2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016
Verordnung
zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns
(Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV)
Vom 15. November 2016
Auf Grund des § 11 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I
S. 1348) verordnet die Bundesregierung:
§1
Höhe des Mindestlohns
Der Mindestlohn beträgt brutto 8,84 Euro je Zeitstunde.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Berlin, den 15. November 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2531
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU
und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen1
Vom 15. November 2016
Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgeset- Abschnitt 3
zes, von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 Satz 2 zuletzt Expositionsgrenzwerte und
durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom Auslöseschwellen; Festlegungen
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden zum Schutz vor Gefährdungen
ist, verordnet die Bundesregierung: durch elektromagnetische Felder
Inhaltsübersicht Unterabschnitt 1
Artikel 1 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefähr- Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen;
dungen durch elektromagnetische Felder (Arbeits- allgemeine Festlegungen zum Schutz vor
schutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
EMFV)
§ 5 Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für elektro-
Artikel 2 Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzver- magnetische Felder
ordnung
§ 6 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefähr-
Artikel 3 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher dungen von Beschäftigten durch elektromagnetische
optischer Strahlung Felder
Artikel 4 Inkrafttreten
Unterabschnitt 2
Artikel 1
Besondere Festlegungen zum Schutz vor
Verordnung Gefährdungen durch statische Magnetfelder
zum Schutz der § 7 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Ex-
Beschäftigten vor Gefährdungen positionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen bei Tätig-
durch elektromagnetische Felder keiten im statischen Magnetfeld über 2 Tesla
§ 8 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Aus-
(Arbeitsschutzverordnung zu löseschwellen für die Projektilwirkung von ferromagneti-
elektromagnetischen Feldern – EMFV) schen Gegenständen im Streufeld von Anlagen mit hohem
statischen Magnetfeld (> 100 Millitesla)
Inhaltsübersicht § 9 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der oberen
Abschnitt 1 Auslöseschwelle für die Beeinflussung von implantierten
aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten
Anwendungsbereich in statischen Magnetfeldern
und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich Unterabschnitt 3
§ 2 Begriffsbestimmungen Besondere Festlegungen zum Schutz vor
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
Abschnitt 2 im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz
Gefährdungsbeurteilung; § 10 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der unte-
Fachkundige Personen; Messungen, ren Auslöseschwellen für externe elektrische Felder im
Berechnungen und Bewertungen Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz
§ 11 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der oberen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung Auslöseschwellen für externe elektrische Felder im Fre-
§ 4 Fachkundige Personen; Messungen, Berechnungen und quenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz
Bewertungen § 12 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der unte-
ren Auslöseschwellen für magnetische Felder im Frequenz-
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU des bereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Min- § 13 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Aus-
destvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Ar- löseschwellen für Kontaktströme bei berührendem Kontakt
beitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen
(elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Arti-
§ 14 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Ex-
kels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der positionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen im Fre-
Richtlinie 2004/40/EG (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 1). quenzbereich bis 400 Hertz
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Unterabschnitt 4 2. für vermutete Langzeitwirkungen von elektromagne-
Besondere Festlegungen zum Schutz vor tischen Feldern und
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz
3. in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterlie-
gen, soweit dort oder in den aufgrund dieses Geset-
§ 15 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Aus-
zes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende
löseschwellen für elektromagnetische Felder im Frequenz-
bereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz Rechtsvorschriften bestehen.
§ 16 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Aus- (4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für
löseschwellen für stationäre Kontaktströme oder induzierte
Ströme durch die Gliedmaßen im Frequenzbereich von
Beschäftigte, für die tatsächliche oder mögliche Ge-
100 Kilohertz bis 110 Megahertz fährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch elek-
§ 17 Besondere Festlegungen für die Überschreitung des Ex- tromagnetische Felder bestehen, Ausnahmen von den
positionsgrenzwertes der lokalen spezifischen Energieab- Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffent-
sorption für sensorische Wirkungen von gepulsten elektro- liche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere
magnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0,3 Giga- für Zwecke der Verteidigung oder zur Erfüllung zwi-
hertz bis 6 Gigahertz (Mikrowellenhören)
schenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland. In diesem Fall ist festzulegen, wie die Si-
Unterabschnitt 5
cherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten
Besondere Festlegungen zum Schutz vor nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder bei werden können.
medizinischen Anwendungen von Magnetresonanzverfahren
§ 18 Besondere Festlegungen für die Überschreitung von Ex-
positionsgrenzwerten bei medizinischen Anwendungen
§2
von Magnetresonanzverfahren Begriffsbestimmungen
Abschnitt 4 (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffs-
Unterweisung der bestimmungen der Absätze 2 bis 10.
Beschäftigten; Beratung durch
(2) Elektromagnetische Felder sind statische elektri-
den Ausschuss für Betriebssicherheit
sche, statische magnetische sowie zeitveränderliche
§ 19 Unterweisung der Beschäftigten elektrische, magnetische und elektromagnetische Fel-
§ 20 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit der mit Frequenzen bis 300 Gigahertz.
Abschnitt 5 (3) Direkte Wirkungen sind die im menschlichen Kör-
Ausnahmen; Straftaten per durch dessen Anwesenheit in einem elektromagne-
und Ordnungswidrigkeiten tischen Feld unmittelbar hervorgerufenen Wirkungen.
Zu denen zählen
§ 21 Ausnahmen
§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 1. thermische Wirkungen aufgrund von Energieabsorp-
Anhang 1 Physikalische Größen im Zusammenhang mit der tion aus elektromagnetischen Feldern im menschli-
Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern chen Gewebe oder durch induzierte Körperströme in
Anhang 2 Nichtthermische Wirkungen: Expositionsgrenzwerte Extremitäten und
und Auslöseschwellen für statische und zeitveränder-
liche elektrische und magnetische Felder im Fre- 2. nichtthermische Wirkungen durch die Stimulation
quenzbereich bis 10 MHz von Muskeln, Nerven oder Sinnesorganen. Diese
Anhang 3 Thermische Wirkungen: Expositionsgrenzwerte und Wirkungen können kognitive Funktionen oder die
Auslöseschwellen für zeitveränderliche elektromag- körperliche Gesundheit exponierter Beschäftigter
netische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis nachteilig beeinflussen, durch die Stimulation von
300 GHz Sinnesorganen zu vorübergehenden Symptomen
wie Schwindelgefühl oder Magnetophosphenen füh-
Abschnitt 1 ren sowie das Wahrnehmungsvermögen oder an-
Anwendungsbereich dere Hirn- oder Muskelfunktionen beeinflussen und
und Begriffsbestimmungen damit das sichere Arbeiten von Beschäftigten ge-
fährden.
§1 (4) Indirekte Wirkungen sind die von einem elektro-
Anwendungsbereich magnetischen Feld ausgelösten Wirkungen auf Gegen-
stände, welche die Gesundheit und die Sicherheit von
(1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäf- Beschäftigten am Arbeitsplatz gefährden können. Dies
tigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen betrifft insbesondere Gefährdungen durch
Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch
Einwirkung von elektromagnetischen Feldern. 1. Einwirkungen auf medizinische Vorrichtungen oder
Geräte, einschließlich Herzschrittmachern sowie an-
(2) Diese Verordnung umfasst alle bekannten direk-
dere aktive oder passive Implantate oder am Körper
ten und indirekten Wirkungen, die durch elektromagne-
getragene medizinische Geräte;
tische Felder hervorgerufen werden. Sie gilt nur für die
Kurzzeitwirkungen von elektromagnetischen Feldern. 2. die Projektilwirkung ferromagnetischer Gegenstände
(3) Diese Verordnung gilt nicht in statischen Magnetfeldern;
1. für Gefährdungen durch das Berühren von unter 3. die Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen
Spannung stehenden elektrischen Teilen, (Detonatoren);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2533
4. Brände oder Explosionen durch die Entzündung von bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die
brennbaren Materialien aufgrund von Funkenbildung Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der
sowie Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entspre-
5. Kontaktströme. chende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils
in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägi-
(5) Expositionsgrenzwerte sind maximal zulässige gen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezi-
Werte, die aufgrund von wissenschaftlich nachgewie- fischen Fortbildungsmaßnahmen.
senen Wirkungen im Inneren des menschlichen Körpers
festgelegt wurden und deren Einhaltung nicht direkt (9) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fort-
durch Messungen am Arbeitsplatz überprüfbar ist. Fol- schrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswei-
gende Expositionsgrenzwerte sind zu unterscheiden: sen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum
Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäf-
1. Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkun- tigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung
gen; dies sind diejenigen Grenzwerte, bei deren des Standes der Technik sind insbesondere vergleich-
Überschreitung gesundheitsschädliche Gewebeer- bare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen he-
wärmung oder Stimulation von Nerven- oder Mus- ranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden
kelgewebe auftreten können; sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeits-
2. Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen; medizin und Arbeitshygiene.
dies sind diejenigen Grenzwerte, bei deren Über- (10) Beschäftigte sind Personen im Sinne des § 2
schreitung reversible Stimulationen von Sinneszellen Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes. Den Beschäftig-
oder geringfügige Veränderungen von Hirnfunktio- ten stehen folgende Personen gleich, sofern sie bei ih-
nen auftreten können (Magnetophosphene, Schwin- ren Tätigkeiten elektromagnetischen Feldern ausge-
del, Übelkeit, metallischer Geschmack, Mikrowellen- setzt sein können:
hören).
1. Schülerinnen und Schüler,
(6) Auslöseschwellen sind festgelegte Werte von
direkt messbaren physikalischen Größen. Bei Auslöse- 2. Studierende und Praktikanten sowie
schwellen, die von Expositionsgrenzwerten abgeleitet 3. sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Ein-
sind, bedeutet die Einhaltung dieser Auslöseschwellen, richtungen tätige Personen.
dass die entsprechenden Expositionsgrenzwerte nicht
überschritten werden. Bei Exposition oberhalb dieser Auf die den Beschäftigten gleichstehenden Personen
Auslöseschwellen sind Maßnahmen zum Schutz der finden die Regelungen dieser Verordnung über die Be-
Beschäftigten zu ergreifen, es sei denn, dass die teiligung der Personalvertretungen keine Anwendung.
relevanten Expositionsgrenzwerte nachweislich einge- (11) Den in dieser Verordnung verwendeten physika-
halten sind. Bei Auslöseschwellen, die nicht von lischen Größen sind die in Anhang 1 enthaltenen Defi-
Expositionsgrenzwerten abgeleitet sind, sind bei Über- nitionen zugrunde zu legen.
schreitung dieser Auslöseschwellen direkt Maßnahmen
zum Schutz der Beschäftigten durchzuführen. Im Fre-
Abschnitt 2
quenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz ist
zwischen unteren und oberen Auslöseschwellen zu un- Gefährdungsbeurteilung;
terscheiden: Fachkundige Personen; Messungen,
1. bei elektrischen Feldern bezeichnen die Ausdrücke Berechnungen und Bewertungen
untere Auslöseschwelle und obere Auslöseschwelle
die Werte, ab deren Überschreitung spezifische §3
Maßnahmen zur Vermeidung von direkten und indi-
Gefährdungsbeurteilung
rekten Wirkungen durch Entladungen oder Kontakt-
ströme nach § 6 Absatz 1 zu ergreifen sind, und (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach
2. bei magnetischen Feldern ist die untere Auslöse- § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zu-
schwelle vom Expositionsgrenzwert für sensorische nächst festzustellen, ob elektromagnetische Felder am
Wirkungen und die obere Auslöseschwelle vom Ex- Arbeitsplatz von Beschäftigten auftreten oder auftreten
positionsgrenzwert für gesundheitliche Wirkungen können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehen-
abgeleitet. den Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicher-
heit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu sind die auf-
(7) Besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind tretenden Expositionen durch elektromagnetische Fel-
insbesondere Beschäftigte der am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik zu
1. mit aktiven medizinischen Implantaten, insbeson- ermitteln und zu bewerten. Für die Beschäftigten ist
dere Herzschrittmachern, insbesondere dann von einer Gefährdung auszugehen,
wenn die Expositionsgrenzwerte nach § 5 in Verbin-
2. mit passiven medizinischen Implantaten,
dung mit den Anhängen 2 und 3 überschritten werden.
3. mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen Der Arbeitgeber kann sich dazu für die Gefährdungsbe-
werden, insbesondere Insulinpumpen, urteilung notwendige Informationen beim Wirtschafts-
4. mit sonstigen durch elektromagnetische Felder be- akteur, insbesondere beim Hersteller oder Inverkehr-
einflussbaren Fremdkörpern im Körper oder bringer der verwendeten Arbeitsmittel, oder von ande-
ren ohne Weiteres zugänglichen Quellen beschaffen.
5. mit eingeschränkter Thermoregulation. Die Informationen umfassen insbesondere die für die
(8) Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fach- verwendeten Arbeitsmittel verfügbaren Emissionswerte
kenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung und andere geeignete sicherheitsbezogene Daten ein-
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schließlich spezifischer Informationen zur Gefähr- 7. die Exposition von Beschäftigten gegenüber elek-
dungsbeurteilung, wenn diese auf die Expositionsbe- tromagnetischen Feldern aus mehreren Quellen,
dingungen am Arbeitsplatz anwendbar sind. Ergeb-
nisse aus Expositionsbewertungen von der Öffentlich- 8. die Exposition von Beschäftigten gegenüber elek-
keit zugänglichen Bereichen können bei der Gefähr- tromagnetischen Feldern mit mehreren Frequenzen,
dungsbeurteilung berücksichtigt werden, wenn die Ex- 9. die relevanten Herstellerangaben zu Arbeitsmitteln,
positionsgrenzwerte nach § 5 in Verbindung mit den die elektromagnetische Felder erzeugen oder emit-
Anhängen 2 und 3 eingehalten werden und sicheres tieren, sowie weitere relevante gesundheits- und si-
Arbeiten gewährleistet ist. Lässt sich anhand der ver- cherheitsbezogene Informationen,
fügbaren Informationen nicht sicher feststellen, ob die
Expositionsgrenzwerte nach § 5 in Verbindung mit den 10. die Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen, die
Anhängen 2 und 3 eingehalten werden, ist der Umfang bei verschiedenen Betriebszuständen insbeson-
der Exposition durch Berechnungen oder Messungen dere bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten
nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis und bei Einrichtvorgängen auftreten können sowie
der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maß-
11. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicher-
nahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.
heit von besonders schutzbedürftigen Beschäftig-
(2) Bei Einhaltung der Auslöseschwellen nach § 5 in ten, insbesondere wenn der Arbeitgeber darüber in-
Verbindung mit den Anhängen 2 und 3 kann der Arbeit- formiert ist.
geber davon ausgehen, dass die mit diesen Auslöse-
schwellen verbundenen Expositionsgrenzwerte nach (5) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme einer Tätigkeit
§ 5 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 3 eingehal- die Gefährdungsbeurteilung und die erforderlichen
ten sind und damit keine weiteren Maßnahmen nach Maßnahmen nach dem Stand der Technik durchzufüh-
§ 6 Absatz 1 zum Schutz der Beschäftigten vor Gefähr- ren. Die Gefährdungsbeurteilung und die Wirksamkeit
dungen durch direkte Wirkungen von elektromagneti- der daraus abgeleiteten Maßnahmen sind regelmäßig
schen Feldern erforderlich sind. Gefährdungen durch zu überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung und die
indirekte Wirkungen müssen gesondert betrachtet wer- Maßnahmen sind zu aktualisieren, wenn
den.
1. neue sicherheits- oder gesundheitsrelevante Er-
(3) Werden die Auslöseschwellen nach § 5 in Verbin- kenntnisse, insbesondere aus der arbeitsmedizini-
dung mit den Anhängen 2 und 3 überschritten und wird schen Vorsorge, vorliegen,
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1
nicht der Nachweis erbracht, dass Gefährdungen durch 2. maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingun-
Überschreitung der relevanten Expositionsgrenzwerte gen dies erfordern oder
oder dass Gefährdungen durch indirekte Wirkungen 3. die Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen erge-
von elektromagnetischen Feldern ausgeschlossen wer- ben hat, dass die Maßnahmen nicht wirksam oder
den können, so hat der Arbeitgeber zur Vermeidung nicht ausreichend sind.
oder Verringerung der Gefährdung nach Absatz 1 Satz 9
Maßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. (6) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung
(4) Bei der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Auf-
ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: nahme der Tätigkeit nach Satz 2 in einer Form zu do-
kumentieren, die eine spätere Einsichtnahme ermög-
1. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch elek- licht. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Ge-
tromagnetische Felder, einschließlich der räum- fährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und wel-
lichen Verteilung der elektromagnetischen Felder che Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der
am Arbeitsplatz und über den Körper des Beschäf- Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden
tigten, müssen. Die Dokumentation kann eine Begründung
2. die Frequenzen und erforderlichenfalls den Signal- des Arbeitgebers einschließen, warum aufgrund der
verlauf der einwirkenden elektromagnetischen Fel- Art und des Umfangs der möglichen Gefährdungen
der, durch elektromagnetische Felder nur eine vereinfachte
Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde. Der Ar-
3. alle direkten und indirekten Wirkungen von elektro-
beitgeber hat die Ergebnisse aus Messungen oder Be-
magnetischen Feldern, die zu Gefährdungen führen
rechnungen nach der Erstellung in Verbindung mit
können,
Satz 5 in einer Form aufzubewahren, die eine spätere
4. die in § 5 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 3 Einsichtnahme ermöglicht. Werden an Arbeitsplätzen
genannten Expositionsgrenzwerte für gesundheit- die oberen Auslöseschwellen bei nichtthermischen
liche und sensorische Wirkungen und die Auslöse- oder thermischen Wirkungen nach den Anhängen 2
schwellen, und 3 überschritten, sind die ermittelten Ergebnisse
5. die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes aus Messungen oder Berechnungen mindestens
alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen zur Ver- 20 Jahre aufzubewahren.
meidung oder Verringerung der Gefährdungen der (7) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach Ab-
Beschäftigten durch direkte oder indirekte Wirkun- satz 1 Satz 9 hat der Arbeitgeber nach § 4 Nummer 6
gen von elektromagnetischen Feldern (Substitu- des Arbeitsschutzgesetzes die Erfordernisse von be-
tionsprüfung), sonders schutzbedürftigen Beschäftigten entspre-
6. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vor- chend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu
sorge sowie hierzu allgemein zugängliche, veröf- berücksichtigen und gegebenenfalls individuelle
fentlichte Informationen, Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2535
§4 auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern.
Fachkundige Personen; Dazu sind die Entstehung und die Ausbreitung elektro-
Messungen, Berechnungen und Bewertungen magnetischer Felder nach dem Stand der Technik vor-
rangig an der Quelle zu verhindern oder zu reduzieren.
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Ge- Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Exposi-
fährdungsbeurteilung, die Messungen, die Berechnun- tionsgrenzwerte nach § 5 in Verbindung mit den Anhän-
gen oder die Bewertungen nach dem Stand der Technik gen 2 und 3 eingehalten und Gefährdungen aufgrund
nach Absatz 2 fachkundig geplant und durchgeführt direkter und indirekter Wirkungen von elektromagneti-
werden. Verfügt der Arbeitgeber dazu nicht selbst über schen Feldern vermieden oder verringert werden und
die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich von fach- somit ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist. Techni-
kundigen Personen beraten zu lassen. sche Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen
(2) Messverfahren und -geräte sowie eventuell erfor- und personenbezogenen Maßnahmen. Geeignete per-
derliche Berechnungs- und Bewertungsverfahren müs- sönliche Schutzausrüstung ist dann zu verwenden,
sen wenn technische und organisatorische Maßnahmen
1. an die vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositions- nicht ausreichen oder nicht anwendbar sind.
bedingungen angepasst sein, (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören ins-
2. geeignet sein, die erforderlichen physikalischen Grö- besondere
ßen zu bestimmen, um feststellen zu können, ob die 1. alternative Arbeitsverfahren, durch die Gefährdun-
Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen nach gen durch elektromagnetische Felder vermieden
§ 5 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 3 einge- oder verringert werden,
halten sind, und
2. Auswahl, Einsatz und Betriebsweise von Arbeits-
3. die Mess- oder Berechnungsunsicherheiten berück- mitteln, die unter Berücksichtigung der auszufüh-
sichtigen. renden Tätigkeit in geringerem Maße elektromagne-
(3) Im Niederfrequenzbereich können als Bewer- tische Felder emittieren,
tungsverfahren bei nicht sinusförmigen oder gepulsten 3. technische Maßnahmen zur Verringerung der Ge-
elektromagnetischen Feldern Verfahren zur Bewertung fährdungen durch elektromagnetische Felder, falls
im Zeitbereich nach dem Stand der Technik wie die Me- erforderlich auch unter Einsatz von Abschirmungen,
thode der gewichteten Spitzenwerte angewendet wer- Verriegelungs- oder anderen Sicherheitseinrichtun-
den. gen,
(4) Die durchzuführenden Messungen, Berechnun- 4. angemessene Abgrenzungs- und Zugangskontroll-
gen oder Bewertungen können bei gleichartigen Ar- maßnahmen, insbesondere Warnhinweise, Signale,
beitsplatzbedingungen auch durch repräsentative Kennzeichnungen, Markierungen oder Schranken,
Stichprobenerhebungen erfolgen.
5. bei elektrischen Feldern Maßnahmen und Verfahren
Abschnitt 3 zur Vermeidung oder Minimierung von elektrischen
Entladungen oder Kontaktströmen,
Expositionsgrenzwerte
6. angemessene Wartungsprogramme und Kontrollen
und Auslöseschwellen;
von Arbeitsmitteln, Arbeitsplätzen und Anlagen,
Festlegungen zum Schutz vor
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder 7. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstät-
ten und Arbeitsplätze,
Unterabschnitt 1 8. organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung von
Expositionsgrenzwerte Ausmaß und Dauer der Exposition,
und Auslöseschwellen; 9. Auswahl und Einsatz von geeigneter persönlicher
allgemeine Festlegungen Schutzausrüstung sowie
zum Schutz vor Gefährdungen
10. die Verwendung der Arbeitsmittel nach den Herstel-
durch elektromagnetische Felder
lerangaben.
§5 (3) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen die
Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder nach
Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder den Anhängen 2 und 3 überschritten werden, oder Ar-
beitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutz-
Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für bedürftige Beschäftigte nach Satz 2 zu kennzeichnen.
elektromagnetische Felder sind in den Anhängen 2 Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dau-
und 3 festgelegt. Die zugehörigen physikalischen Grö- erhaft sein. Sie kann insbesondere durch Warn-, Hin-
ßen sind in Anhang 1 festgelegt. weis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und
Warnleuchten erfolgen. Der Arbeitgeber hat die betref-
§6 fenden Arbeitsbereiche für die Dauer der Tätigkeit ab-
Maßnahmen zur Vermeidung zugrenzen und den Zugang gegebenenfalls einzu-
und Verringerung der Gefährdungen von schränken. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte
Beschäftigten durch elektromagnetische Felder nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfor-
(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Absatz 1 Satz 9 dert. Absatz 1 bleibt unberührt.
festgelegten Maßnahmen nach dem Stand der Technik 1. Arbeitsbereiche müssen nicht gekennzeichnet wer-
durchzuführen, um Gefährdungen der Beschäftigten den, wenn der Zugang auf geeignete Weise be-
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schränkt ist und die Beschäftigten in geeigneter Unterabschnitt 2
Weise unterwiesen sind.
Besondere
2. In Arbeitsbereichen mit öffentlich zugänglichen Ar- Festlegungen zum
beitsplätzen ist eine Kennzeichnung nach Satz 1 un- Schutz vor Gefährdungen
terhalb der oberen Auslöseschwelle nach Anhang 2 durch statische Magnetfelder
Tabelle A2.10 nicht erforderlich, wenn gemäß der
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 für an diesen Ar- §7
beitsplätzen tätige Beschäftigte mit aktiven Implan-
taten oder am Körper getragenen medizinischen Ge- Besondere Festlegungen
räten ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist und die für die Überschreitung der Expositions-
betroffenen Beschäftigten über die Gefährdungen grenzwerte für sensorische Wirkungen bei
aufgrund der elektromagnetischen Felder unterwie- Tätigkeiten im statischen Magnetfeld über 2 Tesla
sen sind. Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes für
(4) Die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wir- sensorische Wirkungen unter normalen Arbeitsbedin-
kungen nach § 5 in Verbindung mit den Anhängen 2 gungen im statischen Magnetfeld über 2 Tesla nach An-
und 3 dürfen nur überschritten werden, wenn hang 2 Tabelle A2.1 hat der Arbeitgeber dafür zu sor-
gen, dass
1. die Überschreitung auf kurzzeitige Einzelereignisse
unter definierten Betriebsbedingungen beschränkt 1. die Exposition am Arbeitsplatz nur die Gliedmaßen
ist, der Beschäftigten betrifft und eine gefährdende Ex-
position von Kopf und Rumpf ausgeschlossen ist
2. keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur oder
Verfügung stehen, bei denen die Exposition der Be-
schäftigten minimiert oder beseitigt werden kann, 2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen
entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach § 3
3. die besonderen Festlegungen nach den §§ 7, 14, 17
und 18 umgesetzt sind und a) die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte
für sensorische Wirkungen nach Anhang 2 Tabel-
4. ein sicheres Arbeiten dadurch gewährleistet ist, dass len A2.1 und A2.4 auf kurzzeitige Einzelereig-
nach Durchführung der entsprechend dem Ergebnis nisse unter definierten Betriebsbedingungen be-
der Gefährdungsbeurteilung festgesetzten Maßnah- schränkt ist,
men Gefährdungen durch direkte und indirekte Wir-
kungen ausgeschlossen sind. b) die Expositionsgrenzwerte für kontrollierte Ar-
beitsbedingungen nach Anhang 2 Tabellen A2.1
(5) Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und A2.3 eingehalten werden,
Wirkungen nach § 5 in Verbindung mit den Anhängen 2
und 3 dürfen bei medizinischen Anwendungen von c) nur speziell unterwiesene und geschulte Beschäf-
Magnetresonanzverfahren überschritten werden, wenn tigte Zugang zu den kontrollierten Bereichen ha-
die besonderen Festlegungen nach § 18 umgesetzt ben,
sind. d) spezielle Arbeitspraktiken und Maßnahmen, ins-
(6) Werden abweichend von Absatz 4 und 5 die Ex- besondere kontrollierte Bewegungen der Be-
positionsgrenzwerte für sensorische oder gesundheit- schäftigten im Bereich mit hohen räumlichen
liche Wirkungen überschritten, hat der Arbeitgeber un- Magnetfeldgradienten, angewendet werden und
verzüglich die Gründe zu ermitteln und weitere Maß- e) weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 ergriffen
nahmen nach Absatz 2 zu ergreifen, um die Exposition werden, wenn vorübergehende Symptome nach
auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu § 6 Absatz 7 auftreten.
senken und ein erneutes Überschreiten der Exposi-
tionsgrenzwerte zu verhindern.
§8
(7) Treten trotz aller durchgeführten Maßnahmen bei
Besondere Festlegungen für die
Beschäftigten vorübergehende Symptome auf, so hat
Überschreitung der Auslöseschwellen für
der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbeurtei-
die Projektilwirkung von ferromagnetischen
lung und die nach § 3 Absatz 1 Satz 9 festgelegten
Gegenständen im Streufeld von Anlagen mit
Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu überprü-
hohem statischen Magnetfeld (> 100 Millitesla)
fen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Vorüberge-
hende Symptome können Folgendes umfassen: (1) Bei Überschreitung der unteren Auslöseschwel-
len für die Projektilwirkung von ferromagnetischen Ge-
1. durch die Bewegung im statischen Magnetfeld her-
genständen im Streufeld von Anlagen mit hohem stati-
vorgerufene Wirkungen, insbesondere Schwindelge-
schen Magnetfeld (> 100 Millitesla) nach Anhang 2 Ta-
fühl oder Übelkeit,
belle A2.11 hat der Arbeitgeber die betreffenden Ar-
2. durch zeitveränderliche elektromagnetische Felder beitsbereiche nach § 6 Absatz 3 zu kennzeichnen.
hervorgerufene Sinnesempfindungen, insbesondere
(2) Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwellen
Magnetophosphene oder Mikrowellenhören, sowie
für die Projektilwirkung von ferromagnetischen Gegen-
Wirkungen auf die im Kopf gelegenen Teile des Zen-
ständen im Streufeld von Anlagen mit hohem stati-
tralnervensystems oder
schen Magnetfeld (> 100 Millitesla) nach Anhang 2 Ta-
3. Wirkungen durch Entladungen oder Kontaktströme belle A2.11 hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen
in elektromagnetischen Feldern. nach § 6 Absatz 2 zu ergreifen, um Gefährdungen der
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Beschäftigten zu beseitigen oder zu minimieren. Dazu Arbeitsverfahren zur Verfügung stehen, dafür zu sorgen,
zählen insbesondere folgende Maßnahmen: dass
1. Bereitstellung und Verwendung von geeigneten 1. die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen
nichtferromagnetischen Arbeitsmitteln, Feldstärke Ei für sensorische Wirkungen im Fre-
quenzbereich bis 400 Hertz nach Anhang 2 Ta-
2. Abschirmungen, Verriegelungen oder andere Sicher- belle A2.4 nicht überschritten und Gefährdungen
heitseinrichtungen, durch direkte und indirekte Wirkungen vermieden
oder verringert werden und damit ein sicheres Arbei-
3. Zugangskontrolle zum betreffenden Arbeitsbereich,
ten gewährleistet ist oder
erforderlichenfalls Einsatz von Detektoren für ferro-
magnetische Gegenstände und 2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen
entsprechend der Gefährdungsbeurteilung
4. betriebsorganisatorische Maßnahmen, insbesondere
Schulung und Unterweisung sowie erforderlichen- a) die Gefährdung durch Entladungen oder Kontakt-
falls Hinweise für Dritte, damit Beschäftigte nicht ge- ströme durch spezifische Maßnahmen ausge-
fährdet werden. schlossen ist. Dazu zählen insbesondere
aa) geeignete technische Arbeitsmittel,
§9
bb) Maßnahmen zum Potentialausgleich,
Besondere Festlegungen cc) die Erdung von Arbeitsgegenständen,
für die Überschreitung der oberen
Auslöseschwelle für die Beeinflussung von dd) die spezielle Schulung und Unterweisung der
implantierten aktiven oder am Körper getragenen Beschäftigten und
medizinischen Geräten in statischen Magnetfeldern ee) persönliche Schutzausrüstung wie isolierende
Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle Schuhe, Isolierhandschuhe und Schutz-
nach Anhang 2 Tabelle A2.10 hat der Arbeitgeber wei- kleidung;
tere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 zu ergreifen, um b) die Gefährdungen in statischen elektrischen Fel-
Gefährdungen der Beschäftigten mit implantierten akti- dern durch spezifische Maßnahmen beseitigt
ven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten oder minimiert sind. Dazu zählen insbesondere
zu beseitigen oder zu minimieren. Dazu zählen insbe-
sondere folgende Maßnahmen: aa) die Nichtüberschreitung des Expositionsgrenz-
wertes für die externe elektrische Feldstärke
1. Bewertung der Einwirkung für den einzelnen Mitar- Ee von statischen elektrischen Feldern nach
beiter auf der Grundlage von Informationen des Her- Anhang 2 Tabelle A2.2,
stellers des implantierten aktiven medizinischen Ge-
bb) die Zugangskontrolle zum betreffenden Ar-
rätes und soweit möglich des behandelnden Arztes
beitsbereich und
oder Arbeitsmediziners,
cc) die spezielle Schulung und Unterweisung der
2. Zugangsbeschränkung zum betreffenden Arbeitsbe- Beschäftigten;
reich insbesondere durch Kontroll- oder Absper-
rungsmaßnahmen und c) die Expositionsgrenzwerte der internen elektri-
schen Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkun-
3. betriebsorganisatorische Maßnahmen, insbesondere gen im Frequenzbereich bis 10 Megahertz nach
Schulung und Unterweisung, individuelle oder allge- Anhang 2 Tabelle A2.3 nicht überschritten werden
meine Zugangsverbote. sowie
d) die Gefährdungen durch direkte und indirekte
Unterabschnitt 3 Wirkungen ausgeschlossen sind und damit ein
sicheres Arbeiten gewährleistet ist.
Besondere
Festlegungen zum
Schutz vor Gefährdungen § 11
durch elektromagnetische Besondere Festlegungen
Felder im Frequenzbereich für die Überschreitung der oberen
von 0 Hertz bis 10 Megahertz Auslöseschwellen für externe elektrische Felder
im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz
§ 10 Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwellen für
Besondere Festlegungen die Exposition gegenüber externen elektrischen Feldern
für die Überschreitung im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz nach
der unteren Auslöseschwellen Anhang 2 Tabelle A2.7 hat der Arbeitgeber, wenn keine
für externe elektrische Felder im geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung
Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz stehen, dafür zu sorgen, dass über die in § 10 Num-
mer 2 genannten Maßnahmen hinaus weitere Maßnah-
Bei Überschreitung der unteren Auslöseschwellen men nach § 6 Absatz 2 durchgeführt werden, damit
für externe elektrische Felder im Frequenzbereich von Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen
0 Hertz bis 10 Megahertz nach Anhang 2 Tabelle A2.7 ausgeschlossen sind. Zu den Maßnahmen zählen ins-
hat der Arbeitgeber, wenn keine geeigneten alternativen besondere spezielle Unterweisungen.
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016
§ 12 400 Hertz nach Anhang 2 Tabelle A2.4 hat der Arbeit-
geber, wenn keine geeigneten alternativen Arbeitsver-
Besondere Festlegungen
fahren zur Verfügung stehen, dafür zu sorgen, dass
für die Überschreitung der unteren
nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen ent-
Auslöseschwellen für magnetische Felder im
sprechend der Gefährdungsbeurteilung
Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz
Bei Überschreitung der unteren Auslöseschwellen für 1. die Überschreitung auf kurzzeitige Einzelereignisse
die Exposition gegenüber magnetischen Feldern im unter definierten Betriebsbedingungen beschränkt
Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz nach ist,
Anhang 2 Tabelle A2.8 insbesondere im Bereich von
Kopf oder Rumpf hat der Arbeitgeber, wenn keine ge- 2. die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen
eigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkungen im
stehen, dafür zu sorgen, dass Frequenzbereich bis 400 Hertz nach Anhang 2 Ta-
belle A2.3 nicht überschritten werden und
1. die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen
Feldstärke Ei für sensorische Wirkungen im Fre- 3. unverzüglich weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2
quenzbereich bis 400 Hertz nach Anhang 2 Ta- ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome
belle A2.4 nicht überschritten werden oder nach § 6 Absatz 7 auftreten.
2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen
entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Unterabschnitt 4
a) die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte
der internen elektrischen Feldstärke Ei für Besondere
sensorische Wirkungen im Frequenzbereich bis Festlegungen zum
400 Hertz nach Anhang 2 Tabelle A2.4 auf kurz- Schutz vor Gefährdungen
zeitige Einzelereignisse unter definierten Be- durch elektromagnetische
triebsbedingungen beschränkt ist, Felder im Frequenzbereich von
100 Kilohertz bis 300 Gigahertz
b) die Expositionsgrenzwerte der internen elektri-
schen Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkun-
gen im Frequenzbereich bis 10 Megahertz nach § 15
Anhang 2 Tabelle A2.3 eingehalten werden und
Besondere Festlegungen für die
c) die Gefährdungen durch direkte und indirekte Überschreitung der Auslöseschwellen
Wirkungen ausgeschlossen sind und damit ein für elektromagnetische Felder im Frequenz-
sicheres Arbeiten gewährleistet ist. bereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz
§ 13 (1) Bei Überschreitung der Auslöseschwellen für die
Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern im
Besondere Festlegungen
Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz
für die Überschreitung der Auslöseschwellen
nach Anhang 3 Tabelle A3.4 hat der Arbeitgeber dafür
für Kontaktströme bei berührendem Kontakt
zu sorgen, dass
Bei Überschreitung der Auslöseschwellen für Kon-
taktströme IK bei berührendem Kontakt nach Anhang 2 1. die Expositionsgrenzwerte der spezifischen Absorp-
Tabelle A2.9 hat der Arbeitgeber, wenn keine geeigne- tionsrate SAR für gesundheitliche Wirkungen bei Ex-
ten alternativen Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel zur position gegenüber elektromagnetischen Feldern im
Verfügung stehen, dafür zu sorgen, dass Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 6 Gigahertz
nach Anhang 3 Tabelle A3.1 und der Expositions-
1. die Beschäftigten so unterwiesen sind, dass sie im- grenzwert der Leistungsdichte S für gesundheitliche
mer einen greifenden Kontakt herstellen, Wirkungen bei Exposition gegenüber elektromagne-
2. die Expositionsgrenzwerte für kontinuierliche Kon- tischen Feldern im Frequenzbereich von 6 Gigahertz
taktströme IK bei greifendem Kontakt nach Anhang 2 bis 300 Gigahertz nach Anhang 3 Tabelle A3.2 ein-
Tabelle A2.5 und für den Entladungspuls eines Kon- gehalten werden und
taktstroms nach Anhang 2 Tabelle A2.6 eingehalten
werden und 2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen
entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Gefähr-
3. die Gefährdungen durch direkte und indirekte Wir- dungen der Beschäftigten durch direkte und indi-
kungen ausgeschlossen sind und damit ein sicheres rekte Wirkungen ausgeschlossen sind und damit
Arbeiten gewährleistet ist. ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist.
§ 14 (2) Die besonderen Festlegungen für die Überschrei-
tung der Expositionsgrenzwerte der lokalen spezifi-
Besondere Festlegungen
schen Energieabsorption SA für sensorische Wirkun-
für die Überschreitung der
gen bei Exposition gegenüber gepulsten elektromagne-
Expositionsgrenzwerte für sensorische
tischen Feldern im Frequenzbereich von 0,3 Gigahertz
Wirkungen im Frequenzbereich bis 400 Hertz
bis 6 Gigahertz (Mikrowellenhören) nach § 17 gelten
Bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für unabhängig von Absatz 1. Sie sind daher gesondert
sensorische Wirkungen für im Frequenzbereich bis zu betrachten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2539
§ 16 Unterabschnitt 5
Besondere Festlegungen
Besondere Festlegungen zum Schutz vor Gefährdungen
für die Überschreitung der durch elektromagnetische Felder
Auslöseschwellen für stationäre Kontaktströme bei medizinischen Anwendungen
oder induzierte Ströme durch die Gliedmaßen im von Magnetresonanzverfahren
Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 110 Megahertz
§ 18
Bei Überschreitung der Auslöseschwellen für statio-
Besondere Festlegungen
näre Kontaktströme IK oder induzierte Ströme durch die
für die Überschreitung von
Gliedmaßen IG im Frequenzbereich von 100 Kilohertz
Expositionsgrenzwerten bei medizinischen
bis 110 Megahertz nach Anhang 3 Tabelle A3.5 hat
Anwendungen von Magnetresonanzverfahren
der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass
Abweichend von den §§ 7 bis 16 hat der Arbeitgeber
1. die Expositionsgrenzwerte der spezifischen Absorp- bei einer Überschreitung der Expositionsgrenzwerte
tionsrate SAR für gesundheitliche Wirkungen bei Ex- nach den Anhängen 2 und 3 bei der Aufstellung, Prü-
position gegenüber elektromagnetischen Feldern fung, Anwendung, Entwicklung oder Wartung von me-
nach Anhang 3 Tabelle A3.1 im Frequenzbereich dizinischen Geräten für bildgebende Verfahren mittels
von 100 Kilohertz bis 110 Megahertz eingehalten Magnetresonanz am Patienten oder damit verknüpften
werden und Forschungsarbeiten
1. Art, Ausmaß, Häufigkeit und Dauer der Überschrei-
2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen tung von Expositionsgrenzwerten in Arbeitsberei-
entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Gefähr- chen, in denen Beschäftigte tätig werden müssen,
dungen der Beschäftigten durch direkte und indi- im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3
rekte Wirkungen ausgeschlossen sind und damit nachzuweisen,
ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist. 2. alle technischen und organisatorischen Maßnahmen
nach dem Stand der Technik nach § 6 Absatz 1 zur
Vermeidung oder Verringerung der Exposition der
§ 17
betroffenen Beschäftigten durchzuführen,
Besondere Festlegungen für die 3. zu begründen, für welche medizinische Anwen-
Überschreitung des Expositionsgrenzwertes dungsfälle die Notwendigkeit zur Überschreitung
der lokalen spezifischen Energieabsorption der Expositionsgrenzwerte gegeben ist,
für sensorische Wirkungen von gepulsten 4. alle spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes, der
elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich Arbeitsmittel oder der Arbeitsmethoden bei der
von 0,3 Gigahertz bis 6 Gigahertz (Mikrowellenhören) Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie
die Festlegung und die Durchführung von Maßnah-
Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes der men für den sicheren Betrieb und zum Schutz der
lokalen spezifischen Energieabsorption SA für sensori- betroffenen Beschäftigten zu berücksichtigen,
sche Wirkungen bei Exposition gegenüber gepulsten 5. dafür zu sorgen, dass in der Dokumentation der Ge-
elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von fährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 1 ein Nach-
0,3 Gigahertz bis 6 Gigahertz (Mikrowellenhören) nach weis enthalten ist, wie Beschäftigte vor Gefährdun-
Anhang 3 Tabelle A3.3 hat der Arbeitgeber, wenn keine gen durch direkte und indirekte Wirkungen ge-
geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung schützt sind,
stehen, dafür zu sorgen, dass nach Durchführung der
festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefähr- 6. sicherzustellen, dass die vom Hersteller bereitge-
dungsbeurteilung stellten Bedienungsanleitungen und Sicherheitshin-
weise eingehalten werden und
1. die Überschreitung auf kurzzeitige Einzelereignisse 7. sicherzustellen, dass nur speziell unterwiesene Be-
unter definierten Betriebsbedingungen beschränkt schäftigte tätig werden.
ist,
Abschnitt 4
2. die Expositionsgrenzwerte der spezifischen Absorp- Unterweisung der Beschäftigten; Beratung
tionsrate SAR für gesundheitliche Wirkungen bei Ex-
durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
position gegenüber elektromagnetischen Feldern im
Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 6 Gigahertz
§ 19
nach Anhang 3 Tabelle A3.1 und der Expositions-
grenzwert der Leistungsdichte S für gesundheitliche Unterweisung der Beschäftigten
Wirkungen bei Exposition gegenüber elektromagne- (1) Bei Gefährdungen der Beschäftigten durch elek-
tischen Feldern im Frequenzbereich von 6 Gigahertz tromagnetische Felder am Arbeitsplatz stellt der Arbeit-
bis 300 Gigahertz nach Anhang 3 Tabelle A3.2 nicht geber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine
überschritten werden und Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der
Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss
3. unverzüglich weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen
ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome gibt. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätig-
nach § 6 Absatz 7 auftreten. keit, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016
jedoch jährlich, und unverzüglich bei wesentlichen Än- rung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnis-
derungen der gefährdenden Tätigkeit oder des Arbeits- mäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit
platzes erfolgen. Die Unterweisung muss in einer für die dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Diese Aus-
Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfol- nahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden
gen und mindestens folgende Informationen enthalten: werden, die unter Berücksichtigung der besonderen
1. die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen Umstände gewährleisten, dass die Gefährdungen, die
durch direkte und indirekte Wirkungen von elektro- sich aus den Ausnahmen ergeben können, auf ein Mi-
magnetischen Feldern, nimum reduziert werden. Die Ausnahmen sind spätes-
tens nach vier Jahren zu überprüfen. Sie sind aufzuhe-
2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung ben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben,
oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berück- nicht mehr gegeben sind. Der Antrag des Arbeitgebers
sichtigung der Arbeitsplatzbedingungen, muss mindestens Angaben enthalten zu
3. die relevanten Expositionsgrenzwerte und Auslöse- 1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Do-
schwellen sowie ihre Bedeutung, kumentation,
4. die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen 2. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch die
mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewer- elektromagnetischen Felder,
tung der damit verbundenen möglichen Gefährdun-
gen und gesundheitlichen Folgen, 3. den Frequenzen und erforderlichenfalls dem Signal-
verlauf der elektromagnetischen Felder,
5. die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Mini-
mierung der Gefährdung aufgrund der Exposition 4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten
durch elektromagnetische Felder, und der Arbeitsverfahren sowie zu den technischen,
organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnah-
6. die sachgerechte Verwendung der persönlichen
men und
Schutzausrüstung,
5. den Lösungsvorschlägen, wie die Exposition der Be-
7. Hinweise zur Erkennung und Meldung von mög-
schäftigten reduziert werden kann, um die Expositi-
lichen gesundheitsschädlichen Wirkungen einer Ex-
onsgrenzwerte wieder einzuhalten, sowie einen Zeit-
position,
plan hierfür.
8. möglicherweise auftretende vorübergehende Symp-
(2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 kann auch
tome nach § 6 Absatz 7 und wie diese vermieden
im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach an-
werden können und
deren Rechtsvorschriften beantragt werden.
9. spezifische Informationen für besonders schutzbe-
dürftige Beschäftigte. § 22
(2) Im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 ist Straftaten
auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung und Ordnungswidrigkeiten
durchzuführen mit Hinweisen zu besonderen Gefähr-
dungen insbesondere für besonders schutzbedürftige (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1
Beschäftigte. Die Beschäftigten sind dabei auch über Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vor-
den Anspruch und den Zweck der arbeitsmedizinischen sätzlich oder fahrlässig
Vorsorge nach der Verordnung über arbeitsmedizini- 1. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 eine Gefährdungsbe-
sche Vorsorge zu unterrichten. Falls erforderlich, hat urteilung oder eine dort genannte Maßnahme nicht,
der Arbeitgeber die Ärztin oder den Arzt nach § 7 Ab- nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
satz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vor- oder nicht rechtzeitig durchführt,
sorge zu beteiligen. 2. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 eine Dokumentation
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
§ 20 vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-
Beratung durch den stellt,
Ausschuss für Betriebssicherheit 3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 5 ein Ergebnis nicht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt,
in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheits- 4. entgegen § 3 Absatz 7 dort genannte Erfordernisse
schutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig berück-
Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverord- sichtigt,
nung beraten. § 21 Absatz 3 und 4 der Betriebs-
sicherheitsverordnung gilt entsprechend. 5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass eine dort genannte Gefährdungsbeurteilung,
Messung, Berechnung oder Bewertung geplant
Abschnitt 5
oder durchgeführt wird,
Ausnahmen;
6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3, § 12 Nummer 2
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Buchstabe b, § 13 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Num-
mer 1 oder § 16 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
§ 21 dort genannte Expositionsgrenzwerte eingehalten
Ausnahmen werden oder eine Gefährdung vermieden oder ver-
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen ringert wird,
oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnah- 7. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich
men von den §§ 6 bis 17 zulassen, wenn die Durchfüh- nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2541
8. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich 13. entgegen § 12 Nummer 2 Buchstabe a, § 14 Num-
nicht oder nicht richtig abgrenzt, mer 1 oder § 17 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
9. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 9 Satz 1 eine eine Überschreitung beschränkt ist,
Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig 14. entgegen § 13 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
ergreift, die Beschäftigten unterwiesen sind,
10. entgegen § 10 Nummer 1 oder 2 Buchstabe c, § 12 15. entgegen § 14 Nummer 3 oder § 17 Nummer 3
Nummer 1, § 14 Nummer 2 oder § 17 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme ergriffen
nicht dafür sorgt, dass dort genannte Expositions- wird,
grenzwerte nicht überschritten werden,
16. entgegen § 18 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass
11. entgegen § 10 Nummer 2 Buchstabe a Satzteil vor ein Nachweis enthalten ist, oder
Satz 2, Buchstabe b Satzteil vor Satz 2, § 12 Num-
mer 2 Buchstabe c, § 13 Nummer 3, § 15 Absatz 1 17. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
Nummer 2 oder § 16 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Beschäftigter eine Unterweisung erhält.
dass eine Gefährdung ausgeschlossen, beseitigt (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz-
oder minimiert ist, liche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Be-
12. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine schäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Ar-
Maßnahme durchführt wird, beitsschutzgesetzes strafbar.
2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016
Anhang 1
Physikalische Größen im Zusammenhang
mit der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern
Die folgenden physikalischen Größen werden zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen
Feldern verwendet:
1. Die elektrische Feldstärke E ist eine Vektorgröße, die der Kraft entspricht, die auf ein geladenes Teilchen
ungeachtet seiner Bewegung im Raum ausgeübt wird. Sie wird ausgedrückt in Volt pro Meter (V/m). Es muss
zwischen der externen elektrischen Feldstärke Ee eines in der Umgebung auftretenden elektrischen Feldes und
der internen elektrischen Feldstärke Ei, wie sie im Körper (in situ) infolge einer Exposition gegenüber der
Umgebungsfeldstärke auftritt, unterschieden werden.
2. Die magnetische Feldstärke H ist eine Vektorgröße, die neben der magnetischen Flussdichte zur Beschreibung
des magnetischen Feldes in jedem Raumpunkt dient. Sie wird ausgedrückt in Ampere pro Meter (A/m).
3. Die magnetische Flussdichte B ist eine Vektorgröße, aus der sich eine Kraft auf bewegte Ladungen ergibt; sie
wird in Tesla (T) ausgedrückt. Die magnetische Flussdichte B und die magnetische Feldstärke H können in
biologischem Material gemäß der Gleichung B = µ0 · H mit µ0 = 4π · 10–7 · T · m · A–1 ineinander umgerechnet
werden.
4. Die Leistungsdichte S ergibt sich aus dem Betrag des Kreuzproduktes von elektrischer Feldstärke E und
magnetischer Feldstärke H. Sie wird ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter (W/m2).
5. Die spezifische Absorption SA ist die je Masseneinheit biologischen Gewebes absorbierte Energie. Sie wird
ausgedrückt in Joule pro Kilogramm (J/kg). In dieser Verordnung wird sie zur Festlegung von Grenzen für
Wirkungen gepulster elektromagnetischer Felder im Frequenzbereich von 0,3 GHz bis 6 GHz benutzt.
6. Die spezifische Absorptionsrate SAR ist die über den ganzen Körper oder Teile gemittelte Rate, mit der Leis-
tung je Masseneinheit des Körpergewebes absorbiert wird; sie wird ausgedrückt in Watt pro Kilogramm (W/kg).
Die Ganzkörper-SAR ist die physikalische Größe, um Wärmewirkungen zu einer Exposition von elektromag-
netischen Feldern in Beziehung zu setzen. Neben der Ganzkörper-SAR sind lokale SAR-Werte notwendig, um
übermäßige Energiekonzentrationen in kleinen Körperbereichen infolge besonderer Expositionsbedingungen
zu bewerten und zu begrenzen.
7. Die elektrische Ladung Q ist die physikalische Größe, die zur Beschreibung von transienten Kontaktströmen
verwendet und in Coulomb (C) ausgedrückt wird.
8. Der Kontaktstrom IK bezeichnet einen Strom, der beim Kontakt zwischen einem Beschäftigten und einem
Gegenstand in einem elektromagnetischen Feld fließt. Er wird in Ampere (A) ausgedrückt. Beim Kontakt kann
es zu einem transienten oder einem stationären Kontaktstrom kommen.
9. Der Strom durch die Gliedmaßen IG bezeichnet den Strom in den Gliedmaßen von Beschäftigten, die elektro-
magnetischen Feldern im Frequenzbereich von 10 MHz bis 110 MHz ausgesetzt sind infolge eines Kontakts
mit einem Gegenstand in einem elektromagnetischen Feld oder infolge des Fließens kapazitiver Ströme, die in
dem exponierten Körper induziert werden. Er wird in Ampere (A) ausgedrückt.
10. Die Entladungsenergie W ist die bei einem Entladungspuls eines Kontaktstroms übertragene Energie. Sie wird
in Millijoule (mJ) ausgedrückt.
Von den genannten physikalischen Größen lassen sich die externe elektrische Feldstärke Ee, die magnetische
Feldstärke H, die magnetische Flussdichte B, die Leistungsdichte S, die elektrische Ladung Q, der Kontaktstrom
IK, der Strom durch Gliedmaßen IG sowie die Entladungsenergie W direkt am Arbeitsplatz des Beschäftigten mes-
sen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2543
Anhang 2
Nichtthermische Wirkungen:
Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen
für statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder
im Frequenzbereich bis 10 MHz
1. E x p o s i t i o n s g r e n z w e r t e
Tabelle A2.1
Expositionsgrenzwerte für die magnetische Flussdichte B von statischen Magnetfeldern
Maximalwert der magnetischen Flussdichte B (T)
Sensorische Wirkungen Sensorische Wirkungen Gesundheitliche Wirkungen
(normale Arbeitsbedingungen) (lokale Exposition von Gliedmaßen) (kontrollierte Arbeitsbedingungen)
2 8 8
Anmerkung 1: Die Expositionsgrenzwerte in Tabelle A2.1 sind räumliche Maximalwerte für statische Magnetfelder zur Begren-
zung der Wirkungen bei Beschäftigten, die in dem statischen Magnetfeld tätig werden. Wirkungen können
insbesondere bei Bewegungen in den Bereichen mit hohen räumlichen Magnetfeldgradienten auftreten.
Anmerkung 2: Bei Tätigkeiten in einem statischen Magnetfeld mit einer magnetischen Flussdichte B bis 2 T sind die Exposi-
tionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen nach Tabelle A2.4 für normale Arbeitsbedingungen im Frequenz-
bereich bis 10 Hz eingehalten.
Anmerkung 3: Ist bei Tätigkeiten in einem statischen Magnetfeld mit einer magnetischen Flussdichte B bis 8 T die Exposition
nur auf die Gliedmaßen beschränkt, so sind die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen nach Ta-
belle A2.4 im Frequenzbereich bis 10 Hz eingehalten.
Anmerkung 4: Bei Tätigkeiten in einem statischen Magnetfeld mit einer magnetischen Flussdichte B bis 8 T sind die Exposi-
tionsgrenzwerte für sensorische und gesundheitliche Wirkungen nach Tabelle A2.3 im Frequenzbereich bis
10 Hz nur für kontrollierte Arbeitsbedingungen eingehalten.
Tabelle A2.2
Expositionsgrenzwert für die externe elektrische Feldstärke Ee von statischen elektrischen Feldern
Maximalwert der externen elektrischen Feldstärke Ee (V/m)
2,82 · 104
Anmerkung: Der Expositionsgrenzwert in Tabelle A2.2 ist ein räumlicher Maximalwert für statische elektrische Felder zur Be-
grenzung der Wirkungen bei Beschäftigten, die in dem statischen elektrischen Feld tätig werden.
Tabelle A2.3
Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen
Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkungen im Frequenzbereich bis 10 MHz
Frequenzbereich Spitzenwert der internen elektrischen Feldstärke Ei (V/m)
0 Hz < f < 3 kHz 1,1
3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz 0,38 · 10–3 · f
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkungen sind räum-
liche Maximalwerte im Körper von Beschäftigten.
Tabelle A2.4
Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen
Feldstärke Ei für sensorische Wirkungen im Frequenzbereich bis 400 Hz
Frequenzbereich Spitzenwert der internen elektrischen Feldstärke Ei (V/m)
0 Hz < f < 25 Hz 0,07
25 Hz ≤ f ≤ 400 Hz 2,8 · 10–3 · f
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke Ei für sensorische Wirkungen in Tabelle A2.4
sind räumliche Maximalwerte im Kopf von Beschäftigten.
2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016
Tabelle A2.5
Expositionsgrenzwerte für kontinuierliche Kontaktströme IK bei greifendem Kontakt
Frequenz Spitzenwert des stationären zeitveränderlichen Kontaktstroms IK (mA)
Bis 3 kHz 5
3 kHz ≤ f < 45 kHz f / 600
45 kHz ≤ f < 100 kHz 75
100 kHz ≤ f ≤ 10 MHz 75
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Durch den greifenden Kontakt wird die Kontaktfläche größer als bei berührendem Kontakt.
Tabelle A2.6
Expositionsgrenzwerte für den Entladungspuls eines Kontaktstroms
Maximale übertragene Entladungsenergie W (mJ) Maximale übertragene Ladung Q (µC)
350 50
2. A u s l ö s e s c h w e l l e n
Tabelle A2.7
Auslöseschwellen für externe elektrische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 10 MHz
Spitzenwert der externen elektrischen Feldstärke Ee (V/m)
Frequenzbereich
Untere Auslöseschwelle Obere Auslöseschwelle
0 Hz ≤ f < 25 Hz 2,82 · 104 2,82 · 104
25 Hz ≤ f < 50 Hz 7,07 · 105 / f 2,82 · 104
50 Hz ≤ f < 1,635 kHz 7,07 · 105 / f 1,41 · 106 / f
1,635 kHz ≤ f < 3 kHz 7,07 · 105 / f 8,62 · 102
3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz 2,36 · 102 8,62 · 102
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Die Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber elektrischen Feldern stellen die gemessenen oder berech-
neten räumlichen Maximalwerte am Arbeitsplatz von Beschäftigten dar.
Anmerkung 3: Zur Vereinfachung der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 durchzuführenden Bewertung der
Exposition können Mess- oder Berechnungsverfahren mit definierter räumlicher Mittelung nach dem Stand
der Technik angewendet werden.
Tabelle A2.8
Auslöseschwellen für magnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 10 MHz
Spitzenwert der magnetischen Flussdichte B (T)
Frequenzbereich Auslöseschwelle
Untere Obere
für die Exposition
Auslöseschwelle Auslöseschwelle
von Gliedmaßen
0 Hz ≤ f < 0,0175 Hz 2 2 8
0,0175 Hz ≤ f < 0,1575 Hz 35 · 10–3 / f 2 8
0,1575 Hz ≤ f < 0,21 Hz 35 · 10–3 / f 2 1,26 / f
0,21 Hz ≤ f < 25 Hz 35 · 10–3 / f 0,42 / f 1,26 / f
25 Hz ≤ f < 300 Hz 1,4 · 10–3 0,42 / f 1,26 / f
300 Hz ≤ f < 3 kHz 0,42 / f 0,42 / f 1,26 / f
3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz 0,14 · 10–3 0,14 · 10–3 0,42 · 10–3
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Die Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber magnetischen Feldern stellen die gemessenen oder be-
rechneten räumlichen Maximalwerte am Arbeitsplatz von Beschäftigten dar.
Anmerkung 3: Zur Vereinfachung der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 durchzuführenden Bewertung der
Exposition können Mess- oder Berechnungsverfahren mit definierter räumlicher Mittelung nach dem Stand
der Technik angewendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2545
Tabelle A2.9
Auslöseschwellen für Kontaktströme IK bei berührendem Kontakt
Frequenz Spitzenwert des stationären zeitveränderlichen Kontaktstroms IK (mA)
Bis 3 kHz 1
3 kHz ≤ f < 45 kHz f / 3 000
45 kHz ≤ f < 100 kHz 15
100 kHz ≤ f ≤ 10 MHz 15
Anmerkung: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Tabelle A2.10
Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B bei
statischen Magnetfeldern für die Beeinflussung von implantierten aktiven
oder am Körper getragenen medizinischen Geräten, z. B. Herzschrittmacher
Magnetische Flussdichte B (mT)
Untere Auslöseschwelle Obere Auslöseschwelle
0,5 1
Tabelle A2.11
Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B
für die Projektilwirkung von ferromagnetischen Gegenständen
im Streufeld von Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern (> 100 mT)
Magnetische Flussdichte B (mT)
Untere Auslöseschwelle Obere Auslöseschwelle
aktiv geschirmte Magnete sonstige Magnete
3 30 60
2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016
Anhang 3
Thermische Wirkungen:
Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen
für zeitveränderliche elektromagnetische Felder
im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
1. E x p o s i t i o n s g r e n z w e r t e
Tabelle A3.1
Expositionsgrenzwerte der spezifischen
Absorptionsrate SAR für gesundheitliche Wirkungen
von elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 100 kHz bis 6 GHz
Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen Spezifische Absorptionsrate SAR (W/kg)
Ganzkörpermittelwert der SAR 0,4
Lokale SAR-Wärmebelastung für Kopf und Rumpf 10
Lokale SAR-Wärmebelastung für Gliedmaßen 20
Anmerkung 1: Die SAR-Werte sind über ein Sechs-Minuten-Intervall zu mitteln.
Anmerkung 2: Lokale SAR-Werte sind über 10 g eines beliebigen zusammenhängenden Körpergewebes zu mitteln.
Tabelle A3.2
Expositionsgrenzwert der Leistungsdichte S
für gesundheitliche Wirkungen bei Exposition gegenüber
elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 6 GHz bis 300 GHz
Frequenzbereich Expositionsgrenzwert der Leistungsdichte S (W/m2)
6 GHz ≤ f ≤ 300 GHz 50
Anmerkung: Die Leistungsdichte wird über jedes Flächenelement von 20 cm2 gemittelt. Die maximale örtliche Leistungsdichte,
gemittelt über 1 cm2, darf das 20-fache des Wertes von 50 W/m2, also 1 kW/m2, nicht überschreiten. Leistungs-
dichten im Frequenzbereich von 6 GHz bis 10 GHz werden über Sechs-Minuten-Intervalle gemittelt. Oberhalb von
10 GHz wird die Leistungsdichte über ein beliebiges Zeitintervall von jeweils 68/f1,05-Minuten gemittelt (wobei f die
Frequenz in GHz ist).
Tabelle A3.3
Expositionsgrenzwert der lokalen spezifischen
Energieabsorption SA für sensorische Wirkungen von gepulsten
elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0,3 GHz bis 6 GHz (Mikrowellenhören)
Expositionsgrenzwert der lokalen
Frequenzbereich
spezifischen Energieabsorption SA (mJ/kg)
0,3 GHz ≤ f ≤ 6 GHz 10
Anmerkung 1: Die zu mittelnde Gewebemasse für lokale SA beträgt 10 g.
Anmerkung 2: Die sensorische Wirkung des Mikrowellenhörens kann nur bei Pulsbreiten kleiner als 30 µs auftreten.
2. A u s l ö s e s c h w e l l e n
Tabelle A3.4
Auslöseschwellen für elektromagnetische
Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
Effektivwert der Effektivwert der Mittelwert
Frequenzbereich elektrischen Feldstärke magnetischen Feldstärke der Leistungsdichte
E (V/m) H (A/m) S (W/m2)
100 kHz ≤ f < 1 MHz 614 1,63 · 106 / f –
1 MHz ≤ f < 10 MHz 614 · 106 / f 1,63 · 106 / f –
10 MHz ≤ f < 400 MHz 61,4 0,163 10
400 MHz ≤ f < 2 GHz 3,07 · 10–3 · √f 8,14 · 10–6 · √f 25 · 10–9 · f
2 GHz ≤ f < 300 GHz 137,3 0,364 50
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2547
Anmerkung 2: Die Auslöseschwellen für E, H und S werden bis 10 GHz über ein Sechs-Minuten-Intervall gemittelt. Über
10 GHz werden die Auslöseschwellen für E, H und S über ein beliebiges Zeitintervall von jeweils 68/f1,05-Mi-
nuten gemittelt (wobei f die Frequenz in GHz ist).
Anmerkung 3: Die Leistungsdichte wird über ein beliebiges exponiertes Flächenelement von 20 cm2 gemittelt. Die maximale
örtliche Leistungsdichte, gemittelt über 1 cm2, sollte das 20-fache des Wertes von 50 W/m2, also 1 kW/m2,
nicht überschreiten.
Anmerkung 4: Bei Hochfrequenzpulsen im Frequenzbereich zwischen 100 kHz und 10 MHz berechnen sich die Spitzenwerte
für die elektrischen Feldstärken E durch Interpolation des 1,5-fachen Wertes der Auslöseschwelle bei 100 kHz
und des 32-fachen Wertes bei 10 MHz in Tabelle A3.4. Bei Frequenzen über 10 MHz überschreitet die über die
Impulsbreite gemittelte Leistungsdichte Seq nicht das Tausendfache der Auslöseschwellen oder die Feldstärken
nicht das 32-fache der entsprechenden Auslöseschwellen.
Anmerkung 5: Zur Vereinfachung der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 durchzuführenden Bewertung der
Exposition können Mess- oder Berechnungsverfahren mit definierter räumlicher Mittlung nach dem Stand der
Technik angewendet werden.
Tabelle A3.5
Auslöseschwellen für stationäre Kontaktströme IK und
induzierte Ströme durch die Gliedmaßen IG im Frequenzbereich von 100 kHz bis 110 MHz
Effektivwert des stationären Effektivwert des induzierten
Frequenzbereich zeitveränderlichen Kontaktstroms Stroms durch eine beliebige Gliedmaße
IK (mA) IG (mA)
100 kHz ≤ f < 10 MHz 40 –
10 MHz ≤ f ≤ 110 MHz 40 100
Anmerkung: Die Auslöseschwellen IK und IG werden jeweils über ein Sechs-Minuten-Intervall gemittelt.
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016
Artikel 2 Artikel 3
Änderung der Lärm- und Änderung der
Vibrations-Arbeitsschutzverordnung Arbeitsschutzverordnung
zu künstlicher optischer Strahlung
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch § 2 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher opti-
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I scher Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) wird
S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
„(10) Fachkundig ist, wer über die erforderlichen
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verord-
„(7) Fachkundig ist, wer über die erforderlichen nung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderun-
Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Ver- gen an die Fachkunde sind abhängig von der jewei-
ordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anfor- ligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen
derungen an die Fachkunde sind abhängig von eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufs-
der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforde- erfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah
rungen zählen eine entsprechende Berufsausbil- ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit so-
dung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung wie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaß-
mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen be- nahmen.“
ruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezi- 2. Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Ab-
fischen Fortbildungsmaßnahmen.“ sätze 11 und 12.
b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
sätze 8 und 9. Artikel 4
2. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Inkrafttreten
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. November 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2549
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU
und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen1
Vom 15. November 2016
Es verordnen auf Grund – des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes, dessen Satz 1 durch Artikel 6
– des § 18 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli
Satz 1 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, 2014 (BGBl. I S. 1066) neugefasst worden ist, das
von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 3 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Absatz 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. Dezember
2000 (BGBl. I S. 2048) eingefügt worden ist, die Artikel 1
Bundesregierung, Änderung der
Gefahrstoffverordnung
– des § 14 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 Buch-
stabe d und e sowie Absatz 3, des § 17 Absatz 1 in Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010
Verbindung mit Absatz 7 sowie der Absätze 2 bis 4, (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der
der §§ 19 und 20b des Chemikaliengesetzes in der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) ge-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 3498, 3991) die Bundesregierung, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
– des § 34 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Ab-
satz 2 und des § 37 Absatz 3 des Produktsicher- „§ 3 Gefahrenklassen“.
heitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
S. 2178; 2012 I S. 131) die Bundesregierung sowie
„§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätig-
1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
keiten mit krebserzeugenden, keimzell-
2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom mutagenen und reproduktionstoxischen
26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B“.
92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie
2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks c) Der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe an-
ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Ein- gefügt:
stufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
(ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1). „§ 25 Übergangsvorschrift“.
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016
d) In der Angabe zu Anhang II wird das Wort „Zu- verändern, dass dadurch sofort oder später
bereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er- Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden
setzt. können.“
2. § 1 wird wie folgt geändert: d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 Satz 1 „(3) Krebserzeugend, keimzellmutagen oder
wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das reproduktionstoxisch sind
Wort „Gemische“ ersetzt.
1. Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG)
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fas-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“ sung als karzinogen, keimzellmutagen oder
durch das Wort „Gemischen“ ersetzt. reproduktionstoxisch eingestuft sind,
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. Stoffe, welche die Kriterien für die Einstufung
„2. bestimmten Stoffen, Gemischen und als karzinogen, keimzellmutagen oder repro-
Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kenn- duktionstoxisch nach Anhang I der Verord-
zeichnungen zu versehen sind, nach Maß- nung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils gelten-
gabe der Richtlinie 96/59/EG des Rates den Fassung erfüllen,
vom 16. September 1996 über die 3. Gemische, die einen oder mehrere der in § 2
Beseitigung polychlorierter Biphenyle Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe
und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) enthalten, wenn die Konzentration dieses
(ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die Stoffs oder dieser Stoffe die stoffspezifischen
durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 oder die allgemeinen Konzentrationsgrenzen
(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) ge- nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in
ändert worden ist,“. der jeweils geltenden Fassung erreicht oder
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3b Ab- übersteigt, die für die Einstufung eines Ge-
satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 3 mischs als karzinogen, keimzellmutagen oder
Nummer 11“ und das Wort „Zubereitungen“ reproduktionstoxisch festgelegt sind,
durch das Wort „Gemische“ ersetzt. 4. Stoffe, Gemische oder Verfahren, die in den
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 3b Ab- nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Re-
satz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 3 geln und Erkenntnissen als krebserzeugend,
Nummer 12“ und die Wörter „§ 3b Absatz 1 keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch
Nummer 1“ durch die Angabe „§ 3 Num- bezeichnet werden.“
mer 11“ ersetzt. e) In Absatz 4 wird das Wort „Zubereitungen“ durch
c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zubereitun- das Wort „Gemische“ ersetzt.
gen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt. f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Zubereitun-
3. § 2 wird wie folgt geändert: gen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils das g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-
Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemi- fügt:
sche“ ersetzt. „(9a) Physikalisch-chemische Einwirkungen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: umfassen Gefährdungen, die hervorgerufen wer-
„(2) Für die Begriffe Stoff, Gemisch, Erzeug- den können durch Tätigkeiten mit
nis, Lieferant, nachgeschalteter Anwender und 1. Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen mit ei-
Hersteller gelten die Begriffsbestimmungen nach ner physikalischen Gefahr nach der Verord-
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des nung (EG) Nr. 1272/2008 oder
Europäischen Parlaments und des Rates vom
2. weiteren Gefahrstoffen, die nach der Verord-
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn-
nung (EG) Nr. 1272/2008 nicht mit einer phy-
zeichnung und Verpackung von Stoffen und
sikalischen Gefahr eingestuft sind, die aber
Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der
miteinander oder aufgrund anderer Wechsel-
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und
wirkungen so reagieren können, dass Brände
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
oder Explosionen entstehen können.“
1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
(ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert wor- „§ 3
den ist.“
Gefahrenklassen
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: (1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind
Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die
„(2a) Umweltgefährlich sind, über die Gefah-
den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
renklasse gewässergefährdend nach der Verord-
dargelegten Kriterien entsprechen.
nung (EG) Nr. 1272/2008 hinaus, Stoffe oder Ge-
mische, wenn sie selbst oder ihre Umwand- (2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art
lungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit der Gefährdung wieder und werden unter Angabe
von Naturhaushalt, Boden oder Luft, Klima, Tie- der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung
ren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2551
Nummerierung §4
nach Anhang I der
Verordnung (EG) Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung
Nr. 1272/2008 (1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Ver-
1. Physikalische Gefahren 2 packung von Stoffen und Gemischen sowie von Er-
zeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den
a) Explosive Stoffe/Gemische 2.1 Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
und Erzeugnisse mit Explo- Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Ver-
sivstoff
kehr gebracht worden sind und die nach den Be-
b) Entzündbare Gase 2.2 stimmungen der Richtlinie 1999/45/EG gekenn-
zeichnet und verpackt sind, müssen bis 31. Mai
c) Aerosole 2.3
2017 nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
d) Oxidierende Gase 2.4 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
e) Gase unter Druck 2.5 (2) Bei der Einstufung von Stoffen und Ge-
mischen sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt ge-
f) Entzündbare Flüssigkeiten 2.6 gebenen Regeln und Erkenntnisse zu beachten.
g) Entzündbare Feststoffe 2.7 (3) Die Kennzeichnung von Stoffen und Ge-
h) Selbstzersetzliche Stoffe 2.8 mischen, die in Deutschland in Verkehr gebracht
und Gemische werden, muss in deutscher Sprache erfolgen.
i) Pyrophore Flüssigkeiten 2.9 (4) Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche
Gemische unverpackt in Verkehr gebracht, sind je-
j) Pyrophore Feststoffe 2.10 der Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformatio-
k) Selbsterhitzungsfähige 2.11 nen oder ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher
Stoffe und Gemische Sprache beizufügen.
l) Stoffe und Gemische, die in 2.12 (5) Lieferanten eines Biozid-Produkts, für das ein
Berührung mit Wasser ent- Dritter der Zulassungsinhaber ist, haben über die in
zündbare Gase entwickeln Absatz 1 erwähnten Kennzeichnungspflichten hi-
naus sicherzustellen, dass die vom Zulassungsinha-
m) Oxidierende Flüssigkeiten 2.13 ber nach Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung
n) Oxidierende Feststoffe 2.14 (EU) Nr. 528/2012 anzubringende Zusatzkennzeich-
nung bei der Abgabe an Dritte erhalten oder neu an-
o) Organische Peroxide 2.15
gebracht ist. Biozid-Produkte, die aufgrund des § 28
p) Korrosiv gegenüber Metallen 2.16 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes ohne Zulassung
auf dem Markt bereitgestellt werden, sind zusätzlich
2. Gesundheitsgefahren 3 zu der in Absatz 1 erwähnten Kennzeichnung ent-
sprechend Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Ver-
a) Akute Toxizität (oral, dermal 3.1
ordnung (EU) Nr. 528/2012 zu kennzeichnen, wobei
und inhalativ)
die dort in Satz 2 Buchstabe c und d aufgeführten
b) Ätz-/Reizwirkung auf die 3.2 Angaben entfallen und die Angaben nach Satz 2
Haut Buchstabe f und g auf die vorgesehenen Anwendun-
c) Schwere Augenschädi- 3.3 gen zu beziehen sind.
gung/Augenreizung (6) Biozid-Wirkstoffe, die biologische Arbeits-
d) Sensibilisierung der Atem- 3.4 stoffe nach § 2 Absatz 1 der Biostoffverordnung
wege oder der Haut sind, sind zusätzlich nach § 3 der Biostoffverord-
nung einzustufen. Biozid-Wirkstoffe nach Satz 1 so-
e) Keimzellmutagenität 3.5 wie Biozid-Produkte, bei denen der Wirkstoff ein
f) Karzinogenität 3.6 biologischer Arbeitsstoff ist, sind zusätzlich mit den
folgenden Elementen zu kennzeichnen:
g) Reproduktionstoxizität 3.7
1. Identität des Organismus nach Anhang II Titel 2
h) Spezifische Zielorgan-Toxi- 3.8 Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EU)
zität, einmalige Exposition Nr. 528/2012,
(STOT SE)
2. Einstufung der Mikroorganismen in Risikogrup-
i) Spezifische Zielorgan-Toxi- 3.9 pen nach § 3 der Biostoffverordnung und
zität, wiederholte Exposition
(STOT RE) 3. im Falle einer Einstufung in die Risikogruppe 2
und höher nach § 3 der Biostoffverordnung Hin-
j) Aspirationsgefahr 3.10 zufügung des Symbols für Biogefährdung nach
Anhang I der Biostoffverordnung.
3. Umweltgefahren 4
(7) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im
Gewässergefährdend (akut und 4.1 Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem
langfristig) Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.
(8) Die Kennzeichnung bestimmter, beschränkter
4. Weitere Gefahren 5
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse richtet sich zu-
Die Ozonschicht schädigend 5.1 sätzlich nach Artikel 67 in Verbindung mit An-
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016
hang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ih- h) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
rer jeweils geltenden Fassung.
„(14) Liegen für Stoffe oder Gemische keine
(9) Der Lieferant eines Gemischs oder eines Prüfdaten oder entsprechende aussagekräftige
Stoffs hat einem nachgeschalteten Anwender auf Informationen zur akut toxischen, reizenden,
Anfrage unverzüglich alle Informationen zur Ver- hautsensibilisierenden oder keimzellmutagenen
fügung zu stellen, die dieser für eine ordnungs- Wirkung oder zur spezifischen Zielorgan-Toxizi-
gemäße Einstufung neuer Gemische benötigt, wenn tät bei wiederholter Exposition vor, sind die
1. der Informationsgehalt der Kennzeichnung oder Stoffe oder Gemische bei der Gefährdungsbeur-
des Sicherheitsdatenblatts des Gemischs oder teilung wie Stoffe der Gefahrenklasse Akute To-
xizität (oral, dermal und inhalativ) Kategorie 3,
2. die Information über eine Verunreinigung oder
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 2,
Beimengung auf dem Kennzeichnungsetikett
Sensibilisierung der Haut Kategorie 1, Keimzell-
oder im Sicherheitsdatenblatt des Stoffs
mutagenität Kategorie 2 oder Spezifische Ziel-
dafür nicht ausreicht.“ organ-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT
5. § 5 wird wie folgt geändert: RE) Kategorie 2 zu behandeln. Hinsichtlich der
Spezifizierung der anzuwendenden Einstufungs-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Hersteller,
kategorien sind die entsprechenden nach § 20
Einführer und erneuten Inverkehrbringer“ durch
Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln
das Wort „Lieferanten“ und das Wort „Zuberei-
und Erkenntnisse zu berücksichtigen.“
tungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „erbgutver- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
ändernd oder fortpflanzungsgefährdend“ durch a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zubereitun-
die Wörter „keimzellmutagen oder reproduk- gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
tionstoxisch“ ersetzt.
b) In Absatz 11 werden die Nummern 1 und 2 wie
c) Absatz 3 wird aufgehoben. folgt gefasst:
6. § 6 wird wie folgt geändert:
„1. der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicher-
aa) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Zuberei- heit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
tungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt. durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
(vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Arti-
bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Her- kels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
stellers oder Inverkehrbringers“ durch das
(ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11), die zuletzt
Wort „Lieferanten“ ersetzt.
durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist, ein-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Inverkehrbringer“ schließlich der Richtlinien über Arbeitsplatz-
durch das Wort „Lieferanten“ ersetzt. grenzwerte, die nach Artikel 3 Absatz 2 der
Richtlinie 98/24/EG erlassen wurden,
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen“
durch das Wort „Gemischen“ ersetzt. 2. der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen
cc) In Satz 3 wird das Wort „Inverkehrbringer“ Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über den Schutz der Arbeitnehmer ge-
durch das Wort „Lieferant“ ersetzt.
gen Gefährdung durch Karzinogene oder
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzel-
„(3) Stoffe und Gemische, die nicht von einem richtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1
Lieferanten nach § 4 Absatz 1 eingestuft und ge- der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodi-
kennzeichnet worden sind, beispielsweise inner- fizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004,
betrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische, S. 50, L 229 vom 29.6.2004, S. 23, L 204
hat der Arbeitgeber selbst einzustufen. Zumin- vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch die
dest aber hat er die von den Stoffen oder Ge- Richtlinie 2014/27/EU geändert worden ist,
mischen ausgehenden Gefährdungen der Be- sowie“.
schäftigten zu ermitteln; dies gilt auch für Ge- 8. § 8 wird wie folgt geändert:
fahrstoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 4.“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Zubereitun-
gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 7 werden die Wörter „Hersteller oder aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Zuberei-
Inverkehrbringer“ durch das Wort „Lieferant“ er- tungen“ durch das Wort „Gemische“
setzt. ersetzt.
f) In Absatz 12 Satz 1 werden nach den Wörtern bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Zuberei-
„Der Arbeitgeber hat“ die Wörter „nach Satz 2“ tungen“ durch das Wort „Gemische“ er-
eingefügt. setzt und werden die Wörter „oder nach
g) In Absatz 13 Nummer 1 werden die Wörter „dem den Übergangsvorschriften dieser Ver-
Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerk- ordnung der Richtlinie 67/548/EWG
male“ durch die Wörter „gefährlichen Eigen- oder der Richtlinie 1999/45/EG“ gestri-
schaften des Gefahrstoffs“ ersetzt. chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2553
bb) In Satz 3 wird das Wort „Zubereitungen“ „keimzellmutagene oder reproduktionstoxische“
durch das Wort „Gemischen“ ersetzt. ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass aa) In Satz 1 werden die Wörter „erbgutverän-
Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kate- dernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden“
gorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Ka- durch die Wörter „keimzellmutagenen oder
tegorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B reproduktionstoxischen“ ersetzt.
oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B bb) In Satz 3 werden die Wörter „erbgutver-
eingestuft sind, unter Verschluss oder so auf- ändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende“
bewahrt oder gelagert werden, dass nur fach- durch die Wörter „keimzellmutagene oder re-
kundige und zuverlässige Personen Zugang produktionstoxische“ ersetzt.
haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Ge-
cc) In den Absätzen 1, 3, 4 und 5 wird jeweils die
mischen dürfen nur von fachkundigen oder be-
Angabe „1 oder 2“ durch die Angabe „1A
sonders unterwiesenen Personen ausgeführt
oder 1B“ ersetzt.
werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stof-
fen und Gemischen, die als reproduktions- 11. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
toxisch Kategorie 1A oder 1B oder als atem- „(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der
wegssensibilisierend eingestuft sind. Die Sätze 1 Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz
und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen der Beschäftigten und anderer Personen vor phy-
oder sonstigen Betankungseinrichtungen sowie sikalisch-chemischen Einwirkungen zu ergreifen. Er
für Stoffe und Gemische, die als akut toxisch hat die Maßnahmen so festzulegen, dass die Ge-
Kategorie 3 eingestuft sind, sofern diese vor- fährdungen vermieden oder so weit wie möglich
mals nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der verringert werden. Dies gilt insbesondere bei Tätig-
Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich keiten einschließlich Lagerung, bei denen es zu
bewertet wurden. Hinsichtlich der Bewertung als Brand- und Explosionsgefährdungen kommen kann.
gesundheitsschädlich sind die entsprechenden Dabei hat der Arbeitgeber Anhang I Nummer 1 und 5
nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebe- zu beachten. Die Vorschriften des Sprengstoffgeset-
nen Regeln und Erkenntnisse zu berücksich- zes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften
tigen.“ bleiben unberührt.“
9. § 9 wird wie folgt geändert: 12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Ge- a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 wird das Wort „Zu-
fährlichkeitsmerkmale“ durch das Wort „Gefah- bereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-
renklasse“ ersetzt. setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Zu- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
setzt. „erbgutverändernden oder fruchtbarkeits-
10. § 10 wird wie folgt geändert: gefährdenden“ durch die Wörter „keimzell-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: mutagenen oder reproduktionstoxischen“
und die Angabe „1 oder 2“ durch die Angabe
„§ 10 „1A oder 1B“ ersetzt.
Besondere Schutzmaßnahmen bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Tätig-
bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keiten“ die Wörter „mit krebserzeugenden
keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der
Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B“. Kategorie 1A oder 1B“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „erbgut- 13. In § 16 Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort
verändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden“ „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-
durch die Wörter „keimzellmutagenen oder re- setzt.
produktionstoxischen“ ersetzt.
14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„(1) Für am 1. Dezember 2010 bestehende Anla-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die gen gelten die Beschränkungen nach Artikel 67 in
Wörter „erbgutverändernden oder fruchtbar- Verbindung mit Anhang XVII Nummer 6 der Verord-
keitsgefährdenden“ durch die Wörter „keim- nung (EG) Nr. 1907/2006 bis zum 1. Juli 2025 nicht
zellmutagenen oder reproduktionstoxischen“ für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen
ersetzt. für die Chloralkalielektrolyse oder für das Verwen-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „durch die den von Chrysotil, das ausschließlich zur Wartung
Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom dieser Diaphragmen eingesetzt wird, wenn
27.6.2007, S. 21)“ durch die Wörter „zuletzt 1. keine asbestfreien Ersatzstoffe, Gemische oder
durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65 Erzeugnisse auf dem Markt angeboten werden
vom 5.3.2014, S. 1)“ ersetzt. oder
d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 3 werden 2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe,
jeweils die Wörter „erbgutverändernde oder Gemische oder Erzeugnisse zu einer unzumut-
fruchtbarkeitsgefährdende“ durch die Wörter baren Härte führen würde
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016
und die Konzentration der Asbestfasern in der Luft e) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
am Arbeitsplatz unterhalb von 1 000 Fasern je aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Kubikmeter liegt. Betreiber von Anlagen, die von
der Regelung nach Satz 1 Gebrauch machen, über- „(1) Nummer 4 gilt für Tätigkeiten mit fol-
mitteln der Bundesstelle für Chemikalien bis zum genden Stoffen und Gemischen, sofern sie
31. Januar eines jeden Kalenderjahres einen Be- als Begasungsmittel zugelassen sind und
richt, aus dem die Menge an Chrysotil hervorgeht, als solche eingesetzt werden:
die in Diaphragmen, die unter diese Ausnahmere- 1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blau-
gelung fallen, im Vorjahr verwendet wurde. Die Er- säure) sowie Stoffe und Gemische, die
gebnisse der Arbeitsplatzmessungen sind in den zum Entwickeln oder Verdampfen von Hy-
Bericht aufzunehmen. Die Bundesstelle für Chemi- drogencyanid oder leicht flüchtigen Hydro-
kalien übermittelt der Europäischen Kommission gencyanidverbindungen dienen,
eine Kopie des Berichts.“ 2. Phosphorwasserstoff sowie Stoffe und
15. In § 18 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Gemische, die Phosphorwasserstoff ent-
Wörter „erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsge- wickeln,
fährdenden“ durch die Wörter „keimzellmutagenen 3. Ethylenoxid und Gemische, die Ethylen-
oder reproduktionstoxischen“ sowie die Angabe oxid enthalten,
„1 oder 2“ durch die Angabe „1A oder 1B“ ersetzt.
4. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).“
16. § 19 wird wie folgt geändert:
bb) In Absatz 2 wird das Wort „Zubereitungen“
a) Absatz 3 wird aufgehoben. durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab- cc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sätze 3 bis 5.
„Nummer 4 gilt auch für Begasungstätigkei-
c) In dem neuen Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ten mit anderen Stoffen oder Gemischen, die
„Inverkehrbringer“ durch das Wort „Lieferant“ er- als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder
setzt. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 ein-
17. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: zustufen und für diese Tätigkeiten zugelas-
sen sind.“
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 10“ durch
die Angabe „Absatz 12“ ersetzt und werden die dd) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wörter „oder Satz 2“ gestrichen. „Nummer 4 gilt auch für Tätigkeiten an be-
b) In Nummer 11 werden die Wörter „Stoffe und gasten Transporteinheiten jeder Art wie Fahr-
Zubereitungen“ durch die Wörter „Stoffe oder zeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und
Gemische“ ersetzt. Containern, die mit Begasungsmitteln be-
handelt worden sind, die als akut toxisch Ka-
c) In Nummer 13 und 14 wird jeweils das Wort „Zu-
tegorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgan-
bereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-
toxisch Kategorie 1 einzustufen sind.“
setzt.
f) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
18. In § 24 Absatz 2 Nummer 8 und 11 wird jeweils das
Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ aa) In Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 3 Ziffer 1 und
ersetzt. Absatz 7 wird jeweils das Wort „Zubereitun-
gen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
19. Folgender § 25 wird angefügt:
bb) In Absatz 5 wird das Wort „Zubereitungen“
„§ 25
durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
Übergangsvorschrift
cc) In Absatz 7 werden die Wörter „sehr giftigen
§ 10 Absatz 5 findet hinsichtlich der fruchtschä- oder giftigen Stoffen und Zubereitungen“
digenden Wirkungen von reproduktionstoxischen durch die Wörter „als akut toxisch Kate-
Stoffen oder Gemischen ab dem 1. Januar 2019 gorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgan-
Anwendung.“ toxisch Kategorie 1 eingestuften Stoffen und
20. Anhang I wird wie folgt geändert: Gemischen“ ersetzt.
a) In Nummer 1.6 Absatz 1 Ziffer 1 wird das Wort g) In Nummer 4.4.2 Absatz 5 Satzteil vor Ziffer 1
„Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er- wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort
setzt. „Gemische“ ersetzt.
b) In Nummer 2.3 Absatz 1 wird das Wort „Zuberei- h) Nummer 4.4.4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
tungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt. „(2) Das Warnzeichen muss mindestens fol-
c) In Nummer 3.1 Satzteil vor Ziffer 1 werden die gende Angaben tragen:
Wörter „sehr giftigen, giftigen und gesund- 1. das Signalwort „GEFAHR“,
heitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen so- 2. das Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Kno-
wie Zubereitungen“ durch die Wörter „als akut chen“ entsprechend akut toxisch Kategorie 1
toxisch Kategorie 1 bis 4 oder spezifisch zielor- bis 3,
gantoxisch Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stof-
fen und Gemischen sowie Gemischen“ ersetzt. 3. die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST“,
d) In Nummer 3.2 wird das Wort „Zubereitungen“ 4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,
durch das Wort „Gemische“ ersetzt. 5. das Datum und die Uhrzeit der Begasung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2555
6. das Datum der Belüftung, sofern eine solche bb) In Nummer 5.5.1 und 5.5.2 Ziffer 1 wird je-
erfolgt ist, und weils das Wort „Zubereitungen“ durch das
7. die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN“. Wort „Gemische“ ersetzt.
Eine Abbildung des Warnzeichens ist nachste- n) In Nummer 5.6 wird das Wort „Zubereitungen“
hend dargestellt: durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
21. Anhang II wird wie folgt geändert:
GEFAHR a) In der Überschrift zu Anhang II wird das Wort
„Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-
setzt.
b) In Nummer 1 Absatz 2 und Nummer 3 Absatz 2
DIESE EINHEIT IST BEGAST Satz 1 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“
MIT [Bezeichnung des Begasungsmittels*] durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
SEIT [Datum*]
c) In Nummer 2 Absatz 1 und Nummer 5 Absatz 1
[Stunde*]
Ziffer 2 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“
Belüftet am [Datum*]
durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
d) In Nummer 3 Absatz 1 werden die Wörter „einer
ZUTRITT VERBOTEN Zubereitung“ durch die Wörter „einem Gemisch“
* entsprechende Angaben einfügen “. ersetzt.
i) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert: 22. Anhang III wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Ziffer 2 wird das Wort „Zuberei- a) In Nummer 2.1 Absatz 2 Buchstabe a, Num-
tungen“ durch das Wort „Gemischen“ er- mer 2.3 Absatz 1 Satz 3 und Nummer 2.9 Ab-
setzt. satz 5 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“
durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 Ziffer 1 bis 4 wird das Wort „Zu-
bereitungen“ jeweils durch das Wort „Gemi- b) In Nummer 2.1 Absatz 2 Buchstabe a Doppel-
sche“ ersetzt. buchstabe aa und bb werden jeweils die Wörter
j) In Nummer 5.2 wird das Wort „Zubereitungen“ „die Zubereitung“ durch die Wörter „das Ge-
jeweils durch das Wort „Gemische“ ersetzt. misch“ ersetzt.
k) Nummer 5.3 wird wie folgt geändert: Artikel 2
aa) In Absatz 1, Absatz 2, Absatz 7 Satzteil vor Änderung der
Tabelle 1, Absatz 8 und Absatz 9 wird das Betriebssicherheitsverordnung
Wort „Zubereitungen“ jeweils durch das
Wort „Gemische“ ersetzt. Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar
2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 15 der
bb) In den Absätzen 5, 6 und 10 wird das Wort Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geän-
„Zubereitungen“ jeweils durch das Wort dert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Gemischen“ ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
l) Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden vor den Wörtern „in
aa) In der Überschrift zu Nummer 5.4.1 wird das Anhang 2“ die Wörter „in § 18 und“ eingefügt.
Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Ge-
mischen“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
bb) In der Überschrift zu den Nummern 5.4.2, „(4) Abschnitt 3 gilt nicht für Energieanlagen
5.4.3, 5.4.3.3 und 5.4.4 wird jeweils das Wort im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirt-
„Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ schaftsgesetzes, soweit sie Druckanlagen im
ersetzt. Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1
Buchstabe b, c oder d dieser Verordnung sind.
cc) In Nummer 5.4.2.1 Absatz 1, 2 und 4, Num- Satz 1 gilt nicht für Gasfüllanlagen, die Energie-
mer 5.4.2.2 Absatz 1 bis 3, Nummer 5.4.2.3 anlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Ener-
Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 4 giewirtschaftsgesetzes sind und nicht auf dem
und 5, Nummer 5.4.3.2 Absatz 1, Num- Betriebsgelände von Unternehmen der öffentli-
mer 5.4.3.3 Absatz 1 sowie Nummer 5.4.4 chen Gasversorgung von diesen errichtet und
wird das Wort „Zubereitungen“ jeweils durch betrieben werden.“
das Wort „Gemische“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
dd) In Nummer 5.4.1, 5.4.2.1 Absatz 3 und
5.4.2.2 Absatz 4 wird das Wort „Zubereitun- „(13) Überwachungsbedürftige Anlagen sind An-
gen“ jeweils durch das Wort „Gemischen“ lagen nach § 2 Nummer 30 Satz 1 des Produktsi-
ersetzt. cherheitsgesetzes, soweit sie nach dieser Verord-
nung in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1
m) Nummer 5.5 wird wie folgt geändert: erlaubnispflichtig sind. Zu den überwachungsbe-
aa) In der Überschrift zu Nummer 5.5.1 wird das dürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer-
Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Ge- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb
mische“ ersetzt. dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen.“
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016
3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Ab- 6. § 15 wird wie folgt geändert:
satz 8 der Gefahrstoffverordnung“ durch die Wörter a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe
4. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: der in Anhang 2 genannten Vorgaben“ ge-
„(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig strichen.
verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schrift- bb) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
liche Betriebsanweisung für die Verwendung des „errichtet“ die Wörter „oder geändert wor-
Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten ver- den“ eingefügt.
ständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle
zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Ar- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prü-
beitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach fung vor erstmaliger Inbetriebnahme“ durch die
§ 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mit- Wörter „den Prüfungen nach Absatz 1“ und das
geliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsan- Wort „wirksam“ durch das Wort „funktionsfähig“
weisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der ersetzt.
Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebs- gefügt:
anleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Infor-
„Darüber hinaus können alle Prüfungen nach
mationen enthalten, die einer Betriebsanweisung
prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart
entsprechen. Die Betriebsanweisung ist bei sicher-
oder die Betriebsweise einer überwachungsbe-
heitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingun-
dürftigen Anlage betreffen, von einer zur Prüfung
gen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wieder-
befähigten Person durchgeführt werden. Bei
kehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeits-
überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen
schutzgesetzes in Bezug zu nehmen.“
ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und
5. § 14 wird wie folgt geändert: nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die An- Standort aufgestellt werden, können die Prüfun-
lage“ durch die Wörter „ein Arbeitsmittel“ er- gen nach Absatz 1 durch eine zur Prüfung befä-
setzt. higte Person durchgeführt werden.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: 7. § 17 wird wie folgt geändert:
„(3) Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen „6. Eignung und Funktion der technischen
zu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhn- Schutzmaßnahmen sowie Eignung der
lichen Ereignissen betroffen sind, die schädi- organisatorischen Schutzmaßnahmen,“.
gende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben
können, durch die Beschäftigte gefährdet wer- bb) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein
den können, sind vor ihrer weiteren Verwendung Komma ersetzt.
einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur cc) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. das Wort „und“ ersetzt.
Außergewöhnliche Ereignisse können insbeson-
dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
dere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtver-
wendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse „9. Name und Unterschrift des Prüfers, bei
sein. Prüfung durch zugelassene Über-
wachungsstellen zusätzlich Name der
(4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genann-
zugelassenen Überwachungsstelle; bei
ten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vor-
ausschließlich elektronisch übermittelten
gaben zusätzlich zu den Vorgaben der Absätze 1
Dokumenten die elektronische Signatur.“
bis 3.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „festlegenden“ durch
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
das Wort „prüfenden“ ersetzt.
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
8. § 18 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort „und“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch ein Komma ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt. aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „2. Anlagen mit Druckgeräten nach An-
hang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1
„4. Name und Unterschrift der zur Satz 1 Buchstabe c, in denen mit
Prüfung befähigten Person; bei einer Füllkapazität von mehr als 10
ausschließlich elektronisch über- Kilogramm je Stunde ortsbeweg-
mittelten Dokumenten elektroni- liche Druckgeräte im Sinne von An-
sche Signatur.“ hang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Be- Satz 2 Buchstabe b mit Druckga-
triebsorten verwendet, ist“ die Wörter „am sen zur Abgabe an Andere befüllt
Einsatzort“ eingefügt. werden,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2557
bbb) In Nummer 3 wird das Wort „ortsfeste“ nisse des Ausschusses sowie Niederschriften
gestrichen. der Untergremien sind vertraulich zu behandeln,
ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „Num- soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Un-
mern 5 bis 8“ durch die Wörter „Num- tergremien oder den Mitgliedern des Ausschus-
mern 5 bis 7“ ersetzt. ses obliegen, dem nicht entgegenstehen.“
ddd) Nummer 8 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die
Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
„Entzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1 sätze 6 bis 8.
Nummer 4 bis 6 sind solche mit Stoffeigen-
12. § 22 wird wie folgt geändert:
schaften nach Anhang 1 Nummer 2.6 der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
einen Flammpunkt von weniger als 23 Grad aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Celsius haben.“ „1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Ge-
b) Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz einge- fährdung nicht, nicht richtig oder nicht
fügt: rechtzeitig beurteilt,“.
„Aus den Unterlagen muss weiterhin hervorge- bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
hen, dass cc) In Nummer 10 wird das Wort „Arbeitnehmer“
1. auch die möglichen Gefährdungen, die sich durch das Wort „Beschäftigter“ ersetzt.
aus der Arbeitsumgebung und durch Wech- dd) In Nummer 31 wird das Wort „oder“ gestri-
selwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, ins- chen.
besondere anderen überwachungsbedürfti-
ee) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32
gen Anlagen, die in einem räumlichen oder
eingefügt:
betriebstechnischen Zusammenhang mit der
beantragten Anlage verwendet werden, be- „32. entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Ar-
trachtet wurden und die Anforderungen und beitsmittel nach Anhang 3 Abschnitt 1
die vorgesehenen Schutzmaßnahmen geeig- Nummer 1.1, Abschnitt 2 Nummer 1.1
net sind, und Satz 1 oder Abschnitt 3 Nummer 1.1
Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
2. die sich aus der Zusammenarbeit verschiede-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ner Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen
erstattet oder“.
nach § 13 berücksichtigt wurden.“
ff) Die bisherige Nummer 32 wird die Num-
9. In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern mer 33.
„Schutz der Beschäftigten“ die Wörter „und, soweit
überwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
auch mit dem Schutz anderer Personen“ eingefügt. aa) In Nummer 1 werden die Wörter „installiert
10. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: und“ gestrichen.
„(1) Aufsichtsbehörde für die in Anhang 2 Ab- bb) In Nummer 2 wird das Wort „den“ durch das
schnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürf- Wort „einen“ ersetzt und werden die Wörter
tigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrts- „dem Notdienst“ gestrichen.
verwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Num-
Bundespolizei ist das zuständige Bundesministe- mer 4.1 Satz 3“ durch die Wörter „Num-
rium oder die von ihm bestimmte Behörde. Dies gilt mer 4.1 Satz 5“ ersetzt.
auch für alle in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genann- dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
ten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von
„4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbin-
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
dung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 6
Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei
nicht dafür sorgt, dass eine Person Hilfe
genutzten Dienstliegenschaften. Für andere der
herbeirufen kann,“.
Aufsicht der Bundesverwaltung unterliegende über-
wachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 Ab- ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
schnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Auf- „7. entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung
sichtsbehörde nach § 38 Absatz 1 des Produkt- mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1
sicherheitsgesetzes.“ oder 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1
11. § 21 wird wie folgt geändert: bis 3 oder 4, Nummer 5.2 Satz 1 oder
Nummer 5.3 Satz 1 oder Abschnitt 4
a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: Nummer 5.1 Satz 1, 2 oder 3, Num-
„(3) Das Arbeitsprogramm des Ausschusses mer 5.2 bis 5.4 oder 5.5, Nummer 5.7
für Betriebssicherheit wird mit dem Bundes- Satz 3, Nummer 5.8 oder Nummer 5.9
ministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine über-
Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen wachungsbedürftige Anlage geprüft
Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit wird,“.
und Soziales zusammen. ff) In Nummer 10 werden die Wörter „Nummer 5
(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht oder Nummer 20“ durch die Wörter „Num-
öffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergeb- mer 9 oder Nummer 24“ ersetzt.
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: teils zu Grunde gelegt werden, sofern die Prüf-
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Ab- inhalte der Prüfung des Anlagenteils den Prüfin-
satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsi- halten der Anlagenprüfung gleichwertig sind. Bei
cherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2008 geprüft
fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Ar- wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens
beitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen.
Buchstabe a oder b Satz 1, Abschnitt 3 Num- (7) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4
mer 2 oder Abschnitt 4 Nummer 2.1, 2.2 oder 2.3 Nummer 6.2.1 ist erstmals fünf Jahre nach der
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei
oder nicht rechtzeitig erstattet.“ Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2012 ge-
prüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spä-
13. § 24 wird wie folgt geändert:
testens bis zum 1. Juni 2017 durchzuführen.“
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
14. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Ab-
a) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
schnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem
30. Juni 1999 erstmals zur Verfügung gestellt „4.1 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Ab-
wurden, sowie Aufzugsanlagen nach Anhang 2 schnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a betreibt,
Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der
dem 31. Dezember 1996 erstmals zur Verfügung Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunika-
gestellt wurden, müssen den Anforderungen des tionssystem wirksam ist, über das ein
Anhangs 1 Nummer 4.1 spätestens am 31. De- Notdienst ständig erreicht werden kann.
zember 2020 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Bei Aufzugsanlagen nach Satz 1 ist ein Not-
den Notfallplan gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 fallplan anzufertigen und einem Notdienst
Satz 2.“ vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu
stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüg-
b) Die folgenden Absätze 3 bis 7 werden angefügt: lich angemessen reagieren und umgehend
„(3) Bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Ab- sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten
schnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem kann. Sofern kein Notdienst vorhanden sein
Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vor- muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der
schriften der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Nähe der Aufzugsanlage anzubringen. Der
Betriebssicherheitsverordnung erstmalig oder Notfallplan nach Satz 2 muss mindestens
wiederkehrend geprüft worden sind, ist die wie- enthalten:
derkehrende Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 2 a) Standort der Aufzugsanlage,
Nummer 4.1 und Nummer 4.3 dieser Verordnung
erstmalig nach Ablauf der nach der Prüffrist nach b) Angaben zum verantwortlichen Arbeit-
der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebs- geber,
sicherheitsverordnung durchzuführen. c) Angaben zu den Personen, die Zugang
zu allen Einrichtungen der Anlage ha-
(4) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3
ben,
Nummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach
der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme d) Angaben zu den Personen, die eine Be-
durchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni freiung Eingeschlossener vornehmen
2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, ist können,
die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum e) Kontaktdaten der Personen, die Erste
1. Juni 2018 durchzuführen. Die Prüfung nach Hilfe leisten können (zum Beispiel Not-
Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 Satz 1 ist arzt oder Feuerwehr),
erstmals drei Jahre nach der Prüfung vor der In-
f) Angaben zum voraussichtlichen Beginn
betriebnahme oder nach der Prüfung nach § 15
einer Befreiung und
Absatz 15 der bis zum 31. Mai 2015 geltenden
Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen. g) die Notbefreiungsanleitung für die Auf-
zugsanlage.
(5) Abweichend von Anhang 2 Abschnitt 3
Nummer 3.1 Buchstabe b und Abschnitt 4 Num- Die Notbefreiungsanleitung und die zur Be-
mer 3 Buchstabe b dürfen zur Prüfung befähigte freiung Eingeschlossener erforderlichen
Personen auch ohne die dort vorgeschriebene Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme
Erfahrung Prüfungen durchführen, wenn sie in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzu-
nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden stellen. Wer eine Aufzugsanlage nach An-
Betriebssicherheitsverordnung entsprechende hang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b
Prüfungen befugt durchgeführt haben. betreibt, in der eine Person eingeschlossen
werden kann, hat dafür zu sorgen, dass
(6) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 diese Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen
Nummer 5.3 ist spätestens zehn Jahre nach Aufzugsanlagen gelten die Sätze 2 bis 5
der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. entsprechend.“
Bei Anlagen nach Satz 1, die nur aus einem An-
lagenteil gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Num- b) Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
mer 2.2 und zugehörigen Sicherheitseinrichtun- „5.2 Druckanlagen dürfen nur so aufgestellt und
gen bestehen, kann für die Festlegung der Prüf- betrieben werden, dass Beschäftigte oder
frist nach Satz 1 die letzte Prüfung des Anlagen- andere Personen nicht gefährdet werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2559
15. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3.3 Buchstabe c werden nach den Wörtern „vorschriftsmäßig und“ die Wörter „, soweit
erforderlich,“ eingefügt.
bb) Nummer 4.3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfung nach Satz 1 umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer
Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile.“
b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird das Wort „technischen“ gestrichen.
bbb) In Satz 3 wird das Wort „Wirksamkeit“ durch das Wort „Eignung“ ersetzt.
bb) In Nummer 3.2 wird Satz 2 aufgehoben.
cc) Nummer 3.4 wird aufgehoben.
dd) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden den Wörtern „nach prüfpflichtigen Änderungen“ die Wörter „vor der Wieder-
inbetriebnahme“ vorangestellt.
bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr
Inhalt plausibel ist,
b) die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist,
c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten
organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und
d) die Prüfungen nach Satz 7 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wur-
den.“
ccc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die
Anlage im explosionsgefährdeten Bereich entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und
vorschriftsmäßig funktioniert.“
ddd) In dem neuen Satz 5 und Satz 6 werden jeweils die Wörter „Nummer 3 bis 8“ durch die Wörter
„Nummer 3 bis 7“ ersetzt.
eee) Folgender Satz wird angefügt:
„Mit Ausnahme von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen von
– Lüftungsanlagen,
– Gaswarneinrichtungen,
– Inertisierungseinrichtungen und
– Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richt-
linie 2014/34/EU
als Bestandteil einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen mit ihren Verbindungseinrich-
tungen und ihren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen auch von einer zur Prüfung be-
fähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.“
ee) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2 Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richt-
linie 2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosi-
onsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem im Rahmen einer Prü-
fung festgestellt wurde, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen
den gestellten Anforderungen entspricht. Diese Prüfung darf durch eine zur Prüfung befähigte
Person nach Nummer 3.2 durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte, Schutzsysteme
oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der
Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestä-
tigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in
den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung
entspricht.“
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016
ff) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr
Inhalt plausibel ist,
b) die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 durchgeführt und die dabei festgestellten Män-
gel behoben wurden, oder ob das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 geeignet ist und
angewendet wird,
c) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher ver-
wendet werden kann und
d) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten
organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.“
bbb) In Satz 4 und 5 werden die Wörter „Nummer 3 bis 8“ jeweils durch die Wörter „Nummer 3 bis 7“
ersetzt.
gg) Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
„5.2 Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie
2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explo-
sionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wieder-
kehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten
Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.“
hh) Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:
„5.3 Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen sind, auch als Bestand-
teil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen
Anlagenteilen, wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähig-
ten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.“
ii) Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 wird das Wort „Wirksamkeit“ durch das Wort „Eignung“ ersetzt.
bbb) In Satz 3 werden die Wörter „Änderungs- und Instandhaltungskonzepts“ durch das Wort „In-
standhaltungskonzepts“ ersetzt.
c) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 4 wird das Wort „Wirksamkeit“ durch das Wort „Eignung“ ersetzt.
bb) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2010/35/EG“ durch die Angabe „Richt-
linie 2010/35/EU“ ersetzt.
bbb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zu einer Druckanlage gehören auch der Aufstellungsbereich und dessen Umgebung, soweit
diese für die sichere Verwendung von Bedeutung sind, bei Dampfkesselanlagen insbesondere
der Aufstellungsraum.“
cc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prü-
fungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,“.
dd) In Nummer 4.1 wird Satz 4 aufgehoben.
ee) In Nummer 5.2 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
„c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten orga-
nisatorischen Maßnahmen geeignet sind,“.
ff) In Nummer 5.5 wird Satz 3 aufgehoben.
gg) Nummer 5.7 wird wie folgt gefasst:
„5.7 Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden
a) Besichtigungen durch andere Verfahren und
b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,
wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vor-
legt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines
Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage
getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2561
werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen
werden.“
hh) Nummer 5.9 wird wie folgt gefasst:
„5.9 Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten
Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurtei-
lung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die
Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren
beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden
kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
Tabelle 2
Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten
Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer
Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b
V PS PS ∙ V Prüfung vor Wiederkehrende
[Liter] [Bar] [Bar ∙ Liter] Inbetriebnahme Prüfung
>2 0,5 < PS ≤ 32 ≤ 200 bP bP
≤ 1 000 0,5 < PS ≤ 32 200 < PS ∙ V ≤ 1 000 ZÜS bP
> 1 000 0,5 < PS ≤ 32
≤ 1 000 0,5 < PS ≤ 32 > 1 000 ZÜS ZÜS
>2 > 32
Tabelle 3
Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern
und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
V PS PS ∙ V Prüfung vor Wiederkehrende
[Liter] [Bar] [Bar ∙ Liter] Inbetriebnahme Prüfung
1 < V ≤ 200 > 0,5 25 < PS ∙ V ≤ 200
bP bP
> 200 0,5 < PS ≤ 1
≤1 200 < PS ≤ 1 000
ZÜS bP
>1 >1 200 < PS ∙ V ≤ 1 000
≤1 > 1 000
ZÜS ZÜS
>1 >1 > 1 000
Tabelle 4
Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
V PS PS ∙ V Prüfung vor Wiederkehrende
[Liter] [Bar] [Bar ∙ Liter] Inbetriebnahme Prüfung
1 < V ≤ 200 > 0,5 50 < PS ∙ V ≤ 200
bP bP
> 200 0,5 < PS ≤ 1
>1 >1 200 < PS ∙ V ≤ 1 000 ZÜS bP
≤1 > 1 000
ZÜS ZÜS
>1 >1 > 1 000
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016
Tabelle 5
Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern
und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
V PS PS ∙ V Prüfung vor Wiederkehrende
[Liter] [Bar] [Bar ∙ Liter] Inbetriebnahme Prüfung
0,5 < PS ≤ 10 > 200
bP bP
≤1 > 500 ≤ 1 000
≤1 > 500 1 000 < PS ∙ V ≤ 10 000
>1 > 500 ≤ 10 000 ZÜS bP
10 < PS ≤ 500 > 200
> 500 > 10 000 ZÜS ZÜS
Tabelle 6
Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
V PS PS ∙ V Prüfung vor Wiederkehrende
[Liter] [Bar] [Bar ∙ Liter] Inbetriebnahme Prüfung
≤1 > 1 000 ≤ 1 000 bP bP
≤ 10 > 1 000 1 000 < PS ∙ V ≤ 10 000
ZÜS bP
10 < PS ≤ 500 > 10 000
> 500 > 10 000 ZÜS ZÜS
Tabelle 7
Prüfzuständigkeiten bei einfachen
Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d
V PS PS ∙ V Prüfung vor Wiederkehrende
[Liter] [Bar] [Bar ∙ Liter] Inbetriebnahme Prüfung
0,5 < PS ≤ 30 50 < PS ∙ V ≤ 200
bP bP
0,5 < PS ≤ 1 200 < PS ∙ V ≤ 10 000
1 < PS ≤ 30 200 < PS ∙ V ≤ 1 000 ZÜS bP
1 < PS ≤ 30 1 000 < PS ∙ V ≤ 10 000 ZÜS ZÜS
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2563
Tabelle 8
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,
die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
– als entzündbare Gase in Nummer 2.2,
– als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2,
– als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn
bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über
dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von
55 Grad Celsius,
– als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,
– als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2
DN PS PS ∙ DN Prüfung vor Wiederkehrende
[Millimeter] [Bar] [Bar ∙ Millimeter] Inbetriebnahme Prüfung
> 25 > 0,5 ≤ 2 000 bP bP
> 25 > 0,5 > 2 000 ZÜS ZÜS
Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten,
die akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer
zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.
Tabelle 9
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten,
die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
– als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3,
wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt
wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
– als ätzend in Nummer 3.2.2.6
DN PS PS ∙ DN Prüfung vor Wiederkehrende
[Millimeter] [Bar] [Bar ∙ Millimeter] Inbetriebnahme Prüfung
> 32 > 0,5 1 000 < PS ∙ DN ≤ 2 000 bP bP
> 32 > 0,5 > 2 000 ZÜS ZÜS
Tabelle 10
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
– als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2,
– als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn bei der Ver-
wendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber
begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
– als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,
– als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2
DN PS PS ∙ DN Prüfung vor Wiederkehrende
[Millimeter] [Bar] [Bar ∙ Millimeter] Inbetriebnahme Prüfung
> 25 > 0,5 > 2 000 ZÜS ZÜS
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016
Tabelle 11
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
– als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn
die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird,
aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
– als ätzend in Nummer 3.2.2.6
DN PS PS ∙ DN Prüfung vor Wiederkehrende
[Millimeter] [Bar] [Bar ∙ Millimeter] Inbetriebnahme Prüfung
> 200 > 10 > 5 000 ZÜS ZÜS
Legende:
ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle
bP – zur Prüfung befähigte Person“.
ii) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile
Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfanforderungen sind für die in den Nummern 6.1 bis
6.35 genannten Anlagen und Anlagenteile nach den sich aus Nummer 6 ergebenden Maßgaben
durchzuführen. Für die vom Arbeitgeber für diese Anlagen und Anlagenteile festzulegenden Fristen
für wiederkehrende Prüfungen gilt Nummer 5, sofern in Nummer 6 nichts anderes bestimmt ist.“
jj) Nummer 6.10.1 wird wie folgt gefasst:
„6.10.1 Bei Druckbehältern mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen nach Nummer 5.9 Tabelle 3
und 4 müssen wiederkehrende innere Prüfungen erst nach zehn Jahren durchgeführt werden,
sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Behälterwandung keine korrodierende
Wirkung haben.“
kk) Nummer 6.11 wird wie folgt gefasst:
„6.11 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
6.11.1 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 und 7, die als Anlagenteil nur in elektrischen
Schaltgeräten und Schaltanlagen verwendet werden, können die wiederkehrenden inneren
Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden, wenn sie so mit trockener
Luft befüllt sind, dass auf die Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung ausgeübt wird.
Abweichend von Satz 1 müssen innere Prüfungen jedoch an Hauptbehältern nach zehn Jah-
ren, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behäl-
tern nach 15 Jahren durchgeführt werden.
6.11.2 Bei Druckbehältern nach Nummer 6.11.1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen
entfallen. Die inneren Prüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn
a) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder
b) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter
nicht ausreichen.
6.11.3 Bei Druckbehältern von Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie von Hydraulik-
speichern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4, die als Anlagenteil in elektrischen Schaltgeräten
oder Schaltanlagen verwendet werden, können wiederkehrende Prüfungen entfallen, sofern
diese mit Gasen oder Flüssigkeiten befüllt werden, die auf Behälterwandungen keine korro-
dierende Wirkung haben.
6.11.4 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4, die nicht unter die Nummern 6.11.1
bis 6.11.3 fallen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer
prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen unabhängig von Druck und Vo-
lumen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter
a) als Anlagenteil in elektrischen Hochspannungsschaltgeräten, Hochspannungsanlagen und
gasisolierten Rohrschienen für elektrische Energieübertragung verwendet werden und
b) die elektrischen Anlagen für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isolier-
mittel benötigen.
Die wiederkehrenden Prüfungen der Druckbehälter nach Satz 1 können entfallen, sofern diese
mit Gasen oder Gasgemischen befüllt sind, die auf Behälterwandungen keine korrodierende
Wirkung haben.“
ll) Nummer 6.14.3 wird wie folgt gefasst:
„6.14.3 Druckbehälter und Rohrleitungen mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel
müssen nicht wiederkehrend geprüft werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2565
Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und
a) das Verfahren zur Überprüfung der Dichtheit von der zugelassenen Überwachungsstelle auf
Zuverlässigkeit und Eignung überprüft worden ist und
b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums
enthalten ist.
Bei Druckbehältern nach Satz 1 ist die innere Prüfung nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4
durchzuführen, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1 000
Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 und das
Druckinhaltsprodukt PS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter betragen und wenn sie im Rahmen von Instand-
setzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen nach Nummer 5.8 Tabelle 1 so geöffnet werden,
dass sie einer inneren Prüfung zugänglich sind.“
mm) Nummer 6.16.4 wird wie folgt gefasst:
„6.16.4 Bei Straßenfahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter nach Nummer 5.9
Tabelle 3 und 4 müssen nach zwei Jahren äußere Prüfungen von einer zugelassenen Über-
wachungsstelle durchgeführt werden, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige
Druck PS > 1 000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1
und das Druckinhaltsprodukt PS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter betragen.“
nn) Nummer 6.17 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 6.17.1 wird wie folgt gefasst:
„6.17.1 An nicht erdgedeckten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 sind, sofern bei
einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximale zulässige Druck PS > 1 000 Bar beträgt oder bei
einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt
PS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter betragen, für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälter-
wandungen keine korrodierende Wirkung haben, die inneren Prüfungen von einer zuge-
lassenen Überwachungsstelle spätestens nach zehn Jahren durchzuführen.“
bbb) Nummer 6.17.4 wird wie folgt gefasst:
„6.17.4 Erdgedeckte Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4
(1) Erdgedeckte Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 sind den Druckbehäl-
tern nach Nummer 6.17.1 gleichgestellt, sofern
a) diese mit Gasen oder Gasgemischen befüllt sind, die auf die Behälterwandungen
keine korrodierende Wirkung haben und
b) bei einem Inhalt von
aa) V ≤ 1 Liter der maximale zulässige Druck PS > 1 000 Bar beträgt oder
bb) V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt
PS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter betragen,
c) diese Druckbehälter durch besondere Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen
durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt sind.
(2) Zu den besonderen Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 gehört insbesondere die Aus-
rüstung mit
a) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,
b) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischen-
raums oder
c) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspru-
chungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.
(3) Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 sind in die Prüfung vor der erst-
maligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Eig-
nung und Funktion von kathodischem Korrosionsschutz sind spätestens nach einem
Jahr von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.
(4) Die Funktion der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküber-
wachung sind wiederkehrend alle zwei Jahre von einer zur Prüfung befähigten Person
prüfen zu lassen. Kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom sind alle vier
Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle prüfen zu lassen.“
ccc) Nummer 6.17.5 wird wie folgt gefasst:
„6.17.5 Bei elektrisch beheizten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 für Kohlensäure
können die äußeren Prüfungen unabhängig von Druck und Volumen von einer zur Prü-
fung befähigten Person durchgeführt werden.“
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016
oo) Nummer 6.27 wird wie folgt gefasst:
„6.27 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
6.27.1 An Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen
nach Nummer 5 entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befä-
higten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbean-
spruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen
innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Bei Druckbehältern, die
nach Nummer 5.9 Tabelle 4 zuzuordnen sind und deren Volumen V ≤ 1 Liter bei einem maxi-
malen Druck PS > 1 000 Bar beträgt oder deren Volumen V > 1 Liter bei einem Druck PS > 0,5
Bar und das Druckinhaltsprodukt PS ∙ V > 200 Bar ∙ Liter betragen, ist die Prüfung nach Satz 2
von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
6.27.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.27.1 müssen wiederkehrend alle fünf
Jahre geprüft werden, und zwar
a) bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der
maximale zulässige Druck PS > 1 000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter
der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter
betragen, von einer zugelassenen Überwachungsstelle,
b) im Übrigen von einer zur Prüfung befähigten Person.“
pp) Nummer 6.32 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 2 wird gestrichen.
bbb) Im neuen Satz 2 wird nach dem Wort „Prüfungen“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
qq) Nummer 6.33 wird wie folgt gefasst:
„6.33 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
An Schnellverschlüssen von Druckbehältern müssen zusätzlich mindestens alle zwei Jahre
wiederkehrende äußere Prüfungen nach den Prüfzuständigkeiten in Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4
durchgeführt werden, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1 000
Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 0,5 Bar und das
Druckinhaltsprodukt PS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter betragen.“
rr) Folgende Nummer 6.35 wird angefügt:
„6.35 Druckbehälter mit Einbauten
Bei Druckbehältern mit Einbauten, bei denen mit Schädigungen der drucktragenden Wandung,
wie Korrosion, nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Prüffrist für die inneren Prü-
fungen auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern bei der ersten wiederkehrenden inneren
Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind.“
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) Anhang Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom
18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter „krebserzeugender oder erbgut-
verändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2“ durch die
Wörter „krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A
oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der
Kategorie 1A oder 1B“ und die Wörter „krebserzeugende Tätigkeiten oder
Verfahren Kategorie 1 oder 2“ durch die Wörter „krebserzeugende Tätigkei-
ten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.
2. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
a) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „krebserzeugender oder erb-
gutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2“
durch die Wörter „krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der
Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes
Gemisch der Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.
b) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Kategorie 1 oder 2“ durch die
Wörter „Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2567
3. Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „krebserzeugender oder erbgutverän-
dernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2“ durch die
Wörter „krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A
oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der
Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter „Kategorie 1 oder 2“ durch die Wörter
„Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.
(2) Nummer 2 des Anhangs II der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998
(BGBl. I S. 1283), die durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
a) biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne der Bio-
stoffverordnung oder
b) Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die einge-
stuft sind als
aa) akut toxisch Kategorie 1 oder 2,
bb) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils
Kategorie 1A oder 1B,
cc) entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2,
dd) explosiv oder
ee) Erzeugnis mit Explosivstoff,“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. November 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel