162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2016
Verordnung
über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
(Ankunftsnachweisverordnung – AKNV)
Vom 5. Februar 2016
Auf Grund des § 88 Absatz 2 des Asylgesetzes, der wenden. Das Lichtbild muss den Vorgaben der Anlage 2
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom Abschnitt 2 zu entsprechen. Es ist durch die ausstel-
2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, lende Behörde zu fertigen, soweit im Ausländerzentral-
verordnet das Bundesministerium des Innern: register kein den Anforderungen dieser Verordnung
entsprechendes aktuelles Lichtbild hinterlegt ist.
§1 (2) Die ausstellende Behörde stellt durch geeignete
Technische Richtlinien des Bundesamtes technische und organisatorische Maßnahmen die erfor-
für Sicherheit in der Informationstechnik derliche Qualität der Erfassung und Verarbeitung des
Die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer ver- Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten, insbesondere
teilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung die Einhaltung der in § 1 genannten technischen Anfor-
zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migra- derungen, sicher. Dazu hat sie das Lichtbild und die
tion und Flüchtlinge (ausstellende Behörden) haben das Fingerabdruckdaten mit einer zertifizierten Qualitäts-
Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu ge- sicherungssoftware zu prüfen. Darüber hinaus hat auch
währleisten: die Erfassung der Fingerabdruckdaten mit zertifizierter
Hardware zu erfolgen. Soweit die technischen Richt-
1. die Überprüfung des Standards und der Aktualität linien eine Zertifizierung der zur Erfassung und Über-
des bereits im Ausländerzentralregister gespeicher- prüfungen erforderlichen Komponenten vorsieht, gilt
ten Lichtbildes, dieses Erfordernis für die in Anlage 3 genannten Sys-
2. die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im temkomponenten. Bis zum 31. Dezember 2016 ist die
Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme Nutzung nicht zertifizierter Geräte zur Erfassung und
zu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den Überprüfung des Standards und der Aktualität des
Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes, Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten zulässig.
3. das Erstellen eines Barcodes. (3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt eine Quali-
tätsstatistik mit anonymisierten Qualitätswerten zu
Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet,
Lichtbildern, die von den ausstellenden Behörden erho-
wenn nach den in Anlage 1 genannten Technischen
ben und übermittelt werden.
Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik in der jeweils geltenden Fassung ver- (4) Das Bundesverwaltungsamt stellt die Ergebnisse
fahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik
worden ist. erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundes-
ministerium des Innern, dem Bundesamt für Sicherheit
§2 in der Informationstechnik, dem Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge und dem Bundeskriminalamt zur
Dokumentationspflichten
Verfügung.
Die Liste der Seriennummern der Bescheinigungen
(AKN-Nummern) und die Blanko-Ankunftsnachweise §4
sind getrennt voneinander und sicher zu verwahren; Ausstellung des Ankunftsnachweises
die bereits vergebenen AKN-Nummern sind zu doku-
mentieren. (1) Die ausstellende Behörde prüft, ob die für den
Ankunftsnachweis nach Anlage 4 erforderlichen Daten
§3 vollständig und zutreffend erhoben wurden und über-
trägt diese unter Beachtung der formalen Anforderun-
Qualitätssicherung des gen der Anlage 2 Abschnitt 1 auf den Ankunftsnach-
Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten weis. Die ausstellenden Behörden haben technische
(1) Bei der Ausstellung des Ankunftsnachweises ist und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die ge-
ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter währleisten, dass keine falschen oder anderweitig feh-
x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand zu ver- lerhaften Daten weiterverarbeitet werden.
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(2) Auf Seite 4 des Ankunftsnachweises ist anzuge- suchende mit diesem Dokument der Pass- und Aus-
ben, ob die Angaben zur Person auf eigenen Angaben weispflicht im Bundesgebiet nicht genügt und das
des Asylsuchenden beruhen. Dokument nicht zum Grenzübertritt berechtigt.
§5 §7
Muster für den Ankunftsnachweis Änderung der Anschrift, Verlängerung
Der Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in (1) Der Verlängerungsvermerk ist auf Seite 4 des An-
Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen. kunftsnachweises einzutragen.
§6 (2) Die Änderung der Anschrift ist im Feld „amtliche
Vermerke“ auf Seite 5 des Ankunftsnachweises einzu-
Aushändigung des Ankunftsnachweises tragen.
(1) Der Ankunftsnachweis ist dem Asylsuchenden
(3) Die Vermerke zur Änderung der Anschrift und zur
erst nach Unterschriftsleistung auszuhändigen, es sei
Verlängerung sind vom Mitarbeiter der zuständigen Be-
denn, die Unterschriftsleistung ist im Einzelfall nicht
hörde zu unterzeichnen und mit dem Behördensiegel zu
erforderlich.
versehen.
(2) Bei der Übergabe ist der Asylsuchende in
geeigneter Art und Weise über die Funktion und die §8
Bedeutung des Ankunftsnachweises zu informieren.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der An- Inkrafttreten
kunftsnachweis kein Reisedokument ist und der Asyl- Diese Verordnung tritt am 6. Februar 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Februar 2016
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
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Anlage 1
(zu § 1)
Technische Richtlinien
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
1. BSI TR-03116 – Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung
2. BSI TR-03137 – Optically Verifiable Cryptographic Protection of non-electronic
Documents (Digital Seal)
3. BSI TR-03121 – Biometrics for Public Sector Applications
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Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)
Formale Anforderungen an variable Einträge
Abschnitt 1
Vorbemerkung:
1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten
für den Ankunftsnachweis.
2. Die Aufnahmeeinrichtungen und die Außenstellen des Bundesamtes tragen die
variablen Daten bis auf die Unterschrift ein und verwenden zur Personalisierung des
Ankunftsnachweises und zur Änderung von Daten den Schriftfont „UnicodeDoc“.
Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO
1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im
B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden,
das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.
3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie
TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröf-
fentlichte Zeichensatz „String.LatinXhD“ zu verwenden.
4. Der maschinenlesbare Bereich in den Nachweisen ist im Schriftfont OCR-B zu be-
schriften.
5. In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind
alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend
der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist. Ist nicht erkennbar, welcher Namensbe-
standteil der Vorname ist, so sind sämtliche Namensbestandteile im Datenfeld „Fami-
lienname“ einzutragen. Im Datenfeld „Vorname“ ist in diesem Fall ein waagerechter
Strich einzutragen.
6. Grundsätzlich sind alle Einträge im Ankunftsnachweis in der Schriftgröße 1 gemäß der
nachstehenden Tabelle vorzunehmen.
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1
überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in
Schriftgröße 2 einzutragen.
Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehen-
den Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die
Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel „Vornamen“) – unter Ausnutzung der maximal
zur Verfügung stehenden Zeichenzahl – entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Im Datenfeld „Name“ ist der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle
in der Schriftgröße 1 und 2 Schriftstärke „Fett“ zulässig.
Änderungen in den vorgedruckten Datenfeldern sind ausschließlich im Fall der Verlän-
gerung auf Seite 4 zulässig. Sonstige Eintragungen und Ergänzungen können im Da-
tenfeld „amtliche Vermerke“ auf Seite 5 vorgenommen werden. Diese Änderungen,
Eintragungen und Ergänzungen sind in der Schriftgröße 1 Schriftstärke „Fett“ vorzu-
nehmen.
Bei Änderung auf dem Ankunftsnachweis sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1
Schriftstärke „Fett“ vorzunehmen.
7. Sofern kein Geburtsname vorhanden ist, ist in die Zeile Geburtsname als Eintrag ein
waagerechter Strich vorzunehmen.
8. Im Datenfeld „mitreisende Kinder“ ist ein waagerechter Strich einzutragen, wenn den
Asylsuchenden keine Kinder begleiten. In dem Feld sind alle in § 63a Absatz 1 Num-
mer 17 Asylgesetz bezeichneten Personen einzutragen.
9. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese
im Datenfeld „Name“ eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktor-
grades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der
verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.
10. Bei Schreibunkundigen oder Schreibunfähigen oder Kindern unter zehn Jahren ist in
das Unterschriftsfeld ein waagerechter Strich einzutragen.
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Feldlängen Ankunftsnachweis
Datenfelder Seite 2,0 mm 2,4 mm
Schriftgröße 2 (8pt) Schriftgröße 1 (10pt)
UNICODE UNICODE
Seriennummer 2, 3 – 9 Zeichen
und 4 zulässiges Ziffernwerk:
einen Buchstaben, Leerzeichen
und 7 Ziffern
Name 2 35 Zeichen in zwei Zeilen 30 Zeichen in zwei Zeilen
insgesamt 70 Zeichen1 insgesamt 60 Zeichen2
Geburtsname 2 35 Zeichen in zwei Zeilen 30 Zeichen in zwei Zeilen
insgesamt 70 Zeichen1 insgesamt 60 Zeichen2
Vornamen 2 35 Zeichen in zwei Zeilen 30 Zeichen in zwei Zeilen
insgesamt 70 Zeichen1 insgesamt 60 Zeichen3
Geschlecht 2 – 1 Zeichen
Zulässige Buchstaben: M, F, X
Größe 2 – 6 Zeichen3
Farbe der Augen 2 – 15 Zeichen
Tag der Geburt 2 – 10 Zeichen
Staatsangehörigkeit 2 – 3 Zeichen4
Ort der Geburt 2 – 30 Zeichen
Lichtbild 35 x 45 mm 3 – –
Unterschrift Inhaber manuell 3 – –
Ausstellende Behörde 3 – 30 Zeichen
Tag der Ausstellung 3 – 10 Zeichen
Unterschrift Austeller manuell 3 – –
Ankreuzfeld: Die Angaben zur Person … 4 – –
Gültig bis 4 – 10 Zeichen
Verlängert bis 4 – 10 Zeichen
Name und Anschrift der zuständigen 4 – 79 Zeichen einzeilig in drei Felder:
Aufnahmeeinrichtung 1. Feld 21 Zeichen
2. Feld 29 Zeichen
3. Feld 29 Zeichen
Mitreisende Kinder 5 – 108 Zeichen einzeilig in vier Felder:
1. Feld 27 Zeichen
2. Feld 27 Zeichen
3. Feld 27 Zeichen
4. Feld 27 Zeichen
„Freitext“ 5 – 28 Zeichen in acht Zeilen
insgesamt 224 Zeichen
AZR–Nummer 6 – 12 Zeichen
MRZ vertikal 2–zeilig 6 – 36 Zeichen in 2 Zeilen
Vertikal OCR–B
Barcode Data–Matrix 6 – 48*48 Module5
Anmerkung:
1
Zeilenabstand 10pt
2
Zeilenabstand 13pt
3
Größe in Zentimetern
4
3-letter code gemäß ICAO Document 9303
5
Barcode DataMatrix (ISO/IEC 16022)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2016 167
Abschnitt 2
Musterfoto
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder-
gabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie
in Ankunftsnachweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu
entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in An-
kunftsnachweisen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschrie-
benen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung des
Asyl- oder Schutzsuchenden sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im
Dokument nicht gewährleistet sind. Die Person ist grundsätzlich ohne Kopf-
bedeckung abzubilden. Die Aufnahmeeinrichtung oder die Außenstelle des
Bundesamtes kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere
aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen
Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf
den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.
Format
Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen
Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge-
sichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer
Höhe von 32 bis 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist
das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des
häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Lichtbilder
jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet
oder 40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet wer-
den, dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne
aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto
platziert sein.
Schärfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar
sein.
Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat-
ten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.
Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen
Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet
sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hinter-
grund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu foto-
grafierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild).
Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.
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Fotoqualität
Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) mit
einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farb-
neutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Das Foto kann in Schwarz-
weiß oder Farbe vorliegen.
Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halb-
profil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und
geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.
Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen
geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen-
gestelle verdeckt werden.
Brillenträger
Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillen-
gläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der
Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.
Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson-
dere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: Das Gesicht muss von
der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf
dem Gesicht entstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2016 169
Kinder
Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen
bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei
Kindern muss 50 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer
Höhe von 22 bis 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei
ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen
des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Fotos
jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet
oder 40 mm überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich
die nachfolgend beschriebenen Abweichungen.
Säuglinge und Kleinkinder
Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätz-
lich zu den unter der Überschrift „Kinder“ dargestellten Ausnahmen Abweichun-
gen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck,
hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem
Foto zulässig.
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2016
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 2)
Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
Lfd. Bezeichnung
Nr. der Systemkomponente Regelungsadressat
1 Erfassungsstation zur Fertigung des Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Lichtbildes Verpflichtung für die ausstellende Behörde
2 Fingerabdruckscanner Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde
3 Software zur Erfassung und Qualitäts- Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
sicherung des Lichtbildes Verpflichtung für die ausstellende Behörde
4 Software zur Erfassung und Qualitäts- Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
sicherung der Fingerabdruckdaten Verpflichtung für die ausstellende Behörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2016 171
Anlage 4
(zu § 5)
Muster des Ankunftsnachweises
Innenseite
Außenseite