2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016
Erstes Gesetz
zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
Vom 11. Oktober 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „Das in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c ge-
nannte Datum zur Auflösung der Ehe oder Lebens-
Artikel 1 partnerschaft darf auch an die amtliche Statistik
übermittelt werden.“
Änderung des
Bundesmeldegesetzes 3. In § 11 Absatz 2 Nummer 3 werden nach der An-
gabe „§ 51“ die Wörter „oder ein bedingter Sperr-
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
vermerk nach § 52“ eingefügt.
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, 4. § 18 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem
1. § 3 wird wie folgt geändert: Wort „Vornamen“ die Wörter „unter Kennzeich-
nung des gebräuchlichen Vornamens,“ einge-
a) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe h, Nummer 15
fügt.
Buchstabe i und Nummer 16 Buchstabe g wer-
den jeweils nach der Angabe „§ 51“ die Wörter b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„und bedingte Sperrvermerke nach § 52“ einge-
fügt. „(2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebe-
scheinigung ausgestellt werden, die Daten nach
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Daten-
umfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1
„5. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfah- darf dabei auch unterschritten werden.“
ren
5. § 19 wird wie folgt geändert:
die Tatsache, dass die deutsche Staats-
angehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes aa) In Satz 1 werden die Wörter „An- oder Ab-
erworben wurde und nach § 29 des meldung“ durch das Wort „Anmeldung“ er-
Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Ver- setzt.
lust der deutschen Staatsangehörigkeit
eintreten kann,“. bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder den Aus-
zug schriftlich oder elektronisch innerhalb
bb) In Nummer 10 wird das Wort „auch“ durch
der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fris-
die Wörter „den Namen des Eigentümers der
ten“ durch die Wörter „schriftlich oder ge-
Wohnung sowie“ ersetzt.
genüber der Meldebehörde nach Absatz 4
2. Dem § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird folgender auch elektronisch innerhalb der in § 17 Ab-
Satz angefügt: satz 1 genannten Frist“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2219
cc) In Satz 3 werden die Wörter „an- oder abge- Rahmenbeschluss 2005/214/JI des
meldet“ durch das Wort „angemeldet“ er- Rates vom 24. Februar 2005 über die
setzt. Anwendung des Grundsatzes der ge-
dd) In Satz 4 werden die Wörter „oder des Aus- genseitigen Anerkennung von Geld-
zugs“ gestrichen. strafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom
22.3.2005, S. 16), der durch den Rah-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: menbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Woh- vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden
nungsgebers“ die Wörter „und wenn dieser ist, sowie Aufgaben des Strafnachrich-
nicht Eigentümer ist, auch den Namen des tenaustausches nach dem Rahmenbe-
Eigentümers“ eingefügt. schluss 2009/315/JI des Rates vom
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 26. Februar 2009 über die Durchfüh-
rung und den Inhalt des Austauschs
„2. Einzugsdatum,“. von Informationen aus dem Strafregis-
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „und 2“ gestri- ter zwischen den Mitgliedstaaten (ABl.
chen. L 93 vom 7.4.2009, S. 23) wahrnimmt.“
6. § 23 wird wie folgt geändert: 10. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Per- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sonalausweis,“ die Wörter „dem vorläufigen
Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis,“ aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vor-
eingefügt. namen“ die Wörter „unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
bb) Die Nummern 7 und 8 werden durch die fol-
„(7) Die Abmeldung von in das Ausland ver- genden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
zogenen Personen kann schriftlich oder in ent-
sprechender Anwendung des § 10 Absatz 2 „7. derzeitige Anschriften oder Wegzugsan-
und 3 elektronisch erfolgen. Der Nachweis der schrift, gekennzeichnet nach Haupt- und
Identität der abmeldepflichtigen Person kann Nebenwohnung,
bei der elektronischen Abmeldung auch durch 8. Sterbedatum und Sterbeort sowie
die Angabe des Familiennamens, des Vorna-
9. bedingte Sperrvermerke nach § 52.“
mens, des Geburtsdatums und der Seriennum-
mer des zuletzt im Melderegister gespeicherten b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Ausweises oder Passes nach § 3 Absatz 1 Num- aa) In Nummer 3 werden nach dem Komma die
mer 17 erfolgen.“ Wörter „gekennzeichnet nach Haupt- und
7. In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach Nebenwohnung,“ eingefügt.
dem Wort „Vornamen“ die Wörter „unter Kenn- bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Se-
zeichnung des gebräuchlichen Vornamens“ einge- riennummer des Personalausweises,“ die
fügt. Wörter „vorläufigen Personalausweises oder
8. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Ersatz-Personalausweises,“ eingefügt.
„Die Sätze 1 und 2 gelten für bedingte Sperrver- 11. § 42 wird wie folgt geändert:
merke nach § 52 mit der Maßgabe entsprechend, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dass eine Aufhebung nicht stattfindet.“
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vor-
9. § 34 wird wie folgt geändert:
namen“ die Wörter „unter Kennzeichnung
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: des gebräuchlichen Vornamens“ eingefügt.
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vor- bb) In Nummer 7 Buchstabe h und Nummer 15
namen“ die Wörter „unter Kennzeichnung werden jeweils nach der Angabe „§ 51“ die
des gebräuchlichen Vornamens“ eingefügt. Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach
bb) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „auch § 52“ eingefügt.
den Staat“ das Komma durch das Wort b) In Absatz 2 Nummer 6 werden nach der Angabe
„und“ ersetzt und wird nach dem Wort „letz- „§ 51“ die Wörter „und bedingte Sperrvermerke
te“ das Wort „frühere“ gestrichen. nach § 52“ eingefügt.
cc) In Nummer 10 Buchstabe g werden nach der 12. § 43 wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 51“ die Wörter „und bedingte
Sperrvermerke nach § 52“ eingefügt. a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Vornamen“ die Wörter „unter Kennzeichnung
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: des gebräuchlichen Vornamens“ eingefügt.
aa) In Nummer 10 wird das Wort „oder“ durch
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ein Komma ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt. aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe „§ 43“ gestrichen.
cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. Bundesamt für Justiz, soweit es Aufga- bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.
ben der Vollstreckungshilfe nach dem ccc) Nummer 4 wird Nummer 3.
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bb) In Satz 2 Nummer 1 wird nach den Wörtern 2. Künstlername,
„auch den Staat“ das Komma durch das 3. Geburtsdatum,
Wort „und“ ersetzt und wird nach dem Wort
„letzte“ das Wort „frühere“ gestrichen. 4. Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch
den Staat,
13. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach
dem Wort „Vornamen“ die Wörter „unter Kenn- 5. Geschlecht,
zeichnung des gebräuchlichen Vornamens“ einge- 6. Vorname und Familienname des gesetzlichen
fügt. Vertreters,
14. § 48 wird wie folgt gefasst: 7. Einzugsdatum zu einer Anschrift,
„§ 48 8. Auszugsdatum zu einer Anschrift,
Melderegisterauskunft 9. Familienstand,
für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
10. Datum und Ort der Eheschließung oder Be-
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gründung der Lebenspartnerschaft sowie bei
publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Eheschließung oder Begründung der Lebens-
Stellen im Sinne dieses Gesetzes.“ partnerschaft im Ausland auch den Staat,
15. In § 49 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „oberste“ 11. Vorname und Familienname des Ehegatten
durch das Wort „zuständige“ ersetzt. oder Lebenspartners,
16. In § 51 Absatz 3 wird nach dem Wort „Melderegis- 12. Sterbedatum,
terauskunft“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
13. Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland
17. In § 52 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num- auch den Staat.“
mer 1 nach dem Wort „für“ die Wörter „derzeitige
Anschriften der“ eingefügt. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Artikel 2 Artikel 3
Weitere Änderung Änderung des
des Bundesmeldegesetzes Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I
1. § 38 wird wie folgt geändert: S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 33 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem
gefügt:
Wort „zum“ die Wörter „Bestand und“ eingefügt.
„7. Geschlecht,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ge-
Nummern 8 bis 10.
schlecht“ das Komma und die Wörter „die
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. deutschen Staatsangehörigkeit eintreten
kann“ gestrichen und werden nach der Klam-
bb) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 mer die Wörter „und Auskunftssperren nach
bis 5. § 51 des Bundesmeldegesetzes“ eingefügt.
2. § 49 wird wie folgt geändert: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „2. Rechtsgrund und Datum der Urkunde
„1. der Antragsteller die betroffene Person mit oder der Entscheidung sowie Rechts-
ihrem Familiennamen oder einem früheren grund und der Tag des Erwerbs oder Ver-
Familiennamen und mindestens einem jeweils lusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des
dazugehörigen Vornamen, wobei für Vor- und § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den
Familiennamen eine phonetische Suche zu- der Erwerb zurückwirkt,“.
lässig ist, sowie entweder mit einer Anschrift 2. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat,
wobei die Daten nach Absatz 5 Nummer 5 a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
und 9 nicht zusammen verwendet werden „§ 29 Absatz 5 Satz 2“ durch die Wörter „Erwerbs
dürfen, und“. der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Ab-
satz 3 oder § 40b, in denen nach § 29 ein Verlust
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten
„(5) Für die weitere Bezeichnung der betrof- kann,“ ersetzt.
fenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können b) In Nummer 8 werden die Wörter „einschließlich
folgende Daten zusätzlich verwendet werden: der Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der
1. Ordensname, deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2221
gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Artikel 4
Komma ersetzt.
Inkrafttreten
c) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden ange-
fügt: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
„9. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der am 1. November 2016 in Kraft.
deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, (2) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2017 in Kraft; gleichzeitig
10. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmel- tritt in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 1
degesetzes.“ Nummer 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Oktober 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016
Gesetz
zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur
weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung,
der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
Vom 11. Oktober 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Änderung des
Gesetzes über das
Artikel 1 Verfahren in Familiensachen und in den
Änderung Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
der Zivilprozessordnung Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 2587), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Geset-
des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geän- zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert wor-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 404 wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: a) In der Angabe zu § 145 werden nach dem Wort
„Befristung“ die Wörter „und Einschränkung“ ein-
„(2) Vor der Ernennung können die Parteien
gefügt.
zur Person des Sachverständigen gehört werden.“
b) Nach der Angabe zu § 155a werden die folgen-
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
den Angaben eingefügt:
sätze 3 bis 5.
„§ 155b Beschleunigungsrüge
2. § 407a wird wie folgt geändert:
§ 155c Beschleunigungsbeschwerde“.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„weiterer Sachverständiger“ die Wörter „sowie c) Die Angabe zu § 163 wird durch die folgenden
innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist“ einge- Angaben ersetzt:
fügt. „§ 163 Sachverständigengutachten
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: § 163a Ausschluss der Vernehmung des Kin-
„(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu des“.
prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, 2. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu recht-
„(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleu-
fertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht
nigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten
solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unter-
entsprechend.“
lässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld
festgesetzt werden.“ 3. § 145 wird wie folgt geändert:
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab- a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
sätze 3 bis 6. fristung“ die Wörter „und Einschränkung“ einge-
fügt.
3. § 411 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
a) In Absatz 1 wird das Wort „soll“ durch das Wort
„setzt“ ersetzt und wird das Wort „setzen“ gestri- „(3) Durch die Anschließung an die Be-
chen. schwerde eines Versorgungsträgers kann der
Scheidungsausspruch nicht angefochten wer-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: den.“
aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das 4. Nach § 155a werden die folgenden §§ 155b
Wort „soll“ ersetzt. und 155c eingefügt:
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „§ 155b
„Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro Beschleunigungsrüge
nicht übersteigen.“
(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 be-
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: stimmten Kindschaftssache kann geltend machen,
„Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläute- dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vor-
rung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.“ rang- und Beschleunigungsgebot nach der genann-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2223
ten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er liche, pädagogische oder sozialpädagogische Be-
hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich rufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sach-
ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und be- verständige über eine pädagogische oder sozial-
schleunigt durchgeführt worden ist. pädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb
(2) Das Gericht entscheidet über die Beschleuni- ausreichender diagnostischer und analytischer
gungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifi-
deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht kation nachzuweisen.“
die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es un- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
verzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen
und beschleunigten Durchführung des Verfahrens 6. Nach § 163 wird folgender § 163a eingefügt:
zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einst-
weiligen Anordnung zu prüfen. „§ 163a
(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Ausschluss der Vernehmung des Kindes
Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3
Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als
Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Beteiligter findet nicht statt.“
§ 155c 7. § 214 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Beschleunigungsbeschwerde
„(2) Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts
(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 wegen zuzustellen. Die Geschäftsstelle beauftragt
kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Der An-
zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe trag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im
mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Ab- Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zu-
satz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe gleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen
nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der
Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen. Vollstreckung erfolgen.“
(2) Über die Beschleunigungsbeschwerde ent-
8. Dem § 409 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
scheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amts-
gericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 „Aus der rechtskräftig bestätigten Dispache findet
gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der die Vollstreckung statt.“
Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so ent-
scheidet ein anderer Spruchkörper desselben Ge- 9. In § 472 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
richts. zuletzt ausgegebenen Scheine“ durch die Wörter
„von den zuletzt ausgegebenen Scheinen“ ersetzt.
(3) Das Beschwerdegericht entscheidet unver-
züglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll 10. In § 473 Satz 1 wird die Angabe „§§ 470 und 471“
spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68 durch die Angabe „§§ 471 und 472“ ersetzt.
Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerde-
gericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer
Artikel 3
des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleuni-
gungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt Änderung des
es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, Gesetzes betreffend die
dessen Beschluss angefochten worden ist, das Ver- Einführung der Zivilprozessordnung
fahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung
des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-
und beschleunigt durchzuführen. prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
(4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
§ 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist,
die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Betei- wird folgender § 41 angefügt:
ligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem
Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleuni-
gungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit „§ 41
Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. Übergangsvorschrift
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“ zum Gesetz zur Änderung
5. § 163 wird wie folgt geändert: des Sachverständigenrechts und zur
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: weiteren Änderung des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den
„§ 163 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Sachverständigengutachten“. sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes,
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanz-
gerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
„(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist
das Gutachten durch einen geeigneten Sachver- Wurde der Sachverständige vor dem 15. Oktober
ständigen zu erstatten, der mindestens über eine 2016 ernannt, ist § 411 Absatz 1 und 2 der Zivilpro-
psychologische, psychotherapeutische, kinder- zessordnung in der bis zum 15. Oktober 2016 gelten-
und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärzt- den Fassung anzuwenden.“
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016
Artikel 4 b) Folgender Satz wird angefügt:
Änderung des „In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Ge-
Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die richtsverfassungsgesetzes wegen eines überlan-
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst
mit Zustellung der Klage rechtshängig.“
Dem Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in 2. In § 104 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Semikolon und die Wörter „in Verfahren nach dem
mer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes
zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Dezem- wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die
ber 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird Klage zuzustellen.“ ersetzt.
folgender § 13 angefügt:
Artikel 7
„§ 13 Änderung der
Soweit die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Verwaltungsgerichtsordnung
Sachverständige, die zum Zweck der Festsetzung des Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Verkehrswertes nach § 74a Absatz 5 des Gesetzes über Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. De-
angehört werden, entsprechend anzuwenden sind, ist zember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist,
deren bis zum 15. Oktober 2016 geltende Fassung wei- wird wie folgt geändert:
terhin maßgeblich.“ 1. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
Artikel 5
das Wort „und“ ersetzt.
Folgeänderungen
b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch einen
(1) In § 1 Absatz 1 Nummer 2b der Justizbeitrei- Punkt ersetzt.
bungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
2. § 90 wird wie folgt geändert:
derungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 177 der Verordnung vom a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, b) Folgender Satz wird angefügt:
wird die Angabe „§ 407a Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter „In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Ge-
„§ 407a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt. richtsverfassungsgesetzes wegen eines überlan-
(2) § 8a des Justizvergütungs- und -entschädi- gen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst
gungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), mit Zustellung der Klage rechtshängig.“
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. De- 3. In § 124 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „gemein-
zember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, samen“ durch das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter Artikel 8
„§ 407a Absatz 1 bis 3 Satz 1“ durch die Wörter Änderung der
„§ 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1“ ersetzt. Finanzgerichtsordnung
2. In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter Dem § 66 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung
„§ 407a Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 407a der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I
Absatz 4 Satz 2“ ersetzt. S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 15
(3) In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Rechts- des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) ge-
anwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes „In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichts-
vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden verfassungsgesetzes wegen eines überlangen Ge-
ist, werden nach dem Wort „Wertfestsetzung“ ein richtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung
Komma und die Wörter „die Beschleunigungsrüge nach der Klage rechtshängig.“
§ 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- Artikel 9
richtsbarkeit“ eingefügt. Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Artikel 6
§ 12a des Gerichtskostengesetzes in der Fassung
Änderung des der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I
Sozialgerichtsgesetzes S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 44 des Ge-
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be- setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Ge- 1. Die Angabe „§ 12 Absatz 1“ wird durch die Wörter
setzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert „§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Folgender Satz wird angefügt:
1. § 94 wird wie folgt geändert: „Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit an-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2225
hängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Ge- Artikel 10
bühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzu-
Inkrafttreten
weisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Ge-
bühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustel- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
lung der Klage rechtshängig wird.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Oktober 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016
Gesetz
zur Verbesserung der
Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung
des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch*
Vom 11. Oktober 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der
Vornahme sexueller Handlungen an oder vor
Artikel 1 dem Täter oder einer dritten Person oder bei
Änderung des der Duldung sexueller Handlungen an sich
Strafgesetzbuches selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- b) durch eine Beschäftigung,
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), c) bei der Ausübung der Bettelei oder
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli
d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten
2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie
Handlungen durch diese Person,
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den 2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft,
§§ 232 bis 233a durch die folgenden Angaben ersetzt: Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die
dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden
„§ 232 Menschenhandel soll oder
§ 232a Zwangsprostitution 3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen
werden soll.
§ 232b Zwangsarbeit
Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des
§ 233 Ausbeutung der Arbeitskraft Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die
§ 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Frei- Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben
heitsberaubung“. zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffäl-
ligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen
2. § 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen
„4. Menschenhandel (§ 232);“. oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen
3. In § 126 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter (ausbeuterische Beschäftigung).
„§ 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3“ (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
durch die Wörter „§ 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person,
Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 be-
§ 233a Absatz 3 oder 4“ ersetzt. zeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
4. In § 138 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter 1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfind-
„§ 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3“ lichen Übel oder durch List anwirbt, befördert,
durch die Wörter „§ 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des
§ 233a Absatz 3 oder 4“ ersetzt. 2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Be-
mächtigung durch eine dritte Person Vorschub
5. Die §§ 232 bis 233a werden wie folgt gefasst: leistet.
„§ 232 (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheits-
Menschenhandel strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu er-
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu kennen, wenn
fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren
unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaft- alt ist,
lichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer
dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden
misshandelt oder durch die Tat oder eine wäh-
ist, oder wer eine andere Person unter einundzwan-
rend der Tat begangene Handlung wenigstens
zig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt
leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer
oder aufnimmt, wenn
schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
1. diese Person ausgebeutet werden soll
3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied
* Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Euro-
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
päischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung solcher Taten verbunden hat.
und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer
sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe
(ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1). von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2227
wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichne- § 232b
ten Umstände vorliegt. Zwangsarbeit
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
der Versuch strafbar. zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person
unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaft-
§ 232a lichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit
Zwangsprostitution dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden
ist, oder wer eine andere Person unter einundzwan-
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zig Jahren veranlasst,
zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person
unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaft- 1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Ab-
lichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit satz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden 2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknecht-
ist, oder wer eine andere Person unter einundzwan- schaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen
zig Jahren veranlasst, oder ähneln, zu begeben oder
1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen 3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzu-
oder nehmen oder fortzusetzen.
2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet (2) Der Versuch ist strafbar.
wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Person vorzunehmen oder von dem Täter oder Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit
einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen. Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
(2) Der Versuch ist strafbar. Übel oder durch List veranlasst,
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn 1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Ab-
Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit satz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen 2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknecht-
Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortset- schaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen
zung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 oder ähneln, zu begeben oder
bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.
3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzu-
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheits- nehmen oder fortzusetzen.
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den
(4) § 232a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Um- § 233
stände vorliegt. Ausbeutung der Arbeitskraft
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah- Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person un-
ren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Ab- ter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaft-
sätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten lichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit
bis zu zehn Jahren. dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden
ist, oder wer eine andere Person unter einundzwan-
(6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
zig Jahren ausbeutet
fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die
Opfer 1. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1
Satz 2,
1. eines Menschenhandels nach § 232 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbin- 2. bei der Ausübung der Bettelei oder
dung mit § 232 Absatz 2, oder 3. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten
2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5 Handlungen durch diese Person.
geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen (2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
an sich vornehmen lässt und dabei deren persön- 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren
liche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren alt ist,
Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem frem-
den Land verbunden ist, ausnutzt. Nach Satz 1 wird 2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer
nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 misshandelt oder durch die Tat oder eine während
oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Tat begangene Handlung wenigstens leicht-
der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig fertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren
bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig Gesundheitsschädigung bringt,
eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat 3. der Täter das Opfer durch das vollständige oder
zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits ent- teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des
deckt war und der Täter dies wusste oder bei ver- Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche
ständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen Not bringt oder eine bereits vorhandene wirt-
musste. schaftliche Not erheblich vergrößert oder
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016
4. der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die Artikel 2
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten Änderung des
verbunden hat. Bundeszentralregistergesetzes
(3) Der Versuch ist strafbar. In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Bundes-
auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geld- zentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
strafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des chung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I
Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
zu fünf Jahren. 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird
jeweils nach der Angabe „184g,“ die Angabe „201a Ab-
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit satz 3, den §§“ eingefügt.
Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1
Nummer 1 Vorschub leistet durch die Artikel 3
1. Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung Änderung des
(§ 232 Absatz 1 Satz 2), Achten Buches Sozialgesetzbuch
2. Vermietung von Geschäftsräumen oder – Kinder- und Jugendhilfe –
In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozial-
3. Vermietung von Räumen zum Wohnen an die aus-
gesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung
zubeutende Person.
der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist,
wird nach der Angabe „184g,“ die Angabe „201a Ab-
§ 233a satz 3, den §§“ eingefügt.
Ausbeutung Artikel 4
unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
Folgeänderungen
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
(1) In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverord-
zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person
nung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt
einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2016
und sie in dieser Lage ausbeutet
(BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird in Nummer 10
1. bei der Ausübung der Prostitution, Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb die Angabe
2. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 „§§ 232, 233 oder 233a“ durch die Angabe „§§ 232 bis
Satz 2, 233a“ ersetzt.
(2) In § 25 Absatz 4a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
3. bei der Ausübung der Bettelei oder
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
4. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-
Handlungen durch diese Person. satz 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939)
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 232, 233 oder
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 233a“ durch die Angabe „§§ 232 bis 233a“ ersetzt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheits- (3) In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erken- des Visa-Warndateigesetzes vom 22. Dezember 2011
nen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 (BGBl. I S. 3037) wird die Angabe „232, 233, 233a“
bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt. durch die Angabe „232 bis 233“ ersetzt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist (4) Nummer 5 Buchstabe c Spalte A und B der An-
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah- lage zur VWDG-Durchführungsverordnung vom 1. Juni
ren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf 2013 (BGBl. I S. 1414), die durch Artikel 3 der Verord-
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah- nung vom 27. November 2014 (BGBl. I S. 1827) geän-
ren zu erkennen.“ dert worden ist, wird wie folgt geändert:
6. § 233b wird wie folgt geändert: 1. Nach Doppelbuchstabe aa werden die folgenden
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 232 bis § 233a“ Doppelbuchstaben bb und cc eingefügt:
durch die Wörter „§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, „bb) Verurteilung nach § 232a StGB (1)
der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a“
ersetzt. aaa) Erstes Urteil am (1)
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 232 bis 233a“ bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Mona- (1)
durch die Wörter „§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5 ten/Geldstrafe bis zu 90 Tages-
sätzen/Jugendstrafe
und der §§ 232b bis 233a“ ersetzt.
7. In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a cc) Verurteilung nach § 232b StGB (1)
werden die Wörter „232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 aaa) Erstes Urteil am (1)
und 2, §§ 233a,“ durch die Wörter „232 Absatz 1
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Mona- (1)“.
bis 3 Satz 1 und Absatz 4, § 232a Absatz 1 und 2,
ten/Geldstrafe bis zu 90 Tages-
§ 232b Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 bis 3, § 233a
sätzen/Jugendstrafe
Absatz 1 und 2, den §§“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2229
2. Die bisherigen Doppelbuchstaben bb bis dd werden nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne uner-
die Doppelbuchstaben dd bis ff. lässlich ist.“
(5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der 5. In § 397a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „232
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, und 233“ durch die Wörter „232 bis 232b und 233a“
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ersetzt.
8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird
(6) In § 10a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-
wie folgt geändert:
zes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014
Angabe „232 bis 233a“ durch die Wörter „232, 232a (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird die Angabe
Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den „232 oder 233“ durch die Wörter „232a Absatz 1 bis 5
§§ 233a“ ersetzt. oder § 232b“ ersetzt.
2. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g werden (7) In § 23d Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
die Wörter „Menschenhandel zum Zweck der sexu- Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002
ellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3, Abs. 4 oder zes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert
Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Ver- worden ist, wird die Angabe „232, 233“ durch die
brechen handelt“ durch die Wörter „Menschenhan- Wörter „232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b“ ersetzt.
del nach § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und
Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zwei- (8) § 123 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes gegen
ter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750,
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberau- 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
bung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz“ 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird
ersetzt. wie folgt gefasst:
3. In § 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f werden „10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis
die Wörter „Menschenhandel zum Zweck der sexu- 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel,
ellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung
der Arbeitskraft nach § 232 Absatz 3, 4 oder 5, § 233 der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung
Absatz 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen han- einer Freiheitsberaubung).“
delt“ durch die Wörter „Zwangsprostitution und
Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zwei- Artikel 5
ter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung Einschränkung von Grundrechten
mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberau- Durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 1 und 3 wird das
bung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz“ Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)
ersetzt. und durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 2 das Recht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
4. § 154c Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gesetzes) eingeschränkt.
„(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpres-
sung oder eines Menschenhandels (§§ 240, 253, 232 Artikel 6
des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und
wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Inkrafttreten
Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn Kraft.
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Oktober 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2231
Viertes Gesetz
zur Änderung des GAK-Gesetzes
Vom 11. Oktober 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raum-
das folgende Gesetz beschlossen: ordnung, Landesplanung, des Umwelt- und Na-
turschutzes, der Landschaftspflege sowie des
Artikel 1 Tierschutzes zu beachten.“
Das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekannt- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
machung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zu-
„Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Maß-
letzt durch Artikel 367 der Verordnung vom 31. August
nahmen können nur in den von den Ländern
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
definierten Gebieten zur Umsetzung der euro-
folgt geändert:
päischen Agrarpolitik für den ländlichen Raum
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: durchgeführt werden und im Falle der Buch-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: staben a bis c außerdem nur, wenn besondere
Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvor-
aa) Buchstabe b wird aufgehoben.
sorge erforderlich sind.“
bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden
die Buchstaben b und c. 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- „(1) Der Rahmenplan bezeichnet
fügt: 1. die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren
„2. Maßnahmen einer markt- und standortange- durchzuführenden Maßnahmen,
passten sowie umweltgerechten Landbewirt- 2. die den Maßnahmen zugrunde liegenden Zielvor-
schaftung einschließlich Vertragsnaturschutz stellungen,
und Landschaftspflege;“.
3. die Arten der Förderung und
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Num-
mern 3 bis 6. 4. die vom Bund und von dem jeweiligen Land hier-
für vorgesehenen Mittel.“
d) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Num-
mer 7 eingefügt: 4. § 7 wird wie folgt geändert:
„7. Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemein- „(1) Bis zum 1. März jedes Jahres können die
samen Agrarpolitik der Europäischen Union, Länder dem Bundesministerium für Ernährung
welche Investitionen und Landwirtschaft die Förderungsgrundsätze
a) in nicht landwirtschaftlichen Kleinstbe- zur Aufnahme in den Rahmenplan für das fol-
trieben, gende Jahr vorschlagen. Die Vorschläge sind zu
b) in kleine Infrastrukturen, begründen.“
c) in Basisdienstleistungen, b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
d) zur Umnutzung dörflicher Bausubstanz, „(2) Bis zum 30. September jedes Jahres
melden die Länder beim Bundesministerium für
e) zugunsten des ländlichen Tourismus und
Ernährung und Landwirtschaft die von ihnen für
f) zur Verbesserung des kulturellen und das folgende Jahr vorgesehenen Maßnahmen
natürlichen Erbes von Dörfern zur Durchführung des Rahmenplans an. Die
umfassen können;“. Anmeldung enthält Angaben über
e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8. 1. die Art und den Umfang der jährlich durch-
zuführenden Maßnahmen sowie
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2. die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach
Maßnahmen, Kostenträgern und Haushaltsjah-
„(1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe ren.
dient dazu,
Die angemeldeten Maßnahmen sind zu be-
1. eine leistungsfähige, auf künftige Anforderun- gründen. Überjährige Maßnahmen, die bereits in
gen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft Vorjahren angemeldet, begründet und zur Durch-
zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähig- führung beschlossen wurden, müssen in den
keit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Folgejahren nicht erneut begründet werden.“
Union zu ermöglichen,
5. § 8 wird aufgehoben.
2. die nachhaltige Leistungsfähigkeit ländlicher
Gebiete, deren integraler Bestandteil eine um- 6. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
welt- und ressourcenschonende Land- und a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Arti-
Forstwirtschaft ist, zu gewährleisten und kels 91a Abs. 4 Satz 4“ durch die Wörter „Arti-
3. den Küstenschutz zu verbessern. kels 91a Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016
b) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz
Nummern 1 und 2 ersetzt: nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ver-
„1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 zinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der
Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und bei der dazu Auszahlung der Bundesmittel an, in den Fällen der
erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2), Absätze 1 und 3 vom Beginn des zweiten auf den
Eingang des Betrages beim Land folgenden
2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Monats.“
Absatz 1 Nummer 8 und bei der dazu erfor-
derlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2).“
Artikel 2
7. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Oktober 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2233
Gesetz
zur Errichtung eines Transplantationsregisters
und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 11. Oktober 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: tionsregisterstelle nach § 15b Absatz 2 und bei
der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 1 Satz 2
Artikel 1 personenbezogene Daten erheben, verarbeiten
Änderung des oder nutzen,“ eingefügt.
Transplantationsgesetzes b) In Satz 5 werden nach der Angabe „Satz 1“ die
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be- Wörter „sowie in § 15b und § 15c“ eingefügt.
kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I 6. In § 15 Absatz 1 wird nach den Wörtern „Spender-
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes charakterisierung sind“ ein Komma und werden die
vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden Wörter „soweit § 15h nichts anderes bestimmt,“ ein-
ist, wird wie folgt geändert: gefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 7. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe „Abschnitt 5a
zu Abschnitt 5a eingefügt:
Transplantationsregister
„Abschnitt 5a
Transplantationsregister § 15a
§ 15a Zweck des Transplantationsregisters Zweck des Transplantationsregisters
§ 15b Transplantationsregisterstelle Zur Verbesserung der Datengrundlage für die
§ 15c Vertrauensstelle transplantationsmedizinische Versorgung und For-
schung sowie zur Erhöhung der Transparenz in der
§ 15d Fachbeirat Organspende und Transplantation wird ein Trans-
§ 15e Datenübermittlung an die Transplantations- plantationsregister eingerichtet, insbesondere
registerstelle und an die Vertrauensstelle 1. zur Weiterentwicklung der Regeln zur Aufnahme
§ 15f Datenübermittlung durch die Transplanta- in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz 1
tionsregisterstelle Nummer 2,
§ 15g Datenübermittlung durch die Transplanta- 2. zur Weiterentwicklung der Organ- und Spender-
tionsregisterstelle zu Forschungszwecken, charakterisierung und ihrer Bewertung nach § 10a
Datenaustausch Absatz 1 Satz 1 und 4,
§ 15h Aufbewahrungs- und Löschungsfristen 3. zur Weiterentwicklung der Konservierung, Aufbe-
§ 15i Verordnungsermächtigungen“. reitung, Aufbewahrung und Beförderung der Or-
gane nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buch-
b) Die bisherige Angabe zu Abschnitt 5a wird An- stabe b,
gabe zu Abschnitt 5b.
4. zur Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden vor dem
und schwerwiegender unerwünschter Reaktio-
Punkt am Ende die Wörter „und die Bedeutung der
nen,
Erhebung transplantationsmedizinischer Daten im
Transplantationsregister nach Abschnitt 5a“ einge- 5. zur Weiterentwicklung der Regeln für die Organ-
fügt. vermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
3. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „privaten“ 6. zur Verbesserung der Qualität in der transplanta-
durch das Wort „Privaten“ ersetzt. tionsmedizinischen Versorgung und Nachsorge
sowie
4. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
7. zur Unterstützung der Überwachung der Organ-
a) Nach Satz 2 Nummer 3a wird folgende Num-
spende und Transplantation.
mer 3b eingefügt:
„3b. die Übermittlung von Daten an die Trans- § 15b
plantationsregisterstelle nach § 15e bei Or-
ganen, die im Rahmen eines internationalen Transplantationsregisterstelle
Austausches in den Geltungsbereich oder (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bundesärztekammer und die Deutsche Kranken-
vermittelt worden sind,“. hausgesellschaft oder die Bundesverbände der
b) In Satz 3 wird das Wort „privaten“ durch das Wort Krankenhausträger gemeinsam beauftragen eine ge-
„Privaten“ ersetzt. eignete Einrichtung mit der Errichtung und dem Be-
trieb einer Transplantationsregisterstelle. Die Trans-
5. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: plantationsregisterstelle muss auf Grund einer finan-
a) In Satz 1 werden vor dem Wort „dürfen“ die Wör- ziell und organisatorisch eigenständigen Träger-
ter „sowie die Personen, die bei der Transplanta- schaft, der Qualifikation ihrer Mitarbeiter sowie ihrer
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sachlichen und technischen Ausstattung gewähr- 8. die angemessene Finanzierung der Transplanta-
leisten, dass sie die ihr nach diesem Abschnitt über- tionsregisterstelle aus Mitteln der gesetzlichen
tragenen Aufgaben erfüllen kann. Krankenversicherung,
(2) Die Transplantationsregisterstelle führt das 9. das Nähere zur Datenübermittlung nach § 15g
Transplantationsregister. Sie hat insbesondere Absatz 1 und 2 sowie
1. die nach § 15e Absatz 1 übermittelten Daten zu 10. einheitliche Vorgaben für den Tätigkeitsbericht
erheben, zu speichern und auf Plausibilität, Voll- nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und den Bericht
ständigkeit und Vollzähligkeit zu überprüfen und, nach § 15g Absatz 4.
soweit erforderlich, die übermittelnden Stellen Die private Krankenversicherungswirtschaft kann
über die Vertrauensstelle zur Berichtigung oder sich an der Finanzierung der Transplantationsregis-
Ergänzung der übermittelten Daten aufzufordern, terstelle beteiligen. Der Vertrag kann auch eine
2. aus den übermittelten Daten einer Organspende stufenweise Aufnahme des Betriebs der Transplan-
und Transplantation Datensätze zu erstellen, tationsregisterstelle vorsehen. Für Regelungen nach
diese zu pflegen und fortzuschreiben, Satz 1 Nummer 2, 4, 6, 7 und 9 ist das Einver-
nehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für
3. die Daten nach § 15f und § 15g zu übermitteln den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzu-
sowie stellen.
4. einen jährlichen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit, (5) Der Vertrag sowie seine Änderung bedürfen
einschließlich Angaben zur Vollzähligkeit der der Genehmigung durch das Bundesministerium für
übermittelten Daten, zu veröffentlichen. Gesundheit und sind im Bundesanzeiger bekannt zu
Die von der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 2 machen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der
Satz 1 übermittelten Daten hat die Transplantations- Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses
registerstelle abweichend von Satz 2 Gesetzes und sonstigem Recht entspricht.
1. getrennt von den nach Satz 2 Nummer 1 erhobe- (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
nen Daten zu speichern und die Bundesärztekammer und die Deutsche Kranken-
hausgesellschaft oder die Bundesverbände der
2. nach § 15f Absatz 1 und § 15g Absatz 1 zu über- Krankenhausträger gemeinsam überwachen die Ein-
mitteln. haltung der Vertragsbestimmungen.
(3) Die Transplantationsregisterstelle unterhält zur (7) Für die Transplantationsregisterstelle sind die
Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Unterstützung des §§ 21 und 24 bis 26 des Bundesdatenschutzge-
Fachbeirats nach § 15d eine Geschäftsstelle. setzes anzuwenden.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
die Bundesärztekammer und die Deutsche Kranken- § 15c
hausgesellschaft oder die Bundesverbände der Vertrauensstelle
Krankenhausträger gemeinsam und die Transplanta-
tionsregisterstelle regeln im Einvernehmen mit dem (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
Verband der Privaten Krankenversicherung durch die Bundesärztekammer und die Deutsche Kranken-
Vertrag das Nähere zu den Aufgaben, zu dem Be- hausgesellschaft oder die Bundesverbände der
trieb und zu der Finanzierung der Transplantations- Krankenhausträger gemeinsam beauftragen eine un-
registerstelle mit Wirkung für die zur Übermittlung abhängige Vertrauensstelle, die von der Transplanta-
der transplantationsmedizinischen Daten nach tionsregisterstelle räumlich, technisch, organisato-
§ 15e Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten, insbesondere risch und personell getrennt ist. Die Vertrauensstelle
pseudonymisiert die personenbezogenen Organ-
1. das Nähere zur Arbeitsweise der Geschäftsstelle spender- und Organempfängerdaten. Die Vertrau-
nach Absatz 3, ensstelle ist zur Wiederherstellung des Personen-
2. die Anforderungen an die Erhebung, Verarbei- bezugs der Daten berechtigt, soweit dies zwingend
tung und Übermittlung der Daten nach Absatz 2 erforderlich ist
Satz 2 Nummer 1 bis 3, 1. zur Erfüllung der Aufgaben der Transplantations-
3. die Anforderungen an die Prüfung von Plausibi- registerstelle nach § 15b Absatz 2 Satz 2 Num-
lität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit der Daten mer 1,
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2. zur Erfüllung der Aufgaben der Kommissionen
4. die Zusammenarbeit mit der Vertrauensstelle nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und § 12 Absatz 5
nach § 15c, Satz 4 oder
3. zur Ausübung des Auskunftsrechts des Betroffe-
5. die Unterstützung der Transplantationszentren
nen hinsichtlich der Verarbeitung seiner perso-
sowie der mit der Nachsorge betrauten Einrich-
nenbezogenen Daten durch die Transplantations-
tungen und Ärzte in der ambulanten Versorgung,
registerstelle.
6. Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen
Die Vertrauensstelle hat eine Wiederherstellung des
an den Datenschutz nach § 14 Absatz 2 Satz 5,
Personenbezugs der Daten gegenüber der Trans-
7. das Nähere zum Austausch anonymisierter plantationsregisterstelle und die Weitergabe des
Daten mit anderen wissenschaftlichen Registern der Pseudonymisierung dienenden Kennzeichens
nach § 15g Absatz 3, an Dritte auszuschließen.
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(2) Die Vertrauensstelle hat die ihr nach § 15e Ab- 6. der Deutschen Transplantationsgesellschaft und
satz 8 übermittelten transplantationsmedizinischen 7. der Patientenorganisationen, die in der Patienten-
Daten zusammenzuführen, sicherzustellen, dass beteiligungsverordnung genannt oder nach ihr
die Daten nicht mehr personenbeziehbar sind, und anerkannt sind.
danach diese Daten an die Transplantationsregister-
stelle zu übermitteln. Nach der Übermittlung der Weitere Experten können im Einzelfall hinzugezogen
Daten an die Transplantationsregisterstelle sind werden. Der Fachbeirat zieht die wissenschaftlichen
die Daten bei der Vertrauensstelle unverzüglich zu medizinischen Fachgesellschaften bei der Erarbei-
löschen. tung und bei der Fortschreibung des bundesweit
einheitlichen Datensatzes nach § 15e Absatz 5 hin-
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zu.
die Bundesärztekammer und die Deutsche Kranken-
hausgesellschaft oder die Bundesverbände der (2) Der Fachbeirat berät und unterstützt die
Krankenhausträger gemeinsam und die Vertrauens- Transplantationsregisterstelle und die Vertrauens-
stelle regeln im Einvernehmen mit dem Verband der stelle. Er ist insbesondere zu beteiligen
Privaten Krankenversicherung durch Vertrag das 1. bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die
Nähere zu den Aufgaben der Vertrauensstelle nach Datenübermittlung an die Transplantationsregis-
Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2, zum Verfahren terstelle nach § 15e Absatz 4 Satz 2 und
der Datenpseudonymisierung nach Absatz 1 Satz 2 2. bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die
und zum Verfahren der Zusammenführung der Daten Datenübermittlung durch die Transplantations-
nach Absatz 2 Satz 1 sowie zur Finanzierung der registerstelle nach § 15f Absatz 2 Satz 2.
Vertrauensstelle aus Mitteln der gesetzlichen Kran-
kenversicherung. Über die Regelungen zu den Auf- Der Fachbeirat schlägt den bundesweit einheitlichen
gaben der Vertrauensstelle und zum Verfahren der Datensatz sowie dessen Fortschreibung nach § 15e
Datenpseudonymisierung nach Absatz 1 Satz 2 Absatz 5 Satz 2 vor. Bei Anträgen auf Übermittlung
und der Zusammenführung der Daten nach Ab- von Daten zu Forschungszwecken nach § 15g Ab-
satz 2 Satz 1 ist das Einvernehmen mit der oder satz 2 Satz 3 ist der Fachbeirat anzuhören.
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
die Informationsfreiheit herzustellen. Die private die Bundesärztekammer und die Deutsche Kranken-
Krankenversicherungswirtschaft kann sich an der Fi- hausgesellschaft oder die Bundesverbände der
nanzierung der Vertrauensstelle beteiligen. Bei der Krankenhausträger gemeinsam im Einvernehmen
Festlegung des Verfahrens der Datenpseudonymi- mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung
sierung nach Absatz 1 Satz 2 und der Zusammen- geben dem Fachbeirat eine Geschäftsordnung. Die
führung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 ist das Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Zusammensetzung, zur Arbeitsweise und zum
zu beteiligen. Verfahren.
(4) Der Vertrag sowie seine Änderung bedürfen
der Genehmigung durch das Bundesministerium für § 15e
Gesundheit und sind im Bundesanzeiger bekannt zu Datenübermittlung an die Transplantations-
machen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der registerstelle und an die Vertrauensstelle
Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses (1) Zur Übermittlung transplantationsmedizinischer
Gesetzes und sonstigem Recht entspricht. Daten an die Transplantationsregisterstelle sind ver-
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, pflichtet:
die Bundesärztekammer und die Deutsche Kranken- 1. die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1
hausgesellschaft oder die Bundesverbände der Satz 2,
Krankenhausträger gemeinsam überwachen die Ein-
2. die Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1,
haltung der Vertragsbestimmungen.
3. die Transplantationszentren,
(6) Für die Vertrauensstelle sind die §§ 21 und 24
bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwen- 4. der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91
den. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
5. die mit der Nachsorge betrauten Einrichtungen
§ 15d und Ärzte in der ambulanten Versorgung.
Fachbeirat Die mit der Nachsorge betrauten Einrichtungen und
(1) Bei der Transplantationsregisterstelle wird ein Ärzte in der ambulanten Versorgung können abwei-
Fachbeirat eingerichtet. Dem Fachbeirat gehören an chend von Satz 1 die zu übermittelnden Daten an
jeweils zwei Vertreter das Transplantationszentrum melden, in dem die Or-
ganübertragung vorgenommen wurde. Das Trans-
1. der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 plantationszentrum übermittelt diese Daten an die
Satz 2, Transplantationsregisterstelle.
2. der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1, (2) Die an die Transplantationsregisterstelle nach
3. des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 1 zu übermittelnden transplantationsmedizi-
§ 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, nischen Daten sind die transplantationsmedizini-
schen Daten von in die Warteliste aufgenommenen
4. der Kommission nach § 11 Absatz 3 Satz 4, Patienten, Organempfängern und Organspendern,
5. der Kommission nach § 12 Absatz 5 Satz 4, insbesondere
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1. die für die Aufnahme in die Warteliste nach § 10 sellschaft oder den Bundesverbänden der Kranken-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 16 hausträger gemeinsam im Einvernehmen mit dem
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Daten Verband der Privaten Krankenversicherung und der
der in die Warteliste aufgenommenen Patienten, oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
2. die nach der Aufnahme in die Warteliste von den und die Informationsfreiheit auf Vorschlag des Fach-
Transplantationszentren erhobenen transplanta- beirats nach § 15d vereinbart. Dabei sind die Richt-
tionsmedizinisch relevanten Daten der in die linien der Bundesärztekammer nach § 16 Absatz 1
Warteliste aufgenommenen Patienten, Satz 1 und die Richtlinien und Beschlüsse des Ge-
meinsamen Bundesausschusses nach den §§ 136
3. die für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 bis 136c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu
Satz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 beachten. Der bundesweit einheitliche Datensatz ist
Nummer 5 erforderlichen Daten der in die Warte- vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundes-
liste aufgenommenen Patienten und verstorbe- anzeiger bekannt zu machen.
nen Organspender,
(6) Die Übermittlung der personenbezogenen Da-
4. die Daten des lebenden Organspenders, die im ten eines in die Warteliste aufgenommenen Patien-
Rahmen der ärztlichen Beurteilung nach § 8 Ab- ten oder eines Organempfängers ist nur zulässig,
satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c erhoben wenn eine ausdrückliche Einwilligung des in die War-
werden, teliste aufgenommenen Patienten oder des Organ-
5. die für die Organ- und Spendercharakterisierung empfängers vorliegt. Die Übermittlung der perso-
nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4 erforderlichen nenbezogenen Daten von einem lebenden Organ-
Daten der verstorbenen und lebenden Organ- spender ist nur zulässig, wenn eine ausdrückliche
spender, Einwilligung des lebenden Organspenders vorliegt.
6. die Daten der Entnahme, der Konservierung, der Der in die Warteliste aufgenommene Patient, der Or-
Verpackung, der Kennzeichnung und des Trans- ganempfänger und der lebende Organspender sind
ports, die auf Grundlage der Verfahrensanweisun- durch einen Arzt im Transplantationszentrum über
gen nach § 11 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 und 7 die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung aufzu-
in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 klären. Sie sind insbesondere darüber aufzuklären,
Buchstabe b dokumentiert werden, dass im Fall des Widerrufs ihrer datenschutzrecht-
lichen Einwilligung nach Absatz 7 die bis dahin über-
7. die Daten der Organübertragung von Organen mittelten Daten weiter verarbeitet werden dürfen.
verstorbener und lebender Organspender, Übermittelt ein Transplantationszentrum die von
8. die Daten, die im Rahmen der stationären und ihm erhobenen transplantationsmedizinischen Daten
ambulanten Nachsorge der Organempfänger und eines in die Warteliste aufgenommenen Patienten,
lebenden Organspender erhoben werden, sowie eines Organempfängers oder eines lebenden Organ-
spenders an die Vermittlungsstelle nach § 13 Ab-
9. die Daten der Qualitätssicherung, die in den
satz 3 Satz 3 oder an den Gemeinsamen Bundes-
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus-
ausschuss auf der Grundlage von Richtlinien nach
ses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
§ 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften
Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt wor-
Buches Sozialgesetzbuch, so ist auch die jeweilige
den sind,
Stelle über die erfolgte Aufklärung und die erklärte
soweit diese Daten zur Erreichung der Zwecke des Einwilligung des in die Warteliste aufgenommenen
Transplantationsregisters nach § 15a erforderlich Patienten, des Organempfängers oder des lebenden
sind. Organspenders zu unterrichten. Wird ein in die War-
(3) Die personenbezogenen Daten sind vor der teliste aufgenommener Patient, ein Organempfänger
Übermittlung an die Transplantationsregisterstelle oder ein lebender Organspender durch eine mit der
der Vertrauensstelle nach § 15c zur Pseudonymisie- Nachsorge betraute Einrichtung oder durch einen
rung zuzuleiten. Arzt in der ambulanten Versorgung im Rahmen der
Nachsorge weiterbehandelt, so hat das Transplanta-
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
tionszentrum die Einrichtung oder den Arzt über die
die Bundesärztekammer und die Deutsche Kranken-
erfolgte Aufklärung und über die erklärte Einwilligung
hausgesellschaft oder die Bundesverbände der
des in die Warteliste aufgenommenen Patienten, des
Krankenhausträger gemeinsam legen im Einverneh-
Organempfängers oder des lebenden Organspen-
men mit dem Verband der Privaten Krankenversi-
ders zu unterrichten.
cherung und der oder dem Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit das (7) Im Falle eines Widerrufs der Einwilligung nach
Verfahren für die Übermittlung der Daten, einschließ- Absatz 6 können die an die Transplantationsregister-
lich der erstmaligen und laufenden Übermittlung, in stelle übermittelten Daten weiter verarbeitet werden,
einer Verfahrensordnung fest. Der Fachbeirat nach sofern dies für die Zwecke des Transplantationsre-
§ 15d ist zu beteiligen. gisters nach § 15a erforderlich ist.
(5) Die Übermittlung transplantationsmedizini- (8) Die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1
scher Daten an die Transplantationsregisterstelle er- Satz 2, die Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1
folgt auf der Grundlage des bundesweit einheitlichen Satz 1 und der Gemeinsame Bundesausschuss
Datensatzes. Der bundesweit einheitliche Datensatz nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sowie dessen Fortschreibung werden von dem Spit- sind verpflichtet, die transplantationsmedizinischen
zenverband Bund der Krankenkassen, der Bundes- Daten nach Absatz 2, die seit dem 1. Januar 2006
ärztekammer und der Deutschen Krankenhausge- bis einschließlich 31. Oktober 2016 erhoben wurden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2237
abweichend von Absatz 6 auf der Grundlage des im Rahmen der Überwachung der Vorschriften
bundeseinheitlichen Datensatzes nach Absatz 5 an dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes
die Vertrauensstelle zu übermitteln. Die Übermittlung erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen
der transplantationsmedizinischen Daten nach Satz 1 Daten.
ist nur zulässig, wenn die personenbezogenen Daten Die Daten können in einem automatisierten Abruf-
der Patienten, die in die Warteliste aufgenommen verfahren übermittelt werden. Das automatisierte
worden sind, und die personenbezogenen Daten Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, soweit
der Organspender und Organempfänger vor der die beteiligten Stellen die nach § 14 Absatz 2 Satz 5
Übermittlung an die Vertrauensstelle in einem Ver- erforderlichen technischen und organisatorischen
fahren so verändert worden sind, dass die jeweils Maßnahmen getroffen haben. Die Verantwortung
übermittelnde Stelle einen Personenbezug nicht für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die
mehr herstellen kann, eine Zusammenführung der abrufende Stelle. Die Transplantationsregisterstelle
Daten in der Vertrauensstelle jedoch möglich ist. dokumentiert Anlass und Zweck des einzelnen Ab-
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die rufs. Sie überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch
Bundesärztekammer und die Deutsche Kranken- geeignete Stichprobenverfahren und im Übrigen nur,
hausgesellschaft oder die Bundesverbände der wenn dazu Anlass besteht. Die Stellen nach Satz 1
Krankenhausträger gemeinsam und die Vertrauens- dürfen die Daten ausschließlich für ihre jeweils in
stelle legen im Einvernehmen mit dem Verband der Satz 1 genannten Zwecke verarbeiten und nutzen.
Privaten Krankenversicherung und mit der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
Informationsfreiheit das Nähere zu dem Verfahren die Bundesärztekammer und die Deutsche Kranken-
nach Satz 2 und zur Übermittlung der Daten in einer hausgesellschaft oder die Bundesverbände der
Verfahrensordnung fest. Bei der Festlegung des Ver- Krankenhausträger gemeinsam legen das Verfahren
fahrens ist das Bundesamt für Sicherheit in der für die Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit
Informationstechnik zu beteiligen. dem Verband der Privaten Krankenversicherung und
der oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit in einer Verfah-
§ 15f
rensordnung fest. Der Fachbeirat nach § 15d ist zu
Datenübermittlung durch beteiligen.
die Transplantationsregisterstelle
(1) Die Transplantationsregisterstelle übermittelt § 15g
1. der Koordinierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Datenübermittlung durch
Aufgaben, insbesondere der Weiterentwicklung die Transplantationsregisterstelle
der Organ- und Spendercharakterisierung sowie zu Forschungszwecken, Datenaustausch
ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und (1) Die Transplantationsregisterstelle kann anony-
der Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle misierte Daten nach Abschluss einer Nutzungsver-
und schwerwiegender unerwünschter Reaktio- einbarung an Dritte zu Forschungszwecken übermit-
nen, erforderlichen Daten, teln.
2. der Vermittlungsstelle die zur Weiterentwicklung (2) Die Transplantationsregisterstelle kann Dritten
der Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Daten in pseudonymisierter Form zur Verwendung
erforderlichen Daten, für ein bestimmtes Forschungsvorhaben übermit-
teln, soweit der Forschungszweck die Verwendung
3. der Bundesärztekammer die zur Fortschreibung pseudonymisierter Daten erfordert und die betrof-
der Richtlinien nach § 16 Absatz 1 Satz 1 erfor- fene Person ausdrücklich eingewilligt hat. Eine Ein-
derlichen Daten, willigung ist nicht erforderlich, wenn
4. den Kommissionen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 1. sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einge-
und § 12 Absatz 5 Satz 4 die zur Erfüllung ihrer holt werden kann,
Überwachungstätigkeit erforderlichen Daten,
2. das öffentliche Interesse an der Durchführung
5. den Transplantationszentren die zur Erfüllung ih- des Forschungsvorhabens die schützenswerten
rer jeweiligen Verpflichtung nach § 135a Absatz 1 Interessen der betroffenen Person überwiegt und
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Siche-
3. der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu
rung und Weiterentwicklung der Qualität der von
erreichen ist.
ihnen erbrachten transplantationsmedizinischen
Leistungen erforderlichen Daten, Die Übermittlung der Daten erfolgt auf Antrag. Über
den Antrag entscheiden der Spitzenverband Bund
6. dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91
der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die zur
die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die
Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüs-
Bundesverbände der Krankenhausträger gemein-
sen zur Qualitätssicherung für transplantations-
sam im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten
medizinische Leistungen nach den §§ 136
Krankenversicherung nach Anhörung des Fachbei-
bis 136c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
rats nach § 15d. Die Daten sind zu anonymisieren,
erforderlichen Daten sowie
sobald dies nach dem Forschungszweck möglich
7. den zuständigen Behörden der Länder die zur ist. Sie dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen
Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Zulassung von Forschung verarbeitet oder genutzt werden. Eine
Transplantationszentren nach § 10 Absatz 1 und Veröffentlichung ist, sofern die Daten nicht anonymi-
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016
siert sind, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Artikel 2
Betroffenen zulässig. Änderung des
(3) Die Transplantationsregisterstelle kann zur Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Förderung der Zwecke des Transplantationsregisters Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
nach § 15a anonymisierte Daten von wissenschaft- Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
lichen Registern erheben und verarbeiten sowie die- 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
sen Registern anonymisierte Daten zur Verfügung durch Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I
stellen. S. 1937) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(4) Die Transplantationsregisterstelle veröffent- 1. § 92a Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden
licht jährlich einen Bericht über die nach den Ab- Sätze ersetzt:
sätzen 1 bis 3 übermittelten Daten. „Mittel, die im Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden,
sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an den
§ 15h Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Kran-
Aufbewahrungs- und Löschungsfristen kenkassen zurückzuführen. Die Laufzeit eines Vor-
habens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu vier
(1) Die Transplantationsregisterstelle hat Jahre betragen.“
1. die Daten des in die Warteliste aufgenommenen 2. Dem § 299 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Patienten oder des Organempfängers zusammen
„(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist be-
mit den Daten des Organspenders sowie
fugt und berechtigt, abweichend von Absatz 3 Satz 3
2. die Daten des lebenden Organspenders transplantationsmedizinische Qualitätssicherungs-
zu löschen und die Vertrauensstelle über die Lö- daten, die aufgrund der Richtlinien nach § 136
schung zu unterrichten, sobald diese Daten für die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden, nach
Zwecke der Datenübermittlung nach § 15f Absatz 1 § 15e des Transplantationsgesetzes an die Trans-
Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens plantationsregisterstelle zu übermitteln sowie von
80 Jahre nach der Aufnahme des Patienten in der Transplantationsregisterstelle nach § 15f des
die Warteliste oder nach der Organentnahme beim Transplantationsgesetzes übermittelte Daten für die
lebenden Organspender. Soweit die Daten in der Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen
Transplantationsregisterstelle zu löschen sind, hat zur Qualitätssicherung transplantationsmedizini-
die Vertrauensstelle die personenbezogenen Daten scher Leistungen nach den §§ 136 bis 136c zu erhe-
des in die Warteliste aufgenommenen Patienten ben, zu verarbeiten und zu nutzen.“
oder des Organempfängers zusammen mit den per-
sonenbezogenen Daten des Organspenders und die Artikel 2a
personenbezogenen Daten des lebenden Organ- Änderung des
spenders ebenfalls zu löschen. Elften Buches Sozialgesetzbuch
(2) Dritte, denen Daten nach § 15g Absatz 2 über- Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
mittelt wurden, haben diese zu löschen, sobald versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
deren Verwendung für den Forschungszweck nicht 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3
mehr erforderlich ist, spätestens 20 Jahre nach der Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
Übermittlung. S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
§ 15i a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
Verordnungsermächtigungen fügt:
(1) Kommt der Vertrag mit der Transplantations- „(1b) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
registerstelle nach § 15b Absatz 4 nicht bis zum sen erlässt unter Beteiligung des Medizinischen
1. November 2019 zustande, bestimmt das Bundes- Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung kenkassen bis zum 30. November 2016 Richt-
mit Zustimmung des Bundesrates die Transplanta- linien zur Feststellung des Zeitanteils, für den
tionsregisterstelle und regelt das Nähere zu ihren die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten
Aufgaben, zu ihrem Betrieb und zu ihrer Finanzie- Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen
rung nach § 15b Absatz 4. Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen
haben und die Leistungen der häuslichen Pflege-
(2) Kommt der Vertrag mit der Vertrauensstelle
hilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege
nach § 15c Absatz 3 nicht bis zum 1. November
nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches bezie-
2019 zustande, bestimmt das Bundesministerium
hen, die hälftigen Kosten zu tragen hat. Von den
für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36
mung des Bundesrates die Vertrauensstelle und
sind dabei nur Maßnahmen der körperbezogenen
regelt das Nähere zu ihren Aufgaben nach § 15c
Pflege zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 17a
Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2, zum Verfahren
Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. Der Spitzen-
der Datenpseudonymisierung nach § 15c Absatz 1 verband Bund der Pflegekassen gibt eine wissen-
Satz 2 und zum Verfahren der Zusammenführung
schaftliche Evaluation der Richtlinien in Auftrag.
der Daten nach Absatz 2 Satz 1 sowie zur Finanzie-
Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation
rung der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 3.“
ist bis zum 31. Dezember 2018 zu veröffent-
8. Der bisherige Abschnitt 5a wird Abschnitt 5b. lichen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2239
b) In Absatz 1b Satz 3 werden die Wörter „§ 17a 5. Nach § 92e Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
Absatz 1 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 17 gefügt:
Absatz 1 Satz 2 bis 6“ ersetzt. „(3a) Für den Bereich der Kurzzeitpflege ergeben
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1 und 1a“ sich abweichend von Absatz 2 die übergeleiteten
durch die Angabe „1, 1a und 1b“ ersetzt. Pflegesätze wie folgt:
2. § 18 wird wie folgt geändert: PSPG2 = ∑ PS dividiert durch (PBPG2 +
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- PBPG3 x 1,36 + PBPG4 x 1,74 + PBPG5 x 1,91).
fügt: Dabei ist PSPG2 der Pflegesatz in Pflegegrad 2. Es
„(1a) Die Pflegekassen können den Medizini- gilt:
schen Dienst der Krankenversicherung oder an- 1. der Pflegesatz in Pflegegrad 3 entspricht dem
dere unabhängige Gutachter mit der Prüfung be- 1,36-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2,
auftragen, für welchen Zeitanteil die Pflegever- 2. der Pflegesatz in Pflegegrad 4 entspricht dem
sicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürf- 1,74-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2,
tigen, die einen besonders hohen Bedarf an be-
handlungspflegerischen Leistungen haben und 3. der Pflegesatz in Pflegegrad 5 entspricht dem
die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach 1,91-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2.
§ 36 und der häuslichen Krankenpflege nach Für Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit einem nicht
§ 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen, die nach Pflegestufen differenzierten Pflegesatz bleibt
hälftigen Kosten zu tragen hat. Von den Leistun- dieser unverändert.“
gen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 sind nur
Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu be- Artikel 2b
rücksichtigen. Bei der Prüfung des Zeitanteils Änderung des
sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1b zu be- Zweiten Pflegestärkungsgesetzes
achten.“
Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuch-
b) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt: stabe bb des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vom
„Die Sätze 1 bis 3 finden vom 1. November 2016 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) wird aufgehoben.
bis 31. Dezember 2017 keine Anwendung.“
3. § 84 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege Inkrafttreten
nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungs- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
einheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch und 3 am 1. November 2016 in Kraft.
bei Änderungen der Leistungsbeträge.“ (2) Artikel 2a Nummer 4 und 5 tritt mit Wirkung vom
4. § 92c Satz 4 wird wie folgt gefasst: 7. Juli 2016 in Kraft.
„Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege (3) Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2
nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungs- Buchstabe a und Nummer 3 tritt am 1. Januar 2017 in
einheitliche Eigenanteile zu ermitteln.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Oktober 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016
Zweite Verordnung
zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
Vom 6. Oktober 2016
Auf Grund des § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches 3. § 1b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-
„(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur
chende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trä-
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bun-
gern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen
desministerium für Arbeit und Soziales:
die Antwortdatensätze in den Fällen
Artikel 1 1. des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch bis zum Ende des zweiten Mo-
Änderung der
nats und
Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 2. des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches
27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 Sozialgesetzbuch bis zum Ende des Monats,
der Verordnung vom 21. Februar 2012 (BGBl. I S. 309) der auf den Abgleichszeitraum folgt.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 2 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
„(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den fügt:
Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des
dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres „In den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zwei-
oder in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des ten Buches Sozialgesetzbuch wird ausschließlich
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb des der Abgleich nach Absatz 6 mit Ausnahme des
dem Abgleich vorangehenden Kalendermonats (Ab- Abgleichs mit Leistungen der Grundsicherung
gleichszeitraum) von einem Träger der Grundsiche- für Arbeitsuchende durchgeführt. Die Datenstelle
rung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelas- der Träger der Rentenversicherung stellt in den
senen kommunalen Träger Leistungen bezogen ha- Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Bu-
ben oder mit Personen, die Leistungen nach dem ches Sozialgesetzbuch der Kopfstelle die Ant-
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in wortdatensätze bis zum 25. des Monats, der auf
einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben (Abgleichs- den Abgleichszeitraum folgt, bereit. Die Übermitt-
fälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Ab- lung der Antwortdatensätze beim Abgleich nach
gleich nach § 2 Absatz 4 zum dritten Kalenderviertel- Absatz 4 unterbleibt in Fällen, in denen dem Bun-
jahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des deszentralamt für Steuern Kapitalerträge und
dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen Zinserträge von insgesamt weniger als 10 Euro
bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen übermittelt worden sind.“
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 2“
haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben.“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Num-
2. § 1a wird wie folgt gefasst: mer 2“ ersetzt.
„Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in c) In Absatz 6 werden die Wörter „der Sozialhilfe
den Datenabgleich alle Personen ein, die im Ab- nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
gleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grund- Sozialgesetzbuch und“ gestrichen.
sicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder
mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Artikel 2
Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer
Inkrafttreten
Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.“ Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Oktober 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2241
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Vom 10. Oktober 2016
Auf Grund des § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) eingefügt worden ist, verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zu abschaltbaren Lasten
§ 20 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I
S. 1984) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.“
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016
Elfte Verordnung
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 10. Oktober 2016
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Artikel 1
struktur verordnet auf Grund des Änderung der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Num-
mer 1, Nummer 2 und Nummer 5 jeweils in Verbin- Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai
dung mit Absatz 3 Satz 5 und mit Absatz 5 Satz 1 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 5
und Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im ein- 1. § 47 wird wie folgt geändert:
leitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, § 26 Absatz 2
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, § 26
Wörter „die Beamten, Angestellten, Arbeiter
Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buch-
und Bahnagenten sowie ihre Vertreter“ durch
stabe c des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I
das Wort „Personen“ ersetzt.
S. 824), § 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Leiter von
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) und § 26 Absatz 5 Bahnhöfen“ gestrichen.
Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c cc) Nummer 9 wird durch folgende Nummern 9
des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) und 10 ersetzt:
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
„9. Triebfahrzeugführer, einschließlich Bedie-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales;
ner von Kleinlokomotiven und Führer von
Nebenfahrzeugen,
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 10. Heizer und Triebfahrzeugbegleiter.“
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im
„(6) Eisenbahnen haben Regelungen über die
einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7
Arbeitszeit und Ruhezeit von Betriebsbeamten
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, § 26 Absatz 3
aufzustellen, soweit nicht gesetzliche oder tarif-
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des
vertragliche Vorschriften zur Arbeitszeitgestal-
Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und
tung gelten. Die Regelungen müssen mindestens
§ 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-
den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitge-
mer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002
staltung entsprechen.“
(BGBl. I S. 2191) geändert worden ist,
2. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe „21“ durch die
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und d Angabe „20“ ersetzt.
in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und mit Absatz 5
Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom Artikel 2
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I Änderung der
S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im ein- Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
leitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, § 26 Absatz 3 2000 (BGBl. I S. 1023), die durch Artikel 4 der Verord-
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des nung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) geändert wor-
Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und den ist, wird wie folgt geändert:
§ 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 1. In § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die
(BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, im Einverneh- Wörter „den sicheren Bau und“ gestrichen.
men mit dem Bundesministerium für Bildung und 2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Dokumen-
Forschung: tation des Sicherheitsmanagementsystems nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2243
Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Artikel 3
Europäischen Parlaments und des Rates vom Änderung der
29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie
In § 7 Absatz 2 der Triebfahrzeugführerschein-Prü-
95/18/EG des Rates über die Erteilung von Geneh-
fungsverordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I
migungen an Eisenbahnunternehmen und der Richt-
S. 4008) werden die Wörter „des mündlichen Teils der
linie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg-
Prüfung“ gestrichen.
kapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Ent-
gelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur
Artikel 4
und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164
S. 44, Nr. L 220 S. 16)“ durch die Wörter „Aufzeich- Inkrafttreten
nungen nach § 4 Absatz 4 und 5 des Allgemeinen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Eisenbahngesetzes“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Oktober 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV*
Vom 10. Oktober 2016
Auf Grund des § 48a Absatz 1 und aufgrund des aufrechtzuerhalten. Sie berücksichtigen dieses Ziel
§ 48a Absatz 3 in Verbindung mit § 48b des Bundes- bei allen für die Luftqualität relevanten Planungen.“
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be- 2. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:
kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) ver-
ordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte „(5) Die zuständigen Behörden stellen, soweit
des Bundestages: möglich, die Übereinstimmung der Luftreinhalte-
pläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des
Artikel 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem
Programm zur Verminderung der Ozonwerte und
Die Verordnung über Luftqualitätsstandards und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen nach
Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I § 34 sicher, um die entsprechenden Umweltziele
S. 1065), die durch Artikel 87 der Verordnung vom zu erreichen.“
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: 3. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 26 wird wie folgt gefasst: „(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen
Jahresberichte für die von dieser Verordnung er-
„§ 26 fassten Schadstoffe. Die Jahresberichte enthalten
Erhalten der eine Zusammenfassung der Überschreitungen von
bestmöglichen Luftqualität Grenzwerten, Zielwerten und langfristigen Zielen,
(1) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationsschwellen und Alarmschwellen in den
die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, relevanten Mittelungszeiträumen gemäß den §§ 2
Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und bis 10. Anhand der in den Jahresberichten ent-
Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen haltenen Daten werden die Auswirkungen der
Immissionsgrenzwerten liegen, halten die zuständi- Überschreitungen von den zuständigen Behörden
gen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unter- zusammenfassend bewertet.“
halb dieser Grenzwerte. In Gebieten und Ballungs- 4. Anlage 1 Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
räumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium, „C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luft-
Nickel und Benzo[a]pyren in der Luft unter den qualität – Validierung der Daten
jeweiligen in § 10 festgelegten Zielwerten liegen,
halten die zuständigen Behörden die Werte dieser 1. Um zu gewährleisten, dass die Messungen
Schadstoffe unterhalb dieser Zielwerte. genau sind und die Datenqualitätsziele ge-
mäß Abschnitt A eingehalten werden, müs-
(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen sen die zuständigen Behörden Folgendes
die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen, sicherstellen:
halten die zuständigen Behörden die Werte unter-
halb der langfristigen Ziele, soweit Faktoren wie der a) Alle Messungen, die im Zusammenhang
grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelas- mit der Beurteilung der Luftqualität ge-
tung und die meteorologischen Gegebenheiten mäß den §§ 13 und 17 durchgeführt wer-
dies zulassen. den, können im Einklang mit den Anfor-
derungen der harmonisierten Norm ge-
(3) Die zuständigen Behörden bemühen sich mäß Buchstabe d an die Kompetenz von
darum, die bestmögliche Luftqualität, die mit einer Prüf- und Kalibrierlaboratorien zurückver-
nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, folgt werden.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1480 b) Die Einrichtungen, die Netze und Einzel-
der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter stationen zur Messung der Luftqualität
Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Euro- betreiben, verfügen über ein Qualitäts-
päischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden,
Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestim- sicherungs- und Qualitätskontrollsystem,
mung der Luftqualität (ABl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4). das eine regelmäßige Wartung der Mess-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2245
geräte vorsieht, um kontinuierlich deren ligung unbefriedigend, so sollen die natio-
Präzision zu gewährleisten. Dieses Sys- nalen Referenzlaboratorien bei der nächs-
tem wird bei Bedarf, zumindest jedoch ten Vergleichsprüfung nachweislich Ab-
alle fünf Jahre, von den von den zustän- hilfe schaffen und darüber der Gemein-
digen Behörden beauftragten nationalen samen Forschungsstelle einen Bericht
Referenzlaboratorien überprüft. vorlegen.
c) Für die Datenerfassung und Berichterstat- f) Die nationalen Referenzlaboratorien un-
tung wird ein Qualitätssicherungs- und terstützen die Tätigkeit des von der Kom-
Qualitätskontrollverfahren eingeführt. Die mission errichteten Europäischen Netzes
Einrichtungen, die mit Qualitätssicherungs- nationaler Referenzlaboratorien.
und Qualitätskontrollverfahren betraut 2. Alle nach § 31 übermittelten Daten sind gül-
sind, nehmen aktiv an den entsprechenden tig, sofern sie nicht als vorläufig gekenn-
unionsweiten Qualitätssicherungsprogram- zeichnet sind.“
men teil.
5. In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 3 wird in den
d) Die nationalen Referenzlaboratorien wer- Zeilen „Obere Beurteilungsschwelle“ und „Untere
den von den zuständigen Behörden mit Beurteilungsschwelle“ in der zweiten Spalte jeweils
der Überprüfung der Qualitätssicherungs- das Wort „siebenmal“ durch das Wort „fünfunddrei-
und Kontrollsysteme beauftragt. Sie wer- ßigmal“ ersetzt.
den für die in Anlage 6 aufgeführten
Referenzmethoden akkreditiert, und zwar 6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
zumindest für die Schadstoffe, deren a) Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
Konzentrationen in einem oder mehreren „C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probe-
Gebieten oder Ballungsräumen über der nahmestellen
unteren Beurteilungsschwelle liegen. Die
Akkreditierung erfolgt nach der relevanten Soweit möglich ist Folgendes zu berück-
harmonisierten Norm zu den allgemeinen sichtigen:
Anforderungen an die Kompetenz von Der Luftstrom um den Messeinlass darf
Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im nicht beeinträchtigt werden, das heißt, bei
Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Probenahmestellen an der Baufluchtlinie soll
Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) die Luft in einem Bogen von mindestens
Nr. 765/2008 des Europäischen Par- 270° oder 180° frei strömen.
laments und des Rates vom 9. Juli 2008 Im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine
über die Vorschriften für die Akkredi- Hindernisse vorhanden sein, die den Luft-
tierung und Marktüberwachung im Zu- strom beeinflussen, das heißt, der Messein-
sammenhang mit der Vermarktung von lass soll einige Meter von Gebäuden, Balko-
Produkten und zur Aufhebung der Ver- nen, Bäumen und anderen Hindernissen
ordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates entfernt sein und Probenahmestellen, die
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) ver- Werte liefern, die für die Luftqualität an der
wiesen wird. Die beauftragten nationalen Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollen min-
Referenzlaboratorien arbeiten eng mit den destens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude
zuständigen Behörden zusammen. Sie entfernt sein.
koordinieren in Deutschland
Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in
aa) die von der Gemeinsamen Forschungs- einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone)
stelle der Kommission durchgeführten und 4 Meter über dem Boden befinden. Ein
unionsweiten Qualitätssicherungspro- höher gelegener Einlass kann angezeigt
gramme, sein, wenn die Messstation Werte liefert,
bb) die ordnungsgemäße Anwendung von die für ein großes Gebiet repräsentativ sind.
Referenzmethoden und Abweichungen sollen umfassend dokumen-
cc) den Nachweis der Gleichwertigkeit tiert werden.
anderer Methoden als Referenzme- Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe
thoden. von Emissionsquellen angebracht werden,
Nationale Referenzlaboratorien, die Ver- um die unmittelbare Einleitung von Emissio-
gleichsprüfungen auf nationaler Ebene nen, die nicht mit der Umgebungsluft ver-
durchführen, sollen nach der relevanten mischt sind, zu vermeiden.
harmonisierten Norm für Eignungsprüfun- Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist
gen, DIN EN ISO/IEC 17043:2010, Aus- so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Ab-
gabe Mai 2014, ebenfalls akkreditiert luft in den Messeinlass vermieden wird.
werden. Bei allen Schadstoffen dürfen verkehrsbe-
e) Die nationalen Referenzlaboratorien neh- zogene Probenahmestellen zur Messung
men mindestens alle drei Jahre an den höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand ent-
von der Gemeinsamen Forschungsstelle fernt sein; vom Fahrbahnrand verkehrs-
der Kommission durchgeführten unions- reicher Kreuzungen müssen sie mindestens
weiten Qualitätssicherungsprogrammen 25 Meter entfernt sein. Als verkehrsreiche
teil. Sind die Ergebnisse dieser Betei- Kreuzung gilt eine Kreuzung, die den Ver-
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016
kehrsstrom unterbricht und gegenüber den cc) In Nummer 4 wird die Angabe „1999 (März
restlichen Straßenabschnitten Emissions- 1999)“ durch die Wörter „2014, Ausgabe
schwankungen (durch Stop-and-go-Ver- August 2014,“ ersetzt und werden die
kehr) verursacht. Wörter „Luftbeschaffenheit – Ermittlung der
Die folgenden Faktoren können ebenfalls PM10-Fraktion von Schwebstaub – Refe-
berücksichtigt werden: Störquellen, Sicher- renzmethode und Feldprüfverfahren zum
heit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und Nachweis der Gleichwertigkeit von Messver-
Telefonleitungen, Sichtbarkeit der Mess- fahren und Referenzmessmethode“ durch
station in der Umgebung, Sicherheit der die Wörter „Außenluft – Gravimetrisches
Öffentlichkeit und des Betriebspersonals, Standardmessverfahren für die Bestimmung
Vorteile einer Zusammenlegung der Probe- der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration
nahmestellen für verschiedene Schadstoffe, des Schwebstaubes“ ersetzt.
Anforderungen der Bauleitplanung. dd) In Nummer 5 wird die Angabe „14907:2005
Jede Abweichung von den Kriterien dieses (November 2005)“ durch die Wörter
Abschnitts ist nach den Verfahrensvorschrif- „12341:2014, Ausgabe August 2014,“ er-
ten gemäß Abschnitt D umfassend zu doku- setzt und werden die Wörter „Luftbeschaf-
mentieren.“ fenheit – Gravimetrisches Standardmessver-
fahren für die Bestimmung der PM2,5-Mas-
b) Abschnitt D wird wie folgt gefasst:
senfraktion des Schwebstaubs“ durch die
„D. Dokumentation und Überprüfung der Orts- Wörter „Außenluft – Gravimetrisches Stan-
wahl dardmessverfahren für die Bestimmung der
Die für die Beurteilung der Luftqualität zu- PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des
ständigen Behörden dokumentieren für alle Schwebstaubes“ ersetzt.
Gebiete und Ballungsräume umfassend die ee) In Nummer 7 wird die Angabe „2005 (Juli
Verfahren für die Wahl der Standorte für Pro- 2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe De-
benahmestellen. Sie zeichnen Grundlagen- zember 2012,“ und das Wort „Luftqualität“
informationen für die Netzplanung und die durch das Wort „Außenluft“ ersetzt.
Wahl der Standorte für Probenahmestellen
auf. Die Dokumentation umfasst auch Foto- ff) In Nummer 8 wird die Angabe „2005 (Juli
grafien der Umgebung in den Haupthim- 2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe De-
melsrichtungen und detaillierte Karten. Die zember 2012,“ und das Wort „Luftqualität“
Dokumentation für Gebiete oder Ballungs- durch das Wort „Außenluft“ ersetzt.
räume, in denen die Informationen aus Pro- c) Abschnitt D wird wie folgt gefasst:
benahmestellen für ortsfeste Messungen
durch solche aus Modellrechnungen oder „D. Anerkennung der Daten anderer Mitglied-
orientierenden Messungen ergänzt werden, staaten
umfasst auch die Einzelheiten dieser zusätz- Für den Nachweis, dass die Messgeräte die
lichen Methoden sowie Angaben über die Leistungsanforderungen der in Abschnitt A
Art und Weise der Erfüllung der Kriterien ge- aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, ak-
mäß § 14 Absatz 3. zeptieren die zuständigen Behörden ausführ-
Die Dokumentation wird erforderlichenfalls liche Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten
aktualisiert und mindestens alle fünf Jahre der Europäischen Union, sofern die Prüflabo-
überprüft, um sicherzustellen, dass Aus- ratorien nach dem relevanten harmonisierten
wahlkriterien, Netzplanung und Messstellen- Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien
standorte stets aktuell und dauerhaft opti- nach Anlage 1 Abschnitt C Nummer 1 Buch-
mal sind. Die Dokumentation wird der Kom- stabe d akkreditiert wurden.
mission auf Anfrage innerhalb von drei Die zuständigen Behörden stellen die Prüf-
Monaten übermittelt.“ berichte und alle Prüfergebnisse anderen
7. Anlage 6 wird wie folgt geändert: zuständigen Behörden oder den von ihnen
a) In der Überschrift werden die Wörter „Werte für“ benannten Stellen zur Verfügung.
durch die Wörter „Konzentrationen von“, das Prüfberichte müssen nachweisen, dass die
Wort „Stickstoffoxide“ durch das Wort „Stick- Messgeräte alle Leistungsanforderungen
stoffoxiden“ und das Wort „Partikel“ durch das erfüllen, wenn bestimmte Umwelt- und
Wort „Partikeln“ ersetzt. Standortbedingungen typisch für einen be-
b) Abschnitt A wird wie folgt geändert: stimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb
des Spektrums der Bedingungen liegen, für
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2005 (Juni
das das Gerät in einem anderen Mitglied-
2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe
staat bereits geprüft und typgenehmigt
November 2012, August 2014,“ und das
wurde.“
Wort „Luftqualität“ durch das Wort „Außen-
luft“ ersetzt. d) Abschnitt E wird aufgehoben.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „2005 (Juni 8. In Anlage 7 Abschnitt B wird in der Tabelle in der
2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe Zeile „Schutz der menschlichen Gesundheit“ in der
November 2012,“ und das Wort „Luftqua- Spalte „Zielwert“ die Angabe „1“ durch die An-
lität“ durch das Wort „Außenluft“ ersetzt. gabe „2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2247
9. In Anlage 9 Abschnitt A wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Einwohnerzahl
Ballungsraum1 Andere Gebiete1 Ländlicher Hintergrund
(× 1 000)
< 250 1 1 Station/50 000 km2
(als mittlere Dichte für
< 500 1 2 alle Gebiete pro Land)2
< 1 000 2 2
< 1 500 3 3
< 2 000 3 4
< 2 750 4 5
< 3 750 5 6
> 3 750 1 zusätzliche Station je 1 zusätzliche Station je
2 Mio. Einwohner 2 Mio. Einwohner
1
Amtliche Anmerkung: Mindestens eine Station in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration aus-
gesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 Prozent der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.
2
Amtliche Anmerkung: Eine Station je 25 000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.“
10. In Anlage 11 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile „Blei“ Unterzeile „Kalenderjahr“ in der Spalte „Frist für
die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts“ die Angabe „1)“ eingefügt.
11. In Anlage 12 Abschnitt B wird in der Tabelle in der vierten Zeile die Angabe „= 8,5 – < 13“ durch die Angabe
„> 8,5 – < 13“ und in der siebten Zeile die Angabe „> 22“ durch die Angabe „≥ 22“ ersetzt.
12. In Anlage 13 Nummer 8 werden nach dem Wort „wurden“ die Wörter
„:
a) Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen
b) Zeitplan für die Durchführung
c) Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele ver-
anschlagten Zeitraums“
eingefügt.
13. Anlage 17 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
„ Polyzyklische aromatische
Arsen, Kohlenwasserstoffe
Gesamt-
Benzo[a]pyren Kadmium außer Benzo[a]pyren,
ablagerung
und Nickel gesamtes gasförmiges
Quecksilber
– Unsicherheit
Ortsfeste und
orientierende Messungen 50 % 40 % 50 % 70 %
Modellierung 60 % 60 % 60 % 60 %
– Mindestdatenerfassung 90 % 90 % 90 % 90 %
– Mindestzeiterfassung
Ortsfeste Messungen* 33 % 50 %
Orientierende Messungen*, ** 14 % 14 % 14 % 33 %
* Amtliche Anmerkung: Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhält-
nissen Rechnung zu tragen.
** Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.“
b) Satz 11 wird aufgehoben.
c) Nach Satz 12 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Vorschriften für Einzelproben gemäß den vorhergehenden sieben Sätzen gelten auch für Arsen, Kad-
mium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur
anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Ge-
samtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitäts-
zielen nicht beeinträchtigt wird. In Abweichung zur 24-stündigen Probenahme zur Untersuchung des Metall-
gehalts von PM10 nach der DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, und den Bestimmungen zur Mess-
dauer nach Abschnitt 9.3 der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, ist eine wöchentliche Pro-
benahme zulässig, sofern die Erfassungseigenschaften dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016
14. Anlage 18 wird wie folgt geändert: mium, Quecksilber, Nickel und polyzykli-
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert: schen aromatischen Kohlenwasserstoffen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Probenahme Als Referenzmethode für die Bestimmung
und“ gestrichen. der Ablagerung von Arsen, Kadmium und
bb) Folgender Satz wird angefügt: Nickel gilt die Methode, die in der DIN EN
„Als Referenzmethode für die Probenahme 15841:2010, Ausgabe April 2010, beschrie-
von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft ben ist.
gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Als Referenzmethode für die Bestimmung
Ausgabe August 2014, beschrieben ist.“ der Ablagerung von Quecksilber gilt die Me-
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: thode, die in der DIN EN 15853:2010, Aus-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Probenahme gabe November 2010, „Außenluftbeschaf-
und“ gestrichen und wird nach dem Wort fenheit – Standardisiertes Verfahren zur Be-
„Analyse“ das Wort „von“ eingefügt. stimmung der Quecksilberdeposition“ be-
schrieben ist.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Als Referenzmethode für die Probenahme Als Referenzmethode für die Bestimmung der
polyzyklischer aromatischer Kohlenwasser- Ablagerung von Benzo[a]pyren und den an-
stoffe in der Luft gilt die Methode, die in deren polyzyklischen Kohlenwasserstoffen
DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, gemäß § 20 Absatz 8 gilt die Methode, die
beschrieben ist.“ in der DIN EN 15980:2011, Ausgabe August
c) In Abschnitt C werden die Sätze 1 und 2 durch 2011, „Luftqualität – Bestimmung der Depo-
folgenden Satz ersetzt: sition von Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluor-
anthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluor-
„Als Referenzmethode für die Bestimmung des anthen, Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen
gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft und Indeno[1,2,3-cd]pyren“ beschrieben ist.“
gilt die Methode, die in der DIN EN 15852:2010,
Ausgabe November 2010, beschrieben ist.“
Artikel 2
d) Abschnitt D wird wie folgt gefasst:
„D. Referenzmethode für die Probenahme und Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2016 in
Analyse der Ablagerung von Arsen, Kad- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Oktober 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2249
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
Vom 11. Oktober 2016
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 Artikel 2
sowie Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai Änderung der
2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
des Innern:
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die
Artikel 1 zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt
Änderung der geändert:
Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord- verwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln“
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die durch die Wörter „Informationstechnikzentrum Bund
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Februar (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225
2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie Bonn“ ersetzt.
folgt geändert: 2. § 10 wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundes- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
verwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln“ aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
durch die Wörter „Informationstechnikzentrum Bund fasst:
(ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 „Die Meldebehörden übermitteln auf Grund
Bonn“ ersetzt. des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehö-
rigkeitsgesetzes für die Durchführung des
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der
a) In den Nummern 8, 14 und 15 werden jeweils deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Ab-
nach der Angabe „§ 51“ die Wörter „und bedingte satz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeits-
Sperrvermerke nach § 52“ und wird nach dem gesetzes, in denen nach § 29 des Staats-
Komma am Ende jeweils die Angabe „1801a,“ angehörigkeitsgesetzes ein Verlust der
eingefügt. deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten
b) In Nummer 17 wird die Angabe „1801, 1802“ Tag des Kalendermonats, der dem Monat der
durch die Angabe „1801 bis 1802“ ersetzt. Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das
Ausland verzogenen Person vorausgeht, fol-
3. § 6 wird wie folgt geändert: gende Daten dieser Person (BVA-Optionsmit-
teilung Wegzug):“.
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, 14 und 15 werden
bb) In Nummer 9 werden die Wörter „möglicher
jeweils nach der Angabe „§ 51“ die Wörter „und
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
bedingte Sperrvermerke nach § 52“ und wird
nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes“
nach dem Komma am Ende jeweils die Angabe
durch die Wörter „die Tatsache, dass nach
„1801a,“ eingefügt.
§ 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
eintreten kann“ ersetzt.
aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Haupt- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
wohnung“ ein Komma und die Wörter „Aus-
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
kunftssperren nach § 51 und bedingte Sperr-
fasst:
vermerke nach § 52 des Bundesmeldegeset-
zes“ und wird nach dem Komma am Ende die „Die Meldebehörden übermitteln auf Grund
Angabe „1516a, 1516b, 1801a,“ eingefügt. des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehö-
rigkeitsgesetzes für die Durchführung des
bb) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 51“ Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der
die Wörter „und bedingte Sperrvermerke deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4
nach § 52“ eingefügt und wird die Angabe Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörig-
„1801, 1802“ durch die Angabe „1801 bis keitsgesetzes, in denen nach § 29 des
1802“ ersetzt. Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016
deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus „11. Auskunftssperren nach § 51 1801.“
dem Ausland zuziehenden Person, die das des Bundesmeldegesetzes
21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss
des Rückmeldeverfahrens unverzüglich fol- Artikel 4
gende Daten dieser Person (BVA-Optionsmit-
teilung Wiederzuzug):“. Änderung der
Bundesmeldedatenabrufverordnung
bb) In Nummer 10 werden die Wörter „möglicher
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit In § 3 Absatz 4 Satz 2 der Bundesmeldedatenabruf-
nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955)
durch die Wörter „die Tatsache, dass nach werden die Wörter „Bundesverwaltungsamt, Barbara-
§ 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein straße 1, 50735 Köln“ durch die Wörter „Informations-
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit technikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An
eintreten kann“ ersetzt. der Küppe 2, 53225 Bonn“ ersetzt.
Artikel 3 Artikel 5
Weitere Änderung der Änderung der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Portalverordnung
§ 10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-
In § 5 Absatz 1 der Portalverordnung vom 15. Okto-
verordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verord-
ber 2015 (BGBl. I S. 1774) wird das Wort „oberste“
nung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gestrichen.
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Artikel 6
Komma ersetzt.
Inkrafttreten
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
„10. Auskunftssperren nach § 51 1801.“
des Bundesmeldegesetzes und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: (2) Artikel 1 Nummer 2 und 3, Artikel 2 Nummer 2
sowie Artikel 5 treten am 1. November 2016 in Kraft.
a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt. (3) Artikel 3 tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Oktober 2016
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2251
Anordnung
zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche
in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
(MSPTBeihilfeAnO)
Vom 6. Oktober 2016
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 11 Absatz 3
Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Tele-
kommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), der zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 108 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
geändert worden ist, ordnet das Kuratorium der Museumsstiftung Post und
Telekommunikation an:
§1
Entscheidung über
Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Entscheidung über Widersprüche auf
die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.
§2
Vertretung des
Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten
In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.
§3
Vorbehalt des Selbsteintritts
Das Kuratorium behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126
Absatz 3 und § 127 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszu-
üben.
§4
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 2016
Der Vorsitzende des Kuratoriums
der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Walter Maschke
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016
Berichtigung
des Ersten Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
Vom 7. Oktober 2016
Das Erste Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 8. Juli
2016 (BGBl. I S. 1612) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist in Absatz 4 die Angabe „Satz 1“ zu
streichen.
Bonn, den 7. Oktober 2016
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Stapela
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 30. September 2016
Tag Inhalt Seite
28. 9. 2016 Gesetz zu dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1082
GESTA: XN005
16. 6. 2016 Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1107
25. 8. 2016 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-luxemburgischen Vereinbarung zur weiteren
Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1108
25. 8. 2016 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls zum Übereinkommen über den
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls betreffend
die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorab-
entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1109
25. 8. 2016 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1110
1. 9. 2016 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutsch-polnische Staatsgrenze . . . . . . . . . . . . . . 1111
1. 9. 2016 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1111
7. 9. 2016 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu gene-
tischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung
ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1112