3234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
Gesetz
zur Stärkung der Teilhabe
und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
(Bundesteilhabegesetz – BTHG)
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 1
das folgende Gesetz beschlossen:
Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch – Rehabilitation und
Inhaltsübersicht
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen –
(Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX)
Artikel 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Inhaltsübersicht
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neun- Teil 1
tes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX)
Regelungen für Menschen mit
Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
(Übergangsrecht zum Jahr 2017)
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Kapitel 1
Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Allgemeine Vorschriften
Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesell-
Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch schaft
Artikel 7 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch § 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 8 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch § 3 Vorrang von Prävention
Artikel 9 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch § 4 Leistungen zur Teilhabe
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 5 Leistungsgruppen
Artikel 11 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 6 Rehabilitationsträger
zum Jahr 2017 § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen
Artikel 12 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
zum Jahr 2018
Artikel 13 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Kapitel 2
zum Jahr 2020
Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
Artikel 14 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 15 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe
zum Jahr 2020 § 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit
Artikel 16 Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2017 § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Reha-
Artikel 17 Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2018 bilitation
Artikel 18 Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang
mit Artikel 2 Kapitel 3
Artikel 19 Weitere Änderungen zum Jahr 2018 Erkennung und
Artikel 20 Weitere Änderungen zum Jahr 2020 Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
Artikel 21 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfs-
Artikel 22 Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung erkennung
Artikel 23 Änderung der Frühförderungsverordnung § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
Artikel 24 Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
Kapitel 4
Artikel 25 Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunter-
stützung Koordinierung der Leistungen
Artikel 25a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch § 14 Leistender Rehabilitationsträger
zum Jahr 2023 § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilita-
Artikel 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten tionsträgern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3235
§ 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern § 53 Dauer von Leistungen
§ 17 Begutachtung § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
§ 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen § 55 Unterstützte Beschäftigung
§ 19 Teilhabeplan § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
§ 20 Teilhabeplankonferenz § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbil-
§ 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren dungsbereich
§ 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen § 58 Leistungen im Arbeitsbereich
§ 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz § 59 Arbeitsförderungsgeld
§ 24 Vorläufige Leistungen § 60 Andere Leistungsanbieter
§ 61 Budget für Arbeit
Kapitel 5 § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen
Zusammenarbeit § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
§ 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
Kapitel 11
§ 26 Gemeinsame Empfehlungen
§ 27 Verordnungsermächtigung Unterhaltssichernde
und andere ergänzende Leistungen
Kapitel 6 § 64 Ergänzende Leistungen
§ 65 Leistungen zum Lebensunterhalt
Leistungsformen, Beratung
§ 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
Abschnitt 1 § 67 Berechnung des Regelentgelts
Leistungsformen § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
§ 28 Ausführung von Leistungen § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage
§ 29 Persönliches Budget § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen
§ 30 Verordnungsermächtigung § 71 Weiterzahlung der Leistungen
§ 31 Leistungsort § 72 Einkommensanrechnung
§ 73 Reisekosten
Abschnitt 2
§ 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskos-
Beratung ten
§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
§ 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten Kapitel 12
§ 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderun- L e i s t u n g e n z u r Te i l h a b e a n B i l d u n g
gen
§ 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
§ 35 Landesärzte
Kapitel 13
Kapitel 7
S o z i a l e Te i l h a b e
S t r u k t u r, Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g u n d Ve r t r ä g e
§ 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe
§ 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
§ 77 Leistungen für Wohnraum
§ 37 Qualitätssicherung, Zertifizierung
§ 78 Assistenzleistungen
§ 38 Verträge mit Leistungserbringern
§ 79 Heilpädagogische Leistungen
§ 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
Kapitel 8
§ 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kennt-
Bundesarbeits- nisse und Fähigkeiten
gemeinschaft für Rehabilitation § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung
§ 39 Aufgaben § 83 Leistungen zur Mobilität
§ 40 Rechtsaufsicht § 84 Hilfsmittel
§ 41 Teilhabeverfahrensbericht
Kapitel 14
Kapitel 9 B e t e i l i g u n g d e r Ve r b ä n d e u n d Tr ä g e r
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 85 Klagerecht der Verbände
§ 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
§ 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation § 87 Verfahren des Beirats
§ 44 Stufenweise Wiedereingliederung § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderun-
§ 45 Förderung der Selbsthilfe gen und die Entwicklung ihrer Teilhabe
§ 46 Früherkennung und Frühförderung § 89 Verordnungsermächtigung
§ 47 Hilfsmittel
§ 48 Verordnungsermächtigungen Teil 2
Besondere
Kapitel 10 Leistungen zur selbstbestimmten
L e i s t u n g e n z u r Te i l h a b e a m A r b e i t s l e b e n Lebensführung für Menschen mit Behinderungen
(Eingliederungshilferecht)
§ 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungs-
ermächtigung Kapitel 1
§ 50 Leistungen an Arbeitgeber A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation § 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe
§ 52 Rechtsstellung der Teilnehmenden § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe
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§ 92 Beitrag § 132 Abweichende Zielvereinbarungen
§ 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen § 133 Schiedsstelle
§ 94 Aufgaben der Länder § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur
§ 95 Sicherstellungsauftrag Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungs-
§ 96 Zusammenarbeit berechtigte und in Sonderfällen
§ 97 Fachkräfte
Kapitel 9
§ 98 Örtliche Zuständigkeit
E i n k o m m e n u n d Ve r m ö g e n
Kapitel 2 § 135 Begriff des Einkommens
Grundsätze der Leistungen § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen
§ 99 Leistungsberechtigter Personenkreis § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
§ 100 Eingliederungshilfe für Ausländer § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
§ 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland § 139 Begriff des Vermögens
§ 102 Leistungen der Eingliederungshilfe § 140 Einsatz des Vermögens
§ 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflege- § 141 Übergang von Ansprüchen
bedarf § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberech-
§ 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles tigte und in Sonderfällen
§ 105 Leistungsformen
Kapitel 10
§ 106 Beratung und Unterstützung
§ 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahl- Statistik
ermessen § 143 Bundesstatistik
§ 108 Antragserfordernis § 144 Erhebungsmerkmale
§ 145 Hilfsmerkmale
Kapitel 3 § 146 Periodizität und Berichtszeitraum
Medizinische Rehabilitation § 147 Auskunftspflicht
§ 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 148 Übermittlung, Veröffentlichung
§ 110 Leistungserbringung
Kapitel 11
Kapitel 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Te i l h a b e a m A r b e i t s l e b e n § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute
§ 111 Leistungen zur Beschäftigung § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens
Kapitel 5 Teil 3
Te i l h a b e a n B i l d u n g Besondere
Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
§ 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
(Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 6 Kapitel 1
S o z i a l e Te i l h a b e Geschützter Personenkreis
§ 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe § 151 Geltungsbereich
§ 114 Leistungen zur Mobilität § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
§ 115 Besuchsbeihilfen § 153 Verordnungsermächtigung
§ 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruch-
nahme Kapitel 2
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
Kapitel 7
§ 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehin-
Gesamtplanung derter Menschen
§ 117 Gesamtplanverfahren § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter
§ 118 Instrumente der Bedarfsermittlung Menschen
§ 119 Gesamtplankonferenz § 156 Begriff des Arbeitsplatzes
§ 120 Feststellung der Leistungen § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der
§ 121 Gesamtplan Pflichtarbeitsplatzzahl
§ 122 Teilhabezielvereinbarung § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeits-
plätze für schwerbehinderte Menschen
§ 159 Mehrfachanrechnung
Kapitel 8
§ 160 Ausgleichsabgabe
Ve r t r a g s r e c h t
§ 161 Ausgleichsfonds
§ 123 Allgemeine Grundsätze § 162 Verordnungsermächtigungen
§ 124 Geeignete Leistungserbringer
§ 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung Kapitel 3
§ 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;
§ 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung Rechte der schwerbehinderten Menschen
§ 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagen-
§ 129 Kürzung der Vergütung tur für Arbeit und den Integrationsämtern
§ 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinder-
§ 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen ter Menschen
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§ 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte
§ 166 Inklusionsvereinbarung Menschen
§ 167 Prävention
Kapitel 9
Kapitel 4 Widerspruchsverfahren
Kündigungsschutz § 201 Widerspruch
§ 168 Erfordernis der Zustimmung § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
§ 169 Kündigungsfrist § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit
§ 170 Antragsverfahren § 204 Verfahrensvorschriften
§ 171 Entscheidung des Integrationsamtes
Kapitel 10
§ 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung
§ 173 Ausnahmen S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n
§ 174 Außerordentliche Kündigung § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen
§ 175 Erweiterter Beendigungsschutz § 206 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
§ 207 Mehrarbeit
Kapitel 5 § 208 Zusatzurlaub
Betriebs-, § 209 Nachteilsausgleich
P e r s o na l- , R i ch t er-, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heim-
Staatsanwalts- und Präsidial- arbeit
rat, Schwerbehindertenvertretung, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterin-
Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers nen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
§ 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staats- § 212 Unabhängige Tätigkeit
anwalts- und Präsidialrates § 213 Geheimhaltungspflicht
§ 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung § 214 Statistik
§ 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
§ 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensperso- Kapitel 11
nen der schwerbehinderten Menschen Inklusionsbetriebe
§ 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinder- § 215 Begriff und Personenkreis
tenvertretung
§ 216 Aufgaben
§ 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
§ 217 Finanzielle Leistungen
§ 182 Zusammenarbeit
§ 218 Verordnungsermächtigung
§ 183 Verordnungsermächtigung
Kapitel 12
Kapitel 6
We r k s t ä t t e n f ü r b e h i n d e r t e M e n s c h e n
Durchführung
der besonderen Regelungen § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte
Menschen
z u r Te i l h a b e s c h w e r b e h i n d e r t e r M e n s c h e n
§ 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen
§ 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundes-
agentur für Arbeit § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen
§ 185 Aufgaben des Integrationsamtes § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte
§ 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
Integrationsamt § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
§ 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit § 225 Anerkennungsverfahren
§ 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der § 226 Blindenwerkstätten
Bundesagentur für Arbeit § 227 Verordnungsermächtigungen
§ 189 Gemeinsame Vorschriften
§ 190 Übertragung von Aufgaben Kapitel 13
§ 191 Verordnungsermächtigung Unentgeltliche
Beförderung schwerbehinderter
Kapitel 7 Menschen im öffentlichen Personenverkehr
Integrationsfachdienste § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der
Fahrgeldausfälle
§ 192 Begriff und Personenkreis
§ 229 Persönliche Voraussetzungen
§ 193 Aufgaben
§ 230 Nah- und Fernverkehr
§ 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit
§ 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
§ 195 Fachliche Anforderungen
§ 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
§ 196 Finanzielle Leistungen
§ 233 Erstattungsverfahren
§ 197 Ergebnisbeobachtung
§ 234 Kostentragung
§ 198 Verordnungsermächtigung
§ 235 Einnahmen aus Wertmarken
Kapitel 8 § 236 Erfassung der Ausweise
§ 237 Verordnungsermächtigungen
Beendigung der Anwendung
der besonderen Regelungen
Kapitel 14
z u r Te i l h a b e s c h w e r b e h i n d e r t e r
und gleichgestellter behinderter Menschen Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelun- § 237a Strafvorschriften
gen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen § 237b Strafvorschriften
3238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
§ 238 Bußgeldvorschriften Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Bu-
§ 239 Stadtstaatenklausel ches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den
§ 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt
den Militärischen Abschirmdienst einer Behinderung einschließlich einer chronischen
§ 241 Übergangsregelung Krankheit vermieden wird.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
Te i l 1 mer 1 bis 4 und 6 und ihre Verbände wirken bei der
Regelungen für Entwicklung und Umsetzung der Nationalen Präven-
Menschen mit Behinderungen und tionsstrategie nach den Bestimmungen der §§ 20d
von Behinderung bedrohte Menschen bis 20g des Fünften Buches mit, insbesondere mit der
Zielsetzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen
bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Kapitel 1
(3) Bei der Erbringung von Leistungen für Personen,
Allgemeine Vorschriften deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheit-
licher Einschränkungen besonders erschwert ist, arbei-
§1 ten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für
Selbstbestimmung und Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grund-
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sicherung für Arbeitsuchende nach § 20a des Fünften
Buches eng zusammen.
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung
bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem
§4
Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden
Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre Leistungen zur Teilhabe
volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Le- (1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die not-
ben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen wendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ur-
zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird sache der Behinderung
den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu
mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre
Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Folgen zu mildern,
Behinderungen oder von einer solchen Behinderung
bedrohter Menschen Rechnung getragen. 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflege-
bedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu min-
§2 dern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie
den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu
Begriffsbestimmungen vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu min-
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, dern,
die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeein- 3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Nei-
trächtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit gungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit
und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hin-
eine möglichst selbständige und selbstbestimmte
dern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt
Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. (2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Errei-
Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine chung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe
Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. dieses Buches und der für die zuständigen Leistungs-
träger geltenden besonderen Vorschriften neben ande-
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbe-
ren Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger er-
hindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von
bringen die Leistungen im Rahmen der für sie gelten-
wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren
den Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf
vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass
einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im
Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erfor-
Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
derlich werden.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wer-
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder
den sollen Menschen mit Behinderungen mit einem
von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant
Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigs-
und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von
tens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des
ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit
Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinde-
Kindern ohne Behinderungen betreut werden können.
rung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeits-
Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und
platz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht
entwicklungsentsprechend an der Planung und Aus-
behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
gestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorge-
berechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der
§3 Hilfen einbezogen.
Vorrang von Prävention (4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderun-
(1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsäm- gen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und
ter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3239
§5 scheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungs-
Leistungsgruppen vorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leis-
tungen zur beruflichen Teilhabe.
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden
erbracht: §7
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Vorbehalt abweichender Regelungen
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, (1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistun-
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leis- gen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen
tungen, Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen
4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die
Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe rich-
5. Leistungen zur sozialen Teilhabe. ten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitations-
träger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der
§6 Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im
Rehabilitationsträger Sinne der Sätze 1 und 2.
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilita- (2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften
tionsträger) können sein: der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilita-
tionsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den
1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach
Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht
§ 5 Nummer 1 und 3,
abgewichen werden.
2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach
§ 5 Nummer 2 und 3, §8
3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Wunsch- und
Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Ver- Wahlrecht der Leistungsberechtigten
sicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten
Buches die für diese zuständigen Unfallversiche- (1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und
rungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird
berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten ent-
4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für sprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebens-
Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der situation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie
Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der
§ 5 Nummer 1 und 3, Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übri-
5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger gen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Be-
der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der dürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen
sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den
Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderun-
6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistun- gen wird Rechnung getragen.
gen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie (2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabi-
7. die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen litationseinrichtungen auszuführen sind, können auf
nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5. Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen
erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich
selbständig und eigenverantwortlich wahr. zumindest gleichwertig ausgeführt werden können.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilita- Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leis-
tionsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- tungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete
leben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Be- Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger be-
hinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern gründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des
nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2
Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten nicht entspricht.
Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von (3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den
Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigen-
Zweiten Buches bleibt unberührt. Mit Zustimmung und verantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände
Beteiligung des Leistungsberechtigten kann die Bun- und fördern ihre Selbstbestimmung.
desagentur für Arbeit mit dem zuständigen Jobcenter
eine gemeinsame Beratung zur Vorbereitung des Ein- (4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustim-
gliederungsvorschlags durchführen, wenn eine Teil- mung der Leistungsberechtigten.
habeplankonferenz nach § 20 nicht durchzuführen ist.
Die Leistungsberechtigten und das Jobcenter können Kapitel 2
der Bundesagentur für Arbeit in diesen Fällen die Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
Durchführung einer gemeinsamen Beratung vorschla-
gen. § 20 Absatz 3 und § 23 Absatz 2 gelten entspre- §9
chend. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet das
zuständige Jobcenter und die Leistungsberechtigten Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe
schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbedarf (1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozial-
und ihren Eingliederungsvorschlag. Das Jobcenter ent- leistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer
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Behinderung oder einer drohenden Behinderung bean- auf eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen zur
tragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Teilhabe nach allen in Betracht kommenden Leistungs-
Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen gesetzen hin. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele
nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. Er prüft § 11
auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rah- Förderung von
men ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistun- Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation
gen zu beteiligen sind. Werden Leistungen zur Teilhabe
nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine fördert im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung
Antragstellung hin. stehenden Haushaltsmittel im Aufgabenbereich der
Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetz-
(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Ren- lichen Rentenversicherung Modellvorhaben, die den
tenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teil- Vorrang von Leistungen zur Teilhabe nach § 9 und die
habe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Sicherung der Erwerbsfähigkeit nach § 10 unterstützen.
Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des
Bezuges einer Rente entsprechend. (2) Das Nähere regeln Förderrichtlinien des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Soziales. Die Förderdauer
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leis- der Modellvorhaben beträgt fünf Jahre. Die Förderricht-
tungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, linien enthalten ein Datenschutzkonzept.
zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung
zu verhüten. Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a Bundesrates regeln, ob und inwieweit die Jobcenter
und 31 des Elften Buches bleiben unberührt. nach § 6d des Zweiten Buches, die Bundesagentur für
Arbeit und die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
(4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen rung bei der Durchführung eines Modellvorhabens nach
ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teil- Absatz 1 von den für sie geltenden Leistungsgesetzen
habe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie sachlich und zeitlich begrenzt abweichen können.
mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine
Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Reha- (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
bilitationsträger hinwirken sollen. untersucht die Wirkungen der Modellvorhaben nach
Absatz 1. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
§ 10 les kann Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragen.
Sicherung der Erwerbsfähigkeit Kapitel 3
(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der
Erkennung und
zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der
Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilita- Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
tion, während ihrer Ausführung und nach ihrem Ab-
schluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe § 12
am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen Maßnahmen zur
mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung
Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt (1) Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete
werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf
nach § 54. frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leis-
(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen tungsberechtigten hingewirkt wird. Die Rehabilitations-
Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeits- träger unterstützen die frühzeitige Erkennung des
platz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereit-
dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich stellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien
geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben er- Informationsangeboten über
forderlich sind. 1. Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe,
(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird 2. die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persön-
zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 3 auch das liches Budget,
Integrationsamt beteiligt.
3. das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen
(4) Die Rehabilitationsträger haben in den Fällen zur Teilhabe und
nach den Absätzen 1 und 2 auf eine frühzeitige Antrag-
stellung im Sinne von § 12 nach allen in Betracht kom- 4. Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzen-
menden Leistungsgesetzen hinzuwirken und den An- den unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32.
trag ungeachtet ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen,
Teilhabe am Arbeitsleben entgegenzunehmen. Soweit die Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungs-
es erforderlich ist, beteiligen sie unverzüglich die zu- berechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilita-
ständigen Rehabilitationsträger zur Koordinierung der tionsträger vermitteln. Für die Zusammenarbeit der
Leistungen nach Kapitel 4. Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 des Ersten Buches
(5) Die Rehabilitationsträger wirken auch in den Fäl- entsprechend.
len der Hinzuziehung durch Arbeitgeber infolge einer (2) Absatz 1 gilt auch für Jobcenter im Rahmen ihrer
Arbeitsplatzgefährdung nach § 167 Absatz 2 Satz 4 Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe
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nach § 6 Absatz 3, für die Integrationsämter in Bezug Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er
auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehin- für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er
derte Menschen nach Teil 3 und für die Pflegekassen den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung
als Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet
Elften Buch. hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Fest-
(3) Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und stellung die Ursache der Behinderung geklärt werden
Pflegekassen können die Informationsangebote durch und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht
ihre Verbände und Vereinigungen bereitstellen und ver- möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilita-
mitteln lassen. Die Jobcenter können die Informations- tionsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne
angebote durch die Bundesagentur für Arbeit bereit- Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt.
stellen und vermitteln lassen. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit ge-
stellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2
§ 13 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1
des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten
Instrumente zur Buches getroffen.
Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der
(1) Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung
Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand
des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die
der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unver-
Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse
züglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen
und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach
(leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Fest-
den für sie geltenden Leistungsgesetzen. Die Instru-
stellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet
mente sollen den von den Rehabilitationsträgern ver-
der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei
einbarten Grundsätzen für Instrumente zur Bedarfs-
Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung
ermittlung nach § 26 Absatz 2 Nummer 7 entsprechen.
des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich,
Die Rehabilitationsträger können die Entwicklung von
wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach
Instrumenten durch ihre Verbände und Vereinigungen
Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag
wahrnehmen lassen oder Dritte mit der Entwicklung be-
weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabi-
auftragen.
litationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden
(2) Die Instrumente nach Absatz 1 Satz 1 gewähr- ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antrags-
leisten eine individuelle und funktionsbezogene Be- eingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen
darfsermittlung und sichern die Dokumentation und der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme
Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung, indem sie ins- bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3
besondere erfassen, entsprechend.
1. ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht, (3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag
2. welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach
der Leistungsberechtigten hat, dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung
insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Ein-
3. welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht
vernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständi-
werden sollen und
gen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit
4. welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über
Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind. den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet
untersucht die Wirkung der Instrumente nach Absatz 1 hierüber den Antragsteller.
und veröffentlicht die Untersuchungsergebnisse bis (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der
zum 31. Dezember 2019. Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen er-
(4) Auf Vorschlag der Rehabilitationsträger nach § 6 bringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antrag-
Absatz 1 Nummer 6 und 7 und mit Zustimmung der stellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen
zuständigen obersten Landesbehörden kann das Bun- Rehabilitationsbedarfs.
desministerium für Arbeit und Soziales die von diesen (5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Ab-
Rehabilitationsträgern eingesetzten Instrumente im satz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden,
Sinne von Absatz 1 in die Untersuchung nach Absatz 3 wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem
einbeziehen. Rehabilitationsträger beantragt werden.
Kapitel 4 § 15
Koordinierung der Leistungen Leistungsverantwortung
bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern
§ 14
(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest,
Leistender Rehabilitationsträger dass der Antrag neben den nach seinem Leistungs-
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt gesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen
der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträ-
nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach ger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag
dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zu-
zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prü- ständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet
fung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des über die weiteren Leistungen nach den für ihn gelten-
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den Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträ-
unterrichtet hierüber den Antragsteller. gers nach den Rechtsvorschriften, die den nach § 15
(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die Absatz 2 eingeholten Feststellungen zugrunde liegen.
umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs Hat ein beteiligter Rehabilitationsträger die angeforder-
nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Reha- ten Feststellungen nicht oder nicht rechtzeitig nach
bilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach § 15 Absatz 2 beigebracht, erstattet der beteiligte
Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträ- Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden
gern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Rehabilitationsträgers nach den Rechtsvorschriften, die
Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach der Leistungsbewilligung zugrunde liegen.
§ 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden (3) Der Erstattungsanspruch nach den Absätzen 1
den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Ent- und 2 umfasst die nach den jeweiligen Leistungsgeset-
scheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zen entstandenen Leistungsaufwendungen und eine
zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begut- Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent
achtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen. Eine
Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger ein- Erstattungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit
gegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Reha- Leistungen zu Unrecht von dem leistenden Rehabilita-
bilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in tionsträger erbracht worden sind und er hierbei grob
Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
fest. (4) Für unzuständige Rehabilitationsträger ist § 105
(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbrin- des Zehnten Buches nicht anzuwenden, wenn sie eine
gen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistung erbracht haben,
Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teil-
1. ohne den Antrag an den zuständigen Rehabilita-
habeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass
tionsträger nach § 14 Absatz 1 Satz 2 weiterzuleiten
1. die erforderlichen Feststellungen nach allen in Be- oder
tracht kommenden Leistungsgesetzen von den zu-
2. ohne einen weiteren zuständigen Rehabilitationsträ-
ständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
ger nach § 15 zu beteiligen,
2. auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungs-
es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Ab-
erbringung durch die nach den jeweiligen Leistungs-
weichendes. Hat ein Rehabilitationsträger von der Wei-
gesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sicher-
terleitung des Antrages abgesehen, weil zum Zeitpunkt
gestellt ist und
der Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Anhaltspunkte
3. die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkei- für eine Zuständigkeit auf Grund der Ursache der Be-
ten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungs- hinderung bestanden haben, bleibt § 105 des Zehnten
erbringung nicht aus wichtigem Grund widerspre- Buches unberührt.
chen.
(5) Hat der leistende Rehabilitationsträger in den
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitations- Fällen des § 18 Aufwendungen für selbstbeschaffte
träger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und Leistungen nach dem Leistungsgesetz eines nach
erbringt die Leistungen im eigenen Namen. § 15 beteiligten Rehabilitationsträgers zu erstatten,
(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitations- kann er von dem beteiligten Rehabilitationsträger einen
trägern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von Ausgleich verlangen, soweit dieser durch die Erstattung
§ 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach An- nach § 18 Absatz 4 Satz 2 von seiner Leistungspflicht
tragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplan- befreit wurde. Hat ein beteiligter Rehabilitationsträger
konferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von den Eintritt der Erstattungspflicht für selbstbeschaffte
zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen zu vertreten, umfasst der Ausgleich den
Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabili- gesamten Erstattungsbetrag abzüglich des Betrages,
tationsträger über die Beteiligung von Rehabilitations- der sich aus der bei anderen Rehabilitationsträgern ein-
trägern sowie über die für die Entscheidung über den getretenen Leistungsbefreiung ergibt.
Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen un- (6) Für den Erstattungsanspruch des Trägers der
verzüglich unterrichtet. Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und
der Kriegsopferfürsorge gilt § 108 Absatz 2 des Zehn-
§ 16 ten Buches entsprechend.
Erstattungsansprüche
zwischen Rehabilitationsträgern § 17
(1) Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Begutachtung
Absatz 2 Satz 4 Leistungen erbracht, für die ein anderer (1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs
Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist, erstattet ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Re-
der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen habilitationsträger unverzüglich einen geeigneten
des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtig-
leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvor- ten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachver-
schriften. ständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung
(2) Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 15 durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist.
Absatz 3 Satz 2 Leistungen im eigenen Namen er- Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten
bracht, für die ein beteiligter Rehabilitationsträger zu- Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch
ständig ist, erstattet der beteiligte Rehabilitationsträger Rechnung getragen.
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(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende dete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen
sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische ist.
Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb (4) Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als
von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutach- genehmigt geltende Leistung selbst, ist der leistende
ten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbar- Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen
ten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. Mit der Er-
Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 ent- stattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten
sprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststel- auf die Erbringung der selbstbeschafften Leistungen
lungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Ent- zur Teilhabe als erfüllt. Der Erstattungsanspruch um-
scheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. fasst auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang
Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des fälliger Zahlungsverpflichtungen für selbstbeschaffte
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach Leistungen.
§ 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Be-
teiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 blei- (5) Die Erstattungspflicht besteht nicht,
ben unberührt. 1. wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 selbstbeschafften Leistungen bestanden hätte und
weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei 2. die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge
seiner Entscheidung über die Beauftragung eines grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt
geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Reha- nicht wussten.
bilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der
(6) Konnte der Rehabilitationsträger eine unauf-
Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabili-
schiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder
tationsträger informieren den leistenden Rehabilita-
hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind da-
tionsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der
durch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte
Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getrof-
Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabili-
fenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden
tationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten,
in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2
soweit die Leistung notwendig war. Der Anspruch auf
Satz 3 gilt entsprechend.
Erstattung richtet sich gegen den Rehabilitationsträger,
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den An-
Sachverständige beauftragen können, bei denen keine trag entschieden hat. Lag zum Zeitpunkt der Selbstbe-
Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen. schaffung noch keine Entscheidung vor, richtet sich der
Anspruch gegen den leistenden Rehabilitationsträger.
§ 18 (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der
Erstattung selbstbeschaffter Leistungen Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und
der Kriegsopferfürsorge.
(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teil-
habe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab
§ 19
Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträ-
ger entschieden werden, teilt er den Leistungsberech- Teilhabeplan
tigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich (1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgrup-
mit (begründete Mitteilung). pen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich
(2) In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag ge- sind, ist der leistende Rehabilitationsträger dafür ver-
nau zu bestimmen, bis wann über den Antrag entschie- antwortlich, dass er und die nach § 15 beteiligten Re-
den wird. In der begründeten Mitteilung kann der leis- habilitationsträger im Benehmen miteinander und in
tende Rehabilitationsträger die Frist von zwei Monaten Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach
nach Absatz 1 nur in folgendem Umfang verlängern: dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen
Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktions-
1. um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines bezogen feststellen und schriftlich so zusammenstel-
Sachverständigen für die Begutachtung infolge einer len, dass sie nahtlos ineinandergreifen.
nachweislich beschränkten Verfügbarkeit geeigneter
Sachverständiger, (2) Der leistende Rehabilitationsträger erstellt in den
Fällen nach Absatz 1 einen Teilhabeplan innerhalb der
2. um bis zu vier Wochen, soweit von dem Sachver- für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen
ständigen die Notwendigkeit für einen solchen Zeit- Frist. Der Teilhabeplan dokumentiert
raum der Begutachtung schriftlich bestätigt wurde
und 1. den Tag des Antragseingangs beim leistenden
Rehabilitationsträger und das Ergebnis der Zustän-
3. für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leis- digkeitsklärung und Beteiligung nach den §§ 14
tungsberechtigten, wenn und soweit den Leistungs- und 15,
berechtigten nach § 66 Absatz 3 des Ersten Buches
schriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung 2. die Feststellungen über den individuellen Rehabili-
gesetzt wurde. tationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung
nach § 13,
(3) Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die bean-
tragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Die 3. die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13
beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt, eingesetzten Instrumente,
wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der 4. die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagen-
Entscheidung über den Antrag ohne weitere begrün- tur für Arbeit nach § 54,
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5. die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen meinsamen Beratung der Feststellungen zum Rehabili-
bei der Leistungserbringung, tationsbedarf eine Teilhabeplankonferenz durchführen.
6. erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und de- Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilita-
ren Fortschreibung, tionsträger und die Jobcenter können dem nach § 19
verantwortlichen Rehabilitationsträger die Durchfüh-
7. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts rung einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen. Von
nach § 8, insbesondere im Hinblick auf die Ausfüh- dem Vorschlag auf Durchführung einer Teilhabeplan-
rung von Leistungen durch ein Persönliches Bud- konferenz kann abgewichen werden,
get,
1. wenn der zur Feststellung des Rehabilitationsbe-
8. die Dokumentation der einvernehmlichen, umfas- darfs maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt
senden und trägerübergreifenden Feststellung des werden kann,
Rehabilitationsbedarfs in den Fällen nach § 15 Ab-
satz 3 Satz 1, 2. wenn der Aufwand zur Durchführung nicht in einem
angemessenen Verhältnis zum Umfang der bean-
9. die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach tragten Leistung steht oder
§ 20,
3. wenn eine Einwilligung nach § 23 Absatz 2 nicht er-
10. die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach teilt wurde.
§ 22 einbezogenen anderen öffentlichen Stellen
und (2) Wird von dem Vorschlag der Leistungsberechtig-
ten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz ab-
11. die besonderen Belange pflegender Angehöriger gewichen, sind die Leistungsberechtigten über die da-
bei der Erbringung von Leistungen der medizini- für maßgeblichen Gründe zu informieren und hierzu
schen Rehabilitation. anzuhören. Von dem Vorschlag der Leistungsberechtig-
Wenn Leistungsberechtigte die Erstellung eines Teil- ten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann
habeplans wünschen und die Voraussetzungen nach nicht abgewichen werden, wenn Leistungen an Mütter
Absatz 1 nicht vorliegen, ist Satz 2 entsprechend anzu- und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und
wenden. Betreuung ihrer Kinder beantragt wurden.
(3) Der Teilhabeplan wird entsprechend dem Verlauf (3) An der Teilhabeplankonferenz nehmen Beteiligte
der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet, nach § 12 des Zehnten Buches sowie auf Wunsch der
den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Leistungsberechtigten die Bevollmächtigten und Bei-
Besonderheiten des Einzelfalles eine umfassende Teil- stände nach § 13 des Zehnten Buches sowie sonstige
habe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, Vertrauenspersonen teil. Auf Wunsch oder mit Zustim-
wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Dabei mung der Leistungsberechtigten können Rehabilita-
sichert der leistende Rehabilitationsträger durchgehend tionsdienste, Rehabilitationseinrichtungen und Job-
das Verfahren. Die Leistungsberechtigten können von center sowie sonstige beteiligte Leistungserbringer an
dem leistenden Rehabilitationsträger Einsicht in den der Teilhabeplankonferenz teilnehmen. Vor der Durch-
Teilhabeplan oder die Erteilung von Ablichtungen nach führung einer Teilhabeplankonferenz sollen die Leis-
§ 25 des Zehnten Buches verlangen. tungsberechtigten auf die Angebote der ergänzenden
unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 besonders
(4) Die Rehabilitationsträger legen den Teilhabeplan
hingewiesen werden.
bei der Entscheidung über den Antrag zugrunde. Die
Begründung der Entscheidung über die beantragten (4) Wird eine Teilhabeplankonferenz nach Absatz 1
Leistungen nach § 35 des Zehnten Buches soll erken- auf Wunsch und mit Zustimmung der Leistungsberech-
nen lassen, inwieweit die im Teilhabeplan enthaltenen tigten eingeleitet, richtet sich die Frist zur Entscheidung
Feststellungen bei der Entscheidung berücksichtigt über den Antrag nach § 15 Absatz 4.
wurden.
§ 21
(5) Ein nach § 15 beteiligter Rehabilitationsträger
kann das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 anstelle Besondere Anforderungen
des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, an das Teilhabeplanverfahren
wenn die Rehabilitationsträger dies in Abstimmung mit Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die
den Leistungsberechtigten vereinbaren. Die Vorschrif- Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortli-
ten über die Leistungsverantwortung der Rehabilita- che Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften
tionsträger nach den §§ 14 und 15 bleiben hiervon un- für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Ge-
berührt. samtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplan-
(6) Setzen unterhaltssichernde Leistungen den Er- verfahrens. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
halt von anderen Leistungen zur Teilhabe voraus, gelten der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwort-
die Leistungen im Verhältnis zueinander nicht als Leis- liche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschrif-
tungen verschiedener Leistungsgruppen im Sinne von ten für den Hilfeplan nach § 36 des Achten Buches
Absatz 1. ergänzend.
§ 20 § 22
Teilhabeplankonferenz Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen
(1) Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten kann (1) Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfah-
der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens rens verantwortliche Rehabilitationsträger bezieht unter
nach § 19 verantwortliche Rehabilitationsträger zur ge- Berücksichtigung der Interessen der Leistungsberech-
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tigten andere öffentliche Stellen in die Erstellung des Teilhabeplankonferenz nicht abschließend bewertet
Teilhabeplans in geeigneter Art und Weise ein, soweit werden kann. Die Verarbeitung und Nutzung von Sozi-
dies zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erfor- aldaten nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz
derlich ist. ist nur zulässig, soweit diese für die Erstellung des Teil-
habeplans erforderlich sind.
(2) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine
Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zu- (3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Ers-
ständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungs- ten und des Zehnten Buches sowie der jeweiligen
berechtigten vom für die Durchführung des Teilhabe- Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger bleiben bei
planverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger der Zuständigkeitsklärung und bei der Erstellung des
informiert und muss am Teilhabeplanverfahren bera- Teilhabeplans unberührt.
tend teilnehmen, soweit dies für den Rehabilitationsträ-
ger zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erfor- § 24
derlich und nach den für die zuständige Pflegekasse Vorläufige Leistungen
geltenden Grundsätzen der Datenverwendung zulässig
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Ver-
ist. Die §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unbe-
pflichtung der Rehabilitationsträger zur Erbringung vor-
rührt.
läufiger Leistungen nach den für sie jeweils geltenden
(3) Die Integrationsämter sind bei der Durchführung Leistungsgesetzen unberührt. Vorläufig erbrachte Leis-
des Teilhabeplanverfahrens zu beteiligen, soweit sie tungen binden die Rehabilitationsträger nicht bei der
Leistungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach diesem
erbringen. Das zuständige Integrationsamt kann das Kapitel. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, ist
Teilhabeplanverfahren nach § 19 Absatz 5 anstelle des § 43 des Ersten Buches nicht anzuwenden.
leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn
die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt dies Kapitel 5
in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten verein-
Zusammenarbeit
baren.
(4) Die Jobcenter können dem nach Absatz 1 verant- § 25
wortlichen Rehabilitationsträger ihre Beteiligung an der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
Durchführung des Teilhabeplanverfahrens vorschlagen.
Sie sind zu beteiligen, soweit es zur Feststellung des (1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung
Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist und dies den oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen
Interessen der Leistungsberechtigten entspricht. Die Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwort-
Aufgaben und die Beteiligung der Bundesagentur für lich, dass
Arbeit im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 6 Absatz 3 1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teil-
bleiben unberührt. habe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Um-
fang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
(5) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen
Betreuungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerli- 2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
chen Gesetzbuches, informiert der für die Durchführung 3. Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 ge-
des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilita- nannten Zielen geleistet wird,
tionsträger mit Zustimmung der Leistungsberechtigten
4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen
die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung
Grundsätzen durchgeführt werden,
des Teilhabeplans, soweit dies zur Vermittlung anderer
Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforder- 5. Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 ge-
lich ist. nannten Ziel geleistet wird sowie
6. die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständig-
§ 23 keitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden.
Verantwortliche (2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sol-
Stelle für den Sozialdatenschutz len zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen insbeson-
(1) Bei der Erstellung des Teilhabeplans und der dere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88
Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist der für die Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zehnten Buches gilt
Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortli- entsprechend.
che Rehabilitationsträger die verantwortliche Stelle für
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozial- § 26
daten nach § 67 Absatz 9 des Zehnten Buches sowie
Gemeinsame Empfehlungen
Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
(2) Vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz mer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammen-
hat die nach Absatz 1 verantwortliche Stelle die Einwil- arbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.
ligung der Leistungsberechtigten im Sinne von § 67b
Absatz 2 des Zehnten Buches einzuholen, wenn und (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabe- mer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame
plankonferenz Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder Empfehlungen,
genutzt werden, deren Erforderlichkeit für die Erstellung 1. welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um
des Teilhabeplans zum Zeitpunkt der Durchführung der den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
3246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
2. in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilita- (6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen
tionsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspfle-
zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um ge, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretun-
eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen gen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die
bedingte Behinderung zu verhindern, Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und sta-
tionären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene
3. über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabe-
maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbe-
planverfahrens,
reitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren
4. in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen
§ 54 zu beteiligen ist, nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlun-
gen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse
5. wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von
koordiniert werden, Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbst-
hilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, (7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren
die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherken- die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bun-
nung und Bewältigung von Krankheiten und Behin- desarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Beneh-
derungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden, men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen
7. für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten
Rehabilitationsbedarfs nach § 13, Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt.
8. in welchen Fällen und in welcher Weise der behan-
Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu
delnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs-
einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeits-
oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung
gemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag inner-
von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
halb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird ge-
9. zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten folgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabili-
mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 tationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach
genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage
Erkennung des individuellen Bedarfs voraussicht- des Vorschlags auszuräumen.
lich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesar-
10. über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und beitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre
vergleichbaren Stellen. Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit,
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rah- die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversiche-
menempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften rung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsge-
und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von die- meinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministe-
sen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen rium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zu-
Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den sammenfassung zur Verfügung.
gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rah-
menempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabili- (9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch
tationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkreti-
Partnern der Rahmenempfehlungen sicher. siert werden.
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallver-
sicherung können sich bei der Vereinbarung der ge- § 27
meinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände
vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Kran- Verordnungsermächtigung
kenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen
Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb
auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab,
von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium
soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den ge-
meinsamen Empfehlungen berührt sind. für Arbeit und Soziales sie dazu aufgefordert hat, ge-
meinsame Empfehlungen nach § 26 oder ändern sie
(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfeh- unzureichend gewordene Empfehlungen nicht inner-
lungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und halb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Ar-
der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung beit und Soziales mit dem Ziel der Vereinheitlichung
der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeits- des Verwaltungsvollzugs in dem Anwendungsbereich
gemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der §§ 25 und 26 Regelungen durch Rechtsverordnung
die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Richten
sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen sich die Regelungen nur an Rehabilitationsträger, die
und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nicht der Landesaufsicht unterliegen, wird die Rechts-
nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der In- verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlas-
tegrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die sen. Soweit sich die Regelungen an die Rehabilitations-
Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Ju- träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 richten, erlässt das
gendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechts-
Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Emp- verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
fehlungen oder können diesen beitreten. rium für Gesundheit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3247
Kapitel 6 davon abgewichen werden. Persönliche Budgets wer-
den auf der Grundlage der nach Kapitel 4 getroffenen
Leistungsformen, Beratung
Feststellungen so bemessen, dass der individuell fest-
gestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Be-
Abschnitt 1 ratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die
Leistungsformen Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher
individuell festgestellten Leistungen nicht überschrei-
§ 28 ten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen
Ausführung von Leistungen sind. § 35a des Elften Buches bleibt unberührt.
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leis- (3) Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungs-
tungen zur Teilhabe form des Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach
§ 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchfüh-
1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträ- rung des Verfahrens zuständig. Satz 1 findet entspre-
gern, chend Anwendung auf die Pflegekassen und die Inte-
2. durch andere Leistungsträger oder grationsämter. Enthält das Persönliche Budget Leis-
3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbeson- tungen, für die der Leistungsträger nach den Sätzen 1
dere auch freien und gemeinnützigen oder privaten und 2 nicht Leistungsträger nach § 6 Absatz 1 sein
Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen nach § 36 kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem
nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger
ausführen. Der zuständige Rehabilitationsträger bleibt nach § 15 zu.
für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1
gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger (4) Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leis-
die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher tungsberechtigten schließen zur Umsetzung des Per-
erbringen kann. sönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab. Sie enthält
mindestens Regelungen über
(2) Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabili-
tation angepasst und sind darauf ausgerichtet, den 1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leis-
Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der tungsziele,
Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam, wirt- 2. die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung
schaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4 des festgestellten individuellen Bedarfs,
Absatz 1 entsprechende umfassende Teilhabe am 3. die Qualitätssicherung sowie
Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
4. die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets.
§ 29 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn allein Pflegekas-
sen Leistungsträger nach Absatz 3 sind und sie das
Persönliches Budget
Persönliche Budget nach Absatz 1 Satz 4 erbringen.
(1) Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Die Beteiligten, die die Zielvereinbarung abgeschlossen
Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines haben, können diese aus wichtigem Grund mit soforti-
Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungs- ger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fort-
berechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst setzung der Vereinbarung nicht zumutbar ist. Ein wich-
selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Aus- tiger Grund kann für die Leistungsberechtigten insbe-
führung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe sondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für
des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilita- den Leistungsträger kann ein wichtiger Grund dann vor-
tionsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter liegen, wenn die Leistungsberechtigten die Vereinba-
beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den betei- rung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur
ligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Kom- Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht ein-
plexleistung erbracht. Das Persönliche Budget kann halten. Im Fall der Kündigung der Zielvereinbarung wird
auch nicht trägerübergreifend von einem einzelnen der Verwaltungsakt aufgehoben. Die Zielvereinbarung
Leistungsträger erbracht werden. Budgetfähig sind wird im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für
auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforder- die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen
lichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflege- in Form des Persönlichen Budgets abgeschlossen.
kassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung
bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der So- § 30
zialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wieder-
Verordnungsermächtigung
kehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen
oder durch Gutscheine erbracht werden können. An Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
die Entscheidung sind die Leistungsberechtigten für ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
die Dauer von sechs Monaten gebunden. rium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und
(2) Persönliche Budgets werden in der Regel als zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfah-
Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen mo- ren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer
natlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine aus- Rehabilitationsträger zu regeln.
zugeben. Mit der Auszahlung oder der Ausgabe von
Gutscheinen an die Leistungsberechtigten gilt deren § 31
Anspruch gegen die beteiligten Leistungsträger inso-
weit als erfüllt. Das Bedarfsermittlungsverfahren für lau- Leistungsort
fende Leistungen wird in der Regel im Abstand von Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland
zwei Jahren wiederholt. In begründeten Fällen kann erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher
3248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt lichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der
werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- Rehabilitationsträger hin und informieren über wohnort-
leben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt nahe Angebote zur Beratung nach § 32. Werdende
werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung Eltern werden außerdem auf den Beratungsanspruch
einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erfor- bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewie-
derlich sind. sen.
(2) Nehmen Hebammen, Entbindungspfleger, medi-
Abschnitt 2 zinisches Personal außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter,
Beratung Jugendleiter und Erzieher bei der Ausübung ihres
Berufs Behinderungen wahr, weisen sie die Personen-
§ 32 sorgeberechtigten auf die Behinderung und auf ent-
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung sprechende Beratungsangebote nach § 32 hin.
(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Men- (3) Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten
schen mit Behinderungen und von Behinderung be- und Sozialarbeiter bei der Ausübung ihres Berufs Be-
drohter Menschen fördert das Bundesministerium für hinderungen bei volljährigen Personen wahr, empfehlen
Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und sie diesen Personen oder ihren bestellten Betreuern,
Leistungserbringern unabhängige ergänzende Bera- eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärzt-
tung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im liche Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe
Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Ver- aufzusuchen.
fügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem An-
spruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger. § 35
(2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Landesärzte
Information und Beratung über Rehabilitations- und (1) In den Ländern können Landesärzte bestellt wer-
Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilita- den, die über besondere Erfahrungen in der Hilfe für
tionsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Menschen mit Behinderungen und von Behinderung
Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über bedrohte Menschen verfügen.
dieses ergänzende Angebot.
(2) Die Landesärzte haben insbesondere folgende
(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist Aufgaben:
die von Leistungsträgern und Leistungserbringern un-
abhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für 1. Gutachten für die Landesbehörden, die für das Ge-
Betroffene besonders zu berücksichtigen. sundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig sind,
sowie für die zuständigen Träger der Sozialhilfe in
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales besonders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in
erlässt eine Förderrichtlinie, nach deren Maßgabe die Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten,
Dienste gefördert werden können, welche ein unabhän-
giges ergänzendes Beratungsangebot anbieten. Das 2. die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten
Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet Landesbehörden beim Erstellen von Konzeptionen,
im Benehmen mit der zuständigen obersten Landes- Situations- und Bedarfsanalysen und bei der Lan-
behörde über diese Förderung. desplanung zur Teilhabe von Menschen mit Behin-
derungen und von Behinderung bedrohter Men-
(5) Die Förderung erfolgt aus Bundesmitteln und ist
schen zu beraten und zu unterstützen sowie selbst
bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Die Bundesregie-
entsprechende Initiativen zu ergreifen und
rung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes bis zum 30. Juni 2021 über die Einführung 3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landes-
und Inanspruchnahme der ergänzenden unabhängigen behörden über Art und Ursachen von Behinderun-
Teilhabeberatung. gen und notwendige Hilfen sowie über den Erfolg
von Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit
§ 33 Behinderungen und von Behinderung bedrohter
Menschen regelmäßig zu unterrichten.
Pflichten der Personensorgeberechtigten
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den Kapitel 7
ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2
Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genann- Struktur, Qualitätssicherung und Verträge
ten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im
Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags § 36
diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur
Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe (1) Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam un-
vorstellen. ter Beteiligung der Bundesregierung und der Landes-
regierungen darauf hin, dass die fachlich und regional
§ 34 erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtun-
gen in ausreichender Anzahl und Qualität zur Verfügung
Sicherung der stehen. Dabei achten die Rehabilitationsträger darauf,
Beratung von Menschen mit Behinderungen dass für eine ausreichende Anzahl von Rehabilitations-
(1) Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person diensten und -einrichtungen keine Zugangs- und Kom-
nach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete munikationsbarrieren bestehen. Die Verbände von
Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Mög- Menschen mit Behinderungen einschließlich der Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3249
bände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegrup- (4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrich-
pen und der Interessenvertretungen von Frauen mit tungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1
Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das
Interessen der ambulanten und stationären Rehabilita- Qualitätsmanagement vereinbaren.
tionseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen (5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen
Spitzenverbände werden beteiligt. der Menschen mit Behinderungen sind die nach Ab-
(2) Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung satz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Um-
von Leistungen Rehabilitationsdienste und -einrichtun- setzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretun-
gen in Anspruch, erfolgt die Auswahl danach, wer die gen zur Verfügung zu stellen.
Leistung in der am besten geeigneten Form ausführt. (6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für
Dabei werden Rehabilitationsdienste und -einrichtun- Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für
gen freier oder gemeinnütziger Träger entsprechend die Rehabilitationsträger.
ihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe
von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und § 38
die Vielfalt der Träger gewahrt sowie deren Selbstän-
digkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beach- Verträge mit Leistungserbringern
tet. § 51 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist anzuwenden. (1) Verträge mit Leistungserbringern müssen insbe-
(3) Rehabilitationsträger können nach den für sie sondere folgende Regelungen über die Ausführung von
geltenden Rechtsvorschriften Rehabilitationsdienste Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrich-
oder -einrichtungen fördern, wenn dies zweckmäßig tungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilita-
ist und die Arbeit dieser Dienste oder Einrichtungen in tionsträgers stehen, enthalten:
anderer Weise nicht sichergestellt werden kann. 1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leis-
(4) Rehabilitationsdienste und -einrichtungen mit tungen, das beteiligte Personal und die begleitenden
gleicher Aufgabenstellung sollen Arbeitsgemeinschaf- Fachdienste,
ten bilden. 2. die Übernahme von Grundsätzen der Rehabilita-
tionsträger zur Vereinbarung von Vergütungen,
§ 37 3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich
Qualitätssicherung, Zertifizierung diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis erge-
ben, das zwischen ihnen und dem Rehabilitations-
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num- träger besteht,
mer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur
Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leis- 4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teil-
tungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungser- nehmer an der Ausführung der Leistungen,
bringung, sowie für die Durchführung vergleichender 5. Regelungen zur Geheimhaltung personenbezogener
Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qua- Daten,
litätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4 6. Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen
ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträ- Anteils von Frauen mit Behinderungen, insbeson-
ger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den dere Frauen mit Schwerbehinderungen sowie
Empfehlungen beitreten.
7. das Angebot, Beratung durch den Träger der öffent-
(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Quali- lichen Jugendhilfe bei gewichtigen Anhaltspunkten
tätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und für eine Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu neh-
systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität men.
der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich ver-
bessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben (2) Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergü-
sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu tungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirch-
beteiligen. lichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei Verträgen auf
der Grundlage dieses Buches nicht als unwirtschaftlich
(3) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger abgelehnt werden. Auf Verlangen des Rehabilitations-
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren trägers ist die Zahlung von Vergütungen nach Satz 1
im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Reha- nachzuweisen.
bilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrich-
tungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 (3) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass
Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizie- die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abge-
rungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung schlossen werden. Dabei sind einheitliche Grundsätze
des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlich-
nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der In- keit zu berücksichtigten. Die Rehabilitationsträger kön-
teressen der stationären Rehabilitationseinrichtungen nen über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfeh-
auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden so- lungen nach § 26 vereinbaren. Mit den Arbeitsgemein-
wie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen schaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspfle- können sie Rahmenverträge schließen. Der oder die
ge, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretun- Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
gen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur mationsfreiheit wird beteiligt.
Stellungnahme zu geben. Stationäre Rehabilitationsein- (4) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 wird für eigene
richtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend
sie zertifiziert sind. angewendet.
3250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
Kapitel 8 § 40
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Rechtsaufsicht
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
§ 39 untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums
Aufgaben für Arbeit und Soziales.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num- § 41
mer 1 bis 5 gestalten und organisieren die trägerüber-
Teilhabeverfahrensbericht
greifende Zusammenarbeit zur einheitlichen personen-
zentrierten Gestaltung der Rehabilitation und der Leistun- (1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 er-
gen zur Teilhabe im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft fassen
nach § 94 des Zehnten Buches. Sie trägt den Namen 1. die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen
„Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“. zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach
(2) Die Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2,
Rehabilitation sind insbesondere 4 und 5,
1. die Beobachtung der Zusammenarbeit der Rehabili- 2. die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1
tationsträger und die regelmäßige Auswertung und Satz 2,
Bewertung der Zusammenarbeit; hierzu bedarf es 3. in wie vielen Fällen
a) der Erstellung von gemeinsamen Grundsätzen für a) die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
die Erhebung von Daten, die der Aufbereitung b) die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2
und Bereitstellung von Statistiken über das Reha- sowie
bilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusam-
menarbeit dienen, c) die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
b) der Datenaufbereitung und Bereitstellung von nicht eingehalten wurde,
Statistiken über das Rehabilitationsgeschehen 4. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung
der Träger und ihrer Zusammenarbeit und des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2
Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
c) der Erhebung und Auswertung nicht personenbe-
zogener Daten über Prozesse und Abläufe des 5. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antrags-
Rehabilitationsgeschehens aus dem Aufgaben- eingang beim leistenden Rehabilitationsträger und
feld der medizinischen und beruflichen Rehabili- der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledi-
tation der Sozialversicherung mit Zustimmung gung und der Bewilligung,
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 6. die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie
2. die Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten
Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordi- Leistungen,
nierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trä- 7. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Da-
gerübergreifenden Zusammenarbeit, tum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn
3. die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach
zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25, § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von
einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1
4. die trägerübergreifende Fort- und Weiterbildung zur Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und
Unterstützung und Umsetzung trägerübergreifender ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen
Kooperation und Koordination, ist,
5. die Erarbeitung trägerübergreifender Beratungsstan- 8. die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabepla-
dards und Förderung der Weitergabe von eigenen nungen und Teilhabeplankonferenzen,
Lebenserfahrungen an andere Menschen mit Behin-
derungen durch die Beratungsmethode des Peer 9. die Anzahl der nachträglichen Änderungen und
Counseling, Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich
der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilha-
6. die Erarbeitung von Qualitätskriterien zur Sicherung beplanes,
der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im trä-
10. die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Ab-
gerübergreifenden Rehabilitationsgeschehen und
satz 2 Satz 2,
Initiierung von deren Weiterentwicklung,
11. die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistun-
7. die Förderung der Partizipation Betroffener durch
gen in Form des Persönlichen Budgets,
stärkere Einbindung von Selbsthilfe- und Selbst-
vertretungsorganisationen von Menschen mit Behin- 12. die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistun-
derungen in die konzeptionelle Arbeit der Bundes- gen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen
arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und deren Budgets,
Organe, 13. die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
8. die Öffentlichkeitsarbeit zur Inklusion und Rehabili- 14. die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18
tation sowie nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ableh-
9. die Beobachtung und Bewertung der Forschung zur nung“,
Rehabilitation sowie Durchführung trägerübergrei- 15. die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolg-
fender Forschungsvorhaben. reichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3251
berechtigten jeweils nach den Merkmalen „Wider- 5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeuti-
spruch“ und „Klage“, sche Behandlung,
16. die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs 6. Hilfsmittel sowie
Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teil- 7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
habe am Arbeitsleben eine sozialversicherungs-
pflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, so- (3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind
weit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträ- auch medizinische, psychologische und pädagogische
ger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich
wurde. sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen.
Solche Leistungen sind insbesondere
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach 1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Be-
Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, hinderungsverarbeitung,
die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und
Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesar- 3. die Information und Beratung von Partnern und An-
beitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr gehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundes- wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,
arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Anga- 4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbst-
ben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und hilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfas- 5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förde-
sung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 begin- rung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch
nen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten
ist 2019 zu veröffentlichen. und im Umgang mit Krisensituationen,
(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemein- 6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten sowie
schaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendun-
gen für folgende Tätigkeiten: 7. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme
von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
1. die Bereitstellung von Daten,
2. die Datenaufarbeitung und § 43
3. die Auswertungen über das Rehabilitationsgesche- Krankenbehandlung und Rehabilitation
hen.
Die in § 42 Absatz 1 genannten Ziele und § 12 Ab-
satz 1 und 3 sowie § 19 gelten auch bei Leistungen der
Kapitel 9 Krankenbehandlung.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 44
§ 42 Stufenweise Wiedereingliederung
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach
(1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise
mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter ausüben und können sie durch eine stufenweise Wie-
Menschen werden die erforderlichen Leistungen er- deraufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wie-
bracht, um der in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen
die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen
1. Behinderungen einschließlich chronischer Krank-
mit dieser Zielrichtung erbracht werden.
heiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, aus-
zugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
§ 45
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflege-
bedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu min- Förderung der Selbsthilfe
dern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und
vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Prävention, Re-
verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern. habilitation, Früherkennung, Beratung, Behandlung
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation um- und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen
fassen insbesondere zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlichen
Grundsätzen gefördert werden. Die Daten der Rehabili-
1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige tationsträger über Art und Höhe der Förderung der
anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter Selbsthilfe fließen in den Bericht der Bundesarbeitsge-
ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung aus- meinschaft für Rehabilitation nach § 41 ein.
geführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene
Heilungskräfte zu entwickeln, § 46
2. Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Be- Früherkennung und Frühförderung
hinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder,
(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung
3. Arznei- und Verbandsmittel, und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und
4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2
Beschäftigungstherapie, Nummer 2 umfassen auch
3252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
1. die medizinischen Leistungen der fachübergreifend entfällt, darf für Leistungen in interdisziplinären Frühför-
arbeitenden Dienste und Einrichtungen sowie derstellen oder in nach Landesrecht zugelassenen
2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem
heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum 65 Pro-
die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in zent und in sozialpädiatrischen Zentren 20 Prozent
fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrich- nicht überschreiten. Landesrecht kann andere als pau-
tungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung schale Abrechnungen vorsehen.
erbracht werden und erforderlich sind, um eine dro- (6) Kommen Landesrahmenvereinbarungen nach
hende oder bereits eingetretene Behinderung zum Absatz 4 bis zum 31. Juli 2019 nicht zustande, sollen
frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsver-
individuellen Behandlungsplan aufzustellen. ordnung entsprechend Absatz 4 Nummer 1 bis 3 treffen.
(2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförde-
rung für Kinder mit Behinderungen und von Behinde- § 47
rung bedrohte Kinder umfassen weiterhin nichtärztliche Hilfsmittel
therapeutische, psychologische, heilpädagogische, (1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopä-
sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und dische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2
die Beratung der Erziehungsberechtigten durch inter- Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungs-
disziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht berechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem
zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdis- Wohnungswechsel mitgenommen werden können und
ziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspek- unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
trum. Die Leistungen sind erforderlich, wenn sie eine erforderlich sind, um
drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt erkennen helfen oder die 1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
eingetretene Behinderung durch gezielte Förder- und 2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
Behandlungsmaßnahmen ausgleichen oder mildern. 3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grund-
(3) Leistungen nach Absatz 1 werden in Verbindung bedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen,
mit heilpädagogischen Leistungen nach § 79 als Kom- soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsge-
plexleistung erbracht. Die Komplexleistung umfasst genstände des täglichen Lebens sind.
auch Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität. (2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die
Maßnahmen zur Komplexleistung können gleichzeitig notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaf-
oder nacheinander sowie in unterschiedlicher und ge- fung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.
gebenenfalls wechselnder Intensität ab Geburt bis zur Der Rehabilitationsträger soll
Einschulung eines Kindes mit Behinderungen oder dro-
hender Behinderung erfolgen. 1. vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Ände-
rung oder Instandsetzung von bisher benutzten
(4) In den Landesrahmenvereinbarungen zwischen Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist
den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbän- und
den der Leistungserbringer wird Folgendes geregelt:
2. die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig ma-
1. die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförder- chen, dass die Leistungsberechtigten sich die Hilfs-
stellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtun- mittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbil-
gen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, den lassen.
Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozial-
pädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufs- (3) Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes
gruppen, Personalausstattung, sachlicher und räum- Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als not-
licher Ausstattung, wendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.
2. die Dokumentation und Qualitätssicherung, (4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen
werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 ent-
3. der Ort der Leistungserbringung sowie sprechend.
4. die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für
die als Komplexleistung nach Absatz 3 erbrachten § 48
Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendun- Verordnungsermächtigungen
gen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen
nach der Verordnung zur Früherkennung und Früh- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
förderung. ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
(5) Die Rehabilitationsträger schließen Vereinbarun- stimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
gen über die pauschalierte Aufteilung der nach Absatz 4
Nummer 4 vereinbarten Entgelte für Komplexleistungen 1. zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen
auf der Grundlage der Leistungszuständigkeit nach und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Ein-
Spezialisierung und Leistungsprofil des Dienstes oder richtungen und
der Einrichtung, insbesondere den vertretenen Fachdis- 2. zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel,
ziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungs- insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung,
berechtigten Kinder. Regionale Gegebenheiten werden Dokumentation und leihweisen Überlassung der
berücksichtigt. Der Anteil der Entgelte, der auf die für Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen
die Leistungen nach § 6 der Verordnung zur Früherken- Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Ver-
nung und Frühförderung jeweils zuständigen Träger sorgungsstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3253
Kapitel 10 3. die Information und Beratung von Partnern und An-
gehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,
§ 49 4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthil-
fe- und Beratungsmöglichkeiten,
Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung 5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förde-
rung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erfor- Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten
derlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit und im Umgang mit Krisensituationen,
von Menschen mit Behinderungen oder von Behinde-
rung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leis- 6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
tungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen 7. das Training motorischer Fähigkeiten,
oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeits- 8. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme
leben möglichst auf Dauer zu sichern. von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
(2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chan- 9. die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im
cen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193).
in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe
und auch in Teilzeit nutzbare Angebote. (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben um- 1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpfle-
fassen insbesondere gung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine
Unterbringung außerhalb des eigenen oder des
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeits- elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der
platzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der
und beruflichen Eingliederung, Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie
2. eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen 2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung
der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang
3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rah- stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prü-
men Unterstützter Beschäftigung, fungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivie-
rung und beruflichen Eingliederung.
4. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch
soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforder- (8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 um-
lichen schulischen Abschluss einschließen, fassen auch
5. die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistun- 1. die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-
gen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt Verordnung,
schulisch durchgeführt werden, 2. den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle
6. die Förderung der Aufnahme einer selbständigen des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen
Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise
Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung
bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer
7. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Ar-
Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch
beitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine
die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
angemessene und geeignete Beschäftigung oder
mer 2 bis 5,
eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu
erhalten. 3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für
schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung
(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung,
eines Arbeitsplatzes,
Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwick-
lung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. 4. die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder
Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung Schwere der Behinderung erforderlich sind
abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in a) zur Berufsausübung,
diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reise-
b) zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am
kosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinder-
Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit
betreuungskosten nach § 74 übernommen.
auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am
(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendi- Arbeitsplatz selbst, es sei denn, dass eine Ver-
ger Praktika erbracht. pflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche
(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, Leistungen als medizinische Leistung erbracht
psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese werden können,
Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Ab- 5. die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art
satz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung
Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu min- erforderlich sind und
dern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistun- 6. die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und
gen sind insbesondere der Erhaltung einer behinderungsgerechten Woh-
1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Be- nung in angemessenem Umfang.
hinderungsverarbeitung, Die Leistung nach Satz 1 Nummer 3 wird für die Dauer
2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, von bis zu drei Jahren bewilligt und in Abstimmung mit
3254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
dem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 2. die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem
bis 5 durch das Integrationsamt nach § 185 Absatz 4 Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder
ausgeführt. Der Rehabilitationsträger erstattet dem In- aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten
tegrationsamt seine Aufwendungen. Der Anspruch des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden
nach § 185 Absatz 4 bleibt unberührt. betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbe-
(9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- schäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu
nung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über kündigen.
Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leis- Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbe-
tungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeits- trages, höchstens aber den im letzten Jahr vor der Be-
leben regeln. endigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten
Förderungsbetrag begrenzt; nicht geförderte Nachbe-
§ 50 schäftigungszeiten werden anteilig berücksichtigt.
Leistungen an Arbeitgeber
§ 51
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
mer 2 bis 5 können Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
leben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als (1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke,
Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtun-
1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung gen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn
von Bildungsleistungen, Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsbe-
2. Eingliederungszuschüsse, rechtigten oder die Sicherung des Erfolges die beson-
deren Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen.
3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und
Die Einrichtung muss
4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befris-
1. eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten
tete Probebeschäftigung. lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leis-
(2) Die Leistungen können unter Bedingungen und tungen, nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung
Auflagen erbracht werden. und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte
(3) Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Nummer 1 sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste,
können für die gesamte Dauer der Maßnahme geleistet 2. angemessene Teilnahmebedingungen bieten und
werden. Die Ausbildungszuschüsse sollen bei Ausbil- behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die
dungsmaßnahmen die monatlichen Ausbildungsvergü- Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes
tungen nicht übersteigen, die von den Arbeitgebern im und der Unfallverhütung gewährleisten,
letzten Ausbildungsjahr gezahlt wurden. 3. den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählen-
(4) Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Num- den Vertretungen angemessene Mitwirkungsmög-
mer 2 betragen höchstens 50 Prozent der vom Arbeit- lichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten
geber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie die sowie
tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Re- 4. die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaft-
gelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten lichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu ange-
ortsüblichen Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitrags- messenen Vergütungssätzen, ausführen.
bemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht über-
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hie-
steigen. Die Eingliederungszuschüsse sollen im Regel-
rüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26
fall für höchstens ein Jahr gezahlt werden. Soweit es für
und 37.
die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, können
die Eingliederungszuschüsse um bis zu 20 Prozent- (2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in
punkte höher festgelegt und bis zu einer Förderungs- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt,
höchstdauer von zwei Jahren gezahlt werden. Werden sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsbe-
die Eingliederungszuschüsse länger als ein Jahr ge- rechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teil-
zahlt, sind sie um mindestens 10 Prozentpunkte zu ver- weise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt
mindern, entsprechend der zu erwartenden Zunahme wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
der Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten und unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Aus-
den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegen- bildung und bei der Betreuung der auszubildenden
über der bisherigen Förderungshöhe. Bei der Berech- Jugendlichen mit Behinderungen.
nung der Eingliederungszuschüsse nach Satz 1 wird
auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialver- § 52
sicherungsbeitrag berücksichtigt. Eingliederungszu- Rechtsstellung der Teilnehmenden
schüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Arbeitsverhält- Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen
nisse während des Förderungszeitraums oder innerhalb Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden
eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert.
längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende der Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebs-
Leistungen beendet werden. Der Eingliederungszu- verfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung
schuss muss nicht zurückgezahlt werden, wenn besondere Vertreter. Bei der Ausführung werden die ar-
1. die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse beitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeits-
durch Kündigung beenden oder das Mindestalter schutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzli-
für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht chen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Schutz
haben oder vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3255
Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Män- eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozial-
nern und Frauen entsprechend angewendet. versicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Men-
§ 53
schen mit Behinderungen insbesondere, um nach Be-
Dauer von Leistungen gründung eines sozialversicherungspflichtigen Be-
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vor- schäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung
geschrieben oder allgemein üblich ist, um das ange- erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu
strebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständig-
darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände keit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1
dies rechtfertigen. Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem
Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit er-
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen bracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere
in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsver-
als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabe- hältnisses erforderlich sind.
ziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht
werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur (4) Stellt der Rehabilitationsträger während der indi-
durch eine länger andauernde Leistung wesentlich ver- viduellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraus-
bessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforder-
sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu lich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig
einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Aus- ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
bildungsberuf führen und für die eine allgemeine Aus-
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integra-
bildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrie-
tionsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt
ben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Aus-
werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt wer-
bildungszeit dauern.
den, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit
verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individu-
§ 54
ellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauf-
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung tragten
eines anderen Rehabilitationsträgers gutachterlich Stel- 1. über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufs-
lung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen qualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspäda-
unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmä- gogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende
ßigkeit. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberech- Berufserfahrung besitzen,
tigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der
medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Reha- 2. in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen
bilitation aufhalten. geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungs-
plätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche
§ 55 Eingliederung zu unterstützen,
Unterstützte Beschäftigung 3. über die erforderliche räumliche und sächliche Aus-
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leis- stattung verfügen sowie
tungsberechtigten mit besonderem Unterstützungs- 4. ein System des Qualitätsmanagements im Sinne
bedarf eine angemessene, geeignete und sozialversi- des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
cherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und
zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine (6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in
individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinba-
Berufsbegleitung. ren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifi-
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen
zierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbe-
der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine
sondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten
gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfeh-
zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Be-
lung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungs-
schäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Ein-
inhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Ab-
arbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Ar-
satz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
beitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen
auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lernin-
halten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiter- § 56
entwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Be- Leistungen in
hinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Werkstätten für behinderte Menschen
Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art Leistungen in anerkannten Werkstätten für behin-
oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie derte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leis-
können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten tungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behin-
verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder derungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern
Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Men-
Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht schen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu
werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass ermöglichen oder zu sichern.
3256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
§ 57 schluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57)
Leistungen im oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abge-
wichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen
(1) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufs- bereits über die für die in Aussicht genommene Be-
bildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behin- schäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt,
derte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen
1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werk- Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der
statt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht
Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ist werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne
sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die wird.
Menschen mit Behinderungen in Betracht kommen, (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet
und um einen Eingliederungsplan zu erstellen; auf
2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen er- 1. die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der
forderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbs- Eignung und Neigung des Menschen mit Behinde-
fähigkeit des Menschen mit Behinderungen so weit rungen entsprechenden Beschäftigung,
wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wie-
2. die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen
derherzustellen und erwartet werden kann, dass der
zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbil-
Mensch mit Behinderungen nach Teilnahme an die-
dungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und
sen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Min-
zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung
im Sinne des § 219 zu erbringen. 3. die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen
mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeits-
(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren werden für
markt durch geeignete Maßnahmen.
drei Monate erbracht. Die Leistungsdauer kann auf bis
zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des (3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach
Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger ange-
eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist. messene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirt-
schaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit ent-
(3) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden sprechen. Die Vergütungen berücksichtigen
für zwei Jahre erbracht. Sie werden in der Regel zu-
nächst für ein Jahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres 1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachli-
Jahr bewilligt, wenn auf Grund einer fachlichen Stel- chen Anforderungen der Werkstatt notwendigen
lungnahme, die rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeit- Kosten sowie
raums nach Satz 2 abzugeben ist, angenommen wird, 2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt
dass die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behin- in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese
derungen weiterentwickelt oder wiedergewonnen wer- unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
den kann. in der Werkstatt und der dort beschäftigten Men-
(4) Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizie- schen mit Behinderungen nach Art und Umfang über
rung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise
nach § 55 werden zur Hälfte auf die Dauer des Berufs- entstehenden Kosten hinausgehen.
bildungsbereichs angerechnet. Allerdings dürfen die Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Num-
Zeiten individueller betrieblicher Qualifizierung und die mer 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine
Zeiten des Berufsbildungsbereichs insgesamt nicht Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen
mehr als 36 Monate betragen. Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt
vereinbart werden.
§ 58 (4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der
Leistungen im Arbeitsbereich Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverord-
nung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf
(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten
die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei
Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen
wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergü-
mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere
tung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeits-
der Behinderung
ergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der
1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeits- Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.
markt einschließlich einer Beschäftigung in einem In-
klusionsbetrieb (§ 215) oder § 59
2. eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebli- Arbeitsförderungsgeld
che Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Be- (1) Die Werkstätten für behinderte Menschen erhal-
schäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiter- ten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur
bildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Ab- Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten
satz 3 Nummer 2 bis 6) Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu den Vergü-
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht tungen nach § 58 Absatz 3 ein Arbeitsförderungsgeld.
kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Min- Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 52 Euro
destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen
erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im An- mit Behinderungen, dessen Arbeitsentgelt zusammen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3257
mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den
351 Euro nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher Umständen des Einzelfalles. Durch Landesrecht kann
als 299 Euro, beträgt das Arbeitsförderungsgeld mo- von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach Satz 2
natlich den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsent- zweiter Halbsatz nach oben abgewichen werden.
gelt und 351 Euro. (3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen,
(2) Das Arbeitsförderungsgeld bleibt bei Sozialleis- wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Been-
tungen, deren Zahlung von anderen Einkommen ab- digung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses ver-
hängig ist, als Einkommen unberücksichtigt. anlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines
Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss
§ 60 zu erhalten.
Andere Leistungsanbieter (4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung er-
forderliche Anleitung und Begleitung kann von meh-
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf
reren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch
Leistungen nach den §§ 57 und 58 haben, können
genommen werden.
diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in An-
spruch nehmen. (5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistun-
gen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen
(2) Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte
Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht.
Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere
Leistungsanbieter:
§ 62
1. sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung,
Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen
2. sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die
(1) Auf Wunsch des Menschen mit Behinderungen
für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten er-
werden die Leistungen nach den §§ 57 und 58 von ei-
forderliche räumliche und sächliche Ausstattung ver- ner nach § 225 anerkannten Werkstatt für behinderte
fügen,
Menschen, von dieser zusammen mit einem oder meh-
3. sie können ihr Angebot auf Leistungen nach § 57 reren anderen Leistungsanbietern oder von einem oder
oder § 58 oder Teile solcher Leistungen beschränken, mehreren anderen Leistungsanbietern erbracht.
4. sie sind nicht verpflichtet, Menschen mit Behinde- (2) Werden Teile einer Leistung im Verantwortungs-
rungen Leistungen nach § 57 oder § 58 zu erbringen, bereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder
wenn und solange die Leistungsvoraussetzungen eines anderen Leistungsanbieters erbracht, so bedarf
vorliegen, die Leistungserbringung der Zustimmung des unmittel-
5. eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird bar verantwortlichen Leistungsanbieters.
ab fünf Wahlberechtigten gewählt. Sie besteht bei
bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied und § 63
6. eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtig- Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
ten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahl- (1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Be-
berechtigten Frauen. rufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für
(3) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistun- behinderte Menschen erbringen
gen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen, 1. die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der
besteht nicht. in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig
(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem anderen ist,
Leistungsanbieter und dem Menschen mit Behinderun- 2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer
gen gilt § 221 entsprechend. Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und
von Berufskrankheiten Betroffene,
§ 61 3. die Träger der Rentenversicherung unter den Vor-
Budget für Arbeit aussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches
und
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf
Leistungen nach § 58 haben und denen von einem pri- 4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraus-
vaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversiche- setzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversor-
rungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertrag- gungsgesetzes.
lichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkann-
erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als ten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget 1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer
für Arbeit. Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und
(2) Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkosten- von Berufskrankheiten Betroffene,
zuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leis- 2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraus-
tungsminderung des Beschäftigten und die Aufwen- setzungen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bun-
dungen für die wegen der Behinderung erforderliche desversorgungsgesetzes,
Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohn-
kostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom 3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den
Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches und
höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugs- 4. im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter
größe nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Dauer den Voraussetzungen des § 99.
3258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
(3) Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruf- § 65
lichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter. Leistungen zum Lebensunterhalt
Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung
bei einem anderen Leistungsanbieter sowie die Leis- (1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizini-
tung des Budgets für Arbeit. schen Rehabilitation leisten
1. Krankengeld: die gesetzlichen Krankenkassen nach
Kapitel 11 Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften
Buches und des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit
Unterhaltssichernde den §§ 12 und 13 des Zweiten Gesetzes über die
und andere ergänzende Leistungen Krankenversicherung der Landwirte,
§ 64 2. Verletztengeld: die Träger der Unfallversicherung
nach Maßgabe der §§ 45 bis 48, 52 und 55 des
Ergänzende Leistungen Siebten Buches,
(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 3. Übergangsgeld: die Träger der Rentenversicherung
und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Absatz 1 nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21
Nummer 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger wer- des Sechsten Buches,
den ergänzt durch
4. Versorgungskrankengeld: die Träger der Kriegsop-
1. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletzten- ferversorgung nach Maßgabe der §§ 16 bis 16h
geld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unter- und 18a des Bundesversorgungsgesetzes.
haltsbeihilfe,
(2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe
2. Beiträge und Beitragszuschüsse am Arbeitsleben leisten Übergangsgeld
a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des 1. die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe
Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die dieses Buches und der §§ 49 bis 52 des Siebten
Krankenversicherung der Landwirte sowie des Buches,
Künstlersozialversicherungsgesetzes,
2. die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe
b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Sieb- dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten
ten Buches, Buches,
c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des 3. die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe dieses
Sechsten Buches sowie des Künstlersozialversi- Buches und der §§ 119 bis 121 des Dritten Buches,
cherungsgesetzes,
4. die Träger der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe
d) zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des dieses Buches und des § 26a des Bundesversor-
Dritten Buches, gungsgesetzes.
e) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften (3) Menschen mit Behinderungen oder von Behinde-
Buches, rung bedrohte Menschen haben Anspruch auf Über-
3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen gangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, ein- leben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung
schließlich Übungen für behinderte oder von Be- abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird
hinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der (§ 49 Absatz 4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme an
Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, diesen Maßnahmen kein oder ein geringeres Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
4. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen
unter fachkundiger Anleitung und Überwachung, (4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange
die Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutter-
5. Reisekosten sowie schaftsgeld hat; § 52 Nummer 2 des Siebten Buches
6. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreu- bleibt unberührt.
ungskosten. (5) Während der Ausführung von Leistungen zur
(2) Ist der Schutz von Menschen mit Behinderungen erstmaligen beruflichen Ausbildung von Menschen mit
bei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an Behinderungen, berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht ander- nahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen
weitig sichergestellt, können die Beiträge für eine frei- Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung
willige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Kran- sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungs-
kengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger bereich von anerkannten Werkstätten für behinderte
der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung Menschen und anderen Leistungsanbietern leisten
oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewähr- 1. die Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld nach
leistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversi- Maßgabe der §§ 122 bis 126 des Dritten Buches und
cherungsunternehmen erbracht werden. Arbeitslose
Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilita- 2. die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe
tion können für die Dauer des Bezuges von Verletzten- unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des
geld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld Bundesversorgungsgesetzes.
einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versi- (6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den
cherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversiche- Fällen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesver-
rung erhalten. Der Zuschuss wird nach § 174 Absatz 2 sorgungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunter-
des Dritten Buches berechnet. halt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3259
(7) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeits-
das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für entgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es
Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich
Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden
angesetzt. regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden verviel-
facht und durch sieben geteilt. Ist das Arbeitsentgelt
§ 66 nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung
Höhe und Berechnung des Übergangsgelds des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht mög-
lich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der
(1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und
80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Ar-
und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberech- beitsentgelts als Regelentgelt. Wird mit einer Arbeits-
nung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchs- leistung Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer Frei-
tens jedoch das in entsprechender Anwendung des stellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird
§ 67 berechnete Nettoarbeitsentgelt; als Obergrenze (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für
gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende die Berechnung des Regelentgelts das im Bemes-
Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Berechnung des sungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde lie-
Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts werden gende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ver-
die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitrags- minderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben,
tragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach die nicht nach einer Vereinbarung über flexible Arbeits-
§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches nicht berücksichtigt. zeitregelungen verwendet werden (§ 23b Absatz 2 des
Das Übergangsgeld beträgt Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der An-
1. 75 Prozent der Berechnungsgrundlage für Leis- wendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchent-
tungsempfänger, liche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Ar-
a) die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Ab- beitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regel-
satz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes entgelts wird der 360. Teil des einmalig gezahlten Ar-
haben, beitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermona-
ten vor Beginn der Leistung nach § 23a des Vierten
b) die ein Stiefkind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 des
Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat,
Ersten Buches) in ihren Haushalt aufgenommen
dem nach den Sätzen 1 bis 5 berechneten Arbeitsent-
haben oder
gelt hinzugerechnet.
c) deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen
sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Er- (2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das
werbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie Arbeitsentgelt maßgebend, das in der infolge der Teil-
die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der arbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung
Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leis- erzielt wurde.
tungen aus der Pflegeversicherung haben, (3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeitergeld
2. 68 Prozent der Berechnungsgrundlage für die übri- bezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt
gen Leistungsempfänger. zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall er-
zielt wurde.
Leisten Träger der Kriegsopferfürsorge Übergangsgeld,
beträgt das Übergangsgeld 80 Prozent der Berech- (4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den
nungsgrundlage, wenn die Leistungsempfänger eine Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungs- oder
der Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 erfüllen, Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, in der Ren-
und im Übrigen 70 Prozent der Berechnungsgrundlage. tenversicherung bis zur Höhe des der Beitragsbemes-
(2) Das Nettoarbeitsentgelt nach Absatz 1 Satz 1 be- sung zugrunde liegenden Entgelts.
rechnet sich, indem der Anteil am Nettoarbeitsentgelt, (5) Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht ein-
der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungs- kommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststel-
betrag nach § 67 Absatz 1 Satz 6 ergibt, mit dem Pro- lung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern
zentsatz angesetzt wird, der sich aus dem Verhältnis berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland
des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach § 67 durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.
Absatz 1 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regel-
entgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. § 68
Das kalendertägliche Übergangsgeld darf das kalender-
tägliche Nettoarbeitsentgelt, das sich aus dem Arbeits- Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
entgelt nach § 67 Absatz 1 Satz 1 bis 5 ergibt, nicht (1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes wäh-
übersteigen. rend des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeits-
§ 67 entgelts zugrunde gelegt, wenn
Berechnung des Regelentgelts 1. die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem
(1) Für die Berechnung des Regelentgelts wird das geringeren Betrag führt,
von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn
2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt
der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfä-
worden ist oder
higkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum,
mindestens das während der letzten abgerechneten 3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn
vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
3260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts § 71
ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe
zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation ent- Weiterzahlung der Leistungen
spricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:
(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizi-
1. für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teil-
(Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe habe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe
von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem
2. für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht,
eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder und können diese Leistungen aus Gründen, die die
Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht un-
Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsent- mittelbar anschließend durchgeführt werden, werden
gelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder
Bezugsgröße, das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Vor-
aussetzung für die Weiterzahlung ist, dass
3. für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Aus-
bildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeits- 1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und
entgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
der Bezugsgröße und
4. bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikations- 2. den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäf-
gruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem tigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
Sechshundertstel der Bezugsgröße. nicht vermittelt werden kann.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz (2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von
oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leis- Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn
tungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe
Beginn der Leistung gilt. am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leis-
tungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten an-
§ 69 geboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit
Kontinuität der Bemessungsgrundlage ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend
anzuwenden.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletzten-
geld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld be- (3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teil-
zogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur habe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Ar- Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in An-
beitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der spruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unter-
diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebens- haltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchs-
unterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsent- tens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
gelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitations-
träger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. (4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an
eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeits-
§ 70 leben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unter-
haltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei
Anpassung der Entgeltersatzleistungen Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur
(1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Kranken- für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen An-
geld, dem Versorgungskrankengeld, dem Verletzten- spruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Mo-
geld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird naten nicht geltend machen können; die Anspruchs-
jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl
Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Brutto- von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss
arbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Ar-
Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeit- beitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gel-
nehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches) tend machen können. In diesem Fall beträgt das Über-
vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr. gangsgeld
(2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die 1. 67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das ver- Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes
gangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Brut- nach § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegen und
tolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalender-
jahr geteilt werden; § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 2. 60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des Sechsten Buches gelten entsprechend.
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergeben-
(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der
den Betrages.
nach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert
1,0000 überschreitet.
(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wieder-
gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den An- eingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangs-
passungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate geld bis zum Ende der Wiedereingliederung weiterge-
maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt. zahlt.
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§ 72 2. für eine wegen der Behinderung erforderliche Be-
Einkommensanrechnung gleitperson einschließlich des für die Zeit der Beglei-
tung entstehenden Verdienstausfalls,
(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird Folgendes 3. für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort
angerechnet: erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung
nicht sichergestellt ist sowie
1. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder
einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld 4. für den erforderlichen Gepäcktransport.
ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die (2) Während der Ausführung von Leistungen zur
gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Ar- Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch
beitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat
um 20 Prozent zu vermindern ist, übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheim-
2. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, fahrten können für Fahrten von Angehörigen vom
soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger
vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen und zurück Reisekosten übernommen werden.
Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen, (3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im
Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Re-
3. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle
habilitation übernommen, wenn die Leistungen länger
im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizini-
als acht Wochen erbracht werden.
schen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben erbringt, (4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zu-
grunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig ver-
4. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
kehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten
Verletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Absatz 3
Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen
Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches ergebenden
Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger
Betrages, wenn sich die Minderung der Erwerbs-
Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung
fähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage
nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei
für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat,
Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat
5. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung
aus demselben Anlass wie die Leistungen zur Teil- der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die
habe erbracht werden, wenn durch die Anrechnung Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate an-
eine unbillige Doppelleistung vermieden wird, dauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur
6. Renten wegen Alters, die bei der Berechnung des Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Be-
Übergangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht rücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung
berücksichtigt wurden, bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für
Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
7. Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten
Buches und
§ 74
8. vergleichbare Leistungen nach den Nummern 1 bis 7,
Haushalts- oder
die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs
Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
dieses Gesetzbuchs erbracht werden.
(1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kin-
derzulage und von Renten wegen verminderter Er- 1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung
werbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangs- einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder
geld bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Wei-
§ 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bun- terführung des Haushalts nicht möglich ist,
deskindergeldgesetzes außer Ansatz. 2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haus-
(3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das halt nicht weiterführen kann und
Übergangsgeld nach Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen 3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haus-
wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zah- haltshilfe noch nicht zwölf Jahre alt ist oder wenn
lung des Übergangsgeldes auf den Rehabilitations- das Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe ange-
träger über; die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches wiesen ist.
bleiben unberührt.
§ 38 Absatz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend.
§ 73 (2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag
des Leistungsempfängers die Kosten für die Mitnahme
Reisekosten oder für die anderweitige Unterbringung des Kindes bis
(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haus-
Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernom- haltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und
men, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teil- (3) Kosten für die Kinderbetreuung des Leistungs-
habe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten ge- empfängers können bis zu einem Betrag von 160 Euro
hören auch die Kosten je Kind und Monat übernommen werden, wenn die
1. für besondere Beförderungsmittel, deren Inan- Kosten durch die Ausführung einer Leistung zur medizi-
spruchnahme wegen der Art oder Schwere der Be- nischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeits-
hinderung erforderlich ist, leben unvermeidbar sind. Es werden neben den Leis-
3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
tungen zur Kinderbetreuung keine Leistungen nach den 5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer
Absätzen 1 und 2 erbracht. Der in Satz 1 genannte Kenntnisse und Fähigkeiten,
Betrag erhöht sich entsprechend der Veränderung der 6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,
Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches;
§ 160 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 7. Leistungen zur Mobilität und
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen 8. Hilfsmittel.
die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirt-
schaftliche Krankenkasse Betriebs- und Haushaltshilfe § 77
nach den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alters- Leistungen für Wohnraum
sicherung der Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des
(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der
Landwirte, die landwirtschaftliche Berufsgenossen-
zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigen-
schaft für die bei ihr versicherten landwirtschaftlichen
verantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen
Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehe-
umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau,
gatten nach den §§ 54 und 55 des Siebten Buches.
die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der
den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Be-
Kapitel 12 hinderungen entspricht.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung (2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der An-
gemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches
§ 75 sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von
Leistungen zur Teilhabe an Bildung Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf
(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende besteht.
Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Men-
schen mit Behinderungen Bildungsangebote gleich- § 78
berechtigt wahrnehmen können. Assistenzleistungen
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere (1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Be-
1. Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen wältigung des Alltages einschließlich der Tagesstruktu-
der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hier- rierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie
zu, umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen
Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die
2. Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Le-
3. Hilfen zur Hochschulbildung und bensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und
4. Hilfen zur schulischen und hochschulischen berufli- kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich
chen Weiterbildung. sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der
Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten
Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der
erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen Umwelt in diesen Bereichen.
und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches
als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur (2) Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die kon-
krete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort
Kapitel 13 und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen
umfassen
Soziale Teilhabe
1. die vollständige und teilweise Übernahme von
Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Be-
§ 76
gleitung der Leistungsberechtigten und
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer
(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden er- eigenständigen Alltagsbewältigung.
bracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben
Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräf-
in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleich-
ten als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen
tern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12
insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Be-
erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte
reichen nach Absatz 1 Satz 2.
zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverant-
wortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie (3) Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 um-
in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu fassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behin-
unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und derungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer
Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4. Kinder.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbeson- (4) Sind mit der Assistenz nach Absatz 1 notwendige
dere Fahrkosten oder weitere Aufwendungen des Assistenz-
1. Leistungen für Wohnraum, gebers, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles
notwendig sind, verbunden, werden diese als ergän-
2. Assistenzleistungen, zende Leistungen erbracht.
3. heilpädagogische Leistungen, (5) Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehren-
4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, amt ausüben, sind angemessene Aufwendungen für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3263
eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die tungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen
Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebensprak-
werden kann. Die notwendige Unterstützung soll hier- tischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher
bei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Ar-
nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Bezie- beitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommuni-
hungen erbracht werden. kation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne
(6) Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechper- fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leis-
son unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme tungen umfassen auch die blindentechnische Grund-
werden erbracht, soweit dies nach den Besonderheiten ausbildung.
des Einzelfalles erforderlich ist.
§ 82
§ 79 Leistungen zur Förderung der Verständigung
Heilpädagogische Leistungen Leistungen zur Förderung der Verständigung werden
(1) Heilpädagogische Leistungen werden an noch erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und
nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fach- Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Um-
licher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch welt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu
erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere
1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der
Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere
fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlang-
geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des
samt wird oder
Ersten Buches bleibt unberührt.
2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemil-
dert werden können. § 83
Heilpädagogische Leistungen werden immer an Leistungen zur Mobilität
schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte
Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht. (1) Leistungen zur Mobilität umfassen
(2) Heilpädagogische Leistungen umfassen alle 1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch ei-
Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur nen Beförderungsdienst, und
Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließ- 2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug.
lich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeu-
tischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psy- (2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungs-
chosozialen Leistungen und der Beratung der Erzie- berechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher
hungsberechtigten, soweit die Leistungen nicht von Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Be-
§ 46 Absatz 1 erfasst sind. hinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1
Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungs-
(3) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung berechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder
und Frühförderung nach § 46 Absatz 3 werden heilpä- gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für
dagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht. sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht
Die Vorschriften der Verordnung zur Früherkennung zumutbar oder wirtschaftlich sind.
und Frühförderung behinderter und von Behinderung
bedrohter Kinder finden Anwendung. In Verbindung (3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfas-
mit schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger sen Leistungen
werden die Leistungen ebenfalls als Komplexleistung 1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
erbracht.
2. für die erforderliche Zusatzausstattung,
§ 80 3. zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie 4. zur Instandhaltung und
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie wer- 5. für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbun-
den erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung denen Kosten.
in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der
eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei min- Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
derjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflege-
person der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. (4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, um-
Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des fassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den
Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand
Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt. bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistun-
gen nach Absatz 3 Nummer 2.
§ 81
§ 84
Leistungen zum Erwerb und
Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten Hilfsmittel
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer (1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforder-
Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leis- lich sind, um eine durch die Behinderung bestehende
tungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leis- Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu ge-
tungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leis- hören insbesondere barrierefreie Computer.
3264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige 6. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeits-
Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren gemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfür-
notwendige Instandhaltung oder Änderung. sorgestellen,
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden 7. ein Mitglied auf Vorschlag des Vorstands der Bun-
Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht. desagentur für Arbeit,
8. zwei Mitglieder auf Vorschlag des Spitzenverban-
Kapitel 14 des Bund der Krankenkassen,
Beteiligung der Verbände und Träger 9. ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigun-
gen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
§ 85 10. drei Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Ren-
tenversicherung Bund,
Klagerecht der Verbände
11. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeits-
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rech- gemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-
ten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle hilfe,
und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die
nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf 12. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeits-
Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst gemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle 13. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeits-
Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechts- gemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung,
schutzersuchen durch den Menschen mit Behinderun- 14. fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemein-
gen selbst vorliegen. schaften der Einrichtungen der medizinischen Re-
habilitation, der Berufsförderungswerke, der Be-
§ 86 rufsbildungswerke, der Werkstätten für behinderte
Beirat für die Teilhabe Menschen und der Inklusionsbetriebe,
von Menschen mit Behinderungen 15. ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Interessen der ambulanten und stationären Re-
wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Be- habilitationseinrichtungen auf Bundesebene maß-
hinderungen gebildet, der das Bundesministerium für geblichen Spitzenverbände,
Arbeit und Soziales in Fragen der Teilhabe von Men- 16. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen
schen mit Behinderungen berät und bei Aufgaben der Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer
Koordinierung unterstützt. Zu den Aufgaben des Bei- und
rats gehören insbesondere auch 17. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeits-
1. die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilita- gemeinschaft für Rehabilitation.
tionseinrichtungen und die Mitwirkung bei der Ver- Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu
gabe der Mittel des Ausgleichsfonds sowie berufen.
2. die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen
zur Evaluierung der in diesem Buch getroffenen Re- § 87
gelungen im Rahmen der Rehabilitationsforschung Verfahren des Beirats
und als forschungsbegleitender Ausschuss die
Der Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behin-
Unterstützung des Bundesministeriums bei der
derungen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern
Festlegung von Fragestellungen und Kriterien.
von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organi-
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft sationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer
Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Aus- eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
gleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Bei- und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im
rats. Übrigen gilt § 189 entsprechend.
(2) Der Beirat besteht aus 49 Mitgliedern. Von diesen
§ 88
beruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Berichte über
1. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter
die Lage von Menschen mit
der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der Bundes-
Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe
agentur für Arbeit,
(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgeben-
2. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter den Körperschaften des Bundes einmal in der Legisla-
der Arbeitgeber im Verwaltungsrat der Bundes- turperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die
agentur für Arbeit, Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der
3. sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenver- von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die
bände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mit- Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Le-
glieder dazu berufen sind, Menschen mit Behinde- ben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den
rungen auf Bundesebene zu vertreten, Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender
Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskri-
4. 16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,
minierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand
5. drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereini- des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über
gung der kommunalen Spitzenverbände, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3265
men und der Leistungen der Rehabilitationsträger für (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger
die Zielgruppen des Berichts. anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistun-
(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen gen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil
werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzep- dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt
tes beteiligt. insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der
Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen,
in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der
§ 89
Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewähr-
Verordnungsermächtigung leisten oder zu fördern.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann (3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversi-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- cherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe be-
rates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung stimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.
§ 92
Te i l 2 Beitrag
Besondere Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach
Leistungen zur selbst- Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
bestimmten Lebensführung
für Menschen mit Behinderungen § 93
(Eingliederungshilferecht) Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Siche-
Kapitel 1 rung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Allgemeine Vorschriften sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
§ 90 nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.
Aufgabe der Eingliederungshilfe (2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten
(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leis- Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach
tungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe
ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.
und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung (3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften
soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor,
möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wenn sie zur Beseitigung einer Beeinträchtigung mit
wahrnehmen zu können. drohender erheblicher Teilhabeeinschränkung nach
§ 99 geeignet sind.
(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabili-
tation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 § 94
abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszuglei-
chen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leis- Aufgaben der Länder
tungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von (1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung
Pflege zu machen. dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben (2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist si-
ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer cherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe
der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Auf-
entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterent- gaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere
wicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unter-
zu fördern. stützen die obersten Landessozialbehörden die Träger
bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil.
(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist
Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaus-
es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und
tausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung
Leistungen entsprechende Schulbildung und schuli-
und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten
sche und hochschulische Aus- und Weiterbildung für
Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der
einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in
Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der
der Gesellschaft zu ermöglichen.
Leistungen fördern.
(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es,
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfs-
die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Ge-
deckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv aus-
meinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
gerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwir-
ken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe
§ 91 bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
Nachrang der Eingliederungshilfe (4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Struk-
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche turen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine
Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften be-
Sozialleistungen erhält. stehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe
3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliede- tung und Nutzung ihrer Daten zu informieren. Sie sind
rungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern auf ihr Recht hinzuweisen, der Erhebung, Verarbeitung
der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die oder Nutzung ihrer Daten widersprechen zu können.
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
verordnung das Nähere über die Zusammensetzung § 97
und das Verfahren zu bestimmen. Fachkräfte
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteili- Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils
gung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungs- beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine
hilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfah- dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus
rungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen
sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen
können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evi- 1. eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung er-
denzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind halten haben und insbesondere über umfassende
insbesondere Kenntnisse
1. die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstru- a) des Sozial- und Verwaltungsrechts,
mente, b) über den leistungsberechtigten Personenkreis
2. die Wirkungen der Regelungen zum leistungs- nach § 99 oder
berechtigten Personenkreis nach § 99 sowie der c) von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, verfügen,
3. die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach
2. umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozial-
§ 104 Absatz 1 und 2,
raum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von
4. die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfser-
3. die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteilig-
mittlung und -feststellung und
ten haben.
5. die Auswirkungen des Beitrags.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur
Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Ein- zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gele-
gliederungshilfe zusammengeführt werden. genheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Men-
schen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche
§ 95 Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die
Sicherstellungsauftrag Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117
umfasst, ist zu gewährleisten.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen
ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte
§ 98
Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort
der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstel- Örtliche Zuständigkeit
lungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes (1) Für die Eingliederungshilfe örtlich zuständig ist
bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich
den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen
Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung
die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 nach § 108 Absatz 1 hat oder in den zwei Monaten
zu berücksichtigen. vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und
Nacht zuletzt gehabt hatte. Bedarf es nach § 108 Ab-
§ 96 satz 2 keines Antrags, ist der Beginn des Verfahrens
Zusammenarbeit nach Kapitel 7 maßgeblich. Diese Zuständigkeit bleibt
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen.
Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Auf- Sie ist neu festzustellen, wenn für einen zusammenhän-
gabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinde- genden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine
rungen betrifft, zusammen. Leistungen bezogen wurden. Eine Unterbrechung des
Leistungsbezuges wegen stationärer Krankenhaus-
(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesell- behandlung oder medizinischer Rehabilitation gilt nicht
schaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände als Beendigung des Leistungsbezuges.
der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer
Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Auf- (2) Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob
gaben werden durch diesen Teil nicht berührt. und wo der gewöhnliche Aufenthalt begründet worden
ist, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhan-
(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßi- den oder nicht zu ermitteln, hat der für den tatsächli-
gen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von chen Aufenthalt zuständige Träger der Eingliederungs-
Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeits- hilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und
gemeinschaften gebildet werden. sie vorläufig zu erbringen. Steht der gewöhnliche Auf-
(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenar- enthalt in den Fällen des Satzes 1 fest, wird der Träger
beit nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, so- der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig
weit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil und hat dem nach Satz 1 leistenden Träger die Kosten
erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des So- zu erstatten. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bun-
zialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. Die Leis- desgebiet nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist
tungsberechtigten sind über die Erhebung, Verarbei- der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3267
dessen Bereich sich die leistungsberechtigte Person enthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu
tatsächlich aufhält. erwarten sind.
(3) Werden für ein Kind vom Zeitpunkt der Geburt an (3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der
Leistungen nach diesem Teil des Buches über Tag und Einsatz des Einkommens und Vermögens richten sich
Nacht beantragt, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter. (4) Für die Leistung zuständig ist der Träger der Ein-
(4) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Vor- gliederungshilfe, in dessen Bereich die antragstellende
schrift gilt nicht der stationäre Aufenthalt oder der auf Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige
Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt. In diesen Fällen ist Träger von einer Schiedsstelle bestimmt.
der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in (5) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit
dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
gewöhnlichen Aufenthalt in den letzten zwei Monaten
vor der Aufnahme zuletzt hatte. § 102
Leistungen der Eingliederungshilfe
Kapitel 2
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
Grundsätze der Leistungen
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
§ 99 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Leistungsberechtigter Personenkreis 3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Perso- 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
nen nach § 53 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches (2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen
und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
§ 103
§ 100 Regelung für Menschen
Eingliederungshilfe für Ausländer mit Behinderungen und Pflegebedarf
(1) Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhal- (1) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in
ten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, so- Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des
weit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschrän- § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Ab-
kung auf Ermessensleistungen nach Satz 1 gilt nicht für satz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung
Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis auch die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen oder
oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich Räumlichkeiten. Stellt der Leistungserbringer fest, dass
voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. der Mensch mit Behinderungen so pflegebedürftig ist,
Andere Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen dass die Pflege in diesen Einrichtungen oder Räumlich-
der Eingliederungshilfe zu erbringen sind, bleiben un- keiten nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der
berührt. Träger der Eingliederungshilfe und die zuständige Pflege-
kasse mit dem Leistungserbringer, dass die Leistung
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-
bei einem anderen Leistungserbringer erbracht wird;
leistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Ein-
dabei ist angemessenen Wünschen des Menschen mit
gliederungshilfe.
Behinderungen Rechnung zu tragen. Die Entscheidung
(3) Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen zur Vorbereitung der Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt
nach diesem Teil zu erlangen, haben keinen Anspruch nach den Regelungen zur Gesamtplanung nach Kapi-
auf Leistungen der Eingliederungshilfe. tel 7.
(2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außer-
§ 101 halb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne
Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71
Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leis-
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
tung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach
Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Ein-
den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches,
gliederungshilfe. Hiervon kann im Einzelfall nur ab-
solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamt-
gewichen werden, soweit dies wegen einer außer-
planes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der
gewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich
Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die
nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland
Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erfor-
aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
derlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliede-
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus recht- rungshilfe erhalten. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen,
lichen Gründen im Ausland bleiben muss, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leis-
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrich- tungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches
tung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder in Anspruch nimmt. Die Länder können durch Landes-
recht bestimmen, dass der für die Leistungen der häus-
3. hoheitliche Gewalt. lichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kos-
(2) Leistungen der Eingliederungshilfe werden nicht ten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten
erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Auf- Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.
3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
§ 104 (3) Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zu-
stimmung der Leistungsberechtigten auch in Form
Leistungen nach
einer pauschalen Geldleistung erbracht werden, soweit
der Besonderheit des Einzelfalles
es dieser Teil vorsieht. Die Träger der Eingliederungs-
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestim- hilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung
men sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, ins- der Pauschalen.
besondere nach der Art des Bedarfes, den persönli- (4) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden
chen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets
Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu ausgeführt. Die Vorschrift zum Persönlichen Budget
würdigen. Sie werden so lange geleistet, wie die Teil- nach § 29 ist insoweit anzuwenden.
habeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121)
erreichbar sind. § 106
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich Beratung und Unterstützung
auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entspre-
chen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der (1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Teils werden
Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen, die Leistungsberechtigten, auf ihren Wunsch auch im
Beisein einer Person ihres Vertrauens, vom Träger der
1. wenn und soweit die Höhe der Kosten der ge- Eingliederungshilfe beraten und, soweit erforderlich,
wünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine unterstützt. Die Beratung erfolgt in einer für den Leis-
vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit tungsberechtigten wahrnehmbaren Form.
denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, un-
(2) Die Beratung umfasst insbesondere
verhältnismäßig übersteigt und
1. die persönliche Situation des Leistungsberechtigten,
2. wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzel- den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die
falles durch die vergleichbare Leistung gedeckt wer- mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am
den kann. Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines ge-
(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst sellschaftlichen Engagements,
die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leis- 2. die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich
tungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. des Zugangs zum Leistungssystem,
Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen
3. die Leistungen anderer Leistungsträger,
Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform
angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein 4. die Verwaltungsabläufe,
Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Be- 5. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfe-
tracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn möglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten
dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht zur Leistungserbringung,
wird. Soweit die leistungsberechtigte Person dies
6. Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozial-
wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang
raum,
mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach
§ 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung 7. eine gebotene Budgetberatung.
sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebens- (3) Die Unterstützung umfasst insbesondere
planung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116
1. Hilfe bei der Antragstellung,
Absatz 2 Nummer 1. Bei Unzumutbarkeit einer abwei-
chenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich 2. Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungs-
nicht vorzunehmen. träger,
(4) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen die 3. das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und
Leistungen der Eingliederungshilfe von einem Leis- Leistungen der anderen Leistungsträger,
tungsanbieter erbracht werden, der die Betreuung 4. Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,
durch Geistliche ihres Bekenntnisses ermöglicht. 5. Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,
(5) Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungs- 6. die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am
berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutsch- Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesell-
land können auch im Ausland erbracht werden, wenn schaftlichen Engagements,
dies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe
7. die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu
geboten ist, die Dauer der Leistungen durch den Aus-
landsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,
keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen. 8. Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer
sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von
§ 105 Verträgen mit Leistungserbringern sowie
Leistungsformen 9. Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der
Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden
(4) Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf
als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht.
die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach
(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbän-
Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der den der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehöri-
Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen gen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen
sozialen Angelegenheiten. Stellen.
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§ 107 Kapitel 4
Übertragung, Teilhabe am Arbeitsleben
Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen
(1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungs- § 111
hilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet Leistungen zur Beschäftigung
werden. (1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist 1. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstät-
nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, so- ten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62,
weit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.
2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach
den §§ 60 und 62 sowie
§ 108
3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeit-
Antragserfordernis gebern nach § 61.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach die- (2) Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Ge-
sem Teil werden auf Antrag erbracht. Die Leistungen genstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitli-
werden frühestens ab dem Ersten des Monats der An- chen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung
tragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die der Beschäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für
Voraussetzungen bereits vorlagen. eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsbe-
(2) Eines Antrages bedarf es nicht für Leistungen, rechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung
deren Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung
worden ist. im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder
Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels
erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung
Kapitel 3 der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das
Medizinische Rehabilitation Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder un-
brauchbar geworden ist.
§ 109 (3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2
gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind Kapitel 5
insbesondere die in § 42 Absatz 2 und 3 und § 64
Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen. Teilhabe an Bildung
(2) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 112
entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetz-
lichen Krankenversicherung. Leistungen zur Teilhabe an Bildung
(1) Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen
§ 110 1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rah-
Leistungserbringung men der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch
weiterführender Schulen einschließlich der Vorberei-
(1) Leistungsberechtigte haben entsprechend den tung hierzu; die Bestimmungen über die Ermögli-
Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung chung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen
die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie Schulpflicht bleiben unberührt, und
unter den Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabi-
litationseinrichtungen. 2. Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbil-
dung oder Weiterbildung für einen Beruf.
(2) Bei der Erbringung von Leistungen zur medizini-
Die Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 schließen Leistungen
schen Rehabilitation sind die Regelungen, die für die
zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in
gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel
der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bil-
des Fünften Buches gelten, mit Ausnahme des Dritten
dungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und
Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden. Ärzte, Psy-
unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt
chotherapeuten im Sinne des § 28 Absatz 3 Satz 1 des
werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht an-
Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistun-
knüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der
gen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskran-
Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Hil-
kenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut
fen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädago-
oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder
gische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnah-
zahlt.
men erforderlich und geeignet sind, der leistungsbe-
(3) Die Verpflichtungen, die sich für die Leistungs- rechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen
erbringer aus den §§ 294, 294a, 295, 300 bis 302 des oder zu erleichtern. Hilfen zu einer schulischen oder
Fünften Buches ergeben, gelten auch für die Abrech- hochschulischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2
nung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können erneut erbracht werden, wenn dies aus behin-
mit dem Träger der Eingliederungshilfe. Die Vereinba- derungsbedingten Gründen erforderlich ist. Hilfen nach
rungen nach § 303 Absatz 1 sowie § 304 des Fünften Satz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die
Buches gelten für den Träger der Eingliederungshilfe wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teil-
entsprechend. habe an Bildung erforderlich sind. Voraussetzung für
3270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsbe- (2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbeson-
rechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. Die Ver- dere
sorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Un- 1. Leistungen für Wohnraum,
terweisung im Gebrauch und eine notwendige Instand-
haltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des 2. Assistenzleistungen,
Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen 3. heilpädagogische Leistungen,
Entwicklung der leistungsberechtigten Person notwen- 4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
dig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen
ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist. 5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer
Kenntnisse und Fähigkeiten,
(2) Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden
6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,
erbracht für eine schulische oder hochschulische beruf-
liche Weiterbildung, die 7. Leistungen zur Mobilität,
1. in einem zeitlichen Zusammenhang an eine duale, 8. Hilfsmittel,
schulische oder hochschulische Berufsausbildung 9. Besuchsbeihilfen.
anschließt, (3) Die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8
2. in dieselbe fachliche Richtung weiterführt und bestimmen sich nach den §§ 77 bis 84, soweit sich
aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt.
3. es dem Leistungsberechtigten ermöglicht, das von
ihm angestrebte Berufsziel zu erreichen. (4) Zur Ermöglichung der gemeinschaftlichen Mit-
tagsverpflegung in der Verantwortung einer Werkstatt
Hilfen für ein Masterstudium werden abweichend von für behinderte Menschen, einem anderen Leistungs-
Satz 1 Nummer 2 auch erbracht, wenn das Masterstu- anbieter oder dem Leistungserbringer vergleichbarer
dium auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium anderer tagesstrukturierender Maßnahmen werden die
aufbaut und dieses interdisziplinär ergänzt, ohne in erforderliche sächliche Ausstattung, die personelle
dieselbe Fachrichtung weiterzuführen. Aus behinde- Ausstattung und die erforderlichen betriebsnotwendi-
rungsbedingten oder aus anderen, nicht von der leis- gen Anlagen des Leistungserbringers übernommen.
tungsberechtigten Person beeinflussbaren gewichtigen
Gründen kann von Satz 1 Nummer 1 abgewichen wer- § 114
den.
Leistungen zur Mobilität
(3) Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 schließen
Bei den Leistungen zur Mobilität nach § 113 Absatz 2
folgende Hilfen ein:
Nummer 7 gilt § 83 mit der Maßgabe, dass
1. Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht, 1. die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in § 83
2. Hilfen zur Ableistung eines Praktikums, das für den Absatz 2 genannten Voraussetzungen zur Teilhabe
Schul- oder Hochschulbesuch oder für die Berufs- am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nut-
zulassung erforderlich ist, und zung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und
3. Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Vorberei- 2. abweichend von § 83 Absatz 3 Satz 2 die Vorschrif-
tung auf die schulische oder hochschulische Ausbil- ten der §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
dung oder Weiterbildung für einen Beruf. nicht maßgeblich sind.
(4) Die in der Schule oder Hochschule wegen der § 115
Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam Besuchsbeihilfen
erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leis- Werden Leistungen für einen oder mehrere Anbieter
tungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungs- über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungs-
erbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. berechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseiti-
Die Leistungen nach Satz 1 sind auf Wunsch der Leis- gen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im
tungsberechtigten gemeinsam zu erbringen. Einzelfall erforderlich ist.
Kapitel 6 § 116
Pauschale Geldleistung,
Soziale Teilhabe
gemeinsame Inanspruchnahme
§ 113 (1) Die Leistungen
1. zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungs-
(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden er- berechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbin-
bracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben dung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleich- 2. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2
tern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht Nummer 6) und
werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer
möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen 3. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur
Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung
Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstüt- mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
zen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellun- können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als
gen nach Kapitel 7. pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3271
bracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliede- zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leis-
rungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestal- tungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe
tung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leis- informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend
tungserbringung. teilnehmen, soweit dies für den Träger der Eingliede-
(2) Die Leistungen rungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den
Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall
1. zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2), Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege
2. zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3), nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erfor-
3. zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und derlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit
Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5), Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und
am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies
4. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3
Nummer 6), bis 6 erforderlich ist.
5. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mo- (4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen
bilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, ist der Träger
§ 83 Absatz 1 Nummer 1) und dieser Leistungen mit Zustimmung des Leistungsbe-
6. zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig rechtigten zu informieren und am Gesamtplanverfahren
von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Ab- zu beteiligen, soweit dies zur Feststellung der Leistun-
satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6) gen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam (5) § 22 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden,
erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leis- auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu erstellen ist.
tungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungs-
erbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. § 118
Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen
Instrumente der Bedarfsermittlung
im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.
(1) Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leis-
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch
tungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichti-
der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen,
gung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzu-
soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.
stellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des
Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfol-
Kapitel 7 gen, das sich an der Internationalen Klassifikation der
Gesamtplanung Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orien-
tiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht
§ 117 nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität
und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzu-
Gesamtplanverfahren
sehen:
(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden
1. Lernen und Wissensanwendung,
Maßstäben durchzuführen:
2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
1. Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Ver-
fahrensschritten, beginnend mit der Beratung, 3. Kommunikation,
2. Dokumentation der Wünsche des Leistungsberech- 4. Mobilität,
tigten zu Ziel und Art der Leistungen, 5. Selbstversorgung,
3. Beachtung der Kriterien 6. häusliches Leben,
a) transparent, 7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
b) trägerübergreifend, 8. bedeutende Lebensbereiche und
c) interdisziplinär, 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Le-
d) konsensorientiert, ben.
e) individuell, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur
f) lebensweltbezogen,
Bedarfsermittlung zu bestimmen.
g) sozialraumorientiert und
h) zielorientiert, § 119
4. Ermittlung des individuellen Bedarfes, Gesamtplankonferenz
5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz, (1) Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann
6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang der Träger der Eingliederungshilfe eine Gesamtplankon-
und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Be- ferenz durchführen, um die Leistungen für den Leis-
teiligung betroffener Leistungsträger. tungsberechtigten nach den Kapiteln 3 bis 6 sicherzu-
stellen. Die Leistungsberechtigten und die beteiligten
(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Rehabilitationsträger können dem nach § 15 verant-
Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens wortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchfüh-
beteiligt. rung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen. Den Vor-
(3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine schlag auf Durchführung einer Gesamtplankonferenz
Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die kann der Träger der Eingliederungshilfe ablehnen, wenn
3272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt wer- bindend. Ist eine Gesamtplankonferenz durchgeführt
den kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in worden, sind deren Ergebnisse der Erstellung des Ge-
einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der be- samtplanes zugrunde zu legen. Ist der Träger der Ein-
antragten Leistung steht. gliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15,
(2) In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger sind die Feststellungen über die Leistungen für die Ent-
der Eingliederungshilfe, der Leistungsberechtigte und scheidung nach § 15 Absatz 3 bindend.
beteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grund- (3) Wenn nach den Vorschriften zur Koordinierung
lage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung nach der Leistungen nach Teil 1 Kapitel 4 ein anderer Reha-
§ 118 insbesondere über bilitationsträger die Leistungsverantwortung trägt, bil-
1. die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger den die im Rahmen der Gesamtplanung festgestellten
und die gutachterliche Stellungnahme des Leis- Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 die für den Teil-
tungserbringers bei Beendigung der Leistungen zur habeplan erforderlichen Feststellungen nach § 15 Ab-
beruflichen Bildung nach § 57, satz 2.
2. die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 104 (4) In einem Eilfall erbringt der Träger der Eingliede-
Absatz 2 bis 4, rungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe nach den
Kapiteln 3 bis 6 vor Beginn der Gesamtplankonferenz
3. den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach
vorläufig; der Umfang der vorläufigen Gesamtleistung
§ 106,
bestimmt sich nach pflichtgemäßem Ermessen.
4. die Erbringung der Leistungen.
Soweit die Beratung über die Erbringung der Leistun- § 121
gen nach Nummer 4 den Lebensunterhalt betrifft, um- Gesamtplan
fasst sie den Anteil des Regelsatzes nach § 27a Ab-
satz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberech- (1) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unver-
tigten als Barmittel verbleibt. züglich nach der Feststellung der Leistungen einen Ge-
samtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen
(3) Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungs- Leistungen oder einer Einzelleistung auf.
verantwortlicher nach § 15, soll er die Gesamtplankon-
ferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 ver- (2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungs-
binden. Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht kontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er
Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er nach § 19 bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens
Absatz 5 den Leistungsberechtigten und den Rehabili- nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben wer-
tationsträgern anbieten, mit deren Einvernehmen das den.
Verfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers (3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der
durchzuführen. Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit
(4) Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter oder 1. dem Leistungsberechtigten,
ein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung 2. einer Person seines Vertrauens und
von Bedarfen bei der Versorgung und Betreuung eines
eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder, so ist 3. dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit
eine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung des Leis- a) dem behandelnden Arzt,
tungsberechtigten durchzuführen. Bestehen Anhalts-
b) dem Gesundheitsamt,
punkte dafür, dass diese Bedarfe durch Leistungen
anderer Leistungsträger, durch das familiäre, freund- c) dem Landesarzt,
schaftliche und nachbarschaftliche Umfeld oder ehren- d) dem Jugendamt und
amtlich gedeckt werden können, so informiert der
e) den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung der
Leistungsberechtigten die als zuständig angesehenen (4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach
Leistungsträger, die ehrenamtlich tätigen Stellen und § 19 mindestens
Personen oder die jeweiligen Personen aus dem per- 1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten
sönlichen Umfeld und beteiligt sie an der Gesamtplan- Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und
konferenz. Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des
Überprüfungszeitpunkts,
§ 120
2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,
Feststellung der Leistungen
3. die Feststellungen über die verfügbaren und aktivier-
(1) Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz stel- baren Selbsthilferessourcen des Leistungsberech-
len der Träger der Eingliederungshilfe und die beteilig- tigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der
ten Leistungsträger ihre Leistungen nach den für sie zu erbringenden Leistungen,
geltenden Leistungsgesetzen innerhalb der Fristen
nach den §§ 14 und 15 fest. 4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts
nach § 8 im Hinblick auf eine pauschale Geldleis-
(2) Der Träger der Eingliederungshilfe erlässt auf tung,
Grundlage des Gesamtplanes nach § 121 den Verwal-
tungsakt über die festgestellte Leistung nach den Ka- 5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizini-
piteln 3 bis 6. Der Verwaltungsakt enthält mindestens schen Gutachten und
die bewilligten Leistungen und die jeweiligen Leis- 6. das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Re-
tungsvoraussetzungen. Die Feststellungen über die gelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches,
Leistungen sind für den Erlass des Verwaltungsaktes der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3273
(5) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt der leis- 2. der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsan-
tungsberechtigten Person den Gesamtplan zur Verfü- gebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung
gung. nach § 125 gilt,
3. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet,
§ 122 die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität
Teilhabezielvereinbarung der Leistungserbringung zu beachten,
Der Träger der Eingliederungshilfe kann mit dem 4. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet,
Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung bei der Erbringung von Leistungen die Inhalte des
zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes Gesamtplanes nach § 121 zu beachten,
oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes
abschließen. Die Vereinbarung wird für die Dauer des 5. die Vergütung für die Erbringung der Leistungen
Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliede- nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der
rungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Eingliederungshilfe mit anderen Leistungserbringern
Abweichendes ergibt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr er- Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 3 und 5
reicht werden, hat der Träger der Eingliederungshilfe die sowie die Vorschriften zur Geeignetheit der Leistungs-
Teilhabezielvereinbarung anzupassen. Die Kriterien erbringer (§ 124), zum Inhalt der Vergütung (§ 125), zur
nach § 117 Absatz 1 Nummer 3 gelten entsprechend. Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 127),
zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 128),
Kapitel 8 zur Kürzung der Vergütung (§ 129) und zur außerordent-
lichen Kündigung der Vereinbarung (§ 130) gelten ent-
Vertragsrecht
sprechend.
§ 123 (6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der
Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Vergütung der
Allgemeine Grundsätze
gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten
(1) Der Träger der Eingliederungshilfe darf Leistun- Leistungen der Eingliederungshilfe.
gen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Leistun-
gen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 124
§ 78 Absatz 5 und § 116 Absatz 1 durch Dritte (Leis-
tungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Geeignete Leistungserbringer
Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungser- (1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden,
bringers und dem für den Ort der Leistungserbringung soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung
zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. Die seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen.
Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Ein- Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter
gliederungshilfe und dem Verband, dem der Leistungs- Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistun-
erbringer angehört, geschlossen werden, soweit der gen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Die
Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist
(2) Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit
der Eingliederungshilfe bindend. Die Vereinbarungen der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im un-
müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Spar- teren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die gefor-
samkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen derte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann
das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvoll-
sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für ziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungser-
einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinba- bringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung
rungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zu- entspricht. In den externen Vergleich sind die im Ein-
lässig. Die Ergebnisse der Vereinbarungen sind den zugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen.
Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form Die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie
zugänglich zu machen. entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeits-
rechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich
(3) Private und öffentliche Arbeitgeber gemäß § 61
abgelehnt werden, soweit die Vergütung aus diesem
sind keine Leistungserbringer im Sinne dieses Kapitels.
Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, so ist der
Leistungserbringer, soweit er kein anderer Leistungsan- (2) Geeignete Leistungserbringer haben zur Erbrin-
bieter im Sinne des § 60 ist, im Rahmen des vereinbar- gung der Leistungen der Eingliederungshilfe eine dem
ten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberech- Leistungsangebot entsprechende Anzahl an Fach- und
tigte aufzunehmen und Leistungen der Eingliederungs- anderem Betreuungspersonal zu beschäftigen. Sie
hilfe unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplanes müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den
nach § 121 zu erbringen. Die Verpflichtung zur Leis- Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberech-
tungserbringung besteht auch in den Fällen des § 116 tigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer
Absatz 2. Persönlichkeit geeignet sein. Geeignete Leistungser-
bringer dürfen nur solche Personen beschäftigen oder
(5) Der Träger der Eingliederungshilfe darf die Leis- ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer
tungen durch Leistungserbringer, mit denen keine Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben,
schriftliche Vereinbarung besteht, nur erbringen, soweit mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen
1. dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176
ist, bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234,
3274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden lichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspau-
sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und schalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten
anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ih- mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie
rer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere
vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren.
ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abstän- Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Ver-
den ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des fahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Men-
der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis schen mit Behinderungen vereinbart werden.
nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergeset-
zes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnah- (4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten
me, das Datum des Führungszeugnisses und die Infor- für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbie-
mation, ob die das Führungszeugnis betreffende Per- tern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftli-
son wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechts- chen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten,
kräftig verurteilt worden ist. Der Leistungserbringer darf soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der beson-
diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur deren Verhältnisse beim Leistungserbringer und der
Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach
Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunterneh-
sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an men üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungser- Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden,
bringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart wer-
Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit den. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf
für den Leistungserbringer zu löschen. Das Fachperso- nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trä-
nal muss zusätzlich über eine abgeschlossene berufs- gers der Eingliederungshilfe zu mindern.
spezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot
entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen.
§ 126
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen
Maße geeignet, so hat der Träger der Eingliederungs- Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
hilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern
abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem (1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Ein-
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher gliederungshilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich
ist als die anderer Leistungserbringer. zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinba-
rung gemäß § 125 aufzufordern. Bei einer Aufforderung
§ 125 zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Ver-
Inhalt der schriftlichen Vereinbarung handlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung
durch den Leistungsträger kann an einen unbestimm-
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem
ten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden.
Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbrin-
Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise
ger sind zu regeln:
zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.
1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirk-
samkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten,
(Leistungsvereinbarung) und nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert
2. die Vergütung der Leistungen der Eingliederungs- wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede
hilfe (Vergütungsvereinbarung). Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schieds-
stelle nach § 133 anrufen. Die Schiedsstelle hat unver-
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesent-
züglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Ge-
liche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
gen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechts-
1. der zu betreuende Personenkreis, weg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es ei-
2. die erforderliche sächliche Ausstattung, nes Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Ver-
3. Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der handlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu
Eingliederungshilfe, richten.
4. die Festlegung der personellen Ausstattung, (3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidun-
5. die Qualifikation des Personals sowie gen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
6. soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anla- Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinba-
gen des Leistungserbringers. rung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festset-
zungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festle-
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 gung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an
Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des
zu berücksichtigen. Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde,
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte An-
Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Ab- trag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils
satz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren
Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der
§ 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffent- Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3275
§ 127 nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der
Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die
Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertrags-
(1) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung gel- parteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Eini-
ten alle während des Vereinbarungszeitraumes entstan- gung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer
denen Ansprüche des Leistungserbringers auf Vergü- Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei
tung der Leistung der Eingliederungshilfe als abgegol- Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 126 Ab-
ten. Die im Einzelfall zu zahlende Vergütung bestimmt satz 2 und 3 entsprechend.
sich auf der Grundlage der jeweiligen Vereinbarung
nach dem Betrag, der dem Leistungsberechtigten vom (2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Einglie-
zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bewilligt derungshilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die
worden ist. Sind Leistungspauschalen nach Gruppen Leistung vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht
von Leistungsberechtigten kalkuliert (§ 125 Absatz 3 worden ist und im Übrigen an die Leistungsberechtig-
Satz 3), richtet sich die zu zahlende Vergütung nach ten zurückzuzahlen.
der Gruppe, die dem Leistungsberechtigten vom zu- (3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergü-
ständigen Träger der Eingliederungshilfe bewilligt wurde. tungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht
(2) Einer Erhöhung der Vergütung auf Grund von hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf
Investitionsmaßnahmen, die während des laufenden Nachverhandlung gemäß § 127 Absatz 3.
Vereinbarungszeitraumes getätigt werden, muss der
Träger der Eingliederungshilfe zustimmen, soweit er § 130
der Maßnahme zuvor dem Grunde und der Höhe nach Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
zugestimmt hat.
Der Träger der Eingliederungshilfe kann die Vereinba-
(3) Bei unvorhergesehenen wesentlichen Änderun- rungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen,
gen der Annahmen, die der Vergütungsvereinbarung wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf
oder der Entscheidung der Schiedsstelle über die Ver- Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder
gütung zugrunde lagen, ist die Vergütung auf Verlangen vertraglichen Verpflichtung durch den Leistungserbrin-
einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungs- ger nicht mehr zumutbar ist. Eine grobe Pflichtverlet-
zeitraum neu zu verhandeln. Für eine Neuverhandlung zung liegt insbesondere dann vor, wenn
gelten die Vorschriften zum Verfahren und Inkrafttreten
1. Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu
(§ 126) entsprechend.
Schaden kommen,
(4) Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gilt
2. gravierende Mängel bei der Leistungserbringung
die vereinbarte oder durch die Schiedsstelle fest-
vorhanden sind,
gesetzte Vergütung bis zum Inkrafttreten einer neuen
Vergütungsvereinbarung weiter. 3. dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vor-
schriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,
§ 128 4. dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung oder
(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste- 5. der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungs-
hen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen träger nicht erbrachte Leistungen abrechnet.
oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehn-
der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftrag- ten Buches gilt entsprechend.
ter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließ-
lich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des § 131
Leistungserbringers. Zur Vermeidung von Doppelprü-
Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen
fungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit
den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimauf- (1) Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf
sicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizini- Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungs-
schen Dienst der Krankenversicherung zusammen. erbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge
Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 ab.
Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden. Die Rahmenverträge bestimmen
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige 1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspau-
Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, schalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 zu-
Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich grunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile
der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen. sowie die Zusammensetzung der Investitionsbe-
(3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leis- träge nach § 125 Absatz 2,
tungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schrift- 2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und
lich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die
Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleich-
zugänglich zu machen. barem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 sowie die
Zahl der zu bildenden Gruppen,
§ 129 3. die Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Ab-
Kürzung der Vergütung satz 3 Satz 1,
(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen 4. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile
oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nach § 125 Absatz 4 Satz 1,
3276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
5. die Festlegung von Personalrichtwerten oder ande- Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt
ren Methoden zur Festlegung der personellen Aus- des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, be-
stattung, stellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag eines
6. die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlich- der Beteiligten die Vertreter und benennt die Kandida-
keit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der ten für die Position des Vorsitzenden und seines Stell-
Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchfüh- vertreters.
rung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfun- (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt
gen und als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
7. das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen
werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt
Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religions- sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vor-
gemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sitzenden.
sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind,
können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsver- Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
band abgeschlossen werden, dem der Leistungserbrin- 1. die Zahl der Schiedsstellen,
ger angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merk- 2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung,
male und Besonderheiten der jeweiligen Leistungen
3. die Amtsdauer und Amtsführung,
berücksichtigt werden.
4. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschä-
(2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgebli-
digung für den Zeitaufwand der Mitglieder der
chen Interessenvertretungen der Menschen mit Behin-
Schiedsstelle,
derungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfas-
sung der Rahmenverträge mit. 5. die Geschäftsführung,
(3) Die Vereinigungen der Träger der Eingliederungs- 6. das Verfahren,
hilfe und die Vereinigungen der Leistungserbringer ver- 7. die Erhebung und die Höhe der Gebühren,
einbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen auf
8. die Verteilung der Kosten,
Bundesebene zum Inhalt der Rahmenverträge.
9. die Rechtsaufsicht sowie
(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten
nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregie- 10. die Beteiligung der Interessenvertretungen der
rung zu einem Rahmenvertrag, so kann die Landes- Menschen mit Behinderungen.
regierung die Inhalte durch Rechtsverordnung regeln.
§ 134
§ 132 Sonderregelung
Abweichende Zielvereinbarungen zum Inhalt der Vereinbarungen
zur Erbringung von Leistungen für minder-
(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbrin- jährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
ger können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer
und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- (1) In der schriftlichen Vereinbarung zur Erbringung
und Finanzierungsstrukturen abschließen. von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte
zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem
(2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leis- Leistungserbringer sind zu regeln:
tungsberechtigten bleiben unberührt.
1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirk-
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach samkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) so-
dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt wer- wie
den.
2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
§ 133 (2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesent-
Schiedsstelle liche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird 1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungs-
eine Schiedsstelle gebildet. erbringers,
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leis- 2. der zu betreuende Personenkreis,
tungserbringer und Vertretern der Träger der Eingliede- 3. Art, Ziel und Qualität der Leistung,
rungshilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen 4. die Festlegung der personellen Ausstattung,
Vorsitzenden.
5. die Qualifikation des Personals sowie
(3) Die Vertreter der Leistungserbringer und deren
6. die erforderliche sächliche Ausstattung.
Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Leis-
tungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist die Trä- (3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens
gervielfalt zu beachten. Die Vertreter der Träger der Ein- aus
gliederungshilfe und deren Stellvertreter werden von 1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
diesen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter 2. der Maßnahmepauschale sowie
werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam
bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden 3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen ein-
sie durch Los bestimmt. Soweit die beteiligten Organi- schließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
sationen der Leistungserbringer oder die Träger der Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.
Eingliederungshilfe keinen Vertreter bestellen oder im Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3277
tungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf zu kalku- Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße
lieren. nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, (5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und
wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen zur lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach
Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße
Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leis-
nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten, soweit diese tungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht
Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag anzuwenden.
und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht
werden. § 137
Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
Kapitel 9 (1) Die antragstellende Person im Sinne des § 136
Einkommen und Vermögen Absatz 1 hat aus dem Einkommen im Sinne des § 135
einen Beitrag zu den Aufwendungen nach Maßgabe der
§ 135 Absätze 2 und 3 aufzubringen.
Begriff des Einkommens (2) Wenn das Einkommen die Beträge nach § 136
Absatz 2 übersteigt, ist ein monatlicher Beitrag in Höhe
(1) Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach von 2 Prozent des den Betrag nach § 136 Absatz 2 bis 4
§ 136 ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres übersteigenden Betrages als monatlicher Beitrag auf-
nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zubringen. Der nach Satz 1 als monatlicher Beitrag auf-
sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvor- zubringende Betrag ist auf volle 10 Euro abzurunden.
jahres.
(3) Der Beitrag ist von der zu erbringenden Leistung
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung abzuziehen.
eine erhebliche Abweichung zu den Einkünften des Vor-
vorjahres besteht, sind die voraussichtlichen Jahresein- (4) Ist ein Beitrag von anderen Personen aufzubrin-
künfte des laufenden Jahres im Sinne des Absatzes 1 gen als dem Leistungsberechtigten und ist die Durch-
zu ermitteln und zugrunde zu legen. führung der Maßnahme der Eingliederungshilfeleistung
ohne Entrichtung des Beitrages gefährdet, so kann im
Einzelfall die erforderliche Leistung ohne Abzug nach
§ 136
Absatz 3 erbracht werden. Im Umfang des Beitrages
Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen sind die Aufwendungen zu ersetzen.
(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Bei-
trag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das § 138
Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Besondere Höhe
Person sowie bei minderjährigen Personen der Eltern des Beitrages zu den Aufwendungen
oder des Elternteils im Haushalt lebenden Eltern oder
(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei
des Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.
1. heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2
(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubrin- Nummer 3,
gen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 über-
wiegend 2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach
§ 109,
1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäfti-
gung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111
85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1,
Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder 4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Ab-
satz 1 Nummer 1,
2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Be-
schäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährli- 5. Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Be-
chen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten ruf nach § 112 Absatz 2 Nummer 2, soweit diese
Buches übersteigt oder Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über
Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen er-
3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent
bracht werden,
der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches übersteigt. 6. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer
Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2
(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den
Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teil-
nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
habe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartner-
schaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie 7. Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht ein-
für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um geschulten leistungsberechtigten Personen die für
10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Ab- sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemein-
satz 1 des Vierten Buches. schaft ermöglichen sollen,
(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 8. gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Le-
einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person bensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Ab- oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.
satz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich (2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist
für jedes unterhaltsberechtigte Kind die Beträge nach für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder wei-
3278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
tere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang
Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzu- des Anspruches für die Zeit, für die der leistungs-
bringen. berechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von
Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens mehr als zwei Monaten.
ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen. Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruches be-
(4) Wenn eine volljährige nachfragende Person Leis- wirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. Die §§ 115
tungen bedarf, ist von den Eltern oder dem Elternteil ein und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des
Beitrag in Höhe von monatlich 32,08 Euro aufzubrin- Absatzes 1 vor.
gen. § 94 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Zwölften
Buches gilt entsprechend. § 142
Sonderregelungen für minderjährige
§ 139 Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
Begriff des Vermögens (1) Minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren
Eltern oder einem Elternteil ist bei Leistungen im Sinne
Zum Vermögen im Sinne dieses Teils gehört das ge-
des § 138 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die Auf-
samte verwertbare Vermögen. Die Leistungen nach die-
bringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts
sem Teil dürfen nicht abhängig gemacht werden vom
nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt er-
Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens im
sparten Aufwendungen zuzumuten, soweit Leistungen
Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 des Zwölften
über Tag und Nacht erbracht werden.
Buches und eines Barvermögens oder sonstiger Geld-
werte bis zu einem Betrag von 150 Prozent der jähr- (2) Sind Leistungen von einem oder mehreren Anbie-
lichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten tern über Tag und Nacht oder über Tag oder für ärzt-
Buches. liche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erforderlich,
sind die Leistungen, die der Vereinbarung nach § 134
§ 140 Absatz 3 zugrunde liegen, durch den Träger der Einglie-
derungshilfe auch dann in vollem Umfang zu erbringen,
Einsatz des Vermögens wenn den minderjährigen Leistungsberechtigten und
(1) Die antragstellende Person sowie bei minderjäh- ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der
rigen Personen die im Haushalt lebenden Eltern oder Mittel nach Absatz 1 zu einem Teil zuzumuten ist.
ein Elternteil haben vor der Inanspruchnahme von Leis- (3) Bei Leistungen, denen Vereinbarungen nach
tungen nach diesem Teil die erforderlichen Mittel aus § 134 Absatz 4 zugrunde liegen, geht der Anspruch ei-
ihrem Vermögen aufzubringen. ner volljährigen Person auf Unterhalt gegenüber ihren
(2) Soweit für den Bedarf der nachfragenden Person Eltern wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des
Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Ver- Zwölften Buches nur in Höhe von bis zu 24,68 Euro
brauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens monatlich über. § 94 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, des Zwölften Buches gilt entsprechend.
eine Härte bedeuten würde, soll die beantragte Leis-
tung als Darlehen geleistet werden. Die Leistungs- Kapitel 10
erbringung kann davon abhängig gemacht werden,
Statistik
dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in
anderer Weise gesichert wird.
§ 143
(3) Die in § 138 Absatz 1 genannten Leistungen sind
Bundesstatistik
ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu
erbringen. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und
zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
§ 141 1. die Leistungsberechtigten und
Übergang von Ansprüchen 2. die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Einglie-
(1) Hat eine Person im Sinne von § 136 Absatz 1 derungshilfe
oder der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebens- als Bundesstatistik durchgeführt.
partner für die antragstellende Person einen Anspruch
gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne § 144
des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Erhebungsmerkmale
Eingliederungshilfe durch schriftliche Anzeige an den
anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach
seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. § 143 Nummer 1 sind für jeden Leistungsberechtigten
(2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit 1. Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehö-
bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des an- rigkeit, Bundesland, Wohngemeinde und Gemeinde-
deren entweder die Leistung nicht erbracht worden teil, Kennnummer des Trägers, mit anderen Leis-
wäre oder ein Beitrag aufzubringen wäre. Der Übergang tungsberechtigten zusammenlebend, erbrachte Leis-
ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch tungsarten im Laufe und am Ende des Berichtsjahres,
nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden 2. die Höhe der Bedarfe für jede erbrachte Leistungs-
kann. art, die Höhe des aufgebrachten Beitrags nach § 92,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3279
die Art des angerechneten Einkommens, Beginn und § 146
Ende der Leistungserbringung nach Monat und Jahr,
die für mehrere Leistungsberechtigte erbrachte Leis- Periodizität und Berichtszeitraum
tung, die Leistung als pauschalierte Geldleistung, Die Erhebungen erfolgen jährlich für das abgelaufene
die Leistung durch ein Persönliches Budget sowie Kalenderjahr.
3. gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem
Zweiten, Elften oder Zwölften Buch. § 147
(2) Merkmale bei den Erhebungen nach Absatz 1
Auskunftspflicht
Nummer 1 und 2 nach der Art der Leistung sind insbe-
sondere: (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
1. Leistung zur medizinischen Rehabilitation, Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die An-
gaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Num-
2. Leistung zur Beschäftigung im Arbeitsbereich aner- mer 1 sind freiwillig.
kannter Werkstätten für behinderte Menschen,
(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliede-
3. Leistung zur Beschäftigung bei anderen Leistungs- rungshilfe.
anbietern,
4. Leistung zur Beschäftigung bei privaten und öffent- § 148
lichen Arbeitgebern,
Übermittlung, Veröffentlichung
5. Leistung zur Teilhabe an Bildung,
6. Leistung für Wohnraum, (1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen
Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den
7. Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von
in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1, 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeit-
8. Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 raums an das jeweilige statistische Landesamt zu über-
in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 2, mitteln.
9. heilpädagogische Leistung, (2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes-
oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung ge-
10. Leistung zum Erwerb praktischer Kenntnisse und
genüber den gesetzgebenden Körperschaften und für
Fähigkeiten,
Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung
11. Leistung zur Förderung der Verständigung, von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und
von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit
12. Leistung für ein Kraftfahrzeug,
statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch so-
13. Leistung zur Beförderung insbesondere durch ei- weit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
nen Beförderungsdienst, Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen
14. Hilfsmittel im Rahmen der Sozialen Teilhabe und nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differen-
zierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaa-
15. Besuchsbeihilfen. ten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Erhebungsmerkmale nach § 143 Nummer 2 sind (3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem
das Bundesland, die Ausgaben gesamt nach der Art Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen
der Leistungen die Einnahmen gesamt und nach Ein- des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung
nahmearten sowie die Höhe der aufgebrachten Bei- der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe
träge gesamt. des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhe-
bung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen
§ 145 nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
Hilfsmerkmale (4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem
(1) Hilfsmerkmale sind Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen
veröffentlicht werden.
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2. Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für
Kapitel 11
eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Per-
son, Übergangs- und Schlussbestimmungen
3. für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kenn-
nummer des Leistungsberechtigten. § 149
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 die- Übergangsregelung für ambulant Betreute
nen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der
Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe
Sie enthalten keine Angaben über persönliche und für behinderte Menschen erhalten, deren Betreuung am
sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen
sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3a
Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996
löschen. geltenden Fassung.
3280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
§ 150 Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgele-
Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens gen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaub-
haft gemacht wird. Beantragt eine erwerbstätige Per-
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung son die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehin-
von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. De- derter Mensch (§ 2 Absatz 2), gelten die in § 14 Absatz 2
zember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel Satz 2 und 3 sowie § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember Satz 1 genannten Fristen sowie § 60 Absatz 1 des Ers-
2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des ten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Ver-
Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist ent-
des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember sprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch
2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 gel- Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe
tenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der
des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.
2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der
aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommens- Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Lan-
einsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden desrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1
Recht. geregelt werden.
Te i l 3 (2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu tref-
fen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer
Besondere Regelungen zur Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden
Te i l h a b e s c h w e r b e h i n d e r t e r M e n s c h e n Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid,
(Schwerbehindertenrecht) einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsent-
scheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der
Kapitel 1 für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen
getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte
Geschützter Personenkreis Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung
nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach
§ 151 Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Be-
Geltungsbereich hinderung.
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwer- (3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe
behinderte und diesen gleichgestellte behinderte Men- am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der
schen. Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchti-
(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit gungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
schwerbehinderten Menschen (§ 2 Absatz 3) erfolgt ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese
auf Grund einer Feststellung nach § 152 auf Antrag Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer
des behinderten Menschen durch die Bundesagentur Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung
für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Ein- bereits getroffen worden ist.
gangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden. (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung wei-
(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden tere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die
die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen
Menschen mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststel-
13 angewendet. lungen im Verfahren nach Absatz 1.
(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die
auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der
(§ 2 Absatz 1) während der Zeit ihrer Berufsausbildung Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als
in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung
Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung we- sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheit-
niger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung liche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis
nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen
wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem
oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teil- Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die
habe am Arbeitsleben erbracht. Die Gleichstellung gilt Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden.
nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz
der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Aus-
im Sinne des § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c. weis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unan-
fechtbar geworden ist.
§ 152
§ 153
Feststellung der Behinderung, Ausweise
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die Verordnungsermächtigung
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der An- nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise,
tragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren zu erlas-
dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche sen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3281
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen
mung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist
die für die Bewertung des Grades der Behinderung, oder
die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und
c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorüber-
die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen
gehend offensichtlich nur eine wesentlich vermin-
maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbe-
derte Arbeitsleistung erbringen können oder
hindertenausweis einzutragen sind.
d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigs-
Kapitel 2 tens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Be-
hinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung
§ 154 keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne
des Berufsbildungsgesetzes haben,
Pflicht der Arbeitgeber
zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen 2. schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebens-
(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) jahr vollendet haben.
mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Ar- (2) Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung,
beitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens insbesondere für Auszubildende, haben im Rahmen
5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Men- der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemes-
schen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte senen Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten
Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend Menschen zu besetzen. Hierüber ist mit der zuständi-
von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnitt- gen Interessenvertretung im Sinne des § 176 und der
lich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahres- Schwerbehindertenvertretung zu beraten.
durchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten
Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mo- § 156
natlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurch-
schnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen Begriff des Arbeitsplatzes
zu beschäftigen. (1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Teils sind alle Stel-
(2) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Teils len, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
gelten Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen
1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeord-
Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
neten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die
Verwaltungen des Deutschen Bundestages und des (2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf de-
Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die nen beschäftigt werden:
obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesge-
1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teil-
richtshof jedoch zusammengefasst mit dem Gene-
habe am Arbeitsleben nach § 49 Absatz 3 Nummer 4
ralbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnver-
in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen,
mögen,
2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und 2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienst- ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Be-
stellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rech- weggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt
nungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religions-
Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede gemeinschaften,
sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch 3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Perso- ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Hei-
nalverwaltung haben, lung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt,
3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Ver- 4. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
band von Gebietskörperschaften, nach dem Dritten Buch teilnehmen,
4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung 5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen
des öffentlichen Rechts. gewählt werden,
§ 155 6. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges
Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivil-
Beschäftigung besonderer
dienst, Elternzeit, unbezahlten Urlaubs, wegen
Gruppen schwerbehinderter Menschen
Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeit-
(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungs- arbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell)
pflicht sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen: ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.
1. schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder (3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die
Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben beson- nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den
ders betroffen sind, insbesondere solche, Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer
a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stel-
Behinderung nicht nur vorübergehend einer be- len, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden
sonderen Hilfskraft bedürfen oder wöchentlich beschäftigt werden.
3282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
§ 157 behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte
Berechnung der Mindestzahl schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Ab-
von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl satz 2.
(1) Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeits- (2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich
plätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für
schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind schwerbehinderte Menschen angerechnet. Satz 1 gilt
(§ 154), zählen Stellen, auf denen Auszubildende be- auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des
schäftigt werden, nicht mit. Das Gleiche gilt für Stellen, § 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienst-
auf denen Rechts- oder Studienreferendarinnen und stelle durchgeführt wird. Die Bundesagentur für Arbeit
-referendare beschäftigt werden, die einen Rechtsan- kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für
spruch auf Einstellung haben. schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Ver-
mittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen
(2) Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile
Art oder Schwere der Behinderung auf besondere
von 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern
Schwierigkeiten stößt. Bei Übernahme in ein Arbeits-
mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplät-
oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden
zen abzurunden.
oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine
abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte
§ 158
Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei
Anrechnung Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unbe-
Beschäftigter auf die Zahl der Pflicht- rührt.
arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwer-
(1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Ar- behinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeits-
beitsplatz im Sinne des § 156 Absatz 1 oder Absatz 2 plätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem
Nummer 1 oder 4 beschäftigt wird, wird auf einen 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.
Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen an-
gerechnet. § 160
(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbe- Ausgleichsabgabe
schäftigung kürzer als betriebsüblich, aber nicht weni-
ger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird (1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl
auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Men- schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, ent-
schen angerechnet. Bei Herabsetzung der wöchentli- richten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für
chen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden infolge schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe.
von Altersteilzeit gilt Satz 1 entsprechend. Wird ein Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur
schwerbehinderter Mensch weniger als 18 Stunden Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
wöchentlich beschäftigt, lässt die Bundesagentur für Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer
Arbeit die Anrechnung auf einen dieser Pflichtarbeits- jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.
plätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art (2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetztem
oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Pflichtarbeitsplatz
(3) Ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen 1. 125 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Be-
einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus schäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als
der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allge- dem geltenden Pflichtsatz,
meinen Arbeitsmarkt (§ 5 Absatz 4 Satz 1 der Werkstät-
2. 220 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Be-
tenverordnung) beschäftigt wird, wird auch für diese
schäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als
Zeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
3 Prozent,
(4) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen
3. 320 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Be-
Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen an-
schäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.
gerechnet.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe
(5) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungs-
je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für schwerbehin-
scheins wird, auch wenn er kein schwerbehinderter
derte Menschen
oder gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne des
§ 2 Absatz 2 oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz 1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger
angerechnet. als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei
einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
§ 159 weniger als einem schwerbehinderten Menschen
Mehrfachanrechnung 125 Euro und
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrech- 2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger
nung eines schwerbehinderten Menschen, besonders als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei
eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
§ 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, weniger als zwei schwerbehinderten Menschen
höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehin- 125 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Be-
derte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am schäftigung von weniger als einem schwerbehinder-
Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. ten Menschen 220 Euro.
Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im An- (3) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend
schluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3283
des Vierten Buches. Sie erhöht sich zum 1. Januar schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behin-
eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit derten Menschen zur entsprechenden Zahl der schwer-
der letzten Neubestimmung der Beträge der Aus- behinderten und diesen gleichgestellten behinderten
gleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent erhöht hat. Menschen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs.
Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem (7) Die bei den Integrationsämtern verbleibenden
der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit Mittel der Ausgleichsabgabe werden von diesen geson-
dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfäl- dert verwaltet. Die Rechnungslegung und die formelle
tigt wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln sich
nächsten durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. Das nach den Bestimmungen, die für diese Stellen allge-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Er- mein maßgebend sind.
höhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden
Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger be- (8) Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Aus-
kannt. gleichsabgabe (Absatz 1) gelten hinsichtlich der in
§ 154 Absatz 2 Nummer 1 genannten Stellen der Bund
(4) Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jähr- und hinsichtlich der in § 154 Absatz 2 Nummer 2 ge-
lich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 163 nannten Stellen das Land als ein Arbeitgeber.
Absatz 2 an das für seinen Sitz zuständige Integrations-
amt. Ist ein Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rück- § 161
stand, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungs-
bescheid über die rückständigen Beträge und zieht Ausgleichsfonds
diese ein. Für rückständige Beträge der Ausgleichsab- Zur besonderen Förderung der Einstellung und Be-
gabe erhebt das Integrationsamt nach dem 31. März schäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeits-
Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 plätzen und zur Förderung von Einrichtungen und Maß-
des Vierten Buches; für ihre Verwendung gilt Absatz 5 nahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem
entsprechend. Das Integrationsamt kann in begründe- Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter
ten Ausnahmefällen von der Erhebung von Säumniszu- Menschen am Arbeitsleben dienen, ist beim Bundes-
schlägen absehen. Widerspruch und Anfechtungsklage ministerium für Arbeit und Soziales als zweckgebun-
gegen den Feststellungsbescheid haben keine auf- dene Vermögensmasse ein Ausgleichsfonds für über-
schiebende Wirkung. Gegenüber privaten Arbeitgebern regionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter
wird die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften Menschen am Arbeitsleben gebildet. Das Bundesminis-
über das Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt. terium für Arbeit und Soziales verwaltet den Aus-
Bei öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das Integra- gleichsfonds.
tionsamt an die Aufsichtsbehörde, gegen deren Ent-
scheidung es die Entscheidung der obersten Bundes- § 162
oder Landesbehörde anrufen kann. Die Ausgleichs-
Verordnungsermächtigungen
abgabe wird nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf
den Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Arbeit folgt, weder nachgefordert noch erstattet. verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(5) Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere 1. die Pflichtquote nach § 154 Absatz 1 nach dem je-
Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehin- weiligen Bedarf an Arbeitsplätzen für schwerbehin-
derter Menschen am Arbeitsleben einschließlich beglei- derte Menschen zu ändern, jedoch auf höchstens
tender Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Absatz 1 Nummer 3) 10 Prozent zu erhöhen oder bis auf 4 Prozent herab-
verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck zusetzen; dabei kann die Pflichtquote für öffentliche
nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet Arbeitgeber höher festgesetzt werden als für private
werden. Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe Arbeitgeber,
dürfen persönliche und sächliche Kosten der Verwal- 2. nähere Vorschriften über die Verwendung der Aus-
tung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten wer- gleichsabgabe nach § 160 Absatz 5 und die Gestal-
den. Das Integrationsamt gibt dem Beratenden Aus- tung des Ausgleichsfonds nach § 161, die Verwen-
schuss für behinderte Menschen bei dem Integrations- dung der Mittel durch ihn für die Förderung der Teil-
amt (§ 186) auf dessen Verlangen eine Übersicht über habe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
die Verwendung der Ausgleichsabgabe. und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren des
(6) Die Integrationsämter leiten den in der Rechtsver- Ausgleichsfonds zu erlassen,
ordnung nach § 162 bestimmten Prozentsatz des Auf- 3. in der Rechtsverordnung nach Nummer 2
kommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichs- a) den Anteil des an den Ausgleichsfonds weiterzu-
fonds (§ 161) weiter. Zwischen den Integrationsämtern leitenden Aufkommens an Ausgleichsabgabe ent-
wird ein Ausgleich herbeigeführt. Der auf das einzelne sprechend den erforderlichen Aufwendungen zur
Integrationsamt entfallende Anteil am Aufkommen an Erfüllung der Aufgaben des Ausgleichsfonds und
Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Mittelwert der Integrationsämter,
aus dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zustän-
digkeitsbereich des Integrationsamtes zur Wohnbevöl- b) den Ausgleich zwischen den Integrationsämtern
kerung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches und auf Vorschlag der Länder oder einer Mehrheit
dem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich der Länder abweichend von § 160 Absatz 6 Satz 3
des Integrationsamtes in den Betrieben und Dienststel- sowie
len beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeits- c) die Zuständigkeit für die Förderung von Einrich-
plätzen im Sinne des § 156 beschäftigten und der bei tungen nach § 30 der Schwerbehinderten-Aus-
den Agenturen für Arbeit arbeitslos gemeldeten gleichsabgabeverordnung abweichend von § 41
3284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung und von (5) Die Arbeitgeber haben der Bundesagentur für Ar-
Inklusionsbetrieben und -abteilungen abweichend beit und dem Integrationsamt auf Verlangen die Aus-
von § 41 Absatz 1 Nummer 3 dieser Verordnung künfte zu erteilen, die zur Durchführung der besonderen
Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und ihnen
zu regeln,
gleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben
4. die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über notwendig sind.
weniger als 30 Arbeitsplätze verfügen, für einen
bestimmten Zeitraum allgemein oder für einzelne (6) Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeit-
Bundesländer herabzusetzen oder zu erlassen, gebers sind die mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der
wenn die Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen abge-
für schwerbehinderte Menschen die Zahl der zu stimmten Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu
beschäftigenden schwerbehinderten Menschen so verwenden. Die Bundesagentur für Arbeit soll zur
erheblich übersteigt, dass die Pflichtarbeitsplätze Durchführung des Anzeigeverfahrens in Abstimmung
für schwerbehinderte Menschen dieser Arbeitgeber mit der Bundesarbeitsgemeinschaft ein elektronisches
nicht in Anspruch genommen zu werden brauchen. Übermittlungsverfahren zulassen.
(7) Die Arbeitgeber haben den Beauftragten der
Kapitel 3 Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes
auf Verlangen Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienst-
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;
stelle zu geben, soweit es im Interesse der schwerbe-
Rechte der schwerbehinderten Menschen hinderten Menschen erforderlich ist und Betriebs- oder
Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden.
§ 163
(8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen
Zusammenwirken der schwerbehinderten Menschen (§ 177 Absatz 1
der Arbeitgeber mit der Bundesagentur Satz 1 bis 3 und § 180 Absatz 1 bis 5) unverzüglich
für Arbeit und den Integrationsämtern nach der Wahl und ihren Inklusionsbeauftragten für
(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Be- die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen
trieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen (§ 181 Satz 1) unverzüglich nach der Bestellung der für
beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestell- den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständi-
ten behinderten Menschen und sonstigen anrech- gen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu be-
nungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses nennen.
den Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesagentur
für Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz § 164
des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf
Verlangen vorzulegen. Pflichten des Arbeitgebers
und Rechte schwerbehinderter Menschen
(2) Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zustän-
digen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob
zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen,
aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos
die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungs- oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten
pflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Aus- Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen früh-
gleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das zeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die
nach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie eine Kopie Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfach-
der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung dienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwer-
an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizu- behinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvor-
fügen. Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsan- schläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbe-
walts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertre- hinderten Menschen haben die Arbeitgeber die
tung und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genann-
ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu ten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unter-
übermitteln. richten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richterin-
nen und Richter wird der Präsidialrat unterrichtet und
(3) Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni
gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an, erlässt die
ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeit-
Bundesagentur für Arbeit nach Prüfung in tatsächlicher
geber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Ab-
sowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbe-
satz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen
scheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflicht-
an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht
arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der
nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder
besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten.
eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtig-
(4) Die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbe- ten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstan-
hinderte Menschen nicht zur Verfügung zu stellen ha- den, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen
ben, haben die Anzeige nur nach Aufforderung durch zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehin-
die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer reprä- derte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Ar-
sentativen Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel beitgeber über die getroffene Entscheidung unter
der Erfassung der in Absatz 1 genannten Personen- Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.
gruppen, aufgegliedert nach Bundesländern, alle fünf Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die
Jahre durchgeführt wird. Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3285
der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauf-
Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt. tragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden,
(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäf- werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
tigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eig-
Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemei- nung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung
nen Gleichbehandlungsgesetzes. nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen
dem § 166 entsprechende Regelungen bereits beste-
(3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnah- hen und durchgeführt werden.
men sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen
wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinder-
§ 166
ter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungs-
gerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2 Inklusionsvereinbarung
und 3 gilt entsprechend. (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehinder-
(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegen- tenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen
über ihren Arbeitgebern Anspruch auf in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des
1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsverein-
Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterent- barung. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung
wickeln können, wird unter Beteiligung der in § 176 genannten Vertre-
tungen hierüber verhandelt. Ist eine Schwerbehinder-
2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen tenvertretung nicht vorhanden, steht das Antragsrecht
Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung den in § 176 genannten Vertretungen zu. Der Arbeit-
ihres beruflichen Fortkommens, geber oder die Schwerbehindertenvertretung kann das
3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teil- Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen
nahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruf- über die Inklusionsvereinbarung zu beteiligen. Das Inte-
lichen Bildung, grationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken,
4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung dass unterschiedliche Auffassungen überwunden wer-
der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanla- den. Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt,
gen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, wird
der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeits- die Vereinbarung übermittelt.
organisation und der Arbeitszeit, unter besonderer (2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusam-
Berücksichtigung der Unfallgefahr, menhang mit der Eingliederung schwerbehinderter
5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforder- Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeits-
lichen technischen Arbeitshilfen platzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Ar-
beitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Aus- die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen.
wirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehin-
der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 unter- derter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung
stützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integra- von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von
tionsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Anfang an zu berücksichtigen. Bei der Personalplanung
für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der werden besondere Regelungen zur Beschäftigung ei-
schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach nes angemessenen Anteils von schwerbehinderten
Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Ar- Frauen vorgesehen.
beitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staat- (3) In der Vereinbarung können insbesondere auch
lichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz- Regelungen getroffen werden
vorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften ent- 1. zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehin-
gegenstehen. derter Menschen bei der Besetzung freier, frei wer-
(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teil- dender oder neuer Stellen,
zeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integra- 2. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, ein-
tionsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen schließlich eines angemessenen Anteils schwerbe-
haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn hinderter Frauen,
die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der
Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt ent- 3. zu Teilzeitarbeit,
sprechend. 4. zur Ausbildung behinderter Jugendlicher,
§ 165 5. zur Durchführung der betrieblichen Prävention (be-
triebliches Eingliederungsmanagement) und zur Ge-
Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber sundheitsförderung,
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden
6. über die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarz-
den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglo-
tes auch für Beratungen über Leistungen zur Teil-
sen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes
habe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben.
frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Ar-
beitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustim- (4) In den Versammlungen schwerbehinderter Men-
mung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als er- schen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegen-
teilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen heiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwer-
solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der behinderter Menschen.
3286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
§ 167 § 170
Prävention Antragsverfahren
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von perso- (1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Ar-
nen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkei- beitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der
ten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhält- Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich.
nis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienst-
können, möglichst frühzeitig die Schwerbehinderten- stelle im Sinne dieses Teils bestimmen sich nach dem
vertretung und die in § 176 genannten Vertretungen so- Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertre-
wie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglich- tungsrecht.
keiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Be- (2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des
ratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbe-
mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können hindertenvertretung ein und hört den schwerbehinder-
und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhält- ten Menschen an.
nis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Ver-
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger fahrens auf eine gütliche Einigung hin.
als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt ar-
beitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen § 171
Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwer-
behinderten Menschen außerdem mit der Schwerbe- Entscheidung des Integrationsamtes
hindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung (1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls
der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Ar- erforderlich, auf Grund mündlicher Verhandlung, inner-
beitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit halb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages
welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfä- an treffen.
higkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten wer-
den kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). (2) Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem
Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt schwerbehinderten Menschen zugestellt. Der Bundes-
hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzli- agentur für Arbeit wird eine Abschrift der Entscheidung
cher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen übersandt.
Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Um- (3) Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur
fang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hin- Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur
zuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder be- innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.
gleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei
Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung ha-
schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt
ben keine aufschiebende Wirkung.
hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erfor-
derlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich bean- (5) In den Fällen des § 172 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
tragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 satz 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Ent-
erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung scheidung innerhalb eines Monats vom Tag des Ein-
im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen gangs des Antrages an zu treffen ist. Wird innerhalb
außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die
die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Zustimmung als erteilt. Die Absätze 3 und 4 gelten ent-
Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden sprechend.
Verpflichtungen erfüllt.
§ 172
(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsäm-
ter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliede- Einschränkungen der Ermessensentscheidung
rungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen (1) Das Integrationsamt erteilt die Zustimmung bei
Bonus fördern. Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht
nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden,
Kapitel 4 wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag,
bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens
Kündigungsschutz drei Monate liegen. Unter der gleichen Voraussetzung
soll es die Zustimmung auch bei Kündigungen in Be-
§ 168 trieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorüber-
Erfordernis der Zustimmung gehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die
Gesamtzahl der weiterhin beschäftigten schwerbehin-
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines derten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungs-
schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber pflicht nach § 154 ausreicht. Die Sätze 1 und 2 gelten
bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrations- nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem ande-
amtes. ren Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben
Dienststelle oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem
§ 169 anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle des-
selben Arbeitgebers mit Einverständnis des schwer-
Kündigungsfrist
behinderten Menschen möglich und für den Arbeitgeber
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. zumutbar ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3287
(2) Das Integrationsamt soll die Zustimmung ertei- deren Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier
len, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein ande- Tagen an.
rer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesi-
chert ist. § 174
(3) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Außerordentliche Kündigung
des Arbeitgebers eröffnet, soll das Integrationsamt die
Zustimmung erteilen, wenn (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Aus-
nahme von § 169 auch bei außerordentlicher Kündi-
1. der schwerbehinderte Mensch in einem Interessen-
gung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen
ausgleich namentlich als einer der zu entlassenden
nichts Abweichendes ergibt.
Arbeitnehmer bezeichnet ist (§ 125 der Insolvenz-
ordnung), (2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur inner-
2. die Schwerbehindertenvertretung beim Zustande- halb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend
kommen des Interessenausgleichs gemäß § 178 Ab- ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt.
satz 2 beteiligt worden ist, Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeit-
geber von den für die Kündigung maßgebenden Tat-
3. der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu ent- sachen Kenntnis erlangt.
lassenden schwerbehinderten Menschen an der
Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Men- (3) Das Integrationsamt trifft die Entscheidung inner-
schen nicht größer ist als der Anteil der zu ent- halb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des An-
lassenden übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der be- trages an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entschei-
schäftigten übrigen Arbeitnehmer und dung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
4. die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen, (4) Das Integrationsamt soll die Zustimmung ertei-
die nach dem Interessenausgleich bei dem Arbeit- len, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der
geber verbleiben sollen, zur Erfüllung der Beschäfti- nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
gungspflicht nach § 154 ausreicht. (5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist
des § 626 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
§ 173 buchs erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung
Ausnahmen der Zustimmung erklärt wird.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für (6) Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus
schwerbehinderte Menschen, Anlass eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos
1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs gekündigt worden ist, werden nach Beendigung des
der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch Streiks oder der Aussperrung wieder eingestellt.
nicht länger als sechs Monate besteht oder
2. die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2 Num- § 175
mer 2 bis 5 beschäftigt werden oder Erweiterter Beendigungsschutz
a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und An- Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines
spruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der
ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn
haben oder sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsmin-
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung derung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsun-
nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungs- fähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne
geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Kapitels
haben, über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gel-
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht ten entsprechend.
rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten
Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widerspre- Kapitel 5
chen.
Betriebs-, Personal-,
(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Richter-, Staatsanwalts- und
Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenom- Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung,
men werden, keine Anwendung, sofern die Wiederein-
Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
stellung der schwerbehinderten Menschen bei Wieder-
aufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
§ 176
(3) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner
keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung Aufgaben des Betriebs-, Personal-,
die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ab- Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und
lauf der Frist des § 152 Absatz 1 Satz 3 eine Feststel- Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinder-
lung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. ter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass
(4) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164
und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwer- bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden;
behinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1 sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertre-
Nummer 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach an- tung hin.
3288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
§ 177 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Prä-
Wahl und Amtszeit sidialrates sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und
der Schwerbehindertenvertretung Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten
schwerbehinderten Menschen wird die Vertrauensper-
(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigs- son und das stellvertretende Mitglied im vereinfachten
tens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorüber- Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb oder die
gehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegen-
und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, den Teilen besteht. Ist in einem Betrieb oder einer
das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht
vertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens gewählt, so kann das für den Betrieb oder die Dienst-
fünf schwerbehinderte Richter oder Richterinnen ange- stelle zuständige Integrationsamt zu einer Versamm-
hören, diese einen Richter oder eine Richterin zu ihrer lung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der
Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend Wahl eines Wahlvorstandes einladen.
für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für
sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird. (7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe
des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bis-
räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers herigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht been-
oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung det ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig,
zusammengefasst werden; soweit erforderlich, können wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Ar-
Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen beits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder
zusammengefasst werden. Über die Zusammenfas- die Wählbarkeit verliert. Scheidet die Vertrauensperson
sung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten
dem für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen ein- Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den
schließlich Gerichten zuständigen Integrationsamt. Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertre-
tende Mitglied entsprechend. Auf Antrag eines Viertels
(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der
der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen
Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Men-
kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integra-
schen.
tionsamt (§ 202) das Erlöschen des Amtes einer Ver-
(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienst- trauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten
stelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am beschließen.
Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem
Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten ange- (8) In Betrieben gilt § 21a des Betriebsverfassungs-
hören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger gesetzes entsprechend.
als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der
sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer § 178
kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.
(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Ein-
(4) In Dienststellen der Bundeswehr sind auch gliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb
schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten wahl- oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem
berechtigt und auch Soldatinnen und Soldaten wählbar. Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend
(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbe-
der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außer- sondere dadurch, dass sie
halb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn 1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinder-
1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig ter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen,
erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
nachrückt, und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbe-
2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder sondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154,
155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen
3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht ge- erfüllt werden,
wählt ist.
2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festge-
dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen,
legten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehinderten-
bei den zuständigen Stellen beantragt,
vertretung stattgefunden, wird die Schwerbehinderten-
vertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten 3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinder-
Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat ten Menschen entgegennimmt und, falls sie berech-
die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Be- tigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeit-
ginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten geber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet
Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die die schwerbehinderten Menschen über den Stand
Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeit- und das Ergebnis der Verhandlungen.
raum für regelmäßige Wahlen neu gewählt. Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäf-
(6) Die Vertrauensperson und das stellvertretende tigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1
Mitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinde-
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im rung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie
Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Ar-
den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des beit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel
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mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Men- dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Ver-
schen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers tretungen hinzugezogen.
das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertre- (6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht,
tende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung
Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinder- schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der
ten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthö- Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Per-
heren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen sonalversammlungen geltenden Vorschriften finden
werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben entsprechende Anwendung.
schließt die Abstimmung untereinander ein.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwer-
(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenver- behindertenvertretung der Richter und Richterinnen als
tretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Be-
oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe be- diensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.
rühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten
und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die (8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Be-
getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die triebs- und Personalversammlungen in Betrieben und
Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehin-
nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, dertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rede-
die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzu- recht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehinder-
holen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündi- tenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der
gung eines schwerbehinderten Menschen, die der Dienststelle sind.
Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 aus-
spricht, ist unwirksam. Die Schwerbehindertenvertre- § 179
tung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach Persönliche Rechte und
§ 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungs- Pflichten der Vertrauenspersonen
vorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 der schwerbehinderten Menschen
Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter
(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgelt-
Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungs-
lich als Ehrenamt.
relevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teil-
nahme an Vorstellungsgesprächen. (2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung
ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes
(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei
nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt
Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn
betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehin- auch für ihre berufliche Entwicklung.
dertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehinder- (3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem
tenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Still- Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung,
schweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs-
nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat. und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-,
(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stell-
an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, vertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Ver-
Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Aus- tretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1
schüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses bera- Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung
tend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegen- wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche
heiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Men- Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 ge-
schen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tages- nannten Vertretungen.
ordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie (4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruf-
einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, lichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts
Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es
Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinder- zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind
ter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigs-
nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Be- tens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird
schluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt;
der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften weitergehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt
des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personal- entsprechend für die Teilnahme der Vertrauensperson
vertretungsrechts über die Aussetzung von Beschlüs- und des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stell-
sen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird vertretenden Mitglieds sowie in den Fällen des § 178
eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Ab- Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils mit der nächsthöhe-
satz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die ren Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden
Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
Antrag einer betroffenen schwerbehinderten Richterin soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit
oder eines schwerbehinderten Richters vor dem Präsi- der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
dium des Gerichtes zu hören. (5) Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von in-
(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Be- ner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufs-
sprechungen nach § 74 Absatz 1 des Betriebsverfas- förderung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb ei-
sungsgesetzes, § 66 Absatz 1 des Bundespersonalver- nes Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen
tretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschrif- im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der
ten des sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der
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Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in tenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertre-
dem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für tung. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem
Vertrauenspersonen, die drei volle aufeinander fol- Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung ge-
gende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der wählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamt-
genannte Zeitraum auf zwei Jahre. schwerbehindertenvertretung.
(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus be- (3) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwal-
triebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb tungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat
der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauens- gebildet ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe,
personen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder dass bei den Mittelbehörden von deren Schwerbehin-
Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts dertenvertretung und den Schwerbehindertenvertretun-
oder der Dienstbezüge. gen der nachgeordneten Dienststellen eine Bezirks-
(7) Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet, schwerbehindertenvertretung zu wählen ist. Bei den
obersten Dienstbehörden ist von deren Schwerbehin-
1. ihnen wegen ihres Amtes anvertraute oder sonst be-
dertenvertretung und den Bezirksschwerbehinderten-
kannt gewordene fremde Geheimnisse, namentlich
vertretungen des Geschäftsbereichs eine Haupt-
zum persönlichen Lebensbereich gehörende Ge-
schwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die Zahl
heimnisse, nicht zu offenbaren und
der Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger
2. ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und als zehn, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen
vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungs- der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt.
bedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu ver- (4) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit,
werten. für die ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt
Absatz 3 entsprechend. Sind in einem Zweig der Ge-
Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus richtsbarkeit bei den Gerichten der Länder mehrere
dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagen- Schwerbehindertenvertretungen nach § 177 zu wählen
tur für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabi- und ist in diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet,
litationsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbe- ist in entsprechender Anwendung von Absatz 3 eine
hinderten Menschen gegenüber es erfordern, gegen- Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen. Die
über den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretun- Hauptschwerbehindertenvertretung nimmt die Aufgabe
gen (§ 180) sowie gegenüber den in § 79 Absatz 1 der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Prä-
des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den ent- sidialrat wahr.
sprechenden Vorschriften des Personalvertretungs-
rechts genannten Vertretungen, Personen und Stellen. (5) Für jede Vertrauensperson, die nach den Ab-
sätzen 1 bis 4 neu zu wählen ist, wird wenigstens ein
(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehinderten- stellvertretendes Mitglied gewählt.
vertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber;
für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen (6) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt
für Personalvertretungen entsprechend. Das Gleiche die Interessen der schwerbehinderten Menschen in
gilt für die durch die Teilnahme der stellvertretenden Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder
Mitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers
nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten. Satz 1 um- betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen
fasst auch eine Bürokraft für die Schwerbehinderten- der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt
vertretung in erforderlichem Umfang. werden können, sowie die Interessen der schwerbehin-
derten Menschen, die in einem Betrieb oder einer
(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Ar-
Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehinderten-
beitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsan-
vertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch Ver-
walts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprech-
handlungen und den Abschluss entsprechender Inklu-
stunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung
sionsvereinbarungen. Satz 1 gilt entsprechend für die
stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwer-
Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenver-
behindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür
tretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der
nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung
obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen
gestellt werden.
Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind. Die
nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung
§ 180
ist auch in persönlichen Angelegenheiten schwerbehin-
Konzern-, Gesamt-, Bezirks- derter Menschen, über die eine übergeordnete Dienst-
und Hauptschwerbehindertenvertretung stelle entscheidet, zuständig; sie gibt der Schwerbehin-
(1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein dertenvertretung der Dienststelle, die den schwerbehin-
Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich meh- derten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äuße-
rerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, rung. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Per-
wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzel- sonalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist.
nen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbe- (7) § 177 Absatz 3 bis 8, § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5,
hindertenvertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertre- Absatz 2, 4, 5 und 7 und § 179 gelten entsprechend,
tung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienst- § 177 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Wahl der
stellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen
Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr. in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der
(2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbe- Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in
triebsrat errichtet, wählen die Gesamtschwerbehinder- der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet, § 177
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3291
Absatz 6 mit der Maßgabe, dass bei den Wahlen zu (2) Die den Rehabilitationsträgern nach den gelten-
überörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz des den Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unbe-
Satzes 3 nicht gilt. rührt.
(8) § 178 Absatz 6 gilt für die Durchführung von Ver-
sammlungen der Vertrauens- und der Bezirksvertrau- § 185
enspersonen durch die Gesamt-, Bezirks- oder Haupt- Aufgaben des Integrationsamtes
schwerbehindertenvertretung entsprechend. (1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:
§ 181 1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabga-
be,
Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
2. den Kündigungsschutz,
Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftrag-
ten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter 3. die begleitende Hilfe im Arbeitsleben,
Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, 4. die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für
können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden. schwerbehinderte Menschen (§ 200).
Der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass sie
ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Inklusions- ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen kön-
beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeit- nen. Hierfür wird besonders geschultes Personal mit
geber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden. Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts einge-
setzt.
§ 182
(2) Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in en-
Zusammenarbeit ger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit
(1) Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragter des Arbeit- und den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt.
gebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Sie soll dahingehend wirken, dass die schwerbehinder-
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat ar- ten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
beiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie
Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und
zusammen. weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der
Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertre- befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbe-
tungen, die mit der Durchführung dieses Teils beauf- werb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten.
tragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstüt- Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen
zen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in ei-
Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Ar- nem Umfang von mindestens 15 Stunden, in Inklusi-
beitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundes- onsbetrieben mindestens zwölf Stunden wöchentlich
agentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt. beschäftigt werden. Die begleitende Hilfe im Arbeitsle-
ben umfasst auch die nach den Umständen des Einzel-
§ 183 falles notwendige psychosoziale Betreuung schwerbe-
Verordnungsermächtigung hinderter Menschen. Das Integrationsamt kann bei der
Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Integrationsfachdienste einschließlich psychosozialer
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Orga-
Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung
nisationen beteiligen. Das Integrationsamt soll außer-
der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer
dem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten im
Stufenvertretungen zu erlassen.
Arbeitsleben verhindert oder beseitigt werden; es führt
hierzu auch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für
Kapitel 6 Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragte der Arbeit-
Durchführung geber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-
der besonderen Regelungen und Präsidialräte durch. Das Integrationsamt benennt
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen in enger Abstimmung mit den Beteiligten des örtlichen
Arbeitsmarktes Ansprechpartner, die in Handwerks- so-
wie in Industrie- und Handelskammern für die Arbeit-
§ 184
geber zur Verfügung stehen, um sie über Funktion und
Zusammenarbeit der Aufgaben der Integrationsfachdienste aufzuklären, über
Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit Möglichkeiten der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu
(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe informieren und Kontakt zum Integrationsfachdienst
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht herzustellen.
durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt wer- (3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner
den, werden sie Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben
1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch
Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeits- Geldleistungen erbringen, insbesondere
leben (Integrationsamt) und 1. an schwerbehinderte Menschen
2. von der Bundesagentur für Arbeit a) für technische Arbeitshilfen,
in enger Zusammenarbeit durchgeführt. b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
3292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen (7) Die §§ 14, 15 Absatz 1, die §§ 16 und 17 gelten
beruflichen Existenz, sinngemäß, wenn bei dem Integrationsamt eine Leis-
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer tung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. Das
behinderungsgerechten Wohnung, Gleiche gilt, wenn ein Antrag bei einem Rehabilitations-
träger gestellt und der Antrag von diesem nach § 16
e) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Absatz 2 des Ersten Buches an das Integrationsamt
Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkei- weitergeleitet worden ist. Ist die unverzügliche Erbrin-
ten und gung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfor-
f) in besonderen Lebenslagen, derlich, so kann das Integrationsamt die Leistung vor-
2. an Arbeitgeber läufig erbringen. Hat das Integrationsamt eine Leistung
erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so
a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Ar- erstattet dieser die auf die Leistung entfallenden Auf-
beits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehin- wendungen.
derte Menschen,
(8) Auf Antrag führt das Integrationsamt seine Leis-
b) für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prü- tungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als Per-
fungsgebühren, bei der Berufsausbildung beson- sönliches Budget aus. § 29 gilt entsprechend.
ders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher
und junger Erwachsener, § 186
c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Beratender Ausschuss
Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt
junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufs-
ausbildung schwerbehinderten Menschen nach (1) Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender
§ 151 Absatz 4 gleichgestellt worden sind, Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die
Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben
d) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen fördert, das Integrationsamt bei der Durchführung der
Eingliederungsmanagements und besonderen Regelungen für schwerbehinderte Men-
e) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der schen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mit-
Sinne des § 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wirkt. Soweit die Mittel der Ausgleichsabgabe zur insti-
bis d, von schwerbehinderten Menschen im An- tutionellen Förderung verwendet werden, macht der
schluss an eine Beschäftigung in einer anerkann- Beratende Ausschuss Vorschläge für die Entscheidun-
ten Werkstatt für behinderte Menschen oder im gen des Integrationsamtes.
Sinne des § 158 Absatz 2 verbunden sind, vor (2) Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern,
allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäf- und zwar aus
tigungsverhältnis gefährdet würde,
1. zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Ar-
3. an Träger von Integrationsfachdiensten einschließ- beitnehmer vertreten,
lich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger
Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger 2. zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen
von Inklusionsbetrieben, Arbeitgeber vertreten,
4. zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und 3. vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter
Bildungsmaßnahmen, Menschen vertreten,
5. nachrangig zur beruflichen Orientierung, 4. einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt,
6. zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein 5. einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit
Budget für Arbeit. vertritt.
(4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen (3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein
der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm Stellvertreter zu berufen. Mitglieder und Stellvertreterin-
aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden nen oder Stellvertreter sollen im Bezirk des Integra-
Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Be- tionsamtes ihren Wohnsitz haben.
rufsbegleitung nach § 55 Absatz 3. (4) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag
(5) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen 1. der Gewerkschaften des jeweiligen Landes zwei Mit-
der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die beglei- glieder,
tende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Aus- 2. der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein
gleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln An- Mitglied,
spruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen
Arbeitsassistenz. 3. der zuständigen obersten Landesbehörde oder der
von ihr bestimmten Behörde ein Mitglied,
(6) Verpflichtungen anderer werden durch die Ab-
sätze 3 bis 5 nicht berührt. Leistungen der Rehabilita- 4. der Organisationen behinderter Menschen des je-
tionsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 dürfen, weiligen Landes, die nach der Zusammensetzung
auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten
nicht deshalb versagt werden, weil nach den besonde- Menschen in ihrer Gesamtheit zu vertreten, vier Mit-
ren Regelungen für schwerbehinderte Menschen ent- glieder.
sprechende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufsto- Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
ckung durch Leistungen des Integrationsamtes findet bestimmte Behörde und die Bundesagentur für Arbeit
nicht statt. berufen je ein Mitglied.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3293
§ 187 und Absatz 4 des Dritten Buches unter Zuweisung der
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit entsprechenden Mittel übertragen werden. Über den
Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit den
(1) Die Bundesagentur für Arbeit hat folgende Aufga- Ländern ist das Bundesministerium für Arbeit und So-
ben: ziales zu unterrichten.
1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und (4) Die Bundesagentur für Arbeit richtet zur Durch-
Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen führung der ihr in diesem Teil und der ihr im Dritten
einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter
für behinderte Menschen Beschäftigten auf den all- Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in
gemeinen Arbeitsmarkt, allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein; bei der
2. die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von personellen Ausstattung dieser Stellen trägt sie dem
Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehin- besonderen Aufwand bei der Beratung und Vermittlung
derten Menschen, des zu betreuenden Personenkreises sowie bei der
Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1
3. die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Men-
Rechnung.
schen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt, insbesondere von schwerbehinderten (5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach
Menschen, Absatz 1 Nummer 2 hat die Bundesagentur für Arbeit
a) die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung 1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen
oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben beson- geeignete arbeitslose oder arbeitssuchende schwer-
ders betroffen sind (§ 155 Absatz 1), behinderte Menschen unter Darlegung der Leis-
tungsfähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen
b) die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Drit-
Behinderung auf die angebotene Stelle vorzuschla-
ten Buches sind,
gen,
c) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer 2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, soweit mög-
anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, lich und erforderlich, auch die entsprechenden Hilfen
bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) oder der Rehabilitationsträger und der begleitenden Hilfe
einem Inklusionsbetrieb eingestellt werden, im Arbeitsleben durch die Integrationsämter.
d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder
e) die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt wer- § 188
den, Beratender Ausschuss für behinderte
4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit
die besondere Förderung schwerbehinderter Men- (1) Bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
schen, wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Men-
5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme, schen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Men-
schen am Arbeitsleben durch Vorschläge fördert und
6. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 163 Ab- die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der
satz 2 und 4), in diesem Teil und im Dritten Buch zur Teilhabe behin-
7. die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungs- derter und schwerbehinderter Menschen am Arbeits-
pflicht, leben übertragenen Aufgaben unterstützt.
8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachan- (2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und
rechnung (§ 158 Absatz 2, § 159 Absatz 1 und 2), zwar aus
9. die Erfassung der Werkstätten für behinderte Men- 1. zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Ar-
schen, ihre Anerkennung und die Aufhebung der beitnehmer vertreten,
Anerkennung. 2. zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen
(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Arbeitgeber vertreten,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich die 3. fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter
Ergebnisse ihrer Förderung der Teilhabe schwerbehin- Menschen vertreten,
derter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen
4. einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt,
Arbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmung und
fachlicher Weisung. Zu den Ergebnissen gehören Anga- 5. einem Mitglied, das das Bundesministerium für Ar-
ben über die Zahl der geförderten Arbeitgeber und beit und Soziales vertritt.
schwerbehinderten Menschen, die insgesamt aufge- (3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein
wandten Mittel und die durchschnittlichen Förderungs- Stellvertreter zu berufen.
beträge. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht (4) Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beruft
diese Ergebnisse. die Mitglieder, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertre-
(3) Die Bundesagentur für Arbeit führt befristete ten, auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwal-
überregionale und regionale Arbeitsmarktprogramme tungsrat der Bundesagentur für Arbeit. Er beruft auf
zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen,
Menschen, besonderer Gruppen schwerbehinderter die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu
Menschen, insbesondere schwerbehinderter Frauen, berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Ge-
sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots samtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Mitglieder,
für schwerbehinderte Menschen durch, die ihr durch die Organisationen der behinderten Menschen vertre-
Verwaltungsvereinbarung gemäß § 368 Absatz 3 Satz 2 ten. Auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der
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Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beruft er schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt
das Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, und werden.
auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und (2) Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Ab-
Soziales das Mitglied, das dieses vertritt. satzes 1 sind insbesondere
§ 189 1. schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen
Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung,
Gemeinsame Vorschriften
2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichte-
(1) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Men-
ter Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte
schen (§§ 186, 188) wählen aus den ihnen angehören-
Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen
den Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitge-
Arbeitsmarkt teilhaben sollen und dabei auf aufwen-
ber oder Organisationen behinderter Menschen jeweils
dige, personalintensive, individuelle arbeitsbeglei-
für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen
tende Hilfen angewiesen sind sowie
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stell-
vertreter. Die Gewählten dürfen nicht derselben Gruppe 3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Auf-
angehören. Die Gruppen stellen in regelmäßig jährlich nahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen
wechselnder Reihenfolge die Vorsitzende oder den Vor- Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integra-
sitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertre- tionsfachdienstes angewiesen sind.
ter. Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der (3) Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbe-
Amtszeit der Mitglieder nicht unterbrochen. Scheidet gleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei
die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Stellver- schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seeli-
treterin oder der Stellvertreter aus, wird sie oder er neu scher Behinderung oder mit einer schweren Körper-,
gewählt. Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Ar-
(2) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Men- beitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein
schen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden
der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Ent- Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzurei-
scheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit chende Qualifikation, Leistungsminderung) die Teilhabe
getroffen. am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt er-
(3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse für schwert.
behinderte Menschen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich (4) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der
aus. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen
Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht
§ 190 schwerbehindert sind, tätig werden. Hierbei wird den
Übertragung von Aufgaben besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder
von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Rechnung getragen.
Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der
Ausweise nach § 152 Absatz 5, für die eine Feststellung
§ 193
nach § 152 Absatz 1 nicht zu treffen ist, auf andere
Behörden übertragen. Im Übrigen kann sie andere Be- Aufgaben
hörden zur Aushändigung der Ausweise heranziehen. (1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Auf-
Stelle kann Aufgaben und Befugnisse des Integrations- nahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dau-
amtes nach diesem Teil auf örtliche Fürsorgestellen erhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie
übertragen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorge- 1. die schwerbehinderten Menschen beraten, unter-
stellen zur Durchführung der den Integrationsämtern stützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,
obliegenden Aufgaben bestimmen.
2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe
§ 191 leisten.
Verordnungsermächtigung (2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes
gehört es,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das 1. die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinder-
Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach ten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und
§ 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und
über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemei-
zu regeln. nen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den
schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber
Kapitel 7 und der abgebenden Einrichtung der schulischen
oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation zu er-
Integrationsfachdienste arbeiten,
§ 192 2. die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung
bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in
Begriff und Personenkreis den Schulen einschließlich der auf jeden einzelnen
(1) Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Er-
bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe gebnisse zu unterstützen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3295
3. die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, ins- (4) Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit,
besondere seelisch und lernbehinderter, Jugend- fachlichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitätssiche-
licher zu begleiten, rung und Ergebnisbeobachtung wird zwischen dem Auf-
4. geeignete Arbeitsplätze (§ 156) auf dem allgemei- traggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstes
nen Arbeitsmarkt zu erschließen, vertraglich geregelt. Die Vereinbarungen sollen im Inte-
resse finanzieller Planungssicherheit auf eine Dauer von
5. die schwerbehinderten Menschen auf die vorgese- mindestens drei Jahren abgeschlossen werden.
henen Arbeitsplätze vorzubereiten,
(5) Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die
6. die schwerbehinderten Menschen, solange erfor- berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste bei
derlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der be- den von ihnen beauftragten Integrationsfachdiensten
rufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeits- konzentriert werden.
platz zu begleiten,
7. mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen § 195
die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle Fachliche Anforderungen
über Art und Auswirkungen der Behinderung und
(1) Die Integrationsfachdienste müssen
über entsprechende Verhaltensregeln zu informie-
ren und zu beraten, 1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen
Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Auf-
8. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psy-
gaben wahrzunehmen,
chosoziale Betreuung durchzuführen sowie
2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Per-
9. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfü- sonenkreis (§ 192 Absatz 2) verfügen,
gung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeit-
geber zu informieren und für die Arbeitgeber diese 3. mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine ge-
Leistungen abzuklären, eignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder
arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausrei-
10. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern chende Berufserfahrung verfügen, sowie
und den Integrationsämtern die für den schwer-
behinderten Menschen benötigten Leistungen zu 4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich
klären und bei der Beantragung zu unterstützen. eigenständig sein.
(2) Der Personalbedarf eines Integrationsfachdiens-
§ 194 tes richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen unter
Berücksichtigung der Zahl der Betreuungs- und Bera-
Beauftragung und Verantwortlichkeit
tungsfälle, des durchschnittlichen Betreuungs- und Be-
(1) Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag ratungsaufwands, der Größe des regionalen Einzugs-
der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger bereichs und der Zahl der zu beratenden Arbeitgeber.
tätig. Diese bleiben für die Ausführung der Leistung ver- Den besonderen Bedürfnissen besonderer Gruppen
antwortlich. schwerbehinderter Menschen, insbesondere schwer-
(2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstimmung behinderter Frauen, und der Notwendigkeit einer psy-
mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer chosozialen Betreuung soll durch eine Differenzierung
des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integra- innerhalb des Integrationsfachdienstes Rechnung ge-
tionsfachdienstes sowie das Entgelt fest. tragen werden.
(3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere (3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfach-
mit dienstes werden schwerbehinderte Menschen bevor-
zugt berücksichtigt. Dabei wird ein angemessener An-
1. den zuständigen Stellen der Bundesagentur für Ar- teil der Stellen mit schwerbehinderten Frauen besetzt.
beit,
2. dem Integrationsamt, § 196
3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbeson- Finanzielle Leistungen
dere den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversi- (1) Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiens-
cherung, ten wird vom Auftraggeber vergütet. Die Vergütung für
4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten
und den anderen betrieblichen Interessenvertretun- kann bei Beauftragung durch das Integrationsamt aus
gen, Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden.
5. der abgebenden Einrichtung der schulischen oder (2) Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergü-
beruflichen Bildung oder Rehabilitation mit ihren be- tungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirch-
gleitenden Diensten und internen Integrationsfach- lichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei der Beauftra-
kräften oder -diensten zur Unterstützung von Teil- gung von Integrationsfachdiensten nicht als unwirt-
nehmenden an Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- schaftlich abgelehnt werden.
leben, (3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrations-
6. den Handwerks-, den Industrie- und Handelskam- ämter und Hauptfürsorgestellen vereinbart mit den Re-
mern sowie den berufsständigen Organisationen, habilitationsträgern nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter
7. wenn notwendig, auch mit anderen Stellen und Per- der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integra-
sonen, tionsfachdienste zusammengeschlossen haben, eine
eng zusammen. gemeinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme der In-
3296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
tegrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2; wenn
zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 ver-
die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung ringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalender-
der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen. monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Ver-
§ 26 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. ringerung feststellenden Bescheides.
§ 197 (2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte
behinderte Menschen werden nach dem Widerruf oder
Ergebnisbeobachtung
der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr ange-
(1) Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf wendet. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig,
und Ergebnis der jeweiligen Bemühungen um die För- wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 3 in Ver-
derung der Teilhabe am Arbeitsleben. Er erstellt jährlich bindung mit § 151 Absatz 2 weggefallen sind. Er wird
eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt
und legt diese den Auftraggebern nach deren näherer seiner Unanfechtbarkeit wirksam.
gemeinsamer Maßgabe vor. Diese Zusammenstellung
soll insbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben (3) Bis zur Beendigung der Anwendung der beson-
enthalten zu deren Regelungen für schwerbehinderte Menschen und
ihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden die
1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Ka-
behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf die Zahl
lenderjahr,
der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Men-
2. dem Bestand an Betreuungsfällen, schen angerechnet.
3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert
nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten § 200
oder unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäfti-
gung in einem Integrationsprojekt oder in einer Entziehung der besonderen
Werkstatt für behinderte Menschen. Hilfen für schwerbehinderte Menschen
(2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert auch die
Ergebnisse seiner Bemühungen zur Unterstützung der (1) Einem schwerbehinderten Menschen, der einen
Bundesagentur für Arbeit und die Begleitung der be- zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zu-
trieblichen Ausbildung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4 rückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten
und 5 unter Einbeziehung geschlechtsdifferenzierter Da- Grund weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am
ten und Besonderheiten sowie der Art der Behinderung. Arbeitsleben teilzunehmen, oder sonst durch sein Ver-
halten seine Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft verei-
telt, kann das Integrationsamt im Benehmen mit der
§ 198
Bundesagentur für Arbeit die besonderen Hilfen für
Verordnungsermächtigung schwerbehinderte Menschen zeitweilig entziehen. Dies
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen.
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere über den Begriff (2) Vor der Entscheidung über die Entziehung wird
und die Aufgaben des Integrationsfachdienstes, die der schwerbehinderte Mensch gehört. In der Entschei-
für sie geltenden fachlichen Anforderungen und die dung wird die Frist bestimmt, für die sie gilt. Die Frist
finanziellen Leistungen zu regeln. läuft vom Tag der Entscheidung an und beträgt nicht
mehr als sechs Monate. Die Entscheidung wird dem
(2) Vereinbaren die Bundesarbeitsgemeinschaft der schwerbehinderten Menschen bekannt gegeben.
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen und die
Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Mona-
ten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Kapitel 9
Soziales sie dazu aufgefordert hat, eine gemeinsame
Empfehlung nach § 196 Absatz 3 oder ändern sie die Widerspruchsverfahren
unzureichend gewordene Empfehlung nicht innerhalb
dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit § 201
und Soziales Regelungen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen. Widerspruch
Kapitel 8 (1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Ver-
waltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten
Beendigung der der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der
Anwendung der besonderen örtlichen Fürsorgestellen (§ 190 Absatz 2) der Wider-
Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter spruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202).
und gleichgestellter behinderter Menschen Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwal-
tungsakt ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer
§ 199 obersten Landesbehörde besteht.
Beendigung der (2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des So-
Anwendung der besonderen Regelungen zialgerichtsgesetzes erlässt bei Verwaltungsakten, wel-
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen che die Bundesagentur für Arbeit auf Grund dieses Teils
(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehin- erlässt, der Widerspruchsausschuss der Bundesagen-
derte Menschen werden nicht angewendet nach dem tur für Arbeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3297
§ 202 weit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen
wesentliche Bedeutung haben, sowie
Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
3. das Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit ver-
(1) Bei jedem Integrationsamt besteht ein Wider-
tritt, und
spruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar
aus zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitneh- 4. die Vertrauensperson.
mer oder Arbeitnehmerinnen sind, zwei Mitgliedern, die Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
Arbeitgeber sind, einem Mitglied, das das Integrations- bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Inte-
amt vertritt, einem Mitglied, das die Bundesagentur für grationsamt vertritt. Entsprechendes gilt für die Beru-
Arbeit vertritt, einer Vertrauensperson schwerbehinder- fung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des
ter Menschen. jeweiligen Mitglieds.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine (4) § 202 Absatz 5 gilt entsprechend.
Stellvertreterin berufen.
(3) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag der Or- § 204
ganisationen behinderter Menschen des jeweiligen
Verfahrensvorschriften
Landes die Mitglieder, die Arbeitnehmer sind, auf Vor-
schlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeit- (1) Für den Widerspruchsausschuss bei dem Inte-
geberverbände die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, so- grationsamt (§ 202) und die Widerspruchsausschüsse
wie die Vertrauensperson. Die zuständige oberste Lan- bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 203) gilt § 189
desbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft Absatz 1 und 2 entsprechend.
das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. Die Bun- (2) Im Widerspruchsverfahren nach Kapitel 4 werden
desagentur für Arbeit beruft das Mitglied, das sie ver- der Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch vor
tritt. Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellver- der Entscheidung gehört; in den übrigen Fällen ver-
treters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds. bleibt es bei der Anhörung des Widerspruchsführers.
(4) In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinder- (3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen
ter Menschen, die bei einer Dienststelle oder in einem Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über
Betrieb beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des die Ablehnung entscheidet der Ausschuss, dem das
Bundesministeriums der Verteidigung gehört, treten an Mitglied angehört.
die Stelle der Mitglieder, die Arbeitgeber sind, Angehö-
rige des öffentlichen Dienstes. Dem Integrationsamt Kapitel 10
werden ein Mitglied und sein Stellvertreter oder seine
Stellvertreterin von den von der Bundesregierung be- Sonstige Vorschriften
stimmten Bundesbehörden benannt. Eines der Mitglie-
der, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeit- § 205
nehmerinnen sind, muss dem öffentlichen Dienst ange-
Vorrang der schwerbehinderten Menschen
hören.
Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Be-
(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchs-
schäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen
ausschüsse beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Aus-
Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Ver-
schüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
pflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Men-
schen nach den besonderen Regelungen für schwer-
§ 203 behinderte Menschen.
Widerspruchsausschüsse
der Bundesagentur für Arbeit § 206
(1) Die Bundesagentur für Arbeit richtet Wider- Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
spruchsausschüsse ein, die aus sieben Mitgliedern (1) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der
bestehen, und zwar aus zwei Mitgliedern, die schwer- Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungs-
behinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, verhältnis werden Renten und vergleichbare Leistun-
zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind, einem Mitglied, gen, die wegen der Behinderung bezogen werden,
das das Integrationsamt vertritt, einem Mitglied, das die nicht berücksichtigt. Die völlige oder teilweise Anrech-
Bundesagentur für Arbeit vertritt, einer Vertrauensper- nung dieser Leistungen auf das Arbeitsentgelt oder die
son schwerbehinderter Menschen. Dienstbezüge ist unzulässig.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine (2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die
Stellvertreterin berufen. Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die
(3) Die Bundesagentur für Arbeit beruft Vorschriften über die Zahlung der Rente oder der ver-
gleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein Ruhen
1. die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehme-
vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge ge-
rinnen sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen
zahlt werden.
Organisationen behinderter Menschen, der im Be-
nehmen mit den jeweils zuständigen Gewerkschaf-
ten, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteres- § 207
sen wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird, Mehrarbeit
2. die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlan-
der jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände, so- gen von Mehrarbeit freigestellt.
3298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
§ 208 Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berech-
Zusatzurlaub nungsgrundsätzen. Sofern eine besondere Regelung
nicht besteht, erhalten die schwerbehinderten Men-
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch schen als zusätzliches Urlaubsgeld 2 Prozent des in
auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Ar- der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April
beitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgelts aus-
Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr schließlich der Unkostenzuschläge.
oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwo-
che, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub ent- (4) Schwerbehinderte Menschen, die als fremde
sprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines
Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen Gleichgestellten beschäftigt werden (§ 2 Absatz 6 des
einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie un- Heimarbeitsgesetzes) können auf Antrag eines Auftrag-
berührt. gebers auch auf dessen Pflichtarbeitsplätze für schwer-
behinderte Menschen angerechnet werden, wenn der
(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht
Arbeitgeber in der Hauptsache für diesen Auftraggeber
während des gesamten Kalenderjahres, so hat der
arbeitet. Wird einem schwerbehinderten Menschen im
schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der
Sinne des Satzes 1, dessen Anrechnung die Bundes-
im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbe-
agentur für Arbeit zugelassen hat, durch seinen Arbeit-
hinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel
geber gekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung
des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile
von Arbeit eingestellt oder die regelmäßige Arbeits-
von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag er-
menge erheblich herabgesetzt hat, erstattet der Auf-
geben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so
traggeber dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die
ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzu-
Zahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes an den
zurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalen-
schwerbehinderten Menschen bis zur rechtmäßigen
derjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht er-
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.
neut gemindert werden.
(5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbe-
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter
treibenden oder eines Gleichgestellten (§ 2 Absatz 6
Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend fest-
des Heimarbeitsgesetzes) einem Auftraggeber gemäß
gestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des
Absatz 4 auf seine Arbeitsplätze für schwerbehinderte
Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem
Menschen angerechnet, erstattet der Auftraggeber die
Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubs-
dem Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden Aufwen-
rechtlichen Regelungen Anwendung.
dungen.
§ 209 (6) Die den Arbeitgeber nach § 163 Absatz 1 und 5
treffenden Verpflichtungen gelten auch für Personen,
Nachteilsausgleich
die Heimarbeit ausgeben.
(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Men-
schen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile § 211
oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden
so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache Schwerbehinderte
der Behinderung der Art oder Schwere der Behinde- Beamtinnen und Beamte, Richterinnen
rung Rechnung tragen. und Richter, Soldatinnen und Soldaten
(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher gelten- (1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für
der Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt. die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet
der Geltung dieses Teils auch für schwerbehinderte
§ 210 Beamtinnen und Beamte so zu gestalten, dass die
Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter
Beschäftigung Menschen gefördert und ein angemessener Anteil
schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit
schwerbehinderter Menschen unter den Beamten und
(1) Schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit Beamtinnen erreicht wird.
beschäftigt oder diesen gleichgestellt sind (§ 1 Absatz 1
(2) Absatz 1 gilt für Richterinnen und Richter ent-
und 2 des Heimarbeitsgesetzes) und in der Hauptsache
sprechend.
für den gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die
Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen dieses (3) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehin-
Auftraggebers angerechnet. derter Soldatinnen und Soldaten gelten die §§ 2, 152,
176 bis 182, 199 Absatz 1 sowie die §§ 206, 208, 209
(2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleich-
und 228 bis 230. Im Übrigen gelten für Soldatinnen und
gestellte schwerbehinderte Menschen wird die in § 29
Soldaten die Vorschriften über die persönliche Rechts-
Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kündi-
stellung der schwerbehinderten Menschen, soweit sie
gungsfrist von zwei Wochen auf vier Wochen erhöht;
mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses ver-
die Vorschrift des § 29 Absatz 7 des Heimarbeitsgeset-
einbar sind.
zes ist sinngemäß anzuwenden. Der besondere Kündi-
gungsschutz schwerbehinderter Menschen im Sinne
des Kapitels 4 gilt auch für die in Satz 1 genannten § 212
Personen. Unabhängige Tätigkeit
(3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit
Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten eine Zulassung erforderlich ist, soll schwerbehinderten
schwerbehinderten Menschen erfolgt nach den für die Menschen, die eine Zulassung beantragen, bei fachli-
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cher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Kapitel 11
Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt wer-
Inklusionsbetriebe
den.
§ 215
§ 213
Begriff und Personenkreis
Geheimhaltungspflicht
(1) Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaft-
(1) Die Beschäftigten der Integrationsämter, der lich selbständige Unternehmen oder unternehmens-
Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitationsträger so- interne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne
wie der von diesen Stellen beauftragten Integrations- des § 154 Absatz 2 geführte Betriebe oder Abteilungen
fachdienste und die Mitglieder der Ausschüsse und zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf
des Beirates für die Teilhabe von Menschen mit Behin- dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer
derungen (§ 86) und ihre Stellvertreterinnen oder Stell- sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeits-
vertreter sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzu- markt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung
gezogene Sachverständige sind verpflichtet, oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz
1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages be- Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Ein-
kannt gewordene persönliche Verhältnisse und An- satzes von Integrationsfachdiensten auf besondere
gelegenheiten von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen Schwierigkeiten stößt.
für schwerbehinderte Menschen, die ihrer Bedeu- (2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind
tung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Be- insbesondere
handlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und 1. schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder
2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt seelischer Behinderung oder mit einer schweren
gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die
geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt
oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und allein oder zusammen mit weiteren vermitt-
und nicht zu verwerten. lungshemmenden Umständen die Teilhabe am allge-
meinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusions-
(2) Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausschei-
betriebes erschwert oder verhindert,
den aus dem Amt oder nach Beendigung des Auftra-
ges. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagentur für 2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichte-
Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitations- ter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte
trägern, soweit deren Aufgaben gegenüber schwerbe- Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung
hinderten Menschen es erfordern, gegenüber der für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienst-
Schwerbehindertenvertretung sowie gegenüber den in stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht
§ 79 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und kommen und auf diesen Übergang vorbereitet wer-
den in den entsprechenden Vorschriften des Personal- den sollen,
vertretungsrechts genannten Vertretungen, Personen 3. schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer
und Stellen. schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
§ 214 haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb
an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teil-
Statistik
nehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert
(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei werden, sowie
Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst 4. schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos
die folgenden Erhebungsmerkmale: im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind.
1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gülti- (3) Inklusionsbetriebe beschäftigen mindestens
gem Ausweis, 30 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von
2. die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Absatz 1. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen
Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort, soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.
3. Art, Ursache und Grad der Behinderung. (4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch die An-
zahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen
(2) Hilfsmerkmale sind: angerechnet, die behindert oder von Behinderung
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen
elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 aus- Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf
kunftspflichtigen Behörden, Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder
wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierig-
2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Ver- keiten stößt.
fügung stehenden Personen,
3. die Signiernummern für das Versorgungsamt und für § 216
das Berichtsland. Aufgaben
(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus- Die Inklusionsbetriebe bieten den schwerbehinder-
kunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5 ten Menschen Beschäftigung, Maßnahmen der betrieb-
zuständigen Behörden. Die Angaben zu Absatz 2 Num- lichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende
mer 2 sind freiwillig. Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen
3300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur (2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen
Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maß- im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder
nahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet wer-
sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer den kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maß-
Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie nahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Min-
geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Be- destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung er-
schäftigung in einem Inklusionsbetrieb. Satz 1 gilt ent- bringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten
sprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung an-
des § 215 Absatz 4. gemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder
Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß
§ 217 der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme
Finanzielle Leistungen an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sons-
tige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwert-
(1) Inklusionsbetriebe können aus Mitteln der Aus- barer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht
gleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, zulassen.
Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer
(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen
betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen
für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen,
Aufwand erhalten.
sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und
(2) Die Finanzierung von Leistungen nach § 216 gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind.
Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Rehabilitations- Die Betreuung und Förderung kann auch gemeinsam
träger. mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfol-
gen. Die Betreuung und Förderung soll auch Angebote
§ 218 zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten.
Verordnungsermächtigung
§ 220
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Aufnahme in die
des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Werkstätten für behinderte Menschen
Aufgaben der Inklusionsbetriebe, die für sie geltenden (1) Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen be-
fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzun- hinderten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die
gen und die finanziellen Leistungen zu regeln. die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 219 Absatz 2
erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträ-
Kapitel 12 ger gewährleistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahme in
eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des
Werkstätten für behinderte Menschen
§ 9 des Zwölften Buches oder entsprechender Rege-
lungen bleibt unberührt. Die Aufnahme erfolgt unab-
§ 219
hängig von
Begriff und Aufgaben 1. der Ursache der Behinderung,
der Werkstatt für behinderte Menschen
2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet
(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine keine besondere Werkstatt für behinderte Menschen
Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Ar- für diese Behinderungsart vorhanden ist, und
beitsleben im Sinne des Kapitels 10 des Teils 1 und zur
Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen 3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der
behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf
der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wie- an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege.
der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt wer- (2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt
den können, beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen
1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Be- nach Absatz 1 vorliegen.
schäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen (3) Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderun-
Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten gen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen
und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind
2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähig- oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit
keit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wie- Hilfe des Budgets für Arbeit am Arbeitsleben teilneh-
derzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiter- men, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine
zuentwickeln. Werkstatt für behinderte Menschen.
Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den § 221
allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnah-
men. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot Rechtsstellung und
an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über Arbeitsentgelt behinderter Menschen
qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. (1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich aner-
Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen kannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeit-
gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Ar- nehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitneh-
beitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden merähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem
zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausge- zugrunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts
lagerte Plätze angeboten. anderes ergibt.
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(2) Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergeb- heiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung er-
nis an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten streckt, und hören sie dazu an. In den Werkstätten kann
Menschen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem im Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt ein
Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die
Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden Werkstatt und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät
Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungs- und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.
bereich zuletzt leistet, und einem leistungsangemesse- (5) Behinderte Frauen im Sinne des § 221 Absatz 1
nen Steigerungsbetrag zusammensetzt. Der Steige- wählen in jeder Werkstatt eine Frauenbeauftragte und
rungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Ar- eine Stellvertreterin. In Werkstätten mit mehr als 700
beitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere wahlberechtigten Frauen wird eine zweite Stellvertrete-
unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeits- rin gewählt, in Werkstätten mit mehr als 1 000 wahlbe-
güte. rechtigten Frauen werden bis zu drei Stellvertreterinnen
(3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsver- gewählt.
hältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen
den behinderten Menschen und dem Rehabilitations- § 223
träger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Anrechnung von
Werkstattverträge zwischen den behinderten Menschen Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
und dem Träger der Werkstatt näher geregelt.
(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte
(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Teilnehmer an
Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäfti-
Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbil-
gung behinderter Menschen beitragen, können 50 Pro-
dungsbereich gilt § 52 entsprechend.
zent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallen-
(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß den Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamt-
Absatz 1 in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werk- rechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die
statt für behinderte Menschen im Sinne des § 219 Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeits-
aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt leistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsför-
geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene derung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleis-
Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten tung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen
Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in ei- und Arbeitnehmer. Bei Weiterveräußerung von Erzeug-
nem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als nissen anderer anerkannter Werkstätten für behinderte
wirksam. Menschen wird die von diesen erbrachte Arbeitsleis-
(6) War der volljährige behinderte Mensch bei Ab- tung berücksichtigt. Die Werkstätten bestätigen das
schluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der
kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis Rechnung.
nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, (2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass
unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers
1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Ver-
einer Werkstatt gekündigt werden kann.
pflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe ent-
(7) Die Lösungserklärung durch den Träger einer steht, von der Werkstatt für behinderte Menschen
Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu be- ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens
gründen. 31. März des Folgejahres vergütet werden und
2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer
§ 222
Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte
Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte Menschen vergeben, die rechtlich unselbständige
(1) Die in § 221 Absatz 1 genannten behinderten Teile dieser Einrichtung sind.
Menschen bestimmen und wirken unabhängig von ihrer (3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammen-
Geschäftsfähigkeit durch Werkstatträte in den ihre Inte- schlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Men-
ressen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit. schen gilt Absatz 2 entsprechend.
Die Werkstatträte berücksichtigen die Interessen der im
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der § 224
Werkstätten tätigen behinderten Menschen in ange-
Vergabe von
messener und geeigneter Weise, solange für diese eine
Aufträgen durch die öffentliche Hand
Vertretung nach § 52 nicht besteht.
(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von aner-
(2) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt; er
kannten Werkstätten für behinderte Menschen aus-
setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.
geführt werden können, werden bevorzugt diesen
(3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in Werkstätten angeboten. Die Bundesregierung erlässt
§ 221 Absatz 1 genannten behinderten Menschen; mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine
von ihnen sind die behinderten Menschen wählbar, die Verwaltungsvorschriften.
am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der
Werkstatt beschäftigt sind. (2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.
(4) Die Werkstätten für behinderte Menschen unter- § 225
richten die Personen, die behinderte Menschen gesetz-
lich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind, Anerkennungsverfahren
einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerver- Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Ver-
sammlung in angemessener Weise über die Angelegen- günstigung im Sinne dieses Kapitels in Anspruch neh-
3302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
men wollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entschei- Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines ent-
dung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bun- sprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152
desagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem über- Absatz 5 im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1
örtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Bundesagentur für unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung
Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstät- verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages
ten für behinderte Menschen. In dieses Verzeichnis bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nah-
werden auch Zusammenschlüsse anerkannter Werk- verkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer
stätten für behinderte Menschen aufgenommen. gültigen Wertmarke versehen ist.
(2) Die Wertmarke wird gegen Entrichtung eines
§ 226
Betrages von 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein
Blindenwerkstätten halbes Jahr ausgegeben. Der Betrag erhöht sich in ent-
Die §§ 223 und 224 sind auch zugunsten von auf sprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 jeweils zu
Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung
Blindenwerkstätten anzuwenden. der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Liegt dieser
Zeitpunkt innerhalb der Gültigkeitsdauer einer bereits
§ 227 ausgegebenen Wertmarke, ist der höhere Betrag erst
im Zusammenhang mit der Ausgabe der darauffolgen-
Verordnungsermächtigungen
den Wertmarke zu entrichten. Abweichend von § 160
(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver- Absatz 3 Satz 4 sind die sich ergebenden Beträge auf
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden. Das
über den Begriff und die Aufgaben der Werkstatt für Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den
behinderte Menschen, die Aufnahmevoraussetzungen, Erhöhungsbetrag und die sich nach entsprechender
die fachlichen Anforderungen, insbesondere hinsicht- Anwendung des § 160 Absatz 3 Satz 3 ergebenden
lich der Wirtschaftsführung, sowie des Begriffs und Beträge im Bundesanzeiger bekannt.
der Verwendung des Arbeitsergebnisses sowie das Ver-
fahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte (3) Wird die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor
Menschen. Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zu-
rückgegeben, wird auf Antrag die Hälfte der Gebühr
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstattet. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jah-
des Bundesrates im Einzelnen die Errichtung, Zusam- res der Gültigkeitsdauer der für ein Jahr ausgegebenen
mensetzung und Aufgaben des Werkstattrats, die Wertmarke verstirbt.
Fragen, auf die sich Mitbestimmung und Mitwirkung
erstrecken, einschließlich Art und Umfang der Mitbe- (4) Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmar-
stimmung und Mitwirkung, die Vorbereitung und Durch- ke, ohne dass der Betrag nach Absatz 2 in seiner je-
führung der Wahl, einschließlich der Wahlberechtigung weiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte
und der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Geschäfts- Menschen ausgegeben,
führung des Werkstattrats einschließlich des Erlasses
1. die blind im Sinne des § 72 Absatz 5 des Zwölften
einer Geschäftsordnung und der persönlichen Rechte
Buches oder entsprechender Vorschriften oder hilf-
und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats und der
los im Sinne des § 33b des Einkommensteuergeset-
Kostentragung. In der Rechtsverordnung werden auch
zes oder entsprechender Vorschriften sind oder
Art und Umfang der Beteiligung von Frauenbeauftrag-
ten, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ein- 2. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
schließlich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunter-
die Amtszeit, die persönlichen Rechte und die Pflichten halt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vier-
der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen ten Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten Buch
sowie die Kostentragung geregelt. Die Rechtsver- oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungs-
ordnung kann darüber hinaus bestimmen, dass die in gesetzes erhalten oder
ihr getroffenen Regelungen keine Anwendung auf
3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach
Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen fin-
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des
den, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen
Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von
getroffen haben.
Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von
anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August
Kapitel 13 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41
Unentgeltliche des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
Beförderung schwerbehinderter 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist,
Menschen im öffentlichen Personenverkehr erfüllten, solange ein Grad der Schädigungsfolgen
von mindestens 70 festgestellt ist oder von mindes-
§ 228 tens 50 festgestellt ist und sie infolge der Schädi-
gung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt
Unentgeltliche Beförderung, für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraus-
Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle setzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht
(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren ge-
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßen- wöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in
verkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehör- Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
los sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen hatten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3303
(5) Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange (3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhn-
eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach § 3a Absatz 2 licher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheb-
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch genom- lichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung,
men wird. Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf die einem Grad der Behinderung von mindestens 80
Antrag durch die nach § 152 Absatz 5 zuständigen entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilha-
Behörden. Die Landesregierung oder die von ihr be- bebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwer-
stimmte Stelle kann die Aufgaben nach den Absätzen 2 behinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beein-
bis 4 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertra- trächtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit
gen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Aus- großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges
gabe der Wertmarke gilt § 51 Absatz 1 Nummer 7 des bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwer-
Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. behinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchti-
gung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft
(6) Absatz 1 gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne
auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer
des § 230, ohne dass die Voraussetzung des Absat-
Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls an-
zes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung
gewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen
1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Men- (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuro-
schen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechti- muskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des
gung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewie- kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die
sen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als
Menschen eingetragen ist, und außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn
2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahr- nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswir-
stuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrs- kung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombina-
mittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfs- tion auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass
mittel und eines Führhundes; das Gleiche gilt für sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich
einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch kommt.
mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur
Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist. § 230
(7) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach Nah- und Fernverkehr
den Absätzen 1 bis 6 entstehenden Fahrgeldausfälle (1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der
werden nach Maßgabe der §§ 231 bis 233 erstattet. öffentliche Personenverkehr mit
Die Erstattungen sind aus dem Anwendungsbereich 1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Perso-
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen nenbeförderungsgesetzes,
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und 2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42
Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf Lini-
Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. en, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine
L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen. Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt, es sei
denn, dass bei den Verkehrsformen nach § 43 des
Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungs-
§ 229
behörde auf die Einhaltung der Vorschriften über die
Persönliche Voraussetzungen Beförderungsentgelte gemäß § 45 Absatz 3 des Per-
(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sonenbeförderungsgesetzes ganz oder teilweise
erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschrän- verzichtet hat,
kung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden 3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,
oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Ori- 4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und
entierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierig- auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein
keiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere von mehreren Unternehmern gebildetes, mit den un-
Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, ter Nummer 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln
die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen
Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der oder verbundenen Beförderungsentgelten einbezo-
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei gen sind,
schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Be-
hinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis 5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in
mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die
und eingetragenem Merkzeichen „G“ geführt werden, Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen
dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 (Züge des Nahverkehrs),
beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungs- 6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im
vermerk eingetragen ist. Sinne von § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 des Allge-
(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwer- meinen Eisenbahngesetzes in der 2. Wagenklasse
behinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförde-
von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinde- rungen eine Strecke von 50 Kilometern nicht über-
rung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Fest- schreitet,
stellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte 7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetz-
Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr verkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen
für sich oder für andere darstellt. im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Aus-
3304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
gangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches 2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statisti-
liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwi- schen Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nach-
schen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittel- gewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land
bar aneinander grenzen zu müssen, durch einen abzüglich der Zahl der Kinder, die das sechste Le-
stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten bensjahr noch nicht vollendet haben, und der Zahlen
Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden nach Nummer 1.
sind. Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:
(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der nach Nummer 1 errechnete Zahl
öffentliche Personenverkehr mit nach Nummer 2 errechnete Zahl x 100.
1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42a Satz 1 Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende
des Personenbeförderungsgesetzes, Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hun-
dertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
2. Eisenbahnen, ausgenommen der Sonderzugverkehr,
(5) Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung
3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, nach, dass das Verhältnis zwischen den nach diesem
sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den
dieses Buches angelaufen werden, soweit der Ver- sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten
kehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist. Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird
neben dem sich aus der Berechnung nach Absatz 4
(3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenver-
ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachge-
kehr betreiben, weisen im öffentlichen Personenverkehr
wiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet. Die
nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 im Fahrplan be-
Länder können durch Rechtsverordnung bestimmen,
sonders darauf hin, inwieweit eine Pflicht zur unentgelt-
dass die Verkehrszählung durch Dritte auf Kosten des
lichen Beförderung nach § 228 Absatz 1 nicht besteht.
Unternehmens zu erfolgen hat.
§ 231 (6) Absatz 5 gilt nicht in Fällen des § 233 Absatz 2.
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr § 232
(1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
einem Prozentsatz der von den Unternehmern oder den (1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach
Nahverkehrsorganisationen im Sinne des § 233 Ab- einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachge-
satz 2 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahver- wiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.
kehr erstattet.
(2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundes-
(2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf. Sie um- mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
fassen auch Erträge aus der Beförderung von Handge- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
päck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen tur für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. Bei der
Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungs- Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für
entgelten. das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes
(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern vorliegenden Zahlen auszugehen:
gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit ein- 1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
heitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Aus-
die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammenge- weise nach § 228 Absatz 1, auf denen die Berechti-
fasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach gung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen
einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, ist, abzüglich 25 Prozent,
so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Ab- 2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statisti-
satzes 2. schen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiese-
(4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für nen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich
jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die
bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt ge- das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
macht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.
folgenden Zahlen auszugehen: Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:
1. der Zahl der in dem Land in dem betreffenden nach Nummer 1 errechnete Zahl
Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken und der nach Nummer 2 errechnete Zahl x 100.
Hälfte der in dem Land am Jahresende in Umlauf § 231 Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend.
befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 228
Absatz 1 von schwerbehinderten Menschen, die das § 233
sechste Lebensjahr vollendet haben und bei denen
die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson Erstattungsverfahren
im Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer (1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Un-
Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr und Wert- ternehmers erstattet. Bei einem von mehreren Unter-
marken für ein Jahr, die vor Ablauf eines halben Jah- nehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz
res ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden, mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsent-
werden zur Hälfte gezählt, gelten können die Anträge auch von einer Gemein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3305
schaftseinrichtung dieser Unternehmer für ihre Mitglie- (8) Für das Erstattungsverfahren gelten das Verwal-
der gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von drei tungsverfahrensgesetz und die entsprechenden Ge-
Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen, setze der Länder. Bei Streitigkeiten über die Erstattun-
und zwar für den Nahverkehr nach § 234 Satz 1 Num- gen und die Vorauszahlungen ist der Verwaltungs-
mer 1 und für den Fernverkehr an das Bundesverwal- rechtsweg gegeben.
tungsamt, für den übrigen Nahverkehr bei den in Ab-
satz 4 bestimmten Behörden. § 234
(2) Haben sich in einem Bundesland mehrere Aufga- Kostentragung
benträger des öffentlichen Personennahverkehrs auf Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgelt-
lokaler oder regionaler Ebene zu Verkehrsverbünden liche Beförderung
zusammengeschlossen und erhalten die im Zuständig-
1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich über-
keitsbereich dieser Aufgabenträger öffentlichen Perso-
wiegend in der Hand des Bundes oder eines mehr-
nennahverkehr betreibenden Verkehrsunternehmen für
heitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befin-
ihre Leistungen ein mit diesen Aufgabenträgern verein-
den (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsbe-
bartes Entgelt (Bruttoprinzip), können anstelle der an-
rechtigte Unternehmer sind sowie
trags- und erstattungsberechtigten Verkehrsunterneh-
men auch die Nahverkehrsorganisationen Antrag auf 2. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitge-
Erstattung der in ihrem jeweiligen Gebiet entstandenen führten Gegenstände im Sinne des § 228 Absatz 6.
Fahrgeldausfälle stellen, sofern die Verkehrsunterneh- Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgelt-
men hierzu ihr Einvernehmen erteilt haben. liche Beförderung im übrigen Nahverkehr.
(3) Die Unternehmer oder die Nahverkehrsorganisa-
tionen im Sinne des Absatzes 2 erhalten auf Antrag § 235
Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr in Höhe Einnahmen aus Wertmarken
von insgesamt 80 Prozent des zuletzt für ein Jahr fest- Von den durch die Ausgabe der Wertmarken erzielten
gesetzten Erstattungsbetrages. Die Vorauszahlungen jährlichen Einnahmen erhält der Bund einen Anteil von
werden je zur Hälfte am 15. Juli und am 15. November 27 Prozent. Dieser ist unter Berücksichtigung der in der
gezahlt. Der Antrag auf Vorauszahlungen gilt zugleich Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines Kalenderjahres
als Antrag im Sinne des Absatzes 1. Die Vorauszahlun- eingegangenen Einnahmen zum 15. Juli und unter Be-
gen sind zurückzuzahlen, wenn Unterlagen, die für die rücksichtigung der vom 1. Juli bis 31. Dezember eines
Berechnung der Erstattung erforderlich sind, nicht bis Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Ja-
zum 31. Dezember des dritten auf die Vorauszahlung nuar des darauffolgenden Kalenderjahres an den Bund
folgenden Kalenderjahres vorgelegt sind. In begründe- abzuführen.
ten Ausnahmefällen kann die Rückforderung der
Vorauszahlungen ausgesetzt werden.
§ 236
(4) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Erfassung der Ausweise
Stelle legt die Behörden fest, die über die Anträge auf
Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 152 Ab-
Erstattung und Vorauszahlung entscheiden und die auf
satz 5 zuständigen Behörden erfassen
den Bund und das Land entfallenden Beträge auszah-
len. § 11 Absatz 2 bis 4 des Personenbeförderungs- 1. die am Jahresende im Umlauf befindlichen gültigen
gesetzes gilt entsprechend. Ausweise, getrennt nach Art und besonderen Eintra-
gungen,
(5) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet
mehrerer Länder, entscheiden die nach Landesrecht 2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, un-
zuständigen Landesbehörden dieser Länder darüber, terteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer und die
welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den daraus erzielten Einnahmen
Bereich ihres Landes entfällt. als Grundlage für die nach § 231 Absatz 4 Satz 2 Num-
mer 1 und § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zu ermit-
(6) Die Unternehmen im Sinne des § 234 Satz 1
telnde Zahl der Ausweise und Wertmarken. Die zustän-
Nummer 1 legen ihren Anträgen an das Bundesverwal-
digen obersten Landesbehörden teilen dem Bundes-
tungsamt den Anteil der nachgewiesenen Fahrgeldein-
ministerium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der
nahmen im Nahverkehr zugrunde, der auf den Bereich
Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März
des jeweiligen Landes entfällt; für den Nahverkehr von
des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen
Eisenbahnen des Bundes im Sinne des § 230 Absatz 1
sind.
Satz 1 Nummer 5 bestimmt sich dieser Teil nach dem
Anteil der Zugkilometer, die von einer Eisenbahn des
§ 237
Bundes mit Zügen des Nahverkehrs im jeweiligen Land
erbracht werden. Verordnungsermächtigungen
(7) Hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 231 für (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der
den Nahverkehr nach § 234 Satz 1 Nummer 1 und ge- Rechtsverordnung auf Grund des § 153 Absatz 1 nä-
mäß § 232 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen here Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken,
nach Absatz 3 wird dieses Kapitel in bundeseigener ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerke über
Verwaltung ausgeführt. Die Verwaltungsaufgaben des ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen.
Bundes erledigt das Bundesverwaltungsamt nach fach- (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
lichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und das Bundesministerium für Verkehr und digitale
und Soziales in eigener Zuständigkeit. Infrastruktur werden ermächtigt, durch Rechtsverord-
3306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
nung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbah- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
nen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Sinne des § 230 Absatz 1 Nummer 5 und zu den (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
zuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs im Sinne Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
des § 228 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zählen. die Bundesagentur für Arbeit.
(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-
Kapitel 14
tungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) Die nach Absatz 4 Satz 1 zuständige Kasse trägt
§ 237a abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über
Strafvorschriften Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 179 Absatz 7 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder
§ 180 Absatz 7, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis § 239
verwertet. Stadtstaatenklausel
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
wird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für
§ 237b Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen
betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwerbe-
Strafvorschriften
hindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamt-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit schwerbehindertenvertretung wählen. Für die Wahl gilt
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 179 Absatz 7 § 177 Absatz 2, 3, 6 und 7 entsprechend.
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 180
(2) § 180 Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
Absatz 7, ein dort genanntes Geheimnis offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Ab- § 240
sicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen
Sonderregelung für
anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
den Bundesnachrichtendienst
bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
und den Militärischen Abschirmdienst
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(1) Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Ge-
setz mit folgenden Abweichungen:
§ 238
1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der
Bußgeldvorschriften Nummer 3 als einheitliche Dienststelle.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 2. Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflich-
fahrlässig ten zur Vorlage des nach § 163 Absatz 1 zu führen-
1. entgegen § 154 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung den Verzeichnisses, zur Anzeige nach § 163 Absatz 2
mit einer Rechtsverordnung nach § 162 Nummer 1, und zur Gewährung von Einblick nach § 163 Absatz 7
oder entgegen § 154 Absatz 1 Satz 3 einen schwer- nicht. Die Anzeigepflicht nach § 173 Absatz 4 gilt nur
behinderten Menschen nicht beschäftigt, für die Beendigung von Probearbeitsverhältnissen.
2. entgegen § 163 Absatz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht 3. Als Dienststelle im Sinne des Kapitels 5 gelten auch
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge- Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes,
schriebenen Weise führt oder nicht oder nicht recht- die nicht zu seiner Zentrale gehören. § 177 Absatz 1
zeitig vorlegt, Satz 4 und 5 sowie § 180 sind nicht anzuwenden. In
3. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 eine den Fällen des § 180 Absatz 6 ist die Schwerbehin-
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in dertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrich-
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig tendienstes zuständig. Im Falle des § 177 Absatz 6
erstattet, Satz 4 lädt der Leiter oder die Leiterin der Dienst-
stelle ein. Die Schwerbehindertenvertretung ist in
4. entgegen § 163 Absatz 5 eine Auskunft nicht, nicht den Fällen nicht zu beteiligen, in denen die Beteili-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, gung der Personalvertretung nach dem Bundesper-
5. entgegen § 163 Absatz 7 Einblick in den Betrieb sonalvertretungsgesetz ausgeschlossen ist. Der Lei-
oder die Dienststelle nicht oder nicht rechtzeitig gibt, ter oder die Leiterin des Bundesnachrichtendienstes
6. entgegen § 163 Absatz 8 eine dort bezeichnete Per- kann anordnen, dass die Schwerbehindertenvertre-
son nicht oder nicht rechtzeitig benennt, tung nicht zu beteiligen ist, Unterlagen nicht vorge-
legt oder Auskünfte nicht erteilt werden dürfen,
7. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 4 oder 9 eine dort wenn und soweit dies aus besonderen nachrichten-
bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht, dienstlichen Gründen geboten ist. Die Rechte und
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Pflichten der Schwerbehindertenvertretung ruhen,
unterrichtet oder wenn die Rechte und Pflichten der Personalvertre-
8. entgegen § 178 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz die tung ruhen. § 179 Absatz 7 Satz 3 ist nach Maßgabe
Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, der Sicherheitsbestimmungen des Bundesnachrich-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet tendienstes anzuwenden. § 182 Absatz 2 gilt nur für
oder nicht oder nicht rechtzeitig anhört. die in § 182 Absatz 1 genannten Personen und Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3307
tretungen der Zentrale des Bundesnachrichten- vicestellen gilt § 22 in der am 31. Dezember 2017 gel-
dienstes. tenden Fassung entsprechend.
4. Im Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
(§ 202) und in den Widerspruchsausschüssen bei Artikel 2
der Bundesagentur für Arbeit (§ 203) treten in Ange- Änderung des
legenheiten schwerbehinderter Menschen, die beim Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Bundesnachrichtendienst beschäftigt sind, an die
(Übergangsrecht zum Jahr 2017)
Stelle der Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitgeber sind (§ 202 Absatz 1 Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und § 203 Absatz 1), Angehörige des Bundesnach- und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
richtendienstes, an die Stelle der Schwerbehinder- setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das
tenvertretung die Schwerbehindertenvertretung der zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom
Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Sie wer- 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird
den dem Integrationsamt und der Bundesagentur wie folgt geändert:
für Arbeit vom Leiter oder von der Leiterin des 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Bundesnachrichtendienstes benannt. Die Mitglieder
a) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
der Ausschüsse müssen nach den dafür geltenden
Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Ver- „§ 83 Inklusionsvereinbarung“.
schlusssachen des in Betracht kommenden Ge- b) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:
heimhaltungsgrades zu erhalten.
„§ 139 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauen-
5. Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses beauftragte“.
Buches im Geschäftsbereich des Bundesnachrich-
tendienstes entstehen, entscheidet im ersten und c) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst:
letzten Rechtszug der oberste Gerichtshof des zu- „§ 158 Sonderregelungen für den Bundes-
ständigen Gerichtszweiges. nachrichtendienst und den Militäri-
schen Abschirmdienst“.
(2) Der Militärische Abschirmdienst mit seinem Ge-
schäftsbereich gilt als einheitliche Dienststelle. 1a. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „26“ durch die An-
§ 241 gabe „52“ und die Angabe „325“ durch die An-
Übergangsregelung gabe „351“ ersetzt.
(1) Abweichend von § 154 Absatz 1 beträgt die b) In Satz 3 wird die Angabe „325“ durch die An-
Pflichtquote für die in § 154 Absatz 2 Nummer 1 und 4 gabe „351“ ersetzt.
genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiter- 2. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
hin 6 Prozent, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf min-
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Grad der
destens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte
Behinderung“ die Wörter „zum Zeitpunkt der
Menschen beschäftigt hatten.
Antragstellung“ eingefügt.
(2) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen
einer Behinderung, eines Grades der Behinderung und „Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein
das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gel- Grad der Behinderung oder gesundheitliche
ten als Feststellungen nach diesem Buch. Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt
vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes
(3) Die nach § 56 Absatz 2 des Schwerbehinderten- Interesse glaubhaft gemacht wird.“
gesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis
zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften 2a. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nach § 224 weiter anzuwenden. „(2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
(4) Auf Erstattungen nach Kapitel 13 dieses Teils ist ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 231 für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze
Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt gelten- aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der
den Fassung anzuwenden. Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der
Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Ver-
(5) Soweit noch keine Verordnung nach § 153 Ab- gabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach
satz 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Ab- Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis ein-
satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf zutragen sind.“
Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsge-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 3. § 82 wird wie folgt geändert:
(6) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne a) In Satz 1 werden nach dem Wort „frühzeitig“
des § 166 in der bis zum 1. Januar 2018 geltenden die Wörter „nach einer erfolglosen Prüfung zur
Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort. internen Besetzung des Arbeitsplatzes“ einge-
fügt.
(7) Die nach § 22 in der am 31. Dezember 2017 gel-
tenden Fassung bis zu diesem Zeitpunkt errichteten b) In Satz 4 wird das Wort „Integrationsvereinba-
gemeinsamen Servicestellen bestehen längstens bis rung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“
zum 31. Dezember 2018. Für die Aufgaben der nach ersetzt.
Satz 1 im Jahr 2018 bestehenden gemeinsamen Ser- 4. § 83 wird wie folgt geändert:
3308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 staltungen, soweit diese Kenntnisse ver-
und 4 wird jeweils das Wort „Integrationsver- mitteln, die für die Arbeit der Schwerbehin-
einbarung“ durch das Wort „Inklusionsverein- dertenvertretung erforderlich sind.“
barung“ ersetzt. b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz ein- „(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbe-
gefügt: hindertenvertretung entstehenden Kosten trägt
„Das Integrationsamt soll dabei insbesondere der Arbeitgeber; für öffentliche Arbeitgeber gel-
darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffas- ten die Kostenregelungen für Personalvertre-
sungen überwunden werden.“ tungen entsprechend. Das Gleiche gilt für die
c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein- durch die Teilnahme der stellvertretenden Mit-
gefügt: glieder an Schulungs- und Bildungsveranstal-
tungen nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden
„Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe Kosten. Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben für die Schwerbehindertenvertretung in erfor-
bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und derlichem Umfang.“
Rahmenbedingungen von Anfang an zu be-
rücksichtigen.“ 8. § 97 wird wie folgt geändert:
5. § 94 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Integrations-
vereinbarungen“ durch das Wort „Inklusions-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch vereinbarungen“ ersetzt.
Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Auf-
gaben“ gestrichen. b) In Absatz 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und werden die Wörter „§ 94 Ab-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: satz 6 mit der Maßgabe, dass bei den Wahlen zu
„(4) In Dienststellen der Bundeswehr sind überörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz
auch schwerbehinderte Soldatinnen und Sol- des Satzes 3 nicht anzuwenden ist.“ angefügt.
daten wahlberechtigt und auch Soldatinnen 9. In § 128 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 2
und Soldaten wählbar.“ Abs. 1 und 2, §§“ durch die Angabe „die §§ 2,“
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ersetzt.
„(8) In Betrieben gilt § 21a des Betriebsver- 10. § 131 wird wie folgt gefasst:
fassungsgesetzes entsprechend.“ „§ 131
6. § 95 wird wie folgt geändert: Statistik
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze (1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle
ersetzt: zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie
„In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten 1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit
Menschen kann sie nach Unterrichtung des Ar- gültigem Ausweis,
beitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl
2. die schwerbehinderten Menschen nach Ge-
gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimm-
burtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
ten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 wei-
und Wohnort,
teren beschäftigten schwerbehinderten Men-
schen kann auch das mit der nächsthöheren 3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.
Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied (2) Hilfsmerkmale sind:
herangezogen werden.“
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein- für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2
gefügt: auskunftspflichtigen Behörden,
„Die Kündigung eines schwerbehinderten Men- 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur
schen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteili- Verfügung stehenden Personen,
gung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.“
3. die Signiernummern für das Versorgungsamt
7. § 96 wird wie folgt geändert: und für das Berichtsland.
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: (3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
aa) In Satz 2 wird die Angabe „200“ durch die Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Absatz 1
Angabe „100“ ersetzt. und 5 zuständigen Behörden. Die Angaben zu Ab-
satz 2 Nummer 2 sind freiwillig.“
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
Satz ersetzt: 11. § 139 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
der Vertrauensperson und des mit der „§ 139
höchsten Stimmenzahl gewählten stellver- Mitbestimmung,
tretenden Mitglieds sowie in den Fällen Mitwirkung, Frauenbeauftragte“.
des § 95 Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils
mit der nächsthöheren Stimmenzahl ge- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
wählten weiteren stellvertretenden Mit- „(5) Behinderte Frauen im Sinne des § 138
glieds an Schulungs- und Bildungsveran- Absatz 1 wählen in jeder Werkstatt eine Frau-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3309
enbeauftragte und eine Stellvertreterin. In b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird der zweite
Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigten Halbsatz wie folgt gefasst:
Frauen wird eine zweite Stellvertreterin ge-
„Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von
wählt, in Werkstätten mit mehr als 1 000 wahl-
einem halben Jahr und Wertmarken für ein Jahr,
berechtigten Frauen werden bis zu drei Stell-
die vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültig-
vertreterinnen gewählt.“
keitsdauer zurückgegeben werden, werden zur
12. § 144 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Hälfte gezählt.“
„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und So- 15. § 150 wird wie folgt geändert:
ziales bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu- a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Der An-
stimmung des Bundesrates im Einzelnen die Er- trag ist bis zum 31. Dezember für das vorange-
richtung, Zusammensetzung und Aufgaben des gangene Kalenderjahr zu stellen“ durch die
Werkstattrats, die Fragen, auf die sich Mitbestim- Wörter „Der Antrag ist innerhalb von drei Jah-
mung und Mitwirkung erstrecken, einschließlich ren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu
Art und Umfang der Mitbestimmung und Mitwir- stellen“ ersetzt.
kung, die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl einschließlich der Wahlberechtigung und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Ge- aa) In Satz 4 werden die Wörter „des auf die
schäftsführung des Werkstattrats einschließlich Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres“
des Erlasses einer Geschäftsordnung und der per- durch die Wörter „des dritten auf die Voraus-
sönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder des zahlung folgenden Kalenderjahres“ ersetzt.
Werkstattrats und der Kostentragung. In der
Rechtsverordnung werden auch Art und Umfang bb) Folgender Satz wird angefügt:
der Beteiligung von Frauenbeauftragten, die Vor- „In begründeten Ausnahmefällen kann die
bereitung und Durchführung der Wahl einschließ- Rückforderung der Vorauszahlungen aus-
lich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, gesetzt werden.“
die Amtszeit, die persönlichen Rechte und die
Pflichten der Frauenbeauftragten und ihrer Stell- 16. In § 154 Absatz 1 wird die Angabe „§ 70“ durch
vertreterinnen sowie die Kostentragung geregelt. die Angabe „§ 70 Absatz 1“ ersetzt.
Die Rechtsverordnung kann darüber hinaus be- 17. § 158 wird wie folgt geändert:
stimmen, dass die in ihr getroffenen Regelungen
keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
und ihre Einrichtungen finden, soweit sie gleich- „§ 158
wertige Regelungen getroffen haben.“
Sonderregelungen für
13. Dem § 146 wird folgender Absatz 3 angefügt: den Bundesnachrichtendienst
und den Militärischen Abschirmdienst“.
„(3) Schwerbehinderte Menschen mit außerge-
wöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebe- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
einträchtigung, die einem Grad der Behinderung
von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mo- „(2) Der Militärische Abschirmdienst mit sei-
bilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, nem Geschäftsbereich gilt als einheitliche
wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen Dienststelle.“
der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit 18. Dem § 159 wird folgender Absatz 8 angefügt:
fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außer-
halb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu „(8) Bestehende Integrationsvereinbarungen im
zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, Sinne des § 83 in der bis zum 30. Dezember 2016
die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähig- geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinba-
keit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr rungen fort.“
kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwen-
digkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls ange- Artikel 3
wiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen
(insbesondere Störungen bewegungsbezogener, Änderung des
neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störun- Ersten Buches Sozialgesetzbuch
gen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Fest- 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden
stellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen ist, wird wie folgt geändert:
sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dau-
erhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 ge- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28a wie
nannten Beeinträchtigung gleich kommt.“ folgt gefasst:
14. § 148 wird wie folgt geändert: „§ 28a Leistungen der Eingliederungshilfe“.
2. § 28 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
a) In Absatz 2 werden die Wörter „zum genehmig-
ten Beförderungsentgelt“ gestrichen. 3. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
3310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
„§ 28a Artikel 5
Leistungen der Eingliederungshilfe Änderung des
(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe kön- Dritten Buches Sozialgesetzbuch
nen in Anspruch genommen werden: Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) ge-
3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 125
wie folgt gefasst:
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht be-
stimmten Behörden.“ „§ 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten
Werkstätten für behinderte Menschen oder
4. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert: bei einem anderen Leistungsanbieter nach
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge- § 60 des Neunten Buches“.
fügt: 2. In § 26 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „35“
„2a. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbe- durch die Angabe „51“ ersetzt.
sondere 3. In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
a) Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im „28“ durch die Angabe „44“ ersetzt.
Rahmen der allgemeinen Schulpflicht 4. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „2“ durch die
und zum Besuch weiterführender Schu- Angabe „3“ ersetzt.
len einschließlich der Vorbereitung hierzu,
5. In § 73 Absatz 1 wird die Angabe „104“ durch die
b) Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, Angabe „187“ ersetzt.
c) Hilfen zur Hochschulbildung, 6. § 90 wird wie folgt geändert:
d) Hilfen zur schulischen beruflichen Weiter- a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „104“ durch
bildung,“. die Angabe „187“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3 wird die Angabe „2“ durch die An-
gabe „3“ ersetzt.
„3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbeson-
dere 7. § 117 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Leistungen für Wohnraum, „(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Be-
rufsbildungsbereich werden von anerkannten Werk-
b) Assistenzleistungen, stätten für behinderte Menschen oder anderen
c) heilpädagogische Leistungen, Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60 und 62
des Neunten Buches erbracht.“
d) Leistungen zur Betreuung in einer Pflege-
familie, 8. § 118 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
e) Leistungen zum Erwerb und Erhalt prakti- „Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Per-
scher Kenntnisse und Fähigkeiten, sönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Bu-
ches gilt entsprechend.“
f) Leistungen zur Förderung der Verständi-
gung, 9. § 119 wird wie folgt geändert:
g) Leistungen zur Mobilität, a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „38a“
durch die Angabe „55“ ersetzt.
h) Hilfsmittel,“.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Kapitels 6 des
5. In § 35 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Ver- Teils 1“ durch die Wörter „Kapitels 11 des Teils 1“
einigungen,“ die Wörter „gemeinsame Servicestel- ersetzt.
len,“ gestrichen.
10. § 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „38a“ durch die
Artikel 4
Angabe „55“ ersetzt.
Änderung des b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Men-
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch schen“ die Wörter „oder bei einem anderen Leis-
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- tungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt- eingefügt.
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das 11. § 125 wird wie folgt geändert:
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder bei ei-
2016 (BGBl. I S. 3159) geändert worden ist, wird wie
nem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des
folgt geändert:
Neunten Buches“ angefügt.
1. In § 21 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe b) Im Wortlaut werden nach dem Wort „Menschen“
„§ 33“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt. die Wörter „oder bei einem anderen Leistungs-
2. In § 23 Nummer 4 wird die Angabe „§ 69“ durch die anbieter nach § 60 des Neunten Buches“ einge-
Angabe „§ 152“ ersetzt. fügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3311
12. In § 126 Absatz 1 werden nach dem Wort „Men- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „9“ durch
schen“ die Wörter „oder bei einem anderen Leis- die Angabe „8“ ersetzt.
tungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“ ein- 8. In § 43 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
gefügt. die Angabe „44“ durch die Angabe „64“ und
13. In § 127 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „33, 44, die Angabe „53 und 54“ durch die Angabe „73
53 und 54“ durch die Angabe „49, 64, 73 und 74“ und 74“ ersetzt.
ersetzt. 9. In § 43a Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die
14. In § 346 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Werk- Angabe „46“ ersetzt.
statt für behinderte Menschen“ die Wörter „, bei ei- 10. § 49 Absatz 4 wird aufgehoben.
nem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des
11. In § 60 Absatz 5 wird die Angabe „53 Abs. 1 bis 3“
Neunten Buches“ eingefügt und wird die Angabe
durch die Wörter „73 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
„143“ durch die Angabe „226“ ersetzt.
12. § 137d wie folgt geändert:
Artikel 6 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Abs. 1“ durch
die Angabe „37 Absatz 1“ ersetzt.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
bb) In Satz 3 wird die Angabe „20“ durch die
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Angabe „37“ ersetzt.
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20 Abs. 1“
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 durch die Angabe „37 Absatz 1“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt 13. Dem § 251 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
geändert: „Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen an-
1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: deren Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten
Buches entsprechend.“
„Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Per-
sönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Bu- 13a. In § 264 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wör-
ches gilt entsprechend.“ tern „nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des
Zwölften Buches“ ein Komma und die Wörter
2. § 5 wird wie folgt geändert:
„nach dem Teil 2 des Neunten Buches“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „143“ 14. § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
durch die Angabe „226“ ersetzt und werden gefasst:
nach dem Wort „Heimarbeit“ die Wörter „oder
bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 „2. zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe,
des Neunten Buches“ eingefügt. insbesondere zur Koordinierung der Leistun-
gen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Bu-
b) In Absatz 8a Satz 2 werden die Wörter „nach ches, im Benehmen mit dem behandelnden
dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Ka- Arzt,“.
pitel des Zwölften Buches“ durch die Wörter
15. § 284 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapi-
tel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neun- a) In Nummer 16 wird nach dem Wort „Durchfüh-
ten Buches“ ersetzt. rung“ ein Komma eingefügt.
3. In § 9 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „68“ b) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
durch die Angabe „151“ ersetzt. „17. die Erfüllung der Aufgaben der Kranken-
4. In § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „17 kassen als Rehabilitationsträger nach
Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „29“ ersetzt. dem Neunten Buch“.
5. § 13 wird wie folgt geändert: Artikel 7
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch Änderung des
die Angabe „18“ ersetzt.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
b) Absatz 3a Satz 9 wird wie folgt gefasst:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
„Für Leistungen zur medizinischen Rehabilita- Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
tion gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Bu- chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
ches zur Koordinierung der Leistungen und zur 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Erstattung selbst beschaffter Leistungen.“ 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden
6. In § 23 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „9“ durch ist, wird wie folgt geändert:
die Angabe „8“ ersetzt. 1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
7. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe
„143“ durch die Angabe „226“ ersetzt und wer-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
den nach dem Wort „Heimarbeit“ die Wörter
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2a“ „oder bei einem anderen Leistungsanbieter
durch die Angabe „§ 37 Absatz 3“ ersetzt. nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „9“ durch die An- b) In Nummer 3 wird die Angabe „38a“ durch die
gabe „8“ ersetzt. Angabe „55“ ersetzt.
3312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
2. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 7. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „46 Abs. 1“
„Die Leistungen werden auf Antrag durch ein durch die Angabe „66 Absatz 1“ ersetzt.
Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten 8. § 162 wird wie folgt geändert:
Buches gilt entsprechend.“ a) In Nummer 2a werden nach den Wörtern
3. § 15 wird wie folgt geändert: „Werkstatt für behinderte Menschen“ die Wör-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „26 bis 31“ ter „oder nach einer Beschäftigung bei einem
durch die Angabe „42 bis 47“, die Angabe „26“ anderen Leistungsanbieter nach § 60 des
durch die Angabe „42“ und die Angabe „30“ Neunten Buches“ eingefügt und werden die
durch die Angabe „46“ ersetzt. Wörter „Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes
Buch)“ durch die Wörter „Inklusionsbetrieb
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „21“ durch (§ 215 des Neunten Buches)“ ersetzt.
die Angabe „38“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „38a“ durch die
4. § 16 wird wie folgt gefasst: Angabe „55“ ersetzt.
„§ 16 9. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben a) In Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort
Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche- „Einrichtung“ die Wörter „oder dem anderen
rung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Ar- Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Bu-
beitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten ches“ eingefügt.
Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbil- b) In Nummer 2a werden nach den Wörtern
dungsbereich der Werkstätten für behinderte „Werkstatt für behinderte Menschen“ die Wör-
Menschen nach § 57 des Neunten Buches sowie ter „oder nach einer Beschäftigung bei einem
entsprechende Leistungen bei anderen Leis- anderen Leistungsanbieter nach § 60 des
tungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches.“ Neunten Buches“ eingefügt, werden das Wort
4a. § 20 wird wie folgt geändert: „Integrationsprojekt“ durch das Wort „Inklusi-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. onsbetrieb“, die Wörter „(§ 132 Neuntes Buch)“
durch die Wörter „(§ 215 des Neunten Buches)“
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden ange- und das Wort „Integrationsprojekte“ jeweils
fügt: durch das Wort „Inklusionsbetriebe“ ersetzt.
„(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslo- c) In Nummer 3b wird die Angabe „38a“ durch die
sengeld nach dem Dritten Buch haben, haben Angabe „55“ ersetzt.
nur Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie
wegen der Inanspruchnahme der Leistungen 10. In § 176 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit „Menschen“ die Wörter „oder entsprechenden
ausüben können. Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter
nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt.
(3) Versicherte, die Anspruch auf Kranken-
geld nach § 44 des Fünften Buches haben und 11. § 179 wird wie folgt geändert:
ambulante Leistungen zur Prävention und Nach- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sorge in einem zeitlich geringen Umfang erhal- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ten, haben ab Inkrafttreten der Vereinbarung
nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangs- „Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1
geld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht. Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbe-
reich einer anerkannten Werkstatt für be-
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hinderte Menschen oder bei einem anderen
und der Spitzenverband Bund der Krankenkas- Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten
sen vereinbaren im Benehmen mit dem Bun- Buches tätig sind, erstattet der Bund den
desministerium für Arbeit und Soziales und Trägern der Einrichtung oder dem anderen
dem Bundesministerium für Gesundheit bis Anbieter nach § 60 des Neunten Buches
zum 31. Dezember 2017, unter welchen Vo- die Beiträge, die auf den Betrag zwischen
raussetzungen Versicherte nach Absatz 3 ei- dem tatsächlich erzielten monatlichen Ar-
nen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Un- beitsentgelt und 80 Prozent der monatli-
zuständig geleistete Zahlungen von Entgelter- chen Bezugsgröße entfallen, wenn das tat-
satzleistungen sind vom zuständigen Träger sächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt
der Leistung zu erstatten.“ 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
5. § 21 wird wie folgt geändert: nicht übersteigt; der Bund erstattet den
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Teil 1 Kapitel 6“ Trägern der Einrichtung oder dem anderen
durch die Wörter „Teil 1 Kapitel 11“ ersetzt. Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten
Buches ferner die Beiträge für behinderte
b) In Absatz 3 wird die Angabe „49“ durch die Menschen im Eingangsverfahren und im
Angabe „69“ ersetzt. Berufsbildungsbereich einer anerkannten
6. In § 28 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 Werkstatt für behinderte Menschen oder in
und Abs. 2“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 1 einer entsprechenden Bildungsmaßnahme
Nummer 2 bis 6 und Absatz 2“ und wird die An- bei einem anderen Leistungsanbieter nach
gabe „53 und 54“ durch die Angabe „73 und 74“ § 60 des Neunten Buches, soweit Satz 2
ersetzt. nichts anderes bestimmt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3313
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Einrich- 4. In § 34 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „21“ durch
tung“ die Wörter „oder dem anderen Leis- die Angabe „38“ ersetzt.
tungsanbieter nach § 60 des Neunten Bu- 5. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ches“ und nach den Wörtern „Werkstätten
für behinderte Menschen“ die Wörter „oder „(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die
in einer entsprechenden Bildungsmaß- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den
nahme bei einem anderen Leistungsanbieter §§ 49 bis 55 des Neunten Buches, in Werkstätten
nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt. für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58
des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbie-
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: tern nach § 60 des Neunten Buches sowie als Bud-
„Für behinderte Menschen, die im An- get für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches.“
schluss an eine Beschäftigung in einer 6. In § 39 Absatz 1 wird die Angabe „44“ durch die
nach dem Neunten Buch anerkannten Angabe „64“ und die Angabe „53 und 54“ durch
Werkstatt für behinderte Menschen oder die Angabe „73 und 74“ ersetzt.
im Anschluss an eine Beschäftigung bei ei-
nem anderen Leistungsanbieter nach § 60 7. In § 42 wird die Angabe „54“ durch die Angabe „74“
des Neunten Buches in einem Inklusions- ersetzt.
betrieb (§ 215 des Neunten Buches) be- 8. In § 50 wird die Angabe „46 bis 51“ durch die An-
schäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend.“ gabe „66 bis 71“ ersetzt.
dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Einrich- 9. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „46“ durch die An-
tungen“ die Wörter „, anderen Leistungs- gabe „66“ ersetzt.
anbietern nach § 60 des Neunten Buches“ 10. § 162 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
eingefügt und wird das Wort „Integrations-
„Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarun-
projekten“ durch das Wort „Inklusionsbe-
gen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maß-
trieben“ ersetzt.
nahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des
ee) In den Sätzen 5 und 7 werden jeweils nach Neunten Buches) berücksichtigen.“
dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „, an-
deren Leistungsanbietern nach § 60 des Artikel 9
Neunten Buches“ eingefügt und wird je-
weils das Wort „Integrationsprojekte“ Änderung des
durch das Wort „Inklusionsbetriebe“ er- Achten Buches Sozialgesetzbuch
setzt. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
b) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
„Werkstätten“ die Wörter „oder bei einem an- 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
deren Leistungsanbieter nach § 60 des Neun- Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 4. November
ten Buches“ eingefügt. 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
12. In § 180 werden nach dem Wort „Einrichtungen“
die Wörter „, bei anderen Leistungsanbietern nach 1. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
§ 60 des Neunten Buches“ eingefügt und wird a) In Satz 1 werden nach dem Wort „dem“ die Wör-
das Wort „Integrationsprojekten“ durch das Wort ter „Neunten und“ eingefügt.
„Inklusionsbetrieben“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „dem“ das Wort
„Zwölften“ durch das Wort „Neunten“ ersetzt.
Artikel 8
2. § 35a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung
Siebten Buches Sozialgesetzbuch des Personenkreises sowie Art und Form der Leis-
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche tungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Be-
des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) stimmungen auch auf seelisch behinderte oder von
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: einer solchen Behinderung bedrohte Personen An-
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wör- wendung finden und sich aus diesem Buch nichts
tern „Werkstätten für behinderte Menschen“ die anderes ergibt.“
Wörter „, bei einem anderen Leistungsanbieter 3. In § 45 Absatz 6 Satz 2 und 4 wird jeweils die An-
nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt und wird gabe „75“ durch die Angabe „76“ ersetzt.
die Angabe „143“ durch die Angabe „226“ ersetzt.
2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 10
„Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Per- Änderung des
sönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches Elften Buches Sozialgesetzbuch
erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizi- versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
nischen Rehabilitation.“ 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1
3. In § 27 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „26“ des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191)
durch die Angabe „42“ ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie „§ 136 Erstattung des Barbetrags durch den
folgt gefasst: Bund in den Jahren 2017 bis 2019“.
„§ 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget 2. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
nach § 29 des Neunten Buches“.
„§ 60a
2. In § 7a Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „insbe-
sondere den gemeinsamen Servicestellen nach § 23 Sonderregelungen
des Neunten Buches,“ durch die Wörter „insbeson- zum Einsatz von Vermögen
dere den Ansprechstellen der Rehabilitationsträger Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die
nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches,“ Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zu-
ersetzt. sätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Le-
3. In § 13 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zwölften“ bensführung und die Alterssicherung im Sinne von
durch das Wort „Neunten“ ersetzt und werden nach § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3
dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „und Räum- Satz 1 bleibt unberührt.“
lichkeiten“ eingefügt.
3. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
4. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe
„143“ durch die Angabe „226“ ersetzt und werden „§ 66a
nach dem Wort „Heimarbeit“ die Wörter „oder bei Sonderregelungen
einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des zum Einsatz von Vermögen
Neunten Buches“ eingefügt.
Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapi-
5. In § 28 Absatz 1 Nummer 14 wird die Angabe „17 tel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu
Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „29“ ersetzt. 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alters-
6. § 35a wird wie folgt geändert: sicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder über-
wiegend als Einkommen aus selbständiger und
„§ 35a nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtig-
Teilnahme an einem Persönlichen ten während des Leistungsbezugs erworben wird;
Budget nach § 29 des Neunten Buches“. § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.“
b) In Satz 1 werden die Wörter „Pflegebedürftige 4. Nach § 75 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
können“ durch die Wörter „Pflegebedürftigen Sätze eingefügt:
werden“ und werden die Wörter „auch als Teil ei-
nes trägerübergreifenden Budgets nach § 17 „Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur sol-
Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung che Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Per-
mit der Budgetverordnung und § 159 des Neun- sonen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt
ten Buches erhalten“ durch die Wörter „durch ein mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben be-
Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Bu- trauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat
ches erbracht“ ersetzt. nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a,
182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236
c) In Satz 2 werden die Wörter „Der beauftragte
des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die
Leistungsträger nach § 17 Abs. 4 des Neunten
Träger von Einrichtungen sollen sich von Fach- und
Buches“ durch die Wörter „Der Leistungsträger,
anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung
der das Persönliche Budget nach § 29 Absatz 3
ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten
des Neunten Buches durchführt,“ ersetzt.
haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer
dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und während
Artikel 11 der Beschäftigungsdauer in regelmäßigen Abstän-
Änderung des den ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
zum Jahr 2017 Nimmt der Träger der Einrichtung Einsicht in ein
Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundes-
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – zentralregistergesetzes, so speichert er nur den Um-
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I stand der Einsichtnahme, das Datum des Führungs-
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zeugnisses und die Information, ob die das Füh-
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert rungszeugnis betreffende Person wegen einer in
worden ist, wird wie folgt geändert: Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Da-
a) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe ten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prü-
zu § 60a eingefügt: fung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die
Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
„§ 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Ver-
Sie sind im Anschluss an die Einsichtnahme unver-
mögen“.
züglich zu löschen, wenn keine Tätigkeit für den Trä-
b) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe ger der Einrichtung aufgenommen wird. Im Falle der
zu § 66a eingefügt: Ausübung einer Tätigkeit für den Träger der Einrich-
„§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Ver- tung sind sie spätestens drei Monate nach der letzt-
mögen“. maligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.“
c) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst: 5. § 82 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3315
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeit-
Angabe „50“ ersetzt. raum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbe-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- träge je Kalendermonat nach Satz 1.
fügt: (4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2
ist für die Meldezeiträume nach Absatz 2 Satz 2
„(3a) Für Personen, die Leistungen der Hilfe
Nummer 1 bis 3 jeweils zum 15. Oktober der Jahre
zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von
2017 bis 2019, der Erstattungsbetrag für den Melde-
40 Prozent des Einkommens aus selbständiger
zeitraum nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ist zum
und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsbe-
15. April 2021 zu zahlen.“
rechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Pro-
zent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
§ 28. Für Personen, die Leistungen der Eingliede- Artikel 12
rungshilfe für behinderte Menschen erhalten, gilt Änderung des
Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019 entspre- Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
chend.“ zum Jahr 2018
6. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
a) In Satz 1 werden die Wörter „25 vom Hundert“ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
durch die Wörter „50 vom Hundert“ ersetzt. S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
„§ 82 Absatz 3 und 3a ist nicht anzuwenden.“
a) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
7. § 136 wird wie folgt gefasst:
„§ 56 (weggefallen)“.
„§ 136 b) Nach der Angabe zu § 138 werden die folgenden
Erstattung des Barbetrags Angaben eingefügt:
durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019 „§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung von
(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Leistungen nach dem Sechsten Kapitel
Kapitel, die zugleich Leistungen der Eingliederungs- für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum
hilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären 31. Dezember 2019
Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern Siebzehntes Kapitel
in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsbe-
rechtigten je Kalendermonat einen Betrag, dessen Regelungen zur Teilhabe
Höhe sich nach einem Anteil von 14 Prozent der Re- am Arbeitsleben für die Zeit vom
gelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst. 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019
(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für § 140 Teilhabe am Arbeitsleben
Arbeit und Soziales die Zahl der Leistungsberechtig- Achtzehntes Kapitel
ten je Kalendermonat nach Absatz 1 für jeden für die
Regelungen für die
Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zu-
Gesamtplanung für die Zeit vom
ständigen Träger mit, sofern diese in einem Kalen-
1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019
dermonat für mindestens 15 Kalendertage einen
Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach § 141 Gesamtplanverfahren
Satz 1 erfolgen § 142 Instrumente der Bedarfsermittlung
1. bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jah- § 143 Gesamtplankonferenz
res 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni § 143a Feststellung der Leistungen
2017,
§ 144 Gesamtplan
2. bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jah-
§ 145 Teilhabezielvereinbarung“.
res 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni
2018, 2. In § 54 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „Leistungen der Eingliede-
3. bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jah- rungshilfe sind neben den Leistungen nach den
res 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches“ durch
2019 und die Wörter „Leistungen der Eingliederungshilfe sind
4. bis zum Ablauf der 10. Kalenderwoche des Jah- neben den Leistungen nach § 140 und neben den
res 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis De- Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Bu-
zember 2019. ches in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fas-
(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermo- sung“ ersetzt.
nat im Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich 3. § 56 wird aufgehoben.
aus 4. § 63 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsbe- „(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden
rechtigten, auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets
2. multipliziert mit dem Anteil von 14 Prozent des für ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit
jeden Kalendermonat jeweils geltenden Betrags anzuwenden.“
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. 5. § 82 wird wie folgt geändert:
3316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Komma am Ende 2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach
durch einen Punkt ersetzt. den §§ 60 und 62 des Neunten Buches sowie
b) Nummer 5 wird aufgehoben. 3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeit-
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern gebern nach § 61 des Neunten Buches.
„Werkstatt für behinderte Menschen“ die Wörter (3) Leistungen nach Absatz 2 umfassen auch Ge-
„oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach genstände und Hilfsmittel, die wegen der gesund-
§ 60 des Neunten Buches“ eingefügt. heitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fort-
setzung der Beschäftigung erforderlich sind. Voraus-
6. § 92 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge-
setzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der
fasst:
Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann.
„7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine not-
behinderte Menschen nach § 58 des Neunten wendige Unterweisung im Gebrauch und eine not-
Buches und bei anderen Leistungsanbietern wendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Er-
nach § 60 des Neunten Buches,“. satzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie
7. Die folgenden §§ 139 bis 145 werden angefügt: infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungs-
berechtigten notwendig ist oder das Hilfsmittel aus
„§ 139
anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar ge-
Übergangsregelung zur worden ist.
Erbringung von Leistungen nach
(4) Zu den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1
dem Sechsten Kapitel für die Zeit vom
und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach
1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019
§ 59 des Neunten Buches.
(1) Die am 31. Dezember 2017 vereinbarten oder
durch die Schiedsstellen festgesetzten Vergütungen Achtzehntes Kapitel
nach § 75 Absatz 3 Nummer 2 mit den Pauschalen Regelungen für die
für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) Gesamtplanung für die Zeit vom
und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) so- 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019
wie einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen
einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag) § 141
gelten, soweit sie die Erbringung von Leistungen
nach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis Gesamtplanverfahren
zum 31. Dezember 2019 weiter. Werden nach dem (1) Das Gesamtplanverfahren ist nach den folgen-
31. Dezember 2017 erstmals Vereinbarungen für Ein- den Maßstäben durchzuführen:
richtungen abgeschlossen, sind als Basis die Ver- 1. Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen
einbarungen des Jahres 2017 von vergleichbaren Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,
Einrichtungen zugrunde zu legen. Tariflich verein-
barte Vergütungen sowie entsprechende Vergütun- 2. Dokumentation der Wünsche der Leistungsbe-
gen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind rechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,
grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen. § 77 Ab- 3. Beachtung der Kriterien
satz 1 und 2 gilt entsprechend. a) transparent,
(2) Auf Verlangen einer Vertragspartei sind die b) trägerübergreifend,
Vergütungen für den Geltungszeitraum nach Ab-
c) interdisziplinär,
satz 1 neu zu verhandeln.
d) konsensorientiert,
(3) Die am 31. Dezember 2017 geltenden Rah-
menverträge im Sinne des § 79 in der am 31. Dezem- e) individuell,
ber 2017 geltenden Fassung bleiben, soweit sie die f) lebensweltbezogen,
Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Ka- g) sozialraumorientiert und zielorientiert,
pitel zum Inhalt haben, bis zum 31. Dezember 2019
in Kraft. 4. Ermittlung des individuellen Bedarfes,
5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz,
Siebzehntes Kapitel 6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang
Regelungen zur Teilhabe und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter
am Arbeitsleben für die Zeit vom Beteiligung betroffener Leistungsträger.
1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 (2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen
des Leistungsberechtigten eine Person seines Ver-
§ 140 trauens beteiligt.
Teilhabe am Arbeitsleben (3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine
(1) Leistungen zur Beschäftigung erhalten Perso- Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die
nen nach § 53, die die Voraussetzungen nach § 58 zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leis-
Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches erfüllen. tungsberechtigten vom Träger der Sozialhilfe infor-
miert und muss am Gesamtplanverfahren beratend
(2) Leistungen zur Beschäftigung umfassen teilnehmen, soweit dies zur Feststellung der Leistun-
1. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werk- gen nach § 54 erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall
stätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege
und 62 des Neunten Buches, nach dem Siebten Kapitel erforderlich sind, so soll
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3317
der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der gen zur beruflichen Bildung nach § 57 des Neun-
Leistungsberechtigten informiert und am Gesamt- ten Buches,
planverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Fest-
2. die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 9,
stellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.
(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen 3. den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach
Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, soll der § 11,
Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leis- 4. die Erbringung der Leistungen.
tungsberechtigten informiert und am Gesamtplan-
(3) Ist der Träger der Sozialhilfe Leistungsverant-
verfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststel-
wortlicher nach § 15 des Neunten Buches, soll er die
lung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.
Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonfe-
renz nach § 20 des Neunten Buches verbinden. Ist
§ 142
der Träger der Eingliederungshilfe nicht Leistungs-
Instrumente der Bedarfsermittlung verantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches, soll
(1) Der Träger der Sozialhilfe hat die Leistungen er nach § 19 Absatz 5 des Neunten Buches den
nach § 54 unter Berücksichtigung der Wünsche Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträ-
des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermitt- gern anbieten, mit deren Einvernehmen das Verfah-
lung des individuellen Bedarfes erfolgt durch ein In- ren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers
strument, das sich an der Internationalen Klassifika- durchzuführen.
tion der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Ge- (4) Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter
sundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschrei- oder ein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur
bung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchti- Deckung von Bedarfen bei der Versorgung und Be-
gung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Le- treuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener
bensbereichen vorzusehen: Kinder, so ist eine Gesamtplankonferenz mit Zustim-
1. Lernen und Wissensanwendung, mung des Leistungsberechtigten durchzuführen.
2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedarfe
durch Leistungen anderer Leistungsträger, durch
3. Kommunikation,
das familiäre, freundschaftliche und nachbarschaft-
4. Mobilität, liche Umfeld oder ehrenamtlich gedeckt werden
5. Selbstversorgung, können, so informiert der Träger der Sozialhilfe mit
Zustimmung der Leistungsberechtigten die als zu-
6. häusliches Leben,
ständig angesehenen Leistungsträger, die ehrenamt-
7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, lich tätigen Stellen und Personen oder die jeweiligen
8. bedeutende Lebensbereiche und Personen aus dem persönlichen Umfeld und betei-
ligt sie an der Gesamtplankonferenz.
9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches
Leben.
§ 143a
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere über das In- Feststellung der Leistungen
strument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen. (1) Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz
stellen der Träger der Sozialhilfe und die beteiligten
§ 143 Leistungsträger ihre Leistungen nach den für sie gel-
Gesamtplankonferenz tenden Leistungsgesetzen innerhalb der Fristen
(1) Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten nach den §§ 14 und 15 des Neunten Buches fest.
kann der Träger der Sozialhilfe eine Gesamtplankon- (2) Der Träger der Sozialhilfe erlässt auf Grund-
ferenz durchführen, um die Leistungen für Leis- lage des Gesamtplans nach § 145 den Verwaltungs-
tungsberechtigte nach § 54 sicherzustellen. Die akt über die festgestellte Leistung nach § 54. Der
Leistungsberechtigten und die beteiligten Reha- Verwaltungsakt enthält mindestens die bewilligten
bilitationsträger können dem nach § 15 des Neunten Leistungen und die jeweiligen Leistungsvorausset-
Buches verantwortlichen Träger der Sozialhilfe die zungen. Die Feststellungen über die Leistungen sind
Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschla- für den Erlass des Verwaltungsaktes bindend. Ist
gen. Von dem Vorschlag auf Durchführung einer Ge- eine Gesamtplankonferenz durchgeführt worden,
samtplankonferenz kann abgewichen werden, wenn sind deren Ergebnisse der Erstellung des Gesamt-
der Träger der Sozialhilfe den maßgeblichen Sach- plans zugrunde zu legen. Ist der Träger der Sozial-
verhalt schriftlich ermitteln kann oder der Aufwand hilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neun-
zur Durchführung nicht in einem angemessenen Ver- ten Buches, sind die Feststellungen über die Leis-
hältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht. tungen für die Entscheidung nach § 15 Absatz 3
(2) In einer Gesamtplankonferenz beraten der Trä- des Neunten Buches bindend.
ger der Sozialhilfe, der Leistungsberechtigte und be- (3) Wenn nach den Vorschriften zur Koordinierung
teiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grund- der Leistungen nach Teil 1 Kapitel 4 des Neunten
lage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung mit den Buches ein anderer Rehabilitationsträger die Leis-
Leistungsberechtigten insbesondere über tungsverantwortung trägt, bilden die auf Grundlage
1. die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträ- der Gesamtplanung festgestellten Leistungen nach
ger und der gutachterlichen Stellungnahme des § 54 die für den Teilhabeplan erforderlichen Feststel-
Leistungserbringers bei Beendigung der Leistun- lungen nach § 15 Absatz 2 des Neunten Buches.
3318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
(4) In einem Eilfall erbringt der Träger der Sozial- ziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der
hilfe Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Träger der Sozialhilfe die Teilhabezielvereinbarung
vor Beginn der Gesamtplankonferenz vorläufig; der anzupassen. Die Kriterien nach § 141 Absatz 1 Num-
Umfang der vorläufigen Gesamtleistung bestimmt mer 3 gelten entsprechend.“
sich nach pflichtgemäßem Ermessen.
Artikel 13
§ 144
Änderung des
Gesamtplan Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt unverzüglich zum Jahr 2020
nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamt-
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
plan insbesondere zur Durchführung der einzelnen
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
Leistungen oder einer Einzelleistung auf.
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 12 dieses Ge-
(2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wir- setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
kungskontrolle und Dokumentation des Teilhabepro-
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
zesses. Er geht der Leistungsabsprache nach § 12
vor. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortge- „§ 14 (weggefallen)“.
schrieben werden.
b) Nach der Angabe zu § 27b wird folgende An-
(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt gabe zu § 27c eingefügt:
der Träger der Sozialhilfe zusammen mit
„§ 27c Sonderregelung für den Lebensunter-
1. dem Leistungsberechtigten, halt“.
2. einer Person ihres Vertrauens und c) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende An-
3. den im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit gabe eingefügt:
a) dem behandelnden Arzt, „§ 42b Mehrbedarfe“.
b) dem Gesundheitsamt, d) Die Angabe zum Sechsten Kapitel wird wie folgt
gefasst:
c) dem Landesarzt,
„Sechstes Kapitel (weggefallen)“.
d) dem Jugendamt und
e) Die Angaben zu den §§ 53 bis 60 werden wie
e) den Dienststellen der Bundesagentur für Ar-
beit. folgt gefasst:
(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten „§ 53 (weggefallen)
nach § 19 des Neunten Buches mindestens § 54 (weggefallen)
1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten § 55 (weggefallen)
Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe § 56 (weggefallen)
und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich
§ 57 (weggefallen)
des Überprüfungszeitpunkts,
§ 58 (weggefallen)
2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,
§ 59 (weggefallen)
3. die Feststellungen über die verfügbaren und akti-
vierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsbe- § 60 (weggefallen)“.
rechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und f) Die Angabe zu § 60a wird gestrichen.
Dauer der zu erbringenden Leistungen,
g) Nach der Angabe zu § 74 werden die folgenden
4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahl- Angaben zum Zehnten Kapitel wie folgt gefasst:
rechts nach § 9 im Hinblick auf eine pauschale
„Zehntes Kapitel
Geldleistung und
Vertragsrecht
5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizini-
schen Gutachten. § 75 Allgemeine Grundsätze
(5) Der Träger der Sozialhilfe hat der leistungs- § 76 Inhalt der Vereinbarungen
berechtigten Person Einsicht in den Gesamtplan zu § 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen
gestatten.
§ 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinba-
rung
§ 145
§ 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergü-
Teilhabezielvereinbarung
tung
Der Träger der Sozialhilfe kann mit dem Leis-
§ 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
tungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur
Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes § 79 Kürzung der Vergütung
oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtpla- § 79a Außerordentliche Kündigung der Verein-
nes abschließen. Die Teilhabezielvereinbarung wird barungen
für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leis- § 80 Rahmenverträge
tungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, so-
weit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. Beste- § 81 Schiedsstelle“.
hen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungs- h) Die Angabe zu § 92a wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3319
i) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende An- 3. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach
gabe zu § 136a eingefügt: § 42 Nummer 4 Buchstabe b.
„§ 136a Erstattung des Barbetrages durch den (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt
Bund ab dem Jahr 2020“. nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere ei-
j) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst: nen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und
Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4;
„§ 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Un- § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
terkunft und Heizung ab dem Jahr
2020“. (3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Ab-
deckung von Bedarfen des notwendigen Lebens-
k) Die Angaben zu dem Siebzehnten und dem unterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, so-
Achtzehnten Kapitel werden gestrichen. weit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, mit den Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe des Barbe-
gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträ- trages beträgt für Leistungsberechtigte nach die-
ger“ gestrichen. sem Kapitel,
3. § 8 wird wie folgt geändert: 1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindes-
a) Nummer 4 wird aufgehoben. tens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach
der Anlage zu § 28,
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die
Nummern 4 bis 6. 2. haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet, setzen die zuständigen Landesbehörden
4. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in
„Die Leistungen“ die Wörter „nach dem Fünften bis
ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die
Neunten Kapitel“ eingefügt.
Höhe des Barbetrages fest.
5. § 14 wird aufgehoben.
Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergeben-
6. § 15 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. den Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen;
7. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „Eingliede- er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen be-
rungshilfe für behinderte Menschen,“ gestrichen. stimmungsgemäße Verwendung durch oder für die
Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
8. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach
„(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus ei-
Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden
genen Mitteln und Kräften bestreiten können, je-
oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in
doch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten
ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Sie
nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen
ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im
angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbrin-
Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich,
gung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung
quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.“
notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar
ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üb- 10. Nach § 27b wird folgender § 27c eingefügt:
licherweise als Anerkennung für unentgeltlich ge- „§ 27c
leistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgel-
tung des entsprechenden Aufwandes geleistet wer- Sonderregelung für den Lebensunterhalt
den. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entspre- (1) Für Leistungsberechtigte, die
chenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach
1. minderjährig sind, nicht in einer Wohnung nach
§ 78 des Neunten Buches hat.“
§ 42a Absatz 2 Satz 2 leben und denen Leistun-
9. § 27b wird wie folgt gefasst: gen nach Teil 2 des Neunten Buches über Tag
„§ 27b und Nacht erbracht werden oder
Notwendiger 2. volljährig sind und für die § 134 Absatz 4 des
Lebensunterhalt in Einrichtungen Neunten Buches anzuwenden ist, weil ihnen
Leistungen der schulischen Ausbildung für einen
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 in beson-
1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebens- deren Ausbildungsstätten für Menschen mit Be-
unterhalt, hinderungen über Tag und Nacht erbracht wer-
2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den wei- den,
teren notwendigen Lebensunterhalt. bestimmen sich der notwendige Lebensunterhalt
Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Ein- nach Absatz 2 und der weitere notwendige Lebens-
richtungen entspricht dem Umfang unterhalt nach Absatz 3.
1. der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 (2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Ab-
bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebens- satz 1 umfasst die Bedarfe nach § 27b Absatz 1
jahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstu- Satz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung
fen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leis- und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt mit um-
tungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch fasst, soweit nicht entsprechende Leistungen nach
nicht vollendet haben, § 75 des Neunten Buches erbracht werden.
2. der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Ab- (3) Für den weiteren notwendigen Lebensunter-
schnitt des Dritten Kapitels, halt gilt § 27b Absatz 2 bis 4.
3320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
(4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monat- 3. Leistungsberechtigten, die weder in einer
liche Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt Wohnung nach Nummer 1 noch in einem per-
ist bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Num- sönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räum-
mer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach lichkeiten nach Nummer 2 untergebracht sind
§ 142 Absatz 1 des Neunten Buches und bei Leis- und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht
tungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüg- anzuwenden ist, gilt Absatz 7.
lich des Unterhalts nach § 142 Absatz 3 des Neun-
ten Buches quartalsweise dem für die Leistungen Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer
nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen Träger Räume, die von anderen Wohnungen oder
der Eingliederungshilfe zu erstatten.“ Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ih-
rer Gesamtheit alle für die Führung eines Haus-
11. § 30 wird wie folgt geändert: halts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und Räumlichkeiten umfassen. Persönlicher
Wohnraum ist ein Wohnraum, der Leistungsbe-
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende ge-
rechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nut-
strichen.
zung überlassen wird, und zusätzliche Räum-
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird die An- lichkeiten sind Räume, die ihnen zusammen mit
gabe „69 Abs. 4“ durch die Angabe „152 Ab- weiteren Personen zur gemeinsamen Nutzung
satz 4“ und die Angabe „69 Abs. 5“ durch überlassen werden.“
die Angabe „152 Absatz 5“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: bis 7 ersetzt:
„(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend an-
zuwenden auf Leistungsberechtigte, die das „(5) Für leistungsberechtigte Personen, die in
15. Lebensjahr vollendet haben.“ Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind,
„(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzu- als Bedarf berücksichtigt für
wenden.“
1. die persönlichen Räumlichkeiten, wenn sie
12. In § 34a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem allein bewohnt werden, in voller Höhe, wenn
Sechsten Kapitel“ durch die Wörter „Teil 2 des sie von zwei Personen bewohnt werden, je-
Neunten Buches“ ersetzt. weils hälftig,
13. In § 39 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 53
2. die persönlich genutzten Räumlichkeiten, die
behindert“ durch die Wörter „§ 99 des Neunten Bu-
vollständig oder teilweise möbliert zur Nut-
ches in Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in
zung überlassen werden, in der sich daraus
erheblichem Maße eingeschränkt sind“ ersetzt.
ergebenden Höhe,
14. § 42 wird wie folgt geändert:
3. die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemein-
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch schaftlichen Nutzung der leistungsberechtig-
die Wörter „sowie Bedarfe nach § 42b,“ ersetzt. ten Person und anderer Bewohner bestimmt
b) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: sind (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil,
„b) bei Leistungsberechtigten in stationären Ein- der sich aus der Anzahl der vorgesehenen
richtungen nach § 27b Absatz 1 Nummer 2 Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt.
sowie Leistungsberechtigten in besonderen Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Hei-
Ausbildungsstätten für Menschen mit Behin- zung werden die auf die persönlichen Räumlich-
derungen nach § 27c Nummer 2 in Höhe der keiten und Gemeinschaftsräume nach Satz 1
durchschnittlichen angemessenen tatsäch- entfallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit
lichen Aufwendungen für die Warmmiete ei- sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendun-
nes Einpersonenhaushaltes im Bereich des gen für Unterkunft und Heizung nach den Sät-
nach § 46b zuständigen Trägers,“. zen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie
15. § 42a wird wie folgt geändert: die Höhe der durchschnittlichen angemessenen
tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zu-
„(2) Für die Anerkennung von Bedarfen für ständigkeitsbereich des für die Ausführung des
Unterkunft und Heizung bei Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trä-
1. Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung gers nach § 46b nicht überschreiten. Über-
nach Satz 2 leben, gelten die Absätze 3 schreiten die tatsächlichen Aufwendungen die
und 4, Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, können
um bis zu 25 Prozent höhere als die angemes-
2. Leistungsberechtigten, die nicht in einer senen Aufwendungen anerkannt werden, wenn
Wohnung nach Nummer 1 leben, weil ihnen die leistungsberechtigte Person die höheren
allein oder zu zweit ein persönlicher Wohn- Aufwendungen durch einen Vertrag mit geson-
raum und zusätzliche Räumlichkeiten zur ge- dert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nach-
meinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu weist für
Wohnzwecken überlassen werden, gelten die
Absätze 5 und 6, 1. Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2,
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2. Wohn- und Wohnnebenkosten und diese „§ 42b
Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohn- Mehrbedarfe
formen angemessen sind,
(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz
3. Haushaltsstrom, Instandhaltung von persön- abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbe-
lichen Räumlichkeiten und den Räumlichkei- darfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absät-
ten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie zen 2 bis 4 anerkannt.
der Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten (2) Für die Mehraufwendungen bei gemein-
oder schaftlicher Mittagsverpflegung
4. Gebühren für Telekommunikation sowie Ge- 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach
bühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernse- § 56 des Neunten Buches,
hen und Internet. 2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60
des Neunten Buches oder
Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 4
Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl der in ei- 3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstruktu-
ner baulichen Einheit lebenden Personen zu glei- rierender Angebote
chen Teilen aufzuteilen. wird ein Mehrbedarf anerkannt. Die Mehraufwen-
dungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Be-
(6) Übersteigen die Aufwendungen für die Un-
trags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozial-
terkunft nach Absatz 4 den der Besonderheit
versicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen
des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat
Fassung ergibt, abzüglich der Eigenbeteiligung.
der für die Ausführung des Gesetzes nach die-
Für die Höhe der Eigenbeteiligung ist der Betrag
sem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte
zugrunde zu legen, der sich nach § 9 Absatz 3
dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese
des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes ergibt. Für
Aufwendungen ganz oder teilweise zu überneh-
die Ermittlung des monatlichen Bedarfs sind fünf
men verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdienli-
Arbeitstage je Woche und 220 Arbeitstage je Kalen-
che Antragstellung bei diesem Träger hin. Über-
derjahr zugrunde zu legen.
steigen die tatsächlichen Aufwendungen die An-
gemessenheitsgrenze nach Absatz 5 Satz 4 um (3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen,
mehr als 25 Prozent, umfassen die Leistungen denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schu-
nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese Auf- lischen oder hochschulischen Ausbildung nach
wendungen. § 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten
Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von
(7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe
einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 anerkannt. In besonderen Einzelfällen ist der Mehr-
Nummer 3 allein, sind höchstens die durch- bedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort
schnittlichen angemessenen tatsächlichen Auf- genannten Leistungen hinaus während einer ange-
wendungen für die Warmmiete eines Einperso- messenen Einarbeitungszeit von bis zu drei Mona-
nenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbe- ten anzuerkennen. In den Fällen des Satzes 1 oder
reich des für die Ausführung des Gesetzes nach des Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht
diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf anzuwenden.
anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte
(4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Ab-
Person zusammen mit anderen Bewohnern in ei-
satz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbe-
ner sonstigen Unterkunft, sind höchstens die an-
darfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbe-
gemessenen tatsächlichen Aufwendungen anzu-
darfsstufe nicht übersteigen.“
erkennen, die die leistungsberechtigte Person
nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem 17. § 52 Absatz 5 wird aufgehoben.
entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tra- 18. Die Überschrift zum Sechsten Kapitel wird wie folgt
gen hätte. Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2 gefasst:
ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall
als Bedarf anerkannt werden, wenn „Sechstes Kapitel
(weggefallen)“.
1. eine leistungsberechtigte Person voraussicht-
lich innerhalb von sechs Monaten in einer an- 19. Die §§ 53 bis 60a werden aufgehoben.
gemessenen Wohnung untergebracht werden 20. In § 63b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die-
kann oder, sofern dies als nicht möglich er- sem Buch“ durch die Wörter „Teil 2 des Neunten
scheint, voraussichtlich auch keine hinsicht- Buches“ ersetzt.
lich Ausstattung und Größe sowie Höhe der
21. In § 64h Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
Aufwendungen angemessene Unterbringung „dem Sechsten Kapitel“ durch die Wörter „Teil 2
in einer sonstigen Unterkunft verfügbar ist
des Neunten Buches“ ersetzt.
oder
22. In § 67 Satz 2 werden nach dem Wort „Achten“ die
2. zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendun- Wörter „und Neunten“ eingefügt.
gen beinhaltet sind, die ansonsten über die 23. § 71 wird wie folgt geändert:
Regelbedarfe abzudecken wären.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bu-
16. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt: ches“ die Wörter „sowie den Leistungen der
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Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in
Buches“ eingefügt. Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leis-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: tungsberechtigten haben, vor deren Einstellung
oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen
„(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Füh-
übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistun- rungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszen-
gen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten tralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der
Buch, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis
und der kommunalen Infrastruktur zur Vermei- nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregisterge-
dung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit setzes, so speichert er nur den Umstand der Ein-
und der Inanspruchnahme der Leistungen der sichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses
Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergeb- und die Information, ob die das Führungszeugnis
nisse der Teilhabeplanung und Gesamtplanung betreffende Person wegen einer in Satz 3 genann-
nach dem Neunten Buch sind zu berücksichti- ten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der
gen.“ Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verän-
24. Dem § 72 wird folgender Absatz 6 angefügt: dern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eig-
nung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind
„(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach
vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind
Teil 2 des Neunten Buches erbracht.“
unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an
25. Das Zehnte Kapitel wird wie folgt gefasst: die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leis-
„Zehntes Kapitel tungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spä-
testens drei Monate nach der letztmaligen Aus-
Vertragsrecht übung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer
§ 75 zu löschen. Die durch den Leistungserbringer ge-
forderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen,
Allgemeine Grundsätze wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleich-
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen barer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt
nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Aus- (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung
nahme der Leistungen der häuslichen Pflege, so- oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaft-
weit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem lich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf
Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbar- einem höheren Aufwand des Leistungserbringers
schaftshilfe übernommen werden, durch Dritte beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung ent-
(Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine spricht. In den externen Vergleich sind die im
schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzu-
Leistungserbringers und dem für den Ort der Leis- beziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie
tungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Ar-
besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem beitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirt-
Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der schaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung
Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels
soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht liegt.
nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen
Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen (3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen
müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Ver-
Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen einbarungen vorrangig mit Leistungserbringern ab-
und dürfen das Maß des Notwendigen nicht über- zuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem
schreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirt- Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leis-
schaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum ab- tung nicht höher ist als die anderer Leistungserbrin-
zuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche ger.
Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind (4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der
den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten
Form zugänglich zu machen. Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberech-
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhan- tigte aufzunehmen und zu betreuen.
den, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung sei- (5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen
ner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. durch Leistungserbringer, mit denen keine schrift-
Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Si- liche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen,
cherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die soweit
Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen
kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen 1. dies nach der Besonderheit des Einzelfalles ge-
nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamt- boten ist,
liche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufga-
2. der Leistungserbringer ein schriftliches Leis-
ben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit
tungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer
Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen
Vereinbarung nach § 76 gilt,
einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176
bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 3. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflich-
234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt tet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
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4. die Vergütung für die Erbringung der Leistungen 1. der ambulanten und teilstationären Pflegeleis-
nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger tungen,
der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern 2. der Leistungen der Kurzzeitpflege,
für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
3. der vollstationären Pflegeleistungen,
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4
und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Verein- 4. der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung
barung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten und
Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qua- 5. der Zusatzleistungen in Pflegeheimen
litätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit
(§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der die Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des
Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend. Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht
der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der nach dem Siebten Kapitel weitergehende Leistun-
gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten gen zu erbringen sind.
Leistungen. (2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme
gesondert berechneter Investitionskosten nach
§ 76 dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zustän-
Inhalt der Vereinbarungen dige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbrin- Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der
gern von Leistungen nach dem Siebten bis Neun- Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrich-
ten Kapitel sind zu regeln: tung eine entsprechende Vereinbarung nach dem
Zehnten Kapitel über die gesondert berechneten In-
1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der vestitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Bu-
Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinba- ches getroffen hat.
rung) sowie
2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsverein- § 77
barung).
Verfahren und
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als we- Inkrafttreten der Vereinbarung
sentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzu-
(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der
nehmen:
Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich
1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leis- zu Verhandlungen über den Abschluss einer Verein-
tungserbringers, barung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Auffor-
2. der zu betreuende Personenkreis, derung zum Abschluss einer Folgevereinbarung
sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen.
3. Art, Ziel und Qualität der Leistung,
Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann
4. die Festlegung der personellen Ausstattung, an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbrin-
5. die Qualifikation des Personals sowie gern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei
sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungs-
6. die erforderliche sächliche Ausstattung.
gegenständen vorzulegen.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindes-
(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten,
tens aus
nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefor-
1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpfle- dert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung,
gung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen
2. der Maßnahmepauschale sowie Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die
3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen
einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbe- Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung
trag). der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozial-
gerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfah-
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzu- rens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schieds-
rechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Grup- stelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu
pen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem richten.
Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflege-
hilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch (3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentschei-
mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Ab- dungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt
weichend von Satz 1 können andere geeignete Ver- in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt
fahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem
unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen
Menschen mit Behinderungen vereinbart werden. der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung
erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an
§ 76a dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen
ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des
Zugelassene Pflegeeinrichtungen Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wur-
(1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im de, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geän-
Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, derte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
Inhalt, Umfang und Vergütung Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes
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Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren
den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig. Form zugänglich zu machen.
§ 77a § 79
Verbindlichkeit Kürzung der Vergütung
der vereinbarten Vergütung (1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetz-
(1) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung lichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflich-
gelten alle während des Vereinbarungszeitraums tungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die verein-
entstandenen Ansprüche des Leistungserbringers barte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung
auf Vergütung der Leistung als abgegolten. Die im entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kür-
Einzelfall zu zahlende Vergütung bestimmt sich auf zungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien
der Grundlage der jeweiligen Vereinbarung nach Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung
dem Betrag, der dem Leistungsberechtigten vom nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Ver-
zuständigen Träger der Sozialhilfe bewilligt worden tragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren
ist. Sind Leistungspauschalen nach Gruppen von bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt
Leistungsberechtigten kalkuliert (§ 76 Absatz 3 § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Satz 2), richtet sich die zu zahlende Vergütung nach (2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der So-
der Gruppe, die dem Leistungsberechtigten vom zialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die
zuständigen Träger der Sozialhilfe bewilligt wurde. Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht wor-
(2) Einer Erhöhung der Vergütung auf Grund von den ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtig-
Investitionsmaßnahmen, die während des laufen- ten zurückzuzahlen.
den Vereinbarungszeitraums getätigt werden, muss (3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die
der Träger der Sozialhilfe zustimmen, soweit er der Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus
Maßnahme zuvor dem Grunde und der Höhe nach besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein An-
zugestimmt hat. spruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Ab-
(3) Bei unvorhergesehenen wesentlichen Ände- satz 2.
rungen der Annahmen, die der Vergütungsvereinba-
rung oder der Entscheidung der Schiedsstelle über § 79a
die Vergütung zugrunde lagen, sind die Vergütun-
Außerordentliche
gen auf Verlangen einer Vertragspartei für den lau-
Kündigung der Vereinbarungen
fenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln.
Für eine Neuverhandlung gelten die Vorschriften Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarun-
zum Verfahren und Inkrafttreten (§ 77) entspre- gen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen,
chend. wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf
Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen
(4) Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums
oder vertraglichen Verpflichtung durch die Vertrags-
gelten die vereinbarten oder durch die Schieds-
partei nicht mehr zumutbar ist. Eine grobe Pflicht-
stelle festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttre-
verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der
ten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter.
Prüfung nach § 78 oder auf andere Weise festge-
stellt wird, dass
§ 78
1. Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverlet-
Wirtschaftlichkeits-
zung zu Schaden kommen,
und Qualitätsprüfung
2. gravierende Mängel bei der Leistungserbringung
(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür be-
vorhanden sind,
stehen, dass ein Leistungserbringer seine vertrag-
lichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft 3. dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen
der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem be- Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,
auftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität 4. dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt
einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten wird oder
Leistungen des Leistungserbringers. Zur Vermei-
5. der Leistungserbringer nicht erbrachte Leistun-
dung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der
gen gegenüber dem Leistungsträger abrechnet.
Sozialhilfe mit den Leistungsträgern nach Teil 2 des
Neunten Buches, mit den für die Heimaufsicht zu- Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des
ständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Zehnten Buches bleibt unberührt.
Dienst der Krankenversicherung zusammen. Durch
Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 § 80
erster Halbsatz abgewichen werden. Rahmenverträge
(2) Die Prüfung erfolgt ohne vorherige Ankündi- (1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und
gung und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirt- die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zuständig-
schaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirk- keitsbereich des überörtlichen Trägers schließen
samkeit der erbrachten Leistungen. mit den Vereinigungen der Leistungserbringer ge-
(3) Der Träger der Sozialhilfe hat den Leistungs- meinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den
erbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich Vereinbarungen nach § 76 ab. Die Rahmenverträge
zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem bestimmen
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1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspau- nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.
schalen und -beträgen nach § 76 zugrunde zu Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter
legenden Kostenarten und -bestandteile sowie bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kan-
die Zusammensetzung der Investitionsbeträge didaten für das Amt des Vorsitzenden und des
nach § 76, Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige
2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Or-
und Zusammensetzung der Maßnahmepauscha- ganisationen die Vertreter und benennt die Kandi-
len, die Merkmale für die Bildung von Gruppen daten.
mit vergleichbarem Bedarf nach § 76 Absatz 3 (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr
Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen, Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht ge-
3. die Festlegung von Personalrichtwerten oder an- bunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ent-
deren Methoden zur Festlegung der personellen scheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglie-
Ausstattung, der getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, entschei-
det die Stimme des Vorsitzenden.
4. die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaft-
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
lichkeit und Qualitätssicherung einschließlich der
durch Rechtsverordnung das Nähere über
Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und
Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlich- 1. die Zahl der Schiedsstellen,
keits- und Qualitätsprüfungen und 2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung,
5. das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarun- 3. die Amtsdauer und Amtsführung,
gen. 4. die Erstattung der baren Auslagen und die Ent-
Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Reli- schädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder
gionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder der Schiedsstelle,
einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzu- 5. die Geschäftsführung,
ordnen sind, können die Rahmenverträge auch
von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder 6. das Verfahren,
von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen wer- 7. die Erhebung und die Höhe der Gebühren,
den, dem der Leistungserbringer angehört. In den 8. die Verteilung der Kosten sowie
Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Beson-
9. die Rechtsaufsicht
derheit der jeweiligen Leistungen berücksichtigt
werden. zu bestimmen.“
(2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeb- 26. § 82 Absatz 3a Satz 2 wird aufgehoben.
lichen Interessenvertretungen der Menschen mit 27. Dem § 89 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Be- „Bestehen neben den Bedarfen für Leistungen nach
schlussfassung der Rahmenverträge mit. diesem Buch gleichzeitig Bedarfe für Leistungen
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überört- nach Teil 2 des Neunten Buches, so ist das über
lichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der Einkommensgrenze liegende Einkommen nur
der kommunalen Spitzenverbände und die Bundes- zur Hälfte zu berücksichtigen.“
vereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren 28. § 90 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum In-
halt der Rahmenverträge nach Absatz 1. „3. eines sonstigen Vermögens, solange es nach-
weislich zur baldigen Beschaffung oder Erhal-
(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Mona- tung eines Hausgrundstücks im Sinne der
ten nach schriftlicher Aufforderung durch die Lan- Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohn-
desregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die zwecken von Menschen mit erheblichen Teilha-
Landesregierung durch Rechtsverordnung die In- beeinschränkungen (§ 99 des Neunten Buches)
halte regeln. oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflege-
bedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen
§ 81 soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder
Schiedsstelle die Verwertung des Vermögens gefährdet
würde,“.
(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes
wird eine Schiedsstelle gebildet. 29. § 92 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der „§ 92
Leistungserbringer und Vertretern der örtlichen und Beschränkung des Einkommens-
überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl einsatzes auf die häusliche Ersparnis
sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. (1) Erhält eine Person, die nicht in einer Woh-
(3) Die Vertreter der Leistungserbringer und de- nung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen
ren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten
Leistungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche
die Trägervielfalt zu beachten. Die Vertreter der Trä- oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die
ger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem
von diesen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stell- Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen
vertreter werden von den beteiligten Organisatio- in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt wer-
nen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung den, soweit Aufwendungen für den häuslichen Le-
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bensunterhalt erspart werden. Für Leistungsbe- „5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeit-
rechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in räume von ihnen Leistungen der Eingliede-
§ 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen rungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches
nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhan- bezogen werden oder wurden.“
denem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet 36. § 121 Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.
keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach
Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, 37. § 122 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 a) In Nummer 2 werden die Wörter „Sechsten und“
Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag gestrichen.
zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt b) Nummer 3 wird aufgehoben.
wird, einer selbständigen und nicht selbständigen
Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus die- c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
ser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen Komma ersetzt und werden die Wörter „Bezug
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 von Leistungen der Eingliederungshilfe nach
nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend. Teil 2 des Neunten Buches.“ angefügt.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Um- 38. § 128c Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
fang die Aufbringung der Mittel aus dem gemein- „7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung so-
samen Einkommen der leistungsberechtigten Per- wie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unter-
son und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten kunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die a) die in einer Wohnung
leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich
aa) allein leben,
längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrich-
tung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang an- bb) im Haushalt mit Verwandten ersten und
gemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssitua- zweiten Grades leben,
tion des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt cc) in einer Wohngemeinschaft leben,
lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie
b) bei Leistungsberechtigten, die nicht in einer
der im Haushalt lebenden minderjährigen unverhei-
Wohnung leben zusätzlich nach
rateten Kinder Rechnung zu tragen.
aa) allein lebend,
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem
Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vor- bb) mit einer weiteren Person lebend,“.
schriften Leistungen für denselben Zweck zu er- 39. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:
bringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2
„§ 136a
nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt,
kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Ab- Erstattung des Barbetrags
satz 3 genannten Personen die Aufbringung der durch den Bund ab dem Jahr 2020
Mittel verlangt werden.“ (1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten
30. § 92a wird aufgehoben. Kapitel, die zugleich Leistungen in einer stationären
Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Län-
31. In § 93 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und des
dern ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen
§ 92 Abs. 1“ gestrichen.
Betrag, dessen Höhe sich nach den in Satz 2 ge-
32. In § 94 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „behin- nannten Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der
dert im Sinne von § 53“ durch die Wörter „in erheb- Anlage zu § 28 bemisst. Die Anteile an der Regel-
lichem Maße zur Teilhabe an der Gesellschaft ein- bedarfsstufe 1 belaufen sich
geschränkt (§ 99 des Neunten Buches)“ ersetzt und
1. für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent,
werden die Wörter „Sechsten und“ gestrichen.
2. für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent,
33. § 97 Absatz 3 Nummer 1 wird aufgehoben.
3. für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent,
34. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter „Sechsten bis“ 4. für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und
durch die Wörter „Siebten und“ ersetzt. 5. für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für
„(6) Soweit Leistungen der Eingliederungs- Arbeit und Soziales die Zahl der Leistungsberech-
hilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbrin- tigten je Kalendermonat nach Absatz 1 für jeden für
gen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapi-
für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach tel zuständigen Träger mit, sofern diese in einem
diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage ei-
soweit das Landesrecht keine abweichende Re- nen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach
gelung trifft.“ Satz 1 erfolgen
35. § 118 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jah-
res 2020 für den Meldezeitraum Januar bis Juni
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende 2020,
durch ein Komma ersetzt.
2. ab dem Jahr 2021 jährlich bis zum Ablauf der
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das 35. Kalenderwoche für den Meldezeitraum von
Wort „und“ ersetzt. Juli des jeweiligen Vorjahres bis Juni des jeweils
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: laufenden Jahres.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3327
(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermo- Artikel 14
nat im Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich
aus Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
1. der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsbe-
rechtigten, Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
2. multipliziert mit dem sich für das jeweilige Jahr Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
ergebenden Anteil nach Absatz 1 Satz 2 und des das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. De-
für jeden Kalendermonat jeweils geltenden Be- zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,
trages der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage wird wie folgt geändert:
zu § 28. 1. In § 9 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeit- Wörter „§ 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches
raum ergibt sich aus der Summe der Erstattungs- Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Budgetver-
beträge je Kalendermonat nach Satz 1. ordnung“ durch die Wörter „§ 29 des Neunten Bu-
ches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
(4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2
ist zum 15. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres 2. § 25d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zu zahlen.“
a) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt
40. § 139 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„§ 139 b) Nummer 5 wird aufgehoben.
Übergangsregelung für Bedarfe für
3. § 26 wird wie folgt geändert:
Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
(1) Für Leistungsberechtigte, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten „(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teil-
oder Vierten Kapitel und zugleich nach dem habe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des
Sechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leis-
tungen im Eingangsverfahren und im Berufsbil-
2. die am 31. Dezember 2019 in einer Unterkunft dungsbereich der Werkstätten für behinderte
leben, für die Bedarfe für Unterkunft und Hei- Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozi-
zung nach § 35 anerkannt werden, algesetzbuch und entsprechende Leistungen bei
sind, wenn anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neun-
3. sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach ten Buches Sozialgesetzbuch.“
dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zu- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Bu-
ches beziehen und aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „zur Teilhabe am Arbeitsleben ein-
4. die Unterkunft nach Nummer 2 am 1. Januar schließlich der Leistungen im Eingangsver-
2020 als persönlicher Wohnraum und zusätz- fahren und im Berufsbildungsbereich einer
liche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 anerkannten Werkstatt für behinderte Men-
Nummer 2 gilt, schen“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ er-
für diese Unterkunft die Bedarfe für Unterkunft und setzt.
Heizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „50“ durch die
Satz 2 zu berücksichtigen.
Angabe „70“ ersetzt.
(2) Leistungsberechtigten,
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „54“ durch die
1. die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten Angabe „74“ ersetzt.
oder Vierten Kapitel und zugleich nach dem
Sechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und dd) In Nummer 5 wird die Angabe „53“ durch die
Angabe „73“ ersetzt.
2. denen am 31. Dezember 2019 Bedarfe für Unter-
kunft und Heizung nach § 27b Absatz 1 Satz 2 in 4. § 26a wird wie folgt geändert:
Verbindung mit § 42 Nummer 4 Buchstabe b an-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Teil 1 Kapitel 6“
zuerkennen sind,
durch die Wörter „Teil 1 Kapitel 11“ ersetzt.
sind, wenn sie am 1. Januar 2020 leistungsberech-
tigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und b) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b werden die Wör-
zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Bu- ter „§ 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 47 Abs. 1“ durch
ches beziehen, für diese Unterkunft ab dem 1. Ja- die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Ab-
nuar 2020 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach satz 1“ ersetzt.
§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 anzu- 5. § 27d wird wie folgt geändert:
erkennen, solange sich keine Veränderung in der
Unterbringung ergibt, durch die diese die Voraus- a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „behin-
setzungen einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 derte Menschen“ durch die Wörter „Menschen
Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 erfüllt.“ mit Behinderungen“ ersetzt.
41. Das Siebzehnte und das Achtzehnte Kapitel wer- b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird
den aufgehoben. die Angabe „31“ durch die Angabe „47“ ersetzt.
3328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
Artikel 15 1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Be-
schäftigung oder selbstständigen Tätigkeit er-
Weitere Änderung des zielt wird und 100 Prozent der jährlichen Be-
Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020 zugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Bu-
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der ches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), 2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen
das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der
worden ist, wird wie folgt geändert: jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1
1. § 26c Absatz 5 wird wie folgt gefasst: des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über-
steigt oder
„(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze
tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Ab- 3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Pro-
satz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag zent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Ab-
satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
1. in Höhe von 4,25 Prozent des Bemessungsbetra- übersteigt.
ges bei
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3
a) der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder entsprechend.
teilstationären Einrichtung, wenn diese Hilfe
(6) Bei der Festsetzung der Einkommens-
voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist,
grenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des
sowie
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle
b) der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Num-
der Pflegegrade 2 und 3, mer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent
2. in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetra- des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag
ges bei dem Pflegegeld für Pflegebedürftige des beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach
Pflegegrades 4. § 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt
Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grund- der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemes-
betrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. In den sungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Le-
Fällen des Satzes 1 Nummer 2 beträgt der Familien- benspartner blind oder behindert im Sinne des
zuschlag für den nicht getrennt lebenden Ehegatten § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durch-
oder Lebenspartner die Hälfte des Grundbetrages führung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölf-
nach Satz 1 Nummer 1, wenn beide Ehegatten oder ten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Lebenspartner blind oder behindert im Sinne des § 1
(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Er-
Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung
des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches bringung der Leistungen der Eingliederungshilfe
Sozialgesetzbuch sind.“ für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch entspre-
2. § 27d wird wie folgt geändert: chend.“
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt: Artikel 16
„Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Be- Änderung des
hinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2017
Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialge- Nach § 4 Nummer 15b des Umsatzsteuergesetzes in
setzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des
Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) ge-
gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und ändert worden ist, wird folgende Nummer 15c eingefügt:
die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leis- „15c. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
tungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichti- § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die
gung der Lage der Beschädigten oder Hinterblie- von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
benen zu erbringen.“ anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter er-
bracht werden. Andere Einrichtungen mit sozia-
b) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: lem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Re-
„(5) Für den Einsatz von Einkommen und Ver- habilitationsdienste und -einrichtungen nach den
mögen bei der Erbringung der Leistungen der §§ 19 und 35 des Neunten Buches Sozialgesetz-
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinde- buch, mit denen Verträge nach § 21 des Neunten
rungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen wor-
sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen des den sind;“.
Teils 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch mit der Maßgabe, dass abweichend von Artikel 17
§ 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialge-
Änderung des
setzbuch ein Beitrag zu den Aufwendungen auf-
zubringen ist, wenn das Einkommen nach § 135 Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2018
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwie- § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
gend Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3329
S. 386), das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes nung vom 7. Juni 2012 (BGBl. I S. 1275) geändert wor-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuch- 1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
stabe ee wird die Angabe „21“ durch die Angabe „(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach
„38“ ersetzt. dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruck-
2. In Nummer 15c wird die Angabe „33“ durch die An- ten Muster 5 auszustellen.“
gabe „49“, die Angabe „19 und 35“ durch die An- 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gabe „36 und 51“ und die Angabe „21“ durch die
a) In Nummer 1 werden die Wörter „6 Abs. 1 Nr. 14
Angabe „38“ ersetzt.
des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechen-
3. Nummer 16 Satz 1 wird wie folgt geändert: der straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ durch
a) In Buchstabe e wird die Angabe „111“ durch die die Wörter „146 Absatz 3 des Neunten Buches
Angabe „194“ ersetzt. Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Buchstabe f wird die Angabe „142“ durch die b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Angabe „225“ ersetzt. Komma ersetzt und wird folgende Nummer 8 an-
gefügt:
c) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
„8. wenn der schwerbehinderte Mensch
„h) Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung wegen einer Störung der Hörfunk-
nach § 123 des Neunten Buches Sozialge- TBI tion mindestens einen Grad der Be-
setzbuch oder nach § 76 des Zwölften Bu- hinderung von 70 und wegen einer
ches Sozialgesetzbuch besteht,“. Störung des Sehvermögens einen
4. In Nummer 19 Buchstabe b wird die Angabe „143“ Grad der Behinderung von 100 hat.“
durch die Angabe „226“ ersetzt. (4) Die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Arti-
Artikel 18 kel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderungen
weiterer Vorschriften in 1. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Zusammenhang mit Artikel 2 „(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderun-
gen und Berechtigten nach dem sozialen Entschädi-
(1) Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung
gungsrecht auf Bundesebene erhalten ein Mitbera-
der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I
tungsrecht im Beirat. Der Deutsche Behindertenrat
S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Ge-
benennt dem Bundesministerium für Arbeit und So-
setzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert
ziales hierzu zwei sachverständige Personen für den
worden ist, wird wie folgt geändert:
Zeitraum der Berufungsperiode des Beirats. Er be-
1. In § 80 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Schwer- rücksichtigt dabei die Anliegen von Verbänden, die
behinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter die Belange von Berechtigten nach dem sozialen
Menschen einschließlich der Förderung des Ab- Entschädigungsrecht vertreten, auch soweit sie
schlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 83 nicht Mitglieder des Deutschen Behindertenrates
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. sind. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das
2. In § 88 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung.
ersetzt und wird folgende Nummer 5 angefügt: Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Ge-
schäftsordnung des Beirats gilt auch für die vom
„5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinder- Deutschen Behindertenrat benannten Personen.“
ter Menschen.“
2. Die Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:
3. Dem § 92 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
a) Im Inhaltsverzeichnis der Anlage zu § 2 wird die
„Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinder- Angabe zu Teil D Nummer 3 wie folgt gefasst:
ter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.“
„3. (aufgehoben)“.
(2) § 14 der Werkstättenverordnung vom 13. August
1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 8 des b) Teil D Nummer 3 wird aufgehoben.
Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Artikel 19
Weitere Änderungen
„§ 14 zum Jahr 2018
Mitbestimmung, (1) In § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die
Mitwirkung, Frauenbeauftragte Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2 des
im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838)
Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 18, 44
sowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Inte- Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 53“ durch die Wör-
ressenvertretung zu ermöglichen.“ ter „§§ 31, 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 73“ er-
(3) Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der setzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (2) § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes
(BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt
3330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1. In Satz 1 wird die Angabe „145 Abs. 1 Satz 1“ durch
S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: die Wörter „228 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „57“ 2. In Satz 2 wird die Angabe „145“ durch die Angabe
durch die Angabe „82“ ersetzt. „228“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „64“ durch die (9) In § 6 Absatz 1 Satz 3 des Anspruchs- und An-
Angabe „82“ ersetzt. wartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 13
(3) Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024)
(BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Ver- geändert worden ist, wird die Angabe „47, 48“ durch
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- die Angabe „67 und 68“ ersetzt.
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
(10) In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Bundesanstalt-
1. In § 51 Absatz 1 wird die Angabe „36“ durch die Post-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
Angabe „52“ ersetzt. S. 2325), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist,
2. In § 95 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „64“ durch wird die Angabe „93 bis 100“ durch die Angabe „176
die Angabe „86“ ersetzt. bis 183“ ersetzt.
(4) In § 1 Nummer 2 der Rechtsnormen des Tarif- (11) Das BfAI-Personalgesetz vom 8. Dezember
vertrags zur Regelung eines Mindestlohns für pädago- 2008 (BGBl. I S. 2370), das durch Artikel 253 der Ver-
gisches Personal vom 15. November 2011 in der Fas- ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
sung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 27. Januar dert worden ist, wird wie folgt geändert:
2015 vom 10. Dezember 2015 (BAnz AT 22.12.2015 V1)
wird die Angabe „35“ durch die Angabe „51“ ersetzt. 1. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „des Teils 2“
durch die Wörter „des Teils 3“ ersetzt.
(5) Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I 2. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „2“ durch die An-
S. 2518), das zuletzt durch Artikel 18 Absatz 1 dieses gabe „3“ ersetzt.
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (12) § 68 Nummer 3 Buchstabe c der Abgabenord-
1. In § 32 wird die Angabe „94“ durch die Angabe nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-
„177“ ersetzt. tober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016
2. In § 52 wird die Angabe „97 Abs. 1“ durch die An- (BGBl. I S. 3152) geändert worden ist, wird wie folgt
gabe „180 Absatz 1“ ersetzt. gefasst:
3. In § 59a wird die Angabe „97 Abs. 2“ durch die An- „c) Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des
gabe „180 Absatz 2“ ersetzt. Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindes-
tens 40 Prozent der Beschäftigten besonders be-
(6) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be- troffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-
das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom buch sind; auf die Quote werden psychisch kranke
21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neun-
ist, wird wie folgt geändert: ten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,“.
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „138“ (13) In § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes vom
durch die Angabe „221“ ersetzt. 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zu-
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezember
2. In § 2a Absatz 1 Nummer 3a wird die Angabe „94, 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird die
95, 139“ durch die Angabe „177, 178 und 222“ er- Angabe „136“ durch die Angabe „219“ ersetzt.
setzt.
(14) In § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a,
3. In § 10 Satz 1 wird die Angabe „139“ durch die An- Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der Einkommen-
gabe „222“ ersetzt. steuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der
4. In § 83 Absatz 3 wird die Angabe „94, 95, 139“ durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717),
die Angabe „177, 178 und 222“ ersetzt. die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird jeweils
(7) In § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Sozialgerichts- die Angabe „69“ durch die Angabe „152“ ersetzt.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
(15) § 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt
20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Arti-
durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. No-
kel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016
vember 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist,
(BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
wird die Angabe „69“ durch die Angabe „152“ ersetzt.
ändert:
(8) § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in
1. In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „136“ durch die
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
Angabe „219“ ersetzt.
2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498) ge- 2. In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „35 Abs.“ durch
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: die Angabe „51 Absatz“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3331
(16) Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom wird die Angabe „(§ 40 Abs. 3 Satz 3“ durch
16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Arti- die Wörter „(§ 57 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
kel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) 5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „136“ durch
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: die Angabe „219“ ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert: 6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „81 a) In Absatz 3 werden die Wörter „136 Abs. 1 Satz 2
Abs. 4 Satz 1 Nr. 5“ durch die Wörter „164 Ab- und § 138“ durch die Wörter „219 Absatz 1
satz 4 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt. Satz 2 und § 221“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „34 Abs. 2“ aa) In Satz 1 wird die Angabe „138“ durch die
durch die Angabe „50 Absatz 3“ ersetzt. Angabe „221“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „34 bb) In Satz 3 werden die Wörter „41 Abs. 3 Satz 3
Abs. 3 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „50 Ab- und 4“ durch die Wörter „58 Absatz 3 Satz 2
satz 4 Satz 5 bis 8“ ersetzt. und 3“, die Angabe „41 Abs. 3“ durch die
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „81 Abs. 4 Angabe „58 Absatz 3“, die Angabe „138
Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „164 Absatz 4 Abs. 2“ durch die Angabe „221 Absatz 2“
Satz 1 Nummer 4“ ersetzt. und die Angabe „43“ durch die Angabe „59“
ersetzt.
2. In § 15 wird die Angabe „33 Abs. 7“ durch die An-
gabe „49 Absatz 7“ ersetzt. c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „138 Abs. 2“
durch die Angabe „221 Absatz 2“ ersetzt.
„(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitper-
son ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei denn, bb) In Nummer 2 wird die Angabe „138“ durch
die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson die Angabe „221“ ersetzt.
nach § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialge- d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „142“ durch
setzbuch ist nachgewiesen durch die Angabe „225“ ersetzt.
1. einen entsprechenden Bescheid der nach § 152 7. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „136 Abs. 1
Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Satz 2 und § 138“ durch die Wörter „219 Absatz 1
zuständigen Behörde oder Satz 2 und § 221“ ersetzt.
2. einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten 8. In § 14 wird die Angabe „139“ durch die Angabe
Buches Sozialgesetzbuch mit einem Vermerk „222“ ersetzt.
nach § 3 Absatz 2 der Schwerbehindertenaus- 9. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „137 Abs. 1 Satz 2
weisverordnung.“ Nr. 2“ durch die Wörter „220 Absatz 1 Satz 2 Num-
(17) Die Werkstättenverordnung vom 13. August mer 2“ ersetzt.
1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 18 Ab- 10. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „136“
satz 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie durch die Angabe „219“ ersetzt.
folgt geändert:
11. § 20 wird aufgehoben.
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „136 Abs. 2“ durch
die Angabe „219 Absatz 2“ ersetzt. (18) Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297) wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „138 Abs. 1“ durch
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- die Angabe „221 Absatz 1“ und die Angabe „139“
fügt: durch die Angabe „222“ ersetzt.
„(1a) Ein Tätigwerden des Fachausschusses 2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „36“ durch die An-
unterbleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren gabe „52“ ersetzt.
nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches So-
3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „36“ durch
zialgesetzbuch durchgeführt wird.“
die Angabe „52“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „38a“ durch die An-
(19) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabever-
gabe „55“ ersetzt.
ordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt
3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „136“ durch durch Artikel 3 Absatz 15 des Gesetzes vom 26. Juli
die Angabe „219“ ersetzt. 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie
4. § 4 wird wie folgt geändert: folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „136 Abs. 2“ 1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „219 Absatz 2“ ersetzt. a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Komma ersetzt.
aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Inte- b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
grationsprojekt (§ 132“ durch die Angabe Wort „und“ ersetzt.
„Inklusionsbetrieb (§ 215“ ersetzt. c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
bb) In Satz 3 wird die Angabe „40 Abs. 3 Satz 2“ „6. Leistungen zur Deckung eines Teils der Auf-
durch die Wörter „57 Absatz 3 Satz 2“ und wendungen für ein Budget für Arbeit.“
3332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 28a
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Leistungen an Inklusionsbetriebe
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „71“ durch Inklusionsbetriebe im Sinne des Kapitels 11 des
die Angabe „154“ ersetzt. Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kön-
nen Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Moderni-
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „71 Abs. 1 sierung und Ausstattung einschließlich einer be-
Satz 2 und § 72“ durch die Wörter „154 Ab- triebswirtschaftlichen Beratung und besonderen
satz 1 Satz 2 und § 155“ ersetzt. Aufwand erhalten.“
cc) In Buchstabe e werden die Wörter „81 Abs. 3 12. § 29 wird wie folgt geändert:
Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 und
Abs. 5 Satz 1“ durch die Wörter „164 Ab- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „102 Abs. 2
satz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 4 Satz 6“ durch die Wörter „185 Absatz 2 Satz 6“
und 5 und Absatz 5 Satz 1“ ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „102 Abs. 1“
b) In Nummer 2 wird die Angabe „33 Abs. 3 Nr. 3“
durch die Angabe „185 Absatz 1“ ersetzt.
durch die Wörter „49 Absatz 3 Nummer 4“ er-
setzt. 13. In § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
„136“ durch die Angabe „219“ ersetzt.
3. In § 16 wird die Angabe „104 Abs. 3“ durch die
Angabe „187 Absatz 3“ ersetzt. 14. In § 31 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „142“
durch die Angabe „225“ ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
15. In § 41 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „72“
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „In- durch die Angabe „155“ ersetzt.
tegrationsprojekten“ durch das Wort „Inklusions-
betrieben“ ersetzt. 16. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
b) In Absatz 1b wird die Angabe „38a Abs. 3“ durch
die Angabe „55 Absatz 3“ ersetzt. Übergangsregelungen
5. In § 18 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „102 Abs. 5 Abweichend von § 41 können Mittel des Aus-
Satz 2“ durch die Wörter „185 Absatz 6 Satz 2“ und gleichsfonds verwendet werden zur Förderung von
wird die Angabe „102 Abs. 6 Satz 3“ durch die Wör- Inklusionsbetrieben und -abteilungen nach Kapi-
ter „185 Absatz 7 Satz 3“ ersetzt. tel 11 des Teils 3 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch, die nicht von öffentlichen Arbeitgebern
6. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „81 Abs. 3 im Sinne des § 154 Absatz 2 des Neunten Buches
Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 5“ durch Sozialgesetzbuch geführt werden, soweit die För-
die Wörter „164 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 derung bis zum 31. Dezember 2003 bewilligt wor-
Nummer 4 und 5 und Absatz 5“, wird die Angabe den ist, sowie für die Förderung von Einrichtungen
„§ 71“ durch die Angabe „§ 154“ und werden die nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6, soweit
Wörter „§ 71 Abs. 1 Satz 2 und § 72“ durch die Leistungen als Zinszuschüsse oder Zuschüsse zur
Wörter „§ 154 Absatz 1 Satz 2 und § 155“ ersetzt. Deckung eines Miet- oder Pachtzinses für bis zum
7. In § 26a wird die Angabe „71 Abs. 1“ durch die 31. Dezember 2004 bewilligte Projekte erbracht
Angabe „154 Absatz 1“ ersetzt. werden.“
8. In § 26b wird die Angabe „68 Abs. 4“ durch die (20) Die Schwerbehindertenausweisverordnung in
Angabe „151 Absatz 4“ ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 18 Absatz 3
9. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
„Arbeitgeber können Zuschüsse zur Abgeltung au- ändert:
ßergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen
verbunden sind, der nach Art oder Schwere seiner a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „69 Abs. 5“
Behinderung im Arbeits- und Berufsleben beson- durch die Angabe „152 Absatz 5“ ersetzt.
ders betroffen ist (§ 155 Absatz 1 Nummer 1 Buch- b) In Absatz 3 werden die Wörter „151 Abs. 1 Satz 1
stabe a bis d des Neunten Buches Sozialgesetz- Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Wörter „234 Satz 1
buch) oder im Anschluss an eine Beschäftigung in Nummer 2“ ersetzt.
einer anerkannten Werkstatt für behinderte Men- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
schen oder bei einem anderen Leistungsanbieter
im Sinne des § 60 des Neunten Buches Sozialge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzbuch oder in Teilzeit (§ 158 Absatz 2 des Neun- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 146 Ab-
ten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt wird, vor satz 3“ durch die Angabe „§ 229 Absatz 3“
allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäfti- ersetzt.
gungsverhältnis gefährdet würde.“
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „145“ durch die
10. In § 27a wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ Angabe „228“ ersetzt.
und die Angabe „113“ durch die Angabe „196“ er-
cc) In Nummer 7 werden die Wörter „146 Absatz 1
setzt.
Satz 1“ durch die Wörter „229 Absatz 1
11. § 28a wird wie folgt gefasst: Satz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3333
b) In Absatz 2 wird die Angabe „146 Absatz 2“ durch „einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des
die Angabe „229 Absatz 2“ ersetzt. Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
3. § 3a wird wie folgt geändert: 2. In § 13 Absatz 4 werden nach den Wörtern „der So-
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „145 Abs. 1 zialhilfe“ die Wörter „einschließlich der Angelegen-
Satz 3“ durch die Wörter „228 Absatz 2 Satz 1“ heiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialge-
ersetzt. setzbuch“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 29 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „80“
durch die Angabe „81“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Lö-
schung des Vermerks durch das Finanzamt“ ge- 4. In § 75 Absatz 2 und 5 sowie in § 197a Absatz 3
strichen. werden nach den Wörtern „Träger der Sozialhilfe“
die Wörter „einschließlich der Leistungen nach Teil 2
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „69 Abs. 1 und 4“
(3) § 193 Absatz 3 Nummer 4 des Versicherungsver-
durch die Wörter „152 Absatz 1 und 4“ ersetzt.
tragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
b) In Nummer 2 wird die Angabe „69 Abs. 2“ durch S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
die Angabe „152 Absatz 2“ und die Angabe „69 vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden
Abs. 5“ durch die Angabe „152 Absatz 5“ ersetzt. ist, wird wie folgt gefasst:
5. In § 7 wird die Angabe „69 Abs. 5“ durch die Angabe „4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten,
„152 Absatz 5“ ersetzt. Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches
(21) Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretun- Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 54 des sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert während Zeiten einer Unterbrechung des Leis-
worden ist, wird wie folgt geändert: tungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn
1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „94 Abs. 6 der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begon-
Satz 4“ durch die Wörter „177 Absatz 6 Satz 4“ er- nen hat.“
setzt. (4) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
2. In § 22 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „97 Abs. 8“ der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
durch die Angabe „180 Absatz 8“ ersetzt. 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden
3. In § 23 wird die Angabe „94 Abs. 1 Satz 3“ durch die ist, wird wie folgt geändert:
Wörter „177 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
1. § 2 Absatz 6a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
4. In § 24 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „94 Abs. 6
Satz 4“ durch die Wörter „177 Absatz 6 Satz 4“ er- „Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leis-
setzt. tungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapi-
tel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für Emp-
(22) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation fänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Bu-
und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember ches Sozialgesetzbuch und für Empfänger laufender
2011 (BGBl. I S. 2975) werden die Wörter „Gemeinsame Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsge-
Servicestellen,“ gestrichen. setzes.“
(23) In der Anlage zu § 6 Absatz 2 des Regiona-
2. § 24 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
lisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes „8. mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweiti-
vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2758) geändert wor- ger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
den ist, wird in der Position Nummer 6 in der Spalte begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhn-
„Verwendungszweck“ die Angabe „§ 145“ durch die liche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt
Angabe „§ 228“ ersetzt. wird, bei Versicherungspflichtigen nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 7; dies gilt nicht für Mitglieder,
Artikel 20 die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten,
Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches
Weitere Änderungen zum Jahr 2020 Sozialgesetzbuch oder Empfänger von Leistun-
(1) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation gen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialge-
und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember setzbuch sind.“
2011 (BGBl. I S. 2975), das durch Artikel 19 Absatz 22 (5) Dem § 15 des Wohn- und Betreuungsvertragsge-
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), das durch
„75 Absatz 3“ durch die Angabe „76 Absatz 1“ ersetzt. Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
(2) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be- S. 254) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I angefügt:
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 7 dieses „(3) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 4, Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den
§ 31 Absatz 1 Satz 1, § 46 Absatz 4 und in § 51 aufgrund des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches So-
Absatz 1 Nummer 6a werden nach den Wörtern „An- zialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen.
gelegenheiten der Sozialhilfe“ jeweils die Wörter Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
3334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
(6) In § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgeset- Artikel 21
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-
Änderung der
satz 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) Eingliederungshilfe-Verordnung
geändert worden ist, wird nach der Angabe „6 bis 7“ Die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung
das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und wer- der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I
den nach den Wörtern „das Zwölfte Buch Sozialgesetz- S. 433), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
buch“ die Wörter „und Teil 2 des Neunten Buches So- 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden
zialgesetzbuch“ eingefügt. ist, wird wie folgt geändert:
(7) § 4 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe l des Umsatz- 1. In § 6 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „42“
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ersetzt.
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt 2. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „33 und 55“ durch
durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, die Angabe „49 und 76“ ersetzt.
wird wie folgt gefasst:
3. § 9 wird wie folgt geändert:
„l) Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Ka-
lenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in a) In Absatz 1 wird die Angabe „26, 33 und 55“
mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzli- durch die Angabe „42, 49 und 76“ ersetzt.
chen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern b) In Absatz 3 wird die Angabe „26, 33 und 55“
der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe durch die Angabe „42, 49 und 76“ ersetzt.
nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch 4. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „26, 33 und 55“
oder der für die Durchführung der Kriegsopferver- durch die Angabe „42, 49 und 76“ ersetzt.
sorgung zuständigen Versorgungsverwaltung ein-
schließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz 5. In § 13a Satz 1 wird die Angabe „33 und 41“ durch
oder zum überwiegenden Teil vergütet worden die Angabe „49 und 58“ ersetzt.
sind,“. 6. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „33 und 41“
(8) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver- durch die Angabe „49 und 58“ ersetzt.
waltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 Artikel 22
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset- Änderung der
zes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom
1. § 64 wird wie folgt geändert: 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die durch Artikel 19
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: Absatz 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Sozialhilferecht“ werden ein
Komma und die Wörter „im Recht der Einglie- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
derungshilfe“ und nach den Wörtern „Zwölf- § 39 die folgenden Angaben zum Abschnitt 4a ein-
ten Buch“ ein Komma und die Wörter „dem gefügt:
Neunten Buch“ eingefügt. „Abschnitt 4a
bb) Die Wörter „im Recht der Grundsicherung im Frauenbeauftragte und Stellvertreterinnen
Alter und bei Erwerbsminderung,“ werden ge-
§ 39a Aufgaben und Rechtsstellung
strichen.
§ 39b Wahlen und Amtszeit
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Trä-
ger“ die Wörter „der Eingliederungshilfe“ und ein § 39c Vorzeitiges Ausscheiden“.
Komma eingefügt. 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. In § 103 Absatz 3 werden nach dem Wort „Trägern“ „(1) Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung
die Wörter „der Eingliederungshilfe“ und ein Komma und die Mitwirkung der in § 138 Absatz 1 des Neun-
eingefügt. ten Buches Sozialgesetzbuch genannten Men-
schen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte)
3. In § 104 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
in Werkstattangelegenheiten und die Interessenver-
„Trägern“ die Wörter „der Eingliederungshilfe“ und
tretung der in Werkstätten beschäftigten behinder-
ein Komma eingefügt.
ten Frauen durch Frauenbeauftragte.“
4. In § 105 Absatz 3 werden nach dem Wort „Trägern“
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „der Eingliederungshilfe“ und ein Komma
eingefügt. „(1) Der Werkstattrat besteht in Werkstätten mit
in der Regel
5. In § 108 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden
nach dem Wort „Träger“ die Wörter „der Eingliede- 1. bis zu 200 Wahlberechtigten aus drei Mitglie-
rungshilfe“ und ein Komma eingefügt. dern,
6. In § 116 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1, Ab- 2. 201 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitglie-
satz 5 und 7 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort dern,
„Träger“ die Wörter „der Eingliederungshilfe oder“ 3. 401 bis 700 Wahlberechtigten aus sieben Mit-
eingefügt. gliedern,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3335
4. 701 bis 1 000 Wahlberechtigten aus neun Mit- oder die Leistung der Werkstattbeschäftigten zu
gliedern, überwachen,
5. 1 001 bis 1 500 Wahlberechtigten aus elf Mitglie- 7. Grundsätze für die Fort- und Weiterbildung,
dern und
8. Gestaltung von Sanitär- und Aufenthaltsräumen
6. mehr als 1 500 Wahlberechtigten aus 13 Mitglie- und
dern.“
9. soziale Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Werkstatt hat den Werkstattrat in den An-
„§ 5
gelegenheiten, in denen er ein Mitwirkungsrecht
Mitwirkung und Mitbestimmung oder ein Mitbestimmungsrecht hat, vor Durchfüh-
(1) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegen- rung der Maßnahme rechtzeitig, umfassend und in
heiten ein Mitwirkungsrecht: angemessener Weise zu unterrichten und anzuhö-
ren. Beide Seiten haben auf ein Einvernehmen hin-
1. Darstellung und Verwendung des Arbeitsergeb-
zuwirken. Lässt sich Einvernehmen nicht herstellen,
nisses, insbesondere Höhe der Grund- und Stei-
kann jede Seite die Vermittlungsstelle anrufen.
gerungsbeträge, unter Darlegung der dafür maß-
geblichen wirtschaftlichen und finanziellen Ver- (4) In Angelegenheiten der Mitwirkung nach Ab-
hältnisse auch in leichter Sprache, satz 1 entscheidet die Werkstatt unter Berücksich-
2. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsun- tigung des Einigungsvorschlages endgültig.
fällen und Berufskrankheiten sowie über den Ge- (5) Kommt in Angelegenheiten der Mitbestim-
sundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen mung nach Absatz 2 keine Einigung zustande und
Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschrif- handelt es sich nicht um Angelegenheiten, die nur
ten, einheitlich für Arbeitnehmer und Werkstattbeschäf-
3. Weiterentwicklung der Persönlichkeit und Förde- tigte geregelt werden können und die Gegenstand
rung des Übergangs auf den allgemeinen Ar- einer Vereinbarung mit dem Betriebs- oder Perso-
beitsmarkt, nalrat oder einer sonstigen Mitarbeitervertretung
sind oder sein sollen, entscheidet die Vermittlungs-
4. Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitskleidung, stelle endgültig.
Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, Einführung
neuer Arbeitsverfahren, (6) Soweit Angelegenheiten im Sinne von Ab-
satz 1 oder 2 nur einheitlich für Arbeitnehmer und
5. dauerhafte Umsetzung Beschäftigter im Arbeits-
Werkstattbeschäftigte geregelt werden können und
bereich auf einen anderen Arbeitsplatz, wenn die
soweit sie Gegenstand einer Vereinbarung mit dem
Betroffenen eine Mitwirkung des Werkstattrates
Betriebs- oder Personalrat oder einer sonstigen
wünschen,
Mitarbeitervertretung sind oder sein sollen, haben
6. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten die Beteiligten auf eine einvernehmliche Regelung
sowie neuer technischer Anlagen, Einschrän- hinzuwirken. Die ergänzende Vereinbarung beson-
kung, Stilllegung oder Verlegung der Werkstatt derer behindertenspezifischer Regelungen zwi-
oder wesentlicher Teile der Werkstatt, grundle- schen Werkstattrat und Werkstatt bleiben unbe-
gende Änderungen der Werkstattorganisation rührt. Unberührt bleiben auch weitergehende, ein-
und des Werkstattzwecks. vernehmlich vereinbarte Formen der Beteiligung in
(2) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegen- den Angelegenheiten des Absatzes 1.“
heiten ein Mitbestimmungsrecht: 5. § 6 wird wie folgt geändert:
1. Ordnung und Verhalten der Werkstattbeschäftig- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ten im Arbeitsbereich einschließlich Aufstellung
und Änderung einer Werkstattordnung, „Die Vermittlungsstelle hat unverzüglich tätig zu
werden.“
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pau-
sen, Zeiten für die Erhaltung und Erhöhung der b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung
„(3) Der Einigungsvorschlag der Vermittlungs-
der Persönlichkeit, Verteilung der Arbeitszeit auf
stelle ersetzt in den Angelegenheiten nach § 5
die einzelnen Wochentage und die damit zusam-
Absatz 1 sowie in den Angelegenheiten nach
menhängende Regelung des Fahrdienstes, vorü-
§ 5 Absatz 2, die nur einheitlich für Arbeitnehmer
bergehende Verkürzung oder Verlängerung der
und Werkstattbeschäftigte geregelt werden kön-
üblichen Arbeitszeit,
nen, nicht die Entscheidung der Werkstatt. Bis
3. Arbeitsentgelte, insbesondere Aufstellung und dahin ist die Durchführung der Maßnahme aus-
Änderung von Entlohnungsgrundsätzen, Fest- zusetzen. Das gilt auch in den Fällen des § 5
setzung der Steigerungsbeträge und vergleich- Absatz 5 und 6. Fasst die Vermittlungsstelle in
barer leistungsbezogener Entgelte, Zeit, Ort den Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 inner-
und Art der Auszahlung sowie Gestaltung der halb von zwölf Tagen keinen Beschluss für einen
Arbeitsentgeltbescheinigungen, Einigungsvorschlag, gilt die Entscheidung der
4. Grundsätze für den Urlaubsplan, Werkstatt.“
5. Verpflegung, 6. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
6. Einführung und Anwendung technischer Einrich- „Dem Wahlvorstand muss mindestens eine wahlbe-
tungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten rechtigte Frau angehören.“
3336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
7. In § 32 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort gen von der Tätigkeit freizustellen, in Werkstätten
„Werkstattrats“ die Wörter „und die Frauenbeauf- mit mehr als 700 wahlberechtigten Frauen auch
tragte“ eingefügt. die erste Stellvertreterin. Die Befreiung nach den
8. § 37 wird wie folgt geändert: Sätzen 1 und 3 erstreckt sich nicht auf Maßnahmen
nach § 5 Absatz 3 der Werkstättenverordnung. Im
a) In Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch Übrigen gelten § 37 Absatz 1 und 2, 4 bis 6 sowie
ein Komma ersetzt und werden die folgenden die §§ 38 und 39 für die Frauenbeauftragte und die
Wörter angefügt: Stellvertreterinnen entsprechend.
„in Werkstätten mit mehr als 700 Wahlberechtig-
ten auch die Stellvertretung.“ § 39b
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zehn Ta- Wahlen und Amtszeit
ge“ durch die Angabe „15 Tage“ ersetzt.
(1) Die Wahlen der Frauenbeauftragten und der
9. § 39 wird wie folgt geändert: Stellvertreterinnen sollen zusammen mit den Wah-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: len zum Werkstattrat stattfinden. Wahlberechtigt
„Das Gleiche gilt für die Kosten, die durch die sind alle Frauen, die auch zum Werkstattrat wählen
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveran- dürfen (§ 10). Wählbar sind alle Frauen, die auch in
staltungen nach § 37 Absatz 4 oder durch die den Werkstattrat gewählt werden können (§ 11).
Interessenvertretung auf Bundes- oder Landes- (2) Wird zeitgleich der Werkstattrat gewählt, soll
ebene entstehen.“ der Wahlvorstand für die Wahl des Werkstattrates
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „aus dem auch die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer
Fachpersonal“ gestrichen. Stellvertreterinnen vorbereiten und durchführen.
Anderenfalls beruft die Werkstatt eine Versammlung
10. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
der wahlberechtigten Frauen ein, in der ein Wahl-
„Abschnitt 4a vorstand und dessen Vorsitzende gewählt werden.
Frauenbeauftragte und Stellvertreterinnen Auch drei wahlberechtigte Frauen können zu dieser
Versammlung einladen. Für die Vorbereitung und
§ 39a Durchführung der Wahl gelten die §§ 14 bis 28 ent-
Aufgaben und Rechtsstellung sprechend.
(1) Die Frauenbeauftragte vertritt die Interessen (3) Für die Amtszeit der Frauenbeauftragten und
der in der Werkstatt beschäftigten behinderten ihrer Stellvertreterinnen gilt § 29 entsprechend. Das
Frauen gegenüber der Werkstattleitung, insbeson- Amt der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertrete-
dere in den Bereichen Gleichstellung von Frauen rinnen erlischt mit Ablauf der Amtszeit, Niederle-
und Männern, Vereinbarkeit von Familie und Be- gung des Amtes, Ausscheiden aus der Werkstatt,
schäftigung sowie Schutz vor körperlicher, sexuel- Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsver-
ler und psychischer Belästigung oder Gewalt. hältnisses oder erfolgreicher Wahlanfechtung.
Werkstattleitung und Frauenbeauftragte sollen in
der Regel einmal im Monat zu einer Besprechung § 39c
zusammentreten.
Vorzeitiges Ausscheiden
(2) Über Maßnahmen, die Auswirkungen in den
in Absatz 1 genannten Bereichen haben können, (1) Scheidet die Frauenbeauftragte vor dem Ab-
unterrichtet die Werkstattleitung die Frauenbeauf- lauf der Amtszeit aus dem Amt aus, wird die erste
tragte rechtzeitig, umfassend und in angemessener Stellvertreterin zur Frauenbeauftragten.
Weise. Beide Seiten erörtern diese Maßnahmen mit (2) Scheidet eine Stellvertreterin vorzeitig aus ih-
dem Ziel des Einvernehmens. Lässt sich ein Einver- rem Amt aus, rückt die nächste Stellvertreterin be-
nehmen nicht herstellen, kann jede Seite die Ver- ziehungsweise aus der Vorschlagsliste die Bewer-
mittlungsstelle anrufen. Die Werkstatt entscheidet berin mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Bei
unter Berücksichtigung des Einigungsvorschlages Stimmengleichheit entscheidet das Los.
endgültig.
(3) Können die Ämter der Frauenbeauftragten
(3) Die Frauenbeauftragte hat das Recht, an den und der Stellvertreterinnen aus der Vorschlagsliste
Sitzungen des Werkstattrates und an den Werk- nicht mehr besetzt werden, erfolgt eine außerplan-
stattversammlungen (§ 9) teilzunehmen und dort mäßige Wahl der Frauenbeauftragten und der Stell-
zu sprechen. vertreterinnen.
(4) Die Stellvertreterinnen vertreten die Frauen- (4) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wah-
beauftragte im Verhinderungsfall. Darüber hinaus len festgelegten Zeitraumes eine Wahl zu den Äm-
kann die Frauenbeauftragte ihre Stellvertreterinnen tern der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertrete-
zu bestimmten Aufgaben heranziehen. rinnen stattgefunden, so sind sie in dem auf die
(5) Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertrete- Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßi-
rinnen sind von ihrer Tätigkeit ohne Minderung des gen Wahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit zu Be-
Arbeitsentgeltes zu befreien, wenn und soweit es ginn des für die nächsten regelmäßigen Wahlen
zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betra-
Die Tätigkeit steht der Werkstattbeschäftigung gen, sind die Frauenbeauftragte und ihre Stellver-
gleich. In Werkstätten mit mehr als 200 wahlberech- treterinnen in dem übernächsten Zeitraum der re-
tigten Frauen ist die Frauenbeauftragte auf Verlan- gelmäßigen Wahlen neu zu wählen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3337
Artikel 23 handlungsplans nach § 7 erforderlich
sind.“
Änderung der
Frühförderungsverordnung b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Die Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003 „Die Erbringung von medizinisch-therapeuti-
(BGBl. I S. 998) wird wie folgt geändert: schen Leistungen im Rahmen der Komplexleis-
tung Frühförderung richtet sich grundsätzlich
1. In § 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „46“ nicht nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien
ersetzt. des Gemeinsamen Bundesausschusses. Medizi-
2. § 2 wird wie folgt geändert: nisch-therapeutische Leistungen werden im
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Rahmen der Komplexleistung Frühförderung
nach Maßgabe und auf der Grundlage des För-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein der- und Behandlungsplans erbracht.“
Komma ersetzt.
6. In § 6 wird die Angabe „56“ durch die Angabe „79“
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ersetzt.
das Wort „und“ ersetzt.
7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„§ 6a
„3. weitere Leistungen (§ 6a).“
Weitere Leistungen
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Weitere Leistungen der Komplexleistung Frühför-
„Die erforderlichen Leistungen werden unter In- derung sind insbesondere
anspruchnahme von fachlich geeigneten inter-
disziplinären Frühförderstellen, von nach Lan- 1. die Beratung, Unterstützung und Begleitung der
desrecht zugelassenen Einrichtungen mit ver- Erziehungsberechtigten als medizinisch-thera-
gleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behand- peutische Leistung nach § 5 Absatz 2,
lungs- und Beratungsspektrum und von sozial- 2. offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für
pädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind
sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.“ vermuten. Dieses Beratungsangebot soll vor der
c) Satz 3 wird aufgehoben. Einleitung der Eingangsdiagnostik in Anspruch
genommen werden können,
3. § 3 wird wie folgt geändert:
3. Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplina-
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Interdiszi-
rität; diese sind insbesondere:
plinäre Frühförderstellen“ die Wörter „oder nach
Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit ver- a) Durchführung regelmäßiger interdisziplinärer
gleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behand- Team- und Fallbesprechungen, auch der im
lungs- und Beratungsspektrum“ eingefügt. Wege der Kooperation eingebundenen Mitar-
beiter,
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „interdiszip-
linäre Frühförderstellen“ die Wörter „oder nach b) die Dokumentation von Daten und Befunden,
Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit ver- c) die Abstimmung und der Austausch mit an-
gleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behand- deren, das Kind betreuenden Institutionen,
lungs- und Beratungsspektrum“ eingefügt.
d) Fortbildung und Supervision,
4. § 4 wird wie folgt geändert:
4. mobil aufsuchende Hilfen für die Erbringung heil-
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „interdiszip- pädagogischer und medizinisch-therapeutischer
linären Frühförderstellen“ die Wörter „oder nach Leistungen außerhalb von interdisziplinären
Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelasse-
vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Be- nen Einrichtungen mit vergleichbarem interdis-
handlungs- und Beratungsspektrum“ eingefügt. ziplinärem Förder-, Behandlungs- und Bera-
b) Folgender Satz wird angefügt: tungsspektrum und sozialpädiatrischen Zentren.
„Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren Für die mobile Form der Frühförderung kann es so-
werden in der Regel in ambulanter und in be- wohl fachliche als auch organisatorische Gründe
gründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in geben, etwa unzumutbare Anfahrtswege in länd-
Kooperation mit Frühförderstellen erbracht.“ lichen Gegenden. Eine medizinische Indikation ist
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: somit nicht die notwendige Voraussetzung für die
mobile Erbringung der Komplexleistung Frühförde-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: rung.“
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe 8. § 7 wird wie folgt geändert:
„30“ durch die Angabe „46“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „Die interdisziplinären Frühförderstellen“ die
„3. medizinisch-therapeutische Leistungen, Wörter „, nach Landesrecht zugelassene Ein-
insbesondere physikalische Therapie, richtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem
Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum“
Sprachtherapie sowie Ergotherapie, so- und nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
weit sie auf Grund des Förder- und Be- elektronisch“ eingefügt.
3338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fügt: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtun-
„(2) Im Förder- und Behandlungsplan sind die gen“ die Wörter „, an die anderen Leistungs-
benötigten Leistungskomponenten zu benen- anbieter nach § 60 des Neunten Buches So-
nen, und es ist zu begründen, warum diese in zialgesetzbuch“ eingefügt und wird das Wort
der besonderen Form der Komplexleistung nur „Integrationsprojekte“ durch das Wort „Inklu-
interdisziplinär erbracht werden können.“ sionsbetriebe“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Einrich-
9. § 8 wird wie folgt geändert: tung“ die Wörter „, der andere Leistungsan-
bieter nach § 60 des Neunten Buches Sozial-
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „inter- gesetzbuch“ eingefügt und werden die Wör-
disziplinärer Frühförderstellen“ die Wörter „so- ter „des Integrationsprojekts“ durch die Wör-
wie der nach Landesrecht zugelassenen Einrich- ter „Träger des Inklusionsbetriebs“ ersetzt.
tungen mit vergleichbarem interdisziplinärem
Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum“ c) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
eingefügt. ersetzt:
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Wird eine Einrichtung anerkannt oder nimmt ein
„Interdisziplinäre Frühförderstellen“ die Wörter anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neun-
„, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen ten Buches Sozialgesetzbuch oder ein Inklusi-
mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, onsbetrieb seine Tätigkeit auf und liegt noch
Behandlungs- und Beratungsspektrum“ einge- keine Abrechnung vor, so werden die Abschläge
fügt. wie folgt ermittelt: Der Träger der Einrichtung, der
andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten
10. § 9 wird wie folgt gefasst: Buches Sozialgesetzbuch oder der Träger des In-
„§ 9 klusionsbetriebs meldet der nach Landesrecht
Teilung der Kosten der Komplexleistung zuständigen Stelle die Zahl der im Zeitpunkt der
Anerkennung oder der Aufnahme der Tätigkeit
Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwi- beschäftigten Menschen mit Behinderungen.“
schen den beteiligten Rehabilitationsträgern für
die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leis- d) In Absatz 5 wird das Wort „Integrationsprojekte“
tungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten durch das Wort „Inklusionsbetriebe“ ersetzt.
Buches Sozialgesetzbuch geregelt.“ 3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Einrichtungen“ die Wörter „, den anderen Leis-
Artikel 24 tungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt und wird das Wort „In-
Änderung der
tegrationsprojekte“ durch das Wort „Inklusionsbe-
Aufwendungserstattungs-Verordnung triebe“ ersetzt.
Die Aufwendungserstattungs-Verordnung vom
11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 9 Artikel 25
des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959)
Bekanntmachungserlaubnis
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
und Umsetzungsunterstützung
1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
„(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 2 Buch- kann den Wortlaut des Zwölften Buches Sozialgesetz-
stabe a und des § 162 Nummer 2 und 2a des Sechs- buch in der vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung
ten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
der Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern
nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und den Trägern der Inklusionsbetriebe die nach kann im Einvernehmen mit den Ländern die Ausführung
§ 179 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Sechsten Buches der Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 untersuchen und
entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur ge- die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung
setzlichen Rentenversicherung von den Ländern er- der neu eingeführten Regelungen begleiten. Die Er-
stattet. Zuständig für die Erstattung ist jeweils das kenntnisse aus der Untersuchung und der Umset-
Land, in dem die Einrichtung, der andere Leistungs- zungsbegleitung sollen ab dem 1. Januar 2020 mit
anbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialge- den Erkenntnissen der Evidenzbeobachtung in der Ein-
setzbuch oder der Inklusionsbetrieb liegt. gliederungshilfe zusammengeführt werden. Soweit das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dritte in die
(2) Der Bund erstattet den Ländern den Betrag, Durchführung der Untersuchung oder der Umsetzungs-
den diese an die Träger der Einrichtungen, die ande- begleitung einbezieht, setzt es sich vorab mit den Län-
ren Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Bu- dern hierzu ins Benehmen.
ches Sozialgesetzbuch oder die Träger der Inklusi-
onsbetriebe gezahlt haben.“ (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
fördert in den Jahren 2017 bis 2021 im Einvernehmen
2. § 3 wird wie folgt geändert: mit den zuständigen Landesbehörden Projekte zur mo-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Einrichtun- dellhaften Erprobung der zum 1. Januar 2020 in Kraft
gen“ die Wörter „und der anderen Leistungsan- tretenden Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2
bieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialge- einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen der
setzbuch“ eingefügt. sozialen Sicherung in einer begrenzten Anzahl von aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3339
gewählten Trägern der Eingliederungshilfe. Artikel 25a darfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5
§ 99 wird ab dem Jahr 2019 in die modellhafte Erpro- und 6 der nach Artikel 13 Nummer 16 geltenden Fas-
bung einbezogen. Das Bundesministerium für Arbeit sung anerkannt werden, von dem nach § 28 Absatz 3
und Soziales lässt die Erprobung wissenschaftlich un- des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an sie gezahl-
tersuchen und stellt hierzu das Einvernehmen mit dem ten Regelsatz zur eigenverantwortlichen Deckung von
Bundesministerium für Gesundheit her, soweit dessen durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarfen zur Ver-
Ressortzuständigkeit berührt ist. fügung steht, und berichtet im Jahr 2022 dem Bundes-
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales tag und dem Bundesrat über das Ergebnis der Unter-
untersucht in den Jahren 2017 bis 2021 die Entwick- suchung.
lung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den (7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Leistungen der Eingliederungshilfe auf der Grundlage berichtet dem Bundestag und dem Bundesrat in den
der Bundesstatistik und von Erhebungen bei den Trä- Jahren 2018, 2019 und 2022 zum Stand und zu den
gern der Eingliederungshilfe, die im Einvernehmen mit Ergebnissen der Maßnahmen nach den Absätzen 2
den Ländern durchgeführt werden. Soweit das Bundes- bis 4.
ministerium für Arbeit und Soziales Dritte in die Durch-
führung der Untersuchung einbezieht, setzt es sich Artikel 25a
vorab mit den Ländern hierzu ins Benehmen. Dabei sol-
len insbesondere die finanziellen Auswirkungen der
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
1. verbesserten Einkommens- und Vermögensanrech-
zum Jahr 2023
nung,
§ 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom
2. Einführung des Budgets für Arbeit und der anderen
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) wird wie folgt ge-
Leistungsanbieter,
fasst:
3. neuen Leistungskataloge für die soziale Teilhabe und
die Teilhabe an Bildung, „§ 99
4. Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe Leistungsberechtigter Personenkreis
von den Leistungen zum Lebensunterhalt,
(1) Eingliederungshilfe ist Personen nach § 2 Ab-
5. Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeplan- satz 1 Satz 1 und 2 zu leisten, deren Beeinträchtigun-
verfahrens sowie gen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und
6. Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstät- -struktur einschließlich der geistigen und seelischen
ten für behinderte Menschen Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung
untersucht werden. Bei der Untersuchung stellt das mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit
Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Einver- zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind.
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der
dem Bundesministerium für Gesundheit her, soweit de- Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die
ren Ressortzuständigkeit berührt ist. Ausführung von Aktivitäten in einer größeren Anzahl
der Lebensbereiche nach Absatz 4 nicht ohne perso-
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nelle oder technische Unterstützung möglich oder in
untersucht in den Jahren 2017 und 2018 die rechtlichen einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche auch mit
Wirkungen von Artikel 25a § 99 auf den leistungsbe- personeller oder technischer Unterstützung nicht mög-
rechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe und lich ist. Mit steigender Anzahl der Lebensbereiche nach
legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum Absatz 4 ist ein geringeres Ausmaß der jeweiligen Ein-
30. Juni 2018 einen Bericht über das Ergebnis der Un- schränkung für die Leistungsberechtigung ausreichend.
tersuchung vor. Dabei sollen insbesondere die gesetz-
lichen Festlegungen (2) Leistungsberechtigt nach diesem Teil sind auch
Personen, denen nach fachlicher Kenntnis eine erheb-
1. zur Bestimmung des Näheren über die Anzahl der liche Einschränkung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 mit
Lebensbereiche nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 hoher Wahrscheinlichkeit droht. Ist bei Personen nach
Satz 2, § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 die Ausführung von Aktivitä-
2. zum Verhältnis zwischen der Anzahl der Lebensbe- ten in weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimm-
reiche und dem Ausmaß der jeweiligen Einschrän- ten Lebensbereichen nicht ohne personelle oder tech-
kung nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 Satz 3 und nische Unterstützung möglich oder in weniger als den
3. zur typisierenden Betrachtung von erheblichen Ein- nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebensbereichen
schränkungen in den Lebensbereichen nach Arti- auch mit personeller oder technischer Unterstützung
kel 25a § 99 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 nicht möglich, ist aber im Einzelfall in ähnlichem Aus-
maß personelle oder technische Unterstützung zur
untersucht und konkretisiert werden mit dem Ziel, den Ausführung von Aktivitäten notwendig, können Leistun-
leistungsberechtigten Personenkreis des am 31. De- gen der Eingliederungshilfe gewährt werden.
zember 2016 für die Eingliederungshilfe geltenden
Rechts beizubehalten und Hinweise auf die zu bestim- (3) Bei der Feststellung des erheblichen Maßes der
menden Inhalte des Bundesgesetzes nach Artikel 25a Einschränkung nach Absatz 1 Satz 2 ist die für die Art
§ 99 Absatz 7 zu geben. der Behinderung typisierende notwendige Unterstüt-
zung in Lebensbereichen nach Absatz 4 maßgebend.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
untersucht in den Jahren 2020 und 2021, welcher Anteil (4) Lebensbereiche im Sinne von Absatz 1 Satz 2
den Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapi- sind
tel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, denen Be- 1. Lernen und Wissensanwendung,
3340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Artikel 26
3. Kommunikation, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. Mobilität, (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten
5. Selbstversorgung, das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
6. häusliches Leben, setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das
7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, und die Budgetverordnung vom 27. Mai 2004
8. bedeutende Lebensbereiche sowie (BGBl. I S. 1055) außer Kraft.
9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Le- (2) Die Artikel 2, 7 Nummer 4a, die Artikel 18, 22
ben. und 25 Absatz 2 treten am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(5) Personelle Unterstützung im Sinne von Absatz 1
(3) Die Artikel 11 und 16 treten am 1. Januar 2017 in
Satz 2 ist die regelmäßig wiederkehrende und über ei-
Kraft.
nen längeren Zeitraum andauernde Unterstützung
durch eine anwesende Person. Bei Kindern und Ju- (4) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft
gendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 1. in Artikel 1 Teil 2 die Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11
bleibt die Notwendigkeit von Unterstützung auf Grund mit Ausnahme von § 94 Absatz 1,
der altersgemäßen Entwicklung unberücksichtigt.
2. Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 13a,
(6) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 3. Artikel 10 Nummer 3,
Kapitel 4 erhalten Personen, die die Voraussetzungen
4. die Artikel 13, 15 und 20.
nach § 58 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
Gleichzeitig tritt die Eingliederungshilfe-Verordnung in
(7) Das Nähere über der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar
1975 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 21 dieses
1. die größere und geringere Anzahl nach Absatz 1
Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.
Satz 2,
(5) Artikel 25a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn
2. das Verhältnis von der Anzahl der Lebensbereiche bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Arti-
zum Ausmaß der jeweiligen Einschränkung nach Ab- kel 25a § 99 Absatz 7 verkündet wurde. Das Bundes-
satz 1 Satz 3 und ministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut
3. die Inhalte der Lebensbereiche nach Absatz 4 von § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der
vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundes-
bestimmt ein Bundesgesetz.“ gesetzblatt bekannt machen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3341
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten*
Vom 20. Dezember 2016
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „von
und Satz 3 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fas- Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
sung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
(BGBl. I S. 1193), von denen § 5 Absatz 1 Satz 1 zuletzt tember 2005 über die Anerkennung von Berufs-
durch Artikel 379 der Verordnung vom 31. August 2015 qualifikationen (ABl. EU Nr. L 178 S. 1)“ durch die
(BGBl. I S. 1474) und § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 zuletzt Wörter „des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG“
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 ersetzt.
(BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, verordnet das 3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„Wiederholungsprüfungen sollen bei dem Prüfungs-
Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen
ausschuss abgelegt werden, bei dem die Prüfung
und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die
nicht bestanden worden ist.“
zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie 5. § 10 wird wie folgt geändert:
folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
1. § 1 wird wie folgt geändert: „kann schriftlich“ ein Komma und das Wort
„elektronisch“ eingefügt.
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „notwendigen Grundkenntnisse“ die b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sollen“ die
Wörter „einschließlich der erforderlichen Bezüge Wörter „mindestens zwei, jedoch“ eingefügt.
zum innerstaatlichen und europäischen Recht“ 6. § 14 wird wie folgt geändert:
eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: aa) In Satz 3 werden das Semikolon und die
„(3) Die tierärztliche Ausbildung stellt ferner Wörter „sie ist in der Niederschrift kurz zu
sicher, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nach begründen“ gestrichen.
Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bb) Folgender Satz wird angefügt:
des Europäischen Parlaments und des Rates „Sie ist in der Niederschrift nachvollziehbar
vom 7. September 2005 über die Anerkennung zu begründen.“
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fas- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
sung erworben werden.“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
7. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 „Für die Entscheidung über den Abbruch einer
zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Prüfung nach Satz 1 oder die Erklärung nach Satz 2
Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über gilt § 14 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.“
die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa-
tionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132). 8. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
a) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „bei Schlachthof nur Geflügel geschlachtet, sind von
der zweiten Wiederholungsprüfung“ durch die der Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 min-
Wörter „bei der ersten und zweiten Wieder- destens 70 Stunden in einem Schlachthof mit
holungsprüfung“ ersetzt. der Tierart Rind oder Schwein abzuleisten. In
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlichen“ diesem Fall findet Absatz 2 Satz 2 und 3 keine
die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt. Anwendung.“
c) In Satz 3 werden die Wörter „finden die Sätze 1 15. In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
und 2“ durch die Wörter „findet Satz 2“ ersetzt. „Schlachttiere und des Fleisches verschiedener
Tierarten“ durch die Wörter „Schlachttiere und de-
9. In § 32 werden
ren Fleisch“ ersetzt.
a) in Satz 1 nach den Wörtern „Auswirkungen der
Tierhaltung“ und 16. § 57 wird wie folgt geändert:
b) in Satz 2 nach den Wörtern „Auswirkung der a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wo-
Haltung“ chen“ das Komma und die Wörter „die aufein-
jeweils die Wörter „einschließlich der Gabe von Arz- ander folgen sollen“ gestrichen.
neimitteln“ eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wochen“
10. In § 39 werden nach den Wörtern „Grundlagen der das Komma und die Wörter „die aufeinander fol-
Infektionsepidemiologie“ das Komma und die Wör- gen sollen,“ gestrichen.
ter „des Tierseuchenrechts sowie der Vorschriften
zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte“ durch 17. § 63 wird wie folgt geändert:
die Wörter „sowie der Vorschriften des innerstaat- a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.
lichen und des europäischen Tiergesundheitsrechts
einschließlich des Rechts der Beseitigung tierischer b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Nebenprodukte“ ersetzt. fügt:
11. In § 40 Satz 1 werden nach den Wörtern „Risiken „(1a) Bestehen begründete Zweifel an der
für Tier und Mensch“ die Wörter „einschließlich der Identität des Antragstellers, insbesondere auf
Risiken möglicher Resistenzentwicklungen“ einge- Grund unterschiedlicher Namensbezeichnungen
fügt. in den eingereichten Unterlagen, hat der Antrag-
12. In § 51 Satz 2 werden die Wörter „und Geschichte“ steller seine Identität zudem durch die Vorlage
gestrichen. einer beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde
oder eines Auszugs aus dem Familienbuch der
13. § 53 wird wie folgt geändert: Eltern, bei Verheirateten auch der Heiratsurkunde
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tierseuchen- oder eines Auszugs aus dem für die Ehe geführ-
bekämpfung“ die Wörter „einschließlich der vor- ten Familienbuch nachzuweisen.“
beugenden Möglichkeiten zur Verhütung von
Tierseuchen“ eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Satz wird angefügt: aa) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2
„Den Studierenden sollen auch Kenntnisse über
Nummer 6“ ersetzt.
die Möglichkeiten zur schmerzlosen Tötung von
Tieren vermittelt werden.“ bb) Satz 7 wird gestrichen.
14. § 55 wird wie folgt geändert:
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die nach den Absätzen 1 bis 4 vorzule-
„(2) Die praktische Ausbildung in der genden Unterlagen können elektronisch über-
Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer mittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an
für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der Richtigkeit der elektronisch eingereichten
von Rind oder Schwein in einem Schlachthof zu- Unterlagen kann die Übermittlung beglaubigter
ständigen Behörde dauert 100 Stunden. Sie ist Kopien verlangt werden.“
innerhalb von mindestens drei aufeinanderfol-
genden Wochen abzuleisten. Abweichend von 18. § 68 wird wie folgt geändert:
Satz 2 kann die Ausbildung in zwei jeweils zeit-
lich aufeinanderfolgenden Zeiträumen abgeleis- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
tet werden. Eine praktische Ausbildung in der
„(1) § 10 Absatz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1
Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer
sind bis zum 29. Dezember 2017 in der am Tage
für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
der Verkündung dieser Verordnung geltenden
von Geflügel in einem Schlachthof zuständigen
Fassung anzuwenden.
Behörde kann auf die Ausbildung nach Satz 1 für
höchstens 30 Stunden angerechnet werden.“ (2) Bescheinigungen nach Anlage 7 in der bis
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze er- zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung, die
setzt: vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, bleiben
gültig.“
„Die Ausbildung kann auch an mehr als einem
Schlachthof abgeleistet werden. Wird in einem b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 3343
19. Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 7
(zu § 56 Abs. 3)
...............................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Behörde)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung
in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
............................................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat
1. in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in dem Schlachthof in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., Tierart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
2. in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in dem Schlachthof in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., Tierart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
3. in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in dem Schlachthof in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., Tierart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.
Zu oben Nummer 1.:
Er/Sie hat sich während dieser Zeit . . . . Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf
eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3
Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................
(Siegel oder Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Zu oben Nummer 2.:
Er/Sie hat sich während dieser Zeit . . . . Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf
eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3
Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................
(Siegel oder Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Zu oben Nummer 3.:
Er/Sie hat sich während dieser Zeit . . . . Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf
eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3
Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................
(Siegel oder Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
“.
3344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten in der vom
Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt