummer 2.2 Direkte
mehr haben einen Gesamtemissions- Methode b“ ersetzt.
grenzwert von 23 g C/m² einzuhalten“.
c) In Nummer 16.1.1 werden die Wörter Artikel 6
„Altanlagen:2)
Bekanntmachungserlaubnis
2) Gilt bis zum 31. Dezember 2013.“
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
gestrichen.
Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Ver-
7. Anhang IV wird wie folgt geändert: ordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen
a) Abschnitt B wird wie folgt geändert: halogenierten organischen Verbindungen und der Ver-
ordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger or-
aa) In Nummer 5 werden in den beiden Spiegel-
ganischer Verbindungen bei der Verwendung organi-
strichen die Wörter „die Masse“ jeweils durch
scher Lösemittel in bestimmten Anlagen in der vom
die Angabe „1 Kilogramm“ ersetzt.
5. April 2017 an geltenden Fassung bekannt machen.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „zu Form-
massen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen“
Artikel 7
gestrichen.
b) Abschnitt C wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „bis zum Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
31. Dezember 2012“ gestrichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. März 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr
(Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung – ServKflLuftvAusbV)*
Vom 29. März 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- Abschnitt 4
setzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Ver- Schlussvorschriften
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-
Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauf-
desministerium für Bildung und Forschung: frau im Luftverkehr
Inhaltsübersicht Abschnitt 1
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung §1
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-
Staatliche
menplan
Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan Der Ausbildungsberuf des Servicekaufmanns im
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Luftverkehr und der Servicekauffrau im Luftverkehr wird
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat-
Abschnitt 2 lich anerkannt.
Zwischenprüfung
§2
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt Dauer der Berufsausbildung
§ 9 Prüfungsbereiche Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 10 Prüfungsbereich Passagierprozesse
§ 11 Prüfungsbereich Personalwirtschaft §3
Abschnitt 3 Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Abschlussprüfung
§ 12 Ziel und Zeitpunkt
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 13 Inhalt
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 14 Prüfungsbereiche
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 15 Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 16 Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 17 Prüfungsbereich Serviceleistungen
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Durchführen und Kontrollieren ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 661
§4 §8
Struktur der Inhalt
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbil-
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und dungsjahr genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie Fähigkeiten sowie
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
und Fähigkeiten. stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in entspricht.
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-
des gebündelt. §9
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- Prüfungsbereiche
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-
1. Passagierabfertigungsprozesse durchführen, fungsbereichen statt:
2. personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen, 1. Passagierprozesse und
3. Marketingmaßnahmen durchführen, 2. Personalwirtschaft.
4. Flugzeugabfertigungsprozesse koordinieren, § 10
5. Gepäckermittlung durchführen und Kunden betreu- Prüfungsbereich Passagierprozesse
en,
(1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der
6. Dienstleistungen anbieten und verkaufen und Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
7. kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstüt- 1. passagierbezogene Anforderungen für den Check-in
zen. und für das Boarding aufzuzeigen und umzusetzen,
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- 2. Passagiere und Passagierinnen unter Berücksichti-
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: gung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen
und soziokultureller Besonderheiten zu beraten und
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
zu betreuen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. rechtliche Regelungen und Vorgaben einzuhalten
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, sowie Standards des Luftverkehrs anzuwenden und
4. Umweltschutz und 4. die englische Sprache situations- und berufsbezo-
gen anzuwenden.
5. Sicherheitsverfahren umsetzen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
§5 Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der § 11
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
Prüfungsbereich Personalwirtschaft
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen. (1) Im Prüfungsbereich Personalwirtschaft soll der
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
§6 1. personalwirtschaftliche Prozesse in den Bereichen
Personalbeschaffung, Personalverwaltung und Per-
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
sonaleinsatzplanung zu unterstützen und
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen 2. rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-
weis regelmäßig durchzusehen. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Abschnitt 3
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
Zwischenprüfung
§ 12
§7
Ziel und Zeitpunkt
Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
Zwischenprüfung durchzuführen. hat.
(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten (2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs-
Ausbildungsjahres stattfinden. ausbildung durchgeführt werden.
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
§ 13 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
Inhalt Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- § 17
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
Prüfungsbereich Serviceleistungen
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- (1) Im Prüfungsbereich Serviceleistungen soll der
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
entspricht. 1. betriebliche Prozesse zu bearbeiten,
2. kunden- und serviceorientiert zu handeln und Ge-
§ 14 spräche systematisch und situationsbezogen zu
Prüfungsbereiche führen und
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü- 3. Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern sowie
fungsbereichen statt: einen Lösungsweg zu entwickeln und zu begründen.
1. Abfertigungsprozesse, (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
2. Luftverkehrswirtschaft, Gebiete zugrunde zu legen:
1. Passagierabfertigung,
3. Serviceleistungen sowie
2. Gepäckermittlung,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
3. Waren- und Dienstleistungsangebot sowie
§ 15 4. Flugzeugabfertigung.
Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse (3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation
(1) Im Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse soll durchgeführt.
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, kom- (4) Für die Gesprächssimulation wählt der Prüfungs-
plexe Arbeitsaufträge unter Einhaltung rechtlicher Re- ausschuss zwei der in Absatz 2 genannten Gebiete aus
gelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs und stellt dem Prüfling zu jedem dieser Gebiete eine
handlungsorientiert zu bearbeiten. Dabei soll er nach- praxisbezogene Aufgabe. Aus den beiden Aufgaben
weisen, dass er in der Lage ist, wählt der Prüfling eine Aufgabe zur Bearbeitung aus.
1. Kundenanforderungen zu ermitteln und Kunden zu Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzu-
beraten und zu betreuen, räumen.
2. Passagierabfertigungsvorgänge vorzubereiten und (5) Die Gesprächssimulation dauert höchstens
durchzuführen und dabei die Vorgaben der Flug- 20 Minuten.
gesellschaften einzuhalten,
§ 18
3. Flugzeugabfertigungsvorgänge vorzubereiten, zu
überprüfen und mit den Beteiligten zu koordinieren Prüfungsbereich
sowie dabei die Vorgaben der Fluggesellschaften Wirtschafts- und Sozialkunde
einzuhalten und die Besonderheiten von Flugzeug- (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
typen zu berücksichtigen, kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
4. die Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit und zur ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Abwehr äußerer Gefahren umzusetzen und sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
und zu beurteilen.
5. die englische Sprache situations- und berufsbezo-
gen anzuwenden. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
ten.
Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 19
§ 16
Gewichtung der
Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft Prüfungsbereiche und Anforderungen
(1) Im Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft soll für das Bestehen der Abschlussprüfung
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
1. Geschäftsvorgänge zu bearbeiten und dabei Pro- sind wie folgt zu gewichten:
zesse der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle 1. Abfertigungsprozesse mit 35 Prozent,
zu unterstützen,
2. Luftverkehrswirtschaft mit 20 Prozent,
2. die Entwicklung von Marketingmaßnahmen zu unter-
stützen sowie Marketingmaßnahmen umzusetzen, 3. Serviceleistungen mit 35 Prozent sowie
3. Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatz- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
planung zu überprüfen und zu optimieren und (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
4. luftverkehrsspezifische Umweltschutzerfordernisse Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
aufzuzeigen. 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 663
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes- gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
tens „ausreichend“ und nis 2:1 zu gewichten.
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Abschnitt 4
der Prüfungsbereiche „Abfertigungsprozesse“, „Luft- Schlussvorschriften
verkehrswirtschaft“ oder „Wirtschafts- und Sozialkun-
de“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
zu ergänzen, wenn § 20
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
chend“ bewertet worden ist und
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. dung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Service-
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- kauffrau im Luftverkehr vom 23. März 1998 (BGBl. I
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er- S. 611) außer Kraft.
Berlin, den 29. März 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr
und zur Servicekauffrau im Luftverkehr
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Passagierabfertigungs- a) Passagiere und Passagierinnen einchecken und
prozesse durchführen Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten be-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) rücksichtigen und Einreisebestimmungen einhalten
b) rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des
Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesell-
schaften einhalten und die Besonderheiten von Flug-
zeugtypen berücksichtigen
c) Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur
Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
4
d) technische Einrichtungen im Zusammenhang mit
dem Passagierservice nutzen
e) Passagiere und Passagierinnen beraten und betreuen
und die Bedürfnisse besonderer Personengruppen
sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichti-
gen
f) für Arbeitsprozesse in der Passagierabfertigung ins-
besondere die englische Sprache nutzen
g) den Abfertigungsprozess mit den Anforderungen des
Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche
Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten 2
h) im Umgang mit den Passagieren und Passagierinnen
die eigene Vorgehensweise reflektieren
2 Personalwirtschaftliche a) den Personalbeschaffungsprozess unterstützen, ins-
Prozesse unterstützen besondere bei Stellenausschreibungen und Auswahl-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) verfahren
b) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen
c) Personaleinsatzplanung unter Berücksichtigung be-
trieblicher Rahmenbedingungen unterstützen
d) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
e) die Planung und Organisation von Personalentwick-
lungsmaßnahmen unterstützen 4
f) Personalstatistiken führen, auswerten und adressa-
tengerecht aufbereiten
g) Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatz-
planung reflektieren und Verbesserungen vorschla-
gen
h) Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwen-
den
3 Marketingmaßnahmen a) Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache,
durchführen vorbereiten, durchführen und nachbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
b) Kundengespräche vorbereiten, durchführen und
nachbereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 665
Zeitliche Richtwerte in
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Kundenanforderungen analysieren und kundenge-
rechte Lösungsvorschläge entwickeln 2
d) Entwicklung und Vertrieb von Produkten und Service-
leistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher
Vertriebsformen und Einhaltung rechtlicher und be-
trieblicher Regelungen unterstützen
e) Werbeaktionen und Veranstaltungen auf Grundlage
von Kunden- und Marktdaten planen, mit den Betei-
ligten abstimmen, organisieren und durchführen
f) digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen
g) Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiten
h) Statistiken erstellen und auswerten
i) den Informationsaustausch zwischen den betrieb-
lichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein er-
folgreiches Marketing fördern und nutzen
j) Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforde- 2
rungen des Qualitätsmanagements dokumentieren
und analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbes-
serung ableiten
k) Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und
die weitere Bearbeitung koordinieren
4 Flugzeugabfertigungs- a) Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen
prozesse koordinieren b) Be- und Entladung von Gepäck und Fracht überwa-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
chen sowie kontrollieren, ob auf dem Vorfeld, insbe-
sondere bei Betankung, Boarding und Reinigung, die
Regeln eingehalten werden
c) manuelles Load- und Trimsheet erstellen, Informatio-
nen aus Ladeanweisung sowie Load- und Trimsheet
entnehmen und übermitteln und erforderliche Maß-
nahmen einleiten
d) Abfertigungsvorgänge einleiten, überprüfen und ko-
ordinieren 6
e) rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des
Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesell-
schaften einhalten
f) Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur
Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
g) für Arbeitsprozesse auf dem Vorfeld insbesondere die
englische Sprache nutzen
h) den Abfertigungsprozess mit den Anforderungen des
Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche
Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten
5 Gepäckermittlung a) Kundengespräche, insbesondere Reklamationsge-
durchführen und Kunden spräche, vor- und nachbereiten
betreuen
b) Auskünfte zur Gepäckermittlung, auch in englischer
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
Sprache, erteilen und Gepäckermittlung durchführen
c) über Flugunregelmäßigkeiten, ihre Ursachen sowie
die jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulie-
rung informieren und Maßnahmen einleiten
d) technische Einrichtungen im Zusammenhang mit
6
dem Gepäckservice nutzen
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
Zeitliche Richtwerte in
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) bei der Beratung und Betreuung von Passagieren
und Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Per-
sonengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten
berücksichtigen
f) sichere und schnelle Routen für das Nachsenden von
Gepäck planen und das Gepäck weiterleiten
g) im Umgang mit den Passagieren und Passagierinnen
die eigene Vorgehensweise reflektieren
6 Dienstleistungen anbieten a) Kunden über Dienstleistungen des Ausbildungsbe-
und verkaufen triebes, auch in englischer Sprache, beraten und Län-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) der- und Gesundheitsbestimmungen beim Leistungs-
angebot berücksichtigen
b) Preise und Leistungen kundenorientiert, auch unter
Berücksichtigung von Kundenbindungsprogrammen,
vergleichen und anbieten
c) über Serviceeinrichtungen und Leistungen anderer
Anbieter informieren
d) unter Anwendung eines Reservierungssystems Flug- 6
preise ermitteln, Flugscheine verkaufen und um-
schreiben und Erstattungen vornehmen
e) Zusatzleistungen anbieten und verkaufen
f) erbrachte Dienstleistungen dokumentieren und mit
Kunden unter Berücksichtigung der Zahlungsbedin-
gungen abrechnen
g) Kundenkontakte herstellen und pflegen sowie die ei-
gene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt reflek-
tieren
7 Kaufmännische Steuerung a) Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei rechtliche
und Kontrolle unterstützen und betriebliche Regelungen einhalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
b) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwe-
sens bearbeiten
c) Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvor-
gängen zuordnen und rechnerisch und sachlich prü- 2
fen
d) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durch-
führen
e) Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswer-
ten sowie Statistiken und Berichte erstellen
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 13. bis
12. Monat 36. Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 667
Zeitliche Richtwerte in
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 13. bis
12. Monat 36. Monat
1 2 3 4
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- während
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen der gesamten
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildung
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Sicherheitsverfahren a) nationale und internationale Rechtsgrundlagen ein-
umsetzen halten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Luftsicherheitsvorgaben umsetzen
c) Vorschriften bei luftverkehrsspezifischen Notfällen
2
einhalten sowie erste Maßnahmen einleiten und bei
der Planung und Durchführung von Notfallübungen
mitwirken
d) Luftsicherheits-Audits vor- und nachbereiten
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau
(Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung – LuftvKflAusbV)*
Vom 29. März 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- §2
setzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Ver- Dauer der Berufsausbildung
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung: §3
Gegenstand der
Inhaltsübersicht Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Abschnitt 1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
Gegenstand, Dauer
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
und Gliederung der Berufsausbildung ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
menplan
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
Abschnitt 2 Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-
Abschlussprüfung
higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 8 Inhalt von Teil 1
§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1 §4
§ 10 Prüfungsbereich Passagierprozesse
Struktur der
§ 11 Prüfungsbereich Personal und Beschaffung
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 12 Inhalt von Teil 2
§ 13 Prüfungsbereiche von Teil 2 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
§ 14 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
§ 15 Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse Fähigkeiten sowie
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für und Fähigkeiten.
das Bestehen der Abschlussprüfung
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Abschnitt 3 Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-
des gebündelt.
Schlussvorschrift
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
§ 18 Inkrafttreten
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau 1. Einkaufsprozesse durchführen,
2. personalwirtschaftliche Prozesse gestalten,
Abschnitt 1 3. Terminalprozesse gestalten,
Gegenstand, Dauer und 4. Abfertigungsprozesse steuern,
Gliederung der Berufsausbildung
5. kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchfüh-
ren,
§1
6. Marketingmaßnahmen planen, durchführen und be-
Staatliche werten,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
7. Vertriebsprozesse gestalten und
Der Ausbildungsberuf des Luftverkehrskaufmanns
8. Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, ko-
und der Luftverkehrskauffrau wird nach § 4 Absatz 1
ordinieren und überwachen.
des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 669
4. Umweltschutz und 3. rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards
5. Sicherheitsverfahren umsetzen. des Luftverkehrs einzuhalten sowie Luftsicherheits-
vorgaben umzusetzen und
§5 4. die englische Sprache situations- und berufsbezo-
Ausbildungsplan gen anzuwenden.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil- (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 11
§6 Prüfungsbereich
Schriftlicher Ausbildungsnachweis Personal und Beschaffung
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen (1) Im Prüfungsbereich Personal und Beschaffung
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh- soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. 1. personalwirtschaftliche Prozesse zu organisieren,
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach- 2. Einkaufsprozesse durchzuführen und bei der Ver-
weis regelmäßig durchzusehen. tragsgestaltung mitzuwirken und
Abschnitt 2 3. rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.
Abschlussprüfung (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
§7 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Ziel, Aufteilung
in zwei Teile und Zeitpunkt § 12
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob Inhalt von Teil 2
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
hat.
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
und 2.
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
(3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungs- stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
jahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs- nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
ausbildung. entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-
§8
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
Inhalt von Teil 1 stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Mo-
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
§ 13
keiten sowie
Prüfungsbereiche von Teil 2
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Prüfungsbereichen statt:
entspricht. 1. Kaufmännische Unterstützungsprozesse,
2. Abfertigungsprozesse sowie
§9
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Prüfungsbereiche von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden § 14
Prüfungsbereichen statt:
Prüfungsbereich
1. Passagierprozesse sowie Kaufmännische Unterstützungsprozesse
2. Personal und Beschaffung. (1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstüt-
zungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er
§ 10 in der Lage ist,
Prüfungsbereich 1. Instrumente des Rechnungswesens für die Lösung
Passagierprozesse von Aufgaben der kaufmännischen Steuerung und
(1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der Kontrolle anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten,
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 2. Kundenbeziehungen zu gestalten und den Vertrieb
1. die Passagierabfertigung zu steuern, von Dienstleistungen zu unterstützen und
2. Terminalprozesse mit operativen Partnern zu koordi- 3. die Entwicklung von Marketingkonzepten zu unter-
nieren und abzustimmen, stützen und Marketingmaßnahmen umzusetzen.
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. § 17
Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. Gewichtung der
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 15 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich
Abfertigungsprozesse 1. Passagierprozesse mit 15 Prozent,
(1) Im Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse soll 2. Personal und Beschaffung mit 15 Prozent,
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 3. Kaufmännische Unterstützungs-
prozesse mit 30 Prozent,
1. die Flugzeugabfertigung zu steuern,
4. Abfertigungsprozesse mit 30 Prozent sowie
2. Luftfrachtabfertigungsprozesse mit operativen Part-
nern zu koordinieren und abzustimmen, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
3. Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit und zur Ab-
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
wehr äußerer Gefahren umzusetzen und
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
4. rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards tens „ausreichend“,
des Luftverkehrs einzuhalten.
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachge- chend“,
spräch geführt.
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
(3) Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der mindestens „ausreichend“ und
Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe aus- gend“.
wählt. Der Prüfling soll die Aufgabe bearbeiten und ei-
nen Lösungsweg entwickeln. Ihm ist eine Vorberei- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
tungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Das fallbezo- der Prüfungsbereiche „Kaufmännische Unterstützungs-
gene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lö- prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch
sungsweges durch den Prüfling eingeleitet. eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-
zen, wenn
(4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs-
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
tens 20 Minuten.
chend“ bewertet worden ist und
§ 16 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Prüfungsbereich
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
Wirtschafts- und Sozialkunde
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage nis 2:1 zu gewichten.
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen Abschnitt 3
und zu beurteilen. Schlussvorschrift
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei- § 18
ten. Inkrafttreten
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Berlin, den 29. März 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 671
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Einkaufsprozesse a) Bedarfe an Produkten und Dienstleistungen feststel-
durchführen len
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Bezugsquellen ermitteln, dabei unterschiedliche Be-
schaffungsformen berücksichtigen und Lieferanten-
vorauswahl treffen
c) Angebote einholen und vergleichen
d) Lieferanteninformationen erfassen und zur Entschei-
dungsfindung aufbereiten
e) Gespräche mit Lieferanten vorbereiten und durchfüh-
ren 4
f) Vertragsverhandlungen vorbereiten und bei der Er-
stellung von Verträgen mitwirken
g) Vertragserfüllung überwachen und bei Vertragsstö-
rung Maßnahmen einleiten
h) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
i) Einkaufsprozesse unter Einhaltung der Vorgaben von
Compliance und der Berücksichtigung des Qualitäts-
managements bewerten und Maßnahmen zur Opti-
mierung ableiten
2 Personalwirtschaftliche a) Personalplanung unter Berücksichtigung betrieb-
Prozesse gestalten licher Rahmenbedingungen unterstützen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Personalbedarfe unter Berücksichtigung von Anfor-
derungsprofilen ermitteln
c) den Personalbeschaffungsprozess unter Einhaltung
rechtlicher Regelungen unterstützen
d) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und
Verträge vorbereiten
e) Daten für die Entgeltabrechnung erfassen und bear-
beiten sowie Auszahlungsbeträge ermitteln
f) Aufgaben des Personalcontrollings und des Perso- 4
nalberichtswesens durchführen
g) Maßnahmen der Personalentwicklung planen und or-
ganisieren
h) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
i) Maßnahmen der Personalbeschaffung und der Per-
sonalentwicklung reflektieren und Verbesserungen
vorschlagen
j) Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwen-
den
3 Terminalprozesse gestalten a) Terminalprozesse mit operativen Partnern koordinie-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) ren und abstimmen, behördliche Anordnungen um-
setzen und deren Auswirkungen auf den laufenden
Betrieb berücksichtigen
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
b) Instrumente zur Steuerung der Kundenströme nutzen
und Maßnahmen vorschlagen
c) die Verfügbarkeit der Infrastruktur für einen reibungs-
4
losen Passagierprozess sicherstellen und bei Störun-
gen Maßnahmen einleiten
d) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
e) Kundenanforderungen analysieren und Servicemaß-
nahmen zur Steigerung der Kundenzufriedenheit ab-
leiten und auf Umsetzbarkeit prüfen
f) die Terminalprozesse mit den Anforderungen des
Qualitätsmanagements abgleichen und zur Prozess-
optimierung erforderliche Maßnahmen ableiten
4 Abfertigungsprozesse steuern a) Abfertigungsvorgänge in den Bereichen Passagier-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) und Flugzeugabfertigung steuern und dabei die
rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Standards
des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesell-
schaften einhalten und die Besonderheiten von Flug-
zeugtypen berücksichtigen
b) Passagiere und Passagierinnen einchecken und
Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten be-
rücksichtigen und Einreisebestimmungen einhalten
c) technische Einrichtungen im Zusammenhang mit 2
dem Passagierservice nutzen
d) bei der Beratung und Betreuung von Passagieren
und Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Per-
sonengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten
berücksichtigen
e) Auskünfte zur Gepäckermittlung, über Flugunregel-
mäßigkeiten, über deren Ursachen sowie über die
jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulierung
erteilen
f) Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen
g) Informationen aus Load- und Trimsheet entnehmen,
Einhaltung der Ladeanweisung kontrollieren und er-
forderliche Maßnahmen einleiten
h) Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur
Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
i) die Abfertigungsprozesse mit den beteiligten Akteu-
ren abstimmen 3
j) den Abfertigungsvorgang dokumentarisch abschlie-
ßen
k) für Arbeitsprozesse in der Abfertigung insbesondere
die englische Sprache nutzen
l) die Vorgehensweise mit den Anforderungen des Qua-
litätsmanagements abgleichen und erforderliche
Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten
5 Kaufmännische Steuerung a) Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei Instru-
und Kontrolle durchführen mente des Rechnungswesens nutzen, gesetzliche
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) und betriebliche Regelungen einhalten und betriebs-
wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen
b) Bestands- und Erfolgskonten führen
c) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwe-
sens bearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 673
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen
e) Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswer- 5
ten sowie Statistiken und Berichte erstellen
f) Kosten und Erlöse erfassen, Soll- und Ist-Vergleiche
durchführen sowie Abweichungen feststellen und
kommunizieren
g) Leistungen bewerten und verrechnen
h) Ergebnisse der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten-
und Leistungsrechnung für das Controlling aufberei-
ten, analysieren und unter Berücksichtigung der Un-
ternehmensziele bewerten
6 Marketingmaßnahmen a) Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache,
planen, durchführen und vorbereiten, durchführen und nachbereiten
bewerten
b) den Informationsaustausch zwischen den betrieb-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
lichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein er-
folgreiches Marketing fördern und nutzen
c) Kunden- und Marktdaten zielgerichtet aufbereiten,
verarbeiten und analysieren und dabei datenschutz-
rechtliche Vorschriften einhalten
d) Benchmark-Untersuchungen zur Wettbewerbssitua-
tion der Luftverkehrswirtschaft durchführen und für
Entscheidungen aufbereiten
e) die Entwicklung von Produkten und Serviceleistun- 4
gen sowie deren Preisfindung unterstützen
f) Werbeaktionen und Veranstaltungen unter Einhaltung
wettbewerbsrechtlicher Vorschriften planen und mit
den Beteiligten abstimmen, organisieren und durch-
führen
g) digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen
h) Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiten
i) Statistiken erstellen und auswerten
j) Zielerreichung im Rahmen der Erfolgskontrolle über-
prüfen sowie Verbesserungsmaßnahmen ableiten
7 Vertriebsprozesse gestalten a) Kundengespräche, auch in englischer Sprache, vor-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) bereiten, durchführen und nachbereiten
b) Kundenanforderungen analysieren, kundengerechte
Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung unter-
schiedlicher Vertriebsformen entwickeln und Ange-
bote erstellen
c) Verträge und Vertragsverhandlungen vorbereiten und
an Vertragsabschlüssen mitwirken
d) Erfüllung von Verträgen überwachen und bei Abwei- 5
chungen Maßnahmen einleiten
e) Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und
die weitere Bearbeitung koordinieren
f) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
g) Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforde-
rungen des Qualitätsmanagements dokumentieren
und analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbes-
serung ableiten
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Prozesse der Luftfracht- a) Kundenanforderungen analysieren und kundenge-
abfertigung vorbereiten, rechte Lösungsvorschläge entwickeln
koordinieren und überwachen
b) Tarife unter Berücksichtigung der Transportvorschrif-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
ten und der Versendervorgaben berechnen und An-
gebote erstellen
c) Luftfrachtverträge vorbereiten
d) Export- und Importabfertigungen unter Einhaltung
der rechtlichen Regelungen und luftverkehrsspezifi-
schen Vorgaben, insbesondere der Zollbestimmun-
gen, disponieren, steuern und überwachen sowie
mit operativen Partnern koordinieren
e) die Frachtabfertigung unter Einhaltung der Verlade- 2
vorschriften und unter Berücksichtigung der Art des
Frachtguts sicherstellen
f) Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur
Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
g) für Arbeitsprozesse in der Luftfrachtabfertigung Infor-
mations- und Kommunikationssysteme nutzen und
dabei die englische Sprache anwenden
h) Abfertigungsprozesse gemäß den Anforderungen des
Qualitätsmanagements durchführen und dokumen-
tieren und Vorschläge zur Prozessoptimierung ablei-
ten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- während
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen der gesamten
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildung
tungsvorschriften anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017 675
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Sicherheitsverfahren a) nationale und internationale Rechtsgrundlagen ein-
umsetzen halten 1
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Luftsicherheitsvorgaben umsetzen
c) Vorschriften bei luftverkehrsspezifischen Notfällen
einhalten sowie erste Maßnahmen einleiten und bei
der Planung und Durchführung von Notfallübungen 2
mitwirken
d) Luftsicherheits-Audits vor- und nachbereiten
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „500 Jahre Reformation“)
Vom 23. März 2017
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ist, zugleich aber in einer zeitgenössischen Interpre-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- tation erscheint. Das Porträt des Reformators und der
regierung beschlossen, zur Würdigung des Reforma- fragmentarische Text treten gleichwertig in Erschei-
tionsjubiläums eine 20-Euro-Gedenkmünze „500 Jahre nung. Die lineare Darstellung des Luther-Antlitzes un-
Reformation“ prägen zu lassen. Der Thesenanschlag terstreicht in ihrer Modernität die Relevanz des Ereig-
Martin Luthers im Jahr 1517 bildete den Auftakt zur nisses für unsere Gegenwart; die als Textur erschei-
Reformation, einem Ereignis, das in seinen Auswirkun- nenden Fragmente aus den 95 Thesen betonen die
gen auf Politik, Religion, Kultur und Gesellschaft bis epochale Bedeutung der Reformation.
heute von weltgeschichtlicher Bedeutung ist.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,2 Millionen Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Stück, davon ca. 0,2 Millionen Stück in Spiegelglanz- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatliche Wertbezeichnung, das Prägezeichen „A“ der Staatlichen
Münze Berlin (Prägezeichen A). Münze Berlin, die Jahreszahl 2017 sowie die zwölf Eu-
ropasterne. Zusätzlich ist die Angabe „SILBER 925“
Die Münze wird ab dem 6. April 2017 in den Verkehr aufgeprägt.
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau-
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von Inschrift:
18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben
und wird von einem schützenden, glatten Randstab „HIER STEHE ICH, ICH KANN NICHT ANDERS“.
umgeben.
Die Bildseite zeigt das Antlitz Luthers, das aus dem Der Entwurf stammt von dem Künstler Patrick Niesel
Gemälde Lucas Cranachs d. Ä. von 1529 übernommen aus Schwaig.
Berlin, den 23. März 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble