130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016
Gesetz
zur Verbesserung der Registrierung und des
Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
(Datenaustauschverbesserungsgesetz)
Vom 2. Februar 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. Lichtbild,
rates das folgende Gesetz beschlossen: 4. Geburtsdatum,
Artikel 1 5. Geburtsort,
Änderung des Asylgesetzes 6. Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung 7. Geschlecht,
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt 8. Größe und Augenfarbe,
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2015
9. zuständige Aufnahmeeinrichtung,
(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 10. Seriennummer der Bescheinigung (AKN-
1. § 8 wird wie folgt geändert: Nummer),
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: 11. ausstellende Behörde,
„(4) Die Übermittlung und Verarbeitung der im 12. Ausstellungsdatum,
Asylverfahren erfassten Daten sind zulässig, so- 13. Unterschrift des Inhabers,
weit dies für die Entscheidung des Bundesamtes 14. Gültigkeitsdauer,
über die Zulassung zum Integrationskurs nach
§ 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zu 15. Verlängerungsvermerk,
einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutsch- 16. das Geschäftszeichen der Registerbehörde
sprachförderung nach § 45a Absatz 2 Satz 3 (AZR-Nummer),
und 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist.“
17. Vermerk mit den Namen und Vornamen der
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab- begleitenden minderjährigen Kinder und Ju-
sätze 5 und 6. gendlichen,
2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 18. Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen
a) In Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter Angaben des Inhabers beruhen,
„es sei denn, dass er noch nicht das 14. Lebens- 19. Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Be-
jahr vollendet hat“ gestrichen. scheinigung nicht der Pass- und Ausweis-
b) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semi- pflicht genügt,
kolon und werden die Wörter „soweit ein Auslän- 20. maschinenlesbare Zone und
der noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat,
dürfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen 21. Barcode.
werden“ eingefügt. Die Zone für das automatische Lesen enthält die
3. § 21 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten
Angaben, die Abkürzung „MED“, Prüfziffern und
4. § 63a wird wie folgt geändert: Leerstellen. Der automatisch erzeugte Barcode
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: enthält die in Satz 3 genannten Angaben, eine
digitale Signatur und die AZR-Nummer. Die
„(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachge-
Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn
sucht hat und nach den Vorschriften des Asyl-
es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunfts-
gesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erken-
nachweises das zehnte Lebensjahr vollendet
nungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch
hat.“
keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich
eine Bescheinigung über die Meldung als Asyl- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
suchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Die- aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Monat“
ses Dokument enthält folgende sichtbar aufge- durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.
brachte Angaben:
bb) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Num-
1. Name und Vornamen, mer 1 die Wörter „einen Monat“ durch die
2. Geburtsname, Wörter „drei Monate“ ersetzt.
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c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende An-
gabe zu § 21a eingefügt:
„(3) Zuständig für die Ausstellung, Änderung
der Anschrift und Verlängerung einer Bescheini- „§ 21a Datenübermittlung an das Bundes-
gung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, verwaltungsamt im Rahmen des Re-
auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern gistrier- und Asylverfahrens“.
nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeord- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
nete Außenstelle des Bundesamtes eine erken-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nungsdienstliche Behandlung des Ausländers
oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen „Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und
Daten vornimmt. Ist der Ausländer nicht mehr ver- nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung
pflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlin-
ist für die Verlängerung der Bescheinigung die ge, soweit das Bundesamt für Migration und
Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet
Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder und nutzt.“
Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zu-
„(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amts-
ständig, in deren Bezirk sich der Ausländer
hilfe bei der Verarbeitung der nach § 16 Ab-
tatsächlich aufhält.“
satz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. Sie
werden dort getrennt von anderen erken-
„(5) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständi-
nungsdienstlichen Daten gespeichert.“
gen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder
der Ausländerbehörde unverzüglich 3. § 2 wird wie folgt geändert:
1. den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Eintragung unrichtig ist, fügt:
2. auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim „(1a) Die Speicherung von Daten eines Aus-
Empfang eines neuen Ankunftsnachweises länders ist zulässig, wenn ein Ausländer
oder der Aufenthaltsgestattung abzugeben, 1. ein Asylgesuch geäußert hat,
3. den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzei- 2. unerlaubt eingereist ist oder
gen und im Falle des Wiederauffindens diesen 3. sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses
vorzulegen, Gesetzes aufhält.“
4. auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzuge- b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
ben, wenn er eine einwandfreie Feststellung „2. die ein Asylgesuch oder einen Asylantrag
der Identität des Nachweisinhabers nicht zu- gestellt haben,“.
lässt oder er unerlaubt verändert worden ist.“
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
5. In § 88 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausstel-
„§ 3
lungsmodalitäten“ die Wörter „sowie die Regelun-
gen für die Qualitätssicherung der erkennungs- Allgemeiner Inhalt
dienstlichen Behandlung und die Übernahme von (1) Folgende Daten werden gespeichert:
Daten aus erkennungsdienstlichen Behandlungen“
1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten über-
eingefügt.
mittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
Artikel 2 2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde
(AZR-Nummer),
Änderung des AZR-Gesetzes
3. die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2,
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I 4. Familienname, Geburtsname, Vornamen,
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 3 des Schreibweise der Namen nach deutschem
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) ge- Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -be-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: zirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (Grundpersonalien),
a) Nach der Angabe zu § 18a werden die folgen- 5. abweichende Namensschreibweisen, andere
den Angaben zu den §§ 18b bis 18d eingefügt: Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Fa-
milienstand, Angaben zum Ausweispapier,
„§ 18b Datenübermittlung an die Bundes- letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig
agentur für Arbeit und die für die gemachte Angaben zur Religionszugehörig-
Durchführung der Grundsicherung für keit und Staatsangehörigkeiten des Ehe-
Arbeitsuchende zuständigen Stellen gatten oder des Lebenspartners (weitere
§ 18c Datenübermittlung an die für den öf- Personalien),
fentlichen Gesundheitsdienst zustän- 5a. das Lichtbild,
digen Behörden
6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum auf-
§ 18d Datenübermittlung an die Jugendäm- enthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidun-
ter“. gen der Bundesagentur für Arbeit über die
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Zustimmung zur Beschäftigung oder über die (4) Bei Unionsbürgern werden nur folgende
in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung Daten gespeichert:
als Flüchtling nach dem Abkommen über die
1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermit-
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
telt hat, und deren Geschäftszeichen,
1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Ster-
bedatum, 2. AZR-Nummer,
7. Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 1a und 2 3. die Anlässe nach § 2 Absatz 3,
Nummer 1 bis 3, 9 und 10 bezeichneten An-
lässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2 4. Familienname, Geburtsname, Vornamen,
Absatz 2 Nummer 4 bis 8, 11, 13 und 14 Schreibweise der Namen nach deutschem
sowie Hinweise auf die Durchführung einer Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk,
Befragung nach § 2 Absatz 2 Nummer 12, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundper-
sonalien),
8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte
nach § 6 Absatz 5. 5. abweichende Namensschreibweisen, andere
(2) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Fa-
Nummer 1 werden zusätzlich gespeichert: milienstand, Angaben zum Ausweispapier,
letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig
1. Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit
Referenznummern, und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten
2. Größe und Augenfarbe, oder des Lebenspartners (weitere Personalien),
3. die Seriennummer ihrer Bescheinigung über 6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum auf-
die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a enthaltsrechtlichen Status und das Sterbe-
des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das datum,
Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,
7. Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 3 Num-
4. begleitende minderjährige Kinder und Ju-
mer 2 bis 4 bezeichneten Anlässen sowie
gendliche und Elternteile jeweils mit Familien-
Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3
name und Vornamen,
Nummer 5 bis 7,
5. der Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in
das Bundesgebiet erfolgt ist, 8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte
nach § 6 Absatz 5.“
6. die Anschrift im Bundesgebiet,
5. § 6 wird wie folgt geändert:
7. die Angaben über die Verteilung nach § 15a
des Aufenthaltsgesetzes, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
8. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum- „(1) Folgende Stellen sind in den jeweils ge-
mern und E-Mail-Adressen, nannten Fällen zur unverzüglichen Übermitt-
9. das zuständige Bundesland, die zuständige lung von Daten an die Registerbehörde ver-
Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, pflichtet:
bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen,
1. die Ausländerbehörden und die mit der
deren unbegleitete Einreise nach Deutschland
Durchführung ausländerrechtlicher Vor-
festgestellt wird, das Jugendamt der vorläufi-
schriften betrauten öffentlichen Stellen in
gen Inobhutnahme und das endgültig zustän-
den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Num-
dige Jugendamt,
mer 2 bis 4, 6, 11 und 12 sowie Absatz 3
10. die Durchführung der Gesundheitsuntersu- Nummer 1, 3, 4 und 6,
chung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes
und die Untersuchung auf Vorliegen einer 1a. die für die Aufnahmeeinrichtungen zustän-
ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach digen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen)
§ 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2
jeweils mit Ort und Datum, Nummer 1,
11. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort 1b. die für die Unterbringung in Gemein-
und Datum der jeweiligen Impfung. schaftsunterkünften und die für den öffent-
lichen Gesundheitsdienst zuständigen Be-
(3) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Num-
hörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a
mer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden darüber
und 2 Nummer 1,
hinaus als Daten zur Durchführung von Integrati-
onsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- 2. die mit grenzpolizeilichen Aufgaben be-
und Ausbildungsvermittlung zusätzlich gespei- trauten Behörden und die in der Rechts-
chert: verordnung nach § 58 Absatz 1 des Bun-
1. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf, despolizeigesetzes bestimmte Bundespo-
lizeibehörde in den Fällen des § 2 Ab-
2. Sprachkenntnisse, satz 1a und 2 Nummer 3 bis 6, 13 und 14
3. Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 und, soweit es der Stand des Verfahrens
des Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme zulässt, in den Fällen des § 2 Absatz 2
der berufsbezogenen Deutschsprachförderung Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Num-
nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes. mer 3 und 5 bis 7,
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3. das Bundesamt für Migration und Flücht- c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3
linge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 Num-
Nummer 1, 3 und 6 sowie Absatz 3 Num- mer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
mer 2, 3 und 6, Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6
4. das Bundeskriminalamt, die Landeskrimi- bis 8 und Absatz 4 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
nalämter, das Zollkriminalamt und sonstige 6. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den
Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 „Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es sowie die Ausländerbehörden können zu diesem
der Stand des Verfahrens zulässt, die Zweck einen automatisierten Abgleich zwischen
ermittlungsführenden Polizeibehörden in ihrem jeweiligen Datenbestand und den entspre-
den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 chenden Daten der Registerbehörde veranlassen,
und 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7, wenn sie die eigenen Daten in einem abgleich-
fähigen Format bereitstellen.“
4a. die Polizeivollzugsbehörden der Länder in
den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1, 7. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
5. die Staatsanwaltschaften und die Gerichte „Lichtbild“ die Wörter „oder mit den Fingerab-
im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und druckdaten“ eingefügt.
Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsan- 8. § 11 wird wie folgt geändert:
waltschaften bei den Oberlandesgerichten
im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 8, a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1“
durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ und die An-
6. die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall
gabe „§ 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Ab-
des § 2 Absatz 2 Nummer 9,
satz 4“ ersetzt.
7. die in den Angelegenheiten der Vertriebe-
nen, Aussiedler und Spätaussiedler zu- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
ständigen Stellen im Fall des § 2 Absatz 2 fügt:
Nummer 10, „(1a) Die ersuchende Stelle darf Fingerab-
8. die Bundesagentur für Arbeit und die für druckdaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nur
die Durchführung der Grundsicherung für zu den in § 16 des Asylgesetzes und in den
Arbeitsuchende zuständigen Stellen in §§ 49 und 89 Absatz 2 des Aufenthaltsge-
den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 setzes festgelegten Zwecken verwenden.“
und Absatz 2 Nummer 1.“
8a. § 12 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Über-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: mittlung der Daten nach § 3 Absatz 3 zu Auslän-
„Die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1, 1a dern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2
und 2 bis 7 übermitteln die Daten nach § 3 Nummer 1 sowie die Übermittlung der Daten von
Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des
Absatz 4 Nummer 1, 3 bis 5 und 7.“ Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügig-
keitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Außerdem übermitteln 9. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 werden
jeweils vor dem Wort „sonstige“ die Wörter „die
1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und“ ein-
Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 gefügt.
Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9,
Absatz 3 und 4 Nummer 6 sowie die 9a. In § 16 Absatz 1 Nummer 5 wird der Punkt am
Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, Ende durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 6 wird angefügt:
2. die in Absatz 1 Nummer 1a bezeichne-
ten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 „6. Anschrift im Bundesgebiet.“
Nummer 1 bis 11, Absatz 3 Nummer 1
und 2, 10. § 18a wird wie folgt gefasst:
3. die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichne- „§ 18a
ten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2
Datenübermittlung an die
Nummer 10 und 11,
Träger der Sozialhilfe und die für
4. die in Absatz 1 Nummer 2 und 4a be- die Durchführung des Asylbewerber-
zeichneten Stellen die Daten nach § 3 leistungsgesetzes zuständigen Stellen
Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 9,
An die Träger der Sozialhilfe und die für die
5. die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Durchführung des Asylbewerberleistungsgeset-
Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 zes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob
Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9, die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme
Absatz 3 sowie § 4 Absatz 1 und 2, von Leistungen vorliegen oder ob die erforder-
6. die in Absatz 1 Nummer 8 bezeichneten lichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfun-
Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3.“ gen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die
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keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger 4. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status
sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende und zu den für oder gegen den Ausländer
Daten übermittelt: getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entschei-
1. abweichende Namensschreibweisen, andere dungen,
Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum 5. Angaben zum Asylverfahren,
Ausweispapier, freiwillige Angaben zur Reli- 6. die Anschrift im Bundesgebiet,
gionszugehörigkeit,
7. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-
2. AKN-Nummer,
mern und E-Mail-Adressen,
3. Familienstand,
8. begleitende minderjährige Kinder und Ju-
4. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status gendliche und Elternteile jeweils mit Familien-
und zu den für oder gegen den Ausländer name und Vornamen,
getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entschei-
9. das zuständige Bundesland, die zuständige
dungen,
Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde,
5. Angaben zum Asylverfahren, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und
6. die Anschrift im Bundesgebiet, Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
7. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum- 10. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,
mern und E-Mail-Adressen, 11. Sprachkenntnisse,
8. begleitende minderjährige Kinder und Ju- 12. die Daten zur Durchführung eines Integra-
gendliche und Elternteile jeweils mit Familien- tionskurses nach § 43 des Aufenthaltsge-
name und Vornamen, setzes und einer Maßnahme der berufsbe-
9. das zuständige Bundesland, die zuständige zogenen Deutschsprachförderung nach
Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, § 45a des Aufenthaltsgesetzes.
bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und
Jugendlichen das zuständige Jugendamt, § 18c
10. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf, Datenübermittlung
11. Sprachkenntnisse, an die für den öffentlichen
Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
12. die Daten zur Durchführung eines Integra-
tionskurses nach § 43 des Aufenthaltsge- An die für den öffentlichen Gesundheitsdienst
setzes und einer Maßnahme der berufsbe- zuständigen Behörden werden zur Prüfung, ob
zogenen Deutschsprachförderung nach die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen
§ 45a des Aufenthaltsgesetzes, und Impfungen durchgeführt wurden, zu Auslän-
dern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unions-
13. die Durchführung der Gesundheitsuntersu- bürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und
chung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes folgende Daten übermittelt:
und die Untersuchung auf Vorliegen einer an-
steckungsfähigen Lungentuberkulose nach 1. abweichende Namensschreibweisen, andere
§ 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum
jeweils mit Ort und Datum, Ausweispapier,
14. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort 2. AKN-Nummer,
und Datum der jeweiligen Impfung.“ 3. die Anschrift im Bundesgebiet,
11. Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b bis 18d 4. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-
eingefügt: mern und E-Mail-Adressen,
„§ 18b 5. begleitende minderjährige Kinder und Jugend-
Datenübermittlung an die liche und Elternteile jeweils mit Familienname
Bundesagentur für Arbeit und die für und Vornamen,
die Durchführung der Grundsicherung 6. die Durchführung der Gesundheitsuntersu-
für Arbeitsuchende zuständigen Stellen chung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes
An die Bundesagentur für Arbeit und die für die und die Untersuchung auf Vorliegen einer an-
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsu- steckungsfähigen Lungentuberkulose nach
chende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
ihrer Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten jeweils mit Ort und Datum,
Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine 7. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf und Datum der jeweiligen Impfung.
Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten
übermittelt: § 18d
1. abweichende Namensschreibweisen, andere Datenübermittlung
Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum an die Jugendämter
Ausweispapier,
An die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer
2. AKN-Nummer, Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetz-
3. Familienstand, buch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016 135
rechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die ee) In Nummer 8 wird das Komma und werden
Grunddaten und folgende Daten übermittelt: die Wörter „die Träger der Grundsicherung
1. abweichende Namensschreibweisen, andere für Arbeitssuchende“ gestrichen.
Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum ff) Nach Nummer 8 werden die folgenden
Ausweispapier, Nummern 8a und 8b eingefügt:
2. AKN-Nummer, „8a. die Bundesagentur für Arbeit und die
3. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status für die Durchführung der Grundsiche-
und zu den für oder gegen den Ausländer rung für Arbeitsuchende zuständigen
getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entschei- Stellen,
dungen, 8b. die für den öffentlichen Gesundheits-
4. Angaben zum Asylverfahren, dienst zuständigen Behörden,“.
5. die Anschrift im Bundesgebiet, b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
mern und E-Mail-Adressen, „Die Registerbehörde überprüft die Zuläs-
7. begleitende minderjährige Kinder und Ju- sigkeit der Abrufe durch geeignete Stich-
gendliche und Elternteile jeweils mit Familien- probenverfahren sowie, wenn dazu Anlass
name und Vornamen, besteht.“
8. das zuständige Bundesland, die zuständige bb) In Satz 3 werden die Wörter „ihrer Be-
Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, hörde“ durch die Wörter „der abrufenden
bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Stelle“ ersetzt.
Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
14. In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
9. die Durchführung der Gesundheitsuntersu- „§ 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ er-
chung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes setzt und wird die Angabe „Satz 2“ durch die
sowie die Untersuchung auf Vorliegen einer Angabe „Absatz 4“ und die Angabe „§ 3 Satz 2“
ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.
§ 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
15. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3
jeweils mit Ort und Datum,
Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ und die
10. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort Angabe „§ 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Ab-
und Datum der jeweiligen Impfung.“ satz 4“ ersetzt.
12. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: 16. § 24a wird wie folgt geändert:
„§ 21a a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Datenübermittlung an Nummer 1 die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1, 2,
das Bundesverwaltungsamt im 4, 5 und 6 und Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6“
Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4,
Nach Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 5 und 6, Absatz 2 Nummer 4, 5, 6, 8 und 9,
Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufent- Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6“ er-
haltsgesetzes werden anlässlich von Speicherun- setzt.
gen nach § 2 Absatz 1a die zur Durchführung von b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Ab-
„(5) Das Bundesamt für Migration und
satz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen
Flüchtlinge darf personenbezogene Daten von
Daten unverzüglich an die beteiligte Organisa-
Ausländern, die es unter Nutzung der Daten
tionseinheit im Bundesverwaltungsamt weiter-
nach den Absätzen 1 und 2 in einer auf Freiwil-
gegeben. Für die Weitergabe gelten die Übermitt-
ligkeit beruhenden Befragung der Betroffenen
lungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.“
zu Forschungszwecken erhoben hat (Befra-
13. § 22 wird wie folgt geändert: gungsdaten) ohne Angaben zum Namen und
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: zur Anschrift der Befragten an Forschungsein-
richtungen übermitteln, soweit
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt: 1. dies für die Durchführung eines gemeinsa-
men wissenschaftlichen Forschungsvorha-
„3a. die Bundespolizei und das Bundeskri-
bens nach § 75 Nummer 4 des Aufenthalts-
minalamt,“.
gesetzes erforderlich ist,
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „des Bun-
des und“ gestrichen. 2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu
diesem Zweck nicht möglich oder die Ano-
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a nymisierung mit einem unverhältnismäßigen
eingefügt: Aufwand verbunden ist und
„5a. die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit 3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffe-
und der Verwaltungsgerichtsbarkeit nen nicht beeinträchtigt werden oder das
für die Daten nach § 16 Absatz 1,“. öffentliche Interesse an der Durchführung
dd) In Nummer 7 werden die Wörter „die Bun- des Forschungsvorhabens die schutzwürdi-
desagentur für Arbeit und“ gestrichen. gen Interessen der Betroffenen erheblich
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016
überwiegt und der Forschungszweck nicht 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
auf andere Weise erreicht werden kann und § 18d folgende Angabe zu § 18e eingefügt:
4. das Bundesministerium des Innern der „§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden“.
Übermittlung zustimmt. 2. § 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die Ab- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Für die
aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
Übermittlung an Forschungseinrichtungen des
ein Komma ersetzt.
Bundes und an Bundesbehörden zur Durch-
führung gemeinsamer Forschungsvorhaben bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, „9. die Meldebehörden in den Fällen des § 2
dass Befragungsdaten mit Einwilligung der Be- Absatz 1a und 2 Nummer 1.“
fragten auch mit Angaben zum Namen und zur
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Anschrift der Befragten übermittelt werden
dürfen, wenn dies zur Erreichung des For- aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
schungsziels erforderlich ist; die Erforderlich- ein Komma ersetzt.
keit ist gegenüber dem Bundesamt für Migra- bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
tion und Flüchtlinge zu begründen. Die Daten
„7. die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten
sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem
Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Num-
Forschungszweck möglich ist. Der Dritte, an
mer 4, Absatz 2 Nummer 3 und 6.“
den die Daten übermittelt wurden, darf diese
nur zum Zweck der Durchführung des For- 3. Nach § 18d wird folgender § 18e eingefügt:
schungsvorhabens verarbeiten und nutzen.“ „§ 18e
17. In § 32 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter Datenübermittlung
„die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchen- an die Meldebehörden
de“ durch die Wörter „die für die Durchführung An die zuständige Meldebehörde werden zur Er-
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständi- füllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Ab-
gen Stellen“ ersetzt. satz 1a zu Ausländern, die keine freizügigkeitsbe-
18. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: rechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach
der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung ne-
„§ 34a
ben den Grundpersonalien die AKN-Nummer, das
Datenschutzrechtliche Kontrolle Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des
(1) Die Kontrolle der Durchführung des Daten- Ankunftsnachweises, die Anschrift im Bundesgebiet
schutzes obliegt nach § 24 Absatz 1 des Bundes- sowie Übermittlungssperren in einem automatisier-
datenschutzgesetzes der oder dem Bundesbe- ten Verfahren übermittelt. Ebenso werden Änderun-
auftragten für den Datenschutz und die Informa- gen dieser Daten übermittelt. Bei Änderung der
tionsfreiheit. Die von den Ländern in das Aus- Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift
länderzentralregister eingegebenen Datensätze vor Änderung zu übermitteln.“
können auch von den jeweiligen Landesbeauf-
tragten für den Datenschutz im Zusammenhang Artikel 4
mit der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in Änderung der
den Ländern kontrolliert werden, soweit die Län- AZRG-Durchführungsverordnung
der nach § 8 Absatz 1 verantwortlich sind. Die Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 der
und die Informationsfreiheit arbeitet insoweit mit Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2467)
den Landesbeauftragten für den Datenschutz geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zusammen.
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Satz 1
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im Nummer 7 oder Satz 2 Nummer 7“ durch die Wörter
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ver- „§ 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7“
pflichtet, regelmäßig die Durchführung des Daten- ersetzt.
schutzes zu kontrollieren.“
2. In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils nach dem Wort
19. § 40 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „Grundpersonalien“ das Wort „oder“ durch ein
„4. die im Hinblick auf die Zweckbindung ange- Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort
messenen Fristen für die Löschung der im „Lichtbild“ die Wörter „oder Fingerabdruckdaten“
Ausländerzentralregister gespeicherten Da- eingefügt.
ten;“. 3. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Satz 1
Nummer 8 oder Satz 2 Nummer 8“ durch die Wörter
Artikel 3 „§ 3 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 4 Nummer 8“
ersetzt.
Weitere
Änderung des AZR-Gesetzes 4. § 8 wird wie folgt geändert:
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes aa) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ein Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016 137
bb) Die folgenden Nummern 25 bis 28 werden bbb) Nach den Wörtern „– Staatsangehö-
angefügt: rigkeits- und Vertriebenenbehörden
„25. Aufgaben nach dem Zweiten und Drit- (sofern Daten aus einem der in § 19
ten Buch Sozialgesetzbuch, Absatz 1 des AZR-Gesetzes genann-
ten Anlässe übermittelt worden sind)“
26. Aufgaben für erforderliche Gesund- werden die folgenden Wörter einge-
heitsuntersuchungen nach § 62 Ab- fügt:
satz 1 des Asylgesetzes und Impfun-
gen, „ – Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
gabenerfüllung nach § 18b des
27. Aufgaben des öffentlichen Gesund- AZR-Gesetzes
heitsdienstes,
– die für die Durchführung der Grund-
28. Aufgaben nach dem Achten Buch Sozi- sicherung für Arbeitsuchende zu-
algesetzbuch.“ ständigen Stellen“.
b) In Absatz 6 wird nach dem Wort „Lichtbilder,“ b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
das Wort „Fingerabdruckdaten,“ und nach dem
Wort „Lichtbildern“ ein Komma und das Wort aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
„Fingerabdruckdaten“ eingefügt. aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 2“
5. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 2“ ersetzt.
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 2“
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Satz 1“
werden jeweils durch die Wörter „§ 3
durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
Absatz 4 Nummer 2“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Satz 2“
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt und
wird der Punkt am Ende durch ein Komma aaa) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
ersetzt. beit“ werden durch die Wörter „– Bun-
desagentur für Arbeit zur Aufgaben-
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
erfüllung nach § 18 Absatz 1 des
„3. nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 AZR-Gesetzes“ ersetzt.
Nummer 10 und 11 in Verbindung mit § 2 Ab-
bbb) Den Wörtern „– alle übrigen öffent-
satz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Geset-
lichen Stellen“ werden die folgenden
zes.“
Wörter vorangestellt:
6. In § 19a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3
„ – Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ und die
gabenerfüllung nach § 18b des
Angabe „§ 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Ab-
AZR-Gesetzes
satz 4“ ersetzt.
– die für die Durchführung der Grund-
7. § 19b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sicherung für Arbeitsuchende zu-
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 2“ durch die ständigen Stellen“.
Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Satz 1“ durch die
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 4“
8. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 oder Satz 2 Nummer 6“ durch
Nummer 4“ ersetzt.
die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Absatz 4
Nummer 6“ ersetzt. bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 4“
9. In der Anlage wird Abschnitt I – Allgemeiner Daten- werden jeweils durch die Wörter „§ 3
bestand – wie folgt geändert: Absatz 4 Nummer 4“ ersetzt.
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: bb) Spalte C wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Nach den Wörtern „– Ausländerbe-
hörden und mit der Durchführung aus-
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1“ länderrechtlicher Vorschriften betraute
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 öffentliche Stellen“ wird das folgende
Nummer 1“ ersetzt. Wort eingefügt:
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 1“ „– Aufnahmeeinrichtungen“.
werden jeweils durch die Wörter „§ 3
Absatz 4 Nummer 1“ ersetzt. bbb) Nach den Wörtern „– Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge“ werden
bb) Spalte D wird wie folgt geändert: die folgenden Wörter eingefügt:
aaa) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar- „– Polizeivollzugsbehörden der Län-
beit zu Spalte A Buchstabe a“ werden der“.
durch die Wörter „– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
§ 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes“ er- aaa) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
setzt. beit“ werden durch die Wörter „– Bun-
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016
desagentur für Arbeit zur Aufgabener- „ – Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
füllung nach § 18 Absatz 1 des AZR- gabenerfüllung nach § 18b des
Gesetzes“ ersetzt. AZR-Gesetzes
bbb) Den Wörtern „– sonstige öffentliche – die für die Durchführung der Grund-
Stellen“ werden die folgenden Wörter sicherung für Arbeitsuchende zu-
vorangestellt: ständigen Stellen“.
d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„A A1*) B**) C D
3a Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 4 §§ 15, 18a bis 18d, 24a des
bis 11 in Verbindung mit § 2 AZR-Gesetzes
Absatz 1a und 2 Nummer 1
a) begleitende minder- (7) – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
jährige Kinder und mit der Durchführung und mit der Durchfüh-
Jugendliche und ausländerrechtlicher rung ausländerrecht-
Elternteile Vorschriften betraute licher Vorschriften
– Familienname öffentliche Stellen zu betraute öffentliche
– Vornamen Spalte A Buchstabe a Stellen
bis j – Aufnahmeeinrichtungen
b) Staat, aus dem die (7)
Einreise unmittelbar – Aufnahmeeinrichtungen – Bundespolizei und
in das Bundesgebiet – die für die Unterbrin- andere mit der polizei-
erfolgt ist gung in Gemein- lichen Kontrolle des
c) Anschrift im Bundes- (7) schaftsunterkünften zu- grenzüberschreitenden
gebiet ständigen Behörden zu Verkehrs beauftragte
Spalte A Buchstabe k Behörden
d) Angaben über die (7) und l
Verteilung nach § 15a – Bundeskriminalamt
des Aufenthalts- – Bundespolizei und – Landeskriminalämter
gesetzes andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des – sonstige Polizeivoll-
e) Telefonnummern (7) grenzüberschreitenden zugsbehörden des
Verkehrs beauftragte Bundes und der Länder
f) E-Mail-Adressen (7)
Behörden zu Spalte A – Bundesamt für Migra-
g) zuständige Aufnahme- (7) Buchstabe a bis j tion und Flüchtlinge
einrichtung
(1) – Polizeivollzugsbehör- – Staatsanwaltschaften
h) zuständige Ausländer- (7) den der Länder zu – oberste Bundes- und
behörde Spalte A Buchstabe a Landesbehörden, die
bis j mit der Durchführung
i) zuständiges Bundes- (7)
land – Bundesamt für Migra- ausländer-, asyl- und
tion und Flüchtlinge zu passrechtlicher Vor-
j) Jugendamt der vor- (7) Spalte A Buchstabe a schriften als eigener
läufigen Inobhutnahme Aufgabe betraut sind
bis j
und endgültig zustän-
diges Jugendamt – für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
k) Durchführung der (7) des Luftsicherheits-
Gesundheitsunter- gesetzes zuständige
suchung nach § 62 Luftsicherheitsbehör-
Absatz 1 des Asyl-
den und für die Zuver-
gesetzes
lässigkeitsüberprüfung
– Ort
nach § 12b des Atom-
– Datum gesetzes zuständige
Durchführung der atomrechtliche Geneh-
Untersuchung auf migungs- und Auf-
Vorliegen einer anste- sichtsbehörden
ckungsfähigen Lun-
gentuberkulose nach – Bundesagentur für
§ 36 Absatz 4 des Arbeit zu Spalte A
Infektionsschutz- Buchstabe a, c, e bis j
gesetzes – die für die Durchfüh-
– Ort rung der Grundsiche-
– Datum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016 139
„A A1*) B**) C D
3a Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
l) Durchführung von (7) rung für Arbeitsuchende
Impfungen zuständigen Stellen zu
– Art Spalte A Buchstabe a,
c, e bis j
– Ort
– Datum – Träger der Sozialhilfe zu
Spalte A Buchstabe a,
c, e bis l
– für die Durchführung
des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zu-
ständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe a,
c, e bis l
– für den öffentlichen
Gesundheitsdienst zu-
ständigen Behörden zu
Spalte A Buchstabe a,
c, e, f, k und l
– Jugendämter zu
Spalte A Buchstabe a,
c, e bis l
– Gerichte zu Spalte A
Buchstabe c“.
e) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 5“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 5“ werden jeweils durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 5“
ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „– Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d und f“ werden
die folgenden Wörter eingefügt:
„ – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe a bis f
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu
Spalte A Buchstabe a bis f
– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a
bis d und f
– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d und f“.
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buch-
stabe a bis d und f“ werden durch die Wörter „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f und h“
ersetzt.
ccc) Die Wörter „§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-
Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
f) In Nummer 5 Spalte A werden die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 5a“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Num-
mer 5a“ ersetzt.
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016
g) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„A A1*) B**) C D
5a Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 §§ 15, 21 des AZR-
und 2 in Verbindung mit § 2 Gesetzes
Absatz 1a und 2 Nummer 1
Erkennungsdienstliche – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und
Daten nach § 16 Absatz 1, mit der Durchführung mit der Durchführung
§ 18 Absatz 5 und § 19 ausländerrechtlicher ausländerrechtlicher
Absatz 2 des Asylgesetzes Vorschriften betraute Vorschriften betraute
sowie nach § 49 des öffentliche Stellen öffentliche Stellen
Aufenthaltsgesetzes
– Aufnahmeeinrichtungen – Aufnahmeeinrichtungen
a) Fingerabdruckdaten (7)
– Bundesamt für Migra- – Bundesamt für Migra-
einschließlich Refe-
tion und Flüchtlinge tion und Flüchtlinge
renznummer
– Bundespolizei und – Bundespolizei und
b) Größe (7) andere mit der polizei- andere mit der polizei-
c) Augenfarbe (1) (7) lichen Kontrolle des lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Verkehrs beauftragte
Behörden Behörden
– Polizeivollzugsbe- – Bundeskriminalamt
hörden der Länder – Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des
Bundes und der Länder
– Staatsanwaltschaften
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind“.
h) Nummer 6 Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 6“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.
bb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 6“ werden jeweils durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 6“ ersetzt.
i) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„A A1*) B**) C D
7 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 §§ 15, 16, 18, 18a, 18b,
18d, 21, 23, 24a des
AZR-Gesetzes
– als Flüchtling im Ausland (5) – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
anerkannt mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
(1)
ausländerrechtlicher oder Stellen nach § 88
Vorschriften betraute Absatz 3 des Asyl-
öffentliche Stellen gesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016 141
„A A1*) B**) C D
7 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Behörden
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsge-
setzes zuständige Luft-
sicherheitsbehörden
und für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 12b des Atomge-
setzes zuständige
atomrechtliche Ge-
nehmigungs- und Auf-
sichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für
Arbeit
– Behörden der Zoll-
verwaltung
– Träger der Sozialhilfe
und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zu-
ständige Stellen
– die für die Durchfüh-
rung der Grundsiche-
rung für Arbeitsu-
chende zuständigen
Stellen
– Jugendämter
– deutsche Auslands-
vertretungen und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
– Statistisches Bundes-
amt“.
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016
j) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„A A1*) B**) C D
8 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 §§ 15, 16, 18, 18a, 18b,
und 7 in Verbindung mit § 2 18d, 21, 23 des AZR-
Absatz 1a Nummer 1 und Gesetzes
Absatz 2 Nummer 1
Asyl – Bundesamt für Migra- I) – Ausländerbehörden
tion und Flüchtlinge zu – Aufnahmeeinrichtun-
a) Asylgesuch geäußert (5)
Spalte A Buchstabe a gen oder Stellen
am
bis f, h bis k, m bis w nach § 88 Absatz 3
b) Asylantrag gestellt am (1) – Ausländerbehörden zu des Asylgesetzes
c) Asylantrag erneut ge- (1) Spalte A Buchstabe g, l, – Bundesamt für
stellt am r bis t Migration und
– Aufnahmeeinrichtungen Flüchtlinge
d) Asylantrag abgelehnt (3)
zu Spalte A Buch- – Bundespolizei
am
stabe a
– andere mit der poli-
e) als Asylberechtigter (3) – Bundespolizei zu
anerkannt am zeilichen Kontrolle
Spalte A Buchstabe a des grenzüberschrei-
f) Anerkennung wider- (3) – Polizeivollzugsbehör- tenden Verkehrs be-
rufen/zurückgenom- den der Länder zu auftragte Behörden
men am Spalte A Buchstabe a – oberste Bundes- und
g) Anerkennung er- (5) Landesbehörden, die
loschen am mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
h) Asylverfahren einge- (3) passrechtlicher Vor-
stellt am
schriften als eigener
i) Asylverfahren auf an- (6) Aufgabe betraut sind
dere Weise erledigt am – sonstige Polizeivoll-
j) Flüchtlingseigenschaft (3) zugsbehörden der
nach § 3 Absatz 4 Länder
AsylG zuerkannt am (1) – Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
k) Flüchtlingseigenschaft (3)
widerrufen/zurück- erfüllung nach § 18
genommen am Absatz 1 des AZR-
Gesetzes
l) Flüchtlingseigenschaft (5)
– deutsche Auslands-
erloschen am
vertretungen und
m) subsidiärer Schutz (3) andere öffentliche
nach § 4 Absatz 1 Stellen im Visaver-
AsylG gewährt am fahren
n) subsidiärer Schutz (3) – Statistisches Bun-
nach § 4 Absatz 1 desamt
AsylG widerrufen/zu- II) – für die Zuverlässig-
rückgenommen am keitsüberprüfung
o) Asylantrag vor Einreise (1) nach § 7 des Luft-
gestellt am sicherheitsgesetzes
zuständige Luft-
p) Asylantrag vor Einreise (1) sicherheitsbehörden
erneut gestellt am und für die Zuverläs-
q) Asylantrag vor Einreise (1) sigkeitsüberprüfung
abgelehnt am nach § 12b des
Atomgesetzes zu-
r) Aufenthaltsgestattung (6) ständige atomrecht-
seit liche Genehmigungs-
s) Aufenthaltsgestattung (6) und Aufsichtsbehör-
erloschen am den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016 143
„A A1*) B**) C D
8 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
t) Nummer der Beschei- (7) – Bundeskriminalamt
nigung über die Auf- – Landeskriminalämter
enthaltsgestattung
– sonstige nicht in
u) über Überstellung an (2) Spalte D Nummer I
(Staatsangehörigkeits- oder II aufgeführte
schlüssel des Dubliner Polizeivollzugsbe-
Vertragsstaats) ent-
hörden des Bundes
schieden am
– Staatsanwalt-
v) Überstellung an (5) schaften
(Staatsangehörigkeits-
schlüssel des Dubliner – Gerichte
Vertragsstaats) erfolgt – Behörden der Zoll-
am verwaltung
w) Übernahme von (2) – Träger der Sozialhilfe
(Staatsangehörigkeits- und für die Durch-
schlüssel des Dubliner führung des Asylbe-
Vertragsstaats) ent- werberleistungsge-
schieden am setzes zuständige
Stellen
– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes
– die für die Durch-
führung der Grund-
sicherung für Arbeit-
suchende zuständi-
gen Stellen
– Jugendämter
§ 3 Absatz 4 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 2
Asyl – wie vor- – Bundesamt für Migra- – wie vorstehend –
stehend – tion und Flüchtlinge zu
– wie vorstehend ohne (2) Spalte A Buchstabe a
die Buchstaben a und u
bis w – bis e, g bis j, l bis s
– Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe f, q
bis s
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 § 15 Absatz 1 Satz 1
und 7 in Verbindung mit Nummer 1 und 6, § 18
§ 2 Absatz 3 Nummer 2 Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
Asyl (3) – wie vor- – wie vorstehend – – nur die zu Personen-
stehend – kreis (1) in Spalte D
– wie vorstehend ohne
Nummer I genannten
die Buchstaben a und u
bis w – Stellen“.
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016
k) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a und 8b eingefügt:
„A A1*) B**) C D
8a Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 §§ 15, 18a bis 18d des
in Verbindung mit § 2 AZR-Gesetzes
Absatz 1a Nummer 1 und
Absatz 2 Nummer 1
Bescheinigung über die (7) – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und
Meldung als Asylsuchender mit der Durchführung mit der Durchführung
gemäß § 63a des Asyl- ausländerrechtlicher ausländerrechtlicher
gesetzes Vorschriften betraute Vorschriften betraute
a) Seriennummer öffentliche Stellen öffentliche Stellen
(AKN-Nummer) – Aufnahmeeinrichtungen – Aufnahmeeinrichtungen
b) Ausstellungsdatum – Bundesamt für Migra- – Bundespolizei und
tion und Flüchtlinge andere mit der polizei-
c) Gültigkeitsdauer lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Behörden
– Polizeivollzugsbehör-
den der Länder
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Träger der Sozialhilfe zu
Spalte A Buchstabe a
– für die Durchführung
des Asylbewerber-
leistungsgesetzes
zuständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe a
– Bundesagentur für
Arbeit zu Spalte A
Buchstabe a
(1) – die für die Durchfüh-
rung der Grundsiche-
rung für Arbeitsu-
chende zuständigen
Stellen zu Spalte A
Buchstabe a
– für den öffentlichen
Gesundheitsdienst
zuständige Behörden
– Jugendämter
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsge-
setzes zuständige Luft-
sicherheitsbehörden
und für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016 145
„A A1*) B**) C D
8a Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 12b des Atomge-
setzes zuständige
atomrechtliche Geneh-
migungs- und Auf-
sichtsbehörden
A A1*) B**) C D
8b Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 §§ 15, 21 des AZR-
in Verbindung mit § 2 Gesetzes
Absatz 1a Nummer 2 und 3
a) unerlaubt eingereist (7) – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und
mit der Durchführung mit der Durchführung
b) unerlaubt aufhältig seit (7) ausländerrechtlicher ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute Vorschriften betraute
öffentliche Stellen öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen – Aufnahmeeinrichtungen
Aufgaben betraute oder Stellen nach § 88
Behörden Absatz 3 des Asyl-
– Aufnahmeeinrichtungen gesetzes
– Bundeskriminalamt – Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Landeskriminalämter
– Bundespolizei
– Zollkriminalamt
– andere mit der polizei-
– sonstige Polizeivoll- lichen Kontrolle des
zugsbehörden der grenzüberschreitenden
Länder Verkehrs beauftragte
Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
(1)
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der
Länder
– Staatsanwaltschaften
– deutsche Auslandsver-
tretungen und andere
öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsge-
setzes zuständige Luft-
sicherheitsbehörden
und für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016
A A1*) B**) C D
8b Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 12b des Atomgeset-
zes zuständige atom-
rechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichts-
behörden“.
l) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„A A1*) B**) C D
9 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 §§ 15, 16, 18, 18a, 18b,
und 7 in Verbindung mit 18d, 21, 23, 24a des
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus – Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
a) vom Erfordernis eines (5) mit der Durchführung und mit der Durch-
Aufenthaltstitels befreit ausländerrechtlicher führung ausländer-
Vorschriften betraute rechtlicher Vorschrif-
b) Erteilung/Verlängerung (3)
öffentliche Stellen ten betraute öffent-
des Aufenthaltstitels
liche Stellen
abgelehnt am
– Aufnahmeeinrichtun-
c) Aufenthaltstitel (3) gen oder Stellen
zurückgenommen am nach § 88 Absatz 3
widerrufen am des Asylgesetzes
erloschen am
– Bundesamt für
d) heimatloser Ausländer (6) Migration und
e) Antrag auf einen Auf- (1)* Flüchtlinge
enthaltstitel gestellt am – Bundespolizei
f) Antrag auf Verlänge- (1)* – andere mit der poli-
rung eines Aufent- zeilichen Kontrolle
haltstitels gestellt am des grenzüberschrei-
g) Bescheinigung über (7) tenden Verkehrs
die Wirkung der An- beauftragte Behör-
(1)
tragstellung (Fiktions- den
bescheinigung) aus- – oberste Bundes- und
gestellt am Landesbehörden, die
h) Nummer des Aufent- (7) mit der Durchführung
haltstitels ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
i) Entscheidungen der schriften als eigener
Bundesagentur für
Aufgabe betraut sind
Arbeit über die Zu-
stimmung zur Be- – Bundesagentur für
schäftigung Arbeit zur Aufgaben-
aa) Zustimmung der (5)* erfüllung nach § 18
Bundesagentur Absatz 1 des AZR-
für Arbeit Gesetzes
erteilt am – deutsche Auslands-
befristet bis vertretungen und
räumlich be- andere öffentliche
schränkt auf Stellen im Visaver-
Arbeitgeberbin- fahren
dung/keine Arbeit-
geberbindung – Statistisches Bun-
weitere Nebenbe- desamt zu Spalte A
stimmungen/keine Buchstabe a bis d,
weiteren Neben- i bis l
bestimmungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016 147
„A A1*) B**) C D
9 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
bb) Zustimmung der (5)* II) – für die Zuverlässig-
Bundesagentur für keitsüberprüfung
Arbeit versagt am nach § 7 des Luft-
j) Nebenbestimmungen sicherheitsgesetzes
zur Erwerbstätigkeit zuständige Luftsi-
cherheitsbehörden
aa) selbständige (2)* und für die Zuverläs-
Tätigkeit sigkeitsüberprüfung
erlaubt am nach § 12b des
befristet bis Atomgesetzes zu-
weitere Nebenbe- ständige atomrecht-
stimmungen/keine liche Genehmigungs-
weiteren Neben- und Aufsichtsbehör-
bestimmungen den
bb) Beschäftigung (2)* – Bundeskriminalamt
erlaubt am – Landeskriminalämter
befristet bis
räumlich be- – sonstige Polizeivoll-
schränkt auf zugsbehörden
Arbeitgeberbin- – Staatsanwaltschaften
dung/keine Arbeit-
– Gerichte
geberbindung
weitere Nebenbe- – Behörden der Zoll-
stimmungen/keine verwaltung
weiteren Neben- – Träger der Sozialhilfe
bestimmungen und für die Durch-
k) zustimmungsfreie (2)* führung des Asyl-
Beschäftigung bis bewerberleistungs-
festgestellt am gesetzes zuständige
Stellen
l) zustimmungsfreie (2)
– Bundesagentur für
Beschäftigung auf-
grund Vorbeschäfti- Arbeit zur Aufgaben-
gungszeiten oder erfüllung nach § 18b
längeren Aufenthalts des AZR-Gesetzes
festgestellt am – die für die Grund-
sicherung für Arbeit-
m) Aufenthaltstitel erteilt (5)* suchende zuständi-
nach Einreise in das gen Stellen
Bundesgebiet mit
Visum nach § 18c – Jugendämter
AufenthG am
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6
und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 3 Nummer 3 und 4
Aufenthaltsstatus (2) – wie vor- – wie vorstehend – – wie vorstehend –
– wie vorstehend stehend –
Spalte A Buchstabe
a bis c, e bis h –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 § 15 Absatz 1 Satz 1
und 7 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 und 6, § 18
Absatz 3 Nummer 3 und 4 Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
(3)
Aufenthaltsstatus – wie vor- – wie vorstehend – – nur die zu Personen-
– wie vorstehend stehend – kreis (1) in Spalte D
Spalte A Buchstabe Nummer I genannten
b bis c, e bis h – Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht
erfasst ist.“
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016
m) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
„A A1*) B**) C D
9a Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 3 in Verbindung §§ 15, 18a, 18b, 24a des
mit § 2 Absatz 1a Num- AZR-Gesetzes
mer 1 und Absatz 2 Num-
mer 1
Daten zur Durchführung – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und
von Integrationsmaß- mit der Durchführung mit der Durchführung
nahmen und zum Zwecke ausländerrechtlicher ausländerrechtlicher
der Arbeits- und Ausbil- Vorschriften betraute Vorschriften betraute
dungsvermittlung öffentliche Stellen öffentliche Stellen
a) Schulbildung (7) – Aufnahmeeinrichtungen – Aufnahmeeinrichtungen
zu Spalte A Buch- – Bundespolizei und
b) Studium (7) stabe a bis e andere mit der polizei-
c) Ausbildung (7) – Bundesamt für Migra- lichen Kontrolle des
tion und Flüchtlinge grenzüberschreitenden
d) Beruf (7) – Bundesagentur für Verkehrs beauftragte
e) Sprachkenntnisse (7) Arbeit Behörden
– die für die Durchfüh- – Bundeskriminalamt
f) Teilnahme an einem (7) rung der Grundsiche- – Landeskriminalämter
Integrationskurs nach rung für Arbeitsu- – sonstige Polizeivoll-
§ 43 des Aufenthalts- chende zuständigen zugsbehörden des
gesetzes
Stellen Bundes und der Länder
g) Teilnahme an einer (7) – Bundesamt für Migra-
Maßnahme der be- tion und Flüchtlinge
rufsbezogenen – Bundesagentur für
Deutschsprachförde- Arbeit
rung nach § 45a des
Aufenthaltsgesetzes – Träger der Sozialhilfe
– für die Durchführung
(1) des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zustän-
dige Stellen
– die für die Durchführung
der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zustän-
digen Stellen
– Behörden der Zoll-
verwaltung
– Staatsanwaltschaften
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheits-
gesetzes zuständige
Luftsicherheitsbehör-
den und für die Zuver-
lässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atom-
gesetzes zuständige
atomrechtliche Geneh-
migungs- und Auf-
sichtsbehörden“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016 149
n) Nummer 10 wird wie folgt geändert: suchende und für die Durchführung
aa) Spalte A wird wie folgt geändert: des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen“ werden durch die
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3 folgenden Wörter ersetzt:
und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt. „ – Träger der Sozialhilfe und für die
Durchführung des Asylbewerber-
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3 leistungsgesetzes zuständige
und 7“ werden jeweils durch die Wör- Stellen
ter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7“
ersetzt. – Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
gabenerfüllung nach § 18b des
bb) Spalte D wird wie folgt geändert: AZR-Gesetzes
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
– die für die Durchführung der
des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Grundsicherung für Arbeitsuchen-
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
de zuständigen Stellen
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
– Jugendämter“.
bbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
beit“ werden durch die Wörter „– Bun- p) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
desagentur für Arbeit zur Aufgaben- aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
erfüllung nach § 18 Absatz 1 des
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe, Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
Träger der Grundsicherung für Arbeit-
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
suchende und für die Durchführung
und 7“ werden jeweils durch die Wör-
des Asylbewerberleistungsgesetzes
ter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7“
zuständige Stellen“ werden durch die
ersetzt.
folgenden Wörter ersetzt:
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die
Durchführung des Asylbewerber- aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
leistungsgesetzes zuständige des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Stellen Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
– Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
gabenerfüllung nach § 18b des bbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-
AZR-Gesetzes beit“ werden durch die Wörter „– Bun-
desagentur für Arbeit zur Aufgaben-
– die für die Durchführung der
erfüllung nach § 18 Absatz 1 des
Grundsicherung für Arbeitsuchen-
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
de zuständigen Stellen
ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
– Jugendämter“.
Träger der Grundsicherung für Arbeit-
o) Nummer 11 wird wie folgt geändert: suchende und für die Durchführung
aa) Spalte A wird wie folgt geändert: des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen“ werden durch die
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
folgenden Wörter ersetzt:
und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt. „ – Träger der Sozialhilfe und für die
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3 Durchführung des Asylbewerber-
und 7“ werden jeweils durch die Wör- leistungsgesetzes zuständige
ter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7“ Stellen
ersetzt. – Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
ccc) Die Buchstaben k, l, m, k, n bis u wer- gabenerfüllung nach § 18b des
den durch die Buchstaben k bis v er- AZR-Gesetzes
setzt. – die für die Durchführung der
bb) Spalte D wird wie folgt geändert: Grundsicherung für Arbeitsu-
chende zuständigen Stellen
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
des AZR-Gesetzes“ werden durch die – Jugendämter“.
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, q) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
bbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar- aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
beit“ werden durch die Wörter „– Bun- und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
desagentur für Arbeit zur Aufgaben- Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
erfüllung nach § 18 Absatz 1 des werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
AZR-Gesetzes“ ersetzt. Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2
ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe, Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1
Träger der Grundsicherung für Arbeit- Nummer 8“ ersetzt.
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3 „ – Träger der Sozialhilfe und für die
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Durchführung des Asylbewerber-
Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8“ leistungsgesetzes zuständige
werden jeweils durch die Wörter „§ 3 Stellen
Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbin- – die für die Durchführung der
dung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und Grundsicherung für Arbeitsuchen-
§ 3 Absatz 4 Nummer 8“ ersetzt. de zuständigen Stellen
bb) Spalte D wird wie folgt geändert: – Jugendämter“.
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 s) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, aa) In Spalte A werden die Wörter „§ 3 Satz 1
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
bbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar- durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3
beit“ werden durch die Wörter „– Bun- und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Num-
desagentur für Arbeit zur Aufgaben- mer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.
erfüllung nach § 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt. bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe, aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
Träger der Grundsicherung für Arbeit- des AZR-Gesetzes“ werden durch die
suchende und für die Durchführung Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
des Asylbewerberleistungsgesetzes 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
zuständige Stellen“ werden durch die bbb) Nach den Wörtern „– Behörden der
folgenden Wörter ersetzt: Zollverwaltung“ werden die folgenden
„ – Träger der Sozialhilfe und für die Wörter eingefügt:
Durchführung des Asylbewerber- „– Bundesagentur für Arbeit“.
leistungsgesetzes zuständige ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
Stellen Träger der Grundsicherung für Arbeit-
– Bundesagentur für Arbeit zur Auf- suchende und für die Durchführung
gabenerfüllung nach § 18b des des Asylbewerberleistungsgesetzes
AZR-Gesetzes zuständige Stellen“ werden durch die
– die für die Durchführung der folgenden Wörter ersetzt:
Grundsicherung für Arbeitsuchen- „ – Träger der Sozialhilfe und für die
de zuständigen Stellen Durchführung des Asylbewerber-
– Jugendämter“. leistungsgesetzes zuständige
Stellen
r) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
– die für die Durchführung der
aa) Spalte A wird wie folgt geändert: Grundsicherung für Arbeitsuchen-
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3 de zuständigen Stellen
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 – Jugendämter“.
Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 t) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 aa) In Spalte A werden die Wörter „§ 3 Satz 1
Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Ab-
Nummer 8“ ersetzt. satz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3 durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Num-
Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8“ mer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Nummer 8“ ersetzt. Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
bb) Spalte D wird wie folgt geändert: 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
des AZR-Gesetzes“ werden durch die Träger der Grundsicherung für Arbeit-
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, suchende und für die Durchführung
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. des Asylbewerberleistungsgesetzes
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe, zuständige Stellen“ werden durch die
Träger der Grundsicherung für Arbeit- folgenden Wörter ersetzt:
suchende und für die Durchführung „ – Träger der Sozialhilfe und für die
des Asylbewerberleistungsgesetzes Durchführung des Asylbewerber-
zuständige Stellen“ werden durch die leistungsgesetzes zuständige
folgenden Wörter ersetzt: Stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016 151
– die für die Durchführung der – Bundesagentur für Arbeit zur Auf-
Grundsicherung für Arbeitsuchen- gabenerfüllung nach § 18b des
de zuständigen Stellen AZR-Gesetzes
– Jugendämter“. – die für die Durchführung der
u) Nummer 17 wird wie folgt geändert: Grundsicherung für Arbeitsuchen-
aa) Spalte A wird wie folgt geändert: de zuständigen Stellen
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3 – Jugendämter“.
und 7“ werden durch die Wörter „§ 3 w) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3 aa) In Spalte A werden die Wörter „§ 3 Satz 1
und 7“ werden durch die Wörter „§ 3 Nummer 3 und 7“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
Absatz 4 Nummer 3 und 7“ ersetzt. satz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert: bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23,
des AZR-Gesetzes“ werden durch die 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b,
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe, ersetzt.
Träger der Grundsicherung für Arbeit- bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
suchende und für die Durchführung Träger der Grundsicherung für Arbeit-
des Asylbewerberleistungsgesetzes suchende und für die Durchführung
zuständige Stellen“ werden durch die des Asylbewerberleistungsgesetzes
folgenden Wörter ersetzt: zuständige Stellen“ werden durch die
„ – Träger der Sozialhilfe und für die folgenden Wörter ersetzt:
Durchführung des Asylbewerber-
„ – Träger der Sozialhilfe und für die
leistungsgesetzes zuständige
Durchführung des Asylbewerber-
Stellen
leistungsgesetzes zuständige
– die für die Durchführung der Stellen
Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de zuständigen Stellen – die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchen-
– Jugendämter“.
de zuständigen Stellen
v) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
– Jugendämter“.
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3 x) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
und 7“ werden durch die Wörter „§ 3 aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
und 7“ werden jeweils durch die Wör- Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“
ter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
ersetzt. Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2
bb) Spalte D wird wie folgt geändert: Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21 des Nummer 8“ ersetzt.
AZR-Gesetzes“ werden durch die bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3
21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8“
bbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar- werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 4
beit“ werden durch die Wörter „– Bun- Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2
desagentur für Arbeit zur Aufgaben- Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4
erfüllung nach § 18 Absatz 1 des Nummer 8“ ersetzt.
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsicherung für Arbeit- aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
suchende und für die Durchführung des AZR-Gesetzes“ werden durch die
des Asylbewerberleistungsgesetzes Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,
zuständige Stellen“ werden durch die 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ er-
folgenden Wörter ersetzt: setzt.
„ – Träger der Sozialhilfe und für die bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,
Durchführung des Asylbewerber- Träger der Grundsicherung für Arbeit-
leistungsgesetzes zuständige suchende und für die Durchführung
Stellen des Asylbewerberleistungsgesetzes
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016
zuständige Stellen“ werden durch die und für die Durchführung des Asylbewerberleis-
folgenden Wörter ersetzt: tungsgesetzes zuständige Stellen“ durch die fol-
„ – Träger der Sozialhilfe und für die genden Wörter ersetzt:
Durchführung des Asylbewer- „ – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung
berleistungsgesetzes zuständige des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
Stellen Stellen
– die für die Durchführung der Grund- – die für die Durchführung der Grundsicherung für
sicherung für Arbeitsuchende zu- Arbeitsuchende zuständigen Stellen“.
ständigen Stellen
11. In der Anlage Abschnitt III – Begründungstexte –
– Jugendämter“. Nummer 37 Spalte D werden die Wörter „– Träger
y) In Nummer 21 Spalte A werden die Wörter „§ 3 der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Ar-
Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 beitsuchende und für die Durchführung des Asylbe-
Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Satz 1 Nummer 8“ werberleistungsgesetzes zuständige Stellen“ durch
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 die folgenden Wörter ersetzt:
in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 und „ – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung
§ 3 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt. des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
z) Nummer 22 wird wie folgt geändert: Stellen
aa) Spalte A wird wie folgt geändert: – die für die Durchführung der Grundsicherung für
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3 Arbeitsuchende zuständigen Stellen“.
und 7“ werden durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt. Artikel 5
bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3 Weitere Änderung
und 7“ werden durch die Wörter „§ 3 der AZRG-Durchführungsverordnung
Absatz 4 Nummer 3 und 7“ ersetzt. Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
bb) Spalte D wird wie folgt geändert: 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21 des
AZR-Gesetzes“ werden durch die 1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21 a) In Nummer 28 wird der Punkt am Ende durch ein
des AZR-Gesetzes“ ersetzt. Komma ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe, b) Folgende Nummer 29 wird angefügt:
Träger der Grundsicherung für Arbeit-
„29. Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz.“
suchende und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes 2. In der Anlage wird Abschnitt I – Allgemeiner Daten-
zuständige Stellen“ werden durch die bestand – wie folgt geändert:
folgenden Wörter ersetzt: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
„ – Träger der Sozialhilfe und für die aa) In Spalte C wird nach den Wörtern „– Militä-
Durchführung des Asylbewerber- rischer Abschirmdienst“ das folgende Wort
leistungsgesetzes zuständige eingefügt:
Stellen
„– Meldebehörden“.
– Bundesagentur für Arbeit
bb) In Spalte D wird den Wörtern „– sonstige öf-
– die für die Durchführung der Grund- fentliche Stellen“ das folgende Wort vorange-
sicherung für Arbeitsuchende zu- stellt:
ständigen Stellen“.
„– Meldebehörden“.
z1) Nummer 23 Spalte A wird wie folgt geändert:
b) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7“
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 aa) In Spalte C werden nach den Wörtern „– Bun-
Nummer 3 und 7“ ersetzt. desamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe a bis j“ die folgenden
bb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7“
Wörter eingefügt:
werden jeweils durch die Wörter „§ 3 Ab-
satz 4 Nummer 3 und 7“ ersetzt. „– Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c“.
z2) In den Nummern 24 bis 31 werden in Spalte A bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
jeweils die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7“ aaa) Die Wörter „§§ 15, 18a bis 18d, 24a des
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3 AZR-Gesetzes“ werden durch die Wör-
und 7“ ersetzt. ter „§§ 15, 18a bis 18e, 24a des AZR-
z3) In Nummer 31a Spalte A werden die Wörter „§ 3 Gesetzes“ ersetzt.
Satz 2 Nummer 3 und 7“ durch die Wörter „§ 3 bbb) Nach den Wörtern „– für die Durchfüh-
Absatz 4 Nummer 3 und 7“ ersetzt. rung des Asylbewerberleistungsgeset-
10. In der Anlage Abschnitt II – Visadatei – Nummer 35 zes zuständige Stellen zu Spalte A
Spalte D werden die Wörter „– Träger der Sozialhil- Buchstabe a, c, e bis l“ werden die fol-
fe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende genden Wörter eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016 153
„– Meldebehörden zu Spalte A Buch- nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungs-
stabe c“. dienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dür-
c) Nummer 8a wird wie folgt geändert: fen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger
aufgenommen werden. Die Identität eines Auslän-
aa) In Spalte C wird nach den Wörtern „– Bun- ders, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
desamt für Migration und Flüchtlinge“ das hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1
folgende Wort eingefügt: nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu
„– Meldebehörden“. sichern.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert: (9) Die Identität eines Ausländers, der sich ohne
aaa) Die Wörter „§§ 15, 18a bis 18d des erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf-
AZR-Gesetzes“ werden durch die Wör- hält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu
ter „§§ 15, 18a bis 18e des AZR-Geset- sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Ab-
zes“ ersetzt. drucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die
Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr
bbb) Nach den Wörtern „– für die Zuverläs-
noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzun-
sigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luft-
gen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines
sicherheitsgesetzes zuständige Luftsi-
Lichtbildes zu sichern.“
cherheitsbehörden und für die Zuverläs-
sigkeitsüberprüfung nach § 12b des 3. § 71 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Atomgesetzes zuständige atomrecht- „Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48,
liche Genehmigungs- und Aufsichtsbe- 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehör-
hörden“ wird das folgende Wort einge- den, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
fügt: überschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
„– Meldebehörden“. und die Polizeien der Länder zuständig.“
4. § 73 wird wie folgt geändert:
Artikel 5a
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Visumver-
Änderung der fahren“ ein Komma und werden die Wörter „im
Verordnung zur Änderung
Registrier- und Asylverfahren“ eingefügt.
der Aufenthaltsverordnung und
der AZRG-Durchführungsverordnung b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die zustän-
dige Stelle“ durch die Wörter „das Bundesverwal-
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung
tungsamt“ ersetzt.
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der
AZRG-Durchführungsverordnung vom 18. Dezember c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
2015 (BGBl. I S. 2467) wird Spalte D wie folgt geändert: fügt:
1. Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Ge- „(1a) Daten, die zur Sicherung, Feststellung
setzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1
18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 zu Personen im
2. Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe, Träger der Sinne des § 2 Absatz 1a des AZR-Gesetzes erho-
Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die ben werden, können über das Bundesverwal-
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes tungsamt zur Feststellung von Versagungsgrün-
zuständige Stellen“ werden durch die folgenden den nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 des Asylge-
Wörter ersetzt: setzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie § 5 Absatz 4
oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbe-
„ – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung denken an den Bundesnachrichtendienst, das
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militäri-
Stellen schen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt
– die für die Durchführung der Grundsicherung für und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Zu
Arbeitsuchende zuständigen Stellen“. diesen Zwecken ist auch ein Abgleich mit weite-
ren Datenbeständen beim Bundesverwaltungs-
Artikel 6 amt zulässig.“
Änderung des d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-
Aufenthaltsgesetzes desnachrichtendienst,“ die Wörter „das Bundes-
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- amt für Verfassungsschutz,“ eingefügt.
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das e) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der zu-
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember ständigen Stelle“ durch die Wörter „dem Bundes-
2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie verwaltungsamt“ ersetzt.
folgt geändert:
f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 73 fügt:
nach dem Wort „Visumverfahren“ ein Komma und
werden die Wörter „im Registrier- und Asylver- „(3a) Die in Absatz 1a genannten Sicherheits-
fahren“ eingefügt. behörden und Nachrichtendienste teilen dem
Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Ver-
2. § 49 Absatz 8 und 9 wird wie folgt gefasst: sagungsgründe nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2
„(8) Die Identität eines Ausländers, der in Verbin- des Asylgesetzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie
dung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nach § 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheitsbe-
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016
denken vorliegen. Das Bundesverwaltungsamt Artikel 9
stellt den für das Asylverfahren sowie für aufent-
Weitere Änderung
haltsrechtliche Entscheidungen zuständigen Be-
des Bundesmeldegesetzes
hörden diese Information umgehend zur Verfü-
gung. Die infolge der Übermittlung nach Ab- Dem § 23 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai
satz 1a und den Sätzen 1 und 2 erforderlichen 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8
weiteren Übermittlungen zwischen den in Satz 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender
genannten Behörden und den für das Asylverfah- Absatz 6 angefügt:
ren sowie für die aufenthaltsrechtlichen Entschei-
„(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die
dungen zuständigen Behörden dürfen über das
Anmeldung von Personen, für die ein Ankunftsnach-
Bundesverwaltungsamt erfolgen. Die in Satz 1
weis nach § 63a des Asylgesetzes ausgestellt worden
genannten Behörden dürfen die ihnen übermittel-
ist und die in eine Aufnahmeeinrichtung zugezogen
ten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur
sind, automatisiert durch Übernahme der Daten aus
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich
dem Ausländerzentralregister nach § 18e des AZR-Ge-
ist. Das Bundesverwaltungsamt speichert die
setzes erfolgen.“
übermittelten Daten, solange es für Zwecke des
Sicherheitsabgleiches erforderlich ist. Übermitt-
lungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben Artikel 10
unberührt.“ Änderung der Ersten
g) In Absatz 4 wird das Wort „Verwaltungsvorschrift“ Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
durch das Wort „Verwaltungsvorschriften“ ersetzt Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
und werden die Wörter „des Absatzes 1“ durch nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die
die Wörter „der Absätze 1 und 1a“ ersetzt. durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I
5. Nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num- S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
mer 1a eingefügt:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 17 wird der Punkt am Ende
„1a. Maßnahmen nach § 49,“. durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18
6. § 89 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: angefügt:
„(2) Die Nutzung der nach § 49 Absatz 3 bis 5 „18. Seriennummer des
oder Absatz 7 bis 9 erhobenen Daten ist auch zuläs- Ankunftsnachweises,
sig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung Ausstellungsdatum,
von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung Gültigkeitsdauer 1712 bis 1714.“
oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen,
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 wird der Punkt am
soweit und solange es erforderlich ist, den für diese
Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
Maßnahmen zuständigen Behörden übermittelt oder
mer 18 angefügt:
überlassen werden.“
„18. Seriennummer des
Artikel 7 Ankunftsnachweises,
Änderung der Ausstellungsdatum,
Aufenthaltsverordnung Gültigkeitsdauer 1712 bis 1714.“
§ 30a der Aufenthaltsverordnung vom 25. November
Artikel 11
2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2467) Änderung der Zweiten
geändert worden ist, wird aufgehoben. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
Artikel 8
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die
Änderung des durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2015
Bundesmeldegesetzes (BGBl. I S. 1006) geändert worden ist, wird wie folgt
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I geändert:
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, an das Bundesverwaltungsamt“ durch ein Komma
wird wie folgt geändert: und die Wörter „an das Bundesverwaltungsamt und
1. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 wird folgende Num- an das Ausländerzentralregister“ ersetzt.
mer 17a eingefügt:
2. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
„17a. die Seriennummer des Ankunftsnachweises
nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asyl- „§ 11
gesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültig- Datenübermittlung
keitsdauer,“. an das Ausländerzentralregister
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt: Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Ab-
„(4) Die Meldebehörde hat Daten, die nach § 3 satz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung
Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, zu löschen, des Familiennamens, des Geburtsnamens, des Vor-
sobald die Gültigkeitsdauer um mehr als drei Monate namens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, des
abgelaufen ist.“ Geschlechts, der Staatsangehörigkeiten oder der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016 155
Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Aus- 3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
länderzentralregister (Ausländerzentralregistermit- „4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8
teilung): des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
Blattnummer bezeichneten Mitteilungspflichten.“
des DSMeld
(Datenblatt) Artikel 13
1. Familienname 0101 bis 0102, Evaluierung
2. Geburtsname 0201 bis 0202, Das Bundesministerium des Innern berichtet dem
Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissen-
3. Vornamen 0301 bis 0303,
schaftlichem Sachverstand bis zum 31. Dezember 2019
4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601, 0602, über die Wirksamkeit der im Datenaustauschverbesse-
5. Geschlecht 0701, rungsgesetz beschlossenen Maßnahmen. Dabei sind
insbesondere der Personenkreis nach § 2 Absatz 1a
6. Staatsangehörigkeiten 1001, des AZR-Gesetzes und die Ausweitung der gespeicher-
7. derzeitige und letzte frühere ten Daten nach § 3 Absatz 2 und 3 des AZR-Gesetzes,
Anschrift 1200 bis 1212, der Übermittlungsbefugnisse nach den §§ 6, 10, 11, 15,
16, 18a bis 18e, 21a und 22 des AZR-Gesetzes sowie
8. Seriennummer des Ankunfts- des Datenabgleichs nach § 73 Absatz 1a des Aufent-
nachweises, Ausstellungsdatum, haltsgesetzes und die Fristen für die Löschung der Da-
Gültigkeitsdauer 1712 bis 1714.“ ten nach § 3 Absatz 2 und 3 des AZR-Gesetzes zu
3. Der bisherige § 11 wird § 12. überprüfen und zu bewerten. Ebenso sind die Verwen-
dung der Daten durch die abrufenden Stellen sowie die
Artikel 12 praktische Umsetzung der Amtshilfevorschriften nach
Änderung des § 1 des AZR-Gesetzes in die Überprüfung und Bewer-
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch tung einzubeziehen.
§ 71 Absatz 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda- Artikel 14
tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom Inkrafttreten, Außerkrafttreten
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
tikel 32 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Artikel 5a tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt. (3) Die Artikel 3, 5, 9 bis 11 und 13 treten am 1. No-
2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das vember 2016 in Kraft.
Wort „oder“ ersetzt. (4) Artikel 13 tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Februar 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016
Verordnung
über den Übergang einer Teilstrecke der
Bundeswasserstraße Lühe auf den Unterhaltungsverband
Nummer 15 Aue, den Deichverband der I. Meile Altenlandes,
den Deichverband der II. Meile Alten Landes und den Flecken Horneburg
Vom 15. Januar 2016
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Bundes-
wasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
(BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), von denen § 2 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch
Artikel 522 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Teilstrecke der Bundeswasserstraße Lühe vom Unterwasser der Au-Mühle
(Lühe-km 0,00) bis zur Nordkante der Marschdammbrücke (Lühe-km 0,26) in
Horneburg verliert die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden
Binnenwasserstraße des Bundes und geht auf den Unterhaltungsverband Num-
mer 15 Aue, den Deichverband der I. Meile Altenlandes, den Deichverband der
II. Meile Alten Landes und den Flecken Horneburg über.
§2
In der laufenden Nummer 30 der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 522 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden in Spalte 3 die Wörter
„Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg (km 0,00)“ durch die Wörter „Nord-
kante der Marschdammbrücke in Horneburg (km 0,26)“ ersetzt.
§3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Januar 2016
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016 157
Erste Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelspezialitätenverordnung
Vom 27. Januar 2016
Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Lebensmittelspeziali- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
tätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814),
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
16. Januar 2016 (BGBl. I S. 50) geändert worden ist, „(1) Ein Einspruch nach Artikel 51 Absatz 1 Un-
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und terabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis- des Europäischen Parlaments und des Rates
terium für Wirtschaft und Energie: vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343
Artikel 1 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
Die Lebensmittelspezialitätenverordnung vom 21. De- sung ist unter Verwendung des in Anhang III der
zember 1993 (BGBl. I S. 2428), die zuletzt durch Arti- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vor-
kel 66 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I gegebenen Musters bei der Bundesanstalt einzu-
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: reichen.“
1. § 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 2
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92“ durch die
Wörter „Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU)
„(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrar- Nr. 1151/2012“ ersetzt.
erzeugnisses oder eines Lebensmittels in das
von der Europäischen Kommission geführte Re- 3. § 4 wird wie folgt gefasst:
gister der garantiert traditionellen Spezialitäten ist „§ 4
bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung (Bundesanstalt) unter Verwendung des Änderungs- und Löschungsverfahren
in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Ein Antrag auf Änderung oder Löschung einer
Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 Eintragung in dem von der Europäischen Kommis-
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung sion geführten Register der garantiert traditionellen
(EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments Spezialitäten ist unter Verwendung der jeweiligen in
und des Rates über Qualitätsregelungen für den Anhängen VI, VII, VIII oder IX der Durchfüh-
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 rungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgeschriebe-
vom 19.6.2014, S. 36) in der jeweils geltenden nen Muster bei der Bundesanstalt einzureichen.
Fassung vorgegebenen Musters einzureichen.“ § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entspre-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: chend anzuwenden.“
„Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbe- 4. § 5 wird aufgehoben.
sondere der Name und die Anschrift des Antrag-
stellers, die Verkehrsbezeichnung des betroffe-
Artikel 2
nen Erzeugnisses sowie die Beschreibung seiner
besonderen Merkmale, sind von der Bundesan- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
stalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“ in Kraft.
Bonn, den 27. Januar 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt