2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)
Vom 22. November 2016
Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwal- § 40 Hauptzollamt Singen
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung § 41 Hauptzollamt Stralsund
vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) und des § 42 Hauptzollamt Stuttgart
§ 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 § 43 Hauptzollamt Ulm
in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Ab-
gabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung Abschnitt 3
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) Schlussbestimmungen
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen §1
Abschnitt 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Zuständigkeitsübertragungen (1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-
ten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung
§ 2 Hauptzollamt Aachen
und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen
§ 3 Hauptzollamt Augsburg
die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außerge-
§ 4 Hauptzollamt Berlin richtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein.
§ 5 Hauptzollamt Bielefeld
§ 6 Hauptzollamt Braunschweig (2) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-
§ 7 Hauptzollamt Bremen
ten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Buß-
§ 8 Hauptzollamt Darmstadt
geldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straf-
taten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
§ 9 Hauptzollamt Dresden
widrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
§ 10 Hauptzollamt Duisburg
§ 11 Hauptzollamt Düsseldorf (3) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-
§ 12 Hauptzollamt Erfurt ten Zuständigkeitsübertragungen für die Vollstreckung
§ 13 Hauptzollamt Frankfurt am Main umfassen
§ 14 Hauptzollamt Frankfurt (Oder) 1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
§ 15 Hauptzollamt Gießen Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufga-
§ 16 Hauptzollamt Hamburg-Hafen ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
§ 17 Hauptzollamt Hamburg-Jonas obliegen, sowie
§ 18 Hauptzollamt Hamburg-Stadt 2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die
§ 19 Hauptzollamt Hannover Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwer-
§ 20 Hauptzollamt Heilbronn tung beweglicher Sachen.
§ 21 Hauptzollamt Itzehoe
§ 22 Hauptzollamt Karlsruhe
(4) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-
§ 23 Hauptzollamt Kiel
ten Zuständigkeitsübertragungen hinsichtlich der Fi-
nanzkontrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrneh-
§ 24 Hauptzollamt Koblenz
mung der den Behörden der Zollverwaltung übertrage-
§ 25 Hauptzollamt Köln
nen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung
§ 26 Hauptzollamt Krefeld
der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.
§ 27 Hauptzollamt Landshut
§ 28 Hauptzollamt Lörrach (5) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf
§ 29 Hauptzollamt Magdeburg dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung
§ 30 Hauptzollamt München des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
§ 31 Hauptzollamt Münster oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Euro-
§ 32 Hauptzollamt Nürnberg päischen Union.
§ 33 Hauptzollamt Oldenburg (6) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfun-
§ 34 Hauptzollamt Osnabrück gen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf
§ 35 Hauptzollamt Potsdam Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des
§ 36 Hauptzollamt Regensburg Rechts der Europäischen Union.
§ 37 Hauptzollamt Rosenheim (7) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen
§ 38 Hauptzollamt Saarbrücken auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Ver-
§ 39 Hauptzollamt Schweinfurt kehrsteuern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2643
(8) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche 3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Prüfungen der Einhaltung zeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim und des
1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Pfaffen-
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anord- hofen an der Ilm.
nungen sowie
§4
2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission
der Europäischen Union im Bereich des Außenwirt- Hauptzollamt Berlin
schaftsrechts. Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständig-
(9) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prü- keiten übertragen für
fungen der Einhaltung 1. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des Potsdam,
§ 1 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hin- 2. die Verwertung beweglicher Sachen des Hauptzoll-
sichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen amts Potsdam,
sowie
3. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmen-
2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes gen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen
erlassenen Rechtsverordnungen. von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
(10) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbst-
4. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Haupt-
kosten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prü-
zollämter bundesweit,
fungen der wirtschaftlichen Lage.
5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au-
(11) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prü-
ßenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen,
fungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamt-
einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der
lichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungs-
Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie
rechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.
6. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des
(12) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfun-
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
gen umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
von Prüfungen noch für die sich aus den Feststellungen
zollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam.
ergebenden Maßnahmen.
Abschnitt 2 §5
Zuständigkeitsübertragungen Hauptzollamt Bielefeld
Dem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit
§2 für die Vollstreckung des Hauptzollamts Münster, mit
Hauptzollamt Aachen Ausnahme des Kreises Borken, übertragen.
Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständig-
§6
keiten übertragen für
Hauptzollamt Braunschweig
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu-
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- ständigkeiten übertragen für
bung in Suchverfahren, 1. die Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover,
a) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duis- 2. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
burg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster, gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahl-
Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Such- stelle des Hauptzollamts Hannover die Überwa-
verfahren befasst ist, chung des Zahlungseingangs obliegt,
2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts 3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-
Köln sowie amts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont
3. die Vollstreckung des Hauptzollamts Köln, mit Aus- und Holzminden,
nahme des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch- 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Bergischen Kreises und der Kreisfreien Stadt Lever- Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
kusen. maßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den
Landkreis Holzminden,
§3
5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Hauptzollamt Augsburg zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den
Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständig- Landkreis Gifhorn,
keiten übertragen für 6. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg,
Landshut, München und Rosenheim, 7. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über- sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Lands- von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
hut, München und Rosenheim sowie bung in Suchverfahren,
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
a) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magde- §9
burg, Oldenburg und Osnabrück, Hauptzollamt Dresden
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständig-
Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem
keiten übertragen für
Suchverfahren befasst ist, sowie
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
8. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
Pyrmont und Holzminden.
zollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main,
Gießen, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach,
§7
Saarbrücken, Singen, Stuttgart und Ulm,
Hauptzollamt Bremen
2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständig- sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
keiten übertragen für von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter bung in Suchverfahren,
Oldenburg und Osnabrück, a) des Hauptzollamts Erfurt,
2. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll- b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-
amts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, zollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfah-
Rotenburg (Wümme) und Stade, ren befasst ist,
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des
3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-
Hauptzollamts Oldenburg,
wachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum des Hauptzollamts Erfurt sowie
des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise
4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des
zeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Land-
Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr,
kreise Meißen und Mittelsachsen.
begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundes-
autobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die
Landesgrenze der Freien Hansestadt Bremen, § 10
5. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamt Duisburg
Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unter- Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständig-
weser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in keiten übertragen für
Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermün- 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
dung in der Nordsee, gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen
6. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des
maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die Zahlungseingangs obliegt,
Landkreise Cuxhaven und Stade, für die Samt-
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
gemeinden Sittensen, Selsingen, Tarmstedt, Zeven,
zeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis
Geestquelle und für die Gemeinden Gnarrenburg
Wesel,
und Bremervörde des Landkreises Rotenburg
(Wümme) sowie 3. die Vollstreckung des Hauptzollamts Krefeld, mit
Ausnahme des Kreises Neuss, und des Hauptzoll-
7. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-
amts Münster für den Kreis Borken,
wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braun-
schweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und 4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-
Osnabrück. amts Krefeld für die Gemeinden Alpen, Kamp-Lint-
fort, Moers, Neukirchen-Vluyn und Rheinberg des
§8 Kreises Wesel sowie
Hauptzollamt Darmstadt 5. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des
Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständig- Hauptzollamts Düsseldorf.
keiten übertragen für
§ 11
1. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- Hauptzollamt Düsseldorf
maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zustän-
für die Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der digkeiten übertragen für
Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda,
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 59 des
2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über- Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
am Main und Gießen, zollämter Duisburg und Krefeld,
3. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt 2. die Vollstreckung des Hauptzollamts Köln für den
am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken sowie Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Kreis und die Kreisfreie Stadt Leverkusen und des
Hauptzollamts Frankfurt am Main. Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Neuss,
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3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Such-
Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld sowie verfahren befasst ist,
4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen, 5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
Münster. maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main
für die Stadtteile der Stadt Frankfurt am Main west-
§ 12 lich der Flüsse Main und Nidda,
Hauptzollamt Erfurt 6. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Dem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Über- Darmstadt und Frankfurt am Main,
wachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden 7. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
übertragen. zeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main
und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-
§ 13 Taunus-Kreis.
Hauptzollamt Frankfurt am Main
§ 16
Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main wird die Zu-
ständigkeit für die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamt Hamburg-Hafen
Hauptzollamts Gießen übertragen. Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden die Zu-
ständigkeiten übertragen für
§ 14 1. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern
Hauptzollamt Frankfurt (Oder) zum Warentransport unter Zollverschluss des Haupt-
Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zu- zollamts Hamburg-Stadt sowie
ständigkeiten übertragen für 2. die Aufgaben eines Sachgebiets Kontrollen des
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Hauptzollamts Hamburg-Stadt.
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt- § 17
zollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hanno-
Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden die Zu-
ver, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg,
ständigkeiten übertragen für
Osnabrück und Potsdam sowie
1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben aller Hauptzoll-
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
ämter bundesweit; davon unberührt bleibt die Zu-
zeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und
ständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldung
des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Land-
und des Antrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhr-
kreise Mittelsachsen und Meißen.
zollstelle zuständig ist,
§ 15 2. die Auszahlung und die Buchung der Produktions-
erstattungen für die Verwendung von Zucker aller
Hauptzollamt Gießen
Hauptzollämter bundesweit,
Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständig-
3. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im
keiten übertragen für
Milchsektor sowie die Erfassung und Auswertung
1. die Vollstreckung der Hauptzollämter Darmstadt und der Abrechnungsdaten aller Hauptzollämter bundes-
Frankfurt am Main, weit auf der Grundlage folgender unionsrechtlicher
2. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicher- Vorgaben:
heiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen a) dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG)
der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrs- Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004
gesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
3. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung
Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luft- einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94 vom
verkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundes- 31.3.2004, S. 22), die zuletzt durch die Durchfüh-
weit, wenn rungsverordnung (EU) 2015/517 (ABl. L 82 vom
a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 27.3.2015, S. 73) geändert worden ist, in der
des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
steuerlichen Beauftragten benannt haben oder b) Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
b) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steu- nung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
erlichen Beauftragten erfolglos war, Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
2013 über eine gemeinsame Marktorganisation
4. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Auf-
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
bung in Suchverfahren, Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
a) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am S. 671, L 189 vom 27.6.2014, S. 261), die zuletzt
Main, Koblenz und Saarbrücken, durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl.
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden hoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme
ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie des Geländes des Flughafens Hamburg und der
4. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben Luftwerft,
aller Hauptzollämter bundesweit. 11. die Vollstreckung des Hauptzollamts Hamburg-
Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das
§ 18 Stadtgebiet Hamburg,
Hauptzollamt Hamburg-Stadt
12. die im Stadtgebiet Hamburg ansässigen konsulari-
Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden die Zu-
schen Vertretungen als überwachende Zollstelle;
ständigkeiten übertragen für
die Übertragung gilt nicht für Waren, die Bezugs-
1. die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur mengen unterliegen und für das Führen der Kontin-
Überführung von Waren in den zollrechtlich freien gents-Überwachungsblätter für Konsulargut des
Verkehr im Sinne des Artikels 166 der Verordnung Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzoll-
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments amts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,
und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Fest-
legung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 13. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des
10.10.2013, S. 1, L 287 vom 29.10.2013, S. 90), Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104
die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der
(ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1) ergänzt worden ist, Hauptzollämter Bremen, Hamburg-Hafen, Itzehoe,
in der jeweils geltenden Fassung sowie der Zoll- Kiel, Oldenburg und Stralsund,
lagerverfahren, einschließlich der sich daraus erge-
benden Einfuhrabgabenbescheide, des Hauptzoll- 14. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
amts Hamburg-Hafen, und den Erlass von Säumniszuschlägen oder
Säumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus
2. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge- resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang
samtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicher- mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt bewil-
heitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der ligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzoll-
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 ämter bundesweit,
bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein
gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 15. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die
13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss Außenprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen,
Nr. 4/2015 (ABl. L 344 vom 30.12.2015, S. 7) geän- einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Sonderprüfungen des Hauptzollamts Hamburg-
des Hauptzollamts Hamburg-Hafen, Hafen sowie
3. die Überwachung der allgemein zugelassenen
16. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Steuerbürgen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,
Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun-
4. die Verwaltung von Sicherheiten, mit Ausnahme gen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund.
der Barsicherheiten, des Hauptzollamts Hamburg-
Hafen,
§ 19
5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
zeugsteuer des Hauptzollamts Hamburg-Hafen, Hauptzollamt Hannover
6. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständig-
Zahlungsaufschubs und der Verwaltung der dafür keiten übertragen für
erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Bre-
men, Hamburg-Hafen und Oldenburg, 1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des
7. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des zollämter Braunschweig, Magdeburg und Osna-
Geländes des Flughafens Hamburg und der Luft- brück,
werft,
2. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
8. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Berlin,
des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Haupt- Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder),
zollamts Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flug- Magdeburg, Osnabrück und Potsdam,
hafen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts
Hamburg-Stadt die Überwachung des Zahlungs- 3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
eingangs obliegt, und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säum-
9. die Vollstreckung von Geldforderungen, einschließ- niszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resul-
lich der Erzwingung von Sicherheiten, des Haupt- tierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit
zollamts Hamburg-Jonas, sofern diese durch Ver- dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufen-
waltungsakte des Hauptzollamts Hamburg-Jonas den Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundes-
erhoben werden, weit,
10. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll- 4. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen
amts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itze- aller Hauptzollämter bundesweit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2647
5. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchver-
Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg fahren befasst ist,
und Osnabrück, 2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
6. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- Kiel sowie
zeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den 3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Landkreis Rotenburg (Wümme) sowie zeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise
7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Sege-
Hauptzollamts Braunschweig für die Stadt Gifhorn, berg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg
die Gemeinde Sassenburg und die Samtgemeinden für die Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise
Boldecker Land, Brome, Isenbüttel, Meinersen und Cuxhaven, Stade, Ammerland, Friesland, Weser-
Papenteich des Landkreises Gifhorn. marsch und des Hauptzollamts Bremen für den
Landkreis Cuxhaven.
§ 20
Hauptzollamt Heilbronn § 22
Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständig- Hauptzollamt Karlsruhe
keiten übertragen für Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständig-
1. die Vollstreckung der Hauptzollämter Stuttgart und keiten übertragen für
Ulm, 1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
2. die Vollstreckung aller Hauptzollämter bundesweit, Lörrach und Singen sowie
sofern eine rückständige Abgabe auf Bier, Kaffee, 2. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-
kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeug- nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
nisse sowie auf Branntwein und branntweinhaltige maßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und
Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfah- Singen.
rens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stutt-
gart zum Soll gestellt wurde, § 23
3. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- Hauptzollamt Kiel
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- übertragen für
bung in Suchverfahren,
1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des
a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der
Stuttgart und Ulm, Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis ein-
Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Such- schließlich zur Bundesautobahn 7,
verfahren befasst ist, 2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
4. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des
Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald- Stadtgebiets Hamburg,
Kreis, 3. die Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe, mit
5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- Ausnahme des Hamburger Stadtgebiets,
zeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den 4. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
Landkreis Ludwigsburg, gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen
6. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Zoll-
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- amts Hamburg-Flughafen, sofern der Zollzahlstelle
maßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart, des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zah-
7. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord- lungseingangs obliegt,
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs- 5. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
maßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm, Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür
8. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Itzehoe
Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm. und Stralsund,
6. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
§ 21 und den Erlass von Säumniszuschlägen oder
Hauptzollamt Itzehoe Säumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus
resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang
Dem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständig- mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufen-
keiten übertragen für den Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bun-
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- desweit,
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme 7. das Konsultationsverfahren und den weiteren
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwal-
bung in Suchverfahren, tung und den Verwaltungen der übrigen Mitglied-
a) der Hauptzollämter Hamburg-Hafen, Hamburg- staaten der Europäischen Union im Zusammen-
Stadt, Kiel und Stralsund, hang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
auf Zulassung eines Linienverkehrs oder auf Bewil- Unterschleißheim, Oberschleißheim, Garching bei
ligung vereinfachter gemeinschaftlicher Versand- München, Ismaning, Unterföhring, Aschheim und
verfahren im Seeverkehr aller Hauptzollämter bun- Kirchheim bei München des Landkreises München
desweit, und das Gebiet des Flughafens München,
8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au- 2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
ßenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund, zollämter Augsburg, München und Rosenheim sowie
9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der 3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
Hamburg-Hafen und Hamburg-Stadt sowie maßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim.
10. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis § 28
Rendsburg-Eckernförde. Hauptzollamt Lörrach
§ 24 Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständig-
keiten übertragen für
Hauptzollamt Koblenz
1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des
Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständig-
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
keiten übertragen für
Energiesteuer-Durchführungsverordnung des Haupt-
1. die Vollstreckung des Hauptzollamts Saarbrücken zollamts Singen,
sowie
2. die Vollstreckung des Hauptzollamts Karlsruhe und
2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über- Singen sowie
wachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Saar-
brücken. 3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der
Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zoll-
§ 25 stellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und
Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abge-
Hauptzollamt Köln geben haben.
Dem Hauptzollamt Köln werden die Zuständigkeiten
übertragen für § 29
1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Hauptzollamt Magdeburg
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
Dem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständig-
Energiesteuer-Durchführungsverordnung des Haupt-
keit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter
zollamts Aachen sowie
Braunschweig, Bremen, Hannover, Oldenburg und
2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Osnabrück übertragen.
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
maßnahmen, des Hauptzollamts Aachen. § 30
§ 26 Hauptzollamt München
Hauptzollamt Krefeld Dem Hauptzollamt München werden die Zuständig-
keiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständig-
keiten übertragen für 1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür er-
1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
hobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Augsburg,
Duisburg und Düsseldorf,
Landshut und Rosenheim,
2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwa-
chungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg 2. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamt-
und Düsseldorf, bürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheits-
leistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung
3. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, ein- (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
schließlich der Überwachungsmaßnahmen, des und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung
Hauptzollamts Duisburg sowie des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013,
4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über- S. 1, L 287 vom 29.10.2013, S. 90) in der jeweils
wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, geltenden Fassung und den Artikeln 48 bis 61 der
Duisburg, Düsseldorf und Köln. Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames
Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2),
§ 27 das zuletzt durch den Beschluss Nr. 4/2015 (ABl.
Hauptzollamt Landshut L 344 vom 30.12.2015, S. 7) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung der Hauptzollämter
Dem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständig- Augsburg, Landshut und Rosenheim, die Vergütung
keiten übertragen für der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuerge-
1. die Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungs- setzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-
verfahrens, des Hauptzollamts Augsburg und Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augs-
des Hauptzollamts München für die Gemeinden burg, Landshut und Rosenheim,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2649
3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der 2. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
4. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung zollämter Regensburg und Schweinfurt,
und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säum- 3. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
niszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resul- gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen
tierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahl-
dem vom Hauptzollamt München bewilligten laufen- stelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwa-
den Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundes- chung des Zahlungseingangs obliegt,
weit.
4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
§ 31 zeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den
Hauptzollamt Münster Landkreis Forchheim,
Dem Hauptzollamt Münster werden die Zuständig- 5. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
keiten übertragen für und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säum-
1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden niszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resul-
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür er- tierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit
hobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Aachen, dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufen-
Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, den Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundes-
Gießen, Köln und Krefeld, weit,
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter 6. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-
Dortmund und Bielefeld, wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Regens-
3. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des burg und Schweinfurt sowie
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
7. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg,
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und
zollämter Bielefeld und Dortmund,
Schweinfurt.
4. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säum-
§ 33
niszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resul-
tierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit Hauptzollamt Oldenburg
dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten laufen-
den Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundes- Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit
weit, für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen oder
5. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und
Säumniszinsen des Hauptzollamts Bremen übertragen,
die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nach-
sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg
prüfungsersuchen von Präferenznachweisen und
die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.
Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnis-
sen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen
außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an § 34
die Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzoll-
Hauptzollamt Osnabrück
ämter bundesweit,
6. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zustän-
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- digkeiten übertragen für
maßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,
1. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-
7. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord- amts Hannover für den Landkreis Nienburg und
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs- für die Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und
maßnahmen, der Hauptzollämter Dortmund und Siedenburg des Landkreises Diepholz,
Bielefeld sowie
8. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
zeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düssel- zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den
dorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Olden-
kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Biele- burg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,
feld für den Kreis Warendorf. 3. die Vollstreckung der Hauptzollämter Bremen und
Oldenburg sowie
§ 32
Hauptzollamt Nürnberg 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständig- maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit
keiten übertragen für Ausnahme der Landkreise Cuxhaven und Stade,
1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden der Samtgemeinden Sittensen, Selsingen, Tarm-
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür stedt, Zeven und Geestquelle und der Gemeinden
erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Erfurt, Gnarrenburg und Bremervörde des Landkreises
Regensburg und Schweinfurt, Rotenburg (Wümme).
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
§ 35 bruck und für den Landkreis München, einschließlich
Hauptzollamt Potsdam des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augs-
burg, Landshut und München, sofern nicht die in
Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständig- § 27 Nummer 1 genannten Gemeinden betroffen
keiten übertragen für sind,
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme 3. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegen-
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- heiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der
bung in Suchverfahren, Europäischen Union des Hauptzollamts München,
a) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder), 4. Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzoll-
stelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-
Rottal-Inn sowie
zollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfah-
ren befasst ist, 5. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des
2. die Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungs- Hauptzollamts München.
verfahrens, des Hauptzollamts Frankfurt (Oder),
§ 38
3. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im
Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem Hauptzollamt Saarbrücken
Grenzausschreibungsverfahren (BENGALI) aller
Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zustän-
Hauptzollämter bundesweit,
digkeiten übertragen für
4. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegen-
heiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der 1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und Darmstadt und Koblenz sowie
Frankfurt (Oder) sowie 2. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
5. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun- Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts
gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, Koblenz.
der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder).
§ 39
§ 36
Hauptzollamt Schweinfurt
Hauptzollamt Regensburg
Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zustän-
Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zustän-
digkeiten übertragen für
digkeiten übertragen für
1. die Vollstreckung der Hauptzollämter Nürnberg und 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
Schweinfurt, sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
2. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der bung in Suchverfahren,
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Nürnberg und Schweinfurt, a) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,
3. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der zollamt Schweinfurt als erstes mit dem Suchver-
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt- fahren befasst ist, sowie
zollämter Nürnberg und Schweinfurt sowie
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- Nürnberg und Regensburg.
zeugsteuer des Hauptzollamts Landshut, mit Aus-
nahme des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm § 40
und des Hauptzollamts München für das Gebiet
des Flughafens München. Hauptzollamt Singen
Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständig-
§ 37 keiten übertragen für
Hauptzollamt Rosenheim
1. die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeug-
Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zustän- steuer des Hauptzollamts Lörrach,
digkeiten übertragen für
2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abge-
bung in Suchverfahren, geben haben und die sich aus den Zollprüfungen
a) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhr-
München, abgaben, sowie
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das 3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der
Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zoll-
Suchverfahren befasst ist, stellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und
2. die Vollstreckung des Hauptzollamts München für Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abge-
die Stadt München, für den Landkreis Fürstenfeld- geben haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2651
§ 41 den Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundes-
Hauptzollamt Stralsund weit.
Dem Hauptzollamt Stralsund werden die Zustän-
§ 43
digkeiten für die Entlastung von der Energiesteuer
nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung Hauptzollamt Ulm
mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten
der Hauptzollämter Hamburg-Hafen, Hamburg-Stadt, übertragen für
Itzehoe und Kiel übertragen.
1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
§ 42 Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts
Augsburg für den Bodensee und den grenznahen
Hauptzollamt Stuttgart Raum zur Schweiz,
Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständig-
2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des
keiten übertragen für
Hauptzollamts Augsburg
1. die Festsetzung und die Erhebung der Branntwein-
a) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der
steuer auf Abfindungsbranntwein aller Hauptzoll-
Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller,
ämter bundesweit,
Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie
2. die Berechnung, die Festsetzung und die Zahlung
des Übernahmegeldes für abgelieferten Abfindungs- b) für die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burgau,
branntwein aller Hauptzollämter bundesweit im Auf- Burtenbach, Dürrlauingen, Günzburg, Gundrem-
trag der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, mingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-
Scheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg,
3. die Anordnung von Ausbeuteermittlungen in be- Leipheim, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Wald-
sonderen Fällen sowie die Festsetzung der daraus stetten und Winterbach des Landkreises Günz-
resultierenden Ausbeutesätze aller Hauptzollämter burg,
bundesweit,
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum
4. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an für den Bodensee und im grenznahen Raum zur
die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen- Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,
schaften aller Hauptzollämter bundesweit,
4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
5. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Haupt-
zeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des
zollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab-
Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Land-
gabe auf Bier, Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaum-
kreises Ludwigsburg sowie
wein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Branntwein
und branntweinhaltige Ware im Rahmen eines 5. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in
IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zoll-
des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, stellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm
Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben
6. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
haben.
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür
erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Darm-
stadt, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saar- Abschnitt 3
brücken, Singen und Ulm, Schlussbestimmungen
7. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steu-
erbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm, § 44
8. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt- in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptzollamtszustän-
zollämter Heilbronn und Ulm sowie digkeitsverordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I
9. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
und der Erlass von Säumniszuschlägen oder Säum- vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert
niszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resul- worden ist, sowie die Kraftfahrzeugsteuerzuständig-
tierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit keitsverordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 92)
dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufen- außer Kraft.
Berlin, den 22. November 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 22. November 2016
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund
– des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden sind,
– des § 18 Absatz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), der zuletzt
durch Artikel 476 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
– des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336),
der zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Gebühren-Nummer 202.7 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „eines vorläufigen Nachweises der
Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)“ durch die Wörter „einer als Nach-
weis der Fahrerlaubnis geltenden befristeten Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)“ ersetzt.
2. In Gebühren-Nummer 216 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „Schlüsselzahl 96“ durch die Wörter
„Schlüsselzahlen 96 und 192“ ersetzt.
3. Die Gebührennummern 301 bis 301.3 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„301 Fahrlehrerprüfung
301.1 für die Klasse BE
– für die fahrpraktische Prüfung 238,02
– für die Fachkundeprüfung 577,68
– für die Lehrproben
a) im theoretischen Unterricht 210,92
b) im fahrpraktischen Unterricht 210,92
301.2 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A
– für die fahrpraktische Prüfung 238,02
– für die Fachkundeprüfung 434,96
301.3 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE
oder DE
– für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE 300,52
– für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE 434,96“.
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses – mit Ausnahme der Auslagen – ein.
Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschul-
den des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Ent-
schuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht
stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
4. In Gebühren-Nummer 401.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „9,30“ durch die Angabe „10,00“
ersetzt.
5. In Gebühren-Nummer 401.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „3,80“ durch die Angabe „4,10“
ersetzt.
6. In Gebühren-Nummer 401.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „6,50“ durch die Angabe „7,00“ und
die Angabe „8,20“ durch die Angabe „8,90“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2653
7. In Gebühren-Nummer 402.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „94,80“ durch die Angabe „102,00“
ersetzt.
8. In der Gebühren-Nummer 402.1a wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „63,20“ durch die Angabe
„68,00“ ersetzt.
9. In den Gebühren-Nummern 402.2, 402.3 und 402.8 wird jeweils in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe
„71,40“ durch die Angabe „77,10“ ersetzt.
10. In den Gebühren-Nummern 402.4, 402.5 und 402.6 wird jeweils in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe
„118,00“ durch die Angabe „127,00“ ersetzt.
11. In Gebühren-Nummer 402.7 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „111,00“ durch die Angabe „120,00“
ersetzt.
12. In Gebühren-Nummer 402.9 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „94,80“ durch die Angabe „102,00“
ersetzt.
13. In Gebühren-Nummer 410 wird in der Spalte „Gegenstand“ der Einleitungssatz wie folgt gefasst:
„Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV“.
14. In Gebühren-Nummer 410.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „59,90“ durch die Angabe „61,00“
ersetzt.
15. In Gebühren-Nummer 410.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „150,00“ durch die Angabe „153,00“
ersetzt.
16. In Gebühren-Nummer 410.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „240,00“ durch die Angabe „245,00“
ersetzt.
17. In Gebühren-Nummer 410.4 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „299,00“ durch die Angabe „305,00“
ersetzt.
18. In Gebühren-Nummer 410.5 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „390,00“ durch die Angabe „398,00“
ersetzt.
19. In Gebühren-Nummer 410.6 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „449,00“ durch die Angabe „458,00“
ersetzt.
20. In Gebühren-Nummer 410.7 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „539,00“ durch die Angabe „550,00“
ersetzt.
21. In Gebühren-Nummer 410.8 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „700,00“ durch die Angabe „714,00“
ersetzt.
22. In Gebühren-Nummer 411.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „StVZO/EG/ECE/FTV“ durch die
Angabe „StVZO/EU/ECE/FzTV“ ersetzt.
23. In Gebühren-Nummer 412 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „mindestens 18,50 Euro und
höchstens 24,50 Euro“ durch die Wörter „mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro“ ersetzt.
24. Die Gebührennummer 413 wird wie folgt gefasst:
„413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO
oder § 13 EG-FGV1
Komplettfahrzeug
Gutachten
Voll-Gut- nach § 21
Gutachten Hauptunter-
achten (GA) StVZO Änderungs- Sicherheits-
nach § 21 suchung
nach § 21 nach abnahme prüfung
StVZO (HU)
StVZO technischen nach § 19 (SP)
auf Grund nach § 29
oder § 13 Änderungen Absatz 3 nach § 29
§ 14 StVZO 3, 4, 5,
EG-FGV (§ 19 StVZO1 StVZO5
Absatz 6 6, 7, 8
und GA Absatz 2
Satz 5
nach § 23 StVZO)
FZV6
StVZO2, 6
1 2 3 4 5 6
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
413.1 Kleinkrafträder, Fahrräder
mit Hilfsmotor, vierrädrige 17,00 bis 12,80 bis
Leichtkraftfahrzeuge, 49,70 31,10 – –
28,40 23,00
Krankenfahrstühle
413.2 Anhänger ohne Brems- 17,00 bis 12,80 bis 12,60 bis
anlage 49,70 31,10 –
28,40 23,00 23,30
413.3 Krafträder 19,20 bis 15,70 bis 22,70 bis
58,00 37,00 –
35,30 29,30 34,20
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO
oder § 13 EG-FGV1
Komplettfahrzeug
Gutachten
Voll-Gut- nach § 21
Gutachten Hauptunter-
achten (GA) StVZO Änderungs- Sicherheits-
nach § 21 suchung
nach § 21 nach abnahme prüfung
StVZO (HU)
StVZO technischen nach § 19 (SP)
auf Grund nach § 29
oder § 13 Änderungen Absatz 3 nach § 29
§ 14 StVZO 3, 4, 5,
EG-FGV (§ 19 StVZO1 StVZO5
Absatz 6 6, 7, 8
und GA Absatz 2
Satz 5
nach § 23 StVZO)
FZV6
StVZO2, 6
1 2 3 4 5 6
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
413.4 Kraftfahrzeuge oder
Anhänger mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse ...
413.4.1 ... von nicht mehr als
3,5 t, soweit nicht unter 29,20 bis 22,20 bis 29,40 bis 24,40 bis
den Nummern 413.1 87,40 57,10
49,40 42,90 46,10 29,80
bis 413.3 genannt
413.4.2 ... von nicht mehr als
7,5 t, soweit nicht unter 37,60 bis 26,30 bis 50,00 bis 43,40 bis
den Nummern 413.1 95,50 70,70
66,40 52,20 63,40 54,20
bis 413.4.1 genannt
413.4.3 ... von nicht mehr als
12 t, soweit nicht unter 43,30 bis 26,30 bis 63,00 bis 48,80 bis
den Nummern 413.1 108,00 83,10
69,30 52,20 79,60 62,30
bis 413.4.2 genannt
413.4.4 ... von nicht mehr als
18 t, soweit nicht unter 46,20 bis 26,30 bis 68,40 bis 54,20 bis
den Nummern 413.1 120,00 89,40
72,10 52,20 87,70 67,70
bis 413.4.3 genannt
413.4.5 ... von nicht mehr als
32 t, soweit nicht unter 49,00 bis 26,30 bis 76,50 bis 59,60 bis
den Nummern 413.1 138,00 95,50
74,90 52,20 95,80 75,90
bis 413.4.4 genannt
413.4.6 ... über 32 t, soweit nicht
unter den Nummern 413.1 51,80 bis 26,30 bis 90,10 bis 73,10 bis
157,00 102,00
bis 413.4.5 genannt 77,80 52,20 112,00 92,10
1
Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO
(Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Daten-
beschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2
Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur
die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3
Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese
Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6)
zu bilden.
4
Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von
den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maß-
geblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als
40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5
Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse,
sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6
Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben
werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5
entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine
entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen
entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7
Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) – Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 – wird für die Bereitstellung von
Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.
8
Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate
an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem
0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2655
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
413.5 Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entspre-
chend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung
der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Haupt-
untersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebüh-
renrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Ge-
bühren mit 0,85.
413.5.1 Kraftfahrzeuge – ohne Krafträder
413.5.1.1 Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffend-
rohr 21,20 bis 98,00
413.5.1.2 Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffend-
rohr 11,95 bis 55,20
413.5.2 Krafträder 8,20 bis 24,50
413.6 Gasanlagenprüfungen
413.6.1 Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Haupt-
untersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis
über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine ent-
sprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Ge-
bühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätz-
liche Gebühr erhoben 22,00
413.6.2 Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO 110,00
413.6.3 Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung 28,00“.
25. In Gebühren-Nummer 415.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „12,30 bis 27,60“ durch die Angabe
„13,50 bis 30,30“ ersetzt.
26. In Gebühren-Nummer 415.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „6,10 bis 13,80“ durch die Angabe
„6,70 bis 15,20“ ersetzt.
27. In Gebühren-Nummer 415.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „4,10“ durch die Angabe „4,50“
ersetzt.
28. In Gebühren-Nummer 416 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „oder § 47a“ gestrichen.
29. Gebühren-Nummer 417 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand“ wird die Angabe „§ 47a StVZO“ durch die Angabe „Nummer 1.2.1.1 der An-
lage VIII StVZO“ ersetzt.
b) In der Spalte „Gebühr Euro“ wird die Angabe „2,80“ durch die Angabe „3,00“ ersetzt.
30. In Gebühren-Nummer 499 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „mindestens 18,50 Euro und höchs-
tens 24,50 Euro“ durch die Wörter „mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. November 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Zweite Verordnung
zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Vom 24. November 2016
Es verordnen 2. In § 3 Nummer 8 wird nach der Angabe „L 50 vom
21.2.2015, S. 48“ die Angabe „, L 266 vom 30.9.2016,
– das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- S. 7“ eingefügt.
schaft auf Grund des § 70 Absatz 6 des Lebensmit-
tel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der 3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) „Verordnung (EU) 2016/1 (ABl. L 2 vom 5.1.2016,
und S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2016/1866
(ABl. L 286 vom 21.10.2016, S. 4)“ ersetzt.
– das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
4. In § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a
und Reaktorsicherheit auf Grund des § 70 Absatz 6
werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU)
in Verbindung mit Absatz 9 und mit § 62 Absatz 2
2015/2062 (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 7)“ durch
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in
die Wörter „Durchführungsverordnung (EU)
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
2016/1834 (ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 22)“
(BGBl. I S. 1426), von denen § 62 Absatz 2 zuletzt
ersetzt.
durch Artikel 67 Nummer 9 und § 70 Absatz 9 zuletzt
durch Artikel 67 Nummer 13 Buchstabe a der Ver- 5. In § 39 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Verord-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- nung (EU) Nr. 1137/2014 (ABl. L 307 vom
ändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bun- 28.10.2014, S. 28)“ durch die Wörter „Verordnung
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft: (EU) 2016/355 (ABl. L 67 vom 12.3.2016, S. 22)“ er-
setzt.
Artikel 1 6. § 58 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU)
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 2015/1760 (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 27)“
durch die Wörter „Verordnung (EU) 2016/1244
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der (ABl. L 204 vom 29.7.2016, S. 7)“ ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 19 b) In Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung (EU)
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge- 2015/174 (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 2)“ durch
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: die Wörter „Verordnung (EU) 2016/1416 (ABl.
L 230 vom 25.8.2016, S. 22)“ ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
7. § 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Verord- a) In Nummer 2 werden die Wörter „Verordnung (EU)
nung (EU) 2015/1832 (ABl. L 266 vom 2016/1 (ABl. L 2 vom 5.1.2016, S. 1)“ durch die
13.10.2015, S. 27)“ durch die Wörter „Verordnung Wörter „Verordnung (EU) 2016/1866 (ABl. L 286
(EU) 2016/1776 (ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 2)“ vom 21.10.2016, S. 4)“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „Verordnung (EU)
b) In Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe „ABl. 2015/1832 (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 27)“
L 167 vom 27.6.2012, S. 1“ die Angabe „, L 303 durch die Wörter „Verordnung (EU) 2016/1776
vom 20.11.2015, S. 109“ eingefügt. (ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 2)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2657
Artikel 2 S. 27)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2016/239
Änderung der (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 3)“ ersetzt.
Kontaminanten-Verordnung
In § 6 Absatz 2 der Kontaminanten-Verordnung vom Artikel 3
19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287), die zuletzt durch
Inkrafttreten
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I
S. 1090) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ordnung (EU) 2015/704 (ABl. L 113 vom 1.5.2015, in Kraft.
Bonn, den 24. November 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Verordnung
über Obergrenzen für Beförderungsämter
bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften
und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(Unfallversicherungsobergrenzenverordnung – UVOGrV)
Vom 25. November 2016
Auf Grund des Artikels VIII § 1 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Län-
dern, der zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Stellenobergrenzen
(1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerb-
lichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in
§ 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes festgelegten Obergrenzen nicht
überschreiten.
(2) § 26 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Bei der Berechnung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben
unberücksichtigt:
1. die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der
stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäfts-
führers,
2. im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die
Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung und
3. die Planstellen der leitenden technischen Aufsichtspersonen.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I
S. 2617), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. November 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2659
Verordnung
über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes
und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen
Vom 25. November 2016
Auf Grund des § 9 Absatz 2, des § 10 Absatz 2, des (2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller
§ 12 Absatz 1 Satz 2 und des § 16 Absatz 8 des Be- eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3
hindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 des Behindertengleichstellungsgesetzes und dem Trä-
(BGBl. I S. 1467, 1468), von denen § 9 Absatz 2 und ger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des
§ 12 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines
und 14 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche,
S. 1757), von denen § 10 Absatz 2 zuletzt durch Arti- außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung
kel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I zu ermöglichen.
S. 3024) geändert worden ist und von denen § 16 Ab-
satz 8 durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom §2
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) eingefügt worden ist, Schlichtungsstelle
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les: (1) Die Schlichtungsstelle wird bei der oder dem Be-
auftragten der Bundesregierung für die Belange von
Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des
Artikel 1 Behindertengleichstellungsgesetzes eingerichtet. Sie
ist mit mindestens zwei schlichtenden Personen zu be-
Verordnung setzen, die mit der außergerichtlichen Beilegung von
über die Schlichtungsstelle Streitigkeiten nach § 16 Absatz 2 und 3 des Behinder-
nach § 16 des Behinderten- tengleichstellungsgesetzes betraut und für die unpar-
gleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren teiische und faire Verfahrensführung verantwortlich
(Behindertengleichstellungs- sind.
schlichtungsverordnung – BGleiSV) (2) Für die Schlichtungsstelle ist bei der oder dem
Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von
§1 Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des
Behindertengleichstellungsgesetzes eine Geschäfts-
Anwendungsbereich und Ziel stelle einzurichten.
(1) Diese Verordnung trifft für Schlichtungsverfahren §3
nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes Re-
gelungen zur Geschäftsstelle, zur Besetzung, zum Ver- Schlichtende Personen und Geschäftsverteilung
fahren, zu den Kosten des Verfahrens und zum Tätig- (1) Die schlichtenden Personen müssen die Befähi-
keitsbericht. gung zum Richteramt haben. Sie müssen über das
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Fachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfü- zur Verfügung. Dieses Antragsformular kann zur An-
gen, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zu- tragstellung genutzt werden.
ständigkeit der Schlichtungsstelle und für die Durch- (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ih-
führung von Mediationen erforderlich sind. Die schlich- ren oder seinen Antrag jederzeit ohne Begründung zu-
tenden Personen sind unabhängig und an Weisungen rücknehmen.
nicht gebunden.
(2) Für jede schlichtende Person ist eine andere §6
schlichtende Person als Vertretung zu bestellen.
Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens
(3) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsvertei-
Die schlichtende Person lehnt die Durchführung ei-
lung durch die schlichtenden Personen festzulegen.
nes Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit
Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des
nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt.
Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits dem
bestellt unter Beteiligung der oder des Beauftragten Träger öffentlicher Gewalt übermittelt worden ist, auch
der Bundesregierung für die Belange von Menschen diesem die Ablehnung in Textform mit. Die Ablehnung
mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behinderten- ist kurz und verständlich zu begründen.
gleichstellungsgesetzes die schlichtenden Personen für
vier Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit bleiben die schlich- §7
tenden Personen bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerin
oder ihres Nachfolgers im Amt. Wiederbestellung ist Rechtliches Gehör
zulässig. (1) Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antrags-
(5) Unter Beteiligung der oder des Beauftragten für gegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des
die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Schlichtungsantrags. Die Antragsgegnerin oder der An-
Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes tragsgegner kann binnen einer Frist von einem Monat
kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ab Bekanntgabe Stellung nehmen. Die Schlichtungs-
eine schlichtende Person nur abberufen, wenn stelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden
Person zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer
1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und un- Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äu-
parteiische Ausübung der Tätigkeit als schlichtende ßern, wenn der Träger öffentlicher Gewalt keine Abhilfe
Person nicht mehr erwarten lassen, schafft.
2. sie nicht nur vorübergehend an der Ausübung der (2) Die schlichtende Person kann die Beteiligten zu
Tätigkeit als schlichtende Person gehindert ist oder einem Schlichtungstermin einladen und die Streitigkeit
3. ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt. mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände mit dem
Ziel der gütlichen Einigung der Beteiligten in dem
(6) Eine schlichtende Person darf nicht zur Beile-
Schlichtungstermin mündlich erörtern.
gung einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unpar-
§8
teilichkeit zu rechtfertigen. Das Verfahren übernimmt in
diesem Fall ihre Vertreterin oder ihr Vertreter. Verfahren und Schlichtungsvorschlag
(1) Die schlichtende Person bestimmt den weiteren
§4 Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Be-
Verschwiegenheit achtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billig-
keit. Sie wirkt auf eine gütliche Einigung der Beteiligten
Die schlichtenden Personen und die weiteren in die
hin. Die schlichtende Person kann den Beteiligten den
Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebunde-
Einsatz von Mediation zur Streitbeilegung anbieten
nen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet,
oder einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Sie
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt
kann den Beteiligten die Hinzuziehung der oder des
ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Aus-
Beauftragten der Bundesregierung für die Belange
übung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3
von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5
des Mediationsgesetzes gilt entsprechend.
des Behindertengleichstellungsgesetzes oder anderer
sachkundiger Stellen vorschlagen. Eine Hinzuziehung
§5 kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligten zustimmen.
Antrag auf (2) Entscheiden sich die Beteiligten für eine Media-
Einleitung eines Schlichtungsverfahrens tion, wird in der Regel die schlichtende Person als Me-
(1) Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsver- diatorin oder Mediator tätig. Im Fall der Einigung der
fahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behinderten- Beteiligten im Rahmen der Mediation gilt § 2 Absatz 6
gleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Nie- Satz 3 des Mediationsgesetzes mit der Maßgabe, dass
derschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungs- die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung
stelle gestellt werden. Er muss eine Schilderung des dokumentiert und von den Beteiligten unterschrieben
Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die wird.
Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers (3) Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten
und des beteiligten Trägers öffentlicher Gewalt enthalten. nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person
(2) Die Schlichtungsstelle erstellt ein Antragsformu- den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der
lar und stellt dieses auf ihrer Internetseite barrierefrei Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag), der auf der sich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2661
aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage § 12
beruht. Er soll am geltenden Recht ausgerichtet sein Kosten des Verfahrens
und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten an-
gemessen beizulegen. Der Schlichtungsvorschlag ist Mit Ausnahme notwendiger Reisekosten nach § 13
kurz und verständlich zu begründen. erstattet die Schlichtungsstelle den Beteiligten keine
Kosten.
(4) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten
den Schlichtungsvorschlag in Textform.
§ 13
(5) Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten Reisekosten
mit der Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags über
die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags Die notwendigen Reisekosten, die der Antragstellerin
und darüber, dass der Vorschlag nicht dem Ergebnis oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens,
eines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss. Sie die oder der einer Einladung der Schlichtungsstelle
weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht an- nach § 7 Absatz 2 nachkommt, entstehen, werden auf
zunehmen und einen Rechtsbehelf einzulegen. Antrag in entsprechender Anwendung des Bundesrei-
sekostengesetzes übernommen, soweit sie nicht be-
(6) Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten eine reits nach anderen Vorschriften übernommen werden
angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvor- können. Zu den notwendigen Kosten nach Satz 1 zäh-
schlags. Sie soll einen Monat ab Bekanntgabe des len auch entsprechende Reisekosten für eine erforder-
Schlichtungsvorschlags nicht überschreiten. Die An- liche Begleitperson. Für Reisen aus dem Ausland
nahme erfolgt durch Mitteilung in Textform an die werden Kosten nicht übernommen. Reisekosten des
Schlichtungsstelle. Nach Ablauf der Frist schließt die Antragsgegners werden nicht übernommen.
Schlichtungsstelle das Verfahren ab.
§ 14
§9
Tätigkeitsbericht
Abschluss des Verfahrens
Die Schlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätig-
(1) Haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt oder keitsbericht. Sie leitet ihn dem Bundesministerium für
einen Schlichtungsvorschlag nach § 8 angenommen Arbeit und Soziales und der oder dem Beauftragten
und eine Mitteilung der Schlichtungsstelle nach Ab- der Bundesregierung für die Belange von Menschen
satz 2 erhalten, endet das Schlichtungsverfahren. mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behinderten-
(2) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten gleichstellungsgesetzes bis zum 31. März des Folge-
jeweils eine Ausfertigung der von ihnen erzielten Ab- jahres zu.
schlussvereinbarung oder den von ihnen angenomme-
nen Schlichtungsvorschlag nach § 8 in Textform und § 15
teilt ihnen mit, dass damit das Schlichtungsverfahren Information durch die Schlichtungsstelle
beendet ist.
(1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine Internetsei-
(3) Konnten die Beteiligten keine Einigung nach § 8 te, auf der mindestens diese Rechtsverordnung, ein An-
erzielen, übermittelt die Schlichtungsstelle dem Antrag- tragsformular nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätig-
steller oder der Antragstellerin in Textform eine Mittei- keitsberichte nach § 14 sowie klare und verständliche
lung über die erfolglose Durchführung des Schlich- Informationen, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zu-
tungsverfahrens. Diese gilt als Bestätigung, dass keine ständigkeit, zur Erreichbarkeit, zu den Geschäftszeiten,
gütliche Einigung nach § 16 Absatz 7 Satz 2 des Be- zu den schlichtenden Personen und zum Ablauf des
hindertengleichstellungsgesetzes erzielt werden konn- Verfahrens der Schlichtungsstelle, barrierefrei veröf-
te. Gleiches gilt für den Fall, dass die Schlichtungsstelle fentlicht werden.
die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach
§ 6 ablehnt. (2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Ab-
satz 1 in Textform übermittelt.
§ 10
Artikel 2
Verfahrensdauer
Änderung der
Die Schlichtungsstelle wirkt auf eine zügige Durch- Kommunikationshilfenverordnung
führung des Verfahrens hin. Ein Schlichtungsvorschlag
soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach An- Die Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli
tragseingang unterbreitet werden. 2002 (BGBl. I S. 2650), die durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert
§ 11 worden ist, wird wie folgt geändert:
Barrierefreie Kommunikation 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Die Schlichtungsstelle gewährleistet eine barriere- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
freie Kommunikation im Sinne des Behindertengleich- „(1) Die Verordnung gilt für alle Menschen mit
stellungsgesetzes mit den Beteiligten. Die Kommunika- Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maßgabe
tionshilfenverordnung und die Verordnung über barrie- des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes,
refreie Dokumente in der Bundesverwaltung finden auf die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur
das Verfahren vor der Schlichtungsstelle entspre- Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche
chende Anwendung. Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten 4. Kommunikationsassistentinnen und Kommu-
Kommunikationshilfe haben (Berechtigte).“ nikationsassistenten oder
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch 5. sonstige Personen des Vertrauens der Berech-
die Angabe „§ 9 Absatz 1“ und werden die Wörter tigten.
„jeder Behörde der Bundesverwaltung“ durch die Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Num-
Wörter „jedem Träger öffentlicher Gewalt im mer 3 sind insbesondere
Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behinderten-
1. Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden
gleichstellungsgesetzes“ ersetzt.
oder
2. § 2 wird wie folgt geändert: 2. gestützte Kommunikation für Menschen mit
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: autistischer Störung.
„Der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigne- Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4
ten Kommunikationshilfe besteht zur Wahrneh- sind insbesondere
mung eigener Rechte in einem Verwaltungsver- 1. akustisch-technische Hilfen oder
fahren in dem dafür notwendigen Umfang.“ 2. grafische Symbol-Systeme.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 4. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „einen Gebär- „§ 4
densprachdolmetscher oder eine andere“
Art und Weise der Bereitstellung
durch das Wort „eine“ ersetzt.
von geeigneten Kommunikationshilfen
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Behörde“ (1) Geeignete Kommunikationshilfen werden von
durch die Wörter „dem Träger öffentlicher Ge- dem Träger öffentlicher Gewalt kostenfrei bereit-
walt“ ersetzt. gestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.
„Der Träger öffentlicher Gewalt kann die aus- (2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach
gewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät
wenn sie ungeeignet ist.“ und unterstützt den Träger öffentlicher Gewalt bei
seiner Aufgabe nach Absatz 1.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Behörde“
durch die Wörter „der Träger öffentlicher Gewalt“ §5
und das Wort „sie“ durch das Wort „er“ ersetzt.
Grundsätze für eine
d) In Absatz 4 werden die Wörter „von Gebärden- angemessene Vergütung oder Erstattung
sprachdolmetschern oder anderer Kommunika-
(1) Der Träger öffentlicher Gewalt richtet sich bei
tionshilfen“ durch die Wörter „einer Kommunika-
der Entschädigung von Gebärdensprachdolmet-
tionshilfe“ ersetzt.
scherinnen und Gebärdensprachdolmetschern so-
3. § 3 wird wie folgt geändert: wie Kommunikationshelferinnen und Kommunika-
tionshelfern nach dem Justizvergütungs- und -ent-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Kommunika-
schädigungsgesetz.
tion mittels eines Gebärdensprachdolmetschers
oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als (2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für
geeignete Kommunikationsform“ durch die Wör- Dolmetscher, die gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 des
ter „Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet“ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für
ersetzt. simultanes Dolmetschen herangezogen worden
sind, erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2
„(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Be- Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen
tracht: und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit nachgewie-
1. Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebär-
sener abgeschlossener Berufsausbildung oder
densprachdolmetscher,
staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätig-
2. Kommunikationshelferinnen und Kommunika- keitsfeld.
tionshelfer, (3) Eine Vergütung in Höhe von 75 Prozent der
3. Kommunikationsmethoden sowie Vergütung nach Absatz 2 erhalten Gebärden-
sprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdol-
4. Kommunikationsmittel.
metscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie
Kommunikationshelferinnen und Kommunika- Kommunikationshelferinnen und Kommunikations-
tionshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbeson- helfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2
dere Nummer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlosse-
1. Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmet- ner Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.
scher, (4) Eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 Pro-
zent der Vergütung nach Absatz 2, mindestens aber
2. Simultanschriftdolmetscherinnen und Simul-
eine Abgeltung für die entstandenen Aufwendungen
tanschriftdolmetscher,
erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Ge-
3. Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher, bärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2663
Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 5 ohne nachgewie- aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Behörde“
sene abgeschlossene Berufsausbildung oder Qua- durch die Wörter „dem Träger öffentlicher Ge-
lifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld. walt“ ersetzt.
(5) Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshil- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Behörde“
fen trägt der Träger öffentlicher Gewalt die entstan- durch die Wörter „Der Träger öffentlicher
denen Aufwendungen. Gewalt“ ersetzt und die Wörter „oder in sons-
tiger Weise den Voraussetzungen des Absat-
(6) Die Träger öffentlicher Gewalt können mit zes 1 nicht entspricht“ gestrichen.
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärden-
sprachdolmetschern sowie Kommunikationshelfe- c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Behörde“
rinnen und Kommunikationshelfern hinsichtlich der durch die Wörter „der Träger öffentlicher Gewalt“
Vergütung und Abgeltung von den Absätzen 1 bis 4 und das Wort „sie“ durch das Wort „er“ ersetzt.
abweichende Rahmenvereinbarungen treffen.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
(7) Der Träger öffentlicher Gewalt vergütet die
Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Behörde“
haben. Stellen die Berechtigten die Kommunika- durch die Wörter „den Träger öffentlicher Gewalt“
tionshilfe nach § 2 Absatz 2 Satz 2 selbst bereit, ersetzt.
trägt der Träger öffentlicher Gewalt die Kosten nach
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
den Absätzen 1 bis 5 nur nach Maßgabe des § 2
Absatz 1. In diesem Fall dürfen die Berechtigten „(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei nach § 13 des Behindertengleichstellungsgeset-
denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger zes berät und unterstützt die Träger öffentlicher
besonderer Grund vor.“ Gewalt bei ihrer Aufgabe, blinden Menschen und
5. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben. Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach
Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente
zugänglich zu machen.“
Artikel 3
5. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.
Änderung der
Verordnung über barrierefreie
Dokumente in der Bundesverwaltung Artikel 4
Die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Änderung der Barrierefreie-
Bundesverwaltung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2652) Informationstechnik-Verordnung
wird wie folgt geändert:
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom
1. § 1 wird wie folgt geändert: 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die durch Arti-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: kel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Verordnung gilt für alle blinden Men-
schen und Menschen mit anderen Sehbehinde- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
rungen nach Maßgabe des § 3 des Behinderten-
a) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die
gleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines
Wörter „Behörden der Bundesverwaltung“ durch
Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener
die Wörter „Träger öffentlicher Gewalt im Sinne
Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen
des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleich-
Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form
stellungsgesetzes“ ersetzt.
zugänglich gemacht werden (Berechtigte).“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“ b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Programm-
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ und wer- oberflächen“ die Wörter „einschließlich Apps und
den die Wörter „jeder Behörde der Bundesver- sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte“
waltung“ durch die Wörter „jedem Träger öffent- eingefügt.
licher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 2. § 2 wird wie folgt geändert:
des Behindertengleichstellungsgesetzes“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „behinderter
2. In § 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“ durch die
Menschen“ durch die Wörter „von Menschen mit
Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
Behinderungen“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
b) Die Wörter „behinderten Menschen“ werden
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“
„Berechtigte haben zur Wahrnehmung eigener ersetzt.
Rechte im Verwaltungsverfahren einen Anspruch 3. § 3 wird wie folgt geändert:
darauf, dass ihnen Dokumente in einer für sie
wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht wer- a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor der Auf-
den.“ zählung die Wörter „einer Behörde im Sinne des
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstel- 7. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
lungsgesetzes“ durch die Wörter „eines Trägers „Anlage 1
öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 (zu § 3 Absatz 1)“.
Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes“
ersetzt. 8. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2)“.
„(3) Das Informationstechnikzentrum Bund be-
rät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt Artikel 5
bei ihrer Aufgabe, ihre Internet- und Intranetange-
bote nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung zu- Evaluation
gänglich zu gestalten.“ Die Kommunikationshilfenverordnung, die Verord-
nung über barrierefreie Dokumente in der Bundesver-
4. § 4 wird aufgehoben.
waltung, die Barrierefreie-Informationstechnik-Verord-
5. § 5 wird zu § 4 und wie folgt gefasst: nung und die Behindertengleichstellungsschlichtungs-
verordnung werden sechs Jahre nach Inkrafttreten die-
„§ 4 ser Verordnung auf ihre Wirkung überprüft.
Folgenabschätzung
Artikel 6
Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der Inkrafttreten
technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen.“
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
6. § 6 wird aufgehoben. in Kraft.
Berlin, den 25. November 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2665
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017)
Vom 28. November 2016
Auf Grund §1
– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Durchschnittsentgelt
Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbin- in der Rentenversicherung
dung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2015 be-
sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des trägt 35 363 Euro.
§ 255b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr
§ 68 Absatz 2, § 159 und § 228b zuletzt durch Arti- 2017 beträgt 37 103 Euro.
kel 5 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und Num- (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
mer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I buch wird entsprechend ergänzt.
S. 2742), § 275a durch Artikel 1 Nummer 60 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) und §2
§ 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3
Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017
– des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozial-
jährlich 35 700 Euro und monatlich 2 975 Euro.
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –,
dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buch- (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2
stabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr
(BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 2017 jährlich 31 920 Euro und monatlich 2 660 Euro.
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, §3
verordnet die Bundesregierung und auf Grund Beitragsbemessungs-
grenzen in der Rentenversicherung
– des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas- Jahr 2017
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
les: lich 94 200 Euro und monatlich 7 850 Euro.
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7
wird für den Zeitraum „1. 1. 2017 – 31. 12. 2017“ um des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
die Jahresbeträge ergänzt. 2017 beträgt 52 200 Euro.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen
im Jahr 2017 §5
1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich Werte zur Umrechnung der Beitrags-
68 400 Euro und monatlich 5 700 Euro, bemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr- Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
lich 84 000 Euro und monatlich 7 000 Euro. wird wie folgt ergänzt:
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch vorläufiger
wird für den Zeitraum „1. 1. 2017 – 31. 12. 2017“ um Jahr Umrechnungswert Umrechnungswert
die Jahresbeträge ergänzt.
„2015 1,1502
§4 2017 1,1193“.
Jahresarbeitsentgelt-
grenze in der Krankenversicherung
§6
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr Inkrafttreten
2017 beträgt 57 600 Euro. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. November 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2667
Verordnung
zur Verlängerung der Frist
nach § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 28. November 2016
Auf Grund des § 291 Absatz 2b Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
der durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit:
§1
Verlängerung der Frist
Die in § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
nannte Frist wird bis zum 30. Juni 2017 verlängert.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. November 2016
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Verordnung
zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher
Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder1
Vom 29. November 2016
Es verordnen Artikel 1
– auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits- Zehnte Verordnung
gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, zum Produktsicherheitsgesetz
2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1
(Verordnung
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministe-
über Sportboote und
rium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen Wassermotorräder – 10. ProdSV)
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Abschnitt 1
schaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- Allgemeine Vorschriften
schutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur §1
und dem Bundesministerium der Verteidigung nach
Anwendungsbereich
Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit,
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Produkte, die
– auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a und 3 in
auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet
Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
werden:
und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 1. Wasserfahrzeuge, die Sportboote, unvollständige
(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2 Sportboote, Wassermotorräder und unvollständige
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch- Wassermotorräder sind,
stabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I 2. in Anhang II der Richtlinie 2013/53/EU des Euro-
S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a päischen Parlaments und des Rates vom 20. Novem-
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli ber 2013 über Sportboote und Wassermotorräder
2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden sind, in Ver- und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- 354 vom 28.12.2013, S. 90, L 297 vom 13.11.2015,
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 9) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De- Bauteile, wenn sie selbständig auf dem Unionsmarkt
zember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministe- in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur und genannt),
– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 3. Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen ange-
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be- baut oder eingebaut sind oder speziell für den An-
kanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) bau an oder den Einbau in diese Fahrzeuge be-
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- stimmt sind,
struktur:
4. bei Wasserfahrzeugen angebaute oder eingebaute
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/53/EU des Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 des Motors vorgenommen wird,
über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der
Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90, L 297 vom 5. Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau
13.11.2015, S. 9). vorgenommen wird und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2669
6. Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- cc) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck,
oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwen- mit einer Mannschaft besetzt zu werden und
det werden können, sofern sie für Freizeitzwecke in Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhän-
Verkehr gebracht werden. gig von der Zahl der Fahrgäste und unbe-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produk- schadet des Absatzes 1 Nummer 6,
te: dd) Tauchfahrzeuge,
1. hinsichtlich der in Anhang I Teil A der Richtlinie ee) Luftkissenfahrzeuge,
2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Entwurf ff) Tragflügelboote und
und Bau:
gg) Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern
a) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die so-
Hersteller entsprechend gekennzeichnete Was- wohl im Wasser als auch auf Land betrieben
serfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten werden können,
und Trainingsruderbooten, b) Originalmotoren und einzelne Nachbauten von
b) Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb aus- vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmoto-
schließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, so- ren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in
wie Gondeln und Tretboote, Wasserfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe e
c) Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb oder g eingebaut sind,
durch Wind ausgelegt sind und von einer oder c) für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren,
mehreren stehenden Personen bedient werden, solange sie während eines Zeitraums von fünf
Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des
d) Surfbretter,
Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem
e) historische Original-Wasserfahrzeuge und vor- Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
wiegend mit Originalmaterialien angefertigte und
3. hinsichtlich der in Anhang I Teil C der Richtlinie
vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete
2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Ge-
einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen
räuschemissionen:
historischen Wasserfahrzeugen,
a) für alle in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeuge,
f) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge,
sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr b) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeu-
gebracht werden, ge, solange sie während eines Zeitraums von fünf
Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des
g) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeu- Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem
ge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.
Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des
Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem §2
Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
Begriffsbestimmungen
h) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit
einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahr- (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten nachstehende
gäste gewerblich zu befördern, unabhängig von Begriffsbestimmungen:
der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Ab- 1. Antriebsart ist das Verfahren, mit dem das Wasser-
satzes 3, fahrzeug angetrieben wird.
i) Tauchfahrzeuge, 2. Antriebsmotor sind alle direkt oder indirekt zu An-
triebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzün-
j) Luftkissenfahrzeuge,
dungs-Verbrennungsmotoren.
k) Tragflügelboote, 3. Für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge
l) Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung sind Wasserfahrzeuge, die überwiegend von ihrem
beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut
Öl oder Gas betrieben werden und werden.
m) Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern oder 4. Größerer Umbau eines Motors ist ein Umbau des
Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im Antriebsmotors, der möglicherweise dazu führt,
Wasser als auch auf Land betrieben werden kön- dass der Motor die in Anhang I Teil B der Richtlinie
nen, 2013/53/EU angegebenen Emissionsgrenzwerte
überschreitet, oder der die Motorenleistung um
2. hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie
mehr als 15 % erhöht.
2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Abgas-
emissionen: 5. Größerer Umbau eines Wasserfahrzeugs ist der
Umbau eines Wasserfahrzeugs, bei dem die An-
a) bei folgenden Produkten eingebaute oder speziell
triebsart des Wasserfahrzeugs geändert wird, der
zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren:
Motor einem größeren Umbau unterzogen wird
aa) ausschließlich für Rennen bestimmte und oder das Wasserfahrzeug in einem Ausmaß verän-
vom Hersteller entsprechend gekennzeich- dert wird, dass es die geltenden in dieser Verord-
nete Wasserfahrzeuge, nung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und
bb) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeu- Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt.
ge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in 6. Harmonisierte Norm ist eine harmonisierte Norm im
Verkehr gebracht werden, Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen der Einführer nach Maßgabe des Anhangs III der Richt-
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 linie 2013/53/EU erklärt, dass die Fertigstellung des
zur europäischen Normung, zur Änderung der Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.
Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates
(2) Dieser Verordnung entsprechende Bauteile, die
sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,
nach der in § 13 genannten Erklärung des Herstellers
97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug be-
2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
stimmt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des
erstmals verwendet werden.
Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be-
schlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen (3) Folgende Antriebsmotoren dürfen auf dem Markt
Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom bereitgestellt und erstmals verwendet werden:
14.11.2012, S. 12).
1. Motoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder
7. Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind nicht, die dieser Verordnung entsprechen,
Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung
der Bedingungen für die Vermarktung von Produk- 2. in Wasserfahrzeuge eingebaute und nach der Richt-
ten. linie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung
8. Inbetriebnahme ist die erstmalige Verwendung ei-
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
nes von dieser Verordnung erfassten Produkts in
Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gas-
der Union durch einen Endverbraucher.
förmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden
9. Motorenfamilie ist eine vom Hersteller eingeteilte Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Ma-
Gruppe von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart schinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1)
ähnliche Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgas- in der jeweils geltenden Fassung typengenehmigte
oder Geräuschemissionen haben. Motoren, die mit mindestens den Grenzwerten der
10. Privater Einführer ist jede in der Union ansässige Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzün-
natürliche oder juristische Person, die ein Produkt dungsmotoren für andere Anwendungen als den An-
aus einem Drittstaat im Zuge einer nichtgewerb- trieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwa-
lichen Tätigkeit in der Absicht im Inland in Verkehr gen entsprechend Anhang I Nummer 4.1.2 jener
bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu neh- Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden
men. Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anfor-
derungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I
11. Rumpflänge ist die Länge des Schiffskörpers ohne
Teil B der Richtlinie 2013/53/EU und
Ruder und Bugspriet.
12. Sportboote sind Wasserfahrzeuge – unabhängig 3. in Wasserfahrzeuge eingebaute und nach der Ver-
von der Antriebsart und unter Ausschluss von Was- ordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parla-
sermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 Me- ments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die
ter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren
bestimmt sind. hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahr-
zeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeug-
13. Wassermotorräder sind für Sport- und Freizeit- reparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung
zwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie
als 4 Meter Rumpflänge, die einen Antriebsmotor 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien
mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl.
verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer L 188 vom 18.7.2009, S. 1) typengenehmigte Moto-
oder mehreren Personen gefahren zu werden, die ren, die der vorliegenden Verordnung entsprechen,
nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf
oder knien. Abgasemissionen in Anhang I Teil B der Richtlinie
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des 2013/53/EU.
Produktsicherheitsgesetzes.
(4) Wird im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 ein
Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug ange-
§3
passt, so hat derjenige, der die Anpassung vornimmt,
Grundlegende Anforderungen sicherzustellen, dass dabei die Daten und anderen In-
Die in § 1 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur formationen des Motorenherstellers in vollem Umfang
dann auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals ver- berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der
wendet werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhal- Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften einge-
tung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbe- baut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemis-
stimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit sionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder
von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend
und zugleich die Anforderungen des Anhangs I der der Erklärung des Motorenherstellers erfüllt. Die in
Richtlinie 2013/53/EU erfüllen. Satz 1 genannte Person hat nach Maßgabe des § 13
zu erklären, dass der Motor, wenn er nach seinen
§4 Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin die Anfor-
derungen für Abgasemissionen entweder nach der
Freier Warenverkehr Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG)
(1) Unvollständige Wasserfahrzeuge dürfen auf dem Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motoren-
Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller oder herstellers erfüllt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2671
Abschnitt 2 die zur Identifikation erforderliche Information nach
Pflichten der Wirtschaftsakteure Satz 1 auf der Verpackung oder in den dem Produkt
beigefügten Unterlagen angegeben werden.
§5 (2) Jeder Hersteller hat beim Inverkehrbringen
Allgemeine Pflichten der Hersteller seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen
oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine
(1) Jeder Hersteller hat sicherzustellen, dass von ihm Postanschrift auf dem Produkt anzubringen. Soweit
in Verkehr gebrachte Produkte nach den Anforderungen dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts
des § 3 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf der Ver-
entworfen und hergestellt wurden. packung oder in den dem Produkt beigefügten Unter-
(2) Jeder Hersteller muss die nach § 21 erforder- lagen angegeben werden. Bei der Postanschrift handelt
lichen technischen Unterlagen erstellen und das nach es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der
Maßgabe der §§ 15 bis 18 und § 20 anzuwendende der Hersteller kontaktiert werden kann.
Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder (3) Jeder Hersteller hat dem Produkt die Gebrauchs-
durchführen lassen. Wurde mit dem angewendeten anleitung und die Sicherheitsinformationen nach Maß-
Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass gabe des Satzes 2 im Eignerhandbuch in deutscher
das Produkt den in Absatz 1 genannten Anforderungen Sprache beim Inverkehrbringen beizufügen. Die Ge-
entspricht, hat der Hersteller eine Erklärung nach § 13 brauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen
auszustellen, diese dem Produkt beizufügen und die müssen klar und leicht verständlich sein.
CE-Kennzeichnung nach § 14 anzubringen.
(4) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der nach Landes-
(3) Jeder Hersteller muss die technischen Unterla- recht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) auf
gen und eine Kopie der Erklärung nach § 13 Absatz 1 Verlangen alle Informationen und Unterlagen nach
oder Absatz 5 Satz 1 zehn Jahre nach dem Inverkehr- Maßgabe des Satzes 2 auf Papier oder in elektro-
bringen des Produkts aufbewahren. nischer Form zur Verfügung zu stellen, die für den
(4) Jeder Hersteller hat durch geeignete Verfahren Nachweis der Konformität des Produkts mit den Anfor-
dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die Kon- derungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Infor-
formität mit den Anforderungen dieser Verordnung mationen und Unterlagen müssen in deutscher Spra-
sichergestellt ist. Änderungen der Bauart des Produkts che oder in einer Sprache, die von dieser Behörde
oder seiner Merkmale sowie Änderungen der harmoni- leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Jeder
sierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität Hersteller hat mit der zuständigen Behörde auf deren
eines Produkts verwiesen wird, sind angemessen zu Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von
berücksichtigen. Risiken zusammenzuarbeiten, die mit dem Produkt ver-
(5) Wenn es der Hersteller angesichts der mit dem bunden sind, das er in Verkehr gebracht hat.
von ihm in Verkehr gebrachten Produkt verbundenen
Risiken als angemessen betrachtet, nimmt er zum §7
Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Bevollmächtigter des Herstellers
Stichproben vor und führt Prüfungen durch. Erforder- (1) Jeder Hersteller kann schriftlich einen Bevoll-
lichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden mächtigten benennen.
über nichtkonforme Produkte und der Rückrufe solcher
Produkte. Er hält den Händler über diese Überwachung (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Herstel-
auf dem Laufenden. ler übertragenen Aufgaben für diesen wahr.
(6) Hat ein Hersteller Grund zu der Annahme, dass (3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten ein-
ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht setzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufga-
den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat ben übertragen:
er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu er- 1. die Bereithaltung einer Kopie der Erklärung nach
greifen, um die Konformität mit den Anforderungen § 13 und der technischen Unterlagen nach § 21,
nach dieser Verordnung herzustellen, oder er hat das 2. die Aushändigung der Informationen und Unterlagen
Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind an die zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 4 und
mit dem Produkt Risiken verbunden, so hat der Herstel-
ler außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbe- 3. auf Verlangen der zuständigen Behörde die Zusam-
hörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt auf menarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Ab-
dem Markt bereitgestellt hat, darüber zu unterrichten wendung der Risiken, die mit Produkten verbunden
und dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtig-
über die Art der Nichtkonformität und zu den ergriffe- ten gehören.
nen Maßnahmen, zu machen. (4) Die Pflichten nach § 5 Absatz 1 und die Pflicht
zur Erstellung der technischen Unterlagen nach § 5 Ab-
§6 satz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmäch-
Besondere Kennzeichnungs- tigten übertragen.
und Informationspflichten des Herstellers
§8
(1) Jeder Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine
Produkte beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- Pflichten des Einführers
oder Seriennummer oder eine andere Information zu (1) Ein Einführer darf nur Produkte in Verkehr brin-
ihrer Identifikation tragen. Soweit dies aufgrund der gen, die den Anforderungen dieser Verordnung ent-
Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, muss sprechen.
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
(2) Ein Einführer darf ein Produkt erst in Verkehr brin- 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 6 Absatz 1
gen, wenn er sichergestellt hat, dass und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 8 Ab-
1. der Hersteller das betreffende Konformitätsbewer- satz 2 Satz 2 erfüllt hat.
tungsverfahren durchgeführt hat, (3) Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass ein
Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und An-
2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt
hang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er die-
hat,
ses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die
3. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 14 Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Produkt ein
versehen ist, Risiko verbunden, so hat der Händler außerdem den
4. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß Hersteller oder den Einführer und die zuständigen Be-
§ 13 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Teil B hörden darüber zu unterrichten.
Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der Richtlinie (4) Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass ein
2013/53/EU beigefügt sind und von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht
5. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, muss
erfüllt hat. er sicherstellen, dass die erforderlichen Maßnahmen er-
griffen werden, um die Übereinstimmung dieses Pro-
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, hat der dukts mit den Anforderungen herzustellen oder dass
Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Han- das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen
delsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke so- wird. § 5 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
wie seine Postanschrift entsprechend § 6 Absatz 2 auf
dem Produkt anzubringen. (5) Der Händler hat der zuständigen Behörde auf de-
ren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszu-
(3) Hat ein Einführer Grund zu der Annahme, dass händigen, die für den Nachweis der Konformität des
ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und An- Produkts erforderlich sind.
hang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er die-
ses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Kon- (6) Im Übrigen gelten für den Händler die Pflichten
formität hergestellt ist. Ist mit dem Produkt ein Risiko nach § 6 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 4 entspre-
verbunden, so hat der Einführer den Hersteller und die chend.
zuständigen Behörden darüber zu unterrichten.
§ 10
(4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungs-
bereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzu- Einführer oder Händler als Hersteller
stellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingun- Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er
gen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anfor- 1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder sei-
derungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie ner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
2013/53/EU nicht beeinträchtigen.
2. ein auf dem Markt befindliches Produkt so verän-
(5) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des dert, dass die Konformität mit den Anforderungen
Produkts zehn Jahre lang eine Abschrift der Erklärung dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
gemäß § 13 für die zuständigen Behörden bereitzuhal-
ten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen § 11
die technischen Unterlagen vorlegen kann.
Pflichten der privaten Einführer
(6) Der Einführer hat sicherzustellen, dass dem Pro-
dukt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinfor- (1) Stellt ein Hersteller die Übereinstimmung des
mationen nach Maßgabe des Satzes 2 im Eignerhand- Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung
buch in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen bei- nicht sicher, so hat der private Einführer vor der erst-
gefügt sind. Die Gebrauchsanleitung und die Sicher- maligen Verwendung des Produkts sicherzustellen,
heitsinformationen müssen klar und leicht verständlich dass dieses die Anforderungen des § 3 und des An-
sein. hangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllt. § 5 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 3 und § 6 Absatz 3 und 4 gelten
(7) Im Übrigen gelten § 5 Absatz 5 und 6 und § 6 entsprechend.
Absatz 4 entsprechend.
(2) Stellt der Hersteller die erforderlichen techni-
schen Unterlagen nicht zur Verfügung, hat der private
§9
Einführer diese unter Inanspruchnahme angemessenen
Pflichten des Händlers Sachverstands erstellen zu lassen.
(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Ver- (3) Der private Einführer hat sicherzustellen, dass
ordnung mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen, Name und Anschrift der notifizierten Stelle, welche die
wenn er ein Produkt auf dem Markt bereitstellt. Konformitätsbewertung des Produkts durchgeführt hat,
(2) Bevor ein Händler ein Produkt auf dem Markt be- auf dem Produkt angebracht sind.
reitstellt, hat er zu überprüfen, ob
§ 12
1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 14
versehen ist, Angabe der Wirtschaftsakteure
2. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß (1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Be-
§ 6 Absatz 3 und § 13 und Anhang I Teil A Num- hörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure zu
mer 2.5, Teil B Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der benennen,
Richtlinie 2013/53/EU beigefügt sind und 1. von denen er ein Produkt bezogen hat und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2673
2. an die er ein Produkt abgegeben hat. § 14
(2) Jeder nach Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzu- CE-Kennzeichnung
stellen, dass er die zur Erfüllung seiner Pflicht erforder-
(1) Wasserfahrzeuge, Bauteile und Antriebsmotoren
lichen Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des
müssen vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten
Produkts oder nach seiner Abgabe vorlegen kann.
oder im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU
(3) Ein privater Einführer hat den zuständigen Behör- von der dort genannten Person mit der CE-Kennzeich-
den auf Verlangen den Wirtschaftsakteur zu benennen, nung versehen sein, wenn sie auf dem Markt bereit-
von denen er das Produkt bezogen hat. Ein privater gestellt werden oder erstmals verwendet werden. Die
Einführer hat die zur Erfüllung seiner Pflicht erforder- zuständigen Behörden gehen bei den genannten Pro-
lichen Informationen zehn Jahre nach Erhalt des Pro- dukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind,
dukts aufzubewahren. davon aus, dass sie den Anforderungen dieser Verord-
nung entsprechen.
Abschnitt 3 (2) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich
und dauerhaft auf den in Absatz 1 genannten Produk-
Konformität und
ten anzubringen. Soweit dies bei Bauteilen nicht mög-
Konformitätsbewertung
lich oder aufgrund der Größe oder Art des Produkts
nicht gerechtfertigt ist, ist die CE-Kennzeichnung auf
§ 13 der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubrin-
EU-Konformitätserklärung und Erklärung gen. Bei Wasserfahrzeugen ist die CE-Kennzeichnung
nach Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers ge-
trennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahr-
(1) Mit der EU-Konformitätserklärung erklärt der Her- zeugs anzubringen. Bei Antriebsmotoren ist die CE-
steller, sein Bevollmächtigter oder, im Falle des An- Kennzeichnung auf dem Motor anzubringen.
hangs V der Richtlinie 2013/53/EU, die dort genannte
(3) Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 4
Person, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 3
genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein
und § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung
anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko
und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU genannt sind,
oder eine besondere Verwendung hinweist.
nachgewiesen wurde.
(4) Nach der CE-Kennzeichnung ist nach Maßgabe
(2) Die EU-Konformitätserklärung enthält
des Satzes 2 die Kennnummer der notifizierten Stelle
1. die Angabe des zum Nachweis im Sinne des Absat- anzubringen, soweit eine solche Stelle bei der Ferti-
zes 1 verwendeten Moduls des Anhangs II des Be- gungskontrolle tätig oder in die Begutachtung nach
schlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parla- Bauausführung eingebunden war. Die Kennnummer
ments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen der notifizierten Stelle ist von dieser Stelle oder nach
gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung ihren Anweisungen vom Hersteller oder dessen Bevoll-
von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses mächtigten oder von der in § 15 Absatz 2, 3 oder 4
93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, genannten Person anzubringen.
S. 82) und
§ 15
2. im Falle des Verfahrens nach Anhang V der Richtlinie
2013/53/EU die dort vorgesehenen Angaben. Konformitätsbewertungsverfahren
Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EU-Kon- (1) Bevor der Hersteller ein Produkt in Verkehr bringt,
formitätserklärung ist nach dem Muster in Anhang IV muss er eines der in den §§ 16 bis 18 genannten Kon-
der Richtlinie 2013/53/EU und in deutscher Sprache formitätsbewertungsverfahren durchführen.
auszustellen.
(2) Hat der Hersteller das in Absatz 1 genannte Kon-
(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklä- formitätsbewertungsverfahren nicht durchgeführt, ist
rung übernimmt deren Aussteller, der den Motor ein- vom privaten Einführer das Konformitätsbewertungs-
baut, die Verantwortung für die Konformität des Pro- verfahren nach § 19 durchzuführen, bevor er ein in § 1
dukts. Absatz 1 genanntes Produkt erstmals verwendet.
(4) Die EU-Konformitätserklärung ist folgenden Pro- (3) Derjenige, der einen Antriebsmotor oder ein Was-
dukten beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereit- serfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen in
gestellt oder erstmals verwendet werden: Verkehr bringt oder erstmals verwendet, hat vor dem
Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme das Konfor-
1. Wasserfahrzeugen, mitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen.
2. Bauteilen, wenn diese selbständig in Verkehr ge- Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der ein nicht
bracht werden und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallendes
Wasserfahrzeug so verändert, dass es in den Geltungs-
3. Antriebsmotoren. bereich dieser Verordnung fällt.
(5) Die Erklärung des Herstellers eines unvollständi- (4) Derjenige, der ein für den Eigengebrauch gebau-
gen Wasserfahrzeugs muss die in Anhang III der Richt- tes Wasserfahrzeug vor Ablauf der in § 1 Absatz 2
linie 2013/53/EU genannten Angaben enthalten. Sie ist Nummer 1 Buchstabe g genannten Frist in Verkehr
dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen und bringt, hat vor dem Inverkehrbringen das Konformitäts-
in deutscher Sprache auszustellen. bewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen.
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
§ 16 cc) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer
Entwurf und Bau umfassenden Qualitätssicherung),
(1) Für den Entwurf und Bau von Sportbooten 3. für die Entwurfskategorie D im Sinne des Anhangs I
sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU für Sport-
768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsver- boote mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Me-
fahren anwendbar: ter eines der folgenden Module:
1. für die Entwurfskategorien A und B im Sinne des An- a) Modul A (interne Fertigungskontrolle),
hangs I Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU b) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit über-
a) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Me- wachten Produktprüfungen),
ter bis weniger als 12 Meter eines der folgenden c) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit
Module: Modul C, D, E oder F,
aa) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit d) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer
überwachten Produktprüfungen), Einzelprüfung),
bb) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen e) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer
mit Modul C, D, E oder F, umfassenden Qualitätssicherung).
cc) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer (2) Für den Entwurf und Bau von Wassermotorrädern
Einzelprüfung), sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr.
dd) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsver-
umfassenden Qualitätssicherung), fahren anwendbar:
b) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 Me- 1. Modul A (interne Fertigungskontrolle),
ter bis 24 Meter eines der folgenden Module: 2. Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwach-
aa) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen ten Produktprüfungen),
mit Modul C, D, E oder F, 3. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Mo-
bb) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer dul C, D, E oder F,
Einzelprüfung), 4. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Ein-
cc) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer zelprüfung) oder
umfassenden Qualitätssicherung), 5. Modul H (Konformität auf der Grundlage einer um-
2. für die Entwurfskategorie C im Sinne des Anhangs I fassenden Qualitätssicherung).
Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU (3) Für den Entwurf und Bau von Bauteilen sind fol-
a) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Me- gende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG
ter bis weniger als 12 Meter eines der folgenden genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwend-
Module: bar:
aa) bei Übereinstimmung mit den harmonisierten 1. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Mo-
Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Num- dul C, D, E oder F,
mer 3.2 und 3.3 der Richtlinie 2013/53/EU: 2. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Ein-
Modul A (interne Fertigungskontrolle), Mo- zelprüfung) oder
dul A1 (interne Fertigungskontrolle mit über-
3. Modul H (Konformität auf der Grundlage einer um-
wachten Produktprüfungen), Modul B (EU-
fassenden Qualitätssicherung).
Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C,
D, E oder F, Modul G (Konformität auf der
§ 17
Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H
(Konformität auf der Grundlage einer umfas- Abgasemissionen
senden Qualitätssicherung), Für die Bewertung der Abgasemissionen von in § 1
bb) bei Nichtübereinstimmung mit den harmo- Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Produkten sind
nisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses
Nummer 3.2 und 3.3 der Richtlinie Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungs-
2013/53/EU: Modul A1 (interne Fertigungs- verfahren anwendbar:
kontrolle mit überwachten Produktprüfun- 1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten
gen), Modul B (EU-Baumusterprüfung) zu- Normen eines der folgenden Module:
sammen mit Modul C, D, E oder F, Modul G
(Konformität auf der Grundlage einer Einzel- a) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit
prüfung) oder Modul H (Konformität auf der Modul C, D, E oder F,
Grundlage einer umfassenden Qualitätssiche- b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer
rung), Einzelprüfung) oder
b) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 Me- c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer
ter bis 24 Meter eines der folgenden Module: umfassenden Qualitätssicherung),
aa) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen 2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten
mit Modul C, D, E oder F, Normen eines der folgenden Module:
bb) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer a) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit
Einzelprüfung), Modul C1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2675
b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer § 19
Einzelprüfung). Begutachtung nach Bauausführung
Das in § 15 Absatz 2 bis 4 in Bezug genommene
§ 18
Konformitätsbewertungsverfahren ist nach Maßgabe
Geräuschemissionen des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU durchzufüh-
ren.
(1) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von
Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne
§ 20
integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebs-
aggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmoto- Zusätzliche Anforderungen
ren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder (1) Bei Verwendung des Moduls B des Anhangs II
mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größe- des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumus-
rer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird terprüfung so durchzuführen, wie in Nummer 2 zweiter
und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau Gedankenstrich dieses Moduls angegeben. Ein Bau-
auf dem Markt in den Verkehr gebracht werden, sind muster nach Modul B kann mehrere Produktvarianten
vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses umfassen, wenn
Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungs-
1. die Unterschiede zwischen den Varianten nicht die
verfahren anwendbar:
verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leis-
1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten tungsmerkmale des Produkts beeinträchtigen und
Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden 2. die Varianten des Produkts in den entsprechenden
Module: EU-Baumusterbescheinigungen genannt werden, er-
a) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit über- forderlichenfalls in Änderungen an der Originalbe-
wachten Produktprüfungen), scheinigung.
b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer (2) Bei Verwendung des Moduls A1 des Anhangs II
Einzelprüfung), des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sind die Produktprü-
fungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen
c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer durchzuführen, die stellvertretend für das zu bewer-
umfassenden Qualitätssicherung), tende Produkt eines Herstellers sind. Ferner sind die
weiteren Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie
2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten
2013/53/EU einzuhalten.
Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformi-
tät auf der Grundlage einer Einzelprüfung), (3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkredi-
tierter interner Stellen nach den Modulen A1 und C1
3. bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist
Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewer- ausgeschlossen.
tung eines der folgenden Module:
(4) Bei Verwendung des Moduls F des Anhangs II
a) Modul A (interne Fertigungskontrolle), des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist das in Anhang VII
b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer der Richtlinie 2013/53/EU beschriebene Verfahren für
Einzelprüfung), die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen
in Bezug auf Abgasemissionen anzuwenden.
c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer
(5) Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses
umfassenden Qualitätssicherung).
Nr. 768/2008/EG für die Bewertung der Konformität
(2) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von mit den Anforderungen dieser Verordnung für Abgas-
Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren emissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht
sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem nach einem einschlägigen Qualitätssystem des Mo-
Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten sind vom duls H des Anhangs II des Beschlusses Nr.
Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors fol- 768/2008/EG, so hat eine vom Hersteller ausgewählte
gende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmä-
genannte Konformitätsbewertungsverfahren anzuwen- ßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen
den: oder durchführen zu lassen, um die Qualität der inter-
nen Produktprüfungen zu überprüfen. Wird das Quali-
1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten tätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es
Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorge-
Module: legten Angaben zu überprüfen, ist das Verfahren des
a) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit über- Anhangs VIII der Richtlinie 2013/53/EU anzuwenden.
wachten Produktprüfungen),
§ 21
b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer
Einzelprüfung), Technische Unterlagen
(1) Die in § 5 Absatz 2 genannten technischen Un-
c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer
terlagen haben alle sachdienlichen Angaben und Ein-
umfassenden Qualitätssicherung),
zelheiten zu den Mitteln zu enthalten, mit denen der
2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Hersteller sicherstellt, dass das Produkt den Anforde-
Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformi- rungen nach § 3 dieser Verordnung und Anhang I der
tät auf der Grundlage einer Einzelprüfung). Richtlinie 2013/53/EU entspricht. Insbesondere umfas-
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
sen sie die in Anhang IX der Richtlinie 2013/53/EU auf- § 23
geführten einschlägigen Unterlagen. Vorläufige Maßnahmen der zuständigen Behörde
(2) Die technischen Unterlagen müssen so herge- (1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in
stellt sein, dass der Entwurf, die Herstellung und die § 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist keine geeigneten
Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung des Maßnahmen, so trifft die zuständige Behörde alle ge-
Produkts klar verstanden werden können. eigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung
des Produkts auf dem Markt zu untersagen oder einzu-
Abschnitt 4 schränken oder das Produkt zurückzunehmen oder zu-
Marktüberwachung rückzurufen.
(2) Ergreift der private Einführer innerhalb einer an-
§ 22 gemessenen Frist keine geeigneten Korrekturmaßnah-
Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure men, so trifft die zuständige Behörde alle geeigneten
vorläufigen Maßnahmen, um die erstmalige Verwen-
(1) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annah-
dung des Produkts zu untersagen oder seine Nutzung
me, dass ein Produkt, das in den Geltungsbereich die-
zu untersagen oder einzuschränken.
ser Verordnung fällt, ein Risiko für die Gesundheit oder
Sicherheit von Personen, Sachen oder für die Umwelt (3) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annah-
darstellt, so prüft sie, ob das Produkt die Anforderun- me, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen
gen dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschaftsakteure Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt
und die privaten Einführer sind verpflichtet, zu diesem bereitgestellt werden, unterrichtet sie die Bundesan-
Zweck im erforderlichen Umfang mit den zuständigen stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich
Behörden zusammenzuarbeiten. über die vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1 und
Absatz 2. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-
(2) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Ergeb-
beitsmedizin leitet diese Informationen der zuständigen
nis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verord-
Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission
nung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den betref-
und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
fenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr
Union zu.
festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist
alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Über- (4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Informationen
einstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen der zuständigen Behörde müssen alle verfügbaren An-
herzustellen, oder das Produkt zurückzunehmen oder gaben enthalten, insbesondere die Daten für die Iden-
zurückzurufen. Die zuständige Behörde unterrichtet tifizierung des betreffenden Produkts, die Herkunft des
die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkon- Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und
formität. des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vor-
(3) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Ergeb- läufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betref-
nis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verord- fenden Wirtschaftsakteurs oder des privaten Einführers.
nung nicht erfüllt, so unterrichtet sie im Falle eines pri- Die zuständige Behörde gibt insbesondere an, ob die
vaten Einführers diesen unverzüglich über die der Art Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
des Risikos angemessenen und geeigneten Korrektur- 1. das Produkt die Anforderungen hinsichtlich der Ge-
maßnahmen, die der private Einführer zu ergreifen hat, sundheit oder Sicherheit von Menschen oder hin-
um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen An- sichtlich des Schutzes von Sachen oder der Umwelt
forderungen herzustellen oder die erstmalige Verwen- nicht erfüllt oder
dung oder Nutzung des Produkts auszusetzen. Die zu- 2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung
ständige Behörde informiert die entsprechende notifi- eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.
zierte Stelle über die Nichtkonformität.
(5) Wird die zuständige Behörde von der Bundesan-
(4) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annah- stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber un-
me, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen terrichtet, dass in einem anderen Mitgliedstaat der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme getroffen
bereitgestellt werden, unterrichtet sie die Bundesan- wurde, trifft die zuständige Behörde, sofern sie diese
stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Er- Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle geeigneten vor-
gebnis der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen läufigen Maßnahmen. Sie unterrichtet die Bundesan-
sie eine in Absatz 2 oder 3 genannte Person aufgefor- stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber so-
dert hat. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar- wie über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen
beitsmedizin leitet diese Informationen der zuständigen hinsichtlich der Nichtkonformität des Produkts. Sofern
Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission die zuständige Behörde die von dem anderen Mitglied-
und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen staat getroffene vorläufige Maßnahme nicht für ge-
Union zu. rechtfertigt hält, informiert sie die Bundesanstalt für Ar-
(5) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich beitsschutz und Arbeitsmedizin innerhalb von zwei Mo-
alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche naten darüber und gibt ihre Einwände an. Die Bundes-
Produkte erstrecken, die er in der Europäischen Union anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die
auf dem Markt bereitgestellt hat. Informationen nach den Sätzen 2 und 3 unverzüglich
(6) Der private Einführer gewährleistet, dass alle Kor- der Europäischen Kommission und den übrigen Mit-
rekturmaßnahmen für das Produkt ergriffen werden, gliedstaaten der Europäischen Union zu.
das er für den Eigengebrauch in die Europäische Union (6) Liegen der zuständigen Behörde innerhalb von
eingeführt hat. drei Monaten nach einer Information nach Absatz 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2677
Satz 1 oder einer Information nach Absatz 5 Satz 1 nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
keine Informationen über einen Einwand gegen eine Weise oder nicht rechtzeitig beifügt,
von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat der Euro- 5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den
päischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor, Verkehr bringt oder
so gilt diese vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt.
Die zuständige Behörde trifft in diesem Fall unverzüg- 6. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Produkt auf dem
lich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie etwa Markt bereitstellt.
die Rücknahme des Produkts vom Markt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgeset-
§ 24 zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Formale Nichtkonformität 1. entgegen § 5 Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2
(1) Unabhängig von den Maßnahmen nach § 22 for- eine dort genannte Unterlage, Kopie oder Informa-
dert die zuständige Behörde den betreffenden Wirt- tion nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbe-
schaftsakteur oder den privaten Einführer dazu auf, wahrt,
die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren: 2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 8 Absatz 7, eine Information oder Unterlage
1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Ver-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
letzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes
zeitig zur Verfügung stellt,
oder von § 14 dieser Verordnung angebracht,
3. entgegen § 8 Absatz 5 eine Abschrift nicht oder
2. die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung ge-
nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht
mäß Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU wurden
dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vor-
nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
gelegt werden kann,
3. die technischen Unterlagen sind entweder nicht ver-
4. entgegen § 12 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen
fügbar oder unvollständig,
Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig be-
4. die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 nennt oder
oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 feh-
5. entgegen § 12 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine
len, sind falsch oder unvollständig oder
Information vorgelegt werden kann.
5. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6
oder 8 ist nicht erfüllt. § 26
(2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 wei- Straftaten
ter, trifft die zuständige Behörde alle geeigneten Maß-
Wer eine in § 25 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
nahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem
Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche
Markt zu untersagen oder einzuschränken oder um da-
vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines
für zu sorgen, dass das Produkt zurückgerufen oder
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
zurückgenommen wird. Im Falle eines privaten Einfüh-
gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgeset-
rers trifft die zuständige Behörde, falls die Nichtkonfor-
zes strafbar.
mität nach Absatz 1 weiter besteht, alle geeigneten
Maßnahmen um die erstmalige Verwendung oder Nut-
§ 27
zung des Produkts zu untersagen oder einzuschränken.
Übergangsvorschriften
Abschnitt 5 (1) Produkte, die den Anforderungen der
Ordnungswidrigkeiten, 1. Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten
Straftaten und Schlussbestimmungen und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004
(BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der
§ 25 Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
Ordnungswidrigkeiten S. 2802) geändert worden ist, oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 2. entsprechenden Bestimmungen der anderen Mit-
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset- gliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Ver-
1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
ein Produkt eine dort genannte Nummer oder Infor- Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15), die
mation trägt, durch die Richtlinie 2003/44/EG (ABl. L 214 vom
2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, 26.8.2003, S. 18) geändert worden ist, genügen
auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, eine und die vor dem 18. Januar 2017 in Verkehr gebracht
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder oder erstmalig verwendet werden, dürfen auf dem
nicht rechtzeitig macht, Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.
3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung (2) Fremdzündungs-Außenbordmotoren mit einer
mit § 8 Absatz 2 Satz 2, dort genannte Kontaktdaten Leistung kleiner oder gleich 15 Kilowatt, die den in An-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- hang I Teil B Nummer 2.1 der Richtlinie 2013/53/EU
zeitig anbringt, festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen ent-
4. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Gebrauchsanlei- sprechen, die von kleinen und mittleren Unternehmen
tung oder Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, im Sinne der Begriffsbestimmungen in der Empfehlung
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betref- durch die Wörter „Verordnung über Sport-
fend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der boote und Wassermotorräder“ ersetzt.
kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom b) In Anhang XII Anlage 2 werden in der Dienstan-
20.5.2003, S. 36) hergestellt wurden und vor dem weisung Nummer 27 Sportfahrzeuge jeweils die
18. Januar 2020 in Verkehr gebracht werden, dürfen Wörter „Verordnung über die Bereitstellung von
auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten“
werden. durch die Wörter „Verordnung über Sportboote
und Wassermotorräder“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften §3
Änderung der
§1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Änderung der § 9 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ord-
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ok-
§ 7 Absatz 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungs- tober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt
verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die durch Artikel 60 der Verordnung vom 2. Juni 2016
zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 2. Juni (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt
2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird auf- gefasst:
gehoben. „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge im
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über
§2 Sportboote und Wassermotorräder.“
Änderung der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung §4
Änderung der
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-
See-Sportbootverordnung
zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Arti-
kel 46 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I § 3 der See-Sportbootverordnung vom 29. August
S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 64 der
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geän-
1. § 2 Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„18. Verordnung über Sportboote und Wassermotor-
räder „§ 3
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsge- CE-Kennzeichnung
setz (Verordnung über Sportboote und Wasser-
Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erst-
motorräder) vom 29. November 2016 (BGBl. I
mals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft
S. 2668) in der jeweils geltenden Fassung,“.
oder der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
2. Die Anlage wird wie folgt geändert: tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
a) Anhang X wird wie folgt geändert: Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe
produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sport-
aa) In Teil III Kapitel 9 werden in § 9.02 Nummer 1
boote oder Wassermotorräder kennzeichnungspflichtig
und § 9.04 die Wörter „Verordnung über die
sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn
Bereitstellung von Sportbooten und den Ver-
sie mit der nach den produktsicherheitsrechtlichen Vor-
kehr mit Sportbooten“ durch die Wörter „Ver-
schriften über Sportboote oder Wassermotorräder vor-
ordnung über Sportboote und Wassermotor-
geschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind.“
räder“ ersetzt.
bb) In dem Muster „Muster des Abnahmeproto- Artikel 3
kolls für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote
und Taxiboote) zur Beförderung von maximal Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zwölf Fahrgästen zu Anhang X § 10.02 Buch- Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2016 in Kraft.
stabe b“ werden in der Erklärung des Sach- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bereitstellung
verständigen die Wörter „Zehnte Verordnung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom
zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2
über die Bereitstellung von Sportbooten und § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
den Verkehr mit Sportbooten) (10. ProdSV) *)“ S. 2802) geändert worden ist, außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2679
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. November 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Vom 29. November 2016
Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und des § 14 Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 3 des
Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), verordnet das Bun-
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1468) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter „vorbehalt-
lich des Absatzes 2“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2681
Verordnung
zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
Vom 30. November 2016
Auf Grund des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes, der (4) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für
zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung 1. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrer-
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- plätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
den ist, verordnet die Bundesregierung:
2. tragbare Bildschirmgeräte für die ortsverän-
Inhaltsübersicht derliche Verwendung, die nicht regelmäßig
Artikel 1 Änderung der Arbeitsstättenverordnung an einem Arbeitsplatz verwendet werden,
Artikel 2 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher
3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder an-
optischer Strahlung
dere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten-
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur
unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels
Artikel 1
erforderlich ist und
Änderung der
4. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit
Arbeitsstättenverordnung
einem Display.
Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004
(5) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeits-
(BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Ver-
stätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
unterliegen.“
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und in
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird das Wort „Gesundheitsschutz“
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „Schutz der Gesundheit“ er-
„§ 6 Unterweisung der Beschäftigten“. setzt.
b) Die Angabe zum Anhang wird wie folgt gefasst: 3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„Anhang Anforderungen und Maßnahmen für „§ 2
Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1“. Begriffsbestimmungen
2. § 1 wird wie folgt geändert: (1) Arbeitsstätten sind:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden 1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf
Absätze 1 bis 5 ersetzt: dem Gelände eines Betriebes,
„(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit 2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftig-
ten beim Einrichten und Betreiben von Arbeits- 3. Orte auf Baustellen,
stätten. sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen
(2) Für folgende Arbeitsstätten gelten nur § 5 sind.
und der Anhang Nummer 1.3: (2) Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere
1. Arbeitsstätten im Reisegewerbe und im auch:
Marktverkehr, 1. Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer
2. Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer
eingesetzt werden, Arbeit Zugang haben,
3. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu 2. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-,
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume,
gehören, aber außerhalb der von ihm bebau- Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Ers-
ten Fläche liegen. te-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie
(3) Für Telearbeitsplätze gelten nur 3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeits-
stätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-
1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Ar- tungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungs-
beitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, einrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumluft-
2. § 6 und der Anhang Nummer 6, technische Anlagen, Signalanlagen, Energiever-
soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb teilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige,
abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschrif- Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.
ten gelten, soweit Anforderungen unter Be- (3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen
achtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft
auf diese anwendbar sind. eingerichtet sind.
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Be- (12) Fachkundig ist, wer über die zur Ausübung
schäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe
erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforde-
(5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze,
rungen an die Fachkunde sind abhängig von der
die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bild-
jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen
schirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausge-
zählen eine entsprechende Berufsausbildung,
stattet sind.
Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte ent-
(6) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu sprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkennt-
denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung nisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf
von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Da- aktuellem Stand zu halten.“
tenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und
Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine 4. § 3 wird wie folgt geändert:
Software zur Steuerung und Umsetzung der Ar-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
beitsaufgabe gehören.
(7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privat- „Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Ge-
bereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber fährdungen der Sicherheit und der Gesund-
eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchent- heit der Beschäftigten zu beurteilen und da-
liche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung fest- bei die Auswirkungen der Arbeitsorganisa-
gelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber tion und der Arbeitsabläufe in der Arbeits-
erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Be- stätte zu berücksichtigen.“
schäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeits-
vertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
festgelegt haben und die benötigte Ausstattung
des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln „Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die
einschließlich der Kommunikationseinrichtungen physischen und psychischen Belastungen
durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauf- sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbe-
tragte Person im Privatbereich des Beschäftigten sondere die Belastungen der Augen oder
bereitgestellt und installiert ist. die Gefährdung des Sehvermögens der Be-
schäftigten zu berücksichtigen.“
(8) Einrichten ist das Bereitstellen und Ausge-
stalten der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst cc) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Schutz-
insbesondere: maßnahmen“ durch die Wörter „Maßnahmen
1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen, zum Schutz der Beschäftigten“ ersetzt.
2. das Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, ande- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ren Arbeitsmitteln und Mobiliar sowie mit Be-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „unabhängig
leuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch-
von der Zahl der Beschäftigten“ gestrichen.
und Versorgungseinrichtungen,
3. das Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
und Fluchtwegen sowie das Kennzeichnen von Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Gefahrenstellen und brandschutztechnischen
5. § 3a wird wie folgt geändert:
Ausrüstungen und
4. das Festlegen von Arbeitsplätzen. a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(9) Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das „(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeits- Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben
stätten sowie die Organisation und Gestaltung der werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit
Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeits- und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst
stätten. vermieden und verbleibende Gefährdungen
möglichst gering gehalten werden. Beim Einrich-
(10) Instandhalten ist die Wartung, Inspektion,
ten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Ar-
Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstät-
beitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1
ten zum Erhalt des baulichen und technischen Zu-
durchzuführen und dabei den Stand der Technik,
standes.
Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen
(11) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand Anforderungen sowie insbesondere die vom
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Be- Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach
triebsweisen, der die praktische Eignung einer § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und
Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung
zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten ge- der bekannt gemachten Regeln ist davon auszu-
sichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des gehen, dass die in dieser Verordnung gestellten
Stands der Technik sind insbesondere vergleich- Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wen-
bare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen det der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so
heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt muss er durch andere Maßnahmen die gleiche
worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesund-
die Arbeitsmedizin und die Hygiene. heit der Beschäftigten erreichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2683
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit „§ 6
Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzu- Unterweisung der Beschäftigten
richten und zu betreiben, dass die besonderen
Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten aus-
Sicherheit und den Schutz der Gesundheit be- reichende und angemessene Informationen anhand
rücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Be-
die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, schäftigten verständlichen Form und Sprache zur
Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kan- Verfügung zu stellen über
tinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften so- 1. das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeits-
wie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, stätte,
Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orien-
2. alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fra-
tierungssystemen, die von den Beschäftigten mit
gen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
Behinderungen benutzt werden.“
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- 3. Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicher-
gefügt: heit und zum Schutz der Gesundheit der Be-
schäftigten durchgeführt werden müssen, und
„Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform
oder elektronisch übermittelt werden.“ 4. arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbeson-
dere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bild-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: schirmgeräten,
„(4) Anforderungen in anderen Rechtsvor- und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen.
schriften, insbesondere im Bauordnungsrecht
der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die (2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich
Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.“ auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbe-
sondere auf
6. § 4 wird wie folgt geändert:
1. die Bedienung von Sicherheits- und Warnein-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ist die
richtungen,
Arbeit insoweit einzustellen“ durch die Wörter
„hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten 2. die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel
Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstel- und Einrichtungen und
len“ ersetzt. 3. den innerbetrieblichen Verkehr.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich
„(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsein- auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhal-
richtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuch- tensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbeson-
tung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, dere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notaus-
Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter gänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der
sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitge-
halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre ber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen
Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.“ zu unterweisen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: (4) Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindes-
tens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für
„Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache
Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu
ständig freigehalten werden, damit sie jeder- wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäf-
zeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vor- tigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und
kehrungen so zu treffen, dass die Beschäftig- Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Be-
ten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit triebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verän-
bringen und schnell gerettet werden können.“ dern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefähr-
bb) In Satz 5 werden die Wörter „dieses Planes“ dungen verbunden ist.“
durch die Wörter „diesem Plan“ ersetzt. 9. § 7 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „hat“ die
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wörter „beim Einrichten und Betreiben von Ar-
beitsstätten“ eingefügt und die Wörter „ersten aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Hilfe“ durch die Wörter „Ersten Hilfe“ ersetzt so- aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeits-
wie das Wort „diese“ gestrichen. hygiene“ durch das Wort „Hygiene“ er-
7. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: setzt.
„(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt
der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von gefasst:
Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entspre- „2. Regeln und Erkenntnisse zu ermit-
chende und der Art der Beschäftigung angepasste teln, wie die Anforderungen dieser
technische oder organisatorische Maßnahmen Verordnung erfüllt werden können,
nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden sowie Empfehlungen für weitere
Beschäftigten zu treffen.“ Maßnahmen zur Gewährleistung
8. § 6 wird wie folgt gefasst: der Sicherheit und zum Schutz der
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Gesundheit der Beschäftigten aus- Arbeitsstätten überprüft und erforderlichenfalls
zuarbeiten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
3. das Bundesministerium für Arbeit im Gemeinsamen Ministerialblatt neu bekannt
und Soziales in allen Fragen der gemacht worden sind.“
Sicherheit und der Gesundheit der 11. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Beschäftigten in Arbeitsstätten zu
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1
beraten.“
Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer
bb) Die folgenden Sätze werden nach Satz 4 an- vorsätzlich oder fahrlässig
gefügt:
1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurtei-
„Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht lung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
öffentlich. Beratungs- und Abstimmungser- rechtzeitig dokumentiert,
gebnisse des Ausschusses sowie Nieder-
2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
schriften der Untergremien sind vertraulich
dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschrie-
zu behandeln, soweit die Erfüllung der Auf-
benen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,
gaben, die den Untergremien oder den Mit-
gliedern des Ausschusses obliegen, dem 3. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
nicht entgegenstehen.“ Nummer 4.1 Absatz 1 des Anhangs einen dort
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Erkennt- genannten Toilettenraum oder eine dort ge-
nisse“ die Wörter „sowie Empfehlungen“ einge- nannte mobile, anschlussfreie Toilettenkabine
fügt. nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
zur Verfügung stellt,
10. § 8 wird wie folgt geändert:
4. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs einen dort
aa) In Nummer 1 wird das Wort „errichtet“ durch genannten Pausenraum oder einen dort genann-
das Wort „eingerichtet“ ersetzt. ten Pausenbereich nicht oder nicht in der vorge-
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die schriebenen Weise zur Verfügung stellt,
Wörter „gelten hierfür nur“ durch die Wörter 5. entgegen § 3a Absatz 2 eine Arbeitsstätte nicht
„gelten hierfür bis zum 31. Dezember 2020 in der dort vorgeschriebenen Weise einrichtet
mindestens“ ersetzt. oder betreibt,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt,
„(2) Bestimmungen in den vom Ausschuss für dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätig-
Arbeitsstätten ermittelten und vom Bundes- keit unverzüglich einstellen,
ministerium für Arbeit und Soziales im Gemein- 7. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,
samen Ministerialblatt bekannt gemachten Re- dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notaus-
geln für Arbeitsstätten, die Anforderungen an gänge freigehalten werden,
den Arbeitsplatz enthalten, gelten unter Berück-
sichtigung der Begriffsbestimmung des Arbeits- 8. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Ein-
platzes in § 2 Absatz 2 der Arbeitsstättenverord- richtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung
nung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die stellt,
zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 9. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt,
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätig-
den ist, solange fort, bis sie vom Ausschuss für keit unterwiesen werden.“
12. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„A n h a n g
Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1“.
b) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden“.
bb) Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte“.
cc) Die Angabe zu Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze“.
dd) Die Angabe zu Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“.
ee) Die Angabe zu Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
„Baustellen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2685
ff) Folgende Angaben werden angefügt:
„6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an
Arbeitsplätzen
6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplät-
zen
6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen“.
c) Die Erläuterung nach der Inhaltsübersicht und vor Nummer 1 wird gestrichen.
d) Die Überschrift der Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1 Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden“.
e) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsräume“ die Wörter „, Sanitär-, Pausen- und Bereitschafts-
räume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte“ und nach dem Wort „Wohlbefindens“ werden die
Wörter „die Räume nutzen oder“ eingefügt.
bb) In Absatz 2 werden die Wörter „aller weiteren“ durch das Wort „der“ ersetzt.
cc) In Absatz 3 werden die Wörter „körperlichen Beanspruchung“ durch die Wörter „physischen Belas-
tung“ ersetzt.
f) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu
berücksichtigen.“
bb) Absatz 3 wird aufgehoben.
g) In Nummer 1.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausgewählt, installiert und
betrieben werden, dass die Beschäftigten vor dem direkten oder indirekten Berühren spannungsführender
Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen.“
h) Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken der Räume müssen so gestaltet sein, dass sie
den Erfordernissen des sicheren Betreibens entsprechen sowie leicht und sicher zu reinigen sind.
Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der physischen Belastungen
eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen
Feuchtigkeit aufweisen. Auch Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume
und Unterkünfte müssen über eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine aus-
reichende Isolierung gegen Feuchtigkeit verfügen.“
bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände in Arbeitsräumen oder
im Bereich von Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein. Sie müssen entweder aus
bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze in Arbeitsräumen oder die Ver-
kehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kommen
und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.“
cc) In Absatz 4 werden die Wörter „vorhanden sind“ durch die Wörter „benutzt werden“ ersetzt.
i) In Nummer 1.7 Absatz 8 wird das Wort „Ziffer“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
j) In Nummer 1.8 Absatz 6 wird das Wort „Ziffer“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
k) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des
Herabfallens von Gegenständen besteht, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern,
dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Sind auf-
grund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen
Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame
Maßnahmen gewährleisten. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter.
(2) Arbeitsplätze und Verkehrswege, die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Schutzvorrichtungen
versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte in die Gefahrenbereiche gelangen.
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
(3) Die Arbeitsplätze und Verkehrswege nach den Absätzen 1 und 2 müssen gegen unbefugtes Betreten
gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereiche gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese
Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.“
l) Nummer 3.3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jedem Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern keine Umklei-
deräume vorhanden sind.“
m) Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend
Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.
Dies gilt nicht für
1. Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sicht-
verbindung nach außen entgegenstehen,
2. Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen län-
geren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen, insbeson-
dere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen,
3. Räume, die vollständig unter Erdgleiche liegen, soweit es sich dabei um Tiefgaragen oder ähnliche
Einrichtungen, um kulturelle Einrichtungen, um Verkaufsräume oder um Schank- und Speiseräume
handelt,
4. Räume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufs-
zentren,
5. Räume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 Quadratmetern, sofern Oberlichter oder andere
bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken.“
bb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:
„(2) Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte müssen möglichst ausreichend mit Tageslicht
beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben. Kantinen sollen möglichst ausreichend
Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.
(3) Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begon-
nen worden war und die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen
ohne eine Sichtverbindung nach außen weiter betrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder
umgebaut werden.
(4) In Arbeitsräumen muss die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit
reguliert werden können.
(5) Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche
Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten
gewährleistet sind.“
cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 6 und 7 und wie folgt gefasst:
„(6) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und
die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.
(7) Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten ge-
fährdet werden kann, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.“
n) Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die
Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der
Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche
Raumtemperatur haben.“
bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen
während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks eine gesund-
heitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.“
cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der
Art der Arbeitsstätte eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.“
o) Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2687
„(1) In Arbeitsräumen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und
Unterkünften muss unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren,
der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Per-
sonen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.“
bb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Eine Störung muss“ durch die Wörter „Bei raumlufttechnischen
Anlagen muss eine Störung“ ersetzt.
cc) In Absatz 3 werden die Wörter „Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen“ durch die
Wörter „raumlufttechnische Anlagen“ ersetzt.
p) Die Überschrift der Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4 S a n i t ä r- , P a u s e n - u n d B e rei t s c h a f t s rä u m e, Kantinen, Erste-Hilfe-
R ä u m e u n d U n t e r k ü n f t e “.
q) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und
Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind
mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgele-
genheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in
der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei
Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toiletten-
kabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.“
bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:
„Der Arbeitgeber hat – wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern –
Waschräume zur Verfügung zu stellen. Diese sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten
oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit
wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten ausreichend.“
bbb) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
bbbb) In Buchstabe a werden die Wörter „des Arbeitsplatzes“ durch die Wörter „von Arbeitsräu-
men“ ersetzt.
cccc) In Buchstabe b wird das Wort „muss“ durch das Wort „müssen“ ersetzt.
ccc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:
„Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten
bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist,
sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt
einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.“
bbb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 3“ gestrichen.
ccc) In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „die“ eingefügt.
r) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es
erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfü-
gung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeits-
räumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause
gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder
Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume
für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der
Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen
hinlegen und ausruhen können.“
bb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach § 6
Abs. 3 Satz 1“ gestrichen.
cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „nach § 6 Abs. 3 Satz 3“ werden gestrichen.
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
s) Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Bereiche sind entsprechend der Art der Gefährdungen in der
Arbeitsstätte oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der auszuübenden Tätigkeiten sowie der räum-
lichen Größe der Betriebe zur Verfügung zu stellen.“
bb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die Angabe „nach § 6 Abs. 4“ wird gestrichen.
cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „Einrichtungen und Materialien
zur ersten Hilfe“ durch die Wörter „Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ ersetzt.
dd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus sind überall dort, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern, Mittel und Einrichtungen
zur Ersten Hilfe aufzubewahren. Sie müssen leicht zugänglich und einsatzbereit sein.“
t) Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Der Arbeitgeber hat angemessene Unterkünfte für Beschäftigte zur Verfügung zu stellen, gegebe-
nenfalls auch außerhalb der Arbeitsstätte, wenn es aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz der
Gesundheit erforderlich ist. Die Bereitstellung angemessener Unterkünfte kann insbesondere wegen
der Abgelegenheit der Arbeitsstätte, der Art der auszuübenden Tätigkeiten oder der Anzahl der im
Betrieb beschäftigten Personen erforderlich sein. Kann der Arbeitgeber erforderliche Unterkünfte nicht
zur Verfügung stellen, hat er für eine andere angemessene Unterbringung der Beschäftigten zu
sorgen.“
bb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Wird die Unterkunft von Männern und Frauen gemeinsam genutzt, ist dies bei der Zuteilung der
Räume zu berücksichtigen.“
u) Die Überschrift der Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5 Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeits-
s t ä t t e n u n d A r b e i t s p l ä t z e “.
v) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„5.1 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“.
bb) In Satz 1 werden die Wörter „und im Freien sind so zu gestalten“ durch die Wörter „und Arbeitsplätze
im Freien sind so einzurichten und zu betreiben“ ersetzt.
cc) In Satz 2 wird nach dem Wort „dass“ das Wort „diese“ eingefügt.
w) Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„5.2 Baustellen“.
bb) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 3“ gestrichen und in Satz 3
Buchstabe e werden die Wörter „körperlichen Beanspruchung“ durch die Wörter „physischen Belas-
tungen“ ersetzt.
cc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Schutzvorrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
auf Baustellen verhindern, müssen vorhanden sein:
1. unabhängig von der Absturzhöhe bei
a) Arbeitsplätzen am und über Wasser oder an und über anderen festen oder flüssigen Stoffen, in
denen man versinken kann,
b) Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken
kann,
2. bei mehr als 1 Meter Absturzhöhe an Wandöffnungen, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen
sowie
3. bei mehr als 2 Meter Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.
Bei einer Absturzhöhe bis zu 3 Metern ist eine Schutzvorrichtung entbehrlich an Arbeitsplätzen und
Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5 Grad Nei-
gung und nicht mehr als 50 Quadratmeter Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich quali-
fizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden und diese Beschäftigten beson-
ders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.“
dd) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2689
ee) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 werden die Wörter „für den Auf- oder Abbau von Massivbauelementen“ durch die Wörter
„Montage- oder Demontagearbeiten“ ersetzt.
bbb) In Satz 3 Buchstabe b wird das Wort „Ausschachtungen“ durch das Wort „Aushubarbeiten“ und
werden die Wörter „geeignete Verschalungen oder Abschrägungen vorzusehen“ durch die Wörter
„die Erd- oder Felswände so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig so zu sichern, dass sie
während der einzelnen Bauzustände standsicher sind“ ersetzt.
ccc) In Satz 3 Buchstabe c werden die Wörter „Gefahr von“ durch die Wörter „Gefährdung durch“
ersetzt.
ddd) In Satz 3 Buchstabe e wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
stabe f angefügt:
„f) bei Arbeiten, bei denen mit Gefährdungen aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahr-
zeugen zu rechnen ist, geeignete Vorkehrungen zu treffen.“
eee) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Abbrucharbeiten, Montage- oder Demontagearbeiten, insbesondere der Auf- oder Abbau von
Stahl- oder Betonkonstruktionen, die Montage oder Demontage von Verbau zur Sicherung von
Erd- oder Felswänden oder Senkkästen sind fachkundig zu planen und nur unter fachkundiger
Aufsicht sowie nach schriftlicher Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung durchzuführen;
die Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung muss die erforderlichen sicherheitstechni-
schen Angaben enthalten; auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn für die jeweiligen
Abbruch-, Montage- oder Demontagearbeiten besondere sicherheitstechnische Angaben nicht
erforderlich sind.“
ff) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
x) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der
Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirm-
arbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informationsverarbeitung durch die Be-
schäftigten erforderlichen Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten ins-
besondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.
(3) Für die Beschäftigten ist ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vor-
zusehen.
(4) Die Bildschirmgeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Oberflächen frei von störenden
Reflexionen und Blendungen sind.
(5) Die Arbeitstische oder Arbeitsflächen müssen eine reflexionsarme Oberfläche haben und so aufgestellt
werden, dass die Oberflächen bei der Arbeit frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.
(6) Die Arbeitsflächen sind entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen, dass alle Eingabemittel auf
der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des
Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel möglich ist. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auf-
legen der Handballen ermöglichen.
(7) Auf Wunsch der Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Fußstütze und einen Manuskripthalter zur Ver-
fügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung auf andere Art und Weise nicht erreicht
werden kann.
(8) Die Beleuchtung muss der Art der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäf-
tigten angepasst sein; ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung ist zu ge-
währleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie der Auslegung und der Anordnung
der Beleuchtung sind störende Blendungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den
sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
(9) Werden an einem Arbeitsplatz mehrere Bildschirmgeräte oder Bildschirme betrieben, müssen diese
ergonomisch angeordnet sein. Die Eingabegeräte müssen sich eindeutig dem jeweiligen Bildschirmgerät
zuordnen lassen.
(10) Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten, gesundheitlich unzuträglichen Wärmebelastung am
Arbeitsplatz führen.
6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
(1) Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und
dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
müssen angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm individuell
eingestellt werden können.
(2) Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss flimmerfrei sein. Das Bild darf keine Verzerrungen auf-
weisen.
(3) Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast der Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bild-
schirm müssen von den Beschäftigten einfach eingestellt werden können. Sie müssen den Verhältnissen
der Arbeitsumgebung individuell angepasst werden können.
(4) Die Bildschirmgröße und -form müssen der Arbeitsaufgabe angemessen sein.
(5) Die von den Bildschirmgeräten ausgehende elektromagnetische Strahlung muss so niedrig gehalten
werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.
6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an
Arbeitsplätzen
(1) Bildschirme müssen frei und leicht dreh- und neigbar sein sowie über reflexionsarme Oberflächen ver-
fügen. Bildschirme, die über reflektierende Oberflächen verfügen, dürfen nur dann betrieben werden, wenn
dies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gründen erforderlich ist.
(2) Tastaturen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen:
1. sie müssen vom Bildschirm getrennte Einheiten sein,
2. sie müssen neigbar sein,
3. die Oberflächen müssen reflexionsarm sein,
4. die Form und der Anschlag der Tasten müssen den Arbeitsaufgaben angemessen sein und eine ergono-
mische Bedienung ermöglichen,
5. die Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshal-
tung gut lesbar sein.
(3) Alternative Eingabemittel (zum Beispiel Eingabe über den Bildschirm, Spracheingabe, Scanner) dürfen
nur eingesetzt werden, wenn dadurch die Arbeitsaufgaben leichter ausgeführt werden können und keine
zusätzlichen Belastungen für die Beschäftigten entstehen.
6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeits-
plätzen
(1) Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte müssen der Arbeitsaufgabe entsprechend ange-
messen sein.
(2) Tragbare Bildschirmgeräte müssen
1. über Bildschirme mit reflexionsarmen Oberflächen verfügen und
2. so betrieben werden, dass der Bildschirm frei von störenden Reflexionen und Blendungen ist.
(3) Tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (insbeson-
dere Geräte ohne Tastatur) dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurz-
zeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten aus-
geführt werden können.
(4) Tragbare Bildschirmgeräte mit alternativen Eingabemitteln sind den Arbeitsaufgaben angemessen und
mit dem Ziel einer optimalen Entlastung der Beschäftigten zu betreiben.
(5) Werden tragbare Bildschirmgeräte ortsgebunden an Arbeitsplätzen verwendet, gelten zusätzlich die
Anforderungen nach Nummer 6.1.
6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen
(1) Beim Betreiben der Bildschirmarbeitsplätze hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz
den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereit-
zustellen.
(2) Die Bildschirmgeräte und die Software müssen entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der
Beschäftigten im Hinblick auf die jeweilige Arbeitsaufgabe angepasst werden können.
(3) Das Softwaresystem muss den Beschäftigten Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe machen.
(4) Die Bildschirmgeräte und die Software müssen es den Beschäftigten ermöglichen, die Dialogabläufe zu
beeinflussen. Sie müssen eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und eine Fehlerbeseitigung
mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
(5) Eine Kontrolle der Arbeit hinsichtlich der qualitativen oder quantitativen Ergebnisse darf ohne Wissen
der Beschäftigten nicht durchgeführt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2691
Artikel 2
Änderung der
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli
2010 (BGBl. I S. 960), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. November
2016 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R,
3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen
Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu be-
stellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben er-
forderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch
die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch
Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten.“
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:
„Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:
1. die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der Gefähr-
dungsbeurteilung nach § 3 und bei der Durchführung der notwendigen
Schutzmaßnahmen nach § 7;
2. die Gewährleistung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1.“
2. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermit-
telt werden.“
3. § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a er-
setzt:
„5. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Laserschutzbeauftragten nicht
schriftlich bestellt,
5a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 einen Laserschutzbeauftragten bestellt,
der nicht über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse ver-
fügt,“.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841,
1843), die zuletzt durch Artikel 429 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. November 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Verordnung
zur Änderung der Bewachungsverordnung
Vom 1. Dezember 2016
Auf Grund des § 34a Absatz 2 der Gewerbeordnung, turelle Kompetenz unter besonderer Beachtung
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt“
Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) ge- eingefügt.
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wirtschaft und Energie:
„Bei der Unterrichtung sind die Sachgebiete der
Artikel 1 Anlage 3 zugrunde zu legen.“
Änderung der 5. § 5 wird wie folgt geändert:
Bewachungsverordnung a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Die Bewachungsverordnung in der Fassung der Be- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
kanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die
6. § 5a wird wie folgt geändert:
zuletzt durch Artikel 2a Absatz 3 des Gesetzes vom
4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 34a Absatz 1
wie folgt geändert: Satz 6“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 3
1. § 1 wird wie folgt gefasst: Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2“ ersetzt und die
Wörter „die in diesen Bereichen tätigen Perso-
„§ 1 nen“ durch die Wörter „die in Absatz 2 genann-
Zweck ten Personen“ ersetzt.
Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewa- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
chungsgewerbe tätigen Personen, die nach § 34a fügt:
Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fas- „(2) Folgende Personen haben die Sachkun-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 deprüfung abzulegen:
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) 1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach
geändert worden ist, über die für die Ausübung des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen als Selbständige ausüben wollen,
Grundlagen zu unterrichten sind, so zu befähigen, 2. bei juristischen Personen die gesetzlichen
dass sie mit den entsprechenden Rechten, Pflich- Vertreter, soweit sie mit der Durchführung
ten und Befugnissen sowie mit deren praktischer von Bewachungsaufgaben direkt befasst
Anwendung in einem Umfang vertraut sind, der sind,
ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von
3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebs be-
Bewachungsaufgaben ermöglicht.“
auftragten Personen und
2. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
4. sonstige Personen, die mit der Durchführung
„Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und von Bewachungsaufgaben nach § 34a Ab-
Handelskammer erfolgen, die diese Unterrichtung satz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung beschäf-
anbietet.“ tigt werden.“
3. § 3 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 4 Nr. 1 und 5“ wird durch die Wörter
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sprach- „§ 4 Satz 1 Nummer 1 und 5“ ersetzt.
kenntnisse“ die Wörter „auf dem Kompe- 7. Dem § 5b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
tenzniveau B1 des Gemeinsamen Europä- „Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie-
ischen Referenzrahmens“ eingefügt. und Handelskammer abgelegt werden, die diese
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Prüfung anbietet.“
„Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unter- 8. § 5c Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze
richtsstunden zu dauern.“ ersetzt:
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „schrift- „Jedoch können in der Prüfung folgende Personen
liche Verständnisfragen“ die Wörter „nach jedem anwesend sein:
Sachgebiet“ eingefügt.
1. beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden,
4. § 4 wird wie folgt geändert:
2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
a) In Satz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort „Ge-
fahrensituationen“ das Wort „und“ durch ein 3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
Komma ersetzt und werden nach dem Wort 4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der
„Konfliktsituationen“ die Wörter „sowie interkul- Prüfungen zu kontrollieren, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2693
5. Personen, die in einen Prüfungsausschuss be- satz 1a Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung
rufen werden. ausüben.“
Diese Personen dürfen nicht in die laufende c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 34a Absatz 1
Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Satz 6 Nummer 1 und 3“ durch die Wörter „§ 34a
Prüfungsergebnis einbezogen werden.“ Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5“ ersetzt.
9. In § 5d wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“
13. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
durch die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 13a
„§ 9 Anzeigepflicht
Beschäftigte Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Be-
(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungs- hörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche
aufgaben nur Personen beschäftigen, die Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder
einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt
1. zuverlässig sind, bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz,
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Ver-
Abschluss nach § 5 Nummer 1 bis 3 besitzen tretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für
und jede Person Folgendes anzugeben:
3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Ab- 1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom
satz 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 oder eine Namen abweicht, sowie der Vorname,
Bescheinigung eines früheren Gewerbetreiben-
den nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder in den Fällen 2. die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehö-
des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeord- rigkeiten,
nung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Absatz 6 3. das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie
oder § 5 vorlegen.
(2) Der Gewerbetreibende hat die Wachper- 4. ihre Anschrift.“
sonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Be- 14. In § 14 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9
hörde unter Übersendung der in Absatz 1 genann- Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“ und
ten Unterlagen vor der Beschäftigung mit Bewa- die Angabe „§ 9 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 9 Ab-
chungsaufgaben zu melden. Er hat der Behörde satz 2“ ersetzt.
außerdem für jedes Kalenderjahr Namen und Vor-
namen der bei ihm ausgeschiedenen Wachper- 15. In § 15 werden die Wörter „die in § 1 Abs. 2 auf-
sonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns geführten Personen“ durch die Wörter „Gewerbe-
bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu treibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der
melden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Gewerbeordnung und gegen Bewachungspersonal
die in § 5a Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewer-
Personen anzuwenden.“ beordnung“ ersetzt.
11. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „(BGV C 7)“ durch 16. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Angabe „(DGUV Vorschrift 23)“ ersetzt.
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1“
12. § 11 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 9 Abs. 3
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch Satz 1 und 2, auch“ durch die Wörter „§ 9 Ab-
ein Komma ersetzt. satz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: c) Nummer 7 wird durch folgende Nummern 6a
„5. Nummer des in der Bundesrepublik und 7 ersetzt:
Deutschland oder einem EU-/EWR-Staat
„6a. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 einen Aus-
ausgestellten Personalausweises, Reise-
weis nicht mitführt oder nicht oder nicht
passes, Passersatzes oder Ausweiser-
rechtzeitig vorzeigt,
satzes oder Bezugnahme zu einem sons-
tigen amtlichen Ausweis- oder Identifizie- 7. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 oder Ab-
rungsdokument.“ satz 4 einen Ausweis oder ein Schild nicht
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
trägt,“.
„(3) Wachpersonen sind verpflichtet, den Aus-
weis in Verbindung mit dem gemäß Absatz 1 d) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ein-
Satz 2 Nummer 5 vorgeschriebenen Ausweis- gefügt:
oder Identifizierungsdokument während des
„10. entgegen § 13a Satz 1, auch in Verbindung
Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen
mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig,
den Beauftragten der Vollzugsbehörden, zum Bei-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
spiel Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden,
stattet,“.
vorzuzeigen. Der Ausweis ist während des Wach-
dienstes sichtbar zu tragen. Dies gilt nicht für e) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die
Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Ab- Nummern 11 und 12.
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
17. § 17 wird wie folgt geändert: – Betriebsleiter*)
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: – Unselbständiger*)
„(1) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a *) Nichtzutreffendes streichen.“
Satz 1 der Gewerbeordnung, die am 31. März gestrichen.
1996 in einem Bewachungsunternehmen be-
schäftigt waren, sind von der Unterrichtung be- 19. Die Anlage 2 wird aufgehoben.
freit. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen 20. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Personen, dass sie die Voraussetzungen des a) In Nummer 4 wird die Angabe „(BVG C 7)“ durch
Satzes 1 erfüllen.“ die Angabe „(DGUV Vorschrift 23)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 5 werden nach dem vierten Spiegel-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1“ strich nach den Wörtern „(Grundregeln für richti-
durch die Wörter „§ 5a Absatz 2 Nummer 4“ ges/falsches Verhalten)“ folgende Wörter einge-
und werden die Wörter „tätig sind“ durch die fügt:
Wörter „Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a „ – interkulturelle Kompetenz unter besonderer
Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung Beachtung der Diversität
durchführen“ ersetzt.
– Handlungskompetenz sowohl im Umgang
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden mit als auch zum Schutz von besonders
Satz ersetzt: schutzbedürftigen Geflüchteten (wie bei-
„Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen spielsweise allein reisende Frauen, Homose-
Personen, dass sie die Voraussetzungen xuelle, transgeschlechtliche Personen, Men-
des Satzes 1 erfüllen.“ schen mit Behinderung, Opfer schwerer Ge-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: walt)“.
„(3) Personen im Sinne des § 5a Absatz 2 21. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
Nummer 4, die am 1. Dezember 2016 Tätigkei- a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 34a Ab-
ten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 satz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1
der Gewerbeordnung durchführen, müssen bis Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2“ ersetzt.
zum 30. November 2017 einen Sachkunde- b) Im Text der Anlage wird die Angabe „§ 34a Abs. 1
nachweis erbringen.“ Satz 5“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 3
18. In der Überschrift zur Anlage 1 werden die Wörter Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2“ ersetzt.
„§ 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, Satz 5“ durch
die Wörter „§ 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2“ Artikel 2
ersetzt und die Wörter „als Inkrafttreten
– Selbständiger*) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
– gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person*) in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Dezember 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2695
Bekanntmachung
nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
Vom 25. November 2016
Nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) sowie
nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, von
denen § 5a Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2014
(BGBl. I S. 1772) eingefügt worden ist, werden bekannt gemacht:
1. als Anhang 1 die ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 geltenden Beträge
des Grundgehalts nach der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,
2. als Anhang 2 die ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 für Beamtinnen
und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge des
Grundgehalts nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V sowie
der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsge-
setzes,
3. als Anhang 3 die ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 geltenden Beträge
des Grundgehalts nach den Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungs-
gesetzes,
4. als Anhang 4 die ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 für Beamtinnen
und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge des
Grundgehalts nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
Berlin, den 25. November 2016
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
2696
Anhang 1 zu Nummer 1
Gültig ab 1. März 2016
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
(Monatsbeträge in Euro)
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 3 539,46 3 661,50 3 783,45 3 905,48 4 027,50 4 149,49 4 271,48 4 393,46 4 515,48 4 637,47 4 759,47 4 881,49 5 003,48 5 125,47
C2 3 547,09 3 741,51 3 935,95 4 130,39 4 324,81 4 519,25 4 713,68 4 908,09 5 102,52 5 296,96 5 491,33 5 685,78 5 880,20 6 074,66 6 269,08
C3 3 899,39 4 119,55 4 339,73 4 559,86 4 780,02 5 000,18 5 220,29 5 440,43 5 660,59 5 880,75 6 100,91 6 321,06 6 541,21 6 761,33 6 981,49
C4 4 935,82 5 157,14 5 378,45 5 599,76 5 821,08 6 042,38 6 263,66 6 484,95 6 706,24 6 927,56 7 148,88 7 370,14 7 591,47 7 812,77 8 034,07
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbetrag in Euro/ Monatsbetrag in Euro/ Monatsbetrag in Euro/
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vo r b e m e r k u n g e n Vo r b e m e r k un g e n Vo r b e m e r k un g e n
Nummer 2b 91,96 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 215,82
oder, bei festen
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 241,58
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe* Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 109,54
C1 A 13
C2 A 15
C 3 und C 4 B3
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Gültig ab 1. Februar 2017
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 3 622,64 3 747,55 3 872,36 3 997,26 4 122,15 4 247,00 4 371,86 4 496,71 4 621,59 4 746,45 4 871,32 4 996,21 5 121,06 5 245,92
C2 3 630,45 3 829,44 4 028,44 4 227,45 4 426,44 4 625,45 4 824,45 5 023,43 5 222,43 5 421,44 5 620,38 5 819,40 6 018,38 6 217,41 6 416,40
C3 3 991,03 4 216,36 4 441,71 4 667,02 4 892,35 5 117,68 5 342,97 5 568,28 5 793,61 6 018,95 6 244,28 6 469,60 6 694,93 6 920,22 7 145,56
C4 5 051,81 5 278,33 5 504,84 5 731,35 5 957,88 6 184,38 6 410,86 6 637,35 6 863,84 7 090,36 7 316,88 7 543,34 7 769,87 7 996,37 8 222,87
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbetrag in Euro/ Monatsbetrag in Euro/ Monatsbetrag in Euro/
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vo r b e m e r k u n g e n Vo r b e m e r k un g e n Vo r b e m e r k un g e n
Nummer 2b 94,12 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 215,82
oder, bei festen
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 241,58
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe* Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 109,54
C1 A 13
C2 A 15
C 3 und C 4 B3
2697
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Anhang 2 zu Nummer 2
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. März 2016 für Postnachfolgeunternehmen
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 1 912,17 1 954,99 1 998,96 2 031,92 2 065,98 2 100,04 2 134,09 2 168,15
A3 1 985,78 2 030,82 2 075,85 2 112,12 2 148,38 2 184,62 2 220,89 2 257,13
A4 2 027,55 2 081,36 2 135,19 2 178,03 2 220,89 2 263,73 2 306,57 2 346,13
A5 2 042,90 2 109,91 2 163,74 2 216,49 2 269,24 2 323,08 2 375,79 2 427,43
A6 2 086,84 2 164,87 2 243,95 2 304,38 2 367,00 2 427,43 2 494,45 2 552,68
A7 2 191,22 2 260,45 2 351,66 2 445,01 2 536,20 2 628,49 2 697,71 2 766,91
A8 2 318,67 2 402,17 2 519,72 2 638,39 2 757,03 2 839,42 2 922,93 3 005,33
A9 2 513,16 2 595,57 2 725,22 2 857,05 2 986,67 3 074,79 3 166,46 3 255,86
A 10 2 690,03 2 803,20 2 966,92 3 131,36 3 298,85 3 415,43 3 531,97 3 648,56
A 11 3 074,79 3 247,93 3 419,94 3 593,09 3 711,91 3 830,74 3 949,57 4 068,41
A 12 3 296,61 3 501,43 3 707,40 3 912,22 4 054,82 4 195,14 4 336,61 4 480,34
A 13 3 865,83 4 058,22 4 249,47 4 441,85 4 574,26 4 707,81 4 840,19 4 970,34
A 14 3 975,60 4 223,43 4 472,41 4 720,24 4 891,11 5 063,15 5 234,02 5 406,05
A 15 4 859,44 5 083,53 5 254,39 5 425,28 5 596,18 5 765,92 5 935,67 6 104,28
A 16 5 360,77 5 621,07 5 817,97 6 014,89 6 210,68 6 408,73 6 605,64 6 800,29
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 20,11 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 8,77 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 6 104,28
B2 7 091,13
B3 7 508,70
B4 7 945,53
B5 8 446,88
B6 8 923,33
B7 9 382,78
B8 9 863,73
B9 10 460,13
B 10 12 312,70
B 11 12 791,40
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2699
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. März 2016 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
129,52 240,23
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 110,71 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 344,94 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 25,56 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 114,57 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 121,62 Euro
2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. März 2016 für Postnachfolgeunternehmen
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 3a 127,83
5 Nummer 4 105,72
6 Nummer 4a 107,37
7 Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79
8 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13
9 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 76,70
10 Nummer 5a
11 Absatz 1
12 Nummer 1
13 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 292,70
14 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 323,19
15 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 250,01
16 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 280,49
17 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
höher 323,19
18 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 201,23
19 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 225,61
20 Nummer 4
21 Buchstabe a
22 Doppelbuchstabe aa 323,19
23 Doppelbuchstabe bb Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 250,01
24 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,23
25 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 128,05
26 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,23
27 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
dungsgruppe A 13 und höher 280,49
28 Nummer 6
29 Absatz 1 Satz 1
30 Nummer 1 460,17
31 Nummer 2 368,14
32 Nummer 3 321,96
33 Nummer 4 294,51
34 Absatz 1 Satz 2 585,38
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2701
35 Nummer 6a 102,27
36 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
37 – A 2 bis A 5 A5
38 – A 6 bis A 9 A9
39 – A 10 bis A 13 A 13
40 – A 14, A 15, B 1 A 15
41 – A 16, B 2 bis B 4 B3
42 – B 5 bis B 7 B6
43 – B 8 bis B 10 B9
44 – B 11 B 11
45 Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen
46 – A 2 bis A 5 115,05
47 – A 6 bis A 9 153,39
48 – A 10 und höher 191,74
49 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
50 – A 2 bis A 5 98,08
51 – A 6 bis A 9 133,75
52 – A 10 bis A 13 164,97
53 – A 14 und höher 196,15
54 Anwärter der Laufbahngruppe
55 – des mittleren Dienstes 71,33
56 – des gehobenen Dienstes 93,61
57 – des höheren Dienstes 115,93
58 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
59 – A 2 bis A 5 92,03
60 – A 6 bis A 9 122,72
61 – A 10 bis A 13 153,39
62 – A 14 und höher 184,07
63 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
64 – A 2 bis A 5 80,95
65 – A 6 bis A 9 104,76
66 – A 10 bis A 13 119,05
67 – A 14 und höher 133,34
68 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
69 – einem Jahr 63,69
70 – zwei Jahren 127,38
71 Nummer 9a
72 Absatz 1
73 Nummer 1 102,27
74 Nummer 2 204,52
75 Nummer 3 153,39
76 Absatz 2
77 Nummer 1 40,90
78 Nummer 2 51,13
79 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
80 – einem Jahr 89,16
81 – zwei Jahren 178,34
82 Nummer 11 585,38
83 Nummer 12 38,35
84 Nummer 13 Beamte des mittleren Dienstes 17,06
85 Beamte des gehobenen Dienstes 38,35
86 Nummer 14 23,02
2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
87 Andere Zulagen
88 Nummer 16 Beamte der Besoldungsgruppen
89 – A 2 bis A 7 46,02
90 – A 8 bis A 11 61,36
91 – A 12 bis A 15 71,58
92 – A 16 und höher 92,03
93 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppe(n)
94 – A 2 und A 3 12,78
95 – A 4 bis A 6 17,90
96 – A 7 bis A 10 35,79
97 – A 11 40,90
98 – A 12 bis A 15 48,57
99 – A 16 bis B 4 58,80
100 – B 5 bis B 7 71,58
101 Amtszulagen
102 Besoldungs-
Fußnote(n)
gruppe
103 A 2 1 37,61
104 2 69,38
105 A 3 2 37,61
106 4 69,38
107 5 35,03
108 A 4 1 37,61
109 2 69,38
110 4 7,56
111 A 5 1 37,61
112 3 69,38
113 A 6 2 37,61
114 A 7 5 46,72
115 A 8 1 60,18
116 A 9 1, 3 280,01
117 A 13 1, 11 284,57
118 7 130,07
119 A 14 5 195,10
120 A 15 3 260,10
121 8 195,10
122 A 16 10 218,19
123 B 10 1 450,85
124 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
125 Stellenzulage
126 Vorbemerkung
127 Nummer 2 bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und 12,5 Prozent des
Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
128 –R1 R1
129 – R 2 bis R 4 R3
130 – R 5 bis R 7 R6
131 – R 8 und höher R9
132 bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen 12,5 Prozent des
des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Endgrundgehalts
Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
133 –R1 A 15
134 – R 2 bis R 4 B3
135 – R 5 bis R 7 B6
136 – R 8 und höher B9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2703
137 Amtszulagen
138 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
139 R 2 1 215,71
140 R 8 1 431,32
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. Februar 2017 für Postnachfolgeunternehmen
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 1 957,34 2 001,16 2 046,17 2 079,90 2 114,77 2 149,62 2 184,47 2 219,33
A3 2 032,68 2 078,77 2 124,87 2 161,99 2 199,09 2 236,19 2 273,31 2 310,41
A4 2 075,42 2 130,50 2 185,60 2 229,45 2 273,31 2 317,16 2 361,01 2 401,50
A5 2 091,14 2 159,73 2 214,82 2 268,82 2 322,80 2 377,90 2 431,86 2 484,71
A6 2 136,12 2 215,98 2 296,91 2 358,76 2 422,86 2 484,71 2 553,30 2 612,90
A7 2 242,95 2 313,80 2 407,15 2 502,70 2 596,03 2 690,49 2 761,34 2 832,17
A8 2 373,39 2 458,86 2 579,17 2 700,63 2 822,05 2 906,38 2 991,85 3 076,19
A9 2 572,21 2 656,56 2 789,26 2 924,19 3 056,85 3 147,04 3 240,87 3 332,37
A 10 2 753,26 2 869,08 3 036,64 3 204,94 3 376,37 3 495,69 3 614,97 3 734,30
A 11 3 147,04 3 324,26 3 500,32 3 677,53 3 799,14 3 920,76 4 042,39 4 164,03
A 12 3 374,08 3 583,72 3 794,52 4 004,16 4 150,11 4 293,72 4 438,52 4 585,63
A 13 3 956,68 4 153,59 4 349,33 4 546,23 4 681,76 4 818,44 4 953,94 5 087,14
A 14 4 069,03 4 322,68 4 577,51 4 831,16 5 006,05 5 182,13 5 357,02 5 533,09
A 15 4 973,63 5 202,99 5 377,87 5 552,78 5 727,69 5 901,42 6 075,16 6 247,73
A 16 5 486,75 5 753,17 5 954,70 6 156,24 6 356,63 6 559,33 6 760,87 6 960,09
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 20,58 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 8,98 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 6 247,73
B2 7 257,77
B3 7 685,15
B4 8 132,25
B5 8 645,38
B6 9 133,03
B7 9 603,28
B8 10 095,53
B9 10 705,95
B 10 12 602,05
B 11 13 092,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2705
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Februar 2017 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
132,56 245,87
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 113,31 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 353,05 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 25,56 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 117,26 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 124,48 Euro
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
(Anlagen IX des BBesG)
Gültig ab 1. Februar 2017 für Postnachfolgeunternehmen
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 3a 127,83
5 Nummer 4 105,72
6 Nummer 4a 107,37
7 Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79
8 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13
9 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 76,70
10 Nummer 5a
11 Absatz 1
12 Nummer 1
13 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 292,70
14 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 323,19
15 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 250,01
16 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 280,49
17 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
höher 323,19
18 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 201,23
19 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 225,61
20 Nummer 4
21 Buchstabe a
22 Doppelbuchstabe aa 323,19
23 Doppelbuchstabe bb Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 250,01
24 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,23
25 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 128,05
26 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,23
27 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
dungsgruppe A 13 und höher 280,49
28 Nummer 6
29 Absatz 1 Satz 1
30 Nummer 1 460,17
31 Nummer 2 368,14
32 Nummer 3 321,96
33 Nummer 4 294,51
34 Absatz 1 Satz 2 585,38
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2707
35 Nummer 6a 102,27
36 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
37 – A 2 bis A 5 A5
38 – A 6 bis A 9 A9
39 – A 10 bis A 13 A 13
40 – A 14, A 15, B 1 A 15
41 – A 16, B 2 bis B 4 B3
42 – B 5 bis B 7 B6
43 – B 8 bis B 10 B9
44 – B 11 B 11
45 Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen
46 – A 2 bis A 5 115,05
47 – A 6 bis A 9 153,39
48 – A 10 und höher 191,74
49 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
50 – A 2 bis A 5 98,08
51 – A 6 bis A 9 133,75
52 – A 10 bis A 13 164,97
53 – A 14 und höher 196,15
54 Anwärter der Laufbahngruppe
55 – des mittleren Dienstes 71,33
56 – des gehobenen Dienstes 93,61
57 – des höheren Dienstes 115,93
58 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
59 – A 2 bis A 5 92,03
60 – A 6 bis A 9 122,72
61 – A 10 bis A 13 153,39
62 – A 14 und höher 184,07
63 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
64 – A 2 bis A 5 80,95
65 – A 6 bis A 9 104,76
66 – A 10 bis A 13 119,05
67 – A 14 und höher 133,34
68 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
69 – einem Jahr 63,69
70 – zwei Jahren 127,38
71 Nummer 9a
72 Absatz 1
73 Nummer 1 102,27
74 Nummer 2 204,52
75 Nummer 3 153,39
76 Absatz 2
77 Nummer 1 40,90
78 Nummer 2 51,13
79 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
80 – einem Jahr 89,16
81 – zwei Jahren 178,34
82 Nummer 11 585,38
83 Nummer 12 38,35
84 Nummer 13 Beamte des mittleren Dienstes 17,06
85 Beamte des gehobenen Dienstes 38,35
86 Nummer 14 23,02
2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
87 Andere Zulagen
88 Nummer 16 Beamte der Besoldungsgruppen
89 – A 2 bis A 7 46,02
90 – A 8 bis A 11 61,36
91 – A 12 bis A 15 71,58
92 – A 16 und höher 92,03
93 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppe(n)
94 – A 2 und A 3 12,78
95 – A 4 bis A 6 17,90
96 – A 7 bis A 10 35,79
97 – A 11 40,90
98 – A 12 bis A 15 48,57
99 – A 16 bis B 4 58,80
100 – B 5 bis B 7 71,58
101 Amtszulagen
102 Besoldungs-
Fußnote(n)
gruppe
103 A 2 1 38,50
104 2 71,01
105 A 3 2 38,50
106 4 71,01
107 5 35,85
108 A 4 1 38,50
109 2 71,01
110 4 7,74
111 A 5 1 38,50
112 3 71,01
113 A 6 2 38,50
114 A 7 5 47,81
115 A 8 1 61,59
116 A 9 1, 3 286,59
117 A 13 1, 11 291,25
118 7 133,13
119 A 14 5 199,68
120 A 15 3 266,21
121 8 199,68
122 A 16 10 223,31
123 B 10 1 461,44
124 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
125 Stellenzulage
126 Vorbemerkung
127 Nummer 2 bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und 12,5 Prozent des
Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
128 –R1 R1
129 – R 2 bis R 4 R3
130 – R 5 bis R 7 R6
131 – R 8 und höher R9
132 bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen 12,5 Prozent des
des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Endgrundgehalts
Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
133 –R1 A 15
134 – R 2 bis R 4 B3
135 – R 5 bis R 7 B6
136 – R 8 und höher B9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2709
137 Amtszulagen
138 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
139 R 2 1 220,78
140 R 8 1 441,46
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
2710
Anhang 3 zu Nummer 3
Anlage 1
Gültig ab 1. März 2016
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 2 018,16 2 063,12 2 109,29 2 143,89 2 151,96 2 179,66 2 196,96 2 215,42 2 240,79 2 251,17 2 286,93
A3 2 095,45 2 142,74 2 190,02 2 228,10 2 237,32 2 266,17 2 284,62 2 304,22 2 333,07 2 342,31 2 380,36
A4 2 139,30 2 195,80 2 252,32 2 297,31 2 306,55 2 342,31 2 363,07 2 387,29 2 418,44 2 432,27 2 473,81
A5 2 155,42 2 225,78 2 282,30 2 337,69 2 356,15 2 393,07 2 424,21 2 449,60 2 491,11 2 504,95 2 559,17
A6 2 201,56 2 262,72 2 283,49 2 323,85 2 366,52 2 384,99 2 429,97 2 446,14 2 495,72 2 507,25 2 559,17 2 568,39 2 629,54 2 690,68
A7 2 311,16 2 367,69 2 383,84 2 443,81 2 479,61 2 519,97 2 577,63 2 596,07 2 673,38 2 750,66 2 770,28 2 806,04 2 842,96 2 860,26 2 915,62
A8 2 444,97 2 509,57 2 532,65 2 608,79 2 656,07 2 706,83 2 780,67 2 806,04 2 905,24 2 969,84 2 991,75 3 035,60 3 079,43 3 101,33 3 165,95
A9 2 638,76 2 704,53 2 725,29 2 809,50 2 861,42 2 914,48 2 999,84 3 019,46 3 135,94 3 197,10 3 228,46 3 270,04 3 324,72 3 344,90 3 418,58
A 10 2 824,48 2 915,62 2 943,30 3 050,59 3 115,20 3 184,41 3 287,86 3 322,34 3 463,72 3 552,85 3 586,13 3 646,71 3 708,49 3 739,40 3 830,91
A 11 3 228,46 3 371,05 3 410,26 3 512,45 3 590,87 3 656,22 3 772,67 3 797,62 3 897,43 3 986,56 4 022,20 4 082,80 4 146,97 4 177,86 4 271,75
A 12 3 461,37 3 630,08 3 676,43 3 800,01 3 892,69 3 969,91 4 107,75 4 139,86 4 257,48 4 364,42 4 404,81 4 478,50 4 553,35 4 591,36 4 704,26
A 13 4 059,04 4 242,03 4 261,05 4 425,01 4 461,85 4 608,01 4 663,85 4 729,22 4 802,88 4 851,60 4 943,10 4 973,99 5 082,10 5 096,36 5 218,75
A 14 4 174,30 4 410,76 4 434,51 4 647,22 4 695,94 4 884,87 4 956,15 5 044,10 5 135,56 5 200,96 5 316,20 5 360,15 5 495,61 5 518,21 5 676,24
A 15 5 102,31 5 104,71 5 337,60 5 366,10 5 517,00 5 574,06 5 696,43 5 782,00 5 875,87 5 991,12 6 054,10 6 201,44 6 232,33 6 237,08 6 409,37
A 16 5 628,70 5 631,09 5 902,01 5 932,89 6 108,75 6 174,11 6 315,51 6 415,33 6 521,08 6 657,72 6 729,03 6 898,93 6 935,78 6 941,70 7 140,16
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 21,11 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 9,21 Euro.
Anlage 2
Gültig ab 1. März 2016
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
R1 4 059,04 4 338,28 4 449,97 4 586,61 4 842,09 5 083,32 5 189,08 5 332,84 5 534,84 5 581,18 5 881,81 6 077,85 6 226,40 6 327,39 6 575,73
R2 4 932,38 5 185,50 5 437,41 5 678,62 5 782,00 5 928,14 6 128,94 6 176,50 6 474,74 6 673,18 6 821,71 6 921,52 7 168,69
2711
Anlage 1
Gültig ab 1. Februar 2017 2712
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 2 065,59 2 111,60 2 158,86 2 194,27 2 202,53 2 230,88 2 248,59 2 267,48 2 293,45 2 304,07 2 340,67
A3 2 144,69 2 193,09 2 241,49 2 280,46 2 289,90 2 319,42 2 338,31 2 358,37 2 387,90 2 397,35 2 436,30
A4 2 189,57 2 247,40 2 305,25 2 351,30 2 360,75 2 397,35 2 418,60 2 443,39 2 475,27 2 489,43 2 531,94
A5 2 206,07 2 278,09 2 335,93 2 392,63 2 411,52 2 449,31 2 481,18 2 507,17 2 549,65 2 563,82 2 619,31
A6 2 253,30 2 315,89 2 337,15 2 378,46 2 422,13 2 441,04 2 487,07 2 503,62 2 554,37 2 566,17 2 619,31 2 628,75 2 691,33 2 753,91
A7 2 365,47 2 423,33 2 439,86 2 501,24 2 537,88 2 579,19 2 638,20 2 657,08 2 736,20 2 815,30 2 835,38 2 871,98 2 909,77 2 927,48 2 984,14
A8 2 502,43 2 568,54 2 592,17 2 670,10 2 718,49 2 770,44 2 846,02 2 871,98 2 973,51 3 039,63 3 062,06 3 106,94 3 151,80 3 174,21 3 240,35
A9 2 700,77 2 768,09 2 789,33 2 875,52 2 928,66 2 982,97 3 070,34 3 090,42 3 209,63 3 272,23 3 304,33 3 346,89 3 402,85 3 423,51 3 498,92
A 10 2 890,86 2 984,14 3 012,47 3 122,28 3 188,41 3 259,24 3 365,12 3 400,41 3 545,12 3 636,34 3 670,40 3 732,41 3 795,64 3 827,28 3 920,94
A 11 3 304,33 3 450,27 3 490,40 3 594,99 3 675,26 3 742,14 3 861,33 3 886,86 3 989,02 4 080,24 4 116,72 4 178,75 4 244,42 4 276,04 4 372,14
A 12 3 542,71 3 715,39 3 762,83 3 889,31 3 984,17 4 063,20 4 204,28 4 237,15 4 357,53 4 466,98 4 508,32 4 583,74 4 660,35 4 699,26 4 814,81
A 13 4 154,43 4 341,72 4 361,18 4 529,00 4 566,70 4 716,30 4 773,45 4 840,36 4 915,75 4 965,61 5 059,26 5 090,88 5 201,53 5 216,12 5 341,39
A 14 4 272,40 4 514,41 4 538,72 4 756,43 4 806,29 4 999,66 5 072,62 5 162,64 5 256,25 5 323,18 5 441,13 5 486,11 5 624,76 5 647,89 5 809,63
A 15 5 222,21 5 224,67 5 463,03 5 492,20 5 646,65 5 705,05 5 830,30 5 917,88 6 013,95 6 131,91 6 196,37 6 347,17 6 378,79 6 383,65 6 559,99
A 16 5 760,97 5 763,42 6 040,71 6 072,31 6 252,31 6 319,20 6 463,92 6 566,09 6 674,33 6 814,18 6 887,16 7 061,05 7 098,77 7 104,83 7 307,95
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 21,61 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 9,43 Euro.
Anlage 2
Gültig ab 1. Februar 2017
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
R1 4 154,43 4 440,23 4 554,54 4 694,40 4 955,88 5 202,78 5 311,02 5 458,16 5 664,91 5 712,34 6 020,03 6 220,68 6 372,72 6 476,08 6 730,26
R2 5 048,29 5 307,36 5 565,19 5 812,07 5 917,88 6 067,45 6 272,97 6 321,65 6 626,90 6 830,00 6 982,02 7 084,18 7 337,15
2713
Anhang 4 zu Nummer 4
(Anlage 1 des BesÜG) 2714
Gültig ab 1. März 2016 für Postnachfolgeunternehmen
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 1 912,17 1 954,99 1 998,96 2 031,92 2 039,60 2 065,98 2 082,46 2 100,04 2 124,20 2 134,09 2 168,15
A3 1 985,78 2 030,82 2 075,85 2 112,12 2 120,90 2 148,38 2 165,95 2 184,62 2 212,09 2 220,89 2 257,13
A4 2 027,55 2 081,36 2 135,19 2 178,03 2 186,83 2 220,89 2 240,66 2 263,73 2 293,40 2 306,57 2 346,13
A5 2 042,90 2 109,91 2 163,74 2 216,49 2 234,07 2 269,24 2 298,89 2 323,08 2 362,61 2 375,79 2 427,43
A6 2 086,84 2 145,09 2 164,87 2 203,31 2 243,95 2 261,54 2 304,38 2 319,78 2 367,00 2 377,98 2 427,43 2 436,21 2 494,45 2 552,68
A7 2 191,22 2 245,06 2 260,45 2 317,56 2 351,66 2 390,10 2 445,01 2 462,57 2 536,20 2 609,80 2 628,49 2 662,55 2 697,71 2 714,19 2 766,91
A8 2 318,67 2 380,19 2 402,17 2 474,69 2 519,72 2 568,06 2 638,39 2 662,55 2 757,03 2 818,55 2 839,42 2 881,18 2 922,93 2 943,78 3 005,33
A9 2 513,16 2 575,79 2 595,57 2 675,77 2 725,22 2 775,75 2 857,05 2 875,73 2 986,67 3 044,92 3 074,79 3 114,39 3 166,46 3 185,68 3 255,86
A 10 2 690,03 2 776,84 2 803,20 2 905,38 2 966,92 3 032,83 3 131,36 3 164,20 3 298,85 3 383,73 3 415,43 3 473,13 3 531,97 3 561,40 3 648,56
A 11 3 074,79 3 210,59 3 247,93 3 345,26 3 419,94 3 482,18 3 593,09 3 616,85 3 711,91 3 796,80 3 830,74 3 888,46 3 949,57 3 978,99 4 068,41
A 12 3 296,61 3 457,29 3 501,43 3 619,13 3 707,40 3 780,94 3 912,22 3 942,80 4 054,82 4 156,67 4 195,14 4 265,32 4 336,61 4 372,81 4 480,34
A 13 3 865,83 4 040,11 4 058,22 4 214,38 4 249,47 4 388,67 4 441,85 4 504,11 4 574,26 4 620,66 4 707,81 4 737,23 4 840,19 4 853,77 4 970,34
A 14 3 975,60 4 200,81 4 223,43 4 426,01 4 472,41 4 652,35 4 720,24 4 804,00 4 891,11 4 953,39 5 063,15 5 105,01 5 234,02 5 255,54 5 406,05
A 15 4 859,44 4 861,73 5 083,53 5 110,67 5 254,39 5 308,73 5 425,28 5 506,78 5 596,18 5 705,94 5 765,92 5 906,25 5 935,67 5 940,19 6 104,28
A 16 5 360,77 5 363,05 5 621,07 5 650,48 5 817,97 5 880,22 6 014,89 6 109,96 6 210,68 6 340,81 6 408,73 6 570,54 6 605,64 6 611,28 6 800,29
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 20,11 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,77 Euro.
(Anlage 1 des BesÜG)
Gültig ab 1. Februar 2017 für Postnachfolgeunternehmen
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 1 957,34 2 001,16 2 046,17 2 079,90 2 087,77 2 114,77 2 131,63 2 149,62 2 174,36 2 184,47 2 219,33
A3 2 032,68 2 078,77 2 124,87 2 161,99 2 170,98 2 199,09 2 217,08 2 236,19 2 264,31 2 273,31 2 310,41
A4 2 075,42 2 130,50 2 185,60 2 229,45 2 238,45 2 273,31 2 293,55 2 317,16 2 347,52 2 361,01 2 401,50
A5 2 091,14 2 159,73 2 214,82 2 268,82 2 286,81 2 322,80 2 353,15 2 377,90 2 418,36 2 431,86 2 484,71
A6 2 136,12 2 195,73 2 215,98 2 255,32 2 296,91 2 314,92 2 358,76 2 374,52 2 422,86 2 434,10 2 484,71 2 493,70 2 553,30 2 612,90
A7 2 242,95 2 298,06 2 313,80 2 372,26 2 407,15 2 446,50 2 502,70 2 520,68 2 596,03 2 671,37 2 690,49 2 725,35 2 761,34 2 778,21 2 832,17
A8 2 373,39 2 436,35 2 458,86 2 533,08 2 579,17 2 628,64 2 700,63 2 725,35 2 822,05 2 885,02 2 906,38 2 949,13 2 991,85 3 013,19 3 076,19
A9 2 572,21 2 636,33 2 656,56 2 738,65 2 789,26 2 840,98 2 924,19 2 943,32 3 056,85 3 116,47 3 147,04 3 187,58 3 240,87 3 260,55 3 332,37
A 10 2 753,26 2 842,09 2 869,08 2 973,66 3 036,64 3 104,10 3 204,94 3 238,55 3 376,37 3 463,25 3 495,69 3 554,75 3 614,97 3 645,10 3 734,30
A 11 3 147,04 3 286,04 3 324,26 3 423,87 3 500,32 3 564,01 3 677,53 3 701,85 3 799,14 3 886,02 3 920,76 3 979,84 4 042,39 4 072,50 4 164,03
A 12 3 374,08 3 538,54 3 583,72 3 704,18 3 794,52 3 869,79 4 004,16 4 035,46 4 150,11 4 254,35 4 293,72 4 365,55 4 438,52 4 475,58 4 585,63
A 13 3 956,68 4 135,05 4 153,59 4 313,42 4 349,33 4 491,80 4 546,23 4 609,96 4 681,76 4 729,25 4 818,44 4 848,55 4 953,94 4 967,83 5 087,14
A 14 4 069,03 4 299,52 4 322,68 4 530,02 4 577,51 4 761,68 4 831,16 4 916,90 5 006,05 5 069,80 5 182,13 5 224,97 5 357,02 5 379,05 5 533,09
A 15 4 973,63 4 975,98 5 202,99 5 230,77 5 377,87 5 433,49 5 552,78 5 636,19 5 727,69 5 840,03 5 901,42 6 045,04 6 075,16 6 079,79 6 247,73
A 16 5 486,75 5 489,08 5 753,17 5 783,27 5 954,70 6 018,41 6 156,24 6 253,54 6 356,63 6 489,83 6 559,33 6 724,94 6 760,87 6 766,64 6 960,09
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 20,58 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,98 Euro.
2715
2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Bekanntmachung
der Umrechnungsfaktoren für den
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 28. November 2016
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die
zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes
für das Jahr 2017 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2017
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 6938,2610,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6198,7501,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und ver-
gleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001441283,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001613228,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 9201,5440,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8220,8023,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001086774,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001216426.
Berlin, den 28. November 2016
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2717
Bekanntmachung
der Beiträge und der Beitragszuschüsse
in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2017
Vom 28. November 2016
Auf Grund des § 33 Absatz 1 und der §§ 68, 114 monatlicher
und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Einkommensklasse
Zuschussbetrag
Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt 13 941 bis 14 460 Euro 29 Euro,
durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die
§§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 14 461 bis 14 980 Euro 19 Euro,
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu 14 981 bis 15 500 Euro 10 Euro.
gefasst worden sind, wird bekannt gemacht:
4. Der monatliche Zuschussbetrag für das Beitritts-
1. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be-
gebiet für das Kalenderjahr 2017 wird wie folgt fest-
trägt für das Kalenderjahr 2017 monatlich 241 Euro.
gesetzt:
2. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be-
trägt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr monatlicher
2017 monatlich 216 Euro. Einkommensklasse Zuschussbetrag
(Ost)
3. Der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr
2017 wird wie folgt festgesetzt: bis 8 220 Euro 130 Euro,
8 221 bis 8 740 Euro 121 Euro,
monatlicher
Einkommensklasse
Zuschussbetrag 8 741 bis 9 260 Euro 112 Euro,
bis 8 220 Euro 145 Euro, 9 261 bis 9 780 Euro 104 Euro,
8 221 bis 8 740 Euro 135 Euro, 9 781 bis 10 300 Euro 95 Euro,
8 741 bis 9 260 Euro 125 Euro, 10 301 bis 10 820 Euro 86 Euro,
9 261 bis 9 780 Euro 116 Euro, 10 821 bis 11 340 Euro 78 Euro,
9 781 bis 10 300 Euro 106 Euro, 11 341 bis 11 860 Euro 69 Euro,
10 301 bis 10 820 Euro 96 Euro, 11 861 bis 12 380 Euro 60 Euro,
10 821 bis 11 340 Euro 87 Euro, 12 381 bis 12 900 Euro 52 Euro,
11 341 bis 11 860 Euro 77 Euro, 12 901 bis 13 420 Euro 43 Euro,
11 861 bis 12 380 Euro 67 Euro, 13 421 bis 13 940 Euro 35 Euro,
12 381 bis 12 900 Euro 58 Euro, 13 941 bis 14 460 Euro 26 Euro,
12 901 bis 13 420 Euro 48 Euro, 14 461 bis 14 980 Euro 17 Euro,
13 421 bis 13 940 Euro 39 Euro, 14 981 bis 15 500 Euro 9 Euro.
Berlin, den 28. November 2016
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016
Berichtigung
des Neunten Gesetzes zur Änderung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung –
sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Vom 29. November 2016
Das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insol-
venzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) ist wie folgt zu berich-
tigen:
In Artikel 4 Absatz 2 ist vor der Angabe „14“ das Wort „Absatz“ einzufügen.
Berlin, den 29. November 2016
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
M. V o g t