2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Versorgung
und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen
(PsychVVG)
Vom 19. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: entgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflege-
satzverordnung einheitlich für alle Standorte eines
Artikel 1 Krankenhauses zu schließen, bleibt unberührt. Die
Definition ist für den Spitzenverband Bund der Kran-
Änderung des
kenkassen, die Unternehmen der privaten Kranken-
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
versicherung, die Deutsche Krankenhausgesell-
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung schaft, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I und deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für
S. 886), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes die Leistungserbringer verbindlich. Das Benehmen
vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert mit den Ländern nach Satz 1 wird mit zwei von der
worden ist, wird wie folgt geändert: Gesundheitsministerkonferenz der Länder benann-
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ten Vertretern der Länder hergestellt.
„§ 2a (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1
ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, legt
Definition von Krankenhausstandorten die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 ohne Antrag
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen die
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft verein- Kriterien für den Standort oder die Standorte eines
baren im Benehmen mit den Ländern, den Kassen- Krankenhauses und dessen Ambulanzen fest.“
ärztlichen Bundesvereinigungen und dem Verband 2. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ihr DRG-
der Privaten Krankenversicherung bis zum 30. Juni Institut“ durch die Wörter „das Institut für das Ent-
2017 eine bundeseinheitliche Definition, die die geltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.
Kriterien für den Standort oder die Standorte eines
Krankenhauses und dessen Ambulanzen festlegt. 3. § 17b wird wie folgt geändert:
Sie haben sicherzustellen, dass diese Definition a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „DRG-Instituts“
des Standorts eines Krankenhauses und dessen durch die Wörter „Instituts für das Entgeltsystem
Ambulanzen eine eindeutige Abgrenzung von Ver- im Krankenhaus“ ersetzt.
sorgungseinheiten insbesondere in räumlicher, or-
b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „DRG-Institut“
ganisatorischer, medizinischer, wirtschaftlicher und
rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Die Definition soll durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus“ ersetzt.
insbesondere für Zwecke der Qualitätssicherung,
der Abrechnung, für die Krankenhausplanung und c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
die Krankenhausstatistik geeignet sein. Die Möglich- „(DRG-Systemzuschlag). Der“ durch die Wörter
keit, Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhaus- „(DRG-Systemzuschlag); der“ und die Wörter „ein
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eigenes DRG-Institut“ durch die Wörter „das Einrichtungen und zur Prüfung von außer-
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus“ ordentlichen Untersuchungs- und Behand-
ersetzt. lungsabläufen mit extrem hohen Kostenunter-
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: deckungen“ gestrichen.
aa) In Satz 3 werden die Wörter „DRG-Institut der c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „DRG-Institut“
Selbstverwaltungspartner“ durch die Wörter durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem
„Institut für das Entgeltsystem im Kranken- im Krankenhaus“ ersetzt.
haus“ ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 5 wird das Wort „DRG-Institut“ durch „(4) Die Vertragsparteien auf Bundesebene
die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im vereinbaren die Grundstrukturen des Vergütungs-
Krankenhaus“ ersetzt. systems sowie des Verfahrens zur Ermittlung der
e) In Absatz 8 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1 bis 4 Bewertungsrelationen auf Bundesebene, insbe-
wird jeweils das Wort „DRG-Institut“ durch die sondere zur Kalkulation in einer sachgerechten
Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Kran- Auswahl von Krankenhäusern. Nach Maßgabe
kenhaus“ ersetzt. der Sätze 3 bis 6 ersetzt das neue Vergütungs-
system die bisher abgerechneten Entgelte nach
4. § 17c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 17 Absatz 2. Das Vergütungssystem wird bis
a) In Satz 1 wird das Wort „DRG-Institut“ durch die zum 1. Januar 2017 auf Verlangen des Kranken-
Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Kran- hauses eingeführt. Das Krankenhaus hat sein Ver-
kenhaus“ ersetzt. langen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ver-
b) In Satz 4 wird das Wort „DRG-Instituts“ durch die handlung durch die Sozialleistungsträger den
Wörter „Instituts für das Entgeltsystem im Kran- anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
kenhaus“ ersetzt. Nummer 1 oder Nummer 2 schriftlich oder elek-
5. § 17d wird wie folgt geändert: tronisch mitzuteilen. Verbindlich für alle Kranken-
häuser wird das Vergütungssystem zum 1. Januar
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2018 eingeführt. Bis Ende des Jahres 2019 wird
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: das Vergütungssystem für die Krankenhäuser
„Das Vergütungssystem hat den unterschied- budgetneutral umgesetzt. Ab dem Jahr 2020 sind
lichen Aufwand der Behandlung bestimmter, der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und
medizinisch unterscheidbarer Patientengrup- der Gesamtbetrag nach den näheren Bestimmun-
pen abzubilden; dabei muss unter Berück- gen der Bundespflegesatzverordnung von den
sichtigung des Einsatzzwecks des Vergü- Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 anzupassen.
tungssystems als Budgetsystem sein Diffe- Die Vertragsparteien auf Bundesebene legen dem
renzierungsgrad praktikabel und der Doku- Bundesministerium für Gesundheit bis zum
mentationsaufwand auf das notwendige Maß 30. Juni 2019 einen gemeinsamen Bericht über
begrenzt sein.“ die Auswirkungen des neuen Entgeltsystems,
die ersten Anwendungserfahrungen mit dem
bb) In Satz 7 wird vor dem Semikolon ein Komma neuen Entgeltsystem sowie über die Anzahl von
und werden die Wörter „die ab dem 1. Januar Modellvorhaben nach § 64b des Fünften Buches
2020 die vom Gemeinsamen Bundesaus- Sozialgesetzbuch und über die ersten Erkennt-
schuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften nisse zu diesen Modellvorhaben vor. In den Be-
Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anfor- richt sind die Stellungnahmen der Fachverbände
derungen erfüllen sollen“ eingefügt. der Psychiatrie und Psychosomatik einzubezie-
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: hen. Das Bundesministerium für Gesundheit legt
„Soweit an der Kalkulation teilnehmende Ein- den Bericht dem Deutschen Bundestag vor.“
richtungen die vom Gemeinsamen Bundes- e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
ausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder
Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anfor-
besondere Einrichtungen nach Absatz 2
derungen nicht erfüllen, haben die Vertrags-
Satz 4“ gestrichen.
parteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 eine
geeignete Übergangsfrist zu bestimmen. Vor bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“
dem 1. Januar 2020 soll für die Kalkulation durch die Wörter „Bundesministerium für Ge-
eine umfassende Umsetzung der Vorgaben sundheit“ ersetzt.
der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl cc) In Satz 4 werden die Wörter „DRG-Institut der
der Personalstellen erfolgen. Für die Dauer Selbstverwaltungspartner“ durch die Wörter
einer Übergangsfrist nach Satz 8 gelten die „Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
bisherigen Vorgaben der Psychiatrie-Personal- haus“ ersetzt und wird das Wort „Bundes-
verordnung zur Personalausstattung weiter.“ ministerium“ durch die Wörter „Bundesminis-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: terium für Gesundheit“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „voll- und dd) In Satz 5 wird das Wort „Bundesministe-
teilstationären“ die Wörter „sowie stations- riums“ durch die Wörter „Bundesministeriums
äquivalenten“ eingefügt. für Gesundheit“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „sowie § 17b f) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „2016“ durch
Absatz 1 Satz 10 und 11 zu besonderen die Angabe „2017“ ersetzt.
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6. § 28 wird wie folgt geändert: leistungsgesetz“ eingefügt und wird die
a) In Absatz 2 Satz 2 wird im Satzteil vor der Auf- Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-
zählung nach dem Wort „kann“ das Wort „insbe- satz 8“ ersetzt.
sondere“ eingefügt. cc) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter
b) In Absatz 4 werden im Satzteil vor der Aufzählung „nach § 6 Absatz 3“ gestrichen.
die Wörter „DRG-Datenstelle nach § 21 Abs. 3 d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Datenstelle nach und 4 eingefügt:
§ 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt. „(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Kran-
kenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden
Artikel 2 Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der
Änderung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind
Bundespflegesatzverordnung zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem- Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamt-
des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) betrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vor-
jahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Verein-
1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.
barung sind insbesondere zu berücksichtigen:
2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
1. Veränderungen von Art und Menge der Leis-
„vollstationären“ ein Komma und das Wort „sta-
tungen des Krankenhauses, die von den auf
tionsäquivalenten“ eingefügt.
Bundesebene vereinbarten Katalogen nach
3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
„Krankenhaus“ die Wörter „oder durch das Kran-
2. Veränderungen von Art und Menge der kran-
kenhaus“ eingefügt.
kenhausindividuell zu vereinbarenden Leis-
4. § 3 wird wie folgt geändert: tungen, einschließlich regionaler oder struk-
a) In der Überschrift werden die Wörter „für die tureller Besonderheiten in der Leistungs-
Jahre 2013 bis 2018“ gestrichen. erbringung,
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen
von Verweildauern, Ergebnisse von Fehl-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die
belegungsprüfungen und Leistungsverlage-
Angabe „2019“ ersetzt.
rungen, zum Beispiel in die ambulante Ver-
bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein sorgung,
Komma ersetzt und wird nach der Angabe
4. die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver-
„2016“ die Angabe „oder 2017“ eingefügt.
gleichs nach § 4,
cc) In Satz 4 wird die Angabe „2017“ durch die
Angabe „2018“ ersetzt. 5. die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bun-
desausschuss nach § 136a Absatz 2 des
dd) In Satz 5 wird die Angabe „2018“ durch die Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgeleg-
Angabe „2019“ und die Angabe „Absatzes 3“ ten Anforderungen zur Ausstattung mit dem
durch die Angabe „Absatzes 5“ ersetzt. für die Behandlung erforderlichen therapeu-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: tischen Personal,
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die 6. eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6.
Angabe „2019“ ersetzt, wird nach dem Wort Der Gesamtbetrag darf den um den Verände-
„vereinbaren“ das Komma durch ein Semi- rungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 verän-
kolon ersetzt und werden die Wörter „mit derten Gesamtbetrag des Vorjahres nur über-
der Maßgabe, dass anstelle der Verände- schreiten, soweit der Tatbestand nach Satz 4
rungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Nummer 5 dies erfordert oder im Rahmen einer
Bundespflegesatzverordnung in der am Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine ent-
31. Dezember 2012 geltenden Fassung der sprechende Überschreitung als notwendig ver-
Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Num- einbart wurde; eine Überschreitung aufgrund
mer 5 in den Jahren 2015 und 2016 in zwei- der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder
facher und in den Jahren 2017 und 2018 in Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Verände-
einfacher Höhe als maßgebliche Rate für rung von Art und Menge der Leistungen durch
den Anstieg des Gesamtbetrags gilt; für zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leis-
das Jahr 2013 ist zusätzlich § 18 Absatz 1 tungen aufgrund der Krankenhausplanung oder
Satz 2 entsprechend anzuwenden“ durch des Investitionsprogramms des Landes be-
die Wörter „ab dem 1. Januar 2017 bildet gründet oder wenn dies aufgrund von Verände-
der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 rungen der medizinischen Leistungsstruktur
Nummer 5 die maßgebliche Rate für den oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die
Anstieg des Gesamtbetrags“ ersetzt. Vertragsparteien unter Berücksichtigung der
bb) In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b werden Erkrankungsschwere der Patientinnen oder
nach dem Wort „Patienten“ die Wörter „so- Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen,
wie Leistungen für Empfänger von Gesund- regionaler oder struktureller Besonderheiten in
heitsleistungen nach dem Asylbewerber- der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse
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des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der der effektiven Bewertungsrelationen divi-
Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen diert.“
ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Um- g) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach den
fang, Dauer und weitere Einzelheiten der An- Wörtern „Absatz 2 Satz 1“ die Wörter „oder Ab-
passung eine Anpassungsvereinbarung zu tref- satz 3 Satz 1“ eingefügt.
fen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichs-
werte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen h) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
nur vereinbart werden, wenn der Krankenhaus- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
träger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen
aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung
die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern
werden die Wörter „für die Jahre 2013
sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18
bis 2018“ gestrichen und werden nach
Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellen-
den Wörtern „Absatz 2 Satz 5“ die
besetzung nicht vorgenommen wurde, haben
Wörter „oder Absatz 3 Satz 12“ ein-
die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit
gefügt.
der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absen-
kung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Pro-
vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nach- zent“ durch die Angabe „50 Prozent“
weist, dass nur eine vorübergehende und keine ersetzt.
dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten ccc) In Nummer 3 werden nach den Wör-
Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung tern „Absatz 2 Satz 5“ die Wörter
des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vor- „oder Absatz 3 Satz 12“ eingefügt.
genommen, ist der Gesamtbetrag für den
nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der bb) In Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 wird jeweils
entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht „Absatz 5“ ersetzt.
aufzuteilen auf cc) Folgender Satz wird angefügt:
1. das Erlösbudget und „Zur Ermittlung der Mehr- oder Minderer-
löse hat der Krankenhausträger eine vom
2. die Erlössumme.
Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstel-
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach lung über die Erlöse des Krankenhauses
Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1,
Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei 2 und 4 vorzulegen.“
einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basis- 5. § 4 wird wie folgt gefasst:
berichtigung ein entsprechender Ausgleich
durchzuführen. „§ 4
(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate Leistungsbezogener Vergleich
für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Num- (1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach
mer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsgerech-
von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamt- ten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten
betrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 40 Pro- krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und
zent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Kran- sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividu-
kenhausentgeltgesetzes vereinbarten Er- eller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf
höhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu Bundesebene einen leistungsbezogenen Ver-
berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag gleich. In die Ermittlung der Ergebnisse des leis-
über das Budget des nächstmöglichen Pflege- tungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere
satzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 einzubeziehen
zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu
1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde
beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3
gelegten Leistungen,
Satz 5 gilt insoweit nicht.“
2. die regionalen oder strukturellen Besonderhei-
e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab- ten in der Leistungserbringung nach § 6 Ab-
sätze 5 bis 9. satz 2,
f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert: 3. die vereinbarten Entgelte sowie
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind für die 4. die Ergebnisse der Nachweise nach § 18 Ab-
Jahre 2013 bis 2018 krankenhausindividu- satz 2 zur personellen Ausstattung für die
elle Basisentgeltwerte“ durch die Wörter Erbringung der jeweiligen Leistungen.
„ist ein krankenhausindividueller Basisent-
geltwert“ ersetzt. Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der
Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezo-
„Dazu wird von dem jeweiligen veränderten genen Vergleichs insbesondere auszuweisen
Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder 1. nach Leistungen oder Leistungsgruppen diffe-
Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzent- renzierend die Bandbreite der vereinbarten Ent-
gelte abgezogen und der sich ergebende gelte und statistische Lage- und Streumaße zu
Betrag wird durch die vereinbarte Summe diesen Entgelten,
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2. die regionalen oder strukturellen Besonderhei- und der Erlössumme nach Absatz 3“ durch die
ten in der Leistungserbringung nach § 6 Ab- Wörter „Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3“ er-
satz 2 sowie setzt.
3. der Umfang der personellen Ausstattung. e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver- „(5) Werden krankenhausindividuelle Ent-
gleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit gelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3
auszuweisen und unter gesonderter Berücksich- Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im
tigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2
Fachgebieten zu untergliedern. oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.“
(2) Die Krankenhäuser übermitteln die Daten 7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
nach Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Ent- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
geltsystem im Krankenhaus. Dieses ermittelt die
„4. Entgelte für Leistungen, die noch nicht von
Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs
den auf Bundesebene vereinbarten Ent-
nach Absatz 1 Satz 3 und stellt sie den Vertrags-
gelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1 oder
parteien nach § 11 und den Beteiligten nach § 18
Absatz 3 Satz 3), und für regionale oder
Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungs-
strukturelle Besonderheiten in der Leis-
gesetzes zur Verfügung. Die Ergebnisse sind so
tungserbringung (§ 6 Absatz 2),“.
rechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die Vorklä-
rung nach § 11 Absatz 5 genutzt werden können.“ b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§ 6 Absatz 2)“
durch die Angabe „(§ 6 Absatz 4)“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Entlas-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und ab dem sungs- oder“ gestrichen.
Jahr 2019 für besondere Einrichtungen
nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Kranken- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
hausfinanzierungsgesetzes“ und die Wörter c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
„oder die besonderen Einrichtungen“ ge- sätze 3 bis 5.
strichen. 9. § 9 wird wie folgt geändert:
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 aa) In Nummer 4 werden die Wörter „Leistun-
und 3 eingefügt: gen und“ durch die Wörter „Leistungen,
„(2) Für regionale oder strukturelle Beson- von regionalen oder strukturellen Besonder-
derheiten in der Leistungserbringung, die nicht heiten in der Leistungserbringung und von“
bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Num- ersetzt.
mer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, bb) In Nummer 5 werden die Wörter „für die Be-
vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 ta- grenzung der Entwicklung des Basisent-
ges-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder geltwerts nach § 10 Absatz 3“ gestrichen.
ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Kranken-
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „der Ab-
haus die Besonderheiten und die damit verbun-
schnitte E1 bis E3 und B1 und B2 nach
denen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Ver-
der Anlage dieser Verordnung.“ durch die
einbarung eines Entgelts für eine regionale oder
Wörter „der von den Vertragsparteien auf
strukturelle Besonderheit in der Leistungs-
Bundesebene vereinbarten Aufstellung der
erbringung haben die an der Vereinbarung be-
Entgelte und Budgetermittlung, wobei den
teiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und
Zwecken des leistungsbezogenen Ver-
Höhe des Entgelts an das Institut für das Ent-
gleichs nach § 4 Rechnung zu tragen ist,“
geltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei
ersetzt.
haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde
liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom dd) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden an-
Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Be- gefügt:
sonderheit zu übermitteln. „7. erstmals zum 31. März 2017 und ab
(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 2018 bis zum 28. Februar jeden Jahres
sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Kranken- die Beschreibung von Leistungen, die
haus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 für den Zweck des Vergütungssystems
Nummer 4 zu beachten und den anderen Ver- nach § 17d des Krankenhausfinanzie-
tragsparteien nach § 11 entsprechende Kalku- rungsgesetzes in den Prozeduren-
lationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenz- schlüssel nach § 301 Absatz 2 des
ten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertrags- Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein-
parteien Zusatzentgelte.“ zuführen sind, sowie die Benennung
von Schlüsseln, die zu streichen sind,
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- da sie sich für diesen Zweck als nicht
sätze 4 und 5. erforderlich erwiesen haben; das Deut-
d) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe sche Institut für Medizinische Doku-
„2019“ durch die Angabe „2020“ ersetzt und mentation und Information soll erforder-
werden die Wörter „Erlösbudgets nach § 4 liche Änderungen im Prozedurenschlüs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 2991
sel nach § 301 Absatz 2 des Fünften a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch zum nächst- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Landesbasis-
möglichen Zeitpunkt umsetzen, entgeltwerts nach § 10 und der“ gestrichen
8. bis zum 31. März 2017 die Ausgestal- und wird das Wort „Basisentgeltwerte“
tung des Nachweises nach § 18 Ab- durch das Wort „Basisentgeltwerts“ ersetzt.
satz 2 Satz 2 und 3, insbesondere den bb) Satz 3 wird aufgehoben.
einheitlichen Aufbau der Datensätze so-
wie das Verfahren für die Übermittlung b) Absatz 4 wird aufgehoben.
der Daten, 13. § 15 wird wie folgt geändert:
9. bis zum 1. Januar 2019 auf der Grund- a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „oder“ durch
lage eines Konzepts des Instituts für ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe
das Entgeltsystem im Krankenhaus die „2017“ die Angabe „oder 2018“ eingefügt.
näheren Einzelheiten des leistungsbe- b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-
zogenen Vergleichs nach § 4, insbeson- satz 7 oder § 4 Absatz 10“ durch die Angabe
dere zu dessen Ausgestaltung, Organi- „§ 3 Absatz 9“ ersetzt.
sation, Durchführung, Finanzierung und
Anwendung; in die Vereinbarung ist eine 13a. In § 16 Satz 2 werden nach dem Wort „Wahlleis-
Regelung zum Verfahren für die Über- tungen“ die Wörter „auch für stationsäquivalente
mittlung der Daten nach § 4 Absatz 1 Behandlung“ eingefügt.
Satz 2 an das Institut für das Entgelt- 14. § 18 wird wie folgt geändert:
system im Krankenhaus zum Zweck
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Ermittlung der Ergebnisse des leis-
tungsbezogenen Vergleichs und zum aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird das
Verfahren für die Übermittlung der Er- Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
gebnisse des leistungsbezogenen Ver- wird nach der Angabe „2016“ die Angabe
gleichs nach § 4 Absatz 1 Satz 3 an „oder 2017“ eingefügt.
die Vertragsparteien nach § 11 und die bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Komma ersetzt.
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
aufzunehmen.“
das Wort „und“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 3“
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
durch die Wörter „und 2 sowie die Abrech-
nungsbestimmungen nach Nummer 3“ ersetzt. „5. § 3 Absatz 4 in der ab dem 1. Januar
2017 jeweils geltenden Fassung ent-
10. § 10 wird aufgehoben.
sprechend anzuwenden ist.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „ab-
aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „2018“
zuschließen“ die Wörter „und unter Verwen-
durch die Angabe „2019“ ersetzt, werden
dung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Unter-
die Wörter „der Bundespflegesatzverord-
lagen auf maschinenlesbaren Datenträgern zu
nung“ gestrichen und werden die Wörter
dokumentieren“ eingefügt.
„zum 31. Dezember“ durch die Wörter „in
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt Vollkräften“ ersetzt.
gefasst:
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„1. ab dem krankenhausindividuellen Einfüh-
„Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019
rungsjahr des Vergütungssystems und bis
hat das Krankenhaus dem Institut für das
einschließlich des Jahres 2019 die Unterla-
Entgeltsystem im Krankenhaus und den
gen der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1
anderen Vertragsparteien nach § 11 nach-
Nummer 6 in ihrer jeweils aktuellen Fassung
zuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psy-
sowie die Leistungs- und Kalkulationsauf-
chiatrie-Personalverordnung zur Zahl der
stellung nach Anlage 1 in der am 31. De-
Personalstellen eingehalten werden. Für
zember 2012 geltenden Fassung mit Aus-
die Jahre ab 2020 hat das Krankenhaus
nahme der Abschnitte V1, V4, L4 und K4,
dem Institut für das Entgeltsystem im Kran-
2. für die Jahre ab 2020 die Unterlagen der kenhaus und den anderen Vertragsparteien
Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 nach § 11 die Einhaltung der von dem Ge-
in ihrer jeweils aktuellen Fassung.“ meinsamen Bundesausschuss nach § 136a
c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Kranken- Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
hauses“ ein Komma und werden die Wörter buch festgelegten Vorgaben zur Ausstat-
„einschließlich regionaler oder struktureller tung mit dem für die Behandlung erforderli-
Besonderheiten in der Leistungserbringung,“ chen therapeutischen Personal nachzuwei-
eingefügt. sen. Für den Nachweis nach den Sätzen 2
und 3 hat das Krankenhaus eine Bestäti-
11a. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe gung des Jahresabschlussprüfers über die
„§ 10 oder“ gestrichen. zweckentsprechende Mittelverwendung vor-
12. § 14 wird wie folgt geändert: zulegen. Aus dem Nachweis nach den Sät-
2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
zen 2 und 3 müssen insbesondere die § 10 Absatz 13“ durch die Wörter „für das Kran-
vereinbarte Stellenbesetzung in Vollkräften, kenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1
die tatsächliche jahresdurchschnittliche oder Satz 2“ ersetzt.
Stellenbesetzung in Vollkräften, jeweils ge- 2. § 14 wird wie folgt geändert:
gliedert nach Berufsgruppen, sowie der
Umsetzungsgrad der personellen Anforde- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rungen hervorgehen. Das Krankenhaus aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10“ ein
übermittelt den Nachweis nach den Sät- Komma und werden die Wörter „des Fix-
zen 2 und 3 zum 31. März jeden Jahres für kostendegressionsabschlags nach § 10 Ab-
das jeweils vorangegangene Kalenderjahr satz 13“ eingefügt.
an die anderen Vertragsparteien nach § 11
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Basisfall-
und an das Institut für das Entgeltsystem im
werts“ die Wörter „und des Fixkostendegres-
Krankenhaus für die Weiterentwicklung des
sionsabschlags nach § 10 Absatz 13“ einge-
Entgeltsystems nach § 17d des Kranken-
fügt.
hausfinanzierungsgesetzes und für die Er-
mittlung der Ergebnisse des leistungsbezo- b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Basis-
genen Vergleichs nach § 4; die Angaben für fallwerts“ die Wörter „und des Fixkostendegres-
das Jahr 2016 sind bis zum 1. August 2017 sionsabschlags nach § 10 Absatz 13“ eingefügt.
zu übermitteln.“
Artikel 4
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Weitere Änderung
„(3) Soweit der Nachweis nach Absatz 2
des Krankenhausentgeltgesetzes
Satz 2 bei der tatsächlichen jahresdurchschnitt-
lichen Stellenbesetzung für das Jahr 2016 eine Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
Unterschreitung der Vorgaben der Psychiatrie- (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 dieses
Personalverordnung zur Zahl der Personalstel- Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
len ausweist, ist der Gesamtbetrag nach § 3 0a. Dem § 4 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:
Absatz 2 für die Jahre 2017 bis 2019 in Höhe
„Für die Jahre 2017 und 2018 ist der zu vereinba-
der entstehenden Kosten für zusätzlich zu be-
rende höhere Abschlag nach Satz 2 auf 50 Prozent
setzende Stellen zur Erreichung der Vorgaben
begrenzt.“
der Psychiatrie-Personalverordnung zu erhö-
hen. Die Begrenzung des Anstiegs des Ge- 0b. Dem § 5 Absatz 3c werden die folgenden Sätze an-
samtbetrags durch den Veränderungswert nach gefügt:
§ 9 Absatz 1 Nummer 5 findet keine Anwen- „Die Finanzierung der in den Sätzen 1 und 3 ge-
dung. Eine Rückzahlung von Mitteln und eine nannten Mehrkosten erfolgt bei besonderen Ein-
Absenkung des Gesamtbetrags ist für die Jahre richtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Kran-
2017 bis 2019 nicht vorzunehmen, wenn das kenhausfinanzierungsgesetzes durch eine Berück-
Krankenhaus nachweist, dass die im Gesamt- sichtigung in den krankenhausindividuellen Entgel-
betrag vereinbarten Mittel für Personal vollstän- ten. Die Begrenzung des Anstiegs der Erlössumme
dig für die Finanzierung von Personal verwen- nach § 9 Absatz 1b Satz 1 in Verbindung mit § 6
det wurden. Wurden Personalmittel abwei- Absatz 3 Satz 4 gilt insoweit nicht.“
chend von Satz 3 nicht zweckentsprechend
verwendet, ist § 3 Absatz 3 Satz 8 entspre- 0c. § 8 Absatz 10 Satz 4 wird wie folgt geändert:
chend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Reihe 6.3
entsprechend für Krankenhäuser nach Ab- ausgewiesenen entsprechenden Kosten“ durch
satz 1.“ die Wörter „Reihe 6.1 ausgewiesenen Vollzeit-
15. Die Anlage Aufstellung der Entgelte und Budget- stellen in der Pflege mit und ohne direktem
ermittlung (AEB-Psych) wird aufgehoben. Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus,
multipliziert mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3
ausgewiesenen bundesdurchschnittlichen Kosten
Artikel 3
pro Pflegekraft jeweils“ ersetzt.
Änderung des
b) Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Kosten“
Krankenhausentgeltgesetzes
durch die Wörter „Vollzeitstellen in der Pflege
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des mit dem Krankenhaus“ ersetzt und werden nach
Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) ge- dem Wort „haben“ ein Komma und die Wörter
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „multipliziert mit den in der Fachserie 12
1. § 4 Absatz 2b wird wie folgt geändert: Reihe 6.3 ausgewiesenen Kosten pro Pflegekraft
im jeweiligen Land“ eingefügt.
a) In Satz 3 wird im Satzteil vor der Aufzählung das
Wort „Abschlag“ durch die Wörter „für das Kran- 1. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
kenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1 a) In Nummer 3 wird das Wort „DRG-Institut“ durch
oder Satz 2“ ersetzt. die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im
b) In Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 1“ die Krankenhaus“ ersetzt.
Wörter „oder Satz 2“ eingefügt und werden die b) In Nummer 5 wird die Angabe „2017“ durch die
Wörter „Fixkostendegressionsabschlag nach Angabe „2018“ und das Wort „DRG-Institut“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 2993
durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem nachstationär sowie ambulant erbracht. Versi-
im Krankenhaus“ ersetzt. cherte haben Anspruch auf vollstationäre oder
2. § 10 wird wie folgt geändert: stationsäquivalente Behandlung durch ein nach
§ 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die
a) In Absatz 6 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen
ein Semikolon und werden die Wörter „die hier- Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus
für vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht
Daten werden vom Bundesministerium für Ge- durch teilstationäre, vor- und nachstationäre
sundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustim- oder ambulante Behandlung einschließlich häus-
mung des Bundesrates festgelegt“ eingefügt. licher Krankenpflege erreicht werden kann.“
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihr DRG-Insti-
tut“ durch die Wörter „das Institut für das „Die stationsäquivalente Behandlung umfasst
Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt. eine psychiatrische Behandlung im häuslichen
Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multipro-
bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort fessionelle Behandlungsteams. Sie entspricht
„DRG-Institut“ durch die Wörter „Institut für hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität
das Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt. und Komplexität der Behandlung einer vollsta-
cc) In Satz 5 wird das Wort „DRG-Instituts“ tionären Behandlung.“
durch die Wörter „Instituts für das Entgelt-
system im Krankenhaus“ ersetzt. 1a. Nach § 65c wird folgender § 65d eingefügt:
c) Absatz 13 wird wie folgt geändert: „§ 65d
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die Förderung besonderer Therapieeinrichtungen
Angabe „2018“ ersetzt.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
bb) Folgender Satz wird angefügt: sen fördert ab 1. Januar 2017 mit insgesamt fünf
„Für die Jahre 2017 und 2018 wird die Höhe Millionen Euro je Kalenderjahr im Rahmen von Mo-
des Abschlags auf 35 Prozent festgesetzt.“ dellvorhaben Leistungserbringer, die Patienten mit
pädophilen Sexualstörungen behandeln. Förde-
3. § 21 wird wie folgt geändert:
rungsfähig sind an der vertragsärztlichen Versor-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Stelle“ durch das gung teilnehmende Leistungserbringer, die ein frei-
Wort „Datenstelle“ ersetzt und wird das Wort williges Therapieangebot vorhalten und die vom
„(DRG-Datenstelle)“ gestrichen. Spitzenverband Bund der Krankenkassen als för-
b) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt derungsfähig anerkannt werden. Für die Erhebung,
gefasst: Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten im Rahmen der Modellvorhaben gilt § 63
„b) Institutionskennzeichen des Krankenhauses,
Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 3a und 5 entspre-
ab dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen
chend mit der Maßgabe, dass die Anonymität der
nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches
Patienten zu gewährleisten ist. Die Anonymität
Sozialgesetzbuch für den aufnehmenden,
darf nur eingeschränkt werden, soweit die Patien-
den weiterbehandelnden und den entlassen-
ten dazu ihre Einwilligung erteilen.
den Standort sowie bei einer nach Standorten
differenzierten Festlegung des Versorgungs- (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
auftrags bis zum 30. Juni 2020 zusätzlich sen hat eine wissenschaftliche Begleitung und
Kennzeichen für den entlassenden Stand- Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf
ort,“. die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach
c) In Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor der Aufzäh- allgemein anerkannten wissenschaftlichen Stan-
lung, Satz 3 und 6, Absatz 3a Satz 3 und Ab- dards zu veranlassen. Ziel dieser wissenschaftli-
satz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „DRG-Daten- chen Begleitung und Auswertung ist die Errei-
stelle“ durch das Wort „Datenstelle“ ersetzt. chung möglichst hochwertiger Evidenz zur Wirk-
samkeit der Therapieangebote nach Absatz 1 un-
Artikel 5 ter Berücksichtigung der Besonderheiten der pä-
dophilen Sexualstörungen.
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3) Der von unabhängigen Sachverständigen zu
erstellende Bericht über die Ergebnisse der Aus-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
wertung nach Absatz 2 ist zu veröffentlichen. Die
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Sachverständigen dürfen nicht für Krankenkassen,
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
Kassenärztliche Vereinigungen oder deren Ver-
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016
bände tätig oder als Leistungserbringer oder deren
(BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt
Angestellte am Modellvorhaben beteiligt sein.
geändert:
1. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (4) Die Finanzierung der Fördermittel nach Ab-
satz 1 erfolgt durch eine Umlage der Krankenkas-
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: sen gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der
„Die Krankenhausbehandlung wird vollstatio- Gesamtzahl der in der gesetzlichen Krankenversi-
när, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und cherung Versicherten. Das Nähere zur Umlage und
2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
zur Vergabe der Fördermittel bestimmt der Spit- Grundlage für die Verschlüsselung der Leistungen
zenverband Bund der Krankenkassen. An Modell- nach § 301 Absatz 2 Satz 2.
vorhaben nach Absatz 1 und ihrer Finanzierung (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
können sich über die Fördersumme nach Absatz 1 sen, der Verband der Privaten Krankenversiche-
Satz 1 hinaus weitere Einrichtungen beteiligen, rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
insbesondere private Krankenversicherungen und legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis
der Verband der Privaten Krankenversicherung so- zum 31. Dezember 2021 einen gemeinsamen Be-
wie öffentliche Stellen. Das Verfahren nach § 64 richt über die Auswirkungen der stationsäquivalen-
Absatz 3 ist nicht anzuwenden.“ ten psychiatrischen Behandlung im häuslichen
2. Nach § 115c wird folgender § 115d geändert: Umfeld auf die Versorgung der Patientinnen und
Patienten einschließlich der finanziellen Auswir-
„§ 115d
kungen vor. Die für den Bericht erforderlichen
Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Un-
(1) Psychiatrische Krankenhäuser mit regionaler ternehmen der privaten Krankenversicherung und
Versorgungsverpflichtung sowie Allgemeinkran- den Krankenhäusern in anonymisierter Form zu
kenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleite- übermitteln.“
ten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler 3. § 118 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Versorgungsverpflichtung können in medizinisch „(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Kran-
geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine kenhäuser sowie für psychiatrische Krankenhäu-
stationäre psychiatrische Behandlung vorliegt, an- ser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständi-
stelle einer vollstationären Behandlung eine sta- gen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen
tionsäquivalente psychiatrische Behandlung im Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach
häuslichen Umfeld erbringen. Der Krankenhausträ- Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,
ger stellt sicher, dass die erforderlichen Ärzte und
nichtärztlichen Fachkräfte und die notwendigen 1. unter welchen Voraussetzungen eine ambulante
Einrichtungen für eine stationsäquivalente Be- psychosomatische Versorgung durch die Ein-
handlung bei Bedarf zur Verfügung stehen. In ge- richtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht an-
eigneten Fällen, insbesondere wenn dies der Be- zusehen ist, insbesondere weil sie eine zentrale
handlungskontinuität dient oder aus Gründen der Versorgungsfunktion wahrnehmen,
Wohnortnähe sachgerecht ist, kann das Kranken- 2. besondere Anforderungen an eine qualitativ
haus an der ambulanten psychiatrischen Versor- hochwertige Leistungserbringung sowie
gung teilnehmende Leistungserbringer oder ein 3. das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob
anderes zur Erbringung der stationsäquivalenten diese vertraglichen Vorgaben erfüllt sind.
Behandlung berechtigtes Krankenhaus mit der
Durchführung von Teilen der Behandlung beauf- Die ambulante ärztliche Behandlung in einer Ein-
tragen. richtung nach Satz 1 kann nur auf Überweisung in
Anspruch genommen werden. Die Überweisung
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- soll in der Regel durch einen Facharzt für psycho-
sen, der Verband der Privaten Krankenversiche- somatische Medizin und Psychotherapie oder
rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft durch Ärzte mit äquivalenter Weiterbildung oder
vereinbaren im Benehmen mit der Kassenärztli- Zusatzweiterbildung erfolgen.“
chen Bundesvereinigung bis zum 30. Juni 2017
4. § 132b wird wie folgt geändert:
1. die Anforderungen an die Dokumentation; dabei
ist sicherzustellen, dass für die stationsäqui- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
valente psychiatrische Behandlung die Kran- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
kenhausbehandlungsbedürftigkeit dokumentiert „(2) Im Fall der Nichteinigung wird der Ver-
wird, tragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern
2. die Anforderungen an die Qualität der Leis- zu bestimmende unabhängige Schiedsperson
tungserbringung, festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner
nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese
3. die Anforderungen an die Beauftragung von an
von der für die vertragsschließende Kranken-
der ambulanten psychiatrischen Behandlung
kasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb
teilnehmenden Leistungserbringern oder ande-
eines Monats nach Vorliegen der für die Be-
ren, zur Erbringung der stationsäquivalenten
stimmung der Schiedsperson notwendigen
Behandlung berechtigten Krankenhäusern.
Informationen bestimmt. Die Kosten des
Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner
teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet zu gleichen Teilen.“
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kran- 5. § 136 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer
Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen. a) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch die Wörter
„der Gemeinsame Bundesausschuss“ ersetzt.
(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
vereinbaren bis zum 28. Februar 2017 im Beneh- b) Folgender Satz wird angefügt:
men mit den maßgeblichen medizinischen Fach- „Er kann dabei die Finanzierung der notwendi-
gesellschaften die Leistungsbeschreibung der sta- gen Strukturen zur Durchführung von Maß-
tionsäquivalenten psychiatrischen Behandlung als nahmen der einrichtungsübergreifenden Quali-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 2995
tätssicherung insbesondere über Qualitäts- 8. § 137 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sicherungszuschläge regeln.“ „Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
6. § 136a Absatz 2 wird wie folgt geändert: seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrich-
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: tungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Do-
kumentationsrate von 100 Prozent für dokumenta-
„Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in tionspflichtige Datensätze der Krankenhäuser fest.“
seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeig-
nete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in 9. In § 137a Absatz 6 wird nach den Wörtern „Ge-
der psychiatrischen und psychosomatischen meinsamen Bundesausschuss“ das Wort „insbe-
Versorgung fest. Dazu bestimmt er insbeson- sondere“ eingefügt.
dere verbindliche Mindestvorgaben für die Aus- 10. In § 137h Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in
stattung der stationären Einrichtungen mit dem einer Richtlinie nach § 137“ durch die Wörter
für die Behandlung erforderlichen therapeuti- „nach den §§ 136 bis 136b“ ersetzt.
schen Personal sowie Indikatoren zur Beurtei- 11. § 269 wird wie folgt geändert:
lung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisquali-
tät für die einrichtungs- und sektorenübergrei- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
fende Qualitätssicherung in der psychiatrischen geldes“ die Wörter „ab dem Ausgleichsjahr
und psychosomatischen Versorgung. Die Min- 2013“ eingefügt.
destvorgaben zur Personalausstattung nach b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die
Satz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein Wörter „ab dem Ausgleichsjahr 2013“ einge-
und zu einer leitliniengerechten Behandlung fügt.
beitragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss 12. § 271 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
bestimmt zu den Mindestvorgaben zur Perso-
nalausstattung nach Satz 2 notwendige Aus- „Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Ab-
nahmetatbestände und Übergangsregelungen. satz 1 werden im Jahr 2017 1,5 Milliarden Euro aus
Den betroffenen medizinischen Fachgesell- der Liquiditätsreserve zugeführt.“
schaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu 13. Dem § 293 wird folgender Absatz 6 angefügt:
geben. Die Stellungnahmen sind durch den Ge- „(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
meinsamen Bundesauschuss in die Entschei- sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
dung einzubeziehen.“ führen auf der Grundlage der Vereinbarung nach
b) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „und § 2a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
Empfehlungen nach Satz 1“ durch die Wörter rungsgesetzes ein bundesweites Verzeichnis der
„nach den Sätzen 1 und 2“ ersetzt. Standorte der nach § 108 zugelassenen Kranken-
häuser und ihrer Ambulanzen. Sie können das In-
c) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
stitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen. In diesem
verbindlichen Mindestvorgaben und Indikatoren Fall sind die notwendigen Aufwendungen des In-
nach Satz 2 erstmals bis spätestens zum stituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5
30. September 2019 mit Wirkung zum 1. Januar Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungs-
2020 zu beschließen.“ gesetzes zu finanzieren. Die zugelassenen Kran-
d) In dem neuen Satz 9 wird das Wort „Empfeh- kenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis
lungen“ durch die Wörter „verbindlichen Min- führenden Stelle auf Anforderung die für den Auf-
destvorgaben“ ersetzt und wird die Angabe bau und die Durchführung des Verzeichnisses er-
„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. forderlichen Daten sowie Veränderungen dieser
Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln.
7. § 136c wird wie folgt geändert:
Das Verzeichnis ist in nach Satz 10 Nummer 3 zu
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: vereinbarenden Abständen zeitnah zu aktualisie-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landes- ren und im Internet zu veröffentlichen. Die Kran-
behörden“ die Wörter „sowie den Landes- kenhäuser verwenden die im Verzeichnis enthalte-
verbänden der Krankenkassen und den Er- nen Kennzeichen zu Abrechnungszwecken, für
satzkassen“ eingefügt und wird nach dem Datenübermittlungen an die Datenstelle nach
Wort „einrichtungsübergreifenden“ das Wort § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
„stationären“ gestrichen. sowie zur Erfüllung der Anforderungen der Richt-
linien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung des
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „einrichtungs- Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Kosten-
übergreifenden“ das Wort „stationären“ ge- träger nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer
strichen.
Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: der Abrechnung von Leistungen sowie mit Anfor-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die derungen der Richtlinien und Beschlüsse des Ge-
Angabe „2017“ ersetzt. meinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssi-
cherung. Der Gemeinsame Bundesausschuss
bb) Folgender Satz wird angefügt: nutzt das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung
„Der Gemeinsame Bundesausschuss führt der ihm nach diesem Gesetzbuch übertragenen
vor Beschlussfassung eine Folgenabschät- Aufgaben insbesondere im Rahmen der Qualitäts-
zung durch und berücksichtigt deren Er- sicherung erforderlich ist. Das Bundeskartellamt
gebnisse.“ erhält die Daten des Verzeichnisses von der das
2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Verzeichnis führenden Stelle im Wege elektroni- dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen
scher Datenübertragung oder maschinell verwert- nach § 293 Absatz 6,“.
bar auf Datenträgern zur Erfüllung seiner Aufgaben c) In Nummer 6 werden nach dem Wort „im“ die
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän- Wörter „oder vom“ eingefügt.
kungen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft
und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Artikel 6
vereinbaren bis zum 30. Juni 2017 das Nähere zu
dem Verzeichnis nach Satz 1, insbesondere Änderung des
Psych-Entgeltgesetzes
1. die Art und den Aufbau des Verzeichnisses,
In Artikel 8 Absatz 3 des Psych-Entgeltgesetzes vom
2. die Art und den Aufbau der im Verzeichnis ent- 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), das durch Artikel 16c
haltenen Kennzeichen sowie die Voraussetzun- des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-
gen und das Verfahren für die Vergabe der ändert worden ist, werden die Wörter „am 1. Januar
Kennzeichen, 2019“ durch die Wörter „am 1. Januar 2020“ ersetzt.
3. die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktua-
lisierung und das Verfahren der kontinuierlichen Artikel 6a
Fortschreibung, Änderung der
4. die sächlichen und personellen Voraussetzun- Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
gen für die Verwendung der Kennzeichen sowie § 31 Absatz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
die sonstigen Anforderungen an die Verwen- nung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt
dung der Kennzeichen und durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt
5. die Finanzierung der Aufwände, die durch die
geändert:
Führung und die Aktualisierungen des Verzeich-
nisses entstehen. 1. Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
§ 2a Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsge- „Die Festlegungen nach Satz 1 sind für die Aus-
setzes gilt entsprechend für die Auftragserteilung gleichsjahre 2013 und 2014 vom Bundesversiche-
nach Satz 2 und die Vereinbarung nach Satz 10.“ rungsamt nach Anhörung des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen anzupassen, soweit dies
14. § 295 Absatz 1b wird wie folgt geändert: für die Umsetzung der Regelungen in § 41 Absatz 1
a) In Satz 3 wird das Wort „DRG-Datenstelle“ Satz 2 und 3 erforderlich ist.“
durch das Wort „Datenstelle“ ersetzt. 2. Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6“ durch die
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Wörter „den Sätzen 6 und 7“ ersetzt.
„Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Ab- Artikel 6b
satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
vereinbaren für die Dokumentation der Leistun- Änderung des
gen der psychiatrischen Institutsambulanzen Arzneimittelgesetzes
nach Satz 1 sowie für die Durchführung der Dem § 142a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b zu beschlie- S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
ßenden Bestimmungen bis spätestens zum 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden
1. Januar 2018 einen bundeseinheitlichen Kata- ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
log, der nach Art und Umfang der Leistung so- „(3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung hämato-
wie der zur Leistungserbringung eingesetzten poetischer Stammzellzubereitungen aus dem periphe-
personellen Kapazitäten getrennt nach Berufs- ren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit dem Ein-
gruppen und Fachgebieten differenziert, sowie heitlichen Europäischen Code mit der Abkürzung
das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; „SEC“ nach § 10 Absatz 8a Satz 3 und die Verpflich-
für die Umsetzung des Prüfauftrags nach § 17d tung zur Kennzeichnung von Gewebezubereitungen mit
Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzie- dem Einheitlichen Europäischen Code mit der Abkür-
rungsgesetzes vereinbaren sie dabei auch, ob zung „SEC“ nach § 10 Absatz 8b Satz 1 sind ab dem
und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der 29. April 2017 zu erfüllen.“
Daten einer Vollerhebung oder einer repräsen-
tativen Stichprobe der Leistungen psychiatri-
Artikel 6c
scher Institutsambulanzen sachgerecht zu er-
füllen ist.“ Änderung der Arzneimittel-
und Wirkstoffherstellungsverordnung
15. § 301 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 43 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsver-
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach ordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die
dem Wort „Krankenhäuser“ die Wörter „oder zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November
ihre Krankenhausträger“ eingefügt. 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist, wird wie
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: folgt geändert:
„2. das Institutionskennzeichen der Kranken- 1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
kasse und des Krankenhauses sowie ab 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 2997
„(2) § 31 Absatz 8a Satz 2 und Abschnitt 5b sind (2) Artikel 5 Nummer 11 und Artikel 6a treten mit Wir-
ab dem 29. April 2017 anzuwenden.“ kung vom 1. August 2014 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 3. August 2016 in
Artikel 7 Kraft.
Inkrafttreten (4) Artikel 4 Nummer 0a, Nummer 2 Buchstabe c und
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe b treten mit Wirkung
bis 4 am 1. Januar 2017 in Kraft. vom 10. November 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Gesetz
zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
Vom 20. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veran-
rates das folgende Gesetz beschlossen: lagungszeitraums des schädlichen Beteiligungser-
werbs kein Ereignis im Sinne von Absatz 2 stattge-
Artikel 1 funden hat. Satz 1 gilt nicht:
Änderung des
1. für Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder
Körperschaftsteuergesetzes
Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs oder
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I 2. wenn die Körperschaft zu Beginn des dritten Ver-
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes anlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeit-
vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden raum nach Satz 5 vorausgeht, Organträger oder
ist, wird wie folgt geändert: an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8c Ein Geschäftsbetrieb umfasst die von einer einheit-
folgende Angabe eingefügt: lichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nach-
„Fortführungsgebundener Verlustvortrag § 8d“. haltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördern-
2. § 8a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: den Betätigungen der Körperschaft und bestimmt
sich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamt-
„Die §§ 8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach betrachtung. Qualitative Merkmale sind insbeson-
§ 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes dere die angebotenen Dienstleistungen oder Pro-
mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven dukte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die be-
im Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 7 nur zu berück- dienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitneh-
sichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1 mer. Der Antrag ist in der Steuererklärung für die
Satz 6 und § 8d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen,
genutzten Verluste übersteigen.“ in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt. Der
3. Nach § 8c wird folgender § 8d eingefügt: Verlustvortrag, der zum Schluss des Veranlagungs-
„§ 8d zeitraums verbleibt, in den der schädliche Betei-
ligungserwerb fällt, wird zum fortführungsgebunde-
Fortführungsgebundener Verlustvortrag nen Verlust (fortführungsgebundener Verlustvortrag).
(1) § 8c ist nach einem schädlichen Beteiligungs- Dieser ist gesondert auszuweisen und festzustellen;
erwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Kör- § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt
perschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit entsprechend. Der fortführungsgebundene Verlust-
dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der vortrag ist vor dem nach § 10d Absatz 4 des Ein-
dem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht, kommensteuergesetzes festgestellten Verlustvor-
ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält trag abzuziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 2999
(2) Wird der Geschäftsbetrieb im Sinne des Ab- Artikel 2
satzes 1 eingestellt, geht der nach Absatz 1 zuletzt Änderung des
festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag Gewerbesteuergesetzes
unter; § 8c Absatz 1 Satz 6 bis 9 gilt bezogen auf
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
die zum Schluss des vorangegangenen Veranla-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
gungszeitraums vorhandenen stillen Reserven ent-
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Novem-
sprechend. Gleiches gilt, wenn
ber 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird
1. der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt wird, wie folgt geändert:
2. der Geschäftsbetrieb einer andersartigen Zweck- 1. In § 10a Satz 10 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
bestimmung zugeführt wird, folgt gefasst:
3. die Körperschaft einen zusätzlichen Geschäfts- „Auf die Fehlbeträge sind § 8c des Körperschaft-
betrieb aufnimmt, steuergesetzes und, wenn ein fortführungsgebunde-
ner Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaft-
4. die Körperschaft sich an einer Mitunternehmer-
steuergesetzes gesondert festgestellt wird, § 8d
schaft beteiligt,
des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend an-
5. die Körperschaft die Stellung eines Organträgers zuwenden; dies gilt mit Ausnahme des § 8d des Kör-
im Sinne des § 14 Absatz 1 einnimmt oder perschaftsteuergesetzes auch für den Fehlbetrag
6. auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser“.
werden, die sie zu einem geringeren als dem ge- 2. Nach § 36 Absatz 2 wird folgender Absatz 2c einge-
meinen Wert ansetzt.“ fügt:
4. Nach § 34 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- „(2c) § 10a Satz 10 in der am 1. Januar 2016 gel-
fügt: tenden Fassung ist erstmals auf schädliche Betei-
ligungserwerbe im Sinne des § 8c des Körperschaft-
„(6a) § 8d ist erstmals auf schädliche Betei- steuergesetzes anzuwenden, die nach dem 31. De-
ligungserwerbe im Sinne des § 8c anzuwenden, die zember 2015 erfolgen.“
nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen, wenn der
Geschäftsbetrieb der Körperschaft vor dem 1. Januar Artikel 3
2016 weder eingestellt noch ruhend gestellt war.
§ 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist auf Einstellungen Inkrafttreten
oder Ruhendstellungen anzuwenden, die nach dem Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016
31. Dezember 2015 erfolgen.“ in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Gesetz
zur Umsetzung der Änderungen
der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren
Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen*
Vom 20. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 138 folgende Angabe eingefügt:
„§ 138a Länderbezogener Bericht multinationaler
Inhaltsübersicht Unternehmensgruppen“.
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung 2. § 90 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung „(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des
nung
§ 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeich-
Artikel 4 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
nungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht um-
Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
fasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle
Artikel 6 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustausch-
gesetzes
(Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaft-
lichen und rechtlichen Grundlagen für eine den
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinba-
Artikel 8 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
rung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Ver-
Artikel 9 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
rechnungspreisen), sowie insbesondere Informatio-
Artikel 10 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
nen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestim-
Artikel 11 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes
1995 mung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode
Artikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten
Artikel 13 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
(Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuer-
pflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1
Artikel 14 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer mul-
Artikel 15 Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung
tinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu
Artikel 16 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die
Artikel 17 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unter-
Artikel 18 Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes
nehmensgruppe und über die von ihr angewandte
Artikel 19 Inkrafttreten
Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es
sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vo-
Artikel 1 rangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Mil-
Änderung lionen Euro betragen. Eine multinationale Unterneh-
der Abgabenordnung mensgruppe besteht aus mindestens zwei in ver-
schiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahe-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I stehenden Unternehmen oder aus mindestens
S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Geset- einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebs-
zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert wor- stätte in einem anderen Staat. Die Finanzbehörde
den ist, wird wie folgt geändert: soll die Vorlage von Aufzeichnungen im Regelfall
nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlan-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2376 des
Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
gen. Die Vorlage richtet sich nach § 97. Sie hat
bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Infor- jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von
mationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, 60 Tagen zu erfolgen. Aufzeichnungen über außer-
S. 1) sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates gewöhnliche Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu er-
vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich
der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen stellen und innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach
im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8). Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen. In
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3001
begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist nach e) die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschafts-
den Sätzen 7 und 8 verlängert werden. Die Aufzeich- jahr gezahlten und zurückgestellten Ertrag-
nungen sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu steuern,
ergänzen. Um eine einheitliche Rechtsanwendung f) das Jahresergebnis vor Ertragsteuern,
sicherzustellen, wird das Bundesministerium der
Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes- g) das Eigenkapital,
rates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Um- h) der einbehaltene Gewinn,
fang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestim-
i) die Zahl der Beschäftigten und
men.“
j) die materiellen Vermögenswerte;
3. Dem § 117c Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
2. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auf-
„Bei der Übermittlung der länderbezogenen Berichte listung aller Unternehmen und Betriebsstätten, zu
durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß denen Angaben in der Übersicht nach Nummer 1
§ 138a Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet keine Anhörung erfasst sind, jeweils unter Angabe deren wichtigs-
der Beteiligten statt.“ ter Geschäftstätigkeiten sowie
4. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt: 3. zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der
„§ 138a inländischen Konzernobergesellschaft zum Ver-
ständnis der Übersicht nach Nummer 1 und der
Länderbezogener Bericht Auflistung nach Nummer 2 erforderlich sind.
multinationaler Unternehmensgruppen
(3) Umfasst der Konzernabschluss eines aus-
(1) Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäfts- ländischen Unternehmens, das nach Absatz 1 zur
leitung im Inland (inländisches Unternehmen), das Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet
einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen wäre, wenn es Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat hätte (ausländische Konzernobergesellschaft), ein
(inländische Konzernobergesellschaft), hat nach Ab- inländisches Unternehmen (einbezogene inländische
lauf eines Wirtschaftsjahres für dieses Wirtschafts- Konzerngesellschaft) und beauftragt die auslän-
jahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns dische Konzernobergesellschaft die einbezogene in-
zu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern ländische Konzerngesellschaft damit, einen länder-
zu übermitteln, wenn bezogenen Bericht für den Konzern abzugeben
(beauftragte Gesellschaft), so hat die beauftragte
1. der Konzernabschluss mindestens ein Unterneh-
Gesellschaft den länderbezogenen Bericht dem
men mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland
Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
(ausländisches Unternehmen) oder eine auslän-
dische Betriebsstätte umfasst und (4) Eine einbezogene inländische Konzerngesell-
schaft ist verpflichtet, den länderbezogenen Bericht
2. die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konso-
für einen Konzern mit einer ausländischen Konzern-
lidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirt-
obergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermitt-
schaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betra-
lung des länderbezogenen Berichts verpflichtet
gen.
wäre, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht vorbehaltlich hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu über-
der Absätze 3 und 4 nicht, wenn das inländische mitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern
Unternehmen im Sinne des Satzes 1 in den Kon- keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat. Über-
zernabschluss eines anderen Unternehmens einbe- mittelt eine einbezogene inländische Konzerngesell-
zogen wird. schaft den länderbezogenen Bericht, entfällt die Ver-
pflichtung für alle anderen einbezogenen inlän-
(2) Der länderbezogene Bericht im Sinne von Ab-
dischen Konzerngesellschaften dieses Konzerns.
satz 1 enthält
Kann eine einbezogene inländische Konzerngesell-
1. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte schaft die Übermittlung innerhalb der Frist des Ab-
Übersicht, wie sich die Geschäftstätigkeit des satzes 6 Satz 1 nicht sicherstellen, insbesondere
Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, weil sie den länderbezogenen Bericht weder be-
in denen der Konzern durch Unternehmen oder schaffen noch erstellen kann, so hat sie dies inner-
Betriebsstätten tätig ist; zu diesem Zweck sind halb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 dem Bundes-
in der Übersicht folgende Positionen, ausgehend zentralamt für Steuern mitzuteilen und dabei alle An-
vom Konzernabschluss des Konzerns, auszuwei- gaben im Sinne von Absatz 2 zu machen, über die
sen: sie verfügt oder die sie beschaffen kann. Konnte
eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft
a) die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus
davon ausgehen, dass der länderbezogene Bericht
Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unter-
fristgerecht übermittelt wird, und stellt sich nach-
nehmen,
träglich heraus, dass dies ohne Verschulden der ein-
b) die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus bezogenen inländischen Konzerngesellschaft nicht
Geschäftsvorfällen mit fremden Unternehmen, geschehen ist, so hat diese ihre Pflichten nach Satz 1
oder Satz 3 innerhalb eines Monats nach Bekannt-
c) die Summe aus den Umsatzerlösen und
werden der Nichtübermittlung zu erfüllen. Die Sätze 1
sonstigen Erträgen gemäß den Buchstaben a
bis 4 gelten entsprechend für die inländische Be-
und b,
triebsstätte eines ausländischen Unternehmens,
d) die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern, das als ausländische Konzernobergesellschaft oder
3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
als einbezogene ausländische Konzerngesellschaft so wird widerlegbar vermutet, dass seine im
in einen Konzernabschluss einbezogen wird. Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Er-
(5) Ein inländisches Unternehmen hat in der Steu- mittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90
ererklärung anzugeben, ob es Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten
Einkünfte sind.“
1. eine inländische Konzernobergesellschaft im
Sinne von Absatz 1 ist, b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. eine beauftragte Gesellschaft ist oder „Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäfts-
vorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90
3. eine einbezogene inländische Konzerngesell- Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäfts-
schaft eines Konzerns mit ausländischer Kon- vorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesent-
zernobergesellschaft ist. lichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von
In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 ist auch anzuge- 5 000 Euro festzusetzen.“
ben, bei welcher Finanzbehörde und von welchem 6. § 379 wird wie folgt geändert:
Unternehmen der länderbezogene Bericht des Kon-
zerns abgegeben wird. Fehlt diese Angabe, ist die a) Nach Absatz 2 Nummer 1b wird folgende Num-
einbezogene inländische Konzerngesellschaft selbst mer 1c eingefügt:
zur fristgerechten Übermittlung des länderbezoge- „1c. entgegen § 138a Absatz 1, 3 oder 4 eine
nen Berichts verpflichtet. Die Sätze 1 bis 3 gelten Übermittlung des länderbezogenen Berichts
entsprechend für die inländische Betriebsstätte ei- oder entgegen § 138a Absatz 4 Satz 3 eine
nes ausländischen Unternehmens, das als auslän- Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht
dische Konzernobergesellschaft oder als einbe- rechtzeitig (§ 138a Absatz 6) macht,“.
zogene ausländische Konzerngesellschaft in einen b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Konzernabschluss einbezogen wird.
„(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1,
(6) Die Übermittlung des länderbezogenen Be- Absatz 2 Nummer 1 bis 1b und Nummer 2 sowie
richts an das Bundeszentralamt für Steuern hat spä- Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000
testens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres Euro und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
zu erfolgen, für das der länderbezogene Bericht zu Nummer 1c mit einer Geldbuße bis zu 10 000
erstellen ist. Abweichend von Satz 1 gilt in den Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht
Fällen von Absatz 4 Satz 4 die dort genannte Frist nach § 378 geahndet werden kann.“
für die Übermittlung des länderbezogenen Berichts.
Die Übermittlung hat nach amtlich vorgeschriebe- Artikel 2
nem Datensatz durch Datenfernübertragung zu er-
folgen. Weitere Änderung
der Abgabenordnung
(7) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
alle ihm zugegangenen länderbezogenen Berichte Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
an die jeweils zuständige Finanzbehörde. Enthält machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
ein länderbezogener Bericht Angaben im Sinne von S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
Absatz 2 für einen Vertragsstaat der völkerrecht- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
lichen Vereinbarungen, übermittelt das Bundes- 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
zentralamt für Steuern auf Grundlage dieser völker- „(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
rechtlichen Vereinbarungen den ihm zugegangenen mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
länderbezogenen Bericht an die zuständige Behörde des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die
des jeweiligen Vertragsstaates. Das Bundeszentral-
amt für Steuern nimmt die länderbezogenen 1. Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon be-
Berichte entgegen, die ihm von den zuständigen Be- stimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland
hörden der in Satz 2 genannten Vertragsstaaten in Anwendung der Bestimmung eines Abkom-
übermittelt worden sind, und übermittelt diese an mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
die jeweils zuständige Finanzbehörde. Das Bundes- auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolg-
zentralamt für Steuern kann länderbezogene Be- ten Notifizierung eine Steueranrechnung vor-
richte im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen nimmt, und
Aufgaben auswerten. Das Bundeszentralamt für 2. in den Anwendungsbereich der Bestimmungen
Steuern speichert die länderbezogenen Berichte über den öffentlichen Dienst eines Abkommens
und löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejeni-
Jahr der Übermittlung folgt.“ gen Körperschaften und Einrichtungen einbezie-
5. § 162 wird wie folgt geändert: hen, die auf Grund einer in diesem Abkommen
vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zu-
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ständigen Behörden bestimmt worden sind.“
„Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungs- 2. In § 68 Nummer 4 werden die Wörter „Blindenfür-
pflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er sorge und zur Durchführung der Fürsorge für Körper-
keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvor- behinderte“ durch die Wörter „Fürsorge für blinde
fall vorlegt, oder sind die über einen Geschäfts- Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für
vorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesent- körperbehinderte Menschen“ ersetzt.
lichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass
der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne 3. § 117c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des § 90 Absatz 3 Satz 8 nicht zeitnah erstellt hat, a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3003
„Das Bundesministerium der Finanzen wird er- für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
mächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus 31. Dezember 2016 beginnen.“
innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen
Vereinbarungen, die der Förderung der Steuerehr- Artikel 4
lichkeit durch systematische Erhebung und Über- Änderung des
mittlung steuerlich relevanter Daten dienen, durch EU-Amtshilfegesetzes
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun-
desrates Regelungen zu treffen über Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1809), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. De-
1. die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen zember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist,
erforderlichen Daten durch in diesen Vereinba- wird wie folgt geändert:
rungen dem Grunde nach bestimmte Dritte,
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20
2. die Übermittlung dieser Daten nach amtlich durch die folgenden Angaben ersetzt:
vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Da- „§ 20 Statistiken zum automatischen Informations-
tenfernübertragung an das Bundeszentralamt austausch
für Steuern,
§ 21 Übergangsvorschriften“.
3. die Weiterleitung dieser Daten an die zustän-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
dige Behörde des anderen Vertragsstaates
sowie a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
bis 10 eingefügt:
4. die Entgegennahme entsprechender Daten
„(2) Automatischer Austausch
von dem anderen Vertragsstaat und deren
Weiterleitung nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 1. im Sinne des § 7 Absatz 1, 3, 4, 10 und 11 ist
und 4 an die zuständige Landesfinanzbe- die systematische Übermittlung zuvor festge-
hörde.“ legter Informationen an einen anderen Mit-
gliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Ab-
„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ständen; für die Zwecke des § 7 Absatz 1 sind
dem Bundeszentralamt für Steuern das Recht verfügbare Informationen solche Informatio-
eingeräumt werden, die Daten und Meldungen nen, die in den Steuerakten über Personen,
nach § 9 Absatz 1 und 2 der FATCA-USA-Umset- die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind,
zungsverordnung zur Erfüllung der dem Bundes- enthalten sind und die im Einklang mit den Ver-
zentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen fahren für die Erhebung und Verarbeitung von
Aufgaben auszuwerten. Auswertungen der Mel- Informationen abgerufen werden können;
dungen nach § 9 Absatz 2 der FATCA-USA-Um- 2. im Sinne des § 7 Absatz 2 ist die systemati-
setzungsverordnung durch die jeweils zuständige sche Übermittlung zuvor festgelegter Informa-
Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt.“ tionen über Personen, die in anderen Mitglied-
staaten ansässig sind, an den jeweiligen An-
Artikel 3 sässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheri-
ges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus be-
Änderung des stimmten Abständen;
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
3. für die Zwecke aller Bestimmungen dieses Ge-
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- setzes mit Ausnahme des § 7 Absatz 1, 3 bis 5
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I und 9 bis 11 ist die systematische Übermitt-
S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom lung zuvor festgelegter Informationen im Sinne
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird der Nummern 1 und 2.
wie folgt geändert: (3) Ein grenzüberschreitender Vorbescheid im
1. Dem § 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, eine
Mitteilung oder eine andere Maßnahme mit ähn-
„§ 90 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am licher Wirkung, die
24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 1. von oder im Namen der Bundesrepublik
31. Dezember 2016 beginnen.“ Deutschland, einer zuständigen Landesfinanz-
behörde oder von Gemeinden oder Gemeinde-
2. Folgender § 31 wird angefügt: verbänden erteilt, geändert oder erneuert wer-
den, unabhängig davon, ob die grenzüber-
„§ 31
schreitenden Vorbescheide tatsächlich ver-
Länderbezogener Bericht wendet werden,
multinationaler Unternehmensgruppen 2. für eine bestimmte Person oder eine Gruppe
§ 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenord- von Personen erteilt, geändert oder erneuert
nung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fas- wird und sofern sich diese Person oder
sung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, Gruppe von Personen darauf berufen kann,
die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 138a 3. die Auslegung oder Anwendung einer Rechts-
Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am oder Verwaltungsvorschrift der Steuergesetze
24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals der Bundesrepublik Deutschland, eines Lan-
3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
des oder entsprechender Regelungen einer (7) Eine grenzüberschreitende Transaktion im
Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes be- Sinne von Absatz 3 ist eine Transaktion oder eine
trifft, Reihe von Transaktionen, bei der
4. sich auf eine grenzüberschreitende Transak- 1. nicht alle an der Transaktion oder an der Reihe
tion oder auf die Frage bezieht, ob durch die von Transaktionen Beteiligten in der Bundes-
Tätigkeiten, denen eine Person nicht im Inland republik Deutschland, in der der grenzüber-
nachgeht, eine Betriebstätte begründet wird schreitende Vorbescheid erteilt oder geändert
oder nicht, und oder erneuert wird, steuerlich ansässig sind,
5. vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten im 2. einer der an der Transaktion oder an der Reihe
Ausland, die möglicherweise als Gründung von Transaktionen Beteiligten gleichzeitig in
einer Betriebstätte zu betrachten sind, oder mehreren Staaten oder Gebieten steuerlich an-
vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeit- sässig ist,
raum, in dem die Transaktion oder die Tätig- 3. einer der an der Transaktion oder an der Reihe
keiten erfolgten, erteilt wird. von Transaktionen Beteiligten über eine
Betriebstätte Geschäftstätigkeiten in einem
Dies gilt auch, wenn der Vorbescheid im Zuge anderen Staat oder Gebiet nachgeht und bei
einer Außenprüfung erteilt oder geändert wird. der die Transaktion oder Reihe von Transaktio-
Die grenzüberschreitende Transaktion kann unter nen Teil der Geschäftstätigkeiten der Betrieb-
anderem Investitionen, die Bereitstellung von stätte ist oder deren gesamte Geschäftstätig-
Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den keiten ausmachen. Bei einer grenzüberschrei-
Einsatz materieller oder immaterieller Güter um- tenden Transaktion oder einer Reihe von
fassen, wobei der Empfänger des grenzüber- grenzüberschreitenden Transaktionen kann es
schreitenden Vorbescheids daran nicht unmittel- sich auch um Maßnahmen handeln, die von
bar beteiligt sein muss. einer Person in Bezug auf Geschäftstätigkei-
(4) Eine Vorabverständigung über die Verrech- ten in einem anderen Staat oder Gebiet getrof-
nungspreisgestaltung im Sinne dieses Gesetzes fen werden, denen sie über eine Betriebstätte
ist eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder eine nachgeht, oder
andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, die 4. es sich um eine Transaktion oder eine Reihe
1. im Namen der Bundesrepublik Deutschland, von Transaktionen handelt, die grenzüber-
einer zuständigen Landesfinanzbehörde oder schreitende Auswirkungen hat.
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverban- (8) Eine grenzüberschreitende Transaktion im
des getroffen, geändert oder erneuert wird, Sinne von Absatz 4 ist eine Transaktion oder eine
unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwen- Reihe von Transaktionen, an denen verbundene
det wird oder nicht, Unternehmen beteiligt sind, die nicht im Gebiet
ein und desselben Staates oder ein und des-
2. für eine bestimmte Person oder eine
selben Gebietes steuerlich ansässig sind, oder
Gruppe von Personen getroffen, geändert oder
die grenzüberschreitende Auswirkungen haben.
erneuert wird, und sofern sich diese Person
oder Gruppe von Personen darauf berufen (9) Unternehmen im Sinne der Absätze 4 und 5
kann, und ist jede Form von Geschäftstätigkeit.
3. im Vorfeld grenzüberschreitender Transaktio- (10) Länderbezogener Bericht im Sinne von
nen zwischen verbundenen Unternehmen § 7 Absatz 10 bis 12 ist ein länderbezogener Be-
richt im Sinne von § 138a Absatz 2 der Abgaben-
a) geeignete Kriterien zur Bestimmung der ordnung.“
Verrechnungspreise für die betreffenden
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
Transaktionen festlegt oder
sätze 11 und 12.
b) die Zuweisung von Gewinnen an eine 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Betriebstätte regelt.
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Dies gilt auch, wenn der Vorbescheid im Zuge „Eingehende zulässige Ersuchen und Informatio-
einer Außenprüfung erteilt oder geändert wird. nen werden vom zentralen Verbindungsbüro ent-
(5) Ein Unternehmen ist ein verbundenes gegengenommen, gespeichert und zur Durchfüh-
Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes, wenn rung des Besteuerungsverfahrens an die zustän-
es unmittelbar oder mittelbar an der Geschäfts- digen Finanzbehörden weitergeleitet.“
leitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines an- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
deren Unternehmens beteiligt ist oder wenn ein
„(4) Die im Zusammenhang mit den Ersuchen
und dieselben Personen unmittelbar oder mittel-
und Informationen beim Bundeszentralamt für
bar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder
Steuern gespeicherten Daten werden mit Ablauf
dem Kapital beider Unternehmen beteiligt sind.
des 15. Jahres, das dem Jahr der Weiterleitung
(6) Verrechnungspreise im Sinne dieses Geset- folgt, gelöscht, soweit in diesem Gesetz keine an-
zes sind die Preise, zu denen ein Unternehmen deren Vorgaben zur Speicherung und Löschung
materielle oder immaterielle Güter auf ein verbun- von Informationen geregelt sind. Geht zu einer
denes Unternehmen überträgt oder Dienstleistun- gespeicherten Meldung eine Änderungsmitteilung
gen für ein verbundenes Unternehmen erbringt. ein, so ist die Ursprungsmeldung für 15 Jahre ab
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3005
dem Zeitpunkt des Eingangs der Änderungsmit- b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden
teilung vorzuhalten.“ Absätze 3 bis 14 ersetzt:
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab- „(3) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt
sätze 5 und 6. zu nach dem 31. Dezember 2016 erteilten, getrof-
4. § 5 wird wie folgt geändert: fenen, geänderten oder erneuerten grenzüber-
schreitenden Vorbescheiden und zu nach dem
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 31. Dezember 2016 erteilten, getroffenen, geän-
und 3 eingefügt: derten oder erneuerten Vorabverständigungen
„(2) Der Informationsaustausch nach § 7 er- über die Verrechnungspreisgestaltung im Weg
folgt des automatischen Austauschs die Informationen
1. in Bezug auf die gemäß § 7 Absatz 3 auszu- nach Absatz 7 an die zuständigen Behörden aller
tauschenden Informationen innerhalb von drei anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen
Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, Kommission mit der Einschränkung, die für die
in dem die grenzüberschreitenden Vorbe- Fälle nach Artikel 8a Absatz 8 der Richtlinie
scheide oder Vorabverständigungen über die 2011/16/EU gilt.
Verrechnungspreisgestaltung erteilt oder ge- (4) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt
troffen, geändert oder erneuert wurden; den zuständigen Behörden aller anderen Mit-
2. in Bezug auf die gemäß § 7 Absatz 4 auszu- gliedstaaten sowie der Europäischen Kommis-
tauschenden Informationen vor dem 1. Januar sion, unter Berücksichtigung der Einschränkung,
2018. die für die Fälle nach Artikel 8a Absatz 8 der
Richtlinie 2011/16/EU gilt, Informationen über
(3) Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der
grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorab-
zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats,
verständigungen über die Verrechnungspreisge-
die die Informationen nach § 7 Absatz 7 Num-
staltung, die zwischen dem 1. Januar 2012 und
mer 10 übermittelt hat, unverzüglich, spätestens
dem 31. Dezember 2016 erteilt, getroffen, geän-
jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen den Er-
dert oder erneuert wurden. Dabei gilt Folgendes:
halt der Informationen. Die Bestätigung erfolgt
möglichst auf elektronischem Weg. Die Bestäti- 1. zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und
gung ist so lange erforderlich, bis das Zentralver- Vorabverständigungen über die Verrechnungs-
zeichnis einsatzbereit ist, das in Artikel 21 preisgestaltung, die in der Zeit zwischen dem
Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013
vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit erteilt, getroffen, geändert oder erneuert wur-
der Verwaltungsbehörden im Bereich der den und die am 1. Januar 2014 noch gültig
Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie waren, erfolgt die Informationsübermittlung
77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), nach Satz 1,
der durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 (ABl. 2. zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und
L 332 vom 18.12.2015, S. 1) eingefügt worden ist, Vorabverständigungen über die Verrechnungs-
genannt ist.“ preisgestaltung, die in der Zeit zwischen dem
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab- 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016
sätze 4 bis 7. erteilt, getroffen, geändert oder erneuert wur-
5. § 6 wird wie folgt geändert: den, erfolgt die Informationsübermittlung nach
Satz 1, unabhängig davon, ob sie noch gültig
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: sind oder nicht.
„(2) Die Finanzbehörde ist befugt, ein Er-
Ausgenommen von der genannten Übermittlung
suchen um Übermittlung zusätzlicher Informa-
sind Informationen über grenzüberschreitende
tionen, einschließlich des vollständigen Wortlauts
Vorbescheide und Vorabverständigungen über
eines grenzüberschreitenden Vorbescheids oder
die Verrechnungspreisgestaltung, die vor dem
einer Vorabverständigung über die Verrechnungs-
1. April 2016 für eine bestimmte Person oder für
preisgestaltung, zu stellen. Das zentrale Verbin-
eine Gruppe von Personen erteilt, getroffen,
dungsbüro leitet das Ersuchen dem anderen Mit-
geändert oder erneuert wurden, und deren
gliedstaat nach den Vorschriften dieses Gesetzes
gruppenweiter Jahresnettoumsatzerlös im Sinne
weiter.“
von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. § 7 wird wie folgt geändert: 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den
konsolidierten Abschluss und damit verbundene
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsfor-
„Das zentrale Verbindungsbüro nimmt Informatio- men und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
nen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 bis 5, die ihm des Europäischen Parlaments und des Rates und
von anderen Mitgliedstaaten systematisch auf zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und
elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom
übermittelt wurden, entgegen, speichert sie und 29.6.2013, S. 19, L 369 vom 24.12.2014, S. 79),
leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsver- die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl.
fahrens nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden
der Abgabenordnung an die zuständige Finanz- ist, in dem Geschäftsjahr, das vor dem Zeitpunkt
behörde weiter.“ liegt, zu dem der grenzüberschreitende Vorbe-
3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
scheid oder die Vorabverständigung über die Ver- 4. den Tag des Beginns der Geltungsdauer des
rechnungspreisgestaltung erteilt, getroffen, geän- grenzüberschreitenden Vorbescheids oder
dert oder erneuert wird, weniger als 40 Millionen der Vorabverständigung über die Verrech-
Euro oder dem entsprechenden Betrag in einer nungspreisgestaltung, falls angegeben;
anderen Währung betragen hat. Satz 3 gilt nicht 5. den Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des
für eine bestimmte Person oder für eine Gruppe grenzüberschreitenden Vorbescheids oder
von Personen, die hauptsächlich Finanz- und der Vorabverständigung über die Verrech-
Investitionstätigkeiten ausüben. nungspreisgestaltung, falls angegeben;
(5) Bilaterale oder multilaterale Vorabverstän-
6. die Art des grenzüberschreitenden Vorbe-
digungen über die Verrechnungspreisgestaltung
scheids oder der Vorabverständigung über
mit Drittstaaten sind vom Geltungsbereich des
die Verrechnungspreisgestaltung;
automatischen Informationsaustauschs gemäß
§ 7 ausgenommen, sofern das internationale 7. den Betrag der Transaktion oder Reihe von
Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorab- Transaktionen des grenzüberschreitenden
verständigung über die Verrechnungspreisgestal- Vorbescheids oder der Vorabverständigung
tung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an über die Verrechnungspreisgestaltung, sofern
Dritte nicht erlaubt. Solche bilateralen oder multi- ein solcher angegeben ist;
lateralen Vorabverständigungen über die Verrech- 8. im Falle einer Vorabverständigung über die
nungspreisgestaltung werden nach § 8 ausge- Verrechnungspreisgestaltung den Verrech-
tauscht, sofern nungspreis oder eine Beschreibung der bei
1. das internationale Steuerabkommen, in des- der Festlegung der Verrechnungspreise zu-
sen Rahmen die Vorabverständigung über die grunde gelegten Kriterien;
Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt 9. im Falle einer Vorabverständigung über die
wurde, eine Weitergabe erlaubt und Verrechnungspreisgestaltung Angaben zu
2. die zuständige Behörde des Drittstaates die dem der Festlegung der Verrechnungspreise
Weitergabe der Informationen genehmigt. zugrunde gelegten Verfahren oder den Ver-
Wenn bilaterale oder multilaterale Vorabverstän- rechnungspreis;
digungen über die Verrechnungspreisgestaltung 10. gegebenenfalls Angaben dazu, welche ande-
vom automatischen Informationsaustausch ge- ren Mitgliedstaaten wahrscheinlich von dem
mäß Satz 1 ausgenommen sind, werden stattdes- grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der
sen die Informationen nach Absatz 7, die in dem Vorabverständigung über die Verrechnungs-
Antrag aufgeführt sind, der zu einer solchen bila- preisgestaltung betroffen sind;
teralen oder multilateralen Vorabverständigung
11. gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu
über die Verrechnungspreisgestaltung geführt
allen Personen in den anderen Mitgliedstaa-
hat, nach den Absätzen 3 und 4 ausgetauscht.
ten, mit Ausnahme von natürlichen Personen,
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in Fällen, die wahrscheinlich von dem grenzüberschrei-
in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid tenden Vorbescheid oder der Vorabverständi-
ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer gung über die Verrechnungspreisgestaltung
oder mehrerer natürlicher Personen betrifft. betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu wel-
(7) Die vom zentralen Verbindungsbüro gemäß chen Mitgliedstaaten die betreffenden Perso-
den Absätzen 3 und 4 zu übermittelnden Informa- nen in Beziehung stehen, und
tionen müssen Folgendes enthalten: 12. Angaben dazu, ob die übermittelten Informa-
1. Angaben zu der Person, mit Ausnahme von tionen
natürlichen Personen, und gegebenenfalls
a) auf dem grenzüberschreitenden Vorbe-
Angaben zu der Gruppe von Personen, der
scheid oder der Vorabverständigung über
sie angehört;
die Verrechnungspreisgestaltung selbst
2. eine Zusammenfassung des Inhalts des beruhen oder
grenzüberschreitenden Vorbescheids oder
b) auf einem Antrag gemäß Absatz 5 Satz 3
der Vorabverständigung über die Verrech-
beruhen.
nungspreisgestaltung, einschließlich einer
abstrakt gehaltenen Beschreibung der rele- Auf die praktischen Regelungen, die zur Erleich-
vanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktio- terung des Austauschs der in diesem Absatz auf-
nen, sofern dies nicht gezählten Informationen von der Europäischen
a) zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- Kommission zur Umsetzung von Artikel 8a der
oder Berufsgeheimnisses oder eines Ge- Richtlinie 2011/16/EU erlassen worden sind, wird
schäftsverfahrens führt oder verwiesen. Hierzu zählen auch Maßnahmen zur
standardisierten Übermittlung der in diesem
b) zur Preisgabe von Informationen führt, die Absatz genannten Informationen als Teil des Ver-
die öffentliche Ordnung verletzen würden; fahrens zur Festlegung des Standardformblatts,
3. das jeweilige Datum der Erteilung oder des das gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie
Abschlusses, der Änderung oder der Erneue- 2011/16/EU vorgesehenen ist. Ab dem Zeitpunkt
rung des grenzüberschreitenden Vorbe- seiner Bereitstellung ist das Zentralverzeichnis
scheids oder der Vorabverständigung über der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 5
die Verrechnungspreisgestaltung; der Richtlinie 2011/16/EU zu nutzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3007
(8) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 und 9 2. einen Überblick über die erreichten prakti-
bis 12 ist gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3 der Ab- schen Ergebnisse.
gabenordnung keine Anhörung der Beteiligten
erforderlich. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Ein-
vernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
(9) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die Länder die Einzelheiten dazu in einem Schreiben
ihm von den zuständigen Behörden aller anderen fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8a der Richtlinie zu veröffentlichen. Auf die von der Europäischen
2011/16/EU übermittelten Informationen im Sinne Kommission hierzu im Weg von Durchführungs-
der Absätze 3, 4 und 5 entgegen und übermittelt rechtsakten festgelegte Form und die Bedingun-
diese an die zuständige Landesfinanzbehörde. Ab gen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewer-
dem Zeitpunkt seiner Bereitstellung ist das Zen- tung wird verwiesen. Das zentrale Verbindungs-
tralverzeichnis der Mitgliedstaaten gemäß Arti- büro übermittelt der zuständigen Behörde hierzu
kel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vom unter Berücksichtigung des Satzes 2 die erforder-
zentralen Verbindungsbüro und den Landes- lichen Daten und Informationen.
finanzbehörden zu nutzen. Hierzu werden gemäß
§ 3 Absatz 2 Satz 2 Verbindungsstellen im Sinne (14) Das Bundeszentralamt für Steuern ist be-
von Artikel 4 Absatz 3 und zuständige Bediens- rechtigt, die Informationen gemäß den Ab-
tete im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Amts- sätzen 1, 3, 4, 5, 7 und 9 bis 12 zur Erfüllung
hilferichtlinie unter Berücksichtigung der in Arti- der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben aus-
kel 21 der Amtshilferichtlinie enthaltenen Rege- zuwerten. Auswertungen der Informationen nach
lungen zur Anwendung der dort genannten tech- Satz 1 durch die jeweils zuständige Landes-
nischen Verfahren benannt. Das Bundeszentral- finanzbehörde bleiben hiervon unberührt.“
amt für Steuern speichert die in Satz 1 genannten 7. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 und 21 ersetzt:
Informationen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung
und löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem „§ 20
Jahr der Übermittlung folgt. Statistiken zum
(10) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt automatischen Informationsaustausch
im Weg des automatischen Austauschs die ihm Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der
gemäß § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung Europäischen Kommission vor dem 1. Januar 2018
übermittelten länderbezogenen Berichte an die jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa- Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 und 8a
ten, für die in dem länderbezogenen Bericht An- der Richtlinie 2011/16/EU. Dabei übermittelt das
gaben im Sinne des § 138a Absatz 2 der Ab- zentrale Verbindungsbüro Angaben zu den adminis-
gabenordnung enthalten sind. Die Übermittlung trativen und anderen Kosten und Nutzen des erfolg-
erfolgt auf elektronischem Weg. Auf die von der ten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen,
Europäischen Kommission im Weg von Durch- sowohl für die Finanzverwaltungen als auch für Drit-
führungsrechtsakten erlassenen praktischen te.
Regelungen wird verwiesen.
(11) In den Fällen des § 138a Absatz 4 Satz 1 § 21
der Abgabenordnung teilt das zentrale Verbin-
dungsbüro den anderen Mitgliedstaaten zusätz- Übergangsvorschriften
lich automatisch mit, wenn sich die ausländische (1) Die automatische Übermittlung von Informa-
Konzernobergesellschaft der einbezogenen inlän- tionen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar
dischen Konzerngesellschaft geweigert hat, die 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen
erforderlichen Informationen zur Erstellung des der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014
länderbezogenen Berichts bereitzustellen. anzuwenden.
(12) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die (2) Die automatische Übermittlung von Informa-
Informationen im Sinne der Absätze 10 und 11 tionen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September
entgegen, die ihm von den anderen Mitgliedstaa- 2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015
ten gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU bestehende Konten und nach dem 31. Dezember
übermittelt wurden. Es übermittelt die Informatio- 2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Ab-
nen an die zuständige Landesfinanzbehörde. Das satz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten
Bundeszentralamt für Steuern speichert die Infor- und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften
mationen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung für erstmals auf Informationen der Besteuerungszeit-
die Dauer von 15 Jahren und löscht sie mit Ablauf räume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.
des 15. Jahres das dem Jahr der Übermittlung
folgt. (3) Die automatische Übermittlung von Informa-
tionen gemäß § 7 Absatz 3 und 4 erfolgt erstmals
(13) Die zuständige Behörde übermittelt der ab dem 1. Januar 2017.
Europäischen Kommission
(4) § 7 Absatz 10 bis 12 und 14 ist erstmals ab
1. eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
automatischen Informationsaustauschs ge-
mäß den Artikeln 8, 8a und 8aa der Richtlinie (5) § 7 Absatz 13 ist erstmals ab dem 1. Januar
2011/16/EU sowie 2018 anzuwenden.“
3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Artikel 5 von den zuständigen Behörden der Ver-
Änderung des tragsstaaten der am 27. Januar 2016 un-
Finanzverwaltungsgesetzes terzeichneten „Mehrseitigen Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden über
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der den Austausch länderbezogener Berichte“
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) übermittelt
1202), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom wurden, an die jeweils zuständige Lan-
8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden desfinanzbehörde;
ist, wird wie folgt geändert:
5f. die Auswertung der Informationen nach
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 5c und die Auswertung der länder-
a) In Nummer 5a werden vor dem Semikolon die bezogenen Berichte nach Nummer 5d im
Wörter „sowie die Auswertung dieser Meldungen Rahmen der dem Bundeszentralamt für
im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben.
Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben“ ein- Auswertungen der Informationen nach Num-
gefügt. mer 5c sowie der länderbezogenen Berichte
nach Nummer 5d durch die jeweils zustän-
b) Nach Nummer 5b werden die folgenden Num- dige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon
mern 5c bis 5f eingefügt: unberührt;“.
„5c. bis zum Zeitpunkt der Bereitstellung des 2. Dem § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Zentralverzeichnisses der Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie „(7) Zur Durchführung der Verpflichtungen des
2011/16/EU die automatische Übermittlung Bundeszentralamtes für Steuern nach § 7 Absatz 3
von Informationen zu grenzüberschreitenden bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes stellen die zustän-
Vorbescheiden oder Vorabverständigungen digen Landesfinanzbehörden dem Bundeszentral-
über die Verrechnungspreisgestaltung ge- amt für Steuern die erforderlichen Informationen
mäß § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amtshilfege- nach Maßgabe der in § 7 Absatz 7 Satz 2 des EU-
setzes sowie die Entgegennahme der Infor- Amtshilfegesetzes angeführten praktischen Rege-
mationen im Sinne des § 7 Absatz 3 bis 5 lungen der Europäischen Kommission zur Verfü-
des EU-Amtshilfegesetzes zu grenzüber- gung. Hierzu nutzen die Landesfinanzbehörden das
schreitenden Vorbescheiden oder Vorabver- Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten der Europä-
ständigungen über die Verrechnungspreisge- ischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 der
staltung und ihre Weiterleitung an die zustän- Richtlinie 2011/16/EU ab dem Zeitpunkt seiner Be-
dige Landesfinanzbehörde. Ab dem in § 7 reitstellung.“
Absatz 9 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes
genannten Zeitpunkt ist das Verfahren nach Artikel 6
Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU Änderung des
anzuwenden; Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
5d. die automatische Übermittlung der länderbe- Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
zogenen Berichte, die dem Bundeszentral- vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) wird wie folgt
amt für Steuern hierzu von den Unternehmen geändert:
nach § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung
übermittelt worden sind, an 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) die jeweils zuständige Landesfinanzbe- a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
hörde, Komma ersetzt.
b) die zuständigen Behörden der Vertrags- b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
staaten der am 27. Januar 2016 unter- Wort „sowie“ ersetzt.
zeichneten „Mehrseitigen Vereinbarung c) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ange-
zwischen den zuständigen Behörden über fügt:
den Austausch länderbezogener Berichte“
„3. Drittstaaten, die Verträge mit der Euro-
(BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) sowie
päischen Union zur Vereinbarung des auto-
c) die zuständigen Behörden der anderen matischen Austauschs von Informationen
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8aa der über Finanzkonten im Sinne der unter Num-
Richtlinie 2011/16/EU; mer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU
5e. die Entgegennahme und Weiterleitung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1) geschlos-
sen haben, sowie
a) der länderbezogenen Berichte, die dem
zentralen Verbindungsbüro von den zu- 4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik
ständigen Behörden der anderen Mitglied- Deutschland ein Abkommen über den steuer-
staaten gemäß Artikel 8aa der Richtlinie lichen Informationsaustausch geschlossen
2011/16/EU übersandt wurden, an die zu- hat, nach dem ein automatischer Austausch
ständigen Landesfinanzbehörden sowie von Informationen vereinbart werden kann.“
b) der länderbezogenen Berichte im Sinne 2. § 5 wird wie folgt geändert:
des § 138a Absatz 2 der Abgabenord- a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des Be-
nung, die dem zentralen Verbindungsbüro steuerungsverfahrens“ die Wörter „nach Maß-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3009
gabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenord- wendung dieses Absatzes vor dem 1. Januar
nung“ eingefügt. 2017 ausgeschlossen oder beschränkt wor-
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: den,
„(8) Bei der Übermittlung von Informationen so ist der Gewinn, den ein Steuerpflichtiger, der
durch das Bundeszentralamt für Steuern an die im Sinne eines Abkommens zur Vermeidung der
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat an-
in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Vereinba- sässig ist, aus der späteren Veräußerung oder
rung vom 29. Oktober 2014 findet keine Anhö- Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile
rung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 erzielt, ungeachtet entgegenstehender Bestim-
der Abgabenordnung statt.“ mungen des Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zu versteuern. Als Übertra-
Artikel 7 gung oder Überführung von Anteilen im Sinne
Änderung des des § 17 in das Betriebsvermögen einer Perso-
Einkommensteuergesetzes nengesellschaft gilt auch die Gewährung neuer
Anteile an eine Personengesellschaft, die bisher
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
Satz 1 Nummer 1 ausgeübt hat oder gewerbliche
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Einkünfte im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1
8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden
Nummer 2 bezogen hat, im Rahmen der Einbrin-
ist, wird wie folgt geändert:
gung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines
1. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Mitunternehmeranteils dieser Personengesell-
„Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil ei- schaft in eine Körperschaft nach § 20 des Um-
nes Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich wandlungssteuergesetzes, wenn
übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns
des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) 1. der Einbringungszeitpunkt vor dem 29. Juni
die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, 2013 liegt,
die sich nach den Vorschriften über die Gewinner- 2. die Personengesellschaft nach der Einbrin-
mittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen gung als Personengesellschaft im Sinne des
Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der § 15 Absatz 3 fortbesteht und
unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person
in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei 3. das Recht der Bundesrepublik Deutschland
der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns
Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.“ aus der Veräußerung oder Entnahme der
2. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: neuen Anteile ungeachtet der Anwendung die-
ses Absatzes bereits im Einbringungszeitpunkt
a) In Nummer 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
ausgeschlossen oder beschränkt ist oder vor
durch ein Semikolon ersetzt.
dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder be-
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: schränkt worden ist.“
„3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Ver-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
äußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt
als der Erwerb.“ „(2) Bei Einbringung nach § 20 des Umwand-
3. § 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird wie lungssteuergesetzes sind die Wirtschaftsgüter
folgt gefasst: und Anteile im Sinne des Absatzes 1 abweichend
„b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesell- von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungs-
schaft beteiligt ist und durch eine berufliche steuergesetzes stets mit dem gemeinen Wert an-
Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmeri- zusetzen, soweit das Recht der Bundesrepublik
schen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des
nehmen kann.“ Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen An-
teile oder hinsichtlich der mit diesen im Zusam-
4. § 50i wird wie folgt geändert: menhang stehenden Anteile im Sinne des § 22
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Absatz 7 des Umwandlungssteuergesetzes aus-
„Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens geschlossen oder beschränkt ist.“
oder sind Anteile im Sinne des § 17
5. § 52 wird wie folgt geändert:
1. vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsvermö-
gen einer Personengesellschaft im Sinne des a) Nach Absatz 31 Satz 2 wird folgender Satz einge-
§ 15 Absatz 3 übertragen oder überführt wor- fügt:
den,
„§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung
2. ist eine Besteuerung der stillen Reserven im des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember
Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Ver-
unterblieben, und äußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die
3. ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland Veräußerung auf einem nach dem 23. Dezember
hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus 2016 rechtswirksam abgeschlossenen obligato-
der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirt- rischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
schaftsgüter oder Anteile ungeachtet der An- beruht.“
3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
b) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a einge- Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der
fügt: inländischen Besteuerung unterliegen als auch
„(33a) § 32d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buch- nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in
stabe b in der Fassung des Artikels 7 des Geset- dem anderen Staat.“
zes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist 4. In § 10 Absatz 1a Nummer 3 Satz 1 werden nach
erstmals auf Anträge für den Veranlagungszeit- dem Wort „beantragt“ die Wörter „und der Berech-
raum 2017 anzuwenden.“ tigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist“
c) In Absatz 45a Satz 2 werden die Wörter „in der eingefügt.
am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung“ 5. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 304“
durch die Wörter „in der am 26. Juli 2016 gelten- durch die Angabe „2 358“ ersetzt.
den Fassung“ ersetzt.
6. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
d) In Absatz 48 werden die Sätze 4 und 5 durch fol-
genden Satz ersetzt: „(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veran-
lagungszeitraum 2017 bemisst sich nach dem zu
„§ 50i Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehalt-
Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I lich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils
S. 3000) ist erstmals für Einbringungen anzuwen- in Euro für zu versteuernde Einkommen
den, bei denen der Einbringungsvertrag nach
dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden 1. bis 8 820 Euro (Grundfreibetrag):
ist.“ 0;
2. von 8 821 Euro bis 13 769 Euro:
Artikel 8
Weitere Änderung (1 007,27 · y + 1 400) · y;
des Einkommensteuergesetzes 3. von 13 770 Euro bis 54 057 Euro:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- (223,76 · z + 2 397) · z + 939,57;
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
4. von 54 058 Euro bis 256 303 Euro:
3862), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0,42 · x – 8 475,44;
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 5. von 256 304 Euro an:
a) Nach der Angabe zu § 4h wird folgende Angabe 0,45 · x – 16 164,53.
eingefügt:
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
„§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug“. Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
b) Nach der Angabe zu § 50i wird folgende Angabe vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
eingefügt: Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
des 13 769 Euro übersteigenden Teils des auf einen
„§ 50j Versagung der Entlastung von Kapitaler-
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
tragsteuern in bestimmten Fällen“.
Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
2. § 3 Nummer 40 wird wie folgt geändert: Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
„Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht an-
zuwenden auf Anteile, die bei Kreditinstituten 7. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
und Finanzdienstleistungsinstituten dem Han- „8 652 Euro“ durch die Angabe „8 820 Euro“ ersetzt.
delsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des 8. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe
Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches „10 070 Euro“ durch die Angabe „10 240 Euro“,
gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im die Angabe „26 832 Euro“ durch die Angabe
Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kre- „27 029 Euro“ und die Angabe „203 557 Euro“
ditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute durch die Angabe „205 043 Euro“ ersetzt.
unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Pro-
zent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs 9. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils
zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen die Angabe „11 000 Euro“ durch die Angabe
auszuweisen sind.“ „11 200 Euro“ und die Angabe „20 900 Euro“ durch
die Angabe „21 250 Euro“ ersetzt.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
10. § 50 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3. Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt:
„§ 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2
„§ 4i
bis 6, die §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32,
Sonderbetriebsausgabenabzug 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind
Aufwendungen eines Gesellschafters einer Per- nicht anzuwenden.“
sonengesellschaft dürfen nicht als Sonderbetriebs- 11. § 50d wird wie folgt geändert:
ausgaben abgezogen werden, soweit diese Auf-
a) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
wendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage
in einem anderen Staat mindern. Satz 1 gilt nicht, aa) In Satz 1 wird das Wort „wenn“ durch das
soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Wort „soweit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3011
bb) Folgender Satz wird angefügt: und Ansprüchen nahe stehender Personen das
„Bestimmungen eines Abkommens zur Ver- Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder
meidung der Doppelbesteuerung, nach Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Pro-
denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung zent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). Kein hin-
im anderen Vertragsstaat nicht von der Be- reichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt ins-
messungsgrundlage der deutschen Steuer besondere dann vor, wenn der Gläubiger der Kapi-
ausgenommen werden, sind auch auf Teile talerträge oder eine ihm nahe stehende Person
von Einkünften anzuwenden, soweit die Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die
Voraussetzungen der jeweiligen Bestim- das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genuss-
mung des Abkommens hinsichtlich dieser scheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als
Einkunftsteile erfüllt sind.“ 30 Prozent mindern.
b) Folgender Absatz 12 wird angefügt: (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden,
wenn
„(12) Abfindungen, die anlässlich der Beendi-
gung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, 1. die Steuer auf die dem Antrag zu Grunde liegen-
gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkom- den Kapitalerträge nach einem Abkommen zur
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Vermeidung der Doppelbesteuerung 15 Prozent
als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches des Bruttobetrags der Kapitalerträge im Sinne
Entgelt. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des
einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfin- Absatzes 1 Satz 2 unterschreitet und
dungen betreffenden Vorschrift eine abwei-
2. es sich nicht um Kapitalerträge handelt, die einer
chende Regelung trifft. § 50d Absatz 9 Satz 1
beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft,
Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß
die am Nennkapital einer unbeschränkt steuer-
§ 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung blei-
pflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1
ben unberührt.“
Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuerge-
12. Nach § 50i wird folgender § 50j eingefügt: setzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar
„§ 50j beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den
Steuern vom Einkommen oder Gewinn unter-
Versagung der Entlastung
liegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbe-
von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
schränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
(1) Ein Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne zufließen.
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, die nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel- Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn
besteuerung nicht oder nur nach einem Steuersatz der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43
unterhalb des Steuersatzes des § 43a Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1 besteuert werden, hat ungeachtet Satz 4 bei Zufluss seit mindestens einem Jahr
dieses Abkommens nur dann Anspruch auf völlige ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Ak-
oder teilweise Entlastung nach § 50d Absatz 1, tien oder Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt
wenn er entsprechend.
1. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 (5) Bestimmungen eines Abkommens zur Ver-
hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde meidung der Doppelbesteuerung, § 42 der Abga-
liegenden Anteile oder Genussscheine ununter- benordnung und andere steuerliche Vorschriften
brochen wirtschaftlicher Eigentümer ist, bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Entlastung
in einem weitergehenden Umfang einschränken.“
2. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2
ununterbrochen das Mindestwertänderungs- 13. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 608“
risiko nach Absatz 3 trägt und durch die Angabe „4 716“ und die Angabe „2 304“
3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge im Sinne durch die Angabe „2 358“ ersetzt.
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a ganz oder 14. § 52 wird wie folgt geändert:
überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen
a) Nach Absatz 4 Satz 6 wird folgender Satz einge-
Personen zu vergüten.
fügt:
Satz 1 gilt entsprechend für Anteile oder Genuss-
scheine, die zu inländischen Kapitalerträgen im „§ 3 Nummer 40 Satz 3 erster Halbsatz in der am
Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 führen und einer 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals
Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwen-
anvertraut sind. den; der zweite Halbsatz ist anzuwenden auf An-
teile, die nach dem 31. Dezember 2016 dem Be-
(2) Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und triebsvermögen zugehen.“
muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor
und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge b) Dem Wortlaut des Absatzes 46 wird folgender
erreicht werden. Bei Anschaffungen und Veräuße- Satz vorangestellt:
rungen ist zu unterstellen, dass die zuerst ange- „§ 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-
schafften Anteile oder Genussscheine zuerst ver- kels 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016
äußert wurden. (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für Versorgungs-
(3) Der Gläubiger der Kapitalerträge muss unter leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen zember 2016 geleistet werden.“
3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
c) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt: 6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 716“
„§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 gelten- durch die Angabe „4 788“ und die Angabe „2 358“
den Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen an- durch die Angabe „2 394“ ersetzt.
zuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach 7. § 52 wird wie folgt geändert:
dem 31. Dezember 2016 beginnen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
15. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste raum 2017“ durch die Angabe „Veranla-
und zweite Kinder jeweils 192 Euro, für dritte Kinder gungszeitraum 2018“ ersetzt.
198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
jeweils 223 Euro.“
gabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe
„31. Dezember 2017“ ersetzt.
Artikel 9
b) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:
Weitere Änderung
des Einkommensteuergesetzes „§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2018 gelten-
den Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen an-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
zuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
31. Dezember 2017 beginnen.“
3862), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 8. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 358“ „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
durch die Angabe „2 394“ ersetzt. und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder
200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
jeweils 225 Euro.“
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranla-
gungszeitraum 2018 bemisst sich nach dem zu ver- Artikel 10
steuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich
der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Änderung des
Euro für zu versteuernde Einkommen Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
1. bis 9 000 Euro (Grundfreibetrag): Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
0; S. 4130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
2. von 9 001 Euro bis 13 996 Euro: vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
(997,8 · y + 1 400) · y;
1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 608“
3. von 13 997 Euro bis 54 949 Euro:
durch die Angabe „4 716“ und die Angabe „2 304“
(220,13 · z + 2 397) · z + 948,49; durch die Angabe „2 358“ ersetzt.
4. von 54 950 Euro bis 260 532 Euro: 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 17 angefügt:
0,42 · x – 8 621,75; „(17) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2017 gel-
5. von 260 533 Euro an: tenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Ar-
beitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
0,45 · x – 16 437,7. 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeit-
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.“
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel Artikel 11
des 13 996 Euro übersteigenden Teils des auf einen
Weitere Änderung des
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom- Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“ S. 4130), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„8 820 Euro“ durch die Angabe „9 000 Euro“ ersetzt. 1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 716“
durch die Angabe „4 788“ und die Angabe „2 358“
4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe
durch die Angabe „2 394“ ersetzt.
„10 240 Euro“ durch die Angabe „10 440 Euro“,
die Angabe „27 029 Euro“ durch die Angabe 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 18 angefügt:
„27 475 Euro“ und die Angabe „205 043 Euro“ durch „(18) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2018 gel-
die Angabe „208 426 Euro“ ersetzt. tenden Fassung ist erstmals auf den laufenden
5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
die Angabe „11 200 Euro“ durch die Angabe 31. Dezember 2017 endenden Lohnzahlungszeit-
„11 400 Euro“ und die Angabe „21 250 Euro“ durch raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
die Angabe „21 650 Euro“ ersetzt. nach dem 31. Dezember 2017 zufließen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3013
Artikel 12 setzbuchs zuzuordnen sind. Gleiches gilt für An-
Änderung des teile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des
Bundeskindergeldgesetzes Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute
oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be- oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebs-
3177), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Geset- vermögen als Umlaufvermögen auszuweisen
zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert wor- sind.“
den ist, wird wie folgt geändert:
b) Satz 3 wird aufgehoben.
1. § 6 wird wie folgt geändert:
3. Die Überschrift des Dritten Kapitels zum Zweiten Teil
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
„Drittes Kapitel
und zweite Kinder jeweils 192 Euro, für dritte Kin-
der 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Sondervorschriften
Kind jeweils 223 Euro.“ für Versicherungen und Pensionsfonds“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „190 Euro“ durch die 4. § 21b wird aufgehoben.
Angabe „192 Euro“ ersetzt.
5. § 34 wird wie folgt geändert:
2. In § 6a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „160 Euro“
durch die Angabe „170 Euro“ ersetzt. a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
3. In § 6b Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch „§ 8b Absatz 7 Satz 1 in der am 1. Januar 2017
die Angabe „Absatz 6“ ersetzt. geltenden Fassung ist erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 2017 anzuwenden; § 8b Ab-
satz 7 Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden
Artikel 13
Fassung ist anzuwenden auf Anteile, die nach
Weitere Änderung dem 31. Dezember 2016 dem Betriebsvermögen
des Bundeskindergeldgesetzes zugehen.“
§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung b) In Absatz 8 werden die Wörter „für die Veran-
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I lagungszeiträume 2016 bis 2017“ durch die Wör-
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 12 dieses Ge- ter „für die Veranlagungszeiträume 2016 bis
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2018“ ersetzt.
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste Artikel 15
und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder Änderung der
200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind FATCA-USA-Umsetzungsverordnung
jeweils 225 Euro.“
Die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom
2. In Absatz 2 wird die Angabe „192 Euro“ durch die 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die durch Artikel 21 Ab-
Angabe „194 Euro“ ersetzt. satz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 14
1. Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes „(9) Die Finanzinstitute oder Dritte im Sinne des
§ 3 müssen die geprüften Belege, anhand derer der
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Status eines Kontoinhabers festgestellt wurde, oder
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I einen Vermerk über Art und Inhalt dieser Belege
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes nach Ablauf des Jahres, in dem die Feststellung er-
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2998) geändert folgt ist, über einen Zeitraum von sechs Jahren auf-
worden ist, wird wie folgt geändert: bewahren.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Dritten Kapitels zum Zweiten
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des Be-
Teil wird wie folgt gefasst:
steuerungsverfahrens“ die Wörter „nach Maß-
„Drittes Kapitel gabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenord-
Sondervorschriften nung“ eingefügt.
für Versicherungen und Pensionsfonds“. b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
b) Die Angabe zu § 21b wird gestrichen. fügt:
2. § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert: „Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt,
die Daten und Meldungen nach den Absätzen 1
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: und 2 zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertrage-
„Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzu- nen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der
wenden, die bei Kreditinstituten und Finanz- Meldungen nach Absatz 2 durch die jeweils zu-
dienstleistungsinstituten dem Handelsbestand ständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon un-
im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsge- berührt.“
3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Artikel 16 5. § 9 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Nummer 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Pen-
Gewerbesteuergesetzes sionsfonds“ die Wörter „und für Einkünfte im
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- Sinne des § 7 Satz 8“ eingefügt.
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), b) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, „den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen
wird wie folgt geändert: Unternehmens, der auf eine nicht im Inland bele-
gene Betriebsstätte dieses Unternehmens ent-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7
fällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des
folgende Angabe eingefügt:
§ 7 Satz 8.“
„Sonderregelung bei der Ermittlung des
6. Nach § 36 Absatz 2 werden die folgenden Ab-
Gewerbeertrags einer Organgesellschaft 7a“.
sätze 2a und 2b eingefügt:
2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2a) § 7 Satz 8 in der am 1. Januar 2017 gelten-
„Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeichnete den Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum
Anteil am Festlandsockel und an der ausschließ- 2017 anzuwenden.
lichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet.“
(2b) § 7a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fas-
3. Dem § 7 werden die folgenden Sätze angefügt:
sung ist erstmals auf Gewinne aus Anteilen im Sinne
„Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 anzuwenden, die nach
des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer dem 31. Dezember 2016 zufließen, und auf Aufwen-
inländischen Betriebsstätte anfallen. Einkünfte im dungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit
Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuer- diesen Gewinnen aus Anteilen stehen und nach
gesetzes gelten als in einer inländischen Betriebs- diesem Zeitpunkt gewinnwirksam werden.“
stätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Artikel 17
erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrech- Änderung des
nung anordnet. Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit Zerlegungsgesetzes
auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischenge- Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
sellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergeset- S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
zes erzielt, § 8 Absatz 2 des Außensteuergesetzes 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird
zur Anwendung käme.“ wie folgt geändert:
4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 7a
„(1) Sofern die Voraussetzungen für eine Zer-
Sonderregelung bei der Ermittlung legung der Körperschaftsteuer vorliegen, zerlegt
des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft das beauftragte Finanzamt (§ 6 Absatz 1) die im Ka-
(1) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer lendervierteljahr eingehenden Körperschaftsteuer-
Organgesellschaft ist § 9 Nummer 2a, 7 und 8 nicht Vorauszahlungen auf die beteiligten Länder.“
anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 ist § 8 2. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Nummer 1 bei Aufwendungen, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne „Das beauftragte Finanzamt rechnet mit Ablauf des
des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 stehen, nicht anzu- Kalendervierteljahres, in dem die verbleibende Kör-
wenden. perschaftsteuer abzüglich etwaiger niedergeschla-
gener oder erlassener Beträge getilgt oder erstattet
(2) Sind im Gewinn einer Organgesellschaft
worden ist, die Zerlegungsanteile ab.“
1. Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Num-
3. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
mer 2a, 7 oder 8 oder
2. in den Fällen der Nummer 1 auch Aufwendungen, „(3) § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 in der
die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 20. De-
Gewinnen aus Anteilen stehen, zember 2016 (BGBl. I S. 3000) sind erstmals für die
Zerlegung des ersten Kalendervierteljahres 2019 an-
enthalten, sind § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4 zuwenden.“
des Körperschaftsteuergesetzes und § 8 Nummer 1
und 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8 bei der Ermitt-
Artikel 18
lung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft ent-
sprechend anzuwenden. Der bei der Ermittlung des Änderung des
Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksich- Investmentsteuerreformgesetzes
tigte Betrag der Hinzurechnungen nach § 8 Num- Das Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli
mer 1 ist dabei unter Berücksichtigung der Korrek- 2016 (BGBl. I S. 1730) wird wie folgt geändert:
turbeträge nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu berech-
nen. 1. In Artikel 1 wird § 18 wie folgt geändert:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 203
§ 15 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ent- Absatz 2 des Bewertungsgesetzes“ durch die
sprechend.“ Wörter „nach Absatz 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3015
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
„(4) Der Basiszins ist aus der langfristig erziel- S. 1730)“ ersetzt.
baren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten.
Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Artikel 19
Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstruktur- Inkrafttreten
daten jeweils auf den ersten Börsentag des Jah-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
res errechnet. Das Bundesministerium der Finan-
sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
zen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im
Bundessteuerblatt.“ (2) Die Artikel 2, 8, 10, 12, 14 und 16 treten am 1. Ja-
2. In Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d, e und g werden nuar 2017 in Kraft.
jeweils die Wörter „in der am 27. Juli 2016 geltenden (3) Die Artikel 9, 11 und 13 treten am 1. Januar 2018
Fassung“ durch die Wörter „in der Fassung des in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017
(Haushaltsgesetz 2017)
Vom 20. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Num-
mer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im
Abschnitt 1 Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in
Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf
Allgemeine Ermächtigungen von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung
von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe
§1 der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bun-
Feststellung des Haushaltsplans desministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehr-
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun- einnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird in der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit ver-
Einnahmen und Ausgaben auf 329 100 000 000 Euro mindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehr-
festgestellt. einnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60
Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 2017 als Anlage 3 beigefügte (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
Klimafonds“ wird für das Jahr 2017 in Einnahmen und auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-
Ausgaben auf 3 210 702 000 Euro festgestellt. jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
§2 Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
Kreditermächtigungen
(1) Im Haushaltsjahr 2017 nimmt der Bund keine (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-
Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungs-
Absätze bleiben hiervon unberührt. anleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die
Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden
mächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos er-
2017 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren geben.
Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzie-
rungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3017
bis zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der um- ditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge
laufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bun- anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen frühe-
desschatzanweisungen und unverzinslichen Schatz- rer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
anweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für
Übersicht über den Stand der Schuld der Bundes- Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2
republik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächti- Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer
gung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom
von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze auf- 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt
genommen worden sind. Das Bundesministerium der durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015
Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Auf-
Form der Wertpapieranleihe oder zur Besicherung von gabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rah- 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kredit-
men der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen. Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- aufgenommen worden sind.
mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der
Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr §3
ergänzende Verträge abzuschließen Gewährleistungsermächtigungen
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags- mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige
volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von 494 180 000 000 Euro zu übernehmen, davon
Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen 1. bis zu 160 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
von bis zu 30 000 000 000 Euro. förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen
Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-
nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits beste- den Ausfuhren,
henden Verträgen verringern oder ausschließen. 2. bis zu 65 000 000 000 Euro
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-
mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah- besonderem staatlichen Interesse der Bundesre-
men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie- publik Deutschland,
ßen:
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig
c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an
werdender Kredite aufgenommen werden;
Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift
3. bis zu 28 470 000 000 Euro
bestimmten Umfang.
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-
tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-
den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden
len Finanziellen Zusammenarbeit,
Haushaltsjahres angerechnet.
b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in
tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen
§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-
Finanziellen Zusammenarbeit,
ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun-
deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-
Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-
arbeit sowie
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für
10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des interna-
aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen tionalen Klima- und Umweltschutzes,
Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten 5. bis zu 158 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-
Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministe- nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-
rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenver- gen im In- und Ausland,
stärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Be- 6. bis zu 66 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
sicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an
Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften kön- europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-
nen weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe nen und Fonds,
von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ge- 7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich-
nannten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kre- tungen der Treuhandanstalt,
3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle
Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag
den Bau von Schiffen auf deutschen Werften. von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu- gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-
terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-
richtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe- Gründen eine Ausnahme geboten ist.
träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-
rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun- (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-
gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-
genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine An- setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-
rechnung auch, soweit er in Anspruch genommen wor- pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben
den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-
erlangt hat. trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze
nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehr-
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können jährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ver-
auch in ausländischer Währung übernommen werden; pflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Be-
sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses trag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn
der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und
anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis- überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-
tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist. ermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr- Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungs-
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der ermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festge-
Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. legten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des
Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti- Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsaus-
gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich schuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung
bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und außer-
Kosten festgelegt wird. planmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber- Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan- anzuwenden.
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
anzurechnen. an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka-
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten pital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim-
Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des men und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
ermächtigungen verwendet werden. Abschnitt 2
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Bewirtschaftung von Einnahmen,
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1
Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil- §5
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
Flexibilisierte Ausgaben
destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1
der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans
Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus- aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab-
schusses des Deutschen Bundestages ist nur aus sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine
zwingenden Gründen gestattet. andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-
sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, genseitig deckungsfähig:
die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben
1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus- der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter- Titel 634 .3,
richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
Ausnahme geboten ist. 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3,
§4 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1
und 545 .1,
Über- und außerplanmäßige
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen 3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,
681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-
deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge- 4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im 5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3019
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in
flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Aus- dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
gabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzuge- und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-
hörigkeit zuzuordnen. zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga- halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-
benbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben deckt werden.
bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Soll- 3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein-
ansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einspa- sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup-
rungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausga- pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer-
benbereichen geleistet werden. den.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga- (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben
benbereiche sind übertragbar. für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapi- Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2
teln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-
0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
1711, 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergän- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
zung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln
nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein- der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 so-
zelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die wie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls
Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels voll- dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten
ständig für dessen Zweck verfügt ist. des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich
zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der
der Finanzen.
Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilli-
gung des Haushaltsausschusses des Deutschen
§6
Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die De-
Verstärkungsmöglichkeiten, ckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit
Deckungsfähigkeit, Zweckbindung Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben ge-
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: leistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des
Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder- (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-
ter und schwerbehinderter Menschen sowie für tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß- spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn
nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1
Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Er-
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi-
(BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, schen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu- (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder- aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-
ter und schwerbehinderter Menschen, gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatz-
beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha- Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi-
denersatzleistungen Dritter. nanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen (8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Ar-
den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten tikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im
Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3,
mer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han- Artikel 468 der Verordnung vom 31. August 2015
delt. (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und nach Artikel 3
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar
Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt: 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des
1. Die obersten Bundesbehörden können die De- Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)
ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup- geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens
pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi- gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische
tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-
sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr kehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.
als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt- (9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres
schaftlich zweckmäßig erscheint. gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Ent-
3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
lastung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2
zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Ti- des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember
tel 919 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Artikel 122 der Ver-
von Ausgaben aufgenommen werden müssen. Die ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Ti- dert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissen-
tel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsaus- schaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Ge-
schusses des Deutschen Bundestages. haltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittel-
(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver- bar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen
rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige
bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einspa- im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte,
rungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Ein- wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durch-
nahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundes- führung, Auswertung oder Bewertung von Forschungs-
ministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
auszubringen.
§9
§7 Baumaßnahmen der
Überlassung und Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Veräußerung von Vermögensgegenständen Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-
sowie Verzicht auf Auslagenerstattung ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge-
ordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bun- setzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
desdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung ent- vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch
wickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffent- Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
lichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt-
Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für veranschlagt werden, unberührt.
erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jewei-
lige Lizenzvereinbarung maßgebend. § 10
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- Bezüge
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro- (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundes-
nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent- haushaltsordnung können die Personalausgaben für
geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei
werden können. Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-
Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah- fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt
men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-
§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset- nanzen.
zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah- § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
men im Rahmen der Amtshilfe. der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
§8 vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert
worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe
Bewilligung von Zuwendungen
von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Ti-
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für tel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts- und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-
ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur
eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein- Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben
richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio- des Titels 423 01 geleistet werden.
nelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts-
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-
oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt
nicht von dem zuständigen Bundesministerium und
werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403
dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-
stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be- § 11
willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine
Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Ar- Verbriefung von Verpflichtungen
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent- Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde- die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-
rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs- desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904
empfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf- Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303
fentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministe- Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01,
rium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaus-
Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten haltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutio-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3021
nen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuld- (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
scheine zu erbringen. mächtigt, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-
rung verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. Die Li-
§ 12 quiditätshilfen sind auf 20 000 000 Euro begrenzt. Der
Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge-
Liquiditätshilfen, Fälligkeit
nommen werden. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie
von Zuschüssen und Leistungen
möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt
des Bundes an die Rentenversicherung
der Mittel aus der Umlage gemäß § 3f Absatz 1 des
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar- Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Ok-
beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch tober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 6
sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti- des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864)
gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen geändert worden ist. Mit dem Ende des Haushaltsjah-
werden. res sind die gewährten Liquiditätshilfen vollständig zu-
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi- rückzuzahlen.
nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be- (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
grenzt. mächtigt, dem „Fonds zur Finanzierung der kerntech-
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im- nischen Entsorgung“ auf Grundlage des Entsorgungs-
mobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt. fondsgesetzes verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewäh-
ren. Die Liquiditätshilfen sind auf 20 000 000 Euro be-
(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine grenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in
Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren- Anspruch genommen werden. Die Liquiditätshilfen sind
tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder- so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch
erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten mit Ende des Haushaltsjahres.
gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung § 13
vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der
Rückzahlung, Titelverwechslung
Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor-
derlich ist. (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-
(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach
den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
abzusetzen.
dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro ge-
leistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wieder- (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-
holt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünf- § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
ten Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-
mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-
werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditäts- ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-
hilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial- setzen.
gesetzbuch erforderlich ist. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer
ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui- Abschnitt 3
ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-
lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes- § 14
tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
Verbindlichkeit des Stellenplans
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes- (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von
Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli-
Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale
(BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 Abweichungen kann das Bundesministerium der Finan-
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) zen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die
geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis Personalausgaben der einbezogenen Stellen um min-
zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu destens 5 Prozent gemindert werden.
leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-
bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel-
hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der len Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der
Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen
sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für
zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit- Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit au-
telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen ßertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechen-
Union. den Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichun-
3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
gen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der § 17
Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für Ausbringung von
die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unab- Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
weisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bun-
desministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
obersten Bundesbehörden übertragen. Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-
§ 15 kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,
wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber
Ausbringung von Planstellen und Stellen des Dienstpostens
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin- (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be- geändert worden ist, in einem Land als Richterin
soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu- oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll
sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, oder
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-
2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-
steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen
tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den
bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
wendung vorbereitet werden soll.
Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-
desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-
berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be- der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-
dienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen: kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen
öffentlichen Rechts, Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
haushaltsordnung, Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer.
3. von Sondervermögen des Bundes oder
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund § 18
institutionell gefördert werden.
Ausbringung von Leerstellen
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-
voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-
und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen
Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen und Beamte,
besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu
befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der 1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3
neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom
sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2016
Stelle führt. (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, oder nach
§ 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom
§ 16 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar
Ausbringung von Planstellen 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne
und Stellen für Überhangpersonal Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beur-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- laubt werden,
mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-
Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zu-
Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt wer- letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Oktober
den; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, mindes-
die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg. tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus- Anspruch nehmen,
haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
nach der Versetzung des Überhangpersonals. Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe- den,
darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus- 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen
gebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts- Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
mittel von den abgebenden Bundesbehörden umge- zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Novem-
setzt werden. ber 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3023
Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus- ein unabweisbarer Bedarf besteht.
landsvertretung beurlaubt werden,
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg- § 20
fall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für
eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden: Sonderregelungen bei kw-Vermerken
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Bundestages oder eines Landtages, mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
Rechts, oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-
tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-
überstaatlichen Einrichtung, dungs- oder Entgeltgruppe weg.
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-
menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-
der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-
Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein- gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus- Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
landshandelskammer, Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen-
Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-
dungen des Bundes institutionell geförderten Zu-
quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
wendungsempfänger oder bei einer vergleichba-
den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-
ren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge-
reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
meinschaft Gottfried Willhelm Leibniz e. V.
Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.
oder Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-
6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi- tigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch
dialamt verwendet werden. nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder
mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-
Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt,
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-
sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach
besetzung treffen.
§ 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so- als ausgebracht gelten.
wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder § 21
Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-
des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas- Überhangpersonal
sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit
Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter
Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden
eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-
der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs
bringen.
oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- werden.
mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1
Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht Abschnitt 4
sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Übergangs- und Schlussvorschriften
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbe-
hörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 § 22
Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Fortgeltung
Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge-
bracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die
Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun- §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des
deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be- Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres wei-
fördert oder höhergruppiert worden ist. ter.
§ 19 § 23
Umwandlung von Planstellen und Stellen
Inkrafttreten
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3025
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2017
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Summe Einnahmen gegenüber 2016
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2017 2016
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 648 1 653 –5
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 69 +28
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 2 885 42 165 –39 280
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 501 148 792 +709
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620 433 486 543 +133 890
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541 623 527 319 +14 304
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 308 471 334 550 –26 079
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 458 554 465 940 –7 386
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 079 67 815 –736
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 1 986 581 1 930 071 +56 510
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 620 029 6 018 409 –398 380
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 412 030 242 070 +169 960
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 99 166 110 936 –11 770
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 764 752 659 305 +105 447
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 150 69 399 +6 751
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 189 1 685 +2 504
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 11 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 930 552 620 175 +310 377
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 276 83 876 –47 600
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 253 448 1 529 420 –275 972
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315 766 292 303 559 564 +12 206 728
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329 100 000 316 900 000 +12 200 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 301 029 400 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 28 070 600 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3027
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2017 2017 2017
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – 3 190
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 648 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 66 31
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – 2 847 38
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 149 101 400
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 614 064 6 369
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 541 339 284
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – 252 581 55 890
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – 447 371 11 183
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 56 780 10 299
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 56 130 1 930 451
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 5 448 916 171 113
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – 321 404 90 626
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 98 526 640
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 60 676 704 076
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 11 881 64 269
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 9 4 180
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 11 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – 11 004 919 548
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 30 245 6 031
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 646 909 606 539
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 344 400 5 618 082 8 803 810
Summe Haushalt 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 344 400 14 369 633 13 385 967
Summe Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288 367 600 14 564 479 13 967 921
gegenüber 2016 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +12 976 800 –194 846 –581 954
3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Summe Ausgaben gegenüber 2016
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2017 2016
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 36 535 34 320 +2 215
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 870 237 856 981 +13 256
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 494 24 996 +3 498
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 2 798 010 2 413 099 +384 911
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 232 408 4 810 140 +422 268
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 977 588 7 801 488 +1 176 100
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838 622 745 492 +93 130
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 6 193 961 5 885 151 +308 810
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 7 734 979 7 621 783 +113 196
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 002 552 5 595 168 +407 384
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 137 582 419 129 888 984 +7 693 435
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 911 432 24 571 659 +3 339 773
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 37 004 839 34 287 847 +2 716 992
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 15 159 227 14 572 911 +586 316
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 621 259 4 544 396 +1 076 863
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 523 221 9 103 673 +419 548
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 564 29 191 +2 373
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 927 148 610 +2 317
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 395 13 716 +1 679
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 541 040 7 406 751 +1 134 289
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 649 867 16 400 265 +1 249 602
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 991 040 21 727 120 –1 736 080
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 204 384 18 416 259 –7 211 875
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329 100 000 316 900 000 +12 200 000
Zu Spalte 4: In der Fassung des Regierungsentwurfs zum Nachtragshaushalt 2016.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3029
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2017 2017 2017 2017
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 21 115 10 282 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602 043 134 007 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 667 10 840 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 295 817 997 345 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 989 088 413 550 – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 140 736 1 848 260 – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494 992 137 338 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 3 296 556 855 878 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 780 113 300 511 – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 222 241 689 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . 218 950 135 337 – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 650 683 2 729 654 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 17 822 030 6 111 199 11 228 090 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . 238 271 175 432 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363 108 350 463 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 728 46 680 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 283 3 205 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 216 20 448 – –
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 760 3 897 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 89 139 59 107 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 815 69 608 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 44 071 – 18 461 969
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208 948 466 270 30 000 –
Summe Haushalt 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 988 280 15 165 071 11 258 090 18 461 969
Summe Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 989 204 13 700 085 10 185 930 20 271 629
gegenüber 2016 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . +999 076 +1 464 986 +1 072 160 –1 809 660
3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2017 2017 2017
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 4 140 998 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 564 23 623 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392 595 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 1 111 139 398 532 –4 823
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 637 882 234 094 –42 206
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 089 165 976 258 –76 831
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191 703 14 589 –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 1 746 581 296 395 –1 449
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 5 049 805 1 704 579 –100 029
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 685 647 782 226 –57 232
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 137 214 150 13 982 –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 838 223 16 927 007 –234 135
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 1 525 049 318 471 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 14 704 008 41 516 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 024 739 3 916 821 –33 872
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 879 146 469 667 –5 000
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 578 1 498 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 141 1 122 –
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323 415 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 689 759 5 803 278 –100 243
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 440 736 2 454 939 –434 231
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 485 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 143 484 205 682 –1 850 000
Summe Haushalt 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 095 354 36 071 287 –2 940 051
Summe Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 357 218 34 984 286 –588 352
gegenüber 2016 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +11 738 136 +1 087 001 –2 351 699
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3031
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2018 2019 2020 Folgejahre Haushalts-
2017 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . 25 677 11 408 2 665 978 – 10 626
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 038 176 248 876 299 727 201 038 288 535 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 579 143 830 500 471 210 219 520 57 913 –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . 1 459 214 447 336 273 192 171 946 566 740 –
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 989 17 915 17 687 13 607 780 –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 1 093 591 163 240 127 239 107 206 695 906 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 989 011 1 065 427 1 076 584 765 235 281 765 800 000
10 Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 478 845 322 146 261 360 146 110 749 229 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 376 920 2 290 922 1 318 118 498 990 268 890 –
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 167 238 4 109 266 3 217 441 2 137 166 3 603 365 10 100 000
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 043 388 2 594 281 2 986 569 2 938 933 12 663 605 3 860 000
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 82 350 40 806 26 078 15 058 408 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit 2 701 155 828 616 687 962 612 028 463 801 108 748
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 984 717 569 469 239 935 162 063 13 250 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . 12 002 3 846 3 846 3 846 464 –
21 Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . 534 178 178 178 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 9 092 180 1 131 799 1 002 034 734 117 287 480 5 936 750
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 031 546 1 876 452 1 764 621 1 383 858 1 706 615 300 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 873 600 228 300 70 300 55 000 520 000 –
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 079 276 16 780 783 13 846 746 10 166 877 22 168 746 21 116 124
3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Summe gegenüber 2016
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2017 2016 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 25 908 24 193 +1 715
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16 317 938 332 556 –14 618
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 21 446 18 553 +2 893
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55 320 218 298 380 +21 838
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13 1 266 259 1 222 004 +44 255
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 23, 24, 25,
28, 29, 33, 34, 35 5 167 979 4 483 112 +684 867
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 465 288 460 493 +4 795
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 15, 16 3 268 095 3 126 245 +141 850
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 886 093 870 244 +15 849
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 435 806 407 578 +28 228
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 236 847 228 599 +8 248
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24 1 603 891 1 512 085 +91 806
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13 5 980 005 5 467 626 +512 379
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17 319 003 300 684 +18 319
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17 420 509 397 394 +23 115
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15 141 983 133 675 +8 308
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 11, 12 24 888 22 779 +2 109
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 103 151 103 398 –247
21 Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12 14 397 12 952 +1 445
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 11, 12 103 672 99 901 +3 771
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 149 745 137 211 +12 534
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 273 121 19 659 662 +1 613 459
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3033
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Betrag für
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme 2017
Millionen €
1 2
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,35
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . 3 032 820
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 615
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –650
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 260)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 260
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 910)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 910
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 949
(Produkt aus 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –9 514
5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,205
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 214
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
9. Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 221
9a. Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 471
9b. Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 000
9c. Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –750
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 221
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 9.: Der Mittelabfluss des Energie- und Klimafonds, des Aufbauhilfe- und des Kommunalinvestitionsförderungsfonds basiert auf
vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.
3034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2017 Betrag für 2016
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322 050 574 310 515 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 029 400 288 082 600
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 021 174 22 432 400
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329 100 000 316 900 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –7 049 426 –6 385 000
2. Finanzierungssaldo
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315 000 285 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . – –
2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 734 426 6 100 000
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (7 049 426) (6 385 000)
Zu Spalte 3: In der Fassung des Regierungsentwurfs zum Nachtragshaushalt 2016.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3035
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2017 Betrag für 2016
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (178 118 249) (193 588 189)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 854 785 106 542 472
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 143 740 51 028 469
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 119 724 36 017 248
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (334)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.2 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 12
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 200
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 122
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 118 249 193 588 523
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 849 407 114 180 203
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 532 751 50 725 276
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 316 561 27 885 204
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 698 719 192 790 683
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 118 249 193 588 189
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 334
(178 118 249) (193 588 523)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –167 698 719 –192 790 683
(10 419 530) (797 840)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 786 953 –4 077 558
(12 206 482) (–3 279 718)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . – –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 636 521 48 630
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –2 181 300
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.8 Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –1 500 000
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 000 000 –700 000
Zu Spalte 3: In der Fassung des Regierungsentwurfs zum Nachtragshaushalt 2016.
3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Betrag für 2017 Betrag für 2016
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
3.9 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 3 500 000
3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –750 000 –150 000
3.10 Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 471 000 –200 000
3.11 Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge“
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführungen zur Rücklage . . . . . . . . – –
3.11.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahmen aus der Rücklage . . . –6 734 426 –
3.12 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 887 577 4 462 388
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Zu Spalte 3: In der Fassung des Regierungsentwurfs zum Nachtragshaushalt 2016.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3037
Gesetz
zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs
der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene
Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
Vom 20. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. § 32a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
sen: „§ 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.“
4. Nach § 32c werden die folgenden §§ 32d und 32e
Artikel 1
eingefügt:
Änderung des
„§ 32d
Urheberrechtsgesetzes
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset- (1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertra-
zes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden gung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von
ist, wird wie folgt geändert: seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft
und Rechenschaft über den Umfang der Werknut-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: zung und die hieraus gezogenen Erträge und
a) Nach der Angabe zu § 32c werden die folgenden Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ord-
Angaben eingefügt: nungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise
vorhandenen Informationen verlangen.
„§ 32d Anspruch auf Auskunft und Rechen-
schaft (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
sen, soweit
§ 32e Anspruch auf Auskunft und Rechen-
schaft in der Lizenzkette“. 1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Bei-
trag zu einem Werk, einem Produkt oder einer
b) Nach der Angabe zu § 36a werden die folgenden Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein
Angaben eingefügt: Beitrag insbesondere dann, wenn er den Ge-
„§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß ge- samteindruck eines Werkes oder die Beschaf-
gen gemeinsame Vergütungsregeln fenheit eines Produktes oder einer Dienstleis-
tung wenig prägt, etwa weil er nicht zum
§ 36c Individualvertragliche Folgen des Ver- typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes
stoßes gegen gemeinsame Vergütungs- oder einer Dienstleistung gehört, oder
regeln“.
2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus
c) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe anderen Gründen unverhältnismäßig ist.
eingefügt:
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil
„§ 40a Recht zur anderweitigen Verwertung des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge-
nach zehn Jahren bei pauschaler Vergü- wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver-
tung“. gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
d) Nach der Angabe zu § 79a wird folgende An-
gabe eingefügt: § 32e
„§ 79b Vergütung des ausübenden Künstlers Anspruch auf Auskunft
für später bekannte Nutzungsarten“. und Rechenschaft in der Lizenzkette
2. § 32 wird wie folgt geändert: (1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das
Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungs-
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Dau- rechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft
er“ ein Komma und die Wörter „Häufigkeit, Aus- und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch
maß“ eingefügt. von denjenigen Dritten verlangen,
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- 1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette
fügt: wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder
„(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann 2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das
zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auffällige Missverhältnis gemäß § 32a Absatz 2
auch bei Verträgen herangezogen werden, die ergibt.
vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abge-
(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach
schlossen wurden.“
Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 2“ Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraus-
durch die Angabe „bis 2a“ ersetzt. setzungen vorliegen.
3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil licherweise nur unter Mitwirkung von weiteren
des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge- Urhebern geschaffen werden können, die von
wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver- den benannten Vereinigungen vertreten werden.
gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“ Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
5. § 36 wird wie folgt geändert: Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so
benennt sie und die Partei der Werknutzer je
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: weitere Beisitzer.“
„Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil
der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei „(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten
denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen ei- sowie die Kosten der von ihnen bestellten Bei-
nen entgegenstehenden Beschluss.“ sitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen,
und die Partei der Werknutzer jeweils zur Hälfte.
„(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien,
Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung
die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach
des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für
§ 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert
die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforder-
worden sind, einen begründeten Einigungsvor-
lichen Vorschuss zu leisten.“
schlag zu machen, der den Inhalt der gemein-
samen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als an- e) Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
genommen, wenn innerhalb von sechs Wochen
nach Empfang des Vorschlages keine der in „Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a
Satz 1 genannten Parteien widerspricht.“ beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den
Gang des Verfahrens.“
6. § 36a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 7. Nach § 36a werden die folgenden §§ 36b und 36c
eingefügt:
„(3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, ent-
scheidet das nach § 1062 der Zivilprozessord- „§ 36b
nung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag
einer Partei über Unterlassungsanspruch bei Verstoß
gegen gemeinsame Vergütungsregeln
1. die Person des Vorsitzenden,
2. die Anzahl der Beisitzer, (1) Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine
Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des
3. die Voraussetzungen des Schlichtungsver- Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln ab-
fahrens in Bezug auf weicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genom-
a) die Fähigkeit der Werknutzer sowie Verei- men werden, wenn und soweit er
nigungen von Werknutzern und Urhebern,
1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungs-
Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein
regeln selbst aufgestellt hat oder
(§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),
b) ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, 2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist,
das auf Verlangen nur einer Partei stattfin- die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufge-
det (§ 36 Absatz 3 Satz 2). stellt hat.
Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen
noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern
das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Be- und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die
zirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren
vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 (2) Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4 sowie
und 1065 der Zivilprozessordnung entspre- § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen
chend.“ den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. Für die
Bekanntmachung des Urteils gilt § 103.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit § 36c
dem die Durchführung des Verfahrens verlangt
wird, der anderen Partei mit der Aufforderung Individualvertragliche Folgen des
zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln
Sache zu äußern.“
Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Ab-
fügt: satz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann
„(4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum
nach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren ver- Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Ver-
langen, dass die Schlichtungsstelle andere Ver- gütungsregeln abweicht. Der Urheber kann von
einigungen von Urhebern zur Beteiligung auffor- seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Än-
dert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 derung des Vertrages verlangen, mit der die Ab-
Werke oder verbundene Werke betrifft, die üb- weichung beseitigt wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3039
8. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt: 12. Nach § 79a wird folgender § 79b eingefügt:
„§ 40a „§ 79b
Recht zur anderweitigen Verwertung Vergütung des ausübenden
nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung Künstlers für später bekannte Nutzungsarten
(1) Hat der Urheber ein ausschließliches Nut- (1) Der ausübende Künstler hat Anspruch auf
zungsrecht gegen eine pauschale Vergütung einge- eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn
räumt, ist er gleichwohl berechtigt, das Werk nach der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung sei-
Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. ner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des
Für die verbleibende Dauer der Einräumung besteht Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt
das Nutzungsrecht des ersten Inhabers als einfa- war.
ches Nutzungsrecht fort. Die Frist nach Satz 1 be- (2) Hat der Vertragspartner des ausübenden
ginnt mit der Einräumung des Nutzungsrechts oder, Künstlers das Nutzungsrecht einem Dritten übertra-
wenn das Werk später abgeliefert wird, mit der Ab- gen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen
lieferung. § 38 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend Art der Nutzung für die Vergütung. Die Haftung des
anzuwenden. Vertragspartners entfällt.
(2) Frühestens fünf Jahre nach dem in Absatz 1 (3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2
Satz 3 genannten Zeitpunkt können die Vertrags- kann im Voraus nicht verzichtet werden.“
partner die Ausschließlichkeit auf die gesamte 13. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Dauer der Nutzungsrechtseinräumung erstrecken.
a) In Satz 2 werden die Wörter „im Zweifel“ gestri-
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Urheber chen.
bei Vertragsschluss ein zeitlich unbeschränktes
b) Folgender Satz wird angefügt:
ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, wenn
„Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur
1. er einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem durch eine Vereinbarung abgewichen werden,
Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel
erbringt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“
dann, wenn er den Gesamteindruck eines Wer-
kes oder die Beschaffenheit eines Produktes 14. § 90 wird wie folgt gefasst:
oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil „§ 90
er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, ei- Einschränkung der Rechte
nes Produktes oder einer Dienstleistung gehört,
(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1
2. es sich um ein Werk der Baukunst oder den Ent- bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmun-
wurf eines solchen Werkes handelt, gen
3. das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine 1. über die Übertragung von Nutzungsrechten
Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein (§ 34),
Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacks-
2. über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte
muster bestimmt ist oder
(§ 35) und
4. das Werk nicht veröffentlicht werden soll. 3. über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für
des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge- das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein
wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver- Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts
gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“ wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der
9. § 41 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für
eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart wer-
„(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil den.
des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge-
wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver- (2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichne-
gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“ ten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das
Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn
10. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).“
„(5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c, 15. § 132 wird wie folgt geändert:
40a und 95a bis 95d finden auf Computerpro-
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
gramme keine Anwendung.“
fügt:
11. § 79 wird wie folgt geändert: „(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhal-
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. te, die vor dem 1. März 2017 geschlossen wor-
den oder entstanden sind, sind die Vorschriften
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
dieses Gesetzes in der bis zum 1. März 2017
fügt:
geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 41
„(2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1 und (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung) in der
Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die am 1. März 2017 geltenden Fassung findet auf
§§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 Sachverhalte Anwendung, die seit dem 1. März
entsprechend anzuwenden.“ 2018 entstanden sind.“
3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 3 gilt“ 3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
durch die Wörter „Die Absätze 3 und 3a gelten“
ersetzt. „§ 27a
Einnahmen aus gesetzlichen
Artikel 2 Vergütungsansprüchen des Urhebers
Änderung des
(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten
Verwertungsgesellschaftengesetzes
Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der
Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegen-
2016 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt geändert: über der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27 der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a
folgende Angabe eingefügt: Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten ge-
setzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.
„§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsan-
sprüchen des Urhebers“. (2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des
2. § 27 wird wie folgt geändert: Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.“
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Artikel 3
„(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte Inkrafttreten
für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr,
kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Ein- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
nahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden
unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht Kalendermonats in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach
hat, nach festen Anteilen verteilt werden.“ der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3041
Viertes Gesetz
zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes1
Vom 20. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bb) bei der die Voraussetzungen
rates das folgende Gesetz beschlossen: nach Doppelbuchstabe aa
noch nicht vorliegen, die
Artikel 1 Sortenzulassung oder die
Erteilung des Sortenschut-
Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
zes jedoch beantragt ist,
kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 81 des Gesetzes vom cc) deren Eintragung nach § 57a
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
wird wie folgt geändert: auch in Verbindung mit
Satz 3 erneuert worden ist,
1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ge-
meinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen dd) die bereits vor dem 30. Sep-
Union“ eingefügt. tember 2012 im Inland oder
in einem anderen Mitglied-
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 16 wird das Wort „Euro-
staat in den Verkehr ge-
päische“ durch das Wort „Europäischen“ ersetzt.
bracht worden ist und für
3. § 3a wird wie folgt geändert: die eine durch das Bundes-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sortenamt amtlich aner-
kannte Beschreibung vor-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
liegt,
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
ee) die keinen Wert für den An-
„1. es als Vermehrungsmaterial von bau zu gewerblichen Zwe-
Obst cken hat (Amateursorte) und
a) anerkannt ist oder für die eine durch das Bun-
dessortenamt amtlich aner-
b) ohne anerkannt zu sein, einer kannte Beschreibung vor-
Sorte zugehört, liegt,
aa) die nach § 30 zugelassen ff) die zur Erhaltung und nach-
oder nach dem Sorten- haltigen Nutzung pflanzen-
schutzgesetz oder nach der genetischer Ressourcen be-
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 stimmt ist und für die dem
des Rates vom 27. Juli 1994 Bundessortenamt eine ihm
über den gemeinschaftlichen vorgelegte Beschreibung
Sortenschutz (ABl. EG Nr. vorliegt, oder
L 227 S. 1) in der jeweils gel-
tenden Fassung geschützt gg) die mit amtlicher oder amt-
ist, lich anerkannter Beschrei-
bung in einem Sortenver-
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: zeichnis im Sinne des Arti-
1. Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über kels 3 Absatz 1 der Durchfüh-
das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von rungsrichtlinie 2014/97/EU
Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung) (ABl. L 267 vom der Kommission vom 15. Ok-
8.10.2008, S. 8),
tober 2014 zur Durchführung
2. Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Ok-
tober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates der Richtlinie 2008/90/EG
hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung des Rates hinsichtlich der
von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. Registrierung von Versor-
L 298 vom 16.10.2014, S. 16),
gern und der Eintragung
3. Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Ok-
tober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates von Sorten sowie des ge-
hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren An- meinsamen Sortenverzeich-
hang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der nisses (ABl. L 298 vom
spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher
Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16) in der je-
16.10.2014, S. 22). weils geltenden Fassung
3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
eines anderen Mitgliedstaa- Beschreibungen festzusetzen und
tes eingetragen ist, das jeweilige Verfahren der amtlichen
und den nach § 14a Nummer 3 Anerkennung der Beschreibung zu re-
Buchstabe c und d festgesetz- geln,
ten Anforderungen entspricht, b) die Anforderungen an die in Absatz 1
oder Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Dop-
c) als Unterlage, die keiner Sorte pelbuchstabe ff genannte Beschrei-
zugehört, ohne anerkannt zu bung festzusetzen und das Verfahren
sein, den nach § 14a Nummer 3 zu regeln,
Buchstabe c und d festgesetz- c) weitere Anforderungen an die Be-
ten Anforderungen entspricht, zeichnung sowie die Anforderungen
oder an die Beschreibung nach Absatz 1
d) ohne anerkannt zu sein, für wis- Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b fest-
senschaftliche Zwecke, Ver- zusetzen und
suchs-, Züchtungs- oder Aus- d) die Befugnisse nach Buchstaben a
stellungszwecke bestimmt ist bis c auf das Bundessortenamt zu
und den nach § 14a Nummer 3 übertragen.“
Buchstabe c und d festgesetz- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
ten Anforderungen entspricht.“
„(4) Das Bundessortenamt kann für das Inver-
bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
kehrbringen von Vermehrungsmaterial nach Ab-
aaaa) Im einleitenden Teil werden die satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
Wörter „Obst oder“ gestrichen. buchstabe ff und Buchstabe d Höchstmengen
bbbb) In Buchstabe a werden die Wör- festsetzen, soweit es zur Durchführung von
ter „des Rates vom 27. Juli 1994 Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
über den gemeinschaftlichen oder der Europäischen Union oder zur Ordnung
Sortenschutz (ABl. EG Nr. des Saatgutverkehrs erforderlich ist. Im Falle von
L 227 S. 1)“ gestrichen. Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff darf
ccc) Nummer 5 wird durch folgende Num-
die Höchstmenge nach Satz 1 eine Stückzahl
mern 5 und 6 ersetzt:
von 100 Stück je Sorte, Betrieb und Jahr nicht
„5. es als Vermehrungsmaterial von unterschreiten. Das Bundessortenamt macht die
Zierpflanzen oder Gemüse festgesetzten Höchstmengen im für Bekanntma-
a) für wissenschaftliche Zwecke, chungen des Bundessortenamtes bestimmten
Versuchs-, Züchtungs- oder Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt.“
Ausstellungszwecke oder 4. § 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) zur Erhaltung und nachhaltigen a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Nutzung pflanzengenetischer
aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort
Ressourcen bestimmt ist
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
und den nach § 14a Nummer 3
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „Satz 4“
Buchstabe c und d festgesetzten
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
Anforderungen entspricht,
cc) Folgende Buchstaben d bis f werden ange-
6. es für den Anbau außerhalb eines
fügt:
Vertragsstaates bestimmt ist.“
bb) Der folgende Satz wird angefügt: „d) die Eintragung der Sorte nach § 57a Ab-
satz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbin-
„Vermehrungsmaterial von Sorten nach dung mit Satz 3 erneuert worden ist,
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe ee und ff darf nur im Inland zu gewerb- e) die Sorte bereits vor dem 30. September
lichen Zwecken in den Verkehr gebracht wer- 2012 im Inland oder in einem anderen
den.“ Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht
worden ist und für sie eine durch das
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Bundessortenamt amtlich anerkannte
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Beschreibung vorliegt oder
Wörtern „soweit es“ die Wörter „zur Durch- f) die Sorte mit amtlicher oder amtlich an-
führung von Rechtsakten der Europäischen erkannter Beschreibung in einem Sorten-
Gemeinschaft oder der Europäischen Union verzeichnis im Sinne des Artikels 3
oder“ eingefügt. Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2014/97/EU in der jeweils geltenden
„2. durch Rechtsverordnung, die nicht der Fassung eines anderen Mitgliedstaates
Zustimmung des Bundesrates bedarf, eingetragen ist,“.
a) die Anforderungen an die in Absatz 1 b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Dop- „Das Bundessortenamt übermittelt der Anerken-
pelbuchstabe dd und ee genannten nungsstelle auf Anfrage die für die Anerkennung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3043
von Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 3. soweit zutreffend, die Angabe „amtliche Be-
Nummer 1 Buchstabe a bis f und Satz 2 erfor- schreibung“ oder „amtlich anerkannte Beschrei-
derlichen Informationen. Es kann diese Informa- bung“,
tionen auch im für Bekanntmachungen des Bun-
4. Tag der Eintragung und Tag der Erneuerung der
dessortenamtes bestimmten Blatt oder auf sei-
Eintragung,
ner Internetseite bekannt machen.“
5. In § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die 5. Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung.
Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3“ durch die Wörter (3) Die Geltungsdauer der Eintragung einer nach
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 eingetragenen
Nummer 2 bis 3“ ersetzt. Sorte läuft spätestens am Ende des dreißigsten
6. In § 18 Absatz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres ab.
Angabe „Satz 2“ ersetzt. Eine Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3
wird vor Ablauf der Geltungsdauer aus der Gesamt-
7. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1
liste gestrichen, wenn für sie keine Sortenzulassung
Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3“ durch die Wörter
oder kein Sortenschutz mehr besteht, wenn sie
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b
nicht mehr unterscheidbar, homogen und beständig
Doppelbuchstabe aa bis ee und gg, Nummer 2
ist oder wenn die Sorte aufgrund falscher Angaben
Buchstabe a und Nummer 3“ ersetzt.
des Antragstellers in die Gesamtliste eingetragen
8. In § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach worden ist.
dem Wort „Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
Europäischen Union“ eingefügt. (4) Auf schriftlichen Antrag erneuert das Bun-
dessortenamt die Eintragung für eine weitere Gel-
9. In § 55 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemein- tungsdauer von jeweils höchstens 30 Jahren, so-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt. fern im Antrag nachgewiesen wird, dass von der
10. In § 56 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 1 fol- betreffenden Sorte noch Vermehrungsmaterial ver-
gende Nummer 1a eingefügt: fügbar ist. Bei einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2
„1a. die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 setzt eine Erneuerung der Eintra-
Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd gung ferner voraus, dass
bis ff erfüllen,“. 1. eine Sortenzulassung oder ein Sortenschutz be-
11. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt: steht, oder
„§ 57a 2. die Sorte unterscheidbar, homogen und bestän-
Gesamtliste der Obstsorten, dig ist sowie dem Bundessortenamt eine amt-
gemeinsames Sortenverzeichnis liche Beschreibung der Sorte vorliegt.
(1) Das Bundessortenamt führt und veröffent- Abweichend von Satz 1 kann das Bundessortenamt
licht eine Gesamtliste der Obstsorten. In die Ge- die Eintragung einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2
samtliste der Obstsorten werden folgende Sorten Nummer 1 bis 3 auch ohne schriftlichen Antrag er-
der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufge- neuern, wenn dies zur Erhaltung und nachhaltigen
führten Obstarten eingetragen: Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen oder zur
Förderung einer nachhaltigen Erzeugung erforder-
1. Sorten, die nach § 30 zugelassen sind,
lich ist.
2. Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz ge-
schützt sind, (5) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur
3. Sorten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind, Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder
4. Sorten, deren Eintragung nach Absatz 4 Satz 2 zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch
Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
erneuert worden ist, Bundesrates bedarf,
5. Sorten, die bereits vor dem 30. September 2012 1. das Verfahren für die Eintragung von Sorten
im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 ein-
den Verkehr gebracht worden sind und für die schließlich der Geltungsdauer der Eintragung in
eine durch das Bundessortenamt amtlich aner- die Gesamtliste der Obstsorten zu regeln,
kannte Beschreibung vorliegt,
2. von Absatz 2 abweichende Angaben festzule-
6. Amateursorten, für die eine durch das Bundes- gen, die bei Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Num-
sortenamt amtlich anerkannte Beschreibung mer 4 bis 7 in die Gesamtliste der Obstsorten
vorliegt, einzutragen sind,
7. Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nut-
3. die Befugnisse nach den Nummern 1 und 2 auf
zung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt
das Bundessortenamt zu übertragen.
sind und für die dem Bundessortenamt eine ihm
vorgelegte Beschreibung vorliegt. (6) Das Bundessortenamt zeigt der Europäischen
(2) In die Gesamtliste der Obstsorten werden Kommission zum Zweck der Erstellung des ge-
mindestens die folgenden Angaben eingetragen: meinsamen Sortenverzeichnisses im Sinne des Ar-
tikels 11 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in
1. Bezeichnung der Sorte und Synonyme, der jeweils geltenden Fassung die Eintragung der in
2. Art, der die Sorte zugehört, Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Sorten
3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
sowie Änderungen der Eintragung an und übermit- Artikel 2
telt hierbei die Angaben nach Absatz 2.“ Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
12. In § 59a Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das schaft kann den Wortlaut des Saatgutverkehrsgesetzes
Wort „Europäische“ durch das Wort „Europäischen“ in der ab dem 24. Dezember 2016 geltenden Fassung
ersetzt. im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
13. In § 60 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3a
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a“ durch die Wörter Artikel 3
„§ 3a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3045
Gesetz
zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher
Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
Vom 20. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) der Erlössituation
rates das folgende Gesetz beschlossen: bezüglich der jeweils betroffenen Erzeugnisse,
Artikel 1 2. die Auswirkungen der Sondermaßnahme auf den
Markt der jeweils betroffenen Erzeugnisse und
Gesetz
3. die Auswirkungen anderweitig auf Grund der Markt-
zur Durchführung von Sondermaßnahmen störung vorgesehener Vergünstigungen
der Europäischen Union im Milchmarktbereich
zu berücksichtigen.
(Milchmarktsondermaßnahmengesetz –
MilchSonMaßG) (3) Als Bemessungsgrundlage für die Vergünstigung
können im Rahmen des Absatzes 2 insbesondere eine
§1 vermarktete oder nicht vermarktete Menge, eine Zahl
gehaltener Tiere oder die Anzahl der Erzeuger, jeweils
Zweck
bezogen auf einen bestimmten Zeitraum oder einen be-
(1) Dieses Gesetz dient in Ergänzung des Markt- stimmten Zeitpunkt, herangezogen werden.
organisationsgesetzes der Durchführung von Sonder-
(4) Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Ver-
maßnahmen der Europäischen Union im Milchmarkt-
waltungsaufwandes oder der Verzögerung einer er-
bereich, soweit es sich um eine außergewöhnliche
forderlichen schnellen Gewährung der Vergünstigung
Maßnahme im Sinne des § 9b Absatz 1 des Markt-
können Mindestvermarktungsmengen festgelegt wer-
organisationsgesetzes handelt.
den, deren Vorliegen zur Teilnahme an der Sonder-
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 maßnahme erforderlich ist. Um die Wirksamkeit der
Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes. Sondermaßnahme zu erreichen, kann eine Mindest-
höhe der Vergünstigung vorgesehen werden.
§2
Voraussetzungen Artikel 2
und Höhe einer Vergünstigung
Änderung des
(1) Soweit Marktorganisationsgesetzes
1. eine Sondermaßnahme im Sinne des § 1 Absatz 1 Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der
eine Vergünstigung vorsieht, Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
2. das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Festlegung das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom
der Voraussetzungen oder der Höhe der Vergünsti- 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
gung ganz oder teilweise überlässt und wie folgt geändert:
3. eine Festlegung nicht durch eine Rechtsverordnung 1. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird das
auf der Grundlage des Marktorganisationsgesetzes Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
erfolgen kann,
2. In § 9b Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das
wird das Bundesministerium für Ernährung und Land- Wort „Kommission“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
wirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
3. In § 27 Nummer 3 werden die Wörter „den Rat oder
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
die Kommission“ durch die Wörter „die Europäische
ministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechts-
Union“ ersetzt.
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, die Voraussetzungen oder die Höhe der 4. Nach § 34d wird folgender § 34e eingefügt:
Vergünstigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 fest- „§ 34e
zulegen.
Nutzung weiterer Daten
(2) Bei der Festlegung sind, auch im Hinblick auf die bei außergewöhnlichen Maßnahmen
Auswahl zu begünstigender Erzeugergruppen,
Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Inte-
1. die wirtschaftlichen Auswirkungen der Marktstörung grierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maß-
auf die Marktteilnehmer, insbesondere nahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln
a) in Form der Dauer und der Höhe des Preisrück- der Marktordnungsstelle zur Durchführung und
gangs und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Be-
3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
triebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten- Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums
Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a verteilt.
Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. Die Marktord- (3) Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus
nungsstelle verarbeitet und nutzt die nach Satz 1 Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfal-
übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung lende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des
und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. Absatzes 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der po-
§ 34d gilt entsprechend.“ sitiven steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und
5. Der bisherige § 34e wird § 34f. Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte.
Entsprechendes gilt bei der Ermittlung der fiktiven
Artikel 3 tariflichen Einkommensteuer.
Änderung des (4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der
Einkommensteuergesetzes durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forst-
wirtschaft im Sinne des Absatzes 2 bleiben Veräuße-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- rungsgewinne im Sinne des § 14 in Verbindung mit
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, § 34 Absatz 1 oder Absatz 3, nach § 34a begüns-
3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom tigte nicht entnommene Gewinne sowie Einkünfte
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des
ist, wird wie folgt geändert: § 34b Absatz 1 und 2 außer Betracht.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32c wie (5) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
folgt gefasst: innerhalb des Betrachtungszeitraums aufgegeben
„§ 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und oder veräußert, verkürzt sich der Betrachtungszeit-
Forstwirtschaft“. raum entsprechend. Bestehen in diesen Fällen meh-
2. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt: rere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und wei-
chen die Betrachtungszeiträume dieser Betriebe
„§ 32c
voneinander ab, ist die Tarifglättung für jeden Be-
Tarifglättung bei trieb gesondert vorzunehmen. Dasselbe gilt, wenn
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei Neueröffnung eines Betriebs der Land- und
(1) Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Forstwirtschaft die Betrachtungszeiträume mehrerer
im Sinne des § 13 findet nach Ablauf von drei Ver- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft voneinander
anlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) eine abweichen. Für Mitunternehmeranteile an Betrieben
Tarifglättung nach den Sätzen 2 und 3 statt. Ist die der Land- und Forstwirtschaft gelten die Sätze 1
Summe der tariflichen Einkommensteuer, die inner- bis 3 entsprechend.
halb des Betrachtungszeitraums auf die steuer- (6) Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem
pflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine Tarifglättung nach Absatz 1 durchgeführt wur-
im Sinne des § 13 entfällt, höher als die Summe der de, bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, ist
nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tariflichen Einkom- dieser zu ändern, soweit sich die innerhalb des Be-
mensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums trachtungszeitraums erzielten Einkünfte aus Land-
auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und und Forstwirtschaft ändern. Die Festsetzungsfrist
Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird bei endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für
der Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungszeit- den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem
raums im Betrachtungszeitraum die tarifliche Ein- sich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ge-
kommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermä- ändert haben.“
ßigt. Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer,
3. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die
steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirt- a) In Nummer 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
schaft im Sinne des § 13 entfällt, niedriger als die durch ein Semikolon ersetzt.
Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tarif- b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
lichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrach- „3. in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der
tungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte nicht zum Abzug gebrachte Unterschieds-
aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 betrag, wenn der Unterschiedsbetrag höher
entfällt, erhöht der Unterschiedsbetrag die festzu- als die tarifliche Einkommensteuer des letzten
setzende Einkommensteuer des letzten Veranla- Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeit-
gungszeitraums im Betrachtungszeitraum. raum ist.“
(2) Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf 4. § 52 wird wie folgt geändert:
die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forst-
wirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für jeden a) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a einge-
Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums fügt:
gesondert ermittelt. Dabei treten an die Stelle der „(33a) § 32c in der Fassung des Artikels 3 des
tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirt- Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045)
schaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermit- ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016
telnden durchschnittlichen Einkünfte. Zur Ermittlung anzuwenden. § 32c ist im Veranlagungszeitraum
der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen erste Betrachtungszeitraum die Veranlagungs-
Gewinne oder Verluste der Veranlagungszeiträume zeiträume 2014 bis 2016 umfasst. Die weiteren
eines Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die Betrachtungszeiträume erfassen die Veranla-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3047
gungszeiträume 2017 bis 2019 und 2020 bis Artikel 4
2022. § 32c ist letztmalig für den Veranlagungs-
Bekanntmachungserlaubnis
zeitraum 2022 anzuwenden. Hat ein land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb im gesamten Jahr Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
2014 noch nicht bestanden, beginnt für diesen schaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgeset-
Betrieb der erste Betrachtungszeitraum im Sinne zes in der vom 24. Dezember 2016 an geltenden Fas-
des § 32c Absatz 1 Satz 1 abweichend von den sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Sätzen 1 und 2 mit dem Veranlagungszeitraum, in
dem erstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirt- Artikel 5
schaft aus diesem Betrieb der Besteuerung zu- Inkrafttreten
grunde gelegt werden. Satz 4 findet auch in den
Fällen des Satzes 5 Anwendung. Für den letzten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Betrachtungszeitraum gilt in den Fällen des Sat- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
zes 5 § 32c Absatz 5 Satz 1 entsprechend.“ (2) Die Nummern 1 bis 4 des Artikels 3 treten jeweils
b) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a einge- an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommis-
fügt: sion durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen
der Nummern 1 bis 4 des Artikels 3 entweder keine
„(35a) § 36 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Bei-
des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember hilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Euro-
2016 (BGBl. I S. 3045) ist erstmals für den Veran- päischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens
lagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Ver- werden vom Bundesministerium für Ernährung und
anlagungszeitraum 2022 anzuwenden.“ Landwirtschaft gesondert im Bundesgesetzblatt be-
c) Der bisherige Absatz 35a wird Absatz 35b. kannt gemacht.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Viertes Gesetz
zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften*
Vom 20. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 58e Verordnungsermächtigungen
sen: § 58f Verwendung von Daten
Artikel 1 § 58g Evaluierung“.
c) Nach der Angabe zu § 83a wird folgende An-
Änderung des
Arzneimittelgesetzes gabe eingefügt:
„§ 83b Verkündung von Rechtsverordnungen“.
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), d) Nach der Angabe zu § 146 wird folgende An-
das zuletzt durch Artikel 6b des Gesetzes vom 19. De- gabe eingefügt:
zember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, „Neunzehnter Unterabschnitt
wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschrift
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
§ 147 Übergangsvorschrift aus Anlass des
a) Nach der Angabe zu § 41 werden die folgenden Dritten Gesetzes zur Änderung arznei-
Angaben eingefügt: mittelrechtlicher und anderer Vorschrif-
„§ 41a Registrierungsverfahren für Ethik-Kom- ten“.
missionen 2. § 10 wird wie folgt geändert:
§ 41b Verfahrensordnung und Geschäftsver- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
teilungsplan aa) In Nummer 6 wird das Wort „Rauminhalt“
§ 41c Verordnungsermächtigung“. durch das Wort „Nennvolumen“ ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 58 werden die folgenden bb) In Nummer 8a wird das Wort „Mikroorga-
Angaben eingefügt: nismus“ durch das Wort „Organismus“ er-
„§ 58a Mitteilungen über Tierhaltungen setzt.
§ 58b Mitteilungen über Arzneimittelverwen- b) In Absatz 1b Satz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1
dung Nummer 6, Absatz 5 Satz 1 Nummer 14 wird
jeweils das Wort „Rauminhalt“ durch das Wort
§ 58c Ermittlung der Therapiehäufigkeit „Nennvolumen“ ersetzt.
§ 58d Verringerung der Behandlung mit anti- c) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „Nennfüllmen-
bakteriell wirksamen Stoffen ge“ durch das Wort „Nennvolumen“ ersetzt.
* Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 3. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom a) In Nummer 6 Buchstabe e wird das Wort
16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und
zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, „Rauminhalt“ durch das Wort „Nennvolumen“
S. 1). ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3049
b) In Nummer 7 werden nach der Angabe „Richt- teln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG
linie 2001/83/EG“ die Wörter „des Euro- (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1) dürfen nur öffent-
päischen Parlaments und des Rates vom lich-rechtliche Ethik-Kommissionen der Länder
6. November 2001 zur Schaffung eines Ge- teilnehmen, die nach Landesrecht für die Prüfung
meinschaftskodexes für Humanarzneimittel und Bewertung klinischer Prüfungen bei Men-
(ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt schen zuständig sind und nach den Absätzen 2
durch die Richtlinie 2012/26/EU (ABl. L 299 bis 5 registriert sind.
vom 27.10.2012, S. 1) geändert worden ist,“
(2) Der Antrag auf Registrierung ist vom jeweili-
eingefügt.
gen Träger der öffentlich-rechtlichen Ethik-Kom-
4. § 13 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: missionen der Länder bei dem Bundesinstitut für
„4. der Großhändler für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen.
a) das Umfüllen von flüssigem Sauerstoff in (3) Im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-In-
mobile Kleinbehältnisse für einzelne Patien- stitut genehmigt das Bundesinstitut für Arzneimit-
ten in Krankenhäusern oder bei Ärzten tel und Medizinprodukte den Antrag auf Registrie-
einschließlich der erforderlichen Kennzeich- rung, wenn folgende Voraussetzungen durch ge-
nung, eignete Unterlagen nachgewiesen werden:
b) das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeich- 1. die erforderliche aktuelle wissenschaftliche Ex-
nen von sonstigen Arzneimitteln in unverän- pertise der Mitglieder sowie der externen Sach-
derter Form, soweit es sich nicht um Pa- verständigen,
ckungen handelt, die zur Abgabe an den 2. die interdisziplinäre Zusammensetzung der
Verbraucher bestimmt sind,“. Ethik-Kommission unter Beteiligung von je min-
5. § 26 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. destens einem Juristen, einer Person mit wis-
senschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf
6. In § 33 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ ge- dem Gebiet der Ethik in der Medizin, einer Per-
strichen. son mit Erfahrung auf dem Gebiet der Ver-
7. § 34 wird wie folgt geändert: suchsplanung und Statistik, drei Ärzten, die
über Erfahrungen in der klinischen Medizin ver-
a) In Absatz 1b Satz 3 werden die Wörter „auf An-
fügen, davon ein Facharzt für klinische Pharma-
trag“ gestrichen.
kologie oder für Pharmakologie und Toxikolo-
b) In Absatz 1d Satz 1 wird die Angabe „1a gie, sowie einem Laien,
und 1b“ durch die Angabe „1a, 1b und 1f“ er-
3. der Ethik-Kommission gehören weibliche und
setzt.
männliche Mitglieder an und bei der Auswahl
c) Nach Absatz 1e werden die folgenden Ab- der Mitglieder und externen Sachverständigen
sätze 1f und 1g eingefügt: werden Frauen und Männer mit dem Ziel der
„(1f) Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei gleichberechtigten Teilhabe gleichermaßen be-
Menschen bestimmt sind, kann die zuständige rücksichtigt,
Bundesoberbehörde genehmigtes Schulungs- 4. eine Geschäftsordnung, die insbesondere ver-
material der Öffentlichkeit über ein Internetpor- pflichtende Regelungen zur Arbeitsweise der
tal und erforderlichenfalls auch auf andere Ethik-Kommission trifft; dazu gehören insbe-
Weise zur Verfügung stellen, soweit dies im In- sondere Regelungen zur Geschäftsführung,
teresse der sicheren Anwendung der Arzneimit- zum Vorsitz, zur Vorbereitung von Beschlüssen,
tel erforderlich ist. zur Beschlussfassung sowie zur Ehrenamtlich-
(1g) Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei keit und Verschwiegenheitspflicht der Mitglie-
Menschen bestimmt sind und der staatlichen der und externen Sachverständigen,
Chargenprüfung nach § 32 unterliegen, kann 5. eine Geschäftsstelle mit dem für die Organisa-
die zuständige Bundesoberbehörde Informatio- tion der Aufgaben der Ethik-Kommission erfor-
nen über die Anzahl der freigegebenen Chargen derlichen qualifizierten Personal,
bekannt geben. Angaben zur Größe der freige-
gebenen Chargen können bekannt gegeben 6. eine sachliche Ausstattung, die es ermöglicht,
werden, soweit dies zum Schutz der öffent- kurzfristig Abstimmungsverfahren durchzufüh-
lichen Gesundheit erforderlich ist.“ ren und fristgerecht Stellungnahmen und Be-
wertungsberichte zu erstellen,
8. Nach § 41 werden die folgenden §§ 41a bis 41c
eingefügt: 7. die Ethik-Kommission holt zu jedem Antrag Un-
abhängigkeitserklärungen der beteiligten Mit-
„§ 41a glieder und externen Sachverständigen ein, die
Registrierungsverfahren beinhalten, dass diese keine finanziellen oder
für Ethik-Kommissionen persönlichen Interessen, die Auswirkungen auf
ihre Unparteilichkeit haben könnten, haben.
(1) An dem Verfahren zur Bewertung eines An-
trags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung (4) Registrierte Ethik-Kommissionen teilen dem
nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Euro- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. April dukte Änderungen, die die Voraussetzungen der
2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimit- Registrierung betreffen, unverzüglich mit.
3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
(5) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me- Abschnitts mit der Maßgabe, dass die Bundes-
dizinprodukte kann im Einvernehmen mit dem Ethik-Kommission als registriert gilt, entspre-
Paul-Ehrlich-Institut das Ruhen der Registrierung chend.“
anordnen oder die Registrierung aufheben, wenn
9. § 48 wird wie folgt geändert:
bekannt wird, dass die Voraussetzungen zur Re-
gistrierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wenn ein Verstoß gegen die nach § 41b Absatz 1
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
festgelegte Verfahrensordnung vorliegt.
eingefügt:
(6) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-
dizinprodukte veröffentlicht eine Liste der regis- „Eine Abgabe von Arzneimitteln, die zur An-
trierten Ethik-Kommissionen im Bundesanzeiger. wendung bei Menschen bestimmt sind, darf
Personenbezogene Daten dürfen nur mit Ein- nicht erfolgen, wenn vor der ärztlichen oder
willigung der jeweiligen Person veröffentlicht wer- zahnärztlichen Verschreibung offenkundig
den. Die Liste ist regelmäßig zu aktualisieren. kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt
oder Zahnarzt und der Person, für die das
Arzneimittel verschrieben wird, stattgefun-
§ 41b den hat. Hiervon darf nur in begründeten
Verfahrensordnung Ausnahmefällen abgewichen werden, ins-
und Geschäftsverteilungsplan besondere, wenn die Person dem Arzt oder
Zahnarzt aus einem vorangegangenen di-
(1) Das Bundesministerium erstellt durch rekten Kontakt hinreichend bekannt ist und
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- es sich lediglich um die Wiederholung oder
tes eine Verfahrensordnung über die Zusammen- die Fortsetzung der Behandlung handelt.“
arbeit der Bundesoberbehörden und der registrier-
ten Ethik-Kommissionen bei der Bearbeitung von bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „gilt“
Anträgen auf die Genehmigung von klinischen durch die Wörter „und Satz 2 gelten“ er-
Prüfungen nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. setzt.
In der Verfahrensordnung werden insbesondere
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens, die
Fristen für die Stellungnahmen der registrierten aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 3“
Ethik-Kommissionen, die festen Gebührensätze durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
oder Rahmensätze jeweils nach dem Personal-
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
und Sachaufwand für die Stellungnahmen und Be-
ein Komma ersetzt.
wertungsberichte der registrierten Ethik-Kommis-
sionen, die Kriterien für einen Geschäftsvertei- cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
lungsplan einschließlich der für die Verteilung der
„8. zu bestimmen, in welchen Fällen Aus-
zu bearbeitenden Anträge maßgeblichen Faktoren
nahmen von der Vorgabe nach Absatz 1
sowie die Zuständigkeiten bestimmt, vom Sponsor
Satz 2 bestehen.“
zusätzliche Informationen nach der Verordnung
(EU) Nr. 536/2014 zu ersuchen. 10. In § 52a Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Betriebsstätte“ die Wörter „sowie die Tätig-
(2) Die bis zum 30. September 2017 registrier-
keiten und die Arzneimittel“ eingefügt.
ten Ethik-Kommissionen oder eine von ihnen be-
nannte Stelle erlassen bis zum 1. Januar 2018 ei- 11. In § 56a Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 3
nen gemeinsamen Geschäftsverteilungsplan für Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1
alle registrierten Ethik-Kommissionen. Dieser ist Nummer 4 Buchstabe b“ ersetzt.
jährlich zum 1. Januar zu aktualisieren. Der Ge-
schäftsverteilungsplan kann in besonderen Fällen 12. § 62 wird wie folgt geändert:
abweichend von Satz 2 aktualisiert und geändert a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verfälschun-
werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und gen“ durch die Wörter „Risiken durch ge-
Medizinprodukte veröffentlicht den jeweils aktuel- fälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstof-
len Geschäftsverteilungsplan. Personenbezogene fe“ ersetzt.
Daten dürfen nur mit Einwilligung der jeweiligen
Person veröffentlicht werden. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Bundesoberbehörde stellt
§ 41c durch Sammeln von Informationen und erfor-
derlichenfalls durch Nachverfolgung von Be-
Verordnungsermächtigung
richten über vermutete Nebenwirkungen sicher,
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des werden, um sämtliche biologische Arzneimittel,
Bundesrates bedarf, eine Bundes-Ethik-Kommis- die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
sion bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und schrieben, abgegeben oder verkauft werden
Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut und über die Verdachtsfälle von Nebenwirkun-
einzurichten, wenn dies erforderlich ist, um die Be- gen berichtet wurden, klar zu identifizieren, wo-
arbeitung der in der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 bei der Name des Arzneimittels und die Num-
geregelten Verfahren sicherzustellen. Für die Bun- mer der Herstellungscharge genau angegeben
des-Ethik-Kommission gelten die Vorgaben dieses werden sollen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3051
12a. § 63f Absatz 4 wird wie folgt geändert: richtenden Angaben fest und geben diese be-
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: kannt.“
„Sofern sich bei den in Satz 3 genannten Infor- c) Der neue Satz 15 wird wie folgt gefasst:
mationen Änderungen ergeben, sind die jewei- „Die Sätze 1 bis 12 und 14 gelten nicht für Un-
ligen Informationen nach Satz 3 vollständig in bedenklichkeitsprüfungen nach § 63f.“
der geänderten, aktualisierten Form innerhalb 15. § 69 wird wie folgt geändert:
von vier Wochen nach jedem Quartalsende zu
übermitteln; die tatsächlich geleisteten Ent- a) Nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird folgende
schädigungen sind mit Zuordnung zu beteilig- Nummer 2a eingefügt:
ten Ärzten namentlich mit Angabe der lebens- „2a. der begründete Verdacht besteht, dass es
langen Arztnummer zu übermitteln.“ sich um ein gefälschtes Arzneimittel oder
b) In Satz 6 werden nach dem Wort „sind“ die einen gefälschten Wirkstoff handelt,“.
Wörter „entsprechend den Formatvorgaben b) In Absatz 1a Satz 4 wird die Angabe „Nr. 4“
nach § 67 Absatz 6 Satz 13“ eingefügt. durch die Wörter „Nummer 2a und 4“ ersetzt.
13. In § 63j Absatz 2 wird nach der Angabe „die §§“ 16. In § 71 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
die Angabe „63c,“ eingefügt. „Aufgaben“ die Wörter „einschließlich der Teil-
14. § 64 wird wie folgt geändert: nahme an internationalen Hilfsaktionen“ eingefügt.
a) Absatz 3f Satz 2 wird wie folgt gefasst: 16a. In § 73a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 5
und 8 Abs. 1“ durch die Wörter „§§ 5 und 8 Ab-
„Die Gültigkeitsdauer des Zertifikates über die
satz 1 und 2“ ersetzt.
Einhaltung der Grundsätze und Leitlinien der
Guten Herstellungspraxis soll drei Jahre, die 17. § 80 Satz 1 wird wie folgt geändert:
des Zertifikates über die Einhaltung der Grund- a) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
sätze und Leitlinien der Guten Vertriebspraxis mern 1a und 1b eingefügt:
fünf Jahre nicht überschreiten.“
„1a. der Genehmigung nach § 21a Absatz 1
b) Absatz 3g wird wie folgt geändert: oder der Bescheinigung nach § 21a Ab-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: satz 9,
„Die Angaben über die Ausstellung, die Ver- 1b. der Genehmigung nach § 4b Absatz 3,“.
sagung, die Rücknahme oder den Widerruf b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
eines Zertifikates über die Einhaltung der mern 3a und 3b eingefügt:
Grundsätze und Leitlinien der Guten Her-
„3a. den Anzeigen über Änderungen der Anga-
stellungspraxis sind in eine Datenbank nach
ben und Unterlagen für die Genehmigung
§ 67a einzugeben.“
nach § 21a Absatz 1 oder über Änderun-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „52a,“ gestrichen. gen in den Anforderungen für die Beschei-
cc) Folgender Satz wird angefügt: nigung nach § 21a Absatz 9,
„Die Angaben über die Ausstellung, die 3b. den Anzeigen über Änderungen der Anga-
Versagung, die Rücknahme oder den Wi- ben und Unterlagen für die Genehmigung
derruf einer Erlaubnis nach § 52a sowie nach § 4b Absatz 3,“.
eines Zertifikates über die Einhaltung der c) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3c.
Grundsätze und Leitlinien der Guten
Vertriebspraxis sind in eine Datenbank d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
der Europäischen Arzneimittel-Agentur gefügt:
nach Artikel 111 Absatz 6 der Richtlinie „4a. den Anzeigen zur Änderung der Registrie-
2001/83/EG einzugeben.“ rungsunterlagen,“.
14a. § 67 Absatz 6 wird wie folgt geändert: e) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b.
a) Satz 5 wird wie folgt gefasst: f) In Nummer 6 werden die Wörter „Nummern 1,
„Sofern sich bei den in Satz 4 genannten Infor- 3, 4, 4a und 5“ durch die Wörter „Nummern 1
mationen Änderungen ergeben, sind die jewei- bis 5“ ersetzt.
ligen Informationen nach Satz 4 vollständig in 18. In § 96 Nummer 13 werden nach der Angabe
der geänderten, aktualisierten Form innerhalb „Nummer 7“ die Wörter „oder entgegen § 48 Ab-
von vier Wochen nach jedem Quartalsende zu satz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit
übermitteln; die tatsächlich geleisteten Ent- einer Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 2 Satz 1
schädigungen sind mit Zuordnung zu beteilig- Nummer 1,“ eingefügt.
ten Ärzten namentlich mit Angabe der lebens- 19. § 146 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
langen Arztnummer zu übermitteln.“
„(11) Wer zum Zweck des Einzelhandels Arznei-
b) Nach Satz 12 wird folgender Satz eingefügt: mittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der sind, im Wege des Versandhandels über das Inter-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und net anbietet, muss seine Tätigkeit unter Angabe
der Verband der Privaten Krankenversicherung der in § 67 Absatz 8 erforderlichen Angaben bis
e. V. legen einvernehmlich Formatvorgaben für zum 24. März 2017 bei der zuständigen Behörde
die elektronische Übermittlung der an sie zu anzeigen.“
3052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Artikel 2 des Europäischen Parlaments und des Rates
Weitere Änderung vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen
des Arzneimittelgesetzes mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung
der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom
Das Arzneimittelgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 27.5.2014, S. 1). Keine klinische Prüfung ist
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- eine nichtinterventionelle Studie im Sinne des
ändert: Artikels 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (EU) Nr. 536/2014.
a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende An- (24) Sponsor ist eine Person, ein Unterneh-
gabe eingefügt: men, eine Einrichtung oder eine Organisation im
„§ 10a Kennzeichnung von Prüf- und Hilfsprä- Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 14 der
paraten für klinische Prüfungen bei Verordnung (EU) Nr. 536/2014.
Menschen“. (25) Prüfer ist eine Person im Sinne des Ar-
b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: tikels 2 Absatz 2 Nummer 15 der Verordnung
„§ 40 Verfahren zur Genehmigung einer klini- (EU) Nr. 536/2014. Hauptprüfer ist eine Person
schen Prüfung“. im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 16
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.“
c) Nach der Angabe zu § 40 werden die folgen-
den Angaben eingefügt: b) In Absatz 34 wird das Wort „Unbedenklichkeits-
„§ 40a Allgemeine Voraussetzungen für die prüfung“ durch das Wort „Unbedenklichkeits-
klinische Prüfung studie“ und das Wort „Prüfung“ durch das Wort
„Studie“ ersetzt.
§ 40b Besondere Voraussetzungen für die kli-
nische Prüfung c) Folgender Absatz 42 wird angefügt:
§ 40c Verfahren bei Hinzufügung eines Mit- „(42) EU-Portal ist das gemäß Artikel 80 der
gliedstaates, bei Änderungen sowie Verordnung (EU) Nr. 536/2014 auf EU-Ebene
bei Bewertungsverfahren eingerichtete und unterhaltene Portal für die
§ 40d Besondere Pflichten des Prüfers, des Übermittlung von Daten und Informationen im
Sponsors und der zuständigen Bun- Zusammenhang mit klinischen Prüfungen.“
desoberbehörde“. 3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
d) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 10a
„§ 41 Stellungnahme der Ethik-Kommission“.
Kennzeichnung von
e) Die Angaben zu den §§ 42 und 42a werden wie Prüf- und Hilfspräparaten
folgt gefasst: für klinische Prüfungen bei Menschen
„§ 42 Korrekturmaßnahmen (1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prü-
§ 42a Datenschutz“. fungen bei Menschen müssen in deutscher Spra-
ea) Nach der Angabe zu § 42b wird folgende An- che gekennzeichnet sein.
gabe eingefügt: (2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen
„§ 42c Inspektionen“. Sprache wiedergegeben werden, müssen in bei-
den Sprachversionen inhaltsgleich sein.“
f) Die Angaben zu den §§ 63f und 63g werden
wie folgt gefasst: 4. In § 12 Absatz 1b Nummer 2 werden nach den
„§ 63f Allgemeine Voraussetzungen für nicht- Wörtern „bestimmt sind“ die Wörter „und nicht in
interventionelle Unbedenklichkeitsstu- den Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
dien Nr. 536/2014 fallen“ eingefügt.
§ 63g Besondere Voraussetzungen für ange- 5. § 13 wird wie folgt geändert:
ordnete nichtinterventionelle Unbe- a) In Absatz 1a Nummer 4 werden nach den Wör-
denklichkeitsstudien“. tern „zur klinischen Prüfung“ die Wörter „außer-
g) Nach der Angabe zu § 147 wird folgende An- halb des Anwendungsbereichs der Verordnung
gabe eingefügt: (EU) Nr. 536/2014“ eingefügt.
„Zwanzigster Unterabschnitt b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschrift aa) In den Nummern 1 und 2 werden nach den
§ 148 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wörtern „klinischen Prüfung“ jeweils die
Vierten Gesetzes zur Änderung arznei- Wörter „außerhalb des Anwendungsbe-
mittelrechtlicher und anderer Vorschrif- reichs der Verordnung (EU) Nr. 536/2014“
ten“. eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert: bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
a) Die Absätze 23 bis 25 werden wie folgt gefasst: eingefügt:
„(23) Klinische Prüfung bei Menschen ist „2a. die Apotheke für die in Artikel 61 Ab-
eine solche im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 satz 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 genannten Tätigkeiten,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3053
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: Verordnung (EU) Nr. 536/2014“ eingefügt, wird
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch nach den Wörtern „nach diesem Gesetz“ das Wort
die Wörter „Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 bis 6“ „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
ersetzt. der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1234/2008“
die Wörter „und nach der Verordnung (EU)
bb) In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wör- Nr. 536/2014“ eingefügt.
tern „klinischen Prüfung“ die Wörter „außer-
halb des Anwendungsbereichs der Verord- 10. § 40 wird wie folgt gefasst:
nung (EU) Nr. 536/2014“ eingefügt. „§ 40
d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
Verfahren zur
fügt:
Genehmigung einer klinischen Prüfung
„(5) Die Erlaubnis zur Herstellung von Prüf-
oder Hilfspräparaten im Sinne des Artikels 2 (1) Mit der klinischen Prüfung von Arzneimitteln
Absatz 2 Nummer 5 und 8 der Verordnung (EU) bei Menschen darf nur begonnen werden, wenn
Nr. 536/2014 wird von der zuständigen Behörde die zuständige Bundesoberbehörde die klinische
nach Maßgabe des Artikels 61 Absatz 1 bis 3 Prüfung nach Artikel 8 der Verordnung (EU)
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 erteilt. Für die Nr. 536/2014 genehmigt hat.
Erteilung der Erlaubnis finden die §§ 16, 17 (2) Der nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
und 64 Absatz 3a Satz 2 entsprechende An- (EU) Nr. 536/2014 zu stellende Antrag auf Geneh-
wendung. migung einer klinischen Prüfung ist über das EU-
(6) Der Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 5 Portal in deutscher oder englischer Sprache einzu-
ist verpflichtet, der sachkundigen Person nach reichen. Die Unterlagen, die für die betroffene Per-
§ 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 15 die Erfüllung son oder deren gesetzlichen Vertreter bestimmt
ihrer Aufgabe zu ermöglichen und ihr insbeson- sind, sind in deutscher Sprache einzureichen.
dere alle erforderlichen Hilfsmittel zur Verfü- (3) Der Antrag wird nach Artikel 5 Absatz 3 der
gung zu stellen.“ Verordnung (EU) Nr. 536/2014 durch die zustän-
6. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der dige Bundesoberbehörde validiert. Die nach dem
Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie“ Geschäftsverteilungsplan nach § 41b Absatz 2 zu-
durch die Wörter „der Richtlinie 2001/83/EG und ständige Ethik-Kommission nimmt zu den An-
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014,“ ersetzt. tragsunterlagen hinsichtlich der Voraussetzungen
7. In § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, b und e der
Wörter „Richtlinie 2001/20/EG des Parlaments Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie nach § 40a
und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung Satz 1 Nummer 4 und § 40b Absatz 4 Satz 3 Stel-
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit- lung. Für die Stellungnahme gilt die in der Verfah-
gliedstaaten über die Anwendung der guten kli- rensordnung nach § 41b Absatz 1 festgelegte
nischen Praxis bei der Durchführung von klini- Frist. § 41 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Bei
schen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. der Validierung des Antrags hinsichtlich der Vo-
EG Nr. L 121 vom 1.5.2001, S. 34)“ durch die An- raussetzungen nach Artikel 7 der Verordnung (EU)
gabe „Verordnung (EU) Nr. 536/2014“ ersetzt. Nr. 536/2014, auch in Verbindung mit Artikel 11 der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014, sowie nach § 40a
8. § 28 wird wie folgt geändert: Satz 1 Nummer 2, 3 und 5, Satz 2 und 3 und § 40b
a) Absatz 3a wird wie folgt geändert: Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 9, Absatz 5
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Unbedenklich- und 6 ist die Bundesoberbehörde an die Bewer-
keitsprüfungen“ durch das Wort „Unbe- tung der nach dem Geschäftsverteilungsplan nach
denklichkeitsstudien“ ersetzt. § 41b Absatz 2 zuständigen Ethik-Kommission ge-
bunden.
bb) In Nummer 6 wird das Wort „Wirksamkeits-
prüfungen“ durch das Wort „Wirksamkeits- (4) Die zuständige Bundesoberbehörde nimmt
studien“ ersetzt. die Aufgaben nach Artikel 6 der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014, auch in Verbindung mit Artikel 11 der
b) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
Verordnung (EU) Nr. 536/2014, wahr und prüft die
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Voraussetzungen des § 40a Satz 1 Nummer 1
aaa) In Nummer 2 wird das Wort „Unbe- und 4 und des § 40b Absatz 4 Satz 3 hinsicht-
denklichkeitsprüfungen“ durch das lich der Nutzen-Risiko-Bewertung nach Artikel 6
Wort „Unbedenklichkeitsstudien“ er- Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
setzt. Nr. 536/2014. Die nach dem Geschäftsverteilungs-
bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Wirksam- plan nach § 41b Absatz 2 zuständige Ethik-Kom-
keitsprüfung“ jeweils durch das Wort mission nimmt zu den Voraussetzungen nach Arti-
„Wirksamkeitsstudie“ ersetzt. kel 6 Absatz 1 Buchstabe a, b und e der Verord-
nung (EU) Nr. 536/2014 sowie nach § 40a Satz 1
bb) In Satz 2 wird das Wort „Unbedenklich- Nummer 4 und § 40b Absatz 4 Satz 3 hinsicht-
keitsprüfung“ durch das Wort „Unbedenk- lich der Nutzen-Risiko-Bewertung nach Artikel 6
lichkeitsstudie“ ersetzt. Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
9. In § 33 Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf Nr. 536/2014 Stellung. Für die Stellungnahme gilt
Grund dieses Gesetzes“ die Wörter „oder nach die in der Verfahrensordnung nach § 41b Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 oder der festgelegte Frist.
3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
(5) Die nach dem Geschäftsverteilungsplan (8) Die zuständige Bundesoberbehörde über-
nach § 41b Absatz 2 zuständige Ethik-Kommis- mittelt die Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 1
sion nimmt die Aufgaben nach Artikel 7 der Ver- Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
ordnung (EU) Nr. 536/2014, auch in Verbindung über das EU-Portal an den Sponsor. Sie ist dabei
mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, an den Bewertungsbericht der Ethik-Kommission
wahr und prüft die Voraussetzungen des § 40a nach Absatz 5 gebunden. Weicht die Bundesober-
Satz 1 Nummer 2, 3 und 5, Satz 2 und 3 und des behörde von der Stellungnahme der Ethik-Kom-
§ 40b Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Satz 3 mission nach Absatz 4 Satz 2 ab, so bezeichnet
hinsichtlich der Festlegung der Einwilligung, Satz 4 sie die zuständige Ethik-Kommission, gibt das Er-
bis 9, Absatz 5 und 6. § 41 Absatz 2 gilt entspre- gebnis der Stellungnahme der Ethik-Kommission
chend. wieder und begründet ihr Abweichen von dieser
(6) Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt Stellungnahme. In der Begründung kann auf in
eine Gesamtgebühr im Sinne der Artikel 86 und 87 englischer Sprache abgefasste Bewertungsbe-
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. Die zuständige richte Bezug genommen werden. Die zuständige
Ethik-Kommission erhebt eine Gebühr für die Bundesoberbehörde übermittelt die Entscheidung
Bearbeitung eines Antrags nach Maßgabe der nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verord-
Rechtsverordnung nach § 41b Absatz 1 und teilt nung (EU) Nr. 536/2014.“
diese der zuständigen Bundesoberbehörde mit. 11. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40d
Diese Gebühr ist in den Gebührenbescheid über eingefügt:
die Gesamtgebühr nach Satz 1 aufzunehmen.
„§ 40a
(7) Bei Prüfpräparaten, die aus einem gentech-
nisch veränderten Organismus oder einer Kombi- Allgemeine
nation von gentechnisch veränderten Organismen Voraussetzungen für die klinische Prüfung
bestehen oder solche enthalten, sind zusätzlich zu
dem nach Absatz 2 einzureichenden Antrag bei Über die Voraussetzungen nach der Verordnung
der zuständigen Bundesoberbehörde folgende (EU) Nr. 536/2014 hinaus darf eine klinische Prü-
Unterlagen gemäß den Anhängen II und III zur fung bei Menschen nur durchgeführt werden, so-
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parla- lange
ments und des Rates vom 12. März 2001 über 1. ein Sponsor oder ein Vertreter des Sponsors bei
die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter rein nationalen sowie bei national und in Dritt-
Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der staaten durchgeführten klinischen Prüfungen
Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom vorhanden ist, der seinen Sitz in einem Mit-
17.4.2001, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie gliedstaat der Europäischen Union oder in ei-
(EU) 2015/412 (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 1) ge- nem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ändert worden ist, einzureichen: über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
1. eine Darlegung und Bewertung der Risiken für 2. die Person, bei der die klinische Prüfung durch-
die Gesundheit nicht betroffener Personen und geführt werden soll (betroffene Person) nicht
die Umwelt sowie eine Darlegung der vorgese- auf gerichtliche oder behördliche Anordnung in
henen Vorkehrungen, einer Anstalt untergebracht ist,
2. Informationen über den gentechnisch veränder-
ten Organismus, über die Bedingungen der kli- 3. für den Fall, dass bei der Durchführung der kli-
nischen Prüfung und über die den gentechnisch nischen Prüfung ein Mensch getötet oder der
veränderten Organismus möglicherweise auf- Körper oder die Gesundheit eines Menschen
nehmende Umwelt sowie Informationen über verletzt wird, eine Versicherung, die auch Leis-
die Wechselwirkungen zwischen dem gentech- tungen gewährt, wenn kein anderer für den
nisch veränderten Organismus und der Umwelt, Schaden haftet, nach folgenden Maßgaben be-
steht:
3. einen Beobachtungsplan zur Ermittlung der
Auswirkungen auf die Gesundheit nicht betrof- a) die Versicherung muss zugunsten der von
fener Personen und die Umwelt sowie eine Be- der klinischen Prüfung betroffenen Person
schreibung der geplanten Überwachungsmaß- bei einem in einem Mitgliedstaat der Europä-
nahmen und Angaben über entstehende Rest- ischen Union oder einem anderen Vertrags-
stoffe und ihre Behandlung sowie über Notfall- staat des Abkommens über den Europä-
pläne. ischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbe-
trieb zugelassenen Versicherer genommen
Der Sponsor kann insoweit auch auf Unterlagen werden,
Bezug nehmen, die ein Dritter in einem vorange-
gangenen Verfahren vorgelegt hat, sofern es sich b) der Umfang der Versicherung muss in einem
nicht um vertrauliche Angaben handelt. Die zu- angemessenen Verhältnis zu den mit einer
ständige Bundesoberbehörde stellt das Beneh- klinischen Prüfung verbundenen Risiken ste-
men mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz hen und auf der Grundlage der Risikoab-
und Lebensmittelsicherheit her. Die Genehmigung schätzung so festgelegt werden, dass für je-
der klinischen Prüfung durch die zuständige Bun- den Fall des Todes oder der fortdauernden
desoberbehörde umfasst die Genehmigung der Erwerbsunfähigkeit einer von der klinischen
Freisetzung dieser gentechnisch veränderten Or- Prüfung betroffenen Person mindestens
ganismen im Rahmen der klinischen Prüfung. 500 000 Euro zur Verfügung stehen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3055
4. nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis (4) Eine klinische Prüfung mit einer Person, die
zum Zweck der klinischen Prüfung eines Arz- nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Trag-
neimittels, das aus einem gentechnisch verän- weite der klinischen Prüfung zu erkennen und ih-
derten Organismus oder einer Kombination von ren Willen hiernach auszurichten, darf nur durch-
gentechnisch veränderten Organismen besteht geführt werden, wenn
oder solche enthält, unvertretbare schädliche
1. die Voraussetzungen des Artikels 31 Absatz 1
Auswirkungen nicht zu erwarten sind auf
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und
a) die Gesundheit Dritter und
2. die Voraussetzungen des Artikels 31 Absatz 3
b) die Umwelt, der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
5. sie in einer nach Artikel 50 in Verbindung mit vorliegen.
Anhang I Nummer 67 der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 geeigneten Einrichtung stattfin- Erklärt eine Person, die nicht in der Lage ist, We-
det. sen, Bedeutung und Tragweite der klinischen Prü-
fung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszu-
Bei xenogenen Arzneimitteln müssen die Anforde- richten, nicht an der klinischen Prüfung teilnehmen
rungen nach Satz 1 Nummer 3 im Hinblick auf eine zu wollen, oder bringt sie dies in sonstiger Weise
Versicherung von Drittrisiken erfüllt sein. Einer Ver- zum Ausdruck, so gilt dies als ausdrücklicher
sicherung nach Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht Wunsch im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 Buch-
bei einer minimalinterventionellen klinischen Prü- stabe c der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. Bei ei-
fung nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 der Ver- ner volljährigen Person, die nicht in der Lage ist,
ordnung (EU) Nr. 536/2014, soweit eine anderwei- Wesen, Bedeutung und Tragweite der klinischen
tige Versicherung für Prüfer und Sponsor besteht. Prüfung zu erkennen und ihren Willen hiernach
Soweit aus der Versicherung nach Satz 1 Num- auszurichten, darf eine klinische Prüfung im Sinne
mer 3 geleistet wird, erlischt ein Anspruch auf des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii der
Schadensersatz. Verordnung (EU) Nr. 536/2014, die ausschließlich
einen Nutzen für die repräsentierte Bevölkerungs-
§ 40b gruppe, zu der die betroffene Person gehört, zur
Folge haben wird (gruppennützige klinische Prü-
Besondere
fung), nur durchgeführt werden, soweit die betrof-
Voraussetzungen für die klinische Prüfung
fene Person als einwilligungsfähige volljährige Per-
(1) Ergänzend zu Artikel 29 der Verordnung (EU) son für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit
Nr. 536/2014 gelten für die Einwilligung der betrof- schriftlich nach ärztlicher Aufklärung festgelegt
fenen Person oder, falls diese nicht in der Lage ist, hat, dass sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der
eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen, ihres Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende
gesetzlichen Vertreters die Vorgaben nach den Ab- gruppennützige klinische Prüfungen einwilligt. Der
sätzen 2 bis 5. Betreuer prüft, ob diese Festlegungen auf die ak-
tuelle Situation zutreffen. Die Erklärung kann jeder-
(2) Die betroffene Person oder, falls diese nicht zeit formlos widerrufen werden. § 1901a Absatz 1, 4
in der Lage ist, eine Einwilligung nach Aufklärung und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt im
zu erteilen, ihr gesetzlicher Vertreter ist durch ei- Übrigen entsprechend. Die betroffene Person ist
nen Prüfer, der Arzt oder, bei einer zahnmedizini- über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen
schen Prüfung, Zahnarzt ist, oder durch ein Mit- Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbeson-
glied des Prüfungsteams, das Arzt oder, bei einer dere die Aufklärung über das Wesen, die Ziele,
zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, im Rah- den Nutzen, die Folgen, die Risiken und die Nach-
men des Gesprächs nach Artikel 29 Absatz 2 teile klinischer Prüfungen, die unter den Bedin-
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 gungen des Artikels 31 der Verordnung (EU)
aufzuklären. Nr. 536/2014 stattfinden, sowie die in Artikel 29
(3) Eine klinische Prüfung darf bei einem Min- Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und iv der Verord-
derjährigen, der in der Lage ist, das Wesen, die nung (EU) Nr. 536/2014 angeführten Inhalte. Bei
Bedeutung und die Tragweite der klinischen Prü- Minderjährigen, für die nach Erreichen der Volljäh-
fung zu erkennen und seinen Willen hiernach aus- rigkeit Satz 1 gelten würde, darf eine solche grup-
zurichten, nur durchgeführt werden, wenn auch pennützige klinische Prüfung nicht durchgeführt
seine schriftliche Einwilligung nach Aufklärung ge- werden.
mäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
(5) Eine klinische Prüfung darf in Notfällen nur
zusätzlich zu der schriftlichen Einwilligung, die
durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen
sein gesetzlicher Vertreter nach Aufklärung erteilt
des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
hat, vorliegt. Erklärt ein Minderjähriger, der nicht in
vorliegen.
der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der
klinischen Prüfung zu erkennen und seinen Willen (6) Die betroffene Person oder, falls diese nicht
hiernach auszurichten, nicht an der klinischen Prü- in der Lage ist, eine Einwilligung nach Aufklärung
fung teilnehmen zu wollen, oder bringt er dies in zu erteilen, ihr gesetzlicher Vertreter muss schrift-
sonstiger Weise zum Ausdruck, so gilt dies als lich und ausdrücklich in die Erhebung, Verarbei-
ausdrücklicher Wunsch im Sinne des Artikels 31 tung und Nutzung von personenbezogenen Daten,
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) insbesondere von Gesundheitsdaten, einwilligen.
Nr. 536/2014. Sie ist über Zweck und Umfang der Erhebung
3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
und Verwendung dieser Daten aufzuklären. Sie ist ner wesentlichen Änderung einer klinischen Prü-
insbesondere darüber zu informieren, dass fung nach den Artikeln 15 bis 24 der Verordnung
1. die erhobenen Daten, soweit erforderlich, (EU) Nr. 536/2014 gelten die §§ 40 bis 40b ent-
sprechend.
a) zur Einsichtnahme durch die Überwa-
chungsbehörde oder Beauftragte des Spon- (2) Im Rahmen des Bewertungsverfahrens nach
sors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 wird
Durchführung der klinischen Prüfung bereit- die Bewertung der zuständigen Ethik-Kommission
gehalten werden, einbezogen.
b) pseudonymisiert an den Sponsor oder eine (3) Änderungen einer von der zuständigen Bun-
von diesem beauftragte Stelle zum Zwecke desoberbehörde genehmigten klinischen Prüfung
der wissenschaftlichen Auswertung weiter- mit Arzneimitteln, die aus gentechnisch veränder-
gegeben werden, ten Organismen bestehen oder diese enthalten
und die geeignet sind, die Risikobewertung für
c) im Fall eines Antrags auf Zulassung pseu- die Gesundheit nicht betroffener Personen und
donymisiert an den Antragsteller und die für die Umwelt zu verändern, darf der Sponsor nur
die Zulassung zuständige Behörde weiterge- vornehmen, wenn diese Änderungen von der zu-
geben werden, ständigen Bundesoberbehörde genehmigt wur-
d) im Fall unerwünschter Ereignisse und den. Die Genehmigung ist bei der zuständigen
schwerwiegender unerwünschter Ereignisse Bundesoberbehörde zu beantragen. Der Antrag
nach Artikel 41 Absatz 1, 2 und 4 der Verord- ist zu begründen.
nung (EU) Nr. 536/2014 pseudonymisiert
vom Prüfer an den Sponsor weitergegeben § 40d
werden,
Besondere Pflichten
e) im Fall mutmaßlicher unerwarteter schwer- des Prüfers, des Sponsors und
wiegender Nebenwirkungen nach Artikel 42 der zuständigen Bundesoberbehörde
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 pseudo-
Bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die
nymisiert vom Sponsor an die Datenbank
aus einem gentechnisch veränderten Organismus
nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU)
oder einer Kombination von gentechnisch verän-
Nr. 536/2014 weitergegeben werden,
derten Organismen bestehen oder die solche Or-
f) im Fall unerwarteter Ereignisse nach Arti- ganismen enthalten,
kel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU)
1. treffen der Sponsor und der Prüfer unabhängig
Nr. 536/2014 pseudonymisiert vom Sponsor
vom Vorliegen einer Genehmigung nach § 40c
an das EU-Portal weitergegeben werden,
Absatz 3 alle Maßnahmen, die zum Schutz der
2. im Fall eines Widerrufs der nach Satz 1 und Gesundheit nicht betroffener Personen und der
Absatz 1 erklärten Einwilligungen die gespei- Umwelt vor unmittelbarer Gefahr geboten sind;
cherten Daten weiterhin verwendet werden dür-
fen, soweit dies erforderlich ist, um 2. unterrichtet der Prüfer den Sponsor unverzüg-
lich über Beobachtungen von in der Risikobe-
a) Wirkungen des zu prüfenden Arzneimittels wertung nicht vorgesehenen etwaigen schädli-
festzustellen, chen Auswirkungen auf die Gesundheit nicht
b) sicherzustellen, dass schutzwürdige Interes- betroffener Personen und die Umwelt;
sen der betroffenen Person nicht beeinträch- 3. teilt der Sponsor der zuständigen Bundesober-
tigt werden, behörde unverzüglich alle ihm bekannt gewor-
c) der Pflicht zur Vorlage vollständiger Zulas- denen neuen Informationen über Gefahren für
sungsunterlagen zu genügen, die Gesundheit nicht betroffener Personen und
für die Umwelt mit;
3. die Daten bei Prüfer und Sponsor für die auf-
grund des Artikels 58 Unterabsatz 1 der Verord- 4. informiert der Sponsor die zuständige Bundes-
nung (EU) Nr. 536/2014 bestimmte Frist gespei- oberbehörde unmittelbar nach Abschluss der
chert werden. klinischen Prüfung über die Ergebnisse in Be-
zug auf die Gefahren für die menschliche Ge-
(7) Die Kontaktstelle im Sinne des Artikels 28
sundheit oder die Umwelt;
Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 ist bei der nach § 77 zuständigen 5. unterrichtet die zuständige Bundesoberbe-
Bundesoberbehörde einzurichten. hörde die Öffentlichkeit über den hinreichenden
Verdacht einer Gefahr für die Gesundheit Dritter
§ 40c oder für die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge
einschließlich der zu treffenden Vorsichtsmaß-
Verfahren bei nahmen; wird die Genehmigung zurückgenom-
Hinzufügung eines Mitgliedstaates, men oder widerrufen, das befristete Ruhen der
bei Änderungen sowie bei Bewertungsverfahren Genehmigung oder eine Änderung der Bedin-
(1) Für die Verfahren zur späteren Hinzufügung gungen für die klinische Prüfung angeordnet
eines zusätzlichen betroffenen Mitgliedstaates der und ist diese Maßnahme unanfechtbar gewor-
Europäischen Union nach Artikel 14 der Verord- den oder sofort vollziehbar, so soll die Öffent-
nung (EU) Nr. 536/2014 und zur Genehmigung ei- lichkeit von der zuständigen Bundesoberbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3057
hörde auch hierüber unterrichtet werden; die (4) Wenn der zuständigen Bundesoberbehörde
§§ 17a und 28a Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 im Rahmen ihrer Tätigkeit Tatsachen bekannt wer-
und 4 des Gentechnikgesetzes gelten entspre- den, die die Annahme rechtfertigen, dass die Vo-
chend.“ raussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
12. § 41 wird wie folgt gefasst: oder des § 40a oder des § 40b Absatz 2 bis 6 nicht
mehr vorliegen, kann sie den Sponsor dazu auffor-
„§ 41 dern, Aspekte der klinischen Prüfung zu ändern.
Stellungnahme der Ethik-Kommission Maßnahmen der zuständigen Überwachungsbe-
hörde gemäß § 69 bleiben davon unberührt.
(1) Die Stellungnahme der Ethik-Kommission
nach § 40 Absatz 4 Satz 2 muss ein klares Votum (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 nimmt die
im Sinne einer Zustimmung, einer Zustimmung mit zuständige Ethik-Kommission vor der Entschei-
Auflagen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Unter- dung der zuständigen Bundesoberbehörde Stel-
absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder lung, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug. Soll
einer Ablehnung der Vertretbarkeit der Durchfüh- die Korrekturmaßnahme aufgrund des Fehlens
rung der klinischen Prüfung sowie eine entspre- von Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1
chende Begründung enthalten. Buchstabe a, b und e der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 oder von Voraussetzungen nach
(2) Die Ethik-Kommission kann eigene wissen-
§ 40a Satz 1 Nummer 4 oder nach § 40b Absatz 4
schaftliche Erkenntnisse verwerten, Sachverstän-
Satz 3 ergehen, so gilt § 41 Absatz 3 Satz 1 ent-
dige hinzuziehen oder Gutachten von Sachver-
sprechend. Soll die Korrekturmaßnahme aufgrund
ständigen anfordern. Sie hat Sachverständige bei-
des Fehlens von Voraussetzungen nach Artikel 7
zuziehen oder Gutachten anzufordern, wenn es
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder von Vo-
sich um eine klinische Prüfung von xenogenen
raussetzungen nach § 40a Satz 1 Nummer 2, 3
Arzneimitteln oder Gentherapeutika handelt.
und 5, Satz 2 und 3 oder nach § 40b Absatz 2, 3, 4
(3) Die Stellungnahme ist von den zuständigen Satz 1, 2 und 9, Absatz 5 und 6 ergehen, so ist die
Bundesoberbehörden bei der Erfüllung ihrer Auf- Bundesoberbehörde an die Stellungnahme der
gaben nach § 40 Absatz 4 Satz 1 maßgeblich zu Ethik-Kommission gebunden.
berücksichtigen. Weicht die zuständige Bundes-
oberbehörde von dem Votum der Ethik-Kommis- (6) Ist die Genehmigung einer klinischen Prü-
sion ab, so hat sie dies gegenüber der Ethik-Kom- fung zurückgenommen oder widerrufen oder ruht
mission schriftlich zu begründen.“ sie, so darf die klinische Prüfung nicht fortgesetzt
werden.
13. In § 41a Absatz 1 werden die Wörter „des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. April (7) Die zuständige Bundesoberbehörde kann
2014 über klinische Prüfungen mit Humanarz- die sofortige Unterbrechung der klinischen Prü-
neimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie fung anordnen; in diesem Fall übermittelt sie diese
2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1)“ ge- Anordnung unverzüglich dem Sponsor.
strichen. (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
14. Die §§ 42 und 42a werden wie folgt gefasst: den Widerruf, die Rücknahme, die Anordnung
des Ruhens der Genehmigung, die Anordnung
„§ 42
der sofortigen Unterbrechung der klinischen Prü-
Korrekturmaßnahmen fung sowie gegen Anordnungen nach Absatz 4 ha-
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde ergreift ben keine aufschiebende Wirkung.
die in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
genannten Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe § 42a
der folgenden Absätze.
Datenschutz
(2) Die Genehmigung einer klinischen Prüfung ist
zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass die Vo- Personenbezogene Daten sind vor ihrer Über-
raussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 mittlung nach Artikel 41 Absatz 2 und 4 der Ver-
oder die Voraussetzungen des § 40a oder des ordnung (EU) Nr. 536/2014 durch den Prüfer oder
§ 40b Absatz 2 bis 6 bei der Erteilung der Geneh- nach Artikel 42 oder Artikel 53 Absatz 1 der Ver-
migung nicht vorlagen. In diesem Fall kann auch ordnung (EU) Nr. 536/2014 durch den Sponsor un-
das Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet ter Verwendung des Identifizierungscodes der be-
werden. troffenen Person zu pseudonymisieren.“
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn 15. § 42b wird wie folgt geändert:
bekannt wird, dass die in Absatz 2 genannten Vo- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
raussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Genehmi- „Ergebnisse konfirmatorischer klinischer Prü-
gung kann widerrufen werden, wenn die Gegeben- fungen“ die Wörter „in Drittstaaten“ eingefügt.
heiten der klinischen Prüfung nicht mit den Anga-
ben im Genehmigungsantrag übereinstimmen b) Absatz 2 wird aufgehoben.
oder wenn Tatsachen Anlass zu Zweifeln an der
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen
Grundlage der klinischen Prüfung geben. In den d) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
Fällen der Sätze 1 und 2 kann auch das Ruhen „den Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Ab-
der Genehmigung befristet angeordnet werden. satz 1“ ersetzt.
3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
15a. Nach § 42b wird folgender § 42c eingefügt: das Wort „Prüfungsprotokolls“ durch das
„§ 42c Wort „Studienprotokolls“ ersetzt.
Inspektionen bb) In den Nummern 1 und 2 wird das Wort
„Prüfung“ jeweils durch das Wort „Studie“
Die folgenden Inspektionen nach Artikel 78 der ersetzt.
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 werden durch die
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zuständige Bundesoberbehörde durchgeführt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Unbedenklich-
1. Inspektionen zur Überprüfung der Übereinstim-
keitsprüfung“ durch das Wort „Unbedenk-
mung der klinischen Prüfung mit
lichkeitsstudie“ und das Wort „Prüfungen“
a) den Angaben und Unterlagen der Genehmi- jeweils durch das Wort „Studien“ ersetzt.
gung,
bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das
b) den Angaben eines Zulassungsantrags nach Wort „Studie“ ersetzt.
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder cc) In Satz 3 wird das Wort „Prüfungsdesign“
c) den Unterlagen nach § 22 Absatz 2 Num- durch das Wort „Studiendesign“ ersetzt.
mer 3, d) In Absatz 3 wird das Wort „Prüfung“ jeweils
2. Inspektionen in Drittstaaten, durch das Wort „Studie“ ersetzt.
3. Inspektionen zur Überprüfung der Melde- e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
pflicht nach Artikel 52 der Verordnung (EU) aa) In Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung
Nr. 536/2014 sowie das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Stu-
4. Inspektionen zur Entscheidung über Maßnah- die“ und das Wort „Prüfungsbericht“ durch
men nach Artikel 77 der Verordnung (EU) das Wort „Studienbericht“ ersetzt.
Nr. 536/2014, die die Genehmigung einer klini- bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfungsergebnis-
schen Prüfung betreffen. se“ durch das Wort „Studienergebnisse“ er-
Alle anderen Inspektionen nach Artikel 78 der Ver- setzt.
ordnung (EU) Nr. 536/2014 zur Überwachung der 17a. In § 64 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „nach
Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 wer- § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1“ gestrichen.
den durch die zuständige Behörde durchgeführt.
18. In § 66 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und
Soweit in Durchführungsrechtsakten nach Arti-
den Leiter der klinischen Prüfung“ gestrichen und
kel 78 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
werden nach dem Wort „Vertreter“ die Wörter „und
nicht anders bestimmt, hat die Bundesoberbe-
den Hauptprüfer und den Prüfer“ eingefügt.
hörde zur Durchführung der Inspektion die Befug-
nisse nach § 64 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 und 19. § 67 wird wie folgt geändert:
Absatz 4a, die im Benehmen mit der zuständigen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Behörde ausgeübt werden. Die zuständige Be-
aa) In Satz 1 wird das Komma und werden die
hörde hat zur Durchführung der Inspektion die Be-
Wörter „bei einer klinischen Prüfung bei
fugnisse nach § 64 Absatz 4 und 4a. Das Grund- Menschen auch der zuständigen Bundes-
recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
oberbehörde,“ gestrichen.
Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
schränkt.“ bb) Satz 6 wird aufgehoben.
16. § 63f wird wie folgt geändert: cc) Im bisherigen Satz 7 werden die Wörter
„Sätze 1 bis 4“ durch die Wörter „Sätze 1
a) In der Überschrift wird das Wort „Unbedenk- und 3 bis 5“ ersetzt.
lichkeitsprüfungen“ durch das Wort „Unbe-
denklichkeitsstudien“ ersetzt. b) Absatz 3a wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „Prüfun- c) In Absatz 4 wird das Wort „und“ gestrichen und
gen“ durch das Wort „Studien“ ersetzt. werden nach dem Wort „Apothekenwesen“ die
Wörter „und für klinische Prüfungen bei Men-
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ schen mit Arzneimitteln, die in den Anwen-
durch das Wort „Studie“ ersetzt. dungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
d) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 im Satz- fallen“ eingefügt.
teil vor der Aufzählung und in Absatz 4 Satz 1 d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
wird das Wort „Unbedenklichkeitsprüfungen“
aa) In den Sätzen 8 und 11 wird die Angabe
jeweils durch das Wort „Unbedenklichkeitsstu-
„Absatz 3“ jeweils durch die Angabe „Ab-
dien“ ersetzt.
satz 2“ ersetzt.
17. § 63g wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 14 wird das Wort „Unbedenklich-
a) In der Überschrift wird das Wort „Unbedenk- keitsprüfungen“ durch das Wort „Unbe-
lichkeitsprüfungen“ durch das Wort „Unbe- denklichkeitsstudien“ ersetzt.
denklichkeitsstudien“ ersetzt. 20. Nach § 72 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gefügt:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird das „(2a) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaub-
Wort „Unbedenklichkeitsprüfungen“ durch nis zur Einfuhr von Prüf- oder Hilfspräparaten im
das Wort „Unbedenklichkeitsstudien“ und Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 5 und 8 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3059
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 nach Artikel 61 Ab- 23. § 97 wird wie folgt geändert:
satz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
§ 13 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gilt entspre-
chend.“ „2. § 96 Nummer 6, 20 oder Nummer 21“.
20a. § 72a Absatz 1a Nummer 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„1. Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bei aa) Die Nummern 9 und 9a werden aufgeho-
Menschen bestimmt sind, Hilfspräparate im ben.
Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 8 und 10
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder Arznei- bb) Nummer 9b wird Nummer 9.
mittel, die zur Anwendung im Rahmen eines cc) In der neuen Nummer 9 werden die Wörter
Härtefallprogramms bestimmt sind,“. „oder Absatz 2“ gestrichen.
21. § 73 wird wie folgt geändert: dd) In Nummer 24m wird das Wort „Unbedenk-
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Komma und lichkeitsprüfung“ durch das Wort „Unbe-
werden die Wörter „mit Ausnahme von Arznei- denklichkeitsstudie“ ersetzt.
mitteln, die zur klinischen Prüfung bei Men- ee) In Nummer 31 wird die Angabe „§ 42
schen bestimmt sind“ durch die Wörter „oder Abs. 3,“ gestrichen.
die vom Sponsor einer klinischen Prüfung bei
Menschen oder einer von diesem beauftragten c) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-
Person als Hilfspräparate gemäß Artikel 59 der gefügt:
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 für eine klinische „(2d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen
Prüfung bei Menschen gemäß den Angaben die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Euro-
des Prüfplans verwendet werden sollen“ er- päischen Parlaments und des Rates vom
setzt. 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Hu-
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und 9“ ge- manarzneimitteln und zur Aufhebung der Richt-
strichen. linie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
22. § 96 wird wie folgt geändert:
lässig
a) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt ge-
fasst: 1. entgegen den Artikeln 36, 37 Absatz 1, 2, 3
oder Absatz 5 oder Artikel 54 Absatz 2 die
„10. entgegen § 40 Absatz 1 die klinische Prü- zuständige Bundesoberbehörde nicht oder
fung beginnt, nicht rechtzeitig unterrichtet,
11. entgegen § 40a Satz 1 Nummer 2 oder 2. entgegen Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1
Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 2, Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Unterab-
entgegen § 40a Satz 1 Nummer 4 Buch- satz 2 oder Unterabsatz 3, entgegen Arti-
stabe a oder Nummer 5 oder § 40b Ab- kel 37 Absatz 4 Unterabsatz 4 oder Absatz 8
satz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, oder Artikel 43 Absatz 1 ein dort genanntes
Satz 3 oder Satz 9 oder Absatz 5 eine kli- Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
nische Prüfung durchführt,“. dig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
b) In Nummer 19 wird das Wort „oder“ am Ende
3. entgegen Artikel 37 Absatz 6 die zuständige
durch ein Komma ersetzt.
Bundesoberbehörde nicht oder nicht recht-
c) In Nummer 20 Buchstabe b wird der Punkt am zeitig in Kenntnis setzt,
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
4. entgegen Artikel 38 Absatz 1 eine Mitteilung
d) Folgende Nummer 21 wird angefügt: nicht oder nicht rechtzeitig macht oder
„21. gegen die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 5. entgegen
des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. April 2014 über klinische Prü- a) Artikel 41 Absatz 1 oder Absatz 2 Unter-
fungen mit Humanarzneimitteln und zur absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Unter-
Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG absatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 41
(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1) verstößt, Absatz 4 oder
indem er b) Artikel 42 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
a) entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterab- satz 2 Satz 1, entgegen Artikel 52 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Artikel 25 Ab- satz 1 oder Artikel 53 Absatz 1
satz 1 Satz 1 Buchstabe c oder Anhang I
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
Nummer 41 Satz 1 ein Antragsdossier
ständig oder nicht rechtzeitig macht.“
nicht richtig oder nicht vollständig über-
mittelt oder d) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „9b“
durch die Angabe „9“ und werden die Wörter
b) entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buch-
„Absätze 2a bis 2c“ durch die Wörter „Ab-
stabe a, c oder Buchstabe e in Verbin-
sätze 2a bis 2c und des Absatzes 2d Nummer 1
dung mit Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 oder
bis 5 und 6 Buchstabe b“ ersetzt.
Satz 3, entgegen Artikel 32 Absatz 1
oder Artikel 33 eine klinische Prüfung 24. Folgender Zwanzigster Unterabschnitt des Acht-
durchführt.“ zehnten Abschnitts wird angefügt:
3060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
„Zwanzigster Unterabschnitt Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und
anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016
Übergangsvorschrift (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung bis zum
23. Dezember 2024 weiter anzuwenden.
§ 148
(4) Die Anträge auf Registrierung nach § 41 Ab-
Übergangsvorschrift aus Anlass satz 1, die bis zum 31. Juli 2017 gestellt werden,
des Vierten Gesetzes zur Änderung sind bis zum 30. September 2017 zu bearbeiten.“
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Artikel 2a
(1) Für klinische Prüfungen bei Menschen, für
die der Antrag auf Genehmigung vor dem Tag Änderung des
des Inkrafttretens dieser Vorschrift nach Artikel 13 Apothekengesetzes
Absatz 2 und 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften Nach § 2 Absatz 2 des Apothekengesetzes in der
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) gemäß Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
dem Sechsten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
eingereicht wurde, ist das Arzneimittelgesetz und zes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert wor-
ist die GCP-Verordnung vom 9. August 2004 den ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(BGBl. I S. 2081), die durch Artikel 13 Absatz 4 „(2a) Absatz 2 gilt nicht für approbierte Antragsteller,
des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittel- deren förmliche Qualifikationen bereits durch die zu-
rechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. De- ständigen Behörden für andere Zwecke anerkannt wur-
zember 2016 (BGBl. I S. 3048) aufgehoben worden den und die tatsächlich und rechtmäßig die beruflichen
ist, in der jeweils bis zum Tag vor dem Inkrafttreten Tätigkeiten eines Apothekers mindestens drei Jahre
dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 lang ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Geset-
des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittel- zes ausgeübt haben.“
rechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung
für drei Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Artikel 3
Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des Vier- Änderung der Arzneimittel-
ten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und Wirkstoffherstellungsverordnung
und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3048) weiter anzuwenden. Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
nung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zu-
(2) Eine klinische Prüfung bei Menschen, für die letzt durch Artikel 6c des Gesetzes vom 19. Dezember
der Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwölf 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird wie
Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser folgt geändert:
Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des Vier-
ten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher 1. In § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort
und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 „Rauminhalt“ durch das Wort „Nennvolumen“ er-
(BGBl. I S. 3048) eingereicht wurde, darf nach dem setzt.
Arzneimittelgesetz sowie der GCP-Verordnung in
der jeweils bis zu dem Tag vor dem Inkrafttreten 2. In § 24 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Raum-
dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 inhalt“ durch das Wort „Nennvolumen“ ersetzt.
des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittel-
rechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. De- Artikel 4
zember 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung
begonnen werden. Für die betreffende klinische Weitere Änderung der Arzneimittel-
Prüfung sind das Arzneimittelgesetz und die und Wirkstoffherstellungsverordnung
GCP-Verordnung in der jeweils bis zu dem Tag Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift nach Arti- nung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zu-
kel 13 Absatz 2 und 3 des Vierten Gesetzes zur letzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden
Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vor- ist, wird wie folgt geändert:
schriften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048)
geltenden Fassung für drei Jahre ab dem Tag des 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Inkrafttretens dieser Vorschrift nach Artikel 13 Ab-
satz 2 und 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung „(7) Diese Verordnung findet keine Anwendung
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften auf Arzneimittel zur klinischen Prüfung bei Men-
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) weiter schen und auf Hilfspräparate, die dem Anwendungs-
anzuwenden. bereich der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. April
(3) Für klinische Prüfungen mit Humanarznei- 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimit-
mitteln, die nicht in den Anwendungsbereich der teln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 fallen, sind das Arz- (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1) unterliegen, soweit
neimittelgesetz und die GCP-Verordnung in der je- nicht in einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung
weils an dem Tag vor dem Inkrafttreten dieser Vor- ausdrücklich auf die Verordnung (EU) Nr. 536/2014
schrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des Vierten Bezug genommen wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3061
2. In § 2 Nummer 7 werden die Wörter „die durch die des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittel-
Verordnung vom 15. März 2006 (BGBl. I S. 542) ge- rechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. De-
ändert wurde“ durch die Wörter „die durch Artikel 13 zember 2016 (BGBl. I S. 3048) gemäß dem Sechsten
Absatz 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung arznei- Abschnitt des Arzneimittelgesetzes eingereicht wur-
mittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom de.
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) aufgehoben
worden ist, in der am Tag vor ihrem Außerkrafttreten (2) Eine klinische Prüfung bei Menschen mit Arz-
geltenden Fassung“ ersetzt. neimitteln, die dem Anwendungsbereich der Verord-
nung (EU) Nr. 536/2014 unterliegen, darf nach dieser
3. In § 13 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort Verordnung in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten
„GCP-Verordnung“ die Wörter „in der am Tag vor dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des
ihrem Außerkrafttreten nach Artikel 13 Absatz 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrecht-
Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrecht- licher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember
licher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung begonnen
2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung“ einge- werden, wenn der Antrag auf Genehmigung inner-
fügt. halb von zwölf Monaten nach dem Tag des Inkraft-
tretens dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2
4. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort und 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimit-
„GCP-Verordnung“ die Wörter „in der am Tag vor telrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. De-
ihrem Außerkrafttreten nach Artikel 13 Absatz 4 des zember 2016 (BGBl. I S. 3048) eingereicht wurde.
Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrecht- Für die betreffende klinische Prüfung ist diese Ver-
licher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember ordnung in der bis zu dem Tag vor dem Inkrafttreten
2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung“ einge- dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des
fügt. Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrecht-
licher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember
5. § 19 wird wie folgt geändert: 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung für drei
Jahre weiter anzuwenden.“
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „GCP-
Verordnung“ die Wörter „in der am Tag vor ihrem
Außerkrafttreten nach Artikel 13 Absatz 4 des Artikel 5
Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrecht-
Änderung der
licher und anderer Vorschriften vom 20. Dezem-
Verordnung über radioaktive oder mit
ber 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung“
ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
eingefügt.
Die Verordnung über radioaktive oder mit ionisieren-
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt: den Strahlen behandelte Arzneimittel in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Januar 2007 (BGBl. I
„(9) Die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 8 gelten ent- S. 48) wird wie folgt geändert:
sprechend für Hilfspräparate im Sinne von Arti-
kel 2 Absatz 2 Nummer 8 und 10 der Verordnung 1. § 3 wird wie folgt gefasst:
(EU) Nr. 536/2014.“
„§ 3
6. § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Kennzeichnung,
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Packungsbeilage, Fachinformation
Hilfspräparate im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Num-
mer 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.“ (1) Radioaktive Arzneimittel im Sinne des § 4 Ab-
satz 8 des Arzneimittelgesetzes dürfen im Geltungs-
7. Folgender § 44 wird angefügt: bereich dieser Verordnung nur in den Verkehr ge-
bracht werden, wenn
„§ 44
1. die Behältnisse und äußeren Umhüllungen gemäß
Übergangsregelung aus Anlass § 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Ab-
des Vierten Gesetzes zur Änderung satz 1a oder 5 der Strahlenschutzverordnung
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I
S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
(1) Für klinische Prüfungen bei Menschen mit vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert
Arzneimitteln, die dem Anwendungsbereich der Ver- worden ist, gekennzeichnet sind; auf den Behält-
ordnung (EU) Nr. 536/2014 unterliegen, ist diese Ver- nissen sind Name und Anschrift des Herstellers
ordnung in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten anzugeben; Anforderungen an radioaktive Arz-
dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 neimittel und ihre Verpackungen, deren Kenn-
des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittel- zeichnung und Beförderung mit Straßen-, Schie-
rechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. De- nen-, Magnetbahn-, See- und Luftfahrzeugen
zember 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung nach den internationalen, europäischen und
für drei Jahre weiter anzuwenden, wenn der Antrag nationalen verkehrsrechtlichen Vorschriften für
auf Genehmigung vor dem Tag des Inkrafttretens die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unbe-
dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 rührt,
3062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
2. auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen rechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezem-
die Gesamtaktivität pro Behältnis benannt und ber 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung für
ein definierter Kalibrierzeitpunkt, auf den sich die drei Jahre weiter anzuwenden, wenn der Antrag auf
angegebenen Aktivitäten beziehen, und überdies Genehmigung vor dem Tag des Inkrafttretens dieser
der Verfallszeitpunkt mit Datum und Uhrzeit ange- Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des Vierten
geben wurde; die Kennzeichnung der Behältnisse Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und
hat auch einen Hinweis auf in die Packungsbei- anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016
lage aufgenommene Angaben zum Umgang mit (BGBl. I S. 3048) gemäß dem Sechsten Abschnitt
radioaktiven Arzneimitteln, deren Entsorgung des Arzneimittelgesetzes eingereicht wurde.
und, falls notwendig, spezielle Warnhinweise zu
umfassen, (2) Eine klinische Prüfung bei Menschen mit Arz-
neimitteln, die dem Anwendungsbereich der Verord-
3. die §§ 10, 11 und 11a des Arzneimittelgesetzes nung (EU) Nr. 536/2014 unterliegen, darf nach dieser
auf radioaktive Arzneimittel, die Arzneimittel im Verordnung in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten
Sinne von § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des
des Arzneimittelgesetzes sind, entsprechend an- Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrecht-
gewendet wurden; in Packungsbeilagen und licher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember
Fachinformationen ist den jeweiligen Texten das 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung begonnen
Strahlenwarnzeichen mit dem Hinweis „Radioak- werden, wenn der Antrag auf Genehmigung inner-
tives Arzneimittel“ voranzustellen und halb von zwölf Monaten nach dem Tag des Inkraft-
tretens dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2
4. im Fall von für klinische Prüfungen vorgesehenen und 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimit-
Arzneimitteln, die nicht in den Anwendungsbe- telrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. De-
reich der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Euro- zember 2016 (BGBl. I S. 3048) eingereicht wurde.
päischen Parlaments und des Rates vom 16. April Für die betreffende klinische Prüfung ist diese Ver-
2014 über klinische Prüfungen mit Human- ordnung in der bis zu dem Tag vor dem Inkrafttreten
arzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des
2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1) fal- Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrecht-
len, § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1, licher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember
Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung für drei
und Absatz 7 und § 6 der GCP-Verordnung vom Jahre weiter anzuwenden.“
9. August 2004 (BGBl. I S. 2081), die durch Arti-
kel 13 Absatz 4 des Vierten Gesetzes zur Ände-
rung arzneimittelrechtlicher und anderer Vor- Artikel 6
schriften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I
Änderung der
S. 3048) aufgehoben worden ist, in der am Tag
DIMDI-Arzneimittelverordnung
vor ihrem Außerkrafttreten geltenden Fassung an-
gewandt werden. Dem § 2 Absatz 1 der DIMDI-Arzneimittelverordnung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140), die zuletzt durch
(2) Für klinische Prüfungen bei Menschen vorge- Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
sehene radioaktive Arzneimittel im Sinne des § 4 Ab- S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
satz 8 des Arzneimittelgesetzes, die in den Anwen- gefügt:
dungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 fal-
len, dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung „Die Übermittlung der in Satz 1 genannten Daten an
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Vor- das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation
gaben der Artikel 66 bis 68 in Verbindung mit An- und Information erfolgt nicht, soweit die zuständigen
hang VI der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in der je- Behörden des Bundes oder der Länder die Daten nach
weils geltenden Fassung beachtet werden.“ § 64 Absatz 3g des Arzneimittelgesetzes oder nach der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parla-
2. In § 5 werden die Wörter „§ 3 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 ments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische
oder 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung
2 oder Nummer 4“ ersetzt. der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
S. 1) an eine Datenbank der Europäischen Arzneimittel-
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
Agentur übermitteln müssen.“
„§ 7
Artikel 7
Übergangsregelung aus Anlass
des Vierten Gesetzes zur Änderung Änderung der
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften Apothekenbetriebsordnung
(1) Für klinische Prüfungen bei Menschen mit In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Apotheken-
Arzneimitteln, die dem Anwendungsbereich der Ver- betriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
ordnung (EU) Nr. 536/2014 unterliegen, ist diese Ver- vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt
ordnung in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. November 2016
dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist, wird das Wort
des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittel- „Rauminhalt“ durch das Wort „Nennvolumen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3063
Artikel 8 licher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung begonnen
Weitere Änderung der werden, wenn der Antrag auf Genehmigung inner-
Apothekenbetriebsordnung halb von zwölf Monaten nach dem Tag des Inkraft-
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der tretens dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I und 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimit-
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes telrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. De-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: zember 2016 (BGBl. I S. 3048) eingereicht wurde.
Für die betreffende klinische Prüfung ist diese Ver-
1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Arzneimittel- ordnung in der bis zu dem Tag vor dem Inkrafttreten
gesetzes“ die Wörter „oder nach Artikel 61 der Ver- dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des
ordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parla- Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrecht-
ments und des Rates vom 16. April 2014 über klini- licher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember
sche Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung für drei
Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 Jahre weiter anzuwenden.“
vom 27.5.2014, S. 1)“ eingefügt.
Artikel 9
2. § 14 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
Änderung der
a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: Bundes-Apothekerordnung
„Für die Kennzeichnung von Arzneimitteln, die in In § 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung in der
den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989
Nr. 536/2014 fallen, sind die Artikel 66 und 67 in (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 1 des
Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EU) Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert
Nr. 536/2014 in der jeweils geltenden Fassung worden ist, wird Satz 2 wie folgt gefasst:
anzuwenden.“
„Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:
b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „von Arz- 1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimit-
neimitteln“ durch die Wörter „sonstiger Arzneimit- teln,
tel“ ersetzt und werden nach dem Wort „GCP-
Verordnung“ die Wörter „vom 9. August 2004 2. Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung,
(BGBl. I S. 2081), die durch Artikel 13 Absatz 4 Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arz-
des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittel- neimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risiko-
rechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. De- abwehr in der pharmazeutischen Industrie,
zember 2016 (BGBl. I S. 3048) aufgehoben wor- 3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die
den ist, in der am Tag vor ihrem Außerkrafttreten Prüfung von Arzneimitteln,
geltenden Fassung“ eingefügt.
4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arz-
3. Folgender § 38 wird angefügt: neimitteln auf der Großhandelsstufe,
„§ 38 5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Ver-
trieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksa-
Übergangsvorschriften aus Anlass men Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der
des Vierten Gesetzes zur Änderung Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von
(1) Für klinische Prüfungen bei Menschen mit unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der
Arzneimitteln, die dem Anwendungsbereich der Ver- erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
ordnung (EU) Nr. 536/2014 unterliegen, ist diese Ver- 7. Information und Beratung über Arzneimittel als sol-
ordnung in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten che, einschließlich ihrer angemessenen Verwen-
dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 dung,
des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittel-
rechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezem- 8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkun-
ber 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung für gen an die zuständigen Behörden,
drei Jahre weiter anzuwenden, wenn der Antrag auf 9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei
Genehmigung vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Selbstmedikation,
Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des Vierten
Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und 10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesund-
anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 heitsbezogenen Kampagnen,
(BGBl. I S. 3048) gemäß dem Sechsten Abschnitt 11. Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medi-
des Arzneimittelgesetzes eingereicht wurde. zinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsver-
waltung in Behörden des Bundes, der Länder und
(2) Eine klinische Prüfung bei Menschen mit Arz-
der Kommunen sowie in Körperschaften des öffent-
neimitteln, die dem Anwendungsbereich der Verord-
lichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
nung (EU) Nr. 536/2014 unterliegen, darf nach dieser
Verordnung in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten 12. Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitä-
dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des ten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufs-
Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrecht- schulen in pharmazeutischen Fachgebieten.“
3064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Artikel 10 sorgung der Bevölkerung erforderlich ist und die
Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit der herzustel-
Änderung der
lenden Arzneimittel gewährleistet ist.“
Arzneimittelfarbstoffverordnung
Dem § 1 Absatz 1 der Arzneimittelfarbstoffverord- Artikel 12
nung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3031), die durch
Änderung des
Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
Heilmittelwerbegesetzes
S. 1990) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt: Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068),
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Stoffe
das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 15. April
und Zubereitungen aus diesen Stoffen zur Färbung
2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie
ausschließlich in Arzneimitteln verwendet werden, die
folgt geändert:
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-
Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie
satz 5 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1) fallen.“
gesetzbuches“ durch die Wörter „Artikels 2 Ab-
satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Artikel 11 Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments
Änderung der und des Rates vom 30. November 2009 über kos-
AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung metische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009,
S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Die AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) ge-
17. Juni 2003 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 1 ändert worden ist“ ersetzt.
der Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 594) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„(3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes
„Verordnung ist die Sendung direkter Angebote an die Öffent-
über die Zulassung von lichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen
Ausnahmen von Vorschriften Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahn-
des Arzneimittelgesetzes für die ärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und
Bereiche des Zivil- und Katastrophen- Verfahren gegen Entgelt.“
schutzes, der Bundeswehr, der Bundespolizei
c) In Absatz 8 wird nach den Wörtern „vollständigen
sowie der Bereitschaftspolizeien der Länder
Informationen“ ein Komma und werden die Wör-
(AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung –
ter „des genehmigten und veröffentlichten Schu-
AMGZSAV)“.
lungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Ab-
2. In § 1 Absatz 2 wird nach den Wörtern „in diesen satz 1f des Arzneimittelgesetzes“ eingefügt.
Bereichen“ ein Komma und werden die Wörter „ein- 2. § 8 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
schließlich der Teilnahme an internationalen Hilfsak-
tionen,“ eingefügt. „Das Teleshopping im Sinne des § 1 Absatz 3a so-
wie die Werbung für das Teleshopping sind unzuläs-
3. In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Siebenten“ sig. Die Werbung für das Beziehen bestimmter Arz-
durch das Wort „Siebten“ ersetzt. neimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Ab-
4. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: satz 2 Nummer 6a oder Absatz 3 des Arzneimittel-
gesetzes ist unzulässig.“
„Arzneimittel menschlicher, tierischer oder mikrobiel-
ler Herkunft, die zur Anwendung bei Menschen be- 3. In § 15 Absatz 1 Nummer 5 werden nach der Angabe
stimmt sind, werden im Benehmen mit der zuständi- „§ 8“ die Wörter „Satz 1 oder Satz 2 Teleshopping
gen Bundesoberbehörde beschafft; § 72a Absatz 1c oder“ eingefügt.
des Arzneimittelgesetzes ist insoweit nicht anzu-
wenden.“ Artikel 12a
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: Änderung des
Zweiten Gesetzes zur Änderung
„§ 5a arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Ausnahmen vom Artikel 15 des Zweiten Gesetzes zur Änderung arz-
Dritten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes neimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
Bei Arzneimitteln nach § 1 Absatz 2, die im Gel- 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) wird wie folgt geän-
tungsbereich des Arzneimittelgesetzes hergestellt dert:
werden und zur Anwendung bei Menschen bestimmt 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sind, kann die zuständige Behörde im Benehmen mit
„(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c tritt am
der zuständigen Bundesoberbehörde Ausnahmen
9. Februar 2019 in Kraft.“
von den Anforderungen nach den §§ 13 bis 15 des
Arzneimittelgesetzes zulassen, wenn dies zur Ver- 2. In Absatz 10 wird die Angabe „2,“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3065
Artikel 13 27.5.2014, S. 1) im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 im Bundesgesetz-
am Tag nach der Verkündung in Kraft. blatt bekannt.
(2) Die Artikel 2, 4, 5, 6, 8 und 10 treten sechs (4) Die GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I
Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der S. 2081), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
Europäischen Kommission über die Funktionsfähigkeit 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist,
des EU-Portals und der Datenbank nach Artikel 82 tritt sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mittei-
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen lung der Europäischen Kommission über die Funktions-
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über kli- fähigkeit des EU-Portals und der Datenbank nach Arti-
nische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur kel 82 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 im Amtsblatt
Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom der Europäischen Union außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 21. Dezember 2016
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 4a Num-
mer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1
zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, Absatz 4 Nummer 7 durch Artikel 2 Num-
mer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt, Absatz 4a Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert und Absatz 4a Nummer 2 zuletzt durch Artikel 2
Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
Artikel 1
In § 2 Satz 1 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September
1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2348) geändert worden ist, werden die Wörter „1. Ja-
nuar 2016 159,23 Euro“ durch die Wörter „1. Januar 2017 130,59 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2016
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
In Vertretung
Michael Odenwald
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3067
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2016
– 1 BvR 458/10 – wird die folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn-
und Feiertage ist mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie mit Artikel 8 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. Dezember 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
3068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
Zweite Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 14. Dezember 2016
Nach § 33 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:
Artikel 1
§ 1 der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596), die durch Artikel 1 der Anordnung vom
5. September 2014 (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) des Cyber- und Informationsraums,“.
2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der
Bundeswehr,“.
3. Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 7 bis 10.
4. Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wird wie folgt gefasst:
„11. der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung
der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.“
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2016
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen