2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
Zweite Verordnung
zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
Vom 2. Dezember 2016
Es verordnen auf Grund Abschnitt 2
– des § 52 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 so- Anforderungen an die
wie Absatz 2, des § 53 Absatz 6 Nummer 1 und 5 Organisation, die Ausstattung und
die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes
sowie des § 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation
§ 52 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgeset- § 4 Anforderungen an die personelle, gerätetechnische und
zes durch Artikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom sonstige Ausstattung
8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert und § 53 Ab- § 5 Betriebstagebuch
satz 6 Nummer 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes § 6 Versicherungsschutz
durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes § 7 Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaft-
vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) eingefügt lichen Tätigkeit
worden ist, die Bundesregierung und
Abschnitt 3
– des § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 60 Ab-
Anforderungen an
satz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom den Inhaber und die im
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 59 Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen
Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 8 Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und
durch Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch- Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
stabe bb des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 § 9 Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und
(BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, § 59 Absatz 1 Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Arti- § 10 Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals
kel 4 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) Abschnitt 4
eingefügt worden ist und § 60 Absatz 3 Satz 2 durch
Abschluss eines Überwachungsvertrages
Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom mit einer technischen Überwachungsorganisation
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden
ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, § 11 Überwachungsvertrag
Bau und Reaktorsicherheit § 12 Zustimmung zum Überwachungsvertrag, Widerruf
nach Anhörung der beteiligten Kreise: Abschnitt 5
Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft
Artikel 1
§ 13 Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemein-
Verordnung schaft
über Entsorgungsfachbetriebe, § 14 Überwachungsausschuss
technische Überwachungsorganisationen § 15 Anforderungen an die Mitgliedschaft und Mitteilung der
Aufnahme und des Austritts
und Entsorgergemeinschaften
§ 16 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft, Widerruf
(Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV)
Abschnitt 6
Inhaltsübersicht
Anforderungen an Sachverständige
Abschnitt 1 und Kontrolle der Sachverständigen
Allgemeine Vorschriften § 17 Zuverlässigkeit von Sachverständigen
§ 1 Anwendungsbereich § 18 Unabhängigkeit von Sachverständigen
§ 2 Begriffsbestimmungen § 19 Fach- und Sachkunde von Sachverständigen
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§ 20 Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachteror- Anordnungen, beauftragt worden sind. Die Beauftra-
ganisation gung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 be-
§ 21 Kontrolle der Sachverständigen schriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs-
und Mitwirkungsbefugnisse voraus.
Abschnitt 7
(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung
Anforderungen an die Überwachung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 22 Erstmalige und jährliche Überprüfung und anderen im Betrieb beschäftigten Personen, die
§ 23 Überwachungsbericht bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkei-
ten mitwirken.
Abschnitt 8
Umfang der Zertifizierung Abschnitt 2
und Gestaltung des Zertifikats
Anforderungen an
§ 24 Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsum- die Organisation, die
fangs
Ausstattung und die Tätigkeit
§ 25 Gestaltung des Zertifikats
eines Entsorgungsfachbetriebes
Abschnitt 9
§3
Sonstige gemeinsame Vorschriften
Anforderungen
§ 26 Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens
an die Betriebsorganisation
§ 27 Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder
der Mitgliedschaft (1) Die Organisation des Entsorgungsfachbetriebes
§ 28 Entsorgungsfachbetrieberegister ist so auszugestalten, dass die erforderliche Über-
§ 29 Ordnungswidrigkeiten wachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten
§ 30 Zugänglichkeit privater Regelwerke abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist. Bei
§ 31 Übergangsvorschriften der Gestaltung der Betriebsorganisation sind insbeson-
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2, dere zu berücksichtigen:
§ 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 1. der Zweck des Betriebes,
sowie § 31 Absatz 1 und 2)
Anlage 2 (zu § 23 Satz 2)
2. die Tätigkeiten und die Größe des Betriebes,
Anlage 3 (zu § 25) 3. die Tätigkeiten der im Betrieb beschäftigten Per-
sonen sowie
Abschnitt 1 4. die Art, Menge und Herkunft der Abfälle, auf die sich
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n die Tätigkeiten beziehen, insbesondere Gefährlich-
keit und Beschaffenheit dieser Abfälle.
§1 (2) Für die im Betrieb durchgeführten abfallwirt-
Anwendungsbereich schaftlichen Tätigkeiten sind die Verantwortung sowie
die Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse folgen-
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Ent-
der Personen festzulegen:
sorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes sowie die Überwachung und 1. des Inhabers,
Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben durch 2. der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-
technische Überwachungsorganisationen nach § 56 bes verantwortlichen Personen,
Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und durch
3. des sonstigen Personals sowie
Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes. 4. der Betriebsbeauftragten, die nach Umwelt- oder
Gefahrgutvorschriften für den Betrieb zu bestellen
§2 sind.
Begriffsbestimmungen Die Festlegungen nach Satz 1 sind schriftlich, elektro-
nisch oder in gleich geeigneter Weise in Form von
(1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen
natürliche oder juristische Person oder Personenver- darzustellen und den betroffenen Mitarbeitern bekannt
einigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. So- zu geben.
fern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person
oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die (3) Die Arbeitsabläufe für die im Betrieb durchgeführ-
Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen die- ten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind schriftlich,
ser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise durch
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Arbeitsanweisungen festzulegen.
Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen
an. §4
(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie- Anforderungen an die personelle,
bes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verord- gerätetechnische und sonstige Ausstattung
nung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom In- (1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden zu zer-
haber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und tifizierenden Standort mindestens eine für die Leitung
Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirt- und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche
schaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf Person zu bestellen, soweit der Inhaber nicht selbst
die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes ver-
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antwortlich ist. Hat ein Entsorgungsfachbetrieb meh- (2) Das Betriebstagebuch kann in Papierform oder
rere Standorte oder sind mehrere Entsorgungsfachbe- elektronisch geführt werden. Wenn für verschiedene
triebe Teile des gleichen Betriebes, so kann abwei- Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter ge-
chend von Satz 1 für diese eine gemeinsame für die führt werden, sind diese wöchentlich zusammenzufas-
Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person sen. Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher an-
bestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfül- zulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Es
lung der ihr obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt muss jederzeit an dem betroffenen Standort einsehbar
wird. sein. Die im Betriebstagebuch enthaltenen Informatio-
(2) Der Entsorgungsfachbetrieb muss über ausrei- nen sind nach ihrem Eintrag fünf Jahre lang aufzube-
chend sonstiges Personal verfügen. Diese Anforderung wahren. Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten
ist erfüllt, wenn mit dem vorhandenen sonstigen Perso- personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der Frist
nal ein fach- und sachgerechter Betriebsablauf sicher- zu löschen.
gestellt ist. (3) Das Betriebstagebuch ist von dem Inhaber, so-
(3) Der Nachweis der ausreichenden Personalstärke weit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-
nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage bes verantwortlich ist, oder von der für die Leitung und
eines Einsatzplanes, der schriftlich, elektronisch oder in Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person
gleich geeigneter Weise zu erstellen ist. Bei der Erstel- regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu über-
lung des Einsatzplanes sind übliche Ausfälle einzelner prüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
Personen durch Urlaub, Krankheit und Fortbildungs-
maßnahmen zu berücksichtigen. §6
(4) Der Entsorgungsfachbetrieb hat an jedem zu zer- Versicherungsschutz
tifizierenden Standort und für jede zu zertifizierende Der Entsorgungsfachbetrieb muss über einen für
Tätigkeit über die gerätetechnische Ausstattung und seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden
über die sonstigen Betriebsmittel zu verfügen, die zur Versicherungsschutz verfügen. Art und Umfang des er-
fach- und sachgerechten Ausführung der abfall- forderlichen Versicherungsschutzes sind auf der
wirtschaftlichen Tätigkeit notwendig sind. Grundlage einer betrieblichen Risikoabschätzung zu
bestimmen. Der Versicherungsschutz muss Folgendes
§5 umfassen:
Betriebstagebuch 1. bei Betrieben, die Abfälle lagern, behandeln, verwer-
(1) Zum Nachweis einer fach- und sachgerechten ten oder beseitigen, mit Abfällen handeln oder diese
Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten hat makeln, mindestens eine Betriebshaftpflichtversi-
der Entsorgungsfachbetrieb für jeden zu zertifizieren- cherung und, sofern mit der Tätigkeit auch der Be-
den Standort ein Betriebstagebuch zu führen. Das Be- sitz dieser Abfälle verbunden ist, eine Umwelthaft-
triebstagebuch hat alle Informationen zu enthalten, die pflichtversicherung sowie eine Umweltschadenver-
für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaf- sicherung,
tung der Abfälle wesentlich sind, insbesondere 2. bei Betrieben, die Abfälle sammeln oder befördern,
1. Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der mindestens eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
vom Entsorgungsfachbetrieb gesammelten, beför- rung einschließlich einer auf den Sammlungs- und
derten, gelagerten, behandelten, verwerteten, be- Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflicht-
seitigten, gehandelten oder gemakelten Abfälle versicherung sowie eine Umweltschadenversiche-
einschließlich einer Dokumentation der erbrachten rung.
Leistungen,
2. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebs- §7
störungen, die Auswirkungen auf die ordnungs- Anforderungen an
gemäße Abfallbewirtschaftung haben können, die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit
einschließlich der möglichen Ursachen und der zur
Abhilfe getroffenen Maßnahmen, (1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat die für seine ab-
fallwirtschaftliche Tätigkeit geltenden öffentlich-recht-
3. die Dokumentation einer fehlenden Übereinstim- lichen Vorschriften zu beachten. Der Inhaber hat den
mung des gesammelten, beförderten, gelagerten, Nachweis zu erbringen, dass die für die abfallwirt-
behandelten, verwerteten, beseitigten, gehandelten schaftliche Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebes
oder gemakelten Abfalls mit den Angaben des Ab- erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbeson-
fallbesitzers oder -erzeugers sowie die Angabe der dere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassun-
getroffenen Maßnahmen, gen, Erlaubnisse und Bewilligungen, vorliegen und die
4. die Angabe der mit dem Vorgang des Sammelns, mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anord-
Beförderns, Lagerns, Behandelns, Verwertens, Be- nungen der zuständigen Behörden erfüllt werden.
seitigens, Handelns oder Makelns beauftragten (2) Der Entsorgungsfachbetrieb darf im Rahmen der
Person sowie im Fall der Beauftragung eines nicht zertifizierten Tätigkeit einen Dritten nur beauftragen,
zertifizierten Betriebes gemäß § 7 Absatz 3 die An- wenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit
gabe des jeweiligen Umfangs der Beauftragung und ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder
5. bei Anlagen die Ergebnisse von anlagen- und stoff- die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Ver-
bezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich antwortlichkeit des beauftragenden Entsorgungsfach-
Funktionskontrollen im Rahmen der Eigen- und betriebes für die ordnungsgemäße Durchführung der
Fremdkontrollen. Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt.
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(3) Der Entsorgungsfachbetrieb darf Dritte, die hin- (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel
sichtlich ihrer jeweiligen Tätigkeiten nicht als Entsor- nicht gegeben, wenn die betroffene Person
gungsfachbetriebe zertifiziert sind, nur in einem insge-
samt unerheblichen Umfang mit der Durchführung von 1. wegen Verletzung der Vorschriften
zertifizierten Tätigkeiten beauftragen. Der beauftra- a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte
gende Entsorgungsfachbetrieb hat durch eine sorg- oder Delikte gegen die Umwelt,
fältige Auswahl und ausreichende Kontrolle eine fach-
und sachgerechte Durchführung dieser Tätigkeiten b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-
sicherzustellen. Dies setzt insbesondere voraus, dass und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech-
nik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
1. der Entsorgungsfachbetrieb sich vor der Beauftra-
gung vergewissert, dass c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-
a) der Dritte für die durchzuführende Tätigkeit die oder Infektionsschutzrechts,
Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder
b) beim Dritten die erforderliche Überwachung und Gefahrgutrechts oder
Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sicher-
gestellt ist und e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng-
stoffrechts
c) der Dritte und sein Personal die für die durchzu-
führende Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit, innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in
Fach- und Sachkunde besitzen, Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro be-
legt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder
2. der Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbe-
triebes sich auch auf die Tätigkeit des Dritten er- 2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Num-
streckt oder der Dritte dem Entsorgungsfachbetrieb mer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.
einen eigenen, dem § 6 entsprechenden Versiche-
rungsschutz nachweist, (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit der in Absatz 1
Satz 1 genannten Personen sind der technischen Über-
3. vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festge- wachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft
legt ist, in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit aus- folgende Unterlagen vorzulegen:
geführt werden soll und wo die Abfälle verbleiben
sollen, 1. bei der erstmaligen und im Übrigen bei jeder dritten
jährlichen Überprüfung nach § 56 Absatz 3 Satz 5
4. der Entsorgungsfachbetrieb gegenüber dem Dritten
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie bei einem
vertraglich zu Weisungen hinsichtlich der Art und
Wechsel der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
Weise der ordnungsgemäßen Durchführung der je-
weiligen Tätigkeit berechtigt ist, a) ein Führungszeugnis, Belegart N,
5. dem Entsorgungsfachbetrieb vertraglich die Befug- b) eine personenbezogene Auskunft aus dem Ge-
nisse zur Kontrolle der fach- und sachgerechten werbezentralregister, Belegart 1, und
Durchführung der übertragenen Tätigkeiten einge-
räumt werden sowie c) eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewer-
bezentralregister, Belegart 1, sowie
6. der Dritte sich verpflichtet,
a) Nachweise zu führen, die den in § 5 vorgeschrie- 2. bei den nicht in Nummer 1 genannten jährlichen
benen Nachweisen entsprechen, und Überprüfungen nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes eine schriftliche Zuverläs-
b) dem Entsorgungsfachbetrieb unaufgefordert eine sigkeitserklärung.
Kopie dieser Nachweise zu überlassen.
Die Nachweise nach Satz 1 dürfen zum Zeitpunkt der
Abschnitt 3 Überprüfung durch die technische Überwachungsorga-
nisation oder die Entsorgergemeinschaft nicht älter als
Anforderungen sechs Monate sein. Wird eine Überprüfung der Zuver-
an den Inhaber und lässigkeit aus anderen Gründen erforderlich, entschei-
die im Entsorgungsfach- det die technische Überwachungsorganisation oder die
betrieb beschäftigten Personen Entsorgergemeinschaft über Art und Umfang der Nach-
weise.
§8
(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der
Zuverlässigkeit
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Inhabers und der für
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
die Leitung und Beaufsichtigung
raum über die Erfüllung der Anforderungen nach den
des Betriebes verantwortlichen Personen
Absätzen 1 bis 3 stehen inländischen Nachweisen
(1) Der Inhaber und die für die Leitung und Beauf- gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffen-
sichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen den Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung
müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässig- im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des
keit ist gegeben, wenn die betroffene Person auf Grund Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1
ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzule-
ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der gen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglau-
ihr obliegenden Aufgaben geeignet ist. bigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
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§9 2. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem
Lehrgang nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.
Fachkunde des
Inhabers und der für Bei nachfolgenden jährlichen Überprüfungen nach § 56
die Leitung und Beaufsichtigung Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ge-
des Betriebes verantwortlichen Personen nügt die Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme
an dem zuletzt besuchten Lehrgang nach Absatz 3
(1) Der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beauf- Satz 2. Wird eine Überprüfung der Fachkunde aus an-
sichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für deren Gründen erforderlich, entscheidet die technische
die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verant- Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemein-
wortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbe- schaft über Art und Umfang der Nachweise.
reich erforderliche Fachkunde besitzen. Die erforder-
liche Fachkunde ist gegeben, wenn die betroffene Per- (5) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der
son Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
1. auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich raum über die Erfüllung der Anforderungen nach den
seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, Absätzen 1 bis 3 stehen inländischen Nachweisen
a) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium ab- gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffen-
geschlossen hat, den Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung
im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des
b) eine kaufmännische oder technische Fachschul- Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1
oder Berufsausbildung besitzt oder sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzu-
c) eine Qualifikation als Meister vorweisen kann, legen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglau-
bigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
2. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit
Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit, § 10
für die die Übertragung einer Leitungs- oder Beauf-
Zuverlässigkeit und
sichtigungsfunktion beabsichtigt ist, erworben hat
Sachkunde des sonstigen Personals
und
(1) Das sonstige Personal muss zuverlässig sein. § 8
3. an einem oder mehreren von der zuständigen Be- Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
hörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kennt-
nisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, (2) Das sonstige Personal muss sachkundig sein.
teilgenommen hat. Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die be-
troffene Person auf der Grundlage eines schriftlich oder
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genann- elektronisch erstellten Einarbeitungsplanes betrieblich
ten Anforderungen an die Fachkunde sind erfüllt, wenn eingearbeitet worden ist und über den für die jeweilige
die betroffene Person Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügt.
1. vor dem 1. Juni 2017 als für die Leitung und Beauf- (3) Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals
sichtigung des Betriebes verantwortliche Person tätig ermitteln der Inhaber, soweit er für die Leitung und Be-
war und aufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, oder die
für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes ver-
2. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 bis 5 der
antwortlichen Personen.
bis zum 1. Juni 2017 geltenden Entsorgungsfach-
betriebeverordnung erfüllt.
Abschnitt 4
(3) Der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beauf-
Abschluss eines
sichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für
Überwachungsvertrages mit einer
die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verant-
technischen Überwachungsorganisation
wortlichen Personen müssen durch geeignete Fortbil-
dung über den für ihre Tätigkeit notwendigen aktuellen
Wissensstand verfügen. Dazu haben sie regelmäßig, § 11
mindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Be- Überwachungsvertrag
hörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse (1) Der Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5
entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilzu- Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der
nehmen. Schriftform. Er hat mindestens die in den §§ 3 bis 10
(4) Zum Nachweis der Fachkunde sind der techni- geregelten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe
schen Überwachungsorganisation oder der Entsorger- zu enthalten.
gemeinschaft bei der erstmaligen Überprüfung und bei (2) Die technische Überwachungsorganisation muss
einem Wechsel der in Absatz 1 Satz 1 genannten Per- sich im Überwachungsvertrag verpflichten,
sonen folgende Unterlagen vorzulegen:
1. den Betrieb hinsichtlich seiner zu zertifizierenden
1. ein Nachweis Tätigkeit nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes einzustufen; zu der Ein-
a) der beruflichen Qualifikation nach Absatz 1 Satz 2
stufung gehört eine Beschreibung der abfallwirt-
Nummer 1 und über die zweijährige praktische
schaftlichen Tätigkeit, insbesondere die Bezeich-
Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder
nung der verwendeten Anlagentechnik; bei der
b) über die Erfüllung der Anforderungen des Absat- Tätigkeit des Verwertens gehört zu der Einstufung
zes 2 sowie ferner die Festlegung, welche Verwertungsmaß-
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nahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Kreis- dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Ent-
laufwirtschaftsgesetzes vorliegt sowie ob es sich um sorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Die Vorprüfung um-
ein vorbereitendes oder abschließendes Verfahren fasst folgende Bereiche:
handelt,
1. Anforderungen an die Betriebsorganisation nach § 3
2. die dort festgelegten Anforderungen an Entsor- Absatz 1,
gungsfachbetriebe vor der Erstzertifizierung, nach 2. Anforderungen an die Durchführung der abfallwirt-
wesentlichen Änderungen des Betriebes und im Üb- schaftlichen Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 im
rigen mindestens jährlich zu überprüfen, Hinblick auf die erforderlichen behördlichen Ent-
3. bei der Überprüfung nach Nummer 2 neben den ein- scheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Ge-
schlägigen Rechtsvorschriften auch die hierzu er- nehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewil-
gangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvor- ligungen,
schriften des Bundes und der Länder zu berücksich- 3. Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Inhabers
tigen, und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-
4. den Verlauf und das Ergebnis der Überprüfung nach triebes verantwortlichen Personen nach § 8 Absatz 1
Nummer 2 gegenüber dem Betrieb schriftlich in ei- und 2 sowie
nem Überwachungsbericht zu dokumentieren, 4. Anforderungen an die Fachkunde des Inhabers und
der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-
5. soweit auf Grund der Überprüfung nach Nummer 2
bes verantwortlichen Personen nach § 9 Absatz 1
festgestellt wird, dass die in dieser Verordnung ge-
Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2.
nannten Anforderungen nicht erfüllt sind, dem Be-
trieb gegenüber die festgestellten Mängel konkret Die technische Überwachungsorganisation entschei-
zu bezeichnen und det, ob zur Überprüfung der Voraussetzungen des Sat-
zes 2 ein Vor-Ort-Termin erforderlich ist. Die Ergebnisse
6. alle Unterlagen und Informationen, einschließlich
der Vorprüfung sowie die abschließende Einschätzung
des Inhalts und der Ergebnisse von Gesprächen,
der technischen Überwachungsorganisation, ob der
Untersuchungen und Überprüfungen, von denen
Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verord-
die technische Überwachungsorganisation oder die
nung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfach-
von ihr beauftragten Sachverständigen im Rahmen
betriebe zu erfüllen, sind zu dokumentieren und der
der Durchführung des Überwachungsvertrages
Zustimmungsbehörde mit dem Antrag auf Zustimmung
Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln
zum Überwachungsvertrag vorzulegen.
und Dritten nicht zugänglich zu machen; öffentlich-
rechtliche Pflichten zur Mitteilung gegenüber Behör-
den bleiben hiervon unberührt. § 12
Zustimmung zum
(3) Der Betrieb muss sich im Überwachungsvertrag
Überwachungsvertrag, Widerruf
verpflichten,
(1) Die nach § 56 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirt-
1. den von der technischen Überwachungsorganisa-
schaftsgesetzes für die Zustimmung zum Überwa-
tion beauftragten Sachverständigen alle Informatio-
chungsvertrag zuständige Behörde (Zustimmungsbe-
nen, Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu
hörde) ist die Behörde am Hauptsitz der technischen
stellen, die für die Überprüfung der in dieser Verord-
Überwachungsorganisation. Die Zustimmungsbehörde
nung genannten Anforderungen benötigt werden,
trifft ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die
2. den von der technischen Überwachungsorganisa- Anforderung des § 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erfüllt
tion beauftragten Sachverständigen, soweit es zur ist, im Benehmen mit der für die Überwachung des Be-
Überprüfung der im Überwachungsvertrag festge- triebes zuständigen Behörde (Überwachungsbehörde).
legten Anforderungen erforderlich ist, das Betreten Dazu übersendet die Zustimmungsbehörde der Über-
des Grundstücks, der Geschäfts- und Betriebsräu- wachungsbehörde die Dokumentation über die Ergeb-
me, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme nisse der Vorprüfung. Die Überwachungsbehörde hat
von technischen Ermittlungen und Überprüfungen sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der
zu gestatten sowie Arbeitskräfte und Werkzeuge Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber
zur Verfügung zu stellen und der Zustimmungsbehörde zu äußern.
3. der technischen Überwachungsorganisation alle (2) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag ist
Änderungen im Betrieb, die für die Erfüllung der in zu erteilen, wenn
dieser Verordnung genannten Anforderungen an 1. der Überwachungsvertrag den in § 11 Absatz 1 bis 4
Entsorgungsfachbetriebe erheblich sind, unverzüg- genannten Anforderungen entspricht,
lich anzuzeigen.
2. die Vorprüfung der technischen Überwachungsorga-
(4) Die Vertragsparteien können weitergehende oder nisation nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ergeben
ergänzende Vereinbarungen treffen, soweit diese den hat, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in
Anforderungen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgeset- dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an
zes und dieser Verordnung nicht widersprechen. Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen, und
(5) Die technische Überwachungsorganisation darf 3. die von der technischen Überwachungsorganisation
den Überwachungsvertrag mit einem noch nicht zerti- mit der Durchführung des Überwachungsauftrages
fizierten Betrieb nur abschließen, wenn eine Vorprüfung beauftragten Sachverständigen die in den §§ 17
ergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in bis 20 genannten Anforderungen erfüllen.
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(3) Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt der die Mehrheit im Ausschuss bilden. Die Mitglieder
sowie mit Auflagen und Auflagenvorbehalten verbun- müssen entweder Inhaber eines der in der Entsorger-
den werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfül- gemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe
lung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicher- sein, die die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
zustellen. selbst wahrnehmen, oder für die Leitung und Beauf-
(4) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag kann sichtigung eines solchen Betriebes verantwortliche Per-
widerrufen werden, sonen sein. Die Mitglieder müssen die für die Leitung
und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes
1. wenn mit der Zustimmung eine Auflage verbunden erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen.
ist und die Vertragspartei, der die Auflage erteilt wor-
den ist, sie nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten (3) Der Überwachungsausschuss fasst seine Be-
Frist erfüllt hat, schlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drit-
teln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglie-
2. wenn die Zustimmungsbehörde auf Grund nachträg-
der. Der Überwachungsausschuss ist beschlussfähig,
lich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Zu-
wenn sich die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstim-
stimmung nicht zu erteilen,
mung beteiligt.
3. wenn die technische Überwachungsorganisation
ihre Pflichten aus dem Überwachungsvertrag nicht (4) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses
ordnungsgemäß wahrnimmt, sind hinsichtlich der Entscheidungen im Ausschuss
nicht an Weisungen gebunden. Mitglieder des Über-
4. wenn die technische Überwachungsorganisation wachungsausschusses, bei denen Befangenheit zu be-
ihre Pflichten nach § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreis- sorgen ist, sind von der Entscheidung ausgeschlossen.
laufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26 Ab- Die Mitglieder des Überwachungsausschusses haben
satz 1 Satz 1 dieser Verordnung nicht erfüllt oder über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tat-
5. um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemein- sachen Verschwiegenheit zu bewahren.
heit zu verhindern oder zu beseitigen.
(5) Der Überwachungsausschuss kann für be-
stimmte Regionen oder für bestimmte abfallwirtschaft-
Abschnitt 5 liche Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe seine Aufgaben
Mitgliedschaft in an Unterausschüsse delegieren. In diesem Fall sind die
einer Entsorgergemeinschaft Absätze 1 bis 4 auf die Unterausschüsse entsprechend
anzuwenden.
§ 13
(6) Die für die Anerkennung der Entsorgergemein-
Satzung oder sonstige schaft zuständige Behörde (Anerkennungsbehörde) ist
Regelung der Entsorgergemeinschaft berechtigt, an den Sitzungen des Überwachungsaus-
(1) Die Satzung oder sonstige Regelung der Entsor- schusses und der Unterausschüsse teilzunehmen. Die
gergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 3 des Kreis- Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde
laufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Sie den Termin und den Ort der Sitzung auf Verlangen mit-
muss die in § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 zuteilen.
festgelegten Inhalte entsprechend regeln.
(2) In der Satzung oder sonstigen Regelung können § 15
weitergehende oder ergänzende Regelungen getroffen Anforderungen an die Mitgliedschaft
werden, soweit diese den Anforderungen des § 56 des und Mitteilung der Aufnahme und des Austritts
Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung
nicht widersprechen. (1) Die Entsorgergemeinschaft darf einen Betrieb nur
als Mitglied aufnehmen, wenn eine Vorprüfung ergibt,
§ 14 dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser
Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsor-
Überwachungsausschuss gungsfachbetriebe zu erfüllen. Für den Umfang der Vor-
(1) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Über- prüfung und ihre Dokumentation gilt § 11 Absatz 5
wachungsausschuss zu bilden. Der Überwachungsaus- Satz 2 bis 4 entsprechend.
schuss hat die Aufgabe, die Überwachung von Mit-
(2) Die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemein-
gliedsbetrieben zu sichern. Er entscheidet insbeson-
schaft darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Ver-
dere über die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten
band oder einer sonstigen Organisation abhängig ge-
und der Berechtigung zum Führen von Überwachungs-
macht werden.
zeichen auf der Grundlage von Gutachten der mit der
Überwachung beauftragten Sachverständigen und (3) Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerken-
ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen über das nungsbehörde Folgendes mitzuteilen:
Überwachungsverfahren und über das Führen von 1. unverzüglich nach der Aufnahme eines neuen Mit-
Überwachungszeichen. gliedes dessen Eintritt; die Dokumentation über die
(2) Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und Ergebnisse der Vorprüfung ist beizufügen, und
höchstens zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung
2. unverzüglich nach der Beendigung der Mitglied-
der Mitglieder im Ausschuss soll die Tätigkeitsbereiche
schaft den Austritt eines bisherigen Mitgliedes.
der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsor-
gungsfachbetriebe repräsentieren. Gehören Personen, Die Anerkennungsbehörde hat die Dokumentation über
die zugleich die Geschäfte der Entsorgergemeinschaft die Ergebnisse der Vorprüfung auch der Überwa-
leiten, dem Ausschuss an, müssen die übrigen Mitglie- chungsbehörde zu übermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2777
§ 16 Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm
Anerkennung der obliegenden Aufgaben geeignet ist.
Entsorgergemeinschaft, Widerruf (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel
(1) Die Anerkennung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 des nicht gegeben, wenn die betroffene Person
Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist zu erteilen, wenn 1. wegen Verletzung der Vorschriften
1. die Satzung oder sonstige Regelung den in § 13 ge- a) des Strafrechts über Eigentums- und Vermögens-
nannten Anforderungen entspricht, delikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten,
gemeingefährliche Delikte oder Umweltdelikte,
2. ein Überwachungsausschuss nach § 14 eingerichtet
ist, b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-
und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech-
3. die zum Anerkennungszeitpunkt in der Entsorgerge-
nik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
meinschaft vereinigten Betriebe die Anforderung des
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllen und c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-
oder Infektionsschutzrechts,
4. die von der Entsorgergemeinschaft mit der Über-
prüfung der Mitgliedsbetriebe beauftragten Sach- d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgut-
verständigen die Anforderungen nach den §§ 17 rechts oder
bis 20 erfüllen. e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng-
(2) Die Anerkennungsbehörde trifft ihre Entschei- stoffrechts
dung hinsichtlich der Frage, ob die Anforderung des innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Strafe ver-
§ 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erfüllt ist, im Benehmen urteilt oder in den Fällen der Buchstaben b bis e mit
mit den Überwachungsbehörden. Dazu übersendet sie einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert
der Überwachungsbehörde die Dokumentation über die Euro belegt worden ist,
Ergebnisse der Vorprüfung. Die Überwachungsbehörde 2. wiederholt oder grob pflichtwidrig
hat sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der
Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber a) gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b
der Anerkennungsbehörde zu äußern. bis e verstoßen hat oder
b) seine Pflichten als Betriebsbeauftragter für Im-
(3) Die Anerkennung als Entsorgergemeinschaft
missionsschutz, Gewässerschutz oder Abfall, als
kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen
Strahlenschutzbeauftragter oder als Störfallbe-
und Auflagenvorbehalten verbunden werden, soweit
auftragter verletzt hat,
dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1
genannten Anforderungen sicherzustellen. 3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
(4) Die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft
kann widerrufen werden, 4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis-
sen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interes-
1. wenn mit der Anerkennung eine Auflage verbunden
sen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht
ist und die Entsorgergemeinschaft diese Auflage
gefährdet sind, oder
nicht oder nicht innerhalb einer ihr gesetzten Frist
erfüllt hat, 5. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüberge-
hend unfähig ist, die Sachverständigentätigkeit ord-
2. wenn die Anerkennungsbehörde auf Grund nach- nungsgemäß auszuüben.
träglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre,
die Anerkennung nicht zu erteilen,
§ 18
3. wenn die Entsorgergemeinschaft ihre Pflichten aus Unabhängigkeit von Sachverständigen
der Satzung oder sonstigen Regelung nicht ord-
nungsgemäß wahrnimmt, (1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes erforderliche Unabhängigkeit ist gegeben,
4. wenn die Entsorgergemeinschaft ihre Pflichten nach wenn der Sachverständige keinem wirtschaftlichen, fi-
§ 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgeset- nanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Ur-
zes in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 dieser teil beeinflussen oder das Vertrauen in die unpar-
Verordnung nicht erfüllt oder teiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann.
5. um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemein- Der Sachverständige darf keine Bindungen eingehen,
heit zu verhindern oder zu beseitigen. die seine berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchti-
gen oder beeinträchtigen könnten.
Abschnitt 6 (2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel
Anforderungen an nicht gegeben, wenn die betroffene Person
Sachverständige und 1. neben ihrer Tätigkeit
Kontrolle der Sachverständigen
a) Inhaber eines Entsorgungsbetriebes oder Inhaber
der Mehrheit der Anteile an einem solchen Be-
§ 17 trieb oder Inhaber von Anteilen an dem zu über-
Zuverlässigkeit von Sachverständigen prüfenden Betrieb ist,
(1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschafts- b) eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-
gesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, triebes verantwortliche Person eines Entsor-
wenn der Sachverständige auf Grund seiner persön- gungsbetriebes ist oder zum sonstigen Personal
lichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner gehört,
2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
c) eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhält- 2. ausreichende Fachkenntnisse über
nisses, eines Soldatenverhältnisses oder eines a) die Überwachung, Begutachtung und Zertifizie-
Anstellungsvertrages mit einer juristischen Per- rung von Entsorgungsfachbetrieben,
son des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der
in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt, b) die einschlägigen Rechtsvorschriften und ein-
schlägigen amtlich veröffentlichten Verwaltungs-
d) eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnis- vorschriften; dies schließt sehr gute Kenntnisse
ses, eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis- über die in Anlage 1 genannten Bereiche ein, und
ses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffent-
3. während einer dreijährigen eigenverantwortlichen
lich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei
hauptberuflichen praktischen Tätigkeit im Bereich
denn, dass die betroffene Person die ihr übertra-
Überwachung und Begutachtung erworbene Kennt-
genen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,
nisse über die Zertifizierung von Betrieben im Rah-
2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger men
Beziehungen bei der Tätigkeit als Sachverständiger a) dieser Verordnung,
auch dann zu befolgen hat, wenn diese Weisungen
sie zu gutachterlichen Handlungen gegen ihre Über- b) des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN
zeugung verpflichten, ISO 9001 oder des Umweltmanagementsystems
nach DIN EN ISO 14001,
3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder perso- c) von EMAS oder
nalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren
Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben d) von Qualitätsmanagementsystemen, die den in
als Sachverständiger, insbesondere durch Festle- den Buchstaben a bis c genannten Systemen ver-
gungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder An- gleichbar sind.
stellungsvertrag auszuschließen ist, oder (3) Von der Pflicht zur Erfüllung der Anforderung ei-
nes abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhoch-
4. in dem zu überprüfenden Betrieb in den letzten zwei
schulstudiums nach Absatz 2 Nummer 1 kann abgese-
Jahren beratend tätig war.
hen werden, wenn die betroffene Person
(3) Vereinbar mit der Tätigkeit als Sachverständiger 1. auf einem Fachgebiet, dem die zu begutachtenden
ist Betriebe hinsichtlich ihrer Betriebsvorgänge zuzu-
1. eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer In- ordnen sind,
dustrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, a) eine kaufmännische oder technische Fachschul-
Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des oder Berufsausbildung besitzt oder
öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung b) eine Qualifikation als Meister vorweisen kann und
für Betriebe ist, die sich als Entsorgungsfachbetrieb
zertifizieren lassen können, 2. mindestens fünf Jahre
a) Inhaber eines Entsorgungsfachbetriebes war oder
2. die Prüfung und Erteilung von Zertifikaten
b) als für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-
a) des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN triebes verantwortliche Person in einem Entsor-
ISO 9001 oder des Umweltmanagementsystems gungsfachbetrieb tätig war.
nach DIN EN ISO 14001,
(4) Die Zertifizierung einer Erstbehandlungsanlage
b) des Gemeinschaftssystems für das freiwillige nach § 21 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgeräte-
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprü- gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das
fung (EMAS) oder zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der je-
c) von Qualitätsmanagementsystemen, die den in weils geltenden Fassung als Entsorgungsfachbetrieb
den Buchstaben a und b genannten Systemen erfordert auch die Erfüllung der Voraussetzungen nach
vergleichbar sind. § 21 Absatz 2 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerä-
tegesetzes.
§ 19 (5) Der Sachverständige muss durch geeignete Fort-
Fach- und Sachkunde von Sachverständigen bildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktu-
ellen Wissensstand verfügen.
(1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes erforderliche Fach- und Sachkunde ist gege- § 20
ben, wenn der Sachverständige auf Grund seiner Aus-
Zulassung als Umweltgutachter
bildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung
oder Umweltgutachterorganisation
zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden
Aufgaben geeignet ist. (1) Die in den §§ 17 bis 19 genannten Anforderungen
gelten als erfüllt, wenn
(2) Die Fach- und Sachkunde erfordert
1. der Sachverständige eine Zulassung als Umwelt-
1. den Abschluss eines einschlägigen Hochschul- oder gutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes in
Fachhochschulstudiums, insbesondere auf den Ge- der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Sep-
bieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissen- tember 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch
schaften, Naturwissenschaften oder Biowissen- Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015
schaften oder der Technik, (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der jeweils
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2779
geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 18 des Abschnitt 7
Umweltauditgesetzes, oder
Anforderungen
2. die technische Überwachungsorganisation oder die an die Überwachung
Entsorgergemeinschaft eine Zulassung als Umwelt-
gutachterorganisation nach § 10 des Umweltaudit-
§ 22
gesetzes
für den Unternehmensbereich der Abteilung 38 (Samm- Erstmalige
lung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rück- und jährliche Überprüfung
gewinnung) oder der Abteilung 39 (Beseitigung von (1) Im Rahmen der erstmaligen und der jährlichen
Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung) Überprüfung nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislauf-
des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des wirtschaftsgesetzes wird geprüft, ob der Betrieb die
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- Anforderungen erfüllt, die im Überwachungsvertrag
zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Syste- der technischen Überwachungsorganisation oder in
matik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur der Satzung oder sonstigen Regelung der Entsorgerge-
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates meinschaft enthalten sind. Die Überprüfung erfolgt auf
sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte der Grundlage eines von der technischen Überwa-
Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), chungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft
die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 schriftlich oder elektronisch festgelegten Überwa-
vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils chungsplanes, der die Besonderheiten des jeweiligen
geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 18 des Betriebes zu berücksichtigen hat.
Umweltauditgesetzes, besitzt.
(2) Die erstmalige und die jährliche Überprüfung um-
(2) Im Fall der Zulassung nur für den Unternehmens-
fassen mindestens einen Vor-Ort-Termin des beauftrag-
bereich der Abteilung 39 des Anhangs I der Verordnung
ten Sachverständigen an jedem zu zertifizierenden
(EG) Nr. 1893/2006 ist die Tätigkeit als Sachverständi-
Standort, bei dem dieser die tatsächlichen Gegeben-
ger auf die Überprüfung von Betrieben beschränkt, die
heiten im Betrieb begutachtet. Sofern es erforderlich
unter diesen Unternehmensbereich fallen.
ist, hat der beauftragte Sachverständige weitere Vor-
Ort-Termine durchzuführen. Die technischen Überwa-
§ 21 chungsorganisationen und die Entsorgergemeinschaf-
Kontrolle der Sachverständigen ten entwickeln ein System zusätzlicher unangekündig-
ter Vor-Ort-Termine und führen die Vor-Ort-Termine ent-
(1) Die technische Überwachungsorganisation und sprechend dem System durch. Der Zeitrahmen für die
die Entsorgergemeinschaft haben durch Kontrollen si- Vor-Ort-Termine ist so zu bemessen, dass eine sachge-
cherzustellen, dass die von ihnen beauftragten Sach- rechte Überprüfung des Betriebes sichergestellt ist.
verständigen die Anforderungen der §§ 17 bis 20 erfül-
len. (3) Die Zustimmungsbehörde ist berechtigt, die be-
auftragten Sachverständigen bei Vor-Ort-Terminen zu
(2) Die technische Überwachungsorganisation hat begleiten. Die Überwachungsbehörde ist berechtigt im
der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemein- Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 47 des
schaft hat der Anerkennungsbehörde unverzüglich Fol- Kreislaufwirtschaftsgesetzes an den Vor-Ort-Terminen
gendes mitzuteilen: nach Absatz 2 teilzunehmen. Dazu hat ihnen die tech-
1. die Beauftragung eines neuen Sachverständigen nische Überwachungsorganisation oder die Entsorger-
und gemeinschaft auf Verlangen den Vor-Ort-Termin mitzu-
teilen.
2. die Beendigung der Beauftragung eines bisherigen
Sachverständigen. (4) Bei der Überprüfung hat der Sachverständige die
Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 sind der Mitteilung
durch folgende andere Personen vorgenommen wur-
Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 17 bis 20
den:
genannten Anforderungen beizufügen. Im Übrigen hat
die technische Überwachungsorganisation der Zustim- 1. durch einen nach dem Umweltauditgesetz zugelas-
mungsbehörde und hat die Entsorgergemeinschaft der senen Umweltgutachter oder eine nach dem Umwelt-
Anerkennungsbehörde Nachweise über die Erfüllung auditgesetz zugelassene Umweltgutachterorgani-
der in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen sation im Rahmen der EMAS-Validierung oder
durch die von ihnen beauftragten Sachverständigen
auf Verlangen vorzulegen. 2. durch eine nach DIN EN ISO 17021 akkreditierte
Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitäts-
(3) Die technische Überwachungsorganisation und managementsystems nach DIN EN ISO 9001 oder
die Entsorgergemeinschaft haben sicherzustellen, dass eines Umweltmanagementsystems nach DIN EN
jeder von ihnen beauftragte Sachverständige mindes- ISO 14001.
tens alle drei Jahre bei einem Vor-Ort-Termin durch ei-
nen weiteren Sachverständigen oder durch einen ge- (5) Die technische Überwachungsorganisation oder
eigneten Mitarbeiter der technischen Überwachungsor- die Entsorgergemeinschaft hat sicherzustellen, dass
ganisation oder der Entsorgergemeinschaft begleitet spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Über-
wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Sachverständige eine prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer
Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 des Umwelt- Sachverständiger die Überprüfung des Betriebes
auditgesetzes besitzt. durchführt.
2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
§ 23 gabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des
Überwachungszeichens beträgt höchstens zwei Wo-
Überwachungsbericht
chen. Kommt der Betrieb der Aufforderung zur Rück-
Der Sachverständige dokumentiert den Verlauf und gabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des
das Ergebnis der Überprüfung gegenüber dem Betrieb Überwachungszeichens nicht nach, hat die technische
schriftlich in einem Überwachungsbericht. Der Min- Überwachungsorganisation dies der Zustimmungs-
destinhalt des Überwachungsberichts ergibt sich aus behörde und die Entsorgergemeinschaft dies der
Anlage 2. Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die
Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde trifft ihre
Abschnitt 8 Entscheidung nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes im Benehmen mit der Über-
Umfang der Zertifizierung wachungsbehörde. Sie hat ihre Entscheidung der Über-
und Gestaltung des Zertifikats wachungsbehörde sowie der technischen Überwa-
chungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft
§ 24 mitzuteilen. Sofern das Zertifikat in den Fällen des
§ 56 Absatz 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ent-
Teilzertifizierung und
zogen worden ist, hat die Zustimmungs- oder Anerken-
Beschränkung des Zertifizierungsumfangs
nungsbehörde dieses unverzüglich aus dem Entsor-
(1) Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislauf- gungsfachbetrieberegister zu löschen.
wirtschaftsgesetzes kann für einen Teil des Betriebes
(2) Wird der Überwachungsvertrag unwirksam oder
nur erteilt werden, wenn
wird die Zustimmung zum Überwachungsvertrag wider-
1. die Eigenständigkeit des Betriebsteils hinsichtlich rufen, verliert der Entsorgungsfachbetrieb die Berechti-
der zu zertifizierenden Tätigkeit gewährleistet ist, gung, das Zertifikat und das Überwachungszeichen zu
führen. Entsprechendes gilt, wenn die Entsorgerge-
2. der Betriebsteil den in den §§ 3 bis 7 genannten An-
meinschaft erlischt, die Mitgliedschaft in der Entsorger-
forderungen entspricht; die §§ 8 bis 10 bleiben un-
gemeinschaft endet oder wenn die Anerkennung der
berührt, und
Entsorgergemeinschaft widerrufen wird. Die Zustim-
3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in ande- mungs- oder Anerkennungsbehörde hat das Zertifikat
ren Betriebsteilen, die nicht Gegenstand der Zertifi- unverzüglich aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister
zierung sind, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 zu löschen, sofern sie nicht das weitere Führen des
Satz 1 nicht erfüllt werden. Zertifikats und des Überwachungszeichens nach Satz 4
gestattet. In den Fällen der Sätze 1 und 2 kann die Zu-
(2) Die technische Überwachungsorganisation oder
stimmungs- oder Anerkennungsbehörde dem Entsor-
die Entsorgergemeinschaft kann die Zertifizierung auf
gungsfachbetrieb das weitere Führen des Zertifikats
Antrag des Betriebes beschränken auf
und des Überwachungszeichens für einen angemesse-
1. bestimmte Abfallarten, nen Übergangszeitraum gestatten, wenn der Betrieb
die Umstände, die zum Verlust der Berechtigung zur
2. bestimmte Tätigkeiten oder Führung des Zertifikats und des Überwachungszei-
3. bestimmte Standorte. chens führen, nicht zu vertreten hat. Der Übergangs-
zeitraum darf die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat die Zertifizierung nicht überschreiten.
alle Standorte zu umfassen, an denen die zu zertifizie-
rende Tätigkeit durchgeführt wird. Im Fall des Satzes 1 (3) Unbeschadet des § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreis-
Nummer 3 hat die Zertifizierung alle Tätigkeiten zu um- laufwirtschaftsgesetzes verliert der Entsorgungsfach-
fassen, die an dem zu zertifizierenden Standort durch- betrieb die Berechtigung, das Zertifikat und das Über-
geführt werden. wachungszeichen zu führen, wenn er die zertifizierte
Tätigkeit auf Dauer einstellt.
§ 25
§ 27
Gestaltung des Zertifikats
Pflicht zur Kündigung des
Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirt- Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft
schaftsgesetzes hat den Anforderungen des Vordrucks
nach Anlage 3 zu entsprechen. Die technische Überwachungsorganisation hat den
Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft
Abschnitt 9 die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn
Sonstige 1. nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustim-
g e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n mung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder
nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft
ein Zertifikat erteilt wird,
§ 26
2. ein erteiltes Zertifikat
Entzug des Zertifikats
und des Überwachungszeichens a) nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf sei-
ner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder
(1) In den Fällen des § 56 Absatz 8 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Entzug des Zertifi- b) vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist
kats unverzüglich zu erfolgen und die Frist zur Rück- oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2781
3. der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einge- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
stellt hat. Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 28 1. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zerti-
Entsorgungsfachbetrieberegister fikat oder einen Überwachungsbericht nicht, nicht
(1) Die technische Überwachungsorganisation hat richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemein- nen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
schaft hat der Anerkennungsbehörde elektronisch 2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Mit-
1. unverzüglich nach der Erteilung teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
a) das jeweilige Zertifikat und
macht.
b) den jeweiligen Überwachungsbericht
zu übermitteln sowie § 30
2. unverzüglich nach dem Entzug eines Zertifikats mit- Zugänglichkeit privater Regelwerke
zuteilen, dass und aus welchen Gründen der jewei- Die bezeichneten DIN-Normen können bei der Beuth
lige Betrieb die Entsorgungsfachbetriebseigenschaft Verlag GmbH, Berlin bezogen werden. Sie sind bei der
verloren hat. Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
Die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde teilt die niedergelegt.
ihr nach Satz 1 übermittelten oder mitgeteilten Informa-
tionen unverzüglich der Überwachungsbehörde mit. § 31
(2) Für die elektronische Übermittlung und Mitteilung Übergangsvorschriften
nach Absatz 1 Satz 1 richten die Länder ein bundesweit
(1) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs
einheitliches informationstechnisches System ein. Das
nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2
Nähere über die Einrichtung und Nutzung des bundes-
der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. Sep-
weit einheitlichen informationstechnischen Systems re-
tember 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni
geln die Länder durch Vereinbarung.
2017 geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines
(3) Die Länder führen ein bundesweit einheitliches Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und
elektronisches Register über die zertifizierten Entsor- Absatz 3 Satz 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die
gungsfachbetriebe. Sie nutzen hierzu die nach Absatz 1 Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übermittelten Zertifikate. Inhalte anpasst und bis zum 1. September 2017 der
Das Register ist ständig zu aktualisieren und in geeig- zuständigen Behörde das überarbeitete Lehrgangspro-
neter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. gramm vorlegt.
Das Nähere über die Einrichtung und Führung des
(2) Bis zum 1. Juni 2017 besuchte Lehrgänge nach
Registers regeln die Länder durch Vereinbarung.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. Septem-
§ 29
ber 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni 2017
Ordnungswidrigkeiten geltenden Fassung gelten als Lehrgänge im Sinne des
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2.
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, (3) Die Anforderung nach § 19 Absatz 4 gilt als er-
wer vorsätzlich oder fahrlässig füllt, wenn die oder der Sachverständige bis zum 1. De-
1. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 1, zember 2017 eine entsprechende Qualifikation erwor-
§ 21 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 3 oder § 26 ben hat.
Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, (4) Bis zum 1. Juni 2017 nach § 56 Absatz 3 des
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilte Zertifikate behal-
2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Dokumentation ten ihre Gültigkeit, auch wenn sie entgegen § 25 nicht
oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht voll- den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 ent-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. sprechen.
2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
Anlage 1
(zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2,
§ 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 sowie § 31 Absatz 1 und 2)
Lehrgangsinhalte
Die Lehrgänge sollen Kenntnisse insbesondere über folgende Bereiche vermitteln:
1. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
a) den Anwendungsbereich,
b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
c) die Abfallhierarchie,
d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfall),
e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
f) die Überlassungspflichten,
g) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
h) die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
i) die Beauftragung Dritter,
j) die Produktverantwortung,
k) die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,
l) die abfallrechtliche Überwachung,
m) die Register- und Nachweispflichten,
n) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
o) die Kennzeichnung von Fahrzeugen,
p) die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,
q) die Anforderungen an Abfallbeauftragte sowie ihre Rechte und Pflichten sowie
r) die Bußgeldvorschriften,
2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,
3. die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere
a) das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und
b) das Batteriegesetz,
4. das Recht der Abfallverbringung,
5. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,
6. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,
7. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,
8. das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,
9. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen
a) amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften,
b) Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) und
c) technischen Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten
verfügbaren Technik),
10. das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum
a) Baurecht,
b) Immissionsschutzrecht,
c) Chemikalienrecht,
d) Wasserrecht,
e) Bodenschutzrecht und
f) Seuchen- und Hygienerecht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2783
11. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
12. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen,
die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
13. die Vorschriften der betrieblichen Haftung,
14. die Vorschriften des Arbeitsschutzes,
15. die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen sowie
16. die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht.
2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
Anlage 2
(zu § 23 Satz 2)
Mindestinhalt von Überwachungsberichten
1. Angaben zur Zertifizierungsorganisation
a) Name und Anschrift der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft
b) Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners für die Zertifizierung des Betriebes
2. Angaben zu dem oder den prüfenden Sachverständigen
a) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
b) Zeitraum der aufeinanderfolgenden Überprüfungen des Betriebes durch einen Sachverständigen
3. Angaben zum Entsorgungsfachbetrieb
a) Name und Anschrift (Hauptsitz)
b) Gewerbeanmeldung (Datum der Anmeldung, zuständige Behörde und Aktenzeichen)
c) Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist)
d) Standorte
aa) Anzahl der Standorte
bb) Name, Anschrift und Kennnummer(n) nach § 28 NachwV für jeden Standort
cc) Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners für jeden Standort
dd) Benennung der zuständigen Überwachungsbehörde für jeden Standort
ee) Benennung wesentlicher Änderungen seit der letzten Überprüfung für jeden Standort (zum Beispiel:
Änderung der zertifizierten Tätigkeiten oder Abfallarten)
4. Angaben zum Überwachungsvorgang
a) bei technischen Überwachungsorganisationen: Datum des Abschlusses des Überwachungsvertrages und
der behördlichen Zustimmung zum Überwachungsvertrag
b) bei Entsorgergemeinschaften: Datum der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und des Eintritts des
Betriebes in die Entsorgergemeinschaft
c) letzter Überwachungstermin (vor dem hier dokumentierten)
d) Anlass und Ablauf der Überwachung
e) durchgeführte angekündigte und unangekündigte Vor-Ort-Termine im Überwachungszeitraum (Benennung
von Ort, Datum, Dauer sowie der Teilnehmer und ihrer Funktion)
f) weitere Überwachungsmaßnahmen (z. B. Sichtung von Unterlagen, Befragung von Mitarbeitern)
g) durchgeführte andere Fremdkontrollen
5. Angaben zur Betriebsorganisation (für jeden Standort)
a) Zweck des Betriebes
b) Tätigkeiten des Betriebes
c) Art, Menge und Herkunft der bewirtschafteten Abfälle
d) Anzahl der Beschäftigten
e) bestellte Betriebsbeauftragten (Name, Anschrift und Fachkundenachweis der Beauftragten sowie Datum
der Bestellung und der Anzeige der Bestellung bei der Behörde)
f) Vorhandensein von Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen
g) Vorhandensein von Arbeitsanweisungen
6. Angaben zum Inhaber
a) Name und Anschrift
b) Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit
c) Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und der Fortbildung, soweit der Inhaber für die Leitung und
Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist
7. Angaben zu den für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche
vorhanden sind
a) Name und Anschrift
b) Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit
c) Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und Fortbildung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2785
8. Angaben zum sonstigen Personal
a) Auswahl des Personals durch den Inhaber
b) Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit
c) Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und Fortbildung
d) Vorhandensein eines schriftlichen Einarbeitungsplanes
9. Angaben zur personellen, gerätetechnischen und sonstigen Ausstattung an jedem Standort
a) ausreichende Ausstattung mit für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
und sonstigem Personal
b) Vorhandensein von Einsatzplänen
c) notwendige gerätetechnische und sonstige Ausstattung mit Betriebsmitteln
10. Angaben zum Betriebstagebuch
a) Betriebstagebuch für jeden Standort
b) ordnungsgemäße Führung (Dokumentation aller vorgeschriebenen Inhalte)
c) ordnungsgemäße Kontrolle durch den Inhaber oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
verantwortlichen Personen (Name und Telefonnummer der für die Kontrolle verantwortlichen Personen)
11. Angaben zum Versicherungsschutz
a) Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes
b) Nachweis ausreichender Versicherungssummen
12. Angaben zur betrieblichen Tätigkeit
a) Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (allgemein und branchenspezifisch)
b) Vorliegen notwendiger behördlicher Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse
c) Einhaltung behördlicher Auflagen und Anordnungen
d) Organisation des Arbeitsschutzes einschließlich der technischen Sicherheit
e) Erfüllung der Anforderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit und an Sicherheitsbeauftragte
f) Erfüllung der Anforderungen an den Betriebsarzt und die Ersthelfer
g) Vorhandensein von Notfall-, Brandschutz- und Alarmierungsplänen
13. Angaben zu beauftragten Dritten
a) Name und Anschrift beauftragter Entsorgungsfachbetriebe (Nachweis der Entsorgungsfachbetriebseigen-
schaft)
b) bei der Beauftragung von Betrieben, die keine Entsorgungsfachbetriebe sind: Name und Anschrift des
beauftragten Betriebes, Umfang der Beauftragung und Erfüllung der Anforderungen an die Beauftragung
14. Überwachungsergebnis
a) Zusammenfassung festgestellter Mängel und Abweichungen
b) Behebung durch den Betrieb
c) Kontrolle durch den oder die Sachverständigen
d) Abschließende Empfehlung des oder der Sachverständigen
e) Berichtsdatum und Unterschrift des oder der Sachverständigen
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
Anlage 3
(zu § 25)
Vordruck für das Zertifikat
1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation
1.1 Name:
2. Logo der
1.2 Straße:
Technischen Überwachungsorganisation
1.3 Staat: Bundesland: oder der Entsorgergemeinschaft
(Überwachungszeichen)
Postleitzahl:
Ort:
3. Angaben zum Zertifikat
3.1 Nummer des Zertifikats (durch die Zertifizierungsorganisation frei zu vergeben):
3.2 Erstmalige Zertifizierung ⃞ oder Folgezertifizierung ⃞
3.3 Vorgangsnummer (soweit von der Behörde erteilt):
3.4 Das Zertifikat beinhaltet Anlage(n).
3.5 ⃞ Das Zertifikat wird nur für einen bestimmten Betriebsteil erteilt (siehe Anlage(n) ).
3.6. ⃞ Das Zertifikat wird nur für bestimmte Abfallarten, Tätigkeiten oder Standorte erteilt (siehe Anlage(n) ).
3.7. Das Zertifikat ist gültig bis zum TT.MM.JJJJ.
4. Name und Anschrift des Entsorgungsfachbetriebes (Hauptsitz):
4.1 Name:
4.2 Straße:
4.3 Staat: Bundesland:
Postleitzahl: Ort:
4.4 Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist):
Registernummer (HRA, HRB etc.): Registergericht:
5. Der Betrieb ist berechtigt, im Hinblick auf die in der Anlage zu diesem Zertifikat genannten Standorte, Tätigkeiten
und Abfallarten das Überwachungszeichen der obengenannten technischen Überwachungsorganisation oder
Entsorgergemeinschaft und die Bezeichnung
„Entsorgungsfachbetrieb“
gemäß § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zu führen.
5.1 Nur bei zertifizierter Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG:
Zur Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG siehe Anlage(n) .
5.2 Nur bei anerkannten Stellen, Betrieben und Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV
Zur Anerkennung als Annahmestelle/Rücknahmestelle/Demontagebetrieb/Schredderanlage/sonstige Anlage(n) zur
weiteren Behandlung nach § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV siehe Anlage(n) .
6. Prüfungsdatum: 7. Sachverständiger, der die Überprüfung durchgeführt hat:
TT.MM.JJJJ
7.1 Name: Vorname:
7.2 Unterschrift (nur für die Ausstellung in Papierform):
8. Ausstellungsdatum: 9. Leiter/Leiterin der Zertifizierungsorganisation:
TT.MM.JJJJ
9.1 Name: Vorname:
9.2 Unterschrift (nur für die Ausstellung in Papierform):
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2787
Anlage zum Zertifikat mit der Nummer
Name des Entsorgungsfachbetriebes:
1. Standort (bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine Anlage auszufüllen):
1.1 Bezeichnung des Standorts:
1.2 Straße:
1.3. Staat: Bundesland: Postleitzahl: Ort:
2. Zertifizierte Tätigkeit
– Bei mehreren Tätigkeiten ist für jede Tätigkeit eine eigene Anlage auszufüllen, wenn nicht die gleichen Abfallarten
betroffen sind.
– Die Tätigkeit des Behandelns ist immer gemeinsam mit der Tätigkeit des Verwertens und/oder des Beseitigens
anzukreuzen.
– Die Tätigkeit des Lagerns ist immer gemeinsam mit der Tätigkeit des Verwertens und/oder des Beseitigens
anzukreuzen.
2.1 Sammeln ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV:
2.1.1 nur deutschlandweit ⃞
2.1.2 weltweit ⃞
2.2 Befördern ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV:
2.2.1 nur deutschlandweit ⃞
2.2.2 weltweit ⃞
2.3 Lagern ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV:
2.3.1 zwecks Verwertung (Nr. 2.5) ⃞
2.3.2 zwecks Beseitigung (Nr. 2.6) ⃞
2.4 Behandeln ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV:
2.4.1 zwecks Verwertung (Nr. 2.5) ⃞
2.4.2 zwecks Beseitigung (Nr. 2.6) ⃞
2.5 Verwerten ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV:
⃞ vorbereitend ⃞ abschließend
2.5.1 Vorbereitung zur
Wiederverwendung ⃞
2.5.2 Recycling ⃞
2.5.3 sonstige Verwertung ⃞
2.6 Beseitigen ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV:
⃞ vorbereitend ⃞ abschließend
2.7 Handeln ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV:
2.7.1 nur deutschlandweit ⃞
2.7.2 weltweit ⃞
2.8 Makeln ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV:
2.8.1 nur deutschlandweit ⃞
2.8.2 weltweit ⃞
3. Beschreibung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere der Anlagentechnik (bei mehreren technischen
Anlagen ist für jede technische Anlage eine eigene Anlage auszufüllen):
3.1 Nur bei zertifizierter Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG
Die Einhaltung der Anforderungen des ElektroG wurde geprüft und die Anlage gilt als zertifizierte Erstbehandlungs-
anlage im Sinne des § 21 ElektroG.
3.2 Nur bei anerkannten Stellen, Betrieben und Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV
Die Einhaltung der Anforderungen der AltfahrzeugV wurde geprüft und die Anlage gilt als
3.2.1 Annahmestelle. ⃞
3.2.2 Rücknahmestelle. ⃞
3.2.3 Demontagebetrieb. ⃞
3.2.4 Schredderanlage. ⃞
3.2.5 sonstige Anlage zur weiteren
Behandlung. ⃞
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
4. Abfallarten nach dem Anhang zur AVV:
4.1 alle Abfallarten ⃞
4.2 alle nicht gefährlichen Abfälle ⃞
4.3 alle gefährlichen Abfälle ⃞
4.4 bestimmte Abfallarten ⃞
Abfallschlüssel
Abfallbezeichnung Einschränkungen/Bemerkungen
(ggf. mit „*“-Eintrag)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2789
Artikel 2 Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004
(BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1
Verordnung der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290)
über Betriebsbeauftragte für Abfall geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
(Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV) sung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt wer-
den,
Inhaltsübersicht
2. folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislauf-
Abschnitt 1
wirtschaftsgesetzes:
Allgemeine Vorschriften
a) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr
§ 1 Anwendungsbereich mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen ge-
§ 2 Pflicht zur Bestellung mäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung
§ 3 Mehrere Abfallbeauftragte vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt
§ 4 Gemeinsamer Abfallbeauftragter durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014
§ 5 Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der je-
§ 6 Abfallbeauftragter für Konzerne weils geltenden Fassung zurücknehmen,
§ 7 Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfall-
beauftragten b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackun-
gen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverord-
Abschnitt 2 nung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen
Anforderungen an Abfallbeauftragte
hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbe-
auftragten bestellt,
§ 8 Zuverlässigkeit
§ 9 Fachkunde c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr
§ 10 Übergangsvorschriften mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen ge-
mäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpa-
Anlage (zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2)
ckungsverordnung zurücknehmen,
Abschnitt 1 d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß
§ 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurück-
nehmen,
§1
Anwendungsbereich e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte ge-
mäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegeset-
Diese Verordnung regelt den Kreis der zur Bestellung zes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das
von Abfallbeauftragten Verpflichteten und die Anforde- zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Ok-
rungen an Abfallbeauftragte. tober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen,
§2 es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten
Pflicht zur Bestellung Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,
Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu be- f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte ge-
stellen haben mäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,
1. die Betreiber folgender Anlagen:
a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den fol- g) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien,
genden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß
über genehmigungsbedürftige Anlagen vom § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Ar- (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des
tikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 670) geändert worden ist, in der jeweils gelten- S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils gel-
den Fassung aufgeführt sind: tenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie
sind einem freiwilligen System für die Rücknahme
aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien ange-
den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalender- schlossen, das selbst über einen Abfallbeauftrag-
jahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle ten verfügt,
oder 2 000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle
anfallen, und h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatte-
bb) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c rien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurückneh-
die Verfahrensart G vorgesehen ist, men, es sei denn, sie sind einem freiwilligen Sys-
tem für die Rücknahme von Fahrzeug- und Indus-
b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung, trie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über
c) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalen- einen Abfallbeauftragten verfügt sowie
derjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle an- i) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen
fallen sowie gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen
d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwil-
gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der lig zurücknehmen,
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme: 1. wenn das herrschende Unternehmen dem zur Be-
a) Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 stellung Verpflichteten gegenüber zu Weisungen hin-
Absatz 3 der Verpackungsverordnung zurückneh- sichtlich folgender Maßnahmen befugt ist:
men, a) Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 Num-
b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- mer 4 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des b) Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurück- Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit
nehmen, § 56 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzge-
c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Gerä- setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
te-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch
zurücknimmt, Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1839) geändert worden ist, in der jeweils gel-
d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte- tenden Fassung und
Altbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zu-
rücknehmen sowie 2. wenn der zur Bestellung Verpflichtete eine oder
mehrere Personen bestellt, deren Fachkunde und
e) Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatte-
Zuverlässigkeit die sachgemäße Erfüllung der Auf-
rien freiwillig zurücknehmen.
gaben des betriebsangehörigen Abfallbeauftragten
gewährleisten.
§3
Mehrere Abfallbeauftragte §7
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die zur Ausnahme von der Pflicht
Bestellung Verpflichteten mehrere betriebsangehörige zur Bestellung eines Abfallbeauftragten
Abfallbeauftragte zu bestellen haben; die Zahl der Ab-
fallbeauftragten ist so zu bemessen, dass die sachge- Die zuständige Behörde hat auf Antrag den zur Be-
mäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreis- stellung Verpflichteten von seiner Pflicht zu befreien,
laufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben sicher- wenn die Bestellung im Einzelfall im Hinblick auf die
gestellt ist. Größe der Anlage, des Rücknahmesystems oder der
Rücknahmestelle oder auf die Art oder Menge der ent-
§4 stehenden, angelieferten oder zurückgenommenen Ab-
fälle nicht erforderlich ist.
Gemeinsamer Abfallbeauftragter
Betreibt ein zur Bestellung Verpflichteter mehrere Abschnitt 2
Anlagen, mehrere Betriebe als Besitzer im Sinne des
Anforderungen
§ 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder mehrere
an Abfallbeauftragte
Rücknahmesysteme oder Rücknahmestellen, kann ein
gemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter
bestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfül- §8
lung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirt- Zuverlässigkeit
schaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beein-
(1) Die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirt-
trächtigt wird.
schaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche
§5
Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte
Nicht auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines
betriebsangehöriger Abfallbeauftragter Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsge-
Die zuständige Behörde soll einem zur Bestellung mäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben ge-
Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder eignet ist.
mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel
gestatten, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung nicht gegeben, wenn die betroffene Person
der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsge-
1. wegen Verletzung der Vorschriften
setzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt
wird. a) des Strafrechts über Eigentums- und Vermögens-
delikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten,
§6 gemeingefährliche Delikte oder Umweltdelikte,
Abfallbeauftragter für Konzerne b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-
Ist die Anlage, der Betrieb eines Besitzers im Sinne und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech-
des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das Rück- nik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
nahmesystem oder die Rücknahmestelle eines zur Be- c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-
stellung Verpflichteten unter einer einheitlichen Leitung oder Infektionsschutzrechts,
eines herrschenden Unternehmens zusammengefasst
d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder
(Konzern), so kann die zuständige Behörde dem zur
Gefahrgutrechts oder
Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung
eines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich ge- e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng-
statten, stoffrechts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2791
innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in nisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden,
Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt oder zu teilgenommen hat.
einer Strafe verurteilt worden ist,
(2) Der Abfallbeauftragte muss durch geeignete
2. wiederholt oder grob pflichtwidrig Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen
a) gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu hat der zur Be-
bis e verstoßen hat oder stellung Verpflichtete sicherzustellen, dass der Abfall-
beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre,
b) seine Pflichten als Abfallbeauftragter oder als
an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgän-
Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz oder
gen, in denen Kenntnisse entsprechend Anlage 1 ver-
Gewässerschutz, als Strahlenschutzbeauftragter
mittelt werden, teilnimmt.
oder als Störfallbeauftragter verletzt hat,
3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit (3) Zum Nachweis der Fachkunde sind dem zur Be-
zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, oder stellung Verpflichteten bei der Bestellung und wenn
eine Überprüfung der Fachkunde aus anderen Gründen
4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis-
erforderlich ist, folgende Unterlagen vorzulegen:
sen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interes-
sen des zur Bestellung Verpflichteten nicht gefährdet 1. ein Nachweis der beruflichen Qualifikation nach Ab-
sind. satz 1 Nummer 1,
2. ein Nachweis über die einjährige praktische Tätigkeit
§9 nach Absatz 1 Nummer 2 und
Fachkunde
3. eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem zu-
(1) Die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirt- letzt besuchten Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 3
schaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2.
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche
Fachkunde ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte Der zur Bestellung Verpflichtete hat die Unterlagen der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
1. auf einem Fachgebiet, dem die Anlage, der Betrieb
eines Besitzers im Sinne des § 27 des Kreislaufwirt- (4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der
schaftsgesetzes, das Rücknahmesystem oder die Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
Rücknahmestelle hinsichtlich der Anlagen- oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Verfahrenstechnik oder der Betriebsvorgänge zuzu- raum über die Erfüllung der Anforderungen nach den
ordnen ist, Absätzen 1 und 2 stehen inländischen Nachweisen
gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffen-
a) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium ab-
den Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung
geschlossen hat,
im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des
b) eine kaufmännische, technische oder sonstige Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1
Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzu-
c) eine Qualifikation als Meister vorweisen kann, legen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglau-
2. während einer einjährigen praktischen Tätigkeit bigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
Kenntnisse erworben hat über
§ 10
a) die Anlage, den Betrieb eines Besitzers im Sinne
des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das Übergangsvorschriften
Rücknahmesystem oder die Rücknahmestelle,
(1) Die Anforderungen des § 9 Absatz 1 gelten nicht
für die der Abfallbeauftragte bestellt werden soll,
für Abfallbeauftragte, die am 1. Juni 2017 bereits be-
oder über Anlagen, Betriebe oder Rücknahme-
stellt worden sind. Die Pflicht zur Teilnahme an einem
systeme, die im Hinblick auf die Erfüllung der Auf-
von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang
gaben des Abfallbeauftragten vergleichbar sind,
gemäß § 9 Absatz 2 ist spätestens am 1. Juni 2019
b) die Vermeidung und die Bewirtschaftung der in erstmals zu erfüllen.
der Anlage, in dem Betrieb oder dem Rücknah-
mesystem anfallenden Abfälle und (2) Abfallbeauftragte, die nach den Vorschriften die-
ser Verordnung erstmals bestellt werden, haben die
c) die hergestellten Erzeugnisse sowie Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Be-
3. an einem oder mehreren von der zuständigen Be- hörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 1 Num-
hörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kennt- mer 3 spätestens am 1. Juni 2019 zu erfüllen.
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
Anlage 1
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2)
Lehrgangsinhalte
Die Lehrgänge sollen Kenntnisse vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten bei dem
Anlagenbetreiber oder Besitzer nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den der Abfallbeauftragte in für die
Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsamen Angelegenheiten beraten soll, erforderlich sind. In die-
sem Rahmen sollen Grundkenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt werden:
I. Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik
1. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
a) den Anwendungsbereich,
b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
c) die Abfallhierarchie,
d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen),
e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
f) die Überlassungspflichten,
g) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
h) die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
i) die Beauftragung Dritter,
j) die Produktverantwortung,
k) die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,
l) die abfallrechtliche Überwachung,
m) die Register- und Nachweispflichten,
n) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
o) die Kennzeichnung von Fahrzeugen,
p) die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,
q) die Bußgeldvorschriften,
2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,
3. die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere
a) das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und
b) das Batteriegesetz,
4. das Recht der Abfallverbringung,
5. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,
6. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,
7. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,
8. das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,
9. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Län-
der-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der
Technik und zur besten verfügbaren Technik),
10. das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum
a) Baurecht,
b) Immissionsschutzrecht,
c) Chemikalienrecht,
d) Wasserrecht,
e) Bodenschutzrecht und
f) Seuchen- und Hygienerecht,
11. die Vorschriften der betrieblichen Haftung,
12. die Vorschriften des Arbeitsschutzes,
13. die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen,
14. die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht,
15. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2793
16. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen,
die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
17. anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schad-
losen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik.
II. Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten
1. die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere
a) die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften,
b) die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen,
c) die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umwelt-
freundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,
d) die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maß-
nahmen,
e) Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenopti-
malen Abfallwirtschaft,
2. die Rechte des Abfallbeauftragten, insbesondere
a) das Vortragsrecht,
b) das Benachteiligungsverbot und den Kündigungsschutz,
3. das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten.
2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
Artikel 3 geändert worden ist, werden die Wörter „§ 5 der Ent-
sorgungsfachbetriebeverordnung“ durch die Wörter
Änderung der „§ 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
Altfahrzeug-Verordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
In Ziffer 3.2.1.5 Satz 5 des Anhangs der Altfahrzeug-
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Arti- Artikel 7
kel 95 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
Änderung der
S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 5
Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom
Nachweisverordnung
10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)“ durch die Wörter § 7 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006
„§ 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 97 der Ver-
vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fas- ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
sung“ ersetzt. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 4
2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und Absatz 2
Änderung der Satz 2“ gestrichen.
Gewerbeabfallverordnung
Die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 Artikel 8
(BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 23
des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
Änderung der
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anzeige- und Erlaubnisverordnung
1. In § 9 Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „§ 13 der Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. De-
Entsorgungsfachbetriebeverordnung“ durch die Wör- zember 2013 (BGBl. I S. 4043) wird wie folgt geändert:
ter „§ 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschafts- 1. In § 2 Absatz 3 wird das Wort „andere“ durch das
gesetzes“ ersetzt. Wort „anderen“ und das Wort „beschäftigte“ durch
2. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 der Entsor- das Wort „beschäftigten“ ersetzt.
gungsfachbetriebeverordnung“ durch die Wörter „§ 5 2. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird nach
Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung dem Wort „Arbeitsschutz-“ das Wort „, Transport-“
vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fas- eingefügt.
sung“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 7 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „Folgezertifikate und“ gestrichen.
Artikel 5
4. In § 9 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a wird nach
Änderung der dem Wort „für“ das Wort „die“ eingefügt.
EMAS-Privilegierungs-Verordnung
5. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
In § 3 Absatz 1 der EMAS-Privilegierungs-Verord-
nung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt „(1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist,
durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. April 2015 haben Sammler und Beförderer von Abfällen bei
(BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle ei-
ändert: ner elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von
der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen. So-
1. In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 2 fern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt
Abs. 1 und 2 der Entsorgungsfachbetriebeverord- hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie
nung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)“ oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In
gestrichen. diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie
oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der
2. In Satz 3 werden nach den Wörtern „, in der jeweils Anzeige mitzuführen. Als Entsorgungsfachbetriebe
geltenden Fassung,“ die Wörter „oder nach § 7 der zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährli-
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom chen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2
2. Dezember 2016, in der jeweils geltenden Fas- von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1
sung,“ eingefügt. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen
sind, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen
Artikel 6 Zertifikats nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes mitzuführen. Sammler und Beförde-
Änderung der rer von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-
Altholzverordnung Standort betreiben und nach § 12 Absatz 1 Num-
mer 4 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1
In § 12 Absatz 5 der Altholzverordnung vom 15. Au- Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenom-
gust 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 96 men sind, haben zudem eine Kopie der aktuell gülti-
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gen Registrierungsurkunde mitzuführen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2795
6. § 15 wird wie folgt gefasst: als Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2
„§ 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zertifiziert sind“ er-
setzt.
Ordnungswidrigkeiten
2. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die über
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Num-
ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14
mer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
der Entsorgungsfachbetriebeverordnung verfügen“
wer vorsätzlich oder fahrlässig
durch die Wörter „die als Entsorgungsfachbetriebe
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
zuwiderhandelt oder zertifiziert sind“ ersetzt.
2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder
Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen Artikel 10
dort genannten Ausdruck nicht mitführt.“
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Artikel 9 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Änderung der und 3 am 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Chemikalien-Klimaschutzverordnung Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. Septem-
ber 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 2
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)
2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 5 Ab- geändert worden ist, die Entsorgergemeinschaften-
satz 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I richtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909)
S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: und die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
1. In § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und in § 5 Absatz 2 vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913) außer Kraft.
Satz 2 werden jeweils die Wörter „die über ein Über-
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 1
wachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsor-
§ 28 am 1. Juni 2018 in Kraft.
gungsfachbetriebeverordnung vom 10. September
1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten die Arti-
der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) kel 7 und 8 Nummer 2 und 3 am 1. Dezember 2019 in
geändert worden ist, verfügen“ durch die Wörter „die Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Dezember 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
Zweite Verordnung
zur Änderung der Anzeigenverordnung
Vom 5. Dezember 2016
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht b) In Absatz 2 Satz 1 werden dem Wort „Kredit-
verordnet auf Grund institute“ die Wörter „Sofern die Bundesanstalt
– des § 24 Absatz 4 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)
mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 32 Absatz 1 Aufsichtsbehörde ist und der Bundesanstalt eine
Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen entsprechende Einverständniserklärung des Ver-
§ 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 1 bandes vorliegt, haben“ vorangestellt und nach
Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc den Wörtern „geprüft werden,“ die Wörter „ha-
des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), ben, sofern der Bundesanstalt eine entspre-
§ 24 Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Num- chende Einverständniserklärung des Verbandes
mer 12 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 10. De- vorliegt,“ gestrichen sowie die Wörter „§ 24
zember 2014 (BGBl. I S. 2091), § 24 Absatz 4 Satz 2 Abs. 1a Nr. 4“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1a
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 25 Buchstabe c Dop- Nummer 4“ ersetzt.
pelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. April 2002 c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(BGBl. I S. 1310) sowie § 32 Absatz 1 Satz 2 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 59 des Gesetzes vom 28. Au- „(3) Soweit die Europäische Zentralbank Auf-
gust 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, sichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 Num-
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im mer 1 des Kreditwesengesetzes ist, sind § 24
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und Absatz 3c und § 24a Absatz 4a des Kredit-
wesengesetzes zu beachten.“
– des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des
Kreditwesengesetzes, von denen § 31 Absatz 1 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 58 „§ 2
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) sowie § 31 Rechtsträgerkennung
Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 33 Buch-
(1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen
stabe a des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerken-
S. 1310) geändert worden ist, im Benehmen mit der
nung:
Deutschen Bundesbank,
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung 1. Kreditinstitute,
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von 2. CRR-Wertpapierfirmen,
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 3. Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Arti-
(BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 kels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU)
Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und
S. 622) geändert worden ist: des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts-
anforderungen an Kreditinstitute und Wertpa-
Artikel 1 pierfirmen und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom
(BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166),
des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän- die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014
dert worden ist, wird wie folgt geändert: (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert
1. § 1 wird wie folgt geändert: worden ist,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verord-
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes- nung (EU) Nr. 575/2013 und
anstalt)“ durch die Wörter „Aufsichtsbehörde 5. Unternehmen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2
im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesen- oder Nummer 6 des Kreditwesengesetzes.
gesetzes (Aufsichtsbehörde)“ ersetzt.
(2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12a Abs. 1
Vergabestelle ausgegeben sein, die einem interna-
Satz 3, Abs. 3 und § 24 Abs. 3a“ durch die
tional von Aufsichtsbehörden anerkannten System
Wörter „§ 12a Absatz 1 Satz 3 und § 24 Ab-
zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört.
satz 3a“ und die Wörter „§ 10a Abs. 3 Satz 4“
durch die Wörter „§ 10a Absatz 2 Satz 1“ (3) Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesan-
ersetzt und die Wörter „in der ab dem 1. Ja- stalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
nuar 2007 geltenden Fassung“ gestrichen. nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2797
(4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine (2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15
Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet, des Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines
die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträger- Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Ver-
kennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch waltungs- oder Aufsichtsorgans ist das Formular
die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts. „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder
(5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift Aufsichtsorgans“ nach Anlage 2 zu verwenden.
der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges (3) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere
Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vor-
sind die neuen Angaben unverzüglich der für die zulegen.
Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu (4) Wenn eine Anzeige nach § 24 Absatz 1 Num-
melden. mer 1 des Kreditwesengesetzes über den Vollzug
(6) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe der Bestellung eines Geschäftsleiters oder der Er-
im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwe- mächtigung einer Person zur Einzelvertretung des
sengesetzes haben sicherzustellen, dass alle Mit- Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich
glieder ihrer Gruppe, für die sie nach der Verord- länger als 12 Monate nach der Anzeige einer sol-
nung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kredit- chen Absicht abgegeben wird, sind die nach den
wesengesetz Informationen an die Bundesanstalt §§ 5a bis 5d beizufügenden Unterlagen und Erklä-
oder an die Deutsche Bundesbank zu melden ha- rungen in aktualisierter Form erneut einzureichen.
ben, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf ver-
erfüllen.“ zichten.
3. § 3 wird aufgehoben. (5) Mit Einreichung der nach den §§ 5a und 5b
4. § 4 wird wie folgt gefasst: der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt
das anzeigende Institut, dass die Unterlagen nach
„§ 4 seinem Kenntnisstand richtig sind.“
Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 6. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5f eingefügt:
und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes
„§ 5a
(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und
Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen Lebenslauf der nach
enthalten: § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15
des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
1. Angaben über die Höhe und die Art der Berech-
nung des nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des (1) Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung
Kreditwesengesetzes maßgeblichen Prozentsat- oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
zes, und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15
des Kreditwesengesetzes ist ein aussagekräftiger
2. die Kreditbedingungen sowie Lebenslauf der genannten Personen beizufügen.
3. die gestellten Sicherheiten. Der Lebenslauf muss lückenlos, vollständig und
wahr sein. Er muss eigenhändig unterzeichnet und
(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des mit einem Datum versehen sein.
Kreditwesengesetzes sind als Änderungsanzeigen
zu kennzeichnen. (2) Der Lebenslauf hat folgende Angaben zu ent-
halten:
(3) Kredite sind nicht nach § 24 Absatz 1b Satz 2
des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, wenn 1. den Namen, sämtliche Vornamen und den Ge-
burtsnamen,
1. sie bereits nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des
Kreditwesengesetzes angezeigt wurden und 2. den Geburtstag,
2. sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kre- 3. den Geburtsort,
ditbedingungen auf eine Anpassung des Zins- 4. den Wohnsitz,
satzes entsprechend der Entwicklung des Markt-
zinses beschränkt.“ 5. die Staatsangehörigkeit,
5. § 5 wird wie folgt gefasst: 6. eine eingehende Darlegung der fachlichen Vor-
bildung,
„§ 5
7. die Namen aller Unternehmen, für die diese Per-
Anzeigen nach § 24 Absatz 1 son tätig ist oder gewesen ist und
Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes
(Bestellung von Personen) 8. Angaben zur Art und Dauer der jeweiligen Tätig-
keit einschließlich Nebentätigkeiten.
(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen Der Schwerpunkt des Lebenslaufs hat auf den
Geschäftsleiter zu bestellen und eine Person zur Stationen des Berufslebens zu liegen. Bei den ein-
Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem zelnen Stationen ist nicht nur das Jahr, sondern
Geschäftsbereich zu ermächtigen, sowie den Voll- auch der Monat des Beginns und des Endes einer
zug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Tätigkeit anzugeben.
Absicht ist das Formular „Personelle Veränderun- (3) Bei einer Anzeige nach § 24 Absatz 1 Num-
gen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 1 zu ver- mer 1 des Kreditwesengesetzes sind in dem
wenden. Lebenslauf bei der Art der jeweiligen Tätigkeit
2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
insbesondere der Umfang der Vertretungsmacht gegebenenfalls zu erläutern. Kopien der Urteile,
dieser Person, ihre internen Entscheidungskompe- Beschlüsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente
tenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens über den Abschluss der Verfahren sind beizufügen.
unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen. Sofern (2) Den in Absatz 1 genannten Anzeigen sind
vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse beizufügen:
über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten
drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wur- 1. eine Erklärung dieser Person, ob sie in einem
den, beizufügen. Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 11 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht
mit
§ 5b
a) einem Mitglied der Geschäftsleitung des
Erklärung der nach anzeigenden Unternehmens oder der Ge-
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 schäftsleitung von dessen Mutter- oder eines
des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person Tochterunternehmens oder
(1) Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung b) einem Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-
oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 sichtsorgans des anzeigenden Unternehmens
und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
des Kreditwesengesetzes ist eine Erklärung der von dessen Mutter- oder Tochterunterneh-
dort genannten Personen beizufügen, ob nach ihrer men;
Kenntnis 2. eine Erklärung dieser Person über Geschäftsbe-
1. gegen sie ein Strafverfahren wegen eines Ver- ziehungen zu dem anzeigenden Unternehmen
brechens oder Vergehens geführt wird oder ge- oder zu dessen Mutter- oder eines Tochterunter-
führt wurde, nehmens, die die Person selbst, ein naher Ange-
höriger der Person oder ein von der Person ge-
2. gegen sie im Zusammenhang mit einer unter- leitetes Unternehmen unterhält und aus denen
nehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätig- sich eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu dem
keit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ver- Unternehmen ergeben kann; nahe Angehörige
gleichbares Verfahren geführt wird oder mit einer sind der Ehepartner, der eingetragene Lebens-
Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlos- partner, der Partner in einer Lebensgemein-
sen wurde, schaft, Kinder, Eltern sowie andere Verwandte,
3. gegen sie eine Aufsichtsbehörde eine gewerbe- mit denen die Person in einem Haushalt lebt;
rechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprü- 3. eine Erklärung dieser Person über weitere Man-
fung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Er- date als Geschäftsleiter oder als Mitglied des
lass von Maßnahmen eingeleitet oder durchge- Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines oder
führt hat, mehrerer anderer Unternehmen;
4. durch eine öffentliche Stelle eine auf sie oder auf 4. eine Aufstellung aller weiteren Tätigkeiten der
ein von ihr geleitetes Unternehmen oder Ge- Person, die sie als Geschäftsleiter eines Unter-
werbe lautende Zulassung, Mitgliedschaft oder nehmens oder als Mitglied eines Verwaltungs-
Registereintragung versagt, aufgehoben, zu- oder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer ande-
rückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde rer Unternehmen ausführt;
oder in sonstiger Weise die Ausübung eines 5. Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurtei-
Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die lung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
Vertretung oder Führung der Geschäfte unter- für die Wahrnehmung der Aufgaben wesentlich
sagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren sind; dabei ist der zeitliche Aufwand für die ein-
geführt wird oder zelnen Tätigkeiten und Mandate, die die Person
5. sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als ausübt, zu schätzen und in seiner geschätzten
Schuldner in ein Insolvenzverfahren, in ein Ver- Summe anzugeben; reine Ehrenämter und Tätig-
fahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versi- keiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind,
cherung oder in ein vergleichbares Verfahren brauchen grundsätzlich nicht berücksichtigt zu
verwickelt ist oder war. werden.
(3) Für die Erklärungen nach den Absätzen 1
In der Erklärung können Strafverfahren unberück- und 2 ist das Formular „Angaben zur Zuverlässig-
sichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatver- keit, zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren
dachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses Mandaten“ nach Anlage 2a zu verwenden. Das
eingestellt oder mit einem Freispruch beendet wor- Formular ist vollständig auszufüllen und von der an-
den sind oder bei denen eine ergangene Eintragung zuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen.
im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wor-
den ist oder die gemäß § 53 des Bundeszentral- § 5c
registergesetzes nicht angegeben werden müssen.
Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeord- Führungszeugnis der nach
nung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15
sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
§§ 153 und 153a der Strafprozessordnung einge- (1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestel-
stellten Strafverfahren sind anzugeben. Die gemäß lung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Num-
Satz 1 und 4 anzugebenden Sachverhalte sind mer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Num-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2799
mer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Perso- (2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Num-
nen haben bei der Bundesanstalt ein Führungs- mer 15a des Kreditwesengesetzes ist das Formular
zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 nach Anlage 2 zu verwenden. In dem Formular sind
Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregister- die Gründe für das Ausscheiden anzugeben.
gesetzes einzureichen.
(2) Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der § 5f
Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Num- Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
mer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24
Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten
Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes
auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines
nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das
Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinde-
Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.
rung eines Geschäftsleiters dessen Funktion aus-
(3) Personen, die einem Staat angehören oder üben soll.“
ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der kein Füh-
7. § 7 wird wie folgt geändert:
rungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem
Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 31 Ab-
dem Führungszeugnis entsprechen. Werden dort satz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 3“
auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist und die Wörter „qualifizierte Beteiligungen“
der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen durch die Wörter „bedeutende Beteiligungen an
mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen. anderen Unternehmen“ ersetzt.
(4) Personen, die in den letzten zehn Jahren b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müs- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus
„Einzelanzeigen von Instituten über aktivi-
jedem dieser Staaten einreichen.
sche Beteiligungsverhältnisse nach § 12a
(5) Sofern die Dokumente nicht in deutscher Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12
Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich und 13 und § 31 Absatz 3 des Kreditwesen-
zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die gesetzes sind mit dem Formular „Aktivische
deutsche Sprache. Die Übersetzung muss beglau- Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 3 dieser
bigt oder von einem öffentlich bestellten oder be- Verordnung einzureichen.“
eidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt
sein. Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
von Unterlagen in englischer Sprache verzichten. aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die gehaltenen Anteile an dem Un-
§ 5d ternehmen nicht mehr oder nun-
Auszug aus dem mehr die Voraussetzungen des § 1
Gewerbezentralregister der nach Absatz 9 Satz 3 des Kreditwesen-
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des gesetzes oder des Artikels 91
Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gelten-
(1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestel-
den Fassung erfüllen,“.
lung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Num-
mer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Num- bbb) In Nummer 6 wird die Angabe „Satz 1“
mer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Perso- gestrichen.
nen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1“
dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewer- durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1“ er-
beordnung einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die setzt und die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder
gehabt hat oder keine berufliche Tätigkeit in d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Deutschland ausübt oder ausgeübt hat. „(3) Für die Berechnung des Anteils der
(2) Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der Stimmrechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung
Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Num- mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22
mer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24 Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 bis 3 in Verbin-
Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes dung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6
nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes ent-
das Datum der Ausstellung des Registerauszuges. sprechend.“
e) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Tochter-
§ 5e unternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis“
Anzeigen nach § 24 Absatz 1 durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes f) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Verlangen“
(Ausscheiden von Personen) die Wörter „der Europäischen Zentralbank,“ ein-
(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 gefügt und vor dem Wort „Übernahmepreis“ das
des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach Wort „Buchwert,“ gestrichen.
Anlage 1 zu verwenden. In dem Formular sind die 8. In der Überschrift des § 8 werden nach dem Wort
Gründe für das Ausscheiden oder für die Entzie- „Beteiligungen“ die Wörter „an dem eigenen Insti-
hung der Befugnis anzugeben. tut“ eingefügt.
2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
9. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesan- 13. § 14 wird wie folgt geändert:
stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ge-
10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: schäftsleiter“ die Wörter „und Mitglieder des Ver-
waltungs- oder Aufsichtsorgans“ eingefügt.
„§ 10a
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Anzeigen nach
§ 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes aa) In Satz 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
(Weitere Tätigkeiten der Mitglieder tuts“ durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“
eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ersetzt.
eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung) bb) In Satz 2 werden die Wörter „das vorhan-
dene Eigenkapital, das“ durch die Wörter
Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kredit-
„die vorhandenen Eigenmittel, die“ und die
wesengesetzes betreffend die Aufnahme und die
Wörter „sein muss“ durch die Wörter „sein
Beendigung einer Tätigkeit von Mitgliedern eines
müssen“ ersetzt.
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-In-
stituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
des § 25d Absatz 3 Satz 8 ist, einer Finanzhol-
ding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzhol- „(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der
ding-Gesellschaft ist das Formular „Weitere Tätig- Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwal-
keiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Auf- tungs- oder Aufsichtsorgans sind die in § 5b
sichtsorgans“ nach Anlage 6 dieser Verordnung zu Absatz 1 und 2 Nummer 2 und in den §§ 5c, 5d
verwenden.“ und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und
Unterlagen einzureichen.“
11. In der Überschrift zu § 11 werden nach dem Wort
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „oder Ab-
„Geschäftsleiter“ die Wörter „und Personen, die die
satz 3“ durch die Wörter „oder Absatz 2“ ersetzt.
Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tat- e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
sächlich führen“ eingefügt.
„(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Insti-
12. § 12 wird wie folgt geändert: tuts erforderlichen fachlichen Eignung der Inha-
ber und der Geschäftsleiter und zur Beurteilung
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesan- der erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des
stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er- Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind die in
setzt. § 5a genannten Unterlagen einzureichen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(3) Im Geschäftsplan müssen die vorgesehe-
nen geschäftlichen Aktivitäten typenmäßig be- „(6a) Zur Beurteilung der ausreichenden zeit-
zeichnet werden entsprechend den Vorgaben in: lichen Verfügbarkeit und der Einhaltung der
Mandatsbegrenzungen der Geschäftsleiter und
1. Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Euro- der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts-
päischen Parlaments und des Rates vom organs nach § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3
26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind
von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung die in § 5b Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten
von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, Angaben zu machen.“
zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und
zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG 14. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
S. 338, L 208 vom 2.8.2013, S. 73), die zuletzt
durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 „2. eine Erklärung, dass folgende Tätigkeiten
vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, nicht ausgeübt werden:
und
a) Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1
2. Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Euro- Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
päischen Parlaments und des Rates vom b) Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
21. April 2004 über Märkte für Finanzinstru- Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengeset-
mente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/ zes sowie
EWG und 93/6/EWG des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Par- c) Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Ab-
laments und des Rates und zur Aufhebung satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. setzes,“.
L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
16.2.2005, S. 18, L 54 vom 22.2.2014, S. 23),
gefügt:
die zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120, L 170 „2a. eine Erklärung, dass im Inland der Name
vom 30.6.2011, S. 43, L 54 vom 22.2.2014, oder die Firma des Instituts nur mit dem
S. 23) geändert worden ist.“ Zusatz „Repräsentanz“ verwendet wird,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2801
15. § 16 wird wie folgt geändert: stellung einer Person, die die Geschäfte der
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Fi-
nanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll
„§ 16 oder das Ausscheiden dieser Person und über
Anzeigen nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und die Bestellung oder das Ausscheiden eines Mit-
nach § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes glieds oder stellvertretenden Mitglieds des Ver-
(Finanzholding-Gesellschaften, waltungs- oder Aufsichtsorgans gelten die §§ 5
gemischte Finanzholding-Gesellschaften)“. bis 5f entsprechend.“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 16. § 16a wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 16a
„Für Einzelanzeigen einer Finanzholding-Ge- Übergangsvorschrift
sellschaft oder einer gemischten Finanzhol- Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1, für die
ding-Gesellschaft nach § 12a Absatz 1 das international von Aufsichtsbehörden aner-
Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a Satz 4 und 5 kannte System zur Identifizierung von Rechtsträ-
des Kreditwesengesetzes ist das Formular gern noch keine Vergabe einer Kennung ermöglicht,
„Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach An- müssen die Rechtsträgerkennung erst erwerben,
lage 3 dieser Verordnung zu verwenden.“ sobald die Vergabe auch für diese Unternehmen
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Abs. 3a zugelassen ist.“
Satz 2 und 5 Halbsatz 2“ durch die Wörter 17. Die Anlagen 1 bis 7 erhalten die aus dem Anhang
„§ 24 Absatz 3a Satz 2 und 5“ ersetzt. zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Anzeigen nach § 24 Absatz 3a Artikel 2
Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Satz 5 des Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Kreditwesengesetzes über die Absicht der Be- in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 2016
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. H u f e l d
2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
Anlage 1
(zu § 5 AnzV)
PVG
Personelle Veränderungen
bei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte
einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 5 KWG)
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Identnummer
Geschäftsleiter/in1
Identnummer des Instituts2
1. Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ BAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)
2. Angaben zur Person
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
3. Angaben zur Tätigkeit
Gesellschaftsrechtliche Funktion3
4. Absicht der Bestellung
Beschluss des vom:
□ – Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG),
– Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder
– Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
□ – Änderung der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder
– Änderung der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
neuer Zeitpunkt:
□ – Aufgabe der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder
– Aufgabe der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
Zeitpunkt der Aufgabe: Grund der Aufgabe:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2803
5. Vollzug der Bestellung
□ – Vollzug der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG),
– Vollzug der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder
– Vollzug der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
6. Ausscheiden
□ – Ausscheiden eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG),
– Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG) oder
– Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich geführt hat (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
Grund des Ausscheidens:
7. Bemerkungen
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail
Ort/Datum Firma/Unterschrift
Fußnoten:
1
oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt.
2
oder der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
3
beispielsweise Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall, Prokurist.
2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
Anlage 2
(zu § 5 AnzV)
PVVA
Personelle Veränderungen
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten und
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 und 15a KWG und § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 5 KWG)
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Identnummer Aufsichtsrat/rätin1
Identnummer des Instituts2
1. Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ BAK-Nummer (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)
2. Art der Anzeige
□ – Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts
(§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG)
– Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 KWG)
□ – Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts
(§ 24 Abs. 1 Nr. 15a KWG)
– Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 KWG)
3. Angaben zur Person
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
4. Angaben zur Tätigkeit
□ Wurde bestellt mit Wirkung vom
□ Scheidet aus mit Wirkung vom
zum/als:
Gesellschaftsrechtliche Funktion3
Grund des Ausscheidens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2805
5. Bemerkungen
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail
Ort/Datum Firma/Unterschrift
Fußnoten:
1
oder Verwaltungsrat/rätin oder Beiratsmitglied.
2
oder Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft.
3
beispielsweise Aufsichtsrat/rätin, Verwaltungsrat/rätin, Aufsichtsratsvorsitzende/er, Verwaltungsratsvorsitzende/er, Beiratsmitglied.
2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
Anlage 2a
(zu § 5 Abs. 3 bis 5, § 5b AnzV)
PVZ
Angaben zur Zuverlässigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit
und zu weiteren Mandaten im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes
der Geschäftsleiterin/des Geschäftsleiters, der zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigten Person,
der Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen soll oder des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
1. Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft
Firma und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ BAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)
2. Angaben zur Person
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
3. Angaben zur Tätigkeit
□ – Geschäftsleiter/in
– zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigte Person
– Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll
– Person, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll
□ – Mitglied des Verwaltungsrates
– Mitglied des Aufsichtsrates
– Mitglied des Beirats
4. Angaben zur Zuverlässigkeit
Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis
a) weder derzeit gegen mich ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren) wegen eines
Verbrechens oder Vergehens geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren geführt und mit einer
Verurteilung oder Einstellung gemäß den §§ 153 und 153a StPO abgeschlossen wurde;
b) weder derzeit gegen mich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder vergleichbares Verfahren im Zusammenhang mit einer unter-
nehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren mit
einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen wurde;
c) gegen mich keine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches
Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat;
d) weder eine durch eine öffentliche Stelle auf mich oder auf ein von mir geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende
Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung), Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben,
zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde noch mir in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines
Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird;
e) weder ich noch ein von mir geleitetes Unternehmen als Schuldner/in in ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt bin bzw. ist oder
war.
Falls die vorstehende Erklärung nicht uneingeschränkt abgegeben werden kann, sondern ein Sachverhalt gemäß den Buch-
staben a bis e positiv einschlägig ist, sind Angaben zum entsprechenden Verfahren zu machen und ggf. auf einem gesonderten
Blatt auszuführen. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Bescheide oder sonstiger Dokumente über die Verfahren sind beizufügen.
In der Erklärung können anhängig gewesene Strafverfahren unberücksichtigt bleiben
– die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden oder
– die wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurden oder
– die mit einem Freispruch beendet worden sind oder
– bei denen eine ergangene Eintragung im BZR entfernt oder getilgt wurde oder
– die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2807
Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben.
Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen anzugeben.
Vergleichbare Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzugeben.
Behörde mit Sitz Aktenzeichen Gegenstand Verfahrensstand anhängig seit
Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis
ich mit keinem Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Instituts, der Finanzholding-Gesell-
schaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dessen Mutter- oder Tochterunternehmen in einem Angehörigkeits-
verhältnis im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB stehe.
Falls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zur Person, zu deren Funktion im Unternehmen und
zum Angehörigkeitsverhältnis zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen.
Angehörigkeitsverhältnis
Unternehmen,
Name des/der Angehörigen im Sinne des
Funktion des Angehörigen
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis
ich oder ein von mir geleitetes Unternehmen keine Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse
wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben kann;
kein naher Angehöriger Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanz-
holding-Gesellschaft sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche
Abhängigkeit ergeben kann. Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Partner in einer Lebensgemeinschaft,
Kinder, Eltern; andere Verwandte, mit denen der Erklärende in einem Haushalt lebt.
Falls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zu Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen und
ggf. zum Angehörigkeitsverhältnis zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen.
Betreffende Person Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen
5. Angaben zu weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in und als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen
□ Es werden keine weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in und keine weiteren Mandate als Mitglied eines Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans ausgeübt.
□ Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen):
Angaben zur Mandatshöchst-
Name des Organ, unter Aufsicht
zahlberechnung (als Eines zu zählen;
Unternehmens, Funktion im tätig seit der BaFin
nicht zu berücksichtigen), ggf. auf
Sitz Organ ja/nein
einem gesonderten Blatt ausführen
□ Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten
Blatt ausführen):
Angaben zur Mandatshöchst-
Name des Organ, unter Aufsicht
zahlberechnung (als Eines zu zählen;
Unternehmens, Funktion im Mitglied seit der BaFin
nicht zu berücksichtigen), ggf. auf
Sitz Organ ja/nein
einem gesonderten Blatt ausführen
2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
6. Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit
Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Über etwaige nachträglich auftretende Änderungen werde
ich unverzüglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche
Angaben in der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren können.
Ort/Datum eigenhändige Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2809
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV)
AB
Aktivische Beteiligungsanzeige
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Identnummer des Instituts2
Prüfungsverband1 Institut/Finanzholding-Gesellschaft/
gemischte Finanzholding-Gesellschaft
□ Einzelanzeige □ Sammelanzeige mit Wirkung vom:
Dies ist Teilanzeige Nr. von insgesamt Teilanzeigen
1. Art der Anzeige3
□ Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG) □ Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 1a Nr. 2 KWG)
□ Befreiung (§ 31 Abs. 3 KWG)
Nachgeordnete Unternehmen von □ Instituten/Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 12a
Abs. 1 Satz 3 KWG)
□ Finanzholding-Gesellschaften/gemischten
Satz 2, 4 und 5 KWG)
Finanzholding-Gesellschaften (§ 24 Abs. 3a
2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)
□ Entstehen □ Veränderung □ Beendigung
3. Beteiligungsunternehmen4
□ CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
□ Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)
□ E-Geld-Institut
(§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiges Kreditinstitut □ sonstiges Finanzdienstleistungsinstitut □ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1 KWG) (§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 17 KAGB)
□ Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
□ Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR ) 5
□ Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
□ gemischte Finanzholding-Gesellschaft □ Erstversicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)
□ Rückversicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)
□ Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
□ Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiges Unternehmen
Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung) Identnummer (falls bekannt)
PLZ6 Sitz Staat
Register-Nr./Amtsgericht6 Rechtsträgerkennung7 Wirtschaftszweig8 Servicenummer9
4. Angaben zu den Beteiligungsquoten10, 11
12
Firma , Rechtsform und Sitz Kapitalanteil13 Stimm-
wird durch die BBk ausgefüllt (lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat; Kapital des rechts- Verhältnis
6 Tsd. Euro
Ident-Nr. des Beteiligungs- Register-Nr./Amtsgericht , Rechtsträger- Unternehmens16 anteil13, 17 zum
6 8 in
unternehmens kennung ; Wirtschaftszweig ; Ident- Nenn- Buch- Tsd. Euro in Institut18
9 Prozent
nummer (falls bekannt); Servicenummer wert14 wert15 Prozent
Das Institut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nr. 3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von Prozent.
Seite 1
2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
5. Weitere Angaben
5.1 Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimm-
rechtsanteile gehalten werden
□ Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt
werden.
5.2 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland ist
Es ist sichergestellt, dass die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen
Angaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG):
□ ja □ nein
Falls „nein“ angekreuzt wurde:
Der nach Art. 36 in Verbindung mit dem Art. 19 Abs. 2 Buchstabe a CRR vorzunehmende Abzug der Buchwerte trägt unseres
Erachtens in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 4 oder Abs. 5 KWG vergleichbaren Weise dem Risiko aus der
Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KWG):
□ ja □ nein19
5.3 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist
□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 CRR.
□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 CRR.
□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 5 CRR.
□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 CRR.
5.4 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche oder ein sonstiges in
Art. 89 Abs. 1 CRR genanntes Unternehmen ist
□ Die Beteiligung unterliegt nicht den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.
□ Die Beteiligung unterliegt vollständig den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.
□ Die Beteiligung unterliegt teilweise den Ausnahmen nach Art. 91 CRR. Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt
eine Beteiligung in Höhe von 20 .
Besondere Bemerkungen21
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail
Ort/Datum Firma/Unterschrift
Seite 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2811
Fußnoten:
1
Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften auszufüllen.
2
Ggf. Identnummer der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
3
Mehrfachauswahl ist zulässig.
4
Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht
festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.
5
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
6
Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.
7
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind
ebenfalls zu berücksichtigen.
8
Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
9
Servicefeld für die elektronische Einreichung.
10
Für mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbar gehaltenen Betei-
ligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der unmittelbar gehaltenen Beteiligung des anzeigepflichtigen
Instituts und endet mit dem anzuzeigenden mittelbar gehaltenen Beteiligungsunternehmen unter Nummer 3.
11
Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungs-
verhältnisse bis zu maximal vier Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als
vier Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist
Nummer 4 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
– in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
– Beteiligungen gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden,
– sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechts-
anteils herleiten lässt.
12
Zu dem unter Nummer 3 angegebenen Unternehmen müssen die weiteren Angaben (Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ
und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter
Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Unternehmens muss
eingetragen werden.
13
Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine
durchgerechneten Quoten).
14
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
15
Der Buchwert ist entsprechend dem vom Institut angewandten Buchführungsstandard (beispielsweise HGB, IFRS oder US GAAP) zu ermitteln.
16
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
17
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
18
Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht
auszufüllen.
19
Falls „nein“ angekreuzt wird, ist dies zu begründen, ggf. sind weitere Unterlagen beizufügen.
20
Buchwert der Beteiligung.
21
Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung,
Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungs-
verhältnis, Unterbeteiligung.
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2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
Anlage 4
(zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV)
KB
Anlage für komplexe BeteiligungsstrukturenA, B
UnternehmenslisteC
Firma, Rechtsform und Sitz Kapital des Unternehmens16
(lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat;
Register-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträger- Fremdwährung Verhältnis
wird durch die BBk ausgefüllt
Nr. kennung7, Wirtschaftszweig8; bei natür- zum
Ident-Nr. des Unternehmens Tsd. Euro
lichen Personen zusätzlich Angabe des InstitutD
Geburtsdatums; Identnummer (falls Währung Tsd.
bekannt); Servicenummer9
Die durchgerechnete Kapitalquote beträgt Prozent.
BeteiligungsstrukturC
Kapitalanteil13
Stimm-
in Prozent beherr-
Beteiligungs- Tsd. Euro rechts-
Beteiligtes Unternehmen besonderer VermittlerE ArtE 13, 17 schender
unternehmen anteil F
Nenn- Buch- in Prozent Einfluss
wert14 wert15
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2813
Fußnoten:
A
Sofern die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen beigefügt ist, sind in Nummer 4 des Hauptvordrucks der aktivischen Beteiligung, in
Nummer 5 des Hauptvordrucks der passivischen Beteiligung bzw. in Nummer 3 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
KWG keine Angaben zu machen.
B
Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Institut zum Beteiligungsunternehmen (bei aktivischer Betei-
ligung) bzw. vom Anteilseigner zum Institut oder zum ausländischen nachgeordneten Unternehmen oder vom gemeinsamen Mutterunternehmen
zum Schwesterunternehmen (bei passivischer Beteiligungsanzeige), so ist nur eine Anzeige mit einer Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen
einzureichen, die alle vorhandenen Beteiligungsketten darstellt.
C
Die Unternehmensliste enthält alle Unternehmen, die in der Beteiligungsstruktur vorkommen.
Das anzeigepflichtige Institut steht bei aktivischen Beteiligungen immer an erster Stelle, bei passivischen an letzter Stelle. Bei der Anzeige von
Schwesterunternehmen steht das gemeinsame Mutterunternehmen an erster und das Schwesterunternehmen an letzter Stelle. Bei der Anzeige
einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen steht der Anteilseigner an erster und das
nachgeordnete ausländische Unternehmen an letzter Stelle.
Die Anzahl der Zeilen in der Unternehmensliste und der Beteiligungsstruktur ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
D
Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ist das Beteiligungsunter-
nehmen ein Mutterunternehmen, ist „Mutter“ einzutragen; bei Unternehmensbeziehungen zu Schwesterunternehmen ist „Schwester" einzutragen.
E
Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des
Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt.
In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist
zulässig.
Verhältnis besondere Position Spalte Art
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG Dritter im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder) „T“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG Sicherungsnehmer „S“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG Nießbrauchsgeber „N“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG Erklärungsempfänger „E“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG Vertretener im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG „V“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG Auf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im „A“
Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG Verwahrer im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG „W“
§ 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG Dritter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG „D“
Unterbeteiligungsverhältnis Hauptbeteiligter „H“
Zusammenwirken in sonstiger Weise Vermittelnder „Z“
F
Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus einem der in § 290 Abs. 2
HGB genannten Beherrschungstatbestände ergibt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu
machen.
Die Fußnoten 6 bis 17 entsprechen den Fußnoten in Anlage 3 (aktivische Beteiligungsanzeige) und Anlage 5 (passivische
Beteiligungsanzeige).
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2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
Anlage 5
(zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV)
PB
Passivische Beteiligungsanzeige
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Identnummer des Instituts
Prüfungsverband1 Institut
□ Einzelanzeige □ Sammelanzeige mit Wirkung vom:
Dies ist Teilanzeige Nr. von insgesamt Teilanzeigen
1. Art der Anzeige2
□ Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 1a Nr. 3 Alt. 1 KWG) □ Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG)
□ Inhaber
KWG)
einer bedeutenden Beteiligung an einem dem Institut nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 Alt. 2
2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)
□ Erwerb □ Veränderung □ Aufgabe
3. Anteilseigner4
□ CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
□ Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)
□ E-Geld-Institut
(§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiges Kreditinstitut □ sonstiges Finanzdienstleistungsinstitut □ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1 KWG) (§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 17 KAGB)
□ Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
□ Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR ) 5
□ Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
□ gemischte Finanzholding-Gesellschaft □ Erstversicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)
□ Rückversicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)
□ Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
□ Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiges Unternehmen
□ sonstiger Anteilseigner
Name/Firma und Rechtsform des Anteilseigners (lt. Registereintragung)/Geburtsdatum bei natürlichen Personen Identnummer (falls bekannt)
PLZ6 Sitz Staat
Register-Nr./Amtsgericht6 Rechtsträgerkennung7 Wirtschaftszweig8 Servicenummer9
4. Nur auszufüllen bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen
Unternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG)
Firma und Rechtsform des nachgeordneten ausl. Unternehmens (lt. Registereintragung) Identnummer (falls bekannt)
PLZ Sitz Staat
Rechtsträgerkennung7 Wirtschaftszweig8 Servicenummer9
5. Angaben zu den Beteiligungsquoten10, 11
Firma12, Rechtsform und Sitz Kapitalanteil13, 14
6 Stimm-
wird durch die BBk ausgefüllt (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Kapital
6 7 rechts- Verhältnis
Ident-Nr. des Register-Nr./Amtsgericht , Rechtsträgerkennung ; des Instituts/ 13, 17
in Tsd. anteil zum
Anteilseigners/Beteiligungs- Wirtschaftszweig8; bei natürlichen Personen Unternehmens16
Prozent Euro in Institut18
unternehmens zusätzlich Angabe des Geburtsdatums; Tsd. Euro
9 Prozent
Identnummer (falls bekannt); Servicenummer
Der Anteilseigner hält an dem Institut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von Prozent.
Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2815
6. Weitere Angaben
Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen
Die Beteiligung an dem Institut (bei Anzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG: an dem nach § 10a KWG nachgeordneten
ausländischen Unternehmen) wird von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen
gehalten
□ ja
Falls „ja“ angekreuzt wurde, sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben
zu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen.
Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden
□ Auf die Geschäftsführung kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden:
Besondere Bemerkungen19
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail
Ort/Datum Firma/Unterschrift
Seite 2
2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
Fußnoten:
1
Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften auszufüllen.
2
Mehrfachauswahl ist zulässig.
4
Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht
festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. Die Auswahl „sonstiger
Anteilseigner“ ist nur für Anteilseigner ohne Unternehmenseigenschaft zu treffen.
5
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
6
Nur bei inländischen Anteilseignern anzugeben.
7
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI sind
ebenfalls zu berücksichtigen.
8
Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
9
Servicefeld für die elektronische Einreichung.
10
Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbaren Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen.
Die Kette beginnt in der ersten Zeile mit dem anzuzeigenden Anteilseigner laut Nummer 3 und endet mit dem anzeigepflichtigen Institut. In der
ersten Zeile ist neben der Firma des Anteilseigners lediglich dessen Verhältnis zum Institut anzugeben. Ab der zweiten Zeile sind auch die
Angaben zu den Anteilen auszufüllen.
11
Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungs-
verhältnisse bis zu maximal drei Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als
drei Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist die
Tabelle unter Nummer 5 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Die durchgerechnete Kapitalquote unter Nummer 5 des Hauptvordrucks ist in
jedem Fall anzugeben. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
– in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
– die Beteiligung von einem Anteilseigner gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten wird,
– sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechts-
anteils herleiten lässt,
– enge Verbindungen zu Schwesterunternehmen (§ 1 Abs. 7 KWG) angezeigt werden. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei
lediglich die vollständige Beteiligungskette vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen anzugeben,
– eine bedeutende Beteiligung an einem dem anzeigepflichtigen Institut gemäß § 10a Abs. 1 KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen
angezeigt wird. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom Anteilseigner zum
nachgeordneten ausländischen Unternehmen anzugeben.
12
Zu dem unter Nummer 3 angezeigten Anteilseigner müssen die Angaben zum Unternehmen (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung)
mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht; Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon
unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Anteilseigners
muss eingetragen werden.
13
Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Anteilseigners der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durch-
gerechneten Quoten).
14
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
dem Komma. Fremdwährungsbeträge sind in Euro umzurechnen. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in
ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
16
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
17
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
18
Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Mutter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht
auszufüllen.
19
Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung,
Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungs-
verhältnis, Unterbeteiligung.
Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2817
Anlage 6
(zu § 11 Abs. 1 AnzV)
NT
Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern
eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)
Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern
eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(Anzeige nach § 24 Abs. 2a KWG)
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Identnummer
Geschäftsleiter/in1
Identnummer des Instituts2
1. Angaben zur Person
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen
Geburtsdatum Geburtsort
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
2. Art der Anzeige
□ – Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesell-
schaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
(§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)
□ – Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- und Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 24 Abs. 2a KWG)
3. Angaben zur Tätigkeit (Unternehmen im Geltungsbereich des KWG; ohne anzuzeigende Nebentätigkeit oder anzu-
zeigende weitere Tätigkeit)
□
als Geschäftsleiter/in tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder BAK-Nummer (sechsstellig)
der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ) Identnr. (achtstellig)
□
als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der BAK-Nummer (sechsstellig)
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ) Identnr. (achtstellig)
als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der BAK-Nummer (sechsstellig)
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ) Identnr. (achtstellig)
als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der BAK-Nummer (sechsstellig)
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ) Identnr. (achtstellig)
(ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)
2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
4. Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen
□ Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG oder Finanzdienstleistungsinstitut □ sonstiges Unternehmen
gem. § 1 Abs. 1a KWG), Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesell-
schaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR, Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1
Nr. 5 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ Beginn der zusätzlichen Tätigkeit
mit Wirkung vom
□ Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit
□ als Geschäftsleiter/in □ als Mitglied □ als Mitglied □ als Mitglied
des Aufsichtsrats des Verwaltungsrats des Beirats3
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; wird durch die BBk ausgefüllt
Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung4; Wirtschaftszweig;
Identnummer (falls bekannt) Kreditnehmereinheit-Nr. des
Unternehmens
Identnummer des
Unternehmens
5. Angaben zur Mandatshöchstzahlberechnung
(Angabe von weiteren Mandaten bei Unternehmen, die nicht dem KWG unterliegen; Mandate, die als ein Mandat
gelten; Mandate, die nicht zu berücksichtigen sind, ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)
6. Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)
Ort/Datum eigenhändige Unterschrift
Fußnoten:
1
oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt oder des Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
2
oder der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
3
Mandate in Beiräten sind anzugeben, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ent-
sprechen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind.
4
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind
ebenfalls zu berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2819
Anlage 7
(zu § 11 Abs. 2 AnzV)
BG
Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte
einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG)
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Identnummer Geschäftsleiter/in1
□ Herr □ Frau Identnummer des Instituts
Nachname, sämtliche Vornamen
Geburtsdatum Geburtsort Servicenummer2
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ) BAK-Nummer (sechsstellig), Identnr. (achtstellig)
1. Anlass der Anzeige
□ Übernahme □ Veränderung □ Aufgabe mit Wirkung vom:
2. Beteiligungsunternehmen3
□ CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
□ Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)
□ E-Geld-Institut
(§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiges Kreditinstitut □ sonstiges Finanzdienstleistungsinstitut □ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1 KWG) (§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 17 KAGB)
□ Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
□ Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR ) 4
□ Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
□ gemischte Finanzholding-Gesellschaft □ Erstversicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)
□ Rückversicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)
□ Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
□ Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiges Unternehmen
Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung) Identnummer (falls bekannt)
PLZ5 Sitz Staat
Register-Nr./Amtsgericht5; Rechtsträgerkennung6 Wirtschaftszweig7 Servicenummer2
Verhältnis zum Institut nach § 15 KWG
3. Angaben zu den Beteiligungsquoten8
wird durch die BBk ausgefüllt Kapitalanteil9 Kapital des Stimmrechts-
Ident-Nr. des Beteiligungs- Unternehmens10 anteil11
unternehmens in Prozent Tsd. Euro Tsd. Euro in Prozent
Besondere Bemerkungen12
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail
Ort/Datum eigenhändige Unterschrift
2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
Fußnoten:
1
oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt.
2
Servicefeld für die elektronische Einreichung.
3
Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht
festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.
4
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
5
Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.
6
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind
ebenfalls zu berücksichtigen.
7
Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
8
Für Beteiligungsstrukturen, in denen Treuhandverhältnisse vorkommen, ist neben dem Hauptvordruck die Anlage für komplexe Beteiligungs-
strukturen einzureichen. In diesem Fall ist Nummer 3 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen.
9
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nenn-
wert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
10
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
11
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
12
Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung,
Fusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise
aus einem stillen Beteiligungsverhältnis.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2821
Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung
der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Vom 5. Dezember 2016
Auf Grund des § 8 Absatz 9 Satz 1 und 3 des An- b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 3
legerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 7b des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
der EdW-Beitragsverordnung, von denen § 8 Absatz 9 gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2
Satz 1 und 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes des Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe j des c) In Nummer 6 werden die Wörter „Einlagensiche-
Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert rungs- und“ gestrichen.
und § 7b der EdW-Beitragsverordnung durch Artikel 1
Nummer 12 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I 3. § 2a wird wie folgt geändert:
S. 2435) eingefügt worden ist, verordnet die Bundes- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhö- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Einlagen-
rung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapier- kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
handelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wieder- Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind“ durch
aufbau: die Wörter „CRR-Kreditinstitute im Sinne
des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind“
Artikel 1 und der Punkt am Ende durch ein Semikolon
Änderung der ersetzt.
EdW-Beitragsverordnung bb) In den Nummern 2 und 3 werden die Wörter
Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 „Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1
(BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes
ordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1035) geändert sind“ jeweils durch die Wörter „CRR-Kredit-
worden ist, wird wie folgt geändert: institute im Sinne des § 1 Einlagensiche-
rungsgesetzes sind“ ersetzt.
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 werden die Wörter „für Institute“ ge-
strichen und die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 „4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi- nicht unter Nummer 1 fallen und keine
gungsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 6 CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungs- Einlagensicherungsgesetzes sind und
gesetzes“ ersetzt. denen eine Erlaubnis zur Erbringung
von Finanzdienstleistungen im Sinne
b) In Satz 3 werden die Wörter „Einlagensiche- des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder
rungs- und“ gestrichen. des § 32 Absatz 1a des Kreditwesen-
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: gesetzes erteilt worden ist; ist das Insti-
tut befugt, sich bei der Erbringung von
„Institute, die in der Rechtsform des Einzelkauf-
Finanzdienstleistungen Eigentum oder
manns, der offenen Handelsgesellschaft oder
Besitz an Geldern oder Wertpapieren
der Kommanditgesellschaft tätig sind, können
von Kunden zu verschaffen und ist dem
ihren Jahresüberschuss nach Satz 2 um ein fik-
Institut keine Erlaubnis zur Erbringung
tives Geschäftsführergehalt vermindern, welches
von Finanzdienstleistungen im Sinne
auf die Höhe des Jahresüberschusses begrenzt
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1,
ist.“
1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesen-
d) Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern gesetzes erteilt worden, beträgt der Bei-
„Rückstellungen für Beitragsverpflichtungen“ tragssatz 3,85 Prozent;“.
die Wörter „und die Verminderung des Jahres-
dd) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-
überschusses durch ein fiktives Geschäftsführer-
fasst:
gehalt“ eingefügt.
„7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungs-
2. § 2 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert: instituten, denen eine Erlaubnis im Sinne
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Einlagen- des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder
sicherungs- und“ gestrichen, nach dem Wort des § 32 Absatz 1a des Kreditwesenge-
„Anlegerentschädigungsgesetzes“ werden ein setzes erteilt worden ist; ist das Institut
Komma und die Wörter „an CRR-Kreditinstitute befugt, sich bei der Erbringung von
im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsge- Finanzdienstleistungen Eigentum oder
setzes“ eingefügt und das Wort „Einlagenkredit- Besitz an Geldern oder Wertpapieren
institute“ wird durch das Wort „CRR-Kredit- von Kunden zu verschaffen und ist dem
institute“ ersetzt. Institut keine Erlaubnis zur Erbringung
2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016
von Finanzdienstleistungen im Sinne des b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Ab-
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, satz 6 Satz 1 des Einlagensicherungs- und An-
1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes legerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter
erteilt worden, beträgt der Beitragssatz „§ 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädi-
3,85 Prozent; gungsgesetzes“ und die Wörter „§ 8 Absatz 6
8. 1,23 Prozent bei Kapitalverwaltungs- Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anleger-
gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 entschädigungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8
Nummer 3 des Anlegerentschädigungs- Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungs-
gesetzes, die nicht befugt sind, sich bei gesetzes“ ersetzt.
der Erbringung von Dienst- oder Neben- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
dienstleistungen nach § 20 Absatz 2
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 und 3“
Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2
durch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Ei-
gentum oder Besitz an Geldern oder bb) Die Sätze 3 bis 9 werden wie folgt gefasst:
Wertpapieren von Kunden zu verschaf- „§ 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten
fen; ist die Kapitalverwaltungsgesell- entsprechend. Endete das letzte Geschäfts-
schaft befugt, sich bei der Erbringung jahr weniger als sechs Monate vor der Er-
von Dienst- oder Nebendienstleistungen hebung des Sonderbeitrags oder der Son-
nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder derzahlung, ist der festgestellte Jahres-
Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapital- abschluss nebst Prüfungsbericht für das
anlagegesetzbuchs Eigentum oder Be- vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich,
sitz an Geldern oder Wertpapieren von es sei denn, der Jahresabschluss für das
Kunden zu verschaffen, beträgt der Bei- gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr
tragssatz 3,85 Prozent.“ wird noch vor der Erhebung des Sonderbei-
b) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter trags oder der Sonderzahlung festgestellt;
„§ 1 Absatz 3 Einlagensicherungs- und Anleger- in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach
entschädigungsgesetz“ durch die Wörter „§ 1 Satz 2 maßgeblich. Ist der Jahresabschluss
Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes“ nach Satz 2 zum Zeitpunkt der Erhebung
ersetzt. des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung
noch nicht festgestellt, ist für die Belas-
4. § 2c wird wie folgt geändert:
tungsobergrenze der aufgestellte Jahresab-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: schluss maßgebend. Im Falle des Satzes 5
„Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zu- wird der Sonderbeitrag oder die Sonder-
schlag von 20 Prozent, wenn das Institut wäh- zahlung vorläufig festgesetzt. Wenn der
rend des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres Entschädigungseinrichtung die Unterlagen
mindestens 10 000 grundsätzlich entschädi- nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen
gungsberechtigte Gläubiger im Sinne des § 3 und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4
Absatz 1 und 2 des Anlegerentschädigungsge- gegeben ist, hat die Entschädigungsein-
setzes hatte und es sich bei diesen Gläubigern richtung das Institut vor der Erhebung des
um entschädigungsberechtigte Endkunden han- Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung auf-
delt, mit denen oder für die es in dem jeweiligen zufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist
Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte im Sinne von vier Wochen
des § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungs- 1. den gemäß Satz 2 oder Satz 4 maßgeb-
gesetzes getätigt hat (Kundenstrukturzuschlag).“ lichen festgestellten Jahresabschluss mit
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Einlagen- dem Prüfungsbericht einzureichen oder
sicherungs- und“ gestrichen. 2. den gemäß Satz 5 aufgestellten Jahres-
5. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 8 Ab- abschluss für das letzte Geschäftsjahr
satz 6 Satz 2 Einlagensicherungs- und Anlegerent- einzureichen.
schädigungsgesetz“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 7
Kommt ein Institut der Aufforderung inner-
Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes“ er-
halb dieser Frist nicht nach, ist die Belas-
setzt.
tungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzu-
6. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: wenden.“
„Bei Festsetzung des Mindestbeitrags der einmali- d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
gen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt fügt:
ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. Dies „(4) Im Falle einer vorläufigen Festsetzung
gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 6 bestimmt die Entschädi-
eine entsprechende Befugnis ausschließt.“ gungseinrichtung die Belastungsobergrenze des
Instituts unter Berücksichtigung des bis spätes-
7. § 5 wird wie folgt geändert: tens zum 31. Dezember nachgereichten festge-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Ab- stellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbe-
satz 3 bis 6 des Einlagensicherungs- und An- richt neu und setzt den Sonderbeitrag oder die
legerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter Sonderzahlung endgültig fest. Hat das Institut
„§ 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungs- den festgestellten Jahresabschluss nicht bis
gesetzes“ ersetzt. zum Ablauf des 31. Dezember nachgereicht, ist
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die Belastungsobergrenze nach Absatz 3 nicht 1. ein Institut gemäß § 31 Absatz 2 des Kredit-
anzuwenden.“ wesengesetzes von den Pflichten nach § 26
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in des Kreditwesengesetzes zur Einreichung
Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 4 des Ein- eines Prüfungsberichts befreit wurde oder
lagensicherungs- und Anlegerentschädigungs- 2. ein Institut aufgrund der Rückgabe, der Auf-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 des hebung oder des Erlöschens der Erlaubnis
Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt. nach § 35 des Kreditwesengesetzes oder
8. § 5a Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht
mehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach
a) In Satz 1 werden die Wörter „Einlagensiche-
dem Kreditwesengesetz oder dem Kapital-
rungs- und“ gestrichen und die Wörter „§ 8 Ab-
anlagegesetzbuch unterliegt.“
satz 3a Satz 3 und 4 des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch die 11. In § 7b werden die Wörter „§ 8 Absatz 8 Satz 3 des
Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Anleger- Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
entschädigungsgesetzes“ ersetzt. gesetzes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 9 Satz 3
des Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 6
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi- 12. Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt:
gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 7 „§ 7d
des Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Übergangsvorschriften
9. In § 5b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 zur Siebten Verordnung zur
Absatz 6 Satz 8 des Einlagensicherungs- und Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter
Die §§ 1, 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem
„§ 8 Absatz 7 Satz 8 des Anlegerentschädigungs-
8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erst-
gesetzes“ ersetzt.
mals auf das am 30. September 2017 endende Ab-
10. § 6 wird wie folgt geändert: rechnungsjahr anzuwenden.“
a) In Satz 1 wird das Wort „Finanzdienstleistungs-
instituten“ durch das Wort „Instituten“ ersetzt. Artikel 2
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„Diese Bestätigungen können auch von einem Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Steuerberater erteilt werden, wenn in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 2016
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. H u f e l d