514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den
verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
(GBPolVDAufstV)
Vom 15. März 2017
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundespoli- §2
zeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), Ziele der Ausbildung
der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2362) eingefügt worden ist, verordnet das (1) Die Ausbildung vermittelt den Polizeivollzugs-
Bundesministerium des Innern: beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das erforder-
liche Fach- und Methodenwissen, das sie befähigt,
Inhaltsübersicht Aufgaben im Schnittstellenbereich der Laufbahn des
Abschnitt 1
mittleren und der des gehobenen Polizeivollzugsdiens-
tes wahrzunehmen. Aufgaben im Schnittstellenbereich
Allgemeines sind Aufgaben, die in der Regel keine Führungs- und
§ 1 Gegenstand Fortbilderbefähigung erfordern. Zu ihnen gehören zum
§ 2 Ziele der Ausbildung Beispiel Aufgaben als Kontroll- und Streifenbeamtin
§ 3 Auswahlverfahren oder Kontroll- und Streifenbeamter, als Ermittlungs-
beamtin oder Ermittlungsbeamter oder als Sach-
Abschnitt 2 bearbeiterin oder Sachbearbeiter.
Ausbildung (2) Aufbauend auf den Fähigkeiten des mittleren
Polizeivollzugsdienstes und auf vorhandenem Lauf-
§ 4 Dauer und Gliederung
bahnwissen werden die berufsbezogenen Kenntnisse
§ 5 Ausbildungsgebiete
und Fertigkeiten in den Schwerpunkten analytische
§ 6 Dienstaufsicht und Durchführung
Fähigkeiten, ganzheitliches Planen und verantwort-
§ 7 Ausbildungsplan
liches Handeln sowie selbstständiges Lernen vertieft.
Die persönliche und soziale Kompetenz wird ausgebaut.
Abschnitt 3
Prüfungsgespräch §3
§ 8 Zuständigkeit Auswahlverfahren
§ 9 Prüfungskommission
(1) Über die Zulassung zum verkürzten Aufstieg ent-
§ 10 Inhalt und Durchführung
scheidet das Bundespolizeipräsidium auf Grundlage
§ 11 Bewertung
der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens. Das Auswahl-
§ 12 Bestehen
verfahren wird von der Bundespolizeiakademie durch-
§ 13 Fernbleiben und Rücktritt
geführt.
§ 14 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 15 Wiederholung (2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die
§ 16 Abschlusszeugnis und Bescheid über das nicht bestandene Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen,
Prüfungsgespräch Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den
§ 17 Prüfungsakten und Einsichtnahme gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 18 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche mit begrenzter Ämterreichweite (§ 16 Absatz 4 der
Bundespolizei-Laufbahnverordnung) geeignet sind. Das
Abschnitt 4 Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil. Näheres regelt das Bundes-
Schlussvorschrift
polizeipräsidium.
§ 19 Inkrafttreten
(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann
zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer die
Abschnitt 1
Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Allgemeines und 2 Buchstabe a bis c der Bundespolizei-Laufbahn-
verordnung erfüllt.
§1 (4) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
Gegenstand wird eine Auswahlkommission gebildet. Sie besteht aus
Diese Verordnung regelt die Auswahl, die Ausbildung 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
und das Prüfungsgespräch für den verkürzten Aufstieg Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie
von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs- 2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, denen
gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13
nach § 16 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung. (gehobener Dienst) verliehen werden kann und die
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über eine mehrjährige Erfahrung als Mitglied in einer §7
Auswahlkommission verfügen.
Ausbildungsplan
Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom
Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundes- In einem Ausbildungsplan regelt die Bundespolizei-
polizeiakademie für vier Jahre bestellt. Wiederbestel- akademie
lung ist zulässig.
1. Einzelheiten zu den Inhalten der Ausbildung sowie
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in
dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun- 2. Einzelheiten zur Organisation und Durchführung der
den. Ausbildung.
(6) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn
alle Mitglieder anwesend sind. Die Auswahlkommission Abschnitt 3
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthal- Prüfungsgespräch
tung ist nicht zulässig.
§8
Abschnitt 2
Ausbildung Zuständigkeit
Für die Organisation und Durchführung des Prü-
§4 fungsgespräches ist das Prüfungsamt der Bundes-
Dauer und Gliederung polizeiakademie zuständig.
(1) Die Ausbildung dauert insgesamt sechs Monate
und gliedert sich in §9
1. eine theoretische Ausbildung von 17 Wochen Dauer, Prüfungskommission
2. eine praktische Ausbildung von acht Wochen Dauer (1) Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie rich-
und tet für die Durchführung des Prüfungsgespräches eine
3. eine abschließende Ausbildungswoche mit einem Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere
Prüfungsgespräch. Prüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem
Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungs-
(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
kommissionen gleiche Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungs-
urlaub in Anspruch genommen werden. (2) Die Prüfungskommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
§5 Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
Ausbildungsgebiete
2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
(1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbil- Dienstes, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Be-
dungsgebieten vermittelt. soldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen
(2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern werden kann und die mindestens ein Amt der Be-
soldungsgruppe A 11 innehaben.
1. Einsatzlehre,
2. Kriminalistik und Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll
Lehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakade-
3. Polizeidienstkunde. mie sein. Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Poli-
(3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern zeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
1. Einsatzrecht und (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in
2. Recht des öffentlichen Dienstes. dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-
den.
(4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern
1. Staats- und Verfassungsrecht, (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit
2. politische Bildung und Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zu-
3. Psychologie. lässig.
§6 § 10
Dienstaufsicht und Durchführung
Inhalt und Durchführung
(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstauf-
sicht über die an der Ausbildung teilnehmenden Polizei- (1) Gegenstand des Prüfungsgespräches sind die
vollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wäh- in § 5 Absatz 2 aufgeführten Ausbildungsgebiete. Die
rend der Ausbildung. Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sol-
len nachweisen, dass sie die Inhalte der Ausbildung be-
(2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in herrschen und zueinander in Beziehung setzen können
der Bundespolizeiakademie statt. und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderun-
(3) Die praktische Ausbildung wird in den Dienst- gen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit be-
stellen der Bundespolizei durchgeführt. grenzter Ämterreichweite genügen.
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
(2) Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als (5) Das Prüfungsgespräch ist nicht öffentlich. Je eine
Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe darf aus Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums
höchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prü- des Innern und des Bundespolizeipräsidiums, die Leite-
fungsteilnehmern bestehen. rin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie sowie
Angehörige des Prüfungsamtes können an ihm teil-
(3) Die Prüfungszeit soll je Prüfungsteilnehmerin
nehmen. Anderen Personen kann das Prüfungsamt
oder Prüfungsteilnehmer 30 bis 40 Minuten betragen.
die Anwesenheit beim Prüfungsgespräch allgemein
(4) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Prüfungs- oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen
gespräches werden von einer Protokollführerin oder dürfen während des Prüfungsgespräches keinerlei Auf-
einem Protokollführer, die oder der durch das Prüfungs- zeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prü-
amt zu bestimmen ist, protokolliert. Das Protokoll ist fungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Ange-
von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unter- hörige des Prüfungsamtes sowie die Protokollführerin
schreiben. oder der Protokollführer anwesend sein.
§ 11
Bewertung
(1) Die Leistungen im Prüfungsgespräch werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl Rang-
Note Notendefinition
an der erreichbaren Punktzahl punkte
93,70 bis 100,00 15 eine Leistung, die den An-
sehr gut forderungen in besonderem
87,50 bis 93,69 14 Maß entspricht
83,40 bis 87,49 13 eine Leistung, die den An-
forderungen voll entspricht
79,20 bis 83,39 12 gut
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10 eine Leistung, die im Allge-
meinen den Anforderungen
66,70 bis 70,89 9 befriedigend entspricht
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7 eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im
54,20 bis 58,39 6 ausreichend Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4 eine Leistung, die den An-
forderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen
33,40 bis 41,69 3 lässt, dass die notwendi-
mangelhaft gen Grundkenntnisse vor-
handen sind und die Män-
gel in absehbarer Zeit be-
25,00 bis 33,39 2 hoben werden können
eine Leistung, die den An-
12,50 bis 24,99 1 forderungen nicht entspricht
und bei der selbst die
ungenügend Grundkenntnisse so lücken-
haft sind, dass die Mängel
0,00 bis 12,49 0 in absehbarer Zeit nicht be-
hoben werden können
Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung auch die Klarheit der
Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungs-
teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte nach
Abschluss des Prüfungsgespräches mit und erläutert das Prüfungsergebnis
mündlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 517
§ 12 (2) Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher
Frist das Prüfungsgespräch wiederholt werden kann.
Bestehen Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach
dem nicht bestandenen Prüfungsgespräch erfolgen.
Das Prüfungsgespräch hat bestanden, wer mindes-
tens fünf Rangpunkte erreicht hat. (3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte
ersetzen die zuvor erreichten.
§ 13
(4) Bei Nichtbestehen des wiederholten Prüfungs-
Fernbleiben und Rücktritt gespräches ist das Prüfungsgespräch endgültig nicht
bestanden.
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt vom Prüfungs-
gespräch ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt (5) Ein bestandenes Prüfungsgespräch darf nicht
das Prüfungsgespräch als nicht bestanden. wiederholt werden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-
migt, gilt das Prüfungsgespräch als nicht begonnen. § 16
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wich-
tige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Geneh- Abschlusszeugnis und Bescheid
migung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüg- über das nicht bestandene Prüfungsgespräch
lich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
(1) Wer das Prüfungsgespräch bestanden hat, erhält
vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. Das Ab-
§ 14 schlusszeugnis enthält mindestens die Rangpunktzahl
des Prüfungsgespräches und die Note.
Täuschung und Ordnungsverstoß
(2) Wer das Prüfungsgespräch nicht bestanden hat,
(1) Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilneh- erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die er-
mern, die beim Prüfungsgespräch täuschen, eine brachten Leistungen und das Nichtbestehen. Wer das
Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden hat, erhält
gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des vom Prüfungsamt einen Bescheid über das endgültige
Prüfungsgespräches gestattet werden. Bei einem er- Nichtbestehen.
heblichen Verstoß können sie von der weiteren Teil-
nahme am Prüfungsgespräch ausgeschlossen werden. (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu- werden vom Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Ab-
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens schlusszeugnisse sind zurückzugeben.
an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungs-
verstoßes entscheidet die Prüfungskommission. (4) Wird das Prüfungsgespräch nachträglich für
nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zu-
(3) Die Prüfungskommission kann je nach der
rückzugeben.
Schwere des Verstoßes
1. die Wiederholung des Prüfungsgespräches anord- § 17
nen oder
Prüfungsakten und Einsichtnahme
2. das gesamte Prüfungsgespräch für nicht bestanden
erklären. (1) Zu jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prü-
fungsteilnehmer führt das Prüfungsamt eine Prüfungs-
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss des akte.
Prüfungsgespräches bekannt oder kann sie erst dann
nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach (2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind
Anhörung der Ernennungsbehörde das Prüfungsge-
spräch innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des 1. das Protokoll des Prüfungsgespräches sowie
Prüfungsgespräches für nicht bestanden erklären.
2. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
(5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entschei- des Bescheides über das nicht bestandene oder
dung nach Absatz 3 oder 4 anzuhören. endgültig nicht bestandene Prüfungsgespräch.
§ 15 (3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt
mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre auf-
Wiederholung bewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt werden.
(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, (4) Auf Antrag können die Prüfungsteilnehmerinnen
die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, und Prüfungsteilnehmer nach Abschluss des Prüfungs-
können es einmal wiederholen. In Ausnahmefällen kann gespräches beim Prüfungsamt Einsicht in ihre Prü-
das Bundesministerium des Innern auf Antrag eine fungsakte nehmen. Die Einsichtnahme wird in den
zweite Wiederholung zulassen. Prüfungsakten vermerkt.
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
§ 18 Abschnitt 4
Zuständigkeit für die Schlussvorschrift
Entscheidung über Widersprüche
§ 19
Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prü-
fungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung ge- Inkrafttreten
troffen werden, entscheidet das Prüfungsamt der Bun- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
despolizeiakademie. in Kraft.
Berlin, den 15. März 2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 519
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 22. März 2017
Auf Grund des § 96 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialhilfe –, der zuletzt durch Artikel 266 Nummer 2 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2
Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind:
1. für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1
Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Per-
son sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 5 000 Euro,
2. für jede Person, die von einer Person nach Nummer 1 überwiegend
unterhalten wird, 500 Euro.
Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1,
wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Eltern-
teils abhängig ist.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
oder b“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b“
gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. März 2017
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
Verordnung
über die Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung – CanBV)
Vom 23. März 2017
Auf Grund des § 31 Absatz 6 Satz 7 des Fünften 10. Angabe parallel verordneter Leistungen wie Arznei-
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver- mittel nach Wirkstoffen oder physikalische Thera-
sicherung –, der durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes pien,
vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: 11. Auswirkung der Therapie auf den Krankheits- oder
Symptomverlauf,
§1
12. Angaben zu Nebenwirkungen, die während der
Datenumfang Therapie mit verordneten Leistungen nach § 31 Ab-
Die Begleiterhebung umfasst folgende Daten: satz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
auftraten,
1. Alter zum Zeitpunkt des Therapiebeginns und Ge-
schlecht der oder des Versicherten, 13. gegebenenfalls Angabe von Gründen, die zur Been-
2. Diagnose gemäß dem Diagnoseschlüssel ICD-10, digung der Therapie geführt haben,
die die Verordnung der Leistung nach § 31 Absatz 6
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be- 14. Angaben zur Entwicklung der Lebensqualität der
gründet, sowie alle weiteren Diagnosen gemäß oder des Versicherten.
dem Diagnoseschlüssel ICD-10,
3. Dauer der Erkrankung oder Symptomatik, die die §2
Verordnung der Leistung nach § 31 Absatz 6 Satz 1
Erstellung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch begründet,
und Übermittlung des Erhebungsbogens
4. Angaben zu vorherigen Therapien, einschließlich der
Beendigungsgründe wie mangelnder Therapieer- (1) Das gemäß § 31 Absatz 6 Satz 4 des Fünften
folg, unverhältnismäßige Nebenwirkungen, Kontra- Buches Sozialgesetzbuch mit der Begleiterhebung
indikation, betraute Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte erstellt einen Erhebungsbogen, der die in § 1
5. Angaben, ob eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des
festgelegten Daten enthalten soll.
Betäubungsmittelgesetzes zur ärztlich begleiteten
Selbsttherapie mit Cannabis vorlag und ob von die- (2) Der Erhebungsbogen ist den Vertragsärztinnen
ser Erlaubnis Gebrauch gemacht wurde, und Vertragsärzten, die eine Leistung nach § 31 Ab-
6. Fachrichtung der verordnenden Vertragsärztin oder satz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
des verordnenden Vertragsarztes, verordnen, durch das Bundesinstitut für Arzneimittel
7. genaue Bezeichnung der verordneten Leistung nach und Medizinprodukte elektronisch zur Verfügung zu
§ 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozial- stellen. Für die Übermittlung des ausgefüllten Erhe-
gesetzbuch, bungsbogens von der Vertragsärztin oder dem Ver-
tragsarzt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und
8. Dosierung, einschließlich Dosisanpassungen, und Medizinprodukte ist vom Bundesinstitut für Arzneimittel
Art der Anwendung der verordneten Leistung nach und Medizinprodukte ein Übermittlungsweg zu wählen,
§ 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozial- der die Anonymisierung der Versichertendaten und der
gesetzbuch, Daten der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sicher-
9. Therapiedauer mit der verordneten Leistung nach stellt. Das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 wird vom
§ 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozial- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte je-
gesetzbuch, weils näher konkretisiert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 521
§3 (2) Der Erhebungsbogen ist an das Bundesinstitut
Information für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übermitteln,
der oder des Versicherten wenn
(1) Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt hat die 1. nach Beginn der Therapie mit der durch die Kran-
Versicherte oder den Versicherten vor der ersten Ver- kenkasse nach § 31 Absatz 6 Satz 2 des Fünften
ordnung der Leistung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des Buches Sozialgesetzbuch genehmigten Leistung
Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Begleit- ein Jahr vergangen ist oder
erhebung zu informieren. Dabei ist insbesondere das
vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro- 2. die Therapie mit der genehmigten Leistung vor Ab-
dukte näher konkretisierte Verfahren der anonymisier- lauf eines Jahres beendet wurde.
ten Datenübermittlung zu erläutern. Für Versicherte, die sich nach dem 31. Dezember 2021
(2) Die Information hat im persönlichen Gespräch in Therapie befinden, müssen Vertragsärztinnen und
zwischen der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt Vertragsärzte spätestens bis zum 31. März 2022 an
und der oder dem Versicherten zu erfolgen. Das Bun- das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat ein dukte einen weiteren Erhebungsbogen übermitteln, un-
Informationsblatt zu erstellen, in dem die im Rahmen abhängig davon, ob sie bereits zuvor zu den gleichen
der Begleiterhebung zu übermittelnden Daten und ihre Versicherten Daten übermittelt haben.
anonymisierte Übermittlung erläutert werden, und den
(3) Der Wechsel zu einer anderen Leistung nach § 31
Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zur Verfügung zu
Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
stellen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt hat die-
gilt als neue Therapie. In diesen Fällen ist ein neuer Er-
ses Informationsblatt an die Versicherte oder den Ver-
hebungsbogen gemäß Absatz 1 auszufüllen und gemäß
sicherten auszuhändigen.
Absatz 2 an das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte zu übermitteln.
§4
Datenerfassung (4) Eine Verknüpfung von Daten nach Absatz 2 Satz 2
durch die Vertragsärztin oder den mit Daten nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt nicht.
Vertragsarzt und Übermittlung der Daten an das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte §5
(1) Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt hat den Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erhebungsbogen elektronisch auszufüllen mit den nach
§ 1 festgelegten Daten, die bereits aufgrund der Thera- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
pie der Versicherten vorliegen. in Kraft und tritt am 31. März 2023 außer Kraft.
Bonn, den 23. März 2017
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
Dritte Verordnung
zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften1
Vom 23. März 2017
Es verordnen § 6 Absatz 1 Nummer 5c in Verbindung mit Absatz 2a
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
struktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 Num-
stabe a bis d, f, k bis m und s bis v, Nummer 12
mer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 2011
Buchstabe b und Nummer 20, des § 6a Absatz 2, 3, 5
(BGBl. I S. 1124),
und 8 Satz 2 Nummer 1, des § 6g Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 und 10, des § 26a Absatz 1 Nummer 1 – das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
und 2 und des § 47 Nummer 1, Nummer 1a, 3, 4 struktur und das Bundesministerium des Innern auf
und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 12 Buch-
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I stabe a in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenver-
S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919):
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005
(BGBl. I S. 1221), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l Artikel 1
und m durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Änderung der
Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6a Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes
vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Ab- Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
satz 3 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Ge- 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 21 Ab-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 6a satz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) und 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
§ 26a sowie § 47 im einleitenden Satzteil jeweils a) Nach der Angabe zu § 15 werden folgende An-
durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. No- gaben eingefügt:
vember 2014 (BGBl. I S. 1802) zuletzt geändert und
§ 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 10 sowie § 47 „Abschnitt 2a
Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 5 und 22 des Internetbasierte Zulassung
Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722)
§ 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungs-
eingefügt worden sind, § 6a Absatz 2, 3, 5 und 8
verfahren
Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- § 15b Gemeinsame Regelungen für internetba-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), sierte Zulassungsverfahren
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- § 15c Nachweis der Hauptuntersuchungen und
struktur und das Bundesministerium für Umwelt, Na- Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Stra-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Grund des ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 15d Internetbasierte Außerbetriebsetzung
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der
§ 15e Internetbasierte Wiederzulassung auf den-
– Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Über- selben Halter im selben Zulassungs-
wachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und bezirk“.
zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom
29.4.2014, S. 51) in Teilen sowie b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende An-
– Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des gaben eingefügt:
Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG
des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127 „§ 34 Übermittlung und Speicherung der Daten
vom 29.4.2014, S. 129). über Hauptuntersuchungen und Sicher-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 523
heitsprüfungen im Zentralen Fahrzeug- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
register“. aa) In Satz 5 werden die Wörter „der Anlage 4a“
c) Die Angabe zu Anlage 4a wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „des Abschnitts B der An-
„Anlage 4a Stempelplaketten und Plaketten- lage 4a“ ersetzt.
träger“. bb) Folgende Sätze werden angefügt:
d) Nach der Angabe zu Anlage 8 werden folgende „Ist die Stempelplakette auf einem Plaket-
Angaben eingefügt: tenträger angebracht, richtet sich die Aus-
gestaltung des Plakettenträgers nach Ab-
„Anlage 8a Verifizierung der Prüfziffer
schnitt C der Anlage 4a. Stempelplakette
Anlage 8b Verifizierung und Verarbeitung der und Plakettenträger müssen dem Normblatt
Daten für die internetbasierte Wie- DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entspre-
derzulassung“. chen.“
2. § 2 Nummer 25 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung „wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches
des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zugeteilt hat“ die Wörter „oder eine Reservierung
zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.“ nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht“ eingefügt.
3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Fahr- d) Absatz 11 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
zeug“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt. setzt:
4. § 8 Absatz 1a Satz 6 wird durch folgende Sätze „Die Zeichen „CD“ und „CC“ dürfen an einem
ersetzt: Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt
werden, wenn die Berechtigung in der Zulas-
„Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zu-
sungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der
geteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur
Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs
1. in Betrieb gesetzt oder auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zu-
2. abgestellt lassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3
vorliegen.“
werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen
vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil e) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3
und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
Der Halter darf setzt.
1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder 7. § 12 wird wie folgt geändert:
2. dessen Abstellen a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulas- „(3) Die Vordrucke der Zulassungsbeschei-
sen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorlie- nigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
gen.“ 1. auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
5. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Aus-
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: füllung an
„Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 und a) die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für
grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Fahrzeuge,
Saisonkennzeichen zugeteilt werden.“ b) die Inhaber einer nationalen Typgeneh-
migung für Fahrzeuge oder
b) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze
ersetzt: c) die von den Personen nach Nummer 1
oder 2 bevollmächtigten Vertreter
„Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur
während des angegebenen Betriebszeitraums ausgegeben.“
1. in Betrieb genommen oder b) In Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
2. abgestellt
„Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag
werden. Der Halter darf
stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben
1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder des Halters geändert haben und diese Angaben
2. dessen Abstellen ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenba-
rungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungs-
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zu-
verbot begründenden Tatsachen sind auf Verlan-
lassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5
gen nachzuweisen.“
vorliegen.“
8. § 13 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Satz wird angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 16 und 16a bleiben unberührt.“
„(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug-
6. § 10 wird wie folgt geändert: oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Normblatt zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugre-
DIN 74069, Ausgabe Juli 1996“ durch die Wörter gister und der Zulassungsbescheinigung unter
„Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Ab- Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I,
schnitt 1 bis 8“ ersetzt. des Anhängerverzeichnisses und bei Änderun-
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
gen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungs- „Abweichend von Satz 4 kann die Zulassungs-
bescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen: behörde auch eine Anordnung nach Absatz 1
1. Änderungen von Angaben zum Halter, wobei Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach
bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zu- Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.“
lassungsbescheinigung Teil II nicht vorzule- e) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
gen ist, 9. § 14 wird wie folgt gefasst:
2. Änderung der Fahrzeugklasse nach An- „§ 14
lage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung, Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zu-
Kraftstoffart oder Energiequelle, lassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zu-
geteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der
4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstge- Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei der
schwindigkeit, Zulassungsbehörde
5. Verringerung der bauartbedingten Höchst- 1. bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der
geschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnis- Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vor-
relevant oder zulassungsrelevant ist, handen, der Anhängerverzeichnisse,
6. Änderung der zulässigen Achslasten, der 2. bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage
Gesamtmasse, der Stützlast oder der An- des Nachweises über die Zuteilung des Kennzei-
hängelast, chens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, aus- zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstem-
genommen bei Personenkraftwagen und pelung vorzulegen. Bei Wechselkennzeichen ist
Krafträdern, der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette
8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein wei-
Kraftomnibussen, teres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemein-
same Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzu-
9. Änderungen der Abgas- oder Geräusch- legen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außer-
werte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeug- betriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des
steuer oder Verkehrsverbote auswirken, Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I
10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmi- und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeich-
gung nach § 47 erfordern, und nissen und händigt die vorgelegten Unterlagen so-
11. Änderungen, deren unverzügliche Eintra- wie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder
gung in die Zulassungsbescheinigung auf aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum
Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Ab- Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1
satz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulas- bis 3 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine
sungs-Ordnung erforderlich ist. Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab
dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren las-
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halter- sen und erhält dafür eine schriftliche oder elektro-
daten sind der Zulassungsbehörde bei deren nische Bestätigung. Satz 4 gilt nicht, wenn das
nächster Befassung mit der Zulassungsbeschei- Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
nigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt
der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigen- wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.
tümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht,
bis der Behörde durch einen der Verpflichteten (2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Be-
die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kom- trieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zuge-
men die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mittei- lassen oder ein solches zulassungsfreies kennzei-
lungspflicht nicht nach, kann die Zulassungs- chenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genom-
behörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Ver- men werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I
pflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffent- und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit
lichen Straßen untersagen. Der Halter darf die § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Das Fahr-
Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Be- zeug muss vor der Wiederzulassung oder der er-
trieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anord- neuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung
nen oder zulassen.“ nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung unterzogen werden, wenn bei Anwendung
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 und 2 jeweils die der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zu-
Wörter „unverzüglich schriftlich anzuzeigen“ lassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersu-
durch die Wörter „unverzüglich schriftlich oder chung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt ent-
elektronisch anzuzeigen“ ersetzt. sprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind
gefügt: die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen
Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann
„Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahr- die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbe-
zeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, stätigung oder die Bescheinigung über die Einzel-
nicht anordnen oder zulassen.“ genehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht
d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 525
verkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzu- staat des Abkommens über den Europäischen
wenden.“ Wirtschaftsraum als Altfahrzeug gemäß der
10. § 15 wird wie folgt gefasst: Richtlinie 2000/53/EG behandelt
„§ 15 wurde.“
Verwertungsnachweis 11. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:
(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e „Abschnitt 2a
einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Alt-
fahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen Internetbasierte Zulassung
worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses
Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachwei-
§ 15a
ses nach dem Muster in Anlage 8 zur Speicherung
in den Fahrzeugregistern bei der Zulassungsbe- Zulässigkeit
hörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulas- internetbasierter Zulassungsverfahren
sungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Voll-
ständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum (1) Die Zulassung von Fahrzeugen, einschließ-
Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen zu- lich der Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie
rück. Fahrzeuge und ihre Außerbetriebsetzung kann nach
Maßgabe dieses Abschnittes internetbasiert durch-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Fahr- geführt werden (internetbasierte Zulassungsverfah-
zeug zur Entsorgung in einem anderen Mitglied- ren).
staat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulas-
päischen Wirtschaftsraum verbleibt. In diesem Fall sungsbehörden haben bei internetbasierten Zulas-
tritt an die Stelle des Verwertungsnachweises sungsverfahren, insbesondere bei der Erstellung,
der nach Artikel 5 Absatz 3 und 5 der Richtlinie Speicherung und Übermittlung der Druckstück-
2000/53/EG des Europäischen Parlaments und nummern und Sicherheitscodes von Stempelpla-
des Rates vom 18. September 2000 über Altfahr- ketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I
zeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34) in Verbin- dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
dung mit der Entscheidung der Kommission vom technische und organisatorische Maßnahmen zur
19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für Sicherstellung des Datenschutzes und der Daten-
den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie sicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertrau-
2000/53/EG des Europäischen Parlaments und lichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleis-
des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwer- ten. Bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze
tungsnachweis (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94) sind dem Stand der Technik entsprechende sichere
ausgestellte Verwertungsnachweis. Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren
(3) Kommt der Halter oder Eigentümer seinen anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich
Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nach, der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der
hat die Zulassungsbehörde die Zulassungsbeschei- Druckstücknummern und Sicherheitscodes von
nigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wo- Stempelplaketten und der Zulassungsbescheini-
chen zur Vorlage bei ihr aufzubieten. Mit erfolglo- gung Teil I für hiermit von den in Satz 1 genannten
sem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung Behörden beauftragte Einrichtungen entsprechend.
des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das (3) Soweit für internetbasierte Verfahren auf in-
Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder formationstechnische Systembestandteile zurück-
Eigentümer mit. gegriffen wird, die einen Zugang zu den beim
(4) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermög-
oder L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so lichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festge-
hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies legten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich
gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards für die
das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Datenübermittlung und für die Mindestsicherheits-
anforderungen an die beteiligten informationstech-
(5) Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer
nischen Systeme einzuhalten. Protokolldaten sind
des Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde
durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des
Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu
Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht
schützen und nach sechs Monaten automatisiert zu
als Abfall zu entsorgen ist.
löschen. Ergibt sich in dieser Frist der Bedarf für
(6) Eine Zulassung, Wiederzulassung oder Zutei- eine längere Speicherung zum Zwecke der Daten-
lung eines Kennzeichens ist abzulehnen, wenn die schutzkontrolle oder Datensicherheit, hat die Lö-
Zulassungsbehörde Kenntnis davon hat, dass das schung unverzüglich nach Fortfall dieses Bedarfs
Fahrzeug zu erfolgen.
1. einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der (4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik
Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlas- eingehalten ist, soweit die im Bundesanzeiger be-
sen oder kanntgemachten Technischen Richtlinien des Bun-
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
päischen Union oder in einem anderen Vertrags- eingehalten werden.
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
§ 15b über die Teilnahme solcher Personen an elektro-
Gemeinsame Regelungen nischen Verwaltungsverfahren, soweit das zustän-
für internetbasierte Zulassungsverfahren dige Land deren Teilnahme ermöglicht.
(1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher An- (4) Für die Bearbeitung von Anträgen in internet-
trag ist, soweit er elektronisch gestellt wird, über basierten Zulassungsverfahren werden
das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerich- 1. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach
tete informationstechnische System (Portal) zu stel- § 10 Absatz 3 Satz 3,
len. Stellt die antragstellende Person nach Eingabe 2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheini-
der erforderlichen Daten in das Portal der Zulas- gung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4
sungsbehörde den Antrag, werden die in das Portal
eingegebenen und vom Portal erstellten Daten in verarbeitet. Ein Kennzeichenschild, bei dessen
die Bearbeitung der Zulassungsbehörde übertra- Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist,
gen, indem sie aus dem Portal über ein vom Kraft- gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des
fahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren elektro- § 10 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 12.
nisch an die Zulassungsbehörde übermittelt wer- (5) Soweit die Entscheidung über einen Antrag
den. Die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespei- nach Absatz 1 Satz 1 davon abhängt, dass die Frist
cherten Daten sind nach ihrer Übermittlung an die für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicher-
Zulassungsbehörde oder nach einem Abbruch des heitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
Vorgangs unverzüglich zu löschen. sungs-Ordnung noch nicht abgelaufen ist, erfolgt
(2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen deren Nachweis nach Maßgabe des § 15c.
1. die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 so- (6) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig
wie sind, sind die Gebühren durch die antragstellende
Person vor der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 2
2. die Datenübermittlung zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren ist bei
a) zur Verifizierung der elektronischen Versiche- der Antragstellung nachzuweisen.
rungsbestätigung, (7) Die Bekanntgabe der das internetbasierte Zu-
b) für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung lassungsverfahren abschließenden Zulassungsent-
und scheidung an den Halter bewirkt die Zulassungsbe-
c) zur Verifizierung der Bankverbindung. hörde
Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in 1. im Falle der internetbasierten Außerbetriebset-
Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraussetzung zung
zu sein, sind nicht an die Standards für die Daten- a) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht im
übermittlung, jedoch ungeschmälert an die Stan- Sinne des De-Mail-Gesetzes, soweit der Hal-
dards für die Mindestsicherheitsanforderungen an ter in seinem elektronischen Antrag ein auf
die beteiligten informationstechnischen Systeme seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto
nach § 15a Absatz 3 gebunden. Werden im Falle benennt und den elektronischen Kommunika-
des Satzes 2 die Standards für die Datenübermitt- tionsweg eröffnet,
lung nach § 15a Absatz 3 nicht beachtet, ist durch b) durch Übermittlung eines qualifiziert gesie-
die Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese gelten Dokumentes im Sinne des Artikels 35
Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet des Europäischen Parlaments und des Rates
werden können. vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifi-
(3) Ein elektronischer Antrag nach Absatz 1 zierung und Vertrauensdienste für elektro-
Satz 1 setzt eine sichere Identifizierung der antrag- nische Transaktionen im Binnenmarkt und
stellenden Person zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
1. anhand eines elektronischen Identitätsnachwei- (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ABl. L 23
ses nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 29.1.2015, S. 19, ABl. L 155 vom
oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgeset- 14.6.2016, S. 44), soweit der Halter den elek-
zes oder tronischen Kommunikationsweg eröffnet,
2. anhand sonstiger geeigneter technischer Verfah- c) durch sonstige sichere Verfahren, welche die
ren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifi- Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 Satz 4
zierung Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes erfüllen, soweit der Halter den elektro-
voraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Ver- nischen Kommunikationsweg eröffnet oder
fahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- d) durch Übersendung eines schriftlichen Be-
nik festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt- scheides,
gegebenen Verfahren genügt. Soweit in einem inter- 2. im Falle der internetbasierten Wiederzulassung
netbasierten Zulassungsverfahren die antragstel- durch die Übersendung einer schriftlichen Zulas-
lende Person eine juristische Person oder ein Ver- sungsentscheidung, der die neu ausgefertigte
treter einer natürlichen oder juristischen Person Zulassungsbescheinigung Teil I, der Plaketten-
sein kann, richtet sich deren Identifizierung nach träger und Vorgaben über die zulässigen Abmes-
den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen sungen und die Schriftart der Kennzeichenschil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 527
der einschließlich Hinweisen über die Verwen- 5. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfpla-
dung dieser Unterlagen beigefügt sind. kette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüf-
marke nach einer Sicherheitsprüfung,
§ 15c 6. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle,
Nachweis der der anerkannten Überwachungsorganisation
Hauptuntersuchungen oder der mit der Datenübermittlung beauftragten
und Sicherheitsprüfungen nach § 29 Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Kraftfahrzeugwerkstätten.
(1) Der Nachweis der Frist für die nächste Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen
Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung er- der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Stan-
folgt in internetbasierten Zulassungsverfahren dards zu erfolgen.
1. durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die (4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des
nächste Hauptuntersuchung und Sicherheits- Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten
prüfung aus dem Zentralen Fahrzeugregister in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:
oder 1. Prüfziffer,
2. durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts 2. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-
über die letzte Hauptuntersuchung oder des heitsprüfung,
Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung. 3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmar- nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheits-
ken gilt § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulas- prüfung,
sungs-Ordnung mit der Maßgabe, dass die Anbrin- 4. Technische Prüfstelle, anerkannte Überwa-
gung einer Prüfplakette auf einem Kennzeichen- chungsorganisation oder mit der Datenübermitt-
schild und die Anbringung einer Prüfmarke auf lung beauftragte Gemeinschaftseinrichtung der
einem SP-Schild auch für ein Fahrzeug erfolgen anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.
darf, das außer Betrieb gesetzt worden ist, wenn
das Fahrzeug wieder zugelassen werden soll und Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulas-
die dafür erforderliche Reservierung des bisherigen sungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu er-
Kennzeichens nach § 14 Absatz 1 Satz 4 nachge- folgen.
wiesen wird. (5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zu-
lassungsbehörde folgende Daten zur Speicherung
(2) Die für die Durchführung von Hauptuntersu-
im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-
chungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der
Bundesamt:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten
Personen können für die Zwecke internetbasierter 1. Angabe über die Verwendung des Nachweisver-
Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren und auf fahrens der Hauptuntersuchung oder Sicher-
ihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen heitsprüfung mittels Prüfziffer nach Absatz 1
aufbringen, soweit Satz 1 Nummer 2,
1. die jeweilige Technische Prüfstelle, 2. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-
heitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
2. die amtlich anerkannte Überwachungsorganisa-
tion, 3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheits-
3. die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit prüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder
4. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle,
4. jede andere Stelle, der die berechtigte Person anerkannten Überwachungsorganisation oder
angehört, mit der Datenübermittlung beauftragten Gemein-
sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer je- schaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahr-
weils unterschiedslos jedermann angeboten wird; zeugwerkstätten nach Absatz 4 Satz 1 Num-
die Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeigneter mer 4.
Weise darüber zu unterrichten. (6) Erfolgt die nach § 29 der Straßenverkehrs-
(3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffern- Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermitt-
verfahren generierte Zeichenfolge. Für die Generie- lung für die nach Absatz 4 nachgewiesene Haupt-
rung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus untersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht recht-
der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicher- zeitig, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die
heitsprüfung verwendet: Zulassungsbehörde.
1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
§ 15d
2. Monat und Jahr der Erstzulassung,
Internetbasierte Außerbetriebsetzung
3. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher- (1) Der Halter oder der Verfügungsberechtigte
heitsprüfung, eines zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulas-
4. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die sungsfreien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zuge-
nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheits- teilt ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließ-
prüfung, lich der Kennzeichenreservierung nach § 14 Ab-
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5, berechtigten gestellt, soll dieser eine De-Mail- oder
elektronisch beantragen (internetbasierte Außerbe- E-Mail-Adresse angeben, an die er nachrichtlich
triebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzei- über die Außerbetriebsetzung einschließlich des
chenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 Datums der Außerbetriebsetzung zu unterrichten ist.
Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I
die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen. § 15e
(2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Internetbasierte
Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Ab- Wiederzulassung auf denselben
satz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die elektronische Halter im selben Zulassungsbezirk
Übermittlung (1) Der Halter kann die Wiederzulassung nach
1. des Kennzeichens, § 14 Absatz 2 elektronisch beantragen (internet-
2. der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach basierte Wiederzulassung), wenn
§ 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1. er eine natürliche Person und Inhaber eines Giro-
3. des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheini- kontos ist, von dem die Kraftfahrzeugsteuer ein-
gung Teil I nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Num- gezogen werden kann,
mer 2. 2. er nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversiche-
Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt rungsgesetzes von der Versicherungspflicht be-
Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich freit ist,
der Sicherheitscode der Stempelplakette des ge- 3. das Fahrzeug bei der Außerbetriebsetzung auf
meinsamen Kennzeichenteils übermittelt werden ihn zugelassen war,
muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen 4. das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 2 von den
bleibt. Um den Sicherheitscode der Stempelplaket- Vorschriften über das Zulassungsverfahren aus-
ten als Beleg der Entstempelung sichtbar zu ma- genommen ist,
chen, darf die den Sicherheitscode verdeckende
Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzei- 5. das Kennzeichen nach § 14 Absatz 1 Satz 4 re-
chenschildern durch den Halter des Fahrzeugs oder serviert wurde und die Reservierungsfrist nicht
den Verfügungsberechtigten entfernt werden. Um abgelaufen ist,
den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung 6. das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde wie-
Teil I als Beleg für das Vermerken der Außerbetrieb- der zugelassen werden soll, die das reservierte
setzung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I Kennzeichen zugeteilt hatte,
sichtbar zu machen, darf die Markierung mit der 7. das Kennzeichen als allgemeines Kennzeichen
Aufschrift „Zur Außerbetriebsetzung entfernen“ nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4
vom Halter des Fahrzeugs oder vom Verfügungs- Abschnitt 2 zugeteilt war und als solches wieder
berechtigten entfernt werden, damit der Schriftzug zugeteilt werden soll und
„Außer Betrieb gesetzt“ in der Zulassungsbeschei-
nigung Teil I sichtbar wird. 8. der Halter den Besitz der zur Außerbetriebset-
zung verwendeten Zulassungsbescheinigung
(3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises Teil I durch Eingabe des dort vermerkten Sicher-
nach § 15 Absatz 1 oder 2, soweit ein solcher aus- heitscodes nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Num-
gestellt wurde, wird ersetzt durch die elektronische mer 2 nachweisen kann.
Übermittlung
(2) Bei der elektronischen Antragstellung nach
1. des Datums der Ausstellung des Verwertungs- Absatz 1 hat die antragstellende Person folgende
nachweises und Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzu-
2. der Betriebsnummer des inländischen Demonta- geben:
gebetriebes oder im Falle des § 15 Absatz 2 des 1. das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeug-Iden-
Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz tifizierungsnummer und den Sicherheitscode der
hat. zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulas-
(4) Ist die elektronische Übermittlung der Anga- sungsbescheinigung Teil I nach § 15b Absatz 4
ben nach den Absätzen 2 und 3 vollständig erfolgt Satz 1 Nummer 2,
und liegen die Voraussetzungen für die Außerbe- 2. die Nummer der elektronischen Versicherungs-
triebsetzung vor, entscheidet die Zulassungsbe- bestätigung,
hörde antragsgemäß. Der Vermerk in der Zulas-
sungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung 3. die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-
der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14 Mandats für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Absatz 1 Satz 3 wird durch die Verarbeitung der und, soweit vorhanden, ein Merkmal zur be-
freigelegten Sicherheitscodes nach § 15b Absatz 4 absichtigten Beantragung einer Kraftfahrzeug-
Satz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt. steuervergünstigung,
(5) Unabhängig von der Form der Bekanntgabe 4. die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastruktur-
der Entscheidung der Zulassungsbehörde gilt als abgabengesetzes erforderlichen Daten zum Ein-
Datum der Außerbetriebsetzung der Tag der ab- zug der Infrastrukturabgabe,
schließenden Bearbeitung in der Zulassungsbehör- 5. den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für
de. Das Datum der Außerbetriebsetzung ist dem die nächste Hauptuntersuchung und, soweit er-
Halter nach § 15b Absatz 7 Nummer 1 bekannt zu forderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung
geben. Wird der Antrag von einem Verfügungs- sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 15c
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 529
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt, einem vorgabegemäßen Kennzeichenschild fest
die weiteren Angaben nach § 15c Absatz 4 anzubringen. Ein Plakettenträger darf nur auf einem
Satz 1 und Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteil-
6. die Angabe, dass für das Fahrzeug kein Verwer- ten Kennzeichen angebracht werden. Ein Fahrzeug
tungsnachweis ausgestellt worden ist. darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt
werden, wenn die dafür übersandten Plaketten-
Abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 muss keine träger auf den Kennzeichenschildern mit dem zuge-
Angabe über die Zulassungsbescheinigung Teil II teilten Kennzeichen fest angebracht worden sind.
übermittelt werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme des Fahrzeugs
(3) Die eingegebenen Daten werden durch das nur anordnen oder zulassen, wenn die Vorausset-
Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der zungen des Satzes 3 vorliegen.“
Anlage 8b automatisiert verifiziert und verarbeitet. 12. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(4) Führt die Verifizierung und Verarbeitung nach „(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der
Anlage 8b zu einem Ergebnis, das der Wiederzulas- Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine
sung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung
Dialog der antragstellenden Person anzuzeigen. Die oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder
antragstellende Person kann in diesem Fall Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden,
1. die Angaben nach Absatz 2 bis zu drei Mal kor- wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz ent-
rigieren, worauf jeweils ein erneuter Abgleich er- sprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
folgt, besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a
ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem
2. den internetbasierten Dialog zur elektronischen
rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.
Antragstellung abbrechen oder
Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken
3. mit den unveränderten Angaben den Antrag und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten
elektronisch stellen. nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum
Die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 5 werden Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffen-
von der Zulassungsbehörde an die für die Aus- den Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Ab-
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu- satz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf au-
ständige Behörde in einem einheitlichen Datensatz ßerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1
nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den Zu- und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saison-
lassungsdaten weiter übermittelt. kennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein
Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechsel-
(5) Für die Wiederzulassung gelten § 3 Absatz 1 kennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1
Satz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 2 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wech-
Satz 1 mit folgenden Maßgaben: selkennzeichen weder vollständig noch in Teilen
1. Die Zuteilung des Kennzeichens nach § 3 Ab- gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Stra-
satz 1 Satz 3 wird durch die Inanspruchnahme ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unbe-
des reservierten Kennzeichens und die Ausstel- rührt.“
lung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I 13. § 16a wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„§ 16a
2. Die Vorlage der Kennzeichenschilder und ihre
Abstempelung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 wer- Probefahrten und
den durch das Aufbringen der Stempelplaketten Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
auf den Plakettenträgern nach § 10 Absatz 3 (1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des
Satz 6 und deren Übersendung an den Halter Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Über-
ersetzt. führungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
3. Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung ver- 1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine
wendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach Einzelgenehmigung erteilt ist,
§ 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Eingabe 2. gültige Nachweise über eine bestandene Haupt-
und Verifizierung des Sicherheitscodes nach Ab- untersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit
satz 3 in Verbindung mit § 15b Absatz 4 Satz 1 diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
Nummer 2 ersetzt. sungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,
4. Die Zulassungsbehörde lässt das Fahrzeug wie- 3. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entspre-
der zu, indem sie die Bekanntgabe der Zulas- chende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
sungsentscheidung nach § 15b Absatz 7 Num- besteht und
mer 2 veranlasst. 4. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
Die Zulassungsbehörde setzt das Datum für die Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saison-
Wirksamkeit der Wiederzulassung auf den dritten kennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außer-
Tag, der dem Tag folgt, an dem die Bekanntgabe halb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt wer-
nach § 15b Absatz 7 Nummer 2 veranlasst wird, den, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleich-
fest. zeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenver-
(6) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zu- kehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b
lassungsbehörde übersandten Plakettenträger un- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht
verzüglich an der dafür vorgesehenen Stelle auf anzuwenden.
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulas- führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
sungsbehörde oder die für den Standort des Fahr- Prüfung auszuhändigen.
zeugs zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeit- (6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1
kennzeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend
und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahr- von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem Zu-
zeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen sammenhang mit der Erlangung einer neuen Be-
nach Absatz 5 auszufertigen. Mit dem Antrag auf triebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungs-
Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens hat der An- behörde, die für den Standort des Fahrzeugs zu-
tragsteller ständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und
1. die Angaben über den Fahrzeughalter nach § 6 zurück durchgeführt werden.
Absatz 1 Satz 2, (7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1
2. die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf
rung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 sowie das der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder
Ende des Versicherungsschutzes, Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-
3. die Angaben über einen Empfangsbevollmäch- kehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der
tigten nach § 6 Absatz 4 Nummer 4, Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abwei-
chend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der
4. die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 7 Nummer 1 durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicher-
und 3, heitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungs-
5. die Daten zur Typgenehmigung oder Einzelge- stelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den
nehmigung unter entsprechender Anwendung Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem
des § 6 Absatz 3 und 7 Nummer 2 sowie des angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt wer-
§ 14 Absatz 2 Satz 4 und den. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2,
6. den Ablauf der Frist für die nächste Hauptunter- 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenver-
suchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese kehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersu-
nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- chung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Stra-
nung erforderlich sind, ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängel-
freiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Ab-
zur Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzutei- satz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur
len und auf Verlangen nachzuweisen. festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrich-
(3) Ein Kurzzeitkennzeichen darf tung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den
1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem
des Absatzes 1 unter Beachtung der Beschrän- angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt wer-
kungen nach den Absätzen 6 und 7 und den. Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder
3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulas-
2. nur an dem Fahrzeug, für das es zugeteilt wor- sungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder ver-
den ist, kehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die
verwendet werden. Kurzzeitkennzeichen sind nach Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
§ 10, ausgenommen Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7, (8) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die
in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 aus- Absätze 6 und 7 gelten nicht für Fahrzeuge, für
zugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch die eine Übereinstimmungsbescheinigung für un-
nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurz- vollständige Fahrzeuge ausgestellt wurde, soweit
zeitkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maß- deren Betriebs- und Verkehrssicherheit durch einen
gabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genom- von der Zulassungsbehörde bestimmten Nachweis
men werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme oder durch ein entsprechendes Gutachten eines
eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-
die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 vorliegen. fers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfinge-
(4) Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem nieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsor-
Unterscheidungszeichen und einer Erkennungs- ganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-
nummer jeweils nach Maßgabe des § 8 Absatz 1, Zulassungs-Ordnung belegt wird.“
jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus 14. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurz-
zeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „vorbehalt-
das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu lich des § 16“ durch die Wörter „vorbehaltlich
bemessen ist. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurz- der §§ 16 und 16a“ ersetzt.
zeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffent- b) Nummer 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
lichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt wer- „Das Kennzeichen ist nach § 10, ausgenommen
den. Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbe- Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7, in Verbindung mit
triebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zu- Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und
lassen. anzubringen.“
(5) Der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurz- 15. § 20 wird wie folgt geändert:
zeitkennzeichen ist nach dem Muster der Anlage 10
auszufertigen. Die Beschränkungen nach den Ab- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
sätzen 6 und 7 sind im Fahrzeugschein zu vermer- „Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum
ken. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzu- Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 531
gliedstaat oder anderen Vertragsstaat im Inland oder
befunden hat.“ b) ein Hinweis auf die Angabe, dass
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- das Fahrzeug zum Zwecke der Ent-
fügt: sorgung in einem Drittstaat verbleibt,
„(1a) In einem anderen Mitgliedstaat der Eu- oder
ropäischen Union oder einem anderen Vertrags- c) ein Hinweis auf die Angabe, dass
staat des Abkommens über den Europäischen das Fahrzeug nicht als Abfall ent-
Wirtschaftsraum zulassungsfreie Anhänger dür- sorgt wird.“
fen vorübergehend am Verkehr im Inland teilneh-
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
men, wenn sie von einem Zugfahrzeug gezogen
werden, das im selben Mitgliedstaat oder im sel- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 16a Ab-
ben Vertragsstaat zugelassen ist und im Inland satz 3“ durch die Angabe „§ 16a Absatz 2
kein regelmäßiger Standort begründet ist.“ Satz 2 Nummer 3 bis 6“ ersetzt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum „2. das Unterscheidungszeichen und die Er-
Zeitpunkt der Zulassung durch den Drittstaat im kennungsnummer,“.
Inland befunden hat.“
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
16. In § 21 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern Nummern 3 bis 5.
„zugelassene Anhänger“ die Wörter „oder Anhän-
ger im Sinne des § 20 Absatz 1a“ eingefügt. dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe
„§ 16a Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe
17. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 16a „§ 16a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 16a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. ee) In der neuen Nummer 5 Buchstabe a wird
die Angabe „§ 16a Absatz 3“ durch die An-
18. In § 27 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Norm- gabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ er-
blattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996“ durch die setzt.
Wörter „Normblattes DIN 74069, Ausgabe Mai
2016“ ersetzt. 20. § 31 wird wie folgt geändert:
19. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
aa) Nummer 5 wird durch die folgenden Num- „5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung
mern 5 und 5a ersetzt: der Zulassungsbescheinigung folgenden
„5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung Ablaufs der Frist für die nächste Haupt-
der Zulassungsbescheinigung folgenden untersuchung oder Sicherheitsprüfung
Ablaufs der Frist für die nächste Haupt- nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
untersuchung oder Sicherheitsprüfung sungs-Ordnung,“.
nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas- bb) Der Nummer 15 wird folgender Halbsatz an-
sungs-Ordnung, gefügt:
5a. bei Verwendung des Nachweisverfah- „wobei im Falle der internetbasierten Wie-
rens der Hauptuntersuchung oder Si- derzulassung das Datum der Aushändigung
cherheitsprüfung mittels Verifizierung entfällt,“.
der Prüfziffer nach § 15c Absatz 1 Satz 1
cc) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
Nummer 2 die nach § 15c Absatz 5 von
den Zulassungsbehörden übermittelten „27. folgende Daten über den Verwertungs-
Daten,“. nachweis und die Abgabe von Erklärun-
gen nach § 15:
bb) Der Nummer 15 wird folgender Halbsatz an-
gefügt: a) das Datum der Ausstellung des Ver-
„wobei im Falle der internetbasierten Wie- wertungsnachweises sowie
derzulassung das Datum der Aushändigung aa) die Betriebsnummer des inländi-
entfällt,“. schen Demontagebetriebes oder
cc) Nummer 27 wird wie folgt gefasst: bb) im Falle des § 15 Absatz 2 der
„27. folgende Daten über den Verwertungs- Staat, in dem die Verwertungs-
nachweis und die Abgabe von Erklärun- anlage ihren Sitz hat,
gen nach § 15: oder
a) das Datum der Ausstellung des Ver- b) ein Hinweis auf die Angabe, dass
wertungsnachweises sowie das Fahrzeug zum Zwecke der Ent-
aa) die Betriebsnummer des inländi- sorgung in einem Drittstaat verbleibt,
schen Demontagebetriebes oder oder
bb) im Falle des § 15 Absatz 2 der c) ein Hinweis auf die Angabe, dass
Staat, in dem die Verwertungs- das Fahrzeug nicht als Abfall ent-
anlage ihren Sitz hat, sorgt wird.“
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich,
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 16a Ab- für die nächste Sicherheitsprüfung,
satz 3“ durch die Angabe „§ 16a Absatz 2 14. bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat und
Satz 2 Nummer 3 bis 6“ ersetzt. Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt: Sicherheitsprüfung,
„2. das Unterscheidungszeichen und die Er- 15. Ergebnis
kennungsnummer,“. a) der Hauptuntersuchung mit der Angabe
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die „ohne festgestellte Mängel“, „geringe Män-
Nummern 3 bis 5. gel“, „erhebliche Mängel“ oder „verkehrsun-
sicher“ oder
dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe
„§ 16a Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe b) der Sicherheitsprüfung mit der Angabe
„§ 16a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt. „ohne festgestellte Mängel“, „Mängel“ oder
„unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“.
ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchfüh-
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 16a
rung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheits-
Absatz 3“ durch die Angabe „§ 16a Ab-
prüfungen nach § 29 berechtigten Personen an
satz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Ab- des § 15a Absatz 3. Soweit nach Satz 1 Nummer 15
satz 1 Nummer 19 Buchstabe b“ durch als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe
die Wörter „Absatz 1 Nummer 19 „verkehrsunsicher“ oder der Sicherheitsprüfung
Buchstabe b bis e“ ersetzt. die Angabe „unmittelbar verkehrsgefährdende
21. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt: Mängel“ übermittelt wird und dem Fahrzeug ein
Kennzeichen zugeteilt ist, teilt das Kraftfahrt-Bun-
„§ 34
desamt dies der Zulassungsbehörde mit.
Übermittlung
(2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersu-
und Speicherung der Daten über
chungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu
Hauptuntersuchungen und Sicherheits-
speichern, soweit sie von den zur Durchführung
prüfungen im Zentralen Fahrzeugregister
von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten
(1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen Personen übermittelt worden sind:
und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahr-
zeugregister zu speichern: 1. Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaa-
tes,
1. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle,
der anerkannten Überwachungsorganisation 2. Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart,
oder der mit der Datenübermittlung beauftrag- 3. Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer,
ten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten 4. Variante und Version oder Ausführung ein-
Kraftfahrzeugwerkstätten, schließlich ihrer Codes oder Schlüsselnum-
2. bei Sicherheitsprüfungen, die von einer aner- mern,
kannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt 5. Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahr-
wurden: die Kontrollnummer der anerkannten zeugen und, soweit vorhanden, bei Anhän-
Kraftfahrzeugwerkstatt, gern,
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer, 6. für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Ge-
4. Hersteller-Schlüsselnummer, samtmasse,
5. Herstellerbezeichnung, 7. Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung
6. Monat und Jahr der Erstzulassung, vorangegangenen Hauptuntersuchung,
7. Kennzeichen des Fahrzeugs, 8. Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüssel-
nummer des Ortes,
8. Nummer des Untersuchungsberichts oder des
Prüfprotokolls, 9. Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüf-
stützpunkt oder Prüfplatz,
9. Angabe über die Untersuchung als Hauptunter-
suchung oder Sicherheitsprüfung, 10. Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung
durchgeführt wurde,
10. Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersu-
chung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprü- 11. Dokumentation der gemessenen Bremswerte
fung, mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwer-
ten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht
11. Datum der Durchführung und Uhrzeit des En-
vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und
des der Hauptuntersuchung oder der Sicher-
Feststellbremse und die daraus ermittelten Ab-
heitsprüfung,
bremsungen,
12. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfpla-
kette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüf- 12. Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,
marke nach einer Sicherheitsprüfung, 13. Entgelte und Gebühren,
13. bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat 14. Kennnummer des für die Hauptuntersuchung
und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste verantwortlichen amtlich anerkannten Sachver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 533
ständigen oder Prüfers oder des mit der Haupt- satz 1 Nummer 3 Satz 5 in Verbindung mit
untersuchung betrauten Prüfingenieurs, § 10 Absatz 12 Satz 1,
15. für Krafträder: Messdrehzahl und Standge- c) § 15e Absatz 6 Satz 3, § 16a Absatz 4
räuschvergleichswert von Standgeräuschmes- Satz 3, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3
sungen, soweit Messwerte erhoben wurden, oder § 27 Absatz 7 oder
16. im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der d) § 28 Satz 5 in Verbindung mit § 27 Ab-
Untersuchung, längstens jedoch während eines satz 7,
Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das ein Fahrzeug in Betrieb setzt,
Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der An-
gabe „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“ 2. entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Ab-
oder „verkehrsunsicher“ sowie die Uhrzeit der satz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1a Satz 7 Num-
Feststellung der Mängelbeseitigung, mer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10
Absatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13
17. bei Durchführung der Untersuchung der Um- Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit Ab-
weltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraft- satz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15e
fahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der aner- Absatz 6 Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a
kannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie das Da- Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 17
tum der Untersuchung, Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Num-
18. bei der Hauptuntersuchung festgestellte Män- mer 3 Satz 6 oder Nummer 4 Satz 4 die In-
gel und ihre Einstufung einschließlich der Män- betriebnahme eines Fahrzeugs auf
gelcodes aus der für die Hauptuntersuchung öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,“.
verwendeten Version des Mangelbaums, b) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 16a Absatz 3
19. Versionsnummer des verwendeten Mangel- Satz 1“ durch die Wörter „§16a Absatz 5 Satz 3“
baums, ersetzt.
20. Hinweise über sich in der Zukunft durch Ver- c) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 13 Absatz 1
schleiß, Korrosion oder andere Umstände ab- Satz 5“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 5,
zeichnende Mängel, soweit vorhanden. auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 7, oder
Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
Absatz 3.“ d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
22. In § 36 Absatz 1 Nummer 1 werden die Angaben „8. entgegen
„§ 13 Absatz 4,“ und „24,“ gestrichen. a) § 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder
23. § 36a wird aufgehoben. b) § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
24. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert: mit Absatz 2 Satz 1,
a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „§ 36 Ab- ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsge-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3“ mäß außer Betrieb setzen lässt,“.
durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Num- e) Nummer 9 wird durch die folgenden Nummern 9,
mer 1 und 2, Absatz 2a und 3“ ersetzt. 9a und 9b ersetzt:
b) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2
„a) die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 17 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 ein
und 19 Buchstabe c, Nummer 20 und 21 Fahrzeug abstellt,
Buchstabe a bis e sowie Nummer 25 bis 27, 9a. das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8
Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 2a Num- Absatz 1a Satz 7 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3
mer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Ab- Satz 6 Nummer 2 anordnet oder zulässt,
satz 4 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 Nummer 1
bis 4 und Absatz 7 bis 9 genannten Fahr- 9b. entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kenn-
zeugdaten und“. zeichen führt,“.
25. In § 46 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Empfangs- f) In Nummer 13 werden die Wörter „oder § 15 Ab-
berechtigter“ durch das Wort „Empfangsbevoll- satz 1 Satz 1“ gestrichen.
mächtigter“ ersetzt. g) Nummer 14 wird durch die folgenden Num-
26. § 48 wird wie folgt geändert: mern 14 und 14a ersetzt:
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „14. entgegen § 15e Absatz 6 Satz 1 einen Pla-
kettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder
„1. entgegen nicht ordnungsgemäß anbringt,
a) § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8 14a. entgegen § 15e Absatz 6 Satz 2 einen Pla-
Absatz 1a Satz 6 Nummer 1, § 9 Absatz 3 kettenträger anbringt,“.
Satz 5 Nummer 1 oder § 10 Absatz 12
Satz 1, h) Die Nummern 15a, 15b und 16 werden aufgeho-
ben.
b) § 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit
§ 10 Absatz 12 Satz 1, § 16a Absatz 3 i) In Nummer 18 wird am Ende das Wort „oder“
Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 durch ein Komma ersetzt.
Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung j) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a
mit § 10 Absatz 12 Satz 1 oder § 19 Ab- eingefügt:
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
„18a. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 ein Kurz- staben und Ziffern der Erkennungs-
zeitkennzeichen verwendet oder“. nummer – ohne Kennzeichnung „W“)
auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil
27. § 50 wird wie folgt geändert:
und dem fahrzeugbezogenen Teil zu-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sammen sind unzulässig. Abschnitt 4
aa) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch Nummer 4 Satz 1 bis 4 gilt für Oldtimer-
ein Komma ersetzt. kennzeichen als Wechselkennzeichen
und in Verbindung mit Abschnitt 5a
bb) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden Nummer 1 auch für Kennzeichen für
angefügt: Elektrofahrzeuge als Wechselkennzei-
„10. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die chen entsprechend. Bei Oldtimerkenn-
dem Muster in Anlage 5 in der bis zum zeichen ist der Kennbuchstabe „H“ und
30. September 2017 geltenden Fas- bei Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
sung dieser Verordnung entsprechen der Kennbuchstabe „E“ jeweils der
und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt letzten Ziffer der Erkennungsnummer
worden sind, auf dem fahrzeugbezogenen Teil des
Wechselkennzeichens anzufügen.“
11. Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit
Kurzzeitkennzeichen, die dem Muster bbb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter
in Anlage 10 in der bis zum 30. Septem- „; sie muss einen Durchmesser von
ber 2017 geltenden Fassung dieser 45 mm haben“ gestrichen.
Verordnung entsprechen und bis zum
d) Abschnitt 4 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind.“
b) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben. aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
28. In Anlage 3 werden in der Bezeichnung der Anlage „Mehr als
im Klammerzusatz die Wörter „zu § 8 Absatz 1
Satz 5“ durch die Wörter „zu § 8 Absatz 1 Satz 6“ a) sieben Stellen (Buchstaben des Unter-
ersetzt. scheidungszeichens sowie Buchstaben
und Ziffern der Erkennungsnummer –
29. Anlage 4 wird wie folgt geändert: ohne Kennbuchstaben „H“) auf einem
a) In der Bezeichnung der Anlage wird der Klam- Kennzeichen nach Nummer 1,
merzusatz wie folgt gefasst:
b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer
„(zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a (Buchstaben und Ziffern – ohne Kenn-
Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 buchstaben „H“) auf einem Kennzeichen
Nummer 3)“. nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von
340 mm oder auf einem Kennzeichen
b) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
nach Nummer 3 oder
aa) In Nummer 2.1.2 werden die Wörter „verklei-
nerte zweizeilige Kennzeichen“ durch die c) vier Stellen in der Erkennungsnummer
Wörter „Kraftradkennzeichen und verklei- (Buchstaben und Ziffern – ohne Kenn-
nerte zweizeilige Kennzeichen“ ersetzt. buchstaben „H“) auf einem Kennzeichen
nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von
bb) Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt: 280 mm oder einem Kennzeichen nach
„Auf verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen Nummer 2a
dürfen die Plaketten nach Satz 1 Buch-
sind unzulässig.“
stabe c auch oben zwischen dem Unter-
scheidungszeichen und der Plakette nach bb) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:
Satz 1 Buchstabe b angebracht werden.“
„Für Oldtimerkennzeichen als Saisonkenn-
c) Abschnitt 2a wird wie folgt geändert: zeichen gilt Abschnitt 5a Nummer 2 bis 6
aa) Die Einleitung wird wie folgt geändert: entsprechend.“
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „und Ab- e) Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt ge-
schnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a“ durch fasst:
die Wörter „, Abschnitt 4 Nummer 1, 2
und 2a und Abschnitt 5a Nummer 1“ „Mehr als
ersetzt.
a) sieben Stellen (Buchstaben des Unterschei-
bbb) In Satz 3 der Einleitung wird das Wort dungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern
„geprägte“ gestrichen. der Erkennungsnummer) auf einem Kennzei-
chen nach Nummer 1 oder
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buch-
ersetzt: staben und Ziffern) auf einem Kennzeichen
nach Nummer 2, 2a oder 3
„Mehr als acht Stellen (Buchstaben des
Unterscheidungszeichens sowie Buch- sind unzulässig.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 535
f) Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
„Abschnitt 5a
Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
1. Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 4, jedoch mit dem Kennbuchstaben „E“ auszuführen.
2. einzeiliges Saisonkennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 1.
3. zweizeiliges Saisonkennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 20 bis 30 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm
**** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2.
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
4. Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen
* 8 mm bis 10 mm
** 14 bis 18 mm
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2a.
5. verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen
* 8 mm bis 10 mm
** 15 mm bis 18 mm
*** Mindestmaß 8 mm
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 3.
6. Ergänzungsbestimmungen
Der Kennbuchstabe „E“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen.
Mehr als
a) sechs Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erken-
nungsnummer – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2,
b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem
Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 340 mm oder
c) vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem
Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach den
Nummern 4 oder 5
sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 2 bis 5 gilt Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 1 und 2
entsprechend.“
g) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 1 und 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 537
bbb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Farbe dieses Feldes ist gelb mit schwarzer Beschriftung.“
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Ergänzungen zum Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016
Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, wird
verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung
seiner Erzeugnisse von der Überwachungsstelle erhalten hat, muss verwendet werden.“
h) Abschnitt 8 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Beschriftung.“
bb) Satz 5 wird gestrichen.
cc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 1 und 4“ ersetzt.
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
30. Anlage 4a wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4a
(zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 7)
Stempelplaketten und Plakettenträger
Abschnitt A
Vo r b e m e r k u n g e n
1. Objektsicherung und Fertigungskontrolle
Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von sicherheitsrelevanten Rohmaterialien, Stempelplaketten
und Plakettenträgern müssen so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen
ist. Zu diesem Zweck müssen Hersteller Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten,
die folgenden Anforderungen genügen müssen:
a) Für die Räume, in denen die Stempelplaketten und Plakettenträger gelagert werden, ist ein erhöhter
mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster
sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für
ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach dem neuesten Stand der
Technik sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung vorzusehen. Die Entnahme
und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, dass nicht nur die gefertigten Stempelplaketten und Plakettenträger, sondern außer-
halb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt
werden.
b) Die Herstellung, der Druck, die Zählung und die Verpackung der Stempelplaketten und Plakettenträger
dürfen nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangs-
kontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.
c) Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur Personen betraut werden, die eine besondere Verpflich-
tungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Produkten abgegeben haben.
d) Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung jeder einzelnen Stempel-
plakette anhand der angebrachten Druckstücknummerierung sicherstellt.
e) Zudem ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung jedes einzelnen Pla-
kettenträgers sicherstellt.
f) Die Bestellung und der Versand der Stempelplaketten und der Plakettenträger an die Zulassungsbehör-
den müssen so erfolgen, dass jederzeit ein Ermitteln des Verbleibs möglich ist und die Besteller und
Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert sind.
g) Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Gewerbetreibenden, die vertretungsberechtigten oder mit
der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie die mit der La-
gerung und Verarbeitung von Stempelplaketten und Plakettenträgern betrauten Personen für die Herstel-
lung und Lieferung von Stempelplaketten und Plakettenträgern als unzuverlässig erscheinen lassen.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 ist eine Person insbesondere dann, wenn sie wiederholt die Pflich-
ten gröblich verletzt hat, die ihr nach dieser Verordnung obliegen.
Die Unternehmen haben eine Sicherheitserklärung abzugeben, in der sie die Einhaltung der vorgenannten
Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertet die
Einhaltung und erteilt dem Unternehmen die Befugnis, Stempelplaketten und Plakettenträger an die Zulas-
sungsbehörden zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn das Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestim-
mungen verstößt; die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben
im Übrigen unberührt. Für die Bewertung und die Überwachung haben die Unternehmen den mit der Über-
wachung betrauten Mitarbeitern des Kraftfahrt-Bundesamtes während der Geschäfts- und Betriebszeiten
Zutritt zu ihren Grundstücken, Geschäftsräumen und Betriebsstätten zu gewähren und dort Besichtigungen,
Prüfungen und Einsicht in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu ermöglichen.
2. Technische Anforderungen an Stempelplaketten und Plakettenträger
Die Stempelplakette und der Plakettenträger müssen den Anforderungen der DIN 74069, Ausgabe Mai
2016, entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 539
Abschnitt B
Stempelplaketten
1. Ausgestaltung der Stempelplaketten
a) D r u c k s t ü c k n u m m e r d e r S t e m p e l p l a k e t t e
Die Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der ma-
schinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code (5 x 5 mm). Die Druckstücknummer der Stempel-
plakette besteht aus acht Zeichen und ist als Klarschriftnummer mit der Schrift Arial-Bold 4 Punkt
– schwarz – rechts neben dem Wappen oder senkrecht links neben dem Wappen in der Schrift Arial-
Bold 6 Punkt – schwarz – jeweils 11 mm mittig zentriert auf der waagerechten Durchmesserlinie vom
äußeren Rand darzustellen. Der Abstand des DataMatrix-Codes und die Anordnung der Klarschriftnum-
mer über dieser Codierung beträgt zum Randstrich 6 mm. Verwendung finden als Zeichen Großbuch-
staben des deutschen Alphabets von A bis Z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von
0 bis 9. Das erste Zeichen ist ein Großbuchstabe, über den die die Stempelplakette herstellende Institu-
tion eineindeutig ableitbar ist. Die Zeichen zwei bis sieben sind fortlaufend aufsteigend zu verteilen. Das
achte Zeichen ist eine Prüfziffer, berechnet aus den Zeichen eins bis sieben. Die Berechnung der Prüf-
ziffer erfolgt nach einem Verfahren, welches nach dem Modulus klassifiziert, der der jeweiligen Berech-
nungsmethode zugrunde liegt. Eine weitere Unterscheidung ist nach den Gewichtungsfolgen und den
Modifikationen möglich.
b) S i c h e r h e i t s c o d e d e r S t e m p e l p l a k e t t e
Der Sicherheitscode muss nach Freilegung unmittelbar und deutlich lesbar sein sowie zusätzlich in ma-
schinenlesbarer Form dargestellt werden und darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch
aus dieser ableitbar sein. Der maschinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code. Der DataMatrix-
Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart ist Arial-Bold 9 Punkt – schwarz – zu verwen-
den. Der Sicherheitscode der Stempelplakette besteht aus drei Zeichen. Verwendung finden als Zeichen
Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z und a bis z – ohne die Zeichen I, i, l, O
und o –, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0 bis 9. Die Zeichen sind unter Ausschöpfung
aller Kombinationen zufällig zu verteilen.
2. Schematische Abbildungen der Stempelplakette
a) Die schematische Darstellung der Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, die Bezeich-
nung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und die Druckstücknummer:
aa) Die Maße der Stempelplakette und des Druckes ergeben sich wie folgt:
Abbildung 1: Bemaßung der Stempelplakette
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
oder wahlweise nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe a dieses Abschnitts wie folgt:
Abbildung 2: Bemaßung der Stempelplakette
bb) Das farbige Wappen des Landes ist bis maximal 28 x 19 mm (Höhe x Breite) darzustellen. Die Be-
zeichnung des Landes ist zentriert über dem Wappen in der Schrift Times New Roman oder in einer in
der Siegelordnung des jeweiligen Landes manifestierten Schriftart darzustellen. Der Abstand zum
umlaufenden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm. Die Bezeichnung der Zulassungsbehörde ist in
der Schrift Times New Roman unter dem Wappen zentriert anzuordnen. Der Abstand zum umlaufen-
den schwarzen Randstrich beträgt 1 mm, Randstrich 0,7 mm.
cc) Hintergrund
Der Hintergrund ist in der Farbe silbergrau auszuführen und beinhaltet ein fälschungserschwerendes
Muster, eine Herstellerkennzeichnung und einen Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem
maximalen Durchmesser von 8 mm in der Bemaßung als Alleinstellungsmerkmal nach den landes-
rechtlichen Vorschriften. Das Layout ist herstellerindividuell. Das Farbklima ist herstellerindividuell
insoweit, als das Muster, die Herstellerkennzeichnung und der Dienststempel in einem zum silber-
grauen Hintergrund der Plakette eindeutig unterscheidbaren helleren Silbergrau oder Grau ausgeführt
sein müssen. DIN 5340 (Bezugssehweite) ist zu berücksichtigen.
b) S t e m p e l p l a k e t t e m i t s i c h t b a r e m S i c h e r h e i t s c o d e
aa) Der DataMatrix-Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart für den Sicherheitscode ist
für die Klarschriftnummer Arial-Bold mindestens 9 Punkt – schwarz – zu verwenden. Die Anordnung
kann über, unter oder neben dem DataMatrix-Code auf einer eigenen Fläche zusammen mit der
Klarschriftnummerierung erfolgen. Die beschriebene Fläche kann eine produktionsabhängige Be-
messung und Kantenradien aufweisen und ist als Schicht unter dem Wappen angeordnet.
bb) Die Stempelplakette hat folgende Sicherheitsmerkmale zu erfüllen:
aaa) Bei physischer Manipulation muss mindestens 1/3 der Druckbildinformationen auf der Stempel-
plakette irreversibel zerstört werden oder durch andere geeignete technische Maßnahmen die
Freilegungsmerkmale entsprechend unumkehrbar sichtbar werden. Näheres ist in der DIN 5340
(Bezugssehweite) geregelt.
bbb) Herstellerspezifische UV-Kennzeichnung mit UV-Chargennummer als zwei nicht sichtbare,
echtheitserkennbare Merkmale.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 541
Abschnitt C
Plakettenträger
1. Sicherheitsmerkmale
a) Der Plakettenträger ist transparent.
b) Als Sicherheitsmerkmale sind das „Kennzeichen“ und die letzten sechs Ziffern der Fahrzeug-Identifizie-
rungsnummer in unmittelbar dauerhaft lesbarer Form als Klarschriftnummer mit der Schrift – schwarz –
Arial Narrow 6 Punkt auf dem Plakettenträger darzustellen.
c) Ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal wird in sichtbarer Form auf dem Plakettenträger dargestellt
und ist so zu wählen, dass die automatische Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird.
d) Der Plakettenträger hat als zusätzliches Sicherheitsmerkmal ein irreversibles herstellerspezifisches Zer-
störungsbild bei physischer Manipulation zu erfüllen. Der Plakettenträger muss bei physischer Manipu-
lation mindestens 1/3 der Druckbildinformationen auf der Stempelplakette oder HU-Plakette irreversibel
zerstören oder durch andere geeignete technische Maßnahmen die Freilegungsmerkmale entsprechend
unumkehrbar sichtbar machen.
e) Eine auf dem Plakettenträger aufgebrachte Stempelplakette bzw. eine HU-Plakette muss beim Ausstan-
zen oder Ausschneiden vom Plakettenträger eine Kennzeichnung aufweisen, anhand derer erkennbar ist,
dass diese bereits auf einem Plakettenträger verklebt war und daher nicht ohne ihn verwendet werden
kann.
2. Schematische Abbildungen der Plakettenträger
a) P l a k e t t e n t r ä g e r f ü r d i e S t e m p e l p l a k e t t e
Die schematische Darstellung des Plakettenträgers enthält die Stempelplakette nach Abschnitt B und die
auf dem Plakettenträger aufgebrachten Merkmale „Kennzeichen“, „verkürzte Fahrzeug-Identifizierungs-
nummer“ und das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal.
aa) Die Maße des Plakettenträgers ergeben sich wie folgt:
Abbildung 3: Bemaßung des Plakettenträgers
bb) Der Abstand zwischen dem umlaufenden schwarzen Randstrich der Stempelplakette und dem um-
laufenden äußeren Rand des Plakettenträgers in der oberen Hälfte des Plakettenträgers beträgt ma-
ximal 3,5 mm.
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
cc) Das Kennzeichen ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers senkrecht – beginnend 2 mm
vom äußeren unteren Rand und 2 mm vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers – darzustellen.
dd) Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers
senkrecht – beginnend 2 mm vom äußeren unteren Rand und links neben dem Kennzeichen – darzu-
stellen.
ee) Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken unteren Ecke des Plakettenträgers so
darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4 x 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteck-
diagonalen zu platzieren ist.
ff) Plakettenträger mit beispielhaftem Zerstörungsbild:
Abbildung 4: Plakettenträger mit Zerstörungsbild
b) P l a k e t t e n t r ä g e r f ü r d i e H U - P l a k e t t e
Die schematische Darstellung des HU-Plakettenträgers enthält die HU-Plakette nach Anlage IX der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) und die auf dem Plakettenträger auf-
gebrachten Merkmale „Kennzeichen“ und „verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer“ und das herstel-
lerspezifische Merkmal.
aa) Die Maße des HU-Plakettenträgers ergeben sich wie folgt:
Abbildung 5: Bemaßung des HU-Plakettenträgers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 543
bb) Das Kennzeichen ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers senkrecht – endend 2 mm vom
äußeren oberen Rand und 1,5 mm vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers – darzustellen.
cc) Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers
senkrecht – endend 2 mm vom äußeren oberen Rand und links vom eingedruckten „Kennzeichen“
nach Doppelbuchstabe bb vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers – darzustellen.
dd) Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken oberen Ecke des Plakettenträgers so
darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4 x 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteck-
diagonalen zu platzieren ist.
ee) Plakettenträger mit beispielhaftem Zerstörungsbild:
Abbildung 6: HU-Plakettenträger mit Zerstörungsbild“.
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
31. In Anlage 5 werden die Vordrucke für die Zulassungsbescheinigung Teil I wie folgt gefasst:
„Vorderseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 545
Rückseite
“.
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
32. In Anlage 6 werden in der Bezeichnung der Anlage im Klammerzusatz die Wörter „zu § 11 Absatz 3“ durch die
Wörter „zu § 11 Absatz 4“ ersetzt.
33. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Nummer 4 wird dem einleitenden Wortlaut folgender Satz 3 angefügt:
„Sie finden mit Ausnahme der Nummer 4.2 Satz 2 und 3 keine Anwendung, wenn der Verwertungsnachweis
mit Ausnahme von Unterschrift und Stempel vollständig computergestützt erstellt wird.“
b) In Abschnitt 2 wird das Muster des Verwertungsnachweises wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 547
„
Passer für EDV Seite 1 von 2 Verwertungsnachweis (VN)
Verwertungsnachweis Auszufüllen vom Demontagebetrieb
Datum lfd. Nr.
Betriebsnummer 1) Kfz-Kennzeichen
Blatt 1:
Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt. Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!
1 Angaben zum Fahrzeughalter/-eigentümer Auszufüllen v. Annahme-/Rücknahmestelle bzw. Demontagebetrieb
1.1 Name, Vorname, Geburtsdatum / Firma / Körperschaft
1.2 Straße Hausnr.
1.3 PLZ Ort
1.4 Staatsangehörigkeit
1.5 Angaben zum Fahrzeughalter/-eigentümer ganz oder teilweise nicht verfügbar
2 Angaben zum Fahrzeug Auszufüllen v. Annahme-/Rücknahmestelle bzw. Demontagebetrieb
2.1 Fahrzeugklasse Fahrzeugmarke Fahrzeugmodell
2.2 Fahrzeug-Ident.-Nr. letztes amtliches Kennzeichen
Wenn handschriftlich ausgefüllt wird, neben
2.3 Tag der ersten Zulassung Fahrzeugleergewicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 23 AltfahrzeugV Unterscheidungszeichen
2.4 Angaben zum Fahrzeug ganz oder teilweise nicht verfügbar
3 Angaben entfallen, wenn das Fahrzeug unmittelbar bei
Angaben zur Annahme-/Rücknahmestelle einem Demontagebetrieb abgegeben wird. Auszufüllen v. Annahme-/Rücknahmestelle
Ziffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!
3.1 Name
3.2 Straße Hausnr.
3.3 PLZ Ort
3.4 Telefon Fax
3.5 Anerkannt von: Name
3.6 Straße Hausnr.
3.7 PLZ Ort
3.8 Telefon Fax
BARCODEFELD 75 x 15 mm
3.9 Datum der letztmaligen Bescheinigung Ablaufdatum der Bescheinigung
3.10 Zeigt die Annahme-/Rücknahmestelle der Zulassungsbehörde an, dass das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?
ja nein
Erfolgt die Anzeige durch die Annahme-/Rücknahmestelle, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen und
den Verwertungsnachweis danach unverzüglich dem Fahrzeughalter/-eigentümer zu übersenden.
Ort, Datum Stempel, Unterschrift
1)
von der zuständigen Behörde erteilte Nummer gemäß § 28 der Nachweisverordnung
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
Passer für EDV Seite 2 von 2 Verwertungsnachweis (VN)
Verwertungsnachweis Auszufüllen vom Demontagebetrieb
Datum lfd. Nr.
1)
Betriebsnummer Kfz-Kennzeichen
Blatt 1:
Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt. Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!
4 Angaben zum Demontagebetrieb Auszufüllen vom Demontagebetrieb
4.1 Name
4.2 Straße Hausnr.
4.3 Land 2) PLZ Ort
4.4 Telefon Fax
4.5 Anerkannt durch Sachverständigen: Name
4.6 Straße Hausnr.
4.7 Land 2) PLZ Ort
Wenn handschriftlich ausgefüllt wird, neben
4.8 Telefon Fax
4.9 Datum der letztmaligen Bescheinigung Ablaufdatum der Bescheinigung
4.10 Für den Demontagebetrieb zuständige Genehmigungsbehörde
Ziffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!
4.11 Straße Hausnr.
4.12 PLZ Ort
4.13 Zeigt der Demontagebetrieb der Zulassungsbehörde an, dass das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?
ja nein
Erfolgt die Anzeige durch den Demontagebetrieb, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen und den
Verwertungsnachweis danach unverzüglich dem Fahrzeughalter/-eigentümer zu übersenden.
Ort, Datum Stempel, Unterschrift
5 Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs Auszufüllen vom Letzthalter
Ich bestätige, das Kraftfahrzeug dem o. a. Betrieb nach § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV überlassen zu haben.
Ort, Datum Stempel, Unterschrift
BARCODEFELD 75 x 15 mm
6 Vorlage des Verwertungsnachweises Auszufüllen von Zulassungsbehörde
6.1 Der Nachweis wurde vorgelegt vom/von:
Fahrzeughalter Fahrzeugeigentümer Annahme-/Rücknahmestelle Demontagebetrieb
6.2 Die Angaben zum Fahrzeug und Fahrzeughalter/-eigentümer treffen zu/treffen nicht zu.
Ort, Datum Stempel, Unterschrift
1)
von der zuständigen Behörde erteilte Nummer gemäß § 28 der Nachweisverordnung
2)
Unterscheidungszeichen im internationalen Kfz-Verkehr, z.B. NL, F, B, A
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 549
34. Nach Anlage 8 werden die folgenden Anlagen 8a und 8b eingefügt:
„Anlage 8a
(zu § 15c Absatz 4)
Verifizierung der Prüfziffer
Die Verifizierung der Prüfziffer des Untersuchungsberichts oder Prüfprotokolls für den Nachweis einer Haupt-
untersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in internetbasier-
ten Zulassungsverfahren nach § 15c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Portal der Zulassungsbe-
hörde in folgender Art und Weise:
1. Im Portal ist ein Datensatz zu erzeugen, in dem die in § 15c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten
Daten zusammengefasst und folgende Daten automatisiert hinzugefügt werden:
a) Antragsnummer, die aus der statistischen Kennziffer der Zulassungsbehörde einschließlich ihrer Zusatz-
ziffer und dem Antragsdatum generiert wird,
b) Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
c) Monat und Jahr der Erstzulassung,
d) Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
e) Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit
der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstät-
ten.
2. Aus dem nach Nummer 1 erzeugten Datensatz wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüfziffer nach
dem Verfahren des § 15c Absatz 3 errechnet.
3. Die nach Nummer 2 errechnete Prüfziffer wird mit der nach § 15c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 übermittelten
Prüfziffer abgeglichen. Stimmen beide Prüfziffern vollständig überein, gilt der vorgeschriebene Nachweis als
erbracht.
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
Anlage 8b
(zu § 15e Absatz 3)
Verifizierung und Verarbeitung
der Daten für die internetbasierte Wiederzulassung
1. Das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und der Sicherheitscode nach § 15b
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen.
Die zuständige Zulassungsbehörde wird festgestellt und die in § 30 und § 32 genannten Daten werden dem
Portal aus dem Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.
2. Die nach § 15e Absatz 2 und § 15b Absatz 3 in das Portal eingegebenen Daten werden mit den nach
Nummer 1 übermittelten Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgeglichen.
3. Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung wird mit der von der Gemeinschaftseinrichtung
der Versicherer betriebenen Datenbank abgeglichen und von dort werden die Daten nach § 23 Absatz 2 an
das Portal übermittelt.
4. Die Daten für die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer werden über
das Verfahren der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde verifiziert.
5. Das Portal erzeugt den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Datensatz. Der antragstellen-
den Person wird durch das Portal die Möglichkeit gegeben, eine Bestätigung über die Erteilung des SEPA-
Lastschrift-Mandats zu erstellen und diese zu speichern oder auszudrucken.
6. Für den Nachweis des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt § 15c.
7. Mit den Daten über die antragstellende Person nach § 15b Absatz 3 wird vom Portal eine automatisierte
Abfrage bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde über Kraft-
fahrzeugsteuerrückstände im Sinne von § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durchgeführt.
8. Mit den Daten über die antragstellende Person nach § 15b Absatz 3 kann vom Portal eine automatisierte
Abfrage bei der Datenbank, die die nach Landesrecht zuständige Behörde über Rückstände aus Gebühren
oder Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen führt, durchgeführt werden, soweit dies landes-
rechtlich im Rahmen des § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes vorgesehen ist.
Die verifizierten und erstellten Daten werden den Antragsdaten im Portal hinzugefügt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 551
35. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung der Anlage werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 16a Absatz 2 Satz 1“ durch die
Wörter „§ 16a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
b) Die Vordrucke für die Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen werden wie folgt gefasst:
„Vorderseite
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
Rückseite
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 553
Artikel 2 Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträ-
Weitere Änderung gern zu entfernen.“
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung 4. In Abschnitt II wird nach § 29 folgender § 29a einge-
fügt:
In § 34 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die „§ 29a
zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor- Datenübermittlung
den ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter „, so- Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen
weit sie von den zur Durchführung von Hauptunter- oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten
suchungen nach § 29 berechtigten Personen übermit- Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer
telt worden sind“ gestrichen. Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung
die in § 34 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsver-
ordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bun-
Artikel 3 desamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugre-
Änderung der gister zu übermitteln. Darüber hinaus dürfen die zur
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29
berechtigten Personen nach Abschluss einer Haupt-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom untersuchung die in § 34 Absatz 2 der Fahrzeug-Zu-
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 lassungsverordnung genannten Daten an das Kraft-
der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) fahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Über-
1. In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt II nach der mittlung hat
Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt: 1. bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach An-
„§ 29a Datenübermittlung“. lage VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 am selben
Tag,
2. § 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2. sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb
a) In Satz 2 werden die Wörter „Sätze 3 bis 5“ durch von zwei Wochen nach Abschluss der Hauptun-
die Wörter „Sätze 3 bis 6“ ersetzt. tersuchung oder Sicherheitsprüfung
b) In Satz 4 werden die Wörter „oder Kurzzeitkenn- zu erfolgen.“
zeichen“ gestrichen.
5. Der Anlage VIII Nummer 2.3 Satz 2 werden folgende
c) Folgender Satz wird angefügt: Wörter angefügt: „, jedoch nicht bei der Zuteilung
„Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe eines Kurzzeitkennzeichens.“
des § 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungs- 6. In Anlage IX wird die grafische Darstellung der Prüf-
verordnung verwendet werden.“ plakette durch folgende grafische Darstellung er-
3. § 29 wird wie folgt geändert: setzt:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den „
Wörtern „roten Kennzeichen“ die Wörter „nach
den §§ 16 und 17 der Fahrzeug-Zulassungsver-
ordnung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Kurzzeitkennzeichen“ die Wörter „oder Aus-
fuhrkennzeichen“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 “.
und 4 eingefügt:
„Prüfplaketten in Verbindung mit Plaketten- Artikel 4
trägern sind von der nach Landesrecht zu-
Weitere Änderung der
ständigen Behörde zuzuteilen und von dem
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Halter oder seinem Beauftragten auf dem hin-
teren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und In § 29a Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt
Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenen- durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist,
falls vorhandene Plakettenträger sind vor An- wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „müssen“ er-
bringung neuer Prüfplaketten oder neuer setzt.
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
Artikel 5
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Nummer 174 in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ und in der Nummer 252 in der Spalte
„StVO“ wird jeweils die Angabe „§ 11 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 6“ ersetzt.
2. In der Nummer 175a in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ werden die Wörter „§ 16a Absatz 3
Satz 5“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.
3. Die Nummer 178a wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs- in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
verordnung (FZV) Fahrverbot
in Monaten
„178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen § 13 Absatz 1 Satz 5, auch i. V. m. 40 €“.
Mitteilungspflichten oder gegen die Absatz 4 Satz 7, Absatz 3 Satz 2
Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs § 48 Nummer 7
nicht beachtet
4. In der Nummer 179 in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ werden die Wörter „oder § 16a
Absatz 5 i. V. m. § 16 Absatz 5 Satz 3“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
5. Nach der Nummer 179b wird folgende Nummer 179c eingefügt:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs- in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
verordnung (FZV) Fahrverbot
in Monaten
„179c Fahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf § 10 Absatz 11 Satz 3 10 €“.
öffentlichen Straßen in Betrieb genom- § 48 Nummer 9b
men, ohne dass hierzu eine Berechtigung
besteht und diese in der Zulassungs-
bescheinigung Teil I eingetragen ist
6. Die Nummer 180a wird durch die folgenden Nummern 180a bis 180e ersetzt:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs- in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
verordnung (FZV) Fahrverbot
in Monaten
„180a Als Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 15 €
ordnungsgemäß außer Betrieb setzen § 48 Nummer 8 Buchstabe b
lassen
Internetbasierte Zulassung
180b Als Halter einen Plakettenträger nicht, § 15e Absatz 6 Satz 1 40 €
nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsge- § 48 Nummer 14
mäß (ausgenommen auf einem anderen
als dem zugehörigen zugeteilten Kenn-
zeichen) angebracht
180c Plakettenträger auf einem Kennzeichen- § 15e Absatz 6 Satz 2 65 €
schild mit einem anderen als dem zuge- § 48 Nummer 14a
hörigen zugeteilten Kennzeichen ange-
bracht
180d Fahrzeug ohne die dafür übersandten § 15e Absatz 6 Satz 3 70 €
Plakettenträger oder mit einem anderen § 48 Nummer 1 Buchstabe c
als den angebrachten Plakettenträgern
zugehörigen zugeteilten Kennzeichen in
Betrieb gesetzt
180e Als Halter die Inbetriebnahme eines § 15e Absatz 6 Satz 4 70 €“.
Fahrzeuges ohne die dafür übersandten § 48 Nummer 2
Plakettenträger oder mit einem anderen
als den angebrachten Plakettenträgern
zugehörigen zugeteilten Kennzeichen
zugelassen oder angeordnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 555
7. Die Nummern 181a und 181b werden aufgehoben.
8. Die Nummer 182 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs- in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
verordnung (FZV) Fahrverbot
in Monaten
„182 Kurzzeitkennzeichen für unzulässige § 16 Absatz 3 Satz 1 50 €“.
Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug § 48 Nummer 18a
verwendet
9. In der Nummer 183b in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ werden die Wörter „§ 16a Absatz 3
Satz 1“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In den Gebühren-Nummern 119.5 und 119.7 werden jeweils die Wörter „Stempeln oder Plaketten und Prüf-
marken“ durch die Wörter „Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken,“ ersetzt.
2. Die Gebühren-Nummer 123 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 123 bis 123.2 ersetzt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„123 Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
(einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen)
123.1 Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 3 3,60
Nummer 2 FZV über die Zulassungsbehörde
123.2 Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 3 6,45“.
Nummer 1 FZV zur Ausfüllung durch den Hersteller oder dessen
bevollmächtigten Vertreter nebst Überwachung
3. Die Gebühren-Nummer 124 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„124 Aufstellung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeug- 2,60“.
register (ZFZR)
– bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II
– bei der Ausgabe der roten Kennzeichen oder der Kurzzeitkenn-
zeichen
oder Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel
4. Die Gebühren-Nummer 125 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„125 Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen 0,60“.
5. Die Gebühren-Nummer 145 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„145 Auskunft aus dem Fahreignungsregister an eine Behörde in Fahr- 3,30“.
erlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3,
Absatz 2, 4, 4a und 4b StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen,
soweit sie durch einen Antragsteller veranlasst werden
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
6. In den Gebührennummern 221 und 221.1 wird die Angabe „221.7“ jeweils durch die Angabe „221.8“ ersetzt.
7. Die Gebühren-Nummer 221.6 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„221.6 Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben 11,60“.
Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne Änderung des
Kennzeichens –, außer im Fall der Nummer 221.7
8. Nach der Gebühren-Nummer 221.6 wird folgende Gebühren-Nummer eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„221.7 Internetbasierte Wiederzulassung 12,50“.
9. Die bisherigen Gebühren-Nummern 221.7 und 221.8 werden die Gebühren-Nummern 221.8 und 221.9.
10. In der Gebühren-Nummer 224.3 werden in der Spalte „Gegenstand“ die folgenden Wörter angefügt: „außer bei
internetbasierter Außerbetriebsetzung“.
11. In der Gebühren-Nummer 225 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „0,70 Euro“ durch die Angabe
„0,90 Euro“ ersetzt.
12. In den Gebühren-Nummern 227.3 bis 227.5 und 227.7 werden die Wörter „zulassungsfreien, aber kennzei-
chenpflichtigen“ durch die Wörter „zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen“ ersetzt.
13. In der Gebühren-Nummer 227.6 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „26,30“ durch die Angabe „27,00“
ersetzt.
14. Nach der Gebühren-Nummer 228.2 wird folgende Gebühren-Nummer eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„228.3 je Plakettenträger 0,30“.
15. In Gebühren-Nummer 413 werden im Kopf der Tabelle die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 5 FZV“ durch die Wörter
„§ 14 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
In § 11 Absatz 3 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, werden die Wörter „durch schrift-
lichen Bescheid“ durch die Wörter „durch Bescheid in Schriftform oder elektro-
nischer Form“ ersetzt.
Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser gesam-
ten Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober
2017 in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die Artikel 2 und 4 treten am 20. Mai 2018 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 557
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. März 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes
zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
Vom 20. März 2017
Nach Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenz-
richtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) wird
hiermit bekannt gemacht, dass die in Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Euro-
päischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien
98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257
vom 28.8.2014, S. 1) benannten technischen Regulierungsstandards als Dele-
gierte Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte auf-
sichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinsti-
tute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten (ABl. L 65 vom 10.3.2017,
S. 9) sowie als Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom
11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungs-
standards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anfor-
derungen an Zentralverwahrer (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 48) verkündet wor-
den sind. Artikel 16 Nummer 1 bis 4, 7 bis 12 und Artikel 17 des Gesetzes zur
Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie treten am gleichen
Tag wie die genannten technischen Regulierungsstandards in Kraft, das ist
am 30. März 2017.
Berlin, den 20. März 2017
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Udo Franke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 559
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen
des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes
Vom 20. März 2017
Nach Artikel 17 Absatz 3 des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes vom
30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) wird hiermit bekannt gemacht, dass die in
Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapier-
lieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentral-
verwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) benannten
technischen Regulierungsstandards als Delegierte Verordnung (EU) 2017/390
der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische
Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an
Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleis-
tungen anbieten (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 9) sowie als Delegierte Verord-
nung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für
aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (ABl. L 65
vom 10.3.2017, S. 48) verkündet worden sind. Artikel 3 Nummer 1 bis 6, 10,
11, 15 bis 18 und 21 sowie Artikel 12 des Ersten Finanzmarktnovellierungsge-
setzes treten an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die genannten
technischen Regulierungsstandards in Kraft treten, das ist am 31. März 2017.
Berlin, den 20. März 2017
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Udo Franke