410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
Gesetz
zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
Vom 10. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 6. Kinofilme: Filmwerke,
sen:
a) die für eine öffentliche Aufführung in einem Kino
bestimmt sind oder auf einem national oder
Artikel 1 international bedeutsamen Festival oder bei
Gesetz einer national oder international bedeutsamen
über die Nutzung und Preisverleihung öffentlich aufgeführt werden und
Sicherung von Archivgut des Bundes b) bei denen nicht im Sinne von § 3 Absatz 4 des
(Bundesarchivgesetz – BArchG) Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek
vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch
§1 Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,
Begriffsbestimmungen die Musik im Vordergrund steht;
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 7. national oder international bedeutsame Festivals
1. Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner sowie und Preisverleihungen: die Festivals und Preis-
Kinder, Enkelkinder, Großeltern, Eltern und verleihungen, einschließlich sämtlicher Festival-
Geschwister der Betroffenen; reihen, die genannt werden in der jeweils geltenden
Fassung
2. Archivgut des Bundes: Unterlagen von bleibendem
Wert, die das Bundesarchiv nach Ablauf der Auf- a) des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember
bewahrungsfristen dauerhaft übernommen hat; 2016 (BGBl. I S. 3413) und
Unterlagen aus dem Zwischenarchiv des Bundes- b) der zum Filmförderungsgesetz gehörenden
archivs, deren Aufbewahrungsfristen bereits abge- Richtlinien;
laufen sind, deren bleibender Wert jedoch noch
nicht festgestellt worden ist, werden wie Archivgut 8. öffentliche Stellen des Bundes: die Verfassungs-
des Bundes behandelt; organe des Bundes, die Behörden und Gerichte
des Bundes, die bundesunmittelbaren Körper-
3. Betroffene: bestimmte oder bestimmbare natürliche
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Personen, zu denen Informationen vorliegen;
Rechts und die sonstigen Stellen des Bundes;
4. deutsche Kinofilme: Kinofilme, deren Hersteller
9. Unterlagen: Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig
ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in
von der Art ihrer Speicherung;
Deutschland haben; im Fall einer Koproduktion
muss einer der Hersteller seinen Wohnsitz, seinen 10. Unterlagen von bleibendem Wert: Unterlagen,
Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben;
a) denen insbesondere wegen ihrer politischen,
5. Entstehung: der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kul-
Bearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs; turellen Inhalte besondere Bedeutung zukommt
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aa) für die Erforschung und das Verständnis von Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Bei der
Geschichte und Gegenwart, auch im Hin- Einführung neuer Systeme der Informationstechnologie
blick auf künftige Entwicklungen, insbesondere zur Führung elektronischer Akten gemäß
bb) für die Sicherung berechtigter Interessen der § 6 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013
Bürger und Bürgerinnen oder (BGBl. I S. 2749) oder bei der wesentlichen Änderung
solcher Systeme ist das Bundesarchiv rechtzeitig zu
cc) für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt informieren, wenn hierbei anbietungspflichtige Unter-
oder Rechtsprechung, oder lagen entstehen können.
b) die nach einer Rechtsvorschrift oder Verein- (5) Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv
barung dauerhaft aufzubewahren sind; andere als in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen
11. Zwischenarchivgut des Bundes: Unterlagen, die genannte Aufgaben des Bundes übertragen, wenn
das Bundesarchiv vor Ablauf der Aufbewahrungs-
1. diese Aufgaben in unmittelbarem sachlichem Zu-
fristen vorläufig übernommen hat und in einem
sammenhang mit dem Archivwesen des Bundes
Zwischenarchiv oder digitalen Zwischenarchiv ver-
oder mit der Erforschung der deutschen Geschichte
wahrt.
anhand des Archivguts des Bundes stehen und
§2 2. es erforderlich ist, dass diese Aufgaben zentral
durch das Bundesarchiv wahrgenommen werden.
Organisation des Bundesarchivs
Der Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbststän- (6) Rechtsvorschriften des Bundes, durch die ande-
dige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und Fachauf- ren Stellen Archivaufgaben übertragen sind, bleiben
sicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten unberührt.
Bundesbehörde untersteht.
§4
§3 Stiftung „Archiv der Parteien
Aufgaben des Bundesarchivs und Massenorganisationen der DDR“
(1) Das Bundesarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut (1) Die „Stiftung Archiv der Parteien und Massenor-
des Bundes auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen ganisationen der DDR“ ist eine unselbständige Stiftung
und wissenschaftlich zu verwerten. Es gewährleistet des öffentlichen Rechts im Bundesarchiv.
den Zugang zum Archivgut des Bundes unter Wahrung (2) Die Stiftung hat die Aufgabe, Unterlagen von
des Schutzes privater oder öffentlicher Belange. Dies Stellen nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 und 6 als Archiv-
kann auch durch Digitalisierung und öffentliche Zu- gut des Bundes zu übernehmen, auf Dauer zu sichern,
gänglichmachung im Internet geschehen. nutzbar zu machen und zu ergänzen. Dies gilt auch für
(2) Das Bundesarchiv verwahrt Unterlagen der fol- Bibliotheksbestände zur deutschen Geschichte, insbe-
genden Stellen als Archivgut des Bundes, wenn es sondere für solche, die in historischem oder sachlichem
den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat: Zusammenhang mit der deutschen und internationalen
1. Unterlagen der öffentlichen Stellen des Bundes, Arbeiterbewegung stehen. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist ent-
sprechend anzuwenden.
2. Unterlagen der Stellen des Deutschen Reiches und
des Deutschen Bundes, (3) Die in § 11 Absatz 1 genannte Schutzfrist ist nicht
auf die Bestände der Stiftung anzuwenden.
3. Unterlagen der Stellen der Besatzungszonen,
(4) Einzelheiten zu Organisation, Aufgaben und Ver-
4. Unterlagen der Stellen der Deutschen Demokrati-
mögen der Stiftung werden durch die für Kultur und
schen Republik,
Medien zuständige oberste Bundesbehörde geregelt.
5. Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei
Deutschlands, der mit dieser Partei verbundenen §5
Organisationen und juristischen Personen sowie
der Massenorganisationen der Deutschen Demokra- Anbietung und Abgabe von Unterlagen
tischen Republik und (1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem
6. Unterlagen der anderen Parteien und der mit diesen Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen
Parteien verbundenen Organisationen und juris- Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei
tischen Personen der Deutschen Demokratischen ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen
Republik. sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worden sind,
zur Übernahme anzubieten, wenn
Das Bundesarchiv stellt den bleibenden Wert der Unter-
lagen im Benehmen mit der anbietenden Stelle fest. 1. sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit
(3) Das Bundesarchiv kann auch Unterlagen anderer
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
als der in § 1 Nummer 8 genannten öffentlichen Stellen
Länder nicht mehr benötigen und
sowie Unterlagen nichtöffentlicher Einrichtungen und
natürlicher Personen als Archivgut des Bundes über- 2. ihnen die weitere Aufbewahrung der Unterlagen
nehmen oder erwerben, wenn ihm diese Unterlagen an- nicht durch besondere Rechtsvorschriften gestattet
geboten werden und es den bleibenden Wert dieser ist.
Unterlagen festgestellt hat. Vorbehaltlich des Satzes 1 sollen Unterlagen spätes-
(4) Das Bundesarchiv berät die öffentlichen Stellen tens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Bundesarchiv
des Bundes im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der angeboten werden.
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(2) Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den (2) Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind
Mitarbeitern des Bundesarchivs im Einvernehmen mit
1. Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-,
der zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht
Post- oder Fernmeldegeheimnis verstößt, sowie
in die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden
Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfs- 2. Unterlagen, die nach gesetzlichen Vorschriften ver-
mittel zu gewähren. Wird der bleibende Wert der Unter- nichtet oder gelöscht werden müssen und die nach
lagen festgestellt, hat die anbietende öffentliche Stelle diesen gesetzlichen Vorschriften nicht ersatzweise
die Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das den zuständigen öffentlichen Archiven angeboten
Bundesarchiv abzugeben. Das Bundesarchiv kann auf werden dürfen.
die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne (3) Das Bundesarchiv hat vom Zeitpunkt der Über-
bleibenden Wert verzichten. nahme an
(3) Werden elektronische Unterlagen zur Übernahme 1. die Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von Ab-
angeboten, legt das Bundesarchiv den Zeitpunkt der satz 1 sowie der Verschlusssachenanweisung vom
Übermittlung vorab im Einvernehmen mit der anbieten- 31. März 2006 in der Fassung vom 26. April 2010
den öffentlichen Stelle des Bundes fest. Die Form der (GMBl S. 846) und der Allgemeinen Verwaltungs-
Übermittlung und das Datenformat richten sich nach vorschrift des Bundesministeriums des Innern zur
den für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegten Ausführung des Gesetzes über die Voraussetzungen
Standards. Sofern für die Form der Übermittlung und und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen
das Datenformat kein Standard für die Bundesver- des Bundes vom 29. April 1994 in der Fassung
waltung verbindlich festgelegt wurde, sind diese im vom 31. Januar 2006 (GMBl S. 339) anzuwenden
Einvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle und
des Bundes festzulegen. Stellt das Bundesarchiv den
bleibenden Wert der elektronischen Unterlagen fest, 2. die schutzwürdigen Belange Betroffener in gleicher
hat die anbietende öffentliche Stelle des Bundes nach Weise zu beachten wie die abgebende Stelle.
Ablauf der Aufbewahrungsfrist die bei ihr verbliebenen Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders
Kopien dieser Unterlagen nach dem Stand der Technik Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen allen
zu löschen, es sei denn, sie benötigt die Kopien noch für die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden
für Veröffentlichungen; über die Löschung ist ein Nach- Geheimhaltungsvorschriften.
weis zu fertigen. Elektronische Unterlagen, die einer
(4) Unterlagen, die den Rechtsvorschriften des Bun-
laufenden Aktualisierung unterliegen, sind unter den
des über die Geheimhaltung oder dem Steuergeheimnis
Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 zu bestimmten, ein-
nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen oder Anga-
vernehmlich zwischen Bundesarchiv und abgebender
ben über Verhältnisse eines anderen oder fremde
Stelle festzulegenden Stichtagen ebenfalls anzubieten.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen
Satz 5 ist nicht auf Unterlagen anzuwenden, die nach
dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zustän-
§ 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 von der Anbietungs-
digen Landes- oder Kommunalarchiv auch von anderen
pflicht ausgenommen sind.
Stellen als den öffentlichen Stellen des Bundes zur
(4) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden Archivierung angeboten und abgegeben werden.
in eigener Zuständigkeit, ob sie dem Bundesarchiv
Unterlagen anbieten und als Archivgut des Bundes §7
abgeben.
Anbietung und Abgabe von
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für Unterlagen an Landes- oder Kommunalarchive
archivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige
Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Die öffentlichen Stellen des Bundes haben Unter-
lagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren
örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Gel-
§6
tungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, auf Vorschlag
Anbietung und Abgabe von des Bundesarchivs mit Zustimmung der zuständigen
Unterlagen, die einer Geheimhaltungs-, obersten Bundesbehörde dem zuständigen Landes-
Vernichtungs- oder Löschungspflicht unterliegen oder Kommunalarchiv zur Übernahme anzubieten und
(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem abzugeben, wenn die Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14
Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen durch Landesgesetze oder kommunale Satzungen
Landes- oder Kommunalarchiv auch Unterlagen zur sichergestellt sind.
Übernahme anzubieten, die den Rechtsvorschriften
des Bundes über die Geheimhaltung oder § 30 der Ab- §8
gabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung Zwischenarchiv und
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), digitales Zwischenarchiv
die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 12 des Gesetzes
(1) Das Bundesarchiv unterhält das Zwischenarchiv
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert
für die nicht elektronischen Unterlagen der obersten
worden ist, unterliegen. Unterlagen der Nachrichten-
Bundesbehörden und der Verfassungsorgane. Das
dienste sind anzubieten, wenn sie deren Verfügungs-
Bundesarchiv unterhält zudem das digitale Zwischen-
berechtigung unterliegen und zwingende Gründe des
archiv für die elektronischen Unterlagen aller Einrich-
nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschut-
tungen der Bundesverwaltung.
zes sowie der Schutz der Identität der bei ihnen
beschäftigten Personen einer Abgabe nicht entgegen- (2) Das Bundesarchiv verwahrt das Zwischenarchiv-
stehen. gut des Bundes im Auftrag der anbietenden öffent-
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lichen Stelle des Bundes oder ihres Rechts- und Zeitgeschichte bezieht, es sei denn ihr schutzwürdiger
Funktionsnachfolgers. Bis zur Übernahme als Archivgut privater Lebensbereich ist betroffen.
des Bundes beschränkt sich die Verantwortung des (5) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 sind nicht
Bundesarchivs auf die notwendigen technischen und auf Archivgut des Bundes anzuwenden,
organisatorischen Maßnahmen zur Verwahrung und
Sicherung der Unterlagen. Die Bewertung des 1. das aus Unterlagen besteht, die bereits bei ihrer Ent-
Zwischenarchivguts des Bundes nach Maßgabe von stehung zur Veröffentlichung bestimmt waren, oder
§ 3 Absatz 2 Satz 2 durch das Bundesarchiv ist zu- 2. soweit es aus Unterlagen besteht, die vor der Über-
lässig; § 5 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. gabe an das Bundesarchiv bereits einem Infor-
(3) Auf die Abgabe elektronischer Unterlagen an das mationszugang nach einem Informationszugangs-
digitale Zwischenarchiv sind die für die Bundesverwal- gesetz offengestanden haben.
tung verbindlich festgelegten Standards anzuwenden. (6) Auf die Nutzung von Unterlagen, die älter als
Sofern für die Form der Übermittlung und für das 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der
Datenformat kein Standard für die Bundesverwaltung öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen, sind die
verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Ein- Absätze 1 bis 5 und die §§ 10, 12 und 13 entsprechend
vernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle anzuwenden.
festzulegen.
§ 12
§9
Verkürzungen und
Veräußerungsverbot Verlängerungen der Schutzfristen
Archivgut des Bundes ist unveräußerlich. (1) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11
Absatz 1 verkürzen, soweit dem keine Einschränkungs-
§ 10 und Versagungsgründe gemäß § 13 entgegenstehen.
Nutzung von Archivgut des Bundes (2) Das Bundesarchiv kann die Schutzfristen nach
(1) Jeder Person steht nach Maßgabe dieses Geset- § 11 Absatz 2 verkürzen, wenn die Einwilligung der Be-
zes auf Antrag das Recht zu, Archivgut des Bundes zu troffenen vorliegt. Liegt keine Einwilligung vor, kann das
nutzen. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über Bundesarchiv die Schutzfristen nach § 11 Absatz 2 ver-
die Nutzung von Unterlagen sowie besondere Ver- kürzen, wenn
einbarungen zugunsten von Eigentümern Archivguts 1. die Nutzung für ein wissenschaftliches Forschungs-
privater Herkunft bleiben unberührt. oder Dokumentationsvorhaben oder zur Wahrneh-
(2) Die Nutzung kann zum Schutz öffentlicher mung berechtigter Belange unerlässlich ist, die im
Belange und zur Wahrung schutzwürdiger Interessen überwiegenden Interesse einer anderen Person oder
Betroffener mit Auflagen verbunden oder unter dem Stelle liegen, und
Vorbehalt des Widerrufs genehmigt werden. 2. eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Be-
(3) Verlangen die Antragsteller eine bestimmte Art troffener oder ihrer Angehörigen durch angemes-
der Nutzung, so darf eine andere Art der Nutzung nur sene Maßnahmen wie die Vorlage anonymisierter
aus wichtigem Grund bestimmt werden. Reproduktionen oder das Einholen von Verpflich-
tungserklärungen ausgeschlossen werden kann.
§ 11 (3) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11
Schutzfristen Absatz 3 um höchstens 30 Jahre verkürzen oder ver-
(1) Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bun- längern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
des beträgt 30 Jahre, sofern durch Rechtsvorschrift (4) Ist das Archivgut des Bundes bei einer öffent-
nichts anderes bestimmt ist. Sie beginnt mit der Entste- lichen Stelle des Bundes entstanden, bedarf die Verkür-
hung der Unterlagen. zung oder Verlängerung der Schutzfristen nach den
(2) Nach Ablauf der Schutzfrist des Absatzes 1 darf Absätzen 1 bis 3 der Einwilligung dieser Stelle. Die Ein-
Archivgut des Bundes, das sich seiner Zweckbestim- willigung ist entbehrlich, soweit dies durch eine vorhe-
mung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine rige allgemeine Vereinbarung mit der abgebenden
oder mehrere natürliche Personen bezieht, frühestens Stelle festgelegt worden ist.
zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person
genutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit § 13
unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Einschränkungs- und Versagungsgründe
Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der Personen.
(1) Das Bundesarchiv hat die Nutzung nach den
Kann auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertret-
§§ 10 bis 12 einzuschränken oder zu versagen, wenn
barem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutz-
frist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen. 1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Nut-
zung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland
(3) Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen be-
steht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 6 Absatz 1 oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
Satz 1 und Absatz 4 unterliegen, darf erst 60 Jahre 2. Grund zu der Annahme besteht, dass der Nutzung
nach seiner Entstehung genutzt werden. schutzwürdige Interessen Betroffener oder ihrer
(4) Die Schutzfristen nach Absatz 2 sind nicht auf Angehörigen entgegenstehen oder
Archivgut des Bundes anzuwenden, das sich auf Amts- 3. durch die Nutzung Rechtsvorschriften des Bundes
träger in Ausübung ihrer Ämter und auf Personen der über die Geheimhaltung verletzt würden.
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Bei der Abwägung der in Satz 1 Nummer 2 genannten den, die vor einer Vernichtung oder Löschung an das
Belange ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Bundesarchiv abgegeben worden sind. In diesen Fällen
Informationserhebung erkennbar auf einer Menschen- besteht das Zugangsrecht nur nach Maßgabe der §§ 10
rechtsverletzung beruht. bis 13, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die
(2) Im Übrigen kann das Bundesarchiv die Nutzung personenbezogenen Daten ursprünglich gespeichert
einschränken oder versagen, wenn durch die Nutzung worden sind.
1. der Erhaltungszustand des Archivguts des Bundes § 16
gefährdet würde oder
Übermittlung von
2. ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ent- Vervielfältigungen von Archivgut
stünde. des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen
(3) Die Nutzung von Archivgut des Bundes, das aus (1) Das Bundesarchiv kann Archiven, Bibliotheken
Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht und Museen sowie Forschungs- und Dokumentations-
nach § 203 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches stellen Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor
unterlagen, kann vom Bundesarchiv eingeschränkt Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein beson-
oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutz- deres öffentliches Interesse besteht, dass ihnen dieses
würdiger Interessen Betroffener erforderlich ist. Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben
zur Verfügung steht; § 12 Absatz 4 ist entsprechend
§ 14 anzuwenden.
Rechte der Betroffenen (2) Die Vervielfältigung und die Übermittlung von
(1) Den Betroffenen steht auf Antrag das Recht zu, Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind nur
Auskunft über die im Archivgut des Bundes zu ihrer zulässig, wenn
Person enthaltenen Unterlagen zu erhalten, soweit das 1. die empfangende Stelle ausreichend Gewähr für die
Archivgut des Bundes durch den Namen der Person Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und
erschlossen ist oder Angaben gemacht werden, die der Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet
das Auffinden des betreffenden Archivguts des Bundes und
mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. Auf
2. die empfangende Stelle sich in einer schriftlichen
die Einsichtnahme ist § 10 Absatz 3 entsprechend
Vereinbarung mit dem Bundesarchiv verpflichtet,
anzuwenden.
§ 6 Absatz 3 und die §§ 11 bis 14 entsprechend
(2) Nach dem Tod der Betroffenen stehen die Rechte anzuwenden und die Unterlagen nur für eigene
nach Absatz 1 den Angehörigen zu, wenn diese ein Zwecke zu nutzen.
berechtigtes Interesse geltend machen und die Betrof-
(3) Der Vervielfältigung und Übermittlung dürfen
fenen keine andere Verfügung hinterlassen haben oder
andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
ihr entgegenstehender Wille sich nicht aus anderen
Umständen eindeutig ergibt.
§ 17
(3) Der Anspruch auf Auskunft oder Einsichtnahme
Pflichtregistrierung für deutsche Kinofilme
kann aus den in § 13 Absatz 1 genannten Gründen
eingeschränkt werden. In diesem Fall ist dem Antrag (1) Die Hersteller und Mithersteller deutscher Kino-
in dem Umfang stattzugeben, in dem der Zugang ohne filme haben diese Filme in einer Datenbank beim Bun-
Preisgabe der nach Maßgabe von § 13 Absatz 1 zu desarchiv nach Satz 2 zu registrieren. Die Registrierung
schützenden Informationen und ohne unverhältnis- ist binnen zwölf Monaten nach der ersten öffentlichen
mäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Aufführung in einem Kino, auf einem national oder
international bedeutsamen Festival, bei einer national
(4) Bestreiten die Betroffenen die Richtigkeit von
oder international bedeutsamen Preisverleihung oder
Unterlagen mit personenbezogenen Daten, so ist ihnen
nach einer öffentlichen Auszeichnung bei einer solchen
die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen.
national oder international bedeutsamen Veranstaltung
Die Möglichkeit einer Gegendarstellung ist auch den
vorzunehmen.
Angehörigen verstorbener Betroffener einzuräumen,
wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend (2) Die Hersteller und Mithersteller von Kinofilmen im
machen. Das Bundesarchiv ist verpflichtet, die Gegen- Sinne des Absatzes 1 haben bei der Registrierung, spä-
darstellungen den Unterlagen hinzuzufügen. testens jedoch binnen zwölf Monaten danach beim
Bundesarchiv bekannt zu machen, an welchem Ort sich
§ 15 eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie des
Kinofilms befindet. Änderungen in Bezug auf den Lage-
Nutzung von Archivgut rungsort einer Kinofilmkopie sind dem Bundesarchiv
des Bundes durch die abgebenden Stellen unverzüglich mitzuteilen.
(1) Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder (3) Nicht programmfüllende Kinofilme, die eine Vor-
Funktionsnachfolger haben gegen Ersatz der Auslagen führdauer von weniger als 79 Minuten oder bei Kinder-
im Bundesarchiv jederzeit gebührenfreien Zugang zu filmen von weniger als 59 Minuten haben, sind nur dann
Archivgut des Bundes, das sie abgegeben haben, wenn zu registrieren, wenn sie entweder öffentlich aufgeführt
sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In oder mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind
Ausnahmefällen wird der Zugang bei der abgebenden oder eine öffentliche Auszeichnung auf einem national
Stelle gewährt. oder international bedeutsamen Festival oder bei einer
(2) Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 ist nicht auf national oder international bedeutsamen Preisverlei-
Unterlagen mit personenbezogenen Daten anzuwen- hung erhalten haben.
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§ 18 Artikel 4
Bußgeldvorschriften Änderung des
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Gesetzes zur Aktualisierung der
Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
1. entgegen § 17 Absatz 1 einen Kinofilm nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder Artikel 4 Absatz 35 des Gesetzes zur Aktualisierung
der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
2. entgegen § 17 Absatz 2 eine Bekanntmachung nicht vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird aufgehoben.
oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 Artikel 5
bezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrie- Folgeänderungen
rungspflichtige Person fahrlässig begeht.
(1) In § 35 Absatz 9 des Bundespolizeigesetzes vom
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt
bis zu zehntausend Euro geahndet werden. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2017
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird die Angabe
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist „§ 3“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 10“ ersetzt.
das Bundesarchiv. (2) § 113 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 5
§ 19 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Verordnungsermächtigung
1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2
Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Satz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 2
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- und 3“ ersetzt.
nung ohne Zustimmung des Bundesrates
2. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2“ durch die Wörter
1. nähere Einzelheiten der Nutzung von Archiv- und „den §§ 5 bis 7“ ersetzt.
Bibliotheksgut des Bundesarchivs zu regeln und
(3) § 20 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
2. Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar
Kinofilmen festzulegen. 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geän-
Artikel 2 dert worden ist, wird aufgehoben.
(4) In § 33 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes
Änderung des
vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch
Gesetzes über den Auswärtigen Dienst Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
Dem § 10 des Gesetzes über den Auswärtigen S. 1818) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3“
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zu- durch die Wörter „§ 1 Nummer 10“ ersetzt.
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November (5) In § 40 Absatz 2 Nummer 3 des Stasi-Unter-
2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird folgen- lagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
der Satz angefügt: vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
„Die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes über die durch Artikel 4 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli
Nutzung von Archivgut des Bundes sind entsprechend 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird die
anzuwenden.“ Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 8,
§ 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
Artikel 3 (6) In § 40 Absatz 4 des Zollfahndungsdienstgeset-
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt
Änderung des durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. Dezem-
BND-Gesetzes ber 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, werden
Dem § 12 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember die Wörter „§ 3 des Bundesarchivgesetzes in der Fas-
1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 sung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) S. 62), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. März
geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt: 1992 (BGBl. I S. 506),“ durch die Wörter „§ 1 Num-
mer 10 des Bundesarchivgesetzes“ ersetzt.
„Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit
über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner (7) § 71 Absatz 1 Satz 3 des Zehnten Buches
Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und bei der Aufarbeitung Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-
personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 20 Absatz 8 des Gesetzes vom
1. dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden
für das Verständnis der Darstellung von Organisatio- ist, wird wie folgt gefasst:
nen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich
„Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit
ist und
sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen
2. die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut
Interesse des Betroffenen überwiegen.“ des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4,
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nach den §§ 5 bis 7 sowie nach den §§ 10 bis 13 des 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
Bundesarchivgesetzes oder nach entsprechenden ge- folgt gefasst:
setzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen „(3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit
dieses Gesetzes nicht unterschreiten.“ dem Abschluss des Verfahrens. § 187 Absatz 1 des
(8) § 36 Absatz 3 Satz 2 des Seesicherheits-Unter- Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1 Nummer 2, 8 bis 10,
suchungs-Gesetzes in der Fassung der Bekannt- § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchiv-
machung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt gesetzes sind anzuwenden.“
durch Artikel 4 Absatz 129 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie Artikel 6
folgt gefasst: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„§ 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
§ 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5
Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesarchivgesetz vom
bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.“
6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Arti-
(9) § 27 Absatz 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Ge- kel 4 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
setzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), das zu- S. 1666), dieses wiederum geändert durch Artikel 4
letzt durch Artikel 575 der Verordnung vom 31. August dieses Gesetzes, geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 417
Gesetz
zur Einbeziehung der Bundespolizei
in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
Vom 10. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 4
Änderung des
Artikel 1 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Änderung des Dem § 3 Absatz 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-
Bundesgebührengesetzes Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615)
werden die folgenden Sätze angefügt:
§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch „Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften
1. Nummer 4 wird aufgehoben. als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwal-
2. Die Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7. tungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.“
Artikel 5
Artikel 2
Änderung des
Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes
Bundespolizeigesetzes
In § 6 Absatz 2 des Hohe-See-Zusammenarbeits-
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095)
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 5 Ab- werden die Wörter „§ 19 Absatz 2 und“ gestrichen.
satz 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 6
1. § 19 wird wie folgt geändert: Änderung des
Zollfahndungsdienstgesetzes
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
2. § 50 wird wie folgt geändert: satz 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch
1. In § 8 Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „§ 23
die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Nummer 4“ ersetzt.
„(3) Die Herausgabe der Sache kann davon 2. § 23 wird wie folgt geändert:
abhängig gemacht werden, ob die Gebühren a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
und Auslagen gezahlt worden sind, die für die ersetzt:
Sicherstellung und Verwahrung der Sache erho-
„Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-
ben werden. Ist eine Sache verwertet worden,
gesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem
können die Gebühren und Auslagen aus dem
Zollkriminalamt durch die unmittelbare Ausfüh-
Erlös gedeckt werden.“
rung einer Maßnahme oder die Sicherstellung
und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwort-
Artikel 3 lichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften
Änderung des als Gesamtschuldner. Die Kosten können im
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben
werden.“
Dem § 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Nr. 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
mer 4“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden 3. § 26 wird wie folgt geändert:
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
„(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz ersetzt:
tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem „Die §§ 17 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-
Bundesgebührengesetz erhoben.“ gesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Aus- 4. § 32b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
führung einer Maßnahme entstehen, sind vom
Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwort- „(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes
liche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des
Zollfahndungsdienstes durch die Sicherstellung und
können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
beigetrieben werden.“ Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen
zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigeset-
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze zes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche
ersetzt: haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können
„In diesen Fällen dürfen die Zollfahndungsämter im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben
Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ergreifen. werden.“
Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-
gesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Artikel 7
Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Aus-
führung einer Maßnahme entstehen, sind vom Inkrafttreten
Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwort-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
liche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
beigetrieben werden. § 23 Absatz 2 bis 4 gilt ent- (2) Die Artikel 2 bis 6 treten am 1. Oktober 2019 in
sprechend.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 419
Zweites Gesetz
zur Änderung des Vereinsgesetzes
Vom 10. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Vereinsgesetzes
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins,
die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilor-
ganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kenn-
zeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesent-
lichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamter-
scheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile dessel-
ben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.“
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Zuständige Stelle
zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014
Zuständige Stelle im Sinne der Artikel 16 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 1 und
Absatz 5 sowie des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.
1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober
2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien
und europäischer politischer Stiftungen (ABI. L 317 vom 4.11.2014, S. 1,
L 131 vom 20.5.2016, S. 91) ist das Bundesministerium des Innern.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 10. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
Gesetz
zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung
für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze
(Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz – BfBAG)
Vom 10. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
sen: Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, wird durch die folgenden
Inhaltsübersicht §§ 6 und 7 ersetzt:
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
„§ 6
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst.
Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes §7
Artikel 6 Änderung des Alkoholsteuergesetzes Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
Artikel 7 Änderung des Alkopopsteuergesetzes 2018 außer Kraft.“
Artikel 8 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuergesetzes
Artikel 2
Artikel 9 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- Änderung des
buches Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Jugendschutzgesetzes In § 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in
Artikel 12 Änderung des Weingesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
Artikel 13 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 des
Artikel 14 Änderung des Gaststättengesetzes Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000)
Artikel 15 Änderung des Umsatzsteuergesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „die Bundes-
Artikel 16 Änderung von Rechtsverordnungen monopolverwaltung für Branntwein,“ gestrichen.
Artikel 17 Inkrafttreten
Artikel 3
Artikel 1
Änderung der
Änderung des Abgabenordnung
Gesetzes über die Errichtung der
In § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung in
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
§ 6 des Gesetzes über die Errichtung der Bundes- 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
monopolverwaltung für Branntwein in der im Bundes- Artikel 19 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Dezember
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, ver- 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, werden die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 421
Wörter „die Bundesmonopolverwaltung für Brannt- 2. einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol,
wein,“ gestrichen. aber von weniger als 10 Prozent vol aufweisen,
3. trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, ver-
Artikel 4 schlossenen Behältnissen abgefüllt sind und
Änderung des
4. als Erzeugnisse nach § 1 Absatz 1 des Alkohol-
Bundesbesoldungsgesetzes
steuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen.“
Die Bundesbesoldungsordnung B der Anlage I des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), a) In Absatz 1 wird das Wort „Branntweinsteuer“
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar durch das Wort „Alkoholsteuer“ und werden die
2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt Wörter „Zweiten Teil des Gesetzes über das
geändert: Branntweinmonopol“ durch das Wort „Alkohol-
1. Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt steuergesetz“ ersetzt.
geändert: b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Branntwein“
a) Die Angabe „Direktor bei der Bundesmonopolver- durch das Wort „Alkohol“ ersetzt.
waltung für Branntwein – als ständiger Vertreter 3. In § 4 Satz 2 wird das Wort „Branntweinsteuer“
des Präsidenten – 2“ wird gestrichen. durch das Wort „Alkoholsteuer“ ersetzt.
b) Die Fußnote 2 wird gestrichen.
2. Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt Artikel 8
geändert: Änderung des
a) Die Angabe „Präsident der Bundesmonopolver- Schaumwein- und
waltung für Branntwein2“ wird gestrichen. Zwischenerzeugnissteuergesetzes
b) Die Fußnote 2 wird gestrichen. Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-
gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das
Artikel 5 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2011
(BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt
Änderung des
geändert:
Branntweinmonopolgesetzes
In § 152 Absatz 1 Nummer 1 des Branntweinmono- 1. In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Erlaubnis
polgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1
derungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten des Branntweinmonopolgesetzes“ durch die Wörter
Fassung, das zuletzt durch Artikel 238 der Verordnung „Erlaubnis nach § 23a“ ersetzt.
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- 2. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „mit
den ist, werden die Wörter „ausgenommen reine Alko- Ausnahme reiner Alkohol-Wasser-Mischungen,“ ge-
hol-Wasser-Mischungen,“ gestrichen. strichen.
3. In § 31 wird das Wort „Branntwein“ durch die Wörter
Artikel 6 „Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes“ er-
Änderung des setzt.
Alkoholsteuergesetzes
In § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Alkoholsteuergeset- Artikel 9
zes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das Änderung des
durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 Energiesteuergesetzes
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,“ In § 1 Absatz 3 Satz 2 des Energiesteuergesetzes
gestrichen. vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660,
1007), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
Artikel 7 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden
ist, werden die Wörter „Gesetzes über das Branntwein-
Änderung des monopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Alkopopsteuergesetzes rungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fas-
Das Alkopopsteuergesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I sung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
S. 1857, 2228), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils
21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden geltenden Fassung“ durch das Wort „Alkoholsteuer-
ist, wird wie folgt geändert: gesetzes“ ersetzt.
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 10
„(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Ge-
tränke, auch in gefrorenem Zustand, die Änderung des
1. aus einer Mischung von Getränken mit einem Al- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
koholgehalt von 1,2 Prozent vol oder weniger In § 42 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittel-
oder gegorenen Getränken mit einem Alkohol- gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
gehalt von mehr als 1,2 Prozent vol mit Erzeug- vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch
nissen nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuerge- Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2016
setzes bestehen, (BGBl. I S. 2656) geändert worden ist, werden die Wör-
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
ter „Gesetzes über das Branntweinmonopol“ durch das das zuletzt durch Artikel 286 der Verordnung vom
Wort „Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt. 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Artikel 11
1. In § 20 Nummer 1 werden die Wörter „Branntwein
Änderung des oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel“
Jugendschutzgesetzes durch die Wörter „Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2
§ 9 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni
(BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Ar- 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch
tikel 4 Absatz 33 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
geändert: Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebens-
1. In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt mittel“ ersetzt.
gefasst: 2. In § 26 Absatz 2 wird das Wort „Branntweins“ durch
„1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaum- die Wörter „Alkohols im Sinne des Alkoholsteuer-
wein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähn- gesetzes“ ersetzt.
lichen Getränken oder Schaumwein mit nicht- 3. In § 28 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter
alkoholischen Getränken an Kinder und Jugend- „Branntwein oder überwiegend branntweinhaltigen“
liche unter 16 Jahren, durch die Wörter „Alkohol oder überwiegend alko-
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmit- holhaltigen“ ersetzt.
tel, die andere alkoholische Getränke in nicht
nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder Artikel 15
und Jugendliche“.
Änderung des
2. In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die An-
Umsatzsteuergesetzes
gabe „Nummer 1“ ersetzt.
In § 4 Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 des Umsatz-
Artikel 12 steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Änderung des vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt
Weingesetzes durch Artikel 20 Absatz 7 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist,
§ 56 Absatz 8 des Weingesetzes in der Fassung werden die Wörter „und Branntweinen, wenn der Blinde
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntwein-
S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom abgaben zu entrichten hat“ durch die Wörter „und von
16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der
wird aufgehoben. Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alko-
holsteuer zu entrichten hat“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Artikel 16
Jugendarbeitsschutzgesetzes
Änderung von
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
Rechtsverordnungen
(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 12b des
Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) (1) § 12 Absatz 5 Satz 3 der Schaumwein- und Zwi-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: schenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
1. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 3262, 3302), die zuletzt durch Artikel 9 Ab-
satz 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Soweit deren Abgabe nach § 9 Absatz 1 oder
§ 10 Absatz 1 und 4 des Jugendschutzgesetzes „Wird Schaumwein zu den in § 23 Absatz 1 genannten
verboten ist, darf der Arbeitgeber Jugendlichen Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger
keine alkoholischen Getränke, Tabakwaren oder im Besitz einer Erlaubnis nach § 38a, so führt er die
anderen dort genannten Erzeugnisse geben.“ Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen
nach § 38b.“
b) Satz 3 wird aufgehoben.
(2) § 10a der Weinverordnung in der Fassung der
2. In § 58 Absatz 1 Nummer 21 werden die Wörter
Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827),
„, auch in Verbindung mit Satz 3, einem Jugend-
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Januar
lichen ein dort genanntes Getränk oder ein dort ge-
2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt
nanntes Produkt“ durch die Wörter „einem Jugend-
geändert:
lichen ein dort genanntes Getränk, Tabakwaren oder
ein dort genanntes Erzeugnis“ ersetzt. 1. In Absatz 1 werden die Wörter „§ 133 Absatz 2 des
Branntweinmonopolgesetzes“ durch die Wörter „§ 4
Artikel 14 Absatz 2 des Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt.
Änderung des 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes
Gaststättengesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Aus-
Das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekannt- führung erlassenen Vorschriften in der jeweils gel-
machung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), tenden Fassung“ durch die Wörter „Alkoholsteuer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 423
gesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen (BGBl. I S. 3664), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23
Vorschriften“ ersetzt. des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geän-
3. In Absatz 3 werden die Wörter „Branntweinmonopol- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
gesetzes und den zu ihrer Ausführung erlassenen 1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Zweiten Teils des
Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung“ durch Gesetzes über das Branntweinmonopol und die zu
die Wörter „Alkoholsteuergesetzes und den zu sei- ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der je-
ner Ausführung erlassenen Vorschriften“ ersetzt. weils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Alko-
(3) Die Zollkostenverordnung vom 6. September holsteuergesetzes und der zu seiner Ausführung er-
2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 9 Ab- lassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
satz 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
2. § 2a wird aufgehoben.
S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „der Bundesmonopolver- 3. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
waltung für Branntwein und den mit der Ausführung 4. § 4 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes über das Branntweinmonopol beauf-
tragten Finanzbehörden und“ gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
2. § 2 wird wie folgt geändert: „Zweiten Teils des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol“ durch das Wort „Alkoholsteuer-
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Brannt- gesetzes“ ersetzt.
wein“ durch die Wörter „Alkohol im Sinne des Al-
koholsteuergesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Num-
mer 2 die Wörter „Zweiten Teil des Gesetzes über
b) In Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort „Brannt-
das Branntweinmonopol und den dazu ergange-
weinabnahmen“ durch das Wort „Alkoholabnah-
nen Ausführungsbestimmungen in der jeweils
men“ ersetzt.
geltenden Fassung“ durch die Wörter „Alkohol-
3. § 6 wird wie folgt geändert: steuergesetz sowie aus den zu seiner Ausführung
a) In Absatz 1 werden die Wörter „durch die Gene- erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
ralzolldirektion oder eine sonstige Dienststelle der
5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „Zweiten Teil des
Bundeszollverwaltung oder durch das Bundes-
Gesetzes über das Branntweinmonopol und den
monopolamt für Branntwein“ durch die Wörter
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der
„durch die Generalzolldirektion oder durch eine
jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Alko-
sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung“
holsteuergesetz sowie den zu seiner Ausführung er-
ersetzt.
lassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(6) In Anhang 12 Buchstabe A Absatz 2 der Abwas-
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Steuer- oder serverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Monopolvergünstigung“ durch das Wort vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt
„Steuervergünstigung“ ersetzt. durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Branntwein (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, werden die Wör-
zwischen Branntweinsteuerlagern“ durch die ter „von § 57 des Branntweinmonopolgesetzes“ durch
Wörter „Alkohol im Sinne des Alkoholsteuer- die Wörter „des § 9 des Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt.
gesetzes zwischen Steuerlagern“ ersetzt.
(7) § 5 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung vom
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt
a) In Buchstabe E der Inhaltsangabe werden die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016
Wörter „Alkohole, Branntweinmonopol“ durch (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt
das Wort „Alkohole“ ersetzt. geändert:
b) In der Tabelle Untersuchungsgebühr werden in 1. In Nummer 4 werden die Wörter „Branntwein, wenn
der Überschrift zu Abschnitt E die Wörter „Alko- die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt
hole, Branntweinmonopol“ durch das Wort „Alko- werden nach dem Branntweinmonopolgesetz in der
hole“ ersetzt. im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
c) In der Tabelle Untersuchungsgebühr Buchstabe E 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
Nummer 6.1 werden die Wörter „gemäß § 204 der letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013
Brennereiordnung“ gestrichen. (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung“ durch die Wörter „Alkohol,
(4) § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Verord-
wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und be-
nung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom
glaubigt werden nach dem Alkoholsteuergesetz vom
26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die durch Artikel 77
21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils
„c) Alkohol in Kleinbrennereien mit einer jährlichen Er- geltenden Fassung“ ersetzt.
zeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol
und einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr 2. In Nummer 6 werden die Wörter „sowie nach dem
als 20 Tagen herzustellen oder“. Branntweinmonopolrecht“ gestrichen.
(5) Die Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung in der Fas- (8) § 1 der Alkopopsteuerverordnung vom 1. Novem-
sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2005 ber 2004 (BGBl. I S. 2711) wird wie folgt geändert:
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Branntweinsteuer“ geltende Alkoholsteuersatz nach § 2 Absatz 1
durch das Wort „Alkoholsteuer“ ersetzt. des Alkoholsteuergesetzes zugrunde zu legen.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Branntweinsteuer“ durch Artikel 17
das Wort „Alkoholsteuer“ ersetzt. Inkrafttreten
b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
„Die Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer wer- und 3 am 1. Januar 2018 in Kraft.
den aus der Differenz zwischen der Alkoholsteuer
(2) Die Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 2019 in
für die bisherige Verbrauchsmenge und der Alko-
Kraft.
holsteuer für die im abgelaufenen Haushaltsjahr
versteuerte Alkoholmenge von Alkopops ermit- (3) Die Artikel 1, 5 und 8 Nummer 2 treten am Tag
telt. Dabei ist der im abgelaufenen Haushaltsjahr nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 425
Gesetz
zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Vom 10. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: S. 9). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die
in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und b der
Inhaltsübersicht
Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 genannten Zah-
Artikel 1 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes lungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmit-
Artikel 2 Einschränkung von Grundrechten tel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edel-
Artikel 3 Inkrafttreten steine, E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapiere
Artikel 1 im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und § 808
Änderung des des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich
Zollverwaltungsgesetzes bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 handelt.“
(BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 „(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes
(BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt erforschen und verfolgen die Geldwäsche, so-
geändert: fern diese im Zusammenhang steht mit
1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. dem grenzüberschreitenden Verkehr von Bar-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: mitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln
„(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze oder
des Zollgebiets der Europäischen Union (Zoll- 2. Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit
gebiet der Union) sowie über die Grenzen von der Zollbehörden fallen.
Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zoll-
Darüber hinaus wirken die Behörden des Zoll-
kodex der Union wird im Geltungsbereich dieses
fahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4
Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche
bei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und
Überwachung sichert insbesondere die Erhebung
Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst
der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Ein-
insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der
haltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhr-
Herkunft und des Verwendungszwecks festge-
abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im
stellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungs-
Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie
mittel.
die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für
eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauch- (6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die
steuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Ver- Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschrif-
ordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen ten zugewiesen sind.“
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 2. § 2 wird wie folgt geändert:
zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird je-
L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in
weils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
der jeweils geltenden Fassung.“
„Union“ ersetzt und werden jeweils die Wörter
b) Die Absätze 3a bis 3c werden aufgehoben. „des Kontrolltyps I“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichge- „(6) Das Bundesministerium der Finanzen
stellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und kann durch Rechtsverordnung unter den Voraus-
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes setzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollko-
wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, dex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135
der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten
Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbe- Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der
schadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung Union verbrachte Waren zu der von den Zoll-
von Barmitteln, die von natürlichen Personen behörden bezeichneten Zollstelle oder einem
über die Außengrenzen der Europäischen Union anderen von diesen Behörden bezeichneten
in den oder aus dem Geltungsbereich dieses oder zugelassenen Ort zu befördern.“
Gesetzes verbracht werden, gemäß der Verord-
nung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Par- 3. In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
laments und des Rates vom 26. Oktober 2005 durch das Wort „Union“ ersetzt und werden die
über die Überwachung von Barmitteln, die in Wörter „des Kontrolltyps I“ gestrichen.
die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft 4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zoll-
verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, kodex“ die Wörter „der Union“ eingefügt und wird
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das 9. § 10 wird wie folgt geändert:
Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt. a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
5. § 5 wird wie folgt geändert: „Personen dürfen nur von Bediensteten ihres
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Geschlechts durchsucht werden; dies gilt nicht,
wenn eine sofortige Durchsuchung zum Schutz
„(1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach
gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforder-
Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger
lich ist. Personen können festgehalten und zur
unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind,
Dienststelle oder einer sonstigen geeigneten
haben Postdienstleister, die Postdienstleistun-
Örtlichkeit mitgenommen werden, wenn die
gen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Postgeset-
Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur
zes erbringen, Postsendungen der zuständigen
unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt
Zollstelle spätestens am nächsten Werktag an-
werden kann.“
zuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung
vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche An- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
haltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen „(4) Die Postdienstleister sind verpflichtet,
1. Waren unter Verstoß gegen Einfuhr-, Durch- den Zollbediensteten für die Durchführung der
fuhr- oder Ausfuhrverbote in den, durch den Aufgaben nach Satz 2 während der Betriebs-
oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset- und Geschäftszeiten Zutritt zu ihren Geschäfts-
zes verbracht werden, und Betriebsräumen zu gewähren. Die Zollbe-
diensteten
2. verbrauchsteuerpflichtige Waren entgegen
verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften oder 1. prüfen, ob der Postdienstleister seiner Ver-
sonst unzulässigerweise in das, durch das pflichtung gemäß § 5 Absatz 1 nachgekom-
oder aus dem Verbrauchsteuererhebungsge- men ist,
biet verbracht werden, wobei das unmittel- 2. überprüfen die Postsendungen, die der Post-
bare Versenden der Ware im Rahmen einer dienstleister gemäß § 5 Absatz 1 anzuzeigen
Lieferkette nach dem Verbringen dem Ver- und auf Verlangen vorzulegen hat, sofern
bringen in das Verbrauchsteuererhebungsge- diese noch nicht gemäß § 5 Absatz 1 bei der
biet gleichsteht, oder zuständigen Zollstelle angezeigt oder vorge-
3. Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel, legt wurden,
die im Zusammenhang mit begangenen oder 3. führen zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 und 5
geplanten Straftaten oder Zuwiderhandlun- genannten Aufgaben stichprobenweise oder
gen stehen, in den, durch den oder aus dem risikoorientierte Zollkontrollen durch oder
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht 4. führen alle anderen stichprobenweisen oder
werden. risikoorientierten Zollkontrollen durch, die er-
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 forderlich sind, um die ordnungsgemäße An-
des Grundgesetzes wird durch Satz 1 einge- wendung der zollrechtlichen und sonstigen
schränkt.“ Vorschriften über den Eingang, den Ausgang,
den Versand, die Beförderung und die beson-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zollkodex“
dere Verwendung von Waren, die zwischen
die Wörter „der Union“ eingefügt.
dem Zollgebiet der Union und Drittländern
6. § 6 wird wie folgt geändert: oder zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 20 des päischen Union befördert werden, sowie über
Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 56 Absatz 2 das Vorhandensein von Waren ohne Unions-
des Zollkodex der Union“ ersetzt. status zu gewährleisten.
b) In den Absätzen 2, 3 und 6 wird jeweils das Wort Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwen-
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ er- dung auf Fahrzeuge, die sich auf den Betriebs-
setzt. grundstücken der Postdienstleister befinden und
die für den Transport von Postsendungen ge-
c) In Absatz 8 werden die Wörter „Artikel 12 des nutzt werden.“
Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 33 des Zoll-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
kodex der Union“ ersetzt.
fügt:
d) In Absatz 9 werden die Wörter „Artikel 12 des
„(4a) Der Postdienstleister hat die im Rahmen
Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 33 des Zoll-
der Kontrollen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1,
kodex der Union“ und das Wort „Gemeinschaft“
3 und 4 von den Zollbediensteten ausgewählten
durch das Wort „Union“ ersetzt.
Postsendungen auf Verlangen vorzulegen. Er
7. In § 7 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num- trägt die ihm hierdurch entstehenden Kosten.
mer 1 nach dem Wort „Zollkodex“ die Wörter „der Die Zollbediensteten dürfen Postsendungen, die
Union“ eingefügt und wird das Wort „gemein- nach Satz 1 oder § 5 Absatz 1 anzuzeigen und
schaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrecht- auf Verlangen vorzulegen sind, sowie solche, die
lichen“ ersetzt. der zollamtlichen Kontrolle nach den Absätzen 1,
8. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 72 des Zoll- 2 und 3a unterliegen, öffnen und prüfen.“
kodex“ durch die Wörter „Artikel 192 des Zollkodex d) In Absatz 5 wird die Angabe „4“ durch die An-
der Union“ ersetzt. gabe „4a“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 427
10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: oder -betätigung einer Person oder zum Schutz von
„§ 10a Einrichtungen und Einsatzmitteln der Zollverwal-
tung erforderlich sind.
Zollbedienstete in den
Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; (3) Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes
Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gelten entsprechend.“
(1) Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der 11. § 12a wird wie folgt geändert:
Zollverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind die in a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 9 Nummer 2 und 8 des Gesetzes über den unmit- „§ 12a
telbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt
durch Vollzugsbeamte des Bundes genannten Per- Überwachung des
sonen. grenzüberschreitenden Verkehrs mit
Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln“.
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach
§ 1 und von anderen durch Rechtsvorschriften b) Die Absätze 2 bis 6 werden durch die folgenden
zugewiesenen Aufgaben sind die Zollbediensteten Absätze 2 bis 8 ersetzt:
in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung zur „(2) Auf Verlangen der Zollbediensteten müs-
Sicherung ihrer selbst, anderer Zollbediensteter sen natürliche Personen unbeschadet des Ab-
sowie von Einrichtungen und Einsatzmitteln der satzes 1 Barmittel und gleichgestellte Zahlungs-
Zollverwaltung, soweit diese Einrichtungen und mittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder
Einsatzmittel für die Durchführung der Aufgaben mehr, die sie in den, aus dem oder durch den
der Zollverwaltung erforderlich sind, befugt, Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen,
1. die Identität von Personen festzustellen; § 23 nach Art, Zahl und Wert mündlich anzeigen so-
Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizei- wie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten
gesetzes gilt entsprechend, und den Verwendungszweck dieser Barmittel
und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen.
2. personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die
Dateien abzugleichen, die sie selbst führen oder Summe der Barmittel und gleichgestellten Zah-
für die sie die Berechtigung zum Abruf haben, lungsmittel.
3. eine Person vorübergehend von einem Ort zu (3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2
verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäsche-
eines Ortes zu verbieten, gesetzes sind von den Verpflichtungen nach Ab-
4. eine Person an Ort und Stelle zu durchsuchen, satz 2 ausgenommen, sofern der Transport von
die auf Grund dieses Gesetzes oder einer ande- Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln
ren Rechtsvorschrift festgehalten werden kann ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten
oder wenn zureichende tatsächliche Anhalts- erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müs-
punkte dafür bestehen, dass sie Waffen, Explo- sen die Beauftragten nachweisen, dass die
sionsmittel oder andere gefährliche Gegen- Voraussetzungen für die Befreiung von der An-
stände mit sich führt; § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 zeigepflicht nach Absatz 2 vorliegen.
gilt entsprechend, (4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vor-
5. eine Sache zu durchsuchen, wenn sie von einer gaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbe-
Person mitgeführt wird, die nach Nummer 4 diensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich
durchsucht werden darf oder zureichende tat- der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der
sächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sich in Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entspre-
ihr Sachen befinden, die sichergestellt werden chend anzuwenden.
dürfen; § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigeset- (5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirt-
zes gilt entsprechend, schaftlich Berechtigten und des Verwendungs-
6. eine Sache sicherzustellen, wenn sie von einer zwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zah-
Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz lungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaft-
oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten lich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediens-
werden kann, und die Sache von der Person ver- teten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige
wendet werden kann, um Leben oder Gesund- Dokumente vorlegen. Die Mitteilungen und Auf-
heit anderer zu schädigen, fremde Sachen zu zeichnungen dürfen auch für Besteuerungsver-
beschädigen oder sich dem Gewahrsam zu ent- fahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraf-
ziehen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizei- taten verwendet werden. Unbeschadet des
gesetzes gelten entsprechend. Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abga-
Des Weiteren sind sie befugt, eine Person in Ge- benordnung entsprechend.
wahrsam zu nehmen, wenn dies unerlässlich ist, (6) Ist es zum Nachweis der Herkunft, des
um einen rechtswidrigen Angriff auf Leib und Leben wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwen-
abzuwehren. § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 dungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten
und 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundes- Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbe-
polizeigesetzes gelten entsprechend. Die Maßnah- hörden personenbezogene Daten bei nicht öf-
men sind nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der fentlichen Stellen erheben, soweit die Sachver-
in Satz 1 genannten Aufgaben oder zur Abwehr haltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum
einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Le- Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es kön-
ben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung nen Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichte-
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
ten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geld- hinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von
wäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öf- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder
fentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die 4. die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein
zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen kann für die Durchführung eines Verwaltungs-
Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werk- verfahrens wegen unerlaubter Finanztransfer-
tagen erteilen. Die §§ 102 und 103 der Abgaben- dienstleistungen.
ordnung gelten entsprechend.
Die Zollbehörden haben die Daten nach den
(7) Die Zollbediensteten können, wenn Grund Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfol-
zu der Annahme besteht, dass im grenzüber- gungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungs-
schreitenden Verkehr beförderte Barmittel oder behörden, Sozialleistungsträger sowie die Bun-
gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu
1. der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetz- übermitteln. Die Übermittlung an die Nachrich-
buchs, tendienste richtet sich nach § 18 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-
2. der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Ab-
Gesetzes und § 8 des BND-Gesetzes sowie den
satz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,
landesrechtlichen Vorschriften.“
3. der Finanzierung einer terroristischen Vereini- 12. § 12b wird wie folgt geändert:
gung nach § 129a, auch in Verbindung mit
§ 129b des Strafgesetzbuchs, a) In der Überschrift werden die Wörter „der Zoll-
fahndungsämter“ durch die Wörter „des Zoll-
4. der Aufrechterhaltung des organisatorischen fahndungsdienstes“ ersetzt.
Zusammenhalts eines verbotenen Vereins
oder einer verbotenen Partei nach § 20 Ab- b) Die Wörter „Die Zollfahndungsämter“ werden
satz 1 des Vereinsgesetzes oder durch die Wörter „Die Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes“ und die Angabe „§ 1 Abs. 3c“
5. der verbotenen Bereitstellung oder verbots- durch die Angabe „§ 1 Absatz 5“ ersetzt.
widrigen Verfügung nach § 18 Absatz 1 Num-
mer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes 13. § 12c wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
verbracht werden, die Barmittel oder gleichge-
stellten Zahlungsmittel sowie die zugehörigen „(1) Das Bundesministerium der Finanzen
Behältnisse und Umschließungen bis zum Ab- kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
lauf des fünften Werktages nach dem Auffinden rium des Innern Beamte der Bundespolizei damit
sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1
nehmen, um die Herkunft oder den Verwen- Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben
dungszweck aufzuklären. Diese Frist kann durch der Bundespolizei wahrzunehmen.“
Entscheidung des Gerichts einmalig bis zu drei b) Der Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
Monate verlängert werden. Zur Bekanntma-
„(2) Nehmen Beamte der Bundespolizei Auf-
chung der Entscheidung genügt eine formlose
gaben wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen
Mitteilung. Zuständig ist das Amtsgericht, in
wurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie
dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Der
die Zollbediensteten. Ihre Maßnahmen gelten als
Widerspruch gegen die Sicherstellung nach
Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesmi-
Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Sobald
nisterium der Finanzen und die nachgeordneten
die Voraussetzungen für die Sicherstellung weg-
Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit
gefallen sind, sind die Barmittel oder gleich-
Fachaufsicht aus.“
gestellten Zahlungsmittel an denjenigen heraus-
zugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. 14. Nach § 12c werden die folgenden §§ 12d und 12e
Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können eingefügt:
sie an einen anderen herausgegeben werden, „§ 12d
der seine Berechtigung glaubhaft macht.
Amtshandlungen von
(8) Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Zollbediensteten in den
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 Vollzugsbereichen der Zollverwaltung
und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, im Zuständigkeitsbereich eines Landes
personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verar-
Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der
beitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im
Zollverwaltung dürfen nach Maßgabe des jeweili-
Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden
gen Landesrechts im Zuständigkeitsbereich des
Verkehr von Barmitteln oder gleichgestellten
Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen,
Zahlungsmitteln stehen, ist nur zulässig, wenn
wenn die zuständige Polizeibehörde die erforder-
1. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ord- lichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.
nungswidrigkeiten erforderlich ist,
2. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das § 12e
Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr Überwachung des grenzüberschreitenden
für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
3. die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein (1) Zollbedienstete können Waren sowie dazu-
kann für die Durchführung eines Verwaltungs- gehörige Behältnisse und Umschließungen bis
verfahrens in Steuersachen sowie für die Ver- zum Ablauf des fünften Werktages nach dem Auf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 429
finden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung 21. § 24 wird wie folgt geändert:
nehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 38 Abs. 3
dass im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte des Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 135 Ab-
verbrauchsteuerpflichtige Waren oder zur Herstel- satz 4 des Zollkodex der Union“ und das Wort
lung solcher Waren geeignete Waren und Geräte „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
in der Absicht der Begehung einer Steuerstraftat
nach § 369 der Abgabenordnung verbracht werden b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
sollen. Die Maßnahmen nach Satz 1 dienen der „Nichtgemeinschaftswaren“ durch das Wort
Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwendungs- „Nichtunionswaren“ und das Wort „Gemein-
zwecks der Waren. § 12a Absatz 7 Satz 2 bis 6 gilt schaftswaren“ durch das Wort „Unionswaren“
entsprechend. ersetzt.
(2) Betroffene Personen haben auf Aufforderung 22. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Nichtge-
durch Belege nachzuweisen, dass ein Abnehmer meinschaftswaren“ durch das Wort „Nichtunions-
die Lieferung tatsächlich erhalten wird und zur Ab- waren“ ersetzt.
nahme berechtigt ist. Die Voraussetzungen müssen 23. § 26 wird wie folgt geändert:
sich aus den Belegen eindeutig und leicht nach- a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
prüfbar ergeben. Die §§ 102 und 103 der Abgaben-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
ordnung gelten entsprechend. Die Belege dürfen
auch für Besteuerungsverfahren und für Strafver- 24. In § 28 Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
fahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden; durch das Wort „Union“ ersetzt.
§ 30 Absatz 4 Nummer 3 und 5 der Abgabenord- 25. § 31a wird wie folgt gefasst:
nung bleibt unberührt.
„§ 31a
(3) § 12a Absatz 8 gilt entsprechend.“
Bußgeldvorschriften
15. § 13 wird wie folgt geändert:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zoll- fahrlässig
kodex“ die Wörter „der Union“ eingefügt und
1. entgegen
wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch
das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt. a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a
Satz 1 oder
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 56
des Zollkodex“ durch die Wörter „Artikels 197 b) § 12a Absatz 5 Satz 1
des Zollkodex der Union“ ersetzt. eine Postsendung oder ein dort genanntes Do-
16. In § 14 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemein- kument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
schaft“ durch das Wort „Union“ und das Komma 2. entgegen
nach den Wörtern „Ufergelände, Zollflugplätze“ a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder
durch die Wörter „und andere“ ersetzt und werden
die Wörter „des Kontrolltyps I“ gestrichen. b) § 12a Absatz 2 Satz 1
17. § 15 wird wie folgt geändert: eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
a) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Einrichtun-
gen auf Zollflugplätzen (§ 2 Abs. 2) und“ das 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht ge-
Wort „anderen“ eingefügt. währt,
b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Kontroll- 4. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft
typs I“ gestrichen. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder
18. § 17 wird wie folgt geändert:
5. entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.
„(2) Dienststellen der Zollverwaltung sind (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in
des Zollkodex der Union.“ Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG)
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und
durch das Wort „Union“ ersetzt. des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwa-
19. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: chung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder
aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309
a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 166 des
vom 25.11.2005, S. 9) in Verbindung mit § 12a Ab-
Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 243 des
satz 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag nicht,
Zollkodex der Union“ ersetzt.
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
b) Satz 3 wird aufgehoben. anmeldet.
20. § 23 wird wie folgt geändert: (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: fahrlässig entgegen Artikel 139 Absatz 1 oder Ab-
„§ 23 satz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Ok-
Überwachung von Freizonen“. tober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
b) Die Wörter „des Kontrolltyps I“ werden gestri- (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in Verbindung mit
chen. § 4 Absatz 1 eine dort genannte Ware nicht, nicht
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ge- mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Ver-
stellt. kürzung versucht wurde.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen (2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 370 Absatz 3,
des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des den §§ 373 und 374 Absatz 2 der Abgabenordnung
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu einer Million genannten Fällen.
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
(3) Wird eine Steuerstraftat oder Steuerord-
Buchstabe b und Nummer 5 mit einer Geldbuße
nungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder
bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fäl-
wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die
len mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro
sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Ver-
geahndet werden.
brauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgaben-
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab- ordnung oder nach § 153 der Strafprozessordnung
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid- abgesehen, so kann ein Zuschlag bis zur Höhe der
rigkeiten ist das Hauptzollamt. festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
(6) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu
bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 250 Euro erhoben werden.“
bis 3 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behör-
den und Beamten des Polizeidienstes nach dem Artikel 2
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten Einschränkung von Grundrechten
sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsan-
waltschaft.“ Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-
satz 2 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Num-
26. § 31b wird aufgehoben. mer 9 Buchstabe a, das Brief- und Postgeheimnis (Ar-
27. § 32 wird wie folgt gefasst: tikel 10 des Grundgesetzes) durch Artikel 1 Nummer 5
„§ 32 Buchstabe a und Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c, das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
Nichtverfolgung von
kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) durch Artikel 1
Steuerstraftaten und Steuerordnungs-
Nummer 9 Buchstabe b dieses Gesetzes eingeschränkt.
widrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags
(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrig- Artikel 3
keiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen
als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Inkrafttreten
Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrab- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 431
Verordnung
zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes
(Alkoholsteuerverordnung – AlkStV)
Vom 6. März 2017
Es verordnen § 27 Stoffbesitzer
§ 28 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kon-
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des trollsystem
§ 2 Absatz 3 Nummer 3, 4, § 4 Absatz 3 Nummer 1, 3, § 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mit-
§ 5 Absatz 5 Nummer 1, 2, § 6 Absatz 4, § 7 führen eines Ausdrucks
Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4 Nummer 1, 2, § 30 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
4 bis 6, § 10 Absatz 5 Nummer 2 bis 4, § 11 Absatz 6 § 31 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
Nummer 4, 6, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3, § 14 § 32 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des
Absatz 5, § 15 Absatz 6 Nummer 1, § 17 Absatz 7, elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 18 Absatz 8 Nummer 1, 2, § 19 Absatz 4, § 22 § 33 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des
Absatz 5, § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 5, § 25 elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
Absatz 7, § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 3 Nummer 1, 4, § 34 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
§ 28 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, § 35 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwen-
§ 29 Absatz 2, § 30 Absatz 4 Nummer 1, § 31 dern
Absatz 3 Nummer 1, 3, § 32 Absatz 3 Nummer 1, 2 § 36 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren
sowie des § 37 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 4 § 37 Annullierung im Ausfallverfahren
des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I § 38 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
S. 1650, 1651), die durch Artikel 241 der Verordnung § 39 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert § 40 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
worden sind, § 41 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh- § 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter
Steueraussetzung
men mit dem Bundesministerium für Ernährung und
§ 43 In einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung ge-
Landwirtschaft auf Grund des § 9 Absatz 4 Nummer 3 wonnener Alkohol
und des § 10 Absatz 5 Nummer 1 des Alkoholsteuer-
§ 44 Steueranmeldung
gesetzes:
§ 45 Kleinbetragsregelung
Inhaltsübersicht § 46 Anmeldung der Alkoholerzeugnisse
§ 1 Begriffsbestimmungen § 47 Beförderungen zu privaten Zwecken
§ 2 Alkoholgehalt § 48 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 3 Alkoholmenge § 49 Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich
freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates
§ 4 Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung
§ 50 Versandhandel, Beauftragter
§ 5 Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis
§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alko-
§ 6 Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis
holerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs ande-
§ 7 Sicherheitsleistung rer Mitgliedstaaten
§ 8 Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des § 52 Vergällung von Alkohol
Steuerlagers
§ 53 Vollständig vergällter Alkohol
§ 9 Steuerlagerinhaber, Erlöschen und Fortbestand der Er-
laubnis § 54 Zugelassene Vergällungsmittel
§ 10 Belegheft, Buchführung § 55 Entgällung, Absehen von der Vergällung
§ 11 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und § 56 Steuerfreie Alkoholerzeugnisse aus vergällten Alkohol-
Vernichtung erzeugnissen
§ 12 Bestandsaufnahme im Steuerlager § 57 Allgemeine Verwendungserlaubnis
§ 13 Fehlmengen im Steuerlager § 58 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
§ 14 Zwangsanfall § 59 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
§ 15 Aufnahme von Abfindungsalkohol § 60 Belegheft, Buchführung
§ 16 Registrierter Empfänger § 61 Lagerung, Bestandsaufnahme
§ 17 Registrierter Versender § 62 Abgabe von Alkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwen-
§ 18 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung dung
§ 19 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungs- § 63 Steuerentlastung im Steuergebiet
brennerei
§ 64 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeug-
§ 20 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungs- nissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere
brennerei Mitgliedstaaten
§ 21 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb
§ 65 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht
einer Abfindungsbrennerei
§ 22 Belegheft, Aufzeichnungen § 66 Unterstützungspflichten
§ 23 Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei, § 67 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Abfindungsanmeldung § 68 Gewerbliche Nutzung von Brenngeräten
§ 24 Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe § 69 Zur Gärung verwendete Gefäße
§ 25 Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe § 70 Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich
§ 26 Vereinfachtes Lohnbrennen freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
§ 71 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsver- nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
fahren des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
§ 72 Schnittstellen 11.10.1993, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,
§ 73 Anforderungen an die Programme L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997,
§ 74 Prüfung der Programme S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt
§ 75 Haftung durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98
§ 76 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist;
§ 77 Ordnungswidrigkeiten
8. selbstgewonnene Rohstoffe: Stoffe, die von einem
§ 78 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abfindungsbrenner oder von einem Stoffbesitzer
als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geern-
§1 tet oder von ihm oder seinen Beauftragten gesam-
Begriffsbestimmungen melt oder in einem von ihm für eigene Rechnung
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: geführten Betrieb erzeugt worden sind;
1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des 9. Abfindungsalkohol: Alkohol, der in einer Abfin-
Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine dungsbrennerei gewonnen wird und direkt mit der
Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr
Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, überführt wird;
S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU 10. zuständiges Hauptzollamt: Soweit in dieser Verord-
(ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden nung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsver-
ist, in der jeweils geltenden Fassung; ordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den
2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: Anwendungsbereich dieser Verordnung dasjenige
ein System, über das Personen, die an Beförderun- Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk
gen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektro- aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils be-
nische Meldungen über Bewegungen von Alkohol- zeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder,
erzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Be-
um diese Bewegungen zu kontrollieren; zirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die
von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrie-
3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des
ben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im
elektronischen Verwaltungsdokuments nach amt-
Steuergebiet, ist das Hauptzollamt örtlich zustän-
lich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem
eindeutigen Referenzcode versehen ist; dig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Er-
scheinung treten.
4. vereinfachtes Begleitdokument: ein Dokument nach
Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach §2
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92
der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein Alkoholgehalt
vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung (1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des reinen Alko-
von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich be- hols an der Gesamtmenge eines Gemisches.
reits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangs- (2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt
mitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992,
S. 17) jeweils in Verbindung mit Artikel 34 der Sys- 1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzen-
temrichtlinie; tration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius
5. Ausgangszollstelle: a) mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III
im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft-
vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvor-
oder im Seeverkehr beförderte Alkoholerzeug-
schriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer
nisse die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist,
und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom
an dem die Alkoholerzeugnisse von Eisenbahn-
27.9.1976, S. 143, L 60 vom 5.3.1977, S. 26),
gesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder
die durch die Richtlinie 2011/17/EU (ABl. L 71
Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines
vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezem-
durchgehenden Beförderungsvertrags zur Be-
ber 2015 aufgehoben wurde (Kurzbezeichnung:
förderung mit Bestimmung in ein Drittland oder
EG-Alkoholometer),
Drittgebiet übernommen werden,
b) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssig-
b) für in sonstiger Weise beförderte Alkoholerzeug-
keits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprin-
nisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der
zip oder einem anderen geeichten Messgerät von
Alkoholerzeugnisse aus dem Verbrauchsteuer-
mindestens der gleichen Genauigkeit aus der
gebiet der Europäischen Union;
Dichte rho (bei 20 Grad Celsius);
6. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, wäh-
rend oder nach Beendigung der Beförderung von 2. in extrakthaltigen Alkoholerzeugnissen, die außer
Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung ange- reinen Alkohol und Wasser keine weiteren flüchtigen
wendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförde- Stoffe enthalten,
rungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung a) wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volumen-
steht; konzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad
7. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord- Celsius, jeweils nach Abtrieb,
nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli aa) mit einem Alkoholometer nach Nummer 1
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord- Buchstabe a,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 433
bb) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüs- die Behandlung und die Prüfung der Messgeräte ge-
sigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwin- troffen.
gerprinzip oder einem anderen geeichten (3) Bei Alkoholerzeugnissen in Fertigpackungen wird
Messgerät von mindestens der gleichen Ge- die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem
nauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Alkoholgehalt berechnet, die auf den Fertigpackungen
Celsius) des Destillats, angegeben sind, es sei denn, die Angabe des Alkohol-
b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht gehalts auf der Fertigpackung weicht um mehr als
möglich ist, als Massengehalt des reinen Alkohols 0,5 Volumenprozent vom tatsächlichen Alkoholgehalt ab.
mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssig-
keits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprin- §4
zip oder einem anderen geeichten Messgerät von
Steuerlager,
mindestens der gleichen Genauigkeit aus der
Anforderung an die Einrichtung
Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats
nach Abtrieb; (1) Ein Steuerlager umfasst
3. in Alkoholerzeugnissen, die außer reinen Alkohol und 1. die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden
Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten, Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewin-
nung, zur Herstellung, zur Reinigung, zur Vergällung,
a) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssig- zur Be- oder Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen
keits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprin- sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur La-
zip oder einem anderen geeichten Messgerät von gerung von Alkoholerzeugnissen befinden,
mindestens der gleichen Genauigkeit aus der
Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats 2. die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe sowie für
nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- Vergällungsmittel, Halb- und Fertigerzeugnisse,
oder Massenkonzentration des reinen Alkohols 3. die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum In-
bei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des standhalten des Betriebs und die Verwaltung sowie
reinen Alkohols,
4. diejenigen Räume, Flächen und ortsfesten Trans-
b) nach einer anderen dem Stand der Technik ent- portanlagen, die die Räume der Nummern 1 bis 3
sprechenden und anerkannten Methode, wenn miteinander verbinden, sowie die daran angrenzen-
die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar den Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke
ist. genutzt werden.
(3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der (2) In einem Steuerlager dürfen Alkoholerzeugnisse
Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die unter Steueraussetzung
Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol- 1. hergestellt, gereinigt, vergällt, be- oder verarbeitet,
Wasser-Mischung im Sinne der Richtlinie 76/766/EWG um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom gelagert werden oder
27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern
27.9.1976, S. 149), die durch die Richtlinie 2011/17/EU oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben ge-
(ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. De- lagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zuge-
zember 2015 aufgehoben wurde, zugrunde. lassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.
(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben (3) Ein Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah-
men der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der
1. als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in Be- oder Verarbeitung sowie der Verbleib der Alkohol-
Volumenprozent oder erzeugnisse verfolgt werden kann.
2. als Massengehalt in Masseprozent. (4) Eine Verschlussbrennerei muss so eingerichtet
sein, dass sämtliche alkoholhaltigen Dämpfe innerhalb
§3 einer Anlage zu Alkohol verdichtet werden und der ge-
samte Alkohol in die zu seiner Erfassung bestimmte
Alkoholmenge
Vorrichtung fließt. Solche Vorrichtungen sind Sammel-
(1) Die Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte gefäße oder amtliche Messuhren. Die Menge des er-
Volumen des reinen Alkohols bei einer Temperatur von zeugten Alkohols ist durch eine Abnahme amtlich fest-
20 Grad Celsius. zustellen. Das zuständige Hauptzollamt regelt die Ein-
(2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus zelheiten der Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleis-
dem Gewicht oder dem Volumen und aus dem Alkohol- tung der Verschlusssicherheit und der Abnahme.
gehalt ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem von der (5) Amtliche Verschlüsse dürfen grundsätzlich nur
Generalzolldirektion geprüften und beglaubigten Mess- durch Beamte der Zollverwaltung gelöst werden. Ist
gerät vorgenommen werden. Die Generalzolldirektion die Lösung von Verschlüssen unvermeidlich, um eine
macht im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der große Gefahr oder einen bedeutenden Schaden abzu-
zentralen Informationsplattform www.zoll.de bekannt, wenden, und sind Beamte der Zollverwaltung nicht zur
welche Arten von Messgeräten zur Vermessung von Stelle, darf der Betriebsinhaber die Verschlüsse aus-
Alkohol zugelassen sind. In der Bekanntmachung wer- nahmsweise selbstständig lösen. Er hat hierzu, soweit
den die zugelassenen Messgeräte in ihren einzelnen möglich, einen Zeugen oder eine Zeugin hinzuzuziehen
Teilen und Einrichtungen beschrieben und es werden und muss sofort das zuständige Hauptzollamt benach-
Anordnungen über die Versendung, die Aufstellung, richtigen.
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
(6) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berück- 1. der jährliche Zu- und Abgang (Lagerumschlag)
sichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestim- voraussichtlich unter 50 Hektoliter reinem Alkohol
men, dass liegt oder
1. einzelne Räume und Flächen des Unternehmens 2. die Lagerdauer für fertige Alkoholerzeugnisse weni-
nicht in das Steuerlager einbezogen werden, ger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.
2. einzelne Räume und Flächen als nur vorübergehend (4) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen
zum Steuerlager gehörend behandelt werden. von Absatz 3 zulassen, wenn
1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager be-
§5 treibt, in dem Alkoholerzeugnisse hergestellt werden,
Steuerlagerinhaber, 2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von
Antrag auf Erlaubnis Alkoholerzeugnissen dient oder
3. die Alkoholerzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig
(1) Der Antrag auf Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber
hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlun-
tätig zu sein, ist beim zuständigen Hauptzollamt nach
gen unterzogen werden.
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Wer
eine Verschlussbrennerei errichten will, hat den Antrag
§7
vor Beginn der Errichtung der Brennerei beim zustän-
digen Hauptzollamt zu stellen. Sicherheitsleistung
(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung bei- Das zuständige Hauptzollamt legt die Höhe der
zufügen: Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Ab-
satz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest. Es überprüft
1. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt
Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den diese gegebenenfalls an. Sind Steuerbelange gefähr-
Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, det, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleis-
2. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der tung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen
Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der ent-
Be- oder Verarbeitung und die Lagerung der Alko- standenen, aber noch nicht entrichteten Steuer ver-
holerzeugnisse im beantragten Steuerlager und langen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
3. bei Verschlussbrennereien außerdem Zeichnungen §8
der Alkoholgewinnungs- und Alkoholreinigungsanlage
Änderung von Verhältnissen,
mit sämtlichen Rohrleitungen sowie ein Verzeichnis
anderweitige Nutzung des Steuerlagers
der Betriebseinrichtung.
(1) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Änderungen
Wenn die Aufstellung einer amtlichen Messuhr oder an den im Antrag nach § 5 Absatz 1 dargelegten Ver-
einer Privatmessuhr gewünscht wird, ist dies mitzu- hältnissen, so hat er dies vor der Durchführung der
teilen und zu begründen. Änderungen dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antrag- anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung
steller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur des oder der Steuerlager oder der angeordneten Siche-
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer- rungsmaßnahmen müssen beim zuständigen Haupt-
aufsicht erforderlich sind. Das zuständige Hauptzoll- zollamt beantragt werden; sie bedürfen der Zustim-
amt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, mung.
wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer- (2) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen
den. Hauptzollamt Folgendes unverzüglich anzuzeigen:
1. seine Überschuldung,
§6
2. seine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähig-
Steuerlagerinhaber, keit,
Erteilung der Erlaubnis
3. seine drohende oder eingetretene Zahlungseinstel-
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaub- lung und
nis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, schriftlich 4. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insol-
unter Widerrufsvorbehalt und in dem vom Antragsteller venzverfahrens.
beantragten Umfang. In der Erlaubnis sind die Räume,
die Flächen und die Einrichtungen des Steuerlagers (3) Sollen Teile der Betriebseinrichtung einer Ver-
oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis schlussbrennerei zu anderen Zwecken als der Alkohol-
werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuer- gewinnung verwendet werden, ist dies dem zustän-
lager Verbrauchsteuernummern vergeben. Die Erlaub- digen Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwendung
nis kann befristet werden. schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt
kann hierzu Anordnungen treffen.
(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragstel-
(4) Soll der Betrieb einer Verschlussbrennerei oder
ler Sicherheit nach § 7 zu leisten, sofern Anzeichen für
eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als
eine Gefährdung der Steuerbelange erkennbar sind.
sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber
(3) Die Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, dies dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus schrift-
wenn Alkoholerzeugnisse ausschließlich gelagert wer- lich anzuzeigen. Soll der Betrieb wieder aufgenommen
den sollen und werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 435
eine Woche im Voraus schriftlich anzuzeigen. Das zu- Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich
ständige Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen tref- keine Änderungen ergeben haben, auf diejenigen Anga-
fen oder Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen. Wird ben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug ge-
der Betrieb des Steuerlagers eingestellt, widerruft das nommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt
zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis. Sofern die Er- bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen
laubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird die Erlaubnis Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die
geändert. Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks
verzichtet werden.
§9 (4) Die fortgeltende Erlaubnis nach den Absätzen 2
Steuerlagerinhaber, und 3 erlischt
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis 1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fort-
(1) Die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu führung des Steuerlagers oder der Steuerlager ver-
sein, erlischt durch zichtet wird,
1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers auf die Erlaub- 2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue
nis, Erlaubnis erteilt wird.
2. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah- (5) Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des
rens mangels Masse, Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befin-
3. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach den, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens der Er-
Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe, laubnis in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren
4. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände
drei Monaten nach dem Ableben, unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vor-
5. die Auflösung der juristischen Person oder der Per- geschriebenem Vordruck abzugeben. Das zuständige
sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers
die Erlaubnis erteilt worden ist, eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke
6. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver- der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
mögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist
drei Monaten nach der Eröffnung, dem zuständigen Hauptzollamt Folgendes unverzüglich
7. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 schriftlich anzuzeigen:
des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei 1. vom neuen Inhaber die Übergabe des Unterneh-
Monaten nach der Umwandlung, mens,
8. die Änderung des Inhabers einer Personengesell- 2. von den Erben des Erlaubnisinhabers der Tod des
schaft oder einer Personenvereinigung ohne Rechts- Erlaubnisinhabers,
persönlichkeit nach Ablauf von drei Monaten nach 3. von den Liquidatoren und den Insolvenzverwaltern
der Änderung, jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Er- die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-
löschens nichts anderes bestimmen. rens,
(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 4. vom Steuerlagerinhaber die Unternehmensumwand-
bis 6 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenz- lung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes
verwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Er- und
löschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuer- 5. vom Steuerlagerinhaber die Änderung des Inhabers
lager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen einer Personengesellschaft oder einer Personen-
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter- vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit.
nehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die
Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz- § 10
verwalter entgegen Absatz 1 bis zum Ablauf einer vom
zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden Frist fort. Belegheft, Buchführung
(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-
und 8 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-
Erlaubnis nungen treffen.
1. der neue Inhaber, (2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zugänge in
das Steuerlager und über die Abgänge aus dem Steuer-
2. die Erben, lager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem
3. die Inhaber des neuen Unternehmens, Vordruck zu führen. Ist er Hersteller von Alkohol zu
4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Trinkzwecken in Fertigpackungen, hat er das Lager-
Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die buch sowohl über die Zu- und Abgänge im Herstel-
Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder lungsbereich als auch über die Zu- und Abgänge bei
der Fertigwarenlagerung zu führen. Das zuständige
5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände- Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung
rungen eingetreten sind, treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor- auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Auf-
gängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur zeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht
Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. beeinträchtigt werden.
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
(3) Der Steuerlagerinhaber hat jeden Zu- und Ab- § 13
gang unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Fehlmengen im Steuerlager
Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die
Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der (1) Fehlmengen im Steuerlager, die auf Verarbei-
Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat tungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen
zusammengefasst aufgezeichnet werden. sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen
im Sinne des § 18 Absatz 3 des Gesetzes.
§ 11 (2) Bei der Verarbeitung, der Abfüllung und der La-
Vollständige Zerstörung, gerung von Alkohol im Steuerlager werden die folgen-
unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung den Verlustsätze als unwiederbringlich verloren gegan-
gen anerkannt:
(1) Sind Alkoholerzeugnisse unbeabsichtigt vollstän-
dig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren 1. bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken,
gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zu- von Halberzeugnissen und von Aromen auf kaltem
ständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und Weg, ausgenommen Auszugsverfahren oder ähn-
anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzu- liche Herstellungsweisen: 1 Prozent der verarbeite-
weisen. Das zuständige Hauptzollamt kann hinsichtlich ten Alkoholmenge;
der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Verein- 2. bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken,
fachungen zulassen und Anordnungen treffen. von Halberzeugnissen und von Aromen durch Aus-
(2) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Alkohol- zugsverfahren oder ähnliche Herstellungsweisen so-
erzeugnisse zu vernichten, so hat er dies eine Woche wie durch Abtrieb oder durch sonstige Warm-
im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. behandlungen: 3 Prozent der verarbeiteten Alkohol-
Die Vernichtung hat er anhand betrieblicher Unterlagen menge;
hinreichend nachzuweisen. Das zuständige Hauptzoll- 3. beim Abfüllen
amt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nach- a) in Fertigpackungen bis 5 Liter Fassungsvermögen:
weisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnun- 0,5 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alko-
gen treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, holmenge;
soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf ver-
zichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt. b) in andere Fertigpackungen: 0,3 Prozent der zur
Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;
§ 12 4. bei der Lagerung von Alkohol in anderen Behältnis-
Bestandsaufnahme im Steuerlager sen als in Fertigpackungen und in Holzfässern ohne
innere oder äußere Beschichtung: 1 Prozent des
(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes;
Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen
und innerhalb eines Monats nach Abschluss der Be- 5. bei der Lagerung von Alkohol in Holzfässern ohne
standsaufnahme beim zuständigen Hauptzollamt den innere oder äußere Beschichtung: 4 Prozent des
Soll- und den Istbestand nach amtlich vorgeschriebe- durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes.
nem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und Der Gesamtverlust in einem Steuerlager wird aus der
dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Summe der vorstehenden Verlustsätze gebildet. Höhere
Ist der Steuerlagerinhaber Hersteller von Alkohol zu Verluste in Teilbereichen können durch niedrigere Ver-
Trinkzwecken, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl luste in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.
für den Herstellungsbereich als auch für die Fertig- (3) Übersteigt die tatsächlich festgestellte Fehl-
warenlagerung abzugeben. Das zuständige Hauptzoll- menge den Gesamtverlust nach Absatz 2 Satz 2, wird
amt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange vermutet, dass die über den Gesamtverlust hinausge-
nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlagerinhaber hende Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuer-
hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zustän- rechtlich freien Verkehr entnommen wurde. Die Vermu-
digen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus tung kann widerlegt werden. Die Fehlmenge wird nur
anzuzeigen. dann als unwiederbringlich verloren gegangen aner-
(2) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts kannt, wenn der Steuerlagerinhaber anhand betrieb-
sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. licher Unterlagen im Einzelnen hinreichend nachweisen
Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zu- kann, in welchen Teilbereichen sowie in welchem Um-
ständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich fang und aus welchen Gründen die Verlustsätze des
vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Absatzes 2 Satz 1 in den einzelnen Teilbereichen über-
Bestandsaufnahme teilzunehmen. Der Steuerlagerinha- schritten wurden und dass dies zur Überschreitung des
ber hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit mög- Gesamtverlusts geführt hat.
lichst geringem Aufwand festgestellt werden können. (4) Der Steuerlagerinhaber hat die Verarbeitungs-
Kann das zuständige Hauptzollamt die Alkoholmenge und Abfüllverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3)
nicht feststellen, hat sie der Steuerlagerinhaber auf vom Endprodukt zu errechnen (retrograde Berech-
seine Kosten zu ermitteln. nung). Dazu hat er seine Alkoholerzeugnisse unter An-
(3) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von gabe der Einzelverluste und des Gesamtverlusts anzu-
Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen melden. Zur Ermittlung der Lagerungsverluste (Absatz 2
nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Alkohol- Satz 1 Nummer 4 und 5) hat der Steuerlagerinhaber
erzeugnisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzoll-
Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser amt kann Anordnungen zur retrograden Berechnung
Zwecke verbraucht oder vernichtet werden. nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 437
nach Satz 3 treffen. Es kann, wenn Steuerbelange dies (2) Der Steuerlagerinhaber hat die Aufnahme des
erfordern, statt der retrograden Berechnung nach Satz 1 Alkohols nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-
anordnen, dass die Verluste in den einzelnen Teilberei- zuzeigen und auf Verlangen des zuständigen Hauptzoll-
chen durch entsprechende Aufzeichnungen nachge- amts die Herkunft des Alkohols als Abfindungsalkohol
wiesen werden. nachzuweisen. Der Herkunftsnachweis gilt vorbehalt-
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann amtliche Ver- lich gegenteiliger Feststellungen als erbracht, wenn
lustermittlungen anordnen. Es kann in Ausnahmefällen, der Steuerlagerinhaber nachweist, dass er oder eine
soweit Steuerbelange dem nicht entgegenstehen, eine von ihm beauftragte Person den Alkohol von einem Ab-
andere Art der Verlustermittlung und -bewertung zulas- findungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung
sen, wenn die Ermittlung nach den Absätzen 2 bis 4 zu hergestellt aufgekauft hat. Das zuständige Hauptzoll-
betrieblichen Schwierigkeiten führt. amt kann nähere Anordnungen zur Anzeige- und Nach-
weispflicht nach Satz 1 und Satz 2 treffen. Es kann
§ 14 auch den Herkunftsnachweis eines anderen Aufkäufers
anerkennen, wenn dieser den Abfindungsalkohol aus-
Zwangsanfall schließlich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern
(1) Alkoholerzeugnisse gelten nach Maßgabe des erwirbt und Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.
Absatzes 2 als in einem Steuerlager hergestellt, wenn
sie in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstel- (3) Alkohol darf aus dem Steuerlager nur dann unter
lung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren Steueraussetzung befördert werden, wenn sich eine
anfallen und die Folge einer chemischen oder bio- entsprechende Menge Alkohol gleicher Art buchmäßig
chemischen Reaktion sind (Zwangsanfall). Zwangs- im Steuerlager befindet, der nicht Abfindungsalkohol ist
anfall ist im Anschluss an seine Entstehung zu ver- und der die gleiche Qualität besitzt wie der zu beför-
nichten. Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 dernde Alkohol.
sind insoweit nicht anzuwenden. (4) Das zuständige Hauptzollamt ordnet zur Durch-
(2) Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall führung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lager-
entsteht, hat dies vor dem erstmaligem Produktions- buchführung an.
beginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Dabei hat er § 16
zu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im
Registrierter Empfänger
räumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort ver-
nichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in (1) Wer als registrierter Empfänger Alkoholerzeug-
einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. Das zu- nisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich
ständige Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem empfangen will, hat die Erlaubnis beim zuständigen
Zwangsanfall verlangen. Das zuständige Hauptzollamt Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
bestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich. zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausferti-
(3) Der Anmelder nach Absatz 2 ist verpflichtet, über gung beizufügen:
die Menge an Zwangsanfall und die ordnungsgemäße 1. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im
Vernichtung Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Betrieb mit Angabe der Anschrift,
Hauptzollamt kann hierzu Erleichterungen zulassen und
Anordnungen treffen. 2. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang
und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.
(4) Der Anmelder hat Änderungen der nach Absatz 2
angemeldeten Verhältnisse dem zuständigen Haupt- (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
zollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
§ 15 für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-
Aufnahme von ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Abfindungsalkohol Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuer-
lagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, Abfin- (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antrag-
dungsalkohol, ausgenommen aus Traubenwein, in sein steller schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaub-
Steuerlager aufzunehmen und für diesen Alkohol eine nis, als registrierter Empfänger tätig zu sein. Mit der
um 1 Prozent gekürzte Menge an Alkohol gleicher Art Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauch-
steuerfrei, auch in Teilmengen, in den steuerrechtlich steuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaub-
freien Verkehr zu entnehmen (Austauschverfahren). nis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3
Voraussetzung ist, dass der Steuerlagerinhaber selbst des Gesetzes zu leisten. § 7 Satz 2 gilt entsprechend.
eine Verschlussbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt Die Erlaubnis kann befristet werden.
und dabei (4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuer-
1. mindestens 5 Prozent der im Kalenderjahr in das belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf An-
Steuerlager aufgenommenen Alkoholmenge an Ab- trag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvor-
findungsalkohol oder behalt zulassen, dass die Alkoholerzeugnisse als in
2. mindestens 200 Hektoliter reinen Alkohol im Kalen- dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im
derjahr Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
gewinnt und zusammen mit dem Abfindungsalkohol im (5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft so-
Steuerlager zu trinkfertigem Alkohol verarbeitet. wie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufge-
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
nommenen Alkoholerzeugnisse zu führen. Das zustän- Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien
dige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Verkehr überführt werden. Sie gilt jedoch für die Fälle,
Werden die Alkoholerzeugnisse zu den in § 27 Absatz 1 in denen das zuständige Hauptzollamt die Überlassung
des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der Alkoholerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr
der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
nach § 59 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach
(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie
Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 60 Absatz 2. Die
Aufzeichnungen über die beförderten Alkoholerzeug-
empfangenen Alkoholerzeugnisse sind vom registrier-
nisse zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann
ten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.
dazu Anordnungen treffen. Die beförderten Alkohol-
(6) Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Ab- erzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüg-
satz 1 gilt § 8 entsprechend. Für das Erlöschen und lich aufzuzeichnen.
den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.
(6) Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Ab-
(7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall Alko- satz 1 gilt § 8 entsprechend. Für das Erlöschen und
holerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.
will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra- § 18
gen. Im Antrag sind die Menge, die Art und der Alkohol-
gehalt sowie der Versender der Alkoholerzeugnisse an- Begünstigte,
zugeben. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Angaben sowie Aufzeichnungen über die aufgenomme- (1) Ein Begünstigter, der Alkoholerzeugnisse unter
nen Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn sie zur Siche- Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der
rung des Steueraufkommens oder für die Steuerauf- Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach
sicht erforderlich sind. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom
Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungs-
Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen bescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der
Versender sowie auf einen Beförderungsvorgang und jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13
auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen
Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in
Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Feld 6 vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt ver-
Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt entsprechend. sieht die erste und die zweite Ausfertigung mit einem
Bestätigungsvermerk. Der Begünstigte nach Satz 1 hat
§ 17 die erste und die zweite Ausfertigung dem Steuerlager-
Registrierter Versender inhaber als Versender oder dem registrierten Versender
auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim
(1) Wer als registrierter Versender Alkoholerzeug- zuständigen Hauptzollamt. Nach dem Empfang der
nisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung ver- Alkoholerzeugnisse durch den Begünstigten verbleibt
senden will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Haupt- die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung
zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beim Begünstigten. Die Alkoholerzeugnisse sind unver-
beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung züglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.
beizufügen:
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist
1. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Ein-
gang der Alkoholerzeugnisse aus Drittländern und 1. für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
Drittgebieten (§ 3 Nummer 6 und 7 des Gesetzes), des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der
amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation
2. eine Darstellung der Buchführung über den Versand der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des
und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse. Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antrag-
2. für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des
steller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur
Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Über-
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
wachung der Kontingente und Bezugsmengen von
aufsicht erforderlich sind. Das zuständige Hauptzollamt
Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,
kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 3. für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des
Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter
Versender tätig zu sein. Mit der Erlaubnis wird für den (3) Eine Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht
registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer erforderlich, wenn Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Num-
vergeben. Bei der Beförderung in andere oder über an- mer 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse unter Steuer-
dere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis aussetzung empfangen. Stattdessen ist eine Eigen-
Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des bestätigung des Begünstigten erforderlich.
Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Werden Alkoholerzeugnisse unter Steuerausset-
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 gilt nicht für die Orte zung von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1
der Einfuhr, an denen Alkoholerzeugnisse nach den des Gesetzes aus Steuerlagern im Steuergebiet oder
Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsver- von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im
ordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinne Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistel-
des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex- lungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 439
Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungs- (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaub-
verordnung verwendet werden. nis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, wenn zu
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenn-
Alkoholerzeugnissen, die durch Diplomaten und konsu- gerät mit Dampfeinleitung oder mehrere Brenngeräte
larische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der gehören. Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des
Zollverordnung entsprechend. Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist
zulässig. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnah-
(6) Werden Alkoholerzeugnisse, die nach den vorste- men beim Verbot mehrerer Brenngeräte zulassen.
henden Absätzen von Begünstigten nach § 8 Absatz 1
Nummer 4 und 5 des Gesetzes unter Steueraussetzung (4) § 4 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 1 und 4 Satz 4
empfangen wurden, an Dritte abgegeben, entsteht die gelten entsprechend.
Steuer. Steuerschuldner ist neben der Person, die die (5) Sollen Teile der Betriebseinrichtung zu anderen
Alkoholerzeugnisse an Dritte abgegeben hat, die Per- Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden,
son, die diese in Empfang genommen hat. Der Steuer- ist dies dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei
schuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim Werktage vor der Verwendung anzuzeigen. Das zustän-
zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Die Steuer ist dige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen, ins-
sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamt- besondere die angezeigte Betriebszeit auf das erforder-
schuldner. liche Maß beschränken.
§ 19 § 21
Antrag auf Erlaubnis Erlöschen und Fortbestand der
zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfin- (1) Bei Verkleinerung des landwirtschaftlichen Be-
dungsbrennerei nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes ist triebs des Abfindungsbrenners erlischt die Erlaubnis
beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorge- nicht, wenn der verbleibende Restbetrieb mindestens
schriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in ein Viertel der Mindestgröße nach § 19 Absatz 2 er-
doppelter Ausfertigung beizufügen: reicht.
1. Lagepläne der Räumlichkeiten der Abfindungsbren- (2) Für das Erlöschen und den Fortbestand der
nerei mit Angabe der Anschriften sowie mit den Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.
Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, (3) Sofern eine Erlaubnis im Sinne des § 38 Absatz 2
2. eine Betriebserklärung mit der durchschnittlichen des Gesetzes nicht bereits aus anderen Gründen er-
Anzahl der Abtriebe, ihrer durchschnittlichen Dauer loschen ist, erlischt sie spätestens mit Ablauf des
und der Menge der durchschnittlichen Befüllung des 31. Dezember 2027. Dies gilt nicht, wenn der landwirt-
Brenngerätes mit Material, schaftliche Betrieb des Abfindungsbrenners die Voraus-
3. eine Zeichnung und Beschreibung des Brenngerätes setzungen des Absatzes 1 erfüllt.
sowie
§ 22
4. ein Verzeichnis der Betriebseinrichtung.
Belegheft, Aufzeichnungen
(2) Die Mindestgröße und der ausreichende Anfall
zulässiger Rohstoffe nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes (1) Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu füh-
werden als erreicht angesehen, wenn der landwirt- ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-
schaftliche Betrieb nungen treffen.
1. eine Größe von mindestens 3,0 Hektar hat oder (2) Das zuständige Hauptzollamt kann anordnen,
dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die
2. im Falle von Intensivobstbau, einschließlich Wein- verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und
bau, eine Größe von mindestens 1,5 Hektar hat. die Reinigung des Alkohols zu führen hat.
Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die Ermittlung
der Mindestgröße des landwirtschaftlichen Betriebs § 23
nach der in § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Gewinnung von Alkohol in
genannten Methode. einer Abfindungsbrennerei, Abfindungsanmeldung
§ 20 (1) Die Gewinnung von Abfindungsalkohol ist mit der
Abfindungsanmeldung zu beantragen. Die Abfindungs-
Erteilung der Erlaubnis anmeldung ist jeweils spätestens fünf Werktage vor
zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei dem beabsichtigten Brennvorgang beim zuständigen
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich Hauptzollamt vorzulegen. In der Abfindungsanmeldung
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. In der Erlaubnis ist anzugeben, ob andere als selbstgewonnene Roh-
sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen der stoffe verarbeitet werden und ob im Abschnitt gebrannt
Abfindungsbrennerei zu bestimmen. Die Erlaubnis kann wird. Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterun-
befristet werden. Das zuständige Hauptzollamt kann gen zu Satz 2 zulassen.
unter Berücksichtigung von Belangen der Steuerauf- (2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Brenn-
sicht weitere Bestimmungen treffen. genehmigung, sofern die Voraussetzungen hierfür vor-
(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach liegen und erteilt einen Steuerbescheid. Es kann Anord-
§ 7 zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der nungen zur Betriebsführung treffen, insbesondere die
Steuer erkennbar sind. angemeldete Brenndauer und die Zahl der Abtriebe
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
kürzen, wenn sie über das Betriebsbedürfnis der Bren- § 25
nerei hinausgehen. Verarbeitung
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann eine formlose nicht selbstgewonnener Rohstoffe
vorläufige Brenngenehmigung erteilen, wenn bis zum In Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene
angemeldeten Zeitpunkt des Betriebsbeginns weder Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Ab-
die beantragte Brenngenehmigung noch eine Zurück- findungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb
weisung der Abfindungsanmeldung beim Antragsteller selbst gewonnen wurden.
eingegangen ist. Der Brennbetrieb ist dann entspre-
chend der vorläufigen Brenngenehmigung durchzu- § 26
führen. Wird die Abfindungsanmeldung zurückgewiesen,
Vereinfachtes Lohnbrennen
so ist auch die vorläufige Brenngenehmigung hinfällig.
In diesem Fall trägt der Abfindungsbrenner die Rechts- (1) Alkohol, der von einem Kontingentnehmer in
folgen, es sei denn, die Abfindungsanmeldung ist aus seiner Abfindungsbrennerei gewonnen wird, gilt auf
Gründen zurückgewiesen worden, die er nicht zu ver- Antrag nach Absatz 2 als von einem Kontingentgeber
treten hat. in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen (vereinfachtes
Lohnbrennen).
(4) Wird Alkohol in einer Abfindungsbrennerei ohne
oder entgegen einer Brenngenehmigung gewonnen, (2) Voraussetzungen des vereinfachten Lohnbren-
unterliegt der erzeugte Alkohol dem Steuersatz nach nens sind:
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes. § 9 Absatz 3 des Gesetzes 1. Kontingentnehmer und Kontingentgeber sind jeweils
gilt nicht. Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 des Gesetzes,
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in der be- 2. der Kontingentnehmer hat in seiner Abfindungsbren-
triebslosen Zeit die Brennereianlage durch geeignete nerei mindestens 270 Liter reinen Alkohol im Kalen-
Maßnahmen gegen unbefugtes Benutzen sichern. Kann derjahr ausschließlich aus selbstgewonnenen Roh-
das zuständige Hauptzollamt Sicherungs- und Ver- stoffen gewonnen,
schlusseinrichtungen der Brennereianlage nicht bis 3. der Kontingentgeber hat in seiner Abfindungsbren-
zum angemeldeten Zeitpunkt der Inbetriebnahme ent- nerei mindestens 30 Liter reinen Alkohol im Kalen-
fernen, kann sie der Brennereibesitzer selbst entfernen. derjahr oder im Falle des Abschnittsbrennens min-
destens 90 Liter reinen Alkohol selbst gewonnen
§ 24 und
4. der Alkohol wird ausschließlich aus selbstgewonne-
Amtliche Ausbeutesätze
nen Rohstoffen des Kontingentnehmers gewonnen.
der zugelassenen Rohstoffe
Die im vereinfachten Lohnbrennen in einem Kalender-
(1) Der amtliche Ausbeutesatz im Sinne des § 9 Ab- jahr gewonnene Alkoholmenge in der Abfindungsbren-
satz 3 und des § 11 Absatz 3 des Gesetzes ist die nerei des Kontingentnehmers ist auf 540 Liter reinen
Menge reiner Alkohol, die Alkohol beschränkt. Sie bleibt bei der Ermittlung der
1. bei mehligen Stoffen aus 100 Kilogramm der Roh- Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geset-
stoffe gewonnen wird und zes der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers
unberücksichtigt.
2. bei nichtmehligen Stoffen aus einem Hektoliter der (3) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 bean-
Rohstoffe gewonnen wird. tragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber
(2) Werden Gemische aus verschiedenen Rohstoffen jeweils bei ihrem zuständigen Hauptzollamt. Die Gewin-
verarbeitet, so ist der Berechnung der Alkoholmenge nung wird schriftlich unter Widerrufsvorbehalt zugelas-
der Rohstoff zugrunde zu legen, für den der höchste sen. Änderungen der in dem Antrag nach Satz 1 dar-
Ausbeutesatz gilt. gelegten Verhältnisse sind dem jeweils zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Die §§ 8 und 9
(3) Abweichend von Absatz 2 bleibt das Malz, das zur gelten entsprechend.
Verzuckerung der Maische bestimmt ist, bei frischen
(4) Steuerschuldner ist der Kontingentgeber.
Kartoffeln bis zu 5 Prozent, bei geschrotetem Getreide
bis zu 15 Prozent des Gewichts der Rohstoffe bei der
§ 27
Berechnung der Alkoholmenge außer Betracht. Über-
steigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehr- Stoffbesitzer
menge als geschrotetes Getreide anzusetzen und der (1) Stoffbesitzer dürfen Alkohol nur in einer nach
daraus gewonnene Alkohol zu versteuern; Bruchteile § 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei ge-
eines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt. winnen oder reinigen. Das zuständige Hauptzollamt
(4) Das Bundesministerium der Finanzen veröffent- kann zulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in einer
licht eine Übersicht der nach § 9 Absatz 3 und § 11 Verschlussbrennerei gewinnen.
Absatz 3 des Gesetzes zugelassenen Rohstoffe und (2) § 23 Absatz 1 bis 4 gilt für Stoffbesitzer entspre-
der festgelegten amtlichen Ausbeutesätze im Bundes- chend. Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoffbesitzer
anzeiger sowie im Internet auf der zentralen Infor- eigenhändig zu unterschreiben. Mit der Abgabe der Ab-
mationsplattform www.zoll.de. Die Bestimmung der findungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte
zugelassenen Rohstoffe erfolgt im Einvernehmen mit und Pflichten des Abfindungsbrenners, in dessen Bren-
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- nerei der Alkohol gewonnen wird, ein. Steuerschuldner
schaft. ist der Stoffbesitzer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 441
§ 28 vorzuführen. Dabei kann das zuständige Hauptzollamt
Teilnahme am Verschlussmaßnahmen anordnen.
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem (5) Ist der Empfänger im Falle des Absatzes 1 Num-
mer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zu-
Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrens-
ständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungs-
anweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und
dokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderun-
Bedingungen Personen, die für Beförderungen unter
gen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein
Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdoku-
elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zu-
ment verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch
ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats über-
Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs-
mittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an
und Kontrollsystem (§ 13 Absatz 1 des Gesetzes) aus-
den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn
tauschen. Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten
dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter
austauschen zu können, bedarf es der vorherigen An-
Empfänger ist.
meldung bei einer von der Generalzolldirektion in der
Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. Die
§ 30
Verfahrensanweisung wird von der Generalzolldirektion
im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. Die Perso- Mitführen der
nen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind ver- Freistellungsbescheinigung
pflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Werden Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung
Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während
der Beförderung die dem Versender nach § 18 Absatz 1
§ 29 Satz 3 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungs-
Erstellen des elektronischen bescheinigung oder die von den zuständigen Behörden
Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Aus-
fertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen.
(1) Sollen Alkoholerzeugnisse unter Steuerausset- Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu
zung befördert werden aus einem Steuerlager im seinen Aufzeichnungen.
Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem § 31
Begünstigten im Steuergebiet, Annullierung des
2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten elektronischen Verwaltungsdokuments
Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem (1) Der Versender kann das elektronische Verwal-
anderen Mitgliedstaat oder tungsdokument annullieren, solange die Beförderung
3. zu einem Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse das der Alkoholerzeugnisse noch nicht begonnen hat.
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ver- (2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu
lassen, annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der re- oder der registrierte Versender dem zuständigen
gistrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten
Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV- Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der
gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vor-
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments geschriebenem Datensatz zu übermitteln.
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu über- (3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
mitteln. tisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt
(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa- es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender
tisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mit-
Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort geteilt. Beanstandungen werden dem Versender eben-
der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zoll- falls mitgeteilt.
anmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der (4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit die Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steuer-
einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem aussetzung annulliert worden und waren die Alkohol-
Versender als elektronisches Verwaltungsdokument erzeugnisse für einen Empfänger im Steuergebiet be-
übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender stimmt, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein
mitgeteilt. registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger
(3) Der Beförderer hat während der Beförderung zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullie-
einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt rungsmeldung an diesen weiter.
übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mit-
zuführen. Anstelle des Ausdrucks kann ein Handels- § 32
papier mitgeführt werden, sofern dieses dieselben Änderung des
Daten enthält oder aus ihm der eindeutige Referenz- Bestimmungsorts bei Verwendung
code hervorgeht. Bei der Beförderung von Alkohol- des elektronischen Verwaltungsdokuments
erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gelten die (1) Während der Beförderung der Alkoholerzeug-
Sätze 1 und 2 entsprechend. nisse unter Steueraussetzung kann der Steuerlager-
(4) Der Versender hat die Alkoholerzeugnisse auf inhaber als Versender oder der registrierte Versender
Verlangen des zuständigen Hauptzollamts unverändert den Bestimmungsort ändern und einen anderen zuläs-
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
sigen Bestimmungsort angeben (§ 14 Absatz 1, § 15 gebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zustän-
Absatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 des Gesetzes). digen Behörden eines anderen Mitgliedstaats über-
Satz 1 gilt auch für Alkoholerzeugnisse, die nicht vom mittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an
Empfänger aufgenommen oder übernommen oder den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
nicht ausgeführt werden. (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der
Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Alkoholerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten,
Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver- die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 Satz 1 er-
wendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon- forderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden
trollsystems den Entwurf der elektronischen Ände- Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung innerhalb
rungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten- der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Das
satz zu übermitteln. zuständige Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der An-
gaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft auto-
Satz 4 gilt entsprechend.
matisiert die Angaben im Entwurf der elektronischen
Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, (4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständi-
wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fort- gen Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert
laufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Ver- vorzuführen.
sender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen (5) In den Fällen des § 16 des Gesetzes erstellt das
elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Be- zuständige Hauptzollamt auf der Grundlage der von der
anstandungen werden dem Versender mitgeteilt. Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektro- eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die
nischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der
Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlager- Europäischen Union verlassen haben. Dies gilt auch
inhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfän- bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das zuständige
ger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den
aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder
§ 29 Absatz 5 entsprechend. an den registrierten Versender im Steuergebiet. Aus-
fuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungs- eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, wer-
dokument angegebene Empfänger, wird der ursprüng- den vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender
liche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet weitergeleitet.
im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im
Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Haupt- (6) Unbeschadet des § 40 gilt die Eingangsmeldung
zollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet. nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5
als Nachweis, dass die Beförderung der Alkoholerzeug-
(6) Wird durch eine Aktualisierung des elektro- nisse beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als
nischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass
Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der
den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Ände- Europäischen Union nicht verlassen haben.
rungsmeldung an diesen weiter.
(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Alko-
holerzeugnissen unter Steueraussetzung ein Steuer-
§ 33
lagerinhaber im Steuergebiet, der die Alkoholerzeug-
Eingangs- und Ausfuhrmeldung nisse unter Steueraussetzung in ein anderes Steuer-
bei Verwendung des elektronischen lager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Ver-
Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft wenders (§ 28 Absatz 1 des Gesetzes) im Steuergebiet
(1) Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse, weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf
auch in Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die
§ 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 Alkoholerzeugnisse als in sein Steuerlager aufgenom-
Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der men und zugleich entnommen gelten, sobald der
Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver- Empfänger im Steuergebiet an den Alkoholerzeug-
wendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon- nissen Besitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den
trollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werk- Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben unbe-
tage nach Beendigung der Beförderung, eine Ein- rührt.
gangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt kann § 34
zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp- Beförderungen
fängers die Frist nach Satz 1 verlängern. im Steuergebiet in Sonderfällen
(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa- (1) Bei Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter
tisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuer-
keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mit- lagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuer-
geteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Emp- lagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist,
fänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zu- zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den
ständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Ein- Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuer-
gangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im gebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag
Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuer- des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 443
elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete (4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für
Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefähr- den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag zu-
det sind. lassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments
(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an den-
von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung zur selben Verwender abgegebenen Alkoholerzeugnisse
Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung un-
§ 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen ter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender
nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverord- bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats über-
nung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt sendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem
wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für die in „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“ begleitet werden.
einem Kalendermonat abgegebenen Alkoholerzeug- Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Auf-
nisse bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalender- zeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit sei-
monats, in dem die Beförderung begonnen hat, den nem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte
Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Ver- Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt
waltungsdokuments übermittelt, wenn vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die
Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die
1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Arti- Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der
kel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungs- zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat als Rück-
verordnung bewilligt wurde; schein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens
2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet er- zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Ver-
folgt und sender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammel-
anmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnun-
3. die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein
gen zu nehmen. Das für den Versender zuständige
oder einem entsprechenden Handelsdokument mit
Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Ver-
der deutlich sichtbaren Aufschrift „unversteuerte
fahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht
Alkoholerzeugnisse zur Bevorratung von Schiffen
beeinträchtigt werden.
und Flugzeugen“ begleitet werden.
Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefass- (5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
ten elektronischen Verwaltungsdokuments und der kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der
Ausfuhrmeldung gelten die §§ 29 und 33 entsprechend. Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange
nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,
§ 35 dass anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1
Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden.
Beförderungen Der Versender hat diese mit der Aufschrift „Liefer-
im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern schein/Rechnung für die Beförderung verbrauchsteuer-
(1) Bei Beförderungen von Alkoholerzeugnissen un- pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ zu kenn-
ter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 28 zeichnen.
Absatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber im (6) Versender und Verwender haben auf Verlangen
Steuergebiet als Versender oder der registrierte Versen- des für sie zuständigen Hauptzollamts die Alkohol-
der vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleit- erzeugnisse unverändert vorzuführen. Dabei kann das
dokument zu verwenden. Anstelle des Begleitdoku- zuständige Hauptzollamt bei zu versendenden Alkohol-
ments kann der Versender ein Handelsdokument ver- erzeugnissen Verschlussmaßnahmen anordnen.
wenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen
Angaben aufweist. Er hat das Handelsdokument mit (7) Die Begleitpapiere nach den Absätzen 1 und 4
der Aufschrift „Begleitdokument für die Beförderung sind nicht erforderlich, soweit Alkoholerzeugnisse, die
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steuerausset- mit den in § 54 Absatz 1 und 2 genannten Vergällungs-
zung“ zu kennzeichnen. mitteln vergällt worden sind, befördert werden. Die
Alkoholerzeugnisse gelten als in den Verwendungs-
(2) Der Versender hat das Begleitdokument in vier
betrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser
Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung
daran Besitz erlangt hat.
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer
der Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung (8) Der Versender hat den in Absatz 7 genannten
die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen. Alkoholerzeugnissen bei der Beförderung Handels-
papiere beizugeben, die wie folgt gekennzeichnet sind:
(3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als
„Diese Alkoholerzeugnisse sind vergällt. Eine Ent-
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem
gällung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Her-
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem
stellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte
Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausferti-
Handel haben straf- und steuerrechtliche Folgen.“
gung vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt bestä-
Werden derartige Alkoholerzeugnisse in Fertigpackun-
tigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen
gen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom
und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfer-
Versender abgegeben, hat er auch auf diesen die Auf-
tigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom
schriften nach Satz 1 vor der Beförderung anzubringen.
Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem
Empfang der Alkoholerzeugnisse an den Versender zu- (9) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen
rückzusenden. Den Rückschein hat der Versender zu Begleitpapiere sind auch nicht erforderlich, wenn un-
seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die vierte Ausferti- vergällte Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager
gung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. unter Steueraussetzung zu Apotheken befördert wer-
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
den. Der Versender hat dem Alkohol bei der Beförde- des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld
rung Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektro-
„Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“ gekennzeichnet nischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die
sind, und dem für die Apotheke zuständigen Hauptzoll- mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung
amt die Beförderung durch unverzügliche Übersendung des Ausfalldokuments gilt als Beförderungspapier im
eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das Sinne des § 29 Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs-
für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt und Ausfuhrmeldung ist § 33 anzuwenden.
kann zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zu-
sammengefasst angezeigt werden. § 37
Annullierung im Ausfallverfahren
§ 36
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Beginn Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuer-
einer Beförderung im Ausfallverfahren lagerinhaber als Versender oder der registrierte Ver-
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und sender das elektronische Verwaltungsdokument abwei-
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuer- chend von § 31 oder das Ausfalldokument mit amtlich
lagerinhaber als Versender oder der registrierte Versen- vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungs-
der abweichend von § 29 nur dann eine Beförderung dokument), solange mit der Beförderung der Alkohol-
von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung be- erzeugnisse noch nicht begonnen wurde.
ginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vor- (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in
geschriebenem Vordruck verwendet wird. zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-
(2) Der Versender hat das zuständige Hauptzollamt tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der
vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zustän-
in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des dige Hauptzollamt zu unterrichten.
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem
wenn es sich um einen von der Zollverwaltung ver- Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor,
anlassten Ausfall handelt. hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs-
Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Aus- Annullierungsmeldung nach § 31 Absatz 2 zu über-
fertigung hat er unverzüglich dem zuständigen Haupt- mitteln. § 31 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
zollamt zu übermitteln. Der Beförderer der Alkohol-
erzeugnisse hat während der Beförderung die dritte § 38
Ausfertigung mitzuführen.
Änderung des
(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuer-
auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die
lagerinhaber als Versender oder der registrierte Ver-
zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor
sender den Bestimmungsort während der Beförderung
Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 29 Absatz 4 gilt
der Alkoholerzeugnisse abweichend von § 32 mit nach
entsprechend.
amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Ände-
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und rungsdokument). Satz 1 gilt auch für Alkoholerzeug-
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender nisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder
dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für alle im übernommen oder nicht ausgeführt werden.
Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter (2) Der Versender hat das Änderungsdokument in
Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Aus-
Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Ver- fertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die
waltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Da- zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzoll-
ten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und amt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer
in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hin- unverzüglich über die geänderten Angaben im elektro-
gewiesen wird. § 29 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. nischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument
(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unver-
elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zu- züglich auf der Rückseite des mitgeführten Beförde-
ständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt rungspapiers zu vermerken, wenn ihm nicht das Ände-
das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle rungsdokument übermittelt wurde.
des Ausfalldokuments. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdoku- Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
ment übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Ver- dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für alle im
sender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldoku- Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Be-
ments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. stimmungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten
Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Refe- Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer
renzcode dem Beförderer der Alkoholerzeugnisse mit- elektronischen Änderungsmeldung nach § 32 Absatz 2
zuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ände-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 445
rungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 32 Absatz 3 ses Ausfuhrdokuments, wenn die Alkoholerzeugnisse
bis 6 gilt entsprechend. aus dem Steuergebiet versendet wurden. In den Fällen,
(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV- in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von
gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die An- den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-
zeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts staats übermittelt wurde, übersendet das zuständige
sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung.
Änderungsdokuments gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
und 2 entsprechend. Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das
§ 39 zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach
§ 33 Absatz 5 Satz 1. § 33 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt
Eingangs- und
entsprechend.
Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 40
§ 33 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von
Ersatznachweise
Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung nicht in-
für die Beendigung der Beförderung
nerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem Liegt kein Nachweis nach § 33 Absatz 6 vor, be-
nicht zur Verfügung steht oder weil ihm das elektro- stätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt
nische Verwaltungsdokument oder die Änderungs- oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Aus-
meldung nach § 32 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, gangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine
hat er dem zuständigen Hauptzollamt ein Eingangs- Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 39 vorliegt, die
dokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung,
vorzulegen, mit dem er den Empfang der Alkohol- wenn hinreichend belegt ist, dass die Alkoholerzeug-
erzeugnisse bestätigt. Für die Frist zur Vorlage des nisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht ha-
Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 33 ben oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Absatz 1 entsprechend. Union verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinrei-
chender Beleg im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere
(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in
ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das diesel-
drei Exemplaren auszufertigen. Das zuständige Haupt-
ben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in
zollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Emp-
dem dieser den Empfang der Alkoholerzeugnisse be-
fänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger
stätigt.
hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu
nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb
der in § 33 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger § 41
übermittelt, übersendet das für den Empfänger zustän- Art und Höhe der
dige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Ein- Sicherheitsleistung
gangsdokuments dem für den Versender zuständigen (1) Die Sicherheit für Beförderungen von Alkohol-
Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. erzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere
Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behör- Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfah-
den eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, ren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit
werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Ver- geleistet werden.
sender im Steuergebiet weitergeleitet.
(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel-
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und bürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
elektronische Verwaltungsdokument oder die Ände- Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer
rungsmeldung nach § 32 Absatz 5 oder 6 dem Empfän- Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
ger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt un- dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
verzüglich für das im Ausfallverfahren erstellte Ein- leisten.
gangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmel- (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe
dung nach § 33 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit.
Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 ent- Dabei berücksichtigt es insbesondere die Steuer, die
hält. § 33 Absatz 2 gilt entsprechend. bei der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den
steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet ent-
(4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von stehen würde. Das zuständige Hauptzollamt überprüft
Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung die Aus- im Falle der Gesamtbürgschaft regelmäßig die An-
fuhrmeldung nach § 33 Absatz 5 nicht erstellt werden, gemessenheit der Bürgschaftssumme.
weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das § 42
elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt
wurde, so erstellt das zuständige Hauptzollamt ein Unregelmäßigkeiten
Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass die Alko- während der Beförderung unter Steueraussetzung
holerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Euro- (1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abwei-
päischen Union verlassen haben. Dies gilt auch bei chungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzoll-
der Ausfuhr von Teilmengen. Das zuständige Hauptzoll- amt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent
amt übersendet dem Versender eine Ausfertigung die- der Alkoholerzeugnisse als unwiederbringlich verloren
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gegangen ansehen. Satz 1 gilt nicht für Alkoholerzeug- Alkoholsteuer festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der
nisse in Fertigpackungen. Alkohol in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder
(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 35 Ab- höherer Gewalt unwiederbringlich verloren gegangen
satz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versen- ist. Bei einer Steuerentstehung gilt der Steuersatz nach
der ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender § 2 Absatz 1 des Gesetzes.
oder vom registrierten Versender unverzüglich dem für (6) Im Falle des vereinfachten Lohnbrennens kann
ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. die Gewinnung, die Lagerung und die Beförderung
von Alkohol unter Steueraussetzung nicht beantragt
(3) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beför-
werden.
derung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höhe-
rer Gewalt vollständig zerstört worden oder unwieder-
bringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies § 44
dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzu- Steueranmeldung
zeigen und nachzuweisen. Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vor-
§ 43 geschriebenem Vordruck abzugeben.
In einer Abfindungsbrennerei
unter Steueraussetzung gewonnener Alkohol § 45
(1) Für die Gewinnung, die Lagerung und die Beför- Kleinbetragsregelung
derung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei unter Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom
Steueraussetzung gelten vorbehaltlich nachstehender zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt,
Regelungen die Bestimmungen des Gesetzes zu Steuer- geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der
aussetzung und Besteuerung entsprechend. angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens
(2) Auf Antrag des Abfindungsbrenners oder des 10 Euro beträgt.
Stoffbesitzers gilt der gesamte gewonnene Alkohol ab-
weichend von § 18 Absatz 5 des Gesetzes als unter § 46
Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen. Anmeldung der
Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens fünf Werktage Alkoholerzeugnisse
vor dem Brennvorgang vom Abfindungsbrenner oder
Alkoholerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebie-
Stoffbesitzer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
ten sind in den Fällen des § 22 Absatz 3 des Gesetzes
beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Das zustän-
nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung
dige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen. Das
wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif an-
zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller wei-
zumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung
tere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung
abzugeben.
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
forderlich sind.
§ 47
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis
unter Widerrufsvorbehalt in dem vom Antragsteller be- Beförderungen
antragten zulässigen Umfang, soweit Steuerbelange zu privaten Zwecken
nicht entgegenstehen. Die Abfindungsbrennerei gilt Werden mehr als 10 Liter Alkohol oder Alkohol zu
bis zum Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis als Trinkzwecken nach § 23 des Gesetzes zu privaten Zwe-
Steuerlager; der Abfindungsbrenner oder der Stoff- cken in das Steuergebiet befördert, wird vermutet, dass
besitzer gilt insoweit als Steuerlagerinhaber. Im Steuer- dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet
lager darf der von der Erlaubnis umfasste Alkohol unter befördert wird. Die Vermutung kann widerlegt werden.
Steueraussetzung befristet gelagert und an andere
Steuerlagerinhaber im Steuergebiet befördert werden. § 48
Die Erlaubnis erlischt mit der ordnungsgemäßen Auf- Beförderungen
nahme des beförderten Alkohols in das aufnehmende zu gewerblichen Zwecken
Steuerlager, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten
Kalendermonats, der auf das Ende des genehmigten (1) Wer Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich
Brennbetriebs folgt. freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerb-
lichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in
(4) Für Beförderungen unter Steueraussetzung von Besitz halten oder verwenden will, hat
Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei unter Steuer-
aussetzung gewonnen wurde, sind abweichend von 1. dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach
§ 29 Lieferscheine oder Rechnungen zu verwenden. amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe
Diese sind mit der Aufschrift „Lieferschein/Rechnung von Art, Menge und Alkoholgehalt der Alkohol-
für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erzeugnisse anzuzeigen und
unter Steueraussetzung“ zu kennzeichnen. Eine Beför- 2. Sicherheit für die Steuer nach § 24 Absatz 3 des
derung über andere Mitgliedstaaten, Drittländer oder Gesetzes zu leisten.
Drittgebiete ist dabei unzulässig. Für die Steueranmeldung gilt § 44 entsprechend. Das
(5) Entspricht die unter Steueraussetzung an das zuständige Hauptzollamt kann von dem zur Anzeige
Steuerlager gelieferte Alkoholmenge nicht der tatsäch- Verpflichteten verlangen, weitere Angaben zu machen,
lich gewonnenen Alkoholmenge, wird für den nicht an Aufzeichnungen über den Bezug der Alkoholerzeug-
das Steuerlager gelieferten Teil der Alkoholmenge die nisse zu führen und die Alkoholerzeugnisse unverän-
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dert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steuer- (4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das
aufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Auf-
zeichnungen und den Anzeigen nach § 25 Absatz 3
(2) Wer nicht nur gelegentlich Alkoholerzeugnisse
Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauf-
aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen
tragte ist verpflichtet, Änderungen der nach Absatz 2
Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuer-
dargestellten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzoll-
gebiet beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung
amt unverzüglich anzuzeigen.
nach § 24 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch
nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen (5) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorge-
Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt
zu beantragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, abzugeben.
für die Sicherheitsleistung, für das Belegheft sowie
für die Aufzeichnungen über die bezogenen Alkohol-
erzeugnisse, für die Anzeigepflicht bei Änderung der § 51
dargestellten betrieblichen Verhältnisse und für die
Unregelmäßigkeiten
Steueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte
während der Beförderung von
Empfänger in § 16 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5
Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich
und 6 sowie § 44 entsprechend.
freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
(3) Werden Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat (1) Stellt der Bezieher nach § 48 Absatz 1 Satz 1
der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des oder Absatz 2 Satz 1 Abweichungen gegenüber den
vereinfachten Begleitdokuments während der Beförde- Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat
rung mitzuführen. er dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. § 42 Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Der Bezieher nach Absatz 1 Satz 1 hat dem zu-
ständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die (2) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beför-
zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Be- derung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höhe-
gleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestäti- rer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich
gung, vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem zu-
Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der ständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und
Steuer. durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
§ 49 (3) Die Steuerschuldner nach § 26 Absatz 2 Satz 1
des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amt-
Durchfuhr von lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich
freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates
§ 52
Werden Alkoholerzeugnisse nach § 24 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet Vergällung von Alkohol
befördert, gilt § 48 Absatz 3 entsprechend.
(1) Soll Alkohol vergällt werden, ist die Vergällung
vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 vom Steuerlager-
§ 50
inhaber oder Verwender unter Angabe des Vergällungs-
Versandhandel, Beauftragter mittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim zu-
(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 25 ständigen Hauptzollamt zu beantragen. Das zuständige
Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorge- Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. Der
schriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt Verwender hat den Antrag unverzüglich im Anschluss
abzugeben. an die Aufnahme des Alkohols in den Betrieb zu stellen.
Der Antragsteller hat die für die Vergällung notwendigen
(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten.
Antrag auf Erlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 2 des
Gesetzes vor Aufnahme seiner Tätigkeit beim zustän- (2) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag
digen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem des Steuerlagerinhabers diesem erlauben, bestimmte
Vordruck zu stellen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vergällungen selbst durchzuführen.
vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für (3) Alkohol zur Herstellung von Essig nach § 27 Ab-
die Steueraufsicht erforderlich sind. satz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in
den Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich selbst
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antrag- zu vergällen mit 6,0 Kilogramm Essigsäure für 100 Liter
steller schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaub- reinen Alkohol, gerechnet als wasserfreie Säure. Das
nis, sofern er Sicherheit für die Steuer, die im Einzelfall zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref-
oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 25 fen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 1
Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes voraussichtlich während anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkom-
eines Monats entsteht, geleistet hat. Für das Erlöschen mens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entspre-
chend. Für die Sicherheitsleistung nach § 25 Absatz 4 (4) Vergällter und unvergällter Alkohol sowie mit
Satz 4 des Gesetzes gilt § 7 Satz 2 entsprechend. Die verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol ist
Erlaubnis kann befristet werden. jeweils getrennt voneinander zu lagern.
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§ 53 d) 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm
Vollständig vergällter Alkohol Tertiärbutanol;
3. zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu
(1) Alkohol ist vollständig vergällt, wenn er vergällt
Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen aller
wurde nach den Vorschriften der Verordnung (EG)
Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien
Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993
für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbe-
über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur
wahrung und Sterilisation von medizinischem Naht-
vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der
material und zur Herstellung von Siegellack: 1,0 Liter
Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993,
Petrolether;
S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.
162/2013 (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 5) geändert wor- 4. zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zu-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung. bereitungen für photographische Zwecke, Licht-
druck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung
(2) Vollständig vergällter Alkohol tritt mit seiner Ent-
von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:
nahme aus dem Steuerlager unter Steuerbefreiung in
5,0 Liter Ethylether;
den steuerrechtlich freien Verkehr.
5. zur Herstellung von Kraftstoffen: 2,0 Liter Kraftstoff;
(3) Wird vollständig vergällter Alkohol aus anderen
oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Be- 6. zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE):
förderer die zweite und die dritte Ausfertigung des ver- 0,085 Liter ETBE;
einfachten Begleitdokuments mitzuführen. 7. zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben:
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur 2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder
Durchführung des Artikels 27 Absatz 5 der Richtlinie 0,1 Liter n-Propanol.
92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Har- Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arz-
monisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf neimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom (2) Auf Antrag des Verwenders kann das zuständige
31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zu- Hauptzollamt andere Vergällungsmittel zulassen, wenn
letzt durch das Protokoll über die Bedingungen und die in Absatz 1 genannten Vergällungsmittel nach den
Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Anforderungen des Verwenders im Einzelfall für die in
Rumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genann-
21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils ten Zwecke ungeeignet sind. Handelt es sich um Ver-
geltenden Fassung, durch Allgemeinverfügung eine gällungsmittel, die in anderen Mitgliedstaaten nach-
Steuerbefreiung nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 des Ge- weislich allgemein zugelassen sind, erteilt das zustän-
setzes versagen. Das Bundesministerium der Finanzen dige Hauptzollamt die Zulassung, wenn Gründe der
kann auch eine bereits gewährte Steuerbefreiung zu- Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesund-
rücknehmen, wenn das für die vollständige Vergällung heitsschutzes dem nicht entgegenstehen. Die Zulas-
von Alkohol verwendete Vergällungsmittel aus Gründen sung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass das
der Sicherung des Steueraufkommens oder des Ge- Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des
sundheitsschutzes ungeeignet ist. Die Allgemeinverfü- Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes un-
gung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der geeignet ist. Der Antragsteller hat dem zuständigen
zentralen Informationsplattform www.zoll.de zu ver- Hauptzollamt auf Verlangen unentgeltlich Proben für
öffentlichen. Untersuchungszwecke zu überlassen.
(3) Sollen Alkoholerzeugnisse aus anderen Mitglied-
§ 54
staaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen
Zugelassene Vergällungsmittel ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungs-
(1) Zur Vergällung von 100 Litern reinen Alkohols mittel zugesetzt ist, gilt Absatz 2 entsprechend.
werden folgende Vergällungsmittel zugelassen:
§ 55
1. für alle Zwecke nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4
Entgällung,
des Gesetzes:
Absehen von der Vergällung
a) 1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95
(1) Es ist verboten,
bis 96 Masseprozent Methylethylketon, 2,5
bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1. vergällten Alkoholerzeugnissen das Vergällungsmittel
1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon ganz oder teilweise zu entziehen oder
(5-Methyl-3-heptanon), 2. den Alkoholerzeugnissen Stoffe beizufügen, die die
b) 6,0 Kilogramm Schellack, Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen.
c) 2,0 Liter Toluol, (2) Wird im Produktionsprozess bei einem wieder-
holten Einsatz von Alkoholerzeugnissen die Wirkung
d) 2,0 Liter Cyclohexan; des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu
2. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mit- vergällen. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnah-
teln zur Geruchsverbesserung: men zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beein-
trächtigt werden. Es kann dem Verwender die Reini-
a) 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester,
gung von unbrauchbar gewordenen Alkoholerzeugnis-
b) 0,5 Kilogramm Thymol, sen genehmigen.
c) 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm (3) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen
Tertiärbutanol, Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung nicht
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möglich, so kann das zuständige Hauptzollamt auf An- die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer
trag des Verwenders von einer Vergällung absehen. Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung nicht
alkoholischer Getränke und anderer Lebensmittel ge-
§ 56 werblich eingesetzt zu werden.
Steuerfreie Alkohol-
§ 59
erzeugnisse aus vergällten Alkoholerzeugnissen
Erteilung der
Alkoholerzeugnisse nach § 27 Absatz 2 Nummer 5
Erlaubnis, Erlaubnisschein
des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder
einem Drittland, die nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwen-
im Steuergebiet nur aus vergällten Alkoholerzeugnissen der schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse
nach dem Gesetz vergällten Alkoholerzeugnissen her- und stellt auf Antrag des Verwenders einen Erlaubnis-
gestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass schein als Nachweis der Bezugsberechtigung zur
die Alkoholerzeugnisse aus unvergällten Alkoholerzeug- steuerfreien Verwendung aus. Die Erlaubnis kann be-
nissen hergestellt wurden oder dass sie von einer Be- fristet werden. Das zuständige Hauptzollamt erteilt
schaffenheit sind, die einen Missbrauch der Steuerfrei- keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alko-
heit befürchten lassen. holerzeugnisse, wenn der voraussichtliche Jahresbe-
darf an unvergällten Alkoholerzeugnissen unter 25 Liter
§ 57 reinen Alkohols liegt.
(2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unver-
Allgemeine Verwendungserlaubnis
züglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen
Die gewerbliche Verwendung von Alkoholerzeugnis- ist oder die steuerfreie Verwendung der Alkoholerzeug-
sen, die, bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol, mit den nisse eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnis-
in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Vergällungs- scheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
mitteln vergällt wurden und die für die in § 27 Absatz 1 anzuzeigen.
Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke
(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber
verwendet werden, ist unter Verzicht auf eine förmliche
oder dem registrierten Versender vor der Beförderung
Einzelerlaubnis allgemein erlaubt, soweit die Alkohol-
der Alkoholerzeugnisse in den Betrieb des Verwenders
erzeugnisse bereits vergällt bezogen werden. Die §§ 58
nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzu-
bis 61 gelten insoweit nicht.
legen.
§ 58 (4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der darge-
stellten Verhältnisse nach § 58 Absatz 1 gilt § 8 ent-
Antrag auf sprechend. Für das Erlöschen und den Fortbestand gilt
Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung § 9 entsprechend.
(1) Wer in anderen als den in § 57 genannten Fällen
Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwenden will, hat die § 60
Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vor- Belegheft, Buchführung
geschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzoll-
(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das
amt zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Aus-
zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
fertigung beizufügen:
treffen.
1. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager-
(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach
und Verwendungsorte der Alkoholerzeugnisse ein-
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zu-
gezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften, und
ständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
2. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnun-
die Art und Weise der Verwendung der Alkohol- gen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt lässt auf
erzeugnisse. Antrag des Verwenders anstelle des Verwendungs-
Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimit- buchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuer-
telrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen. belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die
Aufzeichnungspflicht gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahme-
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
fällen auf das Führen eines Verwendungsbuches ver-
wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder
zichten, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegen-
für die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zuständige
stehen.
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
§ 61
trächtigt werden.
Lagerung, Bestandsaufnahme
(3) Als Lebensmittelaromen im Sinne des § 27 Ab-
satz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch (1) Der Verwender darf die Alkoholerzeugnisse nur
an den angemeldeten Orten lagern. Das zuständige
1. zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuer-
Grundstoffe und belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann vom Ver-
2. Alkohole zu Trinkzwecken, die in einem zugelasse- wender verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in
nen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trink- den Räumen, in denen die Alkoholerzeugnisse steuer-
zwecke unbrauchbar gemacht worden sind, frei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhän-
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gen sind, in denen die vorgesehene Verwendung ange- führen, dass der Alkohol keinen Abfindungsalkohol ent-
geben und auf die steuerlichen Folgen einer zweck- hält.
widrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die Ver- (4) Das zuständige Hauptzollamt kann auf die Vor-
nichtung, die vollständige Zerstörung und den un- lage einer Erklärung des Herstellers nach Absatz 3
wiederbringlichen Verlust von Alkoholerzeugnissen gilt Satz 3 verzichten, wenn die Verwendung von Abfin-
§ 11 entsprechend. dungsalkohol unwahrscheinlich ist.
(2) Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte (5) Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen
Alkoholerzeugnisse getrennt voneinander zu lagern. Hauptzollamt beantragen, versteuerte Alkoholerzeug-
Der Verwender hat dem zuständigen Hauptzollamt im nisse unter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber
Voraus anzuzeigen, wenn er Arzneimittel aus unvergäll- oder in Betriebe von registrierten Empfängern in ande-
tem und unversteuertem Alkohol herstellt und daneben ren Mitgliedstaaten zu befördern, ohne die Alkohol-
versteuerten Alkohol beziehen will. Er ist verpflichtet, erzeugnisse in sein Steuerlager aufzunehmen. Die Alko-
Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung holerzeugnisse sind auf Verlangen des zuständigen
des versteuerten Alkohols zu führen. Das zuständige Hauptzollamts vorher vorzuführen. Die Absätze 2 und 3
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. gelten entsprechend.
(3) Der Verwender hat einmal jährlich den Bestand
aufzunehmen, wenn nach § 60 Absatz 2 ein Verwen- § 64
dungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen Steuerentlastung
an seiner Stelle zugelassen sind. Die §§ 12 und 13 bei der Beförderung von
Absatz 1 gelten entsprechend. Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich
freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
§ 62 (1) Wer Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien
Abgabe von Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im
Alkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwendung Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern
will, hat das vereinfachte Begleitdokument vor Beginn
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwen- der Beförderung auszufertigen. Der Beförderer hat die
der auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Alkohol- zweite und die dritte Ausfertigung während der Be-
erzeugnisse im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuer- förderung mitzuführen.
freien Verwendung an Steuerlager oder an andere Ver-
wender abzugeben. Der Verwender hat den Alkohol- (2) Wer eine Steuerentlastung nach § 30 Absatz 1
erzeugnissen bei der Abgabe Handelspapiere beizu- des Gesetzes für versteuerte Alkoholerzeugnisse, die
geben, die mit der Aufschrift „Unversteuerte Alkohol- in andere Mitgliedstaaten befördert werden, nicht nur
erzeugnisse“ versehen sind. gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies dem zu-
ständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebe-
(2) Der Verwender hat als Steuerschuldner nach § 28 nem Vordruck anzuzeigen. Der Anzeige ist in doppelter
Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes unverzüglich eine Steuer- Ausfertigung eine Aufstellung über die Art der Alkohol-
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehalts beizufü-
abzugeben. gen. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu ver-
sichern, dass die Alkoholerzeugnisse zum Regelsatz
§ 63 versteuert sind und keinen Abfindungsalkohol enthal-
Steuerentlastung im Steuergebiet ten. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der
Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt
(1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst ver- unverzüglich anzuzeigen.
steuerte Alkoholerzeugnisse in sein Steuerlager auf-
(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und
nehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt
Aufzeichnungen über die Beförderungen von Alkohol-
§ 10 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt den
erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das
Erlass der Steuer oder die Erstattung nach § 29
zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref-
Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat
fen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat
nach Satz 1 aufgenommenen Alkoholerzeugnisse in die
der Entlastungsberechtigte die Alkoholerzeugnisse vor
Steueranmeldung nach § 44 überträgt.
Beginn der Beförderung vorzuführen.
(2) Andere nachweislich versteuerte Alkoholerzeug-
(4) Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlas-
nisse darf der Steuerlagerinhaber gegen Steuervergü-
tung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vor-
tung unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 in sein
geschriebenem Vordruck zu beantragen. Er hat die
Steuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lager-
Steuerentlastung für alle Alkoholerzeugnisse zu bean-
buchführung gilt § 10 Absatz 3, für die Beantragung der
tragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach
Steuervergütung gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
Absatz 6 aus dem Steuergebiet befördert worden sind.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat einen Nachweis der Der Entlastungsberechtigte hat die Entlastungsanmel-
Versteuerung im Steuergebiet zu führen. Dafür hat er dung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten
dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmel- Tag des zweiten Monats, der dem Entlastungsabschnitt
dung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers folgt, abzugeben. Die Entlastungsanmeldung muss alle
oder des Steuerschuldners oder des anderen Ver- für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen
käufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vor- Angaben und den selbst berechneten Entlastungsbe-
zulegen. Der Steuerlagerinhaber hat ferner bei der trag enthalten. Außerdem ist vom Entlastungsberech-
Aufnahme von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken tigten die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung
durch eine Erklärung des Herstellers den Nachweis zu des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit
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dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitglied- (2) Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1,
staats vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch § 16 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 59
die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1
dass die Alkoholerzeugnisse dort ordnungsgemäß des Gesetzes haben dem zuständigen Hauptzollamt
steuerlich erfasst wurden. Der Entlastungsberechtigte die Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken vor der
hat außerdem, sofern er die Alkoholerzeugnisse nicht Herstellung nur anzuzeigen.
selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Anga-
im Steuergebiet dem zuständigen Hauptzollamt eine
ben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steuer-
Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuer-
aufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
schuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vor-
sind. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Angaben
geschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Entlastungs-
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
berechtigte hat bei der Beförderung von inländischem
trächtigt werden.
Alkohol zu Trinkzwecken durch eine Erklärung des Her-
stellers auch den Nachweis zu führen, dass der Alkohol (4) Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Perso-
keinen Abfindungsalkohol enthält. § 63 Absatz 3 Satz 3 nen haben über die eingesetzten alkoholhaltigen Waren
gilt entsprechend. sowie über die hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken
(5) Die Frist zur Abgabe der Entlastungsanmeldung jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Aufzeichnun-
nach Absatz 4 Satz 3 kann vom zuständigen Hauptzoll- gen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu
amt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden. Anordnungen treffen. Das zuständige Hauptzollamt
kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese
(6) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalender- zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
vierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann den Ent- Steueraufsicht erforderlich sind.
lastungsabschnitt auf Antrag bis auf einen Kalender-
monat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr ver- (5) Wer, ohne Steuerlagerinhaber zu sein, Abfin-
längern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer dungsalkohol aufkauft oder aufkaufen will, hat dies
unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten. schriftlich in doppelter Ausfertigung vor dem Aufkauf
beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Dabei
(7) Entnimmt der Entlastungsberechtigte seinem
hat der Aufkäufer anzugeben:
Steuerlager die Alkoholerzeugnisse unter Versteuerung,
hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des 1. seinen Namen, seinen Geschäftssitz und seine
Monats, der auf den Entlastungsabschnitt folgt, in der Rechtsform,
Steueranmeldung nach § 44 zu beantragen. Der Entlas-
2. seine Steuernummer,
tungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalender-
monat. 3. den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Auf-
(8) Der Entlastungsberechtigte hat den Antrag auf kaufmenge in Litern Alkohol,
Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 30 Absatz 3 4. die Art der Abfindungsalkohole und
des Gesetzes mit einer Entlastungsanmeldung nach
Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das 5. die Form der Weitervermarktung der Abfindungs-
die Steuer nach § 26 Absatz 2 des Gesetzes erhoben alkohole.
hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben
anderen Mitgliedstaats beizufügen. vom Aufkäufer verlangen, wenn diese zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
§ 65 forderlich sind. Der Aufkäufer ist verpflichtet, Aufzeich-
Anmeldungen nungen über den aufgekauften Abfindungsalkohol unter
im Rahmen der Steueraufsicht Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib dieses
Alkohols zu führen. Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entspre-
(1) Wer ohne Erlaubnis als Abfindungsbrenner Alko- chend.
hol zu Trinkzwecken außerhalb des Steuerlagers zu ge-
werblichen Zwecken herstellen will, hat dies schriftlich (6) Die Personen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
in doppelter Ausfertigung vor der Herstellung beim zu- oder Absatz 5 Satz 1 haben Änderungen der in der
ständigen Hauptzollamt anzumelden. Dabei hat er an- Anmeldung dargestellten Betriebsverhältnisse und die
zugeben: Einstellung der Tätigkeit dem zuständigen Hauptzoll-
amt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
1. seinen Namen, seinen Geschäftssitz und seine
Rechtsform,
§ 66
2. seine Steuernummer,
Unterstützungspflichten
3. den Umfang der voraussichtlichen Herstellung von
Alkohol zu Trinkzwecken in einem Jahr in Litern, Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen
4. die Art der hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unent-
mit Angabe des Alkoholgehaltes, geltlich zur Verfügung zu stellen:
5. die Art der zur Herstellung eingesetzten alkohol- 1. das für die Amtshandlung benötigte Material,
haltigen Waren und 2. die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen
6. sofern alkoholhaltige Waren eingesetzt werden, die Mittel in geeigneter Beschaffenheit,
nicht der Alkoholsteuer unterliegen, die Höhe des
3. geeichte Wiege- und Messgeräte sowie
Anteils dieser Waren am Gesamtalkoholgehalt der
hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken. 4. verschließbare Räume und Behälter.
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
§ 67 § 69
Probenentnahme Zur Gärung verwendete Gefäße
im Rahmen der Steueraufsicht An Gefäßen, die zur alkoholischen Gärung verwen-
Das zuständige Hauptzollamt kann von folgenden det werden, dürfen keine Einrichtungen vorhanden
Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unter- sein, die zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden
liegen können, zu Untersuchungszwecken unentgelt- können. Es ist jedoch zulässig, dass die Gefäße mit
lich Proben entnehmen oder verlangen: einer Dampfleitung verbunden sind, die in die Wandung
des Gefäßes oben einmündet, nicht in das Gefäß hinein-
1. von Roh- und Ausgangsstoffen,
ragt und an deren Einmündung kein Rohr oder
2. von Halb- und Fertigerzeugnissen, Schlauch angebracht werden kann. Das zuständige
3. von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstel- Hauptzollamt kann weitere Ausnahmen von Satz 1 zu-
lung solcher Waren verwendet werden, und lassen.
4. von den Umschließungen dieser Waren.
§ 70
Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffe- Beförderung von
nen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich
freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
§ 68
(1) Wer Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien
Gewerbliche Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen ande-
Nutzung von Brenngeräten ren Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet
(1) Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Her- befördert, hat das vereinfachte Begleitdokument vor
stellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät Beginn der Beförderung auszufertigen. Der Versender
mit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern abgibt, hat hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den
dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Hinweis „Transit/Alkoholerzeugnisse des steuerrecht-
schriftliche Anzeige hat spätestens bei der Abgabe lich freien Verkehrs“ anzubringen sowie die Anschrift
der in Satz 1 genannten Geräte zu erfolgen. Die An- des zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Der Be-
zeige hat den Namen und die Anschrift des Empfängers förderer hat während der Beförderung die zweite und
sowie die Art und den Raumgehalt des Gerätes zu ent- dritte Ausfertigung mitzuführen. Er hat die Alkohol-
halten. erzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch
den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu be-
(2) Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Her-
fördern.
stellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät
mit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern erwirbt, (2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des ver-
hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. einfachten Begleitdokuments spätestens am Versand-
Die schriftliche Anzeige hat innerhalb von drei Werk- tag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach
tagen nach Empfang der Geräte zu erfolgen. Die An- Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die
zeige hat zu enthalten: Übernahme der Alkoholerzeugnisse auf der dritten Aus-
fertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu be-
1. den Namen und die Anschrift des Abgebenden,
stätigen und sie dem für den Versender zuständigen
2. die Art und den Raumgehalt des Gerätes und Hauptzollamt zu übermitteln.
3. den Aufstellungsort und Zweck, dem das Gerät (3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet
dienen soll. des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,
Wird das Gerät an einem anderen Ort aufgestellt, so ist hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des
dies spätestens drei Werktage nach dem Ortswechsel Transitmitgliedstaats und das für den Versender zu-
dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. ständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
(3) Soll ein Brenngerät außerhalb einer Abfindungs- (4) Sollen Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich
oder Verschlussbrennerei zu Zwecken der Alkohol- freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mit-
be- und -verarbeitung verwendet werden, so ist dies gliedstaat befördert werden, kann das zuständige
dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Werk- Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Beneh-
tage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn anzuzei- men mit der zuständigen Steuerbehörde des Transit-
gen. Das zuständige Hauptzollamt kann die angemel- mitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht
dete Betriebszeit auf die zur Durchführung des Brandes auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das
angemessene und erforderliche Zeit beschränken. zuständige Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor
und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann für den Ge- Das zuständige Hauptzollamt leitet eine Ausfertigung
brauch der Geräte oder einzelner Geräte besondere dieser Erlaubnis der zuständigen Steuerbehörde des
Aufsichtsmaßnahmen anordnen, insbesondere Anzei- Transitmitgliedstaats zu.
gen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benut-
zung verlangen. Es kann auch Vorkehrungen dagegen § 71
treffen, dass die Geräte außerhalb der angezeigten Zeit
benutzt werden können. Das zuständige Hauptzollamt Elektronische
kann auf Antrag Erleichterungen oder Ausnahmen von Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren
den Anzeigepflichten der Absätze 1 und 2 zulassen, (1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Da-
wenn eine missbräuchliche Verwendung nicht zu be- ten können durch elektronische Datenübermittlung
fürchten ist. übermittelt werden, sobald die organisatorischen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 453
technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung (2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermitt- eine Prüfungsstelle, die befugt ist, die zur Erfassung,
lung können Dritte beauftragt werden. zur Verarbeitung oder zur elektronischen Übermittlung
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt der Daten bestimmten Programme und Dokumentatio-
Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach nen zu überprüfen. Handelt es sich hierbei nicht um das
Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, so
vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter hat die Überprüfung im Benehmen mit diesem zu er-
www.zoll.de veröffentlicht wird. folgen. § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind (3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ver- Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder
fahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche
und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die
Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüs- Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstel-
selungsverfahren anzuwenden. Die Einhaltung des lers von der elektronischen Übermittlung nach § 71
Stands der Technik wird vermutet, wenn nach den technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht
Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicher- verpflichtet, die Programme zu prüfen.
heit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden (4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen
Fassung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungs-
worden sind, verfahren wurde. stelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung
(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§§ 73 und 74 sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher
Art. § 75
Haftung
§ 72 (1) Der Hersteller von Programmen, die zur Verarbei-
Schnittstellen tung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge
hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimm- einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung
ten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für einer Pflicht nach den §§ 73 und 74 unrichtig oder un-
die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über vollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern
das Internet zur Verfügung gestellt. verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt
werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht
erhaltenen Steuervorteile.
§ 73
(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektro-
Anforderungen an die Programme
nischen Datenübermittlung im Auftrag gemäß § 71 Ab-
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das satz 1 Satz 2 einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich-
Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt tiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vor-
sind, müssen im Rahmen des in der Programmbe- sätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht
schreibung angegebenen Programmumfangs die rich- steuerliche Vorteile erlangt werden.
tige und vollständige Verarbeitung der für das Besteue-
rungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten. § 76
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestal- Authentifizierung,
tungen, in denen eine richtige und vollständige Erhe- Datenübermittlung im Auftrag
bung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise
nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programm- (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
beschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen. grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur
erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Signatur
ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres
§ 74
Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermitt-
Prüfung der Programme ler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 71
(1) Programme, die zur Verarbeitung der für das Be- Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewähr-
steuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt leistung der Authentizität und Integrität der Daten in
sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und gleicher Weise erfüllt.
nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob die (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag gemäß § 71
Programme die Anforderungen nach § 73 Absatz 1 er- Absatz 1 Satz 2 hat der Dritte die Daten dem Auftrag-
füllen. Bei jeder Prüfung der Programme ist ein Proto- geber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur
koll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber
Programmauflistung zu erstellen. Protokolle und Pro- hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.
grammauflistungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalen- § 77
derjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermitt-
lung. Elektronische, magnetische und optische Spei- Ordnungswidrigkeiten
cherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1
der eingesetzten Programmversion in Papierform er- Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
möglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt. lich oder leichtfertig
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 3, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 3, auch
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in in Verbindung mit § 49, entgegen § 64 Absatz 1
Verbindung mit § 16 Absatz 6 Satz 1, § 17 Absatz 6 Satz 2 oder § 70 Absatz 1 Satz 3 einen Ausdruck
Satz 1, § 48 Absatz 2 Satz 2 oder § 59 Absatz 4 oder eine Ausfertigung nicht mitführt,
Satz 1, entgegen § 9 Absatz 6, auch in Verbindung
7. entgegen § 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 16 Absatz 6 Satz 2, § 17 Absatz 6 Satz 2, § 50
mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 33 Absatz 4,
Absatz 3 Satz 2 oder § 59 Absatz 4 Satz 2, ent-
§ 35 Absatz 6 Satz 1, § 48 Absatz 1 Satz 3, § 63
gegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
Absatz 5 Satz 2 oder § 64 Absatz 3 Satz 3 ein
jeweils auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4,
Alkoholerzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung
dig oder nicht rechtzeitig vorführt,
mit § 61 Absatz 3 Satz 2, entgegen § 36 Absatz 4
Satz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4, ent- 8. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
gegen § 42 Absatz 2 oder 3, § 48 Absatz 1 Satz 1 Satz 2, § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung
Nummer 1, § 50 Absatz 4 Satz 3, § 51 Absatz 1 mit § 38 Absatz 4, entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1
Satz 1, § 59 Absatz 2 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 2, oder § 48 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung oder
§ 64 Absatz 2 Satz 4 oder § 65 Absatz 2 oder Ab- ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht recht-
satz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll- zeitig vorlegt,
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig erstattet, 9. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4
einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung
2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1
eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- 10. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1, § 37 Absatz 2
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 4 oder § 70 Absatz 3
rechtzeitig abgibt, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
nicht rechtzeitig vornimmt oder
oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 60 Absatz 2 Satz 5, entgegen § 13 Absatz 4 11. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 38
Satz 3, § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 4, auch in Ver- Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung oder einen Vermerk
bindung mit § 48 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 17 nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 50 Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
Absatz 4 Satz 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3, § 64 Absatz 3 Satz 1 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1
oder § 65 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vor-
Absatz 5 Satz 4, ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine sätzlich oder leichtfertig entgegen § 35 Absatz 8 Satz 1
Aufzeichnung oder ein Verwendungsbuch nicht, oder Absatz 9 Satz 2 oder § 62 Absatz 1 Satz 2 ein
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor- Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt, geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt.
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2
§ 78
zuwiderhandelt,
5. entgegen § 29 Absatz 1, § 31 Absatz 2, § 32 Ab- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
satz 2, § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
§ 36 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 37 Die Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt durch Artikel 9
Satz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 70 Absatz 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in S. 2178) geändert worden ist, und die Branntwein-
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig monopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I
vornimmt, S. 383), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
6. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist,
mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35 Absatz 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Berlin, den 6. März 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 455
Erste Verordnung
zur Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Vom 9. März 2017
Es verordnen a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
– auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarzah- „Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unver-
lungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember züglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von
2014 (BGBl. I S. 1928) das Bundesministerium für Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt-
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit und Klimamaßnahmen außerhalb des in Absatz 5
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun- genannten Zeitraums zulässig.“
desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und b) In Satz 4 werden die Wörter „Satz 2“ durch die
Reaktorsicherheit, Wörter „Satz 3“ ersetzt.
– auf Grund des § 9a Satz 1 des Marktorganisations- 2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vorbereitet
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom oder“ durch die Wörter „vorbereitet und“ ersetzt.
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), § 9a Satz 1 zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Ja- 3. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
nuar 2016 (BGBl. I S. 52), das Bundesministerium für „Satz 1 ist jedoch nicht auf Streifen oder Teilflächen
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden
dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes- und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich
ministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bun- bewirtschafteten Ackerfläche des Betriebsinhabers
desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität
Reaktorsicherheit: oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu
leisten.“
Artikel 1 4. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Bis zum
§ 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung 15. Februar“ durch die Wörter „Bis zum Ablauf des
vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), 15. Februar“ ersetzt.
die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015
(BAnz. AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie Artikel 2
folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. März 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Sechste Verordnung
zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz
Vom 10. März 2017
Auf Grund des § 83a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Arzneimittelgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), § 83a eingefügt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 25. Mai
2011 (BGBl. I S. 946), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
In § 59d Satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/446
(ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 18)“ durch die Angabe „Durchführungsverordnung
(EU) 2016/2074 (ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 29)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. März 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt