2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
Vom 1. November 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stif-
tung vom 23. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2582), das durch Artikel 79 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. museale und wissenschaftliche Betreuung des Bismarck-Museums in
Schönhausen (Elbe).“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 1. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2451
Erstes Gesetz
zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
Vom 1. November 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Sep-
tember 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 422 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei
Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu
schießen;“.
2. In § 36 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Wörter
„Absatz 1 Nummer 2, 2a, 2b und 3“ ersetzt.
3. § 38a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a“
durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a, auch in Ver-
bindung mit Absatz 3,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a“
durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, auch in Verbin-
dung mit Absatz 3,“ ersetzt.
4. In § 39 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 1, 2
Buchstabe b, Nummer 2a Buchstabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5,
Absatz 2 oder Absatz 5“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buch-
stabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2a Buchstabe b, auch in
Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2b, auch in Verbindung mit Absatz 3,
Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 4 oder Nummer 5,
Absatz 2 oder Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
Gesetz
zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften1, 2
Vom 1. November 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 11a erstellten Kontrollplänen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„(2) Die gemäß § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1
Änderung des
zuständigen Behörden kontrollieren die Verbrin-
Abfallverbringungsgesetzes
gung von Abfällen und die damit verbundene
Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 50
(BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 31 Absatz 2 und 3 bis 4d der Verordnung (EG)
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge- Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 11a erstellten Kontrollplänen. Bei der Kontrolle
1. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge- von Verbringungen von Abfällen wirken die vom
fasst: Bundesministerium der Finanzen bestimmten
Zollbehörden sowie das Bundesamt für Güter-
„1. hat der Notifizierende das Begleitformular an verkehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben
den entsprechenden Stellen gemäß Anhang IC mit. Die Zollbehörden und das Bundesamt für
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auszufüllen Güterverkehr arbeiten im Rahmen ihrer Möglich-
und zu unterzeichnen sowie sicherzustellen, keiten mit den zuständigen Landesbehörden zu-
dass das nach Artikel 16 Satz 1 und 2 Buch- sammen.“
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
von ihm an den entsprechenden Stellen soweit c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
wie möglich ausgefüllte und unterzeichnete aa) Im Halbsatz nach Nummer 3 werden die
Begleitformular sowie Kopien des Notifizie- Wörter „in schriftlicher Form“ durch die
rungsformulars, die die von den betroffenen Be- Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
hörden erteilten schriftlichen Zustimmungen
sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, bb) Folgender Satz wird angefügt:
mitgeführt werden,“. „Dies gilt nicht, falls das Bundesamt für
2. § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Güterverkehr den alleinigen Verdacht eines
Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht
„1. hat die Person, die die Verbringung veranlasst, gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 hat und ent-
sicherzustellen, dass das von ihr an den ent- weder für dessen Verfolgung nach § 18 Ab-
sprechenden Stellen soweit wie möglich ausge- satz 5 zuständig ist oder den Vorgang an die
füllte und unterzeichnete in Anhang VII der Ver- zuständige Behörde des jeweiligen Landes
ordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Doku- abgibt.“
ment mitgeführt wird,“.
d) In Absatz 4 werden im Halbsatz nach Nummer 3
3. In § 9 Absatz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“ nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. elektronisch“ eingefügt.
4. § 11 wird wie folgt geändert: e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kontrollen von
„(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50
Entscheidungen betreffend die sichere Lagerung
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006“
von Abfällen oder die Sicherstellung nach Ab-
durch die Wörter „, die zuletzt durch die Richt-
satz 4 oder Absatz 5 haben keine aufschiebende
linie (EU) 2015/1127 (ABl. L 184 vom 11.7.2015,
Wirkung.“
S. 13) geändert worden ist, Kontrollen von Ein-
richtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern 5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) „§ 11a
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Kontrollpläne
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom (1) Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum
6.12.2008, S. 28). 1. Januar 2017 Kontrollpläne gemäß Artikel 50
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Absatz 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG)
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Nr. 1013/2006 für Kontrollen gemäß § 11 Absatz 1
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 und 2. Sie überprüfen diese Pläne mindestens alle
vom 17.9.2015, S. 1). drei Jahre und aktualisieren diese gegebenenfalls
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2453
gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 5 und 6 der Ver- Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe d, e
ordnung (EG) Nr. 1013/2006. oder Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG)
(2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Nr. 1013/2006
Kontrollpläne 1. von gefährlichen Abfällen im Sinne des Arti-
1. beteiligen sich die Länder untereinander, soweit kels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG
die Inhalte der Kontrollpläne andere Länder be- oder
treffen, und 2. von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Num-
2. führen die Länder das Einvernehmen mit den mer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, die keine
zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt gefährlichen Abfälle im Sinne des Artikels 3
für Güterverkehr herbei bezüglich der Inhalte Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG sind,
der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das durchführt.“
Bundesamt für Güterverkehr betreffen; die Ge-
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
neralzolldirektion und das Bundesamt für Güter-
sätze 3 bis 6.
verkehr teilen den Ländern hierfür die jeweiligen
Kontaktstellen mit.“ d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
6. § 12 wird wie folgt geändert: „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
a) In Absatz 1 werden die Wörter „bilateral oder des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 10, 17 und 18 Buch-
multilateral bei der Verhinderung und Ermittlung stabe a und b und des Absatzes 2 Nummer 1 mit
illegaler Verbringungen“ durch die Wörter „bei einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in
der Verhinderung und Ermittlung illegaler Ver- den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 9, 12, 13
bringungen untereinander sowie bilateral und und 14 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer
multilateral“ ersetzt. Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Einsicht zehntausend Euro geahndet werden.“
nehmen in“ durch die Wörter „folgende Unter-
lagen prüfen“ ersetzt. e) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Gemein-
schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“
7. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: eingefügt.
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die 10. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a, 18b und 18c
Angabe „Satz 1“ eingefügt. eingefügt:
b) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
„§ 18a
ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „die
Generalzolldirektion“ ersetzt. Strafvorschriften im Fall
illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle
c) Folgender Satz wird angefügt:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
„Das Umweltbundesamt veröffentlicht den in
Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Ver-
Artikel 51 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
bringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35
Nr. 1013/2006 genannten Abschnitt dieses Be-
richts zusammen mit zweckmäßigen Erläuterun- 1. Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i
gen dazu innerhalb eines Monats nach der Über- oder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
mittlung dieses Berichts an die Kommission auf oder
seiner Webseite.“ 2. Buchstabe f in Verbindung mit
8. In § 17 werden die Wörter „dem Bundesministerium a) Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 3, Artikel 39,
der Finanzen“ durch die Wörter „der Generalzoll- Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 erster
direktion“ ersetzt. Halbsatz oder Artikel 43 Absatz 1 der Verord-
9. § 18 wird wie folgt geändert: nung (EG) Nr. 1013/2006 oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit
aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „das Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG)
Begleitformular nicht“ die Wörter „, nicht Nr. 1013/2006
richtig, nicht vollständig“ eingefügt. von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3
bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt.
eingefügt: (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18
„7a. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Hand-
sicherstellt, dass ein dort genanntes lung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere
Dokument mitgeführt wird,“. oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert ge-
cc) In Nummer 18 werden nach dem Wort
fährdet.
„Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
päischen Union“ eingefügt und wird die (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab- fünf Jahren wird bestraft, wer
satz 6“ ersetzt. 1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharr-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: lich wiederholt oder
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz- 2. in den Fällen des Absatzes 1 aus Gewinnsucht
lich oder fahrlässig eine illegale Verbringung im handelt.
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absat- Geldstrafe wird bestraft, wer
zes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des 1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharr-
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi- lich wiederholt oder
gung oder eine große Zahl von Menschen in die
Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. 2. in den Fällen des Absatzes 1 aus Gewinnsucht
handelt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-
fünf Jahren.
zes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des
(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi-
wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gung oder eine große Zahl von Menschen in die
den Tod eines anderen Menschen verursacht. Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(7) In minder schweren Fällen des Absatzes 6 ist (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist
die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren. fünf Jahren.
(8) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 (6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
zu drei Jahren oder Geldstrafe. den Tod eines anderen Menschen verursacht.
(9) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1, (7) In minder schweren Fällen des Absatzes 6 ist
2 und 8 die Strafe nach § 49 Absatz 2 des Straf- die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
gesetzbuches mildern oder von Strafe absehen, zehn Jahren.
wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder (8) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
ein erheblicher Schaden entsteht. Wird ohne Zutun zu einem Jahr oder Geldstrafe.
des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechts- (9) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1,
widrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt ein 2 und 8 die Strafe nach § 49 Absatz 2 des Straf-
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu gesetzbuches mildern oder von Strafe absehen,
erreichen. wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder
(10) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 bis 8 den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor
strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche ein erheblicher Schaden entsteht. Wird ohne Zutun
Menge von gefährlichen Abfällen betrifft. des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechts-
widrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt ein
§ 18b freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
erreichen.
Strafvorschriften im Fall
illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle (10) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 bis 8
strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Menge von Abfällen betrifft.
mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Ver-
bringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 § 18c
1. Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i Verweisungen auf
oder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften des Rechts der Europäischen
oder Gemeinschaft oder der Europäischen Union
2. Buchstabe f in Verbindung mit (1) Verweisungen in § 18 Absatz 2, § 18a Ab-
satz 1 und § 18b Absatz 1 dieses Gesetzes auf
a) Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 3, Artikel 39,
Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder
Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 erster
der Europäischen Union beziehen sich auf die in
Halbsatz oder Artikel 43 Absatz 1 der Verord-
dem Anhang zu dieser Vorschrift angegebenen
nung (EG) Nr. 1013/2006 oder
Fassungen.
b) Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, f oder (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Buchstabe g, jeweils auch in Verbindung mit schutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Nr. 1013/2006 Bundesrates das Fundstellenverzeichnis in dem
von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Anhang zu dieser Vorschrift zu ändern.“
Richtlinie 2008/98/EG, die keine gefährlichen Ab- 11. § 19 wird wie folgt gefasst:
fälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richt-
„§ 19
linie 2008/98/EG sind, durchführt.
Einziehung
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18
Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Hand- Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine
lung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Ab-
oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden satz 2 begangen worden, so können
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert ge- 1. Gegenstände, die durch die Straftat oder Ord-
fährdet. nungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2455
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden Artikel 2
oder bestimmt gewesen sind, und Änderung des
2. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord- Strafgesetzbuches
nungswidrigkeit bezieht,
§ 326 Absatz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
sind anzuwenden.“ 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist,
12. Nach § 20 wird folgender Anhang angefügt: wird wie folgt gefasst:
„Anhang „(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des
(zu § 18c) Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die er-
Fundstellenverzeichnis der forderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch
Vorschriften des Rechts der Europäischen den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.“
Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Artikel 3
1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 Änderung der
über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 Abfallverbringungsbußgeldverordnung
vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, § 1 Absatz 2 Nummer 9 der Abfallverbringungs-
S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46, L 277 vom bußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761),
22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Verord- die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Feb-
nung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, ruar 2016 (BGBl. I S. 240) geändert worden ist, wird
S. 1) geändert worden ist, aufgehoben.
2. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 19. November 2008 Artikel 4
über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, Inkrafttreten
L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die zuletzt durch Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
die Richtlinie (EU) 2015/1127 (ABl. L 184 vom nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 7
11.7.2015, S. 13) geändert worden ist.“ Buchstabe a und c tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
Gesetz
zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
Vom 4. November 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-
sen: verhältnissen lebt,
3. der Antragsteller nicht durch eine vor der In-
Artikel 1 dustrie- und Handelskammer erfolgreich abge-
Änderung der legte Prüfung nachweist, dass er die für die
Gewerbeordnung Ausübung des Bewachungsgewerbes notwen-
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- dige Sachkunde über die rechtlichen und fach-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die lichen Grundlagen besitzt, oder
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Oktober 4. der Antragsteller den Nachweis einer Haft-
2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, wird wie pflichtversicherung nicht erbringt.
folgt geändert: Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34a wie nicht vor, wenn der Antragsteller
folgt gefasst: 1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereins-
„§ 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermäch- gesetz als Organisation unanfechtbar verboten
tigung“. wurde oder der einem unanfechtbaren Be-
2. § 34a wird wie folgt geändert: tätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unter-
liegt, war und seit der Beendigung der Mitglied-
a) In der Überschrift wird dem Wort „Bewachungs- schaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
gewerbe“ das Wort „; Verordnungsermächtigung“
angefügt. 2. Mitglied in einer Partei, deren Verfassungs-
widrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
und 1a ersetzt: in der Fassung der Bekanntmachung vom
„(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt
fremder Personen bewachen will (Bewachungs- durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August
gewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen ver- festgestellt hat, war und seit der Beendigung
bunden werden, soweit dies zum Schutz der All- der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht ver-
gemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; strichen sind,
unter denselben Voraussetzungen sind auch die 3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Be-
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergän- strebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3
zung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgeset-
versagen, wenn zes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954,
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2457
den letzten fünf Jahren verfolgt oder unter- werden, so ist die Erlaubnis nach Satz 1 zu ver-
stützt hat, sagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbe-
4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des An- treibenden in regelmäßigen Abständen, spätes-
trags wegen Versuchs oder Vollendung einer tens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren auf seine
der nachstehend aufgeführten Straftaten zu Zuverlässigkeit zu prüfen.
einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe (1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durch-
von mindestens 90 Tagessätzen oder mindes- führung von Bewachungsaufgaben nur Personen
tens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe beschäftigen, die
rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei
1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
dem die Verhängung von Jugendstrafe ausge-
setzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der 2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre Handelskammer nachweisen, dass sie über
noch nicht verstrichen sind: die für die Ausübung des Gewerbes notwen-
a) Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des digen rechtlichen und fachlichen Grundlagen
Strafgesetzbuches, unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut
sind.
b) Straftat gegen die sexuelle Selbstbestim-
mung, des Menschenhandels oder der För- Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der
derung des Menschenhandels, der vorsätz- Nachweis einer vor der Industrie- und Handels-
lichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, kammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung
des Diebstahls, der Unterschlagung, Er- erforderlich:
pressung, des Betrugs, der Untreue, Hehle- 1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum
rei, Urkundenfälschung, des Landfriedens- oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich
bruchs oder Hausfriedensbruchs oder des öffentlichem Verkehr,
Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,
2. Schutz vor Ladendieben,
c) Vergehen gegen das Betäubungsmittel-
gesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, 3. Bewachungen im Einlassbereich von gast-
Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Ar- gewerblichen Diskotheken,
beitnehmerüberlassungsgesetz oder das 4. Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Be-
d) staatsschutzgefährdende oder gemeinge- kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
fährliche Straftat. S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939)
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zu-
geändert worden ist, von Gemeinschaftsunter-
ständige Behörde mindestens ein:
künften nach § 53 des Asylgesetzes oder an-
1. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister deren Immobilien und Einrichtungen, die der
nach § 150 Absatz 1, auch vorübergehenden amtlichen Unterbrin-
2. eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Ab- gung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen
satz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregister- dienen, in leitender Funktion,
gesetzes sowie 5. Bewachungen von zugangsgeschützten Groß-
3. eine Stellungnahme der für den Wohnort zu- veranstaltungen in leitender Funktion.
ständigen Behörde der Landespolizei, einer zen-
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die
tralen Polizeidienststelle oder des jeweils zu-
zuständige Behörde mindestens eine unbe-
ständigen Landeskriminalamts, ob und welche
schränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9
tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die
des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begrün-
Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen
den können, soweit Zwecke der Strafverfol-
Behörde der Landespolizei, einer zentralen Poli-
gung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung
zeidienststelle oder des jeweils zuständigen Lan-
der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen-
deskriminalamts ein, ob und welche tatsächlichen
stehen.
Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zu- die Zuverlässigkeit begründen können, soweit
sätzlich zum Zweck der Überprüfung der Zuver- Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr
lässigkeit bei der für den Sitz der Behörde zu- einer Übermittlung der tatsächlichen Anhalts-
ständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz punkte nicht entgegenstehen. Darüber hinaus kann
die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informa- die zuständige Behörde zusätzlich bei der für den
tionssystems veranlassen. § 1 des Sicherheits- Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für
überprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichten-
S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes dienstlichen Informationssystems veranlassen bei
vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert
1. Wachpersonen, die mit Bewachungen nach
worden ist, bleibt unberührt. Hat sich der Gewerbe-
Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender
treibende während der letzten drei Jahre vor der
Funktion, beauftragt werden sollen,
Zuverlässigkeitsprüfung nicht im Inland oder einem
anderen EU-/EWR-Staat aufgehalten und kann 2. Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im
dessen erforderliche Zuverlässigkeit deshalb nicht befriedeten Besitztum bei Objekten, von de-
oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt nen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine be-
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
sondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen des Bewacherregisters einschließlich der Bestim-
kann, beauftragt werden sollen. mung der Registerbehörde zu regeln, aus dem
Dies gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer die für die Erlaubniserteilung und für die Über-
Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 7 bis 9 ist entspre- wachung von Gewerbetreibenden nach Absatz 1
chend anzuwenden.“ Satz 1 und deren Bewachungspersonal zustän-
digen Behörden die erforderlichen personenbezo-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: genen Daten automatisiert abrufen können. Die
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 Industrie- und Handelskammern stellen die Daten
Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1a nach Satz 2 Nummer 5 zum Abruf über die in § 32
Satz 1“ ersetzt. Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichnete
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 gemeinsame Stelle (gemeinsame Stelle) elektro-
Satz 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 nisch zum Abruf bereit. Dabei unterliegen sie der
Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2“ ersetzt. Aufsicht der obersten Landesbehörde.“
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „(ABl. EU 3. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34a
Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“ durch Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5“ durch die
die Wörter „(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), Wörter „34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5“
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU ersetzt.
(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert 4. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34a
worden ist,“ ersetzt. Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5“ durch die Wör-
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ter „§ 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5“
ersetzt.
„(6) Bis zum 31. Dezember 2018 ist ein Be-
wacherregister zu errichten, in dem bundesweit Artikel 2
Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden nach
Absatz 1 Satz 1 und Bewachungspersonal nach Weitere Änderung der
Absatz 1a Satz 1 elektronisch auswertbar zu er- Gewerbeordnung zum 1. Januar 2019
fassen und auf dem aktuellen Stand zu halten § 34a der Gewerbeordnung, die zuletzt durch Arti-
sind. In dem Bewacherregister dürfen nur folgende kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
personenbezogene Daten gespeichert werden: folgt geändert:
1. erforderliche Daten zur Identifizierung und 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden nach
Absatz 1 Satz 1, a) Satz 5 wird wie folgt geändert:
2. erforderliche Daten zur Identifizierung und aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
Erreichbarkeit der mit der Leitung des Ge- Komma ersetzt.
werbebetriebs betrauten Personen, bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
3. erforderliche Daten zur Identifizierung und das Wort „und“ ersetzt.
Erreichbarkeit der Wachpersonen nach Ab- cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
satz 1a Satz 1,
„4. über das Bewacherregister nach Absatz 6
4. der Inhalt der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 eine Stellungnahme der für den Sitz der
einschließlich des Datums der Erlaubnisertei- zuständigen Behörde zuständigen Lan-
lung und der Angabe der Kontaktdaten der desbehörde für Verfassungsschutz zu Er-
zuständigen Erlaubnisbehörde, kenntnissen, die für die Beurteilung der
5. die Sachkunde- und Unterrichtungsnachweise Zuverlässigkeit von Bedeutung sein kön-
einschließlich des Ausstellungsdatums und nen. Die zuständige Behörde darf die
der Angabe der Kontaktdaten der ausstellen- übermittelten Daten speichern und nutzen,
den Industrie- und Handelskammer, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetz-
lichen Aufgaben erforderlich ist. Übermitt-
6. sonstige dem Sachkunde- oder Unterrich- lungsregelungen nach anderen Gesetzen
tungsnachweis gleichgestellte Qualifikations- bleiben unberührt.“
nachweise,
b) Satz 6 wird aufgehoben.
7. das Datum und das Ergebnis der Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Num- 2. Absatz 1a wird wie folgt geändert:
mer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nummer 1,
„Darüber hinaus ist Absatz 1 Satz 5 Nummer 4
8. den Gewerbetreibenden, der eine Wachperson entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen,
zur Überprüfung der Zuverlässigkeit anmeldet, die mit einer der folgenden Aufgaben beauftragt
9. Angabe des Einsatzbereiches der Wachperson werden sollen:
nach Absatz 1a Satz 2 und 4 und 1. Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5,
10. Beschäftigungsverbote nach Absatz 4. auch in nicht leitender Funktion, oder
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 2. Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Objekten, von denen im Fall eines kriminellen
rates die Einzelheiten der Datenerhebung und Eingriffs eine besondere Gefahr für die All-
-verwendung sowie der Einrichtung und Führung gemeinheit ausgehen kann.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2459
b) In Satz 6 werden die Wörter „Satz 4, 7 bis 9“ Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der
durch die Wörter „Satz 4, 6 bis 8“ ersetzt. Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die
3. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Ver-
sagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf
„(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kennt-
Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen be- nis erlangen, hat sie die im Rahmen der Zuverlässig-
kannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit keitsüberprüfung gespeicherten personenbezoge-
einer der in den Absätzen 1 und 1a Satz 4 Nummer 1 nen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spä-
und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, testens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu
übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzu-
den für die Informationsübermittlung geltenden Re- wenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und
gelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbe- Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.“
richt). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutz-
behörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburts-
datum, Wohnort und Staatsangehörigkeit (aktuelle, Artikel 3
Doppel- und frühere Staatsangehörigkeiten) der be- Inkrafttreten
troffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern,
einschließlich einer Speicherung mit ihrer Akten- (1) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt § 34a
fundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Ab- Absatz 1 Satz 9 am 1. Januar 2019 in Kraft.
satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung gespei-
cherten personenbezogenen Daten der in den Ab- (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember
sätzen 1 und 1a Satz 4 Nummer 1 und 2 genannten 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
Fünfzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Vom 4. November 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- oder Duldung sexueller Handlungen an oder von
sen: einem Dritten bestimmt, wenn
1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der
Artikel 1 Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bil-
Änderung des den oder zu äußern,
Strafgesetzbuches 2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- ihres körperlichen oder psychischen Zustands
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das in der Bildung oder Äußerung des Willens erheb-
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November lich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich
2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, wird wie der Zustimmung dieser Person versichert,
folgt geändert: 3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer
a) Die Angaben zu den §§ 177 und 178 werden wie bei Widerstand ein empfindliches Übel droht,
folgt gefasst: oder
„§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; 5. der Täter die Person zur Vornahme oder Dul-
Vergewaltigung dung der sexuellen Handlung durch Drohung
mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
§ 178 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung
(3) Der Versuch ist strafbar.
und Vergewaltigung mit Todesfolge“.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist
b) Die Angabe zu § 179 wird aufgehoben.
zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu
c) Nach der Angabe zu § 184h werden die folgen- bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Be-
den Angaben eingefügt: hinderung des Opfers beruht.
„§ 184i Sexuelle Belästigung (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist
§ 184j Straftaten aus Gruppen“. zu erkennen, wenn der Täter
1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2. In § 5 Nummer 8 wird die Angabe „179“ durch die
Angabe „178“ ersetzt. 2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
oder Leben droht oder
3. In § 66 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „179 Abs. 1
bis 4“ durch die Wörter „177 Absatz 2 Nummer 1, 3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwir-
Absatz 3 und 6“ ersetzt. kung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
4. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „179“ (6) In besonders schweren Fällen ist auf Frei-
durch die Angabe „178“ ersetzt. heitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
5. In § 140 werden die Wörter „nach den §§ 177 wenn
und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6“ durch
die Wörter „nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht
§ 178“ ersetzt. oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle
Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von
6. § 177 wird wie folgt gefasst: ihm vornehmen lässt, die dieses besonders er-
„§ 177 niedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Ein-
dringen in den Körper verbunden sind (Verge-
Sexueller Übergriff;
waltigung), oder
sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich began-
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer an-
gen wird.
deren Person sexuelle Handlungen an dieser Per-
son vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder (7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist
diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller zu erkennen, wenn der Täter
Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, 1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werk-
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zeug bei sich führt,
fünf Jahren bestraft. 2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlun- den Widerstand einer anderen Person durch Ge-
gen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr walt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern
vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder zu überwinden, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2461
3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesund- a) Nummer 1 wird aufgehoben.
heitsschädigung bringt. b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist und 2.
zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefähr- Artikel 2
liches Werkzeug verwendet oder Folgeänderungen
2. das Opfer (1) In § 17 Absatz 6 des Gendiagnostikgesetzes vom
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch
oder Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird die Angabe
„179“ durch die Angabe „178“ ersetzt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1
und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis (2) Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntma-
zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Ab- chung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das
sätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Mo- zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016
naten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fäl- (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt
len der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von geändert:
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“ 1. § 8 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
7. § 178 wird wie folgt gefasst: „(1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens
„§ 178 zuständigen Stellen haben in Strafsachen gegen
Sexueller Übergriff, sexuelle den Betroffenen das Bundesamt unverzüglich zu un-
Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge terrichten über
Verursacht der Täter durch den sexuellen Über- 1. die Erhebung der öffentlichen Klage, wenn eine
griff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu er-
(§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, warten ist,
so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder 2. die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.“ oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das
8. § 179 wird aufgehoben. Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexu-
9. Nach § 184h werden die folgenden §§ 184i und elle Selbstbestimmung, das Eigentum oder we-
184j eingefügt: gen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,
sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung
„§ 184i von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder
Sexuelle Belästigung mit List begangen worden ist oder eine Straftat
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter nach § 177 des Strafgesetzbuches ist, wenn
Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einem Jahr zu erwarten ist, und
mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in ande- 3. die Erledigung eines Strafverfahrens
ren Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
a) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer
(2) In besonders schweren Fällen ist die Frei- Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren,
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
b) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens
wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich be-
einem Jahr wegen einer oder mehrerer vor-
gangen wird.
sätzlicher Straftaten gegen das Leben, die kör-
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei perliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbe-
denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen stimmung, das Eigentum oder wegen Wider-
des besonderen öffentlichen Interesses an der stands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von
für geboten hält. Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder
mit List begangen worden ist oder eine Straftat
§ 184j nach § 177 des Strafgesetzbuches ist, oder
Straftaten aus Gruppen c) in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegan-
Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an genen Unterrichtung nach Nummer 1 oder 2.“
einer Personengruppe beteiligt, die eine andere
2. In § 44 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe
Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt,
„182 bis 184g,“ die Angabe „184i, 184j,“ eingefügt.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der (3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-
Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
begangen wird und die Tat nicht in anderen Vor- das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom
schriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“ 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
10. In § 218a Absatz 3 wird die Angabe „179“ durch die
Angabe „178“ ersetzt. 1. § 54 wird wie folgt geändert:
11. § 240 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
„1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert wor-
Straftaten gegen das Leben, die körperliche den ist, wird wie folgt geändert:
Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestim- 1. In § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
mung, das Eigentum oder wegen Wider- „§§ 174 bis 176, 179“ durch die Wörter „§§ 174 bis
stands gegen Vollstreckungsbeamte rechts- 176, 177 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
kräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt worden 2. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f wird das
ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter An- Komma nach der Angabe „176b“ gestrichen und
wendung von Drohung mit Gefahr für Leib werden die Wörter „177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179
oder Leben oder mit List begangen worden Abs. 5 Nr. 2“ durch die Wörter „und, unter den in
ist oder eine Straftat nach § 177 des Straf- § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraus-
gesetzbuches ist; bei serienmäßiger Bege- setzungen, des § 177“ ersetzt.
hung von Straftaten gegen das Eigentum 3. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird das
wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann Komma nach Absatz 3 gestrichen und wird die An-
besonders schwer, wenn der Täter keine Ge- gabe „§ 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5 Nr. 2“
walt, Drohung oder List angewendet hat,“. durch die Wörter „und, unter den in § 177 Absatz 6
b) Absatz 2 Nummer 1a wird wie folgt gefasst: Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des
§ 177“ ersetzt.
„1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
Straftaten gegen das Leben, die körperliche 4. In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c
Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestim- wird das Komma nach der Angabe „176b“ gestri-
mung, das Eigentum oder wegen Wider- chen und werden die Wörter „177 Absatz 2 Satz 2
stands gegen Vollstreckungsbeamte rechts- Nummer 2 und des § 179 Absatz 5 Nummer 2“
kräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe durch die Wörter „und, unter den in § 177 Absatz 6
verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des
Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit § 177“ ersetzt.
Gefahr für Leib oder Leben oder mit List be- 5. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die An-
gangen worden ist oder eine Straftat nach gabe „179“ durch die Angabe „178“ ersetzt.
§ 177 des Strafgesetzbuches ist; bei serien-
mäßiger Begehung von Straftaten gegen das 6. In § 255a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 174
Eigentum wiegt das Ausweisungsinteresse bis 184h“ durch die Angabe „§§ 174 bis 184j“ er-
auch dann schwer, wenn der Täter keine Ge- setzt.
walt, Drohung oder List angewendet hat,“. 7. In § 395 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „182“
2. § 60 Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „182, 184i und 184j“ ersetzt.
„Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgese- 8. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
hen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder fügt:
mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben,
„1a. durch eine Straftat nach § 184j verletzt ist
die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbst-
und der Begehung dieser Straftat ein Verbre-
bestimmung, das Eigentum oder wegen Wider-
chen nach § 177 des Strafgesetzbuches zu-
stands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig
grunde liegt,“.
zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindes-
tens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die b) In Nummer 4 wird die Angabe „182“ durch die
Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung Angabe „182, 184i, 184j“ ersetzt.
mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List began- (6) Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung
gen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
Strafgesetzbuches ist.“ S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des
(4) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) ge-
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes 1. In § 32 Absatz 5 wird nach der Angabe „183 bis
vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden 184g,“ die Angabe „184i, 184j,“ eingefügt.
ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 34 Absatz 2 wird nach der Angabe „183 bis
1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 184g,“ die Angabe „184i, 184j,“ eingefügt.
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
3. In § 41 Absatz 3 wird nach der Angabe „182 bis
„2. des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nöti- 184g,“ die Angabe „184i, 184j,“ eingefügt.
gung und Vergewaltigung mit Todesfolge
4. In § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird nach
(§ 178 des Strafgesetzbuches),“.
der Angabe „183 bis 184g,“ die Angabe „184i, 184j,“
b) Nummer 3 wird aufgehoben und die Nummern 4 eingefügt.
bis 30 werden die Nummern 3 bis 29.
(7) Nach Artikel 316f des Einführungsgesetzes zum
2. In § 171b Absatz 2 wird die Angabe „184h“ durch die Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469;
Angabe „184j“ ersetzt. 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 1
(5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2756)
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, geändert worden ist, wird folgender Artikel 316g einge-
1319), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2463
„Artikel 316g (9) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Jugend-
Übergangsvorschrift arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I
zum Gesetz zur Verbesserung S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung 3. März 2016 (BGBl. I S. 369) geändert worden ist, wird
die Angabe „184h“ durch die Angabe „184i“ ersetzt.
Als Straftat im Sinne von § 66 Absatz 3 Satz 1 des
Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur (10) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches
Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbe- Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
stimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) gilt Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
auch eine Straftat nach § 179 Absatz 1 bis 4 des Straf- 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des
gesetzbuches in der bis zum 9. November 2016 gelten- Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) ge-
den Fassung.“ ändert worden ist, wird nach der Angabe „182 bis
184g,“ die Angabe „184i,“ eingefügt.
(8) In § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die freiwillige
Kastration und andere Behandlungsmethoden vom Artikel 3
15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch
Artikel 85 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 Inkrafttreten
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
„179, 183“ durch die Angabe „178“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
Gesetz
zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 4. November 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- hin nach Satz 1 oder Absatz 10 als steuerfrei be-
rates das folgende Gesetz beschlossen: handelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die
Vergangenheit. Die Festsetzungsfrist für die Steuer
Artikel 1 der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf
Änderung des des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaft-
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes steuer zuständige Finanzamt von dem letzten Er-
werb Kenntnis erlangt.
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar (2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verblei-
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des bende Teil des begünstigten Vermögens bleibt
Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens
worden ist, wird wie folgt geändert: insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugs-
betrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro ver-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens
a) Die Angabe zu § 13c wird wie folgt gefasst: insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro über-
„§ 13c Verschonungsabschlag bei Großerwer- steigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze über-
ben von begünstigtem Vermögen“. steigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann inner-
b) Nach der Angabe zu § 13c wird folgende An- halb von zehn Jahren für von derselben Person
gabe eingefügt: anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur
einmal berücksichtigt werden.
„§ 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken
vermietete Grundstücke“. (3) Voraussetzung für die Gewährung des Ver-
schonungsabschlags nach Absatz 1 ist, dass die
c) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen
eingefügt: (Sätze 6 bis 13) des Betriebs, bei Beteiligungen an
„§ 28a Verschonungsbedarfsprüfung“. einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer
2. § 10 wird wie folgt geändert: Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Ge-
sellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Er-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 5, 13,
werb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der
13a, 13c, 16, 17 und 18)“ durch die Angabe
Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Min-
„(§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18)“ ersetzt.
destlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor
aa) In Satz 4 wird die Angabe „nach § 13a“ dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9)
durch die Wörter „nach den §§ 13a und 13c“ endenden Wirtschaftsjahre. Satz 1 ist nicht anzu-
und die Angabe „des § 13a“ durch die Wör- wenden, wenn
ter „der §§ 13a und 13c“ ersetzt. 1. die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder
bb) In Satz 5 wird jeweils die Angabe „§ 13c“
2. der Betrieb unter Einbeziehung der in den Sät-
durch die Angabe „§ 13d“ ersetzt.
zen 11 bis 13 genannten Beteiligungen und
3. § 13a wird wie folgt gefasst: Gesellschaften sowie der nach Maßgabe dieser
„§ 13a Bestimmung anteilig einzubeziehenden Be-
schäftigten nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.
Steuerbefreiung für
Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und An die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Pro-
Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften zent tritt bei
(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b 1. mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäf-
Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze tigten eine Mindestlohnsumme von 250 Prozent,
zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag),
2. mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäf-
wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im
tigten eine Mindestlohnsumme von 300 Prozent.
Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe
im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro Unterschreitet die Summe der maßgebenden jähr-
nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstig- lichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, ver-
ten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von mindert sich der nach Absatz 1 zu gewährende
derselben Person innerhalb von zehn Jahren Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergan-
werden bei der Anwendung des Satzes 1 die frühe- genheit in demselben prozentualen Umfang, wie die
ren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Mindestlohnsumme unterschritten wird. Die Lohn-
Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Mil- summe umfasst alle Vergütungen (Löhne und Ge-
lionen Euro durch mehrere innerhalb von zehn Jah- hälter und andere Bezüge und Vorteile), die im
ren von derselben Person anfallende Erwerbe über- maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn-
schritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis da- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2465
werden. Außer Ansatz bleiben Vergütungen an sol- § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes
che Beschäftigte, stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Be-
1. die sich im Mutterschutz im Sinne des Mutter- schäftigten und die Summe der maßgebenden jähr-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma- lichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese
chung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Ok- Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeu-
tober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden tung sind. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die
ist, befinden oder nach § 11 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zu
bewerten sind, trifft die Feststellungen des Satzes 1
2. die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden das örtlich zuständige Finanzamt entsprechend
oder § 152 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes. Die Ent-
3. die Krankengeld im Sinne des § 44 des Fünften scheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt,
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran- das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Num-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das mer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist.
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewer-
2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, be- tungsgesetzes sind auf die Sätze 1 bis 3 entspre-
ziehen oder chend anzuwenden.
4. die Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- (5) Ein Erwerber kann den Verschonungsab-
und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Be- schlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2)
kanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes
S. 33) beziehen oder Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf Grund
5. die nicht ausschließlich oder überwiegend in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder
dem Betrieb tätig sind (Saisonarbeiter); einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblas-
sers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen
diese im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9)
muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der
einem Betrieb zuzurechnenden Beschäftigten blei-
Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen im
ben bei der Anzahl der Beschäftigten des Betriebs
Sinne des § 13b Absatz 2 auf einen Miterben über-
im Sinne der Sätze 3 und 4 unberücksichtigt. Zu
trägt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes
den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleis-
Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 im Rahmen
tungen für die von den Beschäftigten erbrachte
der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und
Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen
gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begüns-
bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige
tigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erwor-
oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den
ben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begüns-
Löhnen und Gehältern gehören alle von den
tigten Vermögens des Dritten um den Wert des hin-
Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge,
gegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den
Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch
Wert des übertragenen Vermögens.
dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und
von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an (6) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und
den Sozialversicherungsträger und die Steuerbe- der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe
hörde abgeführt werden. Zu den Löhnen und des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit
Gehältern zählen alle von den Beschäftigten emp- weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren
fangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifika- (Behaltensfrist)
tionen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshal- 1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb,
tungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teil- eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne
nehmergebühren und vergleichbare Vergütungen. des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkom-
Beteiligungen an einer Personengesellschaft und mensteuergesetzes, einen Anteil eines persön-
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs lich haftenden Gesellschafters einer Komman-
der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittel- ditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil
bar Beteiligungen an Personengesellschaften, die daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die
ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt,
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privat-
haben, sind die Lohnsummen und die Anzahl der vermögen überführt oder anderen betriebsfrem-
Beschäftigten dieser Gesellschaften einzubeziehen den Zwecken zugeführt werden oder wenn
zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare oder mittel- Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert
bare Beteiligung besteht. Satz 11 gilt für Anteile an werden, die der Veräußerer durch eine Sachein-
Kapitalgesellschaften entsprechend, wenn die un- lage (§ 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuer-
mittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
25 Prozent beträgt. Im Fall einer Betriebsaufspal- S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 6
tung sind die Lohnsummen und die Anzahl der Be- des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I
schäftigten der Besitzgesellschaft und der Be- S. 1834), in der jeweils geltenden Fassung) aus
triebsgesellschaft zusammenzuzählen. dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13b er-
(4) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen worben hat oder wenn eine Beteiligung an einer
Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1
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Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 investiert wird, das zum begünstigten Vermögen
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder ein im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört.
Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer (7) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erb-
durch eine Einbringung des Betriebsvermögens schaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer
im Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsum-
(§ 24 Absatz 1 des Umwandlungssteuergeset- menfrist das Unterschreiten der Mindestlohnsumme
zes) erworben hat; (Absatz 3 Satz 1) anzuzeigen. In den Fällen des Ab-
2. das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im satzes 6 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die
Sinne des § 168 Absatz 1 Nummer 1 des Be- Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entspre-
wertungsgesetzes und selbst bewirtschaftete chenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem
Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewer- Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirk-
tungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn licht wurde, anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für
das land- und forstwirtschaftliche Vermögen die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten
einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zustän-
nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder dige Finanzamt von dem Unterschreiten der Min-
wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behal- destlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) oder dem Verstoß
tensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre gegen die Behaltensregelungen (Absatz 6) Kenntnis
oder Grundstücke im Sinne des § 159 des Be- erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im
wertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirt- Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzu-
schaftet werden; geben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn
der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.
3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, als Gesell-
schafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 (8) Soweit nicht inländisches Vermögen zum be-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder günstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2
§ 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuer- gehört, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen,
gesetzes oder als persönlich haftender Gesell- dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung
schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) und
bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist während der gesamten in den Absätzen 3 und 6
fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, genannten Zeiträume bestehen.
die die Summe seiner Einlagen und der ihm (9) Für begünstigtes Vermögen im Sinne des
zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile § 13b Absatz 2 wird vor Anwendung des Absatzes 1
seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro über- ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsver-
steigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Glei- trag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die
ches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs 1. die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens
der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbe- 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil
triebs oder eines Anteils an einem Betrieb der oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft
Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten
an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist Betrages des steuerrechtlichen Gewinns be-
sinngemäß zu verfahren; schränken; Entnahmen zur Begleichung der auf
4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus
§ 13b Absatz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Ein-
veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in kommen bleiben von der Beschränkung der Ent-
eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung nahme oder Ausschüttung unberücksichtigt und
der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Ka- 2. die Verfügung über die Beteiligung an der Perso-
pitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst nengesellschaft oder den Anteil an der Kapital-
oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn gesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehö-
diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert rige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung
und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1
wird; Satz 1 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; Nummer 4) beschränken und
5. im Fall des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 die 3. für den Fall des Ausscheidens aus der Gesell-
Verfügungsbeschränkung oder die Stimmrechts- schaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem
bündelung aufgehoben wird. gemeinen Wert der Beteiligung an der Personen-
Der rückwirkende Wegfall des Verschonungsab- gesellschaft oder des Anteils an der Kapitalge-
schlags beschränkt sich in den Fällen des Satzes 1 sellschaft liegt,
Nummer 1, 2, 4 und 5 auf den Teil, der dem Verhält- und die Bestimmungen den tatsächlichen Verhält-
nis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung ver- nissen entsprechen. Gelten die in Satz 1 genannten
bleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres, Bestimmungen nur für einen Teil des begünstigten
in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behal- Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2, ist der
tensfrist entspricht. In den Fällen des Satzes 1 Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Ver-
Nummer 1, 2 und 4 ist von einer rückwirkenden Be- mögens zu gewähren. Die Höhe des Abschlags
steuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös entspricht der im Gesellschaftsvertrag oder in der
innerhalb der jeweils nach § 13b Absatz 1 begüns- Satzung vorgesehenen prozentualen Minderung
tigungsfähigen Vermögensart verbleibt. Hiervon ist der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert
auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb (Satz 1 Nummer 3) und darf 30 Prozent nicht über-
von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen steigen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 müssen
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zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der nahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7
Steuer (§ 9) vorliegen. Die Steuerbefreiung entfällt des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirt-
mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die schaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht über einen Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes
Zeitraum von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das
Entstehung der Steuer (§ 9) eingehalten werden; einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der
die §§ 13c und 28a bleiben unberührt. In den Fällen Europäischen Union oder in einem Staat des
des Satzes 1 Europäischen Wirtschaftsraums dient;
1. ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erb- 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97
schaftsteuer zuständigen Finanzamt die Ände- Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) beim
rungen der genannten Bestimmungen oder der Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teil-
tatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist betriebs, einer Beteiligung an einer Gesellschaft
von einem Monat anzuzeigen, im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
2. endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 des
vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines
für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt persönlich haftenden Gesellschafters einer
von der Änderung einer der in Satz 1 genannten Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Anteils
Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhält- daran und entsprechendes Betriebsvermögen,
nisse Kenntnis erlangt. das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem Staat
(10) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, des Europäischen Wirtschaftsraums dient;
dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 9
in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe 3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die
gewährt wird: Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung
der Steuer (§ 9) Sitz oder Geschäftsleitung im
1. In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Verscho- Inland oder in einem Mitgliedstaat der Euro-
nungsabschlags von 85 Prozent ein Verscho- päischen Union oder in einem Staat des Euro-
nungsabschlag von 100 Prozent; päischen Wirtschaftsraums hat und der Erb-
2. in Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle der Lohn- lasser oder Schenker am Nennkapital dieser Ge-
summenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummen- sellschaft unmittelbar zu mehr als 25 Prozent
frist von sieben Jahren; beteiligt war (Mindestbeteiligung). Ob der Erb-
3. in Absatz 3 Satz 1 und 4 tritt an die Stelle der lasser oder Schenker die Mindestbeteiligung er-
Mindestlohnsumme von 400 Prozent eine Min- füllt, ist nach der Summe der dem Erblasser oder
destlohnsumme von 700 Prozent; Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile
und der Anteile weiterer Gesellschafter zu be-
4. in Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 tritt an die Stelle stimmen, wenn der Erblasser oder Schenker
der Mindestlohnsumme von 250 Prozent eine und die weiteren Gesellschafter untereinander
Mindestlohnsumme von 500 Prozent; verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich
5. in Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle zu verfügen oder ausschließlich auf andere der-
der Mindestlohnsumme von 300 Prozent eine selben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner
Mindestlohnsumme von 565 Prozent; zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber
6. in Absatz 6 tritt an die Stelle der Behaltensfrist nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich
von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben auszuüben.
Jahren. (2) Das begünstigungsfähige Vermögen ist be-
Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefrei- günstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das
ung nach Satz 1 ist, dass das begünstigungsfähige unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des
Vermögen nach § 13b Absatz 1 nicht zu mehr als Absatzes 7 gekürzten Nettowert des Verwaltungs-
20 Prozent aus Verwaltungsvermögen nach § 13b vermögens im Sinne des Absatzes 6 übersteigt (be-
Absatz 3 und 4 besteht. Der Anteil des Verwal- günstigtes Vermögen). Abweichend von Satz 1 ist
tungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens
bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwal-
der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des tungsvermögen nach Absatz 4 vor der Anwendung
Verwaltungsvermögens nach § 13b Absatz 3 und 4 des Absatzes 3 Satz 1, soweit das Verwaltungsver-
zum gemeinen Wert des Betriebs. mögen nicht ausschließlich und dauerhaft der
Erfüllung von Schulden aus durch Treuhandverhält-
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten in den Fällen nisse abgesicherten Altersversorgungsverpflichtun-
des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.“ gen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus
4. § 13b wird wie folgt gefasst: diesen Altersversorgungsverpflichtungen unmittel-
„§ 13b bar berechtigten Gläubiger entzogen ist, sowie der
Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach
Begünstigtes Vermögen Absatz 4 Nummer 5 sowie der Absätze 6 und 7
(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehö- mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des
ren begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.
1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und (3) Teile des begünstigungsfähigen Vermögens,
forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von
Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Aus- Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen
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dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den d) die überlassenen Grundstücke, Grundstücks-
Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar be- teile, grundstücksgleichen Rechte und Bau-
rechtigten Gläubiger entzogen sind, gehören bis ten zum Betriebsvermögen, zum gesamthän-
zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus derisch gebundenen Betriebsvermögen einer
Altersversorgungsverpflichtungen nicht zum Ver- Personengesellschaft oder zum Vermögen
waltungsvermögen im Sinne des Absatzes 4 einer Kapitalgesellschaft gehören und der
Nummer 1 bis 5. Soweit Finanzmittel und Schulden Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung
bei Anwendung von Satz 1 berücksichtigt wurden, von Wohnungen im Sinne des § 181 Absatz 9
bleiben sie bei der Anwendung des Absatzes 4 des Bewertungsgesetzes besteht, dessen
Nummer 5 und des Absatzes 6 außer Betracht. Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbe-
trieb (§ 14 der Abgabenordnung) erfordert;
(4) Zum Verwaltungsvermögen gehören
e) die Grundstücke, Grundstücksteile, grund-
1. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, stücksgleichen Rechte und Bauten vorrangig
Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte überlassen werden, um im Rahmen von
und Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen
ist nicht anzunehmen, wenn Erzeugnissen und Produkten zu dienen;
a) der Erblasser oder Schenker sowohl im über- f) die Grundstücke, Grundstücksteile, grund-
lassenden Betrieb als auch im nutzenden stücksgleichen Rechte und Bauten an Dritte
Betrieb allein oder zusammen mit anderen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
Gesellschaftern einen einheitlichen geschäft- überlassen werden;
lichen Betätigungswillen durchsetzen konnte
oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im 2. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmit-
Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 telbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesell-
und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 des Ein- schaften 25 Prozent oder weniger beträgt und sie
kommensteuergesetzes den Vermögensge- nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs
genstand der Gesellschaft zur Nutzung über- eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleis-
lassen hatte, und diese Rechtsstellung auf tungsinstitutes im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a
den Erwerber übergegangen ist, soweit keine des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Be-
Nutzungsüberlassung an einen weiteren Drit- kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
ten erfolgt; S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset-
zes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert
b) die Nutzungsüberlassung im Rahmen der worden ist, oder eines Versicherungsunterneh-
Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, mens, das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 Num-
welche beim Verpächter zu Einkünften nach mer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2015
Einkommensteuergesetzes führt und (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 13 des
aa) der Verpächter des Betriebs im Zusam- Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) ge-
menhang mit einer unbefristeten Ver- ändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind.
pachtung den Pächter durch eine letzt- Ob diese Grenze unterschritten wird, ist nach der
willige Verfügung oder eine rechtsge- Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurech-
schäftliche Verfügung als Erben einge- nenden Anteile und der Anteile weiterer Gesell-
setzt hat oder schafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter
untereinander verpflichtet sind, über die Anteile
bb) die Verpachtung an einen Dritten erfolgt, nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich
weil der Beschenkte im Zeitpunkt der Ent- auf andere derselben Verpflichtung unterliegende
stehung der Steuer (§ 9) den Betrieb noch Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht
nicht führen kann, und die Verpachtung gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur
auf höchstens zehn Jahre befristet ist; einheitlich auszuüben;
hat der Beschenkte das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet, beginnt die Frist 3. Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissen-
mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. schaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Ar-
chive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine,
Dies gilt nicht für verpachtete Betriebe, so- Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten,
weit sie vor ihrer Verpachtung die Voraus- Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise
setzungen als begünstigtes Vermögen nach der privaten Lebensführung dienende Gegen-
Absatz 2 nicht erfüllt haben und für verpach- stände, wenn der Handel mit diesen Gegenstän-
tete Betriebe, deren Hauptzweck in der Über- den, deren Herstellung oder Verarbeitung oder
lassung von Grundstücken, Grundstücks- die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte
teilen, grundstücksgleichen Rechten und nicht der Hauptzweck des Betriebs ist;
Bauten an Dritte zur Nutzung besteht, die
4. Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen,
nicht unter Buchstabe d fallen;
wenn sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbe-
c) sowohl der überlassende Betrieb als auch der betriebs eines Kreditinstitutes oder eines
nutzende Betrieb zu einem Konzern im Sinne Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des
des § 4h des Einkommensteuergesetzes ge- § 1 Absatz 1 und 1a des Kreditwesengesetzes
hören, soweit keine Nutzungsüberlassung an in der Fassung der Bekanntmachung vom
einen weiteren Dritten erfolgt; 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2469
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 vestition auf Grund eines im Zeitpunkt der Entste-
(BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, oder eines hung der Steuer (§ 9) vorgefassten Plans des Erb-
Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht lassers erfolgt und keine anderweitige Ersatzbe-
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungs- schaffung von Verwaltungsvermögen vorgenom-
aufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt- men wird oder wurde. Beim Erwerb von Todes we-
machung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das gen entfällt die Zurechnung von Finanzmitteln zum
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 4
10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden Nummer 5 Satz 1 rückwirkend zum Zeitpunkt der
ist, unterliegt, zuzurechnen sind; Entstehung der Steuer (§ 9), soweit der Erwerber
diese Finanzmittel innerhalb von zwei Jahren ab
5. der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) ver-
Werts der Schulden verbleibenden Bestands an wendet, um bei auf Grund wiederkehrender saiso-
Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforde- naler Schwankungen fehlenden Einnahmen die Ver-
rungen und anderen Forderungen (Finanzmittel), gütungen im Sinne des § 13a Absatz 3 Satz 6 bis 10
soweit er 15 Prozent des anzusetzenden Werts zu zahlen. Satz 2 gilt entsprechend. Der Erwerber
des Betriebsvermögens des Betriebs oder der hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 1
Gesellschaft übersteigt. Der gemeine Wert der bis 4 nachzuweisen.
Finanzmittel ist um den positiven Saldo der einge-
legten und der entnommenen Finanzmittel zu ver- (6) Der Nettowert des Verwaltungsvermögens
ringern, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Ent- ergibt sich durch Kürzung des gemeinen Werts
stehung der Steuer (§ 9) weniger als zwei Jahre des Verwaltungsvermögens um den nach Anwen-
zuzurechnen waren (junge Finanzmittel); junge dung der Absätze 3 und 4 verbleibenden anteiligen
Finanzmittel sind Verwaltungsvermögen. Satz 1 gemeinen Wert der Schulden. Die anteiligen Schul-
gilt nicht, wenn die genannten Wirtschaftsgüter den nach Satz 1 bestimmen sich nach dem Verhält-
dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines nis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermö-
Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungs- gens zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens
institutes im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a des des Betriebs oder der Gesellschaft zuzüglich der
Kreditwesengesetzes in der Fassung der Be- nach Anwendung der Absätze 3 und 4 verbleiben-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I den Schulden.
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset- (7) Der Nettowert des Verwaltungsvermögens
zes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert wird vorbehaltlich des Satzes 2 wie begünstigtes
worden ist, oder eines Versicherungsunterneh- Vermögen behandelt, soweit er 10 Prozent des um
mens, das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 Num- den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürz-
mer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ten gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht
Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2015 übersteigt (unschädliches Verwaltungsvermögen).
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 13 des Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeit-
Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) ge- punkt der Entstehung der Steuer (§ 9) weniger als
ändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind. zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungs-
Voraussetzung für die Anwendung des Prozent- vermögen), und junge Finanzmittel im Sinne des
satzes von 15 Prozent des Satzes 1 ist, dass Absatzes 4 Nummer 5 Satz 2 sind kein unschädli-
das nach Absatz 1 begünstigungsfähige Vermö- ches Verwaltungsvermögen.
gen des Betriebs oder der nachgeordneten Ge- (8) Eine Saldierung mit Schulden nach Absatz 6
sellschaften nach seinem Hauptzweck einer Tä- findet für junge Finanzmittel im Sinne des Absat-
tigkeit im Sinne des § 13 Absatz 1, des § 15 Ab- zes 4 Nummer 5 Satz 2 und junges Verwaltungsver-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, des § 18 Absatz 1 Num- mögen im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 nicht statt.
mer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes dient. Eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungs-
Die Voraussetzungen des Satzes 4 sind auch er- vermögen ist bei wirtschaftlich nicht belastenden
füllt, wenn die Tätigkeit durch Gesellschaften im Schulden und darüber hinaus ausgeschlossen, so-
Sinne des § 13 Absatz 7, des § 15 Absatz 1 Satz 1 weit die Summe der Schulden den durchschnitt-
Nummer 2 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des lichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor
Einkommensteuergesetzes ausgeübt wird. dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9)
(5) Beim Erwerb von Todes wegen entfällt die übersteigt; dies gilt nicht, soweit die Erhöhung des
Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Schuldenstands durch die Betriebstätigkeit veran-
Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 4 lasst ist. Als Nettowert des Verwaltungsvermögens
Nummer 1 bis 5 rückwirkend zum Zeitpunkt der ist mindestens der gemeine Wert des jungen Ver-
Entstehung der Steuer (§ 9), wenn der Erwerber in- waltungsvermögens und der jungen Finanzmittel
nerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ent- anzusetzen.
stehung der Steuer (§ 9) diese Vermögensgegen- (9) Gehören zum begünstigungsfähigen Ver-
stände in Vermögensgegenstände innerhalb des mögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 3
vom Erblasser erworbenen, begünstigungsfähigen unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Per-
Vermögens im Sinne des Absatzes 1 investiert hat, sonengesellschaften oder Beteiligungen an ent-
die unmittelbar einer Tätigkeit im Sinne von § 13 sprechenden Gesellschaften mit Sitz oder Ge-
Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder schäftsleitung im Ausland oder unmittelbar oder
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommen- mittelbar Anteile an Kapitalgesellschaften oder An-
steuergesetzes dienen und kein Verwaltungsver- teile an entsprechenden Kapitalgesellschaften mit
mögen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die In- Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland, sind bei
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
der Anwendung der Absätze 2 bis 8 anstelle der trag von 26 Millionen Euro übersteigt. Im Fall des
Beteiligungen oder Anteile die gemeinen Werte der § 13a Absatz 10 wird ab einem Erwerb von begüns-
diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermö- tigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 in
gensgegenstände nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 Höhe von 90 Millionen Euro ein Verschonungsab-
mit dem Anteil einzubeziehen, zu dem die un- schlag nicht mehr gewährt.
mittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht. Die (2) § 13a Absatz 3 bis 9 findet auf Absatz 1 ent-
unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Finanzmittel, sprechende Anwendung. Bei mehreren Erwerben
die Vermögensgegenstände des Verwaltungsver- begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Ab-
mögens im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 bis 4 satz 2 von derselben Person innerhalb von zehn
sowie die Schulden sind jeweils zusammenzufas- Jahren werden für die Bestimmung des Verscho-
sen (Verbundvermögensaufstellung); junge Finanz- nungsabschlags für den letzten Erwerb nach Ab-
mittel und junges Verwaltungsvermögen sind ge- satz 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren
sondert aufzuführen. Soweit sich in der Verbund- Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Der nach
vermögensaufstellung Forderungen und Verbind- Satz 2 ermittelte Verschonungsabschlag für den
lichkeiten zwischen den Gesellschaften untereinan- letzten Erwerb findet auf die früheren Erwerbe An-
der oder im Verhältnis zu dem übertragenen Betrieb wendung, wenn die Steuerbefreiung für den frühe-
oder der übertragenen Gesellschaft gegenüberste- ren Erwerb nach § 13a Absatz 1 Satz 3 wegfällt
hen, sind diese nicht anzusetzen. Absatz 4 Num- oder dies bei dem jeweiligen Erwerb zu einem ge-
mer 5 und die Absätze 6 bis 8 sind auf die Werte ringeren Verschonungsabschlag führt, es sei denn,
in der Verbundvermögensaufstellung anzuwenden. für den früheren Erwerb wurde ein Antrag nach
Die Sätze 1 bis 4 sind auf Anteile im Sinne von Ab- § 28a Absatz 1 gestellt. Die bis dahin für frühere
satz 4 Nummer 2 sowie auf wirtschaftlich nicht be- Erwerbe gewährte Steuerbefreiung entfällt insoweit
lastende Schulden nicht anzuwenden; diese Anteile mit Wirkung für die Vergangenheit. § 13a Absatz 1
sind als Verwaltungsvermögen anzusetzen. Satz 4 findet Anwendung. Der Antrag nach Absatz 1
(10) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen ist unwiderruflich und schließt einen Antrag nach
Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 28a Absatz 1 für denselben Erwerb aus.
§ 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des
stellt die Summen der gemeinen Werte der Finanz- § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.“
mittel im Sinne des Absatzes 4 Nummer 5 Satz 1,
der jungen Finanzmittel im Sinne des Absatzes 4 6. Der bisherige § 13c wird § 13d.
Nummer 5 Satz 2, der Vermögensgegenstände 7. § 19a wird wie folgt geändert:
des Verwaltungsvermögens im Sinne des Absat- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „§ 13b
zes 4 Nummer 1 bis 4, der Schulden und des jun- Abs. 4“ durch die Wörter „§ 13a Absatz 1 oder
gen Verwaltungsvermögens im Sinne des Absat- § 13c“ und die Angabe „§ 13b Abs. 1“ durch die
zes 7 Satz 2 gesondert fest, wenn und soweit diese Angabe „§ 13b Absatz 2“ ersetzt.
Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere
Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeu- b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13a“ durch die
tung sind. Dies gilt entsprechend, wenn nur ein An- Angabe „§ 13a oder § 13c“ ersetzt.
teil am Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1 c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 übertragen wird. Die Entscheidung, ob
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13a Absatz 8“
die Werte von Bedeutung sind, trifft das für die
durch die Angabe „§ 13a Absatz 10“ ersetzt.
Festsetzung der Erbschaftsteuer oder für die Fest-
stellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 13a Abs. 6
des Bewertungsgesetzes zuständige Finanzamt. Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 13a Ab-
Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach satz 7 Satz 4 bis 6“ ersetzt.
§ 11 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zu bewer- 8. § 28 wird wie folgt geändert:
ten sind, trifft die Feststellungen des Satzes 1 das
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
örtlich zuständige Finanzamt entsprechend § 152
Nummer 3 des Bewertungsgesetzes. § 151 Ab- „(1) Gehört zum Erwerb von Todes wegen be-
satz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsge- günstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Ab-
setzes sind auf die Sätze 1 bis 4 entsprechend an- satz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende
zuwenden.“ Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre
zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr
5. Nach § 13b wird folgender § 13c eingefügt: nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis
„§ 13c dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu
entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234
Verschonungsabschlag
und 238 der Abgabenordnung ab dem zweiten
bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwen-
(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem den. § 222 der Abgabenordnung bleibt unbe-
Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze rührt. Die Stundung endet, sobald der Erwerber,
des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der
verringert sich auf Antrag des Erwerbers der Ver- Steuer (§ 9), den Tatbestand nach § 13a Absatz 3
schonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 oder Ab- nicht einhält oder einen der Tatbestände nach
satz 10 um jeweils einen Prozentpunkt für jede vol- § 13a Absatz 6 erfüllt. Wurde ein Antrag nach
len 750 000 Euro, die der Wert des begünstigten § 13a Absatz 10 oder nach § 28a Absatz 1 ge-
Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 den Be- stellt, ist bei der Anwendung des Satzes 3 § 13a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2471
Absatz 10 entsprechend anzuwenden. Satz 1 ist 1. die Summe der maßgebenden jährlichen Lohn-
nicht auf die Erbschaftsteuer anzuwenden, die summen des Betriebs, bei Beteiligungen an ei-
der Erwerber zu entrichten hat, weil er den Tat- ner Personengesellschaft oder Anteilen an einer
bestand nach § 13a Absatz 3 nicht eingehalten Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen
oder einen der Tatbestände nach § 13a Absatz 6 Gesellschaft, innerhalb von sieben Jahren nach
erfüllt hat. Die Stundung endet, sobald der Er- dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt die
werber den Betrieb oder den Anteil daran über- Mindestlohnsumme nach § 13a Absatz 10 Num-
trägt oder aufgibt.“ mer 3 bis 5 unterschreitet. § 13a Absatz 3 Satz 2
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13c Abs. 3“ und 6 bis 13 gilt entsprechend. Unterschreitet
durch die Angabe „§ 13d Absatz 3“ ersetzt. die Summe der maßgebenden jährlichen Lohn-
summen die Mindestlohnsumme, vermindert
9. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: sich der nach Absatz 1 Satz 1 zu gewährende
„§ 28a Erlass der Steuer mit Wirkung für die Vergangen-
Verschonungsbedarfsprüfung heit in demselben prozentualen Umfang, wie die
Mindestlohnsumme unterschritten wird;
(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem
Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze 2. der Erwerber innerhalb von sieben Jahren (Be-
des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, ist haltensfrist) gegen die Behaltensbedingungen
die auf das begünstigte Vermögen entfallende entsprechend § 13a Absatz 6 Satz 1 verstößt.
Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, so- § 13a Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend;
weit er nachweist, dass er persönlich nicht in der 3. der Erwerber innerhalb von zehn Jahren nach
Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermö- dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9)
gen im Sinne des Absatzes 2 zu begleichen. Ein weiteres Vermögen durch Schenkung oder von
Erwerber kann den Erlass nicht in Anspruch neh- Todes wegen erhält, das verfügbares Vermögen
men, soweit er begünstigtes Vermögen im Sinne im Sinne des Absatzes 2 darstellt. Der Erwerber
des § 13b Absatz 2 auf Grund einer letztwilligen kann erneut einen Antrag nach Absatz 1 stellen.
Verfügung des Erblassers oder einer rechtsge- Das verfügbare Vermögen nach Absatz 2 ist um
schäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schen- 50 Prozent des gemeinen Werts des weiteren er-
kers auf einen Dritten übertragen muss. Satz 2 gilt worbenen Vermögens zu erhöhen.
entsprechend, wenn ein Erbe im Rahmen der Tei- Der Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 1 steht un-
lung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf ter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 120 Absatz 2
einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erwor- Nummer 3 der Abgabenordnung). Der Verwaltungs-
benes begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b akt über den Erlass nach Absatz 1 Satz 1 ist bei
Absatz 2 im Rahmen der Teilung des Nachlasses Eintritt der auflösenden Bedingung nach Satz 1
auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teil-
Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er weise zu widerrufen; § 131 Absatz 4 der Abgaben-
vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit ordnung gilt entsprechend.
der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten
um den Wert des hingegebenen Vermögens, (5) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erb-
höchstens jedoch um den Wert des übertragenen schaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer
Vermögens. Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohn-
summenfrist das Unterschreiten der Mindestlohn-
(2) Zu dem verfügbaren Vermögen gehören 50 Pro- summe (Absatz 4 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.
zent der Summe der gemeinen Werte des In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2
1. mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich und 3 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erb-
übergegangenen Vermögens, das nicht zum be- schaftsteuer zuständigen Finanzamt den entspre-
günstigten Vermögen im Sinne des § 13b Ab- chenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von ei-
satz 2 gehört, und nem Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand ver-
2. dem Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der wirklicht wurde, anzuzeigen. Die Anzeige ist eine
Steuer (§ 9) gehörenden Vermögens, das nicht Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.
zum begünstigten Vermögen im Sinne des Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch
§ 13b Absatz 2 gehören würde. dann zu erfolgen, wenn der Vorgang nur teilweise
zum Widerruf des Verwaltungsaktes nach Absatz 4
(3) Die nach Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 führt.
verbleibende Steuer kann ganz oder teilweise bis
zu sechs Monate gestundet werden, wenn die Ein- (6) Die Zahlungsverjährungsfrist für die nach
ziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verbleibende
Erwerber bedeuten würde und der Anspruch nicht Steuer endet nicht vor dem Ablauf des fünften Jah-
gefährdet erscheint. Eine erhebliche Härte liegt ins- res, nachdem das für die Erbschaftsteuer zustän-
besondere vor, wenn der Erwerber einen Kredit auf- dige Finanzamt von dem Unterschreiten der Min-
nehmen oder verfügbares Vermögen im Sinne des destlohnsumme (Absatz 4 Satz 1 Nummer 1) oder
Absatzes 2 veräußern muss, um die Steuer entrich- dem Verwirklichen eines Tatbestands nach Absatz 4
ten zu können. Die §§ 234 und 238 der Abgaben- Satz 1 Nummer 2 und 3 Kenntnis erlangt.
ordnung sind anzuwenden. § 222 der Abgabenord- (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des
nung und § 28 bleiben unberührt. § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.
(4) Der Erlass der Steuer nach Absatz 1 Satz 1 (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn ein
steht unter der auflösenden Bedingung, dass Antrag nach § 13c gestellt wurde.“
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
10. Dem § 37 wird folgender Absatz 12 angefügt: 1. § 203 wird wie folgt gefasst:
„(12) Die §§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a „§ 203
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) finden auf Er- Kapitalisierungsfaktor
werbe Anwendung, für die die Steuer nach dem
(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapi-
30. Juni 2016 entsteht. § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4
talisierungsfaktor beträgt 13,75.
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) findet auf (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
nach dem 30. Juni 2016 entsteht. § 13c Absatz 2 des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die
Satz 3 bis 5 in der Fassung des Artikels 1 des Ge- Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.“
setzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) fin-
2. Dem § 205 wird folgender Absatz 11 angefügt:
det auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die
Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht.“ „(11) § 203 in der Fassung des Artikels 2 des Ge-
setzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ist
Artikel 2 auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember
Änderung des 2015 anzuwenden.“
Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- Artikel 3
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
Inkrafttreten
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. November
2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in
folgt geändert: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2473
Gesetz
zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
(DigiNetzG)
Vom 4. November 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Unterabschnitt 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
Artikel 1 § 77a Infrastrukturatlas der zentralen Informa-
tionsstelle des Bundes
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes § 77b Informationen über passive Netzinfra-
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 strukturen
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
§ 77c Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzin-
zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert wor-
frastrukturen
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 77d Mitnutzung öffentlicher Versorgungs-
netze
a) Die Überschriften des Teils 5 Abschnitt 3 werden
wie folgt gefasst: § 77e Umfang des Mitnutzungsanspruchs
„Abschnitt 3 § 77f Einnahmen aus Mitnutzungen
Wegerechte und Mitnutzung
§ 77g Ablehnung der Mitnutzung, Versagungs-
Unterabschnitt 1 gründe
Wegerechte § 77h Informationen über Bauarbeiten an öf-
fentlichen Versorgungsnetzen
§ 68 Grundsatz der Benutzung öffentlicher
Wege § 77i Koordinierung von Bauarbeiten und Mit-
verlegung
§ 69 Übertragung des Wegerechts
§ 70 Mitnutzung und Wegerecht § 77j Allgemeine Informationen über Verfah-
rensbedingungen bei Bauarbeiten
§ 71 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung
und Widmungszweck § 77k Netzinfrastruktur von Gebäuden
§ 72 Gebotene Änderung § 77l Antragsform und Reihenfolge der Ver-
fahren
§ 73 Schonung der Baumpflanzungen
§ 77m Vertraulichkeit der Verfahren
§ 74 Besondere Anlagen
§ 75 Spätere besondere Anlagen § 77n Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulie-
rungsziele der nationalen Streitbeilegung
§ 76 Beeinträchtigung von Grundstücken und
Gebäuden § 77o Verordnungsermächtigungen
§ 77 Ersatzansprüche § 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten“.
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
b) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst: strukturen zur Abwasserbehand-
lung und -entsorgung sowie die
„§ 117 Veröffentlichung von Weisungen“. Kanalisationssysteme;
c) Nach der Angabe zu § 134 wird folgende An- b) Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastruk-
gabe eingefügt: turen gehören insbesondere Schienen-
wege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken,
„§ 134a Verfahren der nationalen Streitbeilegung“. Häfen und Flugplätze;“.
2. § 3 wird wie folgt geändert: e) Nach Nummer 17a wird folgende Nummer 17b
a) Nach der Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
eingefügt: „17b. „passive Netzinfrastrukturen“ Komponen-
„2b. „Baudenkmäler“ nach Landesrecht ge- ten eines Netzes, die andere Netzkompo-
schützte Gebäude oder Gebäudemehr- nenten aufnehmen sollen, selbst jedoch
heiten;“. nicht zu aktiven Netzkomponenten werden;
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein- hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen,
gefügt: Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle,
Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Ver-
„7a. „digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein teilerkästen, Gebäude und Gebäudeein-
Telekommunikationsnetz, das die Möglich- gänge, Antennenanlagen und Trägerstruk-
keit bietet, Datendienste mit Geschwindig- turen wie Türme, Ampeln und Straßenlater-
keiten von mindestens 50 Megabit pro nen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließ-
Sekunde bereitzustellen;“. lich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind
c) Die bisherige Nummer 7a wird Nummer 7b und keine passiven Netzinfrastrukturen;“.
wie folgt geändert: f) Die bisherige Nummer 17b wird Nummer 17c.
aa) In Buchstabe c wird das Wort „, und“ durch g) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
ein Semikolon ersetzt.
„26. „Telekommunikationslinien“ unter- oder
bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende oberirdisch geführte Telekommunikations-
durch ein Komma und das Wort „und“ er- kabelanlagen, einschließlich ihrer zuge-
setzt. hörigen Schalt- und Verzweigungseinrich-
cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt: tungen, Masten und Unterstützungen, Ka-
belschächte und Kabelkanalrohre, sowie
„e) die Richtlinie 2014/61/EU des Euro-
weitere technische Einrichtungen, die für
päischen Parlaments und des Rates
das Erbringen von öffentlich zugänglichen
vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur
Telekommunikationsdiensten erforderlich
Reduzierung der Kosten des Ausbaus
sind;“.
von Hochgeschwindigkeitsnetzen für
die elektronische Kommunikation (Kos- h) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a
tensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom eingefügt:
23.5.2014, S. 1);“. „27a. „Überbau“ die nachträgliche Dopplung
d) Nach Nummer 16a wird folgende Nummer 16b von Telekommunikationsinfrastrukturen
eingefügt: durch parallele Errichtung, soweit damit
dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen
„16b. „öffentliche Versorgungsnetze“ entstehen-
werden soll;“.
de, betriebene oder stillgelegte physische
Infrastrukturen für die öffentliche Bereit- i) Nach der Nummer 28 wird folgende Nummer 28a
stellung von eingefügt:
a) Erzeugungs-, Leitungs- oder Vertei- „28a. „umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder
lungsdiensten für Hochbauarbeiten am Standort des End-
nutzers, die strukturelle Veränderungen
aa) Telekommunikation,
an den gesamten gebäudeinternen passi-
bb) Gas, ven Netzinfrastrukturen oder einem we-
cc) Elektrizität, einschließlich der Elek- sentlichen Teil davon umfassen;“.
trizität für die öffentliche Straßen- j) Nach Nummer 33 wird eine neue Nummer 33a
beleuchtung, eingefügt:
dd) Fernwärme oder „33a. „Zugangspunkt zu passiven gebäudeinter-
ee) Wasser, ausgenommen Trinkwas- nen Netzkomponenten“ ein physischer
ser im Sinne des § 3 Nummer 1 Punkt innerhalb oder außerhalb des Ge-
der Trinkwasserverordnung in der bäudes, der für Eigentümer und Betreiber
Fassung der Bekanntmachung öffentlicher Telekommunikationsnetze zu-
vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), gänglich ist und den Anschluss an die
die durch Artikel 4 Absatz 21 des hochgeschwindigkeitsfähigen gebäude-
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I internen passiven Netzinfrastrukturen er-
S. 1666) geändert worden ist; zu möglicht;“.
den öffentlichen Versorgungsnet- k) Die bisherigen Nummern 33a und 33b werden
zen zählen auch physische Infra- Nummern 33b und 33c.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2475
3. § 12 Absatz 2 Nummer 3 Satz 4 wird wie folgt ge- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
fasst: „(3) Für die Verlegung oder die Änderung von
„Zieht die Bundesnetzagentur den Entwurf zurück, Telekommunikationslinien ist die schriftliche
so unterrichtet sie das Bundesministerium für Wirt- oder elektronische Zustimmung des Trägers der
schaft und Energie und die weiteren betroffenen Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt
Ressorts über die Entscheidung der Kommission.“ nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach
Eingang des vollständigen Antrags als erteilt.
4. § 45n wird wie folgt geändert: Die Frist kann um einen Monat verlängert wer-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: den, wenn dies wegen der Schwierigkeit der
Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlän-
„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft gerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzu-
und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen teilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen
mit dem Bundesministerium des Innern, dem sind die Interessen der Wegebaulastträger, der
Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
cherschutz sowie dem Bundesministerium für und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In
Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechts- die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung
verordnung mit Zustimmung des Bundestages oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen,
Rahmenvorschriften zur Förderung der Transpa- dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäu-
renz sowie zur Veröffentlichung von Informatio- deansammlungen erschlossen werden sollen.
nen und zusätzlichen Dienstemerkmalen zur Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamt-
Kostenkontrolle auf dem Telekommunikations- baumaßnahme koordiniert werden kann, die in
markt zu erlassen.“ engem zeitlichen Zusammenhang nach der An-
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: tragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird,
soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfol-
„(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft gen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestim-
und Energie kann im Einvernehmen mit dem mungen versehen werden, die diskriminierungs-
Bundesministerium für Verkehr und digitale In- frei zu gestalten sind; die Zustimmung kann au-
frastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 ßerdem von der Leistung einer angemessenen
durch Rechtsverordnung an die Bundesnetz- Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Ne-
agentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der benbestimmungen dürfen nur die Art und Weise
Bundesnetzagentur bedarf des Einvernehmens der Errichtung der Telekommunikationslinie so-
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und wie die dabei zu beachtenden Regeln der Tech-
Energie, dem Bundesministerium des Innern, nik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
dem Bundesministerium der Justiz und für Ver- die im Bereich des jeweiligen Wegebaulast-
braucherschutz, dem Bundesministerium für trägers übliche Dokumentation der Lage der
Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bun- Telekommunikationslinie nach geographischen
destag.“ Koordinaten und die Verkehrssicherungspflich-
5. In § 52 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und ten regeln.“
Technologie“ durch die Wörter „Verkehr und digitale 9. § 69 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Infrastruktur“ ersetzt.
„(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberech-
6. Die Überschrift des Teils 5 Abschnitt 3 wird wie tigung nach § 68 Absatz 1 durch die Bundesnetz-
folgt gefasst: agentur auf Antrag an die Eigentümer oder Be-
treiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder
„Abschnitt 3
öffentlichen Zwecken dienender Telekommunika-
Wegerechte und Mitnutzung“. tionslinien.“
7. Nach der Überschrift des Teils 5 Abschnitt 3 wird 10. § 70 wird wie folgt gefasst:
folgende Überschrift des Unterabschnitts 1 einge- „§ 70
fügt:
Mitnutzung und Wegerecht
„Unterabschnitt 1
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
Wegerechte“. gungsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen
8. § 68 wird wie folgt geändert: Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekom-
munikationsnetze für den Ausbau digitaler Hoch-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Plätze“ geschwindigkeitsnetze zur Mitnutzung anbieten.
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommu-
werden nach dem Wort „Brücken“ die Wörter nikationsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastruk-
„und Tunnel“ eingefügt. turen Eigentümern oder Betreibern anderer öffent-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern licher Versorgungsnetze für deren Netzausbau zur
„Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Mitnutzung anbieten.
die Benutzung von Straßen durch Leitungen (2) Soweit die Ausübung der Nutzungsberech-
und Telekommunikationslinien (ATB)“ die Wörter tigung nach § 68 für die Verlegung weiterer Tele-
„in geringerer Verlegetiefe, wie“ und wird nach kommunikationslinien nicht oder nur mit einem un-
den Wörtern „Micro- und Minitrenching“ ein verhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, kön-
Komma eingefügt. nen andere passive Netzinfrastrukturen öffentlicher
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
Versorgungsnetzbetreiber unter den Voraussetzun- „§ 77a
gen der §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden. Infrastrukturatlas der
Dies gilt unabhängig davon, ob die Telekommu- zentralen Informationsstelle des Bundes
nikationslinie zum Aufbau eines digitalen Hochge-
schwindigkeitsnetzes genutzt werden kann. (1) Die Bundesnetzagentur führt als zentrale In-
formationsstelle des Bundes einen Infrastruktur-
(3) Soweit die Nutzungsberechtigung nach § 68 atlas, der Folgendes bereitstellt:
für die Verlegung weiterer Telekommunikations-
1. eine gebietsbezogene, Planungszwecken die-
linien auf die Eisenbahninfrastruktur nicht anwend-
nende Übersicht über Einrichtungen, die zu Tele-
bar ist und es sich bei der Eisenbahninfrastruktur
kommunikationszwecken genutzt werden kön-
nicht um eine passive Netzinfrastruktur handelt,
nen, nach den Absätzen 2 bis 4,
können Teile der Eisenbahninfrastruktur nach den
§§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden, soweit 2. detaillierte Informationen nach § 77b Absatz 3
sie zum Ausbau von digitalen Hochgeschwindig- für die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen
keitsnetzen geeignet sind. Die §§ 77a bis 77c gel- öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 77d
ten entsprechend.“ bis 77g, soweit sie der Bundesnetzagentur ge-
mäß § 77b Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfü-
11. § 75 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gung gestellt wurden,
„(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren 3. Informationen nach § 77h Absatz 3 für die Koor-
besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtig- dination von Bauarbeiten an öffentlichen Versor-
ten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie gungsnetzen gemäß § 77i, soweit sie der Bun-
auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, desnetzagentur nach § 77h Absatz 5 und 6 für
wenn diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.
1. ohne die Verlegung oder Veränderung die Errich- (2) Die Bundesnetzagentur kann von Eigentü-
tung der späteren besonderen Anlage unterblei- mern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnet-
ben müsste oder wesentlich erschwert würde, ze, die über Einrichtungen verfügen, die zu Tele-
kommunikationszwecken genutzt werden können,
2. die Errichtung der späteren besonderen Anlage diejenigen Informationen verlangen, die für die Er-
aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbe- stellung einer detaillierten Übersicht nach Absatz 1
sondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nutzung und
wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeun- geografische Lage des Standortes und der Lei-
terhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegen- tungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind.
den Beteiligung vollständig oder überwiegend § 127 Absatz 2 bis 10 gilt entsprechend. Zu den
ausgeführt werden soll und Einrichtungen gemäß Satz 1 zählen insbesondere
alle passiven Netzinfrastrukturen.
3. die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht un-
verhältnismäßig sind. (3) Die Bundesnetzagentur kann den am Ausbau
von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Ein-
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Num- sicht in die Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 ge-
mer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung währen, soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrich-
oder Veränderung auch dann verlangt werden, tungen geschaffen werden sollen, die zu Telekom-
wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren be- munikationszwecken genutzt werden können. Zu
sonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so den am Ausbau von öffentlichen Versorgungs-
dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden netzen Beteiligten gehören insbesondere Gebiets-
Kosten verhältnismäßig ausfallen.“ körperschaften, Eigentümer und Betreiber öffent-
12. § 76 wird wie folgt geändert: licher Versorgungsnetze sowie deren Auftragneh-
mer. Gebietskörperschaften haben für allgemeine
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Planungs- und Förderzwecke einen Anspruch auf
„den Anschluss der auf dem Grundstück befind- Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas nach Ab-
lichen Gebäude an“ die Wörter „öffentliche digi- satz 1. Näheres regelt die Bundesnetzagentur in
tale Hochgeschwindigkeitsnetze und“ eingefügt. Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zu-
stimmung des Bundesministeriums für Verkehr und
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: digitale Infrastruktur bedürfen. Die Einsichtnahme-
„(3) Soweit die Durchführung von nach Ab- bedingungen haben insbesondere der Sensitivität
satz 1 zu duldenden Maßnahmen nicht oder der erfassten Daten und dem zu erwartenden Ver-
nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand waltungsaufwand Rechnung zu tragen. Die Ein-
möglich ist, können bestehende passive Netz- sichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit
infrastrukturen Dritter unter den Voraussetzun- nach § 77m zu wahren.
gen der §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt wer- (4) Von einer Aufnahme der nach Absatz 2 erhal-
den.“ tenen Informationen in die Übersicht nach Absatz 1
Nummer 1 ist abzusehen, soweit konkrete Anhalts-
13. Nach § 77 wird folgende Überschrift eingefügt:
punkte dafür vorliegen, dass
„Unterabschnitt 2 1. die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Sicherheit
Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze“. und Integrität der Einrichtung oder die öffent-
liche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit
14. Die §§ 77a bis 77e werden wie folgt gefasst: gefährdet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2477
2. die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Vertrau- durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auf-
lichkeit gemäß § 77m verletzt, erlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder
3. Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch 4. ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kriti- § 77g Absatz 2 vorliegt.
sche Infrastrukturen bestimmt worden und nach-
(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informatio-
weislich besonders schutzbedürftig und für die
nen bereits von der Bundesnetzagentur als zentra-
Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur
ler Informationsstelle gemäß § 77a Absatz 1 bereit-
maßgeblich sind, oder
gestellt, genügt anstelle einer Erteilung der Informa-
4. Teile öffentlicher Versorgungsnetze betroffen tionen durch den Eigentümer oder Betreiber des öf-
sind, die durch den Bund zur Verwirklichung ei- fentlichen Versorgungsnetzes ein Hinweis an den
ner sicheren Behördenkommunikation genutzt Antragsteller, dass die Informationen nach Absatz 6
werden. einsehbar sind. Der Eigentümer oder Betreiber des
In diesen Fällen sind für die jeweiligen Gebiete, in öffentlichen Versorgungsnetzes kann der Bundes-
denen sich die Einrichtungen befinden, Informatio- netzagentur die Informationen über die passiven
nen im Sinne des § 77b Absatz 3 Nummer 3 auf- Netzinfrastrukturen seines Versorgungsnetzes zur
zunehmen. Bereitstellung gemäß § 77a Absatz 1 im Rahmen
der hierfür von der Bundesnetzagentur vorgegebe-
§ 77b nen Bedingungen zur Verfügung stellen.
Informationen über passive Netzinfrastrukturen (6) Die Bundesnetzagentur macht die nach Ab-
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele- satz 5 erhaltenen Informationen den Eigentümern
kommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikations-
oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze für netze, dem Bund, den Gebietskörperschaften der
Zwecke des Ausbaus digitaler Hochgeschwindig- Länder und der Kommunen sowie dem Bundes-
keitsnetze die Erteilung von Informationen über die ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
passive Netzinfrastruktur ihrer öffentlichen Versor- unverzüglich zugänglich. Dies erfolgt elektronisch
gungsnetze beantragen. Im Antrag ist das Gebiet unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und
anzugeben, das mit digitalen Hochgeschwindig- transparenten Bedingungen. Näheres regelt die
keitsnetzen erschlossen werden soll. Bundesnetzagentur in Einsichtnahmebedingungen,
die der vorherigen Zustimmung des Bundesminis-
(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver- teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedür-
sorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 fen. Die Einsichtnahmebedingungen haben insbe-
innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des An- sondere der Sensitivität der erfassten Daten und
tragseingangs die beantragten Informationen. Die dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rech-
Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskrimi- nung zu tragen.
nierungsfreien und transparenten Bedingungen.
(7) Die Bundesnetzagentur kann die nach Ab-
(3) Die Informationen über passive Netzinfra-
satz 5 erhaltenen Informationen auch für die Bereit-
strukturen öffentlicher Versorgungsnetze nach Ab-
stellung einer gebietsbezogenen Übersicht gemäß
satz 2 müssen mindestens folgende Angaben ent-
§ 77a Absatz 1 Nummer 1 verwenden.
halten:
1. die geografische Lage des Standortes und der § 77c
Leitungswege der passiven Netzinfrastrukturen,
Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen
2. die Art und gegenwärtige Nutzung der passiven
Netzinfrastrukturen und (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze können bei den Eigentümern
3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprech-
oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine
partner beim Eigentümer oder Betreiber des öf-
Vor-Ort-Untersuchung der passiven Netzinfrastruk-
fentlichen Versorgungsnetzes.
turen beantragen. Aus dem Antrag muss hervorge-
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder hen, welche Netzkomponenten von dem Ausbau
teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete An- digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze betroffen sind.
haltspunkte dafür vorliegen, dass
(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-
1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit sorgungsnetze müssen zumutbaren Anträgen nach
oder Integrität der Versorgungsnetze, die öffent- Absatz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des
liche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit Antragseingangs entsprechen. Ein Antrag ist insbe-
gefährdet, sondere dann zumutbar, wenn die Untersuchung
2. durch die Erteilung der Informationen die Ver- für eine gemeinsame Nutzung passiver Netzinfra-
traulichkeit gemäß § 77m verletzt wird, strukturen oder die Koordinierung von Bauarbeiten
3. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruk- erforderlich ist. Die Gewährung hat unter verhältnis-
tur, insbesondere deren Informationstechnik, be- mäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten
troffen sind, die nachweislich besonders schutz- Bedingungen zu erfolgen. Dabei sind die jeweiligen
bedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kriti- besonderen Sicherheitserfordernisse des öffent-
schen Infrastruktur maßgeblich sind, und der lichen Versorgungsnetzes zu beachten.
Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder
bei Erteilung der Informationen unverhältnismä- teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete An-
ßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm haltspunkte dafür vorliegen, dass
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
1. eine Vor-Ort-Untersuchung die Sicherheit oder tationspflichten und den Zeitpunkt oder den
Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze Zeitraum der Bauarbeiten,
oder die öffentliche Sicherheit oder die öffent- 3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Mög-
liche Gesundheit gefährdet, lichkeit, Dritte zu beauftragen.
2. durch die Vor-Ort-Untersuchung die Vertraulich- Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur
keit gemäß § 77m verletzt wird, Haftung beim Einbau der Netzkomponenten und
3. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruk- zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen,
tur, insbesondere deren Informationstechnik, be- Verlegungen und Störungen enthalten.
troffen sind, die nachweislich besonders schutz- (3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass
bedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kriti- sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit
schen Infrastruktur maßgeblich sind, und der und der öffentlichen Gesundheit sowie den aner-
Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes kannten Regeln der Technik genügt.
zur Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung un-
verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, (4) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-
um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines sorgungsnetze haben geschlossene Verträge über
Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfül- Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach
len, oder deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur
Kenntnis zu geben.
4. ein Versagungsgrund für eine Mitnutzung nach
§ 77g Absatz 2 oder eine Koordinierung von Bau- (5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-
arbeiten nach § 77i Absatz 5 vorliegt oder die sorgungsnetze können Standardangebote für Mit-
Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist. nutzungen über die Bundesnetzagentur als zentrale
Informationsstelle veröffentlichen.
(4) Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforder-
lichen und angemessenen Kosten trägt der Antrag- § 77e
steller. Dazu zählen insbesondere die Kosten der
Vorbereitung, der Absicherung und der Durchfüh- Umfang des Mitnutzungsanspruchs
rung der Vor-Ort-Untersuchung. (1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversor-
gungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebel-
§ 77d anschlüsse und die Hauseinführung.
Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (2) Soweit es für den Betrieb des öffentlich zu-
gänglichen Telekommunikationsnetzes notwendig
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-
ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversor-
kommunikationsnetze können bei den Eigentümern
gungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Be-
oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die
zug des Betriebsstroms für die eingebauten Kom-
Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der öf-
ponenten des digitalen Hochgeschwindigkeits-
fentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von
netzes zur Verfügung stellen.“
Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben 15. Nach § 77e werden die folgenden §§ 77f bis 77p
enthalten: eingefügt:
1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und „§ 77f
der Komponenten des öffentlichen Versorgungs- Einnahmen aus Mitnutzungen
netzes, für die die Mitnutzung beantragt wird,
Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der gungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen,
beantragten Mitnutzung und die über die Kosten im Sinne des § 77n Absatz 2
3. die Angabe des Gebiets, das mit digitalen Hoch- Satz 2 hinausgehen und sich für den Eigentümer
geschwindigkeitsnetzen erschlossen werden oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes
soll. durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner pas-
siven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berech-
(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver- nungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupt-
sorgungsnetze müssen Antragstellern nach Ab- tätigkeit ausnehmen.
satz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antrags-
eingang ein Angebot über die Mitnutzung ihrer § 77g
passiven Netzinfrastrukturen für den Einbau von
Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe
unterbreiten. Das Angebot über die Mitnutzung hat (1) Gibt der Eigentümer oder Betreiber des öf-
insbesondere Folgendes zu enthalten: fentlichen Versorgungsnetzes kein Angebot über
1. faire und angemessene Bedingungen für die Mit- die Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in
nutzung, insbesondere in Bezug auf den Preis § 77d Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antrag-
für die Bereitstellung und Nutzung des Versor- steller nachzuweisen, dass einer Mitnutzung objek-
gungsnetzes sowie in Bezug auf die zu leisten- tive, transparente und verhältnismäßige Gründe
den Sicherheiten und Vertragsstrafen, entgegenstehen.
2. die operative und organisatorische Umsetzung (2) Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt
der Mitnutzung; die Umsetzung umfasst die Art werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
und Weise des Einbaus der Komponenten digi- 1. die fehlende technische Eignung der passiven
taler Hochgeschwindigkeitsnetze, die Dokumen- Netzinfrastrukturen für die beabsichtigte Unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2479
bringung der Komponenten digitaler Hochge- Erteilung von Informationen über geplante oder lau-
schwindigkeitsnetze, fende Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnet-
2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs feh- zen beantragen, um eine Koordinierung dieser Bau-
lende oder der zukünftig fehlende Platz für die arbeiten mit Bauarbeiten zum Ausbau digitaler
beabsichtigte Unterbringung der Komponenten Hochgeschwindigkeitsnetze zu prüfen. Der Antrag
digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze im öffent- muss erkennen lassen, in welchem Gebiet der Ein-
lichen Versorgungsnetz; den zukünftig fehlenden bau von Komponenten digitaler Hochgeschwindig-
Platz hat der Eigentümer oder Betreiber des öf- keitsnetze vorgesehen ist.
fentlichen Versorgungsnetzes anhand der Inves- (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-
titionsplanung für die nächsten fünf Jahre ab An- sorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1
tragstellung konkret darzulegen, innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des An-
tragseingangs die beantragten Informationen. Die
3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bean-
Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskrimi-
tragte Mitnutzung die öffentliche Sicherheit oder
nierungsfreien und transparenten Bedingungen.
die öffentliche Gesundheit gefährdet, wobei von
konkreten Anhaltspunkten für die Gefährdung (3) Die Informationen müssen folgende Angaben
der öffentlichen Sicherheit auszugehen ist, so- zu laufenden und geplanten Bauarbeiten an passi-
weit es sich bei den mitzunutzenden Teilen eines ven Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungs-
öffentlichen Versorgungsnetzes um solche han- netze enthalten, für die bereits eine Genehmigung
delt, die durch den Bund zur Verwirklichung ei- erteilt wurde oder ein Genehmigungsverfahren an-
ner sicheren Behördenkommunikation genutzt hängig ist:
werden, 1. die geografische Lage des Standortes und die
4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bean- Art der Bauarbeiten,
tragte Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit 2. die betroffenen Netzkomponenten,
bereits bestehender öffentlicher Versorgungs-
3. den geschätzten Beginn und die geplante Dauer
netze, insbesondere nationaler kritischer Infra-
der Bauarbeiten und
strukturen, gefährdet; bei kritischen Infrastruktu-
ren liegen konkrete Anhaltspunkte für eine sol- 4. Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprech-
che Gefährdung vor, soweit von dem Antrag partner des Eigentümers oder Betreibers des öf-
Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere fentlichen Versorgungsnetzes.
die Informationstechnik kritischer Infrastruktu- Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des
ren, betroffen sind, die nachweislich besonders Antrages auf Erteilung der Informationen ein Antrag
schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit auf Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so
der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, müssen auch zu diesen Bauarbeiten die Informatio-
und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen nen nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden.
der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Ge-
setzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch (4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder
verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann, teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass
5. Anhaltspunkte für eine zu erwartende erhebliche
Störung des Versorgungsdienstes durch die ge- 1. die Sicherheit oder Integrität der Versorgungs-
planten Telekommunikationsdienste, netze oder die öffentliche Sicherheit oder die öf-
fentliche Gesundheit durch Erteilung der Infor-
6. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur be- mationen gefährdet wird,
antragten Mitnutzung passiver Netzinfrastruktu-
2. durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß
ren, soweit der Eigentümer oder Betreiber des
§ 77m verletzt wird,
öffentlichen Versorgungsnetzes diese Alternati-
ven anbietet, sie sich für die Bereitstellung digi- 3. Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich ge-
taler Hochgeschwindigkeitsnetze eignen und die plante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,
Mitnutzung zu fairen und angemessenen Bedin- 4. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruk-
gungen gewährt wird; als Alternativen können tur, insbesondere deren Informationstechnik, be-
geeignete Vorleistungsprodukte für Telekommu- troffen sind, die nachweislich besonders schutz-
nikationsdienste, der Zugang zu bestehenden bedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kriti-
Telekommunikationsnetzen oder die Mitnutzung schen Infrastruktur maßgeblich sind, und der
anderer als der beantragten passiven Netzinfra- Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes
strukturen angeboten werden, bei Erteilung der Informationen unverhältnismä-
7. der Überbau von bestehenden Glasfasernetzen, ßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm
die einen diskriminierungsfreien, offenen Netz- durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auf-
zugang zur Verfügung stellen. erlegten Schutzpflichten zu erfüllen,
5. die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar
§ 77h ist oder
Informationen über 6. ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von
Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen Bauarbeiten nach § 77i Absatz 5 vorliegt.
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele- (5) Anstelle einer Erteilung der Informationen ge-
kommunikationsnetze können bei den Eigentümern nügt ein Verweis auf eine bereits erfolgte Veröffent-
oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die lichung, wenn
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1. der Bauherr die beantragten Informationen be- 1. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruk-
reits selbst elektronisch öffentlich zugänglich tur, insbesondere deren Informationstechnik, be-
gemacht hat oder troffen sind, die nachweislich besonders schutz-
2. der Zugang zu diesen Informationen bereits über bedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kriti-
die Bundesnetzagentur als zentrale Informa- schen Infrastruktur maßgeblich sind, und
tionsstelle nach § 77a Absatz 1 Nummer 3 ge- 2. der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes
währleistet ist. zur Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnis-
(6) Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist mäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die
sind die Informationen auch der Bundesnetzagen- ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
tur als zentraler Informationsstelle zu übermitteln. auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen.
Die Bundesnetzagentur macht diese Informationen (6) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-
anderen Interessenten, die ein berechtigtes Inte- sorgungsnetze können im Rahmen von Bauarbeiten
resse an der Einsichtnahme haben, in geeigneter passive Netzinfrastrukturen sowie Glasfaserkabel
Form zugänglich. Näheres regeln die Einsichtnah- mitverlegen, um eine Mitnutzung im Sinne dieses
mebedingungen der Bundesnetzagentur. Abschnitts oder den Betrieb eines digitalen Hoch-
geschwindigkeitsnetzes zu ermöglichen.
§ 77i (7) Im Rahmen von ganz oder teilweise aus öf-
Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung fentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor- Bereitstellung von Verkehrsdiensten, deren anfäng-
gungsnetze können mit Eigentümern oder Betrei- lich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, ist
bern öffentlicher Telekommunikationsnetze im Hin- sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfra-
blick auf den Ausbau der Komponenten von digita- strukturen, ausgestattet mit Glasfaserkabeln, be-
len Hochgeschwindigkeitsnetzen Vereinbarungen darfsgerecht mitverlegt werden, um den Betrieb
über die Koordinierung von Bauarbeiten schließen. eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch
private Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-
netze zu ermöglichen. Im Rahmen der Erschließung
kommunikationsnetze können bei den Eigentümern
von Neubaugebieten ist stets sicherzustellen, dass
oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die
geeignete passive Netzinfrastrukturen, ausgestattet
Koordinierung von Bauarbeiten beantragen. Im An-
mit Glasfaserkabeln, mitverlegt werden.
trag sind Art und Umfang der zu koordinierenden
Bauarbeiten und die zu errichtenden Komponenten
§ 77j
digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zu benennen.
Allgemeine Informationen
(3) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-
über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten
sorgungsnetze, die ganz oder teilweise aus öffent-
lichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder in- Die Bundesnetzagentur als zentrale Informa-
direkt ausführen, haben zumutbaren Anträgen nach tionsstelle macht die relevanten Informationen zu-
Absatz 2 zu transparenten und diskriminierungs- gänglich, welche die allgemeinen Bedingungen und
freien Bedingungen stattzugeben. Anträge sind ins- Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für
besondere zumutbar, sofern Bauarbeiten betreffen, die zum Zweck des Aufbaus
der Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeits-
1. dadurch keine zusätzlichen Kosten für die ur-
netze notwendig sind. Diese Informationen schlie-
sprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht
ßen Angaben über Ausnahmen von Genehmi-
werden; eine geringfügige zeitliche Verzögerung
gungspflichten ein.
der Planung und geringfügige Mehraufwendun-
gen für die Bearbeitung des Koordinierungsan-
§ 77k
trags gelten nicht als zusätzliche Kosten der ur-
sprünglich geplanten Bauarbeiten, Netzinfrastruktur von Gebäuden
2. die Kontrolle über die Koordinierung der Arbei- (1) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze
ten nicht behindert wird, dürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in
3. der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, den Räumen des Teilnehmers abschließen. Der Ab-
spätestens aber einen Monat vor Einreichung schluss ist nur statthaft, wenn der Teilnehmer zu-
des endgültigen Projektantrags bei der zustän- stimmt und Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter so
digen Genehmigungsbehörde gestellt wird und geringfügig wie möglich erfolgen. Die Verlegung
Bauarbeiten betrifft, deren anfänglich geplante neuer Netzinfrastruktur ist nur statthaft, soweit
Dauer acht Wochen überschreitet. keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur nach
den Absätzen 2 und 3 möglich ist, mit der der
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Grund- Betreiber seinen Telekommunikationsdienst ohne
sätze dafür, wie die Kosten, die mit der Koordinie- spürbare Qualitätseinbußen bis zum Teilnehmer be-
rung von Bauarbeiten verbunden sind, auf den Ei- reitstellen kann. Soweit dies zum Netzabschluss
gentümer oder Betreiber des öffentlichen Telekom- erforderlich ist, ist der Gebäudeeigentümer dazu
munikationsnetzes umgelegt werden sollen. Die verpflichtet, dem Telekommunikationsnetzbetreiber
Bundesnetzagentur ist im Rahmen der Streitbeile- auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile
gung nach § 77n an die veröffentlichten Grundsätze an das Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den
gebunden. Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Strom-
(5) Der Antrag nach Absatz 2 kann ganz oder netz entstehenden Kosten hat der Telekommunika-
teilweise abgelehnt werden, soweit tionsnetzbetreiber zu tragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2481
(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele- § 77m
kommunikationsnetze können, um ihr Netz in den
Vertraulichkeit der Verfahren
Räumlichkeiten des Teilnehmers abzuschließen,
bei den Eigentümern oder Betreibern von gebäude- Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren
internen Komponenten öffentlicher Telekommuni- dieses Unterabschnittes oder bei oder nach Ver-
kationsnetze oder von gebäudeinternen passiven handlungen oder Vereinbarungen gewonnen wer-
Netzinfrastrukturen am Standort des Teilnehmers den, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden,
die Mitnutzung der gebäudeinternen Netzinfra- für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen
struktur beantragen. Liegt der erste Konzentra- dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, ins-
tions- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Tele- besondere nicht an andere Abteilungen, Tochter-
kommunikationsnetzes außerhalb des Gebäudes, gesellschaften oder Geschäftspartner der an den
so gilt Absatz 1 ab diesem Punkt entsprechend. Verhandlungen Beteiligten. Die Verfahrensbeteilig-
ten haben die aus den Verhandlungen oder Verein-
(3) Wer über Netzinfrastrukturen in Gebäuden barungen gewonnenen Betriebs- und Geschäfts-
oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteiler- geheimnisse zu wahren.
punkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
verfügt, hat allen zumutbaren Mitnutzungsanträgen § 77n
nach Absatz 2 zu fairen und diskriminierungsfreien
Bedingungen, einschließlich der Mitnutzungsent- Fristen, Entgeltmaßstäbe und
gelte, stattzugeben, wenn eine Dopplung der Netz- Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung
infrastrukturen technisch unmöglich oder wirt- (1) Gibt der Eigentümer oder Betreiber eines öf-
schaftlich ineffizient ist. fentlichen Versorgungsnetzes innerhalb der in § 77d
Absatz 2 genannten Frist kein Angebot zur Mitnut-
(4) Neu errichtete Gebäude, die über Anschlüsse zung ab oder kommt keine Einigung über die Be-
für Endnutzer von Telekommunikationsdienstleis- dingungen der Mitnutzung zustande, so kann jede
tungen verfügen sollen, sind gebäudeintern bis zu Partei eine Entscheidung durch die Bundesnetz-
den Netzabschlusspunkten mit hochgeschwindig- agentur als nationale Streitbeilegungsstelle nach
keitsfähigen passiven Netzinfrastrukturen sowie § 132 in Verbindung mit § 134a beantragen. Die
einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäude- Bundesnetzagentur entscheidet verbindlich über
internen Netzkomponenten auszustatten. die Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe aus
den §§ 77d, 77e und 77g innerhalb von vier Mona-
(5) Gebäude, die umfangreich renoviert werden
ten nach Eingang des vollständigen Antrags.
und über Anschlüsse für Endnutzer von Telekom-
munikationsdienstleistungen verfügen sollen, sind (2) Setzt die Bundesnetzagentur im Rahmen der
gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten Streitbeilegung nach Absatz 1 ein Mitnutzungsent-
mit hochgeschwindigkeitsfähigen passiven Netzin- gelt fest, so hat sie dieses fair und angemessen zu
frastrukturen sowie einem Zugangspunkt zu diesen bestimmen. Grundlage für die Höhe des Mitnut-
passiven gebäudeinternen Netzkomponenten aus- zungsentgelts sind die zusätzlichen Kosten, die
zustatten. sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffent-
lichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung
(6) Einfamilienhäuser, Baudenkmäler, Ferienhäu- der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen
ser, Militärgebäude und Gebäude, die für Zwecke ergeben. Auf diese Kosten gewährt die Bundes-
der nationalen Sicherheit genutzt werden, fallen netzagentur einen angemessenen Aufschlag als
nicht unter die Absätze 4 und 5. Anreiz für Eigentümer oder Betreiber öffentlicher
Versorgungsnetze zur Gewährung der Mitnutzung.
(7) Die zuständigen Behörden haben darüber zu
wachen, dass die nach Absatz 4 bis 6 festgesetzten (3) Betrifft die Streitigkeit nach Absatz 1 die Mit-
Anforderungen erfüllt werden. Soweit von der Ver- nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnet-
ordnungsermächtigung des § 77o Absatz 4 Ge- zes, so berücksichtigt die Bundesnetzagentur ne-
brauch gemacht wurde, berücksichtigen sie dabei ben Absatz 2 auch die in § 2 Absatz 2 genannten
die in der Rechtsverordnung festgesetzten Ausnah- Regulierungsziele. Dabei stellt die Bundesnetz-
men. agentur sicher, dass Eigentümer und Betreiber des
mitzunutzenden öffentlichen Telekommunikations-
netzes die Möglichkeit haben, ihre Kosten zu
§ 77l decken; sie berücksichtigt hierfür über die zusätz-
lichen Kosten und eine angemessene Verzinsung
Antragsform und Reihenfolge der Verfahren gemäß Absatz 2 hinaus auch die Folgen der bean-
tragten Mitnutzung auf deren Geschäftsplan ein-
(1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber schließlich der Investitionen in das mitgenutzte öf-
öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den fentliche Telekommunikationsnetz.
§§ 77a bis 77d, 77h und 77i können schriftlich oder
elektronisch gestellt werden. (4) Sind Rechte, Pflichten oder Versagungs-
gründe streitig, die in den §§ 77b, 77c oder § 77h
(2) Über vollständige Anträge hat der Verpflich- festgelegt sind, so kann jede Partei eine Entschei-
tete in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die dung durch die Bundesnetzagentur als nationale
Anträge bei ihm eingehen. Ein vollständiger Antrag Streitbeilegungsstelle nach § 132 in Verbindung
liegt vor, wenn der Antragsteller alle entscheidungs- mit § 134a beantragen. Die Bundesnetzagentur ent-
relevanten Informationen dargelegt hat. scheidet verbindlich innerhalb von zwei Monaten.
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
(5) Kommt in den Fällen des § 77i Absatz 2 und 3 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-
des Antrages bei dem Eigentümer oder Betreiber ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates be-
des öffentlichen Versorgungsnetzes keine Verein- darf, über die in § 77h Absatz 4 vorgesehenen Aus-
barung über die Koordinierung der Bauarbeiten zu- nahmen von den in § 77h festgelegten Rechten und
stande, so kann jede Partei die Bundesnetzagentur Pflichten hinausgehende Ausnahmen vorzusehen
als nationale Streitbeilegungsstelle anrufen. Die und Kategorien von Bauarbeiten zu benennen, die
Bundesnetzagentur legt in ihrer Entscheidung ver- der Bundesnetzagentur zu melden sind. Solche Ka-
bindlich faire und diskriminierungsfreie Bedingun- tegorien dürfen nur Bauarbeiten enthalten, deren
gen einschließlich der Entgelte der Koordinierungs- anfänglich geplante Dauer acht Wochen über-
vereinbarung fest. Sie entscheidet unverzüglich, schreitet. Die Rechtsverordnung ist hinreichend zu
spätestens aber innerhalb von zwei Monaten. begründen und kann im Umfang oder Wert gering-
fügige Bauarbeiten oder kritische Infrastrukturen
(6) Kommt innerhalb von zwei Monaten keine
ausnehmen. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz
Vereinbarung über die Mitnutzung nach § 77k Ab-
von Teilen kritischer Infrastrukturen gestützt wer-
satz 2 und 3 zustande, kann jede Partei eine Ent-
den, bedarf die Rechtsverordnung des Einverneh-
scheidung durch die Bundesnetzagentur als natio-
mens mit dem Bundesministerium des Innern.
nale Streitbeilegungsstelle nach § 132 in Verbin-
dung mit § 134a beantragen. Grundlage für die Be- (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
stimmung der Höhe eines Entgelts sind dabei die tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-
zusätzlichen Kosten, die sich für den Gebäude- ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates be-
eigentümer durch die Ermöglichung der Mitnutzung darf, Ausnahmen von den in § 77i festgelegten
der Netzinfrastruktur des Gebäudes ergeben. So- Rechten und Pflichten vorzusehen. Die Ausnahmen
weit der die Mitnutzung begehrende Telekommu- können auf dem geringen Umfang und Wert der
nikationsnetzbetreiber Investitionen zur Herstellung Bauarbeiten oder auf dem Schutz von Teilen kriti-
dieser Infrastruktur getätigt hat, kann er die Mitnut- scher Infrastrukturen beruhen. Soweit die Ausnah-
zung entgeltfrei beanspruchen, es sei denn, dass men auf den Schutz von Teilen kritischer Infrastruk-
die Mitnutzung aufgrund besonderer technischer turen gestützt werden, bedarf die Rechtsverord-
oder baulicher Gegebenheiten einen außergewöhn- nung des Einvernehmens mit dem Bundesministe-
lichen Aufwand verursacht. Der Maßstab nach rium des Innern.
Satz 3 gilt nur für solche Investitionen, die erstmalig
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt werden. (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
Die Bundesnetzagentur entscheidet verbindlich tale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen
und unverzüglich, spätestens aber innerhalb von mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
zwei Monaten. schutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechts-
verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
(7) Die Bundesnetzagentur kann die ihr in Ab- bedarf, Ausnahmen vom § 77k Absatz 4 und Ab-
satz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 satz 5 vorzusehen. Die Rechtsverordnung ist hin-
und Absatz 6 Satz 2 gesetzten Fristen für die Streit- reichend zu begründen und kann bestimmte Ge-
beilegung bei außergewöhnlichen Umständen um bäudekategorien und umfangreiche Renovierungen
höchstens zwei Monate verlängern; diese Umstände ausnehmen, falls die Erfüllung der Pflichten unver-
sind besonders und hinreichend zu begründen. hältnismäßig wäre. Die Unverhältnismäßigkeit kann
insbesondere auf den voraussichtlichen Kosten für
§ 77o einzelne Eigentümer oder auf der spezifischen Art
des Gebäudes beruhen.
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digi- (5) Eigentümern und Betreibern öffentlicher Ver-
tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver- sorgungsnetze und interessierten Parteien ist die
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats
Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- zum Entwurf einer Rechtsverordnung nach den Ab-
schaft und Energie passive Netzinfrastrukturen zu sätzen 1 bis 4 Stellung zu nehmen.
benennen, die von den in den §§ 77a bis 77c ge- (6) Die Rechtsverordnungen der Absätze 1 bis 4
nannten Rechten und Pflichten ausgenommen sind. sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Die Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Sie
dürfen nur darauf gestützt werden, dass der Schutz
von Teilen kritischer Infrastrukturen betroffen ist § 77p
oder dass die passiven Netzinfrastrukturen für die Genehmigungsfristen für Bauarbeiten
elektronische Kommunikation technisch ungeeig-
net sind. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zwecke
von Teilen kritischer Infrastrukturen gestützt wer- des Aufbaus der Komponenten von digitalen Hoch-
den, bedarf die Rechtsverordnung des Einverneh- geschwindigkeitsnetzen notwendig sind, sind in-
mens mit dem Bundesministerium des Innern. Das nerhalb von drei Monaten nach Eingang eines voll-
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- ständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. Die
struktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn
Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur über- dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit
tragen. Für eine Rechtsverordnung der Bundesnetz- gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu be-
agentur gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. gründen und rechtzeitig mitzuteilen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2483
16. § 89 wird wie folgt geändert: tige Entwicklungen der Netze und Dienste
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „abgehört“ die verlangen, soweit sich diese Entwicklungen
Wörter „oder in vergleichbarer Weise zur Kennt- auf die Mitnutzung der passiven Netzinfra-
nis genommen“ eingefügt. strukturen der Eigentümer und Betreiber öf-
fentlicher Versorgungsnetze auswirken kön-
b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Das Abhö- nen, und
ren“ die Wörter „oder die in vergleichbarer Weise
erfolgende Kenntnisnahme“ eingefügt. 3. in den Fällen von § 77a Absatz 4, § 77b Ab-
satz 4, § 77c Absatz 3, § 77g Absatz 2, § 77h
17. In § 108 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirt- Absatz 4 und § 77i Absatz 5 Einsicht nehmen
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt- in die von den Betreibern öffentlicher Versor-
schaft und Energie“ ersetzt und werden nach den gungsnetze erstellten Sicherheitskonzepte,
Wörtern „Bundesministerium des Innern“ die Wör- sonstigen Konzepte, Nachweisdokumente
ter „, dem Bundesministerium für Verkehr und digi- oder in Teile davon.“
tale Infrastruktur“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
18. In § 112 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirt-
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt- „Die Bundesnetzagentur fordert die Auskünfte
schaft und Energie“ und die Wörter „Bundesminis- nach den Absätzen 1, 2 und 2a und ordnet die
terium der Justiz“ durch die Wörter „Bundesminis- Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 und 2a durch
terium der Justiz und für Verbraucherschutz“ er- schriftliche Verfügung an.“
setzt und werden nach den Wörtern „Bundesminis- d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Ab-
terium der Finanzen“ die Wörter „, dem Bundes- sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach den Ab-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ sätzen 1, 2 und 2a“ ersetzt.
eingefügt. 22. § 132 wird wie folgt geändert:
19. § 117 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 117 „(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch
Veröffentlichung von Weisungen Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81.
und Energie oder das Bundesministerium für Ver- Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entschei-
kehr und digitale Infrastruktur Weisungen erteilt, dung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Be-
sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröf- schlusskammern werden mit Ausnahme der Ab-
fentlichen. Dies gilt nicht für Aufgaben, die von die- sätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundes-
sen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes ministeriums für Wirtschaft und Energie im Be-
oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr
wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie und digitale Infrastruktur gebildet.“
die Bundesnetzagentur beauftragt haben.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
20. Dem § 126 wird folgender Absatz 6 angefügt: fügt:
„(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für die „(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch
Durchsetzung von Verpflichtungen von Eigentü- Beschlusskammern als nationale Streitbeile-
mern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, gungsstelle in den Fällen des § 77n. Die Entschei-
die keine Unternehmen sind, entsprechend.“ dung ergeht durch Verwaltungsakt. Nationale
Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung
21. § 127 wird wie folgt geändert: des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Infrastruktur gebildet.“
„Ungeachtet anderer nationaler Berichts- und c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
Informationspflichten sind die Betreiber öffent- sätze 3 bis 5.
licher Telekommunikationsnetze, die Anbieter 23. Nach § 134 wird folgender § 134a eingefügt:
von öffentlich zugänglichen Telekommunika-
tionsdiensten sowie die Eigentümer und Betrei- „§ 134a
ber öffentlicher Versorgungsnetze verpflichtet, Verfahren der nationalen Streitbeilegung
der Bundesnetzagentur im Rahmen der Rechte (1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein
und Pflichten aus diesem Gesetz auf Verlangen Verfahren auf Antrag ein.
Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses
Gesetzes erforderlich sind.“ (2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeile-
gungsstelle sind beteiligt:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: 1. bei einem Verfahren nach § 77n Absatz 1 bis 5
der Antragsteller und die Eigentümer oder Be-
„(2a) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben er- treiber öffentlicher Versorgungsnetze, gegen die
forderlich ist, die der Bundesnetzagentur in die- sich das Verfahren richtet,
sem Gesetz übertragen werden, kann die Bun-
desnetzagentur im Streitfall 2. bei einem Verfahren nach § 77n Absatz 6 der
Antragsteller und der Verfügungsberechtigte
1. passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Ver- über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis
sorgungsnetze vor Ort untersuchen, zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt
2. von den Eigentümern und Betreibern öffent- eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
licher Versorgungsnetze Auskünfte über künf- gegen den sich das Verfahren richtet,
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
3. die Personen und Personenvereinigungen, deren desministerium für Verkehr und digitale Infra-
Interessen durch die Entscheidung berührt wer- struktur.“
den und die die Bundesnetzagentur auf ihren
26. § 143 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat,
„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
4. bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfra-
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
strukturunternehmen die zuständige Eisenbahn-
dem Bundesministerium der Finanzen und dem
aufsichtsbehörde.
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
(3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen ei- struktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
nes Ablehnungsgrundes nach § 77b Absatz 4 Num- stimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe
mer 3, § 77c Absatz 3 Nummer 3, § 77g Absatz 2 der vorstehenden Absätze das Nähere über den
Nummer 4, § 77h Absatz 4 Nummer 4 oder § 77i Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze,
Absatz 5 kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2 die Beitragskalkulation und das Verfahren der Bei-
Absatz 10 des Gesetzes über das Bundesamt für tragserhebung einschließlich der Zahlungsweise
Sicherheit in der Informationstechnik betroffen, so festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse entfal-
entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen lende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berück-
mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informati- sichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
onstechnik.“ und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1
24. § 140 wird wie folgt geändert: durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der
Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundes-
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft netzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung
und Energie oder des Bundesministeriums für bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-
Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt. ministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bun-
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter desministerium der Finanzen und dem Bundes-
„Wirtschaft und Technologie“ jeweils durch die ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.“
Wörter „Wirtschaft und Energie oder das Bun-
27. In § 148 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem
desministerium für Verkehr und digitale Infra-
Wort „abhört“ die Wörter „oder in vergleichbarer
struktur“ ersetzt.
Weise zur Kenntnis nimmt“ eingefügt.
25. § 142 wird wie folgt geändert:
28. In § 149 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b werden
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: nach den Wörtern „Satz 1, 2, 6 oder 7“ die Wörter
aa) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch „, § 77n Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5
ein Komma ersetzt. Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2“ eingefügt.
bb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
Artikel 2
„12. Entscheidungen der Streitbeilegung
Änderung des
nach § 77n.“
Gesetzes über die
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Bundesnetzagentur für Elektrizität,
„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elek-
mit dem Bundesministerium der Finanzen und trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale nen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zu-
Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2016
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt
1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach geändert:
Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhe- 1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
benden Gebühren näher zu bestimmen und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Ener-
dabei feste Sätze, auch in Form von Gebüh- gie“ ersetzt.
ren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze
vorzusehen, 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium
anzuordnen und für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungs-
3. § 4 wird wie folgt geändert:
aufwands nach Absatz 2 zu bestimmen.
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3, 5 und 7
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Tech-
gie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Ener-
Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Ein-
gie“ ersetzt.
vernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur
übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundes- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft
netzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes- und Energie im Benehmen mit dem Bundesminis-
ministerium für Wirtschaft und Energie, dem terium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-
Bundesministerium der Finanzen und dem Bun- setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2485
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und digitale Infrastruktur feststellt, dass für diese Leis-
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft tungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.“
und Energie“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft Artikel 7
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Änderung des Post- und
Energie“ ersetzt. Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
5. In § 6 Absatz 1 und 8 werden jeweils die Wörter
In § 8 Absatz 2 des Post- und Telekommunikations-
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
sicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I
„Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bun-
S. 506, 941) werden die Wörter „Bundesministeriums
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
für Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Bun-
ersetzt.
desministeriums für Wirtschaft und Energie oder des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-
Artikel 3
tur“ ersetzt.
Änderung der
Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung Artikel 8
Die Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung
Änderung des
vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch
Amateurfunkgesetzes
Artikel 464 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben. In § 3 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 6 Satz 1
und § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni
Artikel 4 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
Änderung des satz 108 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
Bundesverfassungsschutzgesetzes S. 1666) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Verkehr
In § 8b Absatz 8 Satz 1 des Bundesverfassungs- und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
schutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
Artikel 9
vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden
ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ Änderung des
durch die Wörter „Wirtschaft und Energie, dem Bun- Gesetzes zu der Konstitution und der
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ Konvention der Internationalen Fernmeldeunion
ersetzt und wird das Wort „Justiz“ durch die Wörter vom 22. Dezember 1992 sowie zu den
„Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt. Änderungen der Konstitution und der Konvention der
Internationalen Fernmeldeunion vom 14. Oktober 1994
Artikel 5 Artikel 2 des Gesetzes zu der Konstitution und der
Änderung der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom
Frequenzschutzbeitragsverordnung 22. Dezember 1992 sowie zu den Änderungen der Kon-
§ 2 Absatz 7 der Frequenzschutzbeitragsverordnung stitution und der Konvention der Internationalen Fern-
vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch meldeunion vom 14. Oktober 1994 vom 20. August
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1996 (BGBl. 1996 II S. 1306), das durch Artikel 231
S. 1232) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(7) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
„Artikel 2
terium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur festgestellt hat, dass Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
an der Nutzung von Frequenzen ein besonderes Inte- wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
resse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann mung des Bundesrates die Vollzugsordnung für inter-
Beitragsbefreiung gewährt werden.“ nationale Fernmeldedienste, die die Konstitution und
die Konvention gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Konstitu-
Artikel 6 tion ergänzt, sowie Änderungen zu dieser Vollzugsord-
Änderung der nung, die die weltweiten Konferenzen für internationale
Telekommunikationsgebührenverordnung Fernmeldedienste der Internationalen Fernmeldeunion
beschließen, in Kraft zu setzen und Regelungen über
§ 2 Absatz 2 der Telekommunikationsgebührenver- die Verkündung der Vollzugsordnungen sowie ihre Än-
ordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477), die durch derungen zu treffen. Das Bundesministerium für Ver-
Artikel 2 Absatz 134 des Gesetzes vom 7. August 2013 kehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
gefasst: die Vollzugsordnung für den Funkdienst, die die Konsti-
„(2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen tution und die Konvention gemäß Artikel 4 Absatz 3 der
nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4, Konstitution ergänzt, sowie Änderungen zu dieser Voll-
B.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebühren- zugsordnung, die die weltweiten Funkkonferenzen der
frei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Internationalen Fernmeldeunion beschließen, in Kraft zu
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium setzen und Regelungen über die Verkündung der Voll-
der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr zugsordnungen sowie ihrer Änderungen zu treffen.“
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
Artikel 10 1. des Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55
und
Änderung des
Gesetzes zu den 2. eines Nutzungsrechts an Nummern aufgrund ei-
Änderungsurkunden vom ner Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4
24. November 2006 zur Konstitution sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundes-
und zur Konvention der Internationalen gebührengesetzes so zu bestimmen, dass sie als
Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den
Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Ver-
Artikel 2 des Gesetzes zu den Änderungsurkunden wendung dieser Güter sicherstellen. Satz 1 findet
vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Kon- keine Anwendung, wenn Frequenzen oder Nummern
vention der Internationalen Fernmeldeunion vom von außerordentlich wirtschaftlichem Wert im Wege
22. Dezember 1992 vom 14. Juni 2010 (BGBl. 2010 II wettbewerbsorientierter oder vergleichender Aus-
S. 397) wird wie folgt gefasst: wahlverfahren vergeben werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
„Artikel 2 Energie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem
mung des Bundesrates die Vollzugsordnung für inter-
Gesetz, mit Ausnahme der Gebühren und Auslagen
nationale Fernmeldedienste, die die Konstitution und
nach § 145, durch die Besondere Gebührenverord-
die Konvention gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Konstitu-
nung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührenge-
tion ergänzt, sowie Änderungen zu dieser Vollzugsord-
setzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
nung, die die weltweiten Konferenzen für internationale
Energie kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
Fernmeldedienste der Internationalen Fernmeldeunion
nung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
beschließen, in Kraft zu setzen und Regelungen über
der Finanzen und dem Bundesministerium für Ver-
die Verkündung der Vollzugsordnungen sowie ihre Än-
kehr und digitale Infrastruktur auf die Bundesnetz-
derungen zu treffen. Das Bundesministerium für Ver-
agentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach
kehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
die Vollzugsordnung für den Funkdienst, die die Konsti-
Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der
tution und die Konvention gemäß Artikel 4 Absatz 3 der
Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr
Konstitution ergänzt, sowie Änderungen zu dieser Voll-
und digitale Infrastruktur.
zugsordnung, die die weltweiten Funkkonferenzen der
Internationalen Fernmeldeunion beschließen, in Kraft zu (3) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zu-
setzen und Regelungen über die Verkündung der Voll- ständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach de-
zugsordnungen sowie ihrer Änderungen zu treffen.“ nen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende
Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zu-
stimmungsbescheiden nach § 68 Absatz 3 zur Nut-
Artikel 11
zung öffentlicher Wege erhoben werden können.
Änderung des Eine Pauschalierung ist zulässig.“
Gesetzes zur Strukturreform 2. § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
des Gebührenrechts des Bundes
„(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten
Artikel 4 Absatz 108 Nummer 1 und 2 des Gesetzes sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits
zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes 1. Gebühren nach § 142 erhoben werden,
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 2. Gebühren nach der Besonderen Gebührenverord-
S. 1666) geändert worden ist, wird aufgehoben. nung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach
Artikel 12 § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes er-
hoben werden oder
Weitere Änderung
des Telekommunikationsgesetzes 3. Beiträge nach § 19 des Gesetzes über die elek-
tromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmit-
Das Telekommunikationsgesetz, das zuletzt durch teln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) und
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der auf dieser Vorschrift beruhenden Rechtsver-
wie folgt geändert: ordnung erhoben werden.“
1. § 142 wird wie folgt gefasst:
Artikel 13
„§ 142 Änderung der
Stromnetzentgeltverordnung
Gebühren und Auslagen
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltver-
(1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zu- ordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt
teilung durch Artikel 1b der Verordnung vom 14. September
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2487
2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird folgen- 2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz 2 eingefügt: der Satz 2 eingefügt:
„Einnahmen nach § 77f des Telekommunikations- „Einnahmen nach § 77f des Telekommunikations-
gesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzu- gesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzu-
rechnen.“ rechnen.“
Artikel 14 Artikel 15
Änderung der Inkrafttreten
Gasnetzentgeltverordnung
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Gasnetzentgeltverord-
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
nung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt
durch Artikel 1a der Verordnung vom 14. September (2) Artikel 12 tritt am 14. August 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
Verordnung
zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2017
nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes
(Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2017 – LuftVStAbsenkV 2017)
Vom 24. Oktober 2016
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt
durch Artikel 237 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§1
Steuersätze 2017
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgas-
emissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2017 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast
für Flüge mit einem Zielort
1. in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz 7,47 Euro,
2. in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz 23,32 Euro,
3. in anderen Ländern 41,99 Euro.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2489
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2017
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2017 – AELV 2017)
Vom 26. Oktober 2016
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
sicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium vielfältigt wird und
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
wird.
§1
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-
Ermittlung des Arbeitseinkommens den.
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
für das Jahr 2017 maßgebende Arbeitseinkommen aus Wirtschaftswert von mehr als 35 000 Deutsche Mark
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch- nehmens
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
Testbetriebe und rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember vielfältigt wird und
1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
S. 1). aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt- vielfältigt wird.
schaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Un- Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
ternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Geset- schaftswert über 35 000 Deutsche Mark und unter
zes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
legen ist Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 einkommen ermittelt, indem
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der An-
aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver- lage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächst-
vielfältigt wird und höheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das
aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver- dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-
vielfältigt wird. spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu
wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-
wert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für 3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu wert der Anlage entspricht, addiert wird.
ermitteln, indem
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-
1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage einkommen das 0,2151fache des Wirtschaftswerts. Für
durch den Wert 1 000 dividiert wird, Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein- mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße die-
kommen das 0,1931fache des Wirtschaftswerts. ses Jahres dividiert wird,
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab- 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-
satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters- beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2
sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar- vervielfältigt wird und
beitseinkommen ermittelt, indem
4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-
1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät- gen wird.
zen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1)
wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Ar-
beitseinkommen 2) ergeben würden,
§2
2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-
trieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen Inkrafttreten
des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
größe des Jahres, für das dieses Einkommen zu er- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Oktober 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2491
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 1,1976
26 000 1,1906
27 000 1,1827
28 000 1,1741
29 000 1,1650
30 000 1,1554
31 000 1,1455
32 000 1,1355
33 000 1,1252
34 000 1,1149
35 000 1,1044
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 0,7153
26 000 0,7275
27 000 0,7372
28 000 0,7450
29 000 0,7510
30 000 0,7557
31 000 0,7591
32 000 0,7614
33 000 0,7628
34 000 0,7634
35 000 0,7634
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
35 000 1,1044
100 000 0,6585
150 000 0,5090
200 000 0,4191
250 000 0,3584
300 000 0,3143
350 000 0,2809
400 000 0,2544
450 000 0,2329
500 000 0,2151
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
35 000 0,7634
100 000 0,5428
150 000 0,4328
200 000 0,3624
250 000 0,3133
300 000 0,2771
350 000 0,2491
400 000 0,2267
450 000 0,2084
500 000 0,1931
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2493
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Vom 31. Oktober 2016
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- b) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Rohbau und Ausbau;
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2. im Schwerpunkt Ingenieurbau:
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem a) Erstellen einer Rohbauzeichnung für ein Trag-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: werk und
b) Erstellen einer Bewehrungszeichnung;
Artikel 1
Änderung der 3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschafts-
Verordnung über die Berufsausbildung bau:
zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin a) Erstellen von Planunterlagen für den Straßen-
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bau- und Verkehrswegebau,
zeichner/zur Bauzeichnerin vom 12. Juli 2002 (BGBl. I b) Erstellen von Ausführungsunterlagen für die
S. 2622; 2003 I S. 277), die durch Artikel 1 der Ver- Ver- und Entsorgung und
ordnung vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 931) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: c) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den
Landschaftsbau.
1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in Durch die Ausführung der Aufgabe, die Dokumenta-
höchstens insgesamt 14 Stunden zwei praktische tion sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,
Aufgaben, die sich auf ein Projekt beziehen sollen, dass er Arbeitsabläufe selbständig, kunden- und ziel-
bearbeiten. Mindestens eine Aufgabe ist rechner- orientiert planen, umsetzen und präsentieren sowie
gestützt zu fertigen. Eine der Aufgaben ist zu doku- qualitätssichernde Maßnahmen durchführen kann.“
mentieren sowie dem Prüfungsausschuss in einem 2. § 11 wird wie folgt gefasst:
Fachgespräch von höchstens 15 Minuten zu er-
„§ 11
läutern. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit
zu geben, das System zur rechnergestützten Zeich- Weitere Übergangsregelung
nungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August
angemessenen Zeitraum kennen zu lernen. Die prak-
2017 bereits bestehen, können nach den Vorschrif-
tischen Aufgaben sind unter Berücksichtigung des
ten dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2017
Schwerpunktes nach § 5 Absatz 1 Satz 1 aus zwei
geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher ab-
der nachfolgenden Bereiche zu entnehmen. Die Be-
solvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
reiche, aus denen die Aufgaben entnommen werden,
die Vertragsparteien dies vereinbaren.“
sind vom Prüfling festzulegen. Es kommen folgende
Bereiche in Betracht:
Artikel 2
1. im Schwerpunkt Architektur:
Inkrafttreten
a) Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe
nach Entwurfsskizzen und Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
Verordnung
zur Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
Vom 31. Oktober 2016
Auf Grund des § 16 Absatz 5 Nummer 1 des Mindest- b) nach § 18 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsen-
lohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), degesetzes und
des § 18 Absatz 5 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsen- c) nach § 17b Absatz 2 des Arbeitnehmerüber-
degesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) und des lassungsgesetzes.
§ 17b Absatz 3 Nummer 1 des Arbeitnehmerüber-
lassungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des (3) Bei der elektronischen Übermittlung nach den
Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) eingefügt Absätzen 1 und 2 hat die Zollverwaltung Verfahren
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finan- einzusetzen, die dem jeweiligen Stand der Technik
zen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für entsprechen sowie die Vertraulichkeit und Integrität
Arbeit und Soziales: der Daten gewährleisten. Bei Nutzung allgemein
zugänglicher Netze sind die Daten über das Internet-
portal Ende-zu-Ende zu verschlüsseln. Jede Mel-
Artikel 1
dung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind
Änderung der systemseitig mit einem eindeutigen Kennzeichen
Mindestlohnmeldeverordnung zur Identifizierung zu versehen.“
Die Mindestlohnmeldeverordnung vom 26. November 2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
2014 (BGBl. I S. 1825) wird wie folgt geändert: „§ 4
1. § 1 wird wie folgt gefasst: Übergangsregelung
„§ 1 Abweichend von § 1 Absatz 1 und 2 kann bis zum
Meldungen Ablauf des 30. Juni 2017 für die Meldung auch der
von der Zollverwaltung hierfür bisher vorgesehene
(1) Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland soll die Vordruck verwendet und der zuständigen Behörde
Meldungen nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohnge- der Zollverwaltung vorgelegt werden.“
setzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsen-
degesetzes sowie die Versicherung nach § 16 Ab- 3. Der bisherige § 4 wird § 5.
satz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 2
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes elektronisch Artikel 2
übermitteln. Für die elektronische Übermittlung hat Weitere Änderung der
er das Internetportal zu nutzen, das die Zollverwal- Mindestlohnmeldeverordnung
tung zur Verfügung stellt. Die Mindestlohnmeldeverordnung vom 26. November
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Entleiher 2014 (BGBl. I S. 1825), die durch Artikel 1 dieser Ver-
ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. bei Meldungen
1. § 4 wird aufgehoben.
a) nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes,
2. § 5 wird § 4.
b) nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsen-
degesetzes und Artikel 3
c) nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüber- Inkrafttreten
lassungsgesetzes sowie
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
2. bei der Versicherung zes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
a) nach § 16 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes, (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2495
Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse
im Bereich der Deutschen Telekom AG
(DTAGBefugAnO)
Vom 2. November 2016
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechts-
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von denen § 3 Ab-
satz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist
und § 3 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ordnet das
Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen
Telekom AG an:
§1
Befugnisse von Dienstbehörden
(1) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unmittelbar unterhalb des Vorstands
der Deutschen Telekom AG nimmt der Betrieb Civil Servant Matters/Health &
Safety wahr.
(2) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Betriebes Civil Servant
Matters/Health & Safety nimmt der Betrieb Civil Servants Services wahr.
§2
Befugnisse von Dienstvorgesetzten
(1) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten
unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt die Lei-
tung des Betriebes Civil Servant Matters/Health & Safety wahr.
(2) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten
unterhalb der Leitung des Betriebes Civil Servant Matters/Health & Safety
nimmt die Leitung des Betriebes Civil Servants Services wahr.
§3
Ernennungs- und Entlassungsbefugnis
(1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen
und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen,
wird auf die Leitung des Betriebes Civil Servant Matters/Health & Safety über-
tragen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im
Einzelfall selbst auszuüben.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2016 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Be-
reich der Deutschen Telekom AG vom 12. November 2015 (BGBl. I S. 2007)
außer Kraft.
Berlin, den 2. November 2016
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Johannes Geismann