2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesstatistikgesetzes
Vom 20. Oktober 2016
Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768)
wird nachstehend der Wortlaut des Bundesstatistikgesetzes in der seit dem
27. Juli 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das teils am 30. Januar 1987, teils am 1. Januar 1989 in Kraft getretene
Gesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565),
2. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2837),
3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Absatz 36 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),
4. den am 25. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34),
5. den am 24. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300),
6. den am 1. November 2000 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1253),
7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 18 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857),
8. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
9. den am 14. Juni 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni
2005 (BGBl. I S. 1534),
10. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
11. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749),
12. den am 27. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 20. Oktober 2016
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2395
Gesetz
über die Statistik für Bundeszwecke
(Bundesstatistikgesetz – BStatG)
§1 3. die Ergebnisse der Bundesstatistiken in der erfor-
Statistik für Bundeszwecke derlichen sachlichen und regionalen Gliederung für
den Bund zusammenzustellen sowie für allgemeine
Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,
im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen
Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massen- 4. Einzelangaben nach Maßgabe dieses Gesetzes
erscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, oder einer anderen Rechtsvorschrift für wissen-
darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die schaftliche Zwecke bereitzustellen; die Zuständig-
Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen keit der Länder, diese Aufgabe ebenfalls wahrzu-
Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwen- nehmen, bleibt unberührt,
dung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Ein- 5. Bundesstatistiken zu erstellen, wenn und soweit
satz der jeweils sachgerechten Methoden und Informa- dies in diesem oder einem sonstigen Bundesgesetz
tionstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatis- bestimmt ist oder die beteiligten Länder zustim-
tik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökolo- men,
gische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließ-
6. jeweils auf Anforderung oberster Bundesbehörden
lich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft,
Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke, ein-
Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüs-
schließlich der Entwicklung und der Anwendung
selt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am
von Mikrosimulationsmodellen sowie mikroökono-
Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die
metrischer Analysen durchzuführen,
Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen aus-
schließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere 7. Sonderaufbereitungen durchzuführen, soweit die
eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift fest- statistischen Ämter der Länder diese Aufbereitung
gelegten Zwecken. nicht selbst durchführen,
8. Prüfungen und Eignungsuntersuchungen nach § 5a
§2 Absatz 2 und 3 durchzuführen,
Statistisches Bundesamt 9. im Auftrag oberster Bundesbehörden Statistiken
(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbständige nach § 8 zu erstellen,
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes- 10. Statistiken anderer Staaten, der Europäischen
ministeriums des Innern. Union und internationaler Organisationen zusam-
(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Statisti- menzustellen und ihre Ergebnisse für allgemeine
schen Bundesamtes wird vom Bundespräsidenten oder Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,
von der Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundes- 11. die sachliche, zeitliche und räumliche Abstimmung
regierung ernannt. von Bundesstatistiken und Statistiken, die in Num-
(3) Das Statistische Bundesamt führt seine Aufga- mer 9 genannt sind, zu koordinieren,
ben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen 12. die Bundesregierung bei der Vorbereitung des Pro-
Bundesministerien im Rahmen eines mit der Finanzpla- gramms der Bundesstatistik und der Rechts- und
nung abgestimmten Aufgabenprogramms und der ver- allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes,
fügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der jeweils die die Bundesstatistik berühren, zu unterstützen,
sachgerechten Methoden durch.
13. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und sons-
§3 tige Gesamtsysteme statistischer Daten für Bun-
deszwecke aufzustellen sowie sie für allgemeine
Aufgaben des Statistischen Bundesamtes Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,
(1) Aufgabe des Statistischen Bundesamtes ist es, 14. das Statistische Informationssystem des Bundes
vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften, zu führen sowie an der Koordinierung von speziellen
1. Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken) Datenbanken anderer Stellen des Bundes mitzuwir-
methodisch und technisch im Benehmen mit den ken; das Gleiche gilt, soweit der Bund in entspre-
statistischen Ämtern der Länder vorzubereiten und chende Vorhaben außerhalb der Bundesverwaltung
weiterzuentwickeln, eingeschaltet wird,
2. die einheitliche und termingemäße Erstellung von 15. zur Vereinfachung und Verbesserung der Datenge-
Bundesstatistiken durch die Länder zu koordinieren winnung und -verarbeitung für Zwecke der Bundes-
sowie die Qualität der Ergebnisse dieser Statistiken statistik an Nummerungsvorhaben und Bestrebun-
in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern gen des Bundes zur Automation von Verwaltungs-
der Länder zu sichern, vorgängen und Gerichtsverfahren mitzuwirken; das
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Gleiche gilt, soweit der Bund in entsprechende Vor- §5
haben außerhalb der Bundesverwaltung einge- Anordnung von Bundesstatistiken
schaltet wird,
(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem
16. die Bundesbehörden bei der Vergabe von For- Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts
schungsaufträgen bezüglich der Gewinnung und anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die
Bereitstellung statistischer Daten zu beraten sowie Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis
im Auftrag der obersten Bundesbehörden auf dem der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemein-
Gebiet der Bundesstatistik Forschungsaufträge deverbände berücksichtigen.
auszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Arbeiten statistischer und ähnlicher Art durchzufüh- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ren;
Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei
17. zur Verringerung des Erhebungsaufwandes und zur Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsicht-
Sicherstellung der Qualität und Kohärenz bei der lich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden
Erstellung von Statistiken eng mit der Deutschen für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen,
Bundesbank zusammenzuarbeiten. wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
(2) Die statistischen Ämter der Länder und die sons- 1. Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur
tigen mit der Durchführung von Bundesstatistiken be- Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung
trauten Stellen leiten dem Statistischen Bundesamt auf schon festliegender Bundeszwecke erforderlich
Anforderung Einzelangaben zu, soweit dies für die me- sein,
thodische und technische Vorbereitung von Bundes- 2. die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten
statistiken und die Weiterentwicklung nach Absatz 1 Personenkreis erfassen,
Nummer 1, für die Sicherung der Qualität der Ergeb- 3. die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundes-
nisse nach Absatz 1 Nummer 2 oder für die Durchfüh- statistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung
rung von Aufbereitungen nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen beim Bund und bei den Ländern einschließ-
und 7 erforderlich ist; das Gleiche gilt für die Erfüllung lich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusam-
der entsprechenden Aufgaben des Bundesamtes im men zwei Millionen Euro für die Erhebungen inner-
supra- und internationalen Bereich. halb eines Jahres nicht übersteigen.
(3) Bei Landesstatistiken, an deren bundeseinheit- Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Aus-
licher Zusammenstellung ein Bundesinteresse besteht, kunftspflicht sonstige Bundesstatistiken dürfen nur
kann das Statistische Bundesamt die Aufgaben nach ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wahrnehmen, soweit die be- (2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
teiligten Länder zustimmen. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz an-
§ 3a geordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies
zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten
Zusammenarbeit der statistischen Ämter
der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags
(1) Das Statistische Bundesamt und die statisti- über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforder-
schen Ämter der Länder dürfen, soweit sie für die lich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit
Durchführung von Bundesstatistiken und für sonstige Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundes-
Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Bundesstatis- statistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet
tik zuständig sind, die Ausführung einzelner Arbeiten werden.
oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Ver- (3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen
waltungsvereinbarung oder auf Grund einer Verwal- Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach
tungsvereinbarung auf andere statistische Ämter über- den Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatis-
tragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung tiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. Dabei
zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Aus- sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund
kunftspflicht. und den Ländern einschließlich der Gemeinden und
(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 ge- Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Be-
hört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissen- lastung der zu Befragenden eingegangen werden.
schaft. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§4 bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatis-
tik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen,
Statistischer Beirat die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu
verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden ein-
(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Sta-
tistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen be- zuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder
rät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik ver- nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführ-
tritt. lichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tat-
sächliche Voraussetzungen für eine Bundesstatistik
(2) Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsord- entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben.
nung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundes- Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch
ministeriums des Innern im Einvernehmen mit den Bun- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
desministerien. bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vor-
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gesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Be- Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühest-
fragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und möglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach
soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden
auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundes-
werden können. statistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit
(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben aus- und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben
schließlich aus allgemein zugänglichen Quellen ver- nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung
wendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Ge- der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind
setz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Bun- Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frü-
desstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus hestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert auf-
öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem zubewahren.
Statistischen Bundesamt oder den statistischen Äm- (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen zur
tern der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonde- Führung des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 ver-
res Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird. wendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durch-
führung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirt-
§ 5a schafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.
Nutzung von Verwaltungsdaten
(3) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
(1) Vor der Anordnung oder Änderung einer Bundes- schen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung
statistik prüft das Statistische Bundesamt, ob bei Stel- einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvor-
len der öffentlichen Verwaltung bereits Daten vorhan- schrift
den sind, die für die Erstellung der jeweiligen Bundes-
statistik qualitativ geeignet sind. 1. zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden
und deren statistischer Zuordnung Angaben erhe-
(2) Für die Prüfung der Eignung übermitteln die Ver-
ben,
waltungsstellen des Bundes und die nach Landesrecht
für die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen 2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre
Verwaltung zuständigen Stellen dem Statistischen Bun- Zweckmäßigkeit erproben.
desamt auf Anforderung zunächst Angaben über Her-
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine
kunft, Struktur, Inhalt und andere Metadaten über ihre
Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeit-
Verwaltungsdaten.
punkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätes-
(3) Die Stellen nach Absatz 2 übermitteln auf Anfor- tens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei
derung Einzelangaben ohne Name und Anschrift (for- den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift
mal anonymisierte Einzelangaben) an das Statistische von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeit-
Bundesamt, wenn diese für die Durchführung weiterer punkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
Untersuchungen der Eignung der Verwaltungsdaten für
statistische Zwecke erforderlich sind und das fachlich (4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftig-
zuständige Bundesministerium das Statistische Bun- ten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichproben-
desamt mit einer solchen Untersuchung beauftragt hat. erhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht
Bei für die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalen-
Verwaltung zuständigen Stellen der Länder ist das Be- derjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Er-
nehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien der hebung.
Länder herzustellen.
(4) Soweit das Statistische Bundesamt die Eignung §7
der Verwaltungsdaten feststellt, sollen sie, vorbehaltlich Erhebungen für besondere Zwecke
sonstiger Rechtsvorschriften, für die Erstellung der je-
weiligen Bundesstatistik verwendet werden. Die Über- (1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Da-
mittlung der Daten ist in der Rechtsvorschrift zu regeln, tenbedarfs oberster Bundesbehörden dürfen Bundes-
die die Bundesstatistik anordnet oder ändert. statistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden,
wenn eine oberste Bundesbehörde eine solche Bun-
§6 desstatistik fordert.
Maßnahmen zur Vorbereitung (2) Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fra-
und Durchführung von Bundesstatistiken gestellungen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Bun-
(1) Das Statistische Bundesamt und die statisti- desstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt wer-
schen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und den.
Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter (3) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die
Bundesstatistiken Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 durch-
1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und de- zuführen, soweit dies in den Fällen des Absatzes 1
ren statistischer Zuordnung Angaben erheben, nicht von den statistischen Ämtern der Länder inner-
2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre halb der von den obersten Bundesbehörden gesetzten
Zweckmäßigkeit erproben. Fristen und in den Fällen des Absatzes 2 nicht von den
statistischen Ämtern der Länder selbst erfolgt.
Bei Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht
auch für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine (4) Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2
Auskunftspflicht. Bei Bundesstatistiken mit Auskunfts- dürfen jeweils höchstens Angaben von 20 000 Befrag-
pflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2. ten erfassen.
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(5) Wiederholungsbefragungen sind auch zum lungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden
Zweck der Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf Jahren Rechtsvorschrift bleiben unberührt.
nach der ersten Befragung zulässig. (3) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets
(6) Das Statistische Bundesamt und die statisti- die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der
schen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Be-
Durchführung von Bundesstatistiken nach den Absät- grenzungen umschlossenen Fläche. Eine geografische
zen 1 und 2 Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine
Nummer 1 ohne Auskunftspflicht treffen; § 6 Absatz 1 vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und min-
Satz 4 gilt entsprechend. Zur Aufbereitung dieser Bun- destens 1 Hektar groß ist.
desstatistiken für Hochrechnungen dürfen Daten aus
der Vorbefragung in aggregierter Form verwendet wer- § 11
den. (weggefallen)
§8 § 11a
Aufbereitung von Daten Elektronische Datenübermittlung
aus dem Verwaltungsvollzug (1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Ver-
(1) Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund waltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter
nicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschrif- elektronischer Datenaustauschformate übermitteln,
ten Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bun-
Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung die- desstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. An-
ser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bun- sonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache
desamt übertragen werden. Das Statistische Bundes- der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu
amt ist mit Einwilligung der Auftrag gebenden Stelle verwenden.
berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Er- (2) Werden Betrieben und Unternehmen für die
gebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erheben-
veröffentlichen. den Daten elektronische Verfahren zur Verfügung ge-
(2) Besondere Regelungen in einer eine Bundessta- stellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen.
tistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige
Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
§9 (3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem
Regelungsumfang Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungs-
bundesstatistischer Rechtsvorschriften verfahren zu verwenden.
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvor- § 12
schrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerk-
Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
male, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder
den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis (1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Ab-
der zu Befragenden bestimmen. satz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts
anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statis-
(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur tischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und
Durchführung von Bundesstatistiken bedürfen einer Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständig-
Bestimmung in der eine Bundesstatistik anordnenden keit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungs-
Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über merkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen
persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu spei-
über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen. chern.
§ 10 (2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der
Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises
Erhebungs- und Hilfsmerkmale der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, so-
(1) Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von weit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden,
Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungs- gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert
merkmale umfassen Angaben über persönliche und werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wieder-
sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwen- kehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.
dung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die
der technischen Durchführung von Bundesstatistiken § 13
dienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet Register
werden, soweit Absatz 2 oder ein sonstiges Gesetz es (1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorberei-
zulassen. tung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für
(2) Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für sta-
geografische Gitterzelle dürfen für die regionale Zuord- tistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß
nung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die üb- der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen
rigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur
Blockseiten und geografischen Gitterzellen für einen Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unterneh-
Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss der mensregister für statistische Zwecke und zur Aufhe-
jeweiligen Erhebung genutzt werden. Besondere Rege- bung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates
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(ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden bungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder Betrof-
Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statisti- fenen genutzt werden.
schen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Sta-
(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätig-
tistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur
keit gewonnen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder ei-
oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die
nem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich
Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur
ist.
Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu
(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorberei- verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen
tung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung
Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu je- ihrer Tätigkeit.
der Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeich-
nung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die (3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die An-
Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungs- weisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der
nummer enthält. Für die Vorbereitung und Durchfüh- Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung
rung von Befragungen auf Stichprobenbasis dürfen zu- nachzuweisen.
sätzlich die für die Schichtenklassifizierung notwendige (4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und
Gesamtzahl der Personen je Anschrift sowie die Wohn- Pflichten zu belehren.
raumeigenschaft gespeichert werden. Die statistischen
Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschrif- § 15
tenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder ei- Auskunftspflicht
nem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich (1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvor-
ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Anga- schrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die
ben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus all- Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.
gemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen
und juristischen Personen des privaten und öffentlichen
§ 13a Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes
Zusammenführung von Daten und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindever-
bände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestell-
Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informa-
ten Fragen verpflichtet.
tionen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie
zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforder- (2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Er-
lich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt wer- hebungsbeauftragten und den mit der Durchführung
den: der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhe-
1. Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei bungsstellen).
Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, ein- (3) Die Antworten sind von den Befragten in der von
schließlich aus solchen Statistiken, die von der der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.
Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, münd-
2. Daten aus dem Statistikregister, lich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Mög-
3. Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungs- lichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle
gesetz und angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefo-
4. Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und nischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer
der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen ge- schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht
winnen. zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den
Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundes-
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten gesetzes vorgegeben werden.
aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das
Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammen- (5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und
führungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fris-
Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den ten zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie
Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerk- 1. bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle
malen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf zugegangen ist, oder
der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen.
Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhe- 2. bei elektronischer Übermittlung von der für den
bung. Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhe-
bungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wor-
§ 14 den ist.
Erhebungsbeauftragte Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts
anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und
(1) Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken amt-
portofrei zu erteilen.
lich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müs-
sen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegen- (6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Be-
heit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht einge- fragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich
setzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhe-
oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis be- bungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle
steht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhe- abgegeben oder dorthin übersandt werden.
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(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die telt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzi-
Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine auf- gen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist
schiebende Wirkung. nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anord-
nenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Ein-
§ 16 zelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden
Geheimhaltung zugelassen ist.
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche (5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen
Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht wer- vom Statistischen Bundesamt und den statistischen
den, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchfüh-
und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichte- rung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der
ten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt wer-
betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere den, wenn die Übermittlung in einem eine Bundessta-
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Ge- tistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art
heimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ih- und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben be-
rer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht stimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn
für durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von
anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt
1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröf- und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Ver-
fentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt fahren gewährleistet ist.
haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände
eine andere Form der Einwilligung angemessen ist, (6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorha-
ben dürfen das Statistische Bundesamt und die statis-
2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen,
tischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen
wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten
Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissen-
öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Aus-
schaftlicher Forschung
kunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik an-
ordnenden Rechtsvorschrift besteht, 1. Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben
nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an
3. Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt
Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden
oder den statistischen Ämtern der Länder mit den
können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst
und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind, 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statis-
4. Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betrof- tischen Bundesamtes und der statistischen Ämter
fenen nicht zuzuordnen sind. der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzel-
angaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbin- zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
dung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der
Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerin-
1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- nen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete
setzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gel- oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.
ten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der (7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 er-
Durchführung von Bundes-, Landes- oder Kommunal- halten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhal-
statistiken betraut sind. tung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder
(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst be-
den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrau- sonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Num-
ten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur mer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974
Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom
hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwi- 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist,
schen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a betei- gilt entsprechend.
ligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbei- (8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift
tung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelanga-
mehreren statistischen Ämtern zulässig. ben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für
(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statisti- die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6
schen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhe- Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wis-
bungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonder- senschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stel-
aufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für len, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss
die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrech- durch organisatorische und technische Maßnahmen
nungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffent-
und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt lichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete
und die statistischen Ämter der Länder untereinander nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben
Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln. sind.
(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge- (9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen
benden Körperschaften und für Zwecke der Planung, Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und
den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Sta- Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern
tistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens
Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermit- fünf Jahre aufzubewahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2401
(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/759 (ABl.
besteht auch für die Personen, die Empfänger von Ein- L 123 vom 19.5.2015, S. 90) geändert worden ist, in
zelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvor- der jeweils geltenden Fassung.
schrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach
Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsa- § 19
chen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.
Supra- und internationale
Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
§ 17
Im supra- und internationalen Bereich hat das Statis-
Unterrichtung
tische Bundesamt insbesondere die Aufgabe, an der
Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch Vorbereitung von statistischen Programmen und
zu unterrichten über Rechtsvorschriften sowie an der methodischen und
1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung, technischen Vorbereitung und Harmonisierung von Sta-
tistiken sowie der Aufstellung Volkswirtschaftlicher Ge-
2. die Geheimhaltung (§ 16),
samtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme statis-
3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Aus- tischer Daten für Zwecke der Europäischen Union und
kunftserteilung (§ 15), internationaler Organisationen mitzuwirken und die Er-
4. die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik gebnisse an die Europäischen Union und internationa-
und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfs- len Organisationen weiterzuleiten.
merkmale,
§ 20
5. die Trennung und Löschung (§ 12),
Kosten der Bundesstatistik
6. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten
(§ 14), Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie
bei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im Üb-
7. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von
rigen von den Ländern getragen.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Auf-
forderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
§ 21
8. die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des
Statistikregisters (§ 13 Absatz 1), Verbot der Reidentifizierung
9. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Num- Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bun-
mern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2). desstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen
Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-,
§ 18 Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs
außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder
Statistische Erhebungen der Europäischen Union der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
(1) Die Bundesstatistiken betreffenden Vorschriften ist untersagt.
dieses Gesetzes finden vorbehaltlich der Regelungen
in Absatz 2 entsprechende Anwendung auf Erhebun- § 22
gen, die aufgrund von unmittelbar geltenden Rechtsak-
Strafvorschrift
ten der Europäischen Union durch das Statistische
Bundesamt oder die statistischen Ämter der Länder Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatis-
durchgeführt werden, soweit sich aus den Rechtsakten tiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben
der Europäischen Union nichts anderes ergibt. zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Soweit die Merkmale der durch unmittelbar gel-
tende Rechtsakte der Europäischen Union angeordne-
§ 22a
ten Erhebungen nicht mit den Merkmalen einer eine
Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift überein- Gleichstellung
stimmen oder diesen Merkmalen gleichgestellt sind, von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des
sind die Auskünfte freiwillig, es sei denn, die Rechts- Statistischen Amtes der Europäischen Union
akte der Europäischen Union sehen eine Auskunfts- Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetz-
pflicht ausdrücklich vor. buches über die Verletzung von Privatgeheimnissen
(3) Das Statistische Bundesamt ist die nationale sta- (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 2a,
tistische Stelle im Sinne des Artikels 5 der Verordnung 4 und 5, § 205), über die Verwertung fremder Geheim-
(EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und nisse (§§ 204, 205) sowie über die Verletzung des
des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statis- Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhal-
tiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) tungspflicht (§ 353b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2,
Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Absatz 3 und 4) stehen die in Artikel 3 Nummer 11
Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhal- und 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten
tungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Beamten und Beamtinnen und sonstigen Mitarbeiter
Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verord- und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Euro-
nung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemein- päischen Union den Amtsträgern und Amtsträgerinnen
schaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, gleich. Ist dem Täter das Geheimnis während seiner
Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union
für das Statistische Programm der Europäischen Ge- bekannt geworden, wird die Tat nach § 353b des Straf-
meinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164), die gesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen der
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
Kommission vorliegt und die Bundesregierung die Er- 3. aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgeset-
mächtigung zur Strafverfolgung erteilt. zes aufbereitet.
§ 23 Das Gleiche gilt, soweit dem Statistischen Bundesamt
entsprechende Aufgaben bei der Durchführung der
Bußgeldvorschrift Erhebungen nach § 18 obliegen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 § 25
und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Aufschiebende Wirkung von
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Widerspruch und Anfechtungsklage
bei Landes- und Kommunalstatistiken
1. entgegen § 15 Absatz 3 eine Antwort nicht in der
vorgeschriebenen Form erteilt oder Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass
2. entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Auffor-
Verfahren nicht nutzt. derung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung
von Landes- und Kommunalstatistiken, die durch
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Rechtsvorschrift angeordnet sind, keine aufschiebende
bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Wirkung haben.
§ 24
§ 26
Verwaltungsbehörde im Sinne des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (weggefallen)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statisti- § 27
sche Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken
(weggefallen)
1. nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6
Absatz 1 vorbereitet oder
§ 28
2. nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, auch in Verbindung
mit § 5 Absatz 2, 2a und § 6 Absatz 1 erhebt oder (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2403
Siebte Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 25. Oktober 2016
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamten- die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord- des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bun-
net das Bundesministerium des Innern im Einverneh- desbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6
men mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe- des Postpersonalrechtsgesetzes.“
rium der Finanzen, dem Bundesministerium der Vertei-
3. § 5 wird wie folgt geändert:
digung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
Artikel 1 fügt:
Änderung der „(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden bei privat
Bundesbeihilfeverordnung krankenversicherten Versorgungsempfängerin-
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 nen und Versorgungsempfängern, die
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset- 1. eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäf-
zes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert wor- tigte im öffentlichen Dienst ausüben und
den ist, wird wie folgt geändert:
2. auf Grund ihres dienstrechtlichen Status we-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
der einen Beitragszuschuss nach § 257 des
a) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgenden Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten
Angaben ersetzt: noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialge-
„§ 15 Implantologische Leistungen setzbuch versicherungspflichtig sind.“
§ 15a Kieferorthopädische Leistungen b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
§ 15b Funktionsanalytische und funktionsthe- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
rapeutische Leistungen“.
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Die Angaben zu den §§ 26 und 27 werden durch
die folgenden Angaben ersetzt: „Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistun-
gen, die auf Grund von Vereinbarungen oder
„§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen
Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen
Krankenhäusern
oder Leistungserbringern und gesetzlichen
§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäu- Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozial-
sern ohne Zulassung gesetzbuch, Unternehmen der privaten Kranken-
§ 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege versicherung oder Beihilfeträgern erbracht
bei fehlender Pflegebedürftigkeit“. worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart
werden.“
c) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt: b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Einzelfällen“
„§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikati- durch das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt.
onshilfe 5. In § 9 Absatz 2 wird nach den Wörtern „ist der“ das
§ 45a Organspende und andere Spenden Wort „abstrakt“ eingefügt.
§ 45b Klinisches Krebsregister“. 6. In § 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das
d) Folgende Angabe wird angefügt: Wort „begründeten“ gestrichen.
„Anlage 15 Heilbäder- und Kur- 7. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt:
(zu § 35 Absatz 1 Nummer 4) orteverzeichnis“.
„§ 15
2. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein- Implantologische Leistungen
gefügt: (1) Aufwendungen für implantologische Leistun-
„Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne gen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebühren-
von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, ordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusam-
2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
menhang stehenden weiteren Aufwendungen nach kombinierte kieferchirurgische und kieferortho-
der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der pädische Behandlung erfolgt.
Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle den
beihilfefähig bei Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der
1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenpla-
Ursache haben in nes zugestimmt hat. Die Aufwendungen für die Er-
a) Tumoroperationen, stellung des Heil- und Kostenplanes nach Satz 2
sind beihilfefähig.
b) Entzündungen des Kiefers,
(2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Er-
c) Operationen infolge großer Zysten, wachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1
d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewil-
keine Kontraindikation für eine Implantatver- ligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird,
sorgung vorliegt, dass
e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lip- 1. die Behandlung ausschließlich medizinisch indi-
pen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen ziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen
Dysplasien oder werden können,
f) Unfällen, 2. keine Behandlungsalternative vorhanden ist,
2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, 3. erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbeson-
insbesondere bei einer Tumorbehandlung, dere bei einer craniomandibulären Dysfunktion,
und
3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zäh-
nen, 4. eine sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Er-
wachsenenalter erworben wurde.
4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären
Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (3) Bei einem Abbruch einer kieferorthopädi-
oder schen Behandlung, den die beihilfeberechtigte oder
die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten
5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen
hat, oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin
Ober- oder Unterkiefer.
oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwen-
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwen- dungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kos-
dungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, ein- tenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt
schließlich bereits vorhandener Implantate, zu de- hatte, noch nicht abgerechnet sind.
nen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öf-
(4) Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall
fentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig.
eines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch
Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen
notwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf
Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixie-
der laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kos-
rung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verord-
tenplan vorgelegt werden. Pro Jahr der Weiterbe-
nung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.
handlung werden 25 Prozent der Aufwendungen
(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten für die kieferorthopädischen Leistungen nach den
Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebüh-
zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vor- renordnung für Zahnärzte als beihilfefähig aner-
handener Implantate, zu denen Beihilfen oder ver- kannt. Aufwendungen für eine Behandlung, die vor
gleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen ge- Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde,
währt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, sind auch bei einer medizinisch notwendigen Wei-
einschließlich der Material- und Laborkosten nach terbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjah-
den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärz- res beihilfefähig.
te, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der
(5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention
nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der
sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kiefer-
Implantate zu kürzen.
orthopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf
(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Ab-
auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets bei- satz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt
hilfefähig. wurde.
(6) Aufwendungen für kieferorthopädische Leis-
§ 15a tungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahn-
Kieferorthopädische Leistungen wechsels sind nur beihilfefähig bei
(1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leis- 1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen
tungen sind beihilfefähig, wenn Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer
1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,
noch nicht vollendet ist oder 2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen
2. bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe
angeborenen Missbildungen des Gesichts oder von mehr als 4 Millimetern,
eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder 3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen
verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine Milchzahnverlustes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2405
4. Frühbehandlung (2) Die beihilfeberechtigte Person hat der Fest-
a) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe setzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Doku-
mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Milli- mentation nach Nummer 8000 der Anlage 1 zur Ge-
metern, bührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.“
b) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei 8. Nach § 18a Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz
transversaler Abweichung mit einseitigem eingefügt:
oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch prä- „Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleis-
ventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist, tungen sind nicht beihilfefähig.“
c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder 9. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Lingualokklusion permanenter Zähne bei a) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die Wör-
transversaler Abweichung, ter „besonderen Fällen“ durch das Wort „Aus-
d) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen nahmefällen“ ersetzt.
Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe, b) In Satz 2 werden die Wörter „besonderen Fällen“
e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlü- durch das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt und
cken von mehr als 3 und höchstens 4 Millime- die Angabe „Nummer 3 und 4“ gestrichen.
tern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um 10. § 20 wird wie folgt geändert:
mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. früher Behandlung
aa) Vor dem Wort „Regelfall“ wird das Wort „im“
a) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder an- eingefügt.
derer kraniofazialer Anomalien,
bb) Die Wörter „besonderen Fällen“ werden
b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler durch das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt.
Stufe von mehr als 4 Millimetern,
cc) Folgender Satz wird angefügt:
c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,
„In Ausnahmefällen kann die oberste Dienst-
d) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
behörde die Beihilfefähigkeit von Aufwen-
Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll dungen für die Behandlung auch für eine
nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres be- über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl
gonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die
abgeschlossen werden; eine reguläre kieferortho- medizinische Notwendigkeit durch ein Gut-
pädische Behandlung kann sich anschließen, wenn achten belegt wird.“
die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Auf-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „besonde-
wendungen für den Einsatz individuell gefertigter
ren Fällen“ durch das Wort „Ausnahmefällen“ er-
Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen
setzt.
für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder
Nummer 5 gesondert beihilfefähig. 11. In § 21 Absatz 3 werden nach dem Wort „sind“ die
Wörter „bis zu der Höhe der Vergütung, die von den
§ 15b gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversi-
cherungsträgern zu tragen ist,“ eingefügt.
Funktionsanalytische und
funktionstherapeutische Leistungen 12. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(1) Aufwendungen für funktionsanalytische und a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihil- aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch
fefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vor- ein Komma ersetzt und werden die Wörter
liegt: „auch, wenn das Arzneimittel auf Grund
1. Kiefer- und Muskelerkrankungen, einer ärztlichen Verordnung zuvor von der
beihilfeberechtigten oder berücksichtigungs-
2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer sys- fähigen Person selbst beschafft werden
tematischen Parodontalbehandlung, musste,“ angefügt.
3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjus- bb) Die folgenden Buchstaben d und e werden
tierten Oberflächen nach den Nummern 7010 angefügt:
und 7020 der Anlage 1 zur Gebührenordnung
für Zahnärzte, „d) sind in der Fachinformation zum Haupt-
arzneimittel eines beihilfefähigen Arznei-
4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen mittels als Begleitmedikation zwingend
einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgi- vorgeschrieben oder
scher Operationen oder
e) werden zur Behandlung unerwünschter
5. umfangreiche Gebisssanierungen. Arzneimittelwirkungen, die beim bestim-
Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in ei- mungsgemäßen Gebrauch eines bei-
nem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahn- hilfefähigen Arzneimittels auftreten kön-
ersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei nen, eingesetzt; dabei muss die uner-
fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichste- wünschte Arzneimittelwirkung lebensbe-
hen, und wenn die richtige Schlussbissstellung drohlich sein oder die Lebensqualität auf
nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist. Dauer nachhaltig beeinträchtigen,“.
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num- 2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2
mern 4 und 5 eingefügt: des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Ab-
satz 2 der Bundespflegesatzverordnung),
„4. traditionell angewendete Arzneimittel nach
§ 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittel- 3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2
gesetzes mit einem oder mehreren der fol- berechenbare Leistungen der Belegärztinnen
genden Hinweise auf der äußeren Umhüllung und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Kran-
oder der Packungsbeilage des Arzneimittels: kenhausentgeltgesetzes),
a) zur Stärkung oder Kräftigung, 4. die Unterbringung einer Begleitperson im Kran-
kenhaus, sofern dies aus medizinischen Grün-
b) zur Besserung des Befindens, den notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
c) zur Unterstützung der Organfunktion, des Krankenhausentgeltgesetzes), und
d) zur Vorbeugung, 5. Wahlleistungen in Form
a) von gesondert berechneten wahlärztlichen
e) als mild wirkendes Arzneimittel,
Leistungen im Sinne des § 17 des Kranken-
5. traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach hausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der
§ 39a des Arzneimittelgesetzes,“. Bundespflegesatzverordnung,
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und der b) einer gesondert berechneten Unterkunft im
Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt. Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltge-
setzes und des § 16 Satz 2 der Bundespfle-
d) Folgende Nummer 7 wird angefügt: gesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten
„7. gesondert ausgewiesene Versandkosten.“ eines Zweibettzimmers abzüglich eines Be-
trages von 14,50 Euro täglich und
13. § 24 wird wie folgt geändert:
c) anderer im Zusammenhang mit den Leistun-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 gen nach den Buchstaben a und b entstande-
und § 23 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 ner Aufwendungen für ärztliche Leistungen
Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1“ ersetzt. und Leistungen nach § 22.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 26a
„(2) Aufwendungen für die ambulante sozial-
pädiatrische Behandlung von Kindern in sozial- Krankenhausleistungen
pädiatrischen Zentren, die zu einer solchen in Krankenhäusern ohne Zulassung
Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünf- (1) Aufwendungen für Behandlungen in Kranken-
ten Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, häusern, die die Voraussetzungen des § 107 Ab-
sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfül-
die die Einrichtung mit dem Verband der privaten len, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches So-
Krankenversicherung e. V., mit einem Landes- zialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt bei-
verband der Krankenkassen, mit einem privaten hilfefähig:
Krankenversicherungsunternehmen oder mit So- 1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach
zialversicherungsträgern in einer Vereinbarung ge- dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet
troffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogi- werden können, die allgemeinen Krankenhaus-
sche Leistungen sind nicht beihilfefähig.“ leistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 140b des Fünften dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fall-
Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe pauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1
„§ 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für
ersetzt. die Hauptabteilung ergibt; bei der Ermittlung des
Betrages wird die obere Grenze des einheit-
14. In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort lichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt,
„hat“ die Wörter „bei Aufwendungen von mehr als der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgelt-
600 Euro“ eingefügt. gesetzes vereinbart ist, sowie die mittlere Ver-
15. Die §§ 26 und 27 werden durch die folgenden §§ 26 weildauer gemäß des Fallpauschalenkataloges,
bis 27 ersetzt: 2. bei Indikationen, die nicht mit Fallpauschalen
„§ 26 nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerech-
net werden können, der Basispflegesatz und der
Krankenhausleistungen Abteilungspflegesatz, sofern der tägliche Ge-
in zugelassenen Krankenhäusern samtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistun- a) bei vollstationärer Untersuchung
gen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder und Behandlung von Personen,
der Bundespflegesatzverordnung in zugelassenen die das 18. Lebensjahr
Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches vollendet haben, 293,80 Euro,
Sozialgesetzbuch, vergütet werden, für
b) bei teilstationärer Untersuchung
1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhaus- und Behandlung von Personen,
behandlung nach § 115a des Fünften Buches die das 18. Lebensjahr
Sozialgesetzbuch, vollendet haben, 225,60 Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2407
c) bei vollstationärer Untersuchung nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und
und Behandlung von Personen, die Pflege
die das 18. Lebensjahr noch 1. nicht länger als vier Wochen dauert,
nicht vollendet haben, 462,80 Euro,
2. weder von der beihilfeberechtigten oder berück-
d) bei teilstationärer Untersuchung sichtigungsfähigen Person noch von einer ande-
und Behandlung von Personen, ren im Haushalt lebenden Person durchgeführt
die das 18. Lebensjahr noch werden kann und
nicht vollendet haben, 345,80 Euro,
3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen ge-
3. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unter- eigneten Ort erbracht wird.
kunft bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen
Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwen-
Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors,
dungen bis zur Höhe des tariflichen oder orts-
der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgelt-
üblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen
gesetzes vereinbart ist, abzüglich 14,50 Euro
oder frei gemeinnützigen Träger, die für die häus-
täglich,
liche Krankenpflege in Betracht kommen. Bis zu
4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgele- dieser Höhe beihilfefähig sind auch die Aufwendun-
gene Krankenhaus aufgesucht werden musste, gen für eine Ersatzpflegekraft, die die Ärztin oder
der Arzt für geeignet erklärt.
5. die Unterbringung einer Begleitperson im Kran-
kenhaus, soweit dies aus medizinischen Grün- (2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1
den notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Satz 1 umfasst
des Krankenhausentgeltgesetzes). 1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirt-
(2) Gesondert in Rechnung gestellte Aufwen- schaftliche Versorgung,
dungen für ärztliche Leistungen sind, sofern die Ab- 2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pfle-
rechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung gemaßnahmen,
für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach
3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und
Absatz 1 beihilfefähig.
4. ambulante Palliativversorgung.
(3) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Auf-
wendungen für Leistungen abgegolten, die Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versor-
gung sind beihilfefähig auch an geeigneten Orten
1. von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung ge- für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige
stellt werden und Personen wegen schwerer Krankheit oder wegen
2. Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleis- akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbeson-
tungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausent- dere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach ei-
geltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespfle- ner ambulanten Operation oder nach einer ambu-
gesatzverordnung sind. lanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pfle-
gebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozial-
(4) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach gesetzbuch vorliegt.
Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine
(3) In Ausnahmefällen können die Aufwendun-
Übersicht über die voraussichtlich entstehenden
gen für die häusliche Krankenpflege für einen län-
Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht
geren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärzt-
werden.
liche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass
(5) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeit-
sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten raum notwendig ist. Die ambulante Palliativversor-
Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unter- gung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmä-
kunft und Verpflegung in ausländischen Kranken- ßig als Ausnahmefall zu werten. Ist eine Behand-
häusern unter Berücksichtigung der besonderen lungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass
Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird,
Aufwendungen abzüglich eines Betrages von ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.
14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unter- (4) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der
bringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehe-
Inland nach § 26 Nummer 5 Buchstabe b ent- gatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die
spricht. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durch-
Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. geführt, sind nur beihilfefähig:
Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den
Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der 1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche
Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Krankenpflege durchführenden Person und
Leistungen tätig werden. 2. eine an die die häusliche Krankenpflege durch-
führende Person gezahlte Vergütung bis zur
§ 27 Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege
ausgefallenen Arbeitseinkünfte.
Häusliche Krankenpflege,
Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häus- 1. bei schwerer Krankheit oder
liche Krankenpflege, soweit sie angemessen und 2. wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekos-
nach einer ambulanten Operation oder nach einer tengesetzes beihilfefähig.“
ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausrei- 17. § 31 wird wie folgt geändert:
chend und liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne
des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor, sind Auf- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
wendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend aa) In Nummer 3 wird das Wort „besonderen“
§ 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zuge- gestrichen.
lassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch So- bb) In Nummer 7 wird das Wort „begründeten“
zialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrich- gestrichen.
tungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der
Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist.“ cc) Folgender Satz wird angefügt:
16. § 28 wird wie folgt geändert: „Die Zustimmung der Festsetzungsstelle
nach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
1. beihilfeberechtigten oder berücksichti-
„(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und gungsfähigen Personen
Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von
a) mit einem Schwerbehindertenausweis
0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Bu-
mit dem Merkzeichen
ches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen
Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, bei- aa) „aG“,
hilfefähig, wenn bb) „BI“,
1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte cc) „H“, oder
oder berücksichtigungsfähige Person den
b) der Pflegestufe II oder III oder
Haushalt wegen ihrer notwendigen außer-
häuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 2. notwendigen Fahrten zur ambulanten
und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 Dialyse, onkologischen Strahlentherapie
und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und oder onkologischen Chemotherapie.“
40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
verstorben ist,
aa) Nach dem Wort „Behandlungsort“ werden
2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberech- die Wörter „einschließlich der Kosten für die
tigte oder berücksichtigungsfähige Person Rückfahrt“ eingefügt.
verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das bb) In Nummer 2 wird das Wort „begründeten“
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gestrichen.
und
cc) Folgender Satz wird angefügt:
3. keine andere im Haushalt lebende Person den
Haushalt weiterführen kann. „Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine
Fahrt.“
In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Für-
sorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtenge- 18. § 33 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
setzes mit Zustimmung der obersten Dienstbe- „Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische
hörde von diesen Voraussetzungen abgewichen Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Er-
werden. krankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich ver-
laufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkran-
(2) Aufwendungen für eine Familien- und
kung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen
Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich be-
wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn
scheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 be-
stimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen
Standard entsprechende Behandlung nicht zur
1. bei schwerer Krankheit oder
Verfügung steht und
2. bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit, 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf
insbesondere unmittelbar nach einem Kranken- Heilung oder auf eine spürbare positive Einwir-
hausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulan- kung auf den Krankheitsverlauf besteht.“
ten Operation oder unmittelbar nach einer am- 19. § 34 wird wie folgt geändert:
bulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt
auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 gilt ent- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sprechend. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rehabili-
tationsmaßnahmen“ die Wörter „in Rehabili-
(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Per-
tationseinrichtungen, mit denen ein Versor-
son sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für
gungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1
sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Mo-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
nate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entspre-
steht,“ eingefügt.
chend.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
„Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehand-
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: lungen, wenn diese nach einer ambulanten
„(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkos- Operation, Strahlen- oder Chemotherapie
ten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach notwendig sind.“
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b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent- medizinische Notwendigkeit einer Begleitung
wöhnungen“ die Wörter „in Rehabilitationsein- ärztlich bescheinigt worden ist,
richtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag
3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Be-
nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches
gleitpersonen,
Sozialgesetzbuch besteht,“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schluss-
bericht,
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Art“ das
Komma gestrichen, das Wort „und“ einge- 5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpfle-
fügt und werden nach dem Wort „Dauer“ gung
die Wörter „und Inhalt“ gestrichen. a) bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen
bb) In Satz 4 wird das Wort „begründeten“ ge- einschließlich der pflegerischen Leistun-
strichen. gen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes
der Einrichtung für höchstens 21 Tage
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(ohne Tage der An- und Abreise), es sei
aa) Die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 3“ wer- denn, eine Verlängerung ist aus gesund-
den durch die Wörter „§ 26 Nummer 5“ er- heitlichen Gründen dringend erforderlich,
setzt.
b) für Begleitpersonen bei stationären Reha-
bb) Nach der Angabe „§ 31 Absatz 2“ werden bilitationsmaßnahmen für höchstens
die Wörter „Nummer 6 und 7,“ eingefügt 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise)
und das Wort „sowie“ gestrichen. 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: denn, eine Verlängerung ist aus gesund-
„(5) Werden unter den Voraussetzungen des heitlichen Gründen der oder des Begleite-
Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Ab- ten dringend erforderlich,
satz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabili-
durchgeführt, mit denen kein Versorgungsver- tationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage
trag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe
Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwen- der Entgelte, die die Einrichtung einem So-
dungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 zialleistungsträger in Rechnung stellt,
bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2,
§ 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2 d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnah-
Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe b ohne men nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in
zeitliche Begrenzung beihilfefähig.“ Höhe von 16 Euro täglich für höchstens
21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise)
20. § 35 wird wie folgt geändert: und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
e) der Begleitpersonen bei ambulanten Reha-
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „aner- bilitationsmaßnahmen nach Absatz 1
kannten“ die Wörter „Heilbad oder“ einge- Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täg-
fügt. lich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der
bb) Folgende Sätze werden angefügt: An- und Abreise).
„Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kur- Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
ort sind solche, die in Anlage 15 aufgeführt gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendun-
sind. Die Unterkunft muss sich am Heilbad gen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
oder Kurort befinden.“ mer 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Übungseinheit beihilfefähig.“
„(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Ab- 21. § 36 wird wie folgt gefasst:
satz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Nummer 5 bei-
hilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach „(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaß-
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig: nahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festset-
1. Fahrtkosten für die An- und Abreise ein- zungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor
schließlich Gepäckbeförderungskosten Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt
a) mit regelmäßig verkehrenden Beförde- hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärz-
rungsmitteln in Höhe der tatsächlichen tin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten
Aufwendungen bis zu den in der niedrigs- Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes ein-
ten Klasse anfallenden Kosten und zuholen, das Aussagen darüber enthält, dass
b) mit privaten Kraftfahrzeugen in entspre- 1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch
chender Anwendung des § 5 Absatz 1 notwendig ist,
des Bundesreisekostengesetzes,
2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die
insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für Anwendung von Heilmitteln am Wohnort we-
die Gesamtmaßnahme, gen erheblich beeinträchtigter Gesundheit
2. Aufwendungen und nachgewiesener Ver- nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele
dienstausfall von Begleitpersonen, wenn die zu erreichen und
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3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen 26. § 43 wird wie folgt geändert:
nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine
fügt:
ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt wer- „(2) Aufwendungen, die über die künstliche
den kann. Befruchtung hinausgehen, insbesondere die
Kryokonservierung von Samenzellen, impräg-
Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaß- nierten Eizellen oder noch nicht transferierten
nahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Embryonen, sind außer in den Fällen des Sat-
ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die bei- zes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine
hilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die
Person mit der Mitteilung der Entscheidung über Kryokonservierung unmittelbar durch eine
die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsemp- Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbe-
fehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass hörde zugestimmt hat. Die oberste Dienstbe-
die Durchführung einer solchen Rehabilitations- hörde hat vor ihrer Zustimmung das Einverneh-
maßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitati- men mit dem Bundesministerium des Innern her-
onsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten zustellen.“
nach Anerkennung begonnen, entfällt der An-
spruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabili- b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
tationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die sätze 3 bis 5.
Anerkennung auch nachträglich erfolgen.“ 27. In § 44 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes“ durch die
Wörter „§ 22 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes“
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt. 28. § 45 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1 „§ 45
bis 4“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Erste Hilfe,
Nummer 1 bis 4“ ersetzt. Entseuchung, Kommunikationshilfe
22. § 38 wird wie folgt geändert: (1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Erste
a) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz einge- Hilfe und für eine behördlich angeordnete Entseu-
fügt: chung sowie für die dabei verbrauchten Stoffe.
(2) Aufwendungen für Kommunikationshilfen für
„Die Hälfte der bisher gewährten Pauschalbei-
gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte
hilfe wird fortgewährt
beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
1. während einer Verhinderungspflege nach Ab- Personen sind bei medizinisch notwendiger ambu-
satz 7 für bis zu sechs Wochen je Kalender- lanter oder stationärer Untersuchung und Behand-
jahr und lung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versor-
2. während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 7 gung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder
für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.“ Pflegeleistungen beihilfefähig, wenn
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 1. in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwen-
dung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des
„Anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt in Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde
Höhe der Hälfte der vor Beginn der Verhinde- und
rungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Höhe
2. im Einzelfall der Informationsfluss zwischen
während
Leistungserbringerin oder Leistungserbringer
1. einer Verhinderungspflege nach Absatz 7 für und den beihilfeberechtigten oder berücksichti-
bis zu sechs Wochen und gungsfähigen Personen nur so gewährleistet
2. einer Kurzzeitpflege nach Absatz 7 bis zu werden kann.“
acht Wochen.“ 29. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a und 45b
c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. eingefügt:
„§ 45a
23. Dem § 39 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Organspende und andere Spenden
„Hat die beihilfeberechtigte Person im Kalenderjahr
vor Antragstellung keine Einnahmen nach Satz 1 er- (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei post-
zielt, werden die voraussichtlichen Einnahmen für mortalen Organspenden für die Vermittlung, Ent-
das laufende Jahr zugrunde gelegt.“ nahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung
und für den Transport des Organs zur Transplanta-
24. In § 41 Absatz 3 wird das Wort „zugelassene“ durch
tion, sofern es sich bei den Organempfängerinnen
das Wort „benannte“ ersetzt.
oder Organempfängern um beihilfeberechtigte oder
25. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort berücksichtigungsfähige Personen handelt. Die
„Entbindungspfleger“ die Wörter „im Rahmen der Höhe der Aufwendungen nach Satz 1 richtet sich
jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung“ nach den Entgelten, die die Vertragsparteien nach
angefügt. § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes verein-
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bart haben. Das Bundesministerium des Innern gibt 30. § 47 wird wie folgt geändert:
folgende Pauschalen durch Rundschreiben be-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
kannt:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bemes-
1. für die Organisation der Bereitstellung eines
sungssatz“ die Wörter „für beihilfefähige
postmortal gespendeten Organs,
Aufwendungen nach den Kapiteln 2 und 4“
2. für die Aufwandserstattung der Entnahmekran- eingefügt.
kenhäuser,
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
3. für die Finanzierung des Transplantationsbeauf-
tragten, „Zu den maßgebenden Gesamteinkünften
zählt das durchschnittliche Monatseinkom-
4. für die Finanzierung des Betriebs der Geschäfts- men der zurückliegenden zwölf Monate aus
stelle Transplantationsmedizin, Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlun-
5. für die Flugtransportkosten, gen, Renten, Kapitalerträgen und aus sons-
tigen laufenden Einnahmen der beihilfebe-
6. für den Einsatz des Organ Care Systems je rechtigten Person und ihrer berücksichti-
transplantiertem Herz. gungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1;
(2) Aufwendungen für eine Spenderin oder einen unberücksichtigt bleiben Grundrenten nach
Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen dem Bundesversorgungsgesetz, Blinden-
oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend geld, Wohngeld und Leistungen für Kinderer-
Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder ziehung nach § 294 des Sechsten Buches
der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte Sozialgesetzbuch.“
oder berücksichtigungsfähige Person ist. Der b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „besonderen“
Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch gestrichen.
der nachgewiesene transplantationsbedingte Aus-
fall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Bemessungssatzes der Empfängerin oder des „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen
Empfängers ausgeglichen. Dem Arbeitgeber der nach den §§ 37 bis 39.“
Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das
fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemes- d) In Absatz 5 werden die Wörter „für die Beförde-
sungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers rung zum nächstgelegenen geeigneten Behand-
erstattet. Den Spenderinnen und Spendern gleich- lungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort“
gestellt sind Personen, die als Spenderin oder gestrichen.
Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht 31. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kommen.
a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-
(3) Aufwendungen für die Registrierung beihilfe- fügt:
berechtigter und berücksichtigungsfähiger Perso-
nen für die Suche nach einer nicht verwandten Blut- „Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Auf-
stammzellspenderin oder einem nicht verwandten wendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu
Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmark- gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Die Aufwen-
spender-Register sind beihilfefähig. dungen nach den §§ 35 bis 39 werden jeweils
getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen
§ 45b abgerechnet. Dabei ist der Summe der Aufwen-
dungen, die mit dem Antrag geltend gemacht
Klinisches Krebsregister werden und die dem Grunde nach beihilfefähig
(1) Der Bund beteiligt sich an den personenbe- sind, die Gesamtsumme der hierauf entfallenden
zogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfebe- Leistungen gegenüberzustellen.“
rechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen b) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregis-
ter für 32. In § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe
„§ 35 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
1. jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an
einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 33. § 51 wird wie folgt geändert:
und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozial- a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „anonymisie-
gesetzbuch sowie ren“ durch das Wort „pseudonymisieren“ ersetzt.
2. jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze
zu übermittelnden klinischen Daten an ein klini- eingefügt:
sches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. „Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich
die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungs-
Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist eine Ver-
vereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2
einbarung zwischen dem Bund und dem klinischen
der Bundespflegesatzverordnung oder nach
Krebsregister.
§ 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Er-
(2) Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende bringung der Wahlleistungen abgeschlossen
Betrag wird durch Rundschreiben des Bundes- worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt
ministeriums des Innern bekanntgegeben.“ Satz 3 entsprechend.“
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34. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder
„Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Nummer 2 nicht im Rahmen der Weiterbil-
Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die dung erworben, muss die behandelnde Per-
Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch son
einer Transplantation erfolgte.“ a) in mindestens 40 Stunden eingehende
35. § 55 wird wie folgt gefasst: Kenntnisse in der Theorie der Traumabe-
handlung und der Eye-Movement-Desensi-
„§ 55 tization-and-Reprocessing-Behandlung er-
Geheimhaltungspflicht worben haben und
Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags be- b) mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit
kannt gewordenen personenbezogenen Daten sind mindestens fünf abgeschlossenen Eye-
geheim zu halten.“ Movement-Desensitization-and-Reproces-
sing-Behandlungsabschnitten unter Su-
36. In § 58 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 7“
pervision von mindestens 10 Stunden
durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
mit Eye-Movement-Desensitization-and-
37. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Reprocessing-Behandlung durchgeführt
a) Nach Nummer 15.1 wird folgende Nummer 16.1 haben.
eingefügt: Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen
„16.1 photodynamische Therapie in der Paro- an oder über anerkannte Weiterbildungsstät-
dontologie“. ten erworben worden sein.“
b) Die bisherigen Nummern 16.1 bis 16.3 werden 39. Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser
die Nummern 16.2 bis 16.4. Verordnung ersichtliche Fassung.
38. Anlage 3 wird wie folgt geändert: 40. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 3 Nummer 9 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „besonderen“ gestri- aa) In der Zeile zum Wirkstoff A 08 AA 13 Phe-
chen und wird die Angabe „§ 20“ durch die nylpropanolamin werden in der rechten
Angabe „§ 19“ ersetzt. Spalte Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
die Wörter „Antiadipositum Riemser“ gestri-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „medizinisch
chen.
besonders begründeten Einzelfällen“ durch
das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt. bb) Die Zeile zum Wirkstoff A 08 AX 01 Rimona-
bant wird durch die folgenden Zeilen ersetzt:
cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1“
durch die Wörter „§ 18a Absatz 1 und 2“ er- Fertigarzneimittel,
Wirkstoff
setzt. alle Wirkstärken
b) Der folgende Abschnitt 5 wird angefügt: „A 08 AA 62 Bupropion, Mysimba
Naltrexon
„Abschnitt 5
Eye-Movement- A 08 AA 63 Phenylpropa- Antiadipositum
Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung nolamin, Kombinationen Riemser
1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen A 08 AX 01 Rimonabant
Psychotherapeutin oder einem ärztlichen
Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese A 10 BX 07 Liraglutid Saxenda“.
Person
a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
oder Abschnitt 4 erfüllen und aa) In der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 01
b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in Alprostadil (außer als Diagnostikum) werden
der Behandlung der posttraumatischen in der rechten Spalte nach dem Wort
Belastungsstörung und in der Eye-Move- „VIRIDAL“ die Wörter „Vitaros HEXAL“ ange-
ment-Desensitization-and-Reprocessing- fügt.
Behandlung erworben haben. bb) Nach der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 10
2. Wird die Behandlung von einer Psychologi- Avanafil wird folgende Zeile eingefügt:
schen Psychotherapeutin oder einem Psy- Fertigarzneimittel,
chologischen Psychotherapeuten durchge- Wirkstoff
alle Wirkstärken
führt, muss diese Person
„N 01 BB 20 Lidocain; Fortacin“.
a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 Prilocain
oder Abschnitt 4 erfüllen und
b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in c) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
der Behandlung der posttraumatischen aa) In der Zeile zum Wirkstoff D 11 AX 01
Belastungsstörung und in der Eye-Move- Minoxidil werden in der rechten Spalte nach
ment-Desensitization-and-Reprocessing- dem Wort „REGAINE“ die Wörter „Minoxidil
Behandlung erworben haben. BIO-H-TIN-Pharma“ angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2413
bb) In der Zeile zum Wirkstoff Alfatradiol wird in Fesoterodin
der rechten Spalte das Wort „alpha“ gestri- Fesoterodin fumarat
chen.
Propiverin
41. Der Anlage 6 wird folgender Satz angefügt:
Propiverin hydrochlorid
„Bei den in Satz 1 genannten schwerwiegenden Er-
Solifenacin
krankungen sind Aufwendungen für anthroposophi-
sche und homöopathische Arzneimittel dann bei- Solifenacin succinat
hilfefähig, wenn die Anwendung als Therapiestan- Tolterodin
dard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt
Tolterodin (R,R)-tartrat
ist.“
Trospiumchlorid“.
42. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
43. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.03.1 wird folgende Num-
mer 1.03.2 eingefügt: a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „be-
gründeten“ gestrichen.
„1.03.2 Capecitabin: orale Darreichungsfor-
men“. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
b) Die bisherigen Nummern 1.03.2 bis 1.03.33 wer-
den die Nummern 1.03.3 bis 1.03.34. „2. Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig
nach einer Therapie mit nichtmedikamentö-
c) In der neuen Nummer 1.03.28 werden die Wör- sen Maßnahmen, die erfolglos war; die An-
ter „Nasenspray, Nasentropfen, Spray“ durch wendung anderer therapeutischer Maßnah-
die Wörter „nasale Darreichungsformen“ er- men ist zu dokumentieren.“
setzt.
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die
d) In der neuen Nummer 1.03.29 werden die Nummern 3 bis 10.
Wörter „Augentropfen/Nasenspray (Kombipa-
d) In der neuen Nummer 5 wird Satz 2 gestrichen.
ckung)“ durch die Wörter „Ophtalmika und na-
sale Darreichungsformen in Kombipackungen“ e) In der neuen Nummer 7 Satz 3 Buchstabe a wird
ersetzt. das Wort „Einzelfällen“ durch das Wort „Ausnah-
mefällen“ ersetzt.
e) Nach Nummer 1.13.6 wird folgende Num-
mer 1.13.7 eingefügt: f) In der neuen Nummer 10 wird das Wort „begrün-
deten“ gestrichen.
„1.13.7 Memantin: orale Darreichungsformen“.
44. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
f) Die bisherigen Nummern 1.13.7 bis 1.13.33 wer-
den die Nummern 1.13.8 bis 1.13.34. a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3
g) Nummer 1.17.1 wird wie folgt gefasst:
eingefügt:
„1.17.1 Quetiapin: orale Darreichungsformen“.
„1.3 Adaptionshilfen“.
h) Nach Nummer 1.18.1 werden folgende Num-
bb) Die bisherigen Nummern 1.3 bis 1.20 werden
mern 1.18.2 und 1.18.3 eingefügt:
die Nummern 1.4 bis 1.21.
„1.18.2 Riluzol: orale Darreichungsformen cc) Nach Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.2
1.18.3 Rivastigmin: transdermale Darrei- eingefügt:
chungsformen“. „3.2 Cochlea-Implantate einschließlich Zu-
i) Die bisherige Nummer 1.18.2 wird die Num- behör“.
mer 1.18.4. dd) Die bisherigen Nummern 3.2 und 3.3 werden
j) In den Nummern 2.04.1 und 2.04.2 wird jeweils die Nummern 3.3 und 3.4.
das Wort „Simethicon“ durch das Wort „Simeti- ee) In Nummer 8.8 werden nach dem Wort
con“ ersetzt. „[IdO-Geräte]“ das Komma und die Wörter
k) In Nummer 2.08.3 wird das Wort „unitdose“ „schallaufnehmende Geräte bei teilimplan-
durch das Wort „single dose“ ersetzt. tiertem Knochenleitungs-Hörsystem“ gestri-
chen.
l) In Nummer 2.16.8 wird vor der Zeile „Esomepra-
zol: Esomeprazol Magnesiumsalze“ das Wort ff) Nach Nummer 17.1 wird folgende Num-
„Dexlansoprazol“ eingefügt. mer 18.1 angefügt:
m) In Nummer 3.08.9 wird vor dem Wort „Antihis- „18.1 Rauchwarnmelder für Gehörlose und
taminika“ das Wort „weitere“ eingefügt. hochgradig Schwerhörige“.
n) Folgende Nummer 3.21.1 wird angefügt: gg) Die bisherigen Nummern 18.1 bis 18.5 wer-
den die Nummern 18.2 bis 18.6.
„3.21.1 Urologische Spasmolytika: feste, orale
b) In Abschnitt 4 Unterabschnitt 4 Nummer 1 Buch-
Darreichungsformen
stabe a werden die Wörter „begründeten Einzel-
Wirkstoff: fällen“ durch das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt.
Darifenacin 45. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
Darifenacin hydrobromid a) Nummer 6.1 wird aufgehoben.
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
b) Die Nummern 6.2 und 6.3 werden die Num- 5. Die §§ 38 und 39 werden durch die folgenden §§ 38
mern 6.1 und 6.2. bis 39b ersetzt:
c) Nummer 21.3 wird aufgehoben. „§ 38
d) Nummer 21.4 wird Nummer 21.3. Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen
46. Anlage 14 wird wie folgt geändert: Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur bei-
hilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichti-
a) In Nummer 2 wird die Angabe „5 900 Euro“ gungsfähigen Personen
durch die Angabe „4 500 Euro“ und die Angabe
„360 Euro“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt. 1. der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a
bis 39a und
b) In Nummer 4 werden in der Zeile nach Hannover
die Wörter „Institut für Zell- und Molekularpatho- 2. des Pflegegrades 1 nach § 39b.
logie“ durch die Wörter „Institut für Humangene-
tik“ ersetzt. § 38a
47. Anlage 15 aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung Häusliche Pflege
wird angefügt. (1) Aufwendungen für häusliche Pflege entspre-
chend § 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozi-
Artikel 2 algesetzbuch in Form von körperbezogenen Pflege-
Weitere Änderung maßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen
der Bundesbeihilfeverordnung und Hilfen bei der Haushaltsführung sind in Höhe
der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 buch genannten Sätze beihilfefähig. Voraussetzung
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver- ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pfle-
ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhält-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pfle-
geeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflege-
a) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgenden An- kasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
gaben ersetzt: Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Aufwendungen
„§ 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistun- wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche
gen Krankenpflege nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Ab-
satz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 38a Häusliche Pflege gilt entsprechend.
§ 38b Kombinationsleistungen (2) Aufwendungen für Leistungen
§ 38c Häusliche Pflege bei Verhinderung der 1. zur Entlastung pflegender Angehöriger und ver-
Pflegeperson gleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als
§ 38d Teilstationäre Pflege Pflegende oder
§ 38e Kurzzeitpflege 2. zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbe-
stimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestal-
§ 38f Ambulant betreute Wohngruppen tung ihres Alltags
§ 38g Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Ver- sind entsprechend den §§ 45a und 45b des Elften
besserung des Wohnumfeldes Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
§ 38h Leistungen zur sozialen Sicherung der (3) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 wird eine
Pflegeperson“. Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die häusliche
Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 2 ge-
b) Nach der Angabe zu § 39 werden die folgenden
nannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pau-
Angaben eingefügt:
schalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1
„§ 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ein aus der
privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zuste-
§ 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1“.
hendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen
2. In § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvor-
nach dem Wort „Pflegebedürftigkeit“ die Wörter „der schriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen.
Pflegegrade 2 bis 5“ eingefügt. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebe-
3. § 31 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird
dürftigkeit versichert sind, erhalten die Pauschalbei-
wie folgt gefasst:
hilfe zur Hälfte.
„b) der Pflegegrade 3 bis 5 oder“.
(4) Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe
4. § 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nicht für einen vollen Kalendermonat, ist die Pau-
schalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in An-
„(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungs-
spruch genommenen Tag zu mindern. Pauschalbei-
fähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistun-
hilfe wird fortgewährt
gen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39
bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c
und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind.“ für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2415
2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis bedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichti-
zu acht Wochen je Kalenderjahr. gungsfähige Person vor der erstmaligen Verhinde-
rung mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen
Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt
Umgebung gepflegt hat.
die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder
Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. Verstirbt
die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbei- § 38d
hilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in Teilstationäre Pflege
dem der Tod eingetreten ist.
(1) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Ein-
(5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein richtungen der Tages- oder Nachtpflege sind ent-
Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 sprechend § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozial-
des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ein An- gesetzbuch beihilfefähig, wenn
spruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegs- 1. häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang
opferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungs- sichergestellt werden kann oder
gesetzes berührt die Gewährung von Pauschalbei-
hilfe nicht. 2. die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stär-
kung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Be-
ratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elf- (2) Die teilstationäre Pflege umfasst auch die not-
ten Buches Sozialgesetzbuch, sofern für den jewei- wendige Beförderung der pflegebedürftigen Person
ligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder
Zuschusses durch die private oder soziale Pflege- Nachtpflege und zurück.
versicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elf- (3) Aufwendungen für Leistungen der teilstationä-
ten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der ren Pflege sind neben den Aufwendungen nach
Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt § 38a Absatz 1 oder 3 oder nach § 38b beihilfefähig.
sich entsprechend § 37 Absatz 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch. § 37 Absatz 6 des Elften Buches § 38e
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Kurzzeitpflege
§ 38b Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch
nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht
Kombinationsleistungen werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht
(1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entspre-
Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflege- chend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei-
kraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 hilfefähig.
Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pau-
schalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pau- § 38f
schalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu Ambulant betreute Wohngruppen
dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird.
Entstehen Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2
(2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt oder 3 oder nach § 38b in ambulant betreuten
1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen
für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und nach § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entspre-
2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis chend § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialge-
zu acht Wochen je Kalenderjahr. setzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt.
Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der An-
Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt
schubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter
die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder
Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Bu-
Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.
ches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
(3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären
Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen er- § 38g
halten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die
Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befin- Pflegehilfsmittel und Maßnahmen
den. zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Beihilfefähig sind Aufwendungen für
§ 38c 1. Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5
Häusliche Pflege des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
bei Verhinderung der Pflegeperson 2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfel-
des der pflegebedürftigen Person nach § 40 Ab-
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs,
satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Krankheit oder aus anderen Gründen an der häus-
lichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefä-
eine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 hig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zu-
des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. schüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die pri-
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflege- vate oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
privater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für
Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner,
der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde ge- für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder
legt worden ist. nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
besteht,
§ 38h
2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-
Leistungen zur soldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte
sozialen Sicherung der Pflegeperson Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehe-
(1) Auf Antrag der Pflegeperson sind beihilfefähig gatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen
Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch
1. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches
nach § 44a Absatz 1 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
Sozialgesetzbuch und
3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-
2. Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3
soldungsgruppe A 13 für jedes berücksichti-
des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
gungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Bei-
(2) Die Festsetzungsstelle führt an die jeweiligen hilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften
Leistungsträger Leistungen ab für die Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
1. Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Bu- 4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besol-
ches Sozialgesetzbuch zur sozialen Sicherung dungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
nach § 44 Absatz 1, 2 und 2b des Elften Buches
Sozialgesetzbuch und Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen ent-
sprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine
2. Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstüt- berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zu-
zungsgeld nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b des schuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Ver-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung pflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschrif-
mit den §§ 345 und 347 des Dritten Buches So- ten, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe
zialgesetzbuch. des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2
werden in der Höhe gewährt, die dem Bemessungs- (3) Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
satz der beihilfeberechtigten oder berücksichti- sind die folgenden im Kalenderjahr vor Antragstel-
gungsfähigen Person entspricht. lung erzielten Einkünfte:
1. die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
§ 39 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsge-
Vollstationäre Pflege setzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kür-
zungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben,
(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in ei- und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt
ner zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
§ 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrich- 2. die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversor-
tung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilsta- gungsgesetzes, die nach Anwendung von Ru-
tionäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Be- hens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
sonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. verbleiben; unberücksichtigt bleiben der Unter-
Beihilfefähig sind: schiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Be-
amtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfe-
1. pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der
berechtigten Person nicht nach § 57 des Beam-
Aufwendungen für Betreuung und
tenversorgungsgesetzes geringere Versorgungs-
2. Aufwendungen für medizinische Behandlungs- bezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach
pflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe ge- § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die
währt wird. Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenver-
§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetz- sorgungsgesetzes,
buch gilt entsprechend. 3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen
(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen
so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Alters- und Hinterbliebenenversorgung der bei-
Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 bei- hilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des
hilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Le-
Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Inves- benspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich
titionskosten beihilfefähig, sofern von den durch- vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflege-
schnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeb- versicherung und ohne Berücksichtigung des
lichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe Beitragszuschusses ergibt, dabei bleiben Leis-
der Summe der folgenden monatlichen Beträge ver- tungen der Kindererziehung nach § 294 des
bleibt: Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberück-
sichtigt, sowie
1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-
soldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte 4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuerge-
und jede berücksichtigungsfähige Person sowie setzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2417
Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebens- § 39b
partnerin oder des Lebenspartners; unberück- Aufwendungen bei Pflegegrad 1
sichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente,
der der Besteuerung unterliegt. Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder be-
rücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht sind Aufwendungen beihilfefähig für:
die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die 1. Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 38a
Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussicht- Absatz 6,
lich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr da-
vor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu le- 2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten
gen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Ein- Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendun-
nahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor An- gen nach § 38 Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b
tragstellung, werden die voraussichtlichen Einnah- entstanden sein müssen,
men für das laufende Jahr zugrunde gelegt. 3. Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbes-
serung des Wohnumfeldes nach § 38g,
(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätz-
liche Betreuung und Aktivierung entsprechend 4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in statio-
§ 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über nären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,
die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit 5. vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe
notwendige Versorgung hinausgeht. von 125 Euro monatlich,
(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entspre- 6. den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in
chend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialge- Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozial-
setzbuch, wenn gesetzbuch,
7. Rückstufung nach § 39 Absatz 5.
1. die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder be-
rücksichtigungsfähige Person nach der Durchfüh- Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der
rung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah- Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leis-
men in einen niedrigeren Pflegegrad zurückge- tungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
stuft wurde oder nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.“
6. § 47 wird wie folgt geändert:
2. festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürf-
tige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungs- a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39“
fähige Person nicht mehr pflegebedürftig im durch die Angabe „§§ 37 bis 39b“ ersetzt.
Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozi- b) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 38 und 39“ durch
algesetzbuch ist. die Angabe „§§ 38 bis 39b“ ersetzt und werden
die Wörter „eine Pflegestufe“ durch die Wörter
(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach
„ein Pflegegrad“ ersetzt.
§ 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
7. In § 48 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§§ 35
§ 39a bis 39“ durch die Angabe „§§ 35 bis 39b“ ersetzt.
8. Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Einrichtungen der Behindertenhilfe
„(7) § 141 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Beihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften gilt entsprechend.“
Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege
und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung Artikel 3
der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teil- Inkrafttreten
habe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemein-
schaft, die schulische Ausbildung oder die Erzie- (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
hung behinderter Menschen im Vordergrund des Kraft.
Einrichtungszwecks stehen. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 2016
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 39
Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1)
Beihilfefähige Medizinprodukte
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
1 1xklysma salinisch Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und
diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkin-
dern.
2.1 AMO ENDOSOL Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozedu-
ren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen.
2.2 Ampuwa Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur
für Spülzwecke zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.
2.3 Amvisc Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt.
2.4 Amvisc Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt.
2.5 Aqua B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-
bänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur me-
chanischen Augenspülung.
3.1 Bausch & Lomb Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Balanced Salt Solution
3.2 belAir® NaCl 0,9 % Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder
Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen
Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen ist.
3.3 BSS DISTRA-SOL Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intra-
okularer Eingriffe.
3.4 BSS PLUS Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine
(Alcon Pharma GmbH) intraokulare Perfusion erforderlich ist.
3.5 BSS STERILE Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
SPÜLLÖSUNG
(Alcon Pharma GmbH)
4.1 Dimet 20 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
4.2 Dk-line Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-
schen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen
oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen
und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.
4.3 DuoVisc Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Au-
genabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.
5.1 EtoPril Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
5.2 EyE-Lotion BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2419
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
6.1 Freka-Clyss Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des
Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-
schen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-
endet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
6.2 Freka Drainjet Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-
NaCl 0,9 % tems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen
Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen.
Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.
6.3 Freka Drainjet Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-
Purisole SM verdünnt fen.
7.1 Healon Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.
7.2 Healon5 Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am
vorderen Augenabschnitt.
7.3 HEALON GV Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am
vorderen Augenabschnitt.
7.4 HSO Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
und hinteren Augenabschnitt.
7.5 HSO Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
und hinteren Augenabschnitt.
7.6 Hylo-Gel Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
8.1 IsoFree Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation
des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
8.2 Isomol Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
8.3 Isotonische Kochsalz- Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
lösung zur Inhalation geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation
(Eifelfango) des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
9.1 Kinderlax elektrolytfrei Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften Lebensmonat,
aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
9.2 Klistier Fresenius Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukovis-
zidose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des
Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-
schen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-
endet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
10.1 Lubricano Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.
11.1 Macrogol 1A Pharma Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.2 Macrogol AbZ Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.3 Macrogol-CT Behandlung
Abführpulver a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose bei neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.4 Macrogol dura Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2421
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.5 Macrogol HEXAL Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.6 Macrogolratiopharm Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.7 Macrogol Sandoz Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.8 Macrogol TAD Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.9 Medicoforum Laxativ Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.10 Microvisc plus Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
11.11 Mosquito med Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
Läuse-Shampoo 10 a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
11.12 MOVICOL Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.13 MOVICOL flüssig Behandlung
Orange a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.14 MOVICOL Junior Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das
aromafrei elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das
elfte Lebensjahr vollendet haben.
11.15 MOVICOL Junior Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das
Schoko elfte Lebensjahr vollendet haben.
11.16 MucoClear 6 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen,
die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
11.17 myVISC Hyal 1.0 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
12.1 NaCl 0,9 % B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-
bänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur
mechanischen Augenspülung.
12.2 NaCl 0,9 % Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-
Fresenius Kabi tems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologi-
schen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Draina-
gen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbän-
den; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung
geeignet ist.
12.3 Nebusal 7 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen,
die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2423
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
12.4 NYDA Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
13.1 OcuCoat Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
13.2 Oculentis BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
13.3 Okta-line Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-
schen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen,
okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und
Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.
13.4 Optyluron NHS 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
13.5 Optyluron NHS 1,4 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
13.6 Oxane 1300 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-
wie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt
werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit
Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.
13.7 Oxane 5700 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-
wie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt
werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit
Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.
14.1 PädiaSalin 0,9 % Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
14.2 Paranix ohne Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
Nissenkamm a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
14.3 PARI NaCl Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
Inhalationslösung geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
14.4 ParkoLax Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
14.5 Pe-Ha-Luron 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
14.6 Pe-Ha-Visco 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
14.7 Polyvisc 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
14.8 Polysol Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
14.9 ProVisc Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.
14.10 PURI CLEAR Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
14.11 Purisole SM verdünnt Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-
fen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung ge-
eignet ist.
17.1 Ringer B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei
endoskopischen Eingriffen.
17.2 Ringer Fresenius Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des
Spüllösung Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spü-
lung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden
und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An-
wendung geeignet ist.
18.1 Saliva natura Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder
Autoimmunerkrankungen.
18.2 Sentol Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
18.3 Serag BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
18.4 Serumwerk-Augen- Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
spüllösung BSS
19.1 VISCOAT Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenab-
schnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokular-
linse.
19.2 VISMED Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
19.3 VISMED MULTI Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
20.1 Z-HYALIN Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kata-
raktoperationen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2425
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 47
Anlage 15
(zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
Heilbäder- und Kurorteverzeichnis
1 . H ei l b ä d e r- u n d K u ro r t e v e r z e i c h n i s I n l a n d
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
A
Aachen 52066 Aachen Burtscheid Heilbad
52062 Aachen Monheimsallee Heilbad
Aalen 73433 Aalen Röthardt Heilklimatischer
Kurort
Abbach 93077 Bad Abbach Bad Abbach, Abbach-Schlossberg, Au, Heilbad
Kalkofen, Weichs
Ahlbeck 17419 Ahlbeck G Ostseeheilbad
Aibling 83043 Bad Aibling Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell Heilbad
Alexandersbad 95680 Bad Alexandersbad G Heilbad
Altenau 38707 Altenau G Heilklimatischer
Kurort
Altenberg 01773 Altenberg Altenberg Kneippkurort
Andernach 56626 Andernach Bad Tönisstein Heilbad
Arolsen 34454 Bad Arolsen K Heilbad
Aulendorf 88326 Aulendorf Aulendorf Kneippkurort
B
Baden-Baden 76530 Baden-Baden Baden-Baden, Balg, Lichtental, Oos Heilbad
Badenweiler 79410 Badenweiler Badenweiler Heilbad
Baiersbronn 72270 Baiersbronn Schönmünzach-Schwarzenberg Kneippkurort
Obertal Heilklimatischer
Kurort
Balge 31609 Balge B – Bad Blenhorst Ort mit Moor-
Kurbetrieb
Baltrum 26579 Baltrum G Nordseeheilbad
Bansin 17429 Bansin G Ostseeheilbad
Bayersoien 82435 Bad Bayersoien Bad Bayersoien Heilbad
Bayreuth 95410 Bayreuth B – Lohengrin Therme Bayreuth Heilquellen-
kurbetrieb
Bayrischzell 83735 Bayrischzell G Heilklimatischer
Kurort
Bederkesa 27624 Bad Bederkesa G Ort mit Moor-
Kurbetrieb
Bellingen 79415 Bad Bellingen Bad Bellingen (Mineral-)Heilbad
Belzig 14806 Bad Belzig Bad Belzig Heilbad
Bentheim 48455 Bad Bentheim Bad Bentheim (Moor- u. Mineral-)
Heilbad
Berchtesgaden 83471 Berchtesgaden G Heilklimatischer
Kurort
Berggießhübel 01819 Bad Gottleuba- Berggießhübel Kneippkurort
Berggießhübel
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Bergzabern 76887 Bad Bergzabern Bad Bergzabern Kneippheilbad u.
heilklimatischer
Kurort
Berka 99438 Bad Berka Bad Berka Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Berleburg 57319 Bad Berleburg Bad Berleburg Kneippheilbad
Berneck 95460 Bad Berneck Bad Berneck im Fichtelgebirge Kneippheilbad
Frankenhammer, Kutschenrangen,
Rödlasberg, Warmeleithen
Bernkastel-Kues 54470 Bernkastel-Kues Kueser Plateau Heilklimatischer
Kurort
Bertrich 56864 Bad Bertrich Bad Bertrich Heilbad
Beuren 72660 Beuren G Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Bevensen 29549 Bad Bevensen Bad Bevensen (Jod- u. Sole-)Heil-
bad
Biberach 88400 Biberach Jordanbad Kneippkurort
Birnbach 84364 Birnbach Birnbach, Aunham Heilquellen-
kurbetrieb
Bischofsgrün 95493 Bischofsgrün G Heilklimatischer
Kurort
Bischofswiesen 83483 Bischofswiesen G Heilklimatischer
Kurort
Blankenburg, Harz 38889 Blankenburg, Harz G Heilbad
Blieskastel 66440 Blieskastel Mitte (Alschbach, Blieskastel, Kneippkurort
Lautzkirchen)
Bocklet 97708 Bad Bocklet G Heilbad
Bodenmais 94249 Bodenmais G Heilklimatischer
Kurort
Bodenteich 29389 Bodenteich G Kneippkurort
Boll 73087 Bad Boll Bad Boll Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Boltenhagen 23946 Ostseebad G Ostseeheilbad
Boltenhagen
Boppard 56154 Boppard a) Boppard Kneippheilbad
b) Bad Salzig Heilbad
Borkum 26757 Borkum G Nordseeheilbad
Brambach 08648 Bad Brambach Bad Brambach (Mineral-)Heilbad
Bramstedt 24576 Bad Bramstedt Bad Bramstedt (Moor-)Heilbad
Braunlage 38700 Braunlage G mit Hohegeiß Heilklimatischer
Kurort
Breisig 53498 Bad Breisig Bad Breisig Heilbad
Brilon 59929 Brilon Brilon Kneippkurort
Brückenau 97769 Bad Brückenau G – sowie Gemeindeteil Eckarts des Heilbad
Marktes Zeitlofs
Buchau 88422 Bad Buchau Bad Buchau (Moor- u. Mineral-)
Heilbad
Buckow 15377 Buckow G – ausgenommen der Ortsteil Hasenholz Kneippkurort
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2427
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Bünde 32257 Bünde Randringhausen Kurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)
Büsum 25761 Büsum Büsum Nordseeheilbad
Burg 03096 Burg Burg Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Burgbrohl 56659 Burgbrohl Bad Tönisstein Heilbad
Burg/Fehmarn 23769 Burg/Fehmarn Burg Nordseeheilbad
C
Camberg 65520 Bad Camberg K Kneippheilbad
Clausthal- 38678 Clausthal- Clausthal-Zellerfeld Heilklimatischer
Zellerfeld Zellerfeld Kurort
Colberg- 98663 Bad Colberg- Bad Colberg Ort mit Heilquellen-
Heldburg Heldburg Kurbetrieb
Cuxhaven 27478 Cuxhaven G Nordseeheilbad
D
Dahme 23747 Dahme Dahme Ostseeheilbad
Damp 24351 Damp Damp 2000 Ostseeheilbad
Daun 54550 Daun Daun Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
Detmold 32760 Detmold Hiddesen Kneippkurort
Diez 65582 Diez Diez Heilbad
Ditzenbach 73342 Bad Ditzenbach Bad Ditzenbach Heilbad
Dobel 75335 Dobel G Heilklimatischer
Kurort
Doberan 18209 Bad Doberan a) Bad Doberan (Moor-)Heilbad
b) Heiligendamm Seeheilbad
Driburg 33014 Bad Driburg Bad Driburg, Hermannsborn Heilbad
Düben 04849 Bad Düben Bad Düben (Moor-)Heilbad
Dürkheim 65098 Bad Dürkheim Bad Dürkheim Heilbad
Dürrheim 78073 Bad Dürrheim Bad Dürrheim (Sole-)Heilbad,
Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
E
Ehlscheid 56581 Ehlscheid G Heilklimatischer
Kurort
Eilsen 31707 Bad Eilsen G Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Elster 04645 Bad Elster Bad Elster, Sohl (Moor- u. Mineral-)
Heilbad
Ems 56130 Bad Ems Bad Ems Heilbad
Emstal 34308 Bad Emstal Sand Heilbad
Endbach 35080 Bad Endbach K Kneippheilbad
Endorf 83093 Bad Endorf Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham, Heilbad
Kurf, Rachental, Ströbing
Erwitte 59597 Erwitte Bad Westernkotten Heilbad
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Esens 26422 Esens Bensersiel Nordseeheilbad
Essen 49152 Bad Essen Bad Essen Ort mit Sole-
Kurbetrieb
Eutin 23701 Eutin G Heilklimatischer
Kurort
F
Feilnbach 83075 Bad Feilnbach G – ausgenommen die Gemeindeteile der (Moor-)Heilbad
ehemaligen Gemeinde Dettendorf
Feldberger 17258 Feldberger Feldberg Kneippkurort
Seenlandschaft Seenlandschaft
Finsterbergen 99898 Finsterbergen G Heilklimatischer
Kurort
Fischen 87538 Fischen/Allgäu G Heilklimatischer
Kurort
Frankenhausen 06567 Bad Frankenhausen K (Sole-)Heilbad
Freiburg 79098 Freiburg Ortsbereich „An den Heilquellen“ Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Freienwalde 16259 Bad Freienwalde Bad Freienwalde (Moor-)Heilbad
Freudenstadt 72250 Freudenstadt Freudenstadt Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
Friedrichskoog 25718 Friedrichskoog Friedrichskoog Nordseeheilbad
Füssen 87629 Füssen a) Bad Faulenbach Heilbad
b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen Kneippkurort
und der ehemaligen Gemeinde
Hopfen am See
Füssing 94072 Bad Füssing Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen, Heilbad
Angering, Brandschachen, Dürnöd,
Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd,
Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub,
Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen,
Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg,
Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd,
Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham,
Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies,
Würding, Zieglöd, Zwicklarn
G
Gaggenau 76571 Gaggenau Bad Rotenfels Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Gandersheim 37581 Bad Gandersheim Bad Gandersheim Soleheilbad
Garmisch- 82467 Garmisch- G – ohne das eingegliederte Gebiet der Heilklimatischer
Partenkirchen Partenkirchen ehemaligen Gemeinde Wamberg Kurort
Gelting 24395 Gelting G Kneippkurort
Gersfeld 36129 Gersfeld (Rhön) K Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
Gladenbach 35075 Gladenbach K Kneippheilbad
Glücksburg 24960 Glücksburg Glücksburg Nordseeheilbad
Göhren 18586 Ostseebad G Kneippkurort
Göhren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2429
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Goslar 38644 Goslar Hahnenklee-Bockswiese Heilklimatischer
Kurort
Gottleuba 01816 Bad Gottleuba- Bad Gottleuba Kneippkurort u.
Berggießübel (Moor-)Heilbad
Graal-Müritz 18181 Graal-Müritz G Ostseeheilbad
Grasellenbach 64689 Grasellenbach K Kneippkurort u.
Heilbad
Griesbach 94086 Bad Griesbach Bad Griesbach i. Rottal Heilbad
i. Rottal i. Rottal
Grömitz 23743 Grömitz Grömitz Ostseeheilbad
Grönenbach 87728 Bad Grönenbach Bad Grönenbach, Au, Brandholz, in der Kneippheilbad
Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit,
Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen,
Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz,
Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothen-
stein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b.
Grönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel
Großenbrode 23775 Großenbrode G Ostseeheilbad
Grund 37539 Bad Grund Bad Grund Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort
H
Haffkrug- 23683 Haffkrug- Haffkrug Ostseeheilbad
Scharbeutz Scharbeutz
Haigerloch 72401 Haigerloch Bad Imnau Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Harzburg 38667 Bad Harzburg K (Sole-)Heilbad
Heilbrunn 83670 Bad Heilbrunn Bad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg, Heilbad u. heil-
Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub, klimatischer Kurort
Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee,
Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl,
Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau,
Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen,
Unterenzenau, Untersteinbach, Voglherd,
Weiherweber, Wiesweber, Wörnern
Heiligenhafen 23774 Heiligenhafen Heiligenhafen Ostseeheilbad
Heiligenstadt 37308 Heiligenstadt Heiligenstadt (Sole-)Heilbad
Helgoland 27498 Helgoland G Nordseeheilbad
Herbstein 36358 Herbstein B Heilquellen-
Kurbetrieb
Heringsdorf 17424 Heringsdorf G Ostseeheilbad u.
(Sole-)Heilbad
Herrenalb 76332 Bad Herrenalb Bad Herrenalb Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort
Hersfeld 36251 Bad Hersfeld K (Mineral-)Heilbad
Hille 32479 Hille Rothenuffeln Kurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)
Hindelang 87541 Bad Hindelang Bad Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck, Kneippheilbad u.
Gailenberg, Groß, Hinterstein, heilklimatischer
Liebenstein, Oberjoch, Reckenberg, Kurort
Riedle, Unterjoch, Vorderhindelang
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Hinterzarten 79856 Hinterzarten G Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
Höchenschwand 79862 Höchenschwand Höchenschwand Heilklimatischer
Kurort
Hönningen 53557 Bad Hönningen Bad Hönningen Heilbad
Höxter 37671 Höxter Bruchhausen Heilquellen-
Kurbetrieb
Hohwacht 24321 Hohwacht G Ostseeheilbad
Homburg 61348 Bad Homburg K Heilbad
v. d. Höhe
Horn 32805 Horn-Bad Bad Meinberg Heilbad
Meinberg
I
Iburg 49186 Bad Iburg Bad Iburg Kneippkurort
Isny 88316 Isny Isny, Neutrauchburg Heilklimatischer
Kurort
J
Juist 26571 Juist G Nordseeheilbad
K
Karlshafen 34385 Bad Karlshafen K Heilbad
Kassel 34117 Kassel Wilhelmshöhe Kneippheilbad u.
(Thermal-Sole-)Heil-
bad
Kellenhusen 23746 Kellenhusen Kellenhusen Ostseeheilbad
Kissingen 97688 Bad Kissingen G Heilbad
Klosterlausnitz 07639 Bad Klosterlausnitz Bad Klosterlausnitz Heilbad
König 64732 Bad König K Heilbad
Königsfeld 78126 Königsfeld Königsfeld, Bregnitz, Grenier Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
Königshofen 97631 Bad Königshofen G – ohne die eingegliederten Gebiete Heilbad
i. Grabfeld der ehemaligen Gemeinden Aub und
Merkershausen
Königstein 61462 Königstein K Heilklimatischer
im Taunus Kurort
Kösen 06628 Bad Kösen G Heilbad
Kötzting 93444 Bad Kötzting Liebenstein, Matzelsdorf, Wettzell, Kneippkurort
Arndorf, Gehstorf, Haus, Traidersdorf
und Weißenregen
Kohlgrub 82433 Bad Kohlgrub G (Moor-)Heilbad
Kreuth 83708 Kreuth G Heilklimatischer
Kurort
Kreuznach 55543 Bad Kreuznach Bad Kreuznach Heilbad
Krozingen 79189 Bad Krozingen Bad Krozingen Heilbad
Krumbach 86381 Krumbach B – Sanatorium Krumbad Peloidkurbetrieb
(Schwaben)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2431
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
L
Laasphe 57334 Bad Laasphe Bad Laasphe Kneippheilbad
Laer 49196 Bad Laer G (Sole-)Heilbad
Langensalza 99947 Bad Langensalza K (Schwefel-Sole-)
Heilbad
Langeoog 26465 Langeoog G Nordseeheilbad
Lausick 04651 Bad Lausick G (Mineral-)Heilbad
Lauterberg 37431 Bad Lauterberg Bad Lauterberg Kneippheilbad
Lenzkirch 79853 Lenzkirch Lenzkirch, Saig Heilklimatischer
Kurort
Liebenstein 36448 Bad Liebenstein K Heilbad
Liebenwerda 04924 Bad Liebenwerda Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa Ort mit Peloid-
kurbetrieb
Liebenzell 75378 Bad Liebenzell Bad Liebenzell Heilbad
Lindenfels 64678 Lindenfels K Heilklimatischer
Kurort
Lippspringe 33175 Bad Lippspringe Bad Lippspringe Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort
Lippstadt 59556 Lippstadt Bad Waldliesborn Heilbad
Lobenstein 07356 Lobenstein Lobenstein (Moor-)Heilbad
Ludwigsburg 71638 Ludwigsburg Hoheneck Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
M
Malente 23714 Malente Malente-Gremsmühlen, Krummsee, Heilklimatischer
Timmdorf Kurort
Manderscheid 54531 Manderscheid Manderscheid Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
Marienberg 56470 Bad Marienberg Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad Kneippheilbad
Marienberg, Zinnheim und der Gebietsteil
der Gemarkung Langenbach, begrenzt
durch die Gemarkungsgrenze Hardt,
Zinnheim, Marienberg sowie die
Bahntrasse Erbach-Bad Marienberg)
Marktschellenberg 83487 Marktschellenberg G Heilklimatischer
Kurort
Masserberg 98666 Masserberg Masserberg Heilklimatischer
Kurort
Mergentheim 97980 Bad Mergentheim Bad Mergentheim Heilbad
Mölln 23879 Mölln Mölln Kneippkurort
Mössingen 72116 Mössingen Bad Sebastiansweiler Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Münder 31848 Bad Münder Bad Münder Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Münster/Stein 55583 Bad Münster am Bad Münster am Stein (Mineral-)Heilbad
Stein-Ebernburg u. heilklimatischer
Kurort
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Münstereifel 53902 Bad Münstereifel Bad Münstereifel Kneippheilbad
Muskau 02953 Bad Muskau G Ort mit Moor-
kurbetrieb
N
Nauheim 61231 Bad Nauheim K Heilbad
Naumburg 34309 Naumburg K Kneippkurort
Nenndorf 31542 Bad Nenndorf Bad Nenndorf (Moor- u. Mineral-)
Heilbad
Neualbenreuth 95698 Neualbenreuth B – Badehaus Maiersreuth Sybillenbad Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Neubulach 75387 Neubulach Neubulach Heilklimatischer
Kurort
Neuenahr 53474 Bad Neuenahr- Bad Neuenahr Heilbad
Ahrweiler
Neuharlingersiel 26427 Neuharlingersiel Neuharlingersiel Nordseeheilbad
Neukirchen 34626 Neukirchen K Kneippkurort
Neustadt/D 93333 Neustadt a. d. Bad Gögging Heilbad
Donau
Neustadt/S 97616 Bad Neustadt a. d. Bad Neustadt a. d. Saale Heilbad
Saale
Nidda 63667 Nidda Bad Salzhausen Heilbad
Nonnweiler 66620 Nonnweiler Nonnweiler Heilklimatischer
Kurort
Norddorf 25946 Norddorf/Amrum Norddorf Nordseeheilbad
Norden 26506 Norddeich/ Norden Nordseeheilbad
Westermarsch II
Norderney 26548 Norderney G Nordseeheilbad
Nordstrand 25845 Nordstrand G Nordseeheilbad
Nümbrecht 51588 Nümbrecht G Heilklimatischer
Kurort
O
Oberstaufen 87534 Oberstaufen G – ausgenommen die Gemeindeteile (Schroth-)Heilbad
Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten, u. heilklimatischer
Krebs, Nägeleshalde Kurort
Oberstdorf 87561 Oberstdorf Oberstdorf, Anatswald, Birgsau, Kneippkurort u.
Dietersberg, Ebene, Einödsbach, heilklimatischer
Faistennoy, Gerstruben, Gottenried, Kurort
Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau,
Reute, Ringang, Schwand, Spielmannsau
Oeynhausen 32545 Bad Oeynhausen Bad Oeynhausen Heilbad
Olsberg 59939 Olsberg Olsberg Kneippkurort
Orb 63619 Bad Orb G Heilbad
Ottobeuren 87724 Ottobeuren Ottobeuren, Eldern Kneippkurort
Oy-Mittelberg 87466 Oy-Mittelberg Oy Kneippkurort
P
Pellworm 25847 Pellworm Pellworm Nordseeheilbad
Petershagen 32469 Petershagen Hopfenberg Kurmittelgebiet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2433
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Peterstal-Griesbach 77740 Bad Peterstal- G Heilbad u. Kneipp-
Griesbach kurort
Porta Westfalica 32457 Porta Westfalica Hausberge Kneippkurort
Preußisch 32361 Preußisch Bad Holzhausen Heilbad
Oldendorf Oldendorf
Prien 83209 Prien a. Chiemsee G ohne den eingegliederten Gemeindeteil Kneippkurort
Vachendorf der ehemaligen Gemeinde
Hittenkirchen und den Gemeindeteil
Wildenwart
Pyrmont 31812 Bad Pyrmont K (Moor- u. Mineral-)
Heilbad
R
Radolfzell 78315 Radolfzell Mettnau Kneippkurort
Ramsau 83486 Ramsau b. G Heilklimatischer
Berchtesgaden Kurort
Rappenau 74906 Bad Rappenau Bad Rappenau (Sole-)Heilbad
Reichenhall 83435 Bad Reichenhall Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Heilbad
Kibling
Reichshof 51580 Reichshof Eckenhagen Heilklimatischer
Kurort
Rengsdorf 56579 Rengsdorf Rengsdorf Heilklimatischer
Kurort
Rippoldsau- 77776 Bad Rippoldsau- Bad Rippoldsau (Moor- u. Mineral-)
Schapbach Schapbach Heilbad
Rodach 96476 Bad Rodach b. Bad Rodach Heilbad
Coburg
Rothenfelde 49214 Bad Rothenfelde G (Sole-)Heilbad
Rottach-Egern 83700 Rottach-Egern G Heilklimatischer
Kurort
S
Saarow 15526 Bad Saarow Bad Saarow (Moor- u. Sole-)
Heilbad
Sachsa 37441 Bad Sachsa Bad Sachsa Heilklimatischer
Kurort
Säckingen 79713 Bad Säckingen Bad Säckingen Heilbad
Salzdetfurth 31162 Bad Salzdetfurth Bad Salzdetfurth, Detfurth (Moor- u. Sole-)
Heilbad
Salzgitter 38259 Salzgitter Salzgitter-Bad Ort mit Sole-
Kurbetrieb
Salzschlirf 36364 Bad Salzschlirf G (Mineral- u. Sole-)
Heilbad
Salzuflen 32105 Bad Salzuflen Bad Salzuflen Heilbad u. Kneipp-
kurort
Salzungen 36433 Bad Salzungen Bad Salzungen (Sole-)Heilbad
Sasbachwalden 77887 Sasbachwalden G Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
Sassendorf 59505 Bad Sassendorf Bad Sassendorf (Sole-)Heilbad
Saulgau 88348 Saulgau Saulgau Heilbad
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Schandau 01814 Bad Schandau Bad Schandau Kneippkurort
Scharbeutz 23683 Scharbeutz Scharbeutz Ostseeheilbad
Scheidegg 88175 Scheidegg G Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
Schieder 32816 Schieder- Schieder, Glashütte Kneippkurort
Schwalenberg
Schlangenbad 65388 Schlangenbad K Heilbad
Schleiden 53937 Schleiden Gemünd Kneippkurort
Schlema 08301 Bad Schlema G Heilbad
Schluchsee 79859 Schluchsee Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach Heilklimatischer
Kurort
Schmallenberg 57392 Schmallenbach a) Fredeburg Kneippkurort
b) Grafschaft Heilklimatischer
Kurort
Schmiedeberg 06905 Bad Schmiedeberg G Heilbad
Schömberg 75328 Schömberg Schömberg Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
Schönau 83471 Schönau a. G Heilklimatischer
Königsee Kurort
Schönberg 24217 Schönberg Holm Heilbad
Schönborn 76669 Bad Schönborn a) Bad Mingolsheim Heilbad
b) Langenbrücken Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Schönebeck- 39624 Schönebeck- G (Sole-)Heilbad
Salzelmen Salzelmen
Schönwald 78141 Schönwald G Heilklimatischer
Kurort
Schussenried 88427 Bad Schussenried Bad Schussenried (Moor-)Heilbad
Schwalbach 65307 Bad Schwalbach K Heilbad
Schwangau 87645 Schwangau G Heilklimatischer
Kurort
Schwartau 23611 Bad Schwartau Bad Schwartau (Jodsole- u. Moor-)
Heilbad
Segeberg 23795 Bad Segeberg G Heilbad
Siegsdorf 83313 Siegsdorf B – Kurheim Bad Adelholzen Heilquellen-
Kurbetrieb
Sobernheim 55566 Bad Sobernheim Bad Sobernheim Heilbad
Soden am Taunus 65812 Bad Soden am K Heilbad
Taunus
Soden-Salmünster 63628 Bad Soden- Bad Soden (Mineral-)Heilbad
Salmünster
Soltau 29614 Soltau Soltau Ort mit Sole-
Kurbetrieb
Sooden-Allendorf 37242 Bad Sooden- K Heilbad
Allendorf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2435
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Spiekeroog 26474 Spiekeroog G Nordseeheilbad
St. Blasien 79837 St. Blasien St. Blasien Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
St. Peter-Ording 25826 St. Peter-Ording St. Peter-Ording Nordseeheilbad u.
Schwefelbad
Staffelstein 96226 Bad Staffelstein G Heilbad
Steben 95138 Bad Steben G Heilbad
Stützerbach 98714 Stützerbach Stützerbach Heilkurort
Stuttgart 70173 Stuttgart a) Berg Mineralbad
b) Bad Cannstatt Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Suderode 06507 Bad Suderode G (Calciumsole-)Heil-
bad
Sülze 18334 Bad Sülze G Peloidkurbetrieb
Sulza 99518 Bad Sulza Bad Sulza (Sole-)Heilbad
T
Tabarz 99891 Tabarz G Kneippkurort
Tecklenburg 49545 Tecklenburg Tecklenburg Kneippkurort
Tegernsee 83684 Tegernsee G Heilklimatischer
Kurort
Teinach-Zavelstein 75385 Bad Teinach- Bad Teinach Heilbad
Zavelstein
Templin 17268 Templin Templin (Thermalsole-)Heil-
bad
Tennstedt 99955 Bad Tennstedt G Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Thyrnau 94136 Thyrnau B – Sanatorium Kellberg Mineralquellen-
kurbetrieb
Timmendorfer 23669 Timmendorfer Timmendorfer Strand, Niendorf Ostseeheilbad
Strand Strand
Titisee-Neustadt 79822 Titisee-Neustadt Titisee Heilklimatischer
Kurort
Todtmoos 79682 Todtmoos G Heilklimatischer
Kurort
Tölz 83646 Bad Tölz a) Gebiet der ehem. Stadt Bad Tölz (Moor-)Heilbad u.
heilklimatischer
Kurort
b) Gebiet der ehem. Gemeinde Heilklimatischer
Oberfischbach Kurort
Traben-Trarbach 56841 Traben-Trarbach Bad Wildstein Heilbad
Travemünde 23570 Travemünde Travemünde Ostseeheilbad
Treuchtlingen 91757 Treuchtlingen B – Altmühltherme/Lambertusbad Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Triberg 78098 Triberg Triberg Heilklimatischer
Kurort
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
U
Überkingen 73337 Bad Überkingen Bad Überkingen Heilbad
Überlingen 88662 Überlingen Überlingen Kneippheilbad
Urach 72574 Bad Urach Bad Urach Heilbad
V
Vallendar 56179 Vallendar Vallendar Kneippkurort
Vilbel 61118 Bad Vilbel K Heilbad
Villingen- 78050 Villingen- Villingen Kneippkurort
Schwenningen Schwenningen
Vlotho 32602 Vlotho Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West Kurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)
W
Waldbronn 76337 Waldbronn Gemeindeteile Busenbach, Reichenbach Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Waldsee 88399 Bad Waldsee Bad Waldsee, Steinach (Moor-)Heilbad u.
Kneippkurort
Wangerland 26434 Wangerland Horumersiel, Schillig Nordseeheilbad
Wangerooge 26486 Wangerooge G Nordseeheilbad
Warburg 34414 Warburg Germete Kurmittelbetrieb
(Heilquelle)
Waren 17192 Waren/Müritz Waren/Müritz (Sole-)Heilbad
Warmbad 09429 Wolkenstein Warmbad Ort mit Heilquellen-
kurortbetrieb
Weiskirchen 66709 Weiskirchen Weiskirchen Heilklimatischer
Kurort
Wenningstedt 25996 Wenningstedt/Sylt Wenningstedt Nordseeheilbad
Westerland 25980 Westerland Westerland Nordseeheilbad
Wiesbaden 65189 Wiesbaden K Heilbad
Wiesenbad 09488 Wiesa Thermalbad Wiesenbad Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Wiessee 83707 Bad Wiessee G Heilbad
Wildbad 75323 Bad Wildbad Bad Wildbad Heilbad
Wildungen 34537 Bad Wildungen K Heilbad
Willingen 34508 Willingen (Upland) a) K Heilklimatischer
Kurort, Kneipp-
kurort u. Heilbad
b) Usseln Heilklimatischer
Kurort
Wilsnack 19336 Bad Wilsnack K (Thermal- u. Moor-)
Heilbad
Wimpfen 74206 Bad Wimpfen Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, (Sole-)Heilbad
Höhenhöfe
Windsheim 91438 Bad Windsheim Bad Windsheim, Kleinwindsheimer Heilbad
Mühle, Walkmühle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2437
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Winterberg 59955 Winterberg Winterberg, Altastenberg, Elkeringhausen Heilklimatischer
Kurort
Wittdün/Amrum 25946 Wittdün/Amrum Wittdün Nordseeheilbad
Wörishofen 86825 Bad Wörishofen Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Kneippheilbad
Obergammenried, Schöneschach,
Untergammenried, Unteres Hart
Wolfegg 88364 Wolfegg G Heilklimatischer
Kurort
Wünnenberg 33181 Wünnenberg Wünnenberg Kneippheilbad
Wurzach 88410 Bad Wurzach Bad Wurzach (Moor-)Heilbad
Wyk a. F. 25938 Wyk a. F. Wyk Nordseeheilbad
Z
Zingst 18374 Ostseebad Zingst G Ostseeheilbad
Zwesten 34596 Bad Zwesten K Heilbad u. Ort
mit Heilquellen-
kurbetrieb
Zwischenahn 26160 Bad Zwischenahn Bad Zwischenahn (Moor-)Heilbad
* B = Einzelkurbetrieb
G = Gesamtes Gemeindegebiet
K = nur Kerngemeinde, Kernstadt
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
2. Register der Heilbäder und Kurorte (Ortsteile), die wegen Zugehörigkeit zu
einer größeren Einheit an anderer Stelle aufgeführt sind
Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“ aufgeführt bei
A
Abbach-Schloßberg Abbach
Achmühl Heilbrunn
Adelholzen Siegsdorf
Aichmühle Füssing
Ainsen Füssing
Alschbach Blieskastel
Altastenberg Winterberg
Anatswald Oberstdorf
An den Heilquellen Freiburg
Angering Füssing
Au Abbach
Au Grönenbach
Aunham Birnbach
B
Balg Baden-Baden
Baumberg Heilbrunn
Bayerisch Gmain Reichenhall
Bensersiel Esens
Berg Stuttgart
Bernwies Heilbrunn
Birgsau Oberstdorf
Blenhorst Balge
Bockswiese Goslar
Brandholz Grönenbach
Brandschachen Füssing
Bregnitz Königsfeld
Bruchhausen Höxter
Bruck Hindelang
Burtscheid Aachen
Busenbach Waldbronn
C
Cannstatt Stuttgart
D
Detfurth Salzdetfurth
Dietersberg Oberstdorf
Dobra Liebenwerda
Dürnöd Füssing
E
Ebene Oberstdorf
Eckarts Brückenau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2439
Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“ aufgeführt bei
Eckenhagen Reichshof
Egg Grönenbach
Egglfing a. Inn Füssing
Einödsbach Oberstdorf
Eisenbartling Endorf
Eitlöd Füssing
Eldern Ottobeuren
Elkeringhausen Winterberg
Erbach Wimpfen
F
Faistenoy Oberstdorf
Faulenbach Füssen
Faulenfürst Schluchsee
Feldberg Feldberger Seenlandschaft
Fischbach Schluchsee
Fleckinger Mühle Wimpfen
Flickenöd Füssing
Frankenhammer Berneck
Fredeburg Schmallenberg
G
Gailenberg Hindelang
Gemünd Schleiden
Germete Warburg
Gerstruben Oberstdorf
Glashütte Schieder
Gmeinschwenden Grönenbach
Gögging Füssing
Gögging Neustadt a. d. Donau
Gottenried Oberstdorf
Graben Heilbrunn
Greit Grönenbach
Gremsmühlen Malente
Grenier Königsfeld
Griesbach Peterstal-Griesbach
Groß Hindelang
Gruben Oberstdorf
Gundsbach Oberstdorf
H
Hahnenklee Goslar
Hartenthal Wörishofen
Harthausen Aibling
Hausberge Porta Westfalica
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“ aufgeführt bei
Heiligendamm Doberan
Herbisried Grönenbach
Hermannsborn Driburg
Hiddesen Detmold
Hinterstallau Heilbrunn
Hinterstein Hindelang
Höhenhöfe Wimpfen
Hofham Endorf
Hohegeiß Braunlage
Hoheneck Ludwigsburg
Holm Schönberg
Holzhäuser Füssing
Holzhaus Füssing
Holzhausen Preußisch Oldendorf
Hopfen am Berg Petershagen
Hopfen am See Füssen
Horumersiel Wangerland
Hub Füssing
Hub Heilbrunn
Hueb Grönenberg
I
Imnau Haigerloch
In der Tarrast Grönenbach
Irching Füssing
J
Jauchen Oberstdorf
Jordanbad Biberach
K
Kalkofen Abbach
Kellberg Thyrnau
Kibling Reichenhall
Kiensee Heilbrunn
Kleinwindsheimer Mühle Windsheim
Klevers Grönenbach
Kornau Oberstdorf
Kornhofen Grönenbach
Kosilenzien Liebenwerda
Kreuzbühl Grönenbach
Krummsee Malente
Kurf Endorf
Kutschenrangen Berneck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2441
Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“ aufgeführt bei
L
Langau Heilbrunn
Langenbach Marienberg
Langenbrücken Schönborn
Lautzkirchen Blieskastel
Lichtental Baden-Baden
Liebenstein Hindelang
Linden Heilbrunn
M
Maasdorf Liebenwerda
Manneberg Grönenberg
Meinberg Horn
Mettnau Radolfzell
Mingolsheim Schönberg
Mitterreuthen Füssing
Monheimsallee Aachen
Mürnsee Heilbrunn
N
Neutrauchburg Isny
Niederholz Grönenbach
Niendorf Timmendorfer Strand
O
Oberbuchen Heilbrunn
Oberdorf Hindelang
Oberenzenau Heilbrunn
Oberes Hart Wörishofen
Oberfischbach Tölz
Obergammenried Wörishofen
Oberjoch Hindelang
Obermühl Heilbrunn
Oberreuthen Füssing
Obersteinbach Heilbrunn
Obertal Baiersbronn
Ölmühle Grönenbach
Oos Baden-Baden
Ostfeld Heilbrunn
Ostrau Schandau
P
Pichl Füssing
Pimsöd Füssing
Poinzaun Füssing
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“ aufgeführt bei
R
Rachental Endorf
Ramsau Heilbrunn
Randringhausen Bünde
Raupolz Grönenbach
Rechberg Grönenbach
Reckenberg Hindelang
Reichenbach Waldbronn
Reindlschmiede Heilbrunn
Reute Oberstdorf
Riedenburg Füssing
Riedle Hindelang
Ringang Oberstdorf
Rödlasberg Berneck
Röthardt Aalen
Rotenfels Gaggenau
Rothenstein Grönenbach
Rothenuffeln Hille
S
Safferstetten Füssing
Saig Lenzkirch
Salzhausen Nidda
Salzig Boppard
Sand Emstal
Schieferöd Füssing
Schillig Wangerland
Schöchlöd Füssing
Schönau Heilbrunn
Schöneschach Wörishofen
Schwand Oberstdorf
Schwarzenberg-Schönmünzach Baiersbronn
Schwenden Grönenbach
Sebastiansweiler Mössingen
Seebruch Vlotho
Seefeld Grönenbach
Senkelteich Vlotho
Sohl Elster
Spielmannsau Oberstdorf
Steinach Waldsee
Steinreuth Füssing
Ströbing Endorf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2443
Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“ aufgeführt bei
T
Thalau Füssing
Thalham Füssing
Thierham Füssing
Thürham Aibling
Timmdorf Malente
Tönisstein Andernach
Tönisstein Burgbrohl
U
Unterbuchen Heilbrunn
Unterenzenau Heilbrunn
Unteres Hart Wörishofen
Untergammenried Wörishofen
Unterjoch Hindelang
Unterreuthen Füssing
Untersteinbach Heilbrunn
Usseln Willingen
V
Valdorf-West Vlotho
Voglherd Heilbrunn
Voglöd Füssing
Vorderhindelang Hindelang
W
Waldegg b. Grönenbach Grönenbach
Waldliesborn Lippstadt
Walkmühle Windsheim
Waren/Müritz Waren
Warmbad Wolkenstein
Warmeleithen Berneck
Weghof Griesbach
Weichs Abbach
Weidach Füssing
Weiherweber Heilbrunn
Westernkotten Erwitte
Wies Füssing
Wiesweber Heilbrunn
Wildstein Traben-Trarbach
Wilhelmshöhe Kassel
Wörnern Heilbrunn
Würding Füssing
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016
Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“ aufgeführt bei
Z
Zeischa Liebenwerda
Zeitlofs Brückenau
Zell Aibling
Ziegelberg Grönenbach
Ziegelstadel Grönenbach
Zieglöd Füssing
Zinnheim Marienberg
Zwicklarn Füssing
3 . H ei l b ä d er- u n d K u ro rt e v e r z e i c h n i s E U - A u s l a n d
Frankreich
Aix-les-Bains
Amélie-les-Bains
Cambo-les-Bains
La Roche-Posay
Italien
Abano Terme
Galzignano
Ischia
Montegrotto
Österreich
Bad Gastein
Bad Hall in Tirol
Bad Hofgastein
Bad Schönau
Bad Traunstein
Oberlaa
Polen
Bad Flinsberg/Swieradow-Zdroj
Rumänien
Bad Felix/Baile Felix
Slowakei
Piestany
Turcianske Teplice
Tschechien
Bad Belohrad/Lazne Belohrad
Bad Joachimsthal/Jachymov
Bad Luhatschowitz/Luhecovice
Bad Teplitz/Lazne Teplice v Cechach
Franzensbad/Frantiskovy Lazne
Freiwaldau/Lazne Jesenik
Johannisbad/Janske Lazne
Karlsbad/Karlovy Vary
Konstantinsbad/Konstantinovy Lazne
Marienbad/Marianske Lazne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2445
Ungarn
Bad Heviz
Bad Zalakaros
Bük
Hajduszoboszlo
Komarom
Sarvar
4 . H ei l b ä d er- u n d K u ro rt e v er z e i c h n i s N i c h t - E U - A u s l a n d
Orte am Toten Meer
Ein Boqeq
Sweimeh