2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze*
Vom 28. November 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im
das folgende Gesetz beschlossen: Inland wieder Gebrauch zu machen, an Perso-
nen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
Artikel 1 bestimmt werden.“
Änderung des 3. § 6 wird wie folgt geändert:
Straßenverkehrsgesetzes
a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r wird wie folgt
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- gefasst:
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Mai „r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach
2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie vorangegangener Entziehung oder vorange-
folgt geändert: gangenem Verzicht und die Erteilung des
Rechts, nach vorangegangener Entziehung
1. In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem oder vorangegangenem Verzicht von einer
Wort „Anschrift“ die Wörter „, Staatsangehörigkeit, ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch
Art des Ausweisdokumentes“ eingefügt. zu machen, nach § 3 Absatz 7,“.
2. In § 3 wird Absatz 6 durch die folgenden Absätze 6 b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
und 7 ersetzt:
„(7) Das Bundesministerium für Verkehr und
„(6) Für die Erteilung des Rechts, nach voran- digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
gegangener Entziehung oder vorangegangenem Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im desrates die erforderlichen Vorschriften zu erlas-
Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen sen, um den nach Landesrecht zuständigen Be-
mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die hörden zur Durchführung von Großraum- und
Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaub- Schwertransporten zu ermöglichen,
nis nach vorangegangener Entziehung oder voran-
1. natürlichen oder juristischen Personen des
gegangenem Verzicht entsprechend.
Privatrechts bestimmte Aufgaben zu übertra-
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 gen (Beleihung) oder
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r können Fristen
2. natürliche oder juristische Personen des Pri-
und Voraussetzungen
vatrechts zu beauftragen, bei der Erfüllung
1. für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach bestimmter Aufgaben zu helfen (Verwaltungs-
vorangegangener Entziehung oder nach voran- hilfe).
gegangenem Verzicht oder
Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fach-
2. für die Erteilung des Rechts, nach vorangegan- lich geeignet, zuverlässig, auch hinsichtlich ihrer
gener Entziehung oder vorangegangenem Ver- Finanzen, und im Falle der Beleihung unabhän-
gig von den Interessen der sonstigen Beteiligten
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der sein. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kön-
– Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- nen ferner
tes vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)
(ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18); 1. die Aufgaben und deren Erledigung bestimmt
– Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und werden,
des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßen-
verkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des a) mit denen Personen beliehen oder
Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments b) zu deren hilfsweisen Erfüllung Personen
und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften beauftragt
im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1);
werden können,
– Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwa- 2. die näheren Anforderungen an Personen im
chung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur
Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, Sinne des Satzes 1 festgelegt werden, ein-
S. 51); schließlich deren Überwachung, des Verfah-
– Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Ra- rens und des Zusammenwirkens der zustän-
tes vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des digen Behörden bei der Überwachung,
Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127 vom
29.4.2014, S. 129); 3. die notwendige Haftpflichtversicherung der
– Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des beliehenen oder beauftragten Person zur De-
Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschrei- ckung aller im Zusammenhang mit der Wahr-
tenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrs-
sicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, nehmung der übertragenen Aufgabe oder der
S. 9). Hilfe zur Erfüllung der Aufgabe entstandenen
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Schäden sowie die Freistellung der für Über- § 6g
tragung oder Beauftragung und Aufsicht zu- Internetbasierte
ständigen Landesbehörde von Ansprüchen Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
Dritter wegen etwaiger Schäden, die die be-
liehene oder beauftragte Person verursacht, (1) In Ergänzung der allgemeinen Vorschriften
geregelt werden. über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßen-
verkehr, die Zuteilung von Kennzeichen für zulas-
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale sungsfreie Fahrzeuge und die Außerbetriebsetzung
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver- von Fahrzeugen können diese Verwaltungsverfah-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die ren nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
Ermächtigung nach Satz 1 in Verbindung mit internetbasiert durchgeführt werden (internetbasierte
Satz 3 ganz oder teilweise auf die Landesregie- Zulassung). Für dieses Verwaltungsverfahren ist das
rungen zu übertragen. Die Landesregierungen Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
können die Ermächtigung auf Grund einer
(2) Ein Verwaltungsakt kann nach näherer Be-
Rechtsverordnung nach Satz 4 durch Rechts-
stimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 4
verordnung auf die zuständige oberste Landes-
Satz 1 Nummer 1 vollständig durch automatische
behörde übertragen.“
Einrichtungen erlassen werden, wenn
4. § 6a Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
1. die maschinelle Prüfung der Entscheidungs-
„(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zu- voraussetzungen auf der Grundlage eines auto-
teilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies matisierten Prüfprogrammes erfolgt, das bei der
Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon zuständigen Behörde eingerichtet ist und aus-
abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 schließlich von ihr betrieben wird, und
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab- 2. sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Prüfung
satz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zutei- nur die antragsgemäße Bescheidung oder die
lung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren Ablehnung des Antrages sein kann.
und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebüh-
ren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulas- Ein nach Satz 1 erlassener Verwaltungsakt steht
sungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Rege- einen Monat, beginnend mit dem Tag, an dem der
lung darf Verwaltungsakt wirksam wird, unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung. Solange der Vorbehalt wirksam
1. für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschrif- ist, kann der Verwaltungsakt jederzeit aufgehoben
ten geregelten internetbasierten Zulassungsver- oder geändert werden.
fahrens vom Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung (3) Nach näherer Bestimmung einer Rechtsverord-
mit Zustimmung des Bundesrates, nung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 5 können
1. natürlichen oder juristischen Personen des Pri-
2. von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im
vatrechts bestimmte Aufgaben eines internet-
Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bun-
basierten Zulassungsverfahrens, ausgenommen
desministerium für Verkehr und digitale Infra-
die Entscheidung über den Antrag, oder bei der
struktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1
Inbetriebnahme derart zugelassener Fahrzeuge
nicht Gebrauch gemacht hat,
übertragen werden (Beleihung) oder
getroffen werden.“
2. natürliche oder juristische Personen des Privat-
5. Nach § 6e werden die folgenden §§ 6f und 6g ein- rechts beauftragt werden, an der Durchführung
gefügt: von Aufgaben im Sinne der Nummer 1 mitzuwir-
„§ 6f ken (Verwaltungshilfe).
Entgeltordnung für Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich
Begutachtungsstellen für Fahreignung geeignet, zuverlässig, auch hinsichtlich ihrer Finan-
zen, und unabhängig von den Interessen der sons-
(1) Begutachtungsstellen für Fahreignung, so- tigen Beteiligten sein.
weit sie aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizi-
tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-
nisch-psychologische Untersuchungen durchfüh-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ren, haben für ihre damit in Zusammenhang stehen-
den Leistungen von dem jeweiligen Auftraggeber 1. die Einzelheiten des Erlasses und der Auf-
ein Entgelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung hebung eines Verwaltungsaktes im Sinne des
nach Absatz 2 zu erheben. Absatzes 2 zu regeln, insbesondere
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi- a) die Anforderungen an das Prüfprogramm,
tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechts- b) besondere Bestimmungen zur Bekanntgabe,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Wirksamkeit sowie zur Rücknahme und
Entgelte der in Absatz 1 bezeichneten Begutach- zum Widerruf des Verwaltungsaktes,
tungsstellen für Fahreignung zu regeln. Dabei ist 2. das für die Identifizierung von Antragstellern zu
den berechtigten Interessen der Leistungserbringer wahrende Vertrauensniveau zu regeln,
und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten
Rechnung zu tragen. Soweit der Leistungsumfang 3. die Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 zu be-
nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- stimmen,
und Höchstsätze festzusetzen. a) mit denen Personen beliehen oder
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b) an deren Durchführung Verwaltungshelfer 10. die Durchführung anderer als straßenverkehrs-
beteiligt rechtlicher Rechtsvorschriften bei einer inter-
werden können, sowie die Art und Weise der netbasierten Zulassung zu regeln.
Aufgabenerledigung, Die in Satz 1 Nummer 9 vorgesehene Datenbank
4. die näheren Anforderungen an Personen im darf weder mit dem Zentralen Fahrzeugregister
Sinne des Absatzes 3 zu bestimmen, ein- des Kraftfahrt-Bundesamtes noch mit den örtlichen
schließlich deren Überwachung, des Verfahrens Fahrzeugregistern der Zulassungsbehörden ver-
und des Zusammenwirkens der zuständigen knüpft werden.
Behörden bei der Überwachung, (5) Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens
in den Absätzen 1 bis 3 und in Rechtsverordnungen
5. die notwendige Haftpflichtversicherung der be-
auf Grund des Absatzes 4 kann durch Rechtsver-
liehenen oder beauftragten Person zur Deckung
ordnung des Bundesministeriums für Verkehr und
aller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundes-
der übertragenen Aufgabe oder der Hilfe zur
rates vorgeschrieben werden, dass von diesen
Erfüllung der Aufgabe entstandenen Schäden
Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen
sowie die Freistellung der für Übertragung oder
werden kann. Die Vorschriften, von denen durch
Beauftragung und Aufsicht zuständigen Bun-
Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind
desbehörde oder Landesbehörde von Ansprü-
dabei zu nennen.“
chen Dritter wegen etwaiger Schäden, die die
beliehene oder beauftragte Person verursacht, 6. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des § 6
zu regeln, Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1“ durch die Wörter „des
§ 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g
6. bestimmte Aufgaben eines internetbasierten
Absatz 4“ ersetzt.
Zulassungsverfahrens dem Kraftfahrt-Bundes-
amt zu übertragen, soweit die Aufgaben eine 7. § 26 wird wie folgt geändert:
bundeseinheitliche Durchführung erfordern, a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 24, die im
und das Zusammenwirken mit den für die Zu- Straßenverkehr begangen werden, und bei Ord-
lassung zuständigen Behörden zu regeln, nungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c“
7. besondere Anforderungen an die Inbetrieb- durch die Wörter „nach den §§ 23 bis 24a
nahme von Fahrzeugen, die internetbasiert zu- und 24c“ ersetzt.
gelassen sind, zu regeln, insbesondere hin- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sichtlich
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist Verwal-
a) des Verwendens befristet gültiger Kennzei- tungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Num-
chenschilder einschließlich deren Herstel- mer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
lung, Ausstellung, Anbringung und Gültig- bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 und 24
keitsdauer, das Kraftfahrt-Bundesamt, soweit es für den
b) des Versandes von Zulassungsunterlagen Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist.“
und der endgültigen Kennzeichenschilder, 8. In § 27 Absatz 1 werden die Wörter „von Artikel 4
8. die Ausstellung befristet gültiger elektronischer der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parla-
Fahrzeugdokumente, insbesondere zum Nach- ments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur
weis der Zulassung, und deren Umwandlung in Erleichterung des grenzüberschreitenden Aus-
körperliche Dokumente zu regeln, insbesondere tauschs von Informationen über die Straßenver-
kehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl.
a) die Art und Weise der Erstellung, der Ver- L 288 vom 5.11.2011, S. 1)“ durch die Wörter „des
wendung und der Speicherung solcher Do- Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europä-
kumente, ischen Parlaments und des Rates vom 11. März
b) die Speicherung der Dokumente in einer Da- 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden
tei, die beim Kraftfahrt-Bundesamt errichtet Austauschs von Informationen über die Straßenver-
und von diesem betrieben wird, kehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl.
9. die Errichtung und den Betrieb einer zentralen L 68 vom 13.3.2015, S. 9)“ ersetzt.
Datei beim Kraftfahrt-Bundesamt 9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) mit fahrzeugbezogenen Daten, die für die a) Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Prüfung der Zulassungsfähigkeit der Fahr- „6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare
zeuge erforderlich sind, insbesondere mit
den Daten der unionsrechtlich vorgeschrie- a) Entziehungen, Widerrufe oder Rücknah-
benen Übereinstimmungsbescheinigungen men einer Fahrerlaubnis,
einschließlich der Fahrzeug-Identifizierungs- b) Feststellungen über die fehlende Berech-
nummer, tigung, von einer ausländischen Fahrer-
b) mit den Daten der Fahrzeuge, die Auskunft laubnis im Inland Gebrauch zu machen,“.
über nach oder auf Grund von Unionsrecht b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
einzuhaltende Fahrzeugeigenschaften geben, „Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch
sowie die Pflicht zur Übermittlung dieser Daten im Wege der Datenfernübertragung durch Direkt-
durch die Hersteller oder Einführer der Fahr- einstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2
zeuge zu regeln, bis 4 erfolgen.“
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10. § 30 wird wie folgt geändert: gegen zweckfremde Verwendung und gegen
a) In Absatz 4a werden die Wörter „des Seemanns- sonstigen Missbrauch zu schützen und nach
gesetzes und“ gestrichen. sechs Monaten zu löschen.
b) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „nach (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt weitere
§ 28 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 6, in denen Aufzeichnungen, die sich auf den Anlass der Di-
Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse das rekteinstellung oder des Abrufs erstrecken und
Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis die Feststellung der für die Direkteinstellung
Gebrauch zu machen, aberkannt oder einge- oder den Abruf verantwortlichen Person ermög-
schränkt wird“ durch die Wörter „nach § 28 Ab- lichen. Das Nähere wird durch Rechtsverord-
satz 3 Nummer 1 bis 3 und 6, in denen Inhabern nung (§ 30c Absatz 1 Nummer 5) bestimmt.“
ausländischer Fahrerlaubnisse die Fahrerlaubnis d) Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie
entzogen oder ein Fahrverbot angeordnet wird“ folgt gefasst:
ersetzt.
„b) die unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren
11. § 30a wird wie folgt geändert: Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen
a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Abruf“ einer Fahrerlaubnis oder Feststellungen über
die Wörter „Direkteinstellung und“ eingefügt. die fehlende Berechtigung, von einer auslän-
dischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 30 Absatz 1
zu machen,“.
bis 4a“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 bis 4b“
ersetzt. 12. § 30c wird wie folgt geändert:
c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Einrichtung von Anlagen zur Daten- aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
fernübertragung durch Direkteinstellung oder chen.
zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1
zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch bis 4, 7 und 10“ durch die Wörter „§ 30 Ab-
Rechtsverordnung (§ 30c Absatz 1 Nummer 5) satz 1 bis 4b, 7 und 10“ ersetzt.
gewährleistet ist, dass
cc) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „die Art
1. dem jeweiligen Stand der Technik entspre- und den Umfang der zu übermittelnden Da-
chende Maßnahmen zur Sicherstellung des ten nach“ die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2
Datenschutzes und der Datensicherheit ge- und“ eingefügt.
troffen werden, die insbesondere die Vertrau-
lichkeit und Integrität der Daten gewährleis- dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ten, wobei bei der Nutzung allgemein zu- ein Komma ersetzt.
gänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren ee) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
anzuwenden sind, und gefügt:
2. die Zulässigkeit der Direkteinstellungen oder „7. die Art und Weise der Durchführung von
der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 3 Datenübermittlungen,
kontrolliert werden kann. 8. die Zusammenarbeit zwischen Bundes-
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt über die zentralregister und Fahreignungsregister.“
Direkteinstellungen und die Abrufe Aufzeichnun-
ff) Folgender Satz wird angefügt:
gen an, die die bei der Durchführung der Direkt-
einstellungen oder Abrufe verwendeten Daten, „Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Num-
den Tag und die Uhrzeit der Direkteinstellungen mer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind,
oder Abrufe, die Kennung der einstellenden oder und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Ein-
abrufenden Dienststelle und die eingestellten vernehmen mit dem Bundesministerium der
oder abgerufenen Daten enthalten müssen. Die Justiz und für Verbraucherschutz erlassen.“
Zulässigkeit der Direkteinstellungen und Abrufe b) Absatz 2 wird aufgehoben.
personenbezogener Daten wird durch Stichpro-
13. In § 31 Absatz 2 werden nach dem Wort „wurde“
ben durch das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellt
die Wörter „oder die nach Maßgabe von Vorschrif-
und überprüft. Die Protokolldaten nach Satz 1
ten auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 regel-
dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,
mäßig untersucht oder geprüft wurden“ eingefügt.
der Datensicherung oder zur Sicherstellung ei-
nes ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverar- 14. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
beitungsanlage verwendet werden. Liegen An- ändert:
haltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwen- a) Die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 1)“ wird durch die
dung die Verhinderung oder Verfolgung einer Wörter „(§ 47 Nummer 1 und 1a)“ ersetzt.
schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben
oder Freiheit einer Person aussichtslos oder we- b) Nach dem Wort „Identifizierungsmerkmale,“ wird
sentlich erschwert wäre, dürfen die Protokoll- das Wort „Zulassungsmerkmale,“ eingefügt.
daten auch für diesen Zweck verwendet werden, c) Nach dem Wort „Prüfung“ werden die Wörter
sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbe- „und Untersuchung einschließlich der durchfüh-
hörde unter Verwendung von Personendaten renden Stelle und einer Kennung für die Feststel-
einer bestimmten Person gestellt wird. Die Pro- lung des für die Durchführung der Prüfung oder
tokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen Untersuchung Verantwortlichen“ eingefügt.
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
15. § 34 wird wie folgt geändert: fungen, um die Verkehrssicherheit der
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe Fahrzeuge und den Schutz der Verkehrs-
„(§ 47 Abs. 1 Nr. 1)“ durch die Angabe „(§ 47 teilnehmer zu gewährleisten,“.
Nummer 1)“ ersetzt. dd) Folgender Satz wird angefügt:
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 „Bei Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 3
Nr. 2)“ durch die Angabe „(§ 47 Nummer 2)“ er- erfolgt eine Speicherung der Daten bei den
setzt. Kopfstellen ausschließlich zum Zweck der
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Übermittlung an Technische Prüfstellen,
amtlich anerkannte Überwachungsorganisa-
„(6) Die Technischen Prüfstellen, amtlich an- tionen und anerkannte Kraftfahrzeugwerk-
erkannten Überwachungsorganisationen und stätten, soweit diese Werkstätten Sicher-
anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit heitsprüfungen durchführen. Nach erfolgter
diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durch- Übermittlung haben die Kopfstellen die nach
führen, haben dem Kraftfahrt-Bundesamt nach Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich,
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung bei elektronischer Speicherung automati-
auf Grund des § 47 Nummer 1a die nach § 33 siert, zu löschen.“
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu speichernden
oder zu einer Änderung oder Löschung einer c) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil die An-
Eintragung führenden Daten über Prüfungen gabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 3)“ durch die Angabe
und Untersuchungen einschließlich der durch- „(§ 47 Nummer 3)“ ersetzt.
führenden Stellen und Kennungen zur Feststel- d) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 5“
lung der für die Durchführung der Prüfung oder durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
Untersuchung Verantwortlichen zu übermitteln. 17. § 36 wird wie folgt geändert:
Im Fall der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstät-
ten erfolgt die Übermittlung über Kopfstellen; a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
im Fall der Technischen Prüfstellen und aner- „(1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1
kannten Überwachungsorganisationen kann die Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach
Übermittlung über Kopfstellen erfolgen. Eine § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zen-
Speicherung der nach Satz 2 zur Übermittlung tralen Fahrzeugregister
an das Kraftfahrt-Bundesamt erhaltenen Daten 1. an die Zulassungsbehörden oder
bei den Kopfstellen erfolgt ausschließlich zu die-
sem Zweck. Nach erfolgter Übermittlung haben 2. im Rahmen einer internetbasierten Zulassung
die Kopfstellen die nach Satz 3 gespeicherten an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3
Daten unverzüglich, bei elektronischer Speiche- darf durch Abruf im automatisierten Verfahren er-
rung automatisiert, zu löschen.“ folgen.“
16. § 35 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2f einge-
a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt fügt:
gefasst: „(2f) Die Übermittlung aus dem Zentralen
„Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahr- Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 2 Satz 1
zeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden Nummer 3 darf durch Abruf im automatisierten
und sonstige öffentliche Stellen im Geltungs- Verfahren erfolgen.“
bereich dieses Gesetzes sowie im Rahmen einer c) Der bisherige Absatz 2f wird Absatz 2g.
internetbasierten Zulassung an Personen im d) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil die An-
Sinne des § 6g Absatz 3 zur Erfüllung der Auf- gabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 4)“ durch die Angabe
gaben der Zulassungsbehörde, des Kraftfahrt- „(§ 47 Nummer 4)“ ersetzt.
Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfän-
gers nur übermittelt werden, wenn dies für die e) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Zwecke nach § 32 Absatz 2 jeweils erforderlich „Die nach Satz 1 protokollierten Daten dürfen
ist“. auch dazu verwendet werden, der betroffenen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Person darüber Auskunft zu erteilen, welche
ihrer in Anhang I, Abschnitt I und II der Richtlinie
aa) In Nummer 1a wird das Wort „und“ am Ende (EU) 2015/413 enthaltenen personenbezogenen
durch ein Komma ersetzt. Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der
bb) Der Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“ Europäischen Union zum Zweck der dortigen
angefügt. Verfolgung der in Artikel 2 der Richtlinie (EU)
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 2015/413 aufgeführten, die Straßenverkehrs-
sicherheit gefährdenden Delikte übermittelt wur-
„3. unmittelbar oder über Kopfstellen an den.“
Technische Prüfstellen und amtlich aner-
kannte Überwachungsorganisationen f) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1
sowie über Kopfstellen an anerkannte Nr. 5)“ durch die Angabe „(§ 47 Nummer 5)“ er-
Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese setzt.
Werkstätten Sicherheitsprüfungen 18. In § 36a Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 47 Abs. 1
durchführen, für die Durchführung der Nr. 4a“ durch die Wörter „nach § 47 Nummer 4a“
regelmäßigen Untersuchungen und Prü- ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2727
19. In § 37a Absatz 1 wird die Angabe „gemäß § 47 Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der
Abs. 1 Nr. 5a“ durch die Wörter „nach § 47 Num- Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im
mer 5a“ ersetzt. Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.“
20. In § 37b wird in der Überschrift und in Absatz 1
jeweils die Angabe „2011/82/EU“ durch die Angabe Artikel 2
„(EU) 2015/413“ ersetzt. Änderung des
21. In § 38b Absatz 1 werden die Wörter „in den ört- Gesetzes über die
lichen Fahrzeugregistern“ gestrichen. Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 Nummer 8a bis 10 des Gesetzes über
22. In § 47 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im
eingefügt:
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1,
„1a. darüber, welche im Einzelnen zu bestimmen- veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
den Fahrzeugdaten und Daten über Prüfungen Artikel 471 der Verordnung vom 31. August 2015
und Untersuchungen einschließlich der durch- (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
führenden Stellen und Kennungen zur Fest- gefasst:
stellung der für die Durchführung der Prüfung
„8a. die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach
oder Untersuchung Verantwortlichen die Tech-
Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe l und des
nischen Prüfstellen, amtlich anerkannten
Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413
Überwachungsorganisationen und anerkann-
des Europäischen Parlaments und des Rates
ten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese
vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenz-
Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen,
überschreitenden Austausches von Informationen
zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister
über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende
nach § 34 Absatz 6 mitzuteilen haben, und
Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9),
über die Einzelheiten des Mitteilungs- sowie
des Auskunftsverfahrens,“. 9. die Aufgaben der deutschen Zertifizierungsstelle
nach fahrpersonalrechtlichen Vorschriften,
23. In § 48 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 63
Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 1“ 10. die Personalisierung und Lieferung oder die Aus-
ersetzt. schreibung der Personalisierung und Lieferung
der zum Betrieb des Fahrtenschreibers erforder-
24. § 50 wird wie folgt geändert: lichen Fahrtenschreiberkarten nach fahrpersonal-
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 63 rechtlichen Vorschriften,“.
Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 2“
ersetzt. Artikel 3
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Änderung des
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Be- Fahrlehrergesetzes
troffenen“ die Wörter „, Staatsangehörigkeit, Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
Art des Ausweisdokuments“ eingefügt. S. 1336), das zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
bb) In Nummer 2 wird im einleitenden Satzteil
den ist, wird wie folgt geändert:
die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 2“ durch die
Angabe „§ 63 Nummer 2“ ersetzt. 1. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
25. In § 53 Absatz 2 einleitender Satzteil und Absatz 4 „Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im
Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 4“ Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstel-
durch die Angabe „§ 63 Nummer 4“ ersetzt. lung unter entsprechender Anwendung des § 30a Ab-
satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen.“
26. In § 54 Satz 1 werden die Wörter „§ 63 Absatz 1
Nummer 5“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 5“ 2. § 48 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
27. In § 56 Absatz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 6“ b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
durch die Angabe „§ 63 Nummer 6“ ersetzt.
„(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
28. In § 62 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 63 digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsver-
Abs. 1 Nr. 9“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 9“ ordnungen mit Zustimmung des Bundesrates
ersetzt. über die Art und den Umfang der zu übermitteln-
29. Dem § 65 wird folgender Absatz 5 angefügt: den Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen
Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die
„(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens zu er-
nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des lassen.“
31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennum-
mern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung Artikel 4
für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar
2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Änderung des
Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I Kraftfahrsachverständigengesetzes
S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezem- Dem § 26 Absatz 2 des Kraftfahrsachverständigen-
ber 2016 geltenden Fassung festgesetzten Ge- gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086),
bühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. das zuletzt durch Artikel 476 der Verordnung vom
2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen
werden die folgenden Sätze angefügt: zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Auf-
zeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungs-
„Die Datenübermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kann verfahrens zu erlassen.“
auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkt-
einstellung unter entsprechender Anwendung des Artikel 5
§ 30a Absatz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes er-
folgen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Inkrafttreten
Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Zustimmung des Bundesrates über die Art und den Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2729
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2017
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2017)
Vom 30. November 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: teriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder
sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerb-
§1 lichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu
Feststellung des einem Gesamtbetrag von 2 900 Millionen Euro zu Las-
Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens ten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
das Jahr 2017, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschafts-
und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungs- plangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien
gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit
durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genom-
(BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnah- men werden kann oder in Anspruch genommen worden
men und Ausgaben auf ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz er-
800 600 000 Euro langt hat.
festgestellt.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
§2 leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Ermächtigung zur Kreditaufnahme Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wie- soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
deraufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1 fest- betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
gestellten Betrages aufzunehmen. gelegt wird.
§3 (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
Zulässige spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge ei- anzurechnen.
nes unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis-
ses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des
Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirt- §5
schaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall ei-
nen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder Vom
wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Verwendungszweck ausgenommene Beträge
§4 Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlag-
ten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind
Übernahme von Gewährleistungen von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungs-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- gesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenom-
gie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesminis- men.
2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
§6 §7
Befristung
Inkrafttreten
Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2018 außer Kraft. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2731
Anlage
(zu § 1)
Wirtschaftsplan
nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2015
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2017 2016 2015
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unterneh-
men sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 200 37 200 12 637
Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten
Darlehen eingesetzt.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308 500 T€
davon fällig:
Jahr 2018 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 700 T€
Jahr 2019 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 600 T€
Jahr 2020 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 700 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 500 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 683 01 und
870 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 683 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgen-
dem Titel gegenseitig deckungsfähig: 683 01.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2016 sowie sonstigen Verpflich-
tungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . 243 100 214 200 286 163
Zahlungsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 855 700 T€
davon fällig:
Jahr 2018 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203 600 T€
Jahr 2019 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 700 T€
Jahr 2020 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 000 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369 400 T€
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Titel 892 01 geleistet
werden.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 892 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgen-
dem Titel gegenseitig deckungsfähig: 892 01.
682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur
Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen in
Deutschland sowie von Vorhaben im Zusammenhang mit der Energiewende.
Mehrausgaben können bis zur Höhe der Einnahmen aus Kap. 3 Tit. 129 01
geleistet werden. In diesem Zusammenhang können mit Zustimmung des
BMF Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre eingegangen werden. . . . . 500 000 500 000 171 530
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 069 620 T€
davon fällig:
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 069 620 T€
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet
werden.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissenschaftler sowie
langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerika-
nischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland . . . . . . . . . . . 2 700 2 700 2 635
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 120 T€
davon fällig:
Jahr 2018 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 040 T€
Jahr 2019 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 040 T€
Jahr 2020 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 040 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2733
Investitionsfinanzierung wohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch
in der Expansionsphase (Private Equity, Mezzaninkapital) zu er-
leichtern;
Erläuterungen – die Bedienung von Kapitalabrufen des High-Tech Gründerfonds I
und II sowie eines für 2017 geplanten Nachfolgefonds High-Tech
Gründerfonds III;
6 – die Dotierung der mit der KfW zusammen durchgeführten, im Rah-
men der Neuausrichtung aus der KfW ausgegliederten Beteili-
gungsfinanzierung (Ausgründung coparion-Fonds).
Zu Tit. 892 01
Weitere Maßnahmen sind der Mikromezzaninfonds zusammen mit
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unterneh- dem Europäischen Sozialfonds (ESF), Beteiligungen an Frühphasen-
mensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittel- und mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften sowie Pro-
ständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten jekte im Rahmen der Energiewende im Umfang von rd. 250 Mio. Euro.
der gewerblichen Wirtschaft dienen. Des Weiteren können Förderbei-
In dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushalts-
träge zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen geleistet werden.
jahr 2017 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Aus-
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwe- zahlung in den Jahren 2018 ff. erforderlich, da es die Entscheidungs-
cke mit einem Volumen von rd. 6 500 Mio. Euro zinsbegünstigt wer- freiheit der Verwalter der refinanzierten Fonds ist, ob sie Zusagen mit
den: Auszahlungen im Haushaltsjahr 2017 oder in Folgejahren tätigen.
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . 350 Mio. Euro Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-
tung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.
b) Existenzgründungen und Wachstums-
finanzierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 890 Mio. Euro Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/
Verwaltungskosten geleistet werden.
c) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs- Die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre
gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Mio. Euro belaufen sich auf 2 069,62 Mio. Euro.
d) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 200 Mio. Euro Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro
e) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. Euro. für neue Förderansätze gewährt werden.
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen ange-
passt, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen Zu Tit. 681 02
zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden.
Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,080 Mio. Euro auf
Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das Stipendienprogramme, und zwar
ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauer-
– 1,040 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
haft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2017 geplante Förder-
Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
volumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt.
südosteuropäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung, ermöglicht wird,
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden
– 0,830 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem
soll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung für folgende Zwe-
jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglich-
cke gewährt werden:
keit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts- – 0,210 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
struktur“. ship Program.
b) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstums- Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Ausgaben für
finanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mit-
Wirtschaft und der Freien Berufe, einschließlich der KfW-Fonds- tel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher
finanzierung. Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für
c) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die Evaluierung und Stipendiatenauswahl der genannten Stipendienpro-
mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem gramme finanziert werden.
Kapital erleichtern. Bis zu 0,580 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/
d) Langfristige Förderung marktnaher Forschung und Entwicklung jüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerika-
neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer nischen Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich
Markteinführung. an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen
Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu
e) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang machen. Dieses Projekt ist langfristig angelegt.
mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
für neue Förderansätze gewährt werden. kosten geleistet werden.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver- Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
waltungskosten geleistet werden. tigung in Höhe von insgesamt 3,12 Mio. Euro veranschlagt, fällig in
den Jahren 2018 bis 2020, um die Verlängerung der Stipendienpro-
Zu Tit. 683 01 gramme USA und McCloy bewilligen zu können.
Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge
der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen
(Altgeschäft) und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuord-
nung der ERP-Wirtschaftsförderung sowie die Kosten aus Zusagen
nach der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließlich
31. Dezember 2016.
Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen
sich auf 855,7 Mio. Euro, davon fällig:
Jahr 2018 bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203,6 Mio. Euro
Jahr 2019 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156,7 Mio. Euro
Jahr 2020 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126,0 Mio. Euro
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369,4 Mio. Euro.
Zu Tit. 682 02
Der Ansatz umfasst insbesondere:
– die Dotierung der ERP/EIF-Programme mit dem Ziel, mittelstän-
dischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital so-
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2017 2016 2015
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600 1 396
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 100 T€
davon fällig:
Jahr 2018 bis zu ............................................. 1 500 T€
Jahr 2019 bis zu ............................................. 1 300 T€
Jahr 2020 bis zu ............................................. 1 300 T€
Jahr 2021 bis zu ............................................. 1 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 0
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Titel 892 01 geleistet wer-
den.
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 798 600 758 700
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 300 6 300
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 792 300 752 400
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 798 600 758 700
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2735
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 681 03
Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere transat-
lantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell geför-
dert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie (BMWi) grundsätzlich im Einvernehmen mit dem
Interministeriellen Ausschuss (IMA).
Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
tigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den
Jahren 2018 bis 2021, um auch mehrjährige Projekte fördern zu kön-
nen.
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
kosten geleistet werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürg-
schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember
2015 rund 1 700 Mio. Euro.
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
Kapitel 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2017 2016 2015
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Sonstige Ausgaben
427 09-011 Kosten für befristete Arbeitskräfte, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch
für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamt-
lich Tätige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 – 0
531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten
des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 750 67
575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 0
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50 40
595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2017 . . . . . . . . . . – – 0
697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 0
Summe Sonstige Ausgaben 2 000 1 800 107
Abschluss
Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 1 800
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Gesamtsumme Sonstige Ausgaben 2 000 1 800 107
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2737
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 427 09
Veranschlagt werden Kosten für die zeitweilige Überlassung von Perso-
nal zur Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-
gie bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Verwaltung des ERP-
Sondervermögens gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 ERP-Verwaltungs-
gesetz. Hierbei geht es insbesondere um Aufgaben, die sich aus der
Beteiligung des ERP-Sondervermögens an der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau ergeben und besondere finanzwirtschaftliche Kenntnisse voraus-
setzen.
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der
Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören
Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sonder-
vermögens auch im Internet informiert wird.
Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonderver-
mögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen wer-
den.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen
sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops,
Tagungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen
können.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau gemäß ERP-Wirtschaftsplan 2016 aufgenommenen Mittel vorge-
sehen.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus
der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebüh-
ren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen
Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in
Anspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung
der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über-
tragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs-
und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 595 01
Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.
Zu Tit. 697 01
Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung
der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die
sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögensbe-
reich des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von
ausgereichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögens-
substanz dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben
durch einen Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haus-
haltsausgleichs im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.
Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrech-
nung der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
Kapitel 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2017 2016 2015
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 53
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 502 199 590 231 535
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217 184 81 755 84 766
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 384 412 555 596 589
Haushaltsvermerk:
Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen die-
nen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02.
231 01-699 Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungs-
steigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 530 66 600 62 600
a) ERP-Innovationsprogramm: 43 210 T€
b) Sonderfonds Energieeffizienz: 8 320 T€
c) ERP-Startfonds: 9 000 T€
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur
Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Bundes-
haushalt für den Bundesanteil des ERP-Innovationsprogramms, für das ERP-Umwelt-
und Energieeffizienzprogramm (Sonderfonds Energieeffizienz/Investitionsdarlehen),
des ERP-Startfonds bei folgenden Titeln: 892 01, 683 01 und 682 02.
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Gesamteinnahmen 800 600 760 500
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800 600 760 500
Gesamteinnahmen 800 600 760 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2739
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99
Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorge-
sehen.
Zu Tit. 162 01
Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:
a) Vergütung ERP-Förderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 868 T€
b) Verzinsung Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 456 T€
c) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 31 178 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 502 T€
Diese Erträge werden für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans eingesetzt. Die überschießenden Erträge dienen zusammen
mit dem erwarteten Zuwachs der nichtliquiden Vermögensbestandteile
des ERP-Sondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt. Nichtliquide
Erträge des ERP-Sondervermögens sind die auf die Anteile des ERP-
Sondervermögens am haftenden Kapital der KfW entfallenden Gewinne.
Für Erträge aus den ERP-Förderrücklagen II, III und IV, die lediglich in der
KfW liquide und dort ausschließlich für Förderung einsetzbar sind, wird
kein Ansatz ausgebracht, da der Ertrag abhängig ist vom KfW-Gewinn,
dessen Entstehung und Höhe ungewiss ist.
Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu
gewährleisten, haben BMWi und BMF eine Ausgleichsvereinbarung ab-
geschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Ge-
genwertaufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen
werden. Die zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zu-
sammenhang mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Sonder-
vermögens ermittelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Senator der Finanzen Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 053 T€
Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216 131 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217 184 T€
Zu Tit. 129 01
Es wird auf die Erläuterungen zu Titel 697 01 verwiesen.
Zu Tit. 231 01
Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus den Titeln 892 01 (Finan-
zierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unter-
nehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft) und 683 01
(Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2016 sowie sonstige Ver-
pflichtungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung) des
ERP-Wirtschaftsplans im Rahmen des Innovationsprogramms gewähr-
ten Zinszuschüssen und den im Rahmen des Energie-Effizienzpro-
gramms sowie des ERP-Startfonds gewährten Zinsverbilligungen. Die
vom Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Be-
träge werden bei diesem Titel vereinnahmt. Neuzusagen ab 2012 werden
aus dem Bundeshaushalt nur noch im ERP-Innovationsprogramm bezu-
schusst; im Übrigen handelt es sich um die Ausfinanzierung von Altzu-
sagen.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite
beschafft werden.
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sonstige Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Ka-
Bezeichnung Ausgaben und
pitel
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitions- und
Exportfinanzierung 800 600 798 600 2 000 6 300 792 300
2 Sonstige Ausgaben/
Einnahmen 2 000
800 600 800 600 2 000 6 300 792 300
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2741
Anlage 1
Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.2015
Ausgaben- eingegangene
Titel sowie Zweckbestimmung soll Verpflichtungen
2017 fällig ab 2017 2017 2018 2019 2020 2021 ff.
(stichwortartig)
b) VE 2016
c) VE 2017
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7 8
892 01 Mittelständische Unterneh-
men, Exportfinanzierung . . . 48,2 a) – – – – – –
b) – – – – – –
c) 308,500 – 51,700 47,600 40,700 168,500
683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . 243,1 a) 819,900 197,500 159,100 116,500 91,100 255,800
b) 293,500 46,300 45,200 40,900 35,600 125,500
c) 855,700 – 203,600 156,700 126,000 369,400
681 02 Gewährung von Stipendien
und Förderung von
Informationsreisen . . . . . . . . . 2,7 a) 3,247 1,624 1,623 – – –
b) – – – – – –
c) 3,120 – 1,040 1,040 1,040 –
681 03 Förderung von Maßnahmen
im Rahmen des Deutschen
Programms für transatlan-
tische Begegnung . . . . . . . . . 3,6 a) 1,630 0,957 0,505 0,168 – –
b) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000 –
c) 5,100 – 1,500 1,300 1,300 1,000
Summe 297,6 a) 824,777 200,081 161,228 116,668 91,100 255,800
b) 298,600 47,800 46,500 42,200 36,600 125,500
c) 1 172,420 – 257,840 206,640 169,040 538,900
682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . 500,0 a) 569,500 2016 ff. : 569,500
b) 2 198,710 2017 ff. : 2 198,710
c) 2 069,620 2018 ff. : 2 069,620
2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
Anlage 2
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
Aktivseite
2015 2014
EUR EUR
A. Barreserve und Anlagen
1. Guthaben bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . 562 703 925,92 95 701 287,79
2. Termingelder bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . 0,00 0,00
3. Anlage bei Fondsgesellschaften . . . . . . . . . . 1 005 638 048,96 860 811 283,40
4. Anlage bei Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 895 892 291,62 927 750 714,19
5. Gesonderter Finanzierungsblock
„Mikromezzaninfonds Deutschland“ . . . . . . 83 330 000,00 70 000 000,00
6. KfW Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 000 000,00 2 847 564 266,50 2 246 588 989,89
B. Darlehensforderungen 416 095 627,65 327 416 922,65
C. Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
D. Sonstige Forderungen 0,00 0,00
E. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . 1 082 876 331,12 1 082 876 331,12
2. KfW-Rücklage aus Mitteln des
ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 190 752 106,00 1 190 752 106,00
3. Kapitalrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 000,00 1 000 000 000,00
4. Gesonderte Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . 614 280 731,32 614 280 731,32
Sonstige Gewinnrücklagen . . . . . . . . . . . . . . . 2 097 597 246,07 1 719 276 772,38
5. ERP-Gewinnrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417 046 750,40 172 758 415,49
6. ERP-Gewinnrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 475 382,34 1 588 144,33
7. ERP-Gewinnrücklage III . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339 221 082,93 243 012 391,34
8. ERP-Gewinnrücklage IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 339 439,21
9. ERP-Förderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 650 000 000,00 4 650 000 000,00
10. ERP-Förderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 000 000,00 250 000 000,00
11. ERP-Förderrücklage III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 000,00 1 000 000 000,00
12. ERP-Förderrücklage IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 250 000 000,00
13. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . . 615 270 642,68 615 270 642,68
14. Sondergewinnrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
15. High-Tech Gründerfonds I . . . . . . . . . . . . . . . . 66 021 506,00 73 882 581,39
16. High-Tech Gründerfonds II . . . . . . . . . . . . . . . . 47 488 475,28 14 740 369 693,35 32 107 831,57
Summe der Aktiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 004 029 587,50 17 174 075 145,54
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2743
nach dem Stand vom 31. Dezember 2015
Passivseite
2015 2014
EUR EUR
A. Rückstellungen
1. Rückstellung Vermögensabsicherung . . . . . 0,00 0,00
2. Rückstellung Förderlasten . . . . . . . . . . . . . . . . 825 753 087,45 858 194 322,68
3. Rückstellung High-Tech Gründerfonds . . . 38 900 000,00 864 653 087,45 72 000 000,00
B. Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten aus ERP-Förderlast . . . . . . . . . . 128 683 819,61 26 493 930,01
Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock . . . . . . . . . . . . . . 79 486 113,67 208 169 933,28 70 000 000,00
Mikromezzaninfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
C. Vermögen des ERP-Sondervermögens
Vermögensbestand 01.01. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 147 386 892,85 15 510 805 485,09
Gewinn/Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 783 819 673,92 636 581 407,76
Vermögensbestand 31.12. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 931 206 566,77 16 147 386 892,85
Summe Passiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 004 029 587,50 17 174 075 145,54
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
Anlage 3
Bericht der KfW
gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
Im Jahr 2015 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen
ein Finanzierungsvolumen von rd. 5,1 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im
genannten Zeitraum auf 239,9 Mio. EUR.
Die ERP-Förderrücklagen I, II, III und IV sowie das ERP-Nachrangdarlehen werden im
Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, das Eigenkapital dient zudem der risi-
koseitigen Unterlegung der ERP-Förderkredite.
Das 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte Ka-
pital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2015 wie folgt vergütet:
• Vergütung der ERP-Förderrücklage I gemäß § 4 des Durchführungsvertrages mit ei-
nem Satz von 3,63 %. Die Erträge in Höhe von 168,7 Mio. EUR standen vollständig
zur Abdeckung der Förderlasten (ohne ERP-Startfonds 2011) für das Jahr 2015 zur
Verfügung.
• Verzinsung des ERP-Nachrangdarlehens gemäß § 6 des Durchführungsvertrages mit
einem Zinssatz von 1,82 %. Hieraus ergab sich im Jahr 2015 ein Zinsbetrag in Höhe
von 5,5 Mio. EUR.
Die 2012, 2013 und 2015 eingebrachten ERP-Förderrücklagen II, III und IV werden ge-
mäß § 2 der jeweiligen Einbringungsverträge durch Teilnahme der Rücklagen an der
jährlichen Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen
Jahresergebnisses der KfW vergütet. Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung ein-
gesetzten anteiligen Jahresergebnisse werden separaten Gewinnrücklagen zugeführt
(ERP-Gewinnrücklagen I und II), die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt
werden können. Darüber hinaus hat das ERP-Sondervermögen zum 01.01.2015 die
ERP-Gewinnrücklage IV durch Erlass der Rückzahlung des ERP-Nachrangdarlehens in
Höhe von 100 Mio. EUR dotiert, die der Abdeckung von Förderlasten aus dem Pro-
gramm „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments“ dient. Die Rücklage nimmt ebenfalls
an der Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen
Jahresergebnisses der KfW teil.
Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen sich
für das Geschäftsjahr 2015 auf
• 18,3 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage II
• 73,4 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage III
• 91,7 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage IV
• 12,7 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I
• 0,1 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage II
• 7,3 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage IV.
Die gesamten zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2015 zur Verfügung stehenden Er-
träge aus dem in die KfW eingebrachten Kapital beliefen sich im Jahr 2015 somit auf
377,7 Mio. EUR. Diese wurden wie folgt eingesetzt:
• Vorabdotierung der ERP-Förderrücklage I: Die vom ERP-Sondervermögen aus der
Vergütung der ERP-Förderrücklage I (168,7 Mio. EUR), der ERP-Förderrücklagen III
(73,4 Mio. EUR) und IV (91,7 Mio. EUR), der ERP-Gewinnrücklage I (12,7 Mio. EUR)
und dem ERP-Förderzuschuss (130,1 Mio. EUR, hiervon 5,5 Mio. EUR aus den Zin-
sen des ERP-Nachrangdarlehens) bereitgestellten Mittel in Höhe von 476,6 Mio. EUR
wurden in Höhe von 232,3 Mio. EUR zur Abdeckung der Lasten aus der ERP-Wirt-
schaftsförderung des Jahres 2015 (ohne ERP-Startfonds 2011) verwendet. Die ver-
bleibenden Mittel in Höhe von 244,3 Mio. EUR wurden gemäß § 4 Absatz 6 in Ver-
bindung mit § 11 Absatz 5 des Durchführungsvertrages der separaten ERP-Gewinn-
rücklage I zugewiesen. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I beläuft sich zum
31.12.2015 auf 417,0 Mio. EUR.
• Vorabdotierung der ERP-Förderrücklage II: Die dem ERP-Sondervermögen aus der
Vergütung der ERP-Förderrücklage II und der ERP-Gewinnrücklage II bereitgestellten
Mittel in Höhe von 18,5 Mio. EUR wurden in Höhe von 7,6 Mio. EUR zur Abdeckung
der Lasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung des Jahres 2015 im Rahmen des ERP-
Startfonds 2011 verwendet. Die nicht zur Abdeckung der Förderlasten benötigten
Erträge in Höhe von 10,9 Mio. EUR wurden gemäß § 2 Absatz 5 des Einbringungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2745
vertrages ERP-Förderrücklage II der separaten ERP-Gewinnrücklage II zugeführt. Der
Saldo der ERP-Gewinnrücklage II beläuft sich zum 31.12.2015 auf 12,5 Mio. EUR.
• Vorabdotierung der ERP-Gewinnrücklage IV: Die Erträge aus dem Erlass der Rück-
zahlung des Nachrangdarlehens in Höhe von 100 Mio. EUR wurden mit Wirkung zum
01.01.2015 der ERP-Gewinnrücklage IV zugeführt. Die Erträge aus dem anteiligen
handelsrechtlichen Jahresüberschuss der KfW 2015 wurden ebenfalls vollständig
der ERP-Gewinnrücklage IV zugeführt, da die vertraglichen Grundlagen zur Abrech-
nung der Förderlasten aus dem Programm „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments“
noch nicht vereinbart waren. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage IV beläuft sich zum
31.12.2015 auf 107,3 Mio. EUR.
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förde-
rung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der
Berichterstattung zum 31.12.2015 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer
geprüft und bestätigt.
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
Gesetz
zur weiteren Fortentwicklung der
parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
Vom 30. November 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird
sen: auf Weisung des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums zur Prüfung von Sachverhalten tätig. Die oder
Artikel 1 der Ständige Bevollmächtigte wird zur Erfüllung ihrer
Änderung des oder seiner Aufträge nach Satz 1 im Rahmen der
Kontrollgremiumgesetzes Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums
nach pflichtgemäßem Ermessen tätig. § 5 gilt ent-
Das Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 sprechend.
(BGBl. I S. 2346) wird wie folgt geändert:
(3) Das Vertrauensgremium nach § 10a der
1. § 3 wird wie folgt geändert: Bundeshaushaltsordnung kann im Benehmen mit
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein- dem Parlamentarischen Kontrollgremium Aufträge
gefügt: an die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen
Bevollmächtigten erteilen, soweit sein Recht auf
„Es wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-
Kontrolle nach der Bundeshaushaltsordnung reicht.
den und deren oder dessen Stellvertreterin oder
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Stellvertreter.“
(4) Die oder der Ständige Bevollmächtigte berei-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
tet die Sitzungen des Parlamentarischen Kontroll-
„(3) Beschlüsse des Parlamentarischen Kon- gremiums und dessen Berichte an das Plenum des
trollgremiums können außerhalb der Sitzungen Deutschen Bundestages vor. Sie oder er nimmt
im schriftlichen oder elektronischen Umlaufver- regelmäßig an den Sitzungen des Parlamentarischen
fahren gefasst werden, sofern keine geheimhal- Kontrollgremiums, der Kommission nach dem Arti-
tungsbedürftigen Sachverhalte betroffen sind. kel 10-Gesetz und des Vertrauensgremiums nach
Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.“ § 10a der Bundeshaushaltsordnung teil.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. (5) Die oder der Ständige Bevollmächtigte soll
2. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge- dem Parlamentarischen Kontrollgremium bei jeder
fügt: Sitzung über die Ergebnisse ihrer oder seiner Unter-
suchungen und ihre oder seine sonstige Tätigkeit
„Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbe-
berichten.
sondere
(6) Das Parlamentarische Kontrollgremium erlässt
1. wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren
Richtlinien für die Tätigkeit der oder des Ständigen
und inneren Sicherheit,
Bevollmächtigten.
2. behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Aus-
wirkungen auf die Aufgabenerfüllung, § 5b
3. Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Ernennung und Rechtsstellung
Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung
(1) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird
sind.“
auf Vorschlag des Parlamentarischen Kontrollgre-
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: miums von der Präsidentin oder dem Präsidenten
a) Nach dem Wort „übermitteln“ wird ein Punkt ein- des Deutschen Bundestages für die Dauer von fünf
gefügt und werden die Wörter „sowie Zutritt zu Jahren ernannt. Einmalig ist eine Wiederernennung
sämtlichen Dienststellen der in § 1 genannten Be- zulässig. An dem Vorschlag für die Ernennung einer
hörden zu erhalten.“ gestrichen. oder eines Ständigen Bevollmächtigten wirken die
gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 anwesenden Mitglieder
b) Folgender Satz wird angefügt:
des Vertrauensgremiums mit. Der Vorschlag ist be-
„Ihm ist jederzeit Zutritt zu sämtlichen Dienst- schlossen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des
stellen der in § 1 genannten Behörden zu gewäh- Kontrollgremiums ihm zustimmt.
ren.“
(2) Zur oder zum Ständigen Bevollmächtigten
4. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge- ernannt werden kann nur, wer mindestens das
fügt: 35. Lebensjahr vollendet hat, die Befähigung zum
„§ 5a Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Ver-
waltungsdienst hat sowie zum Umgang mit
Ständiger Bevollmächtigter Verschlusssachen ermächtigt und förmlich zur
(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium wird Geheimhaltung verpflichtet wurde. Die oder der Er-
durch regelmäßige und einzelfallbezogene Untersu- nannte darf neben ihrem oder seinem Amt kein
chungen einer oder eines Ständigen Bevollmächtig- anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen
ten des Parlamentarischen Kontrollgremiums (die Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Auf-
oder der Ständige Bevollmächtigte) unterstützt. sichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2747
gerichteten Unternehmens noch einer Regierung nahmen, um das Parlamentarische Kontrollgremium
oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bun- über diese Informationen und Gegenstände unter-
des oder eines Landes angehören. Sie oder er darf richten zu dürfen.“
nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten ab-
6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
geben.
„(1) Angehörigen der Nachrichtendienste ist es
(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte steht
gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten so-
nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-
wie bei innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht
rechtlichen Amtsverhältnis. Dieses beginnt mit der
im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger die-
Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die
ser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges un-
Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen
mittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium
Bundestages. Die oder der Ständige Bevollmäch-
zu wenden. Wegen der Tatsache der Eingabe dürfen
tigte leistet einen Amtseid; § 64 des Bundesbeam-
sie nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt
tengesetzes gilt entsprechend. Das Amtsverhältnis
werden. Das Parlamentarische Kontrollgremium
endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbin-
übermittelt die Eingaben der Bundesregierung zur
dung von ihren oder seinen Aufgaben jeweils durch
Stellungnahme. Es gibt den Namen der mitteilenden
Aushändigung der entsprechenden Urkunde durch
Person nur bekannt, soweit dies für eine Aufklärung
die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen
des Sachverhalts erforderlich ist.“
Bundestages.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deut-
schen Bundestages entbindet die oder den Stän- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun-
digen Bevollmächtigten von ihren oder seinen deshaushaltsordnung“ die Wörter „sowie die oder
Aufgaben, wenn diese oder dieser oder das Parla- der Ständige Bevollmächtigte“ eingefügt.
mentarische Kontrollgremium darum ersuchen; das
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Ersuchen müssen wenigstens drei Viertel der Mit-
glieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums „(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium
beschließen. führt einmal jährlich eine öffentliche Anhörung
der Präsidentinnen und Präsidenten der Nach-
(5) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist
richtendienste des Bundes durch.“
auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsver-
hältnisses verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwie-
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
genheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen
im dienstlichen Verkehr, insbesondere hinsichtlich „(5) Das Parlamentarische Kontrollgremium
ihrer oder seiner Berichterstattung gegenüber dem kann Berichte einer oder eines Sachverständigen
Parlamentarischen Kontrollgremium oder über Tat- nach § 7 unter Wahrung des Geheimschutzes
sachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung an andere parlamentarische Gremien zur Kon-
nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der trolle der Nachrichtendienste im Bund und in
Ständige Bevollmächtigte darf, auch wenn sie oder den Ländern sowie an parlamentarische Unter-
er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegen- suchungsausschüsse des Deutschen Bundes-
heiten ohne Genehmigung weder vor Gericht noch tages oder eines Landtages übermitteln. Sofern
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abge- darin als Verschlusssachen eingestufte Informa-
ben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete tionen enthalten sind, ist eine Übermittlung nur
Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung mit Zustimmung der Stelle, die die Informationen
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für übermittelt hat, zulässig.“
deren Erhaltung einzutreten. 8. § 12 wird wie folgt gefasst:
(6) Über die Erteilung einer Genehmigung, als
„§ 12
Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die
Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bun- Beschäftigte des Kontrollgremiums
destages im Einvernehmen mit dem Parlamenta- (1) Dem Parlamentarischen Kontrollgremium wer-
rischen Kontrollgremium. Die Genehmigung soll ihr den zur Unterstützung im erforderlichen Umfang
oder ihm nur versagt werden, wenn die Aussage Beschäftigte der Bundestagsverwaltung beigege-
dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes ben. Die oder den Ständigen Bevollmächtigten un-
Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher terstützt eine Leitende Beamtin oder ein Leitender
Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich er- Beamter. Die dafür zur Verfügung zu stellende Per-
schweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten sonal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des
zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstat- Deutschen Bundestages in einem gesonderten
tung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten Kapitel für die parlamentarische Kontrolle der Nach-
würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgeset- richtendienste auszuweisen. Für die Beschäftigten
zes bleibt unberührt.“ gelten § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 ent-
5. Dem § 6 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- sprechend.
gefügt: (2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist
„Soweit diese nicht besteht, informiert die Bundes- Vorgesetzte oder Vorgesetzter der dem Gremium
regierung das Parlamentarische Kontrollgremium. beigegebenen Beschäftigten. Dies gilt auch für die-
Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgre- jenigen Beschäftigten, die der Kommission nach
miums ergreift die Bundesregierung geeignete Maß- dem Artikel 10-Gesetz beigegeben sind.
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
(3) Die Aufträge für die Beschäftigten werden oder seiner Ernennung zur oder zum Ständigen Be-
im Einzelfall durch Weisungen des Parlamentarischen vollmächtigten als Beamtin oder Beamter oder Rich-
Kontrollgremiums, in organisatorischen Fragen und terin oder Richter mindestens in dem letzten ge-
in Eilfällen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzen- wöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9
den sowie darüber hinaus – im Rahmen der Vorgaben zu durchlaufenden Amt befunden hat.“
des Parlamentarischen Kontrollgremiums – durch die
Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Be- Artikel 2
vollmächtigten erteilt. Für die Beschäftigten gilt § 5 Änderung des
nach Maßgabe der Weisungen entsprechend.“ Artikel 10-Gesetzes
9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: § 15 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001
„§ 12a (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des
Amtsbezüge Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert
der oder des Ständigen Bevollmächtigten worden ist, wird wie folgt geändert:
Die oder der Ständige Bevollmächtigte erhält vom 1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amts- „Die oder der Ständige Bevollmächtigte des Parla-
verhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalender- mentarischen Kontrollgremiums nimmt regelmäßig
monats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amts- an den Sitzungen der G 10-Kommission teil.“
bezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der
2. In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach
Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung.
dem Wort „gesondert“ die Wörter „im Kapitel für
Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesum-
die parlamentarische Kontrolle der Nachrichten-
zugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden.
dienste“ eingefügt.
Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20
und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit 3. Folgender Absatz 8 wird angefügt:
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der „(8) Die G 10-Kommission und das Parlamentari-
Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Absatz 5 des Bun- sche Kontrollgremium tauschen sich regelmäßig un-
desministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt. ter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungs-
Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 vorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer
bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergeset- Kontrolltätigkeit aus.“
zes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des
Ständigen Bevollmächtigten unter Hinzurechnung Artikel 3
der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in ent-
sprechender Anwendung des Beamtenversorgungs- Inkrafttreten
gesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Ständige Bevollmächtigte sich unmittelbar vor ihrer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Peter Altmaier
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2749
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU
zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen,
zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates*
Vom 30. November 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012,
rates das folgende Gesetz beschlossen: S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließ-
lich gemeinsamer oder verbundener Infrastruk-
Artikel 1 turen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im
Änderung des Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3
der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhan-
der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), den sein werden, soweit vernünftigerweise vor-
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli hersehbar ist, dass die genannten gefährlichen
2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, wird wie Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen
folgt geändert: anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Ab-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: satz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Ein-
a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe richtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn,
eingefügt: es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2
Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte
„§ 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungs-
Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.“
bedürftiger Anlagen“.
b) Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b
b) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden
bis 5d eingefügt:
Angaben eingefügt:
„§ 23a Anzeigeverfahren für nicht genehmigungs- „(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein
bedürftige Anlagen, die Betriebsbereich Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer
oder Bestandteil eines Betriebsbereichs Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Er-
sind richtung und ein Betrieb einer Anlage, die Be-
triebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbe-
§ 23b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren reichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder
§ 23c Betriebsplanzulassung nach dem Bundes- eines Betriebsbereichs einschließlich der Ände-
berggesetz“. rung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art
c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe oder physikalischen Form oder der Mengen
eingefügt: der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3
Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der
„§ 25a Stilllegung und Beseitigung nicht geneh- sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren
migungsbedürftiger Anlagen, die Betriebs- schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfall-
bereich oder Bestandteil eines Betriebs-
relevante Änderung einer Anlage oder eines Be-
bereichs sind“.
triebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Ände-
d) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst: rung dazu führen könnte, dass ein Betriebs-
„§ 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfah- bereich der unteren Klasse zu einem Betriebs-
ren“. bereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
2. § 3 wird wie folgt geändert: (5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im
a) Absatz 5a wird wie folgt gefasst: Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen
einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die
„(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter
Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebs-
der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich,
bereichs ist, und einem benachbarten Schutz-
in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3
objekt, der zur gebotenen Begrenzung der Aus-
Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Euro-
wirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt,
päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
welche durch schwere Unfälle im Sinne des
2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer
Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU
Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung
hervorgerufen werden können, beiträgt. Der an-
und anschließenden Aufhebung der Richtlinie
gemessene Sicherheitsabstand ist anhand stör-
fallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr- (5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne
schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur
Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG
dieses Gesetzes sind ausschließlich oder über-
des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). Artikel 2 dieses Gesetzes wiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffent-
dient zusätzlich der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Euro- lich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeit-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung gebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem
der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders
25.4.2014, S. 1). wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.“
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
3. In § 12 Absatz 1a werden die Wörter „Emissions- rung der angemessene Sicherheitsabstand erst-
werte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 für be- malig unterschritten, wird der bereits unterschrit-
stimmte Emissionen und Anlagenarten nicht mehr tene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter
dem Stand der Technik entsprechen oder“ ge- unterschritten oder wird eine erhebliche Gefah-
strichen. renerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung
4. § 15 wird wie folgt geändert: einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn
in der Anordnung nicht abschließend bestimmt
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.“
„§ 16 Absatz 1“ die Wörter „und des § 16a“ ein-
gefügt. 7. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- „(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebs-
gefügt: bereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist,
„(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt wer-
einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Be- den, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung
triebsbereich oder Bestandteil eines Betriebs- und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand
bereichs ist, hat die zuständige Behörde unver- zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten
züglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung
nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 der angemessene Sicherheitsabstand zu benach-
Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob barten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
diese Änderung einer Genehmigung bedarf. der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räum-
Soweit es zur Ermittlung des angemessenen lich noch weiter unterschritten wird oder eine er-
Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die hebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In die-
zuständige Behörde ein Gutachten zu den Aus- sen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Aus-
wirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen nahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 an-
durch die Anlage hervorgerufen werden können. zuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maß-
Der Träger des Vorhabens darf die störfall- gabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwen-
relevante Änderung vornehmen, sobald ihm die dungen erheben können, deren Belange berührt
zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen
Genehmigung bedarf.“ des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Um-
5. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: welt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfall-
relevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entspre-
„§ 16a chend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht,
Störfallrelevante Änderung soweit dem Gebot, den angemessenen Sicher-
genehmigungsbedürftiger Anlagen heitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer
Die störfallrelevante Änderung einer genehmi- raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch
gungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden
Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bedarf der ist.“
Genehmigung, wenn durch die störfallrelevante
8. § 20 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
Änderung der angemessene Sicherheitsabstand
zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unter- a) In Satz 1 wird das Wort „Teil“ durch das Wort
schritten wird, der bereits unterschrittene Sicher- „Bestandteil“ und werden die Wörter „im Sinne
heitsabstand räumlich noch weiter unterschritten des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG“
wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung aus- durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Num-
gelöst wird und sie nicht bereits durch § 16 Absatz 1 mer 13 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.
Satz 1 erfasst ist. Einer Genehmigung bedarf es
nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicher- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
heitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer
„Bei der Entscheidung über eine Untersagung
raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch
berücksichtigt die zuständige Behörde auch
verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden
schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf
ist.“
erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem
6. § 17 wird wie folgt geändert: Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Num-
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein- mer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden
gefügt: sind.“
„(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nach- c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „zur Um-
träglichen Anordnung entsprechend, bei der von setzung der Richtlinie 96/82/EG“ durch die Wör-
der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach ter „zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU“
§ 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift ersetzt.
nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissions-
begrenzungen festgelegt werden sollen.“ 9. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG“
durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Num-
„Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfall- mer 13 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.
relevante Änderung einer Anlage erforderlich,
die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Be- 10. Nach § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23c
triebsbereichs ist, und wird durch diese Ände- eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2751
„§ 23a standteil eines Betriebsbereichs ist, einer störfall-
Anzeigeverfahren rechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht, soweit
für nicht genehmigungs- dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsab-
bedürftige Anlagen, die Betriebsbereich stand zu wahren, bereits auf Ebene einer raum-
oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind bedeutsamen Planung oder Maßnahme durch ver-
bindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
(1) Die störfallrelevante Errichtung und der Be- Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag
trieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht voraus. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Ge-
genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbe- nehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist,
reich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, dass die Anforderungen des § 22 und der auf
ist der zuständigen Behörde vor ihrer Durchführung Grundlage des § 23 erlassenen Rechtsverordnun-
schriftlich anzuzeigen, sofern eine Genehmigung gen eingehalten werden und andere öffentlich-
nach Absatz 3 in Verbindung mit § 23b nicht be- rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeits-
antragt wird. Der Anzeige sind alle Unterlagen bei- schutzes nicht entgegenstehen. Die Genehmigung
zufügen, die für die Feststellung nach Absatz 2 er- kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen
forderlich sein können. Soweit es zur Ermittlung verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um
des angemessenen Sicherheitsabstands erforder- die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen
lich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten sicherzustellen. Die Genehmigung schließt andere
zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren die Anlage betreffende behördliche Entscheidun-
Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden gen ein mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zu-
können. Die zuständige Behörde hat dem Träger lassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behörd-
des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der lichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher
beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen
bestätigen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit
nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die §§ 8, 8a,
zusätzlichen Unterlagen sie für die Feststellung 9 und 18 gelten entsprechend.
nach Absatz 2 benötigt.
(2) Im Genehmigungsverfahren ist die Öffentlich-
(2) Die zuständige Behörde hat festzustellen, ob keit zu beteiligen. Dazu macht die zuständige Be-
durch die störfallrelevante Errichtung und den Be- hörde das Vorhaben öffentlich bekannt und legt den
trieb oder die störfallrelevante Änderung der Anlage Antrag, die vom Antragsteller vorgelegten Unter-
der angemessene Sicherheitsabstand zu benach- lagen mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 1
barten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, Satz 4 sowie die entscheidungserheblichen Be-
räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine richte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeit-
erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. Diese punkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat
Feststellung ist dem Träger des Vorhabens spätes- zur Einsicht aus. Personen, deren Belange durch
tens zwei Monate nach Eingang der Anzeige und das Vorhaben berührt werden sowie Vereinigungen,
der erforderlichen Unterlagen bekannt zu geben welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder
und der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
des Bundes und der Länder über den Zugang zu erfüllen, können innerhalb der in § 10 Absatz 3
Umweltinformationen zugänglich zu machen. Wird Satz 4 genannten Frist gegenüber der zuständigen
kein Genehmigungsverfahren nach § 23b durchge- Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Ein-
führt, macht die zuständige Behörde dies in ihrem wendungen, die auf besonderen privatrechtlichen
amtlichen Veröffentlichungsblatt und entweder im Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den
Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im ordentlichen Gerichten zu verweisen.
Bereich des Standortes des Betriebsbereichs ver-
breitet sind, öffentlich bekannt. Der Träger des Vor- (3) Die Genehmigungsbehörde holt die Stellung-
habens darf die Errichtung und den Betrieb oder die nahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich
Änderung vornehmen, sobald die zuständige Be- durch das Vorhaben berührt wird. Soweit für das
hörde ihm mitteilt, dass sein Vorhaben keiner Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar
Genehmigung bedarf. in Zusammenhang stehende Vorhaben, die Aus-
wirkungen auf die Umwelt haben können und die
(3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens führt für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulas-
die zuständige Behörde das Genehmigungsverfah- sung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist,
ren nach § 23b auch ohne die Feststellung nach hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige
Absatz 2 Satz 1 durch. Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der
Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
§ 23b
(4) Über den Antrag auf störfallrelevante Errich-
Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren tung und Betrieb einer Anlage hat die zuständige
(1) Ergibt die Feststellung nach § 23a Absatz 2 Behörde innerhalb einer Frist von sieben Monaten
Satz 1, dass der angemessene Sicherheitsabstand nach Eingang des Antrags und der erforderlichen
erstmalig unterschritten wird, räumlich noch weiter Unterlagen zu entscheiden. Über den Antrag auf
unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahren- störfallrelevante Änderung einer Anlage ist inner-
erhöhung ausgelöst wird, bedarf die störfall- halb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang
relevante Errichtung und der Betrieb oder die stör- des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu
fallrelevante Änderung einer nicht genehmigungs- entscheiden. Die zuständige Behörde kann die je-
bedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Be- weilige Frist um drei Monate verlängern, wenn dies
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus 12. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind,
„§ 25a
erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegen-
über dem Antragsteller begründet werden. § 10 Ab- Stilllegung und
satz 7 Satz 1 gilt entsprechend. Beseitigung nicht genehmigungs-
bedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
den Absätzen 1 bis 4 zu regeln, insbesondere eine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil
1. Form und Inhalt des Antrags, eines Betriebsbereichs ist und ohne die erforder-
liche Genehmigung nach § 23b störfallrelevant er-
2. Verfahren und Inhalt der Bekanntmachung und richtet oder geändert wird, ganz oder teilweise still-
Auslegung des Vorhabens durch die zuständige zulegen oder zu beseitigen ist. Sie soll die Beseiti-
Behörde sowie gung anordnen, wenn die Allgemeinheit oder die
3. Inhalt und Bekanntmachung des Genehmigungs- Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend
bescheids. geschützt werden kann.“
13. § 31 wird wie folgt geändert:
§ 23c
Betriebsplanzulassung a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 61“ durch die
nach dem Bundesberggesetz Angabe „§ 61 Absatz 1“ ersetzt.
Die §§ 23a und 23b Absatz 1, 3 und 4 gelten b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
nicht für die störfallrelevante Errichtung und den gefügt:
Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer „(2a) Der Betreiber von Anlagen, die Betriebs-
nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Be- bereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs
triebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbe- sind, kann von der zuständigen Behörde ver-
reichs ist, wenn für die Errichtung und den Betrieb pflichtet werden, diejenigen Daten zu übermit-
oder die Änderung eine Betriebsplanzulassung nach teln, deren Übermittlung nach einem Durchfüh-
dem Bundesberggesetz erforderlich ist. § 23b Ab- rungsrechtsakt nach Artikel 21 Absatz 5 der
satz 2 ist für die in Satz 1 genannten Vorhaben un- Richtlinie 2012/18/EU vorgeschrieben ist und
ter den in § 57d des Bundesberggesetzes genann- die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 61
ten Bedingungen entsprechend anzuwenden. Die Absatz 2 erforderlich sind, soweit solche Daten
Regelungen, die auf Grundlage des § 23b Absatz 5 nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei
durch Rechtsverordnung getroffen werden, gelten der zuständigen Behörde vorhanden sind. Ab-
für die in Satz 1 genannten Vorhaben, soweit satz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
§ 57d des Bundesberggesetzes dies anordnet.“
14. § 48 wird wie folgt geändert:
11. § 25 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Teil“ durch das Wort „Be-
standteil“ und werden die Wörter „im Sinne des aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG“ ein Komma ersetzt.
durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Num- bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
mer 13 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt. angefügt:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „6. angemessene Sicherheitsabstände gemäß
„Bei der Entscheidung über eine Untersagung § 3 Absatz 5c.“
berücksichtigt die zuständige Behörde auch
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf
erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem „(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-
Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Num- Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewähr-
mer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden leisten, dass für Anlagen nach der Industrie-
sind.“ emissions-Richtlinie bei der Festlegung von
c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 die Emissionen unter normalen Betriebs-
„Die zuständige Behörde kann die Inbetrieb- bedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen
nahme oder die Weiterführung einer Anlage im genannten Emissionsbandbreiten nicht über-
Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teil- schreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen
weise untersagen, wenn der Betreiber ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung
1. die in einer zur Umsetzung der Richtlinie von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vor- eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpas-
geschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.“
sonstige Informationen nicht fristgerecht über-
15. In § 50 werden die Wörter „Artikels 3 Nummer 5 der
mittelt oder
Richtlinie 96/82/EG“ durch die Wörter „Artikels 3
2. eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.
macht oder die Anlage ohne die nach § 23b
16. § 61 wird wie folgt geändert:
erforderliche Genehmigung störfallrelevant er-
richtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.“ a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2753
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern wandel bedingt sind, insbesondere mit Blick
„Emissionsgrenzwerte und“ das Wort „darüber,“ auf:
eingefügt. 1.5.1 verwendete Stoffe und Technologien,
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 1.5.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im
„(2) Die Länder übermitteln dem Bundes- Sinne des § 2 Nummer 8 der Störfall-Verord-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und nung, insbesondere aufgrund seiner Verwirk-
Reaktorsicherheit nach dessen Vorgaben Infor- lichung innerhalb des angemessenen Sicher-
mationen über die Umsetzung der Richtlinie heitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne
2012/18/EU sowie über die unter diese Richtlinie des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissions-
fallenden Betriebsbereiche. Art und Form der schutzgesetzes.“
von den Ländern zu übermittelnden Informa-
tionen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung Artikel 3
richten sich nach den Anforderungen, die auf Änderung des
der Grundlage von Artikel 21 Absatz 5 der Richt- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
linie 2012/18/EU festgelegt werden. Absatz 1
Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“ In § 1 Absatz 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. § 62 wird wie folgt geändert: 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das zuletzt durch Artikel 1
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Num- des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069)
mer 4a eingefügt: geändert worden ist, werden nach Nummer 2 die fol-
„4a. ohne Genehmigung nach § 16a Satz 1 oder genden Nummern 2a und 2b eingefügt:
§ 23b Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte „2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1
Anlage störfallrelevant ändert oder störfall- Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissions-
relevant errichtet,“. schutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 1a folgende nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
Nummer 1b eingefügt: 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vor-
„1b. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 eine An- haben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutz-
oder nicht rechtzeitig macht,“. gesetzes darstellen und die innerhalb des ange-
messenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebs-
Artikel 2 bereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen
Änderung des Gesetzes und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vor-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung schriften bedürfen;“.
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar Artikel 4
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Änderung des
Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) ge- Bundesberggesetzes
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Im Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I
1. Nach § 3c wird folgender § 3d eingefügt: S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
„§ 3d 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist,
UVP-Pflicht bei Störfallrisiko wird nach § 57c folgender § 57d eingefügt:
Sofern die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls „§ 57d
ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vor-
habens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Zulassungsverfahren
Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissions- für störfallrelevante Vorhaben
schutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen (1) Bei der Zulassung eines Betriebsplans zur Errich-
Sicherheitsabstandes im Sinne des § 3 Absatz 5c tung oder Änderung eines Betriebs ist ein Rahmen-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Betriebs- oder Sonderbetriebsplan zu verlangen und die Öffent-
bereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes- lichkeit entsprechend § 23b Absatz 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, Immissionsschutzgesetzes zu beteiligen, wenn
dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 8 der 1. es sich dabei um eine störfallrelevante Errichtung
Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahr- und einen Betrieb oder eine störfallrelevante Ände-
scheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder rung einer Anlage nach § 3 Absatz 5b des Bundes-
sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlim- Immissionsschutzgesetzes handelt, die Betriebsbe-
mern können, ist davon auszugehen, dass das Vor- reich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach
haben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgeset-
haben kann.“ zes ist und die keiner Genehmigung nach dem
2. Anlage 2 Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst: Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf,
„1.5 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastro- 2. durch die störfallrelevante Errichtung und den Be-
phen, die für das Vorhaben von Bedeutung trieb oder die störfallrelevante Änderung der ange-
sind, einschließlich solcher, die wissenschaft- messene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutz-
lichen Erkenntnissen zufolge durch den Klima- objekten nach § 3 Absatz 5c des Bundes-Immis-
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
sionsschutzgesetzes erstmalig unterschritten wird, 3. an die Stelle der Information über die grenzüber-
der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räum- schreitende Beteiligung nach den Vorschriften des
lich noch weiter unterschritten wird oder eine erheb- Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
liche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und die Information über die grenzüberschreitende Be-
3. keine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines teiligung nach § 57a Absatz 6 in Verbindung mit § 3
Planfeststellungsverfahrens nach § 52 Absatz 2a der Verordnung über die Umweltverträglichkeits-
Satz 1 vorgesehen ist. prüfung bergbaulicher Vorhaben tritt und
§ 18 der Störfall-Verordnung ist mit der Maßgabe ent- 4. in der Bekanntmachung auch auf die Angaben nach
sprechend anzuwenden, dass anstelle des Antrags § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 und 4 Buchstabe a
nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutz- des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinzuweisen ist.
gesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt.
Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.
Anforderungen nach § 22 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes sowie der auf Grundlage des § 23 des (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verord- gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen
nungen sind, sofern sie über die Anforderungen nach Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer
§ 55 hinausgehen, öffentliche Interessen im Sinne des raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch ver-
§ 48 Absatz 2 Satz 1. bindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.“
(2) Bei Vorhaben, die die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und bei denen Artikel 5
die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den in Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 genannten Vorschriften erfolgt, ist Bekanntmachungserlaubnis
die Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Maßgabe durch- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
zuführen, dass sich der Umfang der vorzulegenden und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-
Unterlagen, Berichte und Empfehlungen entsprechend Immissionsschutzgesetzes, des Gesetzes über die Um-
§ 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz- weltverträglichkeitsprüfung und des Umwelt-Rechtsbe-
gesetzes bestimmt. Die Regelungen des § 18 der Stör- helfsgesetzes in der jeweils vom 7. Dezember 2016
fall-Verordnung sind dabei mit der Maßgabe entspre- an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
chend anzuwenden, dass machen.
1. an die Stelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf Artikel 6
Betriebsplanzulassung tritt,
Inkrafttreten
2. an die Stelle der in § 18 Absatz 2 Nummer 4 der
Störfall-Verordnung genannten Frist die im Verfahren Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nach § 52 Absatz 2a Satz 1 geltende Frist tritt, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2755
Gesetz
zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration
und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
Vom 1. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates im Jahr 2017 auf minus 4 336 788 000 Euro,
das folgende Gesetz beschlossen: im Jahr 2018 auf minus 4 903 568 000 Euro,
ab dem
Artikel 1
Jahr 2019 auf minus 1 752 488 000 Euro.“
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes 2. In § 11 Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „ab 2014“
durch die Angabe „2014 bis 2016“ und nach der
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember Angabe „136 752 000 Euro“ der Punkt durch ein
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz ein-
Absatz 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I gefügt:
S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„für die Jahre ab 2017:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Brandenburg 95 760 000 Euro,
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Mecklenburg-Vorpommern 64 512 000 Euro,
„Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatz- Sachsen 160 776 000 Euro,
steuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom
Sachsen-Anhalt 94 248 000 Euro,
Hundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich
500 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016, Thüringen 88 704 000 Euro.“
1 500 Millionen Euro im Jahr 2017, 2 760 Millio-
nen Euro im Jahr 2018 und 2 400 Millionen Euro Artikel 2
ab dem Jahr 2019; dieser Betrag ist zur Kompen- Änderung des
sation einer Minderung der Bundesbeteiligung an Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
§ 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialge-
für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
setzbuch im Folgejahr dieser Minderung aus-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094),
schließlich zu Lasten des Bundes anzupassen.“
das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst: vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert
„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich worden ist, wird wie folgt geändert:
in den 1. In § 6b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 5
Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro, bis 8“ durch die Wörter „Absatz 5 bis 11“ ersetzt.
in den 2. § 46 wird wie folgt geändert:
Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro, a) Die Absätze 5 bis 7a werden durch die folgenden
im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro, Absätze 5 bis 10 ersetzt:
im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro, „(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden
im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro, an den Ausgaben für die Leistungen für Unter-
im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro, kunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund
im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro, beteiligt sich höchstens mit 49 Prozent an den
bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach
im Jahr 2014 auf 1 115 212 000 Euro,
§ 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Betei-
im Jahr 2015 auf minus 1 173 788 000 Euro, ligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absät-
im Jahr 2016 auf minus 7 365 216 248 Euro, zen 6 bis 10 bestimmt.
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben a) im Jahr 2017 für das Jahr 2018 festzulegen
für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem und für das laufende Jahr 2017 rückwirkend
Jahr 2016 anzupassen,
1. im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent, b) im Jahr 2018 für das laufende Jahr 2018
2. im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent und für das Vorjahr 2017 rückwirkend anzu-
sowie passen,
3. in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent. c) im Jahr 2019 für das Vorjahr 2018 rückwir-
(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze kend anzupassen sowie
erhöhen sich jeweils 3. die landesspezifischen Beteiligungsquoten
1. in den Jahren 2016 und 2017 um 3,7 Prozent- jährlich für das Folgejahr festzulegen und für
punkte, das laufende Jahr rückwirkend anzupassen
sowie in den Jahren 2018 und 2019 für das
2. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte sowie
jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
3. ab dem Jahr 2019 um 10,2 Prozentpunkte.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach
Darüber hinaus erhöhen sich die in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen
genannten Prozentsätze im Jahr 2017 jeweils Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlosse-
um weitere 3,7 Prozentpunkte. nen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung
(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze er- der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der
höhen sich jeweils um einen landesspezifischen Grundlage statistischer Daten die Vorjahresaus-
Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den gaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Ab-
Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die satz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermit-
Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie telt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leis-
nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des tungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober
abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine
Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine
Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlos- Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, huma-
senen Vorjahres multipliziert mit 100. nitären oder politischen Gründen nach den §§ 22
(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze er- bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der
höhen sich in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3
um einen landesspezifischen Wert in Prozent- ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom
punkten. In den Jahren 2016 und 2017 beträgt Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen
dieser Wert Werte nach den Absätzen 6 und 9 Satz 1 erstattet
wurde. Für die Festlegung und Anpassung der
5,0 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, Werte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird
6,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, ein Betrag von 900 Millionen Euro in dem Verhält-
1,4 Prozentpunkte für Berlin, nis auf die Länder verteilt, in dem die nach den
2,6 Prozentpunkte für Brandenburg, Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben des je-
weiligen Landes zu den nach den Sätzen 3 und 4
1,6 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt
abgegrenzten bundesweiten Ausgaben stehen.
Bremen,
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach
2,1 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfolgen in Höhe
Hamburg, des prozentualen Verhältnisses des jeweiligen
2,9 Prozentpunkte für Hessen, Betrages nach Satz 5 zu den Vorjahresausgaben
2,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, eines Landes für die Leistungen nach § 22 Ab-
2,9 Prozentpunkte für Niedersachsen, satz 1. Die Festlegung und Anpassung der Werte
nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c erfol-
2,2 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
gen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der
4,1 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausga-
2,5 Prozentpunkte für das Saarland, ben zu den Vorjahresausgaben eines Landes für
2,9 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Soweit die
2,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, Festlegungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu
landesspezifischen Beteiligungsquoten führen,
2,7 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein sowie auf Grund derer sich der Bund mit mehr als
3,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. 49 Prozent an den bundesweiten Gesamtaus-
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und gaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 be-
Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord- teiligt, sind die Werte nach Absatz 7 Satz 1 pro-
nung mit Zustimmung des Bundesrates portional in dem Umfang zu mindern, dass die
Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausga-
1. die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 ben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht
Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen mehr als 49 Prozent beträgt. Soweit eine vollstän-
und für das laufende Jahr rückwirkend anzu- dige Minderung nach Satz 8 nicht ausreichend
passen, ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 6
2. die landesspezifischen Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass
Satz 1 die Beteiligung an den bundesweiten Gesamt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2757
ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 „(4) Von dem jeweiligen Betrag nach § 3 Absatz 2
nicht mehr als 49 Prozent beträgt.“ werden in den Jahren 2017 und 2018 jeweils
b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 11 und wie 500 000 000 Euro auf die Länder nach dem von
folgt geändert: dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonfe-
renz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Anteil“ verteilt, der für das vorangegangene Kalenderjahr
durch die Wörter „Die Anteile“ und wird das entsprechend den Steuereinnahmen und der Bevöl-
Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt. kerungszahl der Länder errechnet worden ist (König-
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: steiner Schlüssel). Der restliche Betrag nach § 3 Ab-
„Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung satz 2 wird auf die Länder mit den folgenden Pro-
nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die zentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
sich aus der Anwendung der bis zur Anpas- Baden-Württemberg 8,147033 Prozent,
sung geltenden landesspezifischen Beteili- Bayern 11,832673 Prozent,
gungsquoten und der durch die Verordnung
Berlin 6,287847 Prozent,
rückwirkend geltenden landesspezifischen
Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstat- Brandenburg 5,842689 Prozent,
tungsverfahren ausgeglichen.“ Bremen 0,605545 Prozent,
Hamburg 1,836274 Prozent,
Artikel 3 Hessen 5,849236 Prozent,
Änderung des Mecklenburg-Vorpommern 4,114432 Prozent,
Entflechtungsgesetzes
Niedersachsen 7,692056 Prozent,
Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 Nordrhein-Westfalen 18,732611 Prozent,
(BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) Rheinland-Pfalz 3,610356 Prozent,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Saarland 1,263461 Prozent,
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Sachsen 11,508625 Prozent,
„(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Sachsen-Anhalt 4,625053 Prozent,
Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern Schleswig-Holstein 2,435272 Prozent,
ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 Thüringen 5,616837 Prozent.“
jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro, ab dem
1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Be-
trag von 1 018 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2017 Artikel 4
bis zum 31. Dezember 2018 jährlich ein Betrag von
1 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2019 bis zum Inkrafttreten
31. Dezember 2019 ein Betrag von 1 018 200 000
Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
Viertes Gesetz
zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom 1. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (6) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich 2031
rates das folgende Gesetz beschlossen: steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um
1,8 vom Hundert.
Artikel 1
(7) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember Absatz 6 ergebenden zusätzlichen Regionalisie-
1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 2 rungsmittel für die Länder Berlin, Brandenburg,
des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2322) Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Sachsen-Anhalt und Thüringen werden nach Maß-
1. § 5 wird wie folgt gefasst: gabe der Anlage 2 Teil A auf diese Länder verteilt.
„§ 5 (8) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit den
Absätzen 6 und 7 ergebenden absoluten Zahlbe-
Finanzierung und Verteilung
träge werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil B
(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Per- auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
sonennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und Thüringen verteilt.
für jedes Jahr ein Betrag zu.
(9) Von den in den Anlagen 1 und 2 Teil B fest-
(2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milli- gelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum
arden Euro festgesetzt. 15. Tag eines jeden Monats überwiesen.
(3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des
(10) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastruktur-
Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Be-
entgelte, insbesondere der Stations- und Trassen-
trag jährlich um 1,8 vom Hundert.
entgelte im Schienenpersonennahverkehr der bun-
(4) Die sich nach Absatz 2 in Verbindung mit deseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist
Absatz 3 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu
nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Länder verteilt. begrenzen.“
(5) Zusätzlich zu den in der Anlage 1 festgelegten 2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Beträgen erhalten die Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, „Die Länder weisen dem Bund jährlich – beginnend
Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 2016 mit dem Jahr 2016 – die Verwendung der Mittel nach
zusammen Regionalisierungsmittel in Höhe von 200 Maßgabe der Anlage 3 bis zum 30. September des
Millionen Euro. jeweiligen Folgejahres nach.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2759
3. Folgende Anlagen 1 und 2 werden eingefügt:
„Anlage 1
(zu § 5 Absatz 4 und 9)
Verteilung der Regionalisierungsmittel auf alle Länder
in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2031
Land/EUR 2016 2017 2018 2019
BW 850 696 000,00 881 775 312,00 913 706 144,32 946 500 791,40
BY 1 208 720 000,00 1 240 974 576,00 1 274 006 982,05 1 307 818 039,13
BE 432 632 000,00 436 184 496,00 439 716 418,50 443 242 606,25
BB 445 496 000,00 442 007 456,00 438 248 983,71 434 211 996,01
HB 44 960 000,00 46 746 560,00 48 582 869,12 50 470 139,48
HH 157 360 000,00 163 205 760,00 169 210 982,72 175 379 514,79
HE 593 032 000,00 603 950 896,00 615 062 439,30 626 386 757,88
MV 257 144 000,00 253 156 240,00 248 949 896,58 244 501 662,34
NI 689 088 000,00 703 413 568,00 718 023 301,34 732 939 518,92
NW 1 286 640 000,00 1 336 104 640,00 1 386 933 135,68 1 439 158 559,30
RP 419 112 000,00 426 566 432,00 434 161 721,86 441 883 794,80
SL 104 640 000,00 105 546 240,00 106 451 201,28 107 354 544,18
SN 557 920 000,00 552 814 720,00 547 344 883,84 541 499 021,61
ST 389 832 000,00 384 062 896,00 377 951 508,10 371 504 113,67
SH 251 840 000,00 259 467 840,00 267 288 686,08 275 298 575,22
TH 310 888 000,00 308 022 368,00 304 952 845,54 301 673 021,02
Land/EUR 2020 2021 2022 2023
BW 980 180 004,99 1 014 756 257,62 1 041 649 677,46 1 069 173 415,30
BY 1 342 442 107,74 1 377 888 909,78 1 408 424 973,98 1 439 622 964,57
BE 446 744 676,90 450 229 211,49 456 018 342,59 461 870 008,14
BB 429 887 684,07 425 267 012,22 426 635 717,42 427 906 845,40
HB 52 409 610,73 54 402 550,62 55 916 026,07 57 466 360,22
HH 181 715 289,66 188 222 329,46 193 257 539,16 198 413 032,38
HE 637 910 879,97 649 646 921,14 661 474 123,11 673 516 618,74
MV 239 821 223,65 234 884 324,24 234 402 118,22 233 835 514,36
NI 748 160 080,77 763 691 110,45 778 488 201,88 793 570 552,68
NW 1 492 814 731,84 1 547 936 239,21 1 590 178 770,20 1 633 440 500,96
RP 449 743 193,97 457 742 361,17 465 937 204,54 474 269 689,65
SL 108 255 917,24 109 154 956,86 110 585 516,54 112 032 210,15
SN 535 265 368,60 528 631 858,39 529 866 673,84 530 974 665,92
ST 364 693 565,02 357 517 469,28 356 963 280,47 356 273 305,20
SH 283 510 218,83 291 954 524,04 298 892 528,55 305 985 707,96
TH 298 184 909,83 294 464 738,19 295 135 114,06 295 743 280,98
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
Land/EUR 2024 2025 2026 2027
BW 1 097 350 513,20 1 126 204 967,79 1 153 877 969,47 1 182 192 043,35
BY 1 471 487 753,14 1 504 033 236,25 1 536 040 042,68 1 568 702 052,83
BE 467 784 583,71 473 753 044,77 480 291 616,44 486 912 080,70
BB 429 094 731,26 430 177 345,86 432 517 771,38 434 803 074,76
HB 59 054 389,61 60 680 968,96 62 232 222,51 63 819 660,55
HH 203 691 507,92 209 095 722,75 214 274 683,76 219 572 340,36
HE 685 778 326,61 698 253 843,23 710 937 161,44 723 850 844,85
MV 233 163 339,23 232 391 203,09 232 529 341,53 232 597 158,20
NI 808 943 637,94 824 603 644,07 840 354 939,46 856 396 375,37
NW 1 677 744 436,10 1 723 114 078,19 1 766 484 776,88 1 810 858 531,75
RP 482 760 407,82 491 403 128,47 500 200 572,69 509 165 244,83
SL 113 495 155,03 114 974 467,49 116 585 011,80 118 216 283,97
SN 531 950 868,92 532 790 179,43 535 265 962,97 537 658 250,69
ST 355 442 834,72 354 457 641,41 354 832 679,86 355 106 375,41
SH 313 237 400,65 320 679 194,92 327 904 908,10 335 277 112,37
TH 296 268 490,88 296 726 180,85 298 089 285,83 299 415 057,84
Land/EUR 2028 2029 2030 2031
BW 1 211 151 567,42 1 240 760 516,01 1 271 053 243,35 1 293 932 201,73
BY 1 602 052 128,13 1 636 094 546,68 1 670 843 427,41 1 700 918 609,11
BE 493 605 357,42 500 391 920,73 507 262 872,19 516 393 603,89
BB 437 020 603,54 439 187 175,30 441 290 148,96 449 233 371,65
HB 65 444 083,12 67 106 307,34 68 807 167,75 70 045 696,77
HH 224 991 287,59 230 534 175,49 236 203 710,17 240 455 376,96
HE 736 989 167,47 750 376 030,16 764 006 035,42 777 758 144,06
MV 232 592 076,77 232 511 450,93 232 352 562,73 236 534 908,85
NI 872 743 027,96 889 410 775,77 906 385 524,02 922 700 463,46
NW 1 856 257 400,74 1 902 703 910,85 1 950 221 067,92 1 985 325 047,14
RP 518 290 580,18 527 569 369,92 537 024 539,67 546 690 981,39
SL 119 868 508,40 121 541 910,83 123 236 718,35 125 454 979,28
SN 539 963 234,60 542 176 996,65 544 295 506,05 554 092 825,16
ST 355 265 048,46 355 324 467,40 355 270 919,56 361 665 796,11
SH 342 848 113,85 350 542 689,04 358 403 186,15 364 854 443,50
TH 300 682 066,95 301 907 766,05 303 069 899,61 308 525 157,80
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2761
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 7, 8 und 9)
Verteilung der
zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Teil A
Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach Vom-Hundert-Sätzen
Berlin: 2,0385
Brandenburg: 17,7717
Mecklenburg-Vorpommern: 16,7221
Saarland: 0,5000
Sachsen: 24,6730
Sachsen-Anhalt: 24,4807
Thüringen: 13,8140
Teil B
Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre
2016 bis einschließlich 2031
Land/EUR 2016 2017 2018 2019
BE 4 077 000,00 4 150 386,00 4 225 092,95 4 301 144,62
BB 35 543 400,00 36 183 181,20 36 834 478,46 37 497 499,07
MV 33 444 200,00 34 046 195,60 34 659 027,12 35 282 889,61
SL 1 000 000,00 1 018 000,00 1 036 324,00 1 054 977,83
SN 49 346 000,00 50 234 228,00 51 138 444,10 52 058 936,10
ST 48 961 400,00 49 842 705,20 50 739 873,89 51 653 191,62
TH 27 628 000,00 28 125 304,00 28 631 559,47 29 146 927,54
Land/EUR 2020 2021 2022 2023
BE 4 378 565,22 4 457 379,40 4 537 612,23 4 619 289,25
BB 38 172 454,06 38 859 558,23 39 559 030,28 40 271 092,82
MV 35 917 981,62 36 564 505,29 37 222 666,39 37 892 674,38
SL 1 073 967,43 1 093 298,85 1 112 978,23 1 133 011,83
SN 52 995 996,95 53 949 924,89 54 921 023,54 55 909 601,96
ST 52 582 949,07 53 529 442,16 54 492 972,12 55 473 845,61
TH 29 671 572,24 30 205 660,54 30 749 362,43 31 302 850,95
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
Land/EUR 2024 2025 2026 2027
BE 4 702 436,45 4 787 080,31 4 873 247,76 4 960 966,22
BB 40 995 972,49 41 733 900,00 42 485 110,20 43 249 842,18
MV 38 574 742,52 39 269 087,89 39 975 931,47 40 695 498,23
SL 1 153 406,05 1 174 167,36 1 195 302,37 1 216 817,81
SN 56 915 974,80 57 940 462,35 58 983 390,67 60 045 091,70
ST 56 472 374,83 57 488 877,58 58 523 677,38 59 577 103,57
TH 31 866 302,27 32 439 895,71 33 023 813,83 33 618 242,48
Land/EUR 2028 2029 2030 2031
BE 5 050 263,61 5 141 168,35 5 233 709,38 5 327 916,15
BB 44 028 339,34 44 820 849,45 45 627 624,74 46 448 921,99
MV 41 428 017,20 42 173 721,51 42 932 848,50 43 705 639,77
SL 1 238 720,53 1 261 017,50 1 283 715,82 1 306 822,70
SN 61 125 903,35 62 226 169,61 63 346 240,66 64 486 473,00
ST 60 649 491,43 61 741 182,28 62 852 523,56 63 983 868,99
TH 34 223 370,85 34 839 391,52 35 466 500,57 36 104 897,58 “.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2763
4. Die bisherige Anlage wird Anlage 3 und wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 6 Absatz 2)
Verwendungsnachweis
Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel
für das Bundesland im Jahr:
Übersendung bis 30.09. des Folgejahres an BMVI
Beträge in Euro
(Zu Ziffern 1 bis 7, 9, 10)
Veranschlagt Anteil Regiona-
im Landes- Berichtsjahr lisierungsmittel
Vorjahr Vor-Vor-
Bereich haushalt bei Verwendungszweck an Gesamt-
IST jahr IST
mitteln
Kap./Tit. SOLL IST in Prozent
Zuweisung nach § 5 RegG
1 Verfügbare Mittel Reste Vorjahr
verfügbare Mittel gesamt
Bestellungen im SPNV/
Bestellerentgelte
davon wettbewerblich ver-
geben1
davon nicht wettbewerblich
vergeben1
Leistungs- davon Trassenentgelte
2
bestellungen davon Stationsentgelte
Bestellungen im ÖPNV
davon wettbewerblich
vergeben
davon nicht wettbewerblich
vergeben
SPNV
Management-
3
aufwand
ÖPNV
SPNV
Bauprojekte
ab 5 Millionen Euro2
davon DB Netz AG
Investitionen in
4 davon DB Station & Service
Verkehrsanlagen
AG
davon Sonstige
ÖPNV
SPNV3
davon DB AG
Investitionen
5 davon NE-Bahnen
in Fahrzeuge
ÖPNV
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
Verbundförderung
Ausgleich Ausbildungs-
verkehre4
davon Schiene
6 Tarifausgleiche
davon Straße
Erstattung Fahrgeldausfälle
aus Beförderung schwer-
behinderter Menschen
Sonstige
7
Ausgaben5
Bestellte Zugkilometer
Erbrachte Zugkilometer
Betriebene Streckenkilometer
8 Sonstiges im SPNV
Übersicht Verkehrsverträge im
SPNV6
9 Summe Ausgaben
10 Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben7
1
Jeweils unter Angabe der Anteile DB AG-Unternehmen und Wettbewerber.
2
Investitionen in Verkehrsanlagen müssen ab einem Volumen von 5 Millionen Euro in einer gesonderten Anlage näher beschrieben werden:
Beschreibung der einzelnen Bauprojekte, Kosten/Zeitraum, erforderliche Rückstellungen.
3
Angaben zur Anzahl der Fahrzeuge und zum Zeitpunkt der Beschaffung sind erforderlich (ggf. in einer gesonderten Anlage).
4
Unter Angabe der Rechtsgrundlage (Bundes-/Landesrecht).
5
Angabe des Verwendungszwecks.
6
Die Übersicht der Verträge ist als gesonderte Anlage zu übersenden. Dabei sind Aussagen zur Laufzeit/Dauer des Vertrages zu treffen, zur
geplanten Entwicklung der Zugkilometer, zur Entwicklung der Personenkilometerleistung, zur Reduzierung des Energieverbrauchs sowie der
Lärm- und Schadstoffemissionen im Berichtsjahr und den beiden Vorjahren und zu den Aufwendungen in Verkehrsverträgen für die Digita-
lisierung.
7
Angaben zur Höhe und geplanter Verwendung.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2765
Verordnung
über die Anforderungen an die Sachkunde
der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten
internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
(VersImmoDarlSachkV)
Vom 28. November 2016
Auf Grund des § 15a Absatz 2, auch in Verbindung danach gemäß den dort genannten Übergangs-
mit § 212 Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des Ver- bestimmungen erworben wurde,
sicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 15a Absatz 2
2. den staatlich anerkannten Abschluss als Immobilien-
durch Artikel 15 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. März
kaufmann oder Immobilienkauffrau,
2016 (BGBl. I S. 396) eingefügt worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Finanzen: 3. den staatlich anerkannten Abschluss als Kaufmann
oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen in
§1 der Fachrichtung Finanzberatung, wenn
Sachkunde der a) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis
mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verord-
nung über die Berufsausbildung zum Kaufmann
(1) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucher-
für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für
darlehen befassten internen und externen Mitarbeiter
Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder
der Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
müssen über die in § 15a Absatz 1 des Versicherungs- b) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab
aufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 18a Absatz 6 dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Ver-
des Kreditwesengesetzes genannten angemessenen ordnung über die Berufsausbildung zum Kauf-
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die hierfür not- mann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauf-
wendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische frau für Versicherungen und Finanzen abgelegt
und praktische Kenntnisse wurde und der Mitarbeiter die Wahlqualifikations-
1. der rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Im- einheit „Private Immobilienfinanzierung und Ver-
mobiliar-Verbraucherdarlehen, sicherungen“ gewählt hatte,
2. des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des 4. den Abschluss als Geprüfter Bankfachwirt oder als
Verbrauchers, Geprüfte Bankfachwirtin,
3. der einschlägigen Kreditprodukte und der üblicher- 5. den Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt
weise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen, oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
4. der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich 6. den Abschluss als Geprüfter Fachwirt für Versiche-
der Organisation und Funktionsweise von Grund- rungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin
büchern sowie für Versicherungen und Finanzen oder
5. der Bewertung von Sicherheiten. 7. den Abschluss als Geprüfter Fachberater für Finanz-
dienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss
Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich der Nach-
durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schu-
weis über eine mindestens zweijährige Berufserfah-
lungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise be-
rung im Bereich der Immobiliar-Darlehensvergabe
legt sein.
vorliegt.
§2 (2) Als Nachweis wird außerdem der Hochschul-
oder Fachhochschulabschluss eines Studiums der Ma-
Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
thematik, der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften
(1) Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere anerkannt, wenn darüber hinaus eine fachspezifische
durch einen der folgenden Berufsabschlüsse oder durch Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, die ge-
eine der nachfolgenden Berufsqualifikationen als nach- währleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde
gewiesen: zu stellenden Anforderungen genügt.
1. den staatlich anerkannten Abschluss
§3
a) als Bankkaufmann oder Bankkauffrau oder
Anerkennung
b) als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauf-
ausländischer Befähigungsnachweise
frau, der vor der Aufhebung der staatlichen
im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Anerkennung durch die Verordnung über die Auf-
hebung der staatlichen Anerkennung des Ausbil- (1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach
dungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassen- den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifika-
kauffrau vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 527) oder tionen anerkannt, wenn
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
1. sie von einer zuständigen Behörde eines anderen §4
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums Subdelegation
ausgestellt oder anerkannt worden sind und
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
2. sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten Kennt-
wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des
nisse und Fähigkeiten vorhanden sind.
§ 15a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 212
(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungs-
Mitglied- oder Vertragsstaat nicht an eine bestimmte aufsichtsgesetzes, zu erlassen.
Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erfor-
derliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente §5
gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Tätigkeits-
beschreibung nachgewiesen werden. Dies gilt entspre- Inkrafttreten
chend für Berufsqualifikationen und für die Berufserfah- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
rung, die in Drittstaaten erworben wurden. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. November 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble