330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
Vierte Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1
Vom 2. März 2017
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- schutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam im
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
Grund und Soziales:
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 und 4 und Ab-
Artikel 1
satz 2, in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buch-
stabe a und b, und des Absatzes 4 des Binnenschiff- Änderung der
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- Binnenschiffsuntersuchungsordnung
machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-
denen § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Num- zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Arti-
mer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I kel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005
1. § 16 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 4 durch
Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
worden sind, das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur, „7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II
§ 8a.02 Nummer 3 Satz 4, Anhang II
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a und Absatz 2, § 8b.01 Nummer 6, Anhang II § 14a.02
in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und mit Absatz 6 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2
Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff- oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Num-
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- mer 2 genannten Unterlagen an Bord be-
machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von finden,“.
denen § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005
(BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Num- „8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage
mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden sind genommen wird, ohne dass die nach
und § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) 97/68/EG oder die nach Anhang II § 8b.05
geändert worden ist, das Bundesministerium für Ver- in Verbindung mit Anhang II Anlage T
kehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit Nummer 1.6 oder die nach Anhang II
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen
Kennzeichen an den dort genannten Ein-
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung heiten angebracht sind,“.
mit Absatz 2 Nummer 2, mit Absatz 5 Satz 1 und 2
cc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
und mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung „12. die Prüfungen von
der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I a) Druckbehältern nach Anhang II § 8.01,
S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2 und
b) Antriebs- und Hilfssystemen nach
Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes
Anhang II § 8b.02 Nummer 1,
vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und
§ 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 c) tragbaren Feuerlöschern nach An-
des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) hang II § 10.03 Nummer 5,
eingefügt worden sind und § 3 Absatz 5 Satz 1 zu- d) fest installierten Feuerlöschanlagen
letzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b Dop- nach Anhang II § 10.03a Nummer 6
pelbuchstabe aa der Verordnung vom 31. Oktober und § 10.03b Nummer 9 Buch-
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bun- stabe b,
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen e) Kranen nach Anhang II § 11.12 Num-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- mer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7,
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 f) von Flüssiggasanlagen nach An-
vom 17.9.2015, S. 1). hang II § 14.13 Satz 1 und 2 und
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g) Seil- und Kettenanlagen nach An- „5. hat die für die jeweilige Betriebsform fest-
hang X § 3.05 Satz 1 und 2 gesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach
veranlasst werden,“. Anhang XI § 3.03 Nummer 2 Satz 1 ein-
zuhalten und die Fahrt spätestens bei de-
b) Absatz 3 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ren Ablauf zu beenden,“.
„10. die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan 2. Anhang II wird wie folgt geändert:
nach Anhang II § 8b.04 Nummer 4 Buch-
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
stabe b und § 15.13 Nr. 3 Buchstabe b an
geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufge- aa) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu
hängt sind,“. § 7.06 wie folgt gefasst:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: „7.06 Informations- und Navigationsgeräte“.
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: bb) Nach den Angaben für Kapitel 8a werden fol-
gende Angaben für Kapitel 8b eingefügt:
„7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II
§ 8a.02 Nummer 3 Satz 4, Anhang II „Kapitel 8b
§ 8b.01 Nummer 6, § 9.01 Nummer 2 Sonderbestimmungen für
Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Fahrzeuge, auf denen Antriebs-
Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder Hilfssysteme installiert sind, die
oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Num- mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt
mer 2 genannten Unterlagen an Bord be- von 55° C oder darunter betrieben werden
finden,“. 8b.01 Allgemeines
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: 8b.02 Prüfung
„8. die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 8b.03 Sicherheitsorganisation
oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der
8b.04 Umweltschutzanforderungen
Richtlinie 97/68/EG oder die nach An-
hang II § 8b.05 in Verbindung mit An- 8b.05 Kennzeichnung
hang II Anlage T Nummer 1.6 oder die 8b.06 Unabhängiger Antrieb
nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vor-
8b.07 Technische Dienste“.
geschriebenen Kennzeichen an den dort
genannten Einheiten angebracht sind,“. cc) Die Angabe zu § 14a.07 wird wie folgt ge-
fasst:
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„14a.07 (ohne Inhalt)“.
„11. eine aktuelle Prüfbescheinigung für
dd) Nach der Angabe für Anlage S wird folgende
a) Druckbehälter nach Anhang II § 8.01, Angabe für Anlage T eingefügt:
b) Antriebs- und Hilfssysteme nach An- „Anlage T: Zusätzliche Bestimmungen für
hang II § 8b.02 Nummer 4, Fahrzeuge, die mit Brennstoffen
c) tragbare Feuerlöscher nach Anhang II mit einem Flammpunkt von 55° C
§ 10.03 Nummer 5 Satz 2, oder darunter betrieben werden“.
d) fest installierte Feuerlöschanlagen b) In § 1.01 wird die Überschrift vor Nummer 84 wie
nach Anhang II § 10.03a Nummer 8 folgt gefasst:
und § 10.03b Nummer 9 Buch- „Informations- und Navigationsgeräte“.
stabe e,
c) § 7.02 wird wie folgt gefasst:
e) Krane nach Anhang II § 11.12 Num- „§ 7.02
mer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3,
Freie Sicht
f) Flüssiggasanlagen nach Anhang II
§ 14.13 Satz 2 und 1. Vom Steuerstand aus muss nach allen Seiten
genügend freie Sicht vorhanden sein.
g) Seil- und Kettenanlagen nach An-
hang X § 3.05 Satz 2 2. Der Sichtschatten vor dem Bug des leeren
Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast
vorliegt,“. darf für den Rudergänger 250 m nicht über-
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: schreiten. Zur weiteren Verkürzung des Sicht-
schattens dürfen nur geeignete Hilfsmittel ver-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
wendet werden. Bei der Untersuchung dürfen
„1. hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II diese Hilfsmittel nicht berücksichtigt werden.
§ 8.01 Nummer 2 Satz 4, § 8a.02 Num- 3. Das freie Blickfeld von dem Ort, an dem sich
mer 3 Satz 4, § 8b.01 Nummer 5, § 9.01 der Rudergänger gewöhnlich befindet, muss
Nummer 2 Satz 1, § 11.12 Nummer 9, mindestens 240° des Horizonts betragen. Da-
§ 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Num- von muss ein Blickfeld von mindestens 140°
mer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 innerhalb des vorderen Halbkreises liegen. In
§ 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen der üblichen Sichtachse des Rudergängers
auf Verlangen den zur Kontrolle befugten dürfen sich keine Fensterpfosten, Stützen oder
Personen auszuhändigen,“. Aufbauten befinden. Ist auch bei einem freien
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: Blickfeld von 240° oder mehr eine ausreichend
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
freie Sicht nach hinten nicht gewährleistet, „Kapitel 8b
kann die Untersuchungskommission zusätz- Sonderbestimmungen für
liche Maßnahmen verlangen, insbesondere Fahrzeuge, auf denen Antriebs-
den Einbau geeigneter Hilfsmittel. Die Höhe oder Hilfssysteme installiert sind, die
der Unterkante der Seitenfenster muss mög- mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt
lichst gering und die Höhe der Oberkante der von 55° C oder darunter betrieben werden
Seitenfenster und heckseitigen Fenster mög-
lichst groß sein. Bei der Feststellung, ob die § 8b.01
Anforderungen dieses Paragraphen an die
freie Sicht aus dem Steuerhaus erfüllt werden, Allgemeines
ist davon auszugehen, dass die Augenhöhe 1. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der
des Rudergängers 1,65 m über dem Fußboden Begriff „Antriebs- oder Hilfssysteme“ alle Sys-
des Steuerhauses am Steuerstand beträgt. teme, die Brennstoff nutzen, einschließlich
a) Brennstofftanks und Tankanschlüsse,
4. Die Oberkante der bugseitigen Steuerhaus-
fenster muss hoch genug sein, um einer Per- b) Gasaufbereitungssysteme,
son am Steuerstand freie Sicht voraus zu ge- c) Leitungen und Ventile,
währen.
d) Motoren und Turbinen,
Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine e) Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheits-
Person am Steuerstand mit einer Augenhöhe systeme.
von 1,80 m freie Sicht hat, die noch mindes- 2. Abweichend von § 8.01 Nummer 3 und § 8.05
tens 10° über die Horizontalebene auf Augen- Nummer 1, 6, 9, 11 und 12 und den Bestim-
höhe reicht. mungen von Kapitel 8a dürfen auf Fahrzeugen
5. Die klare Sicht durch die Frontfenster muss Antriebs- und Hilfssysteme installiert werden,
durch geeignete Mittel bei jeder Witterung ge- die Brennstoffe mit einem Flammpunkt von
währleistet sein. 55° C oder darunter nutzen, sofern die für
diese Brennstoffe in diesem Kapitel und der
6. Im Steuerhaus verwendete Fensterscheiben Anlage T festgelegten Anforderungen einge-
müssen aus Sicherheitsglas sein und eine halten wurden.
Mindestlichtdurchlässigkeit von 75 % haben. 3. Antriebs- und Hilfssysteme nach Nummer 2
Um Reflexe zu vermeiden, müssen die vorde- müssen unter Aufsicht der Untersuchungs-
ren Steuerhausfenster reflexfrei oder so einge- kommission gebaut und installiert sein.
setzt sein, dass Reflexe effektiv ausgeschlos-
4. Die Untersuchungskommission kann sich zur
sen sind. Die Anforderung des zweiten Satzes
Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel
gilt als erfüllt, wenn die Fenster gegen die Ver-
eines Technischen Dienstes nach § 8b.07 be-
tikalebene geneigt sind und oben um mindes-
dienen.
tens 10° und höchstens 25° nach außen ge-
stellt sind.“ 5. Vor der ersten Inbetriebnahme eines Antriebs-
oder Hilfssystems nach Nummer 2 müssen der
d) § 7.06 wird wie folgt geändert: Untersuchungskommission folgende Unterla-
gen vorgelegt werden:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) eine Risikobewertung nach Anlage T,
„§ 7.06 b) eine Beschreibung des Antriebs- oder Hilfs-
systems,
Informations- und Navigationsgeräte“.
c) Pläne des Antriebs- oder Hilfssystems,
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: d) ein Plan über die Druck- und Temperatur-
verteilung innerhalb des Systems,
„3. Inland AIS Geräte müssen einem von der
zuständigen Behörde eines Rheinufer- e) ein Betriebshandbuch mit sämtlichen an-
staates oder Belgiens auf der Grund- wendbaren Verfahren, das für den prakti-
lage des Test Standards (Beschluss schen Einsatz des Systems bestimmt ist,
2007-I-15), Edition 2.0 (www.ccr-zkr.org/ f) eine Sicherheitsrolle nach § 8b.03,
files/documents/ris/ais20_d.pdf), zugelas-
g) eine Kopie der Bescheinigung über die Prü-
senen Typ entsprechen. Die Vorschriften
fung nach § 8b.02 Nummer 4.
für den Einbau und die Funktionsprüfung
von Inland AIS Geräten nach Anlage N 6. Eine Kopie der unter Nummer 5 genannten
Teil I müssen eingehalten sein. Der Test Dokumente ist an Bord mitzuführen.
Standard sowie die Verzeichnisse der
nach Anlage N oder aufgrund als gleich- § 8b.02
wertig anerkannter Typgenehmigungen Prüfung
zugelassenen AIS Geräte werden von
1. Antriebs- und Hilfssysteme, die mit Brennstof-
der Zentralkommission veröffentlicht.“
fen mit einem Flammpunkt von 55° C oder da-
e) Nach dem Kapitel 8a wird folgendes Kapitel 8b runter betrieben werden, müssen
eingefügt: a) vor der ersten Inbetriebnahme,
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b) nach jeder Änderung oder Instandsetzung, c) Rettungsmittel und Beiboote,
c) regelmäßig mindestens jedes Jahr d) Feuerlöscher sowie Feuerlösch- und Sprüh-
von einer Untersuchungskommission geprüft anlagen,
werden. Dabei müssen die einschlägigen Vor- e) Alarmanlagen,
gaben der Hersteller berücksichtigt werden.
f) Bedienungsorgane der Notabschaltvorrich-
2. Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a und c tungen,
müssen mindestens Folgendes umfassen:
g) Feuerklappen,
a) Kontrolle auf Übereinstimmung der An-
h) Notstromquellen,
triebs- und Hilfssysteme mit den genehmig-
ten Plänen und bei wiederkehrenden Prü- i) Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen,
fungen, ob Änderungen an den Antriebs- j) Absperrorgane der Brennstoffleitungen,
und Hilfssystemen vorgenommen wurden,
k) Sicherheitseinrichtungen.
b) gegebenenfalls eine Funktionsprüfung der
Antriebs- und Hilfssysteme mit allen be- 4. Die Sicherheitsrolle muss
trieblichen Möglichkeiten, a) einen Sichtvermerk der Untersuchungs-
c) Sicht- und Dichtheitsprüfung der System- kommission tragen und
komponenten, insbesondere Ventile, Lei- b) an einer oder mehreren geeigneten Stelle(n)
tungen, Schläuche, Zylinder, Pumpen und an Bord deutlich sichtbar aufgehängt sein.
Filter,
d) Sichtprüfung der elektrischen und elektro- § 8b.04
nischen Anlagenteile, Umweltschutzanforderungen
e) Prüfung der Kontroll-, Überwachungs- und 1. Emissionen aus Motoren und Turbinen dürfen
Sicherheitssysteme. die einschlägigen Grenzwerte nach § 8a.02
3. Die unter Nummer 1 Buchstabe b genannten nicht überschreiten.
Prüfungen müssen die betroffenen Teile nach 2. Bei Antriebs- und Hilfssystemen, die Erdgas
Nummer 2 umfassen. nutzen, beziehen sich die Werte auf Kohlen-
4. Über jede Prüfung nach Nummer 1 ist eine Be- wasserstoffe mit Ausnahme von Methan (CH4).
scheinigung auszustellen, aus der das Datum 3. Die Einhaltung der Bestimmungen nach Num-
der Prüfung ersichtlich ist. mer 1 ist der Untersuchungskommission mit-
tels eines Berichts über die Prüfstandsmes-
§ 8b.03 sung der gasförmigen Emissionen und der
Sicherheitsorganisation Partikelemissionen nach dem Stand der Tech-
nik nachzuweisen.
1. Auf Fahrzeugen, auf denen Antriebs- oder
Hilfssysteme installiert sind, die mit Brennstof- 4. Die Treibhausgasemissionen müssen durch
fen mit einem Flammpunkt von 55° C oder da- geeignete Maßnahmen auf ein Minimum redu-
runter betrieben werden, muss eine Sicher- ziert werden. Die Maßnahmen sind in der Do-
heitsrolle vorhanden sein. Zur Sicherheitsrolle kumentation nach § 8b.01 Nummer 5 Buch-
gehören Sicherheitsanweisungen nach Num- stabe b anzugeben.
mer 2 und ein Sicherheitsplan nach Nummer 3.
2. Diese Sicherheitsanweisungen müssen min- § 8b.05
destens folgende Informationen umfassen: Kennzeichnung
a) Notabschaltung des Systems, Betriebsräume und Systemkomponenten müs-
b) zu ergreifende Maßnahmen im Falle einer sen mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus
unbeabsichtigten Freisetzung von flüssi- der klar hervorgeht, für welche Brennstoffe sie
gem oder gasförmigem Brennstoff, zum verwendet werden.
Beispiel beim Bunkern,
§ 8b.06
c) zu ergreifende Maßnahmen im Falle eines
Feuers oder sonstiger Zwischenfälle an Unabhängiger Antrieb
Bord, Das Fahrzeug muss im Falle einer automati-
d) zu ergreifende Maßnahmen im Falle einer schen Abschaltung des Antriebssystems oder ei-
Kollision, nes Teils des Antriebssystems sich aus eigener
Kraft fortbewegen können.
e) Einsatz der Sicherheitsausrüstung,
f) Alarmierung, § 8b.07
g) Evakuierungsverfahren. Technische Dienste
3. Der Sicherheitsplan muss mindestens fol- 1. Die Technischen Dienste müssen der Euro-
gende Informationen enthalten: päischen Norm DIN EN ISO 17020:2012 genü-
a) gefährdete Bereiche, gen.
b) Fluchtwege, Notausgänge und gasdichte 2. Hersteller und Vertreiber von Antriebs- oder
Räume, Hilfssystemen oder von Teilen dieser Systeme
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können nicht als Technische Dienste aner- die Angaben auf der Website der Zentralkom-
kannt werden. mission für die Rheinschifffahrt.“
3. Die Kenntnisse des Technischen Dienstes f) § 14a.07 wird wie folgt gefasst:
müssen den jeweiligen Anforderungen aus An- „§ 14a.07
lage T entsprechen.
(ohne Inhalt)“.
4. Die Überwachung und Prüfung nach § 8b.01 g) Dem § 15.01 werden folgende Nummern 5 und 6
und 8b.02 kann von unterschiedlichen Techni- angefügt:
schen Diensten ausgeführt werden, sofern
sämtliche in Nummer 3 beschriebenen Kennt- „5. Abweichend von § 7.02 Nummer 2 Satz 1 darf
nisse in dem Prozess berücksichtigt werden. der Sichtschatten vor dem Bug des leeren
Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast
5. Technische Dienste außerhalb der Rheinufer- für den Rudergänger zwei Schiffslängen oder
staaten und Belgiens können nur auf Empfeh- 250 m, je nachdem welcher Wert geringer ist,
lung der Zentralkommission für die Rhein- nicht überschreiten.
schifffahrt anerkannt werden.
6. Abweichend von § 7.02 Nummer 3 Satz 3
6. Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen dem muss ein Fahrgastschiff mit geeigneten Hilfs-
Sekretariat der Zentralkommission für die mitteln ausgerüstet sein, wenn eine freie Sicht
Rheinschifffahrt die Namen und Anschriften nach achtern nicht gewährleistet ist. Sofern
der Untersuchungskommissionen und Techni- diese Hilfsmittel bei Nacht keine freie Sicht
schen Dienste mit, die für die Durchführung ermöglichen, ist eine entsprechende Be-
von Aufgaben nach diesem Kapitel verant- schränkung im Schiffsattest unter Nummer 52
wortlich sind. Das Sekretariat veröffentlicht zu vermerken.“
h) Die Tabelle des § 24.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu § 7.02 wird wie folgt gefasst:
„7.02 Nr. 3 Freie Sicht in der Sichtachse des N. E. U., spätestens bei Erneuerung des
Satz 2 Rudergängers Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 6 Mindestlichtdurchlässigkeit N. E. U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
N. E. U. für Fahrzeuge mit getönten Fenster-
scheiben, die folgenden Bedingungen genügen:
– Die Scheiben sind grün eingefärbt und wei-
sen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von
60 % auf.
– Die Decke des Steuerhauses ist so gestal-
tet, dass Reflexionen auf den Scheiben
ausgeschlossen sind.
– Beleuchtungsquellen im Steuerhaus sind
stufenlos regelbar oder abschaltbar.
– Alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermei-
dung anderer Reflexionen sind getroffen.
Nr. 6 Aus Sicherheitsglas N. E. U.“
bb) Die Angabe zu § 7.06 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 3 Inland AIS Geräte Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf
Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Stan-
dards erfolgte, dürfen bis zum 30.11.2015
eingebaut und über dieses Datum hinaus wei-
terhin betrieben werden.“
cc) Die Angabe zu § 15.01 Nummer 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 5 und 6 – Sichtschatten vor dem Bug N. E. U., spätestens bei Erneuerung des
– Ausreichende Sicht nach hinten Schiffsattestes nach dem 1.1.2045“.
i) Die Tabelle des § 24.06 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In den Angaben zu Kapitel 7 wird vor den Angaben zu § 7.04 Nummer 3 folgende Angabe zu § 7.02
Nummer 6 eingefügt:
„7.02 Nr. 6 Aus Sicherheitsglas N. E. U. 1.12.2016“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 335
bb) Die Angabe zu § 7.06 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 3 Inland AIS Geräte Inland AIS Geräte, deren Typge- 1.12.2013“.
nehmigung auf Basis der Edi-
tion 1.0 und 1.01 des Test Stan-
dards erfolgte, dürfen bis zum
30.11.2015 eingebaut und über
dieses Datum hinaus weiterhin
betrieben werden.
cc) Den Angaben zu § 15.01 werden folgende Angaben zu § 15.01 Nummer 5 und 6 angefügt:
„Nr. 5 und 6 – Sichtschatten vor dem Bug N. E. U., spätestens bei Erneue- 1.12.2016“.
– Ausreichende Sicht nach hinten rung des Schiffsattestes nach
dem 1.1.2045
j) In der Tabelle der Anlage I wird folgende Zeile angefügt:
„Bild 11 Farbe: schwarz/gelb“.
LNG-Warnung
k) Anlage M Teil I wird wie folgt geändert:
aa) Dem § 3 Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Nummer 2 gilt nicht für die Hardware von Inland-ECDIS-Geräten, die im Navigationsmodus in der
Systemkonfiguration 2 oder 3 nach dem Standard Inland-ECDIS-Edition 2.3 Abschnitt 1 Punkt 5.2 in
Verbindung mit Abschnitt 4 Punkt 2.2.2 oder 2.2.3 betrieben werden, wenn eine Konformitätsbe-
scheinigung des Herstellers vorgelegt wird. Diese Konformitätsbescheinigung muss bestätigen, dass
die Hardware
a) so konstruiert und gefertigt ist, dass sie den typischen Belastungen und Umgebungsbedin-
gungen, wie sie auf einem Schiff vorherrschen, ohne Einbußen von Qualität und Zuverlässigkeit
widersteht und
b) andere Kommunikations- und Navigationsgeräte an Bord in deren Betrieb nicht stört.
Ausgenommen von Satz 1 sind Bildschirmgeräte, die im Navigationsmodus in der Systemkonfigura-
tion 3 betrieben werden, sowie Hardwarekomponenten, die der Bereitstellung der Radarinformatio-
nen vom Radar-Prozessor für die Darstellung auf dem Bildschirm des Inland-ECDIS-Gerätes dienen.“
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bb) Nach Teil I wird folgender Anhang angefügt:
„Anhang
Bild 1: Inland ECDIS Gerät,
autarkes Gerät mit Verbindung zur Radaranlage (Systemkonfiguration 2)
Positionssensor
Radarsensor
Bildschirm
Inland ENC
mit überlagertem Radar
Radarbild Bildschirm
ECDIS-Processor Radar-Processor
Inland ECDIS Bedieneinheit Radar Bedieneinheit
Bild 2: Inland ECDIS Gerät,
autarkes Gerät mit Verbindung zur Radaranlage
und gemeinsamem Monitor (Systemkonfiguration 3)
Positionssensor Radarsensor
Bildschirm
Inland ENC mit überlagertem Radarbild Radarbild
Schalter
ECDIS-Prozessor Radar-Prozessor
Inland ECDIS Bedieneinheit Radar Bedieneinheit
Hardware von Inland ECDIS Geräten
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 337
l) Anlage N wird wie folgt geändert:
aa) Teil I Abschnitt A wird wie folgt gefasst:
„A. Anforderungen an Inland AIS Geräte
Inland AIS Geräte müssen die Anforderungen des im Beschluss 2007-I-15 enthaltenen Test Stan-
dards, Edition 2.0, einhalten. Die Einhaltung wird durch eine Typgenehmigungsprüfung einer zustän-
digen Behörde nachgewiesen.“
bb) Teil I Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
„B. Einbau und Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten an Bord
Beim Einbau von Inland AIS Geräten an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1. Der Einbau der Inland AIS Geräte darf nur durch eine Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen
Behörde anerkannt ist.
2. Das Inland AIS Gerät muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle einge-
baut sein.
3. Die Funktionalität eines internen oder externen Minikey Display (MKD – integrierte Eingabe-/An-
zeigeeinheit) muss für den Rudergänger zugänglich sein. Alarm- und Statusinformationen des
Inland AIS Gerätes müssen sich im direkten Sichtbereich des Rudergängers befinden. Jedoch
können andere Geräte, die zum Navigieren benutzt werden, einen höheren Stellenwert bezüglich
der direkten Sicht haben. Alle Warnlampen müssen nach dem Einbau sichtbar bleiben.
4. Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muss über einen ausfall-
sicheren Stromkreis mit eigener Absicherung ständig mit elektrischer Energie versorgt werden
und direkt an diese Versorgung angeschlossen sein.
5. Die Antennen der Inland AIS Geräte sind so zu installieren und an die Geräte anzuschließen, dass
diese unter allen normalen Betriebsbedingungen sicher funktionieren. Andere Geräte dürfen nur
dann angeschlossen werden, wenn die Schnittstellen beider Geräte kompatibel sind.
6. Es dürfen nur typzugelassene externe Sensoren mit dem Inland AIS Gerät verbunden werden. Die
externen Sensoren, die mit dem Inland AIS Gerät verbunden sind, müssen in Übereinstimmung
mit den folgenden entsprechenden maritimen Standards typzugelassen sein.
Mindestanforderungen DIN/EN/ISO
Sensor (IMO) Standard
GPS MSC.112(73) DIN EN 61108-1:2004
DGPS/DGLONASS MSC.114(73) DIN EN 61108-4:2005
Galileo MSC.233(82) DIN EN 61108-3:2011
Heading/GPS Kompass MSC.116(73) DIN ISO 22090-3:2015
Teil 3: GNSS-Verfahren
7. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des
Schiffsattests, ausgenommen nach § 2.09 Nummer 2, sowie nach jedem Umbau am Schiff, der
die Betriebsverhältnisse dieser Geräte beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Be-
hörde oder von einer anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt
werden.
8. Die anerkannte Fachfirma, die die Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt hat, stellt über die
besonderen Merkmale und die ordnungsgemäße Funktion des Inland AIS Geräts eine Beschei-
nigung gemäß Anlage N Teil II aus.
9. Die Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.
10. Eine Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung
über den Einbau zu vermerken.“
cc) Teil III Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2. Verzeichnis der nach der Rheinschiffsuntersuchung zugelassenen Inland AIS Geräte
Verzeichnis der vom 1. April 2008 bis zum 18. Oktober 2012 aufgrund von Typgenehmigungen
gemäß dem Test Standard, Edition 1.0 und 1.01, zugelassenen Inland AIS Geräte
Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards er-
folgte, dürfen bis zum 30.11.2015 eingebaut und über dieses Datum hinaus weiterhin betrieben werden.
Inhaber der zuständige
Lfd. Nr. Typ Hersteller Tag der Zulassung Zulassungs-Nr.
Typgenehmigung Behörde
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
Verzeichnis der ab dem 19. Oktober 2012 aufgrund von Typgenehmigungen
gemäß dem Test Standard, Edition 2.0, zugelassenen Inland AIS Geräte
Inhaber der zuständige
Lfd. Nr. Typ Hersteller Tag der Zulassung Zulassungs-Nr.
Typgenehmigung Behörde
3. Verzeichnis der nach der Rheinschiffsuntersuchung
aufgrund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Inland AIS Geräte
Verzeichnis der vom 1. April 2008 bis zum 18. Oktober 2012 aufgrund von Typgenehmigungen
gemäß dem Test Standard, Edition 1.0 und 1.01, zugelassenen Inland AIS Geräte
Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards er-
folgte, dürfen bis zum 30.11.2015 eingebaut und über dieses Datum hinaus weiterhin betrieben werden.
Inhaber der zuständige
Lfd. Nr. Typ Hersteller Tag der Zulassung Zulassungs-Nr.
Typgenehmigung Behörde
Verzeichnis der ab dem 19. Oktober 2012 aufgrund von Typgenehmigungen
gemäß dem Test Standard, Edition 2.0, zugelassenen Inland AIS Geräte
Inhaber der zuständige
Lfd. Nr. Typ Hersteller Tag der Zulassung Zulassungs-Nr.
Typgenehmigung Behörde
“.
m) Anlage Q wird wie folgt geändert:
aa) Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe für Nummer 26 folgende Angaben für die Nummern 27
und 28 eingefügt:
„Nr. 27 (ohne Inhalt)
Nr. 28 Anschluss externer Sensoren an Navigationsradaranlagen“.
bb) Dienstanweisung 9 wird wie folgt gefasst:
„Dienstanweisung Nummer 9
Anforderungen an selbsttätige Druckwassersprühanlagen
(§ 10.03a Nummer 1 und 4)
Geeignete selbsttätige Druckwassersprühanlagen im Sinne des § 10.03a Nummer 1 und 4 müssen den
folgenden Bedingungen entsprechen:
1. Die selbsttätige Druckwassersprühanlage muss jederzeit einsatzbereit sein, wenn Personen an Bord
sind. Es dürfen keine zusätzlichen Maßnahmen durch die Besatzung erforderlich sein, um die Anlage
auszulösen.
2. Die Anlage muss ständig unter dem erforderlichen Druck stehen. Rohrleitungen müssen stets bis zu
den Sprühdüsen mit Wasser gefüllt sein. Die Anlage muss über eine kontinuierlich arbeitende Was-
serversorgung verfügen. Es dürfen keine betriebsstörenden Verunreinigungen in die Anlage gelangen
können. Für die Überwachung und Prüfung der Anlage sind entsprechende Anzeigeinstrumente und
Prüfeinrichtungen anzubringen (z. B. Manometer, Wasserstandsanzeiger bei Drucktanks, Prüfleitung
für die Pumpe). Druckwassersprühanlagen in Kühl- und Gefrierräumen sollten nicht ständig mit Was-
ser gefüllt sein. Diese Räume können durch Trockensprinkler geschützt werden.
3. Die Pumpe für die Wasserversorgung der Sprühdüsen muss bei einem Druckabfall im System selbst-
tätig anlaufen. Die Pumpe muss so leistungsfähig sein, dass sie bei einer gleichzeitigen Betätigung
aller für die Besprühung der Fläche des größten zu schützenden Raumes notwendigen Sprühdüsen
diese dauernd in ausreichender Menge und mit dem erforderlichen Druck mit Wasser versorgen
kann. Die Pumpe darf nur die selbsttätige Druckwassersprühanlage versorgen. Bei Ausfall der Pumpe
müssen die Sprühdüsen über eine andere an Bord vorhandene Pumpe ausreichend mit Wasser ver-
sorgt werden können.
4. Das Sprühsystem muss in Abschnitte unterteilt sein, wobei jeder Abschnitt nicht mehr als 50 Sprüh-
düsen umfassen darf. Eine größere Anzahl Sprühdüsen kann von der Untersuchungskommission auf
Basis entsprechender Nachweise – insbesondere einer hydraulischen Berechnung – zugelassen wer-
den.
5. Anzahl und Anordnung der Sprühdüsen müssen eine wirksame Wasserverteilung in den zu schüt-
zenden Räumen gewährleisten.
6. Sprühdüsen müssen bei einer Temperatur von 68° C bis 79° C ansprechen, in Küchen bei höchstens
93° C und in Saunen bei höchstens 141° C.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 339
7. Die Anordnung von Teilen der selbsttätigen Druckwassersprühanlage in den zu schützenden Räumen
ist auf das erforderliche Minimum zu begrenzen. In Hauptmaschinenräumen dürfen keine solchen
Anlageteile installiert werden.
8. An einer oder mehreren geeigneten Stellen, wovon mindestens eine ständig von Personal besetzt
sein muss, müssen optische und akustische Melder vorhanden sein, die das Auslösen der selbst-
tätigen Druckwassersprühanlage für jeden Abschnitt anzeigen.
9. Für die Energieversorgung der gesamten selbsttätigen Druckwassersprühanlage müssen zwei unab-
hängige Energiequellen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen. Jede
Energiequelle muss in der Lage sein, die Anlage allein zu betreiben.
10. Ein Installationsplan der selbsttätigen Druckwassersprühanlage muss vor deren Einbau der Unter-
suchungskommission zur Prüfung eingereicht werden. Aus diesem Plan müssen die Typen und Leis-
tungsdaten der verwendeten Maschinen und Apparate hervorgehen. Eine von einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft geprüfte und genehmigte Anlage, die mindestens den obenstehenden
Vorschriften entspricht, kann ohne weitere Prüfung zugelassen werden.
11. Das Vorhandensein einer selbsttätigen Druckwassersprühanlage muss im Schiffsattest unter Num-
mer 43 eingetragen werden.“
cc) Folgende Dienstanweisungen Nummer 27 und Nummer 28 werden angefügt:
„Dienstanweisung Nummer 27
(ohne Inhalt)
Dienstanweisung Nummer 28
Anschluss externer Sensoren an Navigationsradaranlagen
(§ 7.06, Anlage M Teil I § 2, Anlage M Teil III § 2, Anlage N Teil I)
1. Hintergrund
Moderne Navigationsradaranlagen für den Binnenbereich erlauben die Darstellung von AIS-Symbo-
len im Radarbildschirm, auch wenn keine ECDIS-Karte hinterlegt ist. Da das Radarbild vorausorien-
tiert dargestellt wird, die Positionen der Schiffe im Inland AIS Gerät aber in geographischen Koor-
dinaten übertragen werden, muss an das Radargerät zusätzlich ein Kompassgerät angeschlossen
werden, um die AIS-Symbole positions- und lagerichtig auf dem Radarbildschirm anzeigen zu kön-
nen.
2. Ausgangslage
2.1 Anschluss von externen Sensoren an Inland AIS Geräte
Nach Anlage N, Teil I, Punkt B.6. dürfen nur typzugelassene externe Sensoren mit dem Inland AIS
Gerät verbunden werden. Die externen Sensoren, die mit dem Inland AIS Gerät verbunden sind,
müssen in Übereinstimmung mit den entsprechenden maritimen Standards typzugelassen sein.
2.2 Anforderungen an Geräte bei der Radarfahrt
Nach Anlage M, Teil III, § 2 Zulassung der Geräte, dürfen für die Radarfahrt in der Rheinschifffahrt
nur Geräte eingebaut werden, die eine Zulassung nach den geltenden Vorschriften der Zentralkom-
mission für die Rheinschifffahrt besitzen und eine Zulassungsnummer tragen, oder aufgrund gleich-
wertiger Typgenehmigungen zugelassene Geräte. Laut Anlage M, Teil I, § 2 Aufgabe der Radaran-
lage, müssen Radaranlagen ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild liefern, sowie andere
Schiffe sicher und rechtzeitig erkennen lassen.
3. Anschluss von externen Sensoren an Navigationsradaranlagen
Nach 2.2 dürfen nur zugelassene Geräte für die Radarfahrt eingebaut werden. Dies bedeutet, dass
auch externe Sensoren, die mit der Navigationsradaranlage verbunden werden, zugelassen sein
müssen. Wird ein Inland AIS Gerät an eine Navigationsradaranlage ohne ECDIS-Karte zur Anzeige
von AIS-Symbolen angeschlossen, muss zur Erfüllung der Forderung nach Anlage M Teil 1 § 2 auch
ein zugelassener Kompass angeschlossen sein. Die Zulassung folgender Standards gilt hier als
konform mit den Bestimmungen der Anlage M Teil II § 2.
Mindestanforderungen DIN/EN/ISO
Sensor (IMO) Standard
GPS MSC.112(73) DIN EN 61108-1:2004
DGPS/DGLONASS MSC.114(73) DIN EN 61108-4:2005
Galileo MSC.233(82) DIN EN 61108-3:2011
Heading/GPS Kompass MSC.116(73) DIN ISO 22090-3:2015
Teil 3: GNSS-Verfahren
Vergleichbare Zulassungen können von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wer-
den.“
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
n) Folgende Anlage T wird angefügt:
„Anlage T
Zusätzliche Bestimmungen für Fahrzeuge, die mit Brennstoffen
mit einem Flammpunkt von 55° C oder darunter betrieben werden
Teil I
Flüssigerdgas (LNG)
Kapitel 1
Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
1.1.1 Die Bestimmungen von Teil I gelten für Fahrzeuge, auf denen Antriebs- oder Hilfssysteme installiert
sind, die mit Flüssigerdgas (LNG) nach Nummer 1.2.1 betrieben werden und alle für die Verwendung
von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff zu berücksichtigenden Bereiche.
1.2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils gelten als
1.2.1 Flüssigerdgas (LNG): Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von – 161° C verflüssigt
wurde.
1.2.2 LNG-System: alle Teile des Fahrzeugs, die möglicherweise Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas ent-
halten, wie beispielsweise Motoren, Brennstofftanks und Bunkerleitungen.
1.2.3 LNG-Bunkersystem: die Vorrichtungen zum Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) an Bord (Bunker-
station und Bunkerleitungen).
1.2.4 Bunkerstation: der Bereich an Bord, an dem sich sämtliche für den Bunkervorgang notwendigen
Geräte befinden, wie Schlauchanschlüsse, Ventile, Vermessungsinstrumente, Sicherheitsausrüs-
tung, Überwachungsstation, Werkzeuge.
1.2.5 LNG-Behältersystem: die Vorrichtungen zur Speicherung des Flüssigerdgases (LNG), einschließlich
der Tankanschlüsse.
1.2.6 Gasversorgungssystem: die Vorrichtungen zur Versorgung aller Gasverbrauchseinrichtungen an
Bord, einschließlich des Gasaufbereitungssystems, der Gaszuleitungen und -ventile.
1.2.7 Gasaufbereitungssystem: die Einheit, die zur Umwandlung des Flüssigerdgases (LNG) in Erdgas
verwendet wird, ihr Zubehör sowie ihre Leitungen.
1.2.8 Gefährdete Bereiche: die nachfolgend bestimmten Zonen 0, 1 und 2:
1.2.8.1 Zone 0: Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft mit brennbaren Gasen,
Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist,
1.2.8.2 Zone 1: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als
Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann,
1.2.8.3 Zone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft
und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
1.2.9 Geschlossener Raum: jeder Raum, der bei fehlender Zwangsentlüftung nur eingeschränkt zu belüf-
ten ist und in dem sich aufgetretene explosionsfähige Atmosphären nicht natürlich auflösen.
1.2.10 Halboffener Raum: ein derart durch Decks oder Schotte abgetrennter Raum, dass die natürlichen
Belüftungsbedingungen sich erheblich von denen auf dem offenen Deck unterscheiden.
1.2.11 Überdruckventil: ein federbelastetes Gerät, das automatisch durch Druck aktiviert wird und dessen
Zweck darin besteht, den Tank oder die Leitungen vor einem unzulässigen Überdruck im Inneren zu
schützen.
1.2.12 Zweikraftstoffmotoren: Motoren, die entweder mit Flüssigerdgas (LNG) oder einem Brennstoff mit
einem Flammpunkt von über 55° C betrieben werden.
1.2.13 ESD (Emergency Shutdown): eine Notabschaltung.
1.2.14 Hauptgasbrennstoffventil: ein automatisches Absperrventil in Gaszuleitungen zu Motoren.
1.2.15 Zweite Barriere: die äußere Hülle eines LNG-Behältersystems oder von Leitungen, die so ausgelegt
sind, dass sie im Falle einer Undichtigkeit der ersten Barriere den austretenden Brennstoff vorläufig
auffängt.
1.2.16 Maximaler Arbeitsdruck: der Höchstdruck in einem LNG-Brennstofftank oder einer LNG-Leitung
während des Betriebs. Dieser Druck entspricht dem Öffnungsdruck der Überdruckventile oder -vor-
richtungen.
1.2.17 Auslegungsdruck: der Druck, auf dessen Grundlage der LNG-Brennstofftank oder die LNG-Leitun-
gen konstruiert und hergestellt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 341
1.2.18 Doppelabsperr- und Auslassventil: ein Satz von zwei in Reihe geschalteten Ventilen in einer Leitung
und einem dritten Ventil zur Druckentlastung der Leitung zwischen diesen beiden Ventilen. Diese
Vorkehrung kann anstelle von drei getrennten Ventilen auch aus einem Zweiwegeventil und einem
Schließventil bestehen.
1.2.19 Luftschleuse: ein Bereich, der von einem gasdichten Stahlschott mit zwei gasdichten Türen umge-
ben ist, der den gefährdeten Bereich vom ungefährdeten Bereich trennt.
1.2.20 Doppelwandige Leitung: eine Leitung mit doppelwandiger Auslegung, in welcher der Raum zwischen
den Rohren mit Inertgas druckbefüllt ist und so Leckagen an einer der beiden Wände erkannt werden.
1.2.21 Systemkomponenten: sämtliche Komponenten der Installation, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas
enthalten können, wie Brennstofftanks, Leitungen, Ventile, Schläuche, Zylinder, Pumpen, Filter,
Instrumente.
1.2.22 Belüftete Rohrleitung: eine mit einer mechanischen Abgasentlüftung versehene Gasleitung, die in
einem Rohr oder einer Leitung installiert ist.
1.2.23 Gaswarnanlage: eine Warneinrichtung zur Absicherung von Menschen und Sachwerten vor gefähr-
lichen Gasen und Gas-Luft-Gemischen. Sie besteht aus Gasdetektoren zur Erfassung der Gase,
einer Steuereinheit zur Verarbeitung der Signale und einer Anzeige-/Alarmeinheit zur Zustands-
anzeige.
1.3 Risikobewertung
1.3.1 Eine Risikobewertung ist für alle Konzepte und Konfigurationen, die neu sind oder erheblich geän-
dert wurden, durchzuführen. Die durch die Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) entstehenden
Risiken, die sich für Personen an Bord, die Umwelt, die Tauglichkeit oder Sicherheit des Fahrzeugs
ergeben, müssen berücksichtigt werden. Die mit der räumlichen Gestaltung, dem Betrieb und der
Wartung zusammenhängenden Risiken, die sich im Anschluss an einen Ausfall ergeben, sind nach
vernünftigem Ermessen zu berücksichtigen.
1.3.2 Die Risiken sind anhand einer von der Untersuchungskommission anerkannten Methode zur Risiko-
analyse, wie z. B. die österreichische Norm OENORM ISO 31000:2010 und nach der Norm
DIN EN 31010:2010, zu bestimmen und zu bewerten. Dabei müssen zumindest Funktionsverlust,
Schaden an den Komponenten, Feuer, Explosion, Überflutung des Tankraums, Sinken des Fahr-
zeugs und elektrische Überspannung einfließen. Die Analyse muss sicherstellen, dass Risiken so
weit wie möglich beseitigt werden. Risiken, die nicht gänzlich beseitigt werden können, sind auf ein
akzeptables Niveau zu verringern. Die wichtigsten Möglichkeiten und Maßnahmen zur Beseitigung
bzw. Verringerung der Risiken sind zu beschreiben.
1.3.3 Die Unterteilung der gefährdeten Bereiche an Bord in die Zonen 0, 1 und 2 nach Nummer 1.2.8 ist in
der Risikobewertung zu dokumentieren.
1.4 Allgemeines
1.4.1 Auslegung, Konstruktion, Installation, Wartung und Schutz des LNG-Systems müssen einen siche-
ren und verlässlichen Betrieb garantieren.
1.4.2 Komponenten des LNG-Systems müssen vor äußeren Schäden geschützt werden.
1.4.3 Ein einzelner Ausfall im LNG-System darf nicht zu einer unsicheren Situation führen.
1.4.4 Der Zugang zu gefährdeten Bereichen ist, soweit dies praktisch durchführbar ist, zu beschränken,
um Risiken für die Sicherheit des Fahrzeugs, der Personen an Bord, der Umwelt und der Ausrüstung
zu reduzieren. Insbesondere gehören gefährdete Bereiche zu den nicht für Fahrgäste bestimmten
Teilen des Schiffes nach § 15.06 Nummer 11.
1.4.5 Fahrgäste sind durch geeignete Maßnahmen von gefährdeten Bereichen fern zu halten.
1.4.6 Die in den gefährdeten Bereichen installierte Ausrüstung ist auf das für den Betrieb erforderliche
Mindestmaß zu reduzieren und muss in geeigneter und angemessener Form zertifiziert sein.
1.4.7 Die unbeabsichtigte Bildung explosionsfähiger oder brennbarer Gaskonzentrationen ist zu vermeiden.
1.4.8 Zündquellen in gefährdeten Bereichen sind zur Verringerung der Explosionswahrscheinlichkeit zu
begrenzen.
1.4.9 An Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, muss ein detailliertes
Betriebshandbuch für das LNG-System vorhanden sein, das mindestens
a) praktische Erläuterungen zum LNG-Bunkersystem, zum LNG-Behältersystem, zum LNG-Lei-
tungssystem, zum Gasversorgungssystem, zum Maschinenraum, zum Belüftungssystem, zur Ver-
hütung und Kontrolle von Leckagen sowie zum Überwachungs- und Sicherheitssystem enthält;
b) den Bunkervorgang, insbesondere die Betätigung der Ventile, die Entleerung, das Inertisieren und
das Entgasen, beschreibt;
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
c) das maßgebliche Verfahren für die elektrische Isolierung während der Bunkervorgänge be-
schreibt;
d) die sich aus der Risikobewertung nach Nummer 1.3 ergebenden Risiken beschreibt und zu deren
Verminderung anleitet.
1.4.10 Ein durch Freisetzung von Gas entstandenes Feuer oder eine durch Gas entstandene Explosion in
den Brennstoffbehältern und in den Maschinenräumen darf nicht die Funktionsfähigkeit betriebs-
wichtiger Maschinen oder Ausrüstung in anderen Räumen gefährden.
1.5 Kenntnisse des Technischen Dienstes
Die Kenntnisse des Technischen Dienstes nach § 8b.01 Nummer 4 müssen sich mindestens auf die
folgenden Bereiche erstrecken:
a) Brennstoffsystem einschließlich Tanks, Wärmetauscher, Leitungen,
b) Festigkeit (Längs- und örtliche Festigkeit) und Stabilität des Fahrzeugs,
c) elektrische Anlage und Kontrollsysteme,
d) Belüftungssystem,
e) Brandschutz,
f) Gaswarnanlage.
1.6 Kennzeichnung
Türen zu Räumen, in denen Flüssigerdgas (LNG) genutzt wird, müssen auf der Außenseite mit einem
Symbol für „LNG-Warnung“ nach Anlage I Bild 11 mit einer Höhe von mindestens 10 cm gekenn-
zeichnet werden.
Kapitel 2
Schiffsausrüstung, Schiffsbetrieb und Systemauslegung
2.1 LNG-Behältersystem
2.1.1 Das LNG-Behältersystem ist von den Maschinenräumen und anderen Bereichen mit hoher Brand-
gefahr zu trennen.
2.1.2 Die LNG-Brennstofftanks sind so nah wie möglich an der Mittellängsachse des Schiffes auszurichten.
2.1.3 Der Abstand zwischen der Bordwand des Fahrzeugs und dem LNG-Brennstofftank darf 1,00 m nicht
unterschreiten. Befinden sich LNG-Brennstofftanks
a) unter Deck, muss das Fahrzeug am Standort der LNG-Brennstofftanks über eine Doppelwand
und eine Doppelbodenkonstruktion verfügen. Der Abstand zwischen Bord- und Innenwand des
Fahrzeugs darf 0,60 m nicht unterschreiten. Die Höhe der Doppelböden darf 0,60 m nicht unter-
schreiten.
b) auf dem offenen Deck, muss der Abstand zu den senkrechten Ebenen, die mit den Bordwänden
des Fahrzeugs zusammenfallen, mindestens B/5 betragen.
2.1.4 Der LNG-Brennstofftank ist als ein unabhängiger Tank in Übereinstimmung mit den Europäischen
Normen DIN EN 13530-1:2002, DIN EN 13530-2:2003, DIN EN 13530-3:2005, DIN EN 13458-2:2003
in Verbindung mit dynamischer Belastung oder dem IGC-Code (Tank Typ C) auszuführen. Die Unter-
suchungskommission kann andere gleichwertige Normen eines Rheinuferstaates und Belgiens ak-
zeptieren.
2.1.5 Tankanschlüsse sind über dem höchsten Flüssigkeitsspiegel in den Tanks anzubringen. Die Unter-
suchungskommission kann Anschlüsse unter dem höchsten Flüssigkeitsspiegel akzeptieren.
2.1.6 Sind Tankanschlüsse unter dem höchsten Flüssigkeitsspiegel der LNG-Brennstofftanks angebracht,
müssen Auffangwannen unter den Tanks aufgestellt werden, die die nachfolgenden Anforderungen
erfüllen:
a) Die Kapazität der Auffangwanne muss für das möglicherweise bei einem Leitungsschaden aus-
tretende Volumen ausreichen.
b) Die Auffangwanne muss aus geeignetem Edelstahl gefertigt sein.
c) Die Auffangwanne muss von dem Schiffskörper oder den Aufbauten des Decks ausreichend ge-
trennt oder isoliert sein, damit der Schiffskörper oder die Aufbauten des Decks bei LNG-Leckagen
nicht unzulässig auskühlen.
2.1.7 Das LNG-Behältersystem muss mit einer zweiten Barriere ausgestattet sein. Eine zweite Barriere ist
nicht für LNG-Behältersysteme erforderlich, bei denen die Wahrscheinlichkeit für Schäden an der
Struktur und Leckagen aus der ersten Barriere sehr gering ist und vernachlässigt werden kann.
2.1.8 Falls die zweite Barriere des LNG-Behältersystems Teil der Schiffskörperstruktur ist, kann es eine
Trennwand des Tankraums sein, vorausgesetzt, die notwendigen Vorkehrungen gegen Leckagen des
tiefkalten verflüssigten Brennstoffes sind ergriffen worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 343
2.1.9 Der Ort und die Bauweise des LNG-Behältersystems und der sonstigen Ausrüstung auf dem offenen
Deck müssen so gestaltet sein, dass für eine ausreichende Lüftung gesorgt ist. Eine Ansammlung
von freigesetztem Erdgas muss vermieden werden.
2.1.10 Sofern Kondensation und Vereisung aufgrund von kalten Oberflächen der LNG-Brennstofftanks zu
Problemen der Sicherheit oder der Funktion führen können, müssen geeignete Vermeidungs- oder
Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.
2.1.11 Jeder LNG-Brennstofftank ist mit mindestens zwei Überdruckventilen auszustatten, die einen Über-
druck verhindern können, falls eines der Ventile wegen einer Fehlfunktion, Leckage oder Wartung
geschlossen wird.
2.1.12 Wenn Freisetzungen von Brennstoff in das Vakuum eines vakuumisolierten LNG-Brennstofftanks
nicht ausgeschlossen werden können, muss das Vakuum mit einem geeigneten Überdruckventil
geschützt werden. Sofern LNG-Brennstofftanks in geschlossenen oder halboffenen Räumen aufge-
stellt sind, muss die Überdruckvorrichtung an ein Entlüftungssystem angeschlossen sein.
2.1.13 Die Austrittsöffnungen der Überdruckventile müssen mindestens 2,00 m über Deck in einem Ab-
stand von mindestens 6,00 m zu den Wohnungen, Fahrgastbereichen und zu den Arbeitsplätzen, die
sich außerhalb des Laderaums oder des Ladungsbereichs befinden, angebracht werden. Diese Höhe
kann verringert werden, wenn unmittelbar um die Austrittsöffnung des Überdruckventils in einem
Umkreis von 1,00 m keine Ausrüstungen vorhanden sind, keine Arbeiten ausgeführt werden, dieser
Bereich gekennzeichnet ist und geeignete Maßnahmen zum Schutz des Decks ergriffen werden.
2.1.14 Eine sichere Entleerung der LNG-Brennstofftanks muss möglich sein, selbst wenn das LNG-System
abgeschaltet ist.
2.1.15 Es muss möglich sein, LNG-Brennstofftanks einschließlich Gasleitungssystemen mit Spülgas zu
reinigen und zu belüften. Es muss möglich sein, vor dem Belüften mit trockener Luft eine Inertisie-
rung mit einem Inertgas (z. B. Stickstoff oder Argon) durchzuführen, um eine gefährliche explosions-
fähige Atmosphäre in den LNG-Brennstofftanks und Gasleitungen auszuschließen.
2.1.16 Druck und Temperatur von LNG-Brennstofftanks müssen jederzeit in der ausgelegten Bandbreite
gehalten werden.
2.1.17 Befindet sich das LNG-System außer Betrieb, muss es den Druck im LNG-Brennstofftank für einen
Zeitraum von 15 Tagen unterhalb des maximalen Arbeitsdrucks des LNG-Brennstofftanks halten.
Dabei wird davon ausgegangen, dass der LNG-Brennstofftank bis zur Befüllgrenze nach Nummer 2.9
befüllt war und das Fahrzeug stillliegt.
2.1.18 Die LNG-Brennstofftanks müssen mit dem Schiffskörper elektrisch verbunden werden.
2.2 Maschinenräume
2.2.1 In Maschinenräumen muss eines der folgenden Konzepte umgesetzt werden:
a) gassicherer Maschinenraum,
b) explosionssicherer Maschinenraum oder
c) ESD-geschützter Maschinenraum.
2.2.2 Anforderungen für gassichere Maschinenräume
2.2.2.1 Gassichere Maschinenräume müssen unter allen Bedingungen gassicher sein („inherently gas safe“).
Ein einzelner Ausfall im LNG-System darf nicht zu einer Gasleckage im Maschinenraum führen. Alle
Gasleitungen in den Maschinenräumen müssen gasdicht abgeschirmt werden, z. B. durch doppel-
wandige Leitungen oder belüftete Rohrleitungen.
2.2.2.2 Bei Ausfall einer Barriere wird die Gaszuleitung zu dem betroffenen Teil des LNG-Systems automa-
tisch abgesperrt.
2.2.2.3 Das Belüftungssystem von belüfteten Rohrleitungen muss
a) gewährleisten, dass das Bruttoluftvolumen innerhalb der belüfteten Rohrleitungen mindestens
30 mal pro Stunde ausgetauscht werden kann;
b) so ausgerichtet sein, dass das Vorhandensein von Gas in dem Raum zwischen der inneren und
der äußeren Leitung ständig erfasst wird;
c) unabhängig von allen anderen Belüftungssystemen sein, insbesondere vom Belüftungssystem
des Maschinenraums.
2.2.2.4 Ein gassicherer Maschinenraum wird als ungefährlicher Bereich betrachtet, es sei denn, die Risiko-
bewertung nach Nummer 1.3 besagt etwas anderes.
2.2.3 Anforderungen für explosionssichere Maschinenräume
2.2.3.1 Vorrichtungen in explosionssicheren Maschinenräumen müssen dergestalt sein, dass die Räume
unter normalen Bedingungen als gassicher gelten. Ein einzelner Ausfall im LNG-System darf nicht
zu einer Konzentration von mehr als 20 % der unteren Explosionsgrenze (LEL) im Maschinenraum
führen.
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
2.2.3.2 Bei Feststellung eines Gasaustritts oder Ausfall der Belüftung muss die Gaszuleitung zu dem be-
troffenen Teil des LNG-Systems automatisch abgesperrt werden.
2.2.3.3 Das Belüftungssystem muss
a) über eine ausreichende Kapazität verfügen, um die Gaskonzentration unter 20 % der unteren
Explosionsgrenze (LEL) im Maschinenraum zu halten und gewährleisten, dass das Bruttoluft-
volumen innerhalb des Maschinenraums mindestens 30 mal pro Stunde ausgetauscht werden
kann;
b) unabhängig von allen anderen Belüftungssystemen sein.
2.2.3.4 Im Normalbetrieb muss der Maschinenraum ständig belüftet sein und das Bruttoluftvolumen inner-
halb des Maschinenraums muss mindestens 15 mal pro Stunde ausgetauscht werden.
2.2.3.5 Explosionssichere Maschinenräume müssen so angelegt sein, dass die geometrische Form die An-
sammlung von Gasen oder die Bildung von Gastaschen minimiert. Eine gute Luftzirkulation muss
gewährleistet sein.
2.2.3.6 Ein explosionssicherer Maschinenraum wird als Bereich der Zone 2 betrachtet, es sei denn, die
Risikobewertung nach Nummer 1.3 besagt etwas anderes.
2.2.4 Anforderungen für ESD-geschützte Maschinenräume
2.2.4.1 Vorrichtungen in ESD-geschützten Maschinenräumen müssen dergestalt sein, dass die Räume unter
normalen Bedingungen als gassicher gelten können, aber unter gewissen außergewöhnlichen Um-
ständen doch ein Gasgefahrenpotential bieten.
2.2.4.2 Bei außergewöhnlichen Umständen mit gefährlichen Gaskonzentrationen muss automatisch eine
Notabschaltung (ESD) von unsicherer Ausrüstung (Zündquellen) und von Gasmaschinen erfolgen.
Die Ausrüstung, die unter diesen Bedingungen genutzt wird, muss vom Typ bescheinigte Sicherheit
sein.
2.2.4.3 Das Belüftungssystem muss
a) gewährleisten, dass das Bruttoluftvolumen innerhalb des Maschinenraums mindestens 30 mal
pro Stunde ausgetauscht werden kann,
b) so ausgelegt sein, dass es den wahrscheinlich größten Austritt von Gas aufgrund eines tech-
nischen Fehlers beherrscht und
c) unabhängig von allen anderen Belüftungssystemen sein.
2.2.4.4 Im Normalbetrieb muss der Maschinenraum ständig belüftet sein und das Bruttoluftvolumen inner-
halb des Maschinenraums muss mindestens 15 mal pro Stunde ausgetauscht werden. Wenn im
Maschinenraum ein Gasaustritt festgestellt wird, muss der Luftaustausch automatisch auf 30 mal
pro Stunde erhöht werden.
2.2.4.5 Wenn das Fahrzeug über mehr als einen Antriebsmotor verfügt, müssen diese Motoren in mindes-
tens zwei getrennten Maschinenräumen aufgestellt sein. Diese Maschinenräume sollen keine ge-
meinsamen Trennflächen haben. Gemeinsame Trennflächen sind jedoch akzeptabel, wenn der Nach-
weis erbracht werden kann, dass nicht beide Räume infolge eines einzelnen Ausfalls beeinträchtigt
werden.
2.2.4.6 Eine fest installierte Gaswarnanlage, die automatisch die Gasversorgung des betroffenen Maschi-
nenraums absperrt und alle nicht explosionsgeschützten Betriebsmittel abschaltet, muss eingebaut
werden.
2.2.4.7 ESD-geschützte Maschinenräume müssen so angelegt sein, dass die geometrische Form die An-
sammlung von Gasen oder die Bildung von Gastaschen minimiert. Eine gute Luftzirkulation muss
gewährleistet sein.
2.2.4.8 Ein ESD-geschützter Maschinenraum wird als Bereich der Zone 1 betrachtet, es sei denn, die Risiko-
bewertung nach Nummer 1.3 besagt etwas anderes.
2.3 Flüssigerdgas- (LNG) und Erdgasleitungssysteme
2.3.1 Flüssigerdgas- (LNG) und Erdgasleitungen durch andere Maschinenräume oder ungefährliche ge-
schlossene Bereiche des Fahrzeugs müssen durch doppelwandige Leitungen oder belüftete Rohr-
leitungen eingehaust sein.
2.3.2 Leitungen für Flüssigerdgas (LNG) und Erdgas müssen mindestens 1,00 m von der Schiffsseite und
0,60 m vom Schiffsboden entfernt verlaufen.
2.3.3 Alle Leitungen und Komponenten, die bei vollständiger Befüllung mit flüssigem Flüssigerdgas (LNG)
mit Ventilen vom LNG-System getrennt werden können, sind mit Überdruckventilen zu versehen.
2.3.4 Die Leitungen sind elektrisch mit dem Schiffskörper zu verbinden.
2.3.5 Niedrigtemperaturleitungen müssen soweit erforderlich von der benachbarten Schiffskörperstruktur
thermisch isoliert werden. Es muss ein Schutz gegen unbeabsichtigte Berührung vorhanden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 345
2.3.6 Der Auslegungsdruck der Leitungen muss mindestens 150 % des maximalen Arbeitsdrucks betra-
gen. Der maximale Arbeitsdruck der Leitungen innerhalb der Räume darf 1000 kPa nicht überstei-
gen. Der Auslegungsdruck der äußeren Wandung oder der Rohrleitung von Gasleitungssystemen
darf nicht geringer sein als der Auslegungsdruck der inneren Gasleitungen.
2.3.7 Gasleitungen in ESD-geschützten Maschinenräumen müssen so weit wie nach praktischen Erwä-
gungen möglich entfernt von den elektrischen Installationen und den Tanks mit entzündbarer Flüs-
sigkeit angebracht werden.
2.4 Lenzsysteme
2.4.1 Lenzsysteme für Bereiche, in denen Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas vorhanden sein kann,
a) müssen unabhängig und getrennt von Lenzsystemen von Bereichen sein, in denen Flüssigerdgas
(LNG) und Erdgas nicht vorhanden sein können,
b) dürfen nicht zu Pumpen in ungefährlichen Bereichen führen.
2.4.2 Wo für das LNG-Behältersystem keine zweite Barriere erforderlich ist, müssen geeignete Ableitevor-
richtungen für die Tankräume, die nicht mit den Maschinenräumen verbunden sind, vorhanden sein.
Es müssen Mittel zur Erkennung von LNG-Leckagen vorhanden sein.
2.4.3 Wo das LNG-Behältersystem eine zweite Barriere erfordert, müssen geeignete Ableitevorrichtungen
für den Umgang mit LNG-Leckagen in den Räumen zwischen den Barrieren vorhanden sein. Es
müssen Mittel zur Erkennung derartiger Leckagen vorhanden sein.
2.5 Auffangwannen
Geeignete Auffangwannen sind dort anzubringen, wo Leckagen Schäden am Schiffskörper verursa-
chen könnten oder wo Bereiche vor den Folgen eines Überlaufens geschützt werden müssen.
2.6 Eingänge und andere Öffnungen
2.6.1 Eingänge und andere Öffnungen von ungefährlichen Bereichen in Gefahrenbereiche sind nur in dem
Maße zulässig, in dem dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
2.6.2 Die Eingänge und Öffnungen zu einem ungefährlichen Bereich, die sich im Abstand von bis zu 6,00 m
zum LNG-Behältersystem, dem Gasaufbereitungssystem oder dem Ausgang des Überdruckventils
befinden, müssen mit einer geeigneten Luftschleuse versehen sein.
2.6.3 Bei Luftschleusen muss mechanisch Luft abgesaugt werden, und zwar bei Überdruck im Vergleich
zu den angrenzenden gefährdeten Bereichen. Die Türen müssen selbstschließend sein.
2.6.4 Luftschleusen müssen so konzipiert sein, dass bei den kritischsten Ereignissen in gefährdeten Be-
reichen kein Gas in die durch die Luftschleuse getrennten ungefährdeten Bereiche freigesetzt wer-
den kann. Die Ereignisse müssen in der Risikobewertung nach Nummer 1.3 evaluiert werden.
2.6.5 Luftschleusen müssen frei von Hindernissen sein, einen einfachen Durchgang ermöglichen und dür-
fen nicht für andere Zwecke genutzt werden.
2.6.6 Es muss ein akustischer und optischer Alarm für beide Seiten der Luftschleuse ausgelöst werden,
falls mehr als eine Tür geöffnet wird oder falls Gas in der Schleuse auftritt.
2.7 Lüftungssysteme
2.7.1 Die Ventilatoren in gefährdeten Bereichen müssen vom Typ bescheinigte Sicherheit sein.
2.7.2 Die Elektromotoren für die Ventilatoren müssen dem erforderlichen Explosionsschutz an den jewei-
ligen Stellen entsprechen.
2.7.3 Jeglicher Verlust der erforderlichen Lüftungskapazität muss einen akustischen und optischen Alarm
an einer dauerhaft besetzten Stelle (z. B. Steuerhaus) auslösen.
2.7.4 Jegliche für die Belüftung der gefährdeten Bereiche vorgesehenen Rohre müssen von denjenigen für
die Belüftung der ungefährlichen Bereiche getrennt werden.
2.7.5 Die erforderlichen Belüftungssysteme bestehen aus mindestens zwei Ventilatoren mit unabhängiger
Stromversorgung, jeder einzelne mit einer ausreichenden Kapazität, um eine Ansammlung von Gas
zu vermeiden.
2.7.6 Luft für gefährliche Räume muss aus den ungefährlichen Bereichen entnommen werden.
2.7.7 Luft für ungefährliche Räume muss von ungefährlichen Bereichen mindestens 1,50 m von den Trenn-
wänden der gefährdeten Bereiche entfernt entnommen werden.
2.7.8 Wenn das Einlasslüftungsrohr durch einen gefährlichen Raum durchgeführt wird, muss das Rohr
relativ zu diesem Raum unter Überdruck stehen. Ein Überdruck ist nicht erforderlich, wenn gewähr-
leistet ist, dass Gase nicht in das Rohr gelangen.
2.7.9 Luftauslässe aus gefährlichen Räumen müssen in Freiräume führen, die die gleiche oder niedrigere
Gefahreneinstufung wie der belüftete Raum aufweisen.
2.7.10 Luftauslässe von ungefährlichen Räumen sind außerhalb von gefährdeten Bereichen anzubringen.
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
2.7.11 In geschlossenen Räumen müssen sich die Entlüftungsauslässe an der Decke dieser Räume befin-
den. Lufteinlässe sind am Boden vorzusehen.
2.8 LNG-Bunkersystem
2.8.1 Das LNG-Bunkersystem muss so ausgelegt sein, dass kein Gas während der Befüllung der LNG-
Brennstofftanks in die Atmosphäre austreten kann.
2.8.2 Die Bunkerstation und alle für das Bunkern zu nutzenden Ventile müssen sich auf offenem Deck
befinden, sodass für eine ausreichende natürliche Belüftung gesorgt ist.
2.8.3 Die Bunkerstation muss so positioniert sein, dass Schäden an der Gasleitung keine Schäden am
LNG-Behältersystem des Fahrzeugs verursachen.
2.8.4 Geeignete Mittel zur Druckentlastung und Entfernung der Flüssigkeiten in den Pumpsaugleitungen
und Bunkerleitungen müssen vorgesehen werden.
2.8.5 Die für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) eingesetzten Schläuche müssen
a) mit Flüssigerdgas (LNG) vereinbar und insbesondere für die LNG-Temperaturen geeignet sein;
b) mindestens für einen Berstdruck ausgelegt sein, der dem fünffachen Höchstdruck entspricht,
dem die Schläuche während des Bunkerns ausgesetzt sind.
2.8.6 Die Schlauchanschlussstation muss so ausgelegt sein, dass sie normalen mechanischen Beanspru-
chungen während des Bunkerns standhält. Die Anschlüsse müssen vom Typ der trockenen Bunker-
leitungsnottrennung sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die Europäische Norm DIN EN 1474:2009 oder
eine gleichwertige Norm eingehalten wird. Die Anschlüsse müssen für die Sicherheit mit zusätzlichen
trockenbrechenden Kupplungen ausgestattet sein.
2.8.7 Es muss möglich sein, das Hauptventil zum LNG-Bunkern während der Bunkervorgänge von einer
sicheren Bedienungsstelle auf dem Fahrzeug aus zu bedienen.
2.8.8 Bunkerleitungen müssen inertisiert und entgast werden können.
2.9 Befüllgrenze für LNG-Brennstofftanks
2.9.1 Die Befüllung des LNG-Brennstofftanks darf die Befüllgrenze von 95 % bei der Referenztemperatur
nicht überschreiten. Die Referenztemperatur entspricht der Temperatur, die mit dem Dampfdruck des
Brennstoffes bei dem Öffnungsdruck der Überdruckventile korrespondiert.
2.9.2 Eine Füllkurve für die jeweiligen Temperaturen der LNG-Befüllung ist mit folgender Formel zu be-
rechnen:
LL = FL · ρR/ρL
In dieser Formel bedeuten:
LL = „loading limit“, maximal zulässige Füllmenge des flüssigen Volumens, abhängig vom Volumen
des LNG-Brennstofftanks, bis zu dem der Tank befüllt werden kann, in Prozent ausgedrückt,
FL = „filling limit“, Befüllgrenze in Prozent, hier 95 %,
ρR = relative Dichte des Brennstoffes bei der Referenztemperatur, und
ρL = relative Dichte des Brennstoffes bei der Befüllungstemperatur.
2.9.3 Bei Fahrzeugen, die aufgrund betrieblicher Vorgänge signifikanten Wellenhöhen oder signifikanten
Bewegungen ausgesetzt sind, muss die Füllkurve auf der Grundlage der Risikobewertung nach
Nummer 1.3 dementsprechend angepasst werden.
2.10 Gasversorgungssystem
2.10.1 Das Gasversorgungssystem muss so konzipiert sein, dass die Folgen einer möglichen Freisetzung
von Gas auf ein Mindestmaß reduziert werden und ein sicherer Zugang für den Betrieb und die
Inspektion möglich ist.
2.10.2 Die Teile des Gasversorgungssystems, die sich außerhalb des Maschinenraums befinden, müssen
so ausgelegt sein, dass ein Ausfall einer Barriere nicht zu einer Leckage aus dem System in die
Umgebung führt und dort eine unmittelbare Gefahr für Personen an Bord, die Umwelt oder das
Fahrzeug verursacht.
2.10.3 Einlässe und Auslässe für LNG-Brennstofftanks sind möglichst nahe am Tank mit Ventilen zu ver-
sehen.
2.10.4 Das Gasversorgungssystem für jeden Motor oder Motorsatz ist mit einem Hauptgasbrennstoffventil
auszustatten. Die Ventile müssen so nah wie möglich am Gasaufbereitungssystem liegen, dürfen
sich aber auf keinen Fall im Maschinenraum befinden.
2.10.5 Das Hauptgasbrennstoffventil muss
a) von inner- und außerhalb des Maschinenraums,
b) vom Steuerhaus aus
bedienbar sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 347
2.10.6 Jede Gasverbrauchseinrichtung erhält einen Satz an Doppelabsperr- und Ablassventilen, um eine
sichere Isolierung des Brennstoffzufuhrsystems zu gewährleisten. Die beiden Absperrventile gehö-
ren zum Typ der in Notsituationen schlagartig zu schließenden Ventile (fail-to-close), wohingegen
das Belüftungsventil schlagartig zu öffnen ist (fail-to-open).
2.10.7 Bei Mehrmotorenanlagen, bei denen ein getrenntes Hauptgasbrennstoffventil für jeden einzelnen
Motor vorgesehen ist, und bei den einmotorigen Anlagen können die Hauptgasbrennstoffventile
und die Doppelabsperr- und Ablassventile miteinander kombiniert werden. Ein Notabsperrventil
der Doppelabsperr- und Ablassventile muss auch manuell zu bedienen sein.
2.11 Abgassystem und Abschaltung der Gasversorgung
2.11.1 Das Abgassystem ist so auszulegen, dass die Ansammlung von unverbranntem gasförmigem
Brennstoff so gering wie möglich gehalten wird.
2.11.2 Motorkomponenten oder -systeme, die ein entzündliches Gas- und Luftgemisch enthalten können,
müssen mit geeigneten Überdruckventilen versehen sein, es sei denn, sie sind hinsichtlich ihrer
Festigkeit so ausgelegt, dass sie dem Überdruck aufgrund von entzündeten Gasaustritten im
Worst-Case-Szenario widerstehen können.
2.11.3 Wenn die Gasversorgung vor dem Stoppen nicht auf Diesel umgestellt wird, müssen das Gasver-
sorgungssystem bis hin zum Hauptgasbrennstoffventil und das Abgassystem gereinigt werden, da-
mit das noch vorhandene Restgas entweichen kann.
2.11.4 Einrichtungen für die Überwachung und Feststellung eines nicht ordnungsgemäßen Betriebes der
Zündanlage, einer mangelhaften Verbrennung oder von Zündaussetzern, die dazu führen können,
dass unverbrannter gasförmiger Brennstoff während des Betriebes in das Abgassystem gelangt,
müssen vorhanden sein.
2.11.5 Wenn ein nicht ordnungsgemäßer Betrieb der Zündanlage, mangelhafte Verbrennung oder Zünd-
aussetzer festgestellt werden, muss das Gasversorgungssystem automatisch abgeschaltet werden.
2.11.6 Die Abgasrohre der gasbetriebenen Motoren oder Zweikraftstoffmotoren dürfen nicht mit den Ab-
gasleitungen anderer Motoren oder Systeme verbunden werden.
2.11.7 Im Falle eines normalen Abstoppens oder einer Notabschaltung (ESD) darf das Gasversorgungs-
system nicht nach der Zündquelle ausgeschaltet werden. Es darf nicht möglich sein, die Zündquelle
auszuschalten, ohne zuerst oder gleichzeitig die Gaszufuhr für jeden Zylinder oder für den gesamten
Motor zu schließen.
2.11.8 Bei einer Abschaltung des Gasversorgungssystems bei Zweikraftstoffmotoren muss der Motor in der
Lage sein, ohne Unterbrechung auf den Dieselbetrieb umzustellen.
Kapitel 3
Brandschutz
3.1 Allgemeines
3.1.1 Die je nach Gefahrensituation erforderlichen Brandmeldeanlagen, Brandschutzmaßnahmen und
Feuerlöscheinrichtungen sind vorzusehen.
3.1.2 Für den Brandschutz wird das Gasaufbereitungssystem als Maschinenraum betrachtet.
3.2 Feuermeldesystem
3.2.1 Ein geeignetes, fest installiertes Feuermeldesystem muss in allen Räumen des LNG-Systems vor-
handen sein, in denen Feuer nicht ausgeschlossen werden kann.
3.2.2 Der alleinige Einsatz von Rauchmeldern ist nicht ausreichend für eine frühzeitige Branderkennung.
3.2.3 Das Feuermeldesystem muss in der Lage sein, jeden Melder einzeln zu identifizieren.
3.2.4 Das Gassicherheitssystem muss die entsprechenden Teile der Gasversorgung nach Brandmeldung
in Räumen, die Gasanlagen beherbergen, automatisch abschalten.
3.3 Brandschutz
3.3.1 Wohnungen, Fahrgastbereiche, Maschinenräume und Fluchtwege mit einem Abstand von weniger
als 3,00 m zu LNG-Brennstofftanks und Bunkerstationen an Deck müssen mit Trennwänden von
Typ A60 geschützt sein.
3.3.2 Die Trennwände von Räumen mit LNG-Brennstofftanks und die Rohre der Belüftung zu diesen Räu-
men unter dem Schottendeck müssen dem Typ A60 entsprechen. Wenn es sich jedoch um Räume
handelt, die an Tanks, Hohlräume, Hilfsmaschinenräume mit geringem oder nicht vorhandenem
Brandrisiko angrenzen oder neben Sanitärräumen oder ähnlichen Bereichen liegen, kann die Isolie-
rung auf den Typ A0 reduziert werden.
3.4 Brandverhütung und Kühlung
3.4.1 Eine Sprühanlage muss zur Kühlung und zur Brandverhütung installiert werden, um die exponierten
Teile von LNG-Brennstofftanks auf offenem Deck zu schützen.
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
3.4.2 Wenn die Sprühanlage Teil der Feuerlöschanlage nach § 10.03a oder § 10.03b ist, muss die Kapa-
zität der Feuerlöschpumpe und der Arbeitsdruck für den gleichzeitigen Betrieb sowohl der geforder-
ten Zahl an Hydranten und Schläuchen als auch für die Wassersprühanlage ausreichen. Die Verbin-
dung zwischen der Wassersprühanlage und der in § 10.03a und § 10.03b genannten Feuerlösch-
anlage ist mittels eines gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesicherten, absperrbaren Rückschlagventils
vorzusehen.
3.4.3 Wenn Feuerlöschanlagen nach § 10.03a oder § 10.03b an Bord eines Fahrzeugs, bei dem sich der
LNG-Brennstofftank auf dem offenen Deck befindet, eingebaut sind, müssen Absperrhähne in den
Feuerlöschanlagen eingebaut werden, um beschädigte Abschnitte der Feuerlöschanlagen absperren
zu können. Die Absperrung eines Abschnitts der Feuerlöschanlagen darf nicht den dahinter liegen-
den Abschnitt vom Wasser abschneiden.
3.4.4 Die Sprühanlage muss auch Trennwände der Aufbauten abdecken, es sei denn, der Tank ist 3,00 m
oder mehr von den Trennwänden entfernt.
3.4.5 Die Sprühanlage muss für alle oben aufgeführten Bereiche ausgelegt sein, mit einer Rate von
10 l/min/m2 für horizontale Oberflächen und 4 l/min/m2 für vertikale Oberflächen.
3.4.6 Es muss möglich sein, die Sprühanlage vom Steuerhaus und von Deck aus in Betrieb zu setzen.
3.4.7 Die Düsen müssen so ausgelegt sein, dass sie eine effektive Wasserverteilung in dem gesamten zu
schützenden Bereich gewährleisten.
3.5 Feuerlöscher
Zusätzlich zu den Anforderungen nach § 10.03 müssen zwei zusätzliche tragbare Trockenpulver-
Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 12 kg in der Nähe der Bunkerstation vor-
handen sein. Sie müssen für die Brandklasse C geeignet sein.
Kapitel 4
Elektrische Systeme
4.1 Betriebsmittel in gefährdeten Bereichen müssen einem Typ, der in diesen Zonen verwendet wird,
entsprechen.
4.2 Stromerzeugungs- und Verteilsysteme sowie die dazugehörenden Kontrollsysteme sind so auszule-
gen, dass ein einzelner Ausfall nicht zur Freisetzung von Gas führt.
4.3 Das Beleuchtungssystem in gefährdeten Bereichen wird mit mindestens zwei Unterverteilern instal-
liert. Alle Schalter und Schutzeinrichtungen müssen alle Pole und Phasen unterbrechen und in un-
gefährlichen Bereichen eingebaut sein.
4.4 Tauchpumpenmotoren und deren Versorgungskabel können in die LNG-Behältersysteme eingebaut
werden. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um bei niedrigen Füllständen gewarnt zu wer-
den und die Motoren in einem derartigen Fall automatisch abzuschalten. Die automatische Notab-
schaltung kann durch Sensoren bei niedrigem Pumpenenddruck, niedrigem Motorstrom oder nied-
rigen Füllständen ausgelöst werden. Diese Notabschaltung muss einen akustischen und optischen
Alarm im Steuerhaus auslösen. Gasbetriebene Pumpenmotoren müssen während des Entgasens
von der Stromversorgung getrennt werden können.
Kapitel 5
Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme
5.1 Allgemeines
5.1.1 Geeignete Kontroll-, Alarm-, Überwachungs- und Notfallabschaltsysteme müssen vorhanden sein, um
einen sicheren und verlässlichen Betrieb zu gewährleisten.
5.1.2 Das Gasversorgungssystem ist mit einem eigenen Satz unabhängiger Gaskontroll-, Gasüber-
wachungs- und Gassicherheitssysteme zu versehen. Bei sämtlichen Elementen dieser Systeme muss
die Möglichkeit bestehen, eine Prüfung der Funktionsfähigkeit vorzunehmen.
5.1.3 Das Gassicherheitssystem muss das Gasversorgungssystem bei Ausfällen in den für die Sicherheit
wichtigen Systemen und bei für ein manuelles Eingreifen zu schnell auftretenden Störungen automa-
tisch abschalten.
5.1.4 Die Sicherheitsfunktionen müssen in einem eigenen, von dem Gaskontrollsystem unabhängigen Gas-
sicherheitssystem vorgesehen werden.
5.1.5 Wo dies für einen sicheren Betrieb des gesamten LNG-Systems einschließlich des Bunkerns notwen-
dig ist, müssen bei den Instrumenten die wesentlichen Parameter lokal und durch eine Fernabfrage
abgelesen werden können.
5.2 Überwachung des LNG-Bunkersystems und des LNG-Behältersystems
5.2.1 Jeder LNG-Brennstofftank muss ausgestattet sein mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 349
a) mindestens zwei Füllstandsanzeigern, die so vorzusehen sind, dass sie in einem betriebsbereiten
Zustand gehalten werden können,
b) einer Druckanzeige, die über den gesamten Bereich des Betriebsdrucks anzeigen können muss
und bei der der maximale Arbeitsdruck des LNG-Brennstofftanks klar gekennzeichnet ist,
c) einem Alarm für hohe Füllstände, der unabhängig von anderen Füllstandsanzeigern arbeitet und bei
Aktivierung einen akustischen und optischen Alarm auslöst,
d) einem zusätzlichen Sensor, der unabhängig von dem Alarm für hohe Füllstände arbeitet und auto-
matisch das Hauptventil zum LNG-Bunkern betätigt, das einerseits einen übermäßigen Flüssig-
keitsdruck in der Bunkerleitung vermeidet und andererseits die Überfüllung des Tanks verhindert.
5.2.2 Jede Pumpendruckleitung und jeder Landanschluss für Flüssigkeiten und Gasdampf muss mindes-
tens mit einer lokalen Druckanzeige ausgestattet sein. Die Anzeige in der Pumpendruckleitung muss
zwischen der Pumpe und dem ersten Ventil angebracht werden. Der zulässige Höchstdruck oder
Vakuumwert muss auf jeder Anzeige angegeben werden.
5.2.3 Es muss ein Hochdruckalarm am LNG-Behältersystem und an der Pumpe vorhanden sein. Falls ein
Vakuumschutz erforderlich ist, muss ein Niederdruckalarm vorhanden sein.
5.2.4 Das Bunkern muss von einer sicheren und entfernt von der Bunkerstation liegenden Bedienungsstelle
aus kontrolliert werden können. An dieser Bedienungsstelle werden der Druck und der Füllstand im
LNG-Brennstofftank überwacht. An dieser Bedienungsstelle sind der Überfüllalarm, der Hoch- und
Niederdruckalarm sowie die automatische Abschaltung anzuzeigen.
5.2.5 Wenn die Belüftung in den Rohren für die Bunkerleitungen stoppt, muss an der Bedienungsstelle ein
akustischer und optischer Alarm ausgelöst werden.
5.2.6 Wenn in den Rohren für die Bunkerleitungen ausgetretenes Gas festgestellt wird, muss an der Bedie-
nungsstelle ein akustischer und optischer Alarm und eine Notabschaltung ausgelöst werden.
5.2.7 An Bord muss geeignete und ausreichend Schutzkleidung und -ausrüstung für die Bunkervorgänge
nach dem Betriebshandbuch vorhanden sein.
5.3 Überwachung des Motorbetriebs
Im Steuerhaus und im Maschinenraum müssen Anzeigen installiert werden für
a) den Betrieb des Motors bei ausschließlich gasbetriebenem Motor oder
b) den Betrieb und Betriebsmodus des Motors bei Zweikraftstoffmotoren.
5.4 Gaswarneinrichtungen
5.4.1 Gaswarnanlagen sind in Übereinstimmung mit einer anerkannten Norm wie beispielsweise der Euro-
päischen Norm DIN EN 60079-29-1:2008 auszulegen, zu installieren und zu testen.
5.4.2 Dauerhaft installierte Gasdetektoren müssen eingebaut werden in:
a) Tankanschlussbereichen, einschließlich Brennstofftanks, Leitungsverbindungen und ersten Ventilen,
b) Rohren um Gasleitungen,
c) Maschinenräumen mit Gasleitungen, Gasbetriebsmitteln oder Gasverbrauchseinrichtungen,
d) dem Raum mit dem Gasaufbereitungssystem,
e) anderen geschlossenen Räumen, die Gasleitungen oder andere Gasbetriebsmittel ohne Rohre ent-
halten,
f) anderen geschlossenen oder halboffenen Räumen, in denen sich Gasdämpfe ansammeln können,
einschließlich in den Räumen zwischen den Barrieren und den Tankräumen der unabhängigen
LNG-Brennstofftanks, die nicht unter Typ C fallen,
g) Luftschleusen und
h) Belüftungseinlässen zu den Räumen, in denen sich Gasdämpfe ansammeln können.
5.4.3 Abweichend von Nummer 5.4.2 können dauerhaft installierte Sensoren, die Gas aufgrund eines
Druckunterschieds aufspüren, in Räumen zwischen den Barrieren von doppelwandigen Leitungen
verwendet werden.
5.4.4 Die Zahl und Redundanz der Gasdetektoren in jedem Raum muss nach Größe, Struktur und Belüftung
des Raumes entschieden werden.
5.4.5 Dauerhaft installierte Gasdetektoren müssen dort installiert werden, wo sich Gas ansammeln kann,
und in den Lüftungsauslässen dieser Räume.
5.4.6 Ein akustischer und optischer Alarm wird ausgelöst, wenn die Gaskonzentration auf 20 % der unteren
Explosionsgrenze angestiegen ist. Das Gassicherheitssystem wird aktiviert, wenn die Gaskonzentra-
tion auf 40 % der unteren Explosionsgrenze angestiegen ist.
5.4.7 Akustische und optische Alarme der Gaswarnanlage müssen im Steuerhaus ausgelöst werden.
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
5.5 Sicherheitsfunktionen des Gasversorgungssystems
5.5.1 Wenn das Gasversorgungssystem aufgrund der Aktivierung eines automatischen Ventils abgeschaltet
wird, darf es erst wieder geöffnet werden, wenn der Grund für die Abschaltung ermittelt wurde und die
notwendigen Maßnahmen ergriffen worden sind. Die diesbezüglich geltenden Anweisungen müssen
an der Bedienungsstelle für die Absperrventile in den Gaszuleitungen gut sichtbar angebracht werden.
5.5.2 Wenn das Gasversorgungssystem aufgrund einer Gasleckage abgeschaltet wurde, darf es erst wieder
geöffnet werden, wenn das Leck ermittelt wurde und die notwendigen Maßnahmen ergriffen worden
sind. Die diesbezüglich geltenden Anweisungen müssen im Maschinenraum gut sichtbar angebracht
werden.
5.5.3 Das Gasversorgungssystem muss mittels einer Handabschaltung von den folgenden Orten (sofern
vorhanden) aus ferngesteuert werden können:
a) Steuerhaus,
b) Bedienungsstelle der Bunkerstation,
c) jede ständig besetzte Stelle.“
3. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) § 5.03 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Fenster und Oberlichter gelten als:
a) wasserdicht, wenn ihre Ausführung mindestens der Baureihe B und der nicht zu öffnenden Bauart der
Norm DIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015, entspricht;
b) sprühwasser- und wetterdicht, wenn ihre Ausführung als runde Fenster mindestens der Baureihe C
der Norm DIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015, und als rechteckige Fenster mindestens der Bau-
reihe F der Norm DIN ISO 3903, Ausgabe Dezember 2015, entspricht;
c) offen, wenn ihre Ausführung den in Buchstabe a und b genannten Normen nicht entspricht.“
b) § 11.03 wird wie folgt gefasst:
„§ 11.03
Sonstige Abweichungen
1. Wenn die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbe-
stimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Unter-
suchungskommission aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses Abweichungen von diesen Vor-
schriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis einzutragen.
2. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine
Deutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung
dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbei-
tung der Norm weiter verwendet werden.“
4. Anhang IV § 5.03 wird wie folgt gefasst:
„§ 5.03
Sonstige Abweichungen
1. Wenn die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestim-
mungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungs-
kommission aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses Abweichungen von diesen Vorschriften gestat-
ten. Diese Abweichungen sind in das Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis einzutragen.
2. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine Deut-
sche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser
Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der
Norm weiter verwendet werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 351
5. Anhang V Teil IV wird wie folgt gefasst:
„Teil IV
Muster des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe
Anlage zum Schiffsattest für den Rhein Nr. …………………….. Seite 1
ZUSÄTZLICHES GEMEINSCHAFTSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE
Bundesrepublik Deutschland
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
53123 Bonn, Ulrich-von-Hassel-Str. 76
1. Name des Fahrzeugs: …………………..…………….………………………….
2. Einheitliche europäische Schiffsnummer: …………………..…………….………………………….
3. Ort und Nummer der Registrierung: …………………..…………….………………………….
(*)
4. Registrierungsland und/oder Heimatort : …………………..…………….………………………….
5. Aufgrund des Schiffsattestes für den Rhein Nr.: ………………………….………………………………...
vom ………….………………..…………….… gültig bis zum ..………………………….………..…………
6. Aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung von
………..………………………………….….………………………………. am ..…………………………….
7. ist das oben bezeichnete Fahrzeug für tauglich befunden zur Fahrt auf den Binnenwasserstraßen der Zone(n)
……………………………………………………………………………………...…………...…………………..
……………………………………………………………………………………...…………...…………………..
……………………………………………………………………………………...…………...…………………..
……………………………………………….. in der Europäischen Gemeinschaft …………...…………………..
……………………………………………………………………………………………………………………….
8. Die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses erlischt am …………………………………………………………
9. Ausgestellt in ……………………..………….…… am ……………………….…………….………………….
10.
…………………………………………….., den ………………………………...
(Ort) (Datum)
…………………………………………………..
Untersuchungskommission
Siegel
…………………………………………………..
(Unterschrift)
______________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
- Seite 2 -
Anlage zum Schiffsattest für den Rhein Nr. ………………………….….. Siegel
11.
(*)
Zone und/oder Wasserstraßen
4 3 2 1
mit geschlossenem
Freibord Laderaum
(cm) mit offenem
Laderaum
12. Abweichungen vom Schiffsattest für den Rhein Nr. ……………………………..
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
13. Die Vermerke des Schiffsattestes für den Rhein über die Zahl der Besatzungsmitglieder finden keine Anwendung.
14. Auf Grund des Schiffsattestes für den Rhein Nr. ………………………………
vom ………….…………..………………….… gültig bis zum …..…………….……………………...…………
Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung von
…………………………………………….….……………………….…………. am ..…………………………….
wird die Gültigkeit dieses Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses verlängert / erneuert (*) bis zum ……………...….
…………………………………………….., den ………………………………...
(Ort) (Datum)
…………………………………………………..
Untersuchungskommission
Siegel
…………………………………………………..
(Unterschrift)
______________
(*)
Nichtzutreffendes streichen. “.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 353
6. Im Anhang IX Teil VII wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Nr. Gerätebezeichnung Spezifikation
1. Kreiselkompass DIN EN ISO 8728, Ausgabe Januar 1999
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
2. Magnetkompass DIN ISO 25862, Ausgabe Januar 2013
3. Elektromagnetischer Kompass (TMHD) DIN EN ISO 11606, Ausgabe Februar 2002
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
Mit einer Drehrate von 6°/sec
(vgl. DIN ISO 22090-3, Ausgabe November 2015)
4. Steuerkurstransmitter (THD) DIN ISO 22090-1, Ausgabe November 2015
Kreisel-Basis DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
5. Steuerkurstransmitter (THD) DIN ISO 22090-2, Ausgabe November 2015
Magnetbasis DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
6. Steuerkurstransmitter (THD) DIN ISO 22090-3, Ausgabe November 2015
GNSS-Basis DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003“.
7. Anhang X wird wie folgt geändert:
a) § 4.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 4.02
Sonstige Abweichungen
1. Wenn die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangs-
bestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Unter-
suchungskommission aufgrund von Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Fähr-
zeugnis einzutragen.
2. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine
Deutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung
dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbei-
tung der Norm weiter verwendet werden.“
b) § 10.03 wird wie folgt gefasst:
„§ 10.03
Sonstige Abweichungen und Ausnahmen
1. Die Untersuchungskommission kann auf Basis der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur zu erlassenden Richtlinien für Fahrzeuge, die nicht vom Anhang II oder XII erfasst sind, Ausnah-
men von den Bestimmungen dieser Verordnung erlassen. Diese Ausnahmen sind in die Fahrtauglichkeits-
bescheinigung einzutragen.
2. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine
Deutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung
dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbei-
tung der Norm weiter verwendet werden.“
8. Anhang XII wird wie folgt geändert:
a) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
„h) Anlage Q Dienstanweisungen Nummer 4, 6, 10, 14, 16, 19, 28.“
b) In Artikel 3 Nummer 2 wird in der Zeile zu Kapitel 14a und Spalte 4 die Angabe „1.12.2011“ durch die Angabe
„1.12.2013“ ersetzt.
9. In Anhang XIII § 6 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. nach Kapitel 14a des Beschlusses 2010-II-27 über Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsverzeich-
nis, Kapitel 14a, § 15.14 Nummer 1, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2
Tabelle 1 und 2, Nummer 5, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1
und 2, Nummer 5, Anlagen Q, R und S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 8./9. Dezember 2010,
zuletzt geändert durch Beschluss 2015-II-19 über definitive Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungs-
ordnung zu § 14a.07 vom 3. Dezember 2015.“
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
Artikel 2
Änderung
s o n s t i g e r s c h i fff a h r t s r e c h t l i c h e r Vo r s c h r i f t e n
§1
Änderung der
Binnenschiffseichordnung
Die Anlagen 1 bis 6 der Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Ar-
tikel 49 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)
EICHSCHEIN FÜR BINNENSCHIFFE
Bundesrepublik Deutschland
EICHSCHEIN Nr.: ________________
Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen vom 15. Februar 1966
(Bundesgesetzblatt 1973 II Seite 1417)
Eichung nach Artikel 4 der Anlage des Übereinkommens
(Schiff, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 355
Eichschein Nr. Seite 2
Erläuterungen
Bei den auf dem Eichschein aufgeführten Angaben
- wird allein das metrische System angewendet;
- werden die linearen Abmessungen in Metern angegeben, wobei die Bruchteile auf Zentimeter gerundet werden; die Rauminhalte
werden in Kubikmetern angegeben, wobei die Bruchteile auf Kubikdezimeter gerundet werden; die Gewichte werden in Tonnen
angegeben, wobei die Bruchteile auf Kilogramm gerundet werden;
- wird bei der Rundung jeder Bruchteil unter 0,5 nicht berücksichtigt und jeder Bruchteil von 0,5 oder mehr als eine Einheit gerechnet.
-----------
Anmerkung: Die Nummer der Rubriken, auf die in den nachstehenden Erläuterungen Bezug genommen wird, ist im Eichschein in Klammern gesetzt.
-----------
1. Name und Kennbuchstabe(n) des Staates.
2. Bezeichnung und Sitz des Schiffseichamtes, das den Eichschein ausstellt.
4. Laufende Nummer der Eintragung des Eichscheins im Eichverzeichnis des Schiffseichamtes.
5. Datum der Eintragung in das Eichverzeichnis.
6. Das Eichzeichen besteht aus den Angaben der Rubriken 3 und 4.
7. Name und Devise des Schiffes. Im Falle einer Änderung ist der frühere Name oder die frühere Devise zu löschen und die neue Angabe in
Rubrik 8 einzusetzen.
9. Ort und Datum der Eintragung des neuen Namens oder der neuen Devise in den Eichschein.
10. Unterschrift des befugten Beamten.
11. Siegel des befugten Beamten.
12. In Rubrik a) wird die Länge bei umgelegtem Ruder angegeben. Der in Rubrik c) anzugebende Tiefgang ist der Abstand zwischen der Ebene der
größten Eintauchung und der dazu parallel laufenden Ebene, die durch den tiefsten Punkt des Schiffes verläuft.
In Rubrik d) wird für Schiffe mit Vorrichtungen, die ohne Abbau eine Verminderung des Höhenmaßes (umlegbare Masten,
absenkbares Steuerhaus usw.) bei der Durchfahrt unter Bauwerken ermöglichen, die Festhöhe so angegeben, als sei von diesen Vorrichtungen
Gebrauch gemacht worden (Masten umgelegt, Steuerhaus abgesenkt usw.).
13. Angabe der Schiffsgattung, z. B.: Schlepper, Schubboot, Fahrgastschiff, schwimmendes Gerät, Motorgüterschiff, Kahn usw.
14. Angabe der Baustoffe, z. B.: Stahl, Leichtmetall, Stahlbeton, Kunststoff, Holz usw.
15. Angabe der wichtigsten Einzelheiten, deren Änderung möglich ist (mit Deck, ohne Deck, Vorhandensein oder Fehlen von Lukendeckeln) und
gegebenenfalls der besonderen Merkmale.
16. Name und Ort der Bauwerft und gegebenenfalls der Werft, die den Umbau oder die Erneuerung durchgeführt hat.
17. Das Baujahr ist das Jahr des Stapellaufs. Gegebenenfalls ist auch das Jahr des Umbaues oder der Erneuerung anzugeben.
18. Ohne Ruder und Bugspriet.
19. Gemessen an der Außenseite der Beplattung ohne Schaufelräder.
20. Dampfmaschine, Benzinmotor usw.; Typ und ggf. Seriennummer, Maschinenleistung in kW laut Angabe des Herstellers.
21. Arithmetisches Mittel der in der Rubrik 30 d) angeführten Werte. Die Leerebene ist für Süßwasser festgestellt (Dichte = 1).
23. Die Linie der größten Eintauchung wird durch die Eichmarken festgelegt.
24. Soweit möglich, ist annäherungsweise das Gewicht des festen Ballastes anzugeben.
25. Angabe der Art und Zahl dieser Maschinen oder Kessel.
28. Zahl der Eichmarken oder Eichplatten.
29. Die Abstände werden in der Längsachse des Schiffes und parallel zur Ebene der größten Eintauchung gemessen. Ist ein einziges Paar Eichmarken
vorhanden, so ist nur die Spalte 2 auszufüllen. Sind zwei Paar Eichmarken vorhanden, so sind die Spalten 1, 2 und 3 auszufüllen und so weiter.
Als Enden des Schiffes gelten die Punkte, welche die in die Rubrik 18 einzutragende Länge des Schiffsrumpfes bestimmen.
30. Bei der Feststellung des Punktes, über dem ein Schiff nicht mehr als dicht angesehen werden kann, werden Wassereintritts- und -
austrittsöffnungen nicht berücksichtigt.
32. Es ist anzugeben, in welcher Weise die Eichskalen dargestellt werden (Teilung, Zahl und Abstand der unaustilgbaren Marken usw.).
33. Wird die Tabelle nicht ausgefüllt, so ist sie durchzustreichen bzw. zu entfernen.
37. In diese Rubriken können ergänzende Angaben, die sich auf die Eichung beziehen, sowie gegebenenfalls die zur Beachtung der
bis schifffahrtspolizeilichen Vorschriften zweckmäßigen Angaben eingetragen werden. Staaten, die eine Erklärung nach Absatz 2 des
59. Unterzeichnungsprotokolls abgegeben haben, weisen hier darauf hin, dass ihre ungültig gewordenen Eichzeichen weder entfernt noch ausgelöscht
werden dürfen und dass links davon eine unaustilgbare Marke angebracht werden muss, die aus einem kleinen gleicharmigen Kreuz besteht.
61. Diese Angabe ist wahlweise einzusetzen, wenn der Eichsachverständige selbst den Eichschein ausstellt.
62. Unterschrift des Eichsachverständigen; diese Angabe ist in dem oben genannten Fall wahlweise einzusetzen.
64. Ort und Datum der Ausstellung des Eichscheins.
65. Bezeichnung der Person oder der Dienststellung der Person, die den Eichschein ausstellt.
66. Unterschrift der Person, die den Eichschein ausstellt.
67. Siegel des Schiffseichamtes, das den Eichschein ausstellt.
71, 76 und 84. Siehe 64
72, 77 und 85. Siehe 65
73, 78 und 86. Siehe 66
74, 79 und 87. Siehe 67
81. Siehe 61
82. Siehe 62
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
Eichschein Nr. Seite 3
(1) Bundesrepublik Deutschland
(2) Schiffseichamt 3 Kennbuchstaben des Schiffseichamtes
(4) Eichschein Nr. (5) Eingetragen am (6) EICHZEICHEN
(7) Name oder Devise des Schiffes Einheitliche europäische Schiffsnummer
8 Neuer Name oder neue Devise
(10) (11) Siegel
(9) Ort, Datum (Unterschrift)
8 Neuer Name oder neue Devise
(10) (11) Siegel
(9) Ort, Datum (Unterschrift)
8 Neuer Name oder neue Devise
(10) (11) Siegel
(9) Ort, Datum (Unterschrift)
(12) Abmessungen des Schiffes für die Durchfahrt unter Bauwerken
a) Länge über alles m
b) Breite über alles m
c) Tiefgang bei größter Eintauchung m
d) Festhöhe bei Leertauchung m
Beschreibung des Schiffes
(13) Gattung
(14) Baustoffe
a) des Schiffrumpfes
b) der Aufbauten (Deckshäuser)
c) der Lukendeckel
(15) Einzelheiten der Bauart
(16) Bauwerft (17) Baujahr
Wesentliche Umbauten seit der Erbauung mit Umbaujahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 357
Eichschein Nr. Seite 4
(18) Größte Länge des Schiffsrumpfes (19) Größte Breite des Schiffsrumpfes
m m
(20) Antriebsmaschine(n)
Art Hersteller Typ
Nummer(n) Leistung
kW
(21) Mittlere Leertauchung in Süßwasser (22) Größte Tragfähigkeit (in Tonnen) in Süßwasser (Dichte = 1)
m t
(23) Senkrechter Abstand von der Ebene der größten Eintauchung bis zum Gangbord
a) in der Mitte des Schiffsrumpfes cm
b) am tiefsten Punkt des Gangbords cm
Lasten an Bord, die der Leertauchung entsprechen
(24) Lage und Beschreibung des festen Ballastes
(25) Maschinen, Kessel, Rohrleitungen oder andere Anlagen, die Wasser, Öl oder andere Flüssigkeiten für ihren Betrieb enthalten
26 Annäherndes Gewicht des Wassers im Laderaum, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen nicht entfernt werden kann
kg
27 Ausrüstung
a) Beschreibung und annäherndes Gewicht der Ankerketten und Anker
kg
b) Annäherndes Gewicht der übrigen beweglichen Ausrüstung und der Ersatzteile kg
c) Annäherndes Gewicht der Einrichtung kg
d) Annäherndes Gewicht des oder der Beiboote kg
Vorräte
a) Annäherndes Gewicht des Brauchwassers kg
b) Annäherndes Gewicht der anderen Vorräte kg
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
Eichschein Nr. Seite 5
Eichmarken
(28) Die Ebene der größten Eintauchung wird auf jeder Seite des Schiffes kenntlich gemacht
eingemeißelte Marken*)
durch ………………………………………… eingeschlagene Marken*)
Platten*)
Backbord Steuerbord
1 2 3 1 2 3
Marken von vorn nach hinten Vorn Mitte Hinten Vorn Mitte Hinten
(29) Waagerechte Abstände in m
a) vom senkrechten Strich der vorderen Marke bis
zum vorderen Ende des Schiffes
b) zwischen den senkrechten Strichen benachbarter Marken
c) vom senkrechten Strich der hinteren Marke bis
zum hinteren Ende des Schiffes
(30) Senkrechte Abstände an der Stelle jeder Marke in cm
a) zwischen der Marke und dem Gangbord
b) zwischen der Marke und der Parallelebene zur Ebene der größten
Eintauchung, über der das Schiff nicht mehr als dicht angesehen
werden kann
c) zwischen der Marke und der Leerebene
d) zwischen der Leerebene und dem Boden des Schiffes
e) zwischen der Marke und dem Boden des Schiffes
f) zwischen dem Boden des Schiffes und der Ebene, die durch den
tiefsten Punkt des Schiffes und parallel zur Ebene der größten
Eintauchung verläuft
Eichzeichen
31 Das Eichzeichen ist außer bei den Eichmarken zusätzlich angebracht
(32) Eine Eichskala ist – nicht*) - unter jeder Eichmarke angebracht. Sie
*) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 359
Eichschein Nr. Seite 6
Eichung nach Artikel 4 der Anlage des Übereinkommens
(Schiff, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist)
(33) Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung
1. von der in Süßwasser ermittelten Leerebene an *)
2. von der Ebene des Schiffsbodens an *)
Gemittelte Gemittelte Gemittelte Gemittelte
Entsprechende Entsprechende Entsprechende Entsprechende
Eintauchung in Verdrängung Eintauchung in Verdrängung Eintauchung in Verdrängung Eintauchung in Verdrängung
in m3 in m3 in m3 in m3
cm cm cm cm
m3 m3 m3
3
m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
m3 m3 m3
3
m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
m3 m3 m3
3
m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
*) Nichtzutreffendes streichen.
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
Eichschein Nr. Seite 7
(33) Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung
1. von der in Süßwasser ermittelten Leerebene an *)
2. von der Ebene des Schiffsbodens an *)
Gemittelte Gemittelte Gemittelte Gemittelte
Entsprechende Entsprechende Entsprechende Entsprechende
Eintauchung in Verdrängung
3 Eintauchung in Verdrängung
3 Eintauchung in Verdrängung
3 Eintauchung in Verdrängung
3
in m in m in m in m
cm cm cm cm
m3 m3 m3
3
m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
3
m3 m3 m3 m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
m3 m3 m3
3
m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
*) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 361
Eichschein Nr. Seite 8
(33) Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung
1. von der in Süßwasser ermittelten Leerebene an *)
2. von der Ebene des Schiffsbodens an *)
Gemittelte Gemittelte Gemittelte Gemittelte
Entsprechende Entsprechende Entsprechende Entsprechende
Eintauchung in Verdrängung
3 Eintauchung in Verdrängung
3 Eintauchung in Verdrängung
3 Eintauchung in Verdrängung
3
in m in m in m in m
cm cm cm cm
m3 m3 m3
3
m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
3
m3 m3 m3 m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
m3 m3 m3
3
m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
*) Nichtzutreffendes streichen.
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
Eichschein Nr. Seite 9
(33) Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung
1. von der in Süßwasser ermittelten Leerebene an *)
2. von der Ebene des Schiffsbodens an *)
Gemittelte Entsprechende Gemittelte Entsprechende Gemittelte Entsprechende Gemittelte Entsprechende
Verdrängung Verdrängung Verdrängung Verdrängung
Eintauchung in m3 Eintauchung in m3 Eintauchung in m3 Eintauchung in m3
in cm in cm in cm in cm
m3 m3
3
m3 m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
Anmerkung Man erhält das Gewicht einer Ladung (in Tonnen), indem man den Unterschied zwischen
a) der Verdrängung (in m3) des Schiffes, die der gemittelten Eintauchung zu Beginn der Beladung (oder Entladung) entspricht, und
b) seine Verdrängung (in m3) die der gemittelten Eintauchung bei Abschluss dieses Vorgangs entspricht,
mit der Dichte des Wassers des Hafens multipliziert, in dem die genannten Eintauchungen gemessen wurden.
Die Zunahme der mittleren Eintauchung h beim Übergang des Schiffes von Wasser mit der Dichte d1 in Wasser mit der geringeren
Dichte d2 ist gleich
Die Abnahme der mittleren Eintauchung h beim Übergang des Schiffes von Wasser mit der Dichte d3 in Wasser mit der höheren
Dichte d4 ist gleich
dabei wird h in cm ausgedrückt, und a ist ein von den Formen des Schiffes abhängiger Koeffizient, der im allgemeinen gleich 0,9
angenommen wird.
Bemerkungen (37) bis (59)
(37) Der Punkt, über dem das Schiff nicht mehr wasserdicht ist (siehe Rubrik 30 b), liegt
(38) Kofferdämme (Lage, Anzahl)
(39) Ballasttanks (Lage, Anzahl)
*) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 363
Eichschein Nr. Seite 10
Frühere außer Kraft gesetzte Eichscheine
60 Bezeichnung des Schiffseichamtes, Datum der Eichzeichen Name oder Devise des Schiffes
das den Eichschein ausgestellt hat Eintragung
(61) Ort, Datum Der Eichsachverständige
(62)
(Unterschrift)
63 Die Gültigkeit des Eichscheins läuft am ..................................................................................... ab. Jedoch wird der Eichschein schon früher ungültig,
wenn das Schiff solche Veränderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben der Rubrik 22
oder der Tabelle 33 nicht mehr zutreffen.
(64) Dieser Eichschein ist ausgestellt
Ort, Datum (65)
(66) (67) Siegel
68 Registernummer (Unterschrift)
69 Ort und Staat der Registrierung
Beglaubigung der vorläufigen Änderungen des Eichscheins
70 Die Rubrik(en) Nr. wurde(n) geändert, und diese Änderung(en) ist/sind gültig bis
(71) Ort, Datum
(72)
(74) Siegel
(73)
(Unterschrift)
70 Die Rubrik(en) Nr. wurde(n) geändert, und diese Änderung(en) ist/sind gültig bis
(71) Ort, Datum
(72)
(74) Siegel
(73)
(Unterschrift)
70 Die Rubrik(en) Nr. wurde(n) geändert, und diese Änderung(en) ist/sind gültig bis
(71) Ort, Datum
(72)
(74) Siegel
(73)
(Unterschrift)
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
Eichschein Nr. Seite 11
Beglaubigung der Änderungen des Eichscheins
75 Die Rubrik(en) Nr. wurde(n) geändert.
(76) Ort, Datum
(77)
(79) Siegel
(78)
(Unterschrift)
75 Die Rubrik(en) Nr. wurde(n) geändert.
(76) Ort, Datum
(77)
(79) Siegel
(78)
(Unterschrift)
75 Die Rubrik(en) Nr. wurde(n) geändert.
(76) Ort, Datum
(77)
(79) Siegel
(78)
(Unterschrift)
Verlängerung des Eichscheins
80 Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben.
Der Eichsachverständige
(81) Ort, Datum
(82)
(Unterschrift)
(83) Dieser Eichschein wird verlängert bis
(85)
(84) Ort, Datum
(86) (87) Siegel
(Unterschrift)
80 Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben.
Der Eichsachverständige
(81) Ort, Datum
(82)
(Unterschrift)
(83) Dieser Eichschein wird verlängert bis
(85)
(84) Ort, Datum
(86) (87) Siegel
(Unterschrift)
80 Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben.
Der Eichsachverständige
(81) Ort, Datum
(82)
(Unterschrift)
(83) Dieser Eichschein wird verlängert bis
(85)
(84) Ort, Datum
(86) (87) Siegel
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 365
Anlage 2
Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer)
EICHSCHEIN FÜR BINNENSCHIFFE
Bundesrepublik Deutschland
EICHSCHEIN Nr.: ______________
Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen vom 15. Februar 1966
(Bundesgesetzblatt 1973 II Seite 1417)
Eichung nach Artikel 5 der Anlage des Übereinkommens
(Schiff, das nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist)
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
Eichschein Nr. Seite 2
Erläuterungen
Bei den auf dem Eichschein aufgeführten Angaben
- wird allein das metrische System angewendet;
- werden die linearen Abmessungen in Metern angegeben, wobei die Bruchteile auf Zentimeter gerundet werden; die Rauminhalte
werden in Kubikmetern angegeben, wobei die Bruchteile auf Kubikdezimeter gerundet werden; die Gewichte werden in Tonnen
angegeben, wobei die Bruchteile auf Kilogramm gerundet werden;
- wird bei der Rundung jeder Bruchteil unter 0,5 nicht berücksichtigt und jeder Bruchteil von 0,5 oder mehr als eine Einheit gerechnet.
-----------
Anmerkung: Die Nummer der Rubriken, auf die in den nachstehenden Erläuterungen Bezug genommen wird, ist im Eichschein in Klammern gesetzt.
-----------
1. Name und Kennbuchstabe(n) des Staates.
2. Bezeichnung und Sitz des Schiffseichamtes, das den Eichschein ausstellt.
4. Laufende Nummer der Eintragung des Eichscheins im Eichverzeichnis des Schiffseichamtes.
5. Datum der Eintragung in das Eichverzeichnis.
6. Das Eichzeichen besteht aus den Angaben der Rubriken 3 und 4.
7. Name und Devise des Schiffes. Im Falle einer Änderung ist der frühere Name oder die frühere Devise zu löschen und die neue Angabe in
Rubrik 8 einzusetzen.
9. Ort und Datum der Eintragung des neuen Namens oder der neuen Devise in den Eichschein.
10. Unterschrift des befugten Beamten.
11. Siegel des befugten Beamten.
12. In Rubrik a) wird die Länge bei umgelegtem Ruder angegeben. Der in Rubrik c) anzugebende Tiefgang ist der Abstand zwischen der Ebene der
größten Eintauchung und der dazu parallel laufenden Ebene, die durch den tiefsten Punkt des Schiffes verläuft.
In Rubrik d) wird für Schiffe mit Vorrichtungen, die ohne Abbau eine Verminderung des Höhenmaßes (umlegbare Masten,
absenkbares Steuerhaus usw.) bei der Durchfahrt unter Bauwerken ermöglichen, die Festhöhe so angegeben, als sei von diesen Vorrichtungen
Gebrauch gemacht worden (Masten umgelegt, Steuerhaus abgesenkt usw.).
13. Angabe der Schiffsgattung, z. B.: Schlepper, Schubboot, Fahrgastschiff, schwimmendes Gerät, Motorgüterschiff, Kahn usw.
14. Angabe der Baustoffe, z. B.: Stahl, Leichtmetall, Stahlbeton, Kunststoff, Holz usw.
15. Angabe der wichtigsten Einzelheiten, deren Änderung möglich ist (mit Deck, ohne Deck, Vorhandensein oder Fehlen von Lukendeckeln) und
gegebenenfalls der besonderen Merkmale.
16. Name und Ort der Bauwerft und gegebenenfalls der Werft, die den Umbau oder die Erneuerung durchgeführt hat.
17. Das Baujahr ist das Jahr des Stapellaufs. Gegebenenfalls ist auch das Jahr des Umbaues oder der Erneuerung anzugeben.
18. Ohne Ruder und Bugspriet.
19. Gemessen an der Außenseite der Beplattung ohne Schaufelräder.
20. Dampfmaschine, Benzinmotor usw.; Typ und ggf. Seriennummer, Maschinenleistung in kW laut Angabe des Herstellers.
21. Arithmetisches Mittel der in der Rubrik 30 d) angeführten Werte. Die Leerebene ist für Süßwasser festgestellt (Dichte = 1).
23. Die Linie der größten Eintauchung wird durch die Eichmarken festgelegt.
24. Soweit möglich, ist annäherungsweise das Gewicht des festen Ballastes anzugeben.
25. Angabe der Art und Zahl dieser Maschinen oder Kessel.
28. Zahl der Eichmarken oder Eichplatten.
29. Die Abstände werden in der Längsachse des Schiffes und parallel zur Ebene der größten Eintauchung gemessen. Ist ein einziges Paar Eichmarken
vorhanden, so ist nur die Spalte 2 auszufüllen. Sind zwei Paar Eichmarken vorhanden, so sind die Spalten 1, 2 und 3 auszufüllen und so weiter.
Als Enden des Schiffes gelten die Punkte, welche die in die Rubrik 18 einzutragende Länge des Schiffsrumpfes bestimmen.
30. Bei der Feststellung des Punktes, über dem ein Schiff nicht mehr als dicht angesehen werden kann, werden Wassereintritts- und -
austrittsöffnungen nicht berücksichtigt.
32. Es ist anzugeben, in welcher Weise die Eichskalen dargestellt werden (Teilung, Zahl und Abstand der unaustilgbaren Marken usw.).
33. Wird die Tabelle nicht ausgefüllt, so ist sie durchzustreichen bzw. zu entfernen.
37. In diese Rubriken können ergänzende Angaben, die sich auf die Eichung beziehen, sowie gegebenenfalls die zur Beachtung der
bis schifffahrtspolizeilichen Vorschriften zweckmäßigen Angaben eingetragen werden. Staaten, die eine Erklärung nach Absatz 2 des
Unterzeichnungsprotokolls abgegeben haben, weisen hier darauf hin, dass ihre ungültig gewordenen Eichzeichen weder entfernt noch ausgelöscht
59.
werden dürfen und dass links davon eine unaustilgbare Marke angebracht werden muss, die aus einem kleinen gleicharmigen Kreuz besteht.
61. Diese Angabe ist wahlweise einzusetzen, wenn der Eichsachverständige selbst den Eichschein ausstellt.
62. Unterschrift des Eichsachverständigen; diese Angabe ist in dem oben genannten Fall wahlweise einzusetzen.
64. Ort und Datum der Ausstellung des Eichscheins.
65. Bezeichnung der Person oder der Dienststellung der Person, die den Eichschein ausstellt.
66. Unterschrift der Person, die den Eichschein ausstellt.
67. Siegel des Schiffseichamtes, das den Eichschein ausstellt.
71, 76 und 84. Siehe 64
72, 77 und 85. Siehe 65
73, 78 und 86. Siehe 66
74, 79 und 87. Siehe 67
81. Siehe 61
82. Siehe 62
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 367
Eichschein Nr. Seite 3
(1) Bundesrepublik Deutschland
(2) Schiffseichamt 3 Kennbuchstaben des Schiffseichamtes
(4) Eichschein Nr. (5) Eingetragen am (6) EICHZEICHEN
(7) Name oder Devise des Schiffes Einheitliche europäische Schiffsnummer
8 Neuer Name oder neue Devise
(10) (11) Siegel
(9) Ort, Datum (Unterschrift)
8 Neuer Name oder neue Devise
(10) (11) Siegel
(9) Ort, Datum (Unterschrift)
8 Neuer Name oder neue Devise
(10) (11) Siegel
(9) Ort, Datum (Unterschrift)
(12) Abmessungen des Schiffes für die Durchfahrt unter Bauwerken
a) Länge über alles m
b) Breite über alles m
c) Tiefgang bei größter Eintauchung m
d) Festhöhe bei Leertauchung m
Beschreibung des Schiffes
(13) Gattung
(14) Baustoffe
a) des Schiffrumpfes
b) der Aufbauten (Deckshäuser)
c) der Lukendeckel
(15) Einzelheiten der Bauart
(16) Bauwerft (17) Baujahr
Wesentliche Umbauten seit der Erbauung mit Umbaujahr
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
Eichschein Nr. Seite 4
(18) Größte Länge des Schiffsrumpfes (19) Größte Breite des Schiffsrumpfes
m m
(20) Antriebsmaschine(n)
Art Hersteller Typ
Nummer(n) Leistung
kW
(21) Mittlere Leertauchung in Süßwasser
m
(23) Senkrechter Abstand von der Ebene der größten Eintauchung bis zum Gangbord
a) in der Mitte des Schiffsrumpfes cm
b) am tiefsten Punkt des Gangbords cm
Lasten an Bord, die der Leertauchung entsprechen
(24) Lage und Beschreibung des festen Ballastes
(25) Maschinen, Kessel, Rohrleitungen oder andere Anlagen, die Wasser, Öl oder andere Flüssigkeiten für ihren Betrieb enthalten
26 Annäherndes Gewicht des Wassers im Laderaum, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen nicht entfernt werden kann
kg
27 Ausrüstung
a) Beschreibung und annäherndes Gewicht der Ankerketten und Anker
kg
b) Annäherndes Gewicht der übrigen beweglichen Ausrüstung und der Ersatzteile kg
c) Annäherndes Gewicht der Einrichtung kg
d) Annäherndes Gewicht des oder der Beiboote kg
Vorräte
a) Annäherndes Gewicht des Brauchwassers kg
b) Annäherndes Gewicht der anderen Vorräte kg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 369
Eichschein Nr. Seite 5
Eichmarken
(28) Die Ebene der größten Eintauchung wird auf jeder Seite des Schiffes kenntlich gemacht
eingemeißelte Marken*)
durch ………………………………………... eingeschlagene Marken*)
Platten*)
Backbord Steuerbord
1 2 3 1 2 3
Marken von vorn nach hinten
Vorn Mitte Hinten Vorn Mitte Hinten
(29) Waagerechte Abstände in m
a) vom senkrechten Strich der vorderen Marke bis
zum vorderen Ende des Schiffes
b) zwischen den senkrechten Strichen benachbarter Marken
c) vom senkrechten Strich der hinteren Marke bis
zum hinteren Ende des Schiffes
(30) Senkrechte Abstände an der Stelle jeder Marke in cm
a) zwischen der Marke und dem Gangbord
b) zwischen der Marke und der Parallelebene zur Ebene der größten
Eintauchung, über der das Schiff nicht mehr als dicht angesehen
werden kann
c) zwischen der Marke und der Leerebene
d) zwischen der Leerebene und dem Boden des Schiffes
e) zwischen der Marke und dem Boden des Schiffes
f) zwischen dem Boden des Schiffes und der Ebene, die durch den
tiefsten Punkt des Schiffes und parallel zur Ebene der größten
Eintauchung verläuft
Eichzeichen
31 Das Eichzeichen ist außer bei den Eichmarken zusätzlich angebracht
(32) Eine Eichskala ist – nicht*) - unter jeder Eichmarke angebracht. Sie
*) Nichtzutreffendes streichen.
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
Eichschein Nr. Seite 6
Eichung nach Artikel 5 der Anlage des Übereinkommens
(Schiff, das nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist)
34 Wasserverdrängung bei größter Eintauchung*) 35 Wasserverdrängung in der Leerebene*)
m3 m3
36 Wasserverdrängung zwischen der Leerebene und der Ebene der größten Eintauchung
3
m
Bemerkungen (37) bis (59)
(37) Der Punkt, über dem das Schiff nicht mehr wasserdicht ist (siehe Rubrik 30 b), liegt
*) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 371
Eichschein Nr. Seite 7
Frühere außer Kraft gesetzte Eichscheine
60 Bezeichnung des Schiffseichamtes, Datum der Eichzeichen Name oder Devise des Schiffes
das den Eichschein ausgestellt hat Eintragung
(61) Ort, Datum Der Eichsachverständige
(62)
(Unterschrift)
63 Die Gültigkeit des Eichscheins läuft am ...................................................................................... ab. Jedoch wird der Eichschein schon früher ungültig,
wenn das Schiff solche Veränderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben der Rubrik 34,
35 und 36 nicht mehr zutreffen.
(64) Dieser Eichschein ist ausgestellt
Ort, Datum (65)
(66) (67) Siegel
68 Registernummer (Unterschrift)
69 Ort und Staat der Registrierung
Beglaubigung der vorläufigen Änderungen des Eichscheins
70 Die Rubrik(en) Nr. wurde(n) geändert, und diese Änderung(en) ist/sind gültig bis
(71) Ort, Datum
(72)
(74) Siegel
(73)
(Unterschrift)
70 Die Rubrik(en) Nr. wurde(n) geändert, und diese Änderung(en) ist/sind gültig bis
(71) Ort, Datum
(72)
(74) Siegel
(73)
(Unterschrift)
70 Die Rubrik(en) Nr. wurde(n) geändert, und diese Änderung(en) ist/sind gültig bis
(71) Ort, Datum
(72)
(74) Siegel
(73)
(Unterschrift)
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
Eichschein Nr. Seite 8
Beglaubigung der Änderungen des Eichscheins
75 Die Rubrik(en) Nr. wurde(n) geändert.
(76) Ort, Datum
(77)
(79) Siegel
(78)
(Unterschrift)
75 Die Rubrik(en) Nr. wurde(n) geändert.
(76) Ort, Datum
(77)
(79) Siegel
(78)
(Unterschrift)
75 Die Rubrik(en) Nr. wurde(n) geändert.
(76) Ort, Datum
(77)
(79) Siegel
(78)
(Unterschrift)
Verlängerung des Eichscheins
80 Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben.
Der Eichsachverständige
(81) Ort, Datum
(82)
(Unterschrift)
(83) Dieser Eichschein wird verlängert bis
(85)
(84) Ort, Datum
(86) (87) Siegel
(Unterschrift)
80 Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben.
Der Eichsachverständige
(81) Ort, Datum
(82)
(Unterschrift)
(83) Dieser Eichschein wird verlängert bis
(85)
(84) Ort, Datum
(86) (87) Siegel
(Unterschrift)
80 Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben.
Der Eichsachverständige
(81) Ort, Datum
(82)
(Unterschrift)
(83) Dieser Eichschein wird verlängert bis
(85)
(84) Ort, Datum
(86) (87) Siegel
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 373
Anlage 3
Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer)
Vorläufige Eichbescheinigung Nicht für amtliche Eintragungen verwenden!
Die Klammerziffern entsprechen den Erläuterungen des
(Güterbeförderer)
Eichscheins.
(2) Schiffseichamt (4) Eichschein Nr. vom
(7) Name oder Devise des Schiffes (6) Eichzeichen
(13) Gattung des Schiffes Einheitliche europäische Schiffsnummer
(18) Größte Länge des Schiffsrumpfes (19) Größte Breite des Schiffsrumpfes 22 Größte Tragfähigkeit (in Tonnen) in Süßwasser (Dichte = 1)
m m t
Backbord Steuerbord
Eichmarken
1 2 3 1 2 3
Marken von vorn nach hinten Vorn Mitte Hinten Vorn Mitte Hinten
(30) Senkrechte Abstände an der Stelle jeder Marke in cm
a) zwischen der Marke und dem Gangbord
b) zwischen der Marke und der Parallelebene zur Ebene der größten
Eintauchung, über der das Schiff nicht mehr als dicht angesehen
werden kann
c) zwischen der Marke und der Leerebene
d) zwischen der Leerebene und dem Boden des Schiffes
e) zwischen der Marke und dem Boden des Schiffes
f) zwischen dem Boden des Schiffes und der Ebene, die durch den
tiefsten Punkt des Schiffes und parallel zur Ebene der größten
Eintauchung verläuft
(33) Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung
1. von der in Süßwasser ermittelten Leerebene an *)
2. von der Ebene des Schiffsbodens an *)
Gemittelte Entsprechende Gemittelte Entsprechende Gemittelte Entsprechende Gemittelte Entsprechende
Eintauchung Verdrängung Eintauchung Verdrängung Eintauchung Verdrängung Eintauchung Verdrängung
in m3 in m3 in m3 in m3
in cm in cm in cm in cm
3
m m3 m3 m3
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
*) Nichtzutreffendes streichen.
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
Vorläufige Eichbescheinigung (Güterbeförderer) Seite 2 Siegel
(33) Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung
1. von der in Süßwasser ermittelten Leerebene an *)
2. von der Ebene des Schiffsbodens an *)
Gemittelte Gemittelte Gemittelte Gemittelte
Entsprechende Entsprechende Entsprechende Entsprechende
Eintauchung in Verdrängung
3 Eintauchung in Verdrängung
3 Eintauchung in Verdrängung
3 Eintauchung in Verdrängung
3
in m in m in m in m
cm cm cm cm
m3 m3 m3
3
m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
m3 m3 m3
3
m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
m3 m3 m3
3
m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
*) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 375
Vorläufige Eichbescheinigung (Güterbeförderer) Seite 3 Siegel
(33) Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung
1. von der in Süßwasser ermittelten Leerebene an *)
2. von der Ebene des Schiffsbodens an *)
Gemittelte Gemittelte Gemittelte Gemittelte
Entsprechende Entsprechende Entsprechende Entsprechende
Eintauchung in Verdrängung
3 Eintauchung in Verdrängung
3 Eintauchung in Verdrängung
3 Eintauchung in Verdrängung
3
in m in m in m in m
cm cm cm cm
m3 m3 m3
3
m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
3
m3 m3 m3 m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
m3 m3 m3
3
m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
*) Nichtzutreffendes streichen.
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
Vorläufige Eichbescheinigung (Güterbeförderer) Seite 4 Siegel
(33) Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung
1. von der in Süßwasser ermittelten Leerebene an *)
2. von der Ebene des Schiffsbodens an *)
Gemittelte Gemittelte Gemittelte Gemittelte
Entsprechende Entsprechende Entsprechende Entsprechende
Eintauchung in Verdrängung Eintauchung in Verdrängung Eintauchung in Verdrängung Eintauchung in Verdrängung
in m3 in m3 in m3 in m3
cm cm cm cm
3
m3 m3
3
m m
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
3 3
m m m3 m3
Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm Mittlere Zunahme je cm
Diese Bescheinigung gilt bis zum
Ort, Datum
Schiffseichamt
Siegel (Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 377
Anlage 4
Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer)
Vorläufige Eichbescheinigung Nicht für amtliche Eintragungen verwenden!
Die Klammerziffern entsprechen den Erläuterungen des
(Nichtgüterbeförderer)
Eichscheins.
(2) Schiffseichamt (4) Eichschein Nr. vom
(7) Name oder Devise des Schiffes (6) Eichzeichen
(13) Gattung des Schiffes Einheitliche europäische Schiffsnummer
(18) Größte Länge des Schiffsrumpfes (19) Größte Breite des Schiffsrumpfes
m m
Backbord Steuerbord
Eichmarken 1 2 3 1 2 3
Marken von vorn nach hinten Vorn Mitte Hinten Vorn Mitte Hinten
(30) Senkrechte Abstände an der Stelle jeder Marke in cm
a) zwischen der Marke und dem Gangbord
b) zwischen der Marke und der Parallelebene zur Ebene der größten
Eintauchung, über der das Schiff nicht mehr als dicht angesehen
werden kann
c) zwischen der Marke und der Leerebene
d) zwischen der Leerebene und dem Boden des Schiffes
e) zwischen der Marke und dem Boden des Schiffes
f) zwischen dem Boden des Schiffes und der Ebene, die durch den
tiefsten Punkt des Schiffes und parallel zur Ebene der größten
Eintauchung verläuft
34 Wasserverdrängung bei größter Eintauchung 35 Wasserverdrängung in der Leerebene
m3 m3
36 Wasserverdrängung zwischen der Leerebene und der Ebene der größten Eintauchung
m3
Diese Bescheinigung gilt bis zum
Schiffseichamt
Ort, Datum
Siegel (Unterschrift)
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
Anlage 5
Muster der Eichbescheinigung für Sportboote
EICHBESCHEINIGUNG FÜR SPORTBOOTE
Bundesrepublik Deutschland
EICHZEICHEN _________ Sp
Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung
(Im Falle des § 35 Absatz 4 BinSchEO zu streichen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 379
Eichbescheinigung für Sportboote Eichzeichen Nr.: SP Seite 2
1. Hersteller:
2. Typbezeichnung:
Art des Sportbootes:
3. Bau-Nr.:
4. Baumaterial:
5. Länge über alles: m Länge Rumpf: m
6. Größte Breite: m Breite Rumpf: m
7. Antrieb: *) Festeingebaute Maschinenanlage
*) Außenbordmotor
*) ohne Motor
Hersteller: Leistung: kW
3
8. Wasserverdrängung bei größter Eintauchung (Entspricht nicht dem tatsächlichem Bootsgewicht) m
9. Die Eichplakette nach § 36 BinSchEO ist angebracht:
10. Diese Bescheinigung wurde ausgestellt
Schiffseichamt
Ort, Datum
Siegel
(Unterschrift)
11. Raum für Vermerke des Registergerichts:
*) Zutreffendes ist angekreuzt.
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017
Anlage 6
Muster der Eichplakette für Sportboote
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Eichplakette für Sportboote
Sp
“.
§2
Änderung der
Fährenbetriebsverordnung
Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt
durch Artikel 41 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Kahnfähre:
eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch
Muskelkraft fortbewegt wird,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.“
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs“.
b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
„(1) Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährver-
kehr einsetzen.“
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
3. § 16 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
„e) entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,“.
b) Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die Buchstaben f bis h.
c) In dem neuen Buchstaben f wird nach der Angabe „§ 12“ die Angabe
„Absatz 2“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017 381
Artikel 3
A u f h e b u n g vo n Vo r s c h r i f t e n
Die Nummer II.1 des Anhangs 1 der Achten Verordnung zur vorübergehenden
Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 26. September
2014 (VkBl. S. 756) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. März 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks