3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Gesetz
zur Änderung der Bestimmungen
zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
Vom 22. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- d) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
sen: eingefügt:
„§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen“.
Artikel 1
e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes „§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirt-
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem- schaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprü-
fung“.
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) f) Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden wie
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 26 KWKG-Umlage
a) Die Angaben zu § 5, Abschnitt 2 und § 6 werden § 26a Ermittlung der KWKG-Umlage
durch die folgenden Angaben ersetzt:
§ 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage
„Abschnitt 2
§ 27 Begrenzte KWKG-Umlage bei strom-
Zuschlagzahlungen für KWK-Strom kostenintensiven Unternehmen
§5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK- § 27a Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen
Anlagen und Förderung innovativer zur Verstromung von Kuppelgasen
KWK-Systeme
§ 27b Begrenzte KWKG-Umlage bei Strom-
§6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte speichern
oder nachgerüstete KWK-Anlagen“.
§ 27c Begrenzte KWKG-Umlage bei Schienen-
b) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden bahnen
Angaben eingefügt:
§ 28 Belastungsausgleich
„§ 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für
KWK-Strom § 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Um-
lage und der Zuschlagzahlungen“.
§ 8b Ausschreibung der Förderung für innova- g) Nach der Angabe zu § 31 werden die folgenden
tive KWK-Systeme Angaben eingefügt:
§ 8c Ausschreibungsvolumen „§ 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 8d Zahlungsanspruch und Eigenversor-
gung“. § 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagen-
tur“.
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
h) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe
„§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit
eingefügt:
einer elektrischen Leistung von mehr als
50 Megawatt“. „§ 32a Clearingstelle“.
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i) Nach der Angabe zu § 33 werden die folgenden Ausland geförderten KWK-Anlagen zwi-
Angaben eingefügt: schen Deutschland und dem anderen Mit-
gliedstaat,
„§ 33a Verordnungsermächtigungen zur Aus-
b) Anforderungen an die KWK-Anlagen, die
schreibung der Zuschlagzahlung für
KWK-Anlagen im Ausland errichtet oder deren Dauer-
betrieb wieder aufgenommen werden soll,
§ 33b Verordnungsermächtigungen zur Aus- insbesondere zu Markt- und Systeminte-
schreibung der Förderung für innovative gration, Netzanschluss und Netzengpass-
KWK-Systeme management oder technischer Mindester-
§ 33c Gemeinsame Bestimmungen zu den Ver- zeugung,
ordnungsermächtigungen“. c) die Zustimmung des anderen Mitgliedstaa-
tes, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anla-
j) Die folgenden Angaben werden angefügt: gen den Dauerbetrieb aufnehmen oder
„§ 36 Übergangsbestimmungen zur Begren- wieder aufnehmen sollen, die auf der
zung der KWKG-Umlage Grundlage dieses Gesetzes gefördert wer-
den sollen, dass und in welchem Umfang
§ 37 Übergangsbestimmungen zur Berech- KWK-Anlagen in seinem Staatsgebiet Zah-
nung der KWKG-Umlage und zum Belas- lungen nach diesem Gesetz erhalten kön-
tungsausgleich“.
nen,
2. § 1 wird wie folgt geändert:
d) die weiteren Voraussetzungen für den An-
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Terrawatt- spruch auf die Zuschlagzahlungen, das
stunden“ durch das Wort „Terawattstunden“ er- Verfahren sowie der Inhalt und der Umfang
setzt. der Zuschlagzahlungen und
b) In Absatz 3 werden die Wörter „vom 21. Juli e) der Ausschluss der Doppelförderung zwi-
2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 schen Deutschland und dem anderen Mit-
des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I gliedstaat und
S. 1010) geändert worden ist,“ gestrichen. 2. sichergestellt ist, dass die tatsächliche Aus-
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 wirkung des in der Anlage erzeugten und
bis 8 ersetzt: durch dieses Gesetz zu fördernden KWK-
„(4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK- Stroms auf den deutschen Strommarkt ver-
Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und gleichbar ist zu der Auswirkung, die der
soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bun- Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet
desgebiet erfolgt. hätte.
(5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK- (7) Durch die Kooperationsvereinbarung nach
Strom durch Ausschreibungen nach § 8a ermit- Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund einer Rechts-
telt werden, sollen auch Gebote für KWK-An- verordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5 kann die-
lagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer ande- ses Gesetz abweichend von Absatz 4
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teil- 1. ganz oder teilweise für anwendbar erklärt
nehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Pro- werden für KWK-Anlagen, die außerhalb des
zent der jährlich ausgeschriebenen installierten Bundesgebiets errichtet werden, oder
KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag er- 2. für nicht anwendbar erklärt werden für KWK-
halten können. Diese Ausschreibungen sind un- Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets er-
ter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen richtet werden.
zulässig und können auch gemeinsam mit einem
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Ver-
oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der
einbarung dürfen weder KWK-Anlagen außer-
Europäischen Union durchgeführt werden. Die
halb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem
Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt
Gesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
Zahlungen nach dem Fördersystem eines ande-
§ 33a Absatz 2 bis 5.
ren Mitgliedstaates der Europäischen Union er-
(6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur halten.
zulässig, wenn
(8) Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle
1. sie mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen er-
Union, in dem die KWK-Anlagen errichtet zeugte KWK-Strom angerechnet.“
oder im Fall einer Modernisierung der Dauer-
3. § 2 wird wie folgt geändert:
betrieb von KWK-Anlagen wieder aufgenom-
men werden soll, völkerrechtlich vereinbart a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „verbun-
worden (Kooperationsvereinbarung) und in den sind,“ die Wörter „sie muss über eigene
dieser Kooperationsvereinbarung die folgen- Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Ei-
den Inhalte geregelt worden sind: genversorgungsanlagen verfügen,“ eingefügt.
a) die Aufteilung der Kohlendioxid-Emis- b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
sionen und der Kohlendioxid-Emissions- mern 4a bis 4c eingefügt:
minderung durch die Erzeugung des „4a. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskri-
KWK-Stroms und der Nutzwärme der im minierungsfreies und wettbewerbliches Ver-
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fahren zur Bestimmung des Anspruchsbe- § 8b in Anspruch genommen werden, sind die
rechtigten und der Zuschlagzahlung oder Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
der Höhe der finanziellen Förderung, Satz 3 abweichend von Satz 1 nachrangig zu der
4b. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der Pflicht nach § 11 Absatz 1 und 5 des Erneuer-
installierten Leistung, für die der Anspruch bare-Energien-Gesetzes zur Abnahme von
auf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder Strom aus erneuerbaren Energien. Von Satz 2
eine finanzielle Förderung nach § 8b zu kann ausnahmsweise abgewichen werden,
einem Gebotstermin ausgeschrieben wird, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung
oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
4c. „Ausschreibungszuschlag“ der im Rahmen des Elektrizitätsversorgungssystems mindes-
einer Ausschreibung erteilte Zuschlag,“. tens gleich geeignet und volkswirtschaftlich effi-
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein- zienter ist.“
gefügt: 5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„6a. „elektrische KWK-Leistung“ die elektrische a) In Satz 1 werden die Wörter „Preis zu entrichten,
Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar den der Betreiber der KWK-Anlage und der
mit der im KWK-Prozess ausgekoppelten Netzbetreiber vereinbaren“ durch die Wörter
Nutzwärme im Zusammenhang steht,“. „übliche Preis zu entrichten“ ersetzt.
d) In Nummer 7 werden die Wörter „elektrische b) Satz 2 wird aufgehoben.
KWK-Leistung ist dabei die elektrische Leistung,
die unmittelbar mit der im KWK-Prozess ausge- c) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „nach
koppelten Nutzwärme im Zusammenhang Satz 2“ durch die Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.
steht,“ gestrichen. 6. § 5 wird aufgehoben.
e) Nach Nummer 9 werden die folgenden Num- 7. Vor § 6 wird folgender § 5 eingefügt:
mern 9a und 9b eingefügt: „§ 5
„9a. „innovative KWK-Systeme“ besonders Anspruch auf
energieeffiziente und treibhausgasarme Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen
Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbin- und Förderung innovativer KWK-Systeme
dung mit hohen Anteilen von Wärme aus
(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht
erneuerbaren Energien KWK-Strom und
Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder um- 1. nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus
wandeln, a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen
9b. „installierte KWK-Leistung“ die elektrische Leistung bis einschließlich 1 oder mehr als
Leistung, die unmittelbar mit der im KWK- 50 Megawatt,
Prozess höchstens auskoppelbaren Nutz- b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elek-
wärme im Zusammenhang steht,“. trischen Leistung bis einschließlich 1 oder
f) In Nummer 14 werden die Wörter „dazu gehö- mehr als 50 Megawatt oder
ren“ durch die Wörter „mehrere KWK-Anlagen c) nachgerüsteten KWK-Anlagen,
an einem Standort gelten für den jeweils zuletzt 2. nach § 8a in Verbindung mit einer Rechtsverord-
in Betrieb genommenen Generator als eine nung nach § 33a für KWK-Strom aus
KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf auf-
einanderfolgenden Kalendermonaten in Dauer- a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen
betrieb genommen worden sind; zu KWK-Anla- Leistung von mehr als 1 bis einschließlich
gen gehören“ ersetzt. 50 Megawatt oder
g) In Nummer 20 werden die Wörter „§ 61 Absatz 2 b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elek-
Nummer 1“ durch die Angabe „§ 61a Nummer 1“ trischen Leistung von mehr als 1 bis ein-
ersetzt. schließlich 50 Megawatt, wenn die Kosten
der Modernisierung mindestens 50 Prozent
h) In Nummer 28 werden die Wörter „den §§ 64, der Kosten betragen, welche die Neuerrich-
103 Absatz 3 und Absatz 4“ durch die Angabe tung einer KWK-Anlage mit gleicher installier-
„§ 64“ ersetzt. ter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der
i) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a Technik gekostet hätte.
eingefügt: (2) Innovative KWK-Systeme haben Anspruch
„29a. „Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinn auf eine finanzielle Förderung nach § 8b in Verbin-
von § 3 Nummer 47 des Erneuerbare- dung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b.“
Energien-Gesetzes,“. 8. § 6 wird wie folgt geändert:
4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und 12 aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
Absatz 4“ durch die Wörter „und 11 Absatz 5“ den Wörtern „nachgerüsteten KWK-Anla-
ersetzt. gen“ die Wörter „im Sinn des § 5 Absatz 1
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- Nummer 1“ eingefügt.
gefügt: bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 5 Num-
„Für KWK-Strom, für den Zuschlagzahlungen mer 22“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 31“
nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach ersetzt.
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cc) In Nummer 6 werden die Wörter „der zustän- satz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf
digen Stelle gemäß § 5“ durch die Wörter aber die Differenz zwischen den Gesamtgeste-
„dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus- hungskosten der Stromerzeugung der Anlagen
fuhrkontrolle“ ersetzt. und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Förderung darf nur erfolgen, soweit die Gesamt-
gestehungskosten der in den Anlagen erzeugten
„(2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversor- Energie über dem Marktpreis liegen.“
gung nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor,
wenn c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
1. der Umfang der Wärmeeinspeisung aus „(7) Für Zeiträume, in denen der Wert der
KWK-Anlagen nicht den Anforderungen nach Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 ent- am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3
spricht oder Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in der vortägigen Auktion null oder negativ
2. eine bestehende KWK-Anlage vom selben
ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von
Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem
Zuschlägen auf null. Der während eines solchen
durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen
Zeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht auf
ersetzt wird, wobei die bestehende KWK-
die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet.“
Anlage nicht stillgelegt werden muss.
d) Absatz 8 wird aufgehoben.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle kann den Betreiber der bestehenden KWK- 10. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a bis 8d einge-
Anlage zur Stellungnahme über das Einverneh- fügt:
men nach Satz 1 Nummer 2 auffordern. Geht „§ 8a
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle innerhalb von einem Monat nach Zugang Ausschreibung der
der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt Zuschlagzahlung für KWK-Strom
das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe
die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, der Zuschlagzahlung für KWK-Strom aus KWK-An-
steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung lagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 2 nach
nicht gleich.“ Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a
c) Absatz 3 wird aufgehoben. durch Ausschreibungen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie (2) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach
folgt geändert: Absatz 1 besteht, wenn
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei KWK-Anla- 1. der Betreiber der KWK-Anlage in einer Aus-
gen,“ durch die Wörter „bei KWK-Anlagen im schreibung nach Maßgabe einer Rechtsverord-
Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1,“ ersetzt. nung nach § 33a einen Ausschreibungszuschlag
erhalten hat,
bb) Folgender Satz wird angefügt:
2. der gesamte ab der Aufnahme oder der Wieder-
„Stromkostenintensive Unternehmen im
aufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage
Sinn des Satzes 1 Nummer 3 sind auch sol-
erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Ver-
che Unternehmen, für die das Bundesamt für
sorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahme-
wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der
stellenbezogen die EEG-Umlage für Strom,
durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und
der selbst verbraucht wird, nach § 63 Num-
Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der
mer 1 in Verbindung mit § 103 Absatz 3 oder
KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wär-
Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Geset-
meerzeugern verbraucht wird, und
zes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt
hat.“ 3. die entsprechend anzuwendenden Vorausset-
zungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und folgen-
Absatz 2 und die Voraussetzungen einer Rechts-
der Satz wird angefügt:
verordnung nach § 33a Absatz 1 erfüllt sind.
„Dies ist nicht für KWK-Anlagen nach § 5 Ab-
(3) Die Zuschlagzahlung nach Absatz 1 wird als
satz 1 Nummer 2 und innovative KWK-Systeme
Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde des in ein
nach § 5 Absatz 2 anzuwenden.“
Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten
9. § 7 wird wie folgt geändert: KWK-Stroms gewährt. § 7 Absatz 6 und 7 ist ent-
a) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird das sprechend anzuwenden.
Wort „Leistungsanteil“ durch das Wort „KWK- (4) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach
Leistungsanteil“ ersetzt. Absatz 1 besteht ferner nur, soweit der Betreiber
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-An-
„(4) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in lage kein Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der
ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 (5) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach
Nummer 4 erzeugt worden ist und von den Be- Absatz 1 verringert sich für Strom, der durch das
treibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird
wird, kann in einer Verordnung nach § 33 Ab- und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteu-
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ergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowatt- lage oder ihrem KWK-System erzeugten Strom,
stunde gewährten Stromsteuerbefreiung. den sie selbst verbrauchen, nach § 61 Absatz 1
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Um-
Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a das lage bezahlen, soweit der Anspruch nicht nach
Ergebnis der Ausschreibungen einschließlich der § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
Höhe der Zuschlagzahlungen, für die jeweils ein zes entfällt. Im Übrigen sind die §§ 61a bis 61e des
Ausschreibungszuschlag erteilt wurde. Die Bundes- Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.
netzagentur teilt den betroffenen Netzbetreibern die (2) Wenn die KWK-Anlage oder das innovative
Erteilung der Ausschreibungszuschläge einschließ- KWK-System nach der Beendigung des Anspruchs
lich der Höhe der Zuschlagzahlungen nach Maß- nach § 8a oder § 8b modernisiert wird und wenn die
gabe einer Rechtsverordnung nach § 33a mit. Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent
(7) Wird für die Wärmeerzeugung ein elektrischer der Kosten betragen, die die Neuerrichtung mit
Wärmeerzeuger genutzt, muss der Betreiber der gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem
Anlage die von diesem Wärmeerzeuger genutzte Stand der Technik gekostet hätte, ist Absatz 1 nicht
Energie durch mess- und eichrechtskonforme mehr anzuwenden und die Höhe der nach § 61 Ab-
Messeinrichtungen erfassen und an den Übertra- satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu zah-
gungsnetzbetreiber für die Verwendung in der Ener- lenden EEG-Umlage bestimmt sich nach § 61b
giestatistik melden. Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“
11. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Ab-
§ 8b satz 8“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 7“ ersetzt.
Ausschreibung der
12. § 10 wird wie folgt geändert:
Förderung für innovative KWK-Systeme
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der finanziellen Förderung für innovative KWK-Sys- aa) In Satz 1 werden die Wörter „die zuständige
teme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Stelle“ durch die Wörter „das Bundesamt für
Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibun- Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
gen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der zuständi-
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für in- gen Stelle“ durch die Wörter „dem Bundes-
novative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausge- amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-
schlossen, wenn und solange der Betreiber der in setzt.
dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-
Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach cc) In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständige
den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht. Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ und wer-
(3) § 7 Absatz 6 und 7 und § 8a Absatz 2 und 4 den die Wörter „§ 6 Absatz 1 bis 3“ durch
bis 7 sind entsprechend anwendbar. die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
§ 8c b) Nach Absatz 2 Nummer 1 werden die folgenden
Nummern 1a bis 1d eingefügt:
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für Ausschreibun- „1a. sofern zutreffend, das Handelsregister, Ver-
gen nach den §§ 8a und 8b ist insgesamt einsregister oder Genossenschaftsregister,
in das der Anlagenbetreiber eingetragen ist,
1. im Jahr 2017 100 Megawatt installierte KWK- und die entsprechende Registernummer,
Leistung,
1b. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein
2. im Jahr 2018 200 Megawatt installierte KWK-
Unternehmen im Sinn der Empfehlung
Leistung,
2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai
3. im Jahr 2019 200 Megawatt installierte KWK- 2003 betreffend die Definition der Kleinst-
Leistung, unternehmen sowie der kleinen und mittle-
4. im Jahr 2020 200 Megawatt installierte KWK- ren Unternehmen (ABl. L 124 vom
Leistung, 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden
Fassung oder ein sonstiges Unternehmen
5. im Jahr 2021 200 Megawatt installierte KWK-
ist,
Leistung.
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vor- 1c. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in
schlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat,
für die Jahre ab 2022 vor. nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003
des Europäischen Parlaments und des Ra-
§ 8d tes vom 26. Mai 2003 über die Schaffung
einer gemeinsamen Klassifikation der Ge-
Zahlungsanspruch und Eigenversorgung bietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.
(1) Die Betreiber von KWK-Anlagen und innova- L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt
tiven KWK-Systemen, die Zuschlagzahlungen nach durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014
§ 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b er- der Kommission vom 8. August 2014 (ABl.
halten haben, müssen nach der Beendigung ihres L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert wor-
Anspruchs nach § 8a oder § 8b für den in ihrer An- den ist, in der jeweils geltenden Fassung,
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1d. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der „§ 13a
Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der Registrierung von KWK-Anlagen
NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parla- Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Ab-
ments und des Rates vom 20. Dezember schnitt verringert sich um 20 Prozent, solange An-
2006 zur Aufstellung der statistischen Sys- lagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage er-
tematik der Wirtschaftszweige NACE Revi- forderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der
sion 2 und zur Änderung der Verordnung Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirt-
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger schaftsgesetzes übermittelt haben.“
Verordnungen der EG über bestimmte Be- 17. § 14 wird wie folgt geändert:
reiche der Statistik (ABl. L 393 vom a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden „zur Erfassung der“ die Wörter „erzeugten und
Fassung,“. der in das Netz eingespeisten“ eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die zu- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für die
ständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes- Unterzähler gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend“
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt. durch die Wörter „für die Unterzähler ist Absatz 1
Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden“ er-
13. § 11 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „zu-
die Wörter „der zuständigen Stelle“ durch die lässig“ die Wörter „ , soweit energiewirtschaft-
Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus- liche oder mess- und eichrechtliche Belange
fuhrkontrolle“ ersetzt. nicht entgegenstehen“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der zu- 18. § 15 wird wie folgt geändert:
ständigen Stelle“ durch die Wörter „dem Bun- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die zu-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er- ständige Stelle“ durch die Wörter „das Bundes-
setzt. amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
14. § 12 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „der zuständigen Stelle“ durch die
„§ 12 Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und
Vorbescheid für neue Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
KWK-Anlagen mit einer elektrischen bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
Leistung von mehr als 50 Megawatt“. eingefügt:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „2a. zur Höhe der Zuschlagzahlung,“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die zuständige cc) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 6 Ab-
Stelle“ durch die Wörter „das Bundesamt für satz 4 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ und wird satz 3 Nummer 2“ ersetzt und wird der Punkt
die Angabe „10“ durch die Angabe „50“ er- am Ende durch ein Komma ersetzt.
setzt. dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 „7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3
Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 6 Ab- ein Nachweis über den Einsatz der
satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie im Fall des § 7 KWK-Anlage in einem stromkostenin-
Absatz 2 dessen Voraussetzungen“ ersetzt. tensiven Unternehmen sowie darüber,
dass der KWK-Strom durch das Unter-
c) In Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter nehmen selbst verbraucht wird.“
„der zuständigen Stelle“ durch die Wörter „dem
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“
ersetzt. aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „der zuständigen Stelle“ durch die
d) In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „10“ Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und
durch die Angabe „50“ ersetzt. Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
15. § 13 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 6 Ab-
satz 4 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
a) In § 13 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den
satz 3 Nummer 2“ ersetzt und wird der Punkt
Wörtern „Lieferung von Strom“ die Wörter „und
am Ende durch ein Komma ersetzt.
Wärme“ und nach den Wörtern „bestimmbarer
Letztverbraucher“ die Wörter „mit Strom und cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
Wärme“ eingefügt. „7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3
ein Nachweis über den Einsatz der
b) In § 13 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 7
KWK-Anlage in einem stromkostenin-
Absatz 8“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 7“ er-
tensiven Unternehmen sowie darüber,
setzt.
dass der KWK-Strom durch das Unter-
16. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: nehmen selbst verbraucht wird.“
3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Ab- c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die zu-
satz 8 Satz 1“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 7 ständige Stelle“ durch die Wörter „das Bundes-
Satz 1“ und die Wörter „ohne Unterbrechung“ amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
durch die Wörter „null oder“ ersetzt. 24. In § 22 Absatz 2 wird nach den Wörtern „25 Prozent
e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der zu- der“ das Wort „erzeugten“ durch das Wort „einge-
ständigen Stelle“ durch die Wörter „dem Bun- speisten“ ersetzt.
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er- 25. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
setzt. zuständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-
19. § 16 wird wie folgt geändert: amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „der zu- 26. § 24 wird wie folgt geändert:
ständigen Stelle“ durch die Wörter „des Bundes- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-
setzt. aa) In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wör-
tern „Datums der Inbetriebnahme“ die Wör-
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Die zuständige ter „sowie eine Darlegung anhand geeigne-
Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für ter Nachweise, dass die beantragte Zu-
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt. schlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des
20. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „Die zuständige Vorhabens erforderlich ist“ eingefügt.
Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Wirt- bb) Folgender Satz wird angefügt:
schaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
„§ 10 Absatz 2 Nummer 1a bis 1d ist ent-
21. § 18 wird wie folgt geändert: sprechend anzuwenden.“
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „min- b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die zu-
destens zu 60 Prozent mit Wärme aus KWK- ständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-
Anlagen erfolgt und“ durch die folgenden Buch- amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
staben a und b ersetzt:
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die zu-
„a) mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus ständige Stelle“ durch die Wörter „das Bundes-
KWK-Anlagen erfolgt oder amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
b) mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombi- 27. Die §§ 26 bis 28 werden durch die folgenden §§ 26
nation aus Wärme aus KWK-Anlagen, bis 28 ersetzt:
Wärme aus erneuerbaren Energien oder in-
„§ 26
dustrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen
Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt KWKG-Umlage
und“. (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: für die nach diesem Gesetz erforderlichen Ausga-
ben bei der Berechnung der Netzentgelte als Auf-
„(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buch-
schlag in Ansatz zu bringen (KWKG-Umlage).
stabe b besteht der Anspruch nur, solange der
Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent (2) Werden die Netzentgelte nicht gesondert in
der transportierten Wärmemenge nicht unter- Rechnung gestellt, können die Kosten nach Ab-
schreitet.“ satz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug
entsprechend in Ansatz gebracht werden.
22. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
zuständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes- (3) Die Netzbetreiber müssen für die Netzent-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt. gelte sowie für die KWKG-Umlage und die Zu-
schlagzahlungen getrennte Konten führen; § 6b Ab-
23. § 20 wird wie folgt geändert: satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entspre-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: chend anzuwenden.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der zuständi-
gen Stelle“ durch die Wörter „dem Bundes- § 26a
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er- Ermittlung der KWKG-Umlage
setzt. (1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „sowie“ KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr
durch ein Komma ersetzt und werden nach transparent aus den Angaben nach Absatz 2 in
den Wörtern „Datum der Inbetriebnahme“ Cent pro Kilowattstunde; hierbei müssen die Jah-
die Wörter „sowie eine Darlegung anhand resendabrechnungen der vorangegangenen Kalen-
geeigneter Nachweise, dass die beantragte derjahre berücksichtigt werden.
Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit (2) Für die Ermittlung der KWKG-Umlage nach
des Vorhabens erforderlich ist“ eingefügt. Absatz 1 müssen den Übertragungsnetzbetreibern
cc) Folgender Satz wird angefügt: die folgenden Daten mitgeteilt werden:
„§ 10 Absatz 2 Nummer 1a bis 1d ist ent- 1. von den Netzbetreibern bis zum 31. August ei-
sprechend anzuwenden.“ nes Kalenderjahres elektronisch
b) In Absatz 5 werden die Wörter „der zuständigen a) die für das folgende Kalenderjahr prognosti-
Stelle“ durch die Wörter „dem Bundesamt für zierten KWK-Strommengen für Anlagen nach
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt. den §§ 6, 9, 13 und 35,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3113
b) die für das folgende Kalenderjahr prognosti- § 27
zierten KWK-Strommengen für Anlagen nach Begrenzte KWKG-Umlage
den §§ 8a und 8b sowie die Höhe der ent- bei stromkostenintensiven Unternehmen
sprechenden Ausschreibungszuschläge,
(1) Für stromkostenintensive Unternehmen ist in
c) die Summe der prognostizierten Stromabga- den Kalenderjahren, in denen die EEG-Umlage für
ben an alle Letztverbraucher im Bereich ihres sie nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des
Netzes, Erneuerbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist, auch
d) die prognostizierten Stromabgaben an Letzt- die KWKG-Umlage nach § 26 begrenzt. Die Höhe
verbraucher, die nach den §§ 26, 27a, 27b der KWKG-Umlage wird in diesen Fällen in entspre-
oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig sind, und chender Anwendung des § 64 Absatz 2 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes mit den Maßgaben er-
e) die prognostizierten Stromabgaben an Letzt- mittelt, dass
verbraucher, die der Regelung des § 36 Ab-
satz 3 unterfallen, sowie deren voraussicht- 1. die Bezugsgröße in § 64 Absatz 2 Nummer 2 des
liche Umlagenhöhe, Erneuerbare-Energien-Gesetzes die KWKG-Um-
lage ist und
2. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle 2. abweichend von § 64 Absatz 2 Nummer 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Begrenzung
a) bis zum 15. September eines Kalenderjahres nur insoweit erfolgt, dass die von dem strom-
aa) die zur Auszahlung für das folgende Ka- kostenintensiven Unternehmen zu zahlende
lenderjahr prognostizierte Fördersumme KWKG-Umlage für den Stromanteil über 1 Giga-
für Wärme- und Kältenetze differenziert wattstunde den Wert von 0,03 Cent pro Kilo-
nach Regelzonen, wattstunde nicht unterschreitet.
bb) die zur Auszahlung für das folgende Ka- (2) Zur Erhebung der nach Absatz 1 begrenzten
lenderjahr prognostizierte Fördersumme KWKG-Umlage sind abweichend von § 26 aus-
für Wärme- und Kältespeicher, differen- schließlich die Übertragungsnetzbetreiber berech-
ziert nach Regelzonen, und tigt, die die Umlage als eigenständige Umlage er-
heben.
b) die von den stromkostenintensiven Unterneh-
men in den Anträgen nach § 66 des Erneuer- (2a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner
bare-Energien-Gesetzes nach § 27 Absatz 3 zur Erhebung der KWKG-Umlage als eigenständige
Nummer 1 abgegebenen Prognosen unver- Umlage berechtigt
züglich nach Ablauf der Antragsfrist. 1. für die Strommengen, die von einer nach Ab-
satz 1 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht
Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 2 Buch-
nach Absatz 1 begrenzte Abnahmestelle weiter-
stabe a hat das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
geleitet werden, oder
fuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung
der Zuschlagsumme nach § 29 Absatz 3 nicht be- 2. für die Strommengen an Abnahmestellen, für die
rücksichtigt wurden, in der Zuschlagsumme für das für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf
jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen. Begrenzung nach § 66 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes gestellt worden ist.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bei
der Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1 (3) Unternehmen, die die Begrenzung nach Ab-
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften satz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen abnah-
Kaufmanns anwenden. mestellenbezogen mitteilen
(4) Werden erforderliche Daten nach Absatz 2 1. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht fristgerecht den trolle im Rahmen der Antragstellung nach § 66
Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt, sind die des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die Daten a) die für das folgende Kalenderjahr prognosti-
für die Ermittlung der KWKG-Umlage zu schätzen. zierten Strommengen, für die die KWKG-Um-
lage begrenzt wird, aufgeschlüsselt nach Ka-
§ 26b lendermonaten und Abnahmestellen,
Veröffentlichung der KWKG-Umlage b) die für das folgende Kalenderjahr prognosti-
zierten Strommengen, die an den unter Buch-
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentli- stabe a genannten Abnahmestellen an Dritte
chen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres weitergeleitet werden,
die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr
auf ihren Internetseiten. c) den für das folgende Kalenderjahr prognosti-
zierten Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2
(2) Bei der Veröffentlichung sind in nicht perso- Nummer 3 Buchstabe a oder b des Erneuer-
nenbezogener Form auch die Datengrundlagen, bare-Energien-Gesetzes und
Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und End-
werte anzugeben, die in die Ermittlung eingeflossen d) die Netzbetreiber, an deren Netz die unter
sind. Die Angaben müssen einen sachkundigen Buchstabe a genannten Abnahmestellen un-
Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informa- mittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,
tionen die Ermittlung der KWKG-Umlage vollstän- 2. den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 31. Mai
dig nachzuvollziehen. des auf die Begrenzung folgenden Jahres elek-
3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
tronisch den im vorangegangen Kalenderjahr § 27c
aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauch-
ten Strom sowie an Dritte weitergeleitete Strom- Begrenzte KWKG-
mengen; dies ist auch im Fall des Absatzes 2a Umlage bei Schienenbahnen
anzuwenden. (1) Für Schienenbahnen nach § 3 Nummer 40
§ 26a Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Jahres-
verbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Giga-
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber haben im Be- wattstunde beträgt, ist die KWKG-Umlage abwei-
grenzungsjahr für jede nach Absatz 1 begrenzte chend von § 26 so begrenzt, dass sich das Netz-
Abnahmestelle und jede Abnahmestelle, an der die entgelt für selbst verbrauchte Strombezüge, die
Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2a zur Er- über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Ab-
hebung der KWKG-Umlage berechtigt sind, An- nahmestelle aufgrund von § 26 höchstens um
spruch auf monatliche Abschlagszahlungen der 0,04 Cent pro Kilowattstunde erhöhen darf. Über-
KWKG-Umlage. Die Höhe der Abschlagszahlungen steigen die Stromkosten für selbstverbrauchten
richtet sich nach den von den stromkostenintensi- Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
ven Unternehmen prognostizierten und nach Ab- 4 Prozent des Umsatzes im Sinn von § 277 des
satz 3 mitgeteilten Daten. Die Jahresendabrech- Handelsgesetzbuches, darf sich das Netznutzungs-
nung, in der Abweichungen zwischen den prognos- entgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehen-
tizierten und den tatsächlichen Werten auszuglei- den selbstverbrauchten Strombezüge aufgrund von
chen sind, erfolgt bis zum 31. Juli des Folgejahres. § 26 höchstens um 0,03 Cent pro Kilowattstunde
Zahlungsansprüche aus der Jahresendabrechnung erhöhen. Für die Definition der Abnahmestelle im
nach Satz 3 zugunsten oder zulasten der Übertra- Sinn dieses Paragraphen ist § 65 Absatz 7 Num-
gungsnetzbetreiber müssen innerhalb von zwei mer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre-
Monaten ausgeglichen werden. chend anzuwenden.
(2) Schienenbahnen, deren nach Absatz 1 be-
§ 27a
grenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen meh-
Begrenzte KWKG-Umlage rerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklä-
bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen rung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern
bestimmen, dass die Erhebung der KWKG-Umlage
(1) Für Unternehmen oder selbständige Teile ei- an den betroffenen Entnahmestellen durch die
nes Unternehmens wird die KWKG-Umlage nach Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 2 bis 4
§ 26 für den selbst verbrauchten Stromanteil über erfolgt. Die Erklärung muss spätestens bis zum
1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wur- 30. Juni eines Jahres erfolgen. Die Erhebung der
de, die ausschließlich Strom mit Kuppelgasen nach KWKG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetrei-
§ 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Geset- ber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Ka-
zes erzeugt, auf 15 Prozent der nach § 26 ermittel- lenderjahr. Den betroffenen Netzbetreibern muss
ten Umlage begrenzt, wenn das Unternehmen eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der
1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des Schienenbahn übermittelt werden.
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuzuordnen ist (3) § 27 Absatz 3 Nummer 2 ist mit den Maßga-
und ben anzuwenden, dass die Meldung gegenüber
2. ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanage- dem zur Erhebung der KWKG-Umlage berechtigten
mentsystem betreibt. Netzbetreiber zu erfolgen hat und im Fall des Ab-
satzes 1 Satz 2 zusätzlich zu den Strommengen
(2) Unternehmen, die die Begrenzung nach Ab- auch das Verhältnis der Stromkosten zum handels-
satz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem rechtlichen Umsatz mitzuteilen ist.
zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des
auf die Begrenzung folgenden Jahres die in der An-
§ 28
lage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalender-
jahr erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge Belastungsausgleich
mitteilen.
(1) Die Netzbetreiber können für die in einem
Kalenderjahr geleisteten Zuschlagzahlungen einen
§ 27b
finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Über-
Begrenzte KWKG- tragungsnetzbetreiber verlangen. Hierbei müssen
Umlage bei Stromspeichern sie etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen
aus der Verwertung des kaufmännisch abgenom-
Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspei- menen KWKG-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 in
cherung in einem elektrischen, chemischen, me- Abzug bringen.
chanischen oder physikalischen Stromspeicher ver-
braucht wird, ist § 61k des Erneuerbare-Energien- (2) Die Übertragungsnetzbetreiber haben unter-
Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwen- einander einen finanziellen Anspruch auf Belas-
den, dass die Mitteilungen nach den §§ 74 und 74a tungsausgleich, sofern sie bezogen auf die Einnah-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegenüber men aus der KWKG-Umlage im Bereich ihres Net-
dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März zes höhere Zahlungen zu leisten hatten als es dem
des auf die Begrenzung folgenden Jahres erfolgen Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber ent-
müssen. spricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3115
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die zuständige
finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich ge- Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
gen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgela- Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
gerten Netzbetreiber in Höhe deren Einnahmen aus
c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1
der KWKG-Umlage.
und 2“ durch die Wörter „§ 26a Absatz 2 Satz 1
(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge Nummer 1 und 2“ ersetzt.
nach den Absätzen 1 bis 3 sind aufgrund der nach d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
§ 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Daten fügt:
monatliche Abschläge in zwölf gleichen Raten zu
zahlen. Die Raten nach Satz 1 sind bis spätestens „(3a) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Aus-
Wenn ein Netzbetreiber die erforderlichen Daten schreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt wor-
nicht oder nicht rechtzeitig den Übertragungsnetz- den ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung
betreibern mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht
Abschläge nach der Schätzung der Übertragungs- nach Absatz 3 gekürzt.“
netzbetreiber nach § 26a Absatz 4. Ein Anspruch e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
des Netzbetreibers auf Anpassung der Abschläge
besteht nur, wenn und soweit die Übertragungs- aa) In Satz 1 werden die Wörter „der zuständi-
netzbetreiber für eine Abnahmestelle eine Mittei- gen Stelle“ durch die Wörter „dem Bundes-
lung nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 bei der Fest- amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ und
legung der Höhe des Abschlags berücksichtigt ha- die Wörter „§ 27 Absatz 1 und 2“ durch die
ben, das Unternehmen aber für diese Abnahme- Wörter „§ 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
stelle im folgenden Jahr keine Begrenzung erhält. und 2“ ersetzt.
(5) Die Jahresendabrechnung des Belastungs- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die zuständige
ausgleichs für das vorangegangene Kalenderjahr Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbe- Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
treibern sowie unter den Übertragungsnetzbetrei- 29. § 30 wird wie folgt geändert:
bern erfolgt bis zum 30. November eines Kalender-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
jahres mit Wertstellung zum 30. Juni des darauf
folgenden Kalenderjahres. Jeder Netzbetreiber aa) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 22 Ab-
muss den Übertragungsnetzbetreibern alle Daten, satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 23 Absatz 1
die für die Jahresendabrechnung des Belastungs- Satz 1“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1
ausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und
erforderlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines § 24 Absatz 6“ ersetzt.
Kalenderjahres zur Verfügung stellen, insbesondere
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
1. die Angabe der Stromabgaben an Letztverbrau- mern 5 und 6 eingefügt:
cher des vorangegangenen Kalenderjahres im „5. die Abrechnung der stromkosteninten-
Bereich ihres Netzes insgesamt, siven Unternehmen nach § 27 Absatz 3
2. die Angabe der Stromabgaben an Letztverbrau- Nummer 2, sofern die Übertragungs-
cher des vorangegangenen Kalenderjahres im netzbetreiber deren Prüfung verlangen,
Bereich ihres Netzes, die nach den §§ 26, 27a, 6. die Zugehörigkeit zu einer Branche nach
27b oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig gewe- Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-
sen sind, Energien-Gesetzes, das Vorhandensein
3. die KWK-Strommengen für Anlagen nach den eines gültigen DIN EN ISO-5001-Zertifi-
§§ 6, 9, 13 und 35, kates oder eines gültigen Eintragungs-
oder Verlängerungsbescheides der
4. die KWK-Strommengen für Anlagen nach den EMAS-Registrierungsstelle über die Ein-
§§ 8a und 8b sowie die Höhe der entsprechen- tragung in das EMAS-Register sowie die
den Ausschreibungszuschläge und Bestätigung, welche selbst verbrauchte
5. die Beträge für die Förderung von Wärme- und Strommenge in einer Anlage erzeugt
Kältenetzen und von Wärme- und Kältespei- wurde, die ausschließlich Strom mit
chern nach den §§ 18 bis 25 und 35. Kuppelgasen erzeugt nach § 27a Ab-
satz 1,“.
Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem
vorangegangenen Kalenderjahr betreffen und sind cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und
in diesem Fall gesondert auszuweisen.“ die Wörter „zu ihrer Eigenschaft als Unter-
nehmen des produzierenden Gewerbes so-
28. § 29 wird folgt geändert: wie“ werden gestrichen und die Wörter „§ 26
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Absatz 2 Satz 2“ werden durch die Angabe
„§ 27c Absatz 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1“ die Wörter „§ 28 Absatz 6 Satz 1“ werden
durch die Wörter „§ 26a Absatz 2 Satz 1 durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 Satz 1“ er-
Nummer 1“ ersetzt. setzt.
3116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und b) die KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 1, den
die Wörter „§ 28 Absatz 6 Satz 2“ werden §§ 27a, 27b und 27c Absatz 1 und § 36 ord-
durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 Satz 2“ er- nungsgemäß erheben und
setzt. c) den Belastungsausgleich nach § 28 durch-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: führen.
„Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Num- (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bun-
mer 2, 5, 7 und 8, die Anträge im Hinblick auf die desnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den
Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 6 nach ordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des
Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der
Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchge- §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des
führt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzu-
es die Änderung erforderlich macht.“ wenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur
30. § 31 wird wie folgt geändert: Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch
Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der zuständigen innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Käl-
Stelle“ durch die Wörter „dem Bundesamt für tenetzen und von Wärme- und Kältespeichern
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt. möglich, die keine Unternehmen sind.“
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Die zu- 32. § 32 wird durch die folgenden §§ 32 und 32a er-
ständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes- setzt:
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
„§ 32
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der zu-
ständigen Stelle“ durch die Wörter „dem Bun- Gebühren und Auslagen
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er- Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
setzt. gen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses
31. Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a und 31b Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden
eingefügt: Gebühren und Auslagen erhoben.
„§ 31a § 32a
Weitere Aufgaben des Clearingstelle
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaft- Energie kann zu diesem Gesetz eine Clearingstelle
lichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen- einrichten und den Betrieb auf den Betreiber der
Vergleichs im Sinn von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Ver- Clearingstelle nach § 81 des Erneuerbare-Ener-
bindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Ver- gien-Gesetzes oder eine andere juristische Person
gleich-Verordnung ist das Bundesamt für Wirt- des Privatrechts übertragen.
schaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
(2) Die Clearingstelle ist zuständig für Fragen
§ 31b und Streitigkeiten
Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35
und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlas-
(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet senen Rechtsverordnungen,
weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder
in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- 2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in
ordnungen übertragen werden, die Aufgabe zu Nummer 1 genannten Bestimmungen in einer
überwachen, dass vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung die-
ses Gesetzes entsprochen haben und
1. die Übertragungsnetzbetreiber
3. zur Messung des für den Betrieb einer KWK-An-
a) die KWKG-Umlage nach den §§ 26a und 26b lage gelieferten oder verbrauchten oder von ei-
ordnungsgemäß ermitteln, festlegen und ver- ner KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch für
öffentlichen, Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstel-
b) die KWKG-Umlage nach den §§ 27 und 27c lenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständig-
Absatz 2 ordnungsgemäß erheben, keit des Bundesamts für Sicherheit in der Infor-
c) für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- mationstechnik oder der Bundesnetzagentur ge-
und Kältespeicher nur die Zuschlagzahlungen geben ist.
nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten und (3) Die Aufgaben der Clearingstelle sind:
d) den Belastungsausgleich nach § 28 durch- 1. die Vermeidung von Streitigkeiten und
führen, 2. die Beilegung von Streitigkeiten.
2. die Netzbetreiber, die keine Übertragungsnetz- Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die
betreiber sind, Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten
a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Sys- und zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsge-
teme nur die Zuschlagzahlungen nach den heimnissen sowie Entscheidungen der Bundes-
§§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom netzagentur nach § 31b beachtet werden. Ferner
nach § 4 abnehmen, sollen die Grundsätze der Richtlinie 2013/11/EU
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3117
des Europäischen Parlaments und des Rates vom (8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
21. Mai 2013 über die alternative Beilegung ver- Absätzen 3 bis 5 ist keine Rechtsdienstleistung im
braucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung Sinn des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungs-
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richt- gesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clea-
linie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) ringstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahr-
in entsprechender Anwendung berücksichtigt wer- nehmung der Aufgaben entstehen, wird ausge-
den. schlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder (9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätig-
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verfahrens- keitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben
parteien nach den Absätzen 3 bis 5 auf ihrer Internetseite
in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
1. Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf
ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 (10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer
Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetz- Verfahrensordnung Entgelte zur Deckung des Auf-
buchs ist entsprechend anzuwenden; die Verfah- wands für Handlungen nach Absatz 4 von den Ver-
ren können auch als schiedsgerichtliches Ver- fahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5
fahren im Sinn des Zehnten Buches der Zivilpro- sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige
zessordnung durchgeführt werden, wenn die Handlungen, die im Zusammenhang mit den Aufga-
Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen ha- ben nach den Absätzen 3 bis 5 stehen, kann die
ben oder Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte
erheben.“
2. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei de-
nen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf 33. § 33 wird wie folgt geändert:
deren Ersuchen abgeben. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Ab- aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
satz 2 genannten Regelungen betrifft, kann die durch ein Komma ersetzt.
Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beile- das Wort „und“ ersetzt.
gen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 2
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere
kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zah- „3. in den in § 119 Absatz 1 des Energie-
lungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien wirtschaftsgesetzes genannten Fällen
umfassend beilegen. Verfahrensparteien können und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5
Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Messstellen- des Energiewirtschaftsgesetzes genann-
betreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte ten Voraussetzungen zu regeln, dass
anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des von der Zahlungspflicht der Umlage
Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unbe- nach § 26 Absatz 1 Satz 1 abgewichen
rührt. oder eine gezahlte KWKG-Umlage nach
§ 26 erstattet werden darf.“
(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von
Streitigkeiten ferner Verfahren zur Klärung von Fra- b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 61“
gen über den Einzelfall hinaus durchführen, sofern durch die Angabe „§ 61 Absatz 1“ ersetzt.
dies mindestens ein Anlagenbetreiber, ein Netzbe- 34. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33c
treiber, ein Messstellenbetreiber oder ein Verband eingefügt:
beantragt und ein öffentliches Interesse an der Klä-
„§ 33a
rung dieser Fragen besteht. Verbände, deren sat-
zungsgemäßer Aufgabenbereich von der Frage be- Verordnungs-
troffen ist, sind zu beteiligen. ermächtigungen zur Ausschreibung
der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Absätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfah- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
rensordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt. Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
Die Verfahrensordnung muss auch Regelungen rates im Anwendungsbereich des § 8a Regelungen
dazu enthalten, wie ein schiedsgerichtliches Ver- vorzusehen
fahren durch die Clearingstelle durchgeführt wird. 1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
Erlass und Änderungen der Verfahrensordnung be- insbesondere
dürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesmi- a) zu der Aufteilung des in § 8c bestimmten
nisteriums für Wirtschaft und Energie. Die Wahr- Ausschreibungsvolumens auf Ausschreibun-
nehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5
gen nach den §§ 8a und 8b,
steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen
Zustimmung der Verfahrensparteien zu der Verfah- b) zu der Aufteilung des jährlichen Ausschrei-
rensordnung. bungsvolumens
(7) Die Clearingstelle muss die Aufgaben nach aa) in Teilmengen, insbesondere in zeitlicher
den Absätzen 3 bis 5 vorrangig und beschleunigt Hinsicht auf mehrere Ausschreibungen
durchführen. Sie kann den Verfahrensparteien Fris- innerhalb eines Jahres,
ten setzen und Verfahren bei nicht ausreichender bb) in gesondert ausgeschriebene Teilseg-
Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellen. mente, wobei insbesondere zwischen
3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
neuen und modernisierten KWK-Anla- chende Regelungen sichergestellt ist,
gen, zwischen KWK-Anlagen mit unter- dass dadurch kein wirtschaftlicher Vor-
schiedlichem Modernisierungsgrad oder teil gegenüber der Einspeisung in ein
zwischen verschiedenen Leistungsklas- Netz der allgemeinen Versorgung ent-
sen unterschieden werden kann, steht,
c) das Ausschreibungsvolumen abweichend cc) abweichend von § 8a Absatz 3 und § 7
von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden Absatz 6 und 7 die Kumulierung der
kann, dass das Ausschreibungsvolumen Zuschlagzahlungen mit Investitionszu-
nach § 8c pro Jahr um bis zu 50 Megawatt schüssen und den Anspruch auf Zu-
verringert oder erhöht werden kann; soweit schlagzahlung für Zeiträume, in denen
nach der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 der Wert der Stundenkontrakte für die
die Erreichung der Ziele nach § 34 Absatz 2 Preiszone für Deutschland am Spot-
Satz 1 Nummer 1 nicht gesichert erscheint, markt der Strombörse null oder negativ
kann das Ausschreibungsvolumen nach § 8c ist,
um bis zu 100 Megawatt erhöht werden,
dd) abweichend von § 2 Nummer 14 den Be-
d) zu regeln, dass das Ausschreibungsvolumen griff der KWK-Anlage und der Verbin-
nach § 8c sich für ein bestimmtes Jahr oder dung von KWK-Anlagen,
für nachfolgende Ausschreibungen innerhalb
ee) dass abweichend von § 10 Absatz 1
eines Jahres um das Ausschreibungs-
Satz 1 eine Zulassung nicht Vorausset-
volumen erhöht, das in dem jeweils vorange-
zung für den Anspruch auf Zuschlagzah-
gangenen Kalenderjahr oder in den in dem-
lung ist, oder von den Regelungen in den
selben Jahr vorangegangenen Ausschrei-
§§ 10 und 11 zur Zulassung von neuen
bungen nicht zur Ausschreibung gekommen
oder modernisierten KWK-Anlagen so-
ist oder für das keine Ausschreibungszu-
wie zur Überprüfung, Wirkung und zu
schläge erteilt werden konnten oder für das
dem Erlöschen der Zulassung abwei-
die Vorhaben, die den Ausschreibungszu-
chende Regelungen zu treffen,
schlag erhalten haben, nicht innerhalb einer
bestimmten Frist in Dauerbetrieb genommen 3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den
wurden, und zu dem diesbezüglichen Ver- Ausschreibungen, insbesondere
fahren, a) Mindestanforderungen an die Eignung der
e) zu der Festlegung von Mindest- und Höchst- Teilnehmer zu stellen,
größen von Geboten in installierter KWK- b) Anforderungen an den Planungs- und Ge-
Leistung, nehmigungsstand der Projekte zu stellen,
f) zu der Festlegung von Mindest- und Höchst-
c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem
preisen für Gebote sowie zur Möglichkeit der
Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von al-
Anpassung dieser Höchstpreise,
len Teilnehmern an Ausschreibungen oder
g) zu der Preisbildung, der Anzahl von Bieter- nur im Fall der Erteilung des Ausschrei-
runden und zu dem Ablauf der Ausschrei- bungszuschlags zu leisten sind, um eine
bungen, Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauer-
2. zu weiteren Voraussetzungen nach § 8a Ab- betriebs der KWK-Anlage sicherzustellen,
satz 2, insbesondere und die entsprechenden Regelungen zur teil-
weisen oder vollständigen Zurückzahlung
a) Anforderungen, die der Netz- und Systemin-
dieser Sicherheiten,
tegration der KWK-Anlagen in die Strom-
und Wärmenetze dienen, insbesondere zu d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Aus-
Wärmespeichern und der technischen Fä- schreibungen die Einhaltung der Anforderun-
higkeit von KWK-Anlagen, die Einspeisetem- gen nach den Buchstaben a bis c und nach
peratur in ein Wärmenetz auf ein bestimmtes § 8a Absatz 2 nachweisen müssen,
Temperaturniveau anzupassen, e) zu regeln, dass die Bundesnetzagentur oder
b) zu regeln, eine andere Stelle die Erfüllung der Anforde-
rungen für die Teilnahme an den Ausschrei-
aa) dass abweichend von § 8a Absatz 2
bungen einschließlich der in § 8a Absatz 2
Nummer 1 ein Anspruch auf Zuschlag-
geregelten Voraussetzungen auf Antrag
zahlung nur besteht, wenn die KWK-An-
schriftlich bestätigt sowie das hierauf anzu-
lage über eine Förderberechtigung ver-
wendende Verfahren und die Erhebung von
fügt, die im Rahmen der Ausschreibung
Gebühren,
für die KWK-Anlage durch Ausschrei-
bungszuschlag erteilt oder später der 4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ertei-
KWK-Anlage verbindlich zugeordnet lung des Ausschreibungszuschlags und zu den
worden ist, Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere,
bb) dass abweichend von § 8a Absatz 2 dass einer KWK-Anlage durch den Ausschrei-
Nummer 2 und § 8a Absatz 3 der in der bungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt
KWK-Anlage erzeugte Strom auch in ein werden kann,
geschlossenes Verteilernetz eingespeist 5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zu-
werden kann, soweit durch entspre- schlagzahlung, insbesondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3119
a) zu der Art und Form der durch Ausschrei- betreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und
bungszuschlag ermittelten Zuschlagzahlung, Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt,
b) zu Beginn und Dauer der Zuschlagzahlung in 9. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur
Jahren oder Vollbenutzungsstunden oder gegenüber anderen Behörden, soweit dies für
eine Kombination beider Varianten, die Ausschreibungen erforderlich ist,
c) zu regeln, dass bei Höhe, Beginn und Dauer 10. zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betrei-
der Zuschlagzahlung zwischen neuen und bers der KWK-Anlage, insbesondere dazu, ob
modernisierten KWK-Anlagen und insbeson- eine Steuerbefreiung im Sinn des § 8a Absatz 5
dere nach dem Modernisierungsgrad unter- vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15,
schieden wird, 11. zur Übertragbarkeit von Ausschreibungszu-
d) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähi- schlägen oder Förderberechtigungen vor der
gen Vollbenutzungsstunden innerhalb eines Inbetriebnahme der KWK-Anlage und ihrer ver-
Jahres vorzugeben, bindlichen Zuordnung zu einer KWK-Anlage,
insbesondere zu
e) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die
Ausschreibung ermittelten Zuschlagzahlung a) den zu beachtenden Frist- und Formerfor-
die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt dernissen und Mitteilungspflichten,
wird, b) dem Kreis der berechtigten Personen und zu
6. zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die den an diese Personen zu stellenden Anfor-
Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK- derungen,
Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere 12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu über-
a) zu regeln, dass der Dauerbetrieb bei KWK- mittelnden Informationen und dem Schutz der
Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist in diesem Zusammenhang übermittelten perso-
aufzunehmen oder wieder aufzunehmen ist, nenbezogenen Daten, insbesondere Aufklä-
wobei nach neuen oder modernisierten rungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Lö-
KWK-Anlagen differenziert werden kann, schungspflichten,
b) für den Fall, dass die KWK-Anlage nicht, 13. von § 32a abweichende Regelungen zur Ver-
nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem meidung oder Beilegung von Streitigkeiten
Umfang in Dauerbetrieb genommen wird durch die Clearingstelle.
oder die tatsächliche installierte KWK-Leis- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
tung der KWK-Anlage nicht dem Gebot ent- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
spricht, eine Pflicht zu einer Geldzahlung rates im Anwendungsbereich des § 8a unter den in
vorzusehen und deren Höhe und die Voraus- § 1 Absatz 6 genannten Voraussetzungen Regelun-
setzungen für die Zahlungspflicht oder die gen für Ausschreibungen zu treffen, die KWK-Anla-
Kürzung oder den Wegfall des Anspruchs gen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren
auf finanzielle Förderung zu regeln, wobei anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
nach neuen oder modernisierten KWK-Anla- offenstehen, insbesondere
gen differenziert werden kann,
1. zu regeln, dass ein Anspruch auf finanzielle För-
c) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern derung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen nach
bei künftigen Ausschreibungen zu regeln, diesem Gesetz auch für KWK-Anlagen besteht,
d) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen die in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
der Ausschreibungen vergebenen Aus- ischen Union errichtet worden oder wieder in
schreibungszuschläge oder Förderberechti- Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn
gungen nach Ablauf einer angemessenen und soweit
Frist zu entziehen oder zu ändern und da- a) der Betreiber der KWK-Anlage im Rahmen
nach erneut zu vergeben, oder die Dauer der Ausschreibung nach § 8a und der auf-
oder Höhe des Anspruchs nach § 8a nach grund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-
Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern, nung einen Ausschreibungszuschlag erhalten
7. zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der hat,
Voraussetzungen nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 b) der gesamte ab der Aufnahme oder der
und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buch- Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der
stabe a und zu einer Verringerung oder einem KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der
Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung allgemeinen Versorgung eingespeist und
oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom
Fall, dass diese Voraussetzungen nicht vor- ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage
liegen oder während des Betriebs der KWK-An- oder in den Neben- und Hilfsanlagen der
lage wegfallen, wobei nach neuen oder moder- KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage
nisierten KWK-Anlagen unterschieden werden verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern
kann, verbraucht wird,
8. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröf- c) die KWK-Anlage keine technische Mindest-
fentlichung der Bekanntmachung von Aus- erzeugung aufweist, wobei eine Anlage keine
schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse technische Mindesterzeugung aufweist, wenn
und der erforderlichen Mitteilungen an die Netz- sie jederzeit auf Anforderung des Über-
3120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
tragungsnetzbetreibers ihre Einspeisung voll- Förderung in einem Fördersystem eines anderen
ständig reduzieren und zugleich die Wärme- Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, ab-
versorgung zuverlässig aufrechterhalten kann weichend von den §§ 6 bis 8b und den aufgrund
und der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnun-
d) die weiteren Voraussetzungen nach diesem gen die Höhe der Zuschlagzahlung oder den Weg-
Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach fall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach die-
Absatz 1 erfüllt sind, soweit aufgrund von Ab- sem Gesetz zu regeln, wenn ein Förderanspruch
satz 1 Nummer 2 bis 11 keine abweichenden aus einem anderen Mitgliedstaat besteht, und Vo-
Regelungen in der Rechtsverordnung getrof- raussetzungen für die Förderung zu benennen.
fen worden sind, (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
2. Regelungen zu treffen, die den Bestimmungen Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13 entsprechen, rates
3. abweichend von der in § 1 Absatz 4 und § 8a 1. abweichend von den Absätzen 1 und 2 und ab-
Absatz 2 Nummer 2 geregelten Voraussetzung weichend von § 8a eine andere juristische Per-
der tatsächlichen Einspeisung des KWK-Stroms son des öffentlichen Rechts mit den Ausschrei-
in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bun- bungen zu beauftragen oder in entsprechendem
desgebiet Regelungen zu treffen, die sicherstel- Umfang eine juristische Person des Privatrechts
len, dass auch ohne eine Einspeisung in dieses zu betrauen und hierzu Einzelheiten zu regeln,
Netz die geförderte KWK-Strommenge einen mit 2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1
der Einspeisung im Bundesgebiet vergleichba- betraute oder beauftragte Person zu ermächti-
ren tatsächlichen Effekt auf den deutschen gen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-
Strommarkt hat, sowie die Voraussetzungen giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen
und das Verfahren für den entsprechenden zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der
Nachweis, Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 und
4. Regelungen zu dem betroffenen Anspruchsgeg- 3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
ner, der zur Zuschlagzahlung verpflichtet ist, die gie zu ermächtigen, im Rahmen von Kooperati-
Erstattung der entsprechenden Kosten und die onsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit den
Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlag- anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
zahlung vorzusehen; hierbei können insbeson- Union unter Berücksichtigung der Vorgaben
dere getroffen werden: nach § 1
a) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppel- a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der
zahlungen durch zwei Staaten, Europäischen Union zu den Ausschreibungen
b) abweichende Bestimmungen von § 31 zur festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung
Ausstellung von Herkunftsnachweisen, der Regelungen nach den Absätzen 2 und 3,
5. Regelungen zum Umfang der Zuschlagzahlung b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von
und zur anteiligen finanziellen Förderung des Zahlungen an Anlagen im Bundesgebiet nach
KWK-Stroms durch dieses Gesetz und durch dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaa-
den anderen Mitgliedstaat der Europäischen tes der Europäischen Union zu regeln und
Union vorzusehen,
c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der
6. von § 6 Absatz 1 Nummer 5 abweichende Rege- Bundesrepublik Deutschland oder in einem
lungen zur Netz- und Systemintegration zu tref- anderen Mitgliedstaat der Europäischen
fen, Union die Aufgaben der ausschreibenden
7. abweichend von § 15 des Erneuerbare-Ener- Stelle nach den Absätzen 1 bis 3 zu übertra-
gien-Gesetzes die Entschädigung zu regeln, gen und festzulegen, wer die Zahlungen an
die Anlagenbetreiber leisten muss.
8. von den §§ 26 bis 29 abweichende Regelungen
zu den Kostentragungspflichten und dem bun- (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in ei-
desweiten Ausgleich der Kosten der finanziellen ner Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 bis 3
Förderung der Anlagen zu treffen, unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rah-
men von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Ab-
9. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die
satz 6 mit anderen Mitgliedstaaten der Europä-
Gerichte des Kooperationsstaates in verwal-
ischen Union
tungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlun-
gen oder über die Ausschreibungen zuständig 1. zu entscheiden, welche in einer Rechtsverord-
sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht nung nach den Absätzen 2 und 3 getroffenen
oder das Recht des Kooperationsstaates an- Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit
wenden sollen. dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen
Union anzuwenden sind und
(3) Zur Umsetzung der Kooperationsvereinba-
rungen nach § 1 Absatz 6 wird die Bundesregierung 2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- der Bundesrepublik Deutschland oder in einem
mung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet neu errichtet die ausschreibende Stelle nach den Absätzen 2
worden sind oder den Dauerbetrieb wieder aufge- und 3 ist und wer die Zahlungen an die Anlagen-
nommen haben und einen Anspruch auf finanzielle betreiber leisten muss.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3121
§ 33b passung des Wirkleistungsbezugs von mit
Verordnungs- der KWK-Anlage verbundenen Wärmeerzeu-
ermächtigungen zur Ausschreibung gern für die Durchführung von Maßnahmen
der Förderung für innovative KWK-Systeme nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Erstattung von ersparten Aufwendungen,
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates im Anwendungsbereich des § 8b Regelungen 3. zu weiteren Voraussetzungen nach § 8b Ab-
vorzusehen satz 3, insbesondere abweichend von
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, a) § 8a Absatz 2 Nummer 1 zu regeln, dass ein
insbesondere entsprechend den in § 33a Ab- Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht,
satz 1 Nummer 1 genannten Regelungen, wo- wenn das KWK-System über eine Förderbe-
bei bei einer Aufteilung in gesondert ausge- rechtigung verfügt, die im Rahmen der Aus-
schriebene Teilsegmente insbesondere zwi- schreibung für innovative KWK-Systeme
schen verschiedenen Leistungsklassen oder durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder
zwischen verschiedenen Brennstoffen der später dem innovativen KWK-System ver-
KWK-Anlage oder zwischen verschiedenen bindlich zugeordnet worden ist,
Techniken zur Bereitstellung von Wärme aus er- b) § 7 Absatz 6 und 7 zu einer Kumulierung mit
neuerbaren Energien unterschieden werden Investitionszuschüssen und dem Anspruch
kann, auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen
2. zu Anforderungen an innovative KWK-Systeme, der Wert der Stundenkontrakte für die Preis-
insbesondere zone für Deutschland am Spotmarkt der
Strombörse null oder negativ ist,
a) Anforderungen an die installierte KWK-Leis-
tung und die elektrische Leistung der KWK- c) § 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage
Anlagen innerhalb eines innovativen KWK- innerhalb innovativer KWK-Systeme,
Systems, d) § 2 Nummer 18 zum Begriff der modernisier-
b) Anforderungen an Anteile von Wärme aus er- ten KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-
neuerbaren Energien an der erzeugten oder Systeme,
genutzten Wärme, e) § 2 Nummer 9a zum Begriff des innovativen
c) Anforderungen an die Energieeffizienz, ins- KWK-Systems, insbesondere zu Teilsyste-
besondere an den Brennstoffausnutzungs- men in bestehenden Wärmenetzen,
grad, f) § 10 Absatz 1 Satz 1 zu regeln, dass eine
d) Anforderungen an einen Mindestanteil KWK- Zulassung nicht Voraussetzung für den An-
Wärme an der erzeugten oder genutzten spruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von
Wärme, den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur
e) Anforderungen an die Flexibilität der innova- Zulassung sowie zur Überprüfung, Wirkung
tiven KWK-Systeme und der KWK-Anlagen und zu dem Erlöschen der Zulassung von
innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbe- neuen oder modernisierten KWK-Anlagen
sondere Anforderungen, dass KWK-Anlagen sowie von innovativen KWK-Systemen ab-
innerhalb innovativer KWK-Systeme keine weichende Regelungen zu treffen,
technische Mindesterzeugung aufweisen g) § 2 Nummer 8 zum Begriff der Hocheffizienz
und die Wärme, die aus dem KWK-Prozess der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-
maximal ausgekoppelt werden kann, jeder- Systeme, insbesondere zu zusätzlichen Effi-
zeit mit einem mit dieser KWK-Anlage ver- zienzanforderungen der KWK-Anlage inner-
bundenen elektrischen Wärmeerzeuger er- halb innovativer KWK-Systeme,
zeugt werden kann,
4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den
f) Anforderungen an die verwendeten Brenn- Ausschreibungen, insbesondere
stoffe,
a) entsprechend den in § 33a Absatz 1 Num-
g) Anforderungen an Art und Umfang einer mer 3 genannten Regelungen,
Modernisierung von KWK-Anlagen innerhalb
b) zum Verhältnis des Anspruchs auf Zuschlag-
innovativer KWK-Systeme,
zahlung nach den §§ 6 bis 8a zu dem An-
h) Anforderungen, welche Komponenten als spruch auf finanzielle Förderung nach § 8b,
Teil innovativer KWK-Systeme zulässig sind,
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ertei-
i) Anforderungen an die Anlagen, die Wärme lung des Ausschreibungszuschlags und zu den
unter Nutzung erneuerbarer Energien bereit- Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere
stellen, dass einem innovativen KWK-System durch
j) Anforderungen an Wärmeerzeuger und Wär- den Ausschreibungszuschlag eine Förderbe-
mespeicher, rechtigung erteilt werden kann,
k) Anforderungen an Wärmenetze, 6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der finan-
l) Anforderungen an die Netz- und Systeminte- ziellen Förderung, insbesondere
gration der KWK-Anlagen innerhalb innova- a) zu regeln, dass die durch Ausschreibungs-
tiver KWK-Systeme, insbesondere zur An- zuschlag ermittelte finanzielle Förderung
3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
nur für bestimmte Komponenten des innova- sche Person des öffentlichen Rechts mit den
tiven KWK-Systems gezahlt wird, Ausschreibungen zu beauftragen oder in ent-
b) zu Beginn und Dauer der finanziellen Förde- sprechendem Umfang eine juristische Peron
rung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden des Privatrechts zu betrauen und hierzu Einzel-
oder eine Kombination beider Varianten, heiten zu regeln,
c) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähi- 2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1
gen Vollbenutzungsstunden oder eine Min- betraute oder beauftragte Person zu ermächti-
destzahl von Vollbenutzungsstunden inner- gen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-
halb eines Jahres vorzugeben, giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen
zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der
d) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13.
Ausschreibung ermittelten finanziellen För-
derung die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 ge- § 33c
zahlt wird,
Gemeinsame Bestimmungen
7. zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die zu den Verordnungsermächtigungen
Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der inno-
vativen KWK-Systeme sicherstellen sollen, ins- (1) Die Rechtsverordnungen aufgrund von § 33a
besondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Absatz 1 und 2 und § 33b Absatz 1 bedürfen der
Nummer 6 genannten Regelungen, Zustimmung des Bundestages.
8. zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der (2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, § 8a Ab- der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann
satz 2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1 diese Zustimmung davon abhängig gemacht wer-
Nummer 2 Buchstabe a und zu einer Verringe- den, dass dessen Änderungswünsche übernom-
rung oder einem Wegfall des Anspruchs auf fi- men werden. Übernimmt der Verordnungsgeber
nanzielle Förderung oder der Pflicht zu einer die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung
Geldzahlung für den Fall, dass diese Vorausset- durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich
zungen nicht vorliegen oder während des Be- der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswo-
triebs der KWK-Anlage wegfallen, wobei nach chen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit
neuen oder modernisierten Anlagen unterschie- ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unverän-
den werden kann, derten Rechtsverordnung als erteilt.
9. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröf- (3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-
fentlichung der Bekanntmachung von Aus- verordnungen aufgrund der §§ 33a und 33b können
schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
und der erforderlichen Mitteilungen an die Netz- Bundesrates und im Fall der §§ 33a Absatz 1 und 2
betreiber, das Bundesamt für Ausfuhr und Wirt- und 33b Absatz 1 mit Zustimmung des Bundes-
schaftskontrolle und das Umweltbundesamt, tages auf die Bundesnetzagentur oder die nach
§ 33a Absatz 4 Nummer 1 oder § 33b Absatz 2
10. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur Nummer 1 beauftragte Person übertragen werden.
gegenüber anderen Behörden, soweit dies für Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die
die Ausschreibungen erforderlich ist, Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage
11. zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme von der Bundesnetzagentur oder der betrauten
aus innovativen KWK-Systemen nach § 14 und oder beauftragten Person erlassen werden, bedür-
zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betrei- fen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder
bers des innovativen KWK-Systems, insbeson- des Bundestages.“
dere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn des 35. Dem § 34 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
§ 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten angefügt:
nach § 15,
„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
12. zur Übertragbarkeit von Förderberechtigungen Energie evaluiert ferner im Jahr 2021 die Erfahrun-
vor der Inbetriebnahme des innovativen KWK- gen mit den Ausschreibungen nach den §§ 8a
Systems und ihrer verbindlichen Zuordnung zu und 8b.
einem innovativen KWK-System, insbesondere
entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 11 (4) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für
genannten Regelungen, Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umwelt-
bundesamt unterstützen das Bundesministerium
13. zu den im Zusammenhang mit den Nummern 1 für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung der
bis 12 zu übermittelnden Informationen und Überprüfungen und Evaluierungen nach den Absät-
dem Schutz der in diesem Zusammenhang zen 1 bis 4. Zur Unterstützung soll das Bundesmi-
übermittelten personenbezogenen Daten, ins- nisterium für Wirtschaft und Energie außerdem wis-
besondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermitt- senschaftliche Gutachten in Auftrag geben.
lungs- und Löschungspflichten.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch kontrolle ist berechtigt, die nach den §§ 10, 11,
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- 15, 20, 21, 24 und 25 erhobenen und die nach
rates im Anwendungsbereich des § 8b § 17 an das Statistische Bundesamt zu übermitteln-
1. abweichend von Absatz 1 und § 8b nicht die den Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft
Bundesnetzagentur, sondern eine andere juristi- und Energie zu Zwecken der Überprüfung und Eva-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3123
luierung nach den Absätzen 1 bis 3 in nicht perso- Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18
nenbezogener Form zu übermitteln. Die Bundes- Buchstabe a erfolgt ist.
netzagentur ist berechtigt, die im Rahmen der Aus- Ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immis-
schreibungen nach den §§ 8a und 8b erhobenen sionsschutzgesetz für die Aufnahme oder Wie-
Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und deraufnahme des Dauerbetriebs der KWK-An-
Energie zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 4 lage nicht erforderlich, ist abweichend von Satz 1
zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirt- die Mitteilung der zuständigen Immissions-
schaft und Energie darf die nach den Sätzen 1 schutzbehörde bezüglich der Anzeige der Ände-
und 2 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu rung der genehmigungsbedürftigen Anlage maß-
Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach geblich. Eine Zulassung vorzeitigen Beginns
den Absätzen 1 bis 5 übermitteln. Daten, die Be- nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgeset-
triebs- und Geschäftsheimnisse darstellen, dürfen zes steht einer Genehmigung im Sinn des Sat-
an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn zes 1 Nummer 1 gleich, wenn die Zulassung
ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr herge- nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgeset-
stellt werden kann.“ zes später durch die erforderliche immissions-
36. § 35 wird wie folgt geändert: schutzrechtliche Genehmigung ersetzt wird.
a) In den Absätzen 7 und 8 werden jeweils die Wör- (15) § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopp-
ter „der zuständigen Stelle“ durch die Wörter lungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016
„dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- geltenden Fassung ist anwendbar auf
kontrolle“ ersetzt. 1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember
b) Absatz 12 wird wie folgt gefasst: 2016 in Dauerbetrieb genommen worden
sind, sowie
„(12) Die Begrenzung der KWKG-Umlage
nach den §§ 27 bis 27c darf erst nach der bei- 2. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember
hilferechtlichen Genehmigung durch die Europä- 2018 in Dauerbetrieb genommen worden
ische Kommission und nur nach Maßgabe der sind, wenn für sie in Anwendung des Ab-
Genehmigung erfolgen.“ satz 14 Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am
c) Die folgenden Absätze 13 bis 15 werden ange- 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gel-
fügt: tend gemacht werden.“
„(13) Für Ansprüche der Betreiber von Wär- 37. Die folgenden §§ 36 und 37 werden angefügt:
me- und Kältenetzen auf Zahlung eines Zu-
„§ 36
schlags sind die §§ 18 und 21 sowie die diesbe-
züglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wär- Übergangsbestimmungen
me-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember zur Begrenzung der KWKG-Umlage
2016 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der (1) Die zu zahlende KWKG-Umlage beträgt ab-
vollständige Antrag auf Zulassung nach § 20 bis weichend von § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-
zum 31. Dezember 2016 bei dem Bundesamt für Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist. geltenden Fassung 0,056 Cent pro Kilowattstunde
(14) Abweichend von den §§ 8a und 8b kön- für im Jahr 2016 bezogene und selbst verbrauchte
nen Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprü- Strommengen an Abnahmestellen,
che nach den §§ 6 bis 8 sowie den diesbezüg- 1. für die im Jahr 2016 die Voraussetzungen des
lichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme- § 27 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember setzes in der am 1. Januar 2017 geltenden Fas-
2016 geltenden Fassung geltend machen, wenn sung nicht vorlagen und
die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. De-
2. für die der Letztverbraucher eine Begrenzung
zember 2018 erfolgt ist und der Betreiber der
der KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 2 des
KWK-Anlage innerhalb von zwei Wochen nach
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am
der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung
31. Dezember 2016 geltenden Fassung auf
nach § 8a durch schriftliche Erklärung gegen-
0,03 Cent je Kilowattstunde in Anspruch genom-
über der Bundesnetzagentur auf den Anspruch
men hat oder hätte nehmen können.
auf Zuschlagzahlung nach § 8a Absatz 2 ver-
zichtet hat und Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn und soweit durch
die Privilegierung von der Pflicht zur Zahlung der
1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016
KWKG-Umlage in den Jahren 2014 bis 2016 die
eine Genehmigung nach dem Bundes-Immis-
Begünstigung des Letztverbrauchers sowie der im
sionsschutzgesetz in der Fassung der Be-
Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 mit ihm
kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
verbundenen Unternehmen den Wert von insge-
S. 1274), das durch Artikel 3 des Gesetzes
samt 160 000 Euro übersteigt. Soweit sich im Rah-
vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert
men der Endabrechnung der KWKG-Umlage für
worden ist, vorgelegen hat oder
das Jahr 2016 nach den Sätzen 1 und 2 eine Pflicht
2. bis zum 31. Dezember 2016 eine verbindliche zur Nachzahlung ergibt, ist die Nachzahlung ab
Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer dem Tag der Endabrechnung für das Jahr 2016
Modernisierung eine verbindliche Bestellung nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu
der wesentlichen die Effizienz bestimmenden verzinsen.
3124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
(2) Letztverbraucher, die zu einer Nachzahlung (5) Im Jahr 2017 müssen die Netzbetreiber bis
nach Absatz 1 verpflichtet sind, müssen dem zu- zum 31. Januar 2017 ihre Vorjahresmeldungen nach
ständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2017 § 27 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
den im Jahr 2016 aus dem Netz bezogenen und zes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
selbstverbrauchten Strom sowie das Verhältnis der Fassung im Sinn des § 26a Absatz 2 Nummer 1
Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz mel- Buchstabe d präzisieren. Die Meldepflicht nach
den. Netzbetreiber, die Nachzahlungen nach Ab- § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
satz 1 erhalten haben, melden dem jeweiligen Über-
tragungsnetzbetreiber auf Anforderung die Namen § 37
der zahlenden Letztverbraucher, deren Stromver-
Übergangsbestimmungen
brauch im Jahr 2016, den nachgezahlten oder
zur Berechnung der KWKG-Umlage
nachzuzahlenden Betrag in Euro und den Zah-
und zum Belastungsausgleich
lungsstatus. Erhaltene Nachzahlungen sind im Rah-
men der jeweiligen Jahresendabrechnung nach (1) Für das Jahr 2017 ist § 27 des Kraft-Wärme-
§ 28 Absatz 5 anzurechnen. Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
(3) Für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 bei dass für die KWKG-Umlage ein Wert von 0,438 Cent
Anwendung des § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme- pro Kilowattstunde gilt.
Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung berechtigt gewesen wären, für (2) Für das Jahr 2017 ist § 28 Absatz 4 mit der
den Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle die Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 28
dort geregelte Begünstigung in Anspruch zu neh- Absatz 4 Satz 4 ein Anspruch auf einmalige Anpas-
men, darf sich in den Jahren 2017 und 2018 die sung der Prognose und Abschläge aufgrund der
nach § 26 Absatz 1 erhobene KWKG-Umlage für Meldungen nach § 36 Absatz 4 zum 31. Januar
den 1 Gigawattstunde übersteigenden Stromver- 2017 besteht.
brauch an dieser Abnahmestelle in einem Jahr (3) § 26 Absatz 2 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopp-
jeweils nicht auf mehr als die folgenden Werte er- lungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 gel-
höhen: tenden Fassung ist bis zum 1. April 2017 anzuwen-
den.“
1. für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt
gewesen wären, eine Begrenzung der KWKG-
Artikel 2
Umlage auf 0,04 Cent pro Kilowattstunde in An-
spruch zu nehmen, im Jahr 2017 auf nicht mehr Änderung des
als 0,08 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr Erneuerbare-Energien-Gesetzes
2018 auf nicht mehr als 0,16 Cent pro Kilowatt- Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
stunde, (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
2. für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt zes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert
gewesen wären, eine Begrenzung der KWKG- worden ist, wird wie folgt geändert:
Umlage auf 0,03 Cent pro Kilowattstunde in An- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
spruch zu nehmen, im Jahr 2017 auf nicht mehr
a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
als 0,06 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr
zu § 10a eingefügt:
2018 auf nicht mehr als 0,12 Cent pro Kilowatt-
stunde. „§ 10a Messstellenbetrieb“.
Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. Letztver- b) Nach der Angabe zu § 53b wird folgende An-
braucher, die die Begrenzung nach Satz 1 in An- gabe zu § 53c eingefügt:
spruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen „§ 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
Netzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres den einer Stromsteuerbefreiung“.
im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem
Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom c) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:
melden. „§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive
(4) Für Unternehmen, die im Jahr 2017 die Be- Unternehmen“.
grenzung nach § 27 Absatz 1 in Anspruch nehmen d) Die Angaben zu den §§ 61 und 61a werden
wollen, ist § 27 Absatz 3 mit der Maßgabe anzu- durch die folgenden Angaben ersetzt:
wenden, dass die Meldung der prognostizierten
„§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und
Strommengen je Abnahmestelle und Kalendermo-
Eigenversorger
nat sowie der tatsächliche Höchstbetrag aus dem
Begrenzungsbescheid an den regelverantwortli- § 61a Entfallen der EEG-Umlage
chen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Januar
2017 zu erfolgen hat. Im Fall einer nicht oder nicht § 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anla-
rechtzeitig erfolgten Mitteilung nach Satz 1 wird im gen und hocheffizienten KWK-Anlagen
Jahr 2017 die volle KWKG-Umlage nach § 26
Absatz 1 erhoben und die Begrenzung nach § 27 § 61c Verringerung der EEG-Umlage bei Be-
standsanlagen
Absatz 1 erst im Rahmen der Jahresendabrech-
nung seitens der Übertragungsnetzbetreiber ge- § 61d Verringerung der EEG-Umlage bei älte-
währt. ren Bestandsanlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3125
ten und an eine Gasverwertung angeschlos-
§ 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Erset-
zung von Bestandsanlagen senen System der Biogasanlage mindestens
150 Tage beträgt und
§ 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen 2. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur
§ 61g Entfallen und Verringerung der EEG-Um- Vermeidung einer Freisetzung von Biogas
lage bei Verstoß gegen Mitteilungspflich- verwendet werden.
ten Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden, wenn
zur Erzeugung des Biogases
§ 61h Messung und Berechnung bei Eigenver-
sorgung und sonstigem Letztverbrauch 1. ausschließlich Gülle eingesetzt wird oder
2. mindestens 90 Masseprozent getrennt er-
§ 61i Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenver-
fasster Bioabfälle im Sinn des Anhangs 1
sorgung und sonstigem Letztverbrauch
Nummer 1 Buchstabe a Abfallschlüssel Num-
§ 61j Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhe- mer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der
bung der EEG-Umlage Bioabfallverordnung eingesetzt werden.
§ 61k Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung Satz 1 Nummer 1 ist ferner nicht anzuwenden,
der EEG-Umlage“. wenn für den in der Anlage erzeugten Strom der
Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 43 gel-
e) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe tend gemacht wird.“
eingefügt:
4. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 74a Letztverbraucher und Eigenversorger“. „(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur,
2. § 3 wird wie folgt geändert: soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein ver-
a) In Nummer 34 werden die Wörter „europäischen miedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1
Strombörse European Power Exchange in Paris“ der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch
durch das Wort „Strombörse“ ersetzt. nimmt.“
5. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Nach Nummer 43 werden die folgenden Num-
mern 43a und 43b eingefügt: a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
„43a. „Strombörse“ in einem Kalenderjahr die
Strombörse, die im ersten Quartal des b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge-
vorangegangenen Kalenderjahres das fügt:
höchste Handelsvolumen für Stundenkon- „7. nach Maßgabe des § 53c bei einer Strom-
trakte für die Preiszone Deutschland am steuerbefreiung und“.
Spotmarkt aufgewiesen hat, c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
43b. „Stromerzeugungsanlage“ jede techni- 6. In § 24 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Num-
sche Einrichtung, die unabhängig vom mer 1 die Wörter „und § 48 Absatz 2“ gestrichen.
eingesetzten Energieträger direkt Strom
7. In § 27a Nummer 4 werden die Wörter „europä-
erzeugt, wobei im Fall von Solaranlagen
ischen Strombörse European Power Exchange in
jedes Modul eine eigenständige Strom-
Paris“ durch das Wort „Strombörse“ ersetzt.
erzeugungsanlage ist,“.
8. § 28 wird wie folgt geändert:
c) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a
eingefügt: a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
„44a. „umlagepflichtige Strommengen“ Strom- aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
mengen, für die nach § 60 oder § 61 die „Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2“
volle oder anteilige EEG-Umlage gezahlt die Wörter „oder einer grenzüberschreiten-
werden muss; nicht umlagepflichtig sind den Ausschreibung eines anderen Mitglied-
Strommengen, wenn und solange die staates der Europäischen Union in dem je-
Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage ent- weils vorangegangenen Kalenderjahr“ einge-
fällt oder sich auf null Prozent verringert,“. fügt.
3. § 9 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„Rechtsverordnung nach § 88c“ die Wörter
a) In Absatz 4 wird im Satzteil vor Nummer 1 die „in dem jeweils vorangegangen Kalender-
Angabe „Absatz 7“ durch die Wörter „§ 52 Ab- jahr“ eingefügt.
satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
b) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von „Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2“
Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass die Wörter „oder einer grenzüberschreiten-
bei der Erzeugung des Biogases den Ausschreibung eines anderen Mitglied-
1. bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember staates der Europäischen Union in dem je-
2016 in Betrieb genommen worden sind, weils vorangegangenen Kalenderjahr“ einge-
und Gärrestlagern, die nach dem 31. Dezem- fügt.
ber 2011 errichtet worden sind, die hydrau- bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
lische Verweilzeit in dem gesamten gasdich- „Rechtsverordnung nach § 88c“ die Wörter
3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
„in dem jeweils vorangegangenen Kalender- setzungen nach § 3 Nummer 15 nach der
jahr“ eingefügt. Gebotsabgabe getroffen haben, soweit die
9. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert: vereinbarte Übertragung oder die sonstigen
Absprachen dazu führen, dass nach der Ge-
a) Satz 2 wird wie folgt geändert: botsabgabe die Voraussetzungen nach § 3
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 Nummer 15 nicht mehr erfüllt sind oder um-
eingefügt: gangen werden“ eingefügt.
„4. die Angabe, ob Landesregierungen cc) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt ge-
Rechtsverordnungen aufgrund von fasst:
§ 37c Absatz 2 erlassen haben und auf
welchen Flächen nach diesen Rechts- „b) weder die Gesellschaft noch eines ihrer
verordnungen Gebote für Solaranlagen stimmberechtigten Mitglieder selbst
bezuschlagt werden können,“. oder als stimmberechtigtes Mitglied ei-
ner anderen Gesellschaft
bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
Nummern 5 und 6. aa) in den zwölf Monaten, die der Ge-
b) Satz 3 wird aufgehoben. botsabgabe vorangegangen sind,
einen Zuschlag für eine Windener-
10. § 36c wird wie folgt geändert: gieanlage an Land erhalten hat und
a) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „wird“ durch
das Wort „soll“ ersetzt und wird nach dem Wort bb) zu dem Gebotstermin andere Ge-
„verteilt“ das Wort „werden“ eingefügt. bote abgegeben hat, die gemeinsam
mit dem Gebot eine installierte Leis-
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge- tung von 18 Megawatt übersteigen,
fügt: und“.
„(6) Die Obergrenze nach Absatz 4 verringert
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „wenn die
sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe
Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist“ durch
der installierten Leistung der Windenergieanla-
die Wörter „soweit keine Zuordnung innerhalb
gen an Land, die in dem jeweils vorangegange-
der verlängerten Frist nach Satz 1 erfolgt, die
nen Kalenderjahr im Netzausbaugebiet bezu-
Zuordnung nicht innerhalb der Frist nach Satz 2“
schlagt worden sind
ersetzt.
1. bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2
Satz 2 oder c) Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a wird wie
folgt gefasst:
2. bei einer grenzüberschreitenden Ausschrei-
bung eines anderen Mitgliedstaates der Euro- „a) die Gesellschaft von der Gebotsabgabe bis
päischen Union. zur Antragstellung ununterbrochen eine Bür-
In den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach gerenergiegesellschaft war und die Gesell-
§ 5 Absatz 3 muss festgelegt werden, dass die schaft und deren Mitglieder oder Anteilseig-
Gebotsmenge für Windenergieanlagen an Land ner vor der Antragstellung keine Verträge zur
im Netzausbaugebiet, die in Ausschreibungen Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte
nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder in grenzüber- nach der Antragstellung geschlossen oder
schreitenden Ausschreibungen eines anderen sonstige Absprachen zur Umgehung der Vo-
Mitgliedstaates der Europäischen Union bezu- raussetzungen nach § 3 Nummer 15 getrof-
schlagt werden darf, begrenzt wird auf insge- fen haben, soweit die vereinbarte Übertra-
samt höchstens 20 Prozent der nach § 5 Ab- gung oder die sonstigen Absprachen dazu
satz 2 Satz 1 oder 20 Prozent der nach § 5 Ab- führen, dass nach der Antragstellung die Vo-
satz 6 für die jeweiligen grenzüberschreitenden raussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht
Ausschreibungen pro Kalenderjahr zur Verfü- mehr erfüllt sind oder umgangen werden,
gung stehenden Ausschreibungsvolumina.“ und“.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
11. In § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Wörter „rechtshängig geworden“ durch die Wörter
„eingelegt worden“ ersetzt. „Sofern Gebote nach § 36c Absatz 5 Satz 2
für Windenergieanlagen an Land, die im
12. § 36g wird wie folgt geändert:
Netzausbaugebiet errichtet werden sollen,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: nicht berücksichtigt worden sind, ist der Zu-
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „und“ schlagswert abweichend von Satz 1 für alle
die Wörter „abweichend von“ eingefügt. bezuschlagten Gebote von Bürgerenergie-
gesellschaften für Windenergieanlagen an
bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem
Land im Netzausbaugebiet der Gebotswert
Wort „ist“ die Wörter „und die Gesellschaft
des höchsten noch im Netzausbaugebiet
und deren Mitglieder oder Anteilseigner vor
bezuschlagten Gebots.“
der Gebotsabgabe keine Verträge zur Über-
tragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ist
der Gebotsabgabe geschlossen oder sons- Satz 1“ durch die Wörter „sind die Sätze 1
tige Absprachen zur Umgehung der Voraus- und 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3127
cc) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 17. § 38a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
angefügt:
a) In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch
„Sofern eine Bürgerenergiegesellschaft die das Wort „und“ ersetzt.
Anforderungen nach § 3 Nummer 15 nicht
ununterbrochen bis Ende des zweiten auf b) Buchstabe b wird aufgehoben.
die Inbetriebnahme der Anlage folgenden
c) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
Jahres erfüllt, ist ab dem Zeitpunkt, ab dem
die Anforderungen erstmals nicht mehr er- 18. In § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die
füllt sind, abweichend von den Sätzen 1 bis 3 Wörter „rechtshängig geworden“ durch die Wörter
der Zuschlagswert der Gebotswert. Bürger- „eingelegt worden“ ersetzt.
energiegesellschaften müssen gegenüber
dem Netzbetreiber spätestens zwei Monate 19. In § 39h Absatz 4 werden nach den Wörtern „wobei
nach Ablauf der Frist nach Satz 4 durch Ei- die Erfüllung der Anforderungen nach“ die Wörter
generklärung nachweisen, dass die Gesell- „den Absätzen 1 und 3“ eingefügt.
schaft von der Gebotsabgabe bis zum Ende 20. In § 42 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
des zweiten auf die Inbetriebnahme der An- Wörter „nach § 22 Absatz 6“ gestrichen.
lage folgenden Jahres ununterbrochen eine
Bürgerenergiegesellschaft nach § 13 Num- 21. In § 43 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 15 war oder wenn ein Fall des Satz 4 mer 1 die Wörter „nach § 22 Absatz 6“ gestrichen.
vorliegt, bis wann die Anforderungen erfüllt
22. In § 44a Satz 1 werden die Wörter „den jeweils vo-
waren. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4
rangegangenen sechs Kalendermonaten“ durch die
ist der Zuschlagswert der Gebotswert, wenn
Wörter „dem jeweils vorangegangenen Kalender-
die Bürgerenergiegesellschaft nicht fristge-
monat“ ersetzt.
mäß den Nachweis nach Satz 5 vorlegt.“
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge- 23. In § 46 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 22 Ab-
fügt: satz 6“ gestrichen.
„(6) Verträge oder sonstige Absprachen von 24. In § 46a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den
Mitgliedern oder Anteilseignern der Bürgerener- jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten“
giegesellschaften bedürfen der Zustimmung der durch die Wörter „dem jeweils vorangegangenen
Bürgerenergiegesellschaft, wenn sie Kalendermonat“ ersetzt.
1. vor der Inbetriebnahme eingegangen worden 25. In § 46b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
sind, und § 22 Absatz 6“ gestrichen.
2. die Mitglieder oder Anteilseigner zur Übertra-
gung der Anteile oder der Stimmrechte nach 26. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 22 Ab-
der Inbetriebnahme oder zu einer Gewinnab- satz 6“ gestrichen.
führung nach der Inbetriebnahme verpflichtet. 27. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „jeweils
Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, soweit zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines
die vereinbarte Übertragung der Anteile oder Jahres“ durch die Wörter „jeweils zum 1. Februar,
Stimmrechte dazu führen würde, dass nach der 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres“
Inbetriebnahme die Voraussetzungen nach § 3 ersetzt.
Nummer 15 nicht mehr erfüllt wären oder um-
gangen würden.“ 28. § 51 wird wie folgt geändert:
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. a) In Absatz 1 werden die Wörter „europäischen
13. § 36h Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Strombörse European Power Exchange in Paris“
durch das Wort „Strombörse“ ersetzt.
„(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 1 besteht b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „wobei
1. erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,“
dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachgewie- angefügt.
sen hat und 29. § 52 wird wie folgt geändert:
2. ab dem 65., 125. und 185. auf die Inbetrieb-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nahme der Anlagen folgenden Monats erst, so-
bald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netz- aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die
betreiber den nach Absatz 2 angepassten Güte- Meldung nach § 71“ die Angabe „Nummer 1“
faktor nachgewiesen hat.“ eingefügt.
14. In § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „die
und d wird jeweils das Wort „Freiflächenanlagen“ Meldung nach § 71“ die Angabe „Nummer 1“
durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt. eingefügt.
15. In § 37c Absatz 1 werden nach den Wörtern „erlas-
sen hat“ die Wörter „und die Bundesnetzagentur b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
den Erlass der Rechtsverordnung vor dem Gebots- aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die
termin nach § 29 bekannt gemacht hat“ eingefügt. Meldung nach § 71“ die Angabe „Nummer 1“
16. § 37d Absatz 3 wird aufgehoben. eingefügt.
3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 35. § 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61j ersetzt:
aaa) Nach der Angabe „93“ werden die Wör- „§ 61
ter „dieses Gesetzes oder nach § 111f EEG-Umlage für
des Energiewirtschaftsgesetzes“ ein- Letztverbraucher und Eigenversorger
gefügt.
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und ver-
bbb) Nach den Wörtern „die Meldung nach pflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern
§ 71“ wird die Angabe „Nummer 1“ ein- zu verlangen für
gefügt.“ 1. die Eigenversorgung und
30. Nach § 53b wird folgender § 53c eingefügt: 2. sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von
„§ 53c einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ge-
liefert wird.
Verringerung des
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder ver-
Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung
ringert sich nach den §§ 61a bis 61e und § 61k. Die
Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, §§ 61g und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopp-
der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von lungsgesetzes bleiben unberührt.
der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz be- (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elek-
freit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde ge- trizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztver-
währten Stromsteuerbefreiung.“ braucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung
31. In § 55 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet
Bürgerenergiegesellschaft die Zuordnung des Zu- sind, entsprechend anzuwenden.
schlags nicht innerhalb der Frist nach § 36g Ab-
satz 3 Satz 2 bei der Bundesnetzagentur beantragt § 61a
hat“ durch die Wörter „der Zuschlag nach § 36g Entfallen der EEG-Umlage
Absatz 3 Satz 3 erloschen ist“ ersetzt.
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei
32. In § 57 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „zu er- Eigenversorgungen,
heben, bis das Rechtsverhältnis hinsichtlich dieser 1. soweit der Strom in der Stromerzeugungsanlage
Anlage endet“ durch die Wörter „für Zahlungen zu oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Er-
erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen zeugung von Strom im technischen Sinn ver-
Entscheidung geleistet worden sind“ ersetzt. braucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch),
33. § 60 wird wie folgt geändert: 2. wenn die Stromerzeugungsanlage des Eigenver-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „können“ durch sorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein
die Wörter „sind berechtigt und verpflichtet,“ er- Netz angeschlossen ist,
setzt und wird nach dem Wort „Erneuerbare- 3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig
Energien-Verordnung“ das Wort „zu“ eingefügt. mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt
und für den Strom aus seiner Anlage, den er
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein- nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach Teil 3
gefügt: in Anspruch nimmt oder
„Die §§ 61k und 63 dieses Gesetzes sowie § 8d 4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben einer installierten Leistung von höchstens
unberührt.“ 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Me-
c) In dem neuen Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter gawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro
„Inhaber des betreffenden Bilanzkreises haftet Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme
für die EEG-Umlage“ durch die Wörter „Inhaber der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von
des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnah-
haftet für die EEG-Umlage, die ab dem 1. Januar mejahres; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend
2018 zu zahlen ist,“ ersetzt. anzuwenden.
d) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 2, erster § 61b
und zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe
Verringerung
„§ 74“ durch die Angabe „§ 74 Absatz 2“ ersetzt.
der EEG-Umlage bei Anlagen
34. § 60a wird wie folgt geändert: und hocheffizienten KWK-Anlagen
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Schie- Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich
nenbahnen“ gestrichen. bei Eigenversorgungen auf 40 Prozent der EEG-
Umlage, wenn
b) In Satz 1 wird das Wort „können“ durch die Wör-
ter „sind berechtigt und verpflichtet,“ ersetzt und 1. der Strom in einer Anlage erzeugt worden ist
werden die Wörter „verlangen, wenn und soweit oder
der Letztverbraucher“ durch die Wörter „zu ver- 2. der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden
langen, wenn und soweit der Letztverbraucher ist, die hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 1
ein stromkostenintensives Unternehmen ist und“ Satz 3 des Energiesteuergesetzes ist, und die
ersetzt. KWK-Anlage erreicht hat:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3129
a) in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung (2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Ab-
der EEG-Umlage in Anspruch genommen schnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die
werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von 1. der Letztverbraucher vor dem 1. September
mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der An-
Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes forderungen des Absatzes 1 betrieben hat und
oder
2. nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert
b) in dem Kalendermonat, für das die Verringe- oder ersetzt worden sind.
rung der EEG-Umlage in Anspruch genom-
men werden soll, einen Monatsnutzungsgrad (3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Ab-
von mindestens 70 Prozent nach § 53a Ab- schnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen, die
satz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuerge- nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar
setzes. 2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letzt-
verbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigen-
§ 61c erzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des
Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort
Verringerung der erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn,
EEG-Umlage bei Bestandsanlagen die installierte Leistung ist durch die Erneuerung,
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Pro-
sich auf null Prozent der EEG-Umlage für Strom aus zent erhöht worden.
Bestandsanlagen, (4) Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3
1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeu- ist Absatz 1 nur anzuwenden,
gungsanlage als Eigenerzeuger betreibt, 1. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchge-
2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst leitet wird,
verbraucht und 2. soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang
3. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchge- zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird
leitet wird, es sei denn, der Strom wird im räum- oder
lichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungs- 3. wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage
anlage verbraucht. schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum
(2) Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts des Letztverbrauchers stand, der die Verringe-
sind Stromerzeugungsanlagen, rung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, und
1. die auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrau-
chers errichtet wurde.
a) der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014
als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Vo- § 61e
raussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,
Verringerung der
b) vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes- EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen
Immissionsschutzgesetz genehmigt oder
nach einer anderen Bestimmung des Bundes- (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
rechts zugelassen worden sind, nach dem sich auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn eine
1. August 2014 erstmals Strom erzeugt haben Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz er-
und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung neuerte oder ersetzte Bestandsanlage an demsel-
der Anforderungen des Absatzes 1 genutzt ben Standort ohne Erweiterung der installierten
worden sind oder Leistung nach dem 31. Dezember 2017 erneuert
oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbrau-
c) vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeu- cher die Stromerzeugungsanlage entsprechend
gungsanlage nach Buchstabe a oder Buch- den Voraussetzungen nach § 61c Absatz 1 nutzt.
stabe b an demselben Standort erneuert, er-
weitert oder ersetzt haben, es sei denn, die (2) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
installierte Leistung ist durch die Erneuerung, sich ferner auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn
Erweiterung oder Ersetzung um mehr als eine ältere Bestandsanlage oder eine nach diesem
30 Prozent erhöht worden, und Absatz erneuerte oder ersetzte ältere Bestandsan-
lage an demselben Standort ohne Erweiterung der
2. die nicht nach dem 31. Dezember 2017 erneuert, installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017
erweitert oder ersetzt worden sind. erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe
Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage ent-
§ 61d sprechend den Voraussetzungen nach § 61d Ab-
Verringerung der satz 1 nutzt. § 61d Absatz 4 ist bei älteren Be-
EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen standsanlagen nach § 61d Absatz 2 oder 3 entspre-
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert chend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, wenn die ge-
sich bei älteren Bestandsanlagen unbeschadet des samte Stromerzeugungsanlage schon vor dem
§ 61c auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage, 1. Januar 2011 von dem Letztverbraucher, der die
Verringerung nach Satz 1 in Anspruch nimmt, unab-
1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeu- hängig vom Eigentum und unter der Tragung des
gungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und vollen wirtschaftlichen Risikos für die Erzeugung
2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst von Strom genutzt und auf dem Betriebsgrund-
verbraucht. stück des Letztverbrauchers errichtet wurde.
3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ver- (2) Der nach § 61a entfallene oder nach den
ringert sich der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei §§ 61b bis 61e verringerte Anspruch nach § 61 Ab-
Erneuerungen oder Ersetzungen nach Absatz 1 satz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um
oder Absatz 2 auf 0 Prozent der EEG-Umlage, so- 20 Prozentpunkte, wenn der Letztverbraucher oder
lange der Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach
1. die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsan- § 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Feb-
lage, die erneuert oder ersetzt worden ist, noch ruar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr
unterlegen hätte folgt, in dem diese Mitteilungspflichten unverzüg-
lich zu erfüllen gewesen wären. Der Fristablauf
a) der handelsrechtlichen Abschreibung oder nach Satz 1 verschiebt sich auf den 31. Mai des
b) der Förderung nach diesem Gesetz oder Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1
gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu er-
2. die Stromerzeugungsanlage, die die Bestands- folgen hat.
anlage oder die ältere Bestandsanlage erneuert
oder ersetzt, nicht vollständig handelsrechtlich
abgeschrieben worden ist, wenn durch die Er- § 61h
neuerung oder Ersetzung die Erzeugung von Messung und Berechnung
Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle zu- bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch
gunsten einer Erzeugung von Strom auf Basis
von Gas oder erneuerbaren Energien an demsel- (1) Strom, für den die Netzbetreiber nach § 61
ben Standort abgelöst wird. die Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage
verlangen können, muss von dem Letztverbraucher
durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrich-
§ 61f
tungen erfasst werden.
Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
(2) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und
Die §§ 61c, 61d und 61e sind entsprechend an- verbrauchten Strommengen darf unabhängig da-
zuwenden, wenn der Letztverbraucher, der die von, ob hierfür nach den vorstehenden Bestimmun-
Stromerzeugungsanlage betreibt, nicht personen- gen die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage
identisch mit dem Letztverbraucher nach § 61c Ab- zu zahlen ist, Strom nur bis zu der Höhe des
satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2 aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes
Nummer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt
Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbrau- werden. Eine Messung der Ist-Einspeisung ist nur
cher) ist, soweit erforderlich, wenn nicht schon technisch sicherge-
1. der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungs- stellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des
anlage betreibt, Stroms zeitgleich erfolgen. Sonstige Bestimmun-
gen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verlan-
a) Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers gen, bleiben unberührt.
ist oder
b) bereits vor dem 1. Januar 2017 den ursprüng- § 61i
lichen Letztverbraucher im Wege einer
Rechtsnachfolge als Betreiber der Stromer- Erhebung der EEG-Umlage
zeugungsanlage und der damit selbst ver- bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch
sorgten Stromverbrauchseinrichtungen abge- (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind zur Erhe-
löst hat und die Angaben nach § 74a Absatz 1 bung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach
bis zum 31. Mai 2017 übermittelt, § 61 berechtigt und verpflichtet
2. die Stromerzeugungsanlage und die Stromver- 1. bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Über-
brauchseinrichtungen an demselben Standort tragungsnetz angeschlossen sind,
betrieben werden, an dem sie von dem ur-
sprünglichen Letztverbraucher betrieben wur- 2. bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestel-
den, und len, an denen die EEG-Umlage nach den §§ 63
bis 69 oder nach § 103 begrenzt ist,
3. das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Strom-
erzeugungsanlage von dem ursprünglichen 3. bei Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum
Letztverbraucher betrieben wurde, unverändert Teil unmittelbar an Letztverbraucher geliefert
fortbesteht. wird, die nicht mit dem Betreiber der Stromer-
zeugungsanlage personenidentisch sind, oder
§ 61g 4. in Fällen des § 61 Absatz 1 Nummer 2.
Entfallen und Berechtigt und verpflichtet ist der Übertragungs-
Verringerung der EEG-Umlage netzbetreiber, in dessen Regelzone der Strom ver-
bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten braucht wird. Die Übertragungsnetzbetreiber kön-
(1) Der nach den §§ 61b bis 61e verringerte An- nen untereinander eine von Satz 2 abweichende
spruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich auf 100 Pro- vertragliche Vereinbarung treffen. Satz 1 Nummer 3
zent, wenn der Letztverbraucher oder Eigenversor- ist auch nach Beendigung der Lieferbeziehung wei-
ger für das jeweilige Kalenderjahr seine Mitteilungs- ter anzuwenden; in diesem Fall muss der Betreiber
pflichten nach § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 4 nicht der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, an
erfüllt hat. dessen Netz die Stromerzeugungsanlage ange-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3131
schlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnis- „(1) Für Strom, der in einer Saldierungs-
ses mitteilen. periode zum Zweck der Zwischenspeicherung
(2) Im Übrigen ist zur Erhebung der vollen oder in einem elektrischen, chemischen, mechani-
anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und schen oder physikalischen Stromspeicher ver-
verpflichtet braucht wird, verringert sich der Anspruch auf
Zahlung der EEG-Umlage in dieser Saldierungs-
1. der Netzbetreiber, an dessen Netz die Strom- periode in der Höhe und in dem Umfang, in der
erzeugungsanlage angeschlossen ist, oder die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Strom-
2. der nächstgelegene Netzbetreiber, soweit die speicher erzeugt wird, gezahlt wird, höchstens
Stromerzeugungsanlage nicht an ein Netz ange- aber auf null. Für die Ermittlung der Verringerung
schlossen ist. nach Satz 1 wird vermutet, dass für Strom, der
Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Über- mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die volle
tragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können unter- EEG-Umlage gezahlt worden ist, soweit der
einander eine abweichende vertragliche Vereinba- Strom in ein Netz eingespeist und in einen
rung treffen, wenn dies volkswirtschaftlich ange- Bilanzkreis eingestellt wurde. Für Strom, der
messen ist. zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem
elektrischen, chemischen, mechanischen oder
(3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage kann der physikalischen Stromspeicher verbraucht wird,
berechtigte Netzbetreiber monatlich zum 15. Kalen- entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage,
dertag für den jeweils vorangegangenen Kalender- soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte
monat Abschläge in angemessenem Umfang ver- Energie nicht wieder entnommen wird (Speicher-
langen. Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 verlust). Werden in dem Stromspeicher Strom-
ist insbesondere nicht angemessen mengen, für die unterschiedliche hohe Ansprü-
1. bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung che auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, ver-
von höchstens 30 Kilowatt und braucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-
2. bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer Umlage für den Speicherverlust nach Satz 3 in
installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt. dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschied-
lichen Strommengen zueinander.
Bei der Ermittlung der installierten Leistung von
Stromerzeugungsanlagen nach Satz 2 ist § 24 Ab- (1a) Saldierungsperiode im Sinn des Ab-
satz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. satzes 1 ist das Kalenderjahr. Abweichend von
Satz 1 ist Saldierungsperiode der Kalendermo-
(4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist ent-
nat, wenn der mit dem Stromspeicher in einem
sprechend anzuwenden.
Kalenderjahr erzeugte Strom nicht ausschließ-
(5) Abweichend von § 27 Absatz 1 können Netz- lich in ein Netz eingespeist wird oder ausschließ-
betreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage lich vom Betreiber selbst verbraucht wird. In den
nach § 61 Absatz 1 gegen Letztverbraucher, die zu- Fällen des Satzes 2 ist die Verringerung der
gleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen die- EEG-Umlage auf höchstens 500 im Stromspei-
ses Anlagenbetreibers auf Zahlung nach Teil 3 auf- cher verbrauchte Kilowattstunden je Kilowatt-
rechnen. stunde installierter Speicherkapazität pro Kalen-
derjahr begrenzt.
§ 61j
(1b) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Um-
Pflichten der Netzbetreiber lage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn der-
bei der Erhebung der EEG-Umlage jenige, der die EEG-Umlage für den in dem
(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen
der EEG-Umlage die Sorgfalt eines ordentlichen muss,
und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. 1. sicherstellt, dass die Voraussetzungen des
(2) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbe- Absatzes 1 jederzeit durch geeichte Messein-
treiber sind, müssen jeweils die Summe der nach richtungen und eine nachvollziehbare, die
§ 61i Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Saldierungsperioden des Absatzes 1a be-
Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. Auf die rücksichtigende Abrechnung eingehalten
weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind mo- werden; hierzu ist insbesondere erforderlich,
natliche Abschläge in angemessenem Umfang zu dass
entrichten.
a) sämtliche Strommengen durch geeichte
(3) Als erhaltene Zahlungen im Sinn von Absatz 2 Messeinrichtungen und erforderlichenfalls
gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung intelligente Messsysteme im Sinn des § 2
nach § 61i Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netz- Nummer 7 des Messstellenbetriebsgeset-
betreiber geleistete Zahlung im Sinn des § 57 Ab- zes gesondert erfasst mitgeteilt werden;
satz 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbe- insbesondere sind Strommengen, für die
treibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zah-
§ 61i Absatz 5 erloschen sind.“ lung der EEG-Umlage bestehen, geson-
36. Der bisherige § 61a wird § 61k und wie folgt geän- dert zu erfassen,
dert: b) sämtliche sonstige Energieentnahmen
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 durch geeichte Messeinrichtungen geson-
bis 1c ersetzt: dert erfasst und mitgeteilt werden,
3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
c) im Rahmen der Abrechnung jeweils inner- „(4a) Absatz 4 ist auf Unternehmen, die nach
halb der einzelnen Saldierungsperioden dem 30. Juni des Vorjahres erstmals nach § 61e
die Energiemenge, die sich im Stromspei- Absatz 1 oder Absatz 2 umlagepflichtige Strom-
cher befindet, erfasst wird und mengen selbst verbrauchen, entsprechend an-
zuwenden.“
2. seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 2
und § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 5 erfüllt hat. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1
bis 4“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 4a“ er-
Der Nachweis der Voraussetzungen des Absat-
setzt.
zes 1 Satz 1, insbesondere der Zahlung der
EEG-Umlage und der Voraussetzungen nach c) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 3
Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, ist für Strom, der wird jeweils die Angabe „§ 61“ durch die Wörter
mit dem Stromspeicher erzeugt worden ist, ge- „§ 61 voll oder anteilig“ ersetzt.
genüber dem Netzbetreiber kalenderjährlich d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
durch denjenigen zu erbringen, der zur Zahlung fügt:
der EEG-Umlage für den von dem Stromspei-
cher verbrauchten Strom verpflichtet ist. Sind „(5a) Bei einem Unternehmen, das
mehrere Personen nach Satz 3 verpflichtet, kann 1. einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist,
der Nachweis nur gemeinsam erbracht werden. 2. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an
(1c) Für Stromspeicher, deren Strom nicht einer Abnahmestelle, an der das Unterneh-
ausschließlich in ein Netz eingespeist und nicht men einer Branche nach Anlage 4 zuzuord-
ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht nen ist, mehr als 1 Gigawattstunde selbst ver-
wird, evaluiert die Bundesnetzagentur die Ab- braucht hat, und
sätze 1 bis 1b bis zum 31. Dezember 2020 und 3. eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht er-
berichtet der Bundesregierung über die Erfah- langen kann, weil seine Stromkostenintensität
rungen mit diesen Bestimmungen.“ wegen seiner nicht umlagepflichtigen Strom-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: mengen nicht den Wert nach Absatz 1 Num-
mer 2 erreicht,
„(2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Um-
lage verringert sich auch für Strom, der zur Er- begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und
zeugung von Speichergas eingesetzt wird, das Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage
in das Erdgasnetz eingespeist wird, in der Höhe nach Absatz 2 auch abweichend von Absatz 1
und in dem Umfang, in der das Speichergas un- Nummer 1, soweit im Übrigen die Voraussetzun-
ter Berücksichtigung der Anforderungen nach gen nach Absatz 1 erfüllt sind. In diesem Fall
§ 44b Absatz 5 Nummer 1 und 2 zur Stromer- muss die begrenzte EEG-Umlage für die ge-
zeugung eingesetzt wird und auf den Strom die samte selbst verbrauchte Strommenge gezahlt
EEG-Umlage gezahlt wird.“ werden, unabhängig davon, ob sie nach den
§§ 60 und 61 voll, anteilig oder nicht umlage-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: pflichtig ist. Abweichend von Absatz 6 Nummer 3
„(4) Der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 ver- ist die Stromkostenintensität in diesen Fällen
ringerte oder entfallene Anspruch nach § 60 Ab- das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten
satz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr einschließlich der Stromkosten für selbst er-
um 20 Prozentpunkte, wenn das Elektrizitätsver- zeugte und selbst verbrauchte Strommengen
sorgungsunternehmen seine Mitteilungspflich- zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöp-
ten nach § 74 Absatz 1 nicht spätestens bis fung in den letzten drei abgeschlossenen Ge-
zum 31. Mai des Jahres erfüllt, das auf das Ka- schäftsjahren; hierbei werden die maßgeblichen
lenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflich- Stromkosten berechnet durch die Multiplikation
ten zu erfüllen gewesen wären. Satz 1 ist ent- des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs
sprechend für den nach den Absätzen 1, 2 oder 3 des Unternehmens in den letzten drei abge-
verringerten oder entfallenen Anspruch nach schlossenen Geschäftsjahren mit dem durch-
§ 61 Absatz 1 anzuwenden, wenn der Letztver- schnittlichen Strompreis für Unternehmen mit
braucher oder Eigenversorger seine Mitteilungs- ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maß-
pflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens gabe der Verordnung nach § 94 Nummer 2 zu-
bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf grunde zu legen ist.“
das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungs- 39. § 66 wird wie folgt geändert:
pflichten zu erfüllen gewesen wären. Der Frist-
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 4“
ablauf nach Satz 2 verschiebt sich auf den
das Wort „und“ durch die Wörter „, Anträge nach
31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach
§ 74a Absatz 1 gegenüber einem Übertragungs- § 64 Absatz 4a für Strommengen, die nach § 61e
netzbetreiber zu erfolgen hat.“ Absatz 1 oder 2 umlagepflichtig sind, und“ er-
setzt.
37. In § 62 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 61
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
Absatz 5“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 5“ er-
„Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ die
setzt.
Wörter „, dem zuständigen Netzbetreiber“ ein-
38. § 64 wird wie folgt geändert: gefügt.
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- 40. In § 70 Satz 1 werden nach dem Wort „Anlagenbe-
fügt: treiber,“ die Wörter „Betreiber von Stromerzeu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3133
gungsanlagen,“ eingefügt, wird nach dem Wort b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„Netzbetreiber“ das Wort „, Letztverbraucher“ ein- „(3) Ist ein Netzbetreiber, der nicht Übertra-
gefügt und wird die Angabe „74“ durch die An-
gungsnetzbetreiber ist, nach § 61i Absatz 2 zur
gabe „74a“ ersetzt.
Erhebung der EEG-Umlage berechtigt, ist § 73
41. § 71 wird wie folgt geändert: Absatz 5 entsprechend anzuwenden.“
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 43. Dem § 73 werden die folgenden Absätze 5 und 6
„2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im angefügt:
vorangegangenen Kalenderjahr für den in „(5) Für die Überprüfung einer möglichen Zah-
der Anlage erzeugten und durch ein Netz lungsverpflichtung nach § 61 können sich die Über-
durchgeleiteten Strom tragungsnetzbetreiber die folgenden Daten zu
a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen Eigenerzeugern, Eigenversorgern und sonstigen
hat, und den Netzbetreiber über entspre- selbsterzeugenden Letztverbrauchern übermitteln
chende Änderungen informieren, lassen, soweit dies erforderlich ist:
b) Regionalnachweise ausgestellt worden 1. von den Hauptzollämtern die Daten, deren Über-
sind, wenn der anzulegende Wert der An- mittlung im Stromsteuergesetz oder in einer auf
lage gesetzlich bestimmt ist, und“. Grund des Stromsteuergesetzes erlassenen
Rechtsverordnung zugelassen ist,
b) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Nachweis-
führung nach § 39h Absatz“ die Angabe „2“ 2. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
durch die Angabe „4“ ersetzt. trolle die Daten nach § 15 Absatz 1 bis 3 des
42. § 72 wird wie folgt geändert: Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. von den Betreibern von nachgelagerten Netzen
die Kontaktdaten der Eigenerzeuger, Eigenver-
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: sorger und der sonstigen selbsterzeugenden
aaa) In Buchstabe d wird das Wort „sowie“ Letztverbraucher sowie weitere Daten zur Eigen-
am Ende durch ein Komma ersetzt. erzeugung, zur Eigenversorgung und zum sons-
bbb) Nach Buchstabe d werden die folgen- tigen selbsterzeugenden Letztverbrauch ein-
den Buchstaben e und f eingefügt: schließlich des Stromverbrauchs von an ihr Netz
angeschlossenen Eigenerzeugern, Eigenversor-
„e) die Strommengen, für die der Netz- gern und sonstigen selbsterzeugenden Letztver-
betreiber nach § 61i Absatz 2 zur brauchern.
Erhebung der EEG-Umlage be-
rechtigt ist, Die Übertragungsnetzbetreiber können die Daten
nach Satz 1 Nummer 2 und 3 automatisiert mit
f) die Höhe der nach § 61i Absatz 2 den Daten nach § 74 Absatz 2 abgleichen.
und 3 erhaltenen Zahlungen und
die Höhe der durch Aufrechnung (6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die
nach § 61j Absatz 3 Satz 1 er- vollständig automatisierte elektronische Übermitt-
loschenen Forderungen sowie“. lung von Strommengen bundesweit einheitliche
Verfahren zur Verfügung stellen.“
ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
stabe g. 44. § 74 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
„2. bis zum 31. Mai eines Jahres stellt:
a) mittels Formularvorlagen, die der „(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die
Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Strom an Letztverbraucher liefern, müssen ihrem
Internetseite zur Verfügung stellt, in regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
elektronischer Form die Endabrech- ber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:
nung für das jeweils vorangegangene 1. die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn
Kalenderjahr für jede einzelne Strom- des § 60 Absatz 1 vorliegt,
erzeugungsanlage sowie zusammen-
2. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage
gefasst vorlegen; § 24 Absatz 3 ist
die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt
entsprechend anzuwenden; ab dem
und
Jahr 2018 müssen die Endabrech-
nungen für einzelne Stromerzeu- 3. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die
gungsanlagen auch unter Angabe Voraussetzungen eines Entfallens oder einer
der eindeutigen Nummer des Regis- Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vor-
ters erfolgen; liegen, relevant sind oder sein können, sowie
der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen einge-
b) einen Nachweis über die nach § 57
Absatz 2 Satz 1 zu ersetzenden Kos- treten sind.
ten vorlegen; spätere Änderungen der Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden,
Ansätze sind dem Übertragungsnetz- wenn die Angaben bereits übermittelt worden
betreiber unverzüglich mitzuteilen sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben
und bei der nächsten Abrechnung zu übermittelt werden sollen, dem Übertragungs-
berücksichtigen.“ netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.“
3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und die bis- (3) Letztverbraucher und Eigenversorger, die
herigen Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem
Satz ersetzt: Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wor-
den ist, und bei denen die vollständige oder teil-
„Im Fall der Belieferung eines Stromspeichers im
weise Umlagenbefreiung nach den §§ 61 bis 61e
Sinn des § 61k sind zusätzlich sämtliche Strom- bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500 000 Euro
mengen im Sinn des § 61k Absatz 1b Nummer 1
oder mehr beträgt, müssen der Bundesnetzagentur
anzugeben.“
bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres mittei-
45. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt: len:
„§ 74a 1. ihren Namen,
2. sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereins-
Letztverbraucher und Eigenversorger
register oder Genossenschaftsregister, in das sie
(1) Letztverbraucher und Eigenversorger, die eingetragen sind, und die entsprechende Regis-
Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem ternummer,
Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wor- 3. den Umfang der Umlagenbefreiung, wobei die-
den ist, müssen dem Netzbetreiber, der nach § 61i ser Umfang in Spannen wie folgt angegeben
zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, un- werden kann: 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10,
verzüglich folgende Angaben übermitteln: 10 bis 30, 30 Millionen Euro oder mehr,
1. die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des 4. die Angabe, ob der Letztverbraucher oder Eigen-
§ 61 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vor- versorger ein Unternehmen im Sinn der Empfeh-
liegt, lung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der Kleinstunter-
2. die installierte Leistung der selbst betriebenen
nehmen sowie der kleinen und mittleren Unter-
Stromerzeugungsanlagen,
nehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der
3. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges
EEG-Umlage sich verringert oder entfällt, und Unternehmen ist,
4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der
Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Ver- Letztverbraucher oder Eigenversorger seinen
ringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr.
relevant sind oder sein können, sowie den Zeit- 1059/2003 des Europäischen Parlaments und
punkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind. des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung
einer gemeinsamen Klassifikation der Gebiets-
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn einheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154
die Angaben bereits übermittelt worden oder die vom 21.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch
Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommis-
sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig be- sion vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom
kannt sind. Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist ferner nicht 13.8.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fas-
anzuwenden für die Eigenversorgung mit Strom aus sung und
Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver-
Leistung von höchstens 1 Kilowatt und aus Solar-
braucher oder Eigenversorger tätig ist, auf
anlagen mit einer installierten Leistung von höchs-
Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung
tens 7 Kilowatt; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entspre-
(EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parla-
chend anzuwenden.
ments und des Rates vom 20. Dezember 2006
(2) Letztverbraucher und Eigenversorger, die zur Aufstellung der statistischen Systematik der
Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Än-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wor- derung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des
den ist, und die der Pflicht zur Zahlung der vollen Rates sowie einiger Verordnungen der EG über
oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 unterliegen, bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393
müssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden
EEG-Umlage nach § 61i berechtigt ist, alle Anga- Fassung.
ben zur Verfügung stellen, die für die Endabrech- Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 verschiebt sich die
nung der EEG-Umlage nach § 61 für das vorange- Frist nach Satz 1 auf den 31. Oktober.“
gangene Kalenderjahr erforderlich sind. Dies um-
fasst insbesondere die Angabe der umlagepflichti- 46. In § 75 Satz 2 wird die Angabe „§§ 73 und 74“
gen Strommengen, wobei, soweit eine Bilanzierung durch die Angabe „§§ 73 bis 74a“ ersetzt.
der Strommengen erfolgt, die Strommengen bilanz- 47. In § 76 Absatz 1 werden die Wörter „von den Anla-
kreisscharf mitgeteilt werden müssen. Die Meldung genbetreibern“ gestrichen und werden die Wörter
muss bis zum 28. Februar eines Jahres erfolgen. „für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und
Die Frist nach Satz 3 verschiebt sich auf den Eigenversorger ist der erste Halbsatz hinsichtlich
31. Mai, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetz- der Angaben nach § 74 entsprechend anzuwen-
betreiber ist. Ist die selbst betriebene Stromerzeu- den.“ durch die Wörter „für Elektrizitätsversor-
gungsanlage ein Stromspeicher im Sinn des § 61k, gungsunternehmen ist der erste Halbsatz hinsicht-
sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn lich der Angaben nach § 74 entsprechend anzu-
des § 61k Absatz 1b Nummer 1 anzugeben. wenden und für Eigenversorger und sonstige Letzt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3135
verbraucher, die Strom verbrauchen, der ihnen § 61k Absatz 1 und 1a und zu den inso-
nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunterneh- weit nach § 61k Absatz 1b zu erfüllen-
men geliefert wird, ist der erste Halbsatz hinsicht- den Anforderungen, insbesondere
lich der Angaben nach § 74a Absatz 2 entspre- a) zu den technischen Anforderungen
chend anzuwenden.“ ersetzt. an Stromspeicher, die unter die Privi-
48. § 77 wird wie folgt geändert: legierung des Absatzes 1 fallen,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) zu dem Nachweis der Zahlung der
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „74“ durch die EEG-Umlage nach § 61k Absatz 1
Wörter „74a einschließlich der Angaben zu Satz 1,
den unmittelbar an das Netz des Übertra- c) zu dem Nachweis der Netzeinspei-
gungsnetzbetreibers angeschlossenen Anla- sung nach § 61k Absatz 1 Satz 2,
gen“ ersetzt. d) zu von § 61k Absatz 1a Satz 2 abwei-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „74“ durch die chenden Saldierungsperioden,
Angabe „74a“ ersetzt. e) auch abweichend von § 61k Ab-
b) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch den satz 1a Satz 3 zu Höchstgrenzen für
folgenden Wortlaut ersetzt: privilegierte Strommengen,
„, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter f) zu den Anforderungen an eine nach-
Angabe der eindeutigen Nummer des Registers vollziehbare Abrechnung nach § 61k
erfolgt. Spätestens ab 2018 müssen die verblei- Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und
benden anlagenbezogenen Angaben in Verbin- g) weitere Anforderungen im Fall, dass
dung mit der Nummer des Registers veröffent- der Speicher Strom von mehreren
licht werden.“ Personen bezieht oder an mehrere
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Personen liefert einschließlich der
„(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffent- Nachweisführung,“.
lichten Angaben dürfen zu kommerziellen und bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 13 werden die
nichtkommerziellen Zwecken verwendet wer- Nummern 6 bis 14.
den.“
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der
49. In § 78 Absatz 6 wird die Angabe „§ 61 die“ durch Rechtsverordnung aufgrund von § 88 oder
die Wörter „§ 61 die volle oder anteilige“ ersetzt. § 88a“ durch die Wörter „den Rechtsverordnun-
50. In § 79 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden gen auf Grund der §§ 88 bis 88b“ ersetzt.
jeweils die Wörter „Herkunfts- und Regionalnach- d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
weisverordnung“ durch die Angabe „Erneuerbare-
„(5) Ändert sich die Strombörse nach § 3
Energien-Verordnung“ ersetzt.
Nummer 43a zum 1. Januar eines Kalenderjah-
51. § 79a wird wie folgt geändert: res, macht die Bundesnetzagentur diese Ände-
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern rung bis zum 31. Oktober des vorangegangenen
„auf Antrag Regionalnachweise für“ die Angabe Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.“
„nach § 20“ eingefügt. 54. § 86 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Her- a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
kunfts- und Regionalnachweisverordnung“ mer 1a eingefügt:
durch die Angabe „Erneuerbare-Energien-Ver-
„1a. die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71
ordnung“ ersetzt.
Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende
c) In Absatz 7 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 eines Kalenderjahres für das vorangegan-
die Wörter „bis zum 28. Februar eines Jahres für gene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche
das jeweils vorangegangene Kalenderjahr“ ge- Mitteilung abgibt.“
strichen.
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Num-
52. In § 81 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „des mer 1“ durch die Angabe „Nummer 1, 1a“ er-
§ 61“ durch die Wörter „der §§ 61 bis 61k“ ersetzt. setzt.
53. § 85 wird wie folgt geändert: 55. § 88a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird fol- a) In Nummer 3 werden nach der Angabe „36d,“
gender Buchstabe d eingefügt: die Angabe „36g,“ eingefügt.
„d) in welchen Verfahren, Fristen und welcher b) In Nummer 15 wird die Angabe „§§ 56 bis 61a“
Form die Unterrichtungen der Betroffenen durch die Angabe „§§ 56 bis 61k“ ersetzt.
durch die Netzbetreiber nach § 14 Absatz 2
und 3 vorzunehmen sind,“. c) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „17. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder
die Gerichte des Kooperationsstaates in
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über
eingefügt: die Zahlungen oder über die Ausschreibun-
„5. zu den Voraussetzungen der Befreiung gen zuständig sein sollen und ob sie hier-
von Stromspeichern von einer Doppel- bei deutsches Recht oder das Recht des
belastung mit der EEG-Umlage nach Kooperationsstaates anwenden sollen.“
3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
56. § 91 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
einen Punkt ersetzt.
aaa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern
b) Nummer 7 wird aufgehoben. „statt der §§“ die Angabe „24,“ und
57. In § 93 Nummer 8 wird die Angabe „46“ durch die nach den Wörtern „geltenden Fassung
Angabe „46a“ ersetzt. die §§“ die Angabe „19,“ eingefügt.
58. § 95 wird wie folgt geändert: bbb) Nach Nummer 8 wird folgende Num-
a) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee mer 8a angefügt:
wird der Punkt am Ende durch ein Komma er- „8a. Anlage 2 des Erneuerbare-Ener-
setzt. gien-Gesetzes in der am 31. Juli
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: 2014 geltenden Fassung auch auf
Windenergieanlagen an Land an-
„6. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirt-
zuwenden ist, die nach dem
schaftsgesetzes genannten Fällen und unter
31. Dezember 2011 in Betrieb ge-
den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirt-
nommen worden sind,“.
schaftsgesetzes genannten Voraussetzun-
gen zu regeln, dass ccc) In Nummer 10 Buchstabe b werden in
dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa
a) die Pflicht zur Zahlung der vollen oder an-
die Wörter „§ 6 des Erneuerbare-Ener-
teiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61
gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird
geltenden Fassung“ durch die Wörter
oder von einer nach § 60 oder § 61 ge-
„§ 6 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zahlten vollen oder anteiligen EEG-Um-
zes in der am 31. Dezember 2011 gel-
lage bis zu 60 Prozent erstattet werden,
tenden Fassung“ ersetzt.
b) bei Netzengpässen im Rahmen von Maß-
nahmen nach § 14 die Einspeiseleistung bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
nicht durch die Reduzierung der Erzeu- Angabe „Satz 2“ ersetzt.
gungsleistung der Anlage, sondern durch c) In Absatz 3 Satz 5 wird vor den Wörtern „die
die Nutzung von Strom in einer zuschalt- Daten“ das Wort „gesondert“ eingefügt und wer-
baren Last reduziert werden kann, sofern den die Wörter „dieser Veröffentlichung“ durch
die eingesetzte Last den Strombezug die Wörter „der Verwendung der Kapazität“ er-
nicht nur zeitlich verschiebt und die ent- setzt.
sprechende entlastende physikalische
60. § 101 wird wie folgt geändert:
Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist,
oder a) Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
c) von der Berechnung der Entschädigung
nach § 15 bei der Anwendung des Ein- „2. Höchstbemessungsleistung ist die Bemes-
speisemanagements abgewichen werden sungsleistung der Anlage im Jahr 2016,“.
kann.“ b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 44c
59. § 100 wird wie folgt geändert: Absatz 4“ durch die Angabe „§ 44b Absatz 5“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern 61. § 103 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Absatz 3 Nummer 1, 3, 5 und 7, §§“ die „(6) Für Anträge nach § 63 in Verbindung mit
Angabe „24,“ eingefügt. § 64 Absatz 5a für das Begrenzungsjahr 2018 ist
bb) In Satz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil § 64 Absatz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn
vor Buchstabe a die Wörter „denen ein Zu- das Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft
schlag zugeordnet worden ist, der“ durch die und Ausfuhrkontrolle nachweist, dass es innerhalb
Wörter „deren Zuschlag“ ersetzt. der Antragsfrist nicht in der Lage war, eine gültige
cc) In Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 zu
2015“ durch die Angabe „31. Juli 2014“ erlangen.“
und die Angabe „31. Dezember 2016“ durch 62. § 104 wird wie folgt geändert:
die Angabe „31. Juli 2014“ ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Ab-
dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze einge- satz 7“ durch die Angabe „§ 61h Absatz 2“ er-
fügt: setzt und werden die Wörter „§ 61 Absatz 2 bis 4“
„Ausgenommen von der Bestimmung in durch die Wörter „§§ 61a, 61c und § 61d“ ersetzt.
Satz 5 sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbe-
treiber und Netzbetreiber rechtskräftig ent- aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 25 Satz 1“
schieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren durch die Wörter „§ 100 Absatz 2 Num-
Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb mer 11“ ersetzt und das Wort „fünf“ wird
genommen wurden, wird der Zahlungsan- durch das Wort „zehn“ ersetzt.
spruch nach Satz 5 erst am 1. Januar 2017 bb) In Satz 4 wird die Angabe „20“ durch die An-
fällig.“ gabe „acht“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3137
cc) In Satz 7 wird das Wort „Anschlussvergü- 2. das Kraftwerk, das versorgt wird,
tung“ durch das Wort „Anschlusszahlung“
a) bereits vor dem 1. August 2014 von dem
und das die Wörter „gezahlt werden“ durch
Letztverbraucher betrieben worden ist und
das Wort „erfolgen“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben. b) bereits vor dem 1. September 2011 seinen
Anfahrts- und Stillstandsstrom aus Eigen-
d) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt: erzeugung gedeckt hat,
„(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
kann für Strom, den es in einer Stromerzeu- 3. der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014
gungsanlage erzeugt und vor dem 1. August den ursprünglichen Letztverbraucher, der das
2014 an einen Letztverbraucher geliefert hat, Kraftwerk nach Nummer 2 Buchstabe b be-
die Erfüllung des Anspruchs eines Übertra- trieben hatte, im Wege einer Rechtsnachfolge
gungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergü- als Betreiber abgelöst hat,
tung von Strom oder die Erfüllung des An- 4. nach dem 31. Juli 2014 das Konzept für die
spruchs auf Zahlung der EEG-Umlage nach den Bereitstellung des Anfahrts- und Stillstands-
vor dem 1. August 2014 geltenden Fassungen stroms unverändert fortbesteht,
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verweigern,
soweit 5. die Stromerzeugungsanlage und das Kraft-
werk, das versorgt wird, an demselben
1. der Anspruch aufgrund der Fiktion nach Standort betrieben werden, an dem sie vor
Satz 2 nicht entstanden wäre und dem 1. September 2011 betrieben wurden,
2. die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und und
§ 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 mitge-
6. die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum
teilt worden sind.
31. Mai 2017 mitgeteilt worden sind.
Ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers
und der von ihm erzeugten Strommengen im Anfahrts- und Stillstandsstrom nach Satz 1 ist
Rahmen von Satz 1 Nummer 1 gilt ein anteiliges der Strom, der in der Stromerzeugungsanlage
vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrau- eines nicht stillgelegten Kraftwerks sowie ihren
chers an einer bestimmten Erzeugungskapazität Neben- und Hilfseinrichtungen verbraucht wird,
der Stromerzeugungsanlage als eigenständige soweit die Stromerzeugungsanlage zwischen-
Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der zeitlich selbst keine oder eine zu geringe Strom-
Letztverbraucher diese wie eine Stromerzeu- erzeugung hat, um diesen Bedarf selbst zu
gungsanlage betrieben hat. § 61h Absatz 2 decken. Die §§ 61g und 61h sind entsprechend
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die anzuwenden.
Sätze 1 und 2 sind auch für Strom anzuwenden, (7) Die Bestimmungen nach § 61f und nach
den das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Absätzen 4 und 6 dürfen erst nach der bei-
ab dem 1. August 2014 in derselben Stromer- hilferechtlichen Genehmigung durch die Europä-
zeugungsanlage erzeugt und an einen Letztver- ische Kommission und nur nach Maßgabe der
braucher geliefert hat, soweit und solange Genehmigung angewandt werden.“
1. die Voraussetzungen nach den Sätzen 1
63. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
und 2 weiterhin erfüllt sind,
2. sich die Pflicht des Letztverbrauchers zur a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Zahlung der EEG-Umlage nach § 61c oder aa) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
§ 61d auf 0 Prozent verringern würde, wenn
der Letztverbraucher Betreiber der Stromer- aaa) Im ersten Spiegelstrich wird die An-
zeugungsanlage wäre, gabe „34 Absatz 2“ durch die Angabe
„23a“ ersetzt.
3. die Stromerzeugungsanlage nicht erneuert,
ersetzt oder erweitert worden ist und bbb) Im zweiten Spiegelstrich werden die
4. das Nutzungsrecht und das Eigenerzeu- Wörter „nach den §§ 40 bis 55“ gestri-
gungskonzept unverändert fortbestehen. chen und wird nach den Wörtern „Be-
rücksichtigung der §§ 19 bis“ die An-
§ 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 sind entspre- gabe „32“ durch die Angabe „54“ er-
chend anzuwenden. setzt.
(5) Die §§ 53c und 86 Absatz 1 Nummer 1a
bb) In Nummer 1.2 wird die Angabe „34 Ab-
sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwen-
satz 2“ durch die Angabe „23a“ ersetzt.
den.
(6) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
auch für Anfahrts- und Stillstandsstrom von aa) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
Kraftwerken, soweit und solange der Letztver-
braucher den Strom selbst verbraucht und aaa) In der Überschrift werden die Wörter
„nach den §§ 40 bis 48“ gestrichen.
1. die Stromerzeugungsanlage, in der der Strom
erzeugt wird, von dem Letztverbraucher als bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort
ältere Bestandsanlage nach § 61d betrieben „Strombörse“ die Wörter „EPEX Spot
wird, SE in Paris“ gestrichen.
3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
bb) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert: bezüglich der Ausbaumaßnahmen getroffen wurden
aaa) In der Überschrift werden die Wörter oder der Betreiber von einer tatsächlichen Realisie-
„nach den §§ 49 bis 51“ gestrichen. rung innerhalb der kommenden fünf Jahre ausgeht.
Die Darstellung der Maßnahmen nach Satz 2 muss
bbb) In Nummer 2.2.2 Satz 1, Num- so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter
mer 2.2.2.1, Nummer 2.2.3 Satz 1 und erkennen kann, welche Veränderungen der Kapazi-
Nummer 2.2.4 Satz 1 werden jeweils täten für Leitungstrassen und Umspannwerke mit
nach dem Wort „Strombörse“ die Wör- den geplanten Maßnahmen einhergehen, welche
ter „EPEX Spot SE in Paris“ gestrichen. Alternativen der Netzbetreiber geprüft hat und wel-
c) In Nummer 3.2 Buchstabe a werden nach dem che Kosten voraussichtlich entstehen. Die Regulie-
Wort „Strombörse“ die Wörter „EPEX Spot SE in rungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29
Paris“ gestrichen und werden die Wörter Absatz 1 weitere Bestimmungen zu Inhalt, Format
„Deutschland/Österreich“ durch die Wörter „für sowie Zeitpunkt der Veröffentlichung treffen.“
Deutschland“ ersetzt.
7. In § 17c Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2018“
64. In der Anlage 3 Nummer I Nummer 5 werden die
durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt.
Wörter „des § 44a Absatz 3 Nummer 2“ durch die
Wörter „der Rechtsverordnung nach § 93“ ersetzt. 8. § 17d wird wie folgt geändert:
Artikel 3 a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz vorangestellt:
Änderung des
„Die zugewiesene Netzanbindungskapazität be-
Energiewirtschaftsgesetzes
steht, soweit und solange ein Planfeststellungs-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 beschluss oder eine Plangenehmigung für die
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Windenergieanlagen auf See wirksam ist.“
Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Kraft-
1. In § 1a Absatz 4 wird die Angabe „§ 3“ durch die Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter „vom
Angabe „§ 4“ ersetzt. 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016
2. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,“ einge-
Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ fügt.
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt. 9. Dem § 17e Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
3. In § 13g Absatz 7 Satz 9 werden die Wörter „§ 11
Absatz 2 Satz 2 der Anreizregulierungsverordnung“ „Bei der Berechnung der Tage nach Satz 1 werden
durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreiz- die vollen Stunden, in denen die Wartungsarbeiten
regulierungsverordnung“ ersetzt. vorgenommen werden, zusammengerechnet.“
4. In § 13h Absatz 1 Nummer 21 werden die Wörter 10. In § 17f Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„§ 13e Absatz 2 Satz 3 Nummer 2“ durch die Wör- „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter
ter „§ 13e Absatz 5 Satz 5 bis 7“ ersetzt. „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das
5. In § 13i Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „mit der durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016
Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen des § 26 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,“ eingefügt.
Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
11. In § 24 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort
zes für bestimmte Letztverbrauchergruppen nicht
„Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter
anzuwenden sind“ durch die Wörter „in der jeweils
„vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das
geltenden Fassung“ ersetzt.
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016
6. § 14 Absatz 1b wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,“ eingefügt.
„(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen mit
einer Nennspannung von 110 Kilovolt haben jähr- 12. Dem § 51 Absatz 5 werden folgende Sätze ange-
lich Netzkarten mit den Engpassregionen ihres fügt:
Hochspannungsnetzes und ihre Planungsgrundla-
„Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlan-
gen zur Entwicklung von Ein- und Ausspeisungen
gen dem Bundesministerium für Wirtschaft und
in den nächsten zehn Jahren in einem Bericht auf
Energie die bei ihr verfügbaren und zur Beobach-
ihrer Internetseite zu veröffentlichen und der Re-
tung und Bewertung der Versorgungssicherheit
gulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht
notwendigen Daten. Das Bundesministerium für
hat ebenfalls Angaben hinsichtlich aller in den
Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließ-
nächsten fünf Jahren konkret geplanten sowie der
lich der unternehmensbezogenen Daten an beauf-
für weitere fünf Jahre vorgesehenen Maßnahmen in
tragte Dritte zu Zwecken der Aus- und Bewertung
der 110-Kilovolt-Ebene zur bedarfsgerechten Opti-
übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der
mierung, Verstärkung und zum Ausbau ihres Netzes
Daten gewährleistet ist.“
zu enthalten. Maßnahmen gelten insbesondere als
konkret geplant, wenn die für die Maßnahme not- 13. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
wendigen öffentlich-rechtlichen Planungs- oder
Genehmigungsverfahren eingeleitet wurden oder a) In Nummer 17 wird das Wort „und“ durch ein
vom Betreiber bereits Investitionsentscheidungen Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3139
b) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch stattung von Zahlungen im Rahmen dieser Verord-
das Wort „und“ ersetzt. nung getroffen werden
c) Folgende Nummer 19 wird eingefügt: 1. zur Erstattung von Netznutzungsentgelten oder
„19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem einer abweichenden Ermittlung der Netznut-
Marktstammdatenregister nach den zungsentgelte durch den Netzbetreiber bei ei-
§§ 111e und 111f.“ nem Letztverbraucher, soweit es um die Anwen-
dung von § 17 Absatz 2 sowie von § 19 Absatz 2
14. § 63 Absatz 2a wird wie folgt geändert: Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung
a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Juli geht,
2016“ durch die Wörter „jeweils bis zum 31. Juli
2017 und 31. Dezember 2018“ ersetzt. 2. für Anlagen zur Stromspeicherung oder zur Um-
wandlung elektrischer Energie in einen anderen
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Energieträger eine Befreiung von der Pflicht zur
„Ab dem Jahr 2018 umfasst der Bericht auch auf Zahlung oder eine Erstattung
Grundlage der Überprüfungen nach § 13e Ab- a) der Netzentgelte nach § 17 Absatz 1 und § 19
satz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 der Strom-
Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverord- netzentgeltverordnung,
nung nach § 13h einschließlich der für die Maß-
nahmen entstehenden Kosten.“ b) eines Aufschlags auf Netzentgelte nach § 17f
15. Nach § 111f Nummer 7 wird folgende Nummer 7a Absatz 5 Satz 1 und
eingefügt: c) der Umlage nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der
„7a. die Überprüfung der im Marktstammdaten- Verordnung zu abschaltbaren Lasten
register gespeicherten Daten einschließlich
der hierzu erforderlichen Mitwirkungspflichten vorzusehen,
von Personen nach Nummer 1 und 2,“. 3. zur Beschaffung von ab- und zuschaltbaren
16. Folgender § 119 wird angefügt: Lasten auch ohne Einrichtung einer gemeinsa-
men Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber
„§ 119 nach § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13
Verordnungsermächtigung Absatz 6.
für das Forschungs- und Entwicklungs-
programm „Schaufenster intelligente (3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getrof-
Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ fen werden, wenn
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 1. sie zur Sammlung von Erfahrungen und Lern-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- effekten im Sinn der Ziele des Förderprogramms
rates für Teilnehmer an dem von der Bundesregie- nach Absatz 4 beitragen,
rung geförderten Forschungs- und Entwicklungs-
programm „Schaufenster intelligente Energie 2. sichergestellt wird, dass bei Anwendung dieser
– Digitale Agenda für die Energiewende“ Regelun- abweichenden Regelungen
gen zu treffen, die von den in Absatz 2 Nummer 1 a) resultierende finanzielle Veränderungen auf
bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zah- den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachtei-
lungen im Rahmen dieser Vorschriften erstatten. len der Teilnehmer nach Absatz 1 beschränkt
Die Regelungen dürfen in folgenden Fällen getrof- werden, die bei der Anwendung des Rechts
fen werden: ohne diese abweichende Regelung entstan-
1. im Fall von Maßnahmen zur Gewährleistung der den wären,
Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-
b) beim Ausgleich von wirtschaftlichen Vor- und
versorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und 2,
Nachteilen gegebenenfalls entstandene wirt-
§ 14 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 14
schaftliche Vorteile und daraus folgende Ge-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
winne an den Netzbetreiber zur Minderung
2. im Fall von Maßnahmen, die netzbezogene oder seines Netzentgelts abgeführt werden, an
marktbezogene Maßnahmen des Netzbetreibers dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlos-
nach § 13 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 1 sen ist, und
Satz 1 dieses Gesetzes und § 14 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes vermeiden, oder 3. diese Regelungen auf die Teilnehmer an dem
Förderprogramm beschränkt sind und spätes-
3. in Bezug auf Zeiträume, in denen der Wert der tens am 30. Juni 2022 auslaufen.
Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland
am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 (4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des
Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Geset- Absatzes 3 Nummer 1 sind
zes in der Auktion des Vortages oder des laufen-
den Tages null oder negativ ist. 1. ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei
hohen Anteilen erneuerbarer Energien,
(2) In der Rechtsverordnung können von den in
den Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften ab- 2. die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspoten-
weichende Regelungen oder Regelungen zur Er- zialen markt- und netzseitig,
3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
3. ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller 3. In § 8 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
Akteure im intelligenten Energienetz, die Wörter „§ 2 der Herkunftsnachweisverordnung“
durch die Wörter „§ 9 der Erneuerbare-Energien-Ver-
4. die effizientere Nutzung der vorhandenen Netz-
ordnung“ ersetzt.
struktur sowie
4. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Ab-
5. die Verringerung von Netzausbaubedarf auf der
satz 4 der Herkunftsnachweisverordnung“ durch die
Verteilnetzebene.
Wörter „§ 7 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Ver-
(5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesre- ordnung“ ersetzt.
gierung die Anzeige, Überwachung und Kontrolle 5. In § 27 Absatz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil
der Befreiungen oder Erstattungen aufgrund von vor Buchstabe a die Wörter „§ 5 der Herkunftsnach-
abweichenden Regelungen im Rahmen des For- weisverordnung“ durch die Wörter „§ 79 Absatz 3
schungs- und Entwicklungsprogramms „Schau- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
fenster intelligente Energie – Digitale Agenda für
die Energiewende“ sowie die mit Absatz 3 Num-
mer 2 verbundenen Aufgaben der Bundesnetz- Artikel 7
agentur oder Netzbetreibern übertragen.“ Änderung der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Gebührenverordnung
Artikel 4 In der Überschrift der Herkunfts- und Regionalnach-
Änderung der weis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012
Netzreserveverordnung (BGBl. I S. 2703), die durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert
§ 3 Absatz 2 Satz 5 der Netzreserveverordnung vom worden ist, werden die Wörter „zur Herkunfts- und
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die durch Artikel 6 des Regionalnachweisverordnung“ durch die Wörter „nach
Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung“
worden ist, wird aufgehoben. ersetzt.
Artikel 5 Artikel 8
Änderung der Änderung der
Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung Stromnetzentgeltverordnung
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverord- Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
nung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 setzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geän-
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt dert worden ist, wird wie folgt geändert:
geändert:
1. In § 19 Absatz 2 Satz 15 werden die Wörter „Kraft-
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge- Wärme-Kopplungsgesetzes sind in der jeweils gel-
fasst: tenden Fassung“ durch die Wörter „Kraft-Wärme-
„Verordnung Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
zur Ausführung der S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom
Erneuerbare-Energien-Verordnung 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden
(Erneuerbare-Energien- ist, sind“ ersetzt.
Ausführungsverordnung – EEAV)“. 2. In § 30 Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „EPEX „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter „vom
Spot“ durch das Wort „Strombörse“ ersetzt. 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Ar-
tikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I
S. 2034) geändert worden ist,“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Herkunfts- und Artikel 9
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
Änderung der
Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh- Verordnung zu abschaltbaren Lasten
rungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I
§ 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu abschalt-
S. 2147), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
baren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984),
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober
den ist, wird wie folgt geändert:
2016 (BGBl. I S. 2241) geändert worden ist, wird wie
1. In § 2 Nummer 7 werden die Wörter „oder eine nach folgt gefasst:
§ 4 der Herkunftsnachweisverordnung mit dem Be-
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich-
trieb des Registers beliehene juristische Person“ ge-
tet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Ver-
strichen.
ordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 3 untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich
Absatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung“ durch erfolgt entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-
die Wörter „§ 11 Absatz 2 der Erneuerbare-Ener- Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden
gien-Verordnung“ ersetzt. Fassung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3141
Artikel 10 3. Dem § 2 wird folgende Überschrift vorangestellt:
Änderung der „Abschnitt 2
Anlagenregisterverordnung
EEG-Ausgleichsmechanismus“.
Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014
4. In § 2 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichsmechanis-
(BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
mus-Ausführungsverordnung“ durch das Wort „Er-
setzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geän-
neuerbare-Energien-Ausführungsverordnung“ er-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
setzt.
1. In § 3 Absatz 2 Nummer 1a werden die Wörter „so-
5. § 3 wird wie folgt geändert:
fern vorhanden, ihre Umsatzsteuer-Identifikations-
nummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes in a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Strombörse“ die Wörter „European Energy Ex-
„sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsre- change AG in Leipzig“ gestrichen.
gister oder Genossenschaftsregister, in das sie ein- b) In Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4 Nummer 9
getragen sind, und die entsprechende Registernum- wird jeweils das Wort „Ausgleichsmechanismus-
mer“ ersetzt. Ausführungsverordnung“ durch das Wort „Er-
2. § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie neuerbare-Energien-Ausführungsverordnung“ er-
folgt gefasst: setzt.
„b) die installierte Leistung der Anlage, die einen 6. In § 5 Absatz 3 wird das Wort „Ausgleichsmechanis-
Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin- mus-Ausführungsverordnung“ durch das Wort „Er-
dung mit § 100 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 6 neuerbare-Energien-Ausführungsverordnung“ ersetzt.
zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Ge-
7. Die §§ 7 bis 9 werden durch folgenden Abschnitt 3
setzes hat,“.
und die Überschrift zu Abschnitt 4 ersetzt:
3. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Erneuer-
„Abschnitt 3
bare-Energien-Verordnung“ durch das Wort „Aus-
gleichsmechanismusverordnung“ ersetzt. Herkunfts- und Regionalnachweise
für Strom aus erneuerbaren Energien
Artikel 11
§7
Änderung der
Erneuerbare-Energien-Verordnung Herkunftsnachweisregister
Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Feb- (1) Das Umweltbundesamt betreibt das Her-
ruar 2015 (BGBl. I S. 146), die durch Artikel 17 des kunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Er-
Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) neuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung nach § 14.
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: (2) Jede natürliche oder juristische Person und
„Abschnitt 1 jede Personengesellschaft erhält auf Antrag nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 ein
Anwendungsbereich“. Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die
2. § 1 wird wie folgt gefasst: Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertra-
gung, Verwendung und Entwertung von Herkunfts-
„§ 1
nachweisen registriert werden.
Anwendungsbereich
(3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe
Diese Verordnung trifft Regelungen der Rechtsverordnung nach § 14 bei Vorliegen eines
1. zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Num- berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren
mer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergü- oder schließen sowie Kontoinhaber vorläufig oder
teten Stroms durch die Übertragungsnetzbetrei- dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunfts-
ber nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Geset- nachweisregisters ausschließen.
zes, (4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung
2. zur Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Um- und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregis-
lage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare- ters die erforderlichen technischen und organisatori-
Energien-Gesetzes, schen Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
schutz und Datensicherheit unter Berücksichtigung
3. in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Be-
der einschlägigen Standards und Empfehlungen des
trieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstech-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Be-
nik zu treffen.
zug auf Regionalnachweise und die Einrichtung
und den Betrieb des Regionalnachweisregisters
§8
nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und Regionalnachweisregister
4. zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass (1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt
von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuer- das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4
bare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetz- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe
agentur und auf das Umweltbundesamt.“ der Rechtsverordnung nach § 14. Das Bundesminis-
3142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
terium für Wirtschaft und Energie macht das Datum (2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunfts-
der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt. nachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber
(2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnach- zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden
weisregister entsprechend anzuwenden. Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dür-
fen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unver-
züglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Füh-
§9
rung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr er-
Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen forderlich sind.
Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die fol-
genden Angaben enthalten: § 12
1. eine einmalige Kennnummer, Grundsätze für Regionalnachweise
2. das Datum der Ausstellung und den ausstellen- Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
den Staat, von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend an-
3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien zuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbun-
nach Art und wesentlichen Bestandteilen, desamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung,
spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der ent-
4. den Beginn und das Ende der Erzeugung des
sprechenden Strommenge, entwertet.
Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausge-
stellt wird,
Abschnitt 4
5. den Standort, den Typ, die installierte Leistung
und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der An- Übertragung von
lage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie Verordnungsermächtigungen“.
6. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem 8. Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert:
Umfang a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, „§ 13
Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
Subdelegation an die Bundesnetzagentur“.
b) für die Strommenge in sonstiger Weise eine
Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k b) In Nummer 5 Buchstabe b werden nach dem
der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Wort „Strombörse“ die Wörter „EPEX Spot SE in
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 Paris“ und das Wort „und“ am Ende gestrichen.
zur Förderung der Nutzung von Energie aus
c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
erneuerbaren Quellen und zur Änderung und
Komma ersetzt.
anschließenden Aufhebung der Richtlinien
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde. „7. zur Einrichtung und Ausgestaltung des Netz-
ausbaugebiets unter Berücksichtigung von
§ 10 § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
Mindestinhalt von Regionalnachweisen
a) welches geografische Gebiet das Netz-
Ein Regionalnachweis muss mindestens die ausbaugebiet erfasst,
folgenden Angaben enthalten:
b) ab welchem Zeitpunkt und für welchen
1. eine einmalige Kennnummer, Zeitraum das Netzausbaugebiet festgelegt
2. das Datum der Ausstellung, wird und
3. den Beginn und das Ende der Erzeugung des c) wie hoch der Anteil der installierten Leis-
Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt tung von Windenergieanlagen an Land in
wird, dem Netzausbaugebiet sein darf und wie
sich diese installierte Leistung auf die Aus-
4. das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physi-
schreibungen in dem Kalenderjahr ver-
kalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der
teilt.“
Strom erzeugt wurde,
5. Angaben dazu, ob und in welcher Art 9. Der bisherige § 11 wird durch folgenden § 14 er-
setzt:
a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
Investitionsbeihilfen geleistet wurden, „§ 14
b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Subdelegation an das Umweltbundesamt
Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Ge- (1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch
setz beansprucht hat. Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie
§ 11
1. weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültig-
Grundsätze für Herkunftsnachweise keitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise
(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertra- und der Regionalnachweise sowie die verwende-
gung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag ten Datenformate und Schnittstellen zu anderen
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. informationstechnischen Systemen festzulegen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3143
2. Anforderungen zu regeln an Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung
zu regeln, insbesondere die textliche und grafi-
a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
sche Darstellung.
von Herkunftsnachweisen und Regionalnach-
weisen und (2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch
b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Um-
Strom aus erneuerbaren Energien aus dem weltbundesamtes im Zusammenhang mit der Aus-
Ausland nach § 79 Absatz 3 des Erneuerba- stellung, Anerkennung, Übertragung und Entwer-
re-Energien-Gesetzes, tung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung,
Übertragung und Entwertung von Regionalnachwei-
3. Voraussetzungen für die vorläufige oder dauer- sen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweis-
hafte Sperrung von Konten und den Ausschluss registers und des Regionalnachweisregisters gebüh-
von Kontoinhabern von der Nutzung des Her- renpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze so-
kunftsnachweisregisters und des Regionalnach- wie die erstattungsfähigen Auslagen nach § 87 des
weisregisters festzulegen, Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen.“
4. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung,
Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach- Artikel 12
weisen und die Ausstellung, Übertragung und
Entwertung von Regionalnachweisen zu regeln Änderung der
sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Besondere-Ausgleichsregelung-
Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 2 Durchschnittsstrompreis-Verordnung
nachweisen müssen,
Die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnitts-
5. die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnach- strompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
weisregisters und des Regionalnachweisregisters S. 241) wird wie folgt geändert:
zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an
das Herkunftsnachweisregister und das Regio- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
nalnachweisregister übermittelt werden müssen,
a) In Nummer 3 werden die Wörter „der vollen im
wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in wel-
chem Umfang Netzbetreiber vom Umweltbundes- Nachweiszeitraum“ durch die Wörter „der vollen
oder anteiligen im Nachweiszeitraum“ ersetzt.
amt Auskunft über die Ausstellung, Übertragung
und Entwertung von Regionalnachweisen verlan- b) In Nummer 6 werden die Wörter „durch Zahlung
gen können; dies schließt Regelungen zum der begrenzten oder vollen“ durch die Wörter
Schutz personenbezogener Daten ein, in denen „durch Zahlung der begrenzten, vollen oder antei-
Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie ligen“ ersetzt.
Löschungsfristen festgelegt werden müssen,
2. § 5 wird wie folgt geändert:
6. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete je- fügt:
weils eine Region für die regionale Grünstrom-
kennzeichnung um ein oder mehrere Postleitzah- „Kann ein antragstellendes Unternehmen die An-
lengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bil- gaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für
den, eine Antragsabnahmestelle nicht nach § 6 Ab-
satz 1 Nummer 2 nachweisen, wird für diese An-
7. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesge-
tragsabnahmestelle eine Benutzungsdauer von
biets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung
8 760 Stunden angenommen. Stellt ein Unterneh-
nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-
men einen Antrag nach § 63 in Verbindung mit
gien-Gesetzes erhalten haben:
§ 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Geset-
a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betref- zes auf Begrenzung der EEG-Umlage, wird ab-
fenden Staaten von der jeweiligen Region für weichend von Satz 1 bei der Berechnung seiner
die regionale Grünstromkennzeichnung nach Stromkostenintensität derjenige durchschnittliche
§ 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Ge- Strompreis zugrunde gelegt, der für die Unter-
setzes umfasst sind und die Veröffentlichung gruppe nach § 3 Absatz 4 der Verordnung errech-
dieser Gebiete zu regeln, net wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die
Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die
b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung,
das Unternehmen selbst erzeugt und selbst ver-
Übertragung und Entwertung von Regional-
braucht, als auch die Vollbenutzungsstunden des
nachweisen für Strom aus Anlagen in Gebieten
antragstellenden Unternehmens bewegen.“
nach Buchstabe a,
8. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmun-
„Abweichend von Satz 2 werden als Stromver-
gen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertra-
brauch nach Satz 1 in den Fällen einer Antragstel-
gung von Regionalnachweisen nur entlang der
lung nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a
vertraglichen Lieferkette erfolgt ist, sowie
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes selbst ver-
9. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der re- brauchte Strommengen des antragstellenden Un-
gionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare- ternehmens berücksichtigt, die von einem Elektri-
3144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
zitätsversorgungsunternehmen oder einem ande- a) Die Nummern 9 und 10 werden durch folgende
ren Dritten geliefert oder die von dem antragstel- Nummer 9 ersetzt:
lenden Unternehmen selbst erzeugt wurden.“
„9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitäts-
3. § 6 wird wie folgt geändert: versorgungsunternehmen, Letztverbrauchern
und Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und“ Energien-Gesetz,“.
am Ende durch die Wörter „; wenn Abrechnungen b) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.
über die Netznutzung für Strombezugsmengen
eines Eigenversorgers nachweislich nicht vorlie-
gen, durch die Vorlage geeigneter Messungen Artikel 16
und“ ersetzt. Änderung des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „bean-
tragten Abnahmestellen“ durch das Wort „An- Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober
tragsabnahmestelle“ ersetzt und werden nach 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) wird wie folgt geändert:
den Wörtern „Last der Entnahme,“ die Wörter
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie
„und, soweit erforderlich, zu den geeigneten
folgt gefasst:
Messungen nach Absatz 1 Nummer 2,“ eingefügt.
„§ 77 Übergangsbestimmungen“.
Artikel 13
2. In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Durch
Änderung der den Zuschlag werden“ die Wörter „vorbehaltlich
Grenzüberschreitende- des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1
Erneuerbare-Energien-Verordnung des Energiewirtschaftsgesetzes“ eingefügt.
3. In § 26 Absatz 1 wird die Angabe „1. März 2017“
In § 33 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Ener- durch die Angabe „1. April 2017“ ersetzt und wird
gien-Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629), die Angabe „1. März 2018“ durch die Angabe
die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Oktober „1. April 2018“ ersetzt.
2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die
Angabe „Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverord- 4. In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2018“
nung“ durch die Angabe „Erneuerbare-Energien-Aus- durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt und wird
führungsverordnung“ ersetzt. die Angabe „1. März 2017“ durch die Angabe
„1. April 2017“ ersetzt.
Artikel 14 5. In § 29 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe dd wird die Angabe „1. März 2017“ durch die
Änderung des Angabe „1. April 2017“ ersetzt.
Energieleitungsausbaugesetzes
6. In § 30 Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2018“
In § 2 Absatz 5 Satz 5 des Energieleitungsausbau- durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt und wird
gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das die Angabe „1. März 2017“ durch die Angabe
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom „1. April 2017“ ersetzt.
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden 7. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ist, werden nach den Wörtern „Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes“ die Wörter „vom 21. Dezember 2015 a) In Satz 1 wird die Angabe „1. März 2018“ durch
(BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes die Angabe „1. April 2018“ ersetzt.
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-
b) In Satz 2 wird die Angabe „1. März 2017“ durch
den ist,“ eingefügt.
die Angabe „1. April 2017“ ersetzt.
8. § 37 wird wie folgt geändert:
Artikel 15
a) § 37 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Messstellenbetriebsgesetzes „1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August Strom aus Windenergieanlagen auf See im
2016 (BGBl. I S. 2034) wird wie folgt geändert: Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
auf der Fläche nach § 35, solange und so-
1. § 66 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: weit die weiteren Voraussetzungen für den
Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Ener-
„9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsver- gien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch
sorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Er-
Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-Ener- neuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in
gien-Gesetz,“. dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagen-
tur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich
2. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert: bestimmt die Bundesnetzagentur das nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3145
§ 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte „§ 77
Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus
in der Übergangsphase zu erreichen, kann Übergangsbestimmungen
die Bundesnetzagentur für die erteilten (1) Auf Einrichtungen im Sinn des § 44 Absatz 1,
Zuschläge in absteigender Reihenfolge der die
Kalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei
selben Kalenderjahren in absteigender Rei- 1. nach den Bestimmungen der Seeanlagenverord-
henfolge der Zuschlagswerte, ganz oder teil- nung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die
weise abweichende Kalenderjahre bestim- zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom
men, wobei sicherzustellen ist, dass der 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden
Anspruch auf die Marktprämie in den Jahren ist, errichtet und vor dem 1. Januar 2017 in Be-
2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit trieb genommen worden sind oder
einer installierten Leistung von höchstens 2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in Be-
1 700 Megawatt und in den Jahren 2021 trieb genommen werden sollen und im Fall von
bis 2024 für Windenergieanlagen mit einer Windenergieanlagen auf See über eine unbe-
installierten Leistung von höchstens dingte Netzanbindungszusage nach § 118 Ab-
2 400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann satz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder
sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters über eine Zuweisung von Anschlusskapazität
und nach Anhörung des anbindungsver- nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirt-
pflichteten Übertragungsnetzbetreibers von schaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017
§ 59 ganz oder teilweise abweichende Rea- geltenden Fassung verfügen,
lisierungsfristen festsetzen; und“.
sind die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagen-
b) In § 37 Absatz 2 werden nach den Wörtern verordnung so lange weiter anzuwenden, bis we-
„Durch den Zuschlag werden“ die Wörter „vor- gen einer wesentlichen Änderung der Einrichtung
behaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Ab- ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird. Für
satz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes“ das auf diesen Antrag folgende Planänderungsver-
eingefügt. fahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 46 und des
Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab
9. § 46 wird wie folgt geändert: Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die
§§ 74 bis 76 anzuwenden. Soweit die bisherigen
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach
Satz 1 weiter anzuwenden sind, ist auch § 48 Ab-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „15. Juni 2018“ satz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichts-
durch die Angabe „15. Juli 2018“ ersetzt. ordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 gelten-
den Fassung weiter anzuwenden.
bb) In Nummer 2 wird Angabe „1. März 2018“
durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt. (2) Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in
der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
b) In Absatz 4 wird die wird Angabe „1. März 2018“ festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für An-
durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt. lagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung
nach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor
10. § 48 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem
31. Januar 2012 erfolgt ist.
„(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf (3) Hat die Bundesnetzagentur vor dem 29. De-
See werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Eine nach- zember 2016 eine Ausschreibung für bestehende
trägliche Verlängerung der Befristung um höchs- Projekte nach § 29 des Windenergie-auf-See-
tens fünf Jahre ist einmalig möglich, wenn der Gesetzes vom 23. Oktober 2016 bekannt gemacht,
Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar an- endet dieses Ausschreibungsverfahren zum
schließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vor- 29. Dezember 2016, ohne dass Zuschläge erteilt
sieht.“ werden. Die Bundesnetzagentur macht die Beendi-
gung des Verfahrens nach § 73 Nummer 1 be-
11. § 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert: kannt.“
13. In § 22 Absatz 1 und § 41 Absatz 2 Satz 1 wird
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Ablauf der
jeweils die Angabe „1. März 2018“ durch die An-
Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach
gabe „1. April 2018“ ersetzt.
§ 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes“ durch die Wörter „, nachdem der Planfest-
stellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Artikel 17
unwirksam werden,“ ersetzt. Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
b) In Satz 2 werden die Wörter „während der Dauer
des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungs-
Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ge- gerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
strichen. vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
12. § 77 wird wie folgt gefasst: S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter „und
3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016
Satz 1 Nummer 2 der Seeanlagenverordnung“ gestri- (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird aufgehoben.
chen.
Artikel 18 Artikel 19
Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
Die Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung
vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), die zuletzt Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3147
Gesetz
zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung
des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Vom 22. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- die vertragliche Beendigung vorgesehenen Zeit-
sen: punkt fällig werden,
3. dass die Forderung wegen Nichterfüllung
Artikel 1
a) sich nach dem Markt- oder Börsenpreis für ein
Änderung der Ersatzgeschäft bestimmt, das unverzüglich,
Insolvenzordnung spätestens jedoch am fünften Werktag nach
§ 104 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 der vertraglichen Beendigung abgeschlossen
(BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge- wird,
setzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) ge- b) sich nach dem Markt- oder Börsenpreis für ein
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Ersatzgeschäft bestimmt, das zu einem ver-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: einbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch am
fünften Werktag nach der vertraglichen Been-
„§ 104 digung hätte abgeschlossen werden können,
Fixgeschäfte, Finanzleistungen, c) falls das Marktgeschehen den Abschluss eines
vertragliches Liquidationsnetting“. Ersatzgeschäfts nach den Buchstaben a und b
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: nicht zulässt, nach Methoden und Verfahren
zu bestimmen ist, die Gewähr für eine ange-
a) In Satz 1 werden die Wörter „zu einem von den
messene Bewertung des beendeten Geschäfts
Parteien vereinbarten Zeitpunkt, spätestens je-
bieten.
doch am fünften“ durch die Wörter „am zweiten“
ersetzt. (5) Der andere Teil kann die Forderung wegen
Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. machen.“
3. Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Die Vertragsparteien können abweichende Artikel 2
Bestimmungen treffen, sofern diese mit den wesent- Weitere Änderung
lichen Grundgedanken der jeweiligen gesetzlichen der Insolvenzordnung
Regelung vereinbar sind, von der abgewichen wird. § 104 der Insolvenzordnung, die zuletzt durch Arti-
Sie können insbesondere vereinbaren, kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
1. dass die Wirkungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 folgt geändert:
auch vor der Verfahrenseröffnung eintreten, ins- 1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
besondere bei Stellung des Antrags einer Ver- „(1) War die Lieferung von Waren, die einen
tragspartei auf Eröffnung eines Insolvenzver- Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer fest-
fahrens über das eigene Vermögen oder bei Vor- bestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimm-
liegen eines Eröffnungsgrundes (vertragliche Be- ten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf
endigung), der Frist erst nach Eröffnung des Insolvenzver-
2. dass einer vertraglichen Beendigung auch solche fahrens ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, son-
Geschäfte nach Absatz 1 oder Absatz 2 unter- dern nur eine Forderung wegen Nichterfüllung gel-
liegen, bei denen die Ansprüche auf die Lieferung tend gemacht werden. Dies gilt auch für Geschäfte
der Ware oder die Erbringung der Finanzleistung über Finanzleistungen, die einen Markt- oder Bör-
vor der Verfahrenseröffnung, aber nach dem für senpreis haben und für die eine bestimmte Zeit oder
3148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
eine bestimmte Frist vereinbart war, die nach der Geschäft im Sinne des Absatzes 1. Dies gilt auch
Eröffnung des Verfahrens eintritt oder abläuft. Als dann, wenn zugleich andere Geschäfte einbezogen
Finanzleistungen gelten insbesondere werden; für letztere gelten die allgemeinen Bestim-
1. die Lieferung von Edelmetallen, mungen.“
2. die Lieferung von Finanzinstrumenten oder ver- 2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
gleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe
einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Her-
„oder Absatz 2“ gestrichen.
stellung einer dauernden Verbindung beabsichtigt
ist, b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. Geldleistungen,
„3. dass zwecks Bestimmung des Markt- oder
a) die in ausländischer Währung oder in einer Börsenwerts des Geschäfts
Rechnungseinheit zu erbringen sind oder
a) der Zeitpunkt der vertraglichen Beendi-
b) deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch
gung an die Stelle der Verfahrenseröffnung
den Kurs einer ausländischen Währung oder
tritt,
einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz
von Forderungen oder durch den Preis anderer b) die Vornahme des Ersatzgeschäfts nach
Güter oder Leistungen bestimmt wird, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf
4. von Nummer 2 nicht ausgeschlossene Lieferun- des 20. Werktags nach der vertraglichen
gen und Geldleistungen aus derivativen Finanzin- Beendigung erfolgen kann, soweit dies für
strumenten, eine wertschonende Abwicklung erforder-
lich ist,
5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen
nach Satz 1 oder auf Lieferungen, Geldleistun- c) anstelle des in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
gen, Optionen und Rechte im Sinne der Num- genannten Zeitpunkts ein Zeitpunkt oder
mern 1 bis 5, Zeitraum zwischen der vertraglichen Been-
6. Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 digung und dem Ablauf des fünften darauf
des Kreditwesengesetzes. folgenden Werktags maßgeblich ist.“
Finanzinstrumente im Sinne von Satz 3 Nummer 2
und 4 sind die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie Artikel 3
2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Änderung
Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanz- weiterer Rechtsvorschriften
instrumente sowie zur Änderung der Richtlinien
2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom (1) Nach Artikel 105 des Einführungsgesetzes zur In-
12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom
S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird
(ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden folgender Artikel 105a eingefügt:
ist, genannten Instrumente.
(2) Die Forderung wegen Nichterfüllung bestimmt „Artikel 105a
sich nach dem Markt- oder Börsenwert des Ge-
Überleitungsvorschrift zum Gesetz
schäfts. Als Markt- oder Börsenwert gilt
zur Änderung der Insolvenzordnung
1. der Markt- oder Börsenpreis für ein Ersatz- und zur Änderung des Gesetzes,
geschäft, das unverzüglich, spätestens jedoch betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
am fünften Werktag nach der Eröffnung des Ver-
fahrens abgeschlossen wird, oder (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 10. Juni
2016 beantragt worden sind, ist § 104 der Insolvenz-
2. falls kein Ersatzgeschäft nach Nummer 1 abge- ordnung in der bis dahin geltenden Fassung anzuwen-
schlossen wird, der Markt- oder Börsenpreis für den.
ein Ersatzgeschäft, das am zweiten Werktag nach
der Verfahrenseröffnung hätte abgeschlossen (2) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 29. Dezem-
werden können. ber 2016 beantragt worden sind, ist § 104 der Insol-
Sofern das Marktgeschehen den Abschluss eines venzordnung in der bis dahin geltenden Fassung anzu-
Ersatzgeschäfts nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht wenden.“
zulässt, ist der Markt- und Börsenwert nach Metho- (2) In § 93 Absatz 5 des Sanierungs- und Abwick-
den und Verfahren zu bestimmen, die Gewähr für lungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I
eine angemessene Bewertung des Geschäfts bieten. S. 2091), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 9 des Ge-
(3) Werden Geschäfte nach Absatz 1 durch einen setzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert
Rahmenvertrag oder das Regelwerk einer zentralen worden ist, werden die Wörter „Absatz 2 der Insolvenz-
Gegenpartei im Sinne von § 1 Absatz 31 des Kredit- ordnung, die in einem Rahmenvertrag zusammenge-
wesengesetzes zu einem einheitlichen Vertrag fasst sind, für den vereinbart ist, dass er bei Vorliegen
zusammengefasst, der vorsieht, dass die einbe- eines Insolvenzgrundes nur einheitlich beendet werden
zogenen Geschäfte bei Vorliegen bestimmter kann“ durch die Wörter „Absatz 1 der Insolvenzord-
Gründe nur einheitlich beendet werden können, gilt nung, die in einem Rahmenvertrag nach § 104 Absatz 3
die Gesamtheit der einbezogenen Geschäfte als ein der Insolvenzordnung zusammengefasst sind“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3149
Artikel 4 Angabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe
„30. Juni 2018“ ersetzt.
Änderung des
Gesetzes, betreffend die Artikel 5
Einführung der Zivilprozessordnung
Inkrafttreten
In § 26 Nummer 8 Satz 1 des Gesetzes, betreffend (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bun- und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar- (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 10. Juni 2016 in
tikel 21 Absatz 10 des Gesetzes vom 21. November Kraft.
2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird die (3) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
3150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Gesetz
zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
Vom 22. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1
sen: und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist,
das politische oder militärische Handeln eines
Artikel 1 Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
Änderung des (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist
Völkerstrafgesetzbuches die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.“
Das Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 5. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
(BGBl. I S. 2254) wird wie folgt geändert:
6. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 14
1. § 1 wird wie folgt geändert: und 15.
a) Die Wörter „die in ihm bezeichneten Verbrechen“
werden durch die Wörter „Taten nach den §§ 6 Artikel 2
bis 12“ ersetzt.
Änderung
b) Folgender Satz wird angefügt: anderer Rechtsvorschriften
„Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen
(1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom
S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist
vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2746) geändert
oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik
worden ist, wird wie folgt geändert:
Deutschland richtet.“
2. In § 2 werden die Wörter „§§ 1 und 3 bis 5“ durch die 1. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „§§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4“ ersetzt. a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 80 bis 83“
3. In § 3 wird die Angabe „§§ 8 bis 14“ durch die An- durch die Angabe „§§ 80a bis 83“ ersetzt.
gabe „§§ 8 bis 15“ ersetzt. b) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ durch ein
4. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: Komma ersetzt.
„Abschnitt 3 c) Der Nummer 8 wird das Wort „oder“ angefügt.
Verbrechen der Aggression d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
fügt:
§ 13
„9. Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetz-
Verbrechen der Aggression buches“.
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sons- 2. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 3
tige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7“ durch die
Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 7 und 9“
Verletzung der Charta der Vereinten Nationen dar- ersetzt.
stellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) § 120 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsver-
(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige
fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant,
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Frei-
Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. November 2016
heitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn
(BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann
strafbar, wenn (3) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
Angriffshandlung begangen worden ist oder 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2615) geändert worden
2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder ist, wird wie folgt geändert:
einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundes-
republik Deutschland herbeigeführt wird. 1. § 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe 㤤 80
Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die bis 82“ durch die Angabe „§§ 80a bis 82“ ersetzt.
politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete
b) Der Nummer 10 wird folgender Buchstabe d an-
oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen
gefügt:
unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch
einen Staat. „d) Verbrechen der Aggression nach § 13,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3151
2. § 100c Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „zum An-
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter griffskrieg“ durch die Wörter „zum Verbrechen
„des Friedensverrats,“ und die Angabe „80,“ ge- der Aggression“ ersetzt.
strichen. b) Die Wörter „zum Angriffskrieg (§ 80)“ werden
durch die Wörter „zum Verbrechen der Aggres-
b) Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe d ange-
sion (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches)“ ersetzt.
fügt:
5. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„d) Verbrechen der Aggression nach § 13,“.
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
3. § 100g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 5 werden vor dem Komma am Ende
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter die Wörter „oder eines Verbrechens der Aggres-
„des Friedensverrats,“ und die Angabe „80“ ge- sion (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches)“ einge-
strichen. fügt.
b) Der Nummer 7 wird folgender Buchstabe d an- 6. In § 140 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
gefügt: Wörter „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und“ durch die
„d) Verbrechen der Aggression nach § 13,“. Wörter „§ 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte
Alternative“ ersetzt.
4. In § 112 Absatz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 (5) § 23d Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes
Absatz 1“ ersetzt. vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 11. Oktober
5. § 153f wird wie folgt geändert: 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 14“ folgt geändert:
durch die Angabe „§§ 6 bis 15“ ersetzt. 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num- a) In Buchstabe a wird die Angabe „den §§ 80, 81
mer 1 die Angabe „§§ 6 bis 14“ durch die Wörter Abs. 1, § 89a, § 89c“ durch die Wörter „§ 81 Ab-
„§§ 6 bis 12, 14 und 15“ ersetzt. satz 1, den §§ 89a, 89c“ und das Wort „oder“
(4) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Be- durch ein Komma ersetzt.
kanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I b) Dem Buchstaben b wird das Wort „oder“ ange-
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes fügt.
vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert wor- c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
den ist, wird wie folgt geändert: eingefügt:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den „c) Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbu-
§§ 80 und 80a im Besonderen Teil Erster Abschnitt ches“.
Erster Titel wie folgt gefasst: 2. In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 3
„§ 80 (weggefallen) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7“ durch die Wörter „§ 3
§ 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression“. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 9“ ersetzt.
2. § 5 Nummer 1 wird aufgehoben. Artikel 3
3. § 80 wird aufgehoben. Inkrafttreten
4. § 80a wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
3152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Gesetz
zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
Vom 22. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den
rates das folgende Gesetz beschlossen: Sätzen 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen nicht
entsprechen, zur Verwendung im Sinne der Sätze 1
Artikel 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbs-
Änderung der mäßig in den Verkehr zu bringen.
Abgabenordnung (2) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem
S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen
ist, wird wie folgt geändert: Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und
dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Ver-
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu fügung zu stellen (Belegausgabepflicht). Bei Verkauf
§ 146 folgende Angaben eingefügt: von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten
„§ 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung Personen können die Finanzbehörden nach § 148
und für Aufzeichnungen mittels elektroni- aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem
scher Aufzeichnungssysteme; Verordnungs- Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1
ermächtigung befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden.
§ 146b Kassen-Nachschau“. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
2. § 146 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
des Bundestages und des Bundesrates und im Ein-
„(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kassen- Energie Folgendes zu bestimmen:
einnahmen und Kassenausgaben sind täglich fest-
1. die elektronischen Aufzeichnungssysteme, die
zuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach
über eine zertifizierte technische Sicherheits-
Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Ver-
einrichtung verfügen müssen, und
kauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten
Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, 2. die Anforderungen an
wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Auf- a) das Sicherheitsmodul,
zeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.“
b) das Speichermedium,
3. Nach § 146 werden die folgenden §§ 146a und 146b
c) die einheitliche digitale Schnittstelle,
eingefügt:
d) die elektronische Aufbewahrung der Aufzeich-
„§ 146a nungen,
Ordnungsvorschrift e) die Protokollierung von digitalen Grundauf-
für die Buchführung und zeichnungen zur Sicherstellung der Integrität
für Aufzeichnungen mittels elektronischer und Authentizität sowie der Vollständigkeit
Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung der elektronischen Aufzeichnung,
(1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle f) den Beleg und
oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen
Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektroni- g) die Zertifizierung der technischen Sicherheits-
sches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das je- einrichtung.
den aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Num-
anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeit- mer 2 Buchstabe a bis c ist durch eine Zertifizierung
gerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektro- des Bundesamts für Sicherheit in der Informations-
nische Aufzeichnungssystem und die digitalen Auf- technik nachzuweisen, die fortlaufend aufrechtzu-
zeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte erhalten ist. Das Bundesamt für Sicherheit in der
technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese Informationstechnik kann mit der Festlegung von
zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss Anforderungen an die technische Sicherheitseinrich-
aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium tung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a
und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle be- bis c beauftragt werden. Die Rechtsverordnung nach
stehen. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Satz 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung
Speichermedium zu sichern und für Nachschauen erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Der Bun-
sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbe- destag kann der Rechtsverordnung durch Beschluss
wahrung verfügbar zu halten. Es ist verboten, inner- zustimmen oder sie durch Beschluss ablehnen. Der
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche Beschluss des Bundestages wird dem Bundes-
elektronischen Aufzeichnungssysteme, Software für ministerium der Finanzen zugeleitet. Hat sich der
elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3153
seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr be- Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren
fasst, so gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen
und die Rechtsverordnung wird dem Bundesrat zu- digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden.
geleitet. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.
(4) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle (3) Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffe-
oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen nen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne
Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 er- vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprü-
fasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen fung nach § 193 übergegangen werden. Auf den
Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hinge-
mitzuteilen: wiesen.“
1. Name des Steuerpflichtigen, 4. § 147 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
2. Steuernummer des Steuerpflichtigen, a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitsein- „Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit,
richtung, dass sich seine Daten nach Absatz 1 bei einem
Dritten befinden, so hat der Dritte
4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeich-
nungssystems, 1. der Finanzbehörde Einsicht in die für den
Steuerpflichtigen gespeicherten Daten zu ge-
5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeich-
währen oder
nungssysteme,
2. diese Daten nach den Vorgaben der Finanz-
6. Seriennummer des verwendeten elektronischen
behörde maschinell auszuwerten oder
Aufzeichnungssystems,
3. ihr die für den Steuerpflichtigen gespeicherten
7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektro-
Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem
nischen Aufzeichnungssystems,
maschinell verwertbaren Datenträger zur Ver-
8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten fügung zu stellen.“
elektronischen Aufzeichnungssystems.
b) Folgender Satz wird angefügt:
Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats „In Fällen des Satzes 3 hat der mit der Außen-
nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des prüfung betraute Amtsträger den in § 3 und § 4
elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Nummer 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes
bezeichneten Personen sein Erscheinen in an-
§ 146b gemessener Frist anzukündigen.“
Kassen-Nachschau 5. § 379 wird wie folgt geändert:
(1) Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Auf- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen
und Kassenausgaben können die damit betrauten „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankün- leichtfertig
digung und außerhalb einer Außenprüfung, während 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht
der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäfts- unrichtig sind,
grundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflich- 2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt,
tigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für
3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungs-
die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-
pflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvor-
Nachschau). Der Kassen-Nachschau unterliegt auch
gänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht
die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des
unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt,
elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a
verbucht oder verbuchen lässt,
Absatz 1. Wohnräume dürfen gegen den Willen des
Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für 4. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 1 ein dort
die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten genanntes System nicht oder nicht richtig
werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der verwendet,
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in- 5. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort
soweit eingeschränkt. genanntes System nicht oder nicht richtig
(2) Die von der Kassen-Nachschau betroffenen schützt oder
Steuerpflichtigen haben dem mit der Kassen-Nach- 6. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 5 gewerbs-
schau betrauten Amtsträger auf Verlangen Aufzeich- mäßig ein dort genanntes System oder eine
nungen, Bücher sowie die für die Kassenführung er- dort genannte Software bewirbt oder in den
heblichen sonstigen Organisationsunterlagen über Verkehr bringt
die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sach- und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen
verhalte und Zeiträume vorzulegen und Auskünfte oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu er-
zu erteilen, soweit dies zur Feststellung der Erheb- langen.“
lichkeit nach Absatz 1 geboten ist. Liegen die in
Satz 1 genannten Aufzeichnungen oder Bücher in b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
elektronischer Form vor, ist der Amtsträger berech- „(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
tigt, diese einzusehen, die Übermittlung von Daten Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1
über die einheitliche digitale Schnittstelle zu ver- bis 1b und Nummer 2 sowie Absatz 3 kann mit
langen oder zu verlangen, dass Buchungen und einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, die Ordnungs-
3154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
widrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1c mit einer (2) § 146b der Abgabenordnung in der am 29. De-
Geldbuße bis zu 10 000 Euro und die Ordnungs- zember 2016 geltenden Fassung ist nach Ablauf des
widrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 146b Absatz 2
mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet Satz 2 der Abgabenordnung ist in der am 29. Dezember
werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 2016 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2020 mit
geahndet werden kann.“ der Maßgabe anzuwenden, dass keine Datenübermitt-
lung über die einheitliche Schnittstelle verlangt werden
Artikel 2 kann oder dass diese auf einem maschinell auswertba-
Änderung des ren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden muss.
§ 146b Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der
Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abga-
am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
anzuwenden.
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert
worden ist, wird folgender § 30 angefügt: (3) Wurden Registrierkassen nach dem 25. Novem-
ber 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft, die
„§ 30 den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. No-
vember 2010 (BStBl. I S. 1342) entsprechen und die
Ordnungsvorschrift
bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die
für die Buchführung und für Aufzeichnungen
Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung nicht
mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
erfüllen, dürfen diese Registrierkassen bis zum 31. De-
(1) Die §§ 146a und 379 der Abgabenordnung in der zember 2022 abweichend von den § 146a und § 379
am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erst- Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung
mals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember weiter verwendet werden.“
2019 anzuwenden. Die Mitteilung nach § 146a Absatz 4
der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 Artikel 3
geltenden Fassung ist für elektronische Aufzeichnungs-
systeme, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar Inkrafttreten
2020 angeschafft hat, bis zum 31. Januar 2020 zu Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
erstatten. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3155
Gesetz
zur Regelung von Ansprüchen
ausländischer Personen in der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Vom 22. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und
das folgende Gesetz beschlossen: Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach
Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der
Artikel 1 Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend
Änderung des von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen
nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundes-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt- gebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgeset-
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember zes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4
2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, wird wie beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Mel-
folgt geändert: debehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufent-
1. § 3 Absatz 2b wird aufgehoben. halts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden
2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht ange-
rechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben
„(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Per- unberührt.“
sonen, die
3. In § 65 Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „Kindertages-
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Alters- einrichtung“ durch das Wort „Tageseinrichtung“ er-
grenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, setzt.
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und Artikel 2
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundes- Änderung des
republik Deutschland haben (erwerbsfähige Leis- Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
tungsberechtigte). § 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
Ausgenommen sind alhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 22
1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Absatz 3 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I
Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund
des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU 1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familien- „(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen er-
angehörigen für die ersten drei Monate ihres Auf- halten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach
enthalts, dem Vierten Kapitel, wenn
2. Ausländerinnen und Ausländer, 1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland
a) die kein Aufenthaltsrecht haben, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund
des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei
Zweck der Arbeitsuche ergibt oder Monate ihres Aufenthalts,
c) die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem 2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Auf-
Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Arti- enthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsu-
kel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des che ergibt,
Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeit- 3. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem
nehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Artikel 10
27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Euro-
(EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) päischen Parlaments und des Rates vom 5. April
geändert worden ist, ableiten, 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in-
nerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011,
und ihre Familienangehörigen, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589
3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber- (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden
leistungsgesetzes. ist, ableiten oder
3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
4. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. Artikel 3
Satz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für Ausländerinnen Änderung des
und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel AZR-Gesetzes
nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfe- S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
bedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, wer- vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden
den bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen ist, wird wie folgt geändert:
Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um
§ 18e folgende Angabe eingefügt:
den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Über-
brückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt „§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Di-
mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach rektion der Bundesagentur für Arbeit“.
Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leis- 2. Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt:
tungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtig- „§ 18f
ten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen
umfassen: Datenübermittlung
an die Familienkasse
1. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernäh- Direktion der Bundesagentur für Arbeit
rung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
(1) An die Familienkasse Direktion der Bundes-
2. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unter- agentur für Arbeit werden zur Erfüllung der Aufgaben
kunft und Heizung in angemessener Höhe, ein- nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes
schließlich der Bedarfe nach § 35 Absatz 4 und und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes in
§ 30 Absatz 7, den Fällen, in denen bei einem Unionsbürger die
3. die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes
Schmerzzustände erforderliche ärztliche und des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Ab-
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Ver- satz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügig-
sorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie keitsgesetzes/EU gespeichert wird, die Grundperso-
sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur nalien des Unionsbürgers, die Feststellung des
Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf
erforderlichen Leistungen und Einreise und Aufenthalt sowie die Daten nach § 3
4. Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3. Absatz 4 Nummer 1 in einem automatisierten Verfah-
ren übermittelt.
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfor-
dern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur (2) Die Familienkasse Direktion der Bundesagen-
Überwindung einer besonderen Härte andere Leis- tur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1
tungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten
Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat eines Unionsbürgers, der Kindergeld nach Ab-
hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf schnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach
Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und
besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich dessen Daten bei den Familienkassen der Bundes-
befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend agentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet
von Satz 1 Nummer 2 und 3 erhalten Ausländer werden können. Ist dies nicht der Fall, hat die Fami-
und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Ab- lienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
satz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unions-
fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im bürgers unverzüglich zu löschen.“
Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der
Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügig- Artikel 4
keitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Änderung des
Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständi- Aufenthaltsgesetzes
gen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen In § 87 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in
Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmun- satz 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I
gen bleiben unberührt.“ S. 2460) geändert worden ist, wird nach Nummer 2
2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: folgende Nummer 2a eingefügt:
„(3a) Neben den Überbrückungsleistungen wer- „2a. der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozi-
den auf Antrag auch die angemessenen Kosten der alleistungen durch einen Ausländer, für sich selbst,
Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, seine Familienangehörigen oder für sonstige
soweit die Personen allein durch die angemessenen Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Ab-
Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Num- satz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 des Zweiten
mer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des
Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4, Satz 3,
Leistung ist als Darlehen zu erbringen.“ 6 oder 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3157
Artikel 4a
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Abschnitt I der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Zeilen
„§ 3 Absatz 4 Nummer 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1 §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a,
bis 5 und Absatz 3 des 25 bis 27 des AZR-Geset-
AZR-Gesetzes zes
(2) – wie vorstehend –
Bezeichnung der Stelle, die – nur die zu Personen- – wie vorstehend zu Perso-
Daten übermittelt hat, und kreis (1) in Spalte C Num- nenkreis (1) in Spalte D –“
deren Geschäftszeichen mer I genannten Stellen
durch die Zeilen
„§ 3 Absatz 4 Nummer 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1 §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a,
bis 5 und Absatz 3 des 25 bis 27 des AZR-Geset-
AZR-Gesetzes zes
Bezeichnung der Stelle, die – nur die zu Personen- – wie vorstehend zu Perso-
Daten übermittelt hat, und (2) – wie vorstehend – kreis (1) in Spalte C Num- nenkreis (1) in Spalte D –
deren Geschäftszeichen mer I genannten Stellen – Familienkasse Direktion
der Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfül-
lung nach § 18f des AZR-
Gesetzes“
ersetzt.
2. In Nummer 3 werden die Zeilen
„§ 3 Absatz 4 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Nummer 1
bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
Grundpersonalien – die zu Personenkreis (1) – wie vorstehend –“
(2) – wie vorstehend – in Spalte C Nummer I ge-
– wie vorstehend – nannten Stellen
– alle öffentlichen Stellen
für die Einstellung von
Suchvermerken
durch die Zeilen
„§ 3 Absatz 4 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Nummer 1
bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
Grundpersonalien – die zu Personenkreis (1) – wie vorstehend –
in Spalte C Nummer I ge- – Familienkasse Direktion
(2) – wie vorstehend – nannten Stellen der Bundesagentur für
– alle öffentlichen Stellen Arbeit zur Aufgabenerfül-
für die Einstellung von lung nach § 18f des AZR-
Suchvermerken Gesetzes“
– wie vorstehend –
ersetzt.
3. In Nummer 13 werden die Zeilen
„§ 3 Absatz 4 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 3
und § 3 Absatz 4 Num-
mer 8
Ausweisung und Hinweis (2) – wie vorstehend – – wie vorstehend – – wie vorstehend –“
auf Begründungstext
– wie vorstehend Spalte A
Buchstabe g, i, j, l bis n
und q bis s –
3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
durch die Zeilen
„§ 3 Absatz 4 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 3
und § 3 Absatz 4 Num-
mer 8
Ausweisung und Hinweis (2) – wie vorstehend – – wie vorstehend – – wie vorstehend –
auf Begründungstext
– wie vorstehend Spalte A
Buchstabe g, i, j, l bis n
und q bis s –
– wie vorstehend Spalte A – Familienkasse Direktion
Buchstabe g bis s – der Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfül-
lung nach § 18f des AZR-
Gesetzes“
ersetzt.
4. Nummer 31a Spalte D wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§ 15 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 18f des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
b) Folgende Wörter werden angefügt:
„ – Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-
Gesetzes“.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Die Artikel 3 und 4a treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3159
Gesetz
zur Ermittlung von Regelbedarfen
sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 22. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Grundsatz
§ 2 Zugrundeliegende Haushaltstypen
§ 3 Auszuschließende Haushalte
§ 4 Abgrenzung der Referenzgruppen
§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
§ 7 Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
§ 8 Regelbedarfsstufen
§ 9 Eigenanteile
§1
Grundsatz
(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leis-
tungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ein-
kommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.
(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden nach § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach
den §§ 5 bis 8 ermittelt.
§2
Zugrundeliegende Haushaltstypen
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen
die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).
Die Haushalte nach Satz 1 Nummer 2 werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen
umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§3
Auszuschließende Haushalte
(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor Abgrenzung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschlie-
ßen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen
haben:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch,
3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zu-
sätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Erwerbseinkommen bezogen haben.
3160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
§4
Abgrenzung der Referenzgruppen
(1) Die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte werden je Haushaltstyp nach
§ 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend geschichtet. Als Referenzhaushalte werden
berücksichtigt:
1. von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
2. von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.
§5
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen
aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für den
Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 137,66 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 34,60 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 35,01 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 24,34 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,00 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 32,90 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 35,31 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 37,88 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,01 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 9,82 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 31,31 Euro
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 be-
trägt 394,84 Euro.
§6
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den
Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfs-
relevant berücksichtigt:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 79,95 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,25 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 8,48 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 12,73 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,21 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 25,79 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 12,64 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 32,89 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,68 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 2,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,30 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3161
2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 113,77 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 41,83 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,18 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 9,24 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,07 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 26,49 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 13,60 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 40,16 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,50 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,77 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,03 Euro
3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 141,58 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,80 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 23,05 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 12,73 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,52 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 13,28 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 14,77 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 31,87 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,22 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 6,38 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 11,61 Euro
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugend-
lichen zugerechnet werden, beträgt
1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 228,08 Euro,
2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
281,64 Euro und
3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
300,81 Euro.
§7
Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
(1) Die Summen der für das Jahr 2013 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2
und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
(2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des
Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2017 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise
und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeit-
raum Januar bis Dezember 2013 bis zum Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016. Die entsprechende Veränderungsrate
beträgt 3,46 Prozent.
(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5
Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-
ausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 409 Euro.
(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5
Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-
ausgaben für Kinder und Jugendliche
3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 236 Euro,
2. vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 291 Euro und
3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 311 Euro.
§8
Regelbedarfsstufen
(1) Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum
1. Januar 2017
1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 409 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht
Nummer 2 gilt,
2. in der Regelbedarfsstufe 2 auf 368 Euro für jede erwachsene Personen, wenn sie in einer Wohnung mit einem
Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem
Partner zusammenlebt,
3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 327 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich
nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 311 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 291 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-
jahres und
6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 236 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Wohnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen
oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwen-
digen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.
(2) Für die Regelbedarfsstufe 6 tritt zum 1. Januar 2017 in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch an die Stelle des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Betrag von 237 Euro. Satz 1 ist
anzuwenden, bis der Betrag für die Regelbedarfsstufe 6 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 aufgrund der Fortschrei-
bungen nach § 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen höheren Betrag ergibt.
§9
Eigenanteile
(1) Erhalten Schülerinnen und Schüler in schulischer Verantwortung eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung,
so ist zur Ermittlung der als Bedarf zu berücksichtigenden Aufwendungen je Mittagessen ein Eigenanteil für er-
sparte Verbrauchsausgaben für Ernährung in Höhe von 1 Euro zu berücksichtigen. Für Kinder, die eine Kinder-
tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Schülerinnen und Schülern, die Schülerbeförderungskosten zu tragen haben, weil sie für den Besuch der
nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, ist in der Regel
ein Betrag von 5 Euro monatlich als Eigenleistung zumutbar.
Artikel 2 anteil für ersparte Verbrauchsausgaben für Ernährung
in Höhe von 1 Euro zu berücksichtigen.“
Änderung des
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes Artikel 3
zum 1. Januar 2020
Änderung des
Das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (Artikel 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159))
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
wird wie folgt geändert:
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
1. Dem § 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
eingefügt: vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
„Für erwachsene Personen, die nicht in einer Woh-
nung leben, sondern denen allein oder mit einer 1. In dem Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 134
weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und wie folgt gefasst:
mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten „§ 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung
zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind, der Regelbedarfsstufe 6“.
gilt die Regelbedarfsstufe 2 entsprechend.“ 2. § 27a wird wie folgt geändert:
2. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
„(3) Bei der Ermittlung der als Bedarf zu berück- fügt:
sichtigenden Mehraufwendungen bei einer gemein- „Besteht die Leistungsberechtigung für weniger
schaftlichen Mittagsverpflegung nach § 42b Absatz 2 als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist ein Eigen- Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3163
bedarfe von Personen, die in einer sonstigen a) In Absatz 4 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.
Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe
monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in „(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 erge-
entsprechender Anwendung der Regelbedarfs- benden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsaus-
stufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.“ gaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für
die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbeson-
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
dere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und
und 5 ersetzt:
Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung
„(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abwei- der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden
chend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-
festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), ausgaben aus den Sonderauswertungen sind je-
wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter weils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergeben-
Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer den Veränderungsrate entsprechend fortzuschrei-
von voraussichtlich mehr als einem Monat ben. Die sich durch die Fortschreibung nach
1. nachweisbar vollständig oder teilweise ander- Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils
weitig gedeckt ist oder bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50
2. unausweichlich in mehr als geringem Umfang Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbe-
oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie darfsstufen (Anlage).“
sie sich nach den bei der Ermittlung der Regel- 4. § 34 wird wie folgt geändert:
bedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kinder-
Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch
tageseinrichtung besuchen“ durch die Wörter
bedingten Mehraufwendungen begründbar
„Tageseinrichtung besuchen oder für die Kinder-
nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
tagespflege geleistet wird“ ersetzt.
Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung
nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich er- b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Betrag
sparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 in Höhe von 5 Euro monatlich“ durch die Wörter
Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regel- „der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermitt-
bedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Ab- lungsgesetzes geregelte Betrag“ ersetzt.
teilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. 5. § 40 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsde-
„Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spä-
ckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten
testens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen
Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen
Jahres.“
Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrele-
vanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen 6. In § 108 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „setzten“
die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regel- durch das Wort „setzen“ ersetzt.
bedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge 7. Nach § 133a wird folgender § 134 eingefügt:
für die einzelnen Abteilungen beruhen.
„§ 134
(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in
einer anderen Familie, insbesondere in einer Pfle- Übergangsregelung für
gefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6
Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so Abweichend von § 28a ist die Regelbedarfsstufe 6
wird in der Regel der individuelle Bedarf abwei- der Anlage zu § 28 nicht mit dem sich nach der Ver-
chend von den Regelsätzen in Höhe der tatsäch- ordnung nach § 40 ergebenden Prozentsatz fortzu-
lichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, so- schreiben, solange sich durch die entsprechende
fern die Kosten einen angemessenen Umfang Fortschreibung des Betrages nach § 8 Absatz 1
nicht übersteigen.“ Satz 1 Nummer 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsge-
3. § 28 wird wie folgt geändert: setzes kein höherer Betrag ergeben würde.“
8. Die Anlage zu § 28 wird wie folgt geändert:
a) Der Tabelle wird folgende Zeile angefügt:
„1. Januar 2017 409 368 327 311 291 237“.
b) Die der Tabelle nachfolgenden Sätze werden wie folgt gefasst:
„Regelbedarfsstufe 1:
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht
Regelbedarfsstufe 2 gilt.
Regelbedarfsstufe 2:
Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten
oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner
zusammenlebt.
Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.
3164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Regelbedarfsstufe 4:
Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 5:
Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6:
Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.“
Artikel 3a 3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungsein-
richtungen, die den gesetzlichen Rentenversi-
Weitere Änderung des cherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
4. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Alters-
zum 1. Juli 2017
vorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente,
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monat-
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I lichen auf das Leben des Steuerpflichtigen be-
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Ge- zogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Voll-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: endung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des
a) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Min-
desteigenbeitrag nach § 86 des Einkommen-
„§ 33 Bedarfe für die Vorsorge“. steuergesetzes nicht überschreiten.
b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen
zu § 37a eingefügt: zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemesse-
„§ 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen nes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechti-
Einkünften“. gung nach, so werden diese in angemessener Höhe
c) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82
zu § 41a eingefügt: Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt
werden.“
„§ 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt“.
3. Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:
d) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe
zu § 42a eingefügt: „(5) Leben Leistungsberechtigte in einer sonsti-
gen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Num-
„§ 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung“. mer 2 sind Aufwendungen für Unterkunft und
e) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe Heizung nach § 42a Absatz 5 anzuerkennen.“
zu § 43a eingefügt: 4. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und „§ 37a
Direktzahlung“.
Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften
f) Die Angaben zu §§ 44a bis 44c werden wie folgt
gefasst: (1) Kann eine leistungsberechtigte Person in
dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt,
„§ 44a Vorläufige Entscheidung bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren
§ 44b Aufrechnung, Verrechnung notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus
eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf An-
§ 44c Erstattungsansprüche zwischen Trä- trag ein Darlehen zu gewähren. Satz 1 gilt entspre-
gern“. chend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am
Monatsende fällig werden.
g) Nach der Angabe zu § 133a wird folgende An-
gabe eingefügt: (2) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in
„§133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Un- Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach
terkunft und Heizung“. der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch
höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der
2. § 33 wird wie folgt gefasst: Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu-
„§ 33 rückzuzahlen. Beträgt der monatliche Leistungs-
anspruch der leistungsberechtigten Person weniger
Bedarfe für die Vorsorge
als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der
(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs Anlage zu § 28 wird die monatliche Rate nach
auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, Satz 1 in Höhe des Leistungsanspruchs festge-
können die erforderlichen Aufwendungen als Be- setzt.
darf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach
(3) Die Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit
§ 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom Einkommen
Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung
abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind
des Darlehens folgt. Die Rückzahlung des Darle-
insbesondere
hens erfolgt während des Leistungsbezugs durch
1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Aufrechnung nach § 44b.“
2. Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, 5. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3165
„§ 41a nenden Personen ergeben und für einen Haushalt
Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für
die als Bedarf zu berücksichtigenden angemesse-
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wo- nen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an
chen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhal- den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die
ten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich
nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leis- für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 1
tungen.“ ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die
6. § 42 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst: nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwen-
„4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung dungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die
Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die mit der leis-
a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Ein- tungsberechtigten Person zusammenlebenden Per-
richtungen nach § 42a, sonen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt ein-
b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendi- schließlich der ungedeckten angemessenen Auf-
ger Lebensunterhalt sich nach § 27b be- wendungen für Unterkunft und Heizung aus eige-
stimmt, in Höhe der durchschnittlichen an- nen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen
gemessenen tatsächlichen Aufwendungen findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung.
für die Warmmiete eines Einpersonenhaus-
(4) Lebt eine leistungsberechtigte Person zu-
haltes im Bereich des nach § 46b zuständi-
sammen mit anderen Personen in einer Wohnung
gen Trägers,
im Sinne von Absatz 2 Satz 2 (Wohngemeinschaft)
5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und oder lebt die leistungsberechtigte Person zusam-
Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkom- men mit in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten
men nach § 37a.“ Personen und ist sie vertraglich zur Tragung von
7. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: Unterkunftskosten verpflichtet, sind die von ihr zu
tragenden Aufwendungen für Unterkunft und Hei-
„§ 42a
zung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen,
Bedarfe für Unterkunft und Heizung der ihrem nach der Zahl der Bewohner zu bemes-
(1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene senden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft
Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vier- und Heizung entspricht, die für einen entsprechen-
ten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 den Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten.
Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Per-
den folgenden Absätzen nichts Abweichendes ge- son auf Grund einer mietvertraglichen Vereinbarung
regelt ist. nur für konkret bestimmte Anteile des Mietzinses
zur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die
(2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unter-
tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und
kunft und Heizung
Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerken-
1. bei Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung nen, der für einen Einpersonenhaushalt angemes-
leben, gelten die Absätze 3 und 4 sowie sen ist, soweit der von der leistungsberechtigten
2. bei Leistungsberechtigten außerhalb von Ein- Person zu zahlende Mietzins zur gesamten Woh-
richtungen, die in einer sonstigen Unterkunft le- nungsmiete in einem angemessen Verhältnis steht.
ben, gilt Absatz 5. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen der
leistungsberechtigten Person die nach den Sätzen 1
Wohnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist
und 2 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft
die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von
und Heizung, gilt § 35 Absatz 2 Satz 2 entspre-
anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich
chend.
getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für
die Führung eines Haushaltes notwendigen Ein- (5) Lebt eine leistungsberechtigte Person in ei-
richtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten um- ner sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1
fassen. Nummer 2 allein, sind höchstens die durchschnitt-
lichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen
(3) Lebt eine leistungsberechtigte Person
für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im
1. zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausfüh-
mindestens einem volljährigen Geschwisterkind rung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständi-
oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung gen Trägers als Bedarf anzuerkennen. Lebt die leis-
im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und sind diese tungsberechtigte Person zusammen mit anderen
Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, sind
(Mehrpersonenhaushalt) und höchstens die angemessenen tatsächlichen Auf-
2. ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unter- wendungen anzuerkennen, die die leistungsberech-
kunftskosten verpflichtet, tigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an
einem entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu
sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach
tragen hätte. Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2
den Sätzen 3 bis 5 anzuerkennen. Als Bedarf sind
ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als
leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 die-
Bedarf anerkannt werden, wenn
jenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf
anzuerkennen, die sich aus der Differenz der ange- 1. eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich
messenen Aufwendungen für den Mehrpersonen- innerhalb von sechs Monaten in einer angemes-
haushalt entsprechend der Anzahl der dort woh- senen Wohnung untergebracht werden kann
3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
oder, sofern dies als nicht möglich erscheint, vo- sprechend, wenn Leistungsberechtigte eine Direkt-
raussichtlich auch keine hinsichtlich Ausstattung zahlung wünschen. Erfolgt eine Direktzahlung, hat
und Größe sowie der Höhe der Aufwendungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem
angemessene Unterbringung in einer sonstigen Kapitel zuständige Träger die leistungsberechtigte
Unterkunft verfügbar ist, oder Person darüber schriftlich zu informieren.
2. zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen (4) Der für die Ausführung des Gesetzes nach
beinhaltet sind, die ansonsten über die Regelbe- diesem Kapitel zuständige Träger kann bei Zah-
darfe abzudecken wären.“ lungsrückständen aus Stromlieferverträgen für
8. § 43 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Haushaltsstrom, die zu einer Unterbrechung der
Energielieferung berechtigen, für die laufenden
„(5) Unterhaltsansprüche der Leistungsberech- Zahlungsverpflichtungen einer leistungsberechtig-
tigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind ten Person eine Direktzahlung entsprechend Ab-
nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährli- satz 3 Satz 1 vornehmen.“
ches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des
10. Nach § 44 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000
gefügt:
Euro (Jahreseinkommensgrenze). Es wird vermutet,
dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten „Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a
Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommens- vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungs-
grenze nicht überschreitet. Wird diese Vermutung zeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate
widerlegt, besteht keine Leistungsberechtigung verkürzt werden.“
nach diesem Kapitel. Zur Widerlegung der Vermu- 11. Nach § 44 werden folgende §§ 44a und 44b einge-
tung nach Satz 2 kann der jeweils für die Ausfüh- fügt:
rung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige
„§ 44a
Träger von den Leistungsberechtigten Angaben
verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommens- Vorläufige Entscheidung
verhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 (1) Über die Erbringung von Geldleistungen ist
zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhalts- vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzun-
punkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genann- gen des § 41 Absatz 2 und 3 feststehen und
ten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder
1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen
Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem
des Anspruchs auf Geldleistungen voraussicht-
jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach die-
lich längere Zeit erforderlich ist und die weiteren
sem Kapitel zuständigen Träger verpflichtet, über
Voraussetzungen für den Anspruch mit hinrei-
ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben,
chender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
soweit die Durchführung dieses Buches es erfor-
dert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflich- 2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde
tung, auf Verlangen des für die Ausführung des Ge- nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe
setzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zu- (2) Der Grund der Vorläufigkeit der Entscheidung
zustimmen.“ ist im Verwaltungsakt des ausführenden Trägers
9. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: anzugeben. Eine vorläufige Entscheidung ergeht
nicht, wenn die leistungsberechtigte Person die
„§ 43a
Umstände, die einer sofortigen abschließenden
Gesamtbedarf, Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat.
Zahlungsanspruch und Direktzahlung
(3) Soweit die Voraussetzungen des § 45 Ab-
(1) Der monatliche Gesamtbedarf ergibt sich aus satz 1 des Zehnten Buches vorliegen, ist die vor-
der Summe der nach § 42 Nummer 1 bis 4 anzuer- läufige Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft
kennenden monatlichen Bedarfe. zurückzunehmen; § 45 Absatz 2 des Zehnten
(2) Die Höhe der monatlichen Geldleistung im Buches findet keine Anwendung.
Einzelfall (monatlicher Zahlungsanspruch) ergibt (4) Steht während des Bewilligungszeitraums
sich aus dem Gesamtbedarf nach Absatz 1 zuzüg- fest, dass für Monate, für die noch keine vorläufig
lich Nachzahlungen und abzüglich des nach § 43 bewilligten Leistungen erbracht wurden, kein An-
Absatz 1 bis 4 einzusetzenden Einkommens und spruch bestehen wird und steht die Höhe des An-
Vermögens sowie abzüglich von Aufrechnungen spruchs für die Monate endgültig fest, für die be-
und Verrechnungen nach § 44b. reits vorläufig Geldleistungen erbracht worden sind,
(3) Sehen Vorschriften des Dritten Kapitels vor, kann der ausführende Träger für den gesamten Be-
dass Bedarfe, die in den Gesamtbedarf eingehen, willigungszeitraum eine abschließende Entschei-
durch Zahlungen des zuständigen Trägers an Emp- dung bereits vor dessen Ablauf treffen.
fangsberechtigte gedeckt werden können oder zu (5) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums hat
decken sind (Direktzahlung), erfolgt die Zahlung der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem
durch den für die Ausführung des Gesetzes nach Kapitel zuständige Träger abschließend über den
diesem Kapitel zuständigen Träger, und zwar bis monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden,
zur Höhe des jeweils anerkannten Bedarfs, höchs- sofern die vorläufig bewilligte Geldleistung nicht
tens aber bis zu der sich nach Absatz 2 ergebenden der abschließend festzustellenden entspricht. An-
Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs; die derenfalls trifft der ausführende Träger nur auf An-
§§ 34a und 34b bleiben unberührt. Satz 1 gilt ent- trag der leistungsberechtigten Person eine ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3167
schließende Entscheidung für den gesamten Bewil- (2) Die Höhe der Aufrechnung nach Absatz 1 be-
ligungszeitraum. Die leistungsberechtigte Person trägt monatlich 5 Prozent der maßgebenden Regel-
ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ver- bedarfsstufe nach der Anlage zu § 28.
pflichtet, die von dem der für die Ausführung des (3) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungs-
Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger berechtigten Person schriftlich durch Verwaltungs-
zum Erlass einer abschließenden Entscheidung ge- akt zu erklären. Die Aufrechnung endet spätestens
forderten leistungserheblichen Tatsachen nachzu- drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die
weisen; die §§ 60, 61, 65, und 65a des Ersten Bu- Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Ansprü-
ches gelten entsprechend. Kommt die leistungsbe- che eingetreten ist. Zeiten, in denen die Aufrech-
rechtigte Person ihrer Nachweispflicht trotz ange- nung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrech-
messener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung nungszeitraum entsprechend.
über die Rechtsfolgen bis zur abschließenden Ent-
scheidung nicht, nicht vollständig oder nicht frist- (4) Ein für die Ausführung des Gesetzes nach
gemäß nach, setzt der für die Ausführung des Ge- diesem Kapitel zuständiger Träger kann nach Er-
setzes nach diesem Kapitel zuständige Träger die mächtigung eines anderen Trägers im Sinne dieses
zu gewährenden Geldleistungen für diese Kalender- Buches dessen bestandskräftige Ansprüche mit
monate nur in der Höhe endgültig fest, soweit der dem monatlichen Zahlungsanspruch nach § 43a
Leistungsanspruch nachgewiesen ist. Für die übri- nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verrechnen.
gen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Zwischen den für die Ausführung des Gesetzes
Leistungsanspruch nicht bestand. nach diesem Kapitel zuständigen Trägern findet
keine Erstattung verrechneter Forderungen statt,
(6) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf soweit die miteinander verrechneten Ansprüche
des Bewilligungszeitraums keine abschließende auf der Bewilligung von Leistungen nach diesem
Entscheidung nach Absatz 4, gelten die vorläufig Kapitel beruhen.“
bewilligten Geldleistungen als abschließend festge- 12. Der bisherige § 44a wird § 44c.
setzt. Satz 1 gilt nicht,
13. § 45 wird wie folgt geändert:
1. wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
der Frist nach Satz 1 eine abschließende Ent-
scheidung beantragt oder „Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn
2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die
dem nach Absatz 2 anzugebenden Grund nicht Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rah-
oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen men eines Antrags auf eine Rente wegen
Leistungen besteht und der für die Ausführung Erwerbsminderung festgestellt hat,
des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige 2. ein Träger der Rentenversicherung bereits
Träger über diesen innerhalb eines Jahres seit nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten
Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber Buches eine gutachterliche Stellungnahme
nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekannt- abgegeben hat,
gabe der vorläufigen Entscheidung abschlie- 3. Personen in einer Werkstatt für behinderte
ßend entschieden hat. Menschen den Eingangs- und Berufsbildungs-
Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn bereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich
der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem beschäftigt sind oder
Kapitel zuständige Träger die Unkenntnis von den 4. der Fachausschuss einer Werkstatt für behin-
entscheidungserheblichen Tatsachen zu vertreten derte Menschen über die Aufnahme in eine
hat. Werkstatt oder Einrichtung eine Stellung-
nahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstätten-
(7) Die auf Grund der vorläufigen Entscheidung
verordnung abgegeben und dabei festgestellt
erbrachten Geldleistungen sind auf die abschlie-
hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich
ßend festgestellten Geldleistungen anzurechnen.
verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.“
Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalen-
dermonaten vorläufig zu hohe Geldleistungen er- b) Satz 4 wird aufgehoben.
bracht wurden, sind die sich daraus ergebenden 14. § 128c Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
Überzahlungen auf die abschließend bewilligten
„9. Darlehen getrennt nach
Geldleistungen anzurechnen, die für andere Kalen-
dermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzu- a) Darlehen nach § 37 Absatz 1 und
zahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrech- b) Darlehen bei am Monatsende fälligen Ein-
nung fortbestehen, sind zu erstatten. künften nach § 37a.“
15. Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt:
§ 44b
„§ 133b
Aufrechnung, Verrechnung Übergangsregelung
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
diesem Kapitel zuständigen Träger können mit ei- § 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung
nem bestandskräftigen Erstattungsanspruch nach auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli
§ 44a Absatz 7 gegen den monatlichen Leistungs- 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35
anspruch aufrechnen. anerkannt worden sind, die
3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
1. dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unter- fern die Versicherungsverträge der Versicherungs-
kunft und Heizung entsprechen, die für einen pflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsver-
entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als an- tragsgesetzes genügen, oder
gemessen gelten, oder 2. für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Stan-
2. nach ihrer Höhe der durchschnittlichen Warm- dardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches
miete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-
Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung sung.
des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt
Trägers nicht übersteigen. werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem
Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsbe- Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis
rechtigte Person mit mehreren Personen in dersel- zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall
ben Wohnung lebt.“ kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer
Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu
Artikel 4 sechs Monaten als angemessen anerkannt werden,
wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei An-
Weitere Änderung des
tragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungs-
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch berechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenz-
zum 1. Januar 2018 ten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum
Die §§ 32 und 32a des Zwölften Buches Sozialge- bestehen wird.
setzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom (5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversiche-
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt rung nach
durch Artikel 3a dieses Gesetzes geändert worden ist,
1. den §§ 20 und 21 des Elften Buches pflichtversichert
werden wie folgt gefasst:
sind oder
„§ 32 2. § 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder
Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung 3. § 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversi-
cherung beigetreten sind,
(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und
Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, so- gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
weit sie das um Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 (6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebe-
Nummer 1 bis 3 bereinigte Einkommen übersteigen. dürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsun-
(2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Kranken- ternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach
versicherung § 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a
des Elften Buches der privaten Pflegeversicherung bei-
1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches
getreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheit-
oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Ge-
lichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften
setzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
pflichtversichert sind,
Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im
2. nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach
oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Ge- § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten
setzes über die Krankenversicherung der Landwirte Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für
weiterversichert sind, die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen
3. als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten,
4. nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 des Fünften § 32a
Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zwei- Zeitliche Zuordnung und Zahlung von
ten Gesetzes über die Krankenversicherung der Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung
Landwirte freiwillig versichert sind oder (1) Die Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der
5. nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach Fälligkeit des Beitrags jeweils in dem Monat als Bedarf
§ 22 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes über die Kran- anzuerkennen, für den die Versicherung besteht.
kenversicherung der Landwirte weiterversichert (2) Die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversi-
sind, cherung, die nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3
gilt der monatliche Beitrag als angemessen. vom Einkommen abgesetzt und nach § 32 als Bedarf
(3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als anerkannt werden, sind als Direktzahlung zu leisten,
Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitrags- wenn der Zahlungsanspruch nach § 43a Absatz 2 grö-
satz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als ßer oder gleich der Summe dieser Beiträge ist. Die Zah-
angemessen. lung nach Satz 1 erfolgt an diejenige Krankenkasse
oder dasjenige Versicherungsunternehmen, bei der
(4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei beziehungsweise dem die leistungsberechtigte Person
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ver- versichert ist. Die Leistungsberechtigten sowie die zu-
sichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sät- ständigen Krankenkassen oder die zuständigen Ver-
zen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge sicherungsunternehmen sind über Beginn, Höhe des
1. bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des Beitrags und den Zeitraum sowie über die Beendigung
Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden hal- einer Direktzahlung nach den Sätzen 1 und 2 schriftlich
bierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, so- zu unterrichten. Die Leistungsberechtigten sind zusätz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3169
lich über die jeweilige Krankenkasse oder das Ver- Regelbedarfsstufe 5:
sicherungsunternehmen zu informieren, die zustän- Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Voll-
digen Krankenkassen und Versicherungsunternehmen endung des 14. Lebensjahres.
zusätzlich über Namen und Anschrift der Leistungs-
berechtigten. Regelbedarfsstufe 6:
(3) Die Zahlung nach Absatz 2 hat in Fällen des § 32 Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Le-
Absatz 2, 3 und 5 bis zum Ende, in Fällen des § 32 bensjahres.“
Absatz 4 und 6 zum Ersten des sich nach Absatz 1 3. In § 35 Absatz 5 werden die Wörter „§ 42a Absatz 2
ergebenden Monats zu erfolgen.“ Nummer 2“ durch die Wörter „§ 42a Absatz 2 Num-
mer 3“ und wird die Angabe „§ 42a Absatz 5“ durch
Artikel 5 die Angabe „§ 42a Absatz 7“ ersetzt.
Weitere Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6
zum 1. Januar 2020 Änderung des
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Ge- rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
1. § 27a wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden ist, wird wie
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: folgt geändert:
„Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel 1. § 20 wird wie folgt geändert:
sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach
den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 erge- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
ben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzu- „(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweili-
erkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, gen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des
deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regel-
§ 27b bestimmt.“ bedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: des Zwölften Buches in Verbindung mit der für
das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstu-
„Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Woh- fen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. So-
nung leben und deren Regelbedarf sich aus der weit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder
Regelbedarfsstufe 2 der Anlage zu § 28 ergibt, ist eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf
Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum gel-
die durch einen Vertrag über die Überlassung tenden Neuermittlung entsprechend § 28 des
von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 4 Num- Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbe-
mer 3 gedeckt werden.“ darfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in
2. In der Anlage zu § 28 werden die der Tabelle nach- denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölf-
folgenden Sätze wie folgt gefasst: ten Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustel-
„Regelbedarfsstufe 1: len, der sich für den jeweiligen Zeitraum entspre-
chend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungs-
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung verordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften
nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Buches ergibt.“
Regelbedarfsstufe 2 gilt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Regelbedarfsstufe 2:
„(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die
Für jede erwachsene Person, wenn sie alleinstehend oder alleinerziehend sind oder de-
1. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit ren Partnerin oder Partner minderjährig ist, mo-
einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in ehe- natlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1
ähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Ge- anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehö-
meinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder rige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbe-
2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder darf anerkannt:
mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohn- 1. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbe-
raum und mit weiteren Personen zusätzliche darfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr
Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur noch nicht vollendet haben,
gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. 2. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbe-
Regelbedarfsstufe 3: darfsstufe 3 in den übrigen Fällen.“
Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Le- c) In Absatz 4 werden die Wörter „ein Betrag in
bensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Höhe von monatlich 328 Euro“ durch die Wörter
Regelbedarfsstufe 4: „monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfs-
stufe 2“ ersetzt.
Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom
Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebens- d) Absatz 5 wird aufgehoben.
jahres. 2. § 23 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
„1. Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des d) In Nummer 4 wird die Angabe „106“ durch die
sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Angabe „125“ ersetzt.
Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten e) In Nummer 5 wird die Angabe „137“ durch die
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Be- Angabe „158“ ersetzt.
trag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im
15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regel-
Artikel 7
bedarfsstufe 4 anerkannt;“.
3. In § 28 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Be- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
trag in Höhe von 5 Euro monatlich“ durch die Wörter (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 1a, 2
„der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungs- und 3 am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten
gesetzes genannte Betrag“ ersetzt. das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 24. März
4. § 65 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 2011 (BGBl. I S. 453) und die Regelbedarfsstufen-Fort-
schreibungsverordnung 2016 vom 22. Oktober 2015
a) In Nummer 1 wird die Angabe „156“ durch die
(BGBl. I S. 1788) außer Kraft.
Angabe „170“ ersetzt.
(1a) Artikel 3a tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „140“ durch die
Angabe „159“ ersetzt. (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „83“ durch die An- (3) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2020 in
gabe „86“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3171
Gesetz
zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSANeuOG)
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
sen: „Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frank-
furt am Main.“
Inhaltsübersicht
3. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes „Teil 2
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts- Institutioneller Rahmen“.
gesetzes
Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes 4. § 3a wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
„§ 3a
Artikel 6 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Ver- Bundesanstalt
ordnung für Finanzmarktstabilisierung;
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Satzung der Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und Aufgaben; Verordnungsermächtigung“.
Artikel 9 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 10 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditver-
ordnung „Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagen-
Artikel 11 Inkrafttreten tur GmbH (Finanzagentur) wird mit der Träger-
schaft an der Anstalt beliehen und führt nach
Artikel 1 Maßgabe dieses Gesetzes Aufgaben und Befug-
nisse der Anstalt fort.“
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes c) Die Absätze 2 bis 2b werden durch die folgen-
den Absätze 2 bis 2d ersetzt:
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch „(2) Die Anstalt nimmt die ihr nach § 8a über-
Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I tragenen Aufgaben wahr und ist für die Erfüllung
S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: dieser Aufgaben verantwortlich. Die Finanzagen-
tur unterstützt die Anstalt bei der Erfüllung dieser
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Aufgaben.
a) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst: (2a) Alle übrigen Aufgaben im Zusammen-
„Teil 2 hang mit der Verwaltung des Fonds nimmt die
Institutioneller Rahmen“. Finanzagentur, auch im Namen des Fonds, als
eigene wahr. Die Finanzagentur untersteht hin-
b) Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst: sichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach
„§ 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie- diesem Gesetz der Rechts- und Fachaufsicht
rung; Trägerschaft der Finanzagentur; Or- des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bun-
ganisation und Aufgaben; Verordnungs- desministerium der Finanzen kann Aufgaben
ermächtigung“. und Befugnisse der Finanzagentur nach diesem
c) In der Angabe zu § 3d werden die Wörter „der Gesetz vorübergehend selbst wahrnehmen oder
Anstalt“ gestrichen. auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich
oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere
d) Die Angaben zu den §§ 3f bis 3k werden durch Weise die recht- und zweckmäßige Wahrneh-
folgende Angabe ersetzt: mung der Aufgaben nicht sichergestellt werden
„§ 3f Verordnungsermächtigung“. kann.
e) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst: (2b) Die Finanzagentur übernimmt alle Rechte
„§ 10a Parlamentarische Kontrolle“. und Pflichten, Verträge und sonstigen Rechts-
verhältnisse der Anstalt, soweit diese die auf
f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: die Finanzagentur nach diesem Gesetz überge-
„§ 19 (weggefallen)“. gangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsicht-
3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
lich der übergehenden Rechte und Pflichten in Rechte und Pflichten der Finanzagentur als Trä-
allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an gerin der Anstalt und die Aufgabenverteilung im
denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle. Verhältnis zur Finanzagentur,“ eingefügt.
Dies gilt nicht für bestehende und künftige
h) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
Rechte und Pflichten der Anstalt, soweit sie die
der Anstalt nach § 8a übertragenen Aufgaben aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt be-
betreffen. Absatz 2c bleibt unberührt. treibt“ durch die Wörter „Finanzagentur und
die Anstalt betreiben“ ersetzt.
(2c) Die Finanzagentur tritt zum 1. Januar
2018 in die Rechte und Pflichten aus den Ar- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt gilt“
beitsverhältnissen mit übergehenden Beschäf- durch die Wörter „Finanzagentur und die An-
tigten ein. Als übergehende Beschäftigte im stalt gelten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung
Sinne von Satz 1 gelten die bei der Anstalt be- nach diesem Gesetz“ ersetzt.
schäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
5. § 3b wird wie folgt geändert:
mer, die nicht übergehende Beschäftigte im
Sinne des § 18a Absatz 3 des Finanzdienstleis- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
tungsaufsichtsgesetzes sind und nicht zum „Die Mitglieder des Leitungsausschusses der
31. August 2017 in der Abteilung Abwicklungs- Anstalt, der Geschäftsführung der Finanzagentur
anstalten der Anstalt tätig sind. Die vom Über- und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fi-
gang betroffenen Beschäftigten werden von der nanzagentur und der Anstalt sowie die von der
Anstalt bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über Anstalt oder der Finanzagentur im Zusammen-
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen hang mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauf-
Folgen des Übergangs unterrichtet. Die Be- tragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätig-
schäftigten können dem Übergang ihrer Arbeits- keit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Ge-
verhältnisse widersprechen. Der Widerspruch heimhaltung im Interesse des Unternehmens
kann gegenüber der Anstalt oder der Finanz- des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, ins-
agentur innerhalb eines Monats nach Zugang besondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
der Unterrichtung schriftlich erklärt werden. se, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
(2d) Für die übergehenden Verbindlichkeiten auch wenn ihre Tätigkeit bei der Finanzagentur
der Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutsch- oder der Anstalt beendet ist.“
land unbeschränkt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Mit- Wort „Zentralbank“ die Wörter „und die Euro-
gliedern besteht“ durch die Wörter „einem oder päische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne
mehreren Mitgliedern bestehen kann“ ersetzt. des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU)
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 zur Er-
„(4) Die Anstalt weist die in ihrem Verwal-
richtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
tungsbereich zu erwartenden Einnahmen und
(Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Än-
zu leistenden Ausgaben in einem Wirtschafts-
derung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und
plan einschließlich eines Stellenplans aus. Das
zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Auf Zahlun-
der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010,
gen, die Buchführung und die Rechnungslegung
S. 12, L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zu-
sind die für die bundesunmittelbaren juristischen
letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014
Personen geltenden Bestimmungen der Bun-
(ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) geändert wor-
deshaushaltsordnung anzuwenden. Näheres
den ist,“ eingefügt.
über Haushaltsführung, Rechnungslegung und
Revision wird in der Satzung der Anstalt gere- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gelt.“ aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„Die Finanzagentur im Rahmen ihrer Tätig-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Anstalt“ durch das keit nach diesem Gesetz, die Anstalt, die
Wort „Finanzagentur“ und die Angabe „§ 4 Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tä-
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2“ er- tigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die
setzt und werden nach dem Wort „Aufga- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
ben“ die Wörter „nach diesem Gesetz“ ein- sicht haben sich Beobachtungen, Feststel-
gefügt. lungen und Einschätzungen, einschließlich
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: personenbezogener Daten und Betriebs-
„Für die Anstalt gelten die Regelungen aus und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen,
§ 1 Absatz 4 der Finanzmarktstabilisierungs- die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
fonds-Verordnung in der am 1. Januar 2018 erforderlich sind, im Fall der Finanzagentur
geltenden Fassung entsprechend.“ insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf
Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „An- sowie zur Überwachung der Unternehmen,
stalt kann“ durch die Wörter „Finanzagentur denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt
und die Anstalt können“ ersetzt. worden sind, und im Fall der Anstalt insbe-
g) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern sondere zur Aufsicht über Abwicklungsan-
„Organisation der Anstalt,“ die Wörter „die stalten nach § 8a.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3173
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wertpa- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
pierhandelsgesetzes“ die Wörter „und in
§ 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Ab- „(3) Umlagepflichtige Institute, bei denen die
wicklungsgesetzes sowie die“ eingefügt und Berechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12
wird das Wort „und“ vor den Wörtern „in Ab- Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes
satz 1 genannten“ gestrichen. für das Umlagejahr unter Berücksichtigung des
Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU)
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Die Anstalt ist“ 2015/63 erfolgte sowie die in § 1 Absatz 1 und 2
durch die Wörter „Die Finanzagentur und die der Restrukturierungsfondsverordnung genann-
Anstalt sind“ ersetzt. ten Institute zahlen einen Pauschalbetrag in
d) Absatz 5 wird aufgehoben. Höhe von 250 Euro. Für die übrigen umlage-
pflichtigen Institute wird der Umlagebetrag nach
6. § 3d wird wie folgt gefasst: einem jährlich zu ermittelnden Verteilungs-
„§ 3d schlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel
in einem Umlagejahr bestimmt sich für diese In-
Deckung der Kosten
stitute nach dem Verhältnis der Höhe der Bilanz-
Die Kosten, die der Finanzagentur und der An- summe, die in entsprechender Anwendung der
stalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem Ge- Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten
setz entstehen, werden durch den Bund getragen. Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, zur
Zu den Kosten der Finanzagentur und der Anstalt Gesamtsumme der Bilanzsummen, die in ent-
nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sprechender Anwendung des Artikels 5 der De-
sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagen- legierten Verordnungen (EU) 2015/63 angepasst
tur oder die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wurden, aller übrigen umlagepflichtigen Institute.
nach diesem Gesetz bedient.“ Maßgebend für die Berechnung des Verteilungs-
7. § 3e wird wie folgt geändert: schlüssels ist jeweils die in entsprechender An-
wendung des Artikels 5 der Delegierten Verord-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nung (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme,
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: die im Umlagejahr der Berechnung der Jahres-
beiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturie-
„Für die Kosten, die der Finanzagentur oder rungsfondsgesetzes zugrunde lag. Soweit für
der Anstalt für Maßnahmen in Ausübung ih- ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr
rer gesetzlichen Ermächtigung nach den §§ 6 keine Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des
bis 8a oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu berechnen
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungs- waren und die Daten zur Berechnung der Bilanz-
gesetzes entstehen, können die Finanzagen- summe, die in entsprechender Anwendung der
tur und die Anstalt von den jeweiligen Adres- Bestimmung des Artikels 5 der Delegierten Ver-
saten eine Erstattung an den Bund, auch in ordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht
Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe vorliegen, wird für das jeweilige Institut ein Pau-
der Rechtsverordnung nach § 3f verlangen.“ schalbetrag in Höhe von 250 Euro erhoben.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Komma am § 16f Absatz 2, 4 und 5 des Finanzdienstleis-
Ende durch einen Punkt ersetzt und wird tungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzu-
Nummer 3 aufgehoben. wenden. Der Umlagebetrag für jedes umlage-
pflichtige Institut beträgt mindestens 250 Euro.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt kann“ 10. § 3i wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Finanzagentur und die An-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in dem
stalt können“ ersetzt und werden nach dem
Jahr, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist,
Wort „Kosten“ die Wörter „an den Bund“ ein-
umlagepflichtig waren“ durch die Wörter „im
gefügt.
letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflich-
bb) Folgender Satz wird angefügt: tig waren und im Jahr der Festsetzung der Vo-
„Verpflichtungserklärungen oder Verträge, rauszahlung umlagepflichtig sind“ ersetzt.
die vor dem 1. Januar 2018 bestanden, wer- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
den mit Wirkung zum 1. Januar 2018 dahin-
gehend abgeändert, dass die Kostenerstat- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Jahres, das
tung an den Bund zu leisten ist.“ dem Umlagejahr vorausgegangen ist,“ durch
8. Die §§ 3f bis 3j werden aufgehoben. die Wörter „letzten abgerechneten Umlage-
jahres“ ersetzt.
9. § 3g wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Jahresbeiträge“ je-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
weils durch die Wörter „in entsprechender
„(1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im Anwendung des Artikels 5 der Delegierten
Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgeset- Verordnung (EU) 2015/63 angepassten Bi-
zes ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder der Fik- lanzsummen“ und werden die Wörter „dem
tion der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz Umlagejahr vorausgegangenen Jahr“ durch
und endet, wenn die Erlaubnis des Instituts er- die Wörter „letzten abgerechneten Umlage-
lischt oder aufgehoben wird.“ jahr“ ersetzt.
3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
cc) Folgender Satz wird angefügt: nungslegung wird in der jeweiligen Satzung der
„Für die Umlagevorauszahlungen 2016 und Abwicklungsanstalten geregelt.“
2017 gelten die Regelungen der Absätze 2 c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-
und 3 sowie die Regelungen des § 3g in mögenswerte;“ die Wörter „als Trägerin unter-
der jeweils bis zum 31. Januar 2017 gelten- stützt die Finanzagentur die Anstalt bei der
den Fassung fort.“ Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1
11. Der bisherige § 3k wird § 3f und wie folgt geändert: bis 3;“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „(6) Auf die Abwicklungsanstalten sind die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
„1. Kostenerstattung und Kostenerstat- keit sowie die §§ 55 und 109 Absatz 1 und 2 der
tungsverfahren sowie die Zahlungs- Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Im Übri-
pflichtigen nach § 3e;“. gen finden die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der
bb) Nummer 2 wird aufgehoben. Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung;
cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Der Bundes-
„nach Maßgabe der §§ 3d bis 3j“ werden rechnungshof hat ein Prüfungsrecht gemäß
durch die Wörter „nach Maßgabe der §§ 3d § 111 der Bundeshaushaltsordnung.“
und 3e“ ersetzt. e) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. gefügt:
c) Absatz 3 wird Absatz 2. „Die Gründung einer Gesellschaft oder ein Betei-
ligungserwerb soll nur erfolgen, wenn dies un-
12. § 4 wird wie folgt geändert:
mittelbar der Umsetzung des Abwicklungsplans
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der letzte Halbsatz wie gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 dient. § 65
folgt gefasst: Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Bundeshaushalts-
„entscheidet ein interministerieller Ausschuss ordnung ist entsprechend anzuwenden. Es ist si-
(Lenkungsausschuss) in Bezug auf Maßnahmen cherzustellen, dass der Bundesrechnungshof in
nach § 8a auf Vorschlag der Anstalt oder in allen Bezug auf Gesellschaften und Beteiligungen im
übrigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Fi- Sinne des Satzes 2 die Unterlagen und Aus-
nanzagentur.“ künfte erhält, die er für die Erfüllung seiner Auf-
gaben für erforderlich hält. Die näheren Einzel-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anstalt“ durch
heiten zur Gründung einer Gesellschaft und
das Wort „Finanzagentur“ ersetzt.
zum Beteiligungserwerb werden in den Statuten
13. § 8a wird wie folgt geändert: der Abwicklungsanstalten geregelt.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: f) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 8a
aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst: und 8b eingefügt:
„Die der Anstalt oder der Finanzagentur ent- „(8a) Die Abwicklungsanstalten können als
stehenden Verwaltungskosten aus Koordi- übertragende Rechtsträger an Ausgliederungen
nations- und Überwachungstätigkeiten für und Abspaltungen nach Maßgabe der folgenden
die Abwicklungsanstalten tragen die Ab- Bestimmungen beteiligt sein:
wicklungsanstalten selbst; § 3e bleibt unbe- 1. die Ausgliederung oder Abspaltung bedarf
rührt.“ der Zustimmung der Haftungsbeteiligten und
bb) In Satz 9 werden nach den Wörtern „Die An- der Anstalt;
stalt,“ die Wörter „die Finanzagentur,“ einge- 2. Refinanzierungsverbindlichkeiten dürfen im
fügt. Rahmen der Ausgliederung oder Abspaltung
cc) Satz 10 wird aufgehoben. nicht übertragen werden;
dd) In dem neuen Satz 10 werden nach dem 3. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aus-
Wort „Anstalt“ die Wörter „, der Finanzagen- gliederung oder Abspaltung bestehende Ge-
tur nach diesem Gesetz“ eingefügt. währträgerhaftungen sowie eine für übertra-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- gene Verbindlichkeiten bestehende Haftung
fügt: des Fonds gemäß Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1b werden durch die Ausgliederung oder
„(1a) Die Abwicklungsanstalten stellen inner- Abspaltung nicht berührt;
halb der ersten vier Monate nach Abschluss
des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss 4. das Nähere über die Ausgliederung oder Ab-
und einen Lagebericht nach den für große Kapi- spaltung ist in den Statuten der Abwicklungs-
talgesellschaften geltenden Vorschriften des anstalten gemäß Absatz 2 zu regeln.
Handelsgesetzbuchs oder nach den für Kredit- Ausgliederungen und Abspaltungen nach die-
institute geltenden Vorschriften auf. Der Jahres- sem Absatz sind Ausgliederungen und Abspal-
abschluss und der Lagebericht sind nach den tungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I
Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht S. 428), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset-
nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwen- zes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
den. Näheres über Haushaltsführung und Rech- worden ist, auf die die Vorschriften des Um-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3175
wandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden der Darlehensgewährung nach § 8a Absatz 10
sind, soweit dieses Gesetz und die Statuten Satz 1 dieses Gesetzes Kredite in Höhe von bis
der Abwicklungsanstalten von Absatz 2 Satz 4 zu 30 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Ab-
und 5 nicht etwas anderes bestimmen. sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwen-
(8b) Sollen im Rahmen der Ausgliederung dung.“
oder Abspaltung nach Absatz 8a Verbindlichkei- 16. § 10 Absatz 2d wird wie folgt geändert:
ten übertragen werden, darf die Anstalt die Zu-
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Vertreter
stimmung nach Absatz 8a Satz 1 Nummer 1 nur
der Anstalt“ die Wörter „im Zusammenhang mit
erteilen, soweit es sich um Verbindlichkeiten
den ihr nach § 8a übertragenen Aufgaben oder
handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang
Vertreter der Finanzagentur im Zusammenhang
mit einem zu übertragenden Grundgeschäft ste-
mit den nach diesem Gesetz auf diese übertra-
hen oder durch den weiteren Fortgang des
genen Aufgaben“ und werden nach den Wörtern
Grundgeschäfts bedingt sind. Die Anstalt darf
„Vertretern der Anstalt“ die Wörter „oder der Fi-
die Zustimmung zu einer Abspaltung nur ertei-
nanzagentur“ eingefügt und wird nach dem Wort
len, wenn die Abwicklungsanstalt nachweist,
„Bundes“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
dass eine Ausgliederung wirtschaftlich nicht
sinnvoll wäre und die Risiken für den Fonds b) In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt kann“ durch
durch die Abspaltung nicht erhöht werden. So- die Wörter „Anstalt und die Finanzagentur kön-
lange die Abwicklungsanstalten nach einer Aus- nen“ ersetzt und werden nach dem Wort „auf“
gliederung Anteile an einem übernehmenden die Wörter „die jeweils in ihrem Aufgabenbereich
Rechtsträger halten, gelten für den übernehmen- liegenden“ eingefügt.
den Rechtsträger die Absätze 2 und 2a entspre- 17. § 10a wird wie folgt geändert:
chend. Die übernehmenden Rechtsträger sind in
diesem Fall auch dazu verpflichtet, einen Ab- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
wicklungsplan aufzustellen. Satz 3 und 4 gelten „§ 10a
auch, solange die Abwicklungsanstalten nach
Parlamentarische Kontrolle“.
einer Abspaltung für Verbindlichkeiten des über-
nehmenden Rechtsträgers haften, es sei denn, b) Absatz 1 wird aufgehoben.
die Träger der Abwicklungsanstalten verpflichten c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sich, die Abwicklungsanstalt von den Nachhaf-
tungsansprüchen freizustellen.“ aa) In Satz 1 wird das Wort „Gremium“ durch die
Wörter „Gremium nach § 3 des Bundes-
g) Absatz 10 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden schuldenwesengesetzes (Gremium)“ ersetzt.
Sätze ersetzt:
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Vertre-
„Der Fonds kann Abwicklungsanstalten Darle- ter der“ die Wörter „Geschäftsführung der
hen zur Refinanzierung der von diesen übernom- Finanzagentur und der“ eingefügt.
menen Vermögensgegenstände gewähren, so-
fern der Fonds alleiniger Verlustausgleichsver- cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Vertre-
pflichteter ist. Die näheren Bedingungen der Dar- ter der“ die Wörter „Geschäftsführung der
lehensgewährung legt der Fonds im Einzelfall Finanzagentur und der“ eingefügt und nach
fest.“ dem Wort „Organe“ die Wörter „eines von
der Maßnahme des Fonds begünstigten Un-
14. § 8b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ternehmens“ eingefügt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3a Absatz 4
Satz 1, 4 und 5 sowie“ gestrichen. d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: „§ 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesschul-
denwesengesetzes gilt entsprechend.“
„Die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten
stellen innerhalb der ersten vier Monate nach 18. In § 13 Absatz 1b Satz 1 werden die Wörter „Über-
Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresab- nahme von Garantien“ durch die Wörter „Gewäh-
schluss und einen Lagebericht nach den für rung von Darlehen“ ersetzt.
große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschrif- 19. § 19 wird aufgehoben.
ten des Handelsgesetzbuchs oder nach den für
Kreditinstitute geltenden Vorschriften auf. Der Artikel 2
Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu Änderung des
prüfen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht an- Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
zuwenden.“ 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
15. § 9 wird wie folgt geändert: tikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „70 Milli-
geändert:
arden Euro“ durch die Wörter „60 Milliarden
Euro“ ersetzt. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen „§ 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungser-
wird ermächtigt, für den Fonds zum Zwecke mächtigung“.
3176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
b) In der Angabe zu § 16b wird das Wort „Auf- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
sichtsbereichen“ durch das Wort „Aufgabenbe- a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
reichen“ ersetzt.
„Der Verwaltungsrat besteht aus
c) In den Angaben zu den §§ 16e bis 16j wird je-
weils das Wort „Aufsichtsbereich“ durch das 1. dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und
Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt. einem weiteren Mitglied, die vom Bundesmi-
d) Nach der Angabe zu § 16j wird folgende Angabe nisterium der Finanzen entsandt werden, und
eingefügt: 2. folgenden 14 weiteren Mitgliedern:
„§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung“. a) einem Vertreter des Bundesministeriums
e) Die Angaben zu den §§ 16k bis 16q werden wie für Wirtschaft und Energie,
folgt gefasst: b) zwei Vertretern des Bundesministeriums
„§ 16l Entstehung der Umlageforderung, Fest- der Justiz und für Verbraucherschutz,
setzung des Umlagebetrages und Fällig- c) fünf Mitgliedern des Deutschen Bundesta-
keit ges und
§ 16m Festsetzung und Fälligkeit von Umlage-
d) sechs Personen mit beruflicher Erfah-
vorauszahlungen
rung oder besonderen Kenntnissen auf
§ 16n Differenz zwischen Umlagebetrag und dem Gebiet des Kredit-, Finanzdienstleis-
Vorauszahlung tungs-, Zahlungsdienste-, Investment-,
§ 16o Säumniszuschläge; Beitreibung Versicherungs-, Wertpapier- oder Bilanz-
wesens, die jedoch nicht der Bundesan-
§ 16p Festsetzungsverjährung
stalt angehören dürfen.“
§ 16q Zahlungsverjährung
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
§ 16r Erstattung überzahlter Umlagebeträge“.
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
f) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe
eingefügt: „Für den Fall der Verhinderung des Vorsit-
zenden, seines Stellvertreters oder des wei-
„§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Fi-
teren Mitglieds des Verwaltungsrats nach
nanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfol-
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bestellt das Bun-
ge; Verordnungsermächtigung“.
desministerium der Finanzen zwei weitere
2. Dem § 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- stellvertretende Mitglieder des Verwaltungs-
gefügt: rats.“
„Die Bundesanstalt wird im Wege der Organleihe für bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen „Buchstabe a bis e“ durch die Wörter „Buch-
der ihm nach den Vorschriften der Anstaltssatzung stabe a bis c“ ersetzt.
obliegenden Aufsicht über die Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder tätig. Das Nähere ein- cc) In den neuen Sätzen 5 und 6 wird jeweils die
schließlich des Beginns der Organleihe wird im Ein- Angabe „Buchstabe f“ durch die Angabe
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern „Buchstabe d“ ersetzt.
in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem 6. § 15 wird wie folgt geändert:
Bundesministerium der Finanzen und der Bundes-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
anstalt geregelt.“
3. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 15
„Die Bundesanstalt nimmt außerdem die Aufgaben Gesonderte Erstattung;
der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Verordnungsermächtigung“.
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ihr auf Grundlage des Restrukturierungsfondsge-
setzes übertragenen Aufgaben wahr.“ aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
4. § 6 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Nummer 1a wird folgende Num-
mer 1b eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch
das Wort „fünf“ ersetzt. „1b. durch vor Ort im Auftrag der Euro-
päischen Zentralbank nach Arti-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Querschnittsauf-
kel 12 der Verordnung (EU)
gaben/Innere Verwaltung, Bankenaufsicht, Versi-
Nr. 1024/13 vorgenommene Prü-
cherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht“ durch
fungshandlungen, soweit diese
die Wörter „Innere Verwaltung und Recht, Ban-
Kosten nicht durch die Europä-
kenaufsicht, Versicherungs- und Pensionsfonds-
ische Zentralbank abgerechnet
aufsicht und Wertpapieraufsicht/Asset-Manage-
werden,“.
ment“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „vier“ durch das bbb) In Nummer 8 wird das Wort „oder“
Wort „fünf“ ersetzt und werden die Wörter „und durch ein Komma ersetzt.
Wertpapieraufsicht/Asset-Management“ durch ccc) In Nummer 10 Buchstabe c Doppel-
die Wörter „, Wertpapieraufsicht/Asset-Manage- buchstabe bb wird am Ende ein
ment sowie Abwicklung“ ersetzt. Komma eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3177
ddd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ist zur Erstattung von Kosten in den Fällen des
„11. durch Maßnahmen nach dem Sa- Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 auch derjenige
nierungs- und Abwicklungsgesetz, verpflichtet, für den eine Verpflichtung zur Kos-
dem Restrukturierungsfondsge- tenerstattung gesetzlich oder hoheitlich ange-
setz oder der Verordnung (EU) ordnet ist.
Nr. 806/2014 des Europäischen (5) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Bun-
Parlaments und des Rates vom desgebührengesetzes kann die Bundesanstalt
15. Juli 2014 zur Festlegung ein- von einem Kostenschuldner in den Fällen des
heitlicher Vorschriften und eines Absatzes 1 Satz 1 die Zahlung eines Vorschus-
einheitlichen Verfahrens für die ses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur
Abwicklung von Kreditinstituten Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten
und bestimmten Wertpapierfirmen auch bei solchen Maßnahmen verlangen, die
im Rahmen eines einheitlichen Ab- nicht auf Antrag vorgenommen werden. In den
wicklungsmechanismus und eines Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 kön-
einheitlichen Abwicklungsfonds nen bei Maßnahmen, die sich über einen länge-
sowie zur Änderung der Verord- ren Zeitraum erstrecken, auch mehrfach Vor-
nung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. schüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt
L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 werden.
vom 18.4.2015, S. 62).“
(6) Zu den zu erstattenden Kosten gehören
eee) In dem Satzteil nach der Aufzählung auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder
werden die Wörter „in den Fällen der während der Laufzeit einer Maßnahme oder an-
Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ durch lässlich ihrer Beendigung entstehen.
die Wörter „in den Fällen der Num-
mern 1, 1b, 2, 4, 7, 9 und 10“ ersetzt. (7) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 die Erstattung
fff) In dem Satzteil nach der Aufzählung von Kosten ebenfalls von demjenigen verlangen,
werden die Wörter „in den Fällen der der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Ver-
Nummern 1, 1b, 2, 4, 7, 9 und 10“ pflichtungserklärung oder Vertrag übernommen
durch die Wörter „in den Fällen der hat. In diesen Fällen bestimmen sich das Verlan-
Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11“ gen der Kostenerstattung, die Entstehung der
ersetzt und werden die Wörter „und ihr Pflicht zur Kostenerstattung, die Fälligkeit der
auf Verlangen vorzuschießen“ gestri- Kostenerstattung und die Pflicht zur Zahlung ei-
chen. nes Vorschusses oder zur Leistung einer Sicher-
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „für die heit nach dieser Verpflichtungserklärung oder
Bundesanstalt“ die Wörter „oder im Rahmen diesem Vertrag.
des einheitlichen Aufsichtsmechanismus im (8) Die zu erstattenden Kosten nach Absatz 1
Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verord- Satz 1 Nummer 11 können in Form von Kosten-
nung (EU) Nr. 1024/2013 im Auftrag der Eu- pauschalen berechnet werden. Das Nähere re-
ropäischen Zentralbank“ eingefügt. gelt die Rechtsverordnung nach Absatz 9.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern (9) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
„für sie“ die Wörter „oder im Rahmen des Einzelheiten der gesonderten Erstattung durch
einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Soweit
des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) die Rechtsverordnung Regelungen zu den Kos-
Nr. 1024/2013 im Auftrag der Europäischen Zen- tenpauschalen nach Absatz 8 enthält, ist zwi-
tralbank“ eingefügt. schen einzelnen Maßnahmen und Tätigkeiten
d) Die folgenden Absätze 3 bis 9 werden angefügt: zu unterscheiden.“
„(3) Für die Festsetzung der Kostenerstat- 7. In § 16 wird die Angabe „§§ 16a bis 16q“ durch die
tung, die Verpflichtung zur Erstattung der Kos- Angabe „§§ 16a bis 16r“ ersetzt.
tenschuld, die Entstehung der Pflicht zur
8. § 16b wird wie folgt geändert:
Kostenerstattung, ihre Fälligkeit sowie die Vor-
schusszahlung und Sicherheitsleistung gelten a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsberei-
die §§ 4, 6, 13 Absatz 1 sowie die §§ 14 und 15 chen“ durch das Wort „Aufgabenbereichen“ er-
des Bundesgebührengesetzes vorbehaltlich der setzt.
Absätze 4 und 5 entsprechend.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Abweichend von § 4 des Bundesgebüh-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
rengesetzes entsteht die Pflicht zur Kosten-
erstattung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 aaa) Das Wort „Aufsichtsbereiche“ wird
Nummer 11 bei laufenden Überwachungs- und durch das Wort „Aufgabenbereiche“ er-
sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich vo- setzt.
raussichtlich über einen längeren Zeitraum als
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am
ein Jahr erstrecken, jährlich bis zum 31. März
Ende durch ein Komma ersetzt.
des Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesan-
stalt legt einen anderen Zeitpunkt fest. Abwei- ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
chend von § 6 des Bundesgebührengesetzes durch ein Komma ersetzt.
3178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 14. § 16h wird wie folgt geändert:
„4. Aufgaben der Bundesanstalt als a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-
Abwicklungsbehörde nach § 3 Ab- reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-
satz 1 des Sanierungs- und Ab- setzt.
wicklungsgesetzes sowie Aufga- b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereich“
ben der Bundesanstalt nach dem durch das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.
Restrukturierungsfondsgesetz und
der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 c) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort
(Aufgabenbereich Abwicklung).“ „Aufsichtsbereichs“ durch das Wort „Aufgaben-
bereichs“ ersetzt.
eee) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils
das Wort „(Aufsichtsbereich“ durch 15. § 16i wird wie folgt geändert:
das Wort „(Aufgabenbereich“ ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-
reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Aufsichts-
setzt.
bereichs“ durch das Wort „Aufgabenbe-
reichs“ ersetzt. b) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Aufsichtsbereichs“ durch das Wort „Aufgaben-
c) In den Absätzen 2 bis 4 werden jeweils die Wör-
bereichs“ ersetzt.
ter „zwei Aufsichtsbereichen“ durch die Wörter
„zwei oder drei Aufgabenbereichen“, wird jeweils c) In Absatz 2 wird das Wort „Aufsichtsbereich“
das Wort „Aufsichtsbereiche“ durch das Wort durch das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.
„Aufgabenbereiche“, werden jeweils die Wörter 16. § 16j wird wie folgt geändert:
„den Aufsichtsbereichen“ durch die Wörter „den
Aufgabenbereichen“, wird jeweils das Wort „Auf- a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-
sichtsbereich“ durch das Wort „Aufgabenbe- reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-
reich“ und das Wort „Aufsichtsbereichs“ durch setzt.
das Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
9. In § 16c wird das Wort „Aufsichtsbereichen“ durch „Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine
das Wort „Aufgabenbereichen“ und das Wort „Auf- Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirt-
sichtsbereiche“ durch das Wort „Aufgabenberei- schaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten
che“ ersetzt. Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft,
eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes
10. In § 16d wird jeweils das Wort „Aufsichtsbereichs“
oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und
durch das Wort „Aufgabenbereichs“, das Wort
Giroverbände nachzuweisen.“
„Aufsichtsbereichen“ durch das Wort „Aufgabenbe-
reichen“ und die Angabe „§§ 16e bis 16j“ durch die c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Angabe „§§ 16e bis 16k“ ersetzt. „In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunter-
11. § 16e wird wie folgt geändert: nehmen und Anlageverwalter haben die Unter-
nehmen bis spätestens zum 30. Juni des dem
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe- Umlagejahr folgenden Kalenderjahres die für
reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er- die Bemessung des Umlagebetrages notwendi-
setzt. gen, von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirt-
b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereichs“ schaftsprüfungsgesellschaft, einem genossen-
durch das Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt. schaftlichen Prüfungsverband oder einer Prü-
fungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände
c) In Absatz 2 wird das Wort „Aufsichtsbereich“ bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu die-
durch das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt. sem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über
12. § 16f wird wie folgt geändert: den Jahresabschluss für das letzte Geschäfts-
jahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe- ist.“
reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-
d) In Absatz 6 wird das Wort „Aufsichtsbereichs“
setzt.
durch das Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereich“
17. Nach § 16j wird folgender § 16k eingefügt:
durch das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.
„§ 16k
c) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Wirt-
schaftsprüfers,“ die Wörter „einer Wirtschafts- Aufgabenbereich Abwicklung
prüfungsgesellschaft,“ eingefügt. (1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im
13. § 16g wird wie folgt geändert: Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes
ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder der Fiktion der
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe- Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und endet,
reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er- wenn die Erlaubnis des Instituts erlischt oder auf-
setzt. gehoben wird.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereichs“ (2) Umlagepflichtige Institute, bei denen die Be-
durch das Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt. rechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12 Absatz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3179
des Restrukturierungsfondsgesetzes für das Umla- 22. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
gejahr unter Berücksichtigung des Artikels 10 der „§ 18a
Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 erfolgte so-
wie die in § 1 Absatz 1 und 2 der Restrukturierungs- Teilintegration der
fondsverordnung genannten Institute zahlen einen Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung;
Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro. Für die üb- Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
rigen umlagepflichtigen Institute wird der Umlage- (1) Die Bundesanstalt übernimmt zum 1. Januar
betrag nach einem jährlich zu ermittelnden Vertei- 2018 alle Rechte und Pflichten, Verträge und sons-
lungsschlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel tigen Rechtsverhältnisse der Bundesanstalt für Fi-
in einem Umlagejahr bestimmt sich für diese Insti- nanzmarktstabilisierung, soweit diese die auf die
tute nach dem Verhältnis der Höhe der Bilanzsum- Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 5 oder nach
me, die in entsprechender Anwendung der Bestim- anderen Bestimmungen zum 1. Januar 2018 über-
mungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung gegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsicht-
(EU) 2015/63 angepasst wurde, zur Gesamtsumme lich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen
der Bilanzsummen, die in entsprechender Anwen- Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die
dung der Bestimmungen des Artikels 5 der Dele- Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung betei-
gierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wur- ligt ist, an deren Stelle. Die Regelungen der Ab-
den, aller übrigen umlagepflichtigen Institute. Maß- sätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
gebend für die Berechnung des Verteilungsschlüs-
(2) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2018
sels ist jeweils die in entsprechender Anwendung
nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte
des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU)
und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit
2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im Umlage-
übergehenden Beschäftigten ein.
jahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12
Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu- (3) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des
grunde lag. Soweit für ein umlagepflichtiges Institut Absatzes 2 gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
im Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Ab- nehmer, denen bei der Bundesanstalt für Finanz-
satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu be- marktstabilisierung Tätigkeiten zur Erfüllung der
rechnen waren und die Daten zur Berechnung der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 auf die Bundesanstalt
Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung übergehenden Aufgaben übertragen sind. Die über-
der Bestimmung des Artikels 5 der Delegierten Ver- gehenden Beschäftigten bestimmen sich im Zweifel
ordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht vor- anhand der Organisationsstruktur der Bundesan-
liegen, wird für das jeweilige Institut ein Pauschal- stalt für Finanzmarktstabilisierung zum 31. August
betrag in Höhe von 250 Euro erhoben. § 16f Ab- 2017.
satz 1 Nummer 1 Satz 2, Absatz 2, 4 und 5 ist ent- (4) Für übergehende Beschäftigte im Sinne des
sprechend anzuwenden. Der Umlagebetrag für je- Absatzes 2, die außertariflich beschäftigt sind, gel-
des umlagepflichtige Institut beträgt mindestens ten die bisherigen Arbeitsverträge fort.
250 Euro.“
(5) Für die sonstigen übergehenden Beschäftig-
18. Der bisherige § 16k wird § 16l. ten im Sinne des Absatzes 2 bestimmt sich ab dem
1. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis nach § 10 Ab-
19. Der bisherige § 16l wird § 16m und wie folgt geän-
satz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt gel-
dert:
tenden Dienstvereinbarungen in der jeweils gelten-
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 16k“ den Fassung mit folgenden Maßgaben:
durch die Angabe „§ 16l“ ersetzt. 1. Die Überleitung der übergehenden Beschäftig-
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 16e bis 16j“ ten erfolgt in eine Entgeltgruppe des Tarifver-
durch die Angabe „§§ 16e bis 16k“ und das Wort trags über die Entgeltordnung des Bundes vom
„Aufsichtsbereichen“ durch das Wort „Aufga- 5. September 2013 in der für den Bereich des
benbereichen“ ersetzt. Bundes jeweils geltenden Fassung nach Maß-
gabe des § 12 des Tarifvertrags für den öffent-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: lichen Dienst vom 13. September 2005 in der für
aa) Nach den Wörtern „festgesetzte Umlagevo- den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fas-
rauszahlung wird“ werden die Wörter „vor- sung.
behaltlich des Satzes 2“ eingefügt. 2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle
bb) Folgender Satz wird angefügt: des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst er-
folgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den
„Auf Vorauszahlungspflichtige des Aufga- öffentlichen Dienst in der für den Bereich des
benbereichs Abwicklung ist Satz 1 mit der Bundes jeweils geltenden Fassung. Bei der Be-
Maßgabe anzuwenden, dass die festge- rechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten
setzte Umlagevorauszahlung am 15. Januar nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen
des Umlagejahres fällig wird.“ Dienst werden die bei der Bundesanstalt für Fi-
nanzmarktstabilisierung am 31. Dezember 2017
20. Die bisherigen §§ 16m bis 16q werden die §§ 16n
erreichten Zeiten unbeschadet der übrigen Vo-
bis 16r.
raussetzungen so berücksichtigt, wie wenn sie
21. In § 17 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „bis bei der Bundesanstalt zurückgelegt worden wä-
zu 250 000 Euro“ durch die Wörter „bis zu ren. Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer
2 500 000 Euro“ ersetzt. Stufe verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit
3180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
zum Erreichen der jeweils nächsten Stufe bei der wendung des § 3h Absatz 2 des Finanzmarkt-
Bundesanstalt angerechnet. stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum
3. Die bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabi- 31. Dezember 2017 geltenden Fassung für jedes
lisierung am 31. Dezember 2017 erreichte Be- umlagepflichtige Institut den von diesem zu ent-
schäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im richtenden Umlagebetrag auf der Grundlage der
Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarif- Haushaltsrechnung zu ermitteln, die vom Lei-
vertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt. tungsausschuss der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung für das Umlagejahr 2017 auf-
4. Weicht die Summe aus dem Tabellenentgelt gestellt wurde. Die für das Umlagejahr 2017 ge-
nach § 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen leistete Umlagevorauszahlung ist in entspre-
Dienst und der Finanzmarktzulage zum Stichtag chender Anwendung des § 3j Absatz 1 des Fi-
1. Januar 2018 von der Summe aus dem Tabel- nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der
lenentgelt nach dem Tarifvertrag der Deutschen bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
Bundesbank, der Bundesbankzulage sowie einer bei der Festsetzung des jeweiligen Umlagebe-
etwaigen Einstellungszulage zum Stichtag trages für das Umlagejahr 2017 anzurechnen.
31. Dezember 2017 zu Ungunsten eines überge- Übersteigen die für den Aufgabenbereich Ab-
henden Beschäftigten ab, wird diesem eine per- wicklungsbehörde nach Satz 4 geleisteten Um-
sönliche Zulage gewährt. Einzelheiten der Aus- lagevorauszahlungen die nach Satz 1 festge-
gestaltung, Berechnung und grundsätzlichen setzten Umlagebeträge, so hat die Bundesan-
Abschmelzung dieser übertariflichen Zulage stalt für Finanzmarktstabilisierung an die Bun-
werden in einer gesonderten Regelung des Bun- desanstalt die zur Erstattung der überzahlten
desministeriums der Finanzen, die der Einwilli- Umlagevorauszahlungsbeträge erforderlichen
gung des Bundesministeriums des Inneren be- Mittel zu leisten. Übersteigen die für den Aufga-
darf, festgelegt. Im Falle einer Berufung in das benbereich Abwicklungsbehörde festgesetzten
Beamtenverhältnis entfällt der Anspruch eines Umlagebeträge nach Satz 1 die nach Satz 4 ge-
Beschäftigten auf Gewährung der Zulage. leisteten Umlagevorauszahlungen im Sinne von
(6) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie- § 3j Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungs-
rung unterrichtet die übergehenden Beschäftigten fondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über die recht- 2017 geltenden Fassung, so hat die Bundesan-
lichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des stalt die Fehlbeträge im Sinne von § 3j Absatz 2
Übergangs. Übergehende Beschäftigte im Sinne Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
des Absatzes 2, die unter Absatz 5 fallen, können setzes, die von den Umlagepflichtigen an die
dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widerspre- Bundesanstalt entrichtet wurden, an die Bun-
chen. Der Widerspruch kann gegenüber der Bun- desanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu leis-
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung oder der ten. Gleicht die Bundesanstalt in der Zeit zwi-
Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach dem schen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2018
Zugang der Unterrichtung schriftlich erklärt werden. aus ihrem Haushalt Fehlbeträge aus, die in ent-
Ein Widerspruchsrecht der übergehenden Beschäf- sprechender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2
tigten im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 4 und 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am
fallen, gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhält- 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dem
nisse besteht nicht. Umlagejahr 2017 der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung zuzurechnen sind, so sind
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, diese von den Leistungen nach Satz 6 abzuzie-
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu hen. Fließen dem Haushalt der Bundesanstalt in
den Einzelheiten der Rechtsnachfolge zu erlassen.“ der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem
23. § 23 wird wie folgt geändert: 30. Juni 2018 Überschüsse zu, die in entspre-
chender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2 und 4
a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Aufsichts-
der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. De-
bereich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-
zember 2017 geltenden Fassung dem Umlage-
setzt.
jahr 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktsta-
b) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt: bilisierung zuzurechnen sind, so sind diese den
„(7) Für das Umlagejahr 2017 hat die Bundes- Leistungen nach Satz 6 hinzuzurechnen. Auf
anstalt zusätzlich zu der ihr nach diesem Gesetz Umlagebeträge des Aufgabenbereichs Abwick-
zugewiesenen Erhebung von Umlagen auch die lungsbehörde der Bundesanstalt für Finanz-
Umlage für den Aufgabenbereich Abwicklungs- marktstabilisierung, die Umlagejahre betreffen,
behörde der Bundesanstalt für Finanzmarktsta- welche dem Umlagejahr 2017 vorausgehen, hat
bilisierung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 die Bundesanstalt die §§ 3f bis 3h und 3j des
der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. De- Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der
zember 2017 geltenden Fassung zu erheben. Sie bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
hat dabei die §§ 3f bis 3h und 3j des Finanz- sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kos-
marktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis tenverordnung in der am 31. Dezember 2017
zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung so- geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
wie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kosten- (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab
verordnung in der am 31. Dezember 2017 gel- dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind
tenden Fassung entsprechend anzuwenden. erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwenden.
Die Bundesanstalt hat in entsprechender An- Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3181
Überschüsse, die nach dem 30. Juni 2018 ent- c) Die Angabe zu § 137a wird wie folgt gefasst:
stehen und die dem Aufgabenbereich Abwick- „§ 137a (weggefallen)“.
lungsbehörde der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung für das Umlagejahr 2017 d) Die Angabe zu § 160 wird wie folgt gefasst:
und frühere Umlagejahre nach § 7 Absatz 1, 2 „§ 160 Informationsaustausch mit Behörden
und 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am und Ministerien anderer Mitgliedstaa-
31. Dezember 2017 geltenden Fassung zuzuord- ten“.
nen gewesen wären, gelten als Fehlbeträge,
e) Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst:
nicht eingegangene Beträge und Überschüsse
im Sinne von § 16c Absatz 1 in der ab dem 1. Ja- „§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Be-
nuar 2018 geltenden Fassung. Sie sind dem Auf- kanntmachung von Maßnahmen“.
gabenbereich Abwicklung der Bundesanstalt zu- 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zuordnen.
a) In Nummer 27 werden die Wörter „des Euro-
(9) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabili- päischen Wirtschaftsraums“ durch die Wörter
sierung setzt die Vorauszahlung für den Aufga- „der Europäischen Union“ ersetzt.
benbereich Abwicklung der Bundesanstalt für
b) Folgende Nummer 39a wird eingefügt:
das Umlagejahr 2018 in entsprechender Anwen-
dung des § 3i des Finanzmarktstabilisierungs- „39a Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nach-
fondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember gelagerten Führungsebene sind die Ge-
2017 geltenden Fassung fest. Die auf der Grund- schäftsleitung im Sinne des Artikels 4 Ab-
lage von Satz 1 gezahlte Vorauszahlung ist von satz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU)
der Bundesanstalt nach § 16n Absatz 1 oder 2 in Nr. 575/2013, wobei die Geschäftsleiter
der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung im Sinne von Nummer 25 nicht erfasst
auf den für das Umlagejahr 2018 festgesetzten sind.“
Umlagebetrag anzurechnen. Die Bundesanstalt 3. § 3 wird wie folgt geändert:
erhebt die Vorauszahlung für das Jahr 2018 nach
§ 16l in der bis zum 31. Dezember 2017 gelten- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt
den Fassung mit der Maßgabe, dass der Fest- für Finanzmarktstabilisierung“ durch die Wörter
setzung nach § 16l Absatz 1 Satz 2 in der bis „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sicht“ ersetzt.
nur die Ausgaben des Haushaltsplans zugrunde b) Absatz 2 wird aufgehoben.
zu legen sind, die sich nach Abzug des Betrages c) Absatz 3 wird Absatz 2.
ergeben, den die Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung als Vorauszahlung nach d) Absatz 4 wird aufgehoben.
Satz 1 festgesetzt hat. § 16m in der ab dem 4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals
a) In Nummer 5 werden die Wörter „ernannte Ge-
auf die Erhebung der Vorauszahlung für das Um-
schäftsleitung“ durch die Wörter „ernannten Mit-
lagejahr 2020 anzuwenden. Für das Umlagejahr
glieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts-
2019 ist Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden,
oder Verwaltungsorgans“ ersetzt.
dass in die Verteilungsverhältnisse im Sinne des
§ 16m Absatz 3 Satz 2 in der ab dem 1. Januar b) In Nummer 7 werden die Wörter „das gehobene
2018 geltenden Fassung der Teil des abgerech- Management und die Geschäftsleitung“ durch
neten Umlagejahres 2017 der Bundesanstalt für die Wörter „die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Finanzmarktstabilisierung einzubeziehen ist, der der nachgelagerten Führungsebene und die Mit-
sich auf den Aufgabenbereich Abwicklungsbe- glieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts-
hörde bezieht.“ oder Verwaltungsorgans“ ersetzt.
5. In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
Artikel 3 „ist unverzüglich“ die Wörter „der Aufsichtsbehörde
Änderung des
des Unternehmens, dem die finanzielle Unterstüt-
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zung gewährt werden soll,“ eingefügt.
6. § 36 wird wie folgt geändert:
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter
Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember „einer oder mehrere der Geschäftsleiter“ durch
2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden ist, wird wie die Wörter „eines oder mehrere der Mitglieder
folgt geändert: der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder
Verwaltungsorgans“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
a) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:
„(5) In der Satzung eines Instituts in der
„§ 79 Unterstützende Maßnahmen“. Rechtsform der Aktiengesellschaft kann vorge-
sehen werden, dass eine Hauptversammlung,
b) Nach der Angabe zu § 137 wird folgende An-
deren Tagesordnung allein oder neben anderen
gabe eingefügt:
Gegenständen die Beschlussfassung über eine
„§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügun- Kapitalerhöhung enthält, abweichend von § 123
gen“. Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes mindestens
3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
zehn Tage vor der Hauptversammlung einzube- 9. In § 46 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
rufen ist, wenn ter „oder Staaten des Europäischen Wirtschafts-
raums“ gestrichen.
1. die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehörd-
liches Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 oder 10. § 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 erfüllt sind und a) In Nummer 4 werden die Wörter „und die höhere
2. eine Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu Führungsebene“ durch die Wörter „, die Mitglie-
verhindern, dass die Abwicklungsvorausset- der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans so-
zungen im Sinne von § 62 eintreten. wie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
nachgelagerten Führungsebene“ und die Wörter
Der Beschluss der Hauptversammlung zu einer „die vollständige oder teilweise Beibehaltung der
entsprechenden Änderung der Satzung bedarf Geschäftsleiter oder der höheren Führungsebe-
der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen ne“ durch die Wörter „deren vollständige oder
Stimmen. teilweise Beibehaltung“ ersetzt.
(6) Bei der Ermittlung der Mindestfrist ist der b) In Nummer 5 werden die Wörter „und die höhere
Tag der Einberufung nicht mitzurechnen. § 121 Führungsebene“ durch die Wörter „, die Mitglie-
Absatz 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans so-
Sieht die Satzung vor, dass die Frist des § 123 wie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unterschrit- nachgelagerten Führungsebene“ ersetzt.
ten werden kann, und wird davon Gebrauch ge- 11. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
macht, so müssen zwischen Anmeldung und
Versammlung mindestens drei Tage liegen und a) Die Wörter „Der Prüfer“ werden durch die Wörter
sind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 „Der sachverständige Prüfer (Prüfer)“ ersetzt.
des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; b) Folgender Satz wird angefügt:
§ 121 Absatz 7, § 123 Absatz 2 Satz 4 und
§ 125 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten „Die für die Durchführung einer abschließenden
entsprechend. § 122 Absatz 2 Satz 3 des Aktien- Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des
gesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlos-
dass das Verlangen der Gesellschaft mindestens sen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen
sechs Tage vor der Versammlung zugehen muss. Bewertung der Vermögenswerte und Verbind-
Die Gesellschaft hat den Aktionären die Erteilung lichkeiten des Instituts oder des gruppenange-
von Stimmrechtsvollmachten, soweit nach Ge- hörigen Unternehmens durch die Abwicklungs-
setz und Satzung möglich, zu erleichtern. Mittei- behörde beteiligt war.“
lungen an die Aktionäre und fristgerecht einge- 12. In § 72 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3d
reichte Anträge von Aktionären sind allen Aktio- Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
nären zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu setzes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1
machen. Die Zusendung von Mitteilungen kann Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
unterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vor- setzes“ ersetzt.
stands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der
13. § 78 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
rechtzeitige Eingang bei den Aktionären nicht
wahrscheinlich ist. „5. die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Auf-
sichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mit-
(7) Ein Beschluss der Hauptversammlung arbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelager-
über eine Kapitalerhöhung im Sinne des Absat- ten Führungsebene eines in Abwicklung befind-
zes 5 ist unverzüglich zur Eintragung in das Han- lichen Instituts oder gruppenangehörigen Un-
delsregister anzumelden. Er ist, sofern er nicht ternehmens abberufen oder ersetzen.“
offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das
Handelsregister einzutragen. Klagen oder An- 14. § 79 wird wie folgt geändert:
träge auf Erlass von Entscheidungen im einst- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
weiligen Anordnungsverfahren stehen seiner
Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4 „§ 79
des Aktiengesetzes gilt entsprechend.“ Unterstützende Maßnahmen“.
7. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach b) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.
dem Wort „Geschäftsleiter“ die Wörter „oder Mit- c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
glieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans“ fügt:
eingefügt.
„(7) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16
8. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Kreditwesengesetzes darf eine Maßnahme
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäftslei- nach Absatz 5 nicht die Funktionsweise von un-
tung“ die Wörter „und das Aufsichts- oder Ver- ter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen
waltungsorgan“ eingefügt und wird das Wort berühren oder den Bestimmungen der Richtlinie
„ihr“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt. zuwiderlaufen. Sie darf insbesondere nicht zu
einem Widerruf von Übertragungsaufträgen im
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Geschäftslei- Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG
ters“ die Wörter „und des Aufsichts- oder Ver- führen und muss die rechtliche Verbindlich-
waltungsorgans“ eingefügt. keit von Übertragungsaufträgen und Aufrech-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3183
nungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richt- „§ 174
linie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Vorübergehendes Tätigkeitsverbot;
Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne Bekanntmachung von Maßnahmen“.
von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den
Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Ar- b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
tikel 9 der Richtlinie 98/26/EG unberührt lassen.“ stellt:
„(1) Bei wiederholter oder fortgesetzter Bege-
d) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
hung von Ordnungswidrigkeiten nach § 172 Ab-
sätze 8 und 9.
satz 1 kann die Aufsichtsbehörde dem Täter die
e) In dem neuen Absatz 9 werden die Wörter „Ab- Wahrnehmung von Aufgaben in Instituten oder
sätzen 4 und 7“ durch die Wörter „Absätzen 4 gruppenangehörigen Unternehmen vorüberge-
und 8“ ersetzt. hend untersagen.“
15. § 86 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „An- d) In dem neuen Absatz 2 wird nach den Wörtern
teilsinhaber“ das Wort „und“ durch ein Komma „gruppenangehöriges Unternehmen“ das Wort
ersetzt und werden nach dem Wort „Geschäfts- „oder“ durch ein Komma ersetzt, werden vor
leitung“ die Wörter „und des Aufsichts- oder Ver- dem Wort „verhängte“ die Wörter „oder eine an-
waltungsorgans“ eingefügt. dere Person“ eingefügt und werden die Wörter
„Absätze 2 bis 4“ durch die Wörter „Absätze 3
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kreditwe- bis 5“ ersetzt.
sengesetzes“ die Wörter „und nicht als Auf-
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
sichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne des
Angabe „Absatz 1“ wird jeweils durch die An-
§ 25d des Kreditwesengesetzes“ eingefügt.
gabe „Absatz 2“ ersetzt.
16. In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
„Geschäftsleitung“ die Wörter „und das Aufsichts- folgt geändert:
oder Verwaltungsorgan“ eingefügt.
aa) Die Angabe „Absatzes 1“ wird durch die An-
17. In § 88 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort gabe „Absatzes 2“ ersetzt.
„Geschäftsleiterpflichten“ die Wörter „und Pflichten
bb) Das Wort „mindestens“ wird gestrichen.
des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
18. In § 128 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Geschäftsleiter“ die Wörter „und der Mitglie- „Die Bekanntmachung ist nach fünf Jahren
der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans“ einge- zu löschen.“
fügt. g) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
19. In § 137 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
wird öffentlich bekannt gegeben“ gestrichen. h) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe
„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
20. Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt:
„§ 137a Artikel 4
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen Änderung des
Restrukturierungsfondsgesetzes
Auf Allgemeinverfügungen der Abwicklungsbe-
Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember
hörde ist § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzdienstleis-
2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 4
tungsaufsichtsgesetzes entsprechend anwendbar.“
des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864)
21. § 137a wird aufgehoben. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
22. In § 140 Absatz 4 wird das Wort „veröffentlicht“ 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „und die Aufsichtsbehörde veröf- a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
fentlichen“ ersetzt.
„§ 11 (weggefallen)“.
23. In § 142 werden die Wörter „§ 3d Absatz 2 des b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des „§ 14 Informations- und Verschwiegenheits-
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. pflichten“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
24. In § 157 Absatz 3 werden die Wörter „im Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „in „§ 1
der Europäischen Union“ ersetzt. Errichtung des Fonds
25. Die Überschrift des § 160 wird wie folgt gefasst: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht verwaltet das durch Artikel 3 des Gesetzes
„§ 160 zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung
Informationsaustausch mit Behörden von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restruktu-
und Ministerien anderer Mitgliedstaaten“. rierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlänge-
rung der Verjährungsfrist für aktienrechtliche Organ-
26. § 174 wird wie folgt geändert:
haftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9. Dezember
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 2010 (BGBl. I S. 1900) errichtete Vermögen als Son-
3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
dervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Artikel 5
Absatz 1 des Grundgesetzes unter der Bezeichnung Änderung des
„Restrukturierungsfonds für Institute“ (Restrukturie- Kreditwesengesetzes
rungsfonds).“
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
3. In § 9 Satz 5 werden die Wörter „der Sitz der Bun- machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung“ durch die das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni
Wörter „Frankfurt am Main“ ersetzt. 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie
4. § 11 wird aufgehoben. folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
5. § 14 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 7 wird nach den Wörtern „24 Absatz 1
„§ 14 Nummer 9,“ die Angabe „14 bis 14b,“ eingefügt.
Informations- b) In Absatz 7a wird die Angabe „14, 14a,“ durch die
und Verschwiegenheitspflichten Angabe „14 bis 14b,“ ersetzt.
(1) Die Informations- und Verschwiegenheits- c) In Absatz 8 wird die Angabe „14, 14a,“ durch die
pflichten gemäß den §§ 4 bis 10 des Sanierungs- Angabe „14 bis 14b,“ ersetzt.
und Abwicklungsgesetzes gelten entsprechend d) In Absatz 8a werden nach den Wörtern „Die An-
für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem forderungen des“ die Wörter „§ 24 Absatz 1 Num-
Gesetz einschließlich der Aufgaben nach der Re- mer 14 bis 14b,“ eingefügt.
strukturierungsfonds-Verordnung und der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission e) In Absatz 8b wird die Angabe „14, 14a“ durch die
vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richt- Angabe „14 bis 14b“ ersetzt.
linie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments f) In Absatz 9a wird die Angabe „14, 14a,“ durch die
und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Angabe „14 bis 14b,“ ersetzt.
Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen 2. § 24 wird wie folgt geändert:
(ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) in der jeweils gel-
tenden Fassung. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 14 und 14a werden wie folgt
(2) Die Abwicklungsbehörde kann der Deutschen
gefasst:
Bundesbank sämtliche Informationen mitteilen, die
ihr im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträ- „14. unter Vorlage desselben den Vorschlag
gen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungs- zur Beschlussfassung gemäß § 25a Ab-
fondsgesetzes in Verbindung mit der Restrukturie- satz 5 Satz 6;
rungsfonds-Verordnung und der Delegierten Verord- 14a. unter Vorlage eines Auszugs aus der
nung (EU) 2015/63 in der jeweils geltenden Fassung Versammlungsniederschrift den Be-
vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben der schluss über die Billigung einer höheren
Deutschen Bundesbank nach dem Finanzstabilitäts- variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5
gesetz erforderlich sind. Dies umfasst auch Informa- Satz 5 einschließlich der Angabe aller
tionen aus den Beitragsjahren 2011 bis 2014. Die gebilligten, über das Verhältnis gemäß
Abwicklungsbehörde und die Deutsche Bundesbank § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden
regeln einvernehmlich die Einzelheiten von Art und Höchstwerte;“.
Umfang der in Satz 1 genannten Informationen. Die
bb) Nach Nummer 14a wird folgende Num-
in § 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Abwick-
mer 14b eingefügt:
lungsgesetzes genannten Personen sind insoweit
von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.“ „14b. unter Vorlage eines Auszugs aus der
Versammlungsniederschrift den Be-
6. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gemäß schluss über die Änderung eines Be-
§ 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungs- schlusses über die Billigung einer
fondsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 3 des Bun- höheren variablen Vergütung nach
desschuldenwesengesetzes (Gremium)“ ersetzt. § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich
7. § 17 Absatz 1 wird aufgehoben. der Angabe aller gebilligten, über das
Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2
8. In § 4 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2, § 6 Absatz 5 hinausgehenden Höchstwerte;“.
Satz 2, § 6a Absatz 3 Satz 2, § 6b Absatz 2 Satz 2,
§ 7 Absatz 3 Satz 2, § 11 Satz 1 und 3, § 11a Ab- b) Absatz 1a Nummer 7 und 8 wird wie folgt gefasst:
satz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, § 11b Absatz 1 Satz 1 „7. soweit es sich um ein CRR-Institut handelt,
und Absatz 2, § 11c Absatz 1 Satz 1 und 2 und Ab- das im Sinne der Rechtsverordnung gemäß
satz 2 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 § 25a Absatz 6 dieses Gesetzes als bedeu-
Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1, 3, 5 tend eingestuft ist oder das von der Auf-
und 6, § 12c Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 sichtsbehörde oder der Deutschen Bundes-
und Absatz 4 Satz 1, § 12f Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, bank dazu aufgefordert wurde, die Informa-
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2, § 12i tionen, die für einen Vergleich der Vergü-
Absatz 5, § 12j Absatz 1a Satz 2, Absatz 1c und 2 tungstrends und -praktiken im Sinne des
Satz 2, § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 17 Absatz 2 wird Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
jeweils das Wort „Anstalt“ durch das Wort „Abwick- 2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich
lungsbehörde“ ersetzt. umfasst auch die Vergütungstrends und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3185
-praktiken in Bezug auf die Mitglieder des ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Verwaltungs- und Aufsichtsorgans; „5. die Ausgestaltung der Offenlegung ge-
8. soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, mäß Artikel 450 der Verordnung (EU)
die Informationen über Geschäftsleiter, Mit- Nr. 575/2013 sowie“.
glieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor- ff) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
gans und Mitarbeiter mit jeweils einer Ge- gefügt:
samtvergütung von jährlich mindestens 1 Mil-
lion Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 „6. die vollständige oder teilweise Heraus-
der Richtlinie 2013/36/EU, die für eine aggre- nahme von Instituten, die keine CRR-In-
gierte Veröffentlichung durch die Europäische stitute sind, aus dem Anwendungsbereich
Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind.“ der Rechtsverordnung.“
4. Dem § 25d Absatz 5 werden die folgenden Sätze
3. § 25a wird wie folgt geändert:
angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden nach den „Für die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
Wörtern „dies gilt“ die Wörter „mit Ausnahme der gan dürfen dessen Mitglieder keine variablen Vergü-
Pflicht zur Offenlegung vergütungsbezogener In- tungsbestandteile erhalten. Artikel 450 der Verord-
formationen“ eingefügt. nung (EU) Nr. 575/2013 ist auch in Bezug auf die
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs- oder
fügt: Aufsichtsorgans anzuwenden.“
„(5a) Die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der 5. § 46f wird wie folgt geändert:
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Rück-
der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Par-
zahlung oder“ gestrichen.
laments und des Rates im Hinblick auf technische
Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Zinszah-
und angemessene quantitative Kriterien zur Er- lung oder“ gestrichen.
mittlung der Mitarbeiterkategorien, deren beruf- b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
liche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil
eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, „(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird
S. 30) an die Aufsichtsbehörde zu stellenden An- ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
träge sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stel- Bestimmungen über die Merkmale der nach Ab-
len.“ satz 6 Satz 2 ausgenommenen Geldmarktinstru-
mente und der vom Anwendungsbereich des Ab-
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: satzes 7 erfassten Schuldtitel zu erlassen. Das
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
Wort „Leistungszeiträume“ das Wort „und“ mächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung
durch ein Komma ersetzt und werden nach nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
dem Wort „Zurückbehaltungszeiträume“ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Wörter „und Rückforderungszeiträume“ und übertragen.“
nach dem Wort „Reduzierung“ die Wörter 6. In § 64r Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wird in dem
„oder eine vollständige oder teilweise Rück- Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „2016“ durch
forderung“ eingefügt. die Angabe „2018“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6
„2. die Voraussetzungen und das Verfahren Änderung des
bei Billigung eines höheren Verhältnisses Finanzstabilitätsgesetzes
zwischen der variablen und fixen jähr-
lichen Vergütung nach Absatz 5 Satz 2 § 2 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November
bis 9,“. 2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 36 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
eingefügt:
1. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Vorsit-
„2a. die Berechnung des Verhältnisses der zende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt
variablen zur fixen Vergütung nach Ab- für Finanzmarktstabilisierung“ durch die Wörter „Das
satz 5 Satz 2 bis 5, insbesondere über für den Geschäftsbereich Abwicklung zuständige
die Diskontierungsfaktoren zur Ermitt- Mitglied des Direktoriums der Bundesanstalt für Fi-
lung des zugrunde zu legenden Barwerts nanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
der variablen Vergütung,“.
2. In Absatz 8 werden die Wörter „Der Vorsitzende des
dd) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch die Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanz-
Wörter „, soweit nicht von Artikel 450 der Ver- marktstabilisierung“ durch die Wörter „Das Bundes-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, das Offen- ministerium der Finanzen“ und wird das Wort „er“
legungsmedium und die Häufigkeit der Offen- durch die Wörter „das Bundesministerium der Finan-
legung,“ ersetzt. zen“ ersetzt.
3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Artikel 7 der mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organisati-
Änderung der onseinheiten nicht zugleich Funktionen oder Aufga-
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung ben im Rahmen der Tätigkeit der Bundesanstalt als
Abwicklungsbehörde wahrnehmen. Dies steht einer
§ 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
engen Zusammenarbeit sämtlicher Mitarbeiterinnen
vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zu-
und Mitarbeiter der Bundesanstalt in bereichsüber-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember
greifenden oder hausweiten Arbeitsgruppen oder
2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie
Projekten nicht entgegen.
folgt geändert:
(3) Standort der mit der Abwicklungstätigkeit be-
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
trauten Organisationseinheit ist Frankfurt am Main.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Finanzmarktstabili-
(4) Die Bundesanstalt stellt die enge Zusammen-
sierungsanstalt (Anstalt)“ durch die Wörter „Bun-
arbeit und den wechselseitigen Informationsaus-
desrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH
tausch zwischen dem Geschäftsbereich Abwicklung
(Finanzagentur)“ ersetzt.
und allen übrigen Geschäftsbereichen zur wirksa-
b) Satz 2 wird aufgehoben. men und effizienten Vorbereitung und Durchführung
2. In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Ab- von Abwicklungsentscheidungen und -maßnahmen
satz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird jeweils das sicher. Die Bundesanstalt stellt insbesondere sicher,
Wort „Anstalt“ durch das Wort „Finanzagentur“ er- dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Orga-
setzt. nisationseinheit Zugriff auf sämtliche Informationen
hat, die den mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Orga-
Artikel 8 nisationseinheiten zur Verfügung stehen.“
Änderung der 3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Verordnung über die Satzung der a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
„Für die Verwaltungsratsmitglieder nach § 7 Ab-
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der
satz 3 Satz 1 Nummer 1 des Finanzdienstleis-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
tungsaufsichtsgesetzes bestellt das Bundesmi-
29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Arti-
nisterium zwei stellvertretende Verwaltungsrats-
kel 27 Absatz 21 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
mitglieder; diese werden entsprechend der An-
S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zahl der Sitze des Bundesministeriums im Fall
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Verhinderung eines oder mehrerer der vom
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Bundesministerium entsandten Verwaltungsrats-
mitglieder tätig.“
„Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben
der Bundesanstalt werden folgende Geschäfts- b) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Buch-
bereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und stabe a bis e“ durch die Angabe „Buchstabe a
Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pen- bis c“ ersetzt.
sionsfondsaufsicht und Wertpapieraufsicht/As-
set-Management.“ Artikel 9
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung der
„Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben Restrukturierungsfonds-Verordnung
der Bundesanstalt werden folgende Geschäfts- Die Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 14. Juli
bereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und 2015 (BGBl. I S. 1268) wird wie folgt geändert:
Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pen- 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesanstalt
sionsfondsaufsicht, Wertpapieraufsicht/Asset- für Finanzmarktstabilisierung“ durch die Wörter „Ab-
Management und Abwicklung.“ wicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Abwick-
„§ 1a lungsbehörde)“ ersetzt.
Geschäftsbereich Abwicklung 2. In § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 3,
Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1, § 4 Ab-
(1) Die Aufgaben der Abwicklungsbehörde im
satz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 und 6 Satz 1 sowie § 6
Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Ab-
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 5
wicklungsgesetzes werden operativ unabhängig
Satz 1, Absatz 6, 7 Satz 2 und 3 sowie Absatz 8
von den laufenden Aufsichtsaufgaben der Bundes-
werden jeweils die Wörter „Bundesanstalt für Fi-
anstalt wahrgenommen. Soweit der Geschäftsbe-
nanzmarktstabilisierung“ durch das Wort „Abwick-
reich Abwicklung auch andere Aufgaben als die der
lungsbehörde“ ersetzt.
Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und
Abwicklungsgesetz wahrnimmt, erfolgt dies organi-
satorisch getrennt von den Abwicklungsaufgaben. Artikel 10
(2) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Mit- Änderung der
arbeiterinnen und Mitarbeiter der mit der Abwick- Großkredit- und Millionenkreditverordnung
lungstätigkeit betrauten Organisationseinheit nicht § 20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
zugleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen der vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die durch Ar-
sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt wahrneh- tikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934)
men und dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3187
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert: Nummer 16 Buchstabe b und c, Nummer 21 und 23
a) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die An- Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, d
gabe „2019“ ersetzt. und e, Nummer 2, 4 bis 11, 13 bis 20, 22 und 24 bis 26,
Artikel 5 Nummer 1 bis 4 und 6, Artikel 8 Nummer 1
b) In Satz 2 wird die Angabe „2016“ durch die An- Buchstabe a und Nummer 3 und Artikel 10 treten am
gabe „2018“ ersetzt. Tag nach der Verkündung in Kraft.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(2) Die Änderungen in Artikel 1 Nummer 9 und 10
a) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die An-
treten am 1. Februar 2017 in Kraft.
gabe „2019“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „2016“ durch die An- (3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c in Bezug auf
gabe „2018“ ersetzt. den neuen § 3a Absatz 2c und Artikel 2 Nummer 22
treten am 1. September 2017 in Kraft.
Artikel 11 (4) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2017 in
Inkrafttreten Kraft.
(1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g, Nummer 13 (5) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe g, Nummer 15
Buchstabe d und e, Nummer 14, Artikel 2 Nummer 2, 4 und 18 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Buchstabe b, Nummer 5, 6 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa Dreifachbuchstabe aaa und eee, Doppelbuch- (6) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2018
stabe bb und Buchstabe c, Nummer 12 Buchstabe c, in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Drittes Gesetz
zur Änderung des Seefischereigesetzes
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende „(5) Abweichend von § 52 der Verwaltungs-
Gesetz beschlossen: gerichtsordnung ist für sämtliche Streitigkeiten,
die Fangerlaubnisse betreffen, das Verwaltungs-
Artikel 1 gericht Hamburg örtlich zuständig.“
Änderung des 3. § 7 wird wie folgt gefasst:
Seefischereigesetzes
„§ 7
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt Automatisches
durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 Schiffsidentifizierungssystem
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt Soweit den Behörden der Wasserstraßen- und
geändert: Schifffahrtsverwaltung des Bundes Schiffsverkehrs-
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt: daten, insbesondere Daten aus dem Automatischen
Schiffsidentifizierungssystem, zur Verfügung stehen,
„(7) Das Bundesministerium für Ernährung und sind die für die Fischereiaufsicht zuständigen Be-
Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver- hörden berechtigt, sich zu Prüfzwecken auf Anfrage
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Be- diese Daten übermitteln zu lassen.“
hörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei
4. § 13 wird wie folgt geändert:
ganz oder teilweise die Überwachung und Unter-
stützung der Seefischerei (Fischereiaufsicht) see- a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
wärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres ersetzt:
der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen und „Die Punkte werden für jeden schweren Verstoß
dabei die Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedür- 1. im Fall des Inhabers einer Fanglizenz durch
fen im Falle der Zollverwaltung des Einvernehmens die Bundesanstalt,
des Bundesministeriums der Finanzen und im Falle 2. im Fall des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs
der Bundespolizei des Einvernehmens des Bundes- durch die für das Bußgeld- oder Strafverfah-
ministeriums des Innern. In der Rechtsverordnung ren zuständige Behörde
nach Satz 1 kann die Fischereiaufsicht auch auf
festgesetzt. Die nach Satz 3 Nummer 2 zustän-
das in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 be-
dige Behörde hat unverzüglich die festgesetzten
zeichnete Gebiet nach Anhörung des jeweiligen
Punkte unter Angabe des Verstoßes der Bun-
Landes übertragen werden. Soweit Behörden der
desanstalt zur Eintragung in die nach § 14 er-
Zollverwaltung oder der Bundespolizei Aufgaben
richtete nationale Verstoßdatei mitzuteilen.“
nach Satz 1 übertragen werden, unterstehen sie
der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Er- b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „und
nährung und Landwirtschaft. Die Zuständigkeiten Satz 3“ durch die Wörter „und Satz 3 und 4“
und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unbe- ersetzt.
rührt.“ 5. § 14 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: folgenden Sätze ersetzt:
aa) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Die Bundesanstalt trägt die ihr nach Satz 3,
„die zuletzt erteilte Fangerlaubnis“ durch die auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 3
Wörter „eine der drei zuletzt erteilten Fang- Nummer 2, mitgeteilten Daten und die von ihr
erlaubnisse“ ersetzt. im Rahmen einer Festsetzung nach § 13 Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 1 zu speichernden oder
bb) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze er- zu einer Änderung oder Löschung einer Eintra-
setzt: gung führenden Daten im Sinne des Satzes 2
„Die Fangerlaubnis darf mit der Auflage ver- in die nationale Verstoßdatei ein. Die für die
sehen werden, dass die Fangdaten je Hol in Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des
das Logbuch einzutragen sind. Sie darf mit Bundes und der Länder können in die nationale
den Nebenbestimmungen versehen werden, Verstoßdatei Einsicht nehmen und die Daten
die im fischereilichen Interesse oder zur im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren
Durchführung des Fischereirechts der Euro- und Verfahren zur Punktefestsetzung nach § 13
päischen Union erforderlich sind.“ nutzen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3189
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein- gen, dass die Auskunft, wenn sie Eintragungen ent-
gefügt: hält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche
„(2) Soweit das Löschen der in der Verstoß- Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur
datei gespeicherten Daten nicht in unmittelbar Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 4
geltenden Rechtsakten der Europäischen Union Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der
über die Einführung einer gemeinschaftlichen Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhal- (6) Die Bundesanstalt kann für den Antrag und
tung der Vorschriften der gemeinsamen Fische- die Auskunft ein Muster im Bundesanzeiger ver-
reipolitik geregelt ist, wird eine Eintragung öffentlichen und Vordrucke – auch im Internet zum
1. in Zusammenhang mit einer Straftat nach Ab- Herunterladen – bereithalten; soweit für den Antrag
lauf von fünf Jahren ab dem auf das Jahr ihrer ein Muster veröffentlicht und ein Vordruck bereit-
Aufzeichnung folgenden Jahr, gehalten ist, sind diese zu verwenden.
2. in allen übrigen Fällen nach Ablauf von drei § 14b
Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Auf-
zeichnung folgenden Jahr Elektronische Antragstellung
unverzüglich gelöscht.“ (1) Abweichend von § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2
kann der Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. auch in elektronischer Form unter Nutzung des im
6. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der
eingefügt: Bundesanstalt gestellt werden.
„§ 14a (2) Der Nachweis der Identität ist mit dem elek-
Antrag auf schriftliche tronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Per-
Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei sonalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes zu führen. Dabei müssen
(1) Die Bundesanstalt erteilt jeder Person auf aus dem elektronischen Speicher und Verarbei-
Antrag eine schriftliche Auskunft über den sie be- tungsmedium des Personalausweises oder des
treffenden Inhalt der nationalen Verstoßdatei. Hat elektronischen Aufenthaltstitels an die Bundes-
der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist anstalt übermittelt werden:
auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene
geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Ver- 1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Perso-
treter antragsberechtigt. nalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5
Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung
(2) Der Antrag ist bei der Bundesanstalt über die mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweis-
nach Landesrecht zuständige Behörde zu stellen. gesetzes und
Sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint,
kann der Antrag schriftlich mit amtlich oder öffent- 2. die Staatsangehörigkeit.
lich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers Lässt das elektronische Speicher- und Verarbei-
gestellt werden. Der Antragsteller hat seine Identität tungsmedium die Übermittlung des Geburts-
und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, namens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag
seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der An- anzugeben und anderweitig nachzuweisen. Bei der
tragssteller und sein gesetzlicher Vertreter können Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der
sich bei der Antragstellung nicht durch einen Be- Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu
vollmächtigten vertreten lassen. verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität
(3) Die Übersendung der Auskunft an eine an- des elektronisch übermittelten Datensatzes ge-
dere Person als den Betroffenen oder seinen Ver- währleistet.
treter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder 3 ist (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig
nicht zulässig. mit dem Antrag in elektronischer Form einzureichen
(4) Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Be- und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind
hörde beantragt, so ist sie dieser Behörde unmittel- an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden
bar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antrag- Schriftstücken kann die Bundesanstalt im Einzelfall
steller auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu ge- die Vorlage des Originals verlangen.
währen. Der Antragsteller kann verlangen, dass die (4) Die näheren technischen Einzelheiten des
Auskunft, wenn sie Eintragungen enthält, zunächst elektronischen Verfahrens legt die Bundesanstalt
an eine von ihm benannte Behörde, die nicht die fest. Die Festlegung nach Satz 1 ist im Bundes-
Behörde ist, der die Auskunft vorzulegen ist, zur anzeiger zu veröffentlichen.“
Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Der An- 7. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tragsteller ist bei Antragstellung auf diese Möglich-
keit hinzuweisen. Die benannte Behörde darf die a) In Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetz“
Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewäh- durch die Wörter „die in § 1 Absatz 1 Nummer 2
ren. Nach Einsichtnahme ist die Auskunft an die bezeichneten Rechtsakte, dieses Gesetz oder
Behörde, der die Auskunft vorzulegen ist, weiterzu- die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
leiten oder, soweit der Antragsteller dem wider- Rechtsverordnungen“ ersetzt.
spricht, von der benannten Behörde zu vernichten. b) Folgender Satz wird angefügt:
(5) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Gel- „Unterlagen im Sinne der Sätze 1 und 3 sind
tungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlan- auch Befähigungszeugnisse, Befähigungsnach-
3190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
weise und Anerkennungsvermerke, auch soweit 10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
die Unterlagen von einer ausländischen Behörde a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
ausgestellt sind.“ gefügt:
8. § 18 wird wie folgt geändert:
„1a Verfügung einer Ad-hoc-Schließung nach Ar-
a) In Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe g werden die tikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Wörter „Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 mit Festlegung des geografischen Gebiets
des Rates vom 17. Dezember 1999 über die ge- der betroffenen Fanggründe, der Dauer der
meinsame Marktorganisation für Erzeugnisse Schließung und der Bedingungen, die für
der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom die Fischereien während der Schließung
21.1.2000, S. 22), die durch die Verordnung (EG) in dem betreffenden Gebiet gelten, sowie
Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3) die nach Artikel 53 der Verordnung (EG)
geändert worden ist“ durch die Wörter „Artikel 2 Nr. 1224/2009 erforderlichen Mitteilungen.“
der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. De- b) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
zember 2013 über die gemeinsame Marktorga- „21 Entgegennahme der Anträge auf finanzielle
nisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Beteiligung der Europäischen Union an den
Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Fördermaßnahmen, die in der Verordnung
Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des (EU) Nr. 508/2014 festgelegt sind und die
Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) von der Bundesanstalt nach den einschlä-
Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom gigen nationalen Bestimmungen durchge-
28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verord- führt werden.“
nung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015,
S. 1) geändert worden ist“ ersetzt. Artikel 2
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: Bekanntmachungserlaubnis
„Das Bundesministerium für Ernährung und Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach schaft kann den Wortlaut des Seefischereigesetzes in
Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim- der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
mung des Bundesrates ganz oder teilweise auf Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
die Bundesanstalt übertragen.“
9. Nach § 22 wird folgender § 22a angefügt: Artikel 3
„§ 22a Inkrafttreten
Übergangs- und Anwendungsbestimmungen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
§ 14b ist ab dem 1. Juli 2018 anzuwenden.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3191
Drittes Gesetz
zur Stärkung der pflegerischen Versorgung
und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III)
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „Zweiter Abschnitt
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Sonstige Überleitungs-, Übergangs-
und Besitzstandsschutzregelungen“.
Artikel 1
k) Nach der Angabe zu § 144 wird folgende An-
Änderung des
gabe eingefügt:
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- „§ 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürf-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai tige Menschen mit Behinderungen in
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti- häuslicher Pflege“.
kel 2a des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 1a. § 7 wird wie folgt geändert:
S. 2233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 7c wird ein Komma und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Die Angabe zu § 8a wird wie folgt gefasst: „Zur Unterstützung der pflegebedürftigen
„§ 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pfle- Person bei der Ausübung ihres Wahlrechts
gerischen Versorgung“. nach § 2 Absatz 2 sowie zur Förderung des
Wettbewerbs und der Überschaubarkeit
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: des vorhandenen Angebots hat die zustän-
„§ 10 Berichtspflichten des Bundes und der dige Pflegekasse der antragstellenden Per-
Länder“. son auf Anforderung unverzüglich und in
d) Die Angabe zum Vierten Titel des Dritten geeigneter Form eine Leistungs- und
Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt Preisvergleichsliste zu übermitteln; die
gefasst: Leistungs- und Preisvergleichsliste muss
für den Einzugsbereich der antragstellen-
„Vierter Titel den Person, in dem die pflegerische Ver-
Pauschalleistung für die Pflege sorgung und Betreuung gewährleistet wer-
von Menschen mit Behinderungen“. den soll, die Leistungen und Vergütungen
e) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst: der zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach
„§ 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungs- § 45a sowie Angaben zur Person des zu-
prüfungen“. gelassenen oder anerkannten Leistungser-
f) In der Angabe zu § 97a werden die Wörter bringers enthalten.“
„und Prüfstellen“ gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt:
g) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende An-
„Die Landesverbände der Pflegekassen
gabe eingefügt:
erarbeiten Nutzungsbedingungen für eine
„Dreizehntes Kapitel zweckgerechte, nicht gewerbliche Nutzung
Befristete Modellvorhaben“. der Angaben nach Satz 1 durch Dritte; die
Übermittlung der Angaben erfolgt gegen
h) Die Angaben zu den §§ 123 und 124 werden
Verwaltungskostenersatz, es sei denn, es
wie folgt gefasst:
handelt sich bei den Dritten um öffentlich-
„§ 123 Durchführung der Modellvorhaben zur rechtliche Stellen.“
kommunalen Beratung Pflegebedürfti-
ger und ihrer Angehörigen, Verord- 1b. In § 7a Absatz 4 Satz 4 wird vor dem Punkt ein
nungsermächtigung Semikolon und werden die Wörter „§ 94 Absatz 1
Nummer 8 gilt entsprechend“ eingefügt.
§ 124 Befristung, Widerruf und Begleitung
der Modellvorhaben zur kommunalen 2. Nach § 7b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
Beratung; Beirat“. gefügt:
i) Die Angaben zum bisherigen Dreizehnten, „(2a) Sofern kommunale Gebietskörperschaf-
Vierzehnten und Fünfzehnten Kapitel werden ten, von diesen geschlossene Zweckgemein-
die Angaben zum Vierzehnten, Fünfzehnten schaften oder nach Landesrecht zu bestimmende
und Sechzehnten Kapitel. Stellen
j) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Sech- 1. für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der
zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst: örtlichen Altenhilfe oder
3192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
2. für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach Pflegestützpunkte. Bestandskräftige Rahmen-
dem Zwölften Buch verträge gelten bis zum Inkrafttreten von
Pflegeberatung im Sinne von § 7a erbringen, sind Rahmenverträgen nach Satz 1 fort. Die von
sie Beratungsstellen, bei denen Pflegebedürftige der zuständigen obersten Landesbehörde ge-
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Beratungs- troffene Bestimmung zur Einrichtung von Pfle-
gutscheine einlösen können; sie haben die gestützpunkten sowie die Empfehlungen nach
Empfehlungen nach § 7a Absatz 3 Satz 3 zu be- Absatz 9 sind beim Abschluss der Rahmenver-
rücksichtigen und die Pflegeberatungs-Richtlinien träge zu berücksichtigen. In den Rahmenver-
nach § 17 Absatz 1a zu beachten. Absatz 2 Satz 1 trägen nach Satz 1 sind die Strukturierung der
findet keine Anwendung. Die Pflegekasse schließt Zusammenarbeit mit weiteren Beteiligten
hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflege- sowie die Zuständigkeit insbesondere für die
kassen mit den in Satz 1 genannten Stellen ver- Koordinierung der Arbeit, die Qualitätssiche-
tragliche Vereinbarungen über die Vergütung. Für rung und die Auskunftspflicht gegenüber den
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Trägern, den Ländern und dem Bundesver-
Sozialdaten gilt § 7a Absatz 6 entsprechend.“ sicherungsamt zu bestimmen. Ferner sollen
Regelungen zur Aufteilung der Kosten unter
3. § 7c wird wie folgt geändert: Berücksichtigung der Vorschriften nach Ab-
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort satz 4 getroffen werden. Die Regelungen zur
„Verordnungsermächtigung“ angefügt. Kostenaufteilung gelten unmittelbar für die
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Pflegestützpunkte, soweit in den Verträgen
fügt: zur Errichtung der Pflegestützpunkte nach Ab-
satz 1 nichts anderes vereinbart ist.
„(1a) Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen
Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch (7) Die Landesregierungen werden ermäch-
sowie die nach Landesrecht zu bestimmenden tigt, Schiedsstellen einzurichten. Diese setzen
Stellen der Altenhilfe können bis zum 31. De- den Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 6
zember 2021 auf Grund landesrechtlicher Vor- fest, sofern ein Rahmenvertrag nicht innerhalb
schriften von den Pflegekassen und Kranken- der in der Rechtsverordnung nach Satz 6 zu
kassen den Abschluss einer Vereinbarung zur bestimmenden Frist zustande kommt. Die
Einrichtung von Pflegestützpunkten verlangen. Schiedsstelle besteht aus Vertretungen der
Ist in der Vereinbarung zur Einrichtung eines Pflegekassen und der für die Hilfe zur Pflege
Pflegestützpunktes oder in den Rahmenver- zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem
trägen nach Absatz 6 nichts anderes verein- Zwölften Buch in gleicher Zahl sowie einem
bart, werden die Aufwendungen, die für den unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren
Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlich unparteiischen Mitgliedern. Für den Vorsitzen-
sind, von den Trägern des Pflegestützpunktes den und die unparteiischen Mitglieder können
zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der Stellvertretungen bestellt werden. § 76 Ab-
anrechnungsfähigen Aufwendungen für das satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Landesre-
eingesetzte Personal getragen.“ gierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
verordnung das Nähere über die Zahl, die Be-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: stellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Erstattung der baren Auslagen und die Ent-
Wort „Hilfsangebote“ die Wörter „ein- schädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder
schließlich der Pflegeberatung nach § 7a der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das
in Verbindung mit den Richtlinien nach Verfahren, die Frist, nach deren Ablauf die
§ 17 Absatz 1a“ eingefügt. Schiedsstelle ihre Arbeit aufnimmt, die Erhe-
bb) In Satz 6 Nummer 3 werden nach dem bung und die Höhe der Gebühren sowie über
Wort „Organisationen“ die Wörter „sowie die Verteilung der Kosten zu regeln.
nicht gewerblichen, gemeinwohlorientier- (8) Abweichend von Absatz 7 können die
ten Einrichtungen mit öffentlich zugäng- Parteien des Rahmenvertrages nach Absatz 6
lichen Angeboten und insbesondere Satz 1 einvernehmlich eine unparteiische
Selbsthilfe stärkender und generationen- Schiedsperson und zwei unparteiische Mitglie-
übergreifender Ausrichtung in kommunalen der bestellen, die den Inhalt des Rahmenver-
Gebietskörperschaften“ eingefügt. trages nach Absatz 6 innerhalb von sechs Wo-
d) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 chen nach ihrer Bestellung festlegen. Die Kos-
bis 8 ersetzt: ten des Schiedsverfahrens tragen die Vertrags-
partner zu gleichen Teilen.“
„(6) Sofern die zuständige oberste Landes-
behörde die Einrichtung von Pflegestützpunk- e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
ten bestimmt hat, vereinbaren die Landes- 4. § 8a wird wie folgt geändert:
verbände der Pflegekassen mit den Landes-
verbänden der Krankenkassen sowie den a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Ersatzkassen und den für die Hilfe zur Pflege „§ 8a
zuständigen Trägern der Sozialhilfe nach
dem Zwölften Buch und den kommunalen Gemeinsame Empfehlungen
Spitzenverbänden auf Landesebene Rahmen- zur pflegerischen Versorgung“.
verträge zur Arbeit und zur Finanzierung der b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3193
c) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden ange- „§ 10
fügt: Berichtspflichten
des Bundes und der Länder“.
„(2) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften ein Ausschuss zur Beratung über b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Versorgung von Pflegebedürftigen (sektoren- „(2) Die Länder berichten dem Bundesmi-
übergreifender Landespflegeausschuss) ein- nisterium für Gesundheit jährlich bis zum
gerichtet worden ist, entsenden die Landes- 30. Juni über Art und Umfang der finanziellen
verbände der Pflegekassen und der Kranken- Förderung der Pflegeeinrichtungen im voraus-
kassen sowie die Ersatzkassen, die Kassen- gegangenen Kalenderjahr sowie über die mit
ärztlichen Vereinigungen und die Landes- dieser Förderung verbundenen durchschnittli-
krankenhausgesellschaften Vertreter in diesen chen Investitionskosten für die Pflegebedürfti-
Ausschuss und wirken an der Abgabe gemein- gen.“
samer Empfehlungen mit. Soweit erforderlich,
ist eine Abstimmung mit dem Landesgremium 6. § 13 wird wie folgt geändert:
nach § 90a des Fünften Buches herbeizufüh- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ren.
aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
Komma und werden die Wörter „soweit
(3) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher dieses Buch nichts anderes bestimmt“ ein-
Vorschriften regionale Ausschüsse insbeson- gefügt.
dere zur Beratung über Fragen der Pflege-
versicherung in Landkreisen und kreisfreien bb) In Satz 3 werden die Wörter „behinderte
Städten eingerichtet worden sind, entsenden Menschen“ durch die Wörter „Menschen
die Landesverbände der Pflegekassen Vertre- mit Behinderungen“ ersetzt.
ter in diese Ausschüsse und wirken an der ein- b) Absatz 3a wird aufgehoben.
vernehmlichen Abgabe gemeinsamer Empfeh-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
lungen mit.
„(4) Treffen Leistungen der Pflegeversiche-
(4) Die in den Ausschüssen nach den Ab- rung und Leistungen der Eingliederungshilfe
sätzen 1 und 3 vertretenen Pflegekassen, Lan- zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des
desverbände der Pflegekassen sowie die Leistungsberechtigten die zuständige Pflege-
sonstigen in Absatz 2 genannten Mitglieder kasse und der für die Eingliederungshilfe zu-
wirken in dem jeweiligen Ausschuss an einer ständige Träger,
nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften 1. dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen
vorgesehenen Erstellung und Fortschreibung der für die Eingliederungshilfe zuständige
von Empfehlungen zur Sicherstellung der pfle- Träger die Leistungen der Pflegeversiche-
gerischen Infrastruktur (Pflegestrukturpla- rung auf der Grundlage des von der Pflege-
nungsempfehlung) mit. Sie stellen die hierfür kasse erlassenen Leistungsbescheids zu
erforderlichen Angaben bereit, soweit diese ih- übernehmen hat,
nen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben
2. dass die zuständige Pflegekasse dem für
verfügbar sind und es sich nicht um personen-
die Eingliederungshilfe zuständigen Träger
bezogene Daten handelt. Die Mitglieder nach
die Kosten der von ihr zu tragenden Leis-
Satz 1 berichten den jeweiligen Ausschüssen
tungen zu erstatten hat sowie
nach den Absätzen 1 bis 3 insbesondere darü-
ber, inwieweit diese Empfehlungen von den 3. die Modalitäten der Übernahme und der
Landesverbänden der Pflegekassen und der Durchführung der Leistungen sowie der
Krankenkassen sowie den Ersatzkassen, den Erstattung.
Kassenärztlichen Vereinigungen und den Lan- Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der
deskrankenhausgesellschaften bei der Erfül- Leistungsberechtigten bleiben unberührt und
lung der ihnen nach diesem und dem Fünften sind zu beachten. Die Ausführung der Leistun-
Buch übertragenen Aufgaben berücksichtigt gen erfolgt nach den für den zuständigen Leis-
wurden. tungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege
(5) Empfehlungen der Ausschüsse nach den nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind,
Absätzen 1 bis 3 zur Weiterentwicklung der ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger
Versorgung sollen von den Vertragsparteien zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der
nach dem Siebten Kapitel beim Abschluss der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der
Versorgungs- und Rahmenverträge und von Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
den Vertragsparteien nach dem Achten Kapitel Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018
beim Abschluss der Vergütungsverträge einbe- in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitä-
zogen werden.“ ten der Übernahme und der Durchführung der
Leistungen sowie der Erstattung und zu der
5. § 10 wird wie folgt geändert: Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zustän-
digen Trägers. Die Länder, die kommunalen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bun-
3194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
desarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts- stützungsangebote des für sie zuständigen
pflege, die Vereinigungen der Träger der Pfle- Pflegestützpunktes sowie auf die Pflege-
geeinrichtungen auf Bundesebene, die Ver- beratung nach § 7a hinzuweisen.“
einigungen der Leistungserbringer der Einglie- bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“
derungshilfe auf Bundesebene sowie die auf durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
Bundesebene maßgeblichen Organisationen
für die Wahrnehmung der Interessen und der cc) Im neuen Satz 7 werden die Wörter
Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter „Sätze 3 bis 5“ durch die Wörter „Sätze 4
Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. bis 6“ ersetzt.
Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
Bundesministeriums für Gesundheit und des „(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.“ können auch von Pflegeberaterinnen und Pfle-
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Ab- geberatern im Sinne des § 7a oder von Bera-
sätze 4a und 4b eingefügt: tungspersonen der kommunalen Gebietskör-
perschaften, die die erforderliche pflegefachli-
„(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte
che Kompetenz aufweisen, durchgeführt wer-
für ein Zusammentreffen von Leistungen der
den. Absatz 4 findet entsprechende Anwen-
Pflegeversicherung und Leistungen der Ein-
dung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Quali-
gliederungshilfe, bezieht der für die Durchfüh-
tätssicherung der Beratungsbesuche nach Ab-
rung eines Teilhabeplanverfahrens oder Ge-
satz 5 sind zu beachten.“
samtplanverfahrens verantwortliche Träger mit
Zustimmung des Leistungsberechtigten die 10a. In § 43 Absatz 1 wird das Komma und werden die
zuständige Pflegekasse in das Verfahren bera- Wörter „wenn häusliche oder teilstationäre Pflege
tend mit ein, um die Vereinbarung nach Ab- nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit
satz 4 gemeinsam vorzubereiten. des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt“ ge-
strichen.
(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3,
Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019 10b. Dem § 43 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
evaluiert.“ „Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflege-
6a. In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „An- kasse auch Aufwendungen für Unterkunft und
lage 1“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt. Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte
Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwen-
6b. § 18 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: dungen übersteigt.“
„Der Medizinische Dienst der Krankenversiche- 11. Die Überschrift des Vierten Titels des Dritten Ab-
rung oder ein von der Pflegekasse beauftragter schnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt ge-
Gutachter hat der Pflegekasse das Ergebnis sei- fasst:
ner Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftig-
keit durch Übersendung des vollständigen Gut- „Vierter Titel
achtens unverzüglich mitzuteilen.“ Pauschalleistung für die
7. § 28a Absatz 1 wird wie folgt geändert: Pflege von Menschen mit Behinderungen“.
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 12. § 43a wird wie folgt gefasst:
„§ 43a
„3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige
in ambulant betreuten Wohngruppen ge- Inhalt der Leistung
mäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in
Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss,“. einer vollstationären Einrichtung im Sinne des
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein- § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am
gefügt: Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilha-
be, die schulische Ausbildung oder die Erziehung
„7. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und
von Menschen mit Behinderungen im Vorder-
kurzzeitiger Arbeitsverhinderung ge-
grund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt
mäß § 44a,“.
die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Ab-
c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. satz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der
8. In § 34 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches verein-
die Wörter „§ 66 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wör- barten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflege-
ter „§ 63b Absatz 6 Satz 1“ ersetzt. kasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266
Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten
9. In § 36 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5
„oder in einer Einrichtung“ die Wörter „oder in in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4
Räumlichkeiten“ eingefügt. Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe
10. § 37 wird wie folgt geändert: für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an
denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, an-
„Die Pflegebedürftigen und die häuslich teiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage
Pflegenden sind bei der Beratung auch der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen
auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unter- Pflege.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3195
13. § 45b wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt: bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag ent- „Im Einvernehmen mit allen Fördergebern
steht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten können Zuschüsse der kommunalen Ge-
Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne bietskörperschaften auch als Personal-
dass es einer vorherigen Antragstellung be- oder Sachmittel eingebracht werden,
darf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlas- sofern diese Mittel nachweislich aus-
tungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pfle- schließlich und unmittelbar dazu dienen,
gebedürftigen von der zuständigen Pflege- den jeweiligen Förderzweck zu erreichen.“
kasse oder dem zuständigen privaten Versi-
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
cherungsunternehmen sowie im Fall der Beihil-
feberechtigung anteilig von der Beihilfefest- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wer-
setzungsstelle bei Beantragung der dafür den die“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1
erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage und 2 zur Verfügung stehenden“ eingefügt.
entsprechender Belege über entstandene
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 ge- „Nach Satz 2 übertragene Mittel, die am
nannten Leistungen.“ Ende des Folgejahres nicht in Anspruch
genommen worden sind, können für Pro-
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
jekte, für die bis zum Stichtag nach Satz 5
fügt:
mindestens Art, Region und geplante För-
„(3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 derhöhe konkret benannt werden, im da-
Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur rauf folgenden Jahr von Ländern beantragt
Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Be- werden, die im Jahr vor der Übertragung
rücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften der Mittel nach Satz 2 mindestens 80 Pro-
Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine zent der auf sie nach dem Königsteiner
Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 Schlüssel entfallenden Mittel ausgeschöpft
und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich haben. Die Verausgabung der nach Satz 3
der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölf- beantragten Fördermittel durch die Länder
ten Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksich- oder kommunalen Gebietskörperschaften
tigung finden, soweit nach diesen Vorschriften darf sich für die entsprechend benannten
Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte Projekte über einen Zeitraum von maximal
den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entspre- drei Jahren erstrecken. Der Ausgleichs-
chen. fonds sammelt die nach Satz 3 eingereich-
ten Anträge bis zum 30. April des auf das
(4) Die für die Erbringung von Leistungen
Folgejahr folgenden Jahres und stellt an-
nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 ver-
schließend fest, in welchem Umfang die
langte Vergütung darf die Preise für vergleich-
Mittel jeweils auf die beantragenden Län-
bare Sachleistungen von zugelassenen Pflege-
der entfallen. Die Auszahlung der Mittel
einrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur
für ein Projekt erfolgt, sobald für das Pro-
Ausgestaltung einer entsprechenden Begren-
jekt eine konkrete Förderzusage durch das
zung der Vergütung, die für die Erbringung
Land oder die kommunale Gebietskörper-
von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Num-
schaft vorliegt. Ist die Summe der bis zum
mer 4 durch nach Landesrecht anerkannte An-
30. April beantragten Mittel insgesamt
gebote zur Unterstützung im Alltag verlangt
größer als der dafür vorhandene Mittelbe-
werden darf, können die Landesregierungen
stand, so werden die vorhandenen Mittel
in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3
nach dem Königsteiner Schlüssel auf die
bestimmen.“
beantragenden Länder verteilt. Nach dem
14. § 45c wird wie folgt geändert: 30. April eingehende Anträge werden in
der Reihenfolge des Antragseingangs be-
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
arbeitet, bis die Fördermittel verbraucht
gefügt:
sind. Fördermittel, die bis zum Ende des
„Darüber hinaus fördert der Spitzenverband auf das Folgejahr folgenden Jahres nicht
Bund der Pflegekassen aus Mitteln des Aus- beantragt sind, verfallen.“
gleichsfonds mit 10 Millionen Euro je Kalender-
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
jahr die strukturierte Zusammenarbeit in regio-
nalen Netzwerken nach Absatz 9; Satz 2 gilt aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“
entsprechend. Fördermittel nach Satz 3, die in die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
dem jeweiligen Kalenderjahr nicht in Anspruch
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „festzule-
genommen worden sind, erhöhen im Folgejahr
gen,“ die Wörter „welchen Anforderungen
das Fördervolumen nach Satz 1; dadurch
die Einbringung von Zuschüssen der kom-
erhöht sich auch das in Absatz 2 Satz 2 ge-
munalen Gebietskörperschaften als Perso-
nannte Gesamtfördervolumen entsprechend.“
nal- oder Sachmittel genügen muss und“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: eingefügt.
3196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
e) In Absatz 9 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab- nach Satz 2 sind im Benehmen mit dem Ver-
satz 1“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt und wird band der privaten Krankenversicherung e. V.,
das Wort „auch“ gestrichen. der Bundesarbeitsgemeinschaft der überört-
14a. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert: lichen Träger der Sozialhilfe und den kommu-
nalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „unverzüglich“ beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsge-
das Wort „elektronisch“ eingefügt. meinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie
b) In Satz 2 wird das Wort „die“ durch die Wörter die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-
„sobald diese“ ersetzt und werden nach dem tungen auf Bundesebene sind zu beteiligen.
Wort „sechs“ die Wörter „insgesamt vollen“ Für die Richtlinien nach Satz 2 gilt § 17 Ab-
eingefügt. satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
das Bundesministerium für Gesundheit die Ge-
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
nehmigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
„Das Bundesversicherungsamt und der Ver- ministerium für Arbeit und Soziales erteilt und
band der privaten Krankenversicherung e. V. die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die
haben bis zum 31. Dezember 2017 Näheres Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten,
über das elektronische Meldeverfahren zu ver- nachdem sie dem Bundesministerium für Ge-
einbaren.“ sundheit vorgelegt worden sind, beanstandet
14b. In § 53b Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter werden.“
„einer Pflegestufe“ durch die Wörter „einem Pfle- 15a. In § 72 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
gegrad“ ersetzt. „(§ 71 Abs. 1 und 2)“ die Wörter „einschließlich für
15. § 71 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: einzelne, eingestreute Pflegeplätze“ eingefügt
und werden nach dem Wort „kann“ ein Komma
„(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des
und die Wörter „insbesondere zur Sicherstellung
Absatzes 2 sind
einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den
1. stationäre Einrichtungen, in denen die Leistun- verschiedenen Versorgungsbereichen,“ eingefügt.
gen zur medizinischen Vorsorge, zur medizini-
16. § 75 wird wie folgt geändert:
schen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeits-
leben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozia- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
len Teilhabe, die schulische Ausbildung oder aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ein-
die Erziehung kranker Menschen oder von schließlich“ die Wörter „der Vertragsvo-
Menschen mit Behinderungen im Vordergrund raussetzungen und der Vertragserfüllung
des Zweckes der Einrichtung stehen, für eine leistungsfähige und wirtschaftliche
2. Krankenhäuser sowie pflegerische Versorgung,“ eingefügt.
3. Räumlichkeiten, bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
a) in denen der Zweck des Wohnens von Men- „7. die Verfahrens- und Prüfungsgrund-
schen mit Behinderungen und der Erbrin- sätze für Wirtschaftlichkeits- und Ab-
gung von Leistungen der Eingliederungs- rechnungsprüfungen,“.
hilfe für diese im Vordergrund steht, cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) auf deren Überlassung das Wohn- und Be-
treuungsvertragsgesetz Anwendung findet dd) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden
und angefügt:
c) in denen der Umfang der Gesamtversor- „10. die Verfahrens- und Prüfungsgrund-
gung der dort wohnenden Menschen mit sätze für die Zahlung einer ortsübli-
Behinderungen durch Leistungserbringer chen Vergütung an die Beschäftigten
regelmäßig einen Umfang erreicht, der nach § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,
weitgehend der Versorgung in einer vollsta- 11. die Anforderungen an die nach § 85
tionären Einrichtung entspricht; bei einer Absatz 3 geeigneten Nachweise bei
Versorgung der Menschen mit Behinderun- den Vergütungsverhandlungen.“
gen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der
b) In Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 wird das Wort
Buchstaben a und b als auch in Einrichtun-
„sozialen“ gestrichen.
gen im Sinne der Nummer 1 ist eine Ge-
samtbetrachtung anzustellen, ob der Um- 17. § 79 wird wie folgt geändert:
fang der Versorgung durch Leistungser- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bringer weitgehend der Versorgung in einer „§ 79
vollstationären Einrichtung entspricht.
Wirtschaftlichkeits-
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen er- und Abrechnungsprüfungen“.
lässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsan-
wendung zu fördern, spätestens bis zum 1. Juli b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, „(4) Die Landesverbände der Pflegekassen
wann die in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c können eine Abrechnungsprüfung selbst oder
genannten Merkmale vorliegen und welche Kri- durch von ihnen bestellte Sachverständige
terien bei der Prüfung dieser Merkmale min- durchführen lassen, wenn tatsächliche An-
destens heranzuziehen sind. Die Richtlinien haltspunkte dafür bestehen, dass die Pflege-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3197
einrichtung fehlerhaft abrechnet. Die Abrech- die Leistungen und Hilfen zur Pflege sowie
nungsprüfung bezieht sich über deren Erbringer“ gestrichen.
1. auf die Abrechnung von Leistungen, die zu 17e. In § 95 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort
Lasten der Pflegeversicherung erbracht „Wirtschaftlichkeit“ ein Komma und werden die
oder erstattet werden, sowie Wörter „der Abrechnung“ eingefügt.
2. auf die Abrechnung der Leistungen für Un- 17f. § 97a wird wie folgt geändert:
terkunft und Verpflegung (§ 87).
a) In der Überschrift werden die Wörter „und
Für die Abrechnungsprüfung sind Absatz 1 Prüfstellen“ gestrichen.
Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2 und 3 ent-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie
sprechend anzuwenden.“
Sachverständige und Prüfinstitutionen im
17a. § 84 wird wie folgt geändert: Sinne des § 114 Abs. 4 Satz 2“ gestrichen.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 17g. In § 97d Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „erfüllen“ „Rehabilitationsempfehlung“ jeweils durch die
die Wörter „unter Berücksichtigung einer Wörter „Präventions- und Rehabilitationsempfeh-
angemessenen Vergütung ihres Unterneh- lung“ ersetzt.
merrisikos“ angefügt. 18. In § 106a Satz 1 werden die Wörter „sowie beauf-
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Bezah- tragte Pflegefachkräfte“ durch ein Komma und die
lung“ die Wörter „von Gehältern bis zur Wörter „beauftragte Pflegefachkräfte sowie Bera-
Höhe“ eingefügt. tungspersonen der kommunalen Gebietskörper-
schaften“ ersetzt.
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
19. § 109 wird wie folgt geändert:
„Für eine darüber hinausgehende Bezah-
lung bedarf es eines sachlichen Grundes.“ a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort
„betreute“ gestrichen und werden nach dem
b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der
Wort „Wohnort“ die Wörter „Postleitzahl des
Beschäftigten nach tarifvertraglich vereinbar-
Wohnorts vor dem Einzug in eine vollstationäre
ten Vergütungen sowie entsprechenden Ver-
Pflegeeinrichtung,“ eingefügt.
gütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsrege-
lungen“ durch die Wörter „von Gehältern bis b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütun- „Die Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat
gen sowie entsprechender Vergütungen nach sicherzustellen, dass die Pflegeeinrichtungen
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen“ ersetzt. diesen Auskunftsverpflichtungen gemeinsam
17b. § 85 wird wie folgt geändert: mit der Auskunftsverpflichtung nach Absatz 1
durch eine einheitliche Auskunftserteilung
a) Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz ein-
nachkommen können.“
gefügt:
19a. In § 113a Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort
„Dabei sind insbesondere die in der Pflege-
„Expertenstandards“ ein Komma und werden die
satzverhandlung geltend gemachten, voraus-
Wörter „mit Ausnahme der Kosten für die qua-
sichtlichen Personalkosten einschließlich ent-
lifizierte Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6,“
sprechender Erhöhungen im Vergleich zum
eingefügt.
bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „unver- 20. § 113b wird wie folgt geändert:
züglich“ ein Komma und werden die Wörter „in a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „115 Ab-
der Regel binnen drei Monaten,“ eingefügt. satz 1a und § 115a Absatz 1 und 2“ durch die
17c. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wörter „115 Absatz 1a und 1c sowie § 115a
Absatz 1 und 2“ ersetzt.
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „erfüllen“ die
Wörter „unter Berücksichtigung einer ange- b) In Absatz 2 Satz 9 wird das Wort „beratend“
messenen Vergütung ihres Unternehmer- gestrichen.
risikos“ angefügt. c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Bezahlung“ fasst:
die Wörter „von Gehältern bis zur Höhe“ einge- „6. bis zum 31. März 2018 ein Konzept für eine
fügt. Qualitätssicherung in neuen Wohnformen
c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: zu entwickeln und zu erproben, insbeson-
dere Instrumente zur internen und externen
„Für eine darüber hinausgehende Bezahlung Qualitätssicherung sowie für eine ange-
bedarf es eines sachlichen Grundes.“ messene Qualitätsberichterstattung zu
17d. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert: entwickeln und ihre Eignung zu erproben.“
a) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Wirtschaft- d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
lichkeit“ ein Komma und werden die Wörter aa) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Ge-
„der Abrechnung“ eingefügt. setz“ die Wörter „einschließlich der Erstat-
b) In Nummer 7 werden die Wörter „über Leistun- tung von Reisekosten nach § 118 Absatz 1
gen der Prävention und Teilhabe sowie über Satz 6“ eingefügt.
3198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
bb) In Nummer 10 werden vor dem Punkt am „Auch die nach § 37 des Fünften Buches er-
Ende die Wörter „sowie für die Erstattung brachten Leistungen der häuslichen Kranken-
von Reisekosten nach § 118 Absatz 1 pflege sind in die Regelprüfung einzubeziehen,
Satz 6; die Kosten können auch den Kos- unabhängig davon, ob von der Pflegeversiche-
ten der qualifizierten Geschäftsstelle nach rung Leistungen nach § 36 erbracht werden.“
Absatz 6 zugerechnet werden“ eingefügt. c) Im neuen Satz 7 wird das Wort „Sie“ durch die
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge- Wörter „Die Regelprüfung“ ersetzt.
fügt: 21a. § 114a wird wie folgt geändert:
„(8) Die Vertragsparteien nach § 113 sind a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
verpflichtet, dem Bundesministerium für Ge-
sundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft aa) In Satz 3 wird das Wort „drohender“ durch
über den Stand der Bearbeitung der mit ge- das Wort „dringender“ ersetzt.
setzlichen Fristen versehenen Aufgaben nach bb) In Satz 4 werden die Wörter „des Pflegebe-
Absatz 1 Satz 2 und über den Stand der Auf- dürftigen auch in dessen“ durch die Wörter
tragserteilung und Bearbeitung der nach Ab- „der von dem Pflegedienst versorgten Per-
satz 4 zu erteilenden Aufträge sowie über er- son auch in deren“ ersetzt.
forderliche besondere Maßnahmen zur Einhal- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
tung der gesetzlichen Fristen zu geben. Die
Vertragsparteien legen dem Bundesministe- „(3) Die Prüfungen beinhalten auch Inau-
rium für Gesundheit bis zum 15. Januar 2017 genscheinnahmen des gesundheitlichen und
einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung pflegerischen Zustands von durch die Pflege-
der mit gesetzlichen Fristen versehenen Aufga- einrichtung versorgten Personen. Zum ge-
ben nach Absatz 1 Satz 2 und der Aufträge sundheitlichen und pflegerischen Zustand der
nach Absatz 4 vor, aus dem einzelne Umset- durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung
zungsschritte erkennbar sind. Der Zeitplan ist einbezogenen Personen können sowohl diese
durch das Bundesministerium für Gesundheit Personen selbst als auch Beschäftigte der
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Pflegeeinrichtungen, Betreuer und Angehörige
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ge- sowie Mitglieder der heimrechtlichen Interes-
nehmigen. Die Vertragsparteien nach § 113 senvertretungen der Bewohnerinnen und Be-
sind verpflichtet, das Bundesministerium für wohner befragt werden. Bei der Beurteilung
Gesundheit unverzüglich zu informieren, wenn der Pflegequalität sind die Pflegedokumentati-
absehbar ist, dass ein Zeitziel des Zeitplans on, die Inaugenscheinnahme von Personen
nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall nach Satz 1 und Befragungen der Beschäftig-
kann das Bundesministerium für Gesundheit ten der Pflegeeinrichtungen sowie der durch
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezo-
Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne genen Personen, ihrer Angehörigen und der
Umsetzungsschritte im Wege der Ersatzvor- vertretungsberechtigten Personen angemes-
nahme selbst vornehmen.“ sen zu berücksichtigen. Die Teilnahme an Inau-
genscheinnahmen und Befragungen ist freiwil-
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. lig. Durch die Ablehnung dürfen keine Nach-
20a. § 113c wird wie folgt geändert: teile entstehen. Einsichtnahmen in Pflegedoku-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des mentationen, Inaugenscheinnahmen von Per-
neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ durch die sonen nach Satz 1 und Befragungen von Per-
Wörter „des ab dem 1. Januar 2017 geltenden sonen nach Satz 2 sowie die damit jeweils zu-
Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ ersetzt. sammenhängende Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten von
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung ein-
ersetzt: bezogenen Personen zum Zwecke der Erstel-
„Der Medizinische Dienst des Spitzenverban- lung eines Prüfberichts bedürfen der Einwilli-
des Bund der Krankenkassen, der Verband gung der betroffenen Personen.“
der privaten Krankenversicherung e. V. und c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
die Verbände der Pflegeberufe auf Bundes-
ebene wirken beratend mit. Die auf Bundes- aa) Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze
ebene maßgeblichen Organisationen für die vorangestellt:
Wahrnehmung der Interessen und der Selbst- „Die Pflegeeinrichtungen haben im Rah-
hilfe pflegebedürftiger und behinderter Men- men ihrer Mitwirkungspflicht nach § 114
schen wirken nach Maßgabe von § 118 mit.“ Absatz 1 Satz 4 insbesondere die Namen
21. § 114 Absatz 2 wird wie folgt geändert: und Kontaktdaten der von ihnen versorg-
ten Personen an die jeweiligen Prüfer wei-
a) In Satz 5 wird nach der Angabe „(§ 87)“ das terzuleiten. Die Prüfer sind jeweils ver-
Komma durch das Wort „und“ ersetzt und wer- pflichtet, die durch Inaugenscheinnahme
den nach der Angabe „(§ 88)“ die Wörter „und nach Absatz 3 Satz 1 in die Qualitätsprü-
der nach § 37 des Fünften Buches erbrachten fung einzubeziehenden Personen vor der
Leistungen der häuslichen Krankenpflege“ ge- Durchführung der Qualitätsprüfung in ver-
strichen. ständlicher Weise über die für die Einwilli-
b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: gung in die Prüfhandlungen nach Absatz 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3199
Satz 6 wesentlichen Umstände aufzuklä- Absatz 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
ren. Ergänzend kann auch auf Unterlagen Die Übermittlung der Daten erfolgt gegen Ersatz
Bezug genommen werden, die die durch der entstehenden Verwaltungskosten, es sei
Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzu- denn, es handelt sich bei den Dritten um öffent-
beziehende Person in Textform erhält. Die lich-rechtliche Stellen. Die entsprechenden Auf-
Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, wendungen sind von den Landesverbänden der
dass die durch Inaugenscheinnahme in Pflegekassen nachzuweisen.“
die Prüfung einzubeziehende Person ihre 22. § 118 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Entscheidung über die Einwilligung wohl-
überlegt treffen kann.“ a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„sowie der“ die Wörter „Vereinbarungen und
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „nach Beschlüsse nach § 113c und der“ eingefügt.
Absatz 2 oder 3“ durch die Wörter „nach
Absatz 2 oder Absatz 3 kann erst nach Be- b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
kanntgabe der Einbeziehung der in Augen- „Bei den durch den Qualitätsausschuss nach
schein zu nehmenden Person in die Qua- § 113b zu treffenden Entscheidungen erhalten
litätsprüfung erklärt werden und“ ersetzt diese Organisationen das Recht, Anträge zu
und werden nach dem Wort „Weise“ die stellen. Der Qualitätsausschuss nach § 113b
Wörter „gegenüber den Prüfern“ eingefügt. hat über solche Anträge in der nächsten Sit-
cc) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: zung zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht
entschieden werden kann, soll in der Sitzung
„Ist die durch Inaugenscheinnahme in die das Verfahren hinsichtlich der weiteren Bera-
Prüfung einzubeziehende Person einwil- tung und Entscheidung festgelegt werden.
ligungsunfähig, ist die Einwilligung eines Ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundes-
hierzu Berechtigten einzuholen, wobei die- ebene maßgeblichen Organisationen nach
ser nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 auf- Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 2 er-
zuklären ist.“ lassenen Verordnung in die Gremien des Qua-
dd) Im neuen Satz 7 werden nach dem Wort litätsausschusses nach § 113b entsandt wer-
„genügt“ die Wörter „nach einer den Maß- den, damit sie dort die in den Sätzen 1 und 3
gaben der Sätze 2 bis 4 entsprechenden genannten Rechte dieser Organisationen wahr-
Aufklärung durch die Prüfer“ eingefügt. nehmen, haben Anspruch auf Erstattung der
ee) Im neuen Satz 8 werden nach dem Wort Reisekosten, die ihnen durch die Entsendung
„Einwilligung“ die Wörter „oder Nichtein- entstanden sind. Das Nähere zur Erstattung
willigung“ eingefügt. der Reisekosten regeln die Vereinbarungspart-
ner in der Geschäftsordnung nach § 113b Ab-
21b. Nach § 115 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c satz 7.“
eingefügt:
22a. Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(1c) Die Landesverbände der Pflegekassen
haben Dritten für eine zweckgerechte, nicht „(4) Die für die Verfolgung und Ahndung der
gewerbliche Nutzung die Daten, die nach den Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1
Qualitätsdarstellungsvereinbarungen nach Ab- und 6 zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne
satz 1a der Darstellung der Qualität zu Grunde des § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder
liegen, sowie rückwirkend zum 1. Januar 2017 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
ab dem 1. April 2017 die Daten, die nach den keiten kann die zur Ermittlung des Sachverhalts
nach § 115a übergeleiteten Pflege-Transparenz- erforderlichen Auskünfte, auch elektronisch und
vereinbarungen der Darstellung der Qualität bis als elektronisches Dokument, bei den nach § 51
zum Inkrafttreten der Qualitätsdarstellungsverein- Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Meldepflich-
barungen zu Grunde liegen, auf Antrag in maschi- tigen einholen. Diese sollen bei der Ermittlung des
nen- und menschenlesbarer sowie plattformunab- Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere
hängiger Form zur Verarbeitung und Veröffent- ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel an-
lichung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere zu geben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermitt-
der Übermittlung der Daten an Dritte, insbeson- lung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere
dere zum Datenformat, zum Datennutzungsver- eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur
trag, zu den Nutzungsrechten und den Pflichten Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechts-
des Nutzers bei der Verwendung der Daten, be- vorschrift besonders vorgesehen ist.“
stimmen die Vertragsparteien nach § 113 bis zum 23. Nach § 122 wird folgende Überschrift eingefügt:
31. März 2017 in Nutzungsbedingungen, die dem „Dreizehntes Kapitel
Datennutzungsvertrag unabdingbar zu Grunde zu
legen sind. Mit den Nutzungsbedingungen ist eine Befristete Modellvorhaben“.
nicht missbräuchliche, nicht wettbewerbsverzer- 24. Die §§ 123 und 124 werden wie folgt gefasst:
rende und manipulationsfreie Verwendung der „§ 123
Daten sicherzustellen. Der Dritte hat zu gewähr-
leisten, dass die Herkunft der Daten für die End- Durchführung der Modellvorhaben zur
verbraucherin oder den Endverbraucher trans- kommunalen Beratung Pflegebedürftiger
parent bleibt. Dies gilt insbesondere, wenn eine und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung
Verwendung der Daten in Zusammenhang mit an- (1) Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen
deren Daten erfolgt. Für die Informationen nach Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
3200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
können Modellvorhaben zur Beratung von Pflege- den der Pflegekassen ist zu jedem Antrag vor der
bedürftigen und deren Angehörigen für ihren Zu- Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
ständigkeitsbereich bei der zuständigen obersten geben. Die Länder insgesamt sollen bei der Ge-
Landesbehörde beantragen, sofern dies nach nehmigung sicherstellen, dass die Hälfte aller be-
Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften vorgese- willigten Modellvorhaben durch Antragsteller
hen ist. Ist als überörtlicher Träger für die Hilfe zur nach Absatz 1 durchgeführt wird, die keine mehr-
Pflege durch landesrechtliche Vorschriften das jährigen Erfahrungen in strukturierter Zusammen-
Land bestimmt, können die örtlichen Träger der arbeit in der Beratung aufweisen. Länder, die in-
Sozialhilfe, die im Auftrag des Landes die Hilfe nerhalb der in Absatz 2 Satz 3 genannten Frist
zur Pflege durchführen, Modellvorhaben nach keine landesrechtlichen Regelungen getroffen ha-
Satz 1 beantragen. Sofern sich die Zuständigkeit ben oder die die ihnen zustehenden Modellvorha-
des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe nach dem ben nicht nutzen wollen, treten die ihnen zuste-
Zwölften Buch auf mehrere Kreise erstreckt, soll henden Modellvorhaben an andere Länder ab.
sich das Modellvorhaben auf einen Kreis oder Die Verteilung der nicht in Anspruch genommenen
eine kreisfreie Stadt beschränken. Für Stadtstaa- Modellvorhaben auf die anderen Länder wird von
ten, die nur aus einer kreisfreien Stadt bestehen, den Ländern im Einvernehmen mit dem Bundes-
ist das Modellvorhaben auf jeweils einen Stadtbe- ministerium für Gesundheit bestimmt.
zirk zu beschränken. Die Modellvorhaben umfas- (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
sen insbesondere die Übernahme folgender Auf- beschließt nach Anhörung der kommunalen Spit-
gaben durch eigene Beratungsstellen: zenverbände sowie der auf Bundesebene maß-
1. die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c, geblichen Organisationen für die Wahrnehmung
2. die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebe-
§ 37 Absatz 3 und dürftigen und behinderten Menschen und ihrer
Angehörigen sowie des Verbands der privaten
3. Pflegekurse nach § 45. Krankenversicherung e. V. Empfehlungen über
Die §§ 7a bis 7c, § 17 Absatz 1a, § 37 Absatz 3 die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte
Satz 1, 2, 3, 6 erster Halbsatz, Satz 7 und Absatz 4 und Durchführung der Modellvorhaben. Die Emp-
sowie § 45 gelten entsprechend. In den Modell- fehlungen sind bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen
vorhaben ist eine Zusammenarbeit bei der Bera- und bedürfen der Zustimmung des Bundesminis-
tung nach Satz 5 Nummer 1 und 2 insbesondere teriums für Gesundheit und der Länder. Das Bun-
mit der Beratung zu Leistungen der Altenhilfe, der desministerium für Gesundheit trifft seine Ent-
Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch und der scheidung im Benehmen mit dem Bundesministe-
Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch so- rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
wie mit der Beratung zu Leistungen des öffentli- Zur Begleitung der Modellvorhaben eines Landes
chen Gesundheitsdienstes, zur rechtlichen Be- kann die oberste Landesbehörde einen Beirat ein-
treuung, zu behindertengerechten Wohnangebo- richten, der insbesondere aus den kommunalen
ten, zum öffentlichen Nahverkehr und zur Förde- Spitzenverbänden auf Landesebene und den Lan-
rung des bürgerschaftlichen Engagements sicher- desverbänden der Pflegekassen besteht. Aufga-
zustellen. ben des Beirates sind insbesondere, die oberste
Landesbehörde bei der Klärung fachlicher und
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist ein Konzept verfahrensbezogener Fragen zu beraten, sowie
beizufügen, wie die Aufgaben durch die Bera- der Austausch der Mitglieder untereinander über
tungsstellen wahrgenommen werden und mit wel- die Unterstützung der Modellvorhaben in eigener
chen eigenen sächlichen, personellen und finan- Zuständigkeit.
ziellen Mitteln die Beratungsstellen ausgestattet
werden. Eine Zusammenarbeit mit den privaten (5) Ist ein Antrag nach Absatz 3 Satz 2 geneh-
Versicherungsunternehmen, die die private Pfle- migt, trifft der Antragsteller mit den Landesver-
ge-Pflichtversicherung durchführen, ist anzustre- bänden der Pflegekassen gemeinsam und ein-
ben und im Konzept nachzuweisen. Das Nähere, heitlich eine Vereinbarung
insbesondere zu den Anforderungen an die Bera- 1. zur Zusammenarbeit,
tungsstellen und an die Anträge nach Absatz 1
2. zur Einbeziehung bestehender Beratungs- und
sowie zum Widerruf einer Genehmigung nach
Kursangebote,
§ 124 Absatz 2 Satz 1, ist bis zum 31. Dezember
2018 durch landesrechtliche Vorschriften zu re- 3. zu Nachweis- und Berichtspflichten gegenüber
geln. den Landesverbänden der Pflegekassen,
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde 4. zum Übergang der Beratungsaufgaben auf die
kann höchstens so viele Modellvorhaben geneh- Beratungsstellen nach Absatz 1 Satz 5,
migen, wie ihr nach dem Königsteiner Schlüssel, 5. zur Haftung für Schäden, die den Pflegekassen
der für das Jahr 2017 im Bundesanzeiger veröf- durch fehlerhafte Beratung entstehen, und
fentlicht ist, bei einer Gesamtzahl von insgesamt
60 Modellvorhaben zustehen. Der Antrag kann 6. zur Beteiligung der Pflegekassen mit säch-
genehmigt werden, wenn die Anforderungen nach lichen, personellen und finanziellen Mitteln.
den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit den lan- Der Beitrag der Pflegekassen nach Satz 1 Num-
desrechtlichen Vorgaben im Sinne des Absatzes 2 mer 6 darf den Aufwand nicht übersteigen, der
Satz 3 erfüllt sind. Den kommunalen Spitzenver- entstehen würde, wenn sie die Aufgaben anstelle
bänden auf Landesebene und den Landesverbän- der Antragsteller nach Absatz 1 im selben Umfang
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3201
selbst erbringen würden. Grundlage hierfür sind gelegten Anforderungen nicht oder nicht in vollem
die bisherigen Ausgaben der Pflegekassen für Umfang erfüllt werden. Eine Klage gegen den Wi-
die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 5. Die derruf hat keine aufschiebende Wirkung. Die zu-
Landesregierungen werden ermächtigt, Schieds- ständige oberste Landesbehörde überprüft die Er-
stellen entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 1 bis 4 füllung der Aufgaben nach § 123 Absatz 1 anhand
einzurichten und eine Rechtsverordnung entspre- der wissenschaftlichen Begleitung und Auswer-
chend § 7c Absatz 7 Satz 5 zu erlassen. Abwei- tung nach Absatz 3 zum Abschluss des jeweiligen
chend von Satz 4 können die Parteien der Verein- Haushaltsjahres. Sie überprüft die Erfüllung der
barung nach Satz 1 einvernehmlich eine unpar- Anforderungen nach § 123 Absatz 7 anhand der
teiische Schiedsperson und zwei unparteiische jeweiligen Haushaltspläne.
Mitglieder bestellen, die den Inhalt der Vereinba-
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
rung nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen
und die für die Modellvorhaben nach § 123 Ab-
nach ihrer Bestellung festlegen. Die Kosten des
satz 1 Satz 1 zuständigen obersten Landesbehör-
Schiedsverfahrens tragen die Parteien der Verein-
den veranlassen gemeinsam im Einvernehmen mit
barung zu gleichen Teilen. Kommt eine Einigung
dem Bundesministerium für Gesundheit und im
der Landesverbände der Pflegekassen unterei-
Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbän-
nander nicht zustande, erfolgt die Beschlussfas-
den eine wissenschaftliche Begleitung und Aus-
sung durch die Mehrheit der in § 52 Absatz 1
wertung aller Modellvorhaben durch unabhängige
Satz 1 genannten Stellen.
Sachverständige. Die Auswertung erfolgt nach
(6) Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung allgemein anerkannten wissenschaftlichen Stan-
nach Absatz 5 Satz 1 geht die Verantwortung für dards hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und
die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c und für Kosten der Beratung im Vergleich zur Beratung
die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach vor Beginn des jeweiligen Modellvorhabens und
§ 37 Absatz 3 von anspruchsberechtigten Pflege- außerhalb der Modellvorhaben. Die Auswertung
bedürftigen mit Wohnort im Bereich der örtlichen schließt einen Vergleich mit den Beratungsange-
Zuständigkeit der Beratungsstelle und von deren boten der sozialen Pflegeversicherung und der
Angehörigen sowie für die Pflegekurse nach § 45 privaten Pflege-Pflichtversicherung jeweils außer-
auf den Antragsteller nach Absatz 1 über. Die An- halb der Modellvorhaben ein. Die unabhängigen
tragsteller können sich zur Erfüllung ihrer Aufga- Sachverständigen haben einen Zwischenbericht
ben Dritter bedienen. Die Erfüllung der Aufgaben und einen Abschlussbericht über die Ergebnisse
durch Dritte ist im Konzept nach Absatz 2 darzu- der Auswertungen zu erstellen. Der Zwischenbe-
legen. Sofern sie sich für die Beratung in der ei- richt ist spätestens am 31. Dezember 2023 und
genen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 Dritter be- der Abschlussbericht spätestens am 31. Juli 2026
dienen, ist die Leistungserbringung allen in § 37 zu veröffentlichen. Die Kosten der wissenschaftli-
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 8 genannten Einrich- chen Begleitung und der Auswertung der Modell-
tungen zu ermöglichen. vorhaben tragen je zur Hälfte die für diese Modell-
vorhaben zuständigen obersten Landesbehörden
(7) Während der Durchführung des Modellvor-
gemeinsam und der Spitzenverband Bund der
habens weist der Antragsteller gegenüber der
Pflegekassen, dessen Beitrag aus Mitteln des
obersten Landesbehörde und den am Vertrag be-
Ausgleichsfonds nach § 65 zu finanzieren ist.
teiligten Landesverbänden der Pflegekassen die
Höhe der eingebrachten sächlichen und personel- (4) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen
len Mittel je Haushaltsjahr nach. Diese Mittel dür- begleiten die Modellvorhaben über die gesamte
fen die durchschnittlich aufgewendeten Verwal- Laufzeit und sorgen für einen bundesweiten Aus-
tungsausgaben für die Hilfe zur Pflege und die tausch der Modellvorhaben untereinander unter
Eingliederungshilfe bezogen auf den einzelnen Beteiligung der für die Begleitung und Auswer-
Empfänger und für die Altenhilfe bezogen auf alte tung nach Absatz 3 zuständigen unabhängigen
Menschen im Haushaltsjahr vor Beginn des Sachverständigen sowie des Spitzenverbandes
Modellvorhabens nicht unterschreiten. Die Mittel Bund der Pflegekassen und der kommunalen
sind auf der Grundlage der Haushaltsaufstellung Spitzenverbände. Bei der Organisation und
im Konzept nach Absatz 2 Satz 1 nachzuweisen. Durchführung des Austausches können sich die
nach Landesrecht zuständigen Stellen von den
§ 124 unabhängigen Sachverständigen unterstützen
lassen, die die wissenschaftliche Begleitung und
Befristung, Widerruf
Auswertung nach Absatz 3 durchführen.
und Begleitung der Modellvorhaben
zur kommunalen Beratung; Beirat (5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
richtet einen Beirat zur Begleitung der Modellvor-
(1) Anträge zur Durchführung von Modellvor-
haben im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
haben können bis zum 31. Dezember 2019 ge-
rium für Gesundheit ein. Der Beirat tagt mindes-
stellt werden. Modellvorhaben nach diesem Kapi-
tens zweimal jährlich und berät den Sachstand
tel sind auf fünf Jahre zu befristen.
der Modellvorhaben. Ihm gehören Vertreterinnen
(2) Die Genehmigung zur Durchführung eines und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
Modellvorhabens ist zu widerrufen, wenn die in der Länder, der Pflegekassen, der Wissenschaft,
§ 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Aufgaben oder des Bundesministeriums für Gesundheit und des
die nach § 123 Absatz 5 Satz 1 vereinbarten oder Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
die in § 123 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 7 fest- und Jugend an.“
3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
24a. § 134 Absatz 2 wird wie folgt geändert: und nach dem Ende der Kurzzeitpflege ohne
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Versorgungs- Unterbrechung des Heimaufenthalts auch
fonds des Bundes“ durch die Wörter „für die Sachleistungen der vollstationären Pflege nach
Sondervermögen „Versorgungsrücklage des § 43 in derselben Einrichtung in Anspruch, so
Bundes“, „Versorgungsfonds des Bundes“, ermittelt sich der von der Pflegekasse an die
„Versorgungsfonds der Bundesagentur für Ar- Pflegeeinrichtung nach Absatz 3 Satz 1 von
beit“ und „Vorsorgefonds der sozialen Pflege- Amts wegen ab dem Zeitpunkt der Inanspruch-
versicherung“ (Anlagerichtlinien Sondervermö- nahme von vollstationärer Pflege nach § 43 zu
gen)“ ersetzt. zahlende monatliche Zuschlag aus der Diffe-
renz zwischen dem einrichtungseinheitlichen
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 4a der Anlage- Eigenanteil nach § 92e oder nach § 84 Absatz 2
richtlinien des Versorgungsfonds des Bundes“ Satz 3 und dem individuellen Eigenanteil, den
durch die Wörter „§ 5 der Anlagerichtlinien für die Pflegebedürftigen im Monat Dezember
die Sondervermögen „Versorgungsrücklage 2016 in der Einrichtung zu tragen gehabt hät-
des Bundes“, „Versorgungsfonds des Bun- ten. Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
des“, „Versorgungsfonds der Bundesagentur
für Arbeit“ und „Vorsorgefonds der sozialen (3b) Wechseln Pflegebedürftige im Sinne
Pflegeversicherung“ (Anlagerichtlinien Sonder- der Absätze 3 und 3a zwischen dem 1. Januar
vermögen)“ ersetzt. 2017 und dem 31. Dezember 2021 die vollsta-
tionäre Pflegeeinrichtung, so ermittelt sich der
25. § 141 wird wie folgt geändert: von der Pflegekasse an die neue Pflegeeinrich-
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- tung nach Absatz 3 Satz 1 von Amts wegen ab
gefügt: dem Zeitpunkt des Wechsels zu zahlende
monatliche Zuschlag aus der Differenz zwi-
„Für den Zuschlag auf den Entlastungsbetrag
schen dem einrichtungseinheitlichen Eigenan-
gilt § 45b Absatz 3 entsprechend. Bei Versi-
teil nach § 92e oder nach § 84 Absatz 2 Satz 3,
cherten, die keinen Anspruch auf einen Zu-
den die Pflegebedürftigen im Monat Januar
schlag haben und deren Ansprüche nach
2017 in der neuen Einrichtung zu tragen haben
§ 45b zum 1. Januar 2017 von 208 Euro auf
oder zu tragen gehabt hätten, und dem in-
125 Euro monatlich abgesenkt werden, sind
dividuellen Eigenanteil, den die Pflegebedürf-
zur Sicherstellung des Besitzstandsschutzes
tigen im Monat Dezember 2016 in der neuen
monatlich Leistungen der Pflegeversicherung
Einrichtung zu tragen gehabt hätten. Bei einem
in Höhe von bis zu 83 Euro nicht auf Fürsorge-
Wechsel in eine neu zugelassene vollstationäre
leistungen zur Pflege anzurechnen.“
Pflegeeinrichtung, die erstmalig ab 1. Januar
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2017 oder später eine Pflegesatzvereinbarung
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Zuschlag“ abgeschlossen hat, behalten Pflegebedürftige
das Wort „monatlicher“ eingefügt. mit ihrem Wechsel ihren nach Absatz 3 ermit-
telten monatlichen Zuschlagsbetrag. Absatz 3
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
(3c) Erhöht sich der einrichtungseinheitliche
wenn der Leistungsbetrag nach § 43 Ab-
Eigenanteil nach § 92e oder nach § 84 Absatz 2
satz 2 Satz 2 die in § 43 Absatz 2 Satz 1
Satz 3 für Pflegebedürftige im Sinne der Ab-
genannten Aufwendungen übersteigt und
sätze 3, 3a und 3b im Zeitraum vom 1. Februar
zur Finanzierung von Aufwendungen für
2017 bis 31. Dezember 2017, findet Absatz 3
Unterkunft und Verpflegung eingesetzt
entsprechende Anwendung, sofern sich die Er-
worden ist.“
höhung aus der erstmaligen Vereinbarung der
cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender neuen Pflegesätze im Rahmen der Überleitung,
Satz eingefügt: Einführung und Umsetzung des neuen Pflege-
„Die Pflegekassen teilen die Höhe des bedürftigkeitsbegriffs ergibt. Dies gilt auch für
monatlichen Zuschlages nach Satz 1 sowie Pflegebedürftige, die im Dezember 2016 in
jede Änderung der Zuschlagshöhe den einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt
Pflegebedürftigen schriftlich mit.“ wurden, und die durch die Erhöhung erstmals
einen höheren einrichtungseinheitlichen Eigen-
dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: anteil zu tragen hätten im Vergleich zum jewei-
„Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für ligen individuellen Eigenanteil im Dezember
Versicherte der privaten Pflege-Pflichtver- 2016. Der Vergleichsberechnung ist neben
sicherung.“ dem Monat Dezember 2016 der Monat im Zeit-
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze raum vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember
3a bis 3c eingefügt: 2017 zugrunde zu legen, in dem der einrich-
tungseinheitliche Eigenanteil erstmalig höher
„(3a) Für Pflegebedürftige, die am 31. De- als der jeweilige individuelle Eigenanteil im
zember 2016 Leistungen der Kurzzeitpflege Monat Dezember 2016 ist oder in den Fällen
nach § 42 Absatz 1 und 2 in Anspruch nehmen, des Absatzes 3a gewesen wäre.“
gilt der am 31. Dezember 2016 gezahlte Pfle-
gesatz für die Dauer der Kurzzeitpflege fort. d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
Nehmen Pflegebedürftige am 31. Dezember „(8) Pflegebedürftige, die am 31. Dezember
2016 Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 2016 von zugelassenen Pflegeeinrichtungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3203
ohne Vergütungsvereinbarung versorgt wer- cherung außerdem mit Leistungen der Hilfe zur
den, haben ab dem 1. Januar 2017 Anspruch Pflege nach dem Zwölften Buch oder dem Bun-
auf Erstattung der Kosten für die pflegebeding- desversorgungsgesetz zusammen, gilt Satz 1 ent-
ten Aufwendungen gemäß § 91 Absatz 2 in sprechend.“
Höhe des ihnen für den Monat Dezember 2016 27. Das bisherige Dreizehnte, Vierzehnte und Fünf-
zustehenden Leistungsbetrages, wenn dieser zehnte Kapitel wird das Vierzehnte, Fünfzehnte
höher ist als der ihnen für Januar 2017 zuste- und Sechzehnte Kapitel.
hende Leistungsbetrag. Dies gilt entsprechend
für Versicherte der privaten Pflege-Pflichtversi- 28. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Sech-
cherung.“ zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:
26. Dem § 144 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 „Zweiter Abschnitt
angefügt: Sonstige Überleitungs-, Übergangs-
„(3) Soweit Versicherte im Zeitraum vom 1. Ja- und Besitzstandsschutzregelungen“.
nuar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 die An- 29. Folgender § 145 wird angefügt:
spruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1 „§ 145
oder Absatz 1a in der bis zum 31. Dezember 2016
Besitzstandsschutz für pflegebedürftige
geltenden Fassung erfüllt haben und ab dem
Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege
1. Januar 2017 die Anspruchsvoraussetzungen
nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. Ja- Für pflegebedürftige Menschen mit Behinde-
nuar 2017 geltenden Fassung erfüllen, können sie rungen, die am 1. Januar 2017 Anspruch auf Leis-
Leistungsbeträge nach § 45b, die sie in der Zeit tungen der Pflegeversicherung bei häuslicher
vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 Pflege haben und in einer Wohnform leben, auf
nicht zum Bezug von Leistungen nach § 45b Ab- die § 43a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fas-
satz 1 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 sung keine Anwendung findet, findet § 43a auch
geltenden Fassung genutzt haben, bis zum in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung
31. Dezember 2018 zum Bezug von Leistungen keine Anwendung. Wechseln diese pflegebedürf-
nach § 45b Absatz 1 Satz 3 in der ab dem 1. Ja- tigen Menschen mit Behinderungen nach dem
nuar 2017 geltenden Fassung einsetzen. Die in 1. Januar 2017 die Wohnform, findet Satz 1 keine
Satz 1 genannten Mittel können ebenfalls zur Anwendung, solange sie in einer Wohnform leben,
nachträglichen Kostenerstattung für Leistungen auf die § 43a in der am 1. Januar 2017 geltenden
nach § 45b Absatz 1 Satz 6 in der bis zum 31. De- Fassung Anwendung gefunden hätte, wenn sie
zember 2016 geltenden Fassung genutzt werden, am 1. Januar 2017 in einer solchen Wohnform ge-
die von den Anspruchsberechtigten in der Zeit lebt hätten.“
vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 30. In Anlage 1 zu § 15 werden in der Tabelle „Einzel-
bezogen worden sind. Die Kostenerstattung nach punkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11“
Satz 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Wörter „ein- bis zweimal täglich“ durch die
zu beantragen. Dem Antrag sind entsprechende Wörter „ein- bis unter dreimal täglich“ ersetzt.
Belege über entstandene Eigenbelastungen im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Artikel 2
bezogenen Leistungen beizufügen.
Änderung des
(4) Die im Jahr 2015 gemäß § 45c zur Ver- Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
fügung gestellten Fördermittel, die nach § 45c
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
Absatz 5 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
2016 geltenden Fassung auf das Folgejahr 2016
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
übertragen und bis zum Ende des Jahres 2016 in
vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) geändert
den Ländern nicht in Anspruch genommen wor-
worden ist, wird wie folgt geändert:
den sind, können im Jahr 2017 gemäß § 45c Ab-
satz 6 Satz 3 bis 9 in der ab dem 1. Januar 2017 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
geltenden Fassung von den Ländern beantragt a) Die Angaben zum Siebten Kapitel werden wie
werden, die im Jahr 2015 mindestens 80 Prozent folgt gefasst:
der auf sie gemäß § 45c Absatz 5 Satz 1 in der bis „Siebtes Kapitel
zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung nach
dem Königsteiner Schlüssel entfallenden Mittel Hilfe zur Pflege
ausgeschöpft haben. § 61 Leistungsberechtigte
(5) In Fällen, in denen am 31. Dezember 2016 § 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit
der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung
§ 61b Pflegegrade
mit Leistungen der Eingliederungshilfe für Men-
schen mit Behinderungen nach dem Zwölften § 61c Pflegegrade bei Kindern
Buch, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem
§ 62 Ermittlung des Grades der Pflegebe-
Achten Buch bereits zusammentrifft, muss eine
dürftigkeit
Vereinbarung nach § 13 Absatz 4 in der ab dem
1. Januar 2017 geltenden Fassung nur dann ab- § 62a Bindungswirkung
geschlossen werden, wenn einer der beteiligten
§ 63 Leistungen für Pflegebedürftige
Träger oder der Leistungsbezieher dies verlangt.
Trifft der Bezug von Leistungen der Pflegeversi- § 63a Notwendiger pflegerischer Bedarf
3204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
§ 63b Leistungskonkurrenz § 61a
§ 64 Vorrang Begriff der Pflegebedürftigkeit
(1) Pflegebedürftig sind Personen, die gesund-
§ 64a Pflegegeld heitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selb-
§ 64b Häusliche Pflegehilfe ständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und
deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflege-
§ 64c Verhinderungspflege bedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 kön-
nen körperliche, kognitive oder psychische Beein-
§ 64d Pflegehilfsmittel
trächtigungen oder gesundheitlich bedingte Be-
§ 64e Maßnahmen zur Verbesserung des lastungen oder Anforderungen nicht selbständig
Wohnumfeldes kompensieren oder bewältigen.
§ 64f Andere Leistungen (2) Maßgeblich für die Beurteilung der Beein-
trächtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkei-
§ 64g Teilstationäre Pflege ten sind die folgenden Bereiche mit folgenden Kri-
terien:
§ 64h Kurzzeitpflege
1. Mobilität mit den Kriterien
§ 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden a) Positionswechsel im Bett,
2, 3, 4 oder 5
b) Halten einer stabilen Sitzposition,
§ 65 Stationäre Pflege c) Umsetzen,
§ 66 Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1“. d) Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,
e) Treppensteigen;
b) Die folgenden Angaben werden angefügt: 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit
„§ 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Ja- den Kriterien
nuar 2017 a) Erkennen von Personen aus dem näheren
§ 138 Übergangsregelung für Pflegebedürf- Umfeld,
tige aus Anlass des Dritten Pflegestär- b) örtliche Orientierung,
kungsgesetzes“.
c) zeitliche Orientierung,
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Be-
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 92c“ durch die obachtungen,
Angabe „§ 7c“ ersetzt. e) Steuern von mehrschrittigen Alltagshand-
b) Folgender Satz wird angefügt: lungen,
„Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des f) Treffen von Entscheidungen im Alltagsle-
Elften Buches sind zu berücksichtigen und die ben,
Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches g) Verstehen von Sachverhalten und Informa-
sollen berücksichtigt werden.“ tionen,
3. In § 39 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 61“ h) Erkennen von Risiken und Gefahren,
durch die Angabe „§ 61a“ ersetzt.
i) Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,
4. § 50 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
j) Verstehen von Aufforderungen,
„4. häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f so-
k) Beteiligen an einem Gespräch;
wie die angemessenen Aufwendungen der
Pflegeperson“. 3. Verhaltensweisen und psychische Problemla-
gen mit den Kriterien
5. Das Siebte Kapitel wird wie folgt gefasst:
a) motorisch geprägte Verhaltensauffälligkei-
„Siebtes Kapitel ten,
Hilfe zur Pflege b) nächtliche Unruhe,
c) selbstschädigendes und autoaggressives
§ 61
Verhalten,
Leistungsberechtigte
d) Beschädigen von Gegenständen,
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des e) physisch aggressives Verhalten gegenüber
§ 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, anderen Personen,
soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten f) verbale Aggression,
ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten g) andere pflegerelevante vokale Auffälligkei-
Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach ten,
den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. h) Abwehr pflegerischer und anderer unter-
Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, stützender Maßnahmen,
so sind auch das Einkommen und das Vermögen
ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichti- i) Wahnvorstellungen,
gen. j) Ängste,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3205
k) Antriebslosigkeit bei depressiver Stim- q) Einhalten einer Diät oder anderer krank-
mungslage, heits- oder therapiebedingter Verhaltensvor-
l) sozial inadäquate Verhaltensweisen, schriften;
m) sonstige pflegerelevante inadäquate Hand- 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer
lungen; Kontakte mit den Kriterien
4. Selbstversorgung mit den Kriterien a) Gestaltung des Tagesablaufs und Anpas-
a) Waschen des vorderen Oberkörpers, sung an Veränderungen,
b) Körperpflege im Bereich des Kopfes, b) Ruhen und Schlafen,
c) Waschen des Intimbereichs, c) Sichbeschäftigen,
d) Duschen und Baden einschließlich Wa- d) Vornehmen von in die Zukunft gerichteten
schen der Haare, Planungen,
e) An- und Auskleiden des Oberkörpers, e) Interaktion mit Personen im direkten Kon-
f) An- und Auskleiden des Unterkörpers, takt,
g) mundgerechtes Zubereiten der Nahrung f) Kontaktpflege zu Personen außerhalb des
und Eingießen von Getränken, direkten Umfelds.
h) Essen,
i) Trinken, § 61b
j) Benutzen einer Toilette oder eines Toiletten- Pflegegrade
stuhls,
(1) Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe
k) Bewältigen der Folgen einer Harninkonti- zur Pflege sind pflegebedürftige Personen ent-
nenz und Umgang mit Dauerkatheter und sprechend den im Begutachtungsverfahren nach
Urostoma, § 62 ermittelten Gesamtpunkten in einen der
l) Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkonti- Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständig-
nenz und Umgang mit Stoma, keit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflege-
grad einzuordnen:
m) Ernährung parenteral oder über Sonde,
n) Bestehen gravierender Probleme bei der 1. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der
Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5
Monaten, die einen außergewöhnlich pfle- bis unter 27 Gesamtpunkte),
geintensiven Hilfebedarf auslösen; 2. Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab
mit krankheits- oder therapiebedingten Anfor- 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte),
derungen und Belastungen in Bezug auf 3. Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der
a) Medikation, Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5
b) Injektionen, bis unter 70 Gesamtpunkte),
c) Versorgung intravenöser Zugänge, 4. Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen
d) Absaugen und Sauerstoffgabe, der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab
70 bis unter 90 Gesamtpunkte),
e) Einreibungen sowie Kälte- und Wärmean-
wendungen, 5. Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit be-
f) Messung und Deutung von Körperzustän-
sonderen Anforderungen an die pflegerische
den,
Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).
g) körpernahe Hilfsmittel,
(2) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfs-
h) Verbandswechsel und Wundversorgung, konstellationen, die einen spezifischen, außerge-
i) Versorgung mit Stoma, wöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen An-
j) regelmäßige Einmalkatheterisierung und forderungen an die pflegerische Versorgung auf-
Nutzung von Abführmethoden, weisen, können aus pflegefachlichen Gründen
dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn
k) Therapiemaßnahmen in häuslicher Umge- ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.
bung,
l) zeit- und technikintensive Maßnahmen in § 61c
häuslicher Umgebung,
Pflegegrade bei Kindern
m) Arztbesuche,
n) Besuch anderer medizinischer oder thera- (1) Bei pflegebedürftigen Kindern, die 18 Mo-
peutischer Einrichtungen, nate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen
Pflegegrad nach § 61b der gesundheitlich be-
o) zeitlich ausgedehnte Besuche medizini- dingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selb-
scher oder therapeutischer Einrichtungen, ständigkeit und ihrer Fähigkeiten im Verhältnis zu
p) Besuche von Einrichtungen zur Frühförde- altersentsprechend entwickelten Kindern maßge-
rung bei Kindern, bend.
3206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
(2) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 (3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind auf
Monaten sind in einen der nachfolgenden Pflege- Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets
grade einzuordnen: zu erbringen. § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten
1. Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamt- Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung
punkte, und § 159 Absatz 5 des Neunten Buches sind in-
soweit anzuwenden.
2. Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamt-
punkte,
§ 63a
3. Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamt-
punkte, Notwendiger pflegerischer Bedarf
4. Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte. Die Träger der Sozialhilfe haben den notwen-
digen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und fest-
§ 62 zustellen.
Ermittlung des
Grades der Pflegebedürftigkeit § 63b
Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch Leistungskonkurrenz
ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des (1) Leistungen der Hilfe zur Pflege werden
§ 15 des Elften Buches. Die auf Grund des § 16 nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichar-
des Elften Buches erlassene Verordnung sowie tige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlas- erhalten.
senen Richtlinien der Pflegekassen finden ent-
sprechende Anwendung. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Leistungen
nach § 72 oder gleichartige Leistungen nach an-
§ 62a deren Rechtsvorschriften mit 70 Prozent auf das
Bindungswirkung Pflegegeld nach § 64a anzurechnen. Leistungen
nach § 45b des Elften Buches gehen den Leistun-
Die Entscheidung der Pflegekasse über den gen nach den §§ 64i und 66 vor; auf die übrigen
Pflegegrad ist für den Träger der Sozialhilfe bin- Leistungen der Hilfe zur Pflege werden sie nicht
dend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei angerechnet.
beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
Bei seiner Entscheidung kann sich der Träger der (3) Pflegebedürftige haben während ihres Auf-
Sozialhilfe der Hilfe sachverständiger Dritter be- enthalts in einer teilstationären oder vollstationä-
dienen. Auf Anforderung unterstützt der Medizini- ren Einrichtung dort keinen Anspruch auf häusli-
sche Dienst der Krankenversicherung den Träger che Pflege. Abweichend von Satz 1 kann das
der Sozialhilfe bei seiner Entscheidung und erhält Pflegegeld nach § 64a während einer teilstationä-
hierfür Kostenersatz, der zu vereinbaren ist. ren Pflege nach § 64g oder einer vergleichbaren
nicht nach diesem Buch durchgeführten Maß-
§ 63 nahme angemessen gekürzt werden.
Leistungen für Pflegebedürftige (4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für vorüberge-
hende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach
(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebe-
§ 108 des Fünften Buches oder in einer Vorsorge-
dürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Ab-
1. häusliche Pflege in Form von satz 2 des Fünften Buches, soweit Pflegebedürf-
a) Pflegegeld (§ 64a), tige ihre Pflege durch von ihnen selbst beschäf-
b) häuslicher Pflegehilfe (§ 64b), tigte besondere Pflegekräfte (Arbeitgebermodell)
sicherstellen. Die vorrangigen Leistungen des
c) Verhinderungspflege (§ 64c), Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen
d) Pflegehilfsmitteln (§ 64d), nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind
e) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohn- anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt un-
umfeldes (§ 64e), berührt.
f) anderen Leistungen (§ 64f), (5) Das Pflegegeld kann um bis zu zwei Drittel
gekürzt werden, soweit die Heranziehung einer
2. teilstationäre Pflege (§ 64g),
besonderen Pflegekraft erforderlich ist, Pflegebe-
3. Kurzzeitpflege (§ 64h), dürftige Leistungen der Verhinderungspflege nach
4. einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und § 64c oder gleichartige Leistungen nach anderen
5. stationäre Pflege (§ 65). Rechtsvorschriften erhalten.
Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit (6) Pflegebedürftige, die ihre Pflege im Rahmen
ein. des Arbeitgebermodells sicherstellen, können
nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistun-
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebe-
gen nach dem Elften Buch verwiesen werden. In
dürftige des Pflegegrades 1
diesen Fällen ist das geleistete Pflegegeld nach
1. Pflegehilfsmittel (§ 64d), § 37 des Elften Buches auf die Leistungen der
2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnum- Hilfe zur Pflege anzurechnen.
feldes (§ 64e) und (7) Leistungen der stationären Pflege nach
3. einen Entlastungsbetrag (§ 66). § 65 werden auch bei einer vorübergehenden Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3207
wesenheit von Pflegebedürftigen aus der statio- erhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnis-
nären Einrichtung erbracht, solange die Voraus- gerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
setzungen des § 87a Absatz 1 Satz 5 und 6 des 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
Elften Buches vorliegen.
§ 64c
§ 64
Verhinderungspflege
Vorrang
Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen
Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Trä- Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen
ger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind
häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflege- die angemessenen Kosten einer notwendigen Er-
bedürftigen nahestehen, oder als Nachbar- satzpflege zu übernehmen.
schaftshilfe übernommen wird.
§ 64d
§ 64a Pflegehilfsmittel
Pflegegeld (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Ver-
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 sorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
oder 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf 1. zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürf-
Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 tigen beitragen,
Absatz 1 des Elften Buches. Der Anspruch auf
Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflegebedürfti- 2. zur Linderung der Beschwerden der Pflegebe-
gen und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürf- dürftigen beitragen oder
tigen Kindern die erforderliche Pflege mit dem 3. den Pflegebedürftigen eine selbständigere Le-
Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstel- bensführung ermöglichen.
len. Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung,
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pfle-
für den vollen Kalendermonat, ist das Pflegegeld gehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Ge-
entsprechend zu kürzen. Bei der Kürzung ist der brauch.
Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das (2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den
Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermo- Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise
nats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person zur Verfügung gestellt werden.
gestorben ist.
(3) Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach § 64e
§ 37 Absatz 6 des Elften Buches ganz oder teil- Maßnahmen zur
weise ein, entfällt insoweit die Leistungspflicht Verbesserung des Wohnumfeldes
nach Absatz 1. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfel-
des der Pflegebedürftigen können gewährt wer-
§ 64b den,
Häusliche Pflegehilfe 1. soweit sie angemessen sind und
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 2. durch sie
oder 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pfle-
a) die häusliche Pflege ermöglicht oder erheb-
gemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaß-
lich erleichtert werden kann oder
nahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsfüh-
rung als Pflegesachleistung (häusliche Pflegehil- b) eine möglichst selbständige Lebensführung
fe), soweit die häusliche Pflege nach § 64 nicht der Pflegebedürftigen wiederhergestellt
sichergestellt werden kann. Der Anspruch auf werden kann.
häusliche Pflegehilfe umfasst auch die pflege-
fachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und § 64f
Pflegepersonen. Mehrere Pflegebedürftige der Andere Leistungen
Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 können die häusliche
(1) Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Ab-
Pflege gemeinsam in Anspruch nehmen. Häusli-
satz 1 sind die Aufwendungen für die Beiträge ei-
che Pflegehilfe kann auch Betreuungs- und Ent-
ner Pflegeperson oder einer besonderen Pflege-
lastungsleistungen durch Unterstützungsange-
kraft für eine angemessene Alterssicherung zu er-
bote im Sinne des § 45a des Elften Buches um-
statten, soweit diese nicht anderweitig sicherge-
fassen; § 64i bleibt unberührt.
stellt ist.
(2) Pflegerische Betreuungsmaßnahmen um-
(2) Ist neben der häuslichen Pflege nach § 64
fassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung
eine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die
und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häus-
angemessenen Kosten zu übernehmen.
lichen Umfeld, insbesondere
(3) Soweit die Sicherstellung der häuslichen
1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemla- Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4
gen oder von Gefährdungen, oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt,
2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturie- sollen die angemessenen Kosten übernommen
rung, bei der Kommunikation, bei der Aufrecht- werden.
3208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
§ 64g tungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege
nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit
Teilstationäre Pflege
des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Be-
haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Ein- treuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet ent-
richtungen der Tages- oder Nachtpflege, soweit sprechende Anwendung.
die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Um-
fang sichergestellt werden kann oder die teilsta- § 66
tionäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
häuslichen Pflege erforderlich ist. Der Anspruch
umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben An-
Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrich- spruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von
tung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag
ist zweckgebunden einzusetzen zur
§ 64h 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahe-
stehender Pflegepersonen,
Kurzzeitpflege
2. Förderung der Selbständigkeit und Selbst-
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4
bestimmung der Pflegebedürftigen bei der Ge-
oder 5 haben Anspruch auf Kurzeitpflege in einer
staltung ihres Alltags,
stationären Pflegeeinrichtung, soweit die häusli-
che Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht 3. Inanspruchnahme von
im erforderlichen Umfang erbracht werden kann a) Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im
und die teilstationäre Pflege nach § 64g nicht aus- Sinne des § 64b,
reicht.
b) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohn-
(2) Wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege umfeldes nach § 64e,
zugelassenen Pflegeeinrichtung nach den §§ 71
c) anderen Leistungen nach § 64f,
und 72 des Elften Buches nicht möglich ist oder
nicht zumutbar erscheint, kann die Kurzzeitpflege d) Leistungen zur teilstationären Pflege im
auch erbracht werden Sinne des § 64g,
1. durch geeignete Erbringer von Leistungen 4. Inanspruchnahme von Unterstützungsange-
nach dem Sechsten Kapitel oder boten im Sinne des § 45a des Elften Buches.“
2. in geeigneten Einrichtungen, die nicht als Ein- 6. § 70 wird wie folgt geändert:
richtung zur Kurzzeitpflege zugelassen sind. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(3) Soweit während einer Maßnahme der medi- „Personen mit eigenem Haushalt sollen Leis-
zinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine tungen zur Weiterführung des Haushalts erhal-
Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung ten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit
und Pflege der Pflegebedürftigen erforderlich ist, anderen Haushaltsangehörigen zusammenle-
kann Kurzzeitpflege auch in Vorsorge- oder ben, die anderen Haushaltsangehörigen den
Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 Haushalt führen können und die Weiterführung
des Fünften Buches erbracht werden. des Haushalts geboten ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 64i
„(3) Personen im Sinne des Absatzes 1 sind
Entlastungsbetrag die angemessenen Aufwendungen für eine
bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5 haushaltsführende Person zu erstatten. Es
können auch angemessene Beihilfen geleistet
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
sowie Beiträge der haushaltsführenden Person
haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in
für eine angemessene Alterssicherung über-
Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlas-
nommen werden, wenn diese nicht anderweitig
tungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der
1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahe- Weiterführung des Haushalts die Heranziehung
stehender Pflegepersonen, einer besonderen Person zur Haushaltsführung
erforderlich oder eine Beratung oder zeitwei-
2. Förderung der Selbständigkeit und Selbst-
lige Entlastung der haushaltsführenden Person
bestimmung der Pflegebedürftigen bei der Ge-
geboten, sind die angemessenen Kosten zu
staltung ihres Alltags oder
übernehmen.“
3. Inanspruchnahme von Unterstützungsangebo-
7. § 71 wird wie folgt geändert:
ten im Sinne des § 45a des Elften Buches.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 65 „Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierig-
keiten, die durch das Alter entstehen, zu ver-
Stationäre Pflege
hüten, zu überwinden oder zu mildern und al-
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 ten Menschen die Möglichkeit zu erhalten,
haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrich- selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3209
teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe 4. bei Leistungsberechtigten nach dem Siebten
zu stärken.“ Kapitel zusätzlich
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: a) das Bestehen einer Pflegeversicherung,
„3. Beratung und Unterstützung im Vor- und b) die Erbringung oder Gründe der Nichter-
Umfeld von Pflege, insbesondere in allen bringung von Pflegeleistungen von Sozial-
Fragen des Angebots an Wohnformen bei versicherungsträgern und einer privaten
Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflege- Pflegeversicherung,
bedarf sowie an Diensten, die Betreuung c) die Höhe des anzurechnenden Einkom-
oder Pflege leisten,“. mens.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 13. Die folgenden §§ 137 und 138 werden angefügt:
„(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit „§ 137
den übrigen Leistungen dieses Buches, den
Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der Überleitung
kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung so- in Pflegegrade zum 1. Januar 2017
wie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit
zur Inanspruchnahme der Leistungen der Ein- nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in
gliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
der Gesamtplanung nach § 58 sowie die festgestellt worden ist und bei denen spätestens
Grundsätze der Koordination, Kooperation am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen auf
und Konvergenz der Leistungen nach den Vor- Leistungen nach den Vorschriften des Siebten
schriften des Neunten Buches sind zu Kapitels vorliegen, werden ab dem 1. Januar 2017
berücksichtigen.“ ohne erneute Antragstellung und ohne erneute
8. § 72 wird wie folgt geändert: Begutachtung wie folgt in die Pflegegrade über-
geleitet:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pfle-
„Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häus-
gegrad 2,
licher Pflege nach dem Elften Buch, auch so-
weit es sich um Sachleistungen handelt, bei 2. Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pfle-
Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 gegrad 3,
Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 3. Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pfle-
und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 gegrad 4.
oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des
Die Überleitung in die Pflegegrade nach § 140 des
Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Pro-
Elften Buches ist für den Träger der Sozialhilfe
zent des Betrages nach Absatz 2, anzurech-
bindend.
nen.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 61 § 138
und 63)“ durch die Wörter „nach dem Siebten
Übergangsregelung für Pflegebedürftige
Kapitel“ ersetzt.
aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
9. In § 75 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 61“
Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen
durch die Wörter „den Vorschriften des Siebten
Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapi-
Kapitels“ ersetzt.
tel in der am 31. Dezember 2016 geltenden
10. § 76 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016
„Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für zustehenden Leistungen über den 31. Dezember
Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts
sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung
für die gemeinsame Inanspruchnahme durch und Feststellung des Pflegegrades und des not-
mehrere Leistungsberechtigte nach § 64b Ab- wendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der
satz 1 Satz 3 zu kalkulieren.“ ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter
zu gewähren. Soweit eine Person zugleich Leis-
11. In § 87 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Bei
tungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Ja-
schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64
nuar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese
Abs. 3“ durch die Wörter „Bei Pflegebedürftigen
anzurechnen. Dies gilt nicht für die Zuschläge
der Pflegegrade 4 und 5“ ersetzt.
nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie
12. In § 94 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61“ für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften
durch die Angabe „§ 61a“ ersetzt. Buches. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab
12a. § 122 Absatz 3 Nummer 3 und 4 wird wie folgt dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den not-
gefasst: wendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem
„3. bei Leistungsberechtigten nach dem Sechs- Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 gel-
ten Kapitel zusätzlich tenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind
als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind
a) die Beschäftigten, denen der Übergang auf die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen
den allgemeinen Arbeitsmarkt gelingt, nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45
b) der Bezug von Leistungen nach § 43a des des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ergibt das
Elften Buches, Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar
3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
2017 die Leistungen für den notwendigen pflege- durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I
rischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu fügt:
gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 ge-
„Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen
währten Leistungen, so sind die Leistungen rück-
Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Lan-
wirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapi-
des zuständig, in dem der Beruf des Zahnarztes aus-
tels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fas-
geübt wird oder ausgeübt werden soll.“
sung zu gewähren.“
Artikel 3 Artikel 8
Änderung des Änderung der
Bundesgleichstellungsgesetzes Verordnung zur Durchführung des § 90
In § 3 Nummer 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643) werden die § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2
Wörter „von § 61 Absatz 1“ durch die Wörter „des Sieb- Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
ten Kapitels“ ersetzt. 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Ar-
tikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
Artikel 4 S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der 1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „des § 64 Abs. 3“
Bundes-Apothekerordnung durch die Wörter „von Pflegebedürftigen der Pflege-
Dem § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung in grade 4 und 5“ ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989
2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 64 Abs. 3“
(BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 9 des
durch die Wörter „von Pflegebedürftigen der Pflege-
Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) ge-
grade 4 und 5“ ersetzt.
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen
Artikel 9
Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Lan-
des zuständig, in dem der Apothekerberuf ausgeübt Änderung des
wird oder ausgeübt werden soll.“ Einkommensteuergesetzes
In § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes in
Artikel 5
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
Änderung der 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3
Bundesärzteordnung des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045)
Nach § 12 Absatz 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung geändert worden ist, werden die Wörter „zur Grund-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April pflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung“ durch
1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 4 des die Wörter „zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei
worden ist, wird folgender Satz eingefügt: der Haushaltsführung“ ersetzt.
„Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen
Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Lan- Artikel 10
des zuständig, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird Änderung des
oder ausgeübt werden soll.“ Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 In § 3 Nummer 20 Buchstabe c des Gewerbesteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Änderung des
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch
Psychotherapeutengesetzes
Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016
Dem § 10 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird die Angabe
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch „§ 61 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 61“ ersetzt.
Artikel 6 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I
S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz ange- Artikel 11
fügt:
„Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Änderung des
Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Lan- Umsatzsteuergesetzes
des zuständig, in dem der Beruf ausgeübt wird oder § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe g des Umsatz-
ausgeübt werden soll.“ steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt
Artikel 7 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
Änderung des S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde „g) Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die
Dem § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im
der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntma- Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetz-
chung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt buch anerkannt sind,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3211
Artikel 12 nen und die Weiterführung des Haushalts gebo-
Änderung des ten ist. Der Träger der Kriegsopferfürsorge soll
Bundesversorgungsgesetzes darauf hinwirken, dass die Weiterführung des
Haushalts durch Personen, die den Beschädig-
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
ten und Hinterbliebenen nahestehen, oder im
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom
wird. Die Leistungen sollen in der Regel nur vo-
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird
rübergehend erbracht werden. Satz 3 gilt nicht,
wie folgt geändert:
wenn durch die Leistungen die Unterbringung in
1. In § 25 Absatz 6 wird die Angabe „§ 26c Abs. 8“ einer stationären Einrichtung vermieden oder
durch die Angabe „§ 26c Absatz 1“ ersetzt. aufgeschoben werden kann.“
2. In § 25e Absatz 3 wird die Angabe „§ 26c Abs. 11“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „§ 26c Absatz 5“ ersetzt.
„(3) Beschädigten und Hinterbliebenen im
3. In § 25f Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen
„Pflegegeldleistungen an Schwerstpflegebedürftige Aufwendungen für eine haushaltsführende Per-
nach § 26c Absatz 8 Satz 3“ durch die Wörter „Pfle- son zu erstatten. Es können auch angemessene
gegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haushalts-
der Pflegegrade 4 oder 5“ ersetzt. führenden Person für eine angemessene Alters-
4. § 26c wird wie folgt gefasst: sicherung übernommen werden, wenn diese
„§ 26c nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben
oder anstelle der Weiterführung des Haushalts
(1) Beschädigte und Hinterbliebene erhalten die Heranziehung einer besonderen Person zur
Hilfe zur Pflege in entsprechender Anwendung von Haushaltsführung erforderlich oder eine Bera-
§ 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie tung oder eine zeitweilige Entlastung der haus-
des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozial- haltsführenden Person geboten, sind die ange-
gesetzbuch, soweit in den folgenden Absätzen messenen Kosten zu übernehmen.“
nichts Abweichendes geregelt ist.
6. § 26e wird wie folgt geändert:
(2) Der Hilfe zur Pflege gehen die Leistungen
nach § 35 vor. a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Stellen Pflegebedürftige ihre Pflege nach „Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die
§ 63b Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetz- durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu über-
buch durch von ihnen beschäftigte besondere Pfle- winden oder zu mildern und Beschädigten und
gekräfte sicher, gelten § 11 Absatz 3 des Fünften Hinterbliebenen im Alter die Möglichkeit zu er-
Buches Sozialgesetzbuch und § 34 Absatz 2 Satz 2 halten, selbstbestimmt am Leben in der Gemein-
des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. schaft teilzunehmen und ihre Fähigkeiten zur
Selbsthilfe zu stärken.“
(4) § 64a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch findet keine Anwendung. b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze „2. Beratung und Unterstützung im Vor- und
sind folgende Regelungen entsprechend anzuwen- Umfeld von Pflege, insbesondere in allen
den: Fragen des Angebots an Wohnformen bei
1. § 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflege-
der Pflege in einer stationären Einrichtung, wenn bedarf sowie an Diensten, die Betreuung
sie voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich oder Pflege leisten,“.
ist, sowie bei der häuslichen Pflege von Pflege- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
bedürftigen der Pflegegrade 2 oder 3 und „(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den
2. § 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 übrigen Leistungen dieses Gesetzes, den Leis-
und 3 bei dem Pflegegeld für Pflegebedürftige tungen der örtlichen Altenhilfe und der kommu-
der Pflegegrade 4 oder 5. nalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verrin-
(6) Werden Leistungen der Hilfe zur Pflege für ein gerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inan-
volljähriges Kind der Beschädigten erbracht, haben spruchnahme der Leistungen der Eingliede-
Beschädigte Einkommen und Vermögen bis zur rungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Ge-
Höhe des Betrages nach § 27h Absatz 2 Satz 3 ein- samtplanung nach § 58 des Zwölften Buches
zusetzen, soweit das Einkommen die für die Leis- Sozialgesetzbuch sowie die Grundsätze der Ko-
tung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 25e ordination, Kooperation und Konvergenz der
Absatz 1 oder § 26c Absatz 5 oder das Vermögen Leistungen nach den Vorschriften des Neunten
die Vermögensgrenze nach § 25f übersteigt.“ Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichti-
gen.“
5. § 26d wird wie folgt geändert:
7. § 27d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beschädigte und Hinterbliebene mit eige- a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
nem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterfüh- aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Komma
rung des Haushalts erhalten, wenn weder sie und werden die Wörter „wenn der in § 26c
selbst noch Haushaltsangehörige, mit denen Abs. 8 Satz 1 und 2 genannte Schweregrad
sie zusammenleben, den Haushalt führen kön- der Pflegebedürftigkeit besteht“ durch die
3212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Wörter „von Pflegebedürftigen der Pflege- digen pflegerischen Bedarf, die nach § 26c in der
grade 2 oder 3“ ersetzt. ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu ge-
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wör- währen sind, höher sind als die nach Satz 1 ge-
ter „nach § 26c Abs. 8 Satz 3“ durch die währten Leistungen, so sind die Leistungen rück-
Wörter „für Pflegebedürftige der Pflegegrade wirkend nach § 26c in der ab dem 1. Januar 2017
4 oder 5“ ersetzt. geltenden Fassung zu gewähren.“
b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 26c Abs. 12“ 10. § 64b wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 26c Absatz 6“ ersetzt. a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
8. In § 27h Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 26c fasst:
Abs. 11“ durch die Angabe „§ 26c Absatz 5“ er- „2. Pflegegeld nach § 26c Absatz 1,“.
setzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Pfle-
9. Nach § 27j werden die folgenden §§ 27k und 27l
gestufe, die für Leistungen nach § 26c Absatz 8“
eingefügt:
durch die Wörter „des Pflegegrades, der für die
„§ 27k Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1“
(1) Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit ersetzt.
nach § 26c in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung festgestellt worden ist und bei denen spä- Artikel 13
testens am 31. Dezember 2016 die Voraussetzun-
Änderung des
gen auf Leistungen nach § 26c in der am 31. De-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zember 2016 geltenden Fassung vorliegen, werden
ab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Antragstel- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
lung und ohne erneute Begutachtung wie folgt in Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
die Pflegegrade übergeleitet: 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
1. Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pflege- durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016
grad 2, (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
2. Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pflege-
grad 3, 1. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „§ 66 Absatz 4
Satz 2“ durch die Wörter „§ 63b Absatz 6 Satz 1“
3. Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pfle-
ersetzt.
gegrad 4.
(2) Die Überleitung in die Pflegegrade nach 2. § 37 wird wie folgt geändert:
§ 140 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist für a) In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort
den Träger der Kriegsopferfürsorge bindend. „Pflegebedürftigkeit“ die Wörter „mit Pflegegrad
2, 3, 4 oder 5“ eingefügt.
§ 27l
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen
Anspruch auf Leistungen nach § 26c in der am „Versicherte erhalten in stationären Einrichtun-
31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind gen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leis-
die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leis- tungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Be-
tungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis handlungspflege eine ständige Überwachung
zum Abschluss des von Amts wegen zu betreiben- und Versorgung durch eine qualifizierte Pflege-
den Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des fachkraft erfordert.“
Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen 2a. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bedarfs nach § 26c Absatz 1 in Verbindung mit
a) In Satz 3 wird nach dem Wort „Versicherte“ ein
§ 63a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in
Komma und werden die Wörter „soweit keine
der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
weiter zu gewähren. Soweit Personen zugleich
im Sinne des Elften Buches vorliegt,“ eingefügt.
Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetz-
buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fas- b) Folgender Satz wird angefügt:
sung erhalten, sind diese anzurechnen; dies gilt „Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten
nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4
Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für den zur Versorgung des Kindes nicht aus.“
Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches
Sozialgesetzbuch. Ergibt das Verfahren, dass für 3. In § 39c Satz 1 werden nach dem Wort „Pflegebe-
die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für dürftigkeit“ die Wörter „mit Pflegegrad 2, 3, 4
den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach oder 5“ eingefügt.
§ 26c in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden 4. § 132a wird wie folgt geändert:
Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die
nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht aa) Satz 4 wird wie folgt geändert:
vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-
rührt. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab bbb) Die Nummern 2 bis 7 werden die Num-
dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwen- mern 1 bis 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3213
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu
achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und
„Um den Besonderheiten der intensivpfle-
preisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen
gerischen Versorgung im Rahmen der häus-
nur mit Leistungserbringern abgeschlossen wer-
lichen Krankenpflege Rechnung zu tragen, den, die die Gewähr für eine leistungsgerechte
sind in den Rahmenempfehlungen auch Re-
und wirtschaftliche Versorgung bieten. Im Fall
gelungen über die behandlungspflegerische
der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch
Versorgung von Versicherten, die auf Grund eine von den Vertragspartnern zu bestimmende
eines besonders hohen Bedarfs an diesen
unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei
Leistungen oder einer Bedrohung ihrer Vital-
Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertrags-
funktion einer ununterbrochenen Anwesen- partner nicht auf eine Schiedsperson, so wird
heit einer Pflegekraft bedürfen, vorzusehen.“ diese von der für die vertragschließende Kran-
cc) In Satz 6 wird die Angabe „Nummer 7“ durch kenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde inner-
die Angabe „Nummer 6“ ersetzt. halb eines Monats nach Vorliegen der für die Be-
stimmung der Schiedsperson notwendigen In-
dd) Folgender Satz wird angefügt: formationen bestimmt. Die Kosten des Schieds-
„Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind verfahrens tragen die Vertragspartner zu glei-
den Verträgen nach Absatz 4 zugrunde zu chen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungser-
legen.“ bringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeu-
tung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: tragen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet,
an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach
„(2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Ab-
§ 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften
satz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, kön-
Buches bleibt unberührt. Der Leistungserbringer
nen die Rahmenempfehlungspartner die Schieds-
hat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er be-
stelle nach Absatz 3 anrufen. Die Schiedsstelle
handlungspflegerische Leistungen im Sinne des
kann auch vom Bundesministerium für Gesund-
Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leis-
heit angerufen werden. Sie setzt innerhalb von
tungen für mindestens zwei Versicherte in einer
drei Monaten den betreffenden Rahmenempfeh-
durch den Leistungserbringer oder einen Dritten
lungsinhalt fest.“
organisierten Wohneinheit erbringt. Abweichend
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewäh-
rung von häuslicher Krankenpflege geeignete
„(3) Der Spitzenverband Bund der Kranken- Personen anstellen.“
kassen und die für die Wahrnehmung der Inte-
ressen von Pflegediensten maßgeblichen Spit- 5. Nach § 275a wird folgender § 275b eingefügt:
zenorganisationen auf Bundesebene bilden erst- „§ 275b
mals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame Durchführung und Umfang
Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der von Qualitäts- und Abrechnungs-
Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher prüfungen bei Leistungen der häuslichen
Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsit- Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst
zenden und zwei weiteren unparteiischen Mit-
gliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über (1) Die Landesverbände der Krankenkassen ver-
anlassen bei Leistungserbringern, mit denen die
den Vorsitzenden und die zwei weiteren unpar-
Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 ab-
teiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter
sollen sich die Rahmenempfehlungspartner eini- geschlossen haben und die keiner Regelprüfung
nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen,
gen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt
Regelprüfungen durch den Medizinischen Dienst;
§ 89 Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend. Das
Bundesministerium für Gesundheit kann durch § 114 Absatz 2 und 3 des Elften Buches gilt ent-
sprechend. Der Medizinische Dienst führt bei Leis-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
tungserbringern, mit denen die Krankenkassen Ver-
rates das Nähere über die Zahl und die Bestel-
lung der Mitglieder, die Erstattung der baren träge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben,
Auslagen und die Entschädigung für den Zeit- im Auftrag der Krankenkassen oder der Landesver-
bände der Krankenkassen auch anlassbezogen
aufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie
Prüfungen durch, ob die Leistungs- und Qualitäts-
über die Verteilung der Kosten regeln. § 129
Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend. anforderungen nach diesem Buch und den nach
diesem Buch abgeschlossenen vertraglichen Ver-
(4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit einbarungen für Leistungen nach § 37 erfüllt sind
häuslicher Krankenpflege, über die Preise und und ob die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt ist;
deren Abrechnung und die Verpflichtung der § 114 Absatz 4 des Elften Buches gilt entspre-
Leistungserbringer zur Fortbildung schließen chend. Das Nähere, insbesondere zu den Prüfan-
die Krankenkassen Verträge mit den Leistungs- lässen, den Inhalten der Prüfungen, der Durchfüh-
erbringern. Wird die Fortbildung nicht nachge- rung der Prüfungen, der Beteiligung der Kranken-
wiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. kassen an den Prüfungen sowie zur Abstimmung
Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 mit den
innerhalb derer er die Fortbildung nachholen Prüfungen nach § 114 des Elften Buches bestimmt
kann. Erbringt der Leistungserbringer in diesem der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in
Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu Richtlinien nach § 282 Absatz 2 Satz 3. § 114a Ab-
3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
satz 7 Satz 5 bis 8 und 11 des Elften Buches gilt des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat
entsprechend mit der Maßgabe, dass auch den für die Erfahrungen und Erkenntnisse der Medizini-
die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediens- schen Dienste zu den nach den Absätzen 1 und 2
ten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bun- durchzuführenden Prüfungen sowie die Ergebnisse
desebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben dieser Prüfungen in den Bericht nach § 114a Ab-
ist. Die Richtlinien sind bis zum 30. September satz 6 des Elften Buches einzubeziehen.“
2017 zu beschließen. 6. In § 281 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 275
(2) Für die Durchführung der Prüfungen nach Ab- Abs. 1 bis 3a und § 275a mit Ausnahme der Kon-
satz 1 gelten § 114a Absatz 1 bis 3a des Elften trollen nach § 275a Absatz 4 erforderlichen Mittel“
Buches sowie § 276 Absatz 2 Satz 3 bis 9 entspre- durch die Wörter „§ 275 Absatz 1 bis 3a, den
chend. Prüfungen nach Absatz 1 bei Leistungser- §§ 275a und 275b erforderlichen Mittel mit Aus-
bringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nahme der erforderlichen Mittel für die Kontrollen
nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben und nach § 275a Absatz 4“ ersetzt.
die in einer Wohneinheit behandlungspflegerische 7. Dem § 302 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Leistungen erbringen, die nach § 132a Absatz 4
„Bei der Abrechnung von Leistungen der häusli-
Satz 12 anzeigepflichtig sind, sind grundsätzlich
chen Krankenpflege nach § 37 ist zusätzlich zu
unangemeldet durchzuführen. Räume dieser Wohn-
den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungs-
einheit, die einem Wohnrecht der Versicherten un-
erbringung anzugeben.“
terliegen, dürfen vom Medizinischen Dienst ohne
deren Einwilligung nur betreten werden, soweit dies
Artikel 14
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Änderung des
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar- Pflege-Versicherungsgesetzes
tikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit Die Artikel 49, 49a, 49b und 52a des Pflege-Versi-
eingeschränkt. Der Medizinische Dienst ist im Rah- cherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,
men der Prüfungen nach Absatz 1 befugt, zu den 2797), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Geset-
üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume zes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert wor-
des Leistungserbringers, mit dem die Krankenkas- den ist, werden aufgehoben.
sen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen
haben, zu betreten, die erforderlichen Unterlagen Artikel 15
einzusehen und personenbezogene Daten zu erhe-
ben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für Änderung der
die Prüfungen nach Absatz 1 erforderlich und in den Pflegestatistik-Verordnung
Richtlinien nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt ist; für Die Pflegestatistik-Verordnung vom 24. November
die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 1999 (BGBl. I S. 2282), die durch Artikel 1 der Verord-
Satz 5 des Elften Buches entsprechend. Der Leis- nung vom 19. Juli 2013 (BGBl. I S. 2581) geändert wor-
tungserbringer, mit dem die Krankenkassen Ver- den ist, wird wie folgt geändert:
träge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben, 1. § 2 wird wie folgt geändert:
ist zur Mitwirkung bei den Prüfungen nach Absatz 1
verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zu- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gang zu den Räumen und den Unterlagen zu ver- aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
schaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu
„4. betreute Pflegebedürftige
schaffen, dass der Medizinische Dienst die Prüfun-
gen nach Absatz 1 ordnungsgemäß durchführen a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad
kann. Im Rahmen der Mitwirkung ist der Leistungs- der Pflegebedürftigkeit,
erbringer befugt und verpflichtet, dem Medizini- b) bei stationär betreuten Pflegebedürf-
schen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten tigen auch die Art der in Anspruch ge-
zu gewähren oder diese Daten dem Medizinischen nommenen Pflegeleistung,
Dienst auf dessen Anforderung zu übermitteln. Für
c) bei ambulant betreuten Pflegebedürf-
die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3
tigen die Postleitzahl des Wohnorts so-
Satz 5 des Elften Buches entsprechend. § 114a Ab-
wie
satz 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches sowie § 277
Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend. d) bei vollstationär betreuten Pflegebe-
dürftigen die Postleitzahl des Wohn-
(3) Der Medizinische Dienst berichtet dem Medi- orts vor Einzug in das Pflegeheim,“.
zinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen über seine Erfahrungen mit den bb) In Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort
nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden Prü- „Pflegeklassen“ durch das Wort „Pflegegra-
fungen, über die Ergebnisse seiner Prüfungen den“ ersetzt.
sowie über seine Erkenntnisse zum Stand und zur b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach
Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssi- §§ 37, 38 oder 123 des Elften Buches Sozialge-
cherung in der häuslichen Krankenpflege. Die Me- setzbuch und Personen mit erheblich einge-
dizinischen Dienste stellen unter Beteiligung des schränkter Alltagskompetenz“ durch die Wörter
Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes „nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozial-
Bund der Krankenkassen die Vergleichbarkeit der gesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der
gewonnenen Daten sicher. Der Medizinische Dienst nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Un-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3215
terstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elf- sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Be-
ten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflege- schäftigte oder Dritte gefährdet werden können.“
grad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige
mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pfle- 5. § 15 wird wie folgt gefasst:
geversicherung im Kostenerstattungsverfahren „§ 15
nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch
in Anspruch nehmen,“ ersetzt. Benennung und
2. In § 3 Nummer 4 werden die Wörter „Telefon- und Überwachung der Stellen, Anerkennung
Telefaxnummer“ durch das Wort „Kontaktdaten“ er- und Beauftragung von Prüflaboratorien
setzt. (1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag
3. In § 7 werden die Wörter „Telefon- und Telefaxnum- auf Benennung als Benannte Stelle gestellt werden.
mer“ durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt. Voraussetzung für die Benennung ist, dass die Be-
fähigung der Stelle zur Wahrnehmung ihrer Aufga-
Artikel 16 ben sowie die Einhaltung der Kriterien des An-
Änderung des hangs 8 der Richtlinie 90/385/EWG, des Anhangs XI
Medizinproduktegesetzes der Richtlinie 93/42/EWG, des Anhangs IX der
Richtlinie 98/79/EG und der Durchführungsverord-
Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-
nung (EU) Nr. 920/2013 der Kommission vom
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBI. I S. 3146),
24. September 2013 über die Benennung und Be-
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 59 des Gesetzes vom
aufsichtigung benannter Stellen gemäß der Richt-
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
linie 90/385/EWG des Rates über aktive implantier-
wie folgt geändert:
bare medizinische Geräte und der Richtlinie
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (ABl.
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: L 253 vom 25.9.2013, S. 8) entsprechend den Ver-
fahren, für die sie benannt werden soll, durch die
„§ 14 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Me-
zuständige Behörde in einem Benennungsverfah-
dizinprodukten“.
ren festgestellt wurden. Die Benennung kann unter
b) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende An- Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Die zu-
gabe zu § 32a eingefügt: ständige Behörde teilt der Europäischen Kommis-
„§ 32a Besondere Zuständigkeiten“. sion die Benannten Stellen, die für Aufgaben im
2. § 11 Absatz 3a wird aufgehoben. Zusammenhang mit der Durchführung von Konfor-
mitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe der
3. § 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 1 benannt
„(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen wurden, sowie die Aufgabengebiete der Benannten
dem Hersteller und einer Benannten Stelle über Stellen mit.
1. die Anwendung der vorgenannten Regeln, (2) Die zuständige Behörde überwacht die Ein-
2. die Abgrenzung von Medizinprodukten zu an- haltung der in Absatz 1 für Benannte Stellen fest-
deren Produkten oder gelegten Verpflichtungen und Anforderungen. Die
3. die Einstufung, ob es sich bei Medizinproduk- zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die
ten der Klasse I um solche mit Messfunktion zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur
oder um steril in Verkehr gebrachte Medizin- Verhütung künftiger Verstöße notwendig sind.
produkte handelt, Die Überwachung der Benannten Stellen, die an
der Durchführung von Konformitätsbewertungs-
hat die Benannte Stelle der zuständigen Behörde
verfahren für Medizinprodukte, die ionisierende
die Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen.
Strahlen erzeugen oder radioaktive Stoffe enthal-
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde ent- ten, beteiligt sind, wird im Auftrag des Bundes
scheidet ferner auf Antrag einer zuständigen Be- durch die Länder ausgeführt. Die zuständige Be-
hörde oder des Herstellers über hörde kann von der Benannten Stelle und deren
1. die Klassifizierung einzelner Medizinprodukte, mit der Leitung und der Durchführung von Fach-
aufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung
2. die Abgrenzung von Medizinprodukten zu an-
ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Aus-
deren Produkten oder
künfte und sonstige Unterstützung verlangen. Die
3. die Einstufung, ob es sich bei Medizinproduk- zuständige Behörde ist befugt, die Benannte
ten der Klasse I um solche mit Messfunktion Stelle bei Überprüfungen zu begleiten. Die Beauf-
oder um steril in Verkehr gebrachte Medizin- tragten der zuständigen Behörde sind befugt, zu
produkte handelt.“ den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
4. § 14 wird wie folgt gefasst: Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüfla-
„§ 14 boratorien zu betreten und zu besichtigen und
die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Unter-
Tätigkeiten im lagen über die Erteilung der Bescheinigungen und
Zusammenhang mit Medizinprodukten zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der des Absatzes 1 Satz 2, zu verlangen. Das Betre-
Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 5 betrieben tungsrecht erstreckt sich auch auf Grundstücke
und angewendet werden. Medizinprodukte dürfen des Herstellers und seiner Unterauftragnehmer
nicht betrieben und angewendet werden, wenn von entscheidender Bedeutung, soweit die Über-
3216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
wachung dort erfolgt. § 26 Absatz 4 und 5 gilt Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, zu
entsprechend. den üblichen Geschäftszeiten und zur Ver-
(3) Stellen, die der Europäischen Kommission hütung dringender Gefahr für die öffent-
und den anderen Mitgliedstaaten der Europä- liche Sicherheit und Ordnung auch Wohn-
ischen Union auf Grund eines Rechtsaktes des räume, in denen eine Tätigkeit nach Ab-
Rates oder der Europäischen Kommission von ei- satz 1 ausgeübt wird, zu betreten und zu
nem Vertragsstaat des Abkommens über den Eu- besichtigen sowie in Geschäftsräumen,
ropäischen Wirtschaftsraum mitgeteilt wurden, Betriebsräumen und Beförderungsmitteln
sind Benannten Stellen nach Absatz 1 gleichge- zur Dokumentation bewegte und unbe-
stellt. wegte Bildaufzeichnungen anzufertigen;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
(4) Die zuständige Behörde macht die deut- Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
schen Benannten Stellen mit ihren jeweiligen Auf- wird insoweit eingeschränkt,“.
gaben und ihrer Kennnummer auf ihrer Internet-
seite bekannt. b) In Nummer 3 werden die Wörter „und hieraus
in begründeten Fällen Abschriften oder Ablich-
(5) Soweit eine Benannte Stelle zur Erfüllung tungen anzufertigen“ gestrichen.
ihrer Aufgaben Prüflaboratorien beauftragt, muss
sie sicherstellen, dass diese die auf sie zutreffen- c) Der Nummer 4 werden die Wörter „von natür-
den Kriterien des Anhangs 8 der Richtlinie lichen und juristischen Personen und nicht
90/385/EWG, des Anhangs XI der Richtlinie rechtsfähigen Personenvereinigungen“ voran-
93/42/EWG in Verbindung mit Anhang I der gestellt und der Punkt am Ende wird durch
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 oder ein Komma ersetzt.
des Anhangs IX der Richtlinie 98/79/EG entspre- d) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-
chend den Verfahren, für die sie beauftragt wer- fügt:
den sollen, erfüllen. Die Erfüllung der Mindestkri-
„5. Unterlagen und Dokumente, die nach Maß-
terien ist in einem Anerkennungsverfahren durch
gabe der Verordnung nach § 37 Absatz 5
die zuständige Behörde festzustellen. Die Aner-
zu erstellen und zu führen sind, einzuse-
kennung kann unter Auflagen erteilt werden und
hen,
ist zu befristen. Absatz 2 Satz 1, 2, 4 bis 8 und
Absatz 4 gelten entsprechend. 6. Abschriften oder Ablichtungen von Unter-
lagen oder Dokumenten nach den Num-
(6) Die Anerkennung nach Absatz 5 erlischt mit
mern 3 und 5 oder Ausdrucke oder Kopien
Fristablauf, mit der Einstellung des Betriebs des
von Datenträgern, auf denen Unterlagen
Prüflaboratoriums oder durch Verzicht. Die Ein-
oder Dokumente nach den Nummern 3
stellung oder der Verzicht sind der zuständigen
und 5 gespeichert sind, anzufertigen oder
Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die
zu verlangen, soweit es sich nicht um per-
zuständige Behörde nimmt die Anerkennung zu-
sonenbezogene Daten von Patienten han-
rück, soweit nachträglich bekannt wird, dass ein
delt.“
Prüflaboratorium bei der Anerkennung nicht die
Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt hat. 9. § 31 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Sie widerruft die Anerkennung, soweit die Voraus- „(4) Der Medizinprodukteberater hat Mitteilun-
setzungen für eine Anerkennung nachträglich gen von Angehörigen der Fachkreise über Neben-
weggefallen sind. An Stelle des Widerrufs kann wirkungen, wechselseitige Beeinflussungen, Fehl-
das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden.“ funktionen, technische Mängel, Gegenanzeigen,
6. § 15a wird wie folgt geändert: Verfälschungen oder sonstige Risiken bei Medi-
zinprodukten aufzuzeichnen und unverzüglich
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dem Verantwortlichen nach § 5 Satz 1 und 2 oder
„§ 15 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend.“ dessen Sicherheitsbeauftragten für Medizinpro-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dem dukte schriftlich oder elektronisch zu übermit-
Bundesministerium für Gesundheit“ durch die teln.“
Wörter „der Europäischen Kommission“ er- 10. Dem § 32 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter
setzt. „die Bundesoberbehörden,“ vorangestellt.
7. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 10a. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„(4) Die zuständige Behörde teilt der Euro- „§ 32a
päischen Kommission unverzüglich das Erlö-
schen, die Rücknahme und den Widerruf unter Besondere Zuständigkeiten
Angabe der Gründe und der für notwendig erach- Die Bearbeitung von Meldungen der für die
teten Maßnahmen mit. Erlöschen, Rücknahme Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behör-
und Widerruf einer Benennung sind von der zu- den über Aussetzungen gemäß Artikel 27 Absatz 3
ständigen Behörde auf deren Internetseite be- Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Eu-
kannt zu machen.“ ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
8. § 26 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-
„1. Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebs- bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
räume, Beförderungsmittel, in denen eine (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) obliegt der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3217
Überwachungsbehörde, die für die Zollstelle ört- den, mit Zustimmung der zuständigen Behörde
lich zuständig ist.“ den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatli-
11. § 42 wird wie folgt geändert: chen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, so-
fern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und 6 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und
aa) In Nummer 5 werden die Wörter „oder Ab- Prüfungsverordnung entsprechen.“
satz 3a“ gestrichen. b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze ange-
bb) In Nummer 15 werden die Wörter „nicht fügt:
richtig, nicht vollständig oder nicht in der „Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung
vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder und Auswertung der Modellvorhaben valide Aus-
nicht“ durch die Wörter „nicht richtig oder sagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die
nicht vollständig aufzeichnet oder nicht, insbesondere den dauerhaften Nutzen einer aka-
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der demischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Ge-
vorgeschriebenen Weise“ ersetzt. sundheitswesen oder die Auswirkungen des Aus-
cc) In Nummer 16 wird nach der Angabe schlusses von Schülerinnen und Schülern mit
„Abs. 1,“ die Angabe „2,“ eingefügt. mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten.
b) In Absatz 3 wird das Wort „fünfundzwanzigtau- Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fal-
send“ durch das Wort „dreißigtausend“ ersetzt. len, weil das Studium parallel zur grundständigen,
fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird,
Artikel 17 können in die wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung der Modellvorhaben einbezogen
Änderung der
werden.“
Medizinprodukte-Abgabeverordnung
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli
2014 (BGBl. I S. 1227), die durch Artikel 4 der Verord- „(7) Das Bundesministerium für Gesundheit er-
nung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2371) geän- stattet dem Deutschen Bundestag über die Er-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: gebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Be-
richt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die
1. § 3 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
Länder übermitteln dem Bundesministerium für
2. § 4 wird wie folgt geändert: Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder § 3 Absatz 1 des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Aus-
Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1“ gestrichen. wertungen nach Absatz 6.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 2. In § 10 wird die Angabe „2017“ jeweils durch die
Angabe „2021“ ersetzt.
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Ab-
satz 2 Nummer 16 des Medizinproduktegesetzes
Artikel 17b
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 ein Medizinprodukt in den Ver- Änderung des
Hebammengesetzes
kehr bringt oder
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
ein Medizinprodukt abgibt.“ S. 902), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 17a
Änderung des 1. § 6 wird wie folgt geändert:
Ergotherapeutengesetzes a) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden
Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 Sätze eingefügt:
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge- „Es ist dabei zulässig, den Unterricht modulari-
setzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert siert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird
worden ist, wird wie folgt geändert: von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch ge-
1. § 4 wird wie folgt geändert: macht, kann die zuständige Behörde abweichend
von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1
a) Nach Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Sätze eingefügt: Hebammen und Entbindungspfleger eine der Un-
„Es ist dabei zulässig, den Unterricht modulari- terrichtsform entsprechende modularisierte und
siert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird kompetenzorientierte Gestaltung des schriftli-
von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch ge- chen und mündlichen Teils der staatlichen Prü-
macht, kann die zuständige Behörde abweichend fung zulassen. Dabei können Modulprüfungen,
von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende
der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungs- der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustim-
verordnung eine der Unterrichtsform entspre- mung der zuständigen Behörde den schriftlichen
chende modularisierte und kompetenzorientierte oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung
Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den in-
der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können haltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Aus-
Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate bildungs- und Prüfungsverordnung für Hebam-
vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt wer- men und Entbindungspfleger entsprechen.“
3218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange- sundheitswesen oder die Auswirkungen des Aus-
fügt: schlusses von Schülerinnen und Schülern mit
„Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten.
und Auswertung der Modellvorhaben valide Aus- Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fal-
sagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die len, weil das Studium parallel zur grundständigen,
insbesondere den dauerhaften Nutzen einer aka- fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird,
demischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Ge- können in die wissenschaftliche Begleitung und
sundheitswesen oder die Auswirkungen des Aus- Auswertung der Modellvorhaben einbezogen
schlusses von Schülerinnen und Schülern mit werden.“
mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten. c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fal- „(7) Das Bundesministerium für Gesundheit er-
len, weil das Studium parallel zur grundständigen, stattet dem Deutschen Bundestag über die Er-
fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, gebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Be-
können in die wissenschaftliche Begleitung und richt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die
Auswertung der Modellvorhaben einbezogen Länder übermitteln dem Bundesministerium für
werden.“ Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Aus-
„(5) Das Bundesministerium für Gesundheit er- wertungen nach Absatz 6.“
stattet dem Deutschen Bundestag über die Er- 2. In § 11 wird die Angabe „2017“ jeweils durch die
gebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 3 Be- Angabe „2021“ ersetzt.
richt. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die
Länder übermitteln dem Bundesministerium für Artikel 17d
Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung
Änderung des
des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Aus-
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
wertungen nach Absatz 4.“
Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom
2. In § 33 wird die Angabe „2017“ jeweils durch die
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti-
Angabe „2021“ ersetzt.
kel 25 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 17c
1. § 9 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Gesetzes über den Beruf des Logopäden a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom
7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 16 „Es ist dabei zulässig, den Unterricht modulari-
des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) ge- siert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch ge-
macht, kann die zuständige Behörde abweichend
1. § 4 wird wie folgt geändert:
von § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 1
a) Nach Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Sätze eingefügt: Physiotherapeuten eine der Unterrichtsform ent-
„Es ist dabei zulässig, den Unterricht modulari- sprechende modularisierte und kompetenzorien-
siert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird tierte Gestaltung des schriftlichen und mündli-
von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch ge- chen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Da-
macht, kann die zuständige Behörde abweichend bei können Modulprüfungen, die nicht früher als
von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logo- durchgeführt werden, mit Zustimmung der zu-
päden eine der Unterrichtsform entsprechende ständigen Behörde den schriftlichen oder münd-
modularisierte und kompetenzorientierte Gestal- lichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teil-
tung des schriftlichen und mündlichen Teils der weise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anfor-
staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Mo- derungen der §§ 12 und 13 der Ausbildungs- und
dulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten ent-
vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt wer- sprechen.“
den, mit Zustimmung der zuständigen Behörde b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatli- fügt:
chen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, so-
fern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 „Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung
und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für und Auswertung der Modellvorhaben valide Aus-
Logopäden entsprechen.“ sagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die
insbesondere den dauerhaften Nutzen einer aka-
b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze ange- demischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Ge-
fügt: sundheitswesen oder die Auswirkungen des Aus-
„Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung schlusses von Schülerinnen und Schülern mit mitt-
und Auswertung der Modellvorhaben valide Aus- lerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten.
sagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 2 fal-
insbesondere den dauerhaften Nutzen einer aka- len, weil das Studium parallel zur grundständigen,
demischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Ge- fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, kön-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3219
nen in die wissenschaftliche Begleitung und Aus- Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten
wertung der Modellvorhaben einbezogen werden.“ bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(4) Das Bundesministerium für Gesundheit er-
stattet dem Deutschen Bundestag über die Er- 1. Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
gebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 2 Be- „i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse
richt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Ge-
Länder übermitteln dem Bundesministerium für sundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitli-
Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung nien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern
des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Aus- durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung
wertungen nach Absatz 3.“ der Heilkunde durch den Betreffenden eine Ge-
2. In § 19 wird die Angabe „2017“ jeweils durch die fahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für
Angabe „2021“ ersetzt. die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten
bedeuten würde.“
Artikel 17e
2. Die folgenden Sätze werden angefügt:
Änderung des
Heilpraktikergesetzes „Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leit-
linien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern
§ 2 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundes-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, anzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch sind die Länder zu beteiligen.“
Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 18
„(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein,
bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Er- Inkrafttreten
laubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
§ 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften er- bis 4 am 1. Januar 2017 in Kraft.
halten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kennt-
nissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entschei- (2) Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e und f tritt mit
dung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.“ Wirkung vom 1. Dezember 2016 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 9, 11,
Artikel 17f 12 und 15 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderung der (4) Artikel 17f Nummer 1 tritt drei Monate nach Be-
Ersten Durchführungsverordnung kanntmachung der Leitlinien zur Überprüfung von Heil-
zum Heilpraktikergesetz praktikeranwärtern in Kraft. Das Bundesministerium für
§ 2 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes-
zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt gesetzblatt bekannt.
3220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3221
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- lfd. Nr. Vorhaben
rates das folgende Gesetz beschlossen:
13 ABS Karlsruhe – Stuttgart – Nürnberg –
Leipzig/Dresden
Artikel 1
Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 14 ABS Berlin – Frankfurt/Oder – Grenze D/PL
15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch 15 ABS Köln – Aachen
Artikel 520 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt 16 ABS/NBS Hanau – Nantenbach
geändert: 17 ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, Kehl –
1. § 5 wird wie folgt geändert: Appenweier
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge- 18 ABS Mainz – Mannheim
strichen. 19 ABS Fulda – Frankfurt am Main
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
20 ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg
2. § 8 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
21 ABS Augsburg – München
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: (1. und 2. Baustufe)
„Anlage 22 ABS München – Mühldorf – Freilassing
(zu § 1) (1., 2. und 3. Baustufe)
Bedarfsplan 23 NBS/ABS Nürnberg – Ingolstadt – München
für die Bundesschienenwege 24 ABS/NBS Karlsruhe – Offenburg – Freiburg –
Abschnitt 1 Basel (1. und 2. Baustufe)
Laufende und fest disponierte 25 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe
Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs (1. Baustufe)
lfd. Nr. Vorhaben
26 Ausbau von Knoten (Berlin, Dresden, Erfurt,
Halle/Leipzig, Magdeburg)
1 Maßnahmen mit einem Restvolumen
< 50 Millionen Euro 27 ABS Hamburg – Lübeck
2 ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – 28 ABS Oldenburg – Wilhelmshaven/Langwedel –
Stralsund Uelzen
3 ABS Hamburg – Büchen – Berlin 29 ABS Uelzen – Stendal
4 ABS Stelle – Lüneburg 30 ABS (Amsterdam –) Grenze D/NL – Emme-
rich – Oberhausen (1. und 2. Baustufe)
5 ABS Berlin – Dresden (1. und 2. Baustufe)
31 ABS Hoyerswerda – Horka – Grenze D/PL
6 ABS Hannover – Lehrte
32 ABS Nürnberg – Marktredwitz – Reichen-
7 ABS Löhne – Braunschweig – Wolfsburg bach/Grenze D/CZ (– Prag)
(1. Baustufe)
33 ABS Luxemburg – Trier – Koblenz – Mainz
8 ABS Dortmund – Paderborn – Kassel
34 ABS Berlin – Görlitz
9 ABS/NBS Nürnberg – Erfurt
35 ABS München – Lindau – Grenze D/A
10 NBS/ABS Erfurt – Leipzig/Halle
36 Ausbau von Knoten (2. Baustufe) (Bremen,
11 ABS Leipzig – Dresden Frankfurt/Main, Hamburg, Mannheim, Mün-
chen)
12 ABS Paderborn – Bebra – Erfurt – Weimar –
Jena – Glauchau – Chemnitz 37 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe
(1. und 2. Baustufe) (2. Baustufe)
3222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Abschnitt 2 lfd. Nr. Vorhaben
N e u e Vo r h a b e n 20 ABS Angermünde – Grenze D/PL (– Stettin)
Unterabschnitt 1 21 ABS Hannover – Berlin (Lehrter Stammbahn)
Vordringlicher Bedarf (VB-E (in Fettdruck) u. VB) 22 ABS/NBS Ulm – Augsburg
lfd. Nr. Vorhaben 23 ABS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH (Gäu-
bahn)
1 ABS Ulm – Friedrichshafen – Lindau (Süd-
bahn) 24 Projekte des Potenziellen Bedarfs (Strecken-
maßnahmen)
2 ABS/NBS Hanau – Würzburg/Fulda – Erfurt1
25 Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Köln,
3 ABS/NBS Hamburg – Hannover, ABS Lang- Mannheim, München)
wedel – Uelzen, Rotenburg – Verden – Min-
den/Wunstorf, Bremerhaven – Bremen – 26 Projekte des Potenziellen Bedarfs (weitere
Langwedel (Optimiertes Alpha-E + Bremen) Knoten, mikroskopische Maßnahmen)
4 Korridor Mittelrhein: Zielnetz I (umfasst unter 27 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe
anderem NBS/ABS Mannheim – Karlsruhe,
NBS Frankfurt – Mannheim, ABS Köln/Ha-
gen – Siegen – Hanau) Unterabschnitt 2
5 ABS/NBS Karlsruhe – Basel Vorhaben des Potenziellen Bedarfs, die in den VB
aufsteigen können. Sobald nachgewiesen ist, dass
6 ABS München – Mühldorf – Freilassing diese Projekte die Kriterien für die Aufnahme in den
7 ABS/NBS München – Rosenheim – Kiefers- Vordringlichen Bedarf erfüllen, werden sie in den
felden – Grenze D/A (– Kufstein) Vordringlichen Bedarf aufgenommen.
8 ABS/NBS Nürnberg – Erfurt (VDE 8.1) lfd. Nr. Vorhaben
9 ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden 1 ABS Bremerhaven – Bremervörde – Roten-
(Hinterlandanbindung FBQ)2 burg – Verden
10 ABS Burgsinn – Gemünden – Würzburg – 2 Korridor Mittelrhein: Zielnetz II (umfasst unter
Nürnberg anderem NBS Troisdorf – Mainz-Bischofs-
11 ABS Nürnberg – Passau heim)
12 ABS Paderborn – Halle (Kurve Mönchehof – 3 ABS München – Mühldorf – Freilassing6
Ihringshausen) 4 ABS/NBS Nürnberg – Erfurt (VDE 8.1)
13 ABS/NBS Hannover – Bielefeld3 5 ABS Grenze D/NL – Bad Bentheim – Löhne
14 ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze 6 ABS Nürnberg – Schwandorf/München –
D/CZ (– Prag) (Franken-Sachsen-Magistrale) Regensburg – Furth im Wald – Grenze D/CZ
15 ABS Uelzen – Stendal – Magdeburg – Halle 7 ABS Nürnberg – Weiden – Hof/Schirnding –
(Ostkorridor Nord)4 Grenze D/CZ
16 ABS Hof – Marktredwitz – Regensburg – 8 ABS Hochstadt-Marktzeuln – Hof/Nürnberg –
Obertraubling (Ostkorridor Süd) Bayreuth – Neuenmarkt-Wirsberg
17 Rhein-Ruhr-Express (RRX): Köln – Düssel- 9 ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen –
dorf – Dortmund/Münster5 Rheydt-Odenkirchen7
18 Rhein-Ruhr-Express (RRX): Köln – Düsseldorf 10 ABS Augsburg – Donauwörth
– Dortmund/Münster (5. und 6. Gleis Düssel-
dorf-Kalkum – Duisburg) 11 ABS Cottbus – Görlitz
19 Rhein-Ruhr-Express (RRX): Köln – Düsseldorf 12 ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL
– Dortmund/Münster (Systemhalt Düsseldorf-
13 ABS Gotha – Leinefelde
Benrath)
14 ABS Gruiten – Wuppertal – Schwelm
1
Mit Infrastruktur für Fernverkehrshalt Aschaffenburg. 15 ABS Stuttgart – Backnang/Schwäbisch
2
Aus- und Neubau für eine Zielreisezeit im Taktfahrplan Hamburg – Gmünd – Aalen – Nürnberg
Kopenhagen von unter 150 Minuten und Berlin – Kopenhagen von
unter 240 Minuten. 16 ABS Kehl – Appenweier
3
Ohne Querung Seelze-Süd und ohne Tunnel Jakobsberg unter der
Maßgabe, dass die für einen Deutschland-Takt erforderliche Fahrzeit- 17 ABS Landshut – Plattling
verkürzung von voraussichtlich acht Minuten erreicht wird.
4
Bei der baulichen Umsetzung der Abschnitte Veerßen – Salzwedel
6
und Hohenwulsch – Stendal sollen die aktuellen Standards des vor- Das Projekt beinhaltet ergänzend zur lfd. Nr. 6 des Unterabschnitts 1
sorgenden Lärmschutzes angewendet werden. Der Abschnitt Salzwe- (Vordringlicher Bedarf) noch zweigleisige Begegnungsabschnitte Tüß-
del – Hohenwulsch ist nachträglich mit vergleichbarem vorsorgenden ling – Freilassing.
Lärmschutz auszustatten. 7
Oder mit stadtverträglicher umfahrender Alternative zur Viersener
5 Kurve – Prüfung und Planung kann zu nachrangiger Umsetzung des
Mit Halt Köln-Mülheim ohne Infrastrukturausbau laut Betriebspro-
gramm der Aufgabenträger. Teilabschnitts führen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3223
lfd. Nr. Vorhaben lfd. Nr. Vorhaben
18 ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg 42 Knoten Mannheim
19 ABS Ludwigshafen – Saarbrücken – Grenze 43 Knoten München
D/F
44 Deutschland-Takt
20 ABS Weimar – Gera – Gößnitz
45 Weitere Knoten, mikroskopische Maßnahmen
21 ABS Regensburg – Mühldorf – Rosenheim
46 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe
22 ABS Niebüll – Klanxbüll
23 NBS Rheydter Kurve
Unterabschnitt 3
24 NBS Studernheimer Kurve
Neue Vorhaben, Weiterer Bedarf (WB)
25 ABS Hamburg – Ahrensburg
26 NBS Dresden – Prag Erläuterungen:
27 ABS Lehrte/Hameln – Braunschweig – ABS: Ausbaustrecke
Magdeburg – Roßlau
NBS: Neubaustrecke
28 ABS Cuxhaven – Stade
FBQ: Fehmarnbeltquerung
29 ABS Köln – Aachen VB: Vordringlicher Bedarf
30 ABS Münster – Lünen VB-E: Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung
31 ABS Leipzig – Chemnitz VDE: Verkehrsprojekt Deutsche Einheit
32 ABS Wilster – Brunsbüttel WB: Weiterer Bedarf
33 ABS Berlin – Angermünde – Pasewalk – Stral-
sund
8
Unter Berücksichtigung des viergleisigen Ausbaus des Bahnhofs
34 ABS Berlin – Neustrelitz – Neubrandenburg – Elmshorn.
Stralsund (Berliner Nordbahn) 9
Unter Berücksichtigung der Eisenbahnspange Köln/Brühl – Porz-
35 ABS Koblenz – Mainz (Tunnelertüchtigung) Wahn (Rheinquerung).“
36 ABS Cottbus – Forst (Lausitz) – Grenze D/PL Artikel 2
(– Zary)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
37 Weitere Streckenmaßnahmen zur Engpass- frastruktur kann den Wortlaut des Bundesschienenwe-
auflösung (umfasst unter anderem ein Projekt geausbaugesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-
„Überholgleise für 740m-Züge“)
setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
38 Knoten Frankfurt kannt machen.
39 Knoten Hamburg8
Artikel 3
40 Knoten Hannover
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
41 Knoten Köln9 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Gesetz
über den Ausbau der Bundeswasserstraßen
und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung auf-
sen: einander abzustimmen.
Artikel 1
§4
Bundeswasserstraßenausbaugesetz
(WaStrAbG) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob
§1 der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen
(1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist.
dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausge- Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.
baut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linien- §5
bestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasser-
straßengesetzes und für die Planfeststellung, ein- (1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Be-
schließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des darfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr
Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich. und digitale Infrastruktur Fünfjahrespläne auf.
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des
§2
Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I
(1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfs- S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung
plan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der zur Ver- vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
fügung stehenden Haushaltsmittel. den ist, bleibt unberührt.
(2) Eine Baumaßnahme, die nicht in den Bedarfsplan
aufgenommen ist, kann durchgeführt werden, wenn für
§6
sie im Einzelfall der Bedarf besonders nachgewiesen
wird. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich
§3 über den Fortgang des Ausbaus des Bundeswasser-
Der Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen und straßennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember
die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger des Vorjahres.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3225
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen
Abschnitt 1 lfd. Nr. Vorhaben
Laufende und fest disponierte
8 Vertiefung der Außenems
Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs
9 Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Oststrecke)
lfd. Nr. Vorhaben
10 Neutrassierung der Saatsee-Kurve am Nord-Ost-
1 VDE 17 (Hannover – Magdeburg – Berlin)
see-Kanal
2 Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (Südstrecke)
11 Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum See-
3 Anpassung der Mittelweser für das 2,50 m abge- hafen Rostock
ladene GMS (Basisvariante)
12 Ausbau der Donau im Abschnitt Straubing-Vils-
4 Neubau Schleuse Minden hofen (Variante A)
5 Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Weststrecke)
13 Abladeverbesserung und Sohlenstabilisierung
6 Ausbau des Rhein-Herne-Kanals (Östlich Gelsen- am Rhein zwischen Duisburg und Stürzelberg
kirchen)
14 Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum See-
7 Bau der 2. Schleusenkammer Trier an der Mosel hafen Wismar
8 Fahrrinnenvertiefung am Main zwischen Wipfeld 15 Anpassung des Dortmund-Ems-Kanals (Nord-
und Limbach strecke)
9 Ersatzneubau des Schiffshebewerks Niederfinow
16 Ausbau der Havel-Oder-Wasserstraße
an der Havel-Oder-Wasserstraße
10 Ausbau der Oststrecke des Nord-Ostsee-Kanals 17 Ausbau des Stichkanals Salzgitter einschließlich
Ersatzneubau zweier Schleusen
11 Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe
18 Ausbau des Küstenkanals einschließlich Ersatz-
neubau zweier Schleusen
Abschnitt 2
19 Vorgezogener Ersatzneubau einer Schleuse in
Neue Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs Lüneburg-Scharnebeck am Elbe-Seitenkanal
(VB-E (in Fettdruck) und VB)
20 Verlängerung der Neckarschleusen von Mann-
lfd. Nr. Vorhaben heim bis Plochingen
1 Abladeoptimierung der Fahrrinnen am Mittel- 21 Bau von sieben 2. Schleusenkammern an der
rhein Mosel
2 Fahrrinnenvertiefung des Untermains bis
22 Ausbau des Elbe-Lübeck-Kanals
Aschaffenburg
3 Fahrrinnenanpassung der Außenweser 23 Ausbau des Stichkanals Hildesheim
4 Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals 24 Schleuse Kleinmachnow am Teltowkanal (aus-
schließlich in Bezug auf ihren Erhalt)
5 Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Süd)
Erläuterungen:
6 Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Nord)
VDE = Verkehrsprojekt Deutsche Einheit
7 Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals (WDK) bis
VB = Vordringlicher Bedarf
Marl und Ersatzneubau der „Großen Schleu-
sen“ sowie Brückenhebung bei Ersatzneubau VB-E = Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung
3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Artikel 2
Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 118 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 14b Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 6“ durch die
Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben
der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar,
einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den
Ländern, auch um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwar-
nung und -vorhersage beizutragen.“
3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 22 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 36
Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3227
Verordnung
zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich
Vom 27. Dezember 2016
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- – des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Milch- und Margarine-
schaft verordnet auf Grund gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der
zuletzt durch Artikel 399 Nummer 1 der Verordnung
– des § 9b Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
satz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der
den ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wirt-
(BGBl. I S. 1847), der durch Artikel 1 Nummer 11 des
schaft und Energie sowie
Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) einge-
fügt und durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes – des § 10 des Milch- und Margarinegesetzes vom
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) geändert 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Arti-
worden ist, kel 399 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbin- 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
dung mit § 9b Absatz 2, des § 8 Absatz 1 Satz 1
und 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9b Ab-
satz 2, des § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 16 sowie Artikel 1
des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Verordnung
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 zur Durchführung einer
(BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1, § 8 Ab- Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger
satz 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 (Milchsonderbeihilfeverordnung –
Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5, 8 und 24 MilchSonBeihV)
des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52)
geändert und § 9b Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 11 Inhaltsübersicht
des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52)
eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Ab- § 1 Zweck
satz 2 des Milchmarktsondermaßnahmengesetzes § 2 Zuständigkeit
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) im Einver- § 3 Höhe der Beihilfe
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen § 4 Gewährung der Beihilfe
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
§ 5 Antrag
gie,
§ 6 Nachweis über die Nichtsteigerung
– des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 § 7 Übermittlung von Betriebsdaten
bis 4 des Milchmarktsondermaßnahmengesetzes vom
§ 8 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und § 9 Mitteilungen
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, § 10 Außerkrafttreten
3228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
§1 c) im letzten Monat des Beibehaltungszeitraums
Kuhmilch an Erstankäufer liefert,
Zweck
d) während des gesamten oder eines Teils des Bei-
In Durchführung der Delegierten Verordnung (EU)
behaltungszeitraums Milchkühe nicht vorüber-
2016/1613 der Kommission vom 8. September 2016
gehend an eine andere Person überlässt und
über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für
Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungs- 2. die beihilfefähige Menge des Antragstellers 30 000 Ki-
sektoren (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 10) in der jeweils logramm übersteigt.
geltenden Fassung wird nach Maßgabe dieser Verord-
nung eine Beihilfe für Kuhmilcherzeuger gewährt. (3) Hat der Antragsteller zwischen dem ersten Tag
des in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraums und dem
§2 Tag der Antragstellung den Betrieb oder einen Teil des
Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene
Zuständigkeit Erbfolge erhalten oder hat sich zwischen dem ersten
Tag des in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraums und
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung in
dem letzten Tag des Beibehaltungszeitraums der Name
Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt ist
oder die Rechtsform des Betriebs geändert, ist Arti-
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
kel 14 Nummer 1 und 2 der Delegierten Verordnung
(Bundesanstalt).
(EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des
§3 Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschrif-
Höhe der Beihilfe ten über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaft-
licher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen
(1) Die Beihilfe beträgt vorbehaltlich des Absatzes 2 der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des
0,36 Cent je Kilogramm der Kuhmilch eines Antragstel- Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom
lers, die dieser an Erstankäufer im Sinne des Artikels 151 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. De- Stelle eines Zahlungsanspruches der Beihilfeanspruch
zember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation nach dieser Verordnung tritt. Ändert sich im Zeitraum
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung zwischen der Antragstellung und dem letzten Tag
der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, des Beibehaltungszeitraums die Betriebsinhaberschaft
(EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge,
vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fas- tritt ab diesem Zeitpunkt der neue Betriebsinhaber an
sung im In- und Ausland im Zeitraum vom 1. Dezember die Stelle des Antragstellers, soweit er nicht gegenüber
2015 bis 30. November 2016 geliefert hat (beihilfe- der Bundesanstalt unverzüglich erklärt, nicht am Ver-
fähige Menge). fahren der Beihilfegewährung teilnehmen zu wollen.
(2) Ist der Betrag der zur Verfügung stehenden (4) Auf die Beihilfe wird auf besonderen Antrag bis
Haushaltsmittel abzüglich nach § 6 Absatz 3 zurück- spätestens zum 28. Februar 2017 ein Vorschuss von
zuzahlender Beträge größer als der Betrag, der sich 0,18 Cent je Kilogramm der beihilfefähigen Menge
aus der Multiplikation der Summe der beihilfefähigen ausschließlich aus den Haushaltsmitteln des Bundes,
Menge aller bewilligten Anträge mit dem in Absatz 1 die als zusätzliche Unterstützung im Sinne des Arti-
bezeichneten Betrag ergibt, ist abweichend von Ab- kels 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
satz 1 der Beihilfegewährung ein Betrag je Kilogramm 2016/1613 gewährt werden, gezahlt, wenn
beihilfefähiger Milch zu Grunde zu legen, der sich aus
der Division des Betrages der zur Verfügung stehenden 1. der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung
Haushaltsmittel abzüglich nach § 6 Absatz 3 zurückzu-
a) Erzeuger von Kuhmilch ist und
zahlender Beträge durch die Summe der beihilfefähigen
Menge aller bewilligten Anträge ergibt. b) die Kuhmilch an Erstankäufer liefert und
§4 2. der Antrag nach § 5 Absatz 1 den dort genannten
Anforderungen genügt sowie die in § 5 Absatz 2 ver-
Gewährung der Beihilfe langten Nachweise erbracht sind.
(1) Die Beihilfe wird nur auf Antrag, der nach Maß- Der Antrag nach Satz 1 ist gemeinsam mit dem Antrag
gabe des § 5 Absatz 3 zu stellen ist, gewährt. nach Absatz 1 zu stellen. § 5 Absatz 4 und 5 gilt ent-
(2) Die Beihilfe wird gewährt, wenn sprechend.
1. der Antragsteller
§5
a) seinen Betriebssitz im Geltungsbereich dieser
Antrag
Verordnung hat,
b) seine Kuhmilchanlieferungen im Vergleich des (1) Der Antrag hat zu enthalten:
entsprechenden Vorjahreszeitraums (Bezugszeit- 1. Name und Anschrift des Antragstellers;
raum) mit dem Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis
zum Ablauf des 30. April 2017 (Beibehaltungs- 2. die Angabe der Gesamtmenge der im Bezugszeit-
zeitraum) nicht steigert, raum an Erstankäufer gelieferten Kuhmilch;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3229
3. eine Erklärung des Antragstellers, mit der er sich behaltungszeitraums unter Verwendung des von der
verpflichtet, seine Kuhmilchanlieferungen im Sinne Bundesanstalt nach Satz 2 bereitgestellten Formulars
des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nicht zu nachzuweisen, dass er die Beihilfevoraussetzungen des
steigern; § 4 Absatz 2 erfüllt. In dem Nachweis sind anzugeben:
4. die Angabe der beihilfefähigen Menge an Kuhmilch; 1. der Name und die Anschrift des Antragstellers;
5. die auf den Betrieb des Antragstellers bezogene 2. die Gesamtmenge der im Beibehaltungszeitraum
Betriebsnummer im Sinne des § 8 Absatz 1 Num- tatsächlich an Erstankäufer gelieferten Kuhmilch;
mer 5 der InVeKoS-Verordnung; 3. die Erklärung, dass im letzten Monat des Beibehal-
6. die Angabe, ob eine Änderung im Sinne des § 4 tungszeitraums eine Milchanlieferung an Erstankäu-
Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist; fer erfolgt ist.
7. eine Erklärung des Antragstellers, mit der er sich (2) Für die Nachweise gilt § 5 Absatz 2, 4 und 5 ent-
verpflichtet, während des gesamten oder eines Teils sprechend.
des Beibehaltungszeitraums keine Milchkühe an (3) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen des
eine andere Person vorübergehend zu überlassen; Absatzes 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß, hat der An-
8. die Einwilligung des Antragstellers, die bei der Bun- tragsteller den Vorschuss unverzüglich zurückzuzahlen.
desanstalt vorhandenen Angaben zu seinem Betrieb (4) Die Bundesanstalt überprüft in Übereinstimmung
zu verwenden, soweit dies zur Prüfung der Beihilfe- mit den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU)
voraussetzungen erforderlich ist; Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des
9. die Bankverbindung des Antragstellers. Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung,
die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsa-
Jegliche Milchmengen sind in Kilogramm anzugeben. men Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen
(2) Dem Antrag sind als Nachweise für die Angaben (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98,
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Ablichtungen (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG)
der Abrechnungen des Erstankäufers der Rohmilch Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
über die durch den Antragsteller gelieferte Rohmilch S. 549) in der jeweils geltenden Fassung, dass die
(Milchgeldabrechnung) beizufügen, die die jeweils maß- Beihilfevoraussetzungen nach § 4 vorliegen. Sie führt
geblichen Zeiträume abdecken. An Stelle einer Milch- im Rahmen einer Stichprobenkontrolle bei mindestens
geldabrechnung kann der Antragsteller eine entspre- 5 Prozent der Antragsteller eine Vor-Ort-Kontrolle
chende Bestätigung des jeweiligen Erstankäufers der durch. Die Gewährung der Beihilfe erfolgt spätestens
Rohmilch über die Milchlieferungen in den jeweiligen am 29. September 2017, ein Vorschuss im Sinne des
Zeiträumen beifügen. Hat der Antragsteller in den § 4 Absatz 4 wird angerechnet. Der in Satz 3 bezeich-
jeweils maßgeblichen Zeiträumen an mehr als einen nete Termin gilt nicht, wenn eine Prüfung des Vorgangs
Erstankäufer geliefert, sind die Nachweise nach den eingeleitet wurde.
Sätzen 1 und 2 für jeden Erstankäufer beizufügen. Ist (5) Ergeben sich nach der Gewährung der Beihilfe
während des maßgeblichen Zeitraums eine Änderung Unstimmigkeiten im Hinblick auf den betreffenden An-
im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erfolgt, sind geeignete trag, wird der gesamte Antrag bezüglich der Richtigkeit
Nachweise für die Übereinstimmung des Betriebs mit der Antragsangaben und der Nachweise überprüft.
demjenigen, auf dessen Namen die Nachweise nach
den Sätzen 1 bis 3 ausgestellt sind, beizufügen. §7
(3) Für den Antrag ist das auf der Internetseite des Übermittlung von Betriebsdaten
Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere
(www.hi-tier.de) hinterlegte Online-Formular zu verwen- Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung in
den und vorab elektronisch an die Bundesanstalt zu Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt über-
übermitteln. Das unterschriebene Antragsformular ist mitteln die Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwal-
mit den Nachweisen nach Absatz 2 auf dem Postweg tungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Ge-
an die Bundesanstalt zu übersenden. Sowohl die elek- meinsamen Agrarpolitik die erforderlichen Betriebsdaten
tronische als auch die schriftliche Fassung des Antrags im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes auf An-
müssen bis zum Ablauf des 16. Januar 2017 bei der forderung an die Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann
Bundesanstalt eingegangen sein. diese Daten in automatisierten Verfahren nutzen.
(4) Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und §8
Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung
über einen Antrag erforderlich ist. Aufbewahrungs-,
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, über jede Verän-
(1) Der Antragsteller hat alle für seinen Antrag oder
derung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder recht-
Nachweis maßgeblichen Unterlagen, die er nicht im
lichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder
Original dem Antrag oder dem Nachweis beigefügt hat,
Nachweisen in seinen Anträgen übereinstimmen, unver-
bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf die Aus-
züglich die Bundesanstalt schriftlich zu unterrichten.
zahlung der Beihilfe folgt, aufzubewahren. Andere Vor-
schriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist
§6
besteht, bleiben unberührt.
Nachweis über die Nichtsteigerung (2) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung
(1) Der Antragsteller hat gegenüber der Bundes- des in § 1 genannten Rechtsakts und dieser Verord-
anstalt innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Bei- nung hat der Antragsteller und der Erstankäufer den
3230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Bediensteten der Bundesanstalt, der nationalen Prü- 3. In § 5 wird Absatz 1a wie folgt gefasst:
fungsbehörden und der Prüfungsbehörden der Euro-
„(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der
päischen Union das Betreten der Geschäfts-, Betriebs-
Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreich-
und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während
fette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4
der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Ver-
der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU)
langen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeich-
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und
nungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sons-
des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemein-
tigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,
same Marktorganisation für landwirtschaftliche Er-
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt-
zeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen
zung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Auf-
(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr.
zeichnungen ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine
1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom
Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen.
20.12.2013, S. 671).“
§9 4. § 7b wird aufgehoben.
Mitteilungen 5. Anlage I wird wie folgt geändert:
Die Bundesanstalt nimmt die Mitteilungen nach a) In Spalte 3 der Gruppe IX werden in Nummer 1
Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1613 die Wörter „Milchzuckererzeugnissen und“ und in
gegenüber der Europäischen Kommission vor. Nummer 13 die Wörter „und Laktase“ gestrichen.
b) In Buchstabe b der Spalte 1 der Gruppen I bis V
§ 10 und XIV sowie in den Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11,
Außerkrafttreten 12 und 13 der Spalte 3 der Gruppe IX werden
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember jeweils die Wörter „, auch unter Verwendung von
2018 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor die- Laktase“ angefügt.
sem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.
Artikel 4
Artikel 2 Änderung der
Änderung der Käseverordnung
Milchverringerungsbeihilfenverordnung Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
§ 8 Absatz 2 der Milchverringerungsbeihilfenverord- chung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt
nung vom 12. September 2016 (BAnz AT 13.09.2016 durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
V1) wird wie folgt gefasst: S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer 1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag ein-
a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein
getreten sind, weiter anzuwenden.“
Komma ersetzt.
Artikel 3 b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
Änderung der „g) Laktase;“.
Milcherzeugnisverordnung 2. § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 „4. bei Käsezubereitungen
(BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
a) im Falle eines Trockenmassegehaltes von
nung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2916) geän-
mindestens 35 vom Hundert Kaseinat bis
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
zu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des
1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Fertigerzeugnisses und
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein b) in technologisch notwendigem Umfang Zitrus-
Komma ersetzt. faser;
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 5. bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezube-
„4. Inulin bei Milchmischerzeugnissen der reitungen
Gruppe XIV der Anlage 1.“ a) Stärke, Speisegelatine und Laktase und
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 2 angefügt:
b) in technologisch notwendigem Umfang Inulin.“
„(2) Wird bei einem Milcherzeugnis im Sinne der
3. Dem § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Anlage 1 der Laktosegehalt verringert, darf der Hin-
weis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur „(6) Wird bei einem Käse oder Erzeugnis aus
erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe Käse der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis
der nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter- auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfol-
mittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fas- gen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der
sung für die Feststellung von Laktose veröffentlich- nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
ten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm mittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fas-
des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung sung für die Feststellung von Laktose veröffentlich-
die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ oder ten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm
eine inhaltsgleiche Angabe enthält.“ des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3231
die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ oder Artikel 5
eine inhaltsgleiche Angabe enthält.“
Neubekanntmachungserlaubnis
4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
a) In Zeile 2 der Spalte 3 des Abschnittes A werden schaft kann den Wortlaut der Milcherzeugnisverord-
in dem erläuternden Text zu den Herstellungsvor- nung und der Käseverordnung in der vom 29. Dezem-
schriften nach den Wörtern „nur durch Entzug ber 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
von Wasser erfolgen;“ die Wörter „Laktase darf bekanntmachen.
bei den Standardsorten der Gruppe Frischkäse
verwendet werden;“ eingefügt. Artikel 6
b) In Zeile 2 der Spalte 2 des Abschnittes C werden Inkrafttreten
die folgenden Wörter eingefügt: Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
„Laktase darf verwendet werden.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Dezember 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt