3346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Gesetz
zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhe-
sen: bung von Inhaltsdaten im Rahmen der Ausland-
Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Such-
Artikel 1 begriffen durchführen. Diese müssen für die Aufklä-
rung von Sachverhalten nach Absatz 1 Satz 1 be-
Änderung des
stimmt und geeignet sein und ihre Verwendung
BND-Gesetzes
muss im Einklang mit den außen- und sicherheits-
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I politischen Interessen der Bundesrepublik Deutsch-
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes land stehen.
vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden
(3) Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von
ist, wird wie folgt geändert:
Einrichtungen der Europäischen Union, von öffent-
1. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt: lichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unions-
„Abschnitt 1 bürgerinnen oder Unionsbürgern führen, dürfen nur
verwendet werden, wenn dies erforderlich ist,
Organisation, Aufgaben
und allgemeine Befugnisse 1. um Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3
des Bundesnachrichtendienstes“. des Artikel 10-Gesetzes zu erkennen und zu be-
gegnen oder
2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 2 bis 6
und 8 bis 11“ durch die Wörter „§§ 2 bis 15, 19 2. um Informationen im Sinne des Absatzes 1
bis 21 sowie 23 bis 32“ ersetzt. Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, soweit aus-
schließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten
3. Die §§ 2a bis 3 werden die §§ 3 bis 5. gesammelt werden sollen, die von besonderer
4. Nach dem neuen § 5 wird folgender Abschnitt 2 Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik
eingefügt: Deutschland sind.
„Abschnitt 2 Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Uni-
Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung onsbürgerinnen und Unionsbürgern führen, dürfen
darüber hinaus verwendet werden, wenn dies erfor-
derlich ist zur Erkennung und Begegnung von Straf-
§6
taten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Ge-
Voraussetzungen für setzes.
die Erhebung und Verarbeitung von Daten
(4) Eine Erhebung von Daten aus Telekommuni-
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfül- kationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen,
lung seiner Aufgaben vom Inland aus mit techni- von inländischen juristischen Personen oder von
schen Mitteln Informationen einschließlich personen- sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist
bezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen, unzulässig.
über die Telekommunikation von Ausländern im Aus-
land erfolgt (Telekommunikationsnetze), erheben und (5) Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
verarbeiten (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung), zum Zwecke der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen
wenn diese Daten erforderlich sind, um (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.
1. frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere (6) Verkehrsdaten werden höchstens sechs
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland er- Monate gespeichert. Die §§ 19 und 20 bleiben im
kennen und diesen begegnen zu können, Übrigen unberührt.
2. die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik (7) Die technische und organisatorische Umset-
Deutschland zu wahren oder zung von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die
Kontrollzuständigkeiten innerhalb des Bundes-
3. sonstige Erkenntnisse von außen- und sicher- nachrichtendienstes sind in einer Dienstvorschrift
heitspolitischer Bedeutung über Vorgänge zu festzulegen, die auch das Nähere zu dem Anord-
gewinnen, die in Bezug auf Art und Umfang nungsverfahren regelt. Die Dienstvorschrift bedarf
durch das Bundeskanzleramt im Einvernehmen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Das
mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe- Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentari-
rium des Innern, dem Bundesministerium der sche Kontrollgremium.
Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie und dem Bundesministerium
§7
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung bestimmt werden. Verarbeitung und Nutzung
der vom Ausland aus erhobenen Daten
Die Datenerhebung darf nur aus denjenigen Tele-
kommunikationsnetzen erfolgen, die das Bundes- (1) Für die Verarbeitung und Nutzung der vom
kanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat. Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmelde-
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aufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut
§ 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend. werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre
(2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheits-
der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen überprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durch-
ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen geführt worden ist, soll von einer erneuten Sicher-
oder Unionsbürgern durch ausländische öffentliche heitsüberprüfung abgesehen werden.
Stellen vom Ausland aus darf durch den Bundes-
nachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen §9
des § 6 Absatz 3 veranlasst werden.
Anordnung; Unterrichtung
§8 (1) Die Anordnung nach § 6 Absatz 1 ergeht
Pflichten der Anbieter schriftlich auf Antrag der Behördenleiterin oder
von Telekommunikationsdiensten des Behördenleiters des Bundesnachrichtendiens-
tes oder einer Vertreterin oder eines Vertreters. Der
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations- Antrag sowie die Anordnung müssen bezeichnen:
dienste erbringt oder an der Erbringung solcher
Dienste mitwirkt, hat dem Bundesnachrichtendienst 1. den Grund und die Dauer der Maßnahme,
auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände
2. das betroffene Telekommunikationsnetz sowie
der nach Wirksamwerden der Anordnung durchge-
führten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, 3. das nach § 8 verpflichtete Unternehmen.
die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunika-
tionsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die (2) Der Anordnung durch die Behördenleiterin
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommuni- oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin
kation zu ermöglichen. Die §§ 3 und 4 bleiben oder einen Vertreter bedarf die Bestimmung der
unberührt. Ob und in welchem Umfang das ver- Suchbegriffe
pflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkeh- 1. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit sich
rungen für die technische und organisatorische diese auf Einrichtungen der Europäischen Union
Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen zu tref- oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten
fen hat, bestimmt sich nach § 110 des Telekom- beziehen sowie
munikationsgesetzes und der dazu erlassenen
Rechtsverordnung. 2. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
(2) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen Das Bundeskanzleramt ist über Anordnungen nach
hat vor Durchführung einer beabsichtigten Maß- Satz 1 zu unterrichten.
nahme unverzüglich die Personen, die mit der Durch-
führung der Maßnahme betraut werden sollen, (3) Die Anordnungen nach Absatz 2 und § 6 Ab-
satz 1 sind auf höchstens neun Monate zu befris-
1. auszuwählen, ten. Verlängerungen um jeweils bis zu neun Monate
2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterzie- sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der An-
hen zu lassen und ordnung fortbestehen.
3. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die (4) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unab-
Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 34 zu beleh- hängige Gremium über die von ihm getroffenen An-
ren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. ordnungen nach § 6 Absatz 1 vor deren Vollzug.
Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Das Unabhängige Gremium prüft die Zulässigkeit
Personen betraut werden, die nach Maßgabe des und Notwendigkeit der Anordnung. Die Anordnung
Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach kann auch ohne vorherige Unterrichtung des Unab-
Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann die Be- hängigen Gremiums vollzogen werden, wenn das
hördenleiterin oder der Behördenleiter des Bundes- Ziel der Maßnahme ansonsten vereitelt oder wesent-
nachrichtendienstes oder eine Vertreterin oder ein lich erschwert würde. In diesem Fall ist die Unter-
Vertreter die nach Absatz 1 verpflichteten Unterneh- richtung des Unabhängigen Gremiums unverzüg-
men schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits lich nachzuholen. Anordnungen, die das Unabhän-
vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durch- gige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig
zuführen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unter- erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.
nehmen haben sicherzustellen, dass die Geheim- (5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unab-
schutzmaßnahmen nach der Allgemeinen Verwal- hängige Gremium über die vom Bundesnachrich-
tungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern tendienst getroffenen Anordnungen nach Absatz 2,
zum materiellen und organisatorischen Schutz von soweit sich diese auf Einrichtungen der Euro-
Verschlusssachen vom 31. März 2006 (GMBl päischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer
S. 803), die zuletzt durch die Allgemeine Verwal- Mitgliedstaaten beziehen. Anordnungen, die das
tungsvorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.
sung getroffen werden. Das Unabhängige Gremium ist im Übrigen befugt,
(3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Absatz 3 jeder-
Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicher- zeit stichprobenartig zu kontrollieren. Die Kontroll-
heitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig rechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums
ist das Bundesministerium des Innern. Soll mit der bleiben unberührt.
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§ 10 unzulässig. Sofern durch eine Maßnahme nach § 6
Kennzeichnung und Löschung Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebens-
gestaltung erlangt wurden, dürfen diese nicht ver-
(1) Die nach § 6 erhobenen Daten sind zu kenn- wertet werden. Aufzeichnungen über solche Er-
zeichnen. kenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Sowohl
(2) Wird eine Anordnung nach § 9 Absatz 5 ihre Erlangung als auch ihre Löschung sind akten-
Satz 2 aufgehoben, so sind die aufgrund dieser An- kundig zu machen.
ordnung bereits erhobenen Daten unverzüglich zu
löschen. § 12
(3) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 3 oder § 9 Eignungsprüfung
Absatz 2 erhoben, sind diese unverzüglich zu
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informa-
löschen. Das Unabhängige Gremium ist hierüber
tionen einschließlich personenbezogener Daten
zu unterrichten. Wird nachträglich erkannt, dass
aus Telekommunikationsnetzen erheben und aus-
ein Suchbegriff einer Einrichtung der Europäischen
werten, soweit dies zur Bestimmung
Union, einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates
oder einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbür- 1. geeigneter Suchbegriffe oder
ger zuzuordnen ist, sind die mittels dieses Such-
2. geeigneter Telekommunikationsnetze
begriffs erhobenen Telekommunikationsverkehre
ebenfalls unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine für Maßnahmen nach § 6 erforderlich ist (Eignungs-
gezielte Erfassung nach § 6 Absatz 3 wäre zulässig prüfung).
gewesen. (2) Die Eignungsprüfung ist durch die Behörden-
(4) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 4 erhoben, leiterin oder den Behördenleiter oder durch eine
sind diese unverzüglich zu löschen. Werden die Vertreterin oder einen Vertreter anzuordnen. Sie
Daten nicht unverzüglich gelöscht, ist die G10-Kom- darf nur angeordnet werden, wenn tatsächliche An-
mission in der folgenden Sitzung zu unterrichten und haltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu prüfen-
der betroffenen Person ist die Erhebung der Daten den Telekommunikationsnetz geeignete Daten
mitzuteilen, sobald übertragen werden. Die Anordnung ist auf sechs
1. ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch Monate zu befristen. Ist für die Durchführung der
der Zweck der Maßnahme gefährdet ist und Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Unterneh-
mens, das Telekommunikationsdienste anbietet, er-
2. kein überwiegender Nachteil für das Wohl des forderlich, gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 sowie die §§ 8
Bundes oder eines Landes absehbar ist. und 9 Absatz 1 entsprechend.
Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten (3) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erho-
nach Erhebung der Daten, bedarf die weitere Zurück- benen personenbezogenen Daten dürfen nur zum
stellung der Zustimmung der G10-Kommission. Die Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden.
G10-Kommission bestimmt die weitere Dauer der § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt
Zurückstellung. Fünf Jahre nach Erhebung der Da- entsprechend. Der Bundesnachrichtendienst darf
ten kann mit Zustimmung der G10-Kommission die erhobenen personenbezogenen Daten speichern,
endgültig von der Mitteilung abgesehen werden, soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung
wenn die Voraussetzungen für die Mitteilung mit erforderlich ist. Die Auswertung ist unverzüglich
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nach der Erhebung durchzuführen.
in Zukunft nicht eintreten werden. Solange die per-
sonenbezogenen Daten für eine Mitteilung oder für (4) Personenbezogene Daten für eine Eignungs-
eine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens
von Bedeutung sein können, wird die Löschung zu- zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine
rückgestellt und die personenbezogenen Daten Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 spätes-
werden gesperrt; sie dürfen nur zu diesen Zwecken tens vier Wochen nach ihrer Erhebung spurenlos zu
verwendet werden. löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die
Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchfüh-
(5) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 5 erho- rung der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
ben, sind diese unverzüglich zu löschen. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten
(6) Löschungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres
zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen aus- aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
schließlich zur Durchführung der Datenschutzkon-
(5) Eine über Absatz 3 Satz 1 hinausgehende
trolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind
Verwendung der erhobenen personenbezogenen
bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung
Daten ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhalts-
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und da-
punkte dafür vorliegen, dass dadurch eine erheb-
nach unverzüglich zu löschen.
liche Gefahr abgewendet werden kann für
§ 11 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
Kernbereichsschutz 2. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An- (6) Daten aus laufenden Maßnahmen nach § 6
nahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 6 können auch für Eignungsprüfungen verwendet
allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater werden; die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entspre-
Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme chend.
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§ 13 (5) Die Absichtserklärung bedarf der Zustim-
Kooperation im Rahmen mung des Bundeskanzleramtes, wenn die Koope-
der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung ration mit ausländischen öffentlichen Stellen von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Euro-
(1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rah- päischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantik-
men der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung vertrages erfolgt; im Übrigen bedarf sie der Zustim-
(§ 6) mit ausländischen öffentlichen Stellen, die mung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanz-
nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen leramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium
(ausländische öffentliche Stellen) kooperiert, dürfen ist über die Absichtserklärung zu unterrichten.
dabei auch Informationen einschließlich personen-
bezogener Daten nach § 14 erhoben und nach § 15 § 14
ausgetauscht werden.
Erhebung von Informationen
(2) Eine Kooperation nach Absatz 1 mit einer einschließlich personenbezogener
ausländischen öffentlichen Stelle ist zulässig, wenn Daten im Rahmen einer Kooperation
1. sie den Zielen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (1) Die Erhebung von Informationen einschließ-
bis 3 dient und lich personenbezogener Daten im Rahmen einer
2. die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnach- Kooperation nach § 13 durch den Bundesnachrich-
richtendienst ohne eine solche Kooperation we- tendienst ist zulässig,
sentlich erschwert oder unmöglich wäre. 1. um die vereinbarten Kooperationsziele zu errei-
(3) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem chen,
Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst 2. wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur sol-
und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer che Suchbegriffe verwendet werden, die zur Er-
Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die reichung der vereinbarten Kooperationsziele ge-
Absichtserklärung sind insbesondere aufzuneh- eignet sind.
men:
Die Erhebung der Informationen einschließlich per-
1. Kooperationsziele, sonenbezogener Daten und die Verwendung der
2. Kooperationsinhalte, Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den
außen- und sicherheitspolitischen Interessen der
3. Kooperationsdauer, Bundesrepublik Deutschland stehen.
4. eine Absprache, dass die im Rahmen der Ko- (2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Ab-
operation erhobenen Daten nur zu dem Zweck satz 3 bis 7 sowie die §§ 8 bis 12 entsprechend.
verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben
wurden, und die Verwendung mit grundlegenden (3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
rechtstaatlichen Prinzipien vereinbar sein muss, darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur
durch den Bundesnachrichtendienst selbst erfol-
5. eine Absprache, nach der sich die ausländische gen.
öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des
Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die § 15
vorgenommene Verwendung der Daten zu ertei-
len, sowie Automatisierte
Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung
6. eine Zusicherung der ausländischen öffentlichen
Stelle, einer Löschungsaufforderung des Bun- (1) Die im Rahmen der Kooperation erhobenen
desnachrichtendienstes Folge zu leisten. Informationen einschließlich personenbezogener
Daten dürfen der ausländischen öffentlichen Stelle
(4) Die Kooperationsziele und -inhalte müssen automatisiert übermittelt werden, wenn
gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen
1. vorab durch eine automatisierte Prüfung er-
1. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren kannte
durch den internationalen Terrorismus,
a) Daten nach § 10 Absatz 3 und 4 oder
2. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren
b) Daten, deren Übermittlung nationalen Interes-
durch die illegale Verbreitung von Massenver-
sen der Bundesrepublik Deutschland entge-
nichtungs- und Kriegswaffen,
genstehen würden,
3. zur Unterstützung der Bundeswehr und zum
gelöscht wurden und
Schutz der Streitkräfte der an der Kooperation
beteiligten Staaten, 2. die sofortige Übermittlung erforderlich ist, um
die Kooperationsziele zu erreichen.
4. zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland,
(2) Die Übermittlung der Daten ist zu protokollie-
5. über die Gefährdungs- und Sicherheitslage von ren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur
deutschen Staatsangehörigen sowie von Staats- Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet
angehörigen der an der Kooperation beteiligten werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf
Staaten im Ausland, des zweiten auf die Protokollierung folgenden
6. zu politischen, wirtschaftlichen oder militäri- Kalenderjahres aufzubewahren und danach unver-
schen Vorgängen im Ausland, die von außen- züglich zu löschen.
und sicherheitspolitischer Bedeutung sind oder (3) Die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1
7. in vergleichbaren Fällen. und § 11 wird stichprobenartig überprüft. Die Prü-
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fung erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder Geschäftsstelle wird beim Bundesgerichtshof ein-
eines Bediensteten des Bundesnachrichtendiens- gerichtet.
tes, die oder der die Befähigung zum Richteramt
(4) Das Unabhängige Gremium tritt mindestens
hat. Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten
alle drei Monate zusammen. Es gibt sich eine Ge-
entgegen dieser Vorgaben erhoben und an die aus-
schäftsordnung. Das Unabhängige Gremium ent-
ländische öffentliche Stelle weitergegeben wurden,
scheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Ist eines
wird die ausländische öffentliche Stelle zur Lö-
oder sind mehrere der Mitglieder verhindert, nimmt
schung der Daten aufgefordert. Der Bundesnach-
die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stell-
richtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in
vertreter an der Sitzung teil.
Abständen von höchstens sechs Monaten über die
Durchführung der Prüfung nach Satz 1. Einzelheiten (5) Die Beratungen des Unabhängigen Gremi-
sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zu- ums sind geheim. Die Mitglieder sowie die stellver-
stimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. Das tretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums
Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentari- sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ge-
sche Kontrollgremium. Das Unabhängige Gremium schäftsstelle sind zur Geheimhaltung der Angele-
darf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 genheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gele-
und § 11 jederzeit stichprobenartig kontrollieren. genheit ihrer Tätigkeit in dem Gremium bekannt ge-
(4) Die im Rahmen der Kooperation auf Grund- worden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem
lage der von der ausländischen öffentlichen Stelle Ausscheiden aus dem Unabhängigen Gremium. Die
benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäfts-
durch den Bundesnachrichtendienst für die Dauer stelle haben sich einer erweiterten Sicherheitsüber-
von zwei Wochen gespeichert. Die §§ 19 und 20 prüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 7 Absatz 1
bleiben im Übrigen unberührt. Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)
unterziehen zu lassen.
§ 16 (6) Das Unabhängige Gremium unterrichtet in
Unabhängiges Gremium Abständen von höchstens sechs Monaten das Par-
lamentarische Kontrollgremium über seine Tätig-
(1) Das Unabhängige Gremium besteht aus keit.
1. einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden,
2. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie § 17
3. drei stellvertretenden Mitgliedern. Mitteilungsverbote
Die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie (1) Personen, die Telekommunikationsdienste er-
die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen bringen oder die an der Erbringung solcher Dienste
Gremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig mitwirken, dürfen anderen nichts über Maßnahmen
und Weisungen nicht unterworfen. Vorsitzende oder nach § 6 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 12 Ab-
Vorsitzender und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer satz 2 Satz 4 mitteilen.
sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Rich-
ter am Bundesgerichtshof, die weitere Beisitzerin (2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Aus-
oder der weitere Beisitzer ist eine Bundesanwältin kunftserteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 auch in
beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 4, so darf diese
beim Bundesgerichtshof. Zwei stellvertretende Mit- Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der
glieder sind Richterinnen am Bundesgerichtshof erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwor-
oder Richter am Bundesgerichtshof, ein stellver- tung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut
tretendes Mitglied ist eine Bundesanwältin beim sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mit-
Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim geteilt werden.
Bundesgerichtshof.
§ 18
(2) Das Bundeskabinett beruft für die Dauer von
sechs Jahren Entschädigung
1. auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsi- Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den
denten des Bundesgerichtshofs die Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4
des Unabhängigen Gremiums, die Richterinnen verpflichteten Unternehmen für die dort genannten
am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundes- Leistungen eine Entschädigung, deren Höhe sich
gerichtshof sind, einschließlich deren Stellvertre- an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten ori-
tung und entiert.“
2. auf Vorschlag der Generalbundesanwältin oder 5. Nach dem neuen § 18 wird folgende Überschrift
des Generalbundesanwalts das Mitglied des eingefügt:
Unabhängigen Gremiums, das Bundesanwältin
beim Bundesgerichtshof oder Bundesanwalt „Abschnitt 3
beim Bundesgerichtshof ist, einschließlich des- Datenverarbeitung“.
sen Stellvertretung.
6. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 19 bis 21.
(3) Dem Unabhängigen Gremium ist die für die
Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- 7. Der bisherige § 7 wird § 22 und in Satz 1 wird die
und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.
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8. Nach dem neuen § 22 wird folgende Überschrift desnachrichtendienst und den teilnehmenden aus-
eingefügt: ländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtser-
„Abschnitt 4 klärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtser-
klärung ist neben der Festlegung des Zwecks der
Übermittlungen und gemeinsame Dateien“. Datei insbesondere aufzunehmen, dass
9. Der bisherige § 8 wird § 23. 1. die Daten nur für diesen Zweck verwendet wer-
10. Der bisherige § 9 wird § 24 und in Absatz 1 Satz 2 den dürfen und
wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 5“ er- 2. der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um
setzt. Auskunft über die vorgenommene Verwendung
11. Der bisherige § 9a wird § 25 und wie folgt geändert: der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: zu bitten.
„§ 25
§ 27
Projektbezogene gemeinsame Führung gemeinsamer Dateien
Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen“. durch den Bundesnachrichtendienst
b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe (1) Führt der Bundesnachrichtendienst eine Da-
„Nr. 4 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 8“ tei nach § 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich
ersetzt. diese auf Informationen und Erkenntnisse zur Er-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: kennung und Begegnung von Gefahren im Sinne
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5“ durch des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes
die Angabe „§§ 19 und 20“ ersetzt. beziehen. § 14 Absatz 2 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes gilt entsprechend.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 7 dieses Ge-
setzes“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt. (2) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung
der Daten zu einer Person durch die teilnehmenden
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch
ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils
die Angabe „§ 21“ ersetzt.
anwendbare nationale Recht der ausländischen öf-
12. Nach dem neuen § 25 werden die folgenden §§ 26 fentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten ein-
bis 30 eingefügt: gegeben hat.
„§ 26
§ 28
Gemeinsame Dateien
mit ausländischen öffentlichen Stellen Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien
(1) Der Bundesnachrichtendienst kann zum Der Bundesnachrichtendienst hat für jede ge-
Zwecke des Austausches und der gemeinsamen meinsam mit ausländischen öffentlichen Stellen ge-
Auswertung von nachrichtendienstlichen Informa- nutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianord-
tionen und Erkenntnissen mit ausländischen öffent- nung zu treffen. Diese muss folgende Angaben ent-
lichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 27) halten:
oder sich an diesen beteiligen (§ 30). Die jeweilige 1. die Bezeichnung der Datei,
Datei muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder
2. den Zweck der Datei,
bestimmte Personenkreise beziehen.
3. die Voraussetzungen der Speicherung, Über-
(2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absat-
mittlung und Nutzung (betroffener Personen-
zes 1 ist nur zulässig, wenn
kreis, Arten der Daten),
1. dies von erheblichem außen- und sicherheits- 4. die Anlieferung oder die Eingabe, einschließlich
politischem Interesse für die Bundesrepublik der Möglichkeit der ergänzenden Eingabe wei-
Deutschland ist, terer Daten zu den bereits über eine Person
2. in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung gespeicherten Daten durch die an der gemein-
grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien ge- samen Datei beteiligten ausländischen öffent-
währleistet ist und lichen Stellen,
3. sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegen- 5. die Zugangsberechtigung,
seitigkeit gewahrt wird. 6. die Überprüfungsfristen und die Speicherdauer,
(3) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absat- 7. die Protokollierung des Zeitpunktes des Abrufs
zes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von sowie der für den Abruf verantwortlichen Stelle
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Euro- bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei
päischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantik- durch den Bundesnachrichtendienst,
vertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanz-
leramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen 8. die Rechtsgrundlage der Datei,
Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder 9. diejenigen ausländischen öffentlichen Stellen,
des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamen- die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,
tarische Kontrollgremium ist über die Zusammen- 10. die umgehende Unterrichtung der eingebenden
arbeit zu unterrichten. ausländischen öffentlichen Stellen über Anhalts-
(4) Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Ein- punkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten
zelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten
Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bun- ausländischen öffentlichen Stellen sowie die
3352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Prüfung und erforderlichenfalls die unverzüg- 14. Nach dem neuen § 31 wird folgende Überschrift
liche Änderung, Berichtigung oder Löschung eingefügt:
dieser Daten durch die ausländische öffentliche „Abschnitt 5
Stelle, die die Daten eingegeben hat und
Gemeinsame Bestimmungen“.
11. die Zuständigkeit des Bundesnachrichten-
dienstes für Schadensersatzansprüche der be- 15. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 32
troffenen Person nach § 8 des Bundesdaten- und 33.
schutzgesetzes. 16. Die folgenden Abschnitte 6 und 7 werden angefügt:
Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des „Abschnitt 6
Bundeskanzleramtes. Die oder der Bundesbeauf-
Straf- und Bußgeldvorschriften
tragte für den Datenschutz und die Informations-
freiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzu-
§ 34
hören. Die Prüfkompetenz der oder des Bundes-
beauftragten für den Datenschutz und die Informa- Strafvorschriften
tionsfreiheit bezieht sich nur auf die Einrichtung der Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine
die von diesem in die gemeinsame Datei eingege- Mitteilung macht.
benen Daten.
§ 35
§ 29
Bußgeldvorschriften
Eingabe in und Zugriff
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
auf die vom Bundesnachrichten-
dienst geführten gemeinsamen Dateien 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt oder
(1) Die Eingabe von Informationen einschließlich
personenbezogener Daten durch den Bundesnach- 2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 eine Person be-
richtendienst in die von diesem geführten gemein- traut.
samen Dateien ist nur zulässig, wenn die Daten al- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
len an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen buße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet wer-
übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner den.
nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst
die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
Die personenbezogenen Daten sind zu kennzeich- satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
nen. rigkeiten ist das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie.
(2) Die Eingabe durch den Bundesnachrichten-
dienst darf auch automatisiert erfolgen. § 15 Ab- Abschnitt 7
satz 1 und 3 gilt entsprechend.
Schlussvorschriften
(3) Der Bundesnachrichtendienst und die aus-
ländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar § 36
auf die gespeicherten personenbezogenen Daten
zugreifen und diese nutzen, wenn dies zur Erfüllung Übergangsregelung
der Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, er- Maßnahmen im Sinne der §§ 6, 12 und 13 sowie
forderlich ist. 27 und 30, die vor dem 31. Dezember 2016 begon-
(4) Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokol- nen wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt noch
lieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur bis zu zwölf Monate fortgeführt werden.“
Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet
werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf Artikel 2
des zweiten auf die Protokollierung folgenden Ka- Änderung des
lenderjahres aufzubewahren und danach unverzüg- Telekommunikationsgesetzes
lich zu löschen.
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2
§ 30 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)
Beteiligung an gemeinsamen geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen 1. § 110 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes a) In Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern
an von ausländischen öffentlichen Stellen errichte- „§§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes“ die Wörter
ten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Ab- „oder nach den §§ 6, 12 und 14 des BND-Geset-
satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzler- zes“ und nach den Wörtern „zuständigen Stelle
amtes. § 29 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“ sowie“ die Wörter „bei Maßnahmen nach den §§ 5
13. Der bisherige § 10 wird § 31 und die Angabe „§§ 8 und 8 des Artikel 10-Gesetzes“ eingefügt.
und 9“ wird durch die Wörter „den §§ 23 und 24“ b) In Satz 6 werden nach den Wörtern „des Bundes-
ersetzt. kriminalamtgesetzes“ ein Komma und die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3353
„§ 8 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes“ einge- 1. In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 12“ durch
fügt. die Angabe „§ 33“ ersetzt.
2. In § 114 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern 2. In § 34 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 7“ durch
„§§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes“ die Wörter die Angabe „§ 22“ ersetzt.
„oder den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes“ ein- (5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
gefügt. kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes
Artikel 3 vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert
Folgeänderungen worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) In § 36 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungs- 1. In § 474 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch
gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zu- die Angabe „§ 23“ ersetzt.
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2. In § 492 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 8
2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, werden Abs. 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichten-
die Wörter „§ 10 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter dienst“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 des BND-
„§ 31 des BND-Gesetzes“ und die Wörter „§ 6 des Gesetzes“ ersetzt.
BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 21 des BND-Ge-
(6) In § 27 Absatz 1 Satz 3 des Satellitendatensicher-
setzes“ ersetzt.
heitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
(2) In § 1 Absatz 1 der Nachrichtendienste-Übermitt- S. 2590), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 56 des Ge-
lungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
S. 2117) wird die Angabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 3“ worden ist, wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe
ersetzt. „§ 23“ ersetzt.
(3) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Artikel 4
Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) ge- Bekanntmachungserlaubnis
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bundeskanzleramt kann den Wortlaut des BND-
1. In § 2 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 2a“ durch Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
die Angabe „§ 3“ ersetzt. geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
2. In § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 5 wird jeweils die chen.
Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.
Artikel 5
(4) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom Inkrafttreten
22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ist, wird wie folgt geändert: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Peter Altmaier
3354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
(6. FStrAbÄndG)
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das
zuletzt durch Artikel 469 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
„§ 8
Auf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen
Bedarfs anzuwenden.“
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen
Vorbemerkung
Im Sinne der Anlage bedeuten:
1. A: Bundesautobahn
2. AD: Autobahndreieck
3. AK: Autobahnkreuz
4. AS: Anschlussstelle
5. B: Bundesstraße
6. BA: Bauabschnitt
7. BGr.: Bundesgrenze
8. K: Kreisstraße
9. KGr.: Kreisgrenze
10. L: Landesstraße
11. LGr.: Landesgrenze
12. OU: Ortsumfahrung
13. St: Staatsstraße
Nicht fettgedruckte Projekte ohne eigene laufende Nummer sind Teilprojekte, die die
Dringlichkeitseinstufung des jeweils unmittelbar vorstehenden fettgedruckten Haupt-
projektes teilen.
Die nachstehend genannten Projekte waren zum 1. Januar 2016 noch nicht fertigge-
stellt.
Durch die Bezeichnung der nachstehend genannten Projekte erfolgt keine Festlegung
auf eine Realisierungsvariante. Die Bestimmung der Linienführung erfolgt gemäß den
dafür geltenden Rechtsvorschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3355
Erklärungen
Bauziele (Neubau) Bauziele (Erweiterung)
N2 2-streifiger Neubau E4 Erweiterung auf 4 Fahrstreifen
N 31 3-streifiger Neubau E6 Erweiterung auf 6 Fahrstreifen
N4 4-streifiger Neubau E8 Erweiterung auf 8 Fahrstreifen
N6 6-streifiger Neubau E 10 Erweiterung auf 10 Fahrstreifen
N 2/31 2- bzw. 3-streifiger Neubau E 6/8 Erweiterung auf 6 bzw. 8 Fahrstreifen
N 2/4 2- bzw. 4-streifiger Neubau E 6/10 Erweiterung auf 6 bzw. 10 Fahrstreifen
N 3/41 3- bzw. 4-streifiger Neubau E 8/9 Erweiterung auf 8 bzw. 9 Fahrstreifen
N 4/6 4- bzw. 6-streifiger Neubau E 8/10 Erweiterung auf 8 bzw. 10 Fahrstreifen
N 2+E 4 2-streifiger Neubau und KN Ausbau eines Knotenpunktes
Erweiterung auf 4 Fahrstreifen
N 3+E 41 3-streifiger Neubau und
Erweiterung auf 4 Fahrstreifen
N 4+E 4 4-streifiger Neubau und
Erweiterung auf 4 Fahrstreifen
N 4+E 6 4-streifiger Neubau und
Erweiterung auf 6 Fahrstreifen
N 6+E 6 6-streifiger Neubau und
Erweiterung auf 6 Fahrstreifen
N 4+E 8 4-streifiger Neubau und
Erweiterung auf 8 Fahrstreifen
1
Das Bauziel N 3 entspricht dem Bauziel N 2, ergänzt durch Streckenbereiche mit wechselseitiger Überholmöglichkeit.
3356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
Baden-Württemberg
1 BW A 003 LGr. BY/BW LGr. BW/BY E6 Laufend und fest disponiert
2 BW A 005 AS Hemsbach AK Weinheim E6 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
3 BW A 005 AK Weinheim AK Heidelberg E6 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
4 BW A 005 AK Heidelberg AK Walldorf E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
5 BW A 005 AK Walldorf AD Karlsruhe E8 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
6 BW A 005 AS Freiburg-M AS Bad Krozingen E 6 Weiterer Bedarf
7 BW A 005 AS Offenburg AS Freiburg-M E6 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
BW A 005 AS Offenburg AS Riegel E6
BW A 005 AS Riegel AS Freiburg-M E6
8 BW A 005 AS Offenburg AS Baden-Baden E6 Laufend und fest disponiert
9 BW A 006 AK Mannheim AS Schwetzingen/ E 6 Vordringlicher Bedarf –
Hockenheim Engpassbeseitigung
10 BW A 006 AD Hockenheim AK Walldorf E8 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
11 BW A 006 A 081 AK Weinsberg LGr. BY/BW E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
BW A 006 A 081 AK Weinsberg AS Kupferzell E6
BW A 006 A 081 AS Kupferzell LGr. BY/BW E6
12 BW A 006 AS Wiesloch/ AK Weinsberg E6 Laufend und fest disponiert –
Rauenberg Engpassbeseitigung
13 BW A 007 AS Illertissen AS Memmingen-S E 6 Weiterer Bedarf mit
(Anteil BW) Planungsrecht
14 BW A 008 AD Leonberg AK Stuttgart E8 Vordringlicher Bedarf
15 BW A 008 AK Stuttgart AS Stuttgart- E8 Vordringlicher Bedarf –
Degerloch Engpassbeseitigung
16 BW A 008 AS Stuttgart- AS Wendlingen E8 Vordringlicher Bedarf –
Degerloch Engpassbeseitigung
17 BW A 008 AS Mühlhausen Hohenstadt E6 Laufend und fest disponiert
18 BW A 008 Hohenstadt AS Ulm-Nord E6 Laufend und fest disponiert
19 BW A 008 AS Ulm-Nord Ulm-Ost E6 Laufend und fest disponiert
20 BW A 008 AS Pforzheim-N AS Pforzheim-S E6 Laufend und fest disponiert –
Engpassbeseitigung
21 BW A 081 AS Pleidelsheim AS Stuttgart- E8 Weiterer Bedarf mit
Zuffenhausen Planungsrecht
22 BW A 081 AK Weinsberg AS Ilsfeld E8 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
23 BW A 081 AK Stuttgart AS Sindelfingen- E6 Vordringlicher Bedarf
Ost
24 BW A 081 AS Böblingen- AS Sindelfingen-O E 6 Laufend und fest disponiert –
Hulb Engpassbeseitigung
25 BW A 098 Rheinfelden - (1. Fahrbahn) N2 Vordringlicher Bedarf
Tiengen
26 BW A 098 Rheinfelden - (2. Fahrbahn) E4 Weiterer Bedarf mit
Tiengen Planungsrecht
27 BW A 098 AD Hochrhein Rheinfelden- N4 Laufend und fest disponiert
Karsau
28 BW A 860 Freiburg AS Freiburg-Mitte N4 Vordringlicher Bedarf
29 BW B 031 Kirchzarten Buchenbach E4 Vordringlicher Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3357
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
30 BW B 031 OU Falkensteig N4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
31 BW B 031 OU Falkensteig (Hirschsprung- N4 Weiterer Bedarf mit
tunnel) Planungsrecht
32 BW B 031 OU Hinterzarten N4 Weiterer Bedarf
33 BW B 003 Lückenschluss bei N2 Vordringlicher Bedarf
Kuppenheim
34 BW B 003 B 535 L 594a (Wiesloch- E4 Vordringlicher Bedarf
N)
35 BW B 010 Pforzheim/ Niefern E4 Vordringlicher Bedarf
Eutingen
36 BW B 010 OU Berghausen N2 Vordringlicher Bedarf
37 BW B 010 Verlegung in (Umfahrungsvari- N2 Vordringlicher Bedarf
Enzweihingen ante)
38 BW B 010 Enzweihingen AS Stuttgart- E4 Vordringlicher Bedarf
Zuffenhausen
(A 81)
39 BW B 010 AS Stuttgart- AS Stuttgart- E6 Vordringlicher Bedarf
Zuffenhausen Neuwirtshaus
(A 81)
40 BW B 010 Dreieck Stuttgart- Plochinger E6 Vordringlicher Bedarf
Neckarpark Dreieck
41 BW B 010 Gingen-O Geislingen-M N 2/3 Vordringlicher Bedarf
42 BW B 010 Geislingen-M Geislingen-O N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
43 BW B 010 OU Amstetten N2 Vordringlicher Bedarf
44 BW B 010 OU Urspring N2 Vordringlicher Bedarf
45 BW B 010 Süßen-O Gingen-O N 3/4 Laufend und fest disponiert
46 BW B 012 OU Großholzleute N2 Vordringlicher Bedarf
47 BW B 014 Backnang-West Nellmersbach N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
48 BW B 014 OU Michelfeld N2 Vordringlicher Bedarf
49 BW B 014 OU Oppenweiler N2 Vordringlicher Bedarf
50 BW B 014 Rottweil Tuttlingen N2 Vordringlicher Bedarf
BW B 014 OU Spaichingen N2
BW B 014 OU Rietheim- N2
Weilheim
51 BW B 014 OU Stockach N2 Vordringlicher Bedarf
52 BW B 014 Backnang-West Nellmersbach N 4+E 4 Laufend und fest disponiert
(BA 1.1+1.2)
53 BW B 014 B 019 Verlegung in N4 Laufend und fest disponiert
Schwäbisch Hall
54 BW B 019 B 298 OU Gaildorf (sö Abschnitt) N2 Vordringlicher Bedarf
55 BW B 027 B 028 Tübingen B 28 (Schindhau- N4 Vordringlicher Bedarf
(Bläsibad) basistunnel)
56 BW B 027 Neukirch Balingen N2 Vordringlicher Bedarf
BW B 027 OU Neukirch N2
BW B 027 OU Schömberg N2
BW B 027 Dotternhausen Balingen N2
57 BW B 027 OU Hardheim N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
58 BW B 027 OU Neckarburken N2 Vordringlicher Bedarf
59 BW B 027 Bodelshausen Nehren (L 394) N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
(L 389)
3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
60 BW B 027 AS Leinfelden- AS Aich E6 Vordringlicher Bedarf
Echterdingen-
Nord
61 BW B 027 AS Neckarsulm B 27/L 1095 E4 Vordringlicher Bedarf
62 BW B 027 OU Offenau N2 Vordringlicher Bedarf
63 BW B 027 OU Jagstfeld N2 Vordringlicher Bedarf
64 BW B 027 OU Jestetten N2 Vordringlicher Bedarf
65 BW B 027 Donaueschingen Hüfingen E4 Laufend und fest disponiert
66 BW B 027 OU Behla N2 Laufend und fest disponiert
67 BW B 028 OU Blaubeuren/ N2 Weiterer Bedarf mit
Gerhausen Planungsrecht
68 BW B 028 Freudenstadt N2 Weiterer Bedarf mit
(Tunnel) Planungsrecht
69 BW B 028 OU Blaustein N2 Weiterer Bedarf
70 BW B 028 OU Unterjesingen N2 Vordringlicher Bedarf
71 BW B 028 Grünmettstetten L 355a N2 Laufend und fest disponiert
(L 370)
72 BW B 028n OU Horb N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
73 BW B 028n Rottenburg Tübingen (L 370 alt) N 2 Laufend und fest disponiert
74 BW B 029 Schwäbisch Aalen E4 Vordringlicher Bedarf
Gmünd
BW B 029 Schwäbisch Hussenhofen E4
Gmünd
BW B 029 Hussenhofen Böbingen E4
BW B 029 Böbingen Mögglingen E4
75 BW B 029 NO-Ring Stuttgart (B 27 - B 14) N 4+E 4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
76 BW B 029 Essingen Aalen E4 Laufend und fest disponiert
77 BW B 029 OU Mögglingen N4 Laufend und fest disponiert
78 BW B 029a Unterkochen Ebnat N2 Vordringlicher Bedarf
79 BW B 029n Röttingen Nördlingen N3 Vordringlicher Bedarf
80 BW B 030 Friedrichshafen Ravensburg/ N4 Vordringlicher Bedarf
(B 31) Eschach
81 BW B 030 Enzisreute Gaisbeuren N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
BW B 030 OU Gaisbeuren N 4+E 4
BW B 030 OU Enzisreute N 4+E 4
82 BW B 030 Biberach (Jordan- Hochdorf E4 Vordringlicher Bedarf
bad)
83 BW B 030 OU Ravensburg/ Baindt N4 Laufend und fest disponiert
Eschach
84 BW B 031 Friedrichshafen/ Friedrichshafen E4 Vordringlicher Bedarf
Waggershausen (B 30 alt)
85 BW B 031 Überlingen-Ost Immenstaad N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
86 BW B 031 Breisach Freiburg N2 Vordringlicher Bedarf
87 BW B 031 Immenstaad Friedrichshafen/ N4 Laufend und fest disponiert
Waggershausen
88 BW B 031 Überlingen/W Überlingen/O N3 Laufend und fest disponiert
89 BW B 032 OU Ravensburg (Molldiete-Tunnel) N 2 Vordringlicher Bedarf
90 BW B 032 OU Horb (Neckar- N2 Vordringlicher Bedarf
talquerung)
91 BW B 032 OU Boms N2 Weiterer Bedarf
92 BW B 032 OU Blitzenreute N2 Vordringlicher Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3359
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
93 BW B 032 OU Staig N2 Vordringlicher Bedarf
94 BW B 033 Verlegung bei N2 Weiterer Bedarf
Meersburg
95 BW B 033 OU Elgersweier N3 Vordringlicher Bedarf
96 BW B 033 OU Haslach N 2/3 Vordringlicher Bedarf
97 BW B 033 OU Gutach N2 Weiterer Bedarf
98 BW B 033 Konstanz Allensbach/W E4 Laufend und fest disponiert
(Landeplatz)
99 BW B 034 OU Grenzach N2 Vordringlicher Bedarf
100 BW B 034 OU Oberlauchrin- N2 Vordringlicher Bedarf
gen
101 BW B 034 OU Wyhlen N2 Laufend und fest disponiert
102 BW B 035 OU Bruchsal-Ost N2 Vordringlicher Bedarf
103 BW B 036 Querspange N4 Vordringlicher Bedarf
2. Rheinbrücke
Karlsruhe
104 BW B 039 OU Willsbach OU Ellhofen N2 Vordringlicher Bedarf
BW B 039 OU Willsbach N2
BW B 039 OU Ellhofen N2
105 BW B 290 OU Königshofen N2 Vordringlicher Bedarf
106 BW B 292 OU Östringen N2 Vordringlicher Bedarf
107 BW B 292 OU Adelsheim N2 Laufend und fest disponiert
108 BW B 293 Berghausen Bretten N 2/3 Vordringlicher Bedarf
BW B 293 OU Berghausen N2
BW B 293 OU Jöhlingen N 2/3
109 BW B 293 LGr. RP/BW B 10 N4 Vordringlicher Bedarf
(2. Rheinbrücke)
110 BW B 294 OU Bauschlott N2 Vordringlicher Bedarf
111 BW B 294 SW-OU Bretten N2 Vordringlicher Bedarf
112 BW B 294 OU Loßburg N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
113 BW B 294 OU Winden N2 Laufend und fest disponiert
114 BW B 296 Kernstadtent- N2 Vordringlicher Bedarf
lastung Calw
115 BW B 311 OU Obermarchtal N2 Vordringlicher Bedarf
116 BW B 311 OU Deppenhau- N2 Vordringlicher Bedarf
sen
117 BW B 311 OU Riedlingen N3 Vordringlicher Bedarf
118 BW B 311 Immendingen N2 Vordringlicher Bedarf
119 BW B 311 B 030 Erbach Dellmensingen N 2/3 Laufend und fest disponiert
(B 30)
120 BW B 311 OU Unlingen N2 Laufend und fest disponiert
121 BW B 311n B 313 Mengen Engelswies N 2/3 Vordringlicher Bedarf
BW B 311n B 313 Sigmaringen Mengen N3
BW B 311n B 313 Vilsingen Engelswies N2
122 BW B 312 Lichtenstein Engstingen N2 Vordringlicher Bedarf
BW B 312 Verlegung bei (Albaufstieg) N2
Lichtenstein
BW B 312 OU Engstingen N2
123 BW B 312 Ringschnait Edenbachen N 2/3 Vordringlicher Bedarf
3360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
124 BW B 312 OU Reutlingen (Scheibengipfel- N2 Laufend und fest disponiert
tunnel)
125 BW B 313 OU Grafenberg N2 Laufend und fest disponiert
126 BW B 314 Donaueschingen Waldshut-Tiengen N 2/3 Vordringlicher Bedarf
BW B 027 OU Zollhaus N2
BW B 027 OU Randen N2
BW B 314 OU Grimmelshofen N2
127 BW B 317 Lörrach Schopfheim E4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
128 BW B 415 OU Lahr N2 Vordringlicher Bedarf
129 BW B 462 Freudenstadt N2 Vordringlicher Bedarf
(Tunnel)
130 BW B 462 Bad Rotenfels Rotherma E4 Vordringlicher Bedarf
(Querspange)
131 BW B 462 OU Schramberg N2 Vordringlicher Bedarf
132 BW B 462 A 005 Ausbau bei Rastatt (mit Umbau AS A 5/ KN Weiterer Bedarf mit
B 462) Planungsrecht
133 BW B 463 Westtangente 1. BA (W-OU) N2 Vordringlicher Bedarf
Pforzheim
134 BW B 463 Westtangente 2. BA (W-OU) N2 Weiterer Bedarf mit
Pforzheim Planungsrecht
135 BW B 463 OU Lautlingen N 2/3 Vordringlicher Bedarf
136 BW B 463 Westtangente (BA 1.02) N2 Laufend und fest disponiert
Pforzheim
137 BW B 464 OU Reutlingen N2 Vordringlicher Bedarf
138 BW B 464 OU Holzgerlingen E4 Laufend und fest disponiert
139 BW B 465 OU Owen N2 Vordringlicher Bedarf
140 BW B 465 OU Ehingen N2 Weiterer Bedarf
141 BW B 465 OU Ingerkingen N2 Weiterer Bedarf
142 BW B 465 OU Warthausen N2 Vordringlicher Bedarf
143 BW B 466 Heidenheim N2 Weiterer Bedarf mit
(Tunnel) Planungsrecht
144 BW B 466 OU Böhmenkirch (Variante) N2 Vordringlicher Bedarf
145 BW B 466 Süßen Donzdorf N2 Laufend und fest disponiert
146 BW B 467 Querspange N2 Vordringlicher Bedarf
Tettnang
147 BW B 500 A5 L 75 E4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
148 BW B 523 OU Villingen- N2 Vordringlicher Bedarf
Schwenningen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3361
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
Bayern
149 BY A 003 AS Nittendorf AS Rosenhof E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
BY A 003 AS Nittendorf AK Regensburg E6
BY A 003 AK Regensburg AS Rosenhof E6
150 BY A 003 AK Deggendorf AS Hengersberg E6 Vordringlicher Bedarf
151 BY A 003 AS Hengersberg AS Aicha vorm E6 Weiterer Bedarf mit
(B 533) Wald Planungsrecht
152 BY A 003 w AS Wertheim AS Weibersbrunn E6 Laufend und fest disponiert
(LGr. BW/BY)
153 BY A 003 Würzburg- Mainbrücke E6 Laufend und fest disponiert
Heidingsfeld Randersacker
154 BY A 003 AK Biebelried AK Fürth/Erlangen E 6 Laufend und fest disponiert –
Engpassbeseitigung
155 BY A 006 LGr. BW/BY AK Feuchtwangen E 6 Vordringlicher Bedarf
156 BY A 006 AK Feuchtwangen AS Roth E6 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
157 BY A 006 AK Nürnberg-O KN Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
158 BY A 006 AK Nürnberg-S AK Nürnberg-O E6 Laufend und fest disponiert
159 BY A 006 AS Schwabach-W AS Roth E6 Laufend und fest disponiert –
Engpassbeseitigung
160 BY A 007 AD Schweinfurt/ AK Biebelried (A 3) E 6 Weiterer Bedarf mit
Werneck (A 70) Planungsrecht
161 BY A 007 AD Hittistetten AS Illertissen E6 Vordringlicher Bedarf
162 BY A 007 AS Illertissen AS Memmingen-S E 6 Weiterer Bedarf mit
(Anteil BY) Planungsrecht
163 BY A 008 AK München-S AS Holzkirchen E8 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
164 BY A 008 AS Holzkirchen AD Inntal E8 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
165 BY A 008 AD Inntal AS Traunstein/ E 6/8 Vordringlicher Bedarf –
Siegsdorf Engpassbeseitigung
166 BY A 008 AS Traunstein/ BGr. D/A E6 Weiterer Bedarf mit
Siegsdorf Planungsrecht
167 BY A 008 AS Augsburg- AD München- E6 Laufend und fest disponiert
West Allach
168 BY A 008 AS Ulm-Elchingen AS Augsburg-West E 6 Laufend und fest disponiert
169 BY A 008 Ulm-Ost Ulm-Elchingen E6 Laufend und fest disponiert
170 BY A 009 AK Nürnberg AK Nürnberg-O E8 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
171 BY A 009 AD Holledau AK Neufahrn E8 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
172 BY A 009 AS München- AS München- E6 Vordringlicher Bedarf –
Frankfurter Ring Schwabing Engpassbeseitigung
173 BY A 073 AS Nürnberg- AK Nürnberg-S E6 Vordringlicher Bedarf –
Hafen-O Engpassbeseitigung
174 BY A 092 AD München- AK Neufahrn E6 Weiterer Bedarf mit
Feldmoching Planungsrecht
175 BY A 092 AK Neufahrn AD Flughafen- E8 Vordringlicher Bedarf –
München Engpassbeseitigung
176 BY A 094 AS München- AS Feldkirchen- E6 Vordringlicher Bedarf –
Steinhausen West Engpassbeseitigung
177 BY A 094 AK München-O AS Markt E6 Vordringlicher Bedarf –
Schwaben Engpassbeseitigung
3362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
178 BY A 094 AK München-O AS Pocking N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
179 BY A 094 AS Forstinning AS Marktl N4 Laufend und fest disponiert
180 BY A 094 AS Malching Kirchham N4 Laufend und fest disponiert
181 BY A 096 AS Wörthsee AS Oberpfaffen- E6 Vordringlicher Bedarf
hofen
182 BY A 096 AS Oberpfaffen- AS Germering-S E6 Laufend und fest disponiert –
hofen Engpassbeseitigung
183 BY A 099 AD München-SW AK München-W E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
184 BY A 099 AK München-W AK München-N E8 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
185 BY A 099 AK München-N AK München-S E 8/9 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
186 BY A 099 AK München-N AS Aschheim/ E8 Laufend und fest disponiert –
Ismaning Engpassbeseitigung
187 BY B 002 OU Garmisch- N2 Vordringlicher Bedarf
Partenkirchen
188 BY B 002 Eschenlohe Oberau-N N4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
189 BY B 002 N-OU Murnau N2 Vordringlicher Bedarf
190 BY B 002 OU Weilheim N 2/3 Vordringlicher Bedarf
191 BY B 002 Starnberg (Entlastungs- N 2+E 4 Weiterer Bedarf mit
tunnel) Planungsrecht
192 BY B 002 Fürstenfeldbruck Mering N2 Vordringlicher Bedarf
BY B 002 OU Mammendorf N2
BY B 002 OU Hattenhofen N2
BY B 002 OU Althegnenberg N2
193 BY B 002 AS Friedberg B 300 E4 Vordringlicher Bedarf
194 BY B 002 w Friedberg E4 Vordringlicher Bedarf
(s B 300)
195 BY B 002 OU Kissing N 3/4 Vordringlicher Bedarf
196 BY B 002 Kissing Oberottmars- N 3/4 Weiterer Bedarf mit
hausen (B 17) Planungsrecht
197 BY B 002 Augsburg - Nürnberg N 3/4 Vordringlicher Bedarf
Donauwörth
BY B 002 OU Dietfurt N3
BY B 002 OU Wernsbach N4
198 BY B 002 OU Forth N2 Vordringlicher Bedarf
199 BY B 002 OU Dettenheim N3 Laufend und fest disponiert
200 BY B 002n OU Oberau N4 Laufend und fest disponiert
201 BY B 004 Flughafen A3 N2 Weiterer Bedarf mit
Nürnberg Planungsrecht
202 BY B 004 Ausbau in Coburg (Weichengereuth) E4 Vordringlicher Bedarf
203 BY B 008 OU Markt Bibart N2 Weiterer Bedarf
204 BY B 008 OU Neustadt- N2 Vordringlicher Bedarf
Diebach
205 BY B 008 OU Postbauer- N2 Vordringlicher Bedarf
Heng
206 BY B 008 OU Straßkirchen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
207 BY B 008 OU Künzing N2 Weiterer Bedarf
208 BY B 010 AD Neu-Ulm ö Neu-Ulm N4 Weiterer Bedarf
(B 28/B 30)
209 BY B 010 Neu-Ulm AS Nersingen (A 7) E 4 Vordringlicher Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3363
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
210 BY B 011 Verlegung bei N 2/3 Vordringlicher Bedarf
Schweinhütt
211 BY B 011 Deggendorf Grafling N 2/3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
212 BY B 011 OU Ruhmanns- N 2/3 Vordringlicher Bedarf
felden
213 BY B 011 Verlegung w N 2+E 4 Vordringlicher Bedarf
Geretsried
214 BY B 012 Kempten (A 7) Marktoberdorf E4 Vordringlicher Bedarf
(B 472)
215 BY B 012 Marktoberdorf AS Jengen/Kauf- E4 Vordringlicher Bedarf
(B 472) beuren (A 96)
216 BY B 013 OU Oberickels- N2 Weiterer Bedarf mit
heim Planungsrecht
217 BY B 013 OU Gollhofen/ und OU Rudolz- N2 Weiterer Bedarf mit
Uffenheim hofen Planungsrecht
218 BY B 013 Ansbach AS Ansbach (A 6) E4 Weiterer Bedarf
219 BY B 013 AS Ansbach (A 6) Gunzenhausen N2 Vordringlicher Bedarf
(B 466)
BY B 013 OU Merkendorf N2
BY B 013 OU Stadeln N2
BY B 013 OU Schlungenhof N2
220 BY B 013 OU Rothenstein N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
221 BY B 013 OU Rupertsbuch N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
222 BY B 013 OU Eichstätt N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
223 BY B 013 St 2214 (Gabel) Friedrichshofen N 2+E 4 Vordringlicher Bedarf
224 BY B 013 OU Unsernherrn N2 Vordringlicher Bedarf
225 BY B 013 OU Pörnbach N2 Weiterer Bedarf
226 BY B 013 OU Pfaffenhofen N2 Vordringlicher Bedarf
227 BY B 013 OU Reicherts- N2 Weiterer Bedarf
hausen a.d. Ilm
228 BY B 013 OU Hohenkammer N2 Vordringlicher Bedarf
229 BY B 013 OU Fahrenzhau- N2 Vordringlicher Bedarf
sen
230 BY B 013 AS Unterschleiß- St 2339 (Maisteig) E4 Vordringlicher Bedarf
heim (A 92)
231 BY B 013 OU Holzkirchen N2 Vordringlicher Bedarf
232 BY B 013 OU Großhart- N2 Weiterer Bedarf mit
penning Planungsrecht
233 BY B 013 OU Kurzenberg N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
234 BY B 014 OU Katterbach N3 Weiterer Bedarf
235 BY B 014 OU Wicklesgreuth N3 Weiterer Bedarf
236 BY B 014 OU Buch- N3 Weiterer Bedarf mit
schwabach Planungsrecht
237 BY B 014 OU Großweis- N3 Vordringlicher Bedarf
mannsdorf
238 BY B 014 OU Stein / Eibach mit Rednitztunnel N 2/3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
3364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
239 BY B 014 OU Reichen- N2 Vordringlicher Bedarf
schwand
(Tunnel)
240 BY B 014 OU Sulzbach- N2 Weiterer Bedarf
Rosenberg
241 BY B 015 AS Landshut/ St 2074/A 92 bei E4 Vordringlicher Bedarf
Essenbach Landshut
242 BY B 015 O-OU Landshut N4 Vordringlicher Bedarf
(A 92 - B 299)
243 BY B 015 S-OU Landshut N2 Vordringlicher Bedarf
(B 299 - B 15)
244 BY B 015 Westtangente (1. - 4. BA) N2 Laufend und fest disponiert
Rosenheim
245 BY B 015n OU Lengdorf N3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
246 BY B 015n s Landshut Rosenheim N 2/4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
247 BY B 015n Ergoldsbach Essenbach (A 92) N4 Laufend und fest disponiert
248 BY B 016 OU Marktoberdorf Bertoldshofen N2 Vordringlicher Bedarf
(B 472)
249 BY B 016 OU Rieder N2 Weiterer Bedarf
250 BY B 016 OU Steinbach N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
251 BY B 016 N-OU Kaufbeuren N2 Vordringlicher Bedarf
252 BY B 016 OU Ichenhausen / N 2/3 Vordringlicher Bedarf
Kötz (Ost)
253 BY B 016 OU Wattenweiler / N 2/3 Vordringlicher Bedarf
Höselhurst
254 BY B 016 OU Niederraunau / N2 Weiterer Bedarf
Aletshausen
255 BY B 016 OU Pfaffenhausen N2 Vordringlicher Bedarf
256 BY B 016 OU Hausen N 2/3 Vordringlicher Bedarf
257 BY B 016 OU Mindelheim N2 Vordringlicher Bedarf
258 BY B 016 Günzburg (A 8) Donauwörth N 2/3 Vordringlicher Bedarf
einschl. Um- und
Ausbau bei Blind-
heim
BY B 016 OU Höchstädt N3
BY B 016 OU Schwenningen / N 2/3
Tapfheim
259 BY B 016 Verlegung bei N4 Vordringlicher Bedarf
Marienheim
260 BY B 016 OU Neuburg Süd Oberhausen N3 Weiterer Bedarf mit
(Sehensand) Planungsrecht
261 BY B 016 B 13 A9 E4 Vordringlicher Bedarf
262 BY B 016 St 2043 B 13 N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
263 BY B 016 AS Gallingkofen AS Haslbach E4 Vordringlicher Bedarf
264 BY B 016 OU Dillingen N2 Laufend und fest disponiert
265 BY B 017 Augsburg Füssen N 2/3 Weiterer Bedarf
BY B 017 OU Hohenfurch N 2/3
BY B 017 Verlegung n N2
Steingaden
BY B 017 OU Steingaden N2
266 BY B 019 OU Giebelstadt - N2 Vordringlicher Bedarf
Euerhausen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3365
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
267 BY B 019 AS Leubas (A 7) Dieselstraße E4 Vordringlicher Bedarf
268 BY B 019 Sonthofen Oberstdorf N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
BY B 019 Fischen N2
(Entlastungstunnel)
BY B 019 OU Langenwang N2
269 BY B 020 OU Hammerau N2 Vordringlicher Bedarf
270 BY B 020 Grenzbrücke s N2 Weiterer Bedarf mit
Laufen Planungsrecht
271 BY B 020 Freilassing/Salz- Marktl (A 94) N 2/3 Vordringlicher Bedarf
burg (B 304)
BY B 020 OU Laufen N 2/3
BY B 020 OU Burghausen N2
272 BY B 020 OU Gumpersdorf N2 Vordringlicher Bedarf
273 BY B 020 Straubing (A 3) Landau (A 92) E4 Vordringlicher Bedarf
274 BY B 020 Rissmannsdorf Traitsching N 2/3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
275 BY B 020 Straubing (A 3) Cham (B 85) N 4+E 4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
276 BY B 020 Cham-S Chameregg (B 85) E 4 Vordringlicher Bedarf
277 BY B 021 OU Bad Reichen- N2 Vordringlicher Bedarf
hall
278 BY B 022 AS Kitzingen/ Gerolzhofen N2 Weiterer Bedarf
Schwarzach (A 3) (B 286)
BY B 022 OU Düllstadt N2
BY B 022 OU Reupelsdorf N2
BY B 022 OU Stadel- N2
schwarzach
279 BY B 022 OU Mönchsam- N2 Weiterer Bedarf
bach
280 BY B 022 OU Eckersdorf N2 Vordringlicher Bedarf
281 BY B 022 OU Wirbenz N 2/3 Weiterer Bedarf
282 BY B 023 OU Ettal N2 Weiterer Bedarf
283 BY B 023 OU Oberau N2 Vordringlicher Bedarf
284 BY B 023 OU Saulgrub N2 Laufend und fest disponiert
285 BY B 023 W-OU Garmisch- (mit Kramer-Tun- N2 Laufend und fest disponiert
Partenkirchen nel)
286 BY B 025 OU Möttingen N3 Vordringlicher Bedarf
287 BY B 025 OU Wengenhau- N2 Weiterer Bedarf
sen
288 BY B 025 OU Neustädtlein/ N2 Weiterer Bedarf
Knittelsbach
289 BY B 025 OU Dinkelsbühl N2 Vordringlicher Bedarf
290 BY B 025 OU Lehengütingen N2 Vordringlicher Bedarf
291 BY B 025 OU Feuchtwangen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
292 BY B 025 OU Banzenweiler N2 Weiterer Bedarf
293 BY B 025 OU Dorfgütingen N2 Weiterer Bedarf
294 BY B 025 OU Greiselbach N2 Laufend und fest disponiert
295 BY B 026 Aschaffenburg B 469 E4 Vordringlicher Bedarf
3366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
296 BY B 026 Lohr AS Hösbach (A 3) N 2/3 Weiterer Bedarf
BY B 026 OU Rechtenbach N 2/3
BY B 026 Verlegung Hain i. und Frohnhofen N2
Sp., Laufach
297 BY B 026 OU Gemünden N2 Vordringlicher Bedarf
298 BY B 026n AK Schweinfurt/ Karlstadt N 2/3 Vordringlicher Bedarf
Werneck (A 7)
299 BY B 026n Karlstadt A3 N 2/3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
300 BY B 031 LGr. BW/BY A 96 E4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
301 BY B 032 OU Opfenbach N2 Vordringlicher Bedarf
302 BY B 032 OU Auers/Ried- N2 Weiterer Bedarf mit
hirsch Planungsrecht
303 BY B 047 OU Schneeberg N2 Weiterer Bedarf
304 BY B 085 OU Pressig N2 Weiterer Bedarf
305 BY B 085 OU Stockheim/ N 2/3 Weiterer Bedarf
Gundelsdorf
306 BY B 085 OU Heinersreuth/ N 2/3 Weiterer Bedarf mit
Altenplos Planungsrecht
307 BY B 085 AS Amberg-Ost Pittersberg E4 Vordringlicher Bedarf
(A 6)
308 BY B 085 Pittersberg Schwandorf E4 Weiterer Bedarf mit
(St 2397) Planungsrecht
309 BY B 085 Schwandorf AS Schwandorf E4 Weiterer Bedarf mit
(St 2397) Nord (A 93) Planungsrecht
310 BY B 085 AS Schwandorf Altenkreith (B 16) N 4+E 4 Weiterer Bedarf mit
(A 93) Planungsrecht
311 BY B 085 Altenkreith Wetterfeld N 2/4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
312 BY B 085 Verlegung bei N 2/3 Weiterer Bedarf
Saldenburg
313 BY B 085 OU Neubäu N3 Laufend und fest disponiert
314 BY B 085 Wetterfeld Untertraubenbach E 4 Laufend und fest disponiert
315 BY B 131n A 009 AS Thalmässing KN Weiterer Bedarf
(A 9)
316 BY B 131n OU Alfershausen / N2 Weiterer Bedarf
Thalmässing
317 BY B 131n OU Laibstadt / N2 Weiterer Bedarf
Aberzhausen
318 BY B 131n Fiegenstall Ellingen N2 Weiterer Bedarf
319 BY B 131n OU Stopfenheim N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
320 BY B 131n OU Theilenhofen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
321 BY B 131n OU Dornhausen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
322 BY B 131n OU Unterasbach N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
323 BY B 131n Gunzenhausen AS Dinkelsbühl/ N2 Weiterer Bedarf
Fichtenau (A 7)
324 BY B 173 Lichtenfels (A 73) Zettlitz (B 289) N4 Vordringlicher Bedarf
325 BY B 173 OU Zettlitz Oberlangenstadt E4 Vordringlicher Bedarf
326 BY B 173 OU Unterrodach N3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3367
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
327 BY B 173 Johannisthal Kronach E4 Vordringlicher Bedarf
328 BY B 173 OU Zeyern N 2/3 Laufend und fest disponiert
329 BY B 276 Zubringer Lohr - N2 Weiterer Bedarf mit
(Variante) Planungsrecht
330 BY B 279 OU Reckendorf N2 Weiterer Bedarf
331 BY B 279 OU Baunach (O) N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
332 BY B 279 OU Junkersdorf/ N2 Weiterer Bedarf
Pfarrweisach
333 BY B 279 Voccawind Ermershausen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
334 BY B 279 OU Saal a. d. Saale N2 Vordringlicher Bedarf
335 BY B 279 OU Wegfurt N2 Vordringlicher Bedarf
336 BY B 285 OU Stockheim N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
337 BY B 285 OU Ostheim N2 Weiterer Bedarf
338 BY B 286 Bad Kissingen B 19 N2 Vordringlicher Bedarf
339 BY B 286 Schweinfurt (A 70) Schwebheim E4 Vordringlicher Bedarf
340 BY B 287 OU Nüdlingen N2 Vordringlicher Bedarf
341 BY B 289 OU Mainroth/ und OU Fassolds- N2 Vordringlicher Bedarf
Rothwind hof
342 BY B 289 OU Kauerndorf N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
343 BY B 289 OU Münchberg N2 Vordringlicher Bedarf
344 BY B 289 OU Weissdorf N2 Vordringlicher Bedarf
345 BY B 289 OU Rehau N2 Weiterer Bedarf
346 BY B 289 OU Heinersberg N2 Weiterer Bedarf
347 BY B 289 OU Untersteinach N2 Laufend und fest disponiert
348 BY B 299 OU Waldsassen/ N2 Vordringlicher Bedarf
Kondrau
349 BY B 299 OU Grafenwöhr N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
350 BY B 299 OU Seugast N2 Weiterer Bedarf
351 BY B 299 OU Tanzfleck N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
352 BY B 299 OU Ursensollen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
353 BY B 299 OU Mühlhausen N 2/3 Vordringlicher Bedarf
i. d. OPf.
354 BY B 299 Neustadt/Donau Landshut N2 Vordringlicher Bedarf
(B 16)
BY B 299 OU Neuhausen N2
BY B 299 OU Weihmichl N2
355 BY B 299 A 92 Landshut E4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
356 BY B 299 OU Egglkofen N2 Weiterer Bedarf
357 BY B 299 OU Garching a.d. N 2/3 Vordringlicher Bedarf
Alz
358 BY B 299 OU Tacherting/ N 2/3 Vordringlicher Bedarf
Trostberg
3368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
359 BY B 300 Memmingen Krumbach N2 Weiterer Bedarf
BY B 300 OU Boos/Nieder- N2
rieden
BY B 300 OU Winterrieden N2
BY B 300 OU Kettershausen N2
BY B 300 OU Ebershausen N2
BY B 300 OU Krumbach N2
360 BY B 300 OU Heimertingen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
361 BY B 300 OU Babenhausen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
362 BY B 300 OU Ried/Breiten- N2 Weiterer Bedarf
bronn
363 BY B 300 OU Ustersbach N2 Weiterer Bedarf
364 BY B 300 OU Gesserts- N3 Weiterer Bedarf mit
hausen Planungsrecht
365 BY B 300 OU Diedorf/ N 3+E 4 Vordringlicher Bedarf
Vogelsang
366 BY B 300 OU Friedberg N3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
367 BY B 300 Aichach-Kühbach E4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
368 BY B 300 OU Weichenried N2 Vordringlicher Bedarf
369 BY B 300 AS Dasing (A 8) Aichach E4 Laufend und fest disponiert
370 BY B 301 AS Freising-Ost B 11 E4 Vordringlicher Bedarf
(A 92)
371 BY B 301 Verlegung bei N 2+E 4 Weiterer Bedarf mit
Hallbergmoos Planungsrecht
372 BY B 301 Flughafen A 92 E4 Vordringlicher Bedarf
München
373 BY B 301 OU Reicherts- N2 Weiterer Bedarf
hausen
374 BY B 301 OU Rudelzhausen / N2 Vordringlicher Bedarf
Puttenhausen
375 BY B 301 OU Mainburg N2 Vordringlicher Bedarf
376 BY B 301 N-OU Freising N2 Laufend und fest disponiert
377 BY B 303 AS Wasserlosen Schweinfurt N2 Weiterer Bedarf mit
(A 7) Planungsrecht
378 BY B 303 OU Zaubach N2 Weiterer Bedarf
379 BY B 303 OU Stadtsteinach N2 Vordringlicher Bedarf
380 BY B 303 OU Schirnding E4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
381 BY B 303 Sonnefeld Johannisthal N2 Laufend und fest disponiert
(3. BA)
382 BY B 304 OU Altenmarkt (mit Aubergtunnel) N 2/3 Vordringlicher Bedarf
383 BY B 304 OU Nunhausen/ N 2/3 Vordringlicher Bedarf
Matzing
384 BY B 304 OU Eglharting/ N2 Weiterer Bedarf
Kirchseeon
385 BY B 304 OU Steinhöring N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
386 BY B 304 OU Tulling N2 Weiterer Bedarf
387 BY B 304 OU Forsting N2 Weiterer Bedarf
388 BY B 304 OU Obing N2 Vordringlicher Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3369
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
389 BY B 304 Entlastungstunnel N2 Weiterer Bedarf mit
Karlsfeld Planungsrecht
390 BY B 310 OU Füssen (2. BA) N2 Weiterer Bedarf
391 BY B 318 AS Holzkirchen B 13 E4 Vordringlicher Bedarf
(A 8) (OU Holzkirchen)
392 BY B 318 W-OU Gmund N2 Vordringlicher Bedarf
393 BY B 388 Ismaning (B 471) Fischerhäuser E4 Vordringlicher Bedarf
(B 301)
394 BY B 388 Ismaning Taufkirchen N 2/3 Vordringlicher Bedarf
BY B 388 OU Moosinning N2
BY B 388 OU Erding (Anbindung FH) N 2/3
BY B 388 OU Grünbach N2
BY B 388 OU Taufkirchen/Vils N2
395 BY B 388 OU Wolferding/ und OU Johan- N2 Weiterer Bedarf
Trauterfing nesk.
396 BY B 388 OU Brombach N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
397 BY B 388 N-OU Passau N 2/3 Vordringlicher Bedarf
398 BY B 426 OU Mömlingen N2 Vordringlicher Bedarf
399 BY B 466 OU Obererlbach N2 Weiterer Bedarf
400 BY B 466 OU Gnotzheim N2 Weiterer Bedarf
401 BY B 466 OU Ostheim N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
402 BY B 466 OU Westheim N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
403 BY B 466 OU Oettingen N2 Weiterer Bedarf
404 BY B 466 S-OU Nördlingen N2 Vordringlicher Bedarf
405 BY B 469 A3 A 45 E4 Vordringlicher Bedarf
406 BY B 469 A3 Kreisstraße AB 16 E 6 Vordringlicher Bedarf
407 BY B 470 Rothenburg (A 7) Höchstadt/B 505 N2 Weiterer Bedarf
Bamberg
BY B 470 OU Steinach bei N2
Rothenburg
BY B 470 OU Oberndorf / und OU Dottenheim N 2
Ipsheim
BY B 470 OU Birkenfeld N2
BY B 470 OU Uehlfeld / N2
Demantsfürth
BY B 470 OU Mailach N2
408 BY B 470 OU Lenkersheim N2 Vordringlicher Bedarf
409 BY B 470 S-OU Gremsdorf N2 Vordringlicher Bedarf
410 BY B 470 A3 Forchheim N2 Vordringlicher Bedarf
BY B 470 OU Oesdorf N2
BY B 470 OU Wimmelbach N2
411 BY B 470 O-OU Forchheim N 2/4 Vordringlicher Bedarf
412 BY B 471 Buchenau Fürstenfeldbruck- E 4 Weiterer Bedarf
Ost
413 BY B 471 Fürstenfeldbruck- Esting E4 Vordringlicher Bedarf
Ost
414 BY B 471 Esting Geiselbullach E4 Vordringlicher Bedarf
415 BY B 471 Dachau A 92 E4 Vordringlicher Bedarf
416 BY B 471 B 13 Garching-Hoch- E4 Vordringlicher Bedarf
brück
3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
417 BY B 471 B 11 Ismaning E4 Vordringlicher Bedarf
418 BY B 471 ö Ismaning E4 Vordringlicher Bedarf
419 BY B 472 OU Huglfing N2 Weiterer Bedarf
420 BY B 472 OU Waakirchen N2 Vordringlicher Bedarf
421 BY B 472 N-OU Bad Tölz N2 Vordringlicher Bedarf
422 BY B 472 OU Bad Heilbrunn N2 Weiterer Bedarf
423 BY B 472 OU Hohenpeißen- N2 Laufend und fest disponiert
berg
424 BY B 533 OU Auerbach N2 Vordringlicher Bedarf
425 BY B 533 Grafenau Hohenau N2 Weiterer Bedarf
426 BY B 588 OU Reischach N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3371
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
Berlin
427 BE A 100 AD Neukölln Storkower Str. N 4/6 Laufend und fest disponiert
428 BE A 115 AK Zehlendorf AS Hüttenweg E6 Weiterer Bedarf mit
(LGr. BB/BE) Planungsrecht
429 BE B 002n OU Malchow N 2/4 Vordringlicher Bedarf
3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
Brandenburg
430 BB A 010 AD Werder AD Havelland E6 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
431 BB A 010 AD Havelland AD Pankow E6 Laufend und fest disponiert
432 BB A 010 AD Nuthetal AD Potsdam E8 Laufend und fest disponiert
433 BB A 010 LGr. BB/BE AD Barnim E6 Laufend und fest disponiert
434 BB A 012 AD Spreeau AS Frankfurt E6 Weiterer Bedarf mit
(Oder)-M Planungsrecht
435 BB A 013 AK Schönefelder AD Spreewald E6 Weiterer Bedarf
Kreuz
436 BB A 014 LGr. ST/BB AS Karstädt N4 Vordringlicher Bedarf
437 BB A 014 AS Groß-Warnow AS Karstädt (B 5) N4 Laufend und fest disponiert
438 BB A 014 LGr. MV/BB AS Groß-Warnow N4 Laufend und fest disponiert
439 BB A 024 AS Kremmen AD Wittstock/ E6 Weiterer Bedarf mit
Dosse Planungsrecht
440 BB B 001 OU Tasdorf N2 Vordringlicher Bedarf
441 BB B 001 OU Herzfelde N2 Laufend und fest disponiert
442 BB B 005 OU Bückwitz (B 5) N2 Weiterer Bedarf
443 BB B 087 B 101 OU Herzberg N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
444 BB B 087 OU Schlieben N2 Weiterer Bedarf
445 BB B 087 OU Hohenbucko N2 Weiterer Bedarf
446 BB B 087 OU Wüstermarke und OU Langen- N2 Weiterer Bedarf
grassau
447 BB B 087 OU Duben N2 Vordringlicher Bedarf
448 BB B 087 OU Lübben N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
449 BB B 087 OU Biebersdorf N2 Weiterer Bedarf
450 BB B 087 OU Trebatsch und OU Sabrodt N2 Weiterer Bedarf
451 BB B 087 OU Markendorf N3 Vordringlicher Bedarf
452 BB B 087n OU Löhsten N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
453 BB B 096 Kreuz Oranien- LGr. BB/MV N 2/4 Vordringlicher Bedarf
burg (A 10)
BB B 096 OU Teschendorf und OU Löwenberg N 2/4
BB B 096 OU Gransee und OU Altlüders- N2
dorf
BB B 096 OU Fürstenberg N2
454 BB B 096 OU Groß Mach- N2 Vordringlicher Bedarf
now
455 BB B 097 OU Groß Oßnig N2 Vordringlicher Bedarf
456 BB B 097 OU Cottbus (3. BA) N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
457 BB B 097 B 168 OU Cottbus (A 15 – B 168) N3 Laufend und fest disponiert
458 BB B 101 OU Elsterwerda N2 Vordringlicher Bedarf
459 BB B 101 OU Welsickendorf N2 Weiterer Bedarf
460 BB B 101 OU Kloster Zinna N2 Weiterer Bedarf
461 BB B 101 Trebbin s Kerzendorf N4 Laufend und fest disponiert
(OU Thyrow)
462 BB B 102 OU Premnitz N2 Vordringlicher Bedarf
463 BB B 102 OU Schmerzke N2 Laufend und fest disponiert
464 BB B 112 OU Forst N2 Vordringlicher Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3373
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
465 BB B 112 OU Neuzelle und OU Eisenhüt- N3 Vordringlicher Bedarf
tenstadt
466 BB B 112 Güldendorf A 12 E4 Vordringlicher Bedarf
467 BB B 112 OU Frankfurt N3 Vordringlicher Bedarf
(Oder) (3. BA)
468 BB B 112 OU Brieskow- und Wiesenau N3 Laufend und fest disponiert
Finkenheerd
469 BB B 158 OU Ahrensfelde N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
470 BB B 158 OU Blumberg N2 Vordringlicher Bedarf
471 BB B 158 OU Seefeld N2 Vordringlicher Bedarf
472 BB B 167 OU Libbenichen und OU Dolgelin N3 Weiterer Bedarf
473 BB B 167 OU Gusow und OU Platkow N2 Vordringlicher Bedarf
474 BB B 167 OU Neuharden- N2 Vordringlicher Bedarf
berg
475 BB B 167 OU Vevais N2 Vordringlicher Bedarf
476 BB B 167 OU Hohenfinow und OU Falkenberg N 2 Weiterer Bedarf
477 BB B 167 OU Finowfurt und OU Ebers- N2 Vordringlicher Bedarf
walde
478 BB B 167 B 158 OU Bad Freien- N2 Vordringlicher Bedarf
walde (West)
479 BB B 167 OU Metzelthin N2 Weiterer Bedarf
480 BB B 167 OU Ganzer N2 Weiterer Bedarf
481 BB B 167 OU Wildberg und OU Kerzlin N2 Weiterer Bedarf
482 BB B 167 OU Dabergotz N2 Weiterer Bedarf
483 BB B 167 AS Neuruppin Neulöwenberg N2 Vordringlicher Bedarf
(A 24) (B 96)
BB B 167 OU Neuruppin und OU Alt Ruppin N2
BB B 167 OU Wulkow N2
BB B 167 OU Herzberg N2
BB B 167 OU Grieben N2
BB B 167 OU Löwenberg und OU Neulöwen- N 2
berg
484 BB B 167 OU Liebenwalde N2 Vordringlicher Bedarf
485 BB B 168 Beeskow AS Fürstenwalde- N2 Weiterer Bedarf
O (A 12)
BB B 168 OU Groß Rietz N2
BB B 168 OU Pfaffendorf N2
486 BB B 169 OU Plessa N2 Vordringlicher Bedarf
487 BB B 169 OU Schwarzheide- N 2/3 Vordringlicher Bedarf
Ost
488 BB B 169 B 96 AS Cottbus-W N3 Vordringlicher Bedarf
(A 15)
BB B 169 OU Allmosen N3
BB B 169 OU Lindchen N3
BB B 169 OU Neupetershain N3
Nord
BB B 169 OU Klein Oßnig und OU Annahof/ N3
Klein Gaglow
489 BB B 169 OU Elsterwerda N2 Vordringlicher Bedarf
490 BB B 183 OU Bad Lieben- N2 Laufend und fest disponiert
werda
491 BB B 189 OU Heiligengrabe N2 Vordringlicher Bedarf
3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
492 BB B 189n Mirow AS Wittstock/ N2 Vordringlicher Bedarf
Dosse (A 19)
493 BB B 246 OU Schneeberg- N2 Weiterer Bedarf
Beeskow
494 BB B 246 Eisenhüttenstadt BGr. D/Pl N2 Weiterer Bedarf mit
(B 112) Planungsrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3375
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
Bremen
495 HB A 001 AK Bremen LGr. HB/NI E8 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
496 HB A 027 AK Bremen AS HB-Übersee- E6 Vordringlicher Bedarf –
stadt Engpassbeseitigung
497 HB A 281 Weserquerung N4 Vordringlicher Bedarf
498 HB A 281 Kattenturm AS Bremen/ N4 Laufend und fest disponiert
Airport-Stadt
499 HB B 006n A 281 Bremen/Brinkum N4 Vordringlicher Bedarf
500 HB B 212n LGr. NI/HB A 281 N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
Hamburg
501 HH A 001 AD Hamburg-SO AS Hamburg- E8 Vordringlicher Bedarf
Stillhorn
502 HH A 001 AS Hamburg- LGr. HH/NI E8 Weiterer Bedarf mit
Stillhorn Planungsrecht
503 HH A 007 Hochstraße E8 Vordringlicher Bedarf –
Elbmarsch Engpassbeseitigung
504 HH A 007 AD Hamburg/NW LGr. SH/HH E 6/8 Laufend und fest disponiert
(A 23)
505 HH A 007 AS Hamburg- AD Hamburg/NW E8 Laufend und fest disponiert –
Othmarschen (A 23) Engpassbeseitigung
506 HH A 023 AS Tornesch AS Eidelstedt E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
507 HH A 026 AK Hamburg- AD/AS Hamburg- N4 Vordringlicher Bedarf
Süderelbe Stillhorn
508 HH A 026 A 007 AK Hamburg- Rüpke (LGr. NI/HH) N 4+E 8 Laufend und fest disponiert
Süderelbe (Moor- einschließlich A 7
südlich Hoch-
burg)
straße Elbmarsch -
AS Hamburg-
Heimfeld
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3377
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
Hessen
509 HE A 003 AS Limburg-Süd Wiesbadener E8 Weiterer Bedarf
Kreuz
510 HE A 003 Wiesbadener KN Vordringlicher Bedarf –
Kreuz Engpassbeseitigung
511 HE A 003 Wiesbadener AD Mönchhof E8 Vordringlicher Bedarf –
Kreuz Engpassbeseitigung
512 HE A 003 AS Frankfurt- AD Mönchhof E8 Vordringlicher Bedarf –
Flughafen Engpassbeseitigung
513 HE A 003 AK Frankfurter AS Frankfurt- E8 Weiterer Bedarf mit
Kreuz Flughafen Planungsrecht
514 HE A 003 AK Offenbach AK Frankfurter E 10 Weiterer Bedarf mit
Kreuz Planungsrecht
515 HE A 003 AK Offenbacher KN Vordringlicher Bedarf –
Kreuz Engpassbeseitigung
516 HE A 003 AS Hanau AK Offenbach E8 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
517 HE A 004 AD Kirchheim AD A 4/A 44 N 6+E 6 Weiterer Bedarf
518 HE A 005 A 648 WK Frankfurt KN Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
519 HE A 005 AK Westkreuz AK Frankfurter E 10 Vordringlicher Bedarf –
Frankfurt Kreuz Engpassbeseitigung
520 HE A 005 A 067 AK Darmstadt KN Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
521 HE A 005 AS Seeheim- AK Darmstadt E6 Vordringlicher Bedarf –
Jugenheim Engpassbeseitigung
522 HE A 005 LGr. HE/BW AS Seeheim- E6 Weiterer Bedarf mit
Jugenheim Planungsrecht
523 HE A 005 AD Reiskirchen AD A 5/A 49 E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
524 HE A 005 AK Gambach AD Reiskirchen E6 Weiterer Bedarf
525 HE A 005 AS Friedberg AK Gambach E8 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
526 HE A 005 AK Bad Homburg AS Friedberg E8 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
527 HE A 005 A 661 AK Bad Homburg KN Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
528 HE A 005 AK Nordwest- AK Bad Homburg E8 Vordringlicher Bedarf –
kreuz Frankfurt Engpassbeseitigung
529 HE A 005 A 066 NWK Frankfurt KN Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
530 HE A 005 AK Westkreuz AK Nordwestkreuz E 10 Vordringlicher Bedarf –
Frankfurt Frankfurt Engpassbeseitigung
531 HE A 007 AD Kirchheimer AD Hattenbacher E8 Weiterer Bedarf
Dreieck Dreieck
532 HE A 007 AS Kassel-N AD Kassel-S E 8/10 Weiterer Bedarf
533 HE A 044 AS Marsberg AS Diemelstadt E6 Weiterer Bedarf
534 HE A 044 AS Diemelstadt AS Warburg E6 Weiterer Bedarf
535 HE A 044 AS Warburg AS Breuna E6 Weiterer Bedarf
536 HE A 044 AS Breuna w AS Zierenberg E6 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
537 HE A 044 w AS Zierenberg AS Kassel- E6 Weiterer Bedarf mit
Wilhelmshöhe Planungsrecht
538 HE A 044 AS Kassel- AK Südkreuz E6 Weiterer Bedarf mit
Wilhelmshöhe Kassel Planungsrecht
3378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
539 HE A 044 AK Kassel-West AD Kassel-Süd E6 Vordringlicher Bedarf
540 HE A 044 A 007 AD Kassel-S (A 7) AD Wommen (A 4) N 4+E 8 Laufend und fest disponiert
541 HE A 045 AS Haiger/Bur- AK Gambach E6 Vordringlicher Bedarf –
bach Engpassbeseitigung
542 HE A 045 AK Hanauer Kreuz Seligenstädter E6 Weiterer Bedarf
Dreieck (incl. BY)
543 HE A 045 AS Haiger/Bur- AS Wilnsdorf E6 Vordringlicher Bedarf –
bach Engpassbeseitigung
544 HE A 049 AS Kassel-Waldau AS Baunatal-S E6 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
545 HE A 049 AS Neuental AS Schwalmstadt N4 Laufend und fest disponiert
546 HE A 049 AS Schwalmstadt AD A 5/A 49 N4 Laufend und fest disponiert
547 HE A 060 AD Mainspitz AD Rüsselsheim E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
548 HE A 066 AK Schiersteiner AK Wiesbadener E 6/8 Vordringlicher Bedarf –
Kreuz Kreuz Engpassbeseitigung
549 HE A 066 Wiesbadener Nordwestkreuz E8 Weiterer Bedarf mit
Kreuz Frankfurt Planungsrecht
550 HE A 066 Nordwestkreuz AS Frankfurt- E8 Weiterer Bedarf
Frankfurt Miquellallee
551 HE A 066 AS Neuhof-S AS Fulda-S N4 Laufend und fest disponiert
552 HE A 066 Frankfurt/ AS Frankfurt/ N6 Laufend und fest disponiert
Erlenbruch Bergen-Enkheim
553 HE A 067 AD Mönchhof AS Lorsch E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
554 HE A 643 AK Schiersteiner Rheinbrücke N 6+E 6 Laufend und fest disponiert
Kreuz Schierstein -
AD Mainz
555 HE A 648 AS Katharinen- AD Eschborner E6 Weiterer Bedarf
kreisel Dreieck
556 HE A 659 AK Viernheimer AS Viernheim Ost E6 Weiterer Bedarf
Kreuz
557 HE A 661 AK Bad Hombur- AS Bad Homburg E6 Vordringlicher Bedarf –
ger Kreuz Engpassbeseitigung
558 HE A 661 AK Bad Hombur- AS Offenbach- E6 Weiterer Bedarf mit
ger Kreuz Kaiserlei Planungsrecht
559 HE A 661 AS Offenbach- AK Offenbacher E8 Weiterer Bedarf mit
Kaiserlei Kreuz Planungsrecht
560 HE B 003 Karben/Kloppen- Massenheim E4 Weiterer Bedarf mit
heim Planungsrecht
561 HE B 003 OU Karben/ N2 Vordringlicher Bedarf
Kloppenheim
562 HE B 003 OU Karben/ N2 Vordringlicher Bedarf
Okarben
563 HE B 003 OU Butzbach (A 5 - Windhof) N2 Vordringlicher Bedarf
564 HE B 003 OU Heppenheim N2 Weiterer Bedarf
565 HE B 003 B 45 OU Wöllstadt Nieder- und Ober- N 2 Laufend und fest disponiert
wöllstadt
566 HE B 007 OU Calden N2 Laufend und fest disponiert
567 HE B 008 OU Elz N2 Weiterer Bedarf
568 HE B 008 Limburg/ Bad Camberg N2 Vordringlicher Bedarf
Lindenholzhausen
HE B 008 Limburg Lindenholzhausen N2
HE B 008 Brechen Niederbrechen N2
HE B 008 Bad Camberg Erbach N2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3379
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
569 HE B 008 OU Glashütten N2 Vordringlicher Bedarf
570 HE B 008 OU Waldems/Esch N2 Vordringlicher Bedarf
571 HE B 026 OU Babenhausen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
572 HE B 027 B 452 Eschwege (A 44) Reichensachsen- N 2+E 4 Vordringlicher Bedarf
Eltmannsh. (B 27)
HE B 027 Eschwege (A 44) OU Reichen- E4
sachsen
HE B 027 OU Eltmannshau- und OU Niddawitz- N 2
sen hausen
HE B 452 B 027 OU Reichensach- N2
sen
573 HE B 027 OU Ludwigsau/ N3 Vordringlicher Bedarf
Friedlos
574 HE B 027 OU Neu Eichen- N2 Weiterer Bedarf
berg/Hebens-
hausen
575 HE B 027 OU Hauneck/ und H.-Oberhaun/ N 2 Laufend und fest disponiert
Unterhaun H./Sieglos
576 HE B 037 OU Neckarstei- N2 Weiterer Bedarf
nach
577 HE B 038 OU Mörlenbach N2 Vordringlicher Bedarf
578 HE B 038 OU Rimbach und Fürth/Lörzen- N 2 Vordringlicher Bedarf
bach
579 HE B 038 OU Fürth (Odw.) N2 Weiterer Bedarf
580 HE B 038 OU Groß-Bieberau N2 Vordringlicher Bedarf
581 HE B 042 TOU Rüdesheim (Auf der Lach) N2 Vordringlicher Bedarf
582 HE B 044 OU Lampertheim N2 Weiterer Bedarf
583 HE B 044 Groß-Gerau/ N2 Vordringlicher Bedarf
Dornheim
584 HE B 044 OU Gernsheim/ N2 Laufend und fest disponiert
Klein-Rohrheim
585 HE B 045 Dieburg Groß-Umstadt E4 Vordringlicher Bedarf
586 HE B 045 Niddatal/Kaichen Niddatal/Ilben- N2 Weiterer Bedarf
stadt
HE B 045 OU Niddatal/ N2
Kaichen
HE B 045 OU Niddatal/ N2
Ilbenstadt
587 HE B 047 OU Bürstadt Lorsch E4 Vordringlicher Bedarf
588 HE B 047 OU Bürstadt E4 Vordringlicher Bedarf
589 HE B 047 OU Rosengarten N4 Vordringlicher Bedarf
590 HE B 049 Reiskirchen Grünberg N2 Vordringlicher Bedarf
HE B 049 OU Reiskirchen und OU Linden- N2
struth
HE B 049 OU Grünberg N2
591 HE B 049 AS Löhnberg Kloster Altenberg E4 Laufend und fest disponiert
592 HE B 054 Hadamar Dornburg N2 Weiterer Bedarf
HE B 054 Hadamar Oberzeuzheim N2
HE B 054 OU Langendern- N2
bach
HE B 054 OU Elbtal N2
593 HE B 054n OU Limburg N 2/4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
3380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
594 HE B 062 OU Eckelshausen N2 Vordringlicher Bedarf
595 HE B 062 OU Buchenau N2 Vordringlicher Bedarf
596 HE B 062 Lahntal/Göttingen B 3 E4 Vordringlicher Bedarf
597 HE B 062 OU Philipsthal/ N2 Weiterer Bedarf
Heimboldshausen
598 HE B 062 OU Philipsthal/ N2 Vordringlicher Bedarf
Röhrigshof
599 HE B 083 Bad Karlshafen Beverungen/ N2 Vordringlicher Bedarf
Herstelle
600 HE B 083 OU Rotenburg/ N2 Vordringlicher Bedarf
Lispenhausen
601 HE B 249 OU Eschwege N2 Vordringlicher Bedarf
602 HE B 251 OU Willingen N2 Weiterer Bedarf
603 HE B 251 OU Meinering- N2 Weiterer Bedarf
hausen
604 HE B 252 OU Berndorf N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
605 HE B 252 OU Twiste N2 Vordringlicher Bedarf
606 HE B 252 OU Bottendorf N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
607 HE B 252 OU Ernsthausen N2 Vordringlicher Bedarf
608 HE B 252 OU Münchhausen/ und Todenhausen/ N 2 Laufend und fest disponiert
Simtshausen Wetter-Lahntal
609 HE B 252 OU Vöhl/Dorfitter N2 Laufend und fest disponiert
610 HE B 253 OU Breidenbach N2 Vordringlicher Bedarf
611 HE B 253 OU Frohnhausen/ N2 Vordringlicher Bedarf
Wissenbach
612 HE B 253 OU Geismar N2 Weiterer Bedarf
613 HE B 253 T-OU Melsungen N2 Weiterer Bedarf
614 HE B 254 OU Alsfeld/Eudorf N2 Weiterer Bedarf
615 HE B 254 OU Wabern/ und OU Wabern/ N2 Weiterer Bedarf
Unshausen Hebel
616 HE B 254 OU Lauterbach/ N2 Weiterer Bedarf
Reuters
617 HE B 254 OU Lauterbach/ N2 Vordringlicher Bedarf
Maar und Lauter-
bach
618 HE B 254 OU Wartenberg/ N2 Vordringlicher Bedarf
Angersbach
619 HE B 254 OU Wartenberg/ N2 Vordringlicher Bedarf
Landenhausen
620 HE B 254 OU Großenlüder/ N2 Weiterer Bedarf
Müs
621 HE B 255 OU Gladenbach N2 Weiterer Bedarf
622 HE B 260 OU Eltville/ N2 Weiterer Bedarf
Martinsthal
623 HE B 260 OU Schlangenbad Wambach N2 Vordringlicher Bedarf
624 HE B 275 Verlegung bei Bad N2 Weiterer Bedarf
Schwalbach
625 HE B 275 OU Idstein/ N 2/3 Vordringlicher Bedarf
Eschenhahn
626 HE B 275 OU Lauterbach/ N2 Weiterer Bedarf
Blitzenrod
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3381
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
627 HE B 275 OU Friedberg OU Ortenberg/ N2 Vordringlicher Bedarf
Selters
HE B 275 OU Friedberg/OU N2
Ossenheim
HE B 275 OU Florstadt/ N2
Nieder-Florstadt
HE B 275 OU Florstadt/ und Ober-Florstadt N 2
Nieder-Mockstadt
HE B 275 OU Ranstadt/ N2
Ober-Mockstadt
HE B 275 OU Ortenberg/ N2
Selters
628 HE B 275 OU Ober-Mörlen N2 Vordringlicher Bedarf
629 HE B 276 OU Brachtal N2 Weiterer Bedarf
Schlierbach
630 HE B 276 OU Bieber N2 Vordringlicher Bedarf
631 HE B 426 OU Reinheim N2 Weiterer Bedarf
632 HE B 451 OU Witzenhausen N2 Weiterer Bedarf
633 HE B 454 OU Neukirchen / N2 Weiterer Bedarf
Asterode
634 HE B 455 OU Wiesbaden- N2 Vordringlicher Bedarf
Fichten
635 HE B 455 AS Friedberg E4 Vordringlicher Bedarf
636 HE B 455 OU Nidda/Bors- N2 Weiterer Bedarf
dorf
637 HE B 455 OU Wiesbaden- B 54 E4 Weiterer Bedarf
Fichten
638 HE B 456 B 275 OU Usingen Nordost-Umfah- N 2/3 Vordringlicher Bedarf
rung zwi. B 275 und
B 456
639 HE B 456 OU Wehrheim Oberursel E4 Vordringlicher Bedarf
640 HE B 456 OU Grävenwies- N 2/3 Weiterer Bedarf mit
bach Planungsrecht
641 HE B 457 OU Büdingen N2 Laufend und fest disponiert
Büches
642 HE B 469 A3 A 45 E4 Vordringlicher Bedarf
643 HE B 486 OU Rödermark- N2 Vordringlicher Bedarf
Urberach
644 HE B 486 Mörfelden OU Langen N 2+E 4 Vordringlicher Bedarf
HE B 486 Mörfelden-Walldorf OU Langen E4
(A 5)
HE B 486 OU Mörfelden N2
645 HE B 489 Hungen AS Wölfersheim N2 Weiterer Bedarf
HE B 489 OU Inheiden N2
HE B 489 OU Utphe N2
646 HE B 508n Schameder Frankenberg N3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
647 HE B 519 OU Flörsheim- und OU Hofheim/ N2 Vordringlicher Bedarf
Weilbach Kriftel
HE B 519 OU Weilbach N2
HE B 519 OU Hofheim/Kriftel N2
648 HE B 521 Schöneck Büdesheim N2 Weiterer Bedarf
649 HE B 521 OU Altenstadt N2 Vordringlicher Bedarf
3382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
Mecklenburg-Vorpommern
650 MV A 014 A 24 Grabow N4 Laufend und fest disponiert
651 MV A 014 Grabow LGr. MV/BB N4 Laufend und fest disponiert
652 MV B 005 OU Ludwigslust N2 Weiterer Bedarf
653 MV B 096 Weisdin Warlin N2 Vordringlicher Bedarf
MV B 096 OU Weisdin N2
MV B 096 OU Usadel N2
MV B 096 OU Warlin N2
654 MV B 096 OU Neubranden- N2 Laufend und fest disponiert
burg
655 MV B 096n AS Samtens-O Bergen N3 Laufend und fest disponiert
656 MV B 104 OU Lützow N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
657 MV B 104 OU Schwerin N2 Vordringlicher Bedarf
658 MV B 104 OU Sternberg N2 Vordringlicher Bedarf
659 MV B 104 OU Pasewalk N2 Weiterer Bedarf
660 MV B 105 OU Mönchhagen N3 Vordringlicher Bedarf
661 MV B 109 Belling Jatznick N2 Weiterer Bedarf
662 MV B 110 OU Dargun N2 Vordringlicher Bedarf
663 MV B 111 Lühmannsdorf Wolgast N2 Vordringlicher Bedarf
MV B 111 OU Lühmannsdorf N2
MV B 111 OU Wolgast N2
664 MV B 189n Mirow AS Wittstock/ N2 Vordringlicher Bedarf
Dosse (A 19)
665 MV B 191 B 321 OU Parchim N2 Vordringlicher Bedarf
MV B 191 B 321 N-OU Parchim N2
MV B 191 B 321 SW-OU Parchim N2
666 MV B 191 OU Plau N2 Vordringlicher Bedarf
667 MV B 192 OU Goldberg N2 Weiterer Bedarf
668 MV B 192 OU Klink N2 Vordringlicher Bedarf
669 MV B 194 OU Stavenhagen N2 Weiterer Bedarf
670 MV B 196 OU Bergen N2 Vordringlicher Bedarf
671 MV B 198 OU Mirow N2 Laufend und fest disponiert
672 MV B 321 Bandenitz Warsow N2 Vordringlicher Bedarf
MV B 321 OU Bandenitz N2
MV B 321 OU Warsow N2
673 MV B 321 BAB-Zubringer E4 Laufend und fest disponiert
Schwerin
674 MV B 394 OU Zurow N2 Weiterer Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3383
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
Niedersachsen
675 NI A 001 LGr. HH/NI Horster Dreieck E8 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
676 NI A 001 AD Horster Drei- AD Buchholz E6 Weiterer Bedarf mit
eck (A 7) (A 261) Planungsrecht
677 NI A 001 LGr. HB/NI AS Bremen/ E8 Weiterer Bedarf mit
Brinkum Planungsrecht
678 NI A 001 AS Bremen/ AD Stuhr E8 Weiterer Bedarf mit
Brinkum Planungsrecht
679 NI A 001 AK Bremen LGr. HB/NI E8 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
680 NI A 001 AD Stuhr AD Ahlhorner E6 Weiterer Bedarf mit
Heide Planungsrecht
681 NI A 001 AD Ahlhorner AK Lotte/Osna- E6 Vordringlicher Bedarf –
Heide brück Engpassbeseitigung
NI A 001 AS Lohne/Dinklage AS Neuenkirchen/ E6
Vörden
NI A 001 AS Neuenkirchen/ AS Bramsche E6
Vörden
682 NI A 001 AK Bremen AD Buchholz E6 Laufend und fest disponiert
683 NI A 002 AS Bad Nenndorf AS Hannover- E8 Weiterer Bedarf
Herrenhausen
684 NI A 002 AS Hannover- AD Hannover-W E8 Vordringlicher Bedarf –
Herrenhausen Engpassbeseitigung
685 NI A 002 AD Hannover-W KN Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
686 NI A 002 AD Hannover-W AK Hannover-O E8 Weiterer Bedarf
687 NI A 002 AK Hannover- KN Vordringlicher Bedarf –
Buchholz (A 37) Engpassbeseitigung
688 NI A 007 AS Soltau-O AS Fallingbostel E6 Vordringlicher Bedarf
689 NI A 007 AD Walsrode AD Hannover-N E8 Weiterer Bedarf
690 NI A 007 AS Hildesheim AD Salzgitter E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
691 NI A 007 AD Walsrode AS Fallingbostel E6 Laufend und fest disponiert
692 NI A 007 AS Göttingen AD Salzgitter E6 Laufend und fest disponiert
693 NI A 020 AD A 28/A 20 AK Hohenfelde N4 Vordringlicher Bedarf
(Westerstede) (A 23/A 26)
694 NI A 021 AD Geesthacht AS Rönne N 4+E 4 Weiterer Bedarf mit
(A 25) Planungsrecht
695 NI A 021 AS Rönne AD Handorf (A 39) N 4+E 4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
696 NI A 026 Horneburg (K 36n) Rübke N4 Laufend und fest disponiert
697 NI A 027 AK Bremen AS HB-Übersee- E6 Vordringlicher Bedarf –
stadt Engpassbeseitigung
698 NI A 030 AK Lotte/Osna- AK Osnabrück-S E6 Vordringlicher Bedarf –
brück Engpassbeseitigung
NI A 030 ö AK Lotte/Osna- AK Osnabrück-S E6
brück (LGr. NI/NW)
NI A 030 A 033 AK Osnabrück-S KN
699 NI A 033 Osnabrück/N (A 1) Osnabrück/Belm N4 Vordringlicher Bedarf
700 NI A 033 B 051 AS Osnabrück/ AS Osnabrück/ N4 Laufend und fest disponiert
Schinkel Belm-OU Belm
701 NI A 039 AS Lüneburg-N AS Weyhausen N4 Vordringlicher Bedarf
(B 216) (B 188)
3384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
702 NI B 001 Barntrup w Elze (B 3) N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
NI B 001 OU Reher N2
NI B 001 OU Groß Berkel N2
NI B 001 s Marienau sw Mehle N2
703 NI B 001 B 217 S-OU Hameln N2 Vordringlicher Bedarf
704 NI B 001 w Elze (B 3) Hildesheim- N 2+E 4 Weiterer Bedarf mit
Himmelsthür Planungsrecht
NI B 001 N-OU Elze N2
NI B 001 OU Burgstemmen N2
NI B 001 OU Mahlerten N2
NI B 001 w Heyersum ö Gr. Escherde E4
NI B 001 OU Hildesheim- N4
Himmelsthür
705 NI B 001 OU Einum/ N2 Vordringlicher Bedarf
Bettmar
706 NI B 001 OU Coppenbrügge N2 Laufend und fest disponiert
und Marienau
707 NI B 003 OU Wülfingen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
708 NI B 003 OU Elstorf N2 Vordringlicher Bedarf
709 NI B 003 OU Bergen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
710 NI B 003 Ehlershausen Groß Hehlen N 2/4 Vordringlicher Bedarf
NI B 003 OU Groß Hehlen N 2/3
NI B 003 OU Celle (Nordteil) N3
NI B 003 OU Celle (Mittelteil) N 3/4
711 NI B 003 OU Ammensen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
712 NI B 003 OU Hemmingen N 2/4 Laufend und fest disponiert
713 NI B 004 n Gifhorn (B 188) AK Braunschweig- N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
Nord
NI B 004 n Rötgesbüttel s Meine N4
NI B 004 AS Braunschweig- s Meine E4
Wenden
714 NI B 006 OU Syke N2 Weiterer Bedarf
715 NI B 006 Hann.-Stöcken Stöck N2 Weiterer Bedarf mit
(K 321) Planungsrecht
716 NI B 006n LGr. HB/NI Bremen/Brinkum N4 Vordringlicher Bedarf
717 NI B 027 ö Roringen OU Waake E4 Weiterer Bedarf
718 NI B 027 OU Waake B 446 E4 Weiterer Bedarf
719 NI B 051 OU Twistringen N3 Vordringlicher Bedarf
720 NI B 051 OU Barnstorf N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
721 NI B 051 Ostercappeln Belm N4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
722 NI B 051 OU Bad Iburg N2 Vordringlicher Bedarf
723 NI B 051 s Bad Iburg (B 51) Hilter (A 33) N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
724 NI B 061 OU Barenburg N2 Laufend und fest disponiert
725 NI B 064 W-OU Eschers- N3 Vordringlicher Bedarf
hausen
726 NI B 064 OU Mainzholzen N2 Weiterer Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3385
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
727 NI B 064 OU Wenzen N2 Weiterer Bedarf
728 NI B 064 B 240 OU Negenborn N3 Laufend und fest disponiert
729 NI B 065 OU Bad Essen/ N2 Weiterer Bedarf mit
Wehrendorf Planungsrecht
730 NI B 065 ö Bückeburg ö Vehlen N2 Vordringlicher Bedarf
731 NI B 065 OU Nienstädt/ N2 Vordringlicher Bedarf
Sülbeck
732 NI B 065 AS Bad Nenndorf AS Hannover- N 4+E 6 Weiterer Bedarf
Anderten
733 NI B 065 w Nordgoltern ö Everloh N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
734 NI B 065 OU Ilten N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
735 NI B 065 ö Sehnde w Peine N2 Vordringlicher Bedarf
736 NI B 065 OU Dungelbeck N2 Vordringlicher Bedarf
737 NI B 071 OU Selsingen N2 Weiterer Bedarf
738 NI B 071 OU Zeven N2 Vordringlicher Bedarf
739 NI B 071 OU Soltau N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
740 NI B 071 OU Munster N2 Weiterer Bedarf
741 NI B 071 w Uelzen B 4n N2 Vordringlicher Bedarf
742 NI B 071 OU Groß Liedern N2 Weiterer Bedarf
743 NI B 072 OU Hesel N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
744 NI B 073 Otterndorf Cadenberge N2 Vordringlicher Bedarf
745 NI B 073 OU Cadenberge N2 Vordringlicher Bedarf
746 NI B 073 Cadenberge Drochtersen N 3/4 Weiterer Bedarf mit
(A 20/A 26) Planungsrecht
747 NI B 074 OU Ritterhude N2 Vordringlicher Bedarf
748 NI B 075 OU Scheeßel N2 Vordringlicher Bedarf
749 NI B 075 OU Tostedt - N2 Weiterer Bedarf mit
Wistedt Planungsrecht
750 NI B 079 OU Wolfenbüttel N2 Vordringlicher Bedarf
751 NI B 079 Verlegung s. A 395 N2 Weiterer Bedarf
Wolfenbüttel
752 NI B 083 OU Steinbergen N2 Vordringlicher Bedarf
753 NI B 083 Würgassen Beverungen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
754 NI B 083 OU Deckbergen N2 Weiterer Bedarf
755 NI B 083 W-OU Hameln N2 Weiterer Bedarf
756 NI B 083 OU Grohnde N2 Vordringlicher Bedarf
757 NI B 083 OU Stahle N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
758 NI B 188 Schillerslage (B 3) AS Weyhausen N2 Weiterer Bedarf
(A 39)
NI B 188 OU Dannenbüttel N2
NI B 188 OU Osloß N2
NI B 188 OU Weyhausen N2
759 NI B 188 OU Ahnsen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
760 NI B 188 A 39 L 322 E4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
761 NI B 188 OU Vorsfelde N2 Weiterer Bedarf
3386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
762 NI B 190n A 39 LGr. NI/ST N3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
763 NI B 190n B4 A 39 N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
764 NI B 191 OU Eschede N2 Vordringlicher Bedarf
765 NI B 191 OU Stöcken N2 Weiterer Bedarf
766 NI B 209 OU Rethem N2 Weiterer Bedarf
767 NI B 209 OU Walsrode N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
768 NI B 209 OU Amelinghau- N2 Weiterer Bedarf
sen
769 NI B 210 AS Riepe (A 31) n Aurich N 2/3 Vordringlicher Bedarf
NI B 072 Georgsheil (B 72) Bangstede N2
NI B 210 OU Aurich N 2/3
NI B 210 Aurich Riepe (A 31) N3
770 NI B 210 Verlegung N2 Laufend und fest disponiert
s Emden
771 NI B 211 OU Mittelort Brake N2 Laufend und fest disponiert
772 NI B 212 OU Ellwürden N2 Weiterer Bedarf
773 NI B 212 OU Elsfleth N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
774 NI B 212 OU Berne N2 Laufend und fest disponiert
775 NI B 212n Harmenhausen LGr. NI/HB N2 Vordringlicher Bedarf
(L 875)
776 NI B 213 E 233 AS Meppen (A 31) AS Cloppenburg N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
(A 1)
NI B 213 AS Meppen (A 31) Meppen (B 70) N 4+E 4
NI B 213 Meppen (B 70) w Haselünne N 4+E 4
NI B 213 w Haselünne KGr. Emsland/ N 4+E 4
Cloppenburg
NI B 213 KGr. Emsland/ ö Löningen N 4+E 4
Cloppenburg (OU Löningen)
NI B 213 ö Löningen ö Lastrup E4
(OU Lastrup)
NI B 213 ö Lastrup Cloppenburg (B 68) E 4
NI B 072 Cloppenburg (B 68) AS Cloppenburg E4
(A 1)
777 NI B 213 Verlegung bei N2 Vordringlicher Bedarf
Lohne
778 NI B 213 OU Bawinkel N2 Vordringlicher Bedarf
779 NI B 214 OU Fürstenau N3 Weiterer Bedarf
780 NI B 214 OU Schwagstorf N2 Weiterer Bedarf
781 NI B 214 OU Ankum N2 Weiterer Bedarf
782 NI B 214 OU Bersenbrück N2 Weiterer Bedarf
783 NI B 214 OU Steinfeld N2 Weiterer Bedarf
784 NI B 214 OU Rehden Wetschen N2 Weiterer Bedarf
785 NI B 214 OU Borstel N2 Weiterer Bedarf
786 NI B 214 OU Steimbke N2 Weiterer Bedarf
787 NI B 214 OU Schwarmstedt N2 Weiterer Bedarf
788 NI B 214 OU BS-Waten- N4 Vordringlicher Bedarf
büttel
789 NI B 215 Rohrsen Nienburg N2 Vordringlicher Bedarf
790 NI B 215 OU Landesbergen N2 Vordringlicher Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3387
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
791 NI B 215 OU Leese N2 Vordringlicher Bedarf
792 NI B 216 OU Barendorf N2 Vordringlicher Bedarf
793 NI B 216 OU Bavendorf N2 Vordringlicher Bedarf
794 NI B 216 OU Oldendorf N2 Weiterer Bedarf
795 NI B 216 OU Metzingen N2 Weiterer Bedarf
796 NI B 218 OU Merzen N2 Weiterer Bedarf
797 NI B 218 OU Ueffeln N2 Vordringlicher Bedarf
798 NI B 218 OU Venne N2 Weiterer Bedarf
799 NI B 238 OU Möllenbeck N2 Vordringlicher Bedarf
800 NI B 238 OU Steinbergen N 2/4 Vordringlicher Bedarf
801 NI B 239 OU Wagenfeld N2 Vordringlicher Bedarf
802 NI B 240 OU Halle N2 Weiterer Bedarf
803 NI B 240 OU Eime (w Eime - B 3) N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
804 NI B 240 B 003 n Marienhagen Weenzen (L 462) N2 Vordringlicher Bedarf
805 NI B 240 Fölziehausen Eschershausen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
806 NI B 240 OU Eschershau- N2 Laufend und fest disponiert
sen
807 NI B 241 OU Uslar N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
808 NI B 241 OU Hammenstedt (Northeim- N2 Weiterer Bedarf
Katlenburg)
809 NI B 241 OU Katlenburg N2 Weiterer Bedarf
810 NI B 241 OU Dorste N2 Weiterer Bedarf
811 NI B 241 Bollensen Volpriehausen N 2/3 Laufend und fest disponiert
812 NI B 242 OU Clausthal- N2 Weiterer Bedarf
Zellerfeld
813 NI B 243 OU Herzberg N3 Weiterer Bedarf
814 NI B 243 s Bad Sachsa LGr. NI/TH N3 Laufend und fest disponiert
815 NI B 247 N-OU Duderstadt N2 Vordringlicher Bedarf
816 NI B 247 S-OU Duderstadt N2 Vordringlicher Bedarf
817 NI B 248 OU Lübbow N2 Weiterer Bedarf
818 NI B 248 OU Dannenberg (B 216/B 248) N2 Vordringlicher Bedarf
819 NI B 248 OU Schaafhausen N2 Vordringlicher Bedarf
820 NI B 248 OU Jameln N2 Vordringlicher Bedarf
821 NI B 248 OU Grabow N2 Vordringlicher Bedarf
822 NI B 248 OU Saaße N2 Weiterer Bedarf
823 NI B 248 OU Brome N2 Vordringlicher Bedarf
824 NI B 248 OU Lobmachter- N2 Vordringlicher Bedarf
sen
825 NI B 248 OU Beinum N2 Vordringlicher Bedarf
826 NI B 248 A 39 A 395 E4 Weiterer Bedarf
827 NI B 322 OU Groß Macken- N2 Vordringlicher Bedarf
stedt
828 NI B 401 Dörpen BGr. D/NL N2 Weiterer Bedarf
829 NI B 403 OU Emlichheim N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
830 NI B 403 OU Nordhorn mit Querspange N2 Laufend und fest disponiert
(B 213)
831 NI B 408 Haren Emmeln N2 Vordringlicher Bedarf
832 NI B 436 OU Friedeburg N2 Vordringlicher Bedarf
3388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
833 NI B 437 OU Varel N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
834 NI B 439 B 322 s Heiligenrode N2 Weiterer Bedarf
835 NI B 441 OU Loccum N2 Vordringlicher Bedarf
836 NI B 441 w Hagenburg N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
837 NI B 441 OU Wunstorf N 2/3 Vordringlicher Bedarf
838 NI B 442 W-OU Neustadt N2 Weiterer Bedarf
am Rübenberge
839 NI B 442 NW-OU Hach- N2 Vordringlicher Bedarf
mühlen
840 NI B 443 OU Koldingen N2 Vordringlicher Bedarf
841 NI B 444 OU Groß Ilsede N2 Weiterer Bedarf
842 NI B 446 OU Lütgenrode N2 Weiterer Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3389
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
Nordrhein-Westfalen
843 NW A 001 AS Adenau (L 10) AS Lommersdorf N 4 Vordringlicher Bedarf
(L 115z) (Anteil NW)
844 NW A 001 AS Lommersdorf AS Blankenheim N4 Vordringlicher Bedarf
(L 115z) (B 51)
845 NW A 001 A 044 AK Dortmund/ n AS Unna- KN Vordringlicher Bedarf –
Unna Zentrum Engpassbeseitigung
846 NW A 001 AK Kamen n AS Hamm- E6 Vordringlicher Bedarf –
Bockum/Werne Engpassbeseitigung
847 NW A 001 AS Hamm- AS Ascheberg E6 Vordringlicher Bedarf –
Bockum/Werne Engpassbeseitigung
848 NW A 001 AS Ascheberg DEK-Brücke E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
849 NW A 001 AK Köln-N (A 57) AS Köln-Niehl E8 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
850 NW A 001 AK Bliesheim AD Erfttal (A 61) E8 Weiterer Bedarf mit
(A 61) Planungsrecht
851 NW A 001 AD Erfttal (A 61) AK Köln West (A 4) E 6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
852 NW A 001 A 043 AK Wuppertal-N KN Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
853 NW A 001 A 045 AK Westhofen KN Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
854 NW A 001 AK Westhofen AS Schwerte E8 Weiterer Bedarf
855 NW A 001 AS Schwerte AK Dortmund/ E8 Weiterer Bedarf mit
Unna Planungsrecht
856 NW A 001 AK Köln-W AK Köln-N (incl.) E6 Laufend und fest disponiert
857 NW A 001 AS Wermels- T+R-Anlage E6 Laufend und fest disponiert
kirchen Remscheid
858 NW A 001 AS Münster-N AK Lotte/Osna- E6 Laufend und fest disponiert -
brück Engpassbeseitigung
859 NW A 001 Köln/Niehl AK Leverkusen E8 Laufend und fest disponiert -
Engpassbeseitigung
860 NW A 002 AD Bottrop KN Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
861 NW A 003 AS Königsforst AD Köln-Heumar E8 Vordringlicher Bedarf –
(A 4) Engpassbeseitigung
862 NW A 003 A 046 AK Leverkusen AK Hilden (A 46) E8 Vordringlicher Bedarf –
(A 1) Engpassbeseitigung
863 NW A 003 AK Hilden AK Ratingen-O E8 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
864 NW A 003 AK Ratingen-O AK Breitscheid E8 Vordringlicher Bedarf –
(A 52) Engpassbeseitigung
865 NW A 003 AK Breitscheid AK Kaiserberg E8 Vordringlicher Bedarf –
(A 52) (A 40) Engpassbeseitigung
866 NW A 003 AK Kaiserberg AK Oberhausen-W E 8 Vordringlicher Bedarf
NW A 003 AK Kaiserberg KN
(A 40)
NW A 003 AK Kaiserberg AK Oberhausen/ E8
(A 40) West (A 42)
3390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
867 NW A 003 AK Oberhausen- AK Oberhausen E8 Vordringlicher Bedarf –
West (A 42) (A 2/A 516) Engpassbeseitigung
NW A 003 AK Oberhausen- AS Oberhausen- E8
West (A 42) Holten
NW A 003 AS Oberhausen- AK Oberhausen E8
Holten (A 2/A 516)
NW A 003 AK Oberhausen KN
868 NW A 003 AK Oberhausen AS Dinslaken-N E6 Vordringlicher Bedarf –
(A 2/A 516) Engpassbeseitigung
869 NW A 003 AS Köln/Mülheim AK Leverkusen E8 Laufend und fest disponiert
(incl.)
870 NW A 004 AS Aachen- AK Aachen (A 44) E6 Weiterer Bedarf
Laurensberg
871 NW A 004 AK Köln-S (A 555) AK Köln-Gremberg E 8 Vordringlicher Bedarf
(A 559)
872 NW A 004 AK Köln/Ost AS Moitzfeld E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
873 NW A 004 AS Moitzfeld AS Untereschbach E 6 Weiterer Bedarf
874 NW A 004 AK Köln-W (A 1) AK Köln-S (A 555) E8 Weiterer Bedarf
875 NW A 004 A 555 AK Köln-S (A 555) KN Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
876 NW A 030 AK Lotte/ AS Hasbergen/ E6 Vordringlicher Bedarf –
Osnabrück (A 1) Gaste (LGr. NI/NW) Engpassbeseitigung
877 NW A 030 AK Löhne Rehme m Abzw. N4 Laufend und fest disponiert
A 30 Richtung
Rehme
878 NW A 033 B 061 AS Bielefeld- AS Borgholzhau- N 4/3 Laufend und fest disponiert
Zentrum sen (incl. Zubringer
Ummeln)
879 NW A 040 AK Moers (A 57) AK Duisburg (A 59) E 8 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
NW A 040 AK Moers (A 57) AS Duisburg/ E8
Homberg
NW A 040 AS Duisburg/ AK Duisburg (A 59) E8
Homberg
880 NW A 040 AK Kaiserberg AS Mülheim- E6 Vordringlicher Bedarf –
Dümpten Engpassbeseitigung
881 NW A 040 AS Mülheim- AS Mülheim- E6 Vordringlicher Bedarf –
Dümpten Heißen Engpassbeseitigung
882 NW A 040 AS Mülheim- AS Essen- E6 Vordringlicher Bedarf –
Heißen Frohnhausen Engpassbeseitigung
883 NW A 040 AS Essen- AD Essen-O E6 Weiterer Bedarf mit
Frohnhausen Planungsrecht
884 NW A 040 AD Bochum-West AK Bochum (A 43) E 6 Vordringlicher Bedarf –
(A 448) Engpassbeseitigung
885 NW A 040 AK Bochum (A 43) AK Dortmund- E6 Vordringlicher Bedarf
West (A 45)
886 NW A 040 AS Dortmund AS Dortmund- N 6+E 6 Weiterer Bedarf mit
(L 660) Mitte (L 672) Planungsrecht
887 NW A 040 AS Dortmund- AS Dortmund-Ost N 6+E 6 Weiterer Bedarf mit
Mitte (L 672) (B 236) Planungsrecht
888 NW A 040 AS Dortmund-Ost AK Dortmund/ E6 Vordringlicher Bedarf –
(B 236) Unna (A 1/A 44) Engpassbeseitigung
889 NW A 042 AK Essen-N (A 52) AK Herne (A 43) E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3391
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
890 NW A 042 AS Bottrop-S AK Essen-N (A 52) E 6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
891 NW A 043 AS Witten-Heven AS Marl-Sinsen E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
892 NW A 043 AK Herne AS Reckling- E6 Laufend und fest disponiert
hausen/Herten
893 NW A 044 AS Broichweiden AS Alsdorf E6 Weiterer Bedarf
894 NW A 044 AK Neersen AK Meerbusch E6 Weiterer Bedarf
(A 52) (A 57)
895 NW A 044 Essen-Ruhrallee- (L 925 - AS E.- N4 Weiterer Bedarf mit
tunnel Bergerhausen Planungsrecht
(A 52))
896 NW A 044 AK Wünnenberg/ AS Lichtenau E6 Weiterer Bedarf
Haaren
897 NW A 044 AS Marsberg AS Diemelstadt E6 Weiterer Bedarf
898 NW A 044 AS Diemelstadt AS Warburg E6 Weiterer Bedarf
899 NW A 044 AS Warburg AS Breuna E6 Weiterer Bedarf
900 NW A 044 AK Dortmund/ AS Unna-O E6 Vordringlicher Bedarf
Unna
901 NW A 044 AS Unna-O AK Werl E6 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
902 NW A 044 Bochum (L 705, AK Bochum/Witten N 4 Laufend und fest disponiert
Sheffieldring) (A 43)
903 NW A 044 Düsseldorf/ Velbert (B 227) N4 Laufend und fest disponiert
Ratingen (A 3)
904 NW A 045 AK Olpe AS Lüdenscheid-S E 6 Vordringlicher Bedarf
NW A 045 AK Olpe (A 4) AS Olpe E6
NW A 045 AS Olpe AS Drolshagen E6
NW A 045 AS Drolshagen AS Meinerzhagen E6
NW A 045 AS Meinerzhagen AS Lüdenscheid-S E6
905 NW A 045 AS Lüdenscheid- AS Lüdenscheid E6 Vordringlicher Bedarf
Süd
906 NW A 045 AS Lüdenscheid AS Lüdenscheid- E6 Vordringlicher Bedarf
Nord
907 NW A 045 AS Lüdenscheid-N AS Hagen-S E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
908 NW A 045 AS Hagen-S AK Hagen (A 46) E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
909 NW A 045 w AS Dortmund-S AK Dortmund-W E6 Weiterer Bedarf mit
(A 40) Planungsrecht
910 NW A 045 AS Haiger/Bur- AS Wilnsdorf E6 Vordringlicher Bedarf –
bach Engpassbeseitigung
911 NW A 045 AS Wilnsdorf AS Siegen-Süd E6 Vordringlicher Bedarf
912 NW A 045 AS Siegen-Süd AS Siegen E6 Vordringlicher Bedarf
913 NW A 045 AS Siegen AS Freudenberg E6 Vordringlicher Bedarf
914 NW A 045 AS Freudenberg AK Olpe E6 Vordringlicher Bedarf
915 NW A 045 AS Dortmund- AK Dortmund-NW E 6 Vordringlicher Bedarf –
Hafen (A 2) Engpassbeseitigung
916 NW A 045 AK Hagen (A 45) AK Westhofen (A 1) E 6 Laufend und fest disponiert –
Engpassbeseitigung
917 NW A 046 AS Hemer (B 7) AS Menden (B 515) N 4 Vordringlicher Bedarf
918 NW A 046 AD Holz (A 44) AK Neuss-W (A 57) E 6 Weiterer Bedarf
919 NW A 046 AS Düsseldorf- AK Hilden (A 3) E8 Weiterer Bedarf mit
Holthausen Planungsrecht
3392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
920 NW A 046 AS Bestwig Bestwig/Nuttlar N4 Laufend und fest disponiert
einschl. Zubringer
B 480n
921 NW A 046 Westring AK Sonnborn E6 Laufend und fest disponiert
(L 418)
922 NW A 052 AK Mönchen- AK Neersen (A 44) E 6 Vordringlicher Bedarf –
gladbach (A 61) Engpassbeseitigung
923 NW A 052 AK Breitscheid AS Essen-Rütten- E 6 Vordringlicher Bedarf –
(A 3) scheid (B 224) Engpassbeseitigung
924 NW A 052 AD Essen-Ost AK Essen-Nord N6 Weiterer Bedarf mit
(A 40) (A 42) Planungsrecht
925 NW A 052 AK Essen-N s AK Essen/Glad- E4 Vordringlicher Bedarf –
beck Engpassbeseitigung
926 NW A 052 s AK Essen/Glad- AK Essen/Glad- E4 Vordringlicher Bedarf –
beck beck Engpassbeseitigung
927 NW A 052 AK Essen/Glad- AS Gelsenkirchen- E 4 Vordringlicher Bedarf –
beck (A 2) Buer Engpassbeseitigung
928 NW A 057 AS Bickendorf AK Köln-N (A 1) E6 Weiterer Bedarf
929 NW A 057 AK Köln-N (A 1) AD Neuss-S (A 46) E 6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
930 NW A 057 A 052 AK Kaarst KN Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
931 NW A 057 A 040 AK Moers (A 40) KN Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
932 NW A 057 AK Moers AK Kamp-Lintfort E6 Vordringlicher Bedarf –
(A 42) Engpassbeseitigung
933 NW A 057 AK Meerbusch AK Moers (A 40) E6 Vordringlicher Bedarf –
(A 44) Engpassbeseitigung
934 NW A 059 AD Bonn-NO AD Sankt E8 Vordringlicher Bedarf –
(A 565) Augustin-W Engpassbeseitigung
(A 560)
935 NW A 059 s AK Duisburg AS Duisburg- E6 Vordringlicher Bedarf –
(A 40) Ruhrort Engpassbeseitigung
936 NW A 059 AS Duisburg- AK Duisburg-N E6 Vordringlicher Bedarf –
Ruhrort (A 42) Engpassbeseitigung
937 NW A 059 AK Duisburg-N KN Vordringlicher Bedarf –
(A 42) Engpassbeseitigung
938 NW A 059 AK Duisburg-N AS Duisburg- E6 Vordringlicher Bedarf –
(A 42) Marxloh Engpassbeseitigung
939 NW A 059 AS Duisburg- AS Duisburg-Fahrn E 6 Weiterer Bedarf
Marxloh
940 NW A 059 AD Sankt AD Köln-Porz E 6/8 Vordringlicher Bedarf –
Augustin-W (A 559) Engpassbeseitigung
(A 560)
941 NW A 059 AK Bonn-O (A 562) AD Bonn-NO E6 Vordringlicher Bedarf –
(A 565) Engpassbeseitigung
942 NW A 061 AD Erfttal (A 1) AK Kerpen (A 4) E6 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
943 NW A 061 AK Kerpen AS Jackerath E6 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
944 NW A 061 AK Meckenheim AK Bliesheim E6 Vordringlicher Bedarf
945 NW A 061 AK Wanlo (A 46) AK Mönchenglad- E 6 Weiterer Bedarf mit
bach (A 52) Planungsrecht
946 NW A 445 AS Werl-N AS Hamm/Rhynern N 4 Vordringlicher Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3393
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
947 NW A 524 B 288 OD Krefeld Duisburg-Serm E4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
NW B 288 OD Krefeld w Duisburg-Mün- E4
delheim
NW A 524 w Duisburg-Mün- Duisburg-Serm E4
delheim
948 NW A 524 B 008 Duisburg/Serm AS Duisburg/ E4 Laufend und fest disponiert
(B 8) Rahm mit B 8 OU
Düsseldorf/Witt-
laer (1. BA)
949 NW A 553 AK Köln-Godorf AD Köln-Lind N4 Vordringlicher Bedarf
(A 555) (A 59)
NW A 553 A 555 AK Köln-Godorf KN
(A 555)
NW A 553 AK Köln-Godorf AD Köln-Lind N4
NW A 553 A 059 AD Köln-Lind KN
(A 59)
950 NW A 559 AD Köln-Porz AK Köln-Gremberg E 6 Vordringlicher Bedarf –
(A 59) (A 4) Engpassbeseitigung
951 NW A 560 AD Sankt Augus- AS Sankt Augustin E 6 Weiterer Bedarf mit
tin/West (A 59) Planungsrecht
952 NW A 565 AS Bonn/Hardt- AK Bonn/Nord E6 Vordringlicher Bedarf
berg (A 555)
NW A 565 AS Bonn/Hardtberg AS Bonn-Poppels- E6
dorf
NW A 565 AS Bonn/Poppels- AK Bonn/N E6
dorf
NW A 565 A 555 AK Bonn/N (A 555) KN
953 NW A 565 AK Bonn-N AD Bonn-NO E6 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
NW A 565 AK Bonn-N AS Bonn-Beuel E6
NW A 565 AS Bonn-Beuel AD Bonn-NO E6
954 NW B 001 B 066 Horn/Bad Mein- Barntrup N 2/3 Vordringlicher Bedarf
berg
NW B 001 OU Blomberg/ N2
Herrentrup
NW B 001 OU Blomberg/ N3
Istrup
NW B 066 Blomberg/Großen- Barntrup (B 66) N2
marpe (L 712)
955 NW B 001 Erwitte Paderborn N2 Vordringlicher Bedarf
(B 55 - A 33)
NW B 001 OU Erwitte N2
NW B 001 OU Salzkotten N2
NW B 001 B 055 OU Erwitte Anschluss B 55 N2
956 NW B 007 Menden Wimbern N3 Vordringlicher Bedarf
957 NW B 007 Wimbern Arnsberg N3 Vordringlicher Bedarf
(OU Wickede)
958 NW B 007 Bestwig/Nuttlar Brilon (B 480n) N3 Vordringlicher Bedarf
(A 46)
959 NW B 007 OU Warburg/ N2 Vordringlicher Bedarf
Scherfede
3394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
960 NW B 008 Dinslaken (A 59) Wesel (B 58) N 2/4
NW B 008 Dinslaken (A 59) Friedrichsfeld N2 Weiterer Bedarf mit
(K 12) Planungsrecht
NW B 008 Friedrichsfeld Wesel (B 58) N4 Vordringlicher Bedarf
(K 12)
961 NW B 008 OU Hennef/ N3 Vordringlicher Bedarf
Uckerath
962 NW B 009 Westtangente (B 57 - B 9) N2 Weiterer Bedarf mit
Krefeld Planungsrecht
963 NW B 009 OU Kleve N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
964 NW B 051 OU Bergisch-Born N2 Vordringlicher Bedarf
(B 51)
NW B 051 Münster (B 481) ö Münster/Handorf E4
NW B 051 ö Münster/Handorf Telgte E4
NW B 064 OU Warendorf N3
NW B 064 OU Beelen N3
NW B 064 OU Herzebrock/ N3
Clarholz
965 NW B 051 B 481 OU Münster N 2+E 4 Laufend und fest disponiert
966 NW B 051n Brühl Köln-Eifeltor N 2/3 Vordringlicher Bedarf
(A 553 - A 4)
NW B 051n OU Köln/Mesche- N3
nich
NW B 051n Köln/Meschenich N2
967 NW B 054 OU Kierspe (Lausebergauf- N2 Vordringlicher Bedarf
stieg)
968 NW B 054 Lünen (B 236 - E4 Vordringlicher Bedarf
DB-Strecke)
969 NW B 054 AS Münster/N Altenberge (L 579) E 4 Vordringlicher Bedarf
970 NW B 054 Altenberge (L 579) Nordwalde E4 Vordringlicher Bedarf
971 NW B 054 Nordwalde Borghorst (K 78) E4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
972 NW B 054 AS Gronau/ Gronau (L 566) E4 Weiterer Bedarf mit
Ochtrup Planungsrecht
973 NW B 055 OU Lennestadt- N2 Weiterer Bedarf
Bilstein
974 NW B 055 Lennestadt (Bonzelerhammer- N 2 Weiterer Bedarf
Maumke)
975 NW B 055 OU Eslohe N2 Weiterer Bedarf
976 NW B 055 OU Bremke N2 Weiterer Bedarf
977 NW B 055 OU Reiste N2 Weiterer Bedarf
978 NW B 055 OU Meschede N2 Weiterer Bedarf
979 NW B 055 OU Warstein N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
980 NW B 055 Lippstadt Rheda/Wieden- E4 Weiterer Bedarf
brück (A 2)
NW B 055 OU Lippstadt (OU Erwitte - L 822) E 4
NW B 055 OU Lippstadt (L 822 - L 586n) E4
981 NW B 056 Jülich AS Düren (A 4) E4 Vordringlicher Bedarf
982 NW B 056 OU Euskirchen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
983 NW B 056 OU Ludendorf/ N2 Weiterer Bedarf
Essig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3395
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
984 NW B 056 OU Swisttal/Miel N2 Vordringlicher Bedarf
(m AS A 61)
985 NW B 056 Bonn/Hardtberg Birlinghoven/ N4 Weiterer Bedarf mit
Dambroich Planungsrecht
NW B 056 AS Hardtberg Bonn (B 9) N4
(A 565)
NW B 056 Bonn/O (A 59) Birlinghoven/ N4
Dambroich
986 NW B 056 Gangelt Heinsberg N2 Laufend und fest disponiert
987 NW B 056 O-OU Düren N2 Laufend und fest disponiert
988 NW B 056 OU Vettweiss/ N2 Laufend und fest disponiert
Soller
989 NW B 056n OU Much N N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
990 NW B 057 Puffendorf (B 56) Erkelenz-Süd N2 Vordringlicher Bedarf
(A 46)
NW B 057 OU Gereonsweiler N2
NW B 057 OU Baal N2
991 NW B 057 OU Marienbaum N2 Vordringlicher Bedarf
992 NW B 058 B 070 Alpen Brünen N 2/4 Vordringlicher Bedarf
NW B 058 OU Wesel (ö Rheinbrücke - B 8) N 4
NW B 058 OU Wesel (B 8 - B 70) N4
NW B 070 OU Brünen N2
993 NW B 058 OU Ahlen N2 Vordringlicher Bedarf
994 NW B 058 OU Beckum N2 Laufend und fest disponiert
995 NW B 059 AS Köln-Bockle- Grevenbroich-Süd N 2 Vordringlicher Bedarf
münd
NW B 059 OU Sinsteden N2
NW B 059 OU Allrath N2
996 NW B 061 Rheda-Wieden- Bielefeld/Ummeln E 4 Vordringlicher Bedarf
brück (A 2)
NW B 061 Rheda-Wieden- Gütersloh E4
brück (A 2)
NW B 061 Gütersloh Bielefeld/Ummeln E4
997 NW B 061 Bad Oeynhausen Dehme (Vorm N2 Weiterer Bedarf
Berg)
998 NW B 062 Siegtalbrücke Mudersbacher N2 Laufend und fest disponiert
(A 45) Kreisel
999 NW B 062n OU Erndtebrück N 2/3 Vordringlicher Bedarf
1000 NW B 063 OU Hamm N2 Vordringlicher Bedarf
NW B 063 OU Hamm (A 2 - K 35n) N2
NW B 063 OU Hamm (K 35n - Zentrum) N2
1001 NW B 064 B 051 Münster Rheda-Wieden- N 3+E 4 Vordringlicher Bedarf
brück (B 481-A 2)
1002 NW B 064 Brakel Holzminden N 2/3 Vordringlicher Bedarf
NW B 064 Brakel-Hembsen Höxter-Godelheim N3
(B 83)
NW B 064 Höxter/Godelheim Höxter N3
einschl. Anschluss
B8
NW B 083 Beverungen/ Höxter/Godelheim N2
Wehrden
3396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
1003 NW B 065 Stirpe-Ölingen Bad Nenndorf (A 2) N 2/3 Vordringlicher Bedarf
(B 51)
NW B 065 Pr. Oldendorf Lübbecke (B 239) N2
(LGr. NI/NW)
NW B 065 Lübbecke (B 239) Hille/Eickhorst N2
(L 803)
NW B 065 OU Minden (Stadtgrenze-Erbe- N 3
weg)
1004 NW B 066 Lage Lage - Lemgo N3 Weiterer Bedarf
(B 238a - B 238n)
1005 NW B 066 Bielefeld N4 Weiterer Bedarf
1006 NW B 066 Hillegossen Asemissen N4 Laufend und fest disponiert
1007 NW B 066 OU Barntrup N2 Laufend und fest disponiert
1008 NW B 067 B 474 Reken Dülmen N3 Vordringlicher Bedarf
1009 NW B 067 OU Uedem (A 57 - L 174) N2 Vordringlicher Bedarf
NW B 067 OU Uedem (Südabschnitt N2
A 57 - L 77)
NW B 067 OU Uedem (Nordabschnitt N2
L 77 - L 174)
1010 NW B 083 Bad Karlshafen Beverungen/ N2 Vordringlicher Bedarf
Herstelle
1011 NW B 083 Würgassen Beverungen N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1012 NW B 083 OU Stahle N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1013 NW B 220 OU Kleve-Kellen N2 Vordringlicher Bedarf
1014 NW B 221 Geilenkirchen AS Heinsberg E4 Vordringlicher Bedarf
(A 46)
1015 NW B 221 OU Unterbruch N2 Vordringlicher Bedarf
1016 NW B 221 OU Scherpenseel N2 Vordringlicher Bedarf
1017 NW B 221 OU Wassenberg N2 Laufend und fest disponiert
1018 NW B 225 OU Alt-Marl N2 Vordringlicher Bedarf
1019 NW B 229 OU Neuenrade N2 Vordringlicher Bedarf
1020 NW B 229 OU Balve N2 Vordringlicher Bedarf
1021 NW B 236 Dortmund/ AS Schwerte (A 1) E4 Laufend und fest disponiert
Schwerte
1022 NW B 237 OU Hückeswagen N2 Vordringlicher Bedarf
1023 NW B 237 OU Bergisch-Born N2 Weiterer Bedarf mit
(B 237) Planungsrecht
1024 NW B 238 Lemgo Bad Eilsen N 2/4 Vordringlicher Bedarf
(B 66-A 2)
NW B 238 OU Lemgo (L 712 - B 238 alt) N2
NW B 238 OU Kalletal/Hohen- N2
hausen
1025 NW B 239 Lage Herford/Bad Salz- N 3 Vordringlicher Bedarf
uflen (A 2)
NW B 239 OU Lage (B 239 S - B 239 N) N 3
NW B 239 Lage (B 239 N) Bad Salzuflen/ N3
Schötmar (L 712)
NW B 239 Bad Salzuflen (L 712 - K 4) N3
NW B 239 Bad Salzuflen (K 4) Herford (A 2) N3
1026 NW B 239 Herford-Kirchlen- (w L 545 - L 782) N2 Vordringlicher Bedarf
gern
1027 NW B 264 OU Golzheim N2 Vordringlicher Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3397
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
1028 NW B 265 OU Schleiden/ Zubringer Schleid N2 Weiterer Bedarf
Gemünd
1029 NW B 265 OU Weiler i.d. N2 Weiterer Bedarf
Ebene
1030 NW B 265 OU Liblar OU Hermülheim E4 Vordringlicher Bedarf
1031 NW B 265 OU Hürth/ Köln-Militärring E 4+N 4 Laufend und fest disponiert
Hermülheim
1032 NW B 266 OU Mechernich/ N2 Vordringlicher Bedarf
Roggendorf
1033 NW B 399 N-OU Düren N 2/4 Vordringlicher Bedarf
NW B 399 N-OU Düren, 1. BA N2
(Westabschnitt)
NW B 399 Mittelabschnitt N2
(Stadt Düren)
NW B 399 N-OU Düren, 3. BA N4
(Ostabschnitt)
1034 NW B 474 AK Dortmund-NW Olfen (B 235) N 2/4 Vordringlicher Bedarf
(A 2)
NW B 474 OU Waltrop (AK Dortmund-NW N 2/4
(A 2) - L 609)
NW B 474 OU Datteln (L 609 - B 235) N2
1035 NW B 474 A 043 OU Dülmen (Nordabschnitt) N3 Vordringlicher Bedarf
1036 NW B 475 OU Lippetal (B 475) N2 Vordringlicher Bedarf
NW B 475 OU Lippetal/ N2
Oestinghausen
NW B 475 OU Lippetal/ N2
Hultrop
1037 NW B 475 Beckum Warendorf N2 Vordringlicher Bedarf
(A 2 - B 64)
NW B 475 OU Beckum- (K 6 - L 792) N2
Neubeckum
NW B 475 OU Ennigerloh- N2
Westkirchen
1038 NW B 475 OU Saerbeck N2 Vordringlicher Bedarf
1039 NW B 477 OU Niederaußem N2 Weiterer Bedarf
1040 NW B 477 Berghein/Rheidt N2 Weiterer Bedarf
1041 NW B 477 OU Rommerskir- und Frixheim N2 Vordringlicher Bedarf
chen/Butzheim
1042 NW B 480 OU Olsberg/ N2 Weiterer Bedarf
Wiemeringhausen
1043 NW B 480 OU Brilon/Alme N3 Weiterer Bedarf
1044 NW B 480 OU Bad Wünnen- N2 Laufend und fest disponiert
berg
1045 NW B 482 Porta Westfalica Weserbrücke E4 Vordringlicher Bedarf
(A 2)
1046 NW B 482 Porta Westfalica (L 780 - L 764) N3 Weiterer Bedarf
1047 NW B 482 Minden Petershagen E4 Weiterer Bedarf
(L 764 - K 6)
1048 NW B 483 OU Schwelm N2 Vordringlicher Bedarf
1049 NW B 484 OU Overath N 2/3 Weiterer Bedarf
1050 NW B 508n Schameder Frankenberg N3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1051 NW B 508n T-OU Kreuztal (Querspange) N3 Vordringlicher Bedarf
3398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
1052 NW B 508n OU Kreuztal- N 2/3 Vordringlicher Bedarf
Ferndorf
1053 NW B 508n OU Hilchenbach N 2/3 Vordringlicher Bedarf
1054 NW B 513 OU Harsewinkel N2 Vordringlicher Bedarf
1055 NW B 516 OU Ense/Ruhne N2 Vordringlicher Bedarf
1056 NW B 525 OU Nottuln N2 Laufend und fest disponiert
1057 NW B 528 S-OU Kamp-Lint- N2 Vordringlicher Bedarf
fort
1058 NW B 611 Vlotho/Exter Löhne/Wittel N2 Laufend und fest disponiert
(A 2 - L 860)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3399
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
Rheinland-Pfalz
1059 RP A 001 AS Kelberg (B 410) AS Adenau (L 10) N4 Vordringlicher Bedarf
1060 RP A 001 AS Adenau (L 10) AS Lommersdorf N 4 Vordringlicher Bedarf
(L 115z) (Anteil RP)
1061 RP A 006 AK Landstuhl AS Kaiserslautern- E 6 Weiterer Bedarf mit
W Planungsrecht
1062 RP A 006 AS Kaisers- AS Kaisers- E6 Laufend und fest disponiert
lautern/W lautern/O
1063 RP A 060 AD Nahetal AS Ingelheim-W E6 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1064 RP A 060 AS Ingelheim-W AS Heidesheim E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
1065 RP A 060 AS Heidesheim AD Mainz E6 Vordringlicher Bedarf
1066 RP A 060 AD Mainz AK Mainz-S E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
RP A 060 AD Mainz AS Mainz-Finthen E6
RP A 060 AS Mainz-Finthen AK Mainz-S E6
1067 RP A 061 LGr. NW/RP AD Sinzig E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
1068 RP A 061 AD Sinzig AS Mendig E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
1069 RP A 061 AS Mendig AK Koblenz E6 Weiterer Bedarf
1070 RP A 061 AK Koblenz AS Rheinböllen E6 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1071 RP A 061 T+R Hunsrück AD Nahetal E6 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1072 RP A 061 AD Nahetal AK Frankenthal E6 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1073 RP A 061 AS Rheinböllen T+R-Anlage E6 Laufend und fest disponiert
Hunsrück
1074 RP A 061 LGr. RP/BW AK Frankenthal E6 Laufend und fest disponiert –
Engpassbeseitigung
1075 RP A 063 AS Klein- AS Saulheim E6 Weiterer Bedarf
Winternheim
1076 RP A 064 Biewertalbrücke E4 Laufend und fest disponiert
1077 RP A 643 AK Schiersteiner Rheinbrücke N 6+E 6 Laufend und fest disponiert
Kreuz Schierstein - AD
Mainz
1078 RP B 008n LGr. NW/RP Altenkirchen N3 Vordringlicher Bedarf
RP B 008n OU Kircheib N3
RP B 008n OU Hasselbach N3
RP B 008n OU Weyerbusch N3
RP B 008n OU Helmenzen N3
1079 RP B 009n OU Nierstein (B 9) N2 Vordringlicher Bedarf
1080 RP B 010 Hinterweidenthal Hauenstein E4 Vordringlicher Bedarf
1081 RP B 010 Hauenstein Wellbachtal (B 48) E 4 Vordringlicher Bedarf
1082 RP B 010 Wellbachtal (B 48) AS Annweiler-O E4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1083 RP B 010 AS Annweiler-O Godramstein E4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1084 RP B 010 Godramstein Landau (A 65) E4 Vordringlicher Bedarf
1085 RP B 010 Wallmersbach Hinterweidenthal E4 Laufend und fest disponiert
1086 RP B 036 B 293 Wörth am Rhein Karlsruhe N4 Vordringlicher Bedarf
(B 9)
3400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
1087 RP B 038 OU Impflingen N2 Laufend und fest disponiert
1088 RP B 041 Steinhardt (L 233) Waldböckelheim E4 Vordringlicher Bedarf
(L 108)
1089 RP B 041 OU Hochstetten- N2 Laufend und fest disponiert
Dhaun
1090 RP B 041n OU Niederbrom- und Rötsweiler N2 Weiterer Bedarf mit
bach-Oberbrom- Planungsrecht
bach
1091 RP B 041n OU Martinstein N2 Vordringlicher Bedarf
1092 RP B 042n OU Leutesdorf (Bahnparallele) N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1093 RP B 047 Südumgehung N 4+E 4 Laufend und fest disponiert
Worms
1094 RP B 048n OU Klingen- N2 Weiterer Bedarf mit
münster Planungsrecht
1095 RP B 048n OU Imsweiler N2 Vordringlicher Bedarf
1096 RP B 049n OU Igel N2 Weiterer Bedarf
1097 RP B 049n OU Trier-Zewen N2 Vordringlicher Bedarf
1098 RP B 050 A 1/A 60 Flughafen E 4+N 4 Laufend und fest disponiert
1099 RP B 051 OU Konz-Könen N2 Laufend und fest disponiert
1100 RP B 051n Westumfahrung N 2/4 Vordringlicher Bedarf
Trier
1101 RP B 051n OU Ayl N2 Vordringlicher Bedarf
1102 RP B 054n B 417 LGr. HE/RP (L 319) Freiendiez N2 Weiterer Bedarf
1103 RP B 054n B 417 LGr. HE/RP (L 319) B 54 N2 Weiterer Bedarf
1104 RP B 054n OU Flacht-Nieder- N2 Vordringlicher Bedarf
neisen
1105 RP B 054n Rennerod Waldmühlen N3 Vordringlicher Bedarf
RP B 054n OU Waldmühlen N2
RP B 054n OU Rennerod N2
1106 RP B 062n OU Mudersbach N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1107 RP B 255 OU Niederahr Ettinghausen- N2 Laufend und fest disponiert
Hahner Kreuz
1108 RP B 255n OU Rothenbach und OU Langen- N3 Weiterer Bedarf mit
hahn Planungsrecht
1109 RP B 256n OU Willroth N2 Vordringlicher Bedarf
1110 RP B 256n OU Gierender N2 Weiterer Bedarf mit
Höhe Planungsrecht
1111 RP B 256n OU Straßenhaus N 2/3 Vordringlicher Bedarf
1112 RP B 266 Bad Neuenahr Bad Neuenahr/O N4 Laufend und fest disponiert
1113 RP B 266n Ahrquerung N4 Vordringlicher Bedarf
1114 RP B 269n OU Birkenfeld N2 Weiterer Bedarf
1115 RP B 270n OU Olsbrücken N2 Vordringlicher Bedarf
1116 RP B 271 OU Kirchheim N2 Laufend und fest disponiert
a.d.W.
1117 RP B 271n Grünstadt Bad Dürkheim N2 Vordringlicher Bedarf
RP B 271n OU Herxheim N2
RP B 271n OU Kallstadt- N2
Ungstein
1118 RP B 327 OU Gödenroth N2 Laufend und fest disponiert
1119 RP B 413n OU Dierdorf N2 Weiterer Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3401
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
1120 RP B 414n OU Kirburg N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1121 RP B 414n OU Nister- N3 Weiterer Bedarf mit
Möhrendorf Planungsrecht
1122 RP B 417n OU Diez N2 Vordringlicher Bedarf
1123 RP B 420n OU Gau-Bickel- N2 Weiterer Bedarf
heim
1124 RP B 420n OU Wörrstadt N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1125 RP B 420n OU Nierstein N2 Weiterer Bedarf mit
(B 420) Planungsrecht
1126 RP B 423n OU Schönenberg- N2 Weiterer Bedarf mit
Kübelberg Planungsrecht
1127 RP B 427 OU Bad Bergza- N2 Laufend und fest disponiert
bern
1128 RP B 427n OU Hinterweiden- N2 Weiterer Bedarf
thal
3402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
Saarland
1129 SL A 001 A1 A 623 N4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1130 SL A 008 AS Merzig/ AS Merzig/ E4 Laufend und fest disponiert
Wellingen Schwemlingen
1131 SL A 623 A 623 A 620 E4 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1132 SL B 051 OU Saarlouis- N2 Vordringlicher Bedarf
Roden
1133 SL B 268 OU Nunkirchen N2 Vordringlicher Bedarf
1134 SL B 269 OU Lebach N2 Vordringlicher Bedarf
1135 SL B 269 OU Saarlouis- N2 Vordringlicher Bedarf
Fraulautern
1136 SL B 269 OU Nalbach N2 Weiterer Bedarf
1137 SL B 423 OU Schwarzen- und OU N2 Vordringlicher Bedarf
bach Schwarzenacker
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3403
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
Sachsen
1138 SN A 014 AS Leipzig-O AD Parthenaue E6 Laufend und fest disponiert
1139 SN A 072 Zwickau Chemnitz E6 Weiterer Bedarf
SN A 072 AS Zwickau-Ost AS Stollberg-West E6
SN A 072 AS Stollberg-West AS Chemnitz-Süd E6
1140 SN A 072 Borna-Nord AD A 38/A 72 E 4+N 4 Laufend und fest disponiert
1141 SN B 002 OU Groitzsch/ N2 Vordringlicher Bedarf
Audigast
1142 SN B 002 Verlegung bei N2 Weiterer Bedarf mit
Zwenkau Planungsrecht
1143 SN B 002 OU Hohenossig N2 Vordringlicher Bedarf
1144 SN B 002 OU Krensitz N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1145 SN B 002 OU Wellaune N2 Vordringlicher Bedarf
1146 SN B 006 OU Kühren N2 Weiterer Bedarf
1147 SN B 006 Verlegung in Dres- N2 Vordringlicher Bedarf
den-Cossebaude
1148 SN B 087n Leipzig (A 14) Löhsten N 2/3/4 Weiterer Bedarf mit
(LGr. SN/BB) Planungsrecht
SN B 087n Leipzig (A 14) Eilenburg N4
SN B 087n Eilenburg w Torgau N3
SN B 087n OU Torgau N3
SN B 087n ö Torgau N2
1149 SN B 092 A 72, AS Plauen- Plauen E4 Weiterer Bedarf mit
Süd Planungsrecht
1150 SN B 094 Reichenbach A 72 E4 Weiterer Bedarf
1151 SN B 094 Verlegung in N2 Weiterer Bedarf
Reichenbach
1152 SN B 095 OU Wiesa/Schön- N2 Vordringlicher Bedarf
feld
1153 SN B 095 OU Thum/Ehren- N 2/3 Weiterer Bedarf mit
friedersdorf Planungsrecht
1154 SN B 095 OU Burkhardts- N2 Weiterer Bedarf mit
dorf Planungsrecht
1155 SN B 096 OU Hoyerswerda N2 Laufend und fest disponiert
1156 SN B 097 OU Ottendorf- N2 Vordringlicher Bedarf
Okrilla mit AS
1157 SN B 098 Riesa A 13 N2 Vordringlicher Bedarf
SN B 098 OU Glaubitz N2
SN B 098 OU Wildenhain N2
SN B 098 OU Quersa N2
SN B 098 OU Schönfeld N2
1158 SN B 098 OU Thiendorf N2 Weiterer Bedarf
1159 SN B 101 Verlegung in Aue N2 Weiterer Bedarf
(S 255)
1160 SN B 101 OU Scheibenberg N2 Weiterer Bedarf
1161 SN B 101 OU Schlettau und OU Annaberg- N 2 Weiterer Bedarf mit
Buchholz Planungsrecht
3404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
1162 SN B 101 OU Wolkenstein N 2/3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
SN B 101 Verlegung s Wol- N 2/3
kenstein
SN B 101 OU Wolkenstein/ N2
Gehringswalde
1163 SN B 101 Verlegung in N2 Weiterer Bedarf mit
Priestewitz Planungsrecht
1164 SN B 101 OU Brand-Erbis- N2 Weiterer Bedarf mit
dorf Planungsrecht
1165 SN B 101 Brand-Erbisdorf Freiberg E4 Weiterer Bedarf
1166 SN B 101 B173 OU Freiberg N 2/3 Vordringlicher Bedarf
1167 SN B 101 Neu-/Ausbau süd- N2 Vordringlicher Bedarf
lich Siebenlehn
1168 SN B 107 TOU Colditz mit Neubau N2 Weiterer Bedarf
Muldebrücke
1169 SN B 107 OU Trebsen N2 Weiterer Bedarf
1170 SN B 107 OU Grimma (3. BA) N2 Laufend und fest disponiert
1171 SN B 115 OU Krauschwitz N2 Vordringlicher Bedarf
1172 SN B 156 OU Malschwitz/ N2 Vordringlicher Bedarf
Niedergurig
1173 SN B 156 OU Bluno N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1174 SN B 169 OU Bad Schlema E4 Weiterer Bedarf
1175 SN B 169 OU Greifendorf N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1176 SN B 169 A 14, AS Döbeln- Salbitz N3 Vordringlicher Bedarf
Nord
1177 SN B 169 Salbitz B6 N3 Vordringlicher Bedarf
1178 SN B 169 OU Lichtensee N2 Weiterer Bedarf
1179 SN B 169 OU Göltzschtal N2 Laufend und fest disponiert
1180 SN B 172 OU Pirna N 2/4 Vordringlicher Bedarf
1181 SN B 173 Plauen A 72, AS Plauen- E4 Vordringlicher Bedarf
Ost
1182 SN B 173 OU Oederan N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1183 SN B 173 OU Flöha (2. BA) N2 Laufend und fest disponiert
1184 SN B 174 B 107 Reitzenhain A 4, AS Chemnitz- N 2/3/4 Vordringlicher Bedarf
Ost
SN B 174 OU Großolbersdorf/ N3
Hohndorf
SN B 107 Südverbund Ebersdorf N 3/4
Chemnitz
SN B 107 Ebersdorf A 4 AS Chemnitz Ost N 3
SN B 174 Reitzenhain N2
1185 SN B 175 OU Waldenburg (2. BA) N2 Weiterer Bedarf
1186 SN B 175 OU Rochlitz N2 Weiterer Bedarf
1187 SN B 175 Ausbau w E4 Vordringlicher Bedarf
Glauchau
1188 SN B 178 Zittau Niederoderwitz N3 Laufend und fest disponiert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3405
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
1189 SN B 178 Nostitz A4 N3 Laufend und fest disponiert
1190 SN B 180 OU Oberlungwitz N2 Vordringlicher Bedarf
1191 SN B 180 Verlegung bei N2 Weiterer Bedarf mit
Thalheim Planungsrecht
1192 SN B 181 Neu-/Ausbau w N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
Leipzig
1193 SN B 182 OU Strehla N2 Vordringlicher Bedarf
1194 SN B 183 OU Bad Düben N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1195 SN B 186 Verlegung westl. N2 Vordringlicher Bedarf
Markranstädt
1196 SN B 282 OU Syrau N2 Weiterer Bedarf
3406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
Sachsen-Anhalt
1197 ST A 014 AS Dahlenwars- Wittenberge N4 Vordringlicher Bedarf
leben (LGr. ST/BB)
1198 ST A 014 Wolmirstedt Lüderitz N4 Laufend und fest disponiert
1199 ST A 143 AS Halle/Neustadt AD Halle-N N4 Laufend und fest disponiert
1200 ST B 001 OU Burg N3 Vordringlicher Bedarf
1201 ST B 001 OU Genthin N2 Weiterer Bedarf
1202 ST B 002 OU Giebelroth N2 Weiterer Bedarf
1203 ST B 002 OU Droßdorf N2 Weiterer Bedarf
1204 ST B 002 O-OU Wittenberg N2 Laufend und fest disponiert
1205 ST B 002 B 100 OU Eutzsch N2 Laufend und fest disponiert
1206 ST B 006 AS Großkugel (A 9) Halle/Bruckdorf N2 Vordringlicher Bedarf
ST B 006 OU Großkugel N2
ST B 006 OU Gröbers N2
ST B 006 OU Bruckdorf N2
1207 ST B 006n AS B 6n (A 9) B 184 N4 Vordringlicher Bedarf
1208 ST B 006n OU Bernburg A9 N 2/4 Laufend und fest disponiert
1209 ST B 007 OU Kretzschau Döschwitz (B 180) N2 Weiterer Bedarf
1210 ST B 027 TOU Hüttenrode N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1211 ST B 071 OU Estedt N2 Vordringlicher Bedarf
1212 ST B 071 OU Kakerbeck N3 Weiterer Bedarf
1213 ST B 071 OU Mahlsdorf N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1214 ST B 071n OU Letzlingen N 2/3 Weiterer Bedarf
1215 ST B 071n A 14 Haldensleben N3 Vordringlicher Bedarf
1216 ST B 079 OU Athenstedt N2 Weiterer Bedarf
1217 ST B 079 OU Halberstadt - N2 Laufend und fest disponiert
Harsleben
1218 ST B 080 OU Aseleben N 2+N 4 Vordringlicher Bedarf
1219 ST B 081 OU Blankenburg N2 Weiterer Bedarf
1220 ST B 081 Halberstadt AS Heimburg (B 6n) E 4 Weiterer Bedarf
1221 ST B 081 OU Halberstadt N3 Vordringlicher Bedarf
1222 ST B 085 OU Kelbra-Berga N2 Weiterer Bedarf
1223 ST B 086 OU Mansfeld N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1224 ST B 087 B 180 OU Wethau N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1225 ST B 087 OU Weißenfels N2 Vordringlicher Bedarf
(Südtangente)
1226 ST B 087 Naumburg LGr. ST/TH N2 Vordringlicher Bedarf
ST B 087 OU Naumburg N2
ST B 087 OU Bad Kösen N2
ST B 087 OU Taugwitz/ OU Gernstedt N2
OU Poppel
ST B 087 OU Eckartsberga N2
1227 ST B 091 OU Naundorf N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1228 ST B 091 OU Deuben N2 Weiterer Bedarf
1229 ST B 091 OU Theißen N2 Laufend und fest disponiert
1230 ST B 107 OU Oranienbaum N2 Vordringlicher Bedarf
1231 ST B 107 OU Jerichow N2 Vordringlicher Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3407
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
1232 ST B 107 OU Sandau N2 Weiterer Bedarf
1233 ST B 180 OU Naumburg N2 Weiterer Bedarf
1234 ST B 180 OU Farnstädt N 2/3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1235 ST B 180 OU Aschersleben/ Quenstedt N2 Vordringlicher Bedarf
Süd
1236 ST B 181 OU Zöschen- Merseburg N3 Vordringlicher Bedarf
Wallendorf
1237 ST B 183 OU Bitterfeld N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1238 ST B 183 OU Gnetsch N2 Weiterer Bedarf
1239 ST B 183 OU Prosigk N2 Vordringlicher Bedarf
1240 ST B 184 OU Roßlau/Tornau N2 Vordringlicher Bedarf
1241 ST B 184 OU Zerbst N 2/3 Weiterer Bedarf
1242 ST B 184 OU Wahlitz/ und OU N 2/3 Vordringlicher Bedarf
OU Menz/OU Heyrothsberge
Königsborn
1243 ST B 185 OU Mosigkau N2 Weiterer Bedarf
1244 ST B 185 OU Köthen N2 Weiterer Bedarf
1245 ST B 185 OU Ballenstedt N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1246 ST B 187 OU Holzdorf N2 Weiterer Bedarf
1247 ST B 187 OU Jessen Mühlanger N3 Vordringlicher Bedarf
1248 ST B 187 AS Coswig Wittenberg N 2/3 Vordringlicher Bedarf
ST B 187 OU Coswig - Griebo N 2/3
ST B 187 NOU Wittenberg N 2/3
1249 ST B 187a OU Aken N2 Weiterer Bedarf
(mit Elbquerung)
1250 ST B 188 OU Kloster Neu- und OU Hottendorf N 2 Weiterer Bedarf mit
endorf/OU Jäve- Planungsrecht
nitz
1251 ST B 188 OU Miesterhorst N2 Vordringlicher Bedarf
1252 ST B 188 OU Oebisfelde N2 Vordringlicher Bedarf
(2. BA)
1253 ST B 190n LGr. ST/NI A 14 N3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1254 ST B 244 OU Wernigerode N2 Vordringlicher Bedarf
1255 ST B 246 B 246a OU Wanzleben N 2/3 Vordringlicher Bedarf
1256 ST B 246a OU Möckern N2 Weiterer Bedarf
1257 ST B 246a OU Alten- N2 Weiterer Bedarf
weddingen
3408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
Schleswig-Holstein
1258 SH A 007 LGr. SH/HH AD Bordesholm E6 Laufend und fest disponiert
1259 SH A 020 Glückstadt (B 431) Hohenfelde (A 23) N4 Vordringlicher Bedarf
1260 SH A 020 Drochtersen Glückstadt (B 431) N 4 Vordringlicher Bedarf
(Trog Süd)
1261 SH A 020 NW-Umfahrung N4 Vordringlicher Bedarf
Hamburg
SH A 020 Hohenfelde (A 23) L 114 N4
SH A 020 L 114 AK A 20/A 7 N4
1262 SH A 020 Weede A7 N4 Laufend und fest disponiert
1263 SH A 021 AK Bargteheide AK Schwarzenbek E 4 Vordringlicher Bedarf
(A 21/A 24)
1264 SH A 021 AK Schwarzenbek AD Geesthacht N4 Weiterer Bedarf mit
(A 24) (A 25) Planungsrecht
1265 SH A 021 AD Geesthacht AS Rönne N 4+E 4 Weiterer Bedarf mit
(A 25) Planungsrecht
1266 SH A 021 Kiel (mit An- Stolpe E4 Laufend und fest disponiert
schluss B 76)
1267 SH A 023 AS Tornesch AS Eidelstedt E6 Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung
1268 SH A 023 AS Itzehoe-S AS Itzehoe-N E4 Laufend und fest disponiert
1269 SH A 025n B 005 OU Geesthacht N 2/4 Vordringlicher Bedarf
1270 SH B 005 OU Lauenburg N2 Vordringlicher Bedarf
Nord
1271 SH B 005 OU Hattstedt Bredstedt N2 Vordringlicher Bedarf
1272 SH B 199 OU Handewitt N 2/4 Vordringlicher Bedarf
1273 SH B 202 Südspange Kiel N4 Vordringlicher Bedarf
1274 SH B 202 OU Tating N2 Vordringlicher Bedarf
1275 SH B 206 N-OU Itzehoe N2 Vordringlicher Bedarf
1276 SH B 207 Puttgarden Heiligenhafen-Ost E 4 Laufend und fest disponiert
1277 SH B 208 OU Ratzeburg N2 Vordringlicher Bedarf
1278 SH B 209 OU Schwarzenbek N2 Vordringlicher Bedarf
SH B 209 OU Schwarzenbek 2. BA N2
(B 404 bis K 17)
SH B 209 OU Schwarzenbek 3. BA N2
(K 17 bis B 209)
1279 SH B 209 OU Lauenburg-O (B 209 - B 5) N2 Vordringlicher Bedarf
1280 SH B 431 OU Glückstadt N2 Vordringlicher Bedarf
1281 SH B 431 Verlegung in N2 Vordringlicher Bedarf
Wedel
1282 SH B 502 Ostuferentlas- N4 Weiterer Bedarf
tungsstraße Kiel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3409
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
Thüringen
1283 TH A 004 ö AS Wildeck - w AS Wommen E6 Weiterer Bedarf
Obersuhl
1284 TH A 004 A 009 Ausbau Herms- KN Laufend und fest disponiert
dorfer Kreuz
1285 TH A 004 Herleshausen Gotha E6 Laufend und fest disponiert
1286 TH A 009 AS Lederhose LGr. TH/BY E6 Laufend und fest disponiert
1287 TH B 004 OU Ilfeld N2 Weiterer Bedarf
1288 TH B 004 OU Niedersachs- N2 Weiterer Bedarf mit
werfen Planungsrecht
1289 TH B 004 OU Nordhausen N2 Vordringlicher Bedarf
1290 TH B 004 Sundhäuser Berge E4 Vordringlicher Bedarf
1291 TH B 004 Andislebener Abzweig B 249 N2 Vordringlicher Bedarf
Kreuz
TH B 004 OU Gebesee N2
TH B 004 OU Straußfurt N2
TH B 004 OU Greußen N2
1292 TH B 004n OU Neuhaus a. R. N2 Weiterer Bedarf
1293 TH B 007 OU Großstöbnitz N2 Weiterer Bedarf
1294 TH B 007 B 180 Frohburg (A 72) Zeitz (A 9) N2 Vordringlicher Bedarf
TH B 007 Verlegung n N2
Frohburg
TH B 007 Altenburg LGr. TH/SN N2
TH B 007 B 180 Altenburg Rositz N2
1295 TH B 007 OU Meuselwitz N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1296 TH B 007 OU Tüttleben N2 Vordringlicher Bedarf
1297 TH B 007 Gotha Siebleben N3 Vordringlicher Bedarf
1298 TH B 007 OU Weimar-Ost N2 Vordringlicher Bedarf
1299 TH B 007 Nohra Weimar N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
1300 TH B 007 Mönchenholz- Nohra N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
hausen
1301 TH B 019 Fambach Barchfeld E4 Weiterer Bedarf
1302 TH B 019 B 87n OU Meiningen E4 Weiterer Bedarf
1303 TH B 019 OU Stockhausen N3 Weiterer Bedarf
1304 TH B 019 Wilhelmsthal Eisenach N 2/3 Weiterer Bedarf
1305 TH B 019 OU Etterwinden N3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1306 TH B 019 B 088 Wutha-Farnroda N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1307 TH B 019 OU Meiningen N 3/4 Vordringlicher Bedarf
1308 TH B 019 OU Wasungen N 2/3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1309 TH B 062 OU Zella-Mehlis N2 Weiterer Bedarf
1310 TH B 062 B 019 B 62/B 19 OU Bad und B 19 N2 Laufend und fest disponiert
Salzungen OU Witzelroda
(4. und 5. BA)
1311 TH B 084 Behringen Reichenbach N 2/3 Vordringlicher Bedarf
1312 TH B 084 OU Bad Langen- N2 Vordringlicher Bedarf
salza-Ost
1313 TH B 084 OU Marksuhl N2 Weiterer Bedarf
1314 TH B 085 OU Buttelstedt N2 Vordringlicher Bedarf
1315 TH B 085 OU Bad Berka N2 Weiterer Bedarf
3410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
1316 TH B 085 OU Teichel N2 Weiterer Bedarf
1317 TH B 085 OU Pflanzwirbach N2 Weiterer Bedarf
1318 TH B 085 Schwarza Saalfeld E4 Vordringlicher Bedarf
1319 TH B 086 OU Bad Franken- N2 Vordringlicher Bedarf
hausen
1320 TH B 086 OU Oldisleben N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1321 TH B 087n Meiningen LGr. TH/HE N3 Weiterer Bedarf
(bzw. B 278)
TH B 087n Melkers Walldorf N3
TH B 087n Herpf Stepfershausen N3
TH B 087n OU Oberkatz N3
TH B 087n OU Kaltennordheim N3
TH B 087n OU Diedorf N3
1322 TH B 088 Spange Nauendorf N2 Vordringlicher Bedarf
1323 TH B 088 OU Großeuters- N3 Weiterer Bedarf mit
dorf Planungsrecht
1324 TH B 088 OU Camburg N2 Weiterer Bedarf
1325 TH B 088 OU Schwarza Süd N2 Vordringlicher Bedarf
1326 TH B 088 OU Gehren Pennewitz N2 Weiterer Bedarf
1327 TH B 088 OU Uhlstädt N2 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1328 TH B 088 Ostanbindung Kirchhasel N 2/3 Vordringlicher Bedarf
Rudolstadt
1329 TH B 088 OU Rothenstein N2 Laufend und fest disponiert
1330 TH B 088 OU Zeutsch N2 Laufend und fest disponiert
1331 TH B 089 Eisfeld Hildburghausen N3 Weiterer Bedarf
TH B 089 OU Harras N3
TH B 089 OU Hildburghausen N3
1332 TH B 090n Traßdorf (A 71) Nahwinden N2 Laufend und fest disponiert
1333 TH B 092 OU Wolfsgefährt N3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1334 TH B 094 OU Zeulenroda N2 Weiterer Bedarf
1335 TH B 094 OU Schleiz N3 Weiterer Bedarf mit
Planungsrecht
1336 TH B 175 OU Burkersdorf N3 Vordringlicher Bedarf
1337 TH B 175 OU Frießnitz N3 Vordringlicher Bedarf
1338 TH B 175 OU Großebersdorf N3 Vordringlicher Bedarf
1339 TH B 176 OU Sömmerda- N2 Weiterer Bedarf
West
1340 TH B 176 OU Gräfentonna N3 Vordringlicher Bedarf
1341 TH B 176 OU Kölleda N2 Weiterer Bedarf
1342 TH B 180 Altenburg-West N2 Vordringlicher Bedarf
(B 180)
1343 TH B 180 Altenburg Gößnitz (B 93) N2 Weiterer Bedarf
1344 TH B 243 OU Holbach N3 Vordringlicher Bedarf
1345 TH B 243 OU Günzerode N3 Vordringlicher Bedarf
1346 TH B 243 OU Mackenrode N3 Laufend und fest disponiert
1347 TH B 247 OU Kallmerode N3 Vordringlicher Bedarf
1348 TH B 247 OU Mühlhausen N3 Vordringlicher Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3411
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
1349 TH B 247 OU Höngeda N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
1350 TH B 247 OU Großengottern N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
1351 TH B 247 Ferna Teistungen N2 Vordringlicher Bedarf
1352 TH B 247 Gotha A4 E4 Weiterer Bedarf
1353 TH B 247 A4 OU Schwabhausen N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
1354 TH B 247 OU Schwab- Spange Nauendorf E 4 Weiterer Bedarf
hausen
1355 TH B 249 OU Mühlhausen N2 Vordringlicher Bedarf
1356 TH B 249 Grabe Körner N2 Weiterer Bedarf
1357 TH B 281 OU Pößneck N3 Weiterer Bedarf
1358 TH B 281 Rockendorf Krölpa N3 Vordringlicher Bedarf
1359 TH B 281 OU Saalfeld N2 Vordringlicher Bedarf
1360 TH B 281 Lichte Reichmannsdorf N3 Weiterer Bedarf“.
3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3413
Gesetz
über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
(Filmförderungsgesetz – FFG)*
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 22 Bestellung der Mitglieder der Kommission für Produk-
tions- und Drehbuchförderung und der Kommission für
Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung
Inhaltsübersicht
§ 23 Bestellung der Mitglieder der Kommission für Kinoför-
Kapitel 1 derung
Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt § 24 Verbot der Personenidentität, Abberufung, Neubestellung
§ 1 Filmförderungsanstalt § 25 Geschäftsordnung, Befangenheit
§ 2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt § 26 Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung
§ 3 Aufgabenerfüllung § 27 Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung
§ 4 Dienstleistungen für andere Einrichtungen § 28 Verfahren zur Besetzung der Kommission für Produk-
tions- und Drehbuchförderung und der Kommission für
Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung
Kapitel 2
§ 29 Kommission für Kinoförderung
Organe, Förderkommissionen § 30 Weitere Förderkommissionen
Abschnitt 1 § 31 Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommis-
sionen
Organe
§ 5 Organe der Filmförderungsanstalt
Kapitel 3
Abschnitt 2 Satzung, Haushalt, Aufsicht
Verwaltungsrat
§ 32 Satzung
§ 6 Zusammensetzung
§ 33 Wirtschaftsplan
§ 7 Berufung, Amtszeit
§ 34 Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 8 Aufgaben, Satzung, Richtlinien
§ 35 Rücklagen
§ 9 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Einberufung, Rechte, Ge-
§ 36 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen
schäftsordnung
§ 37 Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung
§ 10 Ausschüsse
§ 38 Aufsicht
§ 11 Befangenheit
Abschnitt 3 Kapitel 4
Präsidium
Förderung – Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Vorsitz, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung
§ 13 Aufgaben, Rechte Abschnitt 1
§ 14 Beschlussfähigkeit, Verfahren, Befangenheit
Zweckbindung
Abschnitt 4 der Fördermittel, Begriffsbestimmungen
Vorstand § 39 Zweckbindung der Fördermittel
§ 15 Bestellung, Amtsdauer, Geschäftsordnung § 40 Begriffsbestimmungen
§ 16 Aufgaben, Rechte
§ 17 Förderentscheidungen Abschnitt 2
§ 18 Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands
§ 19 Entscheidungen zu Sperrfristen Allgemeine Fördervoraussetzungen
§ 41 Filmbezogene allgemeine Fördervoraussetzungen
Abschnitt 5
§ 42 Internationale Koproduktionen
Förderkommissionen § 43 Internationale Kofinanzierungen
§ 20 Ständige Förderkommissionen § 44 Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und
§ 21 Vorschläge für die Besetzung der Kommission für Pro- Kofinanzierungen
duktions- und Drehbuchförderung und der Kommission § 45 Fördervoraussetzungen bei internationalen Kofinanzie-
für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung rungen
§ 46 Nicht förderfähige Filme
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen § 47 Barrierefreie Fassung
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- § 48 Herstellung der Kopien
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 § 49 Archivierung
vom 17.9.2015, S. 1). § 50 Ausschluss von Personen von der Förderung
3414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Abschnitt 3 § 81 Art und Höhe
Bescheinigung des Bundesamtes § 82 Antrag
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle § 83 Zuerkennung
§ 51 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und § 84 Verwendung
Ausfuhrkontrolle § 85 Besondere Verwendungsmöglichkeiten
§ 52 Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für § 86 Bürgschaften
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle § 87 Begonnene Maßnahmen
§ 88 Auszahlung
Abschnitt 4
§ 89 Schlussprüfung
Sperrfristen § 90 Rückzahlungspflicht
§ 53 Regelmäßige Sperrfristen
§ 54 Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen Kapitel 6
§ 55 Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen Referenzförderung für
§ 56 Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme
§ 57 Verletzung der Sperrfristen § 91 Referenzförderung
§ 58 Ermächtigung des Verwaltungsrats § 92 Erfolge bei Festivals und Preise
§ 93 Förderart, Verteilung der Referenzpunkte
Kapitel 5
§ 94 Antrag
Förderung der Filmproduktion § 95 Zuerkennung
Abschnitt 1 § 96 Verwendung
Projektfilmförderung § 97 Auszahlung
§ 98 Schlussprüfung
§ 59 Förderhilfen
§ 99 Rückzahlung
§ 60 Art und Höhe, Mindestförderquote
§ 61 Auswahl von Vorhaben
Kapitel 7
§ 62 Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen
§ 63 Eigenanteil des Herstellers Förderung von
Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung
§ 64 Ausnahmen beim Eigenanteil
§ 65 Bürgschaften Abschnitt 1
§ 66 Antrag D r e h b u c h - u n d Tr e a t m e n t f ö r d e r u n g
§ 67 Bewilligung § 100 Förderhilfen
§ 68 Förderzusage, Form § 101 Förderart, Auswahl von Vorhaben
§ 69 Auszahlung § 102 Antrag
§ 70 Schlussprüfung § 103 Verwendung
§ 71 Tilgung des Darlehens § 104 Auszahlung
§ 72 Sonstige Rückzahlungspflicht § 105 Schlussprüfung
§ 106 Rückzahlung
Abschnitt 2
Referenzfilmförderung Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Förderung der Drehbuchfortentwicklung
Referenzfilmförderung für programmfüllende Filme § 107 Förderhilfen
§ 73 Förderhilfen, Referenzpunkte § 108 Förderart, Auswahl von Vorhaben
§ 74 Zuschauererfolg § 109 Antrag
§ 75 Erfolge bei Festivals und Preise § 110 Sachverständige Begleitung
§ 111 Verwendung
Unterabschnitt 2 § 112 Auszahlung
Referenzfilmförderung für Dokumentar-, Kinder-, § 113 Schlussprüfung, Rückzahlung
Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten § 114 Ermächtigung des Verwaltungsrats
§ 76 Förderhilfen, Referenzpunkte
§ 77 Zuschauererfolg Kapitel 8
§ 78 Erfolge bei Festivals und Preise Förderung des Absatzes
Abschnitt 1
Unterabschnitt 3
Projektförderung für
Filme aus Mitgliedstaaten
Ver l e i h - u n d Ve r t r i eb s u nt e r ne hm en
der Europäischen Union oder aus
sowie Unternehmen der Videowirtschaft
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz § 115 Förderhilfen
§ 79 Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Euro- § 116 Verwendung für den Verleih und Vertrieb
päischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat § 117 Verwendung für den Videoabsatz
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 118 Art und Höhe
oder aus der Schweiz § 119 Auswahl von Vorhaben
§ 120 Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen und aus-
Unterabschnitt 4 ländischen Filmen
Verfahren, Art und Höhe der Förderung § 121 Antrag
§ 80 Verteilung der Referenzpunkte § 122 Bewilligung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3415
§ 123 Auszahlung Unterabschnitt 3
§ 124 Schlussprüfung Filmabgabe der
§ 125 Tilgung des Darlehens Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
§ 126 Sonstige Rückzahlungspflicht § 154 Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstal-
ter
Abschnitt 2 § 155 Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernseh-
programme privaten Rechts
R e f e ren z f ö rd e r u ng f ür Ver le i hu nt e r ne hm en
§ 156 Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen und
§ 127 Förderhilfen, Referenzpunkte der Programmvermarkter
§ 128 Art der Förderhilfe, Antrag § 157 Medialeistungen
§ 129 Zuerkennung § 158 Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Pro-
§ 130 Verwendung grammvermarkter
§ 131 Auszahlung
§ 132 Begonnene Maßnahmen Abschnitt 2
§ 133 Schlussprüfung, Rückzahlung Ver w e n d u n g d e r E i n n a h m e n
§ 159 Aufteilung der Einnahmen auf die Förderarten
Kapitel 9 § 160 Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und
Kinoförderung Programmvermarkter
§ 161 Ermächtigung des Verwaltungsrats
Abschnitt 1 § 162 Verwendung von Tilgungen
Kinoprojektförderung § 163 Verwendung von Rücklagen, Überschüssen und nicht
verbrauchten Haushaltsmitteln
§ 134 Förderhilfen
§ 135 Art und Höhe Kapitel 12
§ 136 Erlass von Restschulden
Auskunftspflichten und Datenverwendung
§ 137 Auswahl von Projekten
§ 164 Auskünfte
§ 165 Zeitpunkt und Form der Meldepflicht
Abschnitt 2
§ 166 Kontrolle der gemeldeten Daten
Kinoreferenzförderung § 167 Schätzung
§ 138 Förderhilfen § 168 Übermittlung und Veröffentlichung von Daten
§ 139 Art und Höhe, Verteilung der Referenzpunkte § 169 Förderbericht
Abschnitt 3 Kapitel 13
Ve r f a h r e n Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 140 Antrag § 170 Übergangsregelungen
§ 141 Zuerkennung der Kinoreferenzförderung § 171 Beendigung der Filmförderung
§ 142 Auszahlung § 172 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 143 Verwendung der Kinoreferenzförderung
§ 144 Schlussprüfung, Rückzahlung Kapitel 1
Rechtsform und
Kapitel 10 Aufgaben der Filmförderungsanstalt
Unterstützung der
Digitalisierung des deutschen Filmerbes §1
§ 145 Vorgaben für Richtlinie Filmförderungsanstalt
(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit
Kapitel 11
tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deut-
Finanzierung, Verwendung der Mittel schen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische
Abschnitt 1
Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für
seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine
Finanzierung bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentli-
Unterabschnitt 1 chen Rechts.
Allgemeine Vorschriften (2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.
§ 146 Filmabgabe
§2
§ 147 Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander
§ 148 Erhebung der Filmabgabe Aufgaben der Filmförderungsanstalt
§ 149 Fälligkeit Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,
§ 150 Begriffsbestimmung Kinofilm 1. Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
und zur Verbesserung der Struktur der deutschen
Unterabschnitt 2 Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzufüh-
Filmabgabe der Kinos und der Videowirtschaft ren;
§ 151 Filmabgabe der Kinos 2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirt-
§ 152 Filmabgabe der Videoprogrammanbieter schaft in Deutschland unter Berücksichtigung öko-
§ 153 Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten logischer Belange zu unterstützen, insbesondere
3416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
durch Maßnahmen zur Marktforschung, zur Be- Behörden und öffentlich-rechtliche Einrichtungen, für
kämpfung der Verletzung von Urheber- und Leis- andere Filmfördereinrichtungen sowie für sonstige
tungsschutzrechten und zur Filmbildung junger branchennahe Einrichtungen durchführen. Dies gilt
Menschen; auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens,
3. die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik
Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu Deutschland in internationalen und supranationalen Or-
unterstützen; ganisationen ergeben.
4. die internationale Orientierung des deutschen Film-
Kapitel 2
schaffens und die Grundlagen für die Verbreitung
und marktgerechte Auswertung des deutschen Organe, Förderkommissionen
Films im Inland und seine wirtschaftliche und kultu-
relle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern; Abschnitt 1
5. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen Organe
zu unterstützen;
6. die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft §5
und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des Organe der Filmförderungsanstalt
deutschen Kinofilms zu unterstützen;
Organe der Filmförderungsanstalt sind
7. die Bundesregierung in zentralen Fragen der Be-
lange des deutschen Films zu beraten, insbesondere 1. der Verwaltungsrat,
im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft 2. das Präsidium und
und auf die Harmonisierung der Maßnahmen auf
3. der Vorstand.
dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europä-
ischen Union;
Abschnitt 2
8. auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmför-
derung des Bundes und der Länder hinzuwirken und Verwaltungsrat
9. darauf hinzuwirken, dass in der Filmwirtschaft einge-
§6
setztes Personal zu sozialverträglichen Bedingun-
gen beschäftigt wird. Zusammensetzung
Die Filmförderungsanstalt wirkt bei der Wahrnehmung (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern.
ihrer Aufgaben auf die Belange der Geschlechterge- Die Mitglieder werden wie folgt benannt:
rechtigkeit hin. 1. drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
§3 2. zwei Mitglieder durch den Bundesrat,
Aufgabenerfüllung 3. zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zu-
ständige oberste Bundesbehörde,
(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen
nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9. 4. drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,
(2) Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die 5. je ein Mitglied durch
Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 sowie a) die Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde Deutscher
nach Maßgabe des Kapitels 10 insbesondere auch För- Filmkunsttheater e. V. und
derhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung
b) den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,
von Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9 be-
treffen. 6. zwei Mitglieder durch den Verband der
Filmverleiher e. V.,
(3) Die Filmförderungsanstalt darf sich zur Erfüllung
ihrer Aufgaben an anderen Einrichtungen beteiligen, 7. zwei Mitglieder durch den Bundesverband audiovi-
wenn die für Kultur und Medien zuständige oberste suelle Medien e. V.,
Bundesbehörde dem zustimmt. Sie beteiligt sich insbe- 8. ein Mitglied durch den Interessenverband des Vi-
sondere an der zentralen Dienstleistungsorganisation deo- und Medienfachhandels in Deutschland e. V.,
der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung
des deutschen Films sowie an dem Netzwerk für Film- 9. ein Mitglied, gemeinsam durch den ANGA Verband
und Medienkompetenz. Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V., den eco – Ver-
band der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bundes-
(4) Die Filmförderungsanstalt darf zur Erfüllung ihrer verband Informationswirtschaft, Telekommunika-
Aufgaben zwei- und mehrseitige Kooperationsverein- tion und neue Medien e. V.,
barungen mit den für die Filmförderung zuständigen
Stellen anderer Staaten und mit den Filmfördereinrich- 10. je ein Mitglied durch
tungen der Länder abschließen, um deutsch-ausländi- a) die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtli-
sche Filmprojektentwicklungen zu unterstützen. chen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik
Deutschland und
§4 b) die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites
Dienstleistungen für andere Einrichtungen Deutsches Fernsehen“,
Die Filmförderungsanstalt darf gegen Erstattung der 11. zwei Mitglieder durch den Verband Privater Rund-
Kosten Maßnahmen der Film- und Medienförderung für funk und Telemedien e. V.,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3417
12. drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produ- förderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt
zenten – Film & Fernsehen e. V., der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien
13. je ein Mitglied durch nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Filmförde-
rungsanstalt nach Maßgabe des Absatzes 4.
a) die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V.
und (2) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten
sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlas-
b) die AG Kurzfilm, tung des Vorstands und des Präsidiums. § 109 Absatz 3
14. je ein Mitglied durch der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
a) den Bundesverband Regie e. V. und Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung
über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberech-
b) den Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,
tigt. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatz-
15. ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmpro- ansprüche.
duzenten e. V.,
(3) Der Verwaltungsrat kann, soweit dies nicht in
16. ein Mitglied durch den Verband Technischer Be- diesem Gesetz geregelt ist, insbesondere die folgenden
triebe für Film und Fernsehen e. V., Anforderungen durch Richtlinien regeln:
17. ein Mitglied, gemeinsam durch die Vereinte Dienst- 1. an die Anträge nach diesem Gesetz und die ihnen
leistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen beizufügenden Unterlagen,
Journalistenverband e. V.,
2. an die Antragsfristen,
18. ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,
3. an die Auszahlung von Förderhilfen,
19. ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmex-
4. an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnach-
porteure e. V.,
weise sowie
20. je ein Mitglied durch
5. an die jeweils in der Förderung anerkennungsfähigen
a) die evangelische Kirche und Kosten und die Tilgungsbestimmungen.
b) die katholische Kirche. Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen spar-
Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das samer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.
Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Or- (4) Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach
ganisation über. diesem Gesetz und die Satzung der Filmförderungs-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 3 anstalt gemäß § 32 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
bis 7 sowie 10 bis 14 muss jeweils mindestens eine der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mit-
Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. glieder. Die Richtlinien und die Satzung bedürfen der
Für die Besetzung des Verwaltungsrats gilt § 5 Absatz 2 Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen
in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Ab- obersten Bundesbehörde. Für Änderungen der Richt-
satz 2 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes ent- linien und der Satzung gelten die Sätze 1 und 2 ent-
sprechend, soweit das Bundesgremienbesetzungsge- sprechend.
setz nicht unmittelbar anzuwenden ist. (5) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des
(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mit- Verwaltungsrats entscheidet der Verwaltungsrat. Ent-
glied benannt. scheidungen über Widersprüche, mit denen die ange-
(4) Die benennungsberechtigten Organisationen und griffene Entscheidung ganz oder teilweise geändert
Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichti- wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die ange-
gen Grundes die Benennung widerrufen und eine an- griffene Entscheidung zu treffen ist. Wird diese Mehr-
dere Person benennen. Die Benennung eines von heit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen.
mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mit-
glieds kann nur von den zuständigen Organisationen §9
gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied Vorsitz, Beschlussfähigkeit,
oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird Einberufung, Rechte, Geschäftsordnung
für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt. (1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellver-
§7 tretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vor-
Berufung, Amtszeit sitzenden.
(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn min-
Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungs- destens 19 Mitglieder anwesend sind.
rats und die stellvertretenden Mitglieder des Verwal- (3) Der Verwaltungsrat beschließt, soweit in diesem
tungsrats für fünf Jahre. Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, mit einfacher
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
des Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen Stimme der oder des Vorsitzenden.
nicht gebunden. (4) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen von sieben
seiner Mitglieder oder des Präsidiums unverzüglich ein-
§8 zuberufen.
Aufgaben, Satzung, Richtlinien (5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsord-
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grund- nung, in der auch die Arbeit der Ausschüsse gemäß
sätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Film- § 10 geregelt wird. Die Geschäftsordnung bedarf der
3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen und
obersten Bundesbehörde. Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organi-
sationen.
§ 10 Für die Besetzung des Präsidiums gilt § 5 Absatz 2 in
Ausschüsse Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2
(1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, des Bundesgremienbesetzungsgesetzes entsprechend,
wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mit- soweit das Bundesgremienbesetzungsgesetz nicht un-
glieder zustimmt. Jeder Ausschuss besteht aus fünf mittelbar anzuwenden ist.
bis 15 Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern (3) Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die
des Verwaltungsrats. Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat benannt
(2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Ver- oder gewählt.
waltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie (4) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine stell-
berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig. vertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden
Vorsitzenden.
§ 11 (5) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Befangenheit Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch
(1) Steht ein Mitglied des Verwaltungsrats zu einem die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-
Dritten in einem persönlichen Näheverhältnis oder in behörde.
vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die
geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische § 13
Amtsausübung zu rechtfertigen (Befangenheit), so darf Aufgaben, Rechte
dieses Mitglied nicht an Beschlüssen mitwirken, insbe-
(1) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vor-
sondere nicht an Beschlüssen über die Gewährung von
stands. Dies gilt auch für das Handeln des Vorstands
Förderhilfen, die den Dritten begünstigen können. § 20
bei den Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 Satz 2.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Das Präsidium trifft Beschlüsse über die Dienst-
(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Ab-
verträge mit der zum Vorstand bestellten Person und
satz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht
mit den zu seinen Stellvertretungen bestellten Perso-
ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses
nen. Die oder der Vorsitzende des Präsidiums vertritt
Mitglieds den Ausschlag gegeben hat.
die Filmförderungsanstalt beim Abschluss und bei der
Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechts-
Abschnitt 3 geschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitig-
Präsidium keiten zwischen der Filmförderungsanstalt und dem
Vorstand.
§ 12 (3) Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der
Vorsitz, Zusammensetzung, Jahresrechnung.
Amtszeit, Geschäftsordnung (4) Das Präsidium entscheidet auf Vorschlag des
(1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern. Vorstands über Förderhilfen gemäß § 3 Absatz 2, so-
(2) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des weit nicht der Vorstand hierfür zuständig ist.
Verwaltungsrats. Das Präsidium besteht weiter aus (5) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des
den folgenden Mitgliedern: Präsidiums entscheidet das Präsidium. Für Entschei-
1. je einem vom Deutschen Bundestag und von der für dungen über Widersprüche gilt § 8 Absatz 5 Satz 2
Kultur und Medien zuständigen obersten Bundes- und 3 entsprechend.
behörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
§ 14
2. je einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der
Stimmen gewählten Mitglied oder stellvertretenden Beschlussfähigkeit, Verfahren, Befangenheit
Mitglied des Verwaltungsrats, das benannt worden (1) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindes-
ist tens sechs Mitglieder anwesend sind.
a) von den Verbänden der Filmhersteller, (2) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit,
b) von den Verbänden der Filmverleiher, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmen-
c) von den Verbänden der Kinos,
gleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsit-
d) von den Verbänden der Videowirtschaft, zenden.
e) von den Verbänden der privaten Fernsehveran- (3) Ein Mitglied des Präsidiums, das verhindert ist,
stalter und an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mit-
f) von den Verbänden der öffentlich-rechtlichen glied des Präsidiums schriftlich oder elektronisch zur
Fernsehveranstalter, Stimmabgabe bevollmächtigen. Jedes Mitglied kann
3. einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der nur ein abwesendes Mitglied vertreten.
Stimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von (4) Entscheidungen des Präsidiums können auch im
der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. Dies
Bundesverband Regie e. V., der AG Kurzfilm e. V. gilt nicht, wenn ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf
und dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V. der hierfür bestimmten Frist durch schriftliche oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3419
elektronische Mitteilung an die Vorsitzende oder den (4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwal-
Vorsitzenden des Präsidiums mitteilt, dass es mit der tungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im
Herbeiführung der Entscheidung im schriftlichen Um- Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt
laufverfahren nicht einverstanden ist. zu schließen.
(5) Die Vorschriften zur Befangenheit nach § 11 gel- (5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind
ten für die Mitglieder des Präsidiums entsprechend. berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Ver-
waltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sit-
Abschnitt 4 zungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf
ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1
Vorstand
und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten
des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertre-
§ 15
tung betroffen sind.
Bestellung, Amtsdauer, Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat § 17
eine erste und eine zweite Stellvertretung. Förderentscheidungen
(2) Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden (1) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Ge-
auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für setz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förder-
fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zu- hilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der
lässig. Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem
(3) Der Vorstand und seine Stellvertretungen können Betrag von 50 000 Euro. Das Präsidium kann den Be-
vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund ab- trag durch einstimmigen Beschluss erhöhen.
berufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss (2) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Ge-
des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel sei- setz nichts Abweichendes geregelt ist,
ner Mitglieder zugestimmt haben müssen. Die betrof-
fene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungs- 1. über das Vorliegen der allgemeinen Fördervoraus-
rats anzuhören. setzungen nach den §§ 41 bis 50,
(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Be- 2. soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen
schäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der handelt, im Rahmen
Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe be- a) der Förderung nach Kooperationsvereinbarungen
treiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde im Sinne des § 3 Absatz 4,
Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht als Gesell-
schafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesell- b) der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72,
schaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und c) der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den
Medienwirtschaft tätig ist. §§ 100 bis 106,
(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung d) der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach
für den Vorstand und seine Stellvertretungen. In der Ge- den §§ 107 bis 114,
schäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die
e) der Projektförderung für Verleih- und Vertriebsun-
Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand
ternehmen sowie Unternehmen der Videowirt-
Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann.
schaft nach den §§ 115 bis 126 sowie
Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch
die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes- f) der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137
behörde. und den §§ 140 bis 144, soweit es sich nicht um
bewertende Entscheidungen handelt,
§ 16 3. im Rahmen der Referenzfilmförderung nach den
Aufgaben, Rechte §§ 73 bis 90,
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförde- 4. im Rahmen der Referenzförderung für Kurzfilme und
rungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe nicht programmfüllende Kinderfilme nach den §§ 91
der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungs- bis 99,
rats.
5. im Rahmen der Referenzförderung für Verleihunter-
(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt nehmen nach den §§ 127 bis 133,
gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für
6. im Rahmen der Kinoreferenzförderung nach den
die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom
§§ 138 bis 144,
Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaft-
lich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vor- 7. im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des
stand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. deutschen Filmerbes gemäß § 145, soweit eine auf-
Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung grund des § 145 Absatz 1 Satz 1 erlassene Richtlinie
des Präsidiums bestellen. des Verwaltungsrats nichts Abweichendes vorsieht,
(3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für und
abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vor- 8. über Projektfördermaßnahmen bis zur Höhe von
stände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse 25 000 Euro, soweit es sich nicht um Drehbücher
für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vor- oder Treatments nach den §§ 100 bis 106 oder um
stände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere Vorhaben der Drehbuchfortentwicklung nach den
regelt die Geschäftsordnung. §§ 107 bis 114 handelt.
3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
(3) Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung von 3. die Kommission für Kinoförderung.
Förderhilfen nach § 73 oder § 76, jeweils in Verbindung
mit § 83 Absatz 2, hat der Vorstand das Präsidium zu § 21
unterrichten. Verlangen wenigstens vier Mitglieder des
Präsidiums innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Vorschläge für die Besetzung
der Mitteilung des Vorstands schriftlich oder elektro- der Kommission für Produktions- und
nisch bei der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungs- Drehbuchförderung und der Kommission
rats die Entscheidung des Verwaltungsrats, entscheidet für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung
der Verwaltungsrat anstelle des Vorstands. (1) Die im Verwaltungsrat vertretenen Verfassungsor-
gane und Organisationen können für die Besetzung der
§ 18 Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung
Widersprüche gegen je Verwaltungsratsmitglied jeweils bis zu zwei Personen
Entscheidungen des Vorstands und für die Besetzung der Kommission für Verleih-, Ver-
triebs- und Videoförderung je Verwaltungsratsmitglied
(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des
jeweils eine Person vorschlagen. Satz 1 gilt hinsichtlich
Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach
der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, 9 und 17
den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 ent-
gemeinsam benennungsberechtigten Organisationen
scheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit,
mit der Maßgabe, dass diese jeweils nur gemeinsam
wenn die Entscheidungen auf den Regelungen zur
Personen vorschlagen können. Hinsichtlich des Ver-
Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 beruhen.
bands der Filmverleiher e. V. gilt Satz 1 mit der Maßga-
(2) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des be, dass dieser nur gemeinsam mit der Arbeitsgemein-
Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach schaft Verleih e. V. Personen vorschlagen kann.
den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach
den §§ 138 bis 144, die auf einer Einstufung als Kinder- (2) Schlägt ein Verfassungsorgan oder eine Organi-
film beruhen, entscheidet die Kommission für Produk- sation oder eine Gruppe von Organisationen im Sinne
tions- und Drehbuchförderung mit einfacher Mehrheit. von Absatz 1 Satz 2 und 3 mehr als eine Person für die
Besetzung der Förderkommissionen vor, muss mindes-
(3) Über Widersprüche gegen Förderentscheidungen tens eine Frau und mindestens ein Mann vorgeschla-
des Vorstands gemäß § 17 Absatz 1 sowie gegen Ent- gen werden.
scheidungen des Vorstands zu Sperrfristen gemäß § 19
Absatz 1 Satz 1 entscheidet das Präsidium. (3) Die nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen
müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig
(4) Über Widersprüche gegen sonstige Entscheidun-
sein sowie über maßgebliche und aktuelle Praxiserfah-
gen des Vorstands entscheidet der Vorstand.
rung in der Film- und Kinowirtschaft verfügen. Mit Aus-
nahme der Betreiber von Kinos müssen sie jeweils die
§ 19
Mitwirkung an mindestens drei oder die Verwertung von
Entscheidungen zu Sperrfristen mindestens zwölf verfilmten programmfüllenden Kino-
(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Ver- projekten nachweisen können. Näheres zur erforder-
kürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 lichen Expertise der vorgeschlagenen Personen regelt
Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen die Satzung.
nach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei grundsätz-
lichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenrege- § 22
lungen vor seiner Entscheidung das Präsidium zu be-
Bestellung der Mitglieder
fassen.
der Kommission für Produktions- und
(2) Das Präsidium entscheidet über Anträge auf au- Drehbuchförderung und der Kommission
ßerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 55 für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung
Absatz 1 und 3 und die Folgen einer Sperrfristverlet-
zung nach § 57. Dem Antrag auf außerordentliche Ver- (1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen
kürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 und 3 kann Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit
nur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der Mehrheit seiner Mitglieder für den Zeitraum von drei
der Kinos stattgegeben werden. Satz 2 gilt auch für Jahren (Amtszeit) 42 Personen zu Mitgliedern der Kom-
Entscheidungen im Widerspruchsverfahren. mission für Produktions- und Drehbuchförderung und
20 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Ver-
leih-, Vertriebs- und Videoförderung.
Abschnitt 5
Förderkommissionen (2) Im Fall der Kommission für Produktions- und
Drehbuchförderung müssen 24 Personen aus dem Be-
reich der Filmverwertung, mindestens sechs Personen
§ 20
Hersteller und mindestens drei Personen entweder
Ständige Förderkommissionen Drehbuchautorin oder Drehbuchautor oder hauptberuf-
Folgende ständige Förderkommissionen werden ein- liche Dramaturgin oder hauptberuflicher Dramaturg
gerichtet: sein. Von den Personen aus dem Bereich der Film-
verwertung müssen jeweils sechs Personen aus den
1. die Kommission für Produktions- und Drehbuchför- Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Ver-
derung, triebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernseh-
2. die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoför- wirtschaft sein. Mindestens einer der Hersteller muss
derung und bei der Herstellung eines Kinderfilms mitgewirkt haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3421
(3) Im Fall der Kommission für Verleih-, Vertriebs- waltungsrat nach den Vorgaben des § 23 Absatz 3 für
und Videoförderung müssen 16 Personen aus dem Be- den Rest der Amtszeit eine Nachfolge aus dem nach
reich der Filmverwertung sowie vier Personen Hersteller § 23 Absatz 1 vorgeschlagenen und verbliebenen Per-
sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmver- sonenkreis. Bei Bedarf schlagen die im Verwaltungsrat
wertung müssen jeweils mindestens vier Personen aus vertretenen Verbände der Kinowirtschaft weitere Perso-
den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und nen nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 vor.
der Videowirtschaft sein. (5) Die Mitglieder der Förderkommissionen können
(4) Die nach Absatz 1 gewählten Personen müssen einmal wiederbestellt werden. Eine Person kann später
jeweils zu gleichen Teilen Frauen und Männer sein. erneut als Mitglied bestellt werden, wenn seit Beendi-
(5) Näheres zum Verfahren regelt die Satzung. gung ihrer Mitgliedschaft fünf Jahre vergangen sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die stellver-
§ 23 tretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförde-
rung.
Bestellung der Mitglieder
der Kommission für Kinoförderung § 25
(1) Die im Verwaltungsrat vertretenen Verbände der
Geschäftsordnung, Befangenheit
Kinowirtschaft schlagen insgesamt mindestens zehn
Personen für die Besetzung der Kommission für Kino- (1) Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäfts-
förderung vor. Ein Verband muss jeweils genauso viele ordnung, die für alle Förderkommissionen gilt. Die Ge-
Frauen wie Männer vorschlagen. Ist die Anzahl der vor- schäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur
geschlagenen Personen ungerade, darf das Ungleich- und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
gewicht zwischen Frauen und Männern jeweils nur eine (2) § 11 gilt für die Mitglieder der Förderkommissio-
Person betragen. nen entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen
müssen über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung § 26
in der Kinowirtschaft mit kaufmännischer Verantwor-
Kommission für
tung verfügen und auf dem Gebiet des Filmwesens
Produktions- und Drehbuchförderung
sachkundig sein. Näheres zur erforderlichen Expertise
der vorgeschlagenen Personen regelt die Satzung. (1) Die Kommission für Produktions- und Drehbuch-
förderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der
(3) Aus den nach Absatz 1 vorgeschlagenen Perso-
Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, über För-
nen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit der Mehr-
derhilfen im Rahmen der Drehbuch- und Treatment-
heit seiner Mitglieder für den Zeitraum von drei Jahren
förderung nach den §§ 100 bis 106 sowie über Förder-
(Amtszeit) drei Personen zu ordentlichen Mitgliedern
hilfen im Rahmen der Förderung der Drehbuchfortent-
der Kommission für Kinoförderung und drei Personen
wicklung nach den §§ 107 bis 114, soweit dies nicht
zu deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.
(4) Unter den nach Absatz 3 gewählten ordentlichen
Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern müs- (2) Die Kommission für Produktions- und Drehbuch-
sen jeweils mindestens eine Frau und mindestens ein förderung tagt in unterschiedlicher Besetzung mit einer
Mann sein. Zahl von jeweils sieben Mitgliedern. Jedes vom Verwal-
tungsrat nach § 22 Absatz 2 bestellte Mitglied darf
maximal an drei Sitzungen im Kalenderjahr teilnehmen.
§ 24
Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.
Verbot der Personen-
identität, Abberufung, Neubestellung (3) Die Kommission für Produktions- und Drehbuch-
förderung ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern be-
(1) Ein und dieselbe Person darf nur in einer einzigen schlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehr-
Förderkommission Mitglied sein. heit der anwesenden Mitglieder.
(2) Aus wichtigem Grund kann der Verwaltungsrat (4) Den Vorsitz führt der Vorstand oder eine seiner
Mitglieder der Förderkommissionen mit einer Mehrheit Stellvertretungen ohne Stimmrecht.
von zwei Dritteln der Stimmen, aber mindestens der
Mehrheit seiner Mitglieder, jederzeit abberufen. Satz 1
§ 27
gilt auch für die stellvertretenden Mitglieder der Kom-
mission für Kinoförderung. Kommission für
Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung
(3) Scheidet ein Mitglied der Kommission für Pro-
duktions- und Drehbuchförderung oder der Kommis- (1) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und
sion für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung vorzei- Videoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rah-
tig aus, so wählt und bestellt der Verwaltungsrat nach men der Projektabsatzförderung nach den §§ 115
den Vorgaben des § 22 Absatz 2 und 3 für den Rest der bis 126, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständig-
Amtszeit eine Nachfolge aus dem nach § 21 vorge- keit des Vorstands fällt.
schlagenen und verbliebenen Personenkreis. Der zur (2) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und
Wahl stehende Personenkreis kann in diesem Fall nach Videoförderung tagt in unterschiedlicher Besetzung
den Vorgaben in § 21 um weitere Personen ergänzt mit einer Zahl von jeweils fünf Mitgliedern. Jedes vom
werden. Verwaltungsrat nach § 22 Absatz 3 bestellte Mitglied
(4) Scheidet ein Mitglied der Kommission für Kino- darf maximal an drei Sitzungen im Kalenderjahr teilneh-
förderung vorzeitig aus, so wählt und bestellt der Ver- men. Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.
3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
(3) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und § 31
Videoförderung ist bei Anwesenheit von drei Mitglie- Widersprüche gegen
dern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Entscheidungen der Förderkommissionen
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 26 Absatz 4 gilt
entsprechend. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der För-
derkommissionen entscheidet die jeweilige Förderkom-
mission. § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 28
Verfahren zur Besetzung der Kapitel 3
Kommission für Produktions- und Satzung, Haushalt, Aufsicht
Drehbuchförderung und der Kommission
für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung § 32
(1) Der Vorstand bestimmt für jede Sitzung der Kom- Satzung
mission für Produktions- und Drehbuchförderung je (1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, so-
eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen weit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die
der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht
der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sowie entgegenstehen, das Nähere über
mindestens einen Hersteller und mindestens eine Dreh-
1. die Aufstellung und Ausführung des Wirtschafts-
buchautorin oder einen Drehbuchautoren oder eine
plans,
Dramaturgin oder einen Dramaturgen. Hierbei bestimmt
der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens drei 2. das Rechnungswesen,
Frauen und mindestens drei Männer. Er stellt auch 3. die Rechnungslegung und
sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges 4. die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsan-
Mitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt. stalt.
(2) Für jede Sitzung der Kommission für Verleih-, (2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitglie-
Vertriebs- und Videoförderung wählt der Vorstand je dern des Verwaltungsrats, den Mitgliedern des Präsi-
mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter aus diums oder den jeweils an ihrer Stelle erschienenen
den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und stellvertretenden Mitgliedern Tagegelder, Übernach-
der Videowirtschaft sowie einen Hersteller aus. Hierbei tungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine
bestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindes- monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden.
tens zwei Frauen und mindestens zwei Männer. Er stellt Die Satzung kann ferner bestimmen, dass
auch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sach- 1. den Mitgliedern der Förderkommissionen und den
kundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission stellvertretenden Mitgliedern der Kommission für
teilnimmt. Kinoförderung, die nicht Mitglieder des Verwaltungs-
(3) Die Besetzung der Kommissionen erfolgt in Ab- rats sind, Tagegelder, Übernachtungsgelder und
stimmung mit dem Präsidium. Näheres zum Verfahren Fahrtkostenerstattung gewährt werden und
regelt die Satzung. 2. die Mitglieder der Förderkommissionen und die stell-
vertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoför-
§ 29 derung für die Prüfung von Anträgen eine Vergütung
erhalten.
Kommission für Kinoförderung
§ 33
(1) Die Kommission für Kinoförderung entscheidet
über Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung Wirtschaftsplan
nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies (1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des
nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den
Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung fest.
(2) Die Kommission für Kinoförderung ist bei Anwe- Darin sind, getrennt nach Zweckbestimmung und An-
senheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst satz, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben
ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mit- der Filmförderungsanstalt im kommenden Wirtschafts-
glieder. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jahr zu veranschlagen. Der Wirtschaftsplan muss in Ein-
sind an Weisungen nicht gebunden. nahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Wirt-
(3) Den Vorsitz führt der Vorstand oder eine seiner schaftsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur
Stellvertretungen ohne Stimmrecht. und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Ent-
§ 30 wurf des Wirtschaftsplanes rechtzeitig vor Beginn des
Wirtschaftsjahres vorzulegen.
Weitere Förderkommissionen (3) Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufge-
Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für stellt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbe- (4) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Ist bis
hörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zum Schluss eines Wirtschaftsjahres der Wirtschafts-
zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik plan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so
Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungs-
Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen. rats.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3423
§ 34 Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapi-
Haushalts- und Wirtschaftsführung talgesellschaften aufzustellen.
(1) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaft- (3) Die Jahresrechnung wird auf Kosten der Filmför-
lich auszuführen. derungsanstalt durch Wirtschaftsprüfer oder Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Wirtschafts-
(2) Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausga- prüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden
ben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands be-
Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn stellt.
1. die Filmförderungsanstalt zu den Ausgaben unmit- (4) Die Prüfung der Jahresrechnung ist nach den
telbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Ausga- vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Prü-
ben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der fungsstandards durchzuführen. Der Prüfbericht ist
Filmförderungsanstalt dienen und dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zustän-
2. für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unab- digen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrech-
weisbares Bedürfnis vorliegt. nungshof vorzulegen. § 109 Absatz 2 der Bundeshaus-
haltsordnung findet keine Anwendung.
§ 35
Rücklagen § 38
(1) Zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft und zur Aufsicht
Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Filmförderungsanstalt (1) Die Filmförderungsanstalt untersteht der Rechts-
Rücklagen bilden. Von den bei der Erstellung des Wirt- aufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obers-
schaftsplans zu erwartenden Einnahmen aus der Film- ten Bundesbehörde. Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
abgabe dürfen nicht mehr als 10 Prozent der Rücklage Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der
zugeführt werden. Die Beschränkung nach Satz 2 gilt Filmförderungsanstalt mit dem geltenden Recht in Ein-
nicht für Rücklagen, die aufgrund von gegen die Ab- klang zu halten.
gabebescheide eingelegten Rechtsmitteln gebildet
werden. (2) Die Filmförderungsanstalt ist verpflichtet, der
Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit
(2) Zuführungen und Entnahmen bei den Rücklagen zu erteilen.
sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.
(3) Kommt die Filmförderungsanstalt ihren Verpflich-
(3) Über die Bildung sowie Auflösung und Verwen- tungen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt,
dung von Rücklagen beschließt der Verwaltungsrat mit die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindes- durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
tens aber der Mehrheit seiner Mitglieder.
Kapitel 4
§ 36
Stundung, Förderung –
Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den
Erlass von Ansprüchen der Filmförderungsanstalt gilt, Abschnitt 1
soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt Zweckbindung der
ist, § 59 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ent- Fördermittel, Begriffsbestimmungen
sprechend. § 59 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung
findet keine Anwendung. § 39
(2) Die Niederschlagung und der Erlass von Ansprü- Zweckbindung der Fördermittel
chen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.
Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand die Zah- Die Fördermittel sind ausschließlich für den be-
lungsverpflichtung eines Schuldners bis zur Höhe von stimmten Förderzweck zu verwenden. Ansprüche auf
jährlich 250 Euro niederschlagen. Gewährung oder Auszahlung von Fördermitteln sind
nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten
§ 37 Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute ab-
tretbar oder verpfändbar.
Rechnungslegung
und Prüfung der Jahresrechnung
§ 40
(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Aus-
Begriffsbestimmungen
gaben sowie über das Vermögen und die Schulden der
Filmförderungsanstalt und deren Veränderungen im ab- (1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vor-
gelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. Die führdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen
Jahresrechnung ist der für Kultur und Medien zuständi- von mindestens 59 Minuten hat. Maßgeblich ist die
gen obersten Bundesbehörde vorzulegen. Vorführdauer des Films einschließlich des Vor- und
(2) Das Rechnungswesen der Filmförderungsanstalt Abspanns.
hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe und
zu entsprechen. Die Jahresrechnung umfasst eine Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2
Bilanz, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, einen An- des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und sich ins-
hang und einen Lagebericht und ist entsprechend den besondere durch sein Thema, seine Handlung und
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seine Gestaltung an Kinder richtet und für Kinder ge- lassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung
eignet ist. hat,
(3) Ein Erstlingsfilm ist ein Film, bei dem die Regis- 2. bei programmfüllenden Filmen jedenfalls eine End-
seurin oder der Regisseur erstmals die alleinige Regie- fassung des Films, abgesehen von Dialogstellen,
verantwortung für einen programmfüllenden Film trägt, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache
der nicht im Rahmen einer Ausbildung hergestellt wird. vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder
(4) Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführdauer synchronisiert hergestellt ist und bei Kurzfilmen je-
von höchstens 30 Minuten. Maßgeblich ist die Vorführ- denfalls eine Endfassung des Films mit einer kino-
dauer des Films einschließlich des Vor- und Abspanns. tauglichen, deutschen Untertitelung versehen ist,
Werbe- und Imagefilme sowie Musikvideos sind keine 3. für Studioaufnahmen Studios und für die Produk-
Kurzfilme im Sinne dieses Gesetzes. tionstechnik sowie die Postproduktion technische
(5) Ein Referenzfilm ist ein Film, für dessen Erfolg Dienstleistungsfirmen benutzt worden sind, die ihren
Referenzpunkte nach Maßgabe dieses Gesetzes verge- Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat
ben werden. der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
(6) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben,
Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens
trägt. 4. die Regisseurin oder der Regisseur Deutsche oder
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
(7) Eine reguläre Erstaufführung im Sinne dieses Ge-
gesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich an-
setzes ist gegeben, wenn ein Film erstmalig an mindes-
gehört oder die Staatsangehörigkeit eines anderen
tens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kino-
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
geeigneten technischen Format in einem Kino mit
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein markt-
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz be-
übliches Entgelt vorgeführt wurde.
sitzt,
(8) Eine barrierefreie Fassung eines Films ist eine
5. der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche
Endfassung des Films in jeweils einer Version mit deut-
Fragen zum Thema hat,
schen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen
und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit 6. der Film in deutscher Sprache im Inland oder als
Sehbehinderungen in marktgerechter und kinogeeigne- deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer
ter Qualität. Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt wird
und
(9) Ein Videoabrufdienst ist ein elektronischer Infor-
mations- oder Kommunikationsdienst, bei dem ein- 7. mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen er-
zelne Filme für den Empfang zu einem vom Nutzer oder füllt sind:
von der Nutzerin gewählten Zeitpunkt auf dessen oder a) das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert,
deren individuellen Abruf hin bereitgestellt werden. Un- verwendet überwiegend deutsche Drehorte oder
erheblich ist, ob ein etwaiges Entgelt für die Nutzung Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der
des einzelnen Films oder die Nutzbarkeit des gesamten Europäischen Union, in einem anderen Vertrags-
Dienstes zu zahlen ist. staat des Abkommens über den Europäischen
(10) Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt ist Wirtschaftsraum oder in der Schweiz;
ein linearer Dienst, bei dem Filme innerhalb eines fest- b) die Handlung oder die Stoffvorlage ist aus dem
gelegten Programmangebots gegen ein für den einzel- Inland, aus einem anderen Mitgliedstaat der
nen Film zu entrichtendes Entgelt angeboten werden. Europäischen Union, aus einem anderen Ver-
(11) Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt ist tragsstaat des Abkommens über den Europä-
ein linearer Dienst, bei dem Filme innerhalb eines fest- ischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;
gelegten Programmangebots gegen ein unabhängig c) der Film verwendet deutsche Motive oder solche
von der Nutzung des einzelnen Films zu zahlendes Ent- aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
gelt angeboten werden. ischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Abschnitt 2 schaftsraum oder aus der Schweiz;
Allgemeine Fördervoraussetzungen d) die Handlung oder die Stoffvorlage beruht auf
einer literarischen Vorlage oder entstammt tra-
§ 41 ditionellen Märchen oder Sagen;
Filmbezogene e) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich
allgemeine Fördervoraussetzungen mit Lebensformen von Minderheiten, wissen-
(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Ge- schaftlichen Themen oder natürlichen Phänome-
setzes für die Herstellung, den Absatz, das Abspiel nen;
und die Digitalisierung von Filmen gewährt, wenn f) die Handlung oder die Stoffvorlage setzt sich mit
1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland sozialen, politischen oder religiösen Fragen des
hat oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder gesellschaftlichen Zusammenlebens oder der
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- Lebenswirklichkeit von Kindern auseinander;
ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat g) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich
des Abkommens über den Europäischen Wirt- mit Künstlerinnen oder Künstlern oder Kunstgat-
schaftsraum oder in der Schweiz hat, eine Nieder- tungen.
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(2) Sind aus thematischen Gründen Außenaufnah- anwendbar ist, eine im Verhältnis zu der ausländi-
men in einem anderen als den in Absatz 1 Nummer 3 schen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung
genannten Ländern erforderlich, so dürfen höchstens des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Num-
30 Prozent der Studioaufnahmen im Gebiet dieses Lan- mer 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische
des gedreht werden. Wird der größere Teil eines Films und technische Beteiligung von jeweils 30 Prozent
an Originalschauplätzen in einem anderen Land ge- von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche im Sinne
dreht, so können auch für mehr als 30 Prozent der Stu- des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem
dioaufnahmen Studios dieses Landes benutzt werden, deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsan-
wenn und soweit der Vorstand dies aus Kostengründen gehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europä-
für erforderlich hält. Die Grundlage für die Bemessung ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Anteils der Studioaufnahmen nach den Sätzen 1 des Abkommens über den Europäischen Wirt-
und 2 ist die Drehzeit. schaftsraum oder der Schweiz sind, und ferner bei
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch majoritären deutschen Beteiligungen der Film in
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Förderhilfen deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival
für die Filmproduktion unter der Auflage gewährt wer- als deutscher Beitrag uraufgeführt wird.
den, dass bis zu 160 Prozent des im Rahmen dieses (2) Bei der künstlerischen und technischen Beteili-
Gesetzes für die Filmproduktion gewährten Förderbe- gung sollen mindestens folgende Personen Deutsche
trags im Inland ausgegeben werden. Hierbei darf die im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder
territoriale Bindung 80 Prozent des gesamten Produk- dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staats-
tionsbudgets nicht übersteigen. angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europä-
(4) Ist die Regisseurin oder der Regisseur entgegen ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Absatz 1 Nummer 4 nicht Deutsche oder Deutscher Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder kommt sie oder er nicht aus dem deutschen Kul- oder der Schweiz sein:
turbereich oder aus einem anderen Mitgliedstaat der 1. eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist,
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- zwei Personen in wichtigen Rollen,
raum oder der Schweiz, so können Förderhilfen ge-
währt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuch- 2. eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische
autorin oder dem Drehbuchautor oder von bis zu zwei oder technische Stabskraft und
Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffen- 3. entweder eine Drehbuchautorin oder ein Drehbuch-
den Deutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich autor oder eine Dialogbearbeiterin oder ein Dialog-
oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen bearbeiter.
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder (3) Förderhilfen für Filme nach Absatz 1 Nummer 2
der Schweiz angehören. und 3 werden nur gewährt, wenn die Voraussetzung
des § 41 Absatz 1 Nummer 5 vorliegt und der Film
(5) Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 sowie des 1. den Anforderungen des § 41 Absatz 1 Nummer 7
Absatzes 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des entspricht oder
Films dies rechtfertigt. Bei programmfüllenden Filmen
2. mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen er-
kann er auch Ausnahmen von der Voraussetzung des
füllt:
Absatzes 1 Nummer 2 zulassen.
a) die Handlung oder die Stoffvorlage vermittelt Ein-
§ 42 drücke von anderen Kulturen;
Internationale Koproduktionen b) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich
(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Ge- auf Künstler oder Künstlerinnen oder auf eine
setzes auch für die Herstellung, den Absatz, das Ab- Kunstgattung;
spiel und die Digitalisierung von Filmen gewährt, die c) an dem Film wirkt ein zeitgenössischer Künstler
unter der Voraussetzung des § 41 Absatz 1 Nummer 1 oder eine zeitgenössische Künstlerin aus anderen
und 2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit;
Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind d) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich
und auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder Weltge-
schichte oder eine fiktionale Figur der Kultur-
1. als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Euro- geschichte;
päischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen e) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich
(BGBl. 1994 II S. 3566) anerkannt sind, auf ein historisches Ereignis der Weltgeschichte
oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis;
2. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion
von Filmen eines auf den jeweiligen Film anwend- f) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich
baren, von der Bundesrepublik Deutschland abge- mit Fragen religiöser oder philosophischer Welt-
schlossenen zwei- oder mehrseitigen zwischen- anschauung;
staatlichen Abkommens entsprechen oder g) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich
3. wenn ein Abkommen im Sinne der Nummer 2 nicht mit wissenschaftlichen Themen oder natürlichen
vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht Phänomenen.
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§ 43 ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
Internationale Kofinanzierungen päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz die
Möglichkeit der Förderung von internationalen Ko-
Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes produktionen oder internationalen Kofinanzierungen
auch für die Herstellung, den Absatz und das Abspiel eröffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, künst-
von Filmen gewährt, die mit mindestens einem Herstel- lerischen und technischen Beiträge in einem gegen-
ler mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbe- seitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander
reichs dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden stehen.
sind und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne
des § 41 Absatz 1 Nummer 1 nur einen finanziellen Bei- Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens über die
trag geleistet hat, wenn Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen vom 2. Okto-
ber 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566) gilt entsprechend. Eine
1. die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99
und 2, des § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 und 127 bis 133 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlos-
und 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, erfüllt sen.
sind,
(4) Die Förderhilfen dürfen in keinem Fall den finan-
2. ein auf den jeweiligen Film anwendbares, von ziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 41 Ab-
der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes satz 1 Nummer 1 überschreiten.
zwei- oder mehrseitiges zwischenstaatliches Ab-
kommen eine solche Beteiligung vorsieht und § 45
3. der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 41 Ab- Fördervoraussetzungen
satz 1 Nummer 1 dem in dem Abkommen festgeleg- bei internationalen Kofinanzierungen
ten Mindestanteil entspricht.
(1) Internationale Kofinanzierungen im Sinne des
§ 43 nehmen an der Förderung nach diesem Gesetz
§ 44
nur teil, wenn ein von der Bundesrepublik Deutschland
Förderfähigkeit von internationalen abgeschlossenes zwei- oder mehrseitiges zwischen-
Koproduktionen und Kofinanzierungen staatliches Abkommen die Förderung internationaler
(1) Für internationale Koproduktionen im Sinne des Kofinanzierungen ausdrücklich vorsieht und soweit
§ 42 oder internationale Kofinanzierungen im Sinne des und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in
§ 43 werden Förderhilfen nur gewährt, wenn der Her- denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz
steller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 haben, verbürgt ist.
1. bei einer internationalen Koproduktion mit einer (2) Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90,
Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuro- 91 bis 99 und 127 bis 133 ist ausgeschlossen, wenn es
päischen Land innerhalb von fünf Jahren vor Antrag- sich bei dem Referenzfilm oder bei dem neuen Film um
stellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheits- eine internationale Kofinanzierung handelt.
beteiligung einen programmfüllenden Spielfilm im (3) Soweit im Fall einer internationalen Kofinanzie-
Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- rung der finanzielle Beitrag des Herstellers im Sinne
päischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des § 41 Absatz 1 Nummer 1 25 Prozent der gesamten
des Abkommens über den Europäischen Wirt- Herstellungskosten übersteigt, bleibt der übersteigende
schaftsraum oder in der Schweiz hergestellt hat, Teil bei der Bemessung der Förderung unberücksich-
2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films die tigt.
nachfolgenden Anteile beiträgt:
§ 46
a) in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und
des § 43 mindestens 20 Prozent, Nicht förderfähige Filme
b) in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 3 mindes- Förderhilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn der
tens 30 Prozent. Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben ver-
fassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthal-
(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der ten. Gleiches gilt für Referenzfilme, neue Filme oder
Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 absehen, Filmvorhaben, die unter Berücksichtigung des drama-
wenn die fachliche Eignung der antragstellenden Per- turgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung,
son als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die der schauspielerischen Leistungen, der Animation, der
Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt. Kameraführung oder des Schnitts nach dem Gesamt-
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buch- eindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu fördern
stabe a kann die Filmförderungsanstalt in Ausnahme- sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Filmvor-
fällen Förderhilfen für internationale Koproduktionen im haben, die einen pornographischen oder gewaltverherr-
Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder interna- lichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig reli-
tionale Kofinanzierungen im Sinne des § 43 gewähren, giöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.
wenn
1. der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 § 47
zu den gesamten Herstellungskosten des Films min- Barrierefreie Fassung
destens 10 Prozent beiträgt und (1) Förderhilfen für die Herstellung und die Digitali-
2. ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen sierung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn
der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen bis zur Erstaufführung in einem Kino wenigstens eine
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem ande- Endfassung des Films als barrierefreie Fassung herge-
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stellt wird. Förderhilfen für Kinos und den Absatz von Abschnitt 3
Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn barrierefreie
Bescheinigung des
Fassungen in geeigneter Weise und in angemessenem
Maße zugänglich gemacht werden. Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(2) Der Vorstand kann Ausnahmen von den in Ab- § 51
satz 1 genannten Voraussetzungen zulassen, wenn
die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt. Bescheinigung des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 48 (1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Ab-
Herstellung der Kopien satz 1 Nummer 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle eine Bescheinigung darüber aus,
Förderhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die
dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42
Kopien, die für die Auswertung im Inland oder in einem und 44 oder der §§ 43 bis 45 entspricht. Zur Prüfung
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 5
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den und 7 oder nach § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 41
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz Absatz 1 Nummer 5 und 7 hat die Filmförderungs-
bestimmt sind, in einem dieser Staaten hergestellt wer- anstalt für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
den, es sei denn, dass hierfür die technischen Voraus- kontrolle auf dessen Anforderung eine gutachterliche
setzungen nicht gegeben sind. Stellungnahme zu erstellen. In dem Antrag ist nachzu-
weisen, dass der Film entsprechend § 41 Absatz 1
§ 49 Nummer 6 in deutscher Sprache im Inland oder als
Archivierung deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer
(1) Der Hersteller oder Verleiher eines nach diesem Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt worden
Gesetz geförderten Films ist verpflichtet, der Bundes- ist.
republik Deutschland eine technisch einwandfreie ana- (2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Ko-
loge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in produktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen
einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereig- spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.
nen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig
(3) Legt die antragstellende Person Widerspruch
begründet oder erfüllt ist. Soweit der Hersteller oder
gegen den Bescheid ein, so hat das Bundesamt für
Verleiher nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Herstel-
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor Erlass des Wider-
lung einer barrierefreien Fassung des Films verpflichtet
spruchbescheids hierzu die Zustimmung des Vorstands
ist, gilt Satz 1 auch für die barrierefreie Fassung. Nähe-
einzuholen. Wird die Zustimmung verweigert, so ist die
res regeln Bestimmungen des Bundesarchivs.
abschließende Entscheidung der für Kultur und Medien
(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwe- zuständigen obersten Bundesbehörde einzuholen.
cke der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes ver-
(4) Die Bescheinigung enthält keine Aussage über
wahrt. Sie können für die filmkundliche Auswertung
die Förderfähigkeit des Films.
zur Verfügung gestellt werden.
§ 52
§ 50
Vorläufige Projektbescheinigung des
Ausschluss von Personen von der Förderung
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(1) Folgende natürliche oder juristische Personen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
können für bis zu fünf Jahre nach Begehung des Ver-
trolle kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des
stoßes von der Förderung ausgeschlossen werden:
§ 41 Absatz 1 Nummer 1 durch eine vorläufige Projekt-
1. Personen, die bei einer Förderung nach diesem Ge- bescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschrif-
setz die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung ten des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 bis 45
verletzt haben, voraussichtlich entsprechen wird, wenn die bei Antrag-
2. Personen, die bei einer Förderung nach diesem Ge- stellung eingereichten Unterlagen dies erkennen las-
setz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige sen.
Angaben über wesentliche Förder- oder Auszah- (2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Ko-
lungsvoraussetzungen gemacht haben, und produktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen
3. Personen, die bei der Erteilung von Auskünften nach spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.
§ 164 vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige (3) Die vorläufige Bescheinigung enthält keine Aus-
Angaben über für die Höhe der Filmabgabe rele- sage über die Förderfähigkeit des Films.
vante Informationen gemacht haben.
Gleiches gilt für eine juristische Person, die mit einer Abschnitt 4
juristischen Person nach Satz 1 gesellschaftsrechtlich
verbunden ist.
Sperrfristen
(2) Von der Förderung ausgeschlossen sind juristi- § 53
sche Personen, die einer Rückforderungsanordnung
aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Regelmäßige Sperrfristen
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer (1) Wer Projektfilm-, Referenzfilm-, Kurzfilm- oder
Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt Absatzfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch
nicht nachgekommen sind. nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder
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ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz § 55
der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Ab-
Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen
satz 2 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger
im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland (1) Für einzelne Projekte, für deren wirtschaftlichen
noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten Erfolg eine abweichende Verwertungsfolge erforderlich
oder auswerten lassen. Satz 1 gilt nur für programm- ist, können die regelmäßigen Sperrfristen auf Antrag in
füllende Filme. begründeten Ausnahmefällen über die in § 54 Absatz 1
genannten Fristen hinaus verkürzt werden oder entfal-
(2) Die regelmäßigen Sperrfristen enden jeweils
len, wenn
1. für die Bildträgerauswertung und die Auswertung
1. aufgrund der Konzeption dieser Projekte, insbeson-
durch entgeltliche Videoabrufdienste und durch
dere aufgrund ihres innovativen multimedialen An-
Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt sechs
satzes, eine gleichzeitige Auswertung in mehreren
Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;
oder allen in § 53 Absatz 2 genannten Verwertungs-
2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen gegen stufen erforderlich ist oder
pauschales Entgelt zwölf Monate nach Beginn der
regulären Erstaufführung; 2. hierdurch neue Geschäftsmodelle ermöglicht wer-
den, bei denen die Kinowirtschaft an der Herstellung
3. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernse- oder der Verwertung des Films auf einer der Kino-
hen und durch unentgeltliche Videoabrufdienste auswertung nachgelagerten Verwertungsstufe maß-
18 Monate nach Beginn der regulären Erstauffüh- geblich beteiligt ist.
rung.
(2) Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehver-
(3) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, ins- anstalters hergestellt worden sind, können auf Antrag
besondere zu Werbezwecken, stellt keine Sperrfristver- des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1
letzung dar. in besonders begründeten Ausnahmefällen die regel-
mäßigen Sperrfristen nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
§ 54 bis auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fern-
Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen sehveranstalter verkürzt werden.
(1) Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht ent- (3) Für Dokumentarfilme, für deren wirtschaftlichen
gegenstehen, können die regelmäßigen Sperrfristen auf Erfolg eine abweichende Verwertungsfolge erforderlich
Antrag nach folgenden Maßgaben verkürzt werden: ist, können auf Antrag des Herstellers im Sinne des
§ 41 Absatz 1 Nummer 1 in begründeten Ausnahmefäl-
1. für die Bildträgerauswertung und für die Auswertung len die regelmäßigen Sperrfristen nach § 53 Absatz 2
durch entgeltliche Videoabrufdienste und durch Nummer 1 für die Bildträgerauswertung und die Aus-
Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt jeweils wertung durch entgeltliche Videoabrufdienste, bei
bis auf fünf Monate, in Ausnahmefällen bis auf vier denen ein Entgelt für die Nutzung des einzelnen Films
Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung; zu zahlen ist, über die in § 54 Absatz 1 Nummer 1 ge-
2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen gegen nannten Fristen hinaus verkürzt werden oder entfallen.
pauschales Entgelt bis auf neun Monate, in Ausnah- (4) Die Filmförderungsanstalt legt spätestens zum
mefällen bis auf sechs Monate nach Beginn der 30. Juni 2019 einen Evaluierungsbericht vor, wie sich
regulären Erstaufführung; Verkürzungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 auf den Zu-
3. für die Auswertung durch frei empfangbares Fern- schauererfolg dieser Filme im Kino ausgewirkt haben.
sehen und durch unentgeltliche Videoabrufdienste
jeweils bis auf zwölf Monate, in Ausnahmefällen bis § 56
auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erst-
Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen
aufführung.
(1) § 53 findet auf Antrag des Herstellers im Sinne
(2) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist kann
des § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn
erst nach Beginn der regulären Kinoauswertung gestellt
werden. Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt 1. sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass
werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg ver-
Sperrfristverkürzung mit der Auswertung des Films in spricht, und
der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.
2. der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1
(3) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte
empfangbares Fernsehen kann bei Filmen mit einer für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt
überdurchschnittlichen Finanzierungsbeteiligung eines erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfol-
Fernsehveranstalters, deren Herstellungskosten das gen soll.
Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten
(2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu
aller im Vorjahr nach § 59 geförderten Filmvorhaben
stellen.
übersteigen, abweichend von Absatz 2 bereits vor
Drehbeginn gestellt werden. Die Verkürzung der Sperr- (3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller im
frist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder
voraus, dass die Kinoauswertung durch eine im Verhält- juristische Person oder eine mit dieser gesellschafts-
nis zu den Herstellungskosten angemessene Kopien- rechtlich verbundene juristische Person innerhalb der
zahl sichergestellt ist und die Herstellung des Films im letzten vier Jahre vor Antragstellung einen entspre-
besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt. chenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3429
§ 57 als gerechtfertigt erscheinen. Über die Höhe der För-
Verletzung der Sperrfristen derhilfen ist für jeden Einzelfall zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, wie
(1) Werden die Sperrfristen verletzt, so hat die Film-
hoch die Förderhilfe im Verhältnis zur Höhe der voraus-
förderungsanstalt den Förderbescheid ganz oder teil-
sichtlichen Herstellungskosten pro Filmvorhaben min-
weise zu widerrufen.
destens sein muss (Mindestförderquote). Bei der Fest-
(2) Ein Film, bei dessen Auswertung die Sperrfristen legung der Mindestförderquote hat der Verwaltungsrat
verletzt wurden, ist von der Referenzfilmförderung nach das Ziel einer Auswahl qualitativ besonders hochwerti-
den §§ 73 und 76 ausgeschlossen, wenn sich hieraus ger Projekte zu berücksichtigen. § 44 Absatz 4 bleibt
nicht aus den Gesamtumständen eine für den Hersteller unberührt.
unzumutbare Härte ergibt. Wurden bereits Referenzmit-
(4) Für dasselbe Filmvorhaben gewährte Förderhilfen
tel zuerkannt oder ausgezahlt, ist der entsprechende
für die Drehbuchfortentwicklung nach § 107 sind auf
Förderbescheid zu widerrufen.
die Projektfilmförderung anzurechnen. Dies gilt auch
(3) Bereits ausgezahlte Fördermittel sind zurückzu- für den Fall, dass nach § 85 Absatz 1 Förderhilfen nach
fordern. § 73 oder § 76 für die Vorbereitung desselben Filmvor-
habens verwendet werden.
§ 58
§ 61
Ermächtigung des Verwaltungsrats
Auswahl von Vorhaben
Der Verwaltungsrat kann Einzelheiten zu den Bestim-
mungen des § 54 Absatz 3, des § 55 Absatz 1 und 3, (1) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben an-
der §§ 56 und 57 durch Richtlinie bestimmen. gemessen gefördert werden, so wählt die Kommission
für Produktions- und Drehbuchförderung die ihr am
Kapitel 5 besten erscheinenden Vorhaben im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung aus.
Förderung der Filmproduktion (2) Bei der Entscheidung über die Auswahl der zu
fördernden Vorhaben sollen insbesondere die Qualität
Abschnitt 1 des Drehbuchs, die zu erwartenden Besucherzahlen,
Projektfilmförderung die relative Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie
die Zugangsmöglichkeiten zu anderen Förderhilfen
§ 59 nach diesem Gesetz berücksichtigt werden. Im Übrigen
kann die Höhe der bei anderen nach diesem Gesetz
Förderhilfen geförderten Vorhaben geleisteten Tilgungen der antrag-
(1) Projektfilmförderung kann gewährt werden, wenn stellenden Person berücksichtigt werden.
ein Filmvorhaben einen programmfüllenden Film erwar-
ten lässt, der besonders geeignet erscheint, die Quali- § 62
tät und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen
verbessern. Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert
(1) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion
werden, darunter in angemessenem Umfang auch Pro-
mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren
jekte von talentierten Nachwuchskräften, Kinderfilm- Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein
projekte, die auf Originalstoffen beruhen, und Projekte,
zwischenstaatliches Abkommen im Sinne des § 42 Ab-
die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind. satz 1 Nummer 2 besteht oder die ihren Sitz in einem
(2) Bei Filmvorhaben, die einen nicht programmfül- Staat haben, mit dessen für die Filmförderung zustän-
lenden Film mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minu- digen Stellen eine Kooperationsvereinbarung im Sinne
ten erwarten lassen, kann der Vorstand auf Antrag Aus- des § 3 Absatz 4 besteht, können bei Verbürgung der
nahmen von der Voraussetzung zulassen, dass der Film Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung
programmfüllend sein muss, wenn die Gesamtwürdi- stehenden Mittel gesondert eine Förderhilfe erhalten.
gung des Films dies rechtfertigt. (2) Förderhilfen nach Absatz 1 können zusätzlich zu
anderen Förderhilfen nach diesem Gesetz gewährt und
§ 60 auch für Maßnahmen der Projektentwicklung verwen-
Art und Höhe, Mindestförderquote det werden.
(1) Als Förderhilfen für die Herstellung eines Films (3) Förderhilfen nach Absatz 1 können auch als
werden bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen bis zu Zuschuss gewährt werden.
1 Million Euro gewährt. Die Mindestförderhöhe beträgt
grundsätzlich 200 000 Euro und bei Dokumentarfilmen § 63
100 000 Euro. Wenn die antragstellende Person eine Eigenanteil des Herstellers
geringere Fördersumme beantragt, können auch Darle- (1) Projektfilmförderung nach § 59 wird nur gewährt,
hen in geringerer Höhe gewährt werden. Auf Antrag wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebe-
kann die Kommission für Produktions- und Drehbuch- nen und von der Filmförderungsanstalt anerkannten
förderung in besonders begründeten Fällen Ausnah- Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapi-
men von den Sätzen 1 und 2 zulassen. talausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des
(2) Die Höhe der Förderhilfe soll in angemessenem Herstellers angemessenen Eigenanteil trägt. Der Eigen-
Verhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungs- anteil muss mindestens 5 Prozent der von der Film-
kosten stehen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung förderungsanstalt anerkannten Kosten betragen. Bei
3430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
internationalen Koproduktionen nach § 42 ist bei der (2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass
Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Hersteller
des deutschen Herstellers zugrunde zu legen. Satz 3 und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird.
gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung eines (3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden,
öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters hergestellt wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein über-
werden. durchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme
(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden der Filmförderungsanstalt aus der Bürgschaft gegeben
wäre.
1. durch Eigenmittel,
(4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im
2. durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehens- Wirtschaftsplan der Filmförderungsanstalt einzuplanen.
weise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzah-
lung überlassen worden sind, oder (5) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht des
Herstellers an die Filmförderungsanstalt regelt der Ver-
3. durch Eigenleistungen des Herstellers. waltungsrat durch Richtlinie.
(3) Soweit eine Richtlinie des Verwaltungsrats es be-
stimmt, kann der Eigenanteil zudem finanziert werden § 66
durch Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen, die Antrag
während der Herstellung des Films schriftlich zuge-
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt.
sichert werden.
Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41
(4) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Herstel- Absatz 1 Nummer 1.
ler als kreative Produzentin oder kreativer Produzent, (2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne
als Herstellungsleitung, als Regisseurin oder Regisseur, des Absatzes 1,
als Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder
Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als 1. wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft
Eigenleistung gelten auch Rechte des Herstellers an oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren ein-
eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, zige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapi-
die er zur Herstellung des Films benutzt. talgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte
Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
(5) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden
2. solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz
1. durch Förderhilfen nach diesem Gesetz, geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach
2. durch Förderhilfen aufgrund anderer öffentlicher För- § 67 Absatz 10 erfüllt hat.
derprogramme sowie
§ 67
3. durch sonstige Mittel, die von einer juristischen Per-
son des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Bewilligung
Person des privaten Rechts, an der eine oder meh- (1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhil-
rere juristische Personen des öffentlichen Rechts fen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicher-
direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden. zustellen, dass die in den folgenden Absätzen genann-
Dies gilt nicht, wenn diese Mittel marktübliches Ent- ten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstel-
gelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind lende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzun-
oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 ge- gen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
währt werden. (2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln
finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für
§ 64 die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent
Ausnahmen beim Eigenanteil der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen.
Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent
(1) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers
Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des
erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 63 Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit
Absatz 1 Satz 1 zulassen. Regelungen der Europäischen Union abweichend von
(2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere
Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von Förderintensität zulassen.
§ 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Her- (3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet wer-
stellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der den, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche
Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 59 geförder- Filme üblich ist.
ten Filmvorhaben übersteigt.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht
abhängig gemacht werden von der Miete eines oder
§ 65
mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht
Bürgschaften aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus
(1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Ab- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
satz 1 Nummer 1 kann der Vorstand Bürgschaften zur den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der
Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungs- Schweiz stammen.
verpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung (5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des
des Films gegenüber einem Fernsehveranstalter über- Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden
nehmen. Verleihers angemessen vermindert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3431
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des tragt wird, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung
Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische über die Projektfilmförderung eine Zusage über die För-
und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen. derung des Absatzes nach § 115 bis zu 150 000 Euro
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass geben, wenn für das Filmvorhaben zum Zeitpunkt der
in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-recht- Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Ver-
lichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fern- leihers nachgewiesen wird. Hierbei sind Kinderfilm-
sehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte projekte, die auf Originalstoffen beruhen, vorrangig zu
an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im berücksichtigen.
Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall (4) Die Förderzusage bedarf der Schriftform.
der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben
Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Her- § 69
steller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Auszahlung
Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen
Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveran- (1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu
stalters erhalten hat. vier Raten. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach
Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, Schlusskosten. Der Förderempfänger hat der Filmför-
dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschspra- derungsanstalt die Auslagen für die Schlusskostenprü-
chige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Ver- fung zu erstatten.
trieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren
an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der
durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Förderhilfe zu versagen, wenn der Hersteller zum jewei-
Satz 1 zulassen. ligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämt-
licher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, Erfüllung der Auflagen nach § 67 nachweist. Die Aus-
dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernseh- zahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ord-
veranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von nungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht
den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen gewährleistet ist.
Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart wor-
den sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für § 70
eine angemessene Aufteilung der Rechte.
Schlussprüfung
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versi-
(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewähr-
chern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film
ten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wur-
stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen
den, insbesondere, ob
Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale
Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirt- 1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Dreh-
schaft für die Außenvertretung des deutschen Films buch im Wesentlichen entspricht,
leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse 2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vor-
des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film. gelegten Liste im Wesentlichen übereinstimmen,
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförde- 3. der Film den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von
rungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Filmen nach § 46 widerspricht,
Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein
4. der Film den jeweils geltenden Anforderungen der
Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem
§§ 41 bis 48 entspricht.
Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards
vereinbart wurde. (2) Der Hersteller eines Films, der nach diesem Ge-
setz gefördert worden ist, ist verpflichtet, innerhalb von
§ 68 zwei Jahren nach Auszahlung des Darlehens oder eines
Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt elf Kopien
Förderzusage, Form des Films auf digitalen Bildträgern zur Prüfung vorzule-
(1) Der Vorstand kann auf Antrag aufgrund des Dreh- gen. Die Filmförderungsanstalt kann die Frist um
buchs, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kos- höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller
ten- und Finanzierungsplans die Gewährung von För- nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu ver-
derhilfen nach § 59 auch für solche Filmvorhaben tretenden Gründen nicht einhalten kann. Die Filmförde-
zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist rungsanstalt kann ganz oder teilweise auf die Vorlage
(Förderzusage). der Kopien verzichten und bestimmen, dass der Film
(2) Die Förderzusage erlischt, wenn der Nachweis, auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.
dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb
von neun Monaten nach Erteilung der Förderzusage § 71
erbracht worden ist, oder die Voraussetzungen, unter Tilgung des Darlehens
denen die Förderzusage erteilt worden ist, nicht oder (1) Das Darlehen ist zu tilgen, sobald und soweit die
nicht mehr gegeben sind. Der Vorstand kann auf Antrag Erlöse des Herstellers aus der Verwertung des Films
des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 mehr als 5 Prozent der im Kostenplan angegebenen
die Frist zur Erbringung des Finanzierungsnachweises und von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten
um jeweils sechs Monate verlängern. betragen. Der Vorstand kann bei einem Eigenanteil des
(3) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers für Herstellers, der 5 Prozent übersteigt, günstigere Til-
ein Filmvorhaben, für das Projektfilmförderung bean- gungsbedingungen festlegen.
3432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
(2) Für die Tilgung der Darlehen sind 50 Prozent der ziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils
dem Hersteller nach Abzug der erlösabhängigen urhe- um 50 000 Referenzpunkte.
berrechtlichen Vergütungen aus der Verwertung des (2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauer-
Films zufließenden Erlöse zu verwenden. Durch Verein- erfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen
barung zwischen der Filmförderungsanstalt, der für Festivals und Preisen ermittelt.
Kultur und Medien zuständigen obersten Bundes-
behörde und den Filmfördereinrichtungen der Länder (3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von
kann etwas anderes geregelt werden. Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer
Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der
(3) Wurde der Film von mehreren Fördereinrichtun- Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwür-
gen gefördert, erfolgt die Tilgung entsprechend den digung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.
jeweiligen Förderanteilen. In diesem Fall kann die Film-
förderungsanstalt die Anerkennung von Kosten an die § 74
Bedingungen der beteiligten Fördereinrichtungen an-
passen. Zuschauererfolg
(4) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Films (1) Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg
erlischt die Verpflichtung zur Tilgung des Darlehens. entspricht bei programmfüllenden Filmen der Besu-
cherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstauffüh-
§ 72 rung in einem Kino im Inland gegen Entgelt. Es sind nur
solche Besucherinnen und Besucher zu berücksichti-
Sonstige Rückzahlungspflicht gen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben.
(1) Der Hersteller hat das Darlehen ferner zurückzu- Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, bei
zahlen, wenn denen die Eintrittskarte für die Filmaufführung nur
gemeinsam mit einer Eintrittskarte für eine andere Ver-
1. der Film nicht den Anforderungen des § 70 Absatz 1
anstaltung erworben werden kann, werden nur dann
entspricht,
berücksichtigt, wenn die Filmaufführung den Schwer-
2. er seiner Verpflichtung nach § 70 Absatz 2 nicht punkt der Aufführung darstellt.
nachgekommen ist,
(2) Übersteigt der aus dem Verkauf von Eintrittskar-
3. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwen- ten im Kino im Inland erreichte Nettoumsatz bei einem
dung der Förderhilfe nicht erbracht hat, programmfüllenden Film die anerkannten Herstellungs-
4. die Bewilligung oder Auszahlung aufgrund unrich- kosten, erhöhen sich die nach Maßgabe dieses Geset-
tiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen zes erreichten Referenzpunkte um 25 Prozent.
erfolgt ist,
§ 75
5. die Auflagen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 bis 10 nicht erfüllt wurden oder Erfolge bei Festivals und Preise
6. Auszahlungshindernisse nach § 69 Absatz 2 nach- (1) Die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals
träglich eingetreten oder bekannt geworden sind. und Preisen setzt bei programmfüllenden Filmen vo-
raus, dass der Film im Inland eine Besucherzahl von
(2) Wurde die nach § 67 Absatz 2 zulässige Förder- mindestens 50 000 erreicht hat.
intensität überschritten und der Film sowohl von der
Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffent- (2) Preise und Erfolge bei Festivals werden wie folgt
lichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen geför- berücksichtigt:
dert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Ver- 1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Film-
hältnis der einzelnen Förderbeträge. preis, dem Academy Award („Oscar“) oder dem
Wettbewerbshauptpreis auf den internationalen Fes-
Abschnitt 2 tivals in Berlin, Cannes oder Venedig mit jeweils
200 000 Referenzpunkten,
Referenzfilmförderung
2. Auszeichnung eines Films mit dem Europäischen
Filmpreis, Wettbewerbshauptpreis auf sonstigen in-
Unterabschnitt 1
ternational bedeutsamen Festivals, Nominierung
Referenzfilmförderung eines Films für den Deutschen Filmpreis oder den
für programmfüllende Filme Academy Award („Oscar“) sowie eine Teilnahme am
Hauptwettbewerb der internationalen Festivals in
§ 73 Berlin, Cannes oder Venedig mit jeweils 100 000 Re-
Förderhilfen, Referenzpunkte ferenzpunkten,
(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines 3. Teilnahme am Hauptwettbewerb von sonstigen inter-
programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu national bedeutsamen Festivals oder die Nominie-
8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens rung für den Europäischen Filmpreis mit jeweils
150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit 50 000 Referenzpunkten.
Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und (3) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach
weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Absatz 2 werden die Nominierungen für den mit einem
Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungs- Preis auf demselben Festival ausgezeichneten Film
kosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der nicht berücksichtigt. Die nach Absatz 2 Nummer 2
Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der und 3 zu berücksichtigenden Festivalteilnahmen wer-
Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, redu- den durch Richtlinie des Verwaltungsrats festgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3433
Bei der Festlegung ist neben der kulturellen Bedeutung nichtgewerblichen Abspielstätten sind nur solche Be-
des Festivals auch seiner Werbewirkung für den Zu- sucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die
schauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Im Fall
angemessen Rechnung zu tragen. einer Festpreisvermietung für die Vorführung in nicht-
(4) Es werden nur Auszeichnungen oder Teilnahmen gewerblichen Abspielstätten werden Besucherinnen
an Festivals und sonstige Preise berücksichtigt, die in- und Besucher mit der Maßgabe berücksichtigt, dass
nerhalb eines Jahres vor der regulären Erstaufführung die Besucherzahl zwei Dritteln der Bruttoverleiheinnah-
und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erst- men in Euro entspricht. Besucherinnen und Besucher
aufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht von Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte für
wurden. Hat der Film nach regulärer Erstaufführung in die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer Eintritts-
einem Kino im Inland an einem Festival teilgenommen karte für eine andere Veranstaltung erworben werden
oder einen Erfolg bei Festivals oder Preisen erhalten, so kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Film-
wird ergänzend zu § 74 Absatz 1 auch die Besucher- aufführung den Schwerpunkt der Aufführung darstellt.
zahl innerhalb von zwei Jahren ab Teilnahme oder Ein- (3) Sofern ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein
tritt des Erfolgs berücksichtigt. Erstlingsfilm oder ein Film mit niedrigen Herstellungs-
kosten die jeweilige nach § 76 für die Teilnahme an der
Unterabschnitt 2 Referenzfilmförderung maßgebliche Referenzpunktzahl
Referenzfilmförderung überschreitet, aber insgesamt weniger als 150 000 Re-
f ü r D o k u m e n t a r- , K i n d e r- , ferenzpunkte erreicht, wird er mit 150 000 Referenz-
Erstlingsfilme und Filme punkten gewertet.
mit niedrigen Herstellungskosten (4) Übersteigt der aus dem Verkauf von Eintrittskar-
ten im Kino im Inland erreichte Nettoumsatz die aner-
§ 76 kannten Herstellungskosten, erhöhen sich die nach
Förderhilfen, Referenzpunkte Maßgabe dieses Gesetzes erreichten Referenzpunkte
um 25 Prozent.
(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines
programmfüllenden Kinder- oder Erstlingsfilms sowie § 78
dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Her-
stellungskosten bis zu 1 Million Euro (Filme mit niedri- Erfolge bei Festivals und Preise
gen Herstellungskosten) gewährt, wenn der Film nach (1) Die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals
Maßgabe des § 73 Absatz 2 mindestens 50 000 Refe- und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-, Kin-
renzpunkte erreicht hat. Hat der Referenzfilm das Prä- der- oder Erstlingsfilm oder Film mit niedrigen Herstel-
dikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und lungskosten im Inland eine Besucherzahl von mindes-
Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu errei- tens 25 000 erreicht hat.
chende Referenzpunktzahl auf 25 000 Referenzpunkte.
(2) Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie bestim-
(2) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines men, welche weiteren Festivalteilnahmen auf internatio-
programmfüllenden Dokumentarfilms gewährt, wenn der nal und überregional bedeutsamen Festivals ergänzend
Film mindestens 25 000 Referenzpunkte erreicht hat. zu den nach § 75 Absatz 2 festgelegten Erfolgen zu
(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von berücksichtigen sind. Dabei ist der Festivalpraxis bei
den Absätzen 1 und 2 nicht programmfüllende Filme Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung
mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rah- zu tragen.
men der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Ge-
samtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt. Unterabschnitt 3
Filme aus Mitgliedstaaten
§ 77 der Europäischen Union oder aus
Zuschauererfolg e i n e m a n d e r e n Ve r t r a g s s t a a t d e s
Abkommens über den Europäischen
(1) Bei Erstlingsfilmen und Filmen mit niedrigen Her-
Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz
stellungskosten entspricht die Referenzpunktzahl aus
dem Zuschauererfolg der Besucherzahl im Zeitraum ei-
nes Jahres nach der Erstaufführung in einem Kino im § 79
Inland gegen Entgelt. Es sind nur solche Besucherinnen Einbeziehung von
und Besucher zu berücksichtigen, die den marktübli- Filmen aus Mitgliedstaaten der
chen Eintrittspreis bezahlt haben. Besucherinnen und Europäischen Union oder aus einem anderen
Besucher von Veranstaltungen, bei denen die Eintritts- Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
karte für die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer päischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz
Eintrittskarte für eine andere Veranstaltung erworben Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die
werden kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn Referenzfilmförderung nach § 73 Absatz 1 und § 76
die Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung Absatz 1 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitglied-
darstellt. staaten der Europäischen Union oder aus einem
(2) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
Referenzpunktzahl für den Zuschauererfolg im Inland päischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz ein-
der Besucherzahl im Zeitraum der ersten drei Jahre bezogen werden. Dabei ist jeweils nur die im Inland
nach Erstaufführung in einem Kino im Inland. Außer im erreichte Besucherzahl maßgebend. Die Erfolge bei
Fall einer Festpreisvermietung für die Vorführung in Festivals und Preisen werden nicht berücksichtigt.
3434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Unterabschnitt 4 eines neuen programmfüllenden Films verwendet wird,
Ve r f a h re n , Ar t u n d H ö h e d e r F ö rd e r u n g der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen
der §§ 41 bis 48 sowie den Voraussetzungen des § 67
Absatz 2 bis 11 entspricht. Die antragstellende Person
§ 80
kann die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 67 Ab-
Verteilung der Referenzpunkte satz 2 bis 11 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nach-
(1) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung holen.
stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller
nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte § 84
der einzelnen Filme zueinander stehen. Verwendung
(2) Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger
(1) Der Hersteller hat die Förderhilfen spätestens bis
als 10 000 Referenzpunkte, werden diese nur dann be-
zum Ablauf von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen
rücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht be-
Zuerkennungsbescheids vorrangig für die Herstellung
rücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalender-
neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 41 bis 48
jahren mindestens 10 000 Referenzpunkte ergeben.
zu verwenden. Die §§ 63 und 64 gelten entsprechend.
§ 81 (2) Ist der Betrag für eine internationale Koproduk-
tion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung des Her-
Art und Höhe
stellers nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach § 42 weni-
Referenzfilmförderung wird als Zuschuss gewährt. ger als 50 Prozent betragen hat, so darf der Betrag nur
Die Höchstfördersumme beträgt 2 Millionen Euro. für die Finanzierung eines Films verwendet werden, an
dem die Beteiligung des Herstellers nach § 41 Absatz 1
§ 82 Nummer 1 nach § 42 mindestens 50 Prozent beträgt
oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Ko-
Antrag
produzenten.
(1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt.
Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 § 85
Absatz 1 Nummer 1. § 66 Absatz 2 gilt entsprechend.
Besondere Verwendungsmöglichkeiten
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ver-
streichen der Zeiträume nach § 74 Absatz 1 Satz 1, (1) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im
§ 75 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 zu stellen. Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass die
Er wird bei der Zuerkennung nach § 83 nur dann im nach § 73 oder § 76 zuerkannten Förderhilfen bis zu
Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn 75 Prozent, in jedem Fall aber bis zu 100 000 Euro,
er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung für besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbe-
gestellt wurde. Die Frist nach Satz 2 ist eine Aus- schaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwick-
schlussfrist. lung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines
(3) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41
Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen bis 48 verwendet werden.
der §§ 41 bis 48 erfüllt. Sofern Mittel zur Kapitalaufsto- (2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im
ckung verwendet werden sollen, muss die antragstel- Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten,
lende Person dem Antrag nachprüfbare Unterlagen dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 oder § 76 zuer-
über den wirtschaftlichen Zustand ihres Unternehmens kannten Förderhilfen, insgesamt jedoch für dasselbe
beifügen. Unternehmen in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht
mehr als 500 000 Euro, im Interesse der Strukturver-
§ 83 besserung des Unternehmens des Herstellers für eine
Zuerkennung nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals
verwendet werden.
(1) Die Förderhilfen werden in den ersten drei Mona-
ten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Her-
§ 86
stellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt,
die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen Bürgschaften
für die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem
§ 65 gilt im Rahmen der Referenzfilmförderung ent-
Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfol-
sprechend.
gen.
(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine § 87
hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der
Vorstand nach Maßgabe der Haushaltslage der Filmför- Begonnene Maßnahmen
derungsanstalt bis zu 70 Prozent des Referenzwertes Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer
des Vorjahres vorab zuerkennen. Filme nach § 84 verwendet, können sie auch für bereits
(3) Für den Bescheid über die Zuerkennung der För- begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt
derhilfen gilt § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 10 nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuer-
für den Referenzfilm entsprechend. Der Bescheid ist kennung nach § 82 Absatz 2 begonnen wurde. Eine
zudem mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlos-
dass für den Fall, dass die Förderhilfe zur Herstellung sene Maßnahmen ist nicht möglich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3435
§ 88 6. Auszahlungshindernisse nach § 88 Absatz 2 nach-
Auszahlung träglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
(1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen Wurde die nach § 83 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
nach den §§ 73 und 76 bedarfsgerecht in bis zu drei § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten
Raten an die antragstellende Person aus, sobald nach- und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als
gewiesen ist, dass die Förderhilfen eine den Bestim- auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten
mungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung
finden. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbe-
Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der träge.
Schlusskosten. Der Förderempfänger hat der Film-
förderungsanstalt die Auslagen für die Schlusskosten- Kapitel 6
prüfung zu erstatten. Referenzförderung
(2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der für Kurzfilme und
Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende nicht programmfüllende Kinderfilme
Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das
Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzun- § 91
gen sowie die Erfüllung der Auflagen nach § 83 Absatz 3 Referenzförderung
und, soweit dieser auf § 67 verweist, § 83 Absatz 3 in
Verbindung mit § 67 nachweist. Die Auszahlung ist ins- (1) Referenzförderung wird dem Hersteller eines
besondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Fi- Kurzfilms sowie eines nicht programmfüllenden Kinder-
nanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist. films gewährt, wenn der Film nach Maßgabe des Ab-
satzes 2 mindestens 15 Referenzpunkte erreicht. Bei
Filmen mit mindestens 40 Referenzpunkten werden
§ 89
die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert.
Schlussprüfung
(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei
(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhil- international und national bedeutsamen Festivals und
fen zweckgemäß verwendet wurden, bei der Herstel- Preisen ermittelt. Für die Auszeichnung mit dem Prädi-
lung eines neuen Films insbesondere, ob kat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und
1. der neue Film den Regelungen zur Nichtförderbar- Medienbewertung erhält ein Film zehn Referenzpunkte.
keit von Filmen nach § 46 widerspricht und
§ 92
2. der neue Film den jeweils geltenden Anforderungen
der §§ 41 bis 48 entspricht. Erfolge bei Festivals und Preise
(2) Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer (1) Der Erfolg bei international und national bedeut-
Filme nach § 84 verwendet, ist der Hersteller verpflich- samen Festivals und Preisen wird wie folgt berücksich-
tet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der tigt:
Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmför- 1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Kurz-
derungsanstalt eine Kopie des neuen Films auf digita- filmpreis, mit einem anderen national oder einem in-
lem Bildträger zur Prüfung vorzulegen. Die Filmförde- ternational bedeutsamen Preis oder im Wettbewerb
rungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr ver- bei einem national oder international bedeutsamen
längern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Festival mit jeweils zehn Referenzpunkten,
Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht 2. Nominierung beim Deutschen Kurzfilmpreis, bei
einhalten kann. Die Filmförderungsanstalt kann ganz einem anderen national oder einem international
oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten bedeutsamen Preis oder Wettbewerbsteilnahme bei
und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zu- einem national oder international bedeutsamen Fes-
gänglich gemacht wird. tival sowie Auszeichnung mit dem Deutschen Wirt-
schaftsfilmpreis, dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-
§ 90 Kurzfilmpreis oder dem Kurzfilmpreis der Filmförde-
Rückzahlungspflicht rungsanstalt mit jeweils fünf Referenzpunkten.
Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach § 73 (2) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach
oder § 76 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn Absatz 1 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die
innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des
1. diese zur Finanzierung eines Films verwendet wor-
Films erreicht wurden. Wird ein Film auf einem Festival
den sind, der § 84 Absatz 1 nicht entspricht,
mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und
2. er seiner Verpflichtung nach § 89 Absatz 2 nicht Nominierung unberücksichtigt. Die nach Absatz 1 zu
nachgekommen ist, berücksichtigenden Preise und Festivals legt der Ver-
3. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwen- waltungsrat durch Richtlinie fest.
dung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
§ 93
4. die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrich-
tiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen Förderart, Verteilung der Referenzpunkte
erfolgt ist, (1) Referenzförderung für Kurzfilme und nicht pro-
5. die nach § 83 Absatz 3 und, soweit dieser auf § 67 grammfüllende Kinderfilme wird als Zuschuss gewährt.
verweist, § 83 Absatz 3 in Verbindung mit § 67 er- (2) Die für die Förderung zur Verfügung stehenden
teilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder Mittel werden auf die berechtigten Hersteller nach
3436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der § 97
einzelnen Filme zueinander stehen.
Auszahlung
§ 94 (1) Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 88 Ab-
Antrag satz 1 entsprechend.
(1) Referenzförderung für Kurzfilme und nicht pro- (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der
grammfüllende Kinderfilme wird auf Antrag gewährt. Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende
Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das
Absatz 1 Nummer 1. Ist dieser eine juristische Person Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervorausset-
des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person zungen sowie die Einhaltung der nach § 95 Absatz 2
des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristi- erteilten Auflagen nachweist. Die Auszahlung ist insbe-
sche Personen des öffentlichen Rechts direkt oder in- sondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Fi-
direkt beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt. nanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.
§ 66 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Herstellers auf Förderhilfen ist bis § 98
zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in
dem die zweijährige Frist nach § 92 Absatz 2 Satz 1 Schlussprüfung
abläuft. Anträge, die nach dem 31. Januar des der Aus-
zeichnung folgenden Kalenderjahres gestellt werden, (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhil-
können erst in dem darauf folgenden Kalenderjahr be- fen zweckgemäß verwendet wurden, bei der Herstel-
rücksichtigt werden. Die Frist nach Satz 2 ist eine Aus- lung eines neuen Films insbesondere, ob
schlussfrist.
1. der neue Film den Regelungen zur Nichtförderbar-
(3) Die antragstellende Person hat nachzuweisen, keit von Filmen nach § 46 widerspricht und
dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Vorausset-
zungen der §§ 41 bis 48 erfüllt. 2. der neue Film den jeweils geltenden Anforderungen
der §§ 41 bis 48 entspricht.
§ 95
(2) Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer
Zuerkennung Filme nach § 84 verwendet, ist der Hersteller verpflich-
(1) Die Förderhilfen werden in den ersten drei Mona- tet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der
ten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Her- Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmför-
stellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, derungsanstalt eine Kopie des neuen Films auf digita-
die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen lem Bildträger zur Prüfung vorzulegen. Die Filmförde-
für die Zuerkennung nachgewiesen haben. rungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr ver-
längern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die
(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förder- Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht
hilfen ist mit Auflagen, deren Erfüllung bis zur Auszah- einhalten kann. Die Filmförderungsanstalt kann ganz
lung nachgeholt werden kann, zu verbinden, um sicher- oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten
zustellen, dass der neue Film den jeweils geltenden und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zu-
Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 entspricht. Der gänglich gemacht wird.
Bescheid ist zudem für den Fall der Verwendung der
Förderhilfen für einen programmfüllenden Film mit den
in § 67 vorgesehenen Auflagen zu verbinden. § 99
Rückzahlung
§ 96
Verwendung Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach den § 91
zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn
(1) Der Hersteller hat die Förderhilfe bis spätestens
zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Erlass des Zu- 1. diese zur Finanzierung eines Films verwendet wor-
erkennungsbescheids in vollem Umfang zur Herstel- den sind, der § 96 Absatz 1 nicht entspricht,
lung neuer Kurzfilme oder neuer programmfüllender
Filme im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. 2. er seiner Verpflichtung nach § 98 Absatz 2 nicht
nachgekommen ist,
(2) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass
Förderhilfen für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der 3. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwen-
Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sons- dung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
tiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films im
Sinne des Absatzes 1 verwendet werden. 4. die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrich-
tiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen
(3) Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer
erfolgt ist,
Filme nach § 84 verwendet, können sie auch für bereits
begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt 5. die nach § 95 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt
nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuer- worden sind oder
kennung nach § 82 Absatz 2 begonnen wurde. Eine
Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlos- 6. Auszahlungshindernisse nach § 97 Absatz 2 nach-
sene Maßnahmen ist nicht möglich. träglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3437
Kapitel 7 können, die in europäischen Kinos ausgewertet worden
sind. Drehbuchautorinnen oder Drehbuchautoren, die
Förderung von Drehbüchern
nicht die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, sind
und der Drehbuchfortentwicklung nur gemeinsam mit einem Hersteller im Sinne von
§ 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 antragsberechtigt,
Abschnitt 1 wenn der Hersteller mindestens einen programmfüllen-
Drehbuch- und Treatmentförderung den Film hergestellt hat und dieser Film in europäischen
Kinos ausgewertet wurde.
§ 100
§ 103
Förderhilfen
Verwendung
(1) Die Filmförderungsanstalt kann für die Herstel-
lung von Drehbüchern für programmfüllende Filme För- Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die
derhilfen bis zu 25 000 Euro an die Drehbuchautorin antragstellende Person, das Drehbuch, das Treatment,
oder den Drehbuchautor gewähren, wenn ein Film zu die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuch-
erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und fassung im Fall der Verfilmung nur zur Herstellung eines
Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu
In besonderen Fällen können Förderhilfen bis zu verwerten. Das Recht der antragstellenden Person, das
35 000 Euro gewährt werden. Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung
(2) Für die Herstellung eines Konzepts, das die Ge- oder die erste Drehbuchfassung zu anderen Zwecken
schichte eines Films umfassend und dramaturgisch als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.
schlüssig beschreibt (Treatment), einer vergleichbaren
Darstellung oder einer ersten Drehbuchfassung kann § 104
die Filmförderungsanstalt für einen programmfüllenden Auszahlung
Film Förderhilfen bis zu 10 000 Euro gewähren, wenn
ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die (1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu
Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films vier Raten ab ihrer Zuerkennung entsprechend dem
zu verbessern. Eine zusätzliche Förderung nach Ab- Fortschritt der jeweiligen Vorhabenentwicklung an die
satz 1 ist zulässig. antragstellende Drehbuchautorin oder den antragstel-
lenden Drehbuchautor.
(3) Drehbücher sowie Treatments, vergleichbare Dar-
stellungen und erste Drehbuchfassungen müssen in (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der
deutscher Sprache verfasst werden. Hiervon ausge- Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende
nommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgi- Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das
schen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzun-
Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzun- gen nachweist.
gen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamt-
würdigung des jeweiligen Vorhabens einen hinreichen- § 105
den besonderen Grund dafür erkennen lässt.
Schlussprüfung
(4) Die Förderhilfen werden nicht gewährt, wenn das
Vorhaben in der betreffenden Entwicklungsstufe bereits (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewähr-
von anderer Stelle gefördert wird. Förderungen der ten Förderhilfen zweckgemäß verwendet worden sind,
Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von insbesondere, ob das Drehbuch, das Treatment, die
anderer Stelle sind unbeachtlich, soweit sie nicht aus- vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfas-
schließlich ein Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 betref- sung im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen
fen. Vorhaben entspricht.
(2) Die antragstellende Person ist verpflichtet, das
§ 101 Treatment oder die vergleichbare Darstellung nach Ab-
Förderart, Auswahl von Vorhaben lauf von einem Jahr, das Drehbuch oder die Drehbuch-
fassung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des
(1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt. Bewilligungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. Der
(2) Können nicht alle geeigneten Vorhaben ange- Vorstand kann die Fristen nach Satz 1 auf Antrag ver-
messen gefördert werden, so wählt die Kommission längern.
für Produktions- und Drehbuchförderung die ihr am
besten erscheinenden Projekte im Rahmen einer Ge- § 106
samtwürdigung aus.
Rückzahlung
§ 102 Die Förderhilfen nach § 100 sind zurückzuzahlen,
Antrag wenn
(1) Die Drehbuch- und Treatmentförderung wird auf 1. das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Dar-
Antrag gewährt. stellung oder die erste Drehbuchfassung von dem im
Antrag beschriebenen Vorhaben wesentlich ab-
(2) Antragsberechtigt für eine Förderung sind Dreh-
weicht,
buchautorinnen und Drehbuchautoren, wenn sie ihre
Autorenschaft an mindestens zwei verfilmten Dreh- 2. die antragstellende Person der Verpflichtung nach
büchern zu programmfüllenden Filmen nachweisen § 105 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
3438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
3. die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe auf- buchs durch mindestens ein Mitglied der Kommission
grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraus- für Produktions- und Drehbuchförderung.
setzungen erfolgt ist oder
4. das Drehbuch entgegen § 103 verwertet worden ist. § 111
Verwendung
Abschnitt 2 Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die
Förderung der Drehbuchfortentwicklung antragstellenden Personen, das fortentwickelte Dreh-
buch im Fall der Verfilmung nur zur Herstellung eines
§ 107 programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48
zu verwerten. Das Recht der antragstellenden Perso-
Förderhilfen nen, das fortentwickelte Drehbuch zu anderen Zwecken
(1) Die Filmförderungsanstalt kann im Rahmen einer als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.
Spitzenförderung für die Fortentwicklung eines Dreh-
buchs für programmfüllende Filme bis zur Drehreife § 112
Förderhilfen bis zu 75 000 Euro gewähren, wenn ein Auszahlung
Film zu erwarten ist, der besonders geeignet erscheint,
die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films (1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in mehre-
zu verbessern. Auf Antrag können weitere Förderhilfen ren Raten ab ihrer Bewilligung nach den zwischen der
bis zu einer Höhe von 25 000 Euro gewährt werden. Filmförderungsanstalt und den antragstellenden Perso-
Insgesamt kann pro Kalenderjahr die Fortentwicklung nen im Rahmen eines Entwicklungskonzepts vereinbar-
von bis zu zehn Drehbüchern gefördert werden. ten Auszahlungszeitpunkten. Die Auszahlung erfolgt an
den antragstellenden Hersteller im Sinne des § 109
(2) Drehbücher müssen in deutscher Sprache ver- Absatz 2 Satz 1.
fasst werden. Hiervon ausgenommen sind Dialogstel-
len, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere (2) Vor Auszahlung jeder Rate haben die antragstel-
Sprache vorgesehen ist. Der Vorstand kann Ausnah- lenden Personen den jeweiligen Stand des Drehbuchs
men von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2 der Kommission für Produktions- und Drehbuchförde-
zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen rung vorzulegen. Diese entscheidet über die Auszah-
Vorhabens einen hinreichenden besonderen Grund da- lung der ausstehenden Raten und die Fortführung der
für erkennen lässt. Förderung. Der Bewilligungsbescheid kann teilweise
widerrufen werden, wenn nach Ansicht der Kommission
(3) Die Förderhilfen werden nicht gewährt, wenn die für Produktions- und Drehbuchförderung auf Grundlage
Fortentwicklung des Drehbuchs bereits von anderer des Drehbuchs kein Film im Sinne des § 107 Absatz 1
Stelle gefördert wird. Satz 1 zu erwarten ist.
§ 108 (3) Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vor-
lage des Verwendungsnachweises.
Förderart, Auswahl von Vorhaben
(4) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der
(1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt. Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellenden
(2) Können nicht alle geeigneten Vorhaben ange- Personen zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht
messen gefördert werden, so wählt die Kommission das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraus-
für Produktions- und Drehbuchförderung die ihr am setzungen nachweisen.
besten erscheinenden Projekte im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung aus. § 113
Schlussprüfung, Rückzahlung
§ 109
(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewähr-
Antrag ten Förderhilfen zweckgemäß verwendet wurden, ins-
(1) Die Drehbuchfortentwicklungsförderung wird auf besondere, ob das Drehbuch im Wesentlichen mit
Antrag gewährt. dem vereinbarten Entwicklungskonzept übereinstimmt.
(2) Antragsberechtigt sind Hersteller im Sinne von (2) Die antragstellenden Personen sind verpflichtet,
§ 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gemeinsam mit einer das fortentwickelte Drehbuch spätestens nach Ablauf
Drehbuchautorin oder einem Drehbuchautoren. Der von zwei Jahren nach Erlass des Bewilligungsbe-
Hersteller muss nachweisen, dass er mindestens einen scheids zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand kann
programmfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film die Frist auf Antrag verlängern.
in europäischen Kinos ausgewertet worden ist. Für den (3) Die Förderhilfen nach § 107 sind zurückzuzahlen,
Hersteller gilt § 66 Absatz 2 entsprechend. Die Dreh- wenn
buchautorin oder der Drehbuchautor muss die eigene
Autorenschaft an mindestens einem verfilmten Dreh- 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben
buch zu einem programmfüllenden Film nachweisen, sind,
der in europäischen Kinos ausgewertet worden ist. 2. die antragstellenden Personen der Verpflichtung
nach Absatz 2 nicht nachgekommen sind,
§ 110 3. die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe auf-
Sachverständige Begleitung grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraus-
Die Filmförderungsanstalt gewährleistet die sachver- setzungen erfolgt ist oder
ständige Begleitung der Fortentwicklung eines Dreh- 4. das Drehbuch entgegen § 111 verwertet worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3439
§ 114 die Kosten für die technische Infrastruktur zur Be-
Ermächtigung des Verwaltungsrats reitstellung der Filme zum Abruf umfassen,
Die Einzelheiten der Drehbuchfortentwicklungsförde- 2. zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen und
rung werden durch eine Richtlinie des Verwaltungsrats 3. für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 2
geregelt. bis 6, wobei für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1
Nummer 5 und 6 im Rahmen der Videoabsatzförde-
Kapitel 8 rung auch deutsche Filmklassiker und in begrenztem
Förderung des Absatzes Umfang auch ausländische Filme berücksichtigt
werden können, soweit dabei jeweils die Werbung
mit aktuellen deutschen Filmen im Mittelpunkt der
Abschnitt 1
Maßnahmen steht.
Projektförderung für
Verleih- und Vertriebsunternehmen § 118
sowie Unternehmen der Videowirtschaft Art und Höhe
§ 115 (1) Die Förderhilfen werden als bedingt rückzahlbare,
zinslose Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn
Förderhilfen Jahren gewährt. Die Auswertung des Films kann als
Die Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewäh- Gesamtmaßnahme mit Förderhilfen nach § 115 Num-
ren für mer 1 bis 3 gefördert werden. Dabei kann die antrag-
1. den Verleih im Inland (Verleih) oder den Vertrieb im stellende Person die nach § 116 Absatz 1 Nummer 1
Ausland (Vertrieb) von programmfüllenden Filmen im oder § 117 Nummer 1 gewährten Förderhilfen wahl-
Sinne der §§ 41 bis 48, weise zur Deckung von Vorkosten nach § 116 Absatz 1
Nummer 1 oder zur Deckung von Herausbringungs-
2. den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 kosten nach § 117 Nummer 1 bis zur Höhe der jeweils
bespielten Bildträgern und geltenden Höchstbeträge nach Absatz 2 Satz 1 ver-
3. den Absatz von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 wenden.
mittels entgeltlicher Videoabrufdienste.
(2) Die Höchstbeträge der Darlehen betragen
600 000 Euro bei der Verwendung der Förderhilfen
§ 116
nach § 116 Absatz 1 Nummer 1 und § 117 Nummer 1
Verwendung für den Verleih und Vertrieb und 2 sowie 150 000 Euro bei der Verwendung nach
(1) Die Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 für den § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und § 117 Nummer 3
Verleih und Vertrieb können verwendet werden in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Für
Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und
1. zur Deckung von Vorkosten,
§ 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Nummer 5
2. zur Herstellung von barrierefreien Fassungen, und 6 betragen die Höchstbeträge der Darlehen
3. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaß- 300 000 Euro. Bei Förderhilfen für Gesamtmaßnahmen
nahmen, nach Absatz 1 Satz 2 betragen die Höchstbeträge der
4. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfil- Darlehen 1 200 000 Euro. Absatz 1 Satz 3 bleibt unbe-
men, rührt.
5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und (3) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und
Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme und Videoförderung kann für Maßnahmen nach § 116
Absatz 1 Nummer 5 und 6 auf Antrag statt eines Dar-
6. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusam- lehens durch Beschluss mit einfacher Mehrheit einen
menarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu Zuschuss von bis zu 100 000 Euro und durch einstim-
verbessern. migen Beschluss einen Zuschuss von bis zu 300 000
(2) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Film- Euro zulassen. Soweit gemäß § 121 Absatz 1 Nummer 2
förderungsanstalt Förderhilfen nach Absatz 1 Nummer 1 Videotheken für Maßnahmen nach § 117 Nummer 3 in
und 2 in begrenztem Umfang auch für den Verleih und Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 6 förderbe-
Vertrieb deutscher Filmklassiker gewähren. rechtigt sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Zu-
(3) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Film- schüsse stets nur in Höhe von bis zu 100 000 Euro ge-
förderungsanstalt Förderhilfen gemäß Absatz 1 Num- währt werden können.
mer 5 auch für den Verleih und Vertrieb von Kurzfilmen (4) Förderhilfen nach § 116 Absatz 3 in Verbindung
gewähren. mit § 116 Absatz 1 Nummer 5 werden abweichend von
den Absätzen 1 und 2 als Zuschuss bis zu 100 000
§ 117 Euro gewährt.
Verwendung für den Videoabsatz
Die Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und 3 für den § 119
Videoabsatz können verwendet werden Auswahl von Vorhaben
1. zur Deckung von Herausbringungskosten, wobei Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen
diese bei den Förderhilfen für den Absatz von Filmen gefördert werden, so wählt die Kommission für Verleih-,
mittels entgeltlicher Videoabrufdienste nach § 115 Vertriebs- und Videoförderung die ihr am besten er-
Nummer 3 nur die konkreten Kosten für die Heraus- scheinenden Vorhaben im Rahmen einer Gesamtwürdi-
bringung einzelner Filme oder Filmpakete, nicht aber gung aus. Bei der Entscheidung über die Auswahl der
3440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
zu fördernden Vorhaben können insbesondere die (3) Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen im
Höhe der bei anderen nach diesem Gesetz geförderten Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und 3, wenn sie die
Vorhaben geleisteten Tilgungen der antragstellenden gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe
Person sowie die relative Wirtschaftlichkeit des Vorha- nach § 152 oder § 153 nicht erfüllt haben.
bens berücksichtigt werden.
§ 122
§ 120 Bewilligung
Einbeziehung von Gemein- Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen
schaftsproduktionen und ausländischen Filmen ist mit Auflagen zu versehen, deren Erfüllung bis zur
Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 können im Rah- Auszahlung nachgeholt werden kann, um sicherzustel-
men der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch len, dass
solche Filme erhalten, deren Herstellung nach § 62 1. die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln fi-
Absatz 1 gefördert worden ist, sowie nach Maßgabe nanzierten Einrichtungen für das jeweilige Vorhaben
von zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen auch an- gewährten Förderhilfen insgesamt 70 Prozent der
dere Filme, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- anerkennungsfähigen Kosten nicht übersteigen,
päischen Union oder in einem anderen Staat hergestellt 2. beim Verleih von Filmen im Sinne des § 115 Num-
worden sind, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist. mer 1 eine angemessene Anzahl von Filmkopien in
Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in
§ 121 der Regel bis zu 20 000 Einwohnern eingesetzt wird.
Antrag Der Verwaltungsrat bestimmt durch Richtlinie, wann
eine angemessene Anzahl von Filmkopien im Sinne
(1) Die Förderhilfen werden auf Antrag gewährt. För-
von Satz 1 Nummer 2 vorliegt.
derhilfen nach § 115 Nummer 1 bis 3 können für den-
selben Film gleichzeitig beantragt werden.
§ 123
(2) Antragsberechtigt sind
Auszahlung
1. für Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 und § 116 (1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu
Verleih- oder Vertriebsunternehmen sowie für För- zwei Raten an die antragstellende Person.
derhilfen nach § 115 Nummer 1 und § 116 Absatz 1
Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem die zentrale (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der
Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirt- Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende
schaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das
Kinos im Inland sowie andere branchennahe Einrich- Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervorausset-
tungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland zum zungen sowie der Auflagen nach § 122 nachweist. Die
Zeitpunkt der Auszahlung; Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die
ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht
2. für Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und § 117 gesichert ist.
Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne
des § 152 Absatz 1 Satz 1 bespielten Bildträgern § 124
sowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und
Schlussprüfung
§ 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1
Nummer 6 auch Betreiber von Videotheken in Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten
Deutschland sowie für Förderhilfen nach § 115 Num- Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden
mer 2 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs, Ver-
Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem bran- triebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anfor-
chennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung derungen der §§ 41 bis 48 entsprechen.
im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung;
§ 125
3. für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und § 117
Videovertriebsunternehmen im Sinne der Nummer 2 Tilgung des Darlehens
sowie Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder (1) Die für den Verleih und Vertrieb gewährten Darle-
Niederlassung im Inland sowie für Förderhilfen nach hen sind aus tatsächlich bei der antragstellenden Per-
§ 115 Nummer 3 und § 117 Nummer 3 in Verbindung son eingehenden Erlösen aus der Verwertung des Films
mit § 116 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 nach Deckung der von der antragstellenden Person in
zudem branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Form von Vorkosten oder Minimumgarantien aufge-
Niederlassung im Inland; brachten Eigenmittel sowie gegebenenfalls eines dem
4. für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und § 117 Hersteller eingeräumten Erlöskorridors zu Lasten des
Videovertriebsunternehmen im Sinne der Nummer 2 Produzentenanteils zu tilgen.
sowie Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder (2) Die für den Absatz von mit Filmen bespielten
einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, Bildträgern und den Absatz von Filmen mittels Video-
sowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und abrufdiensten gewährten Darlehen sind aus den tat-
§ 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 sächlich bei der antragstellenden Person eingehenden
Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem branchennahe Erlösen aus der jeweils geförderten Verwertungsart
Einrichtungen ohne Sitz oder Niederlassung im In- nach Deckung der von der antragstellenden Person
land jeweils für Angebote, die der Abgabepflicht aufgebrachten Eigenmittel zu Lasten des Lizenzgeber-
nach § 153 unterfallen. anteils zu tilgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3441
(3) Für die Tilgung der Darlehen sind 50 Prozent der § 128
der antragstellenden Person zufließenden Erlöse zu Art der Förderhilfe, Antrag
verwenden. Wurde das Vorhaben von mehreren Förder-
einrichtungen gefördert, erfolgt die Tilgung entspre- (1) Die Förderhilfen werden auf Antrag als Zuschuss
chend den jeweiligen Förderanteilen. In diesem Fall gewährt. Antragsberechtigt sind Verleihunternehmen.
kann die Filmförderungsanstalt die Anerkennung von (2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ver-
Kosten an die Bedingungen der beteiligten Förderein- streichen der Zeiträume nach § 74 Absatz 1 Satz 1,
richtungen anpassen. § 75 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 zu stellen.
(4) Vorkosten und Minimumgarantien für die Heraus- Er wird bei der Zuerkennung nach § 129 nur dann im
bringung eines neuen Films sind nicht vorabzugsfähig, Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn
sofern sie durch Förderhilfen im Rahmen der Referenz- er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung
förderung für Verleihunternehmen nach § 127 finanziert gestellt wurde. Die Frist nach Satz 2 ist eine Aus-
werden. schlussfrist.
(5) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Films § 129
erlischt die Verpflichtung zur Tilgung des Darlehens.
Zuerkennung
§ 126 Für die Zuerkennung der Förderhilfen gelten § 83
Absatz 1 und 2 und § 129 in Verbindung mit § 122 ent-
Sonstige Rückzahlungspflicht sprechend.
(1) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn
1. die antragstellende Person den Nachweis der § 130
zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe Verwendung
nicht erbracht hat, (1) Die Förderhilfen sind vorrangig für den Verleih
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe eines neuen Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwen-
aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche den.
Voraussetzungen erfolgt ist, (2) Die Förderhilfen dürfen verwendet werden
3. die Auflagen nach § 122 nicht erfüllt wurden oder 1. zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Er-
4. Auszahlungshindernisse nach § 123 Absatz 2 nach- werb von Auswertungsrechten an nach diesem Ge-
träglich eingetreten oder bekannt geworden sind. setz geförderten Filmen,
(2) Wurde die nach § 122 Satz 1 Nummer 1 zulässige 2. zur Deckung von Vorkosten,
Förderintensität überschritten und das Vorhaben so- 3. zur Herstellung von barrierefreien Fassungen oder
wohl von der Filmförderungsanstalt als auch von ande- Fremdsprachenfassungen von Filmen,
ren mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrich- 4. für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirt-
tungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entspre- schaftliche Werbemaßnahmen,
chend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
5. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfil-
men,
Abschnitt 2
6. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und
Referenzförderung für Verleihunternehmen Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme oder
§ 127 7. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusam-
menarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu
Förderhilfen, Referenzpunkte verbessern.
(1) Referenzförderung wird für den Verleih eines pro- (3) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass bis
grammfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 ge- zu 75 Prozent der Förderhilfen, in jedem Fall aber bis zu
währt, wenn der Film innerhalb eines Zeitraumes von 100 000 Euro, im Interesse der Strukturverbesserung
einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Auf-
Kino 100 000 Referenzpunkte erreicht hat. stockung des Eigenkapitals verwendet werden können.
(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauer- In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unterneh-
erfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen men jedoch insgesamt nicht mehr als 500 000 Euro für
Festivals und Preisen ermittelt. Bei der Berücksichti- diesen Zweck erhalten.
gung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 74 und 77
und bei der Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals § 131
und von Preisen die §§ 75 und 78 entsprechend. Auszahlung
(3) Bei der Berechnung der Förderhilfe werden für (1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen
den Zuschauererfolg höchstens 750 000 Besucherin- bedarfsgerecht in bis zu zwei Raten aus, sobald nach-
nen und Besucher nach Maßgabe des § 74 Absatz 1 gewiesen ist, dass diese eine den Bestimmungen die-
sowie höchstens 1 200 000 Referenzpunkte für Erfolge ses Gesetzes entsprechende Verwendung finden.
bei Festivals und Preisen berücksichtigt. (2) Die Auszahlung der Förderhilfen ist zu versagen,
(4) Die für die Referenzförderung zur Verfügung wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Aus-
stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleih- zahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher An-
unternehmen nach dem Verhältnis verteilt, in dem die trags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung
Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen. der Auflage nach § 129 in Verbindung mit § 122 nach-
3442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
weist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, der Kinos insgesamt zu stärken und ihre flächende-
wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maß- ckende Erhaltung zu sichern;
nahme nicht gesichert ist. 5. zur Beratung von Kinos;
§ 132 6. zur Aufführung von Kurzfilmen als Vorfilm im Kino
und von originären Kurzfilmprogrammen für Kinos;
Begonnene Maßnahmen
7. für die medienpädagogische Begleitung von Kindern
Werden die Förderhilfen für den Verleih eines neuen und Jugendlichen bei zur Aufführung für das Kino
Films nach § 130 Absatz 1 und 2 verwendet, können sie bestimmten Filmprogrammen im Kino.
auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet
werden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem § 135
Antrag auf Zuerkennung nach § 128 Absatz 2 begon-
nen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für be- Art und Höhe
reits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich. (1) Die Filmförderungsanstalt kann für Maßnahmen
nach § 134 Nummer 1 und 2 Förderhilfen zu mindes-
§ 133 tens 70 Prozent als unbedingt rückzahlbares zinsloses
Schlussprüfung, Rückzahlung Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren und
zu höchstens 30 Prozent als Zuschuss gewähren. För-
(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewähr- derhilfen für Maßnahmen zur Modernisierung und Ver-
ten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden besserung von Kinos nach § 134 Nummer 1, die der
sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs, Ver- Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 des
triebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anfor- Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, werden
derungen der §§ 41 bis 48 entsprechen. abweichend von Satz 1 insgesamt als Zuschuss ge-
(2) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn währt.
1. die antragstellende Person den Nachweis der (2) Die Förderhilfen nach Absatz 1 können bis zu
zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe 200 000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des
nicht erbracht hat, Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten
dies rechtfertigen, bis zu 350 000 Euro betragen. För-
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe
derhilfen nach Absatz 1 Satz 2 können über die in Satz 1
aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche
genannten Beträge hinausgehen.
Voraussetzungen erfolgt ist,
(3) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 134 Num-
3. die Auflagen nach § 122 nicht erfüllt wurden oder
mer 3 bis 7 werden als Zuschuss gewährt. Die Zu-
4. Auszahlungshindernisse nach § 123 Absatz 2 nach- schüsse für Maßnahmen nach § 134 Nummer 3 und 4
träglich eingetreten oder bekannt geworden sind. dürfen höchstens 200 000 Euro, nach § 134 Nummer 5
Wurde die nach § 122 Satz 1 Nummer 1 zulässige För- und 7 höchstens 5 000 Euro und nach § 134 Nummer 6
derintensität überschritten und das Vorhaben sowohl höchstens 2 000 Euro betragen.
von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen
mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtun- § 136
gen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend Erlass von Restschulden
dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
(1) Statt einer Förderhilfe nach § 134 Nummer 1
kann die Filmförderungsanstalt einem Kino für Maßnah-
Kapitel 9 men zur Modernisierung und Verbesserung sowie zur
Kinoförderung Neuerrichtung auf Antrag einmalig bis zu 50 Prozent
einer zum 1. Januar 2017 bei der Filmförderungsanstalt
Abschnitt 1 bestehenden Restschuld aus einem laufenden Dar-
lehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn der
Kinoprojektförderung Kinobetreiber
1. bis zur Antragstellung das laufende Darlehen bisher
§ 134
regelmäßig getilgt hat,
Förderhilfen
2. bei Antragstellung bereits 50 Prozent der laufenden
Die Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewäh- Darlehensforderung bei der Filmförderungsanstalt
ren getilgt hat,
1. zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos so- 3. mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 151 nicht im
wie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbes- Rückstand ist und
serung dient; 4. spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vor-
2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung bescheids nach Absatz 2 die geförderte Maßnahme
neuartiger Maßnahmen im Bereich der Kinos; nach § 134 Nummer 1 durchführt.
3. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusam- Die Höhe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf die
menarbeit von Kinos; anerkennungsfähigen Kosten der Maßnahme nach
4. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe- § 134 Nummer 1 nicht übersteigen.
oder Marketingmaßnahmen sowie für sonstige Maß- (2) Die Filmförderungsanstalt entscheidet durch Vor-
nahmen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdi- bescheid über den Forderungserlass nach Absatz 1
gung geeignet erscheinen, die Wettbewerbsfähigkeit dem Grunde nach und kann dabei festlegen, dass der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3443
Kinobetreiber bis zum Nachweis der Maßnahme nach Abschnitt 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 das laufende Darlehen mit
Verfahren
reduzierter Rate tilgt. Der Vorbescheid nach Satz 1 wird
unwirksam, wenn das Kino die Durchführung der Maß-
§ 140
nahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht spätes-
tens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids Antrag
nachweist. (1) Kinoförderung nach den §§ 134 und 138 wird auf
Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer in der Bun-
§ 137 desrepublik Deutschland ein Kino betreibt.
(2) Im Fall des § 134 Nummer 3 sind die beteiligten
Auswahl von Projekten Kinobetreiber gemeinsam sowie branchennahe Einrich-
tungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland antrags-
Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen berechtigt. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach
gefördert werden, so wählt die Kommission für Kino- § 134 Nummer 4 sind außerdem die zentrale Dienstleis-
förderung die ihr am besten erscheinenden Vorhaben tungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur
aus. Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, Bewerbung des Films und der deutschen Kinos im In-
welche Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben zu be- land sowie andere branchennahe Einrichtungen mit Sitz
rücksichtigen sind. oder Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Aus-
zahlung. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 134
Nummer 7 sind außerdem branchennahe Einrichtungen
Abschnitt 2
mit Sitz oder Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt
der Auszahlung.
Kinoreferenzförderung
(3) Nicht antragsberechtigt sind Kinobetreiber, wenn
sie die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Ab-
§ 138 gabe nach § 151 nicht erfüllt haben.
Förderhilfen (4) Der Antrag auf Kinoreferenzförderung nach § 138
ist spätestens bis zum 15. März des Kalenderjahres zu
Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen an stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, auf welches sich
Kinos, die mindestens 5 000 Referenzpunkte erreichen. der Förderantrag bezieht. Die Frist nach Satz 1 ist eine
Die Referenzpunkte für die Förderung nach Satz 1 set- Ausschlussfrist.
zen sich folgendermaßen zusammen:
§ 141
1. Einen Referenzpunkt pro Besucherin oder Besucher Zuerkennung der Kinoreferenzförderung
erhalten Kinos, die mit dem Kinoprogrammpreis der
(1) Die Förderhilfen werden in den ersten drei Mona-
für Kultur und Medien zuständigen obersten Bun-
ten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den an-
desbehörde ausgezeichnet wurden oder bei denen
tragstellenden Personen durch Bescheid zuerkannt,
das entgeltliche Abspiel von Filmen nach § 41 oder
die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen
den §§ 42, 44 und sonstigen Filmen aus Mitglied-
für die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde
staaten der Europäischen Union oder aus einem an-
nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz den (2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Kino eine
1,5-fachen Wert des Zuschauermarktanteils für den hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der
deutschen Film und für Filme aus Mitgliedstaaten Vorstand nach Maßgabe der Haushaltslage der Filmför-
der Europäischen Union oder aus einem anderen derungsanstalt bis zu 70 Prozent des Referenzwertes
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- des Vorjahres vorab zuerkennen.
päischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz
erreicht hat. § 142
Auszahlung
2. Zwei Referenzpunkte pro Besucherin oder Besucher
erhalten Kinos, in denen das entgeltliche Abspiel von (1) Die Auszahlung der Förderhilfen im Rahmen der
Filmen nach § 41 oder den §§ 42, 44 den 1,75-fachen Kinoprojektförderung erfolgt in bis zu vier Raten an die
Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen antragstellende Person.
Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht hat. (2) Die Auszahlung der Förderhilfen im Rahmen der
Kinoreferenzförderung erfolgt bedarfsgerecht in bis zu
zwei Raten, sobald nachgewiesen ist, dass diese eine
§ 139 den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende
Verwendung finden.
Art und Höhe,
Verteilung der Referenzpunkte (3) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der
Förderhilfen nach den §§ 134 und 138 zu versagen,
(1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt. wenn die antragstellende Person zum jeweils maßgeb-
lichen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämt-
(2) Die für die Referenzkinoförderung zur Verfügung licher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweist.
stehenden Mittel werden nach dem Verhältnis verteilt, Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die
in dem die Referenzpunkte der einzelnen Kinos zu- ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht
einander stehen. gesichert ist.
3444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
§ 143 Kapitel 11
Verwendung der Kinoreferenzförderung Finanzierung,
Ve r w e n d u n g d e r M i t t e l
Förderhilfen nach § 138 sollen vorrangig für neue
Maßnahmen im Sinne des § 134 verwendet werden. Abschnitt 1
Sie können auch für Werbemaßnahmen für deutsche
Filme und Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Finanzierung
Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Unterabschnitt 1
oder aus der Schweiz gewährt werden. Die Förderhilfen
können jeweils für Maßnahmen verwendet werden, die A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
nach Antragstellung begonnen wurden, auch wenn die
betreffende Maßnahme zum Zeitpunkt der Zuerken- § 146
nung bereits abgeschlossen ist.
Filmabgabe
(1) Die Filmförderungsanstalt finanziert sich im We-
§ 144
sentlichen durch die Erhebung einer nach Untergrup-
pen von Abgabeschuldnern differenziert ausgestalteten
Schlussprüfung, Rückzahlung
Filmabgabe.
(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gemäß (2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus
den §§ 134 und 138 gewährten Förderhilfen zweckent- Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, so-
sprechend verwendet worden sind. fern der Zuwendungszweck mit der Erfüllung der Auf-
gaben nach § 3 Absatz 2 in Einklang steht. Die Zuwen-
(2) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn dungen sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt
zuzuführen und nach Maßgabe des § 159 zu verwen-
1. die antragstellende Person den Nachweis der den, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas
zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe anderes bestimmt.
nicht erbracht hat,
§ 147
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe
aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor- Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander
aussetzungen erfolgt ist oder Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbe-
stände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinan-
3. Auszahlungshindernisse nach § 142 Absatz 3 nach- der.
träglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
§ 148
Kapitel 10 Erhebung der Filmabgabe
Unterstützung Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. Wi-
der Digitalisierung derspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid
über die Erhebung der Filmabgabe haben keine auf-
des deutschen Filmerbes
schiebende Wirkung.
§ 145 § 149
Fälligkeit
Vorgaben für Richtlinie
(1) Die Filmabgabe der Kinos, der Videoprogramm-
(1) Einzelheiten zur Unterstützung der Digitalisierung anbieter und der Anbieter von Videoabrufdiensten nach
des deutschen Filmerbes im Sinne des § 2 Satz 1 Num- den §§ 151 bis 153 ist monatlich jeweils bis zum Zehn-
mer 3 kann der Verwaltungsrat durch Richtlinie regeln. ten des folgenden Monats an die Filmförderungsanstalt
zu zahlen.
(2) Förderhilfen dürfen nur gewährt werden für die
Digitalisierung von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48, (2) Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Pro-
sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen grammvermarkter nach den §§ 154 bis 156 ist halbjähr-
handelt, und nur zum Zweck der weiteren Auswertung lich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres
dieser Filme. Hierbei können auch zur Aufführung im an die Filmförderungsanstalt zu zahlen.
Kino geeignete Kurzfilme berücksichtigt werden.
§ 150
(3) Die Förderhilfen können nur auf Antrag gewährt Begriffsbestimmung Kinofilm
werden. Antragsberechtigt ist die Inhaberin oder der
Inhaber der für die beabsichtigte Auswertung erforder- Ein Kinofilm im Sinne der §§ 152 bis 156 ist ein Film,
lichen Rechte an dem zu digitalisierenden Film für das der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland ge-
Inland. gen Entgelt im Kino aufgeführt wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3445
Unterabschnitt 2 (3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der
Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Um-
Filmabgabe der
satz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt wor-
Kinos und der Videowirtschaft
den, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der
durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres
§ 151
mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vor-
Filmabgabe der Kinos jahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand
der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit ei-
ner Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat
§ 153
für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf
von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten
dieser durch den Veranstalter erzielte Umsatz je Spiel- (1) Inhaber von Lizenzrechten mit Sitz oder Nieder-
stelle im Jahr 100 000 Euro übersteigt. lassung im Inland, die zu gewerblichen Zwecken herge-
(2) Die Filmabgabe beträgt stellte Kinofilme mittels entgeltlicher oder werbefinan-
zierter Videoabrufdienste verwerten, haben vom in
1. bei einem Jahresumsatz von bis zu 200 000 Euro Deutschland erzielten Nettoumsatz mit der Verwertung
1,8 Prozent, von Kinofilmen eine Filmabgabe zu entrichten, wenn
2. bei einem Jahresumsatz von bis zu 300 000 Euro dieser 500 000 Euro im Jahr übersteigt.
2,4 Prozent und (2) Für Inhaber von Lizenzrechten ohne Sitz oder
3. bei einem Jahresumsatz von über 300 000 Euro Niederlassung im Inland gilt Absatz 1 entsprechend
3 Prozent. für Angebote von deutschsprachigen Videoabrufdiens-
ten in Bezug auf in Deutschland erzielte Umsätze. Die
(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Abgabepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die ent-
Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Um- sprechenden Umsätze am Ort des Unternehmenssitzes
satz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt wor- zu einem vergleichbaren finanziellen Beitrag zur Förde-
den, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der rung von Kinofilmen durch eine Filmfördereinrichtung
durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres herangezogen werden.
mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vor-
jahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen nach (3) Die Filmabgabe beträgt
Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr er- 1. bei einem Jahresumsatz von bis zu 20 Millionen Euro
rechnet werden. 1,8 Prozent und
(4) Für die Berechnung der Filmmieten ist die Be- 2. bei einem Jahresumsatz von über 20 Millionen Euro
rechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermin- 2,5 Prozent.
dern. Hierbei können die Vertragsparteien vereinbaren, (4) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der
dass bei der Berechnung der Filmabgabe an Stelle der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der
konkreten Abgabesätze der einzelnen Leinwände der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt
durchschnittliche Abgabesatz der Betriebsstätte zu- worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der
grunde gelegt wird. Falls der Veranstalter Mieter oder durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres
Pächter eines Kinos ist und die Höhe seines Umsatzes mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vor-
Grundlage für die Berechnung der Miete oder Pacht ist, jahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand
gilt Satz 1 auch für die Berechnung der Miete oder der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
Pacht. Der Veranstalter hat gegenüber seinem Ver-
tragspartner die Höhe der Filmabgabe nachzuweisen. Unterabschnitt 3
Filmabgabe
§ 152 der Fernsehveranstalter
Filmabgabe der Videoprogrammanbieter und Programmvermarkter
(1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die § 154
mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten
bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Filmabgabe der
Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter
bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (1) Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter ha-
(Videoprogrammanbieter), hat vom Nettoumsatz mit ben eine Filmabgabe in Höhe von 3 Prozent ihrer Kos-
abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu ten für die Ausstrahlung von Kinofilmen des vorletzten
entrichten. Dies gilt nur für Videoprogrammanbieter, Jahres zu zahlen. Zu den Kosten zählen die Lizenzkos-
deren Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern ten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungs-
500 000 Euro im Jahr übersteigt und bei denen ein kosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen.
Anteil von mindestens 2 Prozent dieses Nettoumsatzes (2) Bemessungsgrundlage der Abgabe der in der Ar-
auf Kinofilme entfällt. beitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
(2) Die Filmabgabe beträgt anstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammen-
geschlossenen Fernsehveranstalter sind die Kosten
1. bei einem Jahresumsatz von bis zu 20 Millionen Euro
aller dieser Fernsehveranstalter für die Ausstrahlung
1,8 Prozent und
von Kinofilmen insgesamt. Die Höhe der Abgaben der
2. bei einem Jahresumsatz von über 20 Millionen Euro einzelnen in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-
2,5 Prozent. rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik
3446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Deutschland zusammengeschlossenen Fernsehveran- jahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand
stalter bemisst sich nach der Zulieferverpflichtung der der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
jeweiligen Fernsehveranstalter zum Ersten Fernsehpro-
gramm. § 157
Medialeistungen
§ 155
Die Fernsehveranstalter können bis zu 40 Prozent
Filmabgabe der Veranstalter frei ihrer Abgaben nach den §§ 154, 155 und 156 Absatz 1
empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Media-
(1) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehpro- leistungen) erbringen. Hierbei muss der Wert der Me-
gramme privaten Rechts haben für Fernsehprogramme dialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der
mit einem Kinofilmanteil von mindestens 2 Prozent eine ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten.
Filmabgabe zu leisten, wenn ihr Nettowerbeumsatz
750 000 Euro übersteigt. § 158
(2) Die Filmabgabe bemisst sich nach den Netto- Zusätzliche Leistungen
werbeumsätzen des vorletzten Jahres. Sie beträgt bei der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit Über die sich aus den §§ 154 bis 156 ergebenden
1. von weniger als 10 Prozent 0,15 Prozent, Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leis-
tungen der Fernsehveranstalter und Programmvermark-
2. von mindestens 10, aber weniger als 18 Prozent
ter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt
0,35 Prozent,
vereinbart.
3. von mindestens 18, aber weniger als 26 Prozent
0,55 Prozent, Abschnitt 2
4. von mindestens 26, aber weniger als 34 Prozent Verwendung der Einnahmen
0,75 Prozent und
5. von mindestens 34 Prozent 0,95 Prozent. § 159
(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Aufteilung der Einnahmen auf die Förderarten
Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Um- (1) Von den Einnahmen der Filmförderungsanstalt
satz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt wor- sind bis zu 10 Prozent für die Erfüllung der Aufgaben
den, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der nach § 3 Absatz 2 zu verwenden. Über die konkrete
durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres Aufteilung der Mittel entscheidet das Präsidium auf Vor-
mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vor- schlag des Vorstands.
jahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand
der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden. (2) Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind
vorbehaltlich des Absatzes 6 und des § 160 nach Ab-
§ 156 zug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen
nach Absatz 1 wie folgt zu verwenden:
Filmabgabe der Veranstalter
1. 30 Prozent für die Projektfilmförderung (§ 59),
von Bezahlfernsehen und der Programmvermarkter
2. 28,5 Prozent für die Referenzfilmförderung (§§ 73
(1) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen pau-
und 76),
schales Entgelt haben eine Filmabgabe in Höhe von
0,25 Prozent ihrer Nettoumsätze mit Abonnement- 3. 1,5 Prozent für die Referenzförderung für Kurzfilme
verträgen mit Letztverbraucherinnen und Letztverbrau- und nicht programmfüllende Kinderfilme (§ 91),
chern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, 4. 4 Prozent für die Förderung von Drehbüchern und
soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung techni- der Drehbuchfortentwicklung (§§ 100 und 107),
scher Leistungen entfallen und 750 000 Euro im Jahr
5. 14 Prozent für die Projektförderung für Verleih- und
übersteigen.
Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Video-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Veranstalter von wirtschaft (§ 115),
Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt.
6. 7 Prozent für die Referenzförderung für Verleihunter-
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Programmver- nehmen (§ 127),
markter, die Bündel von Programmangeboten nach Ab-
7. 10 Prozent für die Kinoprojektförderung (§134) und
satz 1 oder Absatz 2 an Endverbraucher vermarkten.
8. 5 Prozent für die Kinoreferenzförderung (§ 138).
(4) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind nur
solche Programmangebote einzubeziehen, die in Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Ein-
Deutschland veranstaltet und verbreitet werden. Nicht nahmen der Filmförderungsanstalt einschließlich der
einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Einnahmen aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter
Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger und Programmvermarkter.
als 2 Prozent beträgt. (3) Für die Förderung nach § 62 dürfen nicht mehr
(5) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der als 25 Prozent der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Num-
Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Um- mer 1 verwendet werden. Nicht in Anspruch genom-
satz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt wor- mene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2
den, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der Satz 1 Nummer 1 zuzuführen.
durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres (4) Für die Förderung nach § 115 Nummer 1, § 116
mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vor- Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach § 115 Nummer 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3447
und 3, § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Ab- § 71 den Mitteln für die Referenzfilmförderung zuge-
satz 1 Nummer 5 und 6 dürfen nicht mehr als 25 Prozent führt werden soll.
und für die Förderung nach § 120 nicht mehr als 10 Pro-
zent der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 verwen- § 163
det werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind Verwendung
den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 von Rücklagen, Überschüssen
zuzuführen. und nicht verbrauchten Haushaltsmitteln
(5) Für die Förderung nach § 134 Nummer 6 dürfen (1) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Ein-
nicht mehr als 12,5 Prozent der nach Absatz 2 Satz 1 nahmen (Überschüsse), nicht verbrauchte Haushalts-
Nummer 7 zur Verfügung stehenden Mittel verwendet mittel sowie aufgelöste Rücklagen sind entsprechend
werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind der prozentualen Aufteilung für die Verwendung der Ein-
den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nahmen aus der Filmabgabe nach § 159 zu verwenden.
zuzuführen.
(2) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Ver-
(6) Für die in Absatz 1, die in Absatz 2 Nummer 1 waltungsrat für denselben Förderzweck auf das
bis 4, die in Absatz 2 Nummer 5 und 6 sowie die in nächste Wirtschaftsjahr übertragen. Die Übertragung
Absatz 2 Nummer 7 und 8 genannten Förderbereiche ist nur zulässig, soweit dadurch die nach § 159 Absatz 1
dürfen jeweils nicht mehr als 50 Millionen Euro im Ka- und 2 für den jeweiligen Förderzweck zur Verfügung
lenderjahr bewilligt werden. stehenden Mittel um nicht mehr als 30 Prozent erhöht
werden. Im Übrigen sind nicht verbrauchte Haushalts-
§ 160 mittel den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzu-
Verwendung der Filmabgabe führen und nach Maßgabe des § 159 zu verwenden.
der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Verwaltungs-
Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt aus der rat Überschüsse, nicht verbrauchte Haushaltsmittel
Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmver- und aufgelöste Rücklagen den Mitteln für einen ande-
markter nach den §§ 154 bis 156 und 158 sind nach ren Förderzweck zuführen, wenn dies zur Erfüllung der
anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Auf- Aufgaben der Filmförderungsanstalt geboten ist. Auf
wendungen nach § 159 Absatz 1 für die Projektfilmför- die in Satz 1 genannten Fälle findet die Beschränkung
derung zu verwenden. Für den Fall, dass diese Mittel nach Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.
die nach Maßgabe des § 159 Absatz 2 Nummer 1 für (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach den
die Projektfilmförderung zur Verfügung stehenden Mit- Absätzen 2 und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei
tel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit
§ 159 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die seiner Mitglieder.
Projektfilmförderung zu verwenden. Der Anteil der für
die anderen Förderarten zu verwendenden Einnahmen
Kapitel 12
reduziert sich entsprechend.
Auskunftspflichten
§ 161 und Datenverwendung
Ermächtigung des Verwaltungsrats
§ 164
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft,
obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Mittel Auskünfte
auf die einzelnen Förderarten dem Verwaltungsrat. (1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu
(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehen- leisten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die
den Mittel kann der Verwaltungsrat bei der Beschluss- Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aus-
fassung über den Wirtschaftsplan die Prozentsätze des künfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen.
§ 159 Absatz 2 um bis zu 25 Prozent über- oder unter- Dies gilt auch für Personen, die eine Filmabgabe nur
schreiten (Abweichungsspielraum). Stehen der Film- deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 151 Ab-
förderungsanstalt für denselben Förderzweck Mittel satz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2, § 153, § 155 Absatz 1
aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können Satz 1 oder § 156 Absatz 1 genannten Umsatzgrenzen
die Prozentsätze des § 159 Absatz 2 um bis zu 20 Pro- nicht erreicht werden oder der Kinofilmanteil unter den
zent unterschritten werden. Jede Abweichung ist im in § 152 Absatz 1 Satz 2, § 155 Absatz 1 Satz 1 oder
Rahmen des Abweichungsspielraums anderer Ansätze § 156 Absatz 4 Satz 2 genannten Umsatzgrenzen liegt,
auszugleichen. oder bei denen das Vorliegen der sonstigen Voraus-
setzungen für eine Abgabepflicht nur bei Erteilung
§ 162 entsprechender Auskünfte geprüft werden kann. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auf
Verwendung von Tilgungen
1. die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie
Die Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen und den Geschäfts- oder Wohnsitz des Abgabepflichti-
aus sonstigen Rückzahlungen von Förderungen sind gen,
grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzu-
führen. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der 2. die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des
Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspiel- Geschäfts- oder Wohnsitzes,
raums nach § 161 Absatz 2. Der Verwaltungsrat kann 3. Namen und Geschäfts- oder Wohnsitz der im Hin-
nach Satz 2 insbesondere entscheiden, dass ein Teil blick auf die Abgabeerhebung zu kontaktierenden
der Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach Personen sowie Namen und Geschäfts- oder
3448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Wohnsitz der in § 166 Absatz 3 bezeichneten Per- vermarkter nach § 164 Absatz 1 Nummer 2, 11 und 12
sonen, sind jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres zu ertei-
4. das Geburtsdatum, wenn es sich bei dem Abgabe- len. Die Auskünfte über die Erlöse nach § 164 Absatz 2
pflichtigen um eine natürliche Person handelt, Satz 2 Nummer 2 sind halbjährlich, jeweils für die erste
Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats
5. den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten, wo- August desselben Kalenderjahres und für die zweite
bei die Umsätze hieraus gesondert von anderen Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats
Umsätzen und nach Auswertungsarten getrennt Februar des folgenden Kalenderjahres, zu erteilen.
auszuweisen sind,
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 sind schriftlich oder
6. den Namen des betriebenen Kinos, die Bezeich-
elektronisch zu erteilen. Die Auskünfte der Kinos, die
nung der einzelnen Leinwände und die Zahl der
über elektronische Kassensysteme verfügen, sind ab-
Sitzplätze,
weichend von Satz 1 elektronisch zu erteilen.
7. die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland
entgeltlich vorgeführten Films, die den marktübli- (3) Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf-
chen Eintrittspreis gezahlt haben einschließlich der grund und nach Maßgabe der Anforderung der Filmför-
für die Bestimmung des marktüblichen Eintrittsprei- derungsanstalt oder des Bundesamtes für Wirtschaft
ses notwendigen Angaben zum technischen For- und Ausfuhrkontrolle.
mat der Vorführung oder zu Sonderveranstaltungen
oder Rabattierungen, § 166
8. die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland Kontrolle der gemeldeten Daten
entgeltlich vorgeführten Films, die keinen Eintritts-
preis gezahlt haben, (1) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach
§ 164 erteilten Auskünfte zu überprüfen. Sie darf Dritte,
9. die Anzahl der Kinovorführungen sowie den mini- bei denen es sich auch um natürliche Personen oder
malen und den maximalen Eintrittspreis, juristische Personen privaten Rechts handeln kann,
10. Daten zur Inhaberschaft der Lizenzrechte für Aus- mit der Überprüfung beauftragen. Die Auskunftspflich-
wertungen über Bildträger oder Videoabrufdienste, tigen sind verpflichtet, der Filmförderungsanstalt Unter-
lagen zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte
11. die Gesamtsendezeit und den für die Höhe der Ab-
nach § 164 zur Verfügung zu stellen.
gabe maßgeblichen Kinofilmanteil,
12. die für die Höhe der Abgabe nach § 154 maßgeb- (2) Die von der Filmförderungsanstalt mit der Über-
lichen Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen wachung des Betriebs beauftragten Personen sind
und den Verteilungsschlüssel nach § 154 Absatz 2. zur Überprüfung der nach § 164 gemachten Angaben
befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit
(2) Wer nach diesem Gesetz Förderhilfen beantragt Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume
oder erhalten hat, muss der Filmförderungsanstalt die der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten, dort
für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die
Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vor- geschäftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichte-
legen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf ten Person einzusehen. Das Grundrecht auf Unverletz-
1. die bei einer Auslandsrechteerteilung an einem nach lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
diesem Gesetz geförderten Film oder dem Referenz- wird insoweit eingeschränkt.
film erzielten Nettoerlöse sowie die an die zentrale
Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirt- (3) Bei juristischen Personen und Personenhandels-
schaft für die Außenvertretung des deutschen Films gesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschafts-
gezahlten Beiträge und vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten
Personen oder deren Beauftragte die Pflichten nach
2. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz ge- Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen und Maßnahmen nach Ab-
förderten Filme. satz 1 zu dulden.
(3) Wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für
(4) Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt, muss dem
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur
wortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Prüfung der Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erforder-
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
lichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unter-
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
lagen sowie den Nachweis nach § 51 Absatz 1 Satz 2
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
vorlegen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
widrigkeiten aussetzen würde.
kontrolle ist berechtigt, der Filmförderungsanstalt und
der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bun-
desbehörde die entsprechenden Daten zu übermitteln. § 167
Schätzung
§ 165
Weigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Person,
Zeitpunkt und Form der Meldepflicht eine Auskunft nach § 164 bis zu dem in § 165 Absatz 1
(1) Die Auskünfte der Kinos und der Videowirtschaft bestimmten Zeitpunkt zu erteilen oder entsprechende
nach § 164 Absatz 1 Nummer 5 bis 10 sind monatlich, Unterlagen vorzulegen, kann die Filmförderungsanstalt
jeweils bis zum Zehnten des darauf folgenden Monats, die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen
nach Auswertungsart getrennt kostenfrei zu erteilen. Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen
Die Auskünfte der Fernsehveranstalter und Programm- oder gewährte Förderhilfen zurückverlangen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3449
§ 168 § 169
Übermittlung und Veröffentlichung von Daten Förderbericht
Die Filmförderungsanstalt erstellt anhand der Anga-
(1) Auf Anforderung hat die Filmförderungsanstalt
ben nach § 164 jährlich einen Förderbericht und leitet
der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bun-
diesen der für Kultur und Medien zuständigen obersten
desbehörde Daten, die für die Förderung oder die Erhe-
Bundesbehörde zu und veröffentlicht diesen. Der För-
bung der Filmabgabe erforderlich sind, zu übermitteln.
derbericht enthält eine statistische Auswertung der In-
Daten im Sinne des Satzes 1 sind
formationen zur Anwendbarkeit von Branchentarifver-
1. die in § 164 aufgeführten Daten sowie trägen oder vergleichbaren sozialen Standards nach
§ 67 Absatz 11.
2. die nachfolgenden Daten:
a) der Name der antragstellenden natürlichen oder Kapitel 13
juristischen Person, der Name der geförderten Übergangs- und Schlussvorschriften
natürlichen oder juristischen Person oder der
Name der zur Filmabgabe verpflichteten natürli-
§ 170
chen oder juristischen Person,
Übergangsregelungen
b) die Art der geförderten Maßnahme,
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem
c) das Datum des Förderbescheids, 1. Januar 2017 entstanden sind, werden nach den bis
zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften abgewi-
d) der Titel des geförderten Treatments, Drehbuchs ckelt. Im Rahmen der Darlehenstilgung zurückgezahlte
oder Filmvorhabens, Fördermittel, die nach dem Filmförderungsgesetz in der
e) die Höhe der Herstellungskosten des geförderten bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als Zu-
Filmvorhabens oder die Höhe der Kosten der ge- schuss für neue Vorhaben rückgewährt werden konn-
förderten Maßnahme, ten, können nur bis zum 31. Dezember 2018 abgerufen
werden.
f) die Höhe des nach diesem Gesetz gewährten (2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten
Förderbetrages sowie der insgesamt für das je- dieses Gesetzes liefen, werden diese nach den bis
weilige Vorhaben oder die jeweilige Maßnahme zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften fort-
erhaltenen staatlichen Fördermittel, gesetzt.
g) der prozentuale Anteil des insgesamt durch staat- (3) Der am 31. Dezember 2016 im Amt befindliche
liche Beihilfen finanzierten Teils an den beihilfefä- Verwaltungsrat bleibt bis zum ersten Zusammentreten
higen Gesamtkosten einer geförderten Maß- des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem
nahme vor Abzug von Steuern und sonstigen Ab- 1. Januar 2017 berufenen Verwaltungsrats im Amt. Die
gaben, am 31. Dezember 2016 im Amt befindliche Vergabe-
kommission und die Unterkommission für die Dreh-
h) die Höhe der vorrangig rückzahlbaren Finanzie-
buchförderung bleiben bis zum ersten Zusammentreten
rungsbestandteile,
der Kommission für Produktions- und Drehbuchförde-
i) die Höhe der Erlöse, die nach Maßgabe dieses rung, die Unterkommission für die Förderung des Film-
Gesetzes zur Tilgung des Darlehens herangezo- absatzes im In- und Ausland und die Unterkommission
gen werden und für die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespiel-
ten Bildträgern und des Absatzes von Filmen mittels
j) die Höhe der seitens einer natürlichen oder juris- Videoabrufdiensten bleiben bis zum ersten Zusammen-
tischen Person zu leistenden Filmabgabe. treten der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und
Videoförderung und die Unterkommission für die För-
(2) Die Filmförderungsanstalt veröffentlicht den Na-
derung des Filmabspiels bleibt bis zum ersten Zusam-
men sowie die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buch-
mentreten der Kommission für Kinoförderung im Amt.
stabe b bis i aufgeführten Daten geförderter natürlicher
oder juristischer Personen in ihrem Geschäfts- und För- (4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch
derbericht sowie auf ihrer Internetseite. Darüber hinaus gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem
darf die Filmförderungsanstalt Angaben über die Besu- 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 erstaufgeführt
cherzahlen von Filmen im In- und Ausland projektbezo- wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Ju-
gen oder kumuliert in ihrem Geschäfts- und Förderbe- gendschutzgesetzes erhalten hat. Anträge auf Refe-
richt sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen. renzförderung für Kurzfilme und nicht programm-
füllende Kinderfilme können auch gestellt werden,
(3) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2015 und
§ 164 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 erhobenen Daten an dem 1. Januar 2017 fertiggestellt wurde oder eine
die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes
Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen erhalten hat.
Films zu übermitteln.
(5) Eine am 31. Dezember 2016 bestehende Mit-
(4) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, der gliedschaft in der Unterkommission für die Förderung
Europäischen Kommission alle zur Prüfung der beihilfe- des Filmabspiels wird bei Bestellung für die Kommis-
rechtlichen Zulässigkeit der gewährten Förderhilfen sion für Kinoförderung im Rahmen der Prüfung nach
notwendigen Daten zu übermitteln. § 24 Absatz 5 berücksichtigt.
3450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
§ 171 (4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von
Beendigung der Filmförderung Förderhilfen für programmfüllende Dokumentar- und
Kinderfilme entschieden worden, so gehen das Vermö-
(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. De- gen und die Verbindlichkeiten der Filmförderungsan-
zember 2021. Die Filmförderungsanstalt legt der für stalt auf die Bundesrepublik Deutschland über. Der
Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbe- Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständi-
hörde spätestens zum 31. Dezember 2019 einen Eva- gen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger be-
luierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkom- kannt gemacht. Das Bundesamt für Wirtschaft und
mens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situa- Ausfuhrkontrolle nimmt die verbleibenden Aufgaben
tion des Filmmarktes in Deutschland vor und veröffent- der Filmförderungsanstalt wahr. Das verbleibende Ver-
licht den Bericht. mögen ist nach Maßgabe der von der für Kultur und
(2) Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91 und 127 Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erlas-
werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum senden Bestimmungen für die Förderung der Filmwirt-
31. Dezember 2020 erstaufgeführt worden ist. Förder- schaft zu verwenden.
hilfen nach den §§ 59, 100, 107, 115, 134 und 138
werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2021 gewährt. § 172
(3) Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
127 und 138 müssen bis zum 31. März 2022 gestellt Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
werden. Für programmfüllende Dokumentar- und Kin- Gleichzeitig tritt das Filmförderungsgesetz in der Fas-
derfilme müssen die Anträge bis zum 31. März 2024 sung der Bekanntmachung vom 24. August 2004
gestellt werden. Anträge auf Gewährung von Förderhil- (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
fen gemäß den §§ 59, 100, 107, 115 und 134 müssen zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3082) geändert
bis zum 30. September 2021 gestellt werden. worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3451
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016
– 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12 und 1 BvR 1456/12 – wird die folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1a Satz 1 Atomgesetz) des
Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011
(Bundesgesetzblatt I Seite 1704) ist nach Maßgabe der Gründe dieses Urteils
unvereinbar mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Gesetz
nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraft-
werken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesenen Elektrizitäts-
mengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt.
2. Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ist insoweit mit
Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, als es keine Regelung zum
Ausgleich für Investitionen vorsieht, die im berechtigten Vertrauen auf die
im Jahr 2010 zusätzlich gewährten Zusatzstrommengen vorgenommen,
durch dieses aber entwertet wurden.
3. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum
30. Juni 2018 zu treffen. § 7 Absatz 1a Satz 1 Atomgesetz ist bis zu einer
Neuregelung weiter anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 23. Dezember 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
3452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2016
– 1 BvL 6/14, 1 BvL 3/15, 1 BvL 4/15, 1 BvL 6/15 – wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom
22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) und in der Fassung späterer
Gesetze ist mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes nicht mehr
vereinbar. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwend-
bar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum
31. Juli 2018 zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 23. Dezember 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 3453
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
(BMIWidVertrAnO)
Vom 27. Dezember 2016
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.
2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet: (2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter
selbst betroffen, erlässt das Bundesministerium des
§1 Innern den Widerspruchsbescheid.
Widerspruchsbescheid
(3) Richtet sich der Widerspruch gegen eine dienst-
(1) Die Zuständigkeit für den Erlass des Wider- liche Beurteilung, entscheiden die genannten Behörden
spruchsbescheids wird übertragen nur dann, wenn ihnen durch die Anordnung über die
1. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beam-
ten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des
2. dem Bundesamt für Verfassungsschutz,
Innern vom 29. Juli 2005 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils
3. dem Bundeskriminalamt, geltenden Fassung die Befugnis zur Ernennung und
4. dem Bundespolizeipräsidium, Entlassung übertragen worden ist.
5. dem Bundesverwaltungsamt,
§2
6. dem Statistischen Bundesamt,
Vertretung bei Klagen
7. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik, Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei
8. dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Kata- Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 ge-
strophenhilfe, nannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für
den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.
9. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen, §3
10. der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
Vorbehaltsklausel
11. dem Bundesausgleichsamt,
Das Bundesministerium des Innern kann im Einzelfall
12. den Bundespolizeidirektionen, die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2
13. der Bundeszentrale für politische Bildung, abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst
14. dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, übernehmen.
15. der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden §4
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
16. der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
tung, (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
17. der Bundespolizeiakademie, (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung
18. dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-
des Innern, bescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbe-
19. dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, reich des Bundesministeriums des Innern vom 16. Mai
20. dem Bundesinstitut für Sportwissenschaft, 2012 (BGBl. I S. 1279) außer Kraft.
Berlin, den 27. Dezember 2016
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Engelke