2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016
Gesetz
zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften
über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch
(Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz – LwErzgSchulproG)
Vom 13. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Nr. 1370/2013 erlassenen Rechtsakte der Euro-
das folgende Gesetz beschlossen: päischen Kommission,
durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestim-
§1 mungen.
Anwendungsbereich
§2
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschrif-
ten über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe Anwendbare Rechtsvorschriften
von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemü- Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Ab-
se, Bananen und Milch sowie Milcherzeugnissen an satz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit
Kinder (Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeug- folgenden Maßgaben:
nisse)
1. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und
1. nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese je-
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt- weils auf die Gewährung von Vergünstigungen be-
organisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ziehen.
und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
2. Soweit die in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften
Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001
zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen,
und (EG) Nr. 1234/2007 (ABI. L 347 vom 20.12.2013,
sind für deren Erlass die Landesregierungen zu-
S. 671), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
ständig.
(EU) 2016/791 (ABI. L 135 vom 24.5.2016, S. 1)
geändert worden ist, 3. Die Rechtsverordnungen können auch insoweit er-
lassen werden, als die Unionsbeihilfe nach den in
2. nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 § 1 genannten Rechtsakten nur mit finanzieller Be-
des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen teiligung der Mitgliedstaaten gewährt werden kann.
zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattun-
gen im Zusammenhang mit der gemeinsamen 4. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug- Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
nisse (ABI. L 346 vom 20.12.2013, S. 12), die zuletzt widrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige
durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/795 Behörde.
(ABI. L 135 vom 24.5.2016, S. 115) geändert worden Die Landesregierungen können ihre Ermächtigungen
ist, nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnungen auf
3. nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 der oberste Landesbehörden übertragen.
Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro- §3
päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Teilnahme am
der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem
(1) Die Teilnahme am Schulprogramm für landwirt-
Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen
schaftliche Erzeugnisse ist für jedes vom 1. August
im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms
bis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr
(ABI. L 46 vom 23.2.2016, S. 1),
vom Land dem Bundesministerium für Ernährung und
4. nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 Landwirtschaft (Bundesministerium) zum Zweck der
der Kommission vom 17. Dezember 2015 mit Durch- Unterrichtung der Europäischen Kommission nach
führungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und mitzuteilen.
des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unions-
(2) Das Land übermittelt nach Maßgabe einer
beihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 dem Bundesmi-
Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie
nisterium vor dem Schuljahr, in dem mit dem Schulpro-
von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schul-
gramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse begonnen
obst- und -gemüseprogramms und zur Festlegung
werden soll, seine regionale Strategie zum Zweck der
der vorläufigen Aufteilung dieser Beihilfe (ABI. L 46
Weiterleitung an die Europäische Kommission. Dabei
vom 23.2.2016, S. 8) sowie
teilt das Land dem Bundesministerium mit, ob es
5. der zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 weitere Unionsbeihilfen durch den Bund in Anspruch
bezeichneten Vorschriften nach den Artikeln 24 nehmen möchte, soweit nicht alle Mitgliedstaaten der
oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder Europäischen Union an dem Programm teilnehmen und
nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) entsprechende Restmittel zur Verfügung stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016 2859
(3) Soll auf Wunsch eines Landes von der Möglich- Schlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt,
keit der Änderung der nationalen Strategie nach die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 mitgeteilt haben, dass sie
Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/247 zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen. Das
Gebrauch gemacht werden, hat das Land dies dem Bundesministerium gibt den Ländern das Ergebnis
Bundesministerium nach Maßgabe einer Rechtsverord- nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Ab-
nung nach § 6 Absatz 1 mitzuteilen. satz 1 bekannt.
(4) Die Länder können zusätzlich zur Unionsbeihilfe
§4 eine nationale Beihilfe für die Finanzierung des Schul-
Verteilung der Unionsbeihilfe auf die Länder programms für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewäh-
ren.
(1) Die für das Schulprogramm für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse bereitgestellte Unionsbeihilfe wird
§5
vom Bundesministerium auf die Länder
Mitteilungspflichten
1. für den Bereich von Schulobst- und -gemüse unter
entsprechender Anwendung des Artikels 23a Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirt-
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) schaft und Ernährung bis zum 15. Oktober jeden Jahres
Nr. 1308/2013 anhand des jeweiligen Anteils der die Angaben zum vergangenen Schuljahr mit, die zur
Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Erfüllung der Meldepflichten erforderlich sind, die der
Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen
der Europäischen Union nach den in § 1 genannten
2. für den Bereich von Schulmilch und -milcherzeug-
Rechtsakten obliegen.
nissen
a) für die Schuljahre 2017/2018 bis 2019/2020 ein- §6
schließlich anhand eines kombinierten Verteiler-
Verordnungsermächtigung
schlüssels, der sich für zu 75 vom Hundert aus
dem jeweiligen Anteil der Länder an sechs- bis (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Deutschland und zu 25 vom Hundert aus dem in mit Zustimmung des Bundesrates die Fristen festzule-
Satz 2 bestimmten Verteilerschlüssel für Schul- gen, innerhalb derer die Mitteilung nach § 3 Absatz 1
milch zusammensetzt, und die Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 3, und die Bekanntgaben nach
b) ab dem Schuljahr 2020/2021 unter entsprechen-
§ 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 vorzunehmen sind. Bei den
der Anwendung des Artikels 23a Absatz 2 Buch- Fristen zur Mitteilung nach § 3 Absatz 1 und zur Über-
stabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
mittlung nach Absatz 2 Satz 1 handelt es sich um Aus-
anhand des jeweiligen Anteils der Länder an
schlussfristen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundes- kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
republik Deutschland
werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur
verteilt. Der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeich- Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte
nete Verteilerschlüssel für den Bereich von Schulmilch erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 3 tritt
und -milcherzeugnissen bestimmt sich für das jeweilige spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
Schuljahr nach dem Anteil der Länder an der der Bun- außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustim-
desrepublik Deutschland gewährten Unionsbeihilfe für mung des Bundesrates verlängert werden.
Schulmilch und -milcherzeugnisse in dem diesem (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
Schuljahr um zwei Schuljahre vorangegangenen Schul- wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
jahr. Unionsbeihilfen, die von einzelnen Ländern nicht mit Zustimmung des Bundesrates die Annahme der
abgerufen werden, werden nach den Schlüsseln des Meldungen nach § 3 und die Verteilung der Unionsbei-
Satzes 1 auf die teilnehmenden Länder verteilt. Soweit hilfen nach § 4 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft
eine Neuzuweisung der Unionsbeihilfe erfolgt, wird und Ernährung zu übertragen.
deren Verteilung auf die teilnehmenden Länder nach
den Schlüsseln des Satzes 1 vorgenommen, wenn die §7
von einem oder mehreren Ländern beantragten Mittel
über den neu zugewiesenen Betrag hinausgehen. Verkündung von Rechtsverordnungen
(2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berück- Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Ge-
sichtigung der Meldung nach § 3 Absatz 1 den auf setz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkün-
jedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der dungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundes-
Unionsbeihilfe und gibt den Ländern die voraussicht- anzeiger verkündet werden.
liche Höhe der auf sie entfallenden Unionsbeihilfe nach
Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 §8
bekannt. Übergangsvorschriften
(3) Auf Grund der abschließenden Mitteilung der (1) Für die Gewährung der Gemeinschafts- oder Uni-
Europäischen Kommission über die Höhe der Unions- onsbeihilfe im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe für
beihilfe für die am Schulprogramm für landwirtschaft- die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst
liche Erzeugnisse teilnehmenden Mitgliedstaaten be- und Gemüse sowie Bananen an Kinder für die Schul-
rechnet das Bundesministerium die endgültige Höhe jahre 2015/2016 und 2016/2017 ist das Schulobst-
der auf die Länder entfallenden Unionsbeihilfe. Dabei gesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152),
wird ein höherer Betrag für Deutschland nach dem das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016
2014 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, in der §9
Fassung, die für das jeweilige Schuljahr gegolten hat,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
weiter anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
(2) Für die Gewährung der Gemeinschafts- oder Uni-
in Kraft.
onsbeihilfe im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe für
die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder (2) Gleichzeitig treten das Schulobstgesetz vom
für die dem Schuljahr 2017/2018 vorangegangenen 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt
Schuljahre ist die Schulmilch-Durchführungsverord- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2014
nung vom 21. Mai 2015 (BGBI. I S. 827) in der Fassung, (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, und die Schul-
die für das jeweilige Schuljahr gegolten hat, weiter an- milch-Durchführungsverordnung vom 21. Mai 2015
zuwenden. (BGBI. I S. 827) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016 2861
Zweites Gesetz
zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes*
Vom 13. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zu ge-
sen: werblichen Zwecken“ gestrichen.
4. § 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„2. die Weiterbildung abschließen
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom
a) im Inland,
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch
Artikel 478 der Verordnung vom 31. August 2015 b) in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
geändert: kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, in dem sie beschäftigt sind, oder
1. § 1 wird wie folgt geändert:
c) in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sind.“
aa) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
fasst:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„2. Staatsangehörige eines anderen Mitglied-
„Ausbildungsstätten, die nicht nach Satz 1 aner-
staates der Europäischen Union, eines
kannt sind, und deren Lehrpersonal dürfen Unter-
anderen Vertragsstaates des Abkommens
richt nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 nicht
über den Europäischen Wirtschaftsraum
anbieten oder durchführen.“
oder der Schweiz sind, oder
b) In Absatz 2 werden die Nummern 3 und 4 wie
3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind folgt gefasst:
und in einem Unternehmen mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen „3. geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden
Union, einem Vertragsstaat des Abkom- Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehr-
mens über den Europäischen Wirtschafts- mittel für die Durchführung des Unterrichts
raum oder in der Schweiz beschäftigt oder vorhanden sind,
eingesetzt werden,“. 4. eine fortlaufende Fortbildung des Lehrperso-
bb) Der abschließende Satzteil wird wie folgt ge- nals gewährleistet wird und“.
fasst: c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„soweit sie die Beförderungen im Güterkraft- „(3) Die staatliche Anerkennung nach Absatz 2
und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen bedarf der Schriftform.
mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine (4) Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 1
Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, Nummer 1 und 2 und deren Lehrpersonal dürfen
D1, D1E, D oder DE erforderlich ist; für Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 nur
andere Fahrten als Beförderungen gelten Be- in den ihrer Berechtigung nach dem Fahrlehrerge-
stimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine setz entsprechenden Unterrichtsräumen durch-
Vorschrift dies ausdrücklich so bestimmt.“ führen. Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 1
b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort Nummer 3 und 4 sowie deren Lehrpersonal
„Fahrten“ durch das Wort „Beförderungen“ er- dürfen Unterricht nur in eigenen Räumen ihrer
setzt. Betriebsstätte durchführen. Ausbildungsstätten
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 dürfen Unterricht
2. § 2 wird wie folgt geändert: nur in den in der staatlichen Anerkennung aufge-
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils im ein- führten Unterrichtsräumen durchführen.“
leitenden Satzteil die Wörter „zu gewerblichen 6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b einge-
Zwecken“ gestrichen. fügt:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- „§ 7a
fügt:
Untersagung der
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung
Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an
(1) Einer Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz 1
die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die
Nummer 1 bis 4 kann die Durchführung des Unter-
Vollendung des 18. Lebensjahres.“
richts für die beschleunigte Grundqualifikation und
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des
für die Weiterbildung durch die nach Landesrecht
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über zuständige Behörde untersagt werden, wenn durch
die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Handlungen einer verantwortlichen Person in grober
Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Weise gegen die Pflichten dieses Gesetzes oder
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richt- einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
linie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4). verordnung nach § 8 verstoßen wurde.
2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016
(2) Einer Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz 1 den Absätzen 1 und 2 geeigneter Personen oder
Nummer 1 bis 4 ist die Durchführung des Unterrichts Stellen bedienen. Eine Überprüfung vor Ort hat min-
für die beschleunigte Grundqualifikation und die destens alle zwei Jahre zu erfolgen. Die Überprüfung
Weiterbildung durch die nach Landesrecht zustän- ist bezogen auf den Unterricht ohne vorherige An-
dige Behörde zu untersagen, wenn wiederholt durch kündigung durchzuführen; bezogen auf eine alleinige
eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte Überprüfung der Räume ist die Überprüfung min-
Teilnahmebescheinigungen ausgestellt werden, ob- destens zwei Tage im Voraus anzukündigen. Die in
wohl Satz 2 genannte Frist kann von der für die Überwa-
1. der Unterricht nicht in der Form oder in dem Um- chung zuständigen Stelle auf vier Jahre festgesetzt
fang stattgefunden hat, wie in der Teilnahmebe- werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Über-
scheinigung angegeben, oder prüfungen keine oder nur geringfügige Mängel fest-
gestellt worden sind. Ausbildungsstätten haben bis
2. der in der Teilnahmebescheinigung genannte Teil- spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines
nehmer nicht in dem Umfang an einem Unterricht Unterrichts nach § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 1
teilgenommen hat, wie in der Bescheinigung an- folgende Angaben der für die Überwachung zustän-
gegeben. digen Stelle schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
(3) Im Falle einer Ausbildungsstätte nach § 7 Ab-
1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht
satz 1 Nummer 5 gelten die Absätze 1 und 2 mit der
stattfinden soll,
Maßgabe entsprechend, dass unbeschadet der ver-
waltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über den 2. das Datum,
Widerruf von Verwaltungsakten an die Stelle der 3. den Beginn und das Ende der geplanten Unter-
Untersagung der Widerruf der Anerkennung durch richtseinheiten,
die nach Landesrecht zuständige Stelle tritt.
4. den Gegenstand des Unterrichts nach An-
(4) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertre- lage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Ver-
tung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen ordnung und
sowie alle zur Durchführung von Unterricht einge-
setzten Personen. 5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde Die Angaben nach Satz 5 sind von der für die Über-
kann die Ausübung von Tätigkeiten nach diesem wachung zuständigen Stelle und von den zur Durch-
Gesetz untersagen, wenn Unterrichtsmaßnahmen führung der Überwachung beauftragten Personen
im Sinne dieses Gesetzes angeboten oder durchge- oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss
führt werden, ohne dass die hierfür erforderliche des Unterrichts zu löschen.“
Anerkennung erfolgt ist. 7. § 8 wird wie folgt geändert:
(6) In Fällen der Absätze 1 bis 3 und 5 haben
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschie-
bende Wirkung. „1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der
Grundqualifikation und der Weiterbildung, ins-
§ 7b besondere über
Überwachung von Ausbildungsstätten a) die Voraussetzungen der Zulassung der
(1) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbil- Bewerber oder Bewerberinnen, Inhalte von
dungsstätten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Unterricht und Prüfungen und Anforderun-
und 5 obliegt der nach Landesrecht zuständigen gen an Lehrmittel, Unterrichtsräume und
Behörde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforder- Ausbilder,
lichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere b) die Art und Weise des Unterrichts und der
verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Prüfungen und die Ausstellung, Aufbewah-
Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte rung und Vorlage von Bescheinigungen;“.
Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am
Unterricht teilnehmen können. „(4) Die Landesregierungen werden ermäch-
(2) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbil- tigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichti-
dungsstätten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gung besonderer regionaler Bedürfnisse hinsicht-
und 4 obliegt den nach dem Berufsbildungsgesetz lich Fahrern, die
für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewer- 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
beberufen zuständigen Stellen. Für diese gilt Ab- ischen Union, in einem anderen Vertragsstaat
satz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Stellt die nach des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Satz 1 zuständige Stelle in Ausübung ihrer Befug- schaftsraum oder in der Schweiz ihren ordent-
nisse Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, lichen Wohnsitz haben,
dass gegen Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf
2. in Deutschland beschäftigt sind und
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nung nach § 8 zuwidergehandelt wurde, übermittelt 3. in Deutschland ihre Weiterbildung absolvieren
sie derartige Feststellungen unverzüglich der nach (Grenzgänger) sind, abweichend von den bundes-
Landesrecht zuständigen Behörde. rechtlichen Vorschriften zum Nachweis der Be-
(3) Die für die Überwachung zuständige Stelle rufskraftfahrerqualifikation einen Fahrerqualifizie-
kann sich zur Durchführung der Überwachung nach rungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016 2863
der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen 4. einer Rechtsverordnung nach
Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über a) § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder
die Grundqualifikation und Weiterbildung der
Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- b) § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Auf- soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-
hebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
(ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4) vorzusehen weist.
und die zur Ausstellung dieses Nachweises erfor- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
derlichen Vorschriften, auch zum Verfahren, zu er- Absätze 1 und 2 Nummer 4 Buchstabe a mit einer
lassen. Ein auf Grund einer Rechtsverordnung Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übri-
nach Satz 1 ausgestellter Fahrerqualifizierungs- gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
nachweis steht einem Nachweis nach den bun- Euro geahndet werden.
desrechtlichen Vorschriften gleich. Die Landes-
(4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
regierungen können die Ermächtigung nach
Nummer 1 oder nach Absatz 2 Nummer 1 bei einer
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständi-
Kontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr festge-
gen obersten Landesbehörden übertragen.“
stellt wird oder in einem Unternehmen begangen
8. § 9 wird wie folgt gefasst: wird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwal-
„§ 9 tungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bun-
Bußgeldvorschriften desamt für Güterverkehr.“
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 9. Die folgenden §§ 10 und 11 werden angefügt:
1. entgegen § 2 Absatz 3 eine Fahrt anordnet oder „§ 10
zulässt oder
Verkündung von Rechtsverordnungen
2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4
Rechtsverordnungen können abweichend von § 2
Unterricht anbietet oder durchführt.
Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungs-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder gesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils § 11
auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Fahrt Übergangsvorschriften
durchführt, § 7a Absatz 2, 3 und 5 ist erst ab dem 1. April
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Ab- 2017 anzuwenden.“
satz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 7b Absatz 3 Satz 5 eine Anzeige Artikel 2
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
rechtzeitig erstattet oder Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016
Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen
zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
Vom 12. Dezember 2016
Es verordnen auf Grund 2. In der Anlage 1 werden in Abschnitt II Nummer 3
– des § 31c, sowie § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Absatz 3 nach dem Wort „Tragfläche“ die Wörter
und 4 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Luftver- „oder im Fall von Ultraleichthubschraubern an bei-
kehrsgesetzes, von denen § 31c zuletzt durch Arti- den Seiten des Rumpfes“ eingefügt.
kel 567 Nummer 1, § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satz-
teil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Artikel 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und § 32 Absatz 4 Änderung der
zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, das Bundesministerium für Ver- Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
kehr und digitale Infrastruktur, sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Luftver- (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 3a des Geset-
kehrsgesetzes, der in Satz 1 in dem Satzteil vor zes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert wor-
Nummer 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buch- den ist, wird wie folgt geändert:
stabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom 1. § 42 wird wie folgt geändert:
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale a) In Absatz 2 werden die Wörter „vorbehaltlich der
Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „vorbehaltlich
terium für Finanzen, der folgenden Absätze“ ersetzt.
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von aa) Die bisherige Nummer 1 Buchstabe a wird die
denen § 32 Absatz 1 Satz 1 und 4 zuletzt durch Nummer 1.
Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert bb) Die bisherige Nummer 1 Buchstabe b wird die
worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und Nummer 2.
digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bun- cc) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3.
desministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie: c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
Artikel 1
„(5a) Die Ausbildung von Führern für Ultra-
Änderung der leichthubschrauber nach § 1 Absatz 1 Nummer 7
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- 1. eine Gesamtflugzeit von 40 Flugstunden mit
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I Ultraleichthubschraubern; davon können bis
S. 1229), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verant-
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wortlicher Führer von aerodynamisch gesteu-
wie folgt geändert: erten Luftsportgeräten und Flugzeugen ersetzt
1. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindes-
„Ultraleichtflugzeuge“ die Wörter „und Ultraleicht- tens zehn Flugstunden im Alleinflug enthalten
hubschrauber“ eingefügt. sein müssen, sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016 2865
2. Starts und Landungen auf verschiedenen Artikel 3
Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Flugleh- Änderung der
rer, mindestens einen Überlandflug mit Flug- Verordnung über die
lehrer über eine Gesamtstrecke von mindes- Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
tens 150 Kilometern mit Zwischenlandung,
eine theoretische und praktische Einweisung In § 4 Absatz 1, 2 und 6 der Verordnung über die
zur Beherrschung des Ultraleichthubschrau- Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge vom
bers in besonderen Flugzuständen sowie eine 26. November 2004 (BGBl. I S. 3093), die durch Artikel 6
theoretische und praktische Einweisung in das der Verordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894)
Verhalten in Notfällen, geändert worden ist, wird jeweils nach dem Wort „Ul-
traleichtflugzeuge“ das Wort „ , Ultraleichthubschrau-
3. bei Bewerbern, die eine Lizenz als Hubschrau- ber“ eingefügt.
berführer besitzen, eine Ausbildung auf Ultra-
leichthubschraubern in einer genehmigten Artikel 4
Ausbildungseinrichtung.“ Änderung der
2. In § 43 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 42 Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
Abs. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 4 In § 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung zur Prüfung
bis 5a“ ersetzt. von Luftfahrtgerät vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293)
werden nach dem Wort „Ultraleichtflugzeuge“ die Wör-
3. § 45 wird wie folgt geändert: ter „und Ultraleichthubschrauber“ eingefügt.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der ein- Artikel 5
getragenen Luftsportgeräteart“ die Wörter „aero- Änderung der
dynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge“ ein- Verordnung zur
gefügt. Beauftragung von Luftsportverbänden
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Die Verordnung zur Beauftragung von Luftsportver-
fügt: bänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die
zuletzt durch Artikel 572 der Verordnung vom 31. Au-
„(2a) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
mit der eingetragenen Luftsportgeräteart Ultra- wie folgt geändert:
leichthubschrauber dürfen nur ausgeübt werden, 1. In § 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ultra-
wenn der Inhaber mindestens sechs Flugstunden leichtflugzeugen“ die Wörter „und Ultraleichthub-
auf Ultraleichthubschraubern innerhalb der letz- schraubern“ eingefügt.
ten zwölf Monate durchgeführt hat. In den sechs
Stunden müssen mindestens sechs Starts und 2. In § 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ultra-
sechs Landungen sowie ein Übungsflug von min- leichtflugzeugen“ die Wörter „und Ultraleichthub-
destens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines schraubern“ eingefügt.
Fluglehrers auf einem Ultraleichthubschrauber
enthalten sein.“ Artikel 6
Änderung der
c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge- Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
fügt:
Die Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„Die Voraussetzungen nach Absatz 2a können zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Ar-
dazu anerkannten Prüfer auf einem Ultraleicht- tikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548)
hubschrauber ersetzt werden.“ geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 95a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt II werden in Nummer 1 Unterabschnitt A
Buchstabe f, Nummer 7 Buchstabe a und Num-
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge- mer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa jeweils
fügt: nach dem Wort „Ultraleichtflugzeuge“ die Wörter
„und Ultraleichthubschrauber“ eingefügt.
„3. für die praktische Ausbildung von Führern von
Ultraleichthubschraubern eine Gesamtflugzeit 2. Abschnitt V wird wie folgt geändert:
von 150 Flugstunden als verantwortlicher a) In den Nummern 5 und 6 Buchstabe a wird nach
Führer von Ultraleichthubschraubern oder den Wörtern „eines Flughafens“ jeweils die An-
Hubschraubern,“. gabe „(§ 41 Absatz 2 LuftVZO)“ eingefügt.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. b) In den Nummern 5 und 6 Buchstabe b wird nach
den Wörtern „eines Landeplatzes außer Buch-
5. In § 104 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b werden stabe c“ jeweils die Angabe „(§ 51 Absatz 2,
nach dem Wort „Ultraleichtflugzeugen“ die Wörter § 41 Absatz 2 LuftVZO)“ eingefügt.
„oder Ultraleichthubschraubern“ eingefügt. c) Nummern 5 und 6 Buchstabe c werden wie folgt
6. In § 108 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort geändert:
„Rettungsgeräte“ die Wörter „oder von Ultraleicht- aa) Die Wörter „oder Ultraleichtflugzeuge“ wer-
hubschraubern“ eingefügt. den jeweils durch ein Komma und die Wörter
2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016
„Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthub- Komma und die Wörter „Ultraleichtflugzeuge
schrauber“ ersetzt. oder Ultraleichthubschrauber“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „Ultraleichtflugzeuge oder f) In Nummer 17 Buchstabe a werden die Wörter
Ultraleichthubschrauber“ werden jeweils die „Ultraleichtflugzeuge und Ballone mit einer
Wörter „(§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 höchstzulässigen Startmasse (MTOW)“ durch die
LuftVZO)“ eingefügt. Wörter „Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthub-
d) In den Nummern 5 und 6 Buchstabe d werden schrauber und Ballone“ ersetzt.
nach den Wörtern „eines Segelfluggeländes“ je-
weils die Wörter „(§ 56 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Artikel 7
LuftVZO)“ eingefügt. Inkrafttreten
e) In Nummer 7 Buchstabe c werden jeweils die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Wörter „oder Ultraleichtflugzeuge“ durch ein in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Dezember 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016 2867
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „175 Jahre Deutschlandlied“)
Vom 1. Dezember 2016
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt eine ausdrucksstarke Abbildung
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- des Liedautors Hoffmann von Fallersleben und den
regierung beschlossen, eine deutsche Euro-Gedenk- Textauszug aus dem Deutschlandlied „Einigkeit und
münze „175 Jahre Deutschlandlied“ im Nennwert von Recht und Freiheit“.
20 Euro prägen zu lassen.
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,3 Millionen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Stück, davon ca. 0,2 Millionen Stück in Spiegelglanz- Wertbezeichnung, das Prägezeichen „J“ der Hambur-
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Hamburgische gischen Münze, die Jahreszahl 2016, die zwölf Europa-
Münze. sterne sowie die Angabe „SILBER 925“.
Die Münze wird ab dem 6. Oktober 2016 in den Ver-
kehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, Inschrift:
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine „SIND DES GLUECKES UNTERPFAND …“.
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Der Entwurf stammt von dem Künstler Claudius
Randstab umgeben. Riedmiller aus Stuttgart.
Berlin, den 1. Dezember 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „125. Geburtstag Otto Dix“)
Vom 1. Dezember 2016
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite würdigt Werk und Schaffen von Otto
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Dix. Sie zeigt ein Relief, das in virtuoser Collage
regierung beschlossen, eine deutsche Euro-Gedenk- Portrait, ein bildnerisches Zitat eines Hauptmotivs
münze „125. Geburtstag Otto Dix“ im Nennwert von seines Schaffens und seine Signatur verbindet.
20 Euro prägen zu lassen. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,2 Millionen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Stück, davon ca. 0,2 Millionen Stück in Spiegelglanz- Wertbezeichnung, das Prägezeichen „G“ der Staat-
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen lichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karls-
Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karlsruhe. ruhe, die Jahreszahl 2016, die zwölf Europasterne
Die Münze wird ab dem 3. November 2016 in den sowie die Angabe „SILBER 925“.
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, Inschrift:
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten „DU MUSST ALLES SELBER SEIN ! “.
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Der Entwurf stammt von dem Künstler Friedrich
Randstab umgeben. Brenner aus Diedorf.
Berlin, den 1. Dezember 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016 2869
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2017 – PKHB 2017)
Vom 12. Dezember 2016
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt
durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und
Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2017 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 215 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 473 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 377 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
359 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
333 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 272 Euro.
Berlin, den 12. Dezember 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas