254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie über alternative
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung
der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten*
Vom 19. Februar 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung zivil-
sen: rechtlicher Streitigkeiten durchführt, an denen Ver-
braucher oder Unternehmer als Antragsteller oder
Artikel 1 Antragsgegner beteiligt sind, und
Gesetz 2. nach diesem Gesetz oder auf Grund anderer
über die alternative Rechtsvorschriften als Verbraucherschlichtungs-
Streitbeilegung in Verbrauchersachen stelle anerkannt, beauftragt oder eingerichtet wor-
(Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) den ist.
(2) Eine Einrichtung, die nicht nach diesem Gesetz
Abschnitt 1 oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Verbrau-
Allgemeine Vorschriften cherschlichtungsstelle anerkannt, beauftragt oder ein-
gerichtet ist, darf sich nicht als Verbraucherschlich-
§1 tungsstelle bezeichnen. Sie darf von ihrem Träger nicht
als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet werden.
Anwendungsbereich
Das Verbot in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn die
(1) Dieses Gesetz gilt für die außergerichtliche Bei- Einrichtung in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
legung von Streitigkeiten durch eine nach diesem Ge- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
setz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle nach der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Par-
oder durch eine nach diesem Gesetz eingerichtete be- laments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die
hördliche Verbraucherschlichtungsstelle unabhängig alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitig-
von dem angewendeten Konfliktbeilegungsverfahren. keiten und zur Änderung der Verordnung (EG)
Dieses Gesetz gilt auch für Verbraucherschlichtungs- Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl.
stellen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften aner- L 165 vom 18.6.2013, S. 63) anerkannt und in die von
kannt, beauftragt oder eingerichtet wurden, soweit der Europäischen Kommission geführte Liste aller im
diese anderen Rechtsvorschriften keine abweichende Europäischen Wirtschaftsraum anerkannten Streitbeile-
Regelung treffen; von den §§ 2 und 41 darf nicht abge- gungsstellen aufgenommen worden ist.
wichen werden.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Kunden- Abschnitt 2
beschwerdestellen oder auf sonstige Einrichtungen zur
Beilegung von Streitigkeiten, die nur von einem einzi- Private
gen Unternehmer oder von mit ihm verbundenen Unter- Verbraucherschlichtungsstellen
nehmen getragen oder finanziert werden oder die nur
im Auftrag eines solchen Unternehmers oder von mit §3
ihm verbundenen Unternehmen tätig werden.
Träger der
§2 Verbraucherschlichtungsstelle
Verbraucherschlichtungsstelle Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein
(1) Verbraucherschlichtungsstelle ist eine Einrich- eingetragener Verein sein. Nimmt der Träger Unterneh-
tung, die merinteressen oder Verbraucherinteressen wahr, oder
wird der Träger von einem Verband, der Unternehmer-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des interessen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die finanziert, so muss für den Betrieb der Verbraucher-
alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur schlichtungsstelle ein vom Haushalt des Trägers ge-
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie
2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbrau- trennter, zweckgebundener und ausreichender Haus-
cherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63). halt zur Verfügung stehen.
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§4 das Recht des Verbrauchers ausschließen, die Gerichte
anzurufen.
Zuständigkeit von
Verbraucherschlichtungsstellen
§6
(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle führt auf An- Streitmittler
trag eines Verbrauchers Verfahren zur außergericht-
lichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrau- (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle ist mit mindes-
chervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge- tens einer Person zu besetzen, die mit der außerge-
setzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Ver- richtlichen Streitbeilegung betraut und für die unpar-
tragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitig- teiische und faire Verfahrensführung verantwortlich ist
keiten sind ausgenommen. (Streitmittler). Ist nur ein Streitmittler bestellt, muss er
einen Vertreter haben; auf den Vertreter des Streitmitt-
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zu- lers sind Satz 1, die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 7
ständigkeit auf bestimmte Wirtschaftsbereiche, Ver- bis 9 entsprechend anzuwenden.
tragstypen oder Unternehmer beschränken. Hat die
(2) Der Streitmittler muss über die Rechtskenntnisse,
Verbraucherschlichtungsstelle keine einschränkende
insbesondere im Verbraucherrecht, das Fachwissen
Zuständigkeitsregelung getroffen, führt sie die Bezeich-
und die Fähigkeiten verfügen, die für die Beilegung
nung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ und
von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Verbraucher-
ist für Anträge nach Absatz 1 zuständig, mit Ausnahme
schlichtungsstelle erforderlich sind. Der Streitmittler
von
muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder
1. Streitigkeiten aus Verträgen über zertifizierter Mediator sein.
a) nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allge- (3) Der Streitmittler darf in den letzten drei Jahren
meinem Interesse, vor seiner Bestellung nicht tätig gewesen sein
1. für einen Unternehmer, der sich zur Teilnahme an
b) Gesundheitsdienstleistungen,
Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlich-
c) Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche tungsstelle verpflichtet hat oder auf Grund von
Einrichtungen, Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist,
2. Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucher- 2. für ein mit einem Unternehmer nach Nummer 1 ver-
schlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschrif- bundenes Unternehmen,
ten anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden. 3. für einen Verband, dem ein Unternehmer nach Num-
mer 1 angehört und der Unternehmerinteressen in
Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre
dem Wirtschaftsbereich wahrnimmt, für den die Ver-
Zuständigkeit auf in einem Land niedergelassene Un-
braucherschlichtungsstelle zuständig ist,
ternehmer beschränken; in diesem Fall führt sie die Be-
zeichnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ 4. für einen Verband, der Verbraucherinteressen in dem
mit einem Zusatz, der das Land angibt, für das sie zu- Wirtschaftsbereich wahrnimmt, für den die Verbrau-
ständig ist. Eine solche Zuständigkeitsbeschränkung cherschlichtungsstelle zuständig ist.
kann sich auch auf mehrere Länder beziehen und muss Die Tätigkeit als Streitmittler für einen Verband nach
dann dementsprechend angegeben werden. Satz 1 Nummer 3 oder 4 steht einer erneuten Bestel-
(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Tä- lung als Streitmittler nicht entgegen.
tigkeit auf die Beilegung sonstiger zivilrechtlicher Strei-
tigkeiten, an denen Verbraucher oder Unternehmer als §7
Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, erstre- Unabhängigkeit und
cken; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenom- Unparteilichkeit des Streitmittlers
men.
(1) Der Streitmittler ist unabhängig und an Weisun-
(4) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zu- gen nicht gebunden. Er muss Gewähr für eine unpar-
ständigkeit ausschließen für Verbraucher, die ihren teiische Streitbeilegung bieten.
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem (2) Der Streitmittler darf nicht nur von einem Unter-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nehmer oder von nur mit einem Unternehmer verbun-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- denen Unternehmen vergütet oder beschäftigt werden.
päischen Wirtschaftsraum haben, oder für Unterneh- Die Vergütung des Streitmittlers darf nicht mit dem Er-
mer, die nicht im Inland niedergelassen sind. gebnis von Streitbeilegungsverfahren in Zusammen-
hang stehen.
§5 (3) Der Streitmittler ist verpflichtet, Umstände, die
Verfahrensordnung seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträch-
tigen können, dem Träger der Verbraucherschlichtungs-
(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Ver- stelle unverzüglich offenzulegen.
fahrensordnung haben. Die Verfahrensordnung be-
(4) Der Streitmittler hat den Parteien alle Umstände
stimmt das Konfliktbeilegungsverfahren und regelt die
offenzulegen, die seine Unabhängigkeit oder Unpartei-
Einzelheiten seiner Durchführung.
lichkeit beeinträchtigen können. Der Streitmittler darf
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle darf keine bei Vorliegen solcher Umstände nur dann tätig werden,
Konfliktbeilegungsverfahren durchführen, die dem Ver- wenn die Parteien seiner Tätigkeit als Streitmittler aus-
braucher eine verbindliche Lösung auferlegen oder die drücklich zustimmen.
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(5) Ist die Aufgabe des Streitmittlers einem Gremium den Kosten des Streitbeilegungsverfahrens veröffent-
übertragen worden, dem sowohl Vertreter von Verbrau- licht sind.
cherinteressen als auch von Unternehmerinteressen (2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Ab-
angehören, so müssen beide Seiten in gleicher Anzahl satz 1 in Textform übermittelt.
vertreten sein. § 6 Absatz 3 ist auf Mitglieder des Gre-
miums, die Unternehmerinteressen oder Verbraucherin-
Abschnitt 3
teressen vertreten, nicht anzuwenden.
Streitbeilegungsverfahren
§8
§ 11
Amtsdauer und
Abberufung des Streitmittlers Form von Mitteilungen
(1) Der Streitmittler muss für eine angemessene Der Antrag auf Durchführung eines Streitbeilegungs-
Dauer bestellt werden. Die Amtsdauer soll drei Jahre verfahrens, Stellungnahmen, Belege und sonstige Mit-
teilungen können der Verbraucherschlichtungsstelle in
nicht unterschreiten. Wiederbestellung ist zulässig.
Textform übermittelt werden.
(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden,
wenn § 12
1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und un- Verfahrenssprache
parteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler
(1) Verfahrenssprache ist Deutsch.
nicht mehr erwarten lassen,
(2) Die Verfahrensordnung kann weitere Sprachen
2. er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der vorsehen, in denen ein Streitbeilegungsverfahren
Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder durchgeführt werden kann, wenn eine Partei dies bean-
3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt. tragt und die andere Partei sich darauf einlässt. Der
Streitmittler kann mit den Parteien durch Individualab-
§9 rede auch eine nicht in der Verfahrensordnung vorgese-
hene Verfahrenssprache vereinbaren.
Beteiligung von
Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden
§ 13
(1) Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle Vertretung
ein Verband, der Unternehmerinteressen wahrnimmt,
oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle (1) Die Parteien können sich im Streitbeilegungsver-
von einem solchen Verband finanziert, so bedürfen die fahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine an-
Festlegung und die Änderung der Zuständigkeit der dere Person, soweit diese zur Erbringung außergericht-
Verbraucherschlichtungsstelle, die Verfahrensordnung licher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten las-
und die Bestellung oder Abberufung eines Streitmittlers sen.
der Beteiligung eines Verbands, der die Interessen von (2) Die Parteien dürfen nicht verpflichtet werden,
Verbrauchern wahrnimmt (Verbraucherverband). Der sich im Streitbeilegungsverfahren vertreten zu lassen.
Verbraucherverband muss eine qualifizierte Einrichtung
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlas- § 14
sungsklagengesetzes sein und sich für die Vertretung
Ablehnungsgründe
von Verbraucherinteressen im Zuständigkeitsbereich
der Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen. Die (1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines
Beteiligung ist in den Regeln über die Organisation der Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn
Verbraucherschlichtungsstelle vorzusehen. 1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Ver-
(2) Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle braucherschlichtungsstelle fällt,
ein Verbraucherverband oder wird der Träger der Ver- 2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem
braucherschlichtungsstelle von einem Verbraucherver- Antragsgegner geltend gemacht worden ist oder
band finanziert, so gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entspre-
3. der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist
chend für die Beteiligung eines Verbands, der Unter-
oder mutwillig erscheint, insbesondere weil
nehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband).
Der Unternehmerverband muss sich für die Vertretung a) der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits
von Unternehmerinteressen im Zuständigkeitsbereich verjährt war und der Unternehmer sich auf die
der Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen. Verjährung beruft,
b) die Streitigkeit bereits beigelegt ist,
§ 10
c) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskosten-
Informationspflichten hilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen
der Verbraucherschlichtungsstelle worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsver-
(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterhält eine folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
Webseite, auf der die Verfahrensordnung und klare bietet oder mutwillig erscheint.
und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und (2) Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass der
zur Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle Streitmittler die Durchführung eines von einem Verbrau-
sowie zu den Streitmittlern, zur Anerkennung als Ver- cher eingeleiteten Streitbeilegungsverfahrens nach § 4
braucherschlichtungsstelle sowie zum Ablauf und zu Absatz 1 in folgenden Fällen ablehnt:
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1. eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein § 15
Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt Beendigung des
oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbrau- Verfahrens auf Wunsch der Parteien
cherschlichtungsstelle anhängig,
(1) Das Streitbeilegungsverfahren endet, wenn der
2. ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sach- Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder der wei-
entscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei teren Durchführung des Verfahrens widerspricht.
einem Gericht anhängig, es sei denn, das Gericht (2) Erklärt der Antragsgegner, an dem Streitbei-
ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessord- legungsverfahren nicht teilnehmen oder es nicht fort-
nung im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbrau- setzen zu wollen, so beendet der Streitmittler das Ver-
cherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens fahren, es sei denn, Rechtsvorschriften, Satzungen
an, oder vertragliche Abreden bestimmen etwas anderes.
3. der Streitwert überschreitet oder unterschreitet eine (3) Das Recht einer Partei, das Streitbeilegungsver-
bestimmte Höhe, fahren bei Vorliegen eines erheblichen Verfahrensman-
gels zu beenden, darf nicht beschränkt werden.
4. die Behandlung der Streitigkeit würde den effektiven
Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft § 16
beeinträchtigen, insbesondere weil Unterrichtung der Parteien
a) die Verbraucherschlichtungsstelle den Sachver- (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle muss den An-
halt oder rechtliche Fragen nur mit einem unan- tragsteller unverzüglich nach Eingang des Antrags auf
gemessenen Aufwand klären kann, Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens und
den Antragsgegner zugleich mit der Übersendung des
b) eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Be- Antrags über Folgendes unterrichten:
wertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt 1. dass das Verfahren nach der Verfahrensordnung
ist. durchgeführt wird und dass deren Wortlaut auf der
Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle verfüg-
Die Ablehnungsgründe dürfen den Zugang von Ver- bar ist und auf Anfrage in Textform übermittelt wird,
brauchern zu dem Streitbeilegungsverfahren nicht er-
heblich beeinträchtigen. Für Anträge nach § 4 Absatz 3 2. dass die Parteien mit ihrer Teilnahme am Streitbeile-
gelten die in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Be- gungsverfahren der Verfahrensordnung der Verbrau-
schränkungen der zulässigen Ablehnungsgründe nicht. cherschlichtungsstelle zustimmen,
3. dass das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens
(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle teilt dem An- von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens ab-
tragsteller und, sofern der Antrag bereits an den An- weichen kann,
tragsgegner übermittelt worden ist, auch dem Antrags-
4. dass sich die Parteien im Streitbeilegungsverfahren
gegner die Ablehnung in Textform und unter Angabe
von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person,
der Gründe mit. Sie übermittelt die Ablehnungsent-
soweit diese zur Erbringung von Rechtsdienstleis-
scheidung innerhalb von drei Wochen nach Eingang
tungen befugt ist, beraten oder vertreten lassen kön-
des Antrags.
nen,
(4) Der Streitmittler kann die weitere Durchführung 5. dass die Parteien im Streitbeilegungsverfahren nicht
eines Streitbeilegungsverfahrens aus den in den Ab- durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere
sätzen 1 und 2 aufgeführten Gründen ablehnen, wenn Person vertreten sein müssen,
der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens ein- 6. über die Möglichkeit einer Beendigung des Streitbei-
tritt oder bekannt wird. Der Ablehnungsgrund nach Ab- legungsverfahrens nach § 15,
satz 1 Nummer 2 greift nicht, wenn der Antragsgegner
7. über die Kosten des Verfahrens und
in die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens
einwilligt oder Erklärungen zur Sache abgibt. Absatz 3 8. über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht des
Satz 1 ist anzuwenden. Streitmittlers und der weiteren in die Durchführung
des Streitbeilegungsverfahrens eingebundenen Per-
(5) Der Streitmittler setzt das Streitbeilegungsverfah- sonen.
ren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass (2) Von der wiederholten Unterrichtung eines Unter-
seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs nehmers, der regelmäßig an Streitbeilegungsverfahren
durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner der Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und auf
nicht mehr als zwei Monate vergangen sind, und der weitere Unterrichtungen verzichtet hat, kann abgese-
Antragsgegner den streitigen Anspruch in dieser Zeit hen werden.
weder anerkannt noch abgelehnt hat. Der Streitmittler
lehnt die weitere Durchführung des Streitbeilegungs- § 17
verfahrens ab, wenn der Antragsgegner den streitigen
Anspruch innerhalb von zwei Monaten seit dessen Gel- Rechtliches Gehör
tendmachung vollständig anerkennt; Absatz 3 Satz 1 ist (1) Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und kön-
anzuwenden. Erkennt der Antragsgegner den streitigen nen Tatsachen und Bewertungen vorbringen. Die Ver-
Anspruch nicht innerhalb von zwei Monaten seit des- braucherschlichtungsstelle kann den Parteien eine an-
sen Geltendmachung vollständig an, so setzt der Streit- gemessene Frist zur Stellungnahme setzen. Die Frist
mittler das Verfahren nach Ablauf von zwei Monaten ab beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag
Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort. verlängert werden.
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(2) Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den Par- § 21
teien mündlich erörtern, wenn diese Möglichkeit in der Abschluss des Verfahrens
Verfahrensordnung der Verbraucherschlichtungsstelle
vorgesehen ist und die Parteien zustimmen. (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt
den Parteien das Ergebnis des Streitbeilegungsverfah-
§ 18 rens in Textform mit den erforderlichen Erläuterungen.
Mit dieser Mitteilung ist das Streitbeilegungsverfahren
Mediation beendet.
Führt der Streitmittler nach der Verfahrensordnung (2) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mittei-
der Verbraucherschlichtungsstelle eine Mediation durch, lung nach Absatz 1 als Bescheinigung über einen er-
so sind die Vorschriften des Mediationsgesetzes mit folglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3
Ausnahme des § 2 Absatz 1 des Mediationsgesetzes des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-
ergänzend anzuwenden. zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
§ 19 Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert wor-
Schlichtungsvorschlag
den ist, in der jeweils geltenden Fassung zu bezeich-
(1) Hat der Streitmittler nach der Verfahrensordnung nen.
den Parteien einen Vorschlag zur Beilegung der Strei-
tigkeit (Schlichtungsvorschlag) zu unterbreiten, so be- § 22
ruht dieser auf der sich aus dem Streitbeilegungsver-
Verschwiegenheit
fahren ergebenden Sachlage. Der Schlichtungsvor-
schlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und Der Streitmittler und die weiteren in die Durchführung
soll insbesondere die zwingenden Verbraucherschutz- des Streitbeilegungsverfahrens eingebundenen Perso-
gesetze beachten. Der Schlichtungsvorschlag ist mit nen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit
einer Begründung zu versehen, aus der sich der zu- durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die
grunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Bewer- Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung
tung des Streitmittlers ergeben. ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3 des
Mediationsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt
den Parteien den Schlichtungsvorschlag in Textform.
§ 23
(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterrichtet
Entgelt
die Parteien mit der Übermittlung des Schlichtungsvor-
schlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des (1) Ist ein Unternehmer an dem Streitbeilegungsver-
Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag von dem fahren beteiligt, so kann von dem Verbraucher ein Ent-
Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen gelt nur erhoben werden, wenn der Antrag des Verbrau-
kann. Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag chers unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
nicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen. Die Ver- als missbräuchlich anzusehen ist; in diesem Fall beträgt
braucherschlichtungsstelle setzt den Parteien eine an- das Entgelt höchstens 30 Euro. In sonstigen Fällen
gemessene Frist zur Annahme des Vorschlags. kann die Verbraucherschlichtungsstelle vom Verbrau-
cher ein angemessenes Entgelt verlangen, wenn
(4) Von einer Unterrichtung des Unternehmers nach
Absatz 3 ist abzusehen, wenn sich dieser dem Schlich- 1. sie diesen unverzüglich nachdem ihr bekannt wurde,
tungsvorschlag bereits vorab unterworfen hat. dass an dem Verfahren kein Unternehmer beteiligt
ist, auf diese Kosten hingewiesen hat, und
§ 20 2. der Verbraucher an dem Verfahren weiterhin teilneh-
Verfahrensdauer men wollte.
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann vom Un-
(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle benachrichtigt
ternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungs-
die Parteien, sobald sie keine weiteren Unterlagen und
verfahren bereit ist oder verpflichtet ist, ein angemes-
Informationen mehr benötigt (Eingang der vollständigen
senes Entgelt verlangen.
Beschwerdeakte). Der Eingang der vollständigen Be-
schwerdeakte ist in der Regel anzunehmen, wenn die
Parteien nach § 17 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellung- Abschnitt 4
nahme hatten. Anerkennung privater
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt Ve r b r a u c he r s c h l i c h t u n g s s t e l l e n
den Parteien den Schlichtungsvorschlag oder, sofern
kein Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten ist, den In- § 24
halt der Einigung über die Beilegung der Streitigkeit Anerkennung
oder den Hinweis auf die Nichteinigung innerhalb von
Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Ein-
90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerde-
richtung als Verbraucherschlichtungsstelle an, wenn die
akte.
Einrichtung die organisatorischen und fachlichen Anfor-
(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann die Frist derungen an die Streitbeilegung in Verbrauchersachen
von 90 Tagen bei besonders schwierigen Streitigkeiten nach den Abschnitten 2 und 3 erfüllt, die Einrichtung
oder mit Zustimmung der Parteien verlängern. Sie un- ihren Sitz im Inland hat, auf Dauer angelegt ist und ihre
terrichtet die Parteien über die Verlängerung der Frist. Finanzierung tragfähig erscheint. Weitergehende Anfor-
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derungen an die Einrichtung, die sich aus anderen Abschnitt 5
Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Behördliche
Ve r b r a u c he r s c h l i c h t u n g s s t e l l e n
§ 25
Antrag auf Anerkennung § 28
und Mitteilung von Änderungen Behördliche
Verbraucherschlichtungsstellen
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Verbraucher-
schlichtungsstelle ist zu begründen. Dem Antrag sind Für behördliche Verbraucherschlichtungsstellen gel-
beizufügen: ten die §§ 4 bis 7 Absatz 1 und 3 bis 5, die §§ 8, 10
und 11 sowie 13 bis 22 sinngemäß. § 9 Absatz 1 ist nur
1. die Verfahrensordnung der Einrichtung und anzuwenden, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle
2. die Regeln über die Organisation und die Finanzie- bei einer Kammer eingerichtet ist. Anforderungen an
rung der Einrichtung, einschließlich der Regeln über behördliche Verbraucherschlichtungsstellen, die sich
die Verfahrenskosten. aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unbe-
rührt.
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterrichtet
die zuständige Behörde unverzüglich über Änderungen Abschnitt 6
der für die Anerkennung relevanten Umstände und
sonstiger im Antrag mitgeteilter Angaben. Universal-
schlichtungsstellen der Länder
(3) Das Ergebnis einer nach § 9 erforderlichen Betei-
ligung eines Verbraucherverbands oder eines Unter- § 29
nehmerverbands ist der zuständigen Behörde zusam-
men mit den Angaben nach den Absätzen 1 oder 2 zu Universalschlichtungsstelle
übermitteln. Abweichungen von Empfehlungen des be- und Verordnungsermächtigung
teiligten Verbands sind zu begründen, es sei denn, der (1) Die Länder richten ergänzende Verbraucher-
Verband hat als Mitglied eines paritätisch besetzten schlichtungsstellen ein (Universalschlichtungsstelle
Gremiums an der Entscheidung mitgewirkt. des Landes).
(2) Das Land kann von der Einrichtung einer Univer-
§ 26 salschlichtungsstelle absehen, wenn ein ausreichendes
Widerruf der Anerkennung Schlichtungsangebot besteht. Das Schlichtungsange-
bot ist ausreichend, wenn für jede Streitigkeit nach
(1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die für § 4 Absatz 2 Satz 2 mit einem in diesem Land nieder-
ihre Anerkennung notwendigen Voraussetzungen nicht gelassenen Unternehmer eine Verbraucherschlich-
mehr oder kommt sie in sonstiger Weise den Anforde- tungsstelle zur Verfügung steht, deren Verfahren dem
rungen an eine Verbraucherschlichtungsstelle in erheb- Unternehmer zur Teilnahme offensteht.
lichem Umfang nicht nach, so teilt die zuständige Be-
hörde der Verbraucherschlichtungsstelle mit, welche (3) Die Länder können
Änderungen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung er- 1. selbst eine behördliche Universalschlichtungsstelle
forderlich sind, und fordert sie auf, diese Änderungen einrichten,
innerhalb von drei Monaten durchzuführen.
2. eine geeignete anerkannte Verbraucherschlich-
(2) Die zuständige Behörde widerruft die Anerken- tungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlich-
nung, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle die Än- tungsstelle einschließlich der Befugnis, für die
derungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Zu- Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens Ge-
gang der Aufforderung nach Absatz 1 durchführt. bühren zu erheben, beleihen oder
3. eine geeignete anerkannte Verbraucherschlich-
§ 27 tungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlich-
tungsstelle beauftragen.
Zuständige Behörde
und Verordnungsermächtigung Ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit
der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle beauftragt,
(1) Zuständige Behörde ist, soweit nicht durch Bun- handelt sie als private Verbraucherschlichtungsstelle
desgesetz etwas anderes bestimmt ist, das Bundesamt nach den Abschnitten 2 und 3. Für ihre Tätigkeit als
für Justiz. Universalschlichtungsstelle gelten die besonderen Be-
(2) Ist durch Bundesgesetz bestimmt, dass eine an- stimmungen des § 30.
dere Behörde als das Bundesamt für Justiz für die An- (4) Die Landesregierungen
erkennung einer Einrichtung als Verbraucherschlich-
tungsstelle zuständig ist, so ist diese andere Behörde 1. bestimmen durch Rechtsverordnung die für die Be-
im Verhältnis zum Bundesamt für Justiz ausschließlich leihung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und die
zuständig. Die Anerkennung richtet sich nach den für Beauftragung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 sowie
die Anerkennung durch diese andere Behörde maßgeb- die für die Rechts- und Fachaufsicht über die Uni-
lichen Vorschriften, auch wenn die Zuständigkeit der versalschlichtungsstelle des Landes zuständige Be-
Verbraucherschlichtungsstelle über den Anwendungs- hörde und
bereich der Vorschrift hinausgeht, der die Zuständigkeit 2. können durch Rechtsverordnung Regelungen zur
dieser anderen Behörde begründet. Beendigung der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
Nummer 2 oder der Beauftragung nach Absatz 3 Die Universalschlichtungsstelle muss den Unternehmer
Satz 1 Nummer 3 treffen. zugleich mit der Übermittlung des Antrags auf die in
Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 2 geregelte Rechtsfolge hinweisen und ferner da-
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Lan- rauf hinweisen, dass für die Durchführung des Streitbei-
desbehörde übertragen. legungsverfahrens eine Gebühr nach § 31 oder im Fall
einer beauftragten Universalschlichtungsstelle ein Ent-
§ 30 gelt nach § 23 erhoben werden kann.
Zuständigkeit und
Verfahren der Universalschlichtungsstelle § 31
(1) Die Universalschlichtungsstelle des Landes lehnt Gebühr
die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab,
(1) Die Universalschlichtungsstelle des Landes nach
wenn
§ 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt für die
1. eine andere Verbraucherschlichtungsstelle zustän- Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Un-
dig ist, ternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungs-
2. weder der Unternehmer in diesem Land niedergelas- verfahren bereit ist oder verpflichtet ist, eine Gebühr,
sen ist noch der Verbraucher in diesem Land seinen deren Höhe kostendeckend sein soll und die Höhe
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, des Streitwerts berücksichtigt. Die Gebühr beträgt
3. es sich um eine Streitigkeit aus einem in § 4 Absatz 2 1. 190 Euro bei Streitwerten bis einschließlich
Satz 2 Nummer 1 genannten Vertrag handelt, 100 Euro,
4. der Wert des Streitgegenstands weniger als 10 Euro 2. 250 Euro bei Streitwerten über 100 Euro bis ein-
oder mehr als 5 000 Euro beträgt, schließlich 500 Euro,
5. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem
3. 300 Euro bei Streitwerten über 500 Euro bis ein-
Unternehmer geltend gemacht worden ist oder
schließlich 2 000 Euro und
6. der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist
oder mutwillig erscheint, insbesondere weil 4. 380 Euro bei Streitwerten über 2 000 Euro.
a) der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits (2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten
verjährt war und der Unternehmer sich auf die Anspruch sofort vollständig an, ermäßigt sich die Ge-
Verjährung beruft, bühr auf 75 Euro; die Gebühr entfällt im Fall der Ableh-
b) die Streitigkeit bereits beigelegt ist, nung der weiteren Durchführung des Streitbeilegungs-
verfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2. Die Universal-
c) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskosten- schlichtungsstelle des Landes kann eine niedrigere Ge-
hilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen bühr bestimmen oder eine Gebührenbefreiung gewäh-
worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfol- ren, wenn die Erhebung der Gebühr nach Absatz 1
gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie- Satz 2 und nach Satz 1 nach den besonderen Um-
tet oder mutwillig erscheint. ständen des Einzelfalls unbillig erscheint. Die Erhebung
(2) Die Verfahrensordnung der Universalschlich- der Gebühr erscheint insbesondere dann unbillig, wenn
tungsstelle des Landes kann weitere nach § 14 Absatz 2 die Universalschlichtungsstelle die Durchführung des
Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 zulässige Ableh- Streitbeilegungsverfahrens nach § 30 Absatz 1 Num-
nungsgründe vorsehen. mer 6 ablehnt, nachdem der Unternehmer sich in der
(3) Die Universalschlichtungsstelle des Landes teilt Sache geäußert hat.
dem Verbraucher im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 (3) Von dem Verbraucher, der die Durchführung eines
mit der Ablehnungsentscheidung eine zuständige Ver- Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann eine
braucherschlichtungsstelle mit, an die er sich wenden Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag unter
kann. Berücksichtigung der gesamten Umstände als miss-
(4) Die Universalschlichtungsstelle führt Schlich- bräuchlich anzusehen ist. In diesem Fall beträgt die Ge-
tungsverfahren durch. Sie kann einen Schlichtungsvor- bühr 30 Euro.
schlag nach Aktenlage unterbreiten, wenn der Unter-
nehmer, der zur Teilnahme am Verfahren der Universal- Abschnitt 7
schlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist, zu dem
Antrag des Verbrauchers keine Stellungnahme abgibt. Zentrale Anlaufstelle
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h l i c h t u n g ,
(5) Von der Bereitschaft des Unternehmers zur Teil-
L i s t e d e r Ve r b r a u c h e r s c h l i c h t u n g s -
nahme am Streitbeilegungsverfahren ist auszugehen,
stellen und Berichtspflichten
wenn er gegenüber dem Verbraucher, auf seiner Web-
seite oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen erklärt hat, an Streitbeilegungsverfahren vor einer § 32
Universalschlichtungsstelle teilzunehmen. Von der Be- Zentrale Anlaufstelle
reitschaft des Unternehmers ist auch dann auszuge- für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten
hen, wenn er zwar keine Teilnahmebereitschaft nach der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden
Satz 1 erklärt hat, aber die Teilnahme am Verfahren
nicht innerhalb von drei Wochen ablehnt, nachdem (1) Das Bundesamt für Justiz ist zentrale Anlaufstelle
ihm der Antrag des Verbrauchers von der Universal- für die Europäische Kommission (Zentrale Anlaufstelle
schlichtungsstelle des Landes übermittelt worden ist. für Verbraucherschlichtung).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 261
(2) Die zuständige Behörde teilt der Zentralen An- § 34
laufstelle für Verbraucherschlichtung mit:
Berichtspflichten
1. die Anerkennung sowie den Widerruf und die Rück- und Auskunftspflichten
nahme der Anerkennung einer privaten Verbraucher- der Verbraucherschlichtungsstelle
schlichtungsstelle; eine private Verbraucherschlich-
tungsstelle nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist ent- (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt jährlich
sprechend auszuweisen; einen Tätigkeitsbericht. Sie veröffentlicht den Tätig-
keitsbericht auf ihrer Webseite und übermittelt ihn auf
2. die Angaben, die für die Eintragung der privaten Ver- Anfrage in Textform. Für die Übermittlung eines Be-
braucherschlichtungsstelle in die Liste nach § 33 richts auf Papier kann sie vom Empfänger Ersatz der
Absatz 1 erforderlich sind. dafür notwendigen Auslagen verlangen.
(3) Die für die Aufsicht einer behördlichen Verbrau-
cherschlichtungsstelle zuständige Behörde (Aufsichts- (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt alle
behörde) teilt der Zentralen Anlaufstelle für Verbrau- zwei Jahre einen Bericht mit einer umfassenden Dar-
cherschlichtung mit: stellung und Bewertung ihrer Tätigkeit (Evaluationsbe-
richt). Die private Verbraucherschlichtungsstelle über-
1. die Einrichtung und die Auflösung einer behörd- mittelt den Evaluationsbericht der zuständigen Behörde
lichen Verbraucherschlichtungsstelle; eine behörd- und die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle
liche Verbraucherschlichtungsstelle nach § 29 Ab- übermittelt den Evaluationsbericht der Aufsichtsbehör-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 ist als Universalschlich- de. Die Universalschlichtungsstelle des Landes über-
tungsstelle des Landes auszuweisen; mittelt ihren Bericht der nach Maßgabe von § 29 Ab-
satz 4 zuständigen Behörde und gibt ihn der Zentralen
2. die Angaben, die für die Eintragung der behördlichen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung zur Kenntnis.
Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste nach § 33
Absatz 1 erforderlich sind. (3) Die Verbraucherschlichtungsstelle berichtet ins-
besondere über Geschäftspraktiken, die auffällig häufig
(4) Die Beleihung oder Beauftragung einer anerkann- Anlass für Anträge auf Durchführung von Streitbeile-
ten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der gungsverfahren waren.
Universalschlichtung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 oder 3 sowie die Beendigung einer solchen Be- (4) Die Verbraucherschlichtungsstelle gibt über
auftragung oder Beleihung sind der Zentralen Anlauf- Geschäftspraktiken nach Absatz 3 auch außerhalb der
stelle für Verbraucherschlichtung durch die nach Maß- Berichte nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine aktuelle
gabe von § 29 Absatz 4 zuständige Behörde des Lan- Auskunft, wenn eine nach § 2 des EG-Verbraucher-
des mitzuteilen. schutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4
(5) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-
bis 4 sind der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucher- dert worden ist, zuständige Behörde sie im Rahmen ih-
schlichtung unverzüglich mitzuteilen. rer Zuständigkeit darum ersucht.
(5) Ist in einem Land keine Universalschlichtungs-
§ 33
stelle eingerichtet, hat das Land der Zentralen Anlauf-
Liste der Verbraucher- stelle für Verbraucherschlichtung jeweils zum 1. Okto-
schlichtungsstellen sowie Zugang ber, frühestens aber zum 1. Oktober 2016, mitzuteilen,
zur Liste der Europäischen Kommission und zur durch welche Verbraucherschlichtungsstellen für dieses
Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung Land ein ausreichendes Schlichtungsangebot sicher-
gestellt wird. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(1) Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlich-
tung führt eine Liste der Verbraucherschlichtungs-
§ 35
stellen. Diese Liste wird der Europäischen Kommission
unter Hinweis auf Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie
2013/11/EU übermittelt und regelmäßig aktualisiert. Verbraucherschlichtungsbericht
Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
macht die jeweils aktuelle Fassung der Liste auf ihrer (1) Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlich-
Webseite zugänglich und macht die Liste mit Stand tung veröffentlicht zum 9. Juli 2018 und danach alle vier
1. Januar jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt. Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Verbraucher-
schlichtungsstellen im Bundesgebiet (Verbraucher-
(2) Die zuständigen Behörden und die Zentrale An- schlichtungsbericht) und übermittelt diesen der Euro-
laufstelle für Verbraucherschlichtung machen die von päischen Kommission.
der Europäischen Kommission erstellte Liste aller im
Europäischen Wirtschaftsraum anerkannten Streitbei- (2) Für den Verbraucherschlichtungsbericht übermit-
legungsstellen auf ihren Webseiten zugänglich, indem teln die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehör-
sie einen Link zur Webseite der Europäischen Kommis- den sowie die nach Maßgabe von § 29 Absatz 4 zu-
sion einstellen. Auf Anfrage stellen sie diese Liste in ständigen Behörden der Zentralen Anlaufstelle für Ver-
Textform zur Verfügung. braucherschlichtung erstmals zum 31. März 2018 und
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
danach alle zwei Jahre eine Auswertung der ihnen nach Abschnitt 9
§ 34 Absatz 2 übermittelten Evaluationsberichte.
Grenzübergreifende Zusammenarbeit
Abschnitt 8 § 38
Informations- Zusammenarbeit
pflichten des Unternehmers mit ausländischen Streitbeilegungsstellen
Die Verbraucherschlichtungsstelle arbeitet mit Streit-
beilegungsstellen zusammen, die in Umsetzung der
§ 36
Richtlinie 2013/11/EU in einem anderen Mitgliedstaat
Allgemeine Informationspflicht der Europäischen Union oder in einem sonstigen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält Wirtschaftsraum für die außergerichtliche Beilegung
oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind.
hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und ver-
ständlich § 39
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist Zusammenarbeit
oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren mit der Europäischen
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzuneh- Plattform zur Online-Streitbeilegung
men, und Die Verbraucherschlichtungsstelle ist Stelle für alter-
native Streitbeilegung im Sinne der Verordnung (EU)
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des
hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teil- Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung ver-
nahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer braucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung
Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie
wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teil- 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).
nahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben
zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlich- § 40
tungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers,
an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Ver- Unterstützung
braucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. von Verbrauchern bei grenzüber-
greifenden Streitigkeiten; Kontaktstelle für die
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, (1) Das Bundesamt für Justiz
wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält, 1. unterstützt Verbraucher bei der Ermittlung der zu-
ständigen Streitbeilegungsstelle in einem anderen
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedin- Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
gungen gegeben werden, wenn der Unternehmer sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den
Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Europäischen Wirtschaftsraum,
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Num- 2. erfüllt die Aufgaben der Kontaktstelle für die Euro-
mer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am päische Plattform zur Online-Streitbeilegung nach
31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013.
weniger Personen beschäftigt hat. (2) Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, eine
juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige
§ 37 Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle
mit den Aufgaben nach Absatz 1 zu beleihen. Der Be-
Informationen liehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungs-
nach Entstehen der Streitigkeit gemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu
bieten. Er bietet die notwendige Gewähr, wenn
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine
1. er über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Auf-
für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter
gaben notwendige Ausstattung und Organisation
Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen,
verfügt, und
wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag
durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht bei- 2. die Personen, die seine Geschäftsführung oder Ver-
gelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich tretung wahrnehmen, zuverlässig und fachlich ge-
an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsver- eignet sind.
fahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht
ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teil- des Bundesamts für Justiz.
nahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehre-
rer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder ver- (3) Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2 Satz 1
pflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzu- übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht, so kann das
geben. Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes die Beleihung ohne Ent-
(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden. schädigung beenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 263
(4) Der Beliehene kann die Beendigung der Belei- nes sonstigen Vertragsstaats des Abkommens
hung jederzeit schriftlich verlangen. Dem Begehren ist über den Europäischen Wirtschaftsraum.
innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortfüh-
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
rung der Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zu entspre-
braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
chen.
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelhei-
(5) Das Bundesamt für Justiz macht die Beleihung ten des Verfahrens der Universalschlichtungsstellen
im Bundesanzeiger bekannt. nach den §§ 29 und 30 zu regeln.
Abschnitt 10 § 43
Schlussvorschriften Projektförderung,
Forschungsvorhaben, Bericht
§ 41
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
Bußgeldvorschriften braucherschutz fördert bis zum 31. Dezember 2019
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder die Arbeit einer ausgewählten Allgemeinen Verbrau-
fahrlässig cherschlichtungsstelle (§ 4 Absatz 2 Satz 2), die bun-
1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 sich als Verbraucher- desweit tätig ist.
schlichtungsstelle bezeichnet oder (2) Begleitend untersucht das Bundesministerium
2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 eine Einrichtung als der Justiz und für Verbraucherschutz in einem wissen-
Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet. schaftlichen Forschungsvorhaben die Funktionsweise
dieser Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle, um
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Erkenntnisse in Bezug auf Inanspruchnahme, Fallzah-
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. len, Arbeitsweise, Verfahrensdauer, Erfolgsquoten,
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Kosten und Entgelte zu sammeln und auszuwerten.
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Das Forschungsvorhaben muss bis zum 31. Dezember
das Bundesamt für Justiz. 2020 abgeschlossen sein.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
§ 42 braucherschutz berichtet dem Deutschen Bundestag
Verordnungsermächtigung und dem Bundesrat nach Abschluss des wissenschaft-
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- lichen Forschungsvorhabens über die Ergebnisse; ein
braucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit Zwischenbericht ist bis zum 31. Dezember 2018 vorzu-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legen.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Artikel 2
1. die Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags Änderung des
auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
nach § 25 Absatz 1 und an die beizufügenden Un-
terlagen und Belege näher zu bestimmen, Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) wird wie folgt geändert:
2. die Angaben zu einer Verbraucherschlichtungsstelle,
die die zuständige Behörde nach § 32 Absatz 2 und 5 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
oder die Aufsichtsbehörde nach § 32 Absatz 3 und 5 folgt gefasst:
der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlich- „§ 17 Übergangsvorschriften“.
tung mitzuteilen hat, näher zu bestimmen,
2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3. die Inhalte der Informationen, die die Verbraucher-
schlichtungsstelle auf ihrer Webseite nach § 10 Ab- a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
satz 1 bereitzustellen hat, näher zu bestimmen und Komma ersetzt.
weitere Informationen für die Webseite vorzusehen, b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
4. Einzelheiten zu Inhalt und Form des Tätigkeitsbe- „4. die Informationen nach § 36 Absatz 1 des Ver-
richts und des Evaluationsberichts der Verbraucher- braucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Feb-
schlichtungsstelle nach § 34 Absatz 1 und 2, zu In- ruar 2016 (BGBl. I S. 254) geben; dies gilt
halt und Form des Verbraucherschlichtungsberichts auch, wenn der Unternehmer keine Webseite
der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlich- unterhält oder keine Allgemeinen Geschäfts-
tung nach § 35 Absatz 1 und der Auswertungen bedingungen verwendet.“
der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden
nach § 35 Absatz 2 näher zu bestimmen, 3. § 17 wird wie folgt geändert:
5. die Zusammenarbeit der Verbraucherschlichtungs- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
stellen zu regeln „§ 17
a) nach § 34 Absatz 4 mit den nach § 2 des
Übergangsvorschriften“.
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes zu-
ständigen Behörden, b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
b) nach § 38 mit Streitbeilegungsstellen anderer „(3) § 6 Absatz 3 Nummer 4 gilt nur für nach
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ei- dem 31. März 2016 geschlossene Verträge.“
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
Artikel 3 Artikel 5
Änderung des
Änderung der
Justizverwaltungskostengesetzes
Bundesrechtsanwaltsordnung
Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli
§ 191f Absatz 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsord- 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 7
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018)
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16
zember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, folgende Angabe eingefügt:
wird wie folgt gefasst:
„§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des
„(4) Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlich- Luftverkehrsgesetzes“.
tungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsge- 2. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
setz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254). Das Ver- urteilten“ die Wörter „sowie im Schlichtungsverfah-
braucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit ren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
dieses Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von 3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 enthält. Das Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz „§ 16a
übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucher- Behördliche Schlichtung
schlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 3 und 5 nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. Das Bun- Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.“
übermittelt die Evaluationsberichte der Schlichtungs-
4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
stelle an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucher-
dert:
schlichtung; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetzes ist nicht anzuwenden. a) Die Anmerkung zu Nummer 1220 wird wie folgt
gefasst:
(5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsan- „Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast
waltskammer regelt die Einzelheiten der Organisation die Gebühr 1222 auferlegt oder das Schlich-
der Schlichtungsstelle, der Errichtung des Beirats ein- tungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht
schließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der zugeleitet wird.“
Aufgaben des Beirats, der Bestellung der Schlichter,
der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfah- b) Nach Nummer 1220 werden die folgenden Num-
rens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen: mern 1221 und 1222 eingefügt:
Gebühren-
1. das Schlichtungsverfahren muss für die Beteiligten Nr. Gebührentatbestand
betrag
unentgeltlich durchgeführt werden;
„1221 Das Luftfahrtunternehmen
2. die Schlichtung muss jedenfalls für vermögens- erkennt die Forderung des
rechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von Fluggastes innerhalb von
15 000 Euro statthaft sein; vier Wochen ab Zuleitung
des Schlichtungsbegehrens
3. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf an und die Durchführung
nicht von der Inanspruchnahme eines Vermittlungs- des Schlichtungsverfahrens
wird entbehrlich:
verfahrens nach § 73 Absatz 2 Nummer 3 abhängig
gemacht werden.“ Die Gebühr 1220 ermäßigt
sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 €
Artikel 4 1222 Auferlegung einer Gebühr nach
§ 57a Abs. 3 LuftVG . . . . . . . . . 30,00 €“.
Änderung des
Gesetzes betreffend
Artikel 6
die Einführung der Zivilprozessordnung
Änderung des
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Bürgerlichen Gesetzbuchs
Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröf- Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
kel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich 1. § 204 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vermutet, wenn ein Verbraucher eine Verbraucher-
schlichtungsstelle, eine branchengebundene andere a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Gütestelle oder eine andere Gütestelle der Industrie- „4. die Veranlassung der Bekanntgabe eines An-
und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der trags, mit dem der Anspruch geltend gemacht
Innung angerufen hat.“ wird, bei einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 265
a) staatlichen oder staatlich anerkannten 2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetz-
Streitbeilegungsstelle oder buchs,
b) anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das 3. der Vorschriften betreffend Zahlungsdienstever-
Verfahren im Einvernehmen mit dem An- träge in
tragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Ge-
des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle ge- setzbuchs,
hemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europä-
gegeben wird,“. ischen Parlaments und des Rates vom
b) In Nummer 12 wird das Wort „Gütestelle“ durch 16. September 2009 über grenzüberschrei-
das Wort „Streitbeilegungsstelle“ ersetzt. tende Zahlungen in der Gemeinschaft und
2. § 309 wird wie folgt geändert: zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11),
a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung
Semikolon ersetzt. (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,
b) Folgende Nummer 14 wird angefügt: S. 22) geändert worden ist, und
„14. (Klageverzicht) c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europä-
eine Bestimmung, wonach der andere Ver- ischen Parlaments und des Rates vom
tragsteil seine Ansprüche gegen den Ver- 14. März 2012 zur Festlegung der technischen
wender gerichtlich nur geltend machen darf, Vorschriften und der Geschäftsanforderungen
nachdem er eine gütliche Einigung in einem für Überweisungen und Lastschriften in Euro
Verfahren zur außergerichtlichen Streitbei- und zur Änderung der Verordnung (EG)
legung versucht hat.“ Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22),
die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014
Artikel 7 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert wor-
den ist,
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes d) der Verordnung (EU) 2015/751 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 29. April
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der 2015 über Interbankenentgelte für kartenge-
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I bundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom
S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes 19.5.2015, S. 1),
vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: 4. des § 2 Absatz 1a Satz 3 und des § 23b des Zah-
1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: lungsdiensteaufsichtsgesetzes zwischen E-Geld-
Emittenten und ihren Kunden,
a) In Nummer 10 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt. 5. der Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs,
b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das wenn an der Streitigkeit Verbraucher beteiligt
Wort „und“ ersetzt. sind, oder
c) Folgende Nummer 12 wird angefügt: 6. sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit
Verträgen, die Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1
„12. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des
Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Finanz-
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom
dienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 des
19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Arti-
Kreditwesengesetzes betreffen, zwischen Ver-
kel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
brauchern und nach dem Kreditwesengesetz be-
Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments
aufsichtigten Unternehmen
und des Rates vom 21. Mai 2013 über die
Online-Beilegung verbraucherrechtlicher können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts,
Streitigkeiten und zur Änderung der Verord- die Gerichte anzurufen, eine vom Bundesamt für
nung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private Ver-
2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, braucherschlichtungsstelle oder die bei der Deut-
S. 1).“ schen Bundesbank oder die bei der Bundesanstalt
2. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „(Bundesanstalt)“ für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Ver-
gestrichen. braucherschlichtungsstelle anrufen. Die bei der
Deutschen Bundesbank eingerichtete Verbraucher-
3. § 14 wird wie folgt gefasst:
schlichtungsstelle ist für die Streitigkeiten nach
„§ 14 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zuständig; die bei der Bun-
Schlichtungsverfahren desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einge-
und Verordnungsermächtigung richtete Verbraucherschlichtungsstelle ist für die
Streitigkeiten nach Satz 1 Nummer 5 und 6 zustän-
(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung dig. Diese behördlichen Verbraucherschlichtungs-
1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs stellen sind nur zuständig, wenn es für die Streitig-
betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienst- keit keine zuständige anerkannte Verbraucher-
leistungen, schlichtungsstelle gibt.
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
(2) Jede Verbraucherschlichtungsstelle nach Ab- b) vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen
satz 1 muss mit mindestens zwei Schlichtern be- Streitbeilegung in anderen Vertragsstaaten
setzt sein, die die Befähigung zum Richteramt ha- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
ben. Die Schlichter müssen unabhängig sein und schaftsraum.“
das Schlichtungsverfahren fair und unparteiisch füh-
ren. Sie sollen ihre Schlichtungsvorschläge am gel- 4. § 16 wird wie folgt gefasst:
tenden Recht ausrichten und sie sollen insbeson-
dere die zwingenden Verbraucherschutzgesetze be- „§ 16
achten. Für das Schlichtungsverfahren kann von ei-
nem Verbraucher kein Entgelt verlangt werden. Überleitungsvorschrift zum
(3) Das Bundesamt für Justiz erkennt auf Antrag Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über
eine Schlichtungsstelle als private Verbraucher- alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegen-
schlichtungsstelle nach Absatz 1 Satz 1 an, wenn heiten und zur Durchführung der Verordnung über
Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
1. der Träger der Schlichtungsstelle ein eingetrage-
ner Verein ist, (1) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung
2. die Schlichtungsstelle für die Streitigkeiten nach nach § 14 Absatz 5 gelten ergänzend
Absatz 1 Satz 1 zuständig ist und
1. für die Verbraucherschlichtungsstelle bei der
3. die Organisation, Finanzierung und Verfahrens- Deutschen Bundesbank und für deren Verfahren
ordnung der Schlichtungsstelle den Anforderun- die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung,
gen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
entspricht, die auf Grund dieses Gesetzes erlas- 2. für die Verbraucherschlichtungsstelle bei der
sen wurde. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Verfahrensordnung einer anerkannten Schlich- und für deren Verfahren die Kapitalanlageschlich-
tungsstelle kann nur mit Zustimmung des Bundes- tungsstellenverordnung.
amts für Justiz geändert werden.
Bei ergänzender Anwendung der Kapitalanlage-
(4) Das Bundesamt für Justiz nimmt die Verbrau- schlichtungsstellenverordnung nach Satz 1 Num-
cherschlichtungsstellen nach Absatz 1 in die Liste mer 2 treten an die Stelle der Streitigkeiten nach
nach § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeile- dem Kapitalanlagegesetzbuch die Streitigkeiten
gungsgesetzes auf und macht die Anerkennung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6. Schlich-
und den Widerruf oder die Rücknahme der Anerken- ter, die für die Schlichtung von Streitigkeiten nach
nung im Bundesanzeiger bekannt. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bestellt sind, dürfen
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- nicht zugleich die Aufsicht über Unternehmen wahr-
braucherschutz regelt im Einvernehmen mit dem nehmen, die den Vorschriften des Kreditwesenge-
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver- setzes unterliegen. Vor der Bestellung von Schlich-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates tern für Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 Satz 1
bedarf, entsprechend den Anforderungen der Richt- Nummer 6 sind abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1
linie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und der Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung der
des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative BVI Bundesverband Investment und Asset Manage-
Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und ment e. V. sowie die Ombudsstelle Geschlossene
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 Fonds e. V. nicht zu beteiligen.
und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom
18.6.2013, S. 63) (2) Die Schlichtungsstellen der Verbände, denen
die Schlichtungsaufgabe nach § 7 Absatz 1 und 2
1. die näheren Einzelheiten der Organisation und der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung oder
des Verfahrens der bei der Deutschen Bundes- nach § 11 Absatz 1 der Kapitalanlageschlichtungs-
bank und der bei der Bundesanstalt für Finanz- stellenverordnung jeweils in der vor dem 26. Februar
dienstleistungsaufsicht nach diesem Gesetz ein- 2016 geltenden Fassung wirksam übertragen wor-
gerichteten Verbraucherschlichtungsstellen, ins- den ist, gelten bis zum 1. Februar 2017 als aner-
besondere auch die Kosten des Schlichtungsver- kannte private Verbraucherschlichtungsstellen nach
fahrens für einen am Schlichtungsverfahren betei- § 14 Absatz 1.“
ligten Unternehmer,
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Anerkennung einer privaten Verbraucherschlich- Artikel 8
tungsstelle und für die Aufhebung dieser Aner-
kennung sowie die Voraussetzungen und das Ver- Änderung des
fahren für die Zustimmung zur Änderung der Ver- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
fahrensordnung,
In § 2 Nummer 1 Buchstabe a des EG-Verbraucher-
3. die Zusammenarbeit der behördlichen Verbrau-
schutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006
cherschlichtungsstellen und der privaten Verbrau-
(BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4
cherschlichtungsstellen mit
des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-
a) staatlichen Stellen, insbesondere der Bundes- dert worden ist, wird die Angabe „und 17“ durch ein
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, und Komma und die Angabe „17, 20 und 21“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 267
Artikel 9 e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Änderung des aa) In Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch
Energiewirtschaftsgesetzes das Wort „Energie“ und werden die Wörter
„für Ernährung, Landwirtschaft und“ durch
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
die Wörter „der Justiz und für“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Soweit dieses Gesetz keine abweichenden
1. In § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die Wör-
Regelungen trifft, muss die beauftragte
ter „Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie“
Schlichtungsstelle die Anforderungen nach
durch die Wörter „Schlichtungsstelle mit deren An-
dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz er-
schrift und Webseite, über die Verpflichtung des Lie-
füllen.“
feranten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren
sowie über“ ersetzt. f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
2. § 111a wird wie folgt geändert:
„(8) Die anerkannte und die beauftragte
a) In Satz 2 werden die Wörter „schriftlich oder elek- Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungs-
tronisch“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt stellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsge-
und werden nach der Angabe „§ 111b“ die Wörter setz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist
„unter Angabe der Anschrift und der Webseite der anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsge-
Schlichtungsstelle“ eingefügt. setz keine abweichenden Regelungen trifft. Die
b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge- Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlich-
fügt: tungsvorschläge von allgemeinem Interesse für
den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentli-
„Das Unternehmen hat zugleich anzugeben, dass chen.“
es zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren ver-
pflichtet ist. Das Unternehmen hat auf seiner g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
Webseite auf das Schlichtungsverfahren nach
§ 111b, die Anschrift und die Webseite der 4. Dem § 111c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teil-
„Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien mit, dass
nahme am Schlichtungsverfahren hinzuweisen.“
sich die Dauer des Schlichtungsverfahrens wegen
3. § 111b wird wie folgt geändert: besonderer Schwierigkeit der Streitigkeit verlän-
a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. gert.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 10
aa) In Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch
das Wort „Energie“ und werden die Wörter Änderung der
„für Ernährung, Landwirtschaft und“ durch Stromgrundversorgungsverordnung
die Wörter „der Justiz und für“ ersetzt.
In § 2 Absatz 3 Satz 6 Nummer 3 der Stromgrund-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „machen“
versorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I
die Wörter „und der Zentralen Anlaufstelle
S. 2391), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Ge-
für Verbraucherschlichtung nach § 32 Ab-
setzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geän-
satz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeile-
dert worden ist, werden die Wörter „anzurufen und die
gungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle“ durch die
S. 254) mitzuteilen“ eingefügt.
Wörter „anzurufen, die Anschrift und die Webseite der
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: zuständigen Schlichtungsstelle, die Verpflichtung des
„(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrich- Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren“
tung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungs- ersetzt.
stelle anerkannt werden, wenn sie die Vorausset-
zungen für eine Anerkennung als Verbraucher- Artikel 11
schlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreit-
beilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirt- Änderung der
schaftsgesetz keine abweichenden Regelungen Gasgrundversorgungsverordnung
trifft.
In § 2 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 der Gasgrundver-
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem
sorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
und dem Bundesministerium der Justiz und für
nung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) geändert
Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisati-
worden ist, werden die Wörter „anzurufen und die An-
ons- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des
schrift der zuständigen Schlichtungsstelle“ durch die
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt un-
Wörter „anzurufen, die Anschrift und die Webseite der
berührt.“
zuständigen Schlichtungsstelle, die Verpflichtung des
d) In Absatz 6 Satz 2 wird vor dem Wort „Entgelt“ Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren“
das Wort „geringes“ eingefügt. ersetzt.
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
Artikel 12 „(1) Das Bundesamt für Justiz kann privatrecht-
lich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle
Änderung der zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten
Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von 1. bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im
Rechtsverordnungen auf die Bundes- Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anerkennen,
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung 2. zwischen Versicherungsvermittlern oder Versi-
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen cherungsberatern und Versicherungsnehmern im
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Zusammenhang mit der Vermittlung von Versi-
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt cherungsverträgen anerkennen.
durch Artikel 626 Absatz 5 der Verordnung vom 31. Au- Die Beteiligten können diese Schlichtungsstelle an-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird rufen; das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt un-
nach den Wörtern „und des § 331 Absatz 2 Satz 2 des berührt.
Kapitalanlagegesetzbuchs“ das Komma durch das
(2) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung
Wort „sowie“ ersetzt und werden die Wörter „sowie
kann als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 342 Absatz 5
Satz 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagege- sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als
Verbraucherschlichtungsstelle nach § 24 des Ver-
setzbuchs jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes-
braucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ge-
2016 (BGBl. I S. 254) erfüllt. Eine anerkannte
strichen.
Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das
Artikel 13 Bundesamt für Justiz nimmt die Verbraucherschlich-
Änderung des tungsstellen nach Absatz 1 in die Liste nach § 33
Kapitalanlagegesetzbuchs Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
auf und macht die Anerkennung und den Widerruf
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
oder die Rücknahme der Anerkennung im Bundes-
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
anzeiger bekannt.“
zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 2. In Absatz 4 Satz 2 wird vor dem Wort „Entgelt“ das
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 342 wie Wort „geringes“ eingefügt.
folgt gefasst: 3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 342 Beschwerdeverfahren“. „(5) Soweit keine privatrechtlich organisierte Ein-
2. § 342 wird wie folgt geändert: richtung als Schlichtungsstelle anerkannt wird, weist
das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
cherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
„§ 342 terium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Beschwerdeverfahren“. Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlich-
tungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
mung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und nach der Angabe oder Bundesanstalt zu und regelt deren Verfahren
„Absatz 1“ werden die Wörter „oder Streitigkeiten sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen.
nach Absatz 3“ gestrichen. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist
d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle
ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anfor-
Artikel 14
derungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsge-
Aufhebung der setz erfüllen.“
Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung
Die Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung vom Artikel 16
16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2479), die durch Artikel 345 der
Änderung des Postgesetzes
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben. § 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 453 der
Artikel 15 Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes „(2) Für die außergerichtliche Streitbeilegung nach
der Verordnung nach Absatz 1 werden Gebühren und
§ 214 des Versicherungsvertragsgesetzes vom Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten
Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 selbst. Unbeschadet der Regelungen der Verordnung
(BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt nach Absatz 1 regelt die Streitbeilegungsstelle die wei-
geändert: teren Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbeile-
1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: gungsverfahrens in einer Schlichtungsordnung, die sie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 269
veröffentlicht. Die außergerichtliche Beilegung von a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-
Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem mer 2 nach den Wörtern „bei der“ die Wörter
Postdienstleister muss den Anforderungen des Ver- „Verbraucherschlichtungsstelle der“ eingefügt.
braucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2016 (BGBl. I S. 254) entsprechen. Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in den Nummern 4
Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die und 5 werden jeweils vor dem Wort „Bundesnetz-
Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 5 des Verbrau- agentur“ die Wörter „Verbraucherschlichtungs-
cherstreitbeilegungsgesetzes.“ stelle der“ eingefügt.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die folgenden Sätze
Artikel 17 werden angefügt:
Änderung des „Die Verbraucherschlichtungsstelle der Bundes-
Telekommunikationsgesetzes netzagentur muss die Anforderungen nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Feb-
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
ruar 2016 (BGBl. I S. 254) erfüllen. Das Bundes-
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
ministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt
zes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) geändert wor-
der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlich-
den ist, wird wie folgt geändert:
tung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 5
1. § 45n wird wie folgt geändert: des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. § 145 wird wie folgt gefasst:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach „§ 145
den Wörtern „verpflichtet werden,“ die Wörter
„dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Kosten von
Endnutzern“ eingefügt und werden die Wörter außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
„zu veröffentlichen“ durch das Wort „bereit- Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfah-
zustellen“ ersetzt. ren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die
Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten
„2. über den Vertragsbeginn, die noch ver-
selbst.“
bleibende Vertragslaufzeit und die bei Ver-
tragskündigung anfallenden Gebühren,“.
Artikel 18
cc) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt. Änderung des
dd) Nummer 4 wird durch die folgenden Num- EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes
mern 4 und 5 ersetzt: Das EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz vom
„4. über die Dienstqualität einschließlich ei- 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2547) wird wie folgt geändert:
nes Angebotes zur Überprüfbarkeit der 1. § 6 wird wie folgt geändert:
Datenübertragungsrate und
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungsstelle“
5. über die Maßnahmen, die zur Gewährleis- durch das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“
tung der Gleichwertigkeit beim Zugang für ersetzt.
behinderte Endnutzer getroffen worden
b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle nach
Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Ver-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach braucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar
den Wörtern „verpflichtet werden,“ die Wörter 2016 (BGBl. I S. 254) durch das Bundesministe-
„dem Verbraucher und auf Verlangen anderen rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein-
Endnutzern“ eingefügt und werden die Wörter vernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-
„zu veröffentlichen“ durch das Wort „bereit- tiz und für Verbraucherschutz. Die Verbraucher-
zustellen“ ersetzt. schlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträger-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: übergreifende Schlichtungsstelle sein. Die Aner-
„2. den Umfang der angebotenen Dienste kennung und der Widerruf oder die Rücknahme
einschließlich der Bedingungen für Daten- der Anerkennung sind im Bundesanzeiger be-
volumenbeschränkungen,“. kannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle
für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
„(5) Die Informationen sind in klarer, verständ- mitzuteilen.
licher und leicht zugänglicher Form dem Verbrau- (4) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Rei-
cher und auf Verlangen anderen Endnutzern be- severmittler haben bei der Beantwortung einer
reitzustellen. In der Rechtsverordnung nach Ab- Beschwerde im Zusammenhang mit den unter
satz 1 können hinsichtlich Ort und Form der Be- die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 fallenden Rech-
reitstellung weitere Anforderungen festgelegt ten und Pflichten auf die Möglichkeit der Schlich-
werden.“ tung hinzuweisen und die Adressen geeigneter
2. § 47a wird wie folgt geändert: Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
(5) Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
nach Absatz 3 anerkannt wurde, kann das Bun- Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-
desministerium für Verkehr und digitale Infra- tiz und für Verbraucherschutz die Aufgabe der
struktur im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne
terium der Justiz und für Verbraucherschutz die Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbe-
Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsver- hörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren Ver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ei- fahren sowie die Erhebung von Gebühren und Aus-
ner Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zu- lagen regeln. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungs-
weisen und deren Verfahren sowie die Erhebung gesetzes ist auf die Regelung der Gebühren entspre-
von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Ver- chend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Re- braucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucher-
gelung der Gebühren anzuwenden. Die Schlich- streitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen
tungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfül-
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz len.“
und muss die Anforderungen nach dem Verbrau-
cherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.“ Artikel 20
c) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. Änderung des
2. In § 7 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis- Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz vom
tungen“ ersetzt. 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch
3. § 8 wird wie folgt geändert: Artikel 4 Absatz 138 des Gesetzes vom 7. August 2013
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör- (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
ter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch geändert:
die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er- 1. § 6 wird wie folgt geändert:
setzt. a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungsstelle“
b) Absatz 3 wird aufgehoben. durch das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“
ersetzt.
Artikel 19 b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
Änderung der „(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle nach
Eisenbahn-Verkehrsordnung Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar
§ 37 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung
2016 (BGBl. I S. 254) durch das Bundesministe-
der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein-
S. 782), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-
vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 782) geändert worden ist,
tiz und für Verbraucherschutz. Die Verbraucher-
wird wie folgt geändert:
schlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträger-
1. In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch übergreifende Schlichtungsstelle sein. Die Aner-
das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“ ersetzt. kennung und der Widerruf oder die Rücknahme
2. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: der Anerkennung sind im Bundesanzeiger be-
kannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle
„(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Ab- für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2
satz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbrau- und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
cherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 mitzuteilen.
(BGBl. I S. 254) durch das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen (4) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Rei-
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Ver- severmittler haben bei der Beantwortung einer
braucherschutz. Die Verbraucherschlichtungsstelle Beschwerde im Zusammenhang mit den unter
kann auch eine verkehrsträgerübergreifende die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 fallenden
Schlichtungsstelle sein. Die Anerkennung und der Rechten und Pflichten auf die Möglichkeit der
Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind Schlichtung hinzuweisen und die Adressen ge-
im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der eigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzutei-
Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung len.
nach § 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbei- (5) Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle
legungsgesetzes mitzuteilen. nach Absatz 3 anerkannt wurde, kann das Bun-
(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat bei desministerium für Verkehr und digitale Infra-
der Beantwortung einer Beschwerde wegen der struktur im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
Nichtbeachtung von Fahrgastrechten auf die Mög- terium der Justiz und für Verbraucherschutz die
lichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adres- Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsver-
sen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mit- ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ei-
zuteilen.“ ner Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zu-
weisen und deren Verfahren sowie die Erhebung
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt: von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Ver-
„(4) Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle braucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Re-
nach Absatz 2 anerkannt wurde, kann das Bundes- gelung der Gebühren entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 271
Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlich- chung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren
tungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeile- missbräuchlich ist.“
gungsgesetz und muss die Anforderungen nach d) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern
dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.“ „Bundesministerium der Justiz“ die Wörter „und
c) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. für Verbraucherschutz“ eingefügt.
2. § 8 wird wie folgt geändert: e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: „(7) Eine anerkannte Einrichtung ist Verbrau-
cherschlichtungsstelle nach dem Verbraucher-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
streitbeilegungsgesetz. Das Bundesministerium
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt
durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlich-
struktur“ ersetzt.
tung die Angaben nach § 32 Absatz 2 und 5
bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. Die
durch einen Punkt ersetzt. Schlichtungsstelle hat den Evaluationsbericht
cc) Nummer 5 wird aufgehoben. nach § 34 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetzes an das Bundesministerium der
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Justiz und für Verbraucherschutz zu übermitteln.
3. In § 9 Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter Dieses leitet den Evaluationsbericht an die Zen-
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wör- trale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung wei-
ter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt. ter; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbei-
legungsgesetzes ist nicht anzuwenden.“
Artikel 21 3. § 57a wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Luftverkehrsgesetzes „(2) Die Schlichtungsstelle und die Durchfüh-
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- rung des Schlichtungsverfahrens müssen den
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt Anforderungen dieses Gesetzes, des Verbrau-
durch Artikel 567 der Verordnung vom 31. August 2015 cherstreitbeilegungsgesetzes und der auf Grund
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
geändert: entsprechen.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu (3) Das Bundesamt für Justiz kann dem Flug-
§ 57c folgende Angabe eingefügt: gast die Gebühr 1222 der Anlage (Kostenver-
„§ 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungs- zeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz
gesetz“. auferlegen, wenn die Geltendmachung des An-
spruchs im Schlichtungsverfahren missbräuch-
2. § 57 wird wie folgt geändert: lich ist.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Justiz kann im aa) In Satz 1 werden die Wörter „Justiz im Einver-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium nehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem kehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bun-
Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- desministerium für Ernährung, Landwirtschaft
schaft und Verbraucherschutz und dem Bun- und Verbraucherschutz und dem Bundesmi-
desministerium für Wirtschaft und Technolo- nisterium für Wirtschaft und Technologie“
gie“ durch die Wörter „Justiz und für Verbrau- durch die Wörter „Justiz und für Verbraucher-
cherschutz kann im Einvernehmen mit dem schutz im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
Bundesministerium für Verkehr und digitale nisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Infrastruktur und dem Bundesministerium für und dem Bundesministerium für Wirtschaft
Wirtschaft und Energie“ ersetzt. und Energie“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „ist“ durch die Wörter bb) In Satz 5 wird nach der Angabe „Absatz 3“
„und der Widerruf oder die Rücknahme der die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
Anerkennung sind“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(6) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 ist
„(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Ver-
können als Schlichtungsstellen anerkannt wer- braucherstreitbeilegungsgesetz und von der Zen-
den, wenn die Schlichtungsstellen und die Durch- tralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung in
führung des Schlichtungsverfahrens den Anfor- die Liste nach § 33 Absatz 1 des Verbraucher-
derungen dieses Gesetzes, des Verbraucher- streitbeilegungsgesetzes einzutragen; § 32 Ab-
streitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 satz 3 und 5 sowie § 35 Absatz 2 des Verbrau-
(BGBl. I S. 254) und der nach diesen Gesetzen cherstreitbeilegungsgesetzes sind nicht anzu-
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.“ wenden.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 4. § 57b wird wie folgt geändert:
„Von dem Fluggast kann ein Entgelt von bis zu a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
30 Euro verlangt werden, wenn die Geltendma- „von Fluggästen oder“ durch die Wörter „oder der
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
Herabstufung von Fluggästen in eine niedrigere 6. Dem § 72 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Klasse sowie“ ersetzt.
„(5) Die durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umset-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: zung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung
der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Ver-
„4. das Schlichtungsbegehren missbräuch-
braucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016
lich ist, insbesondere wenn die Streitig-
(BGBl. I S. 254) geänderten und eingefügten Vor-
keit durch außergerichtlichen Vergleich
schriften des Zweiten Abschnitts 5. Unterabschnitt
bereits beigelegt ist,“.
gelten nicht für Ansprüche, die vor dem 1. April 2016
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „gemacht entstanden sind.“
worden ist oder“ durch die Wörter „gemacht
worden ist, wenn das Luftfahrtunternehmen
Artikel 22
den geltend gemachten Anspruch nicht abge-
lehnt hat oder wenn das Luftfahrtunterneh- Änderung der
men den geltend gemachten Anspruch weder Luftverkehrsschlichtungsverordnung
anerkannt noch abgelehnt hat und“ ersetzt.
Die Luftverkehrsschlichtungsverordnung vom 11. Ok-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Schlichtung tober 2013 (BGBl. I S. 3820) wird wie folgt geändert:
die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage
beeinträchtigen würde“ durch die Wörter „eine 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewer- § 17 folgende Angabe eingefügt:
tung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt „§ 17a Verhältnis zum Verbraucherstreitbeile-
ist“ ersetzt. gungsgesetz“.
5. § 57c wird durch die folgenden §§ 57c und 57d er-
2. § 1 wird wie folgt geändert:
setzt:
„§ 57c a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Verordnungsermächtigungen „(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen
können als Schlichtungsstellen nach § 57 Ab-
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
satz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt wer-
braucherschutz regelt im Einvernehmen mit dem
den, wenn die Schlichtungsstellen, die Durch-
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
führung der Schlichtungsverfahren und die Re-
struktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft
gelung der Entgelte folgenden Anforderungen
und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der
entsprechen:
Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Anfor-
derungen an die Schlichtungsstellen nach § 57 und 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,
das von den Schlichtungsstellen nach den §§ 57
2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser
und 57a zu gewährleistende Schlichtungsverfahren.
Rechtsverordnung,
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
auch die Einzelheiten des Verfahrens nach § 57 Ab- 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbrau-
satz 5 regeln. cherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar
2016 (BGBl. I S. 254) und
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz kann im Einvernehmen mit dem 4. denjenigen Vorschriften der nach § 42 Ab-
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- satz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
struktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft zes erlassenen Rechtsverordnung, die die
und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Anforderungen nach Nummer 3 konkretisie-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Beträge ren.“
nach § 57b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 6 an b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die
die allgemeine Preissteigerung anpassen, wenn Wörter „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
diese seit dem 1. November 2013 oder seit der letz-
ten Anpassung mehr als 10 Prozent beträgt. 3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Er-
§ 57d ledigung“ durch das Wort „Ausübung“ ersetzt.
Verhältnis zum b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
„Die Schlichter haben die Beteiligten über den
Soweit die Vorschriften dieses Unterabschnitts
Umfang ihrer Verschwiegenheitspflichten zu in-
und der nach § 57c erlassenen Rechtsverordnung
formieren.“
keine Regelung enthalten, gelten für die Schlichtung
von Streitigkeiten über Ansprüche nach § 57b Ab- 4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
satz 1 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und
„Die Tätigkeit kann fortgeführt werden, wenn der
die auf Grund des § 42 Absatz 1 des Verbraucher-
Schlichter den Beteiligten die Umstände offenlegt,
streitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverord-
die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen können,
nungen. Dies gilt auch für die Schlichtung von Strei-
und die Beteiligten der Fortführung seiner Tätigkeit
tigkeiten über Ansprüche des Fluggastes nach § 57b
ausdrücklich zustimmen.“
Absatz 1, der mit dem Luftfahrtunternehmen nicht
vertraglich verbunden ist.“ 5. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 273
„Entscheidungen über die Schlichtung im Luftver- stelle kann diese Frist bei besonders schwierigen
kehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Beteiligten
sowie nach § 8 Absatz 2 bedürfen der Mehrheit der verlängern. Die Beteiligten sind über die Verlänge-
stimmberechtigten Beiratsmitglieder nach den Ab- rung der Frist zu unterrichten.“
sätzen 1 und 2.“
13. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
6. In § 7 Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 5“
die Wörter „Satz 1 und 2“ eingefügt. „§ 17a
7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Verhältnis zum
„(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfah- Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
rensordnung zu geben, die die Anforderungen an
die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfah- Für das Verhältnis der Vorschriften dieser
ren nach den folgenden Vorschriften näher be- Rechtsverordnung zu den Vorschriften des Verbrau-
stimmt: cherstreitbeilegungsgesetzes und der auf Grund
1. nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgeset- des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassenen
zes, Rechtsverordnungen gilt § 57d des Luftverkehrsge-
setzes.“
2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser
Rechtsverordnung, 14. § 18 wird wie folgt geändert:
3. nach den §§ 4 bis 23, 34, 38 und 39 des Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetzes und a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
4. nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Ab- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
satz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforde- „(2) Die durch Artikel 22 des Gesetzes zur
rungen nach Nummer 3 konkretisieren.“ Umsetzung der Richtlinie über alternative Streit-
8. In § 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die beilegung in Verbraucherangelegenheiten und
Wörter „und für Verbraucherschutz“ eingefügt. zur Durchführung der Verordnung über Online-
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
9. § 10 wird wie folgt geändert: vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geänder-
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ten und eingefügten Vorschriften dieser Rechts-
„eingereicht werden“ das Komma und die Wör- verordnung gelten nicht für Ansprüche, die vor
ter „wenn diese hierfür einen Zugang eröffnet dem 1. April 2016 entstanden sind.“
hat“ gestrichen.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Artikel 23
„Die Beteiligten dürfen nicht verpflichtet werden,
Überleitungsvorschrift
sich vertreten zu lassen.“
10. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern (1) Schlichtungsstellen, die nach § 191f der Bundes-
„geltend gemacht hat und“ die Wörter „der An- rechtsanwaltsordnung, § 14 des Unterlassungsklagen-
spruch von dem Luftfahrtunternehmen abgelehnt gesetzes, § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-
wurde oder der Anspruch von dem Luftfahrtunter- buchs in der bis zum 26. Februar 2016 geltenden
nehmen weder anerkannt noch abgelehnt wurde Fassung, § 18 des Postgesetzes, § 47a des Telekom-
und“ eingefügt. munikationsgesetzes und § 57a des Luftverkehrsgeset-
zes eingerichtet worden sind, haben zum 30. Juni 2016
11. § 13 wird wie folgt geändert:
die nach Artikel 1 § 32 Absatz 3 erforderlichen Angaben
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
zu melden.
„Die privatrechtlich organisierte Schlichtungs-
stelle kann in ihrer Verfahrensordnung die Fristen
(2) Schlichtungsstellen, die nach § 111b des Ener-
nach den Sätzen 2 und 4 verkürzen.“
giewirtschaftsgesetzes, § 214 des Versicherungsver-
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Anru- tragsgesetzes, § 6 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomni-
fung der Schlichtungsstelle missbräuchlich bus-Gesetzes, § 6 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-
oder“ gestrichen. Gesetzes oder § 57 des Luftverkehrsgesetzes in der bis
zum 1. April 2016 geltenden Fassung anerkannt oder
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
beauftragt worden sind, können ihre Tätigkeit bis zum
„(6) Sobald keine weiteren Angaben und Un- 1. August 2016 auf der bis zum 1. April 2016 geltenden
terlagen mehr benötigt werden (Eingang der voll- Rechtsgrundlage fortsetzen. Nach Ablauf dieses Zeit-
ständigen Beschwerdeakte), benachrichtigt die raums gelten sie als Verbraucherschlichtungsstellen
Schlichtungsstelle die Beteiligten.“ nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und un-
terliegen den ab 1. April 2016 geltenden Vorschriften.
12. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 6 Absatz 3 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
„(3) Der Schlichtungsvorschlag ist den Beteilig- gilt für Streitmittler, die am 1. April 2016 bei den
ten 90 Tage nach Eingang der vollständigen Be- Schlichtungsstellen nach Satz 1 bereits als Streitmittler
schwerdeakte zu übermitteln. Die Schlichtungs- tätig waren, erst ab dem 30. April 2019.
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
Artikel 24 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 §§ 36
und 37, Artikel 7 Nummer 1 und Artikel 14 treten am
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. Februar 2017 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
(1) Artikel 1 § 40 Absatz 2 bis 5 und § 42, die Arti- am 1. April 2016 in Kraft.
kel 6, 7 Nummer 2 bis 4 und Artikel 17 Nummer 1 treten (2) Artikel 23 tritt zum 30. April 2019 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Februar 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 275
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Vom 18. Februar 2016
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182)
wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der seit
dem 16. Februar 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 6. November 2002
(BGBl. I S. 4350),
2. den am 6. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 28. April
2003 (BGBl. I S. 595),
3. den am 19. Mai 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
10. Mai 2005 (BGBl. I S. 1299),
4. den am 23. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2803),
5. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265),
6. den am 16. Februar 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Berlin, den 18. Februar 2016
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV)
§1 4. „S“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-
Geltungsbereich verordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderun-
(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen gen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr).
von
1. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
§2
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die durch
Geltungsbereich von
Artikel 489 der Verordnung vom 31. August 2015
Ausnahmegenehmigungen
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
nach § 5 Absatz 1 Nummer 2
2. der Gefahrgutverordnung See vom 9. Februar 2016 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung
(BGBl. I S. 182). Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten
Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwen- Für Beförderungen zum und von nächstgelegenen
dung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen
Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahr-
Buchstaben haben folgende Bedeutung: gutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen
1. „B“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut- Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegeneh-
verordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt migung dem Beförderungspapier beizufügen.
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderun-
gen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnen-
schifffahrt), §3
2. „E“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-
Grenzüberschreitende Beförderung
verordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderun- Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser
gen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnver- Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
kehr), ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der
3. „M“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut- innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschrif-
verordnung See nach § 1 Absatz 1 und ten dieser Verordnung erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 277
Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Erklärung der verwendeten Abkürzungen
In dieser Anlage bedeuten:
ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Bin-
nenwasserstraßen
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisen-
bahn
Bem. Bemerkung
BGBl. Bundesgesetzblatt
CSC Internationales Übereinkommen über sichere Container
CTU Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit)
EmS Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
Flp. Flammpunkt
GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSee Gefahrgutverordnung See
IMDG-Code International Maritime Dangerous Goods Code
MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen
MEMU Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff
n.a.g. nicht anderweitig genannt
PBDD Polybromierte Dibenzodioxine
PBDF Polybromierte Dibenzofurane
PCB Polychlorierte Biphenyle
PCDD Polychlorierte Dibenzodioxine
PCDF Polychlorierte Dibenzofurane
PCT Polychlorierte Terphenyle
Richtlinie Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefähr-
2008/68/EG licher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie
2010/61/EU (ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 27) geändert worden ist
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
S. Seite
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
TCDD Tetrachlordibenzo-p-dioxin
TE Toxizitätsäquivalent-Faktor
UN United Nations (Vereinte Nationen)
VMBI Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
Inhaltsverzeichnis
Ausnahme 1 – offen –
Ausnahme 2 – offen –
Ausnahme 3 – offen –
Ausnahme 4 – offen –
Ausnahme 5 – offen –
Ausnahme 6 – offen –
Ausnahme 7 – offen –
Ausnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
Ausnahme 9 (B, E, S) Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
Ausnahme 10 – offen –
Ausnahme 11 – offen –
Ausnahme 12 – offen –
Ausnahme 13 (S) Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Anwendung des § 35 GGVSEB
Ausnahme 14 (S) Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB
Ausnahme 15 – offen –
Ausnahme 16 – offen –
Ausnahme 17 – offen –
Ausnahme 18 (S) Beförderungspapier
Ausnahme 19 (B, E, S) Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
Ausnahme 20 (B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
Ausnahme 21 (B, E, S) Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
Ausnahme 22 (E, S) Saug-Druck-Tanks
Ausnahme 23 – offen –
Ausnahme 24 (S) Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen
Ausnahme 25 – offen –
Ausnahme 26 – offen –
Ausnahme 27 – offen –
Ausnahme 28 (E, S) Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
Ausnahme 29 – offen –
Ausnahme 30 – offen –
Ausnahme 31 (S) Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
Ausnahme 32 (S, E) Beförderung durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
Ausnahme 33 (M) Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 279
Ausnahme 1
– offen –
Ausnahme 2
– offen –
Ausnahme 3
– offen –
Ausnahme 4
– offen –
Ausnahme 5
– offen –
Ausnahme 6
– offen–
Ausnahme 7
– offen –
Ausnahme 8 (B)
Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 1.16.3 und 1.16.4,
Unterabschnitt 8.1.8.3, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN dürfen gefährliche Güter auf
Fahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren nur befördert werden, wenn die nachstehenden ergän-
zenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte
oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betref-
fenden Bestimmung versehen.
2 Bau und Ausrüstung
2.1 Offene Fähren
Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um
einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des
leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei
Berührung eines Flügels mit dem Ventilatorgehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen
sind. Der Ventilator ist so anzuordnen oder zu schützen, dass keine Gegenstände hineingelangen kön-
nen. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume
eindringen kann. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 Millimeter Abstand an das Fahrzeugdeck ge-
führt sein und sich an dessen äußeren Enden befinden. Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen
sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der
Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss während des
Ventilierens gewährleistet sein.
2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck
oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht
saugfähigem Material sein.
2.3 Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die wäh-
rend des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in
geschlossenem Zustand wasserdicht sein.
2.4 Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahr-
zeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.4.1 Im Umkreis von 3 Meter um die Stellplätze und 2 Meter über der im Zulassungszeugnis der Fähre fest-
gelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
2.4.1.1 Offene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ „be-
grenzte Explosionsgefahr“ für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
Gedeckte/geschlossene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ „be-
grenzte Explosionsgefahr“ für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.
2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.
2.4.1.3 Offene Fähren
Nieder- und Eingänge zu Unterdecksräumen und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprüh-
wasserdicht und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.
2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz
gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.
2.4.2 Offene Fähren
Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stell-
plätzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.
2.4.3 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
2.5 Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum
aufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahn-
deck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der Antriebsmaschine ange-
saugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraums gelangen kann.
2.6 Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.
2.7 Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden
ist, sind folgende Maßnahmen zu treffen:
2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feu-
erlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor
dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Auf-
stellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.
2.7.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder auto-
matisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch
die Besatzung erfolgen oder es muss eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhan-
den sein.
2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede
beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauch-
länge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können. Feuerlöschschläuche müssen an die
Hydranten fest angeschlossen sein.
2.7.4 Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuer-
haus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.
2.7.5 Offene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Feuerlöschern ist je ein
Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Handfeuerlöschern sind
Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren.
2.8 Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht eingehalten sind, dürfen nur
die freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN oder Beförderungseinheiten ohne Kenn-
zeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Num-
mer 1202 befördert werden.
3 Betriebsvorschriften
3.1 Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals
3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefähr-
lichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der
Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung
durch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen.
3.1.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Für jede Fähre ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher,
der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Be-
hörden enthalten sind und der EmS-Leitfaden „Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefähr-
liche Güter befördern“ Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und
muss mit der den Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 281
3.1.3 Gedeckte/geschlossene Fähren
Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN
mit gültiger Bescheinigung an Bord sein.
3.1.4 Gedeckte/geschlossene Fähren
Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung
erhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden.
3.2 Pflichten des Fährführers
3.2.1 Offene Fähren
Der Fährführer darf, wenn Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern bela-
dene Beförderungseinheit und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördern. Sofern die baulichen
Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem
Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und
deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden, wenn keine Fahrgäste an Bord sind.
3.2.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen),
4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturkontrollierte Stoffe dieser Gefahrgutklas-
sen dürfen nicht befördert werden.
3.2.3 Gedeckte/geschlossene Fähren
Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen.
3.2.4 Gedeckte/geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern vor dem
Auffahren auf die Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.
3.2.5 Gedeckte/geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abge-
stellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.
3.2.6 Gedeckte/geschlossene Fähren
Es dürfen sich während der Überfahrt außer den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung keine Fahrgäste auf
dem Fahrzeugdeck aufhalten.
3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder
letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefähr-
lichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden.
3.2.8 Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit mit
gefährlichen Gütern ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt.
3.2.9 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.
3.2.10 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.
3.3 Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern
3.3.1 Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungs-
papiers über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen.
3.3.2 Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststell-
bremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern.
3.3.3 Offene Fähren
Der Fahrzeugführer ist während der Überfahrt zur Überwachung der Beförderungseinheit verpflichtet.
3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1
bestimmte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fah-
ren.
3.3.5 Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach
dem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.
3.3.6 Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße erforderlichen schriftlichen Weisungen
nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine schriftlichen
Weisungen benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.
4 Zulassungszeugnis
Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre abweichend von Abschnitt 1.16.3 ADN von einer Schiffsunter-
suchungskommission bestätigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
5 Sonstige Vorschriften
Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch
Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, bleiben
unberührt.
Ausnahme 9 (B, E, S)
Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 4 und 6
ADR/RID/ADN sowie Abschnitt 7.4.1 ADR und Kapitel 7.4 RID dürfen bestimmte
a) entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,
b) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,
c) giftige Stoffe der Klasse 6.1,
d) ätzende Stoffe der Klasse 8
nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, in Tanks (festverbundene Tanks,
Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaser-
verstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese
Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der
GGAV vom 23. Juni 1993 gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet worden
sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Nummer und Benennung) ist nach Kapitel 3.2 Tabelle A
ADR/RID von den nach der GGVSEB für die Prüfung oder Zulassung von Tanks zuständigen Stellen
zu ermitteln und in den Bescheinigungen nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR/RID sowie in der ADR-Zu-
lassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern zusätzlich auf dem
Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel) nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR/RID anzugeben.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 9“.
Ausnahme 10
– offen –
Ausnahme 11
– offen –
Ausnahme 12
– offen –
Ausnahme 13 (S)
Beförderung von Gasen der Klasse 2,
Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB
1 Abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 der GGVSEB dürfen Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F
nach Unterabschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN 1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne
Anwendung der Vorschriften des § 35 der GGVSEB unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen
auf der Straße befördert werden.
2 Tankanforderungen
2.1 Die Tanks müssen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein.
2.2 Die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Innentanks darf die Mindestwand-
dicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten.
2.3 Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unter-
schreiten.
2.4 Die Innentanks müssen aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen beste-
hen.
3 Dokumentation
In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tank-
ausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 13 durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB oder nach
Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen oder einen Technischen Dienst nach
§ 14 Absatz 4 der GGVSEB einzutragen.
4 Übergangsvorschriften
Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 dürfen weiterhin für diese
Ausnahme verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 283
Ausnahme 14 (S)
Beförderung von bestimmten Stoffen
der Klasse 3 in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB
1 Abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 2 der GGVSEB dürfen die in der Anlage 1 Nummer 4 der GGVSEB
genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung der Vorschriften des § 35 der
GGVSEB unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.
2 Tankanforderungen
2.1 Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent höher sein als das eines Tanks aus Baustahl
nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus
von Transporttanks für Gefahrgut“1 und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts
2032).
2.2 Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngröße f3 mit einem Wert angesetzt werden, der mindes-
tens 0,5 beträgt.
2.3 Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen
Behörde bestätigt sein. In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein
Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 14 durch eine Stelle nach § 12 der
GGVSEB oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen oder einen Tech-
nischen Dienst nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB einzutragen.
3 Übergangsvorschriften
Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 dürfen weiterhin für diese
Ausnahme verwendet werden.
Ausnahme 15
– offen –
Ausnahme 16
– offen –
Ausnahme 17
– offen –
Ausnahme 18 (S)
Beförderungspapier
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR
a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder
b) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
aa) Empfänger,
bb) Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
2 Befreiung vom Beförderungspapier
2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht
an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzuläs-
sige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und
eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach
Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beför-
derungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenan-
gaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.
2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, unge-
reinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tank-
containern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern, ungereinigten
leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU darf das Be-
förderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.
3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier
3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr) darf auf die Angabe
a) des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als ge-
schlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach § 35 der GGVSEB durchgeführt wird,
1
Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.
2
Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S. 522.
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
b) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird
und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.
Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern
a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie
b) der Klasse 5.2.
3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Aus-
nahme 18“.
4 Sonstige Vorschriften
Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.
5 Befristung
Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 19 (B, E, S)
Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
1 Abweichend von Anlage 2 Nummer 1.1 und 1.2 der GGVSEB dürfen Lösungen und Gemische, die poly-
halogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Nummer 3.1 enthalten, und Stoffe der Num-
mer 5.3 unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.
2 Freistellung
Lösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 der GGVSEB erreichen oder unterschreiten,
unterliegen nicht den Vorschriften der GGVSEB, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht einer
anderen Klasse zuzuordnen sind. Dies gilt jedoch nicht für 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin.
3 Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und Bestimmung der
Toxizitätsäquivalenz zu TCDD
3.1 Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten Toxizitätsäqui-
valent-Faktoren bestimmt:
Tabelle 1
Buchstabe nach
Anlage 2 Toxizitätsäquivalent-Faktor
Stoffbezeichnung
Nummer 1.2 (TE)
GGVSEB
1 2 3
A: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin a 1
1,2,3,7,8-Penta-CDD a 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD c 0,001
B: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran a 0,1
2,3,4,7,8-Penta-CDF a 0,5
1,2,3,7,8-Penta-CDF b 0,05
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF c 0,001
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 285
Buchstabe nach
Anlage 2 Toxizitätsäquivalent-Faktor
Stoffbezeichnung
Nummer 1.2 (TE)
GGVSEB
1 2 3
C: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin d 1
1,2,3,7,8-Penta-BDD d 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD e 0,1
D: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran d 0,1
2,3,4,7,8-Penta-BDF d 0,5
1,2,3,7,8-Penta-BDF e 0,05
3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder
einem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitätsäqui-
valent-Faktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach
Nummer 3.1 die Summe der sich jeweils ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäqui-
valent (TCDD-TE) in Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches
dar.
4 Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je
Kilogramm zu den Klassen 3 und 6.1
4.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt, ausgenommen
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin:
Gruppe A:
Lösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und
höchstens 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Gruppe B:
Lösungen mit einem Anteil von mehr als 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens
20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit einem Anteil von mehr als 5 000 Mikro-
gramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Gruppe C:
Lösungen mit einem Anteil von höchstens 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit
einem Anteil von höchstens 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
4.2 Lösungen der Gruppen A bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als UN 1992 Entzündbarer
flüssiger Stoff, giftig, n.a.g., in die Klasse 3 oder als UN 2810 Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g.,
in die Klasse 6.1 einzustufen.
Tabelle 2
Gruppe nach UN-Nummer
Flammpunkt (Flp.) Klasse Verpackungsgruppe
Nummer 4.1
1 2 3 4
A Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, II
B Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, II
C Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, II
4.3 Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN 2811 Giftiger orga-
nischer fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1 wie folgt zu behandeln:
Gruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I,
Gruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und
Gruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III.
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
4.4 Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit geringer
Bioverfügbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. der Klasse 6.1, Verpackungs-
gruppe III eingestuft werden.
4.5 In Ergänzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus Verbrennungsanlagen
und Hüttenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR/RID/ADN in die Klasse 8, Verpackungsgruppe III
einzuordnen wären, als UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g., Verpackungsgruppe III einzustufen
und der Gruppe C zuzuordnen.
4.6 Absatz 2.1.3.4.2 ADR/RID/ADN ist auch für Stoffe der UN 2315, UN 3151, UN 3152 und UN 3432, die in
Transformatoren und Kondensatoren enthalten sind, anzuwenden.
5 Beförderungszulassung
5.1 Für Beförderungen der in Nummer 4.6 genannten Stoffe gelten die Verpackungsvorschriften nach Unter-
abschnitt 4.1.4.1 P 906 ADR/RID.
Die Lösungen und Gemische der Gruppen A bis C dürfen wie Stoffe der Klassen, UN-Nummern, Ver-
packungsgruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 zugeordnet sind, befördert
werden. Ungereinigte leere Verpackungen, Tankcontainer, festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Kes-
selwagen sind wie befüllte zu behandeln.
5.2 Nach Maßgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgeführten Vorschriften dürfen
a) Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen B und C und
b) Gemische der Gruppe C
in loser Schüttung mit Binnenschiffen befördert werden.
5.2.1 S c h n e l l t e s t s f ü r Tr a n s f o r m a t o r e n u n d K o n d e n s a t o r e n m i t p o l y h a l o g e -
n i e r t e n B i p h e n y l e n u n d Te r p h e n y l e n :
Für die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten Biphenylen und Terphenylen zu
den Gruppen B und C dieser Ausnahme können Schnelltests herangezogen werden, die auf Chlorionen
ansprechen. Führt das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 Prozent in der Lösung, dürfen Trans-
formatoren, Kondensatoren, Flüssigkeiten und sonstige damit kontaminierte Stoffe (z. B. Bindemittel,
Schutzzeug) der Gruppe C zugeordnet werden. Liegt das Testergebnis über 20 Prozent, sind sie der
Gruppe B zuzuordnen.
5.2.2 Beförderung von Geräten mit Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen sowie
mit Binnenschiffen:
Geräte sind z. B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit hydraulischen Einrichtungen.
Geräte mit Lösungen und Gemischen der UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppen II und III dürfen
wie folgt befördert werden:
5.2.2.1 Geräte sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind.
5.2.2.2 Geräte dürfen auch in geschweißten Behältnissen aus Stahl, die folgenden Mindestanforderungen ent-
sprechen müssen, verpackt werden:
a) Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter,
b) Höchstmasse: 2,5 Tonnen,
c) Verschlussart: Dicht verschlossen.
Die Geräte sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behältnisse aus Stahl einzusetzen. Die Polsterstoffe
müssen mindestens 15 Prozent des Volumens des Behältnisses aus Stahl füllen und so beschaffen sein,
dass auch bei einem Austreten von flüssigem Inhalt die Sicherheit des Behältnisses nicht beeinträchtigt
wird.
5.2.2.3 Soweit es die Abmessungen der Großgeräte zulassen, sind sie in Container zu verladen und ausreichend
zu sichern. Die Container müssen flüssigkeitsdicht sein und die gleiche mechanische Stabilität besitzen
wie Container, die nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) geprüft und
zugelassen sind. Dies ist durch die Bescheinigung einer Stelle nach § 12 der GGVSEB nachzuweisen.
Die Bescheinigung gilt jeweils längstens fünf Jahre.
5.2.2.4 Geräte, die wegen ihrer Größe nicht verpackt werden können (Großgeräte), dürfen unverpackt befördert
werden.
5.2.2.5 Unverpackte entleerte Großgeräte auf Fahrzeugen und Großgeräte in Containern müssen so gesichert
sein, dass sie bei der höchstzulässigen Masse folgende Kräfte aufnehmen können:
a) 3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,
b) 3fache Gesamtmasse horizontal seitwärts,
c) 2fache Gesamtmasse vertikal aufwärts.
5.2.2.6 Ungereinigte (ent)leer(t)e Großgeräte müssen dicht verschlossen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 287
5.2.2.7 Ungereinigte Großgeräte, die sich wegen ihrer Größe und ihrer Masse nicht in einen Container verladen
lassen, müssen in flüssigkeitsdichte Auffangbehältnisse (Wannen) eingestellt werden. Die Wannen müs-
sen den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 P 906 ADR/RID entsprechen.
Großgeräte in Wannen müssen auf Straßen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie auf Binnenschiffen so
verladen und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie den üblichen Beanspruchungen wäh-
rend der Beförderung standhalten. Die Ladungssicherungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass
eine Beschädigung der Großgeräte ausgeschlossen ist.
5.2.3 Für die Beförderung von Gemischen der Gruppe C in loser Schüttung mit
Binnenschiffen gelten zusätzlich folgende Regelungen:
5.2.3.1 Bau und Ausrüstung
Die Schiffe müssen mit einem Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 ADN versehen sein. Die Schiffe
müssen in Doppelhüllenbauweise, das heißt mit doppeltem Boden und Wallgängen, gebaut sein und
über ein spritzwasserdichtes Lukendach aus Metall verfügen.
5.2.3.2 Betrieb
5.2.3.2.1 Es dürfen
a) nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befördert werden, es sei denn, es handelt sich um Doppel-
hüllenschiffe nach Unterabschnitt 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 ADN,
b) nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband eingestellt werden.
5.2.3.2.2 Schiffe, die nicht ausschließlich zur Beförderung von Gemischen der Gruppe C verwendet werden,
müssen nach jeder Beförderung vollständig vom Ladegut gereinigt werden.
5.2.3.2.3 Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den Gemischen in Berührung kommt. Die
notwendige Schutzkleidung zur Durchführung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein.
5.2.3.2.4 Den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der sich
für den Schiffsführer ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser Ausnahme ist.
5.2.4 Für die Beförderung von Stoffen mit einem Grenzwert über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können die zu-
ständigen Stellen Ausnahmen nach § 5 der GGVSEB zulassen, wenn die Transportbehälter unfallsicher
sind.
Dies gilt als erfüllt, wenn sie Prüfungen unterzogen worden sind, die nachweislich den für Typ B-Ver-
sandstücke in Abschnitt 2.2.7 ADR/RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. Der Nachweis der
Unfallsicherheit ist durch ein Sachverständigengutachten zu bestätigen.
5.3 Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine und -furane dürfen in Verpackun-
gen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 620 und Abschnitt 6.3.2 ADR/RID verpackt befördert werden. Diese
Stoffe dürfen in Mengen bis höchstens 3 Milligramm je Glasampulle und bis höchstens drei zugeschmol-
zene Glasampullen je Versandstück verpackt werden.
6 Sonstige Vorschriften
6.1 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der Klasse 6.1, UN 2810 oder
UN 2811, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und deren Flammpunkt bis einschließlich 60 Grad
Celsius beträgt, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 3 zu kennzeichnen.
6.2 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN 2923, Verpackungsgruppe
III zugeordnet sind, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.
6.3 Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1 000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der
Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I oder der Klasse 3, UN 1992, Verpackungs-
gruppe I zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr den Vorschriften des § 35
der GGVSEB.
6.4 Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht
angewendet werden.
6.5 § 35 der GGVSEB ist bei allen Beförderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme anzuwenden.
6.6 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfänger dem Absender den Eingang der
Sendung zu bestätigen.
6.7 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff
Unbefugter zu treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit
zugänglichen Stellen befinden.
7 Angaben im Beförderungspapier
7.1 Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:
a) In den Fällen der Nummern 4.2 bis 4.6:
aa) die nach den Nummern 4.2 bis 4.6 zutreffende UN-Nummern, der die Buchstaben „UN“ voran-
gestellt werden,
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
bb) der Begriff „Abfall“,
cc) die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung, ergänzt durch „(Lösung/Gemisch enthält
polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane3)“,
dd) die Nummer des Gefahrzettelmusters, wobei, sofern mehrere Nummern zutreffend sind, die Num-
mern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben sind,
ee) die zutreffende Verpackungsgruppe und
ff) der zugeordnete Tunnelbeschränkungscode nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR in Großbuchstaben
und in Klammern.
Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.
Beispiele:
„UN 2810 Abfall Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g. (Lösung enthält polyhalogenierte Diben-
zodioxine), 6.1, II, (D/E)“;
„UN 3432 Abfall Polychlorierte Biphenyle, fest (Gemisch enthält polyhalogenierte Dibenzofurane und
polychlorierte Biphenyle), 9, II, (D/E)“;
„UN 1992 Abfall Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (Lösung enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine
und -furane sowie Kohlenwasserstoffe), 3 (6.1), I, (C/E)“.
b) in den Fällen der Nummer 5.3:
„UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. (enthält Dioxin), Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I“.
7.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 19“.
Ausnahme 20 (B, E, S)
Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung
mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestim-
mungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind,
unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden.
2 Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung
2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Re-
aktionen miteinander eingehen können.
2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der
nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zuläs-
sig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsver-
bot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.
Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer
Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß
den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutref-
fenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades,
gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.
Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel der Sendung anzuge-
ben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich.
Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen.
2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe
innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausrei-
chenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der
durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden inner-
halb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausrei-
chenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.19 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6
ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten
Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure
auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen
ist.
2.4 Tabelle der gefährlichen Abfälle
Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Ver-
packungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern
der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die
Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S).
3
Bei Einstufung nach Nummer 4.2, 4.5 oder 4.6 ist der Stoff der Klasse 3, 8 oder 9 zusätzlich anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 289
Angaben im Beför- Die chemische
Verpa- derungspapier Verträglichkeit der
ckungs- Werkstoffe der
Gefahrzettel- Verpackungen aus
Abfall-/ gruppe(n)
Tunnel- muster Kunststoff muss
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Verpa-
beschrän- Nummer mindestens gegen-
gruppe Klasse 2: ckungs-
Klassifizie- kungs- über folgenden
gruppe
rungscode code Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
1.1 2 Klassifizie- Gefäße, klein, mit Gas Essigsäure,
rungscode (Gaspatronen) (UN 2037) Kohlenwasser-
mit folgenden Eigenschaften: stoffgemisch
5A erstickend, (E) 2.2
5F entzündbar, 2.1
5FC entzündbar, ätzend oder 2.1 + 8
5O oxidierend (E) 2.2 + 5.1
Bem. 1: Dieser Gruppe
dürfen auch nach Kapitel
3.4 des ADR/RID/ADN frei-
gestellte Gegenstände der
Klasse 2 beigegeben wer-
den (z. B. Kohlendioxid-
patronen).
Bem. 2: Feuerzeuge und
deren Nachfüllpatronen der
UN 1057 sind Gegenstände
des Klassifizierungscodes
6F des ADR/RID/ADN und
dürfen daher nicht im Rah-
men dieser Ausnahme be-
fördert werden (Beförde-
rung nach Sondervor-
schrift 654 ADR/RID/ADN).
1.2 2 Klassifizie- Gefäße, klein, mit Gas
rungscode (Gaspatronen) (UN 2037)
mit folgenden Eigenschaf-
ten:
5T giftig, (D) 2.3
5TF giftig, entzündbar, 2.3 + 2.1
5TC giftig, ätzend, 2.3 + 8
5TO giftig, oxidierend, 2.3 + 5.1
5TFC giftig, entzündbar, ätzend 2.3 + 2.1 + 8
oder
5TOC giftig, oxidierend, ätzend 2.3 + 5.1 + 8
1.3 2 6A Abfallfeuerlöscher (D) 2.2
2.1 3 II und III Entzündbare, flüssige, nicht (D/E) II 3 Essigsäure,
giftige, nicht ätzende Ab- Kohlenwasser-
fälle mit einem Flammpunkt stoffgemisch
unter 23 °C, deren Dampf-
druck bei 50 °C 110 kPa
(1,10 bar) nicht übersteigt,
z. B. Benzin, Spiritus,
Petroleum, Alkohole außer
Methanol und mit einem
Flammpunkt zwischen 23 °C
und 60 °C, z. B. Diesel-
kraftstoff oder Heizöl, leicht
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
Angaben im Beför- Die chemische
Verpa- derungspapier Verträglichkeit der
ckungs- Werkstoffe der
Gefahrzettel- Verpackungen aus
Abfall-/ gruppe(n)
Tunnel- muster Kunststoff muss
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Verpa-
beschrän- Nummer mindestens gegen-
gruppe Klasse 2: ckungs-
Klassifizie- kungs- über folgenden
gruppe
rungscode code Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
2.2 3 I bis III Klebstoffabfälle sowie Farb- (D/E) I 3
und Lackabfälle (außer sol-
che, die der UN 1263 zu-
zuordnen sind, Beförderung
gemäß Sondervor-
schrift 650 ADR/RID/ADN)
einschließlich solcher mit
Nitrocellulose mit einem
Stickstoffgehalt von
höchstens 12,6 % in der
Trockenmasse
Bem.: Zu Härterpasten
siehe Abfallgruppe 8.
3.1 3 I bis III Entzündbare, flüssige, (C/E) I 3 + 6.1 Essigsäure,
organische halogenhaltige Kohlenwasser-
oder organische sauerstoff- stoffgemisch
haltige, giftige Abfälle und
solche, die nicht einer an-
deren Sammeleintragung
zugeordnet werden können,
der UN 1992, UN 2603
und UN 3248, z. B. Altöle,
auch solche mit geringen
Chloranteilen (z. B. poly-
chlorierten Kohlenwasser-
stoffen) sowie Abfälle mit
Methanol
3.2 6.1 I bis III Abfälle mit halogenhaltigen (C/D) I 6.1 + 3
Kohlenwasserstoffen mit
Ausnahme von Isocyanaten
der UN 2285, z. B. Trichlor-
ethan, Trichlorethylen (Tri),
Perchlorethylen (Per), Me-
thylenchlorid, Tetrachlor-
kohlenstoff, Chloroform,
Filterpatronen aus chemi-
schen Reinigungsbetrieben,
Antiklopfmittel
3.3 9 II Polychlorierte Biphenyle (D/E) II 9
(PCB) (UN 2315 und
UN 3432), polyhalogenierte
Biphenyle und Terphenyle
(UN 3151 und UN 3152),
auch in verpackten Klein-
geräten, wie Kleinkonden-
satoren
Bem. 1: Wegen PCB, PCT
und polyhalogenierten
Biphenylen und Terphen-
ylen in unverpackten Ge-
räten siehe Klasse 9,
UN 2315, UN 3432,
UN 3151 und UN 3152.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 291
Angaben im Beför- Die chemische
Verpa- derungspapier Verträglichkeit der
ckungs- Werkstoffe der
Gefahrzettel- Verpackungen aus
Abfall-/ gruppe(n)
Tunnel- muster Kunststoff muss
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Verpa-
beschrän- Nummer mindestens gegen-
gruppe Klasse 2: ckungs-
Klassifizie- kungs- über folgenden
gruppe
rungscode code Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Bem. 2: Geräte mit PCB,
PCT und polyhalogenierten
Biphenylen und Terphe-
nylen, die polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) der
Klasse 6.1 enthalten, siehe
Ausnahme 19 dieser Ver-
ordnung.
3.4 3 I und II Abfälle mit flüssigen, ent- (C/E) I 3 + 6.1
zündbaren, giftigen Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln
und Pflanzenschutzmitteln
mit einem Flammpunkt
unter 23 °C
3.5 6.1 I bis III Abfälle mit flüssigen, gifti- (C/E) I 6.1 + 3
gen, entzündbaren Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln
und Pflanzenschutzmitteln
4.1 3 I bis III Entzündbare flüssige, (C/E) I 3+8 Essigsäure,
ätzende Abfälle Kohlenwasser-
stoffgemisch
4.2 3 I und II Entzündbare flüssige, (C/E) I 3 + 6.1 + 8
giftige und ätzende Abfälle
mit einem Flammpunkt
unter 23 °C, einschließlich
Gegenstände mit diesen
Flüssigkeiten
5.1 9 III Umweltgefährdender Stoff (E) III 9
fest oder flüssig Zusätzlich ist
dauerhaft die
Kennzeich-
nung nach
5.2.1.8.3
anzubringen
6.1 4.1 II und III Abfälle, die aus festen (E) II 4.1
Stoffen bestehen, die nicht
giftige und nicht ätzende
entzündbare flüssige Stoffe
mit einem Flammpunkt bis
60 °C enthalten können,
z. B. Holzwolle, Sägespäne,
Papierabfälle, Putztücher,
gebrauchte Ölfilter, verun-
reinigte Ölbinder, getränkt
oder behaftet mit Ölen und
Fetten
Bem.: Phosphorsulfide,
nicht frei von weißem oder
gelbem Phosphor, sind zur
Beförderung nicht zugelas-
sen.
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
Angaben im Beför- Die chemische
Verpa- derungspapier Verträglichkeit der
ckungs- Werkstoffe der
Gefahrzettel- Verpackungen aus
Abfall-/ gruppe(n)
Tunnel- muster Kunststoff muss
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Verpa-
beschrän- Nummer mindestens gegen-
gruppe Klasse 2: ckungs-
Klassifizie- kungs- über folgenden
gruppe
rungscode code Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
6.2 4.1 II und III Abfälle, die Metalle oder (E) II 4.1
Metall-Legierungen,
pulverförmig oder in
anderer entzündbarer Form
enthalten
6.3 4.1 II und III Abfälle, die entzündbare (E) II 4.1 + 6.1
feste Stoffe, giftig enthalten
6.4 4.1 II und III Abfälle, die entzündbare (E) II 4.1 + 8
feste Stoffe, ätzend enthal-
ten
6.5 4.2 II und III Gebrauchte Putztücher, (D/E) II 4.2
Putzwolle und ähnliche
Abfälle, nicht giftig, nicht
ätzend, die mit selbstent-
zündlichen Stoffen verun-
reinigt sind, z. B. bestimmte
Öle und Fette
Selbsterhitzungsfähige or-
ganische feste Stoffe, nicht
giftig, nicht ätzend, z. B.
körnige oder poröse brenn-
bare Stoffe, die mit der
Selbstoxidation unterlie-
genden Bestandteilen ge-
tränkt oder verunreinigt
sind, z. B. mit Leinöl, Lein-
ölfirnisse, Firnisse aus an-
deren analogen Ölen, Pe-
troleumrückstände
6.6 4.2 II und III Abfälle, die Metalle oder (D/E) II 4.2
Metall-Legierungen, pulver-
förmig oder in anderer
selbstentzündlicher Form
enthalten
6.7 4.2 II und III Abfälle, die feste selbst- (D/E) II 4.2 + 6.1
erhitzungsfähige Stoffe,
giftig enthalten
6.8 4.2 II und III Abfälle, die feste selbst- (D/E) II 4.2 + 8
erhitzungsfähige Stoffe,
ätzend enthalten
6.9 4.2 II und III Sulfide, Hydrogensulfide (D/E) II 4.2
und Dithionite, wie
Natriumdithionit und Zube-
reitungen, z. B. Textilent-
färber und selbsterhit-
zungsfähige anorganische
feste Stoffe, nicht giftig,
nicht ätzend
6.10 4.3 II und III Abfälle, die Metalle oder (D/E) II 4.3
Metall-Legierungen, pulver-
förmig oder in anderer Form
enthalten und die mit Was-
ser entzündbare Gase ent-
wickeln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 293
Angaben im Beför- Die chemische
Verpa- derungspapier Verträglichkeit der
ckungs- Werkstoffe der
Gefahrzettel- Verpackungen aus
Abfall-/ gruppe(n)
Tunnel- muster Kunststoff muss
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Verpa-
beschrän- Nummer mindestens gegen-
gruppe Klasse 2: ckungs-
Klassifizie- kungs- über folgenden
gruppe
rungscode code Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
7.1 4.3 I und II Metallcarbide und Metall- (B/E) I 4.3
nitride, wie Calciumcarbid,
Aluminiumcarbid
7.2 4.3 I Metallphosphide, giftig, (B/E) I 4.3 + 6.1
wie Calciumphosphid,
Aluminiumphosphid
7.3 6.1 I Phosphidhaltige feste (C/E) I 6.1
Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungs-
mittel
8.1 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (E) II 5.1 Salpetersäure,
(oxidierend) wirkende Chlo- 55 %
rite oder Hypochlorite ent-
halten, wie feste Schwimm-
badchlorierungsmittel mit
Natriumchlorit, Kalium-
chlorit, Calciumhypochlorit
oder Mischungen von
Chloriten
Bem. 1: Lösungen von
Schwimmbadchlorierungs-
mitteln siehe Abfall-
gruppe 14.
Bem. 2: Chlorit-und Hypo-
chloritmischungen mit
einem Ammoniumsalz
sind zur Beförderung nicht
zugelassen.
8.2 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (E) II 5.1 + 6.1
(oxidierend) wirkende
Stoffe, fest, giftig enthalten
8.3 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (E) II 5.1 + 8
(oxidierend) wirkende
Stoffe, fest, ätzend ent-
halten
8.4 5.2 II Pastenförmige Abfälle mit (D) II 5.2
Dibenzoylperoxid, Dicumyl-
peroxid der UN 3104,
UN 3106, UN 3108 oder
UN 3110 in Dosen und
Tuben, z. B. Härter für
Polyesterharze
9.1 6.1 I bis III Abfälle, fest oder flüssig, mit (C/E) I 6.1 Netzmittellösung
Quecksilberverbindungen
9.2 8 III Abfälle, die metallisches (E) III 8
Quecksilber enthalten
Bem.: Dieser Gruppe dürfen
auch Gegenstände mit
Quecksilber beigegeben
werden.
9.3 6.1 I bis III Abfälle mit Cyanidgehalt, (C/E) I 6.1
z. B. Gold- und Silberputz-
mittel
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
Angaben im Beför- Die chemische
Verpa- derungspapier Verträglichkeit der
ckungs- Werkstoffe der
Gefahrzettel- Verpackungen aus
Abfall-/ gruppe(n)
Tunnel- muster Kunststoff muss
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Verpa-
beschrän- Nummer mindestens gegen-
gruppe Klasse 2: ckungs-
Klassifizie- kungs- über folgenden
gruppe
rungscode code Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
9.4 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle (C/E) I 6.1
mit giftigen Stoffen, nicht
ätzend und nicht entzünd-
bar
Bem.: Abfälle mit PCB, PCT
und polyhalogenierten
Biphenylen und Terphe-
nylen, die polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) der
Klasse 6.1 enthalten, siehe
Ausnahme 19 dieser Ver-
ordnung.
9.5 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle (C/E) I 6.1 + 8
mit giftigen Stoffen, ätzend
9.6 6.1 I und II Feste und flüssige Abfälle (C/D) I 6.1 + 3
mit organischen giftigen
Stoffen, entzündbar
9.7 6.1 I bis III Feste und flüssige Pflan- (C/E) I 6.1
zenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel,
ausgenommen solche der
Abfallgruppe 7
10.1 8 II Abfälle mit (E) I 8 Salpetersäure,
I und II Salpetersäure (UN 2031), 55 %,
Nitriersäuremischungen Netzmittellösung
(UN 1796 und UN 1826)
und/oder
II Perchlorsäure (UN 1802),
z. B. bestimmte Reini-
gungsmittel
Bem. 1: Mischungen aus
Salpetersäure und Salz-
säure der UN 1798 sind
zur Beförderung nicht zu-
gelassen.
Bem. 2: Chemisch instabile
Nitriersäuremischungen,
nicht denitriert, sind zur
Beförderung nicht zugelas-
sen.
Bem. 3: Perchlorsäure,
wässerige Lösungen mit
mehr als 72 Masse-% reiner
Säure, sind zur Beförderung
nicht zugelassen.
11.1 8 II Abfälle mit Schwefelsäure, (E) II 8 Netzmittellösung
z. B. bestimmte Reini-
gungsmittel, Bierstein-
entfernerpasten, Bleisulfat
Bem.: Chemisch instabile
Mischungen von Abfall-
schwefelsäure sind zur Be-
förderung nicht zugelassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 295
Angaben im Beför- Die chemische
Verpa- derungspapier Verträglichkeit der
ckungs- Werkstoffe der
Gefahrzettel- Verpackungen aus
Abfall-/ gruppe(n)
Tunnel- muster Kunststoff muss
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Verpa-
beschrän- Nummer mindestens gegen-
gruppe Klasse 2: ckungs-
Klassifizie- kungs- über folgenden
gruppe
rungscode code Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
11.2 8 II Abfälle mit Flusssäure- (E) II 8 + 6.1
lösungen, z. B. bestimmte
Reinigungsmittel
11.3 8 I bis III Flüssige Abfälle mit ätzen- (C/D) I 8 + 6.1
den, giftigen Stoffen
11.4 8 I bis III Wässerige Lösungen von (E) I 8
Halogenwasserstoffen
(ausgenommen Fluorwas-
serstoff), saure fluorhaltige
Stoffe, flüssige Halogenide
und andere flüssige halo-
genierte Stoffe (ausgenom-
men der Fluorverbindun-
gen, die in Berührung mit
feuchter Luft oder Wasser
saure Dämpfe entwickeln),
flüssige Carbonsäuren und
ihre Anhydride, sowie flüs-
sige Halogencarbonsäuren
und ihre Anhydride, Alkyl-
und Arylsulfonsäuren,
Alkylschwefelsäuren und
organische Säurehalo-
genide, wie Salzsäure,
Phosphorsäure, Essigsäure,
Chlorsulfonsäure, Ameisen-
säure, Chloressigsäure,
Propionsäure, Toluolsulfon-
säuren, Thionylchlorid
12.1 8 I bis III Feste Halogenide und (E) I 8
andere feste halogenierte
Stoffe (ausgenommen der
Fluorverbindungen, die in
Berührung mit feuchter Luft
oder Wasser saure Dämpfe
entwickeln) und feste
Hydrogensulfate, wie
Eisentrichlorid, wasserfrei;
Zinkchlorid, wasserfrei;
Aluminiumchlorid, wasser-
frei; Phosphorpentachlorid
12.2 8 I bis III Feste Abfälle mit ätzenden, (E) I 8 + 6.1
giftigen Stoffen
13.1 8 III Abfälle mit wässerigen (E) III 8 Wasser,
Ammoniaklösungen mit Netzmittellösung
höchstens 35 % Ammoniak
13.2 8 I bis III Übrige feste und flüssige (E) I 8
basische Abfälle (ausge-
nommen UN 2029), z. B.
bestimmte Reinigungsmittel
mit Natrium- und/oder
Kaliumhydroxid sowie
Natronkalk, Brünierungs-
mittel mit Natrium-
und/oder Kaliumsulfid
(Geschirrspülmittel oder
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
Angaben im Beför- Die chemische
Verpa- derungspapier Verträglichkeit der
ckungs- Werkstoffe der
Gefahrzettel- Verpackungen aus
Abfall-/ gruppe(n)
Tunnel- muster Kunststoff muss
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Verpa-
beschrän- Nummer mindestens gegen-
gruppe Klasse 2: ckungs-
Klassifizie- kungs- über folgenden
gruppe
rungscode code Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Entkalker mit Natrium-
metasilicat, Kalkmilch mit
Calciumhydroxid)
13.3 8 III Abfälle von Formaldehyd- (E) III 8
lösungen, z. B. bestimmte
Reinigungsmittel, Desinfek-
tionsmittel
14.1 8 II und III Abfälle mit Chlorit- und Hy- (E) II 8 Salpetersäure,
pochloritlösungen, z. B. be- 55 %,
stimmte Chlorbleichlaugen, Netzmittellösung
Lösungen von Schwimm-
badchlorierungsmitteln der
Abfallgruppe 8
14.2 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (E) II 5.1
(oxidierend) wirkende
flüssige Stoffe enthalten
14.3 5.1 II und III Abfälle mit Wasserstoffper- (E) II 5.1 + 8
oxid-Lösungen, z. B. be-
stimmte Reinigungsmittel,
Haarfärbemittel
14.4 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (E) II 5.1 + 6.1
(oxidierend) wirkende Stof-
fe, flüssig, giftig enthalten
15.1 Nicht identifizierbare ge- (B/E) Kennzeich-
fährliche Abfälle nung gemäß
5.2.1.9.1
Bem.: Für diese Abfälle Zusätzlich ist
gelten besondere Vorschrif- auf mindes-
ten, siehe Nummern 2.5, 2.7 tens 2 Seiten
und 4.3 dieser Ausnahme. dauerhaft die
Aufschrift
„Gefahrgut,
nicht identifi-
ziert“ anzu-
bringen.
2.5 Sonstige Vorschriften
Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum
oder 60 Kilogramm Masse unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Groß-
packmittel (IBC) eingegeben werden.
Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungs-
gruppe I bauartzugelassen sind:
a) Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2,
b) Fässer oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2,
c) Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder
d) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus ge-
eignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A
oder 4B als Außenverpackung.
Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.
Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codierung
4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13
müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 297
a) Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,
b) erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut
(z. B. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)),
c) Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,
d) zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,
e) Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen
Transport und
f) Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID.
Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füll-
menge wie die Außenverpackung besitzen.
2.6 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen ein-
zusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus
starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer
aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zu-
gelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu meh-
reren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässern
aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet
sind, zu verpacken.
2.7 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen
dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit
Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden.
Außerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern nach Kapitel 6.5 ADR/RID ver-
wendet werden. Diese Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauart-
geprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.
2.8 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 in Anlieferungsgefäßen
dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden.
2.9 Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel
(IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren.
2.10 Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind
inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig aus-
gefüllt sind.
2.11 Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. „1H2W“) müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie
die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen
darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunst-
stofffolie verpackt werden.
2.12 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässern,
Kanistern oder Kisten aus Pappe (z. B. „4GW“) mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte
und nicht funktionsfähige Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F,
die entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:
a) Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung der Ventile vermie-
den werden.
b) Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR/RID bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet
sein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.
2.13 Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zu-
gelassenen Verpackungen befördert werden:
Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz be-
stehen darf.
2.14 Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer
Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein.
2.15 Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt wer-
den, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.
Gefährliche Reaktionen sind:
a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
b) die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
c) die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;
d) die Bildung instabiler Stoffe.
3 Verantwortlichkeiten
3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22
der GGVSEB zu erfüllen.
3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,
a) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischen-
fällen oder Unfällen zu beurteilen und
b) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden.
3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 der GGVSEB die Güterwagen – ent-
sprechend der verladenen Güter – auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards)
nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13
nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.
4 Sonstige Vorschriften
4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern
und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnen-
schiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Be-
lüftung zu befördern.
4.2 Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßen-
verkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau pas-
sende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke zu verwenden.
4.3 Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht
unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.
4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere
Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können.
4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Ver-
packungen und Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein.
4.6 Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie die Stoffe zu behandeln, deren Reste in
ihnen enthalten sind.
5 Beförderungspapier
Im Beförderungspapier sind anzugeben:
a) Name und Anschrift des Absenders und Empfängers,
b) als Bezeichnung des Gutes:
– Abfallgruppe(n) <<…>>
– Nummern der Gefahrzettelmuster <<…>>
– Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<…>>
– Tunnelbeschränkungscode <<…>>
Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.
– Anzahl der Versandstücke und
– Beschreibung der Versandstücke
Anstelle von „<<…>>“ sind die entsprechenden Angaben gemäß der Tabelle in Nummer 2.4 einzu-
tragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der Spalte 6 zu entnehmen.
c) Zusätzlich ist zu vermerken: „Ausnahme 20“.
6 Befristung
Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 21 (B, E, S)
Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
1 Zusammenpackungszulassung
1.1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4
MP 23 ADR/RID und Kapitel 4.1 ADN dürfen
a) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit
UN 1950 Druckgaspackungen der Klasse 2, Klassifizierungscode 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC,
5TO und 5TOC, Kohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147,
UN 1288, UN 1299, UN 1300, UN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049,
UN 2052, UN 2055, UN 2057, UN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 299
UN 2364, UN 2368, UN 2520, UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie
UN 2831 1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusam-
mengepackt werden.
b) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit nicht
der GGVSEB unterliegenden Gütern in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammenge-
packt werden.
1.2 Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 7, MP 17 und MP 19 ADR/RID sind bei Beförderun-
gen nach dieser Ausnahme zu beachten.
1.3 Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstände dürfen ohne besondere Mengen-
begrenzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder in einem Straßenfahrzeug befördert
werden.
2 Verpackung
2.1 Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Codierung 4A, Kisten aus Aluminium der Codierung 4B,
Kisten aus Holz der Codierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Codierung 4G zu
verwenden.
2.2 Bauartprüfung
Bei der Bauartprüfung sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
3 Sonstige Vorschriften
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 Kilogramm sein.
4 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
„Ausnahme 21“.
5 Befristung
Die Ausnahme 21 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 22 (E, S)
Saug-Druck-Tanks
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID dürfen
gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9
a) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),
b) in Aufsetztanks,
c) in Tankcontainern,
die als Saug-Druck-Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886)
in Verbindung mit Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zum ADR in der Fassung der 13. ADR-Änderungs-
verordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) und in Verbindung mit der Ausnahme Nr. 63 der GGAV
vom 23. Juni 1993 zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.
Die Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR/RID die Tank-
codierung L4BH oder S4AH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR/RID zugelas-
sene Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 ADR/RID
aufgeführten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten.
2 Sonstige Vorschriften
a) Bei Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius und solchen, die auf
oder über ihren Flammpunkt erwärmt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit ent-
zündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.
b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu unter-
suchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Auf-
setztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der
ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und zu untersu-
chen.
3 Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung, im Prüfbericht und im Beförderungspapier
In der ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist unter Num-
mer 11 Bemerkungen anzugeben: „Ausnahme 22“. In den Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks,
Aufsetztanks und Tankcontainer nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR/RID ist zusätzlich zu vermerken: „Aus-
nahme 22“.
Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätzlich zu
vermerken: „Ausnahme 22“.
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
Ausnahme 23
– offen –
Ausnahme 24 (S)
Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit den Vorschriften des ADR
a) für die Klasse 2, UN 1011 BUTAN, UN 1012 BUT-1-EN, UN 1077 PROPEN, UN 1965 KOHLENWASSER-
STOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C),
UN 1969 ISOBUTAN, UN 1971 METHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET, UN 1972 METHAN,
TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG und UN 1978 PROPAN,
b) für die Klasse 3, Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe II und III und
c) für flüssige Stoffe der Klasse 9
dürfen ungereinigte leere Eichnormale unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert wer-
den.
2 Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum
von höchstens 1 000 Liter
2.1 Die Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des
Absatzes 5.4.1.1.6.2.1 ADR sind einzuhalten.
2.2 Ungereinigte leere Eichnormale mit einem Einzelfassungsraum der Gefäße von höchstens 450 Liter gelten
als Verpackung im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c ADR.
2.3 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.
2.4 Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die
Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR
zu kennzeichnen.
2.5 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 ADR zu kennzeich-
nen.
2.6 Die Vorschriften des Kapitels 1.3, der Abschnitte 7.5.7, 8.1.1 und 8.1.4, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in
Verbindung mit 8.2.1.2 sowie der Kapitel 8.3 und 8.5 S2 Absatz 1 ADR sind einzuhalten.
3 Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum
über 1 000 Liter und Fahrzeuge, die ungereinigte leere Eichnormale mit einem Fassungsraum über
1 000 Liter befördern
3.1 Die Eichnormale für flüssige Stoffe sind entleert und drucklos und die Eichnormale für Gase sind entleert
und mit einem Inertgas beaufschlagt zu befördern. Alle Öffnungen für das Befüllen und für das Entleeren
müssen dicht verschlossen sein.
3.2 Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet
sein.
3.3 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen, nicht jedoch die
darin aufgeführte Ausrüstung.
3.4 Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die
Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, sowie mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach
Absatz 5.2.1.8.3 und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen. Diese
Kennzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits mit Kennzeichnungen nach den Num-
mern 3.5 und 3.6 versehen ist, und die Eichnormale mit dem Fahrzeug fest verbunden sind.
3.5 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen mit einem Fassungsraum über 1 000 Liter sind mit dem Kennzeichen für
umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 und mit Großzetteln nach Abschnitt 5.3.1 ADR an beiden
Längsseiten und hinten zu versehen.
3.6 Die Beförderungseinheiten sind vorn und hinten nach Absatz 5.3.2.1.2 ADR mit orangefarbenen Tafeln mit
der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer für den Stoff, der zuletzt in den Eichnor-
malen enthalten war, zu kennzeichnen.
3.7 Die Eichnormale sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von
einer Stelle nach § 12 der GGVSEB einer äußeren und inneren Prüfung sowie einer Dichtheitsprüfung mit
Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat die Überwachungsstelle eine Bescheinigung
auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist.
3.8 Zusätzlich zu den Vorschriften nach Nummer 2.6 sind die Vorschriften der Absätze 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1,
4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2 und 6.8.2.1.27, des Abschnitts 7.5.10, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit
8.2.1.3, des Kapitels 8.5 S2 Absatz 2 und 3 sowie des Abschnitts 9.7.4 ADR einzuhalten.
3.9 Die Fahrzeuge für die Beförderung von Eichnormalen müssen den Bau- und Zulassungsvorschriften für
Fahrzeuge FL nach Teil 9 des ADR entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 301
3.10 In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR darf unter Nummer 9 auf die
Angabe zu den Nummern 9.2, 9.5 und 9.6 verzichtet werden. Unter Nummer 11 ist anzugeben: „Aus-
nahme 24“.
4 Sonstige Vorschriften
Die übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung.
5 Befristung
Die Ausnahme 24 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 25
– offen –
Ausnahme 26
– offen –
Ausnahme 27
– offen –
Ausnahme 28 (E, S)
Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.2.1
ADR/RID dürfen Automobilteile
– UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie
– UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER
der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Gefahrgütern
der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Einhaltung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusammengeladen
werden.
2 Tabelle der Gefahrgüter
Höchstzulässige
Klasse/ Gesamtmenge
Verpackungs-
UN-Nummer Benennung und Beschreibung Klassifizierungs- je Beförderungs-
gruppe
code einheit/Wagen/
Container
1 2 3 4 5
1090 ACETON 3/F1 II 333 I
1133 KLEBSTOFFE 3/F1 II und III 333/1 000 I
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG 3/F1 II und III 333/1 000 l
1170 ETHANOL, LÖSUNG 3/F1 II 333 l
1173 ETHYLACETAT 3/F1 II 333 l
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) 3/F1 II 333 l
1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE 3/F1 II und III 333/1 000 l
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERD- 3/F1 II 333 l
ÖLPRODUKTE, N.A.G.
1300 TERPENTINÖLERSATZ 3/F1 III 1 000 l
1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8/C1 III 1 000 l
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar 3/F1 II und III 333/1 000 l
1950 DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar, 2/5F – 333 kg
bis max. 1 l Fassungsraum
1987 ALKOHOLE, N.A.G. 3/F1 III 1 000 l
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, 3/F1 II und III 333/1 000 l
N.A.G.
2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8/C7 III 1 000 l
oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND,
N.A.G.
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
Höchstzulässige
Klasse/ Gesamtmenge
Verpackungs-
UN-Nummer Benennung und Beschreibung Klassifizierungs- je Beförderungs-
gruppe
code einheit/Wagen/
Container
1 2 3 4 5
2796 SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % 8/C1 II 333 l
Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT,
SAUER
2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH 8/C5 II 333 l
3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, 9/M7 III 1 000 kg
FEST, N.A.G.
3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, 9/M6 III 1 000 l
FLÜSSIG, N.A.G
3 Verpackung
Die Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR/RID
zu verpacken.
4 Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit oder Wagen
Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit oder in einem Wagen darf die
höchstzulässige Menge von 1 000 Kilogramm oder 1 000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider
Maßeinheiten nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter, deren
Höchstmenge in der Tabelle in Nummer 2 auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem
Faktor 3 zu multiplizieren.
5 Sonstige Vorschriften
Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische
Zwecke sowie UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER
der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind einzuhalten.
6 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 28“.
7 Befristung
Die Ausnahme 28 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 29
– offen –
Ausnahme 30
– offen –
Ausnahme 31 (S)
Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR
müssen die nach § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zuständigen Sachverständigen und die Mitarbeiter
der Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sein,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21
und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9
ADR müssen die Personen von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden. Der
Inhaber der Bescheinigung ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der
§§ 28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB.
3 Befristung
Die Ausnahme ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 32 (S, E)
Beförderungen durch zivile Unternehmen
im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende
Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016 303
und Binnenschifffahrt (GGVSEB)* auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag
und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:
a) Bw 01 (S, E) AGGABw „Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit
Fahrzeugen der Bundeswehr
b) Bw 17 (S, E) AGGABw Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter
mit Gefahrzetteln geringerer Größe
c) Bw 21 (S, E) AGGABw Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versand-
stücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung
mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Ab-
messungen
d) Bw 23 (S, E) AGGABw Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefähr-
lichen Gütern (Zubehör)
e) Bw 24 (S, E) AGGABw Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern
und Feuerwerkskörpern der Klasse 1
f) Bw 25 (S) AGGABw Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter
Klasse 1, die beim Verschuss anfallen
g) Bw 27 (S, E) AGGABw Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1
h) Bw 29 (S) AGGABw Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der
Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschrie-
bene Metallbebänderung.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)“, wobei XX
der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a
bis h entspricht.
Ausnahme 33 (M)
Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben
1 Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschiff-
fahrt im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist, betrei-
ben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestim-
mungen beachtet werden.
2 Anwendungsbereich
Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter in CTU nur
befördert werden, wenn
a) sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG-Code zugeordnet und zur Beförderung zugelassen sind und
b) während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu
erwarten ist. Der Schiffsführer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingung.
3 Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter
Es dürfen nicht befördert werden:
a) Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503,
b) Güter der Klasse 5.2,
c) Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind.
4 Eignungsbescheinigung
Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist,
dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der
Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Schutzbereich von mindes-
tens 1 Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Ventilatorein- und -austritten, sons-
tigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinen-
raumdecks muss mindestens ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Satz 3 gilt nicht für explo-
sionsgeschützte Zugänge und Öffnungen.
* Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123
Bonn, angefordert werden.
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016
5 Feuerlöscheinrichtungen
Der Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für CTU mit gefähr-
lichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden kön-
nen. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit Ab-
sperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entspre-
chende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen,
bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und
transportablen Behältern für Schaummittel, oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.
Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuer-
löscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter enthalten,
einsatzbereit sein.
6 Mengengrenzen
Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im
Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt beför-
dert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeich-
nung, Bezettelung und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU
gefährliche Güter innerhalb der Mengengrenzen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR oder gefähr-
liche Güter, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, hat der Fahrzeugführer
den Schiffsführer über die Art und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren.
7 Meldepflicht
Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegene zustän-
dige Behörde mit Benennung, Klasse und Menge der gefährlichen Güter unverzüglich informiert werden.
8 Sicherungsmaßnahmen
Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit
gefährlichen Gütern einschließlich des freien Schutzbereichs nach Nummer 4 von Unbefugten nicht
betreten wird.
Die Beförderungseinheiten sind gegen Wegrollen und Wegrutschen durch Anziehen der Feststellbremse,
Unterlegen von Keilen vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen, und weitere Sicherungs-
maßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) zu sichern.
9 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 33“.
10 Schriftliche Weisungen
Der Schiffsführer hat die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR griffbereit auf der Brücke
vorzuhalten.
11 Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1632) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Num-
mer 2.5 der Anlage zu § 1 Absatz 1 anzuwenden ist.