198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011
und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes
Vom 15. Februar 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Dieses Gesetz ist nicht für die in Artikel 2 Absatz 3
sen: und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 genannten
Textilerzeugnisse anzuwenden.
Artikel 1
Textilkennzeichnungsgesetz §2
(TextilKennzG) Begriffsbestimmungen
§1 (1) Die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind anzuwenden.
Anwendungsbereich
(2) Hinsichtlich der Begriffe Bereitstellung auf dem
(1) Dieses Gesetz ist für Textilerzeugnisse, die auf
Markt, Inverkehrbringen, Hersteller, Einführer, Händler,
dem Markt bereitgestellt werden, für die Verwendung
Wirtschaftsakteure, harmonisierte Norm, Marktüberwa-
von Bezeichnungen von Textilfasern, für die Etikettie-
chung, Marktüberwachungsbehörde sind die Begriffs-
rung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung
bestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG)
von Textilerzeugnissen und der nichttextilen Bestand-
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
teile tierischen Ursprungs von Textilerzeugnissen und für
Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
die Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textil-
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-
erzeugnissen durch quantitative Analyse von binären
hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-
und ternären Textilfasergemischen anzuwenden. Es
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
regelt die Durchführung und ist ergänzend zu der Ver-
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) anzuwenden.
ordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. September 2011 über (3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zustän-
die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit digen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die
zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung Zollbehörden.
der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und
zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und §3
der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom Voraussetzungen für die
18.10.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt
Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textil-
worden ist, anzuwenden. erzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt
(2) Textilerzeugnissen stehen die in Artikel 2 Absatz 2 bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anfor-
der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 genannten Erzeug- derungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert
nisse gleich. oder gekennzeichnet ist.
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§4 §6
Anforderungen an die Bezeichnung Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
von Textilfasern und an die Etikettierung (1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die
oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen nach Landesrecht bestimmten Behörden (Marktüber-
wachungsbehörden) haben die Einhaltung dieses Ge-
(1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt setzes zu überwachen (Marktüberwachung), soweit die-
bereitgestellt werden, wenn sie entsprechend den Arti- ses Gesetz oder andere bundesrechtliche Regelungen
keln 5, 7, 8 Absatz 1 und 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 keine anderen Festlegungen treffen. Satz 1 ist auch für
Absatz 1, den Artikeln 12, 13 und 14 Absatz 1 der Ver- die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 anzuwenden, soweit
ordnung (EU) Nr. 1007/2011 in deutscher Sprache zur die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaa-
Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder ten obliegt. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften
gekennzeichnet sind. über die örtliche Zuständigkeit darf auch die Behörde,
(2) Die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textil- in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervor-
erzeugnissen darf entsprechend Artikel 14 Absatz 2 tritt, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unter-
und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 durch Be- lagen und Informationen über Produkte nach den Vor-
gleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt schriften des § 11 Absatz 3 anfordern.
werden, sofern die Erzeugnisse Wirtschaftsakteuren in (2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungs-
der Lieferkette oder zur Erfüllung eines Auftrags eines behörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außen-
öffentlichen Auftraggebers geliefert werden. grenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Ab-
schnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen.
(3) Hersteller oder Einführer von Textilerzeugnissen Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die
haben nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 1, 2 und 4 Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf
und Artikel 16 Absatz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Infor-
Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2 Satz 1 der Verordnung mationen übermitteln, die sie bei der Überführung von
(EU) Nr. 1007/2011 beim Inverkehrbringen die Etikettie- Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt
rung oder Kennzeichnung vorzunehmen und die Rich- haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüber-
tigkeit der auf der Etikettierung oder der Kennzeichnung wachungsbehörden erforderlich sind. Die für die Kon-
enthaltenen Informationen sicherzustellen, sodass die trolle der Außengrenzen zuständigen Behörden melden
Faserzusammensetzung des Textilerzeugnisses mit der Aussetzungen gemäß Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Ver-
angegebenen Faserzusammensetzung übereinstimmt. ordnung (EG) Nr. 765/2008 der Marktüberwachungs-
(4) Händler, die Textilerzeugnisse auf dem Markt be- behörde, die für die Zollstelle örtlich zuständig ist.
reitstellen, haben nach Maßgabe von Artikel 16 Ab- (3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zustän-
satz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 3 Unterab- digen Behörden und die Marktüberwachungsbehörden
satz 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebs-
die Etikettierung oder Kennzeichnung sicherzustellen. geheimnisse und personenbezogene Daten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend für Textil- §7
erzeugnisse, die auf elektronischem Wege zum Verkauf
angeboten werden, anzuwenden. Artikel 12 der Verord- Marktüberwachung
nung (EU) Nr. 1007/2011 ist insoweit nicht anzuwenden. (1) Die zuständigen Behörden haben zu überwachen,
dass
(6) Die Ausnahmeregelungen des Artikels 17 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind anzuwenden. 1. Textilerzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder auf
dem Markt bereitgestellt werden, mit einer Etikettie-
(7) Die Etikettierung oder die Kennzeichnung gemäß rung oder Kennzeichnung versehen sind und die auf
den Absätzen 1 und 3 bis 5 darf zusätzlich als Ergän- dem Etikett oder der Kennzeichnung dargestellten
zung auch in anderen Sprachen erfolgen. Informationen zutreffend im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 1007/2011 sind,
§5 2. die Faserzusammensetzung der in Verkehr gebrach-
ten Textilerzeugnisse mit der auf dem Etikett oder
Aufbewahrung von Unterlagen der Kennzeichnung angegebenen Faserzusammen-
(1) Hersteller und Einführer haben Unterlagen über setzung dieser Erzeugnisse nach Maßgabe der Ver-
Tatsachen, auf deren Kenntnis die Etikettierung oder ordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt,
Kennzeichnung der Faserzusammensetzung beruht, 3. im Falle des § 4 Absatz 2 die Angaben der Begleit-
zwei Kalenderjahre lang aufzubewahren. Die Frist be- papiere (Handelsdokumente) den Anforderungen der
ginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 entsprechen.
letzte der Erzeugnisse, auf die sich die Unterlagen be- (2) Absatz 1 ist entsprechend für Textilerzeugnisse,
ziehen, vom Hersteller oder Einführer in den Verkehr die auf elektronischem Wege zum Verkauf angeboten
gebracht worden ist. werden, anzuwenden.
(2) Händler haben Unterlagen über Tatsachen, auf (3) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine
deren Kenntnis die Etikettierung oder Kennzeichnung wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines
der Faserzusammensetzung beruht, so lange aufzube- Marktüberwachungsprogramms zu gewährleisten, nach
wahren wie Erzeugnisse, auf die sich die Unterlagen dessen Maßgabe Textilerzeugnisse stichprobenartig und
beziehen, vom Händler auf dem Markt bereitgestellt in dem erforderlichen Umfang überprüft werden. Die
werden. Marktüberwachungsbehörden oder obersten Landes-
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behörden haben regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, (3) Die Marktüberwachungsbehörden haben die er-
die Wirksamkeit des Überwachungsprogramms zu über- forderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie den be-
prüfen und zu bewerten. gründeten Verdacht haben, dass Textilerzeugnisse die
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeich-
die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Ent- nung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011
wicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungs- und dieses Gesetzes nicht erfüllen oder die ange-
programms sicherzustellen. gebene Faserzusammensetzung nicht mit der tatsäch-
lichen Faserzusammensetzung nach Maßgabe der Ver-
(5) Die Länder haben die Marktüberwachungspro- ordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt. Sie sind
gramme nach Absatz 3 der Öffentlichkeit in nicht per- insbesondere befugt,
sonenbezogener Form auf, in der Regel, elektroni-
schem Wege zur Verfügung zu stellen. 1. anzuordnen, dass ein Etikett oder eine Kennzeich-
nung nach § 4 und nach Maßgabe der Verordnung
§8 (EU) Nr. 1007/2011 angebracht wird,
Berichtspflichten 2. anzuordnen, dass ein Textilerzeugnis von einer ge-
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben eigneten Stelle hinsichtlich der Faserzusammen-
mindestens alle vier Jahre in nicht personenbezogener setzung überprüft wird,
Form über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und
3. zu verlangen, dass ihnen Unterlagen, die gemäß § 5
Tätigkeiten zur Durchsetzung der in diesem Gesetz
aufzubewahren sind, innerhalb von zehn Tagen nach
oder in der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 festgelegten
Anforderung vorzulegen sind.
Anforderungen dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie schriftlich oder elektronisch zu berichten. Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme
Die Berichterstattung der Länder erfolgt in der Weise, nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern,
dass die Bundesregierung der Pflicht zur Berichterstat- wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirk-
tung gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) same Maßnahmen ergriffen hat.
Nr. 765/2008 gegenüber den anderen Mitgliedstaaten
und der Kommission vollständig und fristgerecht nach- (4) Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand
kommen kann. der nach Absatz 1 Satz 2, den Absätzen 2 und 3 Satz 2
erfolgten Überprüfungen fest, dass die Etikettierung
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben oder Kennzeichnung oder die Begleitpapiere nicht den
regelmäßig die Funktionsweise der Marktüberwachungs- Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung
tätigkeiten zu überprüfen und hierüber in nicht perso- (EU) Nr. 1007/2011 entsprechen, so haben sie die erfor-
nenbezogener Form das Bundesministerium für Wirt- derlichen Maßnahmen zu treffen. Sie sind insbesondere
schaft und Energie schriftlich oder elektronisch zu in- befugt,
formieren.
1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
§9 eine unrichtige oder unvollständige Etikettierung
oder Kennzeichnung oder Begleitdokumente korri-
Marktüberwachungsmaßnahmen
giert werden,
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand
von Stichproben zu kontrollieren, ob 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
ein Textilerzeugnis erst dann auf dem Markt bereit-
1. Textilerzeugnisse die Anforderungen an die Etikettie-
gestellt wird, wenn es die Anforderungen nach die-
rung oder Kennzeichnung nach Maßgabe der Ver-
sem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011
ordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes
erfüllt.
erfüllen,
2. die Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse mit Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme
der angegebenen Faserzusammensetzung dieser nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern,
Erzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EU) wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirk-
Nr. 1007/2011 übereinstimmt. same Maßnahmen ergriffen hat.
Die Kontrolle muss so organisiert und durchgeführt (5) Bei Fortdauern des nach Absatz 4 festgestellten
werden, dass das von Artikel 19 Absatz 1 der Verord- Verstoßes haben die Marktüberwachungsbehörden die
nung (EG) Nr. 765/2008 vorgegebene Prüfniveau einge- erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie sind insbe-
halten wird. Die Marktüberwachungsbehörden können, sondere befugt,
sofern es im Einzelfall zur Überprüfung der Anforderun-
gen an die Etikettierung oder Kennzeichnung von 1. das Anbieten oder Ausstellen eines Textilerzeug-
Textilerzeugnissen nach Maßgabe der Verordnung (EU) nisses zu untersagen,
Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes erforderlich ist, die 2. das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf
erforderlichen Unterlagen überprüfen oder physische dem Markt eines Textilerzeugnisses zu untersagen.
Kontrollen oder Laborprüfungen durchführen oder ver-
anlassen. Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme
nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern,
(2) Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Be-
wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirk-
stimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeug-
same Maßnahmen ergriffen hat.
nissen die in den Artikeln 19 und 20 der Verordnung
(EU) Nr. 1007/2011 in Verbindung mit den Anhängen VII, (6) Die Marktüberwachungsbehörden haben sich ge-
VIII und IX zu Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nieder- genseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den
gelegten Bestimmungen anzuwenden. Absätzen 1 bis 5 zu informieren und zu unterstützen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 201
§ 10 § 12
Adressaten der Bußgeldvorschriften
Marktüberwachungsmaßnahmen, Anhörung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehör- lässig
den im Sinne des § 9 sind gegen den jeweils betroffe- 1. entgegen § 4 Absatz 1 ein Textilerzeugnis auf dem
nen Wirtschaftsakteur zu richten. Markt bereitstellt,
(2) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen im Sinne 2. entgegen § 4 Absatz 3 die dort genannte Etikettie-
des § 9 ist § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in rung oder Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des 3. entgegen § 4 Absatz 4 die dort genannte Etikettie-
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) rung oder Kennzeichnung nicht sicherstellt,
geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
4. entgegen § 5 eine dort genannte Unterlage nicht
(3) Vor Erlass einer Maßnahme nach § 9 ist der be- oder nicht mindestens zwei Kalenderjahre aufbe-
troffene Wirtschaftsakteur gemäß § 28 des Verwal- wahrt,
tungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören,
dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein 5. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte
darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Maßnahme nicht duldet oder
Wirtschaftsakteur gehört wurde, ist ihm unverzüglich 6. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht,
Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Maßnahme nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ist daraufhin umgehend zu überprüfen. erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
§ 11 bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be- keit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.
auftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebs- Artikel 2
und Geschäftszeiten Geschäftsräume oder Betriebs- Folgeänderungen
grundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen
einer Geschäftstätigkeit Textilerzeugnisse im Anwen- (1) In Anlage 11 Nummer 3 Tabelle Zeile b Spalte 2
dungsbereich dieses Gesetzes der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I
1. hergestellt werden, S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
2. zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern, 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Textilkennzeichnungsgesetzes“
3. angeboten werden oder die Wörter „und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des
4. ausgestellt sind. Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Sep-
tember 2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be- die damit zusammenhängende Etikettierung und Kenn-
auftragten sind befugt, die Textilerzeugnisse zu besich- zeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeug-
tigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen. nissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des
(3) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be- Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG
auftragten dürfen Proben entnehmen, Muster verlangen des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272
und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unter- vom 18.10.2011, S. 1)“ eingefügt.
lagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, (2) Die Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung in
Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994
Verfügung zu stellen. (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 4 der
(4) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnah- Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010)
men nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden und die geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte 1. In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „§ 2
zu unterstützen. Er ist verpflichtet, den Marktüberwa- des Textilkennzeichnungsgesetzes“ durch die Wör-
chungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu ertei- ter „Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
len, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und
kann die Auskunft zu Fragen verweigern, deren Beant- des Rates vom 27. September 2011 über die Be-
wortung ihn oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Num- zeichnung von Textilfasern und die damit zusam-
mer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der menhängende Etikettierung und Kennzeichnung der
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015 und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des
(BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, bezeichneten Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272
Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer vom 18.10.2011, S. 1)“ und die Wörter „in der An-
Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er lage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes“ durch
ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu be- die Wörter „in Anhang IX der Verordnung (EU)
lehren. Nr. 1007/2011“ ersetzt.
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
2. In Nummer 7.2 werden die Wörter „Anlage 2 des setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Au-
Textilkennzeichnungsgesetzes“ durch die Wörter „An- gust 1986 (BGBl. I S. 1285), das zuletzt durch Arti-
hang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011“ ersetzt. kel 354 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, die Erste Analysenver-
Artikel 3 ordnung vom 20. Dezember 1973 (BGBl. 1974 I S. 33),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 1980
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (BGBl. I S. 317) geändert worden ist, und die Zweite
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Analysenverordnung vom 29. Juli 1974 (BGBl. I S. 1609)
Kraft. Gleichzeitig treten das Textilkennzeichnungsge- außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Februar 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 203
Gesetz
zur Modernisierung des Vergaberechts
(Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG)
Vom 17. Februar 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 112 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessio-
das folgende Gesetz beschlossen: nen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen
§ 113 Verordnungsermächtigung
Artikel 1 § 114 Monitoring und Pflicht zur Übermittlung von Vergabe-
daten
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Abschnitt 2
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Vergabe von öffentlichen
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 258
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Unterabschnitt 1
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anwendungsbereich
1. Der Vierte bis Sechste Teil der Inhaltsübersicht wird
§ 115 Anwendungsbereich
wie folgt gefasst:
§ 116 Besondere Ausnahmen
„Teil 4
§ 117 Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidi-
Vergabe von gungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen
öffentlichen Aufträgen und Konzessionen § 118 Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche
Kapitel 1 Aufträge
Vergabeverfahren
Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich Vergabeverfahren und Auftragsausführung
§ 97 Grundsätze der Vergabe
§ 119 Verfahrensarten
§ 98 Auftraggeber
§ 120 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabe-
§ 99 Öffentliche Auftraggeber verfahren
§ 100 Sektorenauftraggeber § 121 Leistungsbeschreibung
§ 101 Konzessionsgeber § 122 Eignung
§ 102 Sektorentätigkeiten § 123 Zwingende Ausschlussgründe
§ 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und § 124 Fakultative Ausschlussgründe
Wettbewerbe
§ 125 Selbstreinigung
§ 104 Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche
Aufträge § 126 Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse
§ 127 Zuschlag
§ 105 Konzessionen
§ 106 Schwellenwerte § 128 Auftragsausführung
§ 107 Allgemeine Ausnahmen § 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedin-
gungen
§ 108 Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammen-
§ 130 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und
arbeit
andere besondere Dienstleistungen
§ 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage inter-
nationaler Verfahrensregeln § 131 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personen-
verkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr
§ 110 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessio-
§ 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
nen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand
haben § 133 Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen
§ 111 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessio- Fällen
nen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Rege- § 134 Informations- und Wartepflicht
lungen unterliegen § 135 Unwirksamkeit
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
Abschnitt 3 Abschnitt 3
Vergabe von öffentlichen Sofortige Beschwerde
Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
§ 171 Zulässigkeit, Zuständigkeit
Unterabschnitt 1
§ 172 Frist, Form, Inhalt
Vergabe von öffentlichen § 173 Wirkung
Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
§ 174 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 136 Anwendungsbereich § 175 Verfahrensvorschriften
§ 137 Besondere Ausnahmen § 176 Vorabentscheidung über den Zuschlag
§ 138 Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene § 177 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des
Unternehmen Beschwerdegerichts
§ 139 Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an § 178 Beschwerdeentscheidung
ein Gemeinschaftsunternehmen § 179 Bindungswirkung und Vorlagepflicht
§ 140 Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wett- § 180 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
bewerb ausgesetzte Tätigkeiten
§ 181 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
§ 141 Verfahrensarten
§ 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
§ 142 Sonstige anwendbare Vorschriften
§ 183 Korrekturmechanismus der Kommission
§ 143 Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberg-
§ 184 Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
gesetz
Teil 5
Unterabschnitt 2
Anwendungsbereich des
Vergabe von verteidigungs- Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes
oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
§ 185 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
§ 144 Anwendungsbereich
§ 145 Besondere Ausnahmen für die Vergabe von vertei- Teil 6
digungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Übergangs- und Schlussbestimmungen
Aufträgen
§ 146 Verfahrensarten § 186 Übergangsbestimmungen“.
§ 147 Sonstige anwendbare Vorschriften
2. Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst:
Unterabschnitt 3 „Teil 4
Vergabe von Konzessionen Vergabe von
öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
§ 148 Anwendungsbereich
§ 149 Besondere Ausnahmen
Kapitel 1
§ 150 Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzes-
sionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Vergabeverfahren
§ 151 Verfahren
§ 152 Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren Abschnitt 1
§ 153 Vergabe von Konzessionen über soziale und andere Grundsätze,
besondere Dienstleistungen Definitionen und Anwendungsbereich
§ 154 Sonstige anwendbare Vorschriften
§ 97
Kapitel 2
Grundsätze der Vergabe
Nachprüfungsverfahren
Abschnitt 1
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden
im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren
Nachprüfungsbehörden
vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirt-
§ 155 Grundsatz schaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
§ 156 Vergabekammern (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren
§ 157 Besetzung, Unabhängigkeit sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Un-
§ 158 Einrichtung, Organisation gleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes aus-
§ 159 Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern drücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität
Abschnitt 2
und der Innovation sowie soziale und umweltbezo-
Verfahren vor der Vergabekammer
gene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berück-
§ 160 Einleitung, Antrag sichtigt.
§ 161 Form, Inhalt (4) Mittelständische Interessen sind bei der Ver-
§ 162 Verfahrensbeteiligte, Beiladung gabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berück-
§ 163 Untersuchungsgrundsatz sichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt
§ 164 Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet
§ 165 Akteneinsicht (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose
§ 166 Mündliche Verhandlung dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirt-
§ 167 Beschleunigung schaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auf-
§ 169 Aussetzung des Vergabeverfahrens traggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der
§ 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen
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Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftrag- § 100
geber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen,
Sektorenauftraggeber
sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1
bis 3 zu verfahren. (1) Sektorenauftraggeber sind
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und 1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1
Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ver- bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102
wenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätz- ausüben,
lich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund
des § 113 erlassenen Verordnungen. 2. natürliche oder juristische Personen des privaten
Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass ausüben, wenn
die Bestimmungen über das Vergabeverfahren ein-
gehalten werden. a) diese Tätigkeit auf der Grundlage von beson-
deren oder ausschließlichen Rechten ausge-
§ 98 übt wird, die von einer zuständigen Behörde
gewährt wurden, oder
Auftraggeber
Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffent- b) öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1
liche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauf- bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemein-
traggeber im Sinne des § 100 und Konzessions- sam einen beherrschenden Einfluss ausüben
geber im Sinne des § 101. können.
(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im
§ 99 Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind
Öffentliche Auftraggeber Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser
Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbe-
Öffentliche Auftraggeber sind halten wird und dass die Möglichkeit anderer Unter-
1. Gebietskörperschaften sowie deren Sonderver- nehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beein-
mögen, trächtigt wird. Keine besonderen oder ausschließ-
2. andere juristische Personen des öffentlichen und lichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die auf-
des privaten Rechts, die zu dem besonderen grund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses
Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens ge-
liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfül- währt wurden, das angemessen bekannt gemacht
len, sofern wurde und auf objektiven Kriterien beruht.
a) sie überwiegend von Stellen nach Num- (3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflus-
mer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch ses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber
werden, gemäß § 99 Nummer 1 bis 3
b) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach 1. unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des ge-
Nummer 1 oder 3 unterliegt oder zeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer 2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unter-
zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufe- nehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
nen Organe durch Stellen nach Nummer 1
oder 3 bestimmt worden sind; 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwal-
tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Un-
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer ternehmens bestellen kann.
anderen juristischen Person des öffentlichen oder
privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit ande-
§ 101
ren die überwiegende Finanzierung gewährt, über
deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehr- Konzessionsgeber
heit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung
oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, (1) Konzessionsgeber sind
3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1
oder 2 fallen, bis 3, die eine Konzession vergeben,
4. natürliche oder juristische Personen des privaten 2. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1
Rechts sowie juristische Personen des öffent- Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß
lichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzes-
fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaß- sion zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit
nahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, vergeben,
Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen,
3. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1
Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden
Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß
oder für damit in Verbindung stehende Dienstleis-
§ 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzes-
tungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter
sion zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit
die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten,
vergeben.
mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent
subventioniert werden. (2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
§ 102 Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektoren-
Sektorentätigkeiten tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
(1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind b) die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Er-
zeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht
1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze
bei Zugrundelegung des Durchschnitts der
zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammen-
letzten drei Jahre einschließlich des laufenden
hang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der
Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsat-
Abgabe von Trinkwasser,
zes des Sektorenauftraggebers aus.
2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
(4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleis-
Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach tungen sind die Bereitstellung oder das Betreiben
Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Be- von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit
wässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen
sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seil-
Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwas- bahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Ver-
sermenge ausmacht, die mit den entsprechenden kehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Be-
Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässe- hörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu
rungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die gehören die Festlegung der Strecken, die Transport-
im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung kapazitäten und die Fahrpläne.
oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trink-
(5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und
wasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemein-
Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit
heit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100
der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Ge-
Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit,
biets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnen-
sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den
schifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See-
betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Ver-
oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtun-
brauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich
gen bereitzustellen.
ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1
bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz (6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brenn-
nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auf- stoffe sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geogra-
traggebers abhängt und bei Zugrundelegung des fisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck
Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich 1. der Förderung von Öl oder Gas oder
des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der
gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden 2. der Exploration oder Förderung von Kohle oder
Auftraggebers ausmacht. anderen festen Brennstoffen.
(2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind (7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst
der Begriff „Einspeisung“ die Erzeugung und Pro-
1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze duktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die
zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammen- Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.
hang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der
Abgabe von Elektrizität, § 103
2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es
Öffentliche Aufträge,
sei denn,
Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe
a) die Elektrizität wird durch den Sektorenauf-
(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge
traggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2
zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektoren-
erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung
auftraggebern und Unternehmen über die Beschaf-
einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sekto-
fung von Leistungen, die die Lieferung von Waren,
rentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbrin-
b) die Einspeisung hängt nur von dem Eigenver- gung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
brauch des Sektorenauftraggebers ab und
(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung
macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts
von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf
der letzten drei Jahre einschließlich des laufen-
oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhält-
den Jahres nicht mehr als 30 Prozent der
nisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Ver-
gesamten Energieerzeugung des Sektorenauf-
träge können auch Nebenleistungen umfassen.
traggebers aus.
(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausfüh-
(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und
rung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
Wärme sind
1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze 1. von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer
zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammen- der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie
hang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und
Abgabe von Gas und Wärme, des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffent-
liche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der
2. die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
Netze, es sei denn, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU
a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den des Europäischen Parlaments und des Rates
Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Auf-
Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der trägen durch Auftraggeber im Bereich der Was-
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ser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der (3) Ein Verschlusssachenauftrag im Sinne dieser
Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie Vorschrift ist ein Auftrag im speziellen Bereich der
2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) nicht-militärischen Sicherheit, der ähnliche Merk-
genannt sind, oder male aufweist und ebenso schutzbedürftig ist wie
ein Auftrag über die Lieferung von Militärausrüstung
2. eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftragge-
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder wie Bau-
ber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von
und Dienstleistungen speziell für militärische Zwe-
Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirt-
cke im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, und
schaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine 1. bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschluss-
Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftragge- sachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraus-
ber oder Sektorenauftraggeber genannten Erforder- setzungen und das Verfahren von Sicherheitsüber-
nissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber prüfungen des Bundes oder nach den entspre-
unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser chenden Bestimmungen der Länder verwendet
einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung werden oder
der Bauleistung hat. 2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 er-
(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Ver- fordert oder beinhaltet.
träge über die Erbringung von Leistungen, die nicht
unter die Absätze 2 und 3 fallen. § 105
(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen Konzessionen
zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftrag-
(1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit
gebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder
denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder
mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedin-
mehrere Unternehmen
gungen für die öffentlichen Aufträge, die während
eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sol- 1. mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen
len, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den (Baukonzessionen); dabei besteht die Gegenleis-
Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen tung entweder allein in dem Recht zur Nutzung
gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, diesel- des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich
ben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender einer Zahlung; oder
öffentlicher Aufträge.
2. mit der Erbringung und der Verwaltung von
(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbrin-
dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurtei- gung von Bauleistungen nach Nummer 1 beste-
lung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung hen (Dienstleistungskonzessionen); dabei besteht
von Preisen zu einem Plan oder einer Planung ver- die Gegenleistung entweder allein in dem Recht
helfen sollen. zur Verwertung der Dienstleistungen oder in die-
sem Recht zuzüglich einer Zahlung.
§ 104 (2) In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Auf-
Verteidigungs- oder träge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienst-
sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge leistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nut-
zung des Bauwerks oder für die Verwertung der
(1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öf-
Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über.
fentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren
Dies ist der Fall, wenn
Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden
Leistungen umfasst: 1. unter normalen Betriebsbedingungen nicht ge-
währleistet ist, dass die Investitionsaufwendun-
1. die Lieferung von Militärausrüstung, einschließ-
gen oder die Kosten für den Betrieb des Bau-
lich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze,
werks oder die Erbringung der Dienstleistungen
2. die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen ei- wieder erwirtschaftet werden können, und
nes Verschlusssachenauftrags vergeben wird,
einschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile 2. der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des
oder Bausätze, Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass poten-
zielle geschätzte Verluste des Konzessionsneh-
3. Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in unmittelba- mers nicht vernachlässigbar sind.
rem Zusammenhang mit der in den Nummern 1
und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Ange-
Lebenszyklus der Ausrüstung oder botsrisiko sein.
4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militäri-
§ 106
sche Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen,
die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags Schwellenwerte
vergeben werden.
(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen
(2) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die ei- Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung
gens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags-
militärische Zwecke angepasst wird und zum Ein- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils
satz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial be- festgelegten Schwellenwerte erreicht oder über-
stimmt ist. schreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich (2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Auf-
träge und Konzessionen anzuwenden,
1. für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von
öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus 1. bei denen die Anwendung dieses Teils den Auf-
Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils traggeber dazu zwingen würde, im Zusammen-
geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale hang mit dem Vergabeverfahren oder der Auf-
Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert tragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren
ist von allen obersten Bundesbehörden sowie Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Si-
allen oberen Bundesbehörden und vergleichba- cherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutsch-
ren Bundeseinrichtungen anzuwenden, land im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buch-
stabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der
2. für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Europäischen Union widerspricht, oder
Sektorenauftraggebern zum Zweck der Aus-
übung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, 2. die dem Anwendungsbereich des Artikels 346
aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Ar-
jeweils geltenden Fassung, beitsweise der Europäischen Union unterliegen.
3. für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische § 108
öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie
2009/81/EG des Europäischen Parlaments und Ausnahmen bei
des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinie- öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
rung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-
Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Berei- gabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öf-
chen Verteidigung und Sicherheit und zur Ände- fentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Num-
rung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG mer 1 bis 3 an eine juristische Person des öffent-
(ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils lichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn
geltenden Fassung, 1. der öffentliche Auftraggeber über die juristische
4. für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine
2014/23/EU des Europäischen Parlaments und eigenen Dienststellen ausübt,
des Rates vom 26. Februar 2014 über die Kon- 2. mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristi-
zessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) schen Person der Ausführung von Aufgaben die-
in der jeweils geltenden Fassung. nen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftrag-
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und geber oder von einer anderen juristischen Person,
Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unver- die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde,
züglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen und
Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger 3. an der juristischen Person keine direkte private
bekannt. Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht
beherrschender Formen der privaten Kapital-
§ 107 beteiligung und Formen der privaten Kapitalbetei-
ligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche
Allgemeine Ausnahmen Bestimmungen vorgeschrieben sind und die
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver- keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte
gabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen juristische Person vermitteln.
1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleis- (2) Die Ausübung einer Kontrolle im Sinne von
tungen, Absatz 1 Nummer 1 wird vermutet, wenn der öffent-
liche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Ein-
2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von fluss auf die strategischen Ziele und die wesent-
Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder an- lichen Entscheidungen der juristischen Person aus-
derem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten übt. Die Kontrolle kann auch durch eine andere
daran, ungeachtet ihrer Finanzierung, juristische Person ausgeübt werden, die von dem
3. zu Arbeitsverträgen, öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrol-
liert wird.
4. zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes,
des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, (3) Absatz 1 gilt auch für die Vergabe öffentlicher
die von gemeinnützigen Organisationen oder Aufträge, die von einer kontrollierten juristischen
Vereinigungen erbracht werden und die unter die Person, die zugleich öffentlicher Auftraggeber im
Referenznummern des Common Procurement Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 ist, an den kontrol-
Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, lierenden öffentlichen Auftraggeber oder an eine von
75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierte an-
75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und dere juristische Person vergeben werden. Voraus-
85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von setzung ist, dass keine direkte private Kapitalbetei-
Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; ligung an der juristischen Person besteht, die den
gemeinnützige Organisationen oder Vereinigun- öffentlichen Auftrag erhalten soll. Absatz 1 Num-
gen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere mer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder (4) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-
Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutz- gabe von öffentlichen Aufträgen, bei denen der öf-
organisationen anerkannt sind. fentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 209
bis 3 über eine juristische Person des privaten oder tätigkeitsgestützten Wert wie zum Beispiel Kosten
öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne vor oder sind sie nicht aussagekräftig, genügt es,
des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt, aber wenn der tätigkeitsgestützte Wert insbesondere
1. der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit an- durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung
deren öffentlichen Auftraggebern über die juristi- glaubhaft gemacht wird.
sche Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für
jeder der öffentlichen Auftraggeber über seine Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1
eigenen Dienststellen, Nummer 1 hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen
2. mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristi- Aufträgen sowie für Konzessionsgeber im Sinne des
schen Person der Ausführung von Aufgaben die- § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der
nen, mit denen sie von den öffentlichen Auftrag- Vergabe von Konzessionen.
gebern oder von einer anderen juristischen Per-
son, die von diesen Auftraggebern kontrolliert § 109
wird, betraut wurde, und Ausnahmen für Vergaben auf
3. an der juristischen Person keine direkte private der Grundlage internationaler Verfahrensregeln
Kapitalbeteiligung besteht; Absatz 1 Nummer 3 (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffent-
zweiter Halbsatz gilt entsprechend. liche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen
(5) Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Ab- 1. nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durch-
satz 4 Nummer 1 besteht, wenn zuführen sind, die festgelegt werden durch
1. sich die beschlussfassenden Organe der juristi- a) ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche
schen Person aus Vertretern sämtlicher teilneh- Verpflichtungen begründet, wie eine im Ein-
mender öffentlicher Auftraggeber zusammenset- klang mit den EU-Verträgen geschlossene in-
zen; ein einzelner Vertreter kann mehrere oder alle ternationale Übereinkunft oder Vereinbarung
teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertre- zwischen der Bundesrepublik Deutschland
ten, und einem oder mehreren Staaten, die nicht
2. die öffentlichen Auftraggeber gemeinsam einen Vertragsparteien des Übereinkommens über
ausschlaggebenden Einfluss auf die strategi- den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder
schen Ziele und die wesentlichen Entscheidun- ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder
gen der juristischen Person ausüben können und Dienstleistungen für ein von den Unterzeich-
nern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu
3. die juristische Person keine Interessen verfolgt, nutzendes Projekt, oder
die den Interessen der öffentlichen Auftraggeber
zuwiderlaufen. b) eine internationale Organisation oder
(6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf 2. gemäß den Vergaberegeln einer internationalen
Verträge, die zwischen zwei oder mehreren öffent- Organisation oder internationalen Finanzierungs-
lichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 einrichtung bei vollständiger Finanzierung der öf-
bis 3 geschlossen werden, wenn fentlichen Aufträge und Wettbewerbe durch diese
Organisation oder Einrichtung zu vergeben sind;
1. der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung
beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine
oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ih- internationale Organisation oder eine internatio-
nen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistun- nale Finanzierungseinrichtung einigen sich die
gen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.
Ziele ausgeführt werden,
(2) Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische
2. die Durchführung der Zusammenarbeit nach öffentliche Aufträge ist § 145 Nummer 7 und für
Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und
im Zusammenhang mit dem öffentlichen Inte- Sicherheit ist § 150 Nummer 7 anzuwenden.
resse bestimmt wird und
3. die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt § 110
weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, Vergabe von öffentlichen
die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 Aufträgen und Konzessionen, die
erfasst sind. verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben
(7) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils (1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leis-
nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und tungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum
Absatz 6 Nummer 3 wird der durchschnittliche Ge- Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften
samtumsatz der letzten drei Jahre vor Vergabe des vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags
öffentlichen Auftrags oder ein anderer geeigneter zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von
tätigkeitsgestützter Wert herangezogen. Ein geeig- Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleis-
neter tätigkeitsgestützter Wert sind zum Beispiel tungen zum Gegenstand haben.
die Kosten, die der juristischen Person oder dem öf-
fentlichen Auftraggeber in dieser Zeit in Bezug auf (2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge
Liefer-, Bau- und Dienstleistungen entstanden sind. und Konzessionen, die
Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über 1. teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschrif-
den Umsatz oder einen geeigneten alternativen ten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
soziale und andere besondere Dienstleistungen (4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen
im Sinne des § 130 oder Konzessionen über so- Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen
ziale und andere besondere Dienstleistungen im Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,
Sinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus an- 1. wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben,
deren Dienstleistungen bestehen oder denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzu-
2. teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus ordnen ist; enthält der Auftrag Elemente einer
Dienstleistungen bestehen, Dienstleistungskonzession und eines Lieferauf-
trags, wird der Hauptgegenstand danach be-
wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der stimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen
jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungen am höchs- Dienst- oder Lieferleistungen höher ist,
ten ist.
2. kann der Auftrag ohne Anwendung der Vorschrif-
ten dieses Teils oder gemäß den Vorschriften über
§ 111 die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheits-
Vergabe von öffentlichen Aufträgen spezifischen öffentlichen Aufträgen vergeben
und Konzessionen, deren Teile unter- werden, wenn der Auftrag Elemente enthält, auf
schiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden
ist.
(1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen
Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen (5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder
Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem
getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Ge- Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von
samtauftrag vergeben werden. den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge
und Konzessionen auszunehmen.
(2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird (6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die
jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften verge- Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 sowie die Ab-
ben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind. sätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,
§ 112
1. kann der Auftrag ohne Anwendung dieses Teils
vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags die Vergabe von öffentlichen
Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 Nummer 1 Aufträgen und Konzessionen,
oder 2 erfüllt und die Vergabe eines Gesamtauf- die verschiedene Tätigkeiten umfassen
trags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist, (1) Umfasst ein öffentlicher Auftrag mehrere
Tätigkeiten, von denen eine Tätigkeit eine Sektoren-
2. kann der Auftrag nach den Vorschriften über die
tätigkeit im Sinne des § 102 darstellt, dürfen ge-
Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspe-
trennte Aufträge für die Zwecke jeder einzelnen Tätig-
zifischen Aufträgen vergeben werden, wenn ein
keit oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.
Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt
und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus ob- (2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird
jektiven Gründen gerechtfertigt ist, jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften verge-
ben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.
3. sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen
Aufträgen durch Sektorenauftraggeber anzuwen- (3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben, unterliegt
den, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschrif- dieser Auftrag den Bestimmungen, die für die Tätig-
ten unterliegt und der Wert dieses Teils den gel- keit gelten, für die der Auftrag hauptsächlich be-
tenden Schwellenwert erreicht oder überschrei- stimmt ist. Ist der Auftrag sowohl für eine Sektoren-
tet; dies gilt auch dann, wenn der andere Teil tätigkeit im Sinne des § 102 als auch für eine Tätig-
des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe keit bestimmt, die Verteidigungs- oder Sicherheits-
von Konzessionen unterliegt, aspekte umfasst, ist § 111 Absatz 3 Nummer 1 und 2
entsprechend anzuwenden.
4. sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen
(4) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder
Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber anzu-
getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem
wenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vor-
Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von
schriften zur Vergabe von Konzessionen und ein
den Vorschriften dieses Teils auszunehmen.
anderer Teil des Auftrags den Vorschriften zur
Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffent- (5) Ist es objektiv unmöglich, festzustellen, für
liche Auftraggeber unterliegt und wenn der Wert welche Tätigkeit der Auftrag hauptsächlich bestimmt
dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht ist, unterliegt die Vergabe
oder überschreitet, 1. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen
5. sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden, Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn
wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften die- eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt
ses Teils und ein anderer Teil des Auftrags sons- ist, unter diese Vorschriften fällt,
tigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unter- 2. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen
liegt; dies gilt ungeachtet des Wertes des Teils, Aufträgen durch Sektorenauftraggeber, wenn der
der sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils Auftrag sowohl für eine Sektorentätigkeit im
unterliegen würde und ungeachtet ihrer recht- Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit be-
lichen Regelung. stimmt ist, die in den Anwendungsbereich der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 211
Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen fallen gen zum Inkrafttreten der entsprechenden Ver-
würde, pflichtungen,
3. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen 5. der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und
Aufträgen durch Sektorenauftraggeber, wenn der Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
Auftrag sowohl für eine Sektorentätigkeit im
6. der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit be-
stimmt ist, die weder in den Anwendungsbereich 7. der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen
der Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen Anforderungen im Hinblick auf den Geheim-
noch in den Anwendungsbereich der Vorschriften schutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wah-
zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche rung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssi-
Auftraggeber fallen würde. cherheit sowie auf die besonderen Regelungen
für die Vergabe von Unteraufträgen,
(6) Umfasst eine Konzession mehrere Tätigkeiten,
von denen eine Tätigkeit eine Sektorentätigkeit im 8. der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauf-
Sinne des § 102 darstellt, sind die Absätze 1 bis 4 traggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber
entsprechend anzuwenden. Ist es objektiv unmög- nach dem Bundesberggesetz von der Verpflich-
lich, festzustellen, für welche Tätigkeit die Konzes- tung zur Anwendung dieses Teils befreit werden
sion hauptsächlich bestimmt ist, unterliegt die Ver- können, sowie des dabei anzuwendenden Verfah-
gabe rens einschließlich der erforderlichen Ermittlungs-
befugnisse des Bundeskartellamtes und der Ein-
1. den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen
zelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungser-
durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Ab-
leichterungen dürfen vorgesehen werden.
satz 1 Nummer 1, wenn eine der Tätigkeiten, für
die die Konzession bestimmt ist, diesen Bestim- Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzu-
mungen und die andere Tätigkeit den Bestim- leiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den
mungen für die Vergabe von Konzessionen durch Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch
Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Ab- Beschluss des Bundestages geändert oder abge-
satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 unterliegt, lehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird
der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bun-
2. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen
destag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit
Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn
Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen
eine der Tätigkeiten, für die die Konzession be-
befasst, so werden die unveränderten Rechtsverord-
stimmt ist, unter diese Vorschriften fällt,
nungen dem Bundesrat zugeleitet.
3. den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen,
wenn eine der Tätigkeiten, für die die Konzession § 114
bestimmt ist, diesen Vorschriften und die andere
Tätigkeit weder den Vorschriften zur Vergabe von Monitoring und Pflicht
öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftragge- zur Übermittlung von Vergabedaten
ber noch den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher (1) Die obersten Bundesbehörden und die Länder
Aufträge durch öffentliche Auftraggeber unterliegt. erstatten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
§ 113 über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils
und der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsver-
Verordnungsermächtigung
ordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch alle drei Jahre jeweils bis zum 15. Februar schriftlich
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundes- Bericht.
rates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen
(2) Auftraggeber im Sinne des § 98 übermitteln an
Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung
Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103
umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderun-
Absatz 1 und zu Konzessionen im Sinne des § 105
gen an den Auftragsgegenstand und an das Verga-
zur Gewinnung flächendeckender Daten im Vergabe-
beverfahren, insbesondere zur Regelung
wesen. Die zu übermittelnden Daten umfassen für
1. der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswer- öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 Absatz 1
tes, und für Konzessionen im Sinne des § 105 oberhalb
2. der Leistungsbeschreibung, der Bekanntma- der jeweils geltenden Schwellenwerte maximal Da-
chung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des ten, die in den Bekanntmachungen über vergebene
Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Ver- öffentliche Aufträge und Konzessionen enthalten
gabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öf- sind. Die zu übermittelnden Daten umfassen für öf-
fentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale fentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
und andere besondere Dienstleistungen betref- Sinne des § 99 unterhalb der jeweils geltenden
fen, Schwellenwerte und oberhalb einer durch die Ver-
ordnung nach Satz 4 festzulegenden Bagatellgrenze
3. der besonderen Methoden und Instrumente in Daten zur Art und zur Menge der Leistung sowie
Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen zum Wert des erfolgreichen Angebots. Die Bundes-
einschließlich der zentralen Beschaffung, regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
4. des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
Speicherns von Daten einschließlich der Regelun- der Datenübermittlung einschließlich des Umfangs
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
der zu übermittelnden Daten und des Zeitpunkts des a) die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des
Inkrafttretens der entsprechenden Verpflichtungen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der
zu regeln. Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und
b) die Dienstleistung vollständig durch den Auf-
Abschnitt 2 traggeber vergütet wird,
Vergabe von öffentlichen 3. den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder
Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber die Koproduktion von Sendematerial für audio-
visuelle Mediendienste oder Hörfunkmedien-
Unterabschnitt 1 dienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von
Anwendungsbereich audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunk-
mediendiensten vergeben werden, die Ausstrah-
lungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen,
§ 115
wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisu-
Anwendungsbereich ellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiens-
Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe ten vergeben werden,
von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von 4. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang
Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber. mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder
der Übertragung von Wertpapieren oder anderen
§ 116 Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentral-
banken sowie mit der Europäischen Finanzstabi-
Besondere Ausnahmen
lisierungsfazilität und dem Europäischen Stabili-
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver- tätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,
gabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche
5. Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang
Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum
mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder
Gegenstand haben:
der Übertragung von Wertpapieren oder anderen
1. Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Finanzinstrumenten oder
Tätigkeiten betreffen: 6. Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auf-
a) Vertretung eines Mandanten durch einen traggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben
Rechtsanwalt in werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung be-
ruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistun-
aa) Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor
gen zu erbringen.
nationalen oder internationalen Gerichten,
Behörden oder Einrichtungen, (2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Auf-
träge und Wettbewerbe anzuwenden, die haupt-
bb) nationalen oder internationalen Schieds-
sächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auf-
gerichts- oder Schlichtungsverfahren,
traggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffent-
b) Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, licher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung
sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens eines oder mehrerer elektronischer Kommunika-
im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn tionsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und
eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass § 117
die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsbe- Besondere Ausnahmen für Vergaben, die
ratung bezieht, Gegenstand eines solchen Ver- Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen
fahrens werden wird,
Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die
c) Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen,
sie von Notaren vorzunehmen sind, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische
d) Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreu- Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,
ern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeistän- 1. soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinte-
den, Sachverständigen oder Verwaltern oder ressen der Bundesrepublik Deutschland nicht
sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Er- durch weniger einschneidende Maßnahmen ge-
bringer durch ein Gericht dafür bestellt oder währleistet werden kann, zum Beispiel durch
durch Gesetz dazu bestimmt werden, um be- Anforderungen, die auf den Schutz der Vertrau-
stimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser lichkeit der Informationen abzielen, die der öffent-
Gerichte wahrzunehmen, oder liche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabe-
e) Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der verfahrens zur Verfügung stellt,
Ausübung von hoheitlichen Befugnissen ver- 2. soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Ab-
bunden sind, satz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeits-
2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, weise der Europäischen Union erfüllt sind,
es sei denn, es handelt sich um Forschungs- 3. wenn die Vergabe und die Ausführung des Auf-
und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die trags für geheim erklärt werden oder nach den
Referenznummern des Common Procurement Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere
Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung
73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die be-
und bei denen treffenden wesentlichen Interessen nicht durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 213
weniger einschneidende Maßnahmen gewährleis- Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog
tet werden können, zum Beispiel durch Anforde- oder in der Innovationspartnerschaft.
rungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der (2) Öffentlichen Auftraggebern stehen das offene
Informationen abzielen, Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets
4. wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer
die Vergabe oder Durchführung nach anderen Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten
Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund die-
sind durch ses Gesetzes gestattet ist.
a) eine im Einklang mit den EU-Verträgen ge- (3) Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem
schlossene internationale Übereinkunft oder der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte An-
Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik zahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von
Deutschland und einem oder mehreren Staa- Angeboten auffordert.
ten, die nicht Vertragsparteien des Überein- (4) Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren,
kommens über den Europäischen Wirtschafts- bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheri-
raum sind, oder ihren Untereinheiten über Lie- ger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine be-
fer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von schränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven,
den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirkli- transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien
chendes oder zu nutzendes Projekt, auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe
b) eine internationale Übereinkunft oder Verein- von Angeboten auffordert.
barung im Zusammenhang mit der Stationie- (5) Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren,
rung von Truppen, die Unternehmen betrifft, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder
die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutsch- ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unter-
land oder einem Staat haben, der nicht Ver- nehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser
tragspartei des Übereinkommens über den Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder
(6) Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren
c) eine internationale Organisation oder zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der
5. wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die
Vergaberegeln einer internationalen Organisation Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am bes-
oder internationalen Finanzierungseinrichtung ei- ten erfüllt werden können. Nach einem Teilnahme-
nen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wett- wettbewerb eröffnet der öffentliche Auftraggeber
bewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog
oder Wettbewerb vollständig durch diese Organi- zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe.
sation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle (7) Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren
einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem
internationale Organisation oder eine internatio- Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistun-
nale Finanzierungseinrichtung einigen sich die gen und zum anschließenden Erwerb der daraus her-
Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren. vorgehenden Leistungen. Nach einem Teilnahme-
wettbewerb verhandelt der öffentliche Auftraggeber
§ 118 in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unter-
Bestimmten Auftragnehmern nehmen über die Erst- und Folgeangebote.
vorbehaltene öffentliche Aufträge
§ 120
(1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht
zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Besondere Methoden
Menschen mit Behinderungen und Unternehmen und Instrumente in Vergabeverfahren
vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und be- (1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein
rufliche Integration von Menschen mit Behinderun- zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches
gen oder von benachteiligten Personen ist, oder be- Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistun-
stimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von gen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfüg-
Programmen mit geschützten Beschäftigungsver- baren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen
hältnissen durchzuführen sind. Auftraggebers genügen.
(2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Pro- (2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schritt-
zent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen weise wiederholendes elektronisches Verfahren zur
Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder
benachteiligte Personen sind. elektronischen Auktion geht eine vollständige erste
Bewertung aller Angebote voraus.
Unterabschnitt 2 (3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der
Vergabeverfahren und Auftragsausführung Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Ver-
zeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und
§ 119 Dienstleistungen in einem elektronischen Format.
Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmen-
Verfahrensarten vereinbarungen eingesetzt werden und Abbildun-
(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt gen, Preisinformationen und Produktbeschreibun-
im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im gen umfassen.
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffent- (4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftrags-
licher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auf- gegenstand in Verbindung und zu diesem in einem
traggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen be- angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der
schafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmen- Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder
vereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungs- der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzu-
tätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- führen.
und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungs-
stellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleis- § 123
tungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen Zwingende Ausschlussgründe
vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentra-
ler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unter-
Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Ver- nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
gabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon
durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Ab-
können auch Beratungs- und Unterstützungsleistun- satz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechts-
gen bei der Vorbereitung oder Durchführung von kräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungs-
unberührt. widrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist
wegen einer Straftat nach:
§ 121 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs
Leistungsbeschreibung (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder
(1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftrags- § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und ter-
gegenstand so eindeutig und erschöpfend wie mög- roristische Vereinigungen im Ausland),
lich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinan-
alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist zierung) oder wegen der Teilnahme an einer sol-
und die Angebote miteinander verglichen werden chen Tat oder wegen der Bereitstellung oder
können. Die Leistungsbeschreibung enthält die Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen,
Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise
Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren dazu verwendet werden oder verwendet werden
Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2
ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leis- des Strafgesetzbuchs zu begehen,
tungserbringung.
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Ver-
(2) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur schleierung unrechtmäßig erlangter Vermögens-
Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen werte),
sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschrei-
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit
bung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen
sich die Straftat gegen den Haushalt der Euro-
die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behin-
päischen Union oder gegen Haushalte richtet,
derungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu be-
die von der Europäischen Union oder in ihrem
rücksichtigen.
Auftrag verwaltet werden,
(3) Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabe- 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug),
unterlagen beizufügen. soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte rich-
§ 122 tet, die von der Europäischen Union oder in ih-
Eignung rem Auftrag verwaltet werden,
(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit
und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen ver- und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
geben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausge- 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit
schlossen worden sind. und Bestechung von Mandatsträgern),
(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vor-
durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen teilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in
zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs
Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) (Ausländische und internationale Bedienstete),
erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung in-
Folgendes betreffen: ternationaler Bestechung (Bestechung ausländi-
1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, scher Abgeordneter im Zusammenhang mit in-
ternationalem Geschäftsverkehr) oder
2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Men-
3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit. schenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs
(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvor- (Förderung des Menschenhandels).
liegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer
und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Ver-
an Präqualifizierungssystemen erbracht werden. urteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 215
den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende
gleich. Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unterneh-
men Vereinbarungen mit anderen Unternehmen
(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten
getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschrän-
Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn
kung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwe-
diese Person als für die Leitung des Unternehmens
cken oder bewirken,
Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die
Überwachung der Geschäftsführung oder die sons- 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
tige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilich-
Stellung. keit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen
Auftraggeber tätigen Person bei der Durchfüh-
(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unter- rung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen
nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens könnte und der durch andere, weniger einschnei-
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, dende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt wer-
wenn den kann,
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert,
Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen dass das Unternehmen bereits in die Vorberei-
zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist tung des Vergabeverfahrens einbezogen war,
und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch
bestandskräftige Verwaltungsentscheidung fest- andere, weniger einschneidende Maßnahmen be-
gestellt wurde oder seitigt werden kann,
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeig- 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung
nete Weise die Verletzung einer Verpflichtung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen
nach Nummer 1 nachweisen können. Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unterneh- oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies
men seinen Verpflichtungen dadurch nachgekom- zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadens-
men ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder ersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge
sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge geführt hat,
zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säum- 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschluss-
nis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. gründe oder Eignungskriterien eine schwerwie-
gende Täuschung begangen oder Auskünfte zu-
(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann
rückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die
abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden
erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist.
Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann 9. das Unternehmen
abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des
Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger
oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismä- Weise zu beeinflussen,
ßig wäre. § 125 bleibt unberührt.
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu er-
halten, durch die es unzulässige Vorteile beim
§ 124 Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
Fakultative Ausschlussgründe c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Infor-
(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Be- mationen übermittelt hat, die die Vergabeent-
rücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismä- scheidung des öffentlichen Auftraggebers er-
ßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des heblich beeinflussen könnten, oder versucht
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Ver- hat, solche Informationen zu übermitteln.
gabeverfahren ausschließen, wenn (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindest-
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, lohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämp-
sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen ver- fungsgesetzes bleiben unberührt.
stoßen hat,
§ 125
2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das
Selbstreinigung
Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzver-
fahren oder ein vergleichbares Verfahren bean- (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unter-
tragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines nehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123
solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem
worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen
der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit ein- nachgewiesen hat, dass es
gestellt hat, 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhal-
3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tä- ten verursachten Schaden einen Ausgleich ge-
tigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung be- zahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs ver-
gangen hat, durch die die Integrität des Unter- pflichtet hat,
nehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat
entsprechend anzuwenden, oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verur-
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
sachten Schaden in Zusammenhang stehen, die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen
durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Er- öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen
mittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftrag- sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl
geber umfassend geklärt hat, und auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote an-
3. konkrete technische, organisatorische und perso- wendbar sind.
nelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, (5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung
weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den
vermeiden. Vergabeunterlagen aufgeführt werden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 128
(2) Öffentliche Auftraggeber bewerten die von
dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaß- Auftragsausführung
nahmen und berücksichtigen dabei die Schwere und (1) Unternehmen haben bei der Ausführung des
die besonderen Umstände der Straftat oder des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden recht-
Fehlverhaltens. Erachten die öffentlichen Auftrag- lichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere
geber die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unter- Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversiche-
nehmens als unzureichend, so begründen sie diese rung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen
Entscheidung gegenüber dem Unternehmen. Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindest-
§ 126 arbeitsbedingungen einschließlich des Mindestent-
Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse gelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohnge-
setz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den
Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschluss-
Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für
grund vorliegt, keine oder keine ausreichenden
allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder ei-
Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen
ner nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Ent-
hat, darf es
sendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitneh-
1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach merüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverord-
§ 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der nung für die betreffende Leistung verbindlich vorge-
rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme geben werden.
an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hi-
2. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach naus besondere Bedingungen für die Ausführung ei-
§ 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden nes Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen,
Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entspre-
ausgeschlossen werden. chend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die
Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auf-
§ 127 tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
Zuschlag ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche,
innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale
(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste oder beschäftigungspolitische Belange oder den
Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfas-
des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit sen.
das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien
erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich
§ 129
nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu
dessen Ermittlung können neben dem Preis oder Zwingend zu
den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder berücksichtigende Ausführungsbedingungen
soziale Aspekte berücksichtigt werden. Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auf-
(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung traggeber dem beauftragten Unternehmen verbind-
sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Ange- lich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bun-
bots zu beachten. des- oder Landesgesetzes festgelegt werden.
(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auf-
tragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Ver- § 130
bindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Vergabe von öffentlichen Aufträgen
Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang über soziale und andere besondere Dienstleistungen
mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung (1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen
der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder über soziale und andere besondere Dienstleistungen
auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leis- im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU
tung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Ver-
auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsge- fahren, das nicht offene Verfahren, das Verhand-
genstandes auswirken. lungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wett-
(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt bewerbliche Dialog und die Innovationspartner-
und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirk- schaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhand-
samen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zu- lungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur
schlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Geset-
wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit zes gestattet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 217
(2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Ände- gen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auf-
rung eines öffentlichen Auftrags über soziale und trag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öf-
andere besondere Dienstleistungen im Sinne des fentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche
Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durch- Änderung liegt insbesondere vor, wenn
führung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, 1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt wer-
wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Pro- den, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabe-
zent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. verfahren gegolten hätten,
§ 131 a) die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter
ermöglicht hätten,
Vergabe von öffentlichen Aufträgen über
Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr b) die Annahme eines anderen Angebots ermög-
licht hätten oder
(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
deren Gegenstand Personenverkehrsleistungen im c) das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabe-
Eisenbahnverkehr sind, stehen öffentlichen Auftrag- verfahren geweckt hätten,
gebern das offene und das nicht offene Verfahren, 2. mit der Änderung das wirtschaftliche Gleich-
das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbe- gewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des
werb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovati- Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird,
onspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb war,
steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses
3. mit der Änderung der Umfang des öffentlichen
Gesetzes gestattet ist.
Auftrags erheblich ausgeweitet wird oder
(2) Anstelle des § 108 Absatz 1 ist Artikel 5 Ab-
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Euro- 4. ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in
päischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto- anderen als den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
ber 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste vorgesehenen Fällen ersetzt.
auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines
Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn
S. 1) anzuwenden. Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 1. in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare,
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleiben genaue und eindeutig formulierte Überprüfungs-
unberührt. klauseln oder Optionen vorgesehen sind, die
(3) Öffentliche Auftraggeber, die öffentliche Auf- Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen
träge im Sinne von Absatz 1 vergeben, sollen gemäß möglicher Auftragsänderungen enthalten, und
Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter
verlangen, dass bei einem Wechsel des Betreibers des Auftrags nicht verändert,
der Personenverkehrsleistung der ausgewählte Be-
2. zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen
treiber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
erforderlich geworden sind, die nicht in den ur-
beim bisherigen Betreiber für die Erbringung dieser
sprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen wa-
Verkehrsleistung beschäftigt waren, übernimmt und
ren, und ein Wechsel des Auftragnehmers
ihnen die Rechte gewährt, auf die sie Anspruch hät-
ten, wenn ein Übergang gemäß § 613a des Bürger- a) aus wirtschaftlichen oder technischen Grün-
lichen Gesetzbuchs erfolgt wäre. Für den Fall, dass den nicht erfolgen kann und
ein öffentlicher Auftraggeber die Übernahme von Ar- b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträcht-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von lichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auf-
Satz 1 verlangt, beschränkt sich das Verlangen auf traggeber verbunden wäre,
diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
für die Erbringung der übergehenden Verkehrsleis- 3. die Änderung aufgrund von Umständen erforder-
tung unmittelbar erforderlich sind. Der öffentliche lich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber
Auftraggeber soll Regelungen vorsehen, durch die im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorherse-
eine missbräuchliche Anpassung tarifvertraglicher hen konnte, und sich aufgrund der Änderung der
Regelungen zu Lasten des neuen Betreibers zwi- Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert
schen der Veröffentlichung der Auftragsbekanntma- oder
chung und der Übernahme des Betriebes ausge- 4. ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftrag-
schlossen wird. Der bisherige Betreiber ist nach Auf- nehmer ersetzt
forderung durch den öffentlichen Auftraggeber ver- a) aufgrund einer Überprüfungsklausel im Sinne
pflichtet, alle hierzu erforderlichen Angaben zu ma- von Nummer 1,
chen.
b) aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Un-
§ 132 ternehmen, das die ursprünglich festgelegten
Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge
Auftragsänderungen einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum
während der Vertragslaufzeit Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss,
(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an
Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers
neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderun- tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
Änderungen im Sinne des Absatzes 1 zur (3) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlan-
Folge hat, oder gen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
c) aufgrund der Tatsache, dass der öffentliche
Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des § 134
Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Un- Informations- und Wartepflicht
terauftragnehmern übernimmt.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, de-
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 darf der ren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des über den Namen des Unternehmens, dessen Ange-
ursprünglichen Auftrags erhöht werden. Bei mehre- bot angenommen werden soll, über die Gründe der
ren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Ange-
gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen bots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertrags-
Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel schlusses unverzüglich in Textform zu informieren.
vorgenommen werden, die Vorschriften dieses Teils Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information
zu umgehen. über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung
(3) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zu-
Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist fer- schlagsentscheidung an die betroffenen Bieter er-
ner zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des gangen ist.
Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Ab-
1. die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 nicht sendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
übersteigt und werden. Wird die Information auf elektronischem
2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist
mehr als 10 Prozent und bei Bauaufträgen nicht auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag
mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftrags- nach der Absendung der Information durch den Auf-
wertes beträgt. traggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffe-
nen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist
der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in
(4) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme-
wird für die Wertberechnung gemäß Absatz 2 Satz 2 wettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit ge-
und 3 sowie gemäß Absatz 3 der höhere Preis als rechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicher-
Referenzwert herangezogen. heitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auf-
traggeber beschließen, bestimmte Informationen
(5) Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss
und 3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union be- einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit
kannt zu machen. die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert,
dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidi-
§ 133 gungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, be-
Kündigung von öffentlichen rechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen
Aufträgen in besonderen Fällen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen
(1) Unbeschadet des § 135 können öffentliche ihnen beeinträchtigen könnte.
Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag während
der Vertragslaufzeit kündigen, wenn § 135
1. eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, Unwirksamkeit
die nach § 132 ein neues Vergabeverfahren erfor- (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an un-
dert hätte, wirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
2. zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwin- 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
gender Ausschlussgrund nach § 123 Absatz 1 bis 4
vorlag oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
3. der öffentliche Auftrag aufgrund einer schweren
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag
Gesetzes gestattet ist,
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
oder aus den Vorschriften dieses Teils, die der und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
Europäische Gerichtshof in einem Verfahren nach festgestellt worden ist.
Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
Europäischen Union festgestellt hat, nicht an den festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsver-
Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen. fahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der In-
(2) Wird ein öffentlicher Auftrag gemäß Absatz 1 formation der betroffenen Bieter und Bewerber
gekündigt, kann der Auftragnehmer einen seinen durch den öffentlichen Auftraggeber über den Ab-
bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Ver- schluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs
gütung verlangen. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht wor-
steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergü- den ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
tung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistun- Amtsblatt der Europäischen Union bekannt ge-
gen infolge der Kündigung für den öffentlichen Auf- macht, endet die Frist zur Geltendmachung der Un-
traggeber nicht von Interesse sind. wirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 219
der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amts- 6. Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1
blatt der Europäischen Union. Nummer 6, wenn diese Aufträge aufgrund eines
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 ausschließlichen Rechts vergeben werden,
tritt nicht ein, wenn 7. die Beschaffung von Wasser im Rahmen der
Trinkwasserversorgung,
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass
die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffent- 8. die Beschaffung von Energie oder von Brennstof-
lichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der fen zur Energieerzeugung im Rahmen der Ener-
Europäischen Union zulässig ist, gieversorgung oder
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntma- 9. die Weiterveräußerung oder Vermietung an Dritte,
chung im Amtsblatt der Europäischen Union ver- wenn
öffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, a) dem Sektorenauftraggeber kein besonderes
den Vertrag abzuschließen, und oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von min- zur Vermietung des Auftragsgegenstandes
destens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem zusteht und
Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntma- b) andere Unternehmen die Möglichkeit haben,
chung, abgeschlossen wurde. den Auftragsgegenstand unter den gleichen
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss Bedingungen wie der betreffende Sektoren-
den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsge- (2) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf die
genstands, die Begründung der Entscheidung des Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrich-
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröf- tung von Wettbewerben, die Folgendes zum Gegen-
fentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der stand haben:
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen 1. Liefer-, Bau- und Dienstleistungen sowie die Aus-
und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den richtung von Wettbewerben durch Sektorenauf-
Zuschlag erhalten soll, umfassen. traggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2, soweit
sie anderen Zwecken dienen als einer Sektoren-
Abschnitt 3 tätigkeit, oder
Vergabe von öffentlichen Aufträgen 2. die Durchführung von Sektorentätigkeiten außer-
in besonderen Bereichen und von Konzessionen halb des Gebietes der Europäischen Union, wenn
der Auftrag in einer Weise vergeben wird, die
Unterabschnitt 1 nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes
Vergabe von öffentlichen oder einer Anlage innerhalb dieses Gebietes ver-
Aufträgen durch Sektorenauftraggeber bunden ist.
§ 136 § 138
Anwendungsbereich Besondere Ausnahme für
die Vergabe an verbundene Unternehmen
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Ver-
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-
gabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung
gabe von öffentlichen Aufträgen,
von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum
Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit. 1. die ein Sektorenauftraggeber an ein verbundenes
Unternehmen vergibt oder
§ 137 2. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das aus-
Besondere Ausnahmen schließlich mehrere Sektorenauftraggeber zur
Durchführung einer Sektorentätigkeit gebildet ha-
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver- ben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem
gabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauf- dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist.
traggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektoren-
tätigkeit, wenn die Aufträge Folgendes zum Gegen- (2) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des
stand haben: Absatzes 1 ist
1. ein Unternehmen, dessen Jahresabschluss mit
1. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 116 Ab-
dem Jahresabschluss des Auftraggebers in einem
satz 1 Nummer 1,
Konzernabschluss eines Mutterunternehmens ent-
2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen sprechend § 271 Absatz 2 des Handelsgesetz-
im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 2, buchs nach den Vorschriften über die Vollkonso-
3. Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sen- lidierung einzubeziehen ist, oder
dungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von 2. ein Unternehmen, das
audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkme-
a) mittelbar oder unmittelbar einem beherrschen-
diendiensten vergeben werden,
den Einfluss nach § 100 Absatz 3 des Sekto-
4. finanzielle Dienstleistungen im Sinne des § 116 renauftraggebers unterliegen kann,
Absatz 1 Nummer 4, b) einen beherrschenden Einfluss nach § 100 Ab-
5. Kredite und Darlehen im Sinne des § 116 Absatz 1 satz 3 auf den Sektorenauftraggeber ausüben
Nummer 5, kann oder
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
c) gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund § 140
der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Besondere Ausnahme für unmittelbar
Beteiligung oder der für das Unternehmen gel- dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten
tenden Bestimmungen dem beherrschenden
Einfluss nach § 100 Absatz 3 eines anderen (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf öffent-
Unternehmens unterliegt. liche Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer
Sektorentätigkeit vergeben werden, wenn die Sekto-
(3) Absatz 1 gilt für Liefer-, Bau- oder Dienstleis- rentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märk-
tungsaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller ten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung
Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen, die von dem unterliegen. Dasselbe gilt für Wettbewerbe, die im
verbundenen Unternehmen während der letzten drei Zusammenhang mit der Sektorentätigkeit ausgerich-
Jahre in der Europäischen Union erbracht wurden, tet werden.
mindestens 80 Prozent des im jeweiligen Leistungs- (2) Für Gutachten und Stellungnahmen, die auf-
sektor insgesamt erzielten durchschnittlichen Um- grund der nach § 113 Satz 2 Nummer 8 erlassenen
satzes dieses Unternehmens aus der Erbringung Rechtsverordnung vorgenommen werden, erhebt
von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für den Sek- das Bundeskartellamt Kosten (Gebühren und Ausla-
torenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene gen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands. § 80
Unternehmen stammen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Num-
mer 1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6
(4) Werden gleiche oder gleichartige Liefer-, Bau- Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
oder Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Hinsichtlich der Möglichkeit zur Beschwerde über
Sektorenauftraggeber verbundenen und mit ihm die Kostenentscheidung gilt § 63 Absatz 1 und 4
wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unterneh- entsprechend.
men erbracht, so werden die Prozentsätze nach Ab-
satz 3 unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes § 141
errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit
der Erbringung der jeweiligen Liefer-, Dienst- oder Verfahrensarten
Bauleistung erzielen. (1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Ver-
fahren, das nicht offene Verfahren, das Verhand-
(5) Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatz- lungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der
zahlen vor, genügt es, wenn das Unternehmen etwa wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfü-
durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung gung.
glaubhaft macht, dass die Erreichung des nach Ab- (2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme-
satz 3 geforderten Umsatzziels wahrscheinlich ist. wettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen
nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Ge-
§ 139 setzes gestattet ist.
Besondere Ausnahme für die Vergabe § 142
durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen Sonstige anwendbare Vorschriften
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver- Im Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen
gabe von öffentlichen Aufträgen, Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck
der Ausübung von Sektorentätigkeiten die §§ 118
1. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere und 119, soweit in § 141 nicht abweichend geregelt,
Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durch- die §§ 120 bis 129, 130 in Verbindung mit An-
führung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, hang XVII der Richtlinie 2014/25/EU sowie die §§ 131
an einen dieser Auftraggeber vergibt oder bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass
1. Sektorenauftraggeber abweichend von § 122 Ab-
2. die ein Sektorenauftraggeber, der einem Gemein- satz 1 und 2 die Unternehmen anhand objektiver
schaftsunternehmen im Sinne der Nummer 1 an- Kriterien auswählen, die allen interessierten Un-
gehört, an dieses Gemeinschaftsunternehmen ternehmen zugänglich sind,
vergibt.
2. Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Num-
(2) Voraussetzung ist, dass mer 2 ein Unternehmen nach § 123 ausschließen
können, aber nicht ausschließen müssen,
1. das Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des 3. § 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist.
Absatzes 1 Nummer 1 gebildet wurde, um die
betreffende Sektorentätigkeit während eines Zeit- § 143
raums von mindestens drei Jahren durchzufüh-
Regelung für Auftraggeber
ren, und
nach dem Bundesberggesetz
2. in dem Gründungsakt des Gemeinschaftsunter- (1) Sektorenauftraggeber, die nach dem Bundes-
nehmens festgelegt wird, dass die das Gemein- berggesetz berechtigt sind, Erdöl, Gas, Kohle oder
schaftsunternehmen bildenden Sektorenauftrag- andere feste Brennstoffe aufzusuchen oder zu ge-
geber dem Gemeinschaftsunternehmen mindes- winnen, müssen bei der Vergabe von Liefer-, Bau-
tens während desselben Zeitraums angehören oder Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwel-
werden. lenwerte nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 zur Durch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 221
führung der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, geplanten Anteil der Beschaffungen je Mitglied-
Gas, Kohle oder anderen festen Brennstoffen die staat mit,
Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wett-
bewerbsorientierten Auftragsvergabe beachten. Ins- 3. in einem Staat außerhalb der Europäischen Union
besondere müssen sie Unternehmen, die ein Inte- vergeben werden; zu diesen Aufträgen gehören
resse an einem solchen Auftrag haben können, aus- auch zivile Beschaffungen im Rahmen des Ein-
reichend informieren und bei der Auftragsvergabe satzes von Streitkräften oder von Polizeien des
objektive Kriterien zugrunde legen. Die Sätze 1 und 2 Bundes oder der Länder außerhalb des Gebiets
gelten nicht für die Vergabe von Aufträgen, deren der Europäischen Union, wenn der Einsatz es
Gegenstand die Beschaffung von Energie oder erfordert, dass im Einsatzgebiet ansässige Unter-
Brennstoffen zur Energieerzeugung ist. nehmen beauftragt werden; zivile Beschaffungen
sind Beschaffungen nicht-militärischer Produkte
(2) Die Auftraggeber nach Absatz 1 erteilen der und Beschaffungen von Bau- oder Dienstleistun-
Europäischen Kommission über das Bundesministe- gen für logistische Zwecke,
rium für Wirtschaft und Energie Auskunft über die
Vergabe der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge 4. die Bundesregierung, eine Landesregierung oder
nach Maßgabe der Entscheidung 93/327/EWG der eine Gebietskörperschaft an eine andere Regie-
Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der rung oder an eine Gebietskörperschaft eines
Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auf- anderen Staates vergibt und die Folgendes zum
traggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete Gegenstand haben:
zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl,
a) die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne
Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen,
des § 104 Absatz 2 oder die Lieferung von
der Kommission Auskunft über die von ihnen verge-
Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschluss-
benen Aufträge zu erteilen haben (ABl. L 129 vom
sachenauftrags im Sinne des § 104 Absatz 3
27.5.1993, S. 25). Sie können über das Verfahren
vergeben wird,
gemäß der Rechtsverordnung nach § 113 Satz 2
Nummer 8 unter den dort geregelten Voraussetzun- b) Bau- und Dienstleistungen, die in unmittelba-
gen eine Befreiung von der Pflicht zur Anwendung rem Zusammenhang mit dieser Ausrüstung
dieser Bestimmung erreichen. stehen,
Unterabschnitt 2 c) Bau- und Dienstleistungen speziell für militäri-
sche Zwecke oder
Vergabe von verteidigungs-
oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen d) Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen
eines Verschlusssachenauftrags im Sinne des
§ 144 § 104 Absatz 3 vergeben werden,
Anwendungsbereich 5. Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versi-
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Ver- cherungsdienstleistungen zum Gegenstand haben,
gabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen
öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftragge- 6. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen
ber und Sektorenauftraggeber. zum Gegenstand haben, es sei denn, die Ergeb-
nisse werden ausschließlich Eigentum des Auf-
§ 145 traggebers für seinen Gebrauch bei der Aus-
übung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienst-
Besondere Ausnahmen leistung wird vollständig durch den Auftraggeber
für die Vergabe von verteidigungs- vergütet, oder
oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe 7. besonderen Verfahrensregeln unterliegen,
von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öf- a) die sich aus einem internationalen Abkommen
fentlichen Aufträgen, die oder einer internationalen Vereinbarung erge-
1. den Zwecken nachrichtendienstlicher Tätigkeiten ben, das oder die zwischen einem oder meh-
dienen, reren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
2. im Rahmen eines Kooperationsprogramms ver- und einem oder mehreren Staaten, die nicht
geben werden, das Vertragsparteien des Übereinkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ge-
a) auf Forschung und Entwicklung beruht und schlossen wurde,
b) mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union für die Entwicklung b) die sich aus einem internationalen Abkommen
eines neuen Produkts und gegebenenfalls die oder einer internationalen Vereinbarung im Zu-
späteren Phasen des gesamten oder eines sammenhang mit der Stationierung von Trup-
Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durch- pen ergeben, das oder die Unternehmen eines
geführt wird; Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Staates betrifft, oder
beim Abschluss eines solchen Abkommens teilt
die Europäische Kommission den Anteil der For- c) die für eine internationale Organisation gelten,
schungs- und Entwicklungsausgaben an den Ge- wenn diese für ihre Zwecke Beschaffungen
samtkosten des Programms, die Vereinbarung tätigt oder wenn ein Mitgliedstaat öffentliche
über die Kostenteilung und gegebenenfalls den Aufträge nach diesen Regeln vergeben muss.
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
§ 146 ten nach § 102 Absatz 2 bis 6 gewährt wurde;
Verfahrensarten ausgenommen hiervon sind Dienstleistungskon-
zessionen für Tätigkeiten, für die die Unionsvor-
Bei der Vergabe von verteidigungs- oder sicher- schriften keine branchenspezifischen Transpa-
heitsspezifischen öffentlichen Aufträgen stehen öf- renzverpflichtungen vorsehen; Auftraggeber, die
fentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern einem Unternehmen ein ausschließliches Recht
das nicht offene Verfahren und das Verhandlungs- im Sinne dieser Vorschrift gewähren, setzen die
verfahren mit Teilnahmewettbewerb nach ihrer Wahl Europäische Kommission hierüber binnen eines
zur Verfügung. Das Verhandlungsverfahren ohne Monats nach Gewährung dieses Rechts in
Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dia- Kenntnis,
log stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund
dieses Gesetzes gestattet ist. 8. Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen,
dem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Ab-
§ 147 satz 1 Nummer 1 die Bereitstellung oder den Be-
Sonstige anwendbare Vorschriften trieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die
Bereitstellung eines oder mehrerer elektroni-
Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidi- scher Kommunikationsdienste für die Öffentlich-
gungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen keit zu ermöglichen,
Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie
die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, 9. Konzessionen im Bereich Wasser, die
dass ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch
a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester
dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im
ausgeschlossen werden kann, wenn das Unterneh-
Zusammenhang mit der Gewinnung, dem
men nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit
Transport oder der Verteilung von Trinkwasser
aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit
oder die Einspeisung von Trinkwasser in
auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die
diese Netze betreffen oder
nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann
auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen. b) mit einer Tätigkeit nach Buchstabe a im Zu-
sammenhang stehen und einen der nachfol-
Unterabschnitt 3 gend aufgeführten Gegenstände haben:
Vergabe von Konzessionen aa) Wasserbau-, Bewässerungs- und Ent-
wässerungsvorhaben, sofern die zur Trink-
§ 148 wasserversorgung bestimmte Wasser-
Anwendungsbereich menge mehr als 20 Prozent der Gesamt-
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Ver- wassermenge ausmacht, die mit den
gabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber. entsprechenden Vorhaben oder Bewäs-
serungs- oder Entwässerungsanlagen
§ 149 zur Verfügung gestellt wird, oder
Besondere Ausnahmen bb) Abwasserbeseitigung oder -behandlung,
Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe 10. Dienstleistungskonzessionen zu Lotteriedienst-
von: leistungen, die unter die Referenznummer des
1. Konzessionen zu Rechtsdienstleistungen im Common Procurement Vocabulary 92351100-7
Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 1, fallen, und die einem Unternehmen auf der
Grundlage eines ausschließlichen Rechts ge-
2. Konzessionen zu Forschungs- und Entwick-
währt werden,
lungsdienstleistungen im Sinne des § 116 Ab-
satz 1 Nummer 2, 11. Konzessionen, die Konzessionsgeber im Sinne
3. Konzessionen zu audiovisuellen Mediendiensten des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 zur Durch-
oder Hörfunkmediendiensten im Sinne des § 116 führung ihrer Tätigkeiten in einem nicht der
Absatz 1 Nummer 3, Europäischen Union angehörenden Staat in einer
Weise vergeben, die nicht mit der physischen
4. Konzessionen zu finanziellen Dienstleistungen Nutzung eines Netzes oder geografischen Ge-
im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 4, biets in der Europäischen Union verbunden ist,
5. Konzessionen zu Krediten und Darlehen im oder
Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 5,
12. Konzessionen, die im Bereich der Luftverkehrs-
6. Dienstleistungskonzessionen, die an einen Kon- dienste auf der Grundlage der Erteilung einer
zessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung
oder Nummer 2 aufgrund eines auf Gesetz oder (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parla-
Verordnung beruhenden ausschließlichen Rechts ments und des Rates vom 24. September 2008
vergeben werden, über gemeinsame Vorschriften für die Durchfüh-
7. Dienstleistungskonzessionen, die an ein Unter- rung von Luftverkehrsdiensten in der Gemein-
nehmen aufgrund eines ausschließlichen Rechts schaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) ver-
vergeben werden, das diesem im Einklang mit geben werden, oder von Konzessionen, die die
den nationalen und unionsrechtlichen Rechts- Beförderung von Personen im Sinne des § 1 des
vorschriften über den Marktzugang für Tätigkei- Personenbeförderungsgesetzes betreffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 223
§ 150 a) die sich aus einem internationalen Abkommen
oder einer internationalen Vereinbarung erge-
Besondere Ausnahmen
ben, das oder die zwischen einem oder meh-
für die Vergabe von Konzessionen
reren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
und einem oder mehreren Staaten, die nicht
Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe Vertragsparteien des Übereinkommens über
von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ge-
und Sicherheit, schlossenen wurde,
1. bei denen die Anwendung der Vorschriften dieses b) die sich aus einem internationalen Abkommen
Teils den Konzessionsgeber verpflichten würde, oder einer internationalen Vereinbarung im Zu-
Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Er- sammenhang mit der Stationierung von Trup-
achtens den wesentlichen Sicherheitsinteressen pen ergeben, das oder die Unternehmen eines
der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft, Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
oder wenn die Vergabe und Durchführung der eines anderen Staates betrifft, oder
Konzession als geheim zu erklären sind oder
von besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß c) die für eine internationale Organisation gelten,
den geltenden Rechts- oder Verwaltungsvor- wenn diese für ihre Zwecke Beschaffungen tä-
schriften begleitet sein müssen, sofern der Kon- tigt oder wenn ein Mitgliedstaat der Europä-
zessionsgeber festgestellt hat, dass die betref- ischen Union Aufträge nach diesen Regeln
fenden wesentlichen Interessen nicht durch weni- vergeben muss.
ger einschneidende Maßnahmen gewahrt werden
können, wie beispielsweise durch Anforderungen, § 151
die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Infor-
mationen abzielen, die Konzessionsgeber im Verfahren
Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens
zur Verfügung stellen, Konzessionsgeber geben die Absicht bekannt,
eine Konzession zu vergeben. Auf die Veröffent-
2. die im Rahmen eines Kooperationsprogramms lichung der Konzessionsvergabeabsicht darf nur ver-
vergeben werden, das zichtet werden, soweit dies aufgrund dieses Geset-
a) auf Forschung und Entwicklung beruht und zes zulässig ist. Im Übrigen dürfen Konzessions-
geber das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen
b) mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat vorbehaltlich der aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
der Europäischen Union für die Entwicklung nen Verordnung zu den Einzelheiten des Vergabever-
eines neuen Produkts und gegebenenfalls die fahrens frei ausgestalten.
späteren Phasen des gesamten oder eines
Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durch-
geführt wird, § 152
3. die die Bundesregierung an eine andere Regie- Anforderungen
rung für in unmittelbarem Zusammenhang mit im Konzessionsvergabeverfahren
Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung ste-
hende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- (1) Zur Leistungsbeschreibung ist § 121 Absatz 1
und Dienstleistungen speziell für militärische und 3 entsprechend anzuwenden.
Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistun-
(2) Konzessionen werden an geeignete Unterneh-
gen vergibt,
men im Sinne des § 122 vergeben.
4. die in einem Staat, der nicht Vertragspartei des
Übereinkommens über den Europäischen Wirt- (3) Der Zuschlag wird auf der Grundlage objekti-
schaftsraum ist, im Rahmen des Einsatzes von ver Kriterien erteilt, die sicherstellen, dass die Ange-
Truppen außerhalb des Gebiets der Europäischen bote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen
Union vergeben werden, wenn der Einsatz erfor- bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Ge-
dert, dass diese Konzessionen an im Einsatz- samtvorteil für den Konzessionsgeber ermittelt wer-
gebiet ansässige Unternehmen vergeben werden, den kann. Die Zuschlagskriterien müssen mit dem
Konzessionsgegenstand in Verbindung stehen und
5. die durch andere Ausnahmevorschriften dieses dürfen dem Konzessionsgeber keine uneinge-
Teils erfasst werden, schränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können quali-
6. die nicht bereits gemäß den Nummern 1 bis 5 tative, umweltbezogene oder soziale Belange um-
ausgeschlossen sind, wenn der Schutz wesent- fassen. Die Zuschlagskriterien müssen mit einer
licher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Beschreibung einhergehen, die eine wirksame Über-
Deutschland nicht durch weniger einschneidende prüfung der von den Bietern übermittelten Informa-
Maßnahmen garantiert werden kann, wie bei- tionen gestatten, damit bewertet werden kann, ob
spielsweise durch Anforderungen, die auf den und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien
Schutz der Vertraulichkeit der Informationen ab- erfüllen.
zielen, die Konzessionsgeber im Rahmen eines
(4) Die Vorschriften zur Auftragsausführung nach
Konzessionsvergabeverfahrens zur Verfügung
§ 128 und zu den zwingend zu berücksichtigenden
stellen, oder
Ausführungsbedingungen nach § 129 sind entspre-
7. die besonderen Verfahrensregeln unterliegen, chend anzuwenden.
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
§ 153 Kapitel 2
Nachprüfungsverfahren
Vergabe von Konzessionen über
soziale und andere besondere Dienstleistungen
Abschnitt 1
Für das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen, Nachprüfungsbehörden
die soziale und andere besondere Dienstleistungen
im Sinne des Anhangs IV der Richtlinie 2014/23/EU § 155
betreffen, sind die §§ 151 und 152 anzuwenden.
Grundsatz
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Auf-
§ 154 sichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher
Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung
Sonstige anwendbare Vorschriften durch die Vergabekammern.
Im Übrigen sind für die Vergabe von Konzessionen
§ 156
einschließlich der Konzessionen nach § 153 fol-
gende Vorschriften entsprechend anzuwenden: Vergabekammern
(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Auf-
1. § 118 hinsichtlich vorbehaltener Konzessionen, träge und der Vergabe von Konzessionen nehmen
die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund
2. die §§ 123 bis 126 mit der Maßgabe, dass
zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzes-
a) Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Num- sionen, die Vergabekammern der Länder für die die-
mer 3 ein Unternehmen unter den Vorausset- sen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Kon-
zungen des § 123 ausschließen können, aber zessionen wahr.
nicht ausschließen müssen, (2) Rechte aus § 97 Absatz 6 sowie sonstige An-
sprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme
b) Konzessionsgeber im Fall einer Konzession in oder das Unterlassen einer Handlung in einem Ver-
den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ein gabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Unternehmen von der Teilnahme an einem Ver- Vergabekammern und dem Beschwerdegericht gel-
gabeverfahren ausschließen können, wenn das tend gemacht werden.
Unternehmen nicht die erforderliche Vertrau-
(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
enswürdigkeit aufweist, um Risiken für die
für die Geltendmachung von Schadensersatzan-
nationale Sicherheit auszuschließen; der
sprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden
Nachweis kann auch mithilfe geschützter
zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen
Datenquellen erfolgen,
die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
3. § 131 Absatz 2 und 3 und § 132 mit der Maßgabe,
dass § 157
Besetzung, Unabhängigkeit
a) § 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 für die Vergabe
(1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im
von Konzessionen, die Tätigkeiten nach § 102
Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Ver-
Absatz 2 bis 6 betreffen, nicht anzuwenden ist
antwortung aus.
und
(2) Die Vergabekammern entscheiden in der Be-
b) die Obergrenze des § 132 Absatz 3 Nummer 2 setzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern,
für Bau- und Dienstleistungskonzessionen ein- von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der
heitlich 10 Prozent des Wertes der ursprüng- Vorsitzende und der hauptamtliche Beisitzer müssen
lichen Konzession beträgt, Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum hö-
heren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkun-
4. die §§ 133 bis 135, dige Angestellte sein. Der Vorsitzende oder der
hauptamtliche Beisitzer muss die Befähigung zum
5. § 138 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen Richteramt haben; in der Regel soll dies der Vorsit-
durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 zende sein. Die Beisitzer sollen über gründliche
Absatz 1 Nummer 2 und 3 an verbundene Unter- Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen
nehmen, Beisitzer auch über mehrjährige praktische Erfahrun-
gen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen.
6. § 139 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen
Bei der Überprüfung der Vergabe von verteidigungs-
durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101
oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des
Absatz 1 Nummer 2 und 3 an ein Gemeinschafts-
§ 104 können die Vergabekammern abweichend von
unternehmen oder durch Gemeinschaftsunter-
Satz 1 auch in der Besetzung mit einem Vorsitzen-
nehmen an einen Konzessionsgeber im Sinne
den und zwei hauptamtlichen Beisitzern entschei-
des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und
den.
7. § 140 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen (3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsit-
durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 zenden oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne
Absatz 1 Nummer 2 und 3 für unmittelbar dem mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Be-
Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten. schluss zur alleinigen Entscheidung übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 225
Diese Übertragung ist nur möglich, sofern die Sache 4. von Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 4,
keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt
oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entschei- hat;
dung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.
5. die im Rahmen der Organleihe für den Bund
(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine durchgeführt werden;
Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden 6. in Fällen, in denen sowohl die Vergabekammer
unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen. des Bundes als auch eine oder mehrere Vergabe-
kammern der Länder zuständig sind.
§ 158
(2) Wird das Vergabeverfahren von einem Land im
Einrichtung, Organisation Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund
durchgeführt, ist die Vergabekammer dieses Landes
(1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von
zuständig. Ist in entsprechender Anwendung des
Vergabekammern beim Bundeskartellamt ein. Ein-
Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 ein Auftraggeber einem
richtung und Besetzung der Vergabekammern sowie
Land zuzuordnen, ist die Vergabekammer des jewei-
die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des
ligen Landes zuständig.
Bundeskartellamts. Ehrenamtliche Beisitzer und de-
ren Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spit- (3) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit
zenorganisationen der öffentlich-rechtlichen Kam- der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftrag-
mern. Der Präsident des Bundeskartellamts erlässt gebers bestimmt. Bei länderübergreifenden Beschaf-
nach Genehmigung durch das Bundesministerium fungen benennen die Auftraggeber in der Vergabebe-
für Wirtschaft und Energie eine Geschäftsordnung kanntmachung nur eine zuständige Vergabekammer.
und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.
Abschnitt 2
(2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung
der in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nach- Verfahren vor der Vergabekammer
prüfungsbehörden) der Länder bestimmen die nach
Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer sol- § 160
chen Bestimmung die Landesregierung, die die Er-
Einleitung, Antrag
mächtigung weiter übertragen kann. Die Länder kön-
nen gemeinsame Nachprüfungsbehörden einrichten. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungs-
verfahren nur auf Antrag ein.
§ 159 (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein
Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Kon-
Abgrenzung der
zession hat und eine Verletzung in seinen Rechten
Zuständigkeit der Vergabekammern
nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Ver-
(1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig gabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzule-
für die Nachprüfung der Vergabeverfahren gen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden ent-
1. des Bundes;
standen ist oder zu entstehen droht.
2. von öffentlichen Auftraggebern im Sinne des (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
§ 99 Nummer 2, von Sektorenauftraggebern im
Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin- 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß
dung mit § 99 Nummer 2 und Konzessionsgebern gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 in Ver- Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
bindung mit § 99 Nummer 2, sofern der Bund die dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
Beteiligung überwiegend verwaltet oder die sons- zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
tige Finanzierung überwiegend gewährt hat oder Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf-
oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht
oder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntma-
bestimmt hat, es sei denn, die an dem Auftrag- chung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
geber Beteiligten haben sich auf die Zuständig- Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
keit einer anderen Vergabekammer geeinigt; gerügt werden,
3. von Sektorenauftraggebern im Sinne des § 100 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in
Absatz 1 Nummer 2 und von Konzessionsgebern den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht
im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 3, sofern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewer-
der Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss bung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor, Auftraggeber gerügt werden,
wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mit-
Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftrag-
teilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht ab-
gebers besitzt oder über die Mehrheit der mit den
helfen zu wollen, vergangen sind.
Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimm-
rechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mit- Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung
glieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf- der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
sichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann; Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
§ 161 § 165
Form, Inhalt Akteneinsicht
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekam- (1) Die Beteiligten können die Akten bei der Ver-
mer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er gabekammer einsehen und sich durch die Ge-
soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antrag- schäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Aus-
steller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, züge oder Abschriften erteilen lassen.
Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich die- (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Un-
ses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten terlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupte- nissen, geboten ist.
ten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung
(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner
und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel
Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2
enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber
genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in
dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit be-
den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen.
kannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von sei-
ner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.
§ 162
(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im
Verfahrensbeteiligte, Beiladung Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in
Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der der Hauptsache angegriffen werden.
Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interes-
sen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt § 166
werden und die deswegen von der Vergabekammer
Mündliche Verhandlung
beigeladen worden sind. Die Entscheidung über die
Beiladung ist unanfechtbar. (1) Die Vergabekammer entscheidet aufgrund
einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen
§ 163 Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Ge-
legenheit zur Stellungnahme. Mit Zustimmung der
Untersuchungsgrundsatz
Beteiligten oder bei Unzulässigkeit oder bei offen-
(1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt sichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach
von Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das be- Lage der Akten entschieden werden.
schränken, was von den Beteiligten vorgebracht
(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhand-
wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer um-
lungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungs-
fassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabe-
gemäß vertreten sind, kann in der Sache verhandelt
kammer nicht verpflichtet. Sie achtet bei ihrer ge-
und entschieden werden.
samten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Verga-
beverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt
§ 167
wird.
Beschleunigung
(2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf,
ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. (1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre
Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch einen Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von
vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonde-
des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offen- ren tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
sichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermit- kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist
telt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforder-
Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten lichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll
an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Verga- nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet
beakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der diese Verfügung schriftlich.
Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 (2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des
bis 59 Absatz 1 bis 5 sowie § 61 gelten entspre- Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förde-
chend. rung und raschen Abschluss des Verfahrens be-
dachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten kön-
§ 164 nen Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf wei-
Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen terer Vortrag unbeachtet bleiben kann.
(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit
von Verschlusssachen und anderen vertraulichen In- § 168
formationen sicher, die in den von den Parteien über- Entscheidung der Vergabekammer
mittelten Unterlagen enthalten sind. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der An-
(2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur tragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft
Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungs- die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverlet-
gründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen zung zu beseitigen und eine Schädigung der betrof-
Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und fenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die An-
Auskünfte nicht erkennen lassen. träge nicht gebunden und kann auch unabhängig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 227
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfah- figen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingrei-
rens einwirken. fen. Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Ab-
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht auf- satzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Entscheidung ist
gehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfah- nicht selbständig anfechtbar. Die Vergabekammer
ren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung kann die von ihr getroffenen weiteren vorläufigen
oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder Maßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungs-
in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekam- gesetzen des Bundes und der Länder durchsetzen;
mer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine die Maßnahmen sind sofort vollziehbar. § 86a Satz 2
Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt gilt entsprechend.
in diesem Fall nicht. (4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der Vo-
(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht raussetzungen nach § 117 Nummer 1 bis 3 oder
durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, § 150 Nummer 1 oder 6 geltend, entfällt das Verbot
auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwal- des Zuschlags nach Absatz 1 fünf Werktage nach
tungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an
Länder. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entspre- den Antragsteller; die Zustellung ist durch die Ver-
chend. gabekammer unverzüglich nach Eingang des
Schriftsatzes vorzunehmen. Auf Antrag kann das
§ 169 Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlags
wiederherstellen. § 176 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Aussetzung des Vergabeverfahrens Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzu-
(1) Informiert die Vergabekammer den Auftragge- wenden.
ber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung,
darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekam- § 170
mer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach
§ 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen. Ausschluss
von abweichendem Landesrecht
(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber
auf seinen Antrag oder auf Antrag des Unterneh- Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum
mens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch
Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhal- Landesrecht nicht abgewichen werden.
ten soll, gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von
zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung Abschnitt 3
zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller mög-
Sofortige Beschwerde
licherweise geschädigten Interessen sowie des Inte-
resses der Allgemeinheit an einem raschen Ab-
schluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen § 171
Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Ab- Zulässigkeit, Zuständigkeit
schluss der Nachprüfung die damit verbundenen
Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Inte- (1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer
resse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Er- ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den
füllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berück- am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.
sichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifi- (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig,
schen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf
besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Ab-
zu berücksichtigen. Die Vergabekammer berücksich- satz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag
tigt dabei auch die allgemeinen Aussichten des An- als abgelehnt.
tragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag oder
die Konzession zu erhalten. Die Erfolgsaussichten (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet
des Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer
Fall Gegenstand der Abwägung sein. Das Beschwer- zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandes-
degericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags gerichten wird ein Vergabesenat gebildet.
nach Absatz 1 wiederherstellen; § 168 Absatz 2 (4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2
Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabekammer können von den Landesregierungen durch Rechts-
den Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwer- verordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem
degericht auf Antrag des Auftraggebers unter den Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die
Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 den sofortigen Landesregierungen können die Ermächtigung auf
Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Be- die Landesjustizverwaltungen übertragen.
schwerdegericht gilt § 176 Absatz 2 Satz 1 und 2
und Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Be- § 172
schwerde nach § 171 Absatz 1 ist gegen Entschei-
dungen der Vergabekammer nach diesem Absatz Frist, Form, Inhalt
nicht zulässig. (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer
(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Ab- Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung
satz 6 im Vergabeverfahren auf andere Weise als der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit
durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Be-
Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläu- schwerdegericht einzulegen.
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer § 175
Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegrün-
dung muss enthalten: Verfahrensvorschriften
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der (1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die
Vergabekammer angefochten und eine abwei- Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevoll-
chende Entscheidung beantragt wird, mächtigten vertreten lassen. Juristische Personen
des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
die sich die Beschwerde stützt.
vertreten lassen.
(3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für (2) Die §§ 69, 70 Absatz 1 bis 3, § 71 Absatz 1
Beschwerden von juristischen Personen des öffent- und 6, §§ 71a, 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung
lichen Rechts. auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, die
§§ 78, 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entspre-
(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die chend anzuwenden.
anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabe-
kammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung
§ 176
einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unter-
richten.
Vorabentscheidung über den Zuschlag
§ 173 (1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag
des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftragge-
Wirkung ber als das Unternehmen benannt ist, das den Zu-
schlag erhalten soll, kann das Gericht den weiteren
(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende
Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag
Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabe-
gestatten, wenn unter Berücksichtigung aller mög-
kammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei
licherweise geschädigten Interessen die nachteiligen
Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die
Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Ent-
Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abge-
scheidung über die Beschwerde die damit verbun-
lehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag
denen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist
des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung
das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaft-
bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlän-
lichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu
gern.
berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicher-
(2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1 heitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind
Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller mög- zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicher-
licherweise geschädigten Interessen die nachteiligen heitsinteressen zu berücksichtigen. Das Gericht
Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Ent- berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die
scheidung über die Beschwerde die damit verbun- Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde, die
denen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Ver-
das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaft- gabeverfahren, den öffentlichen Auftrag oder die
lichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu Konzession zu erhalten, und das Interesse der
berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicher- Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Ver-
heitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind gabeverfahrens.
zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicher-
heitsinteressen zu berücksichtigen. Das Gericht be- (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleich-
rücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Er- zeitig zu begründen. Die zur Begründung des An-
folgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen trags vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund
Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen.
den öffentlichen Auftrag oder die Konzession zu er- Bis zur Entscheidung über den Antrag kann das Ver-
halten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem fahren über die Beschwerde ausgesetzt werden.
raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.
(3) Die Entscheidung ist unverzüglich, längstens
(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des An-
Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags trags zu treffen und zu begründen; bei besonderen
stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann
das Beschwerdegericht die Entscheidung der Verga- der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch be-
bekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt. gründete Mitteilung an die Beteiligten um den erfor-
derlichen Zeitraum verlängern. Die Entscheidung
kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ihre Be-
§ 174
gründung erläutert Rechtmäßigkeit oder Rechtswid-
Beteiligte am Beschwerdeverfahren rigkeit des Vergabeverfahrens. § 175 ist anzuwen-
den.
An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht
beteiligt sind die an dem Verfahren vor der Vergabe- (4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vor-
kammer Beteiligten. schrift ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 229
§ 177 2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das
Ende des Vergabeverfahrens Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurren-
nach Entscheidung des Beschwerdegerichts ten zu schädigen;
Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 176 3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später
vor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Ver- gegen Geld oder andere Vorteile zurückzuneh-
gabeverfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zu- men.
stellung der Entscheidung als beendet, wenn der (3) Erweisen sich die von der Vergabekammer
Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung entsprechend einem besonderen Antrag nach
der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich § 169 Absatz 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen
aus der Entscheidung ergeben; das Verfahren darf als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antrag-
nicht fortgeführt werden. steller dem Auftraggeber den aus der Vollziehung
der angeordneten Maßnahme entstandenen Scha-
§ 178 den zu ersetzen.
Beschwerdeentscheidung
§ 181
Hält das Gericht die Beschwerde für begründet,
so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer Anspruch auf
auf. In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Ersatz des Vertrauensschadens
Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Ver- Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von
gabekammer aus, unter Berücksichtigung der Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen
Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache er- und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß
neut zu entscheiden. Auf Antrag stellt es fest, ob bei der Wertung der Angebote eine echte Chance
das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch
hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten ver- den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann
letzt ist. § 168 Absatz 2 gilt entsprechend. das Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der
Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an
§ 179 einem Vergabeverfahren verlangen. Weiterreichende
Bindungswirkung und Vorlagepflicht Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
(1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabe-
vorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein § 182
Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden, Kosten des
ist das ordentliche Gericht an die bestandskräftige Verfahrens vor der Vergabekammer
Entscheidung der Vergabekammer und die Entschei-
(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern
dung des Oberlandesgerichts sowie gegebenenfalls
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur De-
des nach Absatz 2 angerufenen Bundesgerichtshofs
ckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Ver-
über die Beschwerde gebunden.
waltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
(2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entschei- S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fas-
dung eines anderen Oberlandesgerichts oder des sung ist anzuwenden.
Bundesgerichtshofs abweichen, so legt es die Sache
(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro;
dem Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof
dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis
entscheidet anstelle des Oberlandesgerichts. Der
auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll
Bundesgerichtshof kann sich auf die Entscheidung
den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten;
der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwer-
sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die
degericht die Entscheidung in der Hauptsache über-
wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch
tragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand
ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht
des Beschwerdeverfahrens angezeigt scheint. Die
werden.
Vorlagepflicht gilt nicht im Verfahren nach § 173 Ab-
satz 1 Satz 3 und nach § 176. (3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt,
hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuld-
§ 180 ner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch
Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, kön-
Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
nen diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag
(1) Erweist sich der Antrag nach § 160 oder die vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rück-
sofortige Beschwerde nach § 171 als von Anfang an nahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der
ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Be- Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die
schwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermes-
Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen sen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhe-
durch den Missbrauch des Antrags- oder Beschwer- bung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen
derechts entstanden ist. werden.
(2) Ein Missbrauch des Antrags- oder Beschwer- (4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfah-
derechts ist es insbesondere, ren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden
1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwen-
Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob digen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen.
fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu er- Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur er-
wirken; stattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich liche Gebühren oder Beiträge. Die Vorschriften des
der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erle- Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht
digt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckent- auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt
sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi- für Wiederaufbau anzuwenden.
gung notwendigen Aufwendungen anderer Beteilig- (2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils
ter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbe-
auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigelade- schränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbe-
nen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 reich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie au-
Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfah- ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver-
rensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften anlasst werden.
der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten
entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungs- (3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgeset-
verfahren findet nicht statt. zes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29
nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirt-
§ 183 schaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen
ist.“
Korrekturmechanismus der Kommission
(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines 4. Der Sechste Teil wird wie folgt gefasst:
Vergabeverfahrens vor Abschluss des Vertrags eine „Teil 6
Mitteilung der Europäischen Kommission, dass Übergangs- und Schlussbestimmungen
diese der Auffassung ist, es liege ein schwerer Ver-
stoß gegen das Recht der Europäischen Union zur
§ 186
Vergabe öffentlicher Aufträge oder zur Vergabe von
Konzessionen vor, der zu beseitigen sei, teilt das Übergangsbestimmungen
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dies (1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2017 nicht
dem Auftraggeber mit. mehr anzuwenden.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb (2) Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016
von 14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mittei- begonnen haben, einschließlich der sich an diese
lung dem Bundesministerium für Wirtschaft und anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am
Energie eine umfassende Darstellung des Sachver- 18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren
halts zu geben und darzulegen, ob der behauptete werden nach dem Recht zu Ende geführt, das zum
Verstoß beseitigt wurde, oder zu begründen, warum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.“
er nicht beseitigt wurde, ob das Vergabeverfahren
Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist oder 5. Die Anlage wird aufgehoben.
aus sonstigen Gründen ausgesetzt wurde.
Artikel 2
(3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines
Nachprüfungsverfahrens oder wurde es ausgesetzt, Folgeänderungen
so ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesmi- (1) In § 98c Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
nisterium für Wirtschaft und Energie unverzüglich in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) ge-
§ 184 ändert worden ist, werden die Wörter „§ 98 Nummer 1
Unterrichtungspflichten bis 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt.
der Nachprüfungsinstanzen (2) § 207 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des
und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert
über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vor- worden ist, wird aufgehoben.
jahres und deren Ergebnisse.“ (3) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I
3. Der Fünfte Teil wird wie folgt gefasst:
S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
„Teil 5 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden
Anwendungsbereich ist, wird wie folgt geändert:
des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes 1. In § 50 Absatz 2 werden die Angabe „§ 116“ durch
die Angabe „§ 171“ und die Wörter „§ 115 Absatz 2
§ 185 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 118 Absatz 1 Satz 3
Unternehmen der und nach § 121“ durch die Wörter „§ 169 Absatz 2
öffentlichen Hand, Geltungsbereich Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3
und nach § 176“ ersetzt.
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils
dieses Gesetzes sind auch auf Unternehmen anzu- 2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
wenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der ändert:
öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet a) In Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 Vorbemer-
oder betrieben werden. Die §§ 19, 20 und 31b Ab- kung 1.2.2 wird die Angabe „§§ 63 und 116“
satz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-recht- durch die Angabe „§§ 63 und 171“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 231
b) In Nummer 1630 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 (11) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
Satz 5 und 6, Abs. 4 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 3 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch
oder nach § 121“ durch die Wörter „§ 169 Ab- Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I
satz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Ab- S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
satz 1 Satz 3 oder nach § 176“ ersetzt. 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 98“ durch die Wörter
(4) In Teil 3 Abschnitt 2 Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 „den §§ 99 und 100“ ersetzt.
der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsan- 2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 98 Nr. 1 bis 3
waltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, und 5“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt.
788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
(12) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch vom 20. De-
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden
zember 1988 (BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Arti-
ist, werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6,
kel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
§ 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121“ durch die Wörter
S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, § 173 Absatz 1 Satz 3
oder nach § 176“ ersetzt. 1. In § 69 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Vierten
Teils“ durch die Angabe „Teils 4“ ersetzt.
(5) In § 271a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. § 130a Absatz 8 Satz 8 wird aufgehoben.
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), 3. § 291b Absatz 1b wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. No- a) In Satz 3 werden die Wörter „der Vierte Teil“ durch
vember 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, die Angabe „Teil 4“ sowie das Wort „Verdingungs-
werden die Wörter „§ 98 Nummer 1 bis 3“ durch die ordnung“ durch die Wörter „Vergabe- und Ver-
Wörter „§ 99 Nummer 1 bis 3“ ersetzt. tragsordnung“ ersetzt.
(6) In § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Unterlassungskla- b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 3 Nr. 4 Buch-
gengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom stabe p der Verdingungsordnung“ durch die Wör-
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt ter „§ 3 Absatz 5 Buchstabe i der Vergabe- und
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2015 Vertragsordnung“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, werden die Wör-
(13) In § 5a Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über
ter „§ 98 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 99 Num-
Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen
mer 1 bis 3“ ersetzt.
Gesundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung
(7) In § 150a Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung in vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die zuletzt
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2015
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, werden die Wör-
Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572) ge- ter „der Vierte Teil“ durch die Angabe „Teil 4“ ersetzt.
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 98 Nr. 1 bis 3 (14) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fas-
und 5“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt. sung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
(8) In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 14 des Gesetzes S. 1690), das zuletzt durch Artikel 482 der Verordnung
über Energiedienstleistungen und andere Energieeffi- vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
zienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I den ist, wird wie folgt geändert:
S. 1483), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1. § 8a wird wie folgt geändert:
2015 (BGBl. I S. 578) geändert worden ist, werden die
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „§ 99“
Wörter „§ 98 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 99
durch die Angabe „§ 103“ und die Wörter „der
Nummer 1 bis 3 und § 100“ ersetzt.
Vierte Teil“ durch die Angabe „Teil 4“ ersetzt.
(9) In § 26 Absatz 1 Satz 2 des Erdölbevorratungs- b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „dem Zwei-
gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das ten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils“ durch
durch Artikel 336 der Verordnung vom 31. August 2015 die Wörter „Teil 4 Kapitel 2“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die
Wörter „dem Vierten Teil“ durch die Angabe „Teil 4“ er- 2. In § 8b Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§§ 101a
setzt. und 101b“ durch die Angabe „§§ 134 und 135“
ersetzt.
(10) § 19 des Mindestlohngesetzes vom 11. August
2014 (BGBl. I S. 1348) wird wie folgt geändert: Artikel 3
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 98“ durch die Wörter Inkrafttreten
„den §§ 99 und 100“ ersetzt. Die §§ 113 und 114 Absatz 2 Satz 4 treten am Tag
2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 98 Nummer 1 bis 3 nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
und 5“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt. Gesetz am 18. April 2016 in Kraft.
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Februar 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 233
Gesetz
zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung
von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Vom 17. Februar 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. In Artikel 86 Satz 2 werden die Wörter „abhängig
sen: machen“ durch die Wörter „abhängig zu machen“
ersetzt.
Artikel 1 2. Dem Artikel 229 wird folgender § 37 angefügt:
Änderung des „§ 37
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Überleitungsvorschrift
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- zum Gesetz zur Verbesserung der zivil-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, rechtlichen Durchsetzung von verbraucher-
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- schützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
satz 5 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I § 309 Nummer 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: in der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Fassung
1. § 309 Nummer 13 wird wie folgt gefasst: ist nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das
nach dem 30. September 2016 entstanden ist.“
„13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Er- Artikel 3
klärungen, die dem Verwender oder einem Drit- Änderung des
ten gegenüber abzugeben sind, gebunden wer- Unterlassungsklagengesetzes
den
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
a) an eine strengere Form als die schriftliche Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6
notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203)
oder geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) an eine strengere Form als die Textform in 1. § 2 wird wie folgt geändert:
anderen als den in Buchstabe a genannten
a) In der Überschrift wird das Wort „Unterlassungs-
Verträgen oder
anspruch“ durch das Wort „Ansprüche“ ersetzt.
c) an besondere Zugangserfordernisse.“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 675a werden nach dem Wort „(Standardge- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf
schäfte)“ die Wörter „schriftlich, in geeigneten Fällen Unterlassung“ die Wörter „und Beseitigung“
auch elektronisch,“ gestrichen und werden nach eingefügt.
dem Wort „Geschäftsbesorgung“ die Wörter „in
Textform“ eingefügt. bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
Artikel 2 „Werden die Zuwiderhandlungen in einem
Unternehmen von einem Mitarbeiter oder
Änderung des Einführungs-
Beauftragten begangen, so ist der Unterlas-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
sungsanspruch oder der Beseitigungsan-
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz- spruch auch gegen den Inhaber des Unter-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom nehmens begründet. Bei Zuwiderhandlun-
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), gen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. No- genannten Vorschriften richtet sich der Be-
vember 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, seitigungsanspruch nach den entsprechen-
wird wie folgt geändert: den datenschutzrechtlichen Vorschriften.“
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„4. die Vorschriften zur Umsetzung der Arti- „und auf Widerruf“ durch ein Komma und die
kel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU Wörter „auf Widerruf und auf Beseitigung“ er-
des Europäischen Parlaments und des setzt.
Rates vom 10. März 2010 zur Koordi- b) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
nierung bestimmter Rechts- und Verwal- „1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten dass sie in der Liste qualifizierter Einrichtun-
über die Bereitstellung audiovisueller gen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der
Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, Europäischen Kommission nach Artikel 4
S. 1),“. Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des
bb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch Europäischen Parlaments und des Rates
das Wort „und“ ersetzt. vom 23. April 2009 über Unterlassungskla-
cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt: gen zum Schutz der Verbraucherinteressen
(ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen
„11. die Vorschriften, welche die Zulässig- sind,
keit regeln
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-
a) der Erhebung personenbezogener werblicher oder selbständiger beruflicher
Daten eines Verbrauchers durch einen Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl
Unternehmer oder von Unternehmen angehört, die Waren oder
b) der Verarbeitung oder der Nutzung Dienstleistungen gleicher oder verwandter
personenbezogener Daten, die über Art auf demselben Markt vertreiben, wenn
einen Verbraucher erhoben wurden, sie insbesondere nach ihrer personellen,
durch einen Unternehmer, sachlichen und finanziellen Ausstattung im-
stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufga-
wenn die Daten zu Zwecken der Wer-
ben der Verfolgung gewerblicher oder selb-
bung, der Markt- und Meinungsfor-
ständiger beruflicher Interessen tatsächlich
schung, des Betreibens einer Auskunf-
wahrzunehmen, und soweit die Zuwider-
tei, des Erstellens von Persönlichkeits-
handlung die Interessen ihrer Mitglieder be-
und Nutzungsprofilen, des Adresshan-
rührt,“.
dels, des sonstigen Datenhandels oder
zu vergleichbaren kommerziellen Zwe- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
cken erhoben, verarbeitet oder genutzt a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
werden.“
„(1) Das Bundesamt für Justiz führt die Liste
dd) Folgender Satz wird angefügt: der qualifizierten Einrichtungen, die es auf seiner
„Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung
oder Datennutzung zu einem vergleichbaren veröffentlicht und mit Stand 1. Januar eines je-
kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 den Jahres im Bundesanzeiger bekannt macht.
Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar
wenn personenbezogene Daten eines Ver- und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Euro-
brauchers von einem Unternehmer aus- päische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4
schließlich für die Begründung, Durchführung Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.“
oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldver-
„In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Ver-
hältnisses mit dem Verbraucher erhoben, ver-
eine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen
arbeitet oder genutzt werden.“
Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher
d) Absatz 3 wird aufgehoben. durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Be-
2. § 2a Absatz 3 wird aufgehoben. ratung wahrzunehmen, wenn
3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: 1. sie mindestens drei Verbände, die im gleichen
Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens
„§ 2b
75 natürliche Personen als Mitglieder haben,
Missbräuchliche 2. sie mindestens ein Jahr bestanden haben
Geltendmachung von Ansprüchen und
Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den 3. auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert
§§ 1 bis 2a ist unzulässig, wenn sie unter Berück- erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen
sichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam
ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, und sachgerecht erfüllen werden.“
gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechts- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
verfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen fügt:
kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine „(2a) Qualifizierte Einrichtungen, die Ansprü-
Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen che nach § 2 Absatz 1 wegen Zuwiderhandlun-
verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben gen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2
unberührt.“ Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 durch Abmahnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 235
oder Klage geltend gemacht haben, sind ver- 10. In § 13a werden die Wörter „des Anspruchs nach
pflichtet, dem Bundesamt für Justiz jährlich die § 1 oder § 2“ durch die Wörter „eines Anspruchs
Anzahl dieser Abmahnungen und erhobenen nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a“ ersetzt.
Klagen mitzuteilen und über die Ergebnisse der
Abmahnungen und Klagen zu berichten. Das 11. § 14 wird wie folgt geändert:
Bundesamt für Justiz berücksichtigt diese Be- a) In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende
richte bei der Beurteilung, ob bei der qualifizier- gestrichen.
ten Einrichtung die sachgerechte Aufgabenerfül-
lung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
gesichert erscheint.“ „Bundesministerium der Justiz“ die Wörter „und
für Verbraucherschutz“ eingefügt.
d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Bundes-
ministerium der Justiz“ die Wörter „und für Ver- c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Bundes-
braucherschutz“ eingefügt. ministerium der Justiz“ die Wörter „und für Ver-
6. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert: braucherschutz“ eingefügt und wird das Wort
„Technologie“ durch das Wort „Energie“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „, geändert durch
Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des 12. Folgender § 17 wird angefügt:
Europäischen Parlaments und des Rates vom
„§ 17
11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22),“ gestri-
chen. Überleitungsvorschrift
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“ durch zum Gesetz zur Verbesserung der zivil-
die Angabe „§ 2b“ ersetzt. rechtlichen Durchsetzung von verbraucher-
schützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 in der ab dem
„§ 12a
24. Februar 2016 geltenden Fassung findet bis zum
Anhörung der Datenschutz- Ablauf des 30. September 2016 keine Anwendung
behörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2 auf Zuwiderhandlungen gegen § 4b des Bundes-
Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem datenschutzgesetzes, soweit die Datenübermittlung
Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine bis zum 6. Oktober 2015 auf der Grundlage der Ent-
Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutz- scheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli
gesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Euro-
Gegenstand hat, die zuständige inländische Daten- päischen Parlaments und des Rates über die Ange-
schutzbehörde zu hören. Satz 1 ist nicht anzuwen- messenheit des von den Grundsätzen des „sicheren
den, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einst- Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten
weiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt
entschieden wird.“ vom Handelsministerium der USA (ABl. L 215 vom
25.8.2000, S. 7) erfolgt ist.“
8. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-
fasst:
Artikel 4
„Abschnitt 3
Änderung des
Auskunft zur Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Durchsetzung von Ansprüchen“.
9. § 13 wird wie folgt geändert: § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 4 zes vom 2. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2158) geändert
der Richtlinie 98/27/EG“ durch die Wör- worden ist, wird wie folgt geändert:
ter „Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2009/22/EG“ ersetzt.
a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „auf dem-
bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die
selben Markt vertreiben,“ das Wort „soweit“
Wörter „gemäß § 1 oder § 2“ durch die Wör-
durch das Wort „wenn“ ersetzt.
ter „nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a“
ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,
„(3) Der Auskunftspflichtige kann von dem dass sie in der Liste der qualifizierten Einrich-
Auskunftsberechtigten einen angemessenen tungen nach § 4 des Unterlassungsklagen-
Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlan- gesetzes oder in dem Verzeichnis der Euro-
gen. Der Auskunftsberechtigte kann von dem päischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3
Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen
sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs ver- Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
langen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen über Unterlassungsklagen zum Schutz der Ver-
Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a braucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009,
hat.“ S. 30) eingetragen sind;“.
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
2. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des An- Artikel 5
spruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungs-
klagengesetzes die Unterlassungsansprüche nach Inkrafttreten
dieser Vorschrift“ durch die Wörter „der dort aufge-
führten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagen- Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 Nummer 2 treten
gesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift“ er- am 1. Oktober 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
setzt. Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Februar 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 237
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 16. Februar 2016
Es verordnen 1. Die Positionen „Choriongonadotropin (human
alpha-subunit protein moiety reduced)“, „Chorion-
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund
gonadotropin (human beta-subunit protein moiety
des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Ver-
reduced)“ und „Dimethocain“ werden gestrichen.
bindung mit Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 des
Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 zuletzt 2. In der Position
durch Artikel 52 Nummer 12 Buchstabe a der Verord- „Eisen-Verbindungen
nung vom 31. August 2015 (BGBI. l S. 1474) geän-
– zur parentalen Anwendung, ausgenommen zur
dert worden ist und dessen Absatz 2 Satz 2 zuletzt
Prophylaxe der Eisenmangelanämie bei Saugferkeln,
durch Artikel 1 Nummer 40 des Gesetzes vom
sofern dies als alleiniger Anwendungsbereich auf
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden
Behältnissen und äußeren Umhüllungen angegeben
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
ist –“
Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von
Sachverständigen, wird das Wort „parentalen“ durch das Wort „paren-
teralen“ ersetzt.
– das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft auf Grund des § 48 Absatz 4 in Verbindung 3. Die Position „Ivermectin – zur Anwendung bei Tie-
mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 und ren –“ wird wie folgt gefasst:
Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, dessen „Ivermectin und seine Ester“.
Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 52 Nummer 12
4. Die Position
Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBI. l S. 1474) geändert worden ist, dessen Ab- „Praziquantel
satz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 40 – ausgenommen zur Anwendung
des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192)
a) bei Hunden und Katzen und
geändert worden ist und dessen Absatz 4 durch
Artikel 52 Nummer 12 Buchstabe b der Verordnung b) bei Zierfischen der Ordnungen Karpfenartige,
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- Barschartige, Welsartige und Zahnkärpflinge mit
den ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- einem Wirkstoffgehalt bis zu 20 g je Packung –“
rium für Gesundheit und dem Bundesministerium wird wie folgt gefasst:
für Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von
Sachverständigen: „Praziquantel“.
5. Die Position
Artikel 1 „Racecadotril
In der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom – ausgenommen in festen Zubereitungen zur symp-
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch tomatischen Behandlung von akutem Durchfall bei
Artikel 2 der Verordnung vom 6. März 2015 (BGBl. I Erwachsenen über 18 Jahren in Konzentrationen
S. 278) geändert worden ist, wird Anlage 1 wie folgt von 100 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamt-
geändert: menge von bis zu 1 000 mg je Packung für eine ma-
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
ximale Anwendungsdauer von drei Tagen, sofern in „Apremilast“,
der Fachinformation und in der Packungsbeilage „Ataluren“,
a) unter den Kontraindikationen angegeben wird, „Bedaquilin“,
dass Racecadotril nicht angewendet werden darf
bei Durchfällen, die mit Fieber, blutigem oder „Cabozantinib“,
schleimigem Stuhl einhergehen, da diese auf „Cangrelor und seine Ester“,
das Vorliegen invasiver Bakterien oder anderer „Ceftobiprol und seine Derivate“,
schwerer Erkrankungen hinweisen oder die wäh-
rend oder nach der Einnahme von Antibiotika auf- „Ceritinib“,
treten (pseudomembranöse Colitis), und „Chlorphenamin
b) unter den Warnhinweisen angegeben wird, dass – zur Anwendung bei Tieren –“,
Racecadotril nur nach ärztlicher Verordnung an- „Daclatasvir“,
gewendet werden sollte, wenn es sich bei dem
Durchfall um einen akuten Schub einer Colitis ul- „Dalbavancin und seine Ester“,
cerosa handelt oder die Patienten unter einer Nie- „Dasabuvir“,
ren- oder Leberinsuffizienz leiden –“
„Delamanid“,
wird wie folgt gefasst:
„Dexlansoprazol“,
„Racecadotril „Dinotefuran
– ausgenommen in festen Zubereitungen zur symp- – zur Anwendung bei Tieren –“,
tomatischen Behandlung von akutem Durchfall für
eine maximale Anwendungsdauer von drei Tagen bei „Dolutegravir“,
1. Erwachsenen über 18 Jahren in Konzentrationen „Dulaglutid“,
von 100 mg je abgeteilter Form und in einer Ge- „Edoxaban“,
samtmenge von bis zu 1 000 mg je Packung,
„Eisen(III)-hydroxid-oxid-Sucrose-Stärke-Ge-
2. Kindern ab dem vollendeten 12. Lebensjahr ge- misch“,
meinsam mit oraler Rehydratation in Konzentra- „Eliglustat und seine Ester“,
tionen von 30 mg je abgeteilter Form zur Herstel-
lung einer Suspension und in einer Gesamtmenge „Elosulfase alfa“,
von bis zu 540 mg je Packung, sofern auf Behält- „Empagliflozin“,
nissen und äußeren Umhüllungen angegeben ist,
„Fluralaner
dass die Anwendung auf Kinder ab dem vollen-
deten 12. Lebensjahr beschränkt ist, – zur Anwendung bei Tieren –“,
sofern in der Fachinformation und in der Packungs- „Goldfliegenlarve, lebend“,
beilage „Ibrutinib“,
a) unter den Kontraindikationen angegeben wird, „Idelalisib“,
dass Racecadotril nicht angewendet werden darf „Ledipasvir“,
bei Durchfällen, die mit Fieber, blutigem oder
schleimigem Stuhl einhergehen, da diese auf „Lenvatinib“,
das Vorliegen invasiver Bakterien oder anderer „Lubiproston und seine Ester“,
schwerer Erkrankungen hinweisen, oder die wäh-
„Lurasidon“,
rend oder nach der Einnahme von Antibiotika auf-
treten (pseudomembranöse Colitis), und „Macitentan“,
b) unter den Warnhinweisen angegeben wird, dass „Naloxegol“,
Racecadotril nur nach ärztlicher Verordnung an- „Netupitant“,
gewendet werden sollte, wenn es sich bei dem
„Nintedanib“,
Durchfall um einen akuten Schub einer Colitis ul-
cerosa handelt oder die Patienten unter einer Nie- „Olaparib“,
ren- oder Leberinsuffizienz leiden –“. „Ombitasvir“,
6. Folgende Positionen werden jeweils alphabetisch in „Oritavancin und seine Ester“,
die bestehende Reihenfolge eingefügt:
„Ospemifen und seine Ester“,
„Afamelanotid“,
„Paritaprevir“,
„Afoxolaner
„Peginterferon beta-1a“,
– zur Anwendung bei Tieren –“,
„Poly-O-{3-[(2-aminoethyl)sulfanyl]propyl}x-poly-
„Albiglutid“, O-[3-({2-[2-(d-mannopyranosylsulfanyl)ethanimi-
damido]ethyl}sulfanyl)propyl]y-poly-O-{3-[(2-pen-
„Alfatradiol
tetamidoethyl)sulfanyl]propyl}z-dextran 10 („Til-
– ausgenommen zur Anwendung auf der Kopfhaut manocept“)
bei leichter androgenetischer Alopezie (hormonell
– als Trägersubstanz für (99m Tc)Technetium –“,
bedingter Haarausfall) bei Personen ab einem Alter
von 18 Jahren –“, „Riociguat“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 239
„Safinamid“, „Zubereitung aus
„Simeprevir“, Azelastin
und
„Sofosbuvir“, Fluticasonpropionat“.
„Tedizolid und seine Ester“,
„Trametinib“, Artikel 2
„Umeclidinium“, (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
„Vorapaxar“, zes 2 am 1. März 2016 in Kraft.
„Vortioxetin“, (2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. März 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Februar 2016
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
Achte Verordnung
zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Vom 16. Februar 2016
Auf Grund des § 18 Absatz 5 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1462), der durch Artikel 109 Nummer 3 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „L 334 vom 13.12.2013, S. 46“ wird die Angabe „, L 277
vom 22.10.2015, S. 61“ eingefügt.
b) Die Angabe „Nr. 1234/2014 (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 15)“ wird
durch die Angabe „2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1)“ ersetzt.
2. § 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Februar 2016
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 241
Verordnung
zur Berechnung der durchschnittlichen Strompreise
für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
(Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung – DSPV)
Vom 17. Februar 2016
Auf Grund des § 94 Nummer 2 des Erneuerbare- 6. „tatsächliche EEG-Kosten“ die Kosten, die dem an-
Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) tragstellenden Unternehmen im Nachweiszeitraum
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und durch Zahlung der begrenzten oder vollen EEG-Um-
Energie: lage tatsächlich entstanden sind,
7. „Vollbenutzungsstunden“ das mittels entnommener
§1 elektrischer Arbeit mengengewichtete arithmetische
Anwendungsbereich Mittel der Benutzungsdauern aller Antragsabnahme-
stellen eines antragstellenden Unternehmens im
Ausschließlich zu dem Zweck, die maßgeblichen Nachweiszeitraum; die Benutzungsdauer einer Ab-
Stromkosten im Rahmen der Stromkostenintensität nahmestelle ist der Quotient aus jeweils an dieser
nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Ener- Abnahmestelle im Nachweiszeitraum entnommener
gien-Gesetzes zu berechnen, regelt die Verordnung elektrischer Arbeit und der in diesem Zeitraum
insbesondere, wie die durchschnittlichen Strompreise höchsten Last der Entnahme; beträgt der Nachweis-
von stromkostenintensiven Unternehmen mit ähnlichen zeitraum weniger als ein Jahr, wird die entnommene
Stromverbräuchen berechnet und angewandt werden. elektrische Arbeit linear auf ein Jahr hochgerechnet.
§2 §3
Begriffsbestimmungen Berechnungsmethode
für durchschnittliche Strompreise
Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind
(1) Die Berechnung der durchschnittlichen Strom-
1. „Antragsabnahmestelle“ eine Abnahmestelle nach
preise von stromkostenintensiven Unternehmen mit
§ 64 Absatz 6 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener- ähnlichen Stromverbräuchen, anhand derer die maß-
gien-Gesetzes, für die ein Unternehmen oder ein
geblichen Stromkosten im Rahmen der Stromkosten-
selbständiger Unternehmensteil einen Antrag auf
intensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuer-
Begrenzung der EEG-Umlage nach § 63 des Erneu-
bare-Energien-Gesetzes berechnet werden, erfolgt auf
erbare-Energien-Gesetzes stellt,
Grundlage der Angaben aller antragstellenden Unter-
2. „antragstellendes Unternehmen“ ein Unternehmen nehmen zu:
oder selbständiger Unternehmensteil, das oder der 1. den Strombezugsmengen in Kilowattstunden im
für eine oder mehrere Abnahmestellen einen Antrag Nachweiszeitraum,
auf Begrenzung der EEG-Umlage nach § 63 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes stellt, 2. sämtlichen Bestandteilen der Strombezugskosten
im Nachweiszeitraum in Euro und Cent, insbeson-
3. „fiktive EEG-Kosten“ die Differenz zwischen den tat- dere Angaben zum absoluten Betrag der tatsächli-
sächlichen EEG-Kosten des antragstellenden Unter- chen und der fiktiven EEG-Kosten im Nachweiszeit-
nehmens und den EEG-Kosten, die dem Unterneh- raum für Strombezugsmengen und Angaben zu den
men bei Zugrundelegung der vollen im Nachweis- bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen
zeitraum geltenden EEG-Umlage nach den §§ 60 Kosten, und
und 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent-
standen wären; Unternehmen, die im Nachweis- 3. den Vollbenutzungsstunden einschließlich der je-
zeitraum keine Begrenzung in Anspruch genommen weils im Nachweiszeitraum an den Antragsabnah-
haben, können keine fiktiven EEG-Kosten geltend mestellen entnommenen elektrischen Arbeit in Giga-
machen, wattstunden und der in diesem Nachweiszeitraum
jeweils höchsten Last der Entnahme in Kilowatt.
4. „Nachweiszeitraum“ das bei der Antragstellung nach
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erfassen alle
§ 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes letzte ab-
Abnahmestellen eines antragstellenden Unternehmens,
geschlossene Geschäftsjahr des antragstellenden
unabhängig davon, ob die EEG-Umlage an diesen Ab-
Unternehmens,
nahmestellen im Nachweiszeitraum begrenzt war und
5. „Strombezugsmengen“ sämtliche Strommengen, die ob es sich um Antragsabnahmestellen handelt. Nicht
ein antragstellendes Unternehmen im Nachweiszeit- berücksichtigt werden Angaben von antragstellenden
raum an allen Abnahmestellen von einem Elektrizi- Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Berechnung der
tätsversorgungsunternehmen oder einem anderen durchschnittlichen Strompreise für keine Antrags-
Dritten bezogen hat, einschließlich der Strom- abnahmestelle einen Begrenzungsbescheid erhalten
mengen, die das antragstellende Unternehmen an haben. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
Dritte weitergeleitet hat, trolle kann Angaben bei der Berechnung unberücksich-
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
tigt lassen, soweit sie sich nach einer Plausibilitäts- Ermittlung der Stromkostenintensität eines antragstel-
prüfung als nicht plausibel erwiesen haben. lenden Unternehmens zugrunde gelegt werden.
(2) Aus den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Num- (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
mer 1 und 2 wird für jedes antragstellende Unterneh- kontrolle macht bis zum 29. Februar 2016 und danach
men ein unternehmensspezifischer Strompreis in Cent jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres die nach Ab-
pro Kilowattstunde berechnet, indem die Strombezugs- satz 1 berechneten durchschnittlichen Strompreise auf
kosten einschließlich der bei der Weiterleitung an Dritte seiner Internetseite1 bekannt. Im Rahmen der Bekannt-
weitergegebenen Kosten abzüglich der tatsächlichen machung veröffentlicht das Bundesamt für Wirtschaft
und fiktiven EEG-Kosten im Nachweiszeitraum für und Ausfuhrkontrolle alle nach § 3 Absatz 3 gebildeten
Strombezugsmengen dividiert werden durch die Strom- Gruppen und Untergruppen mit den nach § 3 Absatz 4
bezugsmengen. errechneten durchschnittlichen Strompreisen in Cent
(3) Anhand der Strombezugsmengen der stromkos- pro Kilowattstunde in tabellarischer Form.
tenintensiven Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Num- (3) Angaben, die im Antragsjahr 2015 von antrag-
mer 1 werden acht ihrer Anzahl nach gleich große stellenden Unternehmen gemacht wurden und die nicht
Gruppen mit größer werdender Strombezugsmenge nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c des Erneu-
solcher antragstellenden Unternehmen gebildet, deren erbare-Energien-Gesetzes von einem Wirtschaftsprüfer,
Angaben nach Absatz 1 Satz 3 bis 4 in die Berechnung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidig-
einfließen. Beträgt der Nachweiszeitraum eines antrag- ten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft zu
stellenden Unternehmens weniger als ein Jahr, wird die bescheinigen waren, können für die Berechnung der
Strombezugsmenge für die Bildung der Gruppen auf durchschnittlichen Strompreise bis zum 29. Februar
ein Jahr hochgerechnet. Eine Gruppe gilt als gleich 2016 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
groß, wenn die Anzahl der in ihr erfassten antrag- trolle herangezogen werden.
stellenden Unternehmen um höchstens zwei von der
Anzahl der in den übrigen sieben Gruppen erfassten §5
antragstellenden Unternehmen abweicht. Anhand der
Vollbenutzungsstunden werden innerhalb der Gruppen Zugrundelegung der
nach Satz 1 jeweils gebildet: durchschnittlichen Strompreise im Antragsverfahren
1. für den Fall, dass 20 oder mehr antragstellende Un- (1) In einem Antragsverfahren auf Begrenzung der
ternehmen einer Gruppe nach Satz 1 7 000 und EEG-Umlage wird für ein antragstellendes Unterneh-
mehr Vollbenutzungsstunden haben: men bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität
nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Ener-
a) eine Untergruppe von antragstellenden Unterneh- gien-Gesetzes derjenige durchschnittliche Strompreis
men mit 7 000 und mehr Vollbenutzungsstunden zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Ab-
und satz 4 errechnet wurde, in deren Bandbreite sich so-
b) sieben weitere zueinander gleich große Unter- wohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen,
gruppen von antragstellenden Unternehmen mit die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes um-
weniger als 7 000 Vollbenutzungsstunden und lagepflichtig sind, als auch die Vollbenutzungsstunden
des antragstellenden Unternehmens bewegen.
2. für den Fall, dass weniger als 20 antragstellende
Unternehmen einer Gruppe nach Satz 1 7 000 Voll- (2) Die maßgeblichen Stromkosten eines antragstel-
benutzungsstunden und mehr haben, acht gleich lenden Unternehmens werden nach § 64 Absatz 6
große Untergruppen von antragstellenden Unterneh- Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes errech-
men. net, indem der durchschnittliche Strompreis, der nach
Absatz 1 für das antragstellende Unternehmen maß-
(4) Für alle Untergruppen nach Absatz 3 wird aus
geblich ist, mit dem arithmetischen Mittel des Strom-
den unternehmensspezifischen Strompreisen nach Ab-
verbrauchs des antragstellenden Unternehmens in den
satz 2 der antragstellenden Unternehmen, die in die
letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren multipli-
Untergruppe entfallen, zuzüglich der vollen EEG-Um-
ziert wird. Als Stromverbrauch nach Satz 1 werden
lage nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden
für das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr
Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizi-
ein durchschnittlicher Strompreis in Cent pro Kilowatt-
tätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Drit-
stunde berechnet. Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt
ten geliefert wurden oder die nach § 61 des Erneuer-
auf Grundlage der Daten, die einen Monat vor Veröf-
bare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind.
fentlichung vorliegen und nicht nach Absatz 1 Satz 4
unberücksichtigt geblieben sind.
§6
§4 Nachweispflichten
Anwendung der Berechnungs- (1) Angaben der antragstellenden Unternehmen
methode; Bekanntmachung der Ergebnisse müssen ab dem Antragsjahr 2016 bei der Antragstel-
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- lung nach § 66 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
trolle berechnet jährlich anhand der Berechnungsme- setzes beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
thode nach § 3 auf Grundlage der Angaben aus den trolle wie folgt nachgewiesen werden:
Antragsverfahren des vorangegangenen Kalenderjah- 1. Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
res die durchschnittlichen Strompreise, die in den An- durch die Stromlieferungsverträge und die Strom-
tragsverfahren auf Begrenzung der EEG-Umlage für
das auf die Berechnung folgende Kalenderjahr bei der 1
www.bafa.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 243
rechnungen für die Antragsabnahmestellen für den nehmens einschließlich der Strommengen, die an
Nachweiszeitraum, Dritte weitergeleitet wurden,
2. Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch 2. sämtlichen Bestandteilen der tatsächlichen Strom-
die Abrechnungen über die Netznutzung für die An- bezugskosten im Nachweiszeitraum, insbesondere
tragsabnahmestellen für den Nachweiszeitraum und Angaben zum absoluten Betrag der tatsächlich im
3. das arithmetische Mittel des Stromverbrauchs des Nachweiszeitraum vom gesamten antragstellenden
antragstellenden Unternehmens in den letzten drei Unternehmen getragenen sowie den fiktiven EEG-
abgeschlossenen Geschäftsjahren nach § 5 Absatz 2 Kosten für Strombezugsmengen und Angaben zu
durch den bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen
a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrech- Kosten einschließlich der weitergegebenen EEG-
nungen aus dem Nachweiszeitraum für die An- Kosten,
tragsabnahmestellen sowie 3. Angaben zu den Vollbenutzungsstunden, einschließ-
b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abge- lich der im Nachweiszeitraum an der beantragten
schlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizi- Abnahmestelle jeweils entnommenen elektrischen
tätsversorgungsunternehmen oder einem ande- Arbeit, und der in diesem Nachweiszeitraum jeweils
ren Dritten gelieferten oder von dem antrag- höchsten Last der Entnahme,
stellenden Unternehmen selbst erzeugten und
selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten 4. Angaben zum durchschnittlichen Strompreis, der
Strommengen, einschließlich der Angabe, welche nach § 5 Absatz 1 für das antragstellende Unterneh-
selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom- men zugrunde gelegt werden wird, und
mengen des Unternehmens nach § 61 des Erneu- 5. Angaben zu den in den letzten drei abgeschlossenen
erbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind Geschäftsjahren jeweils von einem Elektrizitätsver-
und welche nicht. sorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten
Die Nachweise nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buch- gelieferten oder von dem antragstellenden Unter-
stabe a sind auf Verlangen des Bundesamtes für Wirt- nehmen selbst erzeugten und selbst verbrauchten
schaft und Ausfuhrkontrolle auch für weitere Abnahme- sowie weitergeleiteten Strommengen einschließlich
stellen des antragstellenden Unternehmens und weitere der Angabe, für welche selbst erzeugten und selbst
abgeschlossene Geschäftsjahre vorzulegen. verbrauchten Strommengen des antragstellenden
(2) Die Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Unternehmens nach § 61 des Erneuerbare-Ener-
Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes muss gien-Gesetzes die EEG-Umlage entrichtet wurde.
unbeschadet des § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa bis cc des Erneuerbare-Energien- §7
Gesetzes ab dem Antragsjahr 2016 Angaben enthalten
zu: Inkrafttreten
1. sämtlichen Strombezugsmengen pro Abnahmestelle Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
für alle Abnahmestellen des antragstellenden Unter- in Kraft.
Berlin, den 17. Februar 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2015
– 2 BvR 1958/13 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 18 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienst-
rechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 1514)
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 9. Februar 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016
– 1 BvL 6/13 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
(Bundesgesetzblatt I Seite 2840) geändert worden ist, ist mit Artikel 12 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten
untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu
einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 15. Februar 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2015
– 2 BvR 1958/13 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 18 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienst-
rechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 1514)
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 9. Februar 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016
– 1 BvL 6/13 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
(Bundesgesetzblatt I Seite 2840) geändert worden ist, ist mit Artikel 12 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten
untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu
einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 15. Februar 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 245
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten
im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe
und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVgWidVertrAnO)
Vom 7. Februar 2016
Nach 1. die Service-Center der Generalzolldirektion,
– § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des 2. das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I Bundeswehr,
S. 160), 3. das Bundessprachenamt,
– § 82 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 des Solda- 4. das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
tengesetzes, von denen Absatz 4 Satz 3 durch Arti-
kel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 5. das Katholische Militärbischofsamt,
(BGBl. I S. 1514) eingefügt worden ist, 6. die Universitäten der Bundeswehr.
– § 87 Absatz 2, § 88 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6
Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, von denen §3
§ 88 Absatz 5 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 3 Num- Widersprüche
mer 4 und § 88 Absatz 6 Satz 4 zuletzt durch Artikel 3 in Angelegenheiten der Soldatenversorgung
Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I (1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über
S. 2416) geändert worden ist, sowie Widersprüche in Angelegenheiten der Dienstzeitversor-
– § 29 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom gung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungs-
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) gesetzes wird auf folgende Behörden übertragen, so-
ordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Ein- weit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder ab-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und gelehnt haben:
dem Bundesministerium der Finanzen an: 1. das Bundesverwaltungsamt,
2. die Service-Center der Generalzolldirektion,
§1
3. das Bundesamt für das Personalmanagement der
Widersprüche
Bundeswehr.
in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten
(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über
Widersprüche in Angelegenheiten der Beschädigten-
Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegen-
versorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86
heiten wird übertragen auf
des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bun-
1. das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für desamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, so- übertragen.
weit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder
abgelehnt haben, §4
2. das Bundesamt für das Personalmanagement der Vertretung bei
Bundeswehr, soweit es selbst oder eine andere Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung
Dienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getrof-
fen oder abgelehnt hat. Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei
Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung
(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzu- wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement
schusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes der Bundeswehr übertragen.
wird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infra-
struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun- §5
deswehr übertragen, soweit es selbst oder eine ihm
insoweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im Vertretung bei
Ausland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
§2 bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstver-
Widersprüche hältnis wird auf folgende Behörden übertragen, soweit
in Angelegenheiten der Beamtenversorgung diese für die Entscheidung über Widersprüche zustän-
dig sind:
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wider-
sprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung 1. das Bundesverwaltungsamt,
wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese 2. das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-
die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben: mögensfragen,
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
3. die Service-Center der Generalzolldirektion, §6
4. das Bundessprachenamt, Vorbehaltsklausel
5. das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, Das Bundesministerium der Verteidigung kann im
Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abwei-
6. das Katholische Militärbischofsamt, chend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende
7. die Universitäten der Bundeswehr, Regelung ist das Einvernehmen des Bundesminis-
teriums des Innern und des Bundesministeriums der
8. das Bundesamt für das Personalmanagement der Finanzen erforderlich, wenn Behörden ihres Geschäfts-
Bundeswehr, auch soweit das Bundesamt für Infra- bereichs betroffen sind.
struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-
deswehr für die Entscheidung über Widersprüche §7
zuständig ist, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
9. das Bundesamt für das Personalmanagement der (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Bundeswehr. 2016 in Kraft.
(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesminis-
bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Ver- ters der Verteidigung über die Übertragung von Zu-
sorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 ständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die
der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfah- Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehr-
ren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle dienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung,
des Vorverfahrens tritt, wird auf das Bundesamt für der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe vom
das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1642) außer Kraft.
Bonn, den 7. Februar 2016
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen