386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017
Gesetz
zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
Vom 1. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Artikel 1 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden
Änderung des ist, wird wie folgt geändert:
Strafgesetzbuches 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 238 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fas- § 214 folgende Angabe eingefügt:
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 „§ 214a Bestätigung des Vergleichs“.
des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) 2. Nach § 214 wird folgender § 214a eingefügt:
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit „§ 214a
Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in Bestätigung des Vergleichs
einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren
Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das
indem er beharrlich Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine
1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des
Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte
oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über anordnen können. Die Bestätigung des Gerichts ist
Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht, nicht anfechtbar.“
3. unter missbräuchlicher Verwendung von personen-
bezogenen Daten dieser Person 3. Dem § 216a wird folgender Satz angefügt:
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen „Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten
für sie aufgibt oder die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.“
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
oder Artikel 4
4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körper- Änderung des
licher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer Gewaltschutzgesetzes
selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen
ihr nahestehenden Person bedroht oder § 4 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. De-
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.“ zember 2001 (BGBl. I S. 3513) wird wie folgt gefasst:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
Artikel 2 wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
Änderung der
Strafprozessordnung 1. Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwider-
In § 374 Absatz 1 Nummer 5 der Strafprozessord- handelt oder
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 2. Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt,
Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Ge-
S. 3346) geändert worden ist, werden die Wörter „eine setzes über das Verfahren in Familiensachen und in
Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
oder“ gestrichen. in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses
Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-
Artikel 3 satz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.“
Änderung des
Gesetzes über das Artikel 5
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inkrafttreten
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017 387
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017
Gesetz
zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus
einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021
(Zensusvorbereitungsgesetz 2021 – ZensVorbG 2021)
Vom 3. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- rungsregister für die Vorbereitung und Durchführung
sen: des Zensus.
(2) Das Steuerungsregister besteht aus
Abschnitt 1
1. dem Anschriftenbestand nach § 4,
Anwendungsbereich, Aufgaben
2. dem Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungs-
des Statistischen Bundesamtes
merkmalen nach § 5,
§1 3. dem Bestand an Angaben zur Ermittlung der Aus-
kunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften
Anwendungsbereich
mit Sonderbereichen nach § 6 und
Dieses Gesetz regelt den Aufbau der für die Vorbe- 4. dem Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichti-
reitung des registergestützten Zensus 2021 benötigten gen für die Gebäude- und Wohnungszählung nach
Infrastruktur. Der Zensus wird als Kombination aus Be- § 7.
völkerungszählung und Erfassung des Bestands an Ge-
bäuden mit Wohnraum und Wohnungen durch Auswer- Die Bestände des Steuerungsregisters sind über Ord-
tung von Verwaltungsdaten sowie durch ergänzende nungsnummern miteinander verknüpft.
primärstatistische Erhebungen durchgeführt. (3) Der Datenbestand des Steuerungsregisters dient
1. als Grundgesamtheit der für die Gebäude- und Woh-
§2 nungszählung relevanten Anschriften,
Aufgaben des Statistischen Bundesamtes 2. zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Be- beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen,
nehmen mit den statistischen Ämtern der Länder den 3. der Steuerung und Kontrolle des Ablaufs aller
Zensus methodisch vor, koordiniert eine einheitliche primärstatistischen Erhebungen des Zensus,
und termingerechte Durchführung und sichert die Ein-
4. der Koordinierung der Erhebungen des Zensus, der
haltung einheitlicher Qualitätsstandards in Zusammen-
Zusammenführung der im Rahmen der Durchfüh-
arbeit mit den statistischen Ämtern der Länder.
rung des Zensus aus verschiedenen Quellen stam-
(2) Das Statistische Bundesamt ist für die Entwick- menden Daten und der Prüfung auf Vollzähligkeit
lung der für den Zensus benötigten technischen An- der in den Zensus einzubeziehenden Gebäude,
wendungen verantwortlich. Die besonderen Erfahrun- Wohnungen und Personen,
gen der statistischen Ämter der Länder in der Vorbe-
5. der Abbildung eines Systems der raumbezogenen
reitung und Durchführung primärstatistischer Erhebun-
Analysen und Darstellungen von statistischen Er-
gen sollen dabei genutzt werden, insbesondere bei
gebnissen und der Schaffung einer Grundlage für
der Entwicklung der für die Durchführung der primär-
eine kleinräumige Auswertung des Zensus sowie
statistischen Erhebungen benötigten Anwendungen.
Das Statistische Bundesamt hält die für die Aufberei- 6. der Bewertung der Qualität der Erhebungen und der
tung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur in Evaluierung des Zensus.
Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum
Bund vor. Die Einrichtung und der Betrieb von Erhe- §4
bungsstellen einschließlich der IT-Unterstützung durch Anschriftenbestand
die statistischen Ämter der Länder bleiben davon unbe- Im Anschriftenbestand werden zu jeder Anschrift An-
rührt. gaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
Abschnitt 2 1. Postleitzahl,
Anschriftenbezogenes 2. Gemeindename und -schlüsselnummer,
Steuerungsregister 3. Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Ge-
meindeteils und des Bezirks,
§3 4. Straßenname und -schlüsselnummer,
Aufbau eines 5. Hausnummer,
anschriftenbezogenen Steuerungsregisters
6. geografische Koordinaten einschließlich Qualitäts-
(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt kennzeichen,
zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus ein 7. Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliede-
Steuerungsregister, in dem Angaben bezogen auf An- rungen,
schriften gespeichert werden. Die statistischen Ämter
der Länder wirken beim Aufbau und bei der Pflege 8. Wohnraumeigenschaft und
des Steuerungsregisters mit und nutzen das Steue- 9. Gemeindegrößenklasse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017 389
§5 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen sowie
Bestand an 2. Geburtsdatum.
Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen Die hierzu nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 übermittelten
Im Datenbestand Steuerungs- und Klassifizierungs- Daten werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach
merkmale werden für jede Anschrift Angaben zu folgen- Abschluss der Überprüfung der zur Ermittlung der
den Merkmalen gespeichert: Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungs-
1. Stichprobenkennzeichen, zählung übermittelten Daten, spätestens jedoch zum
31. Dezember 2020 gelöscht.
2. Kennzeichnung der Erhebungsstelle,
3. Sonderbereichskennzeichen, §8
4. gebäude- und wohnungsbezogene Angaben, Übermittlung von Daten
durch die Vermessungsbehörden
5. Personenzahl Hauptwohnung,
(1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
6. Personenzahl Nebenwohnung,
übermittelt dem Statistischen Bundesamt für den Auf-
7. Anzahl der Wohnungen, bau und die Aktualisierung des Steuerungsregisters in
8. Anzahl der bewohnten Wohnungen. den Jahren 2017 bis 2022 jeweils zum 1. November
den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte
§6 Adressdaten“.
Bestand an Angaben (2) Die nach Landesrecht für die Geobasisdaten zu-
zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für ständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern
die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen der Länder zur Pflege des Steuerungsregisters in den
Jahren 2018 bis 2022 mit Stand 15. Februar des jewei-
Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die ligen Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden
Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen werden vier Wochen aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-
für diejenigen Anschriften des Anschriftenbestands informationssystem elektronisch Daten zu:
nach § 4, die nach § 5 Nummer 3 als Sonderbereiche
gekennzeichnet sind, Angaben zu folgenden Merk- 1. Lagebezeichnungen,
malen gespeichert: 2. Gebäuden und
1. Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Ein- 3. Flurstücken.
richtungsplätze,
(3) In den Jahren 2018 und 2020 übermitteln die
2. Bezeichnung oder Familienname und Vornamen Stellen nach Absatz 2 zu den in Absatz 2 genannten
sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder Stichtagen zusätzlich zu jedem Flurstück für die jewei-
des Verwalters der Einrichtung und ligen Eigentümer Daten zu folgenden Merkmalen:
3. Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder 1. Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und
des Verwalters der Einrichtung. soweit verfügbar Geburtsdatum,
2. Anschrift, soweit verfügbar.
§7
(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen
Bestand an Angaben die Daten nach den Absätzen 2 und 3 auf Vollzähligkeit
zu den Auskunftspflichtigen für und übermitteln die vollzähligen Angaben spätestens
die Gebäude- und Wohnungszählung acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Daten-
Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die übermittlung an das Statistische Bundesamt.
Gebäude- und Wohnungszählung dürfen für die Wohn-
anschriften des Anschriftenbestands nach § 4 Angaben §9
zu folgenden Merkmalen des Eigentümers, des Erbbau-
Übermittlung von Daten der Meldebehörden
berechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Ver-
fügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen An- (1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zu-
gaben zu folgenden Merkmalen gespeichert werden: ständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern
der Länder für den Aufbau des Steuerungsregisters und
1. Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und
für die Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflich-
soweit vorhanden Geburtsdatum sowie
tigen für die Gebäude- und Wohnungszählung mit
2. Anschrift. Stichtag 12. November 2017 innerhalb der auf den
Stichtag folgenden vier Wochen für alle im Melde-
§ 7a register gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner
Bestand an Angaben einschließlich der Einwohnerinnen und Einwohner mit
zur Überprüfung der Daten Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegeset-
zu den Auskunftspflichtigen für zes und Einwohnerinnen und Einwohner mit bedingtem
die Gebäude- und Wohnungszählung Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes
die Daten zu folgenden Merkmalen:
Zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichti-
gen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen 1. gegenwärtige Anschrift einschließlich des amtlichen
Angaben zu folgenden Merkmalen zu den im Melde- Gemeindeschlüssels,
register gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohnern 2. Status der Wohnung, unterteilt nach alleiniger Woh-
gespeichert werden: nung, nach Haupt- und nach Nebenwohnung,
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017
3. Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, (2) Die statistischen Ämter der Länder stellen die
4. soweit statistische Ämter der Länder diese Daten Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden
anfordern, zusätzlich Daten zu Familienname, Ge- Sonderbereiche und die Qualität der Angaben zu den
burtsname, Vornamen und Geburtsdatum. in Absatz 1 genannten Merkmalen sicher. Zu diesem
Zweck dürfen die statistischen Ämter der Länder bei
(2) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen den nach Landesrecht für die Aufsicht über die Sonder-
die Daten nach Absatz 1 auf Vollständigkeit und Voll- bereiche zuständigen Stellen sowie bei den Trägern der
zähligkeit und übermitteln dem Statistischen Bundes- Einrichtungen die Angaben nach Absatz 1 erheben.
amt die vollständigen und vollzähligen Angaben spä-
(3) Die in Absatz 2 genannten Quellen dürfen auch
testens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag
zur Erfassung von Einrichtungen ausländischer Streit-
der Datenübermittlungen.
kräfte sowie zur Erfassung von Einrichtungen diploma-
tischer oder berufskonsularischer Vertretungen genutzt
§ 10
werden. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen sind
Zusammenführung und Überprüfung der Daten durch die statistischen Ämter der Länder in dem
(1) Die nach den §§ 8 und 9 übermittelten Daten Bestand des Steuerungsregisters nach § 5 zu kenn-
werden vom Statistischen Bundesamt zusammen- zeichnen.
geführt und bilden den Grundbestand des Steuerungs-
registers nach § 3. § 12
(2) Die statistischen Ämter der Länder haben auf den Ermittlung der Auskunftspflichtigen
Datenbestand nach Absatz 1 Zugriff für ihren jeweiligen für die Gebäude- und Wohnungszählung
Zuständigkeitsbereich. Sie überprüfen den zusammen- (1) Für die Durchführung der Gebäude- und Woh-
geführten Datenbestand für ihren jeweiligen Zuständig- nungszählung pflegen die statistischen Ämter der Län-
keitsbereich unter Verwendung der nach § 11 Absatz 2 der zu den Anschriften des Steuerungsregisters nach
sowie nach § 12 Absatz 2 und 3 übermittelten und nach den §§ 5 und 7 die Angaben zu folgenden Merkmalen
§ 13 verwendbaren Angaben, und zwar insbesondere ein:
auf Korrektheit der Anschriften, auf Vorhandensein von 1. Bezeichnung oder Familienname und Vornamen des
Wohnraum und auf Schlüssigkeit der zusammengeführ- Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwal-
ten Daten. Zu diesem Zweck dürfen die statistischen ters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten
Ämter der Länder den in den §§ 9, 11 und 12 genannten des Gebäudes oder der Wohnung,
Stellen Anschriftenbereiche übermitteln, zu denen An-
haltspunkte für unvollständige oder fehlerhafte Daten 2. Anschrift des Eigentümers, des Erbbauberechtigten,
vorliegen. Die in den §§ 9, 11 und 12 genannten Stellen des Verwalters oder des sonstigen Verfügungs-
klären anhand der dort vorhandenen Daten, ob die ur- berechtigten des Gebäudes oder der Wohnung und
sprünglich übermittelten Daten vollzählig und vollstän- 3. Gebäudeart, Eigentumsverhältnis und Art des Eigen-
dig waren. Sofern dies nicht der Fall ist, übermitteln sie tümers des Gebäudes oder der Wohnung.
den statistischen Ämtern der Länder nochmals Daten
(2) Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung
für die betreffenden Anschriftenbereiche. Soweit die
wahrnehmen, infolge derer sie über Angaben zu Eigen-
Prüfungen nach den Sätzen 3 und 4 zu keinem Ergeb-
tümern von Gebäuden mit Wohnraum oder Wohnungen
nis führen, können die statistischen Ämter der Länder
verfügen, übermitteln den statistischen Ämtern der
zur Klärung der verbleibenden Anschriften Begehungen
Länder auf Anforderung die Daten nach Absatz 1 mit
durchführen. Eine Begehung im Sinne des Satzes 6 ist
Stichtag 1. Oktober 2018 innerhalb einer Frist von vier
die Inaugenscheinnahme der Liegenschaft vom öffent-
Wochen ab dem Stichtag. Das Steuergeheimnis nach
lichen Straßenraum oder vom öffentlich zugänglichen
§ 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht ent-
Grundstücksteil. Das Ergebnis der Überprüfung wird
gegen.
von den statistischen Ämtern der Länder in das Steue-
rungsregister eingepflegt. (3) Zum Zweck der Aktualisierung des Bestandes
der Auskunftspflichtigen und deren Anschriften über-
§ 11 mitteln die in Absatz 2 genannten Stellen den statisti-
schen Ämtern der Länder einmalig im Jahr 2020 inner-
Erhebung des Bestandes an Angaben halb von vier Wochen nach Aufforderung die Daten zu
zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf
an Anschriften mit Sonderbereichen Anforderung.
(1) Zur Vorbereitung der Erhebung von Angaben zu
Personen an Anschriften mit Sonderbereichen pflegen Abschnitt 3
die statistischen Ämter der Länder in das Steuerungs- Gemeinsame
register nach den §§ 5 und 6 Angaben zu folgenden Vo r s c h r i f t e n , I n k r a f t t r e t e n
Merkmalen ein:
1. Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Ein- § 13
richtungsplätze,
Nutzung weiterer Quellen
2. Bezeichnung oder Familienname und Vornamen Für Zwecke dieses Gesetzes dürfen die statistischen
sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus
des Verwalters der Einrichtung, allgemein zugänglichen Quellen und Angaben aus Bun-
3. Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des- und Landesstatistiken sowie aus statistikinternen
des Verwalters der Einrichtung. Registern verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017 391
§ 14 (2) Der Anschriftenbestand nach § 4 darf verwendet
werden, um das dauerhafte Anschriftenregister nach
Datenübermittlungen
§ 13 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes zu aktuali-
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Datenübermitt- sieren.
lungen haben jeweils aus den vorhandenen Unterlagen
zu erfolgen. § 16
(2) Die nach diesem Gesetz beteiligten Stellen haben Löschung
durch technische und organisatorische Maßnahmen (1) Der Anschriftenbestand nach § 4 sowie der Da-
zu gewährleisten, dass die Angaben bei der elektroni- tenbestand Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale
schen Übermittlung, während ihres Transports und nach § 5 sollen sechs Jahre nach dem Zensusstichtag
während ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbe- gelöscht werden. Die weitere Verwendung der Angaben
fugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden in dem in § 15 genannten Umfang in einer Auswer-
können. tungsdatenbank bleibt davon unberührt.
(2) Der Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen
§ 15 nach § 6 ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ab-
Weitere Verwendung von schluss der Erhebung an Anschriften mit Sonderberei-
Angaben aus dem Steuerungsregister chen zu löschen. Spätestens soll der Datenbestand vier
Jahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden.
(1) Folgende Angaben werden für die Auswertung,
(3) Der Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen
Analyse und Evaluierung des Zensus in einer Auswer-
nach § 7 ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach
tungsdatenbank des Statistischen Bundesamtes ge-
führt und den statistischen Ämtern der Länder für ihren Abschluss der Gebäude- und Wohnungszählung zu
löschen. Spätestens soll der Datenbestand vier Jahre
jeweiligen Zuständigkeitsbereich bereitgestellt:
nach dem Zensusstichtag gelöscht werden.
1. die Angaben aus dem Anschriftenbestand nach § 4 (4) Die nach den §§ 8, 9, 11, 12 und 13 übermittelten
mit Ausnahme der Angaben zu den Nummern 4 bis 6 Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der
sowie Verarbeitung und dem Einpflegen in das Steuerungs-
2. die Angaben aus dem Bestand an Steuerungs- und register nach § 3 zu löschen. Spätestens sollen die
Klassifizierungsmerkmalen nach § 5 mit Ausnahme Daten vier Jahre nach dem Zensusstichtag in den
der zu § 12 Absatz 1 Nummer 3 übermittelten An- statistischen Ämtern des Bundes und der Länder ge-
gaben. löscht werden.
Soweit es für methodische Untersuchungen, Analysen § 17
oder Auswertungen notwendig ist, ist den statistischen
Ämtern der Länder bei Zustimmung der beteiligten Inkrafttreten
Länder ein Zugriff über den jeweiligen Zuständigkeits- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
bereich hinaus zu gewähren. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017
Energiestatistikgesetz
(EnStatG)
Vom 6. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Verpflichtung zum Betrieb berechtigten natürlichen oder
juristischen Personen oder Personenvereinigungen sein.
§1 (2) „Anlagen zur Erzeugung“ im Sinne dieses Geset-
Zweck der Erhebungen und Erhebungsbereiche zes sind Anlagen, die Elektrizität, Gas oder Wärme zur
(1) Die in Absatz 2 genannten statistischen Erhebun- Abgabe an andere oder zur Eigenversorgung erzeugen.
gen werden als Bundesstatistik durchgeführt als Bei- Wenn die gleiche erneuerbare Energie in mehreren
trag zur Darstellung des Energieangebots und der Erzeugungseinheiten an einem Standort eingesetzt
Energieverwendung, insbesondere in Form von Energie- wird, gelten diese Erzeugungseinheiten als eine Anlage.
bilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke Anlagen im Test- und Probebetrieb sind einzubeziehen.
1. der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedin- (3) „Brennstoffe“ im Sinne dieses Gesetzes sind
gungen für eine sichere, wirtschaftliche und umwelt- feste, flüssige und gasförmige Energieträger. Den
verträgliche Energieversorgung, Brennstoffen gleichgestellt sind Kernbrennstoffe, Abfäl-
le, Wärme einschließlich Abwärme und die Energie aus
2. der Erstellung des Berichts der Bundesregierung der Entspannung komprimierter Gase.
nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschafts-
gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), (4) „Erneuerbare Energien“ im Sinne dieses Geset-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Ja- zes sind
nuar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in 1. erneuerbare Energien nach § 3 Nummer 21 des Er-
der jeweils geltenden Fassung, und nach § 98 Ab- neuerbare-Energien-Gesetzes und
satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 2. Energie aus Klärschlamm und aus Pflanzenöl-
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch methylester sowie Energie aus dem biologisch ab-
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 baubaren Anteil von Abfällen aus Gewerbe, Handel
(BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, in der jeweils und Dienstleistungen.
geltenden Fassung, sowie für die Energiebericht-
erstattung des Bundes und der Länder, (5) „Nutzbare Speicherkapazität“ im Sinne dieses
Gesetzes ist die maximal aufnehmbare Energiemenge,
3. der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichts- abzüglich auftretender Lade-, Speicher- und Entlade-
pflichten der Bundesrepublik Deutschland. verluste.
(2) Die Statistik umfasst die Erhebungen (6) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen
1. in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneu- 1. des Energiewirtschaftsgesetzes,
erbaren Energien (§ 3),
2. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2. in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren
Energien (§ 4), 3. des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom
7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch
3. in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerba- Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
ren Energien (§ 5), (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils
4. über Kohleeinfuhr und -ausfuhr (§ 6), geltenden Fassung und
5. über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeo- 4. des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. De-
thermie, Biokraftstoffe, Mineralöl und Mineralöl- zember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch
erzeugnisse (§ 7) sowie Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016
6. über die Energieverwendung einschließlich der er- (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, in der jeweils
neuerbaren Energien (§ 8). geltenden Fassung.
§2 §3
Begriffsbestimmungen Erhebungen
in der Elektrizitätswirtschaft
(1) „Betreiber von Anlagen zur Erzeugung“ im Sinne einschließlich der erneuerbaren Energien
dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Perso-
nen oder Personenvereinigungen, die bestimmenden (1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das
Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb der An- Inland, monatlich bei allen Betreibern
lage zur Erzeugung ausüben. Wird die Anlage zur Er- 1. von denjenigen Anlagen zur Erzeugung von Elektri-
zeugung in einem Betrieb oder in einem Unternehmen zität ab einer installierten Nettonennleistung von
eingesetzt, ist der Betriebsinhaber oder der Unterneh- 1 Megawatt elektrisch, die Brennstoffe oder Wasser-
mensinhaber der Betreiber der Anlage zur Erzeugung. kraft als Energieträger einsetzen, soweit sie nicht
Betreiber der Anlage zur Erzeugung können sowohl ihr nach § 7 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfasst werden,
Eigentümer als auch die auf Grund schuldrechtlicher Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017 393
a) die Menge der erzeugten Elektrizität oder erzeug- 2. die Erlöse aus dem Absatz von Elektrizität, getrennt
ten Elektrizität und Wärme, getrennt nach einge- nach Abnehmergruppen,
setzten Energieträgern und Prozessarten,
3. die Erlöse aus dem Absatz von Elektrizität an Son-
b) die Menge der abgegebenen Wärme, getrennt dervertragskunden nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der
nach Abnehmergruppen, Konzessionsabgabenverordnung.
c) die Menge des Eigenverbrauchs, jeweils von (3) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das
Elektrizität und Wärme, Inland, bei allen Betreibern von Elektrizitätsversor-
d) die Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung gungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen
von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme, Netze, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden
e) die Hocheffizienzeigenschaft der KWK-Anlagen, Erhebungsmerkmalen:
getrennt nach Prozessarten, 1. den Sondervertragskunden nach § 2 Absatz 3 Num-
f) die Primärenergieeinsparung der KWK-Anlagen, mer 1 der Konzessionsabgabenverordnung in Rech-
getrennt nach Prozessarten, nung gestellte Netznutzungsentgelte,
g) die Menge des Vorratsbestands von Brennstoffen 2. die Menge der Netzausspeisungen an Letztverbrau-
zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizi- cher sowie Netzeinspeisungen von Elektrizität, ge-
tät und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils ge- trennt nach Energieträgern,
trennt nach Energieträgern und Energiegehalt,
3. die Standorte, die Anzahl und die installierte Netto-
h) die Menge der eingesetzten Brennstoffe zur Er- nennleistung der Anlagen zur Erzeugung, die direkt
zeugung von Elektrizität oder von Elektrizität an das von ihnen betriebene Netz angeschlossen
und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt sind.
nach Energieträgern und Energiegehalt,
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch
2. von Anlagen zur Speicherung von Elektrizität ab länderweise zu erfassen.
einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt
elektrisch oder ab einer Speicherkapazität von 1 Me- (4) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das
gawattstunde Angaben zu folgenden Erhebungs- Inland und jeweils länderweise, bei allen Betreibern
merkmalen: von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die
a) die Menge der ein- und ausgespeicherten Elektri- von ihnen betriebenen Netze, für KWK-Anlagen unter
zität, getrennt nach Speichertechnologie, bei 1 Megawatt Nettonennleistung jährlich für das Vorjahr
Pumpspeicherkraftwerken zusätzlich getrennt Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
nach Erzeugung aus dem Pumpbetrieb und aus 1. die Menge der eingespeisten Elektrizität,
natürlichem Zufluss,
2. die Art des eingesetzten Hauptbrennstoffs.
b) die installierte elektrische Nettonennleistung, bei
Pumpspeicherkraftwerken zusätzlich getrennt (5) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das
nach Erzeugung und Pumpbetrieb, Inland, bei allen Betreibern von zur Eigenversorgung
c) die nutzbare Speicherkapazität, bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität ab
einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt
3. von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die elektrisch einschließlich der KWK-Anlagen, soweit sie
von ihnen betriebenen Netze, Angaben zu folgenden nicht nach § 7 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfasst werden,
Erhebungsmerkmalen: jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhe-
a) länderweise die Anzahl, die installierte Netto- bungsmerkmalen:
nennleistung der Anlagen zur Erzeugung, die 1. die Menge der erzeugten Elektrizität oder der er-
direkt an das von ihnen betriebene Netz ange- zeugten Elektrizität und Wärme, getrennt nach ein-
schlossen sind, sowie die Einspeisung von Elek- gesetzten Energieträgern und Prozessarten,
trizität in physikalischen Mengen, jeweils getrennt
nach eingesetzten Energieträgern sowie inner- 2. die Menge des Eigenverbrauchs, jeweils von Elektri-
halb der Energieträger jeweils getrennt nach zität und Wärme,
Anlagen unter und ab einer Nettonennleistung
von 1 Megawatt elektrisch, 3. die Nettonennleistung der Anlagen,
b) die Ein- und Ausfuhr von Elektrizität in physika- 4. die Hocheffizienzeigenschaft der KWK-Anlagen, ge-
lischen Mengen, getrennt nach Staaten, trennt nach Prozessarten,
c) die Menge der Netzverluste, 5. die Primärenergieeinsparung der KWK-Anlagen, ge-
d) die Menge der entnommenen Elektrizität, ge- trennt nach Prozessarten,
trennt nach Abnehmergruppen. 6. die Menge des Vorratsbestands von Brennstoffen
(2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität
Inland und länderweise, bei allen Energieversorgungs- und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach
unternehmen einschließlich der Stromhändler, die Letzt- Energieträgern und Energiegehalt,
verbraucher mit Elektrizität beliefern, jährlich für das 7. die Menge der eingesetzten Brennstoffe zur Erzeu-
Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: gung von Elektrizität oder von Elektrizität und
1. die Menge der abgesetzten Elektrizität, getrennt Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach
nach Abnehmergruppen, Energieträgern und Energiegehalt.
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017
§4 2. bei allen Betreibern von Anlagen zum Transport von
Erhebungen in der Gaswirtschaft Gas durch Fernleitungen Angaben zu folgenden Er-
einschließlich der erneuerbaren Energien hebungsmerkmalen:
a) die Menge des eingespeisten Gases,
(1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das
Inland, monatlich bei allen Betreibern von Anlagen b) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen
Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,
1. zur Gewinnung von Erdgas die Menge des gewon-
nenen Erdgases, c) die Menge des Eigenverbrauchs,
d) die Menge der sonstigen Verluste,
2. zum Transport von Erdgas Angaben über die Ein-
und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, 3. bei allen Betreibern von Anlagen zur Speicherung von
getrennt nach Nachbarstaaten, Gas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
3. zur Speicherung von Erdgas Angaben zu folgenden a) die Anzahl, die Art, das Arbeitsvolumen und die
Erhebungsmerkmalen: maximale Ausspeiseleistung der Speicher,
a) Speichersaldo am Monatsende, b) die am Jahresende kumulierte Menge des einge-
speisten Gases und die am Jahresende kumu-
b) Speicherfüllstände am Monatsende. lierte Menge des ausgespeisten Gases,
(2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das c) die Menge des Eigenverbrauchs,
Inland, monatlich
d) die Menge der sonstigen Verluste,
1. bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung von 4. bei allen Betreibern von Gasverteilernetzen Angaben
Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a) die Menge des gewonnenen Erdgases, a) die Menge des in das Gasverteilernetz einge-
b) die Menge des Eigenverbrauchs, speisten Gases,
2. bei allen Betreibern von Anlagen zum Transport von b) die Menge des Eigenverbrauchs,
Erdgas oder Biogas durch Fernleitungen Angaben c) die Menge der sonstigen Verluste,
zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 5. bei allen Gaslieferanten und Großhändlern Angaben
a) die Menge des in das Fernleitungsnetz einge- zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
speisten Erdgases, a) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas nach Vertrags-
b) die Menge des in das Fernleitungsnetz einge- mengen, getrennt nach Ursprungs- und Bestim-
speisten Biogases, mungsstaaten,
c) die Menge des aus dem Fernleitungsnetz ausge- b) die Menge des abgesetzten Gases, getrennt nach
speisten Gases, Abnehmergruppen,
c) die Erlöse aus dem Absatz von Gas, getrennt
d) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen
nach Abnehmergruppen.
Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
e) die Menge des Eigenverbrauchs,
Nummer 4 Buchstabe a sind auch nach Gasarten ge-
3. bei allen Betreibern von Anlagen zur Speicherung trennt zu erfassen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2
von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerk- Buchstabe c und d und Nummer 4 Buchstabe b und c
malen: schließen Erdgasverdichterstationen mit ein. Die An-
a) den Speichersaldo am Monatsende, gaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c schließen
Kissengas mit ein. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1
b) die Speicherfüllstände am Monatsende, Buchstabe b und c, Nummer 2 Buchstabe a, c und d,
c) die Menge des Eigenverbrauchs. Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe a sowie
Nummer 5 Buchstabe b und c sind auch länderweise zu
(3) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das erfassen.
Inland, jährlich für das Vorjahr
1. bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung und §5
Erzeugung von Gas Angaben zu folgenden Erhe- Erhebungen in der Wärmewirtschaft
bungsmerkmalen: einschließlich der erneuerbaren Energien
a) die Menge des gewonnenen und erzeugten Gases, Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das In-
b) die Menge des abgesetzten Gases, getrennt nach land, bei allen Betreibern von Heizwerken ab einer in-
Abnehmergruppen, stallierten Nettonennleistung von 1 Megawatt thermisch
und bei allen Betreibern von Anlagen zur netzgebunde-
c) die Erlöse aus dem Absatz von Gas, getrennt nen Wärmeversorgung einschließlich wärmegeführter
nach Abnehmergruppen, Blockheizkraftwerke, soweit deren Anlagen nicht be-
d) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas nach Vertrags- reits nach § 3 erfasst werden, sowie bei Dritten, die sich
mengen, getrennt nach Ursprungs- und Bestim- dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das
mungsstaaten, Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
e) die Menge des abgefackelten Gases, 1. die Menge der erzeugten Wärme sowie bei wärme-
geführten Anlagen die Menge der erzeugten Elek-
f) die Menge des Eigenverbrauchs, trizität, jeweils getrennt nach eingesetzten Energie-
g) die Menge der sonstigen Verluste, trägern,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017 395
2. die Menge der bezogenen Wärme, getrennt nach zeugung von Elektrizität und Wärme, getrennt
Lieferantengruppen, nach Energiegehalt,
3. die Menge der abgegebenen Wärme, getrennt nach b) die Menge des genutzten Klärgases, getrennt
Abnehmergruppen, nach Verwendungsarten,
4. die Menge des Bestands an Energieträgern, ge- c) die Menge des abgegebenen Klärgases, getrennt
trennt nach Energiegehalt, nach Abnehmergruppen,
5. die Menge der eingesetzten Energieträger zur Er-
d) die Menge der aus Klärgas und Klärschlamm er-
zeugung von Wärme und Elektrizität, jeweils ge-
zeugten und abgegebenen Elektrizität und Wärme,
trennt nach Arten und Energiegehalt,
6. die Menge des Eigenverbrauchs von Wärme und e) die installierte elektrische Nettonennleistung und
Elektrizität, thermische Nettonennleistung der Anlagen zur
Erzeugung von Elektrizität und Wärme,
7. die installierte thermische Speicherkapazität,
8. die Menge der Netzverluste, 3. bei allen Betreibern von Anlagen zur Nutzung der
Tiefengeothermie Angaben zu folgenden Erhe-
9. die Art und die installierte elektrische Nettonenn- bungsmerkmalen:
leistung und thermische Nettonennleistung der An-
lagen, a) die Art und die Leistung der Anlagen,
10. bei Wärmenetzen die vorwiegend verwendeten b) die Menge der erzeugten Wärme und Elektrizität,
Wärmeträger, getrennt nach Verwendungsarten,
11. die Anzahl der Wärmenetze sowie deren gesamte c) die Menge der abgegebenen Wärme und Elektri-
Trassenlänge, zität, getrennt nach Abnehmergruppen,
12. den Umfang des Zu- und Rückbaus von Wärme- 4. bei allen Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von
netzen, Biokraftstoffen Angaben zu folgenden Erhebungs-
13. die Menge der eingeführten Wärme und die Menge merkmalen:
der ausgeführten Wärme.
a) die Art und die Leistung der Anlagen,
Alle Angaben mit Ausnahme der Angaben nach
Satz 1 Nummer 7 und 13 sind länderweise zu erfassen. b) die Menge der eingesetzten Bioenergieträger,
jeweils getrennt nach Art und Herkunft aus dem
§6 In- und Ausland,
Erhebungen über Kohleeinfuhr und -ausfuhr c) die Menge der erzeugten Biokraftstoffe, getrennt
nach Arten,
Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das
Inland, bei allen Unternehmen, die Braunkohle, Braun- d) die Menge der eingeführten und die Menge der
kohleprodukte, Steinkohle, Steinkohlenkoks oder -bri- ausgeführten Biokraftstoffe, getrennt nach Arten,
ketts ein- oder ausführen, monatlich Angaben zu fol-
e) die Menge der abgegebenen Biokraftstoffe, ge-
genden Erhebungsmerkmalen:
trennt nach Arten,
1. die Einfuhr und Ausfuhr von Kohle, jeweils getrennt
nach Staaten sowie nach Kohlearten, Energiegehal- 5. bei allen Unternehmen, die Mineralöl fördern oder
ten und Grenzübergangswerten, Mineralölerzeugnisse herstellen oder herstellen las-
sen, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
2. die Menge des Bestands, getrennt nach Kohlearten,
3. die abgegebene Menge, jeweils getrennt nach Koh- a) die Menge des geförderten Mineralöls,
learten sowie innerhalb der Kohlearten jeweils ge- b) die eingesetzte Menge von Mineralöl, von zur Ver-
trennt nach Abnehmer- und Verbrauchergruppen. arbeitung bestimmten Mineralölerzeugnissen und
von sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungs-
§7 anlagen,
Erhebungen über Flüssiggas, c) die zur Herstellung von Mineralölerzeugnissen
Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie, eigenverbrauchte Menge an Mineralöl und Mine-
Biokraftstoffe, Mineralöl und Mineralölerzeugnisse ralölerzeugnissen,
Die Erhebungen erfassen, jeweils bezogen auf das
d) die Menge der hergestellten Mineralölerzeugnisse,
Inland, jährlich für das Vorjahr
1. bei allen Unternehmen, die jährlich mindestens e) die Bestandsmengen von Mineralöl und Mineral-
100 Tonnen Flüssiggas an Letztverbraucher oder ölerzeugnissen,
Wiederverkäufer abgeben, länderweise die abge- 6. bei allen Unternehmen, die Heizöle oder Flugkraft-
gebene Menge von Flüssiggas, getrennt nach Ab- stoffe an Letztverbraucher abgeben, länderweise
nehmergruppen, die Menge der abgesetzten Mineralölerzeugnisse,
2. bei allen Betreibern von Anlagen, die Klärgas erzeu- getrennt nach Erzeugnissen und Abnehmergruppen.
gen oder Klärschlamm zur Erzeugung von Elektrizi- Soweit den statistischen Ämtern der Länder die Daten
tät und Wärme einsetzen, Angaben zu folgenden nach Satz 1 Nummer 5 aus Erhebungen anderer Be-
Erhebungsmerkmalen: hörden zur Verfügung gestellt werden, ist von der
a) die Menge des gewonnenen Klärgases und die Durchführung der Erhebung nach Satz 1 Nummer 5 ab-
Menge des gewonnenen Klärschlamms zur Er- zusehen.
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017
§8 2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 die Leitungen
Erhebungen der Unternehmen oder Betriebe des Bergbaus, des
über die Energieverwendung Verarbeitenden Gewerbes oder der Gewinnung von
einschließlich der erneuerbaren Energien Steinen und Erden, soweit diese Unternehmen oder
Betriebe Anlagen zur Erzeugung für die Eigenver-
Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das In- sorgung betreiben,
land, bei den Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung
von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Ge- 3. für die Erhebung nach § 4 Absatz 1 die Leitungen
werbes, soweit die Betriebe dem Berichtskreis für die der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrich-
Erhebungen nach § 2 des Gesetzes über die Statistik tungen, die Anlagen zur Gewinnung, zum Transport
im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Be- oder zur Speicherung von Erdgas betreiben,
kanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), 4. für die Erhebung nach § 4 Absatz 2:
das zuletzt durch Artikel 271 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, a) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder
in der jeweils geltenden Fassung angehören, jährlich sonstigen Einrichtungen, die Anlagen zur Gewin-
für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerk- nung, zum Transport oder zur Speicherung von
malen: Erdgas betreiben,
1. die Menge des Bezugs, des Bestands, des Ver- b) die Leitungen der Unternehmen, die Großhänd-
brauchs und der Abgabe von Energieträgern, ge- ler sind und Ein- und Ausfuhr betreiben,
trennt nach Art und Energiegehalt, 5. für die Erhebung nach § 4 Absatz 3:
2. die Menge der Eigenerzeugung und des Verbrauchs a) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder
von Elektrizität, sonstigen Einrichtungen, die Anlagen zur Gewin-
3. die Menge der bezogenen Elektrizität und Wärme, nung, zur Erzeugung, zum Transport, zur Spei-
getrennt nach Lieferantengruppen und Einfuhr, cherung, zum Vertrieb oder zur leitungsgebun-
denen Verteilung von Gas betreiben,
4. die Menge der abgegebenen Elektrizität und Wärme,
getrennt nach Abnehmergruppen und Ausfuhr, b) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder
5. die Menge der energetischen und nichtenergetischen sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen
Verwendung der Energieträger. zur leitungsgebundenen Verteilung von Gas be-
dienen,
§9 c) die Leitungen der Unternehmen, die Gaslieferant
Hilfsmerkmale oder Großhändler sind,
Hilfsmerkmale bei der Erhebung sind: 6. für die Erhebung nach § 5:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse a) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder
des Unternehmens, des Betriebes oder der sonsti- sonstigen Einrichtungen, die Heizwerke oder
gen Einrichtung, Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung
2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Ver- einschließlich wärmegeführter Blockheizkraft-
fügung stehenden Personen, werke betreiben,
3. Art und Standort der Anlagen. b) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder
sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen
Bei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen ist zur Verteilung bedienen,
der Standort der Anlage kein Hilfsmerkmal, sondern Er-
hebungsmerkmal nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3. 7. für die Erhebung nach § 6 die Leitungen der Unter-
nehmen,
§ 10 8. für die Erhebung nach § 7 Satz 1 Nummer 1 die
Auskunftspflicht Leitungen der Unternehmen, die Flüssiggas an
Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben,
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 9 Satz 1 9. für die Erhebungen nach § 7 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Nummer 2 ist freiwillig. die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder
(2) Auskunftspflichtig sind sonstigen Einrichtungen, die die Anlagen betreiben,
1. für die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 bis 4: 10. für die Erhebungen nach § 7 Satz 1 Nummer 5 die
Leitungen der Unternehmen, die Mineralöl fördern
a) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder oder Mineralölerzeugnisse herstellen oder herstel-
sonstigen Einrichtungen, die Anlagen zur Erzeu- len lassen,
gung oder Speicherung betreiben, andere mit
Energie versorgen, einen anderen Energieversor- 11. für die Erhebungen nach § 7 Satz 1 Nummer 6 die
ger mit Elektrizität beliefern oder ein Netz für die Leitungen der Unternehmen, die Heizöle oder Flug-
allgemeine Versorgung betreiben, kraftstoffe an Letztverbraucher abgeben,
b) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder 12. für die Erhebung nach § 8 die Leitungen der Be-
sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen triebe und Einrichtungen.
zur Übertragung und Verteilung bedienen, Von der Auskunftspflicht nach Satz 1 Nummer 5 aus-
c) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder genommen sind Unternehmen, Betriebe oder sonstige
sonstigen Einrichtungen zur thermischen Ver- Einrichtungen, die Anlagen zur Gewinnung, zum Trans-
wertung von Abfällen, port oder zur Speicherung von Biogas betreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017 397
§ 11 genüber den gesetzgebenden Körperschaften und für
Durchführung der Erhebung, Übermittlungsfrist Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung
von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und
(1) Die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 und 2 sowie den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit sta-
§ 6 werden vom Statistischen Bundesamt durchge- tistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit
führt. Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Die Angaben zu § 4 Absatz 1 sind dem Statis-
(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung
tischen Bundesamt spätestens am 27. Tag des dem
europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundes-
Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.
republik Deutschland zur Emissionsberichterstattung,
zur Berichterstattung im Rahmen des Fortschritts-
§ 12
berichts nach der Richtlinie 2009/28/EG des Euro-
Verordnungsermächtigung päischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ren Quellen und zur Änderung und anschließenden Auf-
für die nach den §§ 3, 4 Absatz 3, den §§ 5, 7 und 8 hebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
durchzuführenden Erhebungen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16, L 216 vom 22.7.2014,
1. die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung S. 5, L 265 vom 5.9.2014, S. 33), die zuletzt durch die
einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015,
Periodizität der Erhebungen zu verlängern, Erhe- S. 1) geändert worden ist, und zur Berichterstattung
bungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des
der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn die Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai
Ergebnisse nicht oder nicht mehr in der ursprünglich 2013 über ein System für die Überwachung von Treib-
vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder hausgasemissionen sowie für die Berichterstattung
zu anderen Zeitpunkten benötigt werden oder wenn über diese Emissionen und über andere klimaschutz-
tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung relevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten
entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben, und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung
Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13),
2. einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, so- die durch die Verordnung (EU) Nr. 662/2014 (ABl. L 189
weit dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für vom 27.6.2014, S. 155) geändert worden ist, in der je-
Zwecke der Energiepolitik erforderlich ist und soweit weils geltenden Fassung, jedoch nicht für die Regelung
durch gleichzeitige Aussetzung anderer Erhebungs- von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen
merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch
vermieden wird; nicht eingeführt werden dürfen Er- soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
hebungsmerkmale, die die Höhe von Umsätzen, von Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zu-
Einnahmen oder von Gewinnen, die Bildungs- oder ständigen Organisationseinheiten des Umweltbundes-
Sozialdaten oder besondere Arten personenbezoge- amtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organi-
ner Daten nach § 3 Absatz 9 des Bundesdaten- sationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben
schutzgesetzes betreffen, befassten Organisationseinheiten des Umweltbundes-
3. die Erhebung von Erhebungsmerkmalen anzuord- amtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt
nen, soweit die Erhebung zur Umsetzung oder sein.
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
(3) An die Bundesnetzagentur und das Bundesamt
Union erforderlich ist.
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen zur Erfüllung
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch nationaler und internationaler Berichtspflichten sowie
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- europarechtlicher Pflichten zur Verwirklichung des
desrates bedarf, für die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 Energiebinnenmarktes, jedoch nicht für die Regelung
und 2 sowie § 6 einzelne Erhebungsmerkmale auszu- von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen
setzen oder einzelne neue Erhebungsmerkmale einzu- mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch
führen, die Periodizität der Erhebungen zu verkürzen soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
oder zu verlängern, die Erhebungszeitpunkte zu ver- Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe
schieben sowie den Kreis der Auskunftspflichtigen ein- zuständigen Organisationseinheiten der Bundesnetz-
zuschränken, wenn dies in Übereinstimmung mit der agentur und des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
Übermittlungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutsch- fuhrkontrolle gespeichert, verarbeitet und genutzt wer-
land nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Euro- den. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der
2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Wirt-
14.11.2008, S. 1, L 41 vom 12.2.2009, S. 34), die schaft und Ausfuhrkontrolle räumlich, organisatorisch
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 431/2014 (ABl. und personell getrennt sein.
L 131 vom 1.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung geschieht und die Zuverläs- (4) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Statis-
sigkeit der Ergebnisse nicht beeinträchtigt. tischen Bundesamt die Angaben für die Erhebung nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Angaben bei ihr
§ 13 vorhanden sind. Insoweit sieht das Statistische Bun-
desamt von einer Erhebung bei den nach § 10 Absatz 2
Datenübermittlung Satz 1 Nummer 3 Auskunftspflichtigen ab. Das Statis-
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- tische Bundesamt darf bei der Bundesnetzagentur im
und Landesbehörden dürfen für die Verwendung ge- Einzelfall Rückfragen stellen, um Unstimmigkeiten in
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017
den übermittelten Angaben zu klären. Die Leitung der setzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlasse-
Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig. nen Rechtsverordnungen veröffentlicht worden sind.
(5) Die für die Genehmigung oder Förderung der in Soweit das Statistische Bundesamt die in Satz 1 ge-
den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behör- nannten Daten nutzt, sieht es von einer Erhebung bei
den übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes den nach § 10 Absatz 2 Auskunftspflichtigen ab.
und der Länder zur Berichtskreisfindung auf deren Er-
suchen Namen und Anschriften der Betreiber dieser § 15
Anlagen. Übergangsregelung
§ 14 Die Jahreserhebungen für das Berichtsjahr 2017 und
die monatlichen Erhebungen für das Jahr 2017 werden
Nutzung von nach nach dem Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002
energierechtlichen Vorschriften erhobenen Daten (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 273 der Ver-
Das Statistische Bundesamt nutzt für die Erstellung ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
der jeweiligen Bundesstatistik folgende Daten, soweit dert worden ist, durchgeführt.
diese Daten für die Erstellung der jeweiligen Bundes-
statistik qualitativ geeignet sind: § 16
1. die Daten, die im Marktstammdatenregister nach Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 111e des Energiewirtschaftsgesetzes gespeichert Dieses Gesetz tritt am 10. März 2017 in Kraft. Gleich-
sind, sowie zeitig tritt das Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002
2. die Daten, die auf Grund von Bestimmungen des (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 273 der Ver-
Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Ener- ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
gien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsge- dert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017 399
Gesetz
zur Stärkung der Bekämpfung
der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Vom 6. März 2017
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder lagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende aus ihnen Umfang, Art oder Dauer der Ausübung
Gesetz beschlossen: eines Gewerbes, eines Reisegewerbes oder eines
zulassungspflichtigen Handwerks oder der Be-
Artikel 1 schäftigungsverhältnisse hervorgehen oder abge-
Änderung des leitet werden können, sofern Anhaltspunkte dafür
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird.“
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 4 des 6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geän- a) In Satz 1 werden die Wörter „Dritte, die bei einer
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Prüfung nach § 2 Abs. 1“ durch die Wörter „Dritte,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 1a
angetroffen werden“ ersetzt.
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 und 2
„§ 9 (weggefallen)“. sowie des § 4 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter
b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1,
„§ 16 Zentrales Informationssystem für die 1a und 2“ ersetzt.
Finanzkontrolle Schwarzarbeit“. 7. Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7a wird folgende
c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: Nummer 7b eingefügt:
„§ 17 Übermittlung von Daten an die Polizei- „7b. das Personenbeförderungsgesetz,“.
vollzugsbehörden des Bundes und der 8. § 8 wird wie folgt geändert:
Länder, an die Finanzbehörden und an a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Buchstaben a
die Staatsanwaltschaften“. bis c aufgehoben.
2. Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8a wird folgende b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Fällen des
Nummer 8b eingefügt: Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2
„8b. den nach Landesrecht für die Genehmigung in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c mit
und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,“
mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personen- gestrichen.
beförderungsgesetzes zuständigen Behörden,“. 9. § 9 wird aufgehoben.
3. Dem § 2a wird folgender Absatz 3 angefügt: 10. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 a) Nummer 1 wird aufgehoben.
und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landes-
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Zollver-
recht für die Verfolgung und Ahndung von Ord-
waltung“ die Wörter „sowie die nach Landes-
nungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständi-
recht zuständige Behörde jeweils für ihren Ge-
gen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a.“
schäftsbereich“ eingefügt.
4. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:
11. § 16 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für „§ 16
die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Ge- Zentrales Informationssystem
setz zuständigen Behörden zur Durchführung von für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Prüfungen nach § 2 Absatz 1a, sofern Anhalts- (1) Die Behörden der Zollverwaltung führen ein
punkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im zentrales Informationssystem für die Finanzkon-
Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet trolle Schwarzarbeit, in dem die zur Aufgabenerfül-
wird.“ lung nach diesem Gesetz erforderlichen Daten au-
5. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- tomatisiert verarbeitet werden.
fügt: (2) Im zentralen Informationssystem für die
„(1a) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden folgende
Absatz 1a sind die nach Landesrecht für die Verfol- Daten gespeichert:
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag
diesem Gesetz zuständigen Behörden befugt, Ge- und Ort der Geburt einschließlich Bezirk,
schäftsräume und Grundstücke einer selbstständig Geburtsland, Geschlecht, Staatsangehörigkei-
tätigen Person, des Arbeitgebers und des Auftrag- ten, Wohnanschriften, Familienstand, Berufs-
gebers während der Arbeitszeit der dort tätigen bezeichnung, Steuernummer, Personalausweis-
Personen zu betreten und dort Einsicht in Unter- und Reisepassnummer, Kontodaten, Sozialver-
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017
sicherungsnummer, bei Unternehmen Name, 6. die Anlieferung oder die Eingabe der gespei-
Sitz, Rechtsform, Registernummer und -ort, Ver- cherten Daten,
tretungsverhältnisse des Unternehmens, Adress- 7. die Voraussetzungen, unter denen gespeicherte
daten, Steuernummer, Betriebsnummer, Konto- personenbezogene Daten an welche Empfän-
daten, ger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
2. die Bezeichnung der aktenführenden Dienst- 8. die Prüffristen und die Speicherungsdauer,
stelle der Zollverwaltung und das Aktenzeichen
und 9. die Protokollierung sowie
3. der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, der 10. die Verpflichtung zur Erstellung und zur Pflege
Zeitpunkt der letzten Verfahrenshandlung und eines Rollen- und Berechtigungskonzeptes.
der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens, je- Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-
weils durch die Behörden der Zollverwaltung, schutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass
sowie der Zeitpunkt und die Art der Erledigung der Errichtungsanordnung anzuhören.“
durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
a) In der Überschrift werden die Wörter „Auskunft
Rechtsverordnung ergänzend weitere Daten be-
an Behörden der Zollverwaltung,“ durch die Wör-
stimmen, soweit diese für die Finanzkontrolle
ter „Übermittlung von Daten“ ersetzt.
Schwarzarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfun-
gen nach § 2 Absatz 1, oder aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 die Wörter „Auskunft aus der zentralen
Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusam- Datenbank wird auf Ersuchen erteilt“
menhängen, durch die Wörter „Die Übermittlung
von Daten aus dem zentralen Informa-
erforderlich sind.
tionssystem für die Finanzkontrolle
(3) Im zentralen Informationssystem für die Schwarzarbeit erfolgt auf Ersuchen
Finanzkontrolle Schwarzarbeit dürfen personenbe- an“ ersetzt.
zogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbei-
bbb) Nummer 1 wird aufgehoben.
tet und genutzt werden:
ccc) In den Nummern 2 bis 4 wird jeweils
1. zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfun-
das Wort „den“ durch das Wort „die“
gen nach § 2 Absatz 1,
ersetzt.
2. zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Auskunft“
Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2
durch die Wörter „Übermittlung von Daten“
Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusam-
ersetzt und werden die Wörter „erteilt wer-
menhängen,
den“ durch das Wort „erfolgen“ ersetzt.
3. zur Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang
13. § 19 wird wie folgt gefasst:
mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleis-
tungen steht, „§ 19
4. zur Erfüllung von Aufgaben, welche den Behör- Löschung
den der Zollverwaltung nach § 5a des Finanzver- Die Daten im zentralen Informationssystem für
waltungsgesetzes oder § 17a des Zollverwal- die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazuge-
tungsgesetzes zugewiesen sind, und hörigen Verfahrensakten in Papierform sind nach
5. zur Fortbildung im Bereich der Finanzkontrolle den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessord-
Schwarzarbeit, soweit die Daten anonymisiert nung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswid-
werden. rigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätes-
(4) Die Generalzolldirektion erstellt für die auto-
tens jedoch
matisierte Verarbeitung nach Absatz 1 eine Errich-
tungsanordnung, die der Zustimmung des Bundes- 1. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
ministeriums der Finanzen bedarf. In der Errich- eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines
tungsanordnung sind festzulegen: Ermittlungsverfahrens abgeschlossen worden
ist,
1. die Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,
2. fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in
2. die Rechtsgrundlage und der Zweck der Ver-
dem ein Ermittlungsverfahren rechtskräftig ab-
arbeitung,
geschlossen worden ist, oder
3. der Personenkreis, über den Daten gespeichert 3. zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in
werden, dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden
4. die Art und der Inhalt der gespeicherten perso- ist, wenn
nenbezogenen Daten, a) die Person, über die Daten nach § 16 gespei-
5. die Arten der personenbezogenen Daten, die chert wurden, von dem betreffenden Tatvor-
der Erschließung der Sammlung dienen, wurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017 401
b) die Eröffnung des Hauptverfahrens unan- 4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach
fechtbar abgelehnt worden ist oder § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt und b, soweit nicht die Zuständigkeit der Behör-
worden ist.“ den der Zollverwaltung nach Nummer 3 gegeben
ist, sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111
14. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 4, 8 und Absatz 2,“.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort Artikel 3
„Bauauftrag“ durch die Wörter „Liefer-, Bau- Änderung des
oder Dienstleistungsauftrag“ ersetzt und Straßenverkehrsgesetzes
werden die Wörter „§ 98 Nr. 1 bis 3 und 5“
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
durch die Wörter „den §§ 99 und 100“ er-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
setzt.
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. No-
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „9 bis“ durch vember 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist,
die Angabe „10 bis“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 wird das Wort „Vergabestellen“ durch 1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „öffentlichen Auftraggebern nach
a) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch ein
§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
Komma ersetzt.
schränkungen und solchen Stellen, die von öf-
fentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifi- b) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das
kationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Wort „oder“ ersetzt.
Lieferantenverzeichnisse führen,“ ersetzt. c) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
c) In Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 1 fordern „16. zur Erfüllung der den Behörden der Zoll-
bei Bauaufträgen“ durch die Wörter „nach Satz 3 verwaltung in § 2 Absatz 1 des Schwarz-
fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit“ ersetzt. arbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen
d) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Prüfungsaufgaben.“
Angabe „Satz 3“ ersetzt und wird das Wort 2. § 36 wird wie folgt geändert:
„Bauaufträgen“ durch das Wort „Aufträgen“ er-
setzt. a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
Artikel 2 durch ein Komma ersetzt.
Änderung des bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingefügt:
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame „2a. an die Behörden der Zollverwaltung zur
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung Verfolgung von Straftaten, die mit einem
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeits-
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 5 bekämpfungsgesetzes genannten Prüf-
des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) gegenstände unmittelbar zusammen-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: hängen, und“.
1. § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge- b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
fasst:
„(2a) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1
„2. entgegen Nummer 9 aus dem Zentralen Fahrzeugregister
a) § 28a Absatz 1 bis 3 oder 9, oder darf durch Abruf im automatisierten Verfahren er-
folgen
b) § 28a Absatz 4 Satz 1,
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverord- 1. an die mit der Kontrolle und Erhebung der Um-
nung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht, satzsteuer betrauten Dienststellen der Finanz-
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor- behörden, soweit ein Abruf im Einzelfall zur
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er- Verhinderung einer missbräuchlichen Anwen-
stattet,“. dung der Vorschriften des Umsatzsteuergeset-
zes beim Handel, Erwerb oder bei der Übertra-
2. § 112 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt ge- gung von Fahrzeugen erforderlich ist,
fasst:
2. an die mit der Durchführung einer Außenprü-
„3. die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungs- fung nach § 193 der Abgabenordnung betrau-
widrigkeiten ten Dienststellen der Finanzbehörden, soweit
a) nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch- ein Abruf für die Ermittlung der steuerlichen
stabe a, soweit sie einen Verstoß im Rahmen Verhältnisse im Rahmen einer Außenprüfung
der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten feststel- erforderlich ist und
len, 3. an die mit der Vollstreckung betrauten Dienst-
b) nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch- stellen der Finanzbehörden nach § 249 der Ab-
stabe b, soweit sie einen Verstoß im Rahmen gabenordnung, soweit ein Abruf für die Voll-
ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des Schwarz- streckung von Ansprüchen aus dem Steuer-
arbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen, schuldverhältnis erforderlich ist.“
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017
c) Nach Absatz 2g wird folgender Absatz 2h einge- „12. Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der
fügt: Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März
„(2h) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Ge-
Nummer 16 darf durch Abruf im automatisierten meinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimm-
Verfahren an die Behörden der Zollverwaltung zur ter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983,
Erfüllung der ihnen in § 2 Absatz 1 des Schwarz- S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU
arbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen Prü- (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert wor-
fungsaufgaben erfolgen.“ den ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der
Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhn-
Artikel 4 lichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Änderung des Union haben;“.
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
§ 3 Nummer 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Artikel 5
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 19 Ab- Inkrafttreten
satz 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017 403
Gesetz
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften*
Vom 6. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: S. 1354) wahr. Der Kauf von Cannabis zu medizini-
schen Zwecken durch das Bundesinstitut für Arznei-
Artikel 1 mittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2
Buchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 des Ein-
Änderung des heits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Betäubungsmittelgesetzes erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts.
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das dukte legt unter Berücksichtigung der für die Erfül-
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom lung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kos-
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, ten seinen Herstellerabgabepreis für den Verkauf
wird wie folgt geändert: von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest.“
1. Nach § 19 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- 1a. § 24a wird wie folgt geändert:
gefügt: a) In Satz 3 Nummer 3 wird das Wort „ausgesäte“
„(2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen gestrichen.
Zwecken unterliegt der Kontrolle des Bundesinsti- b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
tuts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses
nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach „Erfolgt die Aussaat von Nutzhanf nach dem
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 1. Juli des Anbaujahres, sind die amtlichen Eti-
Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 ketten nach Satz 3 Nummer 3 bis zum 1. Sep-
über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II tember des Anbaujahres vorzulegen.“
2. In Anlage I werden in der Position „Cannabis (Mari-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen huana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Cannabis gehörenden Pflanzen)“ in Buchstabe e
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 die Wörter „in den Anlagen II und III“ durch die Wör-
vom 17.9.2015, S. 1). ter „in Anlage III“ ersetzt.
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017
3. In Anlage II wird folgende Position gestrichen:
andere nicht geschützte chemische Namen
INN oder Trivialnamen (IUPAC)
„– Cannabis –
(Marihuana, Pflanzen und Pflan-
zenteile der zur Gattung Cannabis
gehörenden Pflanzen)
– sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken
bestimmt sind –“.
4. In Anlage III wird die Position
andere nicht geschützte chemische Namen
INN oder Trivialnamen (IUPAC)
„– Cannabis –
(Marihuana, Pflanzen und Pflan-
zenteile der zur Gattung Cannabis
gehörenden Pflanzen)
– nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind –“.
wie folgt gefasst:
andere nicht geschützte chemische Namen
INN oder Trivialnamen (IUPAC)
„– Cannabis –
(Marihuana, Pflanzen und Pflan-
zenteile der zur Gattung Cannabis
gehörenden Pflanzen)
– nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher
Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Überein-
kommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen, die
als Fertigarzneimittel zugelassen sind –“.
Artikel 2 3. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
Änderung der „Amfetamin,“ das Wort „Cannabis,“ eingefügt.
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung 4. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
Dem § 15 Absatz 1 der Betäubungsmittel-Außenhan- „Alfentanil,“ das Wort „Cannabis,“ eingefügt.
delsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I
S. 1420), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung Artikel 4
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180) geändert worden
Änderung des
ist, wird folgender Satz angefügt:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
„Satz 1 Nummer 2 gilt auch für den in der Anlage III des
Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Cannabis in § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
Form von getrockneten Blüten.“ liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
Artikel 3 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar
2017 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird wie
Änderung der folgt geändert:
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt „§ 31
durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Mai 2016
Arznei- und
(BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt
Verbandmittel, Verordnungsermächtigung“.
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Zube- 2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
reitungen“ ein Komma und werden die Wörter „(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Er-
„Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten,“ krankung haben Anspruch auf Versorgung mit Can-
eingefügt. nabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrak-
2. § 2 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert: ten in standardisierter Qualität und auf Versorgung
mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
oder Nabilon, wenn
fügt:
„2a. Cannabis in Form von ge- 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen
trockneten Blüten 100 000 mg,“. Standard entsprechende Leistung
b) Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2b. a) nicht zur Verfügung steht oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017 405
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschät- desministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
zung der behandelnden Vertragsärztin oder durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des behandelnden Vertragsarztes unter Abwä- des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu über-
gung der zu erwartenden Nebenwirkungen mittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung
und unter Berücksichtigung des Krankheitszu- der Begleiterhebung einschließlich der anonymisier-
standes der oder des Versicherten nicht zur ten Datenübermittlung sowie das Format des Studi-
Anwendung kommen kann, enberichts nach Satz 8 zu regeln. Auf der Grundlage
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 4 re-
eine spürbare positive Einwirkung auf den Krank- gelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb
heitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome von sechs Monaten nach der Übermittlung der Er-
besteht. gebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studi-
enberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in mer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut
begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Geneh- für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner In-
migung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leis- ternetseite veröffentlicht.“
tung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder
der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rah-
Artikel 5
men der Versorgung nach § 37b, ist über den Antrag
auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Änderung des
Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach An- Grundstoffüberwachungsgesetzes
tragseingang zu entscheiden. Das Bundesinstitut für § 19 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom
Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Arti-
zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen kel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
Begleiterhebung zum Einsatz der Arzneimittel nach S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Satz 1 beauftragt. Die Vertragsärztin oder der Ver-
tragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 ver- 1. In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Katego-
ordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erfor- rie 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „Kategorie 1, 2, 3
derlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel oder 4“ ersetzt.
und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über 2. In Absatz 5 wird die Angabe „18. August 2005“
diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor durch die Angabe „21. September 2016“ ersetzt.
Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder
dem Vertragsarzt zu informieren. Das Bundesinstitut Artikel 6
für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach
Satz 5 übermittelten Daten nur in anonymisierter Inkrafttreten
Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Begleiterhebung verarbeiten und nutzen. Das Bun- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der
Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 28. Februar 2017
Die Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer
laufbahnrechtlicher Vorschriften vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) ist wie folgt
zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 4 ist in dem Änderungsbefehl nach der Angabe „Satz 3“
die Angabe „und 4“ einzufügen.
Berlin, den 28. Februar 2017
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dirks
Berichtigung
der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012
zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen,
zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
Vom 6. März 2017
Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden
Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc ist die Ordnungszahl
„3.“ durch den Ordnungsbuchstaben „c)“ zu ersetzen.
Bonn, den 6. März 2017
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Georg Arens
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der
Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 28. Februar 2017
Die Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer
laufbahnrechtlicher Vorschriften vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) ist wie folgt
zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 4 ist in dem Änderungsbefehl nach der Angabe „Satz 3“
die Angabe „und 4“ einzufügen.
Berlin, den 28. Februar 2017
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dirks
Berichtigung
der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012
zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen,
zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
Vom 6. März 2017
Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden
Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc ist die Ordnungszahl
„3.“ durch den Ordnungsbuchstaben „c)“ zu ersetzen.
Bonn, den 6. März 2017
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Georg Arens