2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017
(BBVAnpG 2016/2017)
Vom 21. November 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „2,2 Prozent“ durch die Angabe „2,35 Prozent“
sen: und die Angabe „1,76 Prozent“ durch die Angabe
„1,88 Prozent“ ersetzt.
Artikel 1 c) In Absatz 4 wird die Angabe „1. März 2016“ durch
Änderung des die Angabe „1. Februar 2017“ und die Angabe
Bundesbesoldungsgesetzes „35 Euro“ durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der 2. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), Anlagen 6 bis 10 zu diesem Gesetz ersichtliche Fas-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Ok- sung.
tober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: Artikel 3
1. § 14 wird wie folgt geändert: Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2015“ durch
die Angabe „1. März 2016“ ersetzt. § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
b) In Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2015“ durch
(BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3a des Geset-
die Angabe „1. März 2016“ ersetzt.
zes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert
c) In Absatz 4 wird die Angabe „1. März 2015“ durch worden ist, wird wie folgt geändert:
die Angabe „1. März 2016“ und die Angabe
1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. März 2015“
„20 Euro“ durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „1. März 2016“ ersetzt.
2. Nach § 14a Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
2. In Absatz 3 werden die Wörter „1. März 2015 um
gefügt:
57,40 Euro“ durch die Wörter „1. März 2016 um
„Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe 58,66 Euro“ ersetzt.
Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Vermin-
derung nur bei der ersten Erhöhung.“ Artikel 4
3. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Weitere Änderung des
Anlagen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fas- Beamtenversorgungsgesetzes
sung.
§ 71 des Beamtenversorgungsgesetzes, das zuletzt
durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Weitere Änderung des 1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1. März 2016
Bundesbesoldungsgesetzes um 2,1 vom Hundert“ durch die Wörter „1. Februar
Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Ar- 2017 um 2,25 vom Hundert“ ersetzt.
tikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie 2. In Absatz 3 werden die Wörter „1. März 2016 um
folgt geändert: 58,66 Euro“ durch die Wörter „1. Februar 2017 um
1. § 14 wird wie folgt geändert: 60,04 Euro“ ersetzt.
a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2016“ durch
die Angabe „1. Februar 2017“ und die Angabe Artikel 5
„2,2 Prozent“ durch die Angabe „2,35 Prozent“ Änderung des
ersetzt. Bundesbeamtengesetzes
b) In Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2016“ durch Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
die Angabe „1. Februar 2017“, die Angabe (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2571
zes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert Artikel 9
worden ist, wird wie folgt geändert: Weitere Änderung der
1. In § 53 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „1. Januar Erschwerniszulagenverordnung
2017“ durch die Angabe „1. Januar 2019“ ersetzt. Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt
2. In § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist,
„1. Januar 2017“ durch die Angabe „1. Januar 2019“ wird wie folgt geändert:
ersetzt. 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 a) In Nummer 1 wird die Angabe „5,01 Euro“ durch
die Angabe „5,13 Euro“ ersetzt.
Änderung der
Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in aa) In Buchstabe a wird die Angabe „1,18 Euro“
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November durch die Angabe „1,21 Euro“ ersetzt.
2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 7 des bb) In Buchstabe b wird die Angabe „2,35 Euro“
Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) durch die Angabe „2,41 Euro“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. In § 17 wird die Angabe „1,58 Euro“ durch die An-
1. In Absatz 1 wird die Angabe „11,99 Euro“ durch die gabe „1,62 Euro“ ersetzt.
Angabe „12,25 Euro“, die Angabe „14,16 Euro“
durch die Angabe „14,47 Euro“, die Angabe Artikel 10
„19,44 Euro“ durch die Angabe „19,87 Euro“ und
Änderung der
die Angabe „26,77 Euro“ durch die Angabe
Soldatenvergütungsverordnung
„27,36 Euro“ ersetzt.
§ 2 der Soldatenvergütungsverordnung vom 20. Juni
2. In Absatz 3 wird die Angabe „26,60 Euro“ durch die
2014 (BGBl. I S. 874) wird wie folgt geändert:
Angabe „27,19 Euro“ und die Angabe „31,08 Euro“
durch die Angabe „31,76 Euro“ ersetzt. 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „23,40 Euro“ durch
Artikel 7 die Angabe „23,91 Euro“ ersetzt.
Weitere Änderung der b) In Nummer 2 wird die Angabe „46,80 Euro“ durch
Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung die Angabe „47,83 Euro“ ersetzt.
§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert
a) In Nummer 1 wird die Angabe „32,75 Euro“ durch
worden ist, wird wie folgt geändert:
die Angabe „33,47 Euro“ ersetzt.
1. In Absatz 1 wird die Angabe „12,25 Euro“ durch die
b) In Nummer 2 wird die Angabe „65,50 Euro“ durch
Angabe „12,54 Euro“, die Angabe „14,47 Euro“
die Angabe „66,94 Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „14,81 Euro“, die Angabe
„19,87 Euro“ durch die Angabe „20,34 Euro“ und
die Angabe „27,36 Euro“ durch die Angabe Artikel 11
„28,00 Euro“ ersetzt. Weitere Änderung der
Soldatenvergütungsverordnung
2. In Absatz 3 wird die Angabe „27,19 Euro“ durch die
Angabe „27,83 Euro“ und die Angabe „31,76 Euro“ § 2 der Soldatenvergütungsverordnung, die zuletzt
durch die Angabe „32,51 Euro“ ersetzt. durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Artikel 8 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) In Nummer 1 wird die Angabe „23,91 Euro“ durch
Erschwerniszulagenverordnung die Angabe „24,47 Euro“ ersetzt.
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung b) In Nummer 2 wird die Angabe „47,83 Euro“ durch
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I die Angabe „48,95 Euro“ ersetzt.
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ist, wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „33,47 Euro“ durch
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Angabe „34,26 Euro“ ersetzt.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „4,90 Euro“ durch b) In Nummer 2 wird die Angabe „66,94 Euro“ durch
die Angabe „5,01 Euro“ ersetzt. die Angabe „68,51 Euro“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Artikel 12
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „1,15 Euro“ Änderung der
durch die Angabe „1,18 Euro“ ersetzt. Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „2,30 Euro“ In § 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverord-
durch die Angabe „2,35 Euro“ ersetzt. nung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465) wird
2. In § 17 wird die Angabe „1,55 Euro“ durch die An- die Angabe „11,99 Euro“ durch die Angabe
gabe „1,58 Euro“ ersetzt. „12,25 Euro“, die Angabe „14,16 Euro“ durch die An-
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
gabe „14,47 Euro“, die Angabe „19,44 Euro“ durch die Artikel 14
Angabe „19,87 Euro“ und die Angabe „26,77 Euro“ Bekanntmachungserlaubnis
durch die Angabe „27,36 Euro“ ersetzt.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenver-
Artikel 13 sorgungsgesetzes, der Bundesmehrarbeitsvergütungs-
Weitere Änderung der verordnung und der Erschwerniszulagenverordnung in
Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung der vom 1. Februar 2017 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
In § 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes ge- Artikel 15
ändert worden ist, wird die Angabe „12,25 Euro“ durch Inkrafttreten
die Angabe „12,54 Euro“, die Angabe „14,47 Euro“
durch die Angabe „14,81 Euro“, die Angabe (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
„19,87 Euro“ durch die Angabe „20,34 Euro“ und die mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft.
Angabe „27,36 Euro“ durch die Angabe „28,00 Euro“ (2) Die Artikel 2, 4, 7, 9, 11 und 13 treten am 1. Feb-
ersetzt. ruar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2573
Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 3
Anlage IV
(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)
Gültig ab 1. März 2016
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 2 018,16 2 063,12 2 109,29 2 143,89 2 179,66 2 215,42 2 251,17 2 286,93
A3 2 095,45 2 142,74 2 190,02 2 228,10 2 266,17 2 304,22 2 342,31 2 380,36
A4 2 139,30 2 195,80 2 252,32 2 297,31 2 342,31 2 387,29 2 432,27 2 473,81
A5 2 155,42 2 225,78 2 282,30 2 337,69 2 393,07 2 449,60 2 504,95 2 559,17
A6 2 201,56 2 283,49 2 366,52 2 429,97 2 495,72 2 559,17 2 629,54 2 690,68
A7 2 311,16 2 383,84 2 479,61 2 577,63 2 673,38 2 770,28 2 842,96 2 915,62
A8 2 444,97 2 532,65 2 656,07 2 780,67 2 905,24 2 991,75 3 079,43 3 165,95
A9 2 638,76 2 725,29 2 861,42 2 999,84 3 135,94 3 228,46 3 324,72 3 418,58
A 10 2 824,48 2 943,30 3 115,20 3 287,86 3 463,72 3 586,13 3 708,49 3 830,91
A 11 3 228,46 3 410,26 3 590,87 3 772,67 3 897,43 4 022,20 4 146,97 4 271,75
A 12 3 461,37 3 676,43 3 892,69 4 107,75 4 257,48 4 404,81 4 553,35 4 704,26
A 13 4 059,04 4 261,05 4 461,85 4 663,85 4 802,88 4 943,10 5 082,10 5 218,75
A 14 4 174,30 4 434,51 4 695,94 4 956,15 5 135,56 5 316,20 5 495,61 5 676,24
A 15 5 102,31 5 337,60 5 517,00 5 696,43 5 875,87 6 054,10 6 232,33 6 409,37
A 16 5 628,70 5 902,01 6 108,75 6 315,51 6 521,08 6 729,03 6 935,78 7 140,16
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 21,11 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 9,21 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 6 409,37
B2 7 445,54
B3 7 883,98
B4 8 342,64
B5 8 869,05
B6 9 369,31
B7 9 851,72
B8 10 356,71
B9 10 982,92
B 10 12 928,08
B 11 13 430,70
2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
3. Bundesbesoldungsordnung W
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
W1 4 460,67
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
W2 5 541,73 5 867,71 6 193,71
W3 6 193,71 6 628,34 7 062,99
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R1 4 059,04 4 449,97 4 842,09 5 189,08 5 534,84 5 881,81 6 226,40 6 575,73
R2 4 932,38 5 185,50 5 437,41 5 782,00 6 128,94 6 474,74 6 821,71 7 168,69
R3 7 883,98
R4 8 342,64
R5 8 869,05
R6 9 369,31
R7 9 851,72
R8 10 356,71
R9 10 982,92
R 10 13 484,20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2575
Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 3
Anlage V
(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Gültig ab 1. März 2016
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
135,98 252,22
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um
116,24 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 362,18 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 26,84 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 114,57 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 121,62 Euro
2576
Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 3
Anlage VI
(zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)
Gültig ab 1. März 2016
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
Auslandszuschlag
VI.1 (Monatsbeträge in Euro) VI.2
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Grund- 2 162,98 2 436,48 2 747,25 3 100,31 3 509,96 3 979,49 4 513,01 5 119,16 5 807,90 6 590,50 7 479,67 8 489,96 9 637,88 Monats-
gehalts- Zonen-
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis ab beträge
spanne stufe
2 162,97 2 436,47 2 747,24 3 100,30 3 509,95 3 979,48 4 513,00 5 119,15 5 807,89 6 590,49 7 479,66 8 489,95 9 637,87 10 942,18 10 942,19 in Euro
Zonen-
stufe
1 741,12 803,06 869,52 943,85 1 023,83 1 112,79 1 209,64 1 316,67 1 434,93 1 566,71 1 710,88 1 771,69 1 835,89 1 904,60 1 977,82 1 143,04
2 824,45 890,91 963,01 1 041,84 1 128,58 1 224,32 1 327,93 1 442,82 1 568,97 1 708,61 1 861,79 1 931,63 2 005,97 2 084,81 2 169,28 2 157,69
3 906,68 978,78 1 056,48 1 140,95 1 234,44 1 335,81 1 447,33 1 568,97 1 702,99 1 850,53 2 011,62 2 091,58 2 176,04 2 266,15 2 360,75 3 172,33
4 988,90 1 066,63 1 149,98 1 240,09 1 339,17 1 447,33 1 565,58 1 695,09 1 837,02 1 992,45 2 162,50 2 251,51 2 346,12 2 446,36 2 552,22 4 186,96
5 1 072,26 1 154,49 1 243,46 1 339,17 1 443,94 1 558,82 1 683,83 1 820,12 1 969,92 2 134,37 2 313,45 2 411,45 2 516,20 2 626,57 2 744,82 5 202,74
6 1 154,49 1 242,35 1 335,81 1 438,32 1 549,81 1 670,33 1 802,11 1 946,27 2 103,97 2 276,27 2 464,37 2 571,38 2 686,29 2 806,80 2 936,32 6 217,37
7 1 237,83 1 330,18 1 429,30 1 537,41 1 654,57 1 781,83 1 921,49 2 072,42 2 238,00 2 418,19 2 615,30 2 732,45 2 856,33 2 988,12 3 127,78 7 232,01
8 1 320,04 1 418,04 1 522,79 1 636,56 1 759,30 1 893,34 2 039,78 2 198,58 2 370,89 2 560,11 2 766,23 2 892,38 3 026,40 3 168,34 3 319,25 8 246,66
9 1 403,37 1 505,90 1 616,26 1 735,65 1 865,18 2 005,97 2 158,02 2 324,72 2 504,91 2 702,04 2 917,15 3 052,31 3 196,49 3 348,53 3 510,73 9 261,30
10 1 485,60 1 593,74 1 709,75 1 834,76 1 969,92 2 117,48 2 276,27 2 449,74 2 638,94 2 843,96 3 066,96 3 212,25 3 365,43 3 528,75 3 702,20 10 275,95
11 1 567,84 1 681,58 1 802,11 1 933,88 2 075,80 2 228,98 2 395,68 2 575,90 2 771,88 2 985,86 3 217,90 3 372,20 3 535,49 3 710,09 3 894,81 11 290,61
12 1 651,18 1 769,42 1 895,61 2 033,00 2 180,54 2 340,49 2 513,94 2 702,04 2 905,89 3 127,78 3 368,82 3 532,13 3 705,56 3 890,29 4 086,27 12 305,24
13 1 733,41 1 857,29 1 989,06 2 131,00 2 285,30 2 451,99 2 632,22 2 828,19 3 039,93 3 269,70 3 519,73 3 692,07 3 875,66 4 070,49 4 277,77 13 319,88
14 1 816,75 1 945,14 2 082,56 2 230,10 2 391,17 2 563,49 2 750,46 2 953,19 3 172,84 3 411,62 3 670,66 3 852,00 4 045,73 4 250,73 4 469,22 14 334,52
15 1 898,97 2 033,00 2 174,93 2 329,22 2 495,92 2 675,02 2 869,86 3 079,36 3 306,88 3 553,54 3 821,59 4 013,06 4 215,78 4 432,07 4 660,69 15 349,16
16 1 981,18 2 120,86 2 268,38 2 428,34 2 600,67 2 787,63 2 988,12 3 205,49 3 440,88 3 695,44 3 971,40 4 172,99 4 385,88 4 612,25 4 852,18 16 363,81
17 2 064,54 2 208,70 2 361,88 2 527,44 2 706,54 2 899,14 3 106,38 3 331,64 3 574,93 3 837,36 4 122,32 4 332,95 4 555,94 4 792,48 5 044,77 17 378,46
18 2 146,77 2 295,43 2 455,36 2 626,57 2 811,29 3 010,64 3 225,77 3 457,79 3 707,83 3 979,27 4 273,25 4 492,87 4 726,02 4 973,82 5 236,25 18 393,09
19 2 230,10 2 383,29 2 548,84 2 725,69 2 916,02 3 122,15 3 344,03 3 582,82 3 841,88 4 121,20 4 424,19 4 652,81 4 896,10 5 154,03 5 427,72 19 408,84
20 2 312,32 2 471,12 2 641,20 2 824,81 3 021,91 3 233,65 3 462,29 3 708,96 3 975,91 4 263,11 4 575,10 4 812,75 5 066,17 5 334,23 5 619,20 20 423,49
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2577
Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 3
Anlage VIII
(zu § 61)
Gültig ab 1. März 2016
Anwärtergrundbetrag
Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das der Anwärter Grundbetrag
nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt (Monatsbeträge in Euro)
A 2 bis A 4 1 015,56
A 5 bis A 8 1 138,99
A 9 bis A 11 1 193,38
A 12 1 336,69
A 13 oder R 1 1 404,68
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
Anlage 5 zu Artikel 1 Nummer 3
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. März 2016
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 3a 134,22
5 Nummer 4 111,00
6 Nummer 4a 112,74
7 Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 37,57
8 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 53,69
9 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 80,53
10 Nummer 5a
11 Absatz 1
12 Nummer 1
13 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 307,33
14 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 339,34
15 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 262,50
16 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 294,51
17 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
höher 339,34
18 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 211,29
19 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 236,89
20 Nummer 4
21 Buchstabe a
22 Doppelbuchstabe aa 339,34
23 Doppelbuchstabe bb Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 262,50
24 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 211,29
25 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 134,45
26 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 211,29
27 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
dungsgruppe A 13 und höher 294,51
28 Nummer 6
29 Absatz 1 Satz 1
30 Nummer 1 483,17
31 Nummer 2 386,54
32 Nummer 3 338,05
33 Nummer 4 309,23
34 Absatz 1 Satz 2 614,64
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2579
35 Nummer 6a 107,38
36 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
37 – A 2 bis A 5 A5
38 – A 6 bis A 9 A9
39 – A 10 bis A 13 A 13
40 – A 14, A 15, B 1 A 15
41 – A 16, B 2 bis B 4 B3
42 – B 5 bis B 7 B6
43 – B 8 bis B 10 B9
44 – B 11 B 11
45 Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen
46 – A 2 bis A 5 120,80
47 – A 6 bis A 9 161,06
48 – A 10 und höher 201,32
49 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
50 – A 2 bis A 5 102,98
51 – A 6 bis A 9 140,43
52 – A 10 bis A 13 173,21
53 – A 14 und höher 205,95
54 Anwärter der Laufbahngruppe
55 – des mittleren Dienstes 74,90
56 – des gehobenen Dienstes 98,29
57 – des höheren Dienstes 121,72
58 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
59 – A 2 bis A 5 96,63
60 – A 6 bis A 9 128,85
61 – A 10 bis A 13 161,06
62 – A 14 und höher 193,27
63 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
64 – A 2 bis A 5 85,00
65 – A 6 bis A 9 110,00
66 – A 10 bis A 13 125,00
67 – A 14 und höher 140,00
68 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
69 – einem Jahr 66,87
70 – zwei Jahren 133,75
71 Nummer 9a
72 Absatz 1
73 Nummer 1 107,38
74 Nummer 2 214,74
75 Nummer 3 161,06
76 Absatz 2
77 Nummer 1 42,94
78 Nummer 2 53,69
79 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
80 – einem Jahr 93,62
81 – zwei Jahren 187,25
82 Nummer 11 614,64
83 Nummer 12 40,27
84 Nummer 13 Beamte des mittleren Dienstes 17,91
85 Beamte des gehobenen Dienstes 40,27
86 Nummer 14 24,17
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
87 Andere Zulagen
88 Nummer 16 Beamte der Besoldungsgruppen
89 – A 2 bis A 7 46,02
90 – A 8 bis A 11 61,36
91 – A 12 bis A 15 71,58
92 – A 16 und höher 92,03
93 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppe(n)
94 – A 2 und A 3 12,78
95 – A 4 bis A 6 17,90
96 – A 7 bis A 10 35,79
97 – A 11 40,90
98 – A 12 bis A 15 48,57
99 – A 16 bis B 4 58,80
100 – B 5 bis B 7 71,58
101 Amtszulagen
102 Besoldungs-
Fußnote(n)
gruppe
103 A 2 1 39,49
104 2 72,85
105 A 3 2 39,49
106 4 72,85
107 5 36,78
108 A 4 1 39,49
109 2 72,85
110 4 7,94
111 A 5 1 39,49
112 3 72,85
113 A 6 2 39,49
114 A 7 5 49,05
115 A 8 1 63,19
116 A 9 1, 3 294,00
117 A 13 1, 11 298,79
118 7 136,57
119 A 14 5 204,85
120 A 15 3 273,10
121 8 204,85
122 A 16 10 229,09
123 B 10 1 473,38
124 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
125 Stellenzulage
126 Vorbemerkung
127 Nummer 2 bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und 12,5 Prozent des
Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
128 –R1 R1
129 – R 2 bis R 4 R3
130 – R 5 bis R 7 R6
131 – R 8 und höher R9
132 bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen 12,5 Prozent des
des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Endgrundgehalts
Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
133 –R1 A 15
134 – R 2 bis R 4 B3
135 – R 5 bis R 7 B6
136 – R 8 und höher B9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2581
137 Amtszulagen
138 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
139 R 2 1 226,49
140 R 8 1 452,88
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
Anlage 6 zu Artikel 2 Nummer 2
Anlage IV
(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)
Gültig ab 1. Februar 2017
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 2 065,59 2 111,60 2 158,86 2 194,27 2 230,88 2 267,48 2 304,07 2 340,67
A3 2 144,69 2 193,09 2 241,49 2 280,46 2 319,42 2 358,37 2 397,35 2 436,30
A4 2 189,57 2 247,40 2 305,25 2 351,30 2 397,35 2 443,39 2 489,43 2 531,94
A5 2 206,07 2 278,09 2 335,93 2 392,63 2 449,31 2 507,17 2 563,82 2 619,31
A6 2 253,30 2 337,15 2 422,13 2 487,07 2 554,37 2 619,31 2 691,33 2 753,91
A7 2 365,47 2 439,86 2 537,88 2 638,20 2 736,20 2 835,38 2 909,77 2 984,14
A8 2 502,43 2 592,17 2 718,49 2 846,02 2 973,51 3 062,06 3 151,80 3 240,35
A9 2 700,77 2 789,33 2 928,66 3 070,34 3 209,63 3 304,33 3 402,85 3 498,92
A 10 2 890,86 3 012,47 3 188,41 3 365,12 3 545,12 3 670,40 3 795,64 3 920,94
A 11 3 304,33 3 490,40 3 675,26 3 861,33 3 989,02 4 116,72 4 244,42 4 372,14
A 12 3 542,71 3 762,83 3 984,17 4 204,28 4 357,53 4 508,32 4 660,35 4 814,81
A 13 4 154,43 4 361,18 4 566,70 4 773,45 4 915,75 5 059,26 5 201,53 5 341,39
A 14 4 272,40 4 538,72 4 806,29 5 072,62 5 256,25 5 441,13 5 624,76 5 809,63
A 15 5 222,21 5 463,03 5 646,65 5 830,30 6 013,95 6 196,37 6 378,79 6 559,99
A 16 5 760,97 6 040,71 6 252,31 6 463,92 6 674,33 6 887,16 7 098,77 7 307,95
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 21,61 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 9,43 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 6 559,99
B2 7 620,51
B3 8 069,25
B4 8 538,69
B5 9 077,47
B6 9 589,49
B7 10 083,24
B8 10 600,09
B9 11 241,02
B 10 13 231,89
B 11 13 746,32
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2583
3. Bundesbesoldungsordnung W
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
W1 4 565,50
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
W2 5 671,96 6 005,60 6 339,26
W3 6 339,26 6 784,11 7 228,97
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R1 4 154,43 4 554,54 4 955,88 5 311,02 5 664,91 6 020,03 6 372,72 6 730,26
R2 5 048,29 5 307,36 5 565,19 5 917,88 6 272,97 6 626,90 6 982,02 7 337,15
R3 8 069,25
R4 8 538,69
R5 9 077,47
R6 9 589,49
R7 10 083,24
R8 10 600,09
R9 11 241,02
R 10 13 801,08
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
Anlage 7 zu Artikel 2 Nummer 2
Anlage V
(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Gültig ab 1. Februar 2017
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
139,18 258,15
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um
118,97 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 370,69 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 26,84 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 117,26 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 124,48 Euro
Anlage 8 zu Artikel 2 Nummer 2
Anlage VI
(zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)
Gültig ab 1. Februar 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
Auslandszuschlag
VI.1 (Monatsbeträge in Euro) VI.2
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Grund- 2 213,81 2 493,74 2 811,81 3 173,17 3 592,44 4 073,01 4 619,07 5 239,46 5 944,39 6 745,38 7 655,44 8 689,47 9 864,37 Monats-
gehalts- Zonen-
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis ab beträge
spanne stufe
2 213,80 2 493,73 2 811,80 3 173,16 3 592,43 4 073,00 4 619,06 5 239,45 5 944,38 6 745,37 7 655,43 8 689,46 9 864,36 11 199,32 11 199,33 in Euro
Zonen-
stufe
1 755,05 818,16 885,87 961,59 1 043,08 1 133,71 1 232,38 1 341,42 1 461,91 1 596,16 1 743,04 1 805,00 1 870,40 1 940,41 2 015,00 1 145,73
2 839,95 907,66 981,11 1 061,43 1 149,80 1 247,34 1 352,90 1 469,95 1 598,47 1 740,73 1 896,79 1 967,94 2 043,68 2 124,00 2 210,06 2 160,65
3 923,73 997,18 1 076,34 1 162,40 1 257,65 1 360,92 1 474,54 1 598,47 1 735,01 1 885,32 2 049,44 2 130,90 2 216,95 2 308,75 2 405,13 3 175,57
4 1 007,49 1 086,68 1 171,60 1 263,40 1 364,35 1 474,54 1 595,01 1 726,96 1 871,56 2 029,91 2 203,16 2 293,84 2 390,23 2 492,35 2 600,20 4 190,47
5 1 092,42 1 176,19 1 266,84 1 364,35 1 471,09 1 588,13 1 715,49 1 854,34 2 006,95 2 174,50 2 356,94 2 456,79 2 563,50 2 675,95 2 796,42 5 206,55
6 1 176,19 1 265,71 1 360,92 1 465,36 1 578,95 1 701,73 1 835,99 1 982,86 2 143,52 2 319,06 2 510,70 2 619,72 2 736,79 2 859,57 2 991,52 6 221,46
7 1 261,10 1 355,19 1 456,17 1 566,31 1 685,68 1 815,33 1 957,61 2 111,38 2 280,07 2 463,65 2 664,47 2 783,82 2 910,03 3 044,30 3 186,58 7 236,37
8 1 344,86 1 444,70 1 551,42 1 667,33 1 792,37 1 928,93 2 078,13 2 239,91 2 415,46 2 608,24 2 818,24 2 946,76 3 083,30 3 227,90 3 381,65 8 251,30
9 1 429,75 1 534,21 1 646,65 1 768,28 1 900,25 2 043,68 2 198,59 2 368,42 2 552,00 2 752,84 2 971,99 3 109,69 3 256,58 3 411,48 3 576,73 9 266,21
10 1 513,53 1 623,70 1 741,89 1 869,25 2 006,95 2 157,29 2 319,06 2 495,80 2 688,55 2 897,43 3 124,62 3 272,64 3 428,70 3 595,09 3 771,80 10 281,14
11 1 597,32 1 713,19 1 835,99 1 970,24 2 114,83 2 270,88 2 440,72 2 624,33 2 823,99 3 041,99 3 278,40 3 435,60 3 601,96 3 779,84 3 968,03 11 296,07
12 1 682,22 1 802,69 1 931,25 2 071,22 2 221,53 2 384,49 2 561,20 2 752,84 2 960,52 3 186,58 3 432,15 3 598,53 3 775,22 3 963,43 4 163,09 12 310,98
13 1 766,00 1 892,21 2 026,45 2 171,06 2 328,26 2 498,09 2 681,71 2 881,36 3 097,08 3 331,17 3 585,90 3 761,48 3 948,52 4 147,02 4 358,19 13 325,89
14 1 850,90 1 981,71 2 121,71 2 272,03 2 436,12 2 611,68 2 802,17 3 008,71 3 232,49 3 475,76 3 739,67 3 924,42 4 121,79 4 330,64 4 553,24 14 340,81
15 1 934,67 2 071,22 2 215,82 2 373,01 2 542,84 2 725,31 2 923,81 3 137,25 3 369,05 3 620,35 3 893,44 4 088,51 4 295,04 4 515,39 4 748,31 15 355,72
16 2 018,43 2 160,73 2 311,03 2 473,99 2 649,56 2 840,04 3 044,30 3 265,75 3 505,57 3 764,91 4 046,06 4 251,44 4 468,33 4 698,96 4 943,40 16 370,65
17 2 103,35 2 250,22 2 406,28 2 574,96 2 757,42 2 953,64 3 164,78 3 394,27 3 642,14 3 909,50 4 199,82 4 414,41 4 641,59 4 882,58 5 139,61 17 385,58
18 2 187,13 2 338,58 2 501,52 2 675,95 2 864,14 3 067,24 3 286,41 3 522,80 3 777,54 4 054,08 4 353,59 4 577,34 4 814,87 5 067,33 5 334,69 18 400,48
19 2 272,03 2 428,10 2 596,76 2 776,93 2 970,84 3 180,85 3 406,90 3 650,18 3 914,11 4 198,68 4 507,36 4 740,28 4 988,15 5 250,93 5 529,76 19 416,53
20 2 355,79 2 517,58 2 690,85 2 877,92 3 078,72 3 294,44 3 527,38 3 778,69 4 050,66 4 343,26 4 661,11 4 903,23 5 161,41 5 434,51 5 724,84 20 431,45
2585
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
Anlage 9 zu Artikel 2 Nummer 2
Anlage VIII
(zu § 61)
Gültig ab 1. Februar 2017
Anwärtergrundbetrag
Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das der Anwärter
Grundbetrag (Monatsbeträge in Euro)
nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt
A 2 bis A 4 1 045,56
A 5 bis A 8 1 168,99
A 9 bis A 11 1 223,38
A 12 1 366,69
A 13 oder R 1 1 434,68
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2587
Anlage 10 zu Artikel 2 Nummer 2
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. Februar 2017
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 3a 134,22
5 Nummer 4 111,00
6 Nummer 4a 112,74
7 Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 37,57
8 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 53,69
9 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 80,53
10 Nummer 5a
11 Absatz 1
12 Nummer 1
13 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 307,33
14 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 339,34
15 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 262,50
16 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 294,51
17 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
höher 339,34
18 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 211,29
19 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 236,89
20 Nummer 4
21 Buchstabe a
22 Doppelbuchstabe aa 339,34
23 Doppelbuchstabe bb Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 262,50
24 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 211,29
25 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 134,45
26 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 211,29
27 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
dungsgruppe A 13 und höher 294,51
28 Nummer 6
29 Absatz 1 Satz 1
30 Nummer 1 483,17
31 Nummer 2 386,54
32 Nummer 3 338,05
33 Nummer 4 309,23
34 Absatz 1 Satz 2 614,64
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
35 Nummer 6a 107,38
36 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
37 – A 2 bis A 5 A5
38 – A 6 bis A 9 A9
39 – A 10 bis A 13 A 13
40 – A 14, A 15, B 1 A 15
41 – A 16, B 2 bis B 4 B3
42 – B 5 bis B 7 B6
43 – B 8 bis B 10 B9
44 – B 11 B 11
45 Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen
46 – A 2 bis A 5 120,80
47 – A 6 bis A 9 161,06
48 – A 10 und höher 201,32
49 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
50 – A 2 bis A 5 102,98
51 – A 6 bis A 9 140,43
52 – A 10 bis A 13 173,21
53 – A 14 und höher 205,95
54 Anwärter der Laufbahngruppe
55 – des mittleren Dienstes 74,90
56 – des gehobenen Dienstes 98,29
57 – des höheren Dienstes 121,72
58 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
59 – A 2 bis A 5 96,63
60 – A 6 bis A 9 128,85
61 – A 10 bis A 13 161,06
62 – A 14 und höher 193,27
63 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
64 – A 2 bis A 5 85,00
65 – A 6 bis A 9 110,00
66 – A 10 bis A 13 125,00
67 – A 14 und höher 140,00
68 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
69 – einem Jahr 66,87
70 – zwei Jahren 133,75
71 Nummer 9a
72 Absatz 1
73 Nummer 1 107,38
74 Nummer 2 214,74
75 Nummer 3 161,06
76 Absatz 2
77 Nummer 1 42,94
78 Nummer 2 53,69
79 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
80 – einem Jahr 93,62
81 – zwei Jahren 187,25
82 Nummer 11 614,64
83 Nummer 12 40,27
84 Nummer 13 Beamte des mittleren Dienstes 17,91
85 Beamte des gehobenen Dienstes 40,27
86 Nummer 14 24,17
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2589
87 Andere Zulagen
88 Nummer 16 Beamte der Besoldungsgruppen
89 – A 2 bis A 7 46,02
90 – A 8 bis A 11 61,36
91 – A 12 bis A 15 71,58
92 – A 16 und höher 92,03
93 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppe(n)
94 – A 2 und A 3 12,78
95 – A 4 bis A 6 17,90
96 – A 7 bis A 10 35,79
97 – A 11 40,90
98 – A 12 bis A 15 48,57
99 – A 16 bis B 4 58,80
100 – B 5 bis B 7 71,58
101 Amtszulagen
102 Besoldungs-
Fußnote(n)
gruppe
103 A 2 1 40,42
104 2 74,56
105 A 3 2 40,42
106 4 74,56
107 5 37,64
108 A 4 1 40,42
109 2 74,56
110 4 8,13
111 A 5 1 40,42
112 3 74,56
113 A 6 2 40,42
114 A 7 5 50,20
115 A 8 1 64,67
116 A 9 1, 3 300,91
117 A 13 1, 11 305,81
118 7 139,78
119 A 14 5 209,66
120 A 15 3 279,52
121 8 209,66
122 A 16 10 234,47
123 B 10 1 484,50
124 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
125 Stellenzulage
126 Vorbemerkung
127 Nummer 2 bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und 12,5 Prozent des
Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
128 –R1 R1
129 – R 2 bis R 4 R3
130 – R 5 bis R 7 R6
131 – R 8 und höher R9
132 bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen 12,5 Prozent des
des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Endgrundgehalts
Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
133 –R1 A 15
134 – R 2 bis R 4 B3
135 – R 5 bis R 7 B6
136 – R 8 und höher B9
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
137 Amtszulagen
138 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
139 R 2 1 231,81
140 R 8 1 463,52
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2591
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie
zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und
vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung
(EuKoPfVODG)
Vom 21. November 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Artikel 1 § 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen
Änderung der nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
Zivilprozessordnung § 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; Titel 4
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 Schadensersatz;
des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) Verordnungsermächtigung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 958 Schadensersatz
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
§ 959 Verordnungsermächtigung“.
a) Die Angabe zu § 753 wird wie folgt gefasst:
2. In § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den
„§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Wörtern „Abnahme der“ die Wörter „Vermögens-
Verordnungsermächtigung“. auskunft und der“ eingefügt und wird nach dem
b) Nach der Angabe zu § 754 wird folgende An- Wort „Versicherung“ das Wort „und“ durch das
gabe eingefügt: Wort „sowie“ ersetzt.
„§ 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei 3. In § 119 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ab-
Vollstreckungsbescheiden“. gabe der“ die Wörter „Vermögensauskunft und der“
eingefügt.
c) Nach der Angabe zu § 945b werden die folgen-
den Angaben eingefügt: 4. § 753 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 6 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Grenzüberschreitende „§ 753
vorläufige Kontenpfändung Vollstreckung durch
Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung“.
Titel 1 b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
Erlass des Beschlusses satz 2“ gestrichen.
zur vorläufigen Kontenpfändung c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
§ 946 Zuständigkeit „(4) § 130a Absatz 1 und 2 gilt für die elektro-
§ 947 Verfahren nische Einreichung von Aufträgen beim Ge-
richtsvollzieher entsprechend.“
§ 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinfor-
mationen 5. Nach § 754 wird folgender § 754a eingefügt:
§ 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Haupt- „§ 754a
sacheverfahrens Vereinfachter
Vollstreckungsauftrag
Titel 2 bei Vollstreckungsbescheiden
Vollziehung des Beschlusses (1) Im Fall eines elektronisch eingereichten Auf-
zur vorläufigen Kontenpfändung trags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstre-
ckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel
§ 950 Anwendbare Vorschriften
nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung
§ 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Be- wegen Geldforderungen die Übermittlung der Aus-
schlüssen fertigung des Vollstreckungsbescheides entbehr-
§ 952 Vollziehung von in einem anderen Mit- lich, wenn
gliedstaat erlassenen Beschlüssen 1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid er-
gebende fällige Geldforderung einschließlich
Titel 3 titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht
Rechtsbehelfe mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der
Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung
§ 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen,
§ 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungs-
bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 auftrags sind;
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausferti- dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen
gung des Vollstreckungsbescheides nicht vorge- sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.“
schrieben ist; b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des „Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elek-
Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbe- tronischen Dokument eine Aufstellung mit den
scheinigung als elektronisches Dokument bei- nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen An-
fügt und gaben (Vermögensverzeichnis).“
4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfer- 9. § 802g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
tigung des Vollstreckungsbescheides und eine
Zustellungsbescheinigung vorliegen und die For- „Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von
derung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte
besteht. Abschrift des Haftbefehls aus.“
Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt 10. § 802l wird wie folgt geändert:
werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine
„Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zuläs-
nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entspre-
sig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich
chende Belege als elektronisches Dokument beizu-
ist.“
fügen.
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
(2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem
Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbe- „(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten,
scheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraus- die innerhalb der letzten drei Monate bei dem
setzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser
die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der auch einem weiteren Gläubiger übermitteln,
Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbe- wenn die Voraussetzungen für die Datenerhe-
scheides übermittelt oder die übrigen Vollstre- bung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der
ckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger
die Tatsache, dass die Daten in einem anderen
(3) § 130a Absatz 2 bleibt unberührt.“
Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt
6. § 755 wird wie folgt geändert: ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers
einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
„Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt dass seit dem Eingang der Auskunft eine Ände-
werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort rung der Vermögensverhältnisse, über die nach
der Hauptniederlassung oder den Sitz des Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, ein-
Schuldners zu erheben getreten ist.
1. durch Einsicht in das Handels-, Genossen- (5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten
schafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubi-
oder Vereinsregister oder ger, so hat er den Schuldner davon innerhalb
2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach von vier Wochen nach der Übermittlung in
Landesrecht für die Durchführung der Aufga- Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3
ben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung und Absatz 2 gilt entsprechend.“
zuständigen Behörden.“ 11. § 829 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. „An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung
„(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung we-
Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch
dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
dieser auch in einem Zwangsvollstreckungs- Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über
verfahren eines weiteren Gläubigers gegen die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
denselben Schuldner nutzen, wenn die Voraus- Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom
setzungen für die Datenerhebung auch bei die- 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005,
sem Gläubiger vorliegen.“ S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist.“
7. § 802d Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 12. In § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Geldforderung“ die Wörter „einschließ-
„Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläu- lich titulierter Nebenforderungen und Kosten“ ein-
biger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Ver- gefügt und werden die Wörter „und Nebenforderun-
mögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubi- gen“ gestrichen.
gers auf die Zuleitung ist unbeachtlich.“
13. § 845 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
8. § 802f wird wie folgt geändert:
„An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung
„Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung we-
wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner be- der nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch
reits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2593
Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über gesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat
die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher das Bestehen einer solchen Auskunftssperre
Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zu bewir- oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber
ken ist.“ dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen.
14. In § 850f Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zen-
Wörtern „im Sinne des Dritten“ ein Komma und das tralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintra-
Wort „Vierten“ eingefügt. gungsanordnung an dieses gemäß § 882d Ab-
satz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist
15. In § 850k Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das
wird die Angabe „36 Satz 1“ durch die Angabe „39 Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behör-
Satz 1“ ersetzt. den für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5
16. § 882c wird wie folgt geändert: bezeichneten Zwecke.“
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 19. Dem § 882g Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anordnung der Eintragung des Schuldners „Liegen die Voraussetzungen des § 882f Absatz 2
in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Voll- vor, dürfen Abdrucke insoweit nicht erteilt werden.“
streckungsverfahrens.“
20. Dem Buch 8 wird folgender Abschnitt 6 angefügt:
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
„Abschnitt 6
ersetzt:
Grenzüberschreitende
„Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner
vorläufige Kontenpfändung
von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht münd-
lich bekannt gegeben und in das Protokoll auf-
Titel 1
genommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Be-
willigung der öffentlichen Zustellung entscheidet Erlass des Beschlusses
abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Ge- zur vorläufigen Kontenpfändung
richtsvollzieher.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: § 946
aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder sieht das Zuständigkeit
Handelsregister ein“ gestrichen. (1) Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufi-
bb) Folgender Satz wird angefügt: gen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und
„Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines
dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur
Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundes- vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Er-
meldegesetzes eingetragen oder ein beding- leichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung
ter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundes- von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
meldegesetzes eingerichtet wurde, hat der (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) ist das Gericht
Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die der Hauptsache zuständig. Die §§ 943 und 944
Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f gelten entsprechend.
Absatz 2 hinzuweisen.“
(2) Hat der Gläubiger bereits eine öffentliche Ur-
17. Dem § 882d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
kunde (Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU)
„Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung Nr. 655/2014) erwirkt, in der der Schuldner ver-
der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die pflichtet wird, die Forderung zu erfüllen, ist das
Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde
nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf errichtet worden ist.
und unterrichtet den Schuldner hierüber.“
18. § 882f wird wie folgt geändert: § 947
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie Verfahren
folgt geändert: (1) Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf
aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Konten-
ein Semikolon ersetzt. pfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt: an Eides statt bedienen. Nur eine Beweisaufnahme,
die sofort erfolgen kann, ist statthaft.
„7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Jus-
tizbedienstete, die mit dem Schuldner- (2) Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Ab-
verzeichnis befasst sind.“ satz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermit-
telten Kontoinformationen für die Zwecke des je-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: weiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses
„(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, über-
Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach mitteln und nutzen. Soweit übermittelte Kontoinfor-
§ 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft ge- mationen für den Erlass des Beschlusses zur vor-
macht wird, dass zugunsten des Schuldners läufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind,
eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundes- sind sie unverzüglich zu sperren oder zu löschen.
meldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Die Löschung ist zu protokollieren. § 802d Absatz 1
Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmelde- Satz 3 gilt entsprechend.
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
§ 948 § 951
Ersuchen um Vollziehung von
Einholung von Kontoinformationen im Inland erlassenen Beschlüssen
(1) Zuständige Auskunftsbehörde gemäß Arti- (1) Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur
kel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 für die Ein- vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollzie-
holung von Kontoinformationen ist das Bundesamt hen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in ei-
für Justiz. nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(2) Zum Zweck der Einholung von Kontoinfor- hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen. Ist
mationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat der
Nr. 655/2014 darf das Bundesamt für Justiz das Europäischen Union zu vollziehen, hat der Gläubi-
Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den ger die Zustellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unter-
Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgaben- absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 an die
ordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Ab- Bank zu veranlassen.
satz 8 der Abgabenordnung). (2) Das Gericht, das den Beschluss erlassen hat,
(3) Das Bundesamt für Justiz protokolliert die lässt dem Schuldner den Beschluss nach Artikel 28
eingehenden Ersuchen um Einholung von Konto- der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zustellen; diese
informationen gemäß Artikel 14 der Verordnung Zustellung gilt als Zustellung auf Betreiben des
(EU) Nr. 655/2014. Zu protokollieren sind ebenfalls Gläubigers (§ 191). Eine Übersetzung oder Trans-
die Bezeichnung der ersuchenden Stelle eines an- literation, die nach Artikel 28 Absatz 5 in Verbin-
deren Mitgliedstaates der Europäischen Union, der dung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Abruf der in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung Nr. 655/2014 erforderlich ist, hat der Gläubiger be-
bezeichneten Daten und der Zeitpunkt des Ein- reitzustellen.
gangs dieser Daten sowie die Weiterleitung der
eingegangenen Daten an die ersuchende Stelle. § 952
Das Bundesamt für Justiz löscht den Inhalt der ein-
Vollziehung von in einem
geholten Kontoinformationen unverzüglich nach
anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
deren Übermittlung an die ersuchende Stelle; die
Löschung ist zu protokollieren. (1) Zuständige Stelle ist
1. in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25
§ 949 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung
Nicht rechtzeitige (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das
Einleitung des Hauptsacheverfahrens Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstre-
(1) Ein im Inland erlassener Beschluss zur ckungsverfahren stattfinden soll oder stattge-
vorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10 funden hat,
Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2. in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen. Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsge-
(2) Zuständige Stelle, an die gemäß Artikel 10 richt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen
Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Wohnsitz hat.
Nr. 655/2014 das Widerrufsformblatt zu übermitteln (2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige
ist, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Voll- Amtsgericht hat
streckungsverfahren stattfinden soll oder stattge-
funden hat. Ist ein in einem anderen Mitgliedstaat 1. in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU)
der Europäischen Union erlassener Beschluss zur Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den
vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu voll- Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu-
ziehen, hat das Amtsgericht nach Satz 1 den zustellen,
Beschluss, durch den das Gericht den Beschluss 2. in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU)
zur vorläufigen Kontenpfändung widerrufen hat, Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die
der Bank im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuzustellen.
Titel 3
Titel 2
Rechtsbehelfe
Vollziehung des Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung § 953
§ 950 Rechtsbehelfe des Gläubigers
Anwendbare Vorschriften (1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass
eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläu-
und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vor-
figen Kontenpfändung sind die Vorschriften des
läufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit
Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie
sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges er-
§ 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden,
folgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt.
soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die
§§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften (2) Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verord-
enthalten. nung (EU) Nr. 655/2014 bezeichnete Frist von 30 Ta-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2595
gen für die Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt § 956
mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläu- Rechtsmittel
biger. Dies gilt auch in den Fällen des § 321a Ab- gegen die Entscheidungen
satz 2 für die Ablehnung des Antrags auf Erlass des nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
Beschlusses durch das Berufungsgericht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Vollstre-
(3) Die sofortige Beschwerde gegen den Wider- ckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1
ruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfän- sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Be-
dung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat schwerde statt. Dies gilt auch für Entscheidungen
ab Zustellung einzulegen. des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen
des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955
Satz 2.
§ 954
(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer
Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Ent-
bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 scheidung einzulegen.
(1) Über den Rechtsbehelf des Schuldners ge- § 957
gen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vor- Ausschluss der Rechtsbeschwerde
läufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Widerspruch) In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufi-
entscheidet das Gericht, das den Beschluss erlas- gen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU)
sen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den statt.
Widerspruch des Schuldners gemäß Artikel 33 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gegen die Titel 4
Entscheidung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Schadensersatz;
Nr. 655/2014. Verordnungsermächtigung
(2) Über den Rechtsbehelf des Schuldners we- § 958
gen Einwendungen gegen die Vollziehung eines
Schadensersatz
Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im
Inland nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Erweist sich die Anordnung eines Beschlusses
Nr. 655/2014 entscheidet das Vollstreckungsgericht zur vorläufigen Kontenpfändung, der im Inland voll-
(§ 764 Absatz 2). Für den Antrag nach Artikel 34 zogen worden ist, als von Anfang an ungerechtfer-
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) tigt, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuld-
Nr. 655/2014 gelten § 850k Absatz 4 und § 850l ner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Voll-
entsprechend. ziehung des Beschlusses oder dadurch entsteht,
dass er Sicherheit leistet, um die Freigabe der vor-
(3) Über Rechtsbehelfe, die nach Artikel 35 Ab- läufig gepfändeten Gelder oder die Beendigung
satz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 der Vollstreckung zu erwirken. Im Übrigen richtet
im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden, sich die Haftung des Gläubigers gegenüber dem
entscheidet ebenfalls das Vollstreckungsgericht. Schuldner nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Ver-
Sofern nach Artikel 35 der Verordnung (EU) ordnung (EU) Nr. 655/2014.
Nr. 655/2014 das Gericht zuständig ist, das den Be-
schluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen § 959
hat, ergeht die Entscheidung durch Beschluss. Verordnungsermächtigung
(4) Zuständige Stelle ist in den Fällen des Arti- (1) Die Landesregierungen können die Aufga-
kels 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) ben nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, 5
Nr. 655/2014 das Amtsgericht, in dessen Bezirk das und 6, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2,
Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder statt- Artikel 28 Absatz 3 sowie Artikel 36 Absatz 5 Unter-
gefunden hat. Dieses hat den Beschluss der Bank absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
zuzustellen. einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amts-
gerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
§ 955 (2) Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einer
Sicherheitsleistung nach obersten Landesbehörde übertragen.“
Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Artikel 2
Für die Entscheidung über Anträge des Schuld- Weitere Änderung
ners auf Beendigung der Vollstreckung wegen der Zivilprozessordnung
erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1
Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zustän- dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
dig. Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der ändert:
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Be- 1. § 753 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
schluss. und 5 ersetzt:
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
„(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklä- § 43
rungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Verordnungsermächtigung
Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen für die Länder aus Anlass des
und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
folgenden Absatzes als elektronisches Dokument (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung
beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. sonstiger zivilprozessualer, grundbuch-
(5) Das elektronische Dokument muss für die Be- rechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften
arbeitung durch den Gerichtsvollzieher geeignet und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung
sein. Zur Festlegung der für die Übermittlung und (1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich
Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedin- durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 753 Ab-
gungen gilt § 130a Absatz 2 Satz 2. Im Übrigen satz 4, § 754a Absatz 3 und § 829a Absatz 3 der Zivil-
gelten § 130a Absatz 3 bis 6 und § 174 Absatz 3 prozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2017
und 4 entsprechend.“ geltenden Fassung bis zum 31. Dezember entweder
des Jahres 2018 oder des Jahres 2019 weiterhin An-
2. § 754a Absatz 3 und § 829a Absatz 3 werden auf- wendung finden und die in den Artikeln 2 und 14 Num-
gehoben. mer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivil-
Artikel 3 prozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögens-
rechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justiz-
Weitere Änderung beitreibungsordnung genannten Bestimmungen ganz
der Zivilprozessordnung oder teilweise erst am 1. Januar entweder des Jahres
2019 oder des Jahres 2020 in Kraft treten.
§ 753 der Zivilprozessordnung, die zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird (2) Die Landesregierungen können für ihren Bereich
wie folgt geändert: durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in den
Artikeln 3 und 14 Nummer 5 des Gesetzes zur Durch-
1. In Absatz 4 werden die Wörter „des folgenden Ab- führung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur
satzes“ durch die Wörter „der folgenden Absätze“ Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrecht-
ersetzt. licher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur
Änderung der Justizbeitreibungsordnung genannten
2. Folgender Absatz 6 wird angefügt: Bestimmungen ganz oder teilweise bereits am 1. Januar
„(6) § 130d gilt entsprechend.“ entweder des Jahres 2020 oder des Jahres 2021 in
Kraft treten. Sofern die Landesregierung von der Er-
mächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, kommt
Artikel 4 nur ein Inkrafttreten am 1. Januar 2021 in Betracht.
Änderung des (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigun-
Gesetzes betreffend gen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverord-
die Einführung der Zivilprozessordnung nung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.“
Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro- Artikel 5
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Änderung des
Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes Rechtspflegergesetzes
vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert wor- In § 20 Absatz 1 Nummer 17 Satz 2 des Rechts-
den ist, werden die folgenden §§ 42 und 43 angefügt: pflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das
„§ 42 zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. April 2016
(BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird die Angabe
Informationspflichten „§ 766“ durch die Wörter „§ 766 sowie Artikel 34 Ab-
aus Anlass des Gesetzes satz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU)
zur Durchführung der Verordnung Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des
(EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfah-
sonstiger zivilprozessualer, grundbuch- rens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen
rechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der
und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in
Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014,
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium der S. 59)“ ersetzt.
Justiz und für Verbraucherschutz auf Anfrage die Infor-
mationen nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Artikel 6
Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfah- Änderung der
rens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom
grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die zuletzt durch Artikel 1
Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, der Verordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1412) ge-
S. 59). ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2597
1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein
Semikolon ersetzt. b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Euro-
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
päischen Parlaments und des Rates vom
„7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbe- 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens
dienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis für einen Europäischen Beschluss zur vorläu-
befasst sind.“ figen Kontenpfändung im Hinblick auf die
2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Num- Erleichterung der grenzüberschreitenden Ein-
mer 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 7“ treibung von Forderungen in Zivil- und Han-
ersetzt. delssachen, wenn nicht das Familiengericht
zuständig ist.“
Artikel 7 2. § 53 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung
Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen
Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren be-
Die Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung vom stimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen
26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1658) wird wie folgt geändert: Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhe-
1. In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 werden bung, den Widerruf oder die Abänderung der ge-
jeweils die Wörter „§ 882f der Zivilprozessordnung“ nannten Entscheidungen,“.
durch die Wörter „§ 882f Absatz 1 der Zivilprozess- 3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ordnung“ ersetzt. ändert:
2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
Wörter „§ 882f der Zivilprozessordnung“ durch die aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 wird
Wörter „§ 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung“ wie folgt gefasst:
ersetzt.
„Hauptabschnitt 4 Arrest, Europäischer Be-
schluss zur vorläufigen
Artikel 8 Kontenpfändung und
Änderung der einstweilige Verfügung“.
Gerichtsvollzieherformular-Verordnung bb) Die Angabe zu Teil 8 Hauptabschnitt 3 wird
Die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom wie folgt gefasst:
28. September 2015 (BGBl. I S. 1586) wird wie folgt „Hauptabschnitt 3 Arrest, Europäischer Be-
geändert: schluss zur vorläufigen
Kontenpfändung und
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
einstweilige Verfügung“.
„§ 6 b) In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 wer-
Übergangsregelung den nach dem Wort „Arrest“ ein Komma und die
aus Anlass des Gesetzes Wörter „Europäischer Beschluss zur vorläufigen
zur Durchführung der Verordnung Kontenpfändung“ eingefügt.
(EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung c) Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt gefasst:
sonstiger zivilprozessualer, grundbuch-
„Vorbemerkung 1.4:
rechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-
päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
Für Aufträge, die bis zum 28. Februar 2017 einge- pfändung werden Gebühren nach diesem Haupt-
reicht werden, kann das bis zum 30. November 2016 abschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a
bestimmte Formular weiter genutzt werden.“ der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den
2. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung
Gesetz ersichtliche Fassung. (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren
nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.
Artikel 9 (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests
Änderung des oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung so-
Gerichtskostengesetzes wie im Verfahren über die Aufhebung oder die Ab-
änderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be- die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amts-
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Ok- gericht und dem Gericht der Hauptsache als ein
tober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird Rechtsstreit.
wie folgt geändert:
(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
pfändung sowie im Verfahren über den Widerruf endigung,“ und vor der Angabe „§ 1084 ZPO“
oder die Abänderung werden die Gebühren je- die Angabe „§ 954 Abs. 2,“ eingefügt.
weils gesondert erhoben.“ k) In der Überschrift zu Teil 8 Hauptabschnitt 3 wer-
d) In Nummer 1411 wird im Gebührentatbestand den nach dem Wort „Arrest“ ein Komma und die
Nummer 1 wie folgt gefasst: Wörter „Europäischer Beschluss zur vorläufigen
„1. Zurücknahme des Antrags Kontenpfändung“ eingefügt.
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhand- l) Vorbemerkung 8.3 wird wie folgt gefasst:
lung oder „Vorbemerkung 8.3:
b) wenn eine mündliche Verhandlung nicht (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-
stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
der Beschluss der Geschäftsstelle übermit- pfändung werden Gebühren nach diesem Haupt-
telt wird,“. abschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a
e) In Nummer 1430 wird der Gebührentatbestand der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den
wie folgt gefasst: Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren
„Verfahren über die Beschwerde nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.
1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests
Anordnung eines Arrests oder eines Antrags oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die
2. in Verfahren nach der Verordnung (EU) Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) wer-
Nr. 655/2014 …“. den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im
Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem
f) In Teil 2 wird nach der Überschrift zu Hauptab-
Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache
schnitt 1 folgende Vorbemerkung eingefügt:
als ein Rechtsstreit.
„Vorbemerkung 2.1:
(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-
Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses pfändung sowie im Verfahren über den Widerruf
zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des oder die Abänderung werden die Gebühren je-
Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) weils gesondert erhoben.“
Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über An-
m) In Nummer 8330 wird der Gebührentatbestand
träge auf Einschränkung oder Beendigung der
wie folgt gefasst:
Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 „Verfahren über die Beschwerde
ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU) 1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf
Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestim- Anordnung eines Arrests oder eines Antrags
men sich die Gebühren nach Teil 1 Haupt- auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
abschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3.“
2. in Verfahren nach der Verordnung (EU)
g) In Nummer 2111 werden im Gebührentatbestand Nr. 655/2014 …“.
nach der Angabe „ZPO“ die Wörter „sowie im
Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Be- Artikel 10
schlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall
des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Änderung des Gesetzes
Nr. 655/2014“ eingefügt. über Gerichtskosten in Familiensachen
h) Nach Nummer 2111 wird folgende Nummer 2112 Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
eingefügt: vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 45 des Gesetzes vom
Gebühr oder 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
Satz der wie folgt geändert:
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
§ 34 GKG 1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„2112 In dem Verfahren zur Erwir- „(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerantrag, ferner
kung eines Europäischen nicht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Beschlusses zur vorläufi- Anordnung, auf Anordnung eines Arrests oder auf
gen Kontenpfändung wird Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufi-
ein Antrag auf Einholung gen Kontenpfändung.“
von Kontoinformationen
gestellt: 2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
Die Gebühr 2111 erhöht
sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 €“. a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1
Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:
i) Die bisherigen Nummern 2112 bis 2114 werden „Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den üb-
die Nummern 2113 bis 2115. rigen Familiensachen, Arrest und
j) In Nummer 2119 wird im Gebührentatbestand Europäischer Beschluss zur vor-
nach den Wörtern „Anträge auf“ das Wort „Be- läufigen Kontenpfändung“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2599
b) Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt gefasst: 1. der Auftrag zur Abnahme der Vermögensaus-
kunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbun-
„Vorbemerkung 1.4:
den ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessord-
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro- nung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher
päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten- nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb
pfändung werden Gebühren nach diesem Haupt- nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend
abschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a ist, oder
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den
Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung 2. der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sa-
(EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren che zu versuchen, in der Weise mit einem Auf-
nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden trag auf Vornahme einer Amtshandlung nach
Vorschriften des GKG. § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Num-
mer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist,
(2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen dass diese Amtshandlung nur im Fall des
Anordnung und über deren Aufhebung oder Scheiterns des Versuchs der gütlichen Eini-
Änderung werden die Gebühren nur einmal er- gung vorgenommen werden soll.“
hoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfah-
ren und im Verfahren nach der Verordnung (EU) 2. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 werden nach
Nr. 655/2014.“ der Angabe „Nummer 440“ die Wörter „oder Num-
mer 441“ eingefügt und werden die Wörter „Ein-
c) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 4 Ab- holung jeder Auskunft“ durch die Wörter „Erhebung
schnitt 2 wird wie folgt gefasst: von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l
„Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen“ ersetzt.
Einstweilige Anordnung 3. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
in den übrigen Familiensachen, ändert:
Arrest und Europäischer Beschluss
zur vorläufigen Kontenpfändung“. a) Nummer 207 wird durch die folgenden Num-
mern 207 und 208 ersetzt:
Artikel 11 Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Änderung des „207 Versuch einer gütlichen Er-
Gerichts- und Notarkostengesetzes ledigung der Sache (§ 802b
Dem § 1 Absatz 3 des Gerichts- und Notarkostenge- ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 €
setzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt Die Gebühr entsteht auch im
durch Artikel 4 Absatz 46 des Gesetzes vom 18. Juli Fall der gütlichen Erledigung.
2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt: 208 Der Gerichtsvollzieher ist
gleichzeitig mit einer auf
„In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
eine Maßnahme nach § 802a
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4
15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen ZPO gerichteten Amtshand-
Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfän- lung beauftragt:
dung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüber-
Die Gebühr 207 ermäßigt sich
schreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,00 €“.
Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichts-
kostengesetz erhoben.“
b) Nummer 440 wird durch die folgenden Num-
mern 440 bis 442 ersetzt:
Artikel 12
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes „440 Erhebung von Daten bei
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April einer der in § 755 Abs. 2,
2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des § 802l Abs. 1 ZPO genannten
Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 €
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Die Gebühr entsteht nicht, wenn
die Auskunft nach § 882c Abs. 3
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Satz 2 ZPO eingeholt wird.
a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
441 Erhebung von Daten bei
„3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen einer der in § 755 Abs. 1 ZPO
denselben Vollstreckungsschuldner oder Ver- genannten Stellen . . . . . . . . . . . . 5,00 €
pflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungs- Die Gebühr entsteht nicht, wenn
handlungen gegen Gesamtschuldner auszu- die Auskunft nach § 882c Abs. 3
führen.“ Satz 2 ZPO eingeholt wird.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
442 Übermittlung von Daten nach
„Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleich- § 802l Abs. 4 ZPO . . . . . . . . . . . . 5,00 €“.
zeitig beauftragt, wenn
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
c) Nummer 604 wird wie folgt geändert: änderung der genannten Entscheidungen das
aa) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „205 Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache
bis 221“ durch die Angabe „205 bis 207, 210 anzusehen ist (§ 943, auch i. V. m. § 946 Abs. 1
bis 221“ ersetzt. Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach
den für die erste Instanz geltenden Vorschriften.“
bb) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:
b) Der Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 3 wird folgen-
„Für einen nicht erledigten Versuch einer güt- der Buchstabe c angefügt:
lichen Erledigung der Sache wird in dem in
Nummer 208 genannten Fall eine Gebühr „c) gegen die Entscheidung über den Wider-
nicht erhoben.“ spruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 Satz 1
ZPO) im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der
d) In Nummer 700 wird in Absatz 3 der Anmerkung Verordnung (EU) Nr. 655/2014,“.
die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 5“
ersetzt. c) Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt geändert:
e) In Nummer 713 wird in der Spalte „Höhe“ die An- aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
gabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt. bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Im Verfahren nach der Verordnung
Artikel 13 (EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren nach
Änderung des diesem Unterabschnitt nur im Fall des Arti-
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Arti-
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 kels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren
S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nach den für Arrestverfahren geltenden Vor-
schriften.“
1. In § 16 Nummer 5 werden nach dem Wort „Arrests,“
die Wörter „zur Erwirkung eines Europäischen Be- d) In Nummer 3514 werden im Gebührentatbestand
schlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,“ einge- nach dem Wort „Arrests“ ein Komma und die
fügt und werden die Wörter „oder Aufhebung“ durch Wörter „des Antrags auf Erlass eines Euro-
ein Komma und die Wörter „Aufhebung oder Wider- päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
ruf“ ersetzt. pfändung“ eingefügt.
2. § 17 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Artikel 14
„4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Ver- Änderung der
fahren Justizbeitreibungsordnung
a) auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwir- Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes-
kung eines Europäischen Beschlusses zur gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffent-
vorläufigen Kontenpfändung, lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5
b) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I
einer einstweiligen Anordnung, S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
c) über die Anordnung oder Wiederherstellung 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhe- „Justizbeitreibungsgesetz
bung der Vollziehung oder über die Anord- (JBeitrG)“.
nung der sofortigen Vollziehung eines Verwal-
tungsakts sowie 2. § 1 wird wie folgt geändert:
d) über die Abänderung, die Aufhebung oder den a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Widerruf einer in einem Verfahren nach den aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Buchstaben a bis c ergangenen Entschei- Wörter „dieser Justizbeitreibungsordnung“
dung,“. durch die Wörter „diesem Gesetz“ ersetzt.
3. § 48 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge- bb) In Nummer 7 werden die Wörter „den Vor-
fasst: schriften dieser Justizbeitreibungsordnung“
„2. das Verfahren über den Arrest, den Europäischen durch die Wörter „diesem Gesetz“ ersetzt.
Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Justizbeitrei-
einstweilige Verfügung und die einstweilige An- bungsordnung“ durch die Wörter „Dieses Gesetz“
ordnung;“. ersetzt.
4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Justizbeitrei-
geändert: bungsordnung“ durch die Wörter „dieses Geset-
a) Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt zes“ ersetzt.
gefasst: d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dieser
„Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter
zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses „diesem Gesetz“ ersetzt.
zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Erlass e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Justiz-
einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren beitreibungsordnung“ durch die Wörter „diesem
über die Aufhebung, den Widerruf oder die Ab- Gesetz“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2601
3. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe ändert worden ist, werden die Wörter „die Justizbeitrei-
„745 bis 748,“ die Angabe „753 Absatz 4, §§“ einge- bungsordnung“ durch die Wörter „das Justizbeitrei-
fügt. bungsgesetz“ ersetzt.
4. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „753 (7) Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli
Absatz 4“ durch die Wörter „753 Absatz 4 und 5“ 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Arti-
ersetzt. kel 123 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
5. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „753 S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 4 und 5“ durch die Wörter „753 Absatz 4 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 17
bis 6“ ersetzt. die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch
6. § 11 wird § 10. die Wörter „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
7. § 19 wird § 11. 2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 werden
jeweils die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“
Artikel 15 durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“
ersetzt.
Folgeänderungen
3. § 17 wird wie folgt geändert:
aus Anlass der Änderung
der Justizbeitreibungsordnung a) In der Überschrift werden die Wörter „der Justiz-
beitreibungsordnung“ durch die Wörter „dem
(1) In § 1 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungs-
Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fas- b) Im Wortlaut werden die Wörter „der Justizbeitrei-
sung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom bungsordnung“ durch die Wörter „des Justizbei-
25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden treibungsgesetzes“ ersetzt.
ist, werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ 4. In Nummer 1403 der Anlage (Kostenverzeichnis)
durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ er- werden im Gebührentatbestand die Wörter „der
setzt. Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des
(2) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes Artikel 16
vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert wor- Änderung der
den ist, wird wie folgt geändert: Grundbuchordnung
1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu Dem § 149 Absatz 1 der Grundbuchordnung in der
den §§ 459 und 459g jeweils die Wörter „der Justiz- Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
beitreibungsordnung“ durch die Wörter „des Justiz- (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
beitreibungsgesetzes“ ersetzt. zes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert
2. In § 111f Absatz 3 Satz 1, in § 459 in der Überschrift worden ist, wird folgender Satz angefügt:
und im Wortlaut und in § 459g in der Überschrift und „Vorschriften nach Satz 1 können auch dann beibe-
in Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der halten, geändert oder ergänzt werden, wenn die Grund-
Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des bücher bereits vor dem 1. Januar 2018 von den Amts-
Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt. gerichten geführt werden.“
(3) In § 87n Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung Artikel 17
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I Änderung des
S. 1537), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom Vermögensgesetzes
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wer- § 30b des Vermögensgesetzes in der Fassung der
den die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch
Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205),
die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 587 der Verordnung vom
(4) In § 43 Absatz 2 des IStGH-Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch wird wie folgt geändert:
Artikel 165 der Verordnung vom 31. August 2015 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das zustän-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör- dige Landesamt zur Regelung offener Vermögens-
ter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter fragen“ durch die Wörter „die zuständige Behörde“
„des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt. ersetzt.
(5) In § 12 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes 3. Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „das Landes-
vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert amt zur Regelung offener Vermögensfragen“ werden
worden ist, werden die Wörter „die Justizbeitreibungs- durch die Wörter „die zuständige Behörde“ ersetzt.
ordnung“ durch die Wörter „das Justizbeitreibungs-
gesetz“ ersetzt. Artikel 18
(6) In § 197b Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in Änderung der
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September Grundstücksverkehrsordnung
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des § 2 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung vom
Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) ge- 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
durch Artikel 589 der Verordnung vom 31. August 2015 Artikel 21
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt Inkrafttreten, Außerkrafttreten
geändert:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
1. Satz 2 wird wie folgt geändert: bis 9 am 18. Januar 2017 in Kraft.
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung zum 1. April 2012 in
Komma ersetzt.
Kraft.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
(3) Artikel 1 Nummer 1 bis 16 Buchstabe c Doppel-
Wort „oder“ ersetzt.
buchstabe aa, Nummer 17 und 18 Buchstabe a sowie
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: die Artikel 6, 7, 12 und 14 Nummer 3 sowie die
„6. im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung Artikel 17 und 19 treten am Tag nach der Verkündung
zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im in Kraft. Gleichzeitig tritt in Artikel 4 § 43 des Gesetzes
Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in
kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 Kraft.
des Vermögensgesetzes im Grundbuch einge- (4) Artikel 8 tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.
tragen ist.“
(5) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c Doppelbuch-
2. In Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ stabe bb, Nummer 18 Buchstabe b und Nummer 19 tritt
ersetzt. am 1. November 2017 in Kraft.
Artikel 19 (6) Artikel 14 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie die
Artikel 15 und 20 treten am 1. Juli 2017 in Kraft.
Änderung des Gesetzes
zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (7) Die Artikel 2 und 14 Nummer 4 treten am 1. Ja-
nuar 2018 in Kraft.
Die Artikel 5 und 7 Satz 4 des Gesetzes zur Einfüh-
rung eines Datenbankgrundbuchs vom 1. Oktober 2013 (8) Artikel 18 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
(BGBl. I S. 3719) werden aufgehoben. (9) Die Artikel 3 und 14 Nummer 5 treten am 1. Ja-
nuar 2022 in Kraft.
Artikel 20
(10) § 43 des Gesetzes betreffend die Einführung der
Bekanntmachungserlaubnis Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
cherschutz kann den Wortlaut des Justizbeitreibungs- Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes
gesetzes in der vom 1. Juli 2017 an geltenden Fassung geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2022 außer
im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2603
Anhang zu Artikel 8 Nummer 2
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Vollstreckungsauftrag
an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher
– zur Vollstreckung von Geldforderungen –
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher
– zur Vollstreckung von Geldforderungen –
Amtsgericht Kontaktdaten des
Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge Gläubigers
Geschäftsstelle Gläubigervertreters
Frau/Herrn Haupt-/Ober-/Gerichtsvollzieher/-in Telefon
Fax
E-Mail
Straße, Hausnummer
Rechtsverbindliche
elektronische
Postleitzahl, Ort
Kommunikationswege
(z. B. De-Mail, EGVP,
besonderes Anwaltspostfach)
Geschäftszeichen
Der Gläubiger beabsichtigt, für die Gerichts-
vollzieherkosten ein SEPA-Lastschriftmandat
zu erteilen.
In der Zwangsvollstreckungssache
Module:
Parteien
A Zutreffendes markieren X bzw. ausfüllen
A1 Gläubiger
Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland)
A2 Gesetzlicher Vertreter des Gläubigers (Angaben bei jeder Art der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Mutter, Vater, Vormund, Geschäftsführer)
Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland)
A3 Bevollmächtigter des Gläubigers (Angaben bei jeder Art der Bevollmächtigung, z. B. Rechtsanwalt, Inkassounternehmen)
Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland)
1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2605
A4 Bankverbindung des
Gläubigers Gläubigervertreters abweichenden Kontoinhabers/der abweichenden Kontoinhaberin:
zur Überweisung eingezogener Beträge
IBAN: BIC:
(Angabe kann entfallen, wenn IBAN mit DE beginnt)
Verwendungszweck, ggf. Geschäfts- bzw. Kassenzeichen:
gegen
A5 Schuldner
Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland)
Geburtsname, -datum und -ort/Registergericht und Handelsregisternummer (soweit bekannt)
A6 Gesetzlicher Vertreter des Schuldners (Angaben bei jeder Art der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Mutter, Vater, Vormund, Geschäftsführer)
Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland)
A7 Bevollmächtigter des Schuldners (Angaben bei jeder Art der Bevollmächtigung, z. B. Rechtsanwalt)
Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland)
A8 Geschäftszeichen des Schuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters oder des Bevollmächtigten des Schuldners
B Ich reiche nur die ausgefüllten Seiten
(Bezeichnung der Seiten)
dem Gericht bzw. der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher ein.
2
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
überreiche ich
C die Anlage/-n
Dazu bitte die Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2 des Formulars) beachten.
Vollstreckungstitel
(Titel bitte nach Art, Gericht/Notar/Behörde, Datum und Geschäftszeichen bezeichnen)
Vollmacht
Geldempfangsvollmacht
Forderungsaufstellung gemäß der Anlage 1 des Formulars
Forderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters
Anwaltskosten für weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß zusätzlicher Anlage/-n
Inkassokosten gemäß § 4 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDGEG) gemäß Anlage/-n
wegen der aus der Anlage/den Anlagen ersichtlichen Forderung/-en
zur Durchführung des folgenden Auftrags/der folgenden Aufträge:
D Zustellung
E gütliche Erledigung (§ 802b der Zivilprozessordnung – ZPO)
E1
Ich bin einverstanden, dass die folgende Zahlungsfrist gewährt wird:
E2 Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden.
Ratenhöhe mindestens Euro
monatlicher Turnus sonstiger Turnus:
E3 Ich bin mit einer Abweichung von den Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen der Gerichtsvollzieherin/des
Gerichtsvollziehers einverstanden.
E4 sonstige Weisungen
E5
Der Auftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung.
keine Zahlungsvereinbarung
F
Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Absatz 2 Satz 1 ZPO).
3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2607
G Abnahme der Vermögensauskunft (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)
G1 nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)
G2 nach den §§ 802c, 807 ZPO (nach vorherigem Pfändungsversuch)
Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,
bitte ich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen.
beantrage ich, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO einzuleiten.
G3 erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO (wenn der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die
Vermögensauskunft abgegeben hat)
Die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich geändert, weil
Zur Glaubhaftmachung füge ich bei:
G4 weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft
H Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO
Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder weigert er sich ohne
Grund, die Vermögensauskunft zu erteilen, beantrage ich den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g Absatz 1 ZPO.
Die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher bitte ich, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten
und dieses zu ersuchen, nach Erlass des Haftbefehls diesen an
den Gläubiger den Gläubigervertreter zu übersenden.
die zuständige Gerichtsvollzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Gegenüber der Gerichts-
vollzieherin/dem Gerichtsvollzieher stelle ich den Antrag auf Verhaftung des Schuldners.
I Verhaftung des Schuldners (§ 802g Absatz 2 ZPO)
Haftbefehl des Amtsgerichts Datum Geschäftszeichen
J Vorpfändung (§ 845 ZPO)
Anfertigung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung sowie unverzügliche Mitteilung über die
Vorpfändung
für pfändbare Forderungen, die der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher bekannt sind oder bekannt
werden
für die folgenden Forderungen:
K Pfändung körperlicher Sachen
K1 Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können
K2 Taschenpfändung/Kassenpfändung
K3 Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensver-
zeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.
4
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
K4 Mit der Erteilung einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung nach § 32 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA) bin ich nicht einverstanden.
K5 Aufträge und Hinweise zur Pfändung und Verwertung, z. B. zu besonderen Gegenständen
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO) (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)
L
L1 Mir ist bekannt, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist.
L2 Negativauskunft des Einwohnermeldeamtes ist beigefügt.
Ermittlung
L3 der gegenwärtigen Anschriften sowie der Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners durch Nachfrage
bei der Meldebehörde
L4 des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde
L5 der bekannten derzeitigen Anschrift sowie des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsorts des Schuldners bei den
Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
L6 der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) des Schuldners beim
Kraftfahrt-Bundesamt
L7 der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einsicht in
das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister
L8 der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einholung
einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung (GewO) zuständigen Behörden
L9 Hinweise zur Reihenfolge der Ermittlungen (wenn Anfrage nach den Modulen L3, L7 und L8 ergebnislos oder ein Fall
des Moduls L1 gegeben ist)
M Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)
(bitte Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter in der Anlage 2 des Formulars beachten)
M1 Ermittlung der Namen, der Vornamen oder der Firmen sowie der Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines
YHUVLFKHUXQJVSÀLFKWLJHQ%HVFKlIWLJXQJVYHUKlOWQLVVHVGHV6FKXOGQHUVEHLGHQTrägern der gesetzlichen Renten-
versicherung
M2 Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenord-
nung (AO) bezeichneten Daten abzurufen
M3 Ermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der
Schuldner eingetragen ist, beim Kraftfahrt-Bundesamt
M4 Die vorstehend ausgewählte/-n Drittauskunft/Drittauskünfte sollen nur eingeholt werden, wenn der Schuldner seiner
3ÀLFKW]XU$EJDEHGHU9HUP|JHQVDXVNXQIWQLFKWQDFKNRPPW
M5 Antrag auf aktuelle Einholung von Auskünften (§ 802l Absatz 4 Satz 3 ZPO)
Zur Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners trage ich vor:
N Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge
N1
Die Aufträge werden ohne Angabe einer Reihenfolge erteilt.
(Bezeichnung der Module bitte angeben)
N2 Der Pfändungsauftrag soll vor weiteren Aufträgen durchgeführt werden.
5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2609
N3 Der Pfändungsauftrag soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden.
N4 Die gestellten Aufträge sollen in folgender Reihenfolge durchgeführt werden:
zuerst Auftrag ,
(Bezeichnung des Moduls bitte angeben)
danach der Auftrag/die Aufträge .
(Bezeichnung des Moduls/der Module bitte angeben)
N5 sonstige Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge
O weitere Aufträge
Hinweise für die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher
P
P1 Ich bitte um Übersendung des Protokolls. Gesamtprotokolls (bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger).
P2 Hinweis zum Aufenthaltsort des Schuldners:
P3 Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe wurde gemäß anliegendem Beschluss bewilligt.
P4 Ich bitte um Übersendung des Abdrucks des Vermögensverzeichnisses in elektronischer Form gemäß § 802d
Absatz 2 ZPO auf dem in den Kontaktdaten bezeichneten rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikationsweg.
P5 Im Falle der Nichtzuständigkeit bitte ich um Weiterleitung des Vollstreckungsauftrags an die zuständige Gerichtsvoll-
zieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher, wenn nicht bereits eine Weiterleitung von Amts wegen erfolgt.
P6 Meine Teilnahme an dem Termin
zur Abnahme der Vermögensauskunft
ist beabsichtigt.
P7 Zum Vorsteuerabzug ist der Gläubiger berechtigt. nicht berechtigt.
P8 sonstige Hinweise
6
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
Q Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
für den oben stehenden Auftrag/die oben stehenden Aufträge, und zwar für
(Angabe der Vollstreckungsmaßnahme)
Gegenstandswert (§ 25 RVG) aus €
1. Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008) €
2. (VV Nr. ) €
3. Auslagen oder Auslagenpauschale (VV Nr. 7001 oder VV Nr. 7002) €
4. weitere Auslagen (VV Nr. ) €
5. Umsatzsteuer (VV Nr. 7008) €
Summe €
Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
für den oben stehenden Auftrag/die oben stehenden Aufträge, und zwar für
(Angabe der Vollstreckungsmaßnahme)
Gegenstandswert (§ 25 RVG) aus €
1. Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008) €
2. (VV Nr. ) €
3. Auslagen oder Auslagenpauschale (VV Nr. 7001 oder VV Nr. 7002) €
4. weitere Auslagen (VV Nr. ) €
5. Umsatzsteuer (VV Nr. 7008) €
Summe €
(Datum) (Unterschrift, Auftraggeber)
7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2611
Anlage 1
Forderungsaufstellung
Der Gläubiger kann von dem Schuldner die nachfolgend aufgeführten Beträge beanspruchen:
(zusätzliche Informationen, z. B. bei Vollstreckung in unterschiedlicher Höhe gegen mehrere Schuldner)
€ Hauptforderung
€ Restforderung
€ Teilforderung
€ nebst % Zinsen daraus/aus Euro
seit dem bis
€ nebst % Zinsen daraus/aus Euro
ab Antragstellung
€ nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus Euro
seit dem bis
€ nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus Euro
ab Antragstellung
€
€
€ Säumniszuschläge gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
€ titulierte vorgerichtliche Kosten Wechselkosten
€ Kosten des Mahn-/Vollstreckungsbescheides
€ festgesetzte Kosten
€ nebst % Zinsen daraus/aus Euro
seit dem bis
€ nebst % Zinsen daraus/aus Euro
ab Antragstellung
€ nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus Euro
seit dem bis
€ nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus Euro
ab Antragstellung
€ bisherige Vollstreckungskosten
€ Summe I
€ gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters
(wenn Angabe möglich)
(zulässig, wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht voll-
ständig eingetragen werden können)
€ Summe II (aus Summe I und Summe aus sonstiger Anlage/sonstigen Anlagen des
(wenn Angabe möglich) Gläubigers/Gläubigervertreters)
8
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
Anlage 2
Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags
Prozesskostenhilfe/ Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kann bei dem zuständigen
Verfahrenskostenhilfe Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) unter Verwendung des amtlichen Formulars gestellt werden.
Hierbei ist nach Maßgabe der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) das amtliche For-
mular zu verwenden.
Modul C Hinweise zur Beifügung von zusätzlichen Anlagen
Die Beifügung einer zusätzlichen Anlage/von zusätzlichen Anlagen ist nur zulässig für Aufträge,
+LQZHLVHXQG$XÀLVWXQJHQIUGLHLP)RUPXODUNHLQHRGHUNHLQHDXVUHLFKHQGH(LQJDEHP|JOLFK-
keit besteht.
Die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung, die von der Anlage 1
abweichen, ist zulässig, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht voll-
ständig in die Anlage 1 eingetragen werden können.
Modul G Bei einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft bitte das papiergebundene Formular
zweifach einreichen.
Das Verfahren nach § 807 ZPO (Modul G2) kann nicht durchgeführt werden, wenn der Schuld-
ner nicht angetroffen wird. In diesem Fall bleibt die Möglichkeit, die Vermögensauskunft nach
§ 802f Absatz 1 Satz 1 ZPO zu beantragen.
Modul L Hinweise zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO)
Der Auftrag ist nur in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag und nur für den Fall zulässig,
dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort bzw. die gegenwärtige Anschrift, der Ort
der Hauptniederlassung oder der Sitz des Schuldners nicht bekannt ist.
Die Anfragen beim Ausländerzentralregister und der aktenführenden Ausländerbehörde (Modul
L4), bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Modul L5) sowie beim Kraftfahrt-Bun-
desamt (Modul L6) sind nur zulässig, falls der Aufenthaltsort des Schuldners durch Nachfrage
bei der Meldebehörde (Modul L3) nicht zu ermitteln ist. Der Nachfrage bei der Meldebehörde
steht gleich die Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens-
oder Vereinsregister (Modul L7) und die Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für
die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden
(Modul L8) bei dem Schuldner, der in die genannten Register eingetragen ist.
Die Anfrage beim Ausländerzentralregister (Modul L4) ist bei Unionsbürgern nur zulässig, wenn
– darzulegende – tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbeste-
hens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen.
Modul M Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)
'LH(LQKROXQJYRQ'ULWWDXVNQIWHQLVW]XOlVVLJZHQQGHU6FKXOGQHUVHLQHU3ÀLFKW]XU$EJDEH
der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten
Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Der Gerichtsvollzieher darf Daten, die er im Auftrag eines anderen Gläubigers eingeholt hat und
die innerhalb der letzten drei Monate bei ihm eingegangen sind, an den weiteren Gläubiger wei-
tergeben, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei dem weiteren Gläubiger
vorliegen (§ 802l Absatz 4 Satz 1 ZPO). Auf Antrag des weiteren Gläubigers ist eine erneute Aus-
kunft nur dann einzuholen, wenn Anhaltspunkte dargelegt werden, dass nach dem Eingang der
Auskunft bei dem Gerichtsvollzieher eine Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners
eingetreten ist. Ein solcher Antrag kann – vorsorglich – bereits mit der Auftragserteilung gestellt
werden.
9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2613
Gesetz
zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 21. November 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
tes das folgende Gesetz beschlossen:
„§ 5a
Artikel 1 Verteilungsschlüssel
für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer“.
Änderung des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehalt-
lich des § 5c Absatz 1“ gestrichen.
Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom
24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975) wird wie folgt geän- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „2001 bis
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 2006“ durch die Angabe „2010 bis
2015“ ersetzt.
„Im Jahr 2021 können Finanzhilfen nur für Inves-
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „2004 bis
titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte
2006“ durch die Angabe „2013 bis
von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die
2015“ ersetzt.
bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abge-
nommen wurden und die im Jahr 2021 vollstän- ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „2003 bis
dig abgerechnet werden.“ 2005“ durch die Angabe „2012 bis
2014“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2019“ durch
die Angabe „2021“ und die Angabe „2020“ durch bb) In Satz 4 wird die Angabe „2012“ durch die
die Angabe „2022“ ersetzt. Angabe „2021“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2019“ durch d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
die Angabe „2021“ und die Angabe „2020“ durch die „(3) Die sich aus den Verteilungsschlüsseln
Angabe „2022“ ersetzt. nach Absatz 2 ergebenden Anteile an der Um-
satzsteuer werden auf die einzelnen Länder je-
Artikel 2 weils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundes-
Änderung ministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
des Gesetzes zur nung mit Zustimmung des Bundesrates festge-
Errichtung eines Sondervermögens setzt werden. Die Länder stellen dem Bundesmi-
„Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ nisterium der Finanzen die für die Ermittlung der
Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Die
In § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 wer-
Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungs- den jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden
fonds“ vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) wird die An- aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2 er-
gabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt. mittelt und durch Rechtsverordnung der jeweili-
gen Landesregierung festgesetzt werden. Die
Artikel 3 Länder ermitteln die Schlüsselzahlen ihrer Ge-
Änderung des meinden auf der Grundlage von Schlüsselzahlen,
Gemeindefinanzreformgesetzes die aus Bundessummen abgeleitet und durch die
Länder auf Eins normiert werden.“
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I 3. § 5c wird aufgehoben.
S. 502), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. § 5d wird § 5b und in Satz 1 wird die Angabe „§ 5c“
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird durch die Angabe „§ 5a“ ersetzt.
wie folgt geändert:
5. § 5e wird § 5c und die Angabe „§ 5c“ wird durch die
1. § 5a wird aufgehoben. Angabe „§ 5a“ ersetzt.
2. § 5b wird § 5a und wie folgt geändert: 6. § 5f wird § 5d.
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
Artikel 4 (3) In § 282a Absatz 2b Satz 1 und 2 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1
Folgeänderungen
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
(1) In § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Steuerstatis- das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. No-
tiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), vember 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist,
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli wird jeweils die Angabe „§ 5c“ durch die Angabe „§ 5a“
2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird die ersetzt.
Angabe „§ 5c“ durch die Angabe „§ 5a“ ersetzt.
Artikel 5
(2) In § 17 Absatz 1 Satz 1 des Finanzausgleichsge-
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), Inkrafttreten
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Okto- Die Artikel 1 und 2 treten am Tag nach der Verkün-
ber 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird die dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Ja-
Angabe „§ 5c“ durch die Angabe „§ 5a“ ersetzt. nuar 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2615
Gesetz
zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe*
Vom 21. November 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkom-
menden Gemischen und Lösungen;
Artikel 1 3. Herstellen das Gewinnen, das Anfertigen, das Zube-
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz reiten, das Be- oder Verarbeiten, das Reinigen, das
(NpSG) Umwandeln, das Abpacken und das Umfüllen ein-
schließlich Abfüllen;
§1 4. Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf
Anwendungsbereich oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das
Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf neue psycho- unmittelbaren Verbrauch an andere.
aktive Stoffe im Sinne des § 2 Nummer 1.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf §3
1. Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Unerlaubter Umgang
Betäubungsmittelgesetzes und mit neuen psychoaktiven Stoffen
2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a und 4 (1) Es ist verboten, mit einem neuen psychoaktiven
Satz 1 des Arzneimittelgesetzes. Stoff Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen,
ihn herzustellen, ihn in den, aus dem oder durch den
§2 Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu
Begriffsbestimmungen erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu
verabreichen.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Vom Verbot ausgenommen sind
1. neuer psychoaktiver Stoff ein Stoff oder eine Zube-
reitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage ge- 1. nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und
nannten Stoffgruppen; Technik anerkannte Verwendungen eines neuen
psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen
2. Zubereitung ohne Rücksicht auf den Aggregatzu-
oder wissenschaftlichen Zwecken und
stand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines Stoffes
2. Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 mit der Untersuchung von neuen psychoaktiven
vom 17.9.2015, S. 1). Stoffen beauftragten Behörden.
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
(3) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgen die Sicher- (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die
stellung, die Verwahrung und die Vernichtung von Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-
neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 ren.
des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3
Polizeigesetze der Länder. Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 in Verbindung
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Zoll- mit Absatz 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Frei-
behörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
um neue psychoaktive Stoffe handelt, die entgegen Ab- einem Jahr oder Geldstrafe.
satz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht worden sind oder verbracht §5
werden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des
Einziehung und erweiterter Verfall
Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
(1) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4
§4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Straf-
gesetzbuches ist anzuwenden.
Strafvorschriften
(2) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit stabe a ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1
1. mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, §6
ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen Datenübermittlung
verabreicht oder
Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Infor-
2. einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des mationen, einschließlich personenbezogener Daten nach
Inverkehrbringens der aufgrund des § 7 Absatz 11 des Bundeskriminalamt-
a) herstellt oder gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundes-
kriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zen-
b) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. tralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens
(2) Der Versuch ist strafbar. dem nicht entgegenstehen. Übermittlungen nach Satz 1
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn sind auch zulässig, sofern sie Daten betreffen, die dem
Jahren wird bestraft, wer Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unter-
liegen. Übermittlungsbefugnisse nach anderen Rechts-
1. in den Fällen vorschriften bleiben unberührt.
a) des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten §7
Begehung solcher Taten verbunden hat, oder Verordnungsermächtigung
b) des Absatzes 1 Nummer 1 als Person über Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-
21 Jahre einen neuen psychoaktiven Stoff an eine tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Person unter 18 Jahren abgibt oder ihn ihr verab- Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundes-
reicht oder zum unmittelbaren Verbrauch über- ministerium des Innern, mit dem Bundesministerium der
lässt oder Justiz und für Verbraucherschutz und mit dem Bundes-
2. durch eine in Absatz 1 genannte Handlung ministerium der Finanzen und nach Anhörung von Sach-
verständigen die Liste der Stoffgruppen in der Anlage zu
a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ändern, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis
gefährdet oder wegen der Wirkungsweise von psychoaktiv wirksamen
b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer Stoffen, wegen des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen
schweren Schädigung an Körper oder Gesund- Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittel-
heit aussetzt. baren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2617
Anlage
1 Vo n 2 - P h e n e t h y l a m i n a b g e l e i t e t e Ve r b i n d u n g e n
Eine von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von einer
2-Phenylethan-1-amin-Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat
und dem nachfolgend beschriebenen modularen Aufbau aus Strukturelement A und Strukturelement B ent-
spricht.
Strukturelement A Strukturelement B
Dies schließt chemische Verbindungen mit einer Cathinon-Grundstruktur (2-Amino-1-phenyl-1-propanon) ein:
Strukturelement A Strukturelement B
1.1 Strukturelement A
Für das Strukturelement A sind die folgenden Ringsysteme bzw. Strukturen eingeschlossen, wobei sich das
Strukturelement B an jeder Position des Strukturelements A befinden kann:
Phenyl-, Naphthyl-, Tetralinyl-, Methylendioxyphenyl-, Ethylendioxyphenyl-, Furyl-, Pyrrolyl-, Thienyl-, Pyridyl-,
Benzofuranyl-, Dihydrobenzofuranyl-, Indanyl-, Indenyl-, Tetrahydrobenzodifuranyl-, Benzodifuranyl-, Tetra-
hydrobenzodipyranyl-, Cyclopentyl-, Cyclohexyl-
Phenyl- Naphthyl-
O
O
Tetralinyl- Methylendioxyphenyl-
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
O
O O
Ethylendioxyphenyl- Furyl-
N S
N
Pyrrolyl- Thienyl- Pyridyl-
O O
Benzofuranyl- Dihydrobenzofuranyl-
Indanyl- Indenyl-
O O O O
O O O O
Tetrahydrobenzodifuranyl- Benzodifuranyl-
O O
O O
Tetrahydrobenzodipyranyl- Cyclopentyl- Cyclohexyl-
Diese Ringsysteme können an jeder Position mit folgenden Atomen oder Atomgruppen (Rn) substituiert sein:
Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C6), Alkenyl- (bis C6), Alkinyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C6),
Carboxy-, Alkylsulfanyl- (bis C6) und Nitrogruppen.
Die aufgeführten Atomgruppen können weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen der
Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom oder Iod substituiert
sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge von
maximal acht Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen). Atome von Ringstrukturen werden
dabei nicht in die Zählung einbezogen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2619
1.2 Strukturelement B
Die 2-Aminoethyl-Seitenkette des Strukturelements B kann mit folgenden Atomen, Atomgruppen oder Ring-
systemen substituiert sein:
a) R1 und R2 am Stickstoffatom:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Cycloalkyl- (bis C6), Benzyl-, Alkenyl- (bis C6), Alkylcarbonyl- (bis C6), Hydroxy-
und Aminogruppen. Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines
cyclischen Systems ist (beispielsweise Pyrrolidinyl-, Piperidinyl-). Ein Ringschluss des Stickstoffatoms un-
ter Einbeziehung von Teilen des Strukturelements B ist dabei möglich. Ausgenommen von den erfassten
Stoffen der Stoffgruppe der von 2-Phenethylamin abgeleiteten Verbindungen sind Verbindungen, bei denen
das Stickstoffatom direkt in ein cyclisches System integriert ist, das an das Strukturelement A anelliert ist.
Die Substituenten R1 und R2 können weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen der
Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom oder Iod substi-
tuiert sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge
von maximal sechs Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen). Atome von Ringstruk-
turen werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.
b) R3 und R4 am C1-Atom sowie R5 und R6 am C2-Atom:
Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C10), Cycloalkyl- (bis C10), Benzyl-, Phenyl-, Alkenyl-
(bis C10), Alkinyl- (bis C10), Hydroxy-, Alkoxy- (bis C10), Alkylsulfanyl- (bis C10), Alkyloxycarbonylgruppen
(bis C10), einschließlich der chemischen Verbindungen, bei denen Substitutionen zu einem Ringschluss mit
dem Strukturelement A führen können. Die aufgeführten Atomgruppen und Ringsysteme können weiterhin
mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff,
Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom oder Iod substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden
Substituenten dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge von maximal zehn Atomen aufweisen (ohne
Mitzählung von Wasserstoffatomen). Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung einbe-
zogen.
c) Carbonylgruppe in beta-Stellung zum Stickstoffatom (sogenannte bk-Derivate, siehe Abbildung der
Cathinon-Grundstruktur unter Nummer 1: R5 und R6 am C2-Atom: Carbonylgruppe (C=O)).
2 Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide
Ein Cannabimimetikum bzw. ein synthetisches Cannabinoid ist jede chemische Verbindung, die dem nach-
folgend anhand eines Strukturbeispiels beschriebenen modularen Aufbau mit einer Kernstruktur entspricht,
die an einer definierten Position über eine Brücke mit einem Brückenrest verknüpft ist und die an einer de-
finierten Position der Kernstruktur eine Seitenkette trägt.
Die Abbildung verdeutlicht den modularen Aufbau am Beispiel des 1-Fluor-JWH-018:
Brücke
Brückenrest
O
3
Kernstruktur 1
N
F
Seitenkette
CH3
1-Fluor-JWH-018 besitzt eine Indol-1,3-diyl-Kernstruktur, eine Carbonyl-Brücke in Position 3, einen
1-Naphthyl-Brückenrest und eine 1-Fluorpentyl-Seitenkette in Position 1.
Kernstruktur, Brücke, Brückenrest und Seitenkette werden wie folgt definiert:
2.1 Kernstruktur/Gerüst
Die Kernstruktur bzw. das Gerüst schließt die nachfolgend beschriebenen Ringsysteme (Buchstabe a bis e)
ein. Diese Ringsysteme können in den Positionen 5, 6 und 7 mit den folgenden Atomen oder Atomgruppen
substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Methoxy- und Nitrogruppen.
In den nachfolgenden Abbildungen (Buchstabe a bis e) werden diese Substituenten als R1 bis R3 bezeichnet.
Die Wellenlinie gibt den Bindungsort für die Brücke an, die durchbrochene Linie gibt den Bindungsort für die
Seitenkette an:
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
a) Indol-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3, R1 3
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
2
R2 N1
R3
b) 2-Methylindol-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3, R1 3
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1) 2
CH3
R2 N1
R3
c) Indazol-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3, R1 3
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
N2
R2 N1
R3
d) Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer I R1 3 N
(Bindungsort für die Brücke in Position 2,
2
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
R2 N1
R3
e) Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer II R1 3
(Bindungsort für die Brücke in Position 1, N
Bindungsort für die Seitenkette in Position 2) 2
R2 N1
R3
2.2 Brücke an der Kernstruktur
Die Brücke an der Kernstruktur schließt die folgenden Strukturelemente ein, die jeweils an der unter Num-
mer 2.1 bezeichneten Stelle der Kernstruktur gebunden sind:
a) Carbonyl- und Azacarbonylgruppen,
b) Carboxamidogruppe (Carbonylgruppe an Kernstruktur geknüpft),
c) Carboxylgruppe (Carbonylgruppe an Kernstruktur geknüpft),
d) direkt an die Kernstruktur angebundene stickstoff-, sauerstoff- oder schwefelhaltige Heterozyklen mit einer
Ringgröße von bis zu fünf Atomen mit einer Doppelbindung zum Stickstoffatom an der Anknüpfungsstelle.
2.3 Brückenrest
Der Brückenrest kann Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel,
Fluor, Chlor, Brom oder Iod enthalten, die eine maximale Molekülmasse von 400 u haben und folgende Struk-
turelemente beinhalten können:
a) beliebig substituierte gesättigte, ungesättigte oder aromatische Ringstrukturen einschließlich Polyzyklen
und Heterozyklen, wobei eine Anbindung auch über einen Substituenten an die Brücke möglich ist,
b) beliebig substituierte Kettenstrukturen, die unter Einbeziehung der Heteroatome eine durchgehende
Kettenlänge von maximal zwölf Atomen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen) aufweisen.
2.4 Seitenkette
Die Seitenkette schließt folgende Strukturelemente ein, die jeweils an der unter Nummer 2.1 bezeichneten
Stelle der Kernstruktur gebunden sind:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2621
a) gesättigte und einfach ungesättigte, verzweigte und nicht verzweigte Kohlenwasserstoffketten, die in der
Kette auch Sauerstoff und Schwefelatome enthalten können, inklusive Halogen-, Trifluormethyl- und Cyano-
substituenten sowie sauerstoff- und schwefelhaltige Substituenten mit einer durchgehenden Kettenlänge
einschließlich Heteroatomen von drei bis sieben Atomen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen),
b) über eine Methylen-, Ethylen- oder 2-Oxoethylenbrücke gekoppelte oder direkt angebundene gesättigte,
ungesättigte oder aromatische Ringe mit fünf, sechs oder sieben Ringatomen einschließlich Stickstoff-,
Sauerstoff- oder Schwefelheterozyklen inklusive am Ring fluor-, chlor-, brom-, iod-, trifluormethyl-,
methoxy- oder cyanosubstituierte sowie am Ringstickstoff methyl- oder ethylsubstitutierte Derivate.
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
Artikel 2 „oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a
des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“ eingefügt.
Änderung der
Strafprozessordnung
Artikel 3
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die Einschränkung von Grundrechten
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom Durch Artikel 2 Nummer 1 wird das Fernmeldege-
21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden heimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und durch Arti-
ist, wird wie folgt geändert: kel 2 Nummer 2 das Grundrecht der Freiheit der Person
1. Nach § 100a Absatz 2 Nummer 9 wird folgende (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) einge-
Nummer 9a eingefügt: schränkt.
„9a. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:
Artikel 4
Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
stabe a,“. Inkrafttreten
2. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes“ die Wörter Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2623
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565
zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen*
Vom 21. November 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- a) Nach der Angabe zu § 67a wird folgende An-
sen: gabe eingefügt:
„§ 67b EU-Kompendium der Gewebeeinrich-
Artikel 1 tungen, EU-Kompendium der Gewebe-
und Zellprodukte, Unterrichtungspflich-
Änderung des ten“.
Arzneimittelgesetzes b) Nach der Angabe zu § 72b wird folgende An-
gabe eingefügt:
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), „§ 72c Einmalige Einfuhr von Gewebe oder Ge-
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes webezubereitungen“.
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden c) Nach der Angabe zu § 142 wird folgende An-
ist, wird wie folgt geändert: gabe zu § 142a eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 142a Übergangs- und Bestandsschutzvor-
schrift aus Anlass des Gesetzes zur Um-
* Die Artikel 1, 2 und 4 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/566 setzung der Richtlinien (EU) 2015/566
der Kommission vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur
2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit Kodierung menschlicher Gewebe und
von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Gewebezubereitungen“.
Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 56).
Die Artikel 1 bis 7 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/565 2. Nach § 4 Absatz 30 werden die folgenden Ab-
der Kommission vom 8. April 2015 zur Änderung der Richtlinie sätze 30a bis 30d eingefügt:
2006/86/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die
Kodierung menschlicher Gewebe und Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, „(30a) Einheitlicher Europäischer Code oder
S. 43). „SEC“ ist die eindeutige Kennnummer für in der Eu-
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
ropäischen Union verteilte Gewebe oder Gewebe- die Wörter „der Einheitliche Europäische Code
zubereitungen gemäß Anhang VII der Richtlinie mit der Abkürzung „SEC““ eingefügt.
2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 4. In § 14 Absatz 1 Nummer 5b werden die Wörter
2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG „Blutstammzellen oder“ durch die Wörter „hämato-
des Europäischen Parlaments und des Rates hin- poetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut
sichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbar- oder von“ ersetzt.
keit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle
und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter 5. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
technischer Anforderungen an die Kodierung, Ver- a) In Satz 3 Nummer 4 wird das Wort „Blutstamm-
arbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung zellzubereitungen“ durch die Wörter „hämato-
von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 294 poetische Stammzellzubereitungen aus dem pe-
vom 25.10.2006, S. 32), die zuletzt durch die Richt- ripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut“ er-
linie (EU) 2015/565 (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 43) setzt.
geändert worden ist.
b) In Satz 4 werden die Wörter „Blutstammzellen
(30b) EU-Gewebeeinrichtungs-Code ist die ein- oder“ durch die Wörter „hämatopoetischen
deutige Kennnummer für Gewebeeinrichtungen in Stammzellen aus dem peripheren Blut oder von“
der Europäischen Union. Für den Geltungsbereich ersetzt.
dieses Gesetzes gilt er für alle Einrichtungen, die 6. In § 21a Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Blutstamm-
erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Geweben, Ge- zellzubereitungen“ durch die Wörter „hämatopoe-
webezubereitungen oder mit hämatopoetischen tische Stammzellzubereitungen aus dem periphe-
Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus ren Blut oder aus dem Nabelschnurblut“ ersetzt.
dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut
durchführen. Der EU-Gewebeeinrichtungs-Code be- 7. § 63i wird wie folgt geändert:
steht gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/86/EG a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
aus einem ISO-Ländercode und der Gewebeeinrich- fügt:
tungsnummer des EU-Kompendiums der Gewebe-
„Bei Gewebezubereitungen und hämatopoe-
einrichtungen.
tischen Stammzellzubereitungen aus dem peri-
(30c) EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen pheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut ist
ist das Register, in dem alle von den zuständigen außerdem der EU-Gewebeeinrichtungs-Code,
Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen sofern vorhanden, und ist bei der Meldung eines
Union genehmigten, lizenzierten, benannten oder Verdachts einer schwerwiegenden unerwünsch-
zugelassenen Gewebeeinrichtungen enthalten sind ten Reaktion ferner der Einheitliche Europäische
und das die Informationen über diese Einrichtungen Code, sofern vorhanden, anzugeben.“
gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2006/86/EG in der b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
jeweils geltenden Fassung enthält. Für den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes enthält das Register aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Reaktion“
alle Einrichtungen, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten die Wörter „zu dokumentieren und“ einge-
mit Geweben, Gewebezubereitungen oder mit fügt.
hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzell- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
zubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus
„Bei Geweben und Gewebezubereitungen
dem Nabelschnurblut durchführen.
sowie bei hämatopoetischen Stammzellen
(30d) EU-Kompendium der Gewebe- und Zell- und Stammzellzubereitungen aus dem peri-
produkte ist das Register aller in der Europäischen pheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut
Union in Verkehr befindlichen Arten von Geweben, ist außerdem der EU-Gewebeeinrichtungs-
Gewebezubereitungen oder von hämatopoetischen Code, sofern vorhanden, und ist bei der Mel-
Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dung eines Verdachts einer schwerwiegen-
dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut den unerwünschten Reaktion ferner der Ein-
mit den jeweiligen Produktcodes.“ heitliche Europäische Code, sofern vorhan-
den, anzugeben.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“
a) Absatz 8a wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 3“ dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 1
das Komma durch die Wörter „oder die Ge- und 2“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3“ und
nehmigungsnummer mit der Abkürzung wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe
„Gen.-Nr.“, Nummer“ ersetzt. „Satz 4“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: 8. § 64 wird wie folgt geändert:
„Bei hämatopoetischen Stammzellzubereitun- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gen aus dem peripheren Blut oder aus dem
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „in den Ver-
Nabelschnurblut muss der Einheitliche Euro-
kehr gebracht werden“ das Wort „oder“ durch
päische Code mit der Abkürzung „SEC“ ange-
ein Komma ersetzt und werden nach den
geben werden.“
Wörtern „in denen sonst mit Arzneimitteln
b) In Absatz 8b Satz 1 wird nach den Wörtern Handel getrieben wird“ die Wörter „oder die
„Nummer 4, 6 und 9“ ein Komma und werden Arzneimittel einführen“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2625
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Verpackung“ und werden nach dem Wort „Wirkstoffe“ die Wörter
ein Komma und das Wort „Einfuhr“ einge- „und Gewebe“ gestrichen.
fügt. 11. Nach § 67a wird folgender § 67b eingefügt:
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Stof- „§ 67b
fe“ die Wörter „sowie über Gewebe“ eingefügt.
EU-Kompendium
c) In Absatz 3a wird jeweils das Wort „oder“ durch der Gewebeeinrichtungen,
ein Komma ersetzt und wird jeweils die Angabe EU-Kompendium der Gewebe- und
„§ 72b Absatz 1“ durch die Angabe „72b Ab- Zellprodukte, Unterrichtungspflichten
satz 1 oder § 72c“ ersetzt.
(1) Die zuständigen Behörden der Länder geben
d) In Absatz 3g Satz 2 werden die Wörter „nach die in Anhang VIII der Richtlinie 2006/86/EG in der
den §§ 13, 20b, 20c, 72 oder § 72b Absatz 1“ jeweils geltenden Fassung genannten Angaben in
durch die Wörter „nach § 13 oder § 72 Absatz 1 das EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen
und 2“ ersetzt. ein. Sie stellen sicher, dass jeder Einrichtung eine
EU-Gewebeeinrichtungsnummer eindeutig zuge-
e) Nach Absatz 3h werden die folgenden Absätze 3i
ordnet wird.
und 3j eingefügt:
(2) Bei notwendigen Änderungen aktualisieren
„(3i) Abweichend von Absatz 3c hat die zu- die zuständigen Behörden unverzüglich, spätes-
ständige Behörde über ein begründetes Ersu- tens nach zehn Werktagen, das EU-Kompendium
chen eines anderen Mitgliedstaates der Euro- der Gewebeeinrichtungen. Als Änderungen nach
päischen Union zu entscheiden, in den Gewebe Satz 1 gelten insbesondere
oder Gewebezubereitungen verbracht werden
sollen, die zuvor in den Geltungsbereich dieses 1. die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis für Ein-
Gesetzes eingeführt wurden, eine einführende richtungen, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten
Gewebeeinrichtung, die der Erlaubnispflicht des mit Geweben, Gewebezubereitungen, hämato-
§ 72b Absatz 1 oder des § 72c Absatz 1 unter- poetischen Stammzellen oder Stammzellzube-
liegt, zu inspizieren oder sonstige Überwa- reitungen aus dem peripheren Blut oder aus
chungsmaßnahmen durchzuführen. Der andere dem Nabelschnurblut durchführen,
Mitgliedstaat erhält zuvor Gelegenheit zur Stel- 2. Änderungen der Erlaubnis, einschließlich Ände-
lungnahme. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre- rungen im Hinblick auf
chend für ein begründetes Ersuchen eines ande- a) eine neue Art von Geweben, Gewebezube-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Union, reitungen, hämatopoetischen Stammzellen
in den hämatopoetische Stammzellen oder oder Stammzellzubereitungen aus dem peri-
Stammzellzubereitungen aus dem peripheren pheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut,
Blut oder aus dem Nabelschnurblut verbracht
werden sollen, die zuvor in den Geltungsbereich b) eine neue Tätigkeit mit Geweben, Gewebezu-
dieses Gesetzes eingeführt wurden, eine einfüh- bereitungen, hämatopoetischen Stammzellen
rende Einrichtung, die der Erlaubnispflicht nach oder Stammzellzubereitungen aus dem peri-
§ 72 Absatz 4 oder § 72c Absatz 4 Satz 1 in pheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut
Verbindung mit Absatz 1 unterliegt, zu inspizie- oder
ren oder sonstige Überwachungsmaßnahmen c) neue Nebenbestimmungen zur Erlaubnis,
durchzuführen.
3. jede Rücknahme oder jeder Widerruf der Er-
(3j) Im Fall einer Inspektion nach Absatz 3i laubnis,
kann die zuständige Behörde auf ein Ersuchen 4. eine freiwillige, auch teilweise Einstellung der
der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- Tätigkeit einer Einrichtung,
staates der Europäischen Union gestatten, dass
beauftragte Personen dieses Mitgliedstaates die 5. Änderungen der Angaben über eine Einrichtung
Inspektion begleiten. Eine Ablehnung des Ersu- im Sinne des Anhangs VIII der Richtlinie
chens muss die zuständige Behörde gegenüber 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung
der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- sowie
staates begründen. Die begleitenden Personen 6. Änderungen wegen falscher Angaben im EU-
sind befugt, zusammen mit den mit der Über- Kompendium der Gewebeeinrichtungen.
wachung beauftragten Personen Grundstücke, (3) Die zuständigen Behörden unterrichten die
Geschäftsräume, Betriebsräume und Beförde- zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaa-
rungsmittel zu den üblichen Geschäftszeiten zu tes der Europäischen Union, wenn sie
betreten und zu besichtigen.“
1. im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen
f) In Absatz 4 Nummer 2 wird nach dem Wort „Er- falsche Angaben feststellen, die diesen Mitglied-
werb,“ das Wort „Einfuhr,“ eingefügt. staat betreffen, oder
9. In § 67 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch 2. einen erheblichen Verstoß gegen die Bestim-
ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe mungen über den Einheitlichen Europäischen
„§ 72“ ein Komma und die Angabe „§ 72b oder Code im Zusammenhang mit diesem Mitglied-
§ 72c“ eingefügt. staat feststellen.
10. In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Arz- (4) Die zuständigen Behörden unterrichten die
neimittel“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt Europäische Kommission und die zuständigen
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro- stimmte Person vorgesehenen Anwendung be-
päischen Union, wenn das EU-Kompendium der stimmt sind, hat die einführende Einrichtung die
Gewebe- und Zellprodukte einer Aktualisierung be- in Anhang III Teil B der Richtlinie (EU) 2015/566
darf.“ genannte Dokumentation bereitzuhalten und auf
12. § 72 wird wie folgt geändert: Verlangen der zuständigen Behörde zu übermit-
teln.“
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für die es
einer Erlaubnis nach § 72b bedarf,“ ge- aa) In Nummer 2 wird das Wort „Blutstammzell-
strichen. zubereitungen“ durch die Wörter „hämato-
poetische Stammzellzubereitungen aus
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „für das es dem peripheren Blut oder aus dem Nabel-
einer Erlaubnis nach § 72b bedarf,“ ge- schnurblut“ ersetzt.
strichen.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „für die es
cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 20c“ eines Zertifikates oder einer Bescheinigung
das Komma und werden die Wörter „für die nach § 72b bedarf,“ gestrichen.
es einer Erlaubnis nach § 72b bedarf,“ ge-
strichen. cc) In Nummer 6 werden die Wörter „für das es
eines Zertifikates oder einer Bescheinigung
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: nach § 72b bedarf,“ gestrichen.
„(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen häma- dd) In Nummer 7 wird das Komma und werden
topoetische Stammzellen oder Stammzellzube- die Wörter „für die es eines Zertifikates oder
reitungen aus dem peripheren Blut oder aus einer Bescheinigung nach § 72b bedarf,“ ge-
dem Nabelschnurblut nur von einer einführenden strichen.
Einrichtung im Sinne des § 72b Absatz 1 Satz 1
aus Staaten eingeführt werden, die weder Mit- c) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e einge-
gliedstaaten der Europäischen Union noch an- fügt:
dere Vertragsstaaten des Abkommens über den „(1e) Die zuständige Behörde stellt dem Inha-
Europäischen Wirtschaftsraum sind. Die einfüh- ber der Erlaubnis nach § 72 Absatz 4 Satz 2 eine
rende Einrichtung bedarf einer Erlaubnis der zu- Bescheinigung nach Maßgabe des Anhangs II
ständigen Behörde. Die Entscheidung über die der Richtlinie (EU) 2015/566 aus, wenn ein Zer-
Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Be- tifikat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt
hörde des Landes, in dem die Betriebsstätte der oder die Voraussetzungen für eine Bescheini-
einführenden Einrichtung liegt oder liegen soll, gung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbin-
im Benehmen mit der zuständigen Bundesober- dung mit Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erfüllt sind.“
behörde. Für die Einfuhr zur unmittelbaren An- 14. § 72b wird wie folgt geändert:
wendung gilt Absatz 2 entsprechend.
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
(5) Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 4 und 1a ersetzt:
Satz 2 sind die in den Anhängen I und III Teil A
der Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission „(1) Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4
vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richt- des Transplantationsgesetzes oder Gewebezu-
linie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur bereitungen im Sinne von § 20c Absatz 1 Satz 1
Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und oder Satz 2 dürfen nur von einer einführenden
Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben Gewebeeinrichtung eingeführt werden, die diese
und Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 56) in der Tätigkeit gewerbs- oder berufsmäßig ausübt und
jeweils geltenden Fassung genannten Informa- die über die Einfuhr einen Vertrag mit einem
tionen und Unterlagen beizufügen. Abweichend Drittstaatlieferanten geschlossen hat. Drittstaat-
von Satz 1 sind einem Antrag auf Erteilung einer lieferant ist eine Gewebeeinrichtung oder eine
Erlaubnis, hämatopoetische Stammzellen oder andere Stelle in einem Staat, der weder Mitglied-
Stammzellzubereitungen aus dem peripheren staat der Europäischen Union noch anderer
Blut oder aus dem Nabelschnurblut zur unmittel- Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
baren Anwendung beim Menschen einzuführen, päischen Wirtschaftsraum ist, die für die Ausfuhr
nur die in Anhang I Teil A, B und C Nummer 1 von Geweben oder Gewebezubereitungen, die
bis 3 und in Anhang III Teil A Nummer 1 und 3 sie an die einführende Gewebeeinrichtung liefert,
der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informa- verantwortlich ist. Die einführende Gewebeein-
tionen und Unterlagen beizufügen. Die §§ 14 richtung bedarf einer Erlaubnis der zuständigen
bis 19 und 72b Absatz 2c und 2d gelten entspre- Behörde. Die Entscheidung über die Erteilung
chend.“ der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Betriebsstätte der einführen-
13. § 72a wird wie folgt geändert: den Gewebeeinrichtung liegt oder liegen soll, im
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge- Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbe-
fügt: hörde. Für die Einfuhr von Gewebezubereitun-
„Bei hämatopoetischen Stammzellen oder gen zur unmittelbaren Anwendung gilt § 72 Ab-
Stammzellzubereitungen aus dem peripheren satz 2 entsprechend.
Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit Aus- (1a) Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1
nahme solcher zur unmittelbaren Anwendung Satz 3 sind die in den Anhängen I und III Teil A
und solcher, die zur gerichteten, für eine be- der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informa-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2627
tionen und Unterlagen beizufügen. Abweichend Tätigkeiten, die sich auf die Qualität und die
von Satz 1 sind einem Antrag auf Erteilung einer Sicherheit der eingeführten Gewebe oder Ge-
Erlaubnis, Gewebezubereitungen zur unmittel- webezubereitungen auswirken können, oder
baren Anwendung bei Menschen einzuführen, 3. die eingesetzten Drittstaatlieferanten.
nur die in Anhang I Teil A, B und C Nummer 1
bis 3 und in Anhang III Teil A Nummer 1 und 3 Nimmt der Inhaber der Erlaubnis eine einmalige
der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informa- Einfuhr im Sinne des § 72c Absatz 2 von Gewe-
tionen und Unterlagen beizufügen. § 20c Ab- ben oder Gewebezubereitungen vor, die von
satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend.“ einem Drittstaatlieferanten stammen, der nicht
Gegenstand dieser Erlaubnis ist, so gilt eine sol-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: che einmalige Einfuhr nicht als wesentliche Än-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: derung, sofern die Erlaubnis der einführenden
aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wer- Gewebeeinrichtung die Einfuhr derselben Art
den die Wörter „Der Einführer“ durch von Geweben oder Gewebezubereitungen von
die Wörter „Die einführende Gewebe- einem anderen Drittstaatlieferanten umfasst.
einrichtung“ ersetzt. (2d) Der Inhaber der Erlaubnis hat der zustän-
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „den digen Behörde unverzüglich Folgendes mitzu-
Einführer“ durch die Wörter „die ein- teilen:
führende Gewebeeinrichtung“ ersetzt. 1. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anord-
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „den nung des Ruhens der Genehmigung, Erlaub-
Einführer“ durch die Wörter „die ein- nis oder Bescheinigung eines Drittstaatliefe-
führende Gewebeeinrichtung“ ersetzt. ranten für die Ausfuhr von Geweben oder
Gewebezubereitungen durch die zuständige
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Behörde des Staates, in dem der Drittstaat-
„Die einführende Gewebeeinrichtung hat die lieferant ansässig ist,
in Anhang III Teil B der Richtlinie (EU)
2015/566 genannte Dokumentation bereitzu- 2. jede sonstige Entscheidung, die
halten und auf Verlangen der zuständigen a) wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen
Behörde vorzulegen.“ von der zuständigen Behörde des Staates,
cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „vom in dem der Drittstaatlieferant ansässig ist,
Einführer“ durch die Wörter „von der ein- getroffen wurde und
führenden Gewebeeinrichtung“ ersetzt. b) für die Qualität und die Sicherheit der ein-
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a geführten Gewebe oder Gewebezuberei-
bis 2d eingefügt: tungen relevant sein kann,
„(2a) Die zuständige Behörde stellt dem Inha- 3. die vollständige oder teilweise Einstellung
ber der Erlaubnis nach Absatz 1 eine Bescheini- seiner Einfuhrtätigkeit und
gung nach Maßgabe des Anhangs II der Richt- 4. einen unvorhergesehenen Wechsel der ver-
linie (EU) 2015/566 aus, wenn ein Zertifikat nach antwortlichen Person nach § 20c.“
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vorliegt oder die
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
Voraussetzungen für eine Bescheinigung nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung 15. Nach § 72b wird folgender § 72c eingefügt:
mit Absatz 2 Satz 3, erfüllt sind. „§ 72c
(2b) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für Einmalige Einfuhr von
hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus Gewebe oder Gewebezubereitungen
dem Knochenmark, die zur gerichteten, für eine
(1) Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des
bestimmte Person vorgesehenen Anwendung
Transplantationsgesetzes oder Gewebezubereitun-
bestimmt sind.
gen im Sinne von § 20c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2,
(2c) Der Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 1 die Gegenstand einer einmaligen Einfuhr sind, dür-
Satz 3 hat jede Veränderung der in § 20c Ab- fen nur von einer einführenden Gewebeeinrichtung
satz 2 genannten Voraussetzungen und jede im Sinne des § 72b Absatz 1 Satz 1 eingeführt wer-
wesentliche Änderung seiner Einfuhrtätigkeiten den. Die einführende Gewebeeinrichtung bedarf für
unter Vorlage von Nachweisen der zuständigen die einmalige Einfuhr einer Erlaubnis der zustän-
Behörde im Voraus anzuzeigen. Der Inhaber der digen Behörde. Die Entscheidung über die Erteilung
Erlaubnis darf die Änderung erst vornehmen, der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Lan-
wenn die zuständige Behörde eine schriftliche des, in dem die Betriebsstätte der einführenden Ge-
Erlaubnis erteilt hat. Als wesentliche Änderung webeeinrichtung liegt oder liegen soll.
der Einfuhrtätigkeiten gelten insbesondere Än-
derungen im Hinblick auf (2) Eine einmalige Einfuhr ist die Einfuhr eines
Gewebes oder einer Gewebezubereitung im Auftrag
1. die Art der eingeführten Gewebe oder Gewe- einer bestimmten Person, die dieses Gewebe oder
bezubereitungen, diese Gewebezubereitung bei einem Drittstaatliefe-
2. die in einem Drittstaat, der weder Mitglied- ranten für die zukünftige Verwendung für sich oder
staat der Europäischen Union noch anderer Verwandte ersten oder zweiten Grades gelagert
Vertragsstaat des Abkommens über den Eu- hat. Es ist erlaubt, das Gewebe oder die Gewebe-
ropäischen Wirtschaftsraum ist, ausgeübten zubereitung an eine Person abzugeben, die Ärztin
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
oder Arzt ist und die das Gewebe oder die Gewebe- über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
zubereitung bei der bestimmten Person oder der die Bestellung und Abgabe auf Grund einer
nahe verwandten Person anwenden soll. Die Ab- ärztlichen Verschreibung erfolgt.“
gabe des Gewebes oder der Gewebezubereitung d) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 3b.
an andere als die vorgenannten Personen ist aus-
geschlossen. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(3) Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 aa) In Satz 2 werden die Wörter „und Absatz 3“
Satz 2 sind die in Anhang I mit Ausnahme des Teils F durch die Wörter „und den Absätzen 3
der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informatio- und 3a“ ersetzt, werden die Wörter „und
nen und Unterlagen beizufügen. § 20c Absatz 2 bis 5 des Absatzes 3“ durch die Wörter „und der
und 7 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Absätze 3 und 3a“ ersetzt und wird vor dem
Behörde stellt dem Inhaber der Erlaubnis nach Ab- Punkt am Ende ein Komma und werden die
satz 1 Satz 2 eine Bescheinigung nach Maßgabe Wörter „ferner in den Fällen des Absatzes 3a
des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2015/566 aus. auch mit Ausnahme der §§ 20b bis 20d, 72,
§ 72b Absatz 2c Satz 1 und 2 und Absatz 2d ist 72b, 72c, 96 Nummer 18b und 18d und des
entsprechend anzuwenden. § 97 Absatz 2 Nummer 7a“ eingefügt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Auf Arz-
hämatopoetische Stammzellen und Stammzellzu- neimittel nach Absatz“ die Angabe „3a“
bereitungen aus dem peripheren Blut oder aus durch die Angabe „3b“ ersetzt.
dem Nabelschnurblut. Abweichend von Absatz 3 f) In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „des
Satz 2 sind die Vorgaben der §§ 14 bis 19 entspre- Absatzes 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und
chend anzuwenden.“ wird nach den Wörtern „mit Absatz 1“ die An-
16. § 73 wird wie folgt geändert: gabe „Satz 1“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort 17. § 96 wird wie folgt geändert:
„Land“ durch das Wort „Staat“ ersetzt und wird a) Nach Nummer 18a wird folgende Nummer 18b
nach der Angabe „§ 72“ ein Komma und die An- eingefügt:
gabe „§ 72b oder § 72c“ eingefügt. „18b. ohne Erlaubnis nach § 72 Absatz 4 Satz 2,
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 72b Absatz 1 Satz 3 oder § 72c Absatz 1
§ 21a genehmigt,“ gestrichen. Satz 2, auch in Verbindung mit § 72c Ab-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- satz 4 Satz 1, dort genannte hämatopoe-
fügt: tische Stammzellen, Stammzellzuberei-
tungen, Gewebe oder Gewebezubereitun-
„(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen gen einführt,“.
Gewebezubereitungen, die nicht zum Verkehr im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 21a b) Die bisherige Nummer 18b wird Nummer 18c.
Absatz 1 genehmigt sind, und hämatopoetische c) Die bisherige Nummer 18c wird aufgehoben.
Stammzellzubereitungen aus dem peripheren 18. In § 97 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a werden die
Blut oder aus dem Nabelschnurblut, die nicht Wörter „auch in Verbindung mit § 72b Absatz 1
zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Geset- Satz 2, entgegen § 52a Absatz 8, § 67 Absatz 8
zes nach § 21 zugelassen oder nach § 21a Ab- Satz 1“ durch die Wörter „§ 52a Absatz 8, § 67 Ab-
satz 1 genehmigt sind, in den Geltungsbereich satz 8 Satz 1, § 72b Absatz 2c Satz 1“ ersetzt und
dieses Gesetzes verbracht werden, wenn wird die Angabe „§ 73 Absatz 3a“ durch die Angabe
1. sie von einer Einrichtung, die Inhaber einer „§ 73 Absatz 3b“ ersetzt.
Erlaubnis nach den §§ 13, 20c, 72, 72b oder 19. In § 134 Satz 2 werden die Wörter „Blutstammzel-
nach § 72c für Tätigkeiten mit diesen Gewe- len oder“ durch die Wörter „hämatopoetischen
bezubereitungen oder hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut oder von“
Stammzellzubereitungen aus dem peripheren ersetzt.
Blut oder aus dem Nabelschnurblut ist, auf
vorliegende Bestellung einer einzelnen Per- 20. In § 139 wird das Wort „Blutstammzellenzuberei-
son in geringer Menge bestellt werden und tungen“ durch die Wörter „hämatopoetischen
von dieser Einrichtung an das anwendende Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut
Krankenhaus oder den anwendenden Arzt oder aus dem Nabelschnurblut“ ersetzt.
abgegeben werden, 21. Nach § 142 wird folgender § 142a eingefügt:
2. sie in dem Staat, aus dem sie in den Gel- „§ 142a
tungsbereich dieses Gesetzes verbracht wer- Übergangs- und
den, rechtmäßig in Verkehr gebracht werden Bestandsschutzvorschrift
dürfen, aus Anlass des Gesetzes zur
3. für sie hinsichtlich der Funktionalität ver- Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566
gleichbare Arzneimittel für das betreffende und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung
Anwendungsgebiet im Geltungsbereich die- menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
ses Gesetzes nicht zur Verfügung stehen und (1) Für autologes Blut für die Herstellung von
4. im Fall des Verbringens aus einem Staat, der biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten
weder Mitgliedstaat der Europäischen Union ist § 72b in der bis einschließlich 25. November
noch anderer Vertragsstaat des Abkommens 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2629
(2) Wer am 26. November 2016 eine Erlaubnis 1. § 9 wird wie folgt geändert:
nach der bis einschließlich 25. November 2016 gel-
tenden Fassung des § 72 Absatz 1 für die Einfuhr a) In der Überschrift wird das Wort „Blutstammzel-
von hämatopoetischen Stammzellen und Stamm- len“ durch die Wörter „Hämatopoetische Stamm-
zellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder zellen aus dem peripheren Blut oder aus dem
aus dem Nabelschnurblut oder eine Erlaubnis nach Nabelschnurblut“ ersetzt.
der bis einschließlich 25. November 2016 geltenden b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
Fassung des § 72b Absatz 1 besitzt, muss ab dem strichen und werden die Wörter „Blutstammzellen
29. April 2017 die Anforderungen des § 72 Absatz 4 und“ durch die Wörter „hämatopoetischen
und 5, § 72a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1e, § 72b Stammzellen aus dem peripheren Blut und von“
Absatz 1, 1a, 2 Satz 2, Absatz 2a, 2c, 2d und des ersetzt.
§ 72c erfüllen.“
c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 1a 2. Nach § 11 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
Änderung der
Apothekenbetriebsordnung „(1a) Bei hämatopoetischen Stammzellzuberei-
tungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Na-
§ 18 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung in der belschnurblut ist für die Rückverfolgung zusätzlich
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September die eindeutige Spendennummer gemäß § 2 Num-
1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2a der mer 21 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungs-
Verordnung vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 278) geändert verordnung zu protokollieren und aufzubewahren.
worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
1. Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe mächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
„oder 3a“ durch die Wörter „oder Absatz 3b“ ersetzt. mung des Bundesrates bedarf, von der Verpflichtung
nach Satz 1 Ausnahmen vorzusehen.“
2. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
3. Nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
„8. das Namenszeichen des Apothekers, der das gefügt:
Arzneimittel abgegeben oder die Abgabe beauf-
sichtigt hat.“ „Bei hämatopoetischen Stammzellzubereitungen
aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabel-
3. Die folgenden Sätze werden angefügt: schnurblut sind mindestens die Angaben nach An-
hang VI Teil B der Richtlinie 2006/86/EG der Kom-
„Soweit aus Gründen der Arzneimittelsicherheit be- mission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der
sondere Hinweise geboten sind, sind diese bei der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments
Abgabe mitzuteilen. Diese Mitteilung ist aufzu- und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die
zeichnen.“ Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender
Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie
Artikel 2 bestimmter technischer Anforderungen an die Ko-
dierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung
Änderung des und Verteilung von menschlichen Geweben und Zel-
Transplantationsgesetzes len (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 32), die zuletzt
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be- durch die Richtlinie (EU) 2015/565 (ABl. L 93 vom
kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I 9.4.2015, S. 43) geändert worden ist, in der jeweils
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes geltenden Fassung zu dokumentieren.“
vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233) geändert wor- 4. In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „und“ durch
den ist, wird wie folgt geändert: ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
1. In § 8d Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „ver- „Chargenbezeichnung“ die Wörter „und, sofern vor-
wendeten“ das Komma durch die Wörter „sowie handen, den Einheitlichen Europäischen Code ge-
der“ ersetzt und nach den Wörtern „ausgeführten mäß § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes“ ein-
Gewebe“ die Wörter „einschließlich des Ursprungs- gefügt.
und des Bestimmungsstaates der Gewebe“ einge-
fügt. Artikel 4
2. § 8f wird aufgehoben. Änderung der Arzneimittel-
und Wirkstoffherstellungsverordnung
Artikel 3 Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
nung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zu-
Änderung des
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober
Transfusionsgesetzes
2014 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist, wird wie
Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt- folgt geändert:
machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009
(BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt a) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende An-
geändert: gabe eingefügt:
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
„Abschnitt 5b 23. ist Produktcode die Kennung der spezifi-
Ergänzende schen Art der Gewebe oder Gewebezube-
Vorschriften für die Kodierung reitung im EU-Kompendium der Gewebe-
von Gewebe und Gewebezubereitungen und Zellprodukte gemäß § 4 Absatz 30d
des Arzneimittelgesetzes; der Produkt-
§ 41a Europäisches Kodierungssystem für Ge- code besteht aus
webe und Gewebezubereitungen
a) der Kennung des Systems für die Pro-
§ 41b Bestimmungen für die Verwendung des duktkodierung, das die Einrichtung ver-
Einheitlichen Europäischen Codes; Mel- wendet („E“ für EUTC, „A“ für ISBT128,
depflichten „B“ für Eurocode), und
§ 41c Kodierung in anderen Fällen und sons- b) der Produktnummer für Gewebe oder
tige Pflichten der Gewebeeinrichtungen Gewebezubereitungen im betreffenden
Produktkodierungssystem für das Ge-
§ 41d Format des Einheitlichen Europäischen
webe oder die Gewebezubereitungsart,
Codes“.
24. ist Splitnummer die Nummer gemäß An-
b) Folgende Angabe zu § 43 wird angefügt: hang VII der Richtlinie 2006/86/EG, die
„§ 43 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ge- der Unterscheidung und eindeutigen
setzes zur Umsetzung der Richtlinien Kennzeichnung von Geweben oder Gewe-
(EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur bezubereitungen dient, die mit derselben
Einfuhr und zur Kodierung menschlicher eindeutigen Spendennummer und dem-
Gewebe und Gewebezubereitungen“. selben Produktcode gekennzeichnet sind
2. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 und aus derselben Einrichtung stammen,
oder § 72 Abs. 1“ durch die Wörter „den §§ 13, 25. ist Verfallsdatum das Datum gemäß An-
20b, 20c, 72 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 72b hang VII der Richtlinie 2006/86/EG, bis zu
Absatz 1 Satz 3, § 72c Absatz 1 Satz 2 oder Ab- dem die Gewebe oder Gewebezubereitun-
satz 4 Satz 1“ ersetzt. gen verwendet werden können,
3. § 2 wird wie folgt geändert: 26. ist EUTC das von der Europäischen Union
a) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 20c Abs. 1 entwickelte Produktkodierungssystem für
oder § 72b Abs. 1“ durch die Wörter „§ 20c Gewebe und Gewebezubereitungen, das
Absatz 1, § 72b Absatz 1 oder § 72c Absatz 1“ aus einem Register aller in der Euro-
ersetzt. päischen Union im Verkehr befindlichen
Gewebe, Gewebezubereitungen und Ge-
b) Die folgenden Nummern 20 bis 27 werden an-
webezubereitungsarten mit den jeweiligen
gefügt:
Produktcodes besteht,
„20. ist Spendenkennungssequenz der erste
27. ist „für den Verkehr freigeben“ ein Inver-
Teil des Einheitlichen Europäischen
kehrbringen im Sinne von § 4 Absatz 17
Codes, bestehend aus dem EU-Gewebe-
des Arzneimittelgesetzes.“
einrichtungs-Code und der eindeutigen
Spendennummer, 4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 13 und 72“
durch die Angabe 㤤 13, 20b, 20c, 72, 72b
21. ist eindeutige Spendennummer die ein-
und 72c“ ersetzt.
deutige Nummer gemäß Anhang VII der
Richtlinie 2006/86/EG der Kommission 5. In § 12 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 13“ das
vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
der Richtlinie 2004/23/EG des Euro- nach der Angabe „§ 72“ die Wörter „oder § 72c
päischen Parlaments und des Rates hin- Absatz 4“ eingefügt.
sichtlich der Anforderungen an die Rück- 6. In § 13 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Blut-
verfolgbarkeit, der Meldung schwerwie- stammzellzubereitungen“ durch die Wörter „hä-
gender Zwischenfälle und unerwünschter matopoetischen Stammzellzubereitungen aus
Reaktionen sowie bestimmter technischer dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnur-
Anforderungen an die Kodierung, Verar- blut“ ersetzt.
beitung, Konservierung, Lagerung und
Verteilung von menschlichen Geweben 7. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Blut-
und Zellen (ABl. L 294 vom 25.10.2006, stammzellzubereitungen“ durch die Wörter „hä-
S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) matopoetischen Stammzellzubereitungen aus
2015/565 (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 43) dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnur-
geändert worden ist, die einer bestimmten blut“ ersetzt.
Gewebespende nach dem von der Ent- 8. In § 16 Absatz 7 wird das Wort „oder“ durch ein
nahme- oder Gewebeeinrichtung festzule- Komma ersetzt und werden nach der Angabe
genden Zuteilungssystem zugewiesen „§ 72“ die Wörter „oder § 72c Absatz 4“ eingefügt.
wird, 9. In § 17 Absatz 6 Satz 1 und 5 wird jeweils nach
22. ist Produktkennungssequenz der zweite der Angabe „§ 52a“ das Wort „oder“ durch ein
Teil des Einheitlichen Europäischen Codes, Komma ersetzt und werden jeweils nach der An-
bestehend aus dem Produktcode, der gabe „§ 72“ die Wörter „oder § 72c Absatz 4“ ein-
Splitnummer und dem Verfallsdatum, gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2631
10. § 20 wird wie folgt geändert: d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13“
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und „(8a) Unbeschadet der Anforderungen des
werden nach der Angabe „§ 72“ die Wörter § 10 Absatz 8a des Arzneimittelgesetzes ist
„oder § 72c Absatz 4“ eingefügt. für hämatopoetische Stammzellzubereitungen
aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabel-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
schnurblut § 36 Absatz 8 entsprechend anzu-
„(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wenden. Für die Kodierung von hämatopoeti-
sind bei hämatopoetischen Stammzellen oder schen Stammzellen und Stammzellzubereitun-
Stammzellzubereitungen aus dem peripheren gen aus dem peripheren Blut oder aus dem Na-
Blut oder aus dem Nabelschnurblut zum Zweck belschnurblut ist Abschnitt 5b entsprechend
der Rückverfolgbarkeit zumindest Aufzeich- anzuwenden.“
nungen mit den Angaben nach Anhang VI Teil A
e) Folgender Absatz 14 wird angefügt:
der Richtlinie 2006/86/EG in der jeweils gelten-
den Fassung in einem geeigneten Speicherme- „(14) Abweichend von Absatz 12 Satz 3 und
dium mindestens 30 Jahre aufzubewahren.“ Absatz 13 ist bei hämatopoetischen Stamm-
11. § 31 wird wie folgt geändert: zellzubereitungen aus dem peripheren Blut
oder aus dem Nabelschnurblut für die Meldung
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: von schwerwiegenden unerwünschten Reak-
aa) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ gestri- tionen und schwerwiegenden Zwischenfällen
chen. § 40 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 entspre-
chend anzuwenden.“
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „sowie“ ersetzt. 11a. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „§ 31a
„6. sicherstellen, dass ein schriftlicher Ver- Verbringen von Arzneimitteln
trag nach Maßgabe des Absatzes 1a nach § 73 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes
geschlossen wurde.“ (1) Wer Fertigarzneimittel nach § 73 Absatz 3a
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich
und 1b eingefügt: dieser Verordnung verbringt, hat folgende Anga-
ben aufzuzeichnen:
„(1a) Für die Einfuhr von hämatopoetischen
Stammzellen oder Stammzellzubereitungen 1. die Bezeichnung des verbrachten Arzneimit-
aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabel- tels,
schnurblut aus Staaten, die weder Mitglied- 2. den Namen oder die Firma und die Anschrift
staaten der Europäischen Union noch andere des pharmazeutischen Unternehmers,
Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum sind, hat die ein- 3. die Chargenbezeichnung oder die Bezeichnung
führende Einrichtung einen schriftlichen Vertrag und die Menge des Arzneimittels,
mit dem jeweiligen Drittstaatlieferanten zu 4. sofern vorhanden, den Einheitlichen Euro-
schließen, wenn dieser Tätigkeiten im Zusam- päischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arz-
menhang mit der Herstellung oder Ausfuhr in neimittelgesetzes,
die Europäische Union von hämatopoetischen
5. den Namen oder die Firma und die Anschrift
Stammzellen oder Stammzellzubereitungen
aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabel- des Lieferanten,
schnurblut, die in die Europäische Union einge- 6. den Namen und die Anschrift der Person, für
führt werden sollen, durchführt. In dem Vertrag die das Arzneimittel bestimmt ist,
sind die Qualitäts- und Sicherheitsanforderun-
7. den Namen und die Anschrift der verschreiben-
gen festzulegen, die zu erfüllen sind, damit si-
den Ärztin oder des verschreibenden Arztes, an
chergestellt ist, dass die Standards der Guten
die oder den das Arzneimittel abgegeben wird,
Herstellungspraxis bei den einzuführenden
Stammzellen oder Stammzellzubereitungen 8. das Datum der Bestellung und der Abgabe und
eingehalten wurden. § 32 Absatz 2a Satz 3
9. den Namen und die Anschrift des Krankenhau-
und 4 ist entsprechend anzuwenden.
ses, der Ärztin oder des Arztes, an die oder den
(1b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Ab- das Arzneimittel abgegeben wird.
satz 1a gelten nicht für die einmalige Einfuhr
Soweit aus Gründen der Arzneimittelsicherheit be-
nach § 72c des Arzneimittelgesetzes.“
sondere Hinweise geboten sind, sind diese bei der
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- Abgabe mitzuteilen. Diese Mitteilung ist aufzu-
fügt: zeichnen.
„(4a) Bei hämatopoetischen Stammzellen (2) Die Abgabe erfolgt unter der Verantwortung
aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabel- der sachkundigen Person nach § 14 des Arz-
schnurblut ist über die Entnahme ein Entnah- neimittelgesetzes oder der verantwortlichen Per-
mebericht zu erstellen. § 34 Absatz 7 Satz 2 son nach § 20c des Arzneimittelgesetzes. § 41 gilt
bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“ entsprechend.“
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
12. § 32 wird wie folgt geändert: sequenz nach § 41b Absatz 1 oder die eindeu-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: tige Spendennummer nach § 41b Absatz 2, an-
sonsten der“ eingefügt.
aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt. 14. § 36 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
das Wort „und“ ersetzt. Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt: b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. bei eingeführten Geweben und Gewebezu-
„7. sicherstellen, dass ein schriftlicher Ver-
bereitungen der Staat, in dem sie entnom-
trag nach Maßgabe des Absatzes 2a
men wurden, sowie der Ausfuhrstaat, so-
geschlossen wurde.“
fern dieser nicht der Staat der Entnahme
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab- ist.“
sätze 2a und 2b eingefügt:
15. In § 39 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 72b
„(2a) Für die Einfuhr von Geweben oder Ge- Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 72b Absatz 1
webezubereitungen aus Staaten, die weder und 2 und § 72c Absatz 1“ ersetzt.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch
16. § 40 wird wie folgt geändert:
andere Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, hat a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
die Gewebeeinrichtung einen schriftlichen Ver- aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
trag mit dem jeweiligen Drittstaatlieferanten zu „notwendigen Angaben“ die Wörter „ge-
schließen, wenn dieser Tätigkeiten im Zusam- mäß Anhang III Teil A der Richtlinie
menhang mit der Entnahme oder Gewinnung, 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fas-
mit den für die Gewinnung erforderlichen sung“ eingefügt, wird nach den Wörtern
Laboruntersuchungen, mit der Be- und Verar- „und der vermuteten Reaktion“ das Wort
beitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung „sowie“ durch ein Komma ersetzt und wer-
oder Ausfuhr in die Europäische Union von Ge- den vor dem Komma am Ende die Wörter
weben und Gewebezubereitungen, die in die „sowie, sofern vorhanden, den Einheit-
Europäische Union eingeführt werden sollen, lichen Europäischen Code gemäß § 4 Ab-
durchführt. In dem Vertrag sind die Qualitäts- satz 30a des Arzneimittelgesetzes“ ein-
und Sicherheitsanforderungen festzulegen, die gefügt.
zu erfüllen sind, damit sichergestellt ist, dass
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Erst-
die Standards der Guten fachlichen Praxis bei
meldung“ die Wörter „gemäß Anhang III
den einzuführenden Geweben und Gewebezu-
Teil B der Richtlinie 2006/86/EG in der je-
bereitungen eingehalten wurden. Der Vertrag
weils geltenden Fassung“ eingefügt.
entspricht mindestens den Anforderungen, die
in Anhang IV der Richtlinie (EU) 2015/566 der b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Kommission vom 8. April 2015 zur Durchfüh- aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
rung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der „notwendigen Angaben“ die Wörter „ge-
Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von mäß Anhang IV Teil A der Richtlinie
Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei einge- 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fas-
führten Geweben und Zellen (ABl. L 93 vom sung“ eingefügt.
9.4.2015, S. 56) in der jeweils geltenden Fas-
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Erst-
sung aufgeführt sind. In dem Vertrag ist das
meldung“ die Wörter „gemäß Anhang IV
Recht der zuständigen Behörde festzulegen,
Teil B der Richtlinie 2006/86/EG in der je-
während der Laufzeit des Vertrages und für
weils geltenden Fassung“ eingefügt.
die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung
des Vertrages die Einrichtungen des Drittstaat- 17. Dem § 41 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
lieferanten einschließlich seiner Tätigkeiten „Zum Zweck der Rückverfolgbarkeit sind mindes-
durch Inspektion zu überprüfen. tens die Angaben nach Anhang VI Teil A der Richt-
(2b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Ab- linie 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung
satz 2a gelten nicht für die einmalige Einfuhr in einem geeigneten Speichermedium mindestens
nach § 72c des Arzneimittelgesetzes.“ 30 Jahre aufzubewahren.“
13. § 34 wird wie folgt geändert: 18. Nach § 41 wird folgender Abschnitt 5b eingefügt:
a) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt „Abschnitt 5b
am Ende durch ein Komma ersetzt und wird Ergänzende
folgende Nummer 6 angefügt: Vorschriften für die Kodierung
„6. sofern erforderlich, der Spendenkennungs- von Gewebe und Gewebezubereitungen
sequenz nach § 41b Absatz 1 oder der ein-
deutigen Spendennummer nach § 41b Ab- § 41a
satz 2.“ Europäisches Kodierungssystem
b) In Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 werden nach für Gewebe und Gewebezubereitungen
den Wörtern „Beschreibung und“ die Wörter (1) Gewebe oder Gewebezubereitungen, die
„sofern erforderlich, die Spendenkennungs- zum Zweck der Anwendung beim Menschen in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2633
Verkehr gebracht werden, müssen mit einem Ein- meeinrichtung legt das Zuteilungssystem, das für
heitlichen Europäischen Code gekennzeichnet die Kennzeichnung mit der eindeutigen Spenden-
sein. nummer erforderlich ist, in einer vorher erstellten
(2) Eine Freigabe zum Inverkehrbringen von Standardarbeitsanweisung fest. Sie ergänzt die
Geweben oder Gewebezubereitungen nach Ab- eindeutige Spendennummer mit ihrem EU-Gewe-
satz 1 darf nur erfolgen, wenn die Endverpackung beeinrichtungs-Code gemäß § 4 Absatz 30b des
mit dem Einheitlichen Europäischen Code ge- Arzneimittelgesetzes zu einer Spendenkennungs-
kennzeichnet ist. Bei Geweben oder Gewebe- sequenz. Der an die Gewebeeinrichtung zu über-
zubereitungen, die für einen anderen als den in mittelnde Entnahmebericht ist mit der Spenden-
Absatz 1 genannten Zweck für den Verkehr freige- kennungssequenz zu versehen.
geben werden, müssen die Kennzeichnung des (2) Bei einer Entnahmeeinrichtung, die gemäß
Gewebes oder der Gewebezubereitung und das § 20b Absatz 2 oder § 14 Absatz 4 des Arzneimit-
Begleitdokument zumindest die Spendenken- telgesetzes für ihre Tätigkeiten keiner Erlaubnis
nungssequenz enthalten. bedarf, hat die vertraglich verbundene Gewebe-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einrichtung sicherzustellen, dass die Entnahme-
einrichtung ein geeignetes Zuteilungssystem für
1. Keimzellen aus Partnerspenden und impräg- die eindeutige Spendennummer verwendet. Ab-
nierte Eizellen aus Partnerspenden, satz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der an die
2. Gewebe oder Gewebezubereitungen, die von Gewebeeinrichtung zu übermittelnde Entnahme-
der Gewinnung bis zur Anwendung innerhalb bericht ist von der Entnahmeeinrichtung mit der
derselben Einrichtung verbleiben, eindeutigen Spendennummer zu versehen.
3. Gewebezubereitungen, die aus Staaten einge- (3) Die Gewebeeinrichtung, die eine Gewebe-
führt wurden, die weder Mitgliedstaaten der spende von einer Entnahmeeinrichtung nach Ab-
Europäischen Union noch andere Vertragsstaa- satz 2 erhalten hat, ergänzt die eindeutige Spen-
ten des Abkommens über den Europäischen dennummer mit ihrem EU-Gewebeeinrichtungs-
Wirtschaftsraum sind, sofern sie von der Ein- Code zu einer Spendenkennungssequenz.
fuhr bis zur Anwendung beim Menschen inner-
(4) Gewebe oder Gewebezubereitungen, die
halb derselben Einrichtung verbleiben und die
aus Staaten eingeführt werden, die weder Mit-
Einrichtung eine Erlaubnis für die Einfuhr dieser
gliedstaaten der Europäischen Union noch andere
Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 72
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
Absatz 1 oder Absatz 2, § 72b Absatz 1 oder
päischen Wirtschaftsraum sind, sind von der ein-
§ 72c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes hat,
führenden Gewebeeinrichtung mit der Spenden-
und
kennungssequenz zu kennzeichnen.
4. Gewebezubereitungen, die aufgrund eines Not-
(5) Die Gewebeeinrichtung kennzeichnet Ge-
falls eingeführt werden; Notfall ist eine unvor-
webe oder Gewebezubereitungen spätestens vor
hergesehene Situation, in der es keine andere
der Freigabe zum Inverkehrbringen zur Anwen-
Möglichkeit gibt, als schnellstmöglich eine Ge-
dung beim Menschen mit dem Einheitlichen Euro-
webezubereitung einzuführen, um diese unver-
päischen Code. Die Kennzeichnung mit dem Ein-
züglich bei einer bestimmten Person anzuwen-
heitlichen Europäischen Code ist wie folgt vorzu-
den, deren Gesundheit ohne eine solche Ein-
nehmen:
fuhr erheblich gefährdet wäre.
1. die von der Entnahmeeinrichtung nach Absatz 1
Innerhalb derselben Einrichtung nach Satz 1 Num-
oder von der Gewebeeinrichtung nach Absatz 3
mer 2 und 3 bedeutet, dass alle Tätigkeiten von
oder Absatz 4 zugeteilte Spendenkennungs-
der Gewinnung oder der Einfuhr bis zur Anwen-
sequenz wird als erster Teil des Einheitlichen
dung beim Menschen unter der Verantwortung
Europäischen Codes verwendet,
derselben verantwortlichen Person und im Rah-
men desselben Systems für das Qualitätsmanage- 2. die Gewebeeinrichtung legt das für die Pro-
ment und desselben Systems für die Rückverfolg- duktkennungssequenz verwendete Produkt-
barkeit in einer Einrichtung der Krankenversor- kodierungssystem in einer Standardarbeitsan-
gung durchgeführt werden. Unbeschadet von weisung fest,
Satz 1 können Einrichtungen diese Gewebe und 3. für den zweiten Teil des Einheitlichen Euro-
Gewebezubereitungen mit der Spendenken- päischen Codes wird aus dem EU-Kompen-
nungssequenz oder mit dem Einheitlichen Euro- dium der Gewebe- und Zellprodukte gemäß
päischen Code kennzeichnen. § 4 Absatz 30d des Arzneimittelgesetzes mit
dem festgelegten Produktkodierungssystem
§ 41b die Produktnummer für das Gewebe oder die
Bestimmungen für die Verwendung des Gewebezubereitung ermittelt und mit der Ken-
Einheitlichen Europäischen Codes; Meldepflichten nung des Produktkodierungssystems zum Pro-
(1) Sofern Gewebe oder Gewebezubereitungen duktcode als ersten Teil der Produktkennungs-
gemäß § 41a mit einem Einheitlichen Euro- sequenz vervollständigt,
päischen Code zu kennzeichnen sind, sind Gewe- 4. die Produktkennungssequenz wird durch eine
bespenden unbeschadet des § 34 Absatz 6 zum geeignete Splitnummer und das Verfallsdatum
Zeitpunkt ihrer Entnahme mit einer eindeutigen vervollständigt; bei Geweben oder Gewebezu-
Spendennummer zu kennzeichnen. Die Entnah- bereitungen, für die kein Verfallsdatum erfor-
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
derlich ist, ist spätestens vor ihrem Inverkehr- (3) Ist der Einheitliche Europäische Code nicht
bringen zur Anwendung beim Menschen als vorschriftsmäßig auf dem Etikett angebracht, so
Verfallsdatum „00000000“ anzugeben. treffen die Gewebeeinrichtungen die erforder-
lichen Maßnahmen, damit die Anforderungen des
Der Einheitliche Europäische Code wird unlösch-
§ 41b und des Absatzes 1 Satz 2 und 3 erfüllt
bar auf dem Etikett des Gewebes oder der Gewe-
werden.
bezubereitung dauerhaft angebracht. Dieser Ein-
heitliche Europäische Code wird außerdem in
§ 41d
dem Begleitdokument nach § 36 Absatz 8 Satz 1
vermerkt. Kann der Einheitliche Europäische Code Format des
aus Platzmangel nicht auf dem Etikett unterge- Einheitlichen Europäischen Codes
bracht werden, muss er durch das Begleitdoku- (1) Der Einheitliche Europäische Code muss die
ment eindeutig den mit diesem Etikett verpackten folgenden Anforderungen erfüllen:
Geweben oder Gewebezubereitungen zuzuordnen
sein. 1. der Einheitliche Europäische Code wird in visu-
ell lesbarer Form angezeigt; ihm ist das Akro-
(6) Die Spendenkennungssequenz darf nicht nym „SEC“ vorangestellt;
mehr geändert werden, nachdem sie den für den
2. der Einheitliche Europäische Code wird mit der
Verkehr freigegebenen Geweben oder Gewebezu-
Spendenkennungssequenz und der Produkt-
bereitungen zugeteilt worden ist. Dies gilt nicht für
kennungssequenz, getrennt durch eine Leer-
die Berichtigung eines Kodierungsfehlers. Jede
stelle oder in zwei aufeinanderfolgenden Zeilen,
Berichtigung ist vollständig zu dokumentieren.
gedruckt.
§ 41c (2) Andere Systeme für die Kennzeichnung und
Rückverfolgbarkeit können zusätzlich verwendet
Kodierung in anderen Fällen und werden.“
sonstige Pflichten der Gewebeeinrichtungen
18a. § 42 wird wie folgt geändert:
(1) Werden Gewebe oder Gewebezubereitun-
a) In Nummer 8 wird nach dem Wort „ergänzt“
gen, die nach § 41a der Pflicht zur Kodierung un-
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
terliegen, von einer Gewebeeinrichtung zu ande-
ren Zwecken als der Anwendung beim Menschen b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
für den Verkehr freigegeben, so sind die Gewebe das Wort „oder“ ersetzt.
oder Gewebezubereitungen und das Begleitdoku- c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
ment vor der Freigabe zum Inverkehrbringen zu-
„10. entgegen § 31a Absatz 1 Satz 1 eine Auf-
mindest mit der Spendenkennungssequenz zu
zeichnung nicht, nicht richtig, nicht voll-
kennzeichnen. Die Produktkennungssequenz wird
ständig oder nicht rechtzeitig fertigt.“
in diesem Fall von einer nachfolgenden Gewebe-
einrichtung spätestens vor der Freigabe zum In- 19. § 43 wird wie folgt gefasst:
verkehrbringen zur Anwendung beim Menschen „§ 43
nach § 41b Absatz 5 ergänzt. Sofern die Produkt-
kennungssequenz bereits vorhanden ist, aber auf- Übergangsvorschrift
grund einer Veränderung des Gewebes oder der aus Anlass des Gesetzes
Gewebezubereitung nicht mehr zutreffend ist, ak- zur Umsetzung der Richtlinien
tualisiert die nachfolgende Gewebeeinrichtung (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565
den Produktcode entsprechend dem von ihr fest- zur Einfuhr und zur Kodierung mensch-
gelegten Produktkodierungssystem und ergänzt licher Gewebe und Gewebezubereitungen
diesen, sofern erforderlich, durch eine geeignete Auf Gewebe, Gewebezubereitungen sowie hä-
Splitnummer und das Verfallsdatum zu einer matopoetische Stammzellen und Stammzellzube-
neuen Produktkennungssequenz. reitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem
Nabelschnurblut, die bereits am 29. Oktober 2016
(2) Die Einrichtungen informieren die zustän-
gelagert sind und die bis zum 28. Oktober 2021
dige Behörde, wenn
für den Verkehr freigegeben werden, sind § 20 Ab-
1. Angaben im EU-Kompendium der Gewebeein- satz 3, § 31 Absatz 4a und 8a Satz 2, § 31 Ab-
richtungen nach § 4 Absatz 30c des Arzneimit- satz 14 und Abschnitt 5b nicht anzuwenden und
telgesetzes aktualisiert oder berichtigt werden sind § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2,
müssen, § 40 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 und § 41
Absatz 1 in der jeweils bis zum 25. November
2. Angaben im EU-Kompendium der Gewebe-
2016 geltenden Fassung bis zum 28. Oktober
und Zellprodukte nach § 4 Absatz 30d des Arz-
2021 weiter anzuwenden. Sofern diese Gewebe,
neimittelgesetzes aktualisiert werden müssen
diese Gewebezubereitungen oder diese hämato-
oder
poetischen Stammzellen oder Stammzellzuberei-
3. die Gewebeeinrichtung bei Geweben und Ge- tungen aus dem peripheren Blut oder aus dem
webezubereitungen, die sie von anderen Ein- Nabelschnurblut nicht bis zum 28. Oktober 2021
richtungen in der Europäischen Union erhält, für den Verkehr freigegeben werden und bei ihnen
einen erheblichen Verstoß gegen die Bestim- der Einheitliche Europäische Code nicht ange-
mungen über den Einheitlichen Europäischen bracht werden kann, sind sie nach § 41b Absatz 5
Code feststellt. Satz 4 zu kennzeichnen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2635
Artikel 5 c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
Änderung der „6. dem Einheitlichen Europäischen Code nach
TPG-Gewebeverordnung § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, so-
Die TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 fern vorhanden.“
(BGBl. I S. 512), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- 3. § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
nung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 600) geändert wor- „1. Beschreibung des betroffenen Gewebes und,
den ist, wird wie folgt geändert: sofern vorhanden, der Einheitliche Europäische
1. § 5 wird wie folgt geändert: Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelge-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden vor dem setzes, ansonsten der Kennzeichnungskode
Wort „Kennzeichnungskode“ die Wörter „sofern und“.
nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstel- 4. In § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe
lungsverordnung erforderlich, die Spendenken- „Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4
nungssequenz nach § 41b Absatz 1 der Arznei- und 6“ ersetzt.
mittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung oder
die eindeutige Spendennummer nach § 41b Ab- Artikel 6
satz 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstel-
Aufhebung der
lungsverordnung, ansonsten der“ eingefügt.
TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Die TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung
„3. Beschreibung des entnommenen Gewebes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2446), die durch
und, sofern nach § 41a der Arzneimittel- und Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 22. Dezember
Wirkstoffherstellungsverordnung erforderlich, 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf-
die Spendenkennungssequenz nach § 41b gehoben.
Absatz 1 der Arzneimittel- und Wirkstoffher-
stellungsverordnung oder die eindeutige Artikel 7
Spendennummer nach § 41b Absatz 2 der
Aufhebung der
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsver-
Blutstammzelleinrichtungen-Registerverordnung
ordnung, ansonsten den Kennzeichnungs-
kode;“. Die Blutstammzelleinrichtungen-Registerverordnung
2. § 7 wird wie folgt geändert: vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3081) wird aufge-
hoben.
a) In Nummer 4 wird vor dem Semikolon am Ende
ein Komma und werden die Wörter „sofern das Artikel 8
Gewebe nach § 41a der Arzneimittel- und Wirk-
stoffherstellungsverordnung nicht mit dem Ein- Inkrafttreten
heitlichen Europäischen Code nach Nummer 6 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
gekennzeichnet ist“ eingefügt. am Tag nach der Verkündung in Kraft.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein (2) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e tritt am 29. April
Semikolon ersetzt. 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
Achtundfünfzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 10. November 2016
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschä- – in Bremen 1 130 512 Euro,
digungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) – in Berlin 2 702 090 Euro,
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V – insgesamt 114 297 513 Euro.
Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom
(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die
14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Bundesministerium der Finanzen:
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils
gerundet –:
§1
Höhe der Entschädigungsaufwendungen – Nordrhein-Westfalen 19 231 537 Euro,
und Lastenanteile des Bundes und der elf alten – Bayern 24 589 204 Euro,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2015
– Hessen 11 785 656 Euro,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge-
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi- – Rheinland-Pfalz 61 712 950 Euro,
gungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben – Berlin 15 311 845 Euro,
zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rech-
nungsjahr 2015 – jeweils gerundet –: – insgesamt 132 631 192 Euro.
– in den Ländern (außer Berlin) 214 183 877 Euro, (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
– in Berlin 18 013 935 Euro, erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – je-
– insgesamt 232 197 812 Euro. weils gerundet –:
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- – Baden-Württemberg 2 622 908 Euro,
gungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:
– Niedersachsen 4 575 889 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 107 091 939 Euro,
– Schleswig-Holstein 4 229 661 Euro,
– in Berlin 10 808 361 Euro,
– Saarland 919 331 Euro,
– insgesamt 117 900 300 Euro.
– Hamburg 1 638 070 Euro,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
aufwendungen betragen – jeweils gerundet –: – Bremen 745 034 Euro,
– in Nordrhein-Westfalen 30 151 592 Euro, – insgesamt 14 730 893 Euro.
– in Bayern 21 722 299 Euro, (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-
träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
– in Baden-Württemberg 18 388 166 Euro, den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
– in Niedersachsen 13 384 924 Euro, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-
gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
– in Hessen 10 431 451 Euro, worden sind.
– in Rheinland-Pfalz 6 851 059 Euro,
§2
– in Schleswig-Holstein 4 836 941 Euro,
Inkrafttreten
– im Saarland 1 684 741 Euro,
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Ver-
– in Hamburg 3 013 738 Euro, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. November 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2637
Neunte Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Vom 21. November 2016
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung –, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 2 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „236“ durch die Angabe „241“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „51“ ersetzt.
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „93“ durch die An-
gabe „95“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. November 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
Anordnung
zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse
und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG
(DTAGÜbertrAnO)
Vom 15. November 2016
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG ordnet nach Maßnahmen wird dem Betrieb Civil Servant Matters/
§ 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Health & Safety übertragen, es sei denn, dass der Vor-
Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom stand die mit dem Widerspruch angefochtene Ent-
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in scheidung getroffen hat.
Verbindung mit der Anordnung zur Übertragung dienst-
(3) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
rechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Tele-
dem Beamtenverhältnis wird dem Betrieb Civil Servant
kom AG vom 2. November 2016 (BGBl. I S. 2495),
Matters/Health & Safety übertragen.
– § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
§2
S. 160) sowie
– § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Ab- Befugnisse und
satz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) (1) Die Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis
an: zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage
gegen Beamtinnen und Beamte werden der Leitung
§1 des Betriebes Civil Servant Matters/Health & Safety
Befugnisse und Zuständigkeiten übertragen.
im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts (2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-
und des Besoldungsrechts einschließlich der bescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten
Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des wird dem Betrieb Civil Servant Matters/Health & Safety
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis übertragen.
(1) Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse
des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird, soweit §3
im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf den Be-
trieb Civil Servant Matters/Health & Safety übertragen. Vorbehaltsklausel
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs- Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich
bescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Ange- vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in
legenheiten wird dem Betrieb Civil Servants Services bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium
übertragen, es sei denn, der Widerspruch betrifft des Verfahrens selbst wahrzunehmen.
1. Maßnahmen des Vorstands,
2. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach §4
§ 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. die Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9
Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. November
2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Über-
4. missbilligende Äußerungen. tragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständig-
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wider- keiten im Bereich der Deutschen Telekom AG vom
sprüche gegen die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2487) außer Kraft.
Bonn, den 15. November 2016
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Christian Illek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2639
Bekanntmachung
der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung
und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2017
Vom 17. November 2016
Auf Grund des § 158 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung –, der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
wird bekannt gemacht:
Der Beitragssatz für das Jahr 2017 beträgt weiterhin in der allgemeinen Ren-
tenversicherung 18,7 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
24,8 Prozent.
Berlin, den 17. November 2016
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
H. L. Flecken
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
4. 11. 2016 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertsieb-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Hannover) BAnz AT 16.11.2016 V1 2. 2. 2017
FNA: 96-1-2-217
18. 11. 2016 Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügel-
haltungen BAnz AT 18.11.2016 V1 21. 11. 2016
FNA: neu: 7831-14-5