3074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 20. Dezember 2016
Auf Grund b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
– des § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a sowie Nummern 6 und 7.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Aufenthalts- 5. § 72 wird wie folgt geändert:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), von denen Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 56 Buch- aa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein
stabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 Komma ersetzt.
(BGBl. I S. 2258) neu gefasst worden ist, und bb) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Tod“ ein
Komma eingefügt.
– des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgeset-
zes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), der cc) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
zuletzt durch Artikel 14 Nummer 2 des Gesetzes vom mern 9 bis 11 angefügt:
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden „9. den Tod des Ehegatten oder des Lebens-
ist, in Verbindung mit § 99 Absatz 1 Nummer 14 partners,
Buchstabe a sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
10. die eingetragenen Auskunftssperren ge-
des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Be-
mäß § 51 des Bundesmeldegesetzes
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
und deren Wegfall und
S. 162), von denen Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch
Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. das Ordnungsmerkmal der Meldebehör-
22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) neu gefasst de“.
worden ist, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
verordnet das Bundesministerium des Innern: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird aufgehoben.
Artikel 1
bbb) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
Änderung der stabe b und der bisherige Buchstabe d
Aufenthaltsverordnung wird Buchstabe c und wie folgt gefasst:
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 „c) die gesetzlichen Vertreter mit Vor-
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset- und Familiennamen, Geschlecht,
zes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert wor- Tag der Geburt und Anschrift,“.
den ist, wird wie folgt geändert:
ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
1. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert: stabe d.
a) nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge- ddd) Der bisherige Buchstabe f wird Buch-
fügt: stabe e und es werden die Wörter „und
„6. Doktorgrad,“. bei Zuzug aus dem Ausland auch der
b) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Staat,“ angefügt.
Nummern 7 bis 11. eee) Der bisherige Buchstabe g wird Buch-
stabe f.
2. § 65 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „gegen-
wärtige Anschrift“ die Wörter „und Einzugsda- „3. bei einer Änderung der Hauptwohnung
tum“ eingefügt. a) die bisherige Hauptwohnung,
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „frühere b) das Einzugsdatum,“.
Anschriften“ die Wörter „und Auszugsdatum“ ein-
cc) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Be-
gefügt.
gründung einer Lebenspartnerschaft“ die
c) In Nummer 5 Buchstabe c werden nach dem Wörter „Vor- und Familiennamen des Ehe-
Wort „Staat“ die Wörter „und ausstellende Behör- oder des Lebenspartners,“ eingefügt.
de“ eingefügt.
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
3. In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Buch- „6. bei einer Änderung des staatsangehörig-
stabe n“ durch die Angabe „Buchstabe o“ ersetzt. keitsrechtlichen Verhältnisses
4. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) die neue oder weitere Staatsangehö-
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge- rigkeit und
fügt: b) bei Aufgabe oder einem sonstigen Ver-
„5. Geschlecht,“. lust der deutschen Staatsangehörig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3075
keit zusätzlich die in Nummer 1 be- „9. bei Tod des Ehegatten oder des Lebens-
zeichneten Daten,“. partners
ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: der Sterbetag,
„7. bei Geburt 10. bei einer eingetragenen Auskunftssperre
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
Familiennamen, Geschlecht, Tag der Ge-
die Auskunftssperre und deren Wegfall.“
burt und Anschrift,“.
ff) In Nummer 8 wird der Punkt nach dem Wort Artikel 2
„Sterbetag“ durch ein Komma ersetzt.
Inkrafttreten
gg) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden an-
gefügt: Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 2016
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
3076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016
Zweite Verordnung
zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
Vom 21. Dezember 2016
Es verordnen auf Grund
– des § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –, der
durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) geändert
worden ist, und des § 16 Satz 1 Nummer 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 8
Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie
– des § 330 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 190 Nummer 5 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie:
Artikel 1
Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung
Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 8
Absatz 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 277 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4“ durch die Wörter „§ 277 Absatz 1
und 3 Satz 1“ ersetzt.
2. Dem § 11 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) § 4 Absatz 1 Satz 3 und die Nummern 4a, 8, 22 und 28 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrech-
nung (Anlage 2) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember
2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1
Satz 3 anzuwenden.
(5) Die Nummern 1 bis 3 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2), der Kontenrahmen für
die Buchführung (Anlage 4) sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung
von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf Jahres-
abschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf
bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.“
3. Anlage 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Erträge aus ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Pflege so-
wie aus Kurzzeitpflege (KGr. 40 bis 43) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................“.
b) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(KUGr. 416, 426, 436)“.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Erträge aus Zusatzleistungen und Transportleistungen (KUGr. 417,
4191, 427, 437) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................“.
d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
(KUGr. 480 bis 485, 488; KGr. 55), soweit nicht in den Nummern 1
bis 4 enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................“.
e) In Nummer 8 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(KUGr. 486, 487; KGr. 52, 53)“.
f) In Nummer 22 wird das Wort „ordentliche“ durch das Wort „betriebliche“ ersetzt.
g) Nummer 28 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3077
4. Anlage 4 (Kontenrahmen für die Buchführung) wird wie folgt geändert:
a) In Kontenklasse 4 (Betriebliche Erträge) werden die Kontengruppen 40 bis 43 wie folgt gefasst:
Konten-
Konten- Konten-
unter- Text-Erläuterung
klasse gruppe
gruppe
„40 Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen
400 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei
Pflegegrad 1
4000 Pflegekasse
4001 Sozialhilfeträger
4002 Selbstzahler
4003 Übrige
401 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei
Pflegegrad 2
4010 Pflegekasse
4011 Sozialhilfeträger
4012 Selbstzahler
4013 Übrige
402 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei
Pflegegrad 3
4020 Pflegekasse
4021 Sozialhilfeträger
4022 Selbstzahler
4023 Übrige
403 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei
Pflegegrad 4
4030 Pflegekasse
4031 Sozialhilfeträger
4032 Selbstzahler
4033 Übrige
404 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei
Pflegegrad 5
4040 Pflegekasse
4041 Sozialhilfeträger
4042 Selbstzahler
4043 Übrige
405 E r t r ä g e a u f g r u n d h ä u s l i c h e r P f l e g e b e i Ve r h i n d e r u n g d e r
Pflegeperson
406 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
407 Sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen
4070 Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI
4071 Weitere sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen
4072 Erträge aus ambulanten Pflegedienstleistungen in anderen Ländern
41 Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen
410 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1
4100 Pflegekasse
4101 Sozialhilfeträger
4102 Selbstzahler
4103 Übrige
411 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2
4110 Pflegekasse
4111 Sozialhilfeträger
3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016
Konten-
Konten- Konten-
unter- Text-Erläuterung
klasse gruppe
gruppe
4112 Selbstzahler
4113 Übrige
412 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3
4120 Pflegekasse
4121 Sozialhilfeträger
4122 Selbstzahler
4123 Übrige
413 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4
4130 Pflegekasse
4131 Sozialhilfeträger
4132 Selbstzahler
4133 Übrige
414 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5
4140 Pflegekasse
4141 Sozialhilfeträger
4142 Selbstzahler
4143 Übrige
415 Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung
(§ 43b SGB XI)
4150 Pflegekasse
4151 Sozialhilfeträger
416 E r t r ä g e a u s U n t e r k u n f t u n d Ve r p f l e g u n g
417 Erträge aus Zusatzleistungen
4170 Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege
4171 Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung
418 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
419 Sonstige Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen
4190 Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI
4191 Erträge aus Transportleistungen
4192 Weitere sonstige Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen
42 Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen
420 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1
4200 Pflegekasse
4201 Sozialhilfeträger
4202 Selbstzahler
4203 Übrige
421 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2
4210 Pflegekasse
4211 Sozialhilfeträger
4212 Selbstzahler
4213 Übrige
422 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3
4220 Pflegekasse
4221 Sozialhilfeträger
4222 Selbstzahler
4223 Übrige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3079
Konten-
Konten- Konten-
unter- Text-Erläuterung
klasse gruppe
gruppe
423 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4
4230 Pflegekasse
4231 Sozialhilfeträger
4232 Selbstzahler
4233 Übrige
424 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5
4240 Pflegekasse
4241 Sozialhilfeträger
4242 Selbstzahler
4243 Übrige
425 Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung
(§ 43b SGB XI)
4250 Pflegekasse
4251 Sozialhilfeträger
426 E r t r ä g e a u s U n t e r k u n f t u n d Ve r p f l e g u n g
427 Erträge aus Zusatzleistungen
4270 Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege
4271 Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung
428 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
429 Sonstige Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen
43 Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen
430 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1
4300 Pflegekasse
4301 Sozialhilfeträger
4302 Selbstzahler
4303 Übrige
431 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2
4310 Pflegekasse
4311 Sozialhilfeträger
4312 Selbstzahler
4313 Übrige
432 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3
4320 Pflegekasse
4321 Sozialhilfeträger
4322 Selbstzahler
4323 Übrige
433 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4
4330 Pflegekasse
4331 Sozialhilfeträger
4332 Selbstzahler
4333 Übrige
434 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5
4340 Pflegekasse
4341 Sozialhilfeträger
4342 Selbstzahler
4343 Übrige
3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016
Konten-
Konten- Konten-
unter- Text-Erläuterung
klasse gruppe
gruppe
435 Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung
(§ 43b SGB XI)
4350 Pflegekasse
4351 Sozialhilfeträger
436 E r t r ä g e a u s U n t e r k u n f t u n d Ve r p f l e g u n g
437 Erträge aus Zusatzleistungen
4370 Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege
4371 Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung
438 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
439 Sonstige Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen
4390 Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI
4391 Weitere sonstige Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen“.
b) In der Bezeichnung der Kontengruppe 55 wird das Wort „ordentliche“ gestrichen.
c) Die Kontenklasse 6 (Aufwendungen) wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Kontenuntergruppe „601 Pflegedienst“ wird die Kontenuntergruppe „602 Betreuungsdienst“
eingefügt.
bb) Die bisherigen Kontenuntergruppen 602 bis 605 werden die Kontenuntergruppen 603 bis 606.
cc) In den Kontengruppen 61 bis 64 wird jeweils die Angabe „600 bis 605“ durch die Angabe „600 bis 606“
ersetzt.
d) In der Bezeichnung der Kontengruppe 77 und der Kontenuntergruppe 772 wird jeweils das Wort „ordentli-
che“ gestrichen.
5. In Anlage 5 (Muster, Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung) werden die Nummern 92
bis 99 wie folgt gefasst:
„92 Häusliche Pflegehilfe
920 Pflegebereich – Pflegegrad 1
921 Pflegebereich – Pflegegrad 2
922 Pflegebereich – Pflegegrad 3
923 Pflegebereich – Pflegegrad 4
924 Pflegebereich – Pflegegrad 5
93 Teilstationäre Pflege (Tagespflege)
930 Pflegebereich – Pflegegrad 1
931 Pflegebereich – Pflegegrad 2
932 Pflegebereich – Pflegegrad 3
933 Pflegebereich – Pflegegrad 4
934 Pflegebereich – Pflegegrad 5
94 Teilstationäre Pflege (Nachtpflege)
940 Pflegebereich – Pflegegrad 1
941 Pflegebereich – Pflegegrad 2
942 Pflegebereich – Pflegegrad 3
943 Pflegebereich – Pflegegrad 4
944 Pflegebereich – Pflegegrad 5
95 Vollstationäre Pflege
950 Pflegebereich – Pflegegrad 1
951 Pflegebereich – Pflegegrad 2
952 Pflegebereich – Pflegegrad 3
953 Pflegebereich – Pflegegrad 4
954 Pflegebereich – Pflegegrad 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3081
96 Kurzzeitpflege
960 Pflegebereich – Pflegegrad 1
961 Pflegebereich – Pflegegrad 2
962 Pflegebereich – Pflegegrad 3
963 Pflegebereich – Pflegegrad 4
964 Pflegebereich – Pflegegrad 5
97 Weitere Leistungen
970 Zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI
971 Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI
98, 99 freibleibend“.
6. In Anlage 6 (Muster, Kostenträgerübersicht) wird der Abschnitt „Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen“
wie folgt gefasst:
„Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Pflegegrad 1
– Pflegeleistungen
– Unterkunft und Verpflegung
Pflegegrad 2
– Pflegeleistungen
– Unterkunft und Verpflegung
Pflegegrad 3
– Pflegeleistungen
– Unterkunft und Verpflegung
Pflegegrad 4
– Pflegeleistungen
– Unterkunft und Verpflegung
Pflegegrad 5
– Pflegeleistungen
– Unterkunft und Verpflegung
Zusatzleistungen Pflege
Zusatzleistungen Unterkunft und Verpflegung“.
Artikel 2
Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I
S. 1045), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „§ 277 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4“ durch die Wörter „§ 277 Absatz 1
bis 3 Satz 1“ ersetzt.
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 4 Absatz 3 sowie die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von
Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf den Jahresab-
schluss für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr und die gegebenenfalls hierauf bezo-
genen Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden.“
3. Anlage 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
(KGr. 44, 45, 57, 58; KUGr. 591), soweit nicht in den Nummern 1
bis 4 enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..............................
davon aus Ausgleichsbeträgen für frühere
Geschäftsjahre (KGr. 58) .............................“.
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Sonstige betriebliche Erträge (KUGr. 473, 520; KGr. 54; KUGr. 592) ...........................“.
3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016
4. Anlage 4 (Kontenrahmen für die Buchführung) wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung der Kontengruppe 57 wird wie folgt gefasst:
„Sonstige Erträge“.
b) In der Bezeichnung der Kontengruppe 78 wird das Wort „ordentliche“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Dezember 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3083
Elfte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
Vom 21. Dezember 2016
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Artikel 1
Infrastruktur verordnet
Änderung der
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Fahrerlaubnis-Verordnung
bis e, g, h, j, k, m, o, q, r und v bis y und Nummer 3
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
Buchstabe c, des § 6e Absatz 1 Nummer 4 Buch-
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der
stabe b, des § 26a, des § 30c Absatz 1 Nummer 1
Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920)
und des § 63 Nummer 4 des Straßenverkehrs-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1 1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 5 das
im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Num- Wort „Kleinkrafträdern“ durch das Wort „Kraftfahr-
mer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I zeugen“ ersetzt.
S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu-
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Mofa“ durch
letzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des
die Wörter „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-
Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748),
mer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d zuletzt durch
Satz 2 Nummer 1b“ ersetzt.
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 Buchstabe k zuletzt durch Artikel 1 Num- a) In Nummer 1 wird das Komma und das Wort
mer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember „einsitzige“ gestrichen.
2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe m zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch- b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom „1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse
28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der
Nummer 1 Buchstabe w zuletzt durch Artikel 1 Num- Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4
mer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Absatz 2 Buchstabe a und b der Verord-
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 6 nung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe x zuletzt durch Arti- Parlaments und des Rates vom 15. Januar
kel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 2013 über die Genehmigung und Markt-
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 26a zuletzt überwachung von zwei- oder dreirädrigen
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60
2007 (BGBl. I S. 1460), § 30c Absatz 1 zuletzt durch vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart
Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 2. Dezember Gewähr dafür bietet, dass die Höchstge-
2010 (BGBl. I S. 1748) und § 63 zuletzt durch Artikel 1 schwindigkeit auf ebener Bahn auf höchs-
Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 tens 25 km/h beschränkt ist,“.
(BGBl. I S. 1802) geändert worden sind,
4. § 5 wird wie folgt geändert:
– auf Grund des § 6 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt a) In der Überschrift wird das Wort „Kleinkraft-
durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August rädern“ durch das Wort „Kraftfahrzeugen“ er-
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist: setzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kleinkraftrad“
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 durch das Wort „Kraftfahrzeug“ ersetzt.
über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006,
S. 18), der Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zur Mofa-
zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parla- Ausbildung“ durch die Wörter „zu der Ausbil-
ments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom dung“ ersetzt.
2.7.2014, S.10) und der Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission
vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
(ABl. L 107 vom 25.04.2015, S. 68) und der Verordnung (EU) aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Mofa-Aus-
Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom bildung“ durch die Wörter „der Ausbildung
4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontroll-
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1“ ersetzt.
gerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) bb) In Satz 2 wird das Wort „Mofa-Ausbildungs-
Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr kurs“ durch das Wort „Ausbildungskurs“ er-
(ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1). setzt.
3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Mofa-Prüfbeschei- fügt:
nigung“ durch das Wort „Prüfbescheinigung „(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 be-
zum Führen von Mofas und zwei- und drei- rechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit
rädriger Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ ersetzt. einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mofas“ die 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und
Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die zur Beförderung von nicht mehr als acht
oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt
Satz 2 Nummer 1b“ angefügt. und gebaut sind mit insbesondere folgender,
für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maß-
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
geblicher, besonderer Zweckbestimmung:
„(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt
1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
hat, darf ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Ab- 2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
satz 1 Satz 2 Nummer 1b auf öffentlichen Stra- 3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht an-
ßen führen, wenn er von einem zur Ausbildung erkannten Rettungsdienste,
berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der
Fahrlehrer gilt als Führer des Fahrzeugs.“ 4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfs-
werks,
5. § 6 wird wie folgt geändert:
5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Katastrophenschutzes,
aa) Die Klasse A2 wird wie folgt gefasst:
6. Krankenkraftwagen,
„Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen)
mit 7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
a) einer Motorleistung von 8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
nicht mehr als 35 kW und 9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
b) einem Verhältnis der Leis- 10. Spezialisierte Verkaufswagen,
tung zum Gewicht von nicht
mehr als 0,2 kW/kg, 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
die nicht von einem Kraftrad mit 12. Leichenwagen und
einer Leistung von über 70 kW 13. Wohnmobile.
Motorleistung abgeleitet sind.“
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E,
bb) In Klasse C1 werden die Wörter „der Klas- C und CE entsprechend.“
sen AM, A1, A2 und A“ durch die Wörter „der
Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D“ ersetzt. e) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
cc) In Klasse C werden die Wörter „der Klas-
sen AM, A1, A2, A“ durch die Wörter „der „Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Ab-
Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D“ ersetzt. satzes 3a entsprechend.“
dd) In Klasse D1 werden die Wörter „mehr als 6. § 10 wird wie folgt geändert:
acht, aber“ gestrichen. a) In Absatz 1 werden in der Nummer 9 der Tabelle in
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: der Spalte Mindestalter in Buchstabe c Doppel-
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „D1E, buchstabe bb nach dem Wort „Ausbildung“ die
sofern der Inhaber zum Führen von Fahr- Wörter „und Prüfung“ eingefügt.
zeugen der Klasse D1 berechtigt ist, und“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „vor Erteilung der
gestrichen. ersten Fahrerlaubnis“ durch die Wörter „vor erst-
bb) In Nummer 9 werden die Wörter „sowie C1E, maliger Erteilung einer Fahrerlaubnis“ ersetzt.
sofern der Inhaber zum Führen von Fahr- 7. § 11 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
zeugen der Klasse C1 berechtigt ist“ ge-
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
strichen.
Komma ersetzt.
cc) In Nummer 10 werden die Wörter „Klas-
sen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 fügt:
berechtigt ist“ durch die Wörter „Klas- „3. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrer-
sen D1E und BE“ ersetzt. laubnis ist und“.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
fügt:
8. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird
auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraft- „(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
fahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahr- vorangegangener Entziehung kann frühestens
zeugs mit einer Motorleistung von mehr als sechs Monate vor Ablauf einer Sperre
15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahr- 1. nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10
erlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.“ Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3085
2. nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 14. In § 25 Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende
§ 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 Sätze eingefügt:
in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
„Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde be- dieser den bisherigen Führerschein behalten. Hierzu
antragt werden.“ ist der Führerschein durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu
9. § 21 wird wie folgt geändert:
entwerten. In Falle der Vorlage eines nach dem
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestell-
Wort „Anschrift“ die Wörter „, Staatsangehörig- ten Führerscheins ist der Führerschein durch eine
keit und Art des Ausweisdokumentes“ eingefügt. Lochung in der unteren rechten Ecke der Vorder-
seite zu entwerten.“
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
15. In § 28 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder
„(4) Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann – bei den Klassen C1 und C1E – der Inhaber das
frühestens sechs Monate vor Erreichen des 50. Lebensjahr bereits vollendet hat“ gestrichen.
für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach § 10
vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach 16. § 48 wird wie folgt geändert:
Landesrecht zuständigen Behörde beantragt
a) In Absatz 4 wird die Nummer 2a wie folgt ge-
werden.“
fasst:
10. In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„2a. durch Vorlage eines nach Maßgabe des
„und Ausweisnummer“ gestrichen.
§ 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentral-
11. In § 23 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: registergesetzes ausgestellten Führungs-
zeugnisses und durch eine auf Kosten des
„Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft
D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt.“ aus dem Fahreignungsregister nachweist,
12. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt: dass er die Gewähr dafür bietet, dass er
der besonderen Verantwortung bei der Be-
„(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann förderung von Fahrgästen gerecht wird,“.
frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungs-
dauer bei der nach Landesrecht zuständigen Be- b) In Absatz 5 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
hörde beantragt werden.“ „3. er durch Vorlage der Unterlagen nach Ab-
13. § 24a wird wie folgt geändert: satz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die
Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Verantwortung bei der Beförderung von Fahr-
aa) In Satz 2 wird das Wort „Geltungsdauer“ gästen gerecht wird.“
durch das Wort „Gültigkeit“ ersetzt. 17. § 57 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt: „1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frü-
„Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei here Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstler-
der Ausstellung eines Ersatzdokuments und namen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt,
bei der Ausfertigung eines neuen Führer- Anschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und
scheins wegen Erweiterung oder Verlänge- Art des Ausweisdokumentes,“.
rung der Fahrerlaubnis oder wegen Ände- 18. In § 66 Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort
rung der Angaben auf dem Führerschein „vorliegen“ die Wörter „oder bei Verstößen gegen
Satz 1 anzuwenden.“ Auflagen nach Absatz 3“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 19. § 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Gültigkeit eines Führerscheins, der „(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behör-
ab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein den können in bestimmten Einzelfällen oder allge-
ausgestellt worden ist, kann durch die nach mein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnah-
Landesrecht zuständige Behörde durch die An- men von den Vorschriften dieser Verordnung ge-
bringung eines mit einer bestimmten Frist ver- nehmigen.“
sehenen Gültigkeitsaufklebers mit Sicherheits-
design der Bundesdruckerei nachträglich befris- 20. § 75 wird wie folgt geändert:
tet werden, soweit der Antragsteller dies zusam- a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
men mit der Erteilung eines neuen Führerscheins
beantragt und zum Zeitpunkt der Antragstellung aa) Die Wörter „oder § 76 Nummer 2“ werden
keine Gründe gegen die sofortige Ausstellung gestrichen.
eines neuen Führerscheins bestehen. Ein nach
bb) Das Wort „Mofa“ wird durch die Wörter
Satz 1 befristeter Führerschein dient nur im In-
„Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
land als Nachweis der Fahrberechtigung. Er ver-
ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2
liert seine Gültigkeit mit Zustellung des neuen
Nummer 1b“ ersetzt.
Führerscheins, Ablauf der Frist oder wenn der
Gültigkeitsaufkleber entfernt oder beschädigt b) In Nummer 6 wird das Wort „Mofa-Ausbildung“
wurde.“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.
3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016
21. § 76 wird wie folgt geändert: sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: zur Beförderung von nicht mehr als acht
Personen außer dem Fahrzeugführer ge-
„3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von baut sind, zu führen.
Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 8b. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:
Satz 2 Nummer 1b) Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 teilten Fahrerlaubnis der Klasse CE sind
Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse D1E
die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr zu führen, sofern sie zum Führen von Fahr-
vollendet haben.“ zeugen der Klasse D1 berechtigt sind.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 8c. § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:
„4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
zur Ausbildung für Kraftfahrzeuge nach § 4 teilten Fahrerlaubnis der Klasse D1E sind
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b) auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klas-
Zur Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer be- se C1E zu führen, sofern sie zum Führen
rechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bis- von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt
herigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende sind.
Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 8d. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:
1. Oktober 1985 erworben und vor dem
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
1. Oktober 1987 an einem mindestens zwei-
teilten Fahrerlaubnis der Klasse DE sind
tägigen, vom Deutschen Verkehrssicher-
auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klas-
heitsrat durchgeführten Einführungslehrgang
se C1E zu führen, sofern sie zum Führen
teilgenommen hat.“
von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein- sind.“
gefügt:
e) Die bisherige Nummer 8a wird Nummer 8e.
„6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2
f) In Nummer 9 Satz 13 werden der Punkt durch
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis ein Komma ersetzt und die Wörter „§ 6 Absatz 3
zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteil- Nummer 6 bleibt unberührt.“ angefügt.
ten Berechtigung zum Führen von Kraft-
rädern (auch mit Beiwagen) mit einer Motor- g) Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c
leistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen eingefügt:
das Verhältnis der Leistung zum Gewicht „12c. § 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der
0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland Fahrerlaubnis)
auch zum Führen von Krafträdern berech-
Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der
tigt, deren Leistung von über 70 kW Motor-
Klassen C1 und C1E, die nach dem
leistung abgeleitet ist.“
31. Dezember 1998 und vor dem 19. Ja-
d) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a nuar 2013 erteilt worden ist, endet mit
bis 8d eingefügt. Vollendung des 50. Lebensjahres des
„8a. § 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C: Inhabers der Fahrerlaubnis.“
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er- h) In Nummer 17 wird die Angabe „30. April 2017“
teilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C durch die Angabe „31. Dezember 2018“ ersetzt.
22. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) In Unterabschnitt I wird die laufende Nummer 14 wie folgt gefasst:
„14 2 beschränkt auf nach dem 31.12.85 A, A1, AM, B, BE, C1, T1 C 172, A1 79.03,
Kombinationen C1E, C, CE, L A1 79.04,
nach Art eines A 79.03,
Sattelkraftfahr- A 79.04,
zeugs oder eines BE 79.06,
Lastkraftwagens CE 79 (L ≤ 3)“.
mit drei Achsen
bb) Folgender Unterabschnitt III wird angefügt:
„III. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis
zum Ablauf des 26. Dezember 2016)
Fahrerlaubnisklasse Weitere Berechtigungen
B 194
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3087
b) In Abschnitt C Buchstabe b wird die laufende Nummer 6 wie folgt gefasst:
„6 C1E A, A1, AM, B, BE, C1, A1 79.03, A1 79.04,
C1E, L A 79.03, A 79.04,
BE 79.06“.
23. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.1 Herzrhythmusstörungen mit nein nein – –
anfallsweiser Bewusstseins-
trübung oder Bewusstlosig-
keit
– nach erfolgreicher Be- ja ausnahmsweise regelmäßige regelmäßige
handlung durch Arznei- ja Kontrollen Kontrollen
mittel oder Herzschritt-
macher
4.2 Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit nein nein – –
zerebraler Symptomatik
und/oder Sehstörungen
4.2.2 Blutdruckwerte In der Regel Einzelfall- Nach- Nach-
> 180 mmHg systolisch ja entscheidung untersuchungen untersuchungen
und/oder
> 110 mmHg diastolisch
4.3 Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
4.3.1 In der Regel kein Krank- ja ja – –
heitswert
4.3.2 Selteneres Auftreten von ja ja – –
hypotoniebedingten, wenn durch wenn durch
anfallsartigen Behandlung die Behandlung die
Bewusstseinsstörungen Blutdruckwerte Blutdruckwerte
stabilisiert sind stabilisiert sind
4.4 Akutes Koronarsyndrom ja Fahreignung Kardiologische Kardiologische
(Herzinfarkt) bei komplika- kann sechs Untersuchung Untersuchung
– EF > 35 Prozent tionslosem Wochen nach
Verlauf dem Ereignis
gegeben sein
– EF ≤ 35 Prozent oder Fahreignung In der Regel Kardiologische
akute dekompensierte kann vier nein Untersuchung
Herzinsuffizienz im Wochen nach
Rahmen eines akuten dem Ereignis
Herzinfarktes gegeben sein
4.5 Herzleistungsschwäche regelmäßige jährlich
durch angeborene oder ärztliche kardiologische
erworbene Herzfehler oder Kontrolle, Nach- Kontroll-
sonstige Ursachen untersuchung untersuchungen
in individuell zu
NYHA I ja ja, wenn bestimmenden jährlich
(Herzerkrankung ohne EF > 35 Prozent Fristen. kardiologische
körperliche Limitation) Eventuell Kontroll-
Beschränkung untersuchungen
auf einen
NYHA II ja ja , wenn
Fahrzeugtyp,
(leichte Einschränkung EF > 35 Prozent
Umkreis- und
der körperlichen Leistungs-
Tageszeit-
fähigkeit)
beschränkungen
NYHA III ja nein
(Beschwerden bei geringer (wenn stabil)
körperlicher Belastung)
3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016
NYHA VI nein nein
(Beschwerden in Ruhe)
4.6 Periphere arterielle Kardiologische
Verschlusskrankheit Untersuchung“.
– bei Ruheschmerz nein nein
– nach Intervention Fahreignung Fahreignung
nach 24 Stunden nach einer
Woche
– nach Operation Fahreignung Fahreignung
nach einer nach vier
Woche Wochen
Aortenaneurysma, Keine Keine Ein-
asymptomatisch Einschränkung schränkung bei
einem Aorten-
durchmesser
bis 5,5 cm.
Keine Fahr-
eignung bei
einem Aorten-
durchmesser
> 5,5 cm.
b) Nummer 11.2 wird wie folgt gefasst:
„11.2 Tagesschläfrigkeit
11.2.1 Messbare auffällige nein nein
Tagesschläfrigkeit
11.2.2 Nach Behandlung ja ja ärztliche ärztliche
wenn keine wenn keine Begutachtung, Begutachtung,
messbare messbare regelmäßige regelmäßige
auffällige Tages- auffällige Tages- ärztliche ärztliche
schläfrigkeit schläfrigkeit Kontrollen Kontrollen
mehr vorliegt mehr vorliegt
11.2.3 Obstruktives Schlafapnoe ja ja Gutachten Gutachten
Syndrom (OSAS) unter geeigneter unter geeigneter mittels schlaf- mittels schlaf-
mittelschwer/schwer Therapie und Therapie und medizinischer medizinischer
[mittelschwer: Apnoe- wenn keine wenn keine oder somno- oder somno-
Hypopnoe-Index zwischen messbare messbare logischer Quali- logischer Qualifi-
15 und 29 pro Stunde; auffällige Tages- auffällige Tages- fikation, regel- kation, regel-
schwer: Apnoe-Hypopnoe- schläfrigkeit schläfrigkeit mäßige ärztliche mäßige ärztliche
Index von mindestens mehr vorliegt mehr vorliegt Kontrollen Kontrollen
30 pro Stunde] in Abständen in Abständen
von höchstens von höchstens
drei Jahren einem Jahr“.
24. Anlage 4a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „(VkBl. S. 110)“ die Wörter „in der Fassung vom 3. März 2016 (VkBl.
S. 185)“ eingefügt.
b) In Nummer 1 Buchstabe f wird folgender Satz angefügt:
„Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber
einer Fahrerlaubnis sind.“
25. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden die Wörter „Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl.
L 223 vom 26.8.2009, S. 31)“ durch die Wörter „Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommission vom 1. Juli 2014
zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führer-
schein (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10)“ ersetzt.
b) In Nummer 1.3 Satz 5 wird nach Buchstabe k der Schlusspunkt gestrichen und folgender Buchstabe l
angefügt:
„l) Hocharabisch.“
c) In Nummer 2.1.5 wird Buchstabe k wie folgt gefasst:
„k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3089
26. In Anlage 8a werden eingangs des Musters des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis die Wörter „Vor-
läufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)“ durch die Wörter „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)“
ersetzt.
27. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6 176 Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraft-
fahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraft-
fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden“.
b) Folgende Nummer 24 wird angefügt:
„24 194 Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der
Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von
dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.“
c) In der Fußnote ** wird die Angabe „§ 76 Nummer 11b“ durch die Angabe „§ 76 Nummer 11c“ ersetzt.
28. In Anlage 11 wird die Zeile „Namibia“ wie folgt gefasst:
„Namibia16) A1, A, B, BE, C117), C1E, C17), CE nein nein“.
29. Anlage 12 Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2)
die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4,
§ 41 Absatz 2, Anlage 3 zu
§ 42 Absatz 2)
den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu
§ 41 Absatz 1)
das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41
Absatz 1)
die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu
§ 41 Absatz 2)
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2
bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu
§ 42 Absatz 2)
das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2,
Anlage 1 zu § 40 Absatz 7,
Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4,
Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, Anlage 2 zu § 41
Absatz 1)
übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (§ 36, § 37 Absatz 2, 3,
(Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) “.
Artikel 2
Weitere Änderungen
der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016
b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Gerichte und Staatsanwaltschaften.“
2. In § 59 Absatz 1 Nummer 10 werden die Wörter „sowie der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,“ angefügt.
3. Dem § 76 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
„Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis zum 31. Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern ausge-
fertigt worden sind, bleiben gültig.“
4. In der Überschrift der Anlage 1 werden nach dem Wort „Mofas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraft-
fahrzeuge bis 25 km/h“ angefügt.
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mofas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
bis 25 km/h“ angefügt.
b) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mofas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
bis 25 km/h“ angefügt.
bb) Das Muster der Ausbildungsbescheinigung wird wie folgt gefasst:
„
Ausbildungsbescheinigung
über die Teilnahme an einer Ausbildung
gemäß § 5 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Name ........................................ Vornamen .......................................
Geburtsdatum ...........................
Anschrift ...............................................................................................
hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen
der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs
hat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische
Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung
im Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im
Gruppenunterricht*) umfasst.
Stempel der Fahrschule/Schule Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.................................................... ..............................................
(Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers) (Unterschrift des Bewerbers)
....................................................
(Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes)
*) Nichtzutreffendes streichen
“.
c) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung“ durch die Wörter „Prüfbescheinigung für
Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3091
bb) Das Muster der Prüfbescheinigung wird wie folgt gefasst:
„(Vordere Außenseite) (Hintere Außenseite)
wird hiermit gemäß § 5 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-
Verordnung bescheinigt, dass er/sie die zum Führen
von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraft-
fahrzeugen bis 25 km/h erforderlichen Kenntnisse
Prüfbescheinigung der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit
den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer
Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
zum Führen von
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mofas und zwei- und dreirädrigen
........................................................................
Kraftfahrzeugen bis 25 km/h
........................................................................
Bescheinigende Stelle
Stempel ....................................
Unterschrift
(Linke Innenseite) (Rechte Innenseite)
Familienname
........................................................................
Vornamen
Lichtbild
........................................................................
Geburtsdatum
........................................................................
Anschrift
Stempel
........................................................................
........................................................................
...................................
Unterschrift
“.
3092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016
6. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt I wird wie folgt gefasst:
„I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd.
Schlüsselzahl
Nr.
1 01 Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
2 01.01 Brille
3 01.02 Kontaktlinse(n)
4 01.03 Schutzbrille*
5 01.05 Augenschutz
6 01.06 Brille oder Kontaktlinsen
7 01.07 Spezifische optische Hilfe
8 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
9 03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
10 03.01 Prothese/Orthese der Arme
11 03.02 Prothese/Orthese der Beine
12 05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:*
13 05.01 Nur bei Tageslicht*
14 05.02 In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …*
15 05.03 Ohne Beifahrer/Sozius*
16 05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h*
17 05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist*
18 05.06 Ohne Anhänger*
19 05.07 Nicht gültig auf Autobahnen*
20 05.08 Kein Alkohol*
21 10 Angepasste Schaltung
22 10.02 Automatische Wahl des Getriebeganges
23 10.04 Angepasste Schalteinrichtungen
24 15 Angepasste Kupplung
25 15.01 Angepasstes Kupplungspedal
26 15.02 Handkupplung
27 15.03 Automatische Kupplung
28 15.04 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
29 20 Angepasste Bremsmechanismen
30 20.01 Angepasstes Bremspedal
31 20.03 Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
32 20.04 Bremspedal mit Gleitschiene
33 20.05 Bremspedal (Kipppedal)
34 20.06 Mit der Hand betätigte Bremse
35 20.07 Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
36 20.09 Angepasste Feststellbremse
37 20.12 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
38 20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse
39 20.14 Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
40 25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3093
Lfd.
Schlüsselzahl
Nr.
41 25.01 Angepasstes Gaspedal
42 25.03 Gaspedal (Kipppedal)
43 25.04 Handgas
44 25.05 Mit dem Knie betätigter Gashebel
45 25.06 Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
46 25.08 Gaspedal links
47 25.09 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
48 30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen*
49 31 Anpassungen und Sicherungen der Pedale
50 31.01 Extrasatz Parallelpedale
51 31.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
52 31.03 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern,
wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
53 31.04 Bodenerhöhung
54 32 Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
55 32.01 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
56 32.02 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
57 33 Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
58 33.01 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte
Vorrichtung
59 33.02 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte
Vorrichtung
60 35 Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti-
sches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
61 35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
62 35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
zulassen
63 35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
zulassen
64 35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und
Bremsvorrichtungen loszulassen
65 40 Angepasste Lenkung
66 40.01 Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
67 40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser
usw.)
68 40.06 Angepasste Position des Lenkrads
69 40.09 Fußlenkung
70 40.11 Assistenzeinrichtung am Lenkrad
71 40.14 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
72 40.15 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
73 42 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
74 42.01 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
75 42.03 Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
76 42.05 Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
77 43 Sitzposition des Fahrzeugführers
3094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016
Lfd.
Schlüsselzahl
Nr.
78 43.01 Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den
Pedalen
79 43.02 Der Körperform angepasster Sitz
80 43.03 Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
81 43.04 Fahrersitz mit Armlehne
82 43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
83 43.07 Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
84 44 Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
85 44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
86 44.02 Angepasste Vorderradbremse
87 44.03 Angepasste Hinterradbremse
88 44.04 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
89 44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung*
90 44.06 Angepasster Rückspiegel*
91 44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen*
92 44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das
Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
93 44.09 Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
94 44.10 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
95 44.11 Angepasste Fußraste
96 44.12 Angepasster Handgriff
97 45 Kraftrad nur mit Seitenwagen
98 46 Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
99 47 Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten
und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
100 50 Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der
Fahrzeugidentifizierungsnummer)
101 51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*
102 61 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor
Sonnenuntergang)
103 62 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/inner-
halb der Region …
104 63 Fahren ohne Beifahrer
105 64 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
106 65 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen
Klasse sein muss
107 66 Ohne Anhänger
108 67 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
109 68 Kein Alkohol
110 69 Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436
111 70 Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen,
im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)
112 71 Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes,
z. B. ‚71.987654321.HR‘)
113 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motor-
leistung von höchstens 11 kW (A1)*
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3095
Lfd.
Schlüsselzahl
Nr.
114 73 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
115 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)*
116 75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*
117 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1),
die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamt-
masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*
118 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die
einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamt-
masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*
119 78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
120 79 (…) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwen-
dung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
121 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech-
tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als
12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen
Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E
abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
122 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)
Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi-
mal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser
Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
123 79 (L ≤ 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-
stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
124 79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
125 79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
126 79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge
127 79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
128 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
129 79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers 3 500 kg übersteigt
130 80 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das
24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
131 81 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben
132 90 Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen ver-
wendet werden*
133 95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die
Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraft-
fahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
134 96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen
Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.
3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016
Lfd.
Schlüsselzahl
Nr.
135 97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
* Die Schlüsselzahlen 01.03, 05 bis 05.08, 30, 44.05 bis 44.07, 51, 90 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum
31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahlen 72, 74 bis 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaub-
nissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.“
Artikel 3
Änderung der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
In § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, werden die Wörter
„Kontrollgerät nach Anhang I oder I B der Verordnung (EWG) Nummer 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8) in der Fassung der Verordnung (EG)
Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimm-
ter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nummer 3821/85 und (EG)
Nummer 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 3820/85 des Rates (ABl. L 102
vom 11.4.2006, S. 1)“ durch die Wörter „Kontrollgerät, dass den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1, ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11) entspricht“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
In Anlage 2.5 Nummer 17 Buchstabe e der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I
S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird
die Angabe „3821/85“ durch die Angabe „165/2014“ ersetzt.
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann jeweils den Wortlaut der Fahrerlaubnis-
Verordnung in der seit dem 1. Oktober 2016 und in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016
in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Dezember 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
In Vertretung
Michael Odenwald
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3097
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Anzeige
von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung
(Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung-Änderungsverordnung – UVAV-ÄndV)
Vom 22. Dezember 2016
Auf Grund des § 193 Absatz 8 des Siebten Buches (2) Unfälle von Kindern, von Schülerinnen und
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – Schülern sowie von Studierenden nach § 2 Absatz 1
der zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind auf einem Vordruck nach dem Muster der An-
ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und lage 2 anzuzeigen.“
Soziales:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Ärzte und
Änderung der Verordnung Zahnärzte“ durch die Wörter „Ärztinnen und Ärzte
über die Anzeige von Versicherungsfällen sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte“ sowie das
in der gesetzlichen Unfallversicherung Wort „Vordrucken“ durch die Wörter „einem Vor-
druck“ ersetzt.
Die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom
23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch b) In Absatz 2 wird das Wort „Vordrucken“ durch die
Artikel 459 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 Wörter „einem Vordruck“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Anzeigen nach § 2 oder § 3 und ihre Kopien
„§ 2 können im Einvernehmen mit den Anzeigeempfän-
gern auch durch Datenübertragung übermittelt wer-
Anzeige von Unfällen den, sofern die Darstellung der Anzeige nach Form
(1) Unfälle von Versicherten sind auf einem Vor- und Inhalt dieselben Felder und Texte wie das für die
druck nach dem Muster der Anlage 1 anzuzeigen. Anzeige vorgesehene Formular enthält.“
3098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016
4. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3099
Anlage 2
3100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016
Anlage 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3101
Anlage 4
“.
3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Dezember 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3103
Verordnung
zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung1
Vom 22. Dezember 2016
Auf Grund des § 48 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-
teiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Abfallverzeichnis-Verordnung
In Nummer 2.2.3 der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verord-
nung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „für persistente organische Schadstoffe“ die Wörter „, mit
Ausnahme von Hexabromcyclododekan,“ eingefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung der
Abfallverzeichnis-Verordnung
In Nummer 2.2.3 der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verord-
nung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 die-
ser Verordnung geändert worden ist, werden nach den Wörtern „für persistente
organische Schadstoffe“ die Wörter „, mit Ausnahme von Hexabromcyclodode-
kan,“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Dezember 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl.
L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014
(ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG geändert
worden ist, und der Umsetzung des Beschlusses der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ände-
rung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).