2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016
Gesetz
zur Neuregelung des Mikrozensus
und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
Vom 7. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: sellschaft (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2009
Artikel 1 (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 31) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den
Gesetz auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, je-
zur Durchführung weils soweit Einzelpersonen und Haushalte betrof-
einer Repräsentativstatistik fen sind.
über die Bevölkerung und die Arbeitsmarkt-
beteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte §3
(Mikrozensusgesetz – MZG) Erhebungseinheiten
(1) Erhebungseinheiten sind meldepflichtige Perso-
§1
nen sowie Haushalte und Wohnungen.
Art und Gegenstand der Erhebung
(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemein-
(1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf re- sam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder
präsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Perso-
sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der nen mit mehreren Wohnungen werden in jeder aus-
Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durch- gewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.
geführt.
(2) Der Mikrozensus besteht aus §4
1. dem Kernprogramm nach § 6, Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe
2. dem Erhebungsteil in Bezug auf die Arbeitsmarkt- (1) Die Erhebungseinheiten werden auf der Grund-
beteiligung nach § 7, lage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen
(Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten
3. dem Erhebungsteil in Bezug auf Einkommen und
werden durch mathematisch-statistische Verfahren be-
Lebensbedingungen nach § 8 sowie
stimmt.
4. dem Erhebungsteil in Bezug auf Informations- und
(2) Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölke-
Kommunikationstechnologien nach § 9.
rung (Grundstichprobe). Die Grundstichprobe umfasst
sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemein-
§2 schaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2.
Zweck der Erhebung
(1) Der Zweck des Mikrozensus ist es, statistische §5
Angaben in regionaler und tiefer fachlicher Gliederung Periodizität, Berichtswoche
bereitstellen zu können. (1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu
(2) Der Mikrozensus dient auch zur Erfüllung der den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinan-
Datenlieferverpflichtungen, die sich ergeben aus derfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben;
1. der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragun-
1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung gen durchgeführt.
über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 (2) Der Mikrozensus wird gleichmäßig über die Kalen-
vom 14.3.1998, S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der derwochen verteilt durchgeführt. Die folgenden An-
Verordnung (EU) Nr. 545/2014 (ABl. L 163 vom gaben werden nur zu ausgewählten Kalenderwochen
29.5.2014, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils erhoben:
geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verord- 1. die Angaben zu Einkommen und Lebensbedingungen
nung basierenden Rechtsakten, nach § 8 gemeinsam mit den Angaben zum Kern-
2. der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen programm nach § 6 sowie
Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die 2. die Angaben zu Informations- und Kommunikations-
Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebens- technologien nach § 9 gemeinsam mit den Angaben
bedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, zum Kernprogramm nach § 6.
S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) ge- (3) Für die Erhebung ab dem Jahr 2020 gilt zusätz-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung lich Folgendes:
sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden 1. die zu Befragenden werden zu einer bestimmten
Rechtsakten, Kalenderwoche befragt, soweit in diesem Gesetz
3. der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen nichts anderes geregelt ist,
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 2. die Angaben zum Arbeitsmarkt nach § 7 Absatz 1
über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsge- Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff,
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Nummer 2 Buchstabe a bis d, Nummer 3 Buch- 5. Lebensunterhalt und Einkommen:
stabe a sowie Nummer 4 werden gemeinsam mit a) Art des überwiegenden Lebensunterhalts,
den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 Absatz 1
zu bis zu zwei Berichtswochen pro Kalenderjahr, b) Höhe des Nettoeinkommens und des Haushalts-
insgesamt jedoch höchstens viermal erhoben. nettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der
Berichtswoche,
§6 c) für die Jahre 2017 bis 2019:
Kernprogramm der Erhebungsmerkmale aa) Art der öffentlichen Renten oder Pensionen
untergliedert nach
(1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgen-
den Erhebungsmerkmalen erhoben: aaa) eigener Rente oder Pension,
1. Wohnung: bbb) Witwenrente oder Witwerrente oder
Witwenpension oder Witwerpension,
a) Gemeinde und Gemeindeteil,
ccc) Waisenrente oder Waisenpension,
b) Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,
bb) Art der sonstigen öffentlichen und privaten
c) Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Neben- Einkommen,
wohnung,
cc) Höhe des Haushaltsnettoeinkommens in dem
d) Bestehen einer Wohnung im Ausland, Kalendermonat vor der Berichtswoche,
2. Haushalts- und Familienzusammenhang: 6. Rentenversicherung: Art des Rentenversicherungs-
a) Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der verhältnisses,
Personen im Haushalt, 7. Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule und
b) Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit der Per- Hochschule; berufliche Ausbildung:
sonen sowie Familienzusammenhang, a) Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule oder
c) Wohn- und Lebensgemeinschaft, Hochschule in den letzten vier Wochen und im
letzten Jahr vor der Berichtswoche,
d) bei Folgebefragungen: Veränderungen der Haus-
b) berufliche Ausbildung in den letzten vier Wochen
haltsgröße und -zusammensetzung seit der letz-
und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
ten Befragung,
c) Art der besuchten Kindertagesbetreuung, Schule
3. demografische Angaben:
oder Hochschule,
a) Geschlecht,
d) Fachrichtung der Meisterausbildung an Fach-
b) Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt, schulen,
c) Familienstand, e) Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten
4. Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund: vier Wochen vor der Berichtswoche,
8. Bildungsabschlüsse:
a) für alle Personen:
a) höchster allgemeinbildender Schulabschluss,
aa) Staat der Geburt,
b) bei im Ausland erworbenen Schulabschlüssen
bb) Staat der Geburt der Eltern,
die Dauer des Schulbesuchs an allgemeinbilden-
cc) Kalenderjahr des Zuzugs nach Deutschland, den Schulen in Jahren,
dd) Grund des Zuzugs, c) Kalenderjahr des höchsten allgemeinbildenden
ee) bei Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten: Schulabschlusses, falls kein beruflicher Abschluss
Kalenderjahr des erneuten Zuzugs nach oder Hochschulabschluss vorhanden ist,
Deutschland, d) höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschul-
ff) Staatsangehörigkeiten, abschluss,
e) Fachrichtung und Jahr des höchsten beruflichen
gg) Art des Erwerbs der deutschen Staatsange-
Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses,
hörigkeit,
f) Abschluss im In- oder Ausland erworben,
hh) im Haushalt vorwiegend gesprochene Spra-
che, 9. Arbeitsmarktbeteiligung:
b) für in Deutschland eingebürgerte Personen: a) für alle Personen:
aa) ehemalige Staatsangehörigkeit vor der Ein- aa) Hauptstatus,
bürgerung, bb) Erwerbsstatus,
bb) Kalenderjahr der Einbürgerung, cc) regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
c) für als Deutsche geborene Personen, deren Eltern dd) geringfügige Beschäftigung in der Haupt-
nicht im selben Haushalt leben, zu den Eltern: und Nebentätigkeit,
aa) Kalenderjahr des Erstzuzugs nach Deutsch- ee) Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen,
land, die mit der Berichtswoche enden,
bb) Ausländereigenschaft, ff) Bestehen einer zweiten Erwerbstätigkeit,
cc) Art des Erwerbs der deutschen Staatsange- b) für Erwerbstätige zur Haupttätigkeit:
hörigkeit, aa) Wirtschaftszweig des Betriebes,
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bb) Größe des Betriebes, b) an der Anschrift verfügbare maximale Daten-
cc) ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf, übertragungsrate.
dd) Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel im letzten Die Angaben zu Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b wer-
Jahr vor der Berichtswoche, den über das Hilfsmerkmal Wohnanschrift und über die
im Breitbandatlas für die Wohnanschrift vorliegenden
ee) normalerweise geleistete wöchentliche Ar- Information zur Breitbandverfügbarkeit ermittelt; diese
beitszeit und tatsächlich geleistete Arbeits- Information erhalten die statistischen Ämter der Länder
zeit, und des Bundes kostenfrei von der für den Breitband-
ff) Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit, atlas des Bundes zuständigen Stelle.
gg) Ursachen für Teilzeittätigkeit, einschließlich (2) Ab dem Jahr 2018 werden im Abstand von vier
der arbeitsmarktbezogenen Gründe, Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die
hh) befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
ii) Vertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung, 1. Wohnsituation:
jj) Wunsch nach Mehrarbeit oder nach weniger a) Art, Typ und Größe des Gebäudes mit Wohnraum,
Arbeit und Verfügbarkeit für Mehrarbeit in b) leerstehende Wohnung,
den beiden auf die Berichtswoche folgenden c) Baualtersgruppe des Gebäudes,
Kalenderwochen in Haupt- und Nebentätig-
d) Fläche der gesamten Wohnung,
keit,
e) Besitzverhältnis,
kk) gewünschte Arbeitszeit in Haupt- und Neben-
tätigkeiten, f) Nutzung der Wohnung als Eigentümer oder Eigen-
tümerin, Hauptmieter oder Hauptmieterin oder
c) für Personen mit zweiter Erwerbstätigkeit:
Untermieter oder Untermieterin,
aa) regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
g) Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts in die
bb) Wirtschaftszweig des Betriebes, Wohnung,
cc) ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf, h) Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warm-
dd) normalerweise geleistete wöchentliche Ar- wasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energie-
beitszeit und tatsächlich geleistete Arbeits- trägersystemen,
zeit, i) Barrieren beim Zugang zur Wohnung,
d) für Arbeitslose und Arbeitsuchende: j) Barrieren innerhalb der Wohnung,
aa) Art der Arbeitssuche in den vier Kalender- k) Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen
wochen, die mit der Berichtswoche enden, Betriebs- und Nebenkosten für Mietwohnungen,
und Dauer der Arbeitssuche, l) Kredite für selbstgenutztes Wohneigentum,
bb) Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle in m) Art der öffentlichen Leistungen für die Wohn-
den beiden auf die Berichtswoche folgenden kosten,
Kalenderwochen,
2. vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungs-
e) für Nichterwerbstätige: rate,
aa) frühere Erwerbstätigkeit, 3. für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren: Zahl der
bb) Zeitpunkt der Beendigung sowie Gründe für lebend geborenen Kinder.
die Beendigung der letzten Tätigkeit,
§7
cc) Wirtschaftszweig der letzten Tätigkeit,
Erhebungsmerkmale
dd) ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf der
in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung
letzten Tätigkeit,
(1) Gemeinsam mit den Angaben zu § 6 werden, so-
ee) Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen,
weit in § 5 Absatz 3 Nummer 2 nichts anderes bestimmt
die mit der Berichtswoche enden,
ist, jährlich die Angaben zu folgenden Erhebungsmerk-
ff) arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für malen erhoben:
die Nichtarbeitssuche,
1. für Erwerbstätige:
f) für Nichterwerbspersonen:
a) zur Haupttätigkeit:
aa) Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit,
aa) Lage der Arbeitsstätte,
bb) Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbs-
bb) Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrags,
tätigkeit in den beiden auf die Berichts-
woche folgenden Kalenderwochen, cc) Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit,
cc) Gründe für die Nichtverfügbarkeit, dd) Anzahl bezahlter und unbezahlter Überstunden,
10. ab dem Jahr 2018 Internetzugang und Internet- ee) Kalendermonat und Kalenderjahr des Beginns
nutzung: der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber
oder als Selbständiger oder Selbständige,
a) für alle Personen:
ff) arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für
aa) Internetzugang, den Unterschied zwischen normalerweise ge-
bb) Internetnutzung in den letzten drei Monaten leisteter wöchentlicher Arbeitszeit und tatsäch-
vor der Berichtswoche, lich geleisteter Arbeitszeit,
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gg) Ausübung von Leitungsfunktionen, 5. Behinderung:
hh) monatlicher Nettoverdienst, a) amtlich festgestellte Behinderteneigenschaft,
ii) Arbeitszeit und Arbeitsort in den vier Kalender- b) Grad der Behinderung.
wochen, die mit der Berichtswoche enden: (2) Ab dem Jahr 2017 werden im Abstand von vier
aaa) Samstags-, Sonntags- und Feiertags- Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die
arbeit, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
bbb) Nachtarbeit, 1. Schichtarbeit:
ccc) Schichtarbeit, a) Art der geleisteten Schichtarbeit in den vier Kalen-
ddd) Abendarbeit, derwochen, die mit der Berichtswoche enden,
eee) Erwerbstätigkeit von zu Hause, b) durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden,
b) weitere Erhebungsmerkmale für Erwerbstätige: 2. Gesundheitszustand:
a) Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung in
aa) Gründe für Nichtverfügbarkeit zur Aufnahme
den vier Wochen vor der Berichtswoche,
einer zusätzlichen Tätigkeit oder einer höhe-
ren Arbeitszeit, b) Art des Unfalls,
bb) Art der gewünschten Mehrarbeit, c) Art der Behandlung,
cc) Arbeitssuche und Anlass der Arbeitssuche, d) Krankheitsrisiken,
dd) Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten, e) Körpergröße und Gewicht.
ee) Beteiligung der öffentlichen Arbeitsvermittlung (3) Ab dem Jahr 2019 werden im Abstand von vier
an der Suche nach der derzeitigen Haupt- Jahren zusätzlich zu den Angaben zu Absatz 1 die An-
tätigkeit, gaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
2. für Arbeitslose und Arbeitsuchende: 1. Krankenversicherungsschutz:
a) Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosen- a) Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversiche-
geld II, rung nach Kassenarten,
b) Anlass der Arbeitssuche, b) Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,
c) Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit, c) sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,
d) Meldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, d) Art des Krankenversicherungsverhältnisses,
e) Gründe für Nichtverfügbarkeit innerhalb der bei- e) zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz,
den auf die Berichtswoche folgenden Kalender- 2. weitere Eigenschaften der Haupttätigkeit für Erwerbs-
wochen, tätige:
f) Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeits- a) überwiegend ausgeübte Tätigkeit,
suche, b) Stellung im Betrieb.
3. Weiterbildung: (4) Ab dem Jahr 2020 werden im Abstand von vier
a) Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die
vier Wochen vor dem Tag der Berichtswoche: folgenden Angaben zu den Pendlereigenschaften von
aa) Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Schülern und Schülerinnen, Studenten und Studentin-
Stunden, nen sowie Erwerbstätigen erhoben:
bb) überwiegender Zweck der Teilnahme an den 1. Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder
Lehrveranstaltungen, Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird,
cc) Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrver- 2. Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte,
anstaltung, 3. hauptsächlich und weiteres benutztes Verkehrsmittel,
b) Teilnahme an Lehrveranstaltungen im letzten Jahr 4. Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits-
vor dem Tag der Berichtswoche: oder Ausbildungsstätte.
aa) Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach (5) Ab dem Jahr 2017 werden zusätzlich gemeinsam
Stunden, Tagen oder Wochen, mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den
bb) überwiegender Zweck der Teilnahme an den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sowie
Lehrveranstaltungen, nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechts-
akten erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits
cc) Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehr- nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.
veranstaltung,
(6) Ab dem Jahr 2020 beträgt der Auswahlsatz
4. Situation ein Jahr vor der Berichtswoche: höchstens 45 Prozent der nach § 6 zu Befragenden.
a) Wohnsitz,
b) Hauptstatus, §8
c) Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit, Erhebungsmerkmale
in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen
d) bei Erwerbstätigkeit:
(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam
aa) Stellung im Beruf, mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei
bb) Wirtschaftszweig des Betriebes, Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz
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haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Pro- c) Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit und
zent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu Vermögen:
folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: aa) Höhe des Einkommens aus unselbständiger
1. Haushaltsveränderungen und Lebenssituation: Tätigkeit,
a) bei der Erstbefragung: Kalendermonat und Kalen- bb) Höhe des Gewinns oder Verlusts aus selb-
derjahr der Haushaltsveränderungen im laufen- ständiger Tätigkeit,
den Kalenderjahr sowie im Kalenderjahr vor der cc) Höhe des Einkommens aus Wert- oder Spar-
Berichtswoche, anlagen,
b) bei Folgebefragungen: Kalendermonat und Kalen- dd) Höhe des Einkommens aus Vermietung oder
derjahr der Haushaltsveränderungen seit der letz- Verpachtung,
ten Berichtswoche,
d) Höhe der Renten und Pensionen:
c) Lebenssituation im Kalenderjahr vor der Berichts-
aa) Höhe der gesetzlichen Alters-, Pensions- und
woche,
Hinterbliebenenleistungen,
d) Lebenssituation bei Einzug in den Haushalt,
bb) Höhe der Werks- oder Betriebsrenten sowie
e) derzeitige Anwesenheit der Haushaltsmitglieder, der Leistungen der Zusatzversorgungskassen
2. Arbeitsmarktbeteiligung und Kinderbetreuung: des öffentlichen Dienstes,
a) für alle Personen: cc) Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Erwerbs-
minderung, Berufs- oder Dienstunfähigkeit,
aa) Dauer der Erwerbstätigkeit in Jahren,
e) Höhe der erhaltenen öffentlichen Zahlungen und
bb) Alter, in dem die erste regelmäßige Erwerbs- Unterhaltszahlungen:
tätigkeit aufgenommen wurde,
aa) Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Arbeits-
cc) Arten von Lebenssituationen sowie Anzahl losigkeit und der Grundsicherung für Arbeit-
der Monate im Kalenderjahr vor der Berichts- suchende,
woche, in denen diese Lebenssituationen be-
bb) Höhe der laufenden Hilfe zum Lebensunter-
standen,
halt,
dd) Haupttätigkeit in den Kalendermonaten im cc) Höhe der Grundsicherung im Alter und bei
Kalenderjahr vor der Berichtswoche, Erwerbsminderung,
ee) Arbeitsplatzwechsel oder Aufgabe der Er- dd) Höhe des Elterngeldes,
werbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten
vor der Berichtswoche, einschließlich der ee) Höhe des Wohngeldes,
Gründe, ff) Höhe der Ausbildungsförderung,
b) für Nichterwerbstätige: befristeter oder unbefriste- gg) Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen oder
ter Arbeitsvertrag in der letzten Erwerbstätigkeit, sonstiger regelmäßiger Zahlungen von Perso-
c) für alle Haushalte: Wochenstunden der Kinder- nen, die im Kalenderjahr vor der Berichts-
betreuung in einer üblichen Woche, woche nicht im Haushalt lebten,
3. Einkommen und erhaltene Zahlungen im Kalender- 4. geleistete Zahlungen im Kalenderjahr vor der Be-
jahr vor der Berichtswoche: richtswoche:
a) geleistete Beiträge für die private Vorsorge,
a) Einkommensarten:
b) geleistete Zahlungen für Grundbesitzabgaben,
aa) Art der öffentlichen Renten oder Pensionen
untergliedert nach c) geleistete Unterhaltszahlungen oder sonstige regel-
mäßige Zahlungen an Personen, die im Kalender-
aaa) eigener Rente oder Pension,
jahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt
bbb) Witwenrente oder Witwerrente oder Wit- lebten sowie Dauer der Zahlungen,
wenpension oder Witwerpension, 5. materielle Deprivation:
ccc) Waisenrente oder Waisenpension, a) Besitz eines Autos,
bb) Art der sonstigen öffentlichen und privaten b) finanzielle Kapazität, sich jährlich eine einwöchige
Einkommen sowie Dauer des Bezugs, Ferienreise zu leisten,
b) Krankenversicherungsschutz: c) finanzielle Kapazität, sich jeden zweiten Tag eine
aa) Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversi- hochwertige Mahlzeit zu leisten,
cherung, d) finanzielle Kapazität, unerwartet anfallende Aus-
bb) Zugehörigkeit zur privaten Krankenversiche- gaben zu bestreiten,
rung, e) finanzielle Kapazität, die Wohnung angemessen
cc) Art des Krankenversicherungsverhältnisses, zu heizen,
dd) sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung, f) Ersetzen abgewohnter Möbel,
ee) Dauer der Versicherungs- und Anspruchs- g) Ersetzen einiger abgetragener Kleidungsstücke
verhältnisse im Kalenderjahr vor der Berichts- durch neue,
woche, h) Besitz von zwei Paar passenden Schuhen,
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i) mindestens einmal im Monat mit Freunden oder §9
Freundinnen oder Familienmitgliedern zum Essen Erhebungsmerkmale
oder Trinken treffen, in Bezug auf Informations-
j) regelmäßig einer Freizeitbeschäftigung nachgehen, und Kommunikationstechnologie
Ab dem Jahr 2021 werden jährlich gemeinsam mit
k) wöchentlich einen kleinen Betrag für sich selbst
den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Perso-
zur Verfügung haben,
nen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben,
l) Internetzugang für private Nutzung in der Woh- die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung
nung, (EG) Nr. 808/2004 sowie nach den auf dieser Verord-
nung basierenden Rechtsakten, soweit Personen und
m) Besitz eines Computers im Haushalt, Haushalte betroffen sind, erhoben, soweit diese Anga-
n) rechtzeitiges Bezahlen von Mieten, Hypotheken, ben nicht bereits nach § 6 erhoben werden. Der Befra-
Versorgungsrechnungen oder Konsumentenkredi- gung liegt ein Auswahlsatz von höchstens 3,5 Prozent
ten in den letzten zwölf Monaten vor der Berichts- der nach § 6 zu Befragenden zugrunde.
woche,
§ 10
6. Wohnsituation:
Erhebungsmerkmale
a) Wohnungstyp, in Gemeinschaftsunterkünften
b) Besitzverhältnis, (1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend
von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen
c) bis zu zwei Personen im Haushalt, die Eigentümer erhoben:
oder Eigentümerin oder Mieter oder Mieterin sind, 1. Gemeinde und Gemeindeteil,
d) Baualtersgruppe des Gebäudes, 2. Art der Gemeinschaftsunterkunft,
e) Fläche der gesamten Wohnung, 3. Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
f) Anzahl der Zimmer, 4. Geschlecht,
5. Familienstand,
g) Höhe der monatlichen Wohnkosten,
6. Staatsangehörigkeiten,
h) Höhe der monatlichen Miete,
7. Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,
i) Höhe der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten, 8. Bestehen einer Wohnung im Ausland,
j) Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts, 9. Hauptstatus.
7. für Personen in Ausbildung: angestrebter Bildungs- (2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind
abschluss, Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unter-
bringung und Versorgung von Personen dienen, soweit
8. Hilfe durch andere. diese keinen eigenen Haushalt führen.
(2) Zusätzlich werden gemeinsam mit den Angaben
§ 11
zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sowie nach den auf die- Hilfsmerkmale
ser Verordnung basierenden Rechtsakten in der jeweils (1) Hilfsmerkmale sind:
geltenden Fassung erhoben, soweit diese Angaben nicht
bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden. 1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,
2. Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,
(3) Über den in Absatz 1 genannten Auswahlsatz
hinaus sind die folgenden Personen und Haushalte Er- 3. Wohnanschrift,
hebungseinheiten für die Erhebung der Angaben zu den 4. Lage der Wohnung im Gebäude,
§§ 6 und 8 entsprechend den Regelungen zur Weiter- 5. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder
befragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der der Wohnungsinhaberin,
Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen 6. Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haus-
Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatis- haltsmitglieder,
tik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) 7. Baualtersgruppe des Gebäudes.
im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl
(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:
und die Weiterbefragung (ABl. L 298 vom 17.11.2003,
S. 29) in der jeweils geltenden Fassung: 1. Name der Gemeinschaftsunterkunft,
2. Vor- und Familienname der Leitung der Gemein-
1. Personen oder Haushalte, die bei der Erstbefragung
schaftsunterkunft,
in einem Auswahlbezirk für die Erhebung der Anga-
ben zu § 8 ausgewählt sind und aus dem Auswahl- 3. Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunter-
bezirk ziehen, nachdem die Erstbefragung stattge- kunft,
funden hat, sowie 4. Vor- und Familienname einer von der Leitung der
2. die neuen Haushaltsmitglieder der in Nummer 1 ge- Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,
nannten Personen und Haushalte. 5. Kontaktdaten der Ansprechperson,
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6. Vor- und Familiennamen der Personen, über die die 1. Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6
Auskunft erteilt wird, Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
7. Anschrift des Gebäudes, 2. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1
Nummer 1, 3, 4 und 5.
8. Baualtersgruppe des Gebäudes.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur
den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere
zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu
in derselben Wohnung wohnende Personen auf Auf-
Wirtschaftszweigen verwendet werden.
forderung mündlich mitzuteilen.
§ 12 (7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Ab-
satz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie
Erhebungsbeauftragte § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1
(1) Werden Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig.
Bundesstatistikgesetzes eingesetzt, dürfen sie die An- Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht
gaben nach § 13 Absatz 6 Satz 1 selbst in die Erhe- auskunftspflichtig.
bungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. (8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenste-
Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhe- hen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Per-
bungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen ein- sonen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für
verstanden sind. die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen.
(2) Werden Erhebungsbeauftragte ehrenamtlich ein- Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vor-
gesetzt, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie jahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.
Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. § 14
Trennung und Löschung von Angaben
§ 13
(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11
Auskunftspflicht sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen,
(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs-
soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Voll-
Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die ständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben
Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert auf-
sind. zubewahren.
(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den (2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die
Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1
und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den voran-
Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 gegangenen Befragungen verwendet werden. Zu die-
und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle sem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerk-
einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, je- malen aus den vorangegangenen Befragungen mit
weils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder. den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend
zusammengeführt werden.
(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbeson-
(3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfs-
dere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht
merkmale sind spätestens nach Abschluss der Auf-
selbst Auskunft geben können, ist jedes andere aus-
bereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1
kunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig.
zu vernichten oder zu löschen.
Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushalts-
mitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person (4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammen-
ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser hänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den
oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungs-
seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine merkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge
nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und
die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahl-
Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2. bezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festge-
halten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine
(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der
über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben
Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen,
über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten.
über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung
Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ord-
über die Auskunftserteilung zu informieren.
nungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Auf-
(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1
nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu löschen.
zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 (5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße,
sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Perso-
auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 nen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die
und 3 Auskunftspflichtigen. Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1
(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen
ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewin-
Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen: nung geeigneter Personen und Haushalte zur Durch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 2833
führung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen priva- § 19
ter Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Verordnungsermächtigung
Basis verwendet werden.
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
§ 15 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
Datenübermittlung
1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszu-
(1) Die nach Landesrecht für die Übermittlung von setzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungs-
Meldedaten zuständigen Stellen übermitteln den statis- zeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu
tischen Ämtern der Länder auf Ersuchen für die Durch- Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse
führung des Mikrozensus einschließlich seiner metho- nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vor-
dischen Auswertung folgende Daten der Einwohner gesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu
und Einwohnerinnen, die in den Auswahlbezirken nach anderen Zeitpunkten benötigt werden,
§ 4 Absatz 1 wohnen:
2. den Beginn der unterjährigen Folgebefragung nach
1. Vor- und Familienname,
§ 5 Absatz 3 Nummer 2 gemeinsam mit der Ver-
2. Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt, ringerung des Auswahlsatzes nach § 7 Absatz 6
3. Geschlecht, auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
Artikel 2
5. Familienstand,
Änderung des
6. bei mehreren Wohnungen zusätzlich: Nutzung als
Hauptwohnung oder Nebenwohnung,
Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes
7. zu den Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 zu- Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom
sätzlich zu den Daten nach den Nummern 1 bis 6 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685) wird wie folgt
die derzeitige Anschrift der Hauptwohnung. geändert:
(2) Ziehen für die Erhebung nach § 8 ausgewählte 1. In § 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter
Personen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen „zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Aus-
statistischen Amtes, werden die Angaben zu den Er- übung freiberuflicher Tätigkeit“ eingefügt.
hebungs- und Hilfsmerkmalen einschließlich der Ord- 2. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ die
nungsnummern von dem bisher zuständigen statis- Wörter „sowie bei höchstens 12 000 Haushalten und
tischen Amt dem nunmehr zuständigen statistischen den in diesen Haushalten lebenden Personen“ ge-
Amt übermittelt. strichen.
3. § 3 wird aufgehoben.
§ 16
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
Zusatzaufbereitungen
zur Erwerbsbeteiligung „§ 4
Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung über- Hilfsmerkmale
mitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monat- Hilfsmerkmale sind:
lich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den 1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der
Erhebungsmerkmalen nach den §§ 6 und 7 an das Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;
Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt
stellt die Angaben unverzüglich zusammen und ver- 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur
öffentlicht die Ergebnisse. Verfügung stehenden Personen.“
§ 17 Artikel 3
Weitere Stichprobenerhebungen Änderung des
Die Angaben zu den §§ 6 bis 10 dürfen zur Auswahl Hochschulstatistikgesetzes
von Erhebungseinheiten für Bundesstatistiken nach § 7 § 9 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. Novem-
des Bundesstatistikgesetzes verwendet werden. Die ber 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1
Auswahl erfolgt nach mathematisch-statistischen Ver- des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) ge-
fahren. ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 18 „§ 9
Experimentierklausel Hilfsmerkmale
(1) Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es (1) Hilfsmerkmale sind:
zulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Grundstichprobe
die Verfahren der ab 2020 geltenden Regelungen zu 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und
testen. Die nach Satz 1 erhobenen Angaben dürfen in Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rück-
die Auswertung der Erhebung nach den §§ 6 bis 9 ein- fragen zur Verfügung stehenden Personen,
bezogen werden. 2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4
(2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt zusätzlich: die Matrikelnummer,
mit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Er- 3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburts-
probung nach Absatz 1 teilnehmen. datum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens
2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016
der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Pro- der vom 14. Dezember 2016 an geltenden Fassung im
movierenden. Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet
auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Artikel 5
Anwendung.“
Inkrafttreten
Artikel 4
(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Bekanntmachungserlaubnis
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Hochschulstatistikgesetzes in (3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 2835
Gesetz
zur Beendigung der Sonderzuständigkeit
der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
Vom 8. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- festgesetzt und ausgezahlt. Das Bundeszentralamt
rates das folgende Gesetz beschlossen: für Steuern erteilt den Familienkassen ein Merkmal
zu ihrer Identifizierung (Familienkassenschlüssel).
Inhaltsübersicht Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Körperschaf-
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes ten, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Rechts gegenüber dem Bundeszentralamt für
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Steuern auf ihre Zuständigkeit zur Festsetzung und
Artikel 4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Auszahlung des Kindergeldes schriftlich oder elek-
Artikel 5 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes tronisch verzichtet haben und dieser Verzicht vom
Artikel 6 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Bundeszentralamt für Steuern schriftlich oder elek-
Artikel 7 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes tronisch bestätigt worden ist. Die Bestätigung des
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken Bundeszentralamts für Steuern darf erst erfolgen,
Artikel 9 Aufhebung der Familienkassenzuständigkeitsver- wenn die haushalterischen Voraussetzungen für die
ordnung Übernahme der Festsetzung und Auszahlung des
Artikel 10 Aufhebung der Bundesfamilienkassenverordnung Kindergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit
Artikel 11 Inkrafttreten vorliegen. Das Bundeszentralamt für Steuern ver-
öffentlicht die Namen und die Anschriften der Kör-
Artikel 1 perschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffent-
Änderung des
lichen Rechts, die nach Satz 3 auf die Zuständigkeit
Einkommensteuergesetzes verzichtet haben, sowie den jeweiligen Zeitpunkt, zu
dem der Verzicht wirksam geworden ist, im Bundes-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der steuerblatt. Hat eine Körperschaft, Anstalt oder Stif-
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I tung des öffentlichen Rechts die Festsetzung des
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- Kindergeldes auf eine Bundes- oder Landesfamilien-
zes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498) geändert kasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 6
worden ist, wird wie folgt geändert: bis 9 des Finanzverwaltungsgesetzes übertragen,
1. § 68 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: kann ein Verzicht nach Satz 3 nur durch die Bundes-
„(4) Die Familienkassen dürfen den Stellen, die oder Landesfamilienkasse im Einvernehmen mit der
die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den auftraggebenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden wirksam erklärt werden.“
Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren
übermitteln oder Auskunft über diesen Sachverhalt Artikel 2
erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird Weitere Änderung
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- des Einkommensteuergesetzes
mung des Bundesrates zur Durchführung von auto- In § 72 Absatz 7 Satz 2 des Einkommensteuergeset-
matisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzun- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-
gen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, fest- ber 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
zulegen.“ Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
2. § 72 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nach den Wörtern „zu entnehmen und“ die Wörter „un-
„(1) Steht Personen, die ter Angabe des in Absatz 1 genannten Familienkassen-
schlüssels“ eingefügt.
1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts-
oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Aus- Artikel 3
nahme der Ehrenbeamten,
Weitere Änderung
2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder solda- des Einkommensteuergesetzes
tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen er-
halten oder § 72 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
3. Arbeitnehmer einer Körperschaft, einer Anstalt S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Ge-
oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind, setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be-
schäftigten, 1. Absatz 2 wird aufgehoben.
Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
es von den Körperschaften, Anstalten oder Stif- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort
tungen des öffentlichen Rechts als Familienkassen „Arbeitsentgelt“ das Wort „ihr“ eingefügt.
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016
b) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende 1. § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
durch ein Komma ersetzt.
„2. als Oberbehörden:
c) Der Nummer 2 wird das Wort „oder“ angefügt.
die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
d) Folgende Nummer 3 wird angefügt: das Bundeszentralamt für Steuern und die Ge-
neralzolldirektion;“.
„3. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im
Bereich des Bundes mit Ausnahme der Nach- 2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
richtendienste des Bundes, des Bundesver-
waltungsamtes sowie derjenigen Behörden, Artikel 6
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts, die die Festsetzung Weitere Änderung
und Auszahlung des Kindergeldes auf das des Finanzverwaltungsgesetzes
Bundesverwaltungsamt übertragen haben,“.
§ 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 6 des Finanzverwal-
3. In Absatz 4 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
gelten“ durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt und vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt
werden die Wörter „und Absatz 2“ gestrichen. durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
4. Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
„Die Sätze 1 und 2 sind auf Kindergeldansprüche durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
von Angehörigen der Nachrichtendienste des Bun- desrates Bundesfamilienkassen zur Wahrnehmung der
des nicht anzuwenden.“ Aufgaben der Familienkassen nach § 72 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes für die in § 72 Absatz 3
Artikel 4 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes ausgenom-
menen Behörden, Körperschaften, Anstalten oder Stif-
Änderung des
tungen des öffentlichen Rechts im Bereich des Bundes
Finanzverwaltungsgesetzes
einzurichten.“
§ 5 Absatz 1 Nummer 11 des Finanzverwaltungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 7
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I Änderung des
S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Lastenausgleichsgesetzes
1. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: § 312 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
„Für die besonderen Belange der Personen, die in (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Arti-
einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder kel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2015
Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen oder Ver- (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt
sorgungsbezüge nach bundesbeamten- oder solda- gefasst:
tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhal-
ten oder Arbeitnehmer des Bundes oder einer sons- „(3) Das Bundesministerium des Innern übt die
tigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt für den
des öffentlichen Rechts im Bereich des Bundes sind, Bereich des Lastenausgleichs im Einvernehmen mit
benennt die Bundesagentur für Arbeit als Familien- dem Bundesministerium der Finanzen aus. Dem Bun-
kasse zentrale Ansprechpartner.“ desministerium der Finanzen obliegt die Fachaufsicht
über das Bundesausgleichsamt; die Befugnisse des
2. In dem neuen Satz 10 werden die Wörter „für die Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach Absatz 2
Finanzverwaltung“ gestrichen. Satz 1 bleiben davon unberührt.“
3. In dem neuen Satz 11 wird das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz Artikel 8
angefügt:
Änderung des
„Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt diesen Fa- Gesetzes über Steuerstatistiken
milienkassen ein Merkmal zur Identifizierung (Famili-
enkassenschlüssel) und veröffentlicht die Namen und § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Ok-
die Anschriften dieser Familienkassen jeweils zu Be- tober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch
ginn eines Kalenderjahres im Bundessteuerblatt;“. Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November
2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 5
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder den öf-
Weitere Änderung fentlichen Arbeitgebern“ gestrichen.
des Finanzverwaltungsgesetzes
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, „(2) Die Statistik erfasst monatlich für den voran-
1202), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge- gegangenen Kalendermonat für jeden Kindergeldfall
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: folgende Erhebungsmerkmale:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 2837
1. von den Kindergeldempfängern: die Zahl der Artikel 9
Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, den Aufhebung der
Familienstand, den Wohnsitzstaat, die Wohnsitz- Familienkassenzuständigkeitsverordnung
gemeinde bei inländischen Berechtigten, die
Die Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom
Staatsangehörigkeit;
8. Juni 2006 (BGBl. I S. 1309), die durch Artikel 7 der
2. von den Kindern: die Ordnungszahl, das vollen- Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637)
dete Lebensjahr am Ende des vorangegangenen geändert worden ist, wird aufgehoben.
Kalendermonats, das Geschlecht, den Wohnsitz-
staat, die Staatsangehörigkeit; Artikel 10
Aufhebung der
3. über den Zahlungsweg: die Auszahlung durch die Bundesfamilienkassenverordnung
Familienkasse, die Einbehaltung zum Zweck der
Verrechnung mit Kindergeldrückforderungen, die Die Bundesfamilienkassenverordnung vom 13. De-
Auszahlung an andere Personen und Stellen nach zember 2005 (BGBl. I S. 3694) wird aufgehoben.
§ 74 des Einkommensteuergesetzes;
Artikel 11
4. über die Zahlbeträge: die von der Familienkasse Inkrafttreten
gezahlten Beträge.“
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
3. Absatz 3 wird aufgehoben. Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 5 und 7 treten am 1. Januar 2017 in
4. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 Kraft.
und 4.
(3) Die Artikel 2 und 8 treten am 1. Januar 2019 in
5. In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „nach den Kraft.
Absätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „nach den Ab- (4) Die Artikel 3, 6 und 10 treten am 1. Januar 2022
sätzen 1 und 2“ ersetzt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016
Gesetz
zur Flexibilisierung des
Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und
zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben
(Flexirentengesetz)
Vom 8. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selb-
Artikel 1 ständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem
Änderung des zuständigen Träger der Rentenversicherung er-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch klären.“
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche 3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- „(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer
3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die
ist, wird wie folgt geändert: Regelaltersgrenze erreicht wurde.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 14 (weggefallen)“ wird gestrichen. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe des Zweiten Titels des Zweiten Un- aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
terabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten fasst:
Kapitels „Zweiter Titel Leistungen zur medizini- „Die Träger der Rentenversicherung erbrin-
schen Rehabilitation und zur Teilhabe am Ar- gen Leistungen zur Prävention, Leistungen
beitsleben“ wird durch folgende Angabe ersetzt: zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen
„Zweiter Titel zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur
Leistungen zur Prävention, Nachsorge sowie ergänzende Leistungen,
zur medizinischen Rehabilitation, um“.
zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Ver-
§ 14 Leistungen zur Prävention sicherten“ das Wort „vorzubeugen,“ einge-
fügt.
§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
tion b) In Absatz 2 werden die Wörter „können erbracht
werden“ durch die Wörter „sind zu erbringen“
§ 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation
ersetzt.
§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
5. § 10 wird wie folgt geändert:
§ 17 Leistungen zur Nachsorge
a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt
§ 18 (weggefallen) gefasst:
§ 19 (weggefallen)“. „c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aus-
c) Die Angabe zu § 313a wird wie folgt gefasst: sicht auf eine wesentliche Besserung der
Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teil-
„§ 313a (weggefallen)“.
habe am Arbeitsleben
d) Die Angabe zu § 314b wird wie folgt gefasst:
aa) der bisherige Arbeitsplatz erhalten wer-
„§ 314b (weggefallen)“. den kann oder
2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: bb) ein anderer in Aussicht stehender Ar-
a) In Nummer 1 werden vor dem Wort „eine“ die beitsplatz erlangt werden kann, wenn die
Wörter „nach Ablauf des Monats, in dem die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes
Regelaltersgrenze erreicht wurde,“ eingefügt. nach Feststellung des Trägers der Ren-
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: tenversicherung nicht möglich ist.“
„Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Be- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
schäftigung, in der sie durch schriftliche Erklä- „(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a
rung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versi- und 17 haben die Versicherten oder die Kinder
cherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen
nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 2839
6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich
a) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit besei-
dem Wort „Leistungen“ die Wörter „zur Präven- tigt oder die insbesondere durch chronische Er-
tion und“ eingefügt. krankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich
gebessert oder wiederhergestellt werden kann und
b) Folgender Satz wird angefügt: dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit
„Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von haben kann.
Versicherten sind die versicherungsrechtlichen (2) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme
Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte
1. einer Begleitperson, wenn diese für die Durch-
die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder
führung oder den Erfolg der Leistung zur Kinder-
in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen
rehabilitation notwendig ist und
Voraussetzungen erfüllt hat.“
2. der Familienangehörigen, wenn die Einbezie-
7. Die Überschrift des Zweiten Titels des Zweiten Un-
hung der Familie in den Rehabilitationsprozess
terabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten
notwendig ist.
Kapitels wird wie folgt gefasst:
Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbrin-
„Zweiter Titel
gen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitations-
Leistungen zur Prävention, erfolges erforderlich sind.
zur medizinischen Rehabilitation,
(3) Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des
zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge“.
§ 48 Absatz 3 berücksichtigt. Für die Dauer des An-
8. Vor § 15 wird folgender § 14 eingefügt: spruchs gilt § 48 Absatz 4 und 5 entsprechend.
„§ 14 (4) Die stationären Leistungen werden in der
Leistungen zur Prävention Regel für mindestens vier Wochen erbracht. § 12
Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
medizinische Leistungen zur Sicherung der Er- (5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung
werbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesund- durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzu-
heitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die stellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung
ausgeübte Beschäftigung gefährden. Die Leistun- Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem
gen können zeitlich begrenzt werden. Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine ge-
meinsame Richtlinie der Träger der Rentenversiche-
(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung rung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen
durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzu- Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leis-
stellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung tungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversi-
Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem cherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger
Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine ge- zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an
meinsame Richtlinie der Träger der Rentenversiche- den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen
rung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Erfahrungen der Träger der Rentenversicherung im
Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medi- Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
zinischen Leistungen näher ausführt. Die Deutsche und Soziales anzupassen.“
Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie 10. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt „§ 17
und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen Leistungen zur Nachsorge
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
anzupassen. (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung
(3) Die Träger der Rentenversicherung beteiligen zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese
sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegange-
nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d nen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen
bis 20g des Fünften Buches. Sie wirken darauf hin, zur Nachsorge). Die Leistungen zur Nachsorge kön-
dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, nen zeitlich begrenzt werden.
berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versi-
cherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres träger- (2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung
übergreifend in Modellprojekten erprobt wird.“ durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzu-
stellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung
9. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem
„§ 15a Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine ge-
meinsame Richtlinie der Träger der Rentenversiche-
Leistungen zur Kinderrehabilitation
rung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leis-
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für tungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversi-
1. Kinder von Versicherten, cherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an
2. Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen
oder verminderter Erwerbsfähigkeit und Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesminis-
3. Kinder, die eine Waisenrente beziehen. terium für Arbeit und Soziales anzupassen.“
2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016
11. § 20 wird wie folgt geändert: (3) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschrit-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ten, besteht ein Anspruch auf Teilrente. Die Teil-
rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die
„1. von einem Träger der Rentenversicherung Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages
Leistungen zur Prävention, Leistungen zur zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen
medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur wird. Überschreitet der sich dabei ergebende
Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel
Nachsorge oder sonstige Leistungen zur des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den
Teilhabe erhalten,“. Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 3a, wird der
b) In Nummer 3 werden im Satzteil vor Buchstabe a überschreitende Betrag von dem sich nach
nach dem Wort „bei“ die Wörter „Leistungen zur Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen.
Prävention,“ und nach den Wörtern „medizini- Der Rentenanspruch besteht nicht, wenn der
schen Rehabilitation“ ein Komma und die Wörter von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst
„Leistungen zur Nachsorge“ eingefügt. den Betrag der Vollrente erreicht.“
12. § 28 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
bis 3g eingefügt:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
„(3a) Der Hinzuverdienstdeckel wird berech-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: net, indem die monatliche Bezugsgröße mit den
„(2) Für ambulante Leistungen zur Prävention Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3)
und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, des Kalenderjahres mit den höchsten Entgelt-
dass die Leistungen nach den §§ 53 und 54 des punkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor
Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden Beginn der ersten Rente wegen Alters vervielfäl-
können, wenn sie zur Durchführung der Leistun- tigt wird. Er beträgt mindestens die Summe aus
gen notwendig sind. Fahrkosten nach § 53 Ab- einem Zwölftel von 6 300 Euro und dem Monats-
satz 4 des Neunten Buches können pauschaliert betrag der Vollrente. Der Hinzuverdienstdeckel
bewilligt werden.“ wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet.
13. § 31 wird wie folgt gefasst: (3b) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt,
Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkom-
„§ 31
men zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind
Sonstige Leistungen zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst
(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können gilt das Entgelt, das
erbracht werden: 1. eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen
1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in Person erhält, wenn es das dem Umfang der
das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im
den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den er- Sinne des § 37 des Elften Buches nicht über-
gänzenden Leistungen nach § 44 des Neunten steigt, oder
Buches nicht umfasst sind, 2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer
2. Leistungen zur onkologischen Nachsorge für in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrich-
Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jewei- tung erhält.
ligen Angehörigen sowie (3c) Als Hinzuverdienst ist der voraussicht-
3. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem liche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berück-
Gebiet der Rehabilitation forschen oder die sichtigen. Dieser ist jeweils vom 1. Juli an neu zu
Rehabilitation fördern. bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung
ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. Satz 2
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 set- gilt nicht in einem Kalenderjahr, in dem erstmals
zen voraus, dass die persönlichen und versiche- Hinzuverdienst oder nach Absatz 3e Hinzuver-
rungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die dienst in geänderter Höhe berücksichtigt wurde.
Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2
(3d) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt,
setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen
in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche Renten-
wurde, ist jeweils zum 1. Juli für das vorige Ka-
versicherung Bund kann im Benehmen mit dem
lenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richt-
des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes
linien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie
zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rück-
Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.“
wirkend eine Änderung ergibt, die den Renten-
14. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Re- anspruch betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem
habilitation“ die Angabe „nach § 15“ eingefügt. die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies ab-
15. § 34 wird wie folgt geändert: weichend von Satz 1 nach Ablauf des Monats
durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze er-
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: reicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzu-
„(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters als verdienst bis zum Ablauf des Monats des Errei-
Vollrente besteht vor Erreichen der Regelalters- chens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen.
grenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuver- Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht
dienstgrenze von 6 300 Euro nicht überschritten nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen,
wird. sobald der Nachweis vorliegt.
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(3e) Änderungen des nach Absatz 3c berück- die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten
sichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu Zuschläge maßgebend.“
berücksichtigen, wenn der voraussichtliche ka- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
lenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens
10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzu- „(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden
verdienst abweicht und sich dadurch eine Ände- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit er-
rung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. geben sich die jeweils in Anspruch genommenen
Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente
der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuver- nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege
dienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des
ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzu- maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Ren-
verdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft tenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.“
berücksichtigt. 18. § 76b Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(3f) Ergibt sich nach den Absätzen 3c bis 3e „(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die ver-
eine Änderung, die den Rentenanspruch betrifft, sicherungsfrei sind wegen
sind die bisherigen Bescheide von dem sich 1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach
nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an Erreichen der Regelaltersgrenze,
aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wur-
2. des Bezugs einer Versorgung,
den, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstat-
ten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches 3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die 4. einer Beitragserstattung.“
Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des
19. § 77 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechts-
widrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 „Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren In-
des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines anspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Ände- für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zu-
rung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). schläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach
Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte
(3g) Ein nach Absatz 3f Satz 2 zu erstattender nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die
Betrag in Höhe von bis zu 200 Euro ist von der Zuschläge berücksichtigt werden.“
laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehal-
ten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der 20. § 96a wird wie folgt gefasst:
Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu ver- „§ 96a
sehen, dass das Einverständnis jederzeit durch Rente wegen verminderter
schriftliche Erklärung mit Wirkung für die Zukunft Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
widerrufen werden kann.“
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbs-
16. § 42 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: fähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn
„(2) Eine unabhängig vom Hinzuverdienst ge- die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach
wählte Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent Absatz 1c nicht überschritten wird.
der Vollrente. Sie kann höchstens in der Höhe in (1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschrit-
Anspruch genommen werden, die sich nach An- ten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teil-
wendung von § 34 Absatz 3 ergibt.“ weise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein
17. § 66 wird wie folgt geändert: Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigen-
den Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Höhe abgezogen wird. Überschreitet der sich dabei
„(3) Bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem
gewählten Teilrente (§ 42 Absatz 2) ergeben sich Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes
die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 1b, wird
der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend der überschreitende Betrag von dem sich nach
dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente. Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. Die
Bei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teil- Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente
rente (§ 34 Absatz 3) ergeben sich die jeweils in abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente
Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem in voller Höhe erreicht.
Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des
(1b) Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet,
Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung
indem die monatliche Bezugsgröße mit den Ent-
unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktu- geltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des
ellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des
Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten
jeweiligen Zugangsfaktors.“
aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der
b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt: Erwerbsminderung vervielfältigt wird. Er beträgt
„(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Bei- mindestens
trägen nach Beginn einer Rente wegen Alters 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
werden mit Ablauf des Kalendermonats des Er- rung die Summe aus einem Zwölftel des nach
reichens der Regelaltersgrenze und anschlie- Absatz 1c Satz 1 Nummer 1 berechneten Be-
ßend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei trags und dem Monatsbetrag der Rente in voller
sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli Höhe,
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2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 2. Versorgungskrankengeld,
die Summe aus einem Zwölftel von 6 300 Euro a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleis-
und dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe, tet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-
3. bei einer Rente für Bergleute die Summe aus getreten ist, oder
einem Zwölftel des nach Absatz 1c Satz 1 Num- b) das während einer stationären Behandlungs-
mer 3 berechneten Betrags und dem Monats- maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein
betrag der Rente in voller Höhe. nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsent-
Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 1. Juli gelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
neu berechnet. Bei einer Rente für Bergleute tritt an 3. Übergangsgeld,
die Stelle des Eintritts der Erwerbsminderung der
Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähig- a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes
keit oder die Erfüllung der Voraussetzungen nach Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu-
§ 45 Absatz 3. grunde liegt oder
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
geleistet wird und
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde- 4. die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
rung das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße, des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Ab-
15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminde- satz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichti-
rung, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten, gen:
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 1. Verletztengeld und
in voller Höhe 6 300 Euro, 2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversi-
3. bei einer Rente für Bergleute das 0,89fache der cherung.
jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zu-
Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) grunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
des Kalenderjahres mit den höchsten Entgelt- kommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind
punkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus
Eintritt der im Bergbau verminderten Berufs- Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug liegen.
fähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen
(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistun-
nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch mit
gen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.
0,5 Entgeltpunkten.
(5) § 34 Absatz 3c bis 3g gilt sinngemäß.“
Die nach Satz 1 Nummer 1 und 3 ermittelten Hin-
zuverdienstgrenzen werden jährlich zum 1. Juli neu 21. § 100 Absatz 2 wird aufgehoben.
berechnet. 22. Nach § 101 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Ar- gefügt:
beitseinkommen und vergleichbares Einkommen „(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbs-
zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusam- minderung, auf die Anspruch unabhängig von der
menzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor
Entgelt, Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Ein-
tritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet,
1. das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen
wenn
Person erhält, wenn es das dem Umfang der
Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im 1. entweder
Sinne des § 37 des Elften Buches nicht über- a) die Feststellung der verminderten Erwerbs-
steigt, oder fähigkeit durch den Träger der Rentenversi-
2. das ein behinderter Mensch von dem Träger cherung zur Folge hat, dass ein Anspruch
einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrich- auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
tung erhält. b) nach Feststellung der verminderten Erwerbs-
(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbs- fähigkeit durch den Träger der Rentenversi-
minderung oder einer Rente für Bergleute sind zu- cherung ein Anspruch auf Krankengeld nach
sätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 § 48 des Fünften Buches oder auf Kranken-
Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen: tagegeld von einem privaten Krankenversi-
cherungsunternehmen endet und
1. Krankengeld,
2. der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleis- Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht er-
tet wird, die nach dem Beginn der Rente ein- reicht ist.
getreten ist, oder
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an
b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der An-
geleistet wird, die nach dem Beginn der spruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder
Rente begonnen worden ist, Krankentagegeld endet.“
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23. § 109 wird wie folgt geändert: 26. § 172 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
„Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach
50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninforma- Ablauf des Monats, in dem die Regelalters-
tion ist darauf hinzuweisen, dass eine Renten- grenze erreicht wurde,
auskunft auch vor Vollendung des 55. Lebens-
jahres erteilt werden kann und dass eine Renten- 2. des Bezugs einer Versorgung,
auskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitrags-
3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
zahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung
bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente 4. einer Beitragserstattung,
wegen Alters enthält.“
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versiche-
aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge- rungspflichtig wären; in der knappschaftlichen
fasst: Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags
der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu
„4. eine Prognose über die Höhe der zu er-
zahlen.“
wartenden Regelaltersrente,
5. allgemeine Hinweise 27. § 187 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) zur Erfüllung der persönlichen und ver- „(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente
sicherungsrechtlichen Voraussetzun- wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wieder-
gen für einen Rentenanspruch, auffüllung oder Begründung von Rentenanwart-
schaften nicht zulässig, wenn der Monat abge-
b) zum Ausgleich von Abschlägen bei
laufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht
vorzeitiger Inanspruchnahme einer
wurde.“
Altersrente,
c) zu den Auswirkungen der Inanspruch- 28. § 187a wird wie folgt geändert:
nahme einer Teilrente und zu den a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Folgen für den Hinzuverdienst,“.
„(1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: können Rentenminderungen, die durch die vor-
„6. Hinweise zeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen
a) zu den Auswirkungen der vorzeitigen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen
Inanspruchnahme einer Rente wegen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zu die-
Alters, ser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versi-
cherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die
b) zu den Auswirkungen eines Hinaus- Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer
schiebens des Rentenbeginns über Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruch-
die Regelaltersgrenze.“ nahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5
c) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an- Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in An-
gefügt: spruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszah-
„Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag lung auf Grundlage einer entsprechenden Aus-
die Höhe der Beitragszahlung, die zum Aus- kunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig,
gleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger ab dem Versicherte die Rente wegen Alters,
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters er- für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht
forderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde beansprucht haben oder ab dem eine Rente
liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen
wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen werden kann.“
Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente we- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
gen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.“ fügt:
24. § 115 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(1a) Grundlage für die Ausgleichszahlung ist
„(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von die Auskunft nach § 109 Absatz 5 Satz 4. Ein
Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicher- berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Ab-
ten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf satz 1 Satz 3 für diese Auskunft liegt nach Voll-
Leistungen zur Teilhabe.“ endung des 50. Lebensjahres vor.“
25. § 120a wird wie folgt geändert: c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erforder-
a) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden vor dem lichen Beitragszahlung als höchstmögliche Min-
Wort „Anspruch“ jeweils die Wörter „nach Ablauf derung“ durch die Wörter „als erforderliche Bei-
des Monats, in dem die Regelaltersgrenze er- tragszahlung bei höchstmöglicher Minderung“
reicht wurde,“ eingefügt. ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe- d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „zu-
gatten“ die Wörter „nach Ablauf des Monats, in lässig“ ein Semikolon und die Wörter „Beiträge
dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,“ ein- können bis zu zweimal im Kalenderjahr gezahlt
gefügt. werden“ eingefügt.
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016
29. § 187b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 37. § 302a wird wie folgt geändert:
„(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zuläs-
sig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die „(1) Bestand am 31. Dezember 1991 An-
Regelaltersgrenze erreicht wurde.“ spruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-
trittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine
30. § 228a Absatz 2 wird aufgehoben. Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017
31. Dem § 230 wird folgender Absatz 9 angefügt: als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als
„(9) Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde,
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Er- gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbs-
reichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäfti- minderung.“
gung oder selbständigen Tätigkeit versicherungs- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
frei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Beschäf- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
tigte können durch schriftliche Erklärung gegenüber „Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung
dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit ver- geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvali-
zichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die denrente wird bis zum Erreichen der Regelalters-
Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Be- grenze geleistet, solange
schäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten ent-
sprechend für Selbständige, die den Verzicht ge- 1. Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit
genüber dem zuständigen Träger der Rentenversi- oder volle oder teilweise Erwerbsminderung
cherung erklären.“ oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240
Absatz 2 vorliegt oder
32. § 232 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente 2. die persönlichen Voraussetzungen für den Be-
wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer sol- zug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld
chen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht nach den am 31. Dezember 1991 geltenden
zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.“
die Regelaltersgrenze erreicht wurde.“ 38. § 302b wird wie folgt gefasst:
33. § 239 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 302b
„Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleis-
tung besteht nur, wenn die kalenderjährliche Hinzu- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
verdienstgrenze von 6 300 Euro nicht überschritten (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch
wird.“ auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am
34. Nach § 276a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese
eingefügt: Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem
„(1a) Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9
wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähig-
Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei keit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufs-
unfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.
sind, gilt § 172 Absatz 1 entsprechend.“
35. § 284 Satz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch
auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am
„Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen
30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese
Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig, wenn
Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als
der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelalters-
Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange
grenze erreicht wurde.“
Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung
36. § 302 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: vorliegt.
„(6) Würde sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli (3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch
2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 ein nied- auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit
rigerer Anspruch auf Teilrente wegen Alters erge- oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017
ben, besteht ein am 30. Juni 2017 aufgrund von weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige An-
Hinzuverdienst bestehender Anspruch auf Teilrente spruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen
wegen Alters unter den sonstigen Voraussetzungen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu
des geltenden Rechts so lange weiter, bis wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollen-
1. die am 30. Juni 2017 für diese Teilrente geltende den innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der
monatliche Hinzuverdienstgrenze nach § 34 in sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.“
der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung
überschritten wird oder 39. § 313 wird wie folgt geändert:
2. sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 gel- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
tenden Fassung eine mindestens gleich hohe „(1) Würde sich nach den §§ 96a und 313 in
Rente ergibt. der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am
Als Kalenderjahr nach § 34 Absatz 3c und 3d, in 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende
dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 auf-
gilt das Jahr 2017.“ grund von Hinzuverdienst teilweise geleistete
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 2845
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit un- 4. § 10 wird wie folgt geändert:
ter den sonstigen Voraussetzungen des gelten- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den Rechts so lange weitergeleistet, bis
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleis-
„Für Umfang und Ort der Leistungen zur
tete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze
Teilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3,
nach den §§ 96a und 313 in der bis zum
die §§ 15, 15a Absatz 1 bis 4, § 17 Absatz 1,
30. Juni 2017 geltenden Fassung überschrit-
§ 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 und § 32
ten wird oder
Absatz 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches
2. sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem Sozialgesetzbuch sowie die §§ 18, 44 Ab-
1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindes- satz 1 Nummer 3 bis 6 und § 53 des Neunten
tens gleich hohe Rente ergibt. Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“
Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbin- bb) In Satz 5 wird das Wort „die“ durch die Wörter
dung mit § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals „Umfang, Ort und“ ersetzt.
Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 werden
Jahr 2017.“ jeweils nach dem Wort „wegen“ die Wörter „einer
Leistung zur Prävention,“ eingefügt.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
5. § 27a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatzes 3“ durch
„(1) Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird
die Angabe „§ 96a Absatz 1c“ ersetzt.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhän-
d) In Absatz 6 werden die Wörter „(Absätze 1 bis 3)“ gigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder
gestrichen. Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleich-
e) Absatz 7 wird aufgehoben.
baren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in
40. Die §§ 313a und 314b werden aufgehoben. voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Ab-
satz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht über-
Artikel 2 schritten werden. Ein zweimaliges Überschreiten um
jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze
Änderung des nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bleibt außer Betracht. Für das zu berücksichtigende
Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maß-
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
gabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitsein-
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. November 2016
kommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht be-
(BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt
rücksichtigt wird.“
geändert:
6. In § 80 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur
1. § 7 wird wie folgt geändert: medizinischen Rehabilitation“ durch die Wörter „zur
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Teilhabe“ ersetzt.
7. § 117a wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
folgt gefasst: „§ 117a
„Die Alterssicherung der Landwirte erbringt Ausgaben für Leistungen
Leistungen zur Prävention, Leistungen zur zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe
medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Abweichend von der Regelung über die Verände-
Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, rung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für
um“. Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1
beträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2017 für
bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Versicher-
Leistungen zur Teilhabe 19 Millionen Euro und für
ten“ das Wort „vorzubeugen,“ eingefügt.
Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „können erbracht
werden“ durch die Wörter „sind zu erbringen“ er- Artikel 3
setzt. Änderung des
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 23 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
„(3) Die Alterssicherung der Landwirte kann
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
zudem sonstige Leistungen zur Teilhabe erbrin-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
gen, wenn die persönlichen und versicherungs-
Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. November
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.“
2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie
2. In § 8 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „zur folgt geändert:
medizinischen Rehabilitation“ durch die Wörter „zur 1. Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Teilhabe“ ersetzt.
„a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medi-
3. In § 9 werden die Wörter „zur medizinischen Reha- zinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe
bilitation“ durch die Wörter „zur Teilhabe“ ersetzt. am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge so-
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016
wie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließ- sicherung. Eine laufende Zusatzrente wegen Alters,
lich wirtschaftlicher Hilfen,“. die vor dem 1. Juli 2017 gezahlt wurde, wird nur
dann neu berechnet, wenn sich wegen einer Ein-
2. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
kommensänderung der Zahlbetrag der Rente der
„a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medi- gesetzlichen Rentenversicherung geändert hat. Die
zinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nach- Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Zusatz-
sorge sowie ergänzende und sonstige Leistun- rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.“
gen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder
Haushaltshilfe,“. Artikel 7
Änderung des
Artikel 4
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 11 des
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3
des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) 1. § 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „5. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelalters-
1. Nach § 82 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: grenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen
Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
„Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 bezieht; das gilt nicht, wenn durch schriftliche
gelten nicht, wenn der Betrieb, dem die Arbeitneh- Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse
merinnen und Arbeitnehmer angehören, weniger als auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der
zehn Beschäftigte hat; in diesem Fall sollen Arbeit- Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft
nehmerinnen und Arbeitnehmer durch volle Über- erklärt werden und ist für die Dauer der selb-
nahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.“ ständigen künstlerischen oder publizistischen
2. In § 158 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „55.“ Tätigkeit bindend,“.
durch die Angabe „50.“ ersetzt. 2. § 52 wird wie folgt gefasst:
3. Dem § 346 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 52
„Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 (1) Selbständige Künstler und Publizisten, die
nicht anzuwenden.“ am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer
Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelalters-
Artikel 5 grenze in einer Beschäftigung oder selbständigen
Änderung des Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser
Fünften Buches Sozialgesetzbuch selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.
In § 40 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz- (2) Selbständige Künstler und Publizisten kön-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 nen durch schriftliche Erklärung gegenüber der
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit
2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer
ist, wird die Angabe „des § 31“ durch die Wörter „der der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit
§§ 14, 15a, 17 und 31“ ersetzt. bindend.“
Artikel 6 Artikel 8
Änderung des Änderung der
Hüttenknappschaftlichen Beitragsverfahrensverordnung
Zusatzversicherungs-Gesetzes § 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung
Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs- vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch
Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), das zuletzt Artikel 17 des Gesetzes vom 11. November 2016
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt
(BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
geändert:
1. In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein
1. § 19 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. Komma ersetzt.
2. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 2. Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„(2) Wird eine Altersrente aus der gesetzlichen „19. die schriftliche Erklärung des Verzichts auf die
Rentenversicherung als Teilrente gezahlt, wird die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2
Zusatzrente ebenfalls als Teilrente geleistet, und des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf
zwar im Verhältnis der monatlichen Teilrente zur der der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber
monatlichen Vollrente in der gesetzlichen Rentenver- dokumentiert ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 2847
Artikel 9 buchstabe aa und Buchstabe c, Nummer 24, Artikel 2
Nummer 1 bis 4, 6 und 7 sowie die Artikel 3 und 5
Inkrafttreten
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und d, Num-
und 3 am 1. Januar 2017 in Kraft.
mer 15 bis 17, 19 bis 21, 23 Buchstabe b Doppelbuch-
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num- stabe bb, Nummer 28, 30, 33 und 36 bis 40, Artikel 2
mer 4 bis 14, 22, 23 Buchstabe a und b Doppel- Nummer 5 sowie Artikel 6 treten am 1. Juli 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016
Erste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 30. November 2016
Es verordnen auf Grund insbesondere geeignet, wenn diese mindestens
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrs- 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist beson-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom dere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerver-
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Absatz 1 im kehr darf weder gefährdet noch behindert wer-
einleitenden Satzteil zuletzt geändert durch Artikel 1 den. Soweit erforderlich, muss die Geschwindig-
Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. No- keit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.
vember 2014 (BGBl. I S. 1802), das Bundesministe- Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson
absteigen.“
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und des
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 6 Absatz 1 Nummer 5a, jeweils in Verbindung mit
Absatz 2a, des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas- „(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen
S. 310, 919), § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren
zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 6 Buch- oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müs-
stabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 sen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei-
(BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 2a geändert durch und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom und dem unmittelbar rechts daneben liegenden
28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), das Bundes- Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und bilden.“
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, 3. In § 39 Absatz 7 wird nach dem Sinnbild „Mofas“
Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam, das folgende Sinnbild „E-Bikes“ eingefügt:
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Stra-
ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
§ 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt geändert „
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes
vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), in Ver-
bindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Elektro-
Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), mit elektrischem Antrieb,
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- der sich bei einer Geschwindigkeit
struktur und das Bundesministerium für Umwelt, von mehr als 25 km/h
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam: selbsttätig abschaltet
– E-Bikes –“.
Artikel 1
4. § 45 wird wie folgt geändert:
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013
a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert „(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-
worden ist, wird wie folgt geändert: gen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund
der besonderen Umstände zwingend erforderlich
1. § 2 wird wie folgt geändert:
ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeord-
a) In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort „Mo- net werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs
fas“ die Wörter „und E-Bikes“ eingefügt. erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Ver-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: kehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht recht-
zeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rech-
„(5) Kinder bis zum vollendeten achten Le- nen muss. Insbesondere Beschränkungen und
bensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur ange-
zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Geh- ordnet werden, wenn auf Grund der besonderen
wege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht,
getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abwei- die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
chend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten der in den vorstehenden Absätzen genannten
achten Lebensjahr auch diesen Radweg benut- Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht
zen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten für die Anordnung von
Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson
begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die 1. Schutzstreifen für den Radverkehr (Zei-
Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit chen 340),
dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist 2. Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 2849
3. Sonderwegen außerhalb geschlossener Ort- Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder
schaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zei- Abmilderung von erheblichen Auswirkungen ver-
chen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb ge- änderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Er-
schlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Ver- hebung der Maut nach dem Bundesfernstraßen-
bindung mit Zeichen 295), mautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3
4. Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem
Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig
5. verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1
Absatz 1d, oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwin- festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.“
digkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zei-
b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-
chen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen
fügt:
des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-
und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrt- „(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrs-
straßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Be- zeichen angeordnet werden, die zur Förderung
reich von an diesen Straßen gelegenen Kinder- der Elektromobilität nach dem Elektromobilitäts-
gärten, Kindertagesstätten, allgemeinbilden- gesetz getroffen werden dürfen.“
den Schulen, Förderschulen, Alten- und Pfle-
geheimen oder Krankenhäusern. Artikel 2
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. November 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016
Zweite Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Vom 30. November 2016
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2342) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2016“ durch die Angabe „1. Januar 2017“ ersetzt.
2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 184,20
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und Geräteart
2 Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in 41,10
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung
von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung
3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG 148,70
bis 7 433,60
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 255,80
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 2851
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 38,50
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von
Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr
oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 38,40
Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit 235,90
§ 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 368,70
ElektroG
je Benennung
9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 123,30
je Änderungsmitteilung
10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 61,70
ElektroG
je Beendigungsmitteilung
Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder 26,40
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro- bis 1 056,30
nischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG
12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- 316,20
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines 330,60
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Ge-
räteart und ein Kalenderjahr
14 (entfällt)
15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 158,10
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung
2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für 2 705,60
die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
17 Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten 498,30
Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6
Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Änderungsmitteilung
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen 94,50
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung
mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne 25,80
des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro- bis 206,20
nischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
20 Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 14,80
21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 14,60
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- 33,70
nung mitgeteilter Mengen bis 3 365,30
je Mengenmitteilung
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Bonn, den 30. November 2016
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 2853
Verordnung
zur Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs-
und Prüfungsverordnungen für den Auswärtigen Dienst
Vom 4. Dezember 2016
Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:
über den Auswärtigen Dienst, der durch Artikel 8 Num- „(10) Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am
mer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 mündlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine er-
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das neute Bewerbung frühestens für das Auswahlverfah-
Auswärtige Amt: ren im vierten darauffolgenden Kalenderjahr zuläs-
sig. In begründeten Einzelfällen kann der Auswahl-
Artikel 1 ausschuss eine frühere oder weitere Wiederbewer-
Änderung der bung zulassen. Im Falle der Wiederzulassung ist das
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.“
und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
Dem § 6 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil- Artikel 3
dung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst Änderung der
vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung vom 12. Februar und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird folgen-
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
der Absatz 10 angefügt:
Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom
„(10) Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am münd- 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Arti-
lichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute kel 1 der Verordnung vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 434)
Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. In be-
1. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
gründeten Einzelfällen kann der Auswahlausschuss
eine frühere oder weitere Wiederbewerbung zulassen. „Das Auswärtige Amt kann andere Fremdsprachen,
Im Falle der Wiederzulassung ist das gesamte Aus- für die es zur Erfüllung seiner Aufgaben erheblichen
wahlverfahren erneut zu durchlaufen.“ Bedarf sieht, als weitere Ersatzsprachen für Franzö-
sisch zulassen.“
Artikel 2 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 9 angefügt:
Änderung der „(9) Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am münd-
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung lichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute
und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. In
Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom begründeten Einzelfällen kann der Auswahlaus-
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 3 schuss eine frühere oder weitere Wiederbewerbung
Absatz 9 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I zulassen. Im Falle der Wiederzulassung ist das
S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.“
1. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 4
„Das Auswärtige Amt kann andere Fremdsprachen,
für die es zur Erfüllung seiner Aufgaben erheblichen Inkrafttreten
Bedarf sieht, als weitere Ersatzsprachen für Franzö- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sisch zulassen.“ in Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 2016
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016
Verordnung
über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber,
Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2017 und 2018
(Gräberpauschalenverordnung 2017/2018 – GräbPauschV 2017/2018)
Vom 7. Dezember 2016
Auf Grund des § 10 Absatz 4 Satz 2 des Gräber- Schleswig-Holstein 639 469 Euro
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Thüringen 611 738 Euro.
16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundes-
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
§2
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
§1 Gleichzeitig treten außer Kraft:
Pauschalen 1. die Verordnung über die Pauschsätze für Instand-
Die Pauschalen zur Erstattung der Aufwendungen an setzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräber-
die Länder nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gräber- gesetzes für die Haushaltsjahre 1989 und 1990 vom
gesetzes betragen für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 5. Februar 1991 (BGBl. I S. 419),
jeweils:
2. die Verordnung über die Pauschsätze für Instand-
Baden-Württemberg 1 515 388 Euro setzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräber-
Bayern 1 782 905 Euro gesetzes für die Haushaltsjahre 1991 und 1992 vom
Berlin 2 605 525 Euro 31. März 1993 (BGBl. I S. 489),
Brandenburg 2 147 073 Euro 3. die Verordnung über die Festsetzung der auf die ein-
zelnen neuen Länder entfallenden Pauschalmittel im
Hansestadt Bremen 87 045 Euro
Sinne des Gräbergesetzes für das Haushaltsjahr
Hansestadt Hamburg 539 455 Euro 1994 vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 18),
Hessen 1 415 049 Euro
4. die Verordnung über die Pauschsätze für Instand-
Mecklenburg-Vorpommern 790 740 Euro setzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräber-
Niedersachsen 2 128 115 Euro gesetzes für die Haushaltsjahre 1993 und 1994 vom
Nordrhein-Westfalen 4 913 586 Euro 3. August 1995 (BGBl. I S. 1038) und
Rheinland-Pfalz 1 315 022 Euro 5. die Verordnung über die Pauschale für Anlegung,
Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung
Saarland 387 928 Euro
und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für
Sachsen 1 257 834 Euro die Haushaltsjahre 2004 und 2005 vom 27. Dezember
Sachsen-Anhalt 910 610 Euro 2004 (BGBl. I S. 3755).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Dezember 2016
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 2855
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „200. Geburtstag Ernst Litfaß“)
Vom 1. Dezember 2016
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt im Mittelpunkt eine stilisierte
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- männliche Person, die sowohl an überlieferte Bilder
regierung beschlossen, eine deutsche Euro-Gedenk- von Ernst Litfaß erinnert, aber auch für den Bürger
münze „200. Geburtstag Ernst Litfaß“ im Nennwert stehen kann, der die nach Litfaß benannte Säule als
von 20 Euro prägen zu lassen. Informationsquelle nutzt.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,2 Millionen Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Stück, davon ca. 0,2 Millionen Stück in Spiegelglanz- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
qualität. Die Prägung erfolgt durch das Bayerische Wertbezeichnung, das Prägezeichen „D“ des Bayeri-
Hauptmünzamt, München. schen Hauptmünzamtes, München, die Jahreszahl 2016,
die zwölf Europasterne sowie die Angabe „SILBER 925“.
Die Münze wird ab dem 7. Juli 2016 in den Verkehr Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- Inschrift:
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen
Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von „RUNDUM INFORMIERT RUNDUM
18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben INFORMIERT ◊“.
und wird von einem schützenden, glatten Randstab um- Der Entwurf stammt von der Künstlerin Susanne
geben. Jünger aus Berlin.
Berlin, den 1. Dezember 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble