2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl,
zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
Vom 14. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „(4) Für eine Vorratshaltung gemäß Absatz 1
sen: kommen solche Vorräte nicht in Betracht, die im
Sinne des § 3 Absatz 4 noch nicht als eingeführt
Artikel 1 gelten.“
Änderung des 6. § 11 wird wie folgt geändert:
Erdölbevorratungsgesetzes a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
Das Erdölbevorratungsgesetz vom 16. Januar 2012 stellt:
(BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des „(1) Der Erdölbevorratungsverband hat im Fall
Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geän- von § 3 Absatz 2 seine Vorräte innerhalb von
dert worden ist, wird wie folgt geändert: sechs Monaten nach Beginn des Bevorratungs-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: zeitraumes an die Höhe nach § 3 Absatz 2 an-
a) In der Angabe zu § 38 wird das Wort „Prüfungs- zupassen. Dabei ist die voraussichtliche Ent-
rechte“ durch die Wörter „Prüfungspflichten und wicklung der Bevorratungspflicht nach den Da-
-rechte“ ersetzt. ten im laufenden Kalenderjahr zu berücksich-
tigen.“
b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
„§ 41 (weggefallen)“.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufgeho-
2. § 3 wird wie folgt geändert: ben.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 7. In § 12 Absatz 6 wird nach den Wörtern „sofern
„Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- diese für eine“ das Wort „durchzuführende“ einge-
trolle teilt dem Erdölbevorratungsverband die fügt.
Höhe der Vorräte mit, die zur Erfüllung der Be- 8. § 13 wird wie folgt geändert:
vorratungspflicht erforderlich ist.“
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer“ die
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. Wörter „in der Europäischen Union, der Schwei-
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: zerischen Eidgenossenschaft oder im König-
„Befinden sich die in Absatz 3 genannten Men- reich Norwegen ansässig ist und“ und nach
gen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder dem Wort „Petroleumbasis“ die Wörter „in den
nach dem Verbringen in den Geltungsbereich Geltungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.
dieses Gesetzes in der vorübergehenden Ver- b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
wahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone, fügt:
einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung, „Befinden sich die in Absatz 1 genannten Men-
gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhr- gen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder
abgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die nach dem Verbringen in den Geltungsbereich
Erdölerzeugnisse werden in der Freizone ver- dieses Gesetzes in der vorübergehenden Ver-
braucht, verwendet oder anderweitig verarbei- wahrung, im Versandverfahren, einem Zolllager,
tet.“ in einer Freizone oder in der aktiven Veredelung,
3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Ab- gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhr-
satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1“ ersetzt. abgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „in- Erdölerzeugnisse werden in der Freizone ver-
teressierte“ die Wörter „Staaten oder für deren“ braucht, verwendet oder anderweitig verarbei-
eingefügt und werden die Wörter „anderer Mitglied- tet.“
staaten der Europäischen Union“ gestrichen. c) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Gebiets-
5. § 10 wird wie folgt geändert: fremden“ durch die Wörter „außerhalb des in Ab-
satz 1 genannten Gebietes Ansässigen“ und das
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Wort „gebietsansässige“ durch die Wörter „in
„(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässige“
dieses Gesetzes Vorräte halten, können Vorräte ersetzt.
einschließlich spezifischer Vorräte im Auftrag an- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
derer Staaten sowie im Auftrag von Unterneh-
men und zentralen Bevorratungsstellen anderer „(5) Werden die in Absatz 1 genannten Erdöl-
Staaten halten.“ erzeugnisse von einem außerhalb des in Absatz 1
genannten Gebietes Ansässigen eingeführt, so
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mitgliedstaa- ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes
tes“ durch das Wort „Staates“ ersetzt. derjenige mit Sitz in dem in Absatz 1 genannten
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Gebiet, der das Eigentum an den Erdölerzeug-
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nissen von dem außerhalb des in Absatz 1 ge- gemachten zugemischten
nannten Gebietes Ansässigen erwirbt. Ist der Mengen die Abzugsmög-
vorgenannte Erwerber seinerseits nicht in dem lichkeit nach Nummer 2
in Absatz 1 genannten Gebiet ansässig, so wird entfällt und die Prüfungs-
insoweit Mitglied des Erdölbevorratungsverban- rechte des Erdölbevorra-
des der letzte in dem in Absatz 1 genannten Ge- tungsverbandes nach Ab-
biet ansässige Lagerhalter, der die Erdölerzeug- satz 3 Satz 3 und § 38
nisse in sein Lager im Inland aufgenommen hat. Absatz 2 und 4 unberührt
Lässt ein nicht in dem in Absatz 1 genannten bleiben.“
Gebiet Ansässiger die Erdölerzeugnisse für ei-
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
gene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des
Erdölbevorratungsverbandes derjenige, der sie „Mitglieder können die Mengen des Satzes 1
für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes her- Nummer 1 bis 3 nur geltend machen, wenn
stellt.“ sie diese Abzugstatbestände selbst verwirk-
licht haben. Befinden sich die in Satz 1 ge-
9. In § 15 Absatz 3 wird das Wort „elektronischen“
nannten Erdölerzeugnisse bei oder nach dem
gestrichen.
Verbringen in den Geltungsbereich dieses
10. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „elektro- Gesetzes in der vorübergehenden Verwah-
nischen“ gestrichen. rung, im Versandverfahren, in einer Freizone,
11. In § 18 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bevorra- einem Zolllager oder in der aktiven Verede-
tungspflichtige“ durch das Wort „beitragspflichtige“ lung, so gelten sie erst mit dem Entstehen
ersetzt. einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt,
12. In § 19 Absatz 4 wird das Komma nach den Wör- es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in
tern „§ 30 Absatz 2 Satz 2“ durch das Wort „und“ der Freizone verbraucht, verwendet oder an-
ersetzt und werden die Wörter „und Absatz 5“ ge- derweitig verarbeitet. Für die Bestimmung
strichen. des Ausführers ist § 2 Absatz 2 des Außen-
wirtschaftsgesetzes in der Fassung der Be-
13. § 23 wird wie folgt geändert: kanntmachung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „elektroni- S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
schen“ gestrichen. setzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: S. 2178) geändert worden ist, anzuwenden.
§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Außenwirtschafts-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: gesetzes ist in Bezug auf die Verwirklichung
aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die des Ausfuhrtatbestandes durch ein Mitglied
Wörter „in Freizonen oder Zolllagern“ mit der Maßgabe anzuwenden, dass als
durch die Wörter „in der vorübergehen- Ausführer die in dem in § 13 Absatz 1 ge-
den Verwahrung, im Versandverfahren, nannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt,
in Freizonen, in Zolllagern oder in der wenn die Verfügungsrechte über die Güter
aktiven Veredelung“ ersetzt und wird einer außerhalb des in § 13 Absatz 1 ge-
die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe nannten Gebietes ansässigen Vertragspartei
„Satz 3“ ersetzt. zustehen.“
bbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe a wird das Wort aa) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1
„oder“ am Ende durch ein bis 3“ gestrichen.
Komma ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
bbbb) In Buchstabe b wird der Punkt
am Ende durch das Wort „, oder“ „Wird ein Antrag auf Beitragserstattung ge-
ersetzt. stellt, sind die für Mitglieder geltenden Aus-
kunfts- und Nachweispflichten des § 38 Ab-
cccc) Folgender Buchstabe c wird an-
satz 2 und 4 für Nichtmitglieder entspre-
gefügt:
chend anzuwenden. Die Antragstellung der
„c) die einem auch nach Ver- Nichtmitglieder hat entsprechend der in der
mischung nicht beitrags- Beitragssatzung vorgegebenen Form zu er-
pflichtigen Erdölerzeugnis folgen.“
zugemischt werden, wenn
das Mischprodukt für eine d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13 Absatz 2
Bebunkerung im Sinne der Satz 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 4“
Nummer 2 verwendet wird, ersetzt.
dieser Abzug geltend ge- e) In Absatz 6 wird das Wort „elektronischen“ ge-
macht wird und derjenige, strichen.
der den Abzug geltend
14. § 24 wird wie folgt geändert:
macht, dieses bis zum Ab-
lauf des übernächsten Ka- a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch
lendermonats nach der die Wörter „und die Sicherheitsleistung durch
Mischung nachweisen kann, Aufrechnung zu erlangen, sofern der Beitrags-
wobei für diese geltend pflichtige eine fällige, einredefreie Forderung ge-
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gen den Erdölbevorratungsverband besitzt.“ er- c) Absatz 5 wird aufgehoben.
setzt. d) Absatz 6 wird Absatz 5.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „(SFR-Zins- 18. § 33 wird wie folgt geändert:
satz)“ gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „der“ durch das gestrichen.
Wort „von“ ersetzt und werden die Wörter „und
Erstattungsansprüche“ durch die Wörter „, Er- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
stattungsansprüchen und Nach- und Rückforde- die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt und
rungsansprüchen“ ersetzt. werden die Wörter „den Gebietsfremden“ durch
die Wörter „die nicht in der Europäischen Union,
15. In § 25 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „elektro- der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im
nischen“ gestrichen. Königreich Norwegen ansässigen Person oder
16. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Personengesellschaft“ ersetzt.
„(1) Die Beschaffung von Leistungen und Veräu- 19. In § 34 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 38 Ab-
ßerungen erfolgen in einem wettbewerblichen, satz 4“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 5“ ersetzt.
transparenten und nichtdiskriminierenden Verfah- 20. § 38 wird wie folgt geändert:
ren. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit sind einzuhalten. Dabei ist nach ein- a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfungsrechte“
heitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. Die durch die Wörter „Prüfungspflichten und -rechte“
Richtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundes- ersetzt.
ministeriums für Wirtschaft und Energie.“ b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
17. § 30 wird wie folgt geändert: „(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: fuhrkontrolle prüft die Einhaltung der Bevorra-
tungspflicht durch den Erdölbevorratungsver-
„(1) Die Nettoerlöse aus Veräußerungen von band. Der Erdölbevorratungsverband hat dem
Vorräten, ausgenommen die Veräußerungen im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Rahmen einer Freigabe von Vorräten nach § 12 auf Verlangen und innerhalb einer ihm gesetzten
Absatz 1, sind zur Tilgung der Kredite zu ver- Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unter-
wenden, die für den Erwerb von Vorräten einge- lagen vorzulegen, die es hierfür sowie für die
gangen worden sind. Prüfung der Richtigkeit der Meldungen und An-
(2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Ge- gaben nach den §§ 34 bis 37 benötigt.“
schäftsjahr nicht die durchschnittlichen Ein- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
standswerte der Vorräte, die dem veräußerten fügt:
Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen, so sind
in Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Kre- „(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
dite aus Beiträgen zu tilgen. Davon kann auf Be- fuhrkontrolle ist berechtigt, dem Erdölbevorra-
schluss des Beirats durch eine Inanspruch- tungsverband nach Unternehmen und Lager-
nahme von Rücklagen abgesehen werden, so- orten aufgeschlüsselte Angaben zur Vorratshal-
weit in früheren Geschäftsjahren Kredite aus tung durch Unternehmen für sonstige Vorrats-
Nettoerlösen, die über den entsprechenden pflichtige nach § 10 Absatz 1 zu übermitteln.
durchschnittlichen Einstandswerten lagen (Über- Diese Angaben darf der Erdölbevorratungsver-
schüsse), getilgt wurden. Sind aus Beiträgen in- band ausschließlich im Zuge der Kontrolle seiner
nerhalb eines Geschäftsjahres Kredite in Höhe Vorräte und der für ihn gehaltenen Delegationen
von 5 Prozent des gesamten Einstandswertes verwenden.“
aller zu Beginn dieses Geschäftsjahres kredit- d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
finanzierten Vorräte getilgt, kann auf Beschluss sätze 4 und 5.
des Beirats ein aus weiteren Veräußerungen ver- e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
bleibender Unterschiedsbetrag nach der Inan- Angabe „Absatz 8“ wird durch die Angabe „Ab-
spruchnahme von Rücklagen auf neue Rech- satz 9“ ersetzt.
nung vorgetragen werden.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat Wörter „Absätzen 3 bis 5“ werden durch die
beschließen, Wörter „Absätzen 4 bis 6“ ersetzt.
1. in den Nettoerlösen enthaltene Überschüsse g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
wie Beiträge zu verwenden, soweit in früheren
Geschäftsjahren Kredite aus Beiträgen getilgt h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und die
wurden, oder Angabe „1, 3 und 5“ wird durch die Wörter
„1 und 4 Satz 1“ ersetzt.
2. Nettoerlöse wie Beiträge zu verwenden, so-
lange auch nach den Veräußerungen wenigs- i) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Ab-
tens 30 Prozent der Kredite, die zur Anschaf- sätze 10 und 11.
fung der vorhandenen Vorräte und Vorratslager 21. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eingegangen worden sind, aus Beiträgen und a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1,
Nettoerlösen getilgt sind.“ auch in Verbindung mit Absatz 8“ durch die Wör-
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 1“ gestri- ter „§ 38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
chen. Absatz 9“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2877
b) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 3 Artikel 3
Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 8“ durch Änderung des
die Wörter „Absatz 4 Satz 3“ ersetzt. Energiewirtschaftsgesetzes
c) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 25 Ab-
d) In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 5“ durch satz 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
die Angabe „Absatz 6“ ersetzt. S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
e) In Nummer 6 wird die Angabe „Absatz 5“ durch 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 19a
die Angabe „Absatz 6“ ersetzt. nach dem Wort „Gasqualität“ das Wort „; Verord-
22. § 41 wird aufgehoben. nungsermächtigung“ eingefügt.
2. § 19a wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Gasqua-
Änderung des lität“ das Wort „; Verordnungsermächtigung“ ein-
Mineralöldatengesetzes gefügt.
Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
(BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel 327 der Ver- dert:
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom markt-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: gebietsaufspannenden Netzbetreiber oder
1. § 2 wird wie folgt geändert: Marktgebietsverantwortlichen“ durch die Wör-
ter „von einem oder mehreren Fernleitungs-
a) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Gebiets-
netzbetreibern“ ersetzt.
fremden“ durch das Wort „Ausländer“ und das
Wort „gebietsansässige“ durch das Wort „inlän- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Diese
dische“ ersetzt. Kosten werden“ die Wörter „bis einschließlich
31. Dezember 2016“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gebietsfremden“ je-
weils durch das Wort „Ausländer“ ersetzt. „Ab dem 1. Januar 2017 sind diese Kosten
bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze un-
bb) In Satz 2 werden das Wort „gebietsansässig“
abhängig vom Marktgebiet umzulegen. Die
durch das Wort „Inländer“ und das Wort „ge-
näheren Modalitäten der Berechnung sind
bietsansässige“ durch das Wort „inländische“
der Kooperationsvereinbarung nach § 20 Ab-
ersetzt.
satz 1b und § 8 Absatz 6 der Gasnetzzu-
cc) In Satz 3 wird das Wort „Gebietsfremder“ gangsverordnung vorbehalten. Betreiber von
durch das Wort „Ausländer“ ersetzt. Gasversorgungsnetzen haben den jeweiligen
dd) In Satz 4 wird das Wort „Gebietsfremde“ technischen Umstellungstermin zwei Jahre
durch das Wort „Ausländer“ ersetzt. vorher auf ihrer Internetseite zu veröffent-
lichen und die betroffenen Anschlussnehmer
ee) In Satz 5 werden das Wort „gebietsfremder“
entsprechend schriftlich zu informieren; hier-
durch das Wort „ausländischer“ und das Wort
bei ist jeweils auch auf den Kostenerstat-
„Gebietsfremden“ durch das Wort „Auslän-
tungsanspruch nach Absatz 3 hinzuweisen.“
der“ ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
2. § 5 wird wie folgt geändert:
„(2) Der Netzbetreiber teilt der zuständigen
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch Regulierungsbehörde jährlich bis zum 31. August
die Wörter „, soweit in dieser Vorschrift nichts mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorheri-
anderes bestimmt ist.“ ersetzt. gen Kalenderjahr durch die Umstellung entstan-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: den sind und welche notwendigen Kosten ihm im
„(3) In § 3 Absatz 1 genannte Daten sind zum folgenden Kalenderjahr planmäßig entstehen
Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzie- werden. Die Regulierungsbehörde kann Entschei-
rung auf Antrag an das jeweilige statistische Lan- dungen durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 da-
desamt für dessen Erhebungsbereich und nach rüber treffen, in welchem Umfang technische An-
Kalenderjahren zusammengefasst zu übermitteln, passungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen
sofern und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 sind. Daneben ist die Regulie-
1. die Daten einem Bundesland zuordenbar sind rungsbehörde befugt, gegenüber einem Netzbe-
und treiber festzustellen, dass bestimmte Kosten
2. die zusammengefassten Angaben keinen Rück- nicht notwendig waren. Der Netzbetreiber hat
schluss auf Einzelangaben erlauben. den erforderlichen Nachweis über die Notwendig-
Einzelangaben dürfen an das jeweilige statis- keit zu führen. Kosten, deren fehlende Notwen-
tische Landesamt zu den in Satz 1 genannten digkeit die Regulierungsbehörde festgestellt hat,
Zwecken nur übermittelt werden, sofern die Ein- dürfen nicht umgelegt werden.
zelangaben dort einem gesetzlichen Geheimhal- (3) Installiert der Eigentümer einer Kundenan-
tungsschutz unterliegen, der § 16 des Bundes- lage oder eines Verbrauchsgeräts mit ordnungs-
statistikgesetzes entspricht.“ gemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des
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Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neu- Benachrichtigung kann durch schriftliche Mittei-
gerät, welches im Rahmen der Umstellung nicht lung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder
mehr angepasst werden muss, so hat der Eigen- -nutzer oder durch Aushang am oder im jeweili-
tümer gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen gen Haus erfolgen. Sie muss mindestens drei
Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; min-
angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsan- destens ein kostenfreier Ersatztermin ist anzubie-
spruch. Dieser Erstattungsanspruch entsteht nur ten. Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbe-
dann, wenn die Installation nach dem Zeitpunkt treibers muss sich entsprechend ausweisen. Die
der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge
vor der Anpassung des Verbrauchsgeräts auf die zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanla-
neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt. gen und Verbrauchsgeräte während der durchzu-
Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für je- führenden Handlungen zugänglich sind. Soweit
des Neugerät. Der Eigentümer hat gegenüber und solange Netzanschlüsse, Kundenanlagen
dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwen- oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der Um-
dung des Altgeräts und die Anschaffung des stellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer
Neugeräts nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 und oder -nutzer zu vertreten hat, nicht angepasst
Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Das werden können, ist der Betreiber des Gasversor-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss und
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun- die Anschlussnutzung zu verweigern. Hinsichtlich
desministerium der Justiz und für Verbraucher- der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlus-
schutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu ses und der Anschlussnutzung ist § 24 Absatz 5
darüber hinausgehenden Kostenerstattungsan- der Niederdruckanschlussverordnung entspre-
sprüchen für technisch nicht anpassbare Kun- chend anzuwenden. Das Grundrecht der Unver-
denanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln. letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- setzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.“
gie kann die Ermächtigung nach Satz 6 durch 3. § 54 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Ein-
vernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende durch
übertragen. Die Pflichten nach § 10 Absatz 1 in ein Komma ersetzt.
Verbindung mit Absatz 4 der Energieeinsparver- b) In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch
ordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die das Wort „und“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert wor-
den ist, bleiben unberührt. „10. die Festlegung und Feststellung der notwen-
digen technischen Anpassungen und Kosten
(4) Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem im Rahmen der Umstellung der Gasqualität
Beauftragten oder Mitarbeiter des Netzbetreibers nach § 19a Absatz 2,“.
den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren
Räumen zu gestatten, soweit dies für die nach Artikel 4
Absatz 1 durchzuführenden Handlungen erforder-
lich ist. Die Anschlussnehmer und -nutzer sind Inkrafttreten
vom Netzbetreiber vorab zu benachrichtigen. Die Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2879
Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
(Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG)
Vom 14. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 19 Montage und Gebrauchsanleitung für Geräte, Hinweise
sen: auf Nutzungsbeschränkungen
§ 20 Ortsfeste Anlagen
Artikel 1
Abschnitt 4
Gesetz Notifizierung von
über die elektromagnetische Konformitätsbewertungsstellen
Verträglichkeit von Betriebsmitteln § 21 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung
(Elektromagnetische-
Verträglichkeit-Gesetz – EMVG)* Abschnitt 5
Bundesnetzagentur
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften Zuständigkeiten und Befugnisse
§ 1 Anwendungsbereich § 22 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur
§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs
§ 3 Begriffsbestimmungen Unterabschnitt 2
§ 4 Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Marktüberwachung und Störungsbearbeitung
Verträglichkeit § 23 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Geräten, mit
§ 5 Besondere Anforderungen an die Installation ortsfester denen ein Risiko verbunden ist
Anlagen § 23a Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen
§ 6 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme § 24 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
§ 7 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr § 25 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von
Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich nicht
Abschnitt 2 auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
Pflichten der Wirtschaftsakteure § 26 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von
Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, bei Maß-
§ 8 Allgemeine Pflichten des Herstellers nahmen anderer Mitgliedstaaten
§ 9 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Her- § 27 Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungs-
stellers ermächtigung
§ 10 Bevollmächtigter des Herstellers § 28 Besondere Eingriffsbefugnisse bei der Störungsbear-
§ 11 Allgemeine Pflichten des Einführers beitung
§ 12 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Ein- § 29 Auskunftsrechte
führers
§ 13 Pflichten des Händlers Unterabschnitt 3
§ 14 Einführer oder Händler als Hersteller
Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
§ 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 30 Zwangsgeld
Abschnitt 3 § 31 Beiträge, Verordnungsermächtigung
§ 32 Vorverfahren
Konformität der Betriebsmittel
§ 16 Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln Abschnitt 6
§ 17 Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte
Bußgeldvorschriften
§ 18 CE-Kennzeichnung von Geräten
§ 33 Bußgeldvorschriften
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Abschnitt 7
26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mit- Schlussbestimmungen
gliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufas-
sung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79). § 34 Übergangsbestimmungen
2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Abschnitt 1 Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet
werden,
Allgemeine Vorschriften
4. Betriebsmittel, die
§1 a) ausschließlich zur Erfüllung militärischer zwi-
schenstaatlicher Verpflichtungen bestimmt sind
Anwendungsbereich
oder ihrer Bauart nach zur Verwendung für Zwe-
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Betriebsmittel, die elek- cke der Verteidigung bestimmt sind oder
tromagnetische Störungen verursachen können oder
b) für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen be-
widrigkeiten oder für die öffentliche Sicherheit
einträchtigt werden kann.
eingesetzt werden.
(2) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union
(4) Entsprechend gilt ebenfalls die Besondere Ge-
und die nationalen Rechtsvorschriften für die Sicherheit
bührenverordnung des Bundesministeriums für Wirt-
von Betriebsmitteln bleiben unberührt.
schaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
(3) Werden in Rechtsvorschriften der Europäischen gebührengesetzes.
Union spezifischere Festlegungen für Anforderungen
an Betriebsmittel nach den §§ 4 und 5 getroffen, so §3
gelten die entsprechenden Anforderungen der §§ 4
Begriffsbestimmungen
und 5 nicht oder nicht mehr ab dem Datum der Anwen-
dung dieser Rechtsvorschriften. Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind „Betriebsmittel“ Geräte und ortsfeste Anlagen;
§2
2. ist „Gerät“
Einschränkungen des Anwendungsbereichs a) ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges
(1) Auf Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkan- Produkt mit einer eigenständigen Funktion, das
lagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom elektromagnetische Störungen verursachen
31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch kann oder dessen Betrieb durch elektromagneti-
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I sche Störungen beeinträchtigt werden kann,
S. 106) geändert worden ist, finden nur die §§ 22 bis 32 b) eine Verbindung von Produkten nach Buch-
dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. stabe a, die als Funktionseinheit auf dem Markt
(2) Auf Funkgeräte und Bausätze, die von Funkama- bereitgestellt werden,
teuren nach § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes c) ein Bauteil, das dazu bestimmt ist, vom End-
zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, nutzer in ein Gerät eingebaut zu werden und
die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funk- das elektromagnetische Störungen verursachen
amateure umgebaut werden, finden nur die §§ 27 bis 32 kann oder dessen Betrieb durch elektromagneti-
entsprechende Anwendung. Werden Betriebsmittel im sche Störungen beeinträchtigt werden kann,
Sinne des § 1 jedoch auf dem Markt bereitgestellt,
findet dieses Gesetz insgesamt Anwendung. d) eine Baugruppe, die aus Bauteilen nach Buch-
stabe c besteht,
(3) Auf folgende Betriebsmittel finden nur die §§ 27
bis 30 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung: e) ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der
nach der Montage eine eigenständige Funktion
1. luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüs- erfüllt und elektromagnetische Störungen verur-
tungen nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des sachen kann, oder
Europäischen Parlaments und des Rates vom
f) eine bewegliche Anlage; bewegliche Anlage ist
20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vor-
eine Verbindung von Geräten oder anderen Ein-
schriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer
richtungen zu dem Zweck, an verschiedenen Or-
Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Auf-
ten betrieben zu werden;
hebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 3. ist „ortsfeste Anlage“ eine besondere Verbindung
2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1), von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem
Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort in-
2. Betriebsmittel, die
stalliert und betrieben zu werden;
a) aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften eine
4. ist „elektromagnetische Verträglichkeit“ die Fähig-
so niedrige elektromagnetische Emission haben
keit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagne-
oder in so geringem Umfang zur elektromagne-
tischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten,
tischen Emission beitragen, dass ein bestim-
ohne elektromagnetische Störungen zu verur-
mungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekom-
sachen, die für andere in dieser Umgebung vorhan-
munikationsgeräten und sonstigen Betriebsmit-
dene Betriebsmittel unannehmbar wären;
teln in ihrer Umgebung möglich ist, und
5. ist „elektromagnetische Störung“ jede elektromag-
b) unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elek- netische Erscheinung, die die Funktion eines Be-
tromagnetischen Störungen ohne unzumutbare triebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektro-
Beeinträchtigung betrieben werden können, magnetische Störung kann ein elektromagneti-
3. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Er- sches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder
probungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst
in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für sein;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2881
6. ist „Störfestigkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmit- gen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen
tels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle
Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbei- Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
ten;
20. ist „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Be-
7. ist „elektromagnetische Umgebung“ die Summe wertung, ob ein Gerät die Anforderungen des § 4
aller elektromagnetischen Erscheinungen, die an erfüllt;
einem bestimmten Ort festgestellt werden kann;
21. ist „notifizierte Stelle“ eine Stelle, die Konformitäts-
8. sind „Sicherheitszwecke“ Zwecke zum Schutz des
bewertungstätigkeiten, einschließlich Kalibrierun-
menschlichen Lebens oder von Gütern;
gen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen,
9. ist „Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche durchführt und nach § 21 notifiziert ist;
oder unentgeltliche Abgabe eines Geräts zum
Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf 22. ist „Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt,
dem Markt der Europäischen Union im Rahmen die Rückgabe eines dem Endnutzer bereitgestellten
einer Geschäftstätigkeit; Gerätes zu erwirken;
10. ist „Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen 23. ist „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhin-
eines Gerätes auf dem Markt; dert werden soll, dass ein Gerät, das sich in der
11. ist „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt
Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, wird;
die ein Gerät herstellt, entwickeln oder herstellen 24. ist „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch
lässt und dieses Gerät unter ihrem eigenen Namen die der Hersteller erklärt, dass das Gerät den Anfor-
oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; derungen genügt, die in den Harmonisierungs-
12. ist „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen rechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre
Union ansässige natürliche oder juristische Person Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein
25. ist „EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung ge-
Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem
mäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/30/EU;
Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
13. ist „Einführer“ jede in der Europäischen Union 26. sind „Harmonisierungsvorschriften der Europäischen
ansässige natürliche oder juristische Person oder Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union
rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät zur Harmonisierung der Bedingungen für die Ver-
aus einem Drittstaat auf dem Markt in Verkehr marktung von Produkten;
bringt; 27. ist „Bundesnetzagentur“ die Bundesnetzagentur für
14. ist „Händler“ jede natürliche oder juristische Person Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Eisenbahnen;
Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt,
28. ist „Stand der Technik“ der allgemein anerkannte
mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
Stand der Technik in Bezug auf die elektromagneti-
15. sind „Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevoll- sche Verträglichkeit entsprechend den harmonisier-
mächtigte, der Einführer und der Händler; ten Normen;
16. ist „Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen
29. sind „allgemein anerkannte Regeln der Technik“
zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funk-
technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtun-
netzen zugeteilt sind;
gen und Betriebsweisen, die nach der herrschen-
17. ist „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem den Auffassung der beteiligten Kreise geeignet
die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, die elektromagnetische Verträglichkeit zu ge-
sind, denen ein Betriebsmittel genügen muss; währleisten, und die sich in der Praxis bewährt ha-
18. ist „harmonisierte Norm“ eine Norm gemäß Arti- ben.
kel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und §4
des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europä-
ischen Normung, zur Änderung der Richtlinien Grundlegende Anforderungen
89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie an die elektromagnetische Verträglichkeit
der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik
97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, so entworfen und hergestellt sein, dass
2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des 1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen
Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be- Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein be-
schlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen stimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekom-
Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom munikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln
14.11.2012, S. 12); nicht möglich ist;
19. ist „Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine 2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu
nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konfor- erwartenden elektromagnetischen Störungen hin-
mitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Nor- reichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare
men festgelegten Anforderungen und gegebenen- Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu
falls national festgelegte zusätzliche Anforderun- können.
2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
§5 (5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu
Besondere Anforderungen der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes
an die Installation ortsfester Anlagen Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes ent-
spricht, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen
Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anfor- Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen.
derungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Re- Erforderlichenfalls nimmt der Hersteller das Gerät zu-
geln der Technik installiert werden. rück oder ruft es zurück. Ist mit dem Gerät ein Risiko
§6 verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die
Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbe-
Bereitstellung hörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in
auf dem Markt, Inbetriebnahme denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat,
Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereit- über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der
gestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen wer- Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnah-
den, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und men.
Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die
(6) Während der Entwicklung und Erprobung von
Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.
Geräten hat der Hersteller geeignete Maßnahmen zur
§7 Vermeidung elektromagnetischer Störungen von Be-
triebsmitteln Dritter zu treffen.
Besondere Regelungen
zum freien Warenverkehr
§9
(1) Die Bereitstellung von Betriebsmitteln auf dem
Markt oder die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln, Kennzeichnungs- und
die die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, darf Informationspflichten des Herstellers
nicht aus Gründen verboten werden, die mit der elek- (1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine
tromagnetischen Verträglichkeit zusammenhängen. Geräte beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen-
(2) Ein Wirtschaftsakteur darf Betriebsmittel, die die oder Seriennummer oder eine andere Information zu ih-
Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, auf Mes- rer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe
sen und Ausstellungen aufstellen und vorführen, wenn oder Art des Gerätes nicht möglich ist, hat der Herstel-
er die Betriebsmittel mit dem Hinweis versieht, dass sie ler dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforder-
erst dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb liche Information auf der Verpackung oder in den dem
genommen werden dürfen, wenn sie die Anforderungen Gerät beigefügten Unterlagen angegeben wird.
dieses Gesetzes erfüllen. Bei Vorführungen sind zusätz-
lich geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektro- (2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen
magnetischer Störungen zu treffen. Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder
seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postan-
schrift auf dem Gerät anzugeben. Falls dies aufgrund
Abschnitt 2
der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müs-
Pflichten der Wirtschaftsakteure sen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf
den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben
§8 werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzu-
Allgemeine Pflichten des Herstellers fassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetz-
(1) Der Hersteller hat sicherzustellen, wenn er Geräte agentur leicht verstanden werden kann. Bei der Post-
in Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen des anschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentra-
§ 4 entworfen und hergestellt wurden. len Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden
kann.
(2) Der Hersteller darf Geräte nur in Verkehr bringen,
wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 17 (3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass dem Ge-
Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem rät die Informationen nach § 19 beigefügt sind.
Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass
(4) Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf de-
das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt, so stellt
ren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-
der Hersteller für das Gerät eine EU-Konformitätserklä- terlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu
rung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 18 stellen, die für den Nachweis der Konformität des Ge-
an.
rätes mit den Anforderungen dieses Gesetzes erforder-
(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen lich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in
und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehr- deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der
bringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang für die Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, ab-
Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten. gefasst sein. Der Hersteller hat auf Verlangen der Bun-
(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren desnetzagentur bei allen Maßnahmen zur Abwehr von
sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konfor- Risiken mitzuwirken, die mit den Geräten verbunden
mität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sicher- sind, die er in Verkehr gebracht hat.
gestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merk-
malen eines Gerätes sowie Änderungen der harmoni- § 10
sierten Normen oder anderer technischer Spezifikatio-
Bevollmächtigter des Herstellers
nen, auf die in der EU-Konformitätserklärung oder der
Konformitätsbescheinigung verwiesen wird, sind an- (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-
gemessen zu berücksichtigen. tigten benennen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2883
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Herstel- § 12
ler übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Kennzeichnungs- und
(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauf- Informationspflichten des Einführers
tragt, muss diesem mindestens folgende Aufgaben (1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen
übertragen: Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder
1. das Bereithalten der EU-Konformitätserklärung und seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postan-
der technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach schrift auf dem Gerät anzugeben. Falls dies aufgrund
dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes, der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müs-
2. die Herausgabe aller zum Nachweis der Konformität sen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf
erforderlichen Informationen und Unterlagen an die den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben
Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlan- werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzu-
gen und fassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetz-
agentur leicht verstanden werden kann.
3. die Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur zur
Abwehr von Risiken, die mit den Geräten verbunden (2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des
sind, die in seinen Aufgabenbereich fallen. letzten Gerätes zehn Jahre lang eine Kopie der EU-
Konformitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur
(4) Die Pflicht nach § 8 Absatz 1 und die Pflicht zur Einsicht bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er
Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorle-
Nummer 3 oder Anhang III Nummer 3 Buchstabe c der gen kann.
Richtlinie 2014/30/EU darf der Hersteller nicht dem Be-
(3) Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf de-
vollmächtigten übertragen.
ren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-
terlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu
§ 11
stellen, die für den Nachweis der Konformität des Ge-
Allgemeine Pflichten des Einführers rätes erforderlich sind. Die Informationen und Unterla-
(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, gen müssen in deutscher Sprache oder in einer Spra-
die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. che, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden
werden kann, abgefasst sein. Der Einführer hat auf Ver-
(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr brin-
langen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen
gen, wenn er sichergestellt hat, dass
zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit Geräten
1. der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.
Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2. das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 ver- § 13
sehen ist, Pflichten des Händlers
3. dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt (1) Der Händler darf ein Gerät erst auf dem Markt
sind und bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass
4. der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 1. das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 ver-
und 2 erfüllt hat. sehen ist,
(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu 2. dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt
der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen sind,
des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Ver- 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1
kehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist und 2 erfüllt hat und
mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der
Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur 4. der Einführer seine Pflichten nach § 12 Absatz 1 er-
über den Sachverhalt. füllt hat.
(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich (2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu
des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen
dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die des § 4 genügt, so darf er dieses Gerät erst auf dem
Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt
des § 4 nicht beeinträchtigen. ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so infor-
miert der Händler unverzüglich den Hersteller oder
(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu den Einführer und die Bundesnetzagentur.
der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes
Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes (3) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich
genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass
Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. die Lagerungs- und Transportbedingungen die Über-
Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zu- einstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des
rück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken § 4 nicht beeinträchtigen.
verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich (4) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu
die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungs- der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereit-
behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gestelltes Gerät nicht den Anforderungen dieses Geset-
in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, zes genügt, sorgt er dafür, dass die erforderlichen Kor-
über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der rekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität
Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnah- herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Händler das
men. Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät
2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Risiken verbunden, so informiert der Händler unverzüg- § 17
lich die Bundesnetzagentur und die Marktüberwa- Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte
chungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitge- (1) Die Übereinstimmung der Geräte mit den Anfor-
stellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die derungen des § 4 ist durch eines der folgenden Konfor-
Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrektur- mitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:
maßnahmen. 1. die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der
Richtlinie 2014/30/EU oder
(5) Der Händler hat der Bundesnetzagentur auf de-
ren begründetes Verlangen alle Informationen und Un- 2. die EU-Baumusterprüfung sowie die Erklärung der
terlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der
stellen, die für den Nachweis der Konformität des Ge- internen Fertigungskontrolle nach Anhang III der
rätes erforderlich sind. Die Informationen und Unterla- Richtlinie 2014/30/EU.
gen müssen in deutscher Sprache oder in einer Spra- Der Hersteller kann die Anwendung des Verfahrens
che, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden nach Satz 1 Nummer 2 auf einige Aspekte der Anfor-
werden kann, abgefasst sein. Der Händler hat auf Ver- derungen beschränken, sofern für die anderen Aspekte
langen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen das Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 durchgeführt
zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit Geräten wird.
verbunden sind, die von ihm auf dem Markt bereitge- (2) Wurde mit einem Konformitätsbewertungsverfah-
stellt wurden. ren nach Absatz 1 nachgewiesen, dass das Gerät mit
den Anforderungen des § 4 übereinstimmt, so stellt der
§ 14 Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt
die CE-Kennzeichnung nach § 18 an. Mit der Ausstel-
Einführer oder Händler als Hersteller lung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Her-
Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im steller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die An-
Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten forderungen des § 4 erfüllt.
des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er (3) Unterliegt ein Gerät mehreren Rechtsakten der
Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung
1. ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller nur eine EU-
eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der
durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung Union aus. Diese Erklärung muss alle betroffenen
in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt, Rechtsakte nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europä-
2. ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, ischen Union enthalten.
dass die Konformität mit den Anforderungen dieses
Gesetzes beeinträchtigt werden kann. § 18
CE-Kennzeichnung von Geräten
§ 15 (1) Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforde-
rungen des § 4 im Verfahren nach § 17 Absatz 1 nach-
Identifizierung der Wirtschaftsakteure gewiesen wurde, sind, bevor sie in Verkehr gebracht
(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bun- werden, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.
desnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure (2) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemei-
zu nennen, nen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
1. von denen sie ein Gerät bezogen haben und Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
2. an die sie ein Gerät abgegeben haben. Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-
hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-
(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschafts- hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
akteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Ab- (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
gabe oder Bezug des Gerätes. (3) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, gut les-
bar und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenpla-
Abschnitt 3 kette anzubringen. Falls die Art des Gerätes das nicht
zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeich-
Konformität der Betriebsmittel nung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen
anzubringen.
§ 16
§ 19
Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln Montage und Gebrauchsanleitung
Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen har- für Geräte, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen
monisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstel- (1) Auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den bei-
len im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht gegebenen Unterlagen müssen Angaben über beson-
sind, überein, so wird widerleglich vermutet, dass das dere Vorkehrungen beigefügt sein, die bei Montage, In-
Betriebsmittel mit den von dieser Norm oder Teilen da- stallierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen
von abgedeckten Anforderungen des § 4 überein- sind, damit es nach Inbetriebnahme die Anforderungen
stimmt. des § 4 erfüllt. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2885
müssen die Angaben in deutscher Sprache abgefasst für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsver-
sein. ordnung Folgendes zu regeln:
(2) Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforde- 1. die Anforderungen an die notifizierende Behörde,
rungen des § 4 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, 2. das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle,
sind mit Hinweisen auf diese Nutzungsbeschränkung
zu versehen. Auf eine solche Nutzungsbeschränkung 3. die Anforderungen an die notifizierte Stelle,
ist – gegebenenfalls auch auf der Verpackung – eindeu- 4. die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle,
tig hinzuweisen. 5. die Überwachung von notifizierten Stellen sowie
(3) Jedem Gerät ist eine Betriebsanleitung mit allen 6. den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle.
Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemä-
ßen Nutzung des Gerätes erforderlich sind. Bei Geräten (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Kon-
für nichtgewerbliche Nutzer muss die Betriebsanleitung formitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konformi-
in deutscher Sprache abgefasst sein. tätsbewertungen nach Drittstaatenabkommen durch-
führen.
§ 20
Abschnitt 5
Ortsfeste Anlagen
(1) Der Betreiber einer ortsfesten Anlage hat dafür zu Bundesnetzagentur
sorgen, dass die Anlage die Anforderungen der §§ 4
und 5 erfüllt. Die in § 5 genannten anerkannten Regeln Unterabschnitt 1
der Technik sind zu dokumentieren und für Kontrollen Zuständigkeiten und Befugnisse
der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, so-
lange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist. Die Dokumen- § 22
tation muss dem aktuellen technischen Zustand der Zuständigkeiten und
Anlage entsprechen. Befugnisse der Bundesnetzagentur
(2) Geräte, die auf dem Markt bereitgestellt worden (1) Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus,
sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden, unter- soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
liegen den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere fol-
(3) Ein Gerät, das zum Einbau in eine bestimmte
gende Aufgaben wahr:
ortsfeste Anlage vorgesehen und im Handel nicht er-
hältlich ist, muss die Anforderungen der §§ 4, 8 bis 15 1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte
und 17 bis 19 nicht erfüllen. Dem Gerät ist jedoch min- Geräte stichprobenweise, auch durch anonyme
destens Folgendes beizufügen: Testkäufe, auf Einhaltung der Anforderungen dieses
Gesetzes zu prüfen und bei Nichteinhaltung die
1. die Kennzeichnung nach § 9 Absatz 1,
Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 und 4, den §§ 24
2. die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 und bis 26 und 29 zu veranlassen;
des Einführers nach § 12 Absatz 1 sowie
2. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte
3. Unterlagen, aus denen sich ergibt, Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen
a) für welche ortsfeste Anlage das Gerät bestimmt und Telekommunikationsendeinrichtungen stichpro-
ist, benweise, auch durch anonyme Testkäufe, auf Ein-
haltung der dort geregelten Anforderungen zu prü-
b) unter welchen Voraussetzungen diese ortsfeste
fen, und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach
Anlage elektromagnetische Verträglichkeit besitzt
§ 23 Absatz 2 und 4 und § 24 zu veranlassen;
und
3. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vor-
c) welche Vorkehrungen beim Einbau des Gerätes in
geführte Betriebsmittel auf Einhaltung der Anforde-
die ortsfeste Anlage zu treffen sind, damit die
rungen des § 7 Absatz 2 sowie Geräte im Sinne des
Konformität der ortsfesten Anlage durch den Ein-
§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funkanlagen und
bau nicht beeinträchtigt wird.
Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhal-
tung der Anforderungen nach § 13 des Gesetzes
Abschnitt 4 über Funkanlagen und Telekommunikationsendein-
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen richtungen zu prüfen und bei Nichteinhaltung die
Maßnahmen nach § 23a zu veranlassen;
§ 21 4. ortsfeste Anlagen auf die Übereinstimmung mit den
Notifizierende Behörde, Anforderungen der §§ 4 und 5 zu überprüfen und
Verordnungsermächtigung wenn es Anzeichen gibt, dass sie nicht mit diesen
(1) Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagen- Anforderungen übereinstimmen, die Erfüllung dieser
tur. Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur Anforderungen herbeizuführen;
Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als 5. Probleme mit der elektromagnetischen Verträglich-
notifizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung keit einschließlich Funkstörungen aufzuklären und
der notifizierten Stelle ein, und sie führt dieses Verfah- Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Be-
ren durch. teiligten zu veranlassen;
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- 6. Einzelaufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/30/EU,
gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- anderer EG-Richtlinien und Abkommen mit Dritt-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium staaten in Bezug auf die elektromagnetische Ver-
2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
träglichkeit gegenüber der Kommission der Europä- der Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maß-
ischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der nahmen nicht gerechtfertigt sind und
Europäischen Union und den anderen Vertragsstaa- 2. informiert sie die nationalen Wirtschaftsakteure in
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt- geeigneter Weise im Amtsblatt über die Maßnahmen
schaftsraum wahrzunehmen; und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
7. im Bereich der technischen Normung zur elektro- Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der
magnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln in Veröffentlichung.
nationalen und internationalen Normungsgremien
mitzuarbeiten und diesbezüglich für andere zustän- § 23a
dige Bundesbehörden unterstützend tätig zu sein;
Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen
8. Vertriebsverbote zu erlassen, die im Amtsblatt der
(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Be-
Bundesnetzagentur bekanntgegeben werden dür-
triebsmittel, das auf Messen oder Ausstellungen aufge-
fen;
stellt ist oder vorgeführt wird, die Anforderungen des
9. die Verordnungen nach § 21 Absatz 2, § 27 Absatz 5 § 7 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich
und § 31 Absatz 4 dieses Gesetzes zu vollziehen. den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigne-
ten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung
Unterabschnitt 2 des Betriebsmittels mit den Anforderungen herzustel-
Marktüberwachung len.
und Störungsbearbeitung (2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrek-
turmaßnahmen, so veranlasst die Bundesnetzagentur
§ 23 die Außerbetriebnahme des Betriebsmittels.
Maßnahmen der Marktüberwachung
bei Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist § 24
(1) Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der Annah- Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
me, dass ein Gerät elektromagnetisch nicht verträglich (1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nicht-
ist, so prüft sie, ob das Gerät die Anforderungen dieses konformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirt-
Gesetzes erfüllt. Die Wirtschaftsakteure sind verpflich- schaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer
tet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der angemessenen Frist zu korrigieren.
Bundesnetzagentur zusammenzuarbeiten.
(2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn
(2) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergeb-
nis, dass das Gerät die Anforderungen dieses Gesetzes 1. die CE-Kennzeichnung nicht oder unter Nichteinhal-
nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den betreffen- tung der Vorgaben des § 18 angebracht wurde,
den Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr fest- 2. die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ord-
gesetzten, der Art und des Risikos angemessenen Frist nungsgemäß ausgestellt wurde,
alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Über- 3. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder
einstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes nicht vollständig sind,
herzustellen, oder es zurückzunehmen oder zurückzu-
rufen. Die Bundesnetzagentur setzt die notifizierte 4. die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 oder
Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren für des Einführers nach § 12 Absatz 1 fehlen, falsch
das Gerät durchgeführt hat, davon in Kenntnis. oder unvollständig sind oder
(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass 5. eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 8, 9,
sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf alle 11 oder 12 nicht erfüllt ist.
betroffenen Geräte erstrecken, die er auf dem Markt (3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ge-
der Europäischen Union bereitgestellt hat. setzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen,
(4) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maß-
§ 23 Absatz 2 gesetzten Frist keine geeigneten Korrek- nahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem
turmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle ge- Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereit-
eigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerä- stellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Ge-
tes auf dem deutschen Markt einzuschränken, oder sie rät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 23
untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurück-
gerufen wird. Ist kein Wirtschaftsakteur im Binnenmarkt § 25
ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerich- Pflichten der Bundesnetzagentur
tet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirt- bei Nichtkonformität von Geräten,
schaftsakteurs vornimmt. mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich
(5) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
sich eine nach § 23 Absatz 2 festgestellte Nichtkonfor- (1) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass
mität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, die beanstandeten Geräte auch in anderen Mitglied-
so staaten der europäischen Union auf dem Markt bereit-
1. trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 4 unter dem gestellt werden, so unterrichtet die Bundesnetzagentur
Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die die Europäische Kommission und die übrigen Mitglied-
Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 staaten der Europäischen Union. Außerdem unterrich-
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tet die Bundesnetzagentur die Europäische Kommis- (3) Werden weder von der Europäischen Kommis-
sion und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen sion noch von einem der beteiligten Mitgliedstaaten
Union über das Ergebnis der Beurteilung nach § 23 Ab- der Europäischen Union innerhalb der Frist von drei
satz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Monaten Einwände erhoben, so gilt die Maßnahme als
Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. gerechtfertigt. Die Bundesnetzagentur trifft in diesem
Fall geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des
(2) Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach
Gerätes auf dem Markt einzuschränken, oder sie unter-
§ 23 Absatz 4, so unterrichtet sie die Europäische Kom-
sagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür,
mission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europä-
dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen
ischen Union über die getroffenen Maßnahmen. Die Un-
wird. Vor diesen Maßnahmen ist keine Anhörung ent-
terrichtung der Bundesnetzagentur enthält alle verfüg-
sprechend § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
baren Angaben, insbesondere die Daten für die Identi-
durchzuführen. Die Bundesnetzagentur macht die Maß-
fizierung des betroffenen Gerätes, die Herkunft des Ge-
nahmen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt.
rätes, die Art der behaupteten Nichtkonformität und
Sie setzt die entsprechende notifizierte Stelle von den
des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen na-
Maßnahmen in Kenntnis.
tionalen Maßnahmen und die Argumente des betreffen-
den Wirtschaftsakteurs. Die Bundesnetzagentur gibt (4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen die
insbesondere an, ob die behauptete Nichtkonformität Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der
darauf beruht, dass Richtlinie 2014/30/EU festgestellt hat, dass die Maß-
nahme eines anderen Mitgliedstaates gerechtfertigt ist.
1. das Gerät die Anforderungen dieses Gesetzes nicht
erfüllt oder
§ 27
2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung Befugnisse bei der
nach § 16 eine Konformitätsvermutung gilt, mangel- Störungsbearbeitung, Verordnungsermächtigung
haft sind.
(1) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendi-
(3) Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvor- gen Maßnahmen zur Klärung von Problemen mit der
behalt nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn elektromagnetischen Verträglichkeit zu ergreifen.
1. die Frist von drei Monaten nach Artikel 38 Absatz 7 (2) Die Bundesnetzagentur kann besondere Maß-
der Richtlinie 2014/30/EU verstrichen ist, ohne dass nahmen ergreifen, um das Betreiben von Betriebsmit-
ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände teln an einem bestimmten Ort anzuordnen oder zu ver-
gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder hindern, wenn dies erforderlich ist
2. die Europäische Kommission nach Artikel 39 Ab- 1. zum Schutz von Empfangsgeräten, Empfangsanla-
satz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgestellt hat, gen, Sendefunkgeräten und Sendefunkanlagen, die
dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind. zu Sicherheitszwecken verwendet werden, und der
Die Maßnahmen nach § 23 Absatz 4 sind dann im zugehörigen Funkdienste,
Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. 2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze,
(4) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 23 3. zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder
Absatz 4 getroffenen Maßnahmen, wenn die Europä- von Sachen von bedeutendem Wert,
ische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richt- 4. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln,
linie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht die nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder
gerechtfertigt sind. anderer Gesetze mit Festlegungen zur elektromag-
netischen Verträglichkeit genügen.
§ 26
Die Bundesnetzagentur kann diese Maßnahmen so-
Pflichten der wohl gegen den Betreiber als auch gegen den Eigentü-
Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität mer eines Betriebsmittels richten.
von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden
(3) Wenn an einem bestimmten Ort Probleme mit der
ist, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten
elektromagnetischen Verträglichkeit eines Betriebsmit-
(1) Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen tels bestehen oder vorhersehbar sind, ohne dass die
Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber infor- Voraussetzungen für Maßnahmen nach Absatz 2 vorlie-
miert, dass dieser Mitgliedstaat eine markteinschrän- gen, so ist die Bundesnetzagentur befugt,
kende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der Richt- 1. unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die
linie 2014/30/EU getroffen hat, so prüft sie unverzüg- notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung der Ursa-
lich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie infor- che für die Probleme zu treffen und
miert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter
Weise im Amtsblatt über die Maßnahme des anderen 2. Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Be-
Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur teiligten zu veranlassen.
Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
vier Wochen ab der Veröffentlichung.
(4) Bei allen Maßnahmen aufgrund von Problemen
(2) Kommt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, mit der elektromagnetischen Verträglichkeit arbeitet
dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so erhebt die Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen.
sie unverzüglich Einwände nach Artikel 38 Absatz 6 der Sie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik
Richtlinie gegenüber der Europäischen Kommission zu Grunde und kann insbesondere die geltenden tech-
und den übrigen Mitgliedstaaten. nischen Normen heranziehen.
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(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Person oder für bedeutende Sach- und Vermögens-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- werte erforderlich ist.
desrates bedarf, Regelungen zum Schutz öffentlicher
Die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugs-
Telekommunikationsnetze sowie zum Schutz von Sen-
behörden haben die Kennzeichnung der Daten auf-
de- und Empfangsanlagen zu treffen, die in definierten
rechtzuerhalten. Das Grundrecht des Fernmeldege-
Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben
heimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird
werden.
nach Maßgabe des Satzes 3 eingeschränkt.
§ 28 (5) Die Übermittlung der Daten an die Strafverfol-
Besondere gungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden be-
Eingriffsbefugnisse bei der Störungsbearbeitung darf der gerichtlichen Zustimmung, es sei denn, Gefahr
ist im Verzug. Für das Verfahren der gerichtlichen Zu-
(1) Besteht aufgrund einer elektromagnetischen stimmung gelten die Vorschriften des Gesetzes über
Störung die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
1. eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in des-
für fremde Sachen von bedeutendem Wert, sen Bezirk die Bundesnetzagentur ihren Sitz hat.
2. eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines (6) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 Betrof-
öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder fenen sind spätestens nach Abschluss der Störungsun-
3. eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken terbindung über die Maßnahme zu benachrichtigen,
verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes, 1. soweit sie bekannt sind oder ihre Identifizierung
so sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen mög-
befugt, sich Kenntnis von dem Inhalt und den näheren lich ist und
Umständen der Telekommunikation zu verschaffen, so-
2. soweit nicht überwiegende schutzwürdige Belange
fern die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege
anderer Personen entgegenstehen.
zu ermitteln ist; die Aufzeichnung des Inhalts ist unzu-
lässig. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (7) Die Betroffenen sind in der Benachrichtigung auf
nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe die Möglichkeit, nachträglichen Rechtsschutz in An-
des Satzes 1 eingeschränkt. spruch zu nehmen, und die dafür vorgesehene Frist
(2) In Fällen des Absatzes 1 sind die Bediensteten hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt durch die
der Bundesnetzagentur befugt, Grundstücke, Räum- Bundesnetzagentur; hat diese die Daten an die Straf-
lichkeiten und Wohnungen zu betreten, auf oder in de- verfolgungsbehörde oder die Polizeivollzugsbehörde
nen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Ursache weitergeleitet, so erfolgt die Benachrichtigung durch
störender Aussendungen zu vermuten ist. Durch- die Strafverfolgungsbehörde oder die Polizeivollzugs-
suchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr behörde nach den für sie maßgebenden Vorschriften.
im Verzug auch durch den verantwortlichen Bedienste- Enthalten diese Vorschriften keine Bestimmungen zu
ten der Bundesnetzagentur schriftlich angeordnet wer- Benachrichtigungspflichten, so sind die Vorschriften
den. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen nur des Strafverfahrensrechts entsprechend anzuwenden.
nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen, es (8) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1
sei denn, die Maßnahme würde dadurch unangemes- erlangt wurden, sind unverzüglich zu löschen, wenn sie
sen verzögert. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit für die Ermittlung oder Unterbindung der Störung und
der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird für eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht
nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt. mehr benötigt werden. Die Löschung ist aktenkundig
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 ist unverzüglich zu machen. Daten, deren Löschung lediglich für eine
zu unterbrechen, soweit und solange tatsächliche An- gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind zu
haltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Inhalt sperren. Sie dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen
der Kommunikation den Kernbereich privater Lebens- nur für diese gerichtliche Überprüfung verwendet wer-
gestaltung betrifft. Dennoch erlangte Erkenntnisse aus den; Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 bleibt unbe-
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen rührt.
nicht verwertet werden und die entsprechenden Daten
sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass diese § 29
Kenntnisse erlangt wurden, und die Löschung der
Auskunftsrechte
Daten sind aktenkundig zu machen.
(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 (1) Die Bundesnetzagentur kann von den Wirt-
erlangt wurden, sind als solche zu kennzeichnen. Sie schaftsakteuren, von denjenigen, die Betriebsmittel
dürfen nur zur Ermittlung und Unterbindung der elektro- ausstellen, betreiben, lagern oder die Weitergabe von
magnetischen Störung verwendet werden. Abweichend Betriebsmitteln vermittelnd unterstützen, und von den
von Satz 2 darf die Bundesnetzagentur die Daten notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-
forderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung un-
1. an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit entgeltlich verlangen. Die Auskunftspflichtigen können
dies für die Verfolgung einer Straftat nach § 100a der die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-
Strafprozessordnung erforderlich ist, und antwortung sie selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der
2. an die Polizeivollzugsbehörden übermitteln, soweit Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines
dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer Ge- Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
fahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer ten aussetzen würde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2889
(2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen gemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitrags-
während der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebs- mindernd zu berücksichtigen.
grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
Fahrzeuge der Auskunftspflichtigen betreten, auf oder gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
in denen Betriebsmittel ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die
1. hergestellt werden, nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den
Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und
2. geprüft werden,
das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der
3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt oder Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen.
der Weitergabe gelagert werden, Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
4. angeboten werden, kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung un-
ter Sicherstellung des Einvernehmens auf die Bundes-
5. ausgestellt sind oder netzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach
6. betrieben werden. Satz 2 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Ein-
Sie dürfen die Betriebsmittel besichtigen und prüfen, vernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
zur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorüber- und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen.
gehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. Die
Auskunftspflichtigen haben diese Maßnahmen zu dul- § 32
den. Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen
Unterabschnitt 3 der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende
Z w a n g s g e l d u n d B e i t r ä g e , Vo r v e r f a h r e n Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach
§ 30 § 146 des Telekommunikationsgesetzes.
Zwangsgeld
Abschnitt 6
Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der
Anordnungen nach den §§ 23, 24, 27 Absatz 1 und 2, Bußgeldvorschriften
§ 28 Absatz 2, § 29 und der Anordnungen aufgrund der
Verordnung nach § 27 Absatz 5 ein Zwangsgeld von bis § 33
zu fünfhunderttausend Euro festsetzen und vollstre- Bußgeldvorschriften
cken.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
§ 31
1. entgegen § 8 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein
Beiträge, Verordnungsermächtigung Gerät nach einer dort genannten Anforderung ent-
(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur worfen und hergestellt wurde,
Abgeltung der folgenden Kosten zu entrichten: 2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Gerät in Verkehr
1. der Kosten für Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 zur bringt,
Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglich- 3. entgegen § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 10
keit und insbesondere eines störungsfreien Funk- Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 12 Absatz 2
empfangs, soweit nicht bereits Gebühren und Aus- eine technische Unterlage, die EU-Konformitätser-
lagen nach der Besonderen Gebührenverordnung klärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes
erhoben werden, 4. entgegen § 9 Absatz 1, nicht dafür Sorge trägt,
dass ein Gerät eine dort genannte Information trägt
2. der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 23 und 24, oder dass eine dort genannte Information angege-
soweit nicht bereits Gebühren und Auslagen nach ben wird,
der Besonderen Gebührenverordnung des Bundes-
5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 12
ministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22
Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Angabe nicht, nicht
Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erhoben
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
werden.
macht,
(2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber,
6. entgegen § 9 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ei-
1. dem eine Frequenz zugeteilt ist oder nem Gerät eine dort genannte Information beige-
2. der eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungs- fügt ist,
akte oder dauerhaft ohne Zuteilung nutzt, insbeson- 7. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
dere aufgrund der bis zum 1. August 1996 erteilten mit § 10 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 12 Ab-
Rechte, soweit sie die Nutzung von Frequenzen be- satz 3 Satz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 eine Infor-
treffen. mation oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
(3) Die Anteile an den Gesamtkosten werden den vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzu- oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
weisung oder Frequenznutzung ergeben, so weit wie 8. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung
möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Der auf das All- mit § 10 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 12 Ab-
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satz 3 Satz 3 oder § 13 Absatz 5 Satz 3 bei einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministe-
Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig riums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4
mitwirkt, des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31
9. entgegen § 11 Absatz 2 ein Gerät in Verkehr bringt, des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der
jeweils gültigen Fassung“ ersetzt.
10. entgegen § 13 Absatz 1 ein Gerät auf dem Markt
bereitstellt, (3) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommuni-
kationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I
11. entgegen § 15 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur
S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,
23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist,
12. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine technische Do- wird wie folgt geändert:
kumentation nicht oder nicht für die vorgeschrie-
bene Dauer bereithält oder 1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 2. § 15 wird wie folgt geändert:
Satz 1 zuwiderhandelt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 und 15“
Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis durch die Angabe „§§ 23 bis 29“ ersetzt.
zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die
Angabe „§ 30“ ersetzt.
(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nummer 1, 9 oder 10 bezieht, können b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
eingezogen werden. aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 10“
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 durch die Angabe „§ 3 Nummer 16“ ersetzt.
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 19“ durch die
die Bundesnetzagentur.
Angabe „§ 31“ ersetzt.
Abschnitt 7 3. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 14
Absatz 1 bis 5“ durch die Wörter „den §§ 23 bis 24“
Schlussbestimmungen ersetzt.
§ 34 (4) Die Konformitätsbewertungsstellen-Anerken-
nungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77),
Übergangsbestimmungen
die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom
(1) Geräte, die den Bestimmungen des Gesetzes 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be- wie folgt geändert:
triebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220),
1. In der Eingangsformel wird der zweite Spiegelstrich
das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 9 der Verordnung
wie folgt gefasst:
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, diese wiederum geändert durch Artikel 5 Ab- „ – des § 21 Absatz 2 des Elektromagnetische-Ver-
satz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), träglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016
entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr ge- (BGBl. I S. 2879)“.
bracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen wei-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
ter auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb ge-
nommen werden. a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in Ver-
bindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes
(2) Ortsfeste Anlagen dürfen so lange weiter betrie-
über die elektromagnetische Verträglichkeit von
ben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Ände-
Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung“
rungen müssen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3
gestrichen.
dokumentiert werden.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit
Artikel 2 § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elek-
tromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmit-
Aufhebung und teln in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.
Änderungen von Rechtsvorschriften
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und in Nummer 2 werden
(1) Artikel 4 Absatz 119 des Gesetzes zur Struktur-
jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1
reform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August
Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische
2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des
Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gül-
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
tigen Fassung“ gestrichen.
worden ist, wird aufgehoben.
4. In § 6 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10
(2) In § 143 Absatz 3 des Telekommunikationsgeset-
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromag-
zes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt
netische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. November 2016
jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.
(BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „oder Gebühren oder Beiträge nach § 17 oder § 19 5. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit
des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglich- § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektro-
keit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I magnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in
S. 220)“ durch die Wörter „oder Gebühren nach der der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2891
6. § 12 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Satz 1 werden die Wörter „die folgenden Auf- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gaben wahrzunehmen:“ durch die Wörter „die Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Konformitätsbewertung nach Anhang III der Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
Richtlinie 2014/30/EU wahrzunehmen.“ ersetzt. Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit
b) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben. von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I
S. 220), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 9 der Ver-
7. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elek- dert worden ist, diese wiederum geändert durch Arti-
tromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln kel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen. S. 1666), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Verordnung
über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung
für Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz
(Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung – WSEMVergV)
Vom 9. Dezember 2016
Auf Grund des § 2 Absatz 5 Satz 1 des Wehrsold- (2) Bei Dienst in Bereitschaft wird eine Stunde Mehr-
gesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes arbeit nur entsprechend der erfahrungsgemäß bei der
vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden
ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche an-
und dem Bundesministerium der Finanzen: gemessen anzurechnen.
§1 §3
Voraussetzungen des Anspruchs Höhe des Anspruchs
(1) Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Wehr- (1) Für Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst
soldgesetzes kann nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Wehr- nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes
soldgesetzes ein erhöhter Wehrsold gewährt werden, leisten, beträgt der erhöhte Wehrsold je Stunde
soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines 1. in den Dienstgraden Grenadier bis Hauptgefreiter
Dienstes und entsprechenden Dienstgraden 10,07 Euro,
1. im Truppendienst, 2. in den Dienstgraden Stabsgefreiter bis Hauptfeld-
2. auf Grund eines Dienstplanes oder webel und entsprechenden Dienstgraden 11,89 Euro,
3. zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse 3. in den Dienstgraden Stabsfeldwebel bis Hauptmann
liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen und entsprechenden Dienstgraden 16,33 Euro,
Ergebnisses.
4. in den Dienstgraden Major bis Oberst und entspre-
(2) Der erhöhte Wehrsold wird gewährt, wenn die chenden Dienstgraden 22,49 Euro.
Mehrarbeit
(2) Für Soldatinnen und Soldaten, die einen frei-
1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes
2. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch leisten, beträgt der erhöhte Wehrsold 8,87 Euro je
Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen Stunde.
werden kann und
3. die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- §4
zeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden Ausschluss des Anspruchs
im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt. Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt neben
(3) Soweit nur während eines Teils eines Kalender- 1. doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehr-
monats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststunden- soldgesetzes,
zahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit.
2. einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des
(4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so Wehrsoldgesetzes,
ist eine Überschreitung der regelmäßigen wöchent-
lichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vor- 3. einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhalts-
monat begonnen hat, dem laufenden Kalendermonat sicherungsgesetzes oder
zuzurechnen. 4. Dienstgeld nach § 11 des Unterhaltssicherungsgeset-
zes.
§2
Ermittlung des Anspruchs §5
(1) Als eine Stunde Mehrarbeit gilt die volle Zeit- Inkrafttreten
stunde. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
wird aufgerundet, ansonsten abgerundet. 2016 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 2016
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2893
Verordnung
über die pauschalierten Nettoentgelte
für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2017
Vom 10. Dezember 2016
Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Pauschalierte Nettoentgelte
Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2017
ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
§2
Berücksichtigung des Faktorverfahrens
Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuer-
gesetzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurz-
arbeitergeld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berech-
nung ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen
Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu verwenden.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
ordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das
Jahr 2016 vom 11. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2254) außer Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Anlage 1
(zu § 1)
Pauschaliertes Nettoentgelt
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20,– 1 15,80 15,80 15,80 15,80 13,55
20,– 2 20,00 20,00 20,00 20,00 17,75
40,– 1 31,60 31,60 31,60 31,60 27,10
40,– 2 40,00 40,00 40,00 40,00 35,50
60,– 1 47,40 47,40 47,40 47,40 40,57
60,– 2 60,00 60,00 60,00 60,00 53,17
80,– 1 63,20 63,20 63,20 63,20 54,12
80,– 2 80,00 80,00 80,00 80,00 70,92
100,– 1 79,00 79,00 79,00 79,00 67,59
100,– 2 100,00 100,00 100,00 100,00 88,59
120,– 1 94,80 94,80 94,80 93,22 81,14
120,– 2 120,00 120,00 120,00 118,42 106,34
140,– 1 110,60 110,60 110,60 106,77 94,69
140,– 2 140,00 140,00 140,00 136,17 124,09
160,– 1 126,40 126,40 126,40 120,24 108,15
160,– 2 160,00 160,00 160,00 153,84 141,75
180,– 1 142,20 142,20 142,20 133,79 121,70
180,– 2 180,00 180,00 180,00 171,59 159,50
200,– 1 158,00 158,00 158,00 147,25 135,17
200,– 2 200,00 200,00 200,00 189,25 177,17
220,– 1 173,80 173,80 173,80 160,80 148,72
220,– 2 220,00 220,00 220,00 207,00 194,92
240,– 1 189,60 189,60 189,60 174,27 162,19
240,– 2 240,00 240,00 240,00 224,67 212,59
260,– 1 205,40 205,40 205,40 187,82 175,74
260,– 2 260,00 260,00 260,00 242,42 230,34
280,– 1 221,20 221,20 221,20 201,37 189,20
280,– 2 280,00 280,00 280,00 260,17 248,00
300,– 1 237,00 237,00 237,00 214,84 202,75
300,– 2 300,00 300,00 300,00 277,84 265,75
320,– 1 252,80 252,80 252,80 228,39 216,30
320,– 2 320,00 320,00 320,00 295,59 283,50
340,– 1 268,60 268,60 268,60 241,85 229,77
360,– 1 284,40 284,40 284,40 255,40 243,32
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2895
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
380,– 1 300,20 300,20 300,20 268,87 256,79
400,– 1 316,00 316,00 316,00 282,42 270,34
420,– 1 331,80 331,80 331,80 295,97 283,89
440,– 1 347,60 347,60 347,60 309,44 297,35
460,– 1 363,40 363,40 363,40 322,99 310,90
480,– 1 379,20 379,20 379,20 336,45 324,37
500,– 1 395,00 395,00 395,00 350,00 337,92
520,– 1 410,80 410,80 410,80 363,47 351,39
540,– 1 426,60 426,60 426,60 377,02 364,94
560,– 1 442,40 442,40 442,40 390,49 378,40
580,– 1 458,20 458,20 458,20 404,04 391,95
600,– 1 474,00 474,00 474,00 417,59 405,50
620,– 1 489,80 489,80 489,80 431,05 418,97
640,– 1 505,60 505,60 505,60 444,60 432,52
660,– 1 521,40 521,40 521,40 458,07 445,99
680,– 1 537,20 537,20 537,20 471,62 459,54
700,– 1 553,00 553,00 553,00 485,17 473,09
720,– 1 568,80 568,80 568,80 498,64 486,30
740,– 1 584,60 584,60 584,60 512,19 499,40
760,– 1 600,40 600,40 600,40 525,65 512,41
780,– 1 616,20 616,20 616,20 539,20 525,51
800,– 1 632,00 632,00 632,00 552,67 538,51
820,– 1 647,80 647,80 647,80 566,11 551,61
840,– 1 663,60 663,60 663,60 579,11 564,60
860,– 1 679,40 679,40 679,40 592,21 577,70
880,– 1 695,20 695,20 695,20 605,31 590,80
900,– 1 711,00 711,00 711,00 618,30 603,81
920,– 1 726,80 726,80 726,80 631,40 616,91
940,– 1 742,60 742,60 742,60 644,41 629,91
960,– 1 758,40 758,40 758,40 657,51 643,01
980,– 1 774,20 774,20 774,20 670,51 656,04
1 000,– 1 790,00 790,00 790,00 683,61 669,47
1 020,– 1 804,22 805,80 805,80 696,71 682,90
1 040,– 1 817,69 821,60 821,60 709,70 696,24
1 060,– 1 831,07 837,40 837,40 722,80 706,15
1 080,– 1 844,37 853,20 853,20 735,81 714,74
1 100,– 1 857,59 869,00 869,00 749,18 723,25
2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 120,– 1 870,80 884,80 884,80 762,52 731,83
1 140,– 1 883,85 900,60 900,60 775,95 740,42
1 160,– 1 896,90 916,40 916,40 787,26 748,92
1 180,– 1 909,95 932,20 932,20 795,76 757,52
1 200,– 1 922,84 948,00 948,00 804,36 766,11
1 220,– 1 935,72 961,64 963,80 812,94 774,61
1 240,– 1 948,52 975,02 979,60 821,45 783,21
1 260,– 1 961,24 988,40 995,40 830,03 791,79
1 280,– 1 973,87 1 001,70 1 011,20 838,63 800,30
1 300,– 1 986,50 1 014,92 1 027,00 847,13 808,88
1 320,– 1 999,05 1 028,05 1 042,80 855,72 817,48
1 340,– 1 1 011,02 1 040,77 1 058,60 863,17 824,92
1 360,– 1 1 022,90 1 053,40 1 074,40 870,71 832,46
1 380,– 1 1 034,70 1 065,87 1 090,20 878,15 839,91
1 400,– 1 1 046,42 1 078,34 1 106,00 885,69 847,45
1 420,– 1 1 058,05 1 090,72 1 121,80 893,23 854,98
1 440,– 1 1 069,60 1 102,94 1 137,60 900,67 862,43
1 460,– 1 1 081,07 1 115,15 1 153,40 908,21 869,97
1 480,– 1 1 092,45 1 127,29 1 169,20 915,74 877,50
1 500,– 1 1 103,70 1 139,25 1 185,00 923,20 884,95
1 520,– 1 1 114,10 1 151,22 1 200,80 930,72 892,48
1 540,– 1 1 124,41 1 163,02 1 216,60 938,18 899,94
1 560,– 1 1 134,81 1 174,82 1 232,40 945,71 907,46
1 580,– 1 1 145,11 1 186,45 1 248,20 953,25 915,00
1 600,– 1 1 155,40 1 198,09 1 264,00 960,69 922,45
1 620,– 1 1 165,71 1 209,55 1 279,80 968,23 929,99
1 640,– 1 1 176,13 1 221,02 1 295,60 975,77 937,53
1 660,– 1 1 187,09 1 232,32 1 311,40 983,22 944,97
1 680,– 1 1 197,88 1 243,11 1 327,20 990,75 952,51
1 700,– 1 1 209,11 1 253,81 1 343,00 998,73 960,40
1 720,– 1 1 220,43 1 264,71 1 358,80 1 007,06 968,81
1 740,– 1 1 231,75 1 275,60 1 374,60 1 015,38 977,76
1 760,– 1 1 243,06 1 286,41 1 390,40 1 023,71 987,39
1 780,– 1 1 254,38 1 297,30 1 406,20 1 032,04 997,04
1 800,– 1 1 265,60 1 308,11 1 422,00 1 040,36 1 006,69
1 820,– 1 1 276,92 1 319,03 1 437,80 1 048,69 1 016,51
1 840,– 1 1 288,15 1 330,43 1 453,60 1 057,63 1 026,16
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2897
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 860,– 1 1 299,38 1 341,84 1 469,40 1 067,28 1 035,80
1 880,– 1 1 310,52 1 353,25 1 485,20 1 076,92 1 045,45
1 900,– 1 1 321,75 1 364,56 1 501,00 1 086,39 1 054,92
1 920,– 1 1 332,89 1 375,88 1 515,30 1 096,22 1 064,39
1 940,– 1 1 344,12 1 387,19 1 528,77 1 105,86 1 074,04
1 960,– 1 1 355,26 1 398,51 1 542,24 1 115,69 1 083,51
1 980,– 1 1 366,39 1 409,83 1 555,70 1 125,16 1 092,98
2 000,– 1 1 377,44 1 421,06 1 569,00 1 134,79 1 102,45
2 020,– 1 1 388,59 1 432,28 1 582,30 1 144,26 1 111,92
2 040,– 1 1 399,64 1 443,51 1 595,77 1 153,91 1 121,39
2 060,– 1 1 410,78 1 454,74 1 609,07 1 163,38 1 130,50
2 080,– 1 1 421,75 1 465,96 1 622,20 1 172,85 1 139,80
2 100,– 1 1 432,80 1 477,11 1 635,17 1 182,14 1 149,27
2 120,– 1 1 443,85 1 488,33 1 647,97 1 191,61 1 158,38
2 140,– 1 1 454,81 1 499,48 1 660,60 1 201,08 1 167,50
2 160,– 1 1 465,78 1 510,62 1 673,40 1 210,39 1 176,79
2 180,– 1 1 476,75 1 521,67 1 686,04 1 219,68 1 185,92
2 200,– 1 1 487,71 1 532,81 1 698,67 1 228,97 1 195,04
2 220,– 1 1 498,67 1 543,95 1 711,30 1 238,27 1 203,98
2 240,– 1 1 509,64 1 555,01 1 723,77 1 247,56 1 213,27
2 260,– 1 1 520,52 1 566,06 1 736,24 1 256,68 1 222,03
2 280,– 1 1 531,39 1 577,11 1 748,70 1 265,79 1 231,16
2 300,– 1 1 542,27 1 588,16 1 761,17 1 274,73 1 240,10
2 320,– 1 1 553,15 1 599,12 1 773,47 1 284,04 1 249,04
2 340,– 1 1 563,93 1 610,09 1 785,94 1 292,98 1 257,80
2 360,– 1 1 574,81 1 621,06 1 798,24 1 302,09 1 266,75
2 380,– 1 1 585,60 1 632,02 1 810,37 1 310,86 1 275,52
2 400,– 1 1 596,38 1 642,98 1 822,67 1 319,97 1 284,28
2 420,– 1 1 607,17 1 653,95 1 834,80 1 328,75 1 293,05
2 440,– 1 1 617,96 1 664,83 1 846,94 1 337,69 1 301,82
2 460,– 1 1 628,67 1 675,70 1 858,90 1 346,63 1 310,58
2 480,– 1 1 639,46 1 686,67 1 871,04 1 355,40 1 319,18
2 500,– 1 1 650,16 1 697,46 1 883,00 1 364,16 1 327,76
2 520,– 1 1 660,85 1 708,33 1 894,97 1 372,93 1 336,54
2 540,– 1 1 671,47 1 719,21 1 906,77 1 381,70 1 344,95
2 560,– 1 1 682,17 1 730,00 1 918,74 1 390,29 1 353,53
2 580,– 1 1 692,79 1 740,79 1 930,54 1 399,05 1 361,95
2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 600,– 1 1 703,48 1 751,58 1 942,34 1 407,65 1 370,36
2 620,– 1 1 714,10 1 762,37 1 953,97 1 416,41 1 378,96
2 640,– 1 1 724,71 1 773,06 1 965,77 1 425,01 1 387,19
2 660,– 1 1 735,24 1 783,77 1 977,40 1 433,42 1 395,61
2 680,– 1 1 745,84 1 794,55 1 989,20 1 441,84 1 403,94
2 700,– 1 1 756,37 1 805,26 2 001,17 1 450,25 1 412,27
2 720,– 1 1 766,89 1 815,95 2 013,14 1 458,83 1 420,59
2 740,– 1 1 777,42 1 826,66 2 025,10 1 467,25 1 428,92
2 760,– 1 1 787,94 1 837,27 2 037,07 1 475,50 1 437,25
2 780,– 1 1 798,39 1 847,89 2 048,87 1 483,82 1 445,57
2 800,– 1 1 808,91 1 858,50 2 060,67 1 492,15 1 453,90
2 820,– 1 1 819,35 1 869,10 2 072,47 1 500,48 1 462,23
2 840,– 1 1 829,78 1 879,72 2 084,27 1 508,80 1 470,55
2 860,– 1 1 840,22 1 890,25 2 095,60 1 517,13 1 478,88
2 880,– 1 1 850,57 1 900,86 2 106,60 1 525,54 1 487,21
2 900,– 1 1 861,01 1 911,38 2 117,60 1 533,87 1 495,63
2 920,– 1 1 871,35 1 921,91 2 128,41 1 542,11 1 503,87
2 940,– 1 1 881,71 1 932,43 2 139,41 1 550,52 1 512,20
2 960,– 1 1 892,06 1 942,96 2 150,21 1 558,85 1 520,61
2 980,– 1 1 902,40 1 953,40 2 161,21 1 567,17 1 528,93
3 000,– 1 1 912,66 1 963,83 2 172,00 1 575,51 1 537,26
3 020,– 1 1 923,02 1 974,27 2 182,81 1 583,84 1 545,59
3 040,– 1 1 933,28 1 984,71 2 193,81 1 592,16 1 553,91
3 060,– 1 1 943,54 1 995,14 2 204,61 1 600,49 1 562,24
3 080,– 1 1 953,80 2 005,58 2 215,40 1 608,82 1 570,57
3 100,– 1 1 964,06 2 015,93 2 226,21 1 617,14 1 578,89
3 120,– 1 1 974,23 2 026,28 2 237,21 1 625,47 1 587,22
3 140,– 1 1 984,41 2 036,63 2 248,01 1 633,80 1 595,55
3 160,– 1 1 994,58 2 046,97 2 258,86 1 642,12 1 603,87
3 180,– 1 2 004,75 2 057,33 2 270,26 1 650,45 1 612,21
3 200,– 1 2 014,93 2 067,59 2 281,66 1 658,78 1 620,54
3 220,– 1 2 025,10 2 077,85 2 293,07 1 667,19 1 628,86
3 240,– 1 2 035,19 2 088,11 2 304,47 1 675,43 1 637,19
3 260,– 1 2 045,27 2 098,38 2 315,87 1 683,76 1 645,52
3 280,– 1 2 055,36 2 108,64 2 327,29 1 692,18 1 653,93
3 300,– 1 2 065,44 2 118,90 2 338,69 1 700,50 1 662,25
3 320,– 1 2 075,52 2 129,06 2 349,92 1 708,83 1 670,58
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2899
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 340,– 1 2 085,52 2 139,24 2 361,32 1 717,16 1 678,91
3 360,– 1 2 095,52 2 149,42 2 372,55 1 725,48 1 687,23
3 380,– 1 2 105,52 2 159,58 2 383,95 1 733,81 1 695,56
3 400,– 1 2 115,51 2 169,76 2 395,18 1 742,14 1 703,89
3 420,– 1 2 125,51 2 179,84 2 406,58 1 750,46 1 712,21
3 440,– 1 2 135,42 2 189,94 2 417,82 1 758,79 1 720,55
3 460,– 1 2 145,42 2 200,02 2 429,04 1 767,12 1 728,88
3 480,– 1 2 155,33 2 210,10 2 440,45 1 775,44 1 737,20
3 500,– 1 2 165,24 2 220,19 2 451,67 1 783,77 1 745,53
3 520,– 1 2 175,15 2 230,19 2 462,90 1 792,10 1 753,86
3 540,– 1 2 184,97 2 240,27 2 474,13 1 800,42 1 762,18
3 560,– 1 2 194,88 2 250,27 2 485,35 1 808,84 1 770,59
3 580,– 1 2 204,70 2 260,27 2 496,59 1 817,08 1 778,84
3 600,– 1 2 214,53 2 270,26 2 507,82 1 825,50 1 787,16
3 620,– 1 2 224,35 2 280,18 2 519,04 1 833,82 1 795,57
3 640,– 1 2 234,16 2 290,17 2 530,27 1 842,15 1 803,90
3 660,– 1 2 243,90 2 300,08 2 541,50 1 850,48 1 812,14
3 680,– 1 2 253,73 2 309,99 2 552,72 1 858,80 1 820,55
3 700,– 1 2 263,46 2 319,90 2 563,96 1 867,13 1 828,89
3 720,– 1 2 273,19 2 329,81 2 575,19 1 875,46 1 837,22
3 740,– 1 2 282,83 2 339,63 2 586,24 1 883,78 1 845,54
3 760,– 1 2 292,57 2 349,45 2 597,46 1 892,11 1 853,87
3 780,– 1 2 302,30 2 359,37 2 608,69 1 900,44 1 862,20
3 800,– 1 2 311,95 2 369,18 2 619,75 1 908,76 1 870,52
3 820,– 1 2 321,60 2 378,92 2 630,80 1 917,09 1 878,85
3 840,– 1 2 331,24 2 388,74 2 642,03 1 925,42 1 887,18
3 860,– 1 2 340,80 2 398,47 2 653,08 1 933,74 1 895,50
3 880,– 1 2 350,44 2 408,30 2 664,30 1 942,16 1 903,83
3 900,– 1 2 360,01 2 418,03 2 675,36 1 950,49 1 912,24
3 920,– 1 2 369,56 2 427,67 2 686,41 1 958,72 1 920,48
3 940,– 1 2 379,12 2 437,40 2 697,64 1 967,14 1 928,81
3 960,– 1 2 388,68 2 447,14 2 708,69 1 975,47 1 937,23
3 980,– 1 2 398,24 2 456,79 2 719,75 1 983,80 1 945,56
4 000,– 1 2 407,71 2 466,44 2 730,80 1 992,12 1 953,88
4 020,– 1 2 417,18 2 476,08 2 741,85 2 000,45 1 962,21
4 040,– 1 2 426,65 2 485,73 2 752,90 2 008,78 1 970,54
4 060,– 1 2 436,12 2 495,37 2 763,96 2 017,10 1 978,86
2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 080,– 1 2 445,59 2 504,93 2 775,01 2 025,43 1 987,19
4 100,– 1 2 454,97 2 514,48 2 786,06 2 033,76 1 995,52
4 120,– 1 2 464,44 2 524,05 2 797,11 2 042,08 2 003,84
4 140,– 1 2 473,82 2 533,60 2 808,17 2 050,41 2 012,17
4 160,– 1 2 483,20 2 543,16 2 819,04 2 058,74 2 020,50
4 180,– 1 2 492,49 2 552,63 2 830,09 2 067,06 2 028,82
4 200,– 1 2 501,88 2 562,19 2 840,98 2 075,39 2 037,15
4 220,– 1 2 511,26 2 571,66 2 852,03 2 083,81 2 045,48
4 240,– 1 2 520,47 2 581,04 2 863,08 2 092,04 2 053,80
4 260,– 1 2 529,84 2 590,51 2 873,95 2 100,38 2 062,13
4 280,– 1 2 539,15 2 599,98 2 885,01 2 108,79 2 070,46
4 300,– 1 2 548,35 2 609,36 2 895,88 2 117,12 2 078,88
4 320,– 1 2 557,56 2 618,75 2 906,76 2 125,44 2 087,11
4 340,– 1 2 566,85 2 628,12 2 917,82 2 133,77 2 095,53
4 360,– 1 2 575,71 2 637,16 2 928,51 2 141,66 2 103,42
4 380,– 1 2 584,12 2 645,84 2 938,87 2 149,20 2 110,95
4 400,– 1 2 592,62 2 654,42 2 949,21 2 156,64 2 118,40
4 420,– 1 2 601,04 2 663,02 2 959,56 2 164,18 2 125,94
4 440,– 1 2 609,45 2 671,61 2 969,91 2 171,71 2 133,47
4 460,– 1 2 617,78 2 680,11 2 980,26 2 179,17 2 140,92
4 480,– 1 2 626,20 2 688,71 2 990,44 2 186,69 2 148,45
4 500,– 1 2 634,52 2 697,21 3 000,78 2 194,23 2 155,91
4 520,– 1 2 642,85 2 705,70 3 011,13 2 201,68 2 163,43
4 540,– 1 2 651,18 2 714,12 3 021,48 2 209,22 2 170,89
4 560,– 1 2 659,41 2 722,63 3 031,65 2 216,66 2 178,42
4 580,– 1 2 667,74 2 731,04 3 042,01 2 224,20 2 185,96
4 600,– 1 2 675,98 2 739,46 3 052,17 2 231,65 2 193,40
4 620,– 1 2 684,13 2 747,87 3 062,53 2 239,19 2 200,94
4 640,– 1 2 692,37 2 756,19 3 072,69 2 246,63 2 208,39
4 660,– 1 2 700,61 2 764,61 3 083,05 2 254,17 2 215,93
4 680,– 1 2 708,76 2 772,94 3 093,22 2 261,71 2 223,46
4 700,– 1 2 716,92 2 781,18 3 103,39 2 269,15 2 230,91
4 720,– 1 2 724,97 2 789,51 3 113,57 2 276,69 2 238,45
4 740,– 1 2 733,12 2 797,84 3 123,74 2 284,22 2 245,98
4 760,– 1 2 741,19 2 806,07 3 133,91 2 291,68 2 253,43
4 780,– 1 2 749,26 2 814,31 3 144,09 2 299,20 2 260,96
4 800,– 1 2 757,31 2 822,46 3 154,26 2 306,66 2 268,42
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2901
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 820,– 1 2 765,38 2 830,71 3 164,43 2 314,19 2 275,94
4 840,– 1 2 773,35 2 838,86 3 174,61 2 321,73 2 283,48
4 860,– 1 2 781,33 2 847,01 3 184,78 2 329,17 2 290,93
4 880,– 1 2 789,31 2 855,16 3 194,95 2 336,71 2 298,47
4 900,– 1 2 797,28 2 863,31 3 204,95 2 344,25 2 306,01
4 920,– 1 2 805,17 2 871,37 3 215,13 2 351,70 2 313,45
4 940,– 1 2 813,05 2 879,43 3 225,13 2 359,23 2 320,99
4 960,– 1 2 820,94 2 887,50 3 235,29 2 366,76 2 328,44
4 980,– 1 2 828,83 2 895,56 3 245,29 2 374,22 2 335,97
5 000,– 1 2 836,63 2 903,54 3 255,47 2 381,75 2 343,42
5 020,– 1 2 844,52 2 911,51 3 265,46 2 389,20 2 350,96
5 040,– 1 2 852,32 2 919,58 3 275,46 2 396,73 2 358,49
5 060,– 1 2 860,11 2 927,47 3 285,64 2 404,19 2 365,94
5 080,– 1 2 867,83 2 935,44 3 295,64 2 411,71 2 373,47
5 100,– 1 2 875,63 2 943,33 3 305,63 2 419,17 2 380,93
5 120,– 1 2 883,34 2 951,21 3 315,63 2 426,70 2 388,45
5 140,– 1 2 891,05 2 959,10 3 325,63 2 434,24 2 395,99
5 160,– 1 2 898,76 2 966,99 3 335,63 2 441,68 2 403,44
5 180,– 1 2 906,38 2 974,79 3 345,44 2 449,22 2 410,98
5 200,– 1 2 914,10 2 982,68 3 355,44 2 456,76 2 418,52
5 220,– 1 2 921,73 2 990,39 3 365,44 2 464,21 2 425,96
5 240,– 1 2 929,26 2 998,19 3 375,44 2 471,74 2 433,50
5 260,– 1 2 936,88 3 005,98 3 385,43 2 479,19 2 440,95
5 280,– 1 2 944,50 3 013,70 3 395,25 2 486,73 2 448,48
5 300,– 1 2 952,04 3 021,41 3 405,25 2 494,26 2 456,01
5 320,– 1 2 959,49 3 029,12 3 415,08 2 501,71 2 463,47
5 340,– 1 2 967,03 3 036,74 3 424,90 2 509,24 2 471,00
5 360,– 1 2 974,57 3 044,46 3 434,89 2 516,78 2 478,54
5 380,– 1 2 982,01 3 052,08 3 444,71 2 524,22 2 485,98
5 400,– 1 2 989,55 3 059,71 3 454,54 2 531,76 2 493,52
5 420,– 1 2 996,99 3 067,33 3 464,54 2 539,21 2 500,96
5 440,– 1 3 004,53 3 074,86 3 474,36 2 546,75 2 508,50
5 460,– 1 3 012,06 3 082,48 3 484,17 2 554,29 2 515,95
5 480,– 1 3 019,52 3 089,94 3 494,00 2 561,73 2 523,49
5 500,– 1 3 027,05 3 097,56 3 503,82 2 569,27 2 531,03
5 520,– 1 3 034,59 3 105,01 3 513,64 2 576,80 2 538,47
5 540,– 1 3 042,03 3 112,55 3 523,47 2 584,25 2 546,01
2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
5 560,– 1 3 049,57 3 119,99 3 533,11 2 591,78 2 553,46
5 580,– 1 3 057,11 3 127,53 3 542,94 2 599,24 2 560,99
5 600,– 1 3 064,55 3 135,06 3 552,75 2 606,77 2 568,52
5 620,– 1 3 072,09 3 142,51 3 562,40 2 614,22 2 575,98
5 640,– 1 3 079,54 3 150,04 3 572,22 2 621,75 2 583,51
5 660,– 1 3 087,08 3 157,50 3 582,04 2 629,29 2 591,05
5 680,– 1 3 094,60 3 165,03 3 591,69 2 636,73 2 598,49
5 700,– 1 3 102,06 3 172,48 3 601,34 2 644,27 2 606,03
5 720,– 1 3 109,59 3 180,01 3 611,16 2 651,72 2 613,47
5 740,– 1 3 117,13 3 187,55 3 620,81 2 659,26 2 621,01
5 760,– 1 3 124,57 3 194,99 3 630,44 2 666,80 2 628,55
5 780,– 1 3 132,11 3 202,53 3 640,09 2 674,24 2 636,00
5 800,– 1 3 139,56 3 209,98 3 649,91 2 681,78 2 643,54
5 820,– 1 3 147,10 3 217,52 3 659,56 2 689,31 2 651,07
5 840,– 1 3 154,54 3 225,06 3 669,21 2 696,76 2 658,52
5 860,– 1 3 162,08 3 232,50 3 678,85 2 704,29 2 666,05
5 880,– 1 3 169,52 3 240,04 3 688,32 2 711,75 2 673,50
5 900,– 1 3 177,06 3 247,57 3 697,97 2 719,28 2 681,03
5 920,– 1 3 184,60 3 255,02 3 707,62 2 726,82 2 688,49
5 940,– 1 3 192,05 3 262,55 3 717,26 2 734,26 2 696,02
5 960,– 1 3 199,59 3 270,01 3 726,91 2 741,80 2 703,47
5 980,– 1 3 207,11 3 277,54 3 736,38 2 749,34 2 711,00
6 000,– 1 3 214,57 3 285,08 3 746,03 2 756,78 2 718,54
6 020,– 1 3 222,10 3 292,52 3 755,50 2 764,32 2 725,98
6 040,– 1 3 229,64 3 300,06 3 765,13 2 771,77 2 733,52
6 060,– 1 3 237,08 3 307,60 3 774,60 2 779,31 2 741,06
6 080,– 1 3 244,62 3 315,04 3 784,07 2 786,75 2 748,51
6 100,– 1 3 252,07 3 322,58 3 793,72 2 794,29 2 756,05
6 120,– 1 3 259,61 3 330,03 3 803,19 2 801,82 2 763,58
6 140,– 1 3 267,14 3 337,57 3 812,66 2 809,27 2 771,03
6 160,– 1 3 274,59 3 345,01 3 822,13 2 816,80 2 778,56
6 180,– 1 3 282,13 3 352,55 3 831,60 2 824,26 2 786,01
6 200,– 1 3 289,66 3 360,08 3 841,07 2 831,79 2 793,54
6 220,– 1 3 297,11 3 367,53 3 850,54 2 839,33 2 801,08
6 240,– 1 3 304,64 3 375,06 3 860,01 2 846,77 2 808,53
6 260,– 1 3 312,10 3 382,52 3 869,48 2 854,31 2 816,07
6 280,– 1 3 319,62 3 390,05 3 878,95 2 861,85 2 823,61
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2903
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
6 300,– 1 3 327,08 3 397,59 3 888,24 2 869,29 2 831,05
6 320,– 1 3 334,61 3 405,03 3 897,71 2 876,83 2 838,59
6 340,– 1 3 342,06 3 412,57 3 907,18 2 884,28 2 846,03
6 360,– 1 3 351,43 3 421,85 3 918,41 2 893,65 2 855,41
und mehr
2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Anlage 2
(zu § 2)
Programmablaufplan
zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III
(gültig ab dem 1. Januar 2017)
Bmmf!Cfus‹hf
START
jo!Dfou!"
J
0
BENT = 0 ENDE
NETENT
N
BBGR = monatliche
Beitragsbemessungsgrenze
1) BENT = monatliches Brutto-
arbeitsentgelt
BENT + 1 000
GLOHN = gerundetes monatliches
GLOHN Bruttoarbeitsentgelt
NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt
pro Monat
1)
(GLOHN / 2 000) ohne 2)
Rest x 2 000
GLOHN
J BBGR
GLOHN > BBGR
GLOHN
N
3
1) = Runden auf den nächsten durch 20 teilbaren Eurobetrag
2) = Achtung: Dem Wert von 635.000 Cent (BBGR West) ist nach der
VO 2017 kein entsprechender Wert zugeordnet. Deshalb ist als
rechnerische Größe der Wert von 636.000 Cent anzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2905
ABZ = Abzüge vom Bruttoarbeitsentgelt
3
LOST = Unterprogramm zur Errechnung der
Lohnsteuer und des Solidaritätszu-
schlages ab dem 1. Januar 2017.
Ist ein Faktor nach dem steuerlichen
1) Faktorverfahren (§ 39f Einkommen-
LOST (STKL = 6) steuergesetz) als Lohnsteuerabzugs-
J
LSTKL = VI merkmal gebildet, ist dieser bei der
ABZ Errechnung der Lohnsteuer und des
Solidaritätszuschlages zu berück-
sichtigen.
(Achtung: ohne Berücksichtigung von
N
Kinderfreibeträgen und sonstigen
individuellen Freibeträgen bzw.
individuellen Merkmalen)
1)
LSTKL = Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmerin/
J LOST (STKL = 5)
des Arbeitnehmers
LSTKL = V
ABZ
SOLZU = vom Unterprogramm LOST
errechneter Solidaritätszuschlag
pro Monat
N
STKL = Lohnsteuerklasse für die
1) Lohnsteuerberechnung
J LOST (STKL = 3)
LSTKL = III
ABZ
N
1)
J LOST (STKL = 2)
LSTKL = II
ABZ
N
1)
LOST (STKL = 1)
ABZ
1) = An LOST zu übergebende Eingangsparameter:
KRV = 0 (es gilt die Beitragsbemessungsgrenze West)
ABZ + SOLZU PKV = 0 (gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen/
Arbeitnehmer)
ABZ PVS = 0 (keine Berücksichtigung der Besonderheiten in Sachsen)
PVZ = 0 (kein Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung)
KVZ = 1,1 (durchschnittl. Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung)
4
2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
AZUBI = Merkmal für Status
4 Beschäftigte/r im Rahmen
betrieblicher Ausbildung
GLOHN
SOLL = gerundetes monatliches
Soll-Bruttoarbeitsentgelt
(bei Istberechnung maßgeblich
für die Prüfung, ob die Arbeit-
nehmerin oder der Arbeitnehmer
zu den „Geringverdienern“ zählt,
die keine SV-Beiträge zu tragen
N haben)
J
Soll-
Azubi ? GVDGR = monatliche Gering-
berechnung ?
verdienergrenze
SozP = Sozialversicherungspauschale
J N
J J
GLOHN GLOHNSOLL
<= GVDGR <= GVDGR
N N
1)
(SozP x GLOHN / 100)
+ ABZ
ABZ
1) Bruchteile von Centbeträgen
kaufmännisch runden
5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2907
5 NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt
pro Monat
GLOHN - ABZ
NETENT
ENDE
Hinweis für die Berechnung des Leistungsbetrages
Die Berechnung nach dem vorstehenden Programmablaufplan ist für das monatliche Soll-
entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall) und für das monatliche Istentgelt (tat-
sächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) durchzuführen. Aus der Nettoentgeltdifferenz
(= Differenz aus pauschaliertem Nettoentgelt-Soll und pauschaliertem Nettoentgelt-Ist) ist
der Leistungsbetrag (Kurzarbeitergeld) zu ermitteln. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuer-
gesetzes haben, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ehegattin, Ehegatte,
Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 4
und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, erhalten als
Kurzarbeitergeld 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, die übrigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (Bruchteile von Centbeträgen
kaufmännisch gerundet).
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2909
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
(Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung – GFABPrV)
Vom 13. Dezember 2016
Es verordnet auf Grund Menschen zu berücksichtigen und deren Selbstbestim-
mung zu fördern. Zur erweiterten beruflichen Hand-
– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des
lungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufga-
Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt
ben:
durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- 1. Beurteilen der persönlichen Voraussetzungen behin-
dert worden ist, das Bundesministerium für Bildung derter Menschen, insbesondere
und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung a) Erkennen, Analysieren und Beurteilen von indivi-
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Be- duellen Wünschen, Neigungen, Kompetenzen
rufsbildung und und Förder- und Entwicklungsbedarfen behinder-
ter Menschen,
– des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes das
Bundesministerium für Bildung und Forschung nach b) Erstellen und Fortentwickeln von personen-
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesin- zentrierten Leistungs- und Kompetenzprofilen für
stituts für Berufsbildung: behinderte Menschen und Ableiten individueller
Ziele aus diesen Profilen,
§1 c) Ausarbeiten individueller Bildungs- und Teilhabe-
Ziel der Prüfung und pläne für behinderte Menschen und
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
d) Dokumentieren von Arbeits- und Entwicklungs-
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs- prozessen behinderter Menschen,
abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufs-
förderung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzie- 2. Planen, Organisieren, Fördern, Koordinieren und Be-
lende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit werten der Bildungs- und Arbeitsprozesse sowie
nachgewiesen werden. des Rehabilitations- und Habilitationsverlaufs behin-
derter Menschen,
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle
durchgeführt. 3. Gestalten von lern- und persönlichkeitsförderlichen
sowie von barrierefreien Arbeitsplätzen,
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-
lungsfähigkeit soll die Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- 4. Durchführen arbeitsbegleitender Maßnahmen zur
und Berufsförderung in der Lage sein, personen- Persönlichkeitsentwicklung behinderter Menschen,
zentrierte berufliche Bildungs- und Beschäftigungs- abgestimmt auf Art, Schwere und Vielfalt der Behin-
maßnahmen sowie arbeitsbegleitende Maßnahmen für derungen sowie auf sich verändernde Förder- und
behinderte Menschen durchzuführen, um ihnen die Entwicklungsbedarfe,
Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Diese Maß-
nahmen sollen von der Fachkraft insbesondere in 5. Initiieren, Begleiten und Fördern von beruflichen Bil-
Werkstätten für behinderte Menschen und in anderen dungs-, Arbeits- und Beschäftigungsprozessen so-
Bereichen der Arbeits- und Berufsförderung mit inhalt- wie Qualifizieren behinderter Menschen bei Über-
lich vergleichbarem Leistungsspektrum durchgeführt gängen in andere berufliche Bildungs-, Arbeits- oder
werden. Die Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Be- Beschäftigungsverhältnisse,
rufsförderung soll die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit 6. Steuern und Gestalten von Kommunikations- und
behinderter Menschen wiedergewinnen, erhalten, ent- Kooperationsprozessen sowie
wickeln und erhöhen und die behinderten Menschen
dabei unterstützen, ihre Persönlichkeit weiterzuent- 7. Führen von Gruppen und Moderieren von Gruppen-
wickeln. Darüber hinaus soll sie in der Lage sein, den bildungs- und Teambildungsprozessen unter Beach-
Übergang behinderter Menschen in Ausbildung und tung des Gleichheitsgrundsatzes.
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu Die Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförde-
fördern und behinderte Menschen bei diesem Über- rung soll die Aufgaben eigenständig, verantwortlich,
gang zu begleiten. Dabei hat die Geprüfte Fachkraft sozialkompetent und selbstreflektiert wahrnehmen. Sie
zur Arbeits- und Berufsförderung behinderungsspe- hat die behinderten Menschen bei der Durchführung
zifische, ethische, interkulturelle, therapeutische, reha- der Aufgaben einzubeziehen.
bilitative, habilitative, medizinische, soziale und recht-
liche, aber auch organisatorische, betriebswirtschaft- (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
liche und betriebliche Zusammenhänge zu beachten. erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft
Sie hat das Wunsch- und Wahlrecht der behinderten zur Arbeits- und Berufsförderung“.
2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
§2 nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in der Lage sein,
Voraussetzungen Fähigkeiten und Wünsche des behinderten Menschen
für die Zulassung zur Prüfung zu erkennen, einzuschätzen und zu berücksichtigen so-
wie Angebote zu Qualifizierung, Beschäftigung und Ar-
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach- beit zu unterbreiten. Er oder sie muss behinderten Men-
weist: schen mit geeigneten Methoden Aufgaben und Arbei-
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem ten bereitstellen können und aus deren Erledigung
nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Schlussfolgerungen über die Fähigkeiten, Fertigkeiten
Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf und Kenntnisse des behinderten Menschen ziehen kön-
und eine sich daran anschließende mindestens nen.
zweijährige einschlägige Berufspraxis, (2) In diesem Handlungsbereich können folgende
2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a) einem auf der Grundlage eines Berufszulas- 1. Erstellen eines personenzentrierten Eingliederungs-
sungsgesetzes geregelten Heilberuf oder plans unter Einbeziehung des behinderten Men-
b) einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Be- schen und unter Berücksichtigung von Formen der
ruf im Gesundheits- und Sozialwesen beruflichen Bildung und anderer Qualifizierungen in-
nerhalb und außerhalb der Werkstatt für behinderte
und eine sich daran anschließende mindestens Menschen,
zweijährige einschlägige Berufspraxis,
2. Erarbeiten eines geeigneten Arbeits- und Beschäf-
3. ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges tigungsangebotes unter Berücksichtigung des indi-
Hochschulstudium und eine sich daran anschlie- viduellen Potentials und der Wünsche des behinder-
ßende mindestens zweijährige einschlägige Berufs- ten Menschen; dabei ist eine große Breite des
praxis oder Berufsspektrums unabhängig von geschlechter-
4. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis. bezogenen Rollenverständnissen und Rollenzu-
(2) Sechs Monate der nachzuweisenden Berufspra- schreibungen zu vermitteln,
xis müssen in Aufgabenbereichen geleistet worden 3. Unterbreiten und Umsetzen von Vorschlägen für den
sein, die wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 Prozess der Teilhabe am Arbeitsleben,
genannten Aufgaben einer Geprüften Fachkraft zur Ar- 4. Beobachten und Beurteilen der Kompetenzen des
beits- und Berufsförderung haben. behinderten Menschen unter Berücksichtigung der
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch vielfältigen Beeinträchtigungsformen,
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder 5. Anwenden von Methoden und Instrumentarien für
auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt- eine systematische Beobachtung und Dokumen-
nisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der be- tation insbesondere des Arbeitsverhaltens des be-
ruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die hinderten Menschen, seiner Arbeitsleistung, seiner
die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Belastungsfähigkeit, seines Konzentrationsvermö-
gens, seiner Merkfähigkeit, seines Vorstellungsver-
§3 mögens, seiner motorischen Fertigkeiten, seiner
Handlungsbereiche sozialen Kompetenzen und des Grades, zu dem er
Kulturtechniken beherrscht,
In der Prüfung werden die folgenden Handlungsbe-
reiche geprüft: 6. Reflektieren und bedarfsgerechtes Anpassen des
Teilhabeprozesses,
1. Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben perso-
nenzentriert gestalten, 7. Fördern von Übergängen der behinderten Menschen
in andere berufliche Bildungs-, Arbeits- oder Be-
2. berufliche Bildungsprozesse personenzentriert pla-
schäftigungsprozesse oder -verhältnisse durch Mo-
nen, steuern und gestalten,
tivieren, Initiieren, Begleiten und Qualifizieren unter
3. Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personen- Berücksichtigung und Einbeziehung der am Über-
zentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze gangsprozess intern und extern Beteiligten sowie
personenzentriert gestalten sowie 8. Anwenden anerkannter und geeigneter diagnos-
4. Kommunikation und Zusammenarbeit personen- tischer Verfahren und Instrumente, anhand derer
zentriert planen, steuern und gestalten. der Eingliederungsplan erstellt wird.
§4 §5
Handlungsbereich Handlungsbereich
„Eingliederung und Teilhabe „Berufliche Bildungsprozesse
am Arbeitsleben personenzentriert gestalten“ personenzentriert planen, steuern und gestalten“
(1) Im Handlungsbereich „Eingliederung und Teil- (1) Im Handlungsbereich „Berufliche Bildungspro-
habe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten“ soll zesse personenzentriert planen, steuern und gestalten“
der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, unter Ein- merin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist,
beziehung des behinderten Menschen personenzen- Bildungsprozesse, durch die behinderte Menschen be-
triert den Verlauf der Eingliederung des behinderten rufliche Handlungsfähigkeit erlangen sollen, personen-
Menschen und dessen Teilhabe am Arbeitsleben zu zentriert didaktisch zu planen, zu steuern, durchzufüh-
planen und zu gestalten. Dazu muss der Prüfungsteil- ren, auszuwerten und zu dokumentieren. Hierbei hat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2911
der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin (2) In diesem Handlungsbereich können folgende
anerkannte Methoden anzuwenden sowie habilitative Qualifikationsinhalte geprüft werden:
und rehabilitative Aspekte zu berücksichtigen. Die indi-
1. Auswählen von Aufgaben und Arbeiten unterschied-
viduellen Bildungsprozesse sind unter Einbeziehung
licher Art und unterschiedlichen Schwierigkeitsgra-
des behinderten Menschen zu gestalten; dabei sind
des sowie Bewerten der Ergebnisse unter Berück-
ihm seine Rechte, Interessensvertretungs- und Selbst-
sichtigung von Qualitätssicherung und Nachhaltig-
vertretungsmöglichkeiten zu vermitteln.
keit,
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende
Qualifikationsinhalte geprüft werden: 2. Planen und Durchführen von Aufgaben und Arbeiten
unter Anwendung geeigneter Verfahren und Metho-
1. Erarbeiten eines individuellen, an den Inhalten der den der Arbeitsvorbereitung, -steuerung und -kon-
anerkannten Ausbildungsberufe orientierten Bil- trolle mit dem Ziel der selbstbestimmten und eigen-
dungsplanes, der dem Wunsch- und Wahlrecht und verantwortlichen Arbeit und Beschäftigung von be-
den Kompetenzen des behinderten Menschen ent- hinderten Menschen,
spricht,
3. Gestalten individueller lern- und persönlichkeits-
2. Dokumentieren der Durchführung des Bildungspla-
förderlicher Arbeitsplätze,
nes unter Berücksichtigung des Datenschutzes und
der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des behin- 4. Beobachten, Bewerten und Dokumentieren der Ent-
derten Menschen, wicklung der individuellen Kompetenzen des behin-
3. kontinuierliches Anpassen des beruflichen Qualifi- derten Menschen unter Berücksichtigung anerkann-
zierungsprozesses entsprechend den Entwicklungs- ter Methoden und Instrumentarien,
schritten des behinderten Menschen, 5. kontinuierliches Weiterentwickeln des Eingliede-
4. Gestalten von Lernarrangements nach didaktisch- rungsplanes,
methodischen Kriterien unter Berücksichtigung von 6. Fördern des Übergangs des behinderten Menschen
Standards der Qualitätssicherung und der Nachhal- auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch Motivieren,
tigkeit, Initiieren, Begleiten und Qualifizieren sowie
5. Erläutern des rechtlichen Status bei Teilhabe am Ar-
7. barrierefreies Gestalten und Bereitstellen von Ma-
beitsleben insbesondere im Eingangsverfahren, im
schinen, Geräten, Werkzeugen und Materialien unter
Berufsbildungs- und im Arbeitsbereich,
Berücksichtigung unterschiedlicher Behinderungs-
6. Planen und Durchführen persönlichkeitsförderlicher formen und deren individuellen Auswirkungen sowie
beruflicher Begleitmaßnahmen, Erläutern des Gebrauchs der Maschinen, Geräte,
7. Bewerten der Kompetenzen des behinderten Men- Werkzeuge und Materialien unter Beachtung der
schen und Ableiten von Empfehlungen für den wei- Anforderungen und Vorgaben zu Arbeitssicherheit,
teren Bildungsprozess sowie für Übergänge in an- Unfallschutz und Umweltschutz.
dere berufliche Bildungs-, Arbeits- oder Beschäf-
tigungsprozesse oder -verhältnisse, §7
8. Planen, Durchführen und Bewerten betrieblicher Handlungsbereich
Praktika sowie „Kommunikation und Zusammenarbeit
9. Anwenden von Methoden zur Selbstreflexion. personenzentriert planen, steuern und gestalten“
(1) Im Handlungsbereich „Kommunikation und Zu-
§6 sammenarbeit personenzentriert planen, steuern und
Handlungsbereich gestalten“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-
„Arbeits- und Beschäftigungs- fungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der
prozesse personenzentriert planen und steuern Lage ist, für die Teilhabe behinderter Menschen am Ar-
sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten“ beitsleben Kommunikations-, Gruppenbildungs- und
Kooperationsprozesse zu planen, zu steuern und zu
(1) Im Handlungsbereich „Arbeits- und Beschäf-
gestalten. Dabei ist der Prozess der Teilhabe mit dem
tigungsprozesse personenzentriert planen und steuern
behinderten Menschen unter Einbeziehung interner und
sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten“ soll
externer Beteiligter unter Beachtung der mehrdimen-
der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
sionalen Rollenanforderungen selbstreflektiert, barrie-
nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Arbeits-
refrei und wertschätzend zu planen und durchzuführen.
und Beschäftigungsprozesse für behinderte Menschen
unter partizipativen, didaktischen und kommunikativen (2) In diesem Handlungsbereich können folgende
Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung be- Qualifikationsinhalte geprüft werden:
triebswirtschaftlicher und betrieblicher Zusammen-
1. Kommunizieren und Kooperieren mit dem behinder-
hänge und Anforderungen zu planen, zu steuern und
ten Menschen und den internen und externen Betei-
zu gestalten. Die Arbeits- und Beschäftigungsprozesse
ligten des Teilhabeprozesses unter Berücksichtigung
sollen kontinuierlich an aktuelle Erfordernisse ange-
der Selbstbestimmung des behinderten Menschen,
passt werden. Die Arbeitsplätze sind personenzentriert,
der Barrierefreiheit, des Datenschutzes und der
orientiert an den Gegebenheiten des allgemeinen Ar-
Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte,
beitsmarktes sowie lern- und persönlichkeitsförderlich
zu gestalten. Dabei sind rechtliche und wirtschaftliche 2. Fördern der kommunikativen Kompetenz behinder-
Rahmenbedingungen für die Teilhabe des behinderten ter Menschen in Bildungs- und Arbeitsprozessen un-
Menschen am Arbeitsleben zu berücksichtigen. ter Anwendung unterstützender Methoden,
2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
3. Moderieren und Führen von Gruppen, Gruppen- und (4) Auf Grundlage der Abschlussarbeit soll der Prü-
Teambildungsprozessen unter Beachtung des fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in einer
Gleichheitsgrundsatzes, Projektpräsentation und in dem damit verbundenen
4. Planen und Gestalten von toleranz-, wertschät- Fachgespräch nachweisen, dass er oder sie in der Lage
zungs- und verständnisfördernden Aufgaben und ist, seine oder ihre berufliche Kompetenz in praxis-
Projekten für behinderte Menschen, typischen Situationen anwenden und sachgerechte
Lösungen erarbeiten zu können. Im Rahmen des Fach-
5. Unterstützen einer aufgabengerechten Informations- gesprächs kann der Prüfungsausschuss vertiefende
und Kommunikationskultur in der jeweiligen Arbeits- und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen
einheit, nach § 3 stellen. Die Projektpräsentation und das Fach-
6. Anwenden von Konfliktmanagement unter Berück- gespräch sollen insgesamt 45 Minuten dauern; davon
sichtigung verschiedener Methoden und Techniken, entfallen in der Regel auf die Präsentation 20 Minuten.
7. Entwickeln und Pflegen der Zusammenarbeit mit
§ 11
regionalen Partnern sowie Gestalten von Netzwerk-
arbeit unter Berücksichtigung der rechtlichen Rah- Befreiung
menbedingungen, von einzelnen Prüfungsbestandteilen
8. Anwenden von Informations- und Kommunikations- Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestand-
systemen und Befähigen behinderter Menschen zum teilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes an-
Umgang mit Informations- und Kommunikationssys- zuwenden.
temen sowie
§ 12
9. zielgruppengerechtes Auswählen und situationsspe-
zifisches Einsetzen von Medien. Bewerten
der Prüfungsleistungen, Bestehen
§8 der Prüfung und Ermittlung der Gesamtnote
Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prü-
fungsaufgabe, in der schriftlichen Abschlussarbeit und
Die Prüfung gliedert sich in in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch
1. eine schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9 und sind gesondert mit Punkten zu bewerten. Aus dem
arithmetischen Mittel dieser Bewertungen ist die Ge-
2. eine Projektarbeit bestehend aus einer schriftlichen
samtnote zu bilden.
Abschlussarbeit und einer Projektpräsentation ver-
bunden mit einem Fachgespräch nach § 10. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftli-
chen Prüfungsaufgabe, in der schriftlichen Abschluss-
§9 arbeit und in der Projektpräsentation einschließlich
Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leis-
Schriftliche Prüfungsaufgabe tungen erbracht wurden.
(1) Die schriftliche Prüfungsaufgabe bezieht sich auf
alle in § 3 genannten Handlungsbereiche. § 13
(2) Die schriftliche Prüfungsaufgabe besteht aus Ausbildereignung
mehreren praxisbezogenen Aufgabenstellungen. Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbilder-
(3) Die schriftliche Prüfungsaufgabe ist unter Auf- eignung im Sinne des § 30 Absatz 5 des Berufsbil-
sicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt dungsgesetzes erworben.
240 Minuten.
§ 14
§ 10 Zeugnisse
Projektarbeit (1) Ist die Prüfung bestanden, so stellt die zustän-
(1) In der Projektarbeit soll der Prüfungsteilnehmer dige Stelle zwei Zeugnisse aus.
oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er (2) In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fort-
oder sie eine komplexe praxisbezogene Aufgabe erfas- bildungsabschlusses bescheinigt, und zwar unter An-
sen, darstellen, beurteilen, planen und durchführen gabe
kann. 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach
(2) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungs- § 1 Absatz 4 und
ausschuss festgelegt. Es muss mindestens zwei der in 2. der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle die-
§ 3 genannten Handlungsbereiche verbinden. Der Prü- ser Fortbildungsprüfungsordnung nach den Anga-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll Vor- ben im Bundesgesetzblatt.
schläge für das Thema unterbreiten.
In dem anderen Zeugnis sind darüber hinaus mindes-
(3) Über die Planung, die Durchführung und das Er- tens anzugeben:
gebnis der komplexen praxisbezogenen Aufgabenbe-
arbeitung ist eine schriftliche Abschlussarbeit anzufer- 1. die Handlungsbereiche nach § 3,
tigen. Der Prüfungsausschuss kann den Umfang der 2. die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in der schrift-
Abschlussarbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit für lichen Prüfungsaufgabe, in der schriftlichen Ab-
die schriftliche Abschlussarbeit beträgt 30 Kalender- schlussarbeit und in der Projektpräsentation ein-
tage. schließlich Fachgespräch sowie die Gesamtnote,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2913
3. der Nachweis über den Erwerb der Ausbildereignung förderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom
und 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) angewendet werden.
4. alle Befreiungen nach § 11 mit Ort, Datum und Be- (2) Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ab-
zeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig lauf des 31. Dezember 2017 die Anwendung der Vor-
abgelegten Prüfung. schriften der Verordnung über die Prüfung zum aner-
kannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits-
§ 15 und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte
Wiederholung von Prüfungsbestandteilen Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) bean-
(1) Wurde die schriftliche Prüfungsaufgabe, die tragt werden.
schriftliche Abschlussarbeit oder die Projektpräsen- (3) Die Wiederholungsprüfung nach § 12 der Verord-
tation einschließlich Fachgespräch nicht bestanden, nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Ge-
so kann dieser Prüfungsbestandteil innerhalb einer Frist prüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in
von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der nicht be- Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni
standenen Prüfung, zweimal wiederholt werden. 2001 (BGBl. I S. 1239) kann auf Antrag des Prüfungs-
(2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- teilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach
nehmerin hat die Wiederholung des Prüfungsbestand- dieser Verordnung durchgeführt werden. Bestandene
teils bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Prüfungsleistungen aus der Prüfung nach der Verord-
nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Ge-
(3) Auf Antrag kann im Fall einer Wiederholung einer
prüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in
nicht bestandenen Prüfung auch ein bestandener Prü-
Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni
fungsbestandteil wiederholt werden. In diesem Fall gilt
2001 (BGBl. I S. 1239) bleiben in diesem Fall unberück-
nur das Ergebnis der letzten Prüfung.
sichtigt.
§ 16
§ 17
Übergangsvorschriften
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Für Prüfungsverfahren zum anerkannten Ab-
schluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufs- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
förderung in Werkstätten für behinderte Menschen“, Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
die am 1. Januar 2017 bereits begonnen waren, können anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits-
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 die Vorschriften und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte
der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) außer
Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufs- Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 2016
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Vom 16. Dezember 2016
Auf Grund des § 91 Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 311 Nummer 6 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Die Anlage zur Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 4.39 werden folgende Nummern 4.40 bis 4.46 eingefügt:
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„4.40 Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 12g Absatz 1 EnWG 500 – 50 000
4.41 Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 2 und § 5 500 – 50 000
Absatz 3 ARegV
4.42 Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 2a 500 – 50 000
und § 9 ARegV
4.43 Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 3a 500 – 50 000
und § 10a ARegV
4.44 Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 10 500 – 50 000
und § 26 Absatz 3 und 4 ARegV
4.45 Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV 50 – 15 000
4.46 Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 118 Absatz 6 EnWG 500 – 15 000“.
2. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„5. Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG 50 – 180 000“.
3. Nummer 30 wird wie folgt gefasst:
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„30. Entscheidungen nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG i. V. m. der Verord-
nung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,
S. 36), die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2015/715 (ABl. L 114 vom 5.5.2015,
S. 9) geändert worden ist; der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom
14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die
Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG)
Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 273 vom
15.10.2013, S. 5) sowie der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom
26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fern-
leitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15)“.
4. Folgende Nummern 32 bis 33 werden angefügt:
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„32. Entscheidungen nach § 56 Absatz 1 EnWG Nummer 1 i. V. m. der Verordnung (EG)
Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1)
geändert worden ist
32.1 Genehmigung von Modellen für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität 6 000
und der Sicherheitsmarge nach § 56 Absatz 1 EnWG Nummer 1 i. V. m. Artikel 15
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2915
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
32.2 Genehmigung zur netzentgeltsenkenden Verwendung von Einnahmen aus der Ver- 3 500
gabe von Verbindungen nach § 56 Absatz 1 EnWG Nummer 1 i. V. m. Artikel 16
Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
32.3 Entscheidung über Ausnahmen für neue Verbindungsleitungen nach § 56 Absatz 1 60 000
EnWG Nummer 1 i. V. m. Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
33. Entscheidungen nach § 28a Absatz 3 Satz 1 EnWG 60 000“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine
und Kaseinate für die menschliche Ernährung1
Vom 16. Dezember 2016
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- (2) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten
schaft verordnet auf Grund folgende Begriffsbestimmungen:
– des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, des § 13 1. „Säure-Nährkasein“: ein Milcherzeugnis, das durch
Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie des § 35 Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure aus-
Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Ab- gefällten Koagulats von Magermilch oder anderen
satz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittel- Milcherzeugnissen gewonnen wird;
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung 2. „Labnährkasein“: ein Milcherzeugnis, das durch
vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 13 Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats
Absatz 1 und Absatz 4 zuletzt durch Artikel 67 Num- von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen
mer 5 Buchstabe a und § 35 durch Artikel 67 Num- gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die
mer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden
S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit Enzymen;
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
sowie 3. „Nährkaseinat“: ein Milcherzeugnis, das durch die
Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 und des § 10 des Milch- Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und an-
und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I schließender Trocknung gewonnen wird.
S. 1471), die zuletzt durch Artikel 399 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- §2
dert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Anforderungen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und (1) Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nähr-
Energie: kaseinat dürfen unter diesen Bezeichnungen nur in
Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften
Artikel 1 dieser Verordnung und den Anforderungen gemäß
Anhang I und Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2203
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom
über Kaseine und 25. November 2015 zur Angleichung der Rechts-
Kaseinate für die menschliche Ernährung vorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und
(Kasein-Verordnung – KaseinV) Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Auf-
hebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314
vom 1.12.2015, S. 1) entsprechen.
§1
(2) Kaseine und Kaseinate dürfen nur dann für die
Anwendungsbereich Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden,
und Begriffsbestimmungen wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang I Ab-
(1) Diese Verordnung gilt für Kaseine und Kaseinate, schnitt I Buchstabe b und c, Abschnitt II Buchstabe b
die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, und und c und Anhang II Buchstabe b und c der Richt-
für Mischungen daraus. linie (EU) 2015/2203 entsprechen.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2203 §3
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November
2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Kennzeichnung
über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur
Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom (1) Kaseine und Kaseinate dürfen nur in Verkehr
1.12.2015, S. 1). gebracht werden, wenn auf den Verpackungen, Behält-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2917
nissen oder Etiketten gut sichtbar, deutlich lesbar und Artikel 2
unverwischbar Folgendes angegeben ist:
Änderung der
1. bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen und Nähr- Milcherzeugnisverordnung
kaseinaten die in § 1 Absatz 2 für sie jeweils fest-
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
gelegte Bezeichnung;
(BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 17 des Ge-
2. bei Nährkaseinaten die Angabe der Art oder der Arten setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert
der aus den verwendeten Lebensmittelzusatzstoffen worden ist, wird wie folgt geändert:
stammenden Kationen Natrium, Kalium, Calcium, 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Ammonium und Magnesium;
a) Absatz 1b wird aufgehoben.
3. wenn Kaseine und Kaseinate als Mischungen in
b) In Absatz 4 werden die Nummer 1 und die Num-
Verkehr gebracht werden,
mernbezeichnung „2.“ gestrichen.
a) die Bezeichnung „Mischung aus“, gefolgt von 2. § 3 wird wie folgt geändert:
den Bezeichnungen der Kaseine und Kaseinate,
aus denen die Mischung besteht, in absteigender a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, und b) Absatz 2a wird aufgehoben.
b) wenn die Mischung Nährkaseinate enthält, be- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zogen auf die Nährkaseinate aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
aa) die Angabe nach Nummer 2 sowie Wort „und“ ersetzt.
bb) der Proteingehalt; bb) In Nummer 2 wird das letzte Komma durch
einen Punkt ersetzt.
4. die Nettofüllmenge in Kilogramm oder Gramm; cc) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
5. der Name oder die Firma und die Anschrift des d) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder
Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, oder, „Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezucker-
wenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Euro- ten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kon-
päischen Union niedergelassen ist, der Name oder densmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeug-
die Firma desjenigen, der das Erzeugnis auf den nissen mit einem Stückgewicht von weniger als
Markt der Europäischen Union einführt; 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den
Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Ab-
6. bei aus Drittländern eingeführten Säure-Nährkaseinen, satz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie nach § 4
Labnährkaseinen und Nährkaseinaten das Ursprungs- Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der
land und Sammelpackung angebracht zu werden.“
7. das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum. 3. § 7 wird wie folgt geändert:
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Angaben a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer“ die
nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuch- Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ eingefügt.
stabe bb und Nummer 4 bis 6 auch nur auf den Begleit- b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch
papieren vermerkt werden. die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind in c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
einer für die Käufer leicht verständlichen Sprache anzu- „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab-
geben, es sei denn, diese Informationen werden vom satz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebens-
Lebensmittelunternehmer auf andere Weise angege- mittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt,
ben. Die Angaben können in mehreren Sprachen ver- wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2
merkt werden. Absatz 5 ein dort genanntes Erzeugnis in den
(4) Wird der in Anhang I Nummer I Buchstabe a Verkehr bringt.“
Nummer 2, Anhang I Nummer II Buchstabe a Nummer 2 d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
und Anhang II Buchstabe a Nummer 2 der Richtlinie
aa) Nach den Wörtern „in Verbindung mit Abs. 2“
(EU) 2015/2203 jeweils festgelegte Mindestmilchprotein-
wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
gehalt bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen oder
Nährkaseinaten überschritten, so kann dies unbescha- bb) Die Angabe „Abs. 2a,“ wird durch das Wort
det anderer Bestimmungen des Unionsrecht entspre- „Absatz“ ersetzt.
chend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiket- e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
ten der Kaseine und Kaseinate angegeben werden.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ er-
§4 setzt.
Straftaten bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1
Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 6“
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be- ersetzt.
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 4. In der Gruppe XII der Anlage 1 werden die Num-
Absatz 2 Kasein oder Kaseinat verwendet. mern 3 bis 6 aufgehoben.
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
5. In Anlage 3 werden die Nummern IV bis VI auf- nung in der vom 22. Dezember 2016 an geltenden
gehoben. Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3 Artikel 4
Neubekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2016 in
schaft kann den Wortlaut der Milcherzeugnisverord- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2919
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung1
Vom 16. Dezember 2016
Auf Grund des § 24 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 67 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundes-
regierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und nach Anhörung der
beteiligten Kreise:
Artikel 1
In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 4. Juli 2016 (BGBl. I S. 1581) geändert worden ist, werden die Wörter „die
delegierte Richtlinie 2015/573/EU (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 4) und die dele-
gierte Richtlinie 2015/574/EU (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 6)“ durch die Wörter
„die delegierte Richtlinie (EU) 2016/585 (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 12)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. November 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der folgenden delegierten Richtlinie der Kommission: Delegierte
Richtlinie (EU) 2016/585 der Kommission vom 12. Februar 2016 zur Änderung – zwecks Anpassung
an den technischen Fortschritt – von Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates bezüglich einer Ausnahmeregelung für Blei, Cadmium, sechswertiges
Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten oder
Elektronenmikroskopen ausgebaut und für die Reparatur oder Wiederinstandsetzung von derartigen
Geräten oder Mikroskopen verwendet werden (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 12).
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Erste Verordnung
zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Dezember 2016
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- – des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung
frastruktur verordnet auf Grund mit Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt durch
– des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Berufskraft-
Artikel 492 Nummer 3 der Verordnung vom 31. Au-
fahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
(BGBl. I S. 1958), § 8 Absatz 1 geändert durch Arti-
kel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 13. Dezember
Artikel 1
2016 (BGBl. I S. 2861), im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Änderung der
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und g Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom
und Nummer 3 Buchstabe c des Straßenverkehrsge- 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die durch Artikel 2
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) ge-
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Arti- 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nach
kel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den
des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I Güterkraftverkehr“ durch die Wörter „oder nach § 5
S. 1802) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den Gü-
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom terkraftverkehr“ ersetzt.
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden
2. § 2 wird wie folgt geändert:
sind, sowie
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „140 Stun-
– des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num- den zu je 60 Minuten“ durch die Wörter „140 Un-
mer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung terrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichts-
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I einheiten)“ ersetzt.
S. 310, 919), von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe e zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buch- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
stabe a des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I aa) In Satz 1 wird das Wort „Stunden“ durch das
S. 1958), Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 zuletzt durch Ar- Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.
tikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November
2014 (BGBl. I S. 1802) und Absatz 2 Satz 2 zuletzt bb) In Satz 4 wird das Wort „Fahrstunden“ durch
durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuch- das Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.
stabe bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „oder nach
S. 3313) geändert worden sind, und § 6a Absatz 2 § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den
Satz 4 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 1 des Güterkraftverkehr“ durch die Wörter „oder nach
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ein- § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für
gefügt worden ist, den Güterkraftverkehr“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2921
3. In § 3 Satz 2 werden 1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte so-
a) die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten“ durch wie Angaben zur zuständigen Anerkennungs-
die Wörter „35 Unterrichtseinheiten“ und und Überwachungsbehörde und das Aktenzei-
chen des Anerkennungsbescheides,
b) die Wörter „2,5 Stunden“ durch die Wörter
2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teil-
„2,5 Unterrichtseinheiten“
nehmers oder der Teilnehmerin,
ersetzt.
3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unter-
4. § 4 wird wie folgt geändert: richtsteilnahme,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 4. Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbe-
„(1) Durch die Weiterbildung sind alle in An- reichen nach Anlage 1.
lage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen (1c) Bescheinigungen über den Abschluss der
und zu wiederholen. Dabei genügt es, dass aus Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 sind je-
den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 weils im Original von denjenigen Ausbildern und
jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich ab- Ausbilderinnen, die den Unterricht durchgeführt
gedeckt ist.“ haben, und von dem verantwortlichen Vertreter
b) In Absatz 2 Satz 1 werden der Ausbildungsstätte zu unterschreiben. Andere
Bescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind
aa) die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten“ allein von dem verantwortlichen Vertreter der
durch die Wörter „35 Unterrichtseinheiten“, Ausbildungsstätte zu unterschreiben. Die eigen-
bb) die Wörter „sieben Stunden“ durch die Wörter händige Unterschrift des verantwortlichen Vertre-
„sieben Unterrichtseinheiten“ und ters der Ausbildungsstätte kann bei automati-
sierter Erstellung der Bescheinigung durch eine
cc) das Wort „Zeiteinheiten“ durch das Wort „Un- bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt
terrichtseinheiten“ werden.“
ersetzt. c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
5. § 5 wird wie folgt geändert: „Der von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: päischen Union, einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
raum oder der Schweiz ausgestellte Fahrerquali-
„2. dem Abschluss des Unterrichts zum Er- fizierungsnachweis oder der Eintrag der harmoni-
werb der beschleunigten Grundqualifikati- sierten Schlüsselzahl der Europäischen Union in
on, dem Abschluss von Unterrichtseinhei- den von einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ten nach § 4 Absatz 2 (Teilleistungen) so- ischen Union, einem anderen Vertragsstaat des
wie dem Abschluss der Weiterbildung hat Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
die Ausbildungsstätte“. raum oder der Schweiz ausgestellten Führer-
bb) Dem abschließenden Satzteil werden die schein steht dem Nachweis nach Satz 1 gleich.“
Wörter „und dem Teilnehmer oder der Teil- d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
nehmerin auszuhändigen“ angefügt. „(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c Absatz 1 Nummer 3 des Berufskraftfahrer-Quali-
eingefügt: fikations-Gesetzes, die Fahrten im
„(1a) Die Bescheinigung zum Abschluss des 1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen die
Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation und die Weiterbildung
Grundqualifikation ist nach dem Muster der An- durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach
lage 2a auszustellen und dem Teilnehmer oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
der Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss ent- Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments
halten: und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ge-
meinsame Regeln für den Zugang zum Markt
1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte so-
des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
wie Angaben zur zuständigen Anerkennungs-
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen,
und Überwachungsbehörde und das Aktenzei-
chen des Anerkennungsbescheides, 2. Personenverkehr durchführen, können die
Grundqualifikation und die Weiterbildung auch
2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teil-
nachweisen durch eine Bescheinigung im In-
nehmers oder der Teilnehmerin,
land, die von einem anderen Mitgliedstaat der
3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unter- Europäischen Union, einem anderen Vertrags-
richtsteilnahme, staat des Abkommens über den Europäischen
4. Angaben zu den vermittelten Kenntnisberei- Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt
chen (Güterverkehr oder Personenverkehr). ist.“
(1b) Die Bescheinigung über Teilleistungen e) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
und den Abschluss der Weiterbildung ist nach gefasst:
dem Muster der Anlage 2b auszustellen und „Werden die Grundqualifikation oder die Weiter-
dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhän- bildung nicht nachgewiesen, so ist dies in der
digen; sie muss enthalten: Fahrerbescheinigung mit einem Eintrag im Feld
2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
„Besondere Bemerkungen“ zu kennzeichnen. Der (2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen,
Eintrag lautet: „Gilt ausschließlich für Fahrten, dass in den Unterrichtsräumen während des Unter-
die nicht dem Anwendungsbereich der Richt- richts für jeden Teilnehmer geeignete und ausrei-
linie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 unterliegen“.“ chende Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts
6. § 6 wird wie folgt gefasst: und zur Visualisierung vorhanden sind.
„§ 6
§8
Anerkennung von Ausbildungsstätten
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbil- Fortbildung
dungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation der Ausbilder und Ausbilderinnen
und die Weiterbildung ist schriftlich oder in elektro-
nischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur (1) Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht
Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erfor- im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2
derlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig
durch eine dreitägige Fortbildung, die alle Gebiete
1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrich- erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit des
teten Themengebiete auf der Grundlage der in Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind,
Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie zu aktualisieren. Die Fortbildung dauert pro Tag acht
die geplante Durchführung und die Unterrichts- Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier
methoden näher darzustellen sind; Jahre zu absolvieren. Der Unterricht im Sinne des
2. über die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeits- § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von
bereiche der Ausbilder und Ausbilderinnen, ein- Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regel-
schließlich eines Nachweises ihrer didaktischen mäßig fortbilden, durchgeführt werden.
und pädagogischen Kenntnisse;
(2) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder und
3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmate-
Ausbilderinnen der letzten beiden Fortbildungsmaß-
rial, zu den für die praktische Ausbildung bereit-
nahmen sind durch die Ausbildungsstätte aufzube-
gestellten Unterrichtsmitteln sowie zu eingesetz-
wahren und der Anerkennungsbehörde auf Verlan-
ten Ausbildungsfahrzeugen;
gen unverzüglich vorzulegen. Sie sind spätestens
4. die vorgesehene Teilnehmerzahl. acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaß-
Für Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil nahme zu löschen oder zu vernichten.
muss eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer
oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbe- §9
trieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrs-
meisterin, als Meister für Kraftverkehr oder Meisterin Ordnungswidrigkeiten
für Kraftverkehr oder eine entsprechende Fahrerfah-
rung, insbesondere als Fahrlehrer oder als Fahrleh- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2
rerin für Lastkraftwagen oder Busse, nachgewiesen Nummer 4 Buchstabe a des Berufskraftfahrer-Quali-
werden. fikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
(2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Vor- fahrlässig
behaltlich besonderer Bestimmungen sind
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 8
1. das anerkannte Ausbildungsprogramm, Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt oder
2. die zugelassenen Ausbilder und Ausbilderinnen,
2. entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die
3. die zugelassenen Räume, in denen Unterricht dort genannten Lehrmittel vorhanden sind.
nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 des Berufs-
kraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes durchgeführt (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2
werden darf, und Nummer 4 Buchstabe b des Berufskraftfahrer-Quali-
4. die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl fikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
zu benennen.“
7. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 bis 10 eingefügt: 1. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine Beschei-
nigung nicht richtig ausstellt oder
„§ 7
Anforderungen an den Unterricht 2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Teilnahmebe-
(1) Die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der scheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Grundqualifikation und für die Weiterbildung ist auf
höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschrän- § 10
ken. Die zuständige Behörde kann eine abwei-
chende Teilnehmerzahl genehmigen. Sie orientiert Übergangsvorschriften
sich hierzu insbesondere an den baulichen Gege-
benheiten des Unterrichtsraumes. Die Durchführung Nachweise über die Weiterbildungen, die nach
von Unterricht mit einer höheren als in Satz 1 ge- den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 gelten-
nannten oder nach Satz 2 genehmigten Teilnehmer- den Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben
zahl ist unzulässig. bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2923
8. Nach Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 2a und 2b eingefügt:
„Anlage 2a
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a)
Vorderseite
Kopfbogen der Ausbildungsstätte , den
Ort Datum
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4
des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit
§ 2 der Berufskraftfahrer- § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrer- § 3 der Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Verordnung Qualifikations-Verordnung Qualifikations-Verordnung
(BKrFQV)* (BKrFQV)* – Quereinsteiger (BKrFQV)* – Umsteiger
Güterkraftverkehr*
Personenkraftverkehr*
Herr/Frau
, geb. am: in
Vorname, Name
Wohnanschrift
hat in der Zeit vom bis
mit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
bildung zur beschleunigten Grundqualifikation teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtlichen
Zielen in Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE (bei
Grundqualifikation im Güterverkehr) bzw. D1, D1E, D, DE (bei Grundqualifikation im Personenverkehr) zugeord-
net sind.*
mit einer Dauer von 96 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
bildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat
an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand der
Prüfung gemäß § 4 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 der Berufs-
zugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind.*
mit einer Dauer von 35 Unterrichtseinheiten inkl. 2,5 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
bildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an
denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge betreffen,
die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.*
Hier bitte Angaben zur Ausbildungsstätte (s. Rückseite) eintragen.
Unterschrift Ausbildungsstätte**
Stempel
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
** Die eigenhändige Unterschrift des Vertreters der Ausbildungsstätte kann durch Abdruck einer eingescannten Unterschrift ersetzt werden.
Verteiler
Original: Teilnehmer/in
Kopie: Ausbildungsstätte
Hinweis
Die Bescheinigung ist dem Antrag auf Prüfung bei der IHK beizufügen.
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Rückseite
Fahrschule
Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE
oder DE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen),
und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in
dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde
Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungs-
stätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrerge-
setzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1
Nummer 2 BKrFQG anerkannt.
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
Ausbildungsbetrieb
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK
(bitte zuständige IHK eintragen) anerkannter Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbil-
dungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich an-
erkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten
mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit
gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte
Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Bildungseinrichtung
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen)
anerkannte Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur
Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG),
jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen)
der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Num-
mer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit
Bescheid vom (bitte Datum eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte
Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2925
Anlage 2b
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b)
Vorderseite
Kopfbogen der Ausbildungsstätte , den
Ort Datum
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-
Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit § 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Herr/Frau
, geb. am: in
Vorname, Name
Wohnanschrift
hat an fünf aufeinanderfolgenden Schulungstagen vom bis an
einer mehrtägigen Weiterbildung mit Unterrichtseinheiten (mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je
60 Minuten)*
hat am an einer Weiterbildung mit Unterrichtseinheiten (mindestens sieben Unter-
richtseinheiten zu je 60 Minuten)*
mit folgenden Zielen gemäß Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 BKrFQV teilgenommen:
Kenntnisbereich 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln*
1.1 1.2 1.3
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 1.4
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 1.5 1.6
Kenntnisbereich 2 Anwendung der Vorschriften*
2.1
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 2.2
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 2.3
Kenntnisbereich 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik*
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 3.7
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 3.8
Hier bitte Angaben zur Ausbildungsstätte (s. Rückseite) eintragen.
Unterschrift Ausbildungsstätte** Unterschrift Ausbilder/in**
Stempel
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige Unterschrift des Vertreters der
Ausbildungsstätte kann durch Abdruck einer eingescannten Unterschrift ersetzt werden.
Verteiler
Original und Kopie: Teilnehmer/in
Kopie: Ausbildungsstätte
Hinweise
Die Bescheinigung ist der Fahrerlaubnisbehörde zum Zweck der Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führer-
schein vorzulegen.
Insgesamt muss bei einer Weiterbildung an mindestens 35 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten teilgenommen
werden.
2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Rückseite
Fahrschule
Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE
oder DE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen),
und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in
dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde
Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungs-
stätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrerge-
setzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1
Nummer 2 BKrFQG anerkannt.
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
Ausbildungsbetrieb
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK
(bitte zuständige IHK eintragen) anerkannter Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbil-
dungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich an-
erkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten
mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit
gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte
Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Bildungseinrichtung
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen)
anerkannte Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur
Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG),
jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen)
der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Num-
mer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit
Bescheid vom (bitte Datum eintragen) – Aktenzeichen (bitte Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides ein-
tragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Aus-
bildungsstätte statt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2927
9. In Anlage 3 werden in Satz 2 der Erläuterungen auf der zweiten Seite der Bescheinigung die Wörter „Euro-
päischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die
Wörter „Europäischen Union, der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die laufende Nummer 9 wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Mindestalter“ wird in Buchstabe e der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe f angefügt:
„f) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d bei
Fahrten ohne Fahrgäste.“
bb) In der Spalte „Auflagen“ wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. In den Fällen der Buchstaben d bis f ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
2.1 bei Fahrten im Inland,
2.2 im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und
2.3 bei Fahrten zur Personenbeförderung im Sinne der §§ 42 und 43 des Personenbeförderungs-
gesetzes, soweit die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt oder bei
Fahrten ohne Fahrgäste,
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnis-
inhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen und das
21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2.2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber
entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage
nach Nummer 2.3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 9 Buchstabe b, c, d oder e“ durch die Wörter „Nummer 9 Buch-
stabe b, c, d, e oder f“ ersetzt.
2. In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird die laufende Nummer 17 wie folgt gefasst:
„17 187 Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland,
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Be-
rufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich aner-
kannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und
3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Personenbe-
förderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet
und die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abge-
schlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet
hat.“
Artikel 3
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
In der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2016 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden die
Gebührennummern 343 und 346 wie folgt gefasst:
Gebühren- Gegenstand Gebühr
Nummer Euro
„343 Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nach Grundqualifikation oder
Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 BKrFQV 28,60“.
2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„346 Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 5 bis 7 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 BKrFQG 30,70 bis 511,00“.
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
§ 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I
S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:
„4. der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung.“
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, so ist die Ausstellung der Fahrerbescheinigung nur
nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung zulässig.“
2a. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2929
Beschluss
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2016
zur Änderung des Beschlusses vom 24. November 2015
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 4. Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Na-
22. November 2016 gemäß § 14 Absatz 4 des Bundes- mens-, Personenstands- und Transsexuellen-
verfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be- recht);
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473),
5. Recht des geistigen Eigentums;
das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, be- 6. Recht des Datenschutzes;
schlossen: 7. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Ab-
satz 3 GG);
I.
8. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 24. November 2015 (BGBl. 2016 I 9. Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);
S. 118) wird wie folgt geändert: 10. Recht der selbständig und vorwiegend persön-
Die Abschnitte A. II. und III. erhalten folgende Fas- lich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht
sung: der berufsständischen Versorgungseinrichtun-
„II. Für Normenkontrollverfahren und Verfassungs- gen);
beschwerden, die in den Geschäftsjahren 2016 11. Erbrecht;
und 2017 eingehen, aus den Rechtsbereichen
12. Mietrecht;
1. des Vertriebenenrechts;
13. Wettbewerbsrecht;
2. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwand-
lungssteuerrechts; 14. grundstücks- und unternehmensbezogene Ver-
mögensfragen im Zusammenhang mit der Her-
3. des Waffenrechts;
stellung der Deutschen Einheit;
4. des Petitionsrechts;
15. Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschlie-
5. des Rechts der Zwangsversteigerung und ßungs- und Enteignungsrecht;
Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um
Erkenntnisverfahren handelt); 16. Gesellschaftsrecht einschließlich Genossen-
schaftsrecht;
6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren,
in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG ge- 17. Recht des Versicherungswesens;
rügt wird); 18. Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;
7. des Wohnungseigentumsrechts; 19. Kreditrecht einschließlich des Rechts der
8. des Dienst- und Werkvertragsrechts mit Aus- Sicherungen;
nahme des Anwaltsvertragsrechts.
20. Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließ-
III. Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Ge- lich Enteignungen;
schäftsjahr 2016 eingehen, aus dem Bereich der
Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechtsbe- 21. Regulierungsrecht;
reiche (einschließlich der dazugehörigen Amtshaf- 22. Anwaltsvertragsrecht;
tungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Bera-
23. sonstiges Deliktsrecht;
tungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Ver-
fahren zu Befangenheitsanträgen): 24. wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen
1. allgemeines Persönlichkeitsrecht; Krankenversicherung;
2. Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit 25. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderun-
(Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG); gen.“
3. Recht der freien Meinungsäußerung, Informa-
II.
tions-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Arti-
kel 5 GG); Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Karlsruhe, den 22. November 2016
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. A n d r e a s V o ß k u h l e
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuordnung
der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
Vom 15. Dezember 2016
Das Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der End-
lagerung vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a ist die Angabe „Absatz 6“ durch die
Angabe „Absatz 2“ zu ersetzen.
2. In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b ist die Angabe „Absatz 7“ durch die
Angabe „Absatz 3“ zu ersetzen.
3. Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c ist wie folgt zu berichtigen:
a) Die Angabe „Absätze 8 und 9“ ist durch die Angabe „Absätze 4 und 5“ zu
ersetzen.
b) Die Absatzbezeichnung „(8)“ ist durch die Absatzbezeichnung „(4)“ zu er-
setzen.
c) Die Absatzbezeichnung „(9)“ ist durch die Absatzbezeichnung „(5)“ zu er-
setzen.
Bonn, den 15. Dezember 2016
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. T h o m a s R i c h t e r
Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Verkehrsblatt verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
6. 6. 2016 Bekanntmachung der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundes-
eigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen (Wasserstraßen-
Betriebsanlagenverordnung – WaStrBAV) 12/2016 S. 435 1. 7. 2016
FNA: neu: 940-9-36; 940-9-31
6. 6. 2016 Bekanntmachung der Verordnung über die Sicherung von Strand-
schutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum (Strandschutzwerk-
Sicherungsverordnung Borkum – StrandschutzwerkSicherungsV) 12/2016 S. 438 1. 7. 2016
FNA: neu: 940-9-37
6. 6. 2016 Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen
auf der Nordseeinsel Wangerooge (Dünenschutzverordnung
Wangerooge – DünenSchV) 12/2016 S. 439 1. 7. 2016
FNA: neu: 940-9-38