458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
Verordnung
über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin
sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel
(Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung – VerkEHKflAusbV)*
Vom 13. März 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- § 13 Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der § 14 Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) § 15 Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem § 17 Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation
Bundesministerium für Bildung und Forschung: § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 3
Abschnitt 1 Abschlussprüfung
Gegenstand, Dauer und in der Berufsausbildung
Gliederung der Berufsausbildungen zum Kaufmann im Einzelhandel
und zur Kauffrau im Einzelhandel,
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 2 Dauer der Berufsausbildungen
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungs- § 19 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
rahmenpläne § 20 Inhalt von Teil 1
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild § 21 Prüfungsbereiche von Teil 1
des Verkäufers und der Verkäuferin § 22 Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen
§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild § 23 Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation
des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im § 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Einzelhandel
§ 25 Inhalt von Teil 2
§ 6 Ausbildungsplan
§ 26 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 27 Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel
§ 28 Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation
Abschnitt 2
§ 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
Zwischenprüfung das Bestehen der Abschlussprüfung
und Abschlussprüfung § 30 Anrechnung von Ausbildungszeiten
in der Berufsausbildung zum
Verkäufer und zur Verkäuferin Abschnitt 4
Unterabschnitt 1 Schlussvorschriften
Zwischenprüfung in der § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
§ 8 Ziel und Zeitpunkt der Zwischenprüfung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
§ 9 Inhalt der Zwischenprüfung Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
§ 10 Prüfungsbereich der Zwischenprüfung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im
Einzelhandel
Unterabschnitt 2
Abschlussprüfung in der Abschnitt 1
Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin Gegenstand, Dauer und
§ 11 Ziel und Zeitpunkt der Abschlussprüfung Gliederung der Berufsausbildungen
§ 12 Inhalt der Abschlussprüfung
§1
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Staatliche
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Anerkennung der Ausbildungsberufe
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Der Ausbildungsberuf des Verkäufers und der Ver-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. käuferin sowie der Ausbildungsberuf des Kaufmanns
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 459
im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel (2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikations-
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes übergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten,
staatlich anerkannt. Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbil-
§2 dungsbetriebes,
Dauer der Berufsausbildungen 2. Warenpräsentation und Werbemaßnahmen,
(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des 3. Preiskalkulation,
Verkäufers und der Verkäuferin dauert zwei Jahre. 4. Warenbestandskontrolle,
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des 5. Warenannahme und -lagerung,
Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzel-
6. Verkaufen von Waren und
handel dauert drei Jahre.
7. Servicebereich Kasse.
§3 (3) Die Wahlqualifikationen sind:
Gegenstand der 1. Sicherstellung der Warenpräsenz,
Berufsausbildungen 2. Beratung von Kunden,
und Ausbildungsrahmenpläne
3. Kassensystemdaten und Kundenservice und
(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Verkäufer
und zur Verkäuferin sind mindestens die im Aus- 4. Werbung und Verkaufsförderung.
bildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eine der Wahlqualifikationen ist im Ausbildungsvertrag
Verkäufer und zur Verkäuferin (Anlage 1) genannten auszuweisen. Der zeitliche Richtwert für die Wahlquali-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. fikation beträgt 12 Wochen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Kauf- (4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikations-
mann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel übergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkei-
sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und 1. Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vor-
zur Kauffrau im Einzelhandel (Anlage 2) genannten schriften,
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2. Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des
(3) Von der Organisation der Berufsausbildungen, Ausbildungsbetriebes,
wie sie im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vorge-
3. Information und Kommunikation,
geben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit
betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in 4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
der Person des oder der Auszubildenden liegen, die 5. Umweltschutz.
Abweichung erfordern.
(4) Die im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan ge- §5
nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Struktur der Berufsausbildung
sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden und Ausbildungsberufsbild des Kaufmanns
die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel
des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche
Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständi- (1) Die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzel-
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. handel und zur Kauffrau im Einzelhandel gliedert sich
in:
§4 1. wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgeben-
de Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Struktur der
Berufsausbildung 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
und Ausbildungsberufsbild Fähigkeiten in einer Wahlqualifikation nach Absatz 3
des Verkäufers und der Verkäuferin Satz 1,
3. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
(1) Die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Ver-
Fähigkeiten in drei Wahlqualifikationen nach Absatz 4
käuferin gliedert sich in:
Satz 1 sowie
1. wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende
4. wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu ver-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
mittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Fähigkeiten in einer Wahlqualifikation nach Absatz 3 Berufsbildpositionen und in Wahlqualifikationen als
Satz 1 sowie Teile des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
3. wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu ver- (2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikations-
mittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. übergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten,
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Berufsbildpositionen und in Wahlqualifikationen als 1. Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbil-
Teile des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. dungsbetriebes,
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
2. Warenpräsentation und Werbemaßnahmen, (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-
3. Preiskalkulation, weis regelmäßig durchzusehen.
4. Warenbestandskontrolle,
Abschnitt 2
5. Warenannahme und -lagerung,
6. Verkaufen von Waren, Zwischenprüfung
und Abschlussprüfung in der Berufs-
7. Servicebereich Kasse und
ausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
8. Einzelhandelsprozesse.
(3) Die Wahlqualifikationen nach Absatz 1 Satz 1 Unterabschnitt 1
Nummer 2 sind:
Zwischenprüfung
1. Sicherstellung der Warenpräsenz,
in der Berufsausbildung
2. Beratung von Kunden, z u m Ve r k ä u f e r u n d z u r Ve r k ä u f e r i n
3. Kassensystemdaten und Kundenservice und
4. Werbung und Verkaufsförderung. §8
Eine der Wahlqualifikationen ist im Ausbildungsvertrag Ziel und Zeitpunkt
auszuweisen. Der zeitliche Richtwert für die Wahlquali- der Zwischenprüfung
fikation beträgt 12 Wochen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist in der
(4) Die Wahlqualifikationen nach Absatz 1 Satz 1
Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
Nummer 3 sind:
eine Zwischenprüfung durchzuführen.
1. Beratung von Kunden in komplexen Situationen,
(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten
2. Beschaffung von Waren, Ausbildungsjahres stattfinden.
3. Warenbestandssteuerung,
4. kaufmännische Steuerung und Kontrolle, §9
5. Marketingmaßnahmen, Inhalt
6. Onlinehandel, der Zwischenprüfung
7. Mitarbeiterführung und -entwicklung und Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
8. Vorbereitung unternehmerischer Selbständigkeit.
1. die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) für die
Drei der Wahlqualifikationen sind im Ausbildungsver- ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kennt-
trag auszuweisen, darunter mindestens eine aus den nisse und Fähigkeiten sowie
Nummern 1 bis 3. Der zeitliche Richtwert für eine Wahl-
qualifikation beträgt 13 Wochen. 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikations-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
übergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkei-
entspricht.
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vor-
§ 10
schriften,
2. Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Prüfungsbereich
Ausbildungsbetriebes, der Zwischenprüfung
3. Information und Kommunikation, (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Verkaufsprozesse statt.
5. Umweltschutz. (2) Im Prüfungsbereich Verkaufsprozesse soll der
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
§6
1. über das Waren- und Dienstleistungsangebot des
Ausbildungsplan Betriebes zu informieren,
Der Ausbildungsbetrieb hat spätestens zu Beginn
der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungs- 2. Waren zu verkaufen und kundenorientiert im
rahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Servicebereich Kasse zu handeln und
Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
3. Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ein-
§7 zuhalten.
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 461
Unterabschnitt 2 § 15
Abschlussprüfung Prüfungsbereich
in der Berufsausbildung Warenwirtschaft und Kalkulation
z u m Ve r k ä u f e r u n d z u r Ve r k ä u f e r i n (1) Im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalku-
lation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
§ 11 ist,
Ziel und Zeitpunkt 1. den Eingang und die Lagerung von Waren zu kon-
der Abschlussprüfung trollieren und zu erfassen,
(1) Durch die Abschlussprüfung in der Berufsaus- 2. Warenwirtschaftsdaten für die Steuerung und
bildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin ist festzu- Kontrolle des Warenflusses sowie für die Preiskalku-
stellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähig- lation zu nutzen und daraus Handlungsvorschläge
keit erworben hat. abzuleiten und
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs- 3. verkaufsbezogene Rechenvorgänge durchzuführen.
ausbildung durchgeführt werden. (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
§ 12 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Inhalt
der Abschlussprüfung § 16
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
1. die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten und zu beurteilen.
entspricht. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
§ 13 ten.
Prüfungsbereiche (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
der Abschlussprüfung
§ 17
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü-
fungsbereichen statt: Prüfungsbereich
Fachgespräch in der Wahlqualifikation
1. Verkauf und Werbemaßnahmen,
(1) Im Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahl-
2. Warenwirtschaft und Kalkulation, qualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in
3. Wirtschafts- und Sozialkunde sowie der Lage ist,
1. berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,
4. Fachgespräch in der Wahlqualifikation.
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern, Pro-
blemlösungen zu entwickeln und zu begründen
§ 14 sowie dabei Warenkenntnisse zu nutzen und
Prüfungsbereich 2. kunden- und serviceorientiert zu handeln und dabei
Verkauf und Werbemaßnahmen wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge zu
berücksichtigen sowie Rechtsvorschriften anzuwen-
(1) Im Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnah-
den.
men soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
ist, (2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachge-
spräch geführt.
1. Werbemaßnahmen einzusetzen,
(3) Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der
2. Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Anwen- Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene
dung von Waren- und Kommunikationskenntnissen Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe aus-
zu führen sowie Waren kunden- und dienstleistungs- wählt. Grundlage für die Prüfungsaufgaben ist die nach
orientiert zu verkaufen, § 4 Absatz 3 Satz 1 im Ausbildungsvertrag ausgewie-
3. Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten sene Wahlqualifikation. Der Prüfling soll die ausgewählte
sowie Formen der Konfliktlösung anzuwenden und Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln.
Dafür ist ihm eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten
4. verkaufsrelevante Rechtsvorschriften anzuwenden. einzuräumen. Das fallbezogene Fachgespräch wird mit
einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüf-
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
ling eingeleitet. Weiterer Inhalt des fallbezogenen Fach-
Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
gesprächs ist der im Betrieb vermittelte und im Aus-
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. bildungsnachweis dokumentierte Warenbereich.
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
(4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs- § 20
tens 20 Minuten.
Inhalt von Teil 1
§ 18 Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
Gewichtung der 1. die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) für die ers-
Prüfungsbereiche und Anforderungen ten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
für das Bestehen der Abschlussprüfung und Fähigkeiten sowie
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
sind wie folgt zu gewichten: stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
1. Verkauf und Werbemaßnahmen mit 25 Prozent, entspricht.
2. Warenwirtschaft und Kalkulation mit 15 Prozent,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent sowie § 21
4. Fachgespräch in der Wahlqualifikation Prüfungsbereiche von Teil 1
mit 50 Prozent. Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsbereichen statt:
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. Verkauf und Werbemaßnahmen,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 2. Warenwirtschaft und Kalkulation sowie
2. im Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlquali- 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
fikation mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit § 22
mindestens „ausreichend“ und
Prüfungsbereich
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. Verkauf und Werbemaßnahmen
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem (1) Im Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnah-
der Prüfungsbereiche „Verkauf und Werbemaßnah- men soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
men“, „Warenwirtschaft und Kalkulation“ oder „Wirt- ist,
schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-
1. Werbemaßnahmen einzusetzen,
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- 2. Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Anwen-
chend“ bewertet worden ist und dung von Waren- und Kommunikationskenntnissen
zu führen sowie Waren kunden- und dienstleistungs-
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen orientiert zu verkaufen,
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
3. Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen sowie Formen der Konfliktlösung anzuwenden und
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im 4. verkaufsrelevante Rechtsvorschriften anzuwenden.
Verhältnis 2:1 zu gewichten. (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Abschnitt 3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Abschlussprüfung
in der Berufsausbildung § 23
zum Kaufmann im Einzelhandel Prüfungsbereich
und zur Kauffrau im Einzelhandel, Warenwirtschaft und Kalkulation
Anrechnung von Ausbildungszeiten
(1) Im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalku-
lation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
§ 19 ist,
Ziel, Aufteilung 1. den Eingang und die Lagerung von Waren zu kon-
in zwei Teile und Zeitpunkt trollieren und zu erfassen,
(1) Durch die Abschlussprüfung in der Berufsaus- 2. Warenwirtschaftsdaten für die Steuerung und Kon-
bildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauf- trolle des Warenflusses sowie für die Preiskalkula-
frau im Einzelhandel ist festzustellen, ob der Prüfling
tion zu nutzen und daraus Handlungsvorschläge
die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. abzuleiten und
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
3. verkaufsbezogene Rechenvorgänge durchzuführen.
und 2.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungs-
Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
jahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-
ausbildung. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 463
§ 24 § 28
Prüfungsbereich Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde Fachgespräch in der Wahlqualifikation
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage (1) Im Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahl-
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- qualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen der Lage ist,
und zu beurteilen.
1. berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern, Pro-
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei- blemlösungen zu entwickeln und zu begründen so-
ten. wie dabei Warenkenntnisse zu nutzen und
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
2. kunden- und serviceorientiert zu handeln und dabei
wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge zu
§ 25
berücksichtigen sowie Rechtsvorschriften anzuwen-
Inhalt von Teil 2 den.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fach-
1. die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten gespräch geführt.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
(3) Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe aus-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
wählt. Grundlage für die Prüfungsaufgaben ist eine der
entspricht.
nach § 5 Absatz 4 Satz 1 im Ausbildungsvertrag aus-
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei- gewiesenen Wahlqualifikationen. Der Prüfling soll die
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen- ausgewählte Aufgabe bearbeiten und einen Lösungs-
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso- weg entwickeln. Dafür ist ihm eine Vorbereitungszeit
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der von 15 Minuten einzuräumen. Das fallbezogene Fach-
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. gespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges
durch den Prüfling eingeleitet. Weiterer Inhalt des fall-
§ 26 bezogenen Fachgesprächs ist der im Betrieb vermit-
Prüfungsbereiche von Teil 2 telte und im Ausbildungsnachweis dokumentierte
Warenbereich.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prü-
fungsbereichen statt: (4) Das Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
1. Geschäftsprozesse im Einzelhandel und
2. Fachgespräch in der Wahlqualifikation. § 29
§ 27 Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
Prüfungsbereich für das Bestehen der Abschlussprüfung
Geschäftsprozesse im Einzelhandel
(1) Im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Ein- (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
zelhandel soll der Prüfling nachweisen, dass er in der sind wie folgt zu gewichten:
Lage ist, 1. Verkauf und Werbemaßnahmen mit 15 Prozent,
1. komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu
bearbeiten sowie 2. Warenwirtschaft und Kalkulation mit 10 Prozent,
2. fachliche, wirtschaftliche und soziale Zusammen- 3. Geschäftsprozesse im Einzelhandel
hänge zu analysieren, Lösungen für Aufgabenstel- mit 25 Prozent,
lungen zu entwickeln und dabei Instrumente der be-
triebswirtschaftlichen Steuerung und Kontrolle, der 4. Fachgespräch in der Wahlqualifikation
Personalwirtschaft und des Marketings zu nutzen. mit 40 Prozent sowie
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sollen bei der 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Aufgabenstellung mindestens zwei der folgenden Ge-
biete zugrunde gelegt werden: (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. Einkauf,
2. Sortimentsgestaltung, 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
3. logistische Prozesse oder tens „ausreichend“,
4. Verkauf. 2. im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzel-
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. handel mit mindestens „ausreichend“ und
Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. 3. im Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlquali-
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. fikation mit mindestens „ausreichend“.
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Sozialkunde dem Teil 1 der Abschlussprüfung in der
Prüfungsbereich „Geschäftsprozesse im Einzelhandel“ Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu zur Kauffrau im Einzelhandel nach den §§ 20 bis 24
ergänzen, wenn gleich.
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
chend“ bewertet worden ist und Abschnitt 4
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen Schlussvorschriften
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen § 31
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis 2:1 zu gewichten. Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-
§ 30 bildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Ver-
Anrechnung von Ausbildungszeiten käufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/
Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I
(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbil- S. 1806; 2007 I S. 2203), die durch Artikel 1 der Verord-
dung zum Verkäufer und zur Verkäuferin kann im Um- nung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895) geändert
fang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbil- worden ist, sowie die Verordnung über die Erprobung
dung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmun-
im Einzelhandel angerechnet werden. gen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem
(2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschluss- Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau
prüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur im Einzelhandel vom 24. März 2009 (BGBl. I S. 671),
Verkäuferin erbrachten Leistungen in den Prüfungs- die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. De-
bereichen Verkauf und Werbemaßnahmen, Waren- zember 2014 (BGBl. I S. 2335) geändert worden ist,
wirtschaft und Kalkulation sowie Wirtschafts- und außer Kraft.
Berlin, den 13. März 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 465
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Waren- und a) Kunden über das betriebliche Warensortiment Orien-
Dienstleistungsangebot tierung geben
des Ausbildungsbetriebes
b) den Warenbereich, in dem ausgebildet wird, in Wa-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
rengruppen mit unterschiedlichen Artikeln und Sorten
strukturieren und in das betriebliche Warensortiment
einordnen
c) Informationsquellen zum Erwerb von Kenntnissen
über Waren nutzen
d) Kunden über Eigenschaften und Möglichkeiten der 12
Verwendung von Waren aus dem Warenbereich, in
dem ausgebildet wird, unter Berücksichtigung von
Aspekten der Nachhaltigkeit informieren
e) Kunden über das Dienstleistungsangebot des Betrie-
bes informieren
f) Warenkennzeichnungen, Fachbegriffe und handels-
übliche Bezeichnungen, auch fremdsprachige, für
Waren und Dienstleistungen anwenden
2 Warenpräsentation a) Konzepte für eine ansprechende Warenpräsentation
und Werbemaßnahmen erarbeiten und umsetzen, dabei Betriebs-, Verkaufs-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) und Lagerform, Sortiment und Zielgruppen, allge-
meine Regeln der Warenpräsentation und der Waren-
platzierung sowie verkaufspsychologische Erkennt-
nisse berücksichtigen
b) Angebotsplätze nach absatzfördernden Gesichts-
punkten auswählen und Waren unter Einsatz
betriebsüblicher Dekorationsmittel platzieren und
verkaufsfördernd präsentieren
c) Preisänderungen im Rahmen der betrieblichen und
rechtlichen Vorgaben vornehmen 14
d) Werbemittel und Werbeträger unter Berücksichtigung
des rechtlichen Rahmens und der betrieblichen Vor-
gaben einsetzen
e) Kunden über Werbeaktionen informieren
f) Konkurrenzbeobachtungen planen, durchführen und
auswerten, Verbesserungen für den eigenen Betrieb
vorschlagen
g) Vorschläge für Verbesserungen bei der Warenpräsen-
tation erarbeiten, begründen und umsetzen
3 Preiskalkulation a) Berechnungen für Bezugs- und Preiskalkulationen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) durchführen
b) im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vor-
gaben die Preisauszeichnung vornehmen
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Möglichkeiten der Preisgestaltung bei der Kalkulation 6
berücksichtigen
d) Vorschläge für Preisänderungen entwickeln und die
Folgen von Preisänderungen für Absatz, Umsatz
und Ertrag beurteilen
4 Warenbestandskontrolle a) Warenbewegungen artikelgenau und zeitnah im
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) Warenwirtschaftssystem erfassen, dabei Informa-
tionssysteme nutzen und Sicherheitsanforderungen
einhalten
b) bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes
durch Nutzung des Warenwirtschaftssystems mit-
wirken
c) Belege prüfen und bei Unstimmigkeiten entspre-
chende Schritte einleiten
d) Warenbestände auf Menge und Qualität kontrollieren 10
e) bei der Vorbereitung und Durchführung von Inventu-
ren mitwirken, dabei die rechtlichen Bestimmungen
beachten und Arbeits- und Organisationsmittel ein-
setzen
f) Maßnahmen zur Vermeidung von Inventurdifferenzen
ergreifen
g) betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabwei-
chungen, insbesondere durch Bruch, Verderb,
Schwund und Diebstahl, einleiten
5 Warenannahme a) Warenmenge kontrollieren und Verpackung auf
und -lagerung Transportschäden überprüfen sowie bei Bedarf be-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) triebsübliche Maßnahmen einleiten
b) Warenbelege und Frachtpapiere unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Vorgaben kontrollieren
c) Waren sachgerecht lagern und pflegen
d) Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung
ergonomischer Anforderungen einsetzen und pflegen 10
e) Lagergrundsätze beachten, Lagerbestandskontrollen
durchführen
f) Lagerkennziffern beurteilen und Optimierungsmög-
lichkeiten ableiten
g) im Lager und beim Umgang mit Verpackungen öko-
nomische und ökologische Anforderungen berück-
sichtigen, insbesondere Energie sparsam einsetzen
6 Verkaufen von Waren a) auf Kunden mit Vorrang vor anderen Arbeiten freund-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) lich und hilfsbereit eingehen, verbale und nonverbale
Kommunikationsformen einsetzen und auf Kunden-
verhalten situationsgerecht reagieren
b) die Wünsche von Kunden in Informations-, Bera-
tungs- und Verkaufsgesprächen unter Einsatz von
Frage- und Gesprächsführungstechniken ermitteln,
Angebote unterbreiten und auf Kundeneinwände
und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren
c) in Kundengesprächen Kenntnisse über Waren an-
wenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 467
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel sowie Ser- 12
viceleistungen anbieten und die Kaufentscheidung
fördern
e) Waren kunden- und dienstleistungsorientiert unter
Berücksichtigung der Betriebs- und Verkaufsform
sowie unter Einhaltung von Rechtsvorschriften ver-
kaufen und damit zur Kundenbindung beitragen
f) auf Beschwerden, Reklamationen und Umtausch-
wünsche angemessen reagieren, bei deren Bearbei-
tung betriebliche Regelungen berücksichtigen und
bei der sachgerechten Lösung von Konflikten mit-
wirken
g) das eigene Verkaufsverhalten reflektieren, bewerten
und verbessern
7 Servicebereich Kasse a) die Kasse unter Beachtung der betrieblichen Kassier-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) anweisungen vorbereiten und bedienen
b) den Kassenbereich unter ergonomischen Gesichts-
punkten beurteilen und das eigene Verhalten danach
ausrichten
c) bare und unbare Zahlungen abwickeln, dabei Preis-
nachlässe berücksichtigen und Vorsichtsmaßnahmen
bei der Annahme von Zahlungsmitteln beachten
10
d) Kaufbelege erstellen sowie Umtausch und Reklama-
tion kassentechnisch abwickeln
e) bei der Kassiertätigkeit serviceorientiert mit Kunden
kommunizieren, Stresssituationen an der Kasse be-
wältigen
f) die Kassenabrechnung durchführen, den Kassen-
bericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten
und Ursachen für Kassendifferenzen ermitteln
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen nach
§ 4 Absatz 3 Satz 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Sicherstellung a) eingehende Waren unter Beachtung der rechtlichen
der Warenpräsenz Vorschriften und der betrieblichen Vorgaben kontrol-
(§ 4 Absatz 3 Satz 1 lieren, mit dem betrieblichen Informationssystem er-
Nummer 1) fassen sowie bei Abweichungen betriebsübliche
Maßnahmen einleiten
b) bei der Warenannahme erkennbare Mängel unter Ein-
haltung der gesetzlichen und betriebsüblichen Be-
stimmungen bei der Warenannahme dokumentieren
c) Reklamationen, insbesondere Bruch, Verderb und
Schwund, aufnehmen und geeignete Maßnahmen
mit internen und externen Lieferanten abstimmen
und umsetzen 12
d) optimale Bestände ermitteln, Auswirkungen von zu
hohen und zu niedrigen Beständen analysieren und
Vorschläge zur Bestandsoptimierung ableiten
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
e) den Warenfluss unter Nutzung des Warenwirtschafts-
systems steuern und kontrollieren
f) die Verfügbarkeit des Warenangebots unter Berück-
sichtigung saisonaler, nachfrage-, aktions- und fre-
quenzbedingter Einflussfaktoren sowie unter Berück-
sichtigung regionaler Besonderheiten kontrollieren
und im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen einleiten
g) Maßnahmen des Qualitätsmanagements bei der
Lagerhaltung umsetzen
2 Beratung von Kunden a) Verkaufs- und Beratungsgespräche erfolgsorientiert
(§ 4 Absatz 3 Satz 1 führen und dabei vertiefte Kenntnisse aus einem
Nummer 2) Warenbereich mit mindestens zwei Warengruppen
anwenden
b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende sowie
über nachhaltigkeitsbezogene Merkmale und über
Verwendungsmöglichkeiten der Artikel und Sorten
informieren
c) Unterschiede zwischen Herstellermarken und Han-
delsmarken im Verkaufs- und Beratungsgespräch
herausstellen
d) die Bedeutung von Qualitäts- und Gütesiegeln im
Verkaufs- und Beratungsgespräch herausstellen
e) Trends und aktuelle Entwicklungen beobachten und
als Verkaufsargumente nutzen
f) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beob-
achten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und
diese in Verkaufs- und Beratungsgesprächen berück-
sichtigen 12
g) Kundentypologien und Verhaltensmuster unterschei-
den und das Wissen darüber verkaufsfördernd in in-
dividuellen Verkaufs- und Beratungsgesprächen ein-
setzen
h) Konfliktursachen feststellen, emotional geprägte Si-
tuationen sowie Stresssituationen im Verkauf bewäl-
tigen und Handlungsstrategien für den Umgang mit
schwierigen Kunden anwenden
i) Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten und dabei recht-
liche und betriebliche Vorschriften anwenden
j) die Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit
hinsichtlich Umsatz, Ertrag, Kundenzufriedenheit
und Kundenbindung erläutern und dabei besonders
das Erfordernis von Teamarbeit berücksichtigen
k) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten,
dabei kundenorientiert handeln und die rechtlichen
und betrieblichen Vorgaben einhalten
3 Kassensystemdaten a) Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechen
und Kundenservice b) Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen an-
(§ 4 Absatz 3 Satz 1
bieten
Nummer 3)
c) Kassiervorgänge systemgerecht durchführen und da-
bei die Bedeutung der Kasse für die Steuerung des
Daten- und Warenflusses berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 469
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Kassenberichte, insbesondere im Hinblick auf Artikel,
Zahlungsmittel, Personaleinsatz und verkaufsför- 12
dernde Maßnahmen, auswerten
e) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten,
dabei kundenorientiert handeln und die rechtlichen
und betrieblichen Vorgaben einhalten
f) auf der Grundlage der Kassenabrechnung den Geld-
transport vorbereiten und die Verfügbarkeit von
Wechselgeld sicherstellen
g) bei Störungen des Kassensystems Maßnahmen zur
Datensicherung und zur Wiederherstellung der Funk-
tionsfähigkeit einleiten
4 Werbung und a) Zusammenhänge zwischen Werbemitteln und Werbe-
Verkaufsförderung trägern beurteilen
(§ 4 Absatz 3 Satz 1
b) Werbekosten und Werbeerfolg beurteilen
Nummer 4)
c) Werbemittel und Werbeträger ziel- und kostenorien-
tiert auswählen und einsetzen
d) Auswirkungen preispolitischer Maßnahmen bewerten
sowie Verbesserungsvorschläge ableiten
e) Maßnahmen der visuellen Verkaufsförderung umset-
zen und Kundenerwartungen berücksichtigen
12
f) bei der Warenpräsentation die unterschiedlichen
Sinne ansprechen und verkaufspsychologische As-
pekte berücksichtigen
g) Maßnahmen des Kundenservices zur Förderung des
Verkaufserfolges nutzen
h) Aktionen zur Förderung der Kundenbindung planen,
umsetzen und auswerten
i) Werbeerfolgskontrollen durchführen und Verbesse-
rungsvorschläge ableiten
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, arbeits- und a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-
sozialrechtliche Vorschriften dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben
der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen
c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-
schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-
und Arbeitszeitregelungen beachten
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären 6
e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Entwick-
lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-
terentwickeln
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich
relevante Informationsquellen nutzen
g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-
lichkeiten darstellen
2 Bedeutung und Struktur des a) die Funktion des Einzelhandels für die Gesamtwirt-
Einzelhandels und schaft und die Gesellschaft erläutern
des Ausbildungsbetriebes
b) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und
Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi-
schen den Geschäftsprozessen erläutern 6
c) Einflüsse des Standortes, der Betriebs- und Ver-
kaufsform, der Vertriebswege, der Sortiments- und
Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung
auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt
einschätzen
3 Information und a) die betriebliche Zusammenarbeit respektvoll, wert-
Kommunikation schätzend und vertrauensvoll im Team mitgestalten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
b) die Notwendigkeit der betrieblichen Personaleinsatz-
planung begründen und zu ihrer Umsetzung beitra-
gen
c) angemessenes Feedback geben und annehmen
d) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö- 6
rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen
e) Informations- und Kommunikationssysteme einset-
zen
f) Daten mit betriebsüblichen Verfahren erfassen, si-
chern und pflegen, Datenschutz und Datensicherheit
beachten
4 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
bei der Arbeit dung der Gefährdung ergreifen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
während
5 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen der gesamten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- Ausbildung
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 471
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Waren- und a) Kunden über das betriebliche Warensortiment Orien-
Dienstleistungsangebot tierung geben
des Ausbildungsbetriebes
b) den Warenbereich, in dem ausgebildet wird, in Wa-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
rengruppen mit unterschiedlichen Artikeln und Sorten
strukturieren und in das betriebliche Warensortiment
einordnen
c) Informationsquellen zum Erwerb von Kenntnissen
über Waren nutzen
d) Kunden über Eigenschaften und Möglichkeiten der 12
Verwendung von Waren aus dem Warenbereich, in
dem ausgebildet wird, unter Berücksichtigung von
Aspekten der Nachhaltigkeit informieren
e) Kunden über das Dienstleistungsangebot des Betrie-
bes informieren
f) Warenkennzeichnungen, Fachbegriffe und handels-
übliche Bezeichnungen, auch fremdsprachige, für
Waren und Dienstleistungen anwenden
2 Warenpräsentation a) Konzepte für eine ansprechende Warenpräsentation
und Werbemaßnahmen erarbeiten und umsetzen, dabei Betriebs-, Verkaufs-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2) und Lagerform, Sortiment und Zielgruppen, allge-
meine Regeln der Warenpräsentation und der Waren-
platzierung sowie verkaufspsychologische Erkennt-
nisse berücksichtigen
b) Angebotsplätze nach absatzfördernden Gesichts-
punkten auswählen und Waren unter Einsatz be-
triebsüblicher Dekorationsmittel platzieren und ver-
kaufsfördernd präsentieren
c) Preisänderungen im Rahmen der betrieblichen und
rechtlichen Vorgaben vornehmen 14
d) Werbemittel und Werbeträger unter Berücksichtigung
des rechtlichen Rahmens und der betrieblichen Vor-
gaben einsetzen
e) Kunden über Werbeaktionen informieren
f) Konkurrenzbeobachtungen planen, durchführen und
auswerten, Verbesserungen für den eigenen Betrieb
vorschlagen
g) Vorschläge für Verbesserungen bei der Warenpräsen-
tation erarbeiten, begründen und umsetzen
3 Preiskalkulation a) Berechnungen für Bezugs- und Preiskalkulationen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3) durchführen
b) im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorga-
ben die Preisauszeichnung vornehmen
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Möglichkeiten der Preisgestaltung bei der Kalkulation 6
berücksichtigen
d) Vorschläge für Preisänderungen entwickeln und die
Folgen von Preisänderungen für Absatz, Umsatz
und Ertrag beurteilen
4 Warenbestandskontrolle a) Warenbewegungen artikelgenau und zeitnah im
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4) Warenwirtschaftssystem erfassen, dabei Informa-
tionssysteme nutzen und Sicherheitsanforderungen
einhalten
b) bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes
durch Nutzung des Warenwirtschaftssystems mit-
wirken
c) Belege prüfen und bei Unstimmigkeiten entspre-
chende Schritte einleiten
d) Warenbestände auf Menge und Qualität kontrollieren 10
e) bei der Vorbereitung und Durchführung von Inventu-
ren mitwirken, dabei die rechtlichen Bestimmungen
beachten und Arbeits- und Organisationsmittel ein-
setzen
f) Maßnahmen zur Vermeidung von Inventurdifferenzen
ergreifen
g) betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabwei-
chungen, insbesondere durch Bruch, Verderb,
Schwund und Diebstahl, einleiten
5 Warenannahme a) Warenmenge kontrollieren und Verpackung auf
und -lagerung Transportschäden überprüfen sowie bei Bedarf be-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5) triebsübliche Maßnahmen einleiten
b) Warenbelege und Frachtpapiere unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Vorgaben kontrollieren
c) Waren sachgerecht lagern und pflegen
d) Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung er-
gonomischer Anforderungen einsetzen und pflegen 10
e) Lagergrundsätze beachten, Lagerbestandskontrollen
durchführen
f) Lagerkennziffern beurteilen und Optimierungsmög-
lichkeiten ableiten
g) im Lager und beim Umgang mit Verpackungen öko-
nomische und ökologische Anforderungen berück-
sichtigen, insbesondere Energie sparsam einsetzen
6 Verkaufen von Waren a) auf Kunden mit Vorrang vor anderen Arbeiten freund-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6) lich und hilfsbereit eingehen, verbale und nonverbale
Kommunikationsformen einsetzen und auf Kunden-
verhalten situationsgerecht reagieren
b) die Wünsche von Kunden in Informations-, Bera-
tungs- und Verkaufsgesprächen unter Einsatz von
Frage- und Gesprächsführungstechniken ermitteln,
Angebote unterbreiten und auf Kundeneinwände
und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren
c) in Kundengesprächen Kenntnisse über Waren an-
wenden
d) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel sowie Ser-
12
viceleistungen anbieten und die Kaufentscheidung
fördern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 473
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Waren kunden- und dienstleistungsorientiert unter
Berücksichtigung der Betriebs- und Verkaufsform
sowie unter Einhaltung von Rechtsvorschriften ver-
kaufen und damit zur Kundenbindung beitragen
f) auf Beschwerden, Reklamationen und Umtausch-
wünsche angemessen reagieren, bei deren Bearbei-
tung betriebliche Regelungen berücksichtigen und
bei der sachgerechten Lösung von Konflikten mit-
wirken
g) das eigene Verkaufsverhalten reflektieren, bewerten
und verbessern
7 Servicebereich Kasse a) die Kasse unter Beachtung der betrieblichen Kassier-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7) anweisungen vorbereiten und bedienen
b) den Kassenbereich unter ergonomischen Gesichts-
punkten beurteilen und das eigene Verhalten danach
ausrichten
c) bare und unbare Zahlungen abwickeln, dabei Preis-
nachlässe berücksichtigen und Vorsichtsmaßnahmen
bei der Annahme von Zahlungsmitteln beachten
d) Kaufbelege erstellen sowie Umtausch und Reklama- 10
tion kassentechnisch abwickeln
e) bei der Kassiertätigkeit serviceorientiert mit Kunden
kommunizieren, Stresssituationen an der Kasse be-
wältigen
f) die Kassenabrechnung durchführen, den Kassen-
bericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten
und Ursachen für Kassendifferenzen ermitteln
8 Einzelhandelsprozesse a) Organisation, Leistungen und Aufgaben entlang der
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8) Wertschöpfungskette des Ausbildungsbetriebes dar-
stellen
b) Einkauf, Sortimentsgestaltung, logistische Prozesse
und Verkauf als Kernprozesse des Einzelhandels in
die Wertschöpfungskette einordnen, Wechselwirkun-
gen begründen, Zusammenhänge und Schnittstellen
beurteilen, Schwachstellen und Fehlerquellen he-
rausarbeiten und Verbesserungen zur Prozessgestal-
tung vorschlagen
c) Optimierungsmöglichkeiten an den Schnittstellen zu
Lieferanten und Herstellern aus Sicht des Verkaufs
begründen und Vorschläge zu ihrer Umsetzung erar-
beiten 13
d) Arbeitsabläufe im Verkauf mit dem Ziel der Kunden-
orientierung und unter Berücksichtigung der Wech-
selwirkungen mit anderen Einzelhandelsprozessen
gestalten
e) die unterstützenden Prozesse Rechnungswesen,
Personalwirtschaft, Marketing, IT-Anwendungen und
warenwirtschaftliche Analysen im eigenen Arbeits-
bereich nutzen und Vorschläge zur Optimierung der
Zusammenarbeit machen
f) das betriebliche Controlling als Informations- und
Steuerungsinstrument unterstützen und Ergebnisse
des Controllings nutzen
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und
durchführen
h) zur Umsetzung betrieblicher Nachhaltigkeitsziele bei-
tragen
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen nach
§ 5 Absatz 3 Satz 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Sicherstellung a) eingehende Waren unter Beachtung der rechtlichen
der Warenpräsenz Vorschriften und der betrieblichen Vorgaben kontrol-
(§ 5 Absatz 3 Satz 1 lieren, mit dem betrieblichen Informationssystem er-
Nummer 1) fassen sowie bei Abweichungen betriebsübliche
Maßnahmen einleiten
b) bei der Warenannahme erkennbare Mängel unter Ein-
haltung der gesetzlichen und betriebsüblichen Be-
stimmungen bei der Warenannahme dokumentieren
c) Reklamationen, insbesondere Bruch, Verderb und
Schwund, aufnehmen und geeignete Maßnahmen
mit internen und externen Lieferanten abstimmen
und umsetzen
d) optimale Bestände ermitteln, Auswirkungen von zu 12
hohen und zu niedrigen Beständen analysieren und
Vorschläge zur Bestandsoptimierung ableiten
e) den Warenfluss unter Nutzung des Warenwirtschafts-
systems steuern und kontrollieren
f) die Verfügbarkeit des Warenangebots unter Berück-
sichtigung saisonaler, nachfrage-, aktions- und fre-
quenzbedingter Einflussfaktoren sowie unter Berück-
sichtigung regionaler Besonderheiten kontrollieren
und im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen einleiten
g) Maßnahmen des Qualitätsmanagements bei der
Lagerhaltung umsetzen
2 Beratung von Kunden a) Verkaufs- und Beratungsgespräche erfolgsorientiert
(§ 5 Absatz 3 Satz 1 führen und dabei vertiefte Kenntnisse aus einem Wa-
Nummer 2) renbereich mit mindestens zwei Warengruppen an-
wenden
b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende sowie
über nachhaltigkeitsbezogene Merkmale und über
Verwendungsmöglichkeiten der Artikel und Sorten in-
formieren
c) Unterschiede zwischen Herstellermarken und Han-
delsmarken im Verkaufs- und Beratungsgespräch
herausstellen
d) die Bedeutung von Qualitäts- und Gütesiegeln im
Verkaufs- und Beratungsgespräch herausstellen
e) Trends und aktuelle Entwicklungen beobachten und
als Verkaufsargumente nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 475
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beob- 12
achten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und
diese in Verkaufs- und Beratungsgesprächen berück-
sichtigen
g) Kundentypologien und Verhaltensmuster unterschei-
den und das Wissen darüber verkaufsfördernd in in-
dividuellen Verkaufs- und Beratungsgesprächen ein-
setzen
h) Konfliktursachen feststellen, emotional geprägte Si-
tuationen sowie Stresssituationen im Verkauf bewäl-
tigen und Handlungsstrategien für den Umgang mit
schwierigen Kunden anwenden
i) Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten und dabei recht-
liche und betriebliche Vorschriften anwenden
j) die Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit
hinsichtlich Umsatz, Ertrag, Kundenzufriedenheit
und Kundenbindung erläutern und dabei besonders
das Erfordernis von Teamarbeit berücksichtigen
k) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten,
dabei kundenorientiert handeln und die rechtlichen
und betrieblichen Vorgaben einhalten
3 Kassensystemdaten a) Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechen
und Kundenservice b) Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen an-
(§ 5 Absatz 3 Satz 1
bieten
Nummer 3)
c) Kassiervorgänge systemgerecht durchführen und da-
bei die Bedeutung der Kasse für die Steuerung des
Daten- und Warenflusses berücksichtigen
d) Kassenberichte insbesondere im Hinblick auf Artikel,
Zahlungsmittel, Personaleinsatz und verkaufsför-
dernde Maßnahmen auswerten
12
e) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten,
dabei kundenorientiert handeln und die rechtlichen
und betrieblichen Vorgaben einhalten
f) auf der Grundlage der Kassenabrechnung den Geld-
transport vorbereiten und die Verfügbarkeit von
Wechselgeld sicherstellen
g) bei Störungen des Kassensystems Maßnahmen zur
Datensicherung und zur Wiederherstellung der Funk-
tionsfähigkeit einleiten
4 Werbung und a) Zusammenhänge zwischen Werbemitteln und Werbe-
Verkaufsförderung trägern beurteilen
(§ 5 Absatz 3 Satz 1
b) Werbekosten und Werbeerfolg beurteilen
Nummer 4)
c) Werbemittel und Werbeträger ziel- und kostenorien-
tiert auswählen und einsetzen
d) Auswirkungen preispolitischer Maßnahmen bewerten
sowie Verbesserungsvorschläge ableiten
e) Maßnahmen der visuellen Verkaufsförderung umset-
12
zen und Kundenerwartungen berücksichtigen
f) bei der Warenpräsentation die unterschiedlichen
Sinne ansprechen und verkaufspsychologische As-
pekte berücksichtigen
g) Maßnahmen des Kundenservices zur Förderung des
Verkaufserfolges nutzen
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Aktionen zur Förderung der Kundenbindung planen,
umsetzen und auswerten
i) Werbeerfolgskontrollen durchführen und Verbesse-
rungsvorschläge ableiten
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen nach
§ 5 Absatz 4 Satz 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Beratung von Kunden a) im Beratungsgespräch vertiefte Kenntnisse aus
in komplexen Situationen einem Warenbereich mit mindestens zwei Waren-
(§ 5 Absatz 4 Satz 1 gruppen anwenden, dabei Leistungsversprechen
Nummer 1) des Unternehmens gegenüber Kunden vertreten
b) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beob-
achten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und
diese in Verkaufs- und Beratungsgesprächen berück-
sichtigen
c) im Beratungsgespräch Kommunikationstechniken
zur Förderung der Kundenzufriedenheit einsetzen
d) Selbst- und Fremdbild reflektieren und bei der Kom-
munikation berücksichtigen
e) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merk-
male sowie über Verwendungsmöglichkeiten der
Waren informieren
f) Merkmale von Herstellermarken und Handelsmarken
im Beratungsgespräch herausstellen
g) die Bedeutung von Qualitäts- und Gütesiegeln von
Waren im Beratungsgespräch herausstellen
h) die Gesundheits- und Umweltverträglichkeit sowie
die Nachhaltigkeit von Waren beurteilen und Kunden 13
hierüber informieren
i) Einwänden von Kunden überzeugend begegnen und
den Verkaufsabschluss fördern
j) Trends und aktuelle Entwicklungen beobachten und
als Verkaufsargument nutzen
k) Informationsquellen zur Aneignung warenbezogener
Kenntnisse nutzen
l) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahme-
regelungen sowie über umweltgerechte Möglichkei-
ten der Entsorgung von Waren informieren
m) Umtausch, Beschwerde und Reklamation auch in
schwierigen Situationen unter Anwendung rechtlicher
und betrieblicher Regelungen lösen und dabei so-
wohl die Interessen des Unternehmens vertreten als
auch kundenorientiert handeln
n) Ursachen von Konflikten in Verkaufssituationen ana-
lysieren und Schlussfolgerungen für künftige Ver-
kaufsgespräche ableiten
o) Stress auslösende Faktoren identifizieren und Strate-
gien zur Stressbewältigung anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 477
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Beschaffung von Waren a) den Warenbedarf für das Ausbildungssortiment unter
(§ 5 Absatz 4 Satz 1 Berücksichtigung von Kennziffern aus dem Waren-
Nummer 2) wirtschaftssystem sowie unter Berücksichtigung
künftiger verkaufsrelevanter Ereignisse ermitteln
b) Waren unter Berücksichtigung von Bestellverfahren
und Liefermodalitäten disponieren
c) die Einhaltung von Vertrags- und Zahlungsbedingun-
gen aus Beschaffungsverträgen kontrollieren und bei
Abweichungen geeignete Maßnahmen einleiten
13
d) Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit
der Waren ergreifen und bewerten
e) Vorschläge zur Gestaltung des Warensortiments
nach Auswertung warenwirtschaftlicher Daten erar-
beiten, dabei insbesondere Umsatz, Handelsspanne,
Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort, Nachhaltig-
keit und die Wettbewerbssituation beachten,
f) an der Herausnahme und Neuaufnahme von Waren
mitwirken
3 Warenbestandssteuerung a) Bestandsstatistiken erstellen, führen und auswerten
(§ 5 Absatz 4 Satz 1 b) Bestands- und Umsatzkennziffern analysieren und
Nummer 3)
entsprechende Statistiken nutzen
c) Maßnahmen zur Umsatzsteigerung, Ertragsverbesse-
rung und Bestandsoptimierung ableiten sowie Um-
setzungsvorschläge entwickeln und umsetzen
d) Warenbestände unter Berücksichtigung der Bestell- 13
vorschläge des Warenwirtschaftssystems erfolgsori-
entiert steuern
e) Ursachen für Inventurdifferenzen feststellen, Vor-
schläge für Maßnahmen zur Vermeidung von Inven-
turdifferenzen entwickeln und bei deren Umsetzung
mitwirken
4 Kaufmännische Steuerung a) Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung ana-
und Kontrolle lysieren und Schlussfolgerungen ableiten
(§ 5 Absatz 4 Satz 1
b) Ergebnisse der betrieblichen Erfolgsrechnung analy-
Nummer 4)
sieren und Verbesserungsmöglichkeiten insbesondere
unter Berücksichtigung des Rohertrages entwickeln
c) Statistiken erstellen und auswerten
d) betriebliche Kennzahlen ermitteln und bewerten so-
13
wie Schlussfolgerungen ableiten, Maßnahmen vor-
schlagen sowie an deren Umsetzung mitwirken
e) Auswirkungen unterschiedlicher Faktoren, insbeson-
dere von Preisgestaltung, Beständen sowie Kosten,
auf Kalkulation und Ertrag beurteilen
f) Maßnahmen zur Verbesserung betrieblicher Arbeitspro-
zesse vorschlagen und an deren Umsetzung mitwirken
5 Marketingmaßnahmen a) die Marktsituation am Standort unter besonderer Be-
(§ 5 Absatz 4 Satz 1 rücksichtigung von wirtschaftlichen und regionalen
Nummer 5) Gesichtspunkten analysieren und beurteilen
b) den Marktauftritt von Mitbewerbern im stationären
Handel und im Onlinehandel bewerten und unter Be-
rücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben
Vorschläge für Marketingmaßnahmen erarbeiten und
begründen
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Instrumente der Marktbeobachtung einsetzen, Er-
gebnisse der Marktforschung zum Kaufverhalten
auswerten und Vorschläge für den Einsatz von Mar-
ketinginstrumenten ableiten und begründen
d) Informations- und Kaufverhalten von Zielgruppen un- 13
terscheiden, Konsequenzen ableiten, Maßnahmen
vorschlagen und an der Umsetzung mitwirken
e) verkaufsfördernde Maßnahmen unter Berücksichti-
gung von verkaufsstarken und verkaufsschwachen
Zonen und unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben entwickeln und umsetzen
f) Platzierungen im Verkaufsraum planen, umsetzen
und deren Auswirkungen beurteilen
g) Produktinformationen für die Verkaufsförderung kun-
denorientiert einsetzen
h) Erfolgskontrollen vorbereiten, durchführen und aus-
werten sowie Verbesserungsvorschläge ableiten
6 Onlinehandel a) bei der Betreuung eines Onlineshops Rechtsvor-
(§ 5 Absatz 4 Satz 1 schriften einhalten
Nummer 6)
b) Wechselwirkungen zwischen Onlinehandel und sta-
tionärem Verkauf berücksichtigen
c) den Produktkatalog im Onlineshop pflegen
d) Instrumente des Onlinemarketings einsetzen und die
Suchmaschinenplatzierung bewerten
e) Kunden beim Onlinekauf beraten
f) Feedback von Kunden im Onlinehandel auswerten
und daraus Verbesserungsvorschläge für die Multi- 13
Channel-Strategie des Betriebes ableiten
g) Kennziffern für den Onlineshop ermitteln und auswer-
ten
h) Maßnahmen zur Verbesserung von Sortimentsstruktu-
ren, Logistikprozessen und Marketingmaßnahmen im
Rahmen einer Multi-Channel-Strategie vorschlagen
i) mit IT-Dienstleistern den Onlinehandel weiterentwi-
ckeln sowie Maßnahmen zur Behebung von Störun-
gen einleiten
7 Mitarbeiterführung a) Maßnahmenpläne zur Personalentwicklung aus be-
und -entwicklung trieblichen Zielen ableiten, Zielerreichung überprüfen
(§ 5 Absatz 4 Satz 1 und Anpassungen vornehmen
Nummer 7)
b) die Bedeutung von Motivation und Selbstverantwor-
tung bei der Mitarbeiterführung berücksichtigen,
c) Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen so-
wie Teambesprechungen ergebnisorientiert führen
und reflektieren
d) die Wirkungen verbaler und nonverbaler Kommunika-
tion sowie die Unterschiede zwischen Selbstbild und
Fremdbild reflektieren und in der Mitarbeiterführung
nutzen
e) Möglichkeiten der Konfliktlösung mit dem Ziel an-
wenden, Motivation, Arbeitsklima und Arbeitsleistung
zu verbessern 13
f) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements ein-
setzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 479
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei ihrer Tätigkeit
konstruktiv unterstützen und die Zusammenarbeit
im Team fördern
h) aus Personaleinsatz und Personalbedarfsplanung so-
wie aus Mitarbeiterpotenzial und Qualifikationsbedarf
Maßnahmen der Personalentwicklung ableiten und
umsetzen
i) Personaleinsatzplanung erstellen
j) arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften bei Perso-
nalplanung und Personaleinsatz anwenden
8 Vorbereitung a) Chancen und Risiken für ein Handelsunternehmen
unternehmerischer einschätzen, ein Unternehmenskonzept unter Be-
Selbständigkeit rücksichtigung von Innovationen entwickeln
(§ 5 Absatz 4 Satz 1
b) Marktforschungsdaten und Standortanalysen aus-
Nummer 8)
werten und für das Unternehmenskonzept nutzen
c) persönliche und fachliche Kompetenzen für eine un-
ternehmerische Selbständigkeit kritisch reflektieren
d) eine geeignete Rechtsform für das Unternehmen
auswählen und einen Businessplan erstellen, präsen-
tieren und begründen
13
e) Personalbedarf ermitteln und Rekrutierungsmöglich-
keiten auswählen
f) die Unternehmensfinanzierung unter Berücksichti-
gung von Finanzierungsquellen und Fördermöglich-
keiten planen
g) erforderliche Versicherungen und Steuerpflichten bei
der Planung berücksichtigen
h) Kennziffern der Unternehmensbewertung nutzen, da-
raus Maßnahmen ableiten und dabei Nachhaltigkeit
berücksichtigen
Abschnitt D: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, arbeits- und a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-
sozialrechtliche Vorschriften dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus
(§ 5 Absatz 5 Nummer 1) dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben
der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen
c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-
schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-
und Arbeitszeitregelungen beachten
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären 6
e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Entwick-
lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-
terentwickeln
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich
relevante Informationsquellen nutzen
g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-
lichkeiten darstellen
2 Bedeutung und Struktur a) die Funktion des Einzelhandels für die Gesamtwirt-
des Einzelhandels und schaft und die Gesellschaft erläutern
des Ausbildungsbetriebes
b) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau
(§ 5 Absatz 5 Nummer 2)
des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und
Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi-
schen den Geschäftsprozessen erläutern 6
c) Einflüsse des Standortes, der Betriebs- und Ver-
kaufsform, der Vertriebswege, der Sortiments- und
Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung
auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt
einschätzen
3 Information und a) die betriebliche Zusammenarbeit respektvoll, wert-
Kommunikation schätzend und vertrauensvoll im Team mitgestalten
(§ 5 Absatz 5 Nummer 3)
b) die Notwendigkeit der betrieblichen Personaleinsatz-
planung begründen und zu ihrer Umsetzung beitra-
gen
c) angemessenes Feedback geben und annehmen
d) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö- 6
rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen
e) Informations- und Kommunikationssysteme einset-
zen
f) Daten mit betriebsüblichen Verfahren erfassen, si-
chern und pflegen, Datenschutz und Datensicherheit
beachten
4 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
bei der Arbeit dung der Gefährdung ergreifen
(§ 5 Absatz 5 Nummer 4)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
während
5 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen der gesamten
(§ 5 Absatz 5 Nummer 5) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- Ausbildung
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 481
Erste Verordnung
zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
Vom 14. März 2017
Auf Grund des § 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgeset- nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
zes, der durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes vom oder der Bundesagentur für Arbeit, Aufenthalts-
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügt worden status und Vorliegen einer Beschäftigung. Bei Be-
ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und schäftigten sind Angaben dazu aufzunehmen, ob
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2
des Innern: vorliegen. Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1
ist die Erklärung in die Teilnahmeberechtigung
Artikel 1 aufzunehmen, dass die Teilnahme aufgrund einer
Änderung der Eingliederungsvereinbarung oder aufgrund eines
Deutschsprachförderverordnung diese ersetzenden Verwaltungsaktes verpflichtend
ist. Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind auf-
Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 zunehmen, wenn die oder der Teilnahmeberech-
(BAnz AT 04.05.2016 V1) wird wie folgt geändert: tigte zugestimmt hat. Im Übrigen sollen Angaben
1. § 4 wird wie folgt geändert: zum Bildungsstand und zum geeigneten Modul
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän- aufgenommen werden.“
dert: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am Ende „(3) Die Teilnahmeberechtigung erlischt drei
durch ein Komma ersetzt. Monate ab dem Ausstellungsdatum, wenn der
oder die Teilnehmende sich nicht bei einem Kurs-
bb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende
träger angemeldet hat. Bei Personen nach § 4
durch das Wort „oder“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 1 erlischt sie mit Ablauf der in der
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: Teilnahmeberechtigung bestimmten Frist, wenn
„c) beschäftigt sind, ohne zum Personenkreis diese kürzer ist als die Frist nach Satz 1. Die Teil-
nach den Buchstaben a oder b zu gehö- nahmeberechtigung kann regional beschränkt
ren.“ werden.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: 4. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(6) Das Bundesamt erstattet Teilnahmebe- „(3) Das Bundesamt kann in der Abrechnungs-
rechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach richtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pä-
Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 6 dagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen,
Absatz 1 das Bestehen der Zertifikatsprüfung unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagogin-
nach § 15 Absatz 1 nachweisen, auf Antrag nen und Sozialpädagogen und andere entsprechend
50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 5.“ geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und
Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unter-
2. § 5 wird wie folgt geändert:
stützen dürfen.“
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
5. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(3) Über die Teilnahmeberechtigung von Per-
„(4) Nach dieser Verordnung zugelassene Maß-
sonen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
nahmeträger können im Wege des Vergabeverfah-
stabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehme-
rens mit der Durchführung von Maßnahmen nach
rinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des
dieser Verordnung beauftragt werden, wenn
Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Agenturen
für Arbeit, ansonsten das Bundesamt.“ 1. dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten
Angebots an Kombinationsmaßnahmen nach
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- § 16 erforderlich ist oder
sätze 4 und 5.
2. durch die nach dieser Verordnung zugelassenen
3. § 6 wird wie folgt geändert: Maßnahmeträger ein ausreichendes Kursangebot
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: in einzelnen Regionen nicht gewährleistet ist und
„(2) In die Teilnahmeberechtigung sind fol- ein bedarfsgerechtes Angebot anders nicht sicher-
gende Angaben aufzunehmen: Namen, Vornamen, gestellt werden kann.
Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staats- Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch
angehörigkeiten, Kundennummer der Jobcenter eine andere Behörde durchführen lassen. Die Rege-
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
lungen über die Leistungen zur Eingliederung in Ar- c) In Nummer 5 wird das Wort „Aufenthaltstitel“
beit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und durch die Wörter „Kundennummer der Jobcenter
der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetz-
Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.“ buch oder der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
6. In § 20 Absatz 2 Nummer 9 werden nach der Angabe d) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
„§ 18 Absatz 1 und 2“ die Wörter „sowie der Fach- Komma ersetzt und werden die Wörter „und An-
kräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten gaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4
nach § 18 Absatz 3“ eingefügt. Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen“ angefügt.
7. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Nummer 2 werden das Wort „Geburtsort“ und
das nachfolgende Komma gestrichen. Inkrafttreten
b) Der Nummer 3 werden die Wörter „Telefonnum- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
mer, E-Mail-Adresse,“ angefügt. in Kraft.
Berlin, den 14. März 2017
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 483
Bekanntmachung
der Neufassung der Störfall-Verordnung
Vom 15. März 2017
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47,
406) wird nachstehend der Wortlaut der Störfall-Verordnung in der seit dem
14. Januar 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1598),
2. den am 16. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 13 der Verordnung
vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504),
3. den am 1. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 4 der Verord-
nung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643),
4. den am 15. Februar 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
14. August 2013 (BGBl. I S. 3230),
5. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 79 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
6. den am 14. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 15. März 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
Zwölfte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfall-Verordnung – 12. BImSchV)*
Inhaltsübersicht Anhang I
Anwendbarkeit der Verordnung
E r s t e r Te i l Anhang II
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n Mindestangaben im Sicherheitsbericht
§ 1 Anwendungsbereich Anhang III
§ 2 Begriffsbestimmungen
Sicherheitsmanagementsystem
Z w e i t e r Te i l Anhang IV
Vo r s c h r i f t e n f ü r B e t r i e b s b e r e i c h e Informationen in den
Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
Erster Abschnitt
Anhang V
Grundpflichten
Information der Öffentlichkeit
§ 3 Allgemeine Betreiberpflichten
Teil 1: Informationen zu Betriebsbereichen
§ 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen der unteren und der oberen Klasse
§ 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen Teil 2: Weitergehende Informationen zu
§ 6 Ergänzende Anforderungen Betriebsbereichen der oberen Klasse
§ 7 Anzeige
§ 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen Anhang VI
§ 8a Information der Öffentlichkeit Meldungen
Teil 1: Kriterien
Zweiter Abschnitt Teil 2: Inhalte
Erweiterte Pflichten
§ 9 Sicherheitsbericht Anhang VII
§ 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (weggefallen)
§ 11 Weitergehende Information der Öffentlichkeit
§ 12 Sonstige Pflichten Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt
Behördenpflichten §1
§ 13 Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber Anwendungsbereich
§ 14 (weggefallen)
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit Aus-
§ 15 Domino-Effekt
nahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche der
§ 16 Überwachungssystem
unteren und der oberen Klasse. Für Betriebsbereiche
§ 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm der oberen Klasse gelten außerdem die Vorschriften
der §§ 9 bis 12.
Vierter Abschnitt
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem
Genehmigungsverfahren nach
Betreiber eines Betriebsbereichs der unteren Klasse,
§ 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Be-
§ 18 Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immis- grenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten
sionsschutzgesetzes
nach den §§ 9 bis 12 auferlegen.
D r i t t e r Te i l (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einrichtun-
gen, Gefahren und Tätigkeiten, die in Artikel 2 Absatz 2
Meldeverfahren, Schlussvorschriften
Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Euro-
§ 19 Meldeverfahren päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012
§ 20 Übergangsvorschriften zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
§ 21 Ordnungswidrigkeiten gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden
Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des L 197 vom 24.7.2012, S. 1) genannt sind, es sei denn,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr- es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterab-
schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur
Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG satz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung,
des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). Gefahr oder Tätigkeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 485
§2 9. Überwachungssystem:
Begriffsbestimmung umfasst den Überwachungsplan, das Überwa-
chungsprogramm und die Vor-Ort-Besichtigung
Im Sinne dieser Verordnung sind
sowie alle Maßnahmen, die von der zuständigen
1. Betriebsbereich der unteren Klasse: Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt wer-
ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in den, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 4 der Verordnung durch die Betriebsbereiche zu über-
Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen prüfen und zu fördern;
erreichen oder überschreiten, aber die in Spalte 5 10. Stand der Sicherheitstechnik:
der Stoffliste in Anhang I genannten Mengen- der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
schwellen unterschreiten; Einrichtungen und Betriebsweisen, der die prak-
2. Betriebsbereich der oberen Klasse: tische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung
von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswir-
ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in kungen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-
Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 der mung des Standes der Sicherheitstechnik sind ins-
Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen besondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
erreichen oder überschreiten; oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg
3. benachbarter Betriebsbereich: im Betrieb erprobt worden sind.
ein Betriebsbereich, der sich so nah bei einem an-
deren Betriebsbereich befindet, dass dadurch das Zweiter Teil
Risiko oder die Folgen eines Störfalls vergrößert Vorschriften für Betriebsbereiche
werden;
4. gefährliche Stoffe: Erster Abschnitt
Stoffe oder Gemische, die in Anhang I aufgeführt Grundpflichten
sind oder die dort festgelegten Kriterien erfüllen,
einschließlich in Form von Rohstoffen, Endproduk- §3
ten, Nebenprodukten, Rückständen oder Zwi- Allgemeine Betreiberpflichten
schenprodukten;
(1) Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der
5. Vorhandensein gefährlicher Stoffe: möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu
das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen
gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein im nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vor-
Betriebsbereich, soweit vernünftigerweise vorher- schriften bleiben unberührt.
sehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen (2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind
Prozessen, auch bei Lagerung in einer Anlage in- 1. betriebliche Gefahrenquellen,
nerhalb des Betriebsbereichs, anfallen, und zwar
in Mengen, die die in Anhang I genannten Mengen- 2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben
schwellen erreichen oder überschreiten; oder Hochwasser, und
6. Ereignis: 3. Eingriffe Unbefugter
zu berücksichtigen, es sei denn, dass diese Gefahren-
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in ei-
quellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftiger-
nem Betriebsbereich unter Beteiligung eines oder
weise ausgeschlossen werden können.
mehrerer gefährlicher Stoffe;
(3) Über Absatz 1 hinaus sind vorbeugend Maßnah-
7. Störfall:
men zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so
ein Ereignis, das unmittelbar oder später innerhalb gering wie möglich zu halten.
oder außerhalb des Betriebsbereichs zu einer erns- (4) Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen
ten Gefahr oder zu Sachschäden nach Anhang VI des Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicher-
Teil 1 Ziffer I Nummer 4 führt; heitstechnik entsprechen.
8. ernste Gefahr: (5) Die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände
eine Gefahr, bei der zwischen Betriebsbereich und benachbarten Schutz-
objekten stellt keine Betreiberpflicht dar.
a) das Leben von Menschen bedroht wird oder
schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigun-
§4
gen von Menschen zu befürchten sind,
Anforderungen
b) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen zur Verhinderung von Störfällen
beeinträchtigt werden kann oder
Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Ab-
c) die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, satz 1 ergebenden Pflicht insbesondere
der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie
Kultur- oder sonstige Sachgüter geschädigt wer- 1. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explo-
den können, falls durch eine Veränderung ihres sionen
Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemein- a) innerhalb des Betriebsbereichs vermieden wer-
wohl beeinträchtigt würde; den,
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
b) nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden 1. untereinander alle erforderlichen Informationen aus-
Weise von einer Anlage auf andere Anlagen des zutauschen, damit sie in ihrem Konzept zur Verhin-
Betriebsbereichs einwirken können und derung von Störfällen, in ihren Sicherheitsmanage-
c) nicht in einer die Sicherheit des Betriebsbe- mentsystemen, in ihren Sicherheitsberichten und
reichs beeinträchtigenden Weise von außen auf ihren internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
ihn einwirken können, der Art und dem Ausmaß der Gesamtgefahr eines
Störfalls Rechnung tragen können, und
1a. Maßnahmen zu treffen, damit Freisetzungen ge-
fährlicher Stoffe in Luft, Wasser oder Boden ver- 2. zur Information der Öffentlichkeit und benachbarter
mieden werden, Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungs-
bereich dieser Verordnung fallen, sowie zur Über-
2. den Betriebsbereich mit ausreichenden Warn-, mittlung von Angaben an die für die Erstellung von
Alarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zustän-
3. die Anlagen des Betriebsbereichs mit zuverlässigen dige Behörde zusammenzuarbeiten.
Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrich- (3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf
tungen auszustatten, die, soweit dies sicherheits- Verlangen genügend Informationen zu liefern, die not-
technisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, wendig sind, damit die Behörde
verschiedenartig und voneinander unabhängig
sind, 1. die Möglichkeit des Eintritts eines Störfalls in voller
Sachkenntnis beurteilen kann,
4. die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbe-
reichs vor Eingriffen Unbefugter zu schützen. 2. ermitteln kann, inwieweit sich die Wahrscheinlichkeit
des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder die
Auswirkungen eines Störfalls verschlimmern kön-
§5
nen,
Anforderungen zur
3. Entscheidungen über die Ansiedlung oder die stör-
Begrenzung von Störfallauswirkungen
fallrelevante Änderung von Betriebsbereichen sowie
(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 über Entwicklungen in der Nachbarschaft von Be-
Absatz 3 ergebenden Pflicht insbesondere triebsbereichen treffen kann,
1. Maßnahmen zu treffen, damit durch die Beschaffen- 4. externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen
heit der Fundamente und der tragenden Gebäude- kann und
teile bei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren her-
5. Stoffe berücksichtigen kann, die auf Grund ihrer
vorgerufen werden können,
physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale
2. die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erforder- oder des Ortes, an dem sie vorhanden sind, zusätz-
lichen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszu- liche Vorkehrungen erfordern.
rüsten sowie die erforderlichen technischen und
organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen. §7
(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem Anzeige
Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behör-
den und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und (1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde min-
sachkundig beraten werden. destens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines
Betriebsbereichs, oder vor einer störfallrelevanten
Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissions-
§6
schutzgesetzes, Folgendes schriftlich anzuzeigen:
Ergänzende Anforderungen
1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige
(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs,
Absatz 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den
2. eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift
§§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus
des Betreibers,
1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitsrele-
3. Name und Funktion der für den Betriebsbereich ver-
vanten Anlagenteile zu prüfen sowie die Anlagen
antwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1
des Betriebsbereichs in sicherheitstechnischer
genannten Person abweichend,
Hinsicht ständig zu überwachen und regelmäßig zu
warten, 4. ausreichende Angaben zur Identifizierung der ge-
fährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von
2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem
Stoffen, die gemäß § 2 Nummer 5 vorhanden sind,
Stand der Technik durchzuführen,
5. Menge und physikalische Form der gefährlichen
3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkeh-
Stoffe,
rungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu
treffen, 6. Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen
des Betriebsbereichs,
4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsan-
weisungen und durch Schulung des Personals Fehl- 7. Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des
verhalten vorzubeugen. Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder
dessen Folgen verschlimmern können, einschließ-
(2) Die Betreiber der nach § 15 festgelegten Be-
lich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu
triebsbereiche haben im Benehmen mit den zuständi-
gen Behörden a) benachbarten Betriebsbereichen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 487
b) anderen Betriebsstätten, die nicht unter den An- Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf
wendungsbereich dieser Verordnung fallen, und dem neuesten Stand zu halten. Die Informationspflicht
c) Bereichen und Entwicklungen, von denen ein ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines
Störfall ausgehen könnte oder bei denen sich Betriebsbereichs oder vor störfallrelevanten Änderun-
die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls gen nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissions-
erhöhen kann oder die Auswirkungen eines schutzgesetzes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche
Störfalls und von Domino-Effekten nach § 15 ver- Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben
schlimmern können. unberührt.
(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde fol- (2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf
gende Änderungen mindestens einen Monat vorher aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater
schriftlich anzuzeigen: Belange nach den Bestimmungen des Bundes und
der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen
1. Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Nummer 1
von der Veröffentlichung von Informationen gemäß
bis 3 und
Absatz 1 abgesehen werden.
2. die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs
oder einer Anlage des Betriebsbereichs.
Zweiter Abschnitt
(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde stör-
fallrelevante Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Bun- Erweiterte Pflichten
des-Immissionsschutzgesetzes schriftlich anzuzeigen.
§9
(4) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, so-
weit der Betreiber die entsprechenden Angaben der Sicherheitsbericht
zuständigen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines
Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat. (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen
Klasse hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 zu
§8 erstellen, in dem dargelegt wird, dass
Konzept 1. ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umge-
zur Verhinderung von Störfällen setzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem
zu seiner Anwendung gemäß Anhang III vorhanden
(1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schrift-
ist und umgesetzt wurde,
liches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszu-
arbeiten und es der zuständigen Behörde auf Verlangen 2. die Gefahren von Störfällen und mögliche Störfall-
vorzulegen. Bei Betriebsbereichen der oberen Klasse szenarien ermittelt sowie alle erforderlichen Maß-
kann das Konzept Bestandteil des Sicherheitsberichts nahmen zur Verhinderung derartiger Störfälle und
sein. zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf die mensch-
(2) Das Konzept soll ein hohes Schutzniveau für die liche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden,
menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten 3. die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und
und den Gefahren von Störfällen im Betriebsbereich an- die Wartung sämtlicher Teile eines Betriebsbereichs,
gemessen sein. Es muss die übergeordneten Ziele und die im Zusammenhang mit der Gefahr von Störfällen
Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und die im Betriebsbereich stehen, ausreichend sicher und
Verantwortung der Leitung des Betriebsbereichs um- zuverlässig sind,
fassen sowie die Verpflichtung beinhalten, die Beherr-
schung der Gefahren von Störfällen ständig zu verbes- 4. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen
sern und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. und die erforderlichen Informationen zur Erstellung
externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gegeben
(3) Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes werden sowie
durch angemessene Mittel und Strukturen sowie durch
ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III 5. ausreichende Informationen bereitgestellt werden,
sicherzustellen. damit die zuständige Behörde Entscheidungen über
(4) Der Betreiber hat das Konzept, das Sicherheits- die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklun-
managementsystem nach Anhang III sowie die Ver- gen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbe-
fahren zu dessen Umsetzung zu überprüfen und soweit reiche treffen kann.
erforderlich zu aktualisieren, und zwar (2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in
1. mindestens alle fünf Jahre nach erstmaliger Erstel- Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er
lung oder Änderung, führt die Namen der an der Erstellung des Berichts
maßgeblich Beteiligten auf. Er enthält ferner ein Ver-
2. vor einer Änderung nach § 7 Absatz 3 und
zeichnis der in dem Betriebsbereich vorhandenen
3. unverzüglich nach einem Ereignis nach Anhang VI gefährlichen Stoffe auf der Grundlage der Bezeichnun-
Teil 1. gen und Einstufungen in Spalte 2 der Stoffliste des
Anhangs I.
§ 8a
(3) Der Betreiber kann auf Grund anderer Rechtsvor-
Information der Öffentlichkeit schriften vorzulegende gleichwertige Berichte oder
(1) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit die Angaben Teile solcher Berichte zu einem einzigen Sicherheitsbe-
nach Anhang V Teil 1 ständig zugänglich zu machen, richt im Sinne dieses Paragraphen zusammenfassen,
auch auf elektronischem Weg. Die Angaben sind insbe- sofern alle Anforderungen dieses Paragraphen beach-
sondere bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 tet werden.
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den und 2 gelten sinngemäß auch gegenüber dem nicht nur
Sicherheitsbericht nach den Absätzen 1 und 2 unbe- vorübergehend beschäftigten Personal von Subunter-
schadet des § 4b Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über nehmen.
das Genehmigungsverfahren innerhalb einer angemes- (4) Der Betreiber hat die internen Alarm- und Ge-
senen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist fahrenabwehrpläne in Abständen von höchstens drei
vor Inbetriebnahme vorzulegen. Jahren zu überprüfen und zu erproben. Bei der Über-
(5) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht zu über- prüfung sind Veränderungen im betreffenden Betriebs-
prüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren, und bereich und in den betreffenden Notdiensten, neue
zwar: technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber,
1. mindestens alle fünf Jahre, wie bei Störfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.
Soweit sich bei der Überprüfung nach Satz 1 heraus-
2. bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Ab- stellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich
satz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der bei einem Störfall zu treffenden Maßnahmen erge-
3. nach einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 und ben könnten, hat der Betreiber die Alarm- und Gefah-
4. zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände renabwehrpläne unverzüglich zu aktualisieren. Absatz 1
dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstech- Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
nischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse
zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen. § 11
Soweit sich bei der Überprüfung nach Satz 1 heraus- Weitergehende
stellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich Information der Öffentlichkeit
der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben (1) Über die Anforderungen des § 8a Absatz 1 hinaus
könnten, hat der Betreiber den Sicherheitsbericht un- hat der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen
verzüglich zu aktualisieren. Er hat der zuständigen Be- Klasse der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V
hörde die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts in Teil 2 ständig zugänglich zu machen, auch auf elektro-
Fällen der Nummern 1, 3 und 4 unverzüglich und in nischem Weg. Die Angaben sind auf dem neuesten
Fällen der Nummer 2 mindestens einen Monat vor Stand zu halten, insbesondere bei einer störfallrele-
Durchführung der Änderung vorzulegen. vanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-
(6) (weggefallen) Immissionsschutzgesetzes. Die Informationspflicht ist
mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines
§ 10 Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Än-
derung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissions-
Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
schutzgesetzes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben
Klasse hat nach Maßgabe des Satzes 2 unberührt.
1. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstel- (2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf
len, die die in Anhang IV aufgeführten Informationen aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater
enthalten müssen, und Belange nach den Bestimmungen des Bundes und
2. der zuständigen Behörde die für die Erstellung exter- der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen
ner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen von der Veröffentlichung von Informationen gemäß Ab-
Informationen zu übermitteln. satz 1 abgesehen werden.
Die Pflichten nach Satz 1 sind mindestens einen Monat (3) Der Betreiber eines Betriebsbereichs hat alle Per-
vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor sonen und alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie
Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, auf Grund öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, einschließ-
derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbe- lich Schulen und Krankenhäuser, sowie Betriebsstätten
reich dieser Verordnung fällt oder auf Grund derer ein oder benachbarte Betriebsbereiche, die von einem
Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebs- Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen sein könn-
bereich der oberen Klasse wird, zu erfüllen. ten, vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnah-
(2) Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates men und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls
von den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen
kann, hat der Betreiber der zuständigen Behörde nach Adressatengruppe abgestimmten Weise zu informieren.
Absatz 1 Nummer 2 entsprechende Mehrausfertigun- Die Informationen enthalten zumindest die in Anhang V
gen der für die Erstellung externer Alarm- und Gefah- Teil 1 und 2 aufgeführten Angaben. Soweit die Informa-
renabwehrpläne erforderlichen Informationen zur Wei- tionen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt sind,
terleitung an die zuständige Behörde des anderen sind sie mit den für den Katastrophenschutz und die
Staates zu übermitteln. allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden
abzustimmen. Die in diesem Absatz genannten Betrei-
(3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefah- berpflichten gelten auch gegenüber Personen, der
renabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden in ande-
des Betriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte ren Staaten, deren Hoheitsgebiet von den grenzüber-
zu unterrichten und hierzu anzuhören. Er hat die Be- schreitenden Auswirkungen eines Störfalls in dem Be-
schäftigten ferner vor ihrer erstmaligen Beschäfti- triebsbereich betroffen werden könnte.
gungsaufnahme und danach mindestens alle drei Jahre
über die für sie in den internen Alarm- und Gefahren- (4) Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 3
abwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltens- zu überprüfen, und zwar
regeln zu unterweisen. Die Pflichten aus den Sätzen 1 1. mindestens alle drei Jahre und
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2. bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Ab- hat die zuständige Behörde dem Betreiber die Ergeb-
satz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. nisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebe-
Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, nenfalls nach Anforderung zusätzlicher Informationen,
die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des
Störfall verbundenen Gefahren haben könnten, hat der Sicherheitsberichts mitzuteilen, soweit der Sicherheits-
Betreiber die Informationen unverzüglich zu aktualisie- bericht nicht Gegenstand eines immissionsschutz-
ren und zu wiederholen; Absatz 3 gilt entsprechend. rechtlichen Genehmigungsverfahrens ist. Satz 1 gilt
Der Zeitraum, innerhalb dessen die nach Absatz 3 über- entsprechend in den Fällen des § 20 Absatz 2 Num-
mittelten Informationen wiederholt werden müssen, mer 1 und Absatz 4 Nummer 1.
darf in keinem Fall fünf Jahre überschreiten.
§ 14
(5) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit auf Anfrage
den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2 oder (weggefallen)
Absatz 3 unverzüglich zugänglich zu machen.
(6) Der Betreiber kann von der zuständigen Behörde § 15
verlangen, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts aus Domino-Effekt
Gründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG nicht
(1) Die zuständige Behörde hat gegenüber den Be-
offenlegen zu müssen. Nach Zustimmung der zuständi-
treibern festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen
gen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der
oder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihrer
Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht vor, in
geographischen Lage, ihres Abstands zueinander und
dem die nicht offenzulegenden Teile ausgespart sind
der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe
und der zumindest allgemeine Informationen über mög-
eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen beste-
liche Auswirkungen eines Störfalls auf die menschliche
hen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein kön-
Gesundheit und die Umwelt umfasst, und macht diesen
nen. Hierfür hat die zuständige Behörde insbesondere
der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich.
folgende Angaben zu verwenden:
§ 12 1. die Angaben, die der Betreiber in der Anzeige nach
§ 7 und im Sicherheitsbericht nach § 9 übermittelt
Sonstige Pflichten
hat,
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen
Klasse hat 2. die Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen der
zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte vom
1. auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von Betreiber übermittelt wurden, und
ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigne-
ten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit 3. die Informationen, die die zuständige Behörde durch
verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Ver- Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.
bindung einzurichten und zu unterhalten sowie (2) Die zuständige Behörde hat Informationen, über
2. eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Aus- die sie zusätzlich zu den vom Betreiber nach § 7 Ab-
wirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese satz 1 Nummer 7 übermittelten Angaben verfügt, dem
der zuständigen Behörde zu benennen. Betreiber unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern
dies für die Zusammenarbeit der Betreiber gemäß § 6
(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6
Absatz 2 erforderlich ist.
Absatz 1 Nummer 1 und 2 erforderliche Durchführung
1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der § 16
sicherheitsrelevanten Anlagenteile,
Überwachungssystem
2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der
Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht, (1) Die zuständige Behörde hat unbeschadet des
§ 13 ein angemessenes Überwachungssystem einzu-
3. der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparatur-
richten. Das Überwachungssystem hat eine planmä-
arbeiten sowie
ßige und systematische Prüfung der technischen, orga-
4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und nisatorischen und managementspezifischen Systeme
Sicherheitseinrichtungen der betroffenen Betriebsbereiche zu ermöglichen, mit
zu erstellen. Die Unterlagen sind bis zur nächsten Vor- der sich die zuständige Behörde insbesondere verge-
Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre ab wissert,
Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde 1. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er im
aufzubewahren. Zusammenhang mit den verschiedenen betriebs-
spezifischen Tätigkeiten die zur Verhinderung von
Dritter Abschnitt Störfällen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,
Behördenpflichten 2. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er an-
gemessene Mittel zur Begrenzung von Störfallaus-
§ 13 wirkungen innerhalb und außerhalb des Betriebs-
Mitteilungspflicht bereichs vorgesehen hat,
gegenüber dem Betreiber 3. dass die im Sicherheitsbericht oder in anderen
Vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs und nach vorgelegten Berichten enthaltenen Angaben und
einer Aktualisierung des Sicherheitsberichts auf Grund Informationen die Gegebenheiten in dem Betriebs-
der in § 9 Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfungen bereich zutreffend wiedergeben,
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
4. dass die Informationen nach § 8a Absatz 1 und § 11 quellen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines
Absatz 1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines
worden sind und dass die Informationen nach § 11 solchen Störfalls verschlimmern können,
Absatz 3 erfolgt sind. 6. die Verfahren für die Aufstellung von Programmen
(2) Das Überwachungssystem gewährleistet, dass: für die regelmäßige Überwachung,
1. nach jeder Vor-Ort-Besichtigung von der zuständi- 7. die Verfahren für die Überwachung aus besonderem
gen Behörde ein Bericht erstellt wird, welcher die Anlass,
relevanten Feststellungen der Behörde und erforder- 8. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen
lichen Folgemaßnahmen enthält, Überwachungsbehörden.
2. der Bericht dem Betreiber innerhalb von vier Mona- Die Überwachungspläne sind von der zuständigen Be-
ten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zustän- hörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforder-
dige Behörde übermittelt wird, lich, zu aktualisieren.
3. baldmöglichst, aber spätestens innerhalb von sechs (2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne er-
Monaten, eine Vor-Ort-Besichtigung oder eine sons- stellen und aktualisieren die zuständigen Behörden re-
tige Überwachungsmaßnahme durchgeführt wird, gelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die
bei Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichti-
gungen stattfinden müssen. Der Abstand zwischen
a) schwerwiegenden Beschwerden,
zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeit-
b) Ereignissen nach Anhang VI Teil 1 und räume nicht überschreiten:
c) bedeutenden Verstößen gegen Vorschriften die- 1. ein Jahr, bei Betriebsbereichen der oberen Klasse,
ser Verordnung oder anderer für die Anlagen- sowie
sicherheit relevanter Rechtsvorschriften, 2. drei Jahre, bei Betriebsbereichen der unteren Klas-
4. Vor-Ort-Besichtigungen mit Überwachungsmaßnah- se,
men im Rahmen anderer Rechtsvorschriften wenn es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grund-
möglich koordiniert werden. lage einer systematischen Beurteilung der mit den Be-
(3) Die zuständige Behörde beteiligt sich im Rahmen triebsbereichen verbundenen Gefahren von Störfällen
ihrer Möglichkeiten aktiv an Maßnahmen und Instru- andere zeitliche Abstände erarbeitet.
menten zum Erfahrungsaustausch und zur Wissens- (3) Die systematische Beurteilung der Gefahren von
konsolidierung auf dem Gebiet der Überwachung von Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens folgende
Betriebsbereichen. Kriterien berücksichtigen:
(4) Die zuständige Behörde kann einen geeigneten 1. mögliche Auswirkungen des Betriebsbereichs auf
Sachverständigen mit Vor-Ort-Besichtigungen oder die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt,
sonstigen Überwachungsmaßnahmen, der Erstellung 2. die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung
des Berichts nach Absatz 2 Nummer 1 und der Über- und anderer für die Anlagensicherheit wesentlicher
prüfung der Folgemaßnahmen beauftragen. Bestandteil Rechtsvorschriften und
des Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2
Nummer 1 und das Ergebnis der Überprüfung binnen 3. für die Anlagensicherheit wesentliche Ergebnisse
vier Wochen nach Fertigstellung des Berichts oder von Überwachungsmaßnahmen, die im Rahmen an-
nach Abschluss der Überprüfung der zuständigen Be- derer Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind.
hörde zu übermitteln. Als Sachverständige sind insbe-
sondere die gemäß § 29b des Bundes-Immissions- Vierter Abschnitt
schutzgesetzes bekannt gegebenen Sachverständigen Genehmigungs-
geeignet. verfahren nach § 23b des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 17
§ 18
Überwachungsplan
und Überwachungsprogramm Genehmigungsverfahren nach
§ 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen des
Überwachungssystems einen Überwachungsplan zu (1) Der Träger des Vorhabens hat dem Antrag nach
erstellen. Der Überwachungsplan muss Folgendes ent- § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
halten: alle Unterlagen beizufügen, die für die Prüfung der
Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Die
1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans, zuständige Behörde teilt dem Antragsteller nach Ein-
2. eine allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit gang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich mit,
im Geltungsbereich des Plans, welche zusätzlichen Unterlagen sie für die Prüfung be-
nötigt. Erfolgt die Antragstellung in elektronischer
3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des
Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen
Plans fallenden Betriebsbereiche,
sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden
4. ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
nach § 15,
(2) Hat der Antragsteller den Antrag und die erforder-
5. ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich lichen Unterlagen vollständig übermittelt, macht die
durch besondere umgebungsbedingte Gefahren- zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 491
Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im In- (5) Der Genehmigungsbescheid ist öffentlich be-
ternet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich kannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung
des Standortes des Vorhabens verbreitet sind, öffent- wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Be-
lich bekannt. In der Bekanntmachung ist die Öffentlich- scheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entspre-
keit über Folgendes zu informieren: chender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bekannt
1. über den Gegenstand des Vorhabens, gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. Eine
Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids
2. gegebenenfalls über die Feststellung der UVP- ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wo-
Pflicht des Vorhabens nach § 3a des Gesetzes über chen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen
die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie erforder- Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der
lichenfalls Durchführung einer grenzüberschreiten- Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach
den Beteiligung nach den §§ 8 und 9a des Gesetzes Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder das Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegen-
Bestehen einer grenzüberschreitenden Informations- über, die keine Einwendungen erhoben haben, als zu-
pflicht des Betreibers nach § 11 Absatz 3 Satz 4, gestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuwei-
3. über die für die Genehmigung zuständige Behörde, sen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können
bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf
ausgelegt wird, sowie wo und wann Einsicht genom- der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwen-
men werden kann, dungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.
4. darüber, dass Personen, deren Belange berührt sind, (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Vorhaben nach
und Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 23c Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechts- entsprechend, soweit § 57d des Bundesberggesetzes
behelfsgesetzes erfüllen (betroffene Öffentlichkeit), dies anordnet.
Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung be-
zeichneten Stelle innerhalb der Frist gemäß § 23b
Dritter Teil
Absatz 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes erheben können, Meldeverfahren, Schlussvorschriften
5. die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vor-
handen, den Entscheidungsentwurf, § 19
6. darüber, dass die Zustellung der Entscheidung über Meldeverfahren
die Einwendungen durch öffentliche Bekanntma-
chung ersetzt werden kann, sowie (1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde un-
verzüglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Krite-
7. gegebenenfalls über weitere Einzelheiten des Ver- rien des Anhangs VI Teil 1 erfüllt, mitzuteilen.
fahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und An-
hörung der betroffenen Öffentlichkeit. (2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde un-
verzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ein-
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über
tritt eines Ereignisses nach Absatz 1 eine ergänzende
die Genehmigung von Bedeutung sein können und die
schriftliche Mitteilung vorzulegen, die mindestens die
der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Aus-
Angaben nach Anhang VI Teil 2 enthält. Er hat die Mit-
legung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Be-
teilung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich
stimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen
zu ergänzen oder zu berichtigen.
zugänglich zu machen. Besteht für das Vorhaben eine
UVP-Pflicht, muss die Bekanntmachung darüber (3) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von ei-
hinaus den Anforderungen des § 9 Absatz 1a des Ge- nem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I, hat sie
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspre-
chen. 1. durch Vor-Ort-Besichtigungen, Untersuchungen
oder andere geeignete Mittel die für eine vollstän-
(3) Die Auslegung des Antrags und der Unterlagen dige Analyse der technischen, organisatorischen
nach § 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissions- und managementspezifischen Gesichtspunkte die-
schutzgesetzes erfolgt bei der Genehmigungsbehörde ses Ereignisses erforderlichen Informationen einzu-
und, soweit erforderlich, bei einer geeigneten Stelle in holen,
der Nähe des Standortes des Vorhabens. Die Einwen-
dungen können bei der Genehmigungsbehörde oder 2. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzu-
bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und stellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Ab-
Unterlagen zur Einsicht ausliegen. hilfemaßnahmen trifft,
(4) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu er- 3. die von dem Störfall möglicherweise betroffenen
lassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller Personen über diesen sowie gegebenenfalls über
und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, Maßnahmen zu unterrichten, die ergriffen wurden,
zuzustellen. In der Begründung sind die wesentlichen um seine Auswirkungen zu mildern, und
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde
4. Empfehlungen zu künftigen Verhinderungsmaßnah-
zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung
men abzugeben, sobald die Analyse nach Nummer 1
der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren
vorliegt.
zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen. Haben
mehr als 50 Personen Einwendungen erhoben, kann die Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Num-
Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung nach mern 1, 2 und 4 kann die zuständige Behörde auch
Absatz 5 ersetzt werden. ein Gutachten vom Betreiber fordern.
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
(4) Die zuständige Behörde hat dem Bundesministe- mitteln, sofern nicht die bestehenden internen
rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher- Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sowie die Infor-
heit über die nach Landesrecht zuständige Behörde un- mationen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 un-
verzüglich eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach verändert geblieben sind und den Anforderungen
Absatz 2 zuzuleiten. Das Bundesministerium für Um- dieser Verordnung entsprechen.
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unterrich- (3) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der ab dem
tet die Europäische Kommission, wenn eines der Krite- 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als Änderungen sei-
rien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II erfüllt ist. Die ner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung
Unterrichtung hat so bald wie möglich zu erfolgen, spä- ihres Inventars gefährlicher Stoffe zur Folge haben, un-
testens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem ter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU
Ereignis. fällt oder eine Änderung seiner Einstufung als Betriebs-
(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der bereich der unteren oder oberen Klasse erfährt, hat
Analyse nach Absatz 3 Nummer 1 und die Empfehlun- 1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Ab-
gen nach Absatz 3 Nummer 4 dem Bundesministerium satz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem Zeit-
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit punkt, zu dem diese Verordnung für den betreffen-
schriftlich über die nach Landesrecht zuständige Be- den Betriebsbereich gilt, schriftlich anzuzeigen,
hörde mit. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur- sofern der Betreiber der zuständigen Behörde die
schutz, Bau und Reaktorsicherheit unterrichtet die entsprechenden Angaben nicht bereits übermittelt
Europäische Kommission so bald wie möglich, spätes- hat,
tens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
2. das Konzept nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich,
Ereignis, über das Ergebnis der Analyse und die Emp-
spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Mona-
fehlungen. Die Informationen sind zu aktualisieren, so-
ten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung
bald Ergebnisse weiterer Analysen und Empfehlungen
für den betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuar-
verfügbar sind. Die Unterrichtung darf zurückgestellt
beiten und seine Umsetzung sicherzustellen.
werden, wenn der Abschluss gerichtlicher Verfahren
durch eine solche Informationsübermittlung beeinträch- In den Fällen des Satzes 1 gelten dessen Anforderun-
tigt werden könnte. gen abweichend von Absatz 1, wenn sie vor dem
13. Januar 2017 eintreten.
(6) Der Betreiber hat die Beschäftigten oder deren
(4) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 3 um
Personalvertretung über eine Mitteilung nach Absatz 1
einen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt, hat
unverzüglich zu unterrichten und ihnen auf Verlangen
der Betreiber zusätzlich
eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2
zugänglich zu machen. 1. den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2 un-
verzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines
§ 20 Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderun-
gen an Betriebsbereiche der oberen Klasse für den
Übergangsvorschriften betreffenden Betriebsbereich gelten, zu erstellen
und der zuständigen Behörde vorzulegen, wobei
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der am
§ 9 Absatz 3 entsprechend gilt,
13. Januar 2017 unter den Anwendungsbereich dieser
Verordnung fällt und dessen Einstufung als Betriebs- 2. die Pflichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 unverzüg-
bereich der oberen oder unteren Klasse sich ab dem lich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres
14. Januar 2017 nicht ändert, hat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen an
Betriebsbereiche der oberen Klasse für den betref-
1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Ab- fenden Betriebsbereich gelten, zu erfüllen, wobei
satz 1 bis zum Ablauf des 14. Juli 2017 schriftlich § 10 Absatz 2 bis 4 entsprechend gilt.
anzuzeigen, sofern der Betreiber der zuständigen
Behörde die entsprechenden Angaben nicht bereits § 21
übermittelt hat,
Ordnungswidrigkeiten
2. das Konzept nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
spätestens jedoch bis zum Ablauf des 14. Juli 2017, Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
zu aktualisieren, soweit dies auf Grund der Anforde- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
rungen dieser Verordnung erforderlich ist.
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2
(2) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 1 um zuwiderhandelt,
einen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt, hat
2. entgegen § 6 Absatz 3 eine Information nicht, nicht
der Betreiber zusätzlich
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig lie-
1. den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2 oder fert,
Absatz 3 bis zum Ablauf des 14. Juli 2017 zu aktua- 3. entgegen § 7 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 20 Absatz 1
lisieren und aktualisierte Teile der zuständigen Be- Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 eine Anzeige
hörde bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen, nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
2. die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu aktualisieren und stattet,
den zuständigen Behörden nach § 10 Absatz 1 4. entgegen § 8 Absatz 3 oder § 20 Absatz 3 Satz 1
Satz 1 Nummer 2 unverzüglich, spätestens jedoch Nummer 2 die Umsetzung des Konzepts nicht si-
zum Ablauf des 14. Juli 2017 Informationen zu über- cherstellt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 493
5. entgegen § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 3 oder 10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 einen Beschäftigten
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 ein Konzept oder einen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht rich- rechtzeitig unterweist,
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktuali- 11. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 einen Alarm- oder
siert, Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig oder nicht
6. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 rechtzeitig erprobt,
Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Angabe oder einen 12. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 eine Information
Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht voll- nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
ständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,
zugänglich macht, 13. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine Verbindung
7. entgegen § 9 Absatz 4 oder 5 Satz 3 oder § 20 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 14. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Unterlage nicht
§ 19 Absatz 2 Satz 1 einen Sicherheitsbericht oder oder nicht bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung,
dessen aktualisierte Teile oder eine Mitteilung nicht, jedoch mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
15. entgegen § 19 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung macht oder
mit § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Num- 16. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung
mer 2, einen dort genannten Alarm- oder Gefahren- nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergänzt
abwehrplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig be-
oder nicht rechtzeitig erstellt oder die erforderliche richtigt.
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
oder nicht rechtzeitig übermittelt,
Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
9. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 einen Beschäftigten handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht geneh-
rechtzeitig unterrichtet oder nicht, nicht richtig, migungsbedürftige Anlage begeht, die Teil eines Be-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anhört, triebsbereichs ist.
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
Anhang I
Mengenschwellen
1. Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2
Nummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest.
2. Für die Einstufung von Stoffen und Gemischen ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) in ihrer jeweils geltenden
Fassung maßgeblich.
Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der
Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung
angegeben ist.
3. Die in der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen (Spalten 4 und 5) gelten je Betriebsbereich.
4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen,
die vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer
Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der
vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort
befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken
können.
5. Zur Prüfung, ob ein Betriebsbereich besteht, sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung
der vorstehenden Nummer 4 über den möglichen Betriebsbereich zu addieren und ist jede Einzelsumme mit den
in den Spalten 4 und 5 der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Sind mehrere gefährliche
Stoffe vorhanden, gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe und
zu bildender Quotienten:
Ein Betriebsbereich der unteren Klasse besteht, wenn die Summe
q1/QG1 + q2/QG2 + q3/QG3 + q4/QG4 + q5/QG5 + … qx/QGx ≥ 1 ist,
wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und
derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste und QG[1, 2…x] die relevante Mengenschwelle
eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der
Spalte 4 der Stoffliste ist.
Ein Betriebsbereich der oberen Klasse besteht, wenn die Summe
q1/QE1 + q2/QE2 + q3/QE3 + q4/QE4 + q5/QE5 + … qx/QEx ≥ 1 ist,
wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und
derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste ist und QE[1, 2…x] die relevante Mengenschwelle
eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der
Spalte 5 der Stoffliste ist.
Diese Berechnungsregeln finden unter folgenden Bedingungen Anwendung:
a) bei den unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführten Stoffen und Gemischen in Mengen unter
ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter der Nummer 1 der
Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
b) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste
aufgeführten Gefahrenkategorie,
c) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.1 der Stoffliste aufge-
führten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
d) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.2 der Stoffliste aufge-
führten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
e) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.3 der Stoffliste aufge-
führten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind.
6. Fällt ein unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von
Stoffen auch unter eine unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführte Gefahrenkategorie, so sind die unter der
Nummer 2 der Stoffliste festgelegten Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 anzuwenden.
7. Fallen unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische unter
mehr als eine der unter der Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengen-
schwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in der vorstehenden Nummer 5 festgelegten Berechnungsregeln ist
jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 495
8. Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
fallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den angetroffenen Bedingungen
hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der
ähnlichsten Gefahrenkategorie nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem ähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste
namentlich genannten Stoffen zugeordnet.
Stoffliste
Mengenschwellen in kg
Gefahrenkategorien gemäß Betriebsbereiche
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, nach
Nr. CAS-Nr.1
namentlich genannte
gefährliche Stoffe § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
1 Gefahrenkategorien
1.1 H Gesundheitsgefahren
1.1.1 H1 Akut toxisch, 5 000 20 000
Kategorie 1
(alle Expositionswege)
1.1.2 H2 Akut toxisch, 50 000 200 000
– Kategorie 2
(alle Expositionswege),
– Kategorie 3
(inhalativer Expositionsweg, oraler Expositionsweg)2
1.1.3 H3 Spezifische Zielorgan-Toxizität 50 000 200 000
nach einmaliger Exposition
(STOT SE), Kategorie 1
1.2 P Physikalische Gefahren
1.2.1 P1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff3
1.2.1.1 P1a Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit 10 000 50 000
Explosivstoff,
– instabile explosive Stoffe und Gemische,
– explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5
oder 1.6,
– Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften
nach Methode A.14 der Verordnung (EG)
Nr. 440/20084, die nicht den Gefahrenklassen orga-
nische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und
Gemische zuzuordnen sind
1.2.1.2 P1b Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit 50 000 200 000
Explosivstoff,
Unterklasse 1.45
1.2.2 P2 Entzündbare Gase, 10 000 50 000
Kategorie 1 oder 2
1.2.3 P3 Aerosole
1.2.3.1 P3a Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die entzündbare 150 000 500 000
Gase der Kategorie 1 oder 2 oder entzündbare (netto) (netto)
Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten
1.2.3.2 P3b Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die weder 5 000 000 50 000 000
entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 noch ent- (netto) (netto)
zündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten7
1.2.4 P4 Oxidierende Gase, 50 000 200 000
Kategorie 1
1.2.5 P5 Entzündbare Flüssigkeiten
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
Mengenschwellen in kg
Gefahrenkategorien gemäß
Betriebsbereiche
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
Nr. CAS-Nr.1 nach
namentlich genannte
gefährliche Stoffe § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
1.2.5.1 P5a Entzündbare Flüssigkeiten, 10 000 50 000
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1,
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunktes
gehalten werden,
– andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von
≤ 60 °C, die auf einer Temperatur oberhalb ihres
Siedepunktes gehalten werden8
1.2.5.2 P5b Entzündbare Flüssigkeiten, 50 000 200 000
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie
hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfall-
gefahren führen können,
– andere Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von ≤ 60 °C, bei denen besondere
Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder
hohe Temperatur zu Störfallgefahren führen können8
1.2.5.3 P5c Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2 5 000 000 50 000 000
oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b
1.2.6 P6 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder
organische Peroxide
1.2.6.1 P6a Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A 10 000 50 000
oder B, oder organische Peroxide, Typ A oder B
1.2.6.2 P6b Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, 50 000 200 000
E oder F, oder organische Peroxide, Typ C, D, E oder F
1.2.7 P7 Pyrophore Flüssigkeiten, 50 000 200 000
Kategorie 1, oder
pyrophore Feststoffe, Kategorie 1
1.2.8 P8 Oxidierende Flüssigkeiten, 50 000 200 000
Kategorie 1, 2 oder 3, oder
oxidierende Feststoffe,
Kategorie 1, 2 oder 3
1.3 E Umweltgefahren
1.3.1 E1 Gewässergefährdend, 100 000 200 000
Kategorie Akut 1 oder Chronisch 1
1.3.2 E2 Gewässergefährdend, 200 000 500 000
Kategorie Chronisch 2
1.4 O Andere Gefahren
1.4.1 O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis 100 000 500 000
EUH014
1.4.2 O2 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser 100 000 500 000
entzündbare Gase entwickeln,
Kategorie 1
1.4.3 O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis 50 000 200 000
EUH029
2 Namentlich genannte gefährliche Stoffe
2.1 Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2, 50 000 200 000
(einschließlich Flüssiggas) und Erdgas9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 497
Mengenschwellen in kg
Gefahrenkategorien gemäß
Betriebsbereiche
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
Nr. CAS-Nr.1 nach
namentlich genannte
gefährliche Stoffe § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
2.2 Folgende krebserzeugende Stoffe oder Gemische, die 500 2 000
diese Stoffe in Konzentrationen von über 5 Gewichts-
prozent enthalten; die Mengenschwellen in Spalte 4
und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich
vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Num-
mern 2.2.1 bis 2.2.17:
2.2.1 4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze 92-67-1
2.2.2 Benzidin und/oder seine Salze 92-87-5
2.2.3 Benzotrichlorid 98-07-7
2.2.4 Bis(chlormethyl)ether 542-88-1
2.2.5 Chlormethylmethylether 107-30-2
2.2.6 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 96-12-8
2.2.7 1,2-Dibromethan 106-93-4
2.2.8 Diethylsulfat 64-67-5
2.2.9 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-7
2.2.10 1,2-Dimethylhydrazin 540-73-8
2.2.11 N,N-Dimethylnitrosamin 62-75-9
2.2.12 Dimethylsulfat 77-78-1
2.2.13 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 680-31-9
2.2.14 Hydrazin 302-01-2
2.2.15 2-Naphthylamin und/oder seine Salze 91-59-8
2.2.16 4-Nitrobiphenyl 92-93-3
2.2.17 1,3-Propansulton 1120-71-4
2.3 Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe; die 2 500 000 25 000 000
Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die
Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe
und Gemische nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.5:
2.3.1 Ottokraftstoffe und Naphtha
2.3.2 Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)
2.3.3 Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl
und Gasölmischströme)
2.3.4 Schweröle
2.3.5 Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen
wie die unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten
Erzeugnisse und ähnliche Eigenschaften in Bezug auf
Entzündbarkeit und Umweltgefährdung aufweisen
2.4 Acetylen 74-86-2 5 000 50 000
2.5 Ammoniak, wasserfrei 7664-41-7 50 000 200 000
2.6 Ammoniumnitrat 6484-52-2
2.6.1 Ammoniumnitrat10 5 000 000 10 000 000
2.6.2 Ammoniumnitrat11 1 250 000 5 000 000
2.6.3 Ammoniumnitrat12 350 000 2 500 000
2.6.4 Ammoniumnitrat13 10 000 50 000
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
Mengenschwellen in kg
Gefahrenkategorien gemäß
Betriebsbereiche
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
Nr. CAS-Nr.1 nach
namentlich genannte
gefährliche Stoffe § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
2.7 Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1 000 2 000
2.8 Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze 100
2.9 Arsenwasserstoff (Arsin) 7784-42-1 200 1 000
2.10 Bis(2-dimethylaminoethyl)-methylamin 3030-47-5 50 000 200 000
2.11 Bleialkylverbindungen 5 000 50 000
2.12 Bortrifluorid 7637-07-2 5 000 20 000
2.13 Brom 7726-95-6 20 000 100 000
2.14 1-Brom-3-chlorpropan14 109-70-6 500 000 2 000 000
2.15 tert-Butylacrylat14 1663-39-4 200 000 500 000
2.16 Chlor 7782-50-5 10 000 25 000
2.17 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 7647-01-0 25 000 250 000
2.18 Ethylenimin (Aziridin) 151-56-4 10 000 20 000
2.19 Ethylenoxid 75-21-8 5 000 50 000
2.20 3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin 5397-31-9 50 000 200 000
2.21 Fluor 7782-41-4 10 000 20 000
2.22 Formaldehyd (≥ 90 Gew.-%) 50-00-0 5 000 50 000
2.23 Kaliumnitrat 7757-79-1
2.23.1 Kaliumnitrat15 5 000 000 10 000 000
2.23.2 Kaliumnitrat16 1 250 000 5 000 000
2.24 Methanol 67-56-1 500 000 5 000 000
2.25 Methylacrylat14 96-33-3 500 000 2 000 000
2.26 2-Methyl-3-butennitril14 16529-56-9 500 000 2 000 000
2.27 4,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und/oder 101-14-4 10
seine Salze, pulverförmig
2.28 Methylisocyanat 624-83-9 150
2.29 3-Methylpyridin14 108-99-6 500 000 2 000 000
2.30 Natriumhypochlorit-Gemische*, die als gewässerge- 200 000 500 000
fährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als
5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen
Gefahrenkategorien dieser Stoffliste eingestuft sind
* Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht
als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft
2.31 Einatembare pulverförmige Nickelverbindungen 1 000
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid,
Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)
2.32 Carbonyldichlorid (Phosgen) 75-44-5 300 750
2.33 Phosphorwasserstoff (Phosphin) 7803-51-2 200 1 000
2.34 Piperidin 110-89-4 50 000 200 000
2.35 Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine 1
(einschließlich TCDD),
in TCDD-Äquivalenten berechnet17
2.36 Propylamin14 107-10-8 500 000 2 000 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 499
Mengenschwellen in kg
Gefahrenkategorien gemäß
Betriebsbereiche
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
Nr. CAS-Nr.1 nach
namentlich genannte
gefährliche Stoffe § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
2.37 Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) 75-56-9 5 000 50 000
2.38 Sauerstoff 7782-44-7 200 000 2 000 000
2.39 Schwefeldichlorid 10545-99-0 1 000
2.40 Schwefeltrioxid 7446-11-9 15 000 75 000
2.41 Schwefelwasserstoff 7783-06-4 5 000 20 000
2.42 Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion 533-74-4 100 000 200 000
(Dazomet)14
2.43 Toluylendiisocyanat (TDI); die Mengenschwellen in 10 000 100 000
Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller
im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische
nach den Nummern 2.43.1 bis 2.43.3:
2.43.1 2,4-Toluylendiisocyanat 584-84-9
2.43.2 2,6-Toluylendiisocyanat 91-08-7
2.43.3 TDI-Gemische
2.44 Wasserstoff 1333-74-0 5 000 50 000
Fußnoten zur Stoffliste
1
Registriernummer des Chemical Abstracts Service.
2
Gefährliche Stoffe, die unter „akut toxisch, Kategorie 3, oral“ (H 301) fallen, fallen unter den Eintrag „H2 Akut Toxisch“, wenn sich weder eine
Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations-
und zur dermalen Toxizität fehlen.
3
Die Gefahrenklasse „Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe Anhang I
Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt,
ist diese Menge für die Zwecke dieser Verordnung zu beachten. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem
Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieser Verordnung das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.
4
Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren nach Anhang 6 Teil 3 der
Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (im Folgenden „UN-Hand-
buch über Prüfungen und Kriterien“) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.
Weitere Hinweise zur Befreiung von der Prüfung finden sich in der Beschreibung der Methode A.14 in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der
Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist.
5
Werden explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt,
werden sie unter Eintrag P1a eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verord-
nung (EG) Nr. 1272/2008.
6
Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/10/EU (ABl. L 77 vom 20.3.2013,
S. 20) geändert worden ist, einzustufen. Die Kategorien „extrem entzündbar“ und „entzündbar“ für Aerosole gemäß Richtlinie 75/324/EWG
entsprechen den Gefahrenkategorien „Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
7
Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Kategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare
Flüssigkeit der Kategorie 1 enthalten.
8
Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die
Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN-Handbuch über
Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Da dies allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen
Temperatur oder Hochdruck gilt, sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.
9
Aufbereitetes Biogas
Zur Umsetzung dieser Verordnung kann aufbereitetes Biogas unter Nummer 2.1 der Stoffliste dieses Anhangs eingestuft werden, wenn es nach
anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, sodass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich
des Methangehalts, gewährleistet ist, und das Biogas höchstens 1 % Sauerstoff enthält.
10
Ammoniumnitrat (5 000 000/10 000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind
Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche),
bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
– gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials
enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1618 (ABl. L 242 vom
9.9.2016, S. 24) geändert worden ist, erfüllen,
– gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, Teil III Unterabschnitt 38.2) zu einer
selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat
abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der
Gruppe B zugeordnet sind.
11
Ammoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität
Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
– gewichtsmäßig größer als 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolo-
mit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,
– bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % (vgl. Fußnote 10 Satz 2) ist,
– bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von
mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % ist.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.
Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A zugeordnet sind und die den
Detonationstest bestehen.
12
Ammoniumnitrat (350 000/2 500 000): Technische Qualität
Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
– gewichtsmäßig zwischen 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) und 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer
Stoffe enthalten,
– gewichtsmäßig größer als 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten.
Dies gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Gemische, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A I,
D IV und E zugeordnet sind.
13
Ammoniumnitrat (10 000/50 000): Nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen
Dies gilt für
– zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammonium-
nitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Fußnoten 11 und 12, die vom Endverbraucher an einen Herstel-
ler, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder
Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie den Anforderungen der Fußnoten 11 und 12 nicht mehr
entsprechen,
– Düngemittel gemäß der Fußnote 10 erster Gedankenstrich und der Fußnote 11, die den Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003 nicht entsprechen.
Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht beste-
hen, und ammoniumnitrathaltige Gemische, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahr-
stoffverordnung zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung nicht
erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nummer 5.3
Absatz 8 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung festgestellt wurden.
14
Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter Nummer 1.2.5.1 (P5a Entzündbare Flüssigkeiten) oder Nummer 1.2.5.2 (P5b Entzündbare Flüssigkeiten)
der Stoffliste fällt, finden für die Zwecke dieser Verordnung die niedrigsten Mengenschwellen Anwendung.
15
Kaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger in geprillter oder granulierter Form auf der Basis von Kaliumnitrat
Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als
Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat
und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.
16
Kaliumnitrat (1 250 000/5 000 000): Mehrnährstoffdünger in kristalliner Form auf der Basis von Kaliumnitrat
Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als
Ammoniumnitrat zu behandeln. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind die entsprechenden Eintragungen für Ammo-
niumnitrat zu verwenden und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung anzuwenden.
17
Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äqui-
valenzfaktoren:
WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005
Polychlordibenzodioxine Polychlordibenzofurane
2,3,7,8-TCDD 1 2,3,7,8-TCDF 0,1
1,2,3,7,8-PeCDD 1 2,3,4,7,8-PeCDF 0,3
1,2,3,7,8-PeCDF 0,03
1,2,3,4,7,8-HxCDD 1,2,3,4,7,8-HxCDF
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDF
0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD 1,2,3,6,7,8-HxCDF
2,3,4,6,7,8-HxCDF
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF
0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
OCDD 0,0003 OCDF 0,0003
(T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)
Referenz: Van den Berg et al.: The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and
Dioxin-like Compounds.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 501
Anhang II
Mindestangaben im Sicherheitsbericht
I. Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhin-
derung von Störfällen
Diese Informationen müssen die in Anhang III aufgeführten Punkte abdecken.
II. Umfeld des Betriebsbereichs
1. Beschreibung des Betriebsbereichs und seines Umfelds einschließlich der geographischen Lage, der
meteorologischen, geologischen und hydrographischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte
des Standorts.
2. Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebsbereichs, bei denen die Gefahr eines Stör-
falls bestehen kann.
3. Auf der Grundlage verfügbarer Informationen Verzeichnis benachbarter Betriebsbereiche und Betriebsstät-
ten, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, sowie Bereiche und Entwicklungen außerhalb
des Betriebsbereichs, die einen Störfall verursachen oder die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls
erhöhen oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern können.
4. Beschreibung der Bereiche, die von einem Störfall betroffen werden könnten.
III. Beschreibung der Anlagen des Betriebsbereichs
1. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte der sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbe-
reichs, der Gefahrenquellen, die zu Störfällen führen könnten, sowie der Bedingungen, unter denen der
jeweilige Störfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung
von Störfällen.
2. Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe, unter Verwendung von Fließbildern; ge-
gebenenfalls Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.
3. Beschreibung der gefährlichen Stoffe:
a) Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:
– Angaben zur Feststellung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS-Num-
mer, Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur,
– Höchstmenge der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen Stoffe, die vorhanden sein
können;
b) physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der sich auf die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar oder später auswirkenden Gefahren;
c) physikalisches und chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren
Störungen.
IV. Ermittlung und Analyse der Risiken von Störfällen und Mittel zur Verhinderung solcher Störfälle
1. Eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher Störfälle nebst ihrer Wahrscheinlichkeit oder den Be-
dingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes
dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb
oder außerhalb des Betriebsbereichs liegen, insbesondere unter Berücksichtigung:
a) betrieblicher Gefahrenquellen,
b) umgebungsbedingter Gefahrenquellen, z. B. Erdbeben, Hochwasser oder Einwirkungen die von benach-
barten Betriebsbereichen oder Betriebsstätten ausgehen können,
c) Eingriffe Unbefugter und
d) anderer Bereiche und Entwicklungen, die einen Störfall verursachen, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts
eines Störfalls erhöhen oder Auswirkungen eines Störfalls verschlimmern können.
2. Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten Störfälle, einschließlich Karten,
Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die
von derartigen Störfällen betroffen sein können.
3. Bewertung vergangener Ereignisse im Zusammenhang mit den gleichen Stoffen und Verfahren, Berück-
sichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf die jeweiligen Maßnahmen,
die ergriffen wurden, um entsprechende Ereignisse zu verhindern.
4. Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
V. Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen
1. Beschreibung der Einrichtungen, die in der Anlage zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen vor-
handen sind, beispielsweise Melde-/Schutzsysteme und technische Vorrichtungen zur Begrenzung von
ungeplanten Stofffreisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrich-
tungen oder -behälter, Notabsperrventilen, Inertisierungssystemen, Löschwasserrückhaltung.
2. Alarmplan und Organisation der Notfallmaßnahmen.
3. Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs für den Notfall zur Verfügung
stehen.
4. Beschreibung technischer und nicht technischer Maßnahmen, die für die Begrenzung der Auswirkungen
eines Störfalls von Bedeutung sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 503
Anhang III
Sicherheitsmanagementsystem
1. Das Sicherheitsmanagementsystem ist den Gefahren, Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation
angemessen und beruht auf einer Risikobeurteilung. In das Sicherheitsmanagementsystem ist derjenige Teil des
allgemeinen Managementsystems einzugliedern, zu dem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Hand-
lungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören, also die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts
zur Verhinderung von Störfällen relevanten Punkte. Insbesondere bei bereits nach § 32 des Umweltauditge-
setzes EMAS-registrierten Standorten kann auf deren Managementstrukturen und Vorgehensweisen aufgesetzt
werden.
2. Folgende Punkte werden durch das Sicherheitsmanagementsystem geregelt:
a) Organisation und Personal
Aufgaben und Verantwortungsbereiche des für die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer
Auswirkungen vorgesehenen Personals auf allen Organisationsebenen; Maßnahmen, die zur Sensibilisierung
für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden. Ermittlung des entsprechenden Ausbil-
dungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der erforderlichen Ausbildungs- und Schulungsmaß-
nahmen. Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebsbereichs sowie des im Betriebsbereich beschäftigten
Personals von Subunternehmen, soweit dies unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit relevant ist.
b) Ermittlung und Bewertung der Gefahren von Störfällen
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Gefahren von Störfällen bei
bestimmungsgemäßem und nicht bestimmungsgemäßem Betrieb, einschließlich von Tätigkeiten, die als
Unteraufträge vergeben sind, sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und der Schwere solcher Störfälle.
c) Überwachung des Betriebs
Festlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich der
Wartung der Anlagen, für Verfahren und Einrichtung sowie für Alarmmanagement und zeitlich begrenzte
Unterbrechungen. Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren zur Überwachung
und Prüfung, um die Wahrscheinlichkeit von Systemausfällen zu verringern. Betrachtung und Beherrschung
der durch Alterung oder Korrosion von Anlagenteilen im Betriebsbereich entstehenden Risiken.
Dokumentation der Anlagenteile im Betriebsbereich, verbunden mit einer Strategie und Methodik zur Über-
wachung und Prüfung des Zustands dieser Anlagenteile. Gegebenenfalls Festlegung von erforderlichen Ge-
genmaßnahmen und angemessenen Folgemaßnahmen.
d) Sichere Durchführung von Änderungen
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen bestehender Anlagen oder Verfah-
ren oder Auslegung einer neuen Anlage oder eines neuen Verfahrens.
e) Planung für Notfälle
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systema-
tischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, um in
Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu
können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebsbereichs, einschließlich des relevanten
Personals von Subunternehmen, erteilt werden.
f) Überwachung der Leistungsfähigkeit des Sicherheitsmanagementsystems
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur ständigen Bewertung der Erreichung der Ziele, die der Be-
treiber im Rahmen des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen und des Sicherheitsmanagementsystems
festgelegt hat, sowie Einrichtung von Mechanismen zur Untersuchung und Korrektur bei Nichterreichung
dieser Ziele. Die Verfahren umfassen das System für die Meldung von Ereignissen, insbesondere von sol-
chen, bei denen Schutzmaßnahmen versagt haben, sowie die entsprechenden Untersuchungen und Folge-
maßnahmen, bei denen einschlägige Erfahrungen und Erkenntnisse aus innerbetrieblichen und außerbetrieb-
lichen Ereignissen zugrunde zu legen sind. Die Verfahren können auch Leistungsindikatoren wie sicherheits-
bezogene Leistungsindikatoren und andere relevante Indikatoren beinhalten.
g) Systematische Überprüfung und Bewertung
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur regelmäßigen systematischen Bewertung des Konzepts zur
Verhinderung von Störfällen und der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems.
Von der Leitung des Betriebsbereichs entsprechend dokumentierte Überprüfung der Leistungsfähigkeit des
bestehenden Konzepts und des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung, einschließlich
der Erwägung und Einarbeitung notwendiger Änderungen gemäß der systematischen Überprüfung und
Bewertung.
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
Anhang IV
Informationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
1. Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von So-
fortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung
und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Gelände des Betriebs-
bereichs verantwortlich ist.
2. Name oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für
die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zuständigen Behörde verant-
wortlich ist.
3. Für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Auslösen eines Stör-
falls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung
der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle
sowie zur Begrenzung der Auswirkungen zu treffen sind, sowie eine Be-
schreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Ein-
satzmittel.
4. Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Gelände
des Betriebsbereichs, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung
sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten.
5. Vorkehrungen zur frühzeitigen Warnung der für die Einleitung der in den
externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen vorgesehenen Maßnahmen
zuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung
mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren
Informationen, sobald diese verfügbar sind.
6. Vorkehrungen zur Ausbildung und Schulung des Personals in den Aufgaben,
deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls zur Ko-
ordinierung dieser Ausbildung und Schulung mit externen Notfall- und Ret-
tungsdiensten.
7. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des
Geländes des Betriebsbereichs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 505
Anhang V
Information der Öffentlichkeit
Teil 1: Informationen zu Betriebsbereichen der unteren und oberen Klasse
1. Name oder Firma des Betreibers und vollständige Anschrift des Betriebs-
bereichs.
2. Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung
unterliegt und dass der zuständigen Behörde die Anzeige nach § 7 Absatz 1
und bei Betriebsbereichen der oberen Klasse der Sicherheitsbericht nach § 9
Absatz 1 vorgelegt wurde.
3. Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeiten im Betriebsbereich.
4. Gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne der
Stoffliste in Anhang I Nummer 1 – generische Bezeichnung oder Gefahren-
einstufung der im Betriebsbereich vorhandenen relevanten gefährlichen Stof-
fe, von denen ein Störfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen
Gefahreneigenschaften in einfachen Worten.
5. Allgemeine Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung erforder-
lichenfalls gewarnt wird; angemessene Informationen über das Verhalten bei
einem Störfall oder Hinweis, wo diese Informationen elektronisch zugänglich
sind.
6. Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung nach § 17 Absatz 2 oder Hinweis, wo
diese Information elektronisch zugänglich ist; Unterrichtung darüber, wo aus-
führlichere Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung und zum Überwachungs-
plan nach § 17 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher
oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder
über den Zugang zu Umweltinformationen auf Anfrage eingeholt werden
können.
7. Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen unter Berücksichtigung des
Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des
Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen eingeholt
werden können.
Teil 2: Weitergehende Informationen zu Betriebsbereichen der oberen Klasse
1. Allgemeine Informationen zu den Gefahren, die von einem Störfall ausgehen
können, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt und zusammenfassende Darstellung der
wesentlichen Störfallszenarien und der Maßnahmen, mit denen diese Szena-
rien verhindert werden oder ihre Auswirkungen begrenzt werden sollen.
2. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Gelände des
Betriebsbereichs – auch in Zusammenarbeit mit Notfall- und Rettungsdiens-
ten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Störfällen und zur
größtmöglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu treffen.
3. Angemessene Informationen aus den externen Alarm- und Gefahrenabwehr-
plänen zur Bekämpfung der Auswirkungen von Ereignissen außerhalb des
Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder
Rettungsdiensten im Fall eines Ereignisses Folge zu leisten.
4. Gegebenenfalls Angabe, ob der Betriebsbereich in der Nähe des Hoheitsge-
biets eines anderen Mitgliedstaats liegt und damit die Möglichkeit besteht,
dass ein Störfall grenzüberschreitende Auswirkungen nach dem Überein-
kommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfäl-
len der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE)
hat.
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
Anhang VI
Meldungen
Teil 1: Kriterien
I. Ein Ereignis, welches unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen
Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
1. Beteiligte Stoffe
Jede ereignisbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge
von mindestens 5 % der in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I angegebenen Mengenschwelle.
2. Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum mit nachstehenden Folgen:
a) ein Todesfall,
b) sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens
24 Stunden,
c) ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stun-
den,
d) Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs,
e) Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert
von mindestens 500 Personenstunden,
f) Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine
Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1 000 Personenstunden.
3. Unmittelbare Umweltschädigungen
a) Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume
– gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha,
– großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha.
b) Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder im Meer1
– Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,
– See oder Teich: ab 1 ha,
– Delta: ab 2 ha,
– Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.
c) Erhebliche Schädigung des Grundwassers1
– ab 1 ha.
4. Sachschäden
a) Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen Euro,
b) Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen Euro.
5. Grenzüberschreitende Schädigungen
Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Störfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen.
II. Ein Ereignis, das aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung
ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist
der zuständigen Behörde mitzuteilen.
III. Ein Ereignis, bei dem Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und
hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich
ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
1
Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf
bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für
die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium „umwelt-
gefährlich“ definiert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 507
Teil 2: Inhalte
Mitteilung nach § 19 Abs. 2
1. Allgemeine Angaben
1.1 Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1
I. II. ⃞ III. ⃞
⃞ 1 ⃞ 2a ⃞ 3a ⃞ 4a ⃞ 5
⃞ 2b ⃞ 3b ⃞ 4b
⃞ 2c ⃞ 3c
⃞ 2d
⃞ 2e
⃞ 2f
1.2 Name und Anschrift des Betreibers:
1.3 Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:
Tag Monat Jahr Stunde
1.4 Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland):
1.5 Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV):
.........................................................................................
Betriebsbereich unterliegt: ⃞ Grundpflichten
⃞ Erweiterte Pflichten
1.6 Gestörter Teil des Betriebsbereichs:
1.7 Status der schriftlichen Mitteilung nach § 19 Abs. 2:
⃞ Erstmitteilung
⃞ Ergänzung oder Berichtigung
⃞ Abschließende Mitteilung
2. Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe
2.1 Art des Ereignisses:
2.1.1 ⃞ Explosion a) Auslösende Stoffe
b) Freigesetzte Stoffe
2.1.2 ⃞ Brand a) In Brand geratene Stoffe
b) Entstandene Stoffe
2.1.3 ⃞ Stofffreisetzung in die a) Freigesetzte Stoffe
Atmosphäre b) Entstandene Stoffe
2.1.4 ⃞ Stofffreisetzung in a) Freigesetzte Stoffe
Gewässer b) Entstandene Stoffe
2.1.5 ⃞ Stofffreisetzung in den a) Freigesetzte Stoffe
Boden b) Entstandene Stoffe
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
2.2 Beteiligte Stoffe2
chem. Bezeichnung (a) Ausgangsprodukt CAS-Nr. Nr. des Stoffes Mengenan-
(b) Zwischenprodukt oder der gabe in kg3
(c) Endprodukt Gefahrenkategorie
(d) Nebenprodukt nach Anhang I
(e) Rückstand
(f) entstandener Stoff
Stoff 1
Stoff 2
…
…
…
…
…
Stoff x
3. Beschreibung der Umstände des Ereignisses
3.1 Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:
3.2 Auslösendes Ereignis und Ablauf des Ereignisses:
3.3 Funktion des Sicherheitssystems, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:
3.4 Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Windrichtung):
3.5 Hinweis auf ähnliche vorangegangene Ereignisse im Betriebsbereich:
4. Ursachenbeschreibung
4.1 Ursache des Ereignisses:
⃞ Ursache bekannt
⃞ Ursachenuntersuchung wird fortgeführt
⃞ Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht aufklärbar
Beschreibung/Erläuterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2 Ursachenklassifizierung:
⃞ betriebsbedingt
⃞ menschlicher Fehler
⃞ umgebungsbedingt
⃞ Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. Art und Umfang des Schadens4
5.1 innerhalb des Betriebsbereichs
5.1.1 Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte)
Explosion Brand Freisetzung
Tote: / / /
Verletzte:
ambulante Behandlung / / /
stationäre Behandlung / / /
Personen mit Vergiftungen:
ambulante Behandlung / / /
stationäre Behandlung / / /
5.1.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: ⃞ ja ⃞ nein
Art der Beeinträchtigung/Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der Personen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.3 Sachschäden: ⃞ ja ⃞ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.
3
Soweit Berechnung nicht möglich, Schätzwert angeben.
4
Beschreibung unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 509
5.1.4 Umweltschäden: ⃞ ja ⃞ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.5 ⃞ Die Gefahr besteht nicht mehr.
⃞ Die Gefahr besteht noch.
⃞ Art der Gefahr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2 außerhalb des Betriebsbereichs
5.2.1 Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)
Explosion Brand Freisetzung
Tote: / / / / / /
Verletzte:
ambulante Behandlung / / / / / /
stationäre Behandlung / / / / / /
Personen mit Vergiftungen:
ambulante Behandlung / / / / / /
stationäre Behandlung / / / / / /
5.2.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: ⃞ ja ⃞ nein
Art der Beeinträchtigung/Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der Personen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.3 Sachschäden: ⃞ ja ⃞ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.4 Umweltschäden: ⃞ ja ⃞ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.5 Störung der öffentlichen Versorgung: ⃞ ja ⃞ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang/Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.6 Grenzüberschreitende Schäden: ⃞ ja ⃞ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.7 Gefahr besteht noch: ⃞ ja ⃞ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6. Notfallmaßnahmen
6.1 Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebs-
bereichs):
6.2 Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.3 Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.4 Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte
6.4.1 Schutzmaßnahmen:
6.4.2 Evakuierung:
6.4.3 Dekontamination:
6.4.4 Sanierung:
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017
7. Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit
7.1 Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Ereignisse:
7.2 Vorkehrungen zur Begrenzung der Auswirkungen des Ereignisses (innerhalb und außerhalb des Betriebs-
bereichs):
8. Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:
Ort, Datum Unterschrift
Anhang VII
(weggefallen)