174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2016
Vom 1. Februar 2016
Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes wird für das Jahr 2016 in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West-
falen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 5 Prozentpunkte
erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Feb-
ruar 2017 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai,
1. August und 1. November 2016 sind Abschlagszahlungen für das vorher-
gehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu
leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlags-
zahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und am
31. Dezember 2016 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Februar 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016 175
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur
Mediengestalterin Digital und Print und zur Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung
Vom 5. Februar 2016
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Hand-
werksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Berufsausbildung
zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin
Digital und Print vom 26. April 2013 (BGBl. I S. 1173) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird
staatlich anerkannt
1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Drucker“ der Anlage B
Abschnitt 1 der Handwerksordnung und
3. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 42 „Flexograf“ der Anlage B
Abschnitt 1 der Handwerksordnung.“
2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer I.17 angefügt:
„I.17 Flexografie I X“.
b) Der Nummer 2 wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer II.26 angefügt:
„II.26 Flexografie II X“.
c) Der Nummer 3 wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer III.24 angefügt:
„III.24 Flexografie III X“.
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Den Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer I.17
angefügt:
„I.17 Flexografie I a) Flexografieprodukte unter medien- und ziel-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1, gruppenspezifischen Aspekten gestalten, beur-
lfd. Nr. I.17) teilen und optimieren
b) gestaltungsorientierten Satz für Stempel nach
Vorgaben, insbesondere nach Normen und
Vorschriften von Behörden, Kammern oder
Post, herstellen
c) typografische Feinheiten im Stempelsatz an-
wenden
d) Korrekturabzüge erstellen und mit Kundenvor-
gaben vergleichen, überprüfen und bei Abwei- 8
chungen korrigieren
e) gestaltete Vorlagen für Einzelstempel in einer
Sammelform für die Herstellung von Stempel-
platten positionieren
f) Sammelformen auf Stempel- oder Flexodruck-
platten übertragen und Stempel- oder Flexo-
druckplatten herstellen
g) Stempelplatten vereinzeln, Einzelstempel mon-
tieren und konfektionieren
“.
b) Den Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer II.26
angefügt:
„II.26 Flexografie II a) Materialien und Stempelfarben unter Berück-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, sichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs-
lfd. Nr. II.26) möglichkeiten, Kosten, Qualität und des Um-
weltschutzes auswählen und einsetzen
b) tabellarischen Stempelsatz herstellen
c) Satz für Rund- und Ovalstempel, Flexodruck-
platten sowie für weitere flexografische Er-
zeugnisse gestalten 6
d) Bänderstempel und Spezialstempel komplet-
tieren und justieren
e) Passer für Mehrfarbdruck einsetzen
f) Flexodruckplatten zurichten und konfektionie-
ren
g) Stempel instand setzen
“.
c) Den Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste III wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Num-
mer III.24 angefügt:
„III.24 Flexografie III a) Erzeugnisse der Flexografie unter Berücksich-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, tigung von Wirkung und Funktion konzipieren
lfd. Nr. III.24)
b) Verzerrungen von Flexodruckplatten und Rol-
lenstempeln berücksichtigen
c) Bildeigenschaften und Rasterung nach Stem-
pelkriterien und drucktechnischen Kriterien ab-
stimmen
d) Gestaltungselemente, insbesondere Schrift, Li-
nie, Grafik, auswählen und kombinieren
e) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte
bei der Gestaltung von Stempeln und Gravuren
berücksichtigen
f) Nutzen anordnen, standrichtig positionieren
und Kontrollelemente integrieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016 177
g) Stempelplatten visuell und messtechnisch prü- 12
fen
h) Ausgabeprozesse auftragsspezifisch auswäh-
len, unter Einhaltung von Fertigungsvorgaben
steuern und optimieren
i) Korrekturabzüge erstellen und prüfen
j) Produkte ausgeben, endfertigen und montieren
k) Maschinenwerte für Gravuren ermitteln, Gra-
viermaschinen einstellen und Gravuren anferti-
gen
l) Ergebnisse auf Einhaltung von Kunden- und
Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichun-
gen korrigieren
m) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben
kontrollieren, Einstellungen optimieren
n) Anlagen warten und pflegen
“.
Artikel 2
Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung
Die Flexografen-Ausbildungsverordnung vom 15. März 2011 (BGBl. I S. 440)
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Berlin, den 5. Februar 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016
Verordnung
zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarordnung
(WDO-Bezügeverordnung – WDOBezV)
Vom 7. Februar 2016
Auf Grund des § 146 der Wehrdisziplinarordnung (3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Solda-
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen tenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.
mit dem Bundesministerium des Innern: (4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinar-
ordnung sind der einfache Wehrsold (§ 2 Absatz 1 des
§1 Wehrsoldgesetzes), der doppelte Wehrsold bei Aus-
Dienstbezüge und Wehrsold landseinsätzen (§ 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes),
(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der der Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsold-
Wehrdisziplinarordnung sind gesetzes) und der Auslandsverwendungszuschlag (§ 8f
des Wehrsoldgesetzes).
1. das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe,
2. die Amtszulage, §2
3. die Stellenzulage, Übergangsvorschrift
4. die Ausgleichszulage, Die WDO-Bezügeverordnung vom 18. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1809) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem 16. Feb-
5. der Auslandszuschlag und
ruar 2016
6. der Auslandsverwendungszuschlag.
1. ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge unanfecht-
(2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der bar geworden,
Wehrdisziplinarordnung sind
2. eine Disziplinarbuße verhängt worden oder
1. für Reservistendienst Leistende
3. ein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anord-
a) die Reservistendienstleistungsprämie (§ 10 Ab- nung der Einleitungsbehörde erstmalig einbehalten
satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes), worden
b) der Zuschlag bei Standort im Ausland (§ 10 Ab- ist.
satz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes) und
c) das Dienstgeld (§ 11 des Unterhaltssicherungs- §3
gesetzes), Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffi- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zier-Anwärter mit Anspruch auf Ausbildungsgeld in Kraft. Gleichzeitig tritt die WDO-Bezügeverordnung
der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes. vom 18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1809) außer Kraft.
Bonn, den 7. Februar 2016
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016 179
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin
Vom 8. Februar 2016
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-
ordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung:
Artikel 1
In der Anlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur
Bäckerin vom 21. April 2004 (BGBl. I S. 632) wird in Abschnitt I laufende
Nummer 1 Spalte 3 Buchstabe a das Wort „Arbeitsvertrages“ durch das Wort
„Ausbildungsvertrages“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Februar 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016
Achte Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 9. Februar 2016
Auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchsta- rungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 als Lebens-
ben a und b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- mittelunternehmer oder als sein Vertreter das dort
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht voll-
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in Verbindung mit § 1 Ab- ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 6. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 16 einge-
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und der Zehnten fügt:
Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) verordnet das Bundesministe- „§ 14
rium für Ernährung und Landwirtschaft: Durchsetzung
bestimmter Vorschriften der
Artikel 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/175
Änderung der Lebensmittel- Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
rechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut-
Die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverord- termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Feb- fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der
ruar 2012 (BGBl. I S. 190), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 als Lebens-
Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 571) geändert mittelunternehmer oder als sein Vertreter das dort
worden ist, wird wie folgt geändert: genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht voll-
1. § 3 Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt geändert: ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
a) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ am Ende der § 15
Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
Durchsetzung
b) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
bestimmter Vorschriften der
eingefügt:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/943
„d) Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 eine dort ge-
(1) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a
nannte Temperatur bei der Lagerung oder
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Beförderung nicht einhält oder“.
wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 der Durchfüh-
c) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e. rungsverordnung (EU) 2015/943 ein dort genanntes
2. § 7 wird aufgehoben. Lebensmittel einführt.
3. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 7 bis 9. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
4. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Num-
mer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
„§ 10 ches ordnungswidrig.
Durchsetzung
bestimmter Vorschriften der § 16
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013
Durchsetzung
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 bestimmter Vorschriften der
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Fut- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375
termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
(1) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a
fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 4 der Durchfüh-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
rungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der zuständigen
wird bestraft, wer entgegen Artikel 13 Absatz 1 der
Behörde eine dort genannte Angabe nicht, nicht
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 Fleisch
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
einführt.
Verfügung stellt.“
5. § 11 wird wie folgt gefasst: (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Num-
„§ 11 mer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
Durchsetzung ches ordnungswidrig.
bestimmter Vorschriften der (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Fut-
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut- fahrlässig entgegen Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1
termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 einen
fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 2 der Durchfüh- Schlachtkörper zerlegt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016 181
7. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die §§ 17 „die durch die Durchführungsverordnung (EU)
und 18. 2015/328 (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 50) geän-
8. Die Anlage wird wie folgt geändert: dert worden ist,“.
a) Die Klammerangabe „(zu § 14)“ wird durch die i) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende der Vor-
Klammerangabe „(zu § 17)“ ersetzt. schrift durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) j) Nach Nummer 13 werden die folgenden Num-
Nr. 1148/2014 (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 66)“ mern 14 bis 16 angefügt:
durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/1162 „14. Durchführungsverordnung (EU) 2015/175
(ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 3)“ ersetzt. der Kommission vom 5. Februar 2015 zur
Festlegung von Sondervorschriften für die
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung
„3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Euro- oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos
päischen Parlaments und des Rates vom einer Kontamination mit Pentachlorphenol
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor- und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10),
schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
15. Durchführungsverordnung (EU) 2015/943
(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom
der Kommission vom 18. Juni 2015 über
25.6.2004, S. 22, L 46 vom 21.2.2008, S. 50,
Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der
L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom
Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria
12.6.2013, S. 15, L 66 vom 11.3.2015, S. 22),
und zur Änderung von Anhang I der Verord-
die zuletzt durch die Verordnung (EU)
nung (EG) Nr. 669/2009 (ABl. L 154 vom
Nr. 1137/2014 (ABl. L 307 vom 28.10.2014,
19.6.2015, S. 8),
S. 28) geändert worden ist,“.
16. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375
d) Nummer 7 wird aufgehoben.
der Kommission vom 10. August 2015 mit
e) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die spezifischen Vorschriften für die amtlichen
Nummern 7 bis 9. Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl.
f) In der neuen Nummer 8 werden die Wörter L 212 vom 11.8.2015, S. 7).“
„Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1295/2014
(ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 33)“ durch die Wör- Artikel 2
ter „Durchführungsverordnung (EU) 2015/2383 Neubekanntmachungserlaubnis
(ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 57)“ ersetzt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
g) Nach der neuen Nummer 9 wird folgende Num- schaft kann den Wortlaut der Lebensmittelrechtlichen
mer 10 eingefügt: Straf- und Bußgeldverordnung in der vom 16. Februar
„10. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
der Kommission vom 11. März 2013 über die kannt machen.
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von
Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Artikel 3
Sprossen (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 16),“. Inkrafttreten
h) Der Nummer 11 werden folgende Wörter ange- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
fügt: in Kraft.
Bonn, den 9. Februar 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016
Achte Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Vom 9. Februar 2016
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- § 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
satz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung § 17 Pflichten des Versenders
mit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des Gefahrgut- § 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güter-
beförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- beförderungseinheit Verantwortlichen
machung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), § 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers
von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 und 5 § 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen
und § 7a zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung § 21 Pflichten des Beförderers
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- § 22 Pflichten des Reeders
den sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr § 23 Pflichten des Schiffsführers
und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des § 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, § 25 Pflichten des Empfängers
Sicherheitsbehörden und -organisationen: § 26 Pflichten mehrerer Beteiligter
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 1 § 28 Übergangsbestimmungen
Verordnung §1
über die Beförderung Geltungsbereich
gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-
(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)*
licher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung ge-
Inhaltsverzeichnis fährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnen-
gewässern in Deutschland, mit Ausnahme von See-
§ 1 Geltungsbereich schifffahrtsstraßen und angrenzenden Seehäfen, gelten
§ 2 Begriffsbestimmungen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
§ 3 Zulassung zur Beförderung bahn und Binnenschifffahrt.
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung
Unterweisung
gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die
§ 5 Verladung gefährlicher Güter
Schiffsausrüstung bestimmt sind.
§ 6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter
§ 7 Ausnahmen (3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung
§ 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr
digitale Infrastruktur oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe
§ 9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Be- der Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere
hörden Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der aus-
§ 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der ländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die
Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienst- Verladung und Beförderung der gefährlichen Güter un-
stellen ter Überwachung nach § 10 Absatz 1 erfolgt.
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Infor-
mationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (4) In Häfen und an sonstigen Liegeplätzen gelten für
§ 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung das Einbringen, die Bereitstellung und den Umschlag
und -prüfung gefährlicher Güter zusätzlich die jeweiligen örtlichen
§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz Sicherheitsvorschriften.
§ 14 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen §2
bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft Begriffsbestimmungen
(1) Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne die-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richt-
linie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ser Verordnung wie folgt verwendet:
27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Über- 1. Vorschriften des „ADR“ sind die Vorschriften der
wachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Euro-
5.8.2002, S. 10). päischen Übereinkommen vom 30. September 1957
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016 183
über die internationale Beförderung gefährlicher flüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom
Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Be- 12. Juli 1986), der zuletzt durch die Entschließungen
kanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B MSC.220(82) (VkBl. 2009 S. 758) und MSC.225(82)
vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504); (VkBl. 2009 S. 760) geändert worden ist;
2. „Basler Übereinkommen“ ist das Basler Überein- 11. „INF-Code“ ist der Internationale Code für die sichere
kommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrenn-
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Ab- stoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen
fälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703), (BAnz. 2000 S. 23 322), der zuletzt durch die Ent-
das durch Beschlüsse vom 22. September 1995 schließung MSC.241(83) (VkBl. 2009 S. 82) geän-
und vom 27. Februar 1998 (BGBl. 2002 II S. 89), dert worden ist;
vom 9. bis 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1626) 12. „IMDG-Code“ ist der International Maritime
und vom 25. bis 29. Oktober 2004 (BGBl. 2005 II Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Ent-
S. 1122) geändert worden ist, in der jeweils gelten- schließung MSC.372(93) geändert worden ist, in der
den Fassung; amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben
3. „Beförderer“ ist, wer auf Grund eines Seefrachtver- am 13. November 2014 (VkBl. 2014 S. 810);
trags als Verfrachter die Ortsveränderung gefähr- 13. „IMSBC-Code“ ist der International Maritime Solid
licher Güter mit einem ihm gehörenden oder ganz Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen
oder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt; Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember
4. „BCH-Code“ ist der Code für den Bau und die Aus- 2009 (VkBl. 2009 S. 775), der zuletzt durch die Ent-
rüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher schließung MSC.354(92) (VkBl. 2013 S. 1015) ge-
Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom ändert worden ist, korrigiert durch die Bekannt-
9. August 1983), der zuletzt durch die Entschließung machung vom 15. Mai 2014 (VkBl. 2014 S. 467);
MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653) geändert worden 14. „ISPS-Code“ ist der Internationale Code für die
ist; Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
5. „CSS-Code“ ist die Richtlinie für die sachgerechte (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043);
Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beför- 15. „MARPOL“ ist das Internationale Übereinkommen
derung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt- von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
machung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu diesem
vom 12. Januar 1991), die zuletzt durch die Be- Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2; 1996 II S. 399),
kanntmachung vom 7. Februar 2011 (VkBl. 2011 das zuletzt durch die in London vom Ausschuss
S. 119) geändert worden ist; für den Schutz der Meeresumwelt der Internationa-
6. „CTU-Code“ sind die Verfahrensregeln der Inter- len Seeschifffahrts-Organisation am 17. Mai 2013
nationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der angenommenen Entschließungen MEPC.235(65)
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der und MEPC.238(65) (BGBl. 2014 II S. 709) geändert
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für worden ist;
Europa (UNECE) für das Packen von Güterbeförde- 16. „MFAG“ ist der Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-
rungseinheiten (CTUs) in der amtlichen deutschen Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in
Übersetzung bekannt gemacht am 27. April 2015 der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar
(VkBl. 2015 S. 422); 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);
7. „EmS-Leitfaden“ ist der Leitfaden für Unfallmaß- 17. „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung“ ist die
nahmen für Schiffe, die gefährliche Güter beför- Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. No-
dern, in der Fassung der Bekanntmachung vom vember 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch
19. August 2013 (VkBl. 2013 S. 580), der zuletzt Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015
durch die Bekanntmachung vom 22. Juli 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;
(VkBl. 2015 S. 486) geändert worden ist;
18. „ortsbewegliche Druckgeräte“ sind die in Abschnitt B
8. „GC-Code“ ist der Code für den Bau und die der Anlage 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver-
Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüs- ordnung bestimmten Gefäße und Tanks für Gase
sigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.7 des
9. August 1983), der zuletzt durch die Entschlie- IMDG-Codes bestimmten Gefäße und Tanks für
ßung MSC.377(93) (VkBl. 2015 S. 263) geändert Gase;
worden ist; 19. „Reeder“ ist der Eigentümer eines von ihm zum Er-
9. „IBC-Code“ ist der Internationale Code für den Bau werb durch Seefahrt betriebenen Schiffes oder eine
und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung ge- Person, die ein ihm nicht gehörendes Schiff zum
fährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a Erwerb durch Seefahrt betreibt und vom Eigen-
vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die Entschlie- tümer die Verantwortung für den Betrieb des Schif-
ßung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), sowie ergänzte fes übernommen und durch Übernahme dieser Ver-
Stofflisten hierzu nach Maßgabe des MEPC.2-Rund- antwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer
schreibens 12 und des MEPC.1-Rundschreibens 512 auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu
(VkBl. 2007 S. 80; 2007 S. 152), der zuletzt durch übernehmen;
die Entschließung MSC.340(91) (VkBl. 2013 S. 1033) 20. Vorschriften des „RID“ sind die Vorschriften der
geändert worden ist; Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die inter-
10. „IGC-Code“ ist der Internationale Code für den Bau nationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung ver- (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in
1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Re-
16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt gel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des Kapi-
nach Maßgabe der 19. RID-Änderungsverordnung tels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie die
vom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890) ge- Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-Codes;
ändert worden sind;
4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschif-
21. „SOLAS“ ist das Internationale Übereinkommen fen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Ab-
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf satz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Über-
See in der amtlichen deutschen Übersetzung be- einkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes
kannt gegeben am 21. Februar 1979 (BGBl. 1979 II oder des GC-Codes;
S. 141) mit dem Protokoll von 1988 zu diesem
Übereinkommen in der amtlichen deutschen Über- 5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten
setzung bekannt gegeben am 27. September 1994 Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven
(BGBl. 1994 II S. 2458), das jeweils zuletzt nach Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten
Maßgabe der 25. SOLAS-Änderungsverordnung vom Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D
5. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1122) geändert des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften
worden ist; des INF-Codes.
22. „Versender“ ist der Hersteller oder Vertreiber ge- (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter
fährlicher Güter oder jede andere Person, die die Form oder in fester Form als Massengut befördern
Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veran- und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Über-
lasst. einkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter
in deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter
Personen ein vollständiger Körperschutz gegen die
1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche
Begriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des umluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind.
IMDG-Codes fallen, Diese Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen
2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches 1. explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
Schüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC- ausgenommen Unterklasse 1.4S,
Codes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder
2. entzündbare Gase,
3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen
und 3. entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
a) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger unter 23 °C oder
haben, 4. giftige Flüssigkeiten
b) die flüssige Güter nach Anlage I des MARPOL- unter Deck nur unter den Voraussetzungen des Satzes 3
Übereinkommens sind, oder 4 laden oder von dort entladen. Durch eine Be-
c) die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher scheinigung der zuständigen Behörde des Flaggen-
flüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des staates oder einer anerkannten Klassifikationsgesell-
IBC-Codes fallen oder schaft ist nachzuweisen, dass in den jeweiligen Lade-
räumen folgende Anforderungen erfüllt sind:
d) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.
1. bei der Beförderung von explosiven Stoffen und Ge-
§3 genständen mit Explosivstoff, ausgenommen Unter-
Zulassung zur Beförderung klasse 1.4S, entzündbaren Gasen oder entzündba-
ren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C
(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in
Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für
übergeben, nur auf Seeschiffe verladen und mit See- die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet
schiffen nur befördert werden, wenn die folgenden auf ist; Kabeldurchführungen in Decks und Schotten
die einzelne Beförderung zutreffenden Vorschriften ein- müssen gegen den Durchgang von Gasen und
gehalten sind: Dämpfen abgedichtet sein; fest installierte elek-
1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter trische Anlagen und Verkabelungen müssen in den
Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und betreffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass
des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens sie während des Umschlags nicht beschädigt wer-
sowie die Vorschriften des IMDG-Codes; den können;
2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester 2. bei der Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder
Form als Massengut entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
a) bei Gütern, denen die Klassifizierung „MHB“ zu- unter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so aus-
geordnet ist, die Vorschriften des Kapitels VI des gelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen sol-
SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften cher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen
des IMSBC-Codes und oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.
b) bei Gütern, denen eine UN-Nummer zugeordnet ist, Liegt die nach Satz 3 erforderliche Bescheinigung nicht
zusätzlich die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn
19 und des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-Über- alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anla-
einkommens; gen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016 185
(3) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 1 Ab- (2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter be-
satz 1 des Basler Übereinkommens dürfen nur in Ver- fördern, ist es, ausgenommen innerhalb geschlossener
tragsstaaten dieses Übereinkommens auf Seeschiffe Aufenthalts-, Unterkunfts- und Werkstatträume, verbo-
verladen werden, es sei denn, es besteht eine Überein- ten, zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu ge-
kunft nach Artikel 11 dieses Übereinkommens. brauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an
(4) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits- geeigneten Stellen anzubringen.
gruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit ande- (3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-
ren Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur sigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase beför-
mit vorheriger Genehmigung der in § 9 Absatz 2 ge- dern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht
nannten zuständigen Behörden gelöscht werden. entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung
(5) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334, sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur statio-
0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs- näre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und
bereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn Installationen oder elektrische Geräte mit eigener Strom-
der nach § 9 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens quelle in einer explosionsgeschützten Bauart verwen-
72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku- det werden. Durch betriebliche und gerätetechnische
mente in Kopie vorliegen: Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße Ober-
flächen ausgeschlossen werden.
1. das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1
des IMDG-Codes, (4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastank-
schiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe-
2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des raturregelung abgelassen werden.
Herstellungslandes über die Zulassung der Klas-
sifizierung der Feuerwerkskörper nach Unterab- (5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungs-
schnitt 2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Beschei- mitglieder müssen darüber unterrichtet werden, dass
nigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbesondere
des ADR oder eines Mitgliedstaates des COTIF über ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo sie ge-
die Zustimmung zur Verwendung des angegebenen staut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen kön-
Klassifizierungscodes nach Kapitel 3.3 Sondervor- nen und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten er-
schrift 645 ADR/RID bei der Beförderung und, forderlich ist.
(6) Die Ladung muss während der Beförderung regel-
3. bei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten,
mäßig überwacht werden. Art und Umfang der Überwa-
das CTU-Packzertifikat und eine entsprechende
chung sind den Umständen des Einzelfalls anzupassen
Packliste, in der die verladenen Versandstücke mit
und in das Schiffstagebuch einzutragen.
folgenden Angaben aufgeführt sind:
(7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-
a) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper
dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG
(Gegenstandsgruppe),
aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet
b) Kaliber in Millimeter oder Zoll, sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach Kapi-
c) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand, tel II-2 Regel 19 Nummer 1 und 3.6 des SOLAS-Über-
einkommens, Kapitel 14 des IBC-Codes, nach den Ab-
d) Anzahl der Gegenstände je Versandstück,
schnitten 3.11 und 3.12 in Verbindung mit Kapitel VI,
e) Art und Anzahl der Versandstücke je Güterbeför- Abschnitt 3.16, Abschnitt 4.17 in Verbindung mit Kapi-
derungseinheit, tel VI und Nummer 4.20.26 des BCH-Codes, nach den
f) Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosivstoff- Nummern 11.6.1, 13.6.13 oder Kapitel 14 des IGC-
masse) und Codes, nach Kapitel XIV oder Abschnitt 11.6 des GC-
Codes oder nach den für das gefährliche Gut jeweils
g) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-
zutreffenden Unfallmerkblättern des EmS-Leitfadens
Adresse des Empfängers der Ladung oder, wenn
besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff
der Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat,
entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss
des Beauftragten des Empfängers in Deutsch-
sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befin-
land.
den. Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen
Bei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten muss von den Besatzungsmitgliedern in den vorgesehenen
die Identifikationsnummer der jeweiligen Güterbeförde- Fällen getragen werden.
rungseinheit auf allen vorzulegenden Dokumenten ver- (8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei
merkt sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht Deutsch der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da-
oder Englisch, ist eine deutsche oder englische Über- mit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,
setzung beizufügen. ist unverzüglich
§4 1. die nach Landesrecht zuständige Behörde,
Allgemeine Sicherheitspflichten, 2. in den Bundeshäfen und auf Bundeswasserstraßen,
Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung ausgenommen der Elbe in dem in § 19 des Seeauf-
gabengesetzes bezeichneten Umfang, die nach Bun-
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit desrecht zuständige Strom- und Schifffahrtspolizei-
Seeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß behörde
der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrun-
gen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei zu unterrichten.
Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie (9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter
möglich zu halten. Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016
Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung §6
alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Unterlagen für die
Wer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt Beförderung gefährlicher Güter
oder empfängt, muss den zuständigen Behörden der
Seehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame Ein- (1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende
richtung des Bundes und der Küstenländer, Maritimes Anforderungen zu erfüllen:
Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, auf 1. das Beförderungsdokument muss neben den in Ab-
Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle vor- schnitt 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben
liegenden Informationen über die Eigenschaften des auch den Namen und die Anschrift der ausstellen-
gefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämp- den Firma sowie den Namen desjenigen, der eigen-
fung und Schadensbeseitigung erhältlich sind. verantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder
Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthal-
(10) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bun- ten; verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem
über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8, so- Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des
weit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkennbare IMDG-Codes zusammen aufgeführt werden, wenn
Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften haben. für diese Güter nach den Kapiteln 3.2, 3.3, 3.4, 3.5
(11) Auf jedem Seeschiff, das die Bundesflagge führt oder 7.2 bis 7.7 des IMDG-Codes das Stauen in
und gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester einem Laderaum oder einer Güterbeförderungsein-
Form als Massengut befördert, müssen der Schiffs- heit zugelassen ist;
führer und der für die Ladung verantwortliche Offizier 2. in dem nach Unterabschnitt 5.4.3.1 des IMDG-Codes
ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend vorgeschriebenen Gefahrgutmanifest oder Stauplan
über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförde- sind Name und Anschrift der ausstellenden Firma
rung gefährlicher Güter regeln. Die Unterweisung muss sowie der Name des für die Erstellung des Gefahr-
sich auch auf die möglichen Gefahren einer Verletzung gutmanifests oder des Stauplans Verantwortlichen
oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen bezie- zu vermerken.
hen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen (2) Die schriftliche Ladungsinformation für gefähr-
von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Datum und liche Schüttgüter muss neben den nach Abschnitt 4.2
Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der Un- des IMSBC-Codes geforderten Angaben auch den
terweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind Namen der ausstellenden Firma sowie den Namen des-
fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und jenigen enthalten, der eigenverantwortlich die Pflichten
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeich- wahrnimmt.
nungen unverzüglich zu löschen.
(3) Für gefährliche Massengüter in flüssiger oder ver-
(12) An Land tätige Personen (Landpersonal), die Auf- flüssigter Form sind folgende Ladungsinformationen
gaben nach Unterabschnitt 1.3.1.2 des IMDG-Codes erforderlich:
ausüben, sind vor der selbstständigen Übernahme der 1. Stoffname,
Aufgaben nach den Vorschriften des Kapitels 1.3 des
IMDG-Codes zu unterweisen. Die Unterweisung ist in 2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwend-
regelmäßigen Abständen zu wiederholen, um Änderun- bar,
gen in den Vorschriften und der Praxis Rechnung zu 3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn
tragen, spätestens jedoch in einem Abstand von fünf dieser höchstens 60 °C beträgt,
Jahren. Datum und Inhalt der Unterweisung sind unver- 4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Körper-
züglich nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Auf- kontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, und,
zeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem
Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde auf Verlan- 5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2
gen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Ab-
sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen. schnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des
GC-Codes erforderlichen Angaben.
§5 (4) Werden die in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Informationen elektronisch übermittelt, dürfen die auf
Verladung gefährlicher Güter Dokumenten vorgesehenen Unterschriften durch den
Namen der unterschriftsberechtigten Person ersetzt
(1) Vor der Verladung gefährlicher Güter sind Stau- werden.
anweisungen unter Beachtung der anwendbaren Stau-
und Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 (5) Auf einem Seeschiff, das gefährliche Güter beför-
bis 7.7 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 dert, sind folgende Unterlagen mitzuführen:
des IMDG-Codes und nach Unterabschnitt 9.3 des 1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,
IMSBC-Codes sowie der Vorschriften des Kapitels II-2 a) einen Abdruck dieser Verordnung und
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens festzulegen.
b) den MFAG;
(2) Bei der Beförderung verpackter gefährlicher Güter 2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter
ist die Ladung unter Beachtung des CSS-Codes zu Form,
sichern. Die Ladungsstauung und -sicherung muss
vor dem Auslaufen abgeschlossen sein und beim An- a) den IMDG-Code,
legen im Bestimmungshafen noch vorhanden sein. b) den EmS-Leitfaden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016 187
c) die in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes geforder- §7
ten Unterlagen, Ausnahmen
d) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge- (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
fährlicher Abfälle zusätzlich die in Absatz 2.0.5.3.2 können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die General-
des IMDG-Codes geforderten Unterlagen, direktion Wasserstraßen und Schifffahrt in bundeseige-
e) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 nen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder für einen nach
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens und allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimm-
baren Personenkreis Ausnahmen von dieser Verord-
f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radio- nung zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten aner-
aktive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code kennen, soweit dies
unterliegen;
1. nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder
3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form
als Massengut, 2. nach Ziffer 1.5.1 und der jeweiligen Stoffseite des
IMSBC-Codes oder
a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die
Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2 3. nach Abschnitt 1.4 des IBC-Codes oder
des SOLAS-Übereinkommens erfüllt, 4. nach Abschnitt 1.4 des IGC-Codes
b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 zulässig ist.
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
c) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge- Infrastruktur kann für einen nach allgemeinen Merk-
fährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 10 malen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis
des IMSBC-Codes geforderten Unterlagen und Ausnahmen nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes
nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden des
d) den IMSBC-Code; Hafenstaats Abgangshafen, des Hafenstaats Ankunfts-
4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC- hafen und des Flaggenstaats zulassen.
Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code (3) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes-
unterliegen, unmittelbare Berufsgenossenschaft kann auf Antrag
a) den IBC-Code oder den IGC-Code, 1. Ausnahmen nach Abschnitt 1.5 des IMSBC-Codes
b) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref- oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung
fend und das Schiff die Bundesflagge führt, mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Überein-
kommens oder
c) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Ab-
schnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unter- 2. für die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code
lagen, oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, Aus-
nahmen nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder
d) die in Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder Ab- gemäß Kapitel 17 des IBC-Codes
schnitt 18.1 des GC-Codes geforderten Unter-
lagen, wenn zutreffend und das Schiff die Bun- zulassen. Die für die Schiffssicherheit zuständige bun-
desflagge führt, und desunmittelbare Berufsgenossenschaft setzt sich vor
der Erteilung einer Ausnahme nach Satz 1 mit der
e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge- jeweils zuständigen deutschen Hafenbehörde ins Be-
fährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 20.5.1 nehmen.
des IBC-Codes oder Abschnitt 8.5 des BCH-Codes
geforderten Unterlagen. (4) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen
unter deutscher Flagge kann die für die Schiffssicher-
(6) Anstelle der in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a heit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossen-
und b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buch- schaft auf Antrag Ausnahmen nach den in Absatz 3
stabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften im Be-
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) nehmen mit den zuständigen Hafenbehörden des Lade-
bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mit- hafens und des Löschhafens zulassen.
geführt werden.
(5) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4
(7) Auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt, hat der Antragsteller über die erforderlichen Sicher-
sind die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c und d ge- heitsvorkehrungen ein Gutachten eines Sachverstän-
nannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mit- digen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbe-
zuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwen- sondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es
det, sind die darauf gespeicherten Informationen bis muss begründet werden, weshalb die Zulassung der
zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertret-
Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach bar angesehen wird. Die nach Satz 1 zuständige Be-
Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum Ab- hörde kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten
schluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff auf- des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen
bewahrt werden, wenn Unfälle nach § 4 Absatz 8 ge- mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. In begrün-
meldet worden sind. deten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf die
(8) Die nach den Absätzen 5 und 6 sowie nach § 3 Vorlage eines Gutachtens verzichten.
Absatz 5 erforderlichen Unterlagen oder Ausdrucke (6) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1, 3
aus den Datenverarbeitungssystemen sind zuständigen und 4 zugelassen, so sind diese schriftlich oder elek-
Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. tronisch und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016
Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheits- 1. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü-
vorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der fung von Druckgefäßen nach den Unterabschnit-
von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. ten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 des IMDG-Codes,
Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt werden. 2. die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterab-
(7) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh- schnitt 6.5.4.4 des IMDG-Codes,
migung nach den Absätzen 1, 3 und 4 ist dem Beför- 3. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-
derer mit der Sendung zu übergeben und auf dem See- kehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbe-
schiff mitzuführen. weglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Ele-
menten (MEGC) nach den Unterabschnitten 6.7.2.19,
§8 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes
Zuständigkeiten und
des Bundesministeriums 4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-
für Verkehr und digitale Infrastruktur kehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Straßentankfahrzeuge nach den Absätzen 6.8.2.2.1
struktur ist für die Durchführung dieser Verordnung in und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang
allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Ab- mit der Ausstellung der Bescheinigung nach den
satz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des
Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend IMDG-Codes.
keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsrege-
lung getroffen ist. § 11
Zuständigkeiten des
§9 Bundesamtes für Ausrüstung,
Zuständigkeiten der Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
nach Landesrecht zuständigen Behörden Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde, in und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um
deren Gebiet ein an der Beförderung gefährlicher Güter den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde
beteiligtes Unternehmen seinen Sitz hat, ist für die Über- für Aufgaben nach
wachung der Unterweisung der Beschäftigten nach § 4 1. Teil 2 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive
Absatz 11 und 12 zuständig. Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in 2. Kapitel 3.3 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive
deren Gebiet Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und
1. der Umschlaghafen, 3. Kapitel 4.1 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive
2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.
des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen
wurden, oder § 12
3. der Heimat- oder Registerhafen, soweit der Lösch- Zuständigkeiten der
hafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
gehört, (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und
liegt, sind zuständig für die Festlegung von Stau- und -prüfung ist zuständige Behörde für
Trennvorschriften für gefährliche Güter nach den Kapi- 1. Aufgaben nach
teln 7.1 bis 7.7 und für die Festlegung von Stauvor-
a) Teil 2 mit Ausnahme des Absatzes 2.6.3.6.1, des
schriften nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 76 sowie
Abschnitts 2.9.2 und des Unterabschnitts 2.10.2.6
Aufgaben nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 363.7
des IMDG-Codes und der dem Bundesamt für
und 962.2 des IMDG-Codes.
Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der
Bundeswehr nach § 11 und dem Bundesamt für
§ 10 Strahlenschutz nach § 13 zugewiesenen Zustän-
Zuständigkeiten der digkeiten,
durch das Bundesministerium der Verteidigung b) Kapitel 3.3 des IMDG-Codes mit Ausnahme der
bestimmten Sachverständigen und Dienststellen den nach Landesrecht zuständigen Behörden
(1) Neben den zuständigen Behörden der Länder nach § 9 und der dem Bundesamt für Ausrüstung,
sind für die Durchführung dieser Verordnung auch Informationstechnik und Nutzung der Bundes-
Dienststellen, die das Bundesministerium der Verteidi- wehr nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,
gung bestimmt, zuständig für die Überwachung nach c) Kapitel 4.1 des IMDG-Codes mit Ausnahme der
§ 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgeset- dem Bundesamt für Ausrüstung, Informations-
zes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen technik und Nutzung der Bundeswehr nach § 11
im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streit- zugewiesenen Zuständigkeiten,
kräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und Trenn-
vorschriften. d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterab-
schnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 des IMDG-
(2) Die vom Bundesministerium der Verteidigung be- Codes,
stellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für
die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zu- e) Kapitel 4.3 des IMDG-Codes,
ständige Behörden für f) Kapitel 6.2 des IMDG-Codes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016 189
g) Kapitel 6.7 des IMDG-Codes, containern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
h) Kapitel 6.8 des IMDG-Codes und den Unterabschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und
i) Kapitel 6.9 des IMDG-Codes,
soweit die jeweilige Aufgabe nicht einer Stelle nach c) Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wieder-
§ 10 Absatz 2 zugewiesen ist; kehrende und außerordentliche Prüfungen von
Tanks der Straßentankfahrzeuge nach den Ab-
2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in be- sätzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen
sonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung im Zusammenhang mit der Ausstellung der Be-
mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, die Prüfung und scheinigung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2,
Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radio- 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes und
aktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung
mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für die Zulas- 9. die Anerkennung von technischen Regelwerken
sung der Bauart von Verpackungen für nicht spalt- nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Unterabschnitt 6.2.3.1,
bares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Ab-
nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterab- satz 6.7.4.2.1 Satz 1 sowie den Absätzen 6.7.4.7.4
schnitt 6.4.22.1 des IMDG-Codes im Einvernehmen und 6.7.5.2.9 des IMDG-Codes im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Strahlenschutz; mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die Infrastruktur.
Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung
von Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Ber- (2) Die unter Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 8
gungsverpackungen und Bergungsgroßverpackun- genannten Zulassungen, Zustimmungen und Anerken-
gen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 des nungen können widerruflich erteilt, befristet und mit
IMDG-Codes sowie für die Zulassung der Reparatur Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist,
flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 des IMDG-Codes; um das Einhalten der gefahrgutbeförderungsrecht-
lichen Vorschriften sicherzustellen.
4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-
sicherungsprogrammen für die Fertigung, Wieder-
aufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prü- § 13
fung von Verpackungen, IBC und Großverpackun-
Zuständigkeiten des
gen sowie die Anerkennung von Überwachungs-
Bundesamtes für Strahlenschutz
stellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und
Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige
den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 sowie die An- Behörde für
erkennung von Inspektionsstellen für die erstmaligen
und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen 1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die
von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 des IMDG- Bestimmung der nicht in Tabelle 2.7.2.2.1 aufgeführ-
Codes; ten Radionuklidwerte und von alternativen Radio-
5. die Anerkennung und Überwachung von Manage- nuklidwerten nach Absatz 2.7.2.2.2 des IMDG-Codes;
mentsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prü-
2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven
fung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung
Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 des IMDG-Codes;
und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Ver-
sandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-
in Verbindung mit Abschnitt 1.5.3 des IMDG-Codes; barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach
6. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand- Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.4
stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 des des IMDG-Codes;
IMDG-Codes;
4. die Entgegennahme der Anmeldung nach Ab-
7. die Überwachung von Managementsystemen für die satz 5.1.5.1.4 des IMDG-Codes;
Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den
Gebrauch, die Wartung und Inspektion von zulas- 5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für
sungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Ab-
nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.3 satz 2.7.2.3.5.6 freigestellten spaltbaren Stoffen
des IMDG-Codes; nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, den
8. die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6
für des IMDG-Codes und
a) Baumusterprüfungen sowie erstmalige und wieder- 6. die Genehmigung eines Strahlenschutzprogramms
kehrende Prüfungen von ortsbeweglichen Druckge- nach Absatz 5.1.5.1.2 in Verbindung mit Ab-
fäßen nach den Absätzen 6.2.1.4.1 und 6.2.2.5.4.9 satz 7.1.4.5.8 des IMDG-Codes.
und den Unterabschnitten 6.2.1.5 und 6.2.1.6
sowie die Überprüfung des Qualitätssicherungs-
systems des Herstellers nach Absatz 6.2.2.5.3.2 § 14
des IMDG-Codes,
Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
b) Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende
und außerordentliche Prüfungen und für Zwischen- Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustim-
prüfungen von ortsbeweglichen Tanks und Gas- mung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes.
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016
§ 15 container mit mehreren Elementen (MEGC) oder
Zuständigkeiten der Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese
für die Schiffssicherheit zuständigen für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Ver-
bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft bindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3
und 7.3 des IMDG-Codes zugelassen sind und das
Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes- nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungs-
unmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für kennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern,
1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der
genannten Vorschriften; zuständigen Behörde erteilt worden ist;
2. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3; 5. dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit
3. Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die
Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes be-
4. die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2
achtet werden;
des IMSBC-Codes.
6. dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die
§ 16 Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes be-
achtet werden;
Zuständigkeiten der Benannten Stellen
7. dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken,
(1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg- wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapi-
liche-Druckgeräte-Verordnung sind zuständig für Bau- tel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1, 3.5.8.2, 4.1.1.6
musterprüfungen sowie erstmalige und wiederkehrende und dem Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig ist;
Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgefäßen nach
den Absätzen 6.2.1.4.1 und 6.2.2.5.4.9 und den Unter- 8. dürfen unverpackte Gegenstände, Verpackungen,
abschnitten 6.2.1.5 und 6.2.1.6 sowie die Überprüfung Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbe-
des Qualitätssicherungssystems des Herstellers nach wegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Ele-
Absatz 6.2.2.5.3.2 des IMDG-Codes. menten (MEGC) oder Schüttgut-Container nur über-
geben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in
(2) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg- Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Ab-
liche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchführung schnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Ab-
der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN EN satz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des
ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind zu- IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plaka-
ständig für tiert sind;
1. Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende und 9. dürfen Güterbeförderungseinheiten, die begast wor-
außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfun- den sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionie-
gen von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern rungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr
mit mehreren Elementen (MEGC) nach den Unterab- darstellen können, nur übergeben, wenn sie nach
schnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6
des IMDG-Codes und des IMDG-Codes gekennzeichnet sind;
2. Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wiederkeh- 10. haben eine Kopie des Beförderungsdokuments für
rende und außerordentliche Prüfungen von Tanks der einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Be-
Straßentankfahrzeuge nach den Absätzen 6.8.2.2.1 förderung nach Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-
und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang Codes aufzubewahren und nach Ablauf der gesetz-
mit der Ausstellung der Bescheinigung nach den lichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen;
Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des
IMDG-Codes. 11. haben dafür zu sorgen, dass die Anmeldung bei der
zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 des
§ 17 IMDG-Codes erfolgt;
Pflichten des Versenders 12. dürfen ein Versandstück nur zur Beförderung über-
geben, wenn eine Kopie der Anweisungen nach Ab-
Der Versender und der Beauftragte des Versenders satz 4.1.9.1.9 und eine Kopie der erforderlichen
1. haben sich vor der Übergabe verpackter gefähr- Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.1 vorliegen und
licher Güter zur Beförderung zu vergewissern, dass haben auf Verlangen der zuständigen Behörde nach
die Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, den Un- Absatz 5.1.5.2.3 des IMDG-Codes Aufzeichnungen
terabschnitten 2.1.1.2, 3.1.1.4 oder Kapitel 3.3 Son- zur Verfügung zu stellen;
dervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 13. haben sich vor der Übergabe gefährlicher Schütt-
des IMDG-Codes verboten ist; güter zur Beförderung zu vergewissern, dass sie nach
2. haben für die Beförderung verpackter gefährlicher den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes
Güter ein Beförderungsdokument zu erstellen, das für die Beförderung zugelassen sind;
die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Ab- 14. haben für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter
satz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält; eine schriftliche Ladungsinformation zu erstellen,
3. haben für die Beförderung verpackter gefährlicher die die nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und
Güter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2, § 6 Absatz 2 geforderten Angaben enthält;
5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes in ein 15. dürfen gefährliche Schüttgüter der Gruppe B zur Be-
Konnossement oder einen Frachtbrief einzutragen; förderung nur übergeben, wenn eine nach dem an-
4. dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, wendbaren Stoffmerkblatt in Anhang 1 des IMSBC-
Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas- Codes erforderliche Bescheinigung vorliegt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016 191
16. dürfen gefährliche Schüttgüter, die in den Stoff- § 20
merkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht Pflichten des
namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuord- für den Umschlag Verantwortlichen
nen sind, zur Beförderung nur übergeben, wenn die
nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte Der für den Umschlag Verantwortliche
Ausnahme vorliegt; 1. muss bei Unfällen nach § 4 Absatz 8 die zuständige
17. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder Behörde unterrichten;
verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, 2. darf verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff
wenn sie jeweils nach Kapitel 17 oder 18 des IBC- nur gemäß der Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1
Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX stauen;
des GC-Codes für die Beförderung zugelassen sind, 3. darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Um-
und verpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-
18. haben dem Schiffsführer vor der Verladung die Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit
nach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförderungs-
schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. einheiten nur auf ein Seeschiff laden, wenn sie keine
offensichtlichen Mängel oder Beschädigungen, die
§ 18 den sicheren Einschluss der gefährlichen Güter be-
einträchtigen können, und keine Undichtigkeiten und
Pflichten des äußeren Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen;
für das Packen oder Beladen
4. darf gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn fol-
einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen
gende Informationen vorliegen:
Der für das Packen oder Beladen einer Güterbeför-
a) eine schriftliche Ladungsinformation mit den nach
derungseinheit jeweils Verantwortliche
Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und § 6 Absatz 2
1. darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC geforderten Angaben und
und Großverpackungen in Güterbeförderungsein- b) für einen Stoff der Gruppe B eine nach der an-
heiten nur stauen oder stauen lassen, wenn die wendbaren Stoffseite in Anhang 1 des IMSBC-
Maßgaben des Kapitels 7.3 in Verbindung mit den Codes vorgeschriebene besondere Bescheinigung
Kapiteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes eingehalten oder
und Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die Kapitel 5
bis 11 des CTU-Codes beachtet sind; c) für gefährliche Schüttgüter, die im IMSBC-Code
nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B
2. darf Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung nur zuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1 des
übergeben, wenn die Vorschriften über die Kenn- IMSBC-Codes geforderte Ausnahme, und
zeichnung, Bezettelung und Plakatierung des Kapi-
tels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapi- 5. darf gefährliche Massengüter in flüssiger oder ver-
tel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 flüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen
sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes eingehalten Informationen nach § 6 Absatz 3 vorliegen.
sind, und
§ 21
3. hat vor Übergabe zur Beförderung die in Ab-
Pflichten des Beförderers
schnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Beschei-
nigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder den Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers
Inhalt der Bescheinigung in das Beförderungsdoku- 1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung
ment aufzunehmen. nur annehmen, wenn ihre Beförderung nicht nach
dem Abschnitt 1.1.3, den Unterabschnitten 2.1.1.2
§ 19 oder 3.1.1.4 oder dem Kapitel 3.3 Sondervorschrif-
Pflichten des ten 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-
Auftraggebers des Beförderers Codes verboten ist;
2. haben dem Schiffsführer vor Verladung ein Beförde-
Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-
rungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-
licher Güter in verpackter Form mit Seeschiffen beauf-
Codes, die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes
tragt, hat dem Beförderer vor der Verladung folgende
geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die
Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln:
Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
1. ein Beförderungsdokument, das die in Abschnitt 5.4.1 und 3, wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß Ab-
des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1 Nummer 1 ge- satz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterab-
forderten Angaben enthält; schnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für
die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente oder
2. die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes gefor-
ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu
derte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat);
ladenden gefährlichen Güter zu übergeben oder
3. die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 elektronisch zu übermitteln;
und 3, wenn zutreffend, und
3. haben Kopien des Beförderungsdokuments nach
4. alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, der nach Ab-
und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des schnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderten Beschei-
IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen nigung (CTU-Packzertifikat), der Unterlagen nach
Dokumente. § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zu-
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016
treffend, und aller weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, ladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des
Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 Schiffes nach § 4 Absatz 5 unterrichtet werden;
und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung 2. muss dafür sorgen, dass das Anbringen der Hin-
vorgeschriebenen Dokumente für einen Zeitraum weistafeln nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Be-
von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach folgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1
Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzube- und Absatz 3 Satz 1 erfolgt;
wahren und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewah-
rungsfrist unverzüglich zu löschen; 3. darf nach § 4 Absatz 4 keine Ladungsdämpfe zur
Druck- oder Temperaturregelung ablassen;
4. haben so bald wie möglich oder im Falle einer Not-
fallexpositionssituation sofort den Versender, den 4. muss die Ladung während der Beförderung nach
Empfänger und weitere an der Beförderung be- § 4 Absatz 6 überwachen;
teiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungs- 5. hat dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach
einheit i des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einem ein-
eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die satzbereiten Zustand befindet und die Besatzungs-
Kontamination zu informieren; mitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung
5. haben dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5 in den vorgesehenen Fällen tragen;
Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 3 Buch- 6. muss bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4
stabe a und c und Nummer 4 Buchstabe c, d und e Absatz 8 unterrichten;
aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitge-
7. hat dafür zu sorgen, dass die Ladung nach § 5
führt werden;
Absatz 2 gesichert ist;
6. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur
8. hat die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6
annehmen, wenn sie nach den Stoffmerkblättern in
Absatz 5 mitzuführen;
Anhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung
zugelassen sind oder für gefährliche Schüttgüter, 9. muss die vorgeschriebenen Unterlagen oder die
die in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC- gespeicherten Informationen nach § 6 Absatz 7 vor-
Codes nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B halten und aufbewahren und die Unterlagen oder
zuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC- den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen
Codes geforderte Ausnahme vorliegt, und nach § 6 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vor-
legen;
7. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder ver-
flüssigter Form zur Beförderung nur annehmen, wenn 10. hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen nach
sie jeweils nach dem Kapitel 17 oder 18 des IBC- § 5 Absatz 1 sowie die Stau- und Trennvorschriften
Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in Verbin-
des GC-Codes für die Beförderung zugelassen sind. dung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 des
IMDG-Codes oder die Stau- und Trennvorschriften
§ 22 nach Abschnitt 9.3 des IMSBC-Codes und die Vor-
schriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-
Pflichten des Reeders Übereinkommens, soweit anwendbar, eingehalten
Der Reeder werden;
1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter 11. darf gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des
nur einsetzen, wenn es die Anforderungen nach IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn die Lade-
Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens räume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach
erfüllt; Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-
Übereinkommens erfüllen und die auf den zutref-
2. hat dafür zu sorgen, dass ein Seeschiff für die Beför-
fenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-
derung gefährlicher Güter nach § 4 Absatz 7 Satz 1
Codes aufgeführten Beförderungsbedingungen ein-
und 2 ausgerüstet ist;
gehalten sind;
3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5 Num-
12. darf gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code
mer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e und f, Nummer 3
oder dem BCH-Code unterliegen, nur übernehmen,
Buchstabe b und d und Nummer 4 Buchstabe a
wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des
und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer
IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufge-
mitgeführt werden, und
führten Mindestanforderungen eingehalten sind, und
4. hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der
13. darf verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder
für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Ab-
dem GC-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn
satz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die
die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-
Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4
Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführ-
und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewah-
ten Mindestanforderungen eingehalten sind.
rungsfrist gelöscht werden.
§ 24
§ 23
Pflichten des
Pflichten des Schiffsführers mit der Planung der Beladung Beauftragten
Der Schiffsführer Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat
1. hat dafür zu sorgen, dass alle mit Notfallmaßnah- dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Ab-
men befassten Besatzungsmitglieder vor der Ver- satz 1 festgelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016 193
§ 25 g) Nummer 8, 9, 15, 16 oder 17 einen unverpackten
Pflichten des Empfängers Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung,
einen IBC, eine Großverpackung, einen ortsbe-
Der Empfänger hat so bald wie möglich oder im Falle weglichen Tank, einen Gascontainer mit mehre-
einer Notfallexpositionssituation sofort den Versender, ren Elementen (MEGC), einen Schüttgut-Contai-
den Beförderer und weitere an der Beförderung betei- ner, eine Güterbeförderungseinheit oder ein dort
ligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii genanntes Gut übergibt,
in Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des IMDG-Codes
h) Nummer 10 eine Kopie des Beförderungsdoku-
über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die
ments nicht oder nicht mindestens drei Monate
Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren.
aufbewahrt,
§ 26 i) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmel-
dung erfolgt,
Pflichten mehrerer Beteiligter
j) Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei- Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur
ligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten Verfügung stellt oder
bei der Beförderung gefährlicher Güter die Vorschriften
über die Sicherung nach Kapitel 1.4 des IMDG-Codes k) Nummer 18 eine vorgeschriebene Information
zu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Güter nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;
mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder 2. entgegen § 18
Vertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und Be- a) Nummer 1 einen unverpackten Gegenstand, eine
laden von Güterbeförderungseinheiten verantwortlichen Verpackung, einen IBC oder eine Großver-
Personen und die Beförderer müssen Sicherungspläne packung staut oder stauen lässt,
nach Absatz 1.4.3.2.2 des IMDG-Codes vor der Auf-
nahme der Tätigkeit einführen und während der Tätig- b) Nummer 2 eine Güterbeförderungseinheit über-
keit anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2 des gibt oder
SOLAS-Übereinkommens und dem ISPS-Code unter- c) Nummer 3 die geforderte Bescheinigung nicht,
liegen. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig ausstellt oder ihren Inhalt nicht oder nicht
(2) Die an der Beförderung gefährlicher Güter be-
richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt;
teiligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass
die Beschäftigten 3. entgegen § 19 ein dort genanntes Dokument nicht
oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt;
1. nach § 4 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, unterwiesen werden und die Aufzeichnungen 4. entgegen § 20
darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt a) Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder
und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht nicht rechtzeitig unterrichtet,
werden und
b) Nummer 2 ein dort genanntes Gut staut,
2. vor der Übernahme ihrer Pflichten nach Unterab- c) Nummer 3 einen unverpackten Gegenstand, eine
schnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-Codes Verpackung, Umverpackung, einen IBC, eine
unterwiesen werden. Großverpackung, einen Schüttgut-Container, orts-
beweglichen Tank, Gascontainer mit mehreren
§ 27 Elementen (MEGC) oder eine Güterbeförderungs-
Ordnungswidrigkeiten einheit lädt oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 d) Nummer 4 oder 5 ein dort genanntes Gut ver-
Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungs- lädt;
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 5. entgegen § 21
1. entgegen § 17 a) Nummer 1, 6 oder 7 ein dort genanntes Gut zur
a) Nummer 1 oder 13 sich nicht, nicht richtig oder Beförderung annimmt,
nicht rechtzeitig vergewissert, b) Nummer 2 ein dort genanntes Dokument nicht
b) Nummer 2 oder 14 ein Beförderungsdokument oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder
oder eine Ladungsinformation nicht, nicht richtig nicht rechtzeitig übermittelt,
oder nicht rechtzeitig erstellt, c) Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht
oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,
c) Nummer 3 die dort genannten Angaben nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig in ein Kon- d) Nummer 4 den Versender, den Empfänger und
nossement oder einen Frachtbrief einträgt, weitere an der Beförderung beteiligte Stellen
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig infor-
d) Nummer 4 eine Verpackung, einen IBC, eine Groß-
miert oder
verpackung, einen ortsbeweglichen Tank, einen
Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
oder einen Schüttgut-Container verwendet, nannte Unterlage mitgeführt wird;
e) Nummer 5 oder 6 einen ortsbeweglichen Tank, 6. entgegen § 22
einen Gascontainer mit mehreren Elementen a) Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt,
(MEGC) oder einen Schüttgut-Container befüllt, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff
f) Nummer 7 ein gefährliches Gut zusammenpackt, ausgerüstet ist,
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- § 28
nannte Unterlage mitgeführt wird, oder
Übergangsbestimmungen
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
(1) Bis zum 31. Dezember 2015 kann die Beförde-
nannte Person unterwiesen oder eine Aufzeich-
rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach
nung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird;
den Vorschriften der Gefahrgutverordnung See in der
7. entgegen § 23 Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung
nannte Person unterrichtet wird, vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden
ist, in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas-
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- sung durchgeführt werden.
nannte Hinweistafel angebracht oder ein dort
genanntes Verbot befolgt wird, (2) § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist für Schiffe, die
vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe
c) Nummer 3 Ladungsdämpfe ablässt, anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-
d) Nummer 4 die Ladung nicht überwacht, tels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die
Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich die Aus- Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden
rüstung in einem einsatzbereiten Zustand be- Fassung einzuhalten sind.
findet oder die Schutzausrüstung und Schutz-
kleidung getragen wird, (3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist für Schiffe, die
vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe
f) Nummer 6 die zuständige Behörde nicht oder anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-
nicht rechtzeitig unterrichtet, tels II-2 Regel 16 Absatz 3 des SOLAS-Übereinkom-
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Ladung mens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des
gesichert ist, SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 gel-
tenden Fassung einzuhalten sind.
h) Nummer 8 eine dort genannte Unterlage nicht
mitführt, (4) § 5 Absatz 1 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli
2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,
i) Nummer 9 eine dort genannte Unterlage oder
dass anstelle der Einschränkungen in der Bescheini-
Information nicht oder nicht für die vorgeschrie-
gung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-
bene Dauer vorhält, nicht oder nicht für die vor-
kommens die Einschränkungen in der Bescheinigung
geschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder
nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-
nicht rechtzeitig vorlegt,
mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu
j) Nummer 10 nicht sicherstellt, dass eine dort beachten sind.
genannte Stau- oder Trennvorschrift eingehalten
(5) § 6 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe e und Num-
wird, oder
mer 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli
k) Nummer 11, 12 oder 13 ein dort genanntes Gut, 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,
eine dort genannte Chemikalie oder ein dort dass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung
genanntes Gas übernimmt; nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-
8. entgegen § 24 nicht dafür sorgt, dass eine Stau- mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mit-
anweisung festgelegt wird; zuführen ist.
9. entgegen § 25 eine dort genannte Person oder (6) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung
Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig infor- und -prüfung nach § 6 Absatz 5 Nummer 2 der Gefahr-
miert; gutverordnung See in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die durch
10. entgegen § 26 Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I
a) Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorschrift S. 265) geändert worden ist, in der bis zum 15. Februar
nicht beachtet, 2016 geltenden Fassung anerkannten Prüfstellen dür-
fen die ihnen nach § 6 Absatz 9 derselben Verordnung
b) Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder gestatteten Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2020
nicht rechtzeitig einführt oder nicht oder nicht wahrnehmen.
richtig anwendet,
c) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Artikel 2
dort genannte Person unterwiesen wird oder
eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre auf- Änderung der
bewahrt wird, oder Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
d) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine In der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. No-
dort genannte Person unterwiesen wird. vember 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
S. 265) geändert worden ist, wird § 1 Absatz 1 wie folgt
dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im
geändert:
Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küs-
tenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundes- 1. In Nummer 1 werden die Wörter „vom 17. Juni 2009
eigenen Häfen auf die Generaldirektion Wasserstraßen (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
und Schifffahrt übertragen. ordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016 195
geändert worden ist“ durch die Wörter „in der Fas- verordnung in der vom 16. Februar 2016 an geltenden
sung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(BGBl. I S. 366), die durch Artikel 489 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- Artikel 4
dert worden ist“ ersetzt.
Aufheben von Vorschriften
2. In Nummer 2 werden die Wörter „in der Fassung der Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301),
S. 238), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung die durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar
vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2780) geändert 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird aufge-
worden ist“ durch die Wörter „vom 9. Februar 2016 hoben.
(BGBl. I S. 182)“ ersetzt.
Artikel 5
Artikel 3 Inkrafttreten
Neubekanntmachung Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 1 § 27,
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Artikel 2 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkün-
struktur kann den Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahme- dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Februar 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016
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