2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016
Gesetz
zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr*
Vom 7. November 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Artikel 1
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Änderung des kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
Kraftfahrzeugsteuergesetzes 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist,
§ 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fas-
wird wie folgt geändert:
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- 1. § 3 Nummer 46 wird wie folgt gefasst:
zes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden
„46. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-
ist, wird wie folgt geändert:
lohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder
Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Ab-
„Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung satz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an
des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des
bis 31. Dezember 2020 für zehn Jahre ab dem Tag Arbeitgebers oder eines verbundenen Unter-
der erstmaligen Zulassung gewährt.“ nehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für
2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuer- die zur privaten Nutzung überlassene betrieb-
befreiung“ die Wörter „nach Absatz 1 oder nach § 18 liche Ladevorrichtung;“.
Absatz 4b“ eingefügt. 2. § 40 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt: a) In Nummer 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen „6. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin
Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbst- geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder
zündungsmotoren angetrieben wurden. Die Steuer- verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahr-
befreiung wird nach Maßgabe folgender Vorausset- zeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne
zungen gewährt: des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter
1. das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis Halbsatz übereignet. Das Gleiche gilt für Zu-
zum 31. Dezember 2020 nachträglich zu einem schüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum
Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umge- ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den
rüstet worden und Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Er-
werb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung
2. für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeug- gezahlt werden.“
teile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach
§ 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenver- 3. § 52 wird wie folgt geändert:
kehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt. a) Nach Absatz 4 Satz 9 wird folgender Satz einge-
fügt:
Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem
die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach „§ 3 Nummer 46 in der am 17. November 2016
Satz 2 als erfüllt feststellt.“ geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf
Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden
vom 17.9.2015, S. 1). auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2021
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endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sons- dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden,
tige Bezüge vor dem 1. Januar 2021 zugewendet und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in ei-
werden.“ nem vor dem 1. Januar 2021 endenden Lohnzah-
b) Nach Absatz 37b wird folgender Absatz 37c ein- lungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem
gefügt: 1. Januar 2021 zugewendet werden.“
„(37c) § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der Artikel 3
am 17. November 2016 geltenden Fassung ist
erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem Inkrafttreten
nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohn- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG)
Vom 11. November 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 107 Elektronische Übermittlung von Be-
scheinigungen für Entgeltersatzleistun-
Artikel 1 gen
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch § 108 Elektronische Übermittlung von sonsti-
gen Bescheinigungen an die Sozialver-
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame sicherungsträger“.
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I e) Die bisherigen Angaben „Siebter Abschnitt“,
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 „Achter Abschnitt“ und „Neunter Abschnitt“
des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) werden durch die Angaben „Neunter Ab-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: schnitt“, „Zehnter Abschnitt“ und „Elfter Ab-
schnitt“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18h wird wie folgt gefasst: 2. § 18a wird wie folgt geändert:
„§ 18h Ausstellung des Sozialversicherungs- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ausweises“. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach der Angabe zu § 18h werden die folgen- aaa) In Nummer 3 wird das Wort „und“
den Angaben eingefügt: durch ein Komma ersetzt.
„Siebter Titel bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
Betriebsnummer durch das Wort „und“ ersetzt.
§ 18i Betriebsnummer für Beschäftigungsbe- ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
triebe der Arbeitgeber
„5. Aufstockungsbeträge und Zu-
§ 18k Betriebsnummer für Beschäftigungsbe- schläge nach § 3 Nummer 28
triebe weiterer Meldepflichtiger des Einkommensteuergesetzes.“
§ 18l Identifikation weiterer Verfahrensbetei- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
ligter in elektronischen Meldeverfahren
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
§ 18m Verarbeitung und Nutzung der Be- „1. Arbeitsentgelt, das eine Pflege-
triebsnummer
person von dem Pflegebedürfti-
§ 18n Absendernummer“. gen erhält, wenn das Entgelt das
dem Umfang der Pflegetätigkeit
c) Die Angabe zu § 23c wird wie folgt gefasst: entsprechende Pflegegeld nach
„§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Ein- § 37 des Elften Buches nicht
nahmen“. übersteigt,“.
d) Nach der Angabe zu § 103 werden die folgen- bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
den Angaben eingefügt: durch ein Komma ersetzt und werden
„Siebter Abschnitt die folgenden Nummern 3 und 4 an-
gefügt:
Informationsangebote
in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung „3. Renten nach § 3 Nummer 8a des
Einkommensteuergesetzes und
§ 104 Informations- und Beratungsanspruch
4. Arbeitsentgelt, das ein behinder-
§ 105 Informationsportal ter Mensch von einem Träger ei-
Achter Abschnitt ner in § 1 Satz 1 Nummer 2 des
Elektronisches Sechsten Buches genannten Ein-
Antrags- und Bescheinigungsverfahren richtung erhält.“
§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
einer Bescheinigung über die anzuwen- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
denden Rechtsvorschriften bei Beschäf-
tigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Ver- aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ab-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 und bei Aus- geordneten“ die Wörter „, Leistungen nach
nahmevereinbarungen nach Artikel 16 dem Bundesversorgungsteilungsgesetz
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und vergleichbare Leistungen nach ent-
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sprechenden länderrechtlichen Regelun- 5. Nach § 18h wird folgender Siebter Titel eingefügt:
gen“ eingefügt.
„Siebter Titel
bb) In Nummer 9 werden nach den Wörtern
„zugesagt worden sind“ die Wörter „sowie Betriebsnummer
Leistungen aus der Versorgungsaus-
gleichskasse,“ eingefügt. § 18i
3. Dem § 18b Absatz 2 wird folgender Satz ange- Betriebsnummer für
fügt: Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber
„Steht das zu berücksichtigende Einkommen des (1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den
vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, so wird Meldeverfahren zur Sozialversicherung bei der
das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer
gelegt.“ für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektro-
3a. Dem § 18d Absatz 1 wird folgender Satz ange- nisch zu beantragen.
fügt: (2) Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der Be-
„Eine Änderung des Einkommens ist auch die Än- triebsnummer der Bundesagentur für Arbeit die
derung des zu berücksichtigenden voraussicht- dazu notwendigen Angaben, insbesondere den
lichen Einkommens oder die Feststellung des Namen und die Anschrift des Beschäftigungs-
tatsächlichen Einkommens nach der Berücksich- betriebes, den Beschäftigungsort, die wirtschaft-
tigung voraussichtlichen Einkommens.“ liche Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes und
die Rechtsform des Betriebes elektronisch zu
3b. § 18e Absatz 4 wird aufgehoben.
übermitteln.
4. § 18h wird wie folgt geändert:
(3) Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betäti-
„§ 18h gung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für
Ausstellung des einen Arbeitgeber tätig sind. Für einen Arbeitge-
Sozialversicherungsausweises“. ber kann es mehrere Beschäftigungsbetriebe in
einer Gemeinde geben, sofern diese Beschäfti-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche
„(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung Einheit bilden. Für Beschäftigungsbetriebe des-
stellt für jede Person, für die sie eine Versiche- selben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirt-
rungsnummer vergibt, einen Sozialversiche- schaftlicher Betätigung oder in verschiedenen
rungsausweis aus, der nur folgende personen- Gemeinden sind jeweils eigene Betriebsnummern
bezogene Daten über die Inhaberin oder den zu vergeben.
Inhaber enthalten darf:
(4) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2
1. die Versicherungsnummer, sowie eine Meldung im Fall der vollständigen Be-
2. den Familiennamen und den Geburtsnamen endigung der Betriebstätigkeit sind vom Arbeitge-
und ber, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom
Insolvenzverwalter, unverzüglich der Bundes-
3. den Vornamen,
agentur für Arbeit durch gesicherte und ver-
4. das Ausstellungsdatum. schlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüf-
Die Daten zu den Nummern 1 bis 4 sind außer- ten Programmen oder mittels maschinell erstellter
dem codiert aufzubringen und digital zu signie- Ausfüllhilfen zu übermitteln.
ren; § 95 gilt. Die Gestaltung und das Verfahren (5) Das Nähere zum Verfahren und zum Inhalt
zur Ausstellung des Sozialversicherungsaus- der zu übermittelnden Angaben, insbesondere der
weises legt die Deutsche Rentenversicherung Datensätze, regeln die Gemeinsamen Grundsätze
Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesmi- nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3.
nisterium für Arbeit und Soziales zu genehmi-
gen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (6) Die Betriebsnummern und alle Angaben
sind.“ nach den Absätzen 2 und 4 werden bei der Bun-
desagentur für Arbeit in einer elektronischen Datei
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
der Beschäftigungsbetriebe gespeichert.
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 2 und 3. § 18k
e) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Betriebsnummer für
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 28i)“ Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger
die Wörter „oder dem Rentenversiche-
rungsträger“ eingefügt. (1) Arbeitgeber von knappschaftlichen Be-
schäftigungsbetrieben und von Beschäftigungs-
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem betrieben der Seefahrt haben abweichend von
Wort „Einzugsstelle“ die Wörter „oder beim § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deut-
Rentenversicherungsträger“ eingefügt. schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Einzugs- See zu beantragen, die diese im Auftrag der Bun-
stelle“ die Wörter „oder den Rentenversi- desagentur für Arbeit vergibt. § 18i Absatz 4 gilt
cherungsträger“ eingefügt. entsprechend.
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016
(2) Für Arbeitgeber von Beschäftigten in priva- § 18n
ten Haushalten, die eine Meldung nach § 28a Ab- Absendernummer
satz 7 abzugeben haben, vergibt die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im (1) Eine meldende Stelle erhält auf elektroni-
Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine Be- schen Antrag bei der Vergabe eines Zertifikates
triebsnummer bei Eingang der ersten Meldung. zur Sicherung der Datenübertragung von der das
Zertifikat ausstellenden Stelle eine Absendernum-
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp- mer, die der Betriebsnummer der meldenden
schaft-Bahn-See übermittelt die vergebenen Be- Stelle entspricht.
triebsnummern mit den nach § 18i Absatz 2 erfor-
derlichen Angaben unverzüglich nach Vergabe (2) In den Fällen, in denen eine meldende Stelle
oder Änderung an die Datei der Beschäftigungs- für einen Beschäftigungsbetrieb für mehr als ei-
betriebe der Bundesagentur für Arbeit; § 18i Ab- nen Abrechnungskreis Meldungen erstatten will,
satz 6 gilt entsprechend. erhält sie auf elektronischen Antrag bei der Ver-
gabe eines weiteren Zertifikates zur Sicherung
§ 18l der Datenübertragung von der das Zertifikat aus-
stellenden Stelle eine gesonderte Absendernum-
Identifikation weiterer Verfahrens- mer. Für diese gesonderte achtstellige Absender-
beteiligter in elektronischen Meldeverfahren nummer ist ein festgelegter alphanumerischer
(1) Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit Nummernkreis zu nutzen. Das Nähere zum Auf-
der Durchführung der Meldeverfahren nach die- bau der Nummer, zu den übermittelnden Angaben
sem Gesetzbuch, hat diese Stelle unverzüglich und zum Verfahren regeln die Gemeinsamen
eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu be- Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Num-
antragen, soweit sie nicht schon über eine eigene mer 4.“
Betriebsnummer verfügt. § 18i Absatz 2 bis 6 gilt 6. § 23a wird wie folgt geändert:
entsprechend.
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „versi-
(2) Sonstige Verfahrensbeteiligte haben vor cherungspflichtig Beschäftigter“ gestrichen.
Teilnahme an den Meldeverfahren nach diesem
Gesetzbuch eine Betriebsnummer nach § 18i Ab- b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „versiche-
satz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über rungspflichtig“ gestrichen.
eine eigene Betriebsnummer verfügen. Diese Be- 7. § 23c wird wie folgt geändert:
triebsnummer gilt in den elektronischen Übertra- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gungsverfahren als Kennzeichnung des Verfah-
rensbeteiligten. § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entspre- „§ 23c
chend. Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen“.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
§ 18m
c) Die Absätze 2, 2a, 2b und 3 werden aufgeho-
Verarbeitung und Nutzung der Betriebsnummer ben.
(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt 8. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
die Betriebsnummern und die Angaben nach
§ 18i Absatz 2 und 4 aus der Datei der Beschäfti- „(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschrift-
gungsbetriebe den Leistungsträgern nach den mandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind
§§ 12 und 18 bis 29 des Ersten Buches, der Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Bei-
Künstlersozialkasse, der Datenstelle der Renten- tragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungs-
versicherung, den berufsständischen Versor- pflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt wer-
gungseinrichtungen und deren Datenannahme- den kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich
stelle und der Deutschen Gesetzlichen Unfallver- zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom
sicherung e. V. zur weiteren Verarbeitung und Nut- Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem
zung, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklast-
nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. schriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie
die Gebühren, die im Zusammenhang mit der
(2) Die Sozialversicherungsträger, ihre Ver- Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben
bände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die werden, zu behandeln.“
Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwal-
tung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarz- 9. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
arbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des „Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Prü-
Zehnten Buches wahrnehmen, sowie die zustän- fungen im Bereich der Bemessung, Entrichtung
digen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dür- und Weiterleitung von Beiträgen zur gesetzlichen
fen die Betriebsnummern verarbeiten, nutzen und Krankenversicherung.“
übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer 10. § 28a wird wie folgt geändert:
Aufgabe nach diesem Gesetzbuch oder dem
Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich a) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze
ist. Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen angefügt:
die Betriebsnummern verarbeiten, nutzen oder „Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftli-
übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer ge- chen Berufsgenossenschaft sind und für deren
setzlichen Aufgabe einer der in Satz 1 genannten Beitragsberechnung der Arbeitswert keine An-
Stellen erforderlich ist. wendung findet, haben Meldungen nach Satz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016 2503
Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. Abwei- b) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“
chend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt die Wörter „oder durch gesicherte Datenüber-
eines Insolvenzereignisses, bei einer endgülti- tragung“ eingefügt.
gen Einstellung des Unternehmens oder bei 13. Nach § 95 Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
der Beendigung aller Beschäftigungsverhält- gefügt:
nisse mit der nächsten Entgeltabrechnung,
spätestens innerhalb von sechs Wochen, ab- „Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsse-
zugeben.“ lung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach
dem Stand der Technik umzusetzen. Der Stand
b) In Absatz 3a werden jeweils die Wörter „der der Technik ist den Technischen Richtlinien des
Träger“ gestrichen. Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Träger“ ge- technik zu entnehmen.“
strichen. 14. § 96 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 6a wird in dem Satzteil nach Num- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Trä-
mer 2 das Wort „versicherungsfrei“ gestrichen. ger“ gestrichen.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitgeber“
„Der Arbeitgeber kann die Meldung nach durch das Wort „Meldepflichtige“ ersetzt.
Satz 1 auch durch Datenübertragung aus bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
systemgeprüften Programmen oder mit
„Der verwertbare Empfang ist durch den
maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermit-
Meldepflichtigen zu quittieren. Mit der An-
teln.“
nahme der Quittung durch den Kommuni-
bb) In dem neuen Satz 3 werden nach dem kationsserver gelten die Meldungen als
Wort „Einzugsstelle“ die Wörter „gesondert dem Meldepflichtigen zugegangen.“
schriftlich“ eingefügt.
15. § 97 wird wie folgt geändert:
cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Rückmeldung“
„(9) Soweit nicht anders geregelt, gelten für durch das Wort „Meldung“ ersetzt.
versicherungsfrei oder von der Versicherungs-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
pflicht befreite geringfügig Beschäftigte die
Absätze 1 bis 6 entsprechend. Eine Jahresmel- „Eine Annahmestelle errichten ferner:
dung nach Absatz 2 ist für geringfügig Be- 1. die Sozialversicherung für Landwirt-
schäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht schaft, Forsten und Gartenbau,
zu erstatten.“
2. die Träger der Rentenversicherung bei
11. § 28b Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Datenstelle der Rentenversicherung,
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: 3. die Deutsche Rentenversicherung
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Eingangsbe- Knappschaft-Bahn-See,
stätigungen“ durch die Wörter „Eingangs- 4. die Bundesagentur für Arbeit,
und Weiterleitungsbestätigungen“ und das
5. die Unfallversicherungsträger bei der
Wort „Rückmeldungen“ durch das Wort
Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche-
„Meldungen“ ersetzt.
rung e. V.,
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „vor oder
6. die berufsständischen Versorgungsein-
nach jedem Datensatz“ durch die Wörter
richtungen bei der Arbeitsgemeinschaft
„am Beginn und am Ende jeder Datei in
berufsständischer Versorgungseinrich-
den Verfahren“ und wird das Wort „Rück-
tungen e. V.“
meldungen“ durch das Wort „Meldungen“
ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ar- aa) In Satz 1 wird das Wort „Tages“ durch das
beitgebern“ die Wörter „sowie das Verfah- Wort „Arbeitstages“ ersetzt.
ren zur Weiterleitung der geänderten Mel- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Arbeit-
dung an die Empfänger der Meldung und geber“ durch die Wörter „Die meldende
den Meldepflichtigen“ eingefügt. Stelle“ und wird das Wort „Verarbeitungs-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: bestätigung“ durch das Wort „Weiterlei-
tungsbestätigung“ ersetzt.
„Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt auch für das Zahl-
stellenmeldeverfahren nach § 202 des Fünften c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Buches und für das Antragsverfahren nach § 2 aa) Das Wort „Tages“ wird durch das Wort „Ar-
Absatz 3 des Aufwendungsausgleichsgeset- beitstages“ ersetzt.
zes.“ bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
12. § 28h Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Zur Verbesserung der Qualität der Mel-
a) In Satz 2 werden die Wörter „der Träger“ ge- dungen richten die Krankenkassen ein
strichen. Qualitätsmanagement ein, das zur Beseiti-
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016
gung festgestellter technischer Mängel in lerhafte Meldungen zurückgewiesen, sind un-
der Software der meldenden Krankenkasse verzüglich berichtigte Meldungen erneut zu er-
oder der Annahmestelle in einer Frist von statten.“
30 Tagen verpflichtet. Rückweisungen sei- c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
tens der Meldepflichtigen sind nur durch „Einstellung“ die Wörter „oder Überweisung“
die jeweils aktuell gültigen Kernprüfpro- und nach dem Wort „Unternehmens,“ die Wör-
gramme zulässig, die in der Abrechnungs- ter „bei Unternehmerwechsel, bei“ eingefügt.
software installiert sind. Das Nähere zum
Verfahren regeln Grundsätze des Spitzen- 18. In § 100 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
verbandes Bund der Krankenkassen. Die „und eine Liste der dazugehörigen Beschäfti-
Grundsätze bedürfen der Genehmigung gungsbetriebe“ gestrichen.
des Bundesministeriums für Arbeit und So- 19. § 101 wird wie folgt geändert:
ziales im Einvernehmen mit dem Bundes- a) In Absatz 1 werden die Wörter „und der durch
ministerium für Gesundheit; die Bundes- diese Stellen abgerechneten Beschäftigungs-
vereinigung der Deutschen Arbeitgeberver- betriebe“ gestrichen.
bände ist vorher anzuhören.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Träger“ ge-
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: strichen und wird das Wort „Rentenversiche-
„Der Adressat der Meldungen hat diese elek- rungsträger“ durch das Wort „Rentenversiche-
tronisch anzunehmen und zu verarbeiten.“ rung“ ersetzt.
16. § 98 wird wie folgt geändert: 20. Dem § 102 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
aa) In Satz 1 wird das Komma vor dem Wort
e. V. erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung
„Rentenversicherung“ durch das Wort
der Qualität der Meldungen im elektronischen
„und“ ersetzt und werden die Wörter „und
Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfall-
die berufsständischen Versorgungseinrich-
versicherung; die Erfüllung der Aufgaben der
tungen“ gestrichen.
Kernprüfprogramme ist Bestandteil der System-
bb) Satz 3 wird aufgehoben. prüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 21. Nach § 103 wird folgender Siebter und Achter Ab-
„(2) Die Einzugsstelle unterzieht die Mel- schnitt eingefügt:
dungen nach § 28a einer automatisierten in- „Siebter Abschnitt
haltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren
Informationsangebote
Bestandsdaten (Bestandsprüfung). Stellt sie in
in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung
einer Meldung einen Fehler fest, hat sie die
festgestellten Abweichungen mit dem Melde-
§ 104
pflichtigen aufzuklären. Wird in der Folge der
Inhalt der Meldung durch die Einzugsstelle ver- Informations- und Beratungsanspruch
ändert, hat sie die Veränderung dem Melde- Arbeitgeber und Beschäftigte haben einen An-
pflichtigen durch Datenübertragung unverzüg- spruch, von den an den Meldeverfahren nach die-
lich zu melden; § 28a Absatz 1 Satz 2 und § 96 sem Buch beteiligten Sozialversicherungsträgern
Absatz 2 Satz 6 und 7 gelten entsprechend. über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Ge-
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für alle setzbuch und nach dem Aufwendungsausgleichs-
anderen Adressaten von Meldungen. Die gesetz beraten zu werden. In Einzelfällen sind die
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für § 28f Ab- Sozialversicherungsträger verpflichtet, die Arbeit-
satz 3 Satz 1 sowie für Meldungen nach § 107 geber bei der Aufklärung von Sachverhalten zu
Absatz 1 Satz 1 sowie für Meldungen nach unterstützen, damit diese ihren Pflichten ord-
§ 202 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches nungsgemäß nachkommen können. Darüber hi-
und nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Aufwen- naus stellen die nach diesem Buch beteiligten So-
dungsausgleichsgesetzes.“ zialversicherungsträger in allgemein zugänglicher
17. § 99 wird wie folgt geändert: Form allen Verfahrensbeteiligten allgemeine Infor-
mationen zu ihren versicherungsrechtlichen, mel-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: derechtlichen und beitragsrechtlichen Rechten
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unterneh- und Pflichten zur Verfügung, um ihrer Auskunfts-
mer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf pflicht nachzukommen.
der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Ab-
satz 4 Satz 1 des Siebten Buches erhoben § 105
werden, sowie für private Haushalte nach Informationsportal
§ 129 Absatz 1 Nummer 2 des Siebten Bu-
ches.“ (1) Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozi-
alversicherungsträger nach § 104 Satz 3 wird
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen
„(3) Sind Korrekturen der gemeldeten Daten ein allgemein zugängliches elektronisch gestütz-
notwendig, hat der Unternehmer die fehler- tes Informationsportal errichtet; er kann diese
hafte Meldung unverzüglich zu stornieren und Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft
die Meldung erneut zu erstatten. Werden feh- der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016 2505
satz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
§ 219 des Fünften Buches übertragen. nung (EU) Nr. 465/2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012,
(2) Die Sozialversicherungsträger sind jeweils S. 4) geändert worden ist, so kann der Arbeitge-
für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige ber einen Antrag auf Ausstellung einer entspre-
Darstellung der von ihnen zu verantwortenden chenden Bescheinigung über die Fortgeltung der
Fachverfahren im Informationsportal zuständig. deutschen Rechtsvorschriften (A1-Bescheini-
Weitere Verfahrensbeteiligte sollen sich am Infor- gung) für diesen Beschäftigten an die zuständige
mationsportal im Rahmen von Vereinbarungen Stelle durch Datenübertragung aus einem sys-
beteiligen, insbesondere über eine anteilige Kos- temgeprüften Programm oder mittels einer ma-
tentragung. schinell erstellten Ausfüllhilfe übermitteln. Die
zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch an-
(3) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung zunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Ist fest-
und die Inhalte des Informationsportals regeln die gestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften
Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsät- über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Über-
zen, die vom Bundesministerium für Arbeit und mittlung der Daten der A1-Bescheinigung inner-
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminis- halb von drei Arbeitstagen durch Datenübermitt-
terium für Gesundheit zu genehmigen sind. lung an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung
(4) Die Sozialversicherungsträger tragen die unverzüglich auszudrucken und seinen Beschäf-
nachgewiesenen Investitions- und laufenden Be- tigten auszuhändigen hat.
triebskosten des Informationsportals gemeinsam. (2) In den Fällen, in denen die deutschen
Von diesen Kosten übernehmen: Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf
1. 50 Prozent der Spitzenverband Bund der Kran- Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 der Ver-
kenkassen, der auch für die Pflegekassen han- ordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen, gilt für
delt, das Antragsverfahren Absatz 1 entsprechend. Be-
schäftigte haben in diesem Fall zusätzlich eine
2. 30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung
schriftliche Erklärung an die zuständige Stelle zu
Bund,
senden, in der sie bestätigen, dass eine solche
3. 10 Prozent die Bundesagentur für Arbeit und Vereinbarung in ihrem Interesse liegt.
4. 10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallver- (3) Das Nähere zum Verfahren und zu den In-
sicherung e. V. halten des Antrages und der zu übermittelnden
Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetz- Datensätze nach den Absätzen 1 und 2 regeln
lichen Krankenversicherung und der sozialen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenver- die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
sicherung und der gesetzlichen Unfallversiche- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
rung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer
im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen
Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Ar-
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
beit und Soziales zu genehmigen sind; die Bun-
sen hat bis zum 31. Dezember 2018 dem Bundes-
desvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
ministerium für Arbeit und Soziales einen Bericht
bände ist vorher anzuhören.
über die Nutzung, Kostenverteilung und mögliche
Perspektiven des Informationsportals vorzulegen.
§ 107
Achter Abschnitt Elektronische Übermittlung
von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen
Elektronisches
Antrags- und Bescheinigungsverfahren (1) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Ver-
letztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstüt-
§ 106 zungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über
das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind
Elektronischer diese dem Leistungsträger aus anderem Grund
Antrag auf Ausstellung einer nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung
Bescheinigung über die anzuwendenden des Arbeitgebers nachzuweisen. Diese Bescheini-
Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach gung kann der Leistungsträger im Einzelfall vom
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung
Nr. 883/2004 und bei Ausnahmevereinbarungen anfordern. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträ-
nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesi-
(1) Gelten für vorübergehend in einem anderen cherte und verschlüsselte Datenübertragung aus
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem systemgeprüften Programmen oder mittels ma-
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- schinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Der
päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz Leistungsträger hat diese Daten elektronisch an-
Beschäftigte die deutschen Rechtsvorschriften zunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Die
über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten nicht für Einzelfälle, in denen
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Euro- ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirt-
päischen Parlaments und des Rates vom 29. April schaftlich durchzuführen ist. Den Aufbau der
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und An-
Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 gaben sowie die Ausnahmen nach Satz 5 bestim-
2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016
men der Spitzenverband Bund der Krankenkas- und Soziales; die Bundesvereinigung der Deut-
sen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die schen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Ge-
setzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozi- (2) Arbeitgeber, die für Zwecke der gesetzli-
alversicherung für Landwirtschaft, Forsten und chen Rentenversicherung Bescheinigungen im
Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Sinne der §§ 18c und 18e oder Auskünfte im
Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Geneh- Sinne von § 98 des Zehnten Buches elektronisch
migung des Bundesministeriums für Arbeit und übermitteln wollen (§ 196a des Sechsten Buches),
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes- haben diese Meldungen durch gesicherte und
ministerium für Gesundheit und dem Bundesmi- verschlüsselte Datenübertragung aus systemge-
nisterium für Ernährung und Landwirtschaft; die prüften Programmen oder mittels maschinell er-
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber- stellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Datenstelle
verbände ist vorher anzuhören. Die Sätze 2 bis 7 der Rentenversicherung hat Anfragen sowie
gelten nicht für die Gewährung von Krankengeld Rückmeldungen an die Arbeitgeber durch gesi-
bei einer Spende von Organen, Geweben oder cherte und verschlüsselte Datenübertragung zu
Blut zur Separation von Blutstammzellen oder an- übermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung
deren Blutbestandteilen nach § 44a des Fünften Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen,
Buches und von Pflegeunterstützungsgeld nach den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den An-
§ 44a Absatz 3 des Elften Buches. gaben für die Meldungen und Rückmeldungen
sowie zum Verfahren und zu Ausnahmeregelun-
(2) Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber gen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grund-
alle notwendigen Angaben zur Berechnung des sätze bedürfen der Genehmigung des Bundesmi-
beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c, nisteriums für Arbeit und Soziales; die Bundesver-
insbesondere die Dauer und die Höhe der gezahl- einigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist
ten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an vorher anzuhören.“
den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu über-
mitteln. Die Leistungsträger haben auf Antrag des
22. In § 106 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann“
Arbeitgebers Mitteilungen über die Zeiten, die auf
durch das Wort „hat“ ersetzt und wird vor dem
den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfort-
Wort „übermitteln“ das Wort „zu“ eingefügt.
zahlung anrechenbar sind, die Versicherungs-
nummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 1
23. Dem § 108 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Satz 1 und die im Zusammenhang mit der Ent-
geltersatzleistung für die Erstellung einer Meldung
„(3) Arbeitgeber, die nach § 98 des Zehnten
nach § 28a notwendigen Informationen durch Da-
Buches Auskünfte für Leistungen nach dem Drit-
tenübertragung zu übermitteln. Der Antrag des Ar-
ten Kapitel des Siebten Buches erteilen müssen,
beitgebers nach Satz 2 ist durch Datenübertra-
können dieser Pflicht durch gesicherte und ver-
gung zu übermitteln. Das Nähere zu den Angaben
schlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüf-
und zum Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 und
ten Programmen oder mittels maschinell erstellter
zu den Ausnahmeregelungen regeln die in Ab-
Ausfüllhilfen nachkommen. In diesen Fällen hat
satz 1 Satz 6 genannten Sozialversicherungsträ-
der Träger der Unfallversicherung alle Rückmel-
ger in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 1
dungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Daten-
Satz 7 gilt entsprechend. Private Krankenversi-
übertragung zu erstatten. Die Deutsche Gesetzli-
cherungsunternehmen können im Fall der Zah-
che Unfallversicherung e. V. bestimmt das Nähere
lung von Krankentagegeld Meldungen an den Ar-
zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüssel-
beitgeber nach den Sätzen 1 und 2 übermitteln.
zahlen und zu den Angaben für die Meldungen
und Rückmeldungen sowie zum Verfahren in
§ 108 Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Ge-
nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
Elektronische Übermittlung von sonstigen
und Soziales; die Bundesvereinigung der Deut-
Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger
schen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhö-
(1) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den ren.“
§§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektro-
nisch nach § 313a des Dritten Buches übermit- 24. Der bisherige Siebte bis Neunte Abschnitt wird
teln, haben diese Meldungen durch gesicherte Neunter bis Elfter Abschnitt.
und verschlüsselte Datenübertragung aus sys-
temgeprüften Programmen oder mittels maschi- 25. Nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird fol-
nell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. In diesen gende Nummer 1a eingefügt:
Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rück-
meldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch „1a. entgegen § 18i Absatz 4 eine Änderung oder
Datenübertragung zu erstatten. Die Bundesagen- Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
tur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Daten- dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
sätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
den Angaben für die Meldungen und Rückmel-
dungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich 26. In § 28p Absatz 8 Satz 3 und § 28q Absatz 1
in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Ge- Satz 5 werden jeweils die Wörter „der Träger“ ge-
nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016 2507
Artikel 2 rungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsge-
Änderung des meinschaften, die Künstlersozialkasse, die Be-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch hörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben
nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- zes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahr-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, nehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehör-
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des den und die Arbeitgeber dürfen die Zahlstellen-
Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert nummern verarbeiten, nutzen und übermitteln,
worden ist, wird wie folgt geändert: soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen
1. In § 313a Satz 1 wird die Angabe „§ 23c Absatz 2a“ Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich
durch die Angabe „§ 108 Absatz 1“ ersetzt. ist. Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen
2. In § 397 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor die Zahlstellennummern verarbeiten, nutzen oder
Nummer 1 die Wörter „der Träger“ gestrichen. übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer ge-
setzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 genannten
Stellen erforderlich ist. Das Nähere zum Verfahren
Artikel 3
und den Aufbau der Zahlstellennummer regeln die
Änderung des Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4.“
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
3. In § 252 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche „Gebühren“ die Wörter „, insbesondere Mahn- und
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu be-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt handelnde Entgelte für Rücklastschriften“ eingefügt.
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, wird wie folgt Artikel 4
geändert:
Änderung des
1. § 171e wird wie folgt geändert: Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
fügt: Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
„(2a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
des Deckungskapitals für Altersrückstellungen 3384), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
gelten die Vorschriften des Vierten Titels des 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden
Vierten Abschnitts des Vierten Buches mit der ist, wird wie folgt geändert:
Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-deno- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
minierten Aktien im Rahmen eines passiven, in- a) Die Angabe zum Siebten Unterabschnitt wird
dexorientierten Managements zulässig ist. Die wie folgt geändert:
Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen,
dass der Anteil an Aktien maximal 10 Prozent des „Siebter Unterabschnitt
Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Ak- Datenstelle der Rentenversicherung“.
tienkurses können vorübergehend zu einem b) Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst:
höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital
„§ 145 Aufgaben der Datenstelle der Renten-
führen.“
versicherung“.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter
c) Die Angabe zu § 270 wird wie folgt gefasst:
„sowie über die Anlage des Deckungskapitals“
gestrichen. „§ 270 (weggefallen)“.
2. § 202 wird wie folgt geändert: d) Die Angabe zu § 274d wird wie folgt gefasst:
„§ 274d (weggefallen)“.
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Krankenkasse hat der Zahlstelle von Versor- e) Nach der Angabe zu § 286f wird folgende An-
gungsbezügen und dem Bezieher von Versor- gabe eingefügt:
gungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht
des Versorgungsempfängers und, soweit die „§ 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009
gezahlten freiwilligen Beiträgen“.
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach
§ 237 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Beitragsbe- f) Die Angabe zu § 319c wird wie folgt gefasst:
messungsgrenze überschreitet, deren Umfang „§ 319c (weggefallen)“.
mitzuteilen.“
2. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im
„(3) Die Zahlstellen haben für die Durchführung Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt
der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch sind.“
eine Zahlstellennummer beim Spitzenverband 3. In § 52 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „wird“ am
Bund der Krankenkassen elektronisch zu bean- Satzende durch das Wort „werden“ ersetzt.
tragen. Die Zahlstellennummern und alle Anga-
ben, die zur Vergabe der Zahlstellennummer not- 4. § 101 wird wie folgt geändert:
wendig sind, werden in einer gesonderten elek- a) In Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
tronischen Datei beim Spitzenverband Bund der werden die Wörter „teilweisen oder“ gestri-
Krankenkassen gespeichert. Die Sozialversiche- chen.
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Elternteils“ Führung einer Datei oder zur Erfüllung einer
durch die Wörter „Ehegatten oder Lebenspart- anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zu-
ners“ ersetzt. gelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Ein-
5. § 108 wird wie folgt geändert: schränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn
die Sozialdaten in einer anonymisierten Form
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. übermittelt werden.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 10. § 151a wird wie folgt geändert:
„(2) Sind die Anspruchsvoraussetzungen für
a) In Absatz 1 werden die Wörter „, die ihre allei-
den Zuschuss zu den Aufwendungen für die
nige Wohnung, ihre Hauptwohnung, ihren Be-
freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
schäftigungsort oder ihre Tätigkeit im Bezirk
entfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend
des Versicherungsamtes oder in der Gemeinde
eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen
haben,“ gestrichen und werden nach dem Wort
Krankenversicherung festgestellt hat, ist der
„abzurufen“ die Wörter „, wenn die Versicher-
Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses
ten oder anderen Leistungsberechtigten ihren
vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzu-
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ihren
heben. Dies gilt nicht für Zeiten, für die freiwil-
Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Bezirk
lige Beiträge gezahlt wurden, die wegen § 27
des Versicherungsamtes oder in der Gemeinde
Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet
haben“ eingefügt.
werden. Nicht anzuwenden sind die Vorschrif-
ten zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Daten“
rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungs- die Wörter „und die Angabe des aktuell
aktes (§ 45 des Zehnten Buches) und die Vor- kontoführenden Rentenversicherungsträ-
schriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes gers“ eingefügt und wird das Wort „über-
mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse mittelt“ durch das Wort „abgerufen“ er-
(§ 48 des Zehnten Buches).“ setzt.
6. § 137b wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Re- aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
gelaltersgrenze“ die Wörter „und bei Bezug ei- das Wort „übermittelt“ durch das
ner Altersrente mit ungemindertem Zugangs- Wort „abgerufen“ ersetzt.
faktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze“
eingefügt. bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und werden
b) Dem Absatz 2b wird folgender Satz angefügt: die folgenden Nummern 4 bis 9 ange-
„Die Satzung der Seemannskasse kann be- fügt:
stimmen, dass eine Versicherungspflicht, die „4. Datum des Eintritts in die Versi-
bei öffentlichen Arbeitgebern am 21. April 2015 cherung,
bestand, bestehen bleibt sowie dass diese
sich auch auf Seeleute erstreckt, deren Be- 5. Lücken im Versicherungsverlauf,
schäftigung bei diesen Arbeitgebern nach an deren Klärung der Versicherte
dem 21. April 2015 beginnt.“ noch nicht mitgewirkt hat,
7. Die Überschrift zum Siebten Unterabschnitt wird 6. Kindererziehungszeiten und Be-
wie folgt gefasst: rücksichtigungszeiten,
„Siebter Unterabschnitt 7. Berufsausbildungszeiten,
Datenstelle der Rentenversicherung“. 8. Wartezeitauskunft zu der bean-
tragten Rente einschließlich der
8. § 145 wird wie folgt geändert:
Wartezeiterfüllung nach § 52,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
9. die zuständigen Einzugsstellen
„§ 145 mit Angabe des jeweiligen Zeit-
Aufgaben der raums.“
Datenstelle der Rentenversicherung“. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Trä- „(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
ger“ gestrichen. erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt
9. § 148 wird wie folgt geändert: für Sicherheit in der Informationstechnik ein
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern Sicherheitskonzept für die Einrichtung des au-
„betraut ist,“ die Wörter „der Versorgungsan- tomatisierten Verfahrens, das insbesondere die
stalt des Bundes und der Länder, soweit diese nach § 78a des Zehnten Buches erforderlichen
Daten zur Feststellung von Leistungen erfor- technischen und organisatorischen Maßnah-
derlich sind,“ eingefügt. men enthalten muss. Wenn sicherheitserhebli-
che Änderungen am automatisierten Verfahren
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: vorgenommen werden, das Sicherheitskonzept
„(4) Die Träger der Rentenversicherung dür- nicht mehr dem Stand der Technik entspricht
fen der Datenstelle der Rentenversicherung oder dieses aus einem sonstigen Grund nicht
Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur geeignet ist, die Datensicherheit zu gewähr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016 2509
leisten, spätestens jedoch alle vier Jahre, ist 15. In § 237 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der
das Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit Versicherte“ durch die Wörter „die Versicherten“
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa- und wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ er-
tionstechnik zu aktualisieren. Das Sicherheits- setzt.
konzept ist der jeweiligen Aufsichtsbehörde
16. § 238 Absatz 3 wird aufgehoben.
unter Beifügung der Erklärung des Bundesam-
tes für Sicherheit in der Informationstechnik 17. Dem § 244 wird folgender Absatz 4 angefügt:
vorzulegen. Einrichtung und sicherheitserheb-
liche Änderungen des Verfahrens bedürfen der „(4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden
vorherigen Zustimmung der jeweiligen Auf- auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von
sichtsbehörde. Die Zustimmung gilt als erteilt, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des
wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb ei- Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn
ner Frist von drei Monaten nach Vorlage des dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage
Antrags eine andere Entscheidung trifft. Die ausgeübt worden ist.“
Aufsichtsbehörde kann den Betrieb des Verfah- 18. Die §§ 270 und 274d werden aufgehoben.
rens untersagen, wenn eine Aktualisierung
nicht erfolgt.“ 19. In § 282 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „denen Kindererziehungszeiten anzurechnen
11. § 165 wird wie folgt geändert: sind“ die Wörter „oder die von § 286g Satz 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 1 erfasst werden“ eingefügt.
aa) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein 20. Nach § 286f wird folgender § 286g eingefügt:
Semikolon und die Wörter „wurden diese
Einkünfte nicht während des gesamten Ka- „§ 286g
lenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahres- Erstattung von nach dem
arbeitseinkommen hochzurechnen.“ er- 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen
setzt.
Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Bei-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Die Einkünfte
träge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet,
sind“ durch die Wörter „Das nach Satz 3 wenn
festgestellte Arbeitseinkommen ist“ er-
setzt. 1. Kindererziehungszeiten durch Bescheid für El-
cc) In Satz 9 wird das Wort „sind“ durch das ternteile festgestellt wurden, die von der An-
Wort „ist“ und werden die Wörter „die Ein- rechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in
künfte zugrunde zu legen, die sich aus den der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung
vom Versicherten vorzulegenden Unterla- ausgeschlossen sind, und
gen ergeben“ durch die Wörter „ein Jah- 2. ohne diese Kindererziehungszeiten die allge-
resarbeitseinkommen zugrunde zu legen, meine Wartezeit nicht erfüllt ist.
das sich aus den vom Versicherten vorzu-
legenden Unterlagen ergibt“ ersetzt. § 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gel-
ten entsprechend. Sind freiwillige Beiträge für den
b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „aus Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni
dem letzten Einkommensteuerbescheid“ durch 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere
die Wörter „nach Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet;
12. § 174 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.“
„3. aus der maßgebenden beitragspflichtigen Ein- 20a. Dem § 314 wird folgender Absatz 3 angefügt:
nahme für Entwicklungshelfer, für Personen,
die für eine begrenzte Zeit im Ausland be- „(3) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente
schäftigt sind, und für die sonstigen im Aus- nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkom-
land beschäftigten Personen“. men nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu
berücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder
13. § 187 wird wie folgt geändert: Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der
a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung
Angabe „Abs. 1“ gestrichen. der Vorschriften über die Einkommensanrechnung
auf Renten wegen Todes ergibt. § 97 Absatz 3
b) In Absatz 6 Satz 4 werden nach dem Wort
Satz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwen-
„Zeitpunkte“ die Wörter „für die Beitragshöhe“
dung.“
eingefügt.
c) In Absatz 7 werden die Wörter „an die aus- 20b. In § 314a Absatz 2 wird die Angabe „§ 314“ durch
gleichsberechtigte Person“ gestrichen. die Wörter „§ 314 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
13a. In § 192 Absatz 2 werden die Wörter „den Zivil- 21. § 319c wird aufgehoben.
dienst“ durch die Wörter „Familie und zivilgesell- 22. In § 127 Absatz 1 Satz 1, § 147 Absatz 1 Satz 1,
schaftliche Aufgaben“ ersetzt. § 150 Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1,
14. In § 196a Satz 1 wird die Angabe „§ 23c Ab- § 196 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2a Satz 1
satz 2b“ durch die Angabe „§ 108 Absatz 2“ er- bis 3, § 212a Absatz 5 Satz 3 bis 6 und § 274c
setzt und werden nach dem Wort „Datenstelle“ Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der
die Wörter „der Träger“ gestrichen. Träger“ gestrichen.
2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016
Artikel 5 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ärzte
Änderung des und Zahnärzte“ die Wörter „sowie Psycholo-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch gische Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten“ eingefügt.
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- bb) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils nach
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 den Wörtern „den Ärzten“ die Wörter „und
Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I den Psychotherapeuten“ eingefügt.
S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
10. § 214 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 201 wird wie folgt gefasst: 11. § 218 wird aufgehoben.
„§ 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung 12. § 219 wird aufgehoben.
durch Ärzte und Psychotherapeuten“.
13. § 219a wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zu § 218 wird wie folgt gefasst:
„§ 218 (weggefallen)“. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
c) Die Angabe zu § 219 wird wie folgt gefasst: „§ 219a
„§ 219 (weggefallen)“. Altersrückstellungen“.
d) Die Angabe zu § 219a wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
„§ 219a Altersrückstellungen“.
e) Die Angabe zu § 221a wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 2 werden die Sätze 1, 2 und 4 aufge-
hoben.
„§ 221a (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst: 14. § 221a wird aufgehoben.
„§ 224 Unternehmernummer“. 15. § 222 wird wie folgt geändert:
2. In § 110 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „der a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
Träger“ gestrichen.
3. In § 125 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Ab- b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bei den Fusio-
satz 2 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3“ nen“ durch die Wörter „Bei Fusionen von ge-
ersetzt. werblichen Berufsgenossenschaften“ ersetzt.
4. § 136 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 16. § 224 wird wie folgt gefasst:
„1. die natürliche oder juristische Person oder „§ 224
rechtsfähige Personenvereinigung oder -ge-
meinschaft, der das Ergebnis des Unterneh- Unternehmernummer
mens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil ge-
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
reicht,“.
e. V. erstellt ein Konzept für die Einführung, Ausge-
5. § 165 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. staltung und einheitliche Vergabe der Ordnungs-
6. Nach § 172c Absatz 1 wird folgender Absatz 1a kennzeichen (Unternehmernummer), die für die Ver-
eingefügt: waltungsverfahren der Unfallversicherungsträger zur
Beitragserhebung und der in diesem Gesetzbuch
„(1a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung
geregelten elektronischen Meldeverfahren notwen-
des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gel-
dig sind, sowie für den Aufbau eines von allen So-
ten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten
zialversicherungsträgern nutzbaren Verzeichnisses
Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe,
dieser Ordnungskennzeichen und legt es dem Bun-
dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Ak-
desministerium für Arbeit und Soziales bis zum
tien im Rahmen eines passiven, indexorientierten
31. Dezember 2017 vor.“
Managements zulässig ist. Die Anlageentscheidun-
gen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an
Aktien maximal 10 Prozent des Deckungskapitals Artikel 6
beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vo- Änderung des
rübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Deckungskapital führen.“
7. § 183 Absatz 5a Satz 2 wird aufgehoben. Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
8. In § 185 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
„Versicherten“ die Wörter „, den Arbeitsstunden“ S. 130), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
eingefügt. vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-
9. § 201 wird wie folgt geändert: den ist, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1. In § 65 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 73
„§ 201 Abs. 6 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2
Datenerhebung und Datenverarbeitung Satz 2 Nummer 5 bis 9 und Satz 3“ ersetzt.
durch Ärzte und Psychotherapeuten“. 2. In § 81 Absatz 3 Satz 3, § 101a Absatz 1 und 2 wer-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: den jeweils die Wörter „der Träger“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016 2511
Artikel 6a Artikel 7
Änderung des Änderung des
Gesetzes zur Errichtung Fremdrentengesetzes
der Unfallversicherung Bund und Bahn In § 19 Absatz 3 des Fremdrentengesetzes in der im
Nach § 4 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallver- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,
sicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
(BGBl. I S. 3836), das durch Artikel 447 der Verordnung Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Oktober
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden
den ist, wird folgender § 4a eingefügt: die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“
durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgren-
ze“ ersetzt.
„§ 4a
Unfallfürsorge für Beamte Artikel 7a
(1) Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden Änderung des Gesetzes
befristet bis zum 31. Dezember 2020 für die Beamtin- zur Errichtung der Sozialversicherung
nen und Beamten des Bundesministeriums für Arbeit für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
und Soziales, des Bundessozialgerichts, des Bundes- Nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der
arbeitsgerichts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
und Arbeitsmedizin, des Bundesversicherungsamtes, Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zu-
der Bundesagentur für Arbeit sowie für die Richterinnen letzt durch Artikel 446 der Verordnung vom 31. August
und Richter des Bundessozialgerichts und des Bundes- 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgen-
arbeitsgerichts folgende Aufgaben im Wege des Auf- der Absatz 1a eingefügt:
trags übertragen:
„(1a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des
1. die Durchführung der Dienstunfallfürsorge nach Ab- Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die
schnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes mit Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts
Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamten- des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maß-
versorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen, gabe, dass eine Anlage auch in Euro-denominierten
Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten
2. die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 78
Managements zulässig ist. Die Anlageentscheidungen
des Bundesbeamtengesetzes sowie
sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien
3. die Geltendmachung eines Schadenersatzanspru- maximal 10 Prozent des Deckungskapitals beträgt.
ches nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend
zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital
Die Verantwortlichkeit für die Aufgaben nach Satz 1 führen.“
Nummer 1 bis 3 verbleibt bei dem jeweiligen Dienst-
herrn. Die Einrichtungen nach Satz 1 haben der Unfall-
Artikel 8
versicherung Bund und Bahn die Leistungsausgaben
zu erstatten. Die Personal- und Sachkosten trägt die Änderung des Gesetzes
Unfallversicherung Bund und Bahn. über die Alterssicherung der Landwirte
(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn nimmt die Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Befugnisse einer obersten Dienstbehörde bezüglich der vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
in Absatz 1 genannten übertragenen Aufgaben wahr. durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
Für die Durchführung der der Unfallversicherung Bund (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt
und Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat geändert:
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das 1. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fachliche Weisungsrecht, soweit es sich nicht um von
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
der Bundesagentur für Arbeit übertragene Aufgaben
handelt. Für die Durchführung der von der Bundes- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als
agentur für Arbeit auf die Unfallversicherung Bund und 30 Arbeitstage“ durch die Wörter „mindestens
Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat die 120 Arbeitstage“ ersetzt.
Bundesagentur für Arbeit das fachliche Weisungsrecht. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mehr als
Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwal- 25 Bienenvölker“ durch die Wörter „mindes-
tung der Träger der Sozialversicherung keine Anwen- tens 100 Bienenvölker“ und die Wörter „mehr
dung. als 60 Großtiere“ durch die Wörter „mindes-
(3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind tens 240 Großtiere“ ersetzt.
verpflichtet, die Unfallversicherung Bund und Bahn bei b) Folgender Satz wird angefügt:
der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu un-
„Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 gelten nicht, wenn
terstützen. Das Nähere regelt die Unfallversicherung
der Empfänger einer Rente als Mitunternehmer
Bund und Bahn mit den Einrichtungen durch Verwal-
eines Unternehmens der Landwirtschaft, als Ge-
tungsvereinbarungen.
sellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
(4) Die Übertragung der Durchführung der Dienst- oder als Mitglied einer juristischen Person, die ein
unfallfürsorge nach Absatz 1 wird nach Ablauf von zwei Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1
Jahren nach Inkrafttreten evaluiert.“ Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 4 betreibt, weder an
2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016
der Unternehmensführung beteiligt ist, noch Ver- „Für die Beendigung der Befreiung von der
tretungsmacht für das Unternehmen hat.“ Krankenversicherungspflicht gilt § 6 Absatz 2
entsprechend.“
2. Dem § 35a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
„Bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmit-
gliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ka-
gilt § 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialge- lendermonat“ das Semikolon und die Wörter
setzbuch entsprechend.“ „geht der Antrag bis zum 31. März 1992 bei der
Künstlersozialkasse ein, beginnt der Anspruch
3. In § 73 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Trä- mit dem 1. Januar 1992“ gestrichen.
ger“ gestrichen.
Artikel 12
Artikel 9
Änderung des
Änderung des Zweiten Gesetzes Arbeitsgerichtsgesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 77 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der
In § 57 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b des Zweiten Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte 1036), das zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember den ist, wird wie folgt gefasst:
2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 202 Satz 1“ durch die Wörter „§ 202 Ab- „§ 77
satz 1 Satz 1“ ersetzt.
Revisionsbeschwerde
Artikel 10 Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts,
der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die
Änderung des Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeits-
Gesetzes über die gericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeits-
Errichtung einer Zusatzversorgungskasse gericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der Revi-
für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a ent-
Nach § 14 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die sprechend. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und
Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeit- die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundes-
nehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli arbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen
1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 444 der Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.“
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
Artikel 12a
„Ist die tarifvertragliche Beihilfe abgefunden worden, so
ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der Änderung des
sich ohne die Abfindung ergäbe.“ Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I
Artikel 11 S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6
Änderung des des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) ge-
Künstlersozialversicherungsgesetzes ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt gefasst:
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 2 des „§ 21
Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311) geändert Beschäftigung in der Binnenschifffahrt
worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
1. In § 11 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch
Wörter „der Träger“ gestrichen. zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen
2. Dem § 43 Absatz 6 werden die folgenden Sätze an- oder Rechtsakten der Europäischen Union, abwei-
gefügt: chend von den Vorschriften dieses Gesetzes die Be-
dingungen für die Arbeitszeitgestaltung von Arbeit-
„Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmä- nehmern, die als Mitglied der Besatzung oder des
ßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Bin-
Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und nenschifffahrt beschäftigt sind, regeln, soweit dies
Bahn bewilligt werden. Die Bewilligung ist unverzüg- erforderlich ist, um den besonderen Bedingungen
lich von der Unfallversicherung Bund und Bahn dem an Bord von Binnenschiffen Rechnung zu tragen.
Bundesversicherungsamt anzuzeigen. Das Bundes- Insbesondere können in diesen Rechtsverordnungen
versicherungsamt setzt das Bundesministerium für die notwendigen Bedingungen für die Sicherheit und
Arbeit und Soziales und das Bundesministerium den Gesundheitsschutz im Sinne des § 1, ein-
der Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis.“ schließlich gesundheitlicher Untersuchungen hin-
3. § 56a wird wie folgt geändert: sichtlich der Auswirkungen der Arbeitszeitbedingun-
gen auf einem Schiff in der Binnenschifffahrt, sowie
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die notwendigen Bedingungen für den Schutz der
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Sonn- und Feiertagsruhe bestimmt werden. In
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016 2513
Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann ferner be- 2. In § 59 Absatz 1 werden nach Nummer 2 die folgen-
stimmt werden, dass von den Vorschriften der den Nummern 2a und 2b eingefügt:
Rechtsverordnung durch Tarifvertrag abgewichen „2a. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeich-
werden kann. nung nicht oder nicht richtig führt,
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermäch- 2b. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeich-
tigung des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht, nung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für das Fahr- aufbewahrt,“.
personal auf Binnenschiffen, es sei denn, binnen-
schifffahrtsrechtliche Vorschriften über Ruhezeiten
Artikel 13
stehen dem entgegen. Bei Anwendung des Satzes 1
kann durch Tarifvertrag von den Vorschriften dieses Änderung des
Gesetzes abgewichen werden, um der Eigenart der Aufwendungsausgleichsgesetzes
Binnenschifffahrt Rechnung zu tragen.“ § 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom
2. In § 22 Absatz 1 Nummer 4 wird nach den Wörtern 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch
„§ 15 Absatz 2a Nummer 2“ die Angabe „, § 21 Ab- Artikel 6 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I
satz 1“ eingefügt. S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „diese
Artikel 12b* Abweichung“ die Wörter „und die Gründe hierfür“
Änderung des eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein
Jugendarbeitsschutzgesetzes Semikolon und die Wörter „dies gilt auch, wenn
dem Antrag vollständig entsprochen wird.“ ersetzt.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 2. Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) 3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten
1. § 20 wird wie folgt geändert: des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. die maschinellen Meldungen der Krankenkassen
nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Ar-
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
beitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband
„(2) In der gewerblichen Binnenschifffahrt hat Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die
der Arbeitgeber Aufzeichnungen nach Absatz 3 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
über die tägliche Arbeits- oder Freizeit jedes Ju- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
gendlichen zu führen, um eine Kontrolle der Ein- Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereini-
haltung der §§ 8 bis 21a dieses Gesetzes zu er- gung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzu-
möglichen. Die Aufzeichnungen sind in geeigne- hören.“
ten Zeitabständen, spätestens bis zum nächsten
Monatsende, gemeinsam vom Arbeitgeber oder Artikel 14
seinem Vertreter und von dem Jugendlichen zu
prüfen und zu bestätigen. Im Anschluss müssen Änderung des Hüttenknapp-
die Aufzeichnungen für mindestens zwölf Monate schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
an Bord aufbewahrt werden und dem Jugend- Dem § 26 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-
lichen ist eine Kopie der bestätigten Aufzeichnun- cherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
gen auszuhändigen. Der Jugendliche hat die das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. April
Kopien daraufhin zwölf Monate für eine Kontrolle 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird folgen-
bereitzuhalten. der Absatz 3 angefügt:
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 müssen „(3) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches
mindestens folgende Angaben enthalten: Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.“
1. Name des Schiffes,
Artikel 15
2. Name des Jugendlichen,
Änderung des
3. Name des verantwortlichen Schiffsführers, Krankenhausfinanzierungsgesetzes
4. Datum des jeweiligen Arbeits- oder Ruheta-
In § 12 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzie-
ges,
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
5. für jeden Tag der Beschäftigung, ob es sich vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
um einen Arbeits- oder um einen Ruhetag han- Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I
delt sowie S. 2229) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14
6. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Satz 3“ durch die Angabe „§ 14 Satz 4“ ersetzt.
oder der täglichen Freizeit.“
Artikel 16
* Diese Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/112/EU des Änderung der
Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der Euro-
päischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schif- Gewerbeordnung
ferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter- Nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung in
Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über
die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
Binnenschifffahrt (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 86). 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016
Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) ge- Artikel 18
ändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: Änderung der
„Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Sol- Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
daten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
Zwecke verwendet werden.“ 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061)
Artikel 17 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der 1. In § 1 werden die Wörter „§ 28a und der §§ 23c
Beitragsverfahrensverordnung und 99“ durch die Wörter „§ 18i Absatz 4, §§ 28a,
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 99 und 106 bis 108“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
1a. § 2 wird wie folgt geändert:
setzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
1. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gebühren“ „3. Zahlstellen,“.
die Wörter „, insbesondere Mahn- und Vollstre- b) In Nummer 4 werden die Wörter „den Zivildienst“
ckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behan- durch die Wörter „Familie und zivilgesellschaft-
delnde Entgelte für Rücklastschriften“ eingefügt. liche Aufgaben“ ersetzt.
2. § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 2. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben.
„Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber 3. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „oder in einen
innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnum-
Prüfung mitzuteilen; auf Wunsch des Arbeitgebers mer“ gestrichen.
kann dies durch Datenübertragung erfolgen. Der Ar-
4. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
beitgeber soll durch den Prüfbescheid oder das
Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den „(1) Die Daten sind im eXTra-Standard durch
festgestellten Sachverhalten erhalten, um in den https zu übertragen. Die gültige Version ist in den
weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermei- Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten
den.“ Buches Sozialgesetzbuch festgelegt. Eine Be-
3. § 8 wird wie folgt geändert: schreibung des eXTra-Standards ist für jeden zu-
gänglich und kostenfrei bei der Deutschen Renten-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 wird der Punkt versicherung Bund abzurufen. Für den Einsatz von
am Ende durch ein Komma ersetzt und wird fol- https sind die Anforderungen in den Technischen
gende Nummer 19 angefügt: Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der
„19. Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit bis Informationstechnik zu berücksichtigen.“
zum 31. Dezember 2009, für die noch Bei- 5. § 18 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
träge zur gesetzlichen Unfallversicherung
zu entrichten sind.“ „Arbeitgeber dürfen Meldungen und Beitragsnach-
weise nach § 1 Satz 1 nur durch Datenübertragung
b) In Absatz 2 Nummer 16 wird der Punkt am Ende mittels zugelassener systemgeprüfter Programme
durch ein Komma ersetzt und werden die folgen- oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln.“
den Nummern 17 und 18 angefügt:
6. In § 22a Satz 2 wird das Wort „kann“ durch das
„17. Veranlagungs-, Änderungs- und Nachtrags- Wort „ist“ und werden die Wörter „genutzt werden“
bescheide der Träger der gesetzlichen Un- durch die Wörter „zu nutzen“ ersetzt.
fallversicherung,
7. In § 33 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Rentenver-
18. die Daten der übermittelten Bescheinigun-
sicherungsträger“ durch das Wort „Rentenversiche-
gen nach § 106 des Vierten Buches Sozial-
rung“ ersetzt.
gesetzbuch.“
8. § 36 wird wie folgt geändert:
3a. § 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Für die Übermittlung des Prüfberichtes an eine in
Satz 1 genannte Stelle und an den Arbeitgeber gilt „§ 36
§ 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend.“ Aufgaben der
4. § 14 wird wie folgt geändert: Datenstelle der Rentenversicherung“.
a) In Absatz 1 Nummer 21 wird der Punkt am Ende b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
durch ein Komma ersetzt und wird folgende Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Träger“
Nummer 22 angefügt: gestrichen.
„22. die Bußgeldbescheide, die nach § 111 Ab- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
satz 1 Nummer 2, 3 bis 3b und 8, nach „(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung
§ 111 Absatz 2 des Vierten Buches Sozial- erstellt für alle in den Meldeverfahren beteiligten
gesetzbuch und nach § 98 Absatz 5 des Sozialversicherungsträger zur Sicherung der
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen Qualität der Meldungen nach den §§ 28a, 28f
wurden.“ Absatz 3 Satz 1, §§ 106 und 108 des Vierten Bu-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Datenstelle“ ches Sozialgesetzbuch Kernprüfprogramme;
die Wörter „der Träger“ gestrichen. § 28b Absatz 4 des Vierten Buches Sozial-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016 2515
gesetzbuch gilt. Für alle weiteren in Satz 1 nicht ( ) hat ein Promotionsstudium aufgenommen.
genannten Meldeverfahren ist der Spitzenver-
( ) ist für einen konsekutiven Masterstudiengang
band Bund der Krankenkassen zuständig. So-
eingeschrieben.
weit Meldungen an berufsständische Versor-
gungseinrichtungen betroffen sind, ist die Ar- ( ) ist für einen weiterbildenden Masterstudiengang
beitsgemeinschaft berufsständischer Versor- eingeschrieben.“
gungseinrichtungen e. V. an der Erstellung der
Gemeinsamen Grundsätze zu beteiligen. Nutzen Artikel 21
Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige ein sys-
Änderung der
temgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, so
RV-Beitragszahlungsverordnung
sind von diesen Programmen die Anforderungen
der Kernprüfprogramme zu erfüllen. Die berufs- Die RV-Beitragszahlungsverordnung vom 30. Okto-
ständischen Versorgungseinrichtungen sollen ber 1991 (BGBl. I S. 2057), die durch Artikel 7 des
die Kernprüfprogramme nutzen; das Nähere Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) geändert
über das Verfahren und die Kostenbeteiligung worden ist, wird wie folgt geändert:
regeln die Arbeitsgemeinschaft berufsstän- 1. § 5 Absatz 2 wird aufgehoben.
discher Versorgungseinrichtungen e. V. und die
Datenstelle der Rentenversicherung in einer Ver- 2. In § 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Auslagen
einbarung.“ des Trägers der Rentenversicherung“ die Wörter
„, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstre-
8a. § 40 wird wie folgt geändert: ckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behan-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Zivil- delnde Entgelte für Rücklastschriften“ eingefügt.
dienst“ durch die Wörter „Familie und zivilgesell-
schaftliche Aufgaben“ ersetzt. Artikel 22
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Folgeänderungen
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Trä- (1) In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches So-
ger“ gestrichen. zialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des
9. In den §§ 7 und 38 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015),
die Wörter „der Träger“ gestrichen. das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli
2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, werden die
Artikel 19 Wörter „der Träger“ gestrichen.
Änderung der (2) In § 52 Absatz 2a Satz 1 und 3 des Zweiten Bu-
Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung ches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-
§ 6 der Krankenkassen-Altersrückstellungsverord- suchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
nung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I S. 1396), die durch 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) – das zuletzt durch
Artikel 13 Absatz 22 des Gesetzes vom 12. April 2012 Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I
(BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird aufgehoben. S. 1939) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
„Rentenversicherungsträger“ durch das Wort „Renten-
Artikel 20 versicherung“ ersetzt.
Änderung der (3) In § 118 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Zwölften Bu-
Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung ches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022,
Die Studentenkrankenversicherungs-Meldeverord- 3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
nung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die zuletzt 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird
durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. Oktober jeweils das Wort „Rentenversicherungsträger“ durch
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie das Wort „Rentenversicherung“ ersetzt.
folgt geändert:
(4) In § 33 Absatz 2 Nummer 6 des Wohngeldgeset-
1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das
„Die Hochschule hat der Krankenkasse unverzüglich zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom
zu melden: 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist,
1. das Ende des Semesters, mit dem die Mitglied- werden die Wörter „der Träger“ gestrichen.
schaft in der Hochschule endet, (5) Das Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungs-
2. den Abschluss des 14. Fachsemesters, gesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038, 1047), das
zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung vom 31. Okto-
3. die Aufnahme eines Promotionsstudiums und
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird
4. bei Aufnahme eines Masterstudiums, ob es sich wie folgt geändert:
um einen konsekutiven oder weiterbildenden Stu-
diengang handelt; 1. In § 1 Absatz 4 Satz 3, § 4 Absatz 1 Satz 4 und § 7
Absatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Rentenversi-
für die Übermittlung ist der Vordruck nach dem Mus- cherungsträger“ durch das Wort „Rentenversiche-
ter der Anlage 2 zu verwenden.“ rung“ ersetzt.
2. In der Anlage 2 werden nach den Wörtern „Mitglied 2. In § 7 Absatz 2 wird nach dem Wort „der“ das Wort
dieser Hochschule.“ die folgenden Wörter eingefügt: „Rentenversicherungsträger“ durch das Wort „Ren-
„( ) hat das 14. Fachsemester abgeschlossen. tenversicherung“ ersetzt.
2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016
(6) In § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in dert worden ist, wird jeweils das Wort „Rentenversiche-
Europa vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt rungsträger“ durch das Wort „Rentenversicherung“ er-
durch Artikel 8 Absatz 15 des Gesetzes vom 3. Dezem- setzt.
ber 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden (10) In § 16 Satz 1 der Wohngeldverordnung in der
in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „der Träger“ Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001
gestrichen. (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
(7) Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung zes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert
vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch worden ist, werden die Wörter „der Träger“ gestrichen.
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I (11) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungs-
S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Ok-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
tober 2016 (BGBl. I S. 2249) geändert worden ist, wird
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: wie folgt geändert:
„§ 2 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „der Träger“
gestrichen.
Verfahren bei den Auskunftsstellen
2. § 6 wird wie folgt geändert:
und der Datenstelle der Rentenversicherung“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In den Absätzen 1 und 6 werden jeweils die Wör-
ter „der Träger“ gestrichen. „§ 6
Datenübermittlungen
2. In § 1 Absatz 2, § 1b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 3 an die Datenstelle der Rentenversicherung“.
Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 sowie Absatz 3
werden jeweils die Wörter „der Träger“ gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „der Träger“ gestrichen.
(8) Die Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und c) In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die
Versicherungsverlaufsverordnung vom 30. März 2001 Wörter „der Träger“ gestrichen.
(BGBl. I S. 475), die zuletzt durch Artikel 76 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert Artikel 23
worden ist, wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
1. In § 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 werden jeweils die
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Wörter „der Träger“ gestrichen.
und 3 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2. In § 5 wird das Wort „Rentenversicherungsträger“ (2) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a, Artikel 3 Num-
durch das Wort „Rentenversicherung“ ersetzt. mer 1, Artikel 4, 5 Nummer 1 bis 4, 6 bis 11, 13 bis 16,
(9) In § 3 Absatz 1 und 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 11 die Artikel 6 und 7 bis 9, 11 bis 12a und 19 treten am
Absatz 4, § 16 Absatz 3 und Anlage 3 der Sozialhilfe- Tag nach der Verkündung in Kraft.
datenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (3) Artikel 1 Nummer 22 und 23 und Artikel 5 Num-
(BGBl. I S. 103), die zuletzt durch Artikel 365 der Ver- mer 12 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016 2517
Verordnung
zur Anpassung der festen Beträge
im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Bund
(WahlkostenV)
Vom 8. November 2016
Auf Grund des § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) neu
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
§1
Feste Beträge der Wahlkostenerstattung
Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für
Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten auf 0,51 Euro und für Gemeinden
mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten auf 0,79 Euro festgesetzt.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für
die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund vom 29. September 2009
(BGBl. I S. 3220) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. November 2016
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016
Verordnung
zur Durchführung eines Monitorings
auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen
(Schweinepest-Monitoring-Verordnung – SchwPestMonV)
Vom 9. November 2016
Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Tiergesundheits- 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs
gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchun-
schaft: gen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest
(ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71)
§1 zu beachten.
Monitoring (3) Die Proben sind im Falle des Monitorings
(1) Die Länder führen jährlich ein Monitoring zur 1. nach Absatz 1 Nummer 1 virologisch (Virus-, Anti-
Früherkennung gen- oder Genomnachweis),
1. der Klassischen und der Afrikanischen Schweine- 2. nach Absatz 1 Nummer 2 serologisch (Antikörper-
pest bei nachweis)
a) verendet aufgefundenen Wildschweinen und zu untersuchen.
b) erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit (4) Für die nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführen-
bloßem Auge erkennbare pathologisch-anato- den Monitoringuntersuchungen bestimmt sich die Ge-
mische Auffälligkeiten zeigen, samtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu unter-
sowie suchenden Proben nach der Anlage.
2. der Klassischen Schweinepest bei
§2
a) Hausschweinen und
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
b) erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder
Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer An-
mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-ana-
weisung der zuständigen Behörde
tomischen Auffälligkeiten zeigen,
1. Proben
durch.
a) zur Untersuchung auf Klassische und Afrika-
(2) Im Rahmen des jeweiligen Monitorings sind nische Schweinepest von im Rahmen der Ausfüh-
Tupferproben, Blutproben oder Organproben zu unter- rung der Jagd
suchen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförde-
rung sind hinsichtlich der Proben zur Untersuchung auf aa) verendet aufgefundenen Wildschweinen und
1. Afrikanische Schweinepest die Vorgaben des Kapi- bb) erlegten Wildschweinen, die klinische oder
tels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entschei- mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-
dung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai anatomische Auffälligkeiten zeigen,
2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jewei-
für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom lige Seuche genannten Bestimmungen sowie
11.6.2003, S. 35), b) zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest
2. Klassische Schweinepest die Vorgaben des Kapi- von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten
tels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entschei- Wildschweinen, die keine klinischen oder mit
dung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016 2519
schen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in des Folgejahres die Anzahl der im Rahmen des jeweili-
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung gen Monitorings untersuchten Tiere für das zurück-
zu entnehmen, liegende Kalenderjahr.
2. der von der zuständigen Behörde bestimmten Unter-
§4
suchungseinrichtung zuzuleiten und
Weitergehende Maßnahmen
3. mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu
a) dem Abschussort oder dem Fundort des jeweili- Diese Verordnung steht der Befugnis der zuständi-
gen Tieres, gen Behörden, nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit
§ 10 des Tiergesundheitsgesetzes weitergehende An-
b) dem Datum des Abschusses oder des Fundes ordnungen zu Umfang und Methodik der Untersuchun-
und gen zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest
c) den festgestellten Auffälligkeiten oder Klassischen Schweinepest zu treffen, nicht entge-
mitzuteilen. gen.
§3 §5
Mitteilungen der Länder Inkrafttreten
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 30. März in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. November 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016
Anlage
(zu § 1 Absatz 4)
Probenschlüssel
für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden
Untersuchungen auf das Virus der Klassischen Schweinepest
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Mindestprobenzahl Mindestprobenzahl
Land Wildschwein Hausschwein
Baden-Württemberg 2 586 1 190
Bayern 3 620 1 719
Berlin 66 0
Brandenburg 3 334 610
Hessen 2 766 289
Mecklenburg-Vorpommern 2 513 598
Niedersachsen 2 057 3 440
Nordrhein-Westfalen 1 178 2 920
Rheinland-Pfalz 2 127 98
Saarland 183 0
Sachsen 1 380 475
Sachsen-Anhalt 1 470 1 006
Schleswig-Holstein 483 630
Thüringen 1 237 665
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016 2521
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September
2016 – 1 BvR 1326/15 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 19 Absatz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ver-
stößt gegen Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 8. November 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2016
– 2 BvL 1/15 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rind-
fleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und
Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (Rind-
fleischetikettierungsgesetz) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 17. November 2000 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 1510) ist mit Artikel 103 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 sowie mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grund-
gesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 9. November 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016 2521
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September
2016 – 1 BvR 1326/15 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 19 Absatz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ver-
stößt gegen Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 8. November 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2016
– 2 BvL 1/15 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rind-
fleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und
Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (Rind-
fleischetikettierungsgesetz) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 17. November 2000 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 1510) ist mit Artikel 103 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 sowie mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grund-
gesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 9. November 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016
Anordnung
zur Änderung der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung
Vom 25. Oktober 2016
Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern sowie den obersten Dienstbehörden und den unter der Aufsicht des Bundes stehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach der Anlage 1 dieser Anordnung an:
Artikel 1
Änderung der
Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung
Die Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2358) wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe f wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Buchstabe g wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Service-Center Dresden ist zuständig für Versorgungsberechtigte
1. nach § 2 Nummer 1, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis
a) von der Besoldungsgruppe B 9 an aufwärts oder
b) als Generalbundesanwältin oder Generalbundesanwalt
beruht,
2. nach § 2 Nummer 2, deren Versorgung auf einem Vertrag beruht, in dem ein Entgelt in Höhe der jeweiligen
Dienstbezüge einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten von der Besoldungsgruppe B 9 an aufwärts
geregelt ist,
3. nach § 2 Nummer 3.“
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 8 werden die Wörter „Aktive: wie 2, Versorgungsempfänger:“ gestrichen.
bb) In Spalte 9 werden die Wörter „, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt“ gestrichen.
cc) In Spalte 10 werden die Wörter „, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016 2523
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6.1 eingefügt:
Geltendma-
Dienst-
Versor- chung von
Erste Weitere unfall- Rückfor-
gungs- Schadenser-
Festset- Festset- Hinter- fürsorge derung Versor-
ausgleich satzansprü-
Geschäfts- zung der zung der bliebenen- für nach gungs- Wider-
und Klagen chen nach
bereich Versor- Versor- versor- Versor- § 52 lasten- sprüche
Durchfüh- § 76 BBG aus
gungs- gungs- gung3 gungs- Abs. 2 teilung6
rung des Unfällen der
bezüge1 bezüge2 empfän- BeamtVG5
BVersTG7 Versorgungs-
ger4
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
„6.1 Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion“.
Deutsches
Archäologi-
sches In-
stitut
c) Nummer 21.1 wird aufgehoben.
d) Folgende Nummer 31 wird angefügt:
Geltendma-
Dienst-
Versor- chung von
Erste Weitere unfall- Rückfor-
gungs- Schadenser-
Festset- Festset- Hinter- fürsorge derung Versor-
ausgleich satzansprü-
Geschäfts- zung der zung der bliebenen- für nach gungs- Wider-
und Klagen chen nach
bereich Versor- Versor- versor- Versor- § 52 lasten- sprüche
Durchfüh- § 76 BBG aus
gungs- gungs- gung3 gungs- Abs. 2 teilung6
rung des Unfällen der
bezüge1 bezüge2 empfän- BeamtVG5
BVersTG7 Versorgungs-
ger4
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
„31. Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion“.
Die oder
der Beauf-
tragte für
den Daten-
schutz und
die Infor-
mations-
freiheit
4. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 2)
Generalzolldirektion Hausanschrift: Am Probsthof 78a
Direktion I 53121 Bonn
Personal und Service-Center Postanschrift: Postfach 12 73
53002 Bonn
Telefon: 03018 682-0
Telefax: 03018 682-4420
E-Mail: poststelle.gzd@zoll.bund.de
Service-Center Kontakt Zuständig für
1 2 3
1 Dresden Hausanschrift: Carusufer 3 – 5 Bayern
01099 Dresden Berlin
Brandenburg
Postanschrift: Postfach 10 07 61 Sachsen
01077 Dresden
Thüringen
Telefon: 0351 8004-0
Telefax: 0351 8004-331
E-Mail: sc-dresden.gzd@zoll.bund.de
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016
Service-Center Kontakt Zuständig für
1 2 3
2 Rostock Hausanschrift: Wallstraße 2 Bremen
18055 Rostock Hamburg
Postanschrift: Postfach 10 52 20 Mecklenburg-Vorpommern
18010 Rostock Niedersachsen
Telefon: 0381 4445-0 Sachsen-Anhalt
Telefax: 0381 4445-2920 Schleswig-Holstein
E-Mail: sc-rostock.gzd@zoll.bund.de
3 Saarbrücken Hausanschrift: Präsident-Baltz-Straße 5 Baden-Württemberg
66119 Saarbrücken Hessen
Postanschrift: Postfach 10 22 45 Rheinland-Pfalz
66022 Saarbrücken Saarland
Telefon: 0681 501-080
Telefax: 0681 501-6640
E-Mail: sc-saarbruecken.gzd@zoll.bund.de
4 Köln Anschrift Neusser Straße 159 Nordrhein-Westfalen
50733 Köln Ausland
Telefon: 0221 37993-355
Telefax: 0221 37993-721
E-Mail: sc-koeln.gzd@zoll.bund.de
1 2
Nachrichtlich: Zuständig für:
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen a) Angehörige des Bundesministeriums für Verkehr und
– Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde – digitale Infrastruktur sowie der nachgeordneten
Hausanschrift: Cheruskerring 11 Dienststellen
48147 Münster b) nach dem 31. Dezember 1998 in den Ruhestand
getretene Angehörige des ehemaligen Bundesminis-
Telefon: 0251-2708-0
Telefax: 0251 2708-17 teriums für Bauwesen, Raumordnung und Städtebau
E-Mail: info@bav-bund.de sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen
c) Angehörige des Bundesamtes für Bauwesen und
Raumordnung“.
5. In Anlage 3 Spalte 2 wird die Angabe „bfd.versorgungduesseldorf@zoll.bund.de“ durch die Angabe
„sc-duesseldorf.gzd@zoll.bund.de“ und die Angabe „bfd.versorgungstuttgart@zoll.bund.de“ durch die An-
gabe „sc-stuttgart.gzd@zoll.bund.de“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom
1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 2016
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Geismann