562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
Vom 27. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht er-
Artikel 1 reichbar ist und die militärische Disziplin ein
Änderung des sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle
Soldatengesetzes sind unverzüglich dem sonst zuständigen
Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.“
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das Artikel 4
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar
Änderung des
2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt
Unterhaltssicherungsgesetzes
geändert:
§ 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni
1. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt: 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062) wird wie folgt geändert:
„(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in 1. Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze
ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat eingefügt:
auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheits-
„Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen
überprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsge-
an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden
setz durchzuführen.“
Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14
2. § 59 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: des Bundesbesoldungsgesetzes teil. Das Bundes-
„§ 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entspre- ministerium der Verteidigung macht die jeweils gel-
chend.“ tenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt.“
2. Der bisherige Absatz 1 Satz 2 und 3 wird Absatz 2.
3. In § 91 Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Abs. 2 des
Soldatenbeteiligungsgesetzes“ durch die Wörter 3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
„§ 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes“
ersetzt. Artikel 5
Änderung des
Artikel 2 Kooperationsgesetzes der Bundeswehr
Änderung des § 4 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) wird wie folgt gefasst:
In § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Soldatinnen- „§ 4
und Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2065) werden die Wörter „und Zentraler Sondervorschriften
Sanitätsdienst der Bundeswehr“ durch ein Komma und für Soldatinnen und Soldaten
die Wörter „Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr (1) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von
sowie Cyber- und Informationsraum“ ersetzt. Soldatinnen und Soldaten, die einer Dienststelle oder
Einrichtung angehören, für die die §§ 60 bis 63 des
Artikel 3 Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten,
richten sich nach den §§ 4 und 5 des Soldatinnen- und
Änderung der Soldatenbeteiligungsgesetzes.
Wehrdisziplinarordnung
(2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahl-
Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 bereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne
(BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 224 der Ver- des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Soldatinnen- und Solda-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- tenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der
1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 27 und 28“ durch Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich
die Angabe „§§ 28 und 29“ ersetzt. wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht
wählbar.“
2. In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 2“ ersetzt. Artikel 6
3. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Änderung des MAD-Gesetzes
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2“ § 1 Absatz 3 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember
durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 563
des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) kel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, wird wie folgt
1. Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am Ende 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Num-
gestrichen. mern 1 und 4“ durch die Wörter „des Satzes 1 Num-
mer 1 und 4“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 1
c) Folgender Buchstabe c wird angefügt: Buchstabe a und b“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c“ ersetzt.
„c) die in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen
einer Sicherheitsüberprüfung unterliegen,“. 3. In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1 und 4“
2. In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1 Buch- durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 4“ ersetzt.
stabe a und b“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a bis c“ ersetzt und die Wörter „vom Artikel 8
20. April 1994 (BGBl. I S. 867)“ gestrichen. Inkrafttreten
Artikel 7 (1) Artikel 1 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 6
und 7 treten am 1. Juli 2017 in Kraft.
Änderung des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 bis 5
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom
20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Arti- (3) Artikel 2 tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Vom 27. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- mit dem Bundesfernstraßennetz gerechtfertigt
sen: ist.
(5) Auf die Mautpflicht der Streckenab-
Artikel 1 schnitte nach Absatz 4 ist durch Verkehrs-
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli zeichen nach Maßgabe der straßenverkehrs-
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des rechtlichen Vorschriften hinzuweisen.“
Gesetzes vom 10. Juni 2015 (BGBl. I S. 922) geändert 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 2
1. § 1 wird wie folgt geändert: Mautschuldner
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Mautschuldner ist die Person,
„(1) Für die Benutzung der Bundesautobah- 1. die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs
nen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im ist,
Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des
2. die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs be-
Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG
stimmt,
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von 3. die Führer des Motorfahrzeugs ist,
Gebühren für die Benutzung bestimmter Ver- 4. auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder
kehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl.
5. der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zuge-
L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch
teilt ist.
die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom
10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu ent- Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benut-
richten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge zung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird.
oder Fahrzeugkombinationen, Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuld-
ner.“
1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind
oder verwendet werden und 3. § 3a wird wie folgt gefasst:
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens „§ 3a
7,5 Tonnen beträgt.“ Knotenpunkte
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: (1) Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes
ist
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt. 1. für Bundesautobahnen
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: a) eine Anschlussstelle einschließlich Bundes-
autobahnkreuz und Bundesautobahndreieck,
„6. landwirtschaftliche Fahrzeuge im ge-
schäftsmäßigen Güterverkehr mit einer b) eine Rastanlage mit einer straßenverkehrs-
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit rechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,
von maximal 40 km/h.“ c) die Bundesgrenze;
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. für Bundesstraßen jede Einmündung öffentlicher
aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende Straßen sowie Kreuzungen.
durch einen Punkt ersetzt. Ergibt sich im Falle des Satzes 1 Nummer 2 eine
Abschnittslänge von weniger als 100 Metern, wer-
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
den Knotenpunkte zusammengelegt. Die Zusam-
d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: menlegung erfolgt so, dass der Knotenpunkt bei
„(4) Das Bundesministerium für Verkehr und der höherrangigen Straße gesetzt wird. Bei gleich-
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch rangigen Straßen erfolgt die Zusammenlegung so,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- dass der Knotenpunkt bei der Straße mit der höhe-
desrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete ren Nummer nach der Nummerierung des Bundes-
Abschnitte von Straßen nach Landesrecht aus- informationssystems Straße gesetzt wird.
zudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Maut- (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
ausweichverkehren oder aus Gründen der tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechts-
Sicherheit des Verkehrs oder wegen ihrer Funk- verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
tion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommens Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen fest-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 565
zulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem 9. § 11 wird wie folgt gefasst:
üblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen.
„§ 11
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechts- Mautaufkommen
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates (1) Das Mautaufkommen wird vollständig im
seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise Bundeshaushalt vereinnahmt und wird abzüglich
auf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertra- eines jährlichen Betrages von 150 Millionen Euro
gen.“ zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt.
4. § 4 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: (2) Aus dem Mautaufkommen werden Ausgaben
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein 1. für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des
Komma ersetzt. Mautsystems sowie
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt: 2. von jährlich bis zu 450 Millionen Euro für die
Durchführung von Programmen des Bundes zur
„10. Positionsdaten des zum Zweck der Mauter-
Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Qualifizie-
hebung im Fahrzeug eingebauten Fahr-
rung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen
zeuggeräts.“
des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs
5. § 6 wird wie folgt geändert: geleistet.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. (3) Den Trägern der Straßenbaulast einer maut-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. pflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer
mautpflichtigen Straße steht das auf den in ihrer
6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 4 Baulast befindlichen Strecken angefallene Mautauf-
Absatz 3“ die Wörter „Satz 3 Nummer 1 bis 9“ ein- kommen nach anteiliger Berücksichtigung der in
gefügt. den Absätzen 1 und 2 genannten Abzüge zu. Es
ist in vollem Umfang zweckgebunden für die Ver-
7. § 8 wird wie folgt geändert:
besserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bun-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Be- desfernstraßen zu verwenden. Die Anteile anderer
scheid“ die Wörter „von jedem Mautschuldner Träger der Straßenbaulast als der Bund werden
der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenut- über den Bundeshaushalt zugewiesen.
zung“ eingefügt. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 leistet der
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei der Bund aus seinem Anteil auch
nachträglichen Mauterhebung“ durch die Wörter 1. die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach
„im Verwaltungsverfahren über die nachträgliche § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsge-
Mauterhebung“ ersetzt. sellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft die-
8. § 9 wird wie folgt geändert: nen und dieser Gesellschaft vom Bund als
Eigentümer zur Verfügung gestellt werden sowie
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 4
Absatz 3 Satz 3“ die Wörter „Nummer 1 bis 9“ 2. die Ausgaben im Zusammenhang mit dem euro-
eingefügt. päischen elektronischen Mautdienst nach § 4a
und der Durchführung des Mautsystemgeset-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- zes.“
fügt:
10. § 13a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 „§ 13a
gespeicherten Daten sind unmittelbar nach
Durchlaufen des Erkennungsprozesses, welcher Übergangsregelungen
mautpflichtige von nicht mautpflichtigen Stre- (1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 sind die
ckenabschnitten unterscheidet, vom Betreiber §§ 1, 3a und 11 dieses Gesetzes in der am 30. März
nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder vom Anbieter 2017 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter
nach den §§ 4e und 4f zu anonymisieren und anzuwenden, dass abweichend von der vorstehend
spätestens nach 120 Tagen zu löschen.“ genannten Fassung mautpflichtig alle Fahrzeuge
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ und Fahrzeugkombinationen sind, die für den Güter-
durch die Wörter „vier Jahre“ ersetzt. kraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-
„(7) Das Bundesamt für Güterverkehr über- ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in
mittelt in anonymisierter Form die Mautdaten Absatz 1 genannten Zeitpunkt zu verschieben, so-
nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, 2 und 6 in weit es auf Grund eines technischen oder recht-
regelmäßigen Abständen an das vom Bundes- lichen Grundes im Hinblick auf eine ordnungsge-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mäße Erhebung der Maut erforderlich ist, die Über-
betriebene offene Datenportal mCLOUD oder ein gangsbestimmung des Absatzes 1 befristet fortzu-
Nachfolgeportal, auf dem die Daten allen Inte- führen. Sobald der für den Erlass einer Rechtsver-
ressierten gebührenfrei und in standardisierter ordnung nach Satz 1 maßgebliche Grund entfallen
Form zur Verfügung gestellt werden.“ ist, bestimmt das Bundesministerium für Verkehr
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung jeweils geltenden Fassung werden der Kategorie A
ohne Zustimmung des Bundesrates einen neuen zugeordnet, wenn sie über eine Kennzeichnung im
Zeitpunkt für das Auslaufen des Übergangszeit- Sinne des § 4 des Elektromobilitätsgesetzes ver-
raumes nach Absatz 1. Der Zeitpunkt nach Satz 2 fügen.“
ist so festzulegen, dass die Anwendung der neuen
Bestimmungen frühestens nach Ablauf von zwei 13. Die bisherige Anlage 1a wird Anlage 5 und die Be-
Wochen nach dem Fortfall des für den Erlass einer zeichnung und die Überschrift werden wie folgt ge-
Rechtsverordnung nach Satz 1 maßgeblichen fasst:
Grundes beginnt.“ „Anlage 5
11. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt: (zu § 14 Absatz 4)
„(4) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2015
Mautsätze im Zeitraum
und bis zum Ablauf des 30. September 2015 ent-
vom 1. Januar 2015 bis zum
standen sind, bestimmt sich der Mautsatz abwei-
Ablauf des 30. September 2015“.
chend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 5.“
12. Der Nummer 2 Buchstabe b der Anlage 1 wird fol-
gender Satz angefügt: Artikel 2
„Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 567
Gesetz
zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes*
Vom 27. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- meter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in un-
sen: mittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzu-
nehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf
Artikel 1 eines Elektro- und Elektronikgerätes geknüpft
Änderung des werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart
Kreislaufwirtschaftsgesetzes beschränkt.“
§ 8 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 2. § 45 wird wie folgt geändert:
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch a) In Absatz 1 wird nach Nummer 13 folgende Num-
Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) mer 13a eingefügt:
geändert worden ist, wird aufgehoben.
„13a. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder 2 erster Halbsatz ein Altgerät nicht,
Artikel 2
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Änderung des rechtzeitig zurücknimmt,“.
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 12“ durch die
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Ok- Angabe „, 12 und 13a“ ersetzt.
tober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)
Artikel 3
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
1. § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst: (1) Artikel 1 tritt am ersten Tag des dritten auf die
„2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in Verkündung folgenden Monats in Kraft.
keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zenti- (2) Artikel 2 tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle
und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24).
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
Neunte Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1
Vom 17. März 2017
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit b) Nach der § 31 betreffenden Angabe wird fol-
Absatz 2 und 5 sowie des § 6 Nummer 1 bis 3 und gende Angabe eingefügt:
§ 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 „§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im
und § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Eisenbahnverkehr“.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009
(BGBl. I S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
und Absatz 2 Satz 2, § 6 und § 12 Absatz 2 Satz 1 „§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Betrei-
zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. Au- bers in der Binnenschifffahrt“.
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 Satz 2
d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
und § 7a Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert „§ 35 Verlagerung
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ver- § 35a Fahrweg im Straßenverkehr
kehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in
§ 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung
Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: die §§ 35 und 35a gelten
§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a“.
Artikel 1
e) Nach der § 36 betreffenden Angabe wird fol-
Änderung der gende Angabe eingefügt:
Gefahrgutverordnung Straße,
„§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als be-
Eisenbahn und Binnenschifffahrt
hördliche Asservate“.
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung f) Die Angabe zur Anlage 1 wird gestrichen.
vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „vom
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648), die zu-
a) Nach der § 30 betreffenden Angabe wird fol- letzt nach Maßgabe der 24. ADR-Ände-
gende Angabe eingefügt: rungsverordnung vom 6. Oktober 2014
„§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zu- (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden sind,
ständigen Stelle im Eisenbahnverkehr“. sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2“
durch die Wörter „vom 17. April 2015
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/2309/EU (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maß-
der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur vierten Anpassung der gabe der 25. ADR-Änderungsverordnung
Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203)
und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 345 geändert worden sind, sowie die Vorschrif-
vom 20.12.2016, S. 48). ten der Anlage 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 569
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „und die einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Per-
Vorschriften der Anlage 1“ gestrichen. sonen lesbar gemacht werden kann.“
b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter 5. § 7 wird wie folgt geändert:
„19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2014 (BGBl. 2014 II S. 890)“ durch die Wörter
„20. RID-Änderungsverordnung vom 11. Novem- aa) In Nummer 3 wird die Angabe „ODV“ durch
ber 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)“ ersetzt. die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-
Verordnung“ ersetzt.
c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezem-
ber 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344)“ durch die Wör- „5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4
ter „6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. No- und die Fahrwegbestimmung nach
vember 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298)“ ersetzt. § 35a Absatz 3,“.
3. § 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefasst:
a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: „4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und
die Fahrwegbestimmung nach § 35a Ab-
„15. Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist satz 3,“.
die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), 6. § 8 wird wie folgt geändert:
die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ändert worden ist;“.
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 18 werden die Wörter „in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Kapi-
(BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verord- tel 2.2“ durch die Wörter „den Kapiteln
nung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) ge- 2.1 und 2.2“ und die Angabe „Bemer-
ändert worden ist“ durch die Wörter „vom 9. Feb- kung 3“ durch die Angabe „Bemerkung
ruar 2016 (BGBl. I S. 182)“ ersetzt. 4“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe h wird das Wort „Kenn-
c) In Nummer 19 wird der Schlusspunkt durch ein
zeichnung“ durch das Wort „Kenn-
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 20 an-
zeichen“ ersetzt.
gefügt:
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Kennzeich-
„20. Bundeswasserstraßen sind die Wasser-
nung“ durch das Wort „Kennzeichen“ er-
straßen nach § 1 Absatz 1 und Absatz 4
setzt.
des Bundeswasserstraßengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai cc) In Nummer 10 werden
2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der aaa) nach dem Wort „Anerkennung“ die
jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme Wörter „einer Norm oder eines Regel-
der Elbe im Hamburger Hafen.“ werks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die
4. § 5 wird wie folgt geändert: Anerkennung“ und
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 35“ bbb) nach der Angabe „Absatz 6.7.4.2.1
durch die Wörter „den §§ 35 bis 35b“ ersetzt. Satz 1,“ die Angabe „Absatz 6.7.4.7.4,“
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: eingefügt.
„Diese Ausnahmen schließen für den Bereich der dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
Bundeswasserstraßen weitere für das Vorhaben „12. die Festlegung von Normen und Bedin-
erforderliche Entscheidungen nach Teil 7 ADN – gungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3
ausgenommen Unterabschnitt 7.2.2.6 und Ab- ADR;“.
sätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 ADN – mit ein; die c) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ODV“ durch
Entscheidung ergeht insoweit im Benehmen mit die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver-
der nach § 16 Absatz 6 zuständigen Behörde.“ ordnung“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
„(2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
gefügt.
Buchstabe c, d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11,
d) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „§ 35“ durch 13 und 14 genannten Zulassungen, Zustimmun-
die Wörter „den §§ 35 bis 35b“ ersetzt. gen, Anerkennungen und Genehmigungen kön-
e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange- nen widerruflich erteilt, befristet und mit Auf-
fügt: lagen versehen werden, soweit dies erforderlich
ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförde-
„(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 rungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.“
genügt das Mitführen eines fernkopierten Be-
scheides oder des Ausdrucks eines elektronisch 7. In § 9 werden
erteilten und signierten Bescheides sowie dessen a) die Wörter „§ 6 Absatz 5 der GGVSee“ durch die
digitalisierte Form auf einem Speichermedium, Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee“
wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei und
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
b) die Angabe „ODV“ durch die Wörter „Ortsbe- cc) In Nummer 13 wird die Angabe „ODV“ durch
wegliche-Druckgeräte-Verordnung“ die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-
ersetzt. Verordnung“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert: dd) In Nummer 14 wird das Wort „und“ durch ein
Semikolon ersetzt.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
ee) In Nummer 15 wird der Schlusspunkt durch
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: das Wort „und“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: ff) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
aaa) Im Einleitungssatzteil wird die Angabe „16. die Festlegung von Normen und
„ODV“ durch die Wörter „Ortsbeweg- Bedingungen nach Unterabschnitt
liche-Druckgeräte-Verordnung“ ersetzt. 7.3.3.1 VC 3 RID.“
bbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nach der Angabe „Kapitel 6.8“ die Wör- „(2) Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Num-
ter „sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit mer 10 bis 13 genannten Zulassungen, Zustim-
Kapitel 6.10“ eingefügt. mungen, Anerkennungen und Genehmigungen
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe können widerruflich erteilt, befristet und mit Auf-
„ODV“ durch die Wörter „Ortsbewegliche- lagen versehen werden, soweit dies erforderlich
Druckgeräte-Verordnung“ ersetzt. ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförde-
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: rungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.“
„(2) Das Bundesministerium für Verkehr und 13. § 16 wird wie folgt geändert:
digitale Infrastruktur richtet einen Erfahrungs- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
austausch zwischen den zuständigen Stellen aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
nach Absatz 1 und § 9 und der nationalen Ak- Semikolon ersetzt.
kreditierungsstelle sowie den Baumusterzulas-
bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch
sungsbehörden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Num-
das Wort „und“ ersetzt.
mer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1 Num-
mer 10 ein, an dem die vorgenannten Behörden cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
und Stellen teilnehmen müssen.“ „3. den Erlass von Vorschriften für den Öff-
9. § 13 wird wie folgt geändert: nungsdruck von Sicherheitsventilen von
Drucktanks nach Abschnitt 1.2.1 ADN
a) Im Einleitungssatzteil zu Absatz 1 wird die An-
Begriffsbestimmung „Öffnungsdruck“.“
gabe „ODV“ durch die Wörter „Ortsbewegliche-
Druckgeräte-Verordnung“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
„1.16“ die Wörter „mit Ausnahme des Unter-
„(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 abschnitts 1.16.13.2 Satz 2 und 3“ einge-
sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufga- fügt.
ben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-
Druckgeräte-Verordnung fallen.“ bb) Nummer 5 wird gestrichen.
10. In § 13a wird die Angabe „ODV“ durch die Wörter c) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung“ ersetzt. „Die Zulassung von Personen nach Satz 1 Num-
11. § 14 wird wie folgt geändert: mer 1 gilt als erteilt für die von einer Industrie-
und Handelskammer öffentlich bestellten und
a) In Absatz 5 werden nach der Angabe „9.1.2.3“ vereidigten Handelschemiker mit der besonde-
die Wörter „sowie für nicht vorgeschriebene in- ren Qualifikation für die Feststellung von Gaszu-
formelle Änderungen oder Ergänzungen in Num- ständen auf Wasserfahrzeugen und die Ausstel-
mer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen lung von Gaszustandsbescheinigungen.“
nach Unterabschnitt 9.1.3.1“ angefügt.
d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird die An-
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: gabe „8.1.8.7“ durch die Angabe „1.16.13.2“ er-
„(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahr- setzt.
zeug-Zulassungsverordnung sind zuständig für 14. § 17 wird wie folgt geändert:
Änderungen in Nummer 4 und 5 von ADR-Zulas-
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden
sungsbescheinigungen nach Unterabschnitt
9.1.3.1 ADR.“ aa) die Wörter „schriftlich mitgeteilt“ durch die
Wörter „schriftlich oder elektronisch mitge-
12. § 15 wird wie folgt geändert:
teilt“ und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) die Wörter „§ 35 Absatz 1 unterliegen, auf
aa) In Nummer 9 werden nach den Wörtern dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen“
„Rücksendungen nach“ die Wörter „Ab- durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 Satz 1 oder
satz 4.3.2.3.7 Buchstabe b,“ eingefügt. § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unter-
bb) In Nummer 10 wird die Angabe „ODV“ durch liegen, auf deren Beachtung schriftlich oder
die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte- elektronisch hinzuweisen“
Verordnung“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 571
b) In Absatz 2 werden die Wörter „schriftlich mitge- Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15
teilt“ durch die Wörter „schriftlich oder elektro- ADR angebracht werden“
nisch mitgeteilt“ ersetzt. ersetzt.
15. § 18 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 13 werden
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) die Angabe „6.10.2“ durch die Angabe
aa) In Nummer 1 werden „6.10.1, 6.10.2“ und
aaa) in Buchstabe b die Angabe „§ 35 Ab- bbb) die Angabe „6.8.3.4.16“ durch die An-
satz 1“ durch die Wörter „den §§ 35 gabe „6.8.3.4.18“
und 35a“ und ersetzt.
bbb) in dem Nachfolgesatzteil die Wörter c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„schriftlich hinzuweisen“ durch die
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Wörter „schriftlich oder elektronisch
hinzuweisen“ „6. hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt
der Fahrt über die geladenen gefähr-
ersetzt.
lichen Güter und deren Position im Zug
bb) In Nummer 7 werden nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbindung mit
aaa) die Angabe „4.1.9.1.8“ durch die An- Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informie-
gabe „4.1.9.1.9“ und ren;“.
bbb) die Angabe „5.1.5.2.1“ durch die An- bb) In Nummer 7 wird die Angabe „, und“ durch
gabe „5.1.5.2.2“ ein Semikolon ersetzt.
ersetzt. cc) In Nummer 8 wird der Schlusspunkt durch
die Angabe „, und“ ersetzt.
cc) In Nummer 11 werden die Wörter „schriftlich
hinzuweisen“ durch die Wörter „schriftlich dd) Folgende Nummern 9 bis 11 werden ange-
oder elektronisch hinzuweisen“ ersetzt. fügt:
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „an „9. hat, wenn er gefährliche Güter am Ab-
ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks gangsort übernimmt, sich nach Ab-
oder“ gestrichen. satz 1.4.2.2.1 Buchstabe c RID durch
eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass
c) In Absatz 4 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
die Wagen und die Ladung keine offen-
„2. dass auch an ungereinigten und nicht ent- sichtlichen Mängel, keine Undichtigkei-
gasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwa- ten oder Risse aufweisen und dass keine
gen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen Ausrüstungsteile fehlen;
mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeu-
10. hat, wenn er gefährliche Güter am Ab-
gen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tank-
gangsort übernimmt, sich nach Ab-
containern und ortsbeweglichen Tanks so-
satz 1.4.2.2.1 Buchstabe f zu verge-
wie an ungereinigten leeren Fahrzeugen,
wissern, dass die für die Wagen in Kapi-
Wagen und Containern für die Beförderung
tel 5.3 RID vorgeschriebenen Großzettel
in loser Schüttung
(Placards), Kennzeichen und orangefar-
a) Großzettel (Placards) nach Ab- benen Tafeln angebracht sind, und
satz 5.3.1.6.1 ADN und 11. hat dafür zu sorgen, dass die Informatio-
b) die orangefarbenen Tafeln nach Ab- nen, die nach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur
satz 5.3.2.1.7 ADN Verfügung gestellt werden, auch den
angebracht werden.“ Tank und seine Ausrüstung umfassen.“
16. § 19 wird wie folgt geändert: 17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 3 wird eingefügt: aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 35
Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung
„3. hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach schriftlich hinzuweisen“ durch die Wörter
Unterabschnitt 4.3.3.5 Satz 3 Buch- „§ 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1
stabe f ADR/RID nicht zur Beförderung oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren
aufgegeben werden;“. Beachtung schriftlich oder elektronisch hin-
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die zuweisen“ ersetzt.
neuen Nummern 4 bis 6. bb) In Nummer 3 wird das Wort „Kennzeichnun-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gen“ durch das Wort „Kennzeichen“ ersetzt.
aa) In Nummer 11 werden b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Kenn-
aaa) die Wörter „orangefarbenen Kennzeich- zeichnungen“ durch das Wort „Kennzeichen“ er-
nungen“ durch die Wörter „orangefar- setzt.
benen Tafeln“ und c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
bbb) die Wörter „3.4.14 die Kennzeichnung aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Ab-
nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht satz 5.3.1.1.2“ durch die Angabe „Unterab-
wird“ durch die Wörter „3.4.14 die schnitt 5.3.1.2“ ersetzt.
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Ab- cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
satz 5.3.1.1.3 Satz 1“ durch die Angabe „6. dafür zu sorgen, dass die Verwendungs-
„Unterabschnitt 5.3.1.3“ ersetzt. vorschriften für flexible Schüttgut-Con-
cc) In Buchstabe c wird die Angabe „Ab- tainer nach Unterabschnitt 7.3.2.10 RID
satz 5.3.1.1.4“ durch die Angabe „Unterab- eingehalten werden.“
schnitt 5.3.1.4“ ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dd) In Buchstabe d wird die Angabe „Ab-
aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe
satz 5.3.1.1.5“ durch die Angabe „Unterab-
„Absatz 5.3.1.1.4“ durch die Angabe „Unter-
schnitt 5.3.1.5“ ersetzt.
abschnitt 5.3.1.2“ ersetzt.
ee) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „, und“ durch
„e) auch an ungereinigten und nicht entgas- ein Semikolon ersetzt.
ten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwa-
cc) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch
gen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wa-
ein Semikolon ersetzt.
gen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-
Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, dd) Folgende Nummern 6 bis 8 werden ange-
MEMU, Tankcontainern und ortsbeweg- fügt:
lichen Tanks sowie an ungereinigten „6. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u
leeren Fahrzeugen, Wagen und Con- ADN sicherzustellen, dass für die ge-
tainern für die Beförderung in loser samte Dauer des Befüllens eine ständige
Schüttung Großzettel (Placards) nach und zweckmäßige Überwachung ge-
Absatz 5.3.1.6.1 ADN“. währleistet ist;
18. § 23 wird wie folgt geändert: 7. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: vor dem Befüllen der Ladetanks eines
aa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt: Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste
nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN aus-
„2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.5 zufüllen, und
Satz 3 Buchstabe a bis e und g ADR/RID
dem Beförderer nicht übergeben;“. 8. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r
sicherzustellen, dass in der Gasrück-
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die
fuhrleitung, wenn diese nach Ab-
neuen Nummern 3 bis 9.
satz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine
cc) Folgende Nummer 10 wird eingefügt: Flammendurchschlagsicherung vorhan-
„10. hat dafür zu sorgen, dass Tanks, den ist, die das Schiff gegen Detonation
Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und und Flammendurchschlag von Land aus
MEGC, deren Datum der nächsten Prü- schützt.“
fung nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID 19. § 23a wird wie folgt geändert:
überschritten ist, nicht befüllt und nicht
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Gefahren-
zur Beförderung aufgegeben werden;“.
kennzeichnungen“ durch die Wörter „Großzettel
dd) Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden die (Placards), keine Kennzeichen und keine orange-
neuen Nummern 11 bis 15. farbenen Tafeln“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c werden
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 35 Ab- aa) die Wörter „Laderate mit der an Bord mitzu-
satz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung führenden Ladeinstruktion“ durch die Wörter
schriftlich hinzuweisen“ durch die Wörter „Löschrate mit der an Bord mitzuführenden
„§ 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 Instruktion für die Lade- und Löschraten“
oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren und
Beachtung schriftlich oder elektronisch hin-
zuweisen“ ersetzt. bb) das Wort „Gasrückfuhrleitung“ durch die
Wörter „Gasrückfuhr- oder Gasabfuhrlei-
bb) In Nummer 10 wird die Angabe „, und“ durch tung“
ein Semikolon ersetzt.
ersetzt.
cc) In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch
die Angabe „, und“ ersetzt. 20. § 24 wird wie folgt geändert:
dd) Folgende Nummer 12 wird angefügt: a) In Nummer 1 werden die Wörter „orangefarbener
Kennzeichnung“ durch die Wörter „orangefarbe-
„12. hat dafür zu sorgen, dass die Verwen-
nen Tafeln“ ersetzt.
dungsvorschriften für flexible Schütt-
gut-Container nach Unterabschnitt b) In Nummer 2 werden
7.3.2.10 ADR eingehalten werden.“ aa) die Wörter „und Schüttgut-Container“ durch
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die Wörter „, Schüttgut-Container und flexi-
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „, und“ durch ble Schüttgut-Container“ und
ein Semikolon ersetzt. bb) die Angabe „Abschnitt 6.11.4“ durch die
bb) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch Wörter „den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5“
die Angabe „, und“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 573
21. In § 25 wird in Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 26. § 30 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 jeweils das Wort „Kennzeichnung“ durch a) In Nummer 4 werden
das Wort „Kennzeichen“ ersetzt.
aa) nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wör-
22. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ter „sowie der für die Instandhaltung zustän-
a) Im Einleitungssatzteil werden nach dem Wort digen Stelle (ECM)“ eingefügt und
„ungereinigte“ die Wörter „und nicht entgaste“ bb) die Angabe „, und“ durch ein Semikolon er-
eingefügt. setzt.
b) In Nummer 1 wird am Ende die Angabe „, und“ b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch die
durch ein Semikolon ersetzt. Angabe „, und“ ersetzt.
c) In Nummer 2 wird am Ende der Schlusspunkt c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
durch die Angabe „, und“ ersetzt. „6. die Informationen, die nach Unterabschnitt
d) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 1.4.3.5 Buchstabe e RID zur Verfügung ge-
„3. die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Ab- stellt werden, auch den Tank und seine Aus-
schnitten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorge- rüstung umfassen.“
schriebenen Großzettel (Placards) und Kenn- 27. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
zeichen angebracht sind.“ „§ 30a
23. § 27 wird wie folgt geändert: Pflichten der
a) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: für die Instandhaltung
zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
„Dies gilt nicht für Auftraggeber des Absenders
oder Empfänger, die als Privatpersonen beteiligt (1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle
sind.“ (ECM) hat dafür zu sorgen, dass
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- 1. die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüs-
fügt: tung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe a in
einer Weise sichergestellt wird, die gewähr-
„(4a) Die nach Absatz 4 an der Beförderung leistet, dass der Kesselwagen unter normalen
gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Betriebsbeanspruchungen auch zwischen den
im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-
Binnenschifffahrt Beteiligten haben dafür zu sor- zeichnungsvorschriften nach den Unterabschnit-
gen, dass der zuständigen Polizeibehörde un- ten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und
verzüglich mitgeteilt wird, wenn ihnen Fahrzeu- 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschrif-
ge, Wagen, Beförderungsmittel oder Container ten in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht, mit Aus-
mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpo- nahme der durch den Befüller anzugebenden
tenzial oder diese Güter selbst abhandenkom- beförderten Stoffe und Gase;
men. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffin-
dens. Beim Abhandenkommen von in Tabelle 2. die nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe b
1.10.3.1.2 aufgelisteten explosiven Stoffen und RID festgelegten Informationen auch den Tank
Gegenständen mit Explosivstoff und in den Ab- und seine Ausrüstung umfassen, und
sätzen 1.10.3.1.3 bis 1.10.3.1.5 ADR/RID/ADN 3. die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank
genannten radioaktiven Stoffen ist eine geson- und seine Ausrüstung nach Unterabschnitt
derte Mitteilung nach Satz 1 nur erforderlich, so- 1.4.3.8 Buchstabe c RID in den Instandhaltungs-
fern die zuständige Polizeibehörde nicht bereits unterlagen aufgezeichnet werden.
in die entsprechende Meldung nach § 26 Ab- (2) Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die
satz 1 des Sprengstoffgesetzes oder nach § 71 Organisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat
Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sie dafür zu sorgen, dass
einbezogen worden ist. Die Polizeibehörde, die
eine Meldung nach den Sätzen 1 bis 3 entge- 1. ein Kesselwagen nicht verwendet wird, wenn
gennimmt, unterrichtet hierüber unverzüglich das Datum der nächsten Prüfung überschritten
das Bundeskriminalamt (BKA) sowie das Bun- ist und
desamt für Bevölkerungsschutz und Katastro- 2. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 RID eine
phenhilfe (BBK).“ außerordentliche Prüfung des Kesselwagens
24. § 28 wird wie folgt geändert: durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des
Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein
a) In Nummer 6 wird die Angabe „5.3.1.1.5“ durch könnte.“
die Angabe „5.3.1.1.6“ ersetzt.
28. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
b) In Nummer 7 werden die Wörter „die Kennzeich-
„§ 31a
nung“ durch die Wörter „die Kennzeichen“ er-
setzt. Pflichten des
Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
25. In § 29 Absatz 4 Nummer 1 werden
Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr
a) nach dem Wort „Fahrzeuge“ die Wörter „oder in muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt
offene oder belüftete Container“ eingefügt und der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei
b) die Wörter „der Kennzeichnung“ durch die Wör- einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden
ter „des Kennzeichens“ ersetzt. Maßnahmen einsehen.“
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
29. In § 33 Nummer 7 wird das Wort „Ausrüster“ durch Nummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beför-
das Wort „Betreiber“ ersetzt. derung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist
hierfür eine schriftliche oder elektronische Beschei-
30. § 34 wird wie folgt geändert:
nigung erforderlich. Die Bescheinigung wird für den
a) In der Überschrift wird das Wort „Ausrüsters“ jeweiligen Verkehrsträger auf Antrag durch das
durch das Wort „Betreibers“ ersetzt. Eisenbahn-Bundesamt oder die Generaldirektion
b) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt. Der Be-
förderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheini-
„Der Eigentümer oder, sofern das Schiff von gung nach Satz 1 dem Fahrzeugführer vor Beförde-
einem Betreiber gechartert wurde, der Betreiber rungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer
in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, muss die Bescheinigung während der Beförderung
dass“. mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen
c) In Nummer 5 wird am Ende die Angabe „, und“ zur Prüfung aushändigen.
durch ein Semikolon ersetzt. (5) Bei dem Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 ge-
d) In Nummer 6 wird am Ende der Schlusspunkt nügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides
durch die Angabe „, und“ ersetzt. oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und
signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte
e) Folgende Nummer 7 wird angefügt: Form auf einem Speichermedium, wenn diese der-
„7. das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den art mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf
dort genannten Fällen einer Sonderunter- Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht
suchung unterzogen wird.“ werden kann.
31. § 35 wird durch die folgenden §§ 35 bis 35c ersetzt: § 35a
„§ 35 Fahrweg im Straßenverkehr
Verlagerung (1) Beförderungen von in § 35b genannten ge-
(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter fährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im
müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festge-
Eisenbahn- oder Wasserweg befördert werden, so- legten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen.
fern (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1. der Verlader und der Befüller am Beginn und der 1. die Entfernung bei Benutzung der Autobahn
Entlader am Ende der Beförderung über einen mindestens doppelt so groß ist wie die Entfer-
dafür geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss nung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen,
verfügen, oder
2. die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Was- 2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschrif-
serweg durchführbar ist und ten der Straßenverkehrs-Ordnung oder der
Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder be-
3. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungs-
schränkt ist.
bereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilome-
ter beträgt. (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für
(2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Num-
eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sach-
mer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten
verhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl
gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rah-
von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch
men im multimodalen Verkehr zu befördern, sofern
bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch
1. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungs- durch Allgemeinverfügung erfolgen. Bei Sperrun-
bereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilo- gen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken
meter beträgt und ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden.
2. die Beförderung auf dem größeren Teil der Stre- (4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter
cke mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchge- nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung er-
führt werden kann. teilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrweg-
bestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförde-
In diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der
rungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer
Beförderung im Beförderungspapier die Bezeich-
muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie
nung der Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben,
während der Beförderung mitführen und zuständi-
die er für die Beförderung in Anspruch nimmt, und
gen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändi-
zusätzlich zu vermerken „Beförderung nach § 35
gen.
Absatz 2 GGVSEB“.
(5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3
(3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absät-
Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten
zen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf
Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch
dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens dop-
erteilten und signierten Bescheides sowie dessen
pelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf
digitalisierte Form auf einem Speichermedium,
der Straße.
wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei
(4) Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 lesbar gemacht werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 575
§ 35b
Gefährliche Güter,
für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:
Tabelle
Klasse/ Geltung Beförderung in
lfd.
Unter- Stoff oder Gegenstand der §§ 35 Tanks Versandstücken Bemerkungen
Nr.
klasse und 35a ab ab
1 1.1 explosive Stoffe und Ge- § 35 und nicht zulässig 1 000 kg Siehe Ausnahmen nach
genstände mit Explosiv- § 35a Nettoexplosiv- § 35c Absatz 9
stoff stoffmasse
1.2 explosive Stoffe und Ge- § 35 und nicht zulässig 1 000 kg
genstände mit Explosiv- § 35a Nettoexplosiv-
stoff stoffmasse
1.5 explosive Stoffe und Ge- § 35 und 1 000 kg 1 000 kg Beförderungen in Tanks
genstände mit Explosiv- § 35a Nettoexplosiv- Nettoexplosiv- sind nur für die UN-Num-
stoff stoffmasse stoffmasse mern 0331 und 0332 zu-
lässig
(Siehe Ausnahmen nach
§ 35c Absatz 9)
2 2 entzündbare Gase (Klas- § 35 und 9 000 kg entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
sifizierungscodes, die nur § 35a Nettomasse für Beförderungen in Tanks
den Buchstaben F ent- (Siehe Ausnahmen nach
halten) § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
3 2 giftige Gase (Klassifizie- § 35 und 1 000 kg entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
rungscodes, die den/die § 35a Nettomasse für Beförderungen in Tanks
Buchstaben T, TF, TC,
TO, TFC oder TOC ent-
halten)
4 3 entzündbare flüssige § 35a 3 000 Liter bei entfällt § 35a gilt nur für Beför-
Stoffe der Verpackungs- Verpackungs- derungen in Tanks (Siehe
gruppen I und II, mit gruppe I Ausnahme nach § 35c
Ausnahme der UN-Num- 6 000 Liter bei Absatz 3)
mern 1093, 1099, 1100, Verpackungs-
1131 und 1921 gruppe II
5 3 UN-Nummern 1093, § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
1099, 1100, 1131 und § 35a für Beförderungen in Tanks
1921 der Verpackungs-
gruppe I
6 4.1 desensibilisierte explo- § 35 und nicht zulässig 1 000 kg
sive Stoffe der UN-Num- § 35a Nettomasse
mern 3364, 3365, 3367
und 3368
7 4.2 UN-Nummer 3394 § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
§ 35a für Beförderungen in Tanks
8 4.3 UN-Nummern 1928 und § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
3399 § 35a für Beförderungen in Tanks
9 5.1 entzündend (oxidierend) § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
wirkende flüssige Stoffe § 35a für Beförderungen in Tanks
der Verpackungsgruppe I
der UN-Nummern 1745,
1746, 1873 und 2015
10 6.1 giftige flüssige Stoffe der § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
Verpackungsgruppe I § 35a für Beförderungen in Tanks
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
Klasse/ Geltung Beförderung in
lfd.
Unter- Stoff oder Gegenstand der §§ 35 Tanks Versandstücken Bemerkungen
Nr.
klasse und 35a ab ab
11 8 ätzende flüssige Stoffe § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
der Verpackungsgruppe I § 35a für Beförderungen in Tanks
der UN-Nummern 1052,
1739, 1744, 1777, 1790,
1829 und 2699
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1
jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert,
sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beför-
derungseinheit anzuwenden.
§ 35c Baumusterprüfung zuständigen Stelle beschei-
Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a nigt wurde oder
(1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderun- 3. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-
gen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle lau- stabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Ab-
fende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden, satz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks
nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz
1. die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung
linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Ab-
gebaut sind,
fälle nach Kapitel 6.10 ADR
2. deren Summe der Wanddicken der metallenen
durchgeführt werden.
Außenwand und des Innentanks die Mindest-
wanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht (4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 und 2
unterschreitet, ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach
3. deren Wanddicke des Innentanks die Mindest- Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonde-
wanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht ren Bescheinigung des Tankherstellers oder eines
unterschreitet und Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach
§ 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach
4. deren Innentanks aus austenitischen Chrom- der Ausnahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Aus-
Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen nahme 14 (S) der GGAV gelten weiter.
bestehen.
(5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von ent-
(2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der zündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965
ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterab- (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die ge-
schnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Be- samte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 Ki-
scheinigung des Tankherstellers oder eines Sach- lometer beträgt.
verständigen oder Technischen Dienstes nach
§ 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach (6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförde-
der Ausnahme Nr. 40 (S) der Gefahrgut-Ausnahme- rungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-
verordnung (GGAV) sowie der Ausnahme 13 (S) der Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2)
GGAV gelten weiter. in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11 000 kg
Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die
(3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von ent-
Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierver-
zündbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle lau-
hinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b
fende Nummer 4, sofern die Beförderungen in
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausge-
1. nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks rüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbe-
nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem scheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ver-
Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega- merkt ist.
Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem
(7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförde-
Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal
rungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-
(4 Bar) geprüft sind,
Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2)
2. Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent hö- in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als
her ist, als das eines Tanks aus Baustahl nach 11 000 kg bis 22 000 kg Nettomasse in der Beför-
Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 derungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem
des Forschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach
von Transporttanks für Gefahrgut“2 und Bekannt- § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zu-
machung zur Anwendung des Forschungsbe- lassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikrege-
richts 2033), wenn die Kenngröße f3 zur Ermitt- lung (Electronic Stability Control – ESC) ausgerüs-
lung der Risikozahl mindestens 0,5 beträgt und tet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheini-
das Sicherheitsniveau von der nach § 12 für die gung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist.
2
Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für (8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen
Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87. von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038,
3
Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle
S. 522. laufende Nummer 2).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 577
(9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförde- Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt wer-
rungen zum Ort der Verwendung, sofern die ge- den. Dies gilt auch für die Angabe in einem Beför-
samte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 km derungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b
beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen ADR/RID.“
mit Explosivstoff (§ 35b Tabelle laufende Num- 34. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mer 1)
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
1. der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unter- aa) In Buchstabe b werden die Wörter „schrift-
klasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und lich mitgeteilt“ durch die Wörter „schriftlich
0332 (Unterklasse 1.5), wenn für diese explosi- oder elektronisch mitgeteilt“ und die Wörter
ven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff „§ 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen“
der Konformitätsnachweis nach § 5 des Spreng- durch die Wörter „eine dort genannte Vor-
stoffgesetzes erbracht wurde und diese explosi- schrift schriftlich oder elektronisch hinge-
ven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff wiesen“ ersetzt.
eine Schlagempfindlichkeit von mehr als 40
Joule sowie eine Reibempfindlichkeit von mehr bb) In Buchstabe d werden die Wörter „schrift-
als 360 Newton bei Durchführung der Prüfver- lich mitgeteilt“ durch die Wörter „schriftlich
fahren4 haben, und oder elektronisch mitgeteilt“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
2. der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1)
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „oder
a) bis 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der nicht vollständig“ durch ein Komma und
Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge die Wörter „nicht vollständig oder nicht in
mit einem automatischen Blockierverhinderer der vorgeschriebenen Weise“ ersetzt.
(ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der
bb) In Buchstabe k werden die Wörter „nicht
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, oder
oder nicht rechtzeitig auf die Begasung
b) bis 3 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der schriftlich hinweist“ durch die Wörter „nicht,
Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
einem automatischen Blockierverhinderer Weise oder nicht rechtzeitig auf die Bega-
(ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der sung hinweist“ ersetzt.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability
Control – ESC) aa) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:
„c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein
ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulas- Tank nicht zur Beförderung aufgegeben
sungsbescheinigung nach Unterabschnitt wird,“.
9.1.3.1 ADR vermerkt ist. Die Ausnahmen nach
Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden
oder b können nebeneinander in Anspruch ge- die neuen Buchstaben d bis f.
nommen werden. § 35b Satz 3 ist nicht anzu- cc) In Buchstabe d wird die Angabe „Nummer 3“
wenden.“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
32. In § 36 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe dd) In Buchstabe e wird die Angabe „Nummer 4“
„Satz 2“ ersetzt. durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
ee) In Buchstabe f wird die Angabe „Nummer 5“
33. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.
„§ 36a d) In Nummer 6 Buchstabe k werden die Wörter
„orangefarbenen Kennzeichnung“ durch die
Beförderung Wörter „orangefarbenen Tafel“ und die Wörter
gefährlicher Güter als behördliche Asservate „eine dort genannte Kennzeichnung“ durch die
Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen Wörter „ein dort genanntes Kennzeichen“ er-
oder zur Sicherung der Asservate erforderlich ist, setzt.
dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zuge- aa) In Buchstabe f werden die Wörter „nicht
ordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch oder nicht rechtzeitig“ durch die Wörter
Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auf- nicht rechtzeitig“ ersetzt.
trag tätige private Unternehmen befördert werden,
ohne dass die offiziellen Benennungen für die Be- bb) In Buchstabe g wird am Ende das Wort
förderung mit der technischen Benennung des „oder“ gestrichen.
cc) Folgende Buchstaben i bis k werden ange-
4
Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) fügt:
Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von
Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro- „i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass
päischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, ein Wagen oder eine Ladung keine Män-
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl.
L 142 vom 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der gel, Undichtigkeiten oder Risse aufweist
Europäischen Union veröffentlichten Fassung. oder kein Ausrüstungsteil fehlt,
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
j) Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass oo) In Buchstabe n wird die Angabe „Num-
ein Großzettel, ein Kennzeichen oder mer 12“ durch die Angabe „Nummer 14“
eine orangefarbene Tafel angebracht ist, ersetzt.
oder pp) In Buchstabe o wird die Angabe „Num-
k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine mer 13“ durch die Angabe „Nummer 15“
dort genannte Information den Tank oder ersetzt.
seine Ausrüstung umfasst,“. h) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
f) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter „oder
aa) In Buchstabe i werden die Wörter „oder nicht vollständig“ durch ein Komma und
nicht vollständig“ durch ein Komma und die Wörter „nicht vollständig oder nicht in
die Wörter „nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise“ ersetzt.
der vorgeschriebenen Weise“ ersetzt. bb) In Buchstabe j wird am Ende das Wort
bb) In Buchstabe n wird das Wort „Kennzeich- „oder“ durch ein Komma ersetzt.
nungen“ durch das Wort „Kennzeichen“ er- cc) In Buchstabe k wird am Ende das Wort
setzt. „oder“ angefügt.
g) Nummer 12 wird wie folgt geändert: dd) Folgender Buchstabe l wird angefügt:
aa) Folgender Buchstabe b wird eingefügt: „l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine
dort genannte Vorschrift eingehalten
„b) Nummer 2 einen Tank übergibt,“. wird,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben b bis h werden i) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
die neuen Buchstaben c bis i.
aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort
cc) In Buchstabe c wird die Angabe „Num- „oder“ gestrichen.
mer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“ er-
bb) In Buchstabe e wird am Ende das Wort
setzt.
„oder“ angefügt.
dd) In Buchstabe d wird die Angabe „Num- cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
mer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ er-
setzt. „f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine
dort genannte Vorschrift eingehalten
ee) In Buchstabe e wird die Angabe „Num- wird,“.
mer 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ er-
setzt. j) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort
ff) In Buchstabe f wird die Angabe „Num-
„oder“ gestrichen.
mer 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ er-
setzt. bb) Folgende Buchstaben f bis h werden ange-
fügt:
gg) In Buchstabe g wird die Angabe „Num-
mer 6“ durch die Angabe „Nummer 7“ er- „f) Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine
setzt. Überwachung gewährleistet ist,
hh) In Buchstabe h wird die Angabe „Num- g) Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht,
mer 7“ durch die Angabe „Nummer 8“ er- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
setzt. rechtzeitig ausfüllt, oder
ii) In Buchstabe i wird die Angabe „Num- h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine
mer 8“ durch die Angabe „Nummer 9“ er- Flammendurchschlagsicherung vorhan-
setzt. den ist,“.
k) In Nummer 15a Buchstabe f werden die Wörter
jj) Folgender Buchstabe j wird eingefügt:
„die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr
„j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein sichtbar sind“ durch die Wörter „ein Großzettel,
Tank, Batterie-Fahrzeug, Batteriewa- ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel
gen oder MEGC nicht befüllt oder nicht nicht mehr sichtbar ist“ ersetzt.
zur Beförderung aufgegeben wird,“. l) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
kk) Die bisherigen Buchstaben i bis m werden aa) In Buchstabe a werden die Wörter „orange-
die neuen Buchstaben k bis o. farbener Kennzeichnung“ durch die Wörter
ll) In Buchstabe k wird die Angabe „Num- „orangefarbenen Tafeln“ ersetzt.
mer 9“ durch die Angabe „Nummer 11“ er- bb) In Buchstabe b werden die Wörter „oder ein
setzt. Schüttgutcontainer“ durch ein Komma und
mm) In Buchstabe l wird die Angabe „Num- die Wörter „ein Schüttgut-Container oder
mer 10“ durch die Angabe „Nummer 12“ flexibler Schüttgut-Container“ ersetzt.
ersetzt. m) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
nn) In Buchstabe m wird die Angabe „Num- aa) In Buchstabe a werden die Wörter „eine dort
mer 11“ durch die Angabe „Nummer 13“ genannte Kennzeichnung“ durch die Wörter
ersetzt. „ein dort genanntes Kennzeichen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 579
bb) In Buchstabe e werden die Wörter „eine dort e) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt,
genannte Kennzeichnung“ durch die Wörter dass eine außerordentliche Prüfung
„ein dort genanntes Kennzeichen“ ersetzt. durchgeführt wird,“.
cc) In Buchstabe f werden die Wörter „eine dort t) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a
genannte Kennzeichnung“ durch die Wörter eingefügt:
„ein dort genanntes Kennzeichen“ ersetzt.
„23a. entgegen § 31a eine schriftliche Weisung
n) Nummer 18 wird wie folgt geändert: nicht oder nicht rechtzeitig einsieht,“.
aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort u) In Nummer 25 Buchstabe g wird das Wort „Aus-
„oder“ gestrichen. rüster“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe c wird eingefügt: v) Nummer 26 wird wie folgt geändert:
„c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt,
aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort
dass ein Großzettel oder ein Kennzei-
„oder“ gestrichen.
chen angebracht ist, oder“.
bb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort
cc) Der bisherige Buchstabe c wird der neue
„oder“ angefügt.
Buchstabe d.
o) Nummer 19 wird wie folgt geändert: cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
aa) Nach Buchstabe f wird folgender Buch- „d) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein
stabe g eingefügt: Schiff einer Sonderuntersuchung unter-
zogen wird,“.
„g) Absatz 4a Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine w) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
Mitteilung erfolgt,“. „27. entgegen § 35
bb) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden a) Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen
die neuen Buchstaben h bis j. Vermerk nicht in das Beförderungspa-
p) In Nummer 20 wird Buchstabe g wie folgt ge- pier einträgt,
fasst: b) Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass
„g) Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen eine Bescheinigung übergeben wird,
oder eine dort genannte Tafel nicht oder oder
nicht richtig anbringt, nicht oder nicht richtig
c) Absatz 4 Satz 4 eine Bescheinigung
sichtbar macht, nicht, nicht richtig oder
nicht mitführt oder nicht oder nicht
nicht vollständig entfernt oder nicht, nicht
rechtzeitig aushändigt,“.
richtig oder nicht vollständig verdeckt,“.
q) In Nummer 21 Buchstabe d wird das Wort x) Folgende Nummer 28 wird angefügt:
„Kennzeichnung“ durch die Wörter „das Kenn- „28. entgegen § 35a
zeichen“ ersetzt. a) Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut be-
r) Nummer 22 wird wie folgt geändert: fördert,
aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort b) Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass
„oder“ gestrichen. eine Fahrwegbestimmung übergeben
bb) In Buchstabe e wird am Ende das Wort wird, oder
„oder“ angefügt. c) Absatz 4 Satz 3 eine Fahrwegbestim-
cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt: mung nicht oder nicht richtig beachtet,
„f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine nicht mitführt oder nicht oder nicht
dort genannte Information den Tank oder rechtzeitig aushändigt.“
seine Ausrüstung umfasst,“. 35. § 38 wird wie folgt geändert:
s) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a a) In Absatz 1 werden
eingefügt:
aa) die Angabe „30. Juni 2015“ durch die An-
„22a. entgegen § 30a gabe „30. Juni 2017“ und
a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, bb) die Angabe „31. Dezember 2014“ durch die
dass die Instandhaltung eines Tanks Angabe „31. Dezember 2016“
oder seiner Ausrüstung in einer dort
genannten Weise sichergestellt wird, ersetzt.
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
dass eine dort genannte Information „(2) Bis zum 31. Dezember 2017 darf § 35 in
den Tank oder seine Ausrüstung um- Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung in
fasst, der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März
c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, 2015 sowie die Ausnahmen 13 (S) und 14 (S) der
dass eine Aufzeichnung gefertigt wird, Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung
d) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 an-
dass ein Kesselwagen nicht verwendet gewendet werden.“
wird, oder 36. Die Anlage 1 wird gestrichen.
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
37. Nummer 6.2 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:
6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochge-
schwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar))
befördert werden:
a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N
offen mit Flammendurchschlagsicherung oder Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hoch-
geschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte
Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die
Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer
T.M.S. PIZ EVEREST 0232 6324 1
6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochge-
schwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar))
befördert werden:
a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des
Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstell-
druck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für
die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa
(0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden.
b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte
Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die
Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 9 0430 4830 5
6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-
ventils von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C
mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-
ventils von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C
mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in
Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar)
gefordert wird, befördert werden.
Stoffliste Nummer 1:
Klasse und
UN- Verpackungs-
Klassifizierungs- Benennung und Beschreibung
Nummer gruppe
code
1114 3, F1 II BENZEN
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 581
Klasse und
UN- Verpackungs-
Klassifizierungs- Benennung und Beschreibung
Nummer gruppe
code
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLO-
HEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
Stofflisten Nummer 2 bis 4
(weggefallen)
Stoffliste Nummer 5:
Klasse und
UN- Verpackungs-
Klassifizierungs- Benennung und Beschreibung
Nummer gruppe
code
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLO-
HEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN
(o-NITROTOLUEN)
“.
Artikel 2 4. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefähr-
Änderung der licher Güter erstreckt, die von den Vorschriften
Gefahrgutbeauftragtenverordnung des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Feb- 5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefähr-
ruar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch Artikel 490 licher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnen-
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) schiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten
1. § 2 wird wie folgt gefasst: höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
„§ 2 6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefähr-
Befreiungen licher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen
des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
Code freigestellt sind, und
nicht für Unternehmen,
1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugfüh- 7. die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Ton-
rer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Herstel- nen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in
ler und Rekonditionierer von Verpackungen und Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei
als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der
Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind, UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.
2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber
des Absenders zugewiesen sind und die an der (2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1
Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr können auch nebeneinander in Anspruch genom-
als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, men werden.“
ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0
nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR, „(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen
3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zuge- Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektro-
wiesen sind und die an der Beförderung gefähr- nische Prüfung durchgeführt werden kann. Die
licher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Grundsätze der Prüfung richten sich nach Ab-
Kalenderjahr beteiligt sind, satz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 583
3. In § 8 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: die Angabe „§ 35 Absatz 3“ durch die
„Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Angabe „§ 35a Absatz 3“ ersetzt.
Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr ent- bbb) Zu den Gebührennummern 105 und 106
halten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefähr- werden die Zeilen gestrichen.
lichen Güter schließt auch die empfangenen gefähr- cc) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:
lichen Güter ein.“
aaa) In der Überschrift werden die Wörter
„Nummer 2 bis 6“ durch die Wörter
Artikel 3
„Nummer 2 bis 7“ ersetzt.
Änderung der
bbb) Folgende Gebührennummer 214 wird
Gefahrgutkostenverordnung
eingefügt:
Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013
(BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 13 des Geset- „214 Änderung oder Neu- 25 je be-
zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert wor- ausstellung der ADR- gonnene
den ist, wird wie folgt geändert: Zulassungsbescheini- Viertel-
gung nach Unterab- stunde“.
1. § 1 wird wie folgt geändert: schnitt 9.1.3.1 ohne
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: erforderliche Prüfun-
gen nach Ab-
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 9“ schnitt 9.1.2 ADR
durch die Angabe „§ 16“ ersetzt. (§ 14 Absatz 4 bis 6
bb) Folgende Nummer 7 wird eingefügt: der Gefahrgutverord-
nung Straße, Eisen-
„7. der Zulassungsbehörden nach § 14 Ab-
bahn und Binnen-
satz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, schifffahrt).
Eisenbahn und Binnenschifffahrt,“.
cc) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die ccc) In der ersten Spalte, elfte Zeile, wird die
neuen Nummern 8 und 9. Angabe „214 bis 220“ durch die Angabe
„215 bis 220“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden
3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
aa) die Angabe „§ 6 Absatz 6“ durch die Angabe
„§ 13“ und a) In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil die Angabe
„§ 6 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
bb) die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz“
durch die Wörter „Bundesamt für kerntech- b) Im II. Teil wird in der Überschrift die Angabe „§ 6
nische Entsorgungssicherheit“ Absatz 6“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
ersetzt. c) In der Tabelle zum II. Teil wird zur Gebührennum-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5“ mer 100 im Gebührentatbestand in der zweiten
durch die Angabe „§ 12 Absatz 1“ ersetzt. Spalte die Angabe „§ 6 Absatz 6“ durch die An-
gabe „§ 13“ ersetzt.
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
4. In der Anlage 3 wird im einleitenden Satz 1 die An-
a) In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil 3. Abschnitt gabe „§ 6 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 12 Ab-
die Angabe „Nummer 2 bis 6“ durch die Angabe satz 1“ ersetzt.
„Nummer 2 bis 7“ ersetzt.
b) Die Tabelle zum II. Teil wird wie folgt geändert: Artikel 4
aa) Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert: Änderung der
aaa) Zur Gebührennummer 100 wird der Ge- Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
bührentatbestand in der zweiten Spalte Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung
wie folgt gefasst: der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 (BGBl. I
„Prüfung und Erteilung einer Bescheini- S. 275) wird wie folgt geändert:
gung, dass die Bedingungen für eine 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die
Verlagerung nicht vorliegen, einschließ- durch Artikel 489 der Verordnung vom 31. August
lich der Ausfertigung der Bescheinigung 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“ durch
(§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutver- die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
ordnung Straße, Eisenbahn und Binnen- nung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert
schifffahrt).“ worden ist“ ersetzt.
bbb) Zur Gebührennummer 101 wird der Ge- 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
bührentatbestand in der zweiten Spalte
wie folgt gefasst: a) Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zur
Ausnahme 13 (S) und 14 (S) wie folgt gefasst:
„nicht vergeben“.
aa) „Ausnahme 13 – offen –“ und
ccc) Zur Gebührennummer 101 wird die Ge-
bühr in der dritten Spalte gestrichen. bb) „Ausnahme 14 – offen –“.
bb) Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert: b) Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:
aaa) Zur Gebührennummer 104 wird im Ge- aa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „Unter-
bührentatbestand in der zweiten Spalte abschnitt 8.1.8.3,“ gestrichen.
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
bb) In Nummer 2.7 werden die Wörter „Artikel 1 aa) In Nummer 6.3 wird die Angabe „des § 35“
der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I durch die Wörter „der §§ 35 und 35a“ ersetzt.
S. 610)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I bb) Die Nummer 6.5 wird wie folgt gefasst:
S. 2948)“ ersetzt. „gestrichen“.
c) Die Ausnahme 13 (S) wird wie folgt gefasst:
„Ausnahme 13 Artikel 5
– offen –“. Bekanntmachung
d) Die Ausnahme 14 (S) wird wie folgt gefasst:
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
„Ausnahme 14
frastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung
– offen –“. Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom Tag
e) In der Ausnahme 18 (S) werden in Nummer 3.1 nach der Verkündung an geltenden Fassung im Bun-
Satz 1 desgesetzblatt bekannt machen.
aa) im einleitenden Satzteil das Wort „(Verteiler-
verkehr)“ durch die Wörter „(Verteilerverkehr, Artikel 6
einschließlich Sammelverkehr)“ und
Inkrafttreten
bb) in Buchstabe a die Angabe „§ 35“ durch die
Wörter „den §§ 35 und 35a“ (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
ersetzt. satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
f) Die Ausnahme 19 (B, E, S) wird wie folgt geän- (2) Artikel 1 Nummer 31 und Nummer 34 tritt am Tag
dert: nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. März 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 585
Elfte Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 24. März 2017
Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgeset- 3. § 16 wird wie folgt geändert:
zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden Angabe „35“ durch die Angabe „42“ ersetzt.
ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
b) In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
Artikel 1 gefügt:
Änderung der „Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechti-
Bundeswahlordnung gung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Ab-
satz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist,
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be- kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), Versicherung an Eides statt zum Nachweis der
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai Wahlberechtigung des Rückkehrers entspre-
2013 (BGBl. I S. 1255) geändert worden ist, wird wie chend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen.“
folgt geändert:
4. § 18 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „behinderter“
a) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst: gestrichen und werden nach dem Wort „Wahl-
„§ 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinde- berechtigter“ die Wörter „mit Behinderungen“
rungen“. eingefügt.
b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„Anlage 1 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(zu § 18 Absatz 6) „Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Ab-
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis satz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in
von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Bun- das Wahlgebiet zurück und meldet er sich
deswahlgesetz, die in die Bundesrepublik dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1,
Deutschland zurückkehren, sowie Versicherung aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das
an Eides statt – Erst- und Zweitausfertigung – Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2
und Merkblatt zum Antrag“. Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so
wird er in das Wählerverzeichnis der Ge-
2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: meinde des Zuzugsortes nur auf Antrag
„(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der
für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe
Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände einer Versicherung an Eides statt den Nach-
für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro weis für seine Wahlberechtigung erbringt
für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen und erklärt, dass er noch keinen anderen An-
Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld trag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
nach Absatz 1 anzurechnen.“ gestellt hat.“
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Wählerver- 11. In der Überschrift zu § 57 und in § 66 Absatz 3
zeichnis“ die Wörter „durch Übersendung Satz 2 werden jeweils die Wörter „behinderter Wäh-
der Zweitausfertigung des Antrages nach ler“ durch die Wörter „von Wählern mit Behinderun-
Anlage 1, auf der die Eintragung in das gen“ ersetzt.
Wählerverzeichnis vermerkt ist,“ eingefügt.
12. In § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die Wör-
5. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgende ter „zum Jahresende“ gestrichen.
Nummer 5a eingefügt:
13. § 87 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„5a. die Belehrung, dass nach § 14 Absatz 4 des
Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte „(2) Für die nach §§ 16 Absatz 7 Satz 2, 18 Ab-
sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich satz 5 Satz 1, 18 Absatz 6 Satz 1 und § 34 Absatz 4
ausüben kann,“. Nummer 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an
Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur
6. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Abnahme zuständig.“
a) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
14. In § 88 Absatz 5 wird nach dem Wort „Anlagen“ die
Wörter „und berufskonsularischen“ gestrichen.
Angabe „1,“ eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
15. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) wird wie folgt ge-
„Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den fasst:
Botschaften durch mindestens eine deutsch-
sprachige Anzeige in einer überregionalen Ta- a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in
ges- oder Wochenzeitung vorzunehmen; zusätz- das Wählerverzeichnis – Erst- und Zweitausfer-
lich kann der Inhalt der Bekanntmachung von tigung – erhält jeweils die aus dem Anhang 1 zu
den Berufskonsulaten, wenn dies nach den dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei
örtlichen Verhältnissen angezeigt ist, durch bei der Zweitausfertigung das Wort „Erstausfer-
deutschsprachige Anzeigen in regionalen Tages- tigung“ durch das Wort „Zweitausfertigung“ er-
zeitungen sowie von den Botschaften und Be- setzt wird.
rufskonsulaten im Internet veröffentlicht wer- b) Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus
den.“ dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche
7. In § 27 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz wird das Fassung.
Wort „behinderter“ gestrichen und werden nach c) Die Rückseite der Zweitausfertigung erhält die
dem Wort „Wahlberechtigter“ die Wörter „mit Be- aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersicht-
hinderungen“ eingefügt. liche Fassung.
8. § 45 wird wie folgt geändert:
d) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
„(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschab- an Eides statt (noch Anlage 1) erhält die aus dem
lonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzet- Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
tels gelocht oder abgeschnitten. Muster der sung.
Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fer- 16. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt ge-
tigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereit- ändert:
schaft zur Herstellung von Stimmzettelschablo-
nen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.“ a) Der Überschrift der Vorderseite des Antrags auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis – Erst- und
b) In Absatz 4 wird das Wort „rot“ durch das Wort
Zweitausfertigung – werden die Wörter „für im
„hellrot“ ersetzt.
Ausland lebende Deutsche“ angefügt.
c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
9. In § 46 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „behinderten“ das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ an Eides statt (noch Anlage 2) erhält die aus dem
ersetzt. Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
10. § 56 wird wie folgt geändert: sung.
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- 17. Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) erhält die aus dem
gefügt: Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
„In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder sung.
gefilmt werden.“ 18. Die Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) erhält die aus dem
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „hat“ das sung.
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. 19. In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) wird in Nummer 1
bb) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „ver- Satz 4 vor den Wörtern „§ 51 Absatz 1 des Bundes-
sehen hat“ das Wort „oder“ gestrichen. meldegesetzes“ das Wort „den“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a 20. Die Anlage 11 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4)
eingefügt: wird wie folgt geändert:
„5a. für den Wahlvorstand erkennbar in der a) Unter der Überschrift „Vorderseite des Wahl-
Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat briefumschlags“ wird das Wort „rot“ durch die
oder“. Wörter „hellrot (maschinenlesbar)7)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 587
b) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wird 3. Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe
in Satz 4 nach dem Wort „dort“ der Fußnotenhin- dürfen keine optischen Aufheller oder an-
weis „6)“ eingefügt. dere fluoreszierenden Bestandteile, die
c) Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 einge- strahlen, enthalten sein.“
fügt: 21. In Anlage 27 (zu § 48 Absatz 1) wird in Nummer 3 im
„6) Kann von der Ausgabestelle durch eine ab- letzten Absatz nach dem letzten Satz folgender
weichende Adresse ersetzt werden (z. B. Satz angefügt:
wenn vorderseitig angegebene Anschrift „In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder ge-
Postfachadresse ist).“ filmt werden.“
d) Der neuen Fußnote 6 wird folgende Fußnote 7
22. Die Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) erhält die aus dem
angefügt:
Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
„7) Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen sung.
durch ein hellrotes Papier nach dem Farb-
23. Die Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) erhält die aus dem
modell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier
Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
(inklusive Recycling-Papier) und Beachtung
sung.
folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit:
1. Papierflächengewicht: mindestens 70 g/qm Artikel 2
2. Druckqualität und Kontrast: Abriebfestig-
Inkrafttreten
keit der in dunkler Schrift aufgebrachten
Aufschrift, die sich mit deutlichem Kon- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
trast abheben muss in Kraft.
Berlin, den 24. März 2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a
Anlage 1
(zu § 18 Absatz 6)
① Antrag
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20…
gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland
– Erstausfertigung –
② An die Gemeindebehörde Bitte
– füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder
....................................................... Maschinenschrift aus,
– beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-
.......................................................
nummern,
– das Zutreffende ankreuzen ⌧
Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde
gemeldet war,
⃞ ist unverändert ⃞ lautete damals:
Geburtsdatum Tag Monat Jahr E-Mail: (für Rückfragen)
③ Meine derzeitige Wohnung
(vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) besteht seit (Meldedatum):
Tag Monat Jahr
.................................................................................
..............................................................................................................................
④ Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und
zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
⑤ und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
⑥ Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer: ausgestellt am:
⃞ Personalausweises
von (ausstellende Behörde)
⃞ Reisepasses
⑦ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
⑧ ⃞ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
⃞ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder ⃞ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
⑨ ⃞ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
⑩ ⃞ Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und
nach Vollendung meines 14. Lebensjahres
oder ⃞ Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittel-
bar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der
mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen
Bundesrepublik Deutschland*) eine Wohnung betroffen.
innegehabt oder mich sonst gewöhnlich auf- In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen,
gehalten. gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
⑪ ⃞ Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt,
und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
⑫
...............................................................................................................................
Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
⑬ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben
des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
...............................................................................................................................
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 589
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
der Erstausfertigung
Muster für amtliche Vermerke
1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde ⃞ ja
⃞ Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum) Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2 Antragseingang
am (Datum)
21. Tag vor der Wahl Antragseingang
= ⃞ verspätet ⃞ rechtzeitig
3 Status als Deutscher nachgewiesen ⃞ nein ⃞ ja
4 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet ⃞ nein ⃞ ja
5 Wahlausschlussgrund ⃞ vorhanden ⃞ nicht vorhanden
⃞ § 13 Nummer 1 BWG ⃞ § 13 Nummer 2 BWG ⃞ § 13 Nummer 3 BWG
6 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
6.1 Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt ⃞ nein ⃞ ja
in der Bundesrepublik Deutschland*)
innerhalb der letzten 25 Jahre ⃞ nein ⃞ ja
nach Vollendung des 14. Lebensjahres ⃞ nein ⃞ ja
6.2 Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar ⃞ nein ⃞ ja
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen
7 Wahlrechtsvoraussetzungen § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG ⃞ nein ⃞ ja
erfüllt nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG ⃞ nein ⃞ ja
8 Erledigung des Antrages
⃞ Eintragung in das Wählerverzeichnis Bezeichnung des Wahlbezirks
⃞ Übersendung der Zweitausfertigung des
Antrages an den Bundeswahlleiter
am (Datum)
⃞ Zurückweisung (s. Anlage)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c
Rückseite der
Zweitausfertigung
Datenerfassung für den Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Postfach 17 03 77
53029 Bonn
Vom Antragsteller nicht abzusenden.
Wird von der Gemeindebehörde übersandt.
Betreff: Register nach § 18 Abs. 6 BWO
Name und Anschrift der Gemeindebehörde:
...................................................................................................................
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
Die Gemeinde gehört zum Wahlkreis:
.............................. .......................................................................................................
Nummer und Name des Wahlkreises
..................................................................
Ort, Datum
Im Auftrag
..................................................................
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 591
Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d
noch Anlage 1
(zu § 18 Absatz 6)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
und zu der Versicherung an Eides statt
für Rückkehrer aus dem Ausland
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundes-
republik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grund-
gesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht aus-
geschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder
sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine
Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt sofern sie
– entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik
Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger
als 25 Jahre zurückliegt,
– oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑩.
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung
gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt
für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
– Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung
anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland
gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis ein-
getragen wird.
– Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde
am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung)
für Rückkehrer eingetragen.
Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für
im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner
Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
– Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner
Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen
Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahl-
ordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht
möglich.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland
nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik
Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet.
③ Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort).
④ Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung
gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach
nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes,
Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
⑤ Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deut-
sche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
⑥ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
⑦ Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum
Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraus-
setzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
⑧ Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömm-
linge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Aus-
stellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche
Staatsangehörigkeit
besitzen.
⑨ Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus befindet.
⑩ Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben, nach dem 42. Tag vor der Wahl in das Inland zurück und melden sich hier für
eine Wohnung an, so sind sie nicht in die am 42. Tag vor der Wahl erstellten Wählerverzeichnisse eingetragen und müssen die
Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Voraussetzungen für im Ausland lebende Deutsche beantragen.
Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin
zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich
aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2.
Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den
Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen
persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat
und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.
In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antrag-
stellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bun-
desrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen
beigefügt werden.
Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht
bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
– Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geistes-
wissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftun-
gen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher
Medien;
– Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
– Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheb-
lichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
⑪ Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
⑫ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst
auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die
Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen
die Erläuterungen unter ⑬.
⑬ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑫ genannten Gründe der Hilfe einer anderen
Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen
Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 593
Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b
noch Anlage 2
(zu § 18 Absatz 5)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
und zu der Versicherung an Eides statt
für im Ausland lebende Deutsche
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom Ausland aus
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesre-
publik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grund-
gesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht aus-
geschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder
sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine
Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung
an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie
– entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik
Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger
als 25 Jahre zurückliegt,
– oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑩.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht
möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zu-
ständigen Gemeindebehörde persönlich und handschriftlich unterzeichnet im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist
kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine
Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Mo-
nat vor dem Wahltag übersandt.
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten:
– Wer bereits vor dem 42. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in
das Wählerverzeichnis beantragen.
– Wer erst nach dem 42. Tage vor der Wahl fortzieht, d.h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag
nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis seiner Fortzugsgemeinde.
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung
gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt
für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
– Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung
anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland
gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis einge-
tragen wird.
– Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemein-
debehörde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundes-
wahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2
(zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der
Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
– Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner
Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen
Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahl-
ordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche, die im Ausland
leben nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten
– gemeldeten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland*).
Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, die Behörde der Gemeinde, mit der sie im Sinne
des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden sind; die insoweit maßgeblichen
Tatsachen sind glaubhaft zu machen (siehe hierzu die Erläuterungen unter ⑩).
Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17
Absatz 2 Nummer 5 der Bundeswahlordnung (BWO).
③ Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,
Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
④ Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung
gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu
führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
⑤ Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung
von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder
Flagge.
⑥ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
⑦ Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deut-
schen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die
Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen
der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
⑧ Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömm-
linge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstel-
lung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die
deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staats-
angehörigkeit
besitzen.
⑨ Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus befindet.
⑩ Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin
zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich
aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2.
Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den
Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen
persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat
und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.
In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antrag-
stellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bun-
desrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen
beigefügt werden.
Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht
bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
– Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswis-
senschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen,
der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher
Medien;
– Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
– Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheb-
lichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeit-
punkt gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurück liegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik
Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag bei der Gemeinde stellen, mit der sie in Bezug auf ihre Vertrautheit mit und
Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden sind. Dies ist
ebenfalls zu begründen.
⑪ Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
⑫ Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein
gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
⑬ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst
auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die
Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen
die Erläuterungen unter ⑭.
⑭ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen
Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen
Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin4)
Wahlbenachrichtigung
für die Wahl zum Deutschen Bundestag2) Freimachungs-
vermerk7)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
Wahltag: Sonntag, der …………………………7), Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Wahlraum4) Wahlbezirk/
Schulgebäude Agnesstraße 1 Nummer im Wählerverzeichnis
53225 Bonn 316 / 00345
barrierefrei/nicht barrierefrei5) ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei
Unzustellbarkeit und Umzug8)
Anhang 6 zu Artikel 1 Nummer 17
Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: …… / …………………,
zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: …… / …………………6)
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,
Wahlbenachrichtigung1)
Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten angegebenen Wahlraum wählen. 3) Herrn/Frau
Bringen Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7)
Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben.
Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum in Ihrem Wahlkreis wählen wollen, müssen Sie ........................................................
einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann ........................................................
auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzuge-
ben; auch dann soll die unten mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden. Der Antrag
kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt
werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum ………7) 18.00 Uhr
entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr.
Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie
können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein
beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
1) 5)
Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den Für jeden Wahlraum ist – ggf. durch Piktogramm – eine Angabe zur Barrierefreiheit anzufügen.
Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken. 6)
Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, DBSV
Anlage 3
2)
Muster der Wahlbenachrichtigung kann ggf. auch für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen 7)
Wird von der Gemeindebehörde beim Druck der Wahlbenachrichtigungen eingesetzt.
verwendet werden.
8)
3)
Die Rücksendung der Wahlbenachrichtigung bei Unzustellbarkeit und die Nachsendung der
Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift Wahlbenachrichtigung bei Umzug des Wahlberechtigten mit Mitteilung der neuen Anschrift an
aufgenommen werden. die Gemeindebehörde (früher Vorausverfügung), ist durch die Beauftragung eines entsprechenden
(zu § 19 Absatz 1)
4)
Bei Verwendung des Kartenformats sind Absender- und Wahlraumadresse im oberen Drittel Versendungsprodukts beim jeweiligen Postdienstleister möglich. Die genaue Formulierung
der Wahlbenachrichtigung zu positionieren, um maschinelle Falschauslesungen durch den der Weisung ist von der Gemeindebehörde in Absprache mit dem jeweiligen Postdienstleister
Postdienstleister zu vermeiden. einzutragen.
595
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
Anhang 7 zu Artikel 1 Nummer 18
Anlage 4
(zu § 19 Absatz 2)
Rückseite der Wahlbenachrichtigung
Wahlscheinantrag1)
(Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben
oder bei Postversand im frankierten Umschlag absenden)
Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und
absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern Für amtliche
in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises oder Vermerke
durch Briefwahl wählen wollen.
An die
Gemeindebehörde2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................................................
................................................................
................................................................
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
für die umseitig angegebene Wahl2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift)
Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheins3) ⃞ für mich ⃞ als Vertreter für nebenstehend
genannte Person.
Familienname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Eine schriftliche Vollmacht
Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder beglaubigte Abschrift zum
Nachweis meiner Berechtigung
Geburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zur Antragstellung füge ich
diesem Antrag bei.4)
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Vollmacht kann mit diesem
........................................................................................... Formular erteilt werden (siehe
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
1. Kästchen unten).
Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen3)
⃞ soll an meine obige Anschrift geschickt werden.
⃞ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
.................................................................................................................................
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat)
⃞ wird abgeholt.
...............................................................................................................................
(Datum) (Unterschrift des Wahlberechtigten oder – bei Vertretung – des Bevollmächtigten)
Vollmacht des Wahlberechtigten
Ich bevollmächtige3)
⃞ zur Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins
⃞ zur Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen
.................................................................................................................................
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf,
wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der
bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden.
.................................................................................................................................
(Datum) (Unterschrift des Wahlberechtigten)
Erklärung des Bevollmächtigten
(nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)
Hiermit versichere ich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
(Name, Vorname)
dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen.
.................................................................................................................................
(Datum) (Unterschrift des Bevollmächtigten)
1)
Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
2)
Angaben sind von der Gemeinde voreinzutragen.
3)
Zutreffendes bitte ankreuzen.
4)
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 27
Absatz 3 Bundeswahlordnung).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 597
Anhang 8 zu Artikel 1 Nummer 22
Anlage 29
(zu § 72 Absatz 1)
Gemeinde: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Kreis: ⃞ Allgemeiner Wahlbezirk
Wahlkreis: ⃞ Sonderwahlbezirk
⃞ Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
Land:
Wahlbezirk-Nr.: Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen
(Name oder Nummer) und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Wahl-
vorstandes zu unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Wahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vornamen Funktion
1. als Wahlvorsteher
2. als stellv. Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvor-
steher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und
wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über
die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:
Familienname Vornamen Uhrzeit
1.
2.
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vornamen Aufgabe
1.
2.
3.
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
2. Wahlhandlung
2.1 Eröffnung der Wahlhandlung
Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung
damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unpar-
teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-
schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises
an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bun-
deswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Vorbereitung des Wahlraums
Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet
kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahl-
kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ne-
benräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar
waren, hergerichtet:
(Bitte eintragen:)
Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblen-
den:
..................................................
Zahl der Nebenräume:
..........................
Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahl-
kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ein-
gänge zu den Nebenräumen überblickt werden.
2.3 Vorbereitung der Wahlurne
Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahl-
urne in ordnungsgemäßem Zustand befand und
leer war.
Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ versiegelt.
⃞ verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den
Schlüssel in Verwahrung.
2.4 Beginn der Stimmabgabe
Mit der Stimmabgabe wurde um (Bitte eintragen:)
. . . . . . . . Uhr . . . . . . . Minuten begonnen.
2.5 Berichtigungen aufgrund nachträglich ausge-
stellter Wahlscheine
Vor Beginn der Stimmabgabe: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte
Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerver-
zeichnis war nicht zu berichtigen.
⃞ Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der
Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach
dem Verzeichnis der nachträglich erteilten
Wahlscheine, indem er bei den Namen der
nachträglich mit Wahlscheinen versehenen
Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimm-
abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den
Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
berichtigte auch die Zahlen der Abschluss-
bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 599
Während der Stimmabgabe: ⃞ Der Wahlvorsteher berichtigte das Wähler-
verzeichnis später aufgrund der durch die
Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mit-
teilungen über die noch am Wahltag an er-
krankte Wahlberechtigte erteilten Wahlschei-
ne, indem er bei den Namen der noch am
Wahltag mit Wahlscheinen versehenen Wahl-
berechtigten in der Spalte für die Stimm-
abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder
Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
berichtigte auch die Zahlen der Abschluss-
bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.
2.6 Ungültigkeit von Wahlscheinen (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die
Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten.
⃞ Der Wahlvorstand wurde vom
..............................................
unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e)
für ungültig erklärt worden ist/sind:
..............................................
(Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein-
inhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen)
2.7 Beweglicher Wahlvorstand
Im Wahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
(Weiter bei Punkt 2.8)
⃞ war ein beweglicher Wahlvorstand tätig.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Im Wahlbezirk befindet sich
⃞ das kleinere Krankenhaus/Alten- oder
Pflegeheim
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Bezeichnung)
⃞ das Kloster
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Bezeichnung)
⃞ die sozialtherapeutische Anstalt
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Bezeichnung)
⃞ die Justizvollzugsanstalt
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Bezeichnung)
für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor
einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat.
Die personelle Zusammensetzung des/der be-
weglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die
einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahl-
vorstandes einschließlich des Wahlvorstehers
oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser
Niederschrift als
Anlagen Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .
beigefügten besonderen Niederschriften ersicht-
lich.
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der
von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit
in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahl-
berechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlbe-
rechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe
einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin,
dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied
des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch
nehmen können. Die Wähler hatten die Möglich-
keit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeich-
nen.
Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler
ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweg-
lichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene
Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf
der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den ge-
falteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der beweg-
liche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine
und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die
verschlossene Wahlurne und die eingenommenen
Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zu-
rück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne
bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger
Aufsicht des Wahlvorstandes.
2.8 Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahlbezirk
Im Sonderwahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
⃞ begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in
die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.7
beschrieben.
2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ waren nicht zu verzeichnen.
⃞ waren zu verzeichnen. Über die besonderen
Vorfälle (z .B. Zurückweisung von Wählern in
den Fällen des § 56 Absatz 6 und 7 und des
§ 59 der Bundeswahlordnung) wurden Nie-
derschriften angefertigt, die als Anlagen
Nr. ……… bis ……… beigefügt sind.
2.10 Ablauf der Wahlzeit
Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf
der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch
die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten
zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum
Wahlraum wurde so lange gesperrt, bis der letzte
der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben
hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder
hergestellt.
Um ……… Uhr ……… Minuten
erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für ge-
schlossen.
Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten
Stimmzettel entfernt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 601
3. Ermittlung und Feststellung des Wahler-
gebnisses im Wahlbezirk
3.1 Leitung der Ergebnisfeststellung; Öffnung der
Wahlurne
Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnis-
ses wurden unmittelbar im Anschluss an die
Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der
Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden
Wahlvorstehers vorgenommen.
Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die
Stimmzettel wurden entnommen.
Sie wurden mit dem Inhalt der Wahlurne(n) des/der
beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände ver-
mischt. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ ja
(kann nur zutreffen, wenn ein beweglicher
Wahlvorstand tätig war; siehe dazu oben
Punkt 2.7 und 2.8)
⃞ nein
(kann nur zutreffen, wenn kein beweglicher
Wahlvorstand tätig war, siehe dazu oben
Punkt 2.7 und 2.8)
Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die
Wahlurne leer war.
3.2 Zahl der Wähler
a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.
Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:)
………… Stimmzettel (= Wähler insgesamt)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei B
eintragen.
b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis ein-
getragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:)
………… Stimmabgabevermerke
c) Dann wurden die eingenommenen Wahlscheine
gezählt.
Die Zählung ergab ………… Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei B1
eintragen.
b) + c) zusammen ergab …………… Personen.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl
der Stimmzettel unter a) überein.
⃞ Die Gesamtzahl b) + c) war
um …………… (Anzahl) größer
um …………… (Anzahl) kleiner
als die Zahl der Stimmzettel.
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter
Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgen-
den Gründen:
(Bitte erläutern:)
..................................................
..................................................
..................................................
..................................................
3.3 Zahl der Wahlberechtigten
Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung
über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Ab-
schnitt 4 unter
A1 + A2 der Wahlniederschrift.
Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen auf-
grund nachträglich ausgestellter Wahlscheine
vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die
berichtigte Zahl einzutragen.
3.4 Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht
des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel
und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Die nach den Landeslisten getrennten Stapel
mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Be-
werber und die Landesliste derselben Partei
abgegeben worden war
b) einen gemeinsamen Stapel mit
– den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für
Bewerber und Landeslisten verschiedener
Wahlvorschlagsträger abgegeben worden
waren und
– den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst-
oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei
gültig und die andere Stimme nicht ab-
gegeben worden war,
c) einen Stapel mit den ungekennzeichneten
Stimmzetteln
d) einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass
zu Bedenken gaben und über die später vom
Wahlvorstand Beschluss zu fassen war.
Der Stapel zu d) wurde ausgesondert und von
einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Bei-
sitzer in Verwahrung genommen.
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geord-
neten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,
übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Rei-
henfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel
nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher,
zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüf-
ten, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines
jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem
Stapel laut an, für welchen Bewerber und für wel-
che Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein
Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stell-
vertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den
Stimmzettel dem Stapel zu d) bei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 603
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel
zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Ver-
wahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvor-
steher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig
sind.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be-
stimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a)
und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kon- (Zwischensummenbildung I)
trolle durch und ermittelten
die Zahl der für die einzelnen Bewerber = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
abgegebenen Stimmen sowie
die Zahl der ungültigen Erststimmen und = Zeile C in Abschnitt 4
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-
getragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b)
gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den
Stapel dem Wahlvorsteher.
3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst
getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Lan-
deslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor,
für welche Landesliste die Zweitstimme abgege-
ben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen
nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte
er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme un-
gültig ist, und bildete daraus einen weiteren Sta-
pel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu
Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu d) bei.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be-
stimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahl-
vorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger (Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)
Kontrolle durch und ermittelten
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten ab- = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
gegebenen Stimmen
sowie
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-
getragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die
Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar
nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen
Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 (Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)
verfahren und
die Zahl der für die einzelnen Bewerber abge- = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
gebenen Stimmen
sowie
die Zahl der ungültigen Erststimmen = Zeile C in Abschnitt 4
ermittelt.
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen (ZS II) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-
getragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie
folgt: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
sich nicht ergeben.
⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga-
ben, zählten die beiden Beisitzer den betref-
fenden Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
den Zählungen. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.5 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die (Zwischensummenbildung ZS III)
Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem
Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abge-
geben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die
Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils
bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber
oder für welche Landesliste die Stimme abgege-
ben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite
jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur
die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig
oder ungültig erklärt worden waren, und versah die
Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim-
men wurden als Zwischensummen III (ZS III)
vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetra-
gen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gül-
tigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvor-
schläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher
bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammen-
zählung.
3.5 Sammlung und Beaufsichtigung der Stimm-
zettel
Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam-
melten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die
Zweitstimme oder nur die Erststimme abgege-
ben worden waren, getrennt nach den Bewer-
bern, denen die Erststimme zugefallen war,
b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweit-
stimme abgegeben worden war, getrennt nach
den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zu-
gefallen waren,
c) die ungekennzeichneten Stimmzettel und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 605
d) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken ge-
geben hatten,
je für sich und behielten sie unter Ihrer Aufsicht.
Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als An-
lagen unter den fortlaufenden Nummern
. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . beigefügt.
3.6 Feststellung und Bekanntgabe des Wahler-
gebnisses
Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl-
niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom
Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk
festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich
bekannt gegeben. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
4. Wahlergebnis
(Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell-
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben meldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzel-
nen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
Wahlniederschrift bezeichnet sind.)
A1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1) ..................................................
A2 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1) ..................................................
A1 + A2 im Wählerverzeichnis insgesamt
eingetragene Wahlberechtigte1) ..................................................
B Wähler insgesamt
[vgl. oben 3.2 a)] ..................................................
B1 darunter Wähler mit Wahlschein
[vgl. oben 3.2 c)] ..................................................
1)
Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5) sind die
Zahlen der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses bei A1 , A2 und A1 + A2 einzutragen.
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
Summe C + D muss mit B übereinstimmen.
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
C Ungültige Erststimmen
Gültige Erststimmen:
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
den Bewerber
(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbe- ZS I ZS II ZS III Insgesamt
zeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen
das Kennwort – laut Stimmzettel –)
D1 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D2 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D3 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D4 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
usw.
D Gültige Erststimmen insgesamt
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
Summe E + F muss mit B übereinstimmen.
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
E Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen:
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
die Landesliste der ZS I ZS II ZS III Insgesamt
(Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)
F1 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F2 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F3 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F4 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
usw.
F Gültige Zweitstimmen insgesamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 607
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnis-
feststellung
Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahl-
ergebnisses waren als besondere Vorkommnisse
zu verzeichnen: ..................................................
..................................................
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammen-
hang folgende Beschlüsse: ..................................................
..................................................
5.2 Erneute Zählung
(Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil ...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab-
schnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
den Wahlbezirk wurde (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
⃞ berichtigt
(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
mit anderer Farbe oder auf andere Weise
kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
bitte nicht löschen oder radieren.)
und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt ge-
geben.
5.3 Schnellmeldung
Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen
und auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
..................................................
(Bitte Art der Übermittlung eintragen) an
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übermittelt.
(Bitte Empfänger eintragen)
5.4 Anwesenheit des Wahlvorstandes
Während der Wahlhandlung waren immer mindes-
tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder
des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvor-
steher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
anwesend.
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
5.5 Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Ergebnis-
feststellung
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Fest-
stellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.6 Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitglie-
dern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen
unterschrieben.
Ort und Datum
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
Der Stellvertreter
Der Schriftführer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 609
5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
Gründen
Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahl-
niederschrift, weil
...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
5.8 Bündelung von Stimmzetteln und Wahlscheinen
Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser
Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie
folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den
für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stim-
men geordnet und gebündelt sind,
b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur
die Zweitstimme abgegeben worden war,
c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm-
zetteln,
d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlschei-
nen sowie
e) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit
dem Namen der Gemeinde, der Nummer des
Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.
5.9 Übergabe der Wahlunterlagen
Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ……………………, um ……… Uhr, übergeben
– diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
– die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
– das Wählerverzeichnis,
– die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
sowie
– alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Ge-
meinde zur Verfügung gestellten Gegenstände
und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
...................................................
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
....................................................
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
Anhang 9 zu Artikel 1 Nummer 23
Anlage 31
(zu § 75 Absatz 5)
Briefwahlvorstand-Nr.: Diese Wahlniederschrift ist vollständig aus-
zufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern
Gemeinde(n)1): des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben.
Kreis1):
Wahlkreis1):
Land:
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
bei der Wahl zum Deutschen Bundestag
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Briefwahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Brief-
wahlvorstand erschienen:
Familienname Vornamen Funktion
1. als Briefwahlvorsteher
2. als stellv. Briefwahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Briefwahlvorstandes ernannte der Brief-
wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Briefwahl-
vorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:
Familienname Vornamen Uhrzeit
1.
2.
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vornamen Aufgabe
1.
2.
3.
1)
Eintragung je nachdem, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt
ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 611
2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Eröffnung der Wahlhandlung
Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhand- (Bitte Uhrzeit eintragen:)
lung um …………… Uhr …………… Minuten
damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur un-
parteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-
lichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen-
heiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hin-
weises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätig-
keit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der
Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Vorbereitung der Wahlurne
Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die
Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand
und leer war.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Sodann wurde die Wahlurne ⃞ versiegelt.
⃞ verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm
den Schlüssel in Verwahrung.
2.3 Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von
Wahlscheinen
Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm (Bitte die zuständige Stelle eintragen:)
von/vom ..................................................
(Bitte Anzahl eintragen:)
…………… Wahlbriefe übergeben worden sind.
Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für
ungültig erklärt worden sind, übergeben wor-
den ist
⃞ ……………… (Anzahl) Verzeichnis/Verzeich-
nisse der für ungültig erklärten Wahlscheine
übergeben worden ist/sind
⃞ ……………… (Anzahl) Nachtrag/Nachträge
zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen über-
geben worden ist/sind.
Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für
ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den
Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnis-
sen aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert
und später dem Briefwahlvorstand zur Beschluss-
fassung vorgelegt (siehe unten unter Punkt 2.5).
2.4 Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe
Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor
Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden
dem Briefwahlvorstand überbracht. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Nein, es wurden keine noch vor Schluss der
Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe über-
bracht.
(weiter bei Punkt 2.5)
⃞ Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit
eingegangene Wahlbriefe überbracht.
(Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:)
Ein Beauftragter des/der
..............................................
überbrachte um ……… Uhr ………… Minuten
weitere …………… (Anzahl) Wahlbriefe.
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
2.5 Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung
von Wahlbriefen
2.5.1 Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied
des Briefwahlvorstands öffnete die Wahlbriefe
nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein
und den Stimmzettelumschlag und übergab beide
dem Briefwahlvorsteher.
2.5.2 Es wurden (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ keine Wahlbriefe beanstandet.
Nachdem weder der Wahlschein noch der
Stimmzettelumschlag zu beanstanden war,
wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet
in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wur-
den gesammelt.
(weiter bei Punkt 3.)
⃞ insgesamt …………… (Anzahl) Wahlbriefe
beanstandet.
(weiter bei Punkt 2.5.3)
2.5.3 Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jewei-
Beschluss zurückgewiesen lige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen ein-
tragen:)
……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
kein oder kein gültiger Wahlschein beige-
legen hat,
……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
kein Stimmzettelumschlag beigefügt war,
……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefum-
schlag noch der Stimmzettelumschlag
verschlossen waren,
……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag
mehrere Stimmzettelumschläge, aber
nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit
der vorgeschriebenen Versicherung an Ei-
des statt versehener Wahlscheine enthält,
……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfs-
person die vorgeschriebene Versicherung
an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahl-
schein nicht unterschrieben hat,
……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzet-
telumschlag benutzt worden war,
……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag
benutzt worden war, der offensichtlich in
einer das Wahlgeheimnis gefährdenden
Weise von den übrigen abwich oder einen
deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten
hat.
Insgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe
Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt
Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über
den Zurückweisungsgrund versehen, wieder ver-
schlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahl-
niederschrift beigefügt.
2.5.4 Nach besonderer Beschlussfassung wurden bean- (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
standete Wahlbriefe zugelassen.
⃞ Nein.
(weiter bei Punkt 3.)
⃞ Ja. Es wurden insgesamt
…………… (Anzahl) Wahlbriefe nach beson-
derer Beschlussfassung zugelassen. Der/die
Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge
wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die
Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass
der Beschlussfassung der Wahlschein, so
wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 613
3. Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses
3.1 Öffnung der Wahlurne
Nachdem alle bis 18:00 Uhr eingegangenen Wahl-
briefe geöffnet, die Stimmzettelumschläge ent- (Bitte Uhrzeit eintragen:)
nommen und in die Wahlurne gelegt worden
waren, wurde die Wahlurne um …………… Uhr …………… Minuten geöffnet.
Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen.
Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die
Wahlurne leer war.
3.2 Zahl der Wähler
3.2.1 Sodann wurden die Stimmzettelumschläge unge-
öffnet gezählt.
(Bitte Zahl eintragen:)
Die Zählung ergab …………… Stimmzettelumschläge (= Wähler)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuch-
stabe B = Wähler insgesamt, zugleich B1
eintragen.
3.2.2 Danach wurden die Wahlscheine gezählt. (Bitte Zahl eintragen:)
Die Zählung ergab …………… Wahlscheine.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
Wahlscheine stimmte überein.
(weiter bei Punkt 3.2.3)
⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
Wahlscheine stimmte nicht überein.
Die Verschiedenheit, die auch bei wiederhol-
ter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus
folgenden Gründen:
..............................................
..............................................
..............................................
..............................................
3.2.3 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in
Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlnieder-
schrift.
3.3 Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht
des Briefwahlvorstehers die Stimmzettelumschlä-
ge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten da-
raus die folgenden Stapel und behielten sie unter
Aufsicht:
3.3.1 a) Die nach den Landeslisten getrennten Stapel
mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewer-
ber und die Landesliste derselben Partei ab-
gegeben worden war,
b) einen gemeinsamen Stapel mit
– den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Be-
werber und Landeslisten verschiedener
Wahlvorschlagsträger abgegeben worden
waren und
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
– den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst-
oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei
gültig und die andere Stimme nicht abge-
geben worden war,
c) einen Stapel mit leeren Stimmzettelumschlä-
gen und den ungekennzeichneten Stimmzet-
teln,
d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen,
die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie
e) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen und
Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben
und über die später vom Briefwahlvorstand
Beschluss zu fassen war.
Die beiden Stapel zu d) und e) wurden ausge-
sondert und von einem vom Briefwahlvorste-
her dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
genommen.
3.3.2 Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordne-
ten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, über-
gaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihen-
folge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nach-
einander zu einem Teil dem Briefwahlvorsteher,
zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüf-
ten, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines
jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem
Stapel laut an, für welchen Bewerber und für wel-
che Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein
Stimmzettel dem Briefwahlvorsteher oder seinem
Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie
den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.
Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel
zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln
und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm
hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung
hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher
sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.
Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher
bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu
a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger (Zwischensummenbildung I)
Kontrolle durch und ermittelten
die Zahl der für die einzelnen Bewerber = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
abgegebenen Stimmen sowie
die Zahl der ungültigen Erststimmen und = Zeile C in Abschnitt 4
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwi-
schensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in
Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) ge-
bildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den
Stapel dem Briefwahlvorsteher.
3.3.3.1 Der Briefwahlvorsteher legte die Stimmzettel zu-
nächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzel-
nen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel
laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme
abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln,
auf denen nur die Erststimme abgegeben worden
war, sagte er an, dass die nicht abgegebene
Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 615
weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Briefwahl-
vorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er
dem Stapel zu e) bei.
Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher
bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Brief-
wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegensei- (Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)
tiger Kontrolle durch und ermittelten
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
abgegebenen Stimmen
sowie
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hin-
ten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen einge-
tragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.3.2 Anschließend ordnete der Briefwahlvorsteher die
Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar
nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen
Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.3.3.1 (Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)
verfahren und die
Zahl der für die einzelnen Bewerber = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
abgegebenen Stimmen
sowie
die Zahl der ungültigen Erststimmen = Zeile C in Abschnitt 4
ermittelt.
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
eingetragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.4 Die Zählungen nach 3.3.2 und 3.3.3 verliefen wie (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
folgt:
⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
sich nicht ergeben.
⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga-
ben, zählten die beiden Beisitzer den betref-
fenden Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
den Zählungen. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.5 Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand
über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übri-
gen in den Stapeln zu d) und e) ausgesonderten
Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Brief-
wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich be-
kannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen, für
welchen Bewerber oder für welche Landesliste die
Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf
der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stim-
men oder nur die Erststimme oder nur die Zweit-
stimme für gültig oder ungültig erklärt worden wa-
ren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden
Nummern.
Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim-
men wurden als Zwischensummen III (ZS III)
vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 einge-
tragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
3.3.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gül-
tigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvor-
schläge zusammen. Zwei vom Briefwahlvorsteher
bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammen-
zählung.
3.4 Sammlung und Beaufsichtigung der
Stimmzettel
Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer
sammelten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die
Zweitstimme oder nur die Erststimme abgege-
ben worden waren, getrennt nach den Bewer-
bern, denen die Erststimme zugefallen war,
b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweit-
stimme abgegeben worden war, getrennt nach
den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zu-
gefallen waren,
c) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge
und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
d) die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Be-
denken gegeben hatten, mit den zugehörigen
Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gege-
ben hatten und
die Stimmzettelumschläge mit mehreren
Stimmzetteln,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in d) bezeichneten Stimmzettelumschläge und
Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufen-
den Nummern
. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .
beigefügt.
3.5 Feststellung und Bekanntgabe des Briefwahl-
ergebnisses
Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl-
niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Brief-
wahlvorstand als das Briefwahlergebnis festge-
stellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich be-
kannt gegeben.
4. Wahlergebnis
(Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell-
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben meldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzel-
nen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
Wahlniederschrift bezeichnet sind.)
B Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.1]
zugleich
B1 Wähler mit Wahlschein ..................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 617
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
Summe C + D muss mit B übereinstimmen.
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
C Ungültige Erststimmen
Gültige Erststimmen:
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
den Bewerber
(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie ZS I ZS II ZS III Insgesamt
Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvor-
schlägen das Kennwort – laut Stimmzettel –)
D1 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D2 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D3 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D4 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
usw.
D Gültige Erststimmen insgesamt
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
Summe E + F muss mit B übereinstimmen.
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
E Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen:
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
die Landesliste der ZS I ZS II ZS III Insgesamt
(Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)
F1 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F2 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F3 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F4 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
usw.
F Gültige Zweitstimmen insgesamt
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnis-
feststellung
Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahler-
gebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu ..................................................
verzeichnen: ..................................................
..................................................
Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusam-
menhang folgende Beschlüsse: ..................................................
..................................................
5.2 Erneute Zählung
(Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil ...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab-
schnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
den Wahlbezirk wurde (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
⃞ berichtigt
(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
mit anderer Farbe oder auf andere Weise
kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
nicht löschen oder radieren.)
und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt
gegeben.
5.3 Schnellmeldung
Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen
und auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
...................................................
(Bitte Art der Übermittlung eintragen)
an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bitte Empfänger eintragen)
übermittelt.
5.4 Anwesenheit des Briefwahlvorstandes
Während der Wahlhandlung waren immer mindes-
tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglie-
der des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils der
Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre
Stellvertreter, anwesend.
5.5 Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und
Ergebnisfeststellung
Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung
und die Feststellung des Wahlergebnisses waren
öffentlich.
5.6 Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitglie-
dern des Wahlvorstandes genehmigt und von ih-
nen unterschrieben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 619
Ort und Datum
Der Briefwahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
Der Stellvertreter
Der Schriftführer
5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
Gründen
Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes ver-
weigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlnieder-
schrift, weil ...................................................
(Vor- und Familienname)
...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
5.8 Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettel-
umschlägen und Wahlscheinen
Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahl-
scheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als
Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, ge-
bündelt und in Papier verpackt: a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den
für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stim-
men geordnet und gebündelt sind,
b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur
die Zweitstimme abgegeben worden war,
c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm-
zetteln,
d) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimm-
zettelumschlägen sowie
e) ein Paket mit den eingenommenen Wahlschei-
nen.
Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer
des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe
versehen.
5.9 Übergabe der Wahlunterlagen
Dem Beauftragten des/der (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
..................................................
wurden am . . . . . . . . . . . . , um . . . . . . . . . . . . Uhr, übergeben
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
– diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
– die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
– das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für un-
gültig erklärten Wahlscheine samt Nachträ-
gen/die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für
ungültig erklärt worden sind,
– die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
sowie
– alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von
dem/der
(Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
..............................................
zur Verfügung gestellten Gegenstände und
Unterlagen.
Der Briefwahlvorsteher
..................................................
Vom Beauftragten des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
....................................................
(Unterschrift des Beauftragten)
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.