2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
Verordnung
zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
und der Straßenverkehrs-Ordnung1
Vom 16. Dezember 2016
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
struktur verordnet auf Grund a) Die § 32 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
– des § 57 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit „§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige“.
Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 b) Die § 35 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1690), von denen § 57 Absatz 1 durch „§ 35 Fahrwerke“.
Artikel 482 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August
c) In der § 59 betreffenden Zeile werden nach dem
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
Wort „Betriebsgefährdende“ die Wörter „oder
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des betriebsstörende“ eingefügt.
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
d) In der § 62 betreffenden Zeile wird das Wort
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
„Abnahme“ durch die Wörter „Inbetriebnahme-
§ 6 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Num-
genehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge“
mer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
ersetzt.
S. 1802):
e) Die § 64 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „§ 64 Übergangsvorschrift“.
Änderung der f) In der § 65 betreffenden Zeile werden die Wörter
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung „und Übergangsvorschriften“ gestrichen.
Die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 2. § 1 wird wie folgt geändert:
11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2007 a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
(BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt setzt:
geändert: „Das Bauordnungsrecht der Länder und die
Straßenverkehrs-Ordnung bleiben unberührt.
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Soweit keine besonderen Harmonisierungsmaß-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- nahmen der Europäischen Union anzuwenden
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 sind, gelten Produkte als gleichwertig im Sinne
vom 17.9.2015, S. 1). der Anforderungen dieser Verordnung, wenn sie
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1. in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- der Europäischen Union und den für sie gel-
päischen Union oder tenden Rechtsvorschriften, mit denen Richt-
linien der Europäischen Gemeinschaft oder
2. in der Türkei
der Europäischen Union in deutsches Recht
rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht umgesetzt sind, entsprechen, oder
wurden. Das Gleiche gilt für Produkte, die in 2. soweit solche Rechtsvorschriften nicht be-
einem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des Ab- stehen, wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge
kommens über den Europäischen Wirtschafts- oder Teile davon nach den Vorschriften dieser
raum ist, rechtmäßig hergestellt wurden. Die Verordnung, nach den von der Technischen
Sätze 3 und 4 gelten nicht für Produkte, die nicht Aufsichtsbehörde und von der Genehmi-
einem Schutzniveau von Sicherheit, Ordnung gungsbehörde getroffenen Anordnungen so-
oder Umweltschutz entsprechen, das durch die wie nach den allgemein anerkannten Regeln
in Deutschland geltenden technischen Vorschrif- der Technik gebaut sind und betrieben wer-
ten gewährleistet ist, soweit diese technischen den.“
Vorschriften im Einklang mit der Verordnung (EG)
Nr. 764/2008 des Europäischen Parlamentes b) In Absatz 2 werden die Wörter „gewährleistet
und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung ist“ durch die Wörter „gegenüber der Tech-
von Verfahren im Zusammenhang mit der An- nischen Aufsichtsbehörde nachgewiesen wird“
wendung bestimmter nationaler technischer Vor- ersetzt.
schriften für Produkte, die in einem anderen Mit- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
gliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
worden sind, und zur Aufhebung der Entschei-
dung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, aa) In Nummer 3 wird das Wort „Rettung“ durch
S. 21) angewendet werden.“ die Wörter „Selbst- oder Fremdrettung“ er-
setzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
bb) In Nummer 7 wird am Satzende der Punkt
„Unabhängige Bahnen sind durch ihre Bauart durch ein Komma ersetzt.
oder Lage auf der gesamten Streckenlänge cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
vom Straßenverkehr oder anderen Verkehrs-
systemen getrennt.“ „8. Störungen im Betriebsablauf zügig be-
seitigt werden können.“
c) In Absatz 4 wird das Wort „Personenbeförde-
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
rung“ durch die Wörter „Beförderung von Perso-
nen“ ersetzt. aa) Die Wörter „Behinderten, älteren oder ge-
brechlichen Personen, werdenden Müttern,
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern“
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort werden durch die Wörter „in ihrer Mobilität
„Bedienstete“ durch das Wort „Beschäftigte“ eingeschränkten Personen“ ersetzt.
ersetzt. bb) Nach den Wörtern „Benutzung der Betriebs-
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Bedienstete“ anlagen“ werden die Wörter „nach § 1 Ab-
durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt. satz 7 Nummer 2“ eingefügt.
e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: cc) Das Wort „Fahrzeuge“ wird durch das Wort
„Personenfahrzeuge“ ersetzt.
„(9) Fahrzeuge sind
5. § 4 wird wie folgt geändert:
1. Personenfahrzeuge, die der Beförderung von a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes dienen und „Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Be-
triebssicherheit wichtige nicht personenbezo-
2. Betriebsfahrzeuge, die insbesondere für die gene Daten zu erheben und aufzuzeichnen.“
Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für
Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Un- „(4) Durch betriebliche Vorkehrungen ist dafür
fällen eingesetzt werden.“ zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig be-
seitigt werden, bei Unfällen und gefährlichen Er-
3. § 2 wird wie folgt geändert:
eignissen unverzüglich Hilfe geleistet wird und
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: insbesondere bei Brandfällen die Möglichkeit
zur Selbst- oder Fremdrettung von Personen be-
„(1) Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile
steht.“
davon müssen so beschaffen sein, dass sie
den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung 6. § 5 wird wie folgt geändert:
genügen. Die Anforderungen an Betriebsanla- a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze
gen, Fahrzeuge oder Teile davon gelten als er- ersetzt:
füllt,
„Sie führt in Erfüllung dieser Aufgabe insbe-
1. wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder sondere die erforderlichen Prüfungen durch und
Teile davon hinsichtlich ihrer Beschaffenheit trifft die notwendigen Anordnungen. Entschei-
den für sie unmittelbar geltenden Rechts- dungen anderer Behörden mit Ausnahme der
akten der Europäischen Gemeinschaft oder nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrs-
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behörde, die die Sicherheit und Ordnung des 5. Untersuchungen von Dienstverfehlungen der
Straßenbahnbetriebes betreffen können, dürfen Betriebsbediensteten und den sich daraus
nur im Einvernehmen mit der Technischen Auf- ergebenden Maßnahmen,
sichtsbehörde getroffen werden; dies gilt nicht,
6. Vereinbarungen über die Übertragung von
soweit es sich um Behörden des Bundes han-
Aufgaben, die die Verantwortung des Be-
delt.“
triebsleiters berühren, auf Personen oder
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Stellen, die dem Unternehmen nicht ange-
„(2) Die Technische Aufsichtsbehörde kann hören.“
sich bei der Ausübung der technischen Aufsicht d) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Ab-
anderer sachkundiger Personen oder Stellen be- sätze 7 bis 10.
dienen. Dazu gehört auch der Betriebsleiter nach
§ 8. Andere sachkundige Personen oder Stellen 9. § 8 wird wie folgt geändert:
müssen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig a) In Absatz 1 wird das Wort „Betriebsführung“
von dem Unternehmer und dem Vorhabenträger durch die Wörter „Durchführung des Betriebs“
nach § 7 Absatz 7 sein.“ ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 5 wird das Wort „Gemeinschafts-
„§ 6 verkehr“ durch die Wörter „einem gemeinsamen
Betrieb mehrerer Unternehmen auf einer Strecke“
Ausnahmen ersetzt.
Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den
10. § 9 wird wie folgt geändert:
Vorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Aus-
nahmen genehmigen.“ a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
8. § 7 wird wie folgt geändert: „(1) Die Technische Aufsichtsbehörde bestä-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „geführt“ durch tigt die Bestellung des Betriebsleiters auf Antrag
das Wort „durchgeführt“ ersetzt. des Unternehmers, wenn die bestellte Person
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Auswahl,“ 1. ihre Befähigung durch erfolgreichen Ab-
die Wörter „Aus- und Fortbildung,“ eingefügt. schluss der Betriebsleiterprüfung nachge-
wiesen hat und
c) Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6
ersetzt: 2. keine Tatsachen vorliegen, die sie für die
Tätigkeit eines Betriebsleiters als unzuver-
„(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass lässig erscheinen lassen.
der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben
ordnungsgemäß erfüllen kann, insbesondere, (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 wird
dass er die Bestellung als Betriebsleiter auch bestätigt,
wenn die bestellte Person
1. keine die Betriebssicherheit einschränkenden
Weisungen erhält und 1. die Große Staatsprüfung für den höheren
technischen Verwaltungsdienst in einem
2. in Angelegenheiten, die die Sicherheit des
Fachgebiet bestanden hat, zu dem in er-
Betriebes berühren, Weisungen gegenüber
heblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb
den Betriebsbediensteten und sonstigen im
spurgebundener Bahnen gehören und
Betrieb Beschäftigten erteilen kann.
Soll eine vom Betriebsleiter im Rahmen seiner 2. mindestens drei Jahre in Straßenbahnunter-
Aufgaben nach § 8 vorgeschlagene Maßnahme nehmen in den für den Bau und Betrieb der
nicht durchgeführt werden, so ist der Betriebs- Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als
leiter vom Unternehmer umfassend und un- Ingenieur tätig gewesen ist.
verzüglich über die Gründe der Ablehnung in Die Tätigkeit bei Schienenbahnunternehmen
schriftlicher oder elektronischer Form zu unter- auch während des Vorbereitungsdienstes vor
richten. Dem Betriebsleiter dürfen durch die Er- der Großen Staatsprüfung kann ganz oder teil-
füllung der ihm in dieser Verordnung übertrage- weise angerechnet werden.“
nen Aufgaben im Unternehmen keine persön-
lichen Nachteile entstehen. b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(6) Bei Entscheidungen, die die Betriebs- „2. ein Nachweis, dass ein Führungszeugnis
führung beeinflussen, ist der Betriebsleiter maß- nach § 30 des Bundeszentralregistergeset-
gebend zu beteiligen, insbesondere bei zes zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
beantragt ist,“.
1. Planung und Bau von Betriebsanlagen,
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
2. Beschaffung von Fahrzeugen, fügt:
3. Feststellung des Bedarfs an Betriebsbediens-
„(5) Berufsqualifikationen, die in anderen Mit-
teten,
gliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-
4. Auswahl, Aus- und Fortbildung, Verwendung tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
und Beaufsichtigung der Betriebsbediens- päischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sind
teten, von der Technischen Aufsichtsbehörde nach
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Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungs- 15. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gesetzes anzuerkennen.“
a) Nach dem Wort „führen“ werden das Komma
11. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: und das Wort „begleiten“ gestrichen.
„(2) Die Tauglichkeit muss vor erstmaliger Auf- b) Das Wort „Betriebsbedienstete“ wird durch das
nahme der Tätigkeit durch einen vom Unternehmer Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
beauftragten Arzt festgestellt worden sein. Der Arzt
16. § 15 wird wie folgt geändert:
muss die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder
die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ haben a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sollen
oder Arzt in einer amtlich anerkannten Begutach- sich die Geschwindigkeiten“ durch die Wörter
tungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 „soll sich die Entwurfsgeschwindigkeit“ ersetzt.
Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung sein und b) In Absatz 4 wird das Wort „technischen“ ge-
über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in strichen.
seinem Fachgebiet verfügen.“
17. § 16 wird wie folgt geändert:
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bahnkörper sind straßenbündige, beson-
„(1) Fahrbedienstete müssen mindestens dere oder unabhängige Bahnkörper. Straßen-
21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für: bündige Bahnkörper sind mit ihren Gleisen in
1. Auszubildende und Absolventen des staatlich Fahrbahnen oder Gehwege eingebettet. Beson-
anerkannten Ausbildungsberufs der „Fachkraft dere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffent-
im Fahrbetrieb“, die das 18. Lebensjahr voll- licher Straßen, sind jedoch vom übrigen Ver-
endet haben und die Schienenfahrerlaubnis kehrsraum mindestens durch Bordsteine oder
und seit mindestens einem Jahr die straßen- Hecken oder Baumreihen oder andere ortsfeste
verkehrsrechtliche Fahrerlaubnis der Klasse B körperliche Hindernisse getrennt. Zum besonde-
besitzen und ren Bahnkörper gehören auch Bahnübergänge
nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit Vorrang für die
2. Zugabfertiger und Fahrbedienstete, die Fahr- Straßenbahn, wenn sie entsprechend § 20 Ab-
zeuge ausschließlich in Abstellanlagen und satz 3 oder 4 gesichert sind. Unabhängige Bahn-
Werkstätten bedienen. körper befinden sich auf Grund ihrer Lage oder
Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist vor Erteilung Bauart außerhalb des Verkehrsraums öffentlicher
der ersten Fahrerlaubnis die nach § 10 Absatz 1 Straßen. Zum unabhängigen Bahnkörper ge-
Nummer 2 erforderliche geistige und körperliche hören auch die Bahnübergänge nach § 20 Ab-
Eignung durch ein Gutachten entsprechend § 10 satz 1 Satz 2.“
Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzu- b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
weisen.“
c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ Absätze 5 und 6.
die Wörter „durch den in § 10 Absatz 2 bezeich-
neten Arzt spätestens“ eingefügt. d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 3 wird „(5) An den für das Überqueren durch Fuß-
gänger vorgesehenen Stellen über einen beson-
aa) das Wort „, begleiten“ gestrichen und deren Bahnkörper müssen zwischen diesem und
bb) die Wörter „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ unmittelbar angrenzenden Fahrbahnen Aufstell-
durch die Wörter „Erste Hilfe“ ersetzt. flächen für Fußgänger vorhanden sein, wenn das
durchgängige Überqueren von Bahnkörper und
13. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Straße nicht durch Lichtzeichen geregelt ist.“
„(4) Durch den Betriebsleiter oder einen von 18. § 17 wird wie folgt geändert:
ihm beauftragten Betriebsbediensteten sind Fahr-
bedienstete nach ihrer Ausbildung in regelmäßigen a) In Absatz 6 werden die Wörter „werden können“
Abständen in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu über- durch das Wort „sein“ ersetzt.
prüfen und nachzuschulen. Die Überprüfung und b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
die Nachschulung sind aufzuzeichnen. Die Auf-
„(7) Eine Weiche ist verschlossen, wenn die
zeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren auf-
beweglichen befahrenen Teile in ihren Endlagen
zubewahren. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt
formschlüssig festgelegt und die nicht befahre-
mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeich-
nen beweglichen Teile in ihren Endlagen mindes-
nungen entstanden sind.“
tens kraftschlüssig festgelegt sind.“
14. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
19. § 19 wird wie folgt geändert:
„(4) Fahrbediensteten ist es während des Fahr-
a) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort
betriebes untersagt, Geräte, die der Navigation, der
„liegen“ die Wörter „und darin keine Einbauten
Kommunikation, oder der Aufzeichnung, der Wie-
vorhanden sein“ eingefügt.
dergabe oder dem Empfang von Tönen, Bildern
oder Zeichen dienen, zu anderen als betrieblichen b) In Absatz 8 wird das Wort „Bergung“ durch die
Zwecken zu benutzen.“ Wörter „Selbst- oder Fremdrettung“ ersetzt.
2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
20. § 20 wird wie folgt gefasst: 21. § 21 wird wie folgt geändert:
„§ 20 a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Bahnübergänge aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Fahr-
signalanlagen“ durch die Wörter „Signal-
(1) Die Straßenbahn hat an höhengleichen Kreu- anlagen für Fahrsignale“ ersetzt.
zungen von besonderen und unabhängigen Bahn-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „muß die
körpern mit Straßen, Wegen und Plätzen (Bahn- Fahrsignalanlage“ durch die Wörter „müssen
übergängen) Vorrang, soweit die Straßenverkehrs-
die Fahrsignale“ ersetzt.
Ordnung dies bestimmt. Bahnübergänge über un-
abhängige Bahnkörper sind nach den nachfolgen- b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
den Vorschriften zu sichern. An anderen Bahnüber- „Sind Weichen in die Signalanlage für Fahr-
gängen oder an Kreuzungen im Bereich straßen- signale eingebunden, gehören sie zur Gesamt-
bündiger Bahnkörper ist darauf hinzuwirken, dass anlage.“
der Straßenbahnverkehr durch den übrigen Verkehr 22. In § 22 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. „formschlüssig festgelegt“ durch das Wort „ver-
(2) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1 schlossen“ ersetzt.
Satz 2 mit Vorrang für die Straßenbahn sind durch 23. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „Fernseh-
Übersicht auf die Bahnstrecke zu sichern. Diese ist anlagen zur Erfassung“ durch die Wörter „Video-
vorhanden, wenn die übrigen Verkehrsteilnehmer anlagen oder ähnlich wirkende Einrichtungen zur
die Bahnstrecke so weit und aus einem solchen Überwachung“ ersetzt.
Abstand einsehen können, dass sie bei Anwendung
24. § 24 wird wie folgt geändert:
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahn-
übergang ungefährdet überqueren oder vor ihm a) In Absatz 4 werden
anhalten können. Die Übersicht kann nur durch eine aa) die Wörter „Energieversorgungsanlagen für
technische Sicherung im Sinne des Absatzes 5 Fahrzeuge“ durch das Wort „Fahrstrom-
ersetzt werden. Bei Bahnübergängen von Fuß- versorgungsanlagen“ ersetzt und
und Radwegen auf Streckenabschnitten mit Fahren
bb) die Wörter „der Fahrleitung“ gestrichen.
auf Sicht genügt eine Lichtzeichenanlage.
b) In Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a wird das
(3) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1 Wort „Notausstiege“ durch das Wort „Notaus-
Satz 2 mit Vorrang für die Straßenbahn müssen gänge“ ersetzt.
nach Absatz 5 technisch gesichert sein, wenn auf
dem Bahnübergang Straßenbahnen auf Zugsiche- c) In Absatz 6 werden
rung fahren, auf der kreuzenden Straße schneller aa) das Wort „ausreichender“ durch die Wörter
als 50 km/h gefahren werden darf oder der Bahn- „geeigneter Entfernung und“ ersetzt und
übergang innerhalb eines Tages in der Regel von bb) nach dem Wort „ortsveränderlicher“ das
mehr als 100 Kraftfahrzeugen überquert wird. Wort „elektrischer“ eingefügt.
(4) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1 25. § 27 wird wie folgt geändert:
Satz 2 von Fuß- oder Radwegen mit gegebener
a) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Übersicht müssen mit Umlaufsperren, ähnlich
wirkenden Einrichtungen oder mit einer Lichtzei- „4. Notausgänge,“.
chenanlage ausgerüstet sein. Abweichend von b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 kann auf Umlaufsperren, ähnlich wirkende
„Bei Tunneln und Notausgängen darf diese Zeit
Einrichtungen oder eine Lichtzeichenanlage ver-
bis zu 15 Sekunden betragen, sofern aus Grün-
zichtet werden, wenn nach den örtlichen Ver-
den des Arbeitsschutzes keine kürzeren Ein-
hältnissen dafür kein Erfordernis besteht und die
schaltzeiten gefordert werden.“
Technische Aufsichtsbehörde zustimmt. Umlauf-
sperren sind so zu gestalten, dass die Wege- 26. § 30 wird wie folgt geändert:
benutzer der Fahrtrichtung der Straßenbahn ent- a) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
gegen gehen müssen. „(5) In einem Tunnel müssen ins Freie füh-
(5) Eine technische Sicherung erfordert rende Notausgänge vorhanden und so angelegt
sein, dass der Rettungsweg bis zum nächsten
1. Lichtzeichen mit der Farbfolge Gelb – Rot nach Bahnsteig, Notausgang oder bis zur Tunnel-
Anlage 1 Bild 2, die mit Halbschranken nach mündung jeweils nicht mehr als 300 m lang ist.
Anlage 1 Bild 3 verbunden sein können und Notausgänge müssen direkt oder über sichere
2. Überwachungssignale Bü 0 und Bü 1 nach An- Bereiche auch an Tunnelenden vorhanden sein,
lage 4 vor dem Bahnübergang oder eine in Zug- wenn der nächste Notausgang oder der nächste
sicherungsanlagen eingebundene Überwachung Bahnsteig mehr als 100 m entfernt ist.
der Einrichtungen nach Nummer 1. (6) Notausgänge müssen außerhalb von Halte-
Auf Streckenabschnitten mit Fahren auf Sicht stellen durch blaues Licht kenntlich gemacht
dürfen anstelle der in Satz 1 bezeichneten Über- sein.“
wachungssignale auch Fahrsignale nach Anlage 4 b) In den Absätzen 7 und 9 wird jeweils das Wort
unmittelbar vor dem Bahnübergang verwendet „Notausstiege“ durch das Wort „Notausgänge“
werden.“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2943
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: 31. In § 35 wird in der Überschrift das Wort „Laufwerke“
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Not- durch das Wort „Fahrwerke“ ersetzt.
ausstiege“ durch das Wort „Notausgänge“ 32. § 36 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
bb) Die Nummer 3 wird durch folgende Num- „Zusammenwirken“ die Wörter „Bremskräfte und“
mern 3 und 4 ersetzt: eingefügt.
„3. von innen mit mäßigem Kraftaufwand,
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
ohne Hilfsmittel und mit einem selbst-
fügt:
erklärenden sowie deutlich gekennzeich-
neten Mechanismus geöffnet werden „(4) Bei Ausfall jeglicher elektrischer Energie-
können und versorgung der Bremsen muss das Fahrzeug bei
4. gegen unbefugtes Öffnen von außen Nutzlast in allen im Streckennetz vorhandenen
gesichert sein.“ Neigungen aus der örtlich festgelegten Strecken-
höchstgeschwindigkeit wenigstens einmal ange-
27. § 31 wird wie folgt geändert: halten und gegen Abrollen gemäß § 36 Absatz 5
a) Absatz 3 wird aufgehoben. gesichert werden können.“
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Ab- c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Ab-
sätze 3 bis 8. sätze 5 bis 10.
c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: d) In dem neuen Absatz 5 Satz 1 wird das Wort
aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch die Wör- „größter“ gestrichen.
ter „und sicheren Information im Gefahrenfall
e) In dem neuen Absatz 6 wird im einleitenden
und“ ersetzt.
Satzteil die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 „Absatz 7“ ersetzt.
angefügt:
f) Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„6. einer Brandmeldeanlage (BMA).“
„(7) Betriebsfahrzeuge, die mit nur einer
d) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz 3 an- Bremse ausgerüstet sind, dürfen
gefügt:
1. bei unabhängigen Bahnen höchstens 40 km/h
„Die Querneigung des Bahnsteigs soll so aus-
und
geführt werden, dass sie mit 2 von Hundert zur
Bahnsteigkante hin ansteigt.“ 2. bei straßenabhängigen Bahnen höchstens
e) Absatz 10 wird aufgehoben. 30 km/h
f) Der bisherige Absatz 11 wird der Absatz 9. fahren. Dabei müssen mindestens die mittleren
Bremsverzögerungen nach Anlage 2 Tabelle 1
g) Dem neuen Absatz 9 wird folgender Satz ange-
erreicht werden.“
fügt:
„Die für Rettungswege erforderlichen Breiten g) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter
sind freizuhalten.“ „daß der Zug das für Fahrzeuge vorgeschrie-
bene Bremsvermögen nach den Absätzen 2
28. § 32 wird wie folgt gefasst: bis 6 erreicht“ durch die Wörter „dass der Zug
„§ 32 die für Fahrzeuge vorgeschriebenen Brems-
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige eigenschaften nach den Absätzen 2 bis 7 er-
reicht“ ersetzt.
An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen,
Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume h) Der neue Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
als Stauräume vorhanden sein.“ „(10) In Personenfahrzeugen müssen Einrich-
29. § 33 wird wie folgt geändert: tungen vorhanden sein, mit denen Fahrgäste im
a) Absatz 12 wird wie folgt geändert: Notfall eine Bremsung einleiten können (Fahrgast-
Notbremsung). Die Betätigung dieser Einrichtun-
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Bergung“ durch gen darf auf Strecken ohne Sicherheitsraum und
das Wort „Fremdrettung“ ersetzt. in Tunneln außerhalb von Haltestellen nicht zum
bb) In Nummer 3 wird das Wort „geborgen“ Halten führen (Notbremsüberbrückung). Die Be-
durch das Wort „gerettet“ ersetzt. tätigung der Fahrgastnotbremsung ist dem Fahr-
b) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 zeugführer anzuzeigen. Auf bestimmten weiteren
eingefügt: Streckenabschnitten darf diese Notbremsüber-
brückung wirksam bleiben, wenn der Betriebs-
„(13) Fahrzeuge, die über einen eingerich- leiter hierfür eine Dienstanweisung nach § 8 Ab-
teten Fahrzeugführerplatz verfügen, müssen mit satz 2 eingeführt hat.“
Geräten zur Fahrdatenaufzeichnung ausgerüstet
sein.“ i) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
30. In § 34 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b werden „(11) Bei einem Fahrbetrieb ohne Fahrzeug-
nach dem Wort „Rückspiegel“ die Wörter „oder die führer muss im Fall einer Entgleisung das Fahr-
gleichwertige technische Einrichtung im Sinne des zeug unmittelbar selbsttätig bis zum Stillstand
§ 44 Absatz 4“ eingefügt. abbremsen können.“
2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
33. § 40 wird wie folgt geändert: 38. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 wird das Wort „haben“ durch die
„(2) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen Wörter „und eine Warnweste mitführen“ ersetzt.
müssen vorhanden sein: b) Folgender Satz wird angefügt:
1. Geber für das Zugsignal Z 1 (Spitzensignal), „§ 53a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
wobei die beiden unteren Leuchten des Zug- Ordnung ist entsprechend anzuwenden.“
signals Z 1 als Scheinwerfer ausgeführt sein 39. § 49 wird wie folgt geändert:
müssen, die
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) den Gleisbereich ausreichend beleuchten
können, „(4) Auf zweigleisigen Strecken mit besonde-
rem oder unabhängigem Bahnkörper soll und
b) sich gleichzeitig und gleichmäßig abblen- auf zweigleisigen Strecken mit straßenbündigem
den lassen, Bahnkörper muss bei Zweirichtungsbetrieb rechts
c) sich nicht unbeabsichtigt verstellen können, gefahren werden.“
2. an der Rückseite, bei Zweirichtungsfahrzeu- b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
gen an beiden Seiten, Geber für das Zug- „abhängig geschaltete Fahrsignalanlagen nach
signal Z 2 (Schlusssignal), das Zugsignal Z 3 § 21 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Wörter „Fahrsignale
(Bremssignal) und zwei rote Rückstrahler, nach § 21 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
3. Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungs- 40. § 50 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
signal) an beiden Längsseiten mindestens „2. beim Befahren von nicht verschlos-
vorn und hinten, senen Weichen gegen deren Spitze 15 km/h.“
4. Geber für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) 41. § 51 wird wie folgt geändert:
an beiden Längsseiten mindestens vorn und
hinten, die im gleichen Takt blinken müssen.“ a) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. aa) Nach dem Wort „Weichen“ werden die
Wörter „, die nicht in Zugsicherungsanlagen
c) Der bisherige Absatz 5 wird der Absatz 3. eingebunden sind,“ gestrichen.
d) Der Absatz 6 wird aufgehoben. bb) Folgender Satz wird angefügt:
e) Der bisherige Absatz 7 wird der Absatz 4. „Das Zeigen der Weichensignale ist nicht
34. § 43 wird wie folgt geändert: erforderlich, wenn diese in Zugsicherungs-
anlagen eingebunden sind oder ein Fahr-
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
signal abhängig von der Weichenlage ge-
„Auf jeder“ die Wörter „mit Fahrgasttüren ver-
steuert wird und entsprechend gekennzeich-
sehenen“ eingefügt.
net ist.“
b) In Absatz 7 wird das Wort „Bergung“ durch das
b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 einge-
Wort „Fremdrettung“ ersetzt.
fügt:
35. § 44 wird wie folgt geändert:
„(12) Anlagen zur Steuerung von Weichen
a) In Absatz 3 werden die Wörter „und Fahrt- müssen so ausgestattet sein, dass Informa-
schreibern“ gestrichen. tionen über die Weichenlage an eine Licht-
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Rück- zeichenanlage des Straßenverkehrs übertragen
spiegel“ die Wörter „oder eine mindestens werden können, wenn eine solche Übertragung
gleichwertige technische Einrichtung“ eingefügt. infolge der Lage der Weiche in Betracht kommen
kann.“
36. § 46 wird wie folgt geändert:
c) Die bisherigen Absätze 12 bis 18 werden die
a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „sollen“ durch Absätze 13 bis 19.
das Wort „müssen“ ersetzt.
d) In dem neuen Absatz 17 wird der Satz 1 wie folgt
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein- gefasst:
gefügt:
„Zeigt das Überwachungssignal für den Bahn-
„(5) Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht übergang das Signal Bü 0, ist vor dem Bahn-
mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen übergang zu halten.“
ständig verfügbare Einrichtungen für eine Not-
fall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und 42. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dem Fahrzeugführer haben.“ a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- gefügt:
sätze 6 und 7. „3. mögliche Entgleisungen sicher im System
37. § 47 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: erkannt werden können,“.
„2. Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen, b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
die für in ihrer Mobilität eingeschränkte Perso- Nummern 4 und 5.
nen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vor- c) In der neuen Nummer 5 wird das Wort „gebor-
zusehen sind,“. gen“ durch das Wort „gerettet“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2945
43. In § 55 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 20“ dere betriebsgefährdende Handlungen vorzuneh-
durch die Wörter „im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 men. Dazu ist es insbesondere untersagt,
und 6“ ersetzt.
1. Außentüren oder Einrichtungen zur Notbrem-
44. In § 56 Absatz 3 wird das Wort „Bergung“ durch sung von Fahrzeugen missbräuchlich zu be-
das Wort „Rettung“ ersetzt. tätigen und
45. § 57 wird wie folgt geändert: 2. in den für den Aufenthalt und die Abfertigung der
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Fahrgäste bestimmten unterirdischen Anlagen
aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: sowie unter den überdachten Bereichen ober-
irdischer Haltestellen mit Ausnahme von Fahr-
„10. Aufzüge, Fahrtreppen
gastunterständen zu rauchen, ein offenes Feuer
und Fahrsteige 1 Jahr,“.
zu entfachen oder brennende oder glimmende
bb) In Nummer 11 wird hinter der Angabe Gegenstände wegzuwerfen.“
„8 Jahren“ der Punkt durch ein Komma
ersetzt. 48. § 60 wird wie folgt geändert:
cc) Die folgende Nummer 12 wird angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„12. brandschutztechnische aa) Nach dem Wort „Betriebsanlagen“ werden
Anlagen 1 Jahr.“ die Wörter „, die nach § 62 Absatz 1 einer
b) In Absatz 4 werden die Wörter „schweren Unfäl- Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen,“ ein-
len“ durch die Wörter „Unfällen oder Zwischen- gefügt.
fällen“ ersetzt. bb) Nach dem Wort „Planfeststellungsbeschluß“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: werden die Wörter „, eine Plangenehmigung“
„(5) Wenn auf Grund von Feststellungen, Be- eingefügt.
richten, Untersuchungen oder Gutachten hin- b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „der Prü-
reichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass fung einen“ die Wörter „schriftlichen oder nach
bei Betriebsanlagen oder Fahrzeugen die Be- Maßgabe des § 5 Satz 3 Personenbeförderungs-
triebssicherheit gefährdet sein kann, kann die gesetz elektronischen“ eingefügt.
Technische Aufsichtsbehörde abweichend von
Absatz 3 kürzere Fristen festsetzen.“ c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „Dazu können auch Ausführungszeichnungen,
Baustoffangaben, Lastannahmen sowie sons-
„(6) Die Instandhaltung ist vom Unternehmer
tige, für die Beurteilung der Sicherheit wesent-
zu dokumentieren. Der Dokumentation sind die
liche Beschreibungen und Berechnungen ge-
für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen
hören.“
Unterlagen beizugeben, insbesondere die In-
betriebnahmegenehmigung sowie bei Betriebs- d) In Absatz 10 wird das Wort „Abnahme“ durch
anlagen die Unterlagen, die dem Zustimmungs- das Wort „Inbetriebnahmegenehmigung“ er-
bescheid zu Grunde gelegen haben.“ setzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: 49. § 61 wird wie folgt geändert:
„(7) Die Dokumentation über die Instand- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
haltung ist vom Unternehmer bis zur Außer- „Betriebsanlagen“ die Wörter „und Fahrzeugen“
betriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahr- eingefügt.
zeuge aufzubewahren. Abweichend ist die Doku-
mentation über die Wartung bis zur nächsten b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Baustelle“
Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre aufzu- die Wörter „oder Fertigungsstelle“ eingefügt.
bewahren.“ 50. § 62 wird wie folgt gefasst:
46. § 58 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 62
„(1) Personen, die nicht Betriebsbedienstete
sind, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, so- Inbetriebnahmegenehmigung
weit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch für Betriebsanlagen und Fahrzeuge
dienen, nicht betreten oder sonst benutzen. Vor (1) Neue oder geänderte Betriebsanlagen und
allem dürfen sie besondere und unabhängige Bahn- Fahrzeuge dürfen außer zur Ermittlung der Ge-
körper nur an den dafür bestimmten Stellen über- brauchsfähigkeit nur betrieben werden, wenn die
queren. Der Betriebsleiter kann Ausnahmen zu- Technische Aufsichtsbehörde die Inbetriebnahme
lassen.“ genehmigt hat. Dies gilt für geänderte Betriebsan-
47. § 59 wird wie folgt gefasst: lagen und Fahrzeuge nur bei Änderungen, die sich
„§ 59 auf die Betriebssicherheit auswirken können. In-
standhaltungsarbeiten, bei denen Bauteile mit glei-
Betriebsgefährdende cher Funktion und Leistung ersetzt werden, bedür-
oder betriebsstörende Handlungen fen keiner Inbetriebnahmegenehmigung. Geplante
Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge Maßnahmen zur Änderung von Betriebsanlagen
zu beschädigen, vorsätzlich zu verunreinigen, ihre und Fahrzeugen sind der Technischen Aufsichts-
Einrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder behörde in schriftlicher oder elektronischer Form
zu nutzen, Fahrthindernisse zu errichten oder an- anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung der
2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
geplanten Arbeiten, die der Aufsichtsbehörde eine behörde nach Maßgabe des § 5 Satz 3 des Perso-
Beurteilung des Umfangs und der Art der geplanten nenbeförderungsgesetzes.
Arbeiten erlaubt, und eine Einstufung der Aus-
(7) Ist die Feststellung hinsichtlich der Betriebs-
wirkungen auf die Betriebssicherheit beizufügen.
sicherheit getroffen, darf die Betriebsanlage oder
Nach Eingang der Anzeige entscheidet die Tech-
das erste Fahrzeug einer Serie vor der Genehmi-
nische Aufsichtsbehörde darüber, ob sich die Maß-
gung der Inbetriebnahme vorläufig in Betrieb ge-
nahme auf die Betriebssicherheit auswirken kann.
nommen werden, wenn die Technische Aufsichts-
Mit der Durchführung der Maßnahmen darf erst
behörde nichts anderes bestimmt hat.“
nach der Entscheidung der Technischen Aufsichts-
behörde begonnen werden. Stellt die Technische 51. § 63 wird wie folgt geändert:
Aufsichtsbehörde Mängel in der vorgelegten Ein-
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
stufung des Antragstellers fest, hat sie ihm unter
Angabe der Mängel Gelegenheit zur Beseitigung „3. entgegen § 62 Absatz 1 Satz 1 eine Be-
zu geben. § 37 des Personenbeförderungsgesetzes triebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb
bleibt unberührt. nimmt.“
(2) Die Technische Aufsichtsbehörde hat die In- b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
betriebnahme zu genehmigen, wenn die Prüfung
nach § 2 ergeben hat, dass die Betriebsanlage oder „2. entgegen § 59 Satz 2 Nummer 1 eine Außen-
das Fahrzeug mit den nach § 60 geprüften Unter- tür oder eine Einrichtung zur Notbremsung
lagen übereinstimmt und unter den örtlichen Ein- betätigt.“
satzbedingungen sicher betrieben werden kann. 52. Nach § 63 wird folgender § 64 eingefügt:
Die Entscheidung ist auf Grund des technischen
Regelwerks, das zum Zeitpunkt der Antragstellung „§ 64
anwendbar ist, zu treffen. Liegt die Antragstellung Übergangsvorschrift
mehr als sieben Jahre zurück, so ist das technische
Regelwerk zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt Werden in dieser Verordnung an den Bau von
des Ablaufs dieser Frist anwendbar war. Die Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforde-
Technische Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass rungen als nach dem bis zum 22. Dezember 2016
Nachweise, die nach anderen öffentlich-rechtlichen geltenden Recht gestellt, brauchen bestehende
Vorschriften erforderlich sind, vom Unternehmer oder im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahr-
vorgelegt werden. zeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht an-
gepasst zu werden. Die Technische Aufsichtsbe-
(3) Soweit die in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 be- hörde kann eine Anpassung verlangen, wenn die
zeichneten Vorschriften im Hinblick auf die Anfor- Sicherheit dies erfordert. Abweichend von Satz 1
derungen an die Beschaffenheit von Betriebs- gelten für die nach § 30 Absatz 8 Nummer 3 zu
anlagen oder Fahrzeugen oder Teilen von Betriebs- stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von
anlagen oder Fahrzeugen anzuwenden sind, müs- sechs Jahren und für die nach § 46 Absatz 5 zu
sen die Prüfungen und die Entscheidung über die stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von
Inbetriebnahme nach Absatz 2 in Übereinstimmung acht Jahren.“
mit diesen Vorschriften, im Übrigen in Übereinstim-
mung mit § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit 53. § 65 wird wie folgt geändert:
Satz 3 getroffen werden. a) In der Überschrift werden die Wörter „und Über-
(4) Der Unternehmer hat die Inbetriebnahme bei gangsvorschriften“ gestrichen.
der Technischen Aufsichtsbehörde in schriftlicher b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
oder elektronischer Form zu beantragen. Die In-
betriebnahmegenehmigung von Fahrzeugen ist zu 54. In der Überschrift zu Anlage 1 werden hinter der
beantragen, sobald die Bauentwürfe vorliegen; Angabe „zu § 20“ die Wörter „Absatz 5 Nummer 1“
dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der ergänzt.
Erfüllung der Anforderungen nach § 2 beizufügen. 55. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
(5) Wird die Inbetriebnahme von Fahrzeugen be- a) In der Vorbemerkung werden im Satz 1 die
antragt, die serienmäßig nach denselben Bauunter- Wörter „auf geradem ebenem Gleis“ durch die
lagen gebaut werden, brauchen diese Unterlagen Wörter „auf geradem, ebenem und trockenem
nur beim Antrag auf Inbetriebnahme des ersten Gleis“ ersetzt.
Fahrzeugs der Serie vorgelegt zu werden. Weitere
Fahrzeuge dürfen bis zu sieben Jahre nach In- b) In Tabelle 1 wird im Klammerzusatz der Bezeich-
betriebnahme des ersten Fahrzeugs der Serie in nung die Angabe „§ 36 Abs. 3 und 6“ durch die
Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer Angabe „§ 36 Absatz 3 und 7“ ersetzt.
zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des
c) In Tabelle 2 wird im Klammerzusatz der Bezeich-
jeweiligen Fahrzeugs eine Erklärung des Herstel-
nung die Angabe „§ 36 Abs. 5 Nr. 3“ durch die
lers über die Konformität dieser Fahrzeuge mit dem
Angabe „§ 36 Absatz 6 Nummer 3“ ersetzt.
genehmigten ersten Fahrzeug gegenüber der Tech-
nischen Aufsichtsbehörde vorlegt. 56. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
(6) Die Genehmigung oder die Versagung der In- a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 4 (zu
betriebnahme ergeht durch schriftlichen oder elek- den §§ 21, 40, 51)“ durch die Angabe „Anlage 4
tronischen Bescheid der Technischen Aufsichts- (zu den §§ 20, 21, 40, 51)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2947
b) In Abschnitt 5 ist die das Zugsignal Z 3 betreffende Zeile wie folgt zu fassen:
„ Z3 Am Zugschluss zwei rote Lichter Bremssignal
“.
Artikel 2
Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung
In § 45 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I
S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
„Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt
Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der
Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zustän-
digen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
Dritte Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1
Vom 16. Dezember 2016
Es verordnen auf Grund denen § 3 Absatz 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4, 6 und 6a in Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2
und b und des § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Geset-
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas- zes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 des
S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Arti- Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) ein-
kel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom gefügt und § 3 Absatz 6 und § 3e Absatz 1 zuletzt
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Ab- durch Artikel 18 Nummer 3 und 5 Buchstabe a des
satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch- Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geän-
stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom dert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bun-
Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
eingefügt und § 3 Absatz 6 und § 3e Absatz 1 zuletzt schutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam im
durch Artikel 18 Nummer 3 und Nummer 5 Buch- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
stabe a des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I und Soziales,
S. 1217) geändert worden sind, in Verbindung mit – des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6, auch
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgabengesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni
Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I 2016 (BGBl. I S. 1489) das Bundesministerium für
S. 4310) das Bundesministerium für Verkehr und Verkehr und digitale Infrastruktur:
digitale Infrastruktur,
Artikel 1
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a und 5 in Verbin-
dung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Änderung der
Buchstabe a und b und des § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Arti-
2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5 kel 2 § 2 der Verordnung vom 29. November 2016
zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 der Verordnung (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 geändert:
Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) ge- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
ändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 a) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I „(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung
S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 6 und § 3e Ab- und Baumusterprüfung von Kompassen und
satz 1 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 und 5 Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III
Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I § 6.02 und die Anerkennung von Regulierern für
S. 1217) geändert worden sind, in Verbindung mit solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem graphie in Hamburg.“
Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4310) das Bundesministerium für Verkehr und b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bun- „(12) Zuständige Behörde im Sinne des An-
desministerium für Arbeit und Soziales, hangs X § 1.01 Nummer 1 ist das örtlich zustän-
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung dige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.“
mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 und 2. In § 8 werden die Wörter „nach Maßgabe des Ab-
Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 3e satzes 2“ gestrichen.
Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1 des Binnenschiff- 3. § 16 wird wie folgt geändert:
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden nach den
Wörtern „Prüfungen von“ die Wörter „Druck-
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen behältern nach Anhang II § 8.01,“ eingefügt.
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- b) In Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 12
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 und Absatz 5 Nummer 5 wird jeweils das Wort
vom 17.9.2015, S. 1). „Einsatzzeit“ durch das Wort „Fahrzeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2949
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Position „Schwinge“ wird folgende
Position „Ruthenstrom“ eingefügt:
aa) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13
eingefügt:
„Ruthenstrom Von km 3,75 bis zur Mün-
„13. die vorgeschriebene Besatzung nach dung in die Elbe“.
Anhang XI § 3.08a Nummer 1, auch in
Verbindung mit Nummer 3, und in Ver- bb) Die Position „Nebenelben“ wird wie folgt ge-
bindung mit Nummer 4 und Anhang XI fasst:
§ 3.08b Nummer 1, auch in Verbindung
mit Nummer 3, und in Verbindung mit „Nebenelben:
Nummer 5 während der Fahrt ständig
an Bord ist,“. – Hahnöfer Begrenzt durch die Ver-
Nebenelbe längerung der Elbkilo-
bb) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden metrierung von km 635,00
die Nummern 14 und 15. und km 644,00
d) In Absatz 4 Nummer 11 werden nach den Wörtern – Lühesander Begrenzt durch die Ver-
„Prüfbescheinigung für die“ die Wörter „Druck- Süderelbe längerung der Elbkilo-
behälter nach Anhang II § 8.01,“ eingefügt. metrierung von km 646,50
und km 650,50
e) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
– Bütztflether Von km 0,69 bis zur Mün-
aa) Nach der Angabe „Anhang II“ werden die Süderelbe dung in die Elbe
Wörter „§ 8.01 Nummer 2 Satz 4“ und ein
Komma eingefügt. – Haseldorfer Begrenzt durch die Ver-
Binnenelbe längerung der Elbkilo-
bb) Nach den Wörtern „§ 9.01 Nummer 2 Satz 1“ metrierung von km 653,00
wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. und km 658,00
4. § 17 wird wie folgt geändert:
– Pagensander Begrenzt durch die Ver-
a) In Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 4 Nummer 20 Nebenelbe längerung der Elbkilo-
wird jeweils das Wort „Einsatzzeit“ durch das metrierung von km 659,00
Wort „Fahrzeit“ ersetzt. und km 664,00
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: – Schwarz- Begrenzt durch die Ver-
tonnensander längerung der Elbkilo-
aa) In Nummer 12 wird nach der Angabe „Num- Nebenelbe metrierung von km 661,00
mer 12“ die Angabe „oder 13“ eingefügt. und km 670,00
bb) In Nummer 13 wird die Angabe „Nummer 13“ – Wisch- Von km 8,03 bis zur Mün-
durch die Angabe „Nummer 14“ ersetzt. hafener dung in die Elbe
cc) In Nummer 14 wird die Angabe „Nummer 14“ Süderelbe
durch die Angabe „Nummer 15“ ersetzt. – Glückstädter Begrenzt durch die Ver-
5. § 19 wird wie folgt gefasst: Nebenelbe längerung der Elbkilo-
metrierung von km 672,00
„§ 19 und km 676,00“.
Normen
cc) Die Position „Kleiner Jasmunder Bodden“
DIN-, EN- und ISO-Normen, auf die in dieser Ver- wird aufgehoben.
ordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag
GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen 7. Anhang II wird wie folgt geändert:
Patent- und Markenamt in München archivmäßig a) § 1.01 Nummer 82 wird wie folgt gefasst:
gesichert hinterlegt.“ „82. „Anerkannte Klassifikationsgesellschaft“ eine
6. Anhang I wird wie folgt geändert: Klassifikationsgesellschaft, die von allen
Rheinuferstaaten und Belgien anerkannt
a) In Abschnitt „Zone 2-See“ wird die Position ist, nämlich: DNV GL, Bureau Veritas (BV)
„Elbe“ wie folgt gefasst: und Lloyd’s Register of Shipping (LR);“.
„Elbe Von der unteren Grenze des b) § 5.01 wird wie folgt gefasst:
Hamburger Hafens bis zur „§ 5.01
(außer Mühlenber-
Verbindungslinie zwischen
ger Loch, Ruthen- Allgemeines
der Kugelbake bei Döse
strom sowie be-
und der westlichen Kante 1. Schiffe ohne Maschinenantrieb, die dazu
stimmte Neben-
des Deichs des Friedrichs- bestimmt sind, geschleppt zu werden, müs-
elben, die der
koogs (Dieksand)“. sen den besonderen Anforderungen der Un-
Zone 2-Binnen zu-
geordnet sind) tersuchungskommission an die Fahr- und
Manövriereigenschaften entsprechen.
b) Der Abschnitt „Zone 2-Binnen“ wird wie folgt ge- 2. Schiffe mit Maschinenantrieb und Verbände
ändert: müssen den §§ 5.02 bis 5.10 entsprechen.“
2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
c) In § 15.15 Nummer 5 Satz 1 wird das Wort cc) Kapitel 9 sinngemäß,
„Schwimmwasserlinie“ durch das Wort „Wasser- dd) § 10.01, wobei ein Anker mit
linie“ ersetzt. 25 kg und eine Ankerkette oder
d) In § 22a.05 Nummer 1 Buchstabe d werden die ein Ankerseil von 30 m ausreicht
Wörter „Anhangs XI § 2.09 Nummer 1.1“ durch die und soweit Anhang X § 2.06
Wörter „Anhangs XI § 2.01 Nummer 1.1“ ersetzt. Nummer 2 nicht zutrifft,
8. Anhang III § 6.02 Nummer 5 wie folgt gefasst: ee) § 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buch-
„5. Die Regulierung und Kompensierung durch eine stabe b, wobei ein Behälter aus-
anerkannte Person (Regulierer) eines Mitglied- reicht,
staates der Internationalen Seeschifffahrts-Orga- ff) § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a,
nisation (IMO) wird als gleichwertig anerkannt.“ c und e bis h,
9. Anhang X wird wie folgt geändert: gg) § 10.05 Nummer 2,
a) § 1.01 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: hh) § 15.01 Nummer 2,
„5. „Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Per- ii) § 15.06 Nummer 10 sinngemäß,
sonen gebaute, offene Fähre, die durch Mus-
kelkraft fortbewegt wird; zusätzlich kann – zur jj) § 15.09 Nummer 1, wobei zwei
Beherrschung besonderer Betriebslagen – ein Rettungsringe ausreichen,
Hilfsantrieb installiert sein;“. kk) § 15.09 Nummer 4, 8 und 9.
b) § 1.02 wird wie folgt geändert: c) Für alle Kahnfähren und Kahnseil-
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert: fähren muss für alle Fahrgäste fest-
eingebautes Sitzmobiliar vorhanden
aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: sein.
„d) Landstege nach § 15.06 Nummer 12 d) Für Kahnfähren und Kahnseilfähren
können durch mindestens zwei ge- mit einem Hilfsantrieb oder Hilfsmotor
genüberliegende Landeklappen er- gelten zusätzlich aus Anhang II fol-
setzt werden, wenn diese geeignet gende Anforderungen:
sind, die Aufgabe der Landstege zu
erfüllen; bei Personenfähren genügt aa) Kapitel 8 und 8a sinngemäß,
eine Landeklappe.“ bb) § 10.03, wobei ein Feuerlöscher
bbb) In Buchstabe f werden die Wörter „so- ausreicht.
wie Kahnfähren“ gestrichen. e) Die Untersuchungskommission kann
bb) Folgende Nummern 10 und 11 werden ange- für alle Kahnfähren und Kahnseil-
fügt: fähren insbesondere zur Berücksich-
tigung besonderer örtlicher oder bau-
„10. Auf Personenfähren, die für die Beför-
licher Gegebenheiten zusätzliche An-
derung von bis zu 12 Fahrgästen zu-
forderungen stellen.“
gelassen sind und deren Länge 15 m
nicht überschreitet, können folgende c) In § 2.02 wird die Nummer 8 durch folgende
Erleichterungen angewendet werden: Nummern 8 und 9 ersetzt:
a) aus Anhang II gelten nicht: „8. Für Personenfähren für die Beförderung von
aa) § 15.08 Nummer 4 bis 6 und bis zu 12 Fahrgästen, deren Länge 15 m
Nummer 9, nicht überschreitet, müssen im symmetrisch
gefluteten Zustand folgende Kriterien durch
bb) § 15.09 Nummer 1 Satz 1 und eine Berechnung nachgewiesen werden:
Nummer 11,
a) die Fähre darf maximal bis zur Tauch-
cc) § 15.12 Nummer 1 bis 8, grenze eintauchen und
b) aus Anhang X: b) die verbleibende metazentrische Höhe
§ 2.02 Nummer 8. GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.
11. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren Der erforderliche Restauftrieb ist durch
gelten anstelle der Nummern 1 bis 10
a) die geeignete Wahl des Materials des
folgende Anforderungen:
Schiffskörpers,
a) Für alle Kahnfähren und Kahnseil-
b) Auftriebskörper aus geschlossenzelligem
fähren § 2.01 Nummer 5, § 2.02 Num-
Schaum, die fest mit dem Rumpf verbun-
mer 9, § 2.07 Nummer 1 und 2,
den sind,
§§ 3.04 bis 3.07, § 2.07 Nummer 1
jedoch nur sinngemäß. c) örtliche Unterteilungen, die wasserdichte
Teilräume bilden,
b) Für alle Kahnfähren und Kahnseil-
fähren aus Anhang II: d) einen 1-Abteilungsstatus nach Anhang II
aa) Kapitel 3 sinngemäß, § 15.03 Nummer 9 oder
bb) § 8.08 Nummer 1 und 2, wobei e) eine Kombination aus den genannten
eine Handlenzpumpe oder ein Möglichkeiten nach Buchstabe a bis d
Schöpfgefäß ausreicht, zu gewährleisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2951
9. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren genügt „Anhang XI ist nach folgender Maßgabe anzu-
als Nachweis für die: wenden:“.
a) Intaktstabilität; ein Belastungsversuch, wo- j) In § 10.02 Buchstabe a werden nach den Wör-
bei dieser mit dem halben Gewicht der tern „im Sinne des“ die Wörter „§ 5 Absatz 1 in
höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste und Verbindung mit Absatz 5 und des“ eingefügt.
bei der ungünstigsten Füllung der Brenn- 10. Anhang XI wird wie folgt geändert:
stoff- und Wasserbehälter durchzuführen a) Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe
ist. Die Fahrgäste sind dabei als stehend zu § 3.08 folgende Angaben zu den §§ 3.08a
anzunehmen und ihr Gewicht ist soweit und 3.08b eingefügt:
wie möglich seitlich auf der für Fahrgäste
verfügbaren Fläche unterzubringen. Dabei „3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren
darf ein Krängungswinkel von 7° nicht 3.08b Mindestbesatzung auf Wagenfähren“.
überschritten sowie ein Restfreibord und b) § 3.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
ein Restsicherheitsabstand von 0,20 m in
Zone 4 und von 0,30 m in Zone 3 und „2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung
Zone 2-Binnen nicht unterschritten werden. von nicht mehr als zwölf Fahrgästen ver-
wendet werden, gilt für die Fahrt auf dem
b) Leckstabilität; ein rechnerischer Nachweis, Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-
wobei bei voller Beladung und Flutung der Rhein. Für Fähren gelten die §§ 3.08a, 3.08b
Fähre ein Reserveauftrieb von 100 Newton und § 3.12 entsprechend.“
je Person und eine stabile aufrechte
c) Nach § 3.08 werden folgende §§ 3.08a und 3.08b
Schwimmlage verbleiben muss, bei der die
eingefügt:
verbleibende metazentrische Höhe GMR
0,10 m nicht unterschritten werden darf.“ „§ 3.08a
Mindestbesatzung auf Personenfähren
d) § 2.07 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre
„2. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit beträgt:
einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vor-
triebsmitteln ausgerüstet sein. Ein Hilfsan- Zulässige Anzahl
Stufe Besatzung
trieb zur Beherrschung besonderer Betriebs- der Fahrgäste
lagen ist vorzuhalten.“ 1 bis 35 Fährführer 1
e) § 5.06 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst: 2 36 – 250 Fährführer 1
„3. Rettungswesten müssen im Fahrgastbereich Personen Fährjunge 1
gelagert sein. Sind Sammelrettungsmittel 3 Fährführer 1
vorhanden, müssen diese stets frei auf- 251 – 600
Personen Fährgehilfe 1
schwimmbar gelagert sein.
4. Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, 4 Fährführer 1
601 – 1 000 Fährgehilfe 1
so müssen mindestens 30 vom Hundert der
Personen
Rettungswesten in der offenen Plicht griff- Fährjunge 1
bereit gelagert sein.“
5 Fährführer 1
f) § 5.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: über 1 000 Fährgehilfe 2
Personen
„1. Ausrüstungsgegenstände nach Anhang II Fährjunge 1
§ 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb bis ee (Behälter) und 2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Min-
nach Anhang II § 10.02 Nummer 2 Buch- destbesatzung setzt die Ausrüstung nach
stabe d (Landsteg) braucht eine Barkasse Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anfor-
nicht an Bord zu haben.“ derungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt
nicht für eine seil- oder kettengebundene
g) § 9.04 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Fähre oder eine Kahnfähre.
„Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechne- 3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für
risch nach Maßgabe der Anforderungen der eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fähr-
Verordnung über Sportboote und Wassermotor- jungen vermindert werden, wenn
räder oder nach Maßgabe des Anhangs II § 15.03
Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit § 15.15 a) die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen
Nummer 1 nachzuweisen.“ 10 Minuten nicht übersteigt,
b) die Fähre neben den Anforderungen
h) § 9.14 Satz 1 wird wie folgt gefasst: nach Nummer 2 über eine betriebssichere
„Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 1 und 2 Sprechfunkanlage verfügt und
Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa sowie c) sichergestellt ist, dass das Festmachen an
Nummer 2 Buchstabe a bis c und e bis i ist an- der Fährstelle kein Verlassen des Steuer-
zuwenden.“ standes erfordert.
i) In § 9.16 wird dem Wortlaut der Nummer 1 Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptan-
folgender Satz vorangestellt: triebsmaschine, muss der Anker bei schlech-
2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
ter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom schinenräume verfügen. Die Generaldirektion
Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein. Wasserstraßen und Schifffahrt kann eine von
4. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrich-
auch in Verbindung mit Satz 2, genannten tungen von Landeklappen und Schlagbäumen
Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die zulassen, wenn eine Einrichtung für interne
Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Sprechverbindungen zwischen Steuerstand
Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.
die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen. 5. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3
§ 3.08b sowie Nummer 4 genannten Voraussetzun-
Mindestbesatzung von Wagenfähren gen nicht, ist die Mindestbesatzung nach
der Tabelle in Nummer 1 um die nächsthöhere
1. Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre be- Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5
trägt: erhöht sich die Mindestbesatzung um einen
Zulässige Tragfähigkeit Fährgehilfen.“
Stufe oder Anzahl Besatzung d) § 3.09 wird wie folgt gefasst:
der Fahrgäste
„§ 3.09
1 bis 45 t Fährführer 1
Sonstige Wasserfahrzeuge
bis 250 Personen Fährjunge 1
Die Schiffsuntersuchungskommission setzt für
2 bis 135 t Fährführer 1 Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.08b
bis 250 Personen Fährjunge 1 fallen, die erforderliche Besatzung, die sich
während der Fahrt an Bord befinden muss, unter
3 bis 270 t Fährführer 1 Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrich-
251 – 600 Personen Fährgehilfe 1 tung und Zweckbestimmung, fest.“
4 Fährführer 1 e) In § 3.12 Nummer 2 werden die Wörter „ein
mehr als 270 t Fahrgastschiff“ durch die Wörter „Fahrgast-
Fährgehilfe 1
601 – 1 000 Personen schiffe und Fähren“ ersetzt.
Fährjunge 1
11. Anhang XII wird wie folgt geändert:
5 Fährführer 1 a) Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe
mehr als 270 t Fährgehilfe 2 für Artikel 6 folgende Angaben angefügt:
über 1 000 Personen
Fährjunge 1
„Anlage 1 Motorparameterprotokoll
Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Anlage 2 Dienstanweisungen, die zusätzlich zu
Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Trag- den Dienstanweisungen nach An-
fähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu hang II Anlage Q nur für Fahrzeuge
bestimmen. mit Gemeinschaftszeugnis gelten“.
2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindest- b) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
besatzung setzt die Ausrüstung nach Stan-
dard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderun- aa) In der Tabelle Nummer 1 werden die Zeilen 15
gen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht bis 17 wie folgt gefasst:
für eine seil- oder kettengebundene Fähre.
Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem „„Der Großbuchsta- „Der Kleinbuchsta-
über eine Vorrichtung verfügen, durch die das be „R“, gefolgt“ be „e“, gefolgt“
Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne „R 4*I*“ „e 4*I*“
Verlassen des Steuerstandes möglich ist.
„R 1*II*“ „e 1*II*““.
3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für
eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fähr-
jungen vermindert werden, wenn bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen „2. Anhang II § 1.01 ist mit der Maßgabe an-
10 Minuten nicht übersteigt, zuwenden, dass die Nummern 4 und 82
in folgender Fassung anzuwenden sind:
b) die Fähre neben den Anforderungen
nach Nummer 2 über eine betriebssichere 4. „Seeschiff“ ein Schiff, das zur See-
Sprechfunkanlage verfügt und schifffahrt zugelassen ist;
c) sichergestellt ist, dass das Festmachen 82. „anerkannte Klassifikationsgesell-
der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen schaft“ eine nach Anhang VII aner-
des Steuerstandes erfordert. kannte Klassifikationsgesellschaft;“.
4. Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Vo- c) In der Tabelle zu Artikel 3 Nummer 2 Satz 1 ist
raussetzungen müssen bei einer Fähre der Stu- bei den Angaben zu Kapitel 14a in der Spalte
fen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume „Inkrafttreten“ die Angabe „1.12.2011“ durch
vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient wer- die Angabe „1.12.2013“ zu ersetzen.
den können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 d) In Artikel 5 § 2 Nummer 1 Buchstabe d wird die
muss über mindestens zwei getrennte Ma- Angabe „Buchstabe a“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2953
e) In der Tabelle zu Artikel 6 § 2 Nummer 2 werden die Angaben zu Anhang II § 11.02 Nummer 4 und § 11.04
Nummer 1 und 2 wie folgt gefasst:
„11.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneue-
Gangborden und anderen Arbeitsbereichen rung des Gemeinschaftszeugnisses nach
dem 1.1.2020
Höhe von Schanzkleidern oder Lukensüllen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneue-
rung des Gemeinschaftszeugnisses nach
dem 1.1.2020
11.04 Nr. 1 Lichte Breite des Gangbords N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneue-
rung des Gemeinschaftszeugnisses nach
dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als
7,30 m Breite
Nr. 2 Gangbordgeländer auf Schiffen mit L < 55 m N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneue-
und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff rung des Gemeinschaftszeugnisses nach
dem 1.1.2020“.
f) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
Dienstanweisungen,
die zusätzlich zu den Dienstanweisungen
nach Anhang II Anlage Q nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten
Inhaltsverzeichnis
Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge
Dienstanweisung Nummer 27
Sportfahrzeuge
(Anhang II § 21.01 Nummer 2
in Verbindung mit §§ 7.02, 8.05 Nummer 5, § 8.08 Nummer 2 und § 8.10)
1. Allgemeine Ausführungen
Das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m bestimmt sich nach der Verord-
nung über Sportboote und Wassermotorräder. Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2
Buchstabe a in Verbindung mit § 1 und Anhang XII der Verordnung über Sportboote und Wasser-
motorräder muss ein Sportfahrzeug mit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für
Binnenschiffe besitzen, das bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang XII
dieser Verordnung entspricht. Da eine Doppeluntersuchung oder Doppelbescheinigung für bestimmte
Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es auf Grund ver-
schiedener Bestimmungen von Anhang II § 21.01 kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der
vorliegenden Dienstanweisung auf diejenigen der in Anhang II § 21.01 aufgeführten Bestimmungen
hingewiesen, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder hinreichend
abgedeckt sind.
2. Bestimmungen in Anhang II § 21.01, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und
Wassermotorräder abgedeckt sind
Für Sportfahrzeuge, auf die die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anwendbar ist,
darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für
Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizierung der folgenden Be-
stimmungen von Anhang II § 21.01 Nummer 2 verlangen, sofern das zur Untersuchung vorgeführte
Sportfahrzeug nicht länger als drei Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Untersuchungs-
kommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen wurden,
und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten Normen
vorhanden sind:
– § 7.02: DIN EN ISO 11591:2000 (Freie Sicht),
– § 8.05 Nummer 5: DIN EN ISO 10088:2001 (Brennstofftanks und -leitungen),
– § 8.08 Nummer 2: DIN EN ISO 15083:2003 (Lenzeinrichtungen),
– § 8.10: DIN EN ISO 14509 (Geräusch der Schiffe).“
2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
Artikel 2
Änderung
s o n s t i g e r s c h i fff a h r t s r e c h t l i c h e r Vo r s c h r i f t e n
§1
Änderung der
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 1.07 Nummer 1, 2, 3 Satz 1 bis 5, Nummer 4 bis 6, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s,
Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1 bis 3, § 4.06
Nummer 1 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01 – soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch und zur Samm-
lung und Abgabe von Schiffsabfällen betroffen sind – gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein
Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Nummer 3 durch die folgenden Nummern 3 bis 3b ersetzt:
„3. entgegen § 1.07 Nummer 3 Satz 2 den dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
3a. entgegen § 1.07 Nummer 6 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs
oder die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,
3b. entgegen § 1.07 Nummer 6 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die Stabilität eines Fahrzeugs, das
Container befördert, jederzeit gewährleistet ist,“.
b) In Absatz 6 wird die Nummer 2 durch die folgenden Nummern 2 bis 2c ersetzt:
„2. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das
tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,
2a. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das zur Beförderung von
Fahrgästen bestimmt ist, anordnet oder zulässt,
2b. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
dessen Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,
2c. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe d die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
obwohl der dort genannte Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann,“.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
„a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4
bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch
in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,
b) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3
oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,“.
b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
„a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4
bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch
in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,
b) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3
oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,“.
4. In § 8 Nummer 12 wird nach den Wörtern „jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5“ ein Komma eingefügt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Nummer 13 durch die folgenden Nummern 13 bis 16 ersetzt:
„13. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig einge-
schaltet ist,
14. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen
Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
15. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät in dem in § 4.07
Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist oder
16. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1
genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden
ist, zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2955
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 3 bis 6 werden angefügt:
„3. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm
geführte Fahrzeug
a) mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
b) in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informations-
modus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder
c) in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis
Schiff-Schiff ausgerüstet ist,
4. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Inland
AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften
entspricht,
5. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass die in § 4.07
Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt unverzüglich und vollständig übermittelt oder die in
§ 4.07 Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig
aktualisiert werden oder
6. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe b in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall die Sprech-
funkanlage nicht auf Empfang schaltet.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
„5. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zu-
lässt, obwohl das Fahrzeug
a) nicht mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
b) in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Infor-
mationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder
c) in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrs-
kreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder
6. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zu-
lässt, obwohl das Inland AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils
genannten Vorschriften nicht entspricht.“
§2
Änderung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 45 der Ver-
ordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge;
Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte“.
b) Die Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt III
Informations- und Navigationsgeräte“.
c) Die Angabe zu § 4.07 wird wie folgt gefasst:
„4.07 Inland AIS und Inland ECDIS“.
d) Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem
Fahrzeug“.“
2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
2. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 47 wird die folgende Nummer 48 eingefügt:
„48. „Inland ECDIS Gerät“ ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den
zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;“.
b) Die bisherigen Nummern 48 bis 53 werden die Nummern 49 bis 54.
3. § 1.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffs-
führer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und
Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde. Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe
eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an
Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können. Das Fahrzeug muss außerdem
die Stabilitätsunterlagen nach Anhang II § 22.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung mitführen.
Eine Stabilitätsprüfung ist bei einem Fahrzeug, das Container befördert, nicht erforderlich, wenn das
Fahrzeug in seiner Breite
a) höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage
Containern beladen ist oder
b) vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens
zwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist.“
b) Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
a) die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,
b) die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist,“.
d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
„7. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder
zulassen, wenn
a) das Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,
b) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahr-
tauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat,
c) die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet und
d) der Nachweis nach Nummer 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 auf Verlangen erbracht werden kann.“
4. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe s wird wie folgt gefasst:
„s) bei Containerbeförderung die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitäts-
unterlagen des Fahrzeugs, einschließlich des Ergebnisses der Stabilitätsprüfung und des aktuellen Stau-
plans; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt
werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;“.
5. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge;
Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte“.
6. Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt III
Informations- und Navigationsgeräte“.
7. § 4.07 wird wie folgt gefasst:
„§ 4.07
Inland AIS und Inland ECDIS
Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal,
Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle,
Elbe-Seiten-Kanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und
Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Saar
von km 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 einschließlich Ruhlebener
Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlot-
tenburger Verbindungskanal, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20
bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost,
Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS
und Inland ECDIS:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2957
1. Ein Fahrzeug muss mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsunter-
suchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für
a) ein Fahrzeug von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die
Hauptantriebskraft stellt,
b) ein Kleinfahrzeug,
c) einen Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
d) ein schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb,
e) eine Fähre, soweit diese von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.05
Nummer 3 befreit ist.
2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem
Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. Satz 1 gilt nicht,
a) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt
sind, gewährt hat,
b) für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben
gefährden würde.
Ein Fahrzeug nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a muss ein an Bord vorhandenes Inland AIS Gerät aus-
schalten, solange das Fahrzeug Teil des Verbandes ist.
3. Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland
ECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät
verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen
Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektro-
nische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013
der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektro-
nischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)
gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013
S. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand
sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Fähre.
4. Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnen-
schifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:
a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b) Schiffsname;
c) Schiffstyp oder Verbandsgattung;
d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die
IMO Nummer;
e) Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f) Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g) Position im Kartenstandard WGS 84;
h) Geschwindigkeit über Grund;
i) Kurs über Grund;
j) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k) Navigationsstatus nach Anlage 9;
l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9.
5. Der Schiffsführer muss folgende Daten unverzüglich nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:
a) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;
b) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;
c) Verbandsgattung;
d) Navigationsstatus nach Anlage 9;
e) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9.
6. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur ein Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der
Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen
Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen
Norm IEC 62287-1 und 22 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in
2
Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.
2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeit-
punkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
7. Ein Kleinfahrzeug, dem keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, braucht die Daten
nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, muss zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen
und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
haben jeweils sicherzustellen, dass
a) das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
b) die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahr-
zeugs oder Verbandes entsprechen,
c) das Inland AIS Gerät in dem in Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist und
d) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem
Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt
wird.
10. Der Schiffsführer hat
a) sicherzustellen, dass
aa) das von ihm geführte Fahrzeug
aaa) mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
bbb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informations-
modus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist und
ccc) in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis
Schiff-Schiff ausgerüstet ist,
bb) das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften
entspricht und
cc) die in Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt vollständig übermittelt und die in Nummer 5
genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden
und
b) in dem in Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage auf Empfang zu schalten.
11. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder
zulassen, wenn
a) das Fahrzeug
aa) mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
bb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus,
das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist und
cc) in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff
ausgerüstet ist und
b) das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften
entspricht.“
8. In § 6.04 Nummer 5 Halbsatz 2 werden die Wörter „die der Bergfahrer an sie gerichtet hat“ durch die Wörter
„die der Bergfahrer an ihn gerichtet hat“ ersetzt.
9. § 15.02 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1.1.2 bis 1.1.4 werden jeweils die Wörter „wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel
Ruhrort unter die Marke 290 sinkt“ durch die Wörter „wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
unter die Marke 298 sinkt“ ersetzt.
b) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2.2 km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)
a) Fahrzeug 135,00 11,45 3,00
b) Verband 186,50 11,45 3,00
– die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
a) bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 268,
b) bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 248,
c) bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 228 und
d) bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 218 sinkt,
um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2959
c) In den Nummern 1.3.1 und 1.3.2 werden jeweils die Wörter „wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel
Wesel unter die Marke 200 sinkt“ durch die Wörter „wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel
unter die Marke 222 sinkt“ ersetzt.
10. § 15.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:
„aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,
1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4,
jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen oder
Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit
Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2,
1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die
zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2
Satz 2, und“.
b) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,
1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4,
jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und
Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit
Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2,
1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die
zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2
Satz 2, und“.
11. In § 21.02 Nummer 1.5.2 wird die Angabe „km 0,00“ durch die Angabe „km 0,07“ ersetzt.
12. In § 24.02 Nummer 1.2 Satz 4 und Nummer 1.3 Satz 4 wird jeweils die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe
„Satz 3“ ersetzt.
13. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt B wird in den Angaben zu dem Tafelzeichen B.11 in den Buchstaben a
und b jeweils die Angabe „§ 4.05 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 4.05 Nummer 6“ ersetzt.
14. Folgende Anlage 9 wird angefügt:
„Anlage 9
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Erläuterungen des „Navigationsstatus“
und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
1. Navigationsstatus
0 under way using engine in Fahrt mit Motorkraft
1 at anchor vor Anker
2 not under command manövrierunfähig
3 restricted manoeuvrability manövrierbehindert
4 constrained by her draught durch Tiefgang beschränkt
5 moored festgemacht
6 aground auf Grund
7 engaged in fishing beim Fischfang
8 under way sailing in Fahrt unter Segel
9 bis 13 reserved for future uses reserviert für künftige Nutzung
14 AIS-SART (active) AIS-SART (aktiv)
15 not defined nicht definiert
2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband“.
§3
Änderung der
Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die
zuletzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 15 werden die folgenden Nummern 15a bis 15d eingefügt:
„15a. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig
eingeschaltet ist,
15b. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät
eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes
entsprechen,
15c. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät in dem in
§ 10.09 Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist,
15d. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in dem in § 10.09 Nummer 3
Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät
verbunden ist, nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrts-
karte genutzt wird oder,“.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe f wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2961
bbb) Nach dem Buchstaben f werden die folgenden Buchstaben g bis i eingefügt:
„g) das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
h) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland
ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,
i) das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage
für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,“.
ccc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe j.
bb) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:
„24a. entgegen § 10.09 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig übermittelt oder entgegen § 10.09 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,“.
c) Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe e wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f bis h eingefügt:
„f) das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
g) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät
im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,
h) das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den
Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,“.
cc) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe i.
2. Die Anlage A wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Den Angaben zu Kapitel 10 wird folgende Angabe angefügt:
„10.09 Inland AIS und Inland ECDIS“.
bb) Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage 11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf
dem Fahrzeug“.“
b) Dem Kapitel 10 wird folgender § 10.09 angefügt:
„§ 10.09
Inland AIS und Inland ECDIS
1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffs-
untersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand
sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
a) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die
Hauptantriebskraft stellt,
b) Kleinfahrzeuge,
c) Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
d) schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.
2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem
Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
Satz 1 gilt nicht,
a) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich ge-
trennt sind, gewährt hat,
b) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben
gefährden würde.
Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte aus-
schalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbandes sind.
3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich mit einem Inland
ECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät
verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen
Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektro-
nische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013
der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektro-
nischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)
2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013
S. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand
sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fähren.
4. Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der
Binnenschifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:
a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b) Schiffsname;
c) Schiffstyp oder Verbandsgattung;
d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde,
die IMO Nummer;
e) Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f) Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g) Position im Kartenstandard WGS 84;
h) Geschwindigkeit über Grund;
i) Kurs über Grund;
j) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k) Navigationsstatus nach Anlage 11;
l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11.
5. Der Schiffsführer muss folgende Daten nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:
a) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11;
b) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11;
c) Verbandsgattung;
d) Navigationsstatus nach Anlage 11;
e) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11.
6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der
Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen
Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen
Norm IEC 62287-1 und 23 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in
einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeit-
punkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die
Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen
und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
haben jeweils sicherzustellen, dass
a) das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
b) die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des
Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
c) das Inland AIS Gerät in dem in Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist und
d) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem
Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt
wird.“
3
Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2963
c) Folgende Anlage 11 wird angefügt:
„Anlage 11
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Erläuterungen des „Navigationsstatus“
und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
1. Navigationsstatus
0 under way using engine in Fahrt mit Motorkraft
1 at anchor vor Anker
2 not under command manövrierunfähig
3 restricted manoeuvrability manövrierbehindert
4 constrained by her draught durch Tiefgang beschränkt
5 moored festgemacht
6 aground auf Grund
7 engaged in fishing beim Fischfang
8 under way sailing in Fahrt unter Segel
9 bis 13 reserved for future uses reserviert für künftige Nutzung
14 AIS-SART (active) AIS-SART (aktiv)
15 not defined nicht definiert
2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband“.
2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
§4
Änderung der
Binnenschifferpatentverordnung
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 111 des
Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse F wie folgt gefasst:
Klasse Fahrzeugart und -größe Wasserstraßen der Zonen Befähigungszeugnis
„F Fähren 1 bis 4, die im Fährführerschein ein- Fährführerschein“.
getragen sind; ausgenommen:
Flensburger Förde, Kieler Förde,
Trave unterhalb des Lübecker Hafens,
Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im
Sinne des Anhangs I der Binnenschiffs-
untersuchungsordnung gehört,
Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke
in Bremen, Jade, Ems unterhalb des
Emdener Hafens
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Fahrerlaubnisse
der Klasse(n) schließen ein die Klasse(n)
A B bis F F bezogen auf die Zonen 1 bis 4
B C2, D2 bis F F bezogen auf die Zonen 3 und 4
C1 C2, D1 bis F F bezogen auf die Zonen 1 bis 4
C2 D2 bis F F bezogen auf die Zonen 3 und 4
D1, D2 E.“
2. § 10 Absatz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
„3a. der Klassen A bis C2 und F, Klasse F soweit die Erteilung der Fahrerlaubnis für eine Fähre mit Maschi-
nenantrieb erteilt werden soll, über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Verein-
barung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) ver-
fügen;“.
3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und
Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunika-
tion“ ersetzt.
4. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „nach drei Monaten“ durch die Wörter „nach zwei Monaten“ ersetzt.
5. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nur, sofern der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Zulassung zur
Prüfung nachweislich im erlernten Beruf tätig war.“
6. § 24 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit
einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ein Fahrzeug
geführt hat,“.
7. § 24a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 24
Absatz 2.“
8. § 28 Absatz 3 wird aufgehoben.
9. Die Anlagen 1 bis 8 werden wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2965
„Anlage 1
Muster des Schifferpatentes
(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau,
entsprechend ISO-Norm 78.10)
SCHIFFERPATENT BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
FÜR DIE BINNENSCHIFFFAHRT Generaldirektion Wasserstraßen
A/B und Schifffahrt
1. xxx
2. xxx
(Bundesadler)
3. 01.01.1960 -D- Duisburg
4. 02.01.1998
7. ### 6.
8. AB
(Lichtbild)
9. R, Tonnen, kW, > 1 600
10. 31.12.2009
11.
5. xxx
SCHIFFERPATENT FÜR DEN BINNENSCHIFFSGÜTER- UND -PERSONENVERKEHR
1. Name des Inhabers
2. Vorname(n)
3. Geburtsdatum und -ort
4. Ausstellungsdatum des Patentes
5. Ausstellungsnummer
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
8. A Alle Wasserstraßen außer dem Rhein
B Alle Wasserstraßen außer Seeschifffahrtsstraßen und dem Rhein
9. – R (Radar)
– Klasse und Tragfähigkeit des Schiffes, für die das Patent gilt (Tonnen, kW, mehr als
1 600 Fahrgäste)
10. Ungültigkeitsdatum
11. Vermerk(e)
Einschränkungen
Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis
2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
Anlage 2
Muster des Schifferpatentes C
(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau,
entsprechend ISO-Norm 78.10)
SCHIFFERPATENT BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
FÜR DIE BINNENSCHIFFFAHRT Generaldirektion Wasserstraßen
C1/C2 und Schifffahrt
1. xxx
2. xxx
(Bundesadler)
3. 01.01.1960 -D- Duisburg
4. 02.01.1998
7. ### 6.
8. C1C2
(Lichtbild)
9. R, < 35 m, ≤ 12
10. 31.12.2009
11.
5. xxx
SCHIFFERPATENT FÜR DEN BINNENSCHIFFSGÜTER- UND -PERSONENVERKEHR
1. Name des Inhabers
2. Vorname(n)
3. Geburtsdatum und -ort
4. Ausstellungsdatum des Patentes
5. Ausstellungsnummer
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
8. C1 Alle Wasserstraßen außer dem Rhein
C2 Alle Wasserstraßen außer Seeschifffahrtsstraßen und dem Rhein
9. – R (Radar)
– Fahrzeuge mit weniger als 35 m Länge, nicht mehr als 12 Fahrgäste
10. Ungültigkeitsdatum
11. Vermerk(e)
Einschränkungen
Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2967
Anlage 3
Muster des Feuerlöschbootpatentes D
(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau,
entsprechend ISO-Norm 78.10)
FEUERLÖSCHBOOTPATENT BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
D1/D2 Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt
1. xxx
2. xxx
(Bundesadler)
3. 01.01.1960 -D- Duisburg
4. 02.01.1998
7. ### 6.
8. D1D2
(Lichtbild)
9. R, F
10. 31.12.2009
11.
5. xxx
FEUERLÖSCHBOOTPATENT
1. Name des Inhabers
2. Vorname(n)
3. Geburtsdatum und -ort
4. Ausstellungsdatum des Patentes
5. Ausstellungsnummer
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
8. D1 Alle Wasserstraßen außer dem Rhein
D2 Alle Wasserstraßen außer Seeschifffahrtsstraßen und dem Rhein
9. – R (Radar)
– F (Feuerlöschboote und Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes)
10. Ungültigkeitsdatum
11. Vermerk(e)
Einschränkungen
Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis
2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
Anlage 4
Muster Sportschifferzeugnis
(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau,
entsprechend ISO-Norm 78.10)
SPORTSCHIFFERZEUGNIS BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
E Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt
1. xxx
2. xxx
(Bundesadler)
3. 01.01.1960 -D- Duisburg
4. 02.01.1998
7. ### 6.
8. E
(Lichtbild)
9. R, Tonnen, kW, > 1 600
10. 31.12.2009
11.
5. xxx
SPORTSCHIFFERZEUGNIS
1. Name des Inhabers
2. Vorname(n)
3. Geburtsdatum und -ort
4. Ausstellungsdatum des Patentes
5. Ausstellungsnummer
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
8. E Alle Wasserstraßen außer Seeschifffahrtsstraßen und dem Rhein
9. – R (Radar)
– S (Sportfahrzeuge mit weniger als 25 m Länge)
10. Ungültigkeitsdatum
11. Vermerk(e)
Einschränkungen
Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2969
Anlage 5
Muster Fährführerschein
(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau,
entsprechend ISO-Norm 78.10)
FÄHRFÜHRERSCHEIN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
F Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt
1. xxx
2. xxx
(Bundesadler)
3. 01.01.1960 -D- Duisburg
4. 02.01.1998
7. ### 6.
8. F, Strom, -km
(Lichtbild)
9. R
10. 31.12.2009
11.
5. xxx
FÄHRFÜHRERSCHEIN
1. Name des Inhabers
2. Vorname(n)
3. Geburtsdatum und -ort
4. Ausstellungsdatum des Patentes
5. Ausstellungsnummer
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
8. F Die eingetragene Fährstrecke
9. – R (Radar)
– Fähren
10. Ungültigkeitsdatum
11. Vermerk(e)
Einschränkungen
Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis
2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
Anlage 6
Muster vorläufiges Patent/Fährführerschein
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
(Bundesadler)
Vorläufiges Patent/Fährführerschein
Nr. xxx
Gilt nur in Verbindung
mit der den Inhaber ausweisenden
gültigen Identifikationskarte
(Personalausweis/Reisepass)
mit der Nummer xxx
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dieses vorläufige Befähigungszeugnis gilt bis
(Name) (Vorname) zum Erhalt des Zeugnisses für die o. a. Fahr-
erlaubnis, jedoch nicht länger als drei Monate
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach seinem Ausstellungsdatum.
geboren in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist Inhaber des Schifferpatentes Auflagen
„A/B/C1/C2/D1/D2/E/F“
für die Bundeswasserstraße • ...............................................
• ...............................................
1. Wasserstraße xxx
für den Streckenabschnitt .................................................
von km … bis km … (Ort und Datum der Ausstellung)
(Siegel)
2. Wasserstraße xxx
für den Streckenabschnitt Generaldirektion Wasserstraßen
von km … bis km … und Schifffahrt
(Siegel)
3. Wasserstraße xxx
für den Streckenabschnitt
von km … bis km … Im Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel) (Name, Unterschrift, Siegel)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2971
Anlage 7
Muster Streckenkundezeugnis
Dieses Streckenzeugnis gilt nur in Verbindung BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
mit dem auf den gleichen Namen lautenden
Rheinpatent vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bundesadler)
Schifferpatent „A/B“ vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Donaukapitänspatent vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Schifferausweis/
Schifferpatent C1/C2 Streckenzeugnis
Sportschifferzeugnis vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fährführerschein vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Befähigungszeugnis anderer Art
.....................
(Bezeichnung) vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. xxx
Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für die darin genannte Fahrzeugart und -größe.
Herr/
Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vor- und Familienname)
geboren am/in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.................................................
erhält die Erlaubnis zur Fahrt auf folgenden (Lichtbild)
Wasserstraßen der Zone 3 und 4 (§ 7 Absatz 2,
§ 9 und Anlage 9 der Binnenschifferpatent-
verordnung):
1. Wasserstraße xxx
von km . . . . . . . . . . . . . bis km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort und Datum) (Siegel) (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
2. Wasserstraße xxx .................................................
von km . . . . . . . . . . . . . bis km . . . . . . . . . . . . . . (Ort und Datum der Ausstellung)
(Ort und Datum der Erweiterung) (Siegel) Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt
3. Wasserstraße xxx
von km . . . . . . . . . . . . . bis km . . . . . . . . . . . . . . Im Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort und Datum der Erweiterung) (Siegel) (Name, Unterschrift, Siegel)
2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
Anlage 8
Muster Donaukapitänspatent
Erweiterungen/Extensions BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Fahrerlaubnis ist erweitert worden:
La validité du présent certificat a été étendue: RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D’ALLEMAGNE
1. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube
von/du km . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . .
.............................................
(Ort und Datum der Erweiterung)/ (Bundesadler)
(Lieu et date de l’extension)
(Siegel/cachet)
2. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube
von/du km . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . . Donaukapitänspatent
.............................................
(Ort und Datum der Erweiterung)/
(Lieu et date de l’extension)
(Siegel/cachet)
3. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube CERTIFICAT
von/du km . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . . de conducteur de bateau
............................................. sur le Danube
(Ort und Datum der Erweiterung)/
(Lieu et date de l’extension)
(Siegel/cachet)
4. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube
von/du km . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . .
............................................. Nr. xxx
(Ort und Datum der Erweiterung)/
(Lieu et date de l’extension)
(Siegel/cachet)
Herr/
Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vor- und Familienname)/(Prénom et nom)
................................................. (Lichtbild)
(geboren am/in)/(Lieu et date de naissance)
erhält die Erlaubnis zur Fahrt (§ 8 Absatz 2 der
Binnenschifferpatentverordnung) auf der:
est autorisé(e) conformément aux règles relatives
à la délivrance des certificats de conducteur de
bateau arrêtées par les autorités compétentes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
de la République fédérale d’Allemagne compte (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)/
tenu des dispositions des «Recommandations (Signature du titulaire)
sur les prescriptions relatives à la délivrance des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
certificats de bateau de navigation intérieure (Ort und Datum der Ausstellung)/
sur le Danube» à la Commission du Danube, a (Lieu et date de délivrance)
conduire des bateaux sur le
Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt
Donau/Danube
von/du km . . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . . . . .
Im Auftrag/
(Siegel/Cachet) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . par ordre .....................................
(Ort und Datum der Ausstellung)/ (Name, Unterschrift, Siegel)/
(Lieu et date de délivrance) (nom, signature, cachet)
Amtliche Vermerke/observations:
•
• “.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2973
§5
Änderung der
Wassermotorräder-Verordnung
Die Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 40 der Ver-
ordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Wanderfahrt:
eine Fahrt mit einem festen Ausgangspunkt und einem festen Zielpunkt, bei der die einzelnen Wegpunkte
des Streckenverlaufs nicht mehr als zweimal passiert werden.“
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrten zum Erreichen einer freigegebenen Wasserfläche auf kürzestem Weg von der nächstgelegenen
Einsetzstelle aus und für Wanderfahrten,“.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Rettungseinsätze“ durch das Wort „Einsätze“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 Nummer 1 gilt nur, wenn
a) ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird,
b) eine Wanderfahrt mit demselben oder weit überwiegenden Streckenverlauf der vorangegangenen
Wanderfahrt mehr als eine Stunde nach Beendigung der vorangegangenen Wanderfahrt durchgeführt
wird.“
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „DIN EN 393“ durch die Wörter „DIN EN 393/A1, Ausgabe Juni 1998,
oder DIN EN ISO 12402-5, Ausgabe Dezember 2006,“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 Nr. 2 genannte DIN-Norm ist“ durch die Wörter „Satz 2 Nummer 2
genannten DIN-Normen sind“ ersetzt.
§6
Änderung der
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Nach § 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt
durch Artikel 43 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird folgender § 2a
eingefügt:
„§ 2a
Rechtsverordnung
mit vorübergehender Geltungsdauer
Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchs-
zwecken oder bis zu einer Änderung eine von dieser Verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von
drei Jahren zu treffen.“
§7
Änderung der
Talsperrenverordnung
§ 24 Absatz 6 der Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die durch Artikel 74 § 1 der Ver-
ordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
Artikel 3
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
1. die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung
vom 27. März 2015 (VkBl. S. 311),
2. die Zehnte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung vom 30. September 2015 (VkBl. S. 705).
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2975
Verordnung
zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Vom 16. Dezember 2016
Auf Grund des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgever- 3. für CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent
träge-Zertifizierungsgesetzes, der zuletzt durch Arti- und 5 Prozent,
kel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
4. für CRK 4: 0 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
und 6 Prozent,
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem 5. für CRK 5: –1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- und 7 Prozent.
schutz:
(3) In den Fällen, in denen die Wertentwicklung
eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und
Artikel 1 bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränder-
Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverord- bar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wert-
nung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die durch entwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklun-
Artikel 10 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I gen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. In den Fällen,
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: in denen für Teile des Vertrags eine Wertentwicklung
1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz einge- von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn
fügt: der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist die
jeweils feststehende Wertentwicklung für diese Ver-
„Ergibt sich nach der Ermittlung einer Chancen-Risi- tragsteile anstelle der Wertentwicklung nach Ab-
ko-Klasse nach den Sätzen 1 und 2 und der Anwen- satz 1 zu berücksichtigen. Für nicht betroffene Ver-
dung der weitergehenden Kriterien nach Absatz 4, tragsbestandteile gilt weiter Absatz 1. Vorausset-
dass für mindestens eine individuelle Vertragslauf- zung ist in den Fällen nach Satz 1 oder Satz 2, dass
zeit innerhalb der Laufzeitgruppen nach Satz 5 nicht eine feststehende Wertentwicklung
alle Kriterien erfüllt sind, wird der Tarif in der betrof-
fenen Laufzeitgruppe in die nächsthöhere Chancen- 1. unabhängig von Marktentwicklungen ist und
Risiko-Klasse eingeordnet, für die alle weitergehen- 2. als jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kos-
den Kriterien erfüllt sind.“ ten im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden
2. § 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: kann.
„4. die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug Die für die Berechnung verwendete Gesamtwertent-
der Effektivkosten bis zum Beginn der Auszah- wicklung des Vertrags ist auf dem Produktinforma-
lungsphase, die sich bei einer Wertentwicklung tionsblatt auszuweisen.
nach § 10 Absatz 1 ergibt (Effektivrendite),“. (4) Ist das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Ab-
3. § 10 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: satz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund ver-
„(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 traglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen
Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 ausgeschlossen, ist die Wertentwicklung zu berück-
Nummer 2 Buchstabe b sind in Abhängigkeit von sichtigen, die sich jeweils aus den vertraglichen
den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche Ober- oder Untergrenzen ergibt. Ist das Erreichen
Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung
zu legen: aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder
Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertent-
1. für CRK 1: 1 Prozent, wicklung keine Berechnung nach § 8 Nummer 5
2. für CRK 2: 3 Prozent, und 6 vorzunehmen.“
3. für CRK 3: 4 Prozent, 4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
4. für CRK 4: 5 Prozent, „(3) Abweichungen beim garantierten Kapital und
5. für CRK 5: 6 Prozent. bei der garantierten monatlichen Leistung zu Beginn
der Auszahlungsphase von den Angaben nach § 15
(2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8 Nummer 2 und 3 sind zulasten des Vertragspartners
Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den nur zulässig, sofern sie auf folgenden Gründen be-
Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier ruhen:
jährlichen Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten
zugrunde zu legen: 1. gesetzlichen Änderungen,
1. für CRK 1: 0,5 Prozent, 1 Prozent, 1,5 Prozent 2. höchstrichterlicher Rechtsprechung oder
und 2 Prozent, 3. Änderungen, die die Höhe der erwarteten Einzah-
2. für CRK 2: 1 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent lungen und Zulagen oder den Beginn der Auszah-
und 4 Prozent, lungsphase betreffen.
2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
Weicht der tatsächliche Wert zu Beginn der Auszah- Höhe abweichen, die zum Zeitpunkt der Erstellung
lungsphase von der Angabe nach § 15 Nummer 6 der Information erwartet wurde.“
ab, ist dies nur zulässig, sofern die Abweichung auf
Gründen nach Satz 1 beruht oder sofern Wertsteige- Artikel 2
rungen, Erträge oder Bewertungsreserven von der Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2977
Verordnung
zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt
(TK-Transparenzverordnung – TKTransparenzV)
Vom 19. Dezember 2016
Auf Grund des § 45n Absatz 1 in Verbindung mit reitstellen. Anderen Endnutzern ist ein Produktinforma-
Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 5, tionsblatt auf Verlangen bereitzustellen.
Absatz 5 und 6 Nummer 5 des Telekommunikations-
(2) Das Produktinformationsblatt enthält ausschließ-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 1 des
lich folgende Angaben:
Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geän-
dert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Nummer 1 1. Name des Produkts und der darin enthaltenen Zu-
der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar gangsdienste,
2013 (BGBl. I S. 79) und in Verbindung mit § 1 Absatz 1 2. das Datum der Markteinführung des Produkts,
und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa- 3. die Vertragslaufzeit,
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) 4. die Voraussetzungen für die Verlängerung und Be-
verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, endigung des Vertrages,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und 5. die minimale, die normalerweise zur Verfügung
Energie, dem Bundesministerium des Innern, dem Bun- stehende und die maximale Datenübertragungsrate
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für Download und Upload; für den Zugang zu Mobil-
sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale funknetzen ausschließlich die geschätzte maximale
Infrastruktur und unter Wahrung der Rechte des Bun- Datenübertragungsrate für Download und Upload,
destages: 6. im Fall einer Datenvolumenbeschränkung:
§1 a) den Schwellenwert, ab dem die Datenübertra-
gungsrate reduziert oder weiteres Datenvolumen
Produktinformationsblatt gebucht wird,
(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom-
b) die Datenübertragungsrate, die ab Erreichen einer
munikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem
Datenvolumenbeschränkung angeboten wird,
öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangs-
dienste anbieten, müssen für alle Angebote, die gegen- c) welche Dienste oder Anwendungen in das ver-
über Verbrauchern vermarktet werden, ein Produkt- traglich vereinbarte Datenvolumen eingerechnet
informationsblatt gemäß Absatz 2 und § 2 Absatz 1 be- werden und welche nicht,
2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
7. die für die Nutzung der Zugangsdienste geltenden gegenüber anderen Endnutzern in der Rechnung Fol-
Preise, gendes angeben:
8. der Name und die ladungsfähige Anschrift des An- 1. das Datum des Vertragsbeginns,
bieters.
2. den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestver-
(3) Die Bundesnetzagentur gibt ein standardisiertes tragslaufzeit,
Musterinformationsblatt vor, um sicherzustellen, dass
die Angaben im Produktinformationsblatt einheitlich 3. die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an
dargestellt werden. Das Musterinformationsblatt ist im dem die Kündigung eingehen muss, um eine Ver-
Amtsblatt bekannt zu geben. tragsverlängerung zu verhindern, und
4. einen Hinweis auf die Informationen zum generellen
§2 Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite
Art und Zeitpunkt der Bundesnetzagentur.
der Zurverfügungstellung Satz 1 gilt nicht für Vertragsverhältnisse mit einer Min-
(1) Produktinformationsblätter für Angebote, die ge- destvertragslaufzeit von einem Monat oder weniger.
genüber Verbrauchern vermarktet werden, sind ab dem
Beginn der Vermarktung in leicht zugänglicher Form §6
bereitzustellen.
Informationspflicht der Anbieter
(2) Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss auf von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
die bereitgestellten Informationen hingewiesen werden.
Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
Diese Pflicht gilt auch vor einer Vertragsverlängerung,
sind verpflichtet, Anbietern eines öffentlich zugäng-
die mit einer Veränderung der im Produktinformations-
lichen Telekommunikationsdienstes, die einen Zugang
blatt genannten Konditionen verbunden ist.
zu diesen Telekommunikationsnetzen anbieten, diejeni-
(3) Die Produktinformationsblätter von Angeboten, gen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese
die nicht mehr vermarktet werden, sind auf der Internet- zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung be-
seite des Anbieters in einem Archiv zur Verfügung zu nötigen und nicht selbst besitzen.
stellen.
§7
§3
Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate
Informationsrechte der Bundesnetzagentur
(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom-
(1) Der Bundesnetzagentur ist auf Verlangen ein
munikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem
Exemplar des Produktinformationsblattes zur Verfü-
öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangs-
gung zu stellen und nachzuweisen, wie dieses den Ver-
dienste anbieten, müssen es Verbrauchern und, auf de-
brauchern oder Endnutzern zugänglich gemacht wird.
ren Verlangen, anderen Endnutzern ermöglichen, sich
(2) Der Bundesnetzagentur sind die Angaben zur nach der Schaltung des Anschlusses über die aktuelle
Datenübertragungsrate gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 5 Qualität der in Absatz 2 genannten Produktmerkmale
spätestens zum Zeitpunkt der Markteinführung des An- zu informieren, indem
gebots in einer Form zu übermitteln, die sich zur elek-
tronischen Weiterverarbeitung eignet. Für Angebote, 1. eine anbieterinitiierte Messung durchgeführt wird,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung 2. ein Angebot des Anbieters zur Messung besteht, die
bereits vermarktet werden, sind die Angaben nach durch den Verbraucher oder Endnutzer durchgeführt
Satz 1 unverzüglich zu übermitteln. Die Bundesnetz- werden kann, oder
agentur kann weitere Vorgaben zum Format der Über-
3. ein Angebot der Bundesnetzagentur zur Messung
mittlung nach Satz 1 festlegen und auf ihrer Internet-
besteht.
seite veröffentlichen.
(2) Die Messung der Datenübertragungsrate, die
§4 über den Zugang des Verbrauchers oder des Endnut-
Hervorzuhebende Angaben in Verträgen zers erreicht wird, umfasst mindestens
Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommuni- 1. die aktuelle Download-Rate,
kationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öf- 2. die aktuelle Upload-Rate und
fentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangs-
dienste anbieten, müssen gegenüber Verbrauchern 3. die Paketlaufzeit.
und, auf deren Verlangen, gegenüber anderen Endnut-
zern Vertragsformulare verwenden, in denen die Anga- §8
ben nach § 1 Absatz 2 deutlich hervorgehoben sind. Information zur
Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate
§5
(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom-
Informationen zur munikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem
Vertragslaufzeit und zum Anbieterwechsel öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangs-
Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommuni- dienste anbieten, müssen Verbraucher und, auf deren
kationsdienstes, die einen Zugang zu einem öffent- Verlangen, andere Endnutzer zum Zeitpunkt des Ver-
lichen Telekommunikationsnetz anbieten, müssen tragsschlusses auf die Überprüfbarkeit der Datenüber-
gegenüber Verbrauchern und, auf deren Verlangen, tragungsrate nach § 7 Absatz 1 hinweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2979
(2) Der Hinweis ist gemäß Absatz 4 unverzüglich kann durch den Verbraucher oder Endnutzer kostenlos
nach der Schaltung des jeweiligen Anschlusses erneut abbestellt und wieder bestellt werden.
zu geben.
(3) Sofern die Schaltung des jeweiligen Anschlusses § 11
vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, sind Ver- Kostenkontrolle
braucher und, auf deren Verlangen, andere Endnutzer bei inländischen mobilen Datentarifen
gemäß Absatz 4 unverzüglich auf die Überprüfbarkeit
(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom-
der Datenübertragungsrate nach § 7 Absatz 1 hinzu-
munikationsdienstes, die einen Zugang zu einem
weisen.
öffentlichen Mobilfunknetz in Verbindung mit einem
(4) Die Hinweise nach den Absätzen 2 und 3 haben inländischen Datentarif anbieten, der kein beschränktes
durch Fernkommunikationsmittel in Textform, insbe- Datenvolumen mit einer Reduzierung der Datenübertra-
sondere durch E-Mail oder SMS, zu erfolgen. Dabei ist gungsrate oder einem unbeschränkten Datenvolumen
ein direkter Link auf den Ort anzugeben, an dem die enthält, müssen Verbrauchern und, auf deren Verlan-
Angebote zur Messung abgerufen werden können. gen, anderen Endnutzern eine geeignete Einrichtung
anbieten, um die Kosten zu kontrollieren. Diese Einrich-
§9 tung umfasst auch unentgeltliche Warnhinweise bei
Darstellung und Speicherung anormalem oder übermäßigem Verbrauchsverhalten.
von anbietereigenen Messergebnissen (2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn Anbieter
(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom- gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen, dass dem
munikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem Verbraucher oder Endnutzer bei erstmalig auftretenden
öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangs- anormalen oder übermäßig hohen Kosten aufgrund
dienste anbieten, müssen im Fall einer anbietereigenen einer regelmäßigen unternehmensindividuellen Praxis
Messung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die ausschließlich verhältnismäßige Kosten in Rechnung
Ergebnisse direkt im Anschluss an die Messung gemäß gestellt werden.
der Anlage darstellen.
(2) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom- § 12
munikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem Evaluation und Kontrolle
öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangs- durch die Bundesnetzagentur
dienste anbieten, müssen im Fall einer anbietereigenen (1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom-
Messung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die munikationsdienstes, die einen Zugang zu einem
Ergebnisse so bereithalten, dass sie auf der Internet- öffentlichen Telekommunikationsnetz anbieten, und Be-
seite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen treiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind
und ausgedruckt werden können. Die Ergebnisse sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur mindestens einmal
mindestens für sechs Monate bereitzuhalten. im Kalenderjahr über die Erfahrungen bei der prakti-
schen Anwendung der in dieser Verordnung geregelten
§ 10 Instrumente zu berichten. Die Bundesnetzagentur kann
Informationspflichten weitere Angaben zum Umfang, zu weiteren Inhalten
bei beschränktem Datenvolumen und zum zeitlichen Ablauf der Berichtspflicht festlegen
(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom- und auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Anbieter
munikationsdienstes, die einen Zugang zu einem eines öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
öffentlichen Telekommunikationsnetz in Verbindung dienstes sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf
mit einem beschränkten Datenvolumen anbieten, müs- Verlangen Musternutzerprofile für einen Zugang zum
sen Verbrauchern und, auf deren Verlangen, anderen Online-Kundencenter auf ihrer Internetseite einzurich-
Endnutzern folgende Informationen gemäß Absatz 2 ten, soweit dieses notwendig ist, um die Transparenz,
zur Verfügung stellen: die Verständlichkeit und die leichte Zugänglichkeit der
Informationen für die Verbraucher und Endnutzer zu
1. mindestens tagesaktuell den Anteil des bislang ver-
kontrollieren.
brauchten Datenvolumens innerhalb des vereinbar-
ten Abrechnungszeitraums und (2) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom-
munikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem
2. nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums
öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangs-
das insgesamt verbrauchte Datenvolumen und das
dienste anbieten, sind verpflichtet, der Bundesnetz-
vertraglich vereinbarte Datenvolumen.
agentur auf Verlangen eine genaue Darstellung der
(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind auf der Funktionsweise der ihren Verbrauchern und Endnutzern
Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter angebotenen Verfahren zur Messung der Datenübertra-
oder mittels einer unternehmenseigenen Software- gungsrate zur Verfügung zu stellen.
Applikation zur Verfügung zu stellen. Die Informationen
nach Absatz 1 Nummer 2 sind zusätzlich im Einzelver- § 13
bindungsnachweis oder auf der Rechnung aufzuführen.
Ordnungswidrigkeiten
(3) Werden während der Nutzung 80 Prozent des
vertraglich vereinbarten Datenvolumens erreicht, so ist Ordnungswidrig im Sinne des § 149 Absatz 1 Num-
der Verbraucher und, auf dessen Verlangen, der andere mer 7d des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer
Endnutzer spätestens nach Beendigung der aktuellen vorsätzlich oder fahrlässig
Datenverbindung und Auswertung der Kommunika- 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
tionsdatensätze darauf hinzuweisen. Dieser Hinweis mit Satz 2, ein Produktinformationsblatt nicht, nicht
2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereit- 7. entgegen § 10 Absatz 1 eine Information nicht, nicht
stellt, richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
2. entgegen § 4 eine dort genannte Angabe nicht, nicht nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig her-
vorhebt, § 14
3. entgegen § 5 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig,
Übergangsregelung
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Die nach § 5 Satz 1 und nach § 10 Absatz 1 Num-
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder mer 2 erforderlichen Informationen können für einen
nicht rechtzeitig ermöglicht, Übergangszeitraum bis zum 1. Dezember 2017 aus-
schließlich im Online-Kundencenter auf der Internet-
5. entgegen § 8 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 einen Hin-
seite des Anbieters zur Verfügung gestellt werden.
weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
gibt, § 15
6. entgegen § 9 Absatz 1 ein Messergebnis nicht, nicht Inkrafttreten
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig darstellt oder Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 2016
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n
In Vertretung
Dr. W i l h e l m E s c h w e i l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2981
Anlage
(zu § 9 Absatz 1)
Überprüfung der Datenübertragungsrate
1. Name des Anbieters:
2. Datum/Uhrzeit:
3. Name des Endnutzers:
4. Adresse1:
5. Ergebnis zur Download-Rate:
6. Tatsächlich gemessene Datenübertragungsrate im Verhältnis zur
vertraglich vereinbarten (geschätzten) maximalen Datenübertra- %
gungsrate für den Download:
Die vertraglich vereinbarte normalerweise zur Verfügung stehende
Download-Rate wurde [erreicht/nicht erreicht].
7. Ergebnis zur Upload-Rate:
1
Lediglich beim Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz an einem festen Standort anzugeben. Im Mobilfunk: Angabe des Aufenthaltsorts
nur, sofern Teilnehmer geographischer Standorterfassung vorher ausdrücklich zugestimmt hat.
2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016
8. Tatsächlich gemessene Datenübertragungsrate im Verhältnis zur
vertraglich vereinbarten (geschätzten) maximalen Datenübertra- %
gungsrate für den Upload:
Die vertraglich vereinbarte normalerweise zur Verfügung stehende
Upload-Rate wurde [erreicht/nicht erreicht].
9. die Paketlaufzeit:
10. Erläuterungen des [NAME DES ANBIETERS], welche Faktoren das Messergebnis beeinflussen können [optional]:
11. Vertraglich vereinbarte Entschädigungs- und Erstattungsregelungen sowie Sonderkündigungsrechte:
Hinweis:
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen bietet im Internet unter
http://www.breitbandmessung.de eine vom jeweiligen Anbieter unabhängige Messsoftware an, mit der die Datenübertragungsrate
von Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen überprüft werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2983
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „UNESCO Welterbe – Altstadt Regensburg mit Stadtamhof“)
Vom 1. Dezember 2016
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Der Entwurf stammt von dem Künstler Friedrich
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Brenner aus Diedorf.
regierung beschlossen, in Würdigung des UNESCO
Die Bildseite zeigt die Stadt am Fluss mit ihren
Welterbes Altstadt Regensburg mit Stadtamhof eine
Stadtteilen und Inseln in einer Vogelperspektive, bei
Gedenkmünze zu 100 Euro aus Gold prägen zu lassen.
der die Häuser in einer Fassadenansicht erscheinen
Die Auflage der Münze beträgt ca. 150 000 Stück. und die wichtigsten Bauten akzentuiert hervorgehoben
Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münz- sind. Die Darstellung verbindet die über 2 000-jährige
stätten Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münz- faszinierende Geschichte von Regensburg mit der
zeichen „D“), Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe Modernität der Jetztzeit.
(Münzzeichen „G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in
Stempelglanzausführung geprägt. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
Die Münze wird ab dem 4. Oktober 2016 in den Ver-
pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung
kehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Fein-
sowie die Jahreszahl „2016“ und – je nach Münzstätte –
gehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen
das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Durchmesser von 28 Millimetern und eine Masse von
15,55 Gramm. Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.
Berlin, den 1. Dezember 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble