2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
Gesetz
zur Einführung von Ausschreibungen
für Strom aus erneuerbaren Energien und zu
weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
Vom 13. Oktober 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 24 Zahlungsansprüche für Strom aus meh-
sen: reren Anlagen
§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des An-
Artikel 1 spruchs
Änderung des § 26 Abschläge und Fälligkeit
Erneuerbare-Energien-Gesetzes § 27 Aufrechnung
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 § 27a Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert Abschnitt 3
worden ist, wird wie folgt geändert:
Ausschreibungen
1. Die amtliche Abkürzung des Gesetzes wird wie
folgt gefasst: Unterabschnitt 1
„EEG 2017“. Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 28 Ausschreibungsvolumen
a) Die Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden wie folgt § 29 Bekanntmachung
gefasst:
§ 30 Anforderungen an Gebote
„§ 3 Begriffsbestimmungen § 30a Ausschreibungsverfahren
§4 Ausbaupfad § 31 Sicherheiten
§5 Ausbau im In- und Ausland“. § 32 Zuschlagsverfahren
b) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: § 33 Ausschluss von Geboten
„Teil 3 § 34 Ausschluss von Bietern
Zahlung von § 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzu-
Marktprämie und Einspeisevergütung legender Wert
§ 35a Entwertung von Zuschlägen
Abschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs Unterabschnitt 2
§ 19 Zahlungsanspruch Ausschreibungen für
§ 20 Marktprämie Windenergieanlagen an Land
§ 21 Einspeisevergütung § 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land
§ 21a Sonstige Direktvermarktung § 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an
Land
§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform,
Wechsel § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an
Land
§ 21c Verfahren für den Wechsel
§ 36c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für
das Netzausbaugebiet
Abschnitt 2
§ 36d Ausschluss von Geboten für Windenergie-
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
anlagen an Land
§ 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Markt-
§ 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windener-
prämie
gieanlagen an Land
§ 22a Pilotwindenergieanlagen an Land
§ 36f Änderungen nach Erteilung des Zu-
§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der schlags für Windenergieanlagen an Land
Zahlung § 36g Besondere Ausschreibungsbestimmun-
§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der gen für Bürgerenergiegesellschaften
Marktprämie § 36h Anzulegender Wert für Windenergieanla-
§ 23b Anteilige Zahlung gen an Land
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§ 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Wind- § 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für
energieanlagen an Land Strom aus Biomasse
§ 45 Geothermie
Unterabschnitt 3
§ 46 Windenergie an Land bis 2018
Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 46a Absenkung der anzulegenden Werte für
§ 37 Gebote für Solaranlagen
Strom aus Windenergie an Land bis 2018
§ 37a Sicherheiten für Solaranlagen
§ 46b Windenergie an Land ab 2019
§ 37b Höchstwert für Solaranlagen
§ 47 Windenergie auf See bis 2020
§ 37c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für
benachteiligte Gebiete; Verordnungser- § 48 Solare Strahlungsenergie
mächtigung für die Länder § 49 Absenkung der anzulegenden Werte für
§ 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlä- Strom aus solarer Strahlungsenergie
gen für Solaranlagen
§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen Unterabschnitt 2
§ 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigun- Zahlungen für Flexibilität
gen für Solaranlagen § 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität
§ 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen § 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
§ 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen
Unterabschnitt 4
Ausschreibungen für Biomasseanlagen Abschnitt 5
§ 39 Gebote für Biomasseanlagen Rechtsfolgen und Strafen
§ 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen
§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
§ 39b Höchstwert für Biomasseanlagen negativen Preisen
§ 39c Ausschluss von Geboten für Biomasse- § 52 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
anlagen Pflichtverstößen
§ 39d Erlöschen von Zuschlägen für Biomasse- § 53 Verringerung der Einspeisevergütung
anlagen
§ 53a Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
§ 39e Änderungen nach Erteilung des Zu-
Windenergieanlagen an Land
schlags für Biomasseanlagen
§ 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
§ 39f Einbeziehung bestehender Biomassean-
Regionalnachweisen
lagen
§ 39g Dauer des Zahlungsanspruchs für Bio- § 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
masseanlagen Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 39h Besondere Zahlungsbestimmungen für § 55 Pönalen
Biomasseanlagen § 55a Erstattung von Sicherheiten“.
c) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe
Unterabschnitt 5
zu § 60a eingefügt:
Technologieneutrale Ausschreibungen
„§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive
§ 39i Gemeinsame Ausschreibungen für Wind- Unternehmen und Schienenbahnen“.
energieanlagen an Land und Solaran-
lagen d) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe
zu § 61a eingefügt:
§ 39j Innovationsausschreibungen
„§ 61a Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung
Abschnitt 4 der EEG-Umlage“.
Gesetzliche Bestimmung der Zahlung e) Nach der Angabe zu § 69 wird folgende Angabe
zu § 69a eingefügt:
Unterabschnitt 1 „§ 69a Mitteilungspflicht der Behörden der Zoll-
Anzulegende Werte verwaltung“.
§ 40 Wasserkraft f) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe
§ 41 Deponie-, Klär- und Grubengas zu § 79a eingefügt:
§ 42 Biomasse „§ 79a Regionalnachweise“.
§ 43 Vergärung von Bioabfällen g) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe
zu § 80a eingefügt:
§ 44 Vergärung von Gülle
„§ 80a Kumulierungsverbot“.
§ 44a Absenkung der anzulegenden Werte für
Strom aus Biomasse h) Nach der Angabe zu § 83 wird folgende Angabe
§ 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom zu § 83a eingefügt:
aus Gasen „§ 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen“.
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i) Nach der Angabe zu § 85 werden folgende An- (3) Die Höhe der Zahlungen für Strom aus er-
gaben zu den §§ 85a und 85b eingefügt: neuerbaren Energien soll durch Ausschreibungen
„§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei ermittelt werden. Dabei soll die Akteursvielfalt bei
Ausschreibungen der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien er-
halten bleiben.
§ 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung“.
(4) Die Kosten für Strom aus erneuerbaren Ener-
j) Die Angabe zu § 88 wird durch folgende Anga-
gien und aus Grubengas sollen gering gehalten und
ben zu den §§ 88 bis 88d ersetzt:
unter Einbeziehung des Verursacherprinzips sowie
„§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschrei- gesamtwirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher
bungen für Biomasse Aspekte angemessen verteilt werden.
§ 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüber-
schreitenden Ausschreibungen §3
§ 88b Verordnungsermächtigung zu Netzaus- Begriffsbestimmungen
baugebieten Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
§ 88c Verordnungsermächtigung zu gemeinsa-
1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von
men Ausschreibungen für Windenergie-
Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
anlagen an Land und Solaranlagen
Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen je-
§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovations- des Modul eine eigenständige Anlage ist; als
ausschreibungen“. Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwi-
k) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst: schengespeicherte Energie, die ausschließlich
aus erneuerbaren Energien oder Grubengas
„§ 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunfts-
stammt, aufnehmen und in elektrische Energie
nachweisen und Regionalnachweisen“.
umwandeln,
l) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigen-
„§ 99 (weggefallen)“. tum die Anlage für die Erzeugung von Strom
m) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst: aus erneuerbaren Energien oder aus Gruben-
„§ 102 (weggefallen)“. gas nutzt,
3. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt gefasst: 3. „anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
„§ 1
kation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-
Zweck und Ziel des Gesetzes agentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39j ermit-
im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine telt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich
nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu bestimmt ist und der die Grundlage für die Be-
ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der rechnung der Marktprämie oder der Einspeise-
Energieversorgung auch durch die Einbeziehung vergütung ist,
langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile 4. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminie-
Energieressourcen zu schonen und die Weiterent- rungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur
wicklung von Technologien zur Erzeugung von Bestimmung des Anspruchsberechtigten und
Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. des anzulegenden Werts,
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des 5. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu
aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am installierenden Leistung, für die der Anspruch
Bruttostromverbrauch zu steigern auf auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Ge-
1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025, botstermin ausgeschrieben wird,
2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035 und 6. „Bemessungsleistung“ der Quotient aus der
3. mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050. Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr er-
zeugten Kilowattstunden und der Summe der
Dieser Ausbau soll stetig, kosteneffizient und netz-
vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres
verträglich erfolgen.
abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen
(3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 1 dient auch Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten oder aus Grubengas durch eine Anlage und
Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage,
mindestens 18 Prozent zu erhöhen.
7. „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn der
Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli
§2
1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis
Grundsätze des Gesetzes der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete
(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutsch-
Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungs- land) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), in der
system integriert werden. Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72
(2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus vom 13.3.1997, S. 1),
Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration 8. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zu-
direkt vermarktet werden. schlag erteilt und im Fall eines Zuschlags für
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eine Solaranlage eine Zweitsicherheit geleistet sationen an einem Gemeinschaftssystem für
worden ist, Umweltmanagement und Umweltbetriebsprü-
9. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Num- fung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
mer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes, Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom-
mission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.
10. „Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Ab- L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils gel-
satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung, tenden Fassung,
11. „Biogas“ jedes Gas, das durch anaerobe Ver- 19. „Eigenversorgung“ der Verbrauch von Strom,
gärung von Biomasse gewonnen wird, den eine natürliche oder juristische Person im
12. „Biomasseanlage“ jede Anlage zur Erzeugung unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit
von Strom aus Biomasse, der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht,
13. „Biomethan“ jedes Biogas oder sonstige gas- wenn der Strom nicht durch ein Netz durchge-
förmige Biomasse, das oder die aufbereitet leitet wird und diese Person die Stromerzeu-
und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, gungsanlage selbst betreibt,
14. „Brutto-Zubau“ die Summe der installierten Leis- 20. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede na-
tung aller Anlagen eines Energieträgers, die in türliche oder juristische Person, die Elektrizität
einem bestimmten Zeitraum an das Register als an Letztverbraucher liefert,
in Betrieb genommen gemeldet worden sind, 21. „erneuerbare Energien“
15. „Bürgerenergiegesellschaft“ jede Gesellschaft, a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Ge-
a) die aus mindestens zehn natürlichen Perso- zeiten-, Salzgradienten- und Strömungs-
nen als stimmberechtigten Mitgliedern oder energie,
stimmberechtigten Anteilseignern besteht, b) Windenergie,
b) bei der mindestens 51 Prozent der Stimm- c) solare Strahlungsenergie,
rechte bei natürlichen Personen liegen, die
seit mindestens einem Jahr vor der Gebots- d) Geothermie,
abgabe in der kreisfreien Stadt oder dem e) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas,
Landkreis, in der oder dem die geplante Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie
Windenergieanlage an Land errichtet werden aus dem biologisch abbaubaren Anteil von
soll, nach § 21 oder § 22 des Bundesmelde- Abfällen aus Haushalten und Industrie,
gesetzes mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet
sind, und 22. „Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht
auf, an oder in einem Gebäude oder einer sons-
c) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der tigen baulichen Anlage angebracht ist, die vor-
Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimm- rangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung
rechte an der Gesellschaft hält, von Strom aus solarer Strahlungsenergie errich-
wobei es beim Zusammenschluss von mehre- tet worden ist,
ren juristischen Personen oder Personengesell- 23. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, über-
schaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn deckte bauliche Anlage, die von Menschen be-
jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraus- treten werden kann und vorrangig dazu be-
setzungen nach den Buchstaben a bis c erfüllt, stimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren
16. „Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom oder Sachen zu dienen,
aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
24. „Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung
an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmit-
in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abge-
telbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht
geben hat,
und nicht durch ein Netz durchgeleitet,
25. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die
17. „Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem
Frist für die Abgabe von Geboten für eine Aus-
Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung
schreibung abläuft,
von Strom aus erneuerbaren Energien oder
aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus 26. „Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der
erneuerbaren Energien oder aus Grubengas Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letzt- 27. „Generator“ jede technische Einrichtung, die me-
verbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber chanische, chemische, thermische oder elek-
zu sein, tromagnetische Energie direkt in elektrische
18. „Energie- oder Umweltmanagementsystem“ ein Energie umwandelt,
System, das den Anforderungen der DIN EN
28. „Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Ver-
ISO 50 001, Ausgabe Dezember 20111 ent-
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
spricht, oder ein System im Sinn der Verord-
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
nung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Par-
2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
laments und des Rates vom 25. November
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Ne-
2009 über die freiwillige Teilnahme von Organi-
benprodukte und zur Aufhebung der Verord-
1
nung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom
niedergelegt. 14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
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Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, cc) einer Typenprüfung oder einer Einheiten-
S. 86) geändert worden ist, zertifizierung bedürfen, die zum Zeit-
29. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Doku- punkt der Inbetriebnahme noch nicht er-
ment, das ausschließlich dazu dient, gegenüber teilt ist und erst nach der Inbetriebnahme
einem Letztverbraucher im Rahmen der Strom- einer Anlage erteilt werden kann, und
kennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 b) die als Pilotwindenergieanlagen an Land an
des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, das Register gemeldeten Windenergieanla-
dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte gen an Land,
Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien aa) die vorwiegend zu Zwecken der For-
erzeugt wurde, schung und Entwicklung errichtet wer-
30. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebset- den und
zung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren bb) mit denen eine wesentliche, weit über
Energien oder Grubengas nach Herstellung der den Stand der Technik hinausgehende
technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; Innovation erprobt wird; die Innovation
die technische Betriebsbereitschaft setzt kann insbesondere die Generatorleis-
voraus, dass die Anlage fest an dem für den tung, den Rotordurchmesser, die Naben-
dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und höhe, den Turmtypen, die Gründungs-
dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wech- struktur oder die Betriebsführung der
selstrom erforderlichen Zubehör installiert Anlage betreffen,
wurde; der Austausch des Generators oder
38. „Regionalnachweis“ ein elektronisches Doku-
sonstiger technischer oder baulicher Teile nach
ment, das ausschließlich dazu dient, im Rah-
der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu
men der Stromkennzeichnung nach § 42 des
einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetrieb-
Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem
nahme,
Letztverbraucher die regionale Herkunft eines
31. „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleis- bestimmten Anteils oder einer bestimmten
tung, die eine Anlage bei bestimmungsgemä- Menge des verbrauchten Stroms aus erneuer-
ßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen baren Energien nachzuweisen,
unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abwei-
39. „Register“ das Anlagenregister nach § 6 Ab-
chungen technisch erbringen kann,
satz 2 Satz 1 dieses Gesetzes oder ab dem
32. „KWK-Anlage“ jede KWK-Anlage im Sinn von Kalendertag nach § 6 Absatz 2 Satz 3 dieses
§ 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs- Gesetzes das Marktstammdatenregister nach
gesetzes, § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
33. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juris- 40. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum
tische Person, die Strom verbraucht, Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr-
34. „Monatsmarktwert“ der nach Anlage 1 rückwir- zeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebah-
kend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert nen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und
des energieträgerspezifischen Marktwerts von Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen
Strom aus erneuerbaren Energien oder aus oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erfor-
Grubengas am Spotmarkt der europäischen derlichen Infrastrukturanlagen betreibt,
Strombörse European Power Exchange in Paris 41. „Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von
für die Preiszone für Deutschland in Cent pro Strom aus solarer Strahlungsenergie,
Kilowattstunde, 42. „Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuer-
35. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbun- bare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischen-
denen technischen Einrichtungen zur Abnahme, speicherung von Strom aus erneuerbaren Ener-
Übertragung und Verteilung von Elektrizität für gien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus
die allgemeine Versorgung, erneuerbaren Energien erzeugt wird,
36. „Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für 43. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ KWK-Strom
die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, un- im Sinn von § 2 Nummer 16 des Kraft-Wärme-
abhängig von der Spannungsebene, Kopplungsgesetzes,
37. „Pilotwindenergieanlagen an Land“ 44. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverant-
wortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchst-
a) die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergie- spannungsnetzen, die der überregionalen Über-
anlagen an Land an das Register gemelde-
tragung von Elektrizität zu anderen Netzen
ten Windenergieanlagen eines Typs an Land, dienen,
die nachweislich
45. „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unter-
aa) jeweils eine installierte Leistung von nehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder
6 Megawatt nicht überschreiten, jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines
bb) wesentliche technische Weiterentwick- Unternehmens oder selbständigen Unterneh-
lungen oder Neuerungen insbesondere mensteils im Weg der Singularsukzession, bei
bei der Generatorleistung, dem Rotor- der jeweils die wirtschaftliche und organisatori-
durchmesser, der Nabenhöhe, dem Turm- sche Einheit des Unternehmens oder selbstän-
typen oder der Gründungsstruktur auf- digen Unternehmensteils nach der Übertragung
weisen und nahezu vollständig erhalten bleibt,
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46. „Umweltgutachter“ jede Person oder Organisa- werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staats-
tion, die nach dem Umweltauditgesetz in der gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter der Europäischen Union im Umfang von 5 Prozent
oder Umweltgutachterorganisation tätig werden der jährlich zu installierenden Leistung bezuschlagt
darf, werden können. Zu diesem Zweck können die Aus-
47. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen schreibungen nach Maßgabe einer Rechtsverord-
nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise nung nach § 88a
eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteili- 1. gemeinsam mit einem oder mehreren anderen
gung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch-
nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht geführt werden oder
betreibt, 2. für Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer
48. „Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Erzeugung von Strom aus Windenergie, die geöffnet werden.
keine Windenergieanlage auf See ist, (3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 2 sind
49. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn nur zulässig, wenn
von § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See- 1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Euro-
Gesetzes, päischen Union völkerrechtlich vereinbart wor-
50. „Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner den sind und diese völkerrechtliche Vereinba-
Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen rung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen
dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflege- im Sinn der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11
heimen sowie ähnlichen Einrichtungen, der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen
51. „Zuschlagswert“ der anzulegende Wert, zu dem Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; zur Förderung der Nutzung von Energie aus
er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und
den nachfolgenden Bestimmungen nichts an- anschließenden Aufhebung der Richtlinien
deres ergibt. 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom
5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie
§4 (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1)
geändert worden ist, nutzt,
Ausbaupfad
2. sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
Die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen erreicht
werden durch a) als gemeinsame Ausschreibungen durchge-
führt werden oder
1. einen jährlichen Brutto-Zubau von Windenergie-
anlagen an Land mit einer installierten Leistung b) für einen oder mehrere andere Mitgliedstaa-
von ten der Europäischen Union geöffnet werden
und die anderen Mitgliedstaaten in einem ver-
a) 2 800 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019
gleichbaren Umfang ihre Ausschreibungen für
und
Anlagen im Bundesgebiet öffnen und
b) 2 900 Megawatt ab dem Jahr 2020,
3. der Strom physikalisch importiert wird oder einen
2. eine Steigerung der installierten Leistung von vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strom-
Windenergieanlagen auf See auf markt hat.
a) 6 500 Megawatt im Jahr 2020 und (4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach
b) 15 000 Megawatt im Jahr 2030, Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund
einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend
3. einen jährlichen Brutto-Zubau von Solaranlagen
von Absatz 1
mit einer installierten Leistung von 2 500 Mega-
watt und 1. ganz oder teilweise als anwendbar erklärt wer-
4. einen jährlichen Brutto-Zubau von Biomasse- den für Anlagen, die außerhalb des Bundesge-
anlagen mit einer installierten Leistung von biets errichtet werden, oder
a) 150 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019 2. als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen,
und die innerhalb des Bundesgebiets errichtet wer-
den.
b) 200 Megawatt in den Jahren 2020 bis 2022.
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Verein-
§5 barung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bun-
desgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhal-
Ausbau im In- und Ausland ten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach
(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen be- dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats
zieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Er- der Europäischen Union erhalten.
zeugung des Stroms im Staatsgebiet der Bundes- (5) Auf die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und
republik Deutschland einschließlich der deutschen den Ausbaupfad nach § 4 werden alle Anlagen
ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) er- nach Absatz 1 und der in ihnen erzeugte Strom an-
folgt. gerechnet. Auf das nationale Gesamtziel nach Arti-
(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuer- kel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG wird der in
baren Energien durch Ausschreibungen ermittelt Anlagen nach den Absätzen 1 und 3 erzeugte
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Strom angerechnet; dies gilt für die Anlagen nach §7
Absatz 3 nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen
Vereinbarung. Gesetzliches Schuldverhältnis
(6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer
Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich in Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss
Deutschland zu installierenden Leistung und unter eines Vertrages abhängig machen.
Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ab-
die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Euro- weichende vertragliche Regelungen
päischen Union angerechnet werden.
1. müssen klar und verständlich sein,
§6 2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen
Erfassung des Ausbaus benachteiligen,
(1) Die Bundesnetzagentur erfasst in dem Regis- 3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehe-
ter Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom nen Zahlungen führen und
aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas.
4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken
Es sind die Daten zu erfassen, die erforderlich sind,
der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen
um
wird, vereinbar sein.“
1. die Integration des Stroms in das Elektrizitäts-
versorgungssystem zu fördern, 4. § 9 wird wie folgt geändert:
2. den Ausbaupfad nach § 4 zu überprüfen, a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils in dem
Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Anlagen zur
3. die Bestimmungen zu den im Teil 3 vorgesehe- Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
nen Zahlungen anzuwenden und energie“ durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt.
4. die Erfüllung nationaler, europäischer und inter- b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 45“ durch
nationaler Berichtspflichten zum Ausbau der er- die Angabe „§ 43“ ersetzt.
neuerbaren Energien zu erleichtern.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „vor dem 1. Ja-
(2) Bis das Marktstammdatenregister nach § 111e nuar 2017“ durch die Wörter „vor dem 1. Juli
des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet ist, wer- 2017“ ersetzt.
den die Daten im Anlagenregister nach Maßgabe
der Anlagenregisterverordnung erfasst. Die Bun- d) Absatz 7 wird aufgehoben.
desnetzagentur kann den Betrieb des Anlagen-
registers so lange fortführen, bis die technischen e) Absatz 8 wird Absatz 7, und nach dem Wort
„Messstellenbetriebsgesetzes“ werden die Wör-
und organisatorischen Voraussetzungen für die Er-
ter „zur Messung“ eingefügt und folgender Satz 2
füllung der Aufgaben nach Satz 1 im Rahmen des
Marktstammdatenregisters bestehen. Die Bundes- angefügt:
netzagentur macht das Datum, ab dem die Daten „Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die fern-
nach Satz 1 im Marktstammdatenregister erfasst gesteuerte Abregelung nach den Absätzen 1
werden, im Bundesanzeiger bekannt. und 2 müssen nicht über ein intelligentes Mess-
(3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetz- system erfolgen.“
agentur mindestens die in § 111f Nummer 6 Buch- 5. § 11 wird wie folgt geändert:
stabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes ge-
nannten Daten übermitteln und angeben, ob sie a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
für den in der Anlage erzeugten Strom eine Zahlung
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20“ durch die
in Anspruch nehmen wollen.
Angabe „§ 21b“ ersetzt.
(4) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Aus-
baus der erneuerbaren Energien werden die Daten bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 oder § 38“
der registrierten Anlagen nach Maßgabe der Anla- durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.
genregisterverordnung oder der Rechtsverordnung b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes auf der
Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht „(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an
und mindestens monatlich aktualisiert. Dabei das Netz des Anlagenbetreibers oder einer drit-
werden auch die für die Anwendung der Bestim- ten Person, die nicht Netzbetreiber ist, ange-
mungen zu den im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen schlossen ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller
erforderlichen registrierten Daten und berechneten Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Ab-
Werte veröffentlicht. satz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom
ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu be-
(5) Das Nähere zum Anlagenregister einschließ- handeln, als wäre er in das Netz eingespeist
lich der Übermittlung weiterer Daten, der Weiter- worden.“
gabe der Daten an Netzbetreiber und Dritte sowie
der Überführung in das Marktstammdatenregister c) In Absatz 4 wird das Wort „Ausgleichsmechanis-
nach Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die Anlagen- musverordnung“ durch die Wörter „Erneuerbare-
registerverordnung geregelt. Energien-Verordnung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2265
6. Teil 3 wird wie folgt gefasst: b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und
„Teil 3 dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unter-
bilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber
Zahlung von oder dem Direktvermarktungsunternehmer
Marktprämie und Einspeisevergütung zu vertreten ist.
Abschnitt 1 Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 muss
nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetrieb-
Arten des Zahlungsanspruchs nahme der Anlage folgenden Kalendermonats er-
füllt sein.
§ 19
(2) Anlagen sind fernsteuerbar, wenn die Anla-
Zahlungsanspruch genbetreiber
(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließ- 1. die technischen Einrichtungen vorhalten, die er-
lich erneuerbare Energien oder Grubengas einge- forderlich sind, damit ein Direktvermarktungs-
setzt werden, haben für den in diesen Anlagen er- unternehmer oder eine andere Person, an die
zeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen der Strom veräußert wird, jederzeit
Anspruch auf
a) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann
1. die Marktprämie nach § 20 oder und
2. eine Einspeisevergütung nach § 21. b) die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, so- kann, und
weit 2. dem Direktvermarktungsunternehmer oder der
1. der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermie- anderen Person, an die der Strom veräußert
denes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der wird, die Befugnis einräumen, jederzeit
Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und
und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem
2. keine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1
Umfang zu regeln, der für eine bedarfsge-
Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuerge-
rechte Einspeisung des Stroms erforderlich
setzes für den Strom, der durch ein Netz durch-
und nicht nach den genehmigungsrechtlichen
geleitet wird, in Anspruch genommen wird.
Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch,
Die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 sind
wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz
auch erfüllt, wenn für mehrere Anlagen, die über
zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall be-
denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz ver-
zieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die
bunden sind, gemeinsame technische Einrichtun-
aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist
gen vorgehalten werden, mit denen der Direktver-
wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister
marktungsunternehmer oder die andere Person je-
Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des
derzeit die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen
Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwi-
abrufen und die gesamte Einspeiseleistung der An-
schenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch
lagen ferngesteuert regeln kann. Wird der Strom
nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten
vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen Letzt-
Einsatz mit Speichergasen.
verbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse
veräußert, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend an-
§ 20 zuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlagenbe-
Marktprämie treiber die Befugnisse des Direktvermarktungsun-
(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprä- ternehmers oder der anderen Person wahrnimmt.
mie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für (3) Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die
Kalendermonate, in denen ferngesteuerte Regelung der Einspeiseleistung
1. der Anlagenbetreiber oder ein Dritter den Strom nach Absatz 2 müssen bei folgenden Anlagen über
direkt vermarktet, ein intelligentes Messsystem erfolgen, wenn mit
dem intelligenten Messsystem kompatible und si-
2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das chere Fernsteuerungstechnik, die über die zur
Recht überlässt, diesen Strom als „Strom aus Direktvermarktung notwendigen Funktionalitäten
erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, verfügt, gegen angemessenes Entgelt am Markt
finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeich- vorhanden ist:
nen,
1. bei Anlagen, bei denen spätestens bei Beginn
3. der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die fern- des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage
steuerbar ist, und folgenden Kalendermonats ein intelligentes Mess-
4. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis system eingebaut ist,
bilanziert wird, in dem ausschließlich folgender 2. bei Anlagen, bei denen nach Beginn des zweiten
Strom bilanziert wird: auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden
a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Kalendermonats ein intelligentes Messsystem
Grubengas, der in der Veräußerungsform der eingebaut worden ist, spätestens fünf Jahre
Marktprämie direkt vermarktet wird, oder nach diesem Einbau, und
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
3. bei Anlagen, bei denen ein Messsystem nach § 21b
§ 19 Absatz 5 des Messstellenbetriebsgesetzes Zuordnung zu
eingebaut ist, mit dem Einbau eines intelligenten einer Veräußerungsform, Wechsel
Messsystems, wenn der Einbau nach Ablauf der
Frist nach Nummer 2 erfolgt. (1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer
der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
Bei anderen Anlagen sind unter Berücksichtigung
1. der Marktprämie nach § 20,
der einschlägigen Standards und Empfehlungen
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa- 2. der Einspeisevergütung nach § 21, auch in der
tionstechnik Übertragungstechniken und Übertra- Form der Ausfallvergütung, oder
gungswege zulässig, die dem Stand der Technik 3. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.
bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen.
Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalen-
(4) Die Nutzung der technischen Einrichtungen dertag eines Monats zwischen den Veräußerungs-
zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur fernge- formen wechseln.
steuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie (2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen
die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht erzeugten Strom prozentual auf verschiedene
des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in
nach § 14 nicht beschränken. diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweis-
lich jederzeit einhalten. Satz 1 ist nicht für die Aus-
§ 21 fallvergütung anzuwenden.
Einspeisevergütung (3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines
prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer
(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeise- Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermark-
vergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht tung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte
nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbe- Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auf-
treiber den Strom in ein Netz einspeist und dem lösung gemessen und bilanziert wird.
Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 zur Verfügung
(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagen-
stellt, und zwar für
betreiber
1. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leis- 1. jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer
tung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegen- wechseln oder
der Wert gesetzlich bestimmt worden ist; in
2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder
diesem Fall verringert sich der Anspruch nach
anteilig an Dritte weitergeben, sofern diese den
Maßgabe des § 53 Satz 1, oder
Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur An-
2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leis- lage verbrauchen und der Strom nicht durch ein
tung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer Netz durchgeleitet wird.
von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalender-
monaten und insgesamt bis zu sechs Kalender- § 21c
monaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung); in Verfahren für den Wechsel
diesem Fall verringert sich der Anspruch nach
Maßgabe des § 53 Satz 2 und bei Überschrei- (1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
tung einer der Höchstdauern nach dem ersten vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalender-
Halbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 monats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer
Satz 1 Nummer 3. Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 ver-
äußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungs-
(2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung formen wechseln. Im Fall der Ausfallvergütung
in Anspruch nehmen, reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeise-
vergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetrei-
1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in
ber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten
dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung
Werktag des Vormonats mitgeteilt wird.
stellen, der
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen
a) nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur die Anlagenbetreiber auch angeben:
Anlage verbraucht wird und
1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1
b) durch ein Netz durchgeleitet wird, und Satz 1, in die gewechselt wird,
2. dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergie- 2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung
markt teilnehmen. den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete
Strom zugeordnet werden soll, und
§ 21a 3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf
verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b
Sonstige Direktvermarktung Absatz 2 Satz 1 die Prozentsätze, zu denen
Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren An- der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet
lagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der wird.
Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festle-
(sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt. gung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2267
müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anla- 1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein-
genbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung schließlich 150 Kilowatt, es sei denn, es handelt
und des Wechsels der Veräußerungsform das fest- sich um eine bestehende Biomasseanlage nach
gelegte Verfahren und Format nutzen. § 39f,
2. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb
Abschnitt 2 genommen worden sind, wenn sie
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung a) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftig sind oder für ihren
§ 22 Betrieb einer Zulassung nach einer anderen
Wettbewerbliche Bestimmung des Bundesrechts bedürfen
Ermittlung der Marktprämie oder nach dem Baurecht genehmigungsbe-
dürftig sind und
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Aus-
b) vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zu-
schreibungen nach den §§ 28 bis 39j, auch in
gelassen worden sind.
Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den
§§ 88 bis 88d, und dem Windenergie-auf-See- Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a
Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzu- bleibt unberührt.
legenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen (5) Bei Windenergieanlagen auf See besteht der
an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen und Wind- Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage
energieanlagen auf See. erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von
(2) Bei Windenergieanlagen an Land besteht der der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die
Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind
erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von folgende Windenergieanlagen auf See ausgenom-
der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die men:
Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind 1. Anlagen, die
folgende Windenergieanlagen an Land ausgenom-
a) vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte
men:
Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12
1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein- des Energiewirtschaftsgesetzes oder An-
schließlich 750 Kilowatt, schlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 des
2. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb Energiewirtschaftsgesetzes in der am 31. De-
genommen worden sind, wenn zember 2016 geltenden Fassung erhalten ha-
ben und
a) sie vor dem 1. Januar 2017 nach dem Bun-
des-Immissionsschutzgesetz genehmigt wor- b) vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen
den sind, worden sind, und
2. Pilotwindenergieanlagen auf See nach Maßgabe
b) die Genehmigung nach Buchstabe a vor dem
des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
1. Februar 2017 mit allen erforderlichen Anga-
ben an das Register gemeldet worden ist und (6) Für Windenergieanlagen an Land, Solaranla-
gen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf
c) der Genehmigungsinhaber nicht vor dem
Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absät-
1. März 2017 durch schriftliche Erklärung
zen 2 bis 5 von der erfolgreichen Teilnahme an einer
gegenüber der Bundesnetzagentur unter Be-
Ausschreibung abhängig ist, werden Gebote im Zu-
zugnahme auf die Meldung nach Buchstabe b
schlagsverfahren nicht berücksichtigt. Für Anlagen
auf den gesetzlich bestimmten Anspruch auf
nach Satz 1 und für Anlagen zur Erzeugung von
Zahlung verzichtet hat, und
Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gru-
3. Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer in- bengas oder Geothermie wird die Höhe des anzu-
stallierten Leistung von insgesamt bis zu legenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich
125 Megawatt pro Jahr. bestimmt.
(3) Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten § 22a
Strom nur, solange und soweit eine von der Bun- Pilotwindenergieanlagen an Land
desnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung
(1) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergie-
für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis
anlagen an Land mit einer installierten Leistung von
sind Solaranlagen mit einer installierten Leistung
insgesamt mehr als 125 Megawatt in dem Register
bis einschließlich 750 Kilowatt ausgenommen.
als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, kann
(4) Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für
nach § 19 Absatz 1 nur für den in der Anlage alle Pilotwindenergieanlagen an Land, durch deren
erzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der Inbetriebnahme die Grenze von 125 Megawatt über-
Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der schritten wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend
Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden gemacht werden. Die Bundesnetzagentur informiert
Fassung und nur, solange und soweit ein von der hierüber die Anlagenbetreiber und die Netzbetreiber,
Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind. Die
Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind Betreiber der Anlagen, für deren Strom der An-
folgende Biomasseanlagen ausgenommen: spruch nach Satz 1 entfällt, können ihren Anspruch
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
vorrangig und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer a) nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der
Meldung im Register ab dem folgenden Kalender- verspäteten Inbetriebnahme einer Solaran-
jahr geltend machen, solange die Grenze der instal- lage und
lierten Leistung von 125 Megawatt nicht überschrit- b) nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der
ten wird. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 beginnt Übertragung der Zahlungsberechtigung für
in diesem Fall abweichend von § 25 Satz 3 erst, eine Solaranlage auf einen anderen Standort.
wenn der Anlagenbetreiber den Anspruch nach
§ 19 Absatz 1 geltend machen darf. § 23a
(2) Der Nachweis, dass eine Pilotwindenergie- Besondere Bestimmung
anlage an Land die Anforderungen nach § 3 Num- zur Höhe der Marktprämie
mer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc
Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie
einhält, ist durch die Bestätigung eines nach
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird kalendermonat-
DIN EN ISO/IEC 17065:20132 akkreditierten Zerti-
lich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend
fizierers zu führen; im Übrigen wird das Vorliegen
anhand der für den jeweiligen Kalendermonat be-
einer Pilotwindenergieanlage an Land nach § 3
rechneten Werte nach Anlage 1.
Nummer 37 Buchstabe a durch die Eintragung im
Register nachgewiesen.
§ 23b
(3) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilot-
Anteilige Zahlung
windenergieanlage nach § 3 Nummer 37 Buch-
stabe b ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Ab-
Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirt- satz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung
schaft und Energie zu führen. Das Bundesministe- oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser
rium für Wirtschaft und Energie kann die Bescheini- 1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen je-
gung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, weils anteilig nach der installierten Leistung der
wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen ein- Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwen-
reicht, die nachweisen, dass die Anforderungen denden Schwellenwert und
nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b erfüllt sind.
2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der
Bemessungsleistung der Anlage.
§ 23
Allgemeine § 24
Bestimmungen zur Höhe der Zahlung Zahlungsansprüche
(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 für Strom aus mehreren Anlagen
bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungs- (1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den
grundlage anzulegenden Werten für Strom aus er- Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung
neuerbaren Energien oder aus Grubengas. des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestim-
(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatz- mung der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für
steuer nicht enthalten. den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator
als eine Anlage anzusehen, wenn
(3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1
verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a 1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben
bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der An- Gebäude, demselben Betriebsgelände oder
spruch keinen negativen Wert annehmen kann: sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
1. nach Maßgabe des § 39h Absatz 2 Satz 1 2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Ener-
oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genann- gien erzeugen,
ten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten 3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch
Strommenge aus Biogas, nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Be-
2. nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen, messungsleistung oder der installierten Leistung
besteht und
3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 3 so-
wie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß 4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden
gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes, Kalendermonaten in Betrieb genommen worden
sind.
4. nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruch-
Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen un-
nahme einer Einspeisevergütung,
abhängig von den Eigentumsverhältnissen und
5. nach Maßgabe des § 53 bei einem Verzicht auf ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des An-
den gesetzlich bestimmten Anspruch nach § 19 spruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung
Absatz 1, der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für den
6. nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruch- jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als
nahme von Regionalnachweisen und eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas
mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das
7. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert
Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage
durch Ausschreibungen ermittelt wird,
stammt. Abweichend von Satz 1 werden Freiflä-
2
chenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammen-
niedergelegt. gefasst.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2269
(2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen (2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3
mehrere Freiflächenanlagen unabhängig von den der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht
Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem
Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach Gesetz aufgerechnet wird.
§ 38a Absatz 1 Nummer 5 und § 48 Absatz 2 für
den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator § 27a
einer Anlage gleich, wenn sie
Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Er-
lass eines Bebauungsplans zuständig ist oder Die Betreiber von Anlagen, deren anzulegender
gewesen wäre, errichtet worden sind und Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,
dürfen in dem gesamten Zeitraum, in dem sie Zah-
2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalen- lungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen,
dermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilo- den in ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur
metern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand Eigenversorgung nutzen. Ausgenommen ist der
der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen Strom, der verbraucht wird
worden sind.
1. durch die Anlage oder andere Anlagen, die über
(3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehre- denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz
ren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien verbunden sind,
oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame
Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für 2. in den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder
die Berechnung der Einspeisevergütung oder anderer Anlagen, die über denselben Verknüp-
Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an fungspunkt mit dem Netz verbunden sind,
Land die Zuordnung der Strommengen zu den 3. zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzver-
Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen luste,
Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 maß-
4. in den Stunden, in denen der Wert der Stunden-
geblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die
kontrakte für die Preiszone für Deutschland
Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der
am Spotmarkt der europäischen Strombörse
installierten Leistung der Anlagen.
European Power Exchange in Paris in der vor-
tägigen Auktion negativ ist, oder
§ 25
5. in den Stunden, in denen die Einspeiseleistung
Beginn, Dauer und
bei Netzüberlastung nach § 14 Absatz 1 redu-
Beendigung des Anspruchs
ziert wird.
Marktprämien oder Einspeisevergütungen sind
jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Bei Abschnitt 3
Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich be-
stimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis Ausschreibungen
zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der
Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit Unterabschnitt 1
sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetrieb-
nahme der Anlage. § 28
§ 26 Ausschreibungsvolumen
Abschläge und Fälligkeit (1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Aus-
schreibungsvolumen
(1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19
Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalender- 1. im Jahr 2017
tag für den Vormonat Abschläge in angemessenem a) zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Mega-
Umfang zu leisten. watt zu installierender Leistung und
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig, b) zu den Gebotsterminen am 1. August und
sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine 1. November jeweils 1 000 Megawatt zu in-
Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 er- stallierender Leistung,
füllt hat. Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche
Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die 2. in den Jahren 2018 und 2019 zu den Gebots-
Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzu- terminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und
wenden. 1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installieren-
der Leistung und
§ 27 3. ab dem Jahr 2020
Aufrechnung a) zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Februar
jeweils 1 000 Megawatt zu installierender
(1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des An-
Leistung und
lagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer For-
derung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit b) zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Juni
die Forderung unbestritten oder rechtskräftig fest- und 1. Oktober jeweils 950 Megawatt zu in-
gestellt ist. stallierender Leistung.
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
(1a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 (3) Bei Biomasseanlagen ist das Ausschrei-
verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die bungsvolumen zu dem jährlichen Gebotstermin
Summe der installierten Leistung am 1. September
1. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer 1. in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 150 Mega-
Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 im Bun- watt zu installierender Leistung und
desgebiet bezuschlagt worden sind,
2. in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 200 Mega-
2. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer watt zu installierender Leistung.
Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverord-
nung nach § 88c bezuschlagt worden sind, und Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vor-
schlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen
3. der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a, für die Jahre ab 2023 vor.
die in dem jeweils vorangegangenen Kalender-
jahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals (3a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3
geltend machen durften. verringert sich ab dem Jahr 2017 jeweils um die
Summe der in dem jeweils vorangegangenen Ka-
Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht
lenderjahr installierten Leistung von Biomasseanla-
sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschrei-
gen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt
bungsvolumen für Windenergieanlagen an Land, für
worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen
das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genom-
keine Zuschläge erteilt werden konnten. Die Bun-
men gemeldet worden sind. Das Ausschreibungs-
desnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018
volumen nach Absatz 3 erhöht sich ab dem Jahr
und dann jährlich die Differenz der installierten Leis-
2018 jeweils um das gesamte Ausschreibungsvolu-
tung nach den Sätzen 1 und 2 für das jeweils voran-
men für Biomasseanlagen, für das in dem jeweils
gegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese
vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge er-
Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen
teilt werden konnten.
erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächs-
ten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschrei- (4) Bei Windenergieanlagen auf See bestimmt
bungen. die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolu-
(2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungs- men nach den Vorgaben des Windenergie-auf-
volumen zu den jährlichen Gebotsterminen am See-Gesetzes.
1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Mega- (5) Bei gemeinsamen Ausschreibungen für Wind-
watt zu installierender Leistung. energieanlagen an Land und Solaranlagen nach
(2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 § 39i ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren
verringert sich zum Gebotstermin 1. Juni 2017 um 2018 bis 2020 jeweils 400 Megawatt pro Jahr nach
die Summe der installierten Leistung der in einer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88c.
Ausschreibung nach der Grenzüberschreitende- (6) Bei den Innovationsausschreibungen nach
Erneuerbare-Energien-Verordnung im Jahr 2016 be- § 39j ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren
zuschlagten Gebote für im Bundesgebiet geplante 2018 bis 2020 jeweils 50 Megawatt pro Jahr nach
Freiflächenanlagen. Das Ausschreibungsvolumen Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88d.
nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2018
jeweils um die Summe der installierten Leistung § 29
1. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung Bekanntmachung
nach § 5 Absatz 2 Satz 2 im Bundesgebiet be-
zuschlagt worden sind, (1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschrei-
bungen frühestens acht Wochen und spätestens
2. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung
fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c
den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite
bezuschlagt worden sind, und
bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindes-
3. der Freiflächenanlagen, deren anzulegender tens folgende Angaben enthalten:
Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an 1. den Gebotstermin,
das Register als in Betrieb genommen gemeldet 2. das Ausschreibungsvolumen,
worden sind.
3. den Höchstwert,
Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht
sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschrei- 4. die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1
bungsvolumen für Solaranlagen, für das in dem von der Bundesnetzagentur für die Gebots-
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zu- abgabe vorgegeben sind, und
schläge erteilt werden konnten oder für die keine 5. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach
Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind. Die Bun- § 85 Absatz 2 und § 85a, soweit sie die Gebots-
desnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und abgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
dann jährlich die Differenz der installierten Leistung
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal pro
nach den Sätzen 2 und 3 für das jeweils vorange-
Kalenderjahr einen Hinweis auf diese Bekanntma-
gangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Men-
chungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
ge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht
oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei (2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfol-
noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen. gen ausschließlich im öffentlichen Interesse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2271
§ 30 netzagentur. Die Rücknahme muss durch eine
Anforderungen an Gebote unbedingte, unbefristete und der Schriftform ge-
nügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich
(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden An- dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen
gaben enthalten: lässt.
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-
(4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Ge-
Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine
botstermin abgegeben und nicht zurückgenommen
rechtsfähige Personengesellschaft oder juristi-
worden sind, gebunden, bis ihnen von der Bundes-
sche Person ist, sind auch anzugeben:
netzagentur mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot
a) ihr Sitz, keinen Zuschlag erhalten hat.
b) der Name einer natürlichen Person, die zur (5) Die Ausschreibungen können von der Bun-
Kommunikation mit der Bundesnetzagentur desnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektro-
und zur Vertretung der juristischen Person nisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann
für alle Handlungen nach diesem Gesetz be- auch von dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3
vollmächtigt ist (Bevollmächtigter), und Satz 2 abgewichen werden. In diesem Fall kann die
c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimm- Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über
rechte oder des Kapitals bei anderen rechts- die Authentifizierung für die gesicherte Datenüber-
fähigen Personengesellschaften oder juristi- tragung machen. Bei einer Umstellung auf ein elek-
schen Personen liegen, deren Name und Sitz, tronisches Verfahren muss die Bundesnetzagentur
2. den Energieträger, für den das Gebot abgegeben bei der Bekanntmachung nach § 29 auf das elek-
wird, tronische Verfahren hinweisen.
3. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die
das Gebot abgegeben wird, § 31
4. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkomma- Sicherheiten
stellen, (1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für
5. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine
zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die
bei Windenergieanlagen an Land auf den Refe- jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbe-
renzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen treiber auf Pönalen nach § 55 gesichert.
muss,
(2) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit
6. die Standorte der Anlagen, auf die sich das Ge- das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, ein-
bot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Ge- deutig bezeichnen.
meinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall
von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden (3) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies
muss, sofern vorhanden, auch die postalische bewirken durch
Adresse des Gebäudes angegeben werden, und 1. die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete
7. den Übertragungsnetzbetreiber. Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein
(2) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von min- Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zu-
destens 750 Kilowatt umfassen. Abweichend von gunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausge-
Satz 1 muss ein Gebot bei Biomasseanlagen eine stellt wurde und für die eine Bürgschaftserklä-
Gebotsmenge von mindestens 150 Kilowatt umfas- rung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde
sen; bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen oder
nach § 39f besteht keine Mindestgröße für die Ge- 2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Ab-
botsmenge. satz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundes-
(3) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere netzagentur.
Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In
(4) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in
diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren
deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede
und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise
der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Ge-
zu welchem Gebot gehören.
setzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der
Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770
§ 30a des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der
Ausschreibungsverfahren Bürge muss in der Europäischen Union oder in ei-
(1) Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschrei- nem Staat der Vertragsparteien des Abkommens
bungsverfahren Formatvorgaben machen; Gebote über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kredit-
müssen diesen Formatvorgaben entsprechen. institut oder als Kreditversicherer zugelassen sein.
Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei be-
(2) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur gründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des
spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegan- Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des
gen sein. Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Taug-
(3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum je- lichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239
weiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzu-
Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der Bundes- ziehen.
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
(5) Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicher- 5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder
heiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch sonstige Nebenabreden enthält oder
zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbe-
treiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die 6. das Gebot nicht den bekanntgemachten Fest-
Bundesnetzagentur ist berechtigt, die Sicherheiten legungen der Bundesnetzagentur entspricht,
einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rück- soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
gabe oder zur Befriedigung der Übertragungs-
Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zu-
netzbetreiber vorliegen. Die Sicherheitsleistungen
schlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum
werden nicht verzinst.
Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die
Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.
§ 32
Zuschlagsverfahren (2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot aus-
schließen, wenn der begründete Verdacht besteht,
(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Aus-
dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot
schreibung für jeden Energieträger das folgende
angegebenen Standort plant, und
Zuschlagsverfahren durch. Sie öffnet die fristge-
recht eingegangenen Gebote nach dem Gebots- 1. auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken
termin. Sie sortiert die Gebote bereits eine Anlage in Betrieb genommen wor-
1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem den ist oder
jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihen-
2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz
folge, beginnend mit dem Gebot mit dem nied-
oder teilweise übereinstimmen
rigsten Gebotswert,
2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen a) mit den in einem anderen Gebot in derselben
Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, be- Ausschreibung angegebenen Flurstücken
ginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn oder
die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Ge-
bote gleich sind, entscheidet das Los über die b) mit den in einem anderen bezuschlagten Ge-
Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für bot in einer vorangegangenen Ausschreibung
die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich. angegebenen Flurstücken, sofern der Zu-
schlag nicht entwertet worden ist.
Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der
Gebote nach den §§ 33 und 34 und erteilt bei jeder Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1
Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig,
der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Gebo- wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut
ten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis werden sollen oder eine bestehende Anlage er-
das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den setzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben
Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschrit- werden.
ten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der
Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.
§ 34
(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Ge-
bot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Ausschluss von Bietern
Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie
Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren
den Zuschlagswert.
Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen,
wenn
§ 33
Ausschluss von Geboten 1. der Bieter
(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter
dem Zuschlagsverfahren aus, wenn falschen Angaben oder unter Vorlage falscher
1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Ge- Nachweise in dieser oder einer vorangegan-
bote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig genen Ausschreibung abgegeben hat oder
eingehalten wurden,
b) mit anderen Bietern Absprachen über die
2. die für den jeweiligen Energieträger nach den Gebotswerte der in dieser oder einer voran-
§§ 36 und 36d, den §§ 37 und 37c oder den gegangenen Ausschreibung abgegebenen
§§ 39 bis 39h oder die in den Rechtsverordnun- Gebote getroffen hat,
gen nach den §§ 88 bis 88d gestellten Anforde-
rungen nicht erfüllt sind, 2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines
3. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagen- Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen
tur die Gebühr nach Nummer 1 oder 3 der An- Ausschreibungen vollständig entwertet worden
lage zur Ausschreibungsgebührenverordnung sind oder
oder die Sicherheit nicht vollständig geleistet 3. der Bieter bei mindestens zwei Geboten nach
worden sind, der Erteilung des Zuschlags für eine Solaranlage
4. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige die Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2
Ausschreibung oder die Anlage festgelegten nicht innerhalb der Frist bei der Bundesnetz-
Höchstwert überschreitet, agentur geleistet hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2273
§ 35 ein Gebot abgegeben wird, drei Wochen vor
Bekanntgabe der dem Gebotstermin erteilt worden sein, und
Zuschläge und anzulegender Wert 2. die Anlagen müssen mit den erforderlichen Da-
(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge ten drei Wochen vor dem Gebotstermin als ge-
mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite nehmigt an das Register gemeldet worden sein;
bekannt: die Meldefristen des Registers bleiben hiervon
unberührt.
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem
Energieträger, für den die Zuschläge erteilt wer- (2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung
den, und den bezuschlagten Mengen, zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben
2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhal- beifügen:
ten haben, mit 1. die Nummern, unter denen die von der Geneh-
a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen migung nach dem Bundes-Immissionsschutz-
Standort der Anlage, gesetz umfassten Anlagen an das Register
b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Mel-
mehrere Gebote abgegeben hat, und dung an das Register und
c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer, 2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach dem
3. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die Bundes-Immissionsschutzgesetz, unter dem die
einen Zuschlag erhalten haben, und Genehmigung der Anlagen erteilt worden ist,
sowie die Genehmigungsbehörde und deren
4. dem mengengewichteten durchschnittlichen Anschrift; bezieht sich das Gebot nur auf einen
Zuschlagswert. Teil der Anlagen, die von der Genehmigung um-
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffent- fasst sind, müssen die Anlagen, für die ein Ge-
lichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntge- bot abgegeben wird, benannt werden.
geben anzusehen.
(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bie- zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nach-
ter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüg- weise beifügen:
lich über die Zuschlagserteilung und den Zu-
schlagswert. 1. eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf
§ 35a sie ausgestellt worden ist, oder die Erklärung
des Inhabers der entsprechenden Genehmi-
Entwertung von Zuschlägen gung, dass der Bieter das Gebot mit Zustim-
(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zu- mung des Genehmigungsinhabers abgibt, und
schlag,
2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmi-
1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur gung nach dem Bundes-Immissionsschutzge-
Realisierung der Anlage erlischt, setz, dass kein wirksamer Zuschlag aus früheren
2. wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben Ausschreibungen für Anlagen besteht, für die
darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch das Gebot abgegeben worden ist.
gemacht hat,
3. soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag § 36a
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurück-
Sicherheiten für
nimmt oder widerruft oder
Windenergieanlagen an Land
4. wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf
sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert. Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windener-
gieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebots-
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich menge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu in-
aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende stallierender Leistung.
Zuschlag entwertet.
Unterabschnitt 2 § 36b
Ausschreibungen für Höchstwert für
Windenergieanlagen an Land Windenergieanlagen an Land
(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergie-
§ 36
anlagen an Land beträgt im Jahr 2017 7,00 Cent
Gebote für pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach
Windenergieanlagen an Land Anlage 2 Nummer 4.
(1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach (2) Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich der
§ 30 müssen Windenergieanlagen an Land, für die Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten Durch-
Gebote abgegeben werden, folgende Anforderun- schnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten
gen erfüllen: noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Ge-
1. die Genehmigung nach dem Bundes-Immis- botstermine. Der sich ergebende Wert wird auf zwei
sionsschutzgesetz muss für alle Anlagen, für die Stellen nach dem Komma gerundet.
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
§ 36c (6) Die Bundesnetzagentur evaluiert bis zum
Besondere Zuschlags- 31. Juli 2019 und danach alle zwei Jahre die Fest-
voraussetzung für das Netzausbaugebiet legung des Netzausbaugebiets und der Obergrenze.
Änderungen an der Verordnung können erstmals
(1) Der weitere Zubau von Windenergieanlagen zum 1. Januar 2020 und danach alle zwei Jahre
an Land wird in dem Gebiet, in dem die Übertra- zum 1. Januar in Kraft treten.
gungsnetze besonders stark überlastet sind (Netz-
ausbaugebiet), gesteuert. § 36d
(2) Das Netzausbaugebiet wird in einer Rechts-
Ausschluss von
verordnung nach § 88b festgelegt. Die Rechtsver-
Geboten für Windenergieanlagen an Land
ordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. März
2017 erlassen. Grundlage für die Festlegung des Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für
Gebiets sind die Daten der letzten abgeschlosse- Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem
nen Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netz- Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem
reserveverordnung und die nach § 13 Absatz 10 Gebot angegebene Windenergieanlage an Land be-
des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelten Daten reits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebots-
und Analysen für den Zeitraum in drei bis fünf Jah- termin nicht entwertet worden ist.
ren.
§ 36e
(3) Bei der Festlegung des Netzausbaugebiets
werden folgende Kriterien berücksichtigt: Erlöschen von Zuschlägen
für Windenergieanlagen an Land
1. das Netzausbaugebiet soll räumlich zusammen-
hängende Flächen, höchstens aber 20 Prozent (1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Wind-
der Bundesfläche erfassen, energieanlagen an Land 30 Monate nach der
öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit
2. das Netzausbaugebiet muss netzgebietsscharf
die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Be-
oder landkreisscharf festgelegt werden,
trieb genommen worden sind.
3. ein weiterer Zubau von Windenergieanlagen an
(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist
Land in diesem Gebiet muss zu einer besonders
nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundes-
starken Belastung des Übertragungsnetzes füh-
netzagentur einmalig die Frist, nach der der Zu-
ren oder die bestehende besonders starke Be-
schlag erlischt, wenn
lastung weiter verschärfen; dabei kann berück-
sichtigt werden, 1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene
Genehmigung nach dem Bundes-Immissions-
a) wie stark die Belastung der betroffenen Teile
schutzgesetz nach der Abgabe des Gebots ein
des Übertragungsnetzes voraussichtlich sein
Rechtsbehelf Dritter rechtshängig geworden ist
wird und
und
b) wieviel Strom aus Windenergieanlagen an
Land in dem Netzausbaugebiet voraussicht- 2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung
lich abgeregelt werden muss und wie hoch nach Nummer 1 in diesem Zusammenhang
die Potenziale für den Zubau von Windener- durch die zuständige Behörde oder gerichtlich
gieanlagen an Land in diesem Gebiet sind. angeordnet worden ist.
(4) In einer Rechtsverordnung nach § 88b wird Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der
ferner eine zu installierende Leistung festgelegt, Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen wer-
für die in dem Netzausbaugebiet höchstens Zu- den.
schläge erteilt werden dürfen (Obergrenze). Diese
Obergrenze beträgt pro Jahr 58 Prozent der instal- § 36f
lierten Leistung, die im Jahresdurchschnitt in den Änderungen nach Erteilung
Jahren 2013 bis 2015 in diesem Gebiet in Betrieb des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
genommen worden ist. Die sich für ein Kalenderjahr (1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an
ergebende Gebotsmenge für das Netzausbau- Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene
gebiet wird gleichmäßig auf alle Ausschreibungen Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft
verteilt, die in dem Kalenderjahr bekannt gemacht zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen
werden; in diesem Fall weist die Bundesnetzagen- oder andere Genehmigungen übertragen werden.
tur hierauf bei der Bekanntmachung nach § 29 hin.
(2) Wird die Genehmigung nach der Erteilung
(5) Die Bundesnetzagentur begrenzt die Zu- des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf
schläge, die in jeder Ausschreibung für Windener- die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang
gieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet er- des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.
teilt werden, indem sie Gebote für Anlagen, die in
diesem Gebiet errichtet werden sollen, im Umfang § 36g
ihres Gebots nur berücksichtigt, bis die für das
Netzausbaugebiet festgelegte installierte Leistung Besondere Ausschreibungs-
erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot er- bestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
reicht oder überschritten wird. Weitere Gebote für (1) Bürgerenergiegesellschaften können Gebote
Windenergieanlagen an Land, die in dem Netzaus- für bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit
baugebiet errichtet werden sollen, berücksichtigt einer zu installierenden Leistung von insgesamt
sie nicht. nicht mehr als 18 Megawatt abweichend von § 36
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2275
Absatz 1 bereits vor der Erteilung der Genehmigung bei der Bundesnetzagentur die Zuordnung des Zu-
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abge- schlags zu den genehmigten Windenergieanlagen
ben, wenn an Land beantragen. Der Zuschlag erlischt, wenn
1. das Gebot ein Gutachten über den zu erwarten- die Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist bean-
den Stromertrag für die geplanten Anlagen ent- tragt oder der Antrag abgelehnt worden ist. Die
hält, das den allgemein anerkannten Regeln der Bundesnetzagentur ordnet den Zuschlag auf den
Technik entspricht, Antrag nach Satz 2 bis zu sechs Windenergieanla-
gen an Land mit einer zu installierenden Leistung
2. in dem Gebot in Ergänzung zu den Angaben von insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt, höchs-
nach § 30 und § 36 Absatz 2 die Anzahl der an tens jedoch in der Höhe der Gebotsmenge des
dem Standort geplanten Anlagen angegeben bezuschlagten Gebots, verbindlich und dauerhaft
wird, zu, wenn
3. in dem Gebot durch Eigenerklärung nachgewie-
sen wird, dass 1. der Antrag nach Satz 2 die Angaben nach § 36
Absatz 2 enthält,
a) die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gebots-
abgabe eine Bürgerenergiegesellschaft ist, 2. die Windenergieanlagen in dem Landkreis er-
b) weder die Gesellschaft noch eines ihrer richtet werden sollen, der in dem Gebot ange-
stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als geben ist,
stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Ge- 3. durch Eigenerklärung nachgewiesen wird, dass
sellschaft in den zwölf Monaten, die der Ge-
botsabgabe vorangegangen sind, einen Zu- a) die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antrag-
schlag für eine Windenergieanlage an Land stellung eine Bürgerenergiegesellschaft ist
erhalten hat und und
c) die Gesellschaft Eigentümerin der Fläche ist, b) die Gemeinde, in der die geplanten Wind-
auf der die Windenergieanlagen an Land er- energieanlagen errichtet werden sollen, oder
richtet werden sollen, oder das Gebot mit Zu- eine Gesellschaft, an der diese Gemeinde zu
stimmung des Eigentümers dieser Fläche ab- 100 Prozent beteiligt ist, eine finanzielle Be-
gibt. teiligung von 10 Prozent an der Bürgerener-
Es wird vermutet, dass die allgemein anerkannten giegesellschaft hält oder der entsprechenden
Regeln der Technik nach Satz 1 Nummer 1 eingehal- Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der
ten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien diese Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist,
für Windenergieanlagen der „FGW e. V. – Förder- eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent
gesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare an der Bürgerenergiegesellschaft angeboten
Energien“3 eingehalten und das Gutachten von worden ist, und
einer nach DIN EN ISO IEC 170254 für die Anwen-
dung dieser Richtlinien akkreditierten Institution 4. die Zweitsicherheit nach Absatz 2 geleistet wor-
erstellt worden sind. den ist.
(2) Bei Geboten nach Absatz 1 unterteilt sich die Erst mit der Zuordnungsentscheidung liegt ein
Sicherheit nach den §§ 31 und 36a in wirksamer Zuschlag im Sinn von § 22 Absatz 2
1. eine Erstsicherheit in Höhe von 15 Euro pro Kilo- Satz 1 vor. Ab dem Tag der Zuordnungsentschei-
watt zu installierender Leistung, die bei Gebots- dung ist § 36f anzuwenden.
abgabe zu entrichten ist, und (4) Die Bürgerenergiegesellschaft muss der Bun-
2. eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags desnetzagentur auf Verlangen geeignete Nach-
innerhalb von zwei Monaten nach der Erteilung weise zur Überprüfung der Eigenerklärungen nach
der Genehmigung nach dem Bundes-Immis- Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 4
sionsschutzgesetz zusätzlich zur Erstsicherheit Nummer 3 vorlegen.
zu entrichten ist; diese Zweitsicherheit bestimmt
(5) Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten
sich aus der zu installierenden Leistung der ge-
Gebote von Bürgerenergiegesellschaften abwei-
nehmigten Anlagen multipliziert mit 15 Euro pro
chend von § 3 Nummer 51 der Gebotswert des
Kilowatt zu installierender Leistung.
höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben
(3) Der Zuschlag, der auf ein Gebot nach Ab- Gebotstermins. Wenn eine Bürgerenergiegesell-
satz 1 erteilt wird, ist an den in dem Gebot angege- schaft ihr Gebot nicht nach Absatz 1, sondern erst
benen Landkreis als Standort gebunden, und die nach der Erteilung der Genehmigung nach dem
Frist nach § 36e Absatz 1 verlängert sich für diesen Bundes-Immissionsschutzgesetz abgibt, ist Satz 1
Zuschlag um 24 Monate. Die Bürgerenergiegesell- für den Zuschlagswert dieses Gebots entsprechend
schaft muss innerhalb von zwei Monaten nach der anzuwenden, wenn die Anforderungen nach § 36
Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes- und nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3
Immissionsschutzgesetz (materielle Ausschlussfrist) Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 4 erfüllt
sind.
3
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesell-
schaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger (6) Die Länder können weitergehende Regelun-
Straße 45, 10117 Berlin.
4
gen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlas-
niedergelegt. sen, sofern § 80a nicht beeinträchtigt ist.
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
§ 36h
Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
(1) Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts für den Referenz-
standort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des
Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden ist. Es sind folgende Stützwerte anzu-
wenden:
70 80 90 100 110 120 130 140 150
Gütefaktor
Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent
Korrekturfaktor 1,29 1,16 1,07 1,00 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79
Für die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten findet eine lineare
Interpolation statt. Der Korrekturfaktor beträgt unterhalb des Gütefaktors von 70 Prozent 1,29 und oberhalb
des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79. Gütefaktor ist das Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach
Anlage 2 Nummer 7 zum Referenzertrag nach Anlage 2 Nummer 2 in Prozent.
(2) Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten
auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2
Nummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst. In dem überprüften Zeitraum zu viel oder zu wenig
geleistete Zahlungen nach § 19 Absatz 1 müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des Stand-
ortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2 Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten
Gütefaktor abweicht. Dabei werden Ansprüche des Netzbetreibers auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt über
dem am ersten Tag des Überprüfungszeitraums geltenden Euro Interbank Offered Rate-Satz für die Beschaf-
fung von Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion
verzinst. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 19 Absatz 1 ist zulässig.
(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber
gegenüber dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachweist
1. vor der Inbetriebnahme der Anlage und
2. für die Anpassungen nach Absatz 2 jeweils spätestens zwei Monate nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2
Satz 1.
(4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und die die jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen. § 36g Absatz 1 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 36i 3. auf einer Fläche,
Dauer des Zahlungsanspruchs a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
für Windenergieanlagen an Land Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-
Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der Zeit- plans bereits versiegelt war,
raum nach § 25 Satz 1 spätestens 30 Monate nach b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter oder Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-
im Fall des § 36g nach der Bekanntgabe der Zuord- plans eine Konversionsfläche aus wirtschaft-
nungsentscheidung nach § 36g Absatz 3 Satz 4 licher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder
auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windener- militärischer Nutzung war,
gieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
nach § 36e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeit- Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-
punkt erfolgt. plans längs von Autobahnen oder Schienen-
wegen lag, wenn die Freiflächenanlage in ei-
Unterabschnitt 3 ner Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen
Ausschreibungen für Solaranlagen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
errichtet werden soll,
§ 37 d) die sich im Bereich eines beschlossenen Be-
Gebote für Solaranlagen bauungsplans nach § 30 des Baugesetz-
buchs befindet, der vor dem 1. September
(1) Gebote für Solaranlagen müssen in Ergän- 2003 aufgestellt und später nicht mit dem
zung zu § 30 die Angabe enthalten, ob die Anlagen Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage
errichtet werden sollen zu errichten,
1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärm- e) die in einem beschlossenen Bebauungsplan
schutzwand, vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder
2. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu ei- Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der
nem anderen Zweck als der Erzeugung von Baunutzungsverordnung ausgewiesen wor-
Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet den ist, auch wenn die Festsetzung nach
worden ist, oder dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2277
dem Zweck geändert worden ist, eine Solar- dem Gebot angegebenen Standort der Solaran-
anlage zu errichten, lagen bezieht.
f) für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des (3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach
Baugesetzbuchs durchgeführt worden ist, § 30 darf die Gebotsmenge bei Geboten für Frei-
flächenanlagen pro Gebot eine zu installierende
g) die im Eigentum des Bundes oder der Bun-
Leistung von 10 Megawatt nicht überschreiten.
desanstalt für Immobilienaufgaben stand oder
steht und nach dem 31. Dezember 2013 von
§ 37a
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
verwaltet und für die Entwicklung von Solar- Sicherheiten für Solaranlagen
anlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Solaranla-
worden ist, gen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipli-
h) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlus- ziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender
ses über die Aufstellung oder Änderung des Leistung. Diese Sicherheit unterteilt sich in
Bebauungsplans als Ackerland genutzt wor- 1. eine Erstsicherheit in Höhe von 5 Euro pro Kilo-
den sind und in einem benachteiligten Gebiet watt zu installierender Leistung, die bei Gebots-
lagen und die nicht unter eine der in Buch- abgabe zu entrichten ist, und
stabe a bis g genannten Flächen fällt oder 2. eine Zweitsicherheit in Höhe von 45 Euro pro
i) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlus- Kilowatt zu installierender Leistung, die im Fall
ses über die Aufstellung oder Änderung des eines Zuschlags spätestens am zehnten Werk-
Bebauungsplans als Grünland genutzt wor- tag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu-
den sind und in einem benachteiligten Gebiet schlags (materielle Ausschlussfrist) zusätzlich
lagen und die nicht unter eine der in Buch- zur Erstsicherheit zu entrichten ist; diese Zweit-
stabe a bis g genannten Flächen fällt. sicherheit verringert sich auf 20 Euro pro Kilo-
(2) Den Geboten für Freiflächenanlagen muss in watt zu installierender Leistung, wenn das Gebot
Ergänzung zu § 30 eine Erklärung des Bieters bei- einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Num-
gefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, mer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d enthält.
auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen,
oder das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers § 37b
dieser Fläche abgibt. Den Geboten für Freiflächen- Höchstwert für Solaranlagen
anlagen müssen und den Geboten für die Solar- (1) Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen
anlagen nach Absatz 1 Nummer 2 können zusätz- beträgt 8,91 Cent pro Kilowattstunde.
lich die folgenden Nachweise beigefügt werden:
(2) Der Höchstwert verringert oder erhöht sich
1. Kopien von folgenden Dokumenten: ab dem 1. Februar 2017 monatlich entsprechend
a) dem Beschluss über die Aufstellung oder Än- § 49 Absatz 1 bis 4.
derung eines Bebauungsplans nach § 2 des
Baugesetzbuchs, der in den Fällen des Ab- § 37c
satzes 1 Nummer 3 zumindest auch mit dem Besondere Zuschlagsvoraus-
Zweck der Errichtung von Solaranlagen be- setzung für benachteiligte Gebiete;
schlossen worden ist, Verordnungsermächtigung für die Länder
b) dem Offenlegungsbeschluss nach § 3 Ab- (1) Die Bundesnetzagentur darf Gebote für Frei-
satz 2 des Baugesetzbuchs, der in den Fällen flächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1
des Absatzes 1 Nummer 3 zumindest auch Nummer 3 Buchstabe h und i bei dem Zuschlags-
mit dem Zweck der Errichtung von Solaranla- verfahren für Solaranlagen nur berücksichtigen,
gen ergangen ist, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote
auf den entsprechenden Flächen eine Rechtsver-
c) dem beschlossenen Bebauungsplan im Sinn
ordnung nach Absatz 2 erlassen hat.
des § 30 des Baugesetzbuchs, der in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 zumindest (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
auch mit dem Zweck der Errichtung von Frei- durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Gebote
flächenanlagen aufgestellt oder geändert wor- für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Ab-
den ist, oder satz 1 Nummer 3 Buchstabe h oder i in ihrem Lan-
desgebiet bezuschlagt werden können.
d) in dem Fall, dass die Freiflächenanlagen auf
einer Fläche errichtet werden sollen, für die (3) Gebote, die nur aufgrund einer Rechtsverord-
ein Verfahren nach § 38 Satz 1 durchgeführt nung nach Absatz 2 einen Zuschlag erhalten haben,
worden ist, sofern kein Nachweis nach den muss die Bundesnetzagentur entsprechend kenn-
Buchstaben a bis c erbracht worden ist, einen zeichnen.
Planfeststellungsbeschluss, eine Plangeneh-
migung oder einen Beschluss über eine Plan- § 37d
änderung, die zumindest auch mit dem Rückgabe und Erlöschen
Zweck der Errichtung von Solaranlagen be- von Zuschlägen für Solaranlagen
schlossen worden ist, und (1) Bieter dürfen Zuschläge für Solaranlagen
2. eine Erklärung des Bieters, dass sich der einge- ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis
reichte Nachweis nach Nummer 1 auf den in zur Einführung eines elektronischen Verfahrens
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
nach § 30a Absatz 5 der Schriftform genügende gung zugeordnet worden ist; hierbei dürfen nur
Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetz- die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:
agentur zurückgeben. a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Ge-
(2) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Solar- bots, bei dem als Standort für die Solar-
anlagen, anlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Num-
mer 1, 2 oder Nummer 3 Buchstabe a bis g
1. wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht inner-
angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen
halb der Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 voll-
zugeteilt werden, die sich auf einem dieser
ständig geleistet hat oder
Standorte befinden,
2. soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38
b) für Freiflächenanlagen auf Ackerland in einem
nicht spätestens 24 Monate nach der öffent-
benachteiligten Gebiet nach § 37 Absatz 1
lichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle
Nummer 3 Buchstabe h können nur Gebots-
Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag abge-
mengen eines Zuschlags zugeteilt werden,
lehnt worden ist.
die sich auf eine solche Fläche bezogen, und
(3) Erlischt der Zuschlag, weil die Zweitsicherheit
c) die Gebotsmengen von Geboten, die nur auf-
nicht hinterlegt wird, erhöht die Bundesnetzagentur
grund einer Rechtsverordnung nach § 37c
das Ausschreibungsvolumen für den jeweils nächs-
Absatz 2 bezuschlagt wurden, dürfen nur für
ten noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin
Freiflächenanlagen verwendet werden, die auf
um die entwertete Gebotsmenge.
einer der im bezuschlagten Gebot benannten
Flächenkategorien im Gebiet des Bundes-
§ 38 lands, das die Rechtsverordnung erlassen
Zahlungsberechtigung für Solaranlagen hat, errichtet worden sind,
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag ei- 4. soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende Ge-
nes Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt botsmenge die installierte Leistung der Solar-
worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solar- anlagen nicht überschreitet,
anlagen aus. 5. soweit bei Freiflächenanlagen
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgen- a) die installierte Leistung von 10 Megawatt
den Angaben enthalten: nicht überschritten wird und
1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das b) sich die Anlagen nicht auf einer Fläche befin-
Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie den, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über
der Meldung an das Register, die Aufstellung oder Änderung des Bebau-
2. die Art der Fläche, insbesondere ob die Anfor- ungsplans rechtsverbindlich als Naturschutz-
derungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt gebiet im Sinn des § 23 des Bundesnatur-
sind, schutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn
des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes
3. die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen festgesetzt worden ist,
nicht auf einer baulichen Anlage errichtet wor-
den sind, 6. wenn die Zweitsicherheit bei der Bundesnetz-
agentur innerhalb der Frist nach § 37a Satz 2
4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlag- Nummer 2 geleistet worden ist und
tem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt wer-
den soll, einschließlich der jeweils für die Gebote 7. wenn bis zu dem Gebotstermin bei der Bundes-
registrierten Zuschlagsnummern und netzagentur die Gebühr nach der Anlage Num-
mer 2 zur Ausschreibungsgebührenverordnung
5. die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der geleistet worden ist.
Solaranlagen ist.
(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetrei-
ber, in dessen Netz der in den Solaranlagen er-
§ 38a
zeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstel-
Ausstellung von Zahlungs- lung der Zahlungsberechtigung einschließlich der
berechtigungen für Solaranlagen Nummern, unter denen die Anlage in dem Register
(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung
darf nur ausgestellt werden, der Zahlungsberechtigung mit. Der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der
1. wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung,
Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung auf-
aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb
grund eines Antrags ausgestellt wird, der spätes-
genommen worden sind und der Bieter zum
tens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der An-
Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetrei-
lage gestellt wurde.
ber ist,
(3) Der Netzbetreiber muss die Erfüllung der An-
2. wenn für die Solaranlagen alle erforderlichen An- forderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
gaben an das Register gemeldet worden sind sowie § 38 Absatz 2 Nummer 3 prüfen. Er kann
oder diese Angaben im Rahmen des Antrags hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise ver-
nach § 38 Absatz 1 gemeldet werden, langen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festle-
3. soweit für den Bieter eine entsprechende Ge- gung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetrei-
botsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die ber entsprechende Nachweise verlangen und diese
nicht bereits einer anderen Zahlungsberechti- der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2279
Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur (3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung
das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leis- zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nach-
tung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach weise beifügen:
der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen. 1. die Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach
(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind Absatz 1 Nummer 2 auf ihn ausgestellt worden
den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zuge- ist, oder die Erklärung des Inhabers der entspre-
ordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen über- chenden Genehmigung, dass der Bieter das Ge-
tragen werden. bot mit Zustimmung des Genehmigungsinha-
bers abgibt, und
§ 38b 2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmi-
Anzulegender Wert für Solaranlagen gung nach Absatz 1 Nummer 2, dass kein wirk-
samer Zuschlag aus einer früheren Ausschrei-
(1) Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht bung für die Anlage besteht, für die das Gebot
dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, abgegeben worden ist.
dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt
(4) In Ergänzung zu den Anforderungen nach
worden ist.
§ 30 dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben
(2) Solaranlagen, die aufgrund eines technischen wird, eine zu installierende Leistung von 20 Mega-
Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls watt nicht überschreiten. § 24 Absatz 1 ist entspre-
Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind chend anzuwenden.
abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der
vor der Ersetzung an demselben Standort installier- § 39a
ten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt Sicherheiten für Biomasseanlagen
in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die er-
setzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomas-
Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der seanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge
Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installieren-
und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage. der Leistung.
§ 39b
Unterabschnitt 4
Höchstwert für Biomasseanlagen
Ausschreibungen für Biomasseanlagen
(1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanla-
§ 39 gen beträgt im Jahr 2017 14,88 Cent pro Kilowatt-
stunde.
Gebote für Biomasseanlagen
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Ja-
(1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach nuar 2018 um 1 Prozent pro Jahr gegenüber dem
§ 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote ab- im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gelten-
gegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen: den Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach
1. die Anlage darf im Zeitpunkt der Zuschlagsertei- dem Komma gerundet. Für die Berechnung der
lung noch nicht in Betrieb genommen worden Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten An-
sein, passung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert
zugrunde zu legen.
2. die Genehmigung nach dem Bundes-Immissions-
schutzgesetz oder nach einer anderen Bestim- § 39c
mung des Bundesrechts oder die Baugeneh-
Ausschluss von
migung muss für die Anlage, für die ein Gebot
Geboten für Biomasseanlagen
abgegeben wird, drei Wochen vor dem Gebots-
termin erteilt worden sein, und Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Bio-
masseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus,
3. die Anlage muss mit den erforderlichen Daten wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Bio-
drei Wochen vor dem Gebotstermin als geneh- masseanlage bereits einen Zuschlag erteilt hat, der
migt an das Register gemeldet worden sein; die zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.
Meldefristen des Registers bleiben hiervon un-
berührt. § 39d
(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung Erlöschen von
zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben Zuschlägen für Biomasseanlagen
beifügen:
(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Bio-
1. die Nummer, unter der die von der Genehmigung masseanlagen 24 Monate nach der öffentlichen Be-
nach Absatz 1 Nummer 2 umfasste Anlage an kanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlage nicht
das Register gemeldet worden ist, oder eine bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen
Kopie der Meldung an das Register und worden ist.
2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach Ab- (2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist
satz 1 Nummer 2, unter dem die Genehmigung nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundes-
der Anlage erteilt worden ist, sowie die Geneh- netzagentur die Frist, nach der der Zuschlag er-
migungsbehörde und deren Anschrift. lischt, wenn
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene dreißigsten Kalendermonats, der auf die öffentliche
Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 Bekanntgabe des Zuschlags folgt, an die Stelle der
nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf bisherigen Ansprüche.
Dritter rechtshängig geworden ist und
(3) Die Anlage gilt als an dem Tag nach Absatz 2
2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung neu in Betrieb genommen. Ab diesem Tag sind für
nach Nummer 1 in diesem Zusammenhang diese Anlagen alle Rechte und Pflichten verbindlich,
durch die zuständige Behörde oder gerichtlich die für Anlagen gelten, die nach dem 31. Dezember
angeordnet worden ist. 2016 in Betrieb genommen worden sind.
Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der (4) Der neue Anspruch nach § 19 Absatz 1 in
Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen wer- Verbindung mit Absatz 2 besteht nur, wenn ein Um-
den. weltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich
Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien
§ 39e bescheinigt hat, dass die Anlage für einen bedarfs-
Änderungen nach orientierten Betrieb technisch geeignet ist und der
Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netz-
betreiber vorgelegt hat. Maßgeblich für einen be-
(1) Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf darfsorientierten Betrieb sind
die sich die in dem Gebot angegebene Genehmi-
gung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeord- 1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, die Anforde-
net. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder an- rungen nach § 39h Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
dere Genehmigungen übertragen werden. und
(2) Wird die Genehmigung nach Erteilung des 2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, die
Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die ge- Anforderungen nach § 39h Absatz 2 Satz 2
änderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des Nummer 2.
Zuschlags verändert sich dadurch nicht. (5) Die §§ 39 bis 39e sind mit den Maßgaben
anzuwenden, dass
§ 39f
1. die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2
Einbeziehung für einen Zeitraum bis mindestens zum letzten
bestehender Biomasseanlagen Tag des elften Kalenderjahres, das auf den Ge-
(1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 Num- botstermin folgt, erteilt worden sein muss,
mer 2 und von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für 2. der Bieter in Ergänzung zu § 39 Absatz 3 Eigen-
Strom aus Biomasseanlagen, die erstmals vor dem erklärungen beifügen muss, nach denen
1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse in Be-
trieb genommen worden sind (bestehende Biomas- a) er Betreiber der Biomasseanlage ist und
seanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn der b) die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Num-
bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser mer 2 die Anforderung nach Nummer 1 erfüllt,
Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in und
der für die Anlage maßgeblichen Fassung zum Zeit-
3. der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im Jahr
punkt der Ausschreibung nur noch für höchstens
2017 16,9 Cent pro Kilowattstunde beträgt; die-
acht Jahre besteht. Abweichend von § 22 Absatz 4
ser Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar
Satz 2 Nummer 1 können auch bestehende Bio-
2018 um 1 Prozent pro Jahr, wobei § 39b Ab-
masseanlagen mit einer installierten Leistung von
satz 2 entsprechend anzuwenden ist, und
150 Kilowatt oder weniger Gebote abgeben. Der
Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote 4. der Zuschlag in Ergänzung zu § 39d Absatz 1
von Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3 Num- sechs Monate nach dem Tag nach Absatz 2 er-
mer 51 der Gebotswert des höchsten noch bezu- lischt, wenn der Anlagenbetreiber nicht bis zu
schlagten Gebots desselben Gebotstermins. diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber die Be-
scheinigung des Umweltgutachters nach Ab-
(2) Erteilt die Bundesnetzagentur nach Absatz 1
satz 4 vorgelegt hat.
einer bestehenden Biomasseanlage einen Zu-
schlag, tritt der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ab (6) Wenn eine bestehende Biomasseanlage ei-
dem ersten Tag eines durch den Anlagenbetreiber nen Zuschlag erhält, ist ihr anzulegender Wert un-
zu bestimmenden Kalendermonats für die Zukunft abhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach
an die Stelle aller bisherigen Ansprüche nach dem begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzu-
Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage legenden Werts für den in der jeweiligen Anlage er-
maßgeblichen Fassung. Der Anlagenbetreiber muss zeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach
dem Netzbetreiber einen Kalendermonat mitteilen, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die
der nicht vor dem dreizehnten und nicht nach dem Anlage bisher maßgeblichen Fassung, wobei der
sechsunddreißigsten Kalendermonat liegt, der auf Durchschnitt der drei dem Gebotstermin vorange-
die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. gangenen Kalenderjahre maßgeblich ist. Für die Er-
Die Mitteilung hat vor Beginn des Kalendermonats mittlung des Durchschnitts sind für jedes der drei
zu erfolgen, der dem nach Satz 2 mitzuteilenden Jahre der Quotient aus allen für die Anlage geleis-
Kalendermonat vorangeht. Wenn der Anlagenbe- teten Zahlungen und der im jeweiligen Jahr insge-
treiber keine Mitteilung nach Satz 2 macht, tritt samt vergüteten Strommenge zugrunde zu legen,
der neue Anspruch am ersten Tag des siebenund- sodann ist die Summe der nach dem vorstehenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2281
Halbsatz ermittelten anzulegenden Werte durch drei leistung nach Satz 2 die bezuschlagte Gebots-
zu teilen. menge entsprechend zu verringern.
(3) Soweit in Biomasseanlagen Biogas einge-
§ 39g setzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr über-
Dauer des Zahlungs- wiegend durch anaerobe Vergärung von Biomasse
anspruchs für Biomasseanlagen im Sinn der Biomasseverordnung mit einem An-
teil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn
(1) Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der
der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01
Zeitraum nach § 25 Satz 1 für bestehende Biomas-
und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der
seanlagen nach § 39f Absatz 1 mit dem Tag nach
Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, ist ihr
§ 39f Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen
anzulegender Wert unabhängig von ihrem Zuschlags-
spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Be-
wert der Höhe nach begrenzt
kanntgabe des Zuschlags.
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn 500 Kilowatt auf 14,88 Cent pro Kilowattstunde
1. die Inbetriebnahme der Biomasseanlage auf- und
grund einer Fristverlängerung nach § 39d Absatz 2 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, 20 Megawatt auf 13,05 Cent pro Kilowattstunde.
2. für bestehende Biomasseanlagen die Bescheini- (4) Im Übrigen sind die §§ 44b und 44c entspre-
gung nach § 39f Absatz 4 erst nach dem Tag chend anzuwenden, wobei die Erfüllung der Anfor-
nach § 39f Absatz 2 vorgelegt wird. derungen nach Absatz 1 in entsprechender Anwen-
(3) Abweichend von § 25 Satz 1 beträgt der Zah- dung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
lungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatz-
zehn Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach stoff-Tagebuchs nachzuweisen ist.
§ 39f verlängert werden.
Unterabschnitt 5
§ 39h Technologieneutrale Ausschreibungen
Besondere Zahlungs-
bestimmungen für Biomasseanlagen § 39i
(1) Ein durch einen Zuschlag erworbener An- Gemeinsame Ausschreibungen für
spruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases (1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren
eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais 2018 bis 2020 gemeinsame Ausschreibungen für
1. bei Anlagen, die im Jahr 2017 oder 2018 einen Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr durch.
insgesamt höchstens 50 Masseprozent beträgt, (2) Die Einzelheiten der gemeinsamen Aus-
2. bei Anlagen, die im Jahr 2019 oder 2020 einen schreibungen werden in einer Rechtsverordnung
Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr nach § 88c näher bestimmt. Dabei soll sicherge-
insgesamt höchstens 47 Masseprozent beträgt, stellt werden, dass
und 1. ein hinreichend diversifizierter Zubau erfolgt,
3. bei Anlagen, die im Jahr 2021 oder 2022 einen 2. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 nicht gefähr-
Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr det werden,
insgesamt höchstens 44 Masseprozent beträgt. 3. die Kosteneffizienz gewährleistet wird und
Als Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen, 4. Anreize für eine optimale Netz- und Systeminte-
Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Liesch- gration gesetzt werden.
kolbenschrot anzusehen.
Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis
(2) Für Strom aus Biomasseanlagen verringert zum 1. Mai 2018 erlassen.
sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für jede Ki-
(3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den ge-
lowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die
meinsamen Ausschreibungen legt die Bundesregie-
Höchstbemessungsleistung der Anlage überschrit-
rung rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwie-
ten wird, in der Veräußerungsform der Marktprämie
weit gemeinsame Ausschreibungen auch für die
auf null und in den Veräußerungsformen einer Ein-
Jahre ab 2021 durchgeführt werden.
speisevergütung auf den Monatsmarktwert.
Höchstbemessungsleistung im Sinn von Satz 1 ist
§ 39j
1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, der um 50 Pro-
Innovationsausschreibungen
zent verringerte Wert der bezuschlagten Gebots-
menge und (1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren
2018 bis 2020 Innovationsausschreibungen für er-
2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, der neuerbare Energien durch. Die Teilnahme an diesen
um 20 Prozent verringerte Wert der bezuschlag- Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare
ten Gebotsmenge. Energien beschränkt. Auch können Gebote für
Wird der Zuschlag nach § 35a teilweise entwertet, Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschie-
ist bei der Bestimmung der Höchstbemessungs- dener erneuerbarer Energien abgegeben werden.
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
(2) Die Einzelheiten der Innovationsausschrei- (4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin-
bungen werden in einer Rechtsverordnung nach dung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage
§ 88d näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt errichtet worden ist
werden, dass besonders netz- oder systemdien-
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz
liche technische Lösungen gefördert werden, die
oder teilweise bereits bestehenden oder einer
sich im technologieneutralen wettbewerblichen Ver-
vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeu-
fahren als effizient erweisen. Die Rechtsverordnung
gung von Strom aus Wasserkraft neu zu errich-
wird erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018 er-
tenden Stauanlage oder
lassen.
(3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den Inno- 2. ohne durchgehende Querverbauung.
vationsausschreibungen legt die Bundesregierung (5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 ver-
rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwieweit ringern sich ab dem 1. Januar 2018 jährlich jeweils
Innovationsausschreibungen auch für die Jahre ab für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genomme-
2021 durchgeführt werden. nen oder ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent ge-
genüber den im jeweils vorangegangenen Kalen-
Abschnitt 4 derjahr geltenden anzulegenden Werten und wer-
Gesetzliche Bestimmung der Zahlung den auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden
Unterabschnitt 1 Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach
Anzulegende Werte Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu
legen.
§ 40
Wasserkraft § 41
(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzu- Deponie-, Klär- und Grubengas
legende Wert
(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzu-
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von legende Wert
500 Kilowatt 12,40 Cent pro Kilowattstunde,
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
500 Kilowatt 8,17 Cent pro Kilowattstunde und
2 Megawatt 8,17 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
5 Megawatt 6,25 Cent pro Kilowattstunde, 5 Megawatt 5,66 Cent pro Kilowattstunde.
4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von (2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzule-
10 Megawatt 5,48 Cent pro Kilowattstunde, gende Wert
5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
20 Megawatt 5,29 Cent pro Kilowattstunde, 500 Kilowatt 6,49 Cent pro Kilowattstunde und
6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
50 Megawatt 4,24 Cent pro Kilowattstunde und
5 Megawatt 5,66 Cent pro Kilowattstunde.
7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als
50 Megawatt 3,47 Cent pro Kilowattstunde. (3) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzu-
legende Wert
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht
auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn 1 Megawatt 6,54 Cent pro Kilowattstunde,
nach dem 31. Dezember 2016 durch eine wasser-
rechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde. 5 Megawatt 4,17 Cent pro Kilowattstunde und
Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchti- 3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als
gungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leis- 5 Megawatt 3,69 Cent pro Kilowattstunde.
tungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht
wurde. Anlagen nach den Sätzen 1 oder 2 gelten Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit
mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Berg-
als neu in Betrieb genommen. werken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus
stammt.
(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen
nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von (4) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen
mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein An- 1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2018 jähr-
spruch nach § 19 Absatz 1 nur für den Strom, der lich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb
der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber
Satz 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gel-
1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis ein- tenden anzulegenden Werten und werden auf zwei
schließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Be-
Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der rechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf-
Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeb- grund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind
lichen Bestimmung. die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2283
§ 42 § 44a
Biomasse Absenkung der
anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse
Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasse-
Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44
verordnung, für den der anzulegende Wert nach
verringern sich beginnend mit dem 1. April 2017
§ 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt
jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres
dieser
für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genomme-
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von nen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in den
150 Kilowatt 13,32 Cent pro Kilowattstunde, jeweils vorangegangenen sechs Kalendermonaten
geltenden anzulegenden Werten und werden auf
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die
500 Kilowatt 11,49 Cent pro Kilowattstunde, Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf-
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von grund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind
5 Megawatt 10,29 Cent pro Kilowattstunde und die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von § 44b
20 Megawatt 5,71 Cent pro Kilowattstunde.
Gemeinsame
Bestimmungen für Strom aus Gasen
§ 43
(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
Vergärung von Bioabfällen aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit
einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilo-
(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas ein- watt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem
gesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Be-
Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit ei- messungsleistung der Anlage von 50 Prozent des
nem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den
Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalen-
und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der derjahr erzeugten Strommenge verringert sich der
Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr Anspruch nach § 19 Absatz 1 in der Veräußerungs-
von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent form der Marktprämie auf null und in den Veräuße-
gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende rungsformen einer Einspeisevergütung auf den Mo-
Wert, wenn er nach § 22 Absatz 6 gesetzlich be- natsmarktwert.
stimmt wird,
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von aus Biomasse nach § 42 oder § 43 besteht ferner
500 Kilowatt 14,88 Cent pro Kilowattstunde und nur, soweit bei Anlagen, in denen Biomethan einge-
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von setzt wird, der Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung
erzeugt wird. Für diesen Anspruch ist ab dem ersten
20 Megawatt 13,05 Cent pro Kilowattstunde.
Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruch-
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin- nahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines Jah-
dung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtun- res jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr
gen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmit- die Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 nach
telbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach-
Gärrückstände verbunden sind und die nachgerot- zuweisen. Bei der erstmaligen Geltendmachung des
teten Gärrückstände stofflich verwertet werden. Anspruchs ist ferner die Eignung der Anlage zur
Erfüllung der Voraussetzungen im Sinn von Satz 2
§ 44 durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit
einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeu-
Vergärung von Gülle gung aus erneuerbaren Energien oder für den Be-
reich Wärmeversorgung nachzuweisen.
Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas ein-
gesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von (3) Die Einhaltung der anerkannten Regeln der
Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung ge- Technik nach Absatz 2 Satz 2 wird vermutet, wenn
wonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert die Anforderungen des Arbeitsblatts FW 308 „Zertifi-
23,14 Cent pro Kilowattstunde, wenn zierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-
Stromes –“ des AGFW Energieeffizienzverbandes
1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungs- für Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger
anlage erzeugt wird, vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institu-
2. die installierte Leistung am Standort der Biogas- tionelle Veröffentlichungen) nachgewiesen werden.
erzeugungsanlage insgesamt bis zu 75 Kilowatt Der Nachweis muss durch Vorlage eines Gutachtens
beträgt und eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den
Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung er-
Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle folgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können
mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügel- für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer
trockenkot von mindestens 80 Masseprozent ein- installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeig-
gesetzt wird. nete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden,
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
aus denen die thermische und elektrische Leistung (3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
sowie die Stromkennzahl hervorgehen. aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Ka-
lenderjahr insgesamt auf den Wert „MWEPEX“ der
(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
Anlage 1 Nummer 2.1, wenn die Nachweisführung
aus Biomasse nach § 43 oder § 44 kann nicht mit
dem Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung nicht in der nach Absatz 2 oder § 44b Absatz 2
Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Weise erfolgt ist.
mit § 39 oder § 42 kombiniert werden.
(5) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist (4) Soweit nach den Absätzen 1 oder 2 der
jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Bio- Nachweis durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Ta-
methan oder Speichergas anzusehen, gebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis
nicht erforderlichen personenbezogenen Angaben
1. soweit die Menge des entnommenen Gases im im Einsatzstoff-Tagebuch von dem Anlagenbetrei-
Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres ber zu schwärzen.
der Menge von Deponiegas, Klärgas, Gruben-
gas, Biomethan oder Speichergas entspricht,
die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das § 45
Erdgasnetz eingespeist worden ist, und Geothermie
2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb
(1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzu-
des Gases von seiner Herstellung oder Gewin-
legende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde.
nung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und
seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner (2) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 ver-
Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanz- ringern sich ab dem 1. Januar 2021 jährlich jeweils
systeme verwendet worden sind. für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genomme-
(6) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom nen Anlagen um 5 Prozent gegenüber den im je-
aus Biomethan nach § 42 oder § 43 besteht auch, weils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden an-
wenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem zulegenden Werten und werden auf zwei Stellen
Erdgasnetz anhand der Energieerträge der zur nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung
Biomethanerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bi- der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer
lanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerun-
wird. Die bilanzielle Teilung in einsatzstoffbezogene deten Werte zugrunde zu legen.
Teilmengen einschließlich der Zuordnung der einge-
setzten Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist § 46
im Rahmen der Massenbilanzierung nach Absatz 5
Nummer 2 zu dokumentieren. Windenergie an Land bis 2018
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land,
§ 44c die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen
Sonstige gemeinsame worden sind und deren anzulegender Wert nach
Bestimmungen für Strom aus Biomasse § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt
der anzulegende Wert 4,66 Cent pro Kilowattstunde.
(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
aus Biomasse besteht unbeschadet des § 44b nur, (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzu-
legende Wert in den ersten fünf Jahren ab der In-
1. wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie ei-
nes Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und betriebnahme der Anlage 8,38 Cent pro Kilowatt-
Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Her- stunde. Diese Frist verlängert sich um einen Monat
kunft der eingesetzten Stoffe nachweist, welche pro 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der
Biomasse und in welchem Umfang Speichergas Ertrag der Anlage 130 Prozent des Referenzertrags
oder Grubengas eingesetzt werden, unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist
um einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenz-
2. wenn in Anlagen flüssige Biomasse eingesetzt ertrags, um den der Ertrag der Anlage 100 Prozent
wird, für den Stromanteil aus flüssiger Bio- des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag
masse, die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach
notwendig ist; flüssige Biomasse ist Biomasse, Maßgabe der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-
die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
oder Feuerraum flüssig ist; Pflanzenölmethyles- Fassung.
ter ist in dem Umfang als Biomasse anzusehen,
der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung not- (3) Zehn Jahre nach Inbetriebnahme einer An-
wendig ist. lage nach Absatz 1, spätestens aber ein Jahr vor
dem Ende der nach Absatz 2 Satz 2 verlängerten
(2) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Frist wird der Standortertrag überprüft und die Frist
Strom aus Biomasse nach § 42, § 43 oder § 44 ist nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend angepasst.
ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstma- § 36h Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzu-
lige Inanspruchnahme folgt, der Stromanteil aus wenden.
flüssiger Biomasse nach Absatz 1 Nummer 2 durch
Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs (4) Für Anlagen mit einer installierten Leistung
jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berech-
für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuwei- nung des anzulegenden Werts angenommen, dass
sen. ihr Ertrag 70 Prozent des Referenzertrags beträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2285
§ 46a gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzu-
Absenkung der legenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung
anzulegenden Werte für Strom nach den Absätzen 1 bis 4 sind die ungerundeten
aus Windenergie an Land bis 2018 Werte zugrunde zu legen.
(1) Die anzulegenden Werte nach § 46 Absatz 1 § 46b
und 2 verringern sich zum 1. März, 1. April, 1. Mai,
1. Juni, 1. Juli und 1. August 2017 für die nach die- Windenergie an Land ab 2019
sem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um (1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land,
1,05 Prozent gegenüber den in dem jeweils voran- die nach dem 31. Dezember 2018 in Betrieb ge-
gegangenen Kalendermonat geltenden anzulegen- nommen worden sind und deren anzulegender Wert
den Werten. Danach verringern sie sich zum 1. Okto- nach § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, be-
ber 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2018, 1. Juli rechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert
2018 und 1. Oktober 2018 für die nach diesem Zeit- nach § 36h Absatz 1, wobei der Zuschlagswert
punkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,4 Pro- durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten
zent gegenüber den in den jeweils vorangegange- des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots
nen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land
Werten. im Vorvorjahr zu ersetzen ist. § 36h Absatz 2 bis 4
(2) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach ist entsprechend anzuwenden.
Absatz 1 Satz 2 erhöht sich jeweils, wenn der (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den
Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils
2 500 Megawatt höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschrei-
1. um bis zu 200 Megawatt überschreitet, auf bungsrunden eines Jahres jeweils bis zum 31. Ja-
0,5 Prozent, nuar des darauf folgenden Kalenderjahres.
2. um mehr als 200 Megawatt überschreitet, auf (3) § 46 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
0,6 Prozent,
3. um mehr als 400 Megawatt überschreitet, auf § 47
0,8 Prozent, Windenergie auf See bis 2020
4. um mehr als 600 Megawatt überschreitet, auf (1) Für Strom aus Windenergieanlagen auf See
1,0 Prozent, beträgt der anzulegende Wert 3,90 Cent pro Kilo-
5. um mehr als 800 Megawatt überschreitet, auf wattstunde. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in
1,2 Prozent oder Verbindung mit Satz 1 besteht nur für Windenergie-
6. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, auf anlagen auf See, die
2,4 Prozent. 1. vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte Netz-
(3) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach anbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des
Absatz 1 Satz 2 verringert sich jeweils, wenn der Energiewirtschaftsgesetzes oder Anschlusskapa-
Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von zitäten nach § 17d Absatz 3 des Energiewirt-
2 400 Megawatt schaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung erhalten haben und
1. um bis zu 200 Megawatt unterschreitet, auf
0,3 Prozent, 2. vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen
worden sind.
2. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf
0,2 Prozent oder (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der
anzulegende Wert in den ersten zwölf Jahren ab der
3. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf
Inbetriebnahme der Windenergieanlage auf See
null.
15,40 Cent pro Kilowattstunde (Anfangswert). Der
(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Absen- Zeitraum nach Satz 1 verlängert sich für jede über
kung der anzulegenden Werte verringert sich auf zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile, die
null und es erhöhen sich die anzulegenden Werte die Anlage von der Küstenlinie entfernt ist, um
nach § 46 gegenüber den im jeweils vorangegan- 0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe
genen Quartal geltenden anzulegenden Werten, von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter Was-
wenn der Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den sertiefe um 1,7 Monate. Als Küstenlinie gilt die in
Wert von 2 400 Megawatt der Karte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste
1. um mehr als 600 Megawatt unterschreitet, um und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII.,
0,2 Prozent oder sowie in der Karte Nummer 2921 „Deutsche Ost-
seeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe
2. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, um
1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt
0,4 Prozent.
und Hydrographie im Maßstab 1:375 0005 darge-
(5) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem stellte Küstenlinie. Die Wassertiefe ist ausgehend
letzten Kalendertag des 18. Monats und vor dem von dem Seekartennull zu bestimmen.
ersten Kalendertag des fünften Monats, der einem
Zeitpunkt nach Absatz 2 vorangeht. 5
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und
(6) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-
bis 4 werden auf zwei Stellen nach dem Komma legt.
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der von Strom aus solarer Strahlungsenergie errich-
anzulegende Wert für Strom aus Windenergieanla- tet worden ist,
gen auf See, die vor dem 1. Januar 2020 in Betrieb
2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein
genommen worden sind, in den ersten acht Jahren
Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs
ab der Inbetriebnahme der Anlage 19,40 Cent pro
durchgeführt worden ist, oder
Kilowattstunde, wenn dies der Anlagenbetreiber vor
der Inbetriebnahme der Anlage von dem Netzbe- 3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungs-
treiber verlangt. In diesem Fall entfällt der Anspruch plans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs er-
nach Absatz 2 Satz 1, während der Anspruch auf richtet worden ist und
die Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe
a) der Bebauungsplan vor dem 1. September
entsprechend anzuwenden ist, dass der Anfangs-
2003 aufgestellt und später nicht mit dem
wert im Zeitraum der Verlängerung 15,40 Cent pro
Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage
Kilowattstunde beträgt.
zu errichten,
(4) Ist die Einspeisung aus einer Windenergie-
anlage auf See länger als sieben aufeinanderfol- b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010
gende Tage nicht möglich, weil die Leitung nach für die Fläche, auf der die Anlage errichtet
§ 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgeset- worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet
zes nicht rechtzeitig fertiggestellt oder gestört ist im Sinn der §§ 8 und 9 der Baunutzungsver-
und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat, ordnung ausgewiesen hat, auch wenn die
verlängert sich der Zeitraum, für den der Anspruch Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumin-
auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeise- dest auch mit dem Zweck geändert worden
vergütung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, be- ist, eine Solaranlage zu errichten, oder
ginnend mit dem achten Tag der Störung um den c) der Bebauungsplan nach dem 1. September
Zeitraum der Störung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Er-
soweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See richtung einer Solaranlage aufgestellt oder
die Entschädigung nach § 17e Absatz 1 oder Ab- geändert worden ist und sich die Anlage
satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch
aa) auf Flächen befindet, die längs von Auto-
nimmt; in diesem Fall verkürzt sich der Anspruch auf
bahnen oder Schienenwegen liegen, und
Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung
die Anlage in einer Entfernung bis zu
nach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der
110 Metern, gemessen vom äußeren
Verzögerung.
Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet
(5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 2 und worden ist,
Absatz 3 Satz 2 verringern sich gegenüber den
jeweils vorher geltenden anzulegenden Werten bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt
des Beschlusses über die Aufstellung
1. um 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die oder Änderung des Bebauungsplans be-
in den Jahren 2018 und 2019 in Betrieb genom- reits versiegelt waren, oder
men werden, und
cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaft-
2. um 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die
licher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher
im Jahr 2020 in Betrieb genommen werden.
oder militärischer Nutzung befindet und
(6) Der anzulegende Wert nach Absatz 3 Satz 1 diese Flächen zum Zeitpunkt des Be-
verringert sich für Anlagen, die in den Jahren 2018 schlusses über die Aufstellung oder Ände-
und 2019 in Betrieb genommen werden, um rung des Bebauungsplans nicht rechts-
1,0 Cent pro Kilowattstunde. verbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn
(7) Für die Anwendung der Absätze 1, 3, 5 und 6 des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes
ist statt des Zeitpunkts der Inbetriebnahme der oder als Nationalpark im Sinn des § 24
Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Windenergie- des Bundesnaturschutzgesetzes festge-
anlage auf See nach § 17e Absatz 2 Satz 1 und 4 setzt worden sind.
des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich, wenn (2) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließ-
die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen lich auf, an oder in einem Gebäude oder einer
Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der an-
des Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt ist. zulegende Wert
§ 48 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von
10 Kilowatt 12,70 Cent pro Kilowattstunde,
Solare Strahlungsenergie
2. bis einschließlich einer installierten Leistung von
(1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzu- 40 Kilowatt 12,36 Cent pro Kilowattstunde und
legender Wert nach § 22 Absatz 6 gesetzlich
bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von
Absätze 2 und 3 8,91 Cent pro Kilowattstunde, 750 Kilowatt 11,09 Cent pro Kilowattstunde.
wenn die Anlage (3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an
1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer sons- oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein
tigen baulichen Anlage angebracht ist und das Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach
Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vor- § 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist
rangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung Absatz 2 nur anzuwenden, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2287
1. nachweislich vor dem 1. April 2012 der annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen
a) für das Gebäude der Bauantrag oder der den Wert von 2 500 Megawatt
Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bau- 1. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf
anzeige erstattet worden ist, 0,25 Prozent,
b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen 2. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf
Errichtung, die nach Maßgabe des Bauord- null,
nungsrechts der zuständigen Behörde zur 3. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, auf
Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die null; die anzulegenden Werte nach § 48 erhöhen
erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen
erfolgt ist oder Quartals einmalig um 1,50 Prozent, oder
c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungs- 4. um mehr als 1 200 Megawatt unterschreitet, auf
bedürftigen, insbesondere genehmigungs-, null; die anzulegenden Werte nach § 48 erhöhen
anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen
der Bauausführung des Gebäudes begonnen Quartals einmalig um 3,00 Prozent.
worden ist,
(4) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem
2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusam- letzten Kalendertag des achten Monats und vor
menhang mit einer nach dem 31. März 2012 er- dem ersten Kalendertag des letzten Monats, der
richteten Hofstelle eines land- oder forstwirt- einem Zeitpunkt nach Absatz 1 vorangeht.
schaftlichen Betriebes steht oder
(5) Wenn die Summe der installierten Leistung
3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von der Solaranlagen, die in dem Register mit der
Tieren dient und von der zuständigen Baube- Angabe eingetragen sind, dass für den Strom aus
hörde genehmigt worden ist. diesen Anlagen eine Zahlung nach § 19 in Anspruch
Im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden. genommen werden soll, und von Solaranlagen, die
(4) § 38b Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend an- nach der Schätzung nach § 31 Absatz 6 des Erneu-
zuwenden. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ent- erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
fällt für die ersetzten Anlagen endgültig. 2016 geltenden Fassung als gefördert anzusehen
sind, 52 000 Megawatt überschreitet, verringern
sich die anzulegenden Werte nach § 48 zum ersten
§ 49
Kalendertag des zweiten auf die Überschreitung
Absenkung der anzulegenden folgenden Kalendermonats auf null.
Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(6) Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Er-
(1) Die anzulegenden Werte nach § 48 verringern reichung des in Absatz 5 bestimmten Ziels einen
sich ab dem 1. Februar 2017 monatlich zum ersten Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen
Kalendertag eines Monats um 0,5 Prozent gegen- Regelung vor.
über den in dem jeweils vorangegangenen Kalen-
dermonat geltenden anzulegenden Werten. Die Unterabschnitt 2
monatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils
zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Zahlungen für Flexibilität
Jahres nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf-
grund des Brutto-Zubaus angepasst, wobei der im § 50
sechsmonatigen Bezugszeitraum nach Absatz 4 Zahlungsanspruch für Flexibilität
registrierte Brutto-Zubau auf ein Jahr hochzurech- (1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbe-
nen ist (annualisierter Brutto-Zubau). treiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe
(2) Die monatliche Absenkung der anzulegenden des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung instal-
Werte nach Absatz 1 Satz 2 erhöht sich, wenn der lierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeug-
annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen den ten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf
Wert von 2 500 Megawatt Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fas-
1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, auf sung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht;
1,00 Prozent, dieser Anspruch bleibt unberührt.
2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, auf (2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entspre-
1,40 Prozent, chend anzuwenden.
3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, auf § 50a
1,80 Prozent,
Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, auf
2,20 Prozent, (1) Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Be-
reitstellung flexibler installierter Leistung 40 Euro
5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, auf pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibi-
2,50 Prozent oder litätszuschlag) in
6. um mehr als 5 000 Megawatt überschreitet, auf 1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas
2,80 Prozent. mit einer installierten Leistung von mehr als
(3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetz-
Werte nach Absatz 1 Satz 2 verringert sich, wenn lich bestimmt wird, und
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, sind; andernfalls verringert sich der Anspruch in
deren anzulegender Wert durch Ausschreibun- diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalender-
gen ermittelt worden ist. tag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise
(2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag liegt.
besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
§ 44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem auf
Kalenderjahr erzeugten Strommenge einen An- 1. Windenergieanlagen mit einer installierten Leis-
spruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit tung von weniger als 3 Megawatt,
§ 39, § 42 oder § 43 in Anspruch nimmt und dieser
Anspruch nicht nach § 52 verringert ist. 2. sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung
von weniger als 500 Kilowatt, wobei § 24 Ab-
(3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die ge-
satz 1 entsprechend anzuwenden ist,
samte Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1
verlangt werden. 3. Pilotwindenergieanlagen an Land und
4. Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Num-
§ 50b mer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen
§ 52
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 gelten- Verringerung des
den Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
in Betrieb genommen worden sind, können ergän- (1) Der anzulegende Wert verringert sich auf null,
zend zu einer Veräußerung des Stroms in den
Veräußerungsformen einer Direktvermarktung von 1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung
dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstel- der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das
lung zusätzlich installierter Leistung für eine be- Register übermittelt haben und die Meldung
darfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprä- nach § 71 noch nicht erfolgt ist,
mie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 2. solange und soweit Betreiber von im Register
130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zu- registrierten Anlagen die zur Meldung einer
sätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Erhöhung der installierten Leistung der Anlage
Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt erforderlichen Angaben nicht an das Register
sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt übermittelt haben und die Meldung nach § 71
sich nach Anlage 3 Nummer II. Für Strom aus An- noch nicht erfolgt ist,
lagen nach § 100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3
3. wenn Anlagenbetreiber gegen § 21b Absatz 2
rückwirkend zum 1. August 2014 entsprechend an-
Satz 1 zweiter Halbsatz oder Absatz 3 ver-
zuwenden. Wenn aufgrund von Satz 4 Korrekturen
stoßen,
von Abrechnungen für die Jahre 2014 oder 2015
erforderlich werden, ist ergänzend zu § 62 ausrei- 4. wenn Betreiber von Anlagen, deren anzulegen-
chend, wenn der Anlagenbetreiber eine Kopie der der Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
Genehmigung oder Zulassung nach § 100 Absatz 4 gegen § 27a verstoßen oder
sowie einen Nachweis über die Inbetriebnahme der 5. solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 3 Satz 2
Anlage vorlegt. der Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 nicht
erbracht ist.
Abschnitt 5
Satz 1 Nummer 3 ist bis zum Ablauf des dritten Ka-
Rechtsfolgen und Strafen lendermonats anzuwenden, der auf die Beendigung
des Verstoßes gegen § 21b Absatz 2 oder Absatz 3
§ 51 folgt. Satz 1 Nummer 4 ist für das gesamte Kalen-
Verringerung des derjahr des Verstoßes anzuwenden.
Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen (2) Der anzulegende Wert verringert sich auf den
(1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Monatsmarktwert,
Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der euro- 1. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 2,
päischen Strombörse European Power Exchange in 5 oder 6 verstoßen,
Paris in der vortägigen Auktion in mindestens sechs
aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verrin- 2. wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die
gert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den
Zeitraum, in dem die Stundenkontrakte ohne Unter- verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b
brechung negativ sind, auf null. Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c über-
mittelt haben,
(2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in
dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindes- 3. solange Anlagenbetreiber, die die Ausfallver-
tens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung ver- gütung in Anspruch nehmen, eine der Höchst-
äußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netz- dauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster
betreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Halbsatz überschreiten,
Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in 4. solange Anlagenbetreiber, die eine Einspeisever-
dem Zeitraum eingespeist hat, in dem die Stunden- gütung in Anspruch nehmen, gegen § 21 Ab-
kontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen satz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2289
Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem § 53a
ein solcher Verstoß erfolgt ist, oder Verringerung des Zahlungs-
5. wenn Anlagenbetreiber gegen eine Pflicht nach anspruchs bei Windenergieanlagen an Land
§ 80 verstoßen. (1) Der gesetzlich bestimmte anzulegende Wert
verringert sich bei Windenergieanlagen an Land
Die Verringerung ist im Fall des Satzes 1 Nummer 2 auf null, wenn der Einspeisewillige nach § 22 Ab-
bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Be- satz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c auf den ge-
endigung des Verstoßes folgt, im Fall des Satzes 1 setzlich bestimmten Anspruch nach § 19 Absatz 1
Nummer 3 für die Dauer des gesamten Kalender- verzichtet hat. Der Anspruch auf eine durch Aus-
monats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, und schreibungen ermittelte Zahlung nach § 19 Absatz 1
im Fall des Satzes 1 Nummer 5 für die Dauer des bleibt unberührt.
Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs
Kalendermonate anzuwenden. (2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet den
Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage ange-
(3) Der anzulegende Wert verringert sich um je- schlossen werden soll, über den Verzicht nach
weils 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stel- § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c.
len nach dem Komma gerundet wird,
§ 53b
1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung
der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Verringerung des
Register übermittelt haben, aber die Meldung Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen
nach § 71 erfolgt ist, oder Der anzulegende Wert für Strom, für den dem
Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt
2. solange und soweit Anlagenbetreiber einer im worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzu-
Register registrierten Anlage eine Erhöhung der legender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent
installierten Leistung der Anlage nicht nach pro Kilowattstunde.
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 über-
mittelt haben, aber die Meldung nach § 71 er- § 54
folgt ist.
Verringerung des Zahlungs-
(4) Anlagenbetreiber, die keinen Anspruch nach anspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 19 Absatz 1 geltend machen, verlieren, solange
(1) Der durch Ausschreibungen ermittelte anzu-
sie gegen § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6 oder gegen
legende Wert verringert sich bei Solaranlagen um
§ 21b Absatz 3 verstoßen, den Anspruch auf ein
0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung
Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der
der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge,
Stromnetzentgeltverordnung und den Anspruch auf
die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach
vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung
Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden
nach § 11; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in
ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zu-
diesem Fall den Anspruch auf ein Entgelt für dezen-
schlags folgt. Werden einer Solaranlage Gebots-
trale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgelt-
mengen von mehreren bezuschlagten Geboten zu-
verordnung und ihren Anspruch auf Zuschlags-
geordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der
zahlung nach den §§ 6 bis 13 des Kraft-Wärme-
bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zutei-
Kopplungsgesetzes, soweit ein solcher besteht,
lung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Ka-
oder andernfalls ihren Anspruch auf vorrangigen
lendermonats beantragt worden ist.
Netzzugang.
(2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht zu-
mindest teilweise mit den im Gebot angegebenen
§ 53 Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der an-
Verringerung der Einspeisevergütung zulegende Wert nach § 38b ebenfalls um 0,3 Cent
pro Kilowattstunde. Werden einer Solaranlage Ge-
Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergü- botsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten
tung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlags-
wobei von den anzulegenden Werten wert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine
Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent
1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus An- pro Kilowattstunde.
lagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft,
Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder § 55
Grubengas abzuziehen sind oder
Pönalen
2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solar- (1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land
anlagen oder aus Windenergieanlagen an Land nach § 36 müssen Bieter an den regelverantwort-
oder auf See abzuziehen sind. lichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leis-
Abweichend von Satz 1 verringert sich der anzule- ten,
gende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge ei-
zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, so- nes bezuschlagten Gebots für eine Windenergie-
lange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen anlage an Land nach § 35a entwertet werden
wird. oder
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 ent-
24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe spricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1 für das
des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist. Gebot zu leistenden Erstsicherheit. Die Höhe der
Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus
berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezu- der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit
schlagten Gebots 50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich
für Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2
1. abzüglich der vor Ablauf des 24. auf die öffent- Nummer 2 zweiter Halbsatz verringert ist, auf
liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden 25 Euro pro Kilowatt.
Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
multipliziert mit 10 Euro pro Kilowatt, (4) Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine
bestehenden Biomasseanlagen nach § 39f sind,
2. abzüglich der vor Ablauf des 26. auf die öffent-
müssen Bieter an den verantwortlichen Übertra-
liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
gungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt oder 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge
eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasse-
3. abzüglich der vor Ablauf des 28. auf die öffent-
anlage nach § 35a entwertet werden oder
liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung 2. wenn eine Biomasseanlage mehr als 18 Monate
multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt. nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu-
(2) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land schlags in Betrieb genommen worden ist.
nach § 36g Absatz 1 müssen Bieter abweichend Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Ge-
von Absatz 1 an den verantwortlichen Übertra- botsmenge des bezuschlagten Gebots
gungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, 1. abzüglich der vor Ablauf des 18. auf die öffent-
1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
eines bezuschlagten Gebots für eine Windener- Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
gieanlage an Land nach § 35a entwertet werden multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,
oder
2. abzüglich der vor Ablauf des 20. auf die öffent-
2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
48 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist. multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder
Wenn und soweit ein Zuschlag, der auf ein Gebot 3. abzüglich der vor Ablauf des 22. auf die öffent-
nach § 36g Absatz 1 erteilt worden ist, nach § 35a liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
entwertet wird, weil die Bürgerenergiegesellschaft Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
die Zuordnung des Zuschlags nicht innerhalb der multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.
Frist nach § 36g Absatz 3 Satz 2 bei der Bundes-
(5) Bei Geboten für bestehende Biomasseanla-
netzagentur beantragt hat, berechnet sich die Höhe
gen nach § 39f müssen Bieter an den verantwort-
der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwer-
lichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leis-
teten Gebotsmenge multipliziert mit 15 Euro pro
ten,
Kilowatt. Im Übrigen berechnet sich die Höhe der
Pönale nach Satz 1 aus der Gebotsmenge des be- 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge
zuschlagten Gebots eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasse-
1. abzüglich der vor dem 48. auf die öffentliche anlage nach § 35a entwertet werden oder
Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat 2. wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber
in Betrieb genommenen Anlagenleistung multi- die Bescheinigung des Umweltgutachters nach
pliziert mit 10 Euro pro Kilowatt, § 39f Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39f
2. abzüglich der vor dem 50. auf die öffentliche Absatz 2 vorgelegt hat.
Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Ge-
in Betrieb genommenen Anlagenleistung multi- botsmenge des bezuschlagten Gebots
pliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,
1. multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, wenn der
3. abzüglich der vor dem 52. auf die öffentliche Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Be-
Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat scheinigung des Umweltgutachters nach § 39f
in Betrieb genommenen Anlagenleistung multi- Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39f Absatz 2
pliziert mit 30 Euro pro Kilowatt. vorgelegt hat,
(3) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter 2. multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt, wenn der
an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe- Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Be-
treiber eine Pönale leisten, scheinigung des Umweltgutachters nach § 39f
1. wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage nach Absatz 4 nicht spätestens zwei Monate nach
§ 37d Absatz 2 Nummer 1 erlischt, weil die dem Tag nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat, und
Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und vollständig 3. multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt, wenn der
geleistet worden ist, oder Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Be-
2. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge ei- scheinigung des Umweltgutachters nach § 39f
nes bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage Absatz 4 mehr als vier Monate nach dem Tag
nach § 35a entwertet werden. nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2291
(6) Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5 stattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in
muss durch Überweisung eines entsprechenden voller Höhe.“
Geldbetrags auf ein Geldkonto des Übertragungs-
7. § 56 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
netzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zu-
schlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für „2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen
das die Pönale geleistet wird. an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht,
(7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetz- diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren
betreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu
nach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für das kennzeichnen.“
Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der 8. § 57 wird wie folgt geändert:
Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten
Kalendermonats erfüllt hat, der auf die Entwertung a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52“ durch die
der Gebotsmenge folgt. Angabe „§ 50“ und werden die Wörter „finanziel-
len Förderungen“ durch die Wörter „Zahlungen
(8) Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertra- abzüglich der Rückzahlungen nach § 36h Ab-
gungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die satz 2, § 46 Absatz 3 und § 46b Absatz 1“ ersetzt.
Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Anga-
ben mit: b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
1. die nach § 32 Absatz 2 registrierten Angaben lungsenergie“ durch das Wort „Solaranlagen“ er-
des Gebots, setzt.
2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
und Zuschlagswerte für das Gebot,
3. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleiste- „(5) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem
ten Sicherheit, Netzbetreiber mehr als im Teil 3 vorgeschrieben,
muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die
4. die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot, Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis
5. das Erlöschen des Zuschlags, eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81
Absatz 4 oder 5 erfolgt und beruht die Rück-
6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags
forderung auf der Anwendung einer nach der
und
Zahlung in anderer Sache ergangenen höchst-
7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zah- richterlichen Entscheidung, ist der Netzbetreiber
lungsberechtigung, sofern der Solaranlage Ge- berechtigt, insoweit die Einrede der Überein-
botsmengen zugeteilt worden sind und der im stimmung der Berechnung der Zahlung mit einer
Gebot angegebene Standort der Solaranlage in Entscheidung der Clearingstelle zu erheben, bis
der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetz- das Rechtsverhältnis hinsichtlich dieser Anlage
betreibers liegt. endet. Der Rückforderungsanspruch verjährt
mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung fol-
§ 55a genden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1
erlischt insoweit. Die Sätze 1 bis 3 sind im Ver-
Erstattung von Sicherheiten
hältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und
(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die Anlagenbetreiber entsprechend anzuwenden.
hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot § 27 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 4
zurück, wenn der Bieter nicht anzuwenden.“
1. dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückge- 9. § 58 wird wie folgt geändert:
nommen hat,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 er-
halten hat oder aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 19
finanziell geförderten Strommengen“ durch
3. für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet
die Wörter „Strommengen, für die sie Zah-
hat.
lungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rück-
(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinter- zahlungen nach § 36h Absatz 2, § 46 Ab-
legten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, satz 3 und § 46b Absatz 1 erhalten,“ ersetzt.
soweit der Netzbetreiber
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „von finan-
1. für eine Solaranlage eine Bestätigung nach ziellen Förderungen nach § 19 oder § 52“
§ 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur über- durch die Wörter „nach § 19 oder § 50“ er-
mittelt hat oder setzt.
2. für eine Windenergieanlage an Land oder eine b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 19 oder
Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 7 Ab- § 57 finanziell gefördert“ durch die Wörter „für
satz 3 der Anlagenregisterverordnung oder eine die sie nach § 19 Absatz 1 oder § 57 gezahlt“
entsprechende Bestätigung nach Maßgabe der ersetzt.
Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirt-
schaftsgesetzes übermittelt hat. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge aa) In Satz 1 wird die Angabe „und 52“ durch die
des bezuschlagten Gebots entwertet worden, er- Angabe „und 50“ ersetzt.
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „finan- nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch
ziellen Förderung“ durch das Wort „Zahlung“ nimmt“ ersetzt.
ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 32“ durch
10. In § 59 wird das Wort „Ausgleichsmechanismusver- die Angabe „§ 24“ ersetzt.
ordnung“ durch die Wörter „Erneuerbare-Energien- 14. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:
Verordnung“ ersetzt.
„§ 61a
11. § 60 wird wie folgt geändert:
Ausnahmen von der Pflicht
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichs-
zur Zahlung der EEG-Umlage
mechanismusverordnung“ durch die Wörter „Er-
neuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt. (1) Für Strom, der zum Zweck der Zwischen-
speicherung an einen elektrischen, chemischen,
b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
mechanischen oder physikalischen Stromspeicher
c) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- geliefert oder geleitet wird, entfällt die Pflicht zur
gefügt: Zahlung der EEG-Umlage, wenn
„Es wird widerleglich vermutet, dass Strommen- 1. dem Stromspeicher Energie ausschließlich zur
gen, die aus einem beim Übertragungsnetzbe- Einspeisung von Strom in das Netz entnommen
treiber geführten Bilanzkreis an physikalische wird oder
Entnahmestellen abgegeben werden, von einem
2. für den gesamten Strom, der dem Speicher ent-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letzt-
nommen wird, die EEG-Umlage nach § 60 Ab-
verbraucher geliefert werden. Der Inhaber des
satz 1 oder § 61 Absatz 1 gezahlt wird.
betreffenden Bilanzkreises haftet für die EEG-
Umlage mit dem Elektrizitätsversorgungsunter- (2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage
nehmen gesamtschuldnerisch.“ entfällt auch für Strom, der zur Erzeugung von
Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
eingespeist wird, wenn das Speichergas unter
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b
Wörter „nach Absatz 1“ durch die Wörter Absatz 5 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung ein-
„der EEG-Umlage“ ersetzt. gesetzt und auf den Strom die EEG-Umlage nach
bb) In Satz 3 werden die Wörter „gegenüber dem § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 gezahlt wird.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ gestri- (3) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage
chen und nach den Wörtern „Mahnung und entfällt ferner für Strom, der an Netzbetreiber zum
Androhung der Kündigung“ die Wörter „ge- Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als
genüber dem Bilanzkreisverantwortlichen, in Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltver-
dessen Bilanzkreis die betroffenen Strom- ordnung geliefert wird.“
mengen geführt werden,“ eingefügt.
15. § 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 3 wird aufgehoben.
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. „finanziellen Förderungen“ durch das Wort „Zah-
12. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: lungsansprüche“ ersetzt.
„§ 60a b) In Nummer 3 wird das Wort „den“ durch das
EEG-Umlage für stromkosten- Wort „dem“ ersetzt.
intensive Unternehmen und Schienenbahnen c) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein
Die Übertragungsnetzbetreiber können für Strom, Komma ersetzt.
der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen d) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
an einen Letztverbraucher geliefert wird, die EEG- Wort „oder“ ersetzt.
Umlage abweichend von § 60 Absatz 1 Satz 1 von
e) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
dem Letztverbraucher verlangen, wenn und soweit
der Letztverbraucher den Strom an einer Abnahme- „7. aus einer nach § 26 Absatz 2 zu einem spä-
stelle verbraucht, an der die EEG-Umlage nach § 63 teren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung.“
oder § 103 begrenzt ist; die EEG-Umlage kann nur 16. § 64 wird wie folgt geändert:
nach Maßgabe der Begrenzungsentscheidung ver-
a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt
langt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen
gefasst:
dieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitäts-
versorgungsunternehmen auf Letztverbraucher, die „a) bei einem Unternehmen, das einer Branche
nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, entspre- nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist,
chend anzuwenden.“ mindestens 14 Prozent betragen hat, und“.
13. § 61 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„nach § 5 Nummer 1“ gestrichen. „2. Die EEG-Umlage wird für den Stroman-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: teil über 1 Gigawattstunde begrenzt auf
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „keine a) 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 er-
finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch mittelten EEG-Umlage bei Unterneh-
nimmt“ durch die Wörter „keine Zahlung men, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2293
aa) einer Branche nach Liste 1 der um eine Grundlage für die Entwicklung von Effi-
Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern zienzanforderungen zu schaffen,
die Stromkostenintensität min-
2. Auskunft über mögliche und umgesetzte effizienz-
destens 17 Prozent betragen hat,
steigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnah-
oder
men, die durch den Betrieb des Energie- oder
bb) einer Branche nach Liste 2 der Umweltmanagementsystems oder eines alterna-
Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern tiven Systems zur Verbesserung der Energie-
die Stromkostenintensität min- effizienz aufgezeigt wurden,
destens 20 Prozent betragen hat,
3. Auskunft über sämtliche Bestandteile der Strom-
oder
kosten des Unternehmens, soweit dies für die
b) 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 er- Ermittlung durchschnittlicher Strompreise für
mittelten EEG-Umlage bei Unterneh- Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen
men, die einer Branche nach Liste 1 erforderlich ist, und
der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern
4. weitere Auskünfte, die zur Evaluierung und Fort-
die Stromkostenintensität mindestens
schreibung der §§ 63 bis 68 erforderlich sind.
14 Prozent und weniger als 17 Pro-
zent betragen hat.“ Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2
bb) In Nummer 3 wird in dem Satzteil vor Buch-
näher ausgestalten.
stabe a die Angabe „Nummer 2“ durch die
Angabe „Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbei-
c) In Absatz 4 werden die Sätze 5 bis 7 aufgeho-
tung erhobenen Daten und die nach Absatz 1 Satz 2
ben.
erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirt-
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: schaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und
Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 zu übermitteln.
„ist“ durch die Wörter „ist oder sind“ ersetzt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte
gestrichen. Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 97 über-
mitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheim-
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a nisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur
eingefügt: übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unter-
„2a. „neu gegründete Unternehmen“ Unter- nehmen nicht mehr hergestellt werden kann. Das
nehmen, die mit nahezu vollständig Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist
neuen Betriebsmitteln ihre Tätigkeit berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung,
erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Un-
durch Umwandlung entstanden sein; ternehmens und der begünstigten Abnahmestelle
neue Betriebsmittel liegen vor, wenn zu veröffentlichen.
ein Unternehmen ohne Sachanlagever-
mögen neues Sachanlagevermögen er- § 69a
wirbt oder schafft; es wird unwiderleg-
Mitteilungspflicht der
lich vermutet, dass der Zeitpunkt der
Behörden der Zollverwaltung
Neugründung der Zeitpunkt ist, an
dem erstmals Strom zu Produktions- Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflich-
zwecken verbraucht wird, und“. tet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der
17. In § 67 Absatz 2 werden nach dem Wort „schrift-
Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
einschließlich personenbezogener Daten mitzu-
18. § 69 wird durch die folgenden §§ 69 und 69a er- teilen.“
setzt:
19. § 71 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden
„§ 69 Nummern 1 bis 3 ersetzt:
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht „1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die
Endabrechnung des jeweils vorangegangenen
(1) Unternehmen und Schienenbahnen, die eine
Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagen-
Entscheidung nach § 63 beantragen oder erhalten
scharf zur Verfügung stellen,
haben, müssen bei der Evaluierung und Fortschrei-
bung der §§ 63 bis 68 durch das Bundesministe- 2. mitteilen, ob und inwieweit für den in der Anlage
rium für Wirtschaft und Energie, das Bundesamt für erzeugten Strom
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder deren Beauf-
a) eine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1
tragte mitwirken. Sie müssen auf Verlangen erteilen:
Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuer-
1. Auskunft über sämtliche von ihnen selbst ver- gesetzes in Anspruch genommen wird, und
brauchten Strommengen, auch solche, die nicht ihn über entsprechende Änderungen infor-
von der Begrenzungsentscheidung erfasst sind, mieren,
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind, 21. In § 74 Satz 4 werden nach den Wörtern „nach
wenn der anzulegende Wert der Anlage ge- Satz 2 zur Verfügung stellen“ die Wörter „, die den
setzlich bestimmt ist, und Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genü-
gen“ gestrichen.
3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der
Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzun- 22. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97
gen und eingesetzten Technologien nach § 39h, bis 99“ durch die Angabe „§§ 97 und 98“ ersetzt.
§ 43 Absatz 2 oder § 44b Absatz 2 Satz 1 oder
zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 44 23. § 77 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 39h Absatz 2, § 44b und § 44c vorgeschrie-
benen Weise übermitteln.“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „Netzbetreiber
20. § 72 wird wie folgt geändert: und Elektrizitätsversorgungsunternehmen“
durch das Wort „Übertragungsnetzbetreiber“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungs-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
netzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber „Der Standort von Anlagen mit einer instal-
1. die folgenden Angaben unverzüglich, nach- lierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt
dem sie verfügbar sind, zusammengefasst ist nur mit der Postleitzahl und dem Gemein-
übermitteln: deschlüssel anzugeben.“
a) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Strom aus erneuerbaren Energien und
„(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
Grubengas nach § 19 Absatz 1 und die
die Zahlungen nach § 57 Absatz 1 und die ver-
Bereitstellung von installierter Leistung
markteten Strommengen nach § 59 sowie die
nach § 50 in der für die jeweilige Anlage
Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
geltenden Fassung des Erneuerbare-Ener-
stabe c nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-
gien-Gesetzes,
Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite
b) die von den Anlagenbetreibern erhaltenen in nicht personenbezogener Form veröffent-
Meldungen nach § 21c Absatz 1, jeweils lichen.“
gesondert für die verschiedenen Veräuße-
rungsformen nach § 21b Absatz 1, c) In Absatz 3 werden die Wörter „finanziellen För-
derungen“ durch das Wort „Zahlungen“ ersetzt
c) bei Wechseln in die Ausfallvergütung zu- und das Wort „geförderten“ durch die Wörter
sätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b „kaufmännisch abgenommenen“ ersetzt.
den Energieträger, aus dem der Strom in
der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die d) In Absatz 4 werden die Wörter „auf Grund der
installierte Leistung der Anlage sowie die Rechtsverordnung nach § 93“ durch die Wörter
Dauer, seit der die betreffende Anlage „in dem Register“ ersetzt.
diese Veräußerungsform nutzt,
24. § 78 wird wie folgt geändert:
d) die Kosten für die Nachrüstung nach § 57
Absatz 2 in Verbindung mit der Systemsta- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
bilitätsverordnung, die Anzahl der nachge- „Erneuerbare Energien,“ die Wörter „gefördert
rüsteten Anlagen und die von ihnen erhal- nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch
tenen Angaben nach § 71 sowie die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“ er-
setzt.
e) die sonstigen für den bundesweiten Aus-
gleich erforderlichen Angaben, b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „finanzielle
Förderung nach § 19 Absatz 1 in Anspruch ge-
2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formu-
nommen wurde“ durch die Wörter „Zahlung
larvorlagen, die der Übertragungsnetzbetrei-
nach § 19 Absatz 1 erfolgte“ ersetzt.
ber auf seiner Internetseite zur Verfügung
stellt, in elektronischer Form die Endabrech- c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „erneuer-
nung für das jeweils vorangegangene Kalen- baren Energien,“ die Wörter „gefördert nach dem
derjahr sowohl für jede einzelne Anlage als Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch die Wörter
auch zusammengefasst vorlegen; § 24 Ab- „finanziert aus der EEG-Umlage“ ersetzt.
satz 3 ist entsprechend anzuwenden; bis
zum 31. Mai eines Jahres ist dem vorgelager- d) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern
ten Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis „Erneuerbare Energien,“ die Wörter „gefördert
über die nach § 57 Absatz 2 Satz 1 zu erset- nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch
zenden Kosten vorzulegen; spätere Änderun- die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“ er-
gen der Ansätze sind dem Übertragungsnetz- setzt.
betreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der
e) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „erneuer-
nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.“
baren Energien,“ die Wörter „gefördert nach dem
b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch die Wörter
die Wörter „finanzieller Förderungen“ gestrichen. „finanziert aus der EEG-Umlage“ ersetzt.
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25. § 79 wird durch die folgenden §§ 79 und 79a er- b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge
setzt: eine Zahlung nach § 19 oder § 50 bean-
„§ 79 sprucht hat, und
Herkunftsnachweise 6. die Nummer der Messeinrichtung oder der
Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie
(1) Das Umweltbundesamt
die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte,
1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunfts- über die der in der Anlage erzeugte Strom bei
nachweise für Strom aus erneuerbaren Energien der Einspeisung in das Netz zähltechnisch er-
aus, für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 fasst wird.
in Anspruch genommen wird,
(7) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstru-
2. überträgt auf Antrag Herkunftsnachweise und mente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesen-
3. entwertet Herkunftsnachweise. gesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapier-
handelsgesetzes.
(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung er-
folgen elektronisch und nach Maßgabe der Her-
kunfts- und Regionalnachweisverordnung. Das § 79a
Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, Regionalnachweise
um die Herkunftsnachweise vor Missbrauch zu (1) Das Umweltbundesamt
schützen.
1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Regional-
(3) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der nachweise für direkt vermarkteten Strom aus
außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, erneuerbaren Energien aus,
erkennt das Umweltbundesamt auf Antrag nach
Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweisver- 2. überträgt auf Antrag Regionalnachweise und
ordnung ausländische Herkunftsnachweise an. Aus- 3. entwertet Regionalnachweise.
ländische Herkunftsnachweise können nur anerkannt (2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung
werden, wenn sie mindestens die Vorgaben des erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der
Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung. Das
erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umwelt- Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen,
bundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen um die Regionalnachweise vor Missbrauch zu
Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten schützen.
der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie
mit Organen der Europäischen Union. Strom, für (3) Für Strom aus Anlagen außerhalb des
den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Aus-
worden ist, gilt als Strom, der nach § 21a auf sons- schreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten
tige Weise direkt vermarktet wird. haben, kann das Umweltbundesamt Regionalnach-
weise nach Absatz 1 Nummer 1 ausstellen, sofern
(4) Das Umweltbundesamt betreibt eine elektro- der Strom an einen Letztverbraucher im Bundes-
nische Datenbank, in der die Ausstellung, Anerken- gebiet geliefert wird.
nung, Übertragung und Entwertung von Herkunfts-
nachweisen registriert werden (Herkunftsnachweis- (4) Das Umweltbundesamt richtet eine elektroni-
register). sche Datenbank ein, in der die Ausstellung, Über-
tragung und Entwertung von Regionalnachweisen
(5) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine
registriert werden (Regionalnachweisregister). Das
erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strom-
Umweltbundesamt darf das Regionalnachweis-
menge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für
register gemeinsam mit dem Herkunftsnachweis-
jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte
register in einer elektronischen Datenbank be-
Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Her-
treiben.
kunftsnachweis ausgestellt.
(5) Regionalnachweise werden jeweils für eine
(6) Das Umweltbundesamt kann von Personen,
erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strom-
die das Herkunftsnachweisregister nutzen, die
menge von einer Kilowattstunde ausgestellt. Für
Übermittlung insbesondere folgender Angaben an
jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte
das Herkunftsnachweisregister verlangen:
Kilowattstunde Strom wird nicht mehr als ein Regio-
1. Angaben zur Person und Kontaktdaten, nalnachweis ausgestellt. Regionalnachweise dürfen
2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern nur entlang der vertraglichen Lieferkette des Stroms,
vorhanden, für den sie ausgestellt worden sind, übertragen
werden.
3. den Standort, den Typ, die installierte Leistung,
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und, sofern (6) Das Umweltbundesamt entwertet auf Antrag
vorhanden, den EEG-Anlagenschlüssel der An- einen Regionalnachweis, wenn er für Strom aus ei-
lage, ner Anlage ausgestellt worden ist, die sich in der
4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt Region des belieferten Letztverbrauchers befindet.
wird, Die Region des belieferten Letztverbrauchers um-
fasst alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder
5. die Angabe, ob, in welcher Art und in welchem teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das
Umfang Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Letztver-
a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wur- braucher den Strom verbraucht. Das Umweltbun-
de, Investitionsbeihilfen geleistet wurden, desamt bestimmt und veröffentlicht für jedes Post-
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leitzahlengebiet, in dem Strom verbraucht wird, bb) In Satz 2 werden die Wörter „finanzielle För-
welche weiteren Postleitzahlengebiete zu der Re- derung“ durch das Wort „Zahlung“ ersetzt
gion gehören. Dabei soll das Umweltbundesamt und wird nach der Angabe „§ 19“ die An-
abweichend von Satz 2 auch auf die gesamte gabe „oder § 50“ eingefügt.
Gemeinde, in der der Letztverbraucher den Strom
cc) Folgender Satz wird angefügt:
verbraucht, abstellen, wenn die Gemeinde mehrere
Postleitzahlengebiete umfasst. „Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regional-
nachweise nach § 79a anzuwenden.“
(7) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mel-
det für jede Region, für die es Regionalnachweise 27. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
nutzen will, bis zum 28. Februar eines Jahres für „§ 80a
das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an das
Umweltbundesamt: Kumulierungsverbot
1. die Strommenge, die das Elektrizitätsversor- Investitionszuschüsse durch den Bund, das
gungsunternehmen an seine Letztverbraucher Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder
in dieser Region geliefert hat und nach § 78 in das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung
der Stromkennzeichnung als „Erneuerbare Ener- nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit
gien, finanziert aus der EEG-Umlage“ ausweisen die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse
muss, und aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten
Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht
2. die Regionalnachweise, die es für diese Region
überschreiten.“
entwerten lassen will.
(8) In dem Umfang, in dem ein Elektrizitätsver- 28. § 81 wird wie folgt geändert:
sorgungsunternehmen Regionalnachweise nach a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 7 Nummer 2 entwerten lässt, darf es in der
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 5, 7 bis 55“
Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirt-
durch die Angabe „§§ 3, 7 bis 55a“ ersetzt.
schaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern aus-
weisen, zu welchen Anteilen der Strom, den das bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Unternehmen nach § 78 Absatz 1 als „Erneuerbare „4. zur Messung des für den Betrieb einer
Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ kenn- Anlage gelieferten oder verbrauchten
zeichnen muss, in regionalem Zusammenhang oder von einer Anlage erzeugten Stroms,
zum Stromverbrauch erzeugt worden ist. Wenn ein auch für Fragen und Streitigkeiten nach
Elektrizitätsversorgungsunternehmen mehr Regio- dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit
nalnachweise entwerten lässt, als es der Strom- nicht die Zuständigkeit des Bundesamts
menge aus „Erneuerbaren Energien, finanziert aus für Sicherheit in der Informationstechnik
der EEG-Umlage“ entspricht, die es an Letztver- oder der Bundesnetzagentur gegeben
braucher in der betreffenden Region geliefert hat, ist.“
kann es die darüber hinausgehenden Regional-
nachweise nicht zur Stromkennzeichnung nutzen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(9) § 79 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
In Ergänzung zu Satz 1 kann „Soweit eine Streitigkeit auch andere als die
1. das Umweltbundesamt von Personen, die das in Absatz 2 genannten Regelungen betrifft,
Regionalnachweisregister nutzen, Auskunft ver- kann die Clearingstelle auf Antrag der Ver-
langen über die vertragliche Lieferkette für fahrensparteien die Streitigkeit umfassend
Strom, für den Regionalnachweise ausgestellt vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig
werden sollen, insbesondere über die an der eine Streitigkeit nach Absatz 2 zu vermeiden
Lieferkette beteiligten Personen und die betref- oder beizulegen ist; insbesondere kann die
fende Strommenge, Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungs-
2. der Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Aus- ansprüche zwischen den Verfahrensparteien
kunft verlangen, ob und in welchem Umfang umfassend beilegen.“
einem Anlagenbetreiber Regionalnachweise aus- bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
gestellt worden sind.
„Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzuru-
(10) § 79 Absatz 7 ist entsprechend anzuwen- fen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des
den.“ Zehnten Buches der Zivilprozessordnung
26. § 80 wird wie folgt geändert: unberührt.“
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Netzbetreiber“
„§ 20“ durch die Angabe „§ 21b“ ersetzt. durch die Wörter „Netzbetreiber, ein Messstel-
lenbetreiber“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
29. In § 82 wird die Angabe „bis 55“ durch die Angabe
aa) In Satz 1 werden die Wörter „finanzielle För-
„bis 55a“ ersetzt.
derung“ durch das Wort „Zahlung“ und die
Wörter „in Anspruch nehmen“ durch das 30. In § 83 Absatz 1 wird die Angabe „und 52“ durch
Wort „erhalten“ ersetzt und wird nach der die Angabe „und 50“ und werden die Wörter „für die
Angabe „§ 19“ die Angabe „oder § 50“ ein- finanzielle Förderung“ durch die Wörter „auf den
gefügt. Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2297
31. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt: c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
„§ 83a folgt geändert:
Rechtsschutz bei Ausschreibungen aa) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-
mern 3 bis 11 ersetzt:
(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittel-
bar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar ge- „3. zur Abwicklung von Zuordnungen und
gen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit Wechseln nach den §§ 21b und 21c,
dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Ertei- insbesondere zu Verfahren, Fristen und
lung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbe- Datenformaten,
helfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Be- 4. abweichend von § 30 zu Anforderungen
schwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 an die Gebote und die Bieter, um die
ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der
hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Gebote zu gewährleisten, sowie abwei-
Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem chend von § 37 Absatz 2 Satz 2 Num-
Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus mer 1 dazu, dass als Nachweis nur ein
einen entsprechenden Zuschlag, soweit das beschlossener Bebauungsplan anerkannt
Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und wird,
sobald die gerichtliche Entscheidung formell
5. zu Nachweisen, die der Bieter erbringen
rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche
muss, um zu belegen, dass die Fläche,
Rechtsschutz unberührt.
auf der die Freiflächenanlage nach § 37
(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Aus- Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h ge-
stellung einer Zahlungsberechtigung haben unab- plant und nach § 38a Absatz 1 Num-
hängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter mer 3 errichtet worden ist, tatsächlich
nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines zum Zeitpunkt des Beschlusses über
Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch die Aufstellung oder Änderung des Be-
Dritte ist nicht zulässig.“ bauungsplans als Ackerland genutzt
32. In § 84 werden die Wörter „finanzielle Förderung worden ist,
nach § 19 in Anspruch nehmen“ durch die Wörter 6. zusätzlich zu den Ausschlussgründen
„Zahlung nach § 19 erhalten“ ersetzt. nach § 33 Absatz 2 einen Ausschluss-
33. § 85 wird wie folgt geändert: grund für Gebote auf Standorten vor-
zusehen, soweit ein Gebot für diesen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Standort in einer vorangegangenen Aus-
„(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich schreibung einen Zuschlag erhalten hat
weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverord- und der Zuschlag erloschen ist,
nung aufgrund dieses Gesetzes übertragen
7. zu Angaben, die zusätzlich mit dem An-
werden, die Aufgaben,
trag des Bieters auf Ausstellung der
1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39h Zahlungsberechtigung der Bundesnetz-
durchzuführen, agentur übermittelt werden müssen,
2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflich- 8. zu Anforderungen an Nachweise, die
ten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen er- der Netzbetreiber nach § 30, § 36,
füllt werden, § 37, § 38, § 38a oder § 39 vom Anla-
3. zu überwachen, dass genbetreiber zum Nachweis des Vor-
liegens der Anspruchsvoraussetzungen
a) die Netzbetreiber nur Anlagen nach § 14
verlangen muss,
regeln, zur deren Regelung sie berechtigt
sind, 9. abweichend von § 3 Nummer 51 zur
b) die Übertragungsnetzbetreiber den nach Ermittlung des Zuschlagswerts, insbe-
§ 19 Absatz 1 und § 57 vergüteten Strom sondere zu einer Umstellung auf ein
nach § 59 vermarkten, die Vorgaben der Einheitspreisverfahren,
Erneuerbare-Energien-Verordnung einhal- 10. abweichend von § 37a und § 55 Ab-
ten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß er- satz 3 die Zweitsicherheit und Pönale
mitteln, festlegen, veröffentlichen, erhe- auf bis 100 Euro pro Kilowatt der Ge-
ben und vereinnahmen, die Netzbetreiber botsmenge zu erhöhen,
die EEG-Umlage ordnungsgemäß erhe- 11. abweichend von § 37d Absatz 2 Num-
ben und weiterleiten und dass nur die mer 2 die Frist zur Beantragung der
Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleis- Zahlungsberechtigung auf bis zu 12
tet werden und hierbei die Saldierung Monate zu verkürzen, sofern als Nach-
nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt worden weis von der Festlegungskompetenz
ist, nach Nummer 4 Gebrauch gemacht
c) die Daten nach § 76 übermittelt und nach wurde,“.
§ 77 veröffentlicht werden, bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 12
d) die Kennzeichnung des Stroms nach und die Angabe „§ 36“ wird durch die An-
Maßgabe des § 78 erfolgt.“ gabe „§ 20 Absatz 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 13.
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie gabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt
folgt geändert: und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.
aa) Nach der Angabe „§§ 91“ wird die An-
gabe „, 92“ gestrichen. § 85b
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Auskunftsrecht und Datenübermittlung
„Bei einem begründeten Verdacht sind zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 (1) Die Bundesnetzagentur ist bei Vorliegen von
Nummer 2 auch Kontrollen bei Anlagen- Anhaltspunkten für Falschangaben eines Bieters in
betreibern möglich, die keine Unternehmen einem Ausschreibungsverfahren und zum Zweck
sind.“ von Stichprobenkontrollen der Richtigkeit der An-
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie gaben von Bietern in einem Ausschreibungsver-
folgt geändert: fahren berechtigt, von den für das immissions-
schutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständi-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch gen Behörden unter den im Gebot angegebenen
die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. Aktenzeichen Auskünfte darüber zu verlangen,
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Ausschrei-
bung von finanziellen Förderungen nach 1. ob und zu welchem Zeitpunkt unter dem Akten-
§ 55 und der Rechtsverordnung auf Grund zeichen eine Genehmigung erteilt worden ist und
von § 88“ durch die Wörter „Ermittlung des wer Genehmigungsinhaber ist,
Anspruchsberechtigten und des anzulegen-
2. auf welchen Standort, welche Anlagenzahl und
den Werts durch Ausschreibungen nach
welche installierte Leistung sich die Genehmi-
§ 22 und zu Festlegungen zu den Höchst-
gung bezieht,
werten nach § 85a und der Rechtsverord-
nung aufgrund von § 88 oder § 88a“ ersetzt. 3. welche Fristen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
34. Nach § 85 werden die folgenden §§ 85a und 85b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den
eingefügt: Beginn von Errichtung oder Betrieb der Anlagen
„§ 85a gesetzt und ob diese nachträglich verlängert
worden sind,
Festlegung zu den
Höchstwerten bei Ausschreibungen 4. ob die Genehmigung ganz oder teilweise be-
(1) Die Bundesnetzagentur kann zum 1. Dezem- standskräftig geworden ist oder ob gegen diese
ber eines Jahres durch Festlegung nach § 29 des oder Teile dieser Genehmigung Rechtsbehelfe
Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach Dritter anhängig sind,
§ 36b, § 37b oder § 39b für die Ausschreibungen
5. ob und inwieweit hinsichtlich der jeweiligen Ge-
mit einem Gebotstermin in dem jeweils darauffol-
nehmigung durch die zuständige Behörde oder
genden Kalenderjahr neu bestimmen, wenn sich
die zuständigen Gerichte die sofortige Vollzie-
bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungs-
hung angeordnet worden ist und ob und inwie-
verfahrens durchgeführten Ausschreibungen ge-
weit die zuständigen Gerichte eine Anordnung
meinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhalts-
der sofortigen Vollziehung bestätigt oder aufge-
punkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert
hoben haben und
unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 zu
hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf der neue 6. wann die Genehmigung ausläuft und die Anlage
Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von zurückgebaut werden muss.
dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden
Höchstwert abweichen. (2) Die für das immissionsschutzrechtliche Ge-
(2) Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 gesenkt nehmigungsverfahren zuständigen Behörden sind
werden, wenn die durchschnittlichen Erzeugungs- zur Erteilung der Auskünfte im Sinn des Absatzes 1
kosten deutlich unter dem Höchstwert liegen. Ein verpflichtet. Die nach § 28 des Umweltauditge-
Höchstwert soll nach Absatz 1 erhöht werden, setzes mit den Aufgaben der Zulassungsstelle für
wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den Umweltgutachter beliehene Stelle darf dem Netz-
zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen betreiber, dem Anlagenbetreiber und der Bundes-
nicht gedeckt werden konnte und die durchschnitt- netzagentur Informationen über Zulassungs- oder
lichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert Aufsichtsmaßnahmen, die sie gegenüber einem
liegen. Sofern das Ausschreibungsvolumen für So- Umweltgutachter ergriffen hat und die sich auf die
laranlagen in einem Ausschreibungstermin nicht Eignung erstatteter Gutachten, Bestätigungen oder
gedeckt werden konnte, soll der Höchstwert für Bescheinigungen nach diesem Gesetz auswirken
den nachfolgenden Ausschreibungstermin erhöht können, übermitteln.“
werden.
35. In § 86 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe
(3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Ent- „§ 85“ die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe
scheidung nach Absatz 1 von einer Einholung von „Absatz 3“ ersetzt.
Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energie-
wirtschaftsgesetzes absehen; eine mündliche Ver- 36. In § 87 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach
handlung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur dem Wort „Herkunftsnachweisregisters“ die Wörter
macht Entscheidungen nach Absatz 1 unter An- „, des Regionalnachweisregisters“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2299
37. § 88 wird durch die folgenden §§ 88 bis 88d ersetzt: b) Anforderungen an den Planungs- und Geneh-
„§ 88 migungsstand der Projekte zu stellen,
Verordnungsermächtigung c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem
zu Ausschreibungen für Biomasse Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von al-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch len Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind,
rates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 27a um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der
bis 30, 39 bis 39h, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 Anlage sicherzustellen, und die entsprechen-
für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen den Regelungen zur teilweisen oder vollstän-
digen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
insbesondere d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Aus-
a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu- schreibungen die Einhaltung der Anforderun-
mens in Teilmengen und dem Ausschluss ein- gen nach den Buchstaben a bis c nachweisen
zelner Teilsegmente von der Ausschreibung, müssen,
wobei insbesondere unterschieden werden
kann 4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zu-
schlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung
aa) nach dem Inbetriebnahmedatum der An-
und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
lagen oder
bb) zwischen fester und gasförmiger Bio- 5. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen
masse, sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine An-
b) zu der Bestimmung von Mindest- und lage nicht oder verspätet in Betrieb genommen
Höchstgrößen von Teillosen, worden ist oder nicht in einem ausreichenden
Umfang betrieben wird,
c) zu der Festlegung von Höchstwerten für den
Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50, a) eine Untergrenze für die Bemessungsleistung
d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Aus- festzulegen,
schreibungen,
b) eine Verringerung oder einen Wegfall der fi-
2. zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere nanziellen Förderung vorzusehen, wenn die
a) die Bemessungsleistung oder die installierte Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten
Leistung der Anlage zu begrenzen und eine wird,
Verringerung oder einen Wegfall der finanziel-
len Förderung vorzusehen, wenn die Grenze c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen
überschritten wird, und deren Höhe und die Voraussetzungen für
die Zahlungspflicht zu regeln,
b) die Zusammenfassung von Anlagen abwei-
chend von § 24 Absatz 1 zu regeln, d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei
c) Anforderungen und Zahlungsansprüche fest- künftigen Ausschreibungen zu regeln und
zulegen oder auszuschließen, die auch ab-
weichend von den §§ 39h, 44b und 50a der e) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen
Flexibilisierung der Anlagen dienen, der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge
nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ent-
d) abweichend von § 27a zu regeln, ob und in ziehen oder zu ändern und danach erneut zu
welchem Umfang der erzeugte Strom vom vergeben, oder die Dauer oder Höhe des An-
Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden spruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf einer
darf und ob und in welchem Umfang selbst bestimmten Frist zu ändern,
erzeugter Strom und verbrauchter Strom bei
der Ermittlung der Bemessungsleistung an- 6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ver-
gerechnet werden kann, öffentlichungen der Bekanntmachung von Aus-
e) abweichende Regelungen zu treffen zu schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse
und der erforderlichen Mitteilungen an die Netz-
aa) dem Anlagenbegriff nach § 3 Nummer 1,
betreiber,
bb) dem Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Num-
mer 30, 7. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur ge-
cc) Beginn und Dauer des Anspruchs nach genüber anderen Behörden, soweit dies für die
§ 19 Absatz 1 und Ausschreibungen erforderlich ist,
dd) der Höchstbemessungsleistung nach 8. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermit-
§ 101 Absatz 1, telnden Informationen,
f) den Übergangszeitraum nach der Zuschlags-
erteilung nach § 39f Absatz 2 zu bestimmen, 9. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter
Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach
3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-
Ausschreibungen, insbesondere giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen
a) Mindestanforderungen an die Eignung der zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der
Teilnehmer zu stellen, Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
§ 88a schlagserteilung zu leisten sind, um eine In-
Verordnungsermächtigung betriebnahme und den Betrieb der Anlage
zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen sicherzustellen, und die entsprechenden Re-
gelungen zur teilweisen oder vollständigen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
den in § 5 genannten Voraussetzungen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- f) festzulegen, wie Teilnehmer die Einhaltung
rates Regelungen zu Ausschreibungen zu treffen, der Anforderungen nach den Buchstaben a
die Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder bis e nachweisen müssen,
mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europä- 4. die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der
ischen Union offenstehen, insbesondere Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zu-
1. zu regeln, dass ein Anspruch auf Zahlung nach schlagserteilung und die Bestimmung des Zu-
diesem Gesetz auch für Anlagen besteht, die in schlagswerts zu regeln,
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen 5. die Art, die Form und den Inhalt der durch einen
Union errichtet worden sind, wenn Zuschlag vergebenen Zahlungsansprüche zu
a) der Anlagenbetreiber über einen Zuschlag regeln, insbesondere zu regeln,
oder eine Zahlungsberechtigung verfügt, a) dass die Zahlungen für elektrische Arbeit pro
die im Rahmen einer Ausschreibung durch Kilowattstunde auch abweichend von den
Zuschlag erteilt worden ist, und Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und
Anlage 1 und 3 zu leisten sind,
b) die weiteren Voraussetzungen für den Zah-
lungsanspruch nach diesem Gesetz erfüllt b) unter welchen Voraussetzungen die Zahlun-
sind, soweit auf der Grundlage der folgen- gen erfolgen; hierbei können insbesondere
den Nummern keine abweichenden Rege- getroffen werden
lungen in der Rechtsverordnung getroffen aa) abweichende Bestimmungen von § 27a,
worden sind,
bb) Bestimmungen zur Verhinderung von
2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen Doppelzahlungen durch zwei Staaten
zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu und
treffen, insbesondere
cc) abweichende Bestimmungen von § 80
a) zur kalenderjährlich insgesamt auszuschrei- Absatz 2 zur Ausstellung von Herkunfts-
benden installierten Leistung in Megawatt, nachweisen,
wobei das jährliche Ausschreibungsvolumen
c) wie sich die Höhe und die Dauer der Zahlun-
der Ausschreibungen 5 Prozent der jährlich
gen berechnen und
zu installierenden Leistung nicht überschrei-
ten soll, d) wie die Standortbedingungen die Höhe der
Zahlungen beeinflussen,
b) zur Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr
und zur Aufteilung des jährlichen Ausschrei- 6. Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die
bungsvolumens auf die Ausschreibungen Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlagen
eines Jahres, sicherzustellen, insbesondere wenn eine An-
lage nicht oder verspätet in Betrieb genommen
c) zur Festlegung von Höchstwerten,
worden ist oder nicht in einem ausreichenden
d) den Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf An- Umfang betrieben wird,
lagen auf bestimmten Flächen zu begrenzen,
a) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen
e) die Anlagengröße zu begrenzen und abwei- und deren Höhe und die Voraussetzungen
chend von § 24 Absatz 1 und 2 die Zusam- für die Zahlungspflicht zu regeln,
menfassung von Anlagen zu regeln,
b) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern
f) Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder bei künftigen Ausschreibungen zu regeln
Systemintegration der Anlagen dienen, und
3. abweichend von den §§ 30, 31, 33, 34, 36d, 37, c) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen
37c und 39 bis 39h Anforderungen für die Teil- der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge
nahme an den Ausschreibungen zu regeln, ins- oder Zahlungsberechtigungen nach Ablauf
besondere einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu
a) Mindestanforderungen an die Eignung der ändern und danach erneut zu vergeben oder
Teilnehmer zu stellen, die Dauer oder Höhe des Förderanspruchs
nach Ablauf einer bestimmten Frist zu än-
b) Mindest- oder Höchstgrenzen für Gebote dern,
oder Teillose zu bestimmen,
7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröf-
c) Anforderungen an den Planungs- oder Ge- fentlichungen der Ausschreibungen, der Aus-
nehmigungsstand der Anlagen zu stellen, schreibungsergebnisse und der erforderlichen
d) finanzielle Anforderungen an die Teilnahme Mitteilungen an die Netzbetreiber,
an der Ausschreibung zu stellen, 8. zur Übertragbarkeit von Zuschlägen oder Zah-
e) Anforderungen zu der Art, der Form und dem lungsberechtigungen vor der Inbetriebnahme
Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von der Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung
allen Teilnehmern oder nur im Fall der Zu- zu einer Anlage, insbesondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2301
a) zu den zu beachtenden Frist- und Formerfor- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
dernissen und Mitteilungspflichten, Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates
b) zu dem Kreis der berechtigten Personen und
den an diese zu stellenden Anforderungen, 1. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter
Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach
9. zu regeln, dass abweichend von § 5 der Strom
§ 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-
nicht im Bundesgebiet erzeugt oder im Bundes-
giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen
gebiet in ein Netz eingespeist werden muss,
zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der
10. zum Anspruchsgegner, der zur Zahlung ver- Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 und
pflichtet ist, zur Erstattung der entsprechenden 2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Kosten und zu den Voraussetzungen des An- zu ermächtigen, im Rahmen von völkerrechtlichen
spruchs auf Zahlung in Abweichung von den Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedstaaten
§§ 19 bis 27, 51 bis 54, der Europäischen Union unter Berücksichtigung
11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen des Zwecks und Ziels nach § 1 und der Vor-
Zahlung des erzeugten Stroms aufgrund dieses gaben nach § 5
Gesetzes und durch einen anderen Mitglied- a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der
staat der Europäischen Union, Europäischen Union zu den Ausschreibungen
12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu über- festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung
mittelnden Informationen und dem Schutz der der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2,
in diesem Zusammenhang übermittelten perso- b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
nenbezogenen Daten, Zahlungen an Betreiber von Anlagen im Bun-
13. abweichend von § 6 Absatz 2, § 35, den §§ 70 desgebiet nach dem Fördersystem des ande-
bis 72 und 75 bis 77, von der Rechtsverord- ren Mitgliedstaates der Europäischen Union
nung nach § 93 sowie von der Rechtsverord- zu regeln und
nung nach § 111f des Energiewirtschaftsgeset- c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der
zes Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten Bundesrepublik Deutschland oder in einem
zu regeln, anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
die Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach
14. abweichend von den §§ 8 bis 18 Regelungen
Absatz 1 oder 2 zu übertragen und festzule-
zur Netz- und Systemintegration zu treffen,
gen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetrei-
15. abweichend von den §§ 56 bis 61a und der ber leisten muss.
Rechtsverordnung nach § 91 Regelungen zu (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der
den Kostentragungspflichten und dem bundes- Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 un-
weiten Ausgleich der Kosten der finanziellen terschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen
Förderung der Anlagen zu treffen, von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen
16. abweichend von § 81 Regelungen zur Vermei- Mitgliedstaaten der Europäischen Union
dung oder Beilegung von Streitigkeiten durch 1. zu entscheiden, welche in der Rechtsverordnung
die Clearingstelle und von § 85 abweichende nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Rege-
Regelungen zur Kompetenz der Bundesnetz- lungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem
agentur zu treffen, jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union
17. zu regeln, welches Recht und welcher Gerichts- Anwendung finden sollen und
stand bei Streitigkeiten über die Zahlungen 2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in
oder über die Ausschreibung Anwendung fin- der Bundesrepublik Deutschland oder in einem
den soll. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch die ausschreibende Stelle nach Absatz 1 oder 2
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetrei-
rates für Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeu- ber leisten muss.
gung von Strom aus erneuerbaren Energien, die im
Bundesgebiet errichtet worden sind und einen An- § 88b
spruch auf Zahlung nach einem Fördersystem eines Verordnungs-
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ermächtigung zu Netzausbaugebieten
haben, Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs Zustimmung des Bundesrates zur Einrichtung und
nach den §§ 19 und 50 zu regeln, soweit ein Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets unter Be-
Zahlungsanspruch aus einem anderen Mitglied- achtung von § 36c zu regeln,
staat besteht, 1. welches geografische Gebiet das Netzausbau-
2. die Erstreckung des Doppelvermarktungsver- gebiet erfasst,
bots nach § 80 auch auf diese Anlagen zu regeln 2. ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum
und das Netzausbaugebiet festgelegt wird und
3. abweichend von § 15 die Entschädigung zu re- 3. wie hoch der Anteil der installierten Leistung von
geln. Windenergieanlagen an Land in dem Netzaus-
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
baugebiet bei den Zuschlägen in einem Kalen- verbindlichen Zuordnung zu einer Anlage ein-
derjahr oder einer Ausschreibungsrunde höchs- schließlich
tens sein darf und wie sich diese installierte aa) der zu beachtenden Form- und Fristerfor-
Leistung auf die Ausschreibungen in dem Kalen- dernisse sowie Mitteilungspflichten und
derjahr verteilt.
bb) dem Kreis der berechtigten Personen und
§ 88c Anlagen und den an diese zu stellenden
Anforderungen,
Verordnungsermächtigung
l) welche Nachweise für die Buchstaben a bis k
zu gemeinsamen Ausschreibungen für
vorzulegen sind,
Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
4. auch abweichend von den §§ 5 bis 55a
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne a) zu regeln, dass bestimmte Flächentypen oder
Zustimmung des Bundesrates zur Erprobung von Regionen als Standorte für Anlagen ausge-
gemeinsamen Ausschreibungen nach § 39i schlossen sind oder Mengen einer Technolo-
gie oder aller Technologien, die in bestimmten
1. zu regeln, dass für ein Ausschreibungsvolumen Regionen oder Flächenkategorien zugeschla-
von 400 Megawatt pro Jahr Ausschreibungen gen werden, zu begrenzen,
durchgeführt werden, an denen Windenergiean-
lagen an Land und Solaranlagen teilnehmen b) Anforderungen zu stellen, die der Netz- und
können, einschließlich der Anzahl der Ausschrei- Systemintegration der Anlagen dienen,
bungen pro Jahr sowie der Gebotstermine und c) Zu- oder Abschläge gegenüber dem Zu-
der Verteilung der Ausschreibungsmengen auf schlagspreis vorzusehen, die die Kosten der
die Gebotstermine, Integration der Anlage in das Stromsystem
2. zu regeln, welche Solaranlagen und Windener- abbilden; dabei kann die Höhe der Zu- und
gieanlagen an Land auch abweichend von § 22 Abschläge insbesondere berücksichtigen,
an dieser Ausschreibung teilnehmen können, aa) in welcher Region die Anlage angeschlos-
3. auch abweichend von § 22 und den §§ 28 bis 38b sen wird,
zu regeln, wobei die Anforderungen für Wind- bb) welchen Einfluss sie auf die Netzbelas-
energieanlagen an Land und Solaranlagen je- tung hat,
weils unterschiedlich festgelegt werden können, cc) welches Einspeiseprofil die Anlage hat,
a) dass Windenergieanlagen an Land abwei- dd) auf welcher Netzebene die Anlage ange-
chend von § 22 erst nach Erteilung einer Zah- schlossen wird,
lungsberechtigung einen Anspruch auf eine
ee) wie viele Anlagen mit einem vergleichba-
Zahlung nach § 19 haben und Solaranlagen
ren Einspeiseprofil in der betroffenen Re-
abweichend von § 22 schon aufgrund des
gion bereits installiert sind und
Zuschlags einen Anspruch auf eine Zahlung
nach § 19 haben, ff) welche weiteren Kosten die Systeminte-
gration der Anlage verursacht,
b) die Höchstwerte, wobei zur Vermeidung von
Überförderungen und zur Berücksichtigung d) die Kriterien für die Zuschlagserteilung insbe-
von Netz- und Systemintegrationskosten sondere dahingehend zu regeln, dass für die
auch differenzierte Höchstwerte eingeführt Reihung der Gebote auch die Kriterien nach
werden dürfen, Buchstabe c herangezogen werden können,
c) Ober- und Untergrenzen für die Größe von e) das Verfahren für die Ermittlung des Zu-
Anlagen, die an der Ausschreibung teilneh- schlagswerts zu regeln,
men können, f) die Berechnung von Dauer und Höhe der
d) Ober- und Untergrenzen für die Gebotsgröße, Zahlung nach § 19 zu regeln,
e) Mindestanforderungen an die Eignung der g) Einmalzahlungen der Anlagen an den Netzbe-
Teilnehmer, treiber für den Anschluss der Anlage an das
Netz vorzusehen, die
f) Mindestanforderungen an den Planungs-
oder Genehmigungsstand der Anlagen, aa) mögliche Netzausbaukosten im Einzelfall
oder nach typisierten Fallgruppen abbil-
g) finanzielle Anforderungen für die Teilnahme den und
an der Ausschreibung,
bb) die an den Übertragungsnetzbetreiber
h) die Art und Form von finanziellen Sicherheiten weitergeleitet werden und dessen EEG-
für die Realisierung der Anlagen, Konto entlasten,
i) die Art, die Form und das Verfahren sowie h) erforderliche Nachweise,
den Inhalt der Zuschlagserteilung,
5. auch abweichend von den §§ 36, 36a, 37, 37a, 55
j) die Voraussetzungen für die Ausstellung von und 55a Regelungen zu treffen, um die Errich-
Förderberechtigungen, tung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der
k) die Übertragbarkeit von Zuschlägen vor In- Anlagen sicherzustellen und insbesondere
betriebnahme der Anlage und die Übertrag- a) eine Pflicht für eine Geldzahlung sowie deren
barkeit von Förderberechtigungen vor der Höhe festzulegen, die bei einem Verstoß ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2303
gen die Pflicht zur rechtzeitigen Errichtung e) einem verstärkten Einsatz von Anlagen für
oder bei einem unzureichenden Betrieb der Systemdienstleistungen,
Anlage anfällt, f) innovativen Ansätzen zur Minderung der Ab-
b) Kriterien für den Ausschluss von Bietern oder regelung von Anlagen und
Anlagestandorten von zukünftigen Ausschrei-
g) der Nachweisführung über das Vorliegen der
bungen,
Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
c) zu der Möglichkeit, Zuschläge und Förder-
4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den
berechtigungen nach Ablauf der Realisierungs-
Ausschreibungen, insbesondere
fristen zu entziehen und
a) Mindestanforderungen an die Eignung der
d) die Beschränkung der Dauer oder Höhe des
Teilnehmer stellen,
Vergütungsanspruchs für Anlagen, die gegen
die Pflichten für die rechtzeitige Errichtung b) Anforderungen an den Planungs- und Ge-
oder den ordnungsgemäßen Betrieb verstoßen nehmigungsstand der Projekte stellen,
haben. c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem
Inhalt von Sicherheiten stellen, die von allen
§ 88d Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur
Verordnungsermächtigung im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten
zu Innovationsausschreibungen sind, um eine Inbetriebnahme und den Be-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch trieb der Anlage sicherzustellen, und die ent-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- sprechenden Regelungen zur teilweisen oder
rates Innovationsausschreibungen für besonders vollständigen Zurückzahlung dieser Sicher-
netz- oder systemdienliche Anlagen nach § 39j ein- heiten,
zuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen d) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschrei-
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, bungen die Einhaltung der Anforderungen
insbesondere nach den Buchstaben a bis c nachweisen
müssen,
a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu-
mens des Innovationspiloten in Teilmengen 5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zu-
und dem Ausschluss von Anlagen, wobei schlagserteilung im Rahmen einer Ausschrei-
insbesondere unterschieden werden kann bung und zu den Kriterien für die Zuschlags-
erteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht
aa) nach Regionen und Netzebenen, allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt
bb) nach Vorgaben aus Netz- und System- werden soll,
sicht, a) Wertungskriterien für die Beurteilung des
b) zu der Bestimmung von Mindest- und Innovationscharakters sowie deren Einfluss
Höchstgrößen von Teillosen, auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit und
c) zu der Festlegung von Höchstwerten und b) Wertungskriterien für die Beurteilung des
d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Aus- Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit
schreibungen, sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahr-
scheinlichkeit,
2. abweichend von den §§ 19 bis 35a zu Art, Form
und Inhalt der durch einen Zuschlag zu verge- 6. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen
benden Zahlungsansprüche sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine
Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genom-
a) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde,
men worden ist oder nicht in einem ausreichen-
b) für die Bereitstellung installierter oder bereit- den Umfang betrieben wird,
gestellter systemdienlicher Leistung in Euro
a) eine Untergrenze für die zu erbringende aus-
pro Kilowatt,
geschriebene und bezuschlagte Leistung in
c) für die Bereitstellung einer Systemdienstleis- Form von Arbeit oder Leistung,
tung als Zahlung für die geleistete Arbeit
b) eine Verringerung oder einen Wegfall der
oder die bereitgestellte Leistung,
finanziellen Förderung vorsehen, wenn die
3. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor- Untergrenze nach Buchstabe a unterschrit-
derungen, mit denen der Innovationscharakter ten wird,
festgestellt wird, insbesondere zu
c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen
a) innovativen Ansätzen zum Bau und Betrieb und deren Höhe und die Voraussetzungen
systemdienlich ausgelegter Anlagen, für die Zahlungspflicht regeln,
b) innovativen Beiträgen von Anlagen zu einem d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern
optimierten Netzbetrieb mit hohen Anteilen bei künftigen Ausschreibungen regeln und
erneuerbarer Energien,
e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen
c) innovativen Ansätzen zur Steigerung der der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge
Flexibilität, nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ent-
d) innovativen Beiträgen von Anlagen zur Netz- ziehen oder zu ändern und danach erneut
stabilität oder -sicherheit, zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
Anspruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf 3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerken-
einer bestimmten Frist zu ändern, nung, Übertragung und Entwertung von Her-
7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ver- kunftsnachweisen und für die Ausstellung,
öffentlichungen der Bekanntmachung von Aus- Übertragung und Entwertung von Regional-
schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse nachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie
und der erforderlichen Mitteilungen an die Netz- Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforde-
betreiber, rungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
8. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur 4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisre-
gegenüber den Netzbetreibern und anderen gisters nach § 79 Absatz 4 und des Regional-
Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen nachweisregisters nach § 79a Absatz 4 zu
erforderlich ist, regeln sowie festzulegen, welche Angaben an
diese Register übermittelt werden müssen, wer
9. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermit- zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem
telnden Informationen, Umfang Netzbetreiber Auskunft über die Aus-
10. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter stellung, Übertragung und Entwertung von
Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach Regionalnachweisen verlangen können; dies
§ 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu schließt Regelungen zum Schutz personenbe-
regeln einschließlich der Ausgestaltung der zogener Daten ein, in denen Art, Umfang und
Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.“ Zweck der Speicherung sowie Löschungsfris-
ten festgelegt werden müssen,
38. § 89 wird wie folgt geändert:
5. abweichend von § 79 Absatz 7 und von § 79a
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
Absatz 10 zu regeln, dass Herkunftsnachweise
die Angabe „§§ 44 bis 46“ durch die Angabe
oder Regionalnachweise Finanzinstrumente im
„§§ 42 bis 44“ ersetzt.
Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengeset-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 6“ zes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhan-
durch die Angabe „§ 44b Absatz 5“ ersetzt. delsgesetzes sind,
39. In § 90 Nummer 1 werden die Wörter „auf finanzielle 6. abweichend von § 78 im Rahmen der Strom-
Förderung“ durch die Wörter „auf Zahlung nach kennzeichnung die Ausweisung von Strom zu
§ 19 Absatz 1 und § 50“ ersetzt. regeln, für den eine Zahlung nach § 19 in
40. § 91 wird wie folgt geändert: Anspruch genommen wird; hierbei kann insbe-
sondere abweichend von § 79 Absatz 1 auch
a) In Nummer 1 wird das Wort „geförderten“ durch die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für
die Wörter „kaufmännisch abgenommenen“ er- diesen Strom an die Übertragungsnetzbetreiber
setzt. geregelt werden,
b) In Nummer 5 werden die Wörter „Ausschrei- 7. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 zu
bungs- oder anderen“ durch das Wort „wett- regeln und zu veröffentlichen, welche Postleit-
bewerblichen,“ und die Wörter „der Ausschrei- zahlengebiete jeweils eine Region für die regio-
bung“ durch die Wörter „des wettbewerblichen nale Grünstromkennzeichnung um ein oder
Verfahrens“ ersetzt. mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom
c) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 verbraucht wird, bilden,
mit Ansprüchen auf eine finanzielle Förderung“ 8. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundes-
durch die Wörter „§ 27 mit Ansprüchen auf Zah- gebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschrei-
lung nach § 19 Absatz 1 oder § 50“ ersetzt. bung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben:
41. § 92 wird wie folgt gefasst: a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betref-
„§ 92 fenden Staaten von der jeweiligen Region für
die regionale Grünstromkennzeichnung nach
Verordnungsermächtigung zu
§ 79a Absatz 6 umfasst sind, und die Ver-
Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
öffentlichung dieser Gebiete zu regeln,
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung,
gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Übertragung und Entwertung von Regional-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
nachweisen aus Anlagen in Gebieten nach
schutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Buchstabe a,
des Bundesrates
9. den Betrag, um den sich der anzulegende Wert
1. die Anforderungen zu regeln an
für Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzu-
a) die Ausstellung, Übertragung und Entwer- legendem Wert reduziert, abweichend von
tung von Herkunftsnachweisen nach § 79 § 53b festzulegen,
Absatz 1 und von Regionalnachweisen nach 10. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5
§ 79a Absatz 1 und Satz 3 Bestimmungen zum Nachweis zu treffen,
b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen dass die Übertragung von Regionalnachweisen
nach § 79 Absatz 3, nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt
2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer ist,
der Herkunftsnachweise und der Regionalnach- 11. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der
weise festzulegen, regionalen Herkunft nach § 79a in der Strom-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2305
kennzeichnung zu regeln, insbesondere die Jahre einen Erfahrungsbericht vor. In dem Bericht
textliche und grafische Darstellung.“ berichtet sie insbesondere über
42. § 93 wird wie folgt geändert: 1. den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Ener-
a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter gien, die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2
„nach § 6 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter und die hierdurch eingesparte Menge Mineralöl
„nach § 6 Absatz 2“ ersetzt. und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emis-
sionen von Treibhausgasen,
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 21“ durch die
Angabe „§ 21c“ ersetzt. 2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach § 2
Absatz 3, auch vor dem Hintergrund des Ziels,
c) In Nummer 8 werden die Wörter „nach § 26 die Akteursvielfalt zu erhalten; dies umfasst auch
Absatz 2“ gestrichen und werden die Wörter die Erfahrungen mit den grenzüberschreitenden
„Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer und technologieneutralen Ausschreibungen, so-
Strahlungsenergie sowie der nach den §§ 28, 29 wie
und 31“ durch die Wörter „Solaranlagen sowie
der nach den §§ 44a, 46 und 49“ ersetzt. 3. die Entwicklung und angemessene Verteilung
der Kosten nach § 2 Absatz 4, auch vor dem
d) In Nummer 11 Buchstabe c werden die Wörter Hintergrund der Entwicklung der Besonderen
„Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1“ durch Ausgleichsregelung und der Eigenversorgung.
die Wörter „Kontaktdaten von Anlagenbetrei-
bern“ ersetzt. (2) Die Bundesregierung legt in dem Erfahrungs-
bericht erforderliche Handlungsempfehlungen für
e) In Nummer 12 Buchstabe b werden die Wörter die Weiterentwicklung dieses Gesetzes und des
„sind die Angaben nach § 6 Absatz 2“ durch die Windenergie-auf-See-Gesetzes vor, insbesondere
Wörter „sind die Kontaktdaten der Anlagen- mit Blick auf die §§ 1 und 2 dieses Gesetzes und
betreiber“ ersetzt. § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
43. § 95 wird wie folgt geändert: (3) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umwelt-
„2. zur Förderung von Mieterstrommodellen zu bundesamt unterstützen das Bundesministerium
regeln, dass Betreiber von Solaranlagen eine für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des
verringerte EEG-Umlage für Strom aus ihrer Erfahrungsberichts. Insbesondere berichtet ihm
Solaranlage zahlen müssen, wenn die Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober 2017
und dann jährlich über die Flächeninanspruch-
a) die Solaranlage auf, an oder in einem nahme für Freiflächenanlagen, insbesondere über
Wohngebäude installiert ist und die Inanspruchnahme von Ackerland. Zur Unter-
b) der Strom zur Nutzung innerhalb des Ge- stützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts
bäudes, auf, an oder in dem die Anlage soll das Bundesministerium für Wirtschaft und
installiert ist, an einen Dritten geliefert Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten be-
wird; auftragen.
dabei kann zwischen verschiedenen Anla-
gengrößen oder Nutzergruppen unterschie- § 98
den werden,“. Monitoringbericht
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 100 Absatz 1“ Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
durch die Angabe „§ 100 Absatz 2“ ersetzt. jährlich in ihrem Monitoringbericht nach § 63 Ab-
c) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes über den
wird das Komma am Ende durch einen Punkt Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien.“
ersetzt. 46. § 99 wird aufgehoben.
d) Nummer 6 wird aufgehoben. 47. § 100 wird wie folgt gefasst:
44. § 96 wird wie folgt geändert: „§ 100
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 89, 91 und 92“ Allgemeine Übergangsvorschriften
durch die Angabe 㤤 88, 88c, 88d, 89, 91, 92
(1) Die Bestimmungen des Erneuerbare-Ener-
und 95 Nummer 2“ ersetzt.
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im Fall der geltenden Fassung und der Freiflächenausschrei-
§§ 89 und 91“ gestrichen. bungsverordnung in der am 31. Dezember 2016
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf Grund geltenden Fassung sind
der §§ 91“ durch die Wörter „aufgrund der 1. für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar
§§ 88b, 91“ ersetzt. 2017 in Betrieb genommen worden sind, statt
45. Die §§ 97 und 98 werden wie folgt gefasst: der §§ 7, 21, 22, 22a, 23 Absatz 3 Nummer 1,
3, 5 und 7, §§ 27a bis 39e, 39g und 39h, 40
„§ 97 bis 49, 50a, 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §§ 53
Erfahrungsbericht und 53a, §§ 54 bis 55a sowie der Anlage 2 an-
(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz zuwenden,
und das Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem 2. für Strom aus Freiflächenanlagen, denen ein
Bundestag bis zum 30. Juni 2018 und dann alle vier Zuschlag zugeordnet worden ist, der vor dem
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
1. Januar 2017 nach der Freiflächenausschrei- betreiber die Anlage nicht nach § 17 Absatz 2
bungsverordnung erteilt worden ist, Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-
a) statt der §§ 22, 22a, 27a bis 39h und §§ 54 Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
bis 55a anzuwenden; geltenden Fassung als geförderte Anlage im
Sinn des § 20a Absatz 5 des Erneuerbare-
b) statt des § 24 anzuwenden, wenn die Frei- Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
flächenanlage vor dem 1. Januar 2017 in geltenden Fassung registriert und den
Betrieb genommen worden ist; für Freiflä- Standort und die installierte Leistung der An-
chenanlagen, die nach dem 31. Dezember lage nicht an die Bundesnetzagentur mittels
2016 in Betrieb genommen worden sind, ist der von ihr bereitgestellten Formularvor-
§ 24 anstelle von § 2 Nummer 5 zweiter Halb- gaben übermittelt hat,
satz der Freiflächenausschreibungsverord-
nung anzuwenden. 4. statt der §§ 26 bis 31, 40 Absatz 1, der §§ 41
bis 51, 53 und 55, 71 Nummer 2 des Erneuer-
§ 3 Nummer 1 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem-
2017 in Betrieb genommen worden sind, erstmalig
ber 2016 geltenden Fassung die §§ 20 bis 20b,
in der Jahresabrechnung für 2016 anzuwenden.
23 bis 33, 46 Nummer 2 sowie die Anlagen 1
§ 46 Absatz 3 ist auch auf Anlagen anzuwenden,
und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
die nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwen-
worden sind. Für Strom aus Anlagen, die vor dem
den sind, wobei § 33c Absatz 3 des Erneuer-
1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind,
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
ist § 51 nicht anzuwenden. § 52 Absatz 3 ist nur für
geltenden Fassung entsprechend anzuwenden
Zahlungen für Strom anzuwenden, der nach dem
ist; abweichend hiervon ist § 47 Absatz 7
31. Dezember 2015 eingespeist wird; bis zu diesem
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des
31. Dezember 2016 geltenden Fassung aus-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-
schließlich für Anlagen entsprechend anzu-
zember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
wenden, die nach dem am 31. Juli 2014 gelten-
§ 80a ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012
den Inbetriebnahmebegriff nach dem 31. De-
in Betrieb genommen worden sind, nicht anzu-
zember 2011 in Betrieb genommen worden
wenden.
sind,
(2) Für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen,
die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb- 5. § 35 Satz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Ener-
nahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
genommen worden sind, sind die Bestimmungen geltenden Fassung ab dem 1. April 2015 anzu-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am wenden ist,
31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwen- 6. § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
den mit der Maßgabe, dass am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
1. statt § 5 Nummer 21 des Erneuerbare-Ener- entsprechend anzuwenden ist mit Ausnahme
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 von § 37 Absatz 2 und 3 zweiter Halbsatz
geltenden Fassung § 3 Nummer 5 des Erneuer- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 31. Dezember 2016 geltenden Fassung,
geltenden Fassung anzuwenden ist, 7. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von
2. statt § 9 Absatz 3 und 7 des Erneuerbare-Ener- Strom aus Wasserkraft, die vor dem 1. Januar
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 2009 in Betrieb genommen worden sind, an-
geltenden Fassung § 6 Absatz 3 und 6 des stelle des § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden 2016 geltenden Fassung § 23 des Erneuer-
ist, bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
3. § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden ist, wenn die
am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Maßnahme nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des
folgenden Maßgaben anzuwenden ist: Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli
2014 geltenden Fassung vor dem 1. August
a) an die Stelle des anzulegenden Wertes nach 2014 abgeschlossen worden ist,
§ 23 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 8. Anlage 1 Nummer 1.2 des Erneuerbare-Ener-
geltenden Fassung tritt der Vergütungsan- gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
spruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwen-
in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen den ist, dass der jeweils anzulegende Wert
Fassung und „AW“ für nach dem 31. Dezember 2014
b) für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von a) aus Windenergie und solarer Strahlungs-
Strom aus solarer Strahlungsenergie, die energie erzeugten Strom um 0,40 Cent
nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb ge- pro Kilowattstunde erhöht wird; abweichend
nommen worden sind, ist § 25 Absatz 1 vom ersten Halbsatz wird der anzulegende
Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Wert für Strom, der nach dem 31. Dezember
in der am 31. Dezember 2016 geltenden 2014 und vor dem 1. April 2015 erzeugt wor-
Fassung anzuwenden, solange der Anlagen- den ist, nur um 0,30 Cent pro Kilowattstunde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2307
erhöht, wenn die Anlage nicht fernsteuerbar c) statt der §§ 26 bis 29, 32, 40 Absatz 1, den
im Sinn des § 36 des Erneuerbare-Energien- §§ 41 bis 51, 53 und 55, 71 Nummer 2 des
Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 gel- Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
tenden Fassung ist, oder 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind
die §§ 19, 20, 23 bis 33 und 66 sowie die
b) aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gru-
Anlagen 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-
bengas, Biomasse und Geothermie erzeug-
Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 gel-
ten Strom um 0,20 Cent pro Kilowattstunde
tenden Fassung anzuwenden,
erhöht wird,
9. § 66 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4, 5, 6, 11, 18, d) statt § 66 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 und 2
18a, 19 und 20 des Erneuerbare-Energien-Ge- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
setzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas- am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind
sung anzuwenden ist, die §§ 20, 21, 34 bis 36 und Anlage 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
10. für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit
31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahme- der Maßgabe anzuwenden, dass abwei-
begriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb ge- chend von § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4
nommen worden sind, abweichend hiervon des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
und unbeschadet der Nummern 3, 5, 6, 7 und 8 am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, Absatz 2, 3, 4, die Einspeisevergütung nach den Bestim-
14, 17 und 21 des Erneuerbare-Energien-Geset- mungen des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung zes in der für die jeweilige Anlage maßgeb-
anzuwenden ist, wobei die in § 66 Absatz 1 lichen Fassung maßgeblich ist und dass bei
erster Halbsatz angeordnete allgemeine An- der Berechnung der Marktprämie nach § 34
wendung der Bestimmungen des Erneuerbare- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
2011 geltenden Fassung nicht anzuwenden ist, der anzulegende Wert die Höhe der Vergü-
sowie die folgenden Maßgaben gelten: tung in Cent pro Kilowattstunde ist, die für
a) statt § 5 Nummer 4 des Erneuerbare-Ener- den direkt vermarkteten Strom bei der kon-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 kreten Anlage im Fall einer Vergütung nach
geltenden Fassung ist § 18 Absatz 2 des den Vergütungsbestimmungen des Erneuer-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am bare-Energien-Gesetzes in der für die jewei-
31. Dezember 2011 geltenden Fassung ent- lige Anlage maßgeblichen Fassung tatsäch-
sprechend anzuwenden und statt § 5 Num- lich in Anspruch genommen werden könnte,
mer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
e) statt § 66 Absatz 1 Nummer 11 des Erneuer-
in der am 31. Dezember 2016 geltenden
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli
Fassung ist § 3 Nummer 5 des Erneuerbare-
2014 geltenden Fassung sind die §§ 52 und
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
54 sowie Anlage 3 des Erneuerbare-Ener-
2011 geltenden Fassung anzuwenden; ab-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
weichend hiervon ist für Anlagen, die vor
geltenden Fassung anzuwenden,
dem 1. Januar 2009 nach § 3 Absatz 4
zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien- 11. für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Be-
Gesetzes in der am 31. Dezember 2008 gel- trieb genommen worden sind, die Dauer des
tenden Fassung erneuert worden sind, aus- Anspruchs auf Zahlung gilt, die in der Fassung
schließlich für diese Erneuerung § 3 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage anzu-
am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wenden war.
anzuwenden,
Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist auch auf Anlagen nach
b) statt § 9 des Erneuerbare-Energien-Geset- Satz 1 anzuwenden.
zes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung ist § 6 des Erneuerbare-Energien- (3) Für Strom aus Anlagen, die
Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung unbeschadet des § 66 Absatz 1 1. nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb-
Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien- nahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb
Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden genommen worden sind und
Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwen- 2. vor dem 1. August 2014 zu keinem Zeitpunkt
den: Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien
aa) § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 des oder Grubengas erzeugt haben,
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
ist § 5 Nummer 21 erster Halbsatz des Erneuerbare-
am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
sung ist entsprechend anzuwenden und
geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von
bb) bei Verstößen ist § 16 Absatz 6 des Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die ausschließ-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der lich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli 2014
am 31. Dezember 2011 geltenden Fas- geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem
sung entsprechend anzuwenden, 1. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
Biomethan ausschließlich aus Gasaufbereitungs- lauf der in der Rechtsverordnung oder der von den
anlagen stammt, die vor dem 23. Januar 2014 Netzbetreibern nach Maßgabe der Rechtsverord-
zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz ein- nung gesetzten Frist nicht nachgekommen sind,
gespeist haben. Für den Anspruch auf finanzielle 1. der Anspruch auf die Marktprämie oder die Ein-
Förderung für Strom aus einer Anlage nach Satz 2 speisevergütung für Anlagen, die mit einer tech-
ist nachzuweisen, dass vor ihrem erstmaligen nischen Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 1
Betrieb ausschließlich mit Biomethan eine andere Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 2 des Erneuer-
Anlage mit allen erforderlichen Angaben in dem bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
Register als endgültig stillgelegt registriert worden 2016 geltenden Fassung ausgestattet sind, auf
ist, die null oder
1. schon vor dem 1. August 2014 ausschließlich 2. der in einem Kalenderjahr entstandene Anspruch
mit Biomethan betrieben wurde und auf eine Einspeisevergütung für Anlagen, die
2. mindestens dieselbe installierte Leistung hat wie nicht mit einer technischen Einrichtung nach
die Anlage nach Satz 2. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Num-
mer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
Stilllegungsnachweise nach Satz 3 können auch der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
gemeinsam für eine Anlage nach Satz 2 verwendet ausgestattet sind, um ein Zwölftel.
oder auf mehrere Anlagen nach Satz 2 aufgeteilt
werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht hierzu (6) Anlage 1 Nummer 3.1 Satz 2 des Erneuer-
die Daten der an das Register gemeldeten Anlagen, bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom aus- 2016 geltenden Fassung ist nicht vor dem 1. Januar
schließlich aus Biomethan erzeugt haben, soweit 2015 anzuwenden.“
der Anlagenbetreiber dieser Veröffentlichung nicht 48. § 101 wird wie folgt geändert:
widersprochen hat und solange die stillgelegte a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Leistung nicht von anderen Anlagen verwendet
wird. Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzu- „Für Strom aus Anlagen nach § 100 Absatz 4
wenden, die ausschließlich Biomethan einsetzen, sind die Sätze 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben
das aus einer Gasaufbereitungsanlage stammt, die ab 1. Januar 2017 entsprechend anzuwenden:
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geneh- 1. der Vergütungsanspruch verringert sich ab
migungsbedürftig ist und vor dem 23. Januar 2014 dem 1. Januar 2017, soweit die vor dem 1. Ja-
genehmigt worden ist und die vor dem 1. Januar 2015 nuar 2017 erreichte Höchstbemessungsleis-
zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz einge- tung überschritten wird,
speist hat, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 2. ist die höchste Bemessungsleistung der An-
nicht mit Biomethan aus einer anderen Gasaufbe- lage im Jahr 2016,
reitungsanlage betrieben wurde; wird die Anlage erst-
malig nach dem 31. Dezember 2014 ausschließlich 3. abweichend von Nummer 2 gilt der um 5 Pro-
mit Biomethan betrieben, sind die Sätze 3 bis 5 ent- zent verringerte Wert der am 31. Dezember
sprechend anzuwenden. 2016 installierten Leistung der Anlage als
Höchstbemessungsleistung, wenn der so er-
(4) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Juli mittelte Wert höher als die tatsächliche
2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb ge- Höchstbemessungsleistung nach Nummer 2
nommen worden sind, ist Absatz 2 anzuwenden, ist.“
wenn die Anlagen nach dem Bundes-Immissions-
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47
schutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder für
Absatz 6“ durch die Angabe „§ 44c Absatz 4“
ihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen
ersetzt.
Bestimmung des Bundesrechts bedürfen und vor
dem 23. Januar 2014 genehmigt oder zugelassen 49. § 102 wird aufgehoben.
worden sind. Satz 1 ist entsprechend auf Biomas- 50. § 103 wird wie folgt geändert:
seanlagen anzuwenden mit der Maßgabe, dass auf
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
das Vorliegen einer Baugenehmigung abzustellen
ist. Satz 2 ist rückwirkend zum 1. August 2014 an- aa) In Satz 1 werden dem Wort „verfügen“ die
zuwenden. Wenn aufgrund von Satz 2 Korrekturen Wörter „für eine Abnahmestelle“ vorange-
von Abrechnungen für die Jahre 2014 oder 2015 stellt, werden die Wörter „ein Unternehmen“
erforderlich werden, ist es ergänzend zu § 62 aus- durch die Wörter „diese Abnahmestelle“
reichend, wenn der Anlagenbetreiber eine Kopie ersetzt und werden die Wörter „für den
der Baugenehmigung sowie einen Nachweis über selbst verbrauchten Strom an den begrenz-
die Inbetriebnahme der Anlage vorlegt. ten Abnahmestellen“ durch die Wörter „für
den selbst verbrauchten Strom an der be-
(5) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am grenzten Abnahmestelle“ ersetzt.
31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebe-
griff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen bb) In Satz 2 werden dem Wort „verfügen“ die
worden sind, verringert sich für jeden Kalendermo- Wörter „für eine Abnahmestelle“ vorange-
nat, in dem Anlagenbetreiber ganz oder teilweise stellt.
Verpflichtungen im Rahmen einer Nachrüstung zur b) In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil nach
Sicherung der Systemstabilität aufgrund einer Nummer 2 nach den Wörtern „für den Stroman-
Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 teil über 1 Gigawattstunde“ die Wörter „pro be-
Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nach Ab- grenzter Abnahmestelle“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2309
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: d) In den Nummern 2.2.2 Satz 1, 2.2.2.1 und 2.2.3
Satz 1 werden jeweils die Wörter „Deutschland/
„(5) Unternehmen, die keine rechtsfähige Per-
Österreich“ durch die Wörter „für Deutschland“
sonenvereinigung und keine juristische Person
ersetzt.
sind und für deren Strom die EEG-Umlage des-
halb nicht mit der Wirkung des § 64 Absatz 2 e) In den Nummern 2.2.4 Satz 1 und 2 und 3.1
begrenzt werden konnte, weil sie nicht unter Satz 1 werden jeweils die Wörter „Anlagen zur
den Unternehmensbegriff nach § 5 Nummer 34 Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am energie“ durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt.
31. Dezember 2016 geltenden Fassung fielen, 53. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
können einen Antrag auf Begrenzung der EEG-
Umlage für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:
und 2017 abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 „Anlage 2
bis zum 31. Januar 2017 (materielle Ausschluss- (zu § 36h)
frist) stellen.“
Referenzertrag“.
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „5,5 Metern je
51. § 104 wird wie folgt geändert: Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe Grund und einem logarithmischen Höhenprofil“
„Satz 2“ die Wörter „des Erneuerbare-Energien- durch die Wörter „6,45 Metern pro Sekunde in
Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 gelten- einer Höhe von 100 Metern über dem Grund
den Fassung“ eingefügt. und einem Höhenprofil, das nach dem Potenz-
gesetz mit einem Hellmann-Exponenten α mit
b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben. einem Wert von 0,25 zu ermitteln ist,“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien
„(3) Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 nach Nummer 5 und zur Berechnung der
in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen Referenzerträge von Anlagentypen am Re-
der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach ferenzstandort nach Nummer 2 sind für die
dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung Zwecke dieses Gesetzes Institutionen be-
anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am rechtigt, die für die Anwendung der in die-
31. Dezember 2016 anzuwenden war. Anlagen sen Nummern genannten Richtlinien nach
nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen DIN EN ISO IEC 170254 akkreditiert sind.
teilnehmen. Für Anlagen nach Satz 1 verlängert 7. Bei der Anwendung des Referenzertrags
sich der Zeitraum nach § 25 Satz 1 einmalig um zur Bestimmung und Überprüfung der Höhe
fünf Jahre. Erstmalig am ersten Tag des zweiten des anzulegenden Wertes nach § 36h Ab-
Jahres des Anschlusszeitraums nach Satz 3 und satz 2 ab Beginn des sechsten, elften und
danach jährlich zum 1. Januar verringert sich der sechzehnten auf die Inbetriebnahme der
anzulegende Wert um 20 Prozentpunkte gegen- Anlage folgenden Jahres wird der Standort-
über dem anzulegenden Wert für den in der ertrag mit dem Referenzertrag ins Verhältnis
jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem gesetzt. Der Standortertrag ist die Strom-
Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die menge, die der Anlagenbetreiber an einem
Anlage bisher maßgeblichen Fassung. Der sich konkreten Standort über einen definierten
ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Zeitraum tatsächlich hätte einspeisen kön-
Komma gerundet. Für die Berechnung des nen.
Anspruchs nach § 19 Absatz 1 aufgrund einer
7.1 Der Standortertrag vor Inbetriebnahme wird
erneuten Anpassung nach Satz 4 sind die unge-
aus dem Bruttostromertrag abzüglich der
rundeten Werte zugrunde zu legen. Eine An-
Verlustfaktoren ermittelt. Der Bruttostrom-
schlussvergütung nach Satz 3 bis 6 darf erst
ertrag ist der mittlere zu erwartende Strom-
nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die
ertrag einer Windenergieanlage an Land,
Europäische Kommission gezahlt werden.“
der sich auf Grundlage des in Nabenhöhe
52. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: ermittelten Windpotenzials mit einer spezi-
a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: fischen Leistungskurve ohne Abschläge er-
gibt. Verlustfaktoren sind Strommindererträge
„Anlage 1 aufgrund von
(zu § 23a)
a) Abschattungseffekten,
Höhe der Marktprämie“.
b) fehlender technischer Verfügbarkeit der
b) In der Nummer 2.1 Satz 2 werden die Wörter Anlage in Höhe von höchstens 2 Prozent
„Deutschland/Österreich“ durch die Wörter „für des Bruttostromertrags,
Deutschland“ ersetzt.
c) elektrischen Effizienzverlusten im Betrieb
c) In der Nummer 2.2.1 dritter Spiegelstrich werden der Windenergieanlage zwischen den
die Wörter „Anlagen zur Erzeugung von Strom Spannungsanschlüssen der jeweiligen
aus solarer Strahlungsenergie“ durch das Wort Windenergieanlage und dem Netzver-
„Solaranlagen“ ersetzt. knüpfungspunkt des Windparks,
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
d) genehmigungsrechtlichen Auflagen, zum bb) In Nummer 5 werden die Wörter „nach Maß-
Beispiel zu Geräuschemissionen, Schat- gabe der Rechtsverordnung nach § 93“
tenwurf, Naturschutz oder zum Schutz durch die Wörter „an das Register“ und die
des Flugbetriebs einschließlich Radar. Wörter „§ 26 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
7.2 Für die Ermittlung des Standortertrags der stabe b“ durch die Wörter „§ 44a Absatz 3
ersten fünf, zehn und 15 auf die Inbetrieb- Nummer 2“ ersetzt und werden die Wörter
nahme der Anlage folgenden Jahre ist die „in Verbindung mit der Rechtsverordnung
eingespeiste Strommenge im Betrachtungs- nach § 93“ gestrichen.
zeitraum die Grundlage, zu der die fiktive c) In Nummer II.1 sechster Spiegelstrich und Num-
Strommenge zu addieren ist, die der Anla- mer II.2.1 wird jeweils die Angabe „§ 54“ durch
genbetreiber in dem Betrachtungszeitraum die Angabe „§ 50b“ ersetzt.
hätte einspeisen können. Die fiktive Strom-
menge ist die Summe der folgenden Strom- d) Der Nummer II wird folgende Nummer 2.4 ange-
mengen: fügt:
a) Strommengen, die auf eine technische „2.4 Ergibt sich bei der Berechnung der Flexi-
Nichtverfügbarkeit von mehr als 2 Pro- bilitätsprämie ein Wert kleiner null, wird ab-
zent des Bruttostromertrags zurückge- weichend von Nummer 2.1 der Wert „FP“
hen, mit dem Wert null festgesetzt.“
b) Strommengen, die wegen Abregelungen
durch den Netzbetreiber nach § 14 nicht Artikel 2
erzeugt wurden, und Gesetz
c) Strommengen, die wegen sonstigen Ab- zur Entwicklung und
schaltungen oder Drosselungen, zum Förderung der Windenergie auf See
Beispiel der optimierten Vermarktung (Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG)
des Stroms, der Eigenversorgung oder
der Stromlieferungen unmittelbar an Drit- Inhaltsübersicht
te, nicht eingespeist wurden. Teil 1
7.3 Die Berechnung des Standortertrags richtet Allgemeine Bestimmungen
sich nach dem Stand der Technik. Es wird
vermutet, dass die Berechnungen dem § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
Stand der Technik entsprechen, wenn die § 2 Anwendungsbereich
Technischen Richtlinien der „FGW e. V. – § 3 Begriffsbestimmungen
Fördergesellschaft Windenergie und andere
Erneuerbare Energien“, insbesondere die Teil 2
Technischen Richtlinien für Windenergiean- Fachplanung und Voruntersuchung
lagen, Teil 6 eingehalten worden sind. Die
Berechnung der fiktiven Strommengen er- Abschnitt 1
folgt auf der Grundlage der konkreten Anla- Flächenentwicklungsplan
gendaten für die entsprechenden Betriebs-
§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans
jahre. Zu diesem Zweck ist der Betreiber der
§ 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans
Anlage verpflichtet, eine Datenhaltung zu
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächen-
organisieren, aus der die hierfür notwendi- entwicklungsplans
gen Betriebszustände der Anlage durch be- § 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Off-
rechtigte Dritte ausgelesen werden können shore-Netzentwicklungsplan
und die nicht nachträglich verändert werden § 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungs-
können.“ plans
54. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Abschnitt 2
a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:
Vo r u n t e r s u c h u n g v o n F l ä c h e n
„Anlage 3
(zu § 50b) § 9 Ziel der Voruntersuchung von Flächen
§ 10 Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flä-
Voraussetzungen und chen
Höhe der Flexibilitätsprämie“. § 11 Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen
b) Nummer I wird wie folgt geändert: § 12 Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: § 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen
aaa) In Buchstabe a wird jeweils die Angabe
Teil 3
„§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe
„§ 100 Absatz 2“ und die Angabe „§ 25“ Ausschreibungen
durch die Angabe „§ 52“ ersetzt. Abschnitt 1
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter
Allgemeine Bestimmungen
„nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 93“ durch die Wörter „an das § 14 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie
Register“ ersetzt. § 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2311
Abschnitt 2 Abschnitt 2
Errichtung, Betrieb und
Ausschreibungen
Beseitigung von Einrichtungen
für voruntersuchte Flächen
Unterabschnitt 1
§ 16 Gegenstand der Ausschreibungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 17 Ausschreibungsvolumen
§ 55 Pflichten der verantwortlichen Personen
§ 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens
§ 56 Verantwortliche Personen
§ 19 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 57 Überwachung der Einrichtungen
§ 20 Anforderungen an Gebote
§ 58 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung
§ 21 Sicherheit
§ 22 Höchstwert
Unterabschnitt 2
§ 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
Besondere Bestimmungen
§ 24 Rechtsfolgen des Zuschlags
für Windenergieanlagen auf See
§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
§ 59 Realisierungsfristen
§ 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
Abschnitt 3 § 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der
Realisierungsfristen
Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 62 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüs-
§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte sen
§ 27 Ausschreibungsvolumen § 63 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüs-
sen
§ 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
§ 64 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und
§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen Planfeststellungsbeschlüssen
§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für § 65 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung
bestehende Projekte von Pönalen
§ 31 Anforderungen an Gebote § 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
§ 32 Sicherheit § 67 Nutzung von Unterlagen
§ 33 Höchstwert
§ 34 Zuschlagsverfahren Teil 5
§ 35 Flächenbezug des Zuschlags Besondere Bestimmungen
§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert für Pilotwindenergieanlagen auf See
§ 37 Rechtsfolgen des Zuschlags § 68 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag § 69 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen
auf See
Abschnitt 4 § 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb
und Beseitigung
Eintrittsrecht für bestehende Projekte
Teil 6
§ 39 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts
Sonstige Bestimmungen
§ 40 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts
§ 71 Verordnungsermächtigung
§ 41 Datenüberlassung und Verzichtserklärung
§ 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Pro-
§ 42 Ausübung des Eintrittsrechts jekte
§ 43 Rechtsfolgen des Eintritts § 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
§ 74 Verwaltungsvollstreckung
Teil 4 § 75 Bußgeldvorschriften
§ 76 Gebühren und Auslagen
Zulassung, Errichtung
§ 77 Übergangsbestimmung für Veränderungssperren
und Betrieb von Windenergieanlagen
auf See sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms § 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
§ 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und
§ 44 Geltungsbereich von Teil 4 Hydrographie
Anlage Anforderungen an Sicherheitsleistungen
(zu § 58 Absatz 3)
Abschnitt 1
Zulassung von Einrichtungen
Te i l 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 45 Planfeststellung
§ 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen §1
§ 47 Planfeststellungsverfahren
§ 48 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 49 Vorläufige Anordnung (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im
§ 50 Einvernehmensregelung Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung
§ 51 Umweltverträglichkeitsprüfung der Windenergie auf See auszubauen.
§ 52 Veränderungssperre (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leis-
§ 53 Sicherheitszonen tung von Windenergieanlagen auf See ab dem Jahr
§ 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheits- 2021 auf insgesamt 15 Gigawatt bis zum Jahr 2030 zu
zonen steigern. Diese Steigerung soll stetig, kosteneffizient
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
und unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Über- 4. „Flächen“ Bereiche innerhalb von Gebieten, auf
tragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netz- denen Windenergieanlagen auf See in räumlichem
kapazitäten erfolgen. Der Ausbau von Windenergie- Zusammenhang errichtet werden sollen und für die
anlagen auf See und der Ausbau der für die Übertra- deshalb eine gemeinsame Ausschreibung erfolgt,
gung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore- 5. „Offshore-Anbindungsleitungen“ Offshore-Anbin-
Anbindungsleitungen sollen daher, auch unter Berück- dungsleitungen im Sinn von § 2 Absatz 3 des Bun-
sichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land, auf- desbedarfsplangesetzes,
einander abgestimmt werden und ein Gleichlauf der
jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und 6. „Pilotwindenergieanlage auf See“ die jeweils ersten
Inbetriebnahmen soll erreicht werden. drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit
denen nachweislich eine wesentliche, weit über
den Stand der Technik hinausgehende Innovation
§2
erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die
Anwendungsbereich Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Naben-
(1) Dieses Gesetz regelt höhe, den Turmtypen oder die Gründungsstruktur be-
treffen,
1. die Fachplanung in der ausschließlichen Wirt-
7. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage zur Erzeu-
schaftszone und, soweit die nachfolgenden Bestim-
gung von Strom aus Windenergie, die auf See in
mungen dies vorsehen, im Küstenmeer und die Vor-
einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen
untersuchung von Flächen für die Stromerzeugung
gemessen von der Küstenlinie der Bundesrepublik
aus Windenergieanlagen auf See,
Deutschland aus seewärts errichtet worden ist; als
2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermitt- Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 „Deut-
lung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare- sche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“,
Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921
die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genom- „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewäs-
men werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist ser“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für See-
anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes schifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:375 0001
regelt, und dargestellte Küstenlinie, und
3. die Zulassung, die Errichtung, die Inbetriebnahme 8. „zugewiesene Netzanbindungskapazität“ das Recht,
und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See eine bestimmte Offshore-Anbindungsleitung bis zu
und Offshore-Anbindungsleitungen, soweit sie nach einer bestimmten Leistung für die Übertragung von
dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wer- elektrischer Energie aus Windenergieanlagen auf
den. See zu nutzen.
(2) Dieses Gesetz ist im Bereich der ausschließlichen
Te i l 2
Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und,
soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies aus- F a c h p l a n u n g u n d Vo r u n t e r s u c h u n g
drücklich regeln, im Küstenmeer und auf der Hohen
See anzuwenden. Abschnitt 1
Flächenentwicklungsplan
§3
Begriffsbestimmungen §4
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind Zweck des Flächenentwicklungsplans
1. „Cluster“ die im Bundesfachplan Offshore nach (1) Der Flächenentwicklungsplan trifft fachplane-
§ 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten rische Festlegungen für die ausschließliche Wirtschafts-
Räume für Windenergieanlagen auf See, zone. Er kann fachplanerische Festlegungen für das
Küstenmeer treffen. Nach Maßgabe einer Verwaltungs-
2. „clusterinterne Kapazitätsknappheit“ die Über- vereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das
schreitung der Kapazität, die auf einer vorhandenen Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, und
oder im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan dem zuständigen Land werden die einzelnen Festle-
nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsge- gungen für das Küstenmeer näher bestimmt.
setzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung
für die bestehenden Projekte in einem Cluster zur (2) Für den Ausbau von Windenergieanlagen auf See
Verfügung steht; als clusterinterne Knappheit gilt es und der hierfür erforderlichen Offshore-Anbindungs-
auch, wenn bei einer clusterübergreifenden Anbin- leitungen trifft der Flächenentwicklungsplan Festlegun-
dung, die in dem vorbehaltlos bestätigten Offshore- gen mit dem Ziel,
Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c 1. das Ausbauziel nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b
des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehen ist, die des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen,
Kapazität durch ein bestehendes Projekt aus einem 2. die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf
anderen Cluster überschritten wird, das ausnahms- See räumlich geordnet und flächensparsam auszu-
weise über eine solche clusterübergreifende Anbin- bauen und
dung angeschlossen werden kann,
1
3. „Gebiete“ Bereiche in der ausschließlichen Wirt- Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und
schaftszone oder im Küstenmeer für die Errichtung in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-
und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, legt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2313
3. eine geordnete und effiziente Nutzung und Aus- daraus ergebenden technische Voraussetzungen für den
lastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu ge- Netzanschluss von Pilotwindenergieanlagen auf See be-
währleisten und Offshore-Anbindungsleitungen im nennen.
Gleichlauf mit dem Ausbau der Stromerzeugung
(3) Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2
aus Windenergieanlagen auf See zu planen, zu er-
sowie 6 bis 11 sind unzulässig, wenn überwiegende
richten, in Betrieb zu nehmen und zu nutzen.
öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Diese
Festlegungen sind insbesondere unzulässig, wenn
§5
Gegenstand des 1. sie mit den Erfordernissen der Raumordnung nach
Flächenentwicklungsplans § 17 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes nicht
übereinstimmen,
(1) Der Flächenentwicklungsplan enthält für den
Zeitraum ab dem Jahr 2026 bis mindestens zum Jahr 2. sie die Meeresumwelt gefährden,
2030 für die ausschließliche Wirtschaftszone und nach
3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be-
Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das Küsten-
einträchtigen,
meer Festlegungen über
1. Gebiete; im Küstenmeer können Gebiete nur fest- 4. sie die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-
gelegt werden, wenn das zuständige Land eine Ver- gung beeinträchtigen oder
waltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit 5. im Fall einer Festlegung nach Absatz 1 Nummer 1
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- oder 2 das Gebiet oder die Fläche
graphie hierüber abgeschlossen und die Gebiete
als möglichen Gegenstand des Flächenentwick- a) in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgeset-
lungsplans ausgewiesen hat, zes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt oder
2. Flächen in den nach Nummer 1 festgelegten Gebie- b) außerhalb der vom Bundesfachplan Offshore
ten, nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes fest-
3. die zeitliche Reihenfolge, in der die festgelegten gelegten Cluster 1 bis 8 in der Nordsee und Clus-
Flächen zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 ter 1 bis 3 in der Ostsee oder außerhalb der durch
kommen sollen, einschließlich der Benennung der ein Land ausgewiesenen Gebiete oder Flächen im
jeweiligen Kalenderjahre, Küstenmeer liegt, es sei denn, in diesen Clustern
und diesen Gebieten und Flächen im Küstenmeer
4. die Kalenderjahre, in denen auf den festgelegten können nicht ausreichend Gebiete und Flächen
Flächen jeweils die bezuschlagten Windenergie- festgelegt werden, um das Ausbauziel nach § 4
anlagen auf See und die entsprechende Offshore- Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Ener-
Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden gien-Gesetzes zu erreichen.
sollen,
5. die in den festgelegten Gebieten und auf den fest- Soweit das Gebiet oder die Fläche in einem vom
gelegten Flächen jeweils voraussichtlich zu instal- Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirt-
lierende Leistung von Windenergieanlagen auf See, schaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vor-
rang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumord-
6. Standorte von Konverterplattformen, Sammelplatt- nungsplans nach § 17 Absatz 3 Satz 1 des Raum-
formen und, soweit wie möglich, Umspannanlagen, ordnungsgesetzes liegt, muss die Zulässigkeit der Fest-
7. Trassen oder Trassenkorridore für Offshore-Anbin- legungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur geprüft
dungsleitungen, werden, soweit zusätzliche oder andere erhebliche
8. Orte, an denen die Offshore-Anbindungsleitungen Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und
die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirt- Vertiefungen der Prüfung erforderlich sind. Für die
schaftszone und dem Küstenmeer überschreiten, Strategische Umweltprüfung ist § 14f Absatz 3 des Ge-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspre-
9. Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschrei- chend anzuwenden. Für durch ein Land ausgewiesene
tende Stromleitungen, Gebiete und Flächen im Küstenmeer stellt das Land
10. Trassen oder Trassenkorridore für mögliche Verbin- sämtliche Informationen und Unterlagen einschließlich
dungen der in den Nummern 1, 2, 6, 7 und 9 ge- derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung
nannten Anlagen, Trassen oder Trassenkorridore erforderlich sind, zur Verfügung, die für die Prüfung be-
untereinander und nötigt werden, ob die Festlegung dieser Gebiete und
11. standardisierte Technikgrundsätze und Planungs- Flächen zulässig ist.
grundsätze. (4) Im Flächenentwicklungsplan werden einzelne
(2) Der Flächenentwicklungsplan kann für den Zeit- Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 und gebietsübergrei-
raum ab dem Jahr 2021 für Gebiete in der ausschließ- fend die zeitliche Reihenfolge, in der die Flächen zur
lichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer verfügbare Ausschreibung kommen sollen, mit dem Ziel festgelegt,
Netzanbindungskapazitäten auf vorhandenen oder in den dass ab dem Jahr 2026 Windenergieanlagen auf See
folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore- auf diesen Flächen in Betrieb genommen und zeitgleich
Anbindungsleitungen ausweisen, die nach § 70 Absatz 2 die zur Anbindung dieser Flächen jeweils erforderlichen
Pilotwindenergieanlagen auf See zugewiesen werden Offshore-Anbindungsleitungen fertiggestellt werden so-
können. Der Flächenentwicklungsplan kann räumliche wie jeweils vorhandene Offshore-Anbindungsleitungen
Vorgaben für die Errichtung von Pilotwindenergieanla- effizient genutzt und ausgelastet werden. Kriterien für
gen auf See in Gebieten machen und die technischen die Festlegung der Flächen und die zeitliche Reihen-
Gegebenheiten der Offshore-Anbindungsleitung und sich folge ihrer Ausschreibung sind insbesondere
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
1. die effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore- (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
Anbindungsleitungen, die zum Zeitpunkt der Erstel- graphie erstellt unverzüglich nach Bekanntmachung
lung des Flächenentwicklungsplans der Einleitung des Verfahrens einen Vorentwurf des
Flächenentwicklungsplans. Die Bundesnetzagentur für
a) bereits vorhanden sind oder
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
b) im Offshore-Netzentwicklungsplan vorbehaltlos bahnen (Bundesnetzagentur) fordert die Übertragungs-
bestätigt sind, netzbetreiber auf, eine gemeinsame schriftliche Stel-
2. die geordnete und effiziente Planung, Errichtung, lungnahme zu dem Vorentwurf innerhalb einer ange-
Inbetriebnahme, Nutzung und Auslastung für die im messenen Frist abzugeben. Bei ihrer Stellungnahme
Jahr 2026 und in den folgenden Jahren noch fertig- berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber insbe-
zustellenden Offshore-Anbindungsleitungen und Netz- sondere
verknüpfungspunkte an Land; hierbei werden auch 1. alle aus ihrer Sicht wirksamen Maßnahmen zur be-
die Planung und der tatsächliche Ausbau von Netzen darfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum
an Land berücksichtigt, Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur
Erreichung der Ziele nach § 4 Absatz 2 sowie für
3. die räumliche Nähe zur Küste,
einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Off-
4. Nutzungskonflikte auf einer Fläche, shore-Anbindungsleitungen erforderlich sind,
5. die voraussichtliche tatsächliche Bebaubarkeit einer 2. die Vorgaben nach § 5 und die im Bundesfachplan
Fläche, Offshore und in den Netzentwicklungsplänen getrof-
fenen Festlegungen und
6. die voraussichtlich zu installierende Leistung auf einer
Fläche und die sich daraus ergebende Eignung der 3. die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und
Fläche für eine kosteneffiziente Stromerzeugung und Errichtungszeiten und die am Markt verfügbaren
Errichtungskapazitäten.
7. eine unter Berücksichtigung der insgesamt vorhan-
denen Potentiale ausgewogene Verteilung des Aus- Die Bundesnetzagentur prüft die Stellungnahme in Ab-
schreibungsvolumens auf Flächen in der Nordsee stimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
und in der Ostsee. Hydrographie.
(5) Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
sowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach phie führt einen Anhörungstermin durch. In dem Anhö-
Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass rungstermin sollen Gegenstand und Umfang der in § 5
Windenergieanlagen auf See auf Flächen mit einer Absatz 1 genannten Festlegungen und die nach Ab-
voraussichtlich zu installierenden Leistung von 700 satz 2 von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte
bis 900 Megawatt und von durchschnittlich nicht mehr Stellungnahme erörtert werden. Insbesondere soll erör-
als 840 Megawatt tert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad
Angaben in den Umweltbericht nach § 14g des Ge-
1. zu jedem Gebotstermin nach § 17 ausgeschrieben setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf-
werden und zunehmen sind. Der Anhörungstermin ist zugleich die
2. ab dem Jahr 2026 pro Kalenderjahr in Betrieb ge- Besprechung im Sinn des § 14f Absatz 4 Satz 2 des
nommen werden. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die
Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt sind, die
Zwischen dem Kalenderjahr der Ausschreibung nach Träger öffentlicher Belange, die Übertragungsnetz-
Satz 1 Nummer 1 für eine Fläche und dem Kalenderjahr betreiber und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfs-
der Inbetriebnahme der bezuschlagten Windenergiean- gesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden
lagen auf See nach Satz 1 Nummer 2 auf dieser Fläche vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
müssen mindestens so viele Monate liegen, dass die zum Anhörungstermin geladen. Die Ladung kann elek-
Realisierungsfristen nach § 59 eingehalten werden kön- tronisch erfolgen. Die Anhörung ist öffentlich; die Unter-
nen. Soweit in den Ausschreibungen nach Teil 3 Ab- richtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin
schnitt 3 für wesentlich weniger als 3 100 Megawatt erfolgt nach § 73 Nummer 1.
ein Zuschlag nach § 34 erteilt wurde, werden die Fest-
legungen nach Satz 1 so getroffen, dass abweichend (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
von Satz 1 die voraussichtlich zu installierende Leis- phie legt aufgrund der Ergebnisse des Anhörungster-
tung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich mins einen Untersuchungsrahmen für den Flächenent-
840 Megawatt in dem Umfang erhöht wird, der zur Er- wicklungsplan nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Es
reichung des Ausbauziels nach § 4 Nummer 2 Buch- erstellt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus
stabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforder- dem Anhörungstermin einen Entwurf des Flächenent-
lich ist. wicklungsplans und einen Umweltbericht, der den
Anforderungen des § 14g des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die
§6
Betreiber von Übertragungsnetzen und von Wind-
Zuständigkeit und Verfahren energieanlagen auf See stellen dem Bundesamt für
zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans Seeschifffahrt und Hydrographie die hierzu erforder-
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- lichen Informationen zur Verfügung.
graphie macht die Einleitung und den voraussichtlichen (5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens zur Erstel- graphie beteiligt die Behörden, deren Aufgabenbereich
lung des Flächenentwicklungsplans nach § 73 Nummer 1 berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem Entwurf des
bekannt. Flächenentwicklungsplans und des Umweltberichts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2315
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Um- Zeitraum bis zum Jahr 2030 hinausgehen. Soweit zum
weltverträglichkeitsprüfung. Gegenstand der Beteili- 31. Dezember 2020 die insgesamt installierte Leistung
gung sind die Umweltauswirkungen und die Festlegun- von Windenergieanlagen auf See wesentlich weniger
gen des Plans. Ein Erörterungstermin soll durchgeführt als 7 700 Megawatt beträgt, wird der Flächenentwick-
werden. lungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass ab-
(6) Ist eine Strategische Umweltprüfung nicht durch- weichend von § 5 Absatz 5 Satz 1 die voraussichtlich
zuführen, beteiligt das Bundesamt für Seeschifffahrt zu installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt
und Hydrographie die Behörden, deren Aufgabenbe- und durchschnittlich 840 Megawatt in dem Umfang er-
reich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und höht wird, der zur Erreichung des Ausbauziels nach § 4
die Öffentlichkeit entsprechend dem in den Absätzen 3 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Ge-
bis 5 und in den §§ 14h bis 14l des Gesetzes über die setzes erforderlich ist. Soweit Pilotwindenergieanlagen
Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Verfah- auf See mit einer installierten Leistung von mindestens
ren; die Erstellung eines Umweltberichts ist dabei nicht 100 Megawatt errichtet sind, die über zugewiesene
erforderlich. Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 verfügen,
wird der Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben
(7) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- oder geändert, dass abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1
graphie erstellt den Flächenentwicklungsplan im Ein- die voraussichtlich zu installierende Leistung von 700
vernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstim- bis 900 Megawatt und durchschnittlich 840 Megawatt
mung mit dem Bundesamt für Naturschutz, der Gene- um die Summe der installierten Leistung dieser Pilot-
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den windenergieanlagen auf See verringert wird.
Küstenländern.
(3) Bei Fortschreibungen des Flächenentwicklungs-
(8) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- plans über das Jahr 2030 hinaus können auch Festle-
graphie macht den Flächenentwicklungsplan nach § 73 gungen zu einer Nachnutzung und erneuten Ausschrei-
Nummer 1 bekannt. Der erste Flächenentwicklungsplan bung von Flächen getroffen werden, die bereits für die
muss bis zum 30. Juni 2019 bekannt gemacht werden. Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See ge-
(9) Der Flächenentwicklungsplan ist nicht selbstän- nutzt werden. Die erneute Ausschreibung einer Fläche
dig gerichtlich überprüfbar. für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf
See wird unter Berücksichtigung des Zwecks dieses
§7 Gesetzes nach § 1 festgelegt, wenn und soweit das
Übergang vom erforderlich ist, um die jeweils maßgeblichen Ausbau-
Bundesfachplan Offshore ziele nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu er-
und vom Offshore-Netzentwicklungsplan reichen.
Für Festlegungen ab dem Jahr 2026 werden (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie und die Bundesnetzagentur machen die Einleitung
1. die bisher im Bundesfachplan Offshore nach § 17a
eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung
des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Fest-
und deren voraussichtlichen Umfang nach § 73 Num-
legungen durch die im Flächenentwicklungsplan
mer 1 und 2 bekannt. § 6 ist entsprechend anzu-
nach § 5 getroffenen Festlegungen abgelöst und
wenden. Bei einer geringfügigen Änderung des
2. die bisher im Offshore-Netzentwicklungsplan nach Flächenentwicklungsplans kann das Bundesamt für
den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes Seeschifffahrt und Hydrographie auf die Durchführung
getroffenen Festlegungen teilweise durch die im einzelner Verfahrensschritte verzichten; insbesondere
Flächenentwicklungsplan nach § 5 und teilweise kann die Beteiligung der betroffenen Behörden und
durch die im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12b der Öffentlichkeit schriftlich oder elektronisch erfolgen;
und 12c des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltver-
Festlegungen abgelöst. träglichkeitsprüfung bleiben unberührt.
§8 Abschnitt 2
Änderung und Voruntersuchung von Flächen
Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans
(1) Der Flächenentwicklungsplan kann auf Vorschlag §9
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Ziel der Voruntersuchung von Flächen
oder der Bundesnetzagentur geändert oder fortge-
schrieben werden. Die Entscheidung über Zeitpunkt (1) Die Voruntersuchung von im Flächenentwick-
und Umfang eines Verfahrens zur Änderung oder Fort- lungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12
schreibung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen des erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen
der Bundesnetzagentur. nach Teil 3 Abschnitt 2
(2) Der Flächenentwicklungsplan wird nach Maß- 1. den Bietern die Informationen zur Verfügung zu
gabe von § 5 geändert oder fortgeschrieben, wenn zur stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung der
Erreichung der Ziele nach § 4 die Festlegung anderer Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-
oder weiterer Gebiete und Flächen oder eine Änderung Gesetzes ermöglichen, und
der zeitlichen Reihenfolge der Voruntersuchung der Flä- 2. die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne
chen erforderlich ist oder wenn die folgenden Vorschrif- Untersuchungsgegenstände vorab zu prüfen, um
ten es vorsehen, mindestens jedoch alle vier Jahre. das anschließende Planfeststellungsverfahren nach
Nach § 5 Absatz 1 kann die Fortschreibung über den Teil 4 in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes- Datenerhebung entsprechend einer Baugrundvor-
Immissionsschutzgesetz im Küstenmeer für die Er- erkundung erforderlich ist.
richtung und den Betrieb von Windenergieanlagen
auf See auf diesen Flächen zu beschleunigen. (2) Um festzustellen, dass die jeweilige Fläche zur
Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist,
(2) Eine Fläche ist voruntersucht, wenn die Informa- wird geprüft, ob der Errichtung und dem Betrieb von
tionen zu der Fläche nach § 10 Absatz 1 vorliegen und Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche nicht
die Eignung der Fläche sowie die darauf zu installie- entgegenstehen
rende Leistung nach § 12 Absatz 5 festgestellt sind.
(3) Die Voruntersuchung von Flächen wird zeitlich so 1. die Kriterien für die Unzulässigkeit der Festlegung
durchgeführt, dass vor der Bekanntmachung der Aus- einer Fläche im Flächenentwicklungsplan nach
schreibung in einem Kalenderjahr nach § 19 die Vor- § 5 Absatz 3,
untersuchung mindestens derjenigen Flächen abge- 2. soweit sie unabhängig von der späteren Ausgestal-
schlossen ist, die nach dem Flächenentwicklungsplan tung des Vorhabens beurteilt werden können,
in diesem Kalenderjahr und im darauffolgenden Kalen-
derjahr zur Ausschreibung kommen sollen. a) bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschafts-
zone die nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Plan-
§ 10 feststellung maßgeblichen Belange und
Gegenstand und Umfang b) bei Flächen im Küstenmeer die nach § 6 Absatz 1
der Voruntersuchung von Flächen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die
(1) Um den Bietern die Informationen über die jewei- Genehmigung maßgeblichen Kriterien.
lige Fläche zur Verfügung zu stellen, werden
Bei der Eignungsprüfung werden die Untersuchungs-
1. die Untersuchungen zur Meeresumwelt durchgeführt ergebnisse und Unterlagen nach Absatz 1 berück-
und dokumentiert, die für eine Umweltverträglich- sichtigt.
keitsstudie in dem Planfeststellungsverfahren nach
§ 45 zur Errichtung von Windenergieanlagen auf (3) Zur Bestimmung des Anteils einer Fläche am
See auf dieser Fläche erforderlich sind und die Ausschreibungsvolumen nach § 17 wird die zu instal-
unabhängig von der späteren Ausgestaltung des lierende Leistung auf der jeweiligen Fläche bestimmt.
Vorhabens durchgeführt werden können; hiervon
umfasst sind insbesondere die Beschreibung und § 11
Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile durch
Zuständigkeit für
a) eine Bestandscharakterisierung,
die Voruntersuchung von Flächen
b) die Darstellung der bestehenden Vorbelastungen
und (1) Zuständige Stelle für die Voruntersuchung von
Flächen ist die Bundesnetzagentur. Sie lässt die Vor-
c) eine Bestandsbewertung,
untersuchung in Einzelfällen oder in gleichartigen Fällen
2. eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt und nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auf-
dokumentiert und trag wahrnehmen
3. Berichte erstellt über die Wind- und ozeano-
1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
graphischen Verhältnisse für die vorzuuntersu-
vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
chende Fläche.
phie,
Die Untersuchungen nach Satz 1 sind nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik durchzuführen. Dies 2. bei Flächen im Küstenmeer von der nach Landes-
wird vermutet recht zuständigen Behörde.
1. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, wenn In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Num-
die Untersuchungen zur Meeresumwelt unter Be- mer 1 oder Nummer 2 die Aufgaben der für die Vor-
achtung des jeweils geltenden „Standard Untersu- untersuchung zuständigen Stelle im Sinn dieses Ge-
chung der Auswirkungen von Offshore-Windenergie- setzes wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Auf-
anlagen auf die Meeresumwelt“2 durchgeführt wor- gabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2
den sind, nach § 73 Nummer 2 bekannt.
2. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn (2) Die Feststellung der Eignung einer Fläche nach
die Vorerkundung des Baugrunds unter Beachtung § 12 Absatz 5 Satz 1 bedarf des Einvernehmens der
des jeweils geltenden „Standard Baugrunderkun- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Das
dung – Mindestanforderungen an die Baugrund- Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn durch
erkundung und -untersuchung für Offshore-Wind- die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanla-
energieanlagen, Offshore-Stationen und Strom- gen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der
kabel“3 durchgeführt worden ist, wobei lediglich eine Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen
2
sind, die bei Flächen in der ausschließlichen Wirt-
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und schaftszone nicht durch Bedingungen oder Auflagen
in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge- im Planfeststellungsbeschluss nach § 48 Absatz 1 oder
legt. bei Flächen im Küstenmeer nicht durch Bedingungen
3
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt oder Auflagen in der Genehmigung nach § 4 Absatz 1
und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und
in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge- des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhütet oder
legt. ausgeglichen werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2317
§ 12 2. bei Flächen im Küstenmeer die Landesregierung des
Landes, in dem sich das Küstenmeer befindet.
Verfahren zur
Voruntersuchung von Flächen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverord-
(1) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle nung nach Satz 3 Nummer 1 durch Rechtsverordnung
macht die Einleitung des Verfahrens zur Vorunter- ohne Zustimmung des Bundesrates auf die für die
suchung einer Fläche nach § 73 bekannt. Voruntersuchung zuständige Stelle übertragen. Die
Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer
(2) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle
Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht
führt unverzüglich nach Bekanntgabe der Einleitung
der Zustimmung des Bundesrates. Die für die Vorunter-
des Verfahrens einen Anhörungstermin durch. In dem
suchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die
Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der
Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die In-
Maßnahmen zur Voruntersuchung nach § 10 Absatz 1
formationen nach § 14l Absatz 2 des Gesetzes über
erörtert werden. Insbesondere soll erörtert werden, in
die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einsicht aus.
welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in
Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 73 be-
den Umweltbericht nach § 14g des Gesetzes über die
kannt.
Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der
Anhörungstermin ist zugleich Besprechung im Sinn (6) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur
des § 14f Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Um- Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 nicht geeignet
weltverträglichkeitsprüfung. Die Behörden, deren Auf- ist, macht die für die Voruntersuchung zuständige
gabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher Stelle dieses Ergebnis nach § 73 bekannt. Sie übermit-
Belange und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfs- telt dieses Ergebnis schriftlich oder elektronisch dem
gesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber.
von der für die Voruntersuchung zuständigen Stelle Es erfolgt eine Fortschreibung des Flächenentwick-
zum Anhörungstermin geladen. Die Ladung kann elek- lungsplans nach § 8.
tronisch erfolgen. Die Anhörung ist öffentlich; die Unter- (7) Lässt die Bundesnetzagentur die Voruntersu-
richtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin chung nach § 11 Absatz 1 durch eine andere Behörde
erfolgt nach § 73. Der Anhörungstermin kann gemein- im Auftrag wahrnehmen, übermittelt diese zum Ab-
sam mit dem Termin nach § 6 Absatz 3 erfolgen. schluss des Verfahrens die Untersuchungsergebnisse
(3) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle und Unterlagen aus der Voruntersuchung und die fest-
legt auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungster- gestellte zu installierende Leistung nach Absatz 5 un-
mins einen Untersuchungsrahmen für die Voruntersu- verzüglich im Anschluss an die Bekanntmachung nach
chung der Fläche nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Absatz 5 an die Bundesnetzagentur, sofern die Eignung
Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle kann zur der Fläche festgestellt wurde. Die Übermittlung kann
Bereitstellung von Informationen nach § 9 Absatz 1 elektronisch erfolgen.
Nummer 1 insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse
des Anhörungstermins weitere Untersuchungsgegen- § 13
stände festlegen, falls bei der Voruntersuchung einer Errichtung und Betrieb
Fläche ausnahmsweise zusätzlich zu den in § 10 Ab- von Offshore-Anbindungsleitungen
satz 1 geregelten Untersuchungsgegenständen weitere
Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbin-
zu untersuchen sind.
dungsleitungen, die zur Anbindung der als geeignet
(4) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle festgestellten Flächen erforderlich sind, sind nicht Ge-
erstellt die Informationen nach § 10 Absatz 1 unter genstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach
Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhö- § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.
rungstermin, prüft die Eignung nach § 10 Absatz 2
und bestimmt die zu installierende Leistung nach § 10 Te i l 3
Absatz 3.
Ausschreibungen
(5) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur
Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist, Abschnitt 1
werden als Grundlage für die spätere Ausschreibung
durch die Bundesnetzagentur dieses Ergebnis und die Allgemeine Bestimmungen
zu installierende Leistung auf dieser Fläche durch
Rechtsverordnung festgestellt. Die Eignungsfeststel- § 14
lung nach Satz 1 kann Vorgaben für das spätere Vor- Wettbewerbliche
haben beinhalten, insbesondere zu Art und Umfang der Bestimmung der Marktprämie
Bebauung der Fläche und ihrer Lage auf der Fläche,
wenn andernfalls durch die Errichtung und den Betrieb (1) Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die
von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Be- nach dem 31. Dezember 2020 in der ausschließlichen
einträchtigungen der Kriterien und Belange nach § 10 Wirtschaftszone und im Küstenmeer in Betrieb genom-
Absatz 2 zu besorgen sind. Zum Erlass einer Rechts- men werden, haben für den Strom, der in diesen Anla-
verordnung nach Satz 1 wird ermächtigt gen erzeugt wird, einen Anspruch nach § 19 Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur, solange und
1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der Bundesnetzagentur nach § 23 oder nach § 34
ohne Zustimmung des Bundesrates und erteilter Zuschlag wirksam ist.
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
(2) Pilotwindenergieanlagen auf See können abwei- 3. bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Aus-
chend von Absatz 1 einen Zahlungsanspruch nach § 19 schreibung die Voraussetzungen vorliegen, um
Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach bereits erteilte Zuschläge nach § 60 Absatz 3 zu
Maßgabe von Teil 5 haben. widerrufen oder Netzanbindungskapazitäten nach
§ 17d Absatz 6 Satz 3 des Energiewirtschaftsge-
§ 15 setzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden
Allgemeine Ausschreibungsbedingungen Fassung zu entziehen; in diesem Fall darf die Bun-
desnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nur er-
Die Ausschreibungsbedingungen nach den §§ 30 höhen, wenn und soweit die Erreichung des Ziels
bis 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-
sind anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestim- Energien-Gesetzes gefährdet ist.
mungen nichts anderes regeln.
Bei der Auswahl der Flächen, die nach Satz 1 aus-
nahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungs-
Abschnitt 2 plan zu diesem Gebotstermin zur Ausschreibung kom-
Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen men, beachtet die Bundesnetzagentur die übrigen
Festlegungen im Flächenentwicklungsplan und die
§ 16 Kriterien zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Rei-
henfolge nach § 5 Absatz 4.
Gegenstand der Ausschreibungen
(2) Die Bundesnetzagentur muss das Ausschrei-
Für Windenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Ja-
bungsvolumen im Fall eines nach Durchführung eines
nuar 2026 auf voruntersuchten Flächen in Betrieb ge-
Zuschlagsverfahrens nach § 34 erfolgreichen Rechts-
nommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur ab
behelfs nach § 83a des Erneuerbare-Energien-Geset-
dem Jahr 2021 die Anspruchsberechtigten und den an-
zes verringern. Die Verringerung entspricht dem Um-
zulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten
fang des nach § 83a Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
gien-Gesetzes zu erteilenden Zuschlags und muss über
durch Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen.
mehrere Gebotstermine verteilt werden, wenn andern-
falls das Ausschreibungsvolumen eines Jahres auf we-
§ 17
niger als 400 Megawatt verringert werden müsste.
Ausschreibungsvolumen
(3) Passt die Bundesnetzagentur das Ausschrei-
Die Bundesnetzagentur schreibt ab dem Jahr 2021 bungsvolumen nach den Absätzen 1 und 2 an, muss
jährlich zum Gebotstermin 1. September entsprechend der Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert oder
den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans jeweils fortgeschrieben werden, wenn er andernfalls in den
ein Ausschreibungsvolumen von 700 bis 900 Megawatt Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht mehr
aus, wobei eingehalten werden könnte.
1. durchschnittlich nicht mehr als die im Flächenent-
wicklungsplan festgelegten durchschnittlichen Men- § 19
gen ausgeschrieben werden dürfen, Bekanntmachung der Ausschreibungen
2. das Ausschreibungsvolumen auf die voruntersuch- Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen
ten Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen
in dem jeweiligen Kalenderjahr zur Ausschreibung Gebotstermin nach § 73 Nummer 2 bekannt. Die Be-
kommen sollen, verteilt wird und kanntmachungen müssen mindestens folgende Anga-
3. der Anteil einer Fläche nach Nummer 2 am Aus- ben enthalten:
schreibungsvolumen sich nach dem Flächenent- 1. den Gebotstermin,
wicklungsplan und der in der Voruntersuchung fest- 2. das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 17
gestellten zu installierenden Leistung auf den Flä- und 18,
chen bestimmt.
3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen,
§ 18 4. die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die
jeweiligen Flächen, soweit das Ausschreibungs-
Veränderung des
volumen auf mehr als eine Fläche verteilt ist,
Ausschreibungsvolumens
5. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-
(1) Die Bundesnetzagentur kann für das Ausschrei-
Anbindungsleitung und das Kalenderjahr nach § 5
bungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungs-
Absatz 1 Nummer 4, in dem diese in Betrieb ge-
volumens auf die Flächen zu einem Gebotstermin in
nommen werden soll,
Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie vom Flächenentwicklungsplan nur 6. das Kalenderjahr, in dem die Frist zur Zahlung der
abweichen, wenn und soweit Marktprämie nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 zweiter
Halbsatz frühestens beginnt,
1. die Voruntersuchung der Flächen, die nach dem
Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr 7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die
zur Ausschreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig ausgeschriebenen Flächen,
abgeschlossen ist, 8. den Höchstwert nach § 22,
2. die Eignung einer Fläche, die nach dem Flächenent- 9. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen
wicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschrei- die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 40
bung kommen soll, nicht festgestellt wurde oder Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2319
10. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare- § 23
Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für
die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben, Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
11. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 (1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausge-
Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, schriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten
Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Wi-
soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das je-
derrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt
weilige Zuschlagsverfahren betreffen, und
eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung
12. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48 eines Eintrittsrechts.
Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungs-
(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des be-
erklärung.
zuschlagten Gebots.
§ 20
§ 24
Anforderungen an Gebote
Rechtsfolgen des Zuschlags
(1) In Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 23 hat der
Gesetzes müssen Gebote folgenden Anforderungen
bezuschlagte Bieter
genügen:
1. das ausschließliche Recht zur Durchführung eines
1. der Bieter muss mit Abgabe seines Gebots das Ein-
Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1
verständnis zur Nutzung von Unterlagen durch das
zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergiean-
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und
lagen auf See auf der jeweiligen Fläche, wobei die
die Bundesnetzagentur nach § 67 Absatz 1 erklären
Informationen und die Eignungsfeststellung der Vor-
und
untersuchung dem bezuschlagten Bieter zugute
2. die Gebotsmenge eines Gebots muss dem Anteil kommen,
des Ausschreibungsvolumens für die Fläche ent-
2. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuer-
sprechen, für die das Gebot abgegeben wird.
bare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergie-
(2) Bieter müssen in ihren Geboten in Ergänzung zu anlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Ge-
§ 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die vorunter- botsmenge auf der jeweiligen Fläche, solange und
suchte Fläche bezeichnen, für die das Gebot abgege- soweit die weiteren Voraussetzungen für den An-
ben wird, soweit die Bundesnetzagentur das Aus- spruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
schreibungsvolumen auf mehr als eine voruntersuchte zes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend
Fläche verteilt hat. von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
frühestens in dem nach § 19 Satz 2 Nummer 6 be-
kannt gemachten Kalenderjahr, und
§ 21
3. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
Sicherheit
a) Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-
auf See auf der jeweiligen Fläche an die im
Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge
Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-
multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt installierter Leis-
Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertig-
tung.
stellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des
Energiewirtschaftsgesetzes und
§ 22
b) zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im
Höchstwert Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-
Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertig-
(1) Der Höchstwert entspricht dem niedrigsten Ge-
stellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des
botswert zum Gebotstermin 1. März 2018, für den im
Energiewirtschaftsgesetzes.
Zuschlagsverfahren nach § 34 ein Zuschlag erteilt
wurde. (2) Durch den Zuschlag werden keine Rechte be-
gründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung
auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerba-
nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes einen von
re-Energien-Gesetzes. Die bezuschlagte Fläche kann
Absatz 1 abweichenden Höchstwert unter Berücksich-
nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach
tigung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beste-
§ 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
henden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die
Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen
auf See sowie des zu erwartenden technologischen § 25
Fortschritts bestimmen, wenn sich Anhaltspunkte dafür Erstattung von
ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksich- Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
tigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinter-
der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von legten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der
dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 23 er-
Höchstwert abweichen. halten hat.
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
Abschnitt 3 (4) Das Ausschreibungsvolumen soll führen zu einem
Zubau von
Ausschreibungen für bestehende Projekte
1. 500 Megawatt im Jahr 2021, der ausschließlich in
§ 26 der Ostsee erfolgen soll,
Ausschreibungen für bestehende Projekte 2. 500 Megawatt im Jahr 2022,
(1) Für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 3. 700 Megawatt im Jahr 2023,
31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, er- 4. 700 Megawatt im Jahr 2024 und
mittelt die Bundesnetzagentur zu den Gebotsterminen 5. 700 Megawatt im Jahr 2025.
1. März 2017 und 1. März 2018 die Anspruchsberech-
tigten und den anzulegenden Wert für den in diesen Diese Verteilung des Zubaus wird umgesetzt durch die
Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare- Mindestmenge für die Ostsee nach Absatz 3 und die
Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen, an denen entsprechende Verteilung der Offshore-Anbindungs-
nur bestehende Projekte teilnehmen können. leitungen im Offshore-Netzentwicklungsplan nach § 17b
des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Bestehende Projekte im Sinn von Absatz 1 sind
Projekte zur Errichtung und zum Betrieb von Windener- § 28
gieanlagen auf See,
Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
1. für die vor dem 1. August 2016
Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbin-
a) nach § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in dungsleitungen zu den Clustern, in denen bestehende
der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung Projekte liegen, die nach § 26 Absatz 2 für einen Zu-
für die ausschließliche Wirtschaftszone ein Plan schlag in Betracht kommen, erfolgt nach den §§ 17b
festgestellt oder eine Genehmigung erteilt wor- und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes.
den ist,
b) nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissions- § 29
schutzgesetzes für das Küstenmeer eine Geneh- Bekanntmachung der Ausschreibungen
migung erteilt worden ist oder
Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen
c) ein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen
Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt wor- Gebotstermin nach § 73 Nummer 1 bekannt. Die
den ist und Bekanntmachungen enthalten mindestens folgende
2. die geplant sind im Fall von Vorhaben in der aus- Angaben:
schließlichen Wirtschaftszone in 1. den Gebotstermin,
a) der Nordsee in einem der Cluster 1 bis 8 des Bun- 2. das Ausschreibungsvolumen,
desfachplans Offshore für die deutsche ausschließ-
liche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014 3. den Höchstwert nach § 33,
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro- 4. den Umfang der Netzanbindungskapazitäten, die in
graphie4 oder den nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 für einen Zu-
b) der Ostsee in einem der Cluster 1 bis 3 des Bun- schlag in Betracht kommenden Clustern jeweils zur
desfachplans Offshore für die deutsche aus- Verfügung stehen; die zur Verfügung stehenden
schließliche Wirtschaftszone der Ostsee 2013 Netzanbindungskapazitäten pro Cluster berechnen
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro- sich
graphie5. a) aus der Netzanbindungskapazität aller bereits im
Betrieb oder im Bau befindlichen und im Off-
§ 27 shore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b
und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes bestä-
Ausschreibungsvolumen
tigten Offshore-Anbindungsleitungen, die für eine
(1) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1 550 Mega- Anbindung der bestehenden Projekte nach § 26
watt pro Gebotstermin. Absatz 2 in Betracht kommen,
(2) Zum Gebotstermin 1. März 2018 erhöht sich das b) abzüglich des Umfangs der auf diesen Offshore-
Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum Anbindungsleitungen bereits zugewiesenen Netz-
Gebotstermin 1. März 2017 Zuschläge nach § 34 für anbindungskapazität
weniger als 1 550 Megawatt erteilt wurden.
aa) von bereits im Betrieb befindlichen Windener-
(3) Von den insgesamt 3 100 Megawatt Ausschrei- gieanlagen auf See,
bungsvolumen für die beiden Gebotstermine werden
bb) durch unbedingte Netzanbindungszusagen
im Umfang von mindestens 500 Megawatt Zuschläge
des regelverantwortlichen Übertragungsnetz-
für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. § 34 Ab-
betreibers nach § 118 Absatz 12 des Energie-
satz 2 trifft die näheren Bestimmungen.
wirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar
4
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
2017 geltenden Fassung,
und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg; auch cc) durch Kapazitätszuweisungen nach § 17d
zu beziehen über www.bsh.de
5
Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg; auch der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fas-
zu beziehen über www.bsh.de sung oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2321
dd) durch Zuschläge nach § 34 Absatz 1 aus dem 1. das Aktenzeichen der Planfeststellung, der Geneh-
Gebotstermin 1. März 2017, migung oder des laufenden Verwaltungsverfahrens
für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2
5. in welchen Fällen clusterübergreifende Netzanbin-
Nummer 1,
dungen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a
des Energiewirtschaftsgesetzes und im bestätigten 2. bei bestehenden Projekten
Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b a) nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b
und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes ausnahms- eine Bestätigung der für die Feststellung des
weise vorgesehen sind und in welchem Umfang da- Plans oder die Erteilung der Genehmigung zu-
durch zusätzliche Netzanbindungskapazität in dem ständigen Behörde über die Wirksamkeit des
clusterübergreifend anschließbaren Cluster zur Ver- Plans oder der Genehmigung,
fügung steht,
b) nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c eine
6. das im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den Bewertung der für die Feststellung des Plans
§§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vor- oder die Erteilung der Genehmigung zuständigen
gesehene Jahr der geplanten Fertigstellung der Off- Behörde darüber, dass das Vorhaben nach der-
shore-Anbindungsleitungen, zeitigem Stand voraussichtlich genehmigungs-
7. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare- fähig ist, und
Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für 3. die Offshore-Anbindungsleitung, auf der der Bieter
die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben, für das Projekt im Falle eines Zuschlags nach § 34
8. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Anbindungskapazität benötigen würde.
Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, so- § 30 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-
weit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jewei- Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
lige Zuschlagsverfahren betreffen, und Standort der Windenergieanlagen auf See mit den in
9. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48 der Planfeststellung oder der Genehmigung oder mit
Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungs- den für den Erörterungstermin genannten Koordinaten
erklärung. anzugeben ist.
(2) Der Bieter kann hilfsweise im Gebot die folgen-
§ 30 den Angaben machen:
Voraussetzungen für die Teilnahme 1. eine mindestens zu bezuschlagende Gebotsmenge,
an Ausschreibungen für bestehende Projekte bis zu der der angegebene Gebotswert gilt (Mindest-
gebotsmenge),
(1) Bei den Ausschreibungen nach § 26 dürfen natür-
liche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und 2. einen weiteren, höheren Gebotswert für die Erteilung
juristische Personen Gebote abgeben, die Inhaber eines eines Zuschlags bis zu einer Menge in einem zu
bestehenden Projekts im Sinn des § 26 Absatz 2 sind. bezeichnenden geringeren Umfang als der Mindest-
gebotsmenge (Hilfsgebot).
(2) Zur Teilnahme an einer Ausschreibung nach § 26
Macht der Bieter von der Möglichkeit nach Satz 1 Num-
1. muss der Plan oder die Genehmigung bei bestehen- mer 1 keinen Gebrauch, ist die Gebotsmenge zugleich
den Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buch- die Mindestgebotsmenge.
stabe a und b wirksam sein oder
2. darf das Planfeststellungsverfahren oder das Verfah- § 32
ren zur Genehmigung bei bestehenden Projekten Sicherheit
nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-
durch ablehnenden Bescheid beendet worden sein.
Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebots-
Die Teilnahme ist nur zulässig, wenn für das beste- menge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuer-
hende Projekt bei Bekanntmachung der Ausschreibung bare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro
nach § 29 weder eine unbedingte Netzanbindungszu- Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2
sage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsge- angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche
setzes noch eine Zuweisung von Anschlusskapazitäten Sicherheit zu leisten.
nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschafts-
gesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fas- § 33
sung besteht.
Höchstwert
(3) Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Ge-
Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen
botstermin 1. März 2018 ist nur zulässig, soweit für
auf See beträgt 12 Cent pro Kilowattstunde.
das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1
bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2017
§ 34
kein Zuschlag erteilt wurde.
Zuschlagsverfahren
§ 31 (1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschrei-
Anforderungen an Gebote bung das folgende Zuschlagsverfahren durch. Sie
(1) Die Gebote müssen in Ergänzung zu § 30 des 1. sortiert die Gebote einschließlich der Hilfsgebote
Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgende Angaben ent- a) bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem je-
halten: weiligen Gebotswert von Geboten und Hilfsgebo-
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
ten in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit § 37
dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, Rechtsfolgen des Zuschlags
b) bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen (1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 34 hat der
Mindestgebotsmenge in aufsteigender Reihen- bezuschlagte Bieter
folge, beginnend mit der niedrigsten Mindest-
1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuer-
gebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die
bare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergie-
Mindestgebotsmengen der Gebote gleich sind,
anlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Ge-
entscheidet das Los über die Reihenfolge, soweit
botsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und
die Reihenfolge für die Zuschlagserteilung maß-
soweit die weiteren Voraussetzungen für den An-
geblich ist, und
spruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
2. prüft jedes Gebot in der Reihenfolge nach Nummer 1 zes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abwei-
anhand des folgenden Verfahrens: chend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-
a) Wenn durch die Mindestgebotsmenge weder das Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die
Ausschreibungsvolumen überschritten noch eine Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt;
clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das
(Zuschlagsgrenzen), wird ein Zuschlag nach Maß- nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte
gabe von Buchstabe b erteilt; andernfalls wird für Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der
das Gebot kein Zuschlag erteilt. Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetz-
agentur ein abweichendes Kalenderjahr bestimmen;
b) Der Zuschlag wird in Höhe der Gebotsmenge er- in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlag-
teilt, wenn dadurch keine der Zuschlagsgrenzen ten Bieters und nach Anhörung des anbindungsver-
nach Buchstabe a überschritten wird; andernfalls pflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ab-
wird der Zuschlag in dem Umfang erteilt, der un- weichende Realisierungsfristen festsetzen; und
ter Einhaltung der Zuschlagsgrenzen möglich ist.
2. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
Hat die Bundesnetzagentur einem Gebot nach Satz 2 a) Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen
einen Zuschlag erteilt, darf sie einem Hilfsgebot zu auf See auf der Fläche nach § 35 an die nach dem
diesem Gebot keinen Zuschlag erteilen. Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b
(2) Bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorge-
2018 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, sehene Offshore-Anbindungsleitung ab dem Zeit-
dass die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach punkt des Eintritts des verbindlichen Fertigstel-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zunächst Geboten für be- lungstermins nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des
stehende Projekte in der Ostsee Zuschläge erteilt, bis Energiewirtschaftsgesetzes und
die Mindestmenge für die Ostsee erreicht oder erstmals b) zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der
überschritten wird, wobei ein Zuschlag nur erteilt wird, nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach
wenn dadurch keine clusterinterne Kapazitätsknappheit den §§ 17b und 17c des Energiewirtschafts-
ausgelöst wird. Die Mindestmenge für die Ostsee be- gesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungslei-
trägt 500 Megawatt abzüglich des Umfangs der Zu- tung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin
schläge, die in der Ausschreibung zum Gebotstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirt-
1. März 2017 für bestehende Projekte in der Ostsee schaftsgesetzes.
erteilt worden sind. Anschließend führt die Bundesnetz-
(2) Durch den Zuschlag werden keine Rechte be-
agentur für die verbleibenden Gebote das Verfahren
gründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch.
auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-
(3) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge un- Energien-Gesetzes. Die Fläche nach § 35 kann nach
ter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3. Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Ab-
(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung satz 3 erneut ausgeschrieben werden.
nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere
Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 § 38
treffen. Erstattung von
Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
§ 35 Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinter-
Flächenbezug des Zuschlags legten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück,
wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach
Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen § 34 erhalten hat.
auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standort-
angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt. Abschnitt 4
§ 36 Eintrittsrecht für bestehende Projekte
Zuschlagswert und anzulegender Wert § 39
(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezu- Eintrittsrecht für
schlagten Gebot angegebene Gebotswert. den Inhaber eines bestehenden Projekts
(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlags- (1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts nach
wert. § 26 Absatz 2 hat nach Maßgabe dieses Abschnitts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2323
zum Ausgleich für die Überlassung der bei der Entwick- che. Wenn sich mehrere bestehende Projekte mit der
lung seines Projekts durch ihn erhobenen Daten bei voruntersuchten Fläche überschneiden, hat nur der
den Ausschreibungen nach Abschnitt 2 das Recht, in Inhaber des bestehenden Projekts ein Eintrittsrecht,
einen nach § 23 bis zum 31. Dezember 2030 erteilten dessen räumliche Ausdehnung sich mit dem überwie-
Zuschlag einzutreten (Eintrittsrecht). genden Teil der voruntersuchten Fläche überschneidet.
(2) Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn von
Absatz 1 ist § 41
1. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Datenüberlassung und Verzichtserklärung
der Inhaber des Plans oder der Genehmigung nach (1) Das Eintrittsrecht setzt voraus, dass der Inhaber
§ 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in der vor eines bestehenden Projekts in der ausschließlichen
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die aus- Wirtschaftszone
schließliche Wirtschaftszone an dem Tag, an dem 1. dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
die Genehmigung oder der Plan unwirksam wird,
a) sämtliche im Rahmen des Planfeststellungsver-
2. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b fahrens oder Genehmigungsverfahrens nach der
der Inhaber der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar
Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Küsten- 2017 geltenden Fassung vom Vorhabenträger
meer an dem Tag, an dem die Genehmigung unwirk- eingereichte Unterlagen und
sam wird,
b) sämtliche beim Vorhabenträger vorhandene Un-
3. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c tersuchungsergebnisse und Unterlagen, die den-
der Vorhabenträger an dem Tag, an dem das Verfah- jenigen nach § 10 Absatz 1 entsprechen,
ren beendet wird.
jeweils einschließlich der Rohdaten frei von Rechten
(3) Das Eintrittsrecht kann auf eine andere natürliche Dritter, die die Nutzung durch das Bundesamt für
oder juristische Person übertragen werden. Die Über- Seeschifffahrt und Hydrographie und andere Vor-
tragung ist nur wirksam, wenn sie dem Bundesamt für habenträger beschränken oder verhindern, überlässt
Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich vom bis- und
herigen Berechtigten angezeigt wird. Das Eintrittsrecht
kann nur bis zum Tag der Bekanntmachung der Aus- 2. gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
schreibung nach § 19 für die voruntersuchte Fläche Hydrographie schriftlich erklärt, frei von Bedingun-
übertragen werden, für die das Eintrittsrecht besteht. gen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmun-
gen zu verzichten
§ 40 a) auf sämtliche ihm mit der Planfeststellung oder
Voraussetzungen und Genehmigung des Vorhabens nach der Seeanla-
Reichweite des Eintrittsrechts genverordnung in der vor dem 1. Januar 2017
geltenden Fassung eingeräumten Rechte und
(1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts hat ein
Eintrittsrecht, wenn b) auf sämtliche Rechte an den Untersuchungser-
gebnissen und Unterlagen nach Nummer 1.
1. sich eine ausgeschriebene voruntersuchte Fläche
vollständig oder überwiegend mit der Fläche über- (2) Die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2
schneidet, die Gegenstand des bestehenden Pro- muss dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
jekts war, soweit Ersuche oder Anträge auf Durch- phie spätestens zum Ablauf des Kalendermonats zuge-
führung des Planfeststellungsverfahrens für das hen, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der
bestehende Projekt nicht nach § 3 der Seeanlagen- Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2018 folgt
verordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden (materielle Ausschlussfrist). Die Datenüberlassung nach
Fassung zurückgestellt waren, Absatz 1 Nummer 1 muss in derselben Frist erfolgen.
2. für das bestehende Projekt zu beiden Gebotstermi- (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
nen nach § 26 ein Gebot abgegeben worden ist, graphie kann für die Verzichtserklärung nach Absatz 1
Nummer 2 Formulare bereitstellen und deren Nutzung
3. er weder ganz noch teilweise für das bestehende verbindlich vorgeben. Erklärungen, die ohne Nutzung
Projekt in einer Ausschreibung nach § 26 einen dieser Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.
Zuschlag erhalten hat,
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
4. er innerhalb der Frist nach § 41 Absatz 2 eine wirk- graphie stellt durch feststellenden Verwaltungsakt nach
same Verzichtserklärung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 Ablauf der Frist nach Absatz 2 gegenüber allen Inha-
abgegeben hat, bern bestehender Projekte, die eine Verzichtserklärung
5. er innerhalb der Frist nach § 41 Absatz 2 die Unter- abgegeben und Daten überlassen haben, fest, ob der
lagen nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 an das Bundes- Verzicht wirksam und die überlassenen Daten vollstän-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die dig sind. In dem Bescheid ist auch festzustellen, auf
zuständige Landesbehörde übergeben hat und welche Fläche sich der Verzicht und die überlassenen
6. er in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von Daten beziehen.
dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche (5) Bei bestehenden Projekten im Küstenmeer sind
ein Gebot abgegeben hat. die Absätze 1 und 2 mit den Maßgaben anzuwenden,
(2) Wenn sich die räumliche Ausdehnung des beste- dass
henden Projekts nur teilweise, aber überwiegend mit 1. die Planfeststellung oder Genehmigung und das
der voruntersuchten Fläche überschneidet, besteht Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungs-
das Eintrittsrecht für die gesamte voruntersuchte Flä- verfahren nach der Seeanlagenverordnung in der vor
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dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung durch die Abschnitt 1
Genehmigung und das Genehmigungsverfahren
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu er-
Zulassung von Einrichtungen
setzen sind und
§ 45
2. an die Stelle des Bundesamtes für Seeschifffahrt
und Hydrographie die zuständige Landesbehörde Planfeststellung
tritt. (1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen
sowie die wesentliche Änderung solcher Einrichtungen
§ 42 oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.
Ausübung des Eintrittsrechts (2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbe-
(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung hörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
seines Eintrittsrechts spätestens zum Ablauf des graphie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde.
Kalendermonats, der auf die Bekanntmachung der (3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72
Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwen-
die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Fläche folgt, § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgeset-
1. gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder zes ist anzuwenden.
elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für
sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklä- § 46
rung das bestehende Projekt benannt sein muss, Verhältnis der
und Planfeststellung zu den Ausschreibungen
2. die erforderliche Sicherheit nach § 21 leisten. (1) Den Antrag auf Durchführung des Planfeststel-
(2) Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausge- lungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von
übt werden. Eine teilweise Ausübung ist unzulässig. Windenergieanlagen auf See kann nur stellen, wer über
einen Zuschlag der Bundesnetzagentur auf der Fläche
§ 43 verfügt, auf die sich der Plan bezieht.
Rechtsfolgen des Eintritts (2) Die Planfeststellungsbehörde muss unverzüglich
nach dem 1. Januar 2017
Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht
nach § 40 Absatz 1 vorliegen und der Inhaber des 1. für sämtliche Vorhaben nach § 26 Absatz 2 Num-
bestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach § 42 mer 1 Buchstabe a Fristen bis zum 15. Juni 2018
wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 23 verlängern, deren fruchtloses Verstreichen ansons-
erteilte Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht betrof- ten zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbe-
fene voruntersuchte Fläche auf den Inhaber des beste- schlusses oder der Genehmigung vor dem letzten
henden Projekts vollständig über. Gebotstermin nach § 26 Absatz 1 führen würde, und
2. sämtliche Planfeststellungsverfahren und Geneh-
Te i l 4 migungsverfahren für bestehende Projekte nach
Zulassung, Errichtung § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis zur Ertei-
lung der Zuschläge nach § 34 zum Gebotstermin
und Betrieb von Wind-
1. März 2018 ruhend stellen.
energieanlagen auf See sowie
Anlagen zur Übertragung des Stroms (3) Mit dem 1. Januar 2017 enden sämtliche laufen-
den Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungs-
§ 44 verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Wind-
energieanlagen auf See, soweit die Vorhaben nicht un-
Geltungsbereich von Teil 4 ter den Anwendungsbereich der Ausschreibungen für
(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 fallen. Die
für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Planfeststellungsbehörde bestätigt die Beendigung
Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Über- des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers.
tragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (4) Mit der Erteilung der Zuschläge nach § 34 aus
einschließlich der jeweils zur Errichtung und zum Be- dem Gebotstermin 1. März 2018 enden sämtliche lau-
trieb der Anlagen erforderlichen technischen und bau- fenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungs-
lichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Wind-
soweit energieanlagen auf See, für die kein Zuschlag wirksam
1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone ist.
der Bundesrepublik Deutschland liegen oder (5) Die Planfeststellungsbehörde darf für bestehende
2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der Unter- Projekte, die in keiner Ausschreibung nach § 26 Absatz 1
nehmenssitz des Vorhabenträgers im Bundesgebiet einen Zuschlag erhalten haben, Fristen nicht verlän-
liegt. gern, die sie mit dem Ziel einer zügigen Errichtung
(2) Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterab- und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen auf See
schnitt 2 dieses Teils sind mit Ausnahme von § 64 vorgegeben hat. Satz 1 ist auf Fristverlängerungen
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 67 auch auf Wind- nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
energieanlagen auf See im Küstenmeer entsprechend (6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von
anzuwenden. Windenergieanlagen auf See, die über einen Zuschlag
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nach § 23 oder nach § 34 verfügen, dürfen mit der Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch
Errichtung der Windenergieanlagen auf See und der Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachver-
zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die Ver- ständigen.
pflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde. (3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfest-
stellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen
§ 47 Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter
Planfeststellungsverfahren Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vor-
(1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen gelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen
und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Ver- bestimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben,
waltungsverfahrensgesetzes bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.
1. den Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags (4) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn
auf der betreffenden Fläche, wenn sich der Plan auf 1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbeson-
Windenergieanlagen auf See bezieht, dere
2. eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaß- a) eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn
nahmen, des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechts-
3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Inbetrieb- übereinkommens der Vereinten Nationen vom
nahme als Grundlage für eine Entscheidung nach 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht
§ 48 Absatz 3, zu besorgen ist und
4. die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Um- b) der Vogelzug nicht gefährdet wird, und
weltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unter- 2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
lagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden kön- beeinträchtigt wird,
nen, und
3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
5. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gut- nicht beeinträchtigt wird,
achten eines anerkannten Sachverständigen zur
Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand 4. er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten ver-
der Technik und den Sicherheitsanforderungen ent- einbar ist,
sprechen. 5. er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-
(2) Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prü- Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen verein-
fung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf bar ist,
Verlangen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer 6. er mit bestehenden und geplanten Standorten von
von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen. Konverterplattformen oder Umspannanlagen verein-
Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann bar ist,
die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
7. die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt
(3) § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 wurde, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen
und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des auf See bezieht, und
Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe
8. andere Anforderungen nach diesem Gesetz und
anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die
sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen einge-
Planfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der
halten werden.
Unterlagen ist nach § 73 Nummer 1 sowie durch Ver-
öffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen Bei Windenergieanlagen auf See darf der Plan zudem
hinzuweisen. nur festgestellt werden, wenn der Vorhabenträger über
einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 für die Fläche
(4) Um eine zügige Durchführung des Planfest-
verfügt, auf die sich der Plan bezieht. Verfügt der Vor-
stellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfest-
habenträger über einen Zuschlag nach § 23, müssen
stellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach
Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegen-
Anhörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die
über der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder
Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungs-
andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder
behörde den Antrag ablehnen.
Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Vorunter-
suchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbeson-
§ 48
dere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung der Fläche.
(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrens- (5) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfest-
gesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den stellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn
dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits- 1. Einrichtungen, die Gegenstand des Planfeststel-
prüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu- lungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums
führen ist. von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wor-
den sind oder
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in
Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnah- 2. Fristen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden.
men zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbe-
Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, schlusses ist nach § 73 Nummer 1 bekannt zu machen.
wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der nicht anzuwenden.
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(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses § 51
kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Umweltverträglichkeitsprüfung
1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Wind-
festgestellt worden ist, der nach Absatz 5, nach energieanlagen auf See nach den Bestimmungen des
§ 46 Absatz 5 oder nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Num- Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann
mer 1 zweiter Halbsatz unwirksam geworden ist, und aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenent-
das Recht zur Nutzung der Fläche im Anschluss an wicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durch-
die Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlus- geführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätz-
ses erneut nach Teil 3 Abschnitt 2 ausgeschrieben liche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen be-
und bezuschlagt worden ist oder schränkt werden. Gleiches gilt, soweit eine Windener-
2. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des gieanlage auf See in einem vom Bundesfachplan Off-
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. shore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes fest-
gelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder
(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plange- Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17
nehmigung für eine Windenergieanlage auf See werden Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.
nur befristet erteilt. Die Befristung richtet sich nach der
Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 § 52
Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Eine Ver-
Veränderungssperre
längerung der Befristung ist möglich, wenn der Flä-
chenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende (1) Die Planfeststellungsbehörde kann in der aus-
Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht. schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik
Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte
(8) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutz- Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder
gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine plangenehmigt werden (Veränderungssperre). Diese See-
Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die be- gebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen
einträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem für den Stromtransport nach den Festlegungen des
betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist, Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirt-
in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger schaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans
Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild land- nach § 5 geeignet sein. Die Veränderungssperre darf
schaftsgerecht neu gestaltet ist. nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung
von Infrastrukturen für den Stromtransport behindern
§ 49 können.
Vorläufige Anordnung (2) Die Planfeststellungsbehörde legt die Dauer der
Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens bis zu einer
Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann Sicherung des Bundesfachplans Offshore nach § 17a
die Planfeststellungsbehörde nach Zustimmung des des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenent-
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine wicklungsplans nach § 5 durch die Raumordnung. Die
vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen Veränderungssperre ist nach § 73 Nummer 1 sowie in
zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen.
wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbeson-
dere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Be- § 53
ginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 48 Ab- Sicherheitszonen
satz 4 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. (1) Die Planfeststellungsbehörde kann in der aus-
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur schließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um
Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig die Einrichtungen einrichten, soweit dies zur Gewähr-
zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Sie ist nach § 73 leistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrich-
Nummer 1 bekannt zu machen. Die vorläufige Anord- tungen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der Sicher-
nung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Mona- heitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schiff-
ten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. fahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der
Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teil- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig
(2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in
erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen.
einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von
jedem Punkt des äußeren Randes, um die Einrichtun-
§ 50 gen erstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf
Einvernehmensregelung 500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte
internationale Normen dies gestatten oder die zustän-
Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmi- dige internationale Organisation dies empfiehlt.
gung und eine vorläufige Anordnung nach § 49 bedür-
fen des Einvernehmens der Generaldirektion Wasser- § 54
straßen und Schifffahrt. Das Einvernehmen darf nur
versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Si- Bekanntmachung der
cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen
die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet Die Planfeststellungsbehörde macht die Einrichtun-
oder ausgeglichen werden kann. gen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicher-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2327
heitszonen nach § 73 Nummer 1 bekannt und trägt sie erklären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Be-
in die amtlichen Seekarten ein. fugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen
den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Per-
Abschnitt 2 sonen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und
ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Errichtung, Betrieb
Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung nam-
und Beseitigung von Einrichtungen haft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb
und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind
Unterabschnitt 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Allgemeine Bestimmungen unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlusses
§ 55 oder einer Plangenehmigung hat dem Bundesamt für
Pflichten der verantwortlichen Personen Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzei-
Die im Sinn von § 56 verantwortlichen Personen ha- gen, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die
ben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während Plangenehmigung auf einen anderen übertragen wird.
der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebs- Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb
einstellung der Anlage auf eine andere Person übertragen wird.
1. keine Gefahren für die Meeresumwelt und
§ 57
2. keine Beeinträchtigungen
Überwachung der Einrichtungen
a) der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
(1) Die Einrichtungen, ihre Errichtung und ihr Betrieb
b) der Sicherheit der Landes- und Bündnisver- unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für
teidigung, Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Generaldirektion
c) sonstiger überwiegender öffentlicher Belange Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit
oder dies der Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit
d) privater Rechte des Verkehrs dient.
ausgehen. Abweichende Zustände sind von den ver- (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
antwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt phie kann im Einzelfall die zur Durchführung des Teils 4
für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden. erforderlichen Anordnungen treffen. Es kann insbeson-
dere Gebote oder Verbote gegenüber den verantwort-
§ 56 lichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 genann-
ten Pflichten machen.
Verantwortliche Personen
(3) Führt eine Einrichtung, ihre Errichtung oder ihr
(1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung
Betrieb zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer
der Pflichten, die sich aus diesem Teil des Gesetzes
Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des
oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und
Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit
Betriebseinstellung von Einrichtungen ergeben, sind
der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger
1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundes-
der Plangenehmigung, bei juristischen Personen amt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung
und Personenhandelsgesellschaften die nach Ge- oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Her-
setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver- stellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen,
tretung berufenen Personen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf
2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung
und Personenhandelsgesellschaften die nach Ge- der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der
setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver- Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr uner-
tretung berufenen Personen, und lässlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr
nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann die
3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs
Planfeststellungsbehörde einen zuvor ergangenen Plan-
oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rah-
feststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung auf-
men ihrer Aufgaben und Befugnisse.
heben und die Beseitigung der Anlage anordnen.
(2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Absat-
zes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt (4) Wird eine Einrichtung ohne erforderliche Plan-
werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befug- feststellung oder Plangenehmigung errichtet, betrieben
nisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und oder wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für
körperliche Eignung besitzen. Seeschifffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der
Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann
(3) Verantwortliche Personen im Sinn des Absat- anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche
zes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet, be-
sichere Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu trieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen
bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verant- ist. Es muss die Beseitigung anordnen, wenn die Mee-
wortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos fest- resumwelt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
zusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine kehrs, die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-
geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist. gung oder sonstige überwiegende öffentliche Belange
(4) Die Bestellung und die Abberufung verantwort- oder private Rechte nicht auf andere Weise ausrei-
licher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu chend gewahrt werden können.
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- 1. innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zu-
phie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Be- schläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung
trieb einer Einrichtung durch den Betreiber oder einen des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des
mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erfor-
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig- derlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschiff-
keit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von fahrt und Hydrographie einreichen,
Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, der
2. spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertig-
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Sicherheit
stellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur
der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger
den Nachweis über eine bestehende Finanzierung
überwiegender öffentlicher Belange dartun. Dem Be-
für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See
treiber der Einrichtung ist auf Antrag die Erlaubnis zu
in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
erteilen, die Einrichtung durch eine Person betreiben
erbringen; für den Nachweis über eine bestehende
zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen
Finanzierung sind verbindliche Verträge über die
Betrieb der Einrichtung bietet.
Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamen-
(6) Die Bestimmungen über Rücknahme oder Wider- te, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen
ruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt. Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung
vorzulegen,
§ 58
3. spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fer-
Beseitigung der tigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagen-
Einrichtungen, Sicherheitsleistung tur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung
(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die der Windenergieanlagen auf See begonnen worden
Plangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrich- ist,
tungen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in 4. innerhalb von sechs Monaten nach dem verbind-
§ 48 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 genannten Belange er- lichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundes-
fordern. netzagentur den Nachweis erbringen, dass die tech-
(2) Die allgemein anerkannten internationalen Nor- nische Betriebsbereitschaft mindestens einer Wind-
men zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu be- energieanlage auf See hergestellt worden ist, und
rücksichtigen. 5. innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetz-
phie kann im Planfeststellungsbeschluss oder in der agentur den Nachweis erbringen, dass die techni-
Plangenehmigung die Leistung einer geeigneten Sicher- sche Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen
heit nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz an- auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese An-
ordnen, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten forderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung
Beseitigungspflicht sicherzustellen. der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Pro-
zent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
(4) Soweit die Planfeststellungsbehörde eine Sicher-
heit nach Absatz 3 angeordnet hat, bleibt bei Übergang vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abwei-
des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh- chender Realisierungsfristen in der Übergangsphase
migung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz.
Vorhabenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet,
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
wie nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit
phie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mittei-
erbracht und die Planfeststellungsbehörde deren Ge-
len, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens
eignetheit festgestellt hat.
erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch für Einrichtungen Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf
anzuwenden, die nach § 48 Absatz 6 keiner Planfest- nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
stellung bedürfen.
§ 60
Unterabschnitt 2
Sanktionen bei
Besondere Bestimmungen Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
für Windenergieanlagen auf See
(1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverant-
§ 59 wortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leis-
ten, wenn sie gegen die Fristen nach § 59 Absatz 2 ver-
Realisierungsfristen stoßen.
(1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Wind- (2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare-
energieanlagen auf See technisch betriebsbereit her- Energien-Gesetzes entspricht
zustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des
Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die 1. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2
Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstel- Nummer 1 der nach § 21 oder nach § 32 zu leisten-
lungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Ab- den Sicherheit,
satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten
2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab-
Verfahren.
satz 2 Nummer 2 30 Prozent der nach § 21 oder
(2) Bezuschlagte Bieter müssen nach § 32 zu leistenden Sicherheit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2329
3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab- 2. die nach § 59 Absatz 2 maßgeblichen Fristen im er-
satz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 21 oder forderlichen Umfang verlängern.
nach § 32 zu leistenden Sicherheit,
4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab- § 62
satz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden Rückgabe von Zuschlägen
nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit und Planfeststellungsbeschlüssen
für jeden Kalendermonat, in dem nicht die techni- (1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag oder
sche Betriebsbereitschaft mindestens einer Wind- den Planfeststellungsbeschluss nicht zurückgeben.
energieanlage auf See hergestellt worden ist, und
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der bezuschlagte
5. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab- Bieter einen Zuschlag spätestens bis zum Ablauf der
satz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag Frist zur Erbringung des Nachweises über eine beste-
der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leis- hende Finanzierung nach § 59 Absatz 2 Nummer 2
tenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten ganz oder teilweise durch eine unbedingte und schrift-
aus der installierten Leistung der nicht betriebsbe- lich Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetz-
reiten Windenergieanlagen und der bezuschlagten agentur ohne Pflicht zur Pönale zurückgeben, wenn
Gebotsmenge ergibt. sich im Planfeststellungsverfahren, in einem Verfahren
(2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die zum Erhalt von Freigaben nach § 48 Absatz 2 Satz 2
nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festge- oder bei der Errichtung der Windenergieanlagen auf
legt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung See herausstellt, dass
entsprechend anzuwenden. 1. in den Unterlagen nach § 10 Absatz 1 enthaltene
(3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 Feststellungen unzutreffend sind und dies die Wirt-
und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag schaftlichkeit des Betriebs der Windenergieanlagen
widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der auf See in erheblichem Umfang beeinträchtigt oder
folgenden Fristen nicht einhält: 2. der Errichtung der Windenergieanlagen auf See ein
1. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1, bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbares Hindernis
rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegensteht, das
2. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 oder
durch Anpassung der Planung nicht beseitigt wer-
3. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5. den kann oder dessen Beseitigung dem Bieter unter
In den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Wider- Berücksichtigung der Kosten der Anpassung der
ruf eines Zuschlags in dem Umfang, der sich aus der Planung nicht zumutbar ist.
Differenz der bezuschlagten Gebotsmenge und der Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stellt
installierten Leistung der betriebsbereiten Windenergie- auf Antrag des Bieters fest
anlagen auf See ergibt.
1. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 die für
die Voruntersuchung zuständige Stelle,
§ 61
2. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 das
Ausnahme von den Sanktionen
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
(1) Pönalen nach § 60 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht § 63
zu leisten und die Bundesnetzagentur darf den Zu-
Übergang von Zuschlägen
schlag nicht nach § 60 Absatz 3 widerrufen, soweit
und Planfeststellungsbeschlüssen
1. der bezuschlagte Bieter ohne eigenes Verschulden (1) Zuschläge nach § 23 oder § 34 dürfen nicht auf
verhindert war, die betreffende Frist einzuhalten, Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden.
wobei ihm das Verschulden sämtlicher von ihm im
Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergie- (2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Zuschläge
anlagen auf See beauftragter Personen, einschließ- auf andere Personen übertragen werden. Sie gelten
lich sämtlicher unterbeauftragter Personen, zuge- für und gegen den Rechtsnachfolger des bezuschlag-
rechnet wird, und ten Bieters. Hierbei gehen sämtliche Rechtsfolgen des
Zuschlags nach § 24 oder nach § 37 gemeinsam über.
2. es nach den Umständen des Einzelfalles überwie- Sofern bereits ein Planfeststellungsbeschluss oder eine
gend wahrscheinlich ist, dass der bezuschlagte Bie- Plangenehmigung zur Errichtung von Windenergieanla-
ter mit Wegfall des Hinderungsgrundes willens und gen auf See auf der bezuschlagten Fläche erteilt wur-
wirtschaftlich und technisch in der Lage ist, die Wind- den, gehen diese mit dem Zuschlag über.
energieanlagen auf See unverzüglich zu errichten.
(3) Bei der Übertragung eines Planfeststellungsbe-
(2) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist schlusses oder einer Plangenehmigung für die Errich-
nach § 59 Absatz 2 auf einem Verschulden des bezu- tung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See
schlagten Bieters oder dem Verschulden der von ihm nach § 56 Absatz 5 gehen der Zuschlag für die Fläche,
im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergie- auf der die Anlagen errichtet und betrieben werden, und
anlagen auf See beauftragten Personen, einschließlich sämtliche seiner Rechtsfolgen mit über.
sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.
(4) Eine Übertragung oder Rechtsnachfolge nach
(3) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag des den Absätzen 2 oder 3 müssen der Bundesnetzagentur,
Bieters dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetz-
feststellen und betreiber unverzüglich angezeigt werden.
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
(5) Werden der Planfeststellungsbeschluss oder die 2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 60 Absatz 1
Plangenehmigung nach Erteilung des Zuschlags geän- und 2 geleistet hat und die Einbehaltung der Sicher-
dert, bleibt der Zuschlag auf den geänderten Planfest- heit nicht länger zur Erfüllung und Absicherung von
stellungsbeschluss oder die geänderte Plangenehmi- Ansprüchen auf weitere Pönalen erforderlich ist.
gung bezogen, der Umfang des Zuschlags verändert
sich nicht. § 66
§ 64 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit (1) Abweichend von § 58 kann eine gesetzliche Be-
von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen stimmung zur Nachnutzung von Flächen, die bereits für
die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See
(1) Wird ein Zuschlag unwirksam, genutzt werden oder worden sind, vorsehen, dass für
1. erlischt das ausschließliche Recht zur Durchführung die Nachnutzung durch einen Dritten
eines Planfeststellungsverfahrens nach § 24 Ab- 1. die Windenergieanlagen auf See und die zugehöri-
satz 1 Nummer 1; ein für eine bezuschlagte Fläche gen Einrichtungen an diesen ohne Anspruch auf eine
oder ein bezuschlagtes bestehendes Projekt ergan- Gegenleistung übereignet und herausgegeben wer-
gener Planfeststellungsbeschluss oder eine erteilte den müssen und
Plangenehmigung werden unwirksam; ist zum Zeit-
punkt, an dem der Zuschlag nach § 23 oder nach 2. bestimmte Informationen und Unterlagen, die bei der
§ 34 unwirksam wird, der Plan noch nicht festgestellt Errichtung und dem Betrieb der Einrichtungen erho-
oder die Plangenehmigung noch nicht erteilt, ist das ben worden sind, an diesen ohne Anspruch auf eine
Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmi- Gegenleistung übereignet und herausgegeben wer-
gungsverfahren zu beenden, den müssen.
2. erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 (2) Der Vorhabenträger muss gegenüber der Plan-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und feststellungsbehörde frei von Bedingungen, Befristun-
3. erlischt der Anspruch auf Anschluss und entfällt die gen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich erklä-
zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 24 ren, dass er für die Zeit nach Ablauf der Dauer des
Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1 Num- Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des
mer 2. Erneuerbare-Energien-Gesetzes in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nummer 1 die Windenergieanlage auf See und
Wird ein Zuschlag teilweise unwirksam, treten die die zugehörigen Anlagen und in den Fällen des Absat-
Rechtsfolgen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in entspre- zes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen je-
chendem Umfang ein. weils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereig-
(2) Werden ganz oder teilweise nen und herausgeben wird. Sofern ein Dritter Eigen-
tümer oder Besitzer der Windenergieanlagen auf See
1. ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren zur oder der zugehörigen Einrichtungen ist oder während
Genehmigung durch ablehnenden Bescheid been- der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach
det, oder § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird,
2. ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Genehmi- muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1
gung unwirksam, abgeben; im Fall des nachträglichen Erwerbs muss die
Erklärung unverzüglich nach Eigentums- oder Besitz-
wird ein für die betreffende Fläche erteilter Zuschlag in erwerb abgegeben werden. § 41 Absatz 3 ist entspre-
dem gleichen Umfang unwirksam. chend anzuwenden.
(3) Die Planfeststellungsbehörde muss bei einem
unwirksamen Zuschlag den Umfang der Unwirksamkeit § 67
des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-
Nutzung von Unterlagen
migung oder die Beendigung des Planfeststellungsver-
fahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach (1) Die Planfeststellungsbehörde kann im Fall der
Absatz 1 nach § 73 Nummer 1 bekannt machen. Die Unwirksamkeit von Planfeststellungsbeschlüssen nach
Bundesnetzagentur stellt im Fall des Absatzes 2 den § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der Beendigung von
Umfang der Unwirksamkeit des Zuschlags auf Antrag Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungs-
des Bieters oder des anbindungsverpflichteten Über- verfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
tragungsnetzbetreibers durch Verwaltungsakt fest. der Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen oder
Plangenehmigungen nach § 48 Absatz 5 sämtliche im
§ 65 Rahmen des Verfahrens vom Vorhabenträger einge-
reichten Unterlagen zur Aktualisierung und Ergänzung
Erstattung von Sicherheiten der Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwenden und im
bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen Fall eines weiteren Planfeststellungsverfahrens auf der
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinter- betreffenden Fläche einem neuen Vorhabenträger zur
legten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, Verfügung stellen.
wenn der Bieter
(2) Die Planfeststellungsbehörde muss die nach Ab-
1. nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 den Nachweis über satz 1 aktualisierten und ergänzten Unterlagen der Bun-
die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft desnetzagentur zur Durchführung der Ausschreibung
der Windenergieanlagen auf See erbracht hat oder auf der betreffenden Fläche nach § 16 übermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2331
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, so- satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beginnt in
weit in den Unterlagen Betriebs- und Geschäftsge- diesem Fall abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuer-
heimnisse des Vorhabenträgers enthalten sind. bare-Energien-Gesetzes erst, wenn der Anlagenbetrei-
ber den Anspruch geltend machen darf.
Te i l 5 (5) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwind-
Besondere Bestimmungen energieanlage nach § 3 Nummer 6 ist, ist vom Anlagen-
für Pilotwindenergieanlagen auf See betreiber durch eine Bescheinigung der Bundesnetz-
agentur zu führen. Die Bundesnetzagentur kann die
§ 68 Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers aus-
stellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen
Feststellung einer einreicht, die nachweisen, dass es sich bei einer Wind-
Pilotwindenergieanlage auf See energieanlage auf See in der ausschließlichen Wirt-
Die Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit schaftszone oder im Küstenmeer um eine Pilotwind-
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie energieanlage handelt.
auf Antrag fest, ob es sich bei einer Windenergieanlage
auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im § 70
Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage auf See Netzanbindungskapazität;
nach § 3 Nummer 6 handelt. Mit dem Antrag müssen Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung
geeignete Unterlagen eingereicht werden, die belegen,
dass (1) Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf
See kann der Betreiber die zugewiesene Netzanbin-
1. es sich um eine der ersten drei Anlagen eines Typs dungskapazität nutzen, die er
einer Windenergieanlage auf See handelt und
1. aufgrund eines Zuschlags nach § 23 oder nach § 34
2. die Windenergieanlage auf See eine wesentliche, auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorge-
weit über den Stand der Technik hinausgehende In- sehenen Offshore-Anbindungsleitung oder auf einer
novation darstellt. Offshore-Anbindungsleitung nach § 31 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 hat,
§ 69
2. aufgrund einer unbedingten Netzanbindungszusage
Zahlungsanspruch für Strom nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgeset-
aus Pilotwindenergieanlagen auf See zes oder einer Zuweisung nach § 17d Absatz 3
(1) Für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor
in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küsten- dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung auf einer
meer besteht nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein vorhandenen Offshore-Anbindungsleitung hat, oder
Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuer- 3. aufgrund einer Zuweisung nach Absatz 2 hat.
bare-Energien-Gesetzes.
(2) Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf
(2) Der anzulegende Wert für Pilotwindenergiean- Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach
lagen auf See nach Absatz 1 entspricht § 68 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagen-
1. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die nach dem tur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt
31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2026 in und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwind-
Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach energieanlage auf See durch Bescheid Netzanbin-
§ 33 und dungskapazität auf einer Offshore-Anbindungsleitung
2. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die ab dem zu, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2
1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem als verfügbar ausgewiesen ist. Später gestellte Anträge
Höchstwert nach § 22. von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen
auf See auf Zuweisung derselben Netzanbindungs-
(3) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergiean- kapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 abzu-
lagen auf See mit einer installierten Leistung von insge- lehnen. Die Zuweisung erfolgt höchstens in dem
samt mehr als 50 Megawatt an das Register nach § 3 Umfang, der im Flächenentwicklungsplan als verfügbar
Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als in ausgewiesen ist. Die Bundesnetzagentur kann
Betrieb genommen gemeldet worden sind, entfällt der
Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Er- 1. die Zuweisung von Netzanbindungskapazität für
neuerbare-Energien-Gesetzes für alle Pilotwindenergie- Pilotwindenergieanlagen auf See mit Nebenbe-
anlagen auf See, durch deren Inbetriebnahme die Grenze stimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrens-
der installierten Leistung von 50 Megawatt überschrit- gesetzes versehen, oder
ten wird. Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die 2. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energie-
Anlagenbetreiber und die Betreiber von Übertragungs- wirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zum
netzen, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind. Verfahren zur Zuweisung treffen; dies schließt ins-
(4) Die Betreiber der Windenergieanlagen auf See, besondere Festlegungen zur Art und Ausgestaltung
für deren Strom der Anspruch nach Absatz 3 entfällt, des Zuweisungsverfahrens und zu den Mindest-
können ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen voraussetzungen für die Zuweisung von Netzan-
Reihenfolge ihrer Meldung an das Register nach § 3 bindungskapazitäten für Pilotwindenergieanlagen
Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab auf See ein.
dem folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange (3) § 48 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 ist für Pilot-
die Grenze der installierten Leistung von 50 Megawatt windenergieanlagen auf See in der ausschließlichen
nicht überschritten wird. Der Anspruch nach § 19 Ab- Wirtschaftszone mit der Maßgabe anzuwenden, dass
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
auch ohne Vorliegen eines Zuschlags der Plan fest- b) die Festlegung von Mindestgebotswerten,
gestellt oder die Plangenehmigung erteilt werden darf, c) eine von § 23 abweichende Preisbildung und den
wenn der Vorhabenträger für die Pilotwindenergie- Ablauf der Ausschreibungen,
anlagen auf See über Netzanbindungskapazität nach
Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verfügt. Im Übrigen d) die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der
ist Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterab- Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zu-
schnitt 2 auf Pilotwindenergieanlagen auf See in der schlagserteilung und die Bestimmung des Zu-
ausschließlichen Wirtschaftszone entsprechend anzu- schlagswerts, und
wenden. 3. zur Sicherstellung der Errichtung der Windenergie-
anlagen auf See
Te i l 6 a) eine Änderung der Fristen nach § 59 oder ergän-
Sonstige Bestimmungen zende Fristen, insbesondere wenn die Zeitabläufe
des Planfeststellungsverfahrens sich tatsächlich
§ 71 anders entwickeln oder sich aus der technischen
Entwicklung eine wesentliche Änderung der zu-
Verordnungsermächtigung grunde liegenden Bauzeiten für die Windenergie-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie anlagen auf See oder die Offshore-Anbindungs-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- leitungen ergibt,
mung des Bundesrats – im Fall der Nummer 4 im Ein- b) von § 60 Absatz 3 abweichende oder diesen er-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und gänzende Bestimmungen zu den Voraussetzun-
digitale Infrastruktur – zu regeln gen eines Widerrufs des Zuschlags entsprechend
1. im Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach
Teil 2 Abschnitt 2 Buchstabe a, und
a) weitere Untersuchungsgegenstände der Vorunter- c) Anpassungen der Höhe von Pönalen nach § 60
suchung über die in § 10 Absatz 1 genannten Absatz 1 und 2 entsprechend einer Änderung
hinaus zur Bereitstellung von Informationen, die oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a,
zu einer wettbewerblichen Ermittlung der Markt- und
prämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien- 4. der Hilfe welcher anderen Behörden sich die für die
Gesetzes beitragen, Voruntersuchung zuständige Stelle bei der Erfüllung
b) nähere Anforderungen an den Umfang der in § 10 ihrer Aufgaben im Bereich der Voruntersuchung von
Absatz 1 genannten Untersuchungsgegenstände, Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 und das Bundesamt
insbesondere solche, die sich aus aktualisierten für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Erfüllung
technischen Standards der Untersuchungen er- seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Ein-
geben, richtungen nach den §§ 45 bis 54 bedienen darf.
c) ergänzende Festlegungen zu § 10 Absatz 1
§ 72
Satz 3, wann eine Einhaltung des Standes von
Wissenschaft und Technik vermutet wird, wenn Rechtsschutz bei
neue technische Standards zu den genannten Ausschreibungen für bestehende Projekte
Untersuchungen vorliegen, Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
d) Kriterien, die bei der Bestimmung der zu installie- § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuer-
renden Leistung nach § 10 Absatz 3 und der bare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 2 zusätzlich
zu berücksichtigen sind, und § 73
e) einzelne Verfahrensschritte der Voruntersuchung Bekanntmachungen und Unterrichtungen
nach § 12, Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntma-
2. im Bereich der Ausschreibungen für voruntersuchte chungen und Unterrichtungen müssen in folgenden
Flächen nach den §§ 16 bis 25 Medien vorgenommen werden:
a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den 1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Ausschreibungen; dies sind insbesondere auf seiner Internetseite sowie in den Nachrichten für
Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die See-
aa) Mindestanforderungen an die Eignung der schifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Teilnehmer, Hydrographie),
bb) von § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,
abweichende oder dessen Bestimmungen er-
gänzende Anforderungen zu der Art, der Form 3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, so-
und dem Inhalt von Sicherheiten und zu den weit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach
entsprechenden Bestimmungen zur teilwei- den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.
sen oder vollständigen Zurückzahlung dieser
Sicherheiten, § 74
cc) die Festlegung, wie Teilnehmer an den Aus- Verwaltungsvollstreckung
schreibungen die Einhaltung der Anforderun- Für die Durchsetzung der im Planfeststellungs-
gen nach den Doppelbuchstaben aa und bb beschluss oder in der Plangenehmigung nach § 48 ge-
nachweisen müssen, troffenen Regelungen sind die Bestimmungen des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2333
zweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsge- die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der See-
setzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein anlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012
Zwangsgeld in Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.
werden kann.
§ 78
§ 75
Wahrnehmung von
Bußgeldvorschriften Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundes-
fahrlässig netzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund
1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plan- dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind
genehmigung nach § 45 Absatz 1 eine Einrichtung die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschafts-
errichtet, betreibt oder ändert oder gesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 57 Absatz 3 Absatz 10, des § 71a, des § 91 und der §§ 95 bis 101
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt. sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße (2) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 30 Ab- nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskam-
satz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mern getroffen.
ist anzuwenden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 § 79
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Fachaufsicht über das
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 76 Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Aufgaben
Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz obliegt
Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare
1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den
soweit die Wahrnehmung folgender Aufgaben be-
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen
troffen ist:
erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnun-
gen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, a) nach den §§ 4 bis 8,
die für Ausschreibungen nach Teil 3 dieses Gesetzes b) nach den §§ 9 bis 12, soweit das Bundesamt für
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Seeschifffahrt und Hydrographie die Voruntersu-
und für Zulassungen nach Teil 4 Abschnitt 1 dieses Ge- chung wahrnimmt, und
setzes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur erlassen werden. c) nach den §§ 45 bis 58 in Bezug auf Anlagen zur
Übertragung von Strom aus Windenergie auf See
§ 77 und
Übergangsbestimmung 2. im Übrigen dem Bundesministerium für Verkehr und
für Veränderungssperren digitale Infrastruktur.
Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor Diese Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht sind im
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte Benehmen mit dem jeweils anderen Bundesministerium
Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen wahrzunehmen.
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
Anlage
(zu § 58 Absatz 3)
Anforderungen an Sicherheitsleistungen
1. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der
Sicherheit. Der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange-
nehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung
der Anlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung
geregelte Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie nach.
2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen, dass der Sicherungszweck stets
gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für den Fall des Übergangs des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen
Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist,
für den Fall der Vornahme von Änderungen an dieser juristischen Person.
3. Die Planfeststellungsbehörde kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu
deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hier-
für trägt der Genehmigungsinhaber.
4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheits-
leistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft,
einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinsti-
tutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betrieb-
liche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher
sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungs-
zweck zur Verfügung stehen.
5. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass
ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe des Plan-
feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zur Verfügung stehen.
6. Die finanzielle Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre von der Planfeststel-
lungsbehörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu
überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit
und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der
Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen
Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Siche-
rungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder des Betrei-
bers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass
die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die Planfeststellungsbehörde dem Unter-
nehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens
sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicher-
heit zu verringern ist, hat die Planfeststellungsbehörde die nicht mehr erfor-
derliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2335
Artikel 3 2. In § 3 Nummer 18b wird die Angabe „§ 5 Num-
mer 14“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 21“ er-
Änderung der setzt.
Verwaltungsgerichtsordnung
3. § 12b Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwal- a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
tungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt- Komma ersetzt.
machung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Oktober b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird fol- „7. beginnend mit der Vorlage des ersten Ent-
gende Nummer 4a eingefügt: wurfs des Netzentwicklungsplans im Jahr
2018 alle wirksamen Maßnahmen zur be-
„4a. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den darfsgerechten Optimierung, Verstärkung und
Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitun-
§ 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Geset- gen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
zes,“. und im Küstenmeer einschließlich der Netz-
anknüpfungspunkte an Land, die bis zum
Artikel 4 Ende des Betrachtungszeitraums nach § 12a
Absatz 1 Satz 2 für einen schrittweisen, be-
Änderung des darfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau
Gesetzes über die sowie einen sicheren und zuverlässigen Be-
Umweltverträglichkeitsprüfung trieb der Offshore-Anbindungsleitungen so-
In Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglich- wie zum Weitertransport des auf See erzeug-
keitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom ten Stroms erforderlich sind; für die Maßnah-
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Ar- men nach dieser Nummer werden Angaben
tikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung
S. 2490) geändert worden ist, werden vor Nummer 2 vorgesehen; hierbei müssen die Festlegun-
die folgenden Nummern 1.17 und 1.18 eingefügt: gen des zuletzt bekannt gemachten Flächen-
entwicklungsplans nach den §§ 4 bis 8 des
„1.17 Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Wind- Windenergie-auf-See-Gesetzes zu Grunde ge-
energie-auf-See-Gesetzes legt werden.“
1.18 Feststellungen der Eignung einer Fläche und der 4. § 13 wird wie folgt geändert:
installierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12 a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes“. fügt:
„(6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
Artikel 5 können mit Betreibern von KWK-Anlagen ver-
Änderung des tragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der
Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage
Gesetzes gegen
und gleichzeitigen Lieferung von elektrischer
Wettbewerbsbeschränkungen Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmever-
§ 47g des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- sorgung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3
kungen in der Fassung der Bekanntmachung vom Satz 2 schließen, wenn die KWK-Anlage
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch 1. technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe
Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 und Lage im Netz geeignet ist, zur Beseiti-
(BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt gung von Gefährdungen oder Störungen der
geändert: Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizi-
1. In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 20“ durch tätsversorgungssystems aufgrund von Netz-
die Angabe „§ 21b“ ersetzt. engpässen im Höchstspannungsnetz effizient
beizutragen,
2. In Absatz 8 wird die Angabe „§ 5 Nummer 9“ durch 2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in
die Angabe „§ 3 Nummer 16“ ersetzt. einem Netzausbaugebiet nach § 36c Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befindet,
Artikel 6 3. vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen
Änderung des worden ist und
Energiewirtschaftsgesetzes 4. eine installierte elektrische Leistung von mehr
als 500 Kilowatt hat.
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des In der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 ist
Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geän- zu regeln, dass
dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. die Reduzierung der Wirkleistungseinspei-
sung und die Lieferung von elektrischer Ener-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17d
gie zum Zweck der Aufrechterhaltung der
wie folgt gefasst:
Wärmeversorgung abweichend von § 3 Ab-
„§ 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
des Flächenentwicklungsplans“. und den §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Ener-
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
gien-Gesetzes eine Maßnahme nach Absatz 1 Prognose nach Satz 1 enthält eine Schätzung
Nummer 2 ist, die gegenüber den übrigen der Kosten.“
Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 nach- 5. § 13i wird wie folgt geändert:
rangig durchzuführen ist,
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Zahl „10“ durch die
2. für die Reduzierung der Wirkleistungseinspei- Zahl „5“ ersetzt.
sung vom Betreiber des Übertragungsnetzes b) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Punkt am Ende
eine angemessene Vergütung zu zahlen ist und durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende
die Kosten für die Lieferung der elektrischen Nummer 3 angefügt:
Energie zu erstatten sind; § 13a Absatz 2 bis 4
ist entsprechend anzuwenden, und „3. Regelungen zu vertraglichen Vereinbarun-
gen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, insbe-
3. die erforderlichen Kosten für die Investition sondere Übertragungsnetzbetreiber in dem
für die elektrische Wärmeerzeugung vom Be- Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuer-
treiber des Übertragungsnetzes einmalig er- bare-Energien-Gesetzes zum Abschluss von
stattet werden. vertraglichen Vereinbarungen in einem be-
stimmten Umfang zu verpflichten und Rege-
Die Betreiber der Übertragungsnetze müssen lungen für die Auswahl der geeigneten
sich bei der Auswahl der KWK-Anlagen, mit KWK-Anlagen festzulegen.“
denen vertragliche Vereinbarungen nach den
Sätzen 1 und 2 geschlossen werden, auf die 6. § 17a wird wie folgt geändert:
KWK-Anlagen beschränken, die kostengünstig a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
und effizient zur Beseitigung von Netzengpässen „§ 5 Nummer 36“ durch die Angabe „§ 3 Num-
beitragen können. Die vertragliche Vereinbarung mer 49“ ersetzt.
muss mindestens für fünf Jahre abgeschlossen b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
werden und ist mindestens vier Wochen vor dem
Abschluss der Bundesnetzagentur und spätes- „(7) Ab dem 31. Dezember 2017 erstellt das
tens vier Wochen nach dem Abschluss den Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
anderen Betreibern von Übertragungsnetzen zu keinen Bundesfachplan Offshore mehr.“
übermitteln. Sie dürfen nur von Übertragungs- 7. § 17b wird wie folgt geändert:
netzbetreibern aufgrund von Engpässen im Über- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
tragungsnetz abgeschlossen werden, § 14 Ab-
satz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. „Dabei sind insbesondere die in § 4 Nummer 2
Die installierte elektrische Leistung von Wärme- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie die in
erzeugern, die aufgrund einer vertraglichen Ver- § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geregel-
einbarung mit den KWK-Anlagen nach den ten Ziele für einen stetigen und kosteneffizienten
Sätzen 1 und 2 installiert wird, darf 2 Gigawatt Ausbau der Windenergie auf See zugrunde zu
nicht überschreiten. Sofern die installierte elek- legen und die Verteilung des Zubaus nach § 27
trische Leistung von Wärmeerzeugern, die auf- Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu
grund von vertraglichen Vereinbarungen mit berücksichtigen.“
den KWK-Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 in- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
stalliert wird, 2 Gigawatt im Netzausbaugebiet fügt:
nicht erreicht, wird die Bundesregierung unmit- „(3) Der Offshore-Netzentwicklungsplan ent-
telbar einen Vorschlag für eine Rechtsverord- hält Festlegungen, in welchem Umfang die An-
nung nach § 13i Absatz 1 und 2 vorlegen, damit bindung von bestehenden Projekten im Sinn
auch andere Technologien als zuschaltbare Las- des § 26 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-
ten zum Einsatz kommen können, sofern diese Gesetzes ausnahmsweise über einen anderen
geeignet sind, zur Beseitigung von Gefährdun- im Bundesfachplan Offshore nach § 17a fest-
gen oder Störungen der Sicherheit oder Zuver- gelegten Cluster gemäß § 17d Absatz 3 erfolgen
lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems kann.“
aufgrund von Netzengpässen im Höchstspan-
nungsnetz effizient beizutragen.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(5) Ab dem 1. Januar 2018 legen die Betrei-
„(10) Die Betreiber von Übertragungsnetzen ber von Übertragungsnetzen keinen Offshore-
erstellen jährlich gemeinsam eine Prognose des Netzentwicklungsplan mehr vor.“
Umfangs von Maßnahmen nach den Absätzen 1 8. § 17c wird wie folgt geändert:
und 2, die aufgrund von Netzengpässen not-
wendig sind, und übermitteln diese jedes Jahr a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
spätestens zum 1. November an die Bundes- „Die Bestätigung des Offshore-Netzentwick-
netzagentur. Betrachtungsjahre sowie zugrunde lungsplans erfolgt für Maßnahmen nach § 17b
liegende Annahmen, Parameter und Szenarien Absatz 1 Satz 2, deren geplanter Zeitpunkt der
für die Prognose nach Satz 1 sind der im je- Fertigstellung nach dem Jahr 2025 liegt, unter
weiligen Jahr erstellten Systemanalyse und den dem Vorbehalt der entsprechenden Festlegung
in dem jeweiligen Jahr oder einem Vorjahr er- der jeweiligen Offshore-Anbindungsleitung im
stellten ergänzenden Analysen nach § 3 Absatz 2 Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Wind-
der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die energie-auf-See-Gesetzes.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2337
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- lichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbin-
fügt: dungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu
machen und auf seiner Internetseite zu veröffent-
„(2) Die Regulierungsbehörde kann in Abstim- lichen. Nach Bekanntmachung der voraussicht-
mung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und lichen Fertigstellungstermine nach Satz 4 hat der an-
Hydrographie eine bereits erfolgte Bestätigung bindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit
des Offshore-Netzentwicklungsplans nach Be- den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die
kanntmachung der Zuschläge nach § 34 des gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-
Windenergie-auf-See-Gesetzes aus dem Ge- See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, je-
botstermin vom 1. März 2018 ändern, soweit weils einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der
der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetz- die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur
betreiber die betreffende Offshore-Anbindungs- Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur
leitung noch nicht beauftragt hat und die Ände- Herstellung des Netzanschlusses enthält. Dabei
rung für eine geordnete und effiziente Nutzung sind die Fristen zur Realisierung der Windenergie-
und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitung anlage auf See gemäß § 59 des Windenergie-auf-
erforderlich ist.“ See-Gesetzes zu berücksichtigen. Der anbindungs-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgen- verpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Be-
der Satz wird angefügt: treiber der Windenergieanlage auf See haben sich
regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung
„Ab dem Jahr 2020 ist kein Offshore-Umset- der Windenergieanlage auf See und der Herstellung
zungsbericht mehr von den Übertragungsnetz- des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Ver-
betreibern vorzulegen.“ zögerungen oder Abweichungen vom Realisierungs-
fahrplan nach Satz 5 sind unverzüglich mitzuteilen.
9. § 17d wird wie folgt gefasst: Die bekannt gemachten voraussichtlichen Fertig-
„§ 17d stellungstermine können nur mit Zustimmung der
Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bun-
Umsetzung der desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ge-
Netzentwicklungspläne und ändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die
des Flächenentwicklungsplans Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und
unter Berücksichtigung der Interessen der Beteilig-
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren ten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate
Regelzone die Netzanbindung von Windenergiean- vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wer-
lagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichte- den die bekannt gemachten Fertigstellungstermine
ter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore- jeweils verbindlich.
Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben
des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem (3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See
1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des mit einem Zuschlag nach den §§ 23 oder 34
Netzentwicklungsplans und des Flächenentwick- des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten aus-
lungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See- schließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbin-
Gesetzes zu errichten und zu betreiben. Sie haben dungsleitung, die zur Anbindung des entsprechen-
mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Wind- den Clusters im Bundesfachplan Offshore nach
energieanlagen auf See entsprechend den Vorga- § 17a oder der entsprechenden Fläche im Flächen-
ben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab entwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-
dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann
des Netzentwicklungsplans und des Flächenent- eine Anbindung über einen anderen im Bundes-
wicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf- fachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster
See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore
Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich
zügig voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungs- vorgesehen ist und dies für eine geordnete und
leitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertig- effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-
stellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes. Anbindungsleitungen erforderlich ist.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungs- (4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen
netzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungs- mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
leitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungs- graphie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf
termine in den im Offshore-Netzentwicklungsplan See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazi-
oder ab dem 1. Januar 2019 im Flächenentwick- tät verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen
lungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren liegen. und ihm Netzanbindungskapazität auf einer ande-
In jedem Fall beauftragt er die Offshore-Anbin- ren Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazi-
dungsleitung nicht, bevor die Eignung einer durch tätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und
sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Wind- effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-
energie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf- Anbindungsleitungen dient und soweit dem die
See-Gesetzes festgestellt wurde. In diesem Fall be- Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und
auftragt er die Offshore-Anbindungsleitung unver- ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungs-
züglich nach der Eignungsfeststellung. Der anbin- plans und des Flächenentwicklungsplans gemäß
dungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht ent-
nach Auftragsvergabe die Daten der voraussicht- gegenstehen. Vor der Entscheidung sind der be-
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
troffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ge-
und der betroffene anbindungsverpflichtete Über- mäß Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entspre-
tragungsnetzbetreiber zu hören. chend diesen Vorgaben errichtet.“
(5) Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 10. § 17e wird wie folgt geändert:
des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, ent-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf
der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die aa) In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 19
zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regu- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Ver-
lierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten bindung mit § 50 des Erneuerbare-Ener-
Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirk- gien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfol-
samkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Be- genden Vergütung“ durch die Wörter „des
nehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
und Hydrographie angemessene Maßnahmen für zes in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-
eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslas- Energien-Gesetzes im Fall der Direktver-
tung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung. marktung bestehenden Zahlungsanspruchs
Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungs- abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde“ er-
verpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören. setzt.
(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind bb) In Satz 4 werden die Wörter „vollständige,
verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
Kosten nach Absatz 1, den §§ 17a und 17b und zes in Verbindung mit § 50 des Erneuerbare-
ab dem 1. Januar 2019 des § 12b Absatz 1 Satz 3 Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung
Nummer 7 sowie des Flächenentwicklungsplans ge- erfolgenden Vergütung“ durch die Wörter
mäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes über „Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des
eine finanzielle Verrechnung untereinander auszu- Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-
gleichen; § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme- dung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-
Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Gesetzes im Fall der Direktvermarktung
bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-
0,4 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt.
legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
treffen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Off- aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 17d Absatz 2
shore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies Satz 5“ durch die Wörter „§ 17d Absatz 2
schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Be- Satz 9“ ersetzt.
stimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung bb) In Satz 2 werden die Wörter „vollständige,
ein, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungs- zes in Verbindung mit § 50 des Erneuerbare-
plans und ab dem 1. Januar 2019 zur Umset- Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung
zung des Netzentwicklungsplans und des Flä- erfolgenden Vergütung“ durch die Wörter
chenentwicklungsplans gemäß § 5 des Wind- „Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des
energie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-
Schritten, die die Betreiber von Übertragungs- dung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-
netzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 Gesetzes im Fall der Direktvermarktung
zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Ab- bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich
folge; dies schließt Festlegungen zur Ausschrei- 0,4 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt.
bung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur cc) In Satz 6 werden die Wörter „dem verbind-
Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach lichen Fertigstellungstermin“ durch die Wör-
Absatz 2 Satz 5, zur Information der Betreiber ter „Dem verbindlichen Fertigstellungster-
der anzubindenden Windenergieanlagen auf See min“ und die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 5“
und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und durch die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 9“
3. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach ersetzt.
Absatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit des dd) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festle-
gungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren „Erhält der Betreiber einer Windenergie-
sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder anlage auf See erst ab einem Zeitpunkt nach
Garantien ein. dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen
Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Wind-
Festlegungen nach Nummer 3 erfolgen im Einver- energie-auf-See-Gesetzes, so ist dieser Ab-
nehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Hydrographie. der Zeitpunkt, ab dem nach § 24 Absatz 1
(8) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwen- Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1
den, wenn der anbindungsverpflichtete Übertra- des Windenergie-auf-See-Gesetzes der An-
gungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Off- spruch auf die Marktprämie nach § 19 des
shore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens
2019 entsprechend den Vorgaben des Netzent- beginnt, dem verbindlichen Fertigstellungs-
wicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans termin gleichsteht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2339
11. In § 17f Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort 14. § 42 wird wie folgt geändert:
„Zwischenfinanzierung“ die Wörter „sowie für Maß-
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „geför-
nahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorge-
dert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“
legten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3
durch die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“
Satz 2 und 3, soweit sie nicht der Errichtung und
ersetzt.
dem Betrieb der Anbindungsleitung dienen,“ einge-
fügt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
12. § 19 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter „nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert“
a) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen. durch die Wörter „aus der EEG-Umlage
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 finanziert“ ersetzt.
ersetzt: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„(4) Betreiber von Energieversorgungsnetzen „Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
haben die allgemeinen technischen Mindestan- berechtigt, für den Anteil von Strom aus er-
forderungen nach Absatz 1 und Absatz 3 unter neuerbaren Energien, finanziert aus der
Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung EEG-Umlage, unter Beachtung der Vor-
(EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April schriften des Erneuerbare-Energien-Geset-
2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit zes in der Stromkennzeichnung auszuwei-
Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger sen, in welchem Umfang dieser Stromanteil
(ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) zu erstellen. Die in regionalem Zusammenhang zum Strom-
nach Satz 1 erstellten allgemeinen technischen verbrauch erzeugt worden ist.“
Mindestanforderungen sind innerhalb des in § 49
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Ver- 15. In § 43 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5
bandes zu konsultieren und abzustimmen. Der Nummer 36“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 49“
Verband nimmt als beauftragte Stelle insoweit ersetzt.
die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 der Verord- 16. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
nung (EU) 2016/631 der Kommission vom
a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „bis 21“
14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex
die Wörter „, Entscheidungen nach § 13k“ einge-
mit Netzanschlussbestimmungen für Stromer-
fügt.
zeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) wahr.
Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des b) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 13j
vorgelegten Entwurfs der technischen Mindest- Absatz 4“ die Wörter „und 5“ eingefügt.
anforderungen verlangen, soweit dies zur Erfüllung
17. § 63 wird wie folgt geändert:
des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich ist.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(5) Die allgemeinen technischen Mindest-
anforderungen sind der Regulierungsbehörde „Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerks-
Energie vor deren Verabschiedung mitzuteilen. bestand sowie Energieeffizienz und die sich da-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- raus ergebenden Herausforderungen und legt
gie unterrichtet die Europäische Kommission erforderliche Handlungsempfehlungen vor (Mo-
nach Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie (EU) nitoringbericht).“
2015/1535 des Europäischen Parlaments und b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „auf-
des Rates vom 9. September 2015 über ein zunehmen“ die Wörter „(Monitoringbericht Elek-
Informationsverfahren auf dem Gebiet der tech- trizitäts- und Gasmarkt)“ eingefügt.
nischen Vorschriften und der Vorschriften für
die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. c) In Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern
L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Die Verabschiedung „beeinflusst worden ist“ die Wörter „(Bericht
der allgemeinen technischen Mindestanforde- über die Mindesterzeugung)“ eingefügt.
rungen darf nicht vor Ablauf der jeweils maßgeb- 18. In § 117a wird in Satz 1 die Angabe „§ 5 Nr. 1“
lichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie er- durch die Angabe „§ 3 Nummer 1“ und die Angabe
folgen.“ „§ 5 Nummer 9“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 16“
13. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein 19. § 118 wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt. a) Absatz 13 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17d
Absatz 6 Satz 3“ die Wörter „in der bis zum
„13. die Entwicklung der Ausschreibungen ab-
31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ ein-
schaltbarer Lasten durch die Betreiber von
gefügt.
Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6
Satz 1, insbesondere soweit die Bundesre- bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 17d
gierung mit Zustimmung des Bundestages Absatz 6 Satz 4“ die Wörter „in der bis zum
eine entsprechende Rechtsverordnung nach 31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ ein-
§ 13i Absatz 1 und 2 erlassen hat.“ gefügt.
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
b) In Absatz 14 werden nach den Wörtern „§ 17d (20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für
Absatz 3 Satz 2“ die Wörter „in der bis zum das Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen, die
31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ einge- erforderlich sind, um einen hinreichenden Wett-
fügt. bewerb unter den bestehenden Projekten im
Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des Wind-
c) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:
energie-auf-See-Gesetzes zu gewährleisten. Der
„(16) Das Verfahren zur Erstellung und Bestä- Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr
tigung des Offshore-Netzentwicklungsplans für 2025 soll für die Ostsee die zur Erreichung der
das Zieljahr 2025 nach den §§ 17b und 17c wird in § 27 Absatz 3 und 4 des Windenergie-auf-
nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden See-Gesetzes festgelegten Menge erforderlichen
Vorschriften fortgeführt. Das Verfahren zur Er- Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung
stellung und Bestätigung des Netzentwicklungs- ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch eine Über-
plans für das Zieljahr 2025 nach den §§ 12b und tragungskapazität von 750 Megawatt insgesamt
12c wird nicht fortgeführt. Das mit der Vorlage nicht überschreiten. Der Offshore-Netzentwick-
des Szenariorahmens am 10. Januar 2016 be- lungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Nord-
gonnene Verfahren zur Erstellung und Bestäti- see die zur Erreichung der Verteilung nach § 27
gung des Netzentwicklungsplans sowie des Off- Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes er-
shore-Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b, forderlichen Maßnahmen mit einer geplanten
12c, 17b und 17c wird nach den seit dem 1. Ja- Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vorsehen.
nuar 2016 geltenden Vorschriften durchgeführt.“
(21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine
d) Die folgenden Absätze 19 bis 22 werden ange- unbedingte Netzanbindungszusage nach Ab-
fügt: satz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach
„(19) Abweichend von § 17d kann die Regu- § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember
lierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundes- 2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember
31. Dezember 2016 Betreibern von Pilotwind- 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
energieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6
(22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezem-
des Windenergie-auf-See-Gesetzes auf Antrag
ber 2023 nicht mehr anzuwenden. Zuvor nach
Anschlusskapazität bis zu höchstens 50 Mega-
§ 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen
watt auf einer bestehenden oder beauftragten
bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit
Offshore-Anbindungsleitung zuweisen, soweit
weiter.“
entsprechende Kapazitäten auf Offshore-Anbin-
dungsleitungen zur Verfügung stehen und der
jeweilige Betreiber von Pilotwindenergieanlagen Artikel 7
auf See ein hinreichendes Konzept zur Anbin-
dung der Pilotwindenergieanlagen auf See an Änderung des
ein Umspannwerk auf See für den Netzan- Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
schluss mit seinem Antrag vorlegt. Mit dem An- Übertragungsnetz
trag nach Satz 1 müssen geeignete Unterlagen
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
nach § 68 Satz 2 des Windenergie-auf-See-
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-
Gesetzes eingereicht werden. Die Zuweisung
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember
der Kapazität erfolgt unter der Bedingung, dass
2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird wie
1. die Regulierungsbehörde im Benehmen mit folgt geändert:
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
drographie spätestens bis zum 30. Juni 2017 1. In § 2 Absatz 5 werden nach dem Wort „Anwen-
feststellt, dass es sich um eine Pilotwindener- dungsbereich“ die Wörter „des § 44 Absatz 1 des
gieanlage handelt, und Windenergie-auf-See-Gesetzes oder“ eingefügt.
2. der Betreiber der Pilotwindenergieanlage spä- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
testens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
der Kapazitätszuweisung eine Zulassung zur
Errichtung dieser Anlagen der Regulierungs- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
behörde vorlegt.
„(3) Bei der Durchführung der Bundesfachpla-
Die Regulierungsbehörde kann die Zuweisung nung für Anbindungsleitungen von den Offshore-
mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwal- Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüp-
tungsverfahrensgesetzes versehen. Die Regulie- fungspunkten an Land ist der Bundesfachplan
rungsbehörde entscheidet über die Anträge in Offshore gemäß § 17a des Energiewirtschaftsge-
der Reihenfolge ihres Eingangs; später gestellte setzes in der jeweils geltenden Fassung und ab
Anträge von anderen Betreibern von Pilotwind- dem 1. Januar 2019 der Flächenentwicklungsplan
energieanlagen auf See auf Zuweisung dersel- gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in
ben Anbindungskapazität sind mit der Zuwei- der jeweils geltenden Fassung von der Bundes-
sung nach Satz 1 abzulehnen. Eine Zuweisung netzagentur zu berücksichtigen.“
von Anschlusskapazität, die dazu führen würde,
dass die in Absatz 14 genannte Anschlusskapa- c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
zität überschritten würde, ist unzulässig. sätze 4 und 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2341
3. In § 17 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 17a des des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) ge-
Energiewirtschaftsgesetzes“ die Wörter „und ab ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
dem 1. Januar 2019 im jeweils aktuellen Flächenent- 1. In § 1 werden die Wörter „, mit Ausnahme von flüs-
wicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See- siger Biomasse, die nur zur Anfahr-, Zünd- oder
Gesetzes“ eingefügt. Stützfeuerung eingesetzt wird“ gestrichen.
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „finanzielle För-
Artikel 8 derung nach den Förderbestimmungen“ durch die
Änderung der Wörter „Zahlung nach den Bestimmungen“ ersetzt.
Biomasseverordnung 3. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „die Vergütung
§ 3 der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 oder finanzielle Förderung nach den Förderbestim-
(BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge- mungen“ durch die Wörter „die Zahlung nach den
setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert Bestimmungen“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert: 4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Ver-
1. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein gütung oder finanzielle Förderung nach den Förder-
Komma ersetzt. bestimmungen“ durch die Wörter „die Zahlung nach
den Bestimmungen“ ersetzt.
2. Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. Ablaugen der Zellstoffherstellung.“ Artikel 12
Änderung der
Artikel 9 Herkunftsnachweisverordnung
Änderung des Die Herkunftsnachweisverordnung vom 28. Novem-
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ber 2011 (BGBl. I S. 2447), die zuletzt durch Artikel 19
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem- des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) ge-
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Verordnung
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: über Herkunfts- und Regionalnach-
„(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 be- weise für Strom aus erneuerbaren Energien
stehen nicht, soweit der Betreiber der KWK-Anlage (Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung –
mit dem Übertragungsnetzbetreiber ausnahmsweise HkRNV)“.
unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 6a des 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Energiewirtschaftsgesetzes eine abweichende ver- „(1) Das Umweltbundesamt betreibt das Her-
tragliche Vereinbarung abschließt.“ kunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 5 Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der
Nummer 22“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 31“ Rechtsverordnung nach § 5.“
ersetzt. 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
3. In § 26 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Num- „§ 1a
mer 28“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 40“ ersetzt. Regionalnachweisregister
(1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt
Artikel 10
das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4
Änderung der des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe
Systemdienstleistungsverordnung der Rechtsverordnung nach § 5. Das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie macht das Datum
Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli
der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.
2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) ge- (2) § 1 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnach-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: weisregister entsprechend anzuwenden.“
1. In § 2 Absatz 1 und § 3 wird jeweils die Angabe 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„nach § 49“ durch die Wörter „an Land nach § 3 „§ 2a
Nummer 48“ ersetzt. Mindestinhalt von Regionalnachweisen
2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25“ durch Ein Regionalnachweis muss mindestens die fol-
die Angabe „§ 52“ ersetzt. genden Angaben enthalten:
3. In § 7 wird die Angabe „§ 32 Absatz 4“ durch die 1. eine einmalige Kennnummer,
Angabe „§ 24 Absatz 3“ ersetzt.
2. das Datum der Ausstellung,
Artikel 11 3. den Beginn und das Ende der Erzeugung des
Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt
Änderung der wird,
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung 4. das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physi-
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom kalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 8 Strom erzeugt wurde,
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
5. Angaben dazu, ob und in welcher Art 5. die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnach-
a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, weisregisters und des Regionalnachweisregisters
Investitionsbeihilfen geleistet wurden, zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an
das Herkunftsnachweisregister und das Regio-
b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine nalnachweisregister übermittelt werden müssen,
Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien- wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in wel-
Gesetz beansprucht hat.“ chem Umfang Netzbetreiber vom Umweltbundes-
5. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: amt Auskunft über die Ausstellung, Übertragung
„§ 3 und Entwertung von Regionalnachweisen verlan-
gen können; dies schließt Regelungen zum Schutz
Grundsätze für Herkunftsnachweise personenbezogener Daten ein, in denen Art, Um-
(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertra- fang und Zweck der Speicherung sowie Lö-
gung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag schungsfristen festgelegt werden müssen,
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5. 6. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des
(2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunfts- Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu
nachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete je-
zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden weils eine Region für die regionale Grünstrom-
Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dür- kennzeichnung um ein oder mehrere Postleit-
fen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unver- zahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird,
züglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Füh- bilden,
rung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr er- 7. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesge-
forderlich sind. biets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung
nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-
§4 gien-Gesetzes erhalten haben:
Grundsätze für Regionalnachweise a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betref-
Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung fenden Staaten von der jeweiligen Region für
von Regionalnachweisen ist § 3 entsprechend anzu- die regionale Grünstromkennzeichnung nach
wenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundes- § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Ge-
amt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, setzes umfasst sind, und die Veröffentlichung
spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der ent- dieser Gebiete zu regeln,
sprechenden Strommenge, entwertet.“ b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung,
6. Die §§ 5 bis 8 werden durch folgenden § 5 ersetzt: Übertragung und Entwertung von Regional-
„§ 5 nachweisen für Strom aus Anlagen in Gebieten
nach Buchstabe a,
Übertragung der Verordnungsermächtigung
8. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3
(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmun-
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun- gen zum Nachweis zu treffen, dass die Über-
desministerium für Wirtschaft und Energie tragung von Regionalnachweisen nur entlang der
1. weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültig- vertraglichen Lieferkette erfolgt ist,
keitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise 9. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der re-
und der Regionalnachweise sowie die verwende- gionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-
ten Datenformate und Schnittstellen zu anderen Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung
informationstechnischen Systemen festzulegen, zu regeln, insbesondere die textliche und grafi-
2. Anforderungen zu regeln an sche Darstellung.
a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung (2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch
von Herkunftsnachweisen und Regionalnach- Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des
weisen und Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der
b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Ent-
Strom aus erneuerbaren Energien aus dem wertung von Herkunftsnachweisen und der Aus-
Ausland nach § 79 Absatz 3 des Erneuerba- stellung, Übertragung und Entwertung von Regio-
re-Energien-Gesetzes, nalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunfts-
nachweisregisters und des Regionalnachweisregis-
3. Voraussetzungen für die vorläufige oder dauer- ters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebüh-
hafte Sperrung von Konten und den Ausschluss rensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen
von Kontoinhabern von der Nutzung des Her- nach § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu
kunftsnachweisregisters und des Regionalnach- bestimmen.“
weisregisters festzulegen,
4. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Artikel 13
Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach-
Änderung der
weisen und die Ausstellung, Übertragung und Ent-
wertung von Regionalnachweisen zu regeln sowie Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
festzulegen, wie Antragstellerinnen und Antrag- Die Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung vom
steller dabei die Einhaltung der Anforderungen 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch
nach Nummer 2 nachweisen müssen, sowie Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. Dezember
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2343
2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie bb) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsnachweis-
folgt geändert: Durchführungsverordnung“ durch das Wort
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung“ ersetzt.
„Durchführungsverordnung
über Herkunfts- und Regionalnach-
Artikel 15
weise für Strom aus erneuerbaren Energien
(Herkunfts- und Regionalnachweis- Änderung der
Durchführungsverordnung – HkRNDV)“. Anlagenregisterverordnung
2. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5“ durch die Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014
Angabe „§ 3“ ersetzt. (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
3. In § 6 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 2 wird setzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert
jeweils das Wort „Förderung“ durch das Wort „Zah- worden ist, wird wie folgt geändert:
lung“ ersetzt. 1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „unter Beachtung
4. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 5 von § 9 des Bundesdatenschutzgesetztes und der
Nummer 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgeset-
durch die Wörter „§ 3 Nummer 7 des Windenergie- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
auf-See-Gesetzes“ ersetzt. 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I
5. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die
S. 2814) geändert worden ist, und“ gestrichen.
Wörter „§ 33g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
durch die Wörter „dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ 2. § 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die „1. „Anlage“ eine Anlage im Sinn des § 3 Num-
Angabe „§ 5“ durch die Angaben „§ 3“ ersetzt. mer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
7. § 22 wird wie folgt geändert: im Bundesgebiet, wobei mehrere Solaranla-
gen unabhängig von den Eigentumsverhält-
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „keine fi-
nissen für die Zwecke dieser Rechtsverord-
nanzielle Förderung gezahlt wird“ durch die Wör-
nung als eine Anlage gelten, wenn sie sich
ter „keine Zahlung nach § 19 oder § 50 des Er-
auf demselben Grundstück, demselben Ge-
neuerbare-Energien-Gesetzes in der für die An-
bäude, demselben Betriebsgelände oder
lage jeweils geltenden Fassung erfolgt“ ersetzt.
sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe be-
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „finanzielle finden und denselben Betreiber haben; Anla-
Förderung“ durch das Wort „Zahlung“ und die gen, die außerhalb des Bundesgebiets er-
Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 21b“ ersetzt. richtet werden, sind Anlagen im Sinn dieser
Rechtsverordnung, wenn und soweit dies in
Artikel 14 einer Rechtsverordnung nach § 88a des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung
Änderung der
mit einer völkerrechtlichen Vereinbarung so
Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung bestimmt worden ist,“.
Die Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung vom b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703) wird wie folgt ge-
ändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: lungsenergie“ durch das Wort „Solaranla-
„Gebührenverordnung gen“ ersetzt.
zur Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung
bb) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende
(Herkunfts- und Regionalnachweis-
durch ein Komma ersetzt.
Gebührenverordnung – HkRNGebV)“.
c) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ange-
2. § 1 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Herkunfts-
„3. „großes Unternehmen“ ein Unternehmen,
nachweisen“ die Wörter „und der Ausstellung,
das kein KMU im Sinn der Nummer 4 ist,
Übertragung und Entwertung von Regionalnach-
weisen“ und nach dem Wort „Herkunftsnachweis- 4. „KMU“ ein Unternehmen im Sinn der Emp-
registers“ die Wörter „und des Regionalnach- fehlung 2003/361/EG der Kommission vom
weisregisters“ eingefügt. 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom
aa) In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsnachweis- 20. Mai 2003, S. 36) in der jeweils geltenden
Durchführungsverordnung“ jeweils durch das Fassung.“
Wort „Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung“ ersetzt und wer- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
den nach dem Wort „Herkunftsnachweis- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in
register“ die Wörter „oder das Regionalnach- Betrieb genommen werden“ die Wörter „oder
weisregister“ eingefügt. nach § 39f Absatz 3 Satz 1 oder § 40 Absatz 2
2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach aa) nach § 3 Nummer 37 des Er-
dem 31. Dezember 2016 als neu in Betrieb ge- neuerbare-Energien-Gesetzes
nommen gelten“ eingefügt. oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) nach § 3 Nummer 6 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes,“.
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
ddd) Der bisherige Buchstabe f wird Buch-
eingefügt:
stabe g.
„1a. den Hauptwirtschaftszweig auf Ebene eee) Nach Nummer 13 wird folgende Num-
der NACE-Gruppe, in dem sie tätig mer 13a eingefügt:
sind, die Angabe, ob sie ein KMU oder
ein großes Unternehmen sind, die Ge- „13a. im Fall der Ertüchtigung einer
bietseinheit der Ebene 2 nach der Sys- Wasserkraftanlage
tematik der Gebietseinheiten für die a) die Art der Ertüchtigungsmaß-
Statistik nach der Verordnung (EG) nahme,
Nr. 1059/2003 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Mai 2003 b) deren Zulassungspflichtigkeit
über die Schaffung einer gemeinsamen sowie
Klassifikation der Gebietseinheiten für c) die Höhe der Steigerung des
die Statistik (NUTS), zuletzt geändert Leistungsvermögens,“.
durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014
c) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
der Kommission vom 8. August 2014,
in der jeweils geltenden Fassung und, „Die Angaben müssen bei bestehenden Bio-
sofern vorhanden, ihre Umsatzsteuer- masseanlagen, die als neu in Betrieb genommen
Identifikationsnummer nach § 27a des gelten, innerhalb von drei Wochen nach dem
Umsatzsteuergesetzes in der jeweils nach § 39f Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-
geltenden Fassung; dies gilt nicht, Gesetzes bestimmten Tag und bei nach § 40 Ab-
wenn für den in der Anlage erzeugten satz 2 Satz 3 ertüchtigten Wasserkraftanlagen
Strom dem Grunde nach kein Zah- innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen
lungsanspruch nach § 19 des Erneuer- Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der
bare-Energien-Gesetzes besteht,“. Ertüchtigungsmaßnahme übermittelt werden.“
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 52“ durch 4. § 4 wird wie folgt geändert:
die Angabe „§ 50“ ersetzt. a) In Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort „Frei-
flächenanlagen“ durch die Wörter „Solaranlagen
cc) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
mit einer installierten Leistung von mehr als
aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: 750 Kilowatt“ und werden die Wörter „§ 14 Ab-
satz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Freiflächen-
„d) die Standortgüte, wenn es sich um ausschreibungsverordnung“ durch die Wörter
eine Windenergieanlage an Land „§ 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des
handelt; zu diesem Zweck sind Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
aus den Gutachten nach § 36h Ab-
satz 4 des Erneuerbare-Energien- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Gesetzes die folgenden Angaben aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
zu übermitteln: „wenn“ gestrichen.
aa) die mittlere Windgeschwindig- bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
keit auf Nabenhöhe in Meter „1. wenn und soweit sie ein bezuschlagtes
pro Sekunde, Gebot entwertet hat oder“.
bb) Formparameter und Skalenpa- cc) In Nummer 2 wird vor den Wörtern „für die
rameter der Weibull-Verteilung Anlage“ das Wort „wenn“ eingefügt.
der Windverhältnisse auf Na-
5. § 5 wird wie folgt geändert:
benhöhe und
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2
cc) das Verhältnis des Standorter- Nummer 6 und 7“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2
trags zum Referenzertrag nach Nummer 6, 7 und 15“ ersetzt.
der Anlage 2 zum Erneuerbare-
Energien-Gesetz,“. b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 der
Seeanlagenverordnung“ durch die Wörter „§ 45
bbb) In Buchstabe e wird das Wort „und“ am Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes“
Ende durch ein Komma ersetzt. ersetzt.
ccc) Nach Buchstabe e wird folgender 6. § 6 wird wie folgt geändert:
Buchstabe f eingefügt: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
„f) die Angabe, ob es sich bei der b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b
Windenergieanlage um eine Pilot- wird jeweils die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch
windenergieanlage handelt die Angabe „§ 100 Absatz 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2345
c) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe 3. im Anschluss an die Vorlage eines Stilllegungs-
„§ 54“ durch die Angabe „§ 50b“ ersetzt. nachweises nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch den An-
d) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort
lagenbetreiber:
„Förderung“ durch das Wort „Zahlung“ und die
Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe a) die Kennziffern nach § 7 Absatz 5 der stillge-
„§ 100 Absatz 2“ ersetzt. legten Anlagen und
e) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben. b) die installierte Leistung der Anlage, die einen
Zahlungsanspruch nach § 100 Absatz 3
f) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Num- Satz 2 und 3 oder Satz 4 zweiter Halbsatz
mer 1, 2 und 5“ durch die Wörter „Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat,
und 5“ ersetzt.
4. die Höchstbemessungsleistung von Biogasan-
7. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „finanziellen För- lagen nach § 101 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des
derung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“
durch die Wörter „Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder
9. § 9 wird wie folgt geändert:
§ 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Aus-
8. § 8 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gleichsmechanismusverordnung“ durch die Wör-
„Netzbetreiber müssen die folgenden Angaben ter „Erneuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt.
übermitteln: b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
1. die Standortgüte von Windenergieanlagen an „nach § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2
Land im Sinn von § 3 Absatz 2 Nummer 12 der Freiflächenausschreibungsverordnung“ durch
Buchstabe d, sobald und soweit sie ihnen von die Wörter „im Rahmen einer Ausschreibung der
den Anlagenbetreibern nach § 36h Absatz 3 Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Ener-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermittelt gien“ ersetzt.
worden ist; für Anlagen, die vor dem 1. August c) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2
2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt dies oder 3“ durch die Wörter „Nummer 3 oder 4“
entsprechend ersetzt.
a) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuer- 10. § 11 wird wie folgt geändert:
bare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
§ 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gelten- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den Fassung, wenn die Anlage nach dem „Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
31. Dezember 2011 in Betrieb genommen
1. spätestens zum letzten Kalendertag eines
worden ist, oder
Monats
b) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c a) den Brutto-Zubau von Windenergieanla-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin- gen an Land in dem jeweils vorangegange-
dung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuer- nen Kalendermonat; hierbei ist gesondert
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem- auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilot-
ber 2011 geltenden Fassung, wenn die An- windenergieanlagen an Land und auf See,
lage nach dem 31. Dezember 2009 und vor
dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen in
worden ist, dem jeweils vorangegangenen Kalender-
monat; hierbei ist gesondert auszuweisen
2. die Küstenentfernung und die Wassertiefe von der Brutto-Zubau von Freiflächenanlagen,
Windenergieanlagen auf See nach § 47 Absatz 2 deren anzulegender Wert nicht durch Aus-
Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; für schreibungen ermittelt worden ist, und
Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb
c) die Summe der installierten Leistung aller
genommen worden sind, gilt dies entsprechend
Solaranlagen, für deren Strom eine Zah-
hinsichtlich der Ermittlung der Frist
lung nach § 19 des Erneuerbare-Ener-
a) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuer- gien-Gesetzes in Anspruch genommen
bare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit wird oder werden soll; die Bundesnetz-
§ 31 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener- agentur veröffentlicht außerdem den nach
gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gelten- § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-
den Fassung, wenn die Anlage nach dem Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
31. Dezember 2011 in Betrieb genommen geltenden Fassung geschätzten Wert der
worden ist, oder als gefördert geltenden Anlagen und die
b) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c Summe beider Werte,
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin- d) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen in
dung mit § 31 Absatz 2 Satz 3 des Erneuer- dem jeweils vorangegangenen Kalender-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem- monat; hierbei ist gesondert auszuweisen
ber 2011 geltenden Fassung, wenn die An- der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen,
lage nach dem 31. Dezember 2009 und vor deren anzulegender Wert nicht im Rahmen
dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen einer Ausschreibung ermittelt worden ist,
worden ist, und
2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
e) die Summe der flexibel bereitgestellten zu- b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
sätzlich installierten Leistung zur Erlan- Absatz 3 ersetzt:
gung der Flexibilitätsprämie und
„(3) Für Anlagen, die vor dem 1. März 2015
2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf genehmigt oder zugelassen worden sind, sind
einen Bezugszeitraum nach § 46a Absatz 5 § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar
und § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener- 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
gien-Gesetzes folgenden Kalendermonats
a) den Brutto-Zubau von Windenergieanla-
Artikel 16
gen an Land in dem Bezugszeitraum,
b) den annualisierten Brutto-Zubau von Solar- Änderung der Freiflächen-
anlagen in dem Bezugszeitraum und ausschreibungsgebührenverordnung
c) die anzulegenden Werte, die sich jeweils
Die Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
nach Maßgabe der §§ 46a und 49 des Er-
vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die durch
neuerbare-Energien-Gesetzes für Wind-
Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I
energieanlagen an Land und Solaranlagen
S. 1629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ergeben.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben. 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
d) Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die
Absätze 3, 4 und 5. „Verordnung
e) Im neuen Absatz 3 wird jeweils die Angabe über Gebühren und
„§ 100 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 100 Ab- Auslagen der Bundesnetzagentur im
satz 3“ ersetzt. Zusammenhang mit Ausschreibungen
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
f) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (Ausschreibungsgebührenverordnung – AusGebV)“.
„(4) Die Anschrift und sonstige Kontaktdaten
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 3 der
des Anlagenbetreibers oder des Inhabers einer
Freiflächenausschreibungsverordnung“ durch die
Genehmigung oder Zulassung dürfen bei den
Wörter „nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-
Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 3
Energien-Gesetzes“ ersetzt.
nicht veröffentlicht werden. Bei Anlagen mit ei-
ner installierten Leistung von höchstens 30 Kilo- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
watt darf auch der Name des Anlagenbetreibers
nicht veröffentlicht werden; der Standort ist für a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
diese Anlagen nur mit Postleitzahl und Gemein-
deschlüssel zu veröffentlichen.“ aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
g) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „erforder- Wörter „Gebühr nach Nummer 1 der Anlage
lich ist, um die effiziente Durchführung von Aus- zu dieser Verordnung ermäßigt“ durch die
schreibungen im Sinn des § 2 Absatz 5 des Wörter „Gebühren nach den Nummern 1
Erneuerbare-Energien-Gesetzes sicherzustellen“ und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung
durch die Wörter „für die wettbewerbliche Er- ermäßigen“ ersetzt.
mittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes erforderlich ist“ ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5
Satz 2 und 3 der Freiflächenausschreibungs-
11. § 12 wird wie folgt geändert: verordnung“ durch die Wörter „§ 30a Ab-
satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Ab-
ersetzt.
satz 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1“
und werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 4“
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 der
durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
Freiflächenausschreibungsverordnung“ durch
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: die Wörter „§ 33 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes“ ersetzt.
„(3) Die Bundesnetzagentur darf Dritten Aus-
kunft über die Standorte der Anlagen erteilen, dd) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 12 Ab-
soweit diese nachweisen, dass sie ein berech- satz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschrei-
tigtes Interesse an den Daten haben, für das bungsverordnung“ durch die Wörter „§ 32
die Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
nicht ausreichen.“
12. § 16 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 der
Freiflächenausschreibungsverordnung auf Aus-
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Erneuer- stellung von Förderberechtigungen“ durch die
bare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der am Wörter „§ 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ einge- gien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsbe-
fügt. rechtigung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2347
4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis
Amtshandlung der Bundesnetzagentur Gebührensatz
1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des 586 Euro
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 13 der Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
für Solaranlagen
2. Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des 539 Euro
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 22 oder § 23
der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verord-
nung für Solaranlagen
3. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des 522 Euro
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
an Land leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
4. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des 522 Euro
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).“
Artikel 17 a) In Buchstabe d werden die Wörter „zu zahlenden
finanziellen Förderungen“ durch die Wörter „zu
Änderung der leistenden Zahlungen“ ersetzt.
Ausgleichsmechanismusverordnung
Die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Feb- b) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 20“ durch die
ruar 2015 (BGBl. I S. 146) wird wie folgt geändert: Angabe „§ 21b“ ersetzt.
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
fasst:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 32“ durch
„Verordnung die Angabe „§ 24“ ersetzt.
zur Durchführung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
und des Windenergie-auf-See-Gesetzes“. Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
2. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33“ durch die An-
gefasst: gabe „§ 27“ und werden die Wörter „finanzielle
„(Erneuerbare-Energien-Verordnung – EEV)“. Förderung“ durch das Wort „Zahlung“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert: 6. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „finanzielle
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Förderung“ jeweils durch das Wort „Zahlung“ er-
aa) In Nummer 8 werden die Wörter „einer Ver- setzt.
ordnung nach § 88“ durch die Wörter „von 7. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Rechtsverordnungen nach § 88 oder § 88a“
ersetzt und wird das Wort „und“ am Ende ge- „(2) In Anpassung von § 71 Nummer 1 und § 74
strichen. Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen
bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen dem
das Wort „und“ ersetzt. Netzbetreiber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Um-
lage verlangen kann, alle Angaben zur Verfügung
cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt: stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage
„10. Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare- nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für
Energien-Gesetzes und nach § 60 des das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind:
Windenergie-auf-See-Gesetzes.“
1. bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres, wenn
b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: der Netzbetreiber nicht Übertragungsnetzbetrei-
„1. Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des ber ist,
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach
den Bestimmungen, die nach den §§ 100 2. bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres, wenn
und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist.“
übergangsweise fortgelten,“. 8. In § 10 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter
4. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geän- „Deutschland/Österreich“ durch die Wörter „für
dert: Deutschland“ ersetzt.
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
Artikel 18 (2) Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle fes-
ten oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck
Änderung der schwimmend befestigten baulichen oder technischen
Ausgleichsmechanismus- Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher
Ausführungsverordnung Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Be-
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverord- trieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die
nung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt
1. der Erzeugung von Energie aus Wasser und Strö-
durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2015
mung,
(BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: 2. der Übertragung von Energie aus Wasser und
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge- Strömung,
fasst: 3. anderen wirtschaftlichen Zwecken oder
„Verordnung
zur Ausführung der Erneuerbare- 4. meereskundlichen Untersuchungen dienen.
Energien-Verordnung zum Ausgleichsmechanismus Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe
(Ausgleichsmechanismus- sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen
Ausführungsverordnung – AusglMechAV)“. umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der
2. In § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 wird jeweils das Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter
Wort „Ausgleichsmechanismusverordnung“ durch Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach
die Wörter „Erneuerbare-Energien-Verordnung“ er- bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, über-
setzt. wachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicher-
heitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät
Artikel 19 der Fischerei.
Änderung des
§2
Bundesnaturschutzgesetzes
§ 56 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom Planfeststellung
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Arti-
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im
kel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I
Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
S. 1972) geändert worden ist, wird durch die folgenden
die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres
Absätze 3 und 4 ersetzt:
Betriebs bedürfen der Planfeststellung.
„(3) Auf die Errichtung und den Betrieb von Wind-
energieanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirt- (2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungs-
schaftszone, die vor dem 1. Januar 2017 genehmigt behörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
worden sind, oder die auf Grundlage eines Zuschlags drographie; dieses ist auch Plangenehmigungs- und
nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zugelas- Genehmigungsbehörde.
sen werden, ist § 15 nicht anzuwenden. (3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72
(4) Die Ersatzzahlung für Eingriffe im Bereich der bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwen-
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festland- den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
sockels ist als zweckgebundene Abgabe an den Bund § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium zes ist anzuwenden.
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
bewirtschaftet. Das Bundesministerium für Umwelt, (4) Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangeneh-
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann Einnah- migt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung
men aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach seinen der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Wind-
Vorgaben an eine der Aufsicht des Bundes unter- energie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und
stehende Einrichtung oder eine vom Bund beherrschte Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See
Gesellschaft oder Stiftung weiterleiten.“ sowie die Übertragung des Stroms nicht wesentlich
behindern. Hiervon kann abgewichen werden, wenn
die Zulassung dieser Anlagen aus zwingenden Gründen
Artikel 20
des öffentlichen Interesses geboten ist.
Seeanlagengesetz
(SeeAnlG) §3
§1 Bearbeitungsreihenfolge
Geltungsbereich Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihen-
(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb folge ihres Eingangs. Maßgeblich ist der Eingang des
und die Änderung von Anlagen vollständigen Antrags. Schließt ein früher beantragtes
Vorhaben ein späteres aus, so kann das Bundesamt
1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren hin-
Bundesrepublik Deutschland und sichtlich des später beantragten Vorhabens bis zu einer
2. auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz Entscheidung über das früher beantragte ruhend stel-
des Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grund- len. Wird das früher beantragte genehmigt, weist es
gesetzes liegt. den später gestellten Antrag zurück.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2349
§4 stimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben, bis
Planfeststellungsverfahren zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.
(1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen (4) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn
und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Ver- 1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbeson-
waltungsverfahrensgesetzes dere
1. eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaß- a) eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn
nahmen, des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechts-
2. einen Zeit- und Maßnahmenplan als Grundlage für übereinkommens der Vereinten Nationen vom
eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3, 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799)
nicht zu besorgen ist, und
3. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gut-
achten eines oder einer anerkannten Sachverständi- b) der Vogelzug nicht gefährdet wird und
gen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem 2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
Stand der Technik und den Sicherheitsanforderun- beeinträchtigt wird,
gen entsprechen, 3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
4. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht beeinträchtigt wird,
die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Um- 4. er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten ver-
weltverträglichkeitsprüfung. einbar ist,
Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung 5. er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-
nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Ver- Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen verein-
langen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer bar ist,
von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen.
6. er mit bestehenden und geplanten Standorten von
Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann
Konverterplattformen oder Umspannanlagen verein-
die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
bar ist und
(2) § 73 Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und
7. andere Anforderungen nach diesem Gesetz und
Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Ver-
sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen einge-
waltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe
halten werden.
anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die
Planfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der (5) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfest-
Unterlagen ist auf der Internetseite der Planfeststellungs- stellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn
behörde, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche 1. Anlagen, die Gegenstand des Planfeststellungsbe-
Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt schlusses sind, während eines Zeitraums von mehr
und Hydrographie) sowie durch Veröffentlichung in zwei als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind oder
überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.
2. Fristen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden.
(3) Um eine zügige Durchführung des Planfeststel-
Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbe-
lungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfeststel-
schlusses ist auf der Internetseite der Planfeststel-
lungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach An-
lungsbehörde, in den Nachrichten für Seefahrer (Amt-
hörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die
liche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschiff-
Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungs-
fahrt und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in
behörde den Antrag ablehnen.
zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu ma-
chen. § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-
§5 zes ist nicht anzuwenden.
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrens- kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
gesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den 1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan
dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben festgestellt worden ist, der nach Absatz 5 unwirk-
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü- sam geworden ist, oder
fung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-
ren ist. 2. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in
Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnah- (7) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutz-
men zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine
Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die be-
wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter einträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem
Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist,
Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger
die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sach- Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild land-
verständigen. schaftsgerecht neu gestaltet ist.
(3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfest- §6
stellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen
Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter Genehmigung
Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vor- (1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche
gelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen be- Änderung von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
Nummer 3 oder 4 bedarf der Genehmigung durch das §9
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Veränderungssperre
(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Ge-
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
nehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beach-
phie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der
ten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in
Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu be-
denen bestimmte Anlagen vorübergehend nicht plan-
rücksichtigen.
festgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden
(3) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag (Veränderungssperre). Diese Seegebiete müssen für
voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtrans-
ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vor- port nach den Festlegungen des Bundesfachplans Off-
sorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und shore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und
Plänen und auf Anforderung der Genehmigungsbe- des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Gesetzes
hörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf
dass die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik See geeignet sein. Die Veränderungssperre darf nur
und den Sicherheitsanforderungen entsprechen, beizu- solche Anlagen erfassen, die die Errichtung von Infra-
fügen. strukturen für den Stromtransport behindern können.
(4) Die Genehmigung kann befristet sowie mit Be- (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
dingungen und Auflagen verbunden werden. Die nach- phie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt
trägliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von längstens bis zu einer Sicherung des Bundesfachplans
Auflagen ist zulässig. Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes
(5) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Errich- und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Ge-
tung, den Betrieb oder die Änderung von nicht raumbe- setzes zur Entwicklung und Förderung der Windenergie
deutsamen Anlagen, die Behörden des Bundes oder auf See durch die Raumordnung. Die Veränderungs-
der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben ver- sperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für
wenden, und von denen keine Gefahren für Seeschifffahrt und Hydrographie, in den Nachrichten
für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundes-
1. die Meeresumwelt, amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und in zwei
2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen.
3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung,
§ 10
4. die sonstigen öffentlichen Belange und
Sicherheitszonen
5. die privaten Belange
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
ausgehen und für die keine Pflicht zur Durchführung phie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone Si-
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz cherheitszonen um die Anlagen einrichten, soweit dies
über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Solche zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder
Anlagen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und der Anlagen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der
Hydrographie vor Beginn ihrer Errichtung anzuzeigen. Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der
In der Anzeige sind die Art, der Zweck und der genaue Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einverneh-
Standort der Anlage anzugeben. mens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt.
§7
(2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in
Versagen der Genehmigung einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn jedem Punkt des äußeren Randes, um die Anlagen er-
strecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Me-
1. die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Absatz 4 Num-
ter überschreiten, wenn allgemein anerkannte inter-
mer 1 gefährdet oder die Sicherheit und Leichtigkeit
nationale Normen dies gestatten oder die zuständige
des Verkehrs beeinträchtigt wird oder
internationale Organisation dies empfiehlt.
2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Ab-
satz 2 oder die Sicherheit der Landes- und Bündnis- § 11
verteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche
Bekanntmachung der
oder private Belange einer Genehmigung entgegen-
Anlagen und ihrer Sicherheitszonen
stehen.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
§8 macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 10 einge-
richteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für See-
Einvernehmensregelung
fahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt
Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie)
oder die Genehmigung bedürfen des Einvernehmens bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.
der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine § 12
Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen Pflichten der verantwortlichen Personen
oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden Die im Sinn von § 13 verantwortlichen Personen ha-
kann. ben sicherzustellen, dass von der Anlage während der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2351
Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebsein- migung auf einen anderen übertragen wird. Das Gleiche
stellung gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf
1. keine Gefahren für die Meeresumwelt und eine andere Person übertragen wird.
2. keine Beeinträchtigungen
§ 14
a) der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
Überwachung der Anlagen
b) der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-
gung (1) Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb un-
c) sonstiger überwiegender öffentlicher Belange terliegen der Überwachung durch das Bundesamt für
oder Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit
d) privater Rechte dies der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.
ausgehen. Abweichende Zustände sind von den ver-
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
antwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt
phie kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses
für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Es kann
insbesondere Gebote oder Verbote gegenüber den ver-
§ 13
antwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12
Verantwortliche Personen genannten Pflichten erlassen.
(1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung (3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Betrieb
der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Ver- zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beein-
waltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebsein- trächtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
stellung von Anlagen ergeben, sind kehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der
1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses, der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger über-
Plangenehmigung oder der Genehmigung, bei juris- wiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt
tischen Personen und Personenhandelsgesellschaf- für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder
ten die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver- den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des
trag zur Vertretung berufenen Personen, ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich
2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise
und Personenhandelsgesellschaften die nach Ge- nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errich-
setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre- tung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen
tung berufenen Personen, und der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist.
Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf an-
3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs dere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt
oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rah- für Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor ergan-
men ihrer Aufgaben und Befugnisse. genen Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmi-
(2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Ab- gung oder die Genehmigung aufheben und die Beseiti-
satzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt gung der Anlage anordnen.
werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befug-
(4) Wird eine Anlage ohne erforderliche Planfeststel-
nisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und
lung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet,
körperliche Eignung besitzen.
betrieben oder wesentlich geändert, so kann das
(3) Verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die
Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und sichere Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig un-
Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu bestellen. tersagen. Es kann anordnen, dass eine Anlage, die
Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Per- ohne die erforderliche Planfeststellung, Plangenehmi-
sonen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie gung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder we-
so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zu- sentlich geändert wird, zu beseitigen ist. Es muss die
sammenarbeit gewährleistet ist. Beseitigung anordnen, wenn die Meeresumwelt, die Si-
(4) Die Bestellung und die Abberufung verantwort- cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Sicherheit
licher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu er- der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige
klären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befug- überwiegende öffentliche Belange oder private Rechte
nisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen nicht auf andere Weise ausreichend gewahrt werden
den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Per- können.
sonen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und (5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und phie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Be-
Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung nam- trieb einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit
haft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen,
und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig-
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie keit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von
unverzüglich anzuzeigen. Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt,
(5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlus- der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Si-
ses, einer Plangenehmigung oder einer Genehmigung cherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder
hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- sonstiger überwiegender öffentlicher Belange dartun.
phie unverzüglich anzuzeigen, wenn der Planfeststel- Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis
lungsbeschluss, die Plangenehmigung oder die Geneh- zu erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Be- § 17
trieb der Anlage bietet. Bußgeldvorschriften
(6) Die Vorschriften über Rücknahme oder Widerruf (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt. fahrlässig
1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plange-
§ 15
nehmigung nach § 2 oder ohne Genehmigung nach
Beseitigung der § 6 eine Anlage errichtet, betreibt oder ändert oder
Anlagen, Sicherheitsleistung 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 3
(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss, die Plan- Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.
genehmigung oder die Genehmigung unwirksam wer- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
den, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen, bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
wie dies die in § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 5 genann-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1
ten Belange erfordern.
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(2) Die allgemein anerkannten internationalen Nor- das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
men zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu be-
rücksichtigen. § 18
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- Übergangsvorschriften
graphie kann im Planfeststellungsbeschluss, in der (1) Auf Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2, die nach
Plangenehmigung oder in der Genehmigung die Leis- den Vorschriften der Seeanlagenverordnung vom
tung einer geeigneten Sicherheit nach Maßgabe der 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Arti-
Anlage zu diesem Gesetz anordnen, um die Erfüllung kel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I
der in Absatz 1 genannten Beseitigungspflicht sicher- S. 1257) geändert worden ist, errichtet worden sind,
zustellen. sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
(4) Soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und (2) Für Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2,
Hydrographie eine Sicherheit nach Absatz 3 angeord-
1. für die am 1. Januar 2017 ein Antrag auf Planfest-
net hat, bleibt bei Übergang des Planfeststellungsbe-
stellung oder Genehmigung nach der Seeanlagen-
schlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmi-
verordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57),
gung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige Vor-
die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom
habenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet, wie
2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,
nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit er-
gestellt, aber noch nicht bestandskräftig entschieden
bracht und das Bundesamt für Seeschifffahrt und
ist, wird das Verwaltungsverfahren nach den Vor-
Hydrographie deren Geeignetheit festgestellt hat.
schriften dieses Gesetzes fortgeführt;
§ 16 2. die am 1. Januar 2017 nach den Vorschriften der
Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I
Verwaltungsvollstreckung S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung
Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbe- vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden
schluss oder in der Plangenehmigung nach § 5 getrof- ist, bestandskräftig planfestgestellt oder genehmigt,
fenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten aber noch nicht errichtet sind, gilt der Planfest-
Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit stellungsbeschluss oder die Genehmigung als Plan-
der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in feststellungsbeschluss oder Genehmigung nach die-
Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet werden kann. sem Gesetz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2353
Anlage
(zu § 15 Absatz 3)
Anforderungen an Sicherheitsleistungen
1. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art,
Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Inhaber des Planfeststellungsbe-
schlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung oder der Betreiber
der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die im Planfeststel-
lungsbeschluss oder in der Plangenehmigung oder in der Genehmigung ge-
regelte Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie nach.
2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen, dass der Sicherungszweck stets
gewährleistet ist. Das gilt insbesondere für den Fall des Übergangs des Plan-
feststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung auf
einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbe-
schlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung oder der Betreiber
der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vornahme von Ände-
rungen an dieser juristischen Person.
3. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang
der Sicherheit und zu deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag
geben. Die Kosten hierfür trägt der Genehmigungsinhaber.
4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheits-
leistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft,
einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinsti-
tutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betrieb-
liche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher
sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungs-
zweck zur Verfügung stehen.
5. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass
ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe des Plan-
feststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung zur
Verfügung stehen.
6. Die finanzielle Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre vom Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wer-
tes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhält-
nis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geän-
dert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der
Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der
zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungs-
befugnis des Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmi-
gung oder der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind.
Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Unternehmer für
die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten
setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern
ist, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die nicht mehr
erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
Artikel 21 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
Änderung des
Seeaufgabengesetzes „Verordnung
zur grenzüberschreitenden Ausschreibung von
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be- Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien
kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), (Grenzüberschreitende-
das durch Artikel 4 Absatz 123 des Gesetzes vom Erneuerbare-Energien-Verordnung – GEEV)“.
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Abweichend
vom räumlichen Geltungsbereich nach § 4 des Er-
1. In § 1 wird die Nummer 10a aufgehoben. neuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter
2. § 9 wird wie folgt geändert: „Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 4a aufgeho- Gesetzes“ ersetzt.
ben, 3. § 3 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1a wird aufgehoben, a) In Nummer 1 werden die Wörter „Summe der
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: installierten Leistung“ durch die Wörter „Summe
der zu installierenden Leistung“ ersetzt.
„Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 4 er-
streckt sich ferner nicht auf den Erlass von Vor- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
schriften, die überwachungsbedürftige Anlagen „3. „Solaranlage“ jedes Modul zur Erzeugung von
im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicher- Strom aus solarer Strahlungsenergie; meh-
heitsgesetzes zum Gegenstand haben.“ rere Module gelten unabhängig von den Ei-
gentumsverhältnissen und ausschließlich für
Artikel 22 die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung
und zum Zweck der Ermittlung des Zahlungs-
Änderung der
anspruchs nach § 26 für den jeweils zuletzt
Verordnung zu den in Betrieb genommenen Generator als eine
Internationalen Regeln von 1972 Anlage, wenn sie sich auf demselben Grund-
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See stück, demselben Gebäude, demselben Be-
In § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu den Inter- triebsgelände oder sonst in unmittelbarer
nationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusam- räumlicher Nähe befinden und innerhalb
menstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), von zwölf aufeinanderfolgenden Kalender-
die zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 2. Juni monaten in Betrieb genommen worden sind,“.
2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden c) In Nummer 8 werden die Wörter „im Sinn des § 5
nach dem Wort „Die“ die Wörter „nach § 53 des Wind- Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Geset-
energie-auf-See-Gesetzes oder“ eingefügt. zes“ durch die Wörter „im Sinn des § 3 Num-
mer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ er-
Artikel 23 setzt.
Änderung des 4. § 6 wird wie folgt geändert:
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindes-
§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge- tens 100 Kilowatt“ durch die Wörter „mindestens
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda- 750 Kilowatt“ ersetzt.
tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „als 100 Ki-
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar- lowatt“ durch die Wörter „als 750 Kilowatt“ er-
tikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) setzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach den Wörtern
1. In Nummer 11 wird das Wort „oder“ durch ein „geographischen Koordinaten“ die Wörter „oder
Komma ersetzt. der postalischen Adresse“ eingefügt und das
2. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
Wort „oder“ ersetzt. d) Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
3. Folgende Nummer 13 wird angefügt: „6. bei Solaranlagen,
„13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
a) die im Kooperationsstaat geplant sind,
zur Berechnung der Bruttowertschöpfung im
die Angabe, welche der nach § 5 Absatz 2
Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage.“
Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt
gemachten Anforderungen an die Flächen
Artikel 24 erfüllt sind, und
Änderung der b) die im Bundesgebiet geplant sind, die An-
Grenzüberschreitende- gabe, auf welcher der in § 22 Absatz 1
Erneuerbare-Energien-Verordnung Nummer 2 Buchstabe a genannten Flä-
Die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien- chen die Anlage geplant ist.“
Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629), wird e) Absatz 7 wird durch folgende Absätze 7 bis 9
wie folgt geändert: ersetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2355
„(7) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird ein
jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist „und“ angefügt.
der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der c) In Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe
ausschreibenden Stelle. Die Rücknahme muss cc angefügt:
durch eine unbedingte, unbefristete und der
Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetz- „cc) bei Anlagen im Bundesgebiet die Angabe,
buchs genügende Erklärung des Bieters erfol- in welchem Umfang die Anlage nicht auf
gen, die sich dem entsprechenden Gebot ein- einer baulichen Anlage errichtet worden ist,“.
deutig zuordnen lässt. 9. § 22 wird wie folgt geändert:
(8) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Gebotstermin abgegeben und nicht zurückge-
nommen worden sind, gebunden, bis ihnen von „1. die Solaranlagen vor der Antragstellung,
der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Be-
dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat. trieb genommen worden sind und der Bieter
zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anla-
(9) Die Ausschreibungen können von der aus- genbetreiber ist,“.
schreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein
elektronisches Verfahren umgestellt werden. In b) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt
diesem Fall kann die ausschreibende Stelle ins- geändert:
besondere Vorgaben über die Authentifizierung aa) Vor Doppelbuchstabe aa werden folgende
für die gesicherte Datenübertragung machen. Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt:
Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1
„aa) auf, an oder in einem Gebäude oder ei-
muss bei der Bekanntmachung nach § 5 auf das
ner Lärmschutzwand errichtet worden
elektronische Verfahren hingewiesen werden.“
ist,
5. In § 9 werden die Wörter „nach § 51 Absatz 2 Num-
bb) auf einer sonstigen baulichen Anlage,
mer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 und § 31 Ab-
die zu einem anderen Zweck als der Er-
satz 1 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
zeugung von Strom aus solarer Strah-
durch die Wörter „nach § 37b Absatz 1 und 2 des
lungsenergie errichtet worden ist,“.
Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert: bb) Der bisherige Doppelbuchstabe aa wird
Doppelbuchstabe cc.
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Freiflächen-
ausschreibungsgebührenverordnung“ durch das cc) Der bisherige Doppelbuchstabe bb wird
Wort „Ausschreibungsgebührenverordnung“ er- Doppelbuchstabe dd und in Dreifachbuch-
setzt. stabe ddd wird nach den Wörtern „Internet-
seite veröffentlicht worden ist,“ das Wort
b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der „und“ durch ein „oder“ ersetzt und folgender
Nummer 1 das Wort „darf“ durch das Wort Dreifachbuchstabe eee angefügt:
„kann“ ersetzt.
„eee) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des
7. § 13 wird wie folgt geändert: Beschlusses über die Aufstellung oder
a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Änderung des Bebauungsplans als
Wörter „dem gleichen“ durch das Wort „demsel- Ackerland oder Grünland in einem be-
ben“ ersetzt. nachteiligten Gebiet genutzt worden
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: sind und die nicht unter eine der in
Doppelbuchstabe aa bis dd genannten
„(5) Die ausschreibende Stelle darf Gebote für anderen Flächen fällt und die nur auf-
Anlagen, die auf Flächen nach § 22 Absatz 1 grund einer Rechtsverordnung nach
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
Dreifachbuchstabe eee in einem Bundesland ge- gien-Gesetzes bezuschlagt werden
plant sind, im Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 dürfen, und“.
und 2 berücksichtigen, wenn die Landesregie-
rung des entsprechenden Bundeslandes eine dd) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird
Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Er- Doppelbuchstabe ee.
neuerbare-Energien-Gesetzes erlassen hat. Bei c) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
der Erteilung von Zuschlägen für Gebote auf
Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buch- „4. für den Bieter eine entsprechende Gebots-
stabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe menge bezuschlagter Gebote bei der aus-
eee müssen die Vorgaben der jeweiligen Rechts- schreibenden Stelle registriert und die bezu-
verordnungen der Landesregierungen beachtet schlagten Gebote nicht entwertet worden
werden.“ sind; hierbei dürfen nur die folgenden Ge-
botsmengen zugeteilt werden:
8. § 21 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten
a) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt Gebots, bei dem als Standort für die So-
gefasst: laranlagen eine Fläche im Bundesgebiet
„aa) bei Flächen im Bundesgebiet, ob die Anfor- nach Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
derungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 buchstabe aa bis dd angegeben worden
und 4 erfüllt sind,“. ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt wer-
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den, die sich auf einem dieser Standorte „1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 21, 24, 27 bis 51, 52
im Bundesgebiet befinden, Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72
b) für Solaranlagen auf Ackerland in einem bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des
benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzu-
nach Nummer 2 Buchstabe a Doppel- wenden sind, und
buchstabe dd Dreifachbuchstabe eee, 2. sich abweichend von § 51 des Erneuerbare-
die nur aufgrund einer Rechtsverordnung Energien-Gesetzes der anzulegende Wert für
nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare- den gesamten Zeitraum, in denen die Stun-
Energien-Gesetzes bezuschlagt werden denkontrakte ohne Unterbrechung negativ
dürfen, können nur Gebotsmengen eines sind, auf null verringert, wenn der Wert der
Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strom-
einer solchen Fläche im entsprechenden börse für die Preiszone des Kooperations-
Bundesland befinden, staats, in dessen Staatsgebiet sich die Frei-
c) für Solaranlagen auf Grünland in einem flächenanlage befindet, in der vortägigen
benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet Auktion in mindestens sechs aufeinander-
nach Nummer 2 Buchstabe a Doppel- folgenden Stunden negativ ist.“
buchstabe dd Dreifachbuchstabe eee, b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 57 Ab-
die nur aufgrund einer Rechtsverordnung satz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Geset-
nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare- zes“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 5 Satz 4 des
Energien-Gesetzes bezuschlagt werden Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
dürfen, können nur Gebotsmengen eines 12. In § 33 werden die Wörter „den Verordnungen zum
Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf Ausgleichsmechanismus aufgrund des Erneuerba-
einer solchen Fläche im entsprechenden re-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „der Er-
Bundesland befinden, und neuerbare-Energien-Verordnung und der Aus-
d) die Gebotsmengen eines bezuschlagten gleichsmechanismus-Ausführungsverordnung“ und
Gebots, bei dem als Standort für die So- die Wörter „der Ausgleichsmechanismusverord-
laranlagen eine Fläche nach Nummer 2 nung“ durch die Wörter „der Erneuerbare-Ener-
Buchstabe b im Kooperationsstaat ange- gien-Verordnung“ ersetzt.
geben worden ist, kann nur Solaranlagen 13. In § 35 werden jeweils die Wörter „der Ausgleichs-
im Kooperationsstaat zugeteilt werden, mechanismusverordnung“ durch die Wörter „der
die auf Flächen errichtet worden sind, Erneuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt.
die die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 be-
kanntgemachten Anforderungen erfüllen,“. 14. In § 40 werden die Wörter „nach § 88 Absatz 4
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 51 Absatz 4 durch die Wörter „nach § 88a Absatz 3 Nummer 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
Wörter „§ 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes“ ersetzt. 15. § 42 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 5 werden die Wörter „in Betrieb ge- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Aus-
setzten Generatoren mehrerer Freiflächenanla- nahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81 bis 97
gen unabhängig von den Eigentumsverhältnis- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die
sen als eine Freiflächenanlage“ durch die Wörter Wörter „mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81
„in Betrieb gesetzten Generatoren mehrere Solar- bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ er-
anlagen im Bundesgebiet unabhängig von den setzt.
Eigentumsverhältnissen als eine Solaranlage im b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach § 20
Bundesgebiet“ ersetzt. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die
10. § 26 wird wie folgt geändert: Wörter „nach § 21b des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a werden die
Wörter „§ 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
gien-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1 „(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichs-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt. mechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 21 Ab- Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verord-
satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Erneuerbare- nung sind für Zahlungen nach Absatz 1 nicht an-
Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „nach zuwenden.“
§ 21b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des 16. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt. a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 5 werden die Wörter „abweichend von „b) ab dem Kalenderjahr 2017 5 Prozent der
§ 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch jährlich nach dem Ausbaupfad nach § 4 des
die Wörter „nach § 25 des Erneuerbare-Ener- Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu installie-
gien-Gesetzes“ ersetzt. renden Leistung nicht überschreiten,“.
11. § 32 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 13 werden die Wörter „auf bis zu
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden wie 1 Cent pro Kilowattstunde“ durch die Wörter
folgt gefasst: „auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt.
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17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2,
„(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmit- § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2,
telbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 40 Nummer 7
gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit und 9, § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur § 43 Absatz 2 Nummer 13 und Absatz 3 wird jeweils
Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechts- das Wort „Freiflächenanlage“ durch das Wort
behelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der „Solaranlage“ ersetzt.
Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den 20. In den Überschriften der §§ 25, 26 und 42 wird je-
Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die weils das Wort „Freiflächenanlagen“ durch das
ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf Wort „Solaranlagen“ ersetzt.
nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte
21. Die Anlage zu § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechen-
den Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbe- a) In der Überschrift wird das Wort „Freiflächen-
helfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche anlagen“ durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt.
Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen b) In Nummer 1.1 Spiegelstrich 1 und 3, Nummer 1.2
bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.“ Satz 1 und 2, Nummer 2.1 sowie 3.1 Buchstabe b
18. In § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 3, § 2 Ab- werden jeweils die Wörter „Freifläche/Koopera-
satz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 Nummer 3 tionsstaat“ durch die Wörter „Solar/Kooperations-
und 5, § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 21 staat“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1 Nummer 3 und Ab- 22. In den Nummern 1.1 und 1.2 Satz 1 der Anlage zu
satz 4, § 25 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 30 Ab- § 27 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „§ 34 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 37 satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch
Nummer 2 und 3, § 41 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1 die Wörter „§ 23a des Erneuerbare-Energien-Ge-
und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 43 Absatz 2 Num- setzes“ ersetzt.
mer 2, Absatz 3 und 4 sowie § 45 wird jeweils das
Wort „Freiflächenanlagen“ durch das Wort „Solar-
anlagen“ ersetzt.
Artikel 25
19. In § 6 Absatz 5 Nummer 5 und Absatz 6, § 11 Ab- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
satz 2 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2, (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 17 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 6 Nummer 19 Buch-
Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, 2 und Absatz 2 Num- stabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118
mer 2, 3 bis 5, Nummer 6 Buchstabe a und b, § 22 des Energiewirtschaftsgesetzes treten am Tag nach der
Absatz 1, Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2 Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc, Num- (2) Die Freiflächenausschreibungsverordnung vom
mer 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 und Nummer 5 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) und die Seeanlagen-
Buchstabe a, Nummer 6, Absatz 3, § 23 Absatz 1, verordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die
Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni
bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, treten am
Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 und Satz 2, Absatz 2, 1. Januar 2017 außer Kraft.
Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 (3) Die §§ 17a, 17b und 17c des Energiewirtschafts-
und Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 3 gesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes
Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 geändert worden ist, treten mit Ablauf des Jahres 2025
Satz 1 und 2, § 29 Absatz 1 und 2 Nummer 1, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Oktober 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
Gesetz
über die Errichtung einer
Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung
Vom 13. Oktober 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. Kenntnisse zu den geopolitischen und wirtschaft-
sen: lichen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts in
Europa und der Welt zu vertiefen und zu erweitern.
§1 (2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbeson-
Rechtsform der Stiftung dere folgende Maßnahmen:
Unter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Schmidt- 1. Einrichtung und Betrieb eines Helmut-Schmidt-Zen-
Stiftung“ wird mit Sitz in Hamburg eine rechtsfähige trums als öffentlich zugängliche Erinnerungsstätte in
Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung Hamburg, das im Rahmen des Stiftungszwecks eine
entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. ständige zeitgeschichtliche Ausstellung errichtet
und pflegt, Sonderausstellungen und Veranstaltun-
§2 gen durchführt sowie wissenschaftliche Arbeitsmög-
Stiftungszweck lichkeiten bietet,
(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das 2. Unterhalt, Betrieb und Nutzung des Anwesens der
politische Wirken Helmut Schmidts für Freiheit und Eheleute Schmidt in Hamburg-Langenhorn als au-
Einheit des deutschen Volkes, für den Frieden und die thentischer Geschichtsort sowie für eine angemes-
Einigung Europas sowie für die Verständigung und sene öffentliche Nutzung im Sinne des Stiftungs-
Versöhnung unter den Völkern zu wahren und so in zwecks,
seinem Sinne 3. regelmäßiges Wirken wie die Organisation und
1. einen Beitrag zum Verständnis der Zeitgeschichte Durchführung von Veranstaltungen in der Haupt-
und der weiteren Entwicklung der Bundesrepublik stadt Berlin und an anderen Orten als dem Stiftungs-
Deutschland sowie sitz,
2. zur Aufarbeitung, Darstellung und Weiterentwicklung 4. Forschung und Förderung wissenschaftlicher Arbei-
der Verantwortung Deutschlands in der Außen-, ten sowie Veröffentlichungen im Sinne des Stif-
Sicherheits- und Wirtschaftspolitik im europäischen tungszwecks, insbesondere unter Berücksichtigung
und globalen Umfeld zu leisten; von zukunftsgerichteten Fragestellungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2359
5. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen natio- (4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vor-
nalen und internationalen Einrichtungen, soweit sie sitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertre-
dem Stiftungszweck dient. terin oder einen Stellvertreter.
(3) Der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen auch (5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätz-
die Pflege und Auswertung des bestehenden Archivs lichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung
Helmut Schmidt im Haus der Eheleute Schmidt in gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstands.
Hamburg-Langenhorn sowie die Schaffung der Voraus- Das Nähere regelt die Satzung.
setzungen seiner öffentlichen Nutzung. In Archivfragen
arbeitet die Stiftung mit der Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. §7
und dem Bundesarchiv zusammen. Vorstand
§3 (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, sie
werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei
Stiftungsvermögen Dritteln seiner Mitglieder bestellt.
(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbe- (2) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den
weglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, Vorsitzenden des Vorstands.
die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der
Stiftung erwirbt. (3) Zwei Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich
tätig, das dritte Mitglied ist die Geschäftsführerin oder
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von der Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der
dritter Seite anzunehmen. Geschäftsführer ist nebenamtlich tätig. Bindende Vor-
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stif- schlagsrechte für je ein ehrenamtliches Mitglied haben
tung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maß- die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-
gabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes. behörde sowie das Kuratorium der Helmut und Loki
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sons- Schmidt-Stiftung.
tige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks (4) Scheidet ein ehrenamtliches Mitglied des Vor-
zu verwenden. stands aus, verbleibt es so lange kommissarisch im
Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger be-
§4 stimmt ist.
Satzung (5) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kurato-
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kurato- riums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er ver-
rium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglie- tritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
der beschlossen wird und der Genehmigung der für (6) Das Nähere regelt die Satzung.
Kultur und Medien zuständigen obersten Bundes-
behörde bedarf. Das Gleiche gilt für die Änderung der §8
Satzung. Internationaler Beirat
§5 (1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstands
bei der Erfüllung des Stiftungszwecks kann ein Interna-
Organe der Stiftung tionaler Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Bei-
Organe der Stiftung sind rats sind ehrenamtlich tätig.
1. das Kuratorium, (2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitglie-
2. der Vorstand. dern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des
Stiftungszwecks jeweils für die Dauer von fünf Jahren
§6 berufen werden. Wiederberufung ist zulässig.
Kuratorium (3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der
(1) Das Kuratorium besteht aus sechs Mitgliedern, Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einverneh-
die von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsi- men mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums
denten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. ein und leitet sie.
(2) Bindende Vorschlagsrechte für je ein Mitglied des
Kuratoriums haben die Bundespräsidentin oder der Bun- §9
despräsident, die für Kultur und Medien zuständige Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
oberste Bundesbehörde, die Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.
sowie die ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius. Das Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands
Kuratorium der Helmut und Loki Schmidt-Stiftung ver- sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehren-
fügt über bindende Vorschlagsrechte für zwei Mitglieder amtlich tätig.
des Kuratoriums. Für jedes der Mitglieder ist eine Vertre-
terin oder ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestel- § 10
lung ist zulässig. Aufsicht, Haushalt, Rechtsprüfung
(3) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder seine Ver- (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für
treterin oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehör-
Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers nur de. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung
für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder die Ver- durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang
treterin oder der Vertreter bestellt war, erfolgen. regelt die für Kultur und Medien zuständige oberste
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Bundesbehörde im Benehmen mit dem Kuratorium und § 12
dem Helmut-Schmidt-Archiv im Archiv der sozialen
Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Gebühren
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs- Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsauf-
wesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung wands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebüh-
finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestim- ren und Auslagen für die Benutzung von Stiftungs-
mungen entsprechende Anwendung. einrichtungen erheben.
§ 11 § 13
Beschäftigte
Dienstsiegel
(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel
durch Arbeitnehmer wahrgenommen. Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für
Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifver- § 14
träge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
Inkrafttreten
(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das
Recht, Beamte zu haben, verliehen werden. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
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Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
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