2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016
Gesetz
zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und
Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen
und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Oktober 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben
dem Beamtenverhältnis auf Widerruf anordnet.
Artikel 1
(2) Hat eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein
Änderung des Beamter auf Lebenszeit den Vorbereitungsdienst
Bundesbeamtengesetzes nach Absatz 1 abgeschlossen, kann sie oder er
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 zur Ableistung einer Probezeit für die neue Lauf-
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 bahn zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) auf Probe ernannt werden, wenn die bisherige
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Dienstbehörde im Einvernehmen mit der neuen
Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhält-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
nisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhält-
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe nis auf Probe anordnet.
eingefügt:
(3) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes und
„§ 11a Ableisten eines Vorbereitungsdienstes der Probezeit ruhen die Rechte und Pflichten aus
durch Beamtinnen auf Lebenszeit und dem im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertra-
Beamte auf Lebenszeit“.
genen Amt.
b) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe
eingefügt: (4) Vorschriften über den Wechsel in eine andere
Laufbahn derselben Laufbahngruppe bleiben unbe-
„§ 78a Zahlung durch den Dienstherrn bei rührt.“
Schmerzensgeldansprüchen“.
4. In § 18 Absatz 5 wird die Angabe „§ 17“ durch die
c) Die Angaben zu den §§ 92 und 92a werden
Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17“ ersetzt.
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbe- 5. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
dingte Beurlaubung „Angerechnet werden können Zeiten, in denen die
§ 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion
als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungs-
§ 92b Pflegezeit mit Vorschuss“. ordnungen B, W oder R oder der früheren Bundes-
2. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: besoldungsordnung C oder entsprechender Landes-
besoldungsordnungen oder als Richterin oder Rich-
„Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-
ter bereits übertragen war.“
ordnete Behörden übertragen.“
3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: 6. § 31 wird wie folgt geändert:
„§ 11a a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Ableisten eines aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Vorbereitungsdienstes durch Beamtinnen Komma ersetzt.
auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
(1) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beam- das Wort „oder“ ersetzt.
ter auf Lebenszeit kann zur Ableistung eines fach-
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
spezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes
zur Erlangung der Befähigung für eine höhere Lauf- „3. sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine
bahn oder für eine andere Laufbahn derselben oder Probezeit für die neue Laufbahn abge-
einer höheren Laufbahngruppe zur Beamtin auf leistet haben und in der neuen Laufbahn
Widerruf oder zum Beamten auf Widerruf ernannt zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu
werden, wenn die Dienstbehörde die Fortdauer Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.“
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b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: (4) Der Antrag nach Absatz 1 kann innerhalb
„Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufga- einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt
ben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden der Rechtskraft des Urteils nach Absatz 1 Satz 1
übertragen.“ oder nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Ver-
gleichs nach Absatz 1 Satz 2 schriftlich oder elek-
7. In § 46 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „die er- tronisch gestellt werden. Dem Antrag ist ein Nach-
forderlichen“ durch das Wort „diese“ ersetzt. weis des Vollstreckungsversuches beizufügen. Die
8. § 53 Absatz 1a wird wie folgt geändert: Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Behörde. Für Versorgungs-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
empfängerinnen und Versorgungsempfänger ist
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: die für die Zahlung der Versorgungsbezüge verant-
„1. die Beamtin oder der Beamte familienbe- wortliche Behörde zuständig. Soweit der Dienstherr
dingt die Zahlung übernommen hat, gehen Ansprüche
gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der An-
a) teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach
sprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Ge-
§ 92 gewesen ist,
schädigten geltend gemacht werden.
b) Familienpflegezeit nach § 92a in An-
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmer-
spruch genommen hat oder
zensgeldansprüche, die im Wege des Urkunden-
c) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch ge- prozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivil-
nommen hat,“. prozessordnung festgestellt worden sind.“
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „wegen der 10. § 80 wird wie folgt gefasst:
familienbedingten Abwesenheitszeiten nach
„§ 80
Nummer 1“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Beamten- Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
oder Richterverhältnis“ die Wörter „oder als Tarif- (1) Beihilfe erhalten:
beschäftigte“ eingefügt und werden die Wörter 1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Be-
„einem anderen Dienstherrn“ durch die Wörter soldung haben oder die Elternzeit in Anspruch
„bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem nehmen,
öffentlichen Arbeitgeber“ ersetzt.
2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
9. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:
empfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge
„§ 78a haben,
Zahlung durch den 3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den
Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag
(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversor-
einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der gungsgesetz beziehen,
Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbst- 4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte
bestimmung, die ihr oder ihm wegen ihrer oder auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangs-
seiner Eigenschaft als Amtsträgerin oder Amts- geld nach dem Beamtenversorgungsgesetz be-
träger zugefügt worden ist, einen durch ein rechts- ziehen.
kräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts fest-
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der An-
gestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen
wendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschrif-
einen Dritten, so soll der Dienstherr auf Antrag die
ten nicht gezahlt werden.
Zahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zu-
erkannten Schmerzensgeldanspruchs übernehmen, (2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen
sofern dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte 1. der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebens-
notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung partnerin oder des Lebenspartners, die oder der
steht ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Ver- kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führen-
gleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilpro- des Einkommen hat, und
zessordnung gleich, wenn er der Höhe nach ange-
messen ist. 2. der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem
Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfä-
(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, hig sind.
wenn ein Versuch der Vollstreckung in das Vermö-
gen nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisen-
Beamtin oder des Beamten geführt hat, sofern der geld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes
Betrag, hinsichtlich dessen die Beamtin oder der erhalten.
Beamte nicht befriedigt wurde, mindestens (3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwen-
250 Euro erreicht. dige und wirtschaftlich angemessene Aufwendun-
(3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Ab- gen
satz 1 ablehnen, wenn aufgrund desselben Sach- 1. in Krankheits- und Pflegefällen,
verhalts eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43
des Beamtenversorgungsgesetzes) oder ein Unfall- 2. für die Behandlung von Behinderungen,
ausgleich (§ 35 des Beamtenversorgungsgesetzes) 3. für die Früherkennung von Krankheiten und für
gezahlt wird. Schutzimpfungen,
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4. in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, c) die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von
für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und Aufwendungen für Untersuchungen und Be-
-verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterili- handlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
sation und Schwangerschaftsabbruch sowie Geräte zur Selbstbehandlung und Körper-
5. bei Organspenden. ersatzstücke, Krankenhausleistungen, häus-
liche Krankenpflege, Familien- und Haus-
(4) Beihilfe kann nur gewährt werden haltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, An-
1. als mindestens 50-prozentige Erstattung der schlussheil- und Suchtbehandlungen sowie
beihilfefähigen Aufwendungen, für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte
Personengruppen, Umstände oder Indikatio-
2. in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, de-
nen,
ren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsauf-
wand orientiert, oder 3. Eigenbehalte,
3. im Wege der Beteiligung an den Kosten individu- 4. Belastungsgrenzen und
eller Leistungen von Leistungserbringerinnen 5. die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Prä-
oder Leistungserbringern. ventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Ver-
Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusam- minderung von Krankheitsrisiken.“
men mit anderen aus demselben Anlass zu gewäh- 11. In § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
renden Leistungen die dem Grunde nach beihilfe- „Teilzeit“ durch das Wort „Teilzeitbeschäftigung“ er-
fähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht setzt.
beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtig-
12. § 92 wird wie folgt geändert:
ter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu- „§ 92
stehen.
Familienbedingte
(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berück- Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung“.
sichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungs-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
erbringerin oder einen Leistungserbringer wegen
einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Er- „(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch
stattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienst- auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeit-
herr durch schriftliche oder elektronische Anzeige beschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung be-
gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leis- willigt, wenn
tungserbringer bewirken, dass der Anspruch inso- 1. sie
weit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrich-
a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebens-
tigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen er-
jahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich
bracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine
betreuen oder pflegen oder
Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder
des Leistungserbringers entsprechend. b) eine sonstige Angehörige oder einen sons-
tigen Angehörigen tatsächlich betreuen
(6) Das Bundesministerium des Innern regelt im
oder pflegen, die oder der pflegebedürftig
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem
ist nach einer Bescheinigung der Pflege-
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesmi-
kasse oder des Medizinischen Dienstes
nisterium der Verteidigung und dem Bundesminis-
der Krankenversicherung, nach einer ent-
terium für Gesundheit durch Rechtsverordnung
sprechenden Bescheinigung einer privaten
ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren
Pflegeversicherung oder nach einem ärzt-
Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberech-
lichen Gutachten oder an einer Erkrankung
tigten und berücksichtigungsfähigen Personen
nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeit-
sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der
gesetzes leidet, und
Rechtsverordnung können unter anderem vorgese-
hen werden: 2. keine zwingenden dienstlichen Belange ent-
gegenstehen.
1. Höchstbeträge,
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeit-
2. in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetz- beschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflege-
buch zeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßi-
a) der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Auf- gen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne
wendungen für Untersuchungen, Behandlun- Besoldung dürfen zusammen nicht länger als
gen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diag- 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in
nostischer oder therapeutischer Nutzen nicht besonders begründeten Fällen zulässig.“
nach dem allgemein anerkannten Stand der 13. § 92a wird durch die folgenden §§ 92a und 92b
medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist, ersetzt:
b) der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Auf- „§ 92a
wendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
die zur Behandlung geringfügiger Erkrankun- Familienpflegezeit mit Vorschuss
gen bestimmt sind und deren Kosten gering- (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
fügig oder der allgemeinen Lebenshaltung Besoldung haben, wird auf Antrag für längstens
zuzurechnen sind, 24 Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regel-
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mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens hältnisses auf Zeit. Davon ausgenommen sind
15 Stunden als Familienpflegezeit bewilligt, wenn die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot,
1. sie eine nahe Angehörige oder einen nahen An- Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile
gehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeit- anzunehmen.“
gesetzes tatsächlich betreuen oder pflegen, die b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 92a“ die
oder der pflegebedürftig ist nach einer Beschei- Wörter „oder um Zeiten einer Pflegezeit nach
nigung der Pflegekasse oder des Medizinischen § 92b“ eingefügt.
Dienstes der Krankenversicherung, einer ent- c) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
sprechenden Bescheinigung einer privaten Pfle-
geversicherung oder einem ärztlichen Gutachten „Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3
oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Nummer 2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebens-
Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und zeit zum Bund, so gilt Absatz 1 Satz 3 und 4
entsprechend.“
2. keine dringenden dienstlichen Belange entge-
genstehen. 17. § 147 wird wie folgt geändert:
(2) Ist die Familienpflegezeit für weniger als a) Absatz 1 wird aufgehoben.
24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden.
(3) Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen zu- Artikel 2
sammen nicht länger als 24 Monate je pflegebe- Änderung des
dürftigen nahen Angehörigen dauern. Bundesbesoldungsgesetzes
(4) Die Beamtin oder der Beamte hat jede Ände- Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
rung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilli- Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
gung maßgeblich sind. das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Mai
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilli- 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie
gung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist folgt geändert:
die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie
des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Vor- folgt gefasst:
aussetzungen folgt. „§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und
(6) Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teil- Pflegezeit, Verordnungsermächtigung“.
zeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr 2. § 7 wird wie folgt geändert:
zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn
keine dringenden dienstlichen Belange entgegen- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
stehen. „§ 7
Vorschuss
§ 92b während der Familienpflegezeit
Pflegezeit mit Vorschuss und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung“.
(1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Ab- b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2
satz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate ersetzt:
Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wö- „(1) Während einer Familienpflegezeit nach
chentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer
oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewil- Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengeset-
ligt. zes wird ein Vorschuss gewährt. Dieser Vor-
(2) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Mo- schuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen
nate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis nach § 6 Absatz 1 gewährt. Der Vorschuss ist
zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden. nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflege-
(3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten zeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrech-
entsprechend.“ nen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
14. In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe (2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für
„des § 92a“ durch die Angabe „der §§ 92a, 92b“ eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit
ersetzt. zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten
ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch
15. § 129 wird wie folgt geändert: nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.“
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
16. § 132 wird wie folgt geändert: „(4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a
a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflege-
Sätze eingefügt: zeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes
„Werden Professorinnen oder Professoren aus gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.“
einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beru- 3. In § 69a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
fen, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rech- „§ 28 Absatz 7“ die Wörter „oder § 30a Absatz 7“
ten und Pflichten für die Dauer des Beamtenver- eingefügt.
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4. § 70 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird folgender
a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 92 Ab- Satz eingefügt:
satz 1“ die Wörter „oder § 92b Absatz 1“ einge- „Insbesondere soll Folgendes geregelt werden:
fügt. 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3“ regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
durch die Angabe „§ 26 Absatz 3“ ersetzt. 2. der Erwerb der Laufbahnbefähigung,
3. Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorberei-
Artikel 3
tungsdienst,
Änderung des
4. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Auf-
Bundesdisziplinargesetzes
stieg,
Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001
5. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel,
(BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) 6. Grundsätze der Fortbildung.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 5
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29
folgende Angabe eingefügt: Änderung der
Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung
„§ 29a Informationen nach Maßgabe des Artikels 56a
der Richtlinie 2005/36/EG“. Die Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung vom
18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2573), die durch Artikel 9 Ab-
2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
satz 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250)
„§ 29a geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Informationen nach Maßgabe 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG
„Verordnung
Nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie über einen Vorschuss
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des bei der Inanspruchnahme
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken- von Familienpflegezeit oder Pflegezeit
nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom (Pflegezeitvorschussverordnung – PflZV)“.
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18,
2. § 1 wird wie folgt geändert:
L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49),
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
unterrichten die Dienststellen die zuständigen Be-
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Pflegepha-
hörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
se“ durch die Wörter „Familienpflegezeit
über Entscheidungen der Disziplinarorgane über die
oder Pflegezeit“ ersetzt.
1. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 5
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Pflege-
Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 10 Ab-
phase durchschnittlich“ durch die Wörter
satz 1,
„Familienpflegezeit oder Pflegezeit“ er-
2. Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn das setzt.
Disziplinarverfahren wegen Beendigung des
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Beamtenverhältnisses nach § 41 Absatz 1 des
Bundesbeamtengesetzes nicht zu Ende geführt b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
wird, und „(3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne An-
3. Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn die spruch auf Besoldung bewilligt worden, so sind
Beamtin oder der Beamte auf Verlangen nach als Dienstbezüge nach Absatz 2 Nummer 2 die
§ 33 des Bundesbeamtengesetzes aus dem Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die bei einer
Beamtenverhältnis entlassen wird und das Dis- Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zu-
ziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung stehen würden.“
aus dem Beamtenverhältnis geführt hätte. 3. § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
Der Zeitraum nach Artikel 56a Absatz 2 Satz 2 Buch- Sätze ersetzt:
stabe e der Richtlinie 2005/36/EG nach Satz 1 ist der „Der Vorschuss ist mit Beginn des Monats, der auf
Zeitraum bis zum Erreichen der für die jeweilige die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflege-
Laufbahn maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze zeit folgt, mit den laufenden Dienst- oder Versor-
für den Eintritt in den Ruhestand, längstens jedoch gungsbezügen zu verrechnen. Der Vorschuss wird
15 Jahre.“ in gleichen Monatsbeiträgen verrechnet. Der Zeit-
raum der Verrechnung entspricht dem Zeitraum der
Artikel 4 Familienpflegezeit oder Pflegezeit. Der Vorschuss
Änderung des wird auch dann verrechnet, wenn die Bewilligung
Bundespolizeibeamtengesetzes der Familienpflegezeit oder Pflegezeit widerrufen
wird.“
Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespolizeibeam-
tengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das 4. § 3 wird wie folgt gefasst:
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016 2367
„§ 3 Familienpflegezeit oder Pflegezeit vorge-
sehen ist, in ernsthafte Zahlungsschwie-
Rückzahlung“.
rigkeiten gerät.“
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „Ab-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Dienstbezüge“
satz 1“ wird gestrichen.
durch die Wörter „Dienst- oder Versorgungsbezü-
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ge“ ersetzt und werden die Wörter „; dies gilt
„(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 kann der auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhe-
Beamtin oder dem Beamten auf Antrag gestattet stand“ gestrichen.
werden, den Vorschuss bis zum Ende des Mo- 6. § 5 wird wie folgt gefasst:
nats, der auf die Beendigung der Familienpflege-
„§ 5
zeit oder Pflegezeit folgt, in einer Summe zurück-
zuzahlen. Die Beamtin oder der Beamte muss Vorschussgewährung an
den Antrag vor Beendigung der Familienpflege- Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten
zeit oder Pflegezeit stellen.“ und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit
5. § 4 wird wie folgt geändert: Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die
Gewährung eines Vorschusses nach § 7 Absatz 4
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Bundesbesoldungsgesetzes an Berufssoldatin-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: nen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit
oder Soldaten auf Zeit entsprechend anzuwenden.“
aaa) Nach dem Wort „Verrechnung“ werden
die Wörter „, unter gleichzeitiger Abwei-
Artikel 6
chung von § 2 Absatz 1 Satz 3,“ einge-
fügt. Änderung des
Soldatengesetzes
bbb) Die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“ werden
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
und 2“ ersetzt. chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015
ccc) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt
(BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
geändert:
„1. die Beamtin oder der Beamte nach
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
dem Widerruf der Familienpflegezeit
oder Pflegezeit mit weniger als drei a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:
Vierteln der regelmäßigen wöchent- „§ 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit
lichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die und Pflegezeit“.
den Dienstbezügen nach § 1 Ab-
b) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe
satz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,
eingefügt:
2. die Beamtin oder der Beamte nach „§ 31a Zahlung durch den Dienstherrn bei
Ablauf der Familienpflegezeit oder Schmerzensgeldansprüchen“.
Pflegezeit mit weniger als drei Vier-
teln der regelmäßigen wöchent- 2. In § 20 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „acht
lichen Arbeitszeit beschäftigt ist, Stunden“ durch die Wörter „ein Fünftel der regel-
die den Dienstbezügen nach § 1 Ab- mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit“ ersetzt.
satz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,“. 3. § 30a wird wie folgt geändert:
ddd) In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 1“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gestrichen. „§ 30a
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Teilzeitbeschäftigung,
„Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, Familienpflegezeit und Pflegezeit“.
wenn der Pflegebedarf über die Familienpfle- b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
gezeit oder Pflegezeit hinaus besteht, so
dass es der Beamtin oder dem Beamten nicht „(6) Abweichend von Absatz 1 wird einem
zuzumuten ist, nach Ablauf der Familienpfle- Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ent-
gezeit oder Pflegezeit den Beschäftigungs- sprechender Anwendung des § 92a des Bun-
umfang einzuhalten, der den Dienstbezügen desbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als
nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag. Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Die
Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
1. sich die Beamtin oder der Beamte wegen (7) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf
unverschuldeter finanzieller Belastungen Zeit wird in entsprechender Anwendung des
vorübergehend in ernsthaften Zahlungs- § 92b des Bundesbeamtengesetzes
schwierigkeiten befindet oder 1. abweichend von Absatz 1 Teilzeitbeschäfti-
2. es wahrscheinlich ist, dass die Beamtin gung oder
oder der Beamte durch die Verrechnung 2. Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sach-
oder Rückzahlung des Vorschusses in der bezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen
Form, wie sie für die Zeit nach Ablauf der truppenärztlichen Versorgung
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016
als Pflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Im Übrigen Artikel 7
gelten für die Bewilligung von Teilzeitbeschäfti-
Änderung der
gung nach Satz 1 Nummer 1 die Absätze 2 bis 5
Bundeslaufbahnverordnung
entsprechend.“
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
4. In § 30b wird die Angabe „§ 28 Abs. 5 und § 28a“ 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der
durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 und den §§ 28a und Verordnung vom 15. August 2016 (BGBl. I S. 1981)
30a Absatz 7“ ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: 1. Dem § 17 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 31a „Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-
ordnete Behörden übertragen.“
Zahlung durch den
Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen 2. Nach § 36 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
(1) Hat ein Soldat wegen einer vorsätzlichen Ver-
„Sie können diese Befugnis auf unmittelbar nachge-
letzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit
ordnete Behörden übertragen.“
oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihm we-
gen seiner Eigenschaft als Soldat zugefügt worden 3. In § 38 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines „Dienstbehörde“ die Wörter „oder können von ihr
deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden“
Schmerzensgeld gegen einen Dritten, so soll der eingefügt.
Dienstherr auf Antrag die Zahlung auf diesen An-
4. § 53 wird wie folgt geändert:
spruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzens-
geldanspruchs übernehmen, sofern dies zur Vermei- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
dung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der
rechtskräftigen Feststellung steht ein nicht oder b) Absatz 3 wird Absatz 2.
nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794
Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung gleich, Artikel 8
wenn er der Höhe nach angemessen ist. Änderung der
(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, Bundesnebentätigkeitsverordnung
wenn ein Versuch der Vollstreckung in das Vermö- Dem § 11 Absatz 4 der Bundesnebentätigkeitsver-
gen nicht zu einer vollständigen Befriedigung des ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Soldaten geführt hat, sofern der Betrag, hinsichtlich 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch
dessen der Soldat nicht befriedigt wurde, mindes- Artikel 15 Absatz 21 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
tens 250 Euro erreicht. (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
(3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Absatz 1
ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts „Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeord-
eine einmalige Unfallentschädigung (§ 63 des Solda- nete Behörden übertragen.“
tenversorgungsgesetzes) oder eine Beschädigten-
versorgung nach den §§ 80 und 85 des Soldaten- Artikel 9
versorgungsgesetzes in Höhe der Grundrente und
der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 Änderung der
und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
wird. Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Ar-
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann innerhalb einer tikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I
Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des Urteils nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Eintritt
der Unwiderruflichkeit des Vergleichs nach Absatz 1 1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Satz 2 schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
„Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-
Dem Antrag ist ein Nachweis des Vollstreckungsver-
ordnete Behörden übertragen.“
suches beizufügen. Die Entscheidung trifft das Bun-
desministerium der Verteidigung oder die von ihm zu 2. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
bestimmende Stelle. Für Versorgungsempfänger ist
„Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-
die für die Zahlung der Versorgungsbezüge verant-
ordnete Behörden übertragen.“
wortliche Stelle zuständig. Soweit der Dienstherr die
Zahlung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen
Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche Artikel 10
kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten Änderung weiterer Vorschriften
geltend gemacht werden.
(1) In § 4 Absatz 1 Satz 4 der Beamtenaltersteilzeit-
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmer- verordnung vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2), die durch
zensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenpro- Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2013
zesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessord- (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird nach der
nung festgestellt worden sind.“ Angabe „§ 92 Absatz 1“ das Wort „oder“ durch ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016 2369
Komma ersetzt und werden nach der Angabe „des (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird folgender
§ 92a“ die Wörter „oder des § 92b“ eingefügt. Satz angefügt:
(2) In § 76 Absatz 1 Nummer 8 des Bundespersonal- „Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme der Zahlung
vertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I nach § 31a des Soldatengesetzes.“
S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) geändert worden ist, Artikel 11
wird nach der Angabe „92a“ die Angabe „, 92b“ einge-
Inkrafttreten
fügt.
(3) Dem § 91a Absatz 1 des Soldatenversorgungs- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom am Tag nach der Verkündung in Kraft.
16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt (2) Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-
durch Artikel 7a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 stabe bb tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016
Erstes Gesetz
zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Vom 21. Oktober 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: dere die §§ 33 und 34 des Bundesnatur-
schutzgesetzes, oder Verpflichtungen gegen-
Artikel 1 über öffentlichen Stellen der beabsichtigten
Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli Nutzung nicht entgegenstehen und diese mit
2014 (BGBl. I S. 897), das durch Artikel 5 des Gesetzes den für das jeweilige Gebiet festgelegten natur-
vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert wor- schutzrechtlichen Erhaltungszielen vereinbar
den ist, wird wie folgt geändert: ist.
1. Nach § 9 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge- Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer
fügt: Fläche als umweltsensibel ist zusammen mit dem
„Wenn für eine Region der nach § 12 Absatz 1 be- Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des
kanntgegebene Wert der Zahlungsansprüche für das Dauergrünlands nach § 16 Absatz 3 zu stellen.
Jahr 2015 entsprechend Artikel 23 Absatz 4 der Ver- Wird einer der beiden Anträge abgelehnt, gilt der
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Einhaltung der andere Antrag ebenfalls als abgelehnt.
regionalen Obergrenze linear angepasst wird, ist (2b) Für eine bis zum 27. Oktober 2016 vorge-
der Berechnung des Regionswerts 2016 ein Wert nommene, mit den sonstigen Vorschriften verein-
für die betroffene Region zu Grunde zu legen, der bare Änderung der Nutzung einer nach Absatz 1
dem Wert des für diese Region nach § 12 Absatz 1 umweltsensiblen Dauergrünlandfläche derart, dass
bekanntgegebenen Werts der Zahlungsansprüche die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche im
für das Jahr 2016 entspricht, der im gleichen Ver- Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der
hältnis wie der Wert der Zahlungsansprüche für das Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die Be-
Jahr 2015 linear angepasst ist.“ stimmung als umweltsensibel als zum Zeitpunkt
2. § 15 wird wie folgt geändert: der Änderung der Nutzung aufgehoben. Der Be-
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a triebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine
und 2b eingefügt: bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene Ände-
rung der Nutzung mitzuteilen.“
„(2a) Beabsichtigt ein Betriebsinhaber die Nut-
zung einer Fläche, die als umweltsensibles Dauer- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
grünland im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe
„(4) Das Bundesministerium für Ernährung und
des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Ver-
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht gepflügt oder
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
umgewandelt werden darf, so zu ändern, dass sie
schutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelun-
keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Ar-
gen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleis-
tikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung
tung des Erhalts des Dauergrünlands sach-
(EU) Nr. 1307/2013 ist, wird die Bestimmung die-
gerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung
ser Fläche als umweltsensibel nach Absatz 1 auf
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
seinen Antrag aufgehoben, wenn
über das Verfahren in den Fällen der Absätze 2a
1. im Fall der Durchführung eines nach anderen und 2b zu erlassen.“
Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen
Vorhabens die erforderliche Genehmigung er- 3. § 16 wird wie folgt geändert:
teilt ist oder im Fall der Durchführung eines
a) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst
gefasst:
mitteilungspflichtigen Vorhabens die erforder-
liche Anzeige vorliegt und mit der Ausführung „Abweichend von Satz 2 Nummer 3 wird die
begonnen werden darf, Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von
2. im Fall der Durchführung eines nach § 34 Ab- Dauergrünland erteilt, wenn
satz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
1. dies
anzeigepflichtigen Projekts die Anzeige des
Betriebsinhabers innerhalb der nach § 34 Ab- a) aus Gründen des öffentlichen Interesses
satz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
einzuhaltenden Frist weder zu einer behörd-
lichen Untersagung des Projekts noch zu einer b) zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte
Beschränkung, die die beabsichtigte Nutzung unter Abwägung der berechtigten Einzel-
ausschließt, geführt hat oder interessen und der Interessen des Natur-
und Umweltschutzes
3. in einem anderen als in den Nummern 1 und 2
genannten Fall Rechtsvorschriften, insbeson- erforderlich ist oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016 2371
2. die Nutzung der Fläche derart geändert wer- im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e
den soll, dass die Fläche keine landwirtschaft- der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die
liche Fläche im Sinne des Artikels 4 Ab- Genehmigung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 in Ver-
satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) bindung mit Satz 4 Nummer 2 als erteilt. Der Be-
Nr. 1307/2013 ist. triebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine
Eine Genehmigung nach Satz 2, auch in Verbin- bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene Ände-
dung mit Satz 4, wird jedoch nicht erteilt, wenn rung der Nutzung mitzuteilen.
1. andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung (7) Das Bundesministerium für Ernährung und
entgegenstehen, Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
2. im Fall der Durchführung eines nach anderen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen schutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Rege-
Vorhabens die erforderliche Genehmigung lungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewähr-
nicht erteilt ist oder leistung des Erhalts des Dauergrünlands sach-
gerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung
3. der Betriebsinhaber Verpflichtungen gegen-
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über öffentlichen Stellen hat, die einer Um-
über das Verfahren im Fall des Absatzes 6 zu er-
wandlung entgegenstehen.“
lassen.“
b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Für eine bis zum 27. Oktober 2016 vorge- Artikel 2
nommene, mit den sonstigen Vorschriften verein-
bare Änderung der Nutzung einer Fläche derart, Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Oktober 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016
Gesetz
zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes
sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
Vom 21. Oktober 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 19 Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge
§ 20 Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung; Untersagung
Artikel 1 § 21 Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs;
Untersagung
Gesetz § 22 Erlöschen der Erlaubnis
zum Schutz von § 23 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und der Stell-
in der Prostitution tätigen Personen vertretungserlaubnis
(Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)
Abschnitt 4
Inhaltsübersicht
Pflichten des Betreibers
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen § 24 Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 25 Auswahl der im Betrieb tätigen Personen; Beschäfti-
§ 1 Anwendungsbereich gungsverbote
§ 2 Begriffsbestimmungen § 26 Pflichten gegenüber Prostituierten; Einschränkung von
Weisungen und Vorgaben
Abschnitt 2 § 27 Kontroll- und Hinweispflichten
Prostituierte § 28 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 3 Anmeldepflicht für Prostituierte
§ 4 Zur Anmeldung erforderliche Angaben und Nachweise Abschnitt 5
§ 5 Anmeldebescheinigung; Gültigkeit Überwachung
§ 6 Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Aliasbeschei-
nigung § 29 Überwachung des Prostitutionsgewerbes
§ 7 Informationspflicht der Behörde; Informations- und Bera- § 30 Auskunftspflicht im Rahmen der Überwachung
tungsgespräch § 31 Überwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten
§ 8 Ausgestaltung des Informations- und Beratungsge- für die Ausübung der Prostitution
sprächs
§ 9 Maßnahmen bei Beratungsbedarf Abschnitt 6
§ 10 Gesundheitliche Beratung Verbote; Bußgeldvorschriften
§ 11 Anordnungen gegenüber Prostituierten
§ 32 Kondompflicht; Werbeverbot
Abschnitt 3 § 33 Bußgeldvorschriften
Erlaubnis zum Betrieb § 33a Einziehung
eines Prostitutionsgewerbes;
anlassbezogene Anzeigepflichten Abschnitt 7
§ 12 Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe; Verfahren über Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
einheitliche Stelle
§ 34 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung; Datenschutz
§ 13 Stellvertretungserlaubnis
§ 35 Bundesstatistik
§ 14 Versagung der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaub-
nis
§ 15 Zuverlässigkeit einer Person Abschnitt 8
§ 16 Betriebskonzept für Prostitutionsgewerbe; Veranstal- Sonstige Bestimmungen
tungskonzept
§ 17 Auflagen und Anordnungen § 36 Verordnungsermächtigung
§ 18 Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe ge- § 37 Übergangsregelungen
nutzte Anlagen § 38 Evaluation
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016 2373
Abschnitt 1 keitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden
Allgemeine Bestimmungen soll, anzumelden.
(2) Soweit ein Land nach § 5 Absatz 3 Satz 1 eine
§1 abweichende Regelung zur räumlichen Gültigkeit der
Anmeldebescheinigung getroffen hat, ist die Tätigkeit
Anwendungsbereich
in diesem Land auch bei der dort zuständigen Behörde
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Ausübung der anzumelden.
Prostitution durch Personen über 18 Jahre sowie auf
(3) Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon,
das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes.
ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Be-
schäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
§2
Begriffsbestimmungen §4
(1) Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Zur Anmeldung
Handlung mindestens einer Person an oder vor min- erforderliche Angaben und Nachweise
destens einer anderen unmittelbar anwesenden Person
gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Hand- (1) Bei der Anmeldung hat die anmeldepflichtige
lung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Person zwei Lichtbilder abzugeben und folgende Anga-
Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen ben zu machen:
mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei 1. den Vor- und Nachnamen,
denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell
2. das Geburtsdatum und den Geburtsort,
aktiv einbezogen ist.
3. die Staatsangehörigkeit,
(2) Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienst-
leistungen erbringen. 4. die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne
des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift
(3) Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbs-
und
mäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbrin-
gung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine 5. die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit
andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür be- geplant ist.
reitstellt, indem er (2) Bei der Anmeldung ist der Personalausweis, der
1. eine Prostitutionsstätte betreibt, Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz vor-
zulegen. Ausländische Staatsangehörige, die nicht frei-
2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
zügigkeitsberechtigt sind, haben bei der Anmeldung
3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, eine Beschäf-
durchführt oder tigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszu-
4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt. üben.
(4) Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und (3) Bei der ersten Anmeldung ist der Nachweis einer
sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgten
Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. gesundheitlichen Beratung nach § 10 Absatz 1 vorzu-
legen. Der bei der ersten Anmeldung vorgelegte Nach-
(5) Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahr- weis gilt während der Gültigkeitsdauer der ersten An-
zeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur meldebescheinigung auch als Nachweis bei weiteren
Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt Anmeldungen, soweit sie nach § 3 Absatz 2 erforderlich
werden. sind. Die Verpflichtung zur gesundheitlichen Beratung
(6) Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offe- nach § 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt hiervon unbe-
nen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei rührt.
denen von mindestens einer der unmittelbar anwesen- (4) Für eine Verlängerung der Anmeldung haben
den Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindes-
werden. tens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Bera-
(7) Prostitutionsvermittlung ist die Vermittlung min- tungen nach § 10 Absatz 1 vorzulegen. Prostituierte
destens einer anderen Person zur Erbringung sexueller unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle
Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratungen vor-
des Betreibers. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus zulegen.
den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten (5) Die oder der Prostituierte hat Änderungen in den
Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören. Verhältnissen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5
innerhalb von 14 Tagen der zuständigen Behörde anzu-
Abschnitt 2 zeigen.
Prostituierte
§5
§3 Anmeldebescheinigung; Gültigkeit
Anmeldepflicht für Prostituierte (1) Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt
(1) Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Pros- die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person
tituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätig- innerhalb von fünf Werktagen eine Anmeldebescheini-
keit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständig- gung aus.
2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016
(2) Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt wer- 3. die Staatsangehörigkeit der Person,
den, wenn
4. die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder
1. die nach § 4 erforderlichen Angaben und Nachweise Kommunen,
nicht vorliegen,
5. die Gültigkeitsdauer und
2. die Person unter 18 Jahre alt ist,
3. die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung 6. die ausstellende Behörde.
in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung
Das Lichtbild ist untrennbar mit der Anmeldebescheini-
steht,
gung zu verbinden.
4. die Person unter 21 Jahre alt ist und tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch Dritte (2) Die Aliasbescheinigung enthält ein Lichtbild so-
zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ver- wie die folgenden Angaben:
anlasst wird oder werden soll, oder 1. den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias,
5. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangs- 2. das Geburtsdatum der Person,
lage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in 3. die Staatsangehörigkeit der Person,
einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer per-
sönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur 4. die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder
Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder Kommunen,
diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder wer- 5. die Gültigkeitsdauer und
den soll.
(3) Die Anmeldebescheinigung ist örtlich unbe- 6. die ausstellende Behörde.
schränkt gültig, soweit die Länder keine abweichenden Das Lichtbild ist untrennbar mit der Aliasbescheinigung
Regelungen zur räumlichen Geltung getroffen haben. In zu verbinden.
die Anmeldebescheinigung ist ein Hinweis auf die Mög-
lichkeit abweichenden Landesrechts aufzunehmen. (3) In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grund-
lage einer nach § 5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landes-
(4) Die Anmeldebescheinigung gilt für anmelde-
rechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche Gültig-
pflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für
keitsbereich der Anmeldebescheinigung anzugeben.
anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die
Anmeldebescheinigung für ein Jahr.
§7
(5) Wird die Tätigkeit als Prostituierte oder als Pros-
tituierter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, Informationspflicht der Behörde;
so ist die Anmeldebescheinigung zu verlängern. Für Informations- und Beratungsgespräch
eine Verlängerung der Anmeldebescheinigung haben
Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindes- (1) Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Be-
tens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Bera- ratungsgespräch zu führen.
tungen vorzulegen. Prostituierte unter 21 Jahren haben (2) Das Informations- und Beratungsgespräch muss
Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte mindestens umfassen:
gesundheitliche Beratungen vorzulegen. Im Übrigen
gelten für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung 1. Grundinformationen zur Rechtslage nach diesem
die Regelungen zur Anmeldung. Gesetz, nach dem Prostitutionsgesetz sowie zu wei-
(6) Auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person stellt teren zur Ausübung der Prostitution relevanten Vor-
ihr die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte An- schriften, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich
meldebescheinigung (Aliasbescheinigung) aus. Die der Behörde für die Prostitutionsausübung gelten,
Gültigkeitsdauer der Aliasbescheinigung entspricht der 2. Grundinformationen zur Absicherung im Krankheits-
Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung. Soweit fall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Be-
nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Aliasbe- schäftigung,
scheinigung die Regelungen für die Anmeldebescheini-
gung. Stellt die Behörde eine Aliasbescheinigung aus, 3. Informationen zu gesundheitlichen und sozialen
so dokumentiert sie den Alias zusammen mit den per- Beratungsangeboten einschließlich Beratungsange-
sonenbezogenen Daten und bewahrt eine Kopie der boten zur Schwangerschaft,
Aliasbescheinigung bei den Anmeldedaten auf. 4. Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Not-
(7) Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung situationen und
der Tätigkeit die Anmeldebescheinigung oder die Alias-
bescheinigung mitzuführen. 5. Informationen über die bestehende Steuerpflicht der
aufgenommenen Tätigkeit und die in diesem Zusam-
§6 menhang zu erfüllenden umsatz- und ertragsteuer-
rechtlichen Pflichten.
Inhalt der
Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung (3) Die zuständige Behörde stellt der oder dem Pros-
(1) Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild tituierten während des Beratungsgesprächs Informa-
sowie die folgenden Angaben: tionen zur Ausübung der Prostitution in geeigneter
Form zur Verfügung. Die Informationen sollen in einer
1. den Vor- und Nachnamen der Person, Sprache verfasst sein, die die oder der Prostituierte
2. das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person, versteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016 2375
§8 (3) Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder
Ausgestaltung des als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erst-
Informations- und Beratungsgesprächs maligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche
Beratung wahrnehmen. Die gesundheitliche Beratung
(1) Die persönliche Anmeldung und das Informa- erfolgt bei der am Ort der Anmeldung für die Durchfüh-
tions- und Beratungsgespräch sollen in einem vertrau- rung der gesundheitlichen Beratung nach Absatz 1 zu-
lichen Rahmen durchgeführt werden. ständigen Behörde. Nach der Anmeldung der Tätigkeit
(2) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche
der anmeldepflichtigen Person eine nach Landesrecht Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzuneh-
anerkannte Fachberatungsstelle für Prostituierte oder men. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesund-
eine mit Aufgaben der gesundheitlichen Beratung be- heitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahr-
traute Stelle zu dem Informations- und Beratungs- zunehmen.
gespräch hinzuziehen. Dritte können mit Zustimmung (4) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde stellt der
der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum beratenen Person eine Bescheinigung über die durch-
Gespräch hinzugezogen werden. Zum Zwecke der geführte gesundheitliche Beratung aus. Auf der Be-
Sprachmittlung kann die Behörde Dritte auch ohne scheinigung müssen angegeben sein:
Zustimmung der anmeldepflichtigen Person hinzu-
ziehen. 1. der Vor- und Nachname der beratenen Person,
2. das Geburtsdatum der beratenen Person,
§9
3. die ausstellende Stelle und
Maßnahmen bei Beratungsbedarf
4. das Datum der gesundheitlichen Beratung.
(1) Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür,
dass bei einer oder einem Prostituierten Beratungs- Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen
bedarf hinsichtlich der gesundheitlichen oder sozialen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheini-
Situation besteht, so soll die zuständige Behörde auf gung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias ausgestellt
die Angebote entsprechender Beratungsstellen hinwei- werden.
sen und nach Möglichkeit einen Kontakt vermitteln. (5) Die Bescheinigung über die gesundheitliche Be-
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die zum ratung gilt auch als Nachweis, soweit nach § 3 Absatz 2
Schutz der Person erforderlichen Maßnahmen zu ver- weitere Anmeldungen erforderlich sind.
anlassen, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür
(6) Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung
ergeben, dass
der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheit-
1. eine Person unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte liche Beratung mitzuführen.
zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ge-
bracht wird oder werden soll oder § 11
2. eine Person von Dritten durch Ausnutzung einer Anordnungen gegenüber Prostituierten
Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufent-
halt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer (1) Liegen der zuständigen Behörde tatsächliche An-
persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur haltspunkte dafür vor, dass eine Person der Prostitution
Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder nachgeht, ohne diese Tätigkeit zuvor angemeldet zu
diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder haben, so fordert die zuständige Behörde die Person
werden soll. auf, ihre Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter
innerhalb einer angemessenen Frist anzumelden und
§ 10 der zuständigen Behörde die Anmeldebescheinigung
vorzulegen.
Gesundheitliche Beratung
(2) Liegen der zuständigen Behörde tatsächliche An-
(1) Für Personen, die als Prostituierte tätig sind oder
haltspunkte dafür vor, dass eine Person der Prostitution
eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, wird eine ge-
nachgeht, ohne die Pflicht zur gesundheitlichen Bera-
sundheitliche Beratung durch eine für den Öffentlichen
tung wahrgenommen zu haben, so fordert die zustän-
Gesundheitsdienst zuständige Behörde angeboten. Die
dige Behörde die Person auf, innerhalb einer angemes-
Länder können bestimmen, dass eine andere Behörde
senen Frist die gesundheitliche Beratung wahrzuneh-
für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung zu-
men und der zuständigen Behörde die Bescheinigung
ständig ist.
über die gesundheitliche Beratung vorzulegen.
(2) Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst
(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Prosti-
an die persönliche Lebenssituation der beratenen
tuierten jederzeit Anordnungen zur Ausübung der Pros-
Person und soll insbesondere Fragen der Krankheits-
titution erteilen, soweit dies erforderlich ist
verhütung, der Empfängnisregelung, der Schwanger-
schaft und der Risiken des Alkohol- und Drogenge- 1. zum Schutz der Kundinnen und Kunden oder ande-
brauchs einschließen. Die beratene Person ist auf die rer Personen vor Gefahren für Leben, Freiheit, sexu-
Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält elle Selbstbestimmung oder Gesundheit,
Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder
2. zum Schutz der Jugend oder
Notlage zu offenbaren. Dritte können mit Zustimmung
der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum 3. zur Abwehr anderer erheblicher Beeinträchtigungen
Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzu- oder Gefahren für sonstige Belange des öffentlichen
gezogen werden. Interesses, insbesondere zum Schutz von Anwohne-
2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016
rinnen und Anwohnern, von Anliegern oder der All- (7) Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen
gemeinheit vor Lärmimmissionen, verhaltensbeding- Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des
ten oder sonstigen Belästigungen. Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immis-
(4) Die zuständige Behörde kann weitere Maßnah- sionsschutzrechts, bleiben unberührt.
men treffen, wenn
§ 13
1. die oder der Prostituierte gegen Anordnungen nach
Stellvertretungserlaubnis
Absatz 3 verstoßen hat und
(1) Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als
2. die Erteilung von weiteren Anordnungen nach Ab- Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, be-
satz 3 zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter darf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.
nicht ausreichend wäre.
(2) Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber
(5) Vorschriften und Anordnungen, die auf einer nach für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie
Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz- kann befristet werden.
buch ergangenen Verordnung beruhen, sowie Maßnah-
men nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unbe- (3) Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch
rührt. die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so
hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen
Behörde anzuzeigen.
Abschnitt 3
Erlaubnis zum Betrieb § 14
eines Prostitutionsgewerbes; Versagung der Erlaubnis
anlassbezogene Anzeigepflichten und der Stellvertretungserlaubnis
§ 12 (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die antragstellende Person oder eine als Stellvertre-
Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe;
tung oder Betriebsleitung vorgesehene Person unter
Verfahren über einheitliche Stelle
18 Jahre alt ist oder
(1) Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, be- 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an-
darf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Er- tragstellende Person oder eine als Stellvertretung,
laubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorge-
Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Er- sehene Person nicht die für den Betrieb eines Pros-
laubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen. titutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit be-
(2) Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitu- sitzt.
tionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebs- (2) Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn
konzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, An-
lagen und darin befindliche Räume erteilt. 1. aufgrund des Betriebskonzepts, aufgrund der Ange-
botsgestaltung, aufgrund der vorgesehenen Verein-
(3) Die Erlaubnis für die Organisation oder Durch- barungen mit Prostituierten oder aufgrund sonstiger
führung von Prostitutionsveranstaltungen wird für ein tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte dafür beste-
bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als ein- hen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrneh-
malige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleich- mung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung
artige Veranstaltungen erteilt werden. unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituier-
(4) Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitu- ten Vorschub leistet,
tionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Betriebskonzept 2. aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tat-
und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten sächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Ver-
Ausstattung erteilt. Sie ist auf höchstens drei Jahre zu stoß gegen § 26 Absatz 2 oder 4 vorliegen,
befristen und kann auf Antrag verlängert werden. 3. die Mindestanforderungen nach den §§ 18 und 19
(5) Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: nen Rechtsverordnung nicht erfüllt sind, soweit die
1. das Betriebskonzept, Behörde keine Ausnahme von der Einhaltung der
Mindestanforderungen zugelassen hat und die Er-
2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben füllung der Mindestanforderungen nicht durch eine
zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraus- der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage
setzungen sowie gewährleistet werden kann,
3. bei einer natürlichen Person Name, Geburtsdatum 4. aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tat-
und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaub- sächlicher Umstände erhebliche Mängel im Hinblick
nis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 24
oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Absatz 1 für den Gesundheitsschutz und für die
Nummer des Registerblattes im Handelsregister so- Sicherheit der Prostituierten oder anderer Personen
wie deren Sitz. bestehen, soweit die Beseitigung dieser Mängel
(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt nicht durch eine der antragstellenden Person aufzu-
oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen erlegende Auflage behoben werden kann,
Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle 5. das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge- Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse
setzes abgewickelt werden. widerspricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016 2377
Gefährdung der Jugend oder schädliche Umweltein- der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer
wirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutz- Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht
gesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche entgegenstehen.
Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit Bei Verurteilungen, die länger als fünf Jahre zurück-
befürchten lassen, oder liegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist
6. das Betriebskonzept oder die örtliche Lage einer im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus
nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person ergeben.
Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung wider- (3) Die zuständige Behörde überprüft die Zuverläs-
spricht. sigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Lei-
(3) Die Stellvertretungserlaubnis ist zu versagen, tung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten
wenn Personen in regelmäßigen Abständen erneut, spätes-
1. die als Stellvertretung vorgesehene Person unter tens jedoch nach drei Jahren.
18 Jahre alt ist oder
§ 16
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die als
Stellvertretung vorgesehene Person nicht die für Betriebskonzept für
den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforder- Prostitutionsgewerbe; Veranstaltungskonzept
liche Zuverlässigkeit besitzt. (1) Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merk-
male des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhal-
§ 15 tung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu be-
Zuverlässigkeit einer Person schreiben.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der (2) Im Betriebskonzept sollen dargelegt werden:
Regel nicht, 1. die typischen organisatorischen Abläufe sowie die
1. wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antrag- Rahmenbedingungen, die die antragstellende Per-
stellung rechtskräftig verurteilt worden ist son für die Erbringung sexueller Dienstleistungen
a) wegen eines Verbrechens, schafft,
b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle 2. Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im
Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unver- Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person
sehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit, zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Per-
sonen tätig werden, die
c) wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Ver-
schleierung unrechtmäßig erlangter Vermögens- a) unter 18 Jahre alt sind,
werte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreu- b) als Personen unter 21 Jahren oder als Opfer einer
ens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung, Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur
d) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsge- Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ge-
setz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder bracht werden,
das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder 3. Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungs-
e) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungs- risiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern,
mittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindes- 4. sonstige Maßnahmen im Interesse der Gesundheit
tens zwei Jahren, von Prostituierten und Dritten,
2. wem innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstel- 5. Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von
lung die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutions- Prostituierten und Dritten zu gewährleisten sowie
gewerbes entzogen wurde oder wem die Ausübung
6. Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von
eines Prostitutionsgewerbes versagt wurde oder
Personen unter 18 Jahren zu unterbinden.
3. wer Mitglied in einem Verein ist, der nach dem Ver-
(3) Vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung
einsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten
hat der Betreiber ein Veranstaltungskonzept zu erstel-
wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungs-
len, das die räumlichen, organisatorischen und zeit-
verbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder Mit-
lichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstal-
glied in einem solchen Verein war, wenn seit der Be-
tung beschreibt und die Darlegungen des Betriebs-
endigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht
konzepts konkretisiert.
verstrichen sind.
(2) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zu- § 17
verlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzu-
holen: Auflagen und Anordnungen
1. ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, (1) Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit
§§ 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralre- Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist
gistergesetzes) und 1. zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der
2. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständi- sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutions-
gen Behörde der Landespolizei, einer zentralen gewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten
Polizeidienststelle oder des jeweiligen Landeskrimi- sowie der Kundinnen und Kunden,
nalamtes, ob und welche tatsächlichen Anhalts- 2. zum Schutz der in Nummer 1 genannten Personen
punkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zu- vor Ausbeutung oder vor Gefahren für Leben oder
verlässigkeit begründen können, soweit Zwecke Freiheit,
2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016
3. zum Schutz der Jugend oder 7. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume
nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum be-
4. zur Abwehr anderer erheblicher Beeinträchtigungen
stimmt sind.
oder Gefahren für sonstige Belange des öffentlichen
Interesses, insbesondere zum Schutz von Anwohne- (3) Die zuständige Behörde kann für Prostitutions-
rinnen und Anwohnern, von Anliegern oder der All- stätten in Wohnungen im Einzelfall Ausnahmen von Ab-
gemeinheit vor Lärmimmissionen, verhaltensbeding- satz 2 Nummer 2 und 4 bis 7 zulassen, wenn die Erfül-
ten oder sonstigen Belästigungen. lung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem
Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten
Unter denselben Voraussetzungen ist die nachträgliche Interessen von Prostituierten, von Beschäftigten und
Aufnahme, Ergänzung und Änderung von Auflagen zu- von Kundinnen und Kunden auf andere Weise gewähr-
lässig. leistet werden.
(2) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf
des Absatzes 1 insbesondere mit einer Begrenzung für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Gebäude,
der Anzahl der in diesem Prostitutionsgewerbe regel- Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen anzuwenden.
mäßig tätig werdenden Prostituierten oder der Anzahl
der für sexuelle Dienstleistungen vorgesehenen Räume (5) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist ver-
versehen werden sowie auf bestimmte Betriebszeiten pflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanfor-
beschränkt werden. derungen nach den Absätzen 1 und 2 während des
Betriebes eingehalten werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kön-
nen jederzeit selbständige Anordnungen erteilt werden. § 19
(4) Vorschriften und Anordnungen, die auf der Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge
Grundlage einer nach Artikel 297 des Einführungsge-
(1) Prostitutionsfahrzeuge müssen über einen für
setzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung
das vorgesehene Betriebskonzept ausreichend großen
beruhen, bleiben unberührt.
Innenraum und über eine hierfür angemessene Innen-
ausstattung verfügen sowie nach Ausstattung und
§ 18 Beschaffenheit den zum Schutz der dort tätigen Pros-
Mindestanforderungen an tituierten erforderlichen allgemeinen Anforderungen ge-
zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen nügen.
(1) Prostitutionsstätten müssen nach ihrem Be- (2) Prostitutionsfahrzeuge müssen so ausgestattet
triebskonzept sowie nach ihrer Lage, Ausstattung und sein, dass die Türen des für die Ausübung der Prostitu-
Beschaffenheit den Anforderungen genügen, die erfor- tion verwendeten Bereichs jederzeit von innen geöffnet
derlich sind werden können. Der Betreiber hat durch technische
Vorkehrungen zu gewährleisten, dass während des Auf-
1. zum Schutz der im Prostitutionsgewerbe tätigen enthalts im Innenraum jederzeit Hilfe erreichbar ist.
Prostituierten, der Beschäftigten, anderer dort
Dienstleistungen erbringenden Personen sowie zum (3) Prostitutionsfahrzeuge müssen über eine ange-
Schutz der Kundinnen und Kunden, messene sanitäre Ausstattung verfügen.
(4) Prostitutionsfahrzeuge müssen über eine gültige
2. zum Schutz der Jugend und
Betriebszulassung verfügen und in technisch betriebs-
3. zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der bereitem Zustand sein.
Anlieger oder der Allgemeinheit.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf für Prostitu-
(2) Insbesondere muss in Prostitutionsstätten min- tionsveranstaltungen genutzte Prostitutionsfahrzeuge
destens gewährleistet sein, dass anzuwenden.
1. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume (6) Der Betreiber eines Prostitutionsfahrzeugs ist
von außen nicht einsehbar sind, verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindest-
anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 während des
2. die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutz- Betriebes eingehalten werden.
ten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem
verfügen,
§ 20
3. die Türen der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen Anzeige einer
genutzten Räume jederzeit von innen geöffnet wer- Prostitutionsveranstaltung; Untersagung
den können,
(1) Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren
4. die Prostitutionsstätte über eine angemessene Aus- oder durchführen will, hat dies der am Ort der Veran-
stattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, staltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn
Beschäftigte und Kundinnen und Kunden verfügt, der Veranstaltung anzuzeigen. Der Anzeige sind fol-
5. die Prostitutionsstätte über geeignete Aufenthalts- gende Angaben und Nachweise beizufügen:
und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäf- 1. der vollständige Name des Betreibers und eine
tigte verfügt, Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durch-
6. die Prostitutionsstätte über individuell verschließ- führung von Prostitutionsveranstaltungen,
bare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche 2. falls Personen als Stellvertretung des Betreibers ein-
Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftig- gesetzt werden sollen, deren Vor- und Nachnamen
ten verfügt und und eine Kopie der Stellvertretungserlaubnis,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016 2379
3. das der Erlaubnis zugrunde liegende Betriebskon- 2. eine Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Pros-
zept, titutionsfahrzeugs,
4. das auf die jeweilige Veranstaltung bezogene Veran- 3. das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des
staltungskonzept, Prostitutionsfahrzeugs,
5. Ort und Zeit der Veranstaltung, 4. die genaue Angabe des Aufstellungsortes,
6. der vollständige Name des Eigentümers der für die 5. die Dauer der Aufstellung,
Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder 6. die Betriebszeiten,
sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie
7. Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbe-
dessen Einverständnis,
scheinigungen der Prostituierten, die im Prostitu-
7. die zum Nachweis der Mindestanforderungen nach tionsfahrzeug tätig werden, und
§ 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 oder
8. Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen
nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 1
Vereinbarungen.
bis 3 erforderlichen Unterlagen über die Beschaffen-
heit der zum Prostitutionsgewerbe genutzten An- (2) Prostitutionsfahrzeuge dürfen nur in der Weise
lage, zum Betrieb aufgestellt werden, dass sie nach dem
Betriebsort und nach den Betriebszeiten den Anforde-
8. Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbe- rungen genügen
scheinigungen der Prostituierten, die bei der Veran-
staltung voraussichtlich tätig werden, und 1. zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen
Prostituierten sowie der Kundinnen und Kunden,
9. Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen
Vereinbarungen. 2. zum Schutz der Jugend und
(2) Der Betreiber einer Prostitutionsveranstaltung ist 3. zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der
verpflichtet, die für die vorgesehene Betriebsstätte Anlieger oder der Allgemeinheit.
jeweils geltenden Mindestanforderungen nach § 18 Ab- (3) Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung
satz 4 oder nach § 19 Absatz 5 während der Durch- der Anzeige, ob die Aufstellung gegen die Vorausset-
führung der Prostitutionsveranstaltung einzuhalten. zungen des § 14 Absatz 2 verstößt. Die zuständige
Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 17
Betreiber oder durch die in der Anzeige als Stellvertre- Absatz 1 Satz 1 jederzeit Anordnungen für die Aufstel-
tung benannten Personen geleitet werden. lung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb er-
(3) Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung lassen. § 17 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzu-
der Anzeige, ob die geplante Veranstaltung aufgrund wenden.
des Veranstaltungskonzeptes, aufgrund der dafür vor- (4) Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs ist zu
gesehenen Betriebsstätte oder aufgrund sonstiger tat- untersagen, wenn einer der in § 14 Absatz 2 genannten
sächlicher Anhaltspunkte gegen die in § 14 Absatz 2 Gründe vorliegt. Werden der zuständigen Behörde Um-
geregelten Voraussetzungen verstößt. Die zuständige stände bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf
Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 17 der zugrunde liegenden Erlaubnis rechtfertigen würden,
Absatz 1 Satz 1 jederzeit Anordnungen erlassen. § 17 so ist die zuständige Erlaubnisbehörde hiervon zu
Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. unterrichten.
(4) Die Durchführung der Prostitutionsveranstaltung (5) Die zuständige Behörde kann die Aufstellung des
ist zu untersagen, wenn einer der in § 14 Absatz 2 ge- Prostitutionsfahrzeugs untersagen, wenn dessen Be-
nannten Gründe vorliegt. Werden der zuständigen Be- trieb gegen Absatz 2 verstößt oder wenn die Anzeige
hörde Umstände bekannt, die die Rücknahme oder den nach Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheits-
Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen würden, so ist die gemäß oder nicht vollständig abgegeben wurde.
zuständige Erlaubnisbehörde hiervon zu unterrichten. (6) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechtes
(5) Die Durchführung der Prostitutionsveranstaltung bleiben unberührt.
kann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht, nicht
rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollstän- § 22
dig erstattet wurde. Erlöschen der Erlaubnis
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin
§ 21
oder der Erlaubnisinhaber den Betrieb des Prostitu-
Anzeige der Aufstellung tionsgewerbes nicht innerhalb eines Jahres nach Ertei-
eines Prostitutionsfahrzeugs; Untersagung lung der Erlaubnis aufgenommen hat oder den Betrieb
(1) Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen
aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichti-
Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Be- ger Grund vorliegt.
hörde zum Betrieb aufstellen will, hat dies der zustän-
digen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzu- § 23
zeigen. Der Anzeige sind die folgenden Angaben und Rücknahme und Widerruf
Nachweise beizufügen: der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis
1. der Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt
der vollständige Name des Betreibers des Prostitu- wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach
tionsfahrzeugs, § 14 Absatz 1 vorlagen. Die Stellvertretungserlaubnis
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ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer hinzuwirken. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte,
Erteilung Versagungsgründe nach § 14 Absatz 3 vor- eines Prostitutionsfahrzeugs oder einer Prostitutions-
lagen. veranstaltung hat dafür Sorge zu tragen, dass in den
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen wäh-
rend der Betriebszeiten eine angemessene Ausstattung
1. nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung mit Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln jeder-
nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 rechtfertigen würden, zeit bereitsteht.
oder
(3) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist ver-
2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber pflichtet, den zuständigen Behörden oder den von die-
oder eine von ihr oder ihm im Rahmen der Betriebs- sen beauftragten Personen auf deren Verlangen die
organisation eingesetzte Person Kenntnis davon hat Durchführung von Beratungen zu gesundheitserhalten-
oder hätte haben müssen, dass Personen unter den Verhaltensweisen und zur Prävention sexuell über-
18 Jahren sexuelle Dienstleistungen erbringen. tragbarer Krankheiten in der Prostitutionsstätte zu er-
(3) Die Erlaubnis soll insbesondere widerrufen wer- möglichen.
den, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, (4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist
dass die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber verpflichtet, Prostituierten jederzeit die Wahrnehmung
oder eine von ihr oder ihm als Stellvertretung, Betriebs- von gesundheitlichen Beratungen nach § 10 sowie
leitung oder -beaufsichtigung eingesetzte Person das Aufsuchen von Untersuchungs- und Beratungsan-
Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass in geboten insbesondere der Gesundheitsämter und von
dem Prostitutionsgewerbe eine Person der Prostitution weiteren Angeboten gesundheitlicher und sozialer Be-
nachgeht oder für sexuelle Dienstleistungen vermittelt ratungsangebote ihrer Wahl während deren Geschäfts-
wird, die zeiten zu ermöglichen.
1. unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme (5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber eines
oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durch-
werden soll oder führung von Hygieneplänen verpflichten. Maßnahmen
2. von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.
ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem
fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen § 25
oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution Auswahl der im Betrieb
veranlasst wird oder werden soll oder diese Person tätigen Personen; Beschäftigungsverbote
von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.
(1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf
(4) Im Übrigen gelten für Rücknahme und Widerruf eine Person nicht als Prostituierte oder Prostituierten
der Erlaubnis und Stellvertretungserlaubnis die Vor- in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lassen,
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. wenn für ihn erkennbar ist, dass
Abschnitt 4 1. diese Person unter 18 Jahre alt ist,
Pflichten des Betreibers 2. diese Person unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte
zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ge-
§ 24 bracht wird oder werden soll,
Sicherheit und Gesundheitsschutz 3. diese Person von Dritten durch Ausnutzung einer
Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufent-
(1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat halt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer
dafür Sorge zu tragen, dass die Belange der Sicherheit persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur
und Gesundheit von Prostituierten und anderen im Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder
Rahmen seines Prostitutionsgewerbes tätigen Perso- diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder
nen gewahrt werden. Die räumlichen und organisatori- werden soll oder
schen Rahmenbedingungen für die Erbringung sexuel-
ler Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass eine Ge- 4. diese Person nicht über eine gültige Anmelde- oder
fährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Perso- Aliasbescheinigung verfügt.
nen, die in der Prostitutionsstätte, in dem Prostitutions- (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf
fahrzeug oder bei der Prostitutionsveranstaltung tätig für Aufgaben der Stellvertretung, der Betriebsleitung
sind, möglichst vermieden wird und die verbleibende und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der
Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Der Be- Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der
treiber einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutions- Einlasskontrolle und der Bewachung nur Personen ein-
fahrzeugs oder einer Prostitutionsveranstaltung hat setzen, die über die erforderliche Zuverlässigkeit verfü-
diejenigen Schutzmaßnahmen zu treffen, die unter Be- gen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen
rücksichtigung der Anzahl der dort tätigen Personen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Betreiber
der Dauer ihrer Anwesenheit und der Art ihrer Tätigkeit des Prostitutionsgewerbes stehen.
angemessen und zur Erreichung der Zwecke nach (3) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes kann
Satz 2 förderlich sind. von der zuständigen Behörde die Beschäftigung einer
(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist Person oder deren Tätigkeit in seinem Prostitutionsge-
verpflichtet, auf eine Verringerung des Übertragungs- werbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme
risikos sexuell übertragbarer Infektionen hinzuwirken; rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre Tätig-
insbesondere hat er auf die Einhaltung der Kondom- keit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 15 Absatz 1
pflicht durch Kunden und Kundinnen und Prostituierte ist entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016 2381
§ 26 tionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wol-
len, vor Aufnahme der Tätigkeit eine gültige Anmelde-
Pflichten gegenüber Prostituierten;
oder Aliasbescheinigung und eine gültige Bescheini-
Einschränkung von Weisungen und Vorgaben
gung über die erfolgte gesundheitliche Beratung vor-
(1) Die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen legen zu lassen.
wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und
deren Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung § 28
festgelegt.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie
die für den Betreiber handelnden Personen dürfen (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist
Prostituierten keine Weisungen im Sinne des § 3 Ab- verpflichtet, folgende Angaben über die Prostituierten,
satz 1 des Prostitutionsgesetzes erteilen. Ebenso unzu- die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleis-
lässig sind sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß der tungen erbringen, gemäß Absatz 3 aufzuzeichnen:
Erbringung sexueller Dienstleistungen.
1. den Vor- und Nachnamen oder bei Vorlage einer gül-
(3) Vereinbarungen über Leistungen des Betreibers tigen Aliasbescheinigung den darin benannten Alias,
eines Prostitutionsgewerbes gegenüber Prostituierten
und über Leistungen von Prostituierten gegenüber 2. die aus der Anmelde- oder Aliasbescheinigung er-
dem Betreiber sind in Textform abzufassen. Der oder sichtlichen Angaben zu deren Gültigkeitsdauer und
die Prostituierte kann verlangen, dass die Vereinbarung zu der ausstellenden Behörde sowie die aus der
unter Verwendung des in einer gültigen Aliasbescheini- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung
gung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias abgeschlos- ersichtlichen Angaben zum Datum der Ausstellung
sen wird. Der Betreiber ist verpflichtet, der oder dem und zu der ausstellenden Behörde und
Prostituierten eine Ausfertigung der Vereinbarung zu
überlassen oder elektronisch zu übermitteln. 3. die einzelnen Tätigkeitstage der Prostituierten in
seinem Prostitutionsgewerbe.
(4) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist es
verboten, sich von Prostituierten, die in seinem Pros- (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist
titutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen verpflichtet, Zahlungen von Prostituierten, die im Rah-
oder erbringen wollen, für die Vermietung von Räumen, men seines Prostitutionsgewerbes sexuelle Dienst-
für die Vermittlung einer Leistung oder für eine sonstige leistungen erbringen, mit der Angabe des Vor- und
Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewäh- Nachnamens, des Datums und des Betrages gemäß
ren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis Absatz 3 aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Zahlungen
zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen. des Betreibers an die Prostituierten. Bei Vorlage einer
gültigen Aliasbescheinigung hat der Betreiber anstelle
(5) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist des Vor- und Nachnamens den Alias und die aus der
verpflichtet, Prostituierten, die in seinem Prostitutions- Aliasbescheinigung ersichtlichen Angaben zu deren
gewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder er- Gültigkeitsdauer und der ausstellenden Behörde aufzu-
bringen wollen, auf deren Verlangen Einsicht in das zeichnen.
Betriebskonzept zu geben. Im Falle einer Prostitutions-
veranstaltung hat der Betreiber den Prostituierten auf (3) Die Aufzeichnungen sind für jeden Tätigkeitstag
Verlangen auch Einsicht in das Veranstaltungskonzept am gleichen Tag vorzunehmen.
zu geben.
(4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist
(6) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen den zuständigen Be-
verpflichtet, Prostituierten, die in seinem Prostitutions- hörden auf deren Verlangen vorzulegen. Die Aufzeich-
gewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen, einen nungen sind in der jeweiligen Betriebsstätte aufzube-
Nachweis in Textform über die durch die Prostituierte wahren. Führt der Betreiber Aufzeichnungen in Erfül-
oder den Prostituierten an den Betreiber ergangenen lung anderer gesetzlicher Verpflichtungen, so genügen
Zahlungen zu überlassen oder elektronisch zu über- diese Aufzeichnungen den Anforderungen, wenn sie die
mitteln. Dies gilt auch für Zahlungen des Betreibers an in den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben enthal-
die Prostituierte oder den Prostituierten. ten und den zuständigen Behörden auf Verlangen vor-
(7) Die Vorschriften des Prostitutionsgesetzes blei- gelegt werden.
ben unberührt.
(5) Aufzeichnungen, die personenbezogene Daten
enthalten, sind so aufzubewahren, dass Unberechtigte
§ 27 keinen Zugriff haben. Personenbezogene Daten sind
Kontroll- und Hinweispflichten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu löschen. Auf-
zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach ande-
(1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat ren Vorschriften bleiben unberührt.
Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle
Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der (6) Übt der Betreiber mehr als ein Prostitutions-
Tätigkeit auf ihre Anmeldepflicht und auf das Erforder- gewerbe aus, so sind für jedes dieser Gewerbe geson-
nis der regelmäßigen Wahrnehmung der gesundheit- derte Aufzeichnungen zu führen.
lichen Beratung hinzuweisen.
(7) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat
(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist die Aufzeichnungen vom Tag der Aufzeichnung an
verpflichtet, sich von Personen, die in seinem Prostitu- zwei Jahre lang aufzubewahren.
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016
Abschnitt 5 Abschnitt 6
Überwachung Ve r b o t e ; B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 29 § 32
Überwachung des Prostitutionsgewerbes Kondompflicht; Werbeverbot
(1) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind (1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie
befugt, zum Zwecke der Überwachung Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim
Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
1. Grundstücke und Geschäftsräume der betroffenen
Person während der für Prostitutionsgewerbe üb- (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist
lichen Geschäftszeiten zu betreten, verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstät-
ten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten
2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen
3. Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Auf- gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.
zeichnungen zu nehmen und
(3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften,
4. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Orten, an Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen
denen Prostitution ausgeübt wird, jederzeit Per- oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienst-
sonenkontrollen vorzunehmen. leistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen
(2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent- oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben
liche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke, 1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechts-
Geschäftsräume und die für sexuelle Dienstleistungen verkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in
genutzten Räume auch außerhalb der für Prostitutions- mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,
gewerbe üblichen Geschäftszeiten betreten werden.
2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach
Dies gilt auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken
Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermedi-
dienen. Die betroffene Person oder Dritte, die Haus-
ums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbe-
recht an den jeweiligen Räumen haben, haben die Maß-
dürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbeson-
nahmen nach Satz 1 zu dulden; das Grundrecht auf
dere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1
oder
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechts-
§ 30 verkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in
mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.
Auskunftspflicht im Rahmen der Überwachung
Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, An-
(1) Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, als Stell- schlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zu-
vertretung oder als Betriebsleitung eingesetzte Perso- gänglichmachen gleich.
nen sowie Prostituierte sind verpflichtet, der zuständi-
gen Behörde und den von ihr Beauftragten auf deren
§ 33
Verlangen die für die Überwachung des Geschäfts-
betriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Bußgeldvorschriften
Auskünfte zu erteilen. (1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
selbst oder eine oder einen der in § 52 der Straf- zeitig anmeldet,
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus- oder 3 zuwiderhandelt oder
setzen würde. 3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht
dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.
§ 31
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Überwachung und Auskunftspflicht bei fahrlässig
Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution
1. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 13
(1) Die in § 29 geregelten Befugnisse stehen der zu- Absatz 1 ein Prostitutionsgewerbe betreibt,
ständigen Behörde auch zu, wenn Tatsachen die An-
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 1
nahme rechtfertigen, dass
oder 2 zuwiderhandelt,
1. ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Er-
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3,
laubnis ausgeübt wird oder
§ 20 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder
2. eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1
ein Fahrzeug für die Erbringung sexueller Dienstleis- oder Absatz 5 oder § 25 Absatz 3 Satz 1 zuwider-
tungen durch eine Prostituierte oder einen Pros- handelt,
tituierten genutzt wird.
4. entgegen § 18 Absatz 5 nicht dafür Sorge trägt,
(2) Die Vorschriften über die Auskunftspflicht nach dass eine in § 18 Absatz 2 genannte Anforderung
§ 30 sind entsprechend anzuwenden. eingehalten wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016 2383
5. entgegen § 19 Absatz 6 nicht dafür Sorge trägt, tionsgewerbes sowie von solchen Personen, auf die es
dass eine in § 19 Absatz 2 bis 4 genannte Anfor- für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis
derung eingehalten wird, ankommt, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die
6. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Daten für die Durchführung dieses Gesetzes, insbeson-
Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll- dere zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, erforderlich
sind. § 11 der Gewerbeordnung ist entsprechend anzu-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
wenden auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
7. entgegen § 25 Absatz 1 eine dort genannte Person von personenbezogenen Daten der Betreiber eines
in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lässt, Prostitutionsgewerbes und der Personen, auf die es
8. entgegen für die Erteilung der Erlaubnis ankommt.
a) § 27 Absatz 1 oder (2) Nach diesem Gesetz erhobene personenbezo-
b) § 32 Absatz 2 gene Daten dürfen nur für die Überwachung der Aus-
übung eines Prostitutionsgewerbes oder einer Pros-
einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig titutionstätigkeit verwendet werden, soweit sich aus
oder nicht rechtzeitig gibt, diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
9. entgegen § 27 Absatz 2 sich ein dort genanntes
(3) Die im Zusammenhang mit der Anmeldung er-
Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen
hobenen personenbezogenen Daten von Prostituierten
lässt,
sowie die Art der durch die Prostituierten angezeigte
10. entgegen § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch Tätigkeit dürfen auch innerhalb der zuständigen Behör-
in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, den nur weitergegeben werden, soweit dies für die Er-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig füllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke
fertigt, erforderlich ist. Die Anmeldedaten sind spätestens drei
11. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmelde-
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, bescheinigung zu löschen, sofern kein Fall des § 9 Ab-
satz 2 vorliegt oder eine Anordnung nach § 11 Absatz 3
12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 oder Ab- ergangen ist. Die Empfänger personenbezogener Daten
satz 7 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder sind über die Löschung unverzüglich zu informieren
nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, und auf ihre Pflicht zur Löschung hinzuweisen.
13. entgegen § 30 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
(4) Personenbezogene Daten von Prostituierten dür-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
fen nicht an nichtöffentliche Stellen weitergegeben wer-
oder
den. Die Zulässigkeit der Übermittlung, Verarbeitung
14. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung und Nutzung personenbezogener Daten von Prostitu-
mit Satz 2, eine sexuelle Dienstleistung anbietet, ierten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form
ankündigt oder anpreist oder eine dort genannte zum Zwecke der Forschung und Statistik richtet sich
Erklärung bekannt gibt. nach den einschlägigen Gesetzen des Bundes und
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des der Länder.
Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu (5) Öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung
fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 nach Absatz 2 unterliegende personenbezogene Daten
Nummer 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nummer 14 übermittelt werden, soweit
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a und 1. die Kenntnis der Daten für Maßnahmen nach § 7
Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftau- oder nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist,
send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu eintausend Euro geahndet werden. 2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer konkreten
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher
§ 33a Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
Einziehung 3. die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben
nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 5 erforderlich ist.
(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-
keit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständi-
eingezogen werden. gen öffentlichen Stellen gelten die Übermittlungsrege-
(2) § 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungs- lungen nach Satz 1 entsprechend. Unter den Voraus-
widrigkeiten findet entsprechende Anwendung. setzungen nach Satz 1 Nummer 1 ist eine Übermittlung
auch zulässig an nichtöffentliche Stellen, soweit diese
Abschnitt 7 durch Landesrecht mit der Wahrnehmung von Aufga-
ben nach diesem Gesetz betraut worden sind. Der
Personenbezogene Daten; Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den
Bundesstatistik Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihm über-
mittelt werden oder übermittelt werden dürften.
§ 34
(6) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung; Datenschutz
der Anmeldung an die an den angemeldeten Tätigkeits-
(1) Die zuständige Behörde darf personenbezogene orten der oder des Prostituierten für Aufgaben nach Ab-
Daten von Prostituierten, von Betreibern eines Prostitu- schnitt 2 oder Abschnitt 5 zuständigen Behörden.
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016
(7) Im Rahmen der gesundheitlichen Beratung dür- Abschnitt 8
fen personenbezogene Daten von Prostituierten nur
Sonstige Bestimmungen
für Zwecke der Beratung erhoben, verarbeitet und ge-
nutzt werden. Sie dürfen nur mit Einwilligung der oder
des Prostituierten nach Maßgabe der datenschutz- § 36
rechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes an eine Verordnungsermächtigung
andere Stelle übermittelt werden.
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
(8) Die zuständige Behörde hat das nach § 19 Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem
Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundes-
unverzüglich, möglichst auf elektronischem Wege, von ministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustim-
dem Inhalt der Anmeldung nach § 3 unter zusätzlicher mung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen
Mitteilung der Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 nähere Vorschriften erlassen
und 4 sowie über die erstmalige Erteilung einer Erlaub-
nis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach 1. zur näheren Bestimmung der nach § 18 Absatz 1
§ 12 unter Mitteilung der Daten nach § 12 Absatz 5 und 2 erforderlichen Mindestanforderungen an Pros-
Nummer 3 zu unterrichten. § 138 der Abgabenordnung titutionsstätten und für Prostitutionsveranstaltungen
bleibt unberührt. genutzte Betriebsstätten,
2. zur näheren Bestimmung der Mindestanforderungen
(9) Übermittlungen der nach diesem Gesetz erhobe-
an Prostitutionsfahrzeuge nach § 19 Absatz 1 bis 3
nen personenbezogenen Daten sind im Übrigen nur zu-
oder
lässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung
von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten wegen 3. zur näheren Bestimmung der nach § 24 für den Be-
eines Verstoßes gegen dieses Gesetz erforderlich ist trieb von Prostitutionsgewerben geltenden Anforde-
oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. rungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit
von Prostituierten und Dritten.
§ 35 (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Bundesstatistik Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung
(1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich des Bundesrates durch Rechtsverordnungen nähere
über folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundes- Vorschriften erlassen
statistik durchgeführt:
1. zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung
1. Erteilung einer Anmeldebescheinigung, der Anmeldepflicht einschließlich der Verwendung
von Vordrucken zur Anmeldung einer Tätigkeit als
2. Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheini- Prostituierte oder Prostituierter,
gung,
2. zur Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und
3. Verlängerung einer Anmeldebescheinigung, Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 1 und 2,
4. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb 3. zu den nach § 12 Absatz 5 durch die antragstellende
eines Prostitutionsgewerbes, Person vorzulegenden Nachweisen und Unterlagen
oder
5. Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Pros-
titutionsgewerbes, 4. zur Regelung der Datenübermittlung nach § 34.
6. Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Pros- (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
titutionsgewerbes, Frauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung
7. Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung, des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Vor-
schriften zur Führung der Bundesstatistik. Die Rechts-
8. Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahr-
verordnung bestimmt auch, welche Daten als Erhe-
zeugs,
bungs- und Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik an
9. Untersagung der Aufstellung eines Prostitutions- die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.
fahrzeugs und
§ 37
10. Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis zum Be-
trieb eines Prostitutionsgewerbes. Übergangsregelungen
(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus- (1) Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der
kunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Ab- Prostitution nachgegangen sind, haben ihre Tätigkeit
satz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden. bis zum 31. Dezember 2017 erstmals anzumelden.
(3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene (2) Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitu-
Angaben nur in anonymisierter Form an die statisti- tionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen
schen Ämter der Länder übermitteln. Behörde bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und
einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum
(4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen 31. Dezember 2017 vorzulegen. Die zuständige Be-
personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form hörde hat dem Betreiber eine Bescheinigung über die
verarbeitet und genutzt werden. Anzeige und den Antrag zu erteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016 2385
(3) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat „§ 3
den nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 und den nach den
(1) Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß
§§ 27 und 28 bestehenden Verpflichtungen ab dem
der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschrei-
31. Dezember 2017 nachzukommen.
ben, sind unzulässig.
(4) Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Ertei- (2) Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Wei-
lung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitu- sungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit nicht
tionsgewerbes als erlaubt, wenn die Antragsfrist nach der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozial-
Absatz 2 eingehalten wurde. Die zuständige Behörde versicherungsrechts entgegen.“
kann auch bereits vor der Entscheidung über den An-
trag Anordnungen und Auflagen nach § 17 treffen. Die Artikel 3
Fortführung des Prostitutionsgewerbes kann unter den
Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 und 3 untersagt Änderung des
werden. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
(5) Für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem Tag § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
der Verkündung betrieben worden sind, kann die Be- setzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt
hörde bei Erteilung der Erlaubnis Ausnahmen von den durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. Oktober
Anforderungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 4 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie
bis 7 zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderun- folgt geändert:
gen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre 1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
und die schützenswerten Interessen von Prostituierten Komma ersetzt.
und anderen Personen auf andere Weise gewährleistet
werden. 2. Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. im Prostitutionsgewerbe.“
(6) Für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren,
die die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017
anmelden, gilt abweichend von § 5 Absatz 4 die erste Artikel 4
Anmeldebescheinigung für drei Jahre; für die darauf- Änderung des
folgenden Anmeldebescheinigungen gilt § 5 Absatz 4. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(7) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 an- sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
melden, haben abweichend von § 10 Absatz 3 erstmals (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 55
nach zwei Jahren eine weitere gesundheitliche Bera- des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
tung wahrzunehmen; für die darauffolgenden gesund- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
heitlichen Beratungen gilt § 10 Absatz 3.
1. § 120 wird wie folgt geändert:
(8) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die a) In der Überschrift werden das Komma und die
die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 an- Wörter „Werbung für Prostitution“ gestrichen.
melden, haben für die erste Verlängerung der Anmelde-
bescheinigung abweichend von § 4 Absatz 4 Nach- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
weise über die mindestens zwei Jahre nach der erst- „(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch
maligen Anmeldung erfolgte gesundheitliche Beratung Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Pros-
vorzulegen; für die darauffolgenden Verlängerungen gilt titution an bestimmten Orten überhaupt oder zu
§ 4 Absatz 4. bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwider-
handelt.“
§ 38 2. § 123 wird wie folgt geändert:
Evaluation a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 werden jeweils
die Wörter „oder § 120 Absatz 1 Nummer 2“ ge-
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen strichen.
und Jugend evaluiert die Auswirkungen dieses Geset-
zes auf wissenschaftlicher Grundlage unter Einbezie- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und des
hung der Erfahrungen der Anwendungspraxis und eines § 120 Absatz 1 Nummer 2“ gestrichen.
wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einver-
nehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen Artikel 5
ist. Die Evaluation setzt am 1. Juli 2022 ein. Der Eva-
Änderung der
luationsbericht ist dem Deutschen Bundestag spätes-
tens am 1. Juli 2025 vorzulegen. Gewerbeordnung
In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der
Artikel 2 Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
Änderung des zes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert wor-
Prostitutionsgesetzes den ist, wird nach dem Wort „Rechtsanwälte“ das Wort
„, Patentanwälte“ eingefügt, wird das Wort „Rechts-
§ 3 des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember beistände“ durch die Wörter „nach § 16 des Rechts-
2001 (BGBl. I S. 3983) wird wie folgt gefasst: dienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsre-
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016
gister eingetragenen Personen“ ersetzt, wird nach dem 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden
Wort „Auswandererberater“ das Wort „und“ durch ein ist, wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Seelots- 1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
wesen“ die Wörter „und die Tätigkeit der Prostituierten“ Komma ersetzt.
eingefügt.
2. Folgende Nummer 10 wird angefügt:
Artikel 6 „10. im Prostitutionsgewerbe.“
Änderung des Artikel 7
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Inkrafttreten
§ 28a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial- (1) Artikel 1 § 36 tritt am Tag nach der Verkündung in
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung Kraft.
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2017 in
S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Oktober 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016 2387
Verordnung
zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom 13. Oktober 2016
Es verordnen auf Grund 2. im Fall des § 7 Absatz 2 für die Feststellung der
Großvieheinheiten auch die Tierhaltung in jedem
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Ab- verbundenen Unternehmen einbezogen wird.
satz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Markt- (2) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absat-
organisationsgesetzes in der Fassung der Bekannt- zes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 8
machung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von mit der Maßgabe anzuwenden, dass
denen § 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 zuletzt durch 1. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck
S. 52) und § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes gilt, wenn für den Betriebsinhaber die Vorausset-
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden zungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3
sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Nummer 2 Buchstabe c vorliegen,
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli
2. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit
2014 (BGBl. I S. 897), das Bundesministerium für
auch dann als eine Haupttätigkeit oder ein Ge-
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
schäftszweck gilt, wenn
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie, a) für den Betriebsinhaber und
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und der §§ 15 und 16, b) für das mit diesem im Sinne des Absatzes 3
jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, und Nummer 2 verbundene Unternehmen (kontrol-
des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit lierendes Unternehmen), wenn es ein solches
Satz 2 Nummer 1 bis 3, des Marktorganisations- gibt,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom die Voraussetzungen des jeweils in Betracht
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Ab- kommenden nach § 8 bezeichneten Falls – aus-
satz 1, § 8 Absatz 1 und § 15 zuletzt durch Artikel 1 genommen § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3
des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) Nummer 2 Buchstabe c – vorliegen.
und § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei einem kon-
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind,
trollierenden Unternehmen die Ausübung einer land-
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
wirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
oder ein Geschäftszweck auch vor, wenn in dem
der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-
betreffenden Register die Beteiligung an landwirt-
schaft und Energie:
schaftlichen Unternehmen als Zweck oder Gegen-
stand des Unternehmens eingetragen oder in der
Artikel 1 betreffenden Urkunde die Beteiligung an landwirt-
schaftlichen Unternehmen als eine Haupttätigkeit
Änderung der
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
oder ein Geschäftszweck benannt ist.
(3) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom Unternehmen,
3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 1. über das der Betriebsinhaber die alleinige Kon-
13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt trolle hat,
geändert: 2. das über den Betriebsinhaber die alleinige Kon-
trolle hat oder
1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
3. über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle
„§ 8a hat, das auch über den Betriebsinhaber die allei-
Verbundene Unternehmen nige Kontrolle hat.“
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
(1) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes
3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 7 mit der „§ 12a
Maßgabe anzuwenden, dass Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen
1. sowohl im Fall des § 7 Absatz 1 als auch im Fall Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzah-
des § 7 Absatz 2 die beihilfefähigen landwirt- lungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte
schaftlichen Flächen eines verbundenen Unter- Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie
nehmens berücksichtigt werden, wenn der Be- für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vor-
triebsinhaber dies im Rahmen des Sammelantrags pommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro
beantragt, angepasst.“
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016
Artikel 2 Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen be-
Änderung der rechtigt ist, wird der Sammelantrag des Überneh-
InVeKoS-Verordnung mers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt.
Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr kei-
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 nen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er in-
(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- nerhalb eines Monats nach der Übertragung Anga-
ordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert ben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
worden ist, wird wie folgt geändert: Nr. 1307/2013 und die Angaben nach § 9 Absatz 1
1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Satz 1 und 2 schriftlich mitzuteilen oder die Er-
a) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 19 Absatz 1 klärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 schriftlich abzuge-
Nummer 1“ die Angabe „und Nummer 4“ einge- ben; § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
fügt. (3a) Im Falle einer Angabe nach § 9 Absatz 1
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „einzuzeichnen“ Satz 1 hat der Übernehmer nach Maßgabe des § 9
die Wörter „oder zu bestätigen“ eingefügt. Absatz 2 bis 6 zu belegen, dass er als aktiver Be-
triebsinhaber gilt. § 9 Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt ent-
2. In § 9 Absatz 1a Satz 2 wird das Wort „vorlegen.“
sprechend. Hat der Übernehmer eine Erklärung nach
durch die Wörter „vorlegen, jedoch im Fall des Ab-
§ 9 Absatz 1 Satz 3 abgegeben, hat er zusätzlich
satzes 5 nur für das Unternehmen, das mit ihm im
Angaben nach § 9 Absatz 7 zu machen. Soweit
Sinne des Absatzes 9 Nummer 2 verbunden ist.“ er-
zum Nachweis der Eigenschaft eines aktiven Be-
setzt.
triebsinhabers Angaben über die beihilfefähige land-
3. Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: wirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihil-
„Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach fefähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt
Satz 1 ist ferner die Nutzung landwirtschaftlicher der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben
Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeug- und im Falle des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeit-
nissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des raum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt
Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die von deren Übertragung. Flächenbezogene Angaben
landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.“
wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel
7. § 30 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen –
ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau a) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort
von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stick- „Angabe“ durch das Wort „Meldung“ ersetzt.
stoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in b) Folgender Satz wird angefügt:
§ 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchfüh-
rungsverordnung genannten Arten genutzt wer- „Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung nach
den – außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat Satz 1 ist ferner die Nutzung von landwirtschaft-
und Ernte gelagert werden, lichen Flächen zur vorübergehenden Lagerung
2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen – von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen
einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau Tätigkeit des Betriebsinhabers oder Betriebsmit-
von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stick- teln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Be-
stoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in triebsinhabers, wenn diese Erzeugnisse oder Be-
§ 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durch- triebsmittel
führungsverordnung genannten Arten genutzt 1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen
werden – – ausgenommen Ackerflächen, die für den An-
a) außerhalb der Vegetationsperiode oder bau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen
b) innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Aus-
als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insge- nahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlun-
samt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalender- gen-Durchführungsverordnung genannten Ar-
jahr ten genutzt werden – außerhalb des Zeitraums
zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,
gelagert werden.“
2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen
4. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Num-
– einschließlich Ackerflächen, die für den An-
mer 4 eingefügt:
bau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen
„4.sonstige, nicht von den Nummern 1 und 2 er- oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Aus-
fasste Landschaftselemente, die im Rahmen der nahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlun-
Grundanforderung an die Betriebsführung Num- gen-Durchführungsverordnung genannten Ar-
mer 2 oder der Grundanforderung an die Be- ten genutzt werden –
triebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind,“. a) außerhalb der Vegetationsperiode oder
5. § 21 Absatz 9 wird aufgehoben. b) innerhalb der Vegetationsperiode nicht län-
6. § 23 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 3a ger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder
ersetzt: insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im
Kalenderjahr
„(3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer
nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) gelagert werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016 2389
Artikel 3 Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
schaft kann jeweils den Wortlaut der Direktzahlungen- zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden nuar 2016 in Kraft. Artikel 2 Nummer 3 und 7 tritt mit
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Wirkung vom 4. März 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Oktober 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016
Vierte Verordnung
zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 16. Oktober 2016
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 3. § 13 wird wie folgt geändert:
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge- „Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebe-
ändert worden ist, und auf Grund des § 42 Absatz 1 in wertungen der Prüfungsbestandteile „Unterneh-
Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung, des- mensstrategie“, „Unternehmensführung“, „Perso-
sen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung nalmanagement“ und „Innovationsmanagement“
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- wird eine Gesamtpunktzahl gebildet, aus der die
den ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung Gesamtnote zu bilden ist.“
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zu-
ständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen
Artikel 1 Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsab-
Änderung der schlusses bescheinigt mit der Angabe
Verordnung über die Prüfung 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-
zum anerkannten Fortbildungs- ses nach § 1 Absatz 3,
abschluss Geprüfter Betriebswirt
nach der Handwerksordnung und Geprüfte 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
Betriebswirtin nach der Handwerksordnung dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Änderungen dieser Verordnung.
Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der
Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindes-
der Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I tens angegeben:
S. 511) wird wie folgt geändert:
1. die Benennung und Bewertung der Prüfungs-
1. § 2 wird wie folgt geändert: bestandteile nach Absatz 2 in Verbindung mit
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: den §§ 3 und 11 Absatz 4,
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 2. die Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist
eingefügt: mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prü-
„2. den anerkannten Fortbildungsabschluss fungsgremiums der anderweitig abgelegten
Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach Prüfung anzugeben,
der Handwerksordnung und Geprüfte
3. die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 2.“
Kaufmännische Fachwirtin nach der
Handwerksordnung oder“. 4. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4. Artikel 2
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 2 und 3“ Änderung der
durch die Wörter „Nummer 3 und 4“ ersetzt. Industriemeister-Süßwaren-
2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz Fortbildungsprüfungsverordnung
ersetzt: In § 4 Absatz 2 Nummer 1 der Industriemeister-Süß-
„Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres waren-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 27. Januar
nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Num- 2016 (BGBl. I S. 110) wird das Wort „erfolgreiche“ ge-
mer 1 bis 3 zu beginnen.“ strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016 2391
Artikel 3 Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung
Änderung der folgender Gewichtungen:
Verordnung über die „Wirtschaftliches Handeln und
Prüfung zum anerkannten betriebliche Leistungsprozesse“ mit 30 Prozent,
Fortbildungsabschluss Geprüfter
„Führung und Management im
Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin Unternehmen“ mit 30 Prozent,
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Ge- „Projektarbeit und projektarbeits-
bezogenes Fachgespräch“ mit 40 Prozent.
prüfte Berufspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I
S. 2927) wird wie folgt geändert: Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Ge-
samtnote zu bilden.
1. § 11 Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6
ersetzt: (7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeug-
„(5) Aus den nach den Absätzen 2 bis 4 ermittel-
nis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses
ten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine
bescheinigt mit der Angabe
Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung
folgender Gewichtungen: 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
„Kernprozesse der beruflichen nach § 1 Absatz 3,
Bildung“ mit 30 Prozent, 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
„Berufspädagogisches Handeln in
Bereichen der beruflichen Bildung“ mit 30 Prozent, gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Än-
derungen dieser Verordnung.
„Spezielle berufspädagogische
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens
Funktionen“ mit 40 Prozent.
angegeben:
Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Ge-
1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsteile
samtnote zu bilden.
nach § 3 Absatz 2, der Prüfungsbereiche nach § 4
(6) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän- Absatz 2 und der Handlungsbereiche nach § 5
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeug- Absatz 2, das Thema der Projektarbeit nach § 6
nis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses Absatz 3 jeweils in Verbindung mit den vorste-
bescheinigt mit der Angabe henden Absätzen 1 bis 4,
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses 2. die Gesamtnote nach Absatz 6,
nach § 1 Absatz 3,
3. die Befreiungen nach § 8; jede Befreiung ist mit
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil- Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-
dungsordnung nach den Angaben im Bundesge- gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände- anzugeben.“
rungen dieser Verordnung.
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens
angegeben: Artikel 5
1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsbe- Änderung der
standteile nach § 3 Absatz 2 bis 3 und nach den Verordnung über die Prüfung zum
vorstehenden Absätzen 1 bis 4, anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer
2. die Gesamtnote nach Absatz 5, Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
3. die Befreiungen nach § 10; jede Befreiung ist mit Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs- Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004
anzugeben.“ (BGBl. I S. 2907) wird wie folgt geändert:
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. 1. § 8 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7
ersetzt:
Artikel 4
„(6) „Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittel-
Änderung der ten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine
Verordnung über die Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung
Prüfung zum anerkannten folgender Gewichtungen:
Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte „Wirtschaftliches Handeln und
Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz betrieblicher Leistungsprozess“ mit 30 Prozent,
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
„Management und Führung“ mit 30 Prozent,
Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswir-
tin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006 „Fachübergreifender technik-
(BGBl. I S. 1625) wird wie folgt geändert: bezogener Prüfungsteil“ mit 40 Prozent.
1. § 7 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7 Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Ge-
ersetzt: samtnote zu bilden.
„(6) Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittel- (7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
ten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine dige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeug-
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016
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1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses 2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
nach § 1 Absatz 3,
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil- Artikel 6
dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
Aufhebung der
gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Än-
Verordnung über die
derungen dieser Verordnung.
Prüfung zum anerkannten
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens Abschluss Geprüfter Baumaschinenführer
angegeben:
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsteile,
Abschluss Geprüfter Baumaschinenführer vom 12. De-
der Prüfungs- und Handlungsbereiche sowie des
zember 1977 (BGBl. I S. 2539) wird aufgehoben.
Situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3
Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6
in Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 2 Artikel 7
bis 5, Inkrafttreten
2. die Gesamtnote nach Absatz 6, Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
3. die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 6 tritt am
Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs- 1. September 2017 in Kraft.
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